— 14 — e) die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen u. s. w. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen, wenn sie an den im §. 70 Abs. 1 genannten Orten vorgenommen werden. §. 73. 4. In sonstigen Abgesehen von den Fällen der 8§. 69 bis 72 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich um Jällen. eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Gewährung einer Vergünstigung in der Steuerbehandlung oder durch die Verabsäumung einer dem Betheiligten ob- liegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung be- dingt wird. S. 74. 5. Gebührenbetrag. Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Stationsort oder in einer Entfernung von a) Allgemeine Vor- weniger als zwei Kilometer von demselben oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zu- schrift. gewiesen ist, in diesem Dienstbezirke für Ausseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, für Beamte höheren Ranges das Doppelte. Die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann die Gebührensätze erhöhen, sofern sie gegenüber dem entstehenden Auf- wande fur die Beamtenkräfte zu gering sind. Bei Amtshandlungen außerhalb des Stationsorts in einer Entfernung von zwei Kilometer und mehr von demselben oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die den Beamten nach den landes- rechtlichen Bestimmungen zustehenden Vergütungen ausmachen. Sind zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Nanges verwendet worden, so sind die Gebühren nach den Sägen für erstere zu erheben. 8. 75. b) Doppeller Ge- Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter- bührensatz. brochen, so kann für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung der Gebührensatz von der Amts- stelle verdoppelt werden. §. 76. e) Fahrgelder. Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts- handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, slatt Entrichtung der Fahrgelder für die an- gemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. S. 77. d) Gebübren für Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig thätig, oder werden zu einer mehrere Beamte. Amtshandlung mehrere Beamte nach einander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen zu erheben. 8. 78. e) Verwaltungs- Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die kostenbeiträge. betheiligten Gewerbtreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwallungskostenbeitrag zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern oder Reinigungsanstalten über das anerkannte Bedürfniß hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen. Der Verwalktungskostenbeitrag wird von der obersten Landes-Finangbehörde nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens bem ssen. Wird von dem Gewerbtreibenden nicht die volle Dienstthätigkeit des ständig bewilligten Beamten in An- spruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamien anderweit dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Theil des vollen Betrags be- schränkt werden. - DieGecverbtkeibendenhaben-fallsfiedieThätigkeitderBeamlennichtmehriuAnfpruch nehmenwollemdiesdemHauptamtanzukeigerr.DieVerwaltungskostenbeiträgesindalgdannnoch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamien, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.