— 39 —. Brennereiordnung Einleitung. Eintheilung der Brennereien und Besteuerung der verschiedenen Brennereiklassen. 8. 1. Die Brennereien werden nach der Art der Feststellung des steuerpflichtigen Branntweins eingetheilt in: a) Verschlußbrennereien, in denen unter Anlegung von Steuerverschlüssen die Menge des Branntweins mit Hülfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren amtlich ermittelt wird; b) Abfindungsbrennereten, in denen unter Abstandnahme von einer Verschlußanlegung die Menge des Branntweins amtlich abgeschätzt wird. .2. Nach ihrer Betriebsweise werden die Brennereien eingetheilt in: a) landwirthschaftliche Brennereien; b) Materialbrennereien; c) gewerbliche Brennereien. §. 3. Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung werden, je nachdem sie Stärkemehl enthalten oder nicht, eingetheilt in mehlige Stoffe (Getreide, Kartoffeln u. s. w.) und nichtmehlige Stoffe (Wein, Obst, Beeren, Melasse u. s. w.). Unter Material werden die nichtmehligen Stoffe mit Ausnahme der Rübenstoffe, unter Rübenstoffen Melasse, Rüben und Rübensaft verstanden. Zum Getreide sind auch Hülsenfrüchte, Mais und Dari, nicht aber Reis zu rechnen. Kar- toffelstärke und Kartoffelmehl sind den Kartoffeln, Getreidemehl sowie Malz, Malzkeime und Abfälle von Malz dem Getreide gleich zu achten. 8. 4. Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeilenden Brennereien, bei deren Betriebe die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirthschaftelen Grund und Boden verwendet wird. « Als Gährmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirthschaftlichen Brennereien auch nicht- mehlige Brauereiabfälle (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger u. Fchef v0 angemessener auche ict- wendet werden. 5. Die Direktivbehörde kann aus besonderen Gründen, z. B. wegen Viehseuche, Verminderun des Viehstandes oder Aenderung der Wirthschaftsweise, vorübergehen die he, Ver oder * von den Vorschriften des 8. 4 abweichende Verwendung der Rückstände und des Düngers mit der I. Berschlußbren nereien und ½ findungsbreur reien. II. Brennerei- klassen. III. Rohstoffe der Branntweine: zeugung. IV. Landwirthscha liche Brennerei 1. Begriff der landwirth- schaftlichen Brennerei. 2. Abgabe u: Nückständen und Dünge