— 44* — Geräthe, welche nicht zu Brennereizwecken dienen, dürsen in die Brennereiräume nur inso- weit ausgenommen werden, als dadurch die Revision nicht erschwert wird. 25. 2. Aufbewahrung Die angemeldeten Hefensatzgeräthe dürfen, soweit nicht der Oberkontroleur Einschränkungen der Hefensahge-anordnet, zeitweise an andere als die im Grundriß angegebenen Plätze gestellt werden; der Brennerei- räthe. besitzer muß jedoch in der allgemeinen Betriebserklärung (F. 89) vorher anmelden, zu welchen Zeiten oder bei welcher Lage des Betriebs dies geschehen soll. Innerhalb der Hefenkammer können die Hefensatzgeräthe ohne Anmeldung verstellt werden. § 26. V. Veränderungen Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, 1. Wechsel im Be= ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch sioe der Bren= vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Nichtigkeit des angemeldeten · Geräthestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräthe schriftlich anzuerkennen oder eine neue Räume= und Gerätheanmeldung abzugeben. 8. 27. 2. Veränderun- Sollen angemeldete Brennereigeräthe aus den Händen gegeben, an einem anderen Platze gen im Ge aufgestellt oder abgeändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Hebestelle vor der Weg- rätheslande. gabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Befinden sich an den Geräthen amt- liche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß erforderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden können. Werden Brenn= oder Wiengeräthe aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräthe in einen anderen Hebebezirk statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. Werden anmeldungspflichtige Brennereigeräthe neu angeschafft, so hat der Brennereibesihzer dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräthe in der Brennerei anzuzeigen. Die Anzeigen sind nach Muster 6 in doppelter Ausferligung abzugeben. Die eine Aus- fertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelagshefte (§. 33) zurückzugeben, die andere dem Oberkontroleur vorzulegen. Ohne die Bescheinigung der Hebestelle dürfen die an einem anderen Platz aufgestellten oder veränderten oder neu angeschafften Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden. Muster .· S. 28. 3. Erledigung Der Oberkontroleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, soweit der Verände= erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräthen, welche nicht in rungsanzeigen eine andere Betriebsanstalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Abgeänderte und noch nicht vermessene neue Gerähhe sind nöthigenfalls zu vermessen. Die eingetretenen Veränderungen sind in der Räume= und Gerätheanmeldung, dem Grundriß und der Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung, welche sich im Brennereibelagshefte befinden, nachzutragen. Der Oberkontroleur kann, abgesehen von den nach §. 17 vorzunehmenden Vermessungen, einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat aber die von diesem in dem Brennereibelagshefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten Anwesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige kurz zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an die Hebeslelle zurückzugeben, die beim Brennereibelagsheft aufbewahrte Veränderungsanzeige aber zu entfernen. 29. 4. Einreichung Wenn die Räume= und Gerätheanmeldung oder der Grundriß oder die Zeichnung und neuer Näume-Beschreibung der Brennvorrichtung durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden und Geräthe-“; : is . anmeldungen ist, hat der Oberkontroleur die Einreichung neuer Ausfertigungen anzuordnen. u. s. w.