— 45* — §. 30. Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen 5. Abmeldun und die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvorrichtungen einer sind nach den §§. 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln. · §.31. Die Hebestelle hat eine Brennereirolle nach Muster 7 zu führen, in welcher sämmtliche im 2. VI. —# Bezirke vorhandenen Brennereien nachzuweisen sind. **“ ufte. §. 32. 1. Brennereir Die Hebestelle führt für jede Brennerei zwei Belagshefte, welche mit A und B zu be= 2. Seiagebet zeichnen sind. In das Belagsheft A sind aufzunehmen: a) die Räume= und Gerätheanmeldung; b) der Grundriß nebst Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung; c) die Verhandlungen über die zur Sicherung der Verbrauchsabgabe getroffenen Ein- richtungen (§. 70); d) in Brennereien mit amtlicher Meßuhr die Beglaubigungsscheine der Normal-Aichungs- Kommission sowie die Verhandlungen über die Aufstellung der Meßuhr; e) die Vermessungsverhandlungen; s) die Veränderungsanzeigen. In das Belagsheft B sind aufzunehmen: a) die amtlichen Versügungen über besondere Vergünstigungen; b) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, welche besondere Verhältnisse der Brennerei betreffen. Die Schriftstücke sind in jedem Belagshefte bei der erstmaligen Anlegung in der angegebenen Reihenfolge zu ordnen; später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht mehr gültige Beläge sind zu durchkreuzen und einzuschlagen. 8. 33. Die an den Brennereibesitzer gelangenden Aussertigungen oder beglaubigten Abschristen der 3. Prennerei im 8. 32 Absatz 2 unter a bis c aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brennereibelagsheft A zu belagsheft vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden Beläge in dieser Reihenfolge slets die ersten Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den Nummern der Gerähhe. Soweit die im §. 32 Absatz 3 aufgeführten Schriftstücke oder beglaubigte Abschristen davon an den Brennereibesitzer gelangen, ist aus ihnen, nach der Zeitfolge geordnet, ein Brennerei- belagsheft B zu bilden. Die Brennereibelagsheste sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Nicht mehr gültige Beläge sind vom Oberkontroleur aus den Brennereibelagshesten zu entsernen. §. 34. Die Hebestelle hat eine vom Oberkontroleur bescheinigte Abschrist der Brennereirolle an das 4. Hauptbrer Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den Sonder- reirolle. hebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle. Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der in der Brennerei- rolle vermerklen Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Veränderungen sind —Muster — in der Hauptbrennereirolle zu vermerken. –