– 557 — ". 87. Auf Zuschlagbrennereien finden die Vorschriften der 88. 76 bis 86 keine Anwendung. In 12. Erleichterunger diesen Brennereien unterliegt die Einrichtung der Maischbottiche keinen Beschränkungen. Vor- richtungen, die das Ueberlaufen der Maische verhindern, sind zulässig; das Hauptamt kann jedoch den Gebrauch solcher Vorrichtungen beschränken, wenn sie zur Erlangung ermäßigter Zuschlagsätze . 165 und §. 168 unter c) mißbraucht werden. # 6 . 1 Neben den Meischbottichen dürsen andere Geräthe ohne Beschränkung auf eine bestimmte Größe, Zahl oder Beschaffenheit und ohne besondere Erlaubniß benutzt werden. Vierter Titel. Betriebsanmeldung. §. 88. Wer eine neu errichlete oder eine ruhende Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, ebestelle schristliche Anzeige zu erstatten, und zwar ber d belch o sch lun ben ersten Betrieb innerhalb des Jahresbetriebs handelt, mindestens eine Woche, b) wenn * Betrieb nach einer Pause innerhalb des Jahresbelriebs ausgenommen werden soll, mindestens fünf Tage vor dem für die Eröffnung des Betriebs in Aussicht genommenen Tage. # Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitung mehliger Stoffe der Beginn der ersten Einmaischung (§. 105) zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs oder eines Hefensatz- gefäßes, bei der Verarbeitung von Material der Beginn des ersten Materialabtriebs. Von dem Eingange der Anzeige hat die Hebestelle dem Oberkontroleur und dem Hauptamt alsbald Mittheilung zu machen. z 80 für Zuschlat brennereien. 1. Anzeige der Be triebseröffnung. Mit der im §. 88 unter a vorgeschriebenen Anzeige hat der Brennereibesitzer eine Betriebs= J1. allgemeine Be erklärung in doppelter Ausferligung nach dem Vorbild in Anlage 11 einzureichen, welche eine „, triebserklärung. Beschreibung · a) der Maischbereitung und des Maischabtriebs bezw. Materialabtriebs, b) der Hefensatzbereitung und gegebenen Falles Tc) des Verfahrens zur Gewinnung von Hefe enthalten muß. Statt der Einreichung einer neuen Betriebserklärung genügt eine schriftliche Bezug- nahme auf die frühere, wenn diese weiter befolgt werden soll. In der Beschreibung der Maischbereitung und des Maischabtriebs sind sämmtliche zur Be- reilung, Beförderung und Behandlung (Umrühren, Kühlen u. s. w.) und zum Abtriebe der Maische zu verwendenden Geräthe, die Reihenfolge ihrer Verwendung und die ungefähre Zeitdauer ihrer Benutzung sowie ferner anzugeben, ob und in welcher Weise von den Zugeständnissen im §. 104 Abs. 2, §. 117 Abs. 2, §§. 124 und 125 Gebrauch gemacht werden soll. In der Beschreibung der Hefensatzbereitung sind anzugeben die Art des Gährmittels, die Art seiner Bereitung, die Zahl und Art der zu benutzenden Hefensatzgeräthe und die Reihenfolge ihrer Verwendung serner, soweit dies möglich, die Zeitabschnitte (Vormitlag oder Nachmittag), zu welchen die Hefensatzgefäße frisch besüllt, in Gährung gesetzt und zum Anstellen der Maische verwendet und die Mutterhefengefäße mit Mutterhefe befüllt werden sollen, sowie endlich, woher die zur Bereitung des Hefensatzes erforderliche Maische entnommen werden soll und wo im Falle des §. 25 die Hefen- satzgeräthe auszufinden sind. Die Beschreibung der Hesengewinnung hat sich unter Bezeichnung der zu benutzenden Geräthe auf das Verfahren zu erstrecken, mittelst dessen die Hefe von der Maische getrennt, gereinigt, ent- wässert und für den Verkauf zugerichtet werden soll. Am Schlusse der Betriebserklärung sind zur Begründung der darin vorkommenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften über die Betriebsführung alle gewährten Betriebsvergünstigungen anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen aufzuführen. Soweit Betriebsvergünstigungen in die Betriebserklärung nicht ausgenommen worden sind, wird angenommen, daß von ihnen kein Gebrauch gemacht werden soll. I. Allge- st- meine Vor-= schrift