1 Ermäßigung. 3. Verechnung. 4 Entrichtung. uschlag zur Ver- — 68* — In landwirthschaftlichen Brennereien, welche Bottichbemaischungen nur innerhalb der Zeit vom 16. September bis 15. Juni und höchstens an 259 Tagen vornehmen, wird die Maisch- bottichsteuer für diejenigen Monate, a) in denen an einem Tage durchschnittlich (§. 98) nicht über 1050 Liter Botlichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehntelnmiittttt .. ... O,786 Mark, b) in denen an einem Tage durchschnitllich mehr als 1.050, jedoch nicht über 1500 Liter Botlichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln mit 1,046 Mark, c) in denen an einem Tage durchschnittlich mehr als 1 500, jedoch nicht über 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln mit 1, 170 Mark für das Hektoliter Bottichraum erhoben. 8. 162. Der Brennereibesitzer hat alljährlich vor Beginn des Betriebs, für den er die Ermäßigung der Maischbottichsteuer beansprucht, schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er Bottich- bemaischungen nur innerhalb der Zeit vom 16. September bis 15. Juni und höchstens an 259 Tagen vornehmen wolle und daß ihm die Folgen des Weiterbrennens bekannt seien. Wird die übernommene Verpflichtung nicht innegehalten, so unterliegen sämmtliche seit dem 16. September stattgehabte Einmaischungen der Maischbottichsteuer nach dem vollen Satze. Der nachzuerhebende Steuerbetrag wird in dem Betriebsplane festgesetzt, in welchem die erste die Nach- erhebung begründende Betriebshandlung angemeldet wird. §. 163. Für die Berechnung der Maischbottichsteuer ist der durch die nasse Vermessung festgestellte Gesammtraumgehalt der zu bemaischenden Bottiche insoweit in Ansatz zu bringen, als er durch 25 ohne Rest theilbar ist. « Kommen neue oder abgeänderte Maischbottiche, die noch nicht amtlich vermessen oder nach- vermessen sind, zur Bemaischung, so ist die Steuer auf Grund einer trockenen Vermessung oder des bisherigen Raumgehalts vorläufig zu berechnen und die Berechnung nach der nassen Vermessung zu berichtigen. Das Ergebniß einer gemäß §. 22 Abs. 2 vorgenommenen Nachvermessung der Meaischbottiche mit Wasser ist der Steuerberechnung erst für die nach der Vermessung abgegebenen Betriebspläne zu Grunde zu legen. 8. 164. Die Maischbottichsteuer ist, sofern nicht Stundung bewilligt wird, spätestens am letzten Werk- tage des Monats, in welchem die Einmaischungen stattgefunden haben, zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so kann das Hauptamt anordnen, daß die Zahlung bei jeder Einreichung eines Betriebsplans im voraus zu geschehen hat. §. 165. In gewerblichen Brennereien beträgt der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe bei Verarbeitung rauchsabgabe bei mehliger Stoffe 0,20 Mark für das Liter Alkohol. Verarbeitung mehliger Stoffe 1. In gewerb- lichen Brenne- reien. a) Zuschlag- sätze. b) Ermittelung In Brennereien, die vor dem 1. April 1887 bestanden haben, tritt in jedem Betriebsjahre für die Alkoholmenge, welche dem Umfange des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebs ent- spricht, eine Ermäßigung des Zuschlags ein, und zwar beträgt der Zuschlag für die Branntwein- erzeugung aus den Einmaischungen derjenigen Monate: a) in denen an einem Tage durchschnittlich (§. 98) nicht mehr als 10000 Liter Bottichraum bemaischt weden: Ot#c Mark, b) in denen an einem Tage durchschnittlich mehr als 10000 Liter, jedoch nicht über 20000 Liter Bottichraum bemaischt werden 0,18 Mark. Die Ermäßigung wird für die Branntweinerzeugung aus Einmaischungen derjenigen Monae nicht gewährt, aus deren Einmaischungen, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird das Gleiche gilt bei Einmaischung von Rübenstoffen. §. 166. Die Jahresmenge, welche dem Umfange des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebs des vor dem entspricht, ist von der Direktivbehörde unter Zugrundelegung des bei der ersten Veranlagung der 1. Olktober 1887 geüb- ten Betriebs. Brennerei zum Kontingente festgestellten Durchschnittssteuerbetrags und der früheren durchschnittlichen