10 — 727 — F. 179. Allgemeine Ver- Die Meßuhr sowie beglaubigte Ersatz= und ausgebesserte Theile derselben werden dem Hlichtungen des Brennereibesitzer von der Normal-Aichungs-Kommission übersandt (M. O. §. 4). Dieser hat ihren v Empfang der Hebestelle anzuzeigen und den von der Normal-Aichungs-Kommission angelegten Ver- besitzers. Fuers schluß unverletzt zu erhalten. Während des Betriebs hat der Brennereibesitzer einen reinen und trockenen Filtersack, einen Schwimmerhaken und eine Bremsfeder vorräthig zu halten. §. 180. Meßuhrbuch. In jeder mit einer amtlichen Meßuhr ausgerüsteten Brennnerei ist ein Meßuhrbuch nach 25. Muster 25 zu führen und in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß Mustter.auszulegen. · ·§.181. -Füh1«u11.des Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, den Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Jahres- Nehuhrduch- betriebs sowie an jedem Brenntage alsbald nach Beendigung des Abtriebs, bei ununterbrochen nereibesizer. Tag und Nacht staufindendem Betrieb aber zu gewissen vom Hauptamte zu bestimmenden Stunden in das Meßuhrbuch einzutragen. Das Hauptamt kann, sofern es zur Prüfung des richtigen Ganges der Meßuhr erforderlich erscheint, anordnen, daß der Brennereibesitzer an jedem Brenntage den Stand der Zählwerke auch vor Beginn des Betriebs einzutragen hat. Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Brennereibesitzer das Meßuhrbuch abzuschließen und die letzte Eintragung über den Stand der Zählwerke in das Meßuhrbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. §. 182. Eintragungen Die Aussichtsbeamten haben bei jeder Revision der Brennerei den Stand der Zählwerke in der Auffichts- das Meßuhrbuch oder, sofern ein solches nicht ausliegt, in das Revisionsbuch (§. 213) einzutragen. " Werden bei einer Prüfung der Meßuhr die Zählwerke weiter gerückt, ohne daß Branntwein durch die Meßuhr fließt, so ist der Stand der Zählwerke sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung der Prüfung einzutragen. Jede erste Eintragung im Meßuhrbuch ist vom ersten Abfertigungsbeamten auf Grund des vorhergehenden Meßuhrbuchs oder des Revisionsbuchs zu prüfen und zu bescheinigen. Wird ein neues Meßuhrbuch nicht ausgelegt, so ist die letzte Eintragung über den Stand der Zählwerke in das Revisionsbuch zu übertragen. §. 183. . Brauntweinauf= Der erzeugte Branntwein ist bis zur Abnahme in den dazu angemeldeten Näumen und Ge- bewahrung. fäßen (Branntwein-Aufbewahrungsgesäßen) aufzubewahren. Eine amtliche Verschließung dieser Räume und Gefäße sindet nicht statt. Das Hauptamt kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein in Versandgefäßen aufbewahrt und in diesen zur Abnahme gestellt wird. Die Versandgefäße sind vorher in leerem Zustand amtlich zu verwiegen, in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zu ihrer Benutzung in einem gegen Witterungseinflüsse geschützten Raume zu lagern. Ueber die Verwiegung der Gefäße sind An- schreibungen zu führen. Die Räume, in denen die Gesäße leer oder befüllt lagern sollen, sind der Hebestelle anzumelden. 8. 184. Abnahmesristen In Brennereien mit Probenehmern ist bei Bemessung der Abnahmefristen (§. 144) darauf Rück- für Jurnerien sicht zu nehmen, daß die Probensammler die Proben von höchstens 6500 Liter Branntwein auf- nehmern. zunehmen vermögen. "v“ Sind die Proben im Probensammler in Folge hoher Wärme einer starken Verdunsiung aus- gesetzt, so haben die Abnahmen in thunlichst kurzen Fristen zu erfolgen. S. 185. Vergleichung des Bei der Abnahme ist die Alkoholmenge, welche seit der Betriebserössnung oder seit der vorher- Soll- adund Ist-gegangenen Abnahme nach der Anzeige der Meßuhr durch diese geflossen ist (Sollbestand), und die enandes. vorgefundene Alkoholmenge nöthigenfalls unter Absetzung einer bei der letzten Abnahme unabgefertigt