— 75°'° — S. 196. Für den durch den Feinbrand entstehenden Alkoholverlust kann auf Antrag des Brennerei= 5. Schwundnach- besitzers ein Schwundnachlaß bis zu drei Prozent der dem Feinbrand unterzogenen Alkoholmenge gewährt werden. Für Branntwein, der in einer anderen Brennerei erzeugt ist, wird Schwund- nachlaß nicht gewährt. *r*1. Die Höhe des Schwundsatzes ist auf Grund von Probebrennen festzusetzen. Auf Antrag des Brennereibeitzers kann von den Probebrennen abgesehen und der Schwundnachlaß auf zwei Prozent festgesetzt werden, wenn dieser Prozentsatz als der Einrichtung und der Betriebsweise der Brennerei angemessen zu erachten ist. * 1 Weunun besondere Umstände, z. B. wesentliche Aenderungen an den Brenngeräthen, dazu Anlaß geben, ist die Angemessenheit des bewilligten Schwundsatzes von neuem zu prüfen und der Schwund- satz nöthigenfalls anderweit festzusetzen. . · « Sofern nicht das Hauptamt einen anderen Zeitpunkt bestimmt, kommt der zuerst bewilligte Schwundsatz vom Tage des Einganges des Antrags, der abgeänderte Schwundsatz vom Tage seiner Festsetzung ab zur Anwendung. §. 197. Die zur Ermittelung des Schwundes erforderlichen Probebrennen sind dauernd, und zwar thun- lichst durch zwei Beamte, zu überwachen. Der Brennereibesitzer hat den Probebrennen beizuwohnen. Zu den Probebrennen ist nur solcher Rohbranntwein zu verwenden, welcher in der Brennerei erzeugt ist. Stofse, die das Ergebniß des Probebrennens nicht beeinflussen, wie z. B. Kümmelkörner, dürfen zugesetzt werden. . Es ist darauf zu achten, daß der Nohbranntwein vollständig in das zum Wienen benutzte Geräth übergeführt und abgetrieben sowie daß das gewonnene Erzeugniß ohne Verlust aufgefangen wird. Es ist ferner darauf zu sehen, daß der Abtrieb ordnungsmäßig und insbesondere nicht übereilt erfolgt, sowie daß das Kühlwasser thunlichst kalt erhalten wird. . Jede eine Herabminderung der Alkoholausbeute beim Probebrennen bezweckende Handlung ist verboten. Werden derartige Handlungen vorgenommen, so ist das Probebrennen einzustellen und dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. Der Abtrieb ist als beendet anzusehen, wenn eine Probe der ablaufenden Flüssigkeit nach dem Lutterprober nicht mehr als ein Gewichtsprozent wahrer Alkoholstärke besitzt. Die zum Feinbrande zu verwendenden und die durch den Feinbrand gewonnenen Alkoholmengen sind nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festzustellen. Der durch Vergleichung dieser Mengen ermittelte Schwund ist in Prozente der abgetriebenen Menge umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt bis auf zwei Dezimalstellen; das Ergebniß ist sodann auf eine Dezimalstelle in der Art ab- zurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. Ueber den Verlauf des Probebrennens ist eine Verhandlung aufzunehmen. 8. 198. Die Entscheidung über die Bewilligung des Schwundnachlasses und über die Höhe des Schwundsatzes steht dem Hauptamte zu, wenn sich der Brennereibesitzer verpflichtet, den gesammten in der Brennerei gewonnenen Rohbranntwein dem Feinbrande zu unterziehen und ihn vorbehaltlich der Befugniß im Absatz 4 zu versteuern. Das Hauptamt kann den Feinbrand unter ständige Aussicht stellen oder anordnen, daß der Brennereibesitzer über die dem Feinbrand unterzogenen und die dadurch gewonnenen Alkoholmengen Anschreibungen zu führen hat. Bei der Abnahme ist der Rohbranntwein in der Versteuerungsanmeldung als zum Feinbrande bestimmt anzumelden und, sofern nicht die Abfertigung gemäß §. 188 Absatz 1 erlassen ist, nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer zur weiteren Verarbeitung zu überlassen. Der Schwund- nachlaß ist nach dem festgesetzten Progentsatze von der abgenommenen Alkoholmenge zu berechnen und von dieser in Abzug zu bringen. Auf Antrag des Brennereibesitzers kann der durch den Feinbrand gewonnene Branntwein bei den Abnahmen bis zur Höhe der jedesmal zu versteuernden Alkoholmenge wieder unter Steuer- 10“7 laß. a) Allgemeine Vorschrift. b) Probebrenne 6. Gewährung des Schwun nachlasses durch das Hauptamt.