– 76“ — kontrole genommen werden; die unter Kontrole genommene Alkoholmenge ist von der zu versteuernden Alkoholmenge in Abzug zu bringen. 8. 199. 7. Gewährung Abgesehen von den Fällen des §. 198 steht die Entscheidung über die Bewilligung des des Schwund-Schwundnachlasses und über die Höhe des Schwundsatzes der Direktiobehörde zu, welche auch die hachlasfe Die weiteren Maßregeln zur Sicherung der Ausführung des Feinbrandes anzuordnen und die Art der rektiobehörde. Abfertigung zu bestimmen hat. In der Regel ist vorzuschreiben, daß der abgenommene Rohbranntwein unter amtlicher Auf- sicht in das Wiengeräth oder einen damit verbundenen Behalter gebracht wird und daß das Wien- geräth und der Behälter derart amtlich verschlossen werden, daß der Rohbranntwein nur auf dem Wege des nochmaligen Abtriebs aus dem Steuerverschlusse gelangen kann. Es ist auch zulässig, den abgenommenen Rohbranntwein dem Brennereibesitzer zur weiteren Verarbeitung zu überlassen, sofern für die Feststellung des beim Feinbrande gewonnenen Erzeug- nisses besondere Sammelgefäße oder eine besondere Meßuhr aufgestellt werden. Der Schwund- nachlaß ist dann nur entsprechend der aus den Sammelgefäßen oder nach der Anzeige der Meßuhr abgenommenen Alkoholmenge zu gewähren. S. 200. 8. Verbringung Die Direktiobehörde kann gestatten, daß der Rohbranntwein bei den Abnahmen in ein mit des Nob. der Brennerei verbundenes Branntweinlager gebracht und erst zu einem späteren Zeitpunkte dem in ein Lager. Feinbrand unterzogen wird. In dem Lager ist der Branntwein abgesondert von dem übrigen Branntwein aufzubewahren. F. 201. . 9. Abnahme des Bei Brennereien, welche derartig eingerichtet sind, daß der erzeugte Branntwein vom Beginne chennsen des ersten Abtriebs bis nach vollendetem Feinbrand unter Steuerverschluß bleibt und in die des. Venran= Sammelgefäße oder die Meßuhr fließen muß, kann die Direktiobehörde gestatten, daß erst das fertige Erzeugniß abgenommen wird. Auf die Einrichtung und den Verschluß des Wiengeräths finden die §§. 35 bis 65 ent- sprechende Anwendung. Außerdem sind die Flanschen der Abflußleitung für die Rückstände bei dem zum Wienen benutzten Geräthe zu verschließen. Die Leitung selbst ist in eine zu verschließende Grube zu führen oder in anderer Weise derart zu sichern, daß eine Entnahme von Branntwein nicht angängig ist. Elfter Titel. Steueraufsicht. ". 202. 1. Allgemeine Vor- Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder Zeit, schrift. sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu revidiren. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle nach 8. 12 angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen Brennereigeräthe zeitweise aufbewahrt werden (S. 24 Abs. 1). Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder Jemand sich darin befindet, müssen sämmtliche Zugänge zu ihr sowie zu dem Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein (vergl. auch §. 127 Abs. 2). Der Oberkontroleur kann auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen gehalten werden. §. 203. 2. Zweck der Re- Bei den Revisionen ist insbesondere darauf zu achten, daß der Brennereibelrieb dem ein- visionen. gereichten Betriebsplan und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht, auch die unter Verschluß gelegten Geräthe und die angelegten Verschlüsse unverletzt sind. Bei landwirthschaftlichen Brennereien ist außerdem darauf zu achten, daß hinsichtlich der ver- arbeiteten Stoffe sowie hinsichtlich der Verwendung der Rückstände und des Düngers die Voraus- setzungen des landwirthschaftlichen Betriebs (F. 4) erfüllt werden. Die Brennereibesitzer haben zu diesem Zwecke den Oberbeamten den Einblick in ihren Wirthschaftsbetrieb zu gewähren.