9. 10. 11. 12. 13. 1. — 78“ — 8. 210. Deffnung des Solange der Betrieb der Brennerei dauert oder Branntwein sich in den Sammelgefäßen be— Sammelgefäß= findet, hat der Oberkontroleur mindestens einmal monatlich eine innere Besichtigung des Sammel- raums. gefäßraums nebst Prüfung der Sammelgefäße und ihrer Verschlüsse vorzunehmen. Diese Besichti- gungen können mit den Branntweinabnahmen verbunden werden. Beamte, welche nicht zu den Oberbeamten gehören, dürfen den Verschluß des Sammelgefäß- raums nur in Gegenwart eines zweiten Beamten oder, falls die Oeffnung aus dringenden Gründen keinen Aufschub leidet oder zum Zwecke der Beobachtung der Sammelgefäße eine häufigere Oeffnung erforderlich ist, nur unter Zuziehung eines Zeugen lösen. Dem Ersuchen des Brennereibesitzers um Oeffnung des Sammelgefäßraums ist bei Angabe triftiger Gründe zu entsprechen. Jeder Oeffnung des Sammelgefäßraums hat der Brennereibesitzer beizuwohnen. 8. 211. Wiederverschlie= Der Brennereibesitzer hat dafür zu sorgen, daß bei Schließung des Raumes die Sammel- hung der Sam- gefäße durch richtige Stellung der Ablaßhähne sowie der Absperrhähne an den Standgläsern und melgefäße und den Verbindungsrohren sicher geschlossen sind. gefäßraums. Die ordnungsmäßige Wiederverschließung der Sammelgesäße und des Sammelgefäßraums ist in einer fortlaufenden Verhandlung jedesmal von den Beamten, dem Brennereibesitzer und dem etwa zugezogenen Zeugen zu bestätigen. Das Hauptamt kann gestatten, daß der Brennereibesitzer auf seine Gefahr den am Standglase befindlichen Absperrhahn offen hält. 8. 212. Revision außer Nicht im Betriebe stehende Brennereien sind vom Oberkontroleur mindestens einmal viertel- Betrieb befind- jährlich, von Aufsehern mindestens einmal monatlich zu revidiren. Die Direktivbehörde kann die licer Brenne: Zahl der Revisionen herabsetzen. §. 213. Eintragung des Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Reoisionsbefund, solange in der Brennerei Neuistonsbefun- ein Betriebsplan ausliegt, in diesen, anderenfalls in ein Revisionsbuch nach Muster 27 einzutragen. * 21. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behälkniß Musier –—– auszulegen. §. 214. Dienstanwei- Die nähere Anweisung für die Handhabung der Steueraufsicht wird von der obersten Landes- sung. Finanzbehörde erlassen. Zmweites Buch. Absindungsbrennereien. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. F. 25. « Begriff der Ab- Bei der Abfindung werden die Verbrauchsabgabe, der Zuschlag und die Brennsteuer im findung. voraus nach der Alkoholmenge bindend festgesetzt, welche aus dem zutreffenden Alkoholausbeutesatz und entweder aus dem angemeldelen Bottichraum oder aus der Art und Menge der zur Brannt- weinerzeugung bestimmten Rohstoffe oder Maische zu berechnen ist. Bei einzelnen Abfindungsarten wird auch die Maischbotlichsteuer im Wege der Abfindung erhoben (8. 319 unter b und c). Der in Abfindungsbrennereien erzeugte Branntwein tritt, vorbehaltlich der Vorschriften der §§. 321 bis 324, ohne amtliche Abfertigung sofort in den freien Verkehr.