8. 216. Der Abfindung unterliegen die Brennereien, welche im Betriebsjahre nicht mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen. Von der Abfindung ausgeschlossen bleiben alle Brennereien, welche mit kontinuirlichen Brenngeräthen versehen sind oder welche Rübenstoffe verarbeiten. S. 217. Die Direktivbehörde kann: a) Brennereien, die nicht mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, von der Abfindung ausschließen; b) mehlige Stoffe verarbeilende Brennereien, die keine Hese gewinnen und mehr als 75, jedoch nicht mehr als 120 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zulassen, wenn die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer für bauliche Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen würde: c) Materialbrennereien, die mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zu- lassen, wenn die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer für bauliche Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen oder wenn die Verschlußkontrole wegen der Art des Betriebs nicht ohne große Schwierigkeiten durch- führbar sein würde. §. 218. Werden in einer Abfindungsbrennerei mehr als 75 oder im Falle des §. 217 unter b mehr als 120 Hektoliter Alkohol erzeugt, so unterliegt die Brennerei vom Beginne des nächsten Betriebs- jahrs ab der Verschlußkontrole. Ist die Ueberschreitung nur durch vorübergehende besondere# Um- stände herbeigeführt, so kann die Direktivbehörde von Anordnung der Verschlußkontrole absehen. 219. Brennereien, welche beim Inkrafttreten Frn Ausführungsbestimmungen der Verschlußkontrole unterliegen oder später dieser Kontrole unterworfen werden, bleiben von der Abfindung aus- geschlossen. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Aufrecht- eehaltung der Verschlußkontrole sich als undurchführbar erweist und die Voraussetzungen des §. 216 vorliegen. , .· Das Hauptamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb mit Material (8. 6) auf Antrag von der Verschlußkontrole befreien und der Abfindung unterwerfen. " §. 220. Der Abfindung wird zu Grunde gelegt: a) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er- zeugen, soweit mehlige Stoffe verarbeitet werden, der zur Bemaischung angemeldete Bottichraum (Abfindung nach dem Bottich- raume); b) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er- zeugen, soweit Material verarbeitet wird, nach Bestimmung der Direktiobehörde entweder 1. die Materialmenge, welche während der angemeldeten Betriebszeit nach der Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung (§. 260) verarbeitet werden kann (Ab- findung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung), oder - 2. die zum Abbrennen angemeldete unter Materialkontrole (§§. 269 bis 276) stehende Materialmenge (Abfindung nach der Stoffmenge mit Materialkontrole): Tc) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, die zum Abbrennen angemeldete Stoffmenge (Abfindung nach der Stoffmenge). 2. Zulässigkeit d Abfindung. à) Regel. b) Ausnahmen. c) Uebergang von der # findung zur Verschlußkör trole. d) Uebergang von der V. schlußkontro ur Abfin- ung. 3. Arten der # findung. a) Regel.