— 83“ — Geräthestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräthe schriftlich anzuerkennen oder eine neue Räume= und Gerätheanmeldung abzugeben. 5. 235. 4 Sollen angemeldete Brennereigeräthe aus den Händen gegeben oder abgeändert werden, so hat der en angeberider) sofern nicht ein Fall der §§. 326 bis 328 vorliegt, dies der Hebestelle vor der Weggabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Befinden sich an den Geräthen amrliche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß er- sorderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden konnen. Werden Brenn= oder Wiengeräthe aus den Händen gegeben, so ist im der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen: findet eine Versendung dieser Geräthe in einen anderen Hebebezirk statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. *½ Werden anmeldungspflichtige Brennereigeräthe neu angeschafft, so hat der Brennereibesitzer dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräthe in der Brennerei anzuzeigen. Die Anzeigen sind nach Muster 6 in dopvelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem An- meldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelagshefte (§. 241) zurückzugeben, die andere dem Oberkontroleur vorzulegen. Ohne aire ien der Hebestelle dürfen die veränderten oder neu angeschafften Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden. · J “ schasten, ein Heucht eingereicht ist (§. 224 Abs. 2), finden die Absätze 1 und 4 auch dann Anwendung, wem die Geräthe an einem anderen als dem im Grundrisse bezeichneten Platze auf- gestellt werden sollen. . §.236. » » Der Oberkontroleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, soweit erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräthen, welche nicht in eine andere Betriebsanflalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Abgeänderte und noch nicht vermessene neue Geräthe sind nöthigenfalls zu vermessen. Die eingetretenen Veränderungen sind in der Räume= und Gerätheanmeldung, welche sich im Brennereibelagshefte befindet, gegebenen- falls auch im Grundrisse, nachzutragen. Der Oberkontroleur kann, abgesehen von den nach §. 227 vorzunehmenden Vermessungen, einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat aber die von diesem in dem Brennereibelagshefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten An- wesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. » Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige kurz zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an die Hebestelle zurückzugeben, die beim Brennereibelagsheft aufbewahrte Veränderungsanzeige aber zu entfernen. « ' §. 237. Wenn die Räume= und Gerätheanmeldung oder der Grundriß durch Nachträge unübersichtlich oder sont unbrauchbar geworden ist, hat der Oberkontroleur die Einreichung neuer Ausfertigungen anzuordnen. **2 8. 238. Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen und die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvorrichtungen sind nach den §§. 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln. « §.239. Die Hebestelle hat die Abfindungsbrennereien in einem besonderen Abschnitte B der nach Muster 7 zu führenden Brennereirolle nachzuweisen. Das Hauptamt kann anordnen, daß der für Abfindungsbrennereien bestimmte Abschnitt der Brennereirolle nach Muster 29 geführt wird. 11“ 2. Veränderun gen im Ge räthestande. 3. Erledigung der Verän rungsan- zeigen. 4. Einreichun neuer När und Ger# anmeldun: u. s. w. 5. Abmeldun einer Brenn VI. Brennereiro! und Belagsh 1. Brennereir Nuster 29 —