— 85* — 8. 246. Die Gewinnung von Hefe aus der Maische, die dazu erforderlichen Betriebshandlungen und zu benutzenden Nebengerälhe bedürfen keiner Genehmigung. Das Hauptamt lann verlangen, daß die Zahl und Größe der Nebengeräthe dem Bedürfniß angepaßt wird. Auf Hesenbrennereien finden die Vorschriften des §. 116 mit der Maßgabe Anwendung, daß mit Genehmigung des Hauptamts Aufsatzhölzer, Blechkränze u. s. w. zur Zurückhaltung des Schaumes benutt werden dürsen; das Ueberlaufen der Maische darf durch solche Vorrichtungen nicht gehindert werden. Die etwa erforderlichen allgemeinen Anordnungen trifft die Direktiobehörde. §. 247. Für die Vornahme des Feinbrandes gelten die Vorschriften der §§. 192 und 193, des §. 194 Abs. 2 und des §5. 195. Der Lutter oder Rohbranntwein darf auch der abzutreibenden Maische auf dem Brenngeräthe zugesetzt werden. . 1 Sosern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes be- sonders festgesetzt ist, muß das gesammte Erzeugniß dem Feinbrand unterworfen werden. B. Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Breunvorrichtung. 8. 248. Der Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung können von der Direktio- behörde unterworfen werden: 6 * *#• 6 a) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre nicht mehr als 5 Hekto- liter Alkohol erzeugen (§. 221 unter a) b) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, sofern sie bisher nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichlung abgefunden waren (§. 221 unter b); Tc) Material verarbeitende Brennereien ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betriebs- umfang (§. 220 unter b Ziffer 1 und §. 221 unter a). 8. 249. In den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist spätestens drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs der Hebestelle für den Betrieb mit mehligen Stoffen ein Abfindungsplan nach Muster 32, für den Betrieb mit Material ein Abfindungsplan nach Muster 33 in doppelter Ausferligung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums fortgesegt oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Abfindungsplan in gleicher Weise abzugeben. « Die Hebestelle darf über eine verspälete Einreichung des Abfindungsplans hinwegsehen, wenn der Plan noch vor Beginn des angemeldeten Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann. Die Direklivbehörde kann gestatten, daß der Abfindungsplan späteslens am Tage vor der Betriebs— eröffnung eingereicht wird. Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeilung mehliger Stoffe der Beginn der ersten Einmaischung zum Zwecke der Besüllung eines Maischbotlichs, bei der Verarbeitung von Material der Beginn des erstem Materialabtriebs. . 250. Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den vorhergehenden Monat anzumelden. 4 8. 251. Es ast eslaltet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und mehligen Stoffen in einem Abfindungsplane zu erklären. Für letztere Fälle kann von der Direktiv- W * auf Grund der Musler 32 und 33 ein besonderes Muster für den Abfindungsplan auf- werden. 2. Hefenbren- nereien. IV. Feinbrand. I. Uebersicht. II. Abfindungs 1. Einreichn frist. Nuster 2 7 2. Geltung dauer. 3. Inhalt.