— 98* — §. 316. 2. Amtliche Be- Wird durch die vorgelegte Betriebsanmeldung ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine lehrm über Kontingentsminderung oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Fest- Sgegetene, stellung der Anmeldung mündlich oder schristlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hin- meldungen. weises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung. S. 317. III. Abfindungsbuch. Ueber die verarbeiteten Rohstosse, die Besteuerungsart, die erzeugte Alkoholmenge, die Benutzung des Kontingents und die Einhaltung der für die Ermäßigung des Zuschlags festgesetzten Betriebsgrenzen hat die Hebestelle für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Abfindungsbuch zu ser 8. führen, für welches das Muster 43 als Vorbild dient. Im Abfindungsbuche sind die erforderlichen Mas — Vermerke über die Brennereiklasse, den Betriebsumfang, die Abfindungsart, die Ausbeutesäge u. drgl. zu machen. Die Materialbesitzer sind in einem besonderen Abschnitte B des Abfindungsbuchs nachzuweisen. Muster 45. Die Direktiobehörde kann anordnen, daß der Abschnitt B nach Muster 44 geführt wird und daß in –– demselben außer den Materialbesitzern auch die Materialbrennereien nachgewiesen werden. 8. 318. IV. Festsetzung der Die zu entrichtenden Beträge an Verbrauchsabgabe und Zuschlag sind bei Vollziehung der Stererschus. Belriebsanmeldung auf Grund der sestzusetzenden Alkoholmenge zu berechnen. · ' abeäaæusad Werden Gemische aus verschiedenen Materialgattungen angemeldet, so ist bei der Abfindung Zuschlag. nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung der Steuerberechnung diejenige Materialgatlung zu Grunde zu legen, für welche sich der höchste Steuerbetrag ergiebt. Das Gleiche hat bei der Abfindung nach der Stoffmenge zu geschehen, wenn die Menge der Bestandtheile des Gemisches weder angemeldet ist noch durch amtliche Aufnahme (§. 280 Abs. 3) hat festgestellt werden können. Beimischungen, die nicht mehr als ein Fünftel des Gemisches betragen, können unberücksichtigt gelassen werden. Hat eine besondere Ermittelung des Ausbeutesatzes zu erfolgen, so ist die Berechnung von Verbrauchsabgabe und Zuschlag vorzubehalten. Nach Festsetzung des Ausbeutesatzes ist der Steuer- betrag dem Brennereibesitzer bekannt zu geben. Die aus einer Betriebsanmeldung sich ergebende, dem gleichen Verbrauchsabgaben= und Zuschlagsatz unterliegende Litermenge Alkohol ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. §. 319. 2. Maischbottich- Soweit Maischbottichsteuer erhoben wird, ist diese zu berechnen: steuer. a) in den nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien nach dem angemeldeten Botlich- raume:; b) in den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien nach der auf Grund der Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung und der Betriebsdauer ermittelten Maischmenge; ç F) in den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien nach der aus dem Gewichte der angemeldeten Rohstosse (Getreide, Kartoffeln) zu ermittelnden Litermenge Normalmeische. Bei Berechnung der letzteren ist 1 Kiloaramm Getreide oder 3 Kilogramm Kartoffeln gleich 4 Liter Maische zu setzen und ein Malzzusatz im Verhältnisse von 15 Kilogramm auf 1 Doppelzentner Getreide und von 5 Kilogramm auf 1 Doppelzentner Kartofseln außer Ansatz zu lassen, die darüber hinaus verwendete Malzmenge aber als Getreide in Rechnung zu siellen, wobei Bruchtheile des Kilogramms nicht berücksichtigt werden. §. 320. . VsIållingvet Sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter Steuerkontrole gestellt wird Steuer. (§. 321), sind Verbrauchsabgabe und Zuschlag spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des dritten