— 103" — F. 341. Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Revisionsbefund, solange in der Brennerei eine Betriebsanmeldung oder ein Brennbuch ausliegt, in diese, anderenfalls in ein Revisionsbuch nach Muster 47 einzutragen. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennerei- belagshefts bestimmten Behältniß auszulegen. J Das Hauplamt kann von Auslegung des Revisionsbuchs absehen, wenn der Blasenhelm oder das Schlußstück außerhalb der Betriebszeit bei der Hebestelle oder einer hierzu bestimmten Person niederzulegen ist. 5. Eintragung des Revision besundes.