— 1368 — Die Luftventile haben keinen Verschluß erhalten, da sie nicht herausgenommen werden können, auch die Einführung eines Schlauches oder die sonstige Entnahme von Branntwein aus den Sammelgefäßen nicht gestatten. 10. Sämmtliche Flanschen und der Scheibenverschluß an der Reinigungsöffnung des Lutterkastens sind derartig verschraubt, daß die Schraubenmuttern zugänglich sind. Sämmtliche Schrauben= muttern und Schraubenköopfe sind durchbohrt; die Verbleiungsschnur ist durch sämmtliche Oeffnungen gezogen. In gleicher Weise ist die Verschraubung der Vorlage gesichert. 11. Der Keller, in dem die Sammelgefäße stehen, hat nur einen Eingang vom Hose und entspricht den Anforderungen des §. 50 der Brennereiordnung. Die Thür hat außer dem Verschlusse des Brennereibesitzers einen Steuerverschluß mitelst Kunstschlosses der Serie Nr. 322 an einer eisernen Vorlegestange erhalten. Die zwei Fensteröffnungen des Kellers sind mit eisernen, gut vermauerten Gittern versehen und lassen eine Einwirkung auf die Sammelgesäße von außen her nicht zu. Der für den Brennereibesitzer anwesende Brennereibevollmächtigte Herr Friedlieb Diez wurde darauf hingewiesen, daß die Rohrleitung vom Kühler bis zum Sammelgefäßraume sowie die Vorlage stlets rein und blank zu erhalten, auch jede Verletzung der Brennereigeräthe oder amtlichen Verschlüsse gemäß §. 139 der Brennereiordnung binnen 24 Stunden anzuzeigen sei. Gleichzeitig erkannte er an, gegen die vorgenommenen Verschlußanlagen Einwendungen nicht zu haben, auch davon Ueberzeugung genommen zu haben, daß die Ablaßhähne vorschristsmäßig geschlossen, der Absperrhahn an dem Rohre zwischen den Sammelgefäßen aber geöffnet ist, und daß die Sammel- gefäße sich in einem Zustande befinden, der ein Auslaufen von Branntwein ausschließt. Friedlieb Diez, Brennereibevollmächligter. Lerp, Lippert, Oberkontroleur. Steueraufseher.