Steuerhebebezirk Daborn. Abth. 10 bes Abnahme-Hauptbuchs. einer — 155° — Muster 16. (B. O. 8. 147.) BPranntwein-Abnahmebuch der Brennerei des Millein Anapp in 4#6e. —— —— Ó 2. Vierteljahr des Berichtsjahres 1895/96. Dieses Buch enthält Wier Blätter, die mit angesiegelten Schnur durchzogen sind. Oberlahnstein, den 1IF##n Dezember 1895. (Siegel.) Franke, Steuerrat. Die Uebereinstimmung der durch Aufrechnung geprüften Schlußsummen dieses Abnahmebuchs mit den entsprechenden Summen des Abnahme-Hauptbuchs bescheinigt. —. Die Hebestelle hat die S Dauborn, den Sten April 1896. (Unterschrift des Führers des Abnahme-Hauptbuchs.) Anleitung zum Gebrauche. uiun der Spalte 1 sind die Nummern des Abnahme-Hauptbuchs aus den Abfertigungsanträgen in ortlaufender olge zu übernehmen. In der Spalte 3 sind die bei der Abnahme festgestellten Alkoholmengen abzüglich des etwa gewährten Schwundnachlasses einzutragen. In der Spalte 11 ist zu Beginn jedes Vierteljahrs das Kontingent der Brenneret und die Jahresmenge, welche zum Zuschlagsatze von 16 oder 16 Pfennig hergestellt werden darf, vorzutragen sowie ferner über die nach §. 170 bs. 1 der Brannerelordnung gestellten Anträge auf Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze und bet wlederholt abtreibenden Brennerelen über die Höhe des Schwundnachlasses und den Beginn seiner Anwendung eln Vermerk zu machen. Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Oberkontroleur zu bescheinigen. Dlie Abfertigungsbeamten haben darauf zu achten, daß das Kontingent und die zu ermäßigten Zuschlagsätzen zu- gelassene Jahresmenge nicht überschritten wird und die nach Lage des Betriebs zutreffenden Zuschlagsätze rechtzeitig ftz Anwendung gelangen. u N der Spalte 11 sind von den Abfertigungsbeamten in den nicht mit amtlichen Meßuhren ausgestatteten rennereien die bei den Abnahmen unabgefertigt gebliebenen Branntwelnmengen anzugeben sowie im Falle des 5q Abs. 2 der Brennereiordnung Angaben über die Ermittelung der erzeugten Alkohohnenge zu machen. er erste Abfertigungsbeamte hat die Abnahmebücher für die drel ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs mit der letzten Abnahme im Vierteljahr abzuschließen und die Schlußfsummen in das Abnahmebuch für das nächste Viertel- jahr zu übertragen, wo sie mit aufgerechnet werden. Das Abnahmebuch für das vierte Vlerteljahr ist erst abzu- schlließen, nachdem die letzten im abgelaufenen Betriebsjahr erzeugten Alkoholmengen eingetragen sind. Das Ab- nahmebuch ist sodann der Fsstrale zuzustellen. lußfummen des Abnahmebuchs nachzurechnen, mit den entsprechenden Summen des Abnahme-Hauptbuchs zu verglelchen und etwalge Abweichungen unverzüglich aufzuklären. Die Ueberelnstimmung ist auf dem Abnahmebuche dem Vordruck enlsprechend zu bescheinigen. Soweit die Spalten 9 und 10 von den Abferligungsbeamten noch nicht ausgefüllt sind, hal die Hebestelle dle fehlenden Eintragungen auf Grund des Abnahme-Hauptbuchs nachzuholen. 20