Muster 25. (B. O. &. 180.) Stenerhebebezirk Witzenkesen. Mehßuhrbuch der Brennerei des Erich Moblnstein in Aacheno. 2. Bierteljahr des Betriebsjahrs 1895/96. —. ——— Dieses Buch enthält SZen#n Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 10. HIausen, den Ii4ien Dezember 1895. (Sicgel.) Kinze, Cberkoneroleu#er. Anleitung zum Gebrauche. Das Meßuhrbuch ist in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behällniß auszulegen und sauber und unbeschädigt zu erhallen. u Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, den Sland der Zählwerke bei Eröffnung des Jahresbetriebs sowie an jedem Brenntage alsbald nach Beendigung des Ablriebs, bei ununterbrochen Tag und Nacht stattfindendem Betrieb aber zu gewissen vom Hauptamite zu bestimmenden Stunden in die Spalten 1 bis 5 einzutragen und seine Namensbeischrift in der Spalte 6 abzugeben. .In der Spalte 6 sind Störungen der Meßuhr unter Angabe der Stunde der Wahrnehmung zu vermerken, unbeschadet der gemäß 8. 190 der Brennereiordnung zu erstaltenden Anzeige. Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Brennereibesitzer das Mehuhrbuch abzuschließen und die letzte Eintragung über den Stand der Zählwerke in das Meßuhrbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Wird ein neues Meßuhrbuch nicht ausgelegt, so hat der erste Abfertigungsbeamte den Stand der Zählwerke in das Revisionsbuch zu übertragen. Jede erste Eintragung in die Spallen 4 und 5 ist vom ersten Abfertigungsbeamten auf Grund des vorhergehenden Meßuhrbuchs oder des Revisionsbuchs zu prüfen und zu bescheinigen. Die Aufsichtsbeamten haben bei jeder Revision der Brennerei den Sland der Zählwerke in die Spalten 7 bis 10 einzutragen und die Spalte 15 auszufüllen. Die Abfertigungsbeamten haben bei den Abnahmen den Stand der Zählwerke zum Zwecke der Feststellung des Soll- bestandes unter Ausfüllung der Spalten 7 bis 10 einzutragen und die Spalten 11 bis 15 auszufüllen. Werden bei einer Prüfung der Meßuhr die Zählwerke weiter gerückt, ohne daß Branntwein durch die Meßuhr fließt, so ist der Stand der Zählwerke sowobl bei Beginn als auch bei Beendigung der Prüfung einzulragen und hierüber in der Spalte 15 ein Vermerk zu machen. Der bei der genauen Feststellung des Istbestandes (B. O. F. 186) ermittelte Stand der Zählwerke und die unabgefertigt gebliebene Restmenge sind vom ersten Ablertigungsbeamten in das Meßuhrbuch (Spalten 9, 10 und 14) für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Findet im Vierteljahre der Betriebseröffnung eine Abnahme nicht statt, so ist der Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Betriebs zu übertragen. Nach erfolgter Uebertragung gemäß Ziffer 4, 5 und 9 hat der erste Abfertigungsbeamte das Meßuhrbuch an die Hebe- stelle abzuliefern.