10. 11. 12. 13. – o236 — ein Maischrührwerk vorhanden, die Stopfbüchse der Kurbelstange keine Dämpfe entweichen läßt, auch sonst keine Vorrichtungen vorhanden sind, durch die eine heimliche Entnahme von Alkohol ermöglicht wird. Während des Abtriebs ist darauf zu sehen, daß der Abtrieb gleichmäßig und nicht übereilt erfolgt, sowie daß das Kühlwasser in genügender Menge vorhanden ist und thunlichst kalt, mindestens aber so kühl erhalten wird, daß außer dem aus dem Kühlrohr ausfließenden Branntwein nicht auch Alkoholdämpfe ausströmen. Besonders ist darauf zu achten, daß die Feuerung gleichmäßig gehalten oder, bei Dampfbetrieb, der Dampf regelmäßig und in solchem Maße eingelassen wird, daß der Abtrieb keinen erheblichen Schwankungen unterliegt und die Entwickelung der Alkoholdämpfe in keinem Falle unterbrochen wird. Es ist darüber zu wachen, daß die zum Abtriebe bestimmte Maischmenge unvermindert in das Brenngeräth übergeführt und vollständig zum Abtriebe gebracht, sowie daß der gewonnene Brannt- wein, einschließlich des Vor= und Nachlaufs, vollständig in den dazu bestimmten Gefäßen auf- gefangen wird. Gewinnen die Beamten die Ueberzeugung, daß von dem Brennereipersonal Handlungen vorgenommen sind, die eine Verminderung der Alkoholausbeute bezwecken, so ist das Vorgefallene in der Verhandlung zu vermerken und dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. Ist anzunehmen, daß die Richtigkeit des Ergebnisses durch jene Handlung beeinträchtigt worden ist, so ist von der Fort- setzung des Probebrennens Abstand zu nehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn während des Probebrennens Mangel an Kühlwasser oder sonstige Umstände eintreten, durch die das Ergebniß des Probebrennens beeinträchtigt wird. Jeder Abtrieb ist als beendet anzusehen, wenn eine Probe der ablaufenden Flüssigkeit nur den Alkoholgehalt besitzt, den der Branntwein in der Brennerei am Schlusse des Abtriebs zu haben pflegt. Nach Beendigung des Abtriebs der zum Abbrennen bestimmten Maische ist die Litermenge Alkohol in dem durch das Probebrennen gewonnenen gesammten Branntwein, nebst dem etwa besonders aufgefangenen Vor= und Nachlaufe, von den Beamten gemeinschaftlich unter Feststellung des Netto- gewichts nach Maßgabe der Vorschriften der Alkoholermittelungsordnung festzustellen. Ist der Brennereibesitzer vom Halten einer geaichten Waage entbunden (G. B. §. 41) und eine solche auch nicht anderweit zu beschaffen, so ist zunächst die Litermenge des gewonnenen Branntweins und zulreffenden Falles des Vor= und Nachlaufs mit einem geaichten Litermaße zu ermitteln und sodann die Alkoholmenge gemäß §. 13 der Alkoholermitlelungsordnung festzustellen. Aus der Gesammtausbeute ist der Ausbeutesatz in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wicviel Liter Alkohol entfallen: a) bei den nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien auf ein Hektoliter des angemeldeten Bottichraums; b) bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien auf einen Doppelzentner der angemeldeten Rohstoffe; Jc) bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgesundenen Brennereien auf ein Hektoliter der abgetriebenen Maische. Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. Wird das Probebrennen auf den Feinbrand erstreckt (B. O. S. 304), so finden hierbei die vor- stehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Beamten haben besonders darauf zu achten, daß der gesammte aus den in Frage stehenden Rohbränden gewonnene Branntwein unverändert dem Feinbrand unterzogen wird. Kann der Feinbrand nicht in unmittelbarem Anschluß an den Rohbrand erfolgen, so muß in der Regel das gesammte Erzeugniß des Rohbrandes bis zur Vor- nahme des Feinbrandes unter Verschluß gehalten werden. Der Berechnung des Ausbeutesatzes ist die durch den Feinbrand gewonnene Menge des sertigen Branntweins einschließlich des etwaigen Vorlaufs und Nachlaufs zu Grunde zu legen.