— 2377 — 14. Ueber den Verlauf des Probebrennens und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 42 zur Brennereiordnung aufzunehmen. Etwaige Einwendungen des Brennereibesitzers gegen die Richtigkeit des ermittelten Ausbeutesatzes sind in der Verhandlung zu vermerken. B. Material. Auf das Probebrennen von Material sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Jedes Probebrennen hat in der Regel mehrere Blasenabtriebe zu umfassen. Die zu jeder Blasenfüllung verwendete Materialmenge ist mit geaichten Gefäßen oder mit vorschriftsmäßig vermessenen Hülfsgefäßen der Literzahl nach festzustellen. Vor Abhaltung des Probebrennens ist davon Ueberzeugung zu nehmen, daß das zum Abbrennen gelangende Material sich in unverdorbenem, unverdünntem Zustande befindet. Ist das zum Abtrieb angemeldete Material zur Vornahme des Probebrennens nicht geeignek, so kann Material von derselben Gattung und Herkunft aus den noch vorhandenen Vorräthen ausgewählt werden.