— 2547 — Anuge. — doppelter Ausfertigung aufzunehmen, für welche die Anlagen 1 und 2 als Vorbild dienen. Die Aulage-— Verhandlungen sind dem Hauptamt einzusenden, welches nach erfolgter Prüfung die eine Aus- fertigung zum Belagshefte der Hebestelle, die andere zum Belagshefte der Brennerei überweist. » · .6. VI. Nabrihbietug Bei der ersten Inbetriebsetzung der Meßuhr muß ein Steuerbeamter zugegen sein und sest- · fstellfeå ob beim Durchfließen von Branntwein durch die Meßuhr die Zählwerke ordnungsmäßig ortschreiten. Bei Alkoholmessern hat die Direktivbehörde spätestens drei Monate nach der ersten Inbetrieb-= setzung eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen (5§. 12) anzuordnen. . 7. VIl. Seszene der Die Meßuhr darf nur durch Oberbeamte geöffnet werden; der Brennereibesitzer ist zuzuziehen. chuhr. Ueber jede Oeffnung der Meßuhr ist im Meßuhrbuch unter Angabe der Veranlassung ein Vermerk zu machen. " 8. VIII. Amtliche Ueber- Die unmittelbare amtliche Ueberwachung der Meßuhr liegt dem Oberkontroleur ob; ins- wachung und besondere hat er von Zeit zu Zeit die Meßuhr zu reinigen sowie Filter und Vorlage unter seiner Bung. Aufsicht reinigen zu lassen. Die Reinigungen der Meßuhr, mit denen bei Alkoholmessern erforder- lichen Falles eine Berichtigung der Blaufeder zu verbinden ist, sind vorzunehmen bei Einstellung des Betriebs und außerdem während des Betriebs in Brennereien mit ununterbrochenem Beltriebe halb- jährlich und in Brennereien mit unterbrochenem Betriebe, sofern sie voraussichtlich länger als sechs Monat arbeiten, in der Mitte der Betriebszeit. Reinigungen des Filters und der Vorlage haben bei Einstellung des Betriebs und vierteljährlich zu erfolgen. Sofern besondere Umstände es erfordern, sind die Reinigungen öster vorzunehmen. Der Oberkontroleur kann die Reinigungen unterlassen, wenn in der Zeit, zu welcher sie erfolgen sollen, eine Revision gemäß der 88. 11 ff. stattzufinden hat. 8. 9. IX. — und Die Alkoholmesser sind im Anschluß an die bei Einstellung des Brennereibetriebs vorgenommene ltbhernn-der Reinigung durch den Oberkontroleur außer Betrieb zu setzen. Hierüber und über die spätere Wieder- Alkoholmesser. inbetriebsetzung sind Verhandlungen aufzunehmen, für welche die Anlagen 3 und 4 als Vorbild dienen. Anlage 2—— 8. 10. UAalage 4— Bei Alkoholmessern ist der Einsetzkasten, bei Probenehmern das Ueberlaufkästchen von Zeit zu Kontrole der Zeit zu untersuchen. Die Untersuchung des Ueberlaufkästchens ist bei jeder Branntweinabnahme Einsetzkasten. vorzunehmen; hierbei ist die Wirksamkeit der Schöpfeinrichtung (F. 58) zu kontroliren. Ueberlaufköst- Enthält das Ueberlaufkästchen eine größere Menge Flüssigkeit, so ist sie zu entnehmen, ihre chenund Schöpf-Menge und, wenn angängig, ihre Stärke festzustellen und dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. einrichtungen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn in dem Einsetzkasten des Alkoholmessers eine größere Menge alkoholhaltiger Flüssigkeit vorgefunden wird. 4 8. 11. XI. Revision der Revisionen haben, sofern nicht Bedenken gegen die Nichtigkeit der Anzeigen der Meßuhr eine Meguhren. besondere Prüfung erforderlich machen (F. 15), zu erfolgen: #eh a) bei Alkoholmessern, " sofern diese in Brennereien aufgestellt sind, die von der Vorführung des erzeugten Branntweins entbunden sind, jährlich, sofern diese in anderen Brennereien aufgestellt sind, je nachdem die Brennerei ständig oder nur während eines Theiles des Jahres betrieben wird, in jedem zweiten oder dritten Jahre, b) bei Probenehmern in jedem vierten Jahre. Für Brennereien, bei deren Betrieb erheblichere Mengen von Säure in die Meßuhr gelangen, z. B. Brennereien, welche Abfälle der Biererzeugung, Würze vom Lufthefeverfahren, Melasse oder Wein verarbeiten, sowie für Brennereien, in denen die Meßuhr einer starken Verschmutzung aus-