— 289* — Branntwein-Begleitscheinordnung. F. 1. Die Branntweinbegleitscheine haben den Zweck: I. Zweck und Ar a) die Gestellung des unter steuerlicher Kontrole zu versendenden inländischen Branntweins ten der Brannt bei dem Begleitschein-Empfangsamt zur weiteren Absertigung oder die Ausfuhr von weinbegleit= solchem Branntwein zu sichern oder scheine. b) die Ausfuhr von Branntwein oder Branntweinfabrikaten des freien Verkehrs, die zur Ausfuhr gegen Steuervergülung abgefertigt sind, nachzuweisen oder Jc) die Erhebung des festgestellten Abgabenbetrags für solchen inländischen Branntwein, der nach erfolgler Abfertigung im freien Verkehre versandt wird, dem Begleitschein- Empfangsamte zu überweisen. Zu den unter a und b bezeichneten Zwecken dienen die Begleitscheine I, zu dem unter c bezeichneten die Begleitscheine ll. Begleitscheine I können auch über Branntwein ausgefertigt werden, der zur Besichtigung durch den Käufer außerhalb eines Branntweinlagers bereit gestellt werden soll. Für die Ausfertigung, Behandlung und Erledigung von Begleitscheinen I über zur Ausfuhr bestimmte Sendungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nur insoweit, als nicht die Vorschriften im zweiten Titel der Befreiungsordnung Abweichungen enthalten. 8. 2. II. Aemterbefugniß Sämmtliche Zoll= und Steuerstellen sind zur Ausfertigung und zur Erledigung von Begleit- scheinen besugt, soweit nicht diese Besugniß von der obersten Landes-Finanzbehörde beschränkt wird. Zur Erledigung von Begleitscheinen I über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagen- verschluß oder in Eisenbahnkesselwagen sind nur solche Amssstellen befugt, welche Abfertigungen von Zollgütern im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vornehmen dürfen, oder welche zur Absertigung derartiger Branntweinsendungen von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders ermächtigt sind. S. 3. III. Branntweinbeglei Ueber die ausgesertigten Begleitscheine ist ein Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsbuch nach # scein-Au ziser 1, äber die eingegangenen Begleitscheine ein Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch nach 55 lertigung Uster 2 zu führen. pfangsbm Für eine Amtsstelle können mehrere Ausfertigungs= und Empfangsbächer geführt werden wang diese sind durch Buchstaben zu kennzeichnen. « §4· . IV. Einrich- Die Einrichtung der Begleitscheine ist aus den Mustern 3 und 4 zu entnehmen; ihre Größe ## tung der (38 Centimeter Höhe und 48 Centimeter Breite) sowie die Farbe und Beschaffenheit des Papiers ###Degleit= müssen den zu den Zollbegleitscheinen gelieferten Mustern entsprechen. scheine. N 5. Der Antrag auf Ausfertigung eines Vegl8ulSseins I ist unter Benutzung des vorgeschriebenen V. Autsertigung d Vordrucks (§. 4) in doppelier Ausfertigung einzureichen. ! iie auf Die Bezeichnung des Empfangsamts kann bis zur Vollziehung des Begleitscheins vorbehalten usfertigmn oder abgeändert werden. Als Empfangsamt kann auch das Ausfertigungsamt bezeichnet werden. 36=