— 295* — Ist Branntwein, der verschiedenen Abgabensätzen unterliegt, in einem Gefäße (Kesselwagen u. s. w.) mit Begleitschein 1 abgefertigt worden, so ist eine Fehlmenge auf die den verschiedenen Abgabensätzen unterliegenden Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen. Wird für einen Kesselwagen, der mehrere Branntweinsendungen verschiedener Begleitschein- nehmer enthält, eine abgabenpflichtige Fehlmenge ermittelt, so ist sie ebenfalls nach Verhältniß der Lilerzahl zu vertheilen. S. 35. Ergiebt sich eine größere Alkoholmenge als bei der Vorabferligung, so ist die Mehrmenge zu dem Verbrauchsabgabensatze von 0,o Mark und dem auf dem Branntwein etwa ruhenden Zuschlagsatz in Ansatz zu bringen. Unterliegt der Branntwein, bei dem die Mehrmenge sich ergeben hat, nur zum Theil einem Zuschlag oder verschiedenen Zuschlagsätzen, so ist die Mehrmenge auf die verschieden belasteten Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen. 8. 36. Wenn mit Begleitschein 1 abgefertigter Branntwein erweislich durch zufällige Ereignisse, z. B. Zerspringen von Gesäßen, ganz oder theilweise zu Grunde gegangen ist, so wird die auf dem zu Grunde gegangenen Branntweine ruhende Verbrauchsabgabe erlassen und, sofern die Fehlmenge mindestens 50 Liter Alkohol beträgt, die gezahlte Maischbottichsteuer erstattet (Bfr. O. §. 77). Die Entscheidung ist vom Hauptamte zu treffen. Kann der wirkliche Betrag der Maischbottichsteuer nicht ohne Schwierigkeiten annähernd fest- gestellt werden, so sind für das Liter Alkohol 0,18 Mark in Ansatz zu bringen. §. 37. Die zur Beseitigung von Anständen gemäß der 8§§. 28 bis 33 und 36 geführten Verhand- lungen mit Ausnahme der Strafakten sind unter Anschluß der ergangenen Entscheidung dem Begleit- scheine beizufügen; im Begleitscheine selbst ist unter Hinweis auf die Verhandlungen ein Vermerk über die Erledigung der Anstände zu machen. g. 38. Nach der Erledigung des Begleitscheins J einschließlich des Gefällepunkts ist der Erledigungs- vermerk auf dem Begleitscheine zu vollziehen. S. 39. Ueber die erledigten Begleitscheine ! sind monatlich zweimal Erledigungsscheine nach Muster 7 auszustellen und nach erfolgter Prüsung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem Aussertigungsamte zu übersenden und zwar über die vom 1. bis 15. jedes Monats erledigten Begleilscheine bis zum 20. des Monats, über die vom 16. bis zum Schluse des Monats erledigten bis zum 5. des folgenden Monats. Der bescheinigende Beamte hat die Ordnungszahl der letzten Eintragung mit Buchstaben auzugeben. Bei Aemtern, die nur mit einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen zweiten Beamten fort. Nach dem Abschlusse des Empfangsbuchs ist jedem darin vorkommenden Ausfertigungsamt eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine zu übersenden. . 8. 40. Der Führer des Ausfertigungsbuchs hat die Erledigungsscheine mit den Begleitscheinen zu vergleichen und auf diesen die Nummer des Erledigungsscheins und die Ordnungszahl der Ein- ltragung zu vermerken. Ist dem Aussertigungsamt in Folge der Ueberweisung des Begleitscheins auf ein anderes Amt eine Annahmeerklärung zugegangen (§F. 18 Abs. 4), so ist sie, mit der Erledigungsbescheinigung versehen, dem überweisenden Amte zurückzusenden. 4I1. Trifft der Erledigungsschein nicht rechtzeitig ein, so ist der Begleitscheinnehmer aufzufordern, den Verbleib des Branntweins binnen vierzehn Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geührt so ist die Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und dem Empfangsamte Kenntniß zu geben. 37 N* A##. f) Mehrmen gen. 6) Zu Grun egangener ranntweirt 6. — Begleitschei beläge. 7. Erledigung vermerk. □# Erledigung scheine übe Begleit- scheine I. a) Ausstellu * b) Dehand- lung Ausferti. gungsau c) Ausbleil der Erl ungs- pein e.