— 333 — Muster 4. (L. O. S. 17.) Steuerhebebezirk Abth. des Branntwein-Lagerbuchs. Tarabuch das Branntweinlager des in 3 Straße Nr. Viierteljahr des Betriebsjahrs 19 Dieses Buch enthält.. Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt vo , den tten. 19 Anleitung zum Gebrauche. 1. Die Ausfüllung einzelner Spalten kann vom Hauptamte den Abfertigungs= oder Aufsichtsbeamten übertragen werden. Soweit diese Beamten Eintragungen machen, haben sie in der Spalte 7 oder 8 oder 12 ihre Namensbeischrift hin- zuzusügen. 2. Die Anschreibung erfolgt für jede Branntweinsendung, die in Versandgefäßen eingelagert worden ist, auf Grund des Anmeldungspapiers in der Weise, daß die Eintragung in die Spalten 2 und 3 summarisch geschieht, die Spalten 1 und 4 bis 6 dagegen für jedes einzelne Gefäß nach der im Anmeldungspapiere beobachteten Reihenfolge mit Eintragungen versehen werden. 3. Versandgefäße, welche leer in das Lager ausgenommen werden sollen, sind vor der Aufnahme bei der Amtssstelle oder den im Lager anwesenden Beamien schriftlich anzumelden und amilich zu verwiegen; ihr Eigengewicht ist auf den Anmeldungen zu vermerken. Die Anschreibung erfolgt unter Ausfüllung der Spalten 1, 2 und 4 bis 6. In der Spalte 3 ist der Vermerk „leer“ einzutragen. 4. Die bei der Amtsstelle oder den im Lager anwesenden Beamten schriftlich anzumeldenden Aenderungen der Bezeich- nung und des Eigengewichts der ein getragenen Gefäße sind zu beaussichtigen, in der Anmeldung zu bescheinigen und sodann in die Spalte 8 einzutragen. In entsprechender Weise sind Eintragungen in die Spalte 8 über unangemeldete Aenderungen der Be- zeichnung und des Eigengewichts der Gesäße zu machen, die von den Beamten während der Offenhaltung des Lagers bemerkt worden find. 5. Die Abschreibung der Gesäße erfolgt, soweit sie mit Branntwein gefüllt aus dem Lager abgefertigt sind, auf Grund der Abmeldungspapiere in den Spalten 9 und 10. 6. In leerem Zusland aus dem Lager entfernte Gefäße sind nach voraufgegangener schriftlicher Abmeldung in der Spalte 9 abzuschreiben, zugleich ist in der Spalte 10 der Vermerk „leer“ einzutragen und in der Spalte 11 auf die Nummer der Eintragung des etwa dafür leer in das Lager ausgenommenen Gefäßbes zu verweisen. 7. Das Tarabuch ist am letzten Tage des Vierteljahrs für die Anschreibung zu schließen, darf jedoch bis zum Schlusse des folgenden Vierteljahrs für die Abschreibung offen gehalten werden. Nachdem das Tarabuch auch für die Ab- schreibung geschlossen ist, sind die noch unerledigt gebliebenen Eintragungen in das Tarabuch für das demnächst solgende Vierteljahr zu übertragen. 8. Der Oberkontroleur hat die Richtigkeit der Uebertragung in dem abgeschlossenen Tarabuche zu bescheinigen. 9. Die An- und Abmeldungen (Ziffer 3, 4 und 6) sind dem Tarabuch als Beläge beizufügen.