Branntwein · Reinigungsordnung. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. . 1. Unter steuerlicher Kontrole stehender inländischer Branntwein darf in besonderen Anstalten gereinigt werden. Die Kontrole erfolgt in der Weise, daß entweder der Branntwein unter dauernden Steuer— verschluß genommen wird (Titel 2), oder daß die Reinigungsanstalt unter ständiger amtlicher Ve— wachung gehalten wird (Titel 3). Anstalten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein gereinigt haben und weder unter Verschluß noch unter Bewachung gehalten worden sind, können davon befreit bleiben und nach den Vorschriften des vierten Titels behandelt werden. Die Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu reinigen, ist unler solgenden Voraussetzungen zu bewilligen: a) Die Anstalt muß mindestens 10 000 Hektoliter Alkohol im Betriebsjahre verarbeiten. b) Der Anstaltsbesitzer muß kaufmännische Bücher führen und am Orte, wo sich die Anstalt befindet, wohnen oder einen dort wohnhaften Vertreter bestellen (G. B. 8. 32). J) Der Anstaltsbesitzer hat sich in einer Verhandlung für jeden Fall, in welchem gegen die Vorschriften des §. 14 Abs. 1 oder gegen die auf Grund des §. 14 Abs. 2 erlassenen Vorschriften verstoßen wird, unter Verzicht auf den Rechtsweg der im §. 31 Abs. 2 angedrohten Konventionalstrafe zu unterwerfen. Bei Anstalten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung unter steuerlicher Kontrole siehenden Branntwein gereinigt haben, ist von der Einhaltung der Bedingung unter a abzusehen. S. 3. Die Bewilligung der Vergünstigung ist vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten Bauten und Einrichtungen beim Hauptamte schriftlich unter Beifügung eines Planes der Anstalt zu beantragen. Dabei ist anzugeben, nach welchem Titel dieser Ordnung die Anstalt behandelt werden soll. Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktivbehörde zu treffen. Bevor der Antrag genehmigt ist und die bei der Genehmigung etwa gestellten Bedingungen erfüllt sind, darf der Anstalt Branntwein, der unter steuerlicher Kontrole steht, zur Reinigung nicht überlassen werden. 4 1. Arten der Stei kontrole. 2. Boraussetzun für die Bew’ gung der 1½# günstigung. 3. Bewilligung Vergünstignu#n S. 4. Spätestens vier Wochen vor der Betriebseröffnung hat der Anstaltsbesitzer dem Hauptamt 4. Räume und in doppelter Ausfertigung einzureichen: à) eine Räume= und Gerätheanmeldung nach Muster 1, die enthalten muß: 1. alle zur Reinigungsanstalt gehörigen und mit ihr in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume unter Angabe ihres Zweckes, 2. die Destillirvorrichtungen und Filtrirgeräthe, rätheanmeldu Grundriß u. NMuer 1.