— 361* — In unbedenklichen Fällen hat das Hauptamt die Vornahme der angezeigten Veränderung zu genehmigen. Soll die Reinigungsanstalt in andere Räume verlegt werden oder erachtet sonst das Hauptamt die angezeigte Veränderung für so erheblich, daß in Frage kommen kann, ob die Steuer- kontrole über die Anstalt zu verändern sei (§5. 29), so ist die Anzeige der Direktivbehörde vorzulegen. Bis zum Eingange der Entscheidung hat der Anstaltsbesitzer die Ausführung der beabsichtigten Veränderungen zu unterlassen. 9. Sollen anmeldungspflichtige Geräthe neu aufgestellt oder sollen angemeldete Geräthe ab- geändert oder beseitigt werden, so hat der Anstaltsbesitzer der Hebestelle vorher Anzeige zu erstatten. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn Abänderungen in dem Arbeitsverfahren eingeführt werden sollen. Erachtet der Oberkontroleur die angezeigte Veränderung für so erheblich, daß in Frage kommen kann, ob die Steuerkontrole über die Anstalt zu verändern sei (F. 29), so hat er an das Hauptamt zu berichten und dem Anstaltsbesitzer aufzugeben, die Ausführung der Veränderung bis zum Ein- gange der Entscheidung zu unterlassen. Das Hauptamt hat, falls es die erhobenen Bedenken theilt, die Anzeige der Direktivbehörde vorzulegen. Wird ein angemeldetes Geräth plötzlich schadhaft, so darf es gleichzeitig mit Erstattung der Veränderungsanzeige aus der Anstalt entfernt und zur Ausbesserung gegeben werden. Bei Aus- besserungen von schadhaften Geräthen innerhalb der Anstalt ist nur dann eine Veränderungsanzeige zu erstatten, wenn es dabei der Abnahme eines amtlichen Verschlusses bedarf oder die Ausbesserung eine Veränderung des Raumgehalts herbeizuführen geeignet ist. 8. 10. Die Reinigungsanstalten sind in einem besonderen Abschnitte der Lagerrolle (Muster 2 zur Lagerordnung) nachzuweisen. Auf die Behandlung der Anmeldungspapiere und der Veränderungsanzeigen sowie auf die Anlegung und Aufbewahrung von Belagsheften finden die Vorschriften des 8. 16, 8. 27 Abs. 2 und 4 sowie der §8§. 28, 29, 32 und 33 der Brennerereiordnung entsprechende Anwendung. Eine Trennung der Beläge in zwei Hefte ist in der Regel nicht erforderlich. §. 11. Ueber den in die Reinigungsanstalt eingehenden und den wieder ausgehenden Branntwein ist von der Amtssielle ein Branntwein-Reinigungsbuch nach Muster 2 zu führen. §. 12. Der Anstaltsbesitzer hat die Aufnahme des Branntweins in die Reinigungsanstalt in dem zugehörigen Abferligungspapiere zu beantragen (G. B. §. 45) und demnächst die Uebernahme im Anmeldungspapier anzuerkennen. Vor der Aufnahme in die Reinigungsanstalt ist die in dem angemeldeten Branntwein ent- haltene Alkoholmenge festzustellen. Auf Antrag des Anstaltsbesitzers kann diese Feststellung unter- bleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabsertigung festgestellt war und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Naumverschlusse (Bgl. O. J. 8 Abs. 2) oder unter amt- licher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat. Das Gleiche gilt für Sendungen unter Einzel- verschluß, wenn die Anstalt nach dem vierten Titel behandelt wird oder wenn für die den Vor- schriften des zweiten oder dritten Titels unterstehende Anstalt auf einen böheren Schwundnachlaß als drei Prozent der durch Destillation verarbeiteten Alkoholmenge schriftlich verzichtet ist (§§8. 35 und 44). « §.13. Die Anschreibung des Branntweins im Reinigungsbuche hat nach der bei der Aufnahme in die Anstalt vorgenommenen Feststellung zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß 88. 32 und 33 der Begleitscheinordnung abgabenfrei gelassen wird, ist auf Antrag des Anstaltsbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung festgestellte Akkoholmenge anzuschreiben. Hat eine Festsiellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in die Anstalt nicht stattgefunden (§. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung maßgebend. 44 e) Veränderun der Geräl und des Ar beilsver- fahrens. 8. Nachweis der Reinigungsan- stalten; Belar hefte. 9. Reinigungsbm 10. Abfertigung z Anstalt. 11. Anschreibung.