65. 1 – [ – d) Feststellung des Ist- bestandes. e) Bestandsauf- nahmever- handlung. I)Behandlung der Fehl- menge. 6) Richtig- stellung des Reinigungs- buchs. — 354% — gebracht werden. Hierauf ist von der Amtsstelle unter Benutzung des für die Beslandsaufnahme- verhandlung gegebenen Musters 6 ein Abschluß aufzustellen. Die richtige Aufrechnung des Reinigungsbuchs und die Uebereinstimmung des Abschlusses mit dem Reinigungsbuche sind von einem bei der Führung dieses Buches nicht betheiligten Beamten zu bescheinigen. Demnächst sind die Bestandsanmeldung und der Abschluß den mit der Bestandsaufnahme beauftragten Beamten zuzustellen. z 28 25. Bei der Bestandsaufnahme ist die gesammte in der Reinigungsanstalt vorhandene Alkohol- menge sestzustellen. Der Anstaltsbesitzer hat der Bestandsaufnahme beizuwohnen. Soweit die Verwiegung des Branntweins nicht angängig ist, erfolgt die Feststellung der in den einzelnen Gesäßen vorhandenen Alkoholmengen gemäß 8. 13 der Alkoholermittelungsordnung. Bestehen gegen eine solche Feststellung Bedenken und erscheint es nicht ausführbar, den Inhalt auf andere Weise durch Beamte festzustellen, so kann das Hauptamt den Inhalt durch technische Sach- verständige auf Kosten des Anstaltsbesitzers ermitteln lassen. 26. Die Abfertigungsbeamten haben in ders3. dsaufnahmeverhandlun den ermittelten Ist- bestand sowie die Fehlmenge ersichtlich zu machen und für Anstalten, welche nach dem vierten Titel behandelt werden oder für welche auf einen höheren Schwundnachlaß als drei Prozent verzichtet ist, den Höchstbetrag der abgabenfrei zu lassenden Fehlmenge gemäß §. 51 zu berechnen und ein- zutragen. Sodann haben sie sich über die weitere Behandlung der Fehlmenge zu äußern und, sofern verschiedenen Abgabensätzen unterliegender Branntwein in der Anstalt vorhanden ist, anzu- geben, zu welchen der im Reinigungsbuch angeschriebenen Abgabensätze der Anstaltsbesitzer die Ab- schreibung der abgabenfreien oder einer etwaigen abgabenpflichtigen Fehlmenge beantragt. Auf Grund dieses Antrags ist darzustellen, wie sich der Isibestand auf die einzelnen Abgabensätze vertheilt. 8. 27. Das Hauplamt hat die Bestandsaufnahmeverhandlung rechnerisch nachprüfen zu lassen und über die Behandlung der festgestellten Fehlmenge Entscheidung zu treffen. Die Fehlmenge ist abgabenfrei zu lassen; eine Versteuerung findet nur slatt2 a) wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß in der Anstalt Hinterziehungen der Verbrauchs- abgabe begangen worden sind: b) wenn in einer Anstalt, welche nach dem vierten Titel behandelt wird oder für welche auf einen höheren Schwundnachlaß als drei Prozent verzichtet ist (§6. 35 und 44), bei einer ordentlichen Bestandsaufnahme eine Fehlmenge ermittelt wird, die über den in der Bestandsaufnahmeverhandlung festgestellten Höchstbetrag der abgabenfrei zu lassenden Fehlmenge hinausgeht. In den Fällen zu a ist die gesammte Fehlmenge, in den Fällen zu b die über den feslgestellten Höchstbetrag hinausgehende Fehlmenge zu versteuern. Die Fehlmenge ist, wenn der im Reinigungsbuch angeschriebene Branntwein demselben Ab- gabensatz unterliegt, zu diesem, anderenfalls zu den vom Anstaltsbesitzer beantragten Abgabensätzen im Reinigungsbuch abzuschreiben. Erfolgt die Abschreibung bei Branntwein, welcher der Maisch- bollichsteuer unterlegen hat, und beträgt die Fehlmenge mindestens 50 Liter Alkohol, so ist außerdem die Maischbottichsteuer mit O,1#6 Mark für das Liter Alkohol zu erstatten (Bfr. O. S. 77). §. 28. Das Reinigungsbuch ist nach der Bestandsaufnahme, vorbehaltlich etwaiger Aenderungen durch die Entscheidung des Hauptamts, sofort durch Abschreibung der festgestellten Fehlmenge mit der Bestandsaufnahmeverhandlung in Uebereinstimmung zu bringen. In Anstalten, für welche ein Schwundnachlaß nur bis zu drei Prozent gewährt wird, ist die Berichtigung des Reinigungsbuchs in der Regel nur bei den ordentlichen Bestandsaufnahmen vor- zunehmen. Bei außerordentlichen Bestandsaufnahmen findet eine Berichtigung nur dann statt, wenn Hinterziehungen vorgekommen sind. Die Bestandsaufnahmeverhandlung nebst Anlagen ist dem Reinigungsbuche beizufügen.