3. — 358* — Vierter Titel. Reinigungsanstalten, in denen weder der Branntwein unter Steuerverschluß steht, noch eine amtliche Bewachung stattfindet. ß. 45. Besondere Bor- Der Anstaltsbesitzer hat sich in der nach §. 2 unter c aufzunehmenden Verhandlung auch für aussetzungen. jeden Fall, in welchem gegen die Vorschriften des §. 46 Abs. 1 oder 65. 49 verstoßen oder eine dem §. 48 zuwiderlaufende Angabe gemacht wird, der im §. 31 Abs. 2 angedrohten Konventional- strase zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann für die Abgabe, welche auf dem in die Anstalt aufgenommenen Branntwein ruht, vom Anstaltsbesitzer Sicherheitsbestellung fordern, sofern nicht nach näherer Be- stimmung der obersten Landes-Finanzbehörde von einer solchen ganz oder theilweise abzusehen ist. S. 46. . Verbote. Es ist verboten: a) unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein, der bereits einem Destillationsverfahren in einer Reinigungsanstalt unterlegen hat, in die Anstalt einzubringen; b) Branntwein, der in der Anstalt einem Destillationsverfahren nicht unterworfen ist, ab- zumelden. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen, im Falle zu à jedoch nur unter der Bedingung, daß der Branntwein in der Anstalt noch einer Reinigung unterworfen wird. Soweit schon bisher einer Anstalt gestatlet ist, Branntwein, der in ihr nur einer Filtration unterzogen ist, abzumelden, kann es hierbei verbleiben. 8. 47. Aushang. Ein Abdruck der Vorschriften des 8. 14 Abs. 1, 8. 31, 8. 46 Abs. 1 sowie der 88. 48 und 49 ist, soweit sie für die Anstalt Gültigkeit haben, durch Aushang an einer oder mehreren von dem Oberkontroleur zu bestimmenden Stellen der Anstalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. g. 48. Abmeldung. In dem Abmeldungspapier ist derjenige Branntwein, welcher einem Destillationsversahren in der Anstalt unterlegen hat, als gereinigt, anderer Branntwein als ungereinigt zu bezeichnen. Soweit einer Anstalt die Abmeldung von bloß siltrirtem Branntwein zugestanden ist (GG. 46 Abs. 3), ist dieser Branntwein zugleich als filtrirt zu bezeichnen. F. 49. Ausgangs- Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die zum Ausgang aus der An- kontrole. stalt amtlich abgefertigt sind, müssen möglichst bald nach der Abfertigung unter den Augen der Abferligungsbeamten entweder aus dem Bereiche der Anstalt entfernt oder in besondere zur Lagerung von abgefertigtem Branntwein angemeldete Räume übergeführt werden. Diese Räume müssen von den Anstaltsräumen möglichst getrennt sein, so daß die heimliche Ueberführung von Branntwein aus ihnen in die Anstaltsräume oder umgekehrt nicht zu befürchten ist. Die Direktiv- behörde kann anordnen, daß der Anstaltsbesitzer über den Zu= und Abgang des Branntweins in diesen Räumen besonders Buch zu führen hat. Das Hauptamt kann gestatten, daß Branntwein, der auf Begleitschein I abgefertigt und unter Einzelverschluß gelegt ist, nicht alsbald nach der Abfertigung, sondern binnen einer angemessenen Frist aus der Anstalt entfernt wird. E 50. . Aufrechterhal= Soweit für einzelne Anstalten Abweichungen von den Vorschriften des §. 14 Abs. 1 unter d buang Aselender oder des §. 49 nachgelassen worden sind, kann es hierbei verbleiben. . 51. Schwundnachlaoß. Die bei der ordentlichen Bestandsaufnahme ermittelte Fehlmenge ist, sofern nicht Hinter- ziehungen begangen worden sind (6. 27 Abs. 2 unter a), bis zur Höhe von drei Prozent der durch Destillation in der Anstalt verarbeiteten Alkoholmenge abgabenfrei zu lassen.