— 359* — Die verarbeitete Menge ist in der Weise festzustellen, daß von der nach dem Abschlusse des Reinigungsbuchs angeschriebenen Alkoholmenge abgesetzt werden: a) der vorgefundene Bestand an ungereinigtem Branntwein, b) der als ungereinigt abgeschriebene Branntwein, ) der bei der letzten Berichtigung des Reinigungsbuchs vorgetragene Bestand an gereinigtem Branntwein. Dem hieraus zu berechnenden Höchstbetrage der abgabenfreien Fehlmenge ist gegebenen Falles ein Prozent derjenigen Alkoholmenge zuzurechnen, die auf Grund des §. 48 Abs. 2 als filtrirt abgemeldet worden ist.