2. Aichung und Beglaubi- gung. III. Abfertigung von Branntwein. 1. Prüfung des Branntweins. a) durch die Abferti- ungs- camten. b) durch einen Chemiker. Kage e— 2. Gewichls- ermittelung. a) Allgemeine Vorschrift. — 318* — Zur Ermittelung des Alkoholgehalts von Likören, Essenzen u. s. w. (§. 16 Abs. 2) dienen zwei kleine Thermo-Alkoholometer für scheinbare Stärken von 0 bis 30 beziehungsweise von 29 bis 57 Gewichtsprozent mit Theilung der Alkoholometerskale nach halben Prozenten und der Thermo- meterskale nach ganzen Graden. Zur Prüfung des denaturirten Branntweins auf die vorgeschriebene Mindeststärke dient ein kleines Thermo-Alkoholometer, dessen Alkoholometerskale die Gewichtsprozente von 75 bis 85 mit Pirlung nach fünftel Prozenten umfaßt und dessen Thermometerskale nach halben Graden ge- hheilt ist. S. 3. Die im §. 2 Abs. 2 aufgeführten Alkoholometer müssen geaicht sein. Die Aichung ist er- sichtlich gemacht durch Aufätzen des Aichstempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. Auf den Glaskörper ist das Gewicht in Milligrammen aufgeätzt. Die im S§. 2 Abs. 3 bis 5 aufgeführten Alkoholometler müssen amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung erfolgt durch Aufätzen eines Adlerstempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale. Auf die Spindel der Meßwerkzeuge ist über den oberen Rand der Alkoholometerskale ein Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt und dessen untere Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes fällt. Fällt seine untere Grenzlinie nicht in die Ebene des Skalenrandes, so ist dies ein Zeichen dafür, daß eine Verschiebung der Skale statt- gefunden hat. Ein derartig beschaffenes Alkoholometer darf zu amtlichen Abfertigungen nicht benutzt werden. 8. 4. Bei der Abfertigung von Branntwein ist darauf zu achten, daß dem Branniwein keine Stoffe beigefügt sind, die eine unrichtige Feststellung der Alloholmenge herbeiführen können. Zur steuer— freien Verwendung oder zur Ausfuhr bestimmter Branntwein ist darauf zu prüfen, ob er etwa bereits denaturirt oder mit denaturirtem Branntwein vermischt ist und ob eiwa der Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation (Fuselöl u. s. w.) die zulässige Grenze übersteigt (Bfr. O. 8. 1 Abs. 3 und 8. 58). Denalurirungsmittel und ein größerer Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation verrathen sich durch den Geruch und den Geschmack. Es ist zweckmäßig, bei der Vor- nahme der Prüfung eine kleine Probe des Branntweins auf der Hand zu verreiben. Zur Feststellung des Vorhandenseins von Terpentinöl, Rosmarinöl, Lavendelöl und sonstigen ätherischen Oelen sowie von Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation und von leichten Kohlenwasserstoffen (Naphta, Benzin, Benzol u. dral.) empfiehlt es sich, eine geringe Menge des Branntweins in einem Glascylinder mit dem Vier= oder Fünffachen ihrer Raummenge an destillirlem Wasser oder an Regenwasser zu vermischen. Beim Vorhandensein der bezeichneten Zusätze trübt sich die Flüssigkeit oder scheidet sich eine Oelschicht an der Oberfläche ab. §S. 5. Wird das Vorhandensein unzulässiger Zusätze oder eines unzulässigen Gehalts an Neben- erzeugnissen der Gährung und Destillation festgestellt oder liegt Verdacht vor, daß derartige Bestand- theile vorhanden sind, so sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker zu untersuchen. Die chemische Untersuchung auf den Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation hat nach der in Anlage 1 gegebenen Anleitung zu erfolgen. Der Branntwein ist vorläufig von der Abfertigung auszuschließen; die Abfertigung zur steuerfreien Verwendung oder zur Ausfuhr kann jedoch auf Antrag unter dem Vorbehalte vorgenommen werden, daß die Gewährung der Steuerfreiheit von dem Ergebnisse der Untersuchung der Probe abhängig bleibt. F. 6. Das Netiogewicht, d. h. das Gewicht des Branntweins ohne Unschließung, ist in der Art zu ermilteln, daß das Gewicht des leeren Gefäßes (Eigengewicht, Tara) von dem Gewichte des gefüllten Gefäßes (Bruttogewich!) in Abzug gebracht wird.