— 385 — reinem Branntwein von 21,7 Gewichtsprozent erleidet. Man bestimmt sie in der Weise, daß man mit dem reinsten Erzeugnisse der Branntwein-Reinigungsanstalten, dem sogenannten neutralen Weinsprit, genau nach den unter 3, b und c gegebenen Vorschriften verfährt und die Raummenge des Chloroforms nach dem Schütteln seststellt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Versuchs mit reinstem Branntwein ist der Alkoholgehalt mit größter Genauigkeit auf 24,7 Gewichtsprozent zu bringen und die Ermittelung der Raummenge des Chloroforms für jeden Schüttelapparat drei= bis fünfmal zu wiederholen. Dieser Versuch mit reinem Branntwein muß für jedes neue Chloroform und jeden neuen Apparat wieder angestellt werden; solange dasselbe Chloroform und dieselben Apparate in Anwendung kommen, ist nur eine Versuchsreihe nöthig. Man mache daher den Vorversuch mit einem Chloroform, von dem eine größere Menge zur Verfügung steht. Das Chloroform ist vor Licht geschützt, am besten in Flaschen aus braunem Glase, aufzubewahren. Ist die Raummenge des Chloroforms nach dem Ausschütteln des zu untersuchenden Branntweins gleich a Kubikcentimeter, ferner die Raummenge des Chloroforms nach dem Ausschütteln des im Absatz 1 bezeichneten verdünnten Weinsprits gleich b Kubikcentimeter, so ziehe man b von a ab. Je nachdem a—-b kleiner oder größer ist als 0,15 Kubikcentimeter, enthält der Branntwein weniger oder es als 1 Gewichts- prozent Nebenerzeugnisse der Gährung und Destillation auf 100 Gewichtstheile wassersreien Alkohols. Die Zahl der Gewichtsprozente dieser Nebenerzeugnisse bis zu 5 Prozent erhält man erforderlichen Falles durch Vervielfältigung des Unterschieds a—-b mit 2,22.= 48“