— 397* — Branntweinsteuer-Befreiungsordnung. Erster Titel. Steuerfreie Verwendung von Branntwein. 8. 1. Für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung, zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken sowie zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken dient, wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Titels gewährt und zwar in der Regel nach Dena- turirung des Branntweins (8§. 2 bis 28), in besonderen Fällen ohne Denaturirung auf Grund eines Nachweises über die Verwendung des Branntweins (88. 29 bis 46). Die Steuerfreiheit umfaßt: a) den Erlaß der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags; b) die Erstattung der Maischbottichsteuer mit O,'# Mark für das Liter Alkohol, sofern der Branntwein dieser Steuer unterlegen hat; e) die Vergütung der Brennsteuer in dem vom Bundesrathe festgesetzten Umfange. Von der Steuerfreiheit ist ausgeschlossen Branntwein, der sich im freien Verkehre befindet, sowie Branntwein, der einen größeren Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation als ein Gewichtsprozent der in ihm enthaltenen Alkoholmenge besitzt. . 2. Die Denaturirung ist entweder eine vollsntage, d. h. eine solche, die als genügend erachtet wird, den Branntwein ungenießbar zu machen, oder eine unvollständige, d. h. eine solche, neben welcher weitere Maßnahmen zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung des Branntweins zu treffen sind. 3 Zur vollständigen Denaturirung dient ein Gemisch von vier Raumtheilen Holzgeist und einem Raumtheile Pyridinbasen (allgemeines Denaturirungsmittel), welchem bei seiner Zusammensetzung Lavendelöl oder Rosmarinöl bis zu 50 Gramm auf jedes volle Liter hinzugefügt werden darf. Von dem Gemische sind dem zu denaturirenden Branntwein 2,5 Liter auf je 100 Liter Alkohol zuzusetzen. S. 4. Zur unvollständigen Denaturirung dürfen folgende Stoffe (besondere Denaturirungsmittel), die dem zu denaturirenden Branntwein in den dabei bezeichneten Mengen auf je 100 Liter Alkohol zuzusetzen sind, verwendet werden: a) Zu gewerblichen Zwecken aller Art: 5 Liter Holzgeist oder O,5 Liter Pyridinbasen. b) Zur Herstellung von Brauglasur und zum Appretiren von Gummizeugen: 20 Liter Schellacklösung, die aus einem Gewmichtstheile Schellack und zwei grwichtscheilen Branntwein von mindestens 93 Gewichtsprozent herzu- stellen ist. I. Umfang der Steuerbefrein II. Denaturirun. von Brauntm 1. Arten der naturirun 2. Denaturi- rungsmitt a) Allgeme nes Der turirung mittel. b) Besonde Denatu rungs- mittel.