— 400* — Anmeldung Die Denaturirung von Branntwein ist bei der Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 6 der Denatu- zu beantragen. rirung. Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliter Alkohol zur Denaturirung zu stellen. Die Muster 8.— Direklivbehörde kann allgemein, die Hebestelle und die Abfertigungsbeamten können im Einzelfall – Ausnahmen zulassen. Die Denaturirung darf sowohl in den Versandgefäßen als auch in besonderen Denaturirungs- Abferligung gefäßen vorgenommen werden. Vor der Denaturirung ist für jedes Gefäß die darin zu denaturirende des Brannt-Alkoholmenge festzustellen. Hat eine solche Feslstellung bereils bei einer Vorabfertigung stattgefunden weins. und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Raumverschlusse (Bal. O. 8. 8 Abs. 2) oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden, so kann auf Antrag die nochmalige Feststellung der Alkoholmenge unlerbleiben. Der Anmeldende hat das Denaturirungsmittel zu stellen. Hat er das Denaturirungsmittel geprüft bezogen, so ist die darüber ausgestellte Faktura vorzulegen; die Abfertigungsbeamten haben die zur Denaturirung verwendete Menge in der Faktura abzuschreiben und die letztere dem Gewerb- treibenden zurückzugeben. Ist der amtliche Verschluß eines Gefäßes, in welchem sich das zu ver- wendende Denaturirungsmittel befindet, verletzt oder ist sonst ein Zugang zu dem Denaturirungs- mittel ermöglicht, so ist die Denaturirung abzulehnen. Besteht kein Zweifel darüber, daß das Denaturirungsmittel unverändert geblieben ist, so können die Abfertigungsbeamten seine Verwendung zulassen. 8. 10. Berechnung Die zuzusetzende Menge des Denaturirungsmittels ist nach dem vorgeschriebenen Satze (88. 3 der zuzusetzen- und 4) für jedes Gefäß, in welchem die Denaturirung erfolgen soll, einzeln zu berechnen und in Tanateanet der Art abzurunden, daß bei Thieröl für jedes angesangene zwanzigstel Liter ein volles zwanzigstel rungsmil= Liter, bei anderen flüssigen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein volles halbes Liter und tels. bei festen Mitleln für jedes angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm an- gesetzt wird. §. 11. DUeberwachung Die Beamten haben darauf zu achten, daß durch sorgfältiges Umrühren oder in anderer ge- der Denatu= eigneter Weise eine gründliche Vermischung des Denaturirungsmillels mit dem gesammten Brannt- rirung. wein bewirkt wird und daß die Gefäße, in denen der Branntwein denaturirt wird, keine Vor- richtungen besitzen, welche diese Vermischung verhindern. 8. 12. Verbote. Es ist verboten, aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise auszuscheiden oder dem denaturirten Brannlwein Stoffe beizusüugen, durch welche die Wirksamkeit des Denaturirungsmiltels in Bezug auf Geschmack oder Geruch vermindert wird. 13. Wiedergewin- Soll denaturirler Branntwein im Veriebbeil Gewerbes wiedergewonnen werden, so ist dies, Bras Boun: bevor mit der Verwendung des denaturirten Branntweins begonnen wird, dem Hauptamt unter rann#wem. Beschreibung des Ganges der Verwendung und der Wiedergewinnung schriftlich anzumelden. Der wiedergewonnene Branntwein darf nur zu denselben Zwecken, zu denen er das erste Mal verwendet war, von neuem verwendet werden und ist vor der weiteren Verwendung nochmals zu denaturiren; wo die Führung eines Kontrolbuchs (§. 20) vorgeschrieben ist, muß er nach näherer Bestimmung des Hauptamis weiter nachgewiesen werden. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen; wird von einer nochmaligen Denaturirung abgesehen, so sind von dem wiedergewonnenen Branntwein von Zeit zu Zeit Proben zu eninehmen und durch einen Chemiker auf Kosten des Gewerbtreibenden daraufhin zu untersuchen, ob der Branntwein noch genügend denaturirt oder durch andere, bei der erstmaligen Verwendung zurückgebliebene Stoffe ungenießbar gemacht ist. Die Direktivbehörde kann fordern, daß Gefäße aufgestellt werden, in denen der wieder- gewonnene Branntwein bis zur Wiederholung der Denaturirung oder bis zur weiteren Verwendung unter amtlichem Verschluß aufzubewahren ist.