— 405* — §. 32. In der Genehmigungsverfügung ist für Apotheker und die im §. 29 unter b bezeichneten An- stalten die Alkoholmenge anzugeben, die für die Dauer eines Betriebsjahrs steuerfrei verwendet werden darf (Jahresbedarfsmenge). Die Jahresbedarfsmenge ist auf Grundlage des bisherigen durchschnittlichen Branntwein- verbrauchs für die in Betracht kommenden Heilmiltel und Zwecke, erforderlichen Falles nach Anhörung eines Sachverständigen, durch die Direktivbehörde festzusetzen. Die zur Ermittelung des Brannt- weinverbrauchs dienlichen Bücher sind auf Verlangen dem Sachverständigen vorzulegen. Besitzt ein Apotheker mehrere Apotheken, so kann die Jahresbedarfsmenge für alle Apotheken gemeinschaftlich festgesetzt und der zur steuerfreien Verwendung an die Hauptapotheke abgelassene Branntwein von dieser in unverarbeitetem Zustand an die Zweigapotheken abgegeben werden. Tritt ein Wechsel im Besitz einer Apotheke ein, so können die Jahresbedarfsmenge und der etwa vorhandene Branntweinbestand vom Hauptamt auf den Besitznachfolger übertragen werden. §. 33. Die sestgesetzten Jahresbedarfsmengen unterliegen alle drei Jahre einer Nachprüfung, bei welcher die Vorschriften des §. 32 entsprechend anzuwenden sind. Eine neue Festsetzung kann auch in der Zwischenzeit von Amtswegen oder auf Antrag des Betheiligten vorgenommen werden. Wird in Folge eines Antrags die Jahresbedarfsmenge nicht oder um weniger als ein Zehntel erhöht oder beträgt die Erhöhung weniger als 25 Liter Alkohol, so hat der Antragsteller die Kosten der neuen Festsetzung zu kragen. F. 34. Der Branntwein darf nur zu den im §. 30 bezeichneten Zwecken verwendet werden. Ins- besondere ist es unzulässig, den Branntwein in unverarbeitetem Zustand oder in einem Zustand, in welchem er noch nicht vollständig zu einem der in der Anlage 13 aufgeführten Heilmittlel ver- arbeitet worden ist, an andere Personen abzugeben. Für staatliche Anstalten kann die Direktio- behörde Ausnahmen zulassen. 6.5 Ueber den zur steuerfreien Verwendung abgelassenen undenaturirten Branntwein ist von der Hebestelle ein Branntwein-Verwendungsbuch nach Muster 14 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. F. 36. Die steuerfreie Ablassung von undenaturirtem Branntwein ist in dem zugehörigen Abfertigungs- papiere zu beantragen. Mit einem Abfertigungspapier sind mindestens 25 Liter Alkohol vor- zuführen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 8. 37. Die Abfertigung des steuerfrei abzulassenden Branntweins ist in den Gewerbsräumen des Antragstellers vorzunehmen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. Bei der Abfertigung ist die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge fest- zustellen. Auf Antrag kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt war und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem sraumverchluf (Bgl. O. §. 8 Abs. 2) oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung ge- tanden hat. Wird der Branntwein in Apotheken oder in Anstalten der im §. 29 unter b bezeichneten Art abgefertigt, so kann die Abfertigung durch einen Oberbeamten allein bewirkt werden. Bei Mengen von nicht mehr als einem Hektoliter Alkohol, die ohne Verschluß und ohne Be- gleitung versandt worden sind, kann von der Vorführung und Abfertigung Abstand genommen werden. Wird von den Erleichterungen in Absatz 2 oder 4 Gebrauch gemacht, so ist die im Begleit- papier angegebene Akoholmenge im Abrechnungsbuch (§. 39) anzuschreiben. . 38. dunuf die Lagerung des Branntweins finden die Vorschriften des 8. 19 enilsprechende An- wendung. 4. Festsetzung von ahresbe- darfsmengen. 5. Nersestsetzung der Jahres- bedarfsmen- gen. 6. Verwendung des Brannt weins. 7. Branntwein- Verwendungs buch. NMulter 14 8. Anmeldung ur steuer- freien Ab- lassung. 9. Abfertigung des Brannt weins. 10. Lagerung de Branntwein-