— 408* — g. 49. 2. Umfang der Die Steuerfreiheit umfaßt: Steuer efrei- a) für rohen und gereinigten Branntwein: ung. 1. den Erlaß der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags, 2. die Erstattung der Maischbottichsteuer mit 0,16 Mark für das Liter Alkohol, so- fern der Branntwein dieser Steuer unterlegen hat, 3. die Vergütung der Brennsteuer mit O,0 Mark für das Liter Alkohol; b) für Branntweinfabrikate (§. 48 unter b bis ch: 1. die Erstattung der Verbrauchsabgabe mit 0,70 Mark, 2. die Erstattung der Maischbottichsteuer mit 0,16 Mark, 3. die Vergütung der Brennsteuer mit 0,o0s Mark für das Liter Alkohol. Im Falle der Ausfuhr der im §. 48 unter b genannten Fabrikate wird die Steuerfreiheit nach Maßgabe der Vorschrift unter a gewährt, wenn der in den Fabrikaten enthaltene Branntwein sich nicht im freien Verkehre befunden hat. Im Falle der Ausfuhr von Aether und Essigäther (56. 27 und 71) wird nur die Brennsteuer mit O,06 Mark für das Liter Alkohol vergübtet. 8. 50. 3. Befugniß der Branntwein und Branntweinfabrikate, bezüglich welcher das gewäöhnliche Verfahren der Nemter. Stärkeermittelung (A. O. §S. 11) anwendbar ist, dürfen von sämmtlichen zur Ausfertigung von Branntweinbegleitscheinen I! befugten Zoll= und Steuerstellen zur steuerfreien Ausfuhr abgefertigt werden. Die Befugniß zur Abfertigung von anderen Branntweinfabrikaten ist den Amtsstellen nach Maßgabe des Bedürfnisses von der Direktivbehörde zu ertheilen; die Befugniß kann mit der Be- schränkung ertheilt werden, daß die Ermittelung der Alkoholstärke der entnommenen Proben bei einer anderen Amtsstelle vorzunehmen ist. Die zur Ausfuhr abgefertigten Sendungen dürfen bei sämmtlichen an der Grenze gelegenen Haupt-Zoll= und Haupt--Steuerämtern und Zoll-Abfertigungsstellen sowie bei den Neben-Zollämtern erster Klasse zur Ausgangsabfertigung (§. 54) vorgeführt werden. Die oberste Landes-Finanz-= behörde kann andere Amtsstellen zur Vornahme der Ausgangsabfertigung ermächtigen. 51. 4. Anmeldung Sollen Branntwein oder Branntweinfabrikate mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit ausgeführt zur Ausfuhr, werden, so ist, vorbehaltlich der Vorschriften im §. 68, die Ausfertigung eines Begleitscheins 1 zu 16. beantragen. Zu den Begleitscheinen sind Vordrucke nach Muster 16 zu verwenden. Für die Aus- M fuhr von Branntweinfabrikaten kann die Direktivbehörde die innere Einrichtung der Begleitscheine Muster abändern; die Muster 17 bis 19 dienen dabei als Vorbild. bis 19 Als Empfangsamt ist dasjenige Amt zu bezeichnen, von welchem der Ausgang über die Gerenze überwacht werden soll (Ausgangsamt); bei der Versendung mit der Eisenbahn oder Post kann die Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts unterbleiben. Soll die Ausfuhr unmittelbar aus dem Bezirke derjenigen Hebestelle stattfinden, in welchem die Anmeldung erfolgt ist, so können nach Maßgabe des §. 45 der Begleitscheinordnung an Stelle der Begleitscheine mit entsprechendem Vordrucke versehene Anmeldungen oder Begleitschein- auszüge verwendet werden; die Direktiobehörde kann diese Erleichterung auch für andere Fälle zulassen. 8. 52. 5. Weiteres Ver- Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Begleitscheinordnung, soweit nicht sahren. die §§5. 53 bis 55, 57, 65 bis 67 sowie 74 und 75 abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. 8. 53. 6. Verschluß der Die zur Ausfuhr bestimmten Sendungen sind unter Verschluß oder unter amtlicher Be- Ausfuhr. leitung zu versenden. Werden Branntwein oder Branntweinfabrikate in Flaschen, Ballons, sendungen. rügen oder anderen kleinen Umschließungen zur Abfertigung gestellt oder handelt es sich um Fabrikate, bezüglich welcher das gewöhnliche Verfahren der Stärkeermittelung (A. O. 8. 11) nicht anwendbar ist, so hat Raumverschluß (Bgl. O. §. 8 Abs. 2) oder amtliche Begleitung einzutreten.