10. Sleuerauf- sicht. V. Ansfuhr von nicht alkoholhal- tigen Fabrikaten. 1. Zur steuer- freien Ausfuhr ugelassene Fbrikae. 2. Antrag auf Gestallung der steuerfreien Ausfuhr. — 4127 — der Direktivbehörde eine Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark festzusetzen und im Verwaltungs- wege einzuziehen. In gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 O00 Mark für jeden Einzelfall fest- zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Parfümerien u. s. w. denaturirter oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein oder Methylalkohol verwendet oder daß eine in das Post-Ausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der ein- getragenen Menge eingeliefert ist. Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Konventionalstrafen sind unbeschadet des daneben elwa einzuleitenden Strafverfahrens festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwiderhandlung mit zten oder Wissen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes Versehen zur Last fällt. 8. 70. Die Gewerbsanstalten, deren Besitzern die steuerfreie Ausfuhr von Parfümerien u. s. w. gestattet ist, stehen unter Steueraufsicht. Die Beamten sind befugt, die zur Aufbewahrung von Branntwein, von alkoholhaltigen Fabrikaten und von Umschließungen dienenden Räume während des Betriebs zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu betreten, die Vorräthe an Branntwein, alkoholhaltigen Ganz= und Halbfabrikaten sowie an Umschließungen zu besichtigen und diejenigen Feststellungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um sich von der Innehaltung der Betriebserklärung (§. 61 unter a bis e) zu überzeugen. Die Oberbeamten sind außerdem befpugt, die Fabrikationsbücher und die auf den Ankauf von Branntwein und die Veräußerung von Fabrikaten bezüglichen Geschäftsbücher sowie die Fakturen und sonstigen Geschäftspapiere einzusehen. Die Einsicht in die Rezepte und die Benennung von Zusatzstoffen, welche der Gewerbtreibende geheim zu halten wünscht, kann nicht beansprucht werden. 8. 71. Eine Steuerbefreiung bei der Ausfuhr wird für folgende nicht alkoholhaltige Fabrikate gewährt: a) aether sulfurienss. NAether (Schwefeläther), b) „aeceticusæs... Eerssigäther, c) „ formiciccss MNMraneisenäther, d) „valerianieas.. Baldrianäther, e) „ dbutyriens.. Biuteeräther, f) oxalicus.. Jrhraläther, „ 8ebacinics Sebacinäther, 8 h) Gemische der unter c bis 8 bezeichneten Aether. Die Fabrikate dürfen auch mit Branntwein gemischt sein. S. 72. Wer Fabrikate der im §.71 bezeichneten Art mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit auszuführen beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen und dabei eine Erklärung in doppelter Ausfertigung über folgende Punkte abzugeben: a) welche einzelnen Aether oder Gemische der im §. 71 unter c bis 8 bezeichneten Aether steuerfrei ausgeführt werden sollen; b) welche Alkoholmenge zu je 100 Kilogramm jedes Fabrikats mindestens verwendet wird und wieviel davon an der chemischen Umsetzung betheiligt ist; e) in welchen äußeren und inneren Umschließungen die Ausfuhr erfolgen und wie das Nettogewicht der Fabrikate festgestellt werden soll (§. 74); d) ob die Abfertigung der Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Gewerbsanstalt erfolgen soll. Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, zur Herstellung der im §. 71 unter c bis h bezeichneten Fabrikate keinen denaturirten oder sonst steuerfrei abgelassenen Brannt- wein zu verwenden, und sich den im §. 76 vorgesehenen Konventionalstrafen unter Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen. Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen.