— 423* — Anlage 3. (Bfr. O. F. 5.) UVUerfahren bei der Probenentnahme, Verschließung und Aufbewahrung der Denaturirungsmittel. Holzgeist und Pyridinbasen sind den mit der Probenentnahme beauftragten Beamten in Mengen von mindestens je 100 Litern vorzuführen. Hinsichtlich der anderen Denaturirungsmittel sowie des Lavendelöls und des Rosmarinöls werden die vorzuführenden Mindestmengen von der Direktiv- behörde bestimmt. Die Stoffe müssen in steuersicher verschließbaren Glas-, Thon= oder Metall- gefäßen zur Prüfung gestellt werden, welche den Namen des die Prüfung Beantragenden, Zeichen und Nummer sowie die Angabe des Inhalts tragen. Die Bezeichnungen sind in deutlicher und dauerhafter Weise anzubringen und erforderlichen Falles gegen Veränderungen amtlich zu sichern. Flüssige Stoffe sind vor der Probenentnahme in Gegenwart der Beamten kräftig durchzurühren, hierauf sind mit einem Stechheber aus jedem Gefäße von oben, aus der Mitte und von unten Proben zu entnehmen und in eine trockene Kanne oder Flasche zu gießen. Durchschnittsproben aus dem Inhalte verschiedener Gefäße herzustellen, ist unzulässig. Aus der Kanne oder Flasche sind sodann zwei nahezu gleich große gereinigte und gut ausgetrocknete Flaschen von mindestens 300 Kubikcentimeter Raumgehalt zu füllen. Bei festen Stoffen haben die Beamten vor der Proben- entnahme davon Ueberzeugung zu nehmen, daß der Inhalt jedes Gefäßes durchgängig von gleicher Beschaffenheit ist; die entnommenen Proben sind ebenfalls in zwei Flaschen zu füllen. Unmittelbar nach der Probenentnahme sind die Aufbewahrungsgefäße unter Anwendung eines Verbleiungsstempels mit der Kennzeichnung „X“ vorläufig unter amtlichen Verschluß zu legen. Statt dieses Stempels kann ein anderer amtlicher Verschluß angewendet werden; es ist dann aber in geeigneter Weise er- sichtlich zu machen, daß der Inhalt des Gefäßes noch nicht untersucht ist. Die beiden Proben- flaschen werden dicht verkorkt, am Kopfe mit Pergamentpapier oder anderem festen Papier um- wunden und mit amtlichem Siegel verschlossen, dem der Gewerbtreibende sein eigenes Siegel bei- fügen darf. Zugleich wird am Halse der Flaschen mit einer amtlich angesiegelten Schnur je ein Holz= oder Papptäfelchen befestigt, auf dem die Bezeichnung des Gefäßes, dem die Proben ent- nommen sind, sowie der Tag der Entnahme vermerkt werden. Beide Probenflaschen werden schließlich, in Sägemehl, Holzwolle oder dergleichen verpackt, dem Chemiker zugestellt. Auch wenn dieser der Probenentnahme persönlich beigewohnt hat, ist von der amtlichen Versiegelung der Probenflaschen nicht Abstand zu nehmen. Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den in Anlage 2 gegebenen Anleitungen, sie be- schränkt sich in der Regel auf den Inhalt je einer Probenflasche; die andere Flasche wird ohne Lösung des Siegels von dem Chemiker oder von der durch das Hauptamt dazu bestimmten Amts- stelle ein halbes Jahr lang aufbewahrt. Ueber die Prüfung hat der Chemiker eine Bescheinigung auszustellen, in welcher anzugeben ist, inwieweit der untersuchte Stoff den Bedingungen der Anlage 2 genügt. Die Bescheinigung hat der Chemiker spätestens am zweiten Werktage nach Empfang der Proben an das Hauptamt abzusenden, aus dessen Bezirk die Proben eingesandt worden sind. 53 1. Probenentna me und vo läusige Ve schliebung àd Aufbewah- rungsgesäße 2. Untersuchu der Prober