Dem. – 441 — Muster 10. (Bfr. D. F. 24.) Verkaufszerlaubnißschein Nr. über Holzgeist--Zranntwein. (Gültig bis zum 30½n September 19 ) in wird unter Vor- behalt des Widerrufs die Erlaubniß ertheilt, während der Zeit vern ren. 19 bis zum ZOten September 19 Branntwein, der mit Holzgeist denaturirt worden ist, zu verkaufen. Die Erlaubniß ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. 2. Der Verkaufserlaubnißschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen Geschäftsnachfolger nicht über. Der denaturirte Branntwein darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. Geschieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen Lagergefäßen, so müssen diese amtlich tarirt oder auf nassem Wege vermessen und nach Bestimmung des Oberkontroleurs mit einer geprüften und gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum Ablesen des Flüssigkeitsstandes versehen sein. In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt, zu verkaufen oder feilzuhalten; b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise aus- zuscheiden oder dem denaturirten Brauntwein Stoffe beizusügen, durch welche die Wirksamkeit des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch ver- mindert wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. Der denaturirte Branntwein darf nur an Gewerbtreibende, die ihre Berechtigung zum Ankaufe von Holzgeist-Branntwein durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnißscheins nach- weisen, und zwar nicht in kleineren Einzelmengen als zwei Liter sowie nur insoweit verkauft werden, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnißschein angegebene Höchstmenge nicht überschritlen wird. Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Litern unter Beifügung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnißscheine zu vermerken und diesen an den Käufer zurückzugeben. Ueber den Zugang und Abgang von Branntwein ist vom Händler das im §. 24 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebene Kontrolbuch zu führen. Der Erlaubnißschein ist bei dem Kontrolbuch aufzubewahren und spätestens am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das unterzeichnete Hauptamt zurückzugeben. ...................... ,den.W.. 19...... Haupt..amt (Stempelabbruck.) (Unterschrift.)