— 477* — Anlage 24. (Bfr. O. 8. 75.) Anleitung zur Untersuchung der im §. 71 unter b bis h genannten Aether. Aus den zu untersuchenden Aelhern sind Proben in Mengen von je 100 Gramm zu entnehmen Genau 25 Gramm Aether werden durch Kochen mit Kalilauge am Rückflußkühler verseift, alsdann wird der Alkohol abdestillirt und das Destillat auf das Gewicht des angewandten Aethers oder ein Mehrsaches davon mit Wasser aufgefüllt. In dem Destillate wird der Alkohol nach Gewichtsprozenten ermittelt und daraus berechnet, wieviel Kilogramm Alkohol in 100 Kilogramm des untersuchten Aethers enthalten sind. Durch Vervielfältigung mit 1,25 werden die Kilogramme Alkohol auf Liter Alkohol umgerechnet. Es ist anzugeben, wieviel Liter vergütungsfähigen Alkohols in 100 Kilogramm des vorgeführten Aethers enthalten sind. Die Destillate sind ferner auf die Abwesenheit von Schwefeläther sowie solcher Stoffe zu prüfen, welche nicht oder nicht nothwendig aus Branntwein hergestellt sind und eine geringere Dichte als Wasser haben, wie z. B. Aceton und Holzgeist.