Betrag der Vergülung Für den Fall der Anrech- Behörde, Des nung auf gestundete Brannt- die den Vergütungs- weinsteuer.“) Lau- Ver- scheine s- 6 Der « · « gütungsschein fende gütungs 1 an 1 # an an zusammen ist uur Die gefstundete . schein Maischbottich-- Verbrauchs- 8 (Spalten 5 sörimnunge Branntwein- ç aus- baabe rennsteuer bis J 6 " steuer abga 7) der gestundete steuer ist fällig gesertigt Nr.Tag. l Betrag fällig t wird, im Monat hat. frühestens im # Mark #il. Mark Pf., Mark f] Mark ##f.]o 1. 2. 8 4. b. 6 J. 8. 9. 10. (Seite 8 des Musters mit den gleichen Spalten wie Seite 2). " *) Die Anrechnung auf gestundete Branntweinsteuer ist nur dann zulässig, wenn der in Spalte 9 angegebene Monat kein späterer als der in Spalte 10 bezeichnete ist. n