– 517 — Direktivbeziek . Muster 8. (5. 3 der Vorschriften über die Branntwein- Hauptamtsbezirk Statistik.) Betriebsfahr 19. Steuerfreie Verwendung von Pranntwein. Anleitung zum Gebrauthe. 1. Die von den Hauptämiern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktivbehörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktivbezirk zu beziehen. 2. Falls unvollständig denaturirter Branntwein zu anderen als den in der Spalte 3 vorgesehenen Verwendungs- zwecken abgelassen worden ist (Bfr. O. §. 4 unler a), sind diese Zwecke unter Angabe der betreffenden Alkoholmengen unter den Ziffern 20 bis 23 zu bezeichnen. 3. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektkolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liter sind bei der Anschreibung außer Betrach! zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter anzunehmen.