— 476 Gesetzbl. S. 233) erfolgt seitens der Prüfungskommission in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen zwei dem Patentamt, eines dem Stande der Patentanwälte oder der im 8. 22 des Gesetzes be— zeichneten Personen angehören muß. Von den beiden dem Patentamt angehörenden Mitgliedern der Kommission muß mindestens ein Mitglied rechtskundig sein. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz. Die im einzelnen Falle zur Mitwirkung berufenen Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem Präsidenten des Patentamts bestimmt. · .2. Anträge, deren Erledigung der Prufungsien nission obliegt, sind an das Patentamt zu richten. Es sind beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. die zur Begründung des Antrags nach dem Gesetz erforderlichen Nachmeise. 8. 3. Anträge, deren Erledigung die Abnahme der Rechtsprüfung (8. 4) voraussetzt, werden, nachdem festgestellt worden ist, daß der Zulassung zur Prüfung Bedenken nicht entgegenstehen, vom Präsidenten des Patentamts der Prüfungskommission überwiesen. F. 4. Die Prüfung über den Besiß der erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiete des gewerb- lichen Rechtsschutzes (F. 4 des Gesetzes) zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen vorauf und findet unter Aussicht statt. Sie hat die Bearbeitung einer wissenschaftlichen und einer praktischen Aufgabe zum Gegenstande. Die Ausgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Jestsetzung einer Frist für deren Lösung und unter Bezeichnung der zulässigen Hülfsmittel gestellt. Vor Eintritt in die Prüfung ist an die Kasse des Patentamts eine Gebühr von 100 Mark zu zahlen, welche zur Hälfte zurückgezahlt wird, wenn der Antragsteller vor Beginn der Prüfung seinen Rücktritt erklärt. 5. Nachdem die schriftlichen Arbeiten von denjenigen Mitgliedern der Prüfungskommission, vor denen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll, begutachtet worden sind, wird der Antragsteller zur mündlichen Prüfung geladen. Dieselbe ist nicht öffentlich. Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als drei Personen geladen werden. S. 6. Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung durch Stimmenmehrheit entschieden. Der Verlauf und das Ergebniß der Prüfung ist zu den Akten zu vermerken. Ueber das Er- gebniß erhält der Antragsteller eine Bescheinigung. Im Falle des Nichtbestehens kann, wenn die schristlichen Arbeiten nach dem einstimmigen Urtheile der Prüsungskommission den Anforderungen genügen, die Wiederholung der Prüfung auf die mündliche Prüfung beschränkt werden, sofern der Antrag auf Zulassung zu der wiederholten Prüfung innerhalb eines Jahres seit dem Tage der nicht bestandenen mündlichen Prüfung gestellt wird. S. 7. Versäumt der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung zweimal den Termin zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung, so kann die Prüfung durch Beschluß der Prüfungskommission als nicht bestanden erklärt werden. Berlin, den 25. Juli 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe.