— 460 — Artikel 24. Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer oder von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern. Ingleichen dürfen für die Güterbeförderung die Frachtsätze nach und von dem deutschen Schutz- gebiel in Ostafrika nicht höher gehalten werden, als für die Beförderung nach und von Zanzibar. Alle den Verladern und Reisenden im Verkehre mit Zanzibar oder den portugiesischen und britischen Besitzungen in Ostafrika gewährten Preisermäßigungen, Vergütungen, Rückprämien und ähnliche Vortheile sind in gleicher Höhe und Form auch im Verkehre mit dem deutschen Schutzgebiete zu gewähren. Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Ver- langen des Absenders den Vertrag über die ganze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem über- seeischen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen. Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Die Konnossemente sowie die Fahrscheine und die Anschläge auf den Schiffen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Abfassung in mehreren Sprachen erfolgt, muß der deutsche Text vorangestellt werden. Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesraths über Auswandererschiffe maßgebend. Artikel 25. Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeugnisse des Auslandes, die mit denen der deutschen Landwirthschaft konkurriren, — mit Ausnahme von Taback, Bienenwachs, Häuten, Fellen und Wolle — von der Einfuhr durch die Reichs-Postdampfer nach deutschen, niederländischen und belgischen Häfen auszuschließen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen unter- liegen im Einzelfall einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) Mark, und berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom Vertrage zurück- zutreten. Artikel 26. Deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter oder Güler von oder nach deutschen Schutz- gebielen haben bei gleichzeitiger Anmeldung den Vorzug in der Beförderung vor ausländischen oder für das Ausland bestimmten Gütern. Artikel 27. Der Unternehmer ist verpflichtet: a) die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats oder eines deutschen Schutzgebiets stehen- den Beamten, sonstigen Angestellten und Militärpersonen sowie deren Familienangehörige und Dienstboten, b) Waffen, Munition, Ausrüstungsgegensltände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung des Reichs, eines Bundes- staats oder eines Schutzgebiets gegen um 20 (zwanzig) Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Stärke von Mannschafts- transporten auf ein und demselben Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfund- sechzig) Köpfe hinausgehen. Die Personen und Güler unter a und b sind, wenn die Anmeldung bei Gülern mindestens vier Wochen, bei Personen mindestens drei Wochen vor Abgang der Schiffe erfolgt, unter allen Umständen zu befördern und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig oder späler zur Be- förderung angemeldeten Personen oder Gütern. Für die Beförderung Kranker aus dem Dienstbereiche der Kaiserlichen Marine oder eines deutschen Schutzgebiets ist stets ein dem erfahrungsmäßigen Bedürfniß entsprechender Raum im Schiffshospital ohne besondere Vergütung zur Verfügung zu halten. Für die Munitionsbeförderung sind die im Sicherheitsinteresse vorgeschriebenen Einrichtungen auf den Schiffen zu treffen.