— 585 — Zahl.] Bemerkungen. e) Einzelheiten: 1. Unter den im laufenden Jahre anhängig gewordenen Prozeßsachen (oben a zu 3, 4, 5, 6, 8, 10) gehörten zur Zuständigkeit: d. des Konsuls b. des Konsulargerichts 2. Es fanden mündliche Verhandlungen statt: a. vor dem Konsul. b. vor dem Konsulargerichte Unter den Fällen zu L2a befanden sich solche, in denen der Konful nach 8. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. Aprit 1— 1900 an Stelle des Konsulargerichts getreten war II. Konkurssachen. 1. Es waren abhängig: #s) überjährige diesjährige zusammen Davon sind beendel Es bleiben unbeendet überjährige diesjährige zusammen 2. Konkursverfahren sind beendet: a. durch Zurückweisung des Antrags auf Konkurseröffnung 5. durch Schlußvertheilung Tc. durch Zwangsvergleich. &. auf andere Art. a bis c zusammen Als anhängig ist ein Konkursverfahren zu betrachten, sobald der Antrag auf Eröffnung gestelll ist. Es sind daher hier sise Räle mitzuzählen, in denen der Antrag auf Konkurseröffnung zurückgewiesen oder über diesen Antrag noch kein Beschluß gefaßt worden ist