— 589 — 2. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. beschlossen, daß die durch Beschluß vom 19 Oktober 1899 (Central-Blatt S. 339) festgesetzten Brennsteuer-Vergütungssätze bis auf Weiteres bei- zubehalten sind. Berlin, den 3. November 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer. Auf Grund des §. 14 Abs. 1 der Meßuhrordnung (dritter Theil der Branntweinsteuer= Ausführungs- bestimmungen) erlasse ich nachstehende Anweisung für die Revision der Probenehmer. Für die Revision der Alkoholmesser bleibt die Anweisung vom 5. Juli 1897 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 206 ff.) in Geltung. Berlin, den 5. November 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer. —— —. – Anmeisung zur Ausführung der Revision der Probenehmer. A. Allgemeine Bestimmungen und vorbereitende Untersuchungen. Die in der Anweisung zur Ausführung der Revision von Alkoholmessern (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1897 S. 206) erlassenen „Allgemeinen Bestimmungen“ sowie die unter „A. Vor- bereitende Untersuchungen“ gegebenen Vorschriften finden bei der Revision der Probenehmer sinngemäße Anwendung. B. Ausführung der eigentlichen Revision. 1. Der Stand des Zählwerkes wird abgelesen. 2. Der Zinksturz und die gußeiserne Kappe werden nach Besichtigung der sie sichernden Bleie abgenommen und gesäubert. Die Glasscheibe in der Kappe wird gereinigt. Rostansätze im Innern der Kappe werden beseitigt. 3. Die im Probensammler vorhandenen Proben werden in ein reines trockenes Gefäß entleert und nach Feststellung ihrer Menge und Stärke an einem sicheren Orte aufbewahrt. Erweckt Größe oder Stärke der Proben Bedenken, so sind die bei den einzelnen Kippungen austretenden Proben (in der unter Nr. 7 angegebenen Weise) zu vermessen. Wird hierdurch das Bedenken bestätigt, so ist, ohne daß sonst Aenderungen an dem Probenehmer, insbesondere an der Trommel vorgenommen werden dürfen, ein Probebrennen (nach der unter C gegebenen Anweisung) anzustellen. 4. Das Ueberlaufkästchen wird besichtigt. Findet sich Flüssigkeit in ihm vor, so ist, wenn an- gängig, deren Beschaffenheit und Stärke festzustellen und die Ursache der Befüllung zu ermitteln. Von dem Befunde wird dem Hauptamte Mittheilung gemacht. 5. Das Zählwerk wird abgenommen, im Innern besichtigt und auf seinen zwangfreien Gang untersucht. Zeigen sich Beschädigungen, Rostansätze und Verschmutzungen im Innern oder Hemmungen im Gange, was zu vermerken ist, so wird das Zählwerk auseinander genommen und gereinigt und die Ursache der Hemmung beseitigt. Liegen derartige Mängel nicht vor, so reicht es aus, wenn die vordere Platte, welche die Bezeichnungen trägt, entfernt und auf die Achsenenden der Räder etwas Oel gegeben wird. 96