621 Aenderung des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die Bestimmung im §. 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet. 1. Statistisches Waarenverzeichniß. Vorbemerkungen. In der Vorbemerkung 5 ist zu setzen anstatt „2596“ „259 1“. Es ist nachstehende Vorbemerkung 6 einzusügen: 6. Alle Waaren der elektrotechnischen Judustrie, soweit sie nicht im statistischen Waarenverzeichniß unter einer besonderen Nummer namentlich aufgeführt sind, sind bei der Ein= und Ausfuhr auch mit ihrer handelsüblichen Benennung anzumelden. Nummer Nummer des Nummer des Nummer statistischen Waarengattung. des E Waarenugattung. des zollaris. su bollarits 61a. Elektrizitätssammler (Akkumulatoren) aus schmiedbarem Eisen, aus- aus Bleiin Verbindung mitanderen « genommen Antriebsmaschinen und Materialien, soweitsie dadurchnicht Theile von solchen . 66 39 unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen 3d E —: Fahrräder aus schmiedbarem 61b. Feine Bleiwaaren lackirte, bronzirte, Eisen in Verbindung mit Antriebs- vernickelte oder vernirte Blei- maschinen (Motorfahrräder) - waaren; Bleiwaaren in Ver— 5 292 .Gold « bindung mit anderen Materialien, 292a. Golderze . *r . se urch nih unter 292b.] Platinaerze - r. 20 des Zolltarifs fallen, mit 347a.Blumen, Blüthen, Blüchenblälterund Ausnahme der Elektrizitäts= Knospen zu Bouquets, Kränzen,zur sammler Dekoration 2c, frisch . . 9k 70a. Blei-, Farben-, Pastellstifte, Zeichen- # kohle, Zeichenkreide » 5312 347b. IBlätter und Gräser zu Kränzen, 70b. Graphit in gepreßten und abgepaßten Kouguels, gt Dekoration re., kleinen Tafeln oder Blöcken und ränze, frisch dergl.: Carbonstifte als Schmier- 83470-Blumen, Blüthen, Blätler, Zluchen- mitellrsag. " . blätter, Gräser, Knospen und 1) 25961.][—: Fahrräder aus schmiedbarem Kräuter zum Gewerbe= und Me- Eisen ohne Verbindung mit An- D’ dizinalgebrauche, nicht besonders triebsmaschinen; Fahrradtheile genannt, frisch, auch eingesalzen. — — — 4) Fahrräder sind nach Slückzahl und Gewicht nachzuweisen. Siehe auch die Vorbemerkung 5. 101*