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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.</title>
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            <idno>cbl_1900</idno>
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        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
Achtundzwanzigster Jahrgang. 
1900. 
— —. 
Berlin. 
Carl Beymanns Verlag
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        Inhalts-Verzeichniß. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen Seite 21, 40, 47, 275, 415, 441, 540, 599, 635. 
2. Auswanderungs-Wesen Seite 21, 662. 
3. Bank-Wesen Seite 10, 28, 44, 268, 296, 324, 438, 482, 514, 534, 594, 630. 
4. Eisenbahn-Wesen Seite 524.  
5. Finanz-Wesen Seite 20, 36, 52, 274, 278, 301, 307, 320, 328, 470, 502, 506, 520, 544, 598, 610, 834. 
6. Handels- und Gewerbe-Wesen Seite 511, 542, 545, 549, 620. 
7. Justiz-Wesen Seite 246, 503. 
8. Kolonial-Wesen Seite 27, 37, 267. 
 9. Konsulat-Wesen Seite 5, 9, 15, 19, 27, 33, 39, 43, 49, 51, 205, 249, 267, 273, 277, 281, 295, 309, 315, 319, 
323, 327, 413, 437, 462, 469, 477, 481, 501, 505, 509, 511, 513, 519, 523, 531, 533, 539, 543, 547, 573, 597, 603, 
613, 619, 633. 
10. Marine und Schiffahrt Seite 15, 31, 37, 51, 125, 270, 319, 414, 471, 481, 506, 516, 523, 548, 598, 616, 619. 
11. Medizinal-Wesen Seite 414, 477. 
12. Militär-Wesen Seite 7, 35, 49, 250, 282, 309, 417, 449, 496, 614, 637. 
13. Patent- Gesen Seite 475. 
14. Polizei-Wesen Seite 6, 13, 16, 21, 25, 31, 34, 37, 40, 46, 50, 123, 247, 264, 271, 275, 278, 293, 298, 304, 313, 
317, 322, 326, 333, 415, 440, 466, 471, 480, 498, 503, 506, 510, 512, 517, 522, 529, 532, 537, 542, 546, 571, 596, 
602, 611, 616, 624, 632, 636, 662. 
15. Post- und Telegraphen-Wesen Seite 1, 23, 53, 242, 302, 329, 478, 484, 599. 
16. Statistik Seite 206. 
17. Versicherungs-Wesen Seite 12, 40, 312, 448, 540, 638. 
Zoll- und Steuer-Wesen Seite 5, 12, 16, 21, 25, 30, 33, 35, 46, 48, 122, 131, 178, 293, 295, 299, 312, 316, 320, 
335, 437, 463, 473, 477, 497, 503, 512, 521, 528, 532, 536, 540, 543, 548, 589, 600, 604, 625, 635.
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        Sachregister. 
(Die arabischen Zahlen beziehen sich auf die Seite.) 
A. 
Abfertigungsbefugnisse i. u. Zoll= und Steuerstellen. 
Abstempelung s. u. Reichsstempelabgabe. 
Aerzte. Ermächtigung zur Austellung ärztlicher Zeugnisse 
für militärpflichtige Deutsche  in der Türkei 35; — desgl. 
in Großbritannien 49; — desgl. in den Vereinigten Slaaten 
von Amerika 309. 
Afrika s. u. Postdampferverbindungen. 
Aktien s. u. Reichsstempelabgabe. 
Alkoholermittelungsordnung s. u. Branntwein. 
Anwärter s. u. Posl- und Telegraphendienst. 
Arzneibuch für das Deutsche Reich. Erscheinen desselben 414. 
Australien s. u. Postdampferverbindungen. 
Auswanderungsunternehmer. Bestellung eines Stell- 
vertreters der Hamburg-Amerika-Linie als A. 21. 
— Bestellung eines Stellvertreters für die Geschäftsführung 
der in Bremen zu errichtenden Zweigniederlassung der 
Hanseatischen Kolonisations-Gesellschaft in Hamburg 662 
Ausweisungen: 
van Achter 298. 
Aneeschi 466. 
Ankerström 16. 
Anraad 264. 
Apold 271. 
Ariens 415. 
Baar 466. 
Bachhi 504. 
Baldauf 22. 
Baldy 31. 
Ballier 50. 
Band 123. 
Baptist s. Georges, 
Barbinski 16. 
Bartak 507. 
Barthel 326. 
Bartto 298. 
Baudoin 38. 
Bauer 602. 
Baukat, auch Baukus 412. 
Baumhacke 305. 
Becker 264. 
Bednarek 596. 
Benda 17. 
Benes, auch Benesch 611. 
Benesch 305. 
Benien 326. 
Bickl 326. 
Biernacki 37. 
Bilecky 334. 
Bischoff 415. 
Blankenstein J. Schäfer. 
Bluma 247. 
Boe 532. 
Böhm 313. 
Bonhoff 616. 
Breuer 602. 
Brill 293. 
Brons504 
Brüger 611. 
Bude 313. 
von Büren 611. 
van Büssel 571. 
Buriansky 499. 
Calchera 529. 
Calon 22. 
Carper 264. 
Cham 517. 
Chapuzet 278. 
Chaufard, Bertha 416. 
—, Johann Franz 415. 
Cipolla 546. 
Civini 31. 
Claude 662. 
Coufal 532. 
Cueni 46. 
Czerwinsli 517. 
Cziemienza 275. 
Dach 275. 
Delarre 460. 
Démonet 264. 
Demuth 40. 
Depost 305. 
Dietl 293. 
Dinzeni 166. 
Doorak 17. 
Doppler 571. 
van Druck 298. 
Duberz 25. 
Dudam (auch Dudôn) 180. 
Edelbauer 217. 
Edelmann 517. 
Eqer 662. 
Egther 31. 
Ehl 529. 
Eigelsreiter 25. 
Elsner 466. 
Embreckschat 31. 
Emich 6. 
Fajlkus f. Faykus. 
Faurite 616, 
Faykus, auch Fajkus 632. 
Federowih 38. 
Fedrigolli 34. 
Fedrizzi 38. 
Ferioli 611. 
Ferstl 6. 
Fidra 247. 
Fiedler 630. 
Fischer, Anton 471. 
—, Maximilian 271. 
Fistarol 510. 
Fochler 322. 
Fölzl 305. 
Folprecht 571. 
Forster 632. 
Fouilland 50. 
Friedl 466. 
Fröhlich 334. 
Frommont 305. 
Gabrilewicz 510. 
Ganglitzky 318. 
Gaschler 318. 
Geiger 624. 
van Geldern 217. 
Georges 38. 
Girardi 571. 
Giroud 471. 
Godefroy 305. 
Göß 278. 
Goldlust 529. 
Gollner 440. 
Gorezicza s. Gorzica. 
Gorzica, auch Gorcziecza 112. 
Graca 512. 
Grigierczy 471. 
Grill 31. 
Grosz, Nobert 305. 
Groß, Joseph 334. 
Guemni 480. 
Guggenberger 313. 
Gumbinger 412. 
Guzdek 507. 
Habert, genannt Herzog 334. 
Hackenberg 264. 
Häring 662. 
Hagleitner 277. 
Haluska 298. 
von Hals 571. 
Handle 123. 
Hanke 298. 
Hansen 264. 
Hartmann 611. 
Hartwich 507. 
Hasselwandler 512. 
Hausenblas 334. 
Hebda 662. 
Heda 517. 
Hegen 13. 
Heindl 21. 
Hempel 616. 
Hempfler 32. 
Herkmann 6. 
Hofinger 247. 
Hogendoorn 522. 
Hohnjec 542. 
Holley 6. 
Homola 25. 
Hudez 123. 
Hübner 331. 
Ilchmann 616. 
Iwanski 546. 
Jacobson 499. 
Jacublec 662. 
Janiszewski 506. 
Janowitsch 529.
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        Jasiol 40. 
Zattél 504. 
Jecminek 6. 
Jelinek 25. 
Jentou 123. 
Jensen 499. 
Johansson 32. 
John 293. 
Joß 247. 
Jozwiäl 480. 
Jung 632. 
Jungmann 621. 
Kabat 313. 
Kabelka 624. 
Kacaba 480. 
Kallausch 602. 
Kauder 305. 
Kandl 46. 
Kandranos 529. 
Kelbassa 440. 
Keller 510. 
Kervezée 517. 
Kirchberger 632. 
Kitzmer 499. 
Klein 662. 
Klemm 671. 
Klier, Anton 499. 
---, Johann 46. 
Knobel 616. 
Knoll 264. 
Köserle 271. 
Köstler 264. 
Kohlei 50: Zurücknahme der 
Ausweisung 499. 
Kolb 293. 
Koopmanns 632. 
Koschut 34. 
Kosnau 50. 
Kowalski 247. 
Kowar 412. 
Kozubei, auch Podsunbei 
und Podzinbej 415. 
Krammer 293. 
Kraska 171. 
Krebber 510. 
Kremer 512. 
Krier ö0. 
Kromer 501. 
Kropf 112. 
Krumdiek 50. 
Krutzler 166. 
Kuhn, Gustav 247. 
—., Ignatz 41. 
Kunz 50. 
Kunie (auch Khunte) 662. 
Kunzmann 471. 
Kupka, Franz 322. 
—, Johann 317. 
Kuprewitz 261. 
Kuschner 537. 
Kuth 440. 
Kwiatkowski 21. 
Kysely, auch Vacik 16. 
Lachmann 277. 
Lagrin 293. 
Lahartinger 13. 
Laitz 38. 
Lamielle 416. 
Landry 471. 
Leary 632. 
Lederer 480. 
Liebisch 298. 
Lieschnowski 636. 
Linke 248. 
Lippert 501. 
Losert 17.  
Maglia 412. 
Maier 17. 
Maille 25. 
Marbach 318. 
Maresch 504. 
Marinelli 305. 
Martin 34. 
Martinek 546. 
Masfo 50. 
Masursli 298. 
Malviceff 334. 
Meisel 621. . 
Meliar (Chem. Meliasch) 
278 
Menzel, Philipp 611. 
Meßzger 532. 
Michaleck 636. 
Miczka s. Mila. 
Migacz 6. 
Mika (auch Miczka 
Mitzka), Adolph 22. 
Michael 38. 
Milhit 305. 
Mitzka s. Mita. 
Moonen 611. 
Morawetz 662. 
Mosch 298. 
Moser 6. 
Moßler 333. 
de Muustiere 507. 
Mrdilek 6. 
Müller, Gustav 416. 
—, Joseph aus Klösterle in 
Böhmen 537. 
—, Joseph ans Werdek in 
Böhmen 271. 
Münzberg 166. 
Muzelle 517. 
Naisch 471. 
Nardini 571 
Nathan 25. 
Nathanson 171. 
von Neheim 663. 
Neut 41. 
Nickel 517. 
Niczinski 333. 
Niederer 275. 
Nowack 46. 
 
Oltabetz 471. 
Oppenheim 632. # 
Ortner 37. i 
Osrag 529. 
Pabisch 275. 
Paley (Palsn) 501. 
Pangrazzi 596. 
Panzner 512. 
Patzelt 26. 
Paul, Franz 517. 
—, Josef 503. 
Peickert 313. 
Petük 471. 
Petrow 510. 
Pettera 532. 
Pilz 293. 
Pinkas 248. 
Pinoli 41. 
Planer 318; Zurücknahme 
der Ausweisung 412. 
Podolski 331. 
Podsunbei f. Kozubei. 
Podzinbej s. Kozubei. 
Pohl 503. 
Polaschek 318. 
Polaszel 248. 
Popper 596. 
Pospiech 318. 
Prasse 38. 
Pravda 278. 
Pudaloff 6. 
Puff 512. 
Pupiüs b01. 
Nachola, auch Nachotti 596. 
Rasmussen 123. 
Nauscher 167. 
Rayeck 512. 
Recht 632. 
Reis 267. 
RNemisch 632. 
Rezacel 32. 
Richter, Auguste 532. 
—, Franz 50. 
—, Karoline 298. 
Niedel 265. 
Ninerberger 663. 
Nosenstock 596. 
Rudolph 271. 
Rummel 632. 
Nusel 480. 
de Ruyter 13. 
Ryba 305. 
Sadecky 663. 
Saffron ö71. 
Sajdak s. Zaidok. 
Salzer 305. 
Sämal 636. 
Sautieère 326. 
Schäfer, Ednard (Blanken= 
lein) 26. 
—, Johann s. Schöfer. 
Schansberger 275. 
Schauder 546. 
Schaufelberger 256. 
Schell 512. 
Schermann 26. 
Scherrer 507. 
Schicht 617. 
Schier 571. 
Schilhan 123. 
Schiller 480. 
Schindler 278. 
Schlemmer 271. 
Schmelber 617. 
Schmiel, auch Weißmann 
326 
Schneeberger, Annn 34. 
—, Franziska 546. 
Schneider, Eugen 17. 
—, Johann 510. 
Schödl, Johann 265. 
—, Katharina 2565. 
„Thomas 265. 
Schöser, auch Schäser 110. 
Schörkhuber 26. 
Schuls 440. 
Schuster 265. 
Schwager 522. 
Schwaiger 7. 
Schwarz, Bertha 298. 
fP, Florentine 298. 
„Johann aus Zuaim in 
Mähren 279. 
b„Johann aus Stachau in 
Böhmen 31. 
Schwertner 171. 
Seiboth 334. 
Skoda 41. 
Skollnitza 617. 
Strivan 507. 
Skluvanek 326. 
Smolik 41. 
Sobotkowa 632. 
Soilak, auch Switak 123. 
Sosic 305, 318. 
Soulietzly 7. 
Span 318. 
Spazierer 632. 
Spazio 31, richtiger Name 
Bachhi 504. 
Spinazza 304. 
Spletzer 255. 
Srot 663. 
Stark 410. 
Staub 265. 
Steinlen 6. 
Stepan 17. 
Sterz 271. 
Stettler 440. 
Stroß 305. 
Stühl 416. 
Sturm 22. 
Spenson 41. 
Switak s. Soitak. 
Tanner 116. 
Tasler 596. 
Testa 571. 
Thiel 624. 
Thiese 313. 
Thimich 542. 
Thomas, Engen 596. 
—, Heinrich 596. 
, Josephine 596.
        <pb n="7" />
        Wenzel 318. 
Werner, Adolph Guftav 25. 
—,Ernst Friedrich Richard ?5. 
Thüringer 318. 
2 hurner 416. 
Tiege 571 
Tolann 318 Beseln 7. 
Tomassone 38. Westa 279. 
Tonn 412. Wicha 416. 
Wiesbauer 38. 
Williams 499. 
Windrich 331. 
Winkler, Alexander 1890. 
—, Nosina 480. 
Winter 334. 
Wolf 471. 
Wolfberg 467. 
Wolkenstein 277. 
Wondera s. Wondra. 
Wondra, auch Wondera und 
Tovagliari 34. 
Treutler 517. 
Truka 632. 
Troglauer 32. 
Ulbrich, Emil Ignaz 50.. 
—, Wilhelm 7. 
Ullrich 624. 
Urvalek 522. 
Vacil f. Kysely. Wandra 571. 
Valvason 265. Würth 507. 
Vanecek 7. Würrzinger 507. 
Vegh 34. 
Vernieren 34. 
Voborit 38. D#on b0. 
Bögtlin 7. 
Volkart 279. !4½“½ 
Vräge 467. Jablocki 617. 
achal #tg 
Zaidok, auch Sajdal :.# 
Zojce f. Zeiß. 
Zanta 22. 
Jednik 490. 
Zeitz (Zajce) 50). 
Zelenka 248. 
Waberski 416. 
Wagner, Anna 331. 
—, Joseph 26. 
Waldeck 471. 
Walter, Anton 632. 
  
    
—, Gustav 50. zellweger 440, 510. 
Wandra s. Wondra. Zielinska 498. 
Wehr 467. Zimmermann 52)9. 
Weiß, Albin 636. Ziolkowski 247. 
—, Rudolf 305. Znojimsky 22. 
Weißmann s. Schmiel. Zöggele 602. 
Wenglicki 611. Zumsteg 440. 
Wentzel 275. Zußner 32. 
Zurücknahme von Ausweisungen: 
Göschka 50. Patel, Rosalie 17. 
Halke (richtiger Name Peiry 41. 
Ladisch) 13. s. a. Kohlei, Kozubei, 
Patek, Peter 17. Planer. 
Automobilen s. u Zölle und Steuern. 
B. 
Baden s. u. Invalidenversicherung. 
Bayern s. u. Ersaßbehörden. 
Beamte des Reichsmilitärgerichts. Gehaltszahlung an die 
etatsmäßigen B. 640. 
— f. a. u. Invalidenversicherung, Miethszins, Neichsmilitär- 
gericht. 
Befreiungsordnung 
Begleitscheinordnung 
Binnenschiffe s. u. Flaggeunrecht. 
Börse s. u. Terminpreise. 
Branntwein. Beibehaltung der Brenustener-Vergütungs- 
iehr 2305. haltung "S6 6 * ung 
s. u. Branntwein. 
  
   
Einjährig-Freiwillige. 
Fernsprechgebühren Ordnung 
VII 
Branntwein. 
— Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen 473. 
Grundbestimmungen (G. B.) "c 2. 
Brennereiordnung (8B. O.) OD 397. 
Meßuhrordnung (M. O.) "6 2587. 
Begleitscheinordnung (Bgal. O.) " 289“. 
Lagerordnung (L. O.) - 3175. 
Reinigungsordnung (R. O.) * 349°. 
Alkoholermittelungsordnung (A. O.)o 377“. 
Befreiungsorduung (Gfr. O.) " 3977. 
Vorschristen über die V. Statistik — 195“. 
— Ermächtigung einer Firma zur Zusammensetng des all- 
gemeinen Branntwein-Denaturirungsmittels 25. 
— Ermächtigung einer Firma zur Abgabe von Holzgeist und 
Pyridinbasen zu Branntwein-Denaturirungszwecken 317. 
— Verzeichniß der gemäß §F. 6 der Brannlweinsteuer-Befrei- 
ungsordnung zur Zusammensetzung des allgemeinen Brannt- 
wein-Denaturirungsmittels ermächtigten Gewerbsanstalten 
536. 
— s. a. u. Zoll= und Steuerstellen. 
Bremen (. u. Auswanderungsunternehmer. 
Brennereiordnung, 1 s. u. Branniwein. 
Brennsteuer 
Brieftaxe s. u. Ortstaxe. 
Bundesstaaten s. u. Militäranwärter. 
D. 
Dänemark (. u. Rechtshülfeverkehr. 
Deutsche Ostafrika-Linie s. u. Postdampferverbindungen. 
Deutschland f. u. Schiffsmeßbriefe. 
Druckschrift s. u. Zeitschrift. 
E. 
Einstellung in die Slammkom= 
pagnien der Marinetheile in Kiautschou 311. 
Einjährig-freiwilliger Militärdienst. Gesammtverzeichniß 
der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Besähigung 
berechtigten Lehranstalten 417; — Nachtragsverzeichniß 614. 
Einnahmen an BZöllen und Verbrauchssteuern 2c. Vom 
1. April 1899 bis: Ende Dezember 1899 20. 1900: Januar 
36, Februar 52, März 274, Nachtrag 278. 
Für das Rechnungsjahr 1899 308, Nachtrag 320. 
Vom 1. April 1900 bis: Ende April 301, Nachtrag 
307; Mai 328, Juni 470, Juli 502, Nachtrag 506; August 
520, September 544, Oktober 598, Nachtrag 610; No- 
vember 634. 
Ersatzbehörden. Ausübung der Geschäfte der E. dritter 
Instanz im Königreiche Bayern durch die Generalkommandos 
nach der Bildung eines III. bayerischen Armeekorps 292. 
Ersatzkommissionen. Abänderung des Verzeichnisses der 
Cioilvorsitzenden der E. 310. 
Eisenbahnzoll-Regulativ. Aenderungen 685. 
Expeditionskorps, ostasiatisches s. u. Militärgericht. 
Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf 
ansländischen Gewässern verkehren 270. 
Ausführungsbestim- 
mungen 242.
        <pb n="8" />
        VIII 
Fernsprech-Nebenanschlüsse. Bestimmungen über dieselben 23. Konsulargerichtsbarkeit. Anordnung des Reichskanzlers, 
Freihafengebiel. Erweiterung des hamburgischen J. und 
Verlegung der Zollgrenze 528. 
G. 
Gartenbauanlagen s. u. Reblaus. 
Gebührenerhebung s. u. Rechtshülfeverkehr. 
Gehaltszahlung s. u. Beamte. 
Gerichtskosten. Aenderungen in dem Verzeichnisse der zur 
Einziehung bestimmten Stellen 246. 
— s. a. u. Konsulargerichtsbarkeit. 
Getreidelager-Regulativ. Ergänzungen 48. 
Getreidemühlen und Mälzereien. Ergänzung des 
Regulatios 48. 
Getreidemühlen s. a. u. Mühlenregulativ. 
Gewerbeordnung. Bekanntmachung, beir. die ärztlichen 
Prüfungsvorschriften 477. 
Gewerbsanstalten s. u. Branntwein. 
Güterlrausport auf dem Rhein 2c f. u. zolamtliche Be- 
handlung. 
Haferkakao s. u. Zölle und Sleuern. 
Hamburg s. u. Auswanderungsunternehmer, Freihafengebiet. 
Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1900. Er- 
scheinen 21. Herausgabe einer neuen Ausgabe 635. 
Oandbuch für die deutsche Handelsmarine auf das Jahr 
1900. Erscheinen 506. 
Holzgeist s. u. Branntwein. 
Japan s. u. Schiffsmeßbriese. 
Invaliden= und Unfallrenten. 
Grenzgebieten 540. 
Invalidenversicherung. Bekanntmachung, betr. die nach 
dem Invalidenversicherungsgesetze für die Selbstversicherung 
zu verwendenden besonderen Ouittungskarten (Formulare 
B) 12. 
Bekanntmachung, betr. die Befreiung von Beamten der 
Bezug in ausländischen 
Landschaft der Provinz Sachsen von der Verpflichtung 
zur J. 40. 
— Bekanntmachung, betr. die Befreiung von Sparkassenbeamten 
im Großherzogthume Baden sowie von Lehrern und Lehre- 
rinnen der privalen höheren Mädchenschule zu Wilhelms- 
haven von der Verpflichtung zur J. 312. 
— Zulassung besonderer Kasseneinrichtungen zur selbständigen 
Durchführung der J. 448. 
K. 
Kaiser Wilhelm-Kanal. Ausführungsbestimmungen zum 
Gesete, betr. die Gebühren für die Benutzung desselben 
51, 126. 
— s. a. u. Lootsen. 
Kakaowaaren, Kakaomasse s. u. Zölle und Stleuern. 
Kasseneinrichtungen s. u. Invalidenversicherung. 
Kauffahrteischiffe. Verordnung, betr. das Zeigen der 
Nationalflagge 5ö516. 
Kiautschou s. u. Einjährig-Freiwillige. 
Kolonien s. u. Schutzgebiete. 
Kolonisations-Gesellschafts. u. Auswanderungsunternehmer-. 
betr. die K. über Schutzgenosfsen 574. 
— Anordnung des Reichskanzlers, betr. das Zwangsverfahren  
wegen Beitreibung der Gerichtskosten in den Konsular- 
gerichtsbezirken 576. 
— Dienstanweisung zur Ausführung des Gesetzes über die 
577. 
Konsulate. Einziehung des Vize-K. in Saida (Syrien) 39. 
Konsuln des Deutschen Reichs (General-Konsuln, Konsulu, 
Vize-Konsuln, Konsulats-Verweser, Konsular-Agenten). 
Ernennungen bezw. Bestellungen in: 
Belgien: Antwerpen 505. 
Brasilien: Joinville (Dona Francisca) 519, Laguna 
597, Mantos 603, Ponta Grossa 309, Rio de 
Janeiro 513, Söo Paulo 277, Vickoria (Espiritu 
Santo) 543. 
Central-Amerika: Retalhuleu (Guatemalo) 277. 
Chile: Valparaiso 501. 
China: Canton 315. 
Dänemark: Korsör 597, Nakskov 9. 
Dominikanische Republik: Puerto Plata 462. 
Ecuador: Manta 531. 
Großbritannien und Irland: Cork 205, Fraserburgh 
501, Jersey 539, London 509. 
Britische Besitzungen: Brisbane (Australien) 513, Free- 
town (Sierra Leone) 309, Lagos (Guinea) 319, 
La Valette (Malta) 205, Moulmein (Burmah) 613. 
Haiti: St. Marc 638. 
Japan: Hiogo-Osaka 281, Tamsui-Twatnlia (Formosa) 
281. 
Ilalien: Genna 573, Syracus 219. 
Marocco: Fez 39. 
Mexico: Campeche 15, Mérida 597, Tapachula 9. 
Niederlande: Maastricht 509. 
Oesterreich-Ungarn: Budapest 27. 
Peru: Cuzco 547. 
Portgiesische Besitzungen: Bissao 578. 
Nutland: Batum 33, Helsingfors 219, Jekaterinoslaw 
547, Tiflis 19. 
Serbien: Belgrad 205. 
Schweden und Norwegen: Ahns 619, Arendal 518, 
Landskrona 509. 
Schweiz: Basel 309, Zürich 309. 
Spanien: Barcelona 603, Mahon (Insel Mcnorca) 597. 
Türkei: Dedeagatsch 533, Rustschuk 5, Sofia 517. 
Venezuela: San Cristobal 528. 
Vereinigte Staaten von Amerika: Agudilla (Puerlo 
Rico) 273, Boston 613, Chicago 219, New Vvork 
249, Philadelphia 323, San Inan (Puerto Rico) 
523. 
Zanzibar: Zanzibar 688. 
— Ermächtigungen zur Vornahme von Civilslands-Aklen; in: 
Ulerandrien 19, 633, Athen 477, Bangkok 43, Barcelon# 
597, Belgrad 295, Buschär 323, Calamala 809. Canton 
409, Casablanra 309, Galatz 206, Genua 27, 328, 547, 
Guatemala 437, Guayaquil 281, Hiogo-Osaka 316. 
Manila 413. Mombassa 505, Monrovia 315, Neapel 
27, Palermo 323, Peking 539, Quito 519. Nio de 
Janeiro 309, Sautos 327, Smyrna 169, Sönl 543,
        <pb n="9" />
        Konsuln des Deutschen Reichs. 
Sofia 618, Tamsui-Twalutia 469, Tanger 48, 327, 
Tientsin 327, Tokio 543, Dokohama 469, Zanzibar 315, 
608. 
— Charakter-Erhöhungen: in: Basel 501. 
— Entlassungen; in: Brünn 531, Cajamarca (Peru) 413, 
Caräcas 316, Drammen (Norwegen) 539, Frederiks- 
hald 597, Jersey 15, Jloilo (Philippinen) 51, Kragerö 
(Norwegen) 281, Livingston (Guatemala) 9, Manäos 
273, Piraeus 469, San Juan del Norte (Nicaragua) 
548, Tamatave (Madagaskar) 277, Tucuman (Argen- 
linien) 205. 
— Todesfälle; in: Chios 509, Christiansund (Norwegen) 19, 
Dundee (Schottland) 33, Fraserburgh 273, Giurgevo 
(Rumänien) 15, Korsör (Dänemark) 249, Landskrona 
(Schweden) 15, Mahon (Insel Menorca, Spanien) 33, 
Pizzo (Italien) 601, Saigon (Cochinchina) 205, Santa 
F (Argentinien) 316. 
ausländische (General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln, 
Konsular-Agenten). 
— Exequalur-Ertheilungen; in: Vachen 316, Barmen 49, 
Berlin 267, 277, 281, 319, 323, 413, 414, 477, 531, 
Bremen 43, 413, 414, 511, 519, Bremerhaven 505, 
Breslau 295, 548, 597, Coburg 327, Cöln a. Rh. 39, 573, 
Danzig 519, Düsseldorf 49, 519, 613, 633, Frankfurt. a.M. 
5. 19, 548, Geestemünde 505, Gelsenkirchen 613, Ham- 
burg 39, 316, 509, 538, Hannover 43, 509, 603, Kehl 
39, Königsberg i. Pr. 613, Leipzig 319, Magdeburg 
278, 481, Mannheim 267, Stettin 1469, 501, Trier 519, 
Weimar l5. 
Krankenversicherung s. u. Tagelöhne. 
Kriegsbbedürfnisse s. u. Statistik. 
L. 
Lagerordnung s. u. Branntwein 
Landesfinanzbehörde, obersle, s. u. Zollerleichlerungen. 
Land-= und forstwirthschoftliche Aufnahmen im Jahre 
1900 206, 220. 
Landwehr-Bezirkseintheilung. Aenderungen 282. 
Lehranstalten s. u. Einjährig-freiwilliger Militärdienst. 
Lehrer und Lehrerinnen (. u. Invalidenversicherung. 
Leichenpässe. Verzeichniß der zur Ausslellung von L. in 
den einzelnen Bundesstaaten zur Zeit zuständigen Behörden 
und Dienststellen 524. 
Le Rire. Verbot der in Paris erscheinenden Zeitschrift 40. 
Loose s. u. Reichsstempelgesetz. 
Lootsen des Kaiser Wilhelm-Kanals. 
Prämien 270. 
Luxemburgische Güter s. u. Pariser Weltausslellung. 
Gewährung von Prämien 270. 
M. 
Mälzereien f. u. Getreidemühlen, Mühlenregulatio. 
Marine s. u. Einjährig-Freiwillige, zollfreier Einlaß. 
Massengüter. Aenderung des Verzeichnisses der M. 620, 
Meßbriefe f. u. Schiffsmeßbriefe. 
Meßuhrordnung (. u. Branntwein. 
Miethszins an versetzte Beamte. Erstattung desselben 415. 
  
  
IX 
Militäranwärter. Gesammtverzeichniß der zur Anstellung 
von M. verpflichteten Privat-Eisenbahnen 249. 
— Ergänzung der preußischen Zusatzbestimmungen zu 8. 16 
der Anstellungsgrundsätze 462. 
— Sechster Nachtrag zu dem Gesammtverzeichnisse der den 
M. in den Bundesfstaalen vorbehaltenen Stellen 449. 
Militärgericht. Verordnung, betr. Regelung der Straf- 
rechlspflege beim Ostasiatischen Expeditionskorps vom 
15. Juli 1900 496. 
Militärstrafgerichtsordnung. Verordnung, beir. Vor- 
aussetzungen, unter denen nach Inkrafttreten der M. 
das Gericht vie Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung 
wegen Gefährdung der Disziplin ausschließen soll 496. 
Mühlenregulativ. Aenderungen 131. 
N. 
Nachbarpostorte s. u. Ortstaxe. 
Nationalflagge. Verordnung, betr. das Zeigen der N. 
durch Kauffahrkeischiffe 516. 
Naturalverpflegung. Festsetzung der für das Jahr 1901 
zu vergütenden Beträge 637. 
Nautisches Jahrbuch. Erscheinen für das Jahr 1908. 
Niederlande s. u. Schiffsmeßbriefe. 
Notenbanken, deutsche; Status derselben. Ende Dezember 
1899 10 — 1900 Januar 28, Februar 44, März 268, 
April 296, Mai 324, Juni 438, Juli 482, August 514, 
September 534, Oktober 594, November 630. 
O. 
Obermilttäranwalt s. Reichsmilitärgericht. 
Oeffenklichkeit s. u. Militärstrafgerichtsordnung. 
Oldenburg f. u. Schiffsregisler. 
Ortsfaxe. Ausdehnung des Gelltungsbereichs der O. auf 
Nachbarpostorte 93, 478. 
Ostafrika, Deutsch- f. u. Schutzgebiete. 
Ostasiatisches Expeditionskorps s. u. Statistik. 
Ostasien s. u. Postdampfschiffsverbindungen. 
P. 
Pariser Weltausstellung. Zollfreier Einlaß der zurück- 
gelangenden luxemburgischen Ausstellungsgüter 410. 
Patentanwälte. Bekannimachung, betr. die Prüfungs= 
ordnung für P., vom 25. Juli 1900 475. 
Pflanzeneinfuhr. Bekanntmachung, betr. die für die P. 
geöffneten Zollstellen, vom 22. August 1900 511. 
Plauen f. u. Reichsstempelabgabe. 
Postdampferverbindungen. Vertrag über die Einrich- 
tung und die unterhaltung von Postdampferverbindungen 
1 
  21. Juli 1900 
mil Afrika dom . Juli 1900 484. 
Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und 
Australien. Zweiter Nachlrag zum Vertrag über die Unter- 
12. September 1898 
haltung deutscher P. vom 30. Oktober 1898) 545. 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 
58; — Aenderungen 495, 599. 
— vom 11. Juni 1892. Aenderungen 1. 
Postorte f. u. Ortstage.
        <pb n="10" />
        X. 
Post- und Telegraphendienst. Vorschriften über die Annahme 
und Anstellung von Anwärtern für die mittlere Lauf- 
 bahn 2. 
Postwesen (. u. Ortstaxe, Nachbarpostorte. 
Post-Zustellungsurkunde s. u. Zustellungsurkunde. 
Prämien s. u. Lootsen 
Preise für Zeitgeschäfte für Waaren an inländischen Börsen 
540. 
Privat-Eisenbahnen s. u. Militläranwärter. 
Probenehmer. Anweisung für die Revision der P. 589. 
Prüfungsordnung s. u. Patentanwälte. 
Prüfungsvorschristen, ärzlliche s. u. Gewerbeordnung 
Pyridinbasen f. u. Branntwein. 
O. 
Ouittungskarten (Formular B) für die Selbstversiche- 
rung 12. 
R. 
Reblaus. Neues Verzeichniß der regelmäßigen Untler- 
suchungen unterliegenden und den Anforderungen der 
N. Konvenlion entsprechend erklärten Gartenbau- 2c. An- 
lagen 549. 
  a. u. Weinbaubezirke. 
Rechtshülfeverkehr. Bekanntmachung, betr. Wegfall der 
Gebührenerhebung im R. zwischen dem Deutschen Reiche 
und Dänemark 503. 
Regulaiiv für Getreidemühlen und Mälzereien 131. 
Reichsmililärgericht. Bestimmungen über den Rang und 
die Uniformirung der Beamten des R. 441. 
- Beschreibung der Stickerei für die Senatspräsidenten und 
den Obermilitäranwalt des N. 447. 
- s. a. u. Beamte. 
Reichsstempelabgabe. 
und Spielausweise 16. 
- Ermächtigung des Hauplzollamts zu Plauen zur Erhebung 
der N. von Aktien 2c. sowie zur Abstempelung dieser 
Urkunden 522. 
 Reichsstempelgesetz. Abänderung der Ausführungsvor- 
schriften zum N. wegen Entrichtung der Reichsstempel- 
abgabe für Loose und Spielausweise 16. 
- vom 14. Juni 1900. Ausführungsvorschriften 335; — 
Berichtigung 437. 
- Ergänzung der Ausführungsbestimmungen 30. 
Reinigungsordnung s. u. Branntwein. 
Rhein s. u. zollamtliche Behandlung. 
Rosinen s. u. Taravergütung. 
S. 
Sachsen, Provinz s. u. Invalidenversicherung. 
Salz. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen, betr. das 
Gesetz über die Erhebung einer Abgabe vom S. 12. 
Schiffsbau-Materialien. Zollfreiheit 312, 645. 
Schiffsbau-Regulativ. Ergänzung der Verzeichnisse I 
und II der Anlage A des S. 812. 
- desgl. des Verzeichnisses à II 545. 
Schiffsliste, amtliche, der deutschen Kriegs- und Handels- 
marine für 1900. Erscheinen 87. — Nachträge 319, 481, 
Entrichtung derselben für Loose 
  
Schiffsmeßbriefe. Bestimmungen über die gegenseitige 
Anerkennung der S. in Deutschland und Japan 414; — 
desgl. in Deutschland und den Niederlanden 619. 
Schiffsregister. Führung der S. im Herzogthum Olden- 
burg 16. 
Schiffsvermessung. Gebührenerhöhung für die ohne vor- 
gängige Neuvermessung erfolgende Ertheilung wieder- 
holter Ausfertigungen von Meßbriefen für Seeschiffe 523. 
Schutzgebiete. Ermächtigung zur Vornahme von Cinvil= 
stands-Akten im S. von Deutsch-Ost-Afrika 27, 410; — 
desgl. von Kamerun und Togo 37, 409; — desgl. im 
südwesltafrikanischen Schutzgebiete 267. 
Schutzgenossen f. u. Konsulargerichtsbarkeit. 
Seeämter. Erscheinen eines weiteren Heftes der Entschei- 
dungen des Ober-Seeamts und der S. 31, 471, 616. 
Seidengewebe. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung der 
unter das Gesetz vom 6. März 1899, betr. die Abänderung 
des Zolltarifs, fallenden S. 600. 
Selbstversicherung f(. u. Invalidenversicherung. 
Sparkassenbeamte s. u. Invalidenversicherung. 
Spielausweise s. u. Reichsstempelgesetz. 
Slatistik des Waarenverkehrs. Befreiung der für das ost- 
asiatische Expeditionskorps bestimmten Kriegsbedürfnisse von 
der Anmeldung für die St. 542. 
— s. a. u. Branntwein. 
Statistisches  Waarenerzeichniß. Aenderungen 411, 
620. 
Stempelabgaben. Bestimmungen über die Umrechnung 
fremder Werthe zum Zwecke der Berechung der S. 410. 
Stempelgesetz f. u. Reichsstempelgesetz. 
Strafrechtspflege f. u. Mililärgericht. 
T. 
Tagelöhne, ortsübliche, gewöhnlicher Tagearbeiler. 
änderungsnachweis 638. 
Talg. Abänderung und Ergänzung der Instruktion für die 
zolltechnische Unterscheidung des T. 610. 
Tarasätze. Aenderungen 300. 
Taravergütung für Rosinen 606. 
Telegraphendienst. Vorschriften über die Annahme und 
Anstellung von Anwärtern für die mittlere Laufbahn 2. 
Telegraphenwege-Gesetz. Zusammenstellung der Be- 
hörden, welche in den einzelnen Staaten des Reichs- 
Telegraphengebiets als unlere und höhere Verwaltungs- 
behörden sowie als Verwallungsbehörden im Sinne des 
T. anzusehen sind 302. 
Terminoreise. Rotirung der T. oder Preise für Zeit- 
geschäfte für Waaren an inländischen Börsen 540. 
u. 
Unfallrenten. Bezug in ausländischen Grenzgebieten 540. 
- s. a. u. Invalidenrenten. 
Urkunden f. u. Reichsstempelabgaben. 
V. 
Vereinszollgesetz. Aenderungen der Ausführungsanweisung 
des V. und des Eisenbahnzoll-Regulatios 635. 
Berwaltungsbehörden, (. u. Telegraphenwegegesetz.
        <pb n="11" />
        Viehzählung. Bestimmungen für die Vornahme einer B. 
am 1. Dezember 1900 206, 236. 
Volkszählung. Bestimmungen: 1. für die Vornahme einer 
B. am 1. Dezember 1900 206; 2. für die Land- und forst- 
wirtschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1900 206, 220; 
3. für die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 
1900 206, 286. 
W. 
Waarenabfertigung auf dem Rhein s. u. Zollamtliche Be- 
handlung. 
Waarenverzeichniß, amtliches, zum Zolltarife. Heraus- 
gabe eines dritten Nachtrags 5. 
—, amtliches, zum Zolltarife. Aenderungen 411, 625. 
amtliches, zum Zolltarif und Instruktion für die zoll- 
technische Unterscheidung des Talgs u. s. w. Abänderungen 
und Ergänzungen 607. 
—, statistisches. Aenderungen 411. 
—, statistisches, und Verzeichniß der Massengüter. Aenderungen 
620. 
7 
Wehrordnung u. Einjährig-Freiwillige, Ersatzkommission, 
Landwehr,-Bezirkseintheilung. 
Weinbaubezirke. Bekanntmachung, betr. das Verzeichniß 
der W. 47, 275, 599. 
Wien s. u. Zölle und Steuern. 
Wilhelmshaven f. u. Invalidenversicherung. 
Zeitgeschäfte s. u. Terminpreise. 
Zeitschrift Le Rire. Verbot derselben 40. 
Zölle und Steuern. Abänderung des Verzeichnisses der 
Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure 21, 33, 
35, 46, 295, 503, 512, 536, 629. 
— —, Rangerhöhungen 293, 317, 532. 
  
  
  
XI 
Zölle und Steuern. Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetze, betr. die Vergütung des 
Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 
22. April 1892 477. 
— Zollfreier Einlaß der von der diesjährigen Ausstellung 
von Automobilen in Wien zurückgelangenden deutschen Güter 
816. 
— Zollfreier Einlaß der von der Pariser Weltausstellung 
zurückgelangenden luxemburgischen Ausstellungsgüter 410. 
— Zollfreier Einlaß von Effekten der aus dem Auslande 
heimkehrenden Angehörigen der Kaiserlichen Marine 548. 
— s. a. u Branntwein, Brennsteuer, Eisenbahnzoll-Regulativ, 
Getreidelagerregulativ, Getreidemühlen, Massengüter, 
Mühlenregulativ, Probenehmer, Reichsstempelgesetz, Salz, 
Seidengewebe, Stempelabgaben, Talg, Tara, Vereinszoll- 
gesetz, Waarenverzeichniß, Zolltarisgesetz. 
Zollamtliche Behandlung des Gütertransports und der 
Waarenabfertigung aus dem Rhein und dessen kon- 
ventionellen Nebenflüssen 300. 
Zollerleichterungen. Ermächtigung der obersten Landes- 
finanzbehörden zur Bewilligung von B. 299. 
Zollfreiheit der Schiffsbau-Materialien 545. 
Zollgrenze. Erweiterung des hamburgischen Freihafen- 
gebiets und Verlegung der B. 628. 
Zollstellen, ausländische s. u. Pflanzeneinfuhr. 
Zolltarif s. u. Seidengewebe, Waarenverzeichniß. 
Zolltarifgesetz. Aenderungen der Ausführungsbestimmungen 
zu §. 7 Ziffer 1 und 3 131, 173. 
Zoll= und Steuerstellen. Veränderungen in dem Stande 
oder den Befugnissen 30, 122, 320, 463, 497, 521, 591. 
— Berzeichniß derselben, welchen hinsichtlich des Branntwein- 
begleitscheinverkehrs Abfertigungsbefugnisse beigelegt sind 
Zustellungsurkunde. Anweisung über das Verfahren, 
betr. die postamtliche Bestellung von Schreiben mit B. 329.
        <pb n="12" />
        Chronologische Uebersicht 
des 
XXVIII. Jahrganges 1900. 
  
  
  
  
  
Datum 
der Nummer 
Verordnungen, Inhalt. Nummer des Blattes. Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
1899. 
28. Dezember Aenderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 1 1 
28. Verordnung, betreffend Voraussetzungen, unter denen nach Inkrafttreten der 
Militärstrafgerichtsordnung das Gericht die Oeffentlichkeit der Haupt- 
verhandlung wegen Gefährdung der Disziplin ausschließen soll 35 496 
1900. 
1. Januar Vorschriften über die Annahme und Anstellung von Anwärtern für die 
mittlere Laufbahn im Reichs-Posi= und Telegraphendienste 1 2 
4. - Bekanntmachung, betreffend die nach dem Invalidenversicherungsgesetze für 
die Selbstversicherung zu verwendenden besonderen Quittungstarten (For- 
mulare B . 2 12 
9. - Abänderung der Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetze wegen 
Entrichtung der Reichsstempelabgabe für Loose und Spielausweise 8 16 
10. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die , 
Erhebung einer Abgabe vom Salz 2 12 
17 - Bestellung eines Stellvertreters der Hamburg- Amerika- Linie als Auswan- 
derungsunternehmer ..... 4 21 
31. Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüsse . . 5 23 
6. Februar Ergänzung der Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetze 6 30 
17. - Ermächtigung zur Ausstellung aͤrztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche 
in der Türkei 8 35 
21. - Verbot der in Paris enscheinenden Zeitschrift "Le Rire" ... 9 40 
26. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Beamten der Landschaft der 
Provinz Sachsen von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung 9 40 
7. März Bekanntmachung, betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke 11 47 
7. - Ausführungsanweisung führungsanweisung zum Gesetze, betreffend die Gebühren für die Be- (51 
nutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals vom 20. Juni 1899 ... 12 (125 
9.- Einstellung von Einjährig-Freiwilligen in die Stammkompagnien der Marine- 
theile in Kiautschon 22 311 
15.- Ergänzungen des Getreibelager-Regulations und des Regulativs für 
Getreidemühlen und Mälzereien 11 48
        <pb n="13" />
        XIII 
  
  
  
—..— . -- 
--- 
- 
  
Datum Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
ꝛc. 
16. März Ermächtigung zur Ausstellung ätztlicher Jeugnisse für militärpflichügge Deutsche 
in Großbritannien 11- 49 
20. - Postordnung für das Deutsche neich .. 12 53 
20.= Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte 12 93 
26.= Bestimmungen: 1. für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1900 14 206 
2. für die land= und sorstwirthschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1900 14 220 
3. für die Vornahme einer Viehzählung am I. Dezember 1900 14 236 
26. Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung 14 242 
3. April Gesammtverzeichniß der zur Anstellung von Nilitäranwärtern veroflichteten 4 
Privat-Eisenbahnen . 15 249 
11. Bekanntmachung, betreffend das Flaggenrecht deutscher Vinnenscisle 
die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren . 16 270 
11.— Bekanntmachung, betreffend die Gewährung  von Prämien an boenien des 
Kaiser Wilhelm-Kanals 16 270 
15. Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der zurslihrungabekimmunge 
zu §.7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes 18 131 
17. Bekanntmachung, betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke 17 275 
26. Aenderungen der Landwehr-Bezirkseinlheilung für das Deutsche Reich 19 2x2 
9 Mai Aenderung von Tarasätzen . . 21 400 
15. — Zollamtliche Behandlung des Gutertransports und der „ 
auf dem Rhein und dessen konventionellen Nebenflüssen 21 300 
18. Ermächtigung zur Aussiellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige h: 
in den Vereinigten Staaten von Amerika 22 309 
19. Bekannlmachung, betreffend die Befreiung von Sparkassenbeamten im Groß= 
herzogthume Baden sowie von Lehrern und Lehrerinnen der privaten 
höheren Mädchenschule zu Wilhelmshaven von der Veroflichtung zur In- 
volidenversicherung 22 312 
26. Zollfreier Einlaß der von der diesjährigen arsstunne von 2 in 
Wien zurückgelangenden deutschen Güter . ... 23 316 
21. Juni Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 27 335 
25. Gesammtverzeichniß derjenigen Lehranstallen, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig- kreiwilligen Mili- 
lärdienst berechtigt sind  29 417 
25. Zollfreier Einlaß der von der Pariser Waseelian — 
luxemburgischen Ausstellungsgüter . 28 110 
27. Bestimmungen über die Umrechnung fremder Vertbe zum Zwecke der Perechnung 
der Stempelabgaben 28 410 
28. Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses  zum Zolltarif und 
des statistischen Waarenverzeichnisses . .. 28 411 
30. Bekanntmachung, betreffend das Arzneibuch für das Deutsche Reich 29 41 
30. Bestimmungen über den Nang und die Unisormirung der Beamien des Neichs- 
militärgerichts . .... . 31 441 
2. Juli Gestimmungen über die gegenseitize Anerkennung der Schiffsmehbriefe in 
Deutschland und Japan . .. 29 414
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        XIV 
  
  
  
  
Datum 
  
der Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Nummer des Blattes. 
ꝛc. 
10. Juli Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen  33 473 
Grundbestimmungen (G. B.) . 33 2* 
Brennereiordnung (B. O.) 33 39* 
Meßuhrordnung (M. O) 33 253* 
Branntwein-Begleitscheinordnung (agl. D) 33 289* 
Branntwein-Lagerordnung (L. O.) 33 317* 
Branntwein-Reinigungsordnung (R. C.) 33 319* 
Alkoholermittelungsordnung (N. O.) 33 377* 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr. O.) a3 397* 
Vorschriften über die Branntwein-Statistik 93 495* 
12. Sechster Nachtrag zu dem Gesammtverzeichnisse der den Militäranwärtein 
in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen ... .... 31 449 
13. Bekanntmachung, betreffend die Beschlüsse des Bundesraths über die Zulassung 
besonderer Kasseneinrichtungen zur selbständigen Durchführung der In- 
validenversicherung 31 448 
16. Verordnung, betreffend Regelung der  Strafrechtspflege beim ostasiatischen 
Expeditionskorps 35 496 
21. - Vertrag über die Einrichtung und die  Unterhaltung von Posidampferver- 
bindungen mit Afrika 35 484 
25.  Bekanntmachung, betreffend die Prüfungsordnung für Potentanwälle 34 475 
26. Bekanntmachung, betreffend die ärztlichen Prüfungsvorschriften 34 477 
26. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen, betreffend die Vergütung des 
Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren 34 477 
30. Bekanntmachung, betreifend Ausdehnung des Stellungsbereiches der Ortstaxe  
auf Nachbarpostorte. I. Nachtrag 34 478 
4. August Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900. 35 495 
14. Bekanntmachung, betreffend Wegfall der Gebührenerhebung im Rechtshilfe 
verkehre zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark 36 503 
21. Verordnung, betreffend Zeigen der Natlonalslagge durch Kauffahrteischiff 40 516 
27. Bekanntmachung, betreffend die für die Pflanzeneinfuhr geöffneter aus- 
ländischen Zollstellen . 39 511 
21. September Gebührenerhöhung für die ohne vorgängige Neuvermessung erfolgende Er- 
theilung wiederholter Ausfertigungen von Meßbriefen für Seeschiffe 42 523 
21. - Verzeichniß der zur Ausstellung von Leichenpässen in den einzelnen Bundes- 
slaaten zur Zeil zuständigen Behörden und Dienststellen 42 524 
8. Oktober Zweiter Nachtrag zum Vertrag über die Unterhaltung deutscher Postdampf 
. 12-September 
schiffsverbindungen mit Ostasien und Australien vom — 12/30 K 46 545 
11. Notirung der Terminpreise oder Preise für Zeitgeschäfte für Waaren an 
inländischen Börsen . . 45 540 
12. Gehaltszahlung an die Beamten des Reichsmilitärgerichts 45 540 
16. Bezug von Invaliden= und Unfallrenten in ausländischen Grenzgebieten 45 540 
18. Befreiung der für das ostasiatische Expedilionskorps bestimmten Kriegs- 
bedürfnisse von der Anmeldung für die Statistik des Waarenverkehrs 45 542
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        XV 
  
  
  
Datum 
der Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
2c 
24 Oktober Neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den 
Ansorderungen der Beeblaus-Konvention entsprechend erklärten Garten- 
bau-2c. Anlagen. 47 549 
27 " Anordnung des Reichskanzlers,  die Konsulargerichtbarkeit über 
Schußgenossen . 48 574 
27 Anordnung des Reichskanzlers, betreffend das Zwangsverfahren wegen Be- 
treibung der Gerichtskosten in den Konsulargerichtsbezirken 48 576 
27. Dienstanweisung zur Ausführung des Gesebes über die e Konsulars erichts- 
barkeit 48 577 
3. November Beibehaltung der Brennsteuer-Vergütungssätze . 48 589 
5. - Anweisung für die Revision der Probenehmer 48 589 
10. - Bekanntmachung, betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke 49 599 
13. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung der unter das Gesetz vom 6. März 1899, 
betreffend die Abänderung des Zolltarifs, fallenden Seidengewebe 49 600 
14. Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 49 599 
19. Taravergütung für Rosinen .. . ... .... 50 606 
22. Abänderungen und Ergänzungen des amtichen Waarenverzeichnisses 
zum Zolltarif und der Instruklion für die zolltechnische Unterscheidung 
des Talgs u. s. w. 50 607 
22. Nachtrags-Verzeichniß derjenigen Lehransialten, welche zur Auslieferung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig- freiwilligen 
Militärdienst berechtigt find  614 
1. Dezember Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in 
Deulschland und den Niederlanden 52 619 
6. - Aenderungen des inhaltlichen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses 
der Massengüter 52 620 
13. Aenderungen des amtlichen Warenverzzeichnisses zum Zolltarife 53 625 
17. Bestellung eines Stellvertreters für die Geschäftsführung der in Bremen zu 
errichtenden Zweigniederlassung der hanseatischen Kolonisations- Gelellschaft 
in Hamburg 55 662 
19. Aenderungen der Aussührungsanweisung des Vereinszollgesetz und des 
Eisenbahnzoll-Regulativs . 64 635 
21 Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschirender: 2c. Truppen 
zu vergütenden Beträge für das Jahr 1900. 55 687 
  
Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.
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        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— — — 
  
Der beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Januar 1900. 1. 
Inhalt: 1. Post= und Telegraphen-Wesen: Aenderungen 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Herausgabe eines dritten 
der Postordnung vom 11. Jum 1892; — Vorschriften Nachtrags zum amtlichen Waarenverzeichnisse 5 
über die Annahme und Anstellung von Anwärtern -- . - —- 
für die mittlere Laufbahn im Reichs-Pos- und Telegraphendienste 4. Polizei. Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Telegraphendienst Seite 1 Reichtsgebiete 
2. Konsulat-Wesen: Ernennung; —Erequatur-Ertheilung 5 Berichtigung 7 
  
1. Post= und Telegraphen = Wesen. 
  
Aenderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892. 
  
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden Punkten geändert: 
1. S. 40. „An wen die Bestellung geschehen muß.“ 
An Stelle des Absatzes VIII treten folgende Vorschriften: 
VIII Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen 
mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein, darf nur gegen Empfangs- 
bekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an 
welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Post- 
anweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. Des Schreibens unkundige 
oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde- 
oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter 
Beidrückung desselben zu beglaubigen ist. 
2. S. 43. „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Be- 
gleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.“ 
Der Absatz u wird durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt: 
II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die 
Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgl, an denjenigen ausgehändigt, welcher 
1
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        — 2 — 
der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die 
quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. Des Schreibens 
unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den 
Gemeinde= oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person 
unter Beidrückung desselben zu beglaubigen ist. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Berlin, den 28. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Podbielski. 
  
Vorschritften 
über die Annahme und Anstellung von Anwärtern für die mittlere Laufbahn im Reichs- 
Post= und Telegraphendienste. 
I. Civilanwärter. 
§. 1 
Annahme als Post- Die Annahme von Civilanwärtern für die mittlere Laufbahn im Post- und Telegraphendienst 
gehilfe oder als Telegraphengehilfe 
  erfolgt entweder als Postgehilfe oder als Telegraphengehilfe. 
§. 2. 
Annahme- Für die Annahme gelten folgende Bedingungen: 
bedingungen. 
1. 
Der Bewerber muß mindestens das Reifezeugniß für die Untersekunda einer neunstufigen 
oder das Reifezeugniß für die erste Klasse einer sechsstufigen öffentlichen höheren Lehr- 
anstalt besitzen.) 
Er muß bei seiner Einstellung in den Dienst das 17. Lebensjahr vollendet und darf, wenn 
er als Postgehilfe eintritt, nicht das 20., wenn er als Telegraphengehilfe eintritt, nicht 
das 18. Lebensjahr überschritten haben. 
Der Bewerber muß körperlich für den Post= und Telegraphendienst geeignet sein, ins- 
besondere ein ungeschwächtes Seh= und Hörvermögen sowie gute Athmungswerkzeuge haben; 
es muß feststehen, daß er sich sittlich tadellos geführt hat, frei von Schulden ist und sich 
während der Vorbereitungszeit ohne Beihilfe aus der Postkasse unterhalten kann. 
 
§. 3. 
Anmeldung. Die Meldung zum Eintritt als Postgehilfe oder Telegraphengehilfe ist an diejenige Ober-Post- 
direktion zu richten, in deren Bezirke der Bewerber einzutreten wünscht. 
Dem 
1. 
2.3.4. 
5. 
Gesuche müssen beigefügt sein: 
das Schulzeugniß (5. 2, 1) und, falls der Bewerber nicht unmittelbar aus der Schule in 
den Post= und Telegraphendienst übertritt, vollständige und bestimmte amtliche oder sonst 
glaubhafte Zeugnisse über seine Beschäftigung und Führung seit dem Abgange von der 
Schule, 
eine Darstellung des Lebenslaufs, von dem Bewerber selbst verfaßt und geschrieben, 
die Geburtsurkunde, sofern das Alter nicht aus anderen vorgelegten amtlichen Schriftstücken 
sich ergiebt, 
ein von einem Postvertrauensarzt oder einem Staats-Medizinalbeamten nach vorgeschriebenem 
Muster ausgestelltes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, 
die Erklärung des Bewerbers, daß er frei von Schulden ist, 
  
*) Anmerk. Durch welche Schulzeugnisse außerdem die vorgeschriebene Schulbildung nachgewiesen werden 
kann, wird besonders bestimmt.
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        — 3 — 
6. eine Bescheinigung des Inhabers der elterlichen Gewalt, gegebenen Falles auch des Bei- 
standes der Mutter, oder des Vormundes, daß er mit dem Eintritte des Bewerbers als 
Gehülfe einverstanden ist, und daß der Bewerber sich vier Jahre lang aus eigenen Mitteln 
oder durch Unterstützung seiner Angehörigen unterhalten kann. 
§. 4. 
Die Annahme der Gehülfen erfolgt durch die Ober-Postdirektionen nach Maßgabe des dienstlichen Annahmebe 
Bedürfnisses.       n.ß.                     §5   
Der Vorbereitungsdienst dauert vier Jahre. Die aktive Militärdienstzeit kommt auf die Vor= vorbereitun 
bereitungszeit nicht in Anrechnung. dlenst. 
Während der Vorbereitungszeit werden die Postgehülfen im Post= und Telegraphendienste, die 
Telegraphengehülfen ausschließlich im Telegraphendienst ausgebildet. 
ostgehülfen und Telegraphengehülfen, die in der Ausbildung genügend vorgeschritten sind, 
können, wenn sich Gelegenheit bietet, gegen Vergütung oder Tagegeld beschäftigt werden; ein Anspruch 
auf Beschäftigung gegen Entgelt steht ihnen nicht zu. 
Gehülfen, welche dienstlich oder außerdienstlich den Anforderungen nicht genügen, können von 
der Ober-Postdirektion jederzeit entlassen werden. 
§. 6. 
Nach beendeter Vorbereitungszeit haben die Postgehülfen die Prüfung zum Postassistenken, die gisstenter 
Telegraphengehülfen die Prüfung zum Telegraphenassistenten abzulegen. Die Prüsung wird vom Prüfungs= prüfung 
rathe der zuständigen Ober-Postdirektion abgehalten. 
Besteht der Gehülfe die Prüfung nicht, so kann er sie nach Ablauf einer vom Prüfungsrathe 
zu bestimmenden Frist wiederholen. Genügt er auch bei der Wiederholung nicht, so wird er aus dem 
Dienste entlassen, wenn nicht besondere Gründe dafür sprechen, ihn nochmals zur Prüfung zuzulassen. 
Gehülfen, die binnen sechs Jahren seit Beginn des Vorbereitungsdienstes die Prüfung nicht 
bestanden haben, sind zu entlassen. 
§. 7. 
Nach dem Bestehen der Prüsung werden die Postgehülfen zu Postassistenten, die Telegraphen= ernennung 
gehülfen zu Telegraphenassistenten ernannt. Die Assistenten werden zunächst gegen Tagegeld unter Vor= Ko, 
behalt einer sechswöchigen Kündigung beschäftigt. Sie können von den Ober-Postdirektionen ohne Ein- 
haltung der Kündigungsfrist sofort aus dem Dienste entlassen werden, wenn sie sich grober Dienst- 
widrigkeiten schuldig machen oder durch ihr Verhalten außer dem Amte der Achtung, die ihr Beruf 
erfordert, unwürdig erweisen. 
§. 8. 
Bei fortgesetzt gutem dienstlichen und aude Tiensllichen Verhalten werden die Postassistenten als c#atzmäßige 
Postverwalter oder Postassistenten, die Telegraphenassistenten als solche etatsmäßig angestellt, soweit Stellen Hellung. 
verfügbar sind. Diese Anstellung erfolgt auf Lebenszeit. 
§.9. 
Beamte, die sich bewährt und als tüchtig erwiesen haben, können auf ihren Antrag je nach ihrer Sctretaͤrpraf 
Ausbildung zur Postsekrelärprüfung oder zur Telegraphensekretärprüfung zugelassen werden. Die Zulassung 
erfolgt frühestens sechs Jahre nach dem Bestehen der Assistentenprüfung und muß spätestens vor Ablauf 
des neunten Jahres nach dem Bestehen dieser Prüfung nachgesucht werden. Die Frist kann in besonderen 
Fällen mit Genehmigung des Reichs-Postamts verlängert werden. 
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsrathe der zuständigen Ober-Postdirektion abzulegen. 
, Besteht der Beamte die Prüfung nicht, so darf er sie nach Ablauf einer vom Prüfungsrathe zu 
bestimmenden Frist wiederholen. Meldet er sich zur Prüfung nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf 
dieser Frist, so ist er von der Prüfung ausgeschlossen. Eine mehr als einmalige Wiederholung der Prüfung 
ist nicht gestattet. 
§. 10. 
Beamte, welche die Sekretärprüfung bestanden haben, werden bei fortgesetzt befriedigendem Ver= waere da 
halten nach dem durch das Bestehen der Prüfung erlangten Dienstalter, soweit Stellen verfügbar' sind, badi 
als Postsekretär oder Telegraphensekretär angestellt. 
1*
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        — 4 — 
In die übrigen mittleren Stellen des Post= und Telegraphendienstes werden die Beamten nach 
Maßgabe ihrer dienstlichen Befähigung und ihrer Führung befördert. 
II. Militäranwärter. 
§. 11. 
iawerichaft aul Anwartschaft auf Anstellung im Post= und Telegraphendienste haben: 
-Kot und a) Offiziere und Deckoffiziere, denen die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen ist, 
1—5 b) Militärpersonen der Unterklassen, die mit einem zur Versorgung im Civildienste bei den 
Reichsbehörden berechtigenden Civilversorgungsscheine versehen sind. 
§.12. 
Ansorderungen. Der Bewerber muß richtig und zusammenhängend Deutsch schreiben und sprechen können, mit 
den gewöhnlichen Rechnungsarten, einschließlich der Dezimal= und Verhältnißrechnung, vertraut sein, eine 
deutliche Handschrift besitzen, die Ländereintheilung und die Lage der wichtigeren Orte kennen sowie fran- 
zösische Briefaufschriften, Länder= und Ortsnamen zu verstehen und verständlich auszusprechen im Stande 
sein. Er muß körperlich für den Post= und Telegraphendienst geeignet sein, insbesondere ein ungeschwächtes 
Seh= und Hörvermögen sowie gute Athmungswerkzeuge haben; es muß feststehen, daß er sich sittlich 
tadellos geführt hat und frei von Schulden ist. 
Die erforderliche Schulbildung ist von den Militärpersonen der Unterklassen in einer Prüfung 
nachzuweisen, die bei der Ober-Postdirektion oder vor einem von dieser Behörde beauftragten Beamten 
abzulegen ist. 
§. 13. 
Anmelbung. Die Anmeldung für den Post= und Telegraphendienst hat schristlich bei derjenigen Ober-Post- 
direktion zu erfolgen, in deren Bezirke der Bewerber wohnt, und zwar: 
seitens der verabschiedeten Offiziere und Deckoffiziere unmittelbar, 
seitens der nicht mehr im aktiven Militärdienste befindlichen Militärpersonen der Unterklassen 
ebenfalls unmittelbar oder durch Vermittelung des heimathlichen Bezirkskommandos, 
seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militärpersonen durch Vermittelung der 
vorgesetzten Militärbehörde, 
seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch 
Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde. " 
Dem Antrage müssen beigefügt sein: 
1. sofern der Bewerber zu den Militärpersonen im Offizierrange gehört, 
die Entlassungsurkunde oder die bezügliche landesherrliche Ordre in Urschrift oder in 
beglaubigter Abschrift, 
sofern der Bewerber zu den Militärpersonen der Unterklassen gehört, 
der Civilversorgungsschein, 
  
2. eine Darstellung des Lebenslaufs, von dem Anwärter selbst versaßt und geschrieben, mit 
Angabe der Familienverhältnisse des Anwärters, 
3. die Geburtsurkunde, falls das Alter nicht aus anderen vorgelegten amtlichen Schriftstücken 
sich ergiebt, 
4. ein von einem Postvertrauensarzt oder einem Staats-Medizinalbeamten nach vorgeschriebenem 
Muster ausgestelltes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, 
5. vollständige und bestimmte amtliche oder sonst glaubhafte Zeugnisse über die Beschäftigung 
und Führung des Anwärters seit seinem Abgange von der Schule, 
6. die Erklärung des Anwärters, daß er frei von Schulden ist. 
§. 14. 
Vormerkung und Entspricht der Bewerber den Anforderungen, so wird er als Stellenanwärter vorgemerkt. Seine 
Einberufung zur Ableistung des einjährigen Probedienstes erfolgt — je nach der Bewerbung — entweder 
als Postanwärter oder als Telegraphenanwärter. 
§. 15. 
Probeblemst. Die Postanwärter werden im Post= und Telegraphendienste, die Telegraphenanwärter in der 
Aung und Regel nur im Telegraphendienst ausgebildet. 
prüfung
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        — 6 — 
Während der Probezeit können die Anwärter bei mangelhafter Dienstführung ohne vorherige 
Kündigung entlassen werden. 
Entsprechen die Anwärter den Anforderungen, so werden sie im letzten Monate der Probezeit 
zur Assistentenprüfung zugelassen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Anfertigung zweier schriftlicher 
Arbeiten und auf die Lösung von Aufgaben aus dem Kassen= und Rechnungswesen. Die Ausgaben zu 
den beiden schriftlichen Arbeiten werden bei den Postanwärtern vorzugsweise aus dem Gebiete des Post- 
betriebs, bei den Telegraphenanwärtern aus dem Gebiete des Telegraphenbetriebs gestellt. 
Besteht der Anwärter die Prüfung nicht, so wird er aus dem Dienste entlassen. Die Ober- 
Postdirektion ist jedoch befugt, den Anwärter auf seinen Antrag einstweilen im Dienste beizubehalten und 
zur Wiederholung der Prüfung nach drei Monaten zuzulassen, wenn sie die Ueberzeugung hat, daß er 
die Lücken in seinen Kenntnissen in der Zwischenzeit auszufüllen im Stande sein wird. 
§.16. 
Anwärter, welche die Prüfung bestanden haben, werden in den Post= und Telegraphendienst uebernahm 
übernommen und bei gutem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten, soweit Stellen versügbar sind, 
etatsmäßig angestellt. Nach Ablauf der Probezeit bis zur etatsmäßigen Anstellung werden die Anwärter Telegraphendienst Wr Laufbahn 
unter Vorbehalt einer sechswöchigen Kündigung beschäftigt. 
Gelangen Militäranwärter bereits vor Ablauf einer zweijährigen Dienstzeit zur etatsmäßigen 
Anstellung, so erfolgt diese unter Vorbehalt einer dreimonatigen Kündigung; bei fortgesetzt befriedigendem 
Verhalten der Militäranwärter wird die kündbare Anstellung mit Ablauf einer zweijährigen Dienstzeit in 
die Anstellung auf Lebenszeit umgewandelt. Haben Militäranwärter bei ihrer etatsmäßigen Anstellung 
mindestens eine zweijährige Dienstzeit zurückgelegt, so werden sie sogleich auf Lebenszeit angestellt. 
Militäranwärter, welche sich bewährt und als tüchtig erwiesen haben, können unter den im 5. 9 
angegebenen Bedingungen zur Sekrelärprüfung zugelassen werden. Militärpersonen im Offizierrange 
können sich zu dieser Prüfung bereits vier Jahre nach Ablegung der Assistentenprüfung melden. 
Durch das Bestehen der Sekrelärprüfung erlangen die Militäranwärter dieselben Aussichten auf 
Beförderung wie die Civilanwärter. 
Berlin, den 1. Januar 1900. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
v. Podbielski. 
Vorstehende Bestimmungen gelten vom 1. Januar 1900 ab. 
  
2. Konsfulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Maximilian von Loehr zum 
Konsul in Rustschuk zu ernennen geruht. 
Dem Königlich portugiesischen Konsul Max Baer in Frankfurt a. M. ist Namens des Reichs das 
Exequatur ertheilt worden. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Im Reichsschatzamt ist ein dritter Nachtrag zu dem amtlichen Waarenverzeichnisse zum Zolltarife heraus- 
gegeben worden. 
Eine käufliche Ausgabe dieser Drucksache erscheint in N. v. Decker's Verlag, Königl. Hofbuch- 
händler G. Schenck, Berlin 8W., Jerusalemerstraße 56. al. Hofbuch
        <pb n="22" />
        6 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende Nr. Name und Stand Alter und Heimath Grund Behoͤrde, welche die Datum 
2 Ausweisung #1 des 
. der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. stafung beschlossen hat. beschlusses 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Joseph Migacz, sgeboren am 21. März 1872 zu Jelin,sschwerer Diebstabl (Königlich preußischer /l. September 
Tagelöhner, Galizien, ortsangehörig ebendaselbst., und Beilegung eines Regierungs-Präsident v. J 
falschen Namens zu Oppeln, 
(3 Jahre Zuchthaus 
und 1 Woche Haft, 
lant Erkenntniß vom 
10. Dezember 1896), 
2. Samuel Vincentgeboren am 38. Februar 1864 zu Lau-versuchles Verbrechen Königlich preußischer 12. November 
Friedrich Steinsannc, Kanton Waadt, Schweiz, orts-!gegen §. 1 des Ge-Regierungs-Präsident v. J 
len, Bildhauer, angehörig ebendaselbst, setzes, betreffend den zu Merseburg, 
1 Verrathmilitärischer, 
1 Geheimnisse, vom l- 
8.Juli1893(lJahrs 
6 Monate Zucht- I 
haus, laut Erkennt- 
niß vom 6. Juli l 
1898), 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
3. Karl Emich, Schuh-geboren am 27. Oklober 1875 zul Landstreichen und Königlich preußischer 
10. 
macher, 
Stephan Ferstl, 
Arbeiter, 
Hirsch Herkmann, 
Mützenmacher, 
Joseph Holley, 
Fleischhauergehülfe, 
. Robert Jecminek, 
Schuhmachergeselle, 
Mathias Moser, 
Tagelöhner, 
Heinrich Mrdilek, 
Fabrikarbeiler, 
Schewel Pudaloff. 
Cigarrenarbeiter, 
  
  
Auperschin, Bezirk Teplitz, Böhmen, 
ortsangehörig zu Libochowit, Bezirk 
Raudnitz, Böhmen, 
geboren am 3. Mai 1880 zu Wien, 
österreichischer Staalsangehöriger, 
geboren im Jahre 1854 zu Warschau, 
russischer Staatsangehbriger, 
geboren am 13. August 1860 zu Taucher- 
schin, Bezirk Leitmeritz, Böhmen, 
österreichischer Staalsangehöriger, 
geboren am 7. Juni 1816 zu Nachod, 
Bezirk Neustadt a. d. Meltau, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 24. August 1853 zu Kuf- 
stein, Tirol, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
geboren am 14. April 1870 zu Berns- 
  
dorf, Bezirk Trautenau, Böhmen, 
ortsangehörig zu Liebenthal, ebenda, 
geboren am 1. April 1857 zu Witebsk, 
Rußland, 
  
russischer Slaalsange- 
höriger, 6 
  
Betlein, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Betteln und Nichtbe- 
  
folgung polizeilicher. 
Aussorderung zur 
Beschaffung eines 
Unterkommens, 
Widerstand gegen die 
Staatsgewalt, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betieln, 
Landstreichen, 
Regiccrungs-Präsident 
zu Cassel, 
Königlich preußischer 
Regierungs--Präsident 
zu Frankfurt a. O., 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Potsdam, 
Königlich sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich preußischer 
Regierungs--Präsident 
zu Breslau, 
Königlich bayerische 
Polizei-Direktion 
München, 
Königlich sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Nördlingen, 
18. Dezember 
v. J. 
26. Oktober 
v. J. 
22. Dezember 
v.. J. 
15. November 
v. J. 
21. Dezember 
v. J. 
. Dezember 
v. J. 
1. Dezember 
v. J. 
13. Dezember 
v. J.
        <pb n="23" />
        * Name und Stand Alter und Heimath  Grund Behörde, welche die Datum 
Nr.    
Laufende  der Bestrafung. Ausweisung Ausweisung- 
 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
11. Franz Schwaiger, geboren im Jahre 1864 zu Bruck an Landstreichen und Königlich bayerisches 15. Dezember 
Tagelöhner, der Mur, Steiermark, ortsangehörig Betteln, Bezirksamt Oberdorf, v.  J. 
zu kt. Johann, Bezirk Kitzbühel, 
irol, 
12. Johann Soulietzky,geboren am 10. Juli 1865 zu Kelbas, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 16. Dezember v. J.  
Müller, Russisch-Polen, russischer Staatsan- Präsident zu Straßburg. v. J. 
gehöriger,  
13. Wilhelm Ulbrich, geboren am 28. April 1873 zu Gablonz, Betteln, Königlich preußischer 2. November 
Gürtler, Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Polizei  - Präsident zu v. J. 
Berlin, 
14. Jakob Vanecek, geboren am 18. Juni 1841 zu Plasto-Landstreichen und Königlich bayerisches 16. Dezember 
Weber, witz, Bezirk Budweis, Böhmen, orts- Betteln, Bezirksamt Dingolfing, v. J. 
angehörig ebendaselbst, 
15. Karl Benedikt Vögt-geboren am 3. November 1852 zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks-Prä-19. Dezember 
lin, Melker, Birsfelden, Kanton Basel-Land, sident zu Colmar, v. J. 
Schweiz, schweizerischer Staatsan- 
gehöriger, 
16. Joseph Wesely, geboren am 9. Dezember 1858 zu des gleichen, Königlich preußischer 18. Dezember 
Schneider, Lochow, Bezirk Jicin, Böhmen, orls- Regierungs-Präsident v. J. 
angehörig ebendaselbst,  zu Merseburg, 
17. August Zachar, geboren am 26. Mai 1876 zu Wien, falsche Namensan-Stadtmagistrat Nürn- 6. Dezember 
Kutscher, ortsangehörig zu Frauenberg, Bezirk gabe, Landstreichen berg, Bayern, v. J. 
  
In Nr. 49 des Central-Blatts für 1899 (S. 401) ist in Abtheilung C. c. unter „Freie und Hansestadt Hamburg 
stalt „Hamburg: 1 Realschule u. s. w.“ zu setzen: „Bergedorf bei Hamburg: 7 Realschule u. s. w. 
  
Budweis, Böhmen, 
  
und Betteln, 
  
Zerichtigung. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitlenfeld in Berlin. 
  
und Hansestadt Hamburg“
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        - 9 Jahrgang. 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
im 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXVIII. Jahrgang 
Berlin, Freitag, den 12. Januar 1900. 
No 2. 
  
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Bestellung 
einesKonsular-Agenten; — Entlassung Seite 9  
 2.     
Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Dezember 1899 10 
versicherung zu verwendenden besonderen Quittungs- 
karten (Formulare B) 12 
4. Zoll- nund Steuer-Wesen: Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung 
einer Abgabe vom Salz. ... 12 
  
3. Versicherungs-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete 
nach dem Invalidenversicherungsgesetze für die Selbst-           
 Wesen .   
1. Kon sulat 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Henkel zum Konsul 
in Tapachula (Mexico) zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Nyborg (Dänemark) ist Herr Georg Andreas Christian Jessen zum 
Konsular-Agenten in Nakskov bestellt worden. 
Dem bis 
die 
  
herigen Kaiserlichen Vize-Konsul in Livingston (Guatemala) Joachim Hinrich Emil Frese, ist 
erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 2
        <pb n="26" />
        10 
2. Bank 
  
Status der deutschen Noterm 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenübe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Passiva. 
z Sonstige Pa- 
97 Bezeichnun 1 Gegen Unge. de en Jtäãglich Gegen bidi Gegen G hgenSummeegen 
z Grund-Meserve.otn 67 3 9 fallige ¾ teiten 6 Sonstige 9 n 
S der 30. Nov. bet30. Nov. er. 30.N#o0#.t 60. Nev. 30. Nor)] der 30. Nor 
*l Banden. Kapital.)Sonds. Umlauf. 1890.. en.1890 einellc. 690. A 18690.otfira.. gassivo.59 
- SMA« s 
keiten. fripa. 
1 
1. 2. 7 4. 6 5. ¾- 10. 11.22. 13,. v1. 
l 
1.Retchmst...... Igooousumoxssaosanagooat mai-s- 248405475621—74617— — 491374697620336914143748- 
2.FIIIIWUHCUI.. 18000 48004016 100 9 — 269 38653— 87/ 152111— 706 5— 1 6585— 694 4 
3.Bayerische Notenbank 7500 230665837 4013 75 - 1028 6973 911 — — 3 3228— 543|] 859144/I— 10533 1 
4. Sichsische Bank zu Dretde0 5277 39445|+ 1 1812 8234 13 161126560 — 5889 18211,.— 1074 781 — 15| 140 274.— 6206 1 
5. Wärttembergische NotenbuuoOoos U900| 22 320— 966 9982 J. 22354 487|/— 77 45— 94204 1 
6. Badische Burk. 9000 1794%16683— 399 10 492— 179 6497— 3811— — 1 865— 113 35999/—-— 317 
7. Bank für Süddentschlanb.. 15672 1 811415991— 161 10 — 118 94%— 2.— — 1399— 10 34 2 — 2702 
D 
8. Braunschweiglsche BVank.10 811 254014 3353 1782 6 + 299 336864 % 147 1 460— r 63— 50 18758H— 85 
l I , 
Zusammen 219 m 47 7041 556 67# + 223 981 730 "#tQ 263 135|523 219 382 35 - 21060 57280|+ 6 * 439 881 4 ud 
I 
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5°: Davon in Abschnitten zu 100 4 
1 146 937 700 4. 
. 500 24 668 000 &amp; (bei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
. 1000 383 338 000 M( 1 und 2). 
Zu Spalte 9 Nr. 2“: Darunter 128 900 K noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
.. 7 " 90 686 . „ . Gurlden= und Thalernoten.
        <pb n="27" />
        Wesen. 
— 
  
banken Ende Dezember 1899 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende November 1899. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
11 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aotfva. 
9 
Meiasl. / Vwen Relchs.Gegen NKoten] Gegen Gegen Eegen Gegen Sonstige Geger Summe Gegea 
30. Nop. taffen· 30. Nob. anberer 30. Nov. MWechfel. 80. Noo. Lombard. 30. Nov.Essekren- 30. Nov. reni 30. Koo. der 20. Noo. 
Bestand. 1699. scheine. 1899 Hanken. 1899. 1899. 1899. 1899. va. 13899. Aktiva. 1890. 2 
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18J ig. 2o. 21. 22. 23. 24. . 26. 27. 28. 29 0. #. 32. . 
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        — 12 — 
3. Versicherungs -Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die nach dem Invalidenversicherungsgesetze für die Selbstversicherung zu ver- 
wendenden besonderen Quittungskarten (Formulare B). 
  
Nach Ziffern 1, 2 der Bekanntmachung vom 10. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) 
müssen die auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes für die Selbstversicherung und deren Fort- 
setzung vom Bundesrathe vorgeschriebenen besonderen Quittungskarten (Formular B) in Stoff und Format 
den bisherigen Quittungskarten entsprechen und grau gefärbt sein. 
Jene besonderen Quittungskarten sind demgemäß aus einem Stoffe herzustellen, welcher nicht mehr 
als 50 Prozent Cellulose enthalten darf; der Rest muß aus Leinen und Baumwolle derart zusammen- 
gesetzt sein, daß Leinen um mindestens 5 Prozent überwiegt. Der Stoff muß eine mittlere Reißlänge 
von 4500 m und eine mitltlere Dehnung von 4 Prozent haben, bei der Verbrennung einen Aschengehalt 
von nicht mehr als 4 Prozent zurücklassen und im Quadratmeter ein Gewicht von 277 bis 283, im Durch- 
schnitt 280 g aufweisen. 
Die graue Färbung ist durch Zutheilen von naturblauer Leinenfaser zum Stoffe und Abtönen 
mit Miloriblau und Chromgelb herzustellen. 
Berlin, den 4. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Woedike. 
  
4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 1899 beschlossen: 
In den Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer 
Abgabe vom Salz, vom 5. Juli 1888 erhält der dritte Absatz des §. 21 folgenden Zusatz: 
„Die obersten Landes-Finanzbehörden können unter Anordnung der erforderlichen 
Kontrollen genehmigen, daß auf diese Art denaturirtes Salz auch zum erstmaligen Ein- 
salzen von Heringen u. s. w. steuerfrei verwendet wird.“ 
Berlin, den 10. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
        <pb n="29" />
        13 
  
  
  
  
  
  
  
  
5. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
— „ l 
Nr. Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum des 
+ " 
Laufende der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3.  4. 5. 6. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Anna Hegen; geboren am 4. Februar 1877 zu Lichten- Landstreichen und Königlich sächische 30. Oktober 
stadt, Bezirk Karlsbad, Böhmen, orts-Betieln, Kreishauptmannschaft v. J. 
angehörig zu Neuhammer, Bezirk Zwickau, 
. Graslitz, Böhmen, 
2. Peter Hermann geboren am 31.Oktober 1866 zu Beesel, Betteln, königlich preußischer 28. Dezember 
Hubert Heuts, Provinz Limburg, Niederlande, orts- Regierungs- Präsiden! v. J. 
Former, angehörig ebendaselbst, zu Düsseldorf,  
6. Friedrich Lahar-geboren am 2. Februar 1868 zu, Uderns, grober Unfug und derselbe, 30. Dezember 
tinger, Vieh- Bezirk Schwaz, Tirol, ortsangehörig] Nichtbefolgung poli- v. J. 
wärter, ebendaselbst, zeilicher Aufforde- 
rung zur Beschaffung 
eines Unterkom- 
 mens,  
4. Peter Arnold de geboren am 9. März 1865 zu Koulen-(Nichtbefolgung poli- derselbe, 28. Dezember 
Ruyter, burg, Provinz Gelderland, Nieder- zeilicher Auforde- v. J. 
Fabrikarbeiter, lande, ortsangehörig ebendaselbst, rung zur Beschaffung  
eines Unterkom-  
mens, « 
 
 
 
Die Ausweisung des angeblichen Karl Halke (Central-Blatt für 1899 S. 8 Z. 5) ist zurückgenommen worden, 
da sich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene den angegebenen Namen fälschlicher Weise geführt hat und mit dem zu- 
folge Beschlusses des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Potsdam vom 18. Dezember 1883 ausgewiesenen Schneider- 
gesellen Hugo Ladisch (Central-Blalt für 1883 S. 376 Z. 1) identisch ist. 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="30" />
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        — 15 — 
Central- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
–— 
    
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 19. Januar 1900.  No 3. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Beslellung eines Konsular- tung der Reichsstempelabgabe für Loose und Spiel 16 
Agenten; — Entlassung; — Ableben zweier Vize- 3. Marine und Schiffahrt: Führung der Schiffsregister im 16 
Konsuln; — Exequalur-Ertheilung Seite 15 Herzogthum Oldenburg 16 
2. Zoll- und Steuer-Wesen; Abänderung der Aussührungs- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vorschriften zum Reichsstempelgesetze wegen Entrich- Reichsgebiete  16 
  
1. Konsulat - Wesen. 
—– 
Der Kaiserliche Konsul in Laguna de Terminos (Mexico) hat den Kaufmann F. K. Wigel zum 
Konsular-Agenten in Campeche bestellt. 
Dem bisherigen Kaiserlichen Vize-Konsul Francis Ernst Balleine in Jersey ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
Der Kaiserliche Vize-Konsul W. Fritsch in Landskrona (Schweden) ist gestorben. 
Der Kaiserliche Vize-Konsul J. S. Steiner in Giurgevo (Rumänien) ist gestorben. 
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Paul Teichmann in Weimar ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="32" />
        — 16 — 
2. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Zur Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 wird hierdurch auf Grund des Bundes- 
rathsbeschlusses vom 10. März 1882 — Central-Blatt Seite 107 — Folgendes bestimmt: 
Die Entrichtung der Reichsstempelabgabe für Loose und Spielausweise (§. 25 des Gesetzes) 
kann auch durch Entwerthung von Stempelmarken bewirkt werden, welche den in Ziffer 16 
der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze beschriebenen, für die Abgabenentrichtung gemäß 
Tarifnummer 4a bestimmten Marken entsprechen, außerdem aber in schwarzem Aufdruck den 
Buchstaben „L“ tragen. Auf die Entwerthung finden die Vorschriften der Ziffer 17 Abs. 2 ff. 
a. a. D. sinngemäße Anwendung. 
Die Verwendung der Marken an Stelle der Einzahlung des Sleuerbetrags darf nur 
mit Genehmigung des Hauptamts des Bezirkes oder der sonst mit der Erhebung der Stempel- 
abgabe beauftragten Amtsstelle und nach näherer Anleitung dieser Behörden erfolgen. Die 
Genehmigung ist nur solchen Personen zu ertheilen, welche sich verpflichten, über den Betrieb 
der Loose u. s. w. Anschreibungen nach Anweisung der genannten Behörden zu führen und 
die bezüglichen Schriftstücke den Beamten der Steuer-Verwaltung auf Erfordern zur Einsicht 
vorzulegen. 
Berlin, den 9. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Thielmann. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Die Führung der Schiffsregister für die im Herzogthum Oldenburg heimathberechtiglen Kauffahrteischiffe 
ist vom 1. Januar 1900 ab von dem Großherzoglich oldenburgischen Staatsministerium, Departement des 
Innern, in Oldenburg auf die Großherzoglichen Amtsgerichte in Oldenburg, Varel, Brake und Friesoythe 
übergegangen. 
  
4. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Nr. Name und Siand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum 
Laufende   Grund  , des 
 . der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
I. Gustav Anker- geboren am 14. September 1847 zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks- 4. Januar 
ström, ehemaliger, Bergen, Norwegen, Betteln, Präsident! zu Straßburg, d. J. 
Lehrer,  
2. Karoline Bar- geboren im Jahre 1879 zu Nieder-Kurz-Landstreichen und Königlich preußischer 9. November 
binski, Zigeunrin, wald, Bezirk Bielitz, Oesterreichisch- Diebstahlsbegün= Regierungs-Präsident u. J. 
ledig,  Schleßien, österreichische Staatsange- stigung, zu Oppeln, 
örige,
        <pb n="33" />
        -17- 
No. Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum 
 Ausweisung des 
LaufendeK  der Bestrafung. beschlossen hat. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen.   beschlusses. 
 
1. 2. 3.  4. 5. 6. 
—    
3. Franz Benda, geboren am 5. Juli 1866 zu Gam- Betteln, Stadtmagistrat Regens= 28. Dezember 
Tagelöhner, berg, Bezirk Oberhollabrunn, Nieder- burg, Bayern, v. J. 
Oesterreich, ortsangehörig zu Chlum-, 
can, Bezirk Prestitz, Böhmen, . 
4.Joseph Doorak, geboren am 3. Mai 1862 zu Spule, Landstreichen, StadtImagistrat Deggen- 14 . Juni 
Tagelöhner, Bezirk Taus, Böhmen, ortsangehörig  dorf, Bayern, v. J. 
zu Horikowitz, Bezirk Prachatitz, · 
  Böhmen, 
5. Marte Losert, Blu-sgeboren am 27. März 1877 zu Müglitz, gewerbsmäßige Un-Königlich bayerische 27. November 
menmacherin, ledig, Bezirk Hohenstadt, Mähren, orts- zucht, . Polizei-Direktion v. J. 
angebörig zu Mürau, ebenda,  München, 
6. Maria Maier, geboren am 20. März 1880 zu Obern-gewerbsmäßige un- dieselbe,  15. Dezember 
Dienstmagd, ledig, dorf, Salzburg, ortsangehörig eben= zucht und Arbeils- v. J. 
daselbst, " Scheu,   
7. Eugen Schneider, geboren am 10. November 1878 zu Landstreichen, Betteln Stadlmagistrat Augs= 12. Dezember 
Kaufmann, Prag, österreichischer Staatsange= und Führung sal= burg, Bayern, v. J. 
höriger, fcher Legitimations- - 
papiere, 
8. Anna Stepan, geboren am 16. Dezember 1867 zu Landstreichen, Stadtmagislrat Deggen- 14. Juni 
Tagelöhnerin, ledig, Neudorfs, Bezirk Taus, Böhmen, orts- dorf, Bayern, v. J. 
angehörig zu Tupadl, Bezirk Klatlau, 
Böhmen,  
Die unter Ziffer 8 und 9 der Seite 227 des Central-Blatts für 1899 veröffentlichten Ausweisungen des 
Peter Patek und der Rosalie Patek sind gegenstandslos, da die betreffenden Personen sich die angegebenen Namen 
fälschlich beigelegt hatten; sie beziehen sich auf die vorstehend unter Ziffer 4 und 8 aufgeführten Personen. 
 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Berlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        — 19 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
–– — - ———— — — 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
XXVIII. Jahrgang  
 
 
 
 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Freitag, den 26. Januar 1900. No 4. 
Inhalt:  1. — Ernennung;   Ableben eines 4. Zoll= und Steuerwesen :   Bestellung  eines Reichsbevoll=   21 
Vize-Konsuls; — Exequatur-Ertheilung Seite 19 Zoll= und Steuerwesen:  Bestellung  eines Reichsbevoll=  
vom 1. April 1899 bis Ende Dezember 18999 20 5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Erscheinen des Hand- 
3. Auswanderungs.Wesen: Bestellung eines Stellvertreters . buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1900 21 
der Hamburg-Amerika. Linie als  einers Stellvertreters- Auswanderungs= 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung 1899 bis der Einnahmen des Reichs  
Ende 
nehmer . .... 21 Reichsgebiet..... ...... 21 
  
1. Konsulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Belgrad, Oberg, 
zum Konsul in Tiflis zu ernennen geruht. 
 
Der Kaiserliche Vize-Konsul Rasmus Brochmann Lossius in Christiansund (Norwegen) ist gestorben. 
 
Dem Deputy-General-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Charles P. Vaughn in Frank- 
furt a. M. ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="36" />
        für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum Schlusse des Monats Dezember 1899. 
  
20 
Finanz= Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll, Einnahme Differen 
· Z 
Bezeichnung — sb Ausfuhr= in demselben gaeis wen den 
der Pchmungssahr, Vergütungen Bleiben Zeitraume * 
bis zum des Vorjahrs nmehr 
Einnahmen ded o ei 5 (Spalte 4) — weniger 
v Monats 
* 1 M A A # 
1. 2 3. 4. 5. 6. 
Zölhe ... 385 355271 14 836 795 370 518 476.885 206 999— 14 688 483 
Tabacksteuer 8 831 900 85 321 8 746 579 8 757690— 11111 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben. 113 350 604 28 087 235 85 263 36979 556 485 — 5 706 884 
Salzsteuer 37 424 260 480 37 414 780 36 397717% 1 017063 
Masschbotücch. und Branntwein-Materialsteuer 17 707 273 12 862 487 4344 786 8 436 213— 3591 427 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu— 
schlag zu derselben 103 914 255 354 564 103 559 691 93 970 607 + 9 589u084 
Brennsteuer 2 433 447 3 841 888 — I 408s§F 441 32 204 — 1440 645 
Brausteuer . 23505688 51087 23454601226422234812378 
Uebergangsabgabe von Bier . . 3 073 825 — 3 073 825 2937063 136 762 
5 9 — — 2 495 
Sstenfestuer für Summe 695 596 523 60 128 857 635 467 666/ 637 937 161 469 495 
a) Werthpapiere 14 028 493 — 14 028 493 14250 637 2221154 
Hau- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 11. 051 045 30 767 11 020 278 9176 226 + 1844 052 
e) Loose zu: « 
Privatlotterien 3 151 063 — 3151063 2830702 14 320 361 
Staatslotterien 10 907 364 — 10 907 364 10 680 918 + 226 446 
Spielkartenstempel:. — 1 119 435 1 0999507 19 478 
Wechselstempelsteuer — — 8 821 181 8 179 199 + 641 982 
Post- und Telegraphen= Verwaltung — — 279 638 175 261291648 4 18 346 527 
Reichseisenbahn · Verwaltung — — 65 859 000)] 60 687 000-) + 5 182 000 
  
  
Anmerkung. Die zur echsth 
  
kosten betrag bei den nachbezelchneten Einnahmen: 
vk4 Die definitive Elnnahme stellte sich im Vorjahr um 505 289 I. höher. 
e gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs= 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnun *5 
Bezeichnung Ist Einnahme im Monat Dezentber jahrs bis zum Schlusse des Monats Dezem er 
Mithin Mithin 
* 1899 1898 1852 1899 1898 1525 
Einnahmen. + mehr + mehr 
— weniger — weniger 
4 4 . 4444 4A4 
1. 2. 3. 4 4. r- 6. 7 
Zölle : ... 38 940 837 39 608 979 — 668 142334 210 833 346 065 979 — 11 855 141 
Tabacssteuer 803 400 794 288 □— 9112 9524 204 9974 434. — 450 230 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 9270 268 7 677 515 + 1592 756376 472 33566 919 600 +— 9552 735 
Salzsteuer 4 5990 088 4362 509 — 236 579 34 372 703 33 061 322 XT 1311 381 
W- und Branntwein-Material- . 
2 160 8ä 2435 282 — 274 451 7192.254 10 144 968 — 2 952 714 
Verbraut zebcabe von renmmtmein- und .. 
Zuschlag zu derselben 7657470 6588 795 |4 1 068 675 86 336 912 77515 217C 8821 695 
Brennsteuer — 698 122 28 831 — 96 953— 14408 441 — 241 2171— 1167224 
Brausteuer und keherganstabgaber von .- 
Bier 2 165 062 2221 960 — 56 898 22544 710 21 737 875 — 806 835 
Sumur 65 528 834 ] 63 713 159 (+ 1 810 67569 245515,8565 178 178f 4067 337 
Sxrielkartenstempel 141 676 141 497 —+ 179 1 020 470 1 034 661 — 14 191
        <pb n="37" />
        — 21 — 
3. Auswanderungs - Wesen. 
Bekanntmachung. 
Die Hamburg-Amerika-Linie hat mit meiner Genehmigung den Prokuristen Adolph Storm in 
Hamburg an Stelle des verstorbenen Kaufmanns J. Pastor zu ihrem Stellvertreter für den Geschäfts- 
betrieb als Auswanderungsunternehmer hinsichtlich der Auswandererbeförderung nach Großbritannien 
bestellt. 
Berlin, den 17. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Großherzoglich badische Finanzrath Rheinboldt zu 
Karlsruhe an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich badischen Geheimen Finanz- 
raths Ballweg der Königlich preußischen Provinzial-Steuer-Direktion zu Magdeburg, der Herzoglich 
anhaltischen Zolldirektion daselbst und der Generaldirektion des thüringischen Zoll- und Steuervereins zu 
Erfurt, sowie den Direktivbehörden für die Fürstlich schwarzburgischen Unterherrschaften, die Großherzoglich 
sächsischen Aemter Allstedt, Oldisleben und Ostheim und die Herzoglich sachsen-koburg-gothaischen Aemter 
Königsberg und Volkenroda als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in 
Magdeburg vom 15. Januar 1900 ab beigeordnet worden. 
  
  
5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Die Ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1900 ist erschienen. 
  
6. Polizei -Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
No Name und Stand Alter und Heimath grund Behörde, welche die Datum 
Laufende der Bestrafung. Ausweisung beschlossen hat. des 
Ausweisungsbeschlusses. der Ausgewiesenen.    
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Anna Heindl, geb./65 Jahre alt, geboren zu Breitenberg, schwerer Diebstahl Königlich bayerisches Be- 3. Dezember 
Plattuer, Fabrik bayr. Bezirksamt Wegscheid, orls- und versuchter schwe- zirksamt Wasserburg, v. J. 
arbeitersfrau, angehörig zu Peilstein, Bezirk Rohr- rer Diebstahl 
bach, Ober-Oesterreich, (2 Jahre Zuchthaus, 
 
 laut Erkenntniß vom 
19. Januar 1898). 
2. Joseph Kwiat- 35 Jahre alt, geboren zu Czulowko. Stlraßenraub Königlich preußischer 11. Januar 
kowski, Arbeiter, (Czalowek), Gouvernement Warschan,] (b Jahre Zuchthaus, Regierungs-Präsident d. J. 
russischer Staatsangehöriger, laut Erkenntniß vom zu Bromberg, 
14. Januar 1895), 
  
  
4
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        22 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
No Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum 
des  
Laufende  Ausweisung  
der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. 
    beschlusses. 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3. Wenzel Baldauf, geboren am 28. September 1866 zu Diebstahl und Land-(Königlich bayerisches Be- 12. Dezember 
Schlosser, Reichenfels, Bezirk Wolfsberg, streichen, zirksamt Berchtesgaden v. J. 
Kärnten, österreichischer Staatsange- 
öriger, 
4. Andreas Calon, 16 Jahre alt, geboren zu Lalineck, Landstreichen und Königlich preußischer 15. Januar 
Mausefallenhändler, Komitat Trenksén, Ungarn, Betteln, Regierungs-Präsident d. J. 
zu Erfurt, 
5. Johann Friedrich geboren am 26. März 1848 zu Bern, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 9. Januar 
Wirt, Gypser und ortsangehörig zu Schloßrued, Kanton Präsident zu Colmar, d. J. 
Maler, Aargau, Schweiz, 
6. Adolph Mika, (auchsgeboren am 17. Mai 1858 zu Hatwau, Landstreichen und Königlich preußischer desgleichen. 
Miczka oder Mitzka), Komitat Pest, Ungarn, öfterreichischer Betteln, Regierungs-Präsident 
Arbeiter, Staatsangehöriger, T zu Breslau, 
7. Johann Sturm, geboren am 30. Juli 1874 zu Kune-Landstreichen und derselbe, 10. Januar 
Arbeiter, wald, Bezirk Olmütz, Mähren, öster= versuchter Diebstahl, d. J. 
reichischer Staatsangehöriger, 
8. Anton Zanta, geboren am 13. Juni 1835 zu Alt-Betteln, Königlich sächsische 12. Dezember 
Bäcker, Lomnit, Bezirk Semil, Böhmen, orts- Kreishauptmannschaft v. J. 
angehörig ebendaselbst, Zwickau, 
9. Joseph Znojimsky, geboren am 21. Mai 1864 zu Wien, desgleichen, Stadtmagistrat Augs- 19. Dezember 
Metzger, ortsangehörig zu Prag, burg, Bayern, v. J. 
 
 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="39" />
        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamle des Innern. 
–.—— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
   
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Februar 1900. No 5. 
Inhalt: 1. Post- und Telegraphen-Wesen: Bestimmungen zur Zusammensetzung des allgemeinen Branntwein- 
über Fernsprech-Nebenanschluesse Seite 23 Denaturirungsmitiels  25 
  3. Polizei Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Ermächtigung einer Firma Reichsgebiete  25 
  
1. Post- und Telegraphen - Wesen. 
Bekanntmachung. 
Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüsse. 
I. Zulassung von Nebenanschlüssen. 
1. Die Theilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem Grundstück ihres 
Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Haupt- 
anschlüsse verbinden lassen. 
2. Diejenigen Theilnehmer an den Fernsprechnetzen, welche die Bauschgebühr zahlen, können in 
den auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen anderer 
Personen oder in Wohn- und Geschäftsräumen auf anderen Grundstücken, mit Zustimmung der Be- 
rechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 km von der (Haupt-) Vermittelungsanstalt entfernt sind, 
errichten und mit ihrem Hauptanschlüsse verbinden lassen. 
3. Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlusse nicht verbunden werden. 
Den Theilnehmern ist überlassen, die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstücke des Haupt- 
anschlusses befindlichen Nebenanschlüsse durch die Reichs-Telegraphenverwaltung oder durch Dritte bewirken 
zu lassen. Die nicht von der Reichs-Telegraphenverwaltung hergestellten Nebenanschlüsse müssen den von 
der Reichs-Telegraphenverwallung festzusetzenden technischen Anforderungen entsprechen. 
Vor der Inbetriebnahme sind die Nebenanschlüsse dem Postamte, Telegraphenamte oder Stadt- 
Fernsprechamt anzumelden, welchem die Vermittelungsanstalt unterstellt ist. Dieses ist befugt, jederzeit 
zu prüfen, ob die Nebenanschlüsse den technischen Anforderungen genügen. 
 Die Herstellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befind- 
lichen Nebenanschlüsse wird der Reichs-Telegraphenverwaltung vorbehalten.
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        — 24 — 
4. Die Inhaber der Nebenstellen sind zum Sprechverkehr mit der Hauptstelle sowie mit anderen 
an dieselbe Hauptstelle angeschlossenen Nebenstellen befugt. Sprechverbindungen mit dritten Personen 
werden ihnen in demselben Umfange gewährt, wie dem Inhaber der Hauptstelle. 
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Benutzung des Nebenanschlusses die für 
den Hauptanschluß geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 
Die unter 2. bezeichneten Nebenanschlüsse werden, sofern nichts Gegentheiliges verlangt wird, in 
das Theilnehmerverzeichniß aufgenommen. 
5. Der Inhaber des Hauptanschlusses ist Schuldner der durch die Benutzung des Neben- 
anschlusses erwachsenden Gebühren. 
6. Das Recht zur Benutzung des Nebenanschlusses erlischt mit dem Rechte zur Benutzung des 
Hauptanschlusses. Außerdem kann es durch die Reichs-Telegraphenverwaltung entzogen werden: Im 
Fall mißbräuchlicher Benutzung des Nebenanschlusses oder wenn sich ergiebt, daß dieser den technischen 
Anforderungen nicht genügt, oder falls sonst aus der Benutzung des Nebenanschlusses erhebliche Schwierig- 
keiten für den Fernsprechbetrieb entstehen. 
II. Gebühren für Nebenanschlüsse. 
Die Gebühren für Nebenanschlüsse werden auf Grund des § 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung 
vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), wie folgt, festgesetzt: 
A. Für die Errichtung und Instandhaltung des Nebenanschlusses durch die Reichs-Telegraphen- 
verwaltung werden erhoben: 
1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Wohn- 
oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses 
für jeden Nebenanschluß jährlich 20 M 
2. für andere Nebenanschlüsse 
für jeden Nebenanschluß jährlich 30 M 
3. Sind zur Verbindung der Nebenstelle mit dem Hauptanschlusse mehr als 100 Meter Leitung 
erforderlich, so werden außerdem für jede angefangenen weiteren 100 Meter Leitung erhoben 
bei einsachet Leilung jährlich  3 M 
bei Doppelleitung jahrlich 5 M 
4. Bei Nebenanschlüssen, die weiter als 10 km von der (Haupt- ) Vermittelungsanstalt entfernt 
sind, werden für die überschießende, von der Haupt-Sprechstelle zu messende Leitungslänge 
dieselben Baukostenzuschüsse erhoben, wie bei Hauptanschlüssen. 
B. Für Nebenanschiüsse, die nicht von der Reichs-Telegraphenverwaltung hergestellt und instand- 
zuhalten sind, werden erhoben: 
1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Wohn- 
oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses 
für jeden Nebenanschluß jährlich . 10 M 
2. für andere Nebenanschlüsse 
für jeden Nebenanschluß jährlich 15 M 
C. In Bezirks-Fernsprechnetzen wird für Nebenanschlüsse an solche Hauptanschlüsse, deren In- 
haber die Bauschgebühr für die Benutzung der Verbindungsleitungen zahlen, zu den nach II A 2 und B2 
zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag von 100 M jährlich für jeden Nebenanschluß erhoben. Für 
Nebenanschlüsse, deren Inhaber die Vergütung nach II A 1 und B 1 zu enrichten haben, wird dieser 
Zuschlag nicht erhoben. 
III. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1900 in Kraft. 
Berlin, den 31. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Podbielski.
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        — 25 — 
2. Zolle- und Steuer - Wesen. 
Dem Fabrikanten Adolf Baszynski in Posen ist die Erlaubniß zur Zusammensetzung des allgemeinen 
Branntwein- Denaturingsmittels   gemäß §. 9 des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Brannt- 
weins zu gewerblichen u. s. w. Zwecken, ertheilt worden. 
 
3. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
 
 
Nr. Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum 
   des 
Laufende der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
    beschlossen hat. 
 der Ausgewiesenen.   beschlusses 
 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
 
 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 25. Juli 1877 zu Dresden, Aufruhr und Wider- Königlich sächsische 
ortsangehörig zu Königswald, Be= Stand gegen die Kreishauptmannschaft 
zirk Telschen, Böhmen, Staatlsgewalt (4  Dresden, 
Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntniß vom 
1. 
Adolph Gustav 
14. November 
Werner, Schlosser, v. J. 
 
12. März 1895),  
2. Ernst Friedrich geboren am 10. März 1875 zu Dresden, Aufruhr und versuchtes dieselbe, desgleichen. 
 
Richard Werner, ortsangehörig zu Königswald, Bezirk Gefangenenbefrei- 
Schweizer, Telschen, Böhmen, ung (1 Jahre Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
niß vom 12. März- 
1896),  
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
3. Joseph Dubecz, geboren im Jahre 1864 zu Goschitze. Nichtbefolgung poli. Königlich preußischer 21. Januar 
Arbeiter, Bezirk Kaschau, Ungarn, orlsange= zeilicher Aufforde- Regierungs-Präsident d. I. 
hörig ebendaselbst, rungzur Beschaffung zu Breslau, 
  eines Unterkommens, 
4.  Max Eigelsreiter, geboren am 28. März 1876 zu Wien, Landstreichen und Königlich bayerisches 11. Januar 
Tagelöhner, ortsangehörig zu Türnitz, Bezirk Betteln, Bezirksamt Mühldorf, d. J. 
Lilienfeld, Nleder-Oesterreich,  
5.Franz Homola, geboren am 11. Seplember 1880 zu Landstreichen, Königlich bayerische 31. Dezember 
Schlächtergeselle, Sobotowiz, Bezirk Auspitz, Mähren, Polizei-Direktion v. J. 
I ortsangehörig ebendaselbst, München, 
6. Karl Jelinek, geboren am 28. Juni 1860 zu Pribys= desgleichen, Königlich bayerisches 13. Januar 
Bäcker, lau, Bezirk Chotebor, Böhmen, orts- Bezirksamt Bruck, d. J. 
 angehörig ebendaselbst, 
7.Joseph Maille, geboren am 17. März 1864 zu Rosen- Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks- 16. Januar 
Tagner, heim, Bayern, angeblich öster- Betteln, Präßident zu Straßburg, d. J. 
reichischer Staatsangehöriger, 
8. Levi Nathan, geboren am 3. Juni 1838 zu Mohilew, desgleichen, Kaiserlicher Bezirks- 20. Januar 
Handelsmann, Rußland, russischer Staatsange- Präsident zu Colmar, d. J. 
öriger,  
 
 
 
 
5*
        <pb n="42" />
        26 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I I 
* Name und Stand Alter und Heimath # Grund Behörde, welche die datum 
— - 
. ç 3 der Bestrafung. belugsflung Ausweisungs. 
2 der Ausgewiesenen. 1 sschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
9. Franz Patzelt, geboren im Jahre 1855 zu Solhnitz,Betteln und Nicht-Königlich preußischer 19. Januar 
Tagelöhner, Bezirk Königgrätz, Böhmen, orts befolgung polize Kegierungs-Präsident d. J. 
angehörig zu Semonitz, Bezirk licher Aufforderung zu Breslau, 
Königinhof, Böhmen, zur Beschaffung eines 
" Unterkommens, 
10. Eduard Schäfer, geboren am 1. Juli 1870 zu Berg-Landstreichen und lerselbe, 21. Jannar 
(Blankenstein), stadt, Bezirk Römerstadt, Mähren, Betteln, 1 d. J. 
Weber und Schäfer ortsangehörig zu Andersdorf, ebenda, " 
11.] Johann Schaufel-geboren am 31. März 1844 zu Kill-Betteln, Königlich sächsische 28. Dezember 
berger, Kupfer= wangen, K mnion Aargau, Schweiz, Kretehauptmannschaft v. J. 
schmied, schweizerischer Staalsangehöriger, Zwickau, 
12.Franz Schermannt29 Jahre alt, geboren zu Uggowitz, desgleichen, Großherzoglich olden- 8. Januar 
Urbeiter, Bezirk Villach, Kärnten, ortsange- burgisches Staatsmini-D. J. 
hörig ebendaselbst, sterium, Departement 
des Innern, 
13 Joseph Schörk= geboren am 17. Januar 1865 zu Losen-Betteln, groberUnfug,Stadtmagistrat Neu-= 380. Oktober 
huber, Messer- stein, Bezirk Steyr, Ober-Oesterreich, Diebstahl, erschwerte burg a. d. D., Bayern. J. 
schmied, österreichischer Staatsangehöriger, Körperverletzung, 
Widerstand gegen 1 
die Staatsgewalt Ö 
und Beleidigung, 
14.Joseph Wagner, etwa 50 Jahre alt, geboren zu Pfassen= Vandstreichen und Königlich bayerisches Be-l. Dezember 
Weber, schlag. Gemeinde Ulrichsberg, Bezir] Betteln, zirksamt Passau, v. J. 
Rohrbach, Nieder-Oesterreich, öster- . 
# reichischer Staatsangehöriger, " 6 
l ; 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin. 
— — — -
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        — 27 — 
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für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Februar 1900. No 6. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung — Ermächtigung   in dem Siande oder den Befugnissen der Zoll- und 
zur Vornahme von Civilstandsakten Seite 27 Steuerstellen 30 
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 
standsaklen im Schutzgebiete von Deutsch-Ost-Afrika 27 
3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren Heftes 
der Entscheidungen des Ober-Seeamts und der See- 
ämter 31 
5. 
Januar 1900 28    
4. Zoll- und Steuer-Wesen: Ergänzung der Ausfühkungs- 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern dem 
vorschriften zum Reichsstempelgesetze; — Veränderungen Reichsgebiete.  31 
 
1. Konsulat -  Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen ersten Sekretär bei der Kaiser- 
lichen Botschaft in Paris, Legationsrath von Below-Schlatau, zum General-Konsul in Budapest zu 
ernennen geruht. 
Dem bei dem Kaiserlichen General-Konsulat in Genua beschäftigten Regierungs-Assessor von dem Knese- 
beck ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung ertheilt worden, in Ver- 
tretung des Kaiserlichen General-Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen 
vorzunehmen und diese Heirathen zu beurkunden. 
 
Den bei dem Kaiserlichen Konsulat in Neapel beschäftigten Vize-Konsul Schlieben ist auf Grund des 
§. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen 
Konuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese Heirathen 
zu beurkunden. 
 
2. Kolonial-Wesen. 
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 71) und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 599), ist dem Königlich preußischen 
Gerichts-Assessor Knake in Dar-es-Salaam die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb seines 
Amtsbezirkes im Schutzgebiete bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Ein- 
geborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. 
 
6
        <pb n="44" />
        -28- 
 
 
 
 
 
 
 
Passiva. 
9 Sonstige Lcern 
x Bezei chnun 8 Gegen nnge. Gegenfäglich ##gen is Gegen GegenSumme Gegen 
" Grund· Reserre· Nolen · 6 6 fällige 9 kelten 8 Sonstige 
S der 4 81. Dez.deckte 31. Dez. DLer.1. Dez.it 81.Dez. 31. Des. der 81. Dez- 
Banken. Papel,onb #mlanff., 1899.#0. 1598. Lumch., 1890.rt.5. asfve, 1679. Vaffvo) 16599. 
kelten. hungs- 
2 frisft. 
1. 2. d. 4. 5. 6. 7. 5. 10.. 1.12. 13. 14. 15. 14. 
l 
1.Rcichsbquk...... 120000sowiogg677-259250258019—37299«920184-16397— — 581874905011799882—233909 
2.Erankfurter Bank- 18000 1 S00oh 141733— 74% 9085— 161 323/ 70 17|/— 1064 5- 54 846— 177 
3. Vayerische Notenbanc0||2èé4222M — 552614 2 200 64199 — 1745 
4.Sächsische Bank zu Dresdens30000 5277 45 659/— 137586 6 17007]|2 1411 710 7/190 83— 9942 
5.Würtiemberglsche Notenban 9 000 900 21942— 384 W /,. 658 1244 807 47— 365 1500 
6.] Badische ZLank 9000 7 46721 10— 326502 T — — 1481 110 551 
1.ank für Sübdeutschlandß57tb102 431 — - -- 1 744/X 345 62 
8.]Braunschweigische Bank.10 811 200 — 310 „n 40¼1 2211 16694 2 R 6 112 626 
l . . 
I 
Zusam--ka.219m477041N6813—279857333453·-397ooSk-405694-17350 samt-LI- 2900690894111592192033—247848 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5°: Davon in Abschnitten zu 100 AK = 967 992 700 M. 
. 500 — 20 489 500 .X (bei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
*. 1000 = 28f6 607 000 KHU. " 1 und 2). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 9 Nr. 2°: Darunter 128 900 AA noch nicht zut Einlöfung gelangte Guldennoten. 
6 r 
9 
7°#: 
90 686 4 
Gulden- und Thalernoten.
        <pb n="45" />
        Wesen. 
banken Ende Janu ar 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Dezember 1899. 
auf Tausend Mark.) 
29 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—...— 
1 
Gegen J Reicht · Gegen NolenGegen Gegen Gegen Gegen Gegenr Summe Gegen 
Metall- Sonsilge, S 
1. De#.kassen= 31. Dez. anderer 31. De. Wechsel.] l. Dez. Lombard. 31. De.Esfeklen. 31. Dez. erni 31. Dez. der 31 Dez. * 
GBestand. igos. scheine. i1809. Banten.s i680. 1800. i800. 18%%. 1699.i„s1009. 
— 
18. 19. 20. 21. 22. L — 2 . 72. 2. 0. Sl. 32. 33.934 
# 0ls 5 + 103087] 21 115 + 5651 15960 44053 789 2944290626 80 3599 61 816 9257 — 20534 79 314+ 249261799 882 –23 1. 
1I 
4071— 312 26 — 4 9 — 266 32 15688# 34 12 666 913 5115/ — 200 3144-Q1 58 171— 1 2. 
11317 41761 771 19 2799J 310 47309 — 6014 912— 150 281 9 16971 — 700 84 100 — 1745|. 
30992# 7683 + 310 7258 — 4772 78 675— 10 476 264% 2491 3944 1650 9775—– 31442 2 — 9942 . 
10 833 — 179 4 58 41 810 21 o + 1805 587 2290 8 — 1139— 34 34 818A 500 5. 
56786— 322 22 + 2 150— 26 24924 — 48 — 88 57— 18 2343 — 2 34 788 — 95116. 
I l 
5320— 164 94 —+ 11 355 J 301 23266 J+ 193 21177— 42 2767.— 78 1089 — 213 35 03444 627 
528 117 21 23 100— 7 7335— 1271 1 3144 44 16 — 9208 950 18 530— 351|8 
!D 
234.+ 112 06572%0 + 59505½ 116 — 867|04 033SOLOCD63270 17662 20 6f1410 850 +2327½ê 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 *
        <pb n="46" />
        — 30 — 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Januar d. J. beschlossen, daß in den Ausführungs- 
vorschriften zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt S. 121) hinter Ziffer 34 die 
nachstehende Bestimmung einzuschalten ist: 
3ä4 0E Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Entrichtung des 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren 
Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papier- 
röllchen u. s. w. als Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs 
anzusehen. Von der Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, 
wenn sie unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
Berlin, den 6. Februar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Zu Gaxel im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist ein Nebenzollamt II errichtet worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramte II zu Simmern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Kreuznach die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz, 
dem Steueramt I zu Frankenstein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schweidnitz die Be- 
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohbänder und 
dem Salzsteueramt 1 zu Staßfurt im Bezirke des Hauptsteueramts Magdeburg II die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz. 
Im Königreiche Bayern. 
Dem Nebenzollamte II zu Scheidegg im Bezirke des Hauptzollamts zu Lindau ist die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohgeflechte beigelegt worden. 
Im Königreiche Württemberg. 
Im Bezirke des Kameralamts zu Roth a; G. sind zu Langenburg und Raboldshausen 
Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein 
und geschrotenes Malz errichtet worden. 
Im Großherzogthume Baden. 
Den Steuer- Einnehmereien zu Roth im Bezirke des Finanzamts zu Schwetzingen und zu 
Oberschopfheim und Schuttern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lahr ist die Befugniß zur Aus- 
fertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Taback- 
sendungen aus bezw. nach den an diesen Orten befindlichen Privatlagern für unversteuerten inländischen 
Taback beigelegt worden. 
Im Herzogthume Sachsen-Meiningen. 
Dem Steueramte zu Hildburghausen ist die Befugniß zur Abfertigung des daselbst mit 
Uebergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres ertheilt worden.
        <pb n="47" />
        — 31 — 
5. Marine und Schiffahrt. 
Das zweite Heft des dreizehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Entscheidungen 
des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen &amp; Co. 
in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,10 M zu beziehen. 
 
6. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum des 
  
Laufende  der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des 5. 39 des Strafgesetzbuchs. 
I.Johann Schwarz, geboren am 24. März 1851 zu Stachau, schwerer und einfacher Königlich bayerisches Be- 8. Januar 
Schneider, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, öster- Diebstahl (1 Jahr zirksamt Bamberg ll, d. J. 
reichischer Staalsangehöriger, 1 Monat Zuchthaus, 
laut Erkenntniß vom 
 18. Januar 1899), 
b) Auf Grund des §. 284 des Strafgesetzbuchs. 
2. Andrea Civini, geboren am 22. Februar 1870 zu Vog- seinfacher einfachernDiebstahl|Kaiserlicher Bezirks- 
Erdarbeiter, hera, Provinz Pavia, Italien, italie- und gewerbsmäßi- Präsident zu Straßburg, 
nischer Staatgangehöriger, des Glücksspiel, 
Rocco Spazio, geboren am 12. April 1862 zu Mon- desgleichen, derfelbe, desgleichen. 
Handelsmann, tegrino, Provinz Como, Italien,  
italienischer Staatsangehöriger, 
c) Auf Grund des S§. 362 des Strafgesetzbuchs. 
 
21. Juli v. J. 
 
 
 
3. 
 
4. Marie Germain geboren am 18. Juli 1862 zu St. Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks- 26.  d.J. Januar  
Baldy, Drucker, Martin- de-Vers, Departement Lot- Betteln, Präsident zu Colmar, d. J. 
et-Garonne, Frankreich, französtscher 
Staatsangehöriger, 
5. Eduard Florian geboren am 12. März 1866 zu Wien, Betteln und verbots-  Polizei- Behörde zu 30. Januar 
Egkher, Kelluer, österreichischer Staatsangehöriger, widrige Rückkehr, Hamburg, d. J. 
6. Michall Embreck-geboren am 10. Dezember 1866 zu Betteln, Königlich preußischer 12. Dezember 
schat, Arbeiter, Rutzan, Gouvernement Kurland, Ruß- Polizei = Präsiden! zu v. J.“ 
land, ortsangehörig ebendaselbst, Berlin, 
7. Alois Grill, Tage- geboren am 25. Juli 1848 zu Rietz, Landstreichen und Königlich bayerische 1. Januar 
löhner, Bezirk Imst, Tirol, ortsangehörig! Betteln, Polizei-Direktion d. J. 
 
 
 
 
ebendaselbst, München,
        <pb n="48" />
        -32- 
  
  
  
  
  
Nr.  
Laufende Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum des 
  Ausweisung 
S. der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
 
8. Gottlieb Hempfler, geboren am 15. April 1844 zu Krakau, Landstreichen und Königlich preußischer 23. Januar 
Diener, Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, Betteln,  Rgierungs-Präsident d. J. 
 zu Breslau, 
9. Johann Hille, geboren am 29. Mai 1850 zu Nieder- Betteln, Königlich sächsische 10. Januar 
Fleischer und Weber, grund, Bezirk Rumburg, Böhmen, Kreishauptmannschaft d. J. 
österreichischer Slaatsangehöriger, Bautzen,   
10. Karl Otto Johanis geboren am 28.August 1852 zu Betteln und verbots-Polizeiamt zu Lübeck 9. Dezember 
son, Arbeiter, Jönköping, Schweden, schwedischer widrige Rückkehr, v. J. 
11. Johann Rezacek, geboren am 22. Juli 1870 zu Wien, 
13. Martin Zußner, 
 
 
 
 
Staatsangehöriger, 
 
 
Feilenhauer, Bezirk Böhmisch-Leipa, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
Bleiberg, Bezirk Villach, Kärnten, 
Weber und Berg- 
österreichischer Staalsangehöriger, 
arbeiter, 
 
Landstreichen und 
Kaminkehrer, ortsangehörig zu Trasenau, Bezirk. Betteln, 
Taus, Böhmen, 
2. Adolph Troglauer, geboren am 1. Mai 1875 zu Niemes, Landstreichen, 
geboren am 17. Dezember 1858 zu Landstreichen und 
Belteln, 
 
 
 
Könlglich bayerisches 
Bezirksamt Bruck, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Ebern, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Traunstein, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitlenfeld in Berlin. 
 
13. Januar 
d. J. 
3. Januar 
d. J. 
18. Januar 
d. J.
        <pb n="49" />
        — 33 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des ZInnern. 
. 
    
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
 
 
 
 
 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Februar 1900. No 7. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung;  Ableben   
zweier Konsuln Seile 33 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestellung eines Stations- Reichsgebiete 34 
Kontroleurs 33 
 
1. Konsulat - Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Friedrich Burkhardt jr. zum 
Vize-Konsul in Batum zu ernennen geruht.  
Der Kaiserliche Konsul David Alexander in Dundee (Schottland) ist gestorben. 
Der Kaiserliche Konsul Rafael Femenias in Mahon (Insel Menorca, Spanien) ist gestorben. 
 
 
2. Zoll- und Steuer-Wesen.  
 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Königlich bayerische Zollinspektor Michelbach in München 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Zollinspektors Dr. Schmauser 
den Hauptzollämtern zu Flensburg, Hadersleben, Kiel und Tönning als Stationskontroleur mit dem 
Wohnsitzt in Flensburg vom 1. Februar 1900 ab beigeordnet worden.
        <pb n="50" />
        —34— 
 
3. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet 
 
 
 
 
Nr.  
Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum des 
Laufende der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
 
1. 2.  3.  4. 5. 6. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
Joseph Fedrigolli, geboren am 26. Juli 1878 zu Villa- Landstreichen und Königlich bayerische 28. Januar 
Maurer, Lagarina, Bezirk Rovereto, Tirol, Betteln, Polizei-Direktion d. J. 
 österreichischer Staatsangehöriger, München, 
2. Franz Koschut, geboren am 1. Dezember 1849 zu Betteln, Königlich preußischer 4. Januar 
 Schuhmacher, Freistadt, Begzirk Holleschau, Mähren, Regierungs-Präsident d. J. 
österreichischer Staatsangehöriger. zu Oppeln,  
3. Heinrich Martin, geboren am 6. Oktober 1866 zu Eschette, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- Prä- 8. Januar 
Tagner, früher Luxemburg, luxemburgischer Staats- sident zu Metz, d. J. 
Schreiber, angehöriger, 
4. Wilbeim Anton Ort- geboren am 21. Oktober 1860 zu Wilds- desgleichen, 
ner, Schreiner= hut, Bezirk Braunau, Ober-Oester- 
geselle, reich, österreichtscher Staatsange- 
höriger, 
geboren am 12. März 1867 zu Busseto, desgleichen, 
5., Clodomiro Tovag- 
Provinz Parma, Italien, 
liari, Arbeiter, 
 
5. Stephan Vegh, Geboren am 16. Januar 1873 zu Nagy- desgleichen, 
Schreiner, Varsany, Komitat Szabolcs, Ungarn, 
 ungarischer Staatsangehöriger, 
Anton Vernieren, geboren am 9. Mai 1844 zu Helmond, Landstreichen 
 Tagelöhner, Provinz Nordbrabant, Niederlande, Betteln, 
 ortsangehörig ebendaselbst, 
 
 
 
 
und 
Königlich bayerisches Be- 24. Jannar 
zirksamt Traunstein, d. J. 
Königlich preußischer 30. Jannar 
Regierungs-Prästdent d. J. 
u Stade, 
 
Königlich bayerische 28. Januar 
Polizei-Direktion d. J. 
München, 
Königlich preußischer 1. Februar 
Regierungs-Präsident d.J. 
zu Düsseldorf, 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="51" />
        — 35 — 
Central-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— 
  
—. - — 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Februar 1900. V8. 
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ermächtigung zur Aus- 4. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von 
stellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche Civilstands-Akten im Schutzgebiete von Kamerun. 37 
in der Türkeennenee Seite 35 5. Marine und Schiffahrt: Erscheinen der Amtlichen Liste 
2. Zoll= und Stener-Wesen: Bestellung eines Stations- der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmarine 
kontroleerrssssss: 35 für 1900.. . 37 
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom 1. April 1899 bis Ende Januar 19000 36 Reichsgebietee.. . 87 
  
  
1. Militär- Wesen. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem in Constantinopel ansässigen Arzte 
Dr. Carl Ernst Camill von Düring auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung für die Dauer 
der Abwesenheit S. M. S. „Loreley“ von Constantinopel die Ermächtigung ertheilt worden ist, die im 
§ 42 unter Ziffer 1a und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit 
derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in der Türkei haben. 
Berlin, den 17. Februar 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
  
2. Zoll= und Steuer--Wesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Hauptsteueramts-Kontroleur, Steuer- 
inspektor Hornbostel in Duisburg an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen 
Steuerinspekiors Hackert den Großherzoglich badischen Hauptsteuerämtern zu Freiburg im Breisgau, 
Lörrach, Säckingen und Stühlingen, sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den 
in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten 
Großherzoglich badischen Finanzämtern als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Basel vom 
1. Februar 1900 ab beigeordnet worden.
        <pb n="52" />
        36 
3. Finanz= Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
  
  
  
  
  
  
für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum Schlusse des Monats Januar 1900. 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll= Einnahme Differen 
-)r 
Bezeichnung Eimuhme betre Ausfuhr. in demselben 1 rW den 
der Rechnungs jahrs Vergütungen Bleiben Zeitraume Spa aan 
sos un h ꝛc. des Borlahrs — zn 
. es o 
Einnahmen. Monats (Spalte 4) — weniger 
# 4 . 4 AC A 
1. 2. 3. s 4. 5. 6 6. 
Bölle 440 545 408 18 515 460 1 422 029 948 436 770 356 — 14 740 408 
Tabadsteuer . 10 029 382 94 854 9934528 10 090 294 — 155 766 
Vchessterer und Zuschlag zu derselben. 124 33 042 30 416 425 3 986 6 vn 5n 75n F66 4 6 436 225 
alzstener 42 023 635 12 672 4 010 96 4 32 
Maischbottich- und Branntwein. Matertalsteuer 23 670 312 13 936 226 9 734086 13 800 757— 4066 671 
Verbrauchzabgabe von Branntwein und Zu— 
schlag zu derselben . 113 598 523 397 300 113 201 223 103 054 038+ 10 117 185 
Brennsteuer # 2 801 780 4152 589 — 1 350 309 188 444— 1539273 
Braufteuer . 26 738 890 62 683 20 676 2077 26 015 725+ 660 482 
Uebergangsabgabe von Bier 3441 920 — 3441 820 3 269 5773 + 172 347 
Stempelsteuer grt Summe 787 152 892 67 588 209 719 564 663721 331 0486— 1 766 365 
5 Werthpap 15 326 233 – 15 326 233 15 6975171— 371.284 
*J u. —i aAnschaflungsgeschste 12 217 515 33 861 12 183 654 10 694 997 1 488 657 
e) Loose zu: . 
Privatlotterien 3 572 625 — 3 572 625 3063 093 + 509532 
Splelkart — 12342 155 — 12 342 155 12 018 15 + 324 030 
pielkartenstempmel — — 12867 2383 125 + 55 
Wechselstempelsteuer — — I 9963787 91565934807194 
Post. und Telegraphen-Verwaltung. — — 314816227293 464 190 [+ 21 362 037 
Reichseisenbahn-Verwaltung . — — 72 284 OO00] 66 845 000“). + 5 439 000 
  
*) Die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahr um 562 806 K. höher. 
  
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
kosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
         
  
  
  
— nnn Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungs- 
Ist. Einnahme im Monat Januar Ist-Einnahme vom Beginne des 
Sedeichnung jahrsbis z. zum Schlusse des des Monats Janur 
der Mithin — 
1900 19 
900 9 
Einnahnen. 1 1899 + mehr 1900 189 + mehr 
— weniger — weniger 
— 4 l . A A “ 
1. 2. 3. 4. b. 6. 7. 
3öle .. 53609071I53254967435410438781990939932094s—11501037 
Tabacksteuer 914 176 871 104 — 43072 10 438 380 10 845 538 — 407 158 
Ougsteuer und Zuschlag zu derselben 10 550 15631148 173— 59802087022 488 78 067773 + 8954715 
Sahssteuer . 4 608 920 4 512 825 — 96 095 38 981 623 37574 141. 1 407 476 
Ma. 4cbotuc= und Branntwein-Materlal- I 
steue 2 31 467 2923 070 — 391 603 9 723 721 13 068 0388— 3344 317 
Verbreuchzabgabe von Branntwein und 
Zuschlag zu derselben . 2466769 68021857 4 574812 93803681 84407 174 9396 507 
Brennstener 57 632 156243.— 98 611 — 1350 809 — 34 974 — 12565 835 
Brausteuer und leberhangssbgaie von 
Bier .. 3051339 3149 642 — 98 303 25596 049 24887517 708 532 
Summe 827S9527 — 1418 454 652 035 042 648 086 159 (+ 3948 883 
Spielkartenstembel 151 589 151 305 2834 1172059 1185 966 — 13907
        <pb n="53" />
        4. Kolonial-Wesen. 
  
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete — 
Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75 — und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 — Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 599 — und der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 128) ist den nachbenannten Beamten beim Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun 
1. dem Großherzoglich mecklenburgischen Amtsverwalter von Buchka, 
2. dem Assessor Freiherrn von Gagern 1 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt, innerhalb des Schutzgebiets bürgerlich gültige Eheschließungen 
bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburts= und Sterbefälle 
zu beurkunden. 
  
5. Marine und Schiffahrt. 
Die im Reichsamte des Innern als Anhang zum Internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche 
Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmarine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1900“ 
ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,20 J¼ für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. Im 
Buchhandel ist dasselbe zum Preise von 1,60 J&amp; für das Exemplar zu beziehen. 
  
6. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
2. Nanie und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die datum 
— Ausweisung 
- der Bestrafung. Ausweisungs- 
9 der Ausgewiesenen. sung beschlossen hat. besenling 
K 2. 1 3. 4. . 6. 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
I. Boleslaus Bier= geboren am 28. September 1873 zulsschwerer Diebstahl Königlich preußischer 15. November 
nacki, Bäckergeselle. Bukarest, rumänischer Staatsange, Jahre Zachthaus, Regierungs-Präsident v. J. 
höriger, laut Erkennlniß vom zu Oppeln, 
25. Januar 1896), 
D 
- 
1 
l. 
67
        <pb n="54" />
        38 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath grund Behörde, welche die datum 
4 “ — 4 
# 1 der Bestrafung. belanmfiling) Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. . 8. 4. 5. 6. 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. August Baudoin, sgeboren am 20. August 1877 zu Chau-Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks-Prä-lSö. Februar 
Maler, mont, Frankreich, französischer Staats- sident zu Colmar, d. J. 
angehöriger, 
3.Joseph Federowitz, geboren am 21. August 1856 zu Wir-Betteln, Königlich preußischer (1. Februar 
rbeiter, ballen, Gouvernement Szuwalki, Ruß- Regierungs-Präsident d. J. 
land, ruffischer Staatsangehöriger, zu Potsdam, 
4.|Johann Febrizzi, geboren am 31. März 1830 zu Che-desgleichen, Königlich preußischer 10. Februar 
Arbeiter, viano, Tirol, österreichischer Staats- Regierungs-Präsident d. J. 
angehöriger, zu Cöln, 
5. Johann Baplist geboren am 8. August 1844 zu Plain-Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 6. Februar 
enannt Romain faing, Deparlement Vosges, Frank- Präsident zu Colmar, . J. 
eorges, Holz= reich, französischer Staatsangehöriger, 
schuhmacher, 
6.] Karl Laitz, Ziegel-geboren am 1. Mai 1875 zu Montreal, desgleichen, Königlich bayerische 29. Januar 
arbeiter. Kanada, ortsangehörig ebendaselbst, Rolluttedtrettlon d. J. 
ünchen, 
7.| Michael Mika, geboren am 21. Juli 1862 zu Rojow, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks- 26. Januar 
Müller, Kreis Schildberg, Posen, Ausländer, Betieln, Präsident zu Colmar, d. J. 
Staatsangehörigkeit nicht festgestellt, 
8.Joseph Karl Prasse, geboren am 30.Januar 1849 zu Warns-[Betteln, Königlich sächfische 20. Januar 
Weber und Färber, dorf, Bezirk Rumburg, Böhmen, Kreishauptmannschaft d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, Bautzen, 
9.|Albert Tomassone, geboren am 15. April 1880 zu San Belrug und Land- Kaiserlicher Bezirks-Prä-#10. Februar 
Handlanger, Giorio, Provinz Turin, Italien, orts- Ktreichen, sident zu Metz, d. J. 
angehörig ebendaselbst, 
10. Karl Voborit, geboren am 16. September 1867 zul Landstreichen, Königlich preußischer s. Februar 
Elsenbeindrechsler, Wien, österreichischer Staatsange- Regierungs-Präsident b. J. 
höriger, zu Magdeburg, 
11. Rudolph Wies= geboren am 12. Juli 1877 zu Salz-Landstreichen, Betteln Königlich bayerisches Be-11. Januar 
bauer, Metzger, burg, ortsangehörig zu Aspach, Be= und falsche Namens= zirksamt Landau a. J., d. J. 
zirk Braunau, Ober-Oesterreich, angabe, 
12. Johann Zaidok, sgeboren am 1. Januar 1870 zu Babitz, verbotswidrige Rück. Königlich preußischer 
  
auch Sajdak, 
Arbeiter, 
Galizien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
l 
kehr und Land- 
streichen, 
  
  
——.——————. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitltenseld in Berlt“ 
  
Regierungs-Präsident 
zu Oppeln, 
  
29. September 
v. J.
        <pb n="55" />
        — 39 — 
Central-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Bu beztehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Zabehang. Berlin, Freitag, den 2. März 1900. ê V. 9. 
Inhalt: 1. Konsulat· Wesen. Ernennung; — Eingiehung J Befreiung von Beamten der Landschaft der Provinz 
eines Vize-Konsulats; — Cxequatur-Ertheilungen Seite 39 
2. Allgemeine Berwaltungs-Sachen: Verbot der in Paris 
erscheinenden Zeitschrift „Lo Rire .... 40 4. Polizei. Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
1 Sachsen von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung 
40 
l 
3.Bekficheknnqs-Wefca:Bekanntucachung,betkessenddie Reichsgebellllee 40 
  
1. Kon su lat= Wesen. 
Seine Moajestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Max Richter zum Vize-Konsul 
in Fez (Marocco) zu ernennen geruht. 
Das Kaiserliche Vize-Konsulat in Salda (Syrien) ist zur Einziehung gelangt. 
Dem zum General-Konsul der Republik St. Domingo für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz in 
Hamburg ernannten Herrn Eduardo Soler ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
Dem zum Königlich rumänischen Konsul für die Rheinprovinz und Westfalen mit dem Amssitz in 
lel #. Ab. ernannten Kommerzienrath Peter Joseph Stollwerck ist Namens des Reichs das Exequatur 
ertheilt worden. 
Dem an Stelle des Herrn Max J. Baehr zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Kehl 
emannten Herrn Alexander Wood ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="56" />
        — 40 — 
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts ! Berlin vom 29. Dezember v. J. 
und vom 5. Januar d. J. gegen die in Paris ericheinende Zeuschrist „Le Rire“ binnen Jahrcsfrist 
zweimal Verurtheilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Snasgesetzbuchs erfolgt sind, wird in An- 
wendung des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere 
Verbreikung dieser Zeilschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 21. Februar 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: Graf v. Posadowsky., 
  
3. Versich erungsWesen. 
Bekanntmachunn, 
betrefsend die Befreiung von Beamten der Landschaft der Provinz Sachsen von der Ver- 
pflichlung zur Invalidenversicherung (8§. 5, 6, 7 des Inva'idenversicherungsgesetzes, Reichs- 
Gesetzbl. 1899 S. 463). Vom 26. Februar 1900. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. Februar 1900 auf Grund des §. 7 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die B. timmungen des §. 5 Abs. 1 und des 6. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes 
auf die bei der Landschaft der Provinz Sachsen mit festem Gehalt auf Lebensgeit angestellten Beamten 
anzuwenden sind. 
Berlin, den 26. Februar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Austrage: v. Woedtke. 
  
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgcbiete. 
  
  
  
  
  
T . - 
Name und Stand Alter und Heimath . Behörde, welche die Datum 
55 1 Grund Ausweisung an#wäsun 
# 6 n 9 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschossen hat. beschluf l 
. I 
. 2. l 3. «- 4. i 5. 6. 
Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1., Franz Demuth, geboren am 4. Oktober 1870 zu Jung-Betteln, Könialich sächsische Kreis-so. Jannar 
. Eisendreher, buch, Bezirk Trautenau, Böhmen, hauptmannschast ddb. J. 
"% orlsangehörig ebendaselbst. Leipzig, 
2. Joseph Jasiok. geboren am 9. März 1815 zu Nieder. Landstreichen und Königlich preußischer #20. November 
Privalbeamter. Suchau, Bezirk Freisiladl, Oester-Belieln, Negierungs-Präsident J. 
1 reichisch = Schlesien, önerreichischer zu Breslau, E 
1 Staatsangehörtger, . . «
        <pb n="57" />
        — s . s 1 
Name und Stand . Alter und Heimath Grund Vehoͤrde, welche die da 
» · der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs. 
* der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. * 6. 
a. Ignatz Kuhn, Tage- geboren am 12. Juli 1865 zu Alt= Vetieln. Königlich sächsische 12. Januar 
arbeiter. i Rognitz, Bezirk Traulenau, Böhmen, Kreishauptmannschafi d. J. 
orlsangehörig ebendaselbst, i Bautzen, 
4. Wilhelm Reut. geboren am 23. Oktober 1864 zu Otter-desgleichen, (Königlich preußischer 17. Februar 
— 1 
  
Serafino Pinoli, 
Jakob Skoda, 
  
Schifser, sum, Provinz Limburg, Niederlande, 
orlsangehörig ebendaselbst, 
dgeboren am 21. Oktober 1872 zuseandstreichen 
Piantedo, Provinz Sondrio, Jlalien, 
orlsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 22. November 1846 zu Betteln. 
Blizanow, Bezirk Klattau, Böhmen, 
# ortsangehörig ebendaselbst, 
Lgeboren am 30. Mai 19875 zu Lomnis,eanbreich 
Bezirk Brünn, Mähren, ortsange- 
hörig ebendaselbst, 
ocboren am 25. April 1865 zu Osby, 
Län Kristtanstad, Schweden, schwe- 
discher Staatsangehöriger, 
Erdarbeiter. 
Miller, 
Ernst Smolik. 
Konditor, 
August Svenson, 
Setleln, 
Sattlergeselle, 
  
Die Ausweisung des Gürtlergesellen Paul Petry (Central-Blaut für 189" S 
  
Regierungs-Präsident d. 
J. 
zu Düsseldorf, 
Kaiserlicher Bezirks- Pra 10 Februar 
sident zu Metz, d. J. 
abnigns süchsische ö. Januar 
Kreiehauptmannschafftt d. J. 
Zwickau, 
Königlich preußischer 429.8 Januar 
Negierungs-Präsident d. J. 
zu Colblenz, 
(Königlich preußischer 20. Februar 
Regierungs-Präsidem d. 
zu Lüneburg, 
448 Z. 8) ist zurückgrnommen worden 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gebruct bei Julius Slllenseld in Berlis
        <pb n="58" />
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        — 43 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im 
Reichsamte des Innern. 
— —— — 
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
XXVIII. Zahrgang. Berlin, Freitag, den 9. März 1900. W10. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konfulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Bestellung eines Stalions- 
von Civilstands = Akten; — Exequatur-Ertheilungen Kontroleuisssss 46 
Seite 43 « »· « 
2.Bauk-Wesen:Statt-usdckdeutlchenNolenbanlenEnde 4. Polizei · Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Februar 18900. .. 44 Reichsgebiet... . 46 
1. Kon sulat= Wese n. 
— — 
Den bei der Kaiserlichen Minister-Residentur in Bangkok beschäftigten Assessor von der Heyde ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 die Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Minister-Residenten bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
Shuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremen ernannten Herrn Henry W. Diederich 
i Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
. 
Den Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hannover, Jay White, ist Namens des Reichs 
das Exequatur ertheilt worden. 
  
10
        <pb n="60" />
        Status der deutschen N 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wo 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
Passiwva. 
2 "/ Soenstige Gcuer. # 
— i tählich milsh- degenSumme # 
7 Bezeichnung Orund,Nesere.Noten- Gegen Unge. Gegen aut Gegenseiten. Geges Sonfiige egen umme " egen 
r der #. 1. 80n7 ———— 31. San. a1. gan.] der 31. Sm. 
Banken. Kapital.) Sonds. Umlank0. #en. # 1900. noi 5 1900. Kündi.100. Vasfiva. 190. Passiva. 1000 
J gungs· . 
I kelten. — 
n! 1 
I. 2. #. 4 3939. 6 S 9. 10 11.2. 18. 14 6. 16 
1.Reichsbank 120 so oooli oai 8a2 6s8 38 *mß 98 21413 014 Sen — — 57429 75971 764— 4 
2.#rankfurier Larrks0oo 4 12 74/— 14260 7828 — 126 3199“- 524 % 252/— 247 56 599|. 
1 
8.Bayerische Notenbarn 2 3005 il — 4806 19872— 734066% — 632— — 4 • 1 24607515|— 
4484||he Wank zu rnidenss2714 6— 4% #1— 329 132 527|. 
5. Württemberglsche Kotenban 900% 18910— 3032 io ris — 464% N 5 333— 34 15•5, 1201 1 — 
6.Sadische Sarr. ooo 17 14 7/— 183948955 — 1711331 879— — 18% - 29 338 5a1- 
7.##k fer Süddeutschland56211391 b— 1 — 1647— 97 89046/— 
s. Vrauuschwelgische Bant. .1o0os6 860 1698| 33) 1 207— 166 47024 1583 1 741 182 u84 607 
1 I 
- 1 
Zusamme-. ergetzl 47743 nstL *“ — 562 171 * 602. ** “ — 136 297/— 
i E 
  
  
Bemerkungen. 
  
Zu Spalte 55: Davon in Abschnitten zu 100 +&amp; = 904 689 400 .#. 
500 —= 20250 500 MA (bei den Banken Nr. 1, 2, 4) 
. 1000 —= 267 597 000 KU. .- 
ZaSpalteer.2«:DaruntetISsMAnochntchtzurElulöfnnggelangteGuldeutwtem 
- -9-7«: s 970 606 K s 
sGuldensundThalth 
  
  
1 und 2).
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        Wesen. 
– 
— — 
banken Ende Februar 1900 
45 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Januar 1900. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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I. 
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— GegenKelchs Gegen Koten Gegen Gegen Eegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 
21. Jan. tkassen· s31. Sannderer1 San.hsel.] S1. Jan. Lombard.1. Jan.ssk.B Jan —e Jan. der 31. Jan. 
Ochan)1900. schelne. 1900.anken.1900. 1200. 12900. 1800. 1a%00. atiivs. 1900. 
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1. 1. — z 23 24. 25. 26. 27. B. 22. . Uu 332. 
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8193 — 2650 16 — 2 495 84 *“ — 947 532— 55 8 — *% — 170 31 078 — 1740 
5505 — 18 * + 13 181. 32 412 – 615 474 5 f5% 1 800 — 4533541 — 12s7 
" 1 . 
4592 [ 781 Ba — 5 19 — 3836 *57½ — 691 19190— 168 2 787 — * — 4 33 046 — 198 
i 1 , 
448 80 — 22 36. — 61 8 6 + 1511 1230— 75 31 18 r + 462 20310 # + 17680 
J16 399+ 24164 RT 1 2601 24 168— 2900 sess — 99458 118 394 17325 16 700. — 902111 74 2139 65%— 56 095 
D! D 
  
  
  
  
  
10“
        <pb n="62" />
        40 
3. Zoll= und Steuer -Wesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist n 
ach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich württembergische Hauptzollamts-Kontroleur, 
Zollinspektor Eichmann zu Ulm an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich württem- 
bergischen Finanz-Assessors Haller dem Königlich preußischen Hauptzollamte zu Vreden, den Königlich 
preußischen Hauptsteuerämtern zu Bochum, Dortmund, Iserlohn, Lippstadt, Minden und Münster in West- 
falen sowie dem Hauptsteueramte zu Lemgo als Slations-Kontroleur mit dem Wohnsitze zu Münster in 
Westfalen vom 1. März 1900 ab beigeordnet worden. 
  
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
— — Grund a « des 
z swelsung Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. der Bestrasung. 1 beschlossen hat beschlusses 
S. 
1. 2. l 3. l 4. 5. 6. 
  
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
!Ida Cueni, Dienst-= geboren am 20. April 1875 zu Blauen, gewerbsmäßige Un- 
mnagygd, ledig, Kanton Bern, Schweiz, ortsangehörig zuchlt, 
» ebendaselbst, 
2. Bernhard Kandl, geboren am 17. Juni 1856 zu Kecske-Urkundenfälschung, 
Handelsmann und| met, Komitat Pest, Ungarn ortsan-] Betrug, Land- 
Schuhmacher, Q gehörig zu Kotessow, Komitat Tren-treichen und Betteln, 
czin, Ungarn, 
3. Johann Klier, geboren am 21. April 1871 zu Neu-Betteln, 
Kutscher, tirchen, Vezitrk Eger, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 26. September 1878 zu 
Seldnice, Mähren, ortsangehörig zu 
Zduchowic, Bezirl Pribram, Böhmen, 
geboren am 6. Dezember 1867 zu 
Chwalkowitz, Böhmen, österreichischer 
l 
]Anton Kysely, auch 
Vacik, Hafnergeselle, 
]Joseph Nowack, 
Kommis, 
grober Unfug und 
Landstreichen, 
  
Betteln, 
Staagtsangehöriger, 
  
  
  
Großherzoglich badischers?3. Februar 
Landeskommissär zu d. J 
Freiburg, 
Königlich preußischer 3. Januar 
RNegierungs-Präsident d. J. 
zu Posen, "/ 
Königlich sächssche 22.J 
anuar 
Kreiêhauptmannschaft d. J. 
Zwickau, " 
Königlich bayerisches 15. Februar 
  
Bezirksamt Freising, d. J. 
1 
Königlich preußischer 21. Februar 
NRegierungs-Präsident d. J. 
zu Breslau, 
  
Berlin, Carl Heymanns Perlag. — Gedruckt bei Julius Sillenfeld in gerlio
        <pb n="63" />
        47 — « 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
– — —2 
    
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
l 
  
  
2. 
  
XXVIII. Zabrgang. Berlin, Freitag, den 16. März 1900. X 11. 
angat. s—iied- #—— v 3. Militär-Wesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Inhatt= 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Betannt- Zeugnisse für militärp Deutsche in Groß- 
machung, betreffend das Verzeichniß der Beinbau- dritannien 4 
bezirke «««··« Seite 47 4. Konsulat-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von 
Zoll= und Steuer-Wesen: Ergänzungen des Getreide- Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilungen 49 
lager = Regulativs und des Regulatiovs für Getreide- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
mühlen und Mälzereien 4 Reichsgebieee 50 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke. 
Das Verzeichniß der in den Weinbaugebieten des Reichs gebildeten Weinbaubezirke (Bekannt- 
machung vom 11. September 1899 — Central-Blatt S. 312 — wird unter II. Bayern, Regierungsbezirk 
Unterfranken 2c., dahin geändert, daß vom Regierungsbezirke Mittelfranken die Gemeinden Baudenbach, 
Unternesselbach und Schauerheim, k. bayerischen Bezirksamts Neustadt a. A., dem Weinbaubezirk Unter- 
franken hinzutreten. 
Berlin, den 7. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Hopf.
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        2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. März d. J. beschlossen- 
I. 1. Im Getreidelagerregulative (Central-Blatt 1894 S. 243) wird 
a) dem §. 2 folgender Satz und zweiter Absatz hinzugefügt: 
„Insbesondere hat der Lagerinhaber nach 8. 9 des genannten Regulativs 
jederzeit sich einer Revision und Aufnahme des Bestandes seines Lagers zu 
unterwerfen, die erforderlichen Hülfsdienste zu leisten, auch auf Erfordern und 
nach näherer Anweisung der Zollbehörde zu den von dieser bezeichneten Zeit- 
punkten eine Erklärung über den Lagerbestand einzureichen. 
Ferner ist der Lagerinhaber verpflichtet, seine kaufmännischen Bücher so zu 
führen, daß sie über Zu= und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Auf- 
schluß geben und daß aus ihnen jederzeit festgestellt werden kann, wieviel 
Getreide jeder Art und zutreffendenfalls zu welchem Zollsatz in den Lagerräumen 
vorhanden sein soll. Sofern die Zollbehörde die Buchführung zu dem bezeich- 
neten Zwecke nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Lagerinhaber 
die Führung von Versandt= und Lagerbüchern nach besonderem Muster auf- 
zugeben. Die Oberbeamten der Zollbehörde sind befugt, von den Geschäftsbüchern, 
die über den Bestand und die Veränderungen der Vorräthe an Lagergetreide 
Aufschluß geben, jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Lagerinhaber sind verpflichtet, 
den Oberbeamten der Zollbehörde die Bücher zur Einsichtnahme vorzulegen.“" 
b) im §. 8 der letzte Satz des sechsten Absatzes gestrichen. 
2. Im Regulative für Getreidemühlen und Mälzereien (Central-Blatt von 1897 S. 367 und 
von 1899 S. 252) wird dem §. 4 am Schlusse folgender neuer Absatz hinzugefügt: 
„Der Inhaber eines Zollkontos ist verpflichtet, über seine Vorräthe an Getreide 
und Mehl aller Art auf Verlangen und nach näherer Anweisung der Zollbehörde zu den 
von dieser bezeichneten Zeitpunkten eine Erklärung über den Lagerbestand einzureichen." 
3. Die am Schlusse jedes Kalendermonats in den verschiedenen Arten von Lagern (Verschluß- 
lagern, reinen und gemischten Transitlagern, Kontomühlen und Freibezirken) vorhandenen 
Bestände an Weizen und Roggen, Weizen= und Roggenmehl sind seitens der Zollstellen 
festzustellen und Nachweisungen hierüber, getrennt nach den verschiedenen Lagerarten, 
spätestens am fünften Tage des folgenden Kalendermonats dem Kaiserlichen Statiftischen 
Amte einzusenden. 
Gleichzeitig ist diesem Amte von jeder im abgelaufenen Monate vorgekommenen Neu- 
bewilligung, Aufhebung oder Aufgabe eines der obenzeichneten Lager oder eines Mühlen- 
kontos Mittheilung zu machen. 
II. Die vorstehend unter I erlassenen Vorschriften treten mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit. 
Berlin, den 15. März 1900. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
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        — 49 — 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Sielle des verstorbenen Dr. Alexander 
Vurger zu London dem Arzte Dr. Ernst Michels zu London auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der Wehr- 
ordnung die Ermächtigung ertheilt worden ist, Zeugnisse der im §. 42 Ziffer 1a und b ebendaselbst be- 
zeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Großbritannien haben. 
Berlin, den 15. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
4. Kon sulat Wesen. 
Dem Kaiserlichen Legationssekretär von Pilgrim-Baltazzi in Tanger ist auf Grund des 6. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit F§. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das 
Sultanat Marocco die Ermächtigung ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des 
Kaiserlichen Gesandten in Tanger bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien beschäftigten Regierungs-Assessor Hellwig ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung ertheilt worden, in Fällen der Abwesen- 
heit oder der Verhinderung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzu- 
nehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
— — – 
Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Düsseldorf ernannten Herrn Peter Lieber 
ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
G — —„ — — — —“ 
Dem zum Vize= und Deputy-Konful der Vereinigten Staaten von Amerika in Barmen ernannten Herrn 
John N. Rittershaus ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
117
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        50 
5. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath 1T ' Behörde, welche die Datum 
S8 — – — Grund des 
2 1 Auzweisung Ausweisungs 
il der Ausgewiesenen. der Bestrafung. eschlossen hat. beschlufses. 
G□! 1 
1. 2. I 3. 4. l 5. 6. 
Auf Grund des F§. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. [Leo Ballier, geboren am 18. November 1877 zu Hausiren ohne Wan-Kaiserlicher Bezirks- 5. März d. J. 
Hausirer, Paris, französischer Staatsange= dergewerbeschein, Präsident zu Colmar, 
höriger, Landstreichen und 
Betteln, 
2. Jean Denis geboren am 12. November 1867 zul Landstreichen, Königlich bayerische 16. Februar 
Fouilland, Jarnosse, Departement Loire, Frank- Polizei-Direktion d. J. 
Weber, reich ortsangehörig zu Roanne, München, 
ebenda, 
3. Ernst Heß, Bäcker, geboren am 12. April 1870 zusLBetteln, Kaiserlicher Bezirks- 28. Februar 
Wyssachengraben, Kanton Bern, Präsident zu Straßburg, d. J. 
Frllbers schweizerischer Staatsange- 
öriger, s 
4. Jalob Kohlei, 8 am 13. Februar 1881, luxem-Diebstahl und Land-Königlich preußischer 8. März d. J. 
Knecht, burgischer Staatsangehöriger, streichen, Reglerungs-Präsident 
u Trier, 
5. Georg Kosnau, geboren am 18. April 1854 zu Znio-Beleidigung, Haus- #niglich preußischer 25. August 
Arbeiter,. Varalja, Komitat Turoc, Ungarn, sriedensbruch, Be- Regierungs-Präsident v.P J. 
orlsangehörig ebendaselbst, trug, Diebstahl, zu Oppeln, 
Landstreichen und! 
Betteln, "„ 
6.Kamill Krier, geboren am 27. November 1852 zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks-Prä-2. März d. J. 
Arbeiter, Strassen, Luxemburg, ortsangehörig sident zu Metz, 
ebendaselbst, 
7.] Heinrich Krumdiek, geboren am 12. Mai 1855 zu Almelo, Landstreichen und Königlich preußischer 26. Rruar 
Korbmacher, Provinz Ober-Assel, Niederlande, Betteln, Regierungs-Präsident d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, zu Hildesheim, 
8. Emil Kunz, Fabrik= geboren am 15. Oklober 1873 zu Betteln, Königlich sächsische 15. Januar 
arbeiter, Sonnenberg, Bezirk Komotau, Böh- Kreishauptmannschaft d. J. 
men, ortsangehörig ebendaselbst, wickau, 
9. Joseph Masko, geboren am 24. November 1874 zuLandstreichen und Hieselbe, 21. Dezember 
Handarbeiter, Dolni-Vestec, Böhmen, ortsangehörig] Betteln, v. J. 
zu Slawikau, Bezirk Chotebor, 
Böhmen, = 
10. Franz Richter, geboren am 2. Juli 1871 zu Troppau, Betteln, Königlich preußischer 1. März d. J. 
Malergehülfe, Oesterreichisch = Schlesien, ortsange- Regierungs-Präsident 
hörig zu Graz, Sieiermark, zu Breslau, 
11.Emil Ignazulbrich, geboren am 1. Januar 1866 zu Aussig Bannbruch und Königlich sächfische 7. Februar 
Frifeic gehülfe, Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Betteln, Kreishauptmannschaft d. J. 
autzen, 
12. Gustap Walter, geboren am 8. April 1873 zu Heiners-Betiteln, gemeinschaft-dieselbe, 1. Dezember 
Fabrikarbeiter, dorf, Bezirk Reichenberg, Böhmen, licher Hausfriedens- v. J. 
österreichischer Staatsangehöriger, bruch und Wider- 
sland, 
13. Paul Dvon, Kol-geboren am b. Juni 1862 zu Fontaine-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks- 24. Februar 
porleur, bleau, Departement Seine-et-Marne, Betteln, Präsident zu Straßburg.- J. 
Frankreich, französischer Staatsange- 
  
  
höriger, 
  
  
  
Berlin, * Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
  
Die Ausweisung des Arbeiters Anton Göschka (Central-Blatit für 1892 S. 573 3.2) ist zurückgenommen worden. 
  
— — —
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        Inhalt: 
2. 
3. 
4, 
51 
Tentral-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
1. Marine und Schiffahrt: Ausführungs- 
anweisung zum Gesetze, betreffend die Gebühren für die 
Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals Seite 51, 125 
Konsulat-Wesen: Entlassug 51 
Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 
vom 1. April 1899 bis Ende Februar 1900 . 52 
Post- und Telegraphen -Wesen: Postordnung für das 
1. 
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. März 1900. No 12. 
  
Deutsche Reich vom 20. März 1900; — Ausdehnung des 
Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte 53 
Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem 
Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuer-stellen 
123 
1.  Marine und Schiffahrt. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals 
vom 20. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 315), ist von dem Kaiserlichen Kanalamt in Kiel die in der 
Beilage abgedruckte Anweisung vom 7. März 1900 erlassen. 
Dem bis 
  
2. Konsulat - Wesen. 
  
Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
herigen Kaiserlichen Vize-Konsul in Iloilo (Philippinen), E. Streiff, ist auf seinen Anirag die
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        52 
3. Finanz-Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für die Zeit v vom 1. April 1899 bis zum Schlusse des Monats Februar 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll- Ein 
· nahme Differenz 
Bezeichnung Einnahme Eanl Ausfuhr. in demselben zwischen den 
vom Beginne des . alten 4. 
der Rechnun sjahrs Vergütungen Blelben Zeitraume und 5 
a zum Schluss K. des Vorjahrs KL mehr 
es obengena « 
Einnahmen. Menatz (Spalte 414 weniger 
1. 2. I 3. 4. l 5. 1 6. 
Zölle 475 491 778 19 255 946 4562 5 832 469 853 341 — 13617 509 
Tabacksteuer 11 464 748 103 334 11 361 414 11 433 506 — 72 092 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben. 135 625 298 31 931 055 103 694 243 96 495 730 + 7 198 513 
Salzsteuer 45 900 017 13 124 45 886 893 44 498 675 + 1388 218 
Maschbottich. und Branntwein. Materitalsteuer 29 676 558 14 623 302 15 053 256 18 937846 — 3884590 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu. 
schlag zu derseben . 122 104 649 412 307 121662 312 111797 967 + 9864375 
Brennsteuer 3281 880 4 373 755 — 1091875 472 347 — 1564222 
Brausteuer  29 196 897 80 563 29 116 334 28 397271 + 719 063 
Uebergangsabgabe von Bier  3774601 — 3774601 3 600 298 — 174 303 
Summe 856 516 426 70 823 386 785 693 010 785 486 991 +  206 059 
Stempelsteuer für  
a) Werthpapiere 16727 775 — 16727775 16 812 063 — 84 288 
b) Kauf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 13 587 166 36 540 13 550 626 12279 335 + 1271 291 
e) Loose zu: . 
Privatlotterien 3 939 263 — 3 939 263 3 452 326 +  486 937 
Staatslotterien. 14 581 957 —-  14581957   14131466   + 450 491 
Spielkartenstempmel — — · 1 436 904 1399 180 +  37724 
Wechselstempelsteuer — — 6 10 9291223 10 039639 + 889 484 
Post- und Telegraphen-Verwaltung — — 340 336 051     317809 997 + 22526054 
     
Reichseisenbahn-Verwaltung     ----     -----    78 614 000     72 961 000*)  +  5698000  
*) Die die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahr um 591 921 M. höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist- Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
kosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
—... —-. 
Bezeichnung der Einnahmen 
Ist-Einnahme im Monat Februar 
— 
Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungs- 
jahrs bis zum Schlusse des Monats Februar 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mithin Mithin 
der 1900 1899 1900 1899 1898 1838 
Einnahmen. + mehr  + mehr 
— weniger — weniger 
M. M. M. M. M. M. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 
Zölle . 38 408 978 38 322 465 + 86 513   426 228 887   437 643 411 — 11414524 
Tabacksteuer 855 992 872 330 — 16338    11294 372   11 717 868 — 423 496 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 8491 571 9 306 808 — 815 237 95514059 87374 581   8139 478 
Salzsteuer 4949 604 4801 583 + 148 021   43 931227 12 375 730 +1555 497 
Maischbottich. und Branntwein-Material- 
steuer 3 045 657 2 866 947 178 710 12 769 378 15934985     - 31565 607 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und  
Zuschlag zu derselben  8 325 225 7939 193 + 386 032   102 128 906 92 346 367  + 9782 539 
Brennsteuer 258 933 219 840  + 39 093 —  1091 876    134 866 — 1226 742 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von 
Bier  2355 193  2305 236 +  49957 27951242     27 192 753  +  758 489 
Summe  66 691 153   66634402   + 56 751  718 726 195   714 720 561   + 4 005 634 
Spielkartenstempel 201161   146 602   + 14 599   1333260  1332 568   +  692
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        53 — 
                                                               4. Post- und Telegraphen-Wesen 
                                                          Postordnung für das Deutsche Reich 
                                                                            vom 20. März 1900. 
  
                                                                                 Inhaltsverzeichniß. 
  
  
  
  
  
  
Nr. des Paragraphen                                       Inhalt                                                                                                                   Seit 
   
 
                                                                      Abschnitt I. Postsendungen. 
1. Allgemeines                                                                                                                                                                                     55 
2. Meistgewicht.                                                                                                                                                                                 55 
a. Außenseite                                                                                                                                                                                        55 
4. Aufschrift                                                                                                                                                                                           55 
5. Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegensiãnde                                                                                                 56 
6. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände                                                                                                  56 
7. Postkarten                                                                                                                                                                                          57 
8. Drucksachen                                                                                                                                                                                       57 
9. Geschäftspapiere                                                                                                                                                                               59 
10. Waarenproben                                                                                                                                                                                 60 
11. Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren und Warenproben                                                             61 
12. Packete                                                                                                                                                                                               61 
13. Einschreibsendungen                                                                                                                                                                     61 
14. Sendungen mit Werthangabe                                                                                                                                                     62 
16. Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe    62 
16. Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe        63 
17. Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen                                                      63 
18. Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselaccepten                                  63 
19. Postnachnahmesendungen                                                                                                                                                              66 
20. Postanweisungen                                                                                                                                                                                66 
21. Telegraphische Postanweisungen                                                                                                                                                  67 
22. Durch Eilboten zu bestellende Sendungen                                                                                                                             68 
23. Bahnhofsbriefe                                                                                                                                                                                    69 
24. Dringende Packete                                                                                                                                                                           70 
25. Briefe mit Zustellungsurkunde                                                                                                                                                    70 
26. Rückschein                                                                                                                                                                                           71 
27. Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen                                                                                                         71 
28. Zeitungsvertrieb                                                                                                                                                                                  71 
29. Ort der Einlieferung                                                                                                                                                                        71 
30. Zeit der Einlieferun                                                                                                                                                                         73 
31. Einlieferungsbescheinigung                                                                                                                                                              73 
32. Leitung der Postsendungen                                                                                                                                                        73 
33. Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung von Aufschriften durch den Absender                              73 
34. Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Unterwegsorten                                                              74 
35. Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch Postbeamte                                                   74 
36. Bestellung und Bestellgebühren                                                                                                                                                   75 
127
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        — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. des Paragraphen                                             Inhalt                                                                                                           Seite     
   
 
37. Gebühren für Postsendungen im Orts- und Nachbarortsverkehre                                                                  76 
38. Zeit der Bestellung                                                                                                                                                            77 
39. An wen die Bestellung geschehen muß                                                                                                                   77 
40.  Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde                                                                                                       79 
41. Aushändigung von postlagernden Sendungen .                                                                                                      79 
42. Abbolung der Postsendungen                                                                                                                                         79 
43. Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge nach Behändigung der Postpaketadressen, Ab- 
         lieferungsscheine  und Postanweisungen. .                                                                                                               80 
44. Nachsendung der Postsendungen. .                                                                                                                             80 
45. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte                                                                     81 
46. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am  Aufgabeorte                                                                             82 
47. Laufschreiben wegen Postsendungen.                                                                                                                           88 
48. Nachlieferung von Zeitungen.                                                                                                                                          88 
49. Verkauf von Postwerthzeichen                                                                                                                                        88 
50. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren                                                                                         84 
                                   Abschnitt II. Personenbeförderung mit den Posten. 
51. Meldung zur Reise 85 
52. Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschoßen sind                                                              85 
58. Fahrschein                                                                                                                                                                              85 
54. Grundsätze der Personengelderhebung                                                                                                                        86 
55. Erstattung von Personengeld.                                                                                                                                          86 
56. Verhalten der Reisenden bei der Abreise                                                                                                                 86 
57. Plätze der Reisenden                                                                                                                                                         86 
58. Reisegepäck                                                                                                                                                                            87 
59. Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr                                                                                                               87 
60. Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs                                                                              87 
61. Wartezimmer der Postanstalten                                                                                                                                      88 
62 Verhalten der Reisenden auf den Posten 88 
                                                       Abschnitt III. Extrapostbeförderung. 
63. Allgemeine Bestimmungen                                                                                                                                               88 
64. Zahlungssätze                                                                                                                                                                        88 
65. Zahlung und Quittung                                                                                                                                                       90 
66. Bespannung                                                                                                                                                                           90 
67. Abfertigung                                                                                                                                                                            91 
68. Beförderungszeit                                                                                                                                                                   91 
69. Postillone                                                                                                                                                                               91 
70. Beschwerden                                                                                                                                                                         92 
71. Inkrafttreten                                                                                                                                                                           92
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        Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende 
Postordnung erlassen: 
                                                                                     Abschnitt I. 
                                                                                 Postsendungen. 
                                                                                            §. 1. 
         I Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig:            Allgemein 
                1) Briefe; 
                2) Packete; 
                3) Postanweisungen; 
                4) Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung gelangen. 
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene Briefe und sind unter 
dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Bestimmungen inbegriffen. 
      II Soweit die Briessendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder Wertkhangabe befördert 
werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet. 
                                                                                       §.2. 
Es beträgt das Meistgewicht:                                                                                                                                                      Meistgew 
                 für Briefe 250 Gramm, 
                 für Drucksachen 1 Kilogramm, 
                 für Geschäftspapiere 1 Kilogramm, 
                 für Waarenproben 350 Gramm, 
                 für Packete 50 Kilogramm. 
                                                                                        §.3. 
 
 
   I Der Absender darf auf der Außenseite einer Posisendung außer den die Beförderung betreffenden Außens 
Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen 
sind weitere Angaben, welche nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen 
unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung 
der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen 
für Postpacketadressen und Postanweisungen siehe §§. 12 und 20. 
     II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Ausschriftseite, bei Packeten an gleicher Stelle 
auf die Postpacketadresse zu kleben. 
                                                                                          §.4. 
      I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt           Aufschr 
bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht Gewähr zu leisten hat, 
dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze an- 
gegeben sein. 
    II Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem Bestimmungsorte 
noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. Wenn 
der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage 
in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. 
   IlI Die Ausschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (S. 12) derart überein- 
stimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse bestellt werden kann. Die Ver- 
merke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der Postpacketadresse 
niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der Packete mit Werthangabe, der Nachnahmepackete, der 
dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe §§. 13 II, 14 II, 19 II, 24 II und 261.
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        — 56 — 
         IV Die Aufsschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen 
Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. haltbar angebracht werden. 
Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergament- 
papier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des 
Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. 
                                                                                                  §.5. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstäde  
        I Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze verstößt 
beförderung oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von 
ges huessene der Postbeförderung ausgeschlossen. 
Gegenstände.   II Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Be- 
förderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht 
entzündlichen Sachen sowie ätzende Flüssigkeiten. 
   III Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der zu II 
genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert 
wird, die Annahme der Sendung ablehnen. 
     IV Wer derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgiebt, 
hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
     V Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, sofern deren 
Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförde- 
rungsmittel nicht möglich ist. 
                                                                                                     §.6. 
   I Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmig große 
 Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen 
 mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auch auf die 
 Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, 
wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung an- 
nimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der 
Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
                          „Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
                          „Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
                          „Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
                          „Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Für die Behandlung der Sendung mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die getroffene Ver- 
fügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, wenn der Inhalt der Sendung vor Aus- 
führung der etwa anderweitigen Versügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Be- 
stimmungen des §. 45V in Anwendung zu kommen haben. 
    II Für derartige Gegenstände 2c., wenn sie dennoch zur Beförderung angenommen werden, sowie 
für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen 
Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung 
während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
   III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen 
sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schuße der Pulverladung dienenden Blechmantel sind 
zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf 
der Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Central= 
feuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Heraus- 
fallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese 
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. 
     IV. Die im §. 5III ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in 
welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und 
der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten.
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        — 57 — 
                                                                                           §.7. 
        I Die Posskarten müssen offen versendet werden.                                                                                     Postkarten 
       II Formulare zu Postkarten konnen durch alle Postanstalten bezogen werden. Gestempelte For- 
mulare zu Postkarten werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück verabfolgt. 
    III    Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe und 
Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und müssen auf 
der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte" tragen.   
    IV Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine 
Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. 
Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die 
Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarle nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten 
Zettel 2c. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten 
beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
    V Mit den Poslkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten 
müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß als 
solche bezeichnet sein. . 
   VI Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs  (§.37), im Fran- 
kirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, 
im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
   VII Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
  VIII Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto. 
 
 
                                                                                                     §.8. 
I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buchdruck, Drucksachen 
Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyro= 
 Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach 
ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zu- 
lässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht bei- 
gefügt sein. 
   II Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nach 
einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (1), z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hekto- 
graphie, hergestellt find. 
  IlI Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst des Durchdrucks, 
der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 
  IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außer- 
gewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden. 
  V. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder umschnürt   
oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet eingeliefert werden,    
sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 2c. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden   
oder geheftet, versendet werden.  
  VI Duucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeler in der Länge und 10 Centimeter im Durch-  
messer nicht überschreiten. 
  VlI Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der 
Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung „Postkarte“" tragen. 
Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im  §.7. 
 VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Ausschrift enthalten. 
  IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waaren-
 proben siehe §. 11.
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        — 58 — 
X Es ist zulässig: 
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 
5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Dank- 
sagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
2) auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie 
den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege an- 
zugeben oder abzuändern; 
3) Druckfehler zu berichtigen; 
4) Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aenderungen und 
Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze 
bei mangelndem Raume auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
5) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen; 
6) Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch 
Anstriche hervorzuheben und zu untersteichen; 
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten Zahlen nebst Zusätzen, die 
als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-Ankündigungen 
den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den 
er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder 
zu berichtigen; 
8) in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 
9) in Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen 
sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
10) auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts= und 
Neujahrskarten eine Widmung hinzuzusügen und diesen Drucksachen eine auf den Gegen- 
stand bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen 
Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft 
einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
11) bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeit- 
schristen, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. handschriftlich zu 
bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu 
unterstreichen; 
12) Modebilder, Landkarten 2c. auszumalen; 
13) bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf mechani- 
schem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel 
entnommen ist, hinzuzufügen; 
14) bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invalidenversicherungs- 
gesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu ent- 
werthen oder zu vernichten; 
15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanslalten oder deren 
Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes 
abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder 
der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu 
durchstreichen. 
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, Kopirpresse oder 
Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durch- 
stechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen 2c. stattgefunden haben, sind bei Druck- 
sachen nicht geslattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen 
dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter Sprache herstellen. 
XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
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        — 59 — 
XII Druucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbar- 
orts verkehrs (§S. 37):  
                                             bis 50 Gramm einschließlich               3 Pf. 
                           über 50 = 100     "                     "                           5   " , 
                               "    100   -   250     "                    "                          10    "  , 
                                “ 250 - 500    "                     "                           20    "  ,  
                                  " 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich  30  " , 
Unfrankirte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung.  
XIll Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
XI/V. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestmmungen unter I und II ent- 
sprechende Drucksachen anzusehen:    
     1) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestanftheile der- 
              jenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung 
              erfolgen soll;    
       2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von 
der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
XV Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung 
bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der 
Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeilungs= 2c. Exemplare 
ist Sache des Verlegers. 
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht 
geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der 
Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückwersung solcher Beilagen befugt, die nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeilungs- 
packeten nicht geeignet erscheinen. 
XVII Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung 
gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammt- 
betrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
                                                                                             §.9. 
         I Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise 
mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen 
Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art, 
Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, 
die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher 
Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche 
Partituren oder Notenblätler, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, 
korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst- 
oder Arbeitsbücher 2c. 
     II Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für 
Drucksache geltenden Vorschriften (§. 8). Die Ausschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ 
enthalten. 
   II! Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
   IV Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und 
Nachbarortsverkehrs (§. 37): 
                                                         bis 250 Gramm einschließlich.                         10 Pf., 
                                        über 250 " 500        "                "                                        20 " 
                                          "     500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich.     30   " . 
Unfrankirte Geschaftspapiere gelangen nicht zur Absendung.
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        — 60 — 
 V Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
 VI Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben siehe §. 11. 
                                                                                                §. 10. 
 I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben be- 
befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte 
Thiere und Pflanzen, geologische Muster 2c., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke 
geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briefpost geeignet sein. 
  II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 
10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter 
im Durchmesser nicht überschreiten. 
  III. Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke sind nur 
zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik- oder 
Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung 
sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare. 
IV Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder in 
Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V Die Aufschrift ist möglichst unmitlelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht angeht, auf 
einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe anzubringen. 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten. 
VI Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und Geschäfts- 
papieren siehe §. 11. 
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden 
zur Beförderung als Waarenproben untier folgenden besonderen Bedingungen zugelassen: 
1) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder oder 
Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vor- 
gebeugt wird; 
2) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glasfläschchen 
enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt 
werden, das mit Sägespähnen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen 
ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann. 
Das Käsichen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel 
oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung 
der Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichende 
Widerstandsfähigkeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen angesüllt sowie mit einem 
Deckel verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß eingeschlossen 
zu werden; 
3) schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze 2c. müssen zunächst in eine 
besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament 2c.) eingeschlossen und dann 
in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden; 
4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder Pergament 
eingeschlossen werden; 
5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie jede 
Gefahr ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts möglich ist. 
VIII. Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde.
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        — 61 — 
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und 
Nachbarortsverkehrs (§. 37): 
bis 250 Gramm einschließlich .. 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 = 
Unsfankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
§. 11. 
I Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien dieser Zusamn 
Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: packen 
1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und  
der Ausdehnung nicht überschreitet: papieren 
2) das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet. Waaren 
II Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und probe 
Nachbarortsverkehrs (§. 37):     
bis 250 Gromm einschließlien 10 Pf., 
über 2505  = 500 = . ... .. 20 -, 
. 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 -, 
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung.  
IlI Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
  
§. 12. 
I Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form Packe 
beigegeben sein. · 
ll Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket (§.19) 
muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein. 
III Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§. 13) oder Packete mit Werthangabe (§. 14) zusammen 
mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden. 
IV Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf dieser der 
Werth eines jeden Packets beronders angegeben sein. 
V Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse zu 
versenden, vorübergehend aubheben. 
VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für Formulare, 
die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare 
werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
VII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des 
Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen. 
VIll Der an der Posptpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen 
benutzt werden. 
IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets verwendeten Postwerthzeichen 
gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen vom Empsänger 
oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel 
ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme 
des Packels abtrennen und behalten. 
X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§. 15 und 16. 
§. 13. 
l Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreib- Einsch 
sendungen ist weder eine Werthangabe (§. 14) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (§. 25) oder sendun 
die Beförderung als dringende Packete (§. 24) zulässig.       
13*
        <pb n="78" />
        Sendungen 
mit 
Werthangabe. 
Verpackung 
der 
gewöhnlichen 
und einzu- 
schreibenden 
Packele sowie 
der 
Sendungen 
mit 
Werthangabe. 
— 62 — 
II Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. 
Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der 
Einschreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht auch auf die 
Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siehe 
§§. 15 und 16. 
III. Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rück- 
sicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
§. 14. 
I Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen mit Werlh- 
angabe ist weder die Einschreibung (§. 13) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (§ 25) oder die 
Beförderung als dringende Packeie (§. 24) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der 
Sendungen mit Werthangabe siehe §§. 15 bis 17. 
II Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in Zahlen ersichtlich 
zu machen. Die Angabe der Werthes hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag 
soll den gemeinen Weith der Sendung nicht übersteigen. 
III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur Zeit 
der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen 
Dokumenten der Betrag anzugeben, der vorauesichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Aus- 
feitigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung 
der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe 
diesen Grundsätzen nicht. so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu 
hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstaltung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr 
nicht hergeleitet werden. 
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden 
daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem Nachnahmebetrage noch 
ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
§. 15. 
I Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werth- 
angabe muß nach Maßgabe der Beiörderungsstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit 
des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder 
Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilo- 
gramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
IIi Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umsang eine festere Verpackung 
erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein. 
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung oder 
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges 
und Gewichts genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen 
mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so verpackt 
sein, daß eine solche Blschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen 
versehen sem. Leicht zerbrechliche Gefaße (Flaschen, Krüge 2c.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, 
Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI Briese mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stlücke hergestellten Umschlage 
versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben. 
VII. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17.
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        — 63 — 
§. 16. 
1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß haltbar und so ein= Versch 
gerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht beizukommen ist. Von der 
einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die gewöhaul 
Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine zuschreib- 
gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst guten Klebstoffs Packete! 
oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken der 
angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Sendur 
Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereisten und fest verspundeten Fässern und bei fest ver-Werthan 
nagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen 
und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen 
Verschluß angenommen werden.  
II Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben Petschafts Siegel- 
abdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des 
Briefumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die 
Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geld- 
sendungen siehe §. 17. 
§. 17. 
I Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. eingeschlagen und innerhalb Besonde 
des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht ändern können. forderung 
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld 10 000 Mark an fr 
und bei baarem Gelde 1000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem, mehrfach um- ver O 
geschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewicht oder sendun 
von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, gut um- 
schnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein. 
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus einfacher 
starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist. Anderenfalls 
müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus- 
wendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf 
selbst hindurchgezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden 
muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
IV Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder mit guten 
Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und 
so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere 
Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden so verschnürt 
und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht 
moglich ist. 
VI Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. 
Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder 
Packete verpackt werden. 
§. 18. 
I Im Wege des Postauftrags können Postauf 
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder   
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Einzieh 
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, quittirter Wechsel, Zins= von G 
schein 2c.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden guee 
Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Vostaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem von We 
Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quitlungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen accept 
Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden 
Betrags darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso könmen einem Postauftrage zur Accepteinholung 
mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor- 
zuzeigen sind.
        <pb n="80" />
        — 64 — 
III Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene 
Formulare zur Anwendung. Derarlige Formulare werden von den Postanstallen zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare 
postimäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare 
zu Poslaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine 2c. bewirken zu lassen. 
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, wobei 
die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken. Ferner 
ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist 
dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in Bezug auf 
Falligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme etwaiger Be- 
stimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung 2c. (VI) geschehen soll. 
V Zu schristlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der Einziehung des 
Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe 
dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder 
nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers — 
durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauflragsformulars auszudrücken. 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weilersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte 
Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die Postanstalt, welche 
die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Post- 
auftrag nach (Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem 
bestimmten Tage geschehen, so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage 
vorher erfolgen. 
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags gegen Vorzeigung 
des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des guittirten Wechsels 2c.). Wegen 
der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe 
§. 39 IV und V. 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige oder 
dessen Bevollmächtigter (§. 39 III) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung 
XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden 
Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag 
des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der 
Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige 
oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag 
sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst 
oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber 
durch Postanweisung (§. 20) übermittelt. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular 
der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag angegeben werden, der nach 
Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
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        — 65 — 
XII. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des bei- 
gefügten Wechsels an die im Austragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Bevollmächtigten. 
Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von 
Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig jeder angesehen, der zur Empfangnahme von 
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist 
(§. 39 VII).    
XIII Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als 
verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung 
andere Einschränkungen beigefügt werden.  
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den 
Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.    
XV Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen worden 
sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftrag- 
geber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren 
(XVIlI) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen 
unter IX. 
XVI An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.  
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders bestimmt 
(XVIII), so ist der Postauflrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß die Person, 
die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung 
und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Verweigerung 
der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben 
worden ist. . 
XVIII Postauflråge, auf denen für den Fall der Nichteinlöfung oder der verweigerten Annahme 
die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nach 
der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung 
mittelst Einschreibbriefs zurück- oder weitergesendet. Postausträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ 
werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche 
der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der 
Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage 
der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) bereits verstrichen, so hat die 
Rück- oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen 
Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. oder bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. 
in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XIX Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder 
weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftrags- 
formulars und unter den sonstigen Bedingungen des §. 33 den Postauftrag zurückziehen oder die An- 
sücien im Gostauftragssormular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind 
nicht zulässig. 
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief 
und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter- 
gehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung 
des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Er- 
füllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XXI Es werden erhoben: 
1) für den Postauftragsbrief                          30 Pf.,  
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr 
             für die Uebermitlelung des eingezogenen Geldbetrags (§. 20 II); 
      b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen 
            Wechsels.. 30 Pfl. 
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird 
von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem Auftraggeber 
bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.
        <pb n="82" />
        Posi- 
nachnahme- 
sendungen. 
Post- 
anweisungen. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die 
Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an eine zur 
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt. 
§. 19. 
I Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Packeten zulässig. 
Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (S. 14 IV). Die Beifügung von Zustellungsurkunden 
(§. 25) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen. 
II Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von .. Mark 
.. Pfl.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und un- 
mittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größberen Städten auch die 
Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke auf dem 
Packet und der Postpacketadresse angebracht sein. 
III Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Ist 
über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen, so wird der Nachnahmebetrag 
darin mit vermerkt. 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt 
werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nach dem Eingange der 
Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine 
Zahlungefrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst eine Un- 
bestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (§. 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ 
werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur Verfügung des Empsfängers gehalten, falls nicht 
früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder mit einer 
ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist 
ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Ausschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der 
Postpacketadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen 
für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 33 die Nachnahme 
nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittelst 
Postanweisung (§ 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem Abschnitte der 
Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VII Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen und 
Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib- und die Versicherungsgebühr; 
2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an den Ab- 
sender (§. 20 1l). 
VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, 
wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
§. 20. 
I Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich übermittelt. 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 5 Mark. 10 Pf., 
über 5 = 10 20 - 
= 100 = 200 = 30 -. 
-= 200 = 400 40 
= 400 = 600 - . .. . 50 —, 
= 600 = 800 = 60 = 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbeslätigung muß auch diese, nach der Gebühr 
für Postkarten frankirt. sein.
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        — 67 — 
III Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten 
bezogen sind. Gestempelte  Vormulare werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung 
zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.    
IV Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine 2c. 
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die Angabe des Geld- 
betrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. 
 V  DerAbschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.  
VII. Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt der Post- 
anweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Postanweisungen mit an- 
gehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen. 
VIII Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der 
Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Postanstalt 
zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annahme ver- 
weigert wird. 
IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Ver- 
fügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat er der Bestimmungs- 
Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger 
Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, 
durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender 
auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die 
bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem 
Absender vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort 
erfolgt kostenfrei. 
§. 21. 
I Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders 
durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, 
mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Ausgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender durch dieses 
Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Miltheilungen zu machen, so muß er 
diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit ausnimmt. 
III Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben 
werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu 
erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
st eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen 
Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis 
zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als Einschreibsendung. 
V Der Absender hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr; 
2) die Telegrammgebühr. 
Außerdem kommt zutreffenden Falles zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächsten 
Telegraphenanstalt (III); 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von der letzten 
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (IV): 
c) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (VI). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Be- 
lieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem 
Empfänger über lassen will.
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        Durch Eil- 
bolen zu 
bestellende 
Sendungen. 
— 68 — 
VI Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke 
„Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu- 
stellen (§. 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung 
des Empfängers versehenen Telegramms. 
VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem Postweg, auf 
Telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vorgeschrieben oder vom Empfänger 
beantragt ist. 
VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertrelung der Postanslalt Beträge auf Post- 
anweisungen, die auf telegraphischem Wege uberwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen 
oder telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen. 
§. 22. 
I Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Ankunft 
bei der Bestimmungs-Vostanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe unter Xll. 
II Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervor- 
zuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ 2c. sind 
zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen oder die Zahlung 
dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestellvermerke hinzuzufügen 
„Bote bezahlt". 
IV. An Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts sind nur gewöhnliche 
Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. 
V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, ge- 
wöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werth- 
angabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten 
mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die 
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Post- 
behörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd 
oder vorübergehend zu erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso 
kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder Packete 
handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß 
diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Auf- 
schrist bestimmen. 
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werlh= 
angabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen 
im Ortsbestellbezirke ...... 25 Pf., 
im Landbestellbezirke 60 = 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (IV) jedoch 
die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen 
angemessenen Betrag zu hinierlegen hat, mindestens aber 25 Pf.; 
2) bei Packeten 
im Ortsbestellbezirke 40 Pf., 
im Landbestellbezirke 90= 
für jedes Packet. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegen- 
stände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet.
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        — 69 — 
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben Em- 
pfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn nur zum 
einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf., erhoben. Sind 
mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. 
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für 
welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies 
nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der 
vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme 
im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. . " 
VIII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten Frei- 
marlen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VIA) nicht aus, so kommen für die Sendungen 
die Sätze unter VI B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der 
Gebühr.   
IX  Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungsorte nach einem anderen 
Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die besondere Beförderung von 
Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, 
durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer 
beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den Ver- 
merk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten er- 
folgen soll) durch Eilboten"“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch 
den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die Landbestellung 
festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur 
Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.   
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger dessen 
Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
XI. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für den Eilbestell- 
versuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Ab- 
sender zu tragen. 
XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise ent- 
sprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffenden Falles ist 
der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VIB zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung 
bei gleichzcitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung. 
§. 23. 
I Wünscht ein Empsänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach 
Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an 
seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichlung der sestgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben 
aushändigt. 
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge auf- 
geliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschafsenheit nach zur Beförderung als 
Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht von 250 
Gramm überschreiren. Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen 
Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchslaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief" tragen; auf 
der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV  Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto zu entrichtende 
Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von 
demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beför- 
derung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer 
Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. 
Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 22 VI unter B festgesetzte 
Gebühr durch Eilboten bestellt. 
14“ 
Bahnl 
brie
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        — 70 — 
§. 24. 
Dringende I Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung besonders 
Packete, erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit den sich darbietenden 
schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe 
ist bei dringenden Packeten nicht zulässig. · · 
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen 
Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen handschriftlichen Zügen die 
Bezeichnung „Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen 
sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.   
III Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie nicht mit 
dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind. 
IV Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im voraus zu entrichten: 
1) das tarifmäßige Packetporto; 
2) eine besondere Gebühr von 1 Mark: 
3) u. U. (III) die Eilbestellgebühr (§. 22). 
§. 25.   
Briefe mit I Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger postamtlich 
Zastellungs= beurkundet und die ausgenommene Zustellungsurkunde dem Absender übersendet werden. 
II Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden: 
a) die gewöhnliche Zustellung; 
b) die vereinfachte Zustellung.   
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs- 
urkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor seiner Aushändigung 
vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 40. 
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem Briefe im Falle 
der gewöhnlichen Zustellung (lla) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift 
und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (IIb) ein Formular auf blauem Papiere hallbar 
äußerlich beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“  
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrift den Vermerk „Vereinfachte 
Zustellung“ tragen. 
IV Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und bei der gewöhnlichen 
Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere mit der für 
die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. » 
V Soll die Zustellung an eine der in den §§. 181, 183 und im §. 184 Abs. 1 der Civilprozeß- 
ordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle des eigentlichen 
Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschriflseite des Briefes 
und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen 2c. des Empsängers 
mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zu- 
stellung an (z. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht 
stattfinden“. 
VI Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke zur Anwendung, 
je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvoll- 
zieher, an Behörden oder Korporalionen 2c., an Unteroffiziere und Gemeine oder an andere vorstehend 
nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.  
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Formulare unentgelllich 
geliefert. 
 VII Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der Vermerk 
„Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig.
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        — 71 — 
VlIl Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto; 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der Ausnahme 
im Orts- und Nachbarortsverkehre siehe §. 37 III. . 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet 
werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Briefes zunächst 
nur das Porto zu 1; die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zu- 
stellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom 
Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so wird nur das 
Porto zu 1 erhoben. 
§. 26. 
I. Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sen- 
dung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu 
erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der Aufschrift, bei Packeten 
auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder an- 
geben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist.    
II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des 
Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten. 
III Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der An- 
nahme der Sendung.    
IV Der Absender kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen Rückschein 
über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 
§. 27. 
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen 2c. sind, 
können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung der 
Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln 
ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu be- 
fürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der 
Ausschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt 
und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt 
über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet 
worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen 
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu 
ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenßänden entsteht, die von der Postbeförderung aus- 
geschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§. 5 und 6). 
  
§. 28. 
Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger eine 
entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwallung vorgeschriebenen Fassung 
bei der Postanstalt niederzulegen. 
§. 29. 
I Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, 
lind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch ge- 
stattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn diese 
sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personen- 
fuhrwerke zu übergeben. 
II Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit der unter III 
Gestalteteten Ausnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als Ergänzungs- 
Nücksche 
Behand 
ordnur 
widr 
beschaff 
Sendu 
Zeitur 
vertri 
Ort! 
Einliefe
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        anlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind 
in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VIII). 
III In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den 
Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist auch 
gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für 
derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können in die 
Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur 
Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
ewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Packete, 
Nachnahmesendungen und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 800 Mark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit vervflichtet, als die 
Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichleiten für die Beförderung oder Bestellung 
der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind. 
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen ange- 
nommen. 
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er 
die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhn- 
lichen Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge 
sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen 
einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte 
Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vor- 
zeigen. zu lassen, um sich von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst 
ewirken. 
V Diie Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packerbesteller oder Landbriefträger 
angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Ouittungen über die vom Landbriefträger ange- 
nommenen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn 
möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten portopflichtigen 
Einschreibbriessendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit 
Werthangabe (III) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des 
Landbriefträgers nach einer anderen Poslanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen 
Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm eine 
solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III) 
kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist. 
VIII Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülfstellen, 
welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die 
Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht 
zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem 
unter III festgesetzten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt 
werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der 
Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen 
an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Sen- 
dungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthülfstelle sogleich in sein 
Annahmebuch einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung 
selbst befugt. . 
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben.
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        — 73 — 
§. 30. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden und, wenn Zeit der 
die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der Schlußzeit dieser Post Einlieferung 
geschehen, II Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt und durch 
die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte zur Kenntniß des Publikums gebracht. 
III Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten gelten in der 
Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post: 
 1) für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2) für gewöhrliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben 
eine halbe bis eine Stunde; 
3) für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4) für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde.   
IV Falls die ordungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten Fristen 
wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schlußzeiten angemessen 
verlängert werden. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieserung größerer Mengen von 
Sendungen durch denselben Absender.     
In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel 
verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern 
und auf dem Bahnhof überzuladen.   
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der 
Dienststunden die Schlußzeit, sofern diese nicht nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, 
zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgange 
geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt 
die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen 
werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffenden Ort zur Post- 
beförderung benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhnlicher Briefsendungen in die Briefkasten 
der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange 
des Zuges zulässig. 
 die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und gewöhnliche 
Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibbriefsendungen von den selbständigen Tele- 
graphenanstalten auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Bestimmungen 
hieruber werden durch die Postberichte (II) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Für jede Sendung ist 
eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
§. 31. 
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Einlieferungsbescheinigung Ein- 
auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in lieserungsbe 
Empofang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die scheinigung. 
Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist 
oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
 §. 32. Leitung 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. der Post- 
endungen. 
§. 33. Zurückziehung 
       von Post- 
 I Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange sendungenun 
sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. # » Aenderung 
II Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort ausnahmsweise auch von Auf- 
einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
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        Aus- 
händigung 
von Post- 
sendungen 
an den Em- 
pfänger an 
Unterwegs- 
orten. 
Herstellung 
des Ver- 
schlusses und 
Eröffnung der 
Sendungen 
durch 
Postbeamte. 
– 74 — 
III Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die Aufschrift 
der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Post- 
packetadresse abgiebt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt. 
IV. Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabe-Postanstalt zurück- 
gefordert werden. Derjenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender ausweisen (III) und die 
Sendung der Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte 
zu erkennen ist. 
V In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Ausschris (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des 
Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei der 
Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift 
vorgeschriebenen Formen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird entweder brieflich oder 
telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden oder die Auf- 
schrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten: 
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Einschreibbrief; 
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Beför- 
derung des Telegramms. 
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt das 
Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie bei einer 
gewöhnlichen Rücksendung (§. 45 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den 
Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich 
zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
§. 34. 
I Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig 
ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von 
Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§. 35. 
I Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
II Ist durch die Beschädigung 2c. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete die 
Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung 
geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten. 
III Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2c. oder die Feststellung des Inhalts 
bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den Her- 
gang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu 
unterzeichnen. 
IV. Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden 
Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und 
zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer inner- 
halb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei 
Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche 
der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge oder verzichtet er aus- 
drücklich  Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhn- 
licher Weise. 
V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zwecke der Prüfung 
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befugt.
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        — 75 — 
Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden muß, 
so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender 
eingezogen. 
§. 36. 
I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem Empfänger ins 
Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete 
c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Mark; 
d) auf Postaufträge;  
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen: . 
f) auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werthangabe, die 
nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen 
Packeten; 
2) im Landbestellbezirk  
a) auf gewöhnliche  und eingeschriebene Briessendungen;  
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Einzelnen nicht über 5 Kilo- 
ramm wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder durch anderweitige 
orkehrungen gegen Nässe rc. geschützt werden können; 
c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 Mark, bei Packeten unter 
den Voraussetzungen zu b; 
d) auf Postlaufträge; 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
f) auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit Werth- 
angabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu 
zollpflichtigen Packeten. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung beschränken und 
fur bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang übernehmen. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, 
soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthülfstelle zugeführt und hier entweder durch 
den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (§. 42). Wenn im letzteren 
Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht vom 
Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen gewöhnliche und eingeschriebene 
Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, 
des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (§. 43). 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Orts- 
bestellbezirke werden erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Klasse 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließliig. 10 Pff.; 
b) für schwerere Packete                                          15 „ 
Für einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die Bestellgebühr bei 
Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pfl festgesetzt 
werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch V. 
2) bei den übrigen Postanstalten 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließliig   5 Pf.:; 
b) für schwerere Packete.. ..                                 10 „ 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet die 
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. in Ansatz. 
15 
Bestellung 
und Bestell 
gebühren
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        — 76 — 
IV Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden 
erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark 5 Pff.; 
b) im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 Mark 10 „ 
2) für Packeie mit Werthangabe  
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete (III), mindestens aber die Sätze unter 1. 
V An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür 
eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestell- 
gebühr  auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 
20 Pf. festsetzen. 
VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestell- 
bezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Diese Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn 
die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren Packete 
mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach 
dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von 
höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hülfstelle durch- 
weg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
VIII. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. In solchem Falle 
ist, in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk „Frei einschließlich Bestellgeld“ niederzu- 
schreiben. 
IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts- 
und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf.; 
b) bei Zeitungen, die zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark: 
c) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt 
werden.................... 1 Mark  60 Pf.; 
d) bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestellt werden, für jede tägliche 
Bestellung.................... 1 Mark; 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar vom 
1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit 
dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist 
nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
§. 37. 
I Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Auf- 
Post= gabe-Postorts) werden erhoben: 
a) für Briefe 
im Frankirungsfalle 5 Pf., 
. im Nichtfrankirungsfalle 10 „ : 
b) für Postkarten 
im Frankirungsfalle .... 2 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle .. 4 " 
c) für Drucksachen 
 
bis 50 Gramm einschließlig 2 Pfl., 
über 50 „ 100  „ .. 3 „ 
„ 100 „ 250 „ „ ............5 ", 
„ 250 „ 500 „ „ 10 „„ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 15 „ ;
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        — 77 — 
d) für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramm einschließlii 5 Pfl., 
über 200 „ 500 „ „ ........«....10 », 
»500 Gramm bis 1Kilogramm einfchließlich.........15»; 
e) für Waarenproben 
bis 250 Gramm einschließIich............5Pf., 
über 250  " 350 " » ............10»; 
f) für zufammengepackte Drucksachen, Gefchäftspapiere und Waarenproben (§.11) 
bis 250 Gramm einfchließlich...5 Pf „ 
über 250 „ 500 , „ 10„ „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlic 15 " 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten Sendungen 
müssen frankirt sein. 
 II Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der 
Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbar- 
ortsverkehr). 
III. Werden die Postsendungen (1) unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so treten 
den obigen Gebühren die Einschreib- und die Vorzeigegebühr (§§. 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit 
Zustellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (§ 25) hinzu; für die Rücksendung der Zuslellungsurkunde 
wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pf.  erhoben. 
IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich des 
Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das 
Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts. 
V Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs unterliegen 
denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — §. 36 —) wie die gleichartigen Postsendungen des 
sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die 
geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht. 
VI Eine Porto- und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im Orts- oder 
Landbeslellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht. 
§. 38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Sendungen Zeit 
zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 22. » Besle 
§. 39. 
I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen Be- Anmn 
stellung der Briese mit Zustellungsurkunde siehe 8. 40. Beste 
II. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und Handels- gescheh 
gesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts- und Ver- 
einsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen Bestimmungen 
maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und 
Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Büreaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, 
in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, 
welche der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher 2c. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft 
ausweist. 
III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Post- 
sendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen der 
Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die 
Unterschrisft des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel 
steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung 
Feflabbig sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, nieder- 
zulegen. 
15*
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        — 78 — 
IV Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der 
Wohnung, des Empfängers, in der Ausschrift genannt, z. B. „An A. bei B.", so ist dieser zweite 
Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur 
Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des 
Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfang- 
nahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetrofsen ist. Sind bei Post- 
aufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder 
deren Bevollmächtigten. 
V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter 
in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2e. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, 
so ersolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen 
Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, 
sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäfts)beamten, ein erwachsenes Familien- 
glied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empofängers oder des Bevollmächtigten. 
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie 
zulässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. 
VI Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder an seinen 
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefsendungen durch 
die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Ver- 
abredungen nicht bestehen. 
VII Emnnschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark oder die zugehörigen 
Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§. 36 I und II) sowie Postanweisungen bis 400 Mark können, 
wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Brief- 
träger 2c. der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder seines 
Bevollmächtigten bestellt werden. 
Bei höherem Werth- oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Empfänger oder seinen 
Bevollmächtigten selbst erfolgen. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen oder 
der zugehörigen Ablieferungsscheine und Poslpacketadressen (§ 36 I und II) hat stets an den Empfänger 
selbst stattzusfinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VIII Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen und gewöhn- 
lichen Packeten die Ausschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B.,“ 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ 
so muß die Bestellung an den zuerst genannten Empfänger (A.), 
seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangsberech- 
tigten (V und VII) erfolgen; 
  
so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
Empfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B), 
„An A. für B.“ deren Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangs- 
„An A. unter (per) Adresse des B.", berechtigten (V und VII) erfolgen. 
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevollmächtigten 
bestellt werden. 
X Die Bestellung von Einschreibsendungen, Postanweisungsbeträgen und Sendungen mit Werth- 
angabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbescheinigung 
geschehen: die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die 
auf der Rückseite der Postanweisung oder der Postpacketadresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu 
vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst 
Handzeichens, welches durch den Gemeinde- oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines 
amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist. 
XI Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, 
an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der 
mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen 
Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten Personen.
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        — 79 — 
XII Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vor- 
stand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 2c. der Zutrilt zu dem Kranken nicht 
gestattet wird. XIII Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt 
werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen 
haben; solange dieser Nachweis nichl erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen 
nach den Vorschriften unter V erfolgen.  
XIV Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, 
welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
XV Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen 
Zoll- und Stenerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungs- 
mäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften 
stattgefunden hat. 
§. 40. 
I Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den Bestellung 
§§. 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der Fassung Briefe mit 
vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Zustellungs- 
bestellende Bote der Postanstalt tritt. · «« · » urkunde« 
II An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen mit Zustellungs- 
urkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Ausschriftseite des Briefes besonders beantragt ist. 
III Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn sie an den 
Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe als unbestellbar 
behandelt. 
Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln. 
IV Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von deutschen Gerichten, 
Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hier- 
über bestehenden besonderen Bestimmungen. 
§. 41. 
I Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Postanstalt ausbewahrt Aus-— 
und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist. händigung 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: von post 
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen; lagernder 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; Sendung. 
c) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
§. 42. 
I. Der Empsänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu Abholung 
lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der von der Postverwaltung Post- 
vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der sendunge 
Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung gelten die Vorschriften des §. 39 III. Die Aushändigung 
erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe 
Person sich höchstens zur Empfangnahne der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfsstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungs-    
erklärung gestattet.   Posthülfstellen       
II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite 
Person B. derart benannt ist, daß nach §. 39 IV und Vlll die Aushändigung auch an B. erfolgen darf, 
so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne 
Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, wenn ein 
Gashof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört. 
III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, von eingeschriebenen 
Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat,   
sind bezüglich der Bestellung oder Abholung:
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        Aus- 
händigung 
er 
Sendungen 
und Geld- 
beträge nach 
Behändigung 
der Post- 
packetadressen, 
Ablieferungs- 
scheine 
und Post- 
anweisungen. 
u 
st 
Nachsendung 
der Post- 
sendungen. 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst den 
Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, 
b) die Briese mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
c) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar aus- 
gezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer 
spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die 
Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit Werthangabe 
zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei 
Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
VI Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten 
der Postanstalt: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung 
von Postaufträgen ankommt; 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werlhangabe 
handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei 
gendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen ab- 
holen läßt. 
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme. 
§. 43. 
I. Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen (§§. 361 
und II, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der 
Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Packeten 
die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen 
die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, 
Postpacketadresse, Postanweisung)  abgiebt. 
II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter 
dem Ablieferungsscheine 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen 
Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
III Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungs- 
scheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem 
Eingang unter Beachtung der Vorschristen des §. 42 VI in die Wohnung bestellt, 
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen 
mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als 
unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§. 36 1 und 
42 VI die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage 
und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die 
Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. §. 6 I) 
§. 44. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- 
oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen und Postanweisungen 
nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe
        <pb n="97" />
        — 81 — 
. gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
   oder die Weitergabe zur  Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete 
   
Person verlangt hat. II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen, 
entweder des Absenders oder des Empfängers. 
III Für Packete   und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der Nachsendung das Porto 
und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag 
von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer 
Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr 
von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der 
Nachsendung nicht  noch einmal angesetzt.   
 Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des 
Aufgabeorts (§. 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Ferntaxe frankirt, so werden sie 
entsprechend   nachtaxirt. 
IV  Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Post- 
anstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der 
laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die 
Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach 
dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz. 
$. 45. 
I Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach 
den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd" nicht innerhalb eines Monats vom 
Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht spätestens 
innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet ist, 
nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und zur Bestellung nicht geeignete 
Packete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungen 
die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang 
genommen werden (§. 43 III b); 
6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel enthält, an welchem der 
Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung 
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. 
II Bevor in den Fällen zu Absatz I Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem Aufgabe- 
orte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die 
Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer 
Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs- 
Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacketadresse und in der Ausschrift des 
Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vor- 
gesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger an demselben 
oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der Empfänger 
wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung 
erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. 
 Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der 
Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
Ill Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei oder 
an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch in diesem Falle vergeblich ist, an 
eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde. 
Behandle 
unbestellb 
Postsen 
dungen 
Bestimmut 
orte.
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        — 82 — 
Hierbei macht es leinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprüng- 
lichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die 
Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten 
Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeort ohne Weiteres zu 
erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt 
er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung 
und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, 
welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird. » 
IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (II), so wird seiner etwaigen 
Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte 
zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach 
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. . 
V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug nach 
dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen, muß, 
sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der 
Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß 
und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt 
nur ein bei den unter I 6 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer mit dem 
Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst 
dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter Namens- 
unterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die 
Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch 
für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. 
Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen 
werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende dringende 
Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß 
das Packet auch bei der Rücksendung als „Dringend“ behandelt werde. 
§. 46. 
Behandlung I Die nach Maßgabe des §. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurückgehenden 
unbestelbarer Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer 
dnbosn anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen 
Aufgabeorte. Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu über- 
senden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. 
Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, 
so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine 
entsprechende Nachtaxirung (vergl. S. 44 III). 
II Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den für 
die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. 
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an 
die vorgesetzte Ober-Postdireklion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen Falles 
geöfsnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrist und von dem Orte Kenntniß zu 
nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegel- 
marken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tage nach 
Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder
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        — 83 — 
den geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungkasse 
verkauft oder verwendet,   Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- 
nichtet  werden. V Ist der  Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden ge- 
wöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf 
von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei der Ober-Posldirektion gerechnet, vernichtet. 
Dagegen ist  
1)bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich 
bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben 
worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbeslellbaren Gegenstände in Empfang 
zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der Gegenstände 
unter Angabe des Aufgabe- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der 
Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und 
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb aus- 
gesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge 
zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung 2c. nicht 
geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet. 
§. 47. 
I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung 
beträgt 20 Pf. 
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich und 
nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den 
Empsänger festgestellt wird. 
III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die 
Erstaltung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 
§. 48. 
Laufschrei 
wegen P 
sendung: 
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit Nachlieferr 
bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der 
Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche 
Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender 
Nummern der Zeitung verlangen. 
§. 49. 
I Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu 
dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. Post 
lI Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkaufstellen können Postwerth= 
zeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden. 
Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen 
an. Die Landbriesträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in 
ihr Annahmebuch (§. 29 IV) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Eintragung in 
das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken. ..·.-. 
III Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von 
Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Versendung als 
Drucksachen bestimmten Karten mit, dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanftalt 
Zu erfragenden näheren Bedingungen. - - " 
16 
Zeilunge 
Verkauf# 
Post- 
werthzeich
        <pb n="100" />
        Entrichtung 
des Portos 
und der. 
sonstigen Ge- 
bühren. 
IV Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichsanzeiger 
und andere öffenkliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwerthe gegen 
gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. 
V Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
VI Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten sowie 
aus den nach Ill für das Publikum gestempelten Briefumschlägen 2c. ausgeschnittenen Frankostempel zur 
Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Freimarken, 
gestempeller Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
  
§. 50. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl 
des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die 
Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder 
geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme 
zurückzuweisen. Wenn Briessendungen dieser Art oder Briefsendungen mit Frankirungsvermerk, für welche 
das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten 
vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt oder 
unzureichend frankirt behandelt. 
III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom 
Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt 
die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei 
unzureichend frankirten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend 
frankirten Packelen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, 
wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briesumschlag zurückgiebt. Der 
fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der Empfänger nicht 
ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das 
Porto und die Gebühren zu zahlen. 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt 
und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vor- 
gekommener vesschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postverwaltung 
zu vertreten ist. 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein 
Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichlet und kann sich davon 
durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach 
ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch der Absender 
zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
Die Reichs- und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porlo- 
pflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einkehung des Portos vom Absender die Brief- 
umschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die 
Postanstalt zu wenden. 
VII. Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu enrrichten. 
Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. 
Wenn in einem Monate Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine 
Verpflichtung der Postanstalten zur Stundung bestleht nicht. 
VIII. Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Ein- 
lieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen mit den Posten ver- 
schlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermitlelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich zu erheben.
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        — 85 — 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung mit den Posten. 
§. 51. 
I Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten oder  
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise und spätestens 
bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
llI Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:  
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind, fünf 
Minuten und,    
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird, 
fünfzehn Minuten  
vor der festgetzten Abgangszeit der Post.   
IV Die Meldung miaß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden 
geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der 
Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit 
der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, 
sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Poslanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme wegen 
mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur 
in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den 
Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind.    
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die Annahme nur 
unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch 
unbesetzte Plätze vorhanden sind.  
VII Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem 
vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Ab- 
gange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Post- 
anstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch 
sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VIIl Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze im 
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Halteslellen nur insoweit zugelassen, 
als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. 
Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post 
unstatthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Beiwagen- 
station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit 
Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen. 
§. 52. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden 
Uebeln behaftet sind; 
2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch 
unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3) Gefangene; 
4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
§. 53. 
I Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrichtung 
des Personengeldes einen Fahrschein. 
 
16* 
Meldung : 
Reise. 
a) Bei de 
Postanstal 
b) An Halte- 
stellen 
Persont 
welche 
der Reise 
der Post 
geschlossen 
sind. 
Fahrschein
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        — 86 — 
II Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender Posten oder Eisenbahnzüge abhängig 
ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des Eintreffens dieser Posten oder Eisenbahnzüge 
angegeben werden und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur 
zu nehmen. 
III Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur 
Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch 
unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können 
einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und haben das Personengeld bei dieser Post- 
anstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
§. 54. 
Grundsätze derPersonengeld-erhebung.
 I Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten und für jeden Postkurs 
Personengeld-erhebung.
 durch den Postbericht (§. 30 Il) bekannt gegebenen Sätzen erhoben. 
 II Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fortsetzen, so 
kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses einen Fahrschein 
erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen 
zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen sind. 
Ill Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Postanstalt 
ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere Reise zu lösen. 
IV Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn es keinen 
besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut 
es reist, mitgenommen wird. 
V Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt 
jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so 
kann sie ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder bis zu diesem Alter 
für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr bezahlten Sitz- 
plätze beschränkt. Diese Vergünstigung kaun nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen nur 
insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
§. 55. 
Erstattung von Personengeld.
 I Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden 
  eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personen- 
 geld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die 
Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quitlung mit dem Betrage 
des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. 
§. 56. 
Verhalten der Reisenden bei der Abreise.
 Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen 
  besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur Abreise bereit halten, auch 
  den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn 
ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig 
gehen. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahr- 
schein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat. 
§. 57. 
Plätze der Reisenden.
 I Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. 
 II In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eckplätze der Vorder- 
bank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze besetzt. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im Hauptwagen und 
in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei werden. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Kurse 
kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach.
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        — 87 — 
V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für diesen bereits ein- 
geschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.   
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenslationen belegenen Orte benutzen 
wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten 
Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Pläze in dem Beiwagen einnehmen. 
VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen auf- 
genommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser 
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze 
entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, 
der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, 
zu unterwerfen. 
§. 58. 
Reisegepäck.
 I   Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die 
einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§. 1, 2, 5 und 6). 
Il Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum untergebracht 
werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.  
Ill Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe an 
Postschaffner und Postillone ist an Orten, an denen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reise- 
gepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den für Packete mit Werthangabe gegebenen 
Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (§§. 15 und 16); die Bezeichnung muß, 
außer dem Worte „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung 
erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeich- 
nung nicht. 
IV  Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen werden darf (II), muß 
späteslens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt 
eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des 
Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht 
verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post 
unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den 
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V  Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. Die Auslieferung des 
Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäcklscheins. 
§. 59. 
 
Ueberfrachtporto und sicherungsgebür.
 I  Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilogramm  
bewilligt. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. 
Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
Ill Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück 
selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für je 300 Mark oder 
einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Freigewicht 
für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des 
Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören. 
V  Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach denselben Grund- 
sätzen wie die Erstattung von Personengeld. 
§. 60. 
Verfügung des Reiser über das Reisegepäck unterwegs.
 I  Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des 
Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung 
des Gepäckscheins gestattet werden.
        <pb n="104" />
        — 88 — 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang 
nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
§. 61. 
Wartezlmmer der Postanstalten.
 I Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den 
  Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
 1) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit; 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung bei jeder Postanstalt; 
3) am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft; 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer Post erwarten wollen, 
kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
§. 62. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten.  I Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
  II Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und 
  der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weib- 
lichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben 
haben. 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf 
den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der 
Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder Postillon, 
von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Aus- 
schließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie 
gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt III. 
Extrapostbeförderung. 
§. 63. 
Allgemeine Bestimmungen.
 1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, auf 
 welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern. 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- 
pferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke.  
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von Gegenständen 
die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und 
beaufsichtigt werden und ihre Beförderung nicht mit Gefahr oder Nachtheil verbunden ist. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden 
Vorspannpferde herzugeben. 
§. 64. 
Zahlungssätze.
 I An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. 
 II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das 
Kilometer 10 Pf. 
III Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. 
IV. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der 
nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, 
der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung 
des leeren Wagens auf seine Kosten zu bewirken.  
V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25Pf. Auf anderen 
Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf. 
zu zahlen.
        <pb n="105" />
        - 89 — 
Vll Für die Erleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf für jede Stunde der vorschriftsmäßigen 
Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die 
Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren 
berichtigt werden. 
VIII  Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht 
in Betracht.     
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für das 
Kilometer 10 Pf.   
X Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden aufhalten, 
haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt bis 
zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die 
Hälfte der nach den Sätzen unter I, II, V und IX sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die 
ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometer zu entrichten. Eine Entschädigung 
für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der 
Ankunft und dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der 
einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße 
benutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden.  
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der Pferde- 
bestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der 
Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, 
die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz- oder halbverdeckter Stationswagen 
verlangt wird sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Der Laufzettel ist 
von dem Reisenden abzufassen und zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst 
nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für die Beförderung des 
Laufzellels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe 
Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an eine Wartegeld von 
25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XIII Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit Gebrauch gemacht wird, 
so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu entrichten. 
XIV Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat er, wenn 
die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der 
Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Pferde-, Wagen- und Trinkgeldes für fünf Kilo- 
meter sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf 
schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und möglichst auf der Hälfte des Weges, sofern 
dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit 
den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher 
die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende spätler ein, so 
ist von der siebzehnten Viertelstunde an das Wartegeld (XII) zu zahlen. 
XVI Für entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Pferde-, Wagen- und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern 15 Kilometer oder mehr 
beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
 b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer; 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte der Extra- 
post zu berechnen ist.
        <pb n="106" />
        Zahlung 
und Outitung. 
Bespannung. 
- 90 — 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt nach der Station, zu 
welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach einem 
anderen Orte, so ist zu entrichten: 
1. für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der 
Abfahrt die Hälfte des Pferde-, Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung; 
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren; 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extra- 
post gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte 
des Pferde-, Wagen- und Trinkgeldes für den Theil des Rückwegs, der übrig bleibt, wenn 
die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. 
XVII Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometer werden die Gebühren für eine Ent- 
fernung von 15 Kilometer erhoben. 
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts 
einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Station die Pferde zu wechseln, 
vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Ent- 
richtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, 
gestellt werden. 
XIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt ab über 
eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese 
Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Ent- 
fernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
XX Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extraposttarif, dessen Vorlegung 
der Reisende verlangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden Beträge ersehen kann. 
§. 65. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das erst nach 
zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt 
entrichtet werden. 
Il Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine Quittung ertheilt, 
die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß in 
zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten Betrags unter- 
brochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
III Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit statthaft, 
als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, 
und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine 
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen. 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und Wege- 2c. 
Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche der Reisende es wünscht, 
erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. Das 
Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich 
geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI. Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung stattgefunden hat, unterwegs 
verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel bezahlte Extrapostgeld 
ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, wo er seine 
Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung (ll) und gegen Empfangs- 
bescheinigung erstattet. 
§. 66. 
I Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen sowie nach dem 
Umfang und dem Gewichte der Ladung. 
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde 
nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vor- 
zustellen. Kommt keine Einigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu
        <pb n="107" />
        — 91 — 
und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden 
Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. 
Ill Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
§. 67. 
I Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten 
werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft angeschirrt stehen 
und auf Stationen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe 
aufgestellt werden. 
Ill Die Abferligung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei vorausbestellten 
Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt dieser Frist 
noch soviel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende 
einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Vierlelstunde und, wenn ein Stationswagen gestellt werden 
muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde 
nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen, der 
zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
§. 68. 
I Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorgeschriebenen 
Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder Extra- 
poststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförderung 
durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der Ladung und nach der 
Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf das 
Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
III Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne 
Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur 
Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit 
muß jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die 
Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
§. 69. 
I Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne versehen 
sein. Die Hülfsanspanner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgesetztes Abzeichen 
zu tragen. 
II Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst 
kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhr- 
werk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches 
Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung auch dann 
stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei- oder vierspännigem Fuhrwerke muß 
der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei 
einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, 
sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
 III Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zulässig. Bei sich begegnen- 
den Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. 
17 
Abfertigung 
Be- 
förderung 
zeit. 
Postillon
        <pb n="108" />
        Beschwerden. 
Inkrafttreten. 
— 92 — 
Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, 
welcher den Reisenden auf die Station bringt. 
IV Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren werden soll. 
Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde 
zur Weiterreise bestellen. 
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute 
an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge antreiben, so ist der Postillon 
befugt, sogleich auszuspannen. 
§. 70. 
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese in den Begleitzettel 
einzutragen. 
§. 71. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft. 
Berlin, den 20. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Podbielski.
        <pb n="109" />
        — 93 — 
Bekanntmachung. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Vom 1. April ab wird auf Grund des Artikel 1 II. des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen 
von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 715—719), der 
Geltungsbereich der Orlstaxe (§. 50, des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871) auf die in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Die im Reichs-Poslgebiete für Briefsendungen im Ortsverkehre durch die Postordnung festgesetzten Gebühren 
kommen außer für die innerhalb des Reichs-Postgebiets belegenen Nachbarpostorte auch für den Nachbar- 
ortsverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiet einerseits und den Poslgebieten der Königreiche Bayern und 
Württemberg andererseits in jeder Richtung zur Erhebung. Im Nachbarortsverkehre zwischen den letzteren 
beiden Staaten findet die im Königreiche Bayern für Briefsendungen gültige Ortstaxe in beiden Richtungen 
Anwendung. 
Berlin, den 20. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Podbielski. 
 
Verzeichniß 
der 
Nachbarpostorte, auf welche der Geltungsbereich der Ortsbrieftaxe ausgedehnt wird.*) 
A. Reichs-Postgebiet; 
B. Grenzverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiet und Bayern; 
C. Grenzverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiet und Württemberg; 
D. Grenzverkehr zwischen Bayern und Württemberg. 
 
 
 
 
 
 
Namen der Nachbarpostorte. Namen der Nachbarpostorte. 
A. Reichs-Postgebiet. 
Aachen . . . I Forst (Bez.  Aachen)  I Alsterdorf .   .   .   .   I Ohlsdorf 
   — . . . .  .  I Rothe Erde  I Altefähr . . .  .  .   I Stralsund 
  .  .  .  .  .  .  I  Steinebrück b. Aachen I Altenbochum . . I Bochum 
Abbehausen  .  I Ellwürden  I   .  .  .  .  .  .  I  Laer (Kr. Bochum) 
Adlershof  .  .  I  Altglienicke (Bz. Berlin) I Altendorf (Rheinland). I  Altenessen 
    - .  .  . .  .  .  I  Cöpenick                           I    - - .  I  Bergeborbeck 
Agnetendorf . . . I  Hermsdorf (Kynast)  I — - I Borbeck 
Ahlbeck (Seebad)  . I  Seebad Heringsdorf I  - - I  Essen (Ruhr) 
Alf. .. . . . . . I  Bullay        I   -  - I  Frohnhausen (Ruhr) 
Allendorf (Werra)  . I  Sooden (Werra) I -  - I  Holsterhausen (Bz. Düsseldorf 
Alstaden .  .  .  .  .  I Mülheim (Ruhr)    I    
   .  .  .  .  . I  Oberhausen (Rheinland) I  -  -   .  I  Rüttenscheid 
- .  .  .  .  .  I  Styrum I   Altendorf (Sachsen) .  .  I Chemnitz 
Alsterdorf  .  .  .  .  I Fuhlsbüttel   I -  -  .  .  I Kappel (Sachsen) 
- .  . . . .  I  Großborstel  I -  -  .  .  I Schönau b. Chemnitz 
-  .  .  .  .  I  Hamburg   I  Altendorf (Schlef) .  .  I Ratibor  
 
 
 
 
 
 *) Anmerkun Die eingemeindeten Vororte gehören ebenso wie ihre im Verzeichniß aufgeführten Hauptorte 
zum Geltungsbereiche der Ortsaxe im Nahverkehre. 
17“
        <pb n="110" />
        — 94 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Namen der Nachbarpostorte. # Namen der Nachbarpostorte. 
l 
Altenessen. .Altendorf(RheinIand) Bad Salzbrunn. Nieder-Salzbrunn 
-. Bergeborbeck l Weißstein 
- Borbeck I  Bad Schwarzbach Wigandsthal 
- Carnap (Isergeb.). 
- Caternberg Bärendorf. .Weitmar 
- Essen(Ruhr) Balz Vietz 
- Stoppenberg Bant Wilhelmshaven 
Altenkessel. Louisenthal (Saar) Barmen Blombacherbach 
Altenplathow. .Genthin — Elberfeld 
Altenvörde. Milspe - .Langerfeld 
- .Vörde (Bz. Arnsberg) . .Sonnborn(Wupper) 
Altenwald. Friedrichsthal (Kr. Saarbrücken) Batenbrock. Boltrop 
 - ... . Lehmkuhle 
Sulzbach (Kr. Saarbrücken) Baumschulenweg. Stralau 
Adlershof 
Altglienicke (Bz. Berlin) 
Altjauer 
Altona (Elbe) 
   
   
Altroggenrahmede 
Aluschau 
Altwarp 
Altwasser 
Altwildungen 
Annaberg (Erzgeb.) 
Annen   
Appelhülsen 
Arheilgen .. 
Ars (Mosel) 
Asberg. 
Atens  
Atzenbach  
Auerbach (Hessen) 
Aufderhöhe 
Baden-Baden. 
— 
Großflottbek 
Hamburg 
Kleinflottbek 
Nienstedten 
Stellingen (Bz. Hamburg) 
Wandsbek 
Mühlenrahmede 
Neusalz (Oder) 
Neuwarp 
Waldenburg (Schles.) 
Weißstein 
Wildungen 
Buchholz (Sachsen) 
Stockum (Kr. Bochum) 
Witten 
Nottuln 
Darmstadt 
Jouy-aux Arches 
Hochheide 
Mörs 
Großensiel 
Nordenham 
Zell (Wiesenthal)  
Bensheim 
Höhscheid 
Landwehr 
Ohligs 
 
 
 
 
 
Jauer 
 
Frohnau 
 
 
b. Berlin 
 Beckingen (Saar) 
Beckum 
Beeck b. Ruhrort 
  
  
  
Beiertheim. 
 Bendorf (Rhein) 
 
Benrath 
Bensheim 
Bergeborbeck 
    
 
 
Bergerhof 
Berghofen (Kr. Hörde) 
Berlin 
 
 Lichtenthal   
Oos 
 
 
 
 
       
 Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
 
Treptow b. Berlin 
Rehlingen 
 Neubeckum 
Bruckhausen (Rhein) 
Meiderich 
 Ruhrort 
Karlsruhe (Baden) 
Engers 
Sayn 
Urdenbach 
Auerbach (Hessen) 
Altendorf (Rheinland) 
 Altenessen 
Borbeck 
 Dellwig 
Essen (Ruhr) 
 Frintrop 
 
Gerschede (Bz. Düsseldorf) 
 Radevormwald 
Hörde 
Charlottenburg 
 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
 Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
- (West)
        <pb n="111" />
        — 
  
Namen der Nachbarpostorte. 
Namen der Nachbarpostorte. 
  
l 
Berlin Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
  Stralau 
Tempelhof 
 Treptow b. Berlin 
  Westend 
     Wilmersdorf b. Berlin 
Bernsdorf (Erzgeb.) Hermsdorf — Oberlungwitz 
Bethel b. Bielefeld Bielefeld 
  Brackwede 
  Schildesche 
Bettenhausen Cassel 
Beuel Bonn 
 Bonn—Poppelsdorf 
Grau--Rheindorf 
Beurig Saarburg (Bz. Trier) 
Beverungen Lauenförde 
Biebrich Wiesbaden 
Bielefeld Bethel b. Bielefeld 
 Brackwede 
 Schildesche 
Bierstadt     Wiesbaden 
(Bz. Wiesbaden) 
Bildstock Friedrichsthal (Kr. Saar- 
brücken) 
Billwärder Hamburg 
 Schiffbek 
Bingen (Rhein) Bingerbrück 
Rüdesheim (Rhein) 
Bingerbrück Bingen (Rhein) 
 
Bischheim- Hönheim Schiltigheim 
Straßburg (Els.) 
Bismarck (Westf.) Braubauerschaft 
    Bulmke 
  Gelsenkirchen 
  Schalke 
Bismarckhütte Königshütte (Oberschl.) 
 Schwientochlowitz 
Bitschweiler Thann (Els.) 
Bleicherode 1 (Ort)  Bleicherode 2 (Bhf.) 
 2 (Bhf.).  1 (Ort) 
Blombacherbach Barmen 
Blumenau (Sachsen) Olbernhau 
Blumenthal (Hannover) Vegesack 
Bochum Altenbochum 
  Grumme 
 Hamme (Kr. Bochum) 
 Hofstede 
 Laer (Kr. Bochum) 
 
 
 
Bottrop 
Bachum 
Bockum b. Crefeld  
 
  
 
 
 
 
 
   
 
Böhlitz  - Ehrenberg 
Böle (Westf.) 
Bösperde 
Bogutschütz 
Bolkenhain 
Bommerholz 
Bommern. 
 
Bonn 
 
 
Bonn Poppelsdorf 
 
 
   
   
Borbeck 
    
 
Bordesholm (Ort) 
(Bhf.) 
2 (Bhf.) 
 
Bornstedt (Mark) 
 
 
 
 
Bous 
Brackwede 
 
Borgholzhausen 1. (Ort)  
Borken (Westf.) 
Borna (Bz. Chemnitz) 
 Bornim (Mark) 
 
Wiemelhausen 
Crefeld 
 Linn 
Oppum 
Uerdingen 
Leipzig 
Leutzsch 
Kabel 
Menden (Bz. Arnsberg) 
Kattowitz (Oberschl.) 
Würgsdborf 
Bommern 
Bommmerholz 
Witten 
Beuel 
Bonn— Poppelsdorf 
Endenich 
Grau—Rheindorf 
Kessenich 
Beuel 
Bonn 
Endenich 
Grau—Rheindorf 
Kessenich 
Altendorf (Rheinland) 
Altenessen 
Bergeborbeck 
Dellwig 
Essen (Ruhr) 
Frintrop 
Gerschede (Bz. Düsseldorf) 
Bordesholm (Bhf.) 
 (Ort) 
Borgholzhausen 2 (Bhf.) 
1 (Ort) 
Gemen 
Chemnitz 
Furth b. Chemnitz 
Bornstedt (Mark) 
Potsdam 
Wildpark 
Bornim (Mark) 
 Potsdam 
Wildpark 
Balenbrock 
Lehmkuhle 
Osterfeld (Westf.) 
Wadgassen 
Bethel b. Bielefeld
        <pb n="112" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
96 
 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Brackwede 
Braubauerschaft  
 Bielefeld 
Schildesche 
Bismarck (Westf.) 
Bulmke 
Gelsenkirchen 
Schalke 
Saarbrücken 
Sanct Johann (Saar) 
 Essen (Ruhr) 
Hügel 
Rüttenscheid 
Werden (Ruhr) 
 Frauendorf (Pomm.) 
Gotzlow (Pomm.) 
Grabow (Oder) 
Nemitz b. Stettin 
Stettin 
Züllchow (Pomm.) 
Bremen—Hastedt 
 — Horn 
—   Oberneuland 
— Schwachhausen 
— Walle 
Brebach 
Bredeney 
   
Bredow (Oder) 
 
     
   
Bremen 
  
 
  
 Gröpelingen 
Hasenbüren 
Hemelingen 
Bremen 
   
Bremen—Hastedt 
 — Horn 
—  Oberneuland 
--  Schwachhausen 
--  Walle 
   
     
 
 
     
— Woltmershausen 
 Hemelingen 
Bremen— Horn Bremen 
— Hastedt 
— Oberneuland 
—   Schwachhausen 
— Walle 
— Woltmershausen 
— Hastedt 
— Horn 
— Schwachhausen 
— Walle 
   
   
   
Bremen—Oberneuland  
 
Bremen 
   
    
  
Bremen—Schwach- 
hausen 
 
     
 
 
Bremen 
 
— Hastedt 
— Woltmershausen 
—   Woltmershausen 
 
Walle  
 Bremen-- 
  
  
  
 
 
 
 
Bremen—Wolmers- 
hausen 
 
 
    
    
 
 
 
Breslau 
 
 
Bremerhaven. 
 
Britz b. Berlin 
Brockau 
Brösen 
Brötzingen (Amt Pforz- 
heim) 
Brohl (Rhein) 
Bromberg 
 
 
  
Bruchhausen (Kr. Hoya) 
Bruckhausen (Rhein) 
 
  
 
 
 Brückenberg (Riesengeb. ) 
Brühl   (Bz. Cöln) 
 
 
Brünninghausen 
(Kreis Lörde) 
 
 
 
 
Brunndöbra  
Bremen-- Schwachhausen Bremen — Horn 
— Oberneuland 
---   Walle 
---   Wollmershausen 
Bremen 
--  Hastedt 
--  Horn 
--  Oberneuland 
--  Schwachhausen 
--  Woltmershausen 
Gröpelingen 
Bremen 
— Hastedt 
— Horn 
—   Oberneuland 
—   Schwachhausen 
— Walle 
Hasenbüren 
  
  
Geestemünde 
Lehe 
Wulsdorf 
Brockau 
Gräbschen 
Oswitz 
Rixdorf 
Breslau 
Neufahrwasser 
Pforzheim 
Rheinbrohl 
Jägerhof (Bz. Bromberg) 
Klein-Bartelsee 
Prinzenthal 
Schleusenau 
Schwedenhöhe 
Vilsen 
Beeck b. Ruhrort 
Hamborn 
 Marxloh 
Neumühl (Rheinland) 
Ruhrort 
Krummhübel 
Kierberg (Bz. Cöln) 
Dortmund 
Hörde 
Klingenthal (Sachsen) 
Untersachsenberg
        <pb n="113" />
        — — —— — — 
  
  
Namen der Nachbarpostorte. 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Brunsbüttel (Ort) 
Brunsdulteir#t 
Brunsblüttelkoog 
Brunstatt 
Buchatz 
Buchholz (Sachsen)   
Buer (Westf.) 
Bühlau 
Bürgel (Hessen) 
Bullay  
Bulmke. 
— 
— 
Bunzlau 
Burgörner 
Burgstädt 
Burgwerben 
Caan-Marienborn . 
Cainsdorf 
— 
Caldenhausen 
Carden 
Carnap 
Cassel 
Hafen 
Brunsbüttel (Ort) 
 Brunsbütteler— Hafen 
Brunsbüttelkoog 
Brunsbüttelkoog 
 Brunsbütteler-Hafen 
 
Mülhausen (Els) 
Radzionkau 
Annaberg (Erzgeb.) 
Frohnau 
Erle b. Buer (Westf.) 
Hugo 
Resse 
Dresden 
Blasewitz 
Loschwitz 
Weißer Hirsch 
 Offenbach (Main) 
Alf 
Bismarck (Westf.) 
Braubauerschaft 
Gelsenkirchen 
Schalke 
Ueckendorf 
Tillendorf 
Hettstedt 
Claußnitz (Bz. Leipzig) 
Göppersdorf 
Hartmannsdorf 
 
(Bz. Leipzig) 
 Markersdorf (Bz. Leipzig) 
Mühlau (Bz. Leipzig) 
Schweizerthal 
Taura 
Weißenfels 
 
Siegen 
Niederplanitz 
Oberhohndorf 
Oberplanitz 
Zuwickau (Sachsen) 
 Schedewitz 
 Uerdingen 
Treis (Mosel) 
 Altenessen 
 Bettenhausen 
 
 
 
 
 
Cassel 
 
 
 
Castrop  
Calernberg 
 
  
 
 
Charlottenbrunn 
Charlottenburg 
    
    
   
  
Chemnitz  
 
 
Chorzow.. 
Chritanstadt (Bober) 
Chropaczow   
 
 
  
  
Clausthal 
 
 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Altendorf (Sachsen) 
Borna (Bz. Chemnitz) 
Furth b. Chemnitz 
 Hilbersdorf 
Claußnitz (Bz. Leipzig) 
 
Kirchditmold 
Rothenditmold 
Wahlershausen (Bz. Cassel) 
Wilhelmshöhe (Bz. Cassel) 
Wolfsanger 
Rauxel 
Altenessen 
Rotthausen 
Schonnebeck (Bz. 
Düssel- 
dorf) 
Stoppenberg 
Tannhausen (Schles.) 
Berlin 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
- (West) 
Kappel (Sachsen) 
 Oberhermersdorf 
Schönau b. Chemnitz 
Koönigshütte (Oberschl.) 
Naumburg (Bober) 
Lipine 
Oberlagiewnik 
Burgstädt 
Markersdorf (Bz. Leipzig) 
Schweizerthal 
Taura 
Zellerfeld
        <pb n="114" />
        Königshof  (Kr. Crefeld) 
                
  
  
  
  
— — ss torte. 
Namen der Nachbarpostorte. Namen der Nachbarpostorte 
  
(Ruhr)..Linden(Westf.) 
Clingen (Schwarzb.-Sondrsh.) Greutzen Dahlhausen (Ruhr) Linden (Westf.)
 Dahmsdorf-Müncheberg    Müncheberg  (Mark) 
  
Coblenz Ehrenbreitstein Güls Dalbecksbaum  
 Horchheim (Bz. Coblenz)   (Bz. Düsseldorf) Reinickendorf (Ost) 
 Metternich (Mosel) Dalldorf   Reinickendorf  (West) 
Moselweiß   
 Pfaffendorf (Rhein) Danzig  Langfuhr 
  Kalk   Mühlheim  (Rhein)       
Cöln  (Rhein)     Ohra     Schellmühl     Schidlitz 
  Rodenkirchen (Rhein) Darnmstadt Arheilgen 
Cölln (Elbe) Meissen     [Darmstadt—Uebungs-platz] 
Cöpenick Adlershof   
Cörne Dortmund (Kr. Cöslin)  Eberstadt (Kr. Darmstadt) 
Cöslin Rogzow (Kr. Cöslin) Griesheim (Kr. Darmstadt) 
Colmar (Els.) Horburg     Logelbach [Darmsladt — Uebungs-platz] Darmstadt 
... I 
  
Colonnowska Vossowska    Griesheim (Kr. Darmstadt) 
Conz Karthaus (Bz. Trier) Dellwig Bergeborbeck 
Copitz (Elbe) Pirna  Vorbeck 
Cosel  (Schles.)  Cosel---Oderhafen Frintrop 
Cosel— Oderhafen Cosel (Schles.)  Gerschede (Bz. Düsseldorf) 
Cotta Dresden Löblau Derschlag  Dümmlinghausen 
   Löblau Plauen     Gummersbach 
Mickten Uebigau   Riederseßmar  
  Longeville  (Kr. Metz 
Cracau  (Bz. Magdeburg) Devant-les -Poms Metz 
Crefeld Bockum b. Crefeld Plappeville 
 Fischeln   Woippy Jeutz 
   Nieder—Jeutz 
Linn- Diedenhofen Fuen 
O ....» GCröllwitz 
Lrengeldang .... Fetztttednorf HDlejmb sGichichenen 
tha .--— l 
Exietltlizmkäcschaw ... Frankenhausenl (Pleiße) 1 QJ # (Gaa e) 
Naeukirchen (Pleiße Diccinghausen . . . sNiederseßmar 
Cröllwiz. ... Deenitz O ... VollmerPaufen (Bz. Cöln) 
4 ·"«« Hiebichenstein Diez DOerlanienstein 
On Halle (Saale) Dinalingen Lahr (Baden) 
Trotha ingimge l 
....- b Dittersbach b. Walden- Waldenburg (Schles.) 
Cronenbergn Hahnerberg brück burg (Schles.) 
- ... Kokålefurthex rücke Dobrilugsk .irchhain (Niederlausitz) 
O= KüÜ ahan Döhren (Lamnover). DHannover 
Cunnersdorf (Kr. Hirsch- berich or s " Z —SLinden 
, Schle « . annover 
berg ch ). ief zuer Schlef. " -.. Welbhaufer (9# 
.. - Warmbrunn * '-- 
- - - Lei i .Leipzig 
Cuxhavnren . . Döse Doͤli 6 (Bz. ips 2 Mede 
l
        <pb n="115" />
        — 
— — — — 
  
  
  
Namen der Nachbarpostorte. 
  
Namen der Nachbarpostorte. 
  
 
 Cuxhaven 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gummersbach 
Döse Dümmlinghausen 
Domb (Kr. Kattowitz) Hohenlohehüte  Niederseßmar 
 Kattowitz (Oberschl.) Dümpten  Mülheim (Ruhr) 
 Zalenze  Oberhausen (Rheinland) 
Donnerschwee Oldenburg (Grhzgth.)  Styrum 
Dornach Mülhausen (Els.) Düsseldorf Eller (Bz. Düsseldorf) 
 Pfastatt  Flehe 
Dornburg (Bhf.). Dornburg 2 (Stadt)  Gerresheim 
2 (Stadt)  1 (Bhf.)  Obercassel (Bz. Düsseldorf) 
Dornholzhausen  Homburg v. d. Höhe  Rath 
Dorsten Hervest—Dorsten  Unterrath 
Dorstfeld  Dortmund  Wersten 
Huckarde Duisburg Ruhrort 
Dortmund Brünninghausen  Wanheim 
(Kr. Hörde) 
 Cörne 
 Dorstfeld 
Hörde Eberstadt Darmstadt 
Niedereving (Kr. Darmstadt) 
Dotzheim Wiesbaden Edenheim Frankfurt (Main) 
Drachenfels Königswinter  Preungesheim 
Dresden Bühlau Eckersbach  Zwickau (Sachsen) 
 Cotta  
Dresden— Blasewitz  Schedewitz 
  Löblau Eckesen Hagen (Westf.) 
 Plauen  Vorhalle 
 Eruna (Bz. Dresden) Ediger  Eller(Mosel) 
 Leubnitz--Neuostra Ehrenbreitstein Coblenz 
Loschwitz Horchheim (Bz. Coblenz) 
Mickten —Uebigau  Pfaffendorf (Rhein) 
Trachau Eickel Holsterhausen (Bz. Arns-berg) 
  Weißer Hirsch   
Dresden — Blasewitz. Bühlau  Hordel 
 Dresden  Nöhlinghausen (Westf.) 
 Löbtau   Wanne 1 
  Plauen  2 
Gruna (Bz. Dresden)  Eisenach  [Wartburg] 
Loschwitz  [Wilhelmsthal (Thüring)] 
  Weißer Hirsch Elberfeld Barmen 
Dresden—Löbtau Cotta  Hahnerberg 
  Dresden  Küllenhahn 
Blasewitz  Sonnborn (Wupper) 
  Plauen Elbing  Pangritz-Colonie) 
Dresden-Plauen Cotta Eller (Bz. Düsseldorf) Düsseldorf 
  Dresden Gerresheim 
Blasewitz Werften 
   Löbtau Eller (Mosel)  Ediger 
Driesen  Vordamm Ellerbek Gaarden (Holstein) 
Dümmlinghausen Derschlag Kiel
        <pb n="116" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
— 100 — 
 
 
     
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Ellerbek 
Ellwürden 
Elsen (Bz. Düsseldorf) 
Elspe 
Empel 
Endenich  
Engers (Rhein) 
Ennigerloh 
Epe 
Eppenhausen  
Erbach (Odenwald). 
Erdmannsdorf (Schles. ) 
Erfurt  
Erkrath 
Erle b. Buer (Westf) 
 
 
Erpel (Rhein) 
Essen (Ruhr) 
 
   
     
    
Essenberg 
Gulau—Wilhelmshüte, 
Euren 
Fahrnau 
Feldhausen (Westf). 
Fellhammer 
Neumühlen (Holstein) 
 
 
Hügel 
Huttrop 
Rellinghausen 
Rüttenscheid 
Schonnebeck (Bz. Düsseldorf) 
Steele 
Stoppenberg 
Hochheide  
 
Trier 
 
 
Abbehausen 
Grevenbroich 
 
 
 
Lomnitz (Riesengeb.)  
Zillerthal 
Hochheim (Kr. Erfurt) 
Ilversgehofen 
 Gerresheim 
Buer (Westf.) 
Hugo 
Resse 
Remagen  
Altendorf  (Rheinland) 
Altenessen 
Bergeborbeck 
Hochdahl 
Borbeck 
Bredeney 
Frohnhausen (Ruhr) 
Holsterhausen (Bz. Düssel- 
dorf) 
 
 
Homberg (Rhein) 
Sprottau 
 
Schopfheim 
Kirchhellen 
Gottesberg 
Felsberg (Bz. Cassel) 
Ferndorf  
Feudenheim 
Grevenbrück (Westf.) 
Millingen 
Bonn 
Bonn— Poppelsdorf 
 Grau— Rheindorf 
Bendorf (Rhein) 
Sayn  
Neubeckum 
Gronau (Westf.) 
Hagen (Westf.) 
Michelstadt 
Fischeln 
Flehe  
Flinsberg  
Foche b. Solingen  
 
Forbach (Lothr.) 
Forst (Bz. Aachen)  
 Gensungen 
Creuzthal 
Mannheim 
Crefeld 
Königshof (Kr. Crefeld) 
 Düsseldorf 
Allersdorf (Bz. Liegnitz) 
Gräfrath (Kr. Solingen) 
Solingen 
Wald (Rheinland) 
Weyer (Rheinland) 
Marienau (Lothr.) 
Aachen 
Rothe Erde 
Frankenhausen (Pleiße)  Crimmitschau 
Frankfurt (Main) 
 
      
        
Frankfurt (Oder) 
Franzburg 
Frauendorf (Pomm.) 
 
 
  
  
Fraulautern 
 
 
Frechenhorst  
Freiburg (Breisgau) 
Friedeberg (Neumark) 
1 (Stadt) 
2 (Ostbhf.) 
Friedenau 
 
 
 
Eckenheim 
Ginnheim 
Griesheim (Main) 
Hausen (Bz. Wiesbaden) 
Heddernheim 
Niederrad 
Oberrad 
Praunheim 
Preungesheim 
Rödelheim 
Seckbach 
 Tzschetzschow 
Richtenberg 
 
Bredow   (Oder) 
Gotzlow (Pomm.) 
Grabow (Oder) 
Stettin 
Büllchow (Pomm.) 
Lisdorf 
 
 Roden (Saar) 
Saarlouis 
Warendorf 
Güntersthal 
Zähringen 
Friedeberg (Neumark) 
2 (Ostbhf.) 
1 (Stadl) 
 
 
Berlin  
Charlottenburg 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin
        <pb n="117" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
Friedenau 
    
 
 
 
 
Friedrichroda  
Friedrichsberg b. Berlin 
Friedrichsfelde b. Berlin 
 
 
      
 U    
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
 Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
- (West) 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schöneberg b. Berlin 
Steglitz 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Willmersdorf b. Berlin 
[Reinhardsbrunn] 
Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsfelde b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
- (West) 
Rixdorf 
 Rummelsburg b. Berlin 
   
      
 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Wilmersdorf b. Berlin 
Friedrichsberg b. Berlin 
Lichtenberg b. Berlin 
Wilhelmsberg b. Berlin 
   
 
Friedrichsgrün Niederhaßlau 
Bielau 
Wilkau (Sachsen) 
Friedrichsthal Altenwald 
 (Kr. Saarbrücken) 
Bildstock 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
 
 
 Frohnhausen (Ruhr) 
Schmargendorf (Bz. Berlin)  
 
 
 
 
 Geestemünde 
 
 
Frohse (Elbe) 
Fuhlsbüttel 
 Georgenburg (Ostpr. ) 
 
Frintrop Bergeborbeck 
     Vorbeck 
 Dellwig 
  Gerschede (Bz. Düsseldorf) 
Frohnau  Annaberg  (Erzgeb.) 
Buchholz (Sachsen) 
Altendorf (Rheinland) 
Essen (Ruhr) 
Heissen 
Holsterhausen 
(Bz. Düsseldorf) 
Schönebeck (Elbe) 
Alsterdorf 
Großborstel 
Hamburg 
Ohlsdorf 
Borna (Bz. Chemnitz) 
Chemnitz 
Hilbersdorf 
  
 
 
 
  
 
Furth b. Chemnitz 
  
 
 
Ellerbek 
Kiel 
 Neumühlen (Holstein) 
Bremerhaven 
Lehe 
Wulsdorf 
Rostock (Mecklb.) 
 
Gaarden (Holstein). 
Gehlsdorf (Mecklb. ) 
Geistingen Hennef (Sieg) 
Geislautern Wehrden (Saar) 
Geisweid Weidenau (Sieg) 
Gelsenkirchen  Bismarck (Westf.) 
 Braubauerschaft 
 Bulmke 
  Heßler 
 Rotthausen 
 Schalke 
Ueckendorf 
Gemen Borken (Wefstf.) 
Gensungen Felsberg (Bz. Cassel) 
Genthin Altenplathow 
Insterburg 
Pforten (Reuß j. L.) 
Gera (Reuß) 
Zwötzen (Elster) 
Gernrode (Harz) Suderode 
Gerresheim  Düsseldorf 
  Eller (Bz. Düsseldorf) 
 Erkrath
        <pb n="118" />
        102 
 
 
 
 
Namen der Nachbarposiorte 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Gerschede (Bz. Düsseldorf)  
Bergeborbeck 
  Borbeck 
 Dellwig 
Frintrop 
Gersdorf (Bz. Zwickau) Hermsdorf Oberlungwitz 
Oberlungwitz 
Gersweiler Malstatt-Burbach 
Gevelsberg Milspe 
 Vogelsang (Kr. Schwelm) 
Giebichenstein Cröllwitz 
 Diemitz 
 Halle (Saale) 
Trotha 
Giersdorf (Riesengeb.). Hain (Riesengeb.) 
Giesenkirchen   Mülfort 
Odenkirchen 
 Rheydt (Bz. Düsseldorf) 
Ginnheim Frankfurt (Main) 
Gleschendorf (Fürstth. Gleschendorf. (Fürstth. 
Lübeck) (Ort) Lübeck (Bhf.) 
 (Bhf.) (Ort) 
Glindow  Werder (Havel) 
Glogau Rauschwitz 
Godesberg Muffendorf 
 Plittersdorf (Bz. Cöln) 
 Rüngsdorf 
Göppersdorf Burgstädt 
 Hartmannsdorf  (Bz. Leipzig) 
 
 Mühlau (Bz. Leipzig) 
Görlitz Moys  
Gonsenheim  Mainz 
 Mombach 
Gosenbach Niederschelden (Sieg) 
Gotha Siebleben 
Gottesberg Fellhammer 
Gotzlow (Pomm.) Bredow (Oder) 
Frauendorf (Pomm.) 
 
Grabow (Oder) 
Stettin 
Züllchow (Pomm.) 
Bredow (Oder) 
Frauendorf (Pomm.) 
   Gotzlow (Pomm.) 
  Nemitz b. Stettin 
  Züllchow
 
  Züllchow (Pomm.) 
Gräbschen Breslau 
Grabow (Oder)  
Grau- Rheindorf 
Greiz 
  
 
 
 
Grenzhausen  
Greutzen 
Grevenbroich  
Grevenbrück (Westf.) 
Griesheim (Kr. Darm- 
stadt) 
  
Griesheim (Main) 
Gröpelngen  
Gronau (Westf.) 
 Gronau  (Westf.)    Großblittersdorf 
Großborstel 
Groß-Brittanien 
Großensiel. 
 Großflottbek 
Groß- Moyeuvre 
Großräschen 
Großsalze  
Großzschocher-Windorf. 
Grube Ilse 
Grüne (Westf.) 
Grünwinkel 
 
 
Grumme  
Gruna (Bz. Dresden) 
 
 
Groß- Lichterfelde 
 
 
 
 
 
 
   
 Grunewald (Bz. Berlin) 
 
 
 
Clingen 
Gräfrath (Kr. Solingen) Foche b. Solingen 
Beuel 
Bonn 
Bonn -Poppelsdorf 
Endenich 
Kessenich 
Irchwitz 
Pohlitz (Reuß ä. L.) 
 Höhr 
(Schwarzb.-Son- 
dersh.) 
Elsen (Bez. Düsseldorf) 
Elspe 
 
Darmstadt 
 Darmstadt-Uebungsplatz) 
Frankfurt (Main) 
Bremen 
Walle 
Epe Kleinblittersdorf 
Alsterdorf 
Fuhlsbüttel 
 Hamburg 
 Ohlsdorf 
Neukirch  (Ostpr.) 
Atens 
Nordenham 
Altona (Elbe) 
Kleinflottbek 
Nienstedten 
Lankwitz 
 Steglitz 
Noßlingen 
  Grube Ilse 
Schönebeck (Elbe) 
 Leipzig 
Großräschen 
Iserlohn 
Karlsruhe (Baden) 
Bochum 
Dresden 
Blasewitz 
Leubnitz-Neuostra 
Loschwitz 
Weißer Hirsch 
Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau
        <pb n="119" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Grunewald (Bz. Berlin) Friedrichsberg b. Berlin  
 
 
Güls 
Günnigfeld 
Güntersthal 
Guichenbach 
Gummersbach 
Gustavsburg  
Hadamar 
Hadmersleben 
 (Bhf) 
Hagen (Westf.) 
Hahnerberg 
Hain (Riesengeb.)  
Halensee  
     
Coblenz 
 Moselweiß 
Vollmerhausen (Bz. Cöln) 
Kastel (Rhein) 
Kostheim 
Weisenau 
Niederhadamar 
Hadmersleben (Bhf.) 
Eppenhausen 
Croneuberg 
Elberfeld 
Küllenhahn 
Giersdorf (Riesengeb.) 
Charlottenburg 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin  
Neu-Weißensee  
Niederschönhausen  
Pankow b. Berlin  
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 (West) 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
 Schmargendorf (Bz. Berlin) 
 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Schöneberg b. Berlin  
 
 
Wattenscheid 
 
Niederseßmar 
Mainz 
 
Hadmersleben  
Eckesey 
 
Haspe 
 
Berlin 
 
 
 
 
 
Friedenau  
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
 
    
 
Namen der Nachbarpostorte. 
Halensee 
 
Halle (Saale) 
Freiburg (Breisgau)     Hamborn 
Riegelsberg  
Derschlag 
Dimmlinghausen 
Hamburg  
  
     
Hamme (Kr. Bochum) 
Hanau 
Handorf (Westf.) 
Handschuhsheim 
 Hannover  
Lichtenberg b. Berlin 
Neu- Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 - (West) 
 Rixdorf 
 Rummelsburg b. Berlin 
 Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Steglitz 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Cröllwitz  
Diemitz 
Giebichenstein 
Trotha 
Bruckhausen (Rhein) 
Marxloh 
Meiderich 
Neumühl (Rheinland) 
 Alsterdorf 
Altona (Elbe) 
Billwärder 
Fuhlsbüttel 
Großtborstel 
Lokstedt 
Moorfleth 
Ohlsdorf 
Reiherstieg 
Schiffbek 
Stellingen (Bz. Hamburg) 
Wandsbek 
Wilhelmsburg (Elbe) 
Bochum 
Hofstede 
Philippsruhe—Kesselstadt 
Münster (Westf.) 
Werse—Delstrup (Bz. 
 Münster) 
Heidelberg 
Döhren (Hannover) 
Hannover— Linden 
Kirchrode 
 Leinhausen
        <pb n="120" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
 
 
   
 
Hemer 
Herbede 
 
Heven 
Hennef  (Sieg) 
Henriettenhütte 
Herdecke 
Herdorf 
Herischdorf 
Hermsdorf (Bz. Breslau)  
 
 
 Hermsdorf (Kynast) 
Hermsdorf — Oberlung- 
witz  
 
 
 
 
 
  
Herrnsheim  
Herten (Weltf.)  
  
 
 
 
Hervest-Dorsten  
Herzfeld  
Heßler 
Hettstedt 
 
 
 
Heydekrug 1 (Bhf) 
2 (Ort) 
Hilbersdorf 
 
Hilbringen  
Hildesheim 
Hiltrup  
Hinschenfelde 
Hirschberg (Schles.) 
  
Hochdahl 
 
 
Hannover Limmer 
 Ricklingen (Hannover) 
 Stöcken 
 Waldhausen (Hannover) 
  Wülfel 
Hannover—Linden Döhren (Hannover) 
  Hannover 
 Kirchrode 
  Leinhausen 
 Limmer 
 Ricklingen (Hannover) 
  Stöcken 
  Waldhausen (Hannover) 
   Wülfel 
Harburg (Elbe) Moorburg 
Hartha Richzenhain  
Waldheim 
Hartmannsdorf (Bz.       Burgstädt 
Leipzig) 
  Göppersdorf 
 Mühlau (Bz. Leipzig) 
Haselhorst Spandau 
Hasenbüren Bremen 
  --Woltmershausen 
Haspe Hagen (Westf.) 
 Vogelsang (Kr. Schwelm) 
Hasserode Wernigerode 
Hausberge Minden (Westf.) 
Porto-Westphalica 
Wittekindsberg (Porta) 
Hausen (Bz. Wiesbaden) Frankfurt (Main) 
Praunheim 
Havixbeck  Hohenholte 
Hayingen (Lothr.) Kneuttingen 
Heddernheim. Frankfurt (Main) 
Heddesdorf Neuwied 
 Weißenthurm 
Heerdt Obercassel (Bz Düsseldorf) 
Heidelberg  Handschuhsheim 
Ziegelhausen 
Heiligenwald (Rheinl.) Reden (Kr. Ottweiler) 
Heissen Frohnhausen (Ruhr) 
Mülheim (Ruhr) 
Heldenbergen Windecken 
Heldrungen (Bhf.) (Ort) Heldrungen (Ort) (Bhf.) 
Helenabrunn Viersen 
Hemelingen Bremen 
 
 
 
— Hastedt 
 Hochheide  
 
Hochheim (Kr. Erfurt) 
Hochlar  
Sundwig 
Westig 
Geistingen 
Primkenau 
Heven 
Vorhalle 
Struthütten 
Sunnersdorf (Kr. Hirschberg, 
Schles.) 
Hirschberg  (Schles.) 
Warmbrunn 
Waldenburg (Schles.) 
Weißstein 
 Agnetendorf 
 Bernsdorf (Erzgeb.) 
Gersdorf (Bz. Zwickau) 
Oberlungwitz 
Worms 
Hochlar 
 
Hochlarmark 
Langenbochum (Bz. 
Münster) 
Westerholt (Bz. Münster) 
Dorsten 
Hovestadt 
Gelsenkirchen 
Schalke 
Burgörner 
Herbede 
Witten 
 Heydekrug 2 (Ort) 
   
1 (Bhf.) 
Chemnitz 
Furth b. Chemnitz 
Merzig  
 Moritzbeg b. Hildesheim 
Münster  (Westf.) 
Wandsbek 
 Cunnersdorf (Kr. Hirschberg, 
Schles.) 
Herischdorf 
Warmbrunn 
Erkrath 
Asberg 
Essenberg 
Homberg (Rhein) 
Erfurt 
Herten (Westf.)
        <pb n="121" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
  
 
 
Hochlar 
Hochlarmark 
Hochzehren 
Höhr   Höhscheid 
Hönningen (Rhein) 
Hörde    
Hofstede 
Hohenholte  
Hohenhonnef 
Hohenlohehütte 
Holsterhausen  
(Bz. Arnsberg) 
Holsterhausen  
(Bz. Düsseldorf)  
  
Holt (Kr. M.- Gladbach) 
Holtenau  
Homberg (Rhein) 
Homburg v. d. Höhe 
Honnef (Rhein) 
Horburg   
Horchheim (Bz. Coblenz) 
 
Horchheim  (Rheinhessen) 
 
 
 
Hochlarmark 
Langenbochum (Bz. 
Münster) 
Recklinghausen 
Herten (Westf.) 
Hochlar 
König Ludwig 
Recklinghausen-Bruch 
Niederzehren 
Grenzhausen 
Aufderhöhe 
Oberwiddert 
Solingen 
Niederbreisig 
Berghofen (Kr. Hörde) 
Brünninghausen (Kr. Hörde) 
Dortmund 
 Wellinghofen 
Bochum 
Hamme (Kr. Bochum) 
Havixbeck 
 Honnef (Rhein) 
 Rhöndorf 
Domb (Kr. Kattowitz) 
Kattowitz (Oberschl.) 
Eickel 
Wanne 1 
2 
Altendorf (Rheinland) 
Essen (Ruhr) 
Frohnhausen (Ruhr) 
Rüttenscheid 
München-Gladbach 
Rheydt (Bz. Düsseldorf)
Kiel 
 EIIenberg 
Hochheide 
Ruhrort 
Dornholzhausen 
Kirdorf (Taunus) 
Hohenhonnef 
Rhöndorf 
Colmar (Els.) 
Coblenz 
Ehrenbreitstein 
Pfaffendorf (Rhein) 
Worms 
 
 
 
 
 Iserlohn 
 
 
Jouy- aux- Arches 
Irchwitz  
Kabel 
Käferthal 
Kalk 
Kallkappen (Ostpr.) 
 
 
 
Hordel Eickel 
Röhlinghausen (Westf.) 
 Wanne 1 
  - 2 
Horst (Emscher) Horstermark 
Horst (Ruhr) Steele 
Horstermark Horst (Emscher) 
Hostenbach (Saar) Wadgassen 
Hovestadt Herzfeld 
Huckarde Dorstfeld 
Hügel Bredeney 
 Essen  (Ruhr) 
 Rüttenscheid 
  Werden  (Ruhr) 
Hüttensteinach Köppelsdorf 
Hüttigweiler Wemmetsweiler 
Hugo Buer (Westf.) 
 Erle b. Buer (Westf.) 
Huttrop Essen (Ruhr) 
 Rellinghausen 
 Steele 
Jägerhof   (Bz. Bromberg) Bromberg 
  Klein-Bartelsee 
  Prinzenthal 
  Schleusenau 
  Schwedenhöhe 
Jauer Altjauer 
Idar Oberstein 
Jena  Wenigenjena 
Jersitz (Kr. Posen) Posen 
Sanct Lazarus 
Wilda 
Ilversgehofen Erfurt 
Immigrath Langenfeld (Rheinl.) 
Insterburg Georgenburg (Ostpr.) 
Johannisthal b. Berlin Nieder-Schöneweide 
 Ars (Mosel) 
Greiz 
Grüne (Westf.) 
Böle (Westf.) 
  Mannheim 
 Cöln (Rhein) 
Mülheim (Rhein) 
Kalkberge-Rüdersdorf 
 Tasdorf 
Tilsit 
Rüdersdorf
        <pb n="122" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
    
Namen der Nachb arpostorte. 
 
Kalthof (Ostpr.) 
Kalthof (Westpr.) 
Kappel (Sachsen) 
Karlsruhe (Baden) 
Karthaus (Bz. Trier)  
Kastel (Rhein) 
 
  
Kattowitz (Oberschl.) 
 
Kehl 
Keitum 
Kessenich 
Kiel 
 
Kierberg (Bz. Cöln) 
Kinderhaus 
Kirchditmold 
Kirchhain (Niederlausitz) 
Kirchhellen 
Kirchrode 
Kirdorf (Taunus) 
Klein-Bartelsee 
 
   
 
 
Kleinblittersdorf 
Kleinflottbek 
Kleinglienicke  
 
 
Klein-Wittenberg  
Klingenthal (Sachsen) 
Königsberg (Pr.) 
Mittelhufen 
Marienburg (Westpr.) 
Altendorf (Sachsen) 
Chemnitz 
Schönau b. Chemnitz 
 Beiertheim 
Grünwinkel 
Conz 
Gustavsburg 
Kostheim 
 Mainz 
Weisenau 
Bogutschütz 
Domb (Kr. Kattowitz) 
Hohenlohehütte 
Zalenze 
Straßburg (Els.) 
Westerland 
Bonn 
Bonn— Poppelsdorf 
Grau—Rheindorf 
Ellerbek 
Gaarden (Holstein) 
Holtenau 
Neumühlen (Holstein) 
Brühl (Bz. Cöln) 
 Münster (Westf.) 
Cassel 
Dobrilugk 
Feldhausen (Westf.) 
Hannover 
Linden 
Homburg v. d. Höhe 
Bromberg 
Jägerhof (Bz. Bromberg) 
Prinzenthal 
Schleusenau 
Schwedenhöhe 
Großblittersdorf 
Altona (Elbe) 
Großflottbek 
 Nienstedten 
Neubabelsberg 
Nowawes—Neuendorf 
Potsdam 
Wildpark 
Wittenberg (Bz. Halle) 
Brunndöbra 
 
  Kneuttingen 
 
Klingenthal (Sachsen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Untersachsenberg 
Unterzwota (Vogtland) 
Hayingen (Lothr.) 
Königlich-Schmelz Memel 
König Ludwig Recklinghausen—Bruch 
Hochlarmark 
Recklinghausen 
Konigsberg (Pr.) Kalthof (Ostpr.) 
Mittelhufen 
Konigshof (Kr. Crefeld) Crefeld 
Fischeln 
Königshütte (Oberschl.) Bismarckhütte 
 Chorzow 
  Schwientochlowitz 
Königswinter Drachenfels 
  Petersberg (Rhein) 
Köppelsdorf Hüttensteinach 
  Sonneberg (Sachs.-Mein.) 
Kohlfurtherbrücke Cronenberg 
Solingen 
Kolberg Sellnow (Kr. Kolberg) 
Kostheim Gustavsburg 
 Kastel (Rhein) 
 Mainz 
 Weisenau 
Krahenhöhe Solingen 
Kratzwieck Stolzenhagen 
Kray Rotthausen 
 Schonnebeck (Bz. Düsseldorf) 
 Steele 
Kripp Linz (Rhein) 
 Krummhübel Brückenberg (Riesengeb.) 
Küllenhahn (Cronenberg 
 Elberfeld 
  Hahnerberg 
Küppersteg  Wiesdorf 
Kupferdreh Ueberruhr 
Kupferhammer — Grünthal (Erzgeb.) Olbernhau 
  
Laer (Kr. Bochum) Altenbochum 
Bochum 
Lahr (Baden) Dinglingen 
Landwehr  Aufderhöhe 
Langburkersdorf      Neustadt (Sachsen) 
Langenberg (Rheinland) Nierenhof 
Langenbielau Oberlangenbielau 
 Herten  (Westf.) 
 
 
Langenbochum 
(Bz. Münster)
        <pb n="123" />
        Langendorf (Kr. Neisse)          
Namen der Nachbarpostorte. 
Langenbochum Hochlar 
(Bz. Münster) 
Westerholt 
(Bz. Münster) 
Ziegenhals 
Langendreer Werne (Bz. Arnsberg) 
Langenfeld (Rheinland) Immigrath 
Langenhessen (Pleiße) Werdau 
Langerfeld Barmen 
Langfuhr Danzig 
Lankwitz  Groß-Lichterfelde 
 Mariendorf 
 Steglitz 
 Südende  
Lauban Lichtenau (Bz. Liegnitz) 
Lauenförde Beverungen 
Lauterbach (Rügen) Putbus 
Leer (Ostfriesland) Loga 
Lehe Bremerhaven 
Geestemünde 
Lehmkuhle:  Batenbrock 
 Bottrop 
Leimbach  Mansfeld (Stadt) 
Leinhausen Hannover 
  Linden 
 Stöcken 
Leipzig Böhlitz-Ehrenberg 
         
Leipzig—Schönefeld 
Leipzig-—Stötteritz 
Lengerich (Westf.) (Bhf.) 
 (Ort) 
Lennep 
Leubnitz— Neuostra 
Leutzsch 
Dolitz (Bz. Leipzig) 
Großzschocher—Windorf 
Leipzig —Schönefeld 
 Stötteritz 
Leutzsch 
Markkleeberg 
Mockau (Parthe) 
Möckern (Bz. Leipzig) 
Oetzsch Gautzsch 
Paunsdorf 
Probstheida 
Thekla 
 Wahren (Sachsen) 
Leipzig 
Lengerich (Westf.) (Ort) 
 
 (Bhf.) 
Lüttringhausen 
Dresden 
Gruna (Bz. Dresden) 
Böhlitz—Ehrenberg 
Leipzig 
 
 
 
 
Lörrach 
 
 
Namen der 
Lichtenau (Bz. Liegnitz) 
Lichtenberg b. Berlin 
  
  
      
 
      
   
            
 
Lichtenthal 
Liegnitz 
Lieser  
Limbach (Sachsen) 
 
 
  
 
 
Limmer 
 Linden (Westf.) 
Linn 
 
 
Linz (Rhein) 
Lipine 
 
 Lisdorf 
Löwenberg (Mark)  1 
(Bhf.) 
Löwenberg (Schles.) 
 
2 (Ort) 
 Plagwitz (Bober) 
 
Nachbarpostorte. 
Lauban 
Berlin 
Charlottenburg  
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Friedrichsfelde b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
- (West) 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Wilmersdorf b. Berlin 
Baden--Baden 
Neuhof (Kr. Liegnitz) 
Mülheim (Mosel) 
 Mittelfrohna 
 
Oberfrohna 
Pleißa (Bz. Zwickau) 
Rußdorf (Sachs.-Alt.) 
Hannover 
 Linden 
Dahlhausen (Ruhr) 
 Bockum b. Crefeld 
Crefeld 
Oppum 
Uerdingen 
Kripp 
Chropaczow 
Morgenroth 
Fraulautern 
Roden (Saar) 
Saarlouis 
Stetten (Amt Lörrach) 
Löwenberg (Mark) 2 
(Ort) 
1(Bhf.) 
 
19
        <pb n="124" />
        108  
 
 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
 Namen der Nachbarpostorte. 
 
Loga Leer (Ostfriesland) 
Logelbach  Colmar (Els.) 
Lokstedt Hamburg 
Lomnitz (Riesengeb.)  
Longeville (Kr. Metz) 
Loschwitz 
Erdmannsdorf (Schles.) 
Devant-les-Ponts 
Metz 
Bühlau 
 Dresden 
 
 
Blasewitz 
Gruna (Bz. Dresden) 
 Weißer Hirsch 
Louisenthal (Saar) Altenkessel 
   Malstatt—Burbach 
Lübeck 
Stockelsdorf 
Lüdinghausen Seppenrade 
Lütgendortmund 
Marten 1 
Lüttringhausen Lennep 
 
Magdeburg 
Mainz 
 
Gonsenheim 
 Gustavsburg 
Kastel (Rhein) 
Kostheim 
 Mombach 
 Weisenau 
Malstatt— Burbach Gersweiler 
Louisenthal (Saar) 
Saarbrücken 
 Sanct Johann (Saar) 
Mannheim JFeudenheim 
 Käferthal 
 Neckarau 
  Waldhof 
Mansfeld (Stadt) Leimbach 
Marienau (Lothr.) Forbache (Lothr.) 
Marienburg (Westpr.) Kalthof (Westpr.) 
   
 
  
Mariendorf  Lankwitz 
  Steglitz 
 Südende 
Tempelhof 
Marienthal (Bz. Zwickau) Zwickau (Sachsen) 
  Sche- 
dewitz 
Markersdorf (Bz. Leipzig) Burgstädt 
Claußitz (Bz. Leipzig) 
Markersdorf  (Bz. Leipzig) 
Niendorf (Kr. Pinneberg) 
    
Marxloh 
Cracau (Bz. Magdeburg) 
Markkleeberg 
Marten 1   
Marwitz 
Mehlis 
Meiderich- 
Meißen 
Memel 
Menden (Bz. Arnsberg) 
Merscheid  
 
 
Merzig  
Messenthin  
Metz      Metternich (Mosel) 
 
 
Mickten- Uebigau 
 Minden (Westf.)  
 
    
Michelstadt 
 
Millingen 
Milspe 
 
Mittelfrohna 
 
 
 Mittelhufen 
Mittelneuland 
 
Mockau (Parthe) 
Schweizerthal 
Taura 
 Dölitz (Bz. Leipzig) 
Leipzig 
Lütgendortmund 
Oespel 
Velten (Mark) 
Bruckhausen (Rhein) 
Hamborn 
Neumühl (Rheinland) 
Zella St. Blaͤsii 
Beeck b. Ruhrort 
 Hamborn 
   Ruhrort 
Cölln  (Elbe) 
Neumühl (Rheinland) 
Königlich-Schmelz 
Bösperde 
Ohligs 
Solingen 
Wald (Rheinland) 
Weyer (Rheinland) 
Hilbringen 
Pölitz (Pomm.) 
Coblenz 
Devants-les-Ponts 
Longeville (Kr. Metz) 
Montigny (Kr. Metz) 
Plantières— Oueuleu 
Plappeville 
 Sanct Julien (Kr. Metz) 
Woippy 
 Erbach (Odenwald) 
Empel 
Altenvörde 
Gevelsberg 
Hausberge 
Porta-Westphalica 
Wittekindsberg (Porta) 
Limbach (Sachsen) 
Oberfrohna 
Kalthof (Ostpr.) 
 Königsberg (Pr.) 
Cotta 
 Dresden 
Trachau 
Neisse 
Leipzig 
Thekla-
        <pb n="125" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Mocker (Westpr.) Thorn 
Möckern (Bz. Leipzig) Leipzig 
Wahren (Sachsen) 
Mörs Asberg 
Mombach Gonsenheim 
  Mainz 
Montigny (Kr. Metz) Metz 
Moorburg Harburg (Elbe) 
Moorfleth Hamburg 
Morgenroth  Lipine 
Moritzberg   b. Hildesheim Hibdesheim 
Moselweiß Coblenz 
Güls 
Moys   Görlitz 
Mühlau (Bz. Leipzig) Burgstädt 
 Göppersdorf 
Hartmannsdorf   (Bz. Leipzig) 
Altroggenrahmede 
Giesenkirchen 
München-Gladbach 
Odenkirchen 
Rheydt (Bz. Düsseldorf) 
Wickrath 
Oedt (Rheinland) 
Mühlenrahmede  
Mülfort 
 
 
 
Mülhausen 
(Bz. Düsseldorf)  
Mülhaufen (Els.) 
 
Brunstatt 
Dornach 
Pfastatt 
 Riedisheim 
Lieser 
Cöln (Rhein) 
Kalk 
Alstaden 
Dümpten 
Heissen 
Oberhausen (Rheinl.) 
Saarn (Ruhr) 
Speldorf 
Styrum 
Dahmsdorf-Müncheberg 
Holt (Kr. M.-Gladbach) 
Mülfort 
Neuwerk (Rheinland) 
Odenkirchen 
Rheydt (Bz. Düsseldorf) 
Windberg 
Handorf (Westf.) 
Hiltrup 
Kinderhaus 
  
  
  
 
Mülheim (Mosel) 
Mülheim (Rhein) 
Mülheim (Ruhr) 
 
     
  
Müncheberg 
(Mark) 
München- 
Gladbach 
 
    
 
Münser (Westf.)   
  
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Münster (Westf.) Werse-Delstrup 
 (Bz. Münster) 
Muffendorf Godesberg 
Mylau Netzschkau 
Naumburg (Bober) Christianstadt (Bober) 
Neckarau Mannheim 
Neisse Mittelneuland 
Rochus 
Nemitz b. Stettin Bredow (Oder) 
Grabow (Oder) 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Stettin 
   Züllchow (Pomm.) 
Netzschkau Mylau 
Neubabelsberg Kleinglienicke 
 Nowawes—Neuendorf 
Neubeckum Beckum 
 Ennigerloh 
Neuenhagen (Dorf)  Neuenhagen (Ostbahn) 
  (Ostbahn)  (Dorf) 
Neuenhain    Soden (Taunus) 
Neufahrwasser Brösen 
Weichselmünde 
Neuhaus (Westf.) Paderborn 
[--Uebungsplatz]  
Neuhof (Kr. Liegnitz) Liegnitz 
Neukirch (Ostpr.) Groß-Brittanien 
Neukirchen (Pleiße) Crimmitschau 
Neumühl (Rheinland) Bruckhausen (Rhein) 
 Hamborn 
  Marxloh 
  Meiderich 
Neumühlen (Holstein) Ellerbek 
  Gaarden (Holstein) 
 Kiel 
Neunkirchen (Bz. Trier) Wiebelskirchen 
Neunkirchen (Kr. Saargemünd) Saargemünd 
 
Neusalz (Ober) Alttschau 
Neuß  Neußerfurth 
Neußerfurth Neuß 
Neustadt (Dosse) 1 (Bhf.) Neustadt (Dosse) 2 (Ort) 
2 (Ort) 1 (Bhf.) 
Neustadt (Sachsen)  Langburkersdorf 
Neuwarp Altwarp 
Neu-Weißensee Berlin 
19°
        <pb n="126" />
        Namen der Nachbarpostorte 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Neu-Weißensee 
 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 (West) 
Rixdorf 
 Rummelsburg b. Berlin 
 
 
 
   
 
   
 
 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
München-Gladbach 
           
         
 
Neuwerk (Rheinland) 
 
Neuwied  Heddesdorf 
Weißenthurm 
Niederbreisig  Hönningen (Rhein) 
Niedereving Dortmund 
Niederhadamar Hadamar 
Niederhaßlau Friedrichsgrün 
 Bielau 
 Wilkau (Sachs.) 
Nieder-Jeutz    Diedenhofen 
Nieder-Ingelheim   Ober-Ingelheim 
Niederlahnstein Oberlahnstein 
Niedermarsberg Obermarsberg 
Niederorschel 1 (Ort) Niederorschel 2 (Bhf.) 
 2 (Bhf.)  1 (Ort) 
Nieberplanitz Cainsdorf 
 Oberplanitz 
 Zwickau (Sachsen) 
Schedewitz 
Niederrad Frankfurt (Main) 
Nieder-Salzbrunn Bad Salzbrunn 
 
Niederschelden (Sieg) Gosenbach 
Niederschlema  Oberschlema 
Schneeberg-Neustädtel 
Nieder- Schöneweide Johannisthal b. Berlin 
Ober---Schöneweide 
Niederschönhausen  Berlin 
Charlottenburg 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
 
 
 
 
 
 
Niederschönhausen 
Niederseßmar 
Nordenham 
Nordhausen 
 Oberfrohna 
  
        
    
 
  
Niederzehren 
Niendorf (Kr. Pinneberg) 
Nienstedten  
 
Nierenhof  
 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 (West) 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Derschlag 
Dieringhausen 
Dümmlinghausen 
Gummersbach 
Vollmerhausen (Bz. Cöln) 
Hochzehren 
Lokstedt 
Altona (Elbe) 
Großflottbek 
Kleinflottbek 
Langenberg (Rheinland) 
Atens 
Großensiel 
Salza (Harz) 
Appelhülsen 
Nottuln 
 
  
Kleinglienicke 
 
 
 
Nowawes-Neuendorf 
 
 
 
 
 
Neubabelsberg 
Potsdam 
Wildpark 
 
 
Obercassel (Bz. Düsseldorf)  Düsseldorf 
 
 Heerdt 
Limbach (Sachsen) 
Mittelfrohna 
Rußdorf (Sachs.-Alt.) 
Alstaden 
Dümpten 
Mülheim (Ruhr) 
 
Oberhausen (Rheinland)
        <pb n="127" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
(Rheinland) 
Oberhausen  Styrum   Chemnitz 
Cainsdorf 
 Zwickau (Sachsen) 
Oberhermersdorf 
Oberhohndorf 
 
Ober-Ingelheim 
Oberlagiewnik 
Oberlahnstein 
Oberlangenbielau 
Oberlind 
Oberlungwitz 
Obermarsberg 
Oberplanitz 
 
 
 
Oberrad 
Oberschlema  
Ober- Schöneweide  
Oberstein 
Oberweimar 
Oberwiddert 
Oberwiederstedt  
Oberwüstegiersdorf  
Odenkirchen 
 
 
 
Oderberg (Mark) 
Oderberg—Bralitz 
Oedt (Rheinland) 
Oelsnitz (Vogtland)  
Oespel 
Oestrich  
Oetzsch — Gautzsch 
Deynhausen (Bad) 
Offenbach (Main) 
Ohligs  
 
 
 
 
Ohlsdorf  
Styrum 
Schedewitz 
Nieder-Ingelheim 
Chropaczow 
Niederlahnstein 
Langenbielau 
Sonneberg (Sachs.-Mein.) 
Gersdorf (Bz. Zwickau) 
Hermsdorf—Oberlungwitz 
Niedermarsberg 
Cainsdorf 
Niederplanitz 
Zuwickau (Sachsen) 
Schedewitz 
Frankfurt (Main) 
Niederschlema 
Schneeberg-Neustlädtel 
Nieder-Schöneweide 
Idar 
Weimar 
Höhscheid 
Solingen 
Unterwiederstedt 
Wüstegiersdorf 
Giesenkirchen 
Mülfort 
München-Gladbach 
Rheydt (Bz. Düsseldorf) 
Wickrath 
Oderberg— Bralitz 
 
Oderberg (Mark) 
Mülhausen (Bz. Düsseldorf) 
Voigtsberg (Vogtland)  
 Marten 1 
Winkel (Rheingau) 
Leipzig 
Rehme 
Bürgel (Hessen) 
 Aufderhöhe 
 Merscheid 
Solingen 
Wald (Rheinland) 
Weyer (Rheinland) 
  Alsterdorf 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 Ohlsdorf  
Ohra                                                                                                                                                                                                             Olbernau 
 
  Oldenburg (Grhzgth.)                                                                                                                                                                                      Oos 
Oppum  
Oranienstein  
Osterfeld (Westf.) 
Ostswine  
Oswitz 
Paderborn 
Pangritz—Colonie 
Pankow b. Berlin 
  
               
     
  
 
Paruschowitz 
   
Paunsdorf 
Perver 
 Petersberg (Rhein) 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
 Rybnik 
Leipzig 
Salzwedel 
Königswinter 
 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Fuhlsbüttel 
Großborftel 
Hamburg 
Danzig 
Blumenau (Sachsen) 
Kupferhammer— Grünthal 
(Erzgeb.) 
Donnerschwee 
Baden—Baden 
Bockum b. Crefeld 
 Crefeld 
Linn 
Diez 
Bottrop 
Sterkrade 
Swinemünde 
Breslau 
 Neuhaus (Westf.)  
[— Uebungsplatz] 
Elbing 
Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 (West)
        <pb n="128" />
        Nachbarpostorte. 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Namen der    Namen der Nachbarpostorte. 
  
Peterswaldau Steinkunzendorf Pohlitz (Reuß ä. L.)  Greiz 
(Bz. Breslau)  Poremba Zaborze 
Pfaffendorff (Rhein) Coblenz Porta- Weslphalica Hausberge 
   Ehrenbreitstein   Minden (Westf.) 
  Horchheim (Bz. Coblenz)   Wittekindsberg (Porta) 
Pfastatt Dornach Posen  Jersitz (Kr. Posen) 
Mülhausen (Els.)   Sanct Lazarus 
Pfiffligheim   Worms  Wilda 
Pforten (Reuß j. L.) Gera (Reuß) Potsdam  Bornim  (Mark) 
Zwötzen (Elster)   Bornstedt (Mark) 
Pforzheim Brötzingen (Amt Pforzheim)  Kleinglienicke 
 Weißenstein (Baden)  Nowawes—Neuendorf 
Philippsruhe  - Kesselstadt Hanau  Wildpark 
 Praunheim  Frankfurt (Main) 
Pichelsdorf Spandau  Hausen (Bz. Wiesbaden) 
Pirna Copitz (Elbe) Preungesheim Eckenheim 
Plagwitz (Bober) Löwenberg (Schl.)   Frankfurt (Main) 
Plantières-Queulen Metz Preußen (Kr. Tilsit) Tilsit 
Plappeville Devant-les-Ponts Primkenau Henriettenhütte 
  Metz Prinzenthal Bromberg 
Plauen (Vogtland)  Reusa  Jägerhof (Bz. Bromberg) 
Pleißa (Bz. Zwickau)  Limbach (Sachsen)   Klein-Bartelsee 
Plettenberg 1 (Ort) Plettenberg 2 (Bhf.)  Schleusenau 
 2 (Bhf.)  1 (Ort)   Schwedenhöhe 
Plittersdorf (Bz. Cöln) Godesberg Probstheida Leipzig 
Rüngsdorf Putbus Lauterbach (Rügen) 
Plötzensee Berlin  
 Charlottenburg  
 Friedenau 
 Friedrichsberg b. Berlin         Radevormwald Bergerhof 
 Grunewald (Bz. Berlin) Radzionkau Buchatz 
 Halensee Rath Düsseldorf 
 Lichtenberg b. Berlin  Unterrath 
 Neu-Weißensee Ratibor Altendorf (Schles.) 
 Niederschönhausen Raudten (Bz. Breslau) 1 Raudten (Bz. Breslau) 2 
 Pankow b. Berlin (Ort.) (Bhf.) 
  Reinickendorf  (Ost)  2  
(West) (Bhf.)  1   (Ort) 
 Rixdorf Rauschwitz Glogau 
Rummelsburg b. Berlin    Rauxel Castrop 
Schmargendorf (Bz. Berlin) Recklinghausen Hochlar 
    
   
Podgorz 
Pölitz (Pomm.) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
 Tempelhof 
mTreptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Thorn 
Messenthin 
 
 
Reckinghausen — Bruch 
 
 
 
Reden (Kr. Ottweiler) 
 Rehlingen 
Rehme 
 
König Ludwig 
Recklinghausen—Bruch 
Hochlarmark 
König Ludwig 
Recklinghausen 
Heiligenwald (Rheinl.) 
Beckingen (Saar) 
Oeynhausen (Bad)
        <pb n="129" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
 
Reiherstieg  Hamburg 
[Reinhardsbrunn] Friedrichroda 
Reinickendorf (Ost) Berlin 
  Charlottenburg 
  Dalldorf 
  Friedenau 
  
    
   
 
 
 
Reinickendorf (West) 
 
  
             
  
Rellinghausen 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
 Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (West) 
Rixdorf 
Nosenthal b. Berlin 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Tereptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Berlin 
 Charlottenburg 
Dalldorf 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost.) 
Rixdorf 
Rosenthal b. Berlin 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Essen (Ruhr) 
  
 
   
      
 
      
 
 
 
 
  Mülfort 
 
 Röhndorf 
Ricklingen (Hannover) 
Rixdorf 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
 
Rellinghausen Huttrop 
 Rüttenscheid 
 Steele 
Remagen  Erpel (Rhein) 
Resse Buer (Westf.) 
Erle b. Buer (Westf.) 
 Westerholt   (Bz. Münster) 
Reusa   Plauen   (Vogtland) 
Rheinbrohl Brohl (Rhein) 
Giesenkirchen 
Rheydt (Bz. Düsseldorf)  Holt (Kr. M.-Gladbach) 
 
 
  
München -Gladbach 
Odenkirchen 
Wickrath 
 Hohenhonnef 
Honnef (Rhein) 
Franzburg 
Hartha 
Waldheim 
Hannover 
Linden 
 Mülhausen (Els.) 
Guichenbach 
Berlin 
Britz b. Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
 Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
   
 
Richtenberg 
Richzenhain 
 
Riedisheim 
Riegelsberg 
 
    
  
 
 
 
Plötzensee 
 Reinickendorf (Ost) 
(West) 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
 Tempelhof 
 Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
      
 
      
Berlin 
 
 
 
 
Rochus  Neisse 
Roden (Saar) Fraulautern 
 Lisdorf
        <pb n="130" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Saarlouis 
Roden  
Roden (Saar) Cöln (Rhein) 
Rodenkirchen (Rhein) 
Rödelheim   Frankfurt (Main) 
Röhlinghausen (Westf.) Eickel 
   Hordel 
  Wanne 1 
  2 
Rogzow (Kr. Cöslin) Cöslin 
Rosenhhal b. Berlin Reinickendorf (Ost) 
  (West) 
Roßlingen  Groß-Moyeuvre 
Rostock (Mecklb.)  Gehlsdorf (Mecklb.) 
Rothe Erde Aachen 
Forst (Bz. Aachen) 
Rothenditmold Cassel 
Rotthausen Caternberg 
  Gelfenkirchen 
  Kray 
Schonnebeck   (Bz.  Düsseldorf) 
 Kalkberge—Rüdersdorf 
Bingen (Rhein) 
 Rügenwaldermünde 
 Rügenwalde 
Rüngsdorf Godesberg 
 Plittersdorf (Bz. Cöln) 
Rüttenscheid  Altendorf (Rheinland) 
 Bredeney 
Essen (Ruhr) 
Holsterhausen (Bz. Düssel- 
dorf) 
  Hügel 
 Rellinghausen 
Ruhrort Beeck b. Ruhrort 
 Bruckhausen (Rhein) 
Duisburg 
 Homberg (Rhein) 
 Meiderich 
Rummelsburg b. Berlin Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
Rüdersdorf   
Rüdesheim (Rhein)  
Rügenwalde 
Rügenwaldermünde  
 
  
 
 
 
     
      
  
114 
 
    
 
Namen der Nachbarpostorte. 
Rummelsburg b. Berlin Reinickendorf (West) 
Rixdorf 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treplow b. Berlin 
Westend 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Wilmersborf b. Berlin 
    
  
   
      
 
Rußdorf (Sachs.-Alt.) Limbach (Sachsen) 
   Oberfrohna 
Rybnik Paruschowitz 
 
 
Saarbrücken Barebach 
  Malstatt — Burbach 
 
Sanct Johann (Saar) 
Saarburg (Bz. Trier) 
 
 
 
Beurig 
Saargemünd  Neunkirchen (Kr. Saarge- 
 münd) 
  Wölferdingen 
Saarlouis Fraulautern 
 Lisdorf 
  Roden (Saar) 
 Saarn (Ruhr)  Mülheim (Ruhr) 
  Selbeck 
   Speldorf 
Salmünster   Soden (Kr. Schlüchtern) 
 Salza (Harz)  Nordhausen 
Salzuflen Schötmar 
Salzwedel Perver 
 Sanct Franz Diedenhofen 
Sanct Goar Sanct Goarshausen 
Sanct Goarshausen Sanct Goar 
Sanct Johann (Saar) Brebach 
   Malstatt—Burbach 
  Saarbrücken 
Sanct Julien (Kr. Metz) Metz 
Sanct Lazarus Jersitz (Kr. Posen) 
      Posen 
  Wilda 
Sanct Magnus Vegesack 
Sanct Peter (Nordsee) Sanct Peter (Nordseebad) 
 (Nordseebad) -(Nordsee) 
Sayn Bendor (Rhein) 
 Engers (Rhein) 
Schalke Bismarck (Westf.)
        <pb n="131" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Schalke 
 
 
Schellmühl 
Scheune 
Schidlitz 
Schiffbek 
Schildesche 
Schillehnen a. d. Memel 
Schiltigheim 
Schlachtensee 
Schlebusch 
 (Bhf.) 
Schleusenau 
Schmalleningken 
Schmargendorf 
(Bz. Berlin) 
   
  
    
  u u     
 
Braubauerschaft 
Bulmke 
Gelsenkirchen 
Heßler 
Ueckendorf 
Danzig 
Stettin 
Danzig 
Billwärder 
 Hamburg 
Wandsbek 
Bethel b. Bielefeld 
Bielefeld 
Brackwede 
 
Schmalleningken 
Bischheim — Hönheim 
Straßburg (Els.) 
Zehlendorf (Wannseebahn) 
 
Schlebusch (Bhf.) 
Schlebusch 
Bromberg 
Jägerhof (Bz. Bromberg) 
Klein-Bartelsee 
Prinzenthal 
Schwedenhöhe 
Schillehnen a. d. Memel 
Berlin 
 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
 Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
 Pankow b. Berlin 
 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
- (West) 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Schneeberg — Neustädtel Niederschlema 
 
Schneeberg —Neustädtel 
 
Schönau b. Chemnitz 
 
Schönebeck (Elbe) 
Schöneberg b. Berlin 
     
   
 
 
 
 
 
        
       
 
 
 
   
Schönheide (Erzgeb.) 
Schönheiderhammer 
Schötmar 
Schonnebeck 
(Bz. Düsseldorf) 
    
Schopfheim  
Schwedenhöhe 
 
  
 
Schweizerthal 
 
 
 
Schwientochlowitz 
Oberschlema 
Altendorf (Sachsen) 
Chemnitz 
Kappel (Sachsen) 
Frohse (Elbe) 
Großsalze 
Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
(West) 
 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Steglitz 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
 
Wilmersdorf b. Berlin 
Schönheiderhammer 
Schönheide (Erzgeb.) 
Salzuflen 
Caternberg 
 Essen (Ruhr) 
Kray 
Rotthausen 
Stoppenberg 
Fahrnau 
Bromberg 
 Jägerhof (Bz. Bromberg) 
Klein-Bartelsee 
Prinzenthal 
Schleusenau 
Burgstädt 
Claußnitz (Bz. Leipzig) 
Markersdorf (Bz. Leipzig) 
Taura 
 
 
Bismarckhütte 
Königshütte (Oberschl.) 
20
        <pb n="132" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Namen der 
   
Nachbarpostorte. 
 
Seckbach 
Seckenburg 
Seebad Heringsdorf 
Selbeck  
Sellnow (Kr. Kolberg) 
Seppenrade 
Siebleben 
Siegen 
Frankfurt (Main) 
Tawellningken 
Ahlbeck (Seebad) 
Saarn (Ruhr) 
Kolberg 
Lüdinghausen 
Gotha 
Caan— Marienborn 
 
Weidenau (Sieg) 
Soden (Kr. Schlüchtern) Salmünster 
Soden (Taunus) 
Solingen 
  
 
Sonnborn (Wupper) 
Sonneberg (Sachsen- 
Meiningen)  
Sonnenberg (Bz. Wies- 
baden) 
Sooden (Werra) 
Spandau 
 
Spandau—Ruhleben 
Speldorf 
Splitter 
Sprottau  
Steele 
     
Steglitz 
   
 
Neuenhain 
Foche b. Solingen 
Höhscheid 
Kohlfurtherbrücke 
 Krahenhöhe 
Merscheid 
Oberwiddert 
Ohligs 
Wald (Rheinland) 
 Weyer (Rheinland) 
Barmen 
Elberfeld 
Vohwinkel 
Köppelsdorf 
Oberlind 
Wiesbaden 
Allendorf (Werra) 
Haselhorst 
Pichelsdorf 
ESpandau—Ruhleben 
Spandau 
Müulheim (Ruhr) 
Saarn (Ruhr) 
Stolbeck 
Tilsit 
Eulau—Wilhelmshütte 
Essen (Ruhr) 
Horst (Ruhr) 
 
 Huttrop 
Kray 
Rellinghausen 
 Ueberruhr 
Friedenau 
Groß-Lichterfelde 
Halensee 
Lankwitz 
 Mariendorf 
 
Steglitz 
 
Steinebrück b. Aachen 
Steinkunzendorf 
Steinpleis 
 Stellingen  (Bz. Hamburg) 
 
Sterkrade  
Stetten (Amt Lörrach) 
Stettin 
 
  
  
 
 
 
Stockelsdorf 
 
Stöcken 
 
 
 
 
 
Stockum (Kr. Bochum) 
Stolbeck 
 Stolzenhagen 
Stoppenberg 
 
 
 
Stralau 
    
 
            
Friedrichsberg b. Berlin 
 Rixdorf 
 Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Schöneberg b. Berlin 
Südende 
Wilmersdorf b. Berlin 
Aachen 
Peterswaldau (Bz. Breslau) 
Werdau 
Altona (Elbe) 
Hamburg 
Osterfeld (Westfalen) 
Lörrach 
Bredow (Oder) 
Frauendorf (Pomm.) 
Gotzlow (Pomm.) 
 Grabow (Oder) 
Nemitz b. Stettin 
Scheune 
Züllchow (Pomm.) 
Lübeck 
 
Hannover 
 —Linden 
Leinhausen 
Annen 
Splitter 
Tilsit 
Kratzwieck 
Altenessen 
Caternberg 
Essen (Ruhr) 
Schonnebeck (Bz. Düssel- 
dorf) 
 Baumschulenweg b. Berlin 
Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau 
  
  
 
Grunewald  (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
 Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
 Reinickendorf  (Ost) 
(West) 
 
Tempelhof
        <pb n="133" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Stralau     Treptow b. Berlin 
 Westend  
  Wilhelmsberg b. Berlin 
 Wilmersdorf b. Berlin 
Stralsund Altefähr  
Straßburg (Els.) Bischheim — Hönheim 
   Kehl  
Schiltigheim 
Strausberg 2 (Ostbhf.) 
 1 (Stadt) 
Strausberg 1 (Stadt) 1 (Stadt) 
2 (Ostbhf.) 
Struthütten  
Altstaden 
Styrum 
  Dümpten 
 Mülheim (Ruhr) 
 Oberhausen (Rheinland) 
Suderode Gernrode (Harz) 
Südende Lankwitz 
Mariendorf 
Steglitz 
Tempelhof 
Altenwald 
Herdorf 
 
  
Sulzbach (Kr. Saar- 
brücken) 
Sundwig 
Swinemünde 
Hemer 
Ostswine 
Tannhausen (Schles.) Charlottenbrunn 
Tasdorf Kalkberge—Rüdersdorf 
Taura Burgstädt 
Claußnitz (Bz. Leipzig) 
 Markersdorf (Bz. Leipzig) 
 Schweizerthal 
Tawellningken Seckenburg 
Tempelhof Berlin 
 Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Mariendorf 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 (West) 
Rixdorf 
 
     
    
  
  
 
117  
 
     
Thann (Els.) 
Thekla 
 Thorn 
Tillendorf 
 Tilsit 
 
 
       
  
Tönnishäuschen  
Traben 
Trachau 
 
  
Trappönen 
Trarbach 
Treis (Mosel) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
 
 
 
 
 
  
 
  
 
 
 
 
 
  
  
  
  
 
  
 
  
Trier 
Trotha 
 
 
 
 
 
   
Treptow b. Berlin 
Rixdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Euren 
Cröllwitz 
    
Namen der Nachbarpostorte. 
Tempelhof  
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Südende 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Bitschweiler 
Leipzig 
Mockau (Parthe) 
Mocker (Westpr.) 
Podgorz 
Bunzlau 
Kallkappen (Ostpr.) 
 Preußen (Kr. Tilsit) 
Splitter 
Stolbeck 
Vorhelm 
Trarbach 
Dresden 
Mickten— Uebigau 
Wischwill 
Traben 
Carden 
Baumschulenweg b. Berlin 
Berlin 
Charlottenburg 
 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
 Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
 Neu-Weißensee 
 Niederschönhausen 
 Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 (West) 
20.
        <pb n="134" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
Trotha 
Tzschetzschnow 
Ueberruhr 
Ueckendorf 
 
 
Uerdingen  
Ullersdorf (Bz. Liegnitz) 
Unser Fritz  
Unterrath  
Untersachsenberg  
Unterwiederstedt  
Unterzwota (Vogtland) 
Urdenbach 
Vegesack 
Velbert (Rheinland) 
Velten (Mark) 
Vielau  
 
Viersen 
Vietz 
Vietzer Schmelze 
Vilsen  
Völklingen 
Vörde (Bz. Arnsberg) 
Vogelsang  
(Kr. Schwelm) 
Vohwinkel  
Voigtsberg (Vogtland) 
 
 
 
 
Diemitz 
Giebichenstein 
Halle (Saale) 
Frankfurt (Oder) 
Kupferdreh 
Steele 
Bulmke 
Gelsenkirchen 
Schalke 
Wattenscheid 
Bockum b. Crefeld 
Caldenhausen 
Linn 
Flinsberg 
Wanne 1   2 
 
 Düsseldorf 
Rath 
Brunndöbra 
Klingenthal (Sachsen) 
Oberwiederstedt 
Klingenthal (Sachsen) 
Benrath 
 Blumenthal (Hannover) 
Sanct Magnus 
Dalbecksbaum (Bz. Düssel- 
dorf) 
Marwitz 
Friedrichsgrün 
Niederhaßlau 
Wilkau (Sachsen) 
Helenabrunn 
Balz 
Vietzer Schmelze 
 Vietz 
 
Bruchhausen (Kr. Hoya) 
Wehrden (Saar) 
Altenvörde 
Gevelsberg 
Haspe 
Sonnborn (Wupper) 
Oelsnitz (Vogtland) 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
Vollmerhausen (Bz.  Cöln) Dieringhausen 
Wahren (Sachsen) 
Wald (Rheinland)  
 
 
   
 
Waldenburg (Schles.)  
 
 
 
 
  
Waldhausen (Hannover) 
 
 
Waͤldheim 
Waldhof 
Wandsbek 
 
 
 
Wanheim 
Wanlo 
Wanne 1 
 
  
 
Wanne 2  
 Gummersbach 
  Niederseßmar 
Vordamm  Driesen 
Vorhalle Eckesey 
 Herdecke 
Vorhelm Tönnishäuschen 
Vossowska Colonnowska 
Wadgassen  Bous 
 Hostenbach (Saar) 
Wahlershausen Cassel 
(Bz. Cassel) 
Wilhelmshöhe (Bz. Cassel) 
Leipzig 
Möckern (Bz. Leipzig) 
Joche b. Solingen 
Merscheid 
Ohligs 
Solingen 
Weyer (Rheinland) 
Altwasser 
Dittersbach b. Waldenburg 
(Schles.) 
Hermsdorf (Bz. Breslau) 
Weißstein 
Döhren (Hannover) 
Hannover 
 Linden 
Wülfel 
 
 
Hartha 
Richzenhain 
Mannheim 
Altona (Elbe) 
Hamburg 
Hinschenfelde 
Duisburg 
Wickrathberg 
Eickel 
 Holsterhausen 
Schiffbek 
 
(Bz. Arnsberg) 
Hordel 
Röhlinghausen (Westf.) 
Unser Fritz 
Wanne 2 
Eickel
        <pb n="135" />
        — 119 — 
  
  
  
  
  
  
  
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wanne 2 Holsterhausen Werden (Ruhr) Hügel 
 (Bz. Arnsberg) Werder (Havel)   Glindow 
  Werne (Bz. Arnsberg) Langendreer 
  Röhlinghausen (Westf.) Wernigerode  Hasserode 
Unser Fritz  Wanne 1 Werse-Delstrup    Handorf (Westf.) 
Wannsee 1 (Bhf.)  Wannsee 2 (Ort) (Bz. Münster) Münster (Westf.) 
2 (Zr) . 1 Dhf. Werften Düsseldorf Münster (Westf.) 
Warendorf Freckenhorst Eller (Bz. Düsseldorf) 
Warmbrunn Gunnersdorf (Kr. Hirschberg, Schles.) Westend  Berlin 
 Herischdorf   Chalottenburg 
   Friedenau 
[Wartburg]  Eisenach Hirschberg (Schles.)  Friedrichsberg b. Berlin 
   [WilheImsthal (Thüring.)]  Grunewald (Bz. Berlin)  
Wattenscheid  Günnigfeld    Halensee 
Ueckendorf  Lichtenberg b. Berlin 
Wehrden (Saar) Geislautern   Neu-Weißensee 
Völklingen  Niederschönhausen 
Weichselmünde Neufahrwasser Pankow b.  Berlin    Plötzensee 
 Weidenau (Sieg)  Geisweid   Siegen  Reinickendorf (Ost) 
Weimar Oberweimar  Rixdorf                        (West) 
Weisen Wittenberge (Bz. Potsdam)   
Weisenau Gustavsberg   Rummmelsburg b. Berlin 
 Kastel (Rhein)  Schmargendorf (Bz. Berlin) 
 Kostheim  Schöneberg b. Berlin 
Mainz  Stralau  
Weißenfels Burgwerben Tempelhof 
Weißenstein (Baden) Pforzheim  Treptow b. Berlin 
Weißenthurm  Wilmersdorf b. Berlin 
    Heddesdorf  Neuwied Westerholt (Bz. Münster) Herten (Westf.)  
Weißer Hirsch Bühlau Langenbochum 
   Dresden   (Bz. Münster)  
 -Blasewitz Westerland  Resse 
 Gruna (Bz. Dresden) Keitum 
  Loschwitz Westig Wenningstedt 
Weißstein Altwasser Westig  Hemer 
  Bad Salzbrunn Weyer (Rheinland)  Foche b. Solingen 
 Hermsdorf (Bz. Breslau)    Merscheid    Ohligs 
Weitmar  Bäendorf   Waldenburg (Schles.)   Solingen 
Wellinghofen Hörde   Wald (Rheinland) 
Wemmetsweiler Hüttigweiler Wickrath Mülfort 
Wenigenjena Jena  Odenkirchen 
Wenningstedt Westerland  Rheydt (Bz. Düsseldorf) 
Werdau    Langenessen (Pleiße)     Steinpleis      Wickrathberg  
 Wickrathberg Wanlo 
Werden (Ruhr)   Wickrath 
(Ruhr) Bredeney Wiebelskirchen Neunkirchen (Bz. Trier)
        <pb n="136" />
        120 
  
  
Namen 
 
 
der Nachbarpostorte. 
 
Wiemelhausen 
Wiesbaden 
 
Wiesdorf 
Wigandsthal 
Wilda 
 
Wildpark 
   
Wildungen 
 Bochum 
Biebrich 
Bierstadt (Bz. Wiesbaden) 
Dotzheim 
 Sonnenberg (Bz. Wies- 
baden) 
Küppersteg 
Bad Schwarzbach (Isergeb.) 
Jersitz (Kr. Posen) 
Posen 
Sanct Lazarus 
Bornim (Mark) 
Bornstedt (Mark) 
Kleinglienicke 
 Nowawes-Neuendorf 
 
Potsdam 
Altwildungen 
Wilhelmsberg b. Berlin Friedrichsberg b. Berlin 
 
  
  
Wilhelmsburg (Elbe) 
Wilhelmshaven 
Wilhelmshöhe 
(Bz. Cassel) 
[Wilhelmsthal 
(Thüring.)] 
Wilkau (Sachsen) 
 
 
 
Friedrichsfelde b. Berlin 
Lichtenberg b. Berlin 
Rummelsburg b. Berlin 
Stralau 
Hamburg 
 Bant 
 Cassel 
Wahlershausen (Bz. Cassel) 
Eisenach 
 Wartburg 
Friedrichsgrün 
 Niederhaßlau 
Vielau 
Wilmersdorf b. Berlin Berlin 
    
    
 
  
        
    
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensse 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
 (West) 
Rixdorf  
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf (Bz. Berlin) 
 
 
 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
   
Wilmersdorf b. Berlin Schöneberg b. Berlin 
  Steglitz 
 Stralau 
  Tempelhof 
  Treptow b. Berlin 
 Westend 
Windberg München-Gladbach 
 Windecken Heldenbergen 
Winkel (Rheingau) Destrich  
 Wischwill  Trappönen 
Wittekindsberg (Porta) Hausberge 
  Minden (Westf.) 
   Porta-Westphalica  
Witten     Annen 
 Bommern 
 Crengeldanz 
Heven 
 Wittenberg (Bz. Halle) Klein-Wittenberg 
Wittenberge Weisen 
 (Bz. Potsdam) 
Wölferdingen. Saargemünd 
Woippy Devant-les-Ponts 
  Metz 
Wolfsanger  Cassel 
Worms    Herrnsheim 
 Horchheim (Rheinhessen) 
 Pfiffligheim 
 Wülfel  Döhren (Hannover) 
  Hannover 
 -Linden 
  Waldhausen  (Hannover) 
 Würgsdorf Bolkenhain 
Wüstegiersdorf Oberwüstegiersdorf 
Wulsdorf Bremerhaven 
  Geestemünde 
 
Zaborze Poremba 
  Zabrze 
Zabrze Zaborze 
Zähringen Freiburg (Breisgau) 
Zalenze  Domb (Kr. Kattowitz) 
   Kattowitz   (Oberschl.) 
Zehdenick Zehdenick—Dammhast 
Behdenick—Dammhast Zehdenick 
Zehlendorf Schlachtensee 
(Wannseebahn)
        <pb n="137" />
        121 
  
Nachbarpostorte. 
 
Namen der Nachbarpostorte. 
 
Namen der 
Zell (Wiesenthal) Atzenbach 
Zella St. Blasii Mehlis 
Zellerfeld Clausthal 
Zeulenroda 1 (Ort) 2 (Bhf.) Zeulenroda 2 (Bhf.) 
- 2 (Bhf.) - 1 (Ort) 
Ziegelhausen   Heidelberg 
Ziegenhals Langendorf (Kr. Neisse) 
Zillerthal Erdmannsdorf (Schles.) 
Züllchow (Pomm.) 
Zwickau (Sachsen) 
Bredow (Oder) 
Frauendorf (Pomm.) 
Goßlow (Pomm.) 
Grabow (Oder) 
 Nemitz b. Stettin 
Stettin 
Cainsdorf 
Eckersbach 
 
 
 
Zwickau (Sachsen) 
Zwickau (Sachsen) 
 
Marienthal (Bz. Zwickau) 
  Niederplanitz 
  Oberhohndorf 
  Oberplanitz 
  Zwickau (Sachsen)— 
Schedewitz 
Cainsdorf 
Eckersbach 
Marienthal (Bz. Zwickau) 
Niederplanitz 
Oberhohndorf 
Oberplanitz 
Zwickau (Sachsen) 
Gera (Reuß) 
Pforten (Reuß j. L.) 
Schedewitz 
   
 
Zwötzen (Elster) 
B. Grenzverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiet und Bayern. 
Altenwald 
Ebernburg 
Kreuzwertheim 
Ludwigshafen 
Mannheim 
Maxau 
Schnappach 
Münster a. Stein 
Wertheim 
Mannheim 
Ludwigshafen 
Maximiliansau 
 
 
 
Maximiliansau  Maxau 
Münster a. Stein Ebernburg 
Schnappach Altenwald 
 Sulzbach (Kr. Saarbrücken) 
Sulzbach (Kr. Saar- 
brücken) Schnappach 
Wertheim  
Kreuzwertheim 
C. Grenzverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiet und Württemberg. 
Neuulm (Schwaben) 
 
 
 
D. Grenzverkehr zwischen Bayern und Württemberg. 
Ulm (Donau) 
 
 
Ulm (Donau) 
 Neuulm (Schwaben)
        <pb n="138" />
        — 122 — 
5. Zoll-- und Steuer-Wesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Bei dem Nebenzollamt I zu Goch im Bezirke des Hauptzollamts zu Cleve ist eine öffentliche 
Niederlage errichtet worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt I zu Grünberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Sagan die unbeschränkte 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I, insbesondere auch zur Abfertigung der unter Eisenbahn- 
wagenverschluß eingehenden Begleitscheinsendungen, 
dem Nebenzollamt I zu Troppau im Bezirke des Hauptzollamts zu Ratibor die Befugniß zur 
Abfertigung von Waaren der Nummern 41 d5 und 41 d6 des Zolltarifs zu andern als den höchsten 
Zollsätzen dieser Nummern, 
dem Hauptsteueramte zu Prenzlau die Besugniß zur Abfertigung von mit Zucker versetzten 
Trinkbranntweinen, für welche die Gewährung der Steuervergütung beansprucht wird und deren Alkohol- 
gehalt nicht mittelst des Thermoalkoholometers ermittelt werden kann, und 
dem Hauptsteueramte zu Neu-Ruppin die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über 
die für die Firma C. E. Knöllner daselbst aus dem Ausland eingehenden Weinsendungen. 
 
Im Königreiche Bayern. 
Den Aufschlag-Einnehmereien Geiselhöring im Bezirke des Hauptzollamts Landshut, Günsburg 
und Neuulm im Bezirke des Hauptzollamts Memmingen, Pasing im Bezirke des Hauptzollamts 
München, Gunzenhausen im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg, Vilshofen im Bezirke des Haupt- 
zollamts Passau und Ochsenfurt im Bezirke des Hauptzollamts Würzburg ist die Funktion einer 
Hebestelle für die Anmeldung der Mälzereifabrikate beigelegt worden, welche von den in den Bezirken 
dieser Aufschlag-Einnehmereien belegenen betreffenden Gewerbsanstalten mit dem Anspruch auf Ertheilung 
von Einfuhrscheinen ausgeführt werden. 
Der Aufschlag-Einnehmerei zu Nordhalben im Bezirke des Hauptzollamts zu Hof ist die 
Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Branntwein beigelegt worden. 
Im Königreiche Sachsen. 
Dem Steueramte zu Frankenberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Chemnitz ist die 
unbeschränkte Besugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und inländisches 
Salz beigelegt worden. 
Im Königreiche Württemberg. 
Das Salzsteueramt zu Wilhelmsglück im Bezirke des Hauptzollamts zu Heilbronn ist auf- 
gehoben worden. 
Im Großherzogthume Hessen. 
Dem Steueramte zu Groß-Gerau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Offenbach ist die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und inländisches Salz 
ertheilt worden. 
Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg. 
Der Zollabfertigungsstelle am Lübecker Bahnhofe des Hauptzollamts Ericus ist die Befugniß 
zur Abfertigung von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge zu den 
Zollsätzen der Tarifnummer 41 c2 beigelegt worden.
        <pb n="139" />
        123 — 
6. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
1. Laufende Nr. 
2. Name und Stand der Ausgewiesenen. 3. Alter und Heimath der Ausgewiesenen. 5. Behörde, welche die Ausweisung beschlossen hat. 6. Datum des Ausweisungsbeschlusses. 
  4. Grund der Bestrafung.   
       
    
    
        
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.Bartolomäus Bauck, geboren am 13. März 1863, aus Ja-Betteln, Königlich preußischer 8. März d. J. 
Arbeiler, downic-Moeric, Galizien, österreichi- Regierungs-Präsident 
scher Staatsangehöriger, zu Magdeburg, 
2. Joseph Handle, geboren am 15. August 1854  zu Grins, desgleichen, Stadtmagistrat Augs- 8. Februar 
Maurer, Bezirk Landeck, Tirol, ortsangehörig burg, Bayern, d. J. 
ebendaselbst, 
3. Michael Hudez, geboren angeblich am 25. Mai 1859 Landstreichen und Königlich preußischer J. Märzd. J. 
Arbeiter, zu Krus-Ziwina, Ungarn, Betteln, Regierungs--Präsiden! 
zu Münster, 
4. Albert Jenton, geboren am 19. Juli 1870 zu Paris, Landstreichen, zu Münster, Königlich preußischer 8. Februar 
Malergehilfe, Regierungs-Präsident d. J. 
zu Liegnitz, 
5. Johannes Andreas'geboren am 30. November 1879 zu desgleichen, Königlich preußischer 20. Februar 
Alexander Rasmussen,         Kalborg, Dänemark, Regierungs-Präsiden! d. J. 
 Stuhl zu Coblenz, 
 
6. Johann Schilhan, geboren am 23. Dezember 1879 zu          desgleichen, Königlich bayerische Po-                      28. Februar 
Schlosser, Lundenburg, Bezirk Göding, Mähren, lizei-Direkltion München, d. J. 
ortsangehörig zu Bischofswarth, Be- 
zirk Mistelbach, Nieder-Oeslerreich, 
7.Johann Soitak, geboren am 10. Juni 1863 zu Nosicka,Betieln, Königlich bayerisches Be-30. Januar 
 
auch Switak, 
Zimmermann, 
 
Bezirk Pilgram, Böhmen, öslerrei 
scher Staatsangehöriger, 
chi- 
 
 
 
zirksamt Passau, 
 
 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        — 125 — 
Beilage zu 
Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Freitag, den 23. März 1900. 
 
 
Ausführungsanmeisung 
zum Gesetze, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals vom 
20. Juni 1899 — Reichs-Gesetzbl. S. 315 — (im Anhang'’) abgedruck). 
 
Artikel 1. 
Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nur auf diejenigen Gebühren, welche die allgemeine [Zu §. ? des Gesetzes] 
Vergütung für die Benutzung des Kanals darstellen, einschließlich jedoch der Lootsengebühr zwischen  
den Kanalrheden bei Brunsbüttel und Holtenau. Sie umfaßt dagegen nicht die Gebühren für besondere  
Leistungen, die der Kanalverwaltung besondere Ausgaben verursachen. Für diese Leistungen sind die, 
den Ersatz baarer Auslagen darstellenden Sondergebühren auch von den sonst befreiten Schiffen zu 
entrichten. 
Hierher gehören namentlich 
a) die Gebühren für Schleppen von Schiffsgefäßen und Beigabe von Dampfern zur Hülfe- 
leistung, 
b) die Wegegelder der Kanallootsen sowie die Gebühren für ein die vorschriftsmäßige Dauer 
überschreitendes Behalten der Loolsen an Bord, 
c) die Miethe für Zollzeichen und für Laternen 2c., 
d) die Gebühren für die Begleitung und Bewachung von seuchenverdächtigen Schiffen oder 
von Viehtransporten, 
e) die auf die Kanalabgabe in Anrechnung kommenden Elblootsgelder. 
Artikel 2. 
Zur Führung der Reichskriegs flagge sind berechtigt: 
a) die Seiner Majestät dem Kaiser und Ihrer Majestät der Kaiserin eigenthümlich gehörigen 
Dampf- und Segelyachten, 
b) die den Souveränen der deutschen Staaten, den Prinzen der regierenden deutschen König- 
lichen Häuser sowie den Ersten Bürgermeistern der freien Hansestädte eigenthümlich 
gehörigen Privatfahrzeuge, 
c) die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten, 
d) die übrigen Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine, sobald auf ihnen eine 
Standarte weht, oder ein aktiver oder zum aktiven Dienste herangezogener Offizier dienstlich 
eingeschifft ist, oder sobald sie militärisch besetzt oder belegt sind (Hulks), 
e) die von der Kaiserlichen Marine ermietheten oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellten 
Schiffe und Fahrzeuge (nebst Beibooten), sofern sie von einem aktiven oder zum aktiven 
 
)Der „Anhang“ vergl. Artikel 11, 13, 11, 22 und 24 — isl hier nicht mit abgedruckt. 
22
        <pb n="142" />
        — 126 — 
Dienste herangezogenen Seeoffizier der Kaiserlichen Marine besehligt werden, nach jedes- 
maliger Einholung der Allerhöchsten Erlaubniß. 
Artikel 3. 
Die dem Reiche gehörigen, zur Führung der Reichskriegsflagge nicht berechtigten Dienst- 
fahrzeuge sind äußerlich durch die Reichsdienstflagge kenntlich, welche aus der deutschen Nationalflagge 
— schwarz-weiß-roth in gleich breiten horizontalen Streifen — mit in der Mitte des weißen Feldes an- 
gebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen besteht. 
Diese Abzeichen sind: 
a) im Bereiche des Auswärligen Amts der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone, 
b) im Bereiche der Kaiserlichen Marine ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserlichen Krone 
darüber, 
c) im Bereiche des Reichs-Postamts ein gelbes Posthorn mit der Kaiserlichen Krone darüber, 
d) im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige des Reichs, also auch in der Kanalverwaltung, 
die Kaiserliche Krone. 
Artikel 4. 
Die den Bundesseestaaten gehörigen Dienstfahrzeuge führen im Verkehr auf Gewässern, 
die ausschließlich oder vorzugsweise von Seeschiffen befahren werden, also auch im Kaiser Wilhelm-Kanal, 
die im Artikel 3 unter b beschriebene Flagge, nur daß hier in der oberen Ecke am Flaggenstock in einem 
quadratischen Felde das Landeswappen angebracht ist, und zwar führen: 
a) Preußen: den schwarzen Adler im weißen Felde, 
b) Mecklenburg: einen gekrönten schwarzen Stierkopf im gelben Felde, 
c) Oldenburg: einen gevierten Schild mit Wappenmantel und Krone und einer zwischen die 
beiden letzteren Quartiere eingepfropften Spitze, 
d) Hamburg: drei weiße Mauerthürme im rothen Felde, 
e) Bremen: einen schräg liegenden weißen Schlüssel im rothen Felde, 
f) Lübeck: einen schwarzen zweiköpfigen Adler mit einem weiß und roth wagerecht getheilten 
Brustschild im weißen Felde. 
Außerdem führen einzelne Verwaltungszweige Buchstabenabzeichen zu beiden Seiten des Ankers 
z. B. ZV (Zollverwaltung), FA (Fischereiaussicht). 
Artikel 5. 
Als Dienstfahrzeuge im Sinne des Gesetzes gelten nicht, und sind deshalb auch nicht von den 
Kanalgebühren befreit solche dem Reiche oder einem Bundesstaate gehörigen Fahrzeuge, welche Erwerbs- 
zwecken dienen, selbst wenn sie die betressende Dienstflagge führen. Hierher gehören u. A. die Fahrzeuge 
einer staatlichen Verkehrs- (z. B. Eisenbahn-) Verwaltung, welche der Beförderung von Personen oder 
Gütern gegen Entgelt gewidmet sind. 
Artikel 6. 
Als „Fahrzeuge, welche während der Fahrt durch den Kanal im ausschließlichen Dienste des 
Reichs oder eines Bundesstaats stehen“ und deshalb von Gebühren frei sind, gelten nur solche Fahrzeuge, 
welche von Staats- oder Reichsbehörden angemiethet sind oder sonst — unter Umständen ohne Entgelt 
— der unmittelbaren und ausschließlichen Verfügung der betressenden Behörde unterstehen und 
nicht Erwerbszwecken (vergl. Artikel 5) dienen. Deshalb sind Privatfahrzeuge, welche nur Güter für 
Rechnung einer Reichs- oder Bundesstaatsverwaltung oder eines mit der Ausführung von Arbeiten, 
Leistungen und Lieferungen für eine solche betrauten Unternehmers befördern, von der Gebührenfreiheit 
ausgeschlossen. Aus demselben Grunde sind Schiffe, welche die Reichspostflagge (Arlikel 3 unter c) im 
Großtop oder als Gösch vorne führen, von den Kanalgebühren nicht befreil; denn diese Flaggen an 
diesen Stellen zeigen nur an, daß das Schiff die Post an Bord hat. 
Artikel 7. 
In den Fällen, wo Schiff und Eigenthümer oder ihr Rechtsverhältniß zum Reiche oder einem 
Bundesstaate dem mit der Gebührenerhebung betrauten Beamten nicht aus eigener Wissenschaft oder durch
        <pb n="143" />
        — 127 — 
die dienstliche Mittheilung des dienstthuenden Hafen- oder Schleusenmeisters bekannt sind, ist bei Prüfung 
der Frage, ob ein Fahrzeug die die Gebührenfreiheit begründende Flagge mit Fug und Recht trägt, 
oder sein Anspruch auf Gebührenfreiheit sonst begründet ist, Folgendes zu beachten: 
a) Ist bei einem der im Artikel 2 unter a und b erwähnten Fahrzeuge der Eigner an Bord — 
was eventuell in geziemender Weise festzustellen sein wird —, so ist damit die Sache erledigt, 
andernfalls ist der Führer zur Vorlegung der Schiffspapiere aufzufordern. Ist dieser ein Offizier, 
so ist wie unter b Satz 2 zu verfahren. 
b) Bei den im Artikel 2 unter c aufgeführten Schiffen 2c. ist die Berechtigung zur Führung der 
Kriegsflagge nur dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn besondere Umstände eine ausreichende 
Veranlassung dazu geben. Führt ein Offizier das Kommando, so ist nur dessen Namen und 
Charge in geziemender Weise festzustellen. 
c) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Schiff, welches die im Artikel 3 unter b beschriebene Flagge 
führt, von einem Offizier kommandirt wird. 
d) Hiervon abgesehen haben sich die Führer der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Schiffe und 
Fahrzeuge auf Erfordern über ihre Berechtigung durch Vorlegung amtlicher Bescheinigungen, 
ihrer Schiffspapiere u. s. w. auszuweisen. 
e) Die im Artikel 6 erwähnten Fahrzeuge haben sich auf Erfordern durch ihre Schiffspapiere, den 
Miethvertrag oder durch eine besondere Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus denen ihr 
Rechtsverhällniß zu dieser klar hervorgehen muß, auszuweisen. 
Artikel 8. 
Bezüglich der Fahrzeuge, welche ausschließlich Güter für die Kanalverwaltung selbst befördern, 
verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Diese Fahrzeuge haben sich durch die vorschriftsmäßigen 
Freipässe auszuweisen. 
Artikel 9. 
Liegt begründeter Verdacht vor, daß ein als „leer“ angemeldetes Schiff beladen ist, oder daß 
die Angaben in den vorgelegten Schiffspapieren, insbesondere über den Abgangs- und den Bestimmungs- 
hafen, oder diese Papiere selbst nicht richtig sind, und ist eine Gewißheit über die Berechtigung dieses 
Verdachts nicht anders zu erlangen — aber auch nur dann —, so darf von den betheiligten Beamten 
eine Durchsuchung der Schiffsräume und eine Durchsicht der dabei vorgefundenen Schiffs- und Ladungs- 
papiere in Gegenwart des Schiffers oder dessen Stellvertreters vorgenommen werden. 
Zu den Schiffspapieren gehören insbesondere: 
das Schiffszertifikat, der Meßbrief und das Schiffsjournal; 
zu den Ladungspapieren: 
das Manifest, die Konossemente, Ladescheine und etwaige Ladungsbücher. 
 Andere als Schiffs- und Ladungspapiere unterliegen der Durchsicht nicht. Die Einsichtnahme 
ist den Beamten jedoch insoweit gestattet, als dies zur Feststellung nöthig ist, ob ein Schriftstück ein 
Schiffs- oder Ladungspapier darstellt. Die Durchsuchung selbst ist auf das nach dem Vorstehenden 
unerläßliche Maß zu beschränken, und sind unnöthige Belästigungen streng zu vermeiden; 
verschlossene Behälter sind nur im äußersten Nothfalle zwangsweise zu öffnen unter möglichster 
Schonung der Behälter und ihrer Schlußvorrichtungen und unter Hinzuziehung eines Schlossers. 
Artikel 10. 
Die Hebeämter sind zur Rückzahlung der erhobenen Gebühren oder eines Theiles davon nicht 
berechtigt, sofern nicht ein obne Weiteres ersichtlicher Rechenfehler vorliegt. Sonst haben sie auf Ein- 
wendung gegen die Gebührenfestsetzung die betheiligten Personen auf den durch §. 4 des Gesetzes gegebenen 
Weg des Einspruchs beim Kanalamte zu verweisen oder die bei ihnen eingehenden schriftlichen Einsprüche 
dem Kanalamte zur Entscheidung vorzulegen. Der Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung ist dabei stets 
schriftlich zu vermerken. Die Vorlage an das Kanalamt ist namentlich auch dann zu bewirken, wenn in 
Ermangelung eines ordnungsmäßigen Meßbriefs der bei der Gebührenberechnung zu Grunde zu legende 
Raumgehalt des Schisfes durch Schätzung ermittelt worden ist und später auf Grund eines dann vor- 
gelegten ordnungsmäßigen Meßbriefs eine Rückzahlung verlangt wird. 
 
Art.9) Zu §. 3 
des 
Gesetzes. 
Art.10) Zu §. 4 
des 
Gesetzes.
        <pb n="144" />
        Art.12) Zu §. 5 
des 
Gesetzes. 
Art.13) Zu §. 6 
des 
Gesetzes. 
Art.14) Zu §.   7 
des 
Gesetzes. 
— 128 — 
Bei Vorlegung derartiger Einsprüche an das Kanalamt haben die Hebestellen die zur Ent- 
scheidung dienlichen Angaben beigufügen, namentlich auch anzugeben, wann der Einspruch bei ihnen ein- 
gegangen ist. 
Artikel 11. 
Für das Zustellungsverfahren sind mit den aus dem Nachstehenden folgenden Maßgaben die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Zustellung von Amtswegen §§. 208 ff. zu beobachten. 
(Siehe Anhang.) 
Welche Geschästsstelle die Zustellung seiner Bescheide bewirken soll, bestimmt, vorbehaltlich all- 
gemeiner Regelung, in jedem einzelnen Falle das Kanalamt. Die von ihm beauftragte Stelle hat den 
zu übergebenden Bescheid des Kanalamts in einem durch das Siegel des Kanalamts verschlossenen, mit 
der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer 
bezeichneten Briefumschlag einem Beamten des Kanalamts oder einem sonstigen öffentlichen Beamten, oder 
der Post zur Zustellung auszuhändigen. Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: „Vereinfachte 
Zustellung“, darunter: „Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde.“ Die auf dem Brief- 
umschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Alten zu vermerken. Ein Formular für die Zustellungs- 
urkunde nach dem im Anhange (zu Artikel 14) abgedruckten Muster III, in welchem die Adresse sowie die 
Bezeichnung des Auftraggebers und des zuzustellenden Schriftstücks ausgefüllt sind, ist dem letzteren bei- 
zufügen. Bei der Beurkundung der Zustellung durch den hiermit beauftragten Beamten oder den Post- 
boten ist dem Empfänger eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zu- 
stellung ist jedoch auf dem auszuhändigenden Briefumschlage zu vermerken. Die Zustellungs- 
urkunde selbst ist dem Kanalamte zu überliefern. 
Zustellungen, die im Auslande zu bewirken sind, werden von dem Kanalamte selbst erledigt. 
Artikel 12. 
Die „Fälligkeit“ der Gebührenzahlung beginnt mit der Einfahrt in den Kanal; bei Fahrten, die 
von Orten innerhalb des Kanals oder von Flußläufen, die mit diesem in Verbindung stehen, angetreten 
werden, eine Woche nach Ausstellung des Passirscheins oder beim Passiren einer Endschleuse. 
Artikel 13. 
Die Unterbrechungsgründe des bürgerlichen Rechts sind in den §§. 208—220 des „Bürgerlichen 
Gesetzbuchs“ angegeben. (Siehe Anhang.) 
Artikel 14. 
Für das Verwaltungszwangsverfahren sind die Vorschristen der „Verordnung, betreffend das 
Verwaltungszwangsversahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899“ (Gesetz- 
Samml. S. 545) sowie die Anweisung zur Ausführung dieser Verordnung vom 28. November 1899 maß- 
gebend. (Siehe Anhang.) 
Artikel 15. 
1. Die mit der Erhebung der Kanalgebühren betrauten Nebenzollämter in Brunsbüttel und 
Holtenau bilden die Vollstreckungsbehörden. Besondere Gebühren für die Festsetzung der Kanalabgaben 
werden nicht erhoben. 
2. Die Vollstreckungsbehörde hat sich, soweit angängig, der unteren Beamten der Kanalver- 
waltung (Amisdiener, Kanalmeister 2c.) als Vollziehungsbeamte zu bedienen. 
3. Zu Bewilligung von Stundungen ist nur das Kanalamt ermächtigt. 
4. Die Beamten des Kanalamts, welche als Vollziehungsbeamte fungiren, sind, wenn sie mit 
der Zwangsvollstreckung betraut werden, zur Empfangnahme der rückständigen Kanalgebühren sowie der 
Kosten und Gebühren der Zwangsvollstreckung zu ermächtigen. Die eingezogenen Beträge haben sie 
unverzüglich dem zuständigen Nebenzollamte zu übermitteln, das ihnen die ihnen etwa zustehenden Ge- 
bühren gegen Ouittung auszahlt. 
5. Ist die Ausführung der Zwangsvollstreckung nach den örtlichen Verhältnissen durch Beamte 
der Kanalverwaltung (Vollziehungsbeamte) nicht angängig, so ist sie einem Gerichtsvollzieher zu 
übertragen.
        <pb n="145" />
        — 129 — 
6. Die im Verwaltungszwangsverfahren eingezogenen Kanalgebühren sind in den Spalten 11 
bis 14, die etwaigen Gebühren und Kosten des Verfahrens in Spalte 15 des Heberegisters zu verein— 
nahmen, nach Abzug der für den Vollziehungsbeamten bezw. Gerichtsvollzieher gezahlten Gebühren. In 
Spalte „Bemerkungen“ ist dies zu erläutern. 
Artikel 16. 
Als eine unrichtige Erklärung im Sinne der Vorschrift im §. 8 des Gesetzes unter a ist auch das 
Unterlassen von Angaben anzusehen, von denen der Deklarant weiß oder nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen wissen muß, daß sie für die Gebührenbemessung von Erheblichkeit sind. 
Artikel 17. 
 Den Beamten des Kanalamts und den Hebestellen wird die schleunige Mitlheilung von Ueber- 
tretungsfällen an das Kanalamt, unter kurzer Darstellung des Thalbestandes und der Beweismittel zur 
Pflicht gemacht. Etwaige am Thatorte vorhandene und sonst schwer wiederzuerlangende Zeugen sind 
alsbald von demjenigen Beamten, der die Uebertretung festgestellt hat, kurz zu vernehmen. Die Ver- 
nehmung hat uneidlich zu erfolgen. 
Artikel 18. 
Bei der Beschlagnahme von Beweismitteln, z. B. von unrichtigen Schiffspapieren, welche bei 
Gefahr im Verzuge durch jeden betheiligten Beamten, insbesondere durch den Hebungsbeamten erfolgen 
kann, hat die Dienststelle (Zollamt, Hafenkapitän 2c.) die Papiere an sich zu nehmen, sie sorgfältig und 
sicher aufzubewahren und telegraphisch die Bestäligung des Präsidenten des Kanalamts zur Beschlagnahme 
zu erbitten. Die Beschlagnahme von Brief- und telegraphischen Sendungen auf der Post oder der 
Telegraphenanstalt ist ausgeschlossen. 
Artikel 19. 
Um in Defraudationsfällen die Zahlung der Gebühren, Kosten und Strafen zu sichern, kann die 
Beschlagnahme der Fahrzeuge und sonstigen von dem Beschuldigten mitgeführten Gegen- 
stände 2c. einstweilen durch den Betriebsdirektor oder die Hafenkapitäne in Brunsbüttel und Holtenau 
erfolgen. Die Beschlagnahme ist nur zulässig, wenn der Wohnsitz des Beschuldigten unbekannt oder 
außerhalb des Reichs belegen ist. Auch hier ist die Bestätigung zur Beschlagnahme telegraphisch vom 
Präsidenten des Kanalamts zu erbitten. Die in Beschlag genommenen Gegenstände sind in Verwahrung 
zu nehmen. Wegen der weiteren Verfügung darüber ist Weisung des Kanalamts zu erbitten. 
Artikel 20. 
Bei Einholung der Bestätigung in den Fällen der Arlikel 18, 19 sind die nöthigen Daten 
(Name des Schiffes und Beschuldigten, die Uebertretung, Gegenstände, die mit Beschlag belegt sind u. s. w.) 
kurz aber genau anzuzeigen. 
Wird die Bestätigung nicht ertheilt oder geht sie der Dienststelle nicht innerhalb der im Geseß 
angegebenen Frist von einer Woche nach Anordnung der Beschlagnahme zu, so sind die in Beschlag 
genommenen Beweismittel und Gegenstände alsbald den Berechtigten wieder zurückzugeben. 
Artikel 21. 
Die Beschlagnahme von Fahrzeugen und sonstigen von dem Beschuldigten mitgeführten Gegen- 
ständen (s. Artikel 19) ist nur ein Mittel für den Nothfall und dementsprechend nur anzuwenden, wenn die 
Zahlung der Gebühren, Strafen 2c. nicht durch mildere Mittel (Bürgschaft seitens eines Maklers 2c.) 
erreicht werden kann. Abgesehen von den Fahrzeugen und ihrem Zubehör, die ohne Rücksicht auf 
die Person des Eigenthümers wegen der von dem Schiffe zu zahlenden Gebühren und wegen der 
mit deren Hinterziehung im Zusammenhange stehenden Strafen in Beschlag genommen werden dürfen, 
sofern sie sich nur im Gewahrsam des Beschuldigten befinden, ist die Beschlagnahme nur bei Gegenständen 
statthaft, die dem Beschuldigten gehören, also z. B. nicht bei Sachen des Schiffers, wenn Andere, 
z. B. den Makler, die Schuld trifft. 
 
Art.16) Zu §. 8 
des 
Gesetzes 
Art.17) Zu §. 9 
des 
Gesetzes 
Art.18) Zu §. 11 
des 
Gesetzes
        <pb n="146" />
        — 120 — 
Um Einsprüche zu vermeiden, ist das Eigenthum des Beschuldigten vorher festzustellen. Hierbei 
ist zu beachten, welche Sachen nach §. 811 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 565) 
nicht der Pfändung unterliegen. 
Artikel 22. 
(Zu §. 12 des Gesetzes.) Als Vollstreckungsbehörden gelten auch bezüglich der Geldstrafen die Nebenzollämter zu Bruns- 
 büttel und Holtenau. 
 Der § 463 der Strafprozeßordnung und die §§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs sind im Anhang 
abgedruckt.  
Artikel 23. 
(Zu §. 13 des Gesetzes.) Die eingezogenen Geldstrafen nebst Kosten sind von den Nebenzollämtern in Spalte 15 des 
 Heberegisters zu vereinnahmen. In Spalte „Bemerkungen“ sind diese Beträge zu erläutern. 
 Die Vorlage der Anweisungen wegen Vereinahmung der Geldstrafen und Kosten beim Betriebs- 
etat des Kanalamts erfolgt durch die Kalkulatur des Kanalamts. 
Artikel 24. 
(Zu §. 14 des Gesetzes.) Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1895 ist im Anhang abgedruckt. 
 
  
 Kiel, den 7. März 1900. 
Der Präsident des Kaiserlichen Kanalamts. 
(L. S.) Loewe. 
–– — — – -—-— —- —-— —--—- —--— ----—- —-——-- 
Verlin, Carl Heymanns Verlag. —- Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="147" />
        — 131 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
Zu bexiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 28. März 1900. No 13. 
 
 
 
 
 
 
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 
Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes Seite 131, 173. 
 
1. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 4. Juli 1899, betreffend die Aenderungen des Mühlen- 
regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes, Ziffer V. 
(Central-Blatt S. 252) wird der Text dieses Regulativs und der bezeichneten Ausführungsbestimmungen, 
wie er sich in Folge der ergangenen abändernden Vorschriften und unter Berücksichtigung des Bundesraths- 
beschlusses vom 15. März 1900, Ziffer I. 2 (Central-Blatt S. 48) ergiebt, nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 15. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
 
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien. 
 In Gemäßheit des §. 7 Ziffer 3 und 4 des Zolltarifgesetzes werden bezüglich der Gewährung 
einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- und Mälzereifabrikaten folgende Bestimmungen gegeben. 
§. 1. 
Inhaber von Mühlen oder Mälezereien, welche ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zoll- 
nachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten wollen, 
haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem Haupt- 
amte zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzustellenden 
23
        <pb n="148" />
        — 132 — 
Fabrikate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des 
Betriebs zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrags sind Aenderungen nur nach zuvoriger Anzeige 
zulässig. 
Die gleichen Bestimmungen gelten für die Verarbeitung ausländischer Hülsenfrüchte. 
§. 2. 
Die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktivbehörde. 
Dieselbe wird nur Gewerbtreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das 
Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt wohnen oder 
einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Erleichterungen hin- 
sichtlich der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktivbehörde. 
Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landesfinanzbehörde getroffenen 
Bestimmungen. 
Die Bewilligung eines Privatlagers unter amtlichem Mitverschlusse neben dem Zollkonto ist un- 
zulässig.*) 
Der Zollbehörde steht das Recht zu, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Handels-, 
Fabrikations- und Lagerbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebs von der Beachtung der gegebenen 
Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen. 
Die Handels-, Fabrikations- und Lagerbücher müssen über die Ausbeute an Mehlen der ver- 
schiedenen Klassen, an anderen Mühlen- und Mälzereifabrikaten, sowie an Kleie und über den Mahlverlust 
Aufschluß geben. Sofern die Zollbehörde die in der Fabrikationsanstalt eingerichtete Buchführung zu dem 
bezeichneten Zwecke nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Gewerbtreibenden die Führung von 
Fabrikations-, Lager- und sonstigen Kontrolebüchern nach besonderem Muster aufzugeben. 
§. 3. 
Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische, sowie das im freien Verkehre bezogene Getreide 
gleicher Gattung darf nur in den angemeldeten Räumen (§. 1) gelagert werden. In der Regel dürfen 
diese Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Gewerbsanstalt oder an einem anderen Orte als 
letztere liegen. 
§. 4. 
Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die nach 
§. 1 angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der im §. 7 
Ziffer 3 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark nur mit haupt- 
amtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahmsweise und aus be- 
sonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung, der 
Aufgabe des Zollkontos, ertheilt werden. 
Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder 
Art und zu welchem Zollsatz in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll. 
Der Inhaber eines Zollkontos ist verpflichtet, über seine Vorräthe an Getreide und Mehl aller 
Art auf Verlangen und nach näherer Anweisung der Zollbehörde zu den von dieser bezeichneten Zeit- 
punkten eine Erklärung über den Lagerbestand einzureichen.**) 
§. 5. 
In dem bei der Amtsstelle nach Muster  A beziehungsweise A 1 zu führenden Konto gelangen 
das zum Lager der Fabrikationsanlage abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur 
Ausfuhr gebrachten Fabrikate zur Abschreibung, und zwar ersteres, wenn es verpackt eingeht, nach dem 
Brutto-, letztere nach dem Nettogewichte. 
Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto in 
besonderen Unterabtheilungen anzuschreiben. 
*) Diese Vorschrift ist gemäß dem Bundesrathsbeschlusse vom 4. Juli 1899, Ziffer I (Central-Blatt S. 252) 
bereits am 1. Oktober 1899 in Kraft getreten.  
**)Diese Vorschrift tritt gemäß Ziffer ll des Bundesrathsbeschlusses vom 15. März 1900 (Central-Blatt S. 48) 
mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.
        <pb n="149" />
        — 133 — 
§. 6. 
Außer vom Ausland unmittelbar eingeführtem Getreide darf auch aus Zollniederlagen unter 
amtlichem Verschluß und aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahms- 
weise mit hauptamtlicher Genehmigung (§. 4) aus anderen Mühlen- oder Mälzereilagern ausländisches 
Getreide zum Lager der bezüglichen Gewerbsanstalt abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach 
den für die Abfertigung von Waaren zu den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden 
allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs 
genehmigen, daß die Revision des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiege- 
meisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse 
der Zollverwaltung ein- für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der 
Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu- und Abgang 
zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahntransporte die Ver- 
wiegung der Wagenladungen auf der Gleis- (Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter 
Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahn- 
verwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. 
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen 
Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und 
anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfest- 
stellung zugelassen werden können. 
§. 7. 
Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei hergestellte Fabrikate zur Ausgangs- 
abfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter 
2 000 Kilogramm und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, von Mengen 
unter 10 000 Kilogramm nicht vorgenommen werden. 
Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B beziehungsweise B 1 in zwei Exem- 
plaren einzureichen. Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats, bei 
Roggen- und Weizenmehl auch die Angabe der Ausbeuteklasse (§. 9) enthalten. Die Hebesielle trägt die 
Anmeldung in das nach Muster C beziehungsweise C 1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die  
spezielle Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen mit der Maß- 
gabe, daß der Revisionsbefund hinsichtlich der Ausbeuteklasse und der Abschreibungsfähigkeit der vor- 
geführten Fabrikate von dem Ausgangs- oder Niederlageamte nicht beanstandet werden kann. Behufs 
Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende Waare und Verpackungs- 
art vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der leeren Umschließungen vor deren 
Befüllung vorgenommen werden. In letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probeweise Ver- 
wiegung der leeren Umschließungen zulässig. Von einer Verschlußanlage kann bei besonderen Schwierig- 
keiten abgesehen werden, wenn die Idendität durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird. 
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die §§. 23 bis 30 
des Begleitschein-Regulativs analoge Anwendung.  
 Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter 
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldeamt auszuhändigenden Unikats der 
Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Dieses Amt hat die Revision nach den Bestimmungen des 
Begleitschein-Regulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung dem Anmelde- 
amte zurückzusenden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf Wunsch eine Bescheinigung 
über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden Fabrikate 
zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleichwohl 
vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts beziehungsweise, falls dieses kein 
Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat. 
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhr- 
anmeldungen ein Notizregister nach Muster D beziehungsweise D 1 zu führen. 
 Ist das Anmeldeamt zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Ausfuhranmeldung nur in 
einem Exemplar übergeben zu werden. Das Amt bescheinigt nach Vornahme der Revision und Ueber-
        <pb n="150" />
        — 134 — 
wachung des Ausganges den letzteren auf der Anmeldung und in Spalte 11 des Anmelderegisters und 
behält die Anmeldung als Beleg zum Anmelderegister zurück. 
Der Ausfuhr der Fabrikate steht der Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amt- 
lichem Verschlusse gleich. 
§. 8. 
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber 
auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungs- 
vierteljahrs von der in diesem Vierteljahr angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige Ge- 
treidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältnisse (§§. 9 bis 11) der Menge der in dem bezeichneten und 
in dem folgenden Vierteljahre thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikate entspricht, in Abzug gebracht 
wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorvierteljahr zum Abzuge gebracht 
ist. Es ist dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug 
zu bringende Getreidemenge die im Abrechnungsvierteljahre stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden 
Getreideart nicht erreicht, so ist der Zollbetrag von der zu verzollenden Menge unter Zugrundelegung des 
Verhältnisses der im Abrechnungsvierteljahr angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden 
Getreidemengen der in Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen 
längstens acht Tagen nach Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein 
weiterer Geldkredit ist unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechnung erfolgenden 
Verzollungen Einfuhrscheine, welche über die nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post lauten, 
in Zahlung zu geben, vorausgesetzt, daß der im Einfuhrschein angegebene Tag der Ausfuhr in das 
Abrechnungsvierteljahr sällt und die Gültigkeitsfrist des Einfuhrscheins noch nicht abgelaufen ist. 
§. 9. 
Für Roggen- und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt: 
A. Roggenmehl. 
1. Klasse   1 bis 60 Prozent, 
2.    - über 60 - 65 -. 
B. Weizenmehl. 
1. Klasse 1  bis 30 Prozent, 
2.    -    über 30 - 70 - 
3.  -             - 70 - 75 - 
4. -                    1 - 70 - 
Für die Abrechnung gelten 
60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen, 
5  — --- —   2 — 5 -- 
       
30 - Weizenmehl -- 1. - - 48 --- Weizen, 
40 -- -- -- 2. - - 47 - - 
5 -- -- -- 3. - - 5 - 
70 -- -- -- 4. - 95 -   - 
Es sind mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 kg 
Roggenmehl der 1. Klassse 158,88 kg Roggen, 
- 2. - 100,00 --  -- 
Weizenmehl -- 1.  --   -- 160,00 = Weizen, 
- -  2. - 117,50 --   -- 
- - 3.   -- --   100,00 - 
- - 4. - 135,71 -- -- 
In der Ausfuhranmeldung ist in Spalte 2 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeuteklasse das 
vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der gesetzlichen Strafe.
        <pb n="151" />
        — 135 — 
Das mit dem Anspruch auf Zollnachlaß zur Ausgangsabfertigung gestellte Roggen- und Weizen- 
mehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole stehen, ist nach Maßgabe der 
Ziffer 1 der beiliegenden „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten“ zu untersuchen. 
Für Roggen- und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 65 bis 
75 Prozent gewonnen worden ist, und für Mischungen solchen Mehles mit feinem Mehle wird ein Zoll- 
nachlaß nicht gewährt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen- und Weizenschrot, d. h. das gesammte, aus dem 
verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem Mehle gewonnene Fabrikat (§. 11 Abs. 1). 
§. 10. 
Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältniß auf 75 Prozent, für Malz aus Weizen auf 
78 Prozent festgesetzt.     
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder Stoffe her- 
gestelltes Farb- und Karamelmalz zu verstehen. 
§. 11. 
Wird Mehl aus Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen 
oder werden aus Getreide oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate (Schrot, Graupen, Gries, Grütze) hergestellt, 
so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund be- 
sonderer Ermittelungen seitens der Direktivbehörde. 
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zollamtliche 
Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche Ausbeuteverhältniß in 
Rechnung gestellt werden. Auf Roggen- und Weizenmehle finden in diesem Falle die Bestimmungen im 
§. 9 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung. 
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart- und Weichweizen oder Mehl, welches aus 
einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung stets als solches bezeichnet 
und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden. Je nach dem Ausfalle der 
letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen im §. 9 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. In 
Zweifelsfällen ist umgehend ein technisches Gutachten einzuholen. 
§. 12. 
Bei der Ausfuhr von Mehlgemischen aus verschiedenen Getreidearten besteht kein Anspruch auf 
Zollvergünstigung. 
§. 13. 
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer angemessenen 
Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder wenn Fabrikate 
der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt sind, zur Abfertigung 
mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise eine Hinterziehung des 
Zolles seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird. Dieselbe hat ferner in der 
Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten gegen die Bestimmung 
im ersten Absatze des §. 4 verstoßen wird oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen werden. 
§. 14. 
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Vorstehenden behandelte Erleichterung 
gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (§. 7 Abs. 7) ihrer Fabrikate Einfuhrscheine gemäß 
§.7 Ziffer 1 des Zolltarifgesetzes über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreidemenge er- 
theilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im §. 8 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolls für eine 
der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. 
Dieser Antrag ist in Spalte 7 der Ausfuhranmeldung (Muster B beziehungsweise B 1) zu stellen. Zur Ab- 
fertigung ist die Hebestelle befugt. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren nach den Vorschriften in den §§. 9 
bis 12 und die Behandlung der Einfuhrscheine nach den hierüber erlassenen Bestimmungen. 
Bei der Ertheilung von Einfuhrscheinen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der 
Zollsatz, welchem Getreide der betreffenden Art vertragsmäßig unterliegt, zu Grunde zu legen.
        <pb n="152" />
        — 136 — 
Bei den nach §. 8 vorzunehmenden vierteljährlichen Abrechnungen sind diejenigen Getreidemengen, 
für welche Einfuhrscheine ertheilt sind, von der Anschreibung nicht mit in Abzug zu bringen. 
§. 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, soweit nicht die im §. 4 
bezeichnete Strafe oder die Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Ge- 
mäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünzig Mark geahndet. 
§. 16. 
Das gegenwärtige Regulativ tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
        <pb n="153" />
        — 137 — 
Muster A. 
Kontenregister, 
betreffend 
den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten. 
Dieses Regisler enshält    ............ Blätter, welche Geführt von ......... 
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten 
Schnur durchzogen sind. 
,den  ......  ten ...............     ...........  19 ........ (Unterschrift.)
        <pb n="154" />
        138 
Nr. 1. Konto des Mühlenbesitzers 
 
 
 
 
 
Anschreibung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Lau-            Zeit der Anschreibung               Bezeichnung               Des Getreides 
fende                                                              und Nummer                                Menge        Bemerkungen. 
   
Nr.                  Tag.  Monat.  Jahr.                            des                      Art. 
                                                                                   Vorregisters.                          kg (brutto). 1 ½/00 
1.                        2.        3.          4.                               5.                            6.     l          7.                     8. 
1. Weizen. 
1.                    10.     Oktober  1900              B. E. R. Nr. 20         Weizen       25 000  
 
  
 
 
 
 
 
II. Roggen.
        <pb n="155" />
        139 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
..................................................... zu 
Abschreibung. 
 Der ausgeführten Die Menge 
Lau-        Zeit der Abschreibung Nummerdes  Tag der  Mühlenfabrikate  In Spalte 16  
entspricht einer 
fende Ausfuhr- der  Getreidemenge Bemerkungen. 
 Anmelde- Ausfuhr     Art Menge von 
Nr. Tag. Monat. Jahr. registers. 2C.     (Ausbeute-  
 registers. klasse). kg (netto). ¹/100 kg ¹/100 
9.   10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 
I. Weizen. 
1. 31. Oktober 1900 1 28. /10. Mehl 7500 8812     50 
u. s. w. der 2. Aus- 
beuteklasse 
II. Roggen. 
 
u.s.w. 
2. 9. November 1900 21 7. 11. Mehl 3700 5858 33 
 der 1. Aus- 
beuteklasse 
24
        <pb n="156" />
        — 140 — 
Abrechnung für das 2. Vierteljahr des Rechnunsjahrs 1900. 
 
 
1. Weizen. 
1. Anschreibung für das 2. Vierteljahr ................... 300000kg 
2.   Abschreibung für das 2.   Vierteljahr..................   100000kg 
für das 3.Vierteljahr..................150000  
zusammen   ........... 250 000 „ 
Zu verzollen   ............. 50 000 kg 
Zollbetrag  ............  1750 Mark. 
II. Roggen. 
1. Anschreibung für das 2. Vierteljahr ..................... 200000kg 
2.   Abschreibung für das 2. Vierteljahr   ..................   80000kg 
für das 3. Vierteljahr   .................  120000,, 
zusammen  .............  200000 ,, 
Zu verzollen  ............. nichts. 
Zusammen Zollbetrag zu I und II  .......  1750 Mark. 
Abrechnung für das 3. Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1900. 
I. Weizen. 
1. Anschschreibung für das 3. Vierteljahr.  ........ 25000kg 
2.Abschreibung für das 3. Vierteljahr (siehe vorige Abrechnung) ... nichts 
für das 4. Vierteljahr  ................  25144,93 kg 
zusammen ....  25144,9 „ 
Abschreibung grösser  .....  144,93  kg 
Zu verzollen  ........ nichts. 
II. Roggen. 
1. Anschreibung für das 3. Vierteljahr  ........ 60000kg 
2.   Abschreibung für das 3. Vierteljahr (siehe vorige Abrechnung)  ... nichts 
für das 4. Vierteljahr  .. .......   33217,39kg 
zusammen ....  33217.39 „ 
Zu verzollen .......... 26782,61 kg 
Zollbetrag 937,35  Mark. 
Zusammen Zollbetrag zu I und II   ....... 937,35 Mark. 
 
Abrechnung für das 4. Viertejahr des Rechnungsjahrs 1900. 
I. Weizen. 
1. Anschreibung für das 4. Vierteljahr 
zum Satze von 5 Mark    .. .. 50000 kg 
zum Satze von 3,50 Mark  ....... 25000 „ 
zusammen  .........   75000kg 
2. Abschreibung für das 4. Vierteljahr (siehe vorige Abrechnung) 144,93 kg 
für das 1. Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1899   .........  14855,07 „ 
zusammen  .....  15000  ,, 
Zu verzollen  ...........  60000kg 
Zollsätzen eingeführten Mengen 
(75 000  : 50 000 =  60 000 : x) 
zum Satze von 5 Mark  ............. 40 000 kg mit 2000 Mark, 
(75 000 : 25 000 = 60 000 : x) 
zum Satze von 3,50 Mark  .............. 20 000 kg mit 700 Mark 
Zollbetrag zusammen  .......  2700 Mark. 
  
  
   
   
   
und zwar nach dem Verhältnisse der Gesammtanschreibung zu den zu verschiedenen
        <pb n="157" />
        — 141 — 
Muster A 1. 
Kontenregister, 
betreffend 
den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mälzereifabrikaten. 
 
Dieses Register enthält  ............ Blätter, welche Geführt von 
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten 
Schnur durchzogen sind. 
............. , den ........ten............ 19...... 
(Unterschrift). 
24*
        <pb n="158" />
        —.. — — 
Nr. 1. Konto des Mälzereibesitzers 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anschreibung. 
Lau-       Zeit der Anschreibung Bezeichnung Des Getreides 
fende   und Nummer  Bemerkungen. 
  
Nr. Tag. Monat. Jahr. des Vorregisters. Art. Menge 
 kg (brutto).   I ¹/100  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
I. Weizen. 
II. Gerste.  
1.   8. Oktober   1900    Begleitzettel- Empfangs- Gerste 10000 — 
 
 
 
 
 
register Nr. 9
        <pb n="159" />
        — 143 — 
ri 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
................... zu  ............. 
Abschreibung. 
 Nummer    Tag Der ausgeführten Die Menge 
Lau-      Zeit der Abschreibung des der Mälzereifabrikate in Spalte 16 
     entspricht einer 
fende Ausfuhr-  Ausfuhr  entspricht einer Getreidemenge Bemerkungen. 
Nr. Tag. Monat. Jahr.  Anmelde- 2C Art. Menge von 
 registers.  kg(notto).   l ¹/100 kg I ¹/100  
9.    10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 
" II. Gerste. 
1.   |   27.  November   1900 1 24. 11. Malz 7500 —10000 — 
aus Gerste
        <pb n="160" />
        — 144 — 
Abrechnung für das 2. Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1900. 
I. Weizen. 
1. Anschreibung für das 2. Vierteljahr............... 300000 kg 
2. Abschreibung für das 2. Vierteljahr.............. 100000 kg 
für das 3. Vierteljahr.............. 150000 „ 
zusammen........... 250 000 „ 
Zu verzollen........... 50 000 kg 
Zollbetrag........ 1750 Mark. 
II. Gerste. 
1. Anschreibung für das 2. Vierteljahr.......... 200000 kg 
2. Abschreibung für das 2. Vierteljahr........... 80000 kg 
für das 3. Vierteljahr............ 120000 „ 
zusammen....... 200 000 „ 
Zu verzollen....... nichts. 
Zusammen Zollbetrag zu I und II...... 1750 Mark. 
Abrechnung für das 3. Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1900. 
I. Weizen.  
1. Anschreibung für das 3. Vierteljahr ........ 500000 kg 
2. Abschreibung für das 3. Vierteljahr (siehe vorige Abrechnung)...... nichts. 
für das 4. Vierteljahr........... 700 000 kg 
zusammen........ 700 000 „ 
Abschreibung grösser........ 200 000 kg 
Zu verzollen....... nichts. 
II. Gerste. 
1. Anschreibung für das 3. Vierteljahr ................ 400000 kg 
2. Abschreibung für das 3. Vierteljahr (siehe vorige Abrechnung).... nichts. 
für das 4. Vierteljahr.......... 155 000 kg 
zusammen 155 000 „ 
Zu verzollen........ 245 000 kg 
Zollbetrag......... 4 900 Mark. 
Zusammen Zollbetrag zu I und II............ 4900 Mark.
        <pb n="161" />
        — 145 — 
Muster B. 
Die Revision übernehmen: 
2c. 
(Unikat). 
Anmeldung 
über die 
   
Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß. Ertheilung eines Einfuhrscheins. 
Die Anmeldung ist vorgelegt am (29. October 1900) und unter No. (23) des Anmelderegisters eingetragen. Binnen 
(vierzehn) Tagen nach bewirkter Revision, den Tag der Revision nicht mitgerechnet, sind die angemeldeten Fabrikate 
unter Vorlegung dieser Anmeldung dem (Haupt-Zoll)-Amte zu (Hamburg) behufs Ausgangsrevision zu gestellen. 
(Magdeburg), den (29)ten (October) 19(00). 
(Königliches Haupt - Steuer)-Amt. 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
Der Unterzeichnete meldet hiermit dem (Königlichen Haupt-Steuer)-Amte (hierselbst) an, daß er beabsichtigt, am 
(29. October d. J.) (Vor)mittags ....... Uhr die umstehend näher bezeichneten, in seiner Mühle hergestellten Mühlen- 
       
fabrikate (mittelst des Kahnes „Elise“) zu versenden, um dieselben mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß. Ertheilung eines Einfuhrscheins 
über das (Haupt-Zoll)-Amt zu (Hamburg) nach dem Ausland auszuführen. 
(Magdeburg), den (28)ten (October) 19(00). 
(Unterschrift.) 
Vermerke 
über veränderte Bestimmung der Mühlenfabrikate. 
Ich beantrage, diese Ausfuhranmeldung hier zu                        Genehmigt. 
erledigen.                                                                                                ,den ......ten 19.... 
                ,den ........ten 19.........                                                   ........................-Amt. 
Ich beantrage, diese Ausfuhranmeldung zum Zwecke        Eingetragen unter Nr. ....... des....... 
der Weiterversendung der Mühlenfabrikate an...........         Registers und auf das .....  -Amt zu 
................. in..................... auf                                                      ........... ,unter Erstreckung der Gültigkeitsfrist 
das...... -Amt zu ..................                                                         bis zum ................................... überwiesen.*) 
zu überweisen.*)                                                                            Verschluß ............ 
..............., den ......ten 19......                                                       .......,den .......ten ............................ 19........ 
                                                                                                              ....................-Amt. 
 
 
 *) Der Ausstellung einer Annahmeerklärung seitens des Antragstellers (§. 24 des Begleitschein-Regulativs) bedarf 
es nicht. Das überweisende Amt trägt die überwiesene Ausfuhranmeldung, falls bei demselben ein Notizregister nach 
Muster D geführt wird, in dieses Register, und zwar in Spalte 1 bis 6, mit einer entsprechenden Bemerkung in Spalte 18, 
  anderenfalls  aber nach der Bestimmung im §. 26 des Begleitschein-Regulativs in das Begleitschein-Ausfertigungsregister 
ein und giebt dem Ausstellungsamte von der geschehenen Ueberweisung und der etwaigen Verlängerung der Gestellungsfrist 
Nachricht. Einer Mittheilung über die   
   Erledigung der Ausfuhranmeldung seitens des Ausstellungsamts an das überweisende Amt bedarf es gleichfalls nicht.
        <pb n="162" />
        — 146 — 
— — — 
Anmeldung. 
 
— ——— ——— — — — 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der auszuführenden Mühlenfabrikate  Anträge 
Laufende Nummer. Angabe des und Bemerkungen 
 Art Verpackung. Menge Bestimmungs-  
  (Zahl und Art, sowie  landes. des 
 (Ausbeuteklasse).    Zeichen und Nummer brutto netto  Anmelders 
der Kolli.)  
 kg      kg 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 7. 
 
1. Weizenmehl der 81 Säcke,   8080 8000 Norwegen. Ich beantrage 
2. Ausbeuteklasse sig. A. B. 1 bis 81. Ertheilung eines 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Finfuhrscheins.
        <pb n="163" />
        — 147 — 
— — — 
  
  
Revisionsbefund. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der auszuführenden Mühlenfabrikate Angabe 
 über 
Verpackung. Menge Bemerkungen 
Art (Zahl und Art, sowie  angelegten  
(Ausbeuteklasse). Zeichen und Nummer brutto netto Verschluß. 
der Kolli.) 
 kg              kg  
8. 9. 10. 11. 12. 13. 
  
sieh Spalte 2. 81 Säcke, 8080 8000 Jeden Sack 
sign. A. B. mit einem 
1 bis 81. Blei 
verschlossen. 
 
 
  
 
, den   .......... ten 19 
(Unterschrift.)
        <pb n="164" />
        — 148 — 
Erledigungs - Bescheinigungen. 
1. Die Ausfuhranmeldung ist abgegeben     4. Nachweis des Ausganges über die Grenze. 
  
am (9. November) 19(00).                                 Obengenannte Waaren wurden nach Abnahme 
N. N.                                                                         des unverletzt befundenen Verschlusses unter unseren 
                                                                                      Augen in das Ausland geführt. 
                                                                                      (Hamburg), den (9)ten (November*) 19(00). 
2. Dieselbe ist eingetragen im Notizregister 
unter No (3).                                                          (Haupt- Zoll)-Amt (Entenwärder). 
N. N.                                                                          (Stempel.) (Unterschrift.) 
3. Revisionsbefund 
a) in Betreff des Verschlusses. 
(Gut und abgenommen.) 
b) in Bezug auf Gattung und Menge 
der Waaren: 
(81 Säcke mit richtiger Bezeich- 
nung). 
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen 
 
Die Erledigung der Ausfuhranmeldung bescheinigt 
           , den  ............ ten 19 
............ -Amt. 
(Unterschrift.)
        <pb n="165" />
        — 149 — 
Muster B 1. 
Die Revision übernehmen: 
2c. 
(Uni)kat. 
Anmeldung über die 
    {Zollnachlaß. 
Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf {Ertheilung eines Einfuhrscheins. 
  
Die Anmeldung ist vorgelegt am (18. Mai 1900) und unter No 3 des Anmelderegisters eingetragen. Binnen 
zwölf) Tagen nach bewirkter Revision, den Tag der Revision nicht mitgerechnet, sind die angemeldeten Fabrikate unter 
Vorlegung dieser Anmeldung dem (Königlichen Haupt-Zoll)-Amt zu (Emmerich) behufs Ausgangsrevision zu gestellen. 
(Berlin), den (18)ten (November) 19(00). 
(Königliches Haupf-Steuer)-Amt (f. i. G.) 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
Der Unterzeichnete meldet hiermit dem (Königlichen Haupt-Steuer)-Amte (hierselbst) an, daß er beabsichtigt, am 
(18. Mai d. J.) (Vor)mittags Uhr die umstehend näher bezeichneten, in seiner Gewerbsanstalt hergestellten Fabrikate 
(per Eisenbahn) zu versenden um dieselben mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß. Ertheilung eines Einfuhrscheins} über das 
Königliche Haupt-Zoll)-Amt zu (Emmerich) nach dem Ausland auszuführen. 
(Berlin), den (16) ten (November) 19(00). 
(Unterschrift.) 
Vermerke 
über veränderte Bestimmung der Fabrikate. 
Ich beantrage, diese Ansfuhranmeldung hier     zu              Genehmigt 
erledigen.                                                                                                , den  ......... ten  ........... 19....... 
,den  ......... ten       19.....                                                                                                      -Amt. 
Ich beantrage, diese Ausfuhranmeldung zum Zwecke         Eingetragen unter No            des .,........... 
der Weiterversendung der Fabrikate an                                   Registers und auf das ......... -Amt zu 
......in               auf                                                                               unter Erstreckung der Gültigkeitsfrist 
das                            -Amt zu                                                             bis zum..........  ...........überwiesen.*) 
zu überweisen.*)                                                                                 Verschluß ............. 
,den  ........ten                                           19..........                               ,den  ........... ten                     19........ 
                                                                                                                                                ..........-Amt 
*) Der Ausstellung einer Annahmeerklärung seitens des Antragstellers (§. 24 des Begleitschein-Regulativs) bedarf 
es nicht. Das überweisende Amt trägt die überwiesene Ausfuhranmeldung, falls bei demselben ein Notizregister  nach 
Muster D1 geführt wird, in dieses Register, und zwar in Spalte 1 bis 6, mit einer entsprechenden Bemerkung in Spalte 18, 
anderenfalls aber nach der Bestimmung im §. 26 des Begleitschein-Regulativs in das Begleitschein-Ausferligungsregister 
ein und giebt dem Ausstellungsamte von ber geschehenen Ueberweisung und der etwaigen Verlängerung der Gestellungsfrist 
Nachricht. Einer Mitheilung über die Erledigung der Ausfuhranmeldung  seitens des Ausstellungsamts an das überweisende 
Amt bedarf es gleichfalls nicht.          
25“
        <pb n="166" />
        — 150 — 
  
  
  
  
Anmeldung. 
 
 
 
 
 
 
Der auszuführenden Mälzereifabrikate  
 Angabe Anträge 
Laufende Nummer. Verpackung. Menge des und Bemerkungen 
 Art. (Zahl und Art, sowie  Bestimmungs- des 
 Zeichen und Nummer der Kolli.)     brutto netto landes. Anmelders. 
 kg         kg  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
 
1. Malz aus Gerste. 35 Säcke, sign. M. N.    3535     3500 Holland. Ich beantrage Ertheilung eines Einfuhrscheins. 
 
1 bes 35.
        <pb n="167" />
        151 — 
  
  
Revisionsbefund. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der auszuführenden  Mä Mälzereifabrikate Angabe 
Verpackung. Menge über Bemerkungen. 
Art.  (Zahl und Art, sowie  angelegten 
Zeichen und Nummer  
 der Kolli.) brutto netto Verschluß. 
  kg kg   
8. 9. 10. 11. 12. 13. 
  
Wie Spalte 2/3. 3535 3500 Eisenbahn- 
güterwagen 
Magdeb. 5248 
 mit zwei 
 Schlössern 
 Serie 189 ver- 
schossen. 
 
,den  ........ ten ........19 ........ 
(Unterschriften.)
        <pb n="168" />
        — 152 — 
Erledigungs-Bescheinigungen. 
1. Die Ausfuhranmeldung ist abgegeben 
am (24. November) 19(00). 
N. N. 
2. Dieselbe ist eingetragen im Notizregister 
unter Nr (11). 
N. N. 
3. Revisionsbefund 
a) in Betreff des Verschlusses: 
(Gut), 
b) in Bezug auf Gattung und Menge 
der Waaren: 
(Ein Eisenbahngüterwagen mit 
richtiger Bezeichnung). 
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen 
N. N. N. N. 
 
4. Nachweis des Ausganges über die Grenze. 
Der (neben) bezeichnete (Eisenbahngüterwagen) 
wurde nach Abnahme des unverletzt befundenen 
Verschlusses unter unseren Augen in das Ausland 
geführt. 
(Emmerich), den (24)ten (November) 19(00). 
(Königliches Haupt-Zoll)-Amt. 
(Unterschriften.) 
Die Erledigung der Ausfuhranmeldung bescheinigt 
(Emmerich), den (24)ten (November) 19(00). 
(Königliches Haupt-Zoll)-Amt. 
(Unterschrift.)
        <pb n="169" />
        — 153 — 
Muster C. 
Anmelderegister. 
betreffend 
die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß 
oder 
Ertheilung eines Einfuhrscheins.
        <pb n="170" />
        154 — 
 
 
 
 
Der auszuführenden 2c. 
 
 
 
 
Angabe, 
 
 
Lau- Tag der Bezeichnung des Anmelders. Mühlenfabrikate ob die Eintragungen zu 
  4 bis 6 auf der 
fende An-  
Menge Anmeldung oder dem 
mel- Art   
Nr. Name. Wohnort.  Revisionsbefunde 
dung. (Ausbeuteklasse). brutto netto  
beruhen. 
 kg kg 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 
1. 14./10. N. N.  N. Weizenmehl  7575  7500 Auf dem 
u. s. w. der 2. Aus- Revisionsbefunde 
beuteklasse 
21. 25. /10. N. N. N. Roggenmehl 3737 3700 desgl. 
der 1. Aus- 
beuteklasse 
23. 29./10. N. N. N. Weizenmehl 8080 8000 desgl. 
der 2. Aus- 
beutelklasse
        <pb n="171" />
        155 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 Behufs Zollabschreibung in Der 
Die Anmeldung ist Die Rechnung zu stellende Mühlen-         Einfuhrschein 
überwiesen Ge= Aus- fabrikate ist beantragt 
 fuhr 2c.    Bemerkungen. 
dem stellungs- ist Art Menge eingetragen im unter 
Ausgangs- frist. erfolgt. (Ausbeute- (netto) im Konten- 
zu  kg   
8.    9.     10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
  
 
15./10. Hamburg 1./11.  28./10. Weizenmehl 7500 Konto   
der 2. Aus- Nr. 1 I. 1. 
beuteklasse 
 
 
25./10. desgl. 10./11.      7./11. Roggenmenl 3700 Konto  
der 1. Aus- Nr. 1 II.2. 
beuteklasse 
29. /10. desgl. 12./11. 9./11.    November 4 Zu 23. Einfuhr- 
schein Nr. 5 
vom 5. De- 
zember 1900.
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        — 157 — 
Muster C 1. 
Anmelderegister, 
betreffend 
die Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß 
oder Ertheilung eines Einfuhrscheins.
        <pb n="174" />
        — 158 — 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                               Bezeichnung              Der auszuführenden 2c.                      Angabe, 
                        Tag                                                      Mälzereifabrikate.                     ob die Eintragungen 
                        der             des Anmelders.  
Laufende                                                                        Menge                                   zu 4 bis 6 auf der 
Nr.                  An-                                                                                                           Anmeldung oder dem 
                   meldung.        Name.   Wohnort       Art.       brutto   netto                   Revisionsbefunde 
                                                                                                                                                            beruhen. 
                                                                                                       kg          kg    
      1.                 2.                       3.                           4.             5.          6.                                     7. 
 
 
 
u. s. w. 
     3.            18. / 11.        N. N.      N.       Malz aus Gerste 3535  3500 Auf dem Revisionsbefunde
        <pb n="175" />
                                                                              Behufs Zollabschreibung                           Der 
Die Anmeldung                          Die       in Rechnung zu stellende                 Einfuhrschein 
ist überwiesen         Ge-          Aus-          Mälzereisabrikate                              ist beantragt 
                                       stel-        fuhr   
                                                           2c.                                                                                                          Bemerkungen. 
       dem                     lungs-                                                   eingetragen 
        Aus-                       frist.         ist       Art.    Meng      im Konten-              im         unter 
am                                              erfolgt               (netto).                                         Monat       Nr. 
         gang-                                      am                                          register.  
       amte zu  
8.                9.                  10.           11.      12.       13.                   14.                       15.         16.                 17. 
 
 
18./11. Emmerich      30./11.      24./11.                                                                   November     7        Zu 1. Einfuhr- 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                               schein Nr. 5 
                                                                                                                                                                               vom 6. De- 
                                                                                                                                                                               zember 1900.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        — 161 —                                                                        Muster D. 
Notizregister, 
betreffend 
die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über 
Mühlenfabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise 
Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. 
Dieses Register enthält .................................Blätter, welche ............................Geführt von..... 
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten Schnur 
durchzogen sind. 
......................,den .................ten ...................................19............... 
(Unterschrift.)
        <pb n="178" />
        162 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
beuteklasse 1   bis 81 
 
 
  
  
  
Tag  Der Ausfuhranmeldung Name Der ausgeführten 2c. Mühlenfabrikate. 
Laufende     
der  Tag und Art Verpackung Menge 
Ein- Num- Ausstellungs-     Num- Wohnort (Zahl und Art, 
mer. und des (Ausbeute- sowie Zeichen 
tragung. amt. mer. und Nummer brutto netto 
Monat. Anmelders.       klasse). der Kolli.  kg              kg 
1.     2. 3.   4.    5. 6. 7. 8. 9. 10. 
   
u. s. w.  
9./11. 3. Magdeburg 23 29./10. N. N. zu N. Weizenmehl 81 Sache 8080 8000 
der 2. Aus- sign. A. B.
        <pb n="179" />
        163 
 
 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
 
Angabe,                  Tag               Die nicht in das            Tag                  Ist dem 
                                  des                       Ausland                                                 Anmelder 
ob                     Ausganges              gegangenen                  der 
                                                                                               Rücksendung     bezw. dem           Angabe 
hier spezielle  bezw. der     Mühlenfabrikate sind        der             Waarenführer        über 
Revision           Ausnahme in  weiter nachgewiesen    Ausfuhr-       eine Bescheini-  
vorgenommen eine Zollniederlage                anmeldung  gung über die      statistische Bemerkungen. 
ist oder             unter Benennung dessen an das Vorlegung                An- 
nicht.        amtlichem           des            Nummer Ausstellungs- Der Ausfuhr-  schreibungen. 
                              Mitverschluß.           Registers. amt. ertheilt?  
11.     12. 13.  14.   15. 
  16. 17. 18. 
nein        9. /11.   10. /11. nein
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        — 165 — 
Muster D 1. 
Notizregister, 
betreffend 
die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über 
Mälizereifabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise 
Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. 
Dieses Register enthält................ Blätter, welche ....................Geführt von.............. 
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten Schnur 
durchzogen sind. 
..................,den ..................ten ..................19............. 
(Unterschrift.)
        <pb n="182" />
        166 
 
 
 
 
 
 
 
 
Tag                                Der Ausfuhranmeldung             Name             Der ausgeführten 2c. Mälzereifabrikate 
                                                                                                     und 
der         Laufende                                                                                                                    Verpackung  
                                                                                Tag        Wohnort                                                                       Menge 
Ein-                                Ausstellungs- Num-                                                                       (Zahl und Art, 
tragung.  Nunmer.                                           und            des               Art.                sowie Zeichen   brutto netto 
                                                 amt.        mer. Monat.   Anmelders.                               und Nummer 
                                                                                                                                                      der Kolli).                 kg           kg 
1.                     2.                       3.             4.       5.                6.                 7.                              8.                   9.        10. 
u. s. w. 
24./11.            11                  Berlin           3     18./11. N. N. zu N. Malz                    35 Säcke           3535      3500 
                                                                                   1900                             aus Gerste        sign. M. N. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                                  1/35
        <pb n="183" />
        167 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                             Tag                                                                                              Ist dem 
Angabe,             des             Die nicht in das            Tag der               Anmelder 
ob                 Ausganges     Ausland gegangenen      Rücksendung    bezw. dem        Angabe 
hier               bezw. der     Mälzereifabrikate sind                                 Waarenführer      
 spezielle    Aufnahme in                                             der                        eine Bescheini- über 
Revision          eine Zoll-    weiter nachgewiesen     Ausfuhr-               gung über die statistische     Bemerkungen. 
vorgenommen niederlage   Benennung                      anmeldung an das   Vorlegung           An- 
ist oder            unter                                     dessen                                     der Ausfuhr-     schreibungen. 
nicht.               amtlichem         des            Nummer. Ausstellungs-        anmeldung 2c. 
                        Mitverschluß.    Registers.                                  amt.                   ertheilt? 
11.                          12.                 13.                  14.               15.                           16.                        17.                    18. 
nein                    24. /11.                                                   25. / 11.                    nein
        <pb n="184" />
        — 168 — 
Anlage. 
Anweisung 
zur 
zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten. 
   
Anlage a.)  I. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Roggen- und Weizenmehl, welches mit dem Anspruch 
auf Zollnachlaß oder auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausfuhr angemeldet wird, findet das Typen- 
verfahren Anwendung. Zu diesem Zwecke erhalten die betheiligten Zollstellen die den festgesetzten Aus- 
beuteklassen entsprechenden Mustertypen, deren Benutzung nach Maßgabe der „Anleitung zur Prüfung von 
Roggen- und Weizenmehl auf trockenem und nassem Wege (Pekarisiren)“ (Anlage a) zu erfolgen hat. 
Die Typen sind der zollamtlichen Abferligung derart zu Grunde zu legen, daß Roggen- und Weizen- 
mehl von geringerer Beschaffenheit als die der deklarirten Ausbeuteklasse entsprechende Type innerhalb dieser 
Ausbeuteklasse zur Entlastung des Zollkontos oder zur Ertheilung eines Einfuhrscheins nicht zuzulassen ist. 
Ergiebt die Vergleichung mit den Typen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration, 
so kann die Ermittelung des Aschengehalts von der Zollbehörde angeordnet werden. Sie muß erfolgen, 
wenn der Anmelder es beantragt. Zu diesem Zwecke ist umgehend eine Probe des Mehles von mindestens 
100 g nebst Mittheilung der deklarirten Ausbeuteklasse der Versuchsanstalt des Verbandes deutscher Müller 
an der Königlichen landwirthschaftlichen Hochschule in Berlin, N. Invalidenstraße Nr. 42, zur Ermittelung 
des Aschengehalts und Begutachtung der Waare zu übersenden. Bleiben auch nach Vornahme der Aschen- 
probe Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration bestehen, oder ist die beantragte Zollbegünstigung ohne 
vorherige Prüfung des Aschengehalts abgelehnt worden, so ist dem Anmelder der Nachweis der Her- 
stellung innerhalb der deklarirten Klasse aus seinen Büchern zu gestatten. 
Bei der Abfertigung von Mehl aus Hartweizen oder einem Gemische von Mehl aus Hart- und 
Weichweizen oder einem aus einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellten Mehle sind die 
Mustertypen nicht in Anwendung zu bringen. Derartige Fabrikate sind vielmehr stets für sich zu prüfen. 
In Zweifelsfällen ist ein technisches Gutachten einzuholen. 
Anlage b.)  II. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie entscheiden die Zollbehörden nach freiem Ermessen 
darüber, ob ein als „Kleie“ deklarirtes Mühlenfabrikat zollamtlich als solches zu behandeln oder nach 
Nr. 25 q 2 des Tarifs zu verzollen ist. 
Wenn die Beamten bei einem als Kleie aus Weizen oder Roggen deklarirten und zweisellos aus 
diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikate wegen des Mehlgehalts Bedenken gegen die zollfreie 
Ablassung haben und die Betheiligten sich der Denaturirung widersetzen, so hat umgehend durch die in 
Ziffer 1 genannte Versuchsanstalt die Untersuchung der Waare auf ihren Aschengehalt mit der Maßgabe 
stattzufinden, daß die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei abzulassen ist, wenn ihr Aschengehalt 
mindestens 4,1 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. 
Bestehen Bedenken gegen die zollfreie Ablassung eines als Kleie aus Gerste deklarirten, zweifel- 
los aus diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikats und widersetzen sich die Betheiligten der 
Denaturirung, so ist die Waare zunächst dem in der Anlage b näher beschriebenen Siebverfahren zu 
unterwerfen. Beträgt hierbei das abgesiebte Mehl höchstens 50 Prozent und ist dasselbe von keiner 
helleren als einer weißlich-gelben Farbe, so kann die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei ab- 
gelassen werden. Bleiben auch nach dem Absieben noch Bedenken hinsichtlich der Beschaffenheit der Waare, 
namentlich mit Rücksicht auf die weiße Färbung des abgesiebten Mehles, so ist umgehend durch die in 
Ziffer I genannte Versuchsanstalt die Feststellung des Aschengehalts dieses Mehles mit der Maßgabe
        <pb n="185" />
        — 169 — 
herbeizuführen, daß die zollfreie Ablassung der Waare ohne vorgängige Denaturirung zu erfolgen hat, 
wenn der Aschengehalt des Mehles mindestens 5 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. 
Ebenso ist bei einem von den Abfertigungsbeamten der Nr. 25 q 2 des Tarifs zugewiesenen 
Mühlenfabrikale die Ermittelung des Aschengehalts — bei Fabrikaten aus Gerste nach vorausgegangenem 
Siebverfahren — herbeizuführen, wenn die Betheiligten dies verlangen und für den Fall, daß das Er- 
gebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, also ein geringerer als der in den vorhergehenden beiden Absätzen 
bezeichnete Mindeslgehalt an Asche festgestellt wird, die Kosten der Untersuchung übernehmen. In diesem 
Falle ist die zollfreie Ablassung der Waare auch nach vorgängiger Denaturirung nicht zulässig. 
In allen Fällen, in welchen bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie keine oder eine unvoll- 
ständige Deklaration vorliegt, oder der Waarendisponent sich zur Abgabe einer solchen außer Stande 
erklärt, oder Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Deklaration bestehen, oder Gemische verschiedener 
Kleiearten vorliegen, haben die Abfertigungsbeamten, erforderlichenfalls nach vorgängiger Vernehmung 
von Sachverständigen, zu entscheiden, welches von beiden Untersuchungsverfahren — ob dasjenige für 
Roggen- und Weizenkleie oder dasjenige für Gerstenkleie — anzuwenden ist.
        <pb n="186" />
        Anlage a. 
— 170 — 
Anleitung 
zur 
Prüfung von Roggen- und Weizenmehl auf trockenem und nassem Wege (Pekarisiren). 
Das von dem Ungarn Pekär erfundene Verfahren der Mehlprüfung (das sogenannnte Pekarisiren) 
beruht darauf, daß die feinsten Unterschiede der Mehle am besten hervortreten, wenn man die Proben 
naß macht. 
In vereinfachter Weise läßt sich das Verfahren folgendermaßen ausführen: 
 
1¼ natürlicher 
Größe. 
 
 
Man läßt sich ein oder einige Brettchen aus Rothbuchen- oder einem anderen 
harten Holze machen von etwa 22 cm Länge, 10 cm Breile und 7 mm Dicke. An 
dem einen Ende kann das Brett der Bequemlichkeit wegen in einen Handgriff aus- 
laufen, wie beifolgende Figur zeigt; doch ist das nicht unbedingt erforderlich. Das 
Holz tränkt man zweckmäßig durch Ueberpinseln mit etwas Leinölfirniß, und damit 
dieser besser einzieht, erwärmt man das Holz ein wenig. Ist es trocken, so kann es 
benutzt werden. 
Man lege von der zu untersuchenden Probe ein Häufchen, etwa 2 Theelöffel 
voll, auf das Brett, bilde daraus ein kleines Rechteck, lege ein Blatt starken, glatten 
Papiers (am besten starkes Schreibpapier, Velinpapier oder glatter Karton) darauf, 
drücke mit einem flachen Lineal auf das Papier, entferne dann das letztere und be- 
schneide mit einem größeren Messer oder einem Falzbeine die Kanten, so daß man 
ein scharf umschriebenes Rechteck von etwa 5 cm Länge, 3 cm Breite und 3 mm 
Höhe erhält. 
Hierauf entnimmt man der Mehltype eine gleiche Menge, verfährt ebenso 
und schiebt das aus ihr gebildete Rechteck auf dem Brette vorsichtig an das erste. 
Sind mehrere Proben zu untersuchen, so wird mit den anderen ebenso verfahren. 
Wenn alle Rechtecke neben einander liegen, legt man ein Stück mehrfach zu- 
sammengefaltetes, glattes Papier oder ein Stück glatten Karton auf und drückt mit 
dem Lineal auf alle zugleich, damit alle Rechtecke gleich hoch werden. Erforderlichen- 
falls muß man, wenn dadurch die äußeren Ränder etwas undeutlich oder schräge 
geworden sein sollten, sie noch einmal beschneiden. 
Man wird nun schon bei einiger Uebung selbst in diesem trockenen Zustand 
Unterschiede in der Farbe des Mehles erkennen können. Ganz besonders sieht man 
auf der ebenen Oberfläche gut die kleinen, schwarzen Stückchen der Radenschale, falls 
solche vorhanden sind, ebenso die gelben oder gelbbraunen Kleietheilchen, und kann somit beurtheilen, ob 
ein Mehl kleiereicher ist als die Type. 
Das Alles tritt indessen noch viel besser hervor, wenn die Proben naß gemacht (pekarisirt) werden. 
Zu diesem Zwecke steckt man das Brett mit den darauf liegenden Proben vorsichtig schräg in 
ein Gefäß mit Wasser (jeder Eimer genügt) und hält die Proben solange unter Wasser, bis das Aufsteigen 
von Luftblasen, welche zuerst aus dem Mehle hervortreten, aufhört, was gewöhlich schon nach einer Minute
        <pb n="187" />
        — 171 — 
geschieht. Alsdann zieht man das Brett wieder heraus und wird nun die etwaigen Unterschiede zwischen 
einer Mehlsorte und der Type noch viel leichter erkennen können.  
Am besten ist es, man läßt sich in einer Mühle das Pekarisiren zeigen; es ist das Verfahren in 
jeder größeren Mühle üblich und wird darum leicht zu sehen sein. 
Stimmt übrigens das Mehl schon im trockenen Zustande mit der Type überein, oder ist es gar 
besser, so ist ein Naßmachen nicht nothwendig. 
Für den Gebrauch der Typen ist außerdem noch Folgendes zu beachten: 
Beim Vergleichen zweier Mehle darf das Auge nicht weiter als 40 cm von denselben entfernt 
sein. Man stellt sich zweckmäßig mitten vor ein Fenster, damit von beiden Seiten gleichmäßiges Licht 
auf die Probe fällt, denn es kommt sehr auf die Beleuchtungsverhältnisse an. Legt man z. B. zwei 
Proben von einem und demselben Mehle in Gestalt von Rechtecken nebeneinander, so kann bei ungünstiger 
Beleuchtung oft das eine Rechteck dunkler als das andere erscheinen. Vertauscht man die beiden Rechtecke, 
so daß das früher dunkler erscheinende Rechteck die Stelle des früher heller erscheinenden einnimmt, so 
erscheint nunmehr das früher dunkle als heller und das früher helle als dunkel. 
Aufbewahrung: Die Typen sind in Blechbüchsen aufzubewahren, in welche zur Fernhaltung 
der Würmer ein Papierbeutelchen mit Naphtalin einzulegen ist. Die Blechbüchsen müssen an einem völlig 
trockenen und dunkelen Orte, also z. B. innerhalb eines nicht mit Glaswänden versehenen Schrankes, unter- 
gebracht werden. 
Behufs Prüfung, ob keine Würmer (Larven), Käfer, Motten oder deren Gespinnste darin ent- 
halten sind, müssen die Büchsen mindestens alle vier Wochen geöffnet werden; denn das hinzugepackte 
Naphtalin bietet keinen genügenden Schutz für die Reinhaltung des Mehles. Der Oeffnung bedarf es 
anch deshalb, weil sonst das Mehl dumpfig wird. Sollten sich Würmer, Gespinnste oder dergleichen vor- 
finden, so ist das Mehl durch ein größeres Sieb zu sieben und auf diese Weise zu reinigen. Ganz be- 
sonders ist auf das Auftreten von Gespinnsten zu achten, welche meistens von den neuerdings sehr ver- 
heerend auftretenden Mehlmotten (Ephestia Kühviella) herrühren. Diese Thiere vermehren sich so stark, 
daß sie in 8 bis 14 Tagen das Mehl völlig unbrauchbar machen können, indem ihre großen, weißlichen 
Larven (Würmer) das Mehl mit ihrem Gespinnste ganz durchziehen. 
Endlich empfiehll es sich, in jede Büchse einen Zettel mit der Bezeichnung Roggen- oder Weizen- 
mehltype zu begen, damit im Falle des Abspringens des außen angeklebten Etiketts eine Verwechselung 
vermieden wird.
        <pb n="188" />
        Anlage b. 
Anleitung 
für 
das Siebverfahren zur Prüfung von Gerstenkleie. 
 
Zur Prüfung der Kleie benutze man ein einfaches, rechtwinkeliges Handsieb, bestehend in einem 
Holzrahmen von 22 cm Länge, 15 cm Breite und 5 cm Höhe, der mit bester Beutelgaze (Seidengaze) 
Nr. 8 bespannt ist. Von einem Deckel ist Abstand zu nehmen, da eine Beobachtung der Kleie während 
des Siebens zweckmäßig ist. Ebenso bedarf es eines Untersatzes nicht, weil nur das Gewicht der Rück- 
stände von Belang ist. 
Man schütte 50 g auf das Sieb und siebe in freier Hand so lange, bis nichts mehr durchfällt, 
höchstens aber 3 Minuten, unter fortwährendem Anstoßen des Siebes an die Handfläche, bald in drehender, 
bald in schüttelnder Bewegung. Man wiederhole alsdann die Siebung mit einer zweiten Probe von 50 g 
der Kleie, wäge jedesmal den Rückstand und rechne die Gewichte beider zusammen, wodurch man den 
Rückstand in Prozenten ermittelt. 
Besonders ist darauf zu achten, daß trockene Kleie verwendet wird. Feuchte Kleie läßt sich durch 
Beutelgaze Nr. 8 nicht sieben und muß gegebenenfalls vorher getrocknet werden.
        <pb n="189" />
        Allgemeine Ausführungsbestimmungen 
zu 
§. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes. 
§. 1. 
Bei der Ausfuhr von Weizen einschließlich Dinkel, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps 
und Rübsaat aus dem freien Verkehre des Zollinlandes werden auf Antrag des Waarenführers, Waaren- 
versenders oder Niederlegers Einfuhrscheine (§. 15) ertheilt, wenn die ausgeführte Menge jeder einzelnen 
Waarengattung wenigstens 500 kg netto beträgt. 
Wird ungegerbter Dinkel mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins angemeldet, so 
ist dem letzteren lediglich das Gewicht der glatten Frucht zu Grunde zu legen. Zum Zwecke der Be- 
rechnung wird das Ausbeuteverhältniß für gegerbten Dinkel auf 70 Prozent angenommen. 
§. 2. 
Einfuhrscheine sind nur für Waaren von marktgängiger Beschaffenheit zu ertheilen. Als markt- 
gängige Waare darf auch solche angesehen werden, welche mit unerheblichen Mängeln (leicht dumpfige 
Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Auswuchs, geringer Besatz mit Käfern 2c.) belastet ist. Wenn 
Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere Untersuchung durch Sach- 
verständige zu veranlassen, welche von der Direktivbehörde ein- für allemal zu bezeichnen sind. 
Bei den im §. 1 Abs. 1 genannten Fruchtarten sind etwa vorhandene fremde Bestandtheile 
(Unkraut, Sand, Steine, Schmutz und dergleichen) nicht zu beanstanden, sofern sie nicht mehr als zwei 
Gewichtsprozente der Waare ausmachen; sind derartige Beimischungen in einem höheren Prozentsatze vor- 
handen, so dürfen Einfuhrscheine nicht ertheilt werden. 
§. 3. 
Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien erfolgt auf An— 
trag bei der Ausfuhr der von ihnen selbst aus Getreide der im §. 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten 
im Zollinlande hergestellten Fabrikate nach Maßgabe der zu denselben verwendeten Rohstoffmenge, wenn 
die letztere mindestens 500 kg netto beträgt. 
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen ein Zollkonto nicht bewilligt ist, werden bei der 
Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine nur dann ertheilt, wenn sie sich vorher bei der Steuerstelle ihres 
Bezirkes einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnißschein erwirkt und sich verpflichtet haben, den 
Oberbeamten der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht ihrer Geschäftsbücher zu gestatten, welche über die 
erzielte Ausbeute der zur Ausfuhr gestellten Fabrikate Aufschluß geben müssen. Die in dem Erlaubniß- 
schein anzugebende Höchstmenge, welche im Laufe eines Kalenderjahrs gegen Einfuhrschein ausgeführt 
werden darf, ist nach dem Betriebsumfange der Gewerbsanstalt zu bemessen. Der Erlaubnißschein ist bei 
jeder Abfertigung auf Einfuhrschein vorzulegen und auf ihm die zur Ausfuhr gebrachte sowie diejenige 
Menge, auf welche der Schein Gültigkeit behält, amtlich zu vermerken. 
§. 4. 
Für Roggen- und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt: 
A. Roggenmehl. 
                     ................... 1 bis 60 Prozent, 
1. Klasse 
2.       =       ...................über 60 bis 65 Prozent. 
28*
        <pb n="190" />
        — 174 — 
B. Weizenmehl. 
1. Klasse .......................................1 bis 30 Prozent, 
2.      =     .......................................über 30 bis 70 Prozent, 
3.      =     .......................................    =     70   =    75        = 
4.        =     .......................................1 bis 70 Prozent. 
Für die Abrechnung gelten 
60 Kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen, 
5      =                =              =   2.              =                  =      5     =         = 
       
30  =  Weizenmehl    =   1.              =                  =     48  =    Weizen, 
40  =             =             =   2.              =                  =       47  =       = 
  5    =             =             =   3.              =                  =       5  =       = 
70  =             =             =   4.              =                  =     95  =      = 
Es sind mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 kg: 
Roggenmehl der 1. Klasse 158,33 kg Roggen, 
          =               =   2.        =     100        =          = 
  
   
Weizenmehl  der 1. Klasse 160      kg Weizen, 
          =                =   2.      =       117,50    =         = 
          =                =     3.        =       100         =         = 
 
 
 
 
          =                =     4.       =         135,71   =         =        . 
In der Ausfuhranmeldung ist in Spalte 5 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeuteklasse 
das vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der gesetzlichen Strafe. 
Das mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausgangsabfertigung ge- 
stellte Roggen- und Weizenmehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole 
stehen, ist nach Maßgabe der Ziffer I der „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlen- 
fabrikate" (Anlage des Regulativs für Getreidemühlen und Mälzereien vom 1. Januar 1898) zu 
untersuchen. 
Für Roggen- und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 65 und 
75 Prozent gewonnen worden ist, sowie für Mischungen solchen Mehles mit feinen Mehlen wird ein 
Einfuhrschein nicht ertheilt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen- und Weizenschrot, d. h. das ge- 
sammte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem Mehle gewonnene 
Fabrikat (§. 6 Abs. 1). 
  
 
  
 
§. 5. 
Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhällniß auf 75 Prozent, für Malz aus Weizen 
auf 78 Prozent festgesetzt. 
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder 
Stoffe hergestelltes Farb- und Karamelmalz zu verstehen. 
Die vorgeführten Mälzereifabrikate müssen gute, marktgängige Beschaffenheit haben, wovon 
an Amtsstelle durch Geschmacks- und Augenscheinsprüfungen nach Stichmustern Ueberzeugung zu 
nehmen ist. In Zweiselsfällen ist eine Untersuchung der Waare seitens Sachverständiger zu 
veranlassen. 
Wenn in den Mälzereifabrikaten mehr als drei Gewichtsprozente fremder Bestandtheile 
(Schmutz 2c.) oder mehr als zehn Gewichtsprozente Wasser enthalten sind, ist die Ertheilung eines 
Einfuhrscheins zu versagen. 
§. 6. 
Wird Mehl aus Hafer, Gerste oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen oder Hafer 
oder werden aus Getreide der im §. 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate 
(Schrot, Graupen, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für 
jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund besonderer Ermittelungen seitens der Direktivbehörde. 
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zoll- 
amtliche Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche Ausbeute- 
verhältniß in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen- und Weizenmehle finden in diesem Falle die 
Bestimmungen im §. 4 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung.
        <pb n="191" />
        — 175 
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart- und Weichweizen oder Mehl, 
welches aus einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung stets 
als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden. 
Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen im §. 4 Abs. 1, 
2 und 5 entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen ist umgehend ein technisches Gutachten 
einzuholen. 
§.   7.        Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten, welche aus ver- 
schiedenen Getreidearten hergestellt sind, findet eine Ertheilung von Einfuhrscheinen nicht sratt. 
§. 8. 
 
Im Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in 
ein Transitlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ansfuhr gleich. 
§. 9. 
Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen 
sind zulässig: 
I. Hinsichtlich der im §. 1 genannten Fruchtarten: 
a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I an der Grenze, 
b) bei den Aemtern mit öffentlichen Niederlagen, 
c) bei den von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern. 
II. Hinsichtlich der Mühlen- und Mälzereifabrikate bei der Hebestelle, in deren Bezirke die be- 
treffende Gewerbsanstalt belegen ist. 
§. 10. 
Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführt oder 
niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle (§. 9) eine Anmeldung nach Muster a in zwei Exemplaren 
zu übergeben. Auf der ersten Seite der Anmeldung ist die Zahl der beantragten Einfuhrscheine sowie die 
auf jeden derselben entfallende Menge, welche nicht unter 500 kg netto betragen darf, in Ziffern und 
Buchstaben anzugeben. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist das Getreide 2c. zur Revision vor- 
zuführen. In den Anmeldungen ist das Bruttogewicht der einzelnen Kolli und für den Fall, daß der 
Transport in unverpacktem Zustand erfolgt, das Nettogewicht der Menge zu deklariren, bei Mühlen- und 
Mälzereifabrikaten auch die handelsübliche Benennung des Fabrikats anzugeben. Bei Roggen- und 
Weizenmehl greift außerdem die Vorschrift im §. 4 Abs. 3 Platz. 
Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat“ und das zweite 
Exemplar mit „Duplikat“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungsregister ein 
 
und nimmt die Revision vor. Der Revisionsbefund des Anmeldeamts bezüglich der Ausbeuteklasse und 
des Anspruchs der Mühlen- und Mälzereifabrikate auf Ertheilung eines Einfuhrscheins kann von dem 
Ausgangs- oder Niederlageamte nicht beanstandet werden. 
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision 2c. außerhalb der Amtsstelle vorge- 
nommen werden. Die hierfür bestimmungsgemäß zu entrichtenden Kosten hat der Antragsteller zu erstatten. 
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs- oder Niederlage- 
amt, so genügt die Uebergabe der Anmeldung in einem Exemplare: das Amt bewirkt alsdann zugleich 
die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage; anderenfalls übergiebt es nach stattgehabter Revision 
und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses das Unikat der Anmeldung dem Versender 
behufs Vorführung der Waare bei dem Amte, über welches die Ausfuhr oder bei welchem die Nieder- 
legung erfolgt. Das letztere trägt die eingehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das 
Empfangsregister über Getreide-Ausfuhranmeldungen (Muster c) ein und nimmt die Ausgangsabfertigung 
oder die Abfertigung zur Niederlage vor. Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Revision nach den im 
Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. 
§. 11. 
Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende Waare und 
Verpackungsart vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der leeren Umschließungen 
vor deren Befüllung vorgenommen werden. In letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probe- 
weise Verwiegung der leeren Umschließungen zulässig.
        <pb n="192" />
        — 176 — 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die 
Revision des mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Getreides, sowie die 
zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch 
eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. 
Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein- für allemal vereidigt 
sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß der 
Exporteur kaufmännische Bücher führt, welche über den Verkauf des auszuführenden Getreides zuverlässigen 
Aufschluß geben. 
Bei der Versendung des zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins 
angemeldeten und abgefertigten Getreides 2c. kann von einer Verschlußanlage abgesehen werden, bei 
Mühlen- und Mälzereifabrikaten jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn die Identität 
durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird. Solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung 
des Getreides 2c. die darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente 2c.) dem Abfertigungs- 
amte vorzulegen. Letzteres hat dieselben mit den Angaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser die 
Uebereinstimmung mit dem Frachtpapiere zu bescheinigen und demnächst die Frachtpapiere mit der 
Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen. In den Anmeldungen, welche 
die Sendung jederzeit zu begleitten haben, ist das Transvortmittel genan zu bezeichnen. Findet 
auf dem Transport eine Umladung statt, so in diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung 
des anderen Transportmittels in den Frachtbriefen zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Fracht- 
papiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung zu prüfen. Wenn die Anlage eines 
amtlichen Verschlusses unterbleibt, sind auf der ersten Seite der Anmeldung die Worte „mit unverletztem 
Verschlusse“ durch die Worte „in unveränderter Gestalt und Menge“ zu ersetzen. Im Uebrigen finden 
bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports die §§. 23 bis 30 des Begleitschein- 
Regulativs entsprechende Anwendung. 
In Fällen der Gewichtsermittelung auf der Centesimalwaage (Gleiswaage), in welchen von der 
Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, tritt die Vorschrift in Ziffer 11b Abs. 3 der An- 
weisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes außer Anwendung, und es ist den betreffenden Einfuhr- 
scheinen das durch Berechnung ermittelte Gewicht der ausgehenden oder niedergelegten Waare zu Grunde 
zu legen, sofern dasselbe hinter dem deklarirten Gewichte zurückbleibt. 
§. 12. 
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche 
die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vor- 
drucks benutzt werden können. 
§. 13. 
Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind spätestens bis 
zum Fünfzehnten und Letzten eines jeden Monats durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamte zurück- 
zusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken. 
§. 14. 
Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Ein- 
fuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der 
Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezial- 
abfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen. 
Bei dem Hauptamte wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamts- 
bezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung 
übernommen. 
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach- 
weisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht. 
§. 15. 
Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Direktivbehörde. 
Der Werthsbestimmung des Einfuhrscheins ist der vertragsmäßige Zollsatz der betreffenden Frucht- 
gattung zu Grunde zu legen.
        <pb n="193" />
        — 177 — 
Ist die Anmeldung und Vorführung des aus dem freien Verkehre des Zollinlandes ausgeführten 
oder niedergelegten Getreides 2c. versehentlich unterblieben, so kann die nachträgliche Ertheilung eines 
Einfuhrscheins von der obersten Landes-Finanzbehörde genehmigt werden. 
§. 16. 
Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen. 
Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Rechnungsjahr ein Register nach 
dem anliegenden Muster g zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die Aus- 
fertigung des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Scheine vermerkt. Außerdem ist 
diese Nummer und das Datum des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktiv- 
behörde auf der Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapiers mit rother Schrift anzugeben. 
Mit der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauf- 
tragen, welche zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters ein- 
zustehen haben. Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme 
vierteljährlich für den abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 
dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht 
mitgewirkt hat. 
Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Direktivbehörde 
erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt“ von einem der bei der Aus- 
ferligung betheiligten Beamten der Direktivbehörde, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit 
der ausgefertigten Scheine übernimmt, zu unterschreiben. 
§. 17. 
Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Einfuhrscheinen an das 
Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die eingegangenen 
Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere 
wieder zu den Registerbelägen. Die bis dahin bei den Registern verbliebenen Duplikate der Ausfuhr- 
anmeldungen sind alsdann zu entnehmen und einstweilen aufzubewahren. 
§. 18. 
Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom Tage 
der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zoll- oder Steuerstelle 
eine dem Zollwerthe des Einfuhrscheins entsprechende Menge der nämlichen Getreidegattung in den freien 
Verkehr des Zollinlandes ohne Zollentrichtung einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von 
vier Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauf folgenden sechsmonatlichen 
Zeitraums bei jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für 
Waaren der in der Anlage bezeichneten Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern 
nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für aus- 
geschlossen erklärt ist. 
Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet. 
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheines durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem 
letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter 
der Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Aus- 
gabe gebucht worden ist. 
Zollpflichtige, welche mehr als drei fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen 
wollen, haben diese Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das 
Muster zu dem letzteren wird von der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheini- 
gung des Zollpflichtigen über den Gesammtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf 
der letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhr- 
scheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 
Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu 
dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte 
kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerkes auf der letzten Seite 
des Verzeichnisses.
        <pb n="194" />
        — 178 —. 
§. 19. 
Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter 
über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen Einfuhr- 
scheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen. 
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für 
jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vor- 
gesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nach- 
weisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine 
nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern auszuführen 
und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammen- 
gestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Haupt- 
amts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu 
bescheinigen. 
§. 20. 
Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch 
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerüber- 
sicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden Rech- 
nungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen 
B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigl worden sind, 
geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern über- 
sandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Aus- 
fertigungsregister der Direktivbehörde gelöscht. 
§.  21. 
Bezüglich derjenigen Bundesslaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht, 
bleibt es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden 
Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen. 
§.  22. 
Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrags der von den Amtsstellen angenommenen 
Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuervergütungs- 
scheine, und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefälle in Anrechnung ge— 
bracht, sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind. 
§. 23. 
In den von den Direktivbehörden an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen ein- 
zusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter a die gezahlten Ausfuhr- 
vergütungen (für Taback 2c.) und unter b die Beträge der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine nach- 
zuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von der Direktivbehörde ausgestellten Einfuhr- 
scheine in einer Summe anzugeben. 
§.  24. 
Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Vorschriften zur Regelung der Abrechnungen 2c. 
vom 3. April 1878 angeordneten Formulare III bis VIII entsprechend abzuändern. 
§. 25. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der 
§§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünfzig Mark geahndet. 
§. 26. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Jannar 1900 in Kraft.
        <pb n="195" />
        – 179 — 
Muster a. 
Bundesstaat....................................  Abgegeben den............. ten....................... 19 ..... 
Haupt....................... amtsbezirk....................... Nr.  ......            (des Abfertigungsregisters). 
Unikat. 
Anmeldung 
zur 
                                          {Getreide, 
{Ausfuhr       
{Niederlegun }  von   {Mühlenfabrikat......, Malz, }  für welche...... ein Einfuhrschein 
in Anspruch genommen wird. 
 
D....... Unterzeichnete erklär............ hiermit, die nachstehend verzeichneten Mengen an....................... 
nach {dem Ausland, über das ........ ........ -Amt.........} versenden zu wollen, und n....... für 
            {der Niederlage zu.....                                                   }                                                                                                         dieselben ............. Einfuhrschein..................... und zwar 
über kg 
über kg 
über kg 2c. 
in Anspruch. 
                                  , den  .................ten .................. 19........... 
Die nachstehend aufgeführten Kolli mit Getreide (Mühlenfabrikat , Malz) sind, sofern nicht der Anspruch 
auf Ertheilung eines Einfuhrscheins verloren gehen soll, dem           -Amte zu .................bis zum 
mit unverletztem Verschlusse zur {Ausgangsabfertigung, Aufnahme in die Niederlage} vorzuführen. 
......., den ............ten                                  19........ 
Vermerke über veränderte Bestimmung der Waare. 
Ich beantrage, diese Anmeldung hier zu erledigen.                                            Genehmigt. 
             ,den .......ten                        19......                                                     ......., den.........ten ............. 19........ 
                                                                                                                                     ........................ -Amt 
Ich beantrage, diese Anmeldung zum Zwecke der            Eingetragen unter Nr.......... des................. 
Weiterversendung der Waare an                                                Registers und auf das ....... ..............-Amt zu 
                                   in                                    auf                              ........ ...., unter Erstreckung der Gültigkeitsfrist 
das ..............                                 -Amt zu                                       bis zum ........................ überwiesen.*) 
zu Überweisen.*)                                                                                              Verschluß................. 
                                  , den ................ ten          19 .......                           , den ...... ten ................. 19 ........ 
                                                                                                                                 ........................................... -Amt. 
 
 
 *) Der Ausstellung einer Annahmeerklärung seitens des Antragstellers (§. 24 des Begleitschein-Regulativs) bedarf 
es nicht. Das überweisende Amt trägt die überwiesene Anmeldung, falls bei demselben ein Empfangsregister über 
Getreide- 2c. Ausfuhranmeldungen nach Muster c geführt wird, in dieses Register, und zwar in Spalte 1 bis 5, mit einer 
entsprechenden Bemerkung in Spalte 10, anderensalls aber nach der Bestimmung im §. 26 des Begleitschein-Regulativs in 
das Begleitschein- Ausfertigungsregister ein und giebt dem Ausstellungsamte von der geschehenen Ueberweisung und der 
etwaigen Verlängerung der Gestellungsfrist Nachricht. Einer Mittheilung über die Erledigung der Anmeldung seitens des 
Ausstellungsamts an das überweisende Amt bedarf es gleichfalls nicht. 
29
        <pb n="196" />
        — 180 
  
Anmeldung des Versenders. 
 
 
 
 
  
                                                                  Des Getreides (Mühlenfabrikats, Malzes) 
 
 
 
Nummer                              Zahl      Art 
der            Bezeichnung                                                                                                                  Bezeichnung              Zahl 
einzelnen          der                                       Art                 Bestim-    Brutto-    Netto-                   der                   und Art 
Posi-                  Kolli.               der     (Ausbeuteklasse). mungs-     gewicht gewicht                Kolli.                der Kolli. 
tionen.                                       Kolli.                                        land. 
                                                                                                                            kg          kg  
     1.                     2.              3.     4.               5.                     6.               7.           8.                       9.                        10.
        <pb n="197" />
        181 
  
  
  
 
    
  
 
Revisionsbefund und Abfertigung. 
 
 
 
 
 
Des Getreides (Mühlenfabrikats, Malzes)                             Niederlageregister             Der 
                                                                                                                                                     Berechnung               Angabe, 
                                                        Nettogewicht,                                                                           des                   ob und wie 
                      Brutto-                                                                                                                   Eingangs-               Verschluß 
Art                                                                                                                                  Num-        zolls  
                                            durch     durch     durch                     Konto.   Blatt.              zu Grunde            angelegt ist, 
                     gewicht    Taraabzug vollständige probeweise                                                                                Zahl 
(Ausbeuteklasse).                            Verwiegung Verwiegung                              mer.  zu legendes  
                                           ermittelt  ermittelt      ermittelt                                                   Gewicht              der Bleie2c. 
                        kg.     Tarasatz.  kg       kg                kg                                                             kg 
11.                  12.            13.    14.     15.                16.                17.     18.     19.             20.                           21. 
 
 
 
 
 
 
    
 
 
 
 
 
Die Revisionsbeamten.
        <pb n="198" />
        182 
Erledigungs-Bescheinigungen. 
1. Die Anmeldung ist abgegeben 
am................................ 19....... 
 
2. Dieselbe ist eingetragen im Em- 
pfangsregister unter Nr. ....... 
3. Revisionsbefund: 
a) in Betreff des Verschlusses: 
b) in Bezug auf Gattung und Menge 
der Waaren: 
Die Richtigkeit dieser Angaben be- 
scheinigen. 
 
4. 
Das Getreide (Mühlenfabrikat, Malz) ist weiter nachgewiesen 
im Niederlageregister Seite ......... Konto ................   Nr. ................. 
5.  Nachweis des Ausganges über die Grenze. 
Der .............. bezeichnete 
wurde nach Abnahme des unverletzt befundenen Ver- 
schlusses unter unseren Augen in das Ausland geführt. 
,den ........ten ............................... 19........ 
.................................. ......................................... -Amt. 
Die Erledigung der Anmeldung bescheinigt 
........... , den ..........ten ................................... 19........   ...........................................................................-Amt.
        <pb n="199" />
        — 183 — 
Haupt  .................................. amtsbezirk ............................................... Steuerhebebezirk 
Abfertigungsregister über 
Getreide (Mühlenfabrikat aus Getreide, Malz), für welches ein Einfuhrschein in 
Anspruch genommen wird, 
für das ..........................    Vierteljahr des Rechnungsjahrs 19....... 
Enthält ...............................  Blätter. ...........................................  Geführt von 
Der ........................................ 
(L. S.)
        <pb n="200" />
                                                                                                                                                   Art des Getreides            Der Berech- 
                                        Des Versenders                                Zahl, Art              (Mühlensabrie-                    nung des 
Lau-            Tag                                                              Tag                                       kats, Malzes;                      Eingangs- 
fende          der                                                                                                           Ausbeuteklasse des         zolls zu 
                                                                                            der                                       Mühlenfabri-   
Num-         Anmel-      Name                                                                                     kats), für welches           Grunde zu 
mer.         dung.                                Wohnort.     Revision. der Kolli.              der Einfuhrschein            legende Ge- 
                                     und Stand.                                                                                in Anspruch                      treidemenge 
                                                                                                                                            genommen wird.                      kg 
  1.                 2.               3.                  4.                   5.         6.    7.                               8.                                     9.
        <pb n="201" />
                                                                                                                                                                Der Einfuhrschein 
Tag                                                                                                             Tag 
der                                      Im                    Amt,                                der                                 ist beantragt 
                                           Niederlage-                                      Rückkunft der mit  
Ausfuhr aus dem          register auf welches die               Erledigungs-                                                    Bemerkungen. 
Zollgebiet im Falle     nachgewiesen.  Abfertigung           bescheinigung ver-             im          unter 
der unmittelbaren                                   beantragt ist.            sehenen An-                  Monat        Nr. 
Ausfuhr.                                                                                                 meldung.  
                                          Konto.     Nr. 
10.                                                11.                     12.                               13.                                  14.          15.                  16.
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        — 187 — 
Muster c. 
Haupt .............................................amtsbezirk              ........................................-Amt 
Empfangsregister 
über 
Getreide- 2c. Ausfuhranmeldungen 
für 
das ..............................  Vierteljahr des Rechnungsjahrs 19........ 
Enthält .......................... Blätter.  .............................................  Geführt von 
Der ............................................ 
(L. S.)
        <pb n="204" />
        188 
 
 
 
 
 
Laufende Aus- 
Nr. stellungs-Nummer. 
ort. 
2. 3. 4. 
Der Ausfuhranmeldung 
Tag 
und 
Monat. 
 
Tag des 
  
Ausganges 
ldes aus dem 
Zollgebiet 
ausge- 
führten Ge- 
treides 
(Mühlen- 
fabrikats, 
Malzes). 
Das zur Nieder- 
lage verbrachte 
Getreide 
(Mühlenfabrikat, 
Malz ist weiter 
nachgewiesen im 
Niederlage- 
register 
Konto. Nummer. 
 
6. 
7. 8. 
 
Tag und 
Monat 
der Zurück- 
sendung der 
erledigten 
Anmeldung. 
 
Bemerkungen.
        <pb n="205" />
        189 
 
 
Tag 
der 
Ein- 
tragung. 
Laufende 
Nr. 
     
Der Ausfuhranmeldung 
Aus-                                          Tag 
stellungs-       Nummer.      und 
ort.                                          Monat. 
   
  3.                          4.                  5. 
Tag des 
Ausganges 
des aus dem 
Zollgebiet 
ausge- 
führten Ge- 
treides 
(Mühlen- 
fabrikats, 
Malzes). 
    6. 
  
Das zur Nieder- 
lage verbrachte 
Getreide 
(Mühlenfabrikat, 
Malz) ist weiter 
nachgewiesen im 
Niederlage- 
register. 
Konto.            Nummer. 
  
    7.                     8. 
 
Tag und 
Monat 
der Zurück- 
sendung der 
erledigten 
Anmeldung. 
         9. 
Bemerkungen. 
        10.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        – 191 —                                                        Muster d. 
Nachweisung 
des 
-Amts zu ................................................. , 
betreffend 
die für die ................................... Hälfte des Monats ............................. 19....... 
zu ertheilenden Einfuhrscheine.
        <pb n="208" />
        Lau- 
fende 
Nr.                   1. 
 192 
Des Anmelders 
Name 
und Stand. 
2. 
Wohnort.         3. 
Des Getreides (in Getreide 
umgerechneten Mühlenfabrikats, 
Malzes) 
                                     Menge 
Art.                              netto     kg 
4.                                      5. 
Zollsatz 
für 
1 dz 
Mark. 
   6.
        <pb n="209" />
        Die Ausfuhr oder 
Niederlegung ist erfolgt 
    
über das 
oder                        am 
bei dem Amte. 
            7.                   8. 
Nummer 
des 
Empfangs- 
registers.         9. 
Bezeichnung 
der 
beigefügten 
Beläge.           10. 
Betrag 
des 
berechneten 
Eingangszolls. 
Mark. 
11. 
 
Bemerkungen. 
12.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        Nachweisung 
des 
Haupt- ............................ -Amts zu 
betreffend 
die für die ................................... Hälfte des Monats .................... 19....... 
auszufertigenden Einfuhrscheine. 
Muster e.
        <pb n="212" />
        — 196 — 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Unterschriften.) 
                   Bezeichnung   Ort                                           Anzahl  Summarischer Betrag 
      
Laufende 
Nummer. 
                        der Steuerstelle,                                                                                                                  Bemerkungen 
     
                   welche die Ausfertigung der Einfuhr-     der beantragten Einfuhrscheine 
                           scheine beantragt hat.  
                                                                                                                             Mark            Pf. 
1.                      2.                  3.                                                4.                               5.                                       6. 
1.            Hauptamt als Spe-                                                                                                                  Die anliegenden 
                  zialhebestelle.                                                                                                                             Nachweisungen der 
                                                                                                                                                                          Steuerstellen, sowie die 
                                                                                                                                                                          Beläge derselben sind 
2.             NebenzollamtI. Kl.   N.                                                                                                           geprüft und richtig be- 
                                                                                                                                                                          funden. 
                                                                                                                                                                           (Unterschrift.) 
                                                                                                                                                                           (Dienstcharakter des 
3.            „............................        N.                                                                                                           betreffenden Hauptamts- 
                                                                                                                                                                         beamten.) 
 
 
                                                   Summe....  
  
, den .................. ten .......................... 19..... 
Haupt- ........................................... -Amt.    
        <pb n="213" />
        — 197 — 
Muster f. 
 
 
Bundesstaat.                                              Landes-Wappen. 
Einfuhrschein 
  
     
   
  
  
No.   
 
Am 15 ten Juni 1900 sind von dem Kaufmann A. Schulz zu Danzig nach No 5 des Empfangs-Registers 
des Nebenzollamts I zu Neufahrwasser über Getreide- pp. Ausfuhranmeldungen Sechs Hundert kg Weizen 
(in Form von Mehl 2c, Malz) {ausgeführt, niedergelegt} worden. Für diese Menge beträgt bei einem Zollsatze von 
3,50 M. für 1 dz der Eingangszoll 21.00 M., in Worten: Ein und zwanzig Mark. 
Jeder Inhaber dieses Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom 
10ten Juli 1900 ab, eine dem Zollwerthe desselben entsprechende Menge Weizen in den freien Verkehr des 
Zollinlandes ohne Zollentrichtung bei jeder zur Abferligung von Getreide befugten Zoll- oder Steuerstelle 
eines deutschen Bundesstaats gegen Rückgabe dieses Scheines einzuführen oder den letzteren innerhalb sechs 
Monaten, vom 10ten November 1900 ab, bei jeder Zoll- oder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaats 
auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für die umseitig bezeichneten Waaren statt baarer Zahlung in Anrechnung 
zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeit- 
weilig für ausgeschlossen erklärt ist. 
Danzig, den 10ten Juli 1900. 
 
 
Der Provinzial-Steuerdirektor. 
(Stempelabdruck.)                                                         (Name.) 
Ausgefertigt 
Müller.
        <pb n="214" />
        — 198 — 
 Die Anrechnung ist auf Zollgefälle für folgende Waaren zulässig: Erdnüsse und frische Erdmandeln; 
Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni; Früchte (Südfrüchte); Gewürze aller Art, 
nicht besonders genannt; Heringe gesalzene; Kaffee, roher; Kakao in Bohnen; Kakaoschalen; Kaviar und 
Kaviarsurrogate; Oliven; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in 
Salzwasser eingelegt; Johannisbrot, Muscheln oder Schalthiere aus der See; Austern, Hummern und 
Schildkröten; Reis, geschälter und ungeschälter; Thee; Olivenöl in Fässern; Baumwollensamenöl in Fässern: 
Fischspeck, Fischthran; Petroleum; mineralische Schmieröle. 
  
Bescheinigung über die erfolgte zollfreie Einfuhr. 
Umseitigem Zollwerth entsprechend sind von mir ................ kg Weizen über das ..........................-Amt 
zu .................. am ...................  .................... 19....... ohne Zollentrichtung eingeführt worden. 
, den  ................................ 19....... 
 
Gescheinigung über die erfolgte Anrechnung. 
Unseitiger Betrag von .............M. .......... Pf., in Worten: 
ist mir (uns) von dem ...........................................-Amte zu                          auf Zollgefälle 
für  .................................... am ...................................  19...... angerechnet worden. 
............................................. , den ..........................................  19....... 
Buchungsvermerke. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht in 
                              Einnahme.                                                         Ausgabe. 
D ........................Kassenbeamte.................... D ......................Kasstenbeamte.............................
        <pb n="215" />
        — 199 — 
Muster g. 
Register, 
betreffend 
die Ausfertigung und Anrechnung der von der (Provinzial-Steuerdirektion) 
zu .......................            im Rechnungsjahr 19....... 
ertheilten Einfuhrscheinee.
        <pb n="216" />
        Der Einfuhrschein 
ist ausgefertigt 
                                                                                                 200 
                                                                  Des Anmelders 
 
 
                                                                                                                    Die Ertheilung des Einfuhrscheins isl beantragt 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                                       in der Nachweisung 
 
 
 
unter  
                                                                                                                  von dem 
der                     am              Name                   Wohnort.              Hauptamte   
laufenden                               und Stand.                                                                      der Steuer-          für            unter 
Nummer                                                                                                          zu               stelle zu          die Zeit     Nummer 
1.                          2.                    3.                            4.                                5.                        6.                   7.                   9.
        <pb n="217" />
        201  
 
 
 
 
 
 
  
                                                                                                                            Die Anrechnung des Einfuhrscheins 
 
 
 
 
                                                                 Frist,   
Betrag,                                  a.                               b.                                                   ist angezeigt 
über welchen           bis zu welcher         innerhalb    
   
der Einfuhrschein     die gleiche         welcher die An-       von dem      in der Nachweisung                  Bemerkungen. 
                                     Getreidemenge      rechnung auf   
lautet                         zollfrei einge-      Zollgefälle für        Hauptamte                  für                     unter 
                                     führt werden       andere Waaren            zu 
Mark             Pf.             darf.                 stattfinden darf.                                   den Monat              Nummer 
               9.                        10.                            11.                          12.                          13.                         14.                   15.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        im Rechnungsmonat 
203 
Nachweisung A 
derjenigen bei dem Haupt-(Zoll-)Amte zu (Danzig) und bei den Amtsstellen im Bezirke desselben 
auf Zölle in Zahlung genommenen Einfuhrscheine, 
19 
welche von 
Muster b. 
der (Königlichen Provinzial-Steuerdirektion) zu (Danzig) ertheilt worden sind. 
 
   
Betrag, 
 
 
 
 
 
 
Der Einfuhrschein ist ertheilt 
       
Lau- unter dem Versender über welchen Tag der 
fende Nummer     Bemerkungen. 
am des Aus-  Einfuhrschein Anrech- 
Nr. fertigungs- (Name.)  (zu) lautet nung. 
registers.     Mark  Pf.   
1. 2. 3.  4. 5. 6. 7. 8. 
1. 
2.  
3. 
2c. 
Summe .........  
Hierzu die Summe der anliegenden Nachweisung B ...........   
,, ,, ,, ,, ,, ,, C...............·...... 
2c. Ueberhaupt  ...................... 
(Danzig), den (10. Okctober) 1900. 
 
 
(Königliches) Haupt-(Zoll-) Amt 
(Unterschriften der Kassenbeamten.) 
 
Die Uebereinstimmung dieser Nachweisung mit den Kassenbüchern des Haupt-(Zoll.) Amts und mit 
der bezüglichen Angabe in der Reichssteuerübersicht bescheinige ich hiermit. 
(Danzig). den (10. Okctober) 1900. 
(Unterschrift.)
        <pb n="220" />
        Anlage. 
Nr. 9da des Zolltarifs. 
204 
Verzeichniß 
derjenigen 
Waaren, für welche der Eingangszoll durch Einfuhrscheine beglichen werden kann. 
Anmerkung zu Nr. 13c1 und 2 des Zolltarifs 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
25 w 
Nr. 
Nr. 
26 k 
Nr. 
 
25 h 
25 i 
25 K 
25 m 1 
25 m 3 
25 m 4 
26 n 
25 P 1 
25 p 2 
25 r 1 
25 r 2 
25 s 
26 b 
26 b 
29 a 
,, 
,, 
,, 
,, 
,, 
,, 
,, 
,, 
,, 
,, 
des Zolltarifs 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. 
und Anmerkung dazu. 
 
  
Erdnüsse und frische Erdmandeln. 
Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, 
Mahagoni. 
Früchte (Südfrüchte). 
Gewürze aller Art, nicht besonders genannt. 
Heringe, gesalzene. 
Kaffee, roher. 
Kakao in Bohnen. 
Kakaoschalen. 
Kaviar und Kaviarsurrogate. 
Oliven. 
frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; 
unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt: 
Johannisbrot. 
Muscheln oder Schalthiere aus der See. 
Austern, Hummern und Schildkröten. 
Reis, geschälter und ungeschälter. 
Thee. 
Olivenöl in Fässern. 
Baumwollensamenöl in Fässern. 
Fischspeck, Fischthran. 
Petroleum. 
mineralische Schmieröle. 
      
 
Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="221" />
        — 205 — 
Tentral- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
   
  
  
Zu bertiehen durch alle Postanstalten und huchhandlungen. 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang Berlin, Freitag, den 30. März 1900. No 14. 
Inhalt: 1. Kousulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächti-      
gung zur Vornahme von Civilstandsakten; — Ent- 3. Post und Telegraphen-Wesen:  Ausführungsbesitimmungen 
lassung; — Ableben eines Konsuls.... Seite 205 zur Fernsprechgebühren- Ordnung.............  242 
2. Statistik: Bestimmungen 1. für die Vornahme einer 4. Justiz-Wesen: Aenderungen in dem Verzeichnisse der zur 
Volkszählung am 1. Dezember 1900, 2. für die land- Einziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 246 
und forstwirthschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1900, 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. für die Vornahme einer Viehzählung am 1. De- 
zember 1900  .............................. 206                                       Reichsgebiete ..................................... 247 
 
1. Konsulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Königlich bayerischen Kämmerer, Rentier 
Maximilian Freiherrn Tucher von Simmelsdorf, zum Konsul in La Valette (Malta) zu ernennen geruht. 
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Marheinecke zum Konsul in 
Belgrad zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Sir John Harley Scott zum 
Vize-Konsul in Cork (Irland) zu ernennen geruht. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Galatz, Dragoman Struve ist auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner gegenwärtigen 
Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsan- 
gehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
Den bisherigen Kaiserlichen Vize-Konsul in Tucuman (Argentinien) Friedrich Wienert, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
Der Kaiserliche Konsul in Saigon (Cochinchina), Hermann Kurz, ist gestorben. 
 
33
        <pb n="222" />
        — 206 — 
2. Statistik. 
Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen 
1. für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1900, 
2. für die land- und forstwirthschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1900, 
3. für die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1900 
die Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 26. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Bestimmungen für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1900. 
§.1. 
Im Jahre 1900 ist in allen deutschen   Staaten eine Volkszählung nach dem Stande vom 
1. Dezember vorzunehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesammtzahl der 
innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 
ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festgestellt werden soll. Dabei gilt als entscheidender 
Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitter- 
nacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. 
Mit der Volkszählung soll die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und 
der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten 
(Schiffe 2c.) verbunden werden. 
Etwa nöthig werdende Nachzählungen sollen sich auf den Stand vom 1. Dezember 1900 beziehen. 
§. 2. 
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im §. 1 bezeichneten Personen bei der- 
jenigen Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn- 
und hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet 
werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirth- 
schaft führen. 
Ebenso wie die Theilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen 
die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arresthaus oder in einem Lazareth 
befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer 
Anstalt (Kranken-, Straf- 2c. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes 2c. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden bei derjenigen 
Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst ankommen. 
§. 3. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das 
Amtsgeheimniß zu wahren. Sie dürfen, sofern nicht einzelne Landesregierungen aus besonderen Gründen 
anders verfügen, nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
 §. 4. 
Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden vorgenommen werden. 
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst 
dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
        <pb n="223" />
        — 207 — 
§. 5. 
Die Zählungsformulare sind bis zum Mittage des 1. Dezember durch die Haushaltungsvorstände 
einzeln lebenden Personen, Vorsteher der Anstalten 2c. (siehe §. 2) oder durch geeignete Vertreter nach dem 
Personalstand an dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkt auszufüllen. Der Zähler hat die Zählungsformulare 
an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Ergänzung von Lücken herbeizuführen. 
§. 6. 
Die Zählungsformulare müssen für jede ortsanwesende Person folgende Fragen beantworten: 
1. Vor- und Familienname. 
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, insbesondere auch, ob 
zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche oder für gewerbliche Verrichtungen. 
3.   Familienstand. 
4.   Geschlecht. 
5.   Geburtstag und Geburtsjahr. 
6.   Geburtsort und -Bezirk; für außerhalb Deutschlands geborene Personen auch Geburtsland. 
7.   Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberufe. 
8.   a) Gemeinde, in welcher der Wohnort (bei verheiratheten Personen: Familienwohnsitz) 
       belegen; 
       b) Gemeinde, in welcher der Beruf (die Erwerbsthätigkeit) zur Zeit ausgeübt wird 
       beziehungsweise zuletzt ausgeübt wurde. 
9. Religionsbekenntniß (Konfession). 
10. Muttersprache (ob deutsch oder welche andere). 
11. Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig). 
12. Ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend. 
13. Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet: 
        a) Blind auf beiden Augen; 
        b) Taubstumm. 
        Zu a und b: und zwar, ob das Gebrechen seit frühester Jugend besteht oder später 
        entstanden ist. 
Es ist darauf zu achten, daß in den Zählungsformularen die gewöhnlichen (Familien-) Haus- 
haltungen, die einzeln wirthschaftenden Personen (Einzelhaushaltungen) und die Anstalten aller Art, zum 
Zwecke späterer Auszählung, nach Zahl, Umfang und Zusammensetzung, deutlich unterschieden werden. 
Zu 8a und b: Bei der Aufarbeitung der Antworten auf diese Fragen ist vom Beschäftigungs- 
ort auszugehen und seitens der Bundesstaaten sind Zusammenstellungen zu machen a) für alle Großstädte 
(mit 100000 und mehr Einwohnern) für den Stadtbezirk und seinen dabei festzustellenden wirthschaftlichen 
Bannkreis; b) für besondere Industriebezgirke, deren Verhältnisse eine Klarstellung wünschenswerth machen; 
unbeschadet weiterer Ausnutzung des Erhebungsstoffs. Der Einsendung der betreffenden Zusammen- 
stellungen an das Kaiserliche Statistische Amt bedarf es nicht. 
Zu 11: Reichsausländer erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch förmliche 
Naturalisation, Frauen durch Verheirathung an einen Inländer; Kinder eines Reichsausländers sind 
nicht schon durch Geburt im Inlande deutsche Reichsangehörige geworden. 
 Zu 12: Die Zählung des Militärs (in Kasernen, Quartieren) erfolgt wie die der Civilpersonen 
namentlich. 
Die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Militärpersonen 
werden in ihren Quartieren gezählt. 
Für alle im aktiven Dienste stehenden reichsangehörigen Militärpersonen des Heeres und der 
Marine mit Einschluß der Militärbeamten und -Aerzte und der auf bestimmte Zeit Beurlaubten ist 
außer dem Worte „aktiv“" der Truppentheil, die Kommando- oder Verwaltungsbehörde u. s. w. anzu- 
geben. Unteroffiziervorschüler und Kadetten gelten als nicht zum aktiven Heere gehörig, während Unter-
        <pb n="224" />
        — 208 — 
offizierschüler und Schiffsjungen dazu zu rechnen sind. Die Gendarmerie sowie die Invalidenkompagnien 
mit Ausnahme der dazu gehörigen aktiven Offiziere und Militärbeamten sind nicht zum aktiven Militär 
zu zählen. 
Zu 13: Unter „frühester Jugend“ ist die erste Kindheit, insbesondere sind die ersten beiden 
Lebensjahre verstanden. 
§. 7. 
Die Landesregierungen werden die weiteren Anordnungen wegen der Ausführung der Zählung 
erlassen. Sie werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der Bevölkerung 
am 1. Dezember wesentlich verschieben können, z. B. Jahrmärkte, Truppenverlegungen, nicht stattfinden. 
§. 8. 
Die Vornahme der Zählung in denjenigen nicht zum Reiche gehörenden Gebieten, die dem 
deutschen Zollgebiet angeschlossen sind, und die rechtzeitige Mittheilung der Ergebnisse wird die nächst- 
betheiligte Landesregierung (für das Großherzogthum Luxemburg Preußen, für die österreichischen Zoll- 
anschlüsse Bayern) veranlassen. Hierbei genügt die Feststellung der Zahl der ortsanwesenden Personen 
zu dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkt in den betreffenden Gebieten. 
§. 9. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausführung der Volkszählung erlassenen Vorschriften 
nebst den dazu gehörigen Zählungsformularen werden spätestens drei Monate vor der Zählung (bis 
Ende August 1900) dem Kaiserlichen Statistischen Amte zugestellt, welches verpflichtet ist, eine Abänderung 
oder Ergänzung der Vorschriften in Anregung zu bringen, wenn sonst die Gleichmäßigkeit der Zählung 
im Reiche gefährdet werden könnte. 
§. 10. 
Die Ergebnisse der Zählung sind aus den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der an- 
liegenden Tabellenformulare 1 bis 15 zu dem auf jedem derselben bemerkten Termine dem Kaiserlichen 
Statistischen Amte mitzutheilen. Dieses hat den Inhalt der Tabellen für das Reich zu bearbeiten und 
sobald als möglich zu veröffentlichen. 
Das Statistische Amt wird den Behörden, welche die Zusammenstellungen für die einzelnen 
Staaten besorgen, Formulare zu den größeren Tabellen sowie die im §. 11a erwähnten Zählkarten recht- 
zeitig zur Verfügung stellen. 
§. 11. 
Außerdem sind: 
a) die Personalnachrichten, welche bei der Volkszählung über die Blinden und Taubstummen 
gesammelt werden, auf Zählkarten nach dem anliegenden Muster auszuschreiben und bis 
Oktober 1901 dem Kaiserlichen Gesundheitsamt aus den einzelnen Bundesstaaten zuzu- 
enden; 
b) über die ortsanwesenden Reichsausländer sowie über die im Reichsauslande geborenen 
deutschen Reichsangehörigen Abschriften aller in den Zählungsformularen (Zählkarten oder 
Zählungslisten) enthaltenen persönlichen Angaben, mit Ausnahme des Namens, unter Bei- 
fügung des Staates, des Bezirkes, der Gemeinde und des Ortes der Zählung, anzufertigen 
und dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. Oktober 1902 zu übersenden. 
§. 12. 
Außer der ortsanwesenden Bevölkerung des Deutschen Reichs werden diesmal auch diejenigen 
Personen, welche sich am 1. Dezember 1900 auf deutschen Seeschiffen in fremden Häfen oder in Fahrt 
befinden, gezählt. Die Ausführung der Zählung erfolgt durch das Kaiserliche Statistische Amt.
        <pb n="225" />
        — 209 — 
Anlagen zu §. 10 der Bestimmungen. 
 
Verzeichniß der Tabellen. 
 
Gegenstand. 
 
 
Gebietseintheilung. 
Termin 
der Einsendung an 
das Kaiserliche 
Statistische Amt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.    Vorläufige Uebersicht. 
2.    Fläche, Wohnhäuser, Einwohner 
3.    Direktivbezirke für die Verwal- 
       tung der Zölle 
4.    Oberkondesgerichsbesirte 
5.    Wahlkreise 
6.    Kirchliche Bezirke 
7.    Kleinere Verwaltungsbezirke 
8.    Gemeinden und Wohnplätze 
9.    Haushaltungen 
10.  Religion. 
11.  Staatsangehörigkeit 
12.  Muttersprache 
13.  Geburtsjahre 
14.  Familienstand 
15.  Gebürtigkeit 
  
Preußische Provinzen; Bayern rechts des Rheins, 
Pfalz; andere Staaten im Ganzen; Städte 
von 100000 und mehr Einwohnern einzeln 
Größere Verwaltungsbezirke  
Besondere Aufstellung 
 
Preußische kreise, bayerische Bäzirksämter 2c. 
Preußische Provinzen; Bayern rechts des Rheins, 
Pfalz; andere Staaten im Ganzen; Städte 
von 100000 und mehr Einwohnern einzeln 
Preußische Provinzen: Bayern rechts des Rheins, 
Pfalz; andere Staaten im Ganzen 
Preußische Provinzen: Bayern rechts des Rheins, 
Pfalz; andere Staaten im Ganzen 
Preußische Provinzen; Bayern rechts des Rheins, 
Pfalz; andere Staaten im Ganzen; Städte 
von 100000 und mehr Einwohnern einzeln 
Größere Verwaltungsbezirke 
Besondere Aufstellung. 
Tabelle 1. 
Vorläufige Uebersicht über die Einwohnerzahl. 
Termin: 1. März 1901. 
 
1. März 1901. 
1. November 1901. 
1.         =        1901. 
1. Juli 1902. 
1.        =         1902. 
1. Oktober 1902. 
1. Juli 1902. 
1. Januar 1902. 
1.         =        1902. 
1. Juli 1902. 
1. Januar 1902. 
1.   Juli 1902. 
1.   April 1902. 
1.       =     1902. 
1.   Juli 1902. 
 
Die Tabelle ist in folgender territorialen Eintheilung aufzustellen: 
Preußen: Provinzen; Bayern rechts des Rheins, Pfalz; die anderen Staaten im Ganzen; 
außerdem Städte von 100 000 und mehr Einwohnern einzeln. 
Die Tabelle soll enthalten: 
Ortsanwesende Bevölkerung am 1. Dezember 1900: 
a) männlich, 
b) weiblich, 
I) zusammen.
        <pb n="226" />
        — 210 — 
Tabelle II. 
Fläche, Wohnhäuser, Einwohner. 
Termin: 1. November 1901. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken ¹) aufzustellen. 
Sie soll enthalten: 
1. Flächeninhalt in Quadratkilometern (auf 2 Dezimalen) nach den neuesten Feststellungen 
      und mit Ausschluß der Meerestheile (Haffe, Bodden und dergleichen). Der Flächeninhalt 
      solcher Meerestheile ist für den betreffenden Bezirk in einer Anmerkung möglichst genau 
      anzugeben. 
      Abweichungen von den Angaben bei der vorigen Volkszählung sind zu erläutern 
      (vergl. Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs, Jahrgang 1898, II. S. 167 ff.). 
2. Bewohnte Wohnhäuser. ²) 
3. Andere bewohnte (feststehende oder bewegliche) Baulichkeiten: 
      a) hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude, 
      b) sonstige Baulichkeiten:  
               a)   feststehende (Hütten, Bretterbuden, Zelte u.s.w.), 
               b)   bewegliche (Wagen, Schiffe u.s.w.). 
4. Zur Zeit der Zählung unbewohnte Wohnhäuser. 
5.   Ortsanwesende Bevöllerung am 1. Dezember 1900: 
      a) männlich, 
      b) weiblich, 
      e) zusammen. 
6. Ortsanwesende Bevölkerung am 2. Dezember 1895 nach dem Territorialbestand am 
       1. Dezember 1900: 
       a) männlich, 
       b) weiblich, 
       c) zusammen. 
7. Bevölkerungs-Zu- oder -Abnahme (+ oder -): 
      a) männlich, 
      b) weiblich, 
      e) zusammen. 
 
Anhang zu Tabelle II. 
Von jedem Staate ist in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathsbeschlusse vom 9. Dezember 1887 
(vergl. Statistik des Deutschen Reichs Bd. 101 S. 25) bis 1. November 1901 folgender Nachweis nach 
größeren Verwaltungsbezirken zu geben: 
    Zahl der Geborenen im Dezember 1900, einschließlich Todtgeborene: 
    a) männlich, 
    b) weiblich, 
    c) zusammen. 
   
    ¹) Als größere Verwaltungsbezirke gelten in Preußen die Provinzen und Regierungsbezirke, in Bayern die 
Regierungsbezirke, in Sachsen die Kreishauptmannschaften, in Württemberg die Kreise, in Baden die Landeskommissariats- 
bezirke, in Hessen die Provinzen, in Oldenburg die drei Landestheile, in Elsaß-Lothringen die Bezirke. Bei den übrigen 
Staaten bleibt ihre Eintheilung unberücksichtigt. 
   ²) Es sind nicht Komplexe mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser zu zählen. 
Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen: 
1. jedes freistehende Wohngebäude, 
2. jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte 
Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dache bis zum Keller reichende Trennungs- 
wand geschieden ist.
        <pb n="227" />
        — 211 — 
Zahl der Gestorbenen im Dezember 1900, einschließlich Todtgeborene: 
a) männlich, 
b) weiblich, 
c) zusammen. 
Geburtenüberschuß im Dezember 1900: 
a) männliche, 
b) weibliche, 
c) zusammen. 
  
Tabelle III. 
Direktivbezirke für die Verwaltung der Zölle und Steuern und Zollausschlüsse. 
Termin: 1. November 1901. Die Tabelle hat die einzelnen Direktivbezirke und, soweit nöthig, 
deren Bestandtheile, sowie die Zollausschlüsse nach dem Stande vom 1. Dezember 1900 mit der Zahl 
der ortsanwesenden Bevölkerung aufzuführen. Anhalt hierfür bietet, vorbehaltlich der eingetretenen Ver- 
änderungen, die Aufstellung in den Vierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen Reichs, Jahrgang 1897, 
III. S. 47 bis 50. 
Bei Staaten (Provinzen), von welchen einzelne Gebietstheile zu einem anderen Direktivbezirk als 
der Haupttheil gehören, oder welche Zollausschlüsse oder solche Gebietstheile besitzen, deretwegen in Betreff 
der Zölle oder gemeinschaftlichen indirekten Steuern eine Abrechnung mit anderen Staaten stattfinden 
muß, ist außer der ortsanwesenden Bevölkerung des gesammten Staates (Provinz) die ortsanwesende 
Bevölkerung der einzelnen Zollausschlüsse sowie der bezüglichen einzelnen Gebietstheile (Aemter, Gemeinden, 
Ortschaften u. s. w.), unter namentlicher Aufführung derselben und des Direktivbezirkes, zu welchen sie 
gehören, beziehungsweise des Staates, mit dem ihretwegen abgerechnet werden muß, anzugeben, und 
daraus die Bevölkerung der einzelnen Direktivbezirke, soweit sie zu dem betreffenden Staate gehören, zu 
ermitteln und nachzuweisen.  
Umfassen die Direktivbezirke einzelner Staaten Gebietstheile anderer Staaten, so sind von den 
ersteren diese Gebietstheile in einer Anmerkung namentlich aufzuführen; ihre Bevölkerung ist aber nur in 
dem Falle anzugeben, wenn diese Gebietstheile zu außerdeutschen Staaten gehören. Für das Freihafen- 
gebiet von Hamburg und die Zollausschlußgebiete von Cuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde ist die 
unter der ortsanwesenden Bevölkerung befindliche Schiffsbevölkerung besonders nachzuweisen. Zur Schiffs- 
bevölkerung gehören diejenigen Ortsanwesenden, welche an Bord von Schiffen gezählt sind. 
Tabelle IV. 
Bezirke der Oberlandesgerichte. 
Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle hat für den Stand vom 1. Dezember 1900 nachzuweisen: 
1. die einzelnen Landestheile, welche zu jedem Oberlandesgerichtsbezirke gehören, 
2. für den Gesammtbezirk jedes Oberlandesgerichts beziehungsweise für den zum Staate 
      gehörenden Bestandtheil desselben die ortsanwesende Bevölkerung in folgender Unter- 
      scheidung: a. Männlich. b. Weiblich. c. Zusammen. 
      unter 12 Jahre alt . 
      12 bis unter 14 Jahre alt 
      14 bis unter 18 Jahre alt 
      18 Jahre und darüber alt 
      Gesammtbevölkerung    
      darunter aktive Militärpersonen  
     davon unter 18 Jahre alt  
 Die Uebersicht ist nur von denjenigen Staaten aufzustellen, deren Gebiet in mehrere Oberlandes- 
gerichtsbezirke zerfällt oder zu verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gehört. 
Für die territoriale Gliederung dient die Publikation in Band 71, Neue Folge, der Statistik des 
Deutschen Reichs Seite 178 als Muster.
        <pb n="228" />
        — 212 — 
Tabelle V. 
Wahlkreise. 
Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle hat die Bevölkerung der einzelnen Wahlkreise nach dem 
Stande vom 1. Dezember 1900 mit Unterscheidung von Evangelischen (Protestantischen), Römisch- 
Katholischen und der Uebrigen nachzuweisen. 
Tabelle VI. 
Kirchliche Bezirke. 
Termin: 1. Oktober 1902. 
1. Katholische Bisthümer mit Angabe ihrer Zusammensetzung aus politischen Bezirken und der 
gesammten römisch-katholischen Einwohnerzahl. (Dazu sind nur zu rechnen diejenigen 
Personen, die sich mit „katholisch“ oder „römisch-katholisch“ bezeichnet haben.) 
2. Entsprechende evangelisch-kirchliche Eintheilungen mit Angabe ihrer Zusammensetzung aus 
politischen Bezirken und der gesammten evangelischen Einwohnerzahl, welche der betreffenden 
Kirche (Landeskirche) zuzurechnen ist. 
In jedem Bundesstaat ist zu bestimmen, aus welchen Bezeichnungen die Zugehorigkeit zu der 
betreffenden Kirche zu erkennen ist. Wenn Bezirke über die Landesgrenze hinausreichen, so soll dies in 
Anmerkung mitgetheilt werden. 
Tabelle VII. 
Kleinere Verwaltungsbezirke. 
Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle ist aufzustellen nach preußischen Kreisen, bayerischen Bezirks- 
ämtern, sächsischen Amtshauptmannschaften, württembergischen Oberämtern und entsprechenden Bezirken der 
anderen Staaten (vergl. Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs, Jahrgang 1897, IV. S. 175 ff.). 
Die Kreise 2c. sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den größeren Verwallungsbezirken geordnet auf- 
zuführen; von jedem ist nachzuweisen die Fläche (in Quadratkilometern auf 2 Dezimalen nach den neuesten 
Feststellungen; vergl. Tabelle II Ziffer 1) und die ortsanwesende Bevölkerung in folgender Unterscheidung: 
a) Männlich, b) Weiblich. c) Zusammen. 
unter 12 Jahre alt 
12 bis unter 14 Jahre alt. 
14 bis unter 18 Jahre alt 
18 Jahre und darüber alt 
Gesammtbevölkerung  
darunter aktive Militärpersonen 
davon unter 18 Jahre alt
        <pb n="229" />
        213 — 
Tabelle VIII. 
Gemeinden und Wohnplätze.¹) 
Termin: 1. Januar 1902. Die Tabelle ist aufzustellen nach kleineren Verwaltungsbezirken 
(preußischen Kreisen, bayerischen Bezirksämtern 2c.) und soll enthalten: 
1. Kreis ...................................................................................................................................                                                                        a)   Zahl der Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnern. Zahl der Wohnplätze²) und Gesammtzahl der Einwohner                dieser Gemeinden. 
b) Zahl der Gemeinden von 100 bis unter 500 Einwohnern. Zahl der Wohn- 
      plätze und Gesammtzahl der Einwohner dieser Gemeinden. 
e) Zahl der Gemeinden von 500 bis unter 1000 Einwohnern. Zahl der Wohn- 
      plätze und Gesammtzahl der Einwohner dieser Gemeinden. 
d) Zahl der Gemeinden von 1000 bis unter 2000 Einwohnern. Zahl der 
      Wohnplätze und Gesammtzahl der Einwohner dieser Gemeinden. 
e) Namen der Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern sowie landesübliche 
      Bezeichnung derselben (Stadt, Dorf u. s. w.), Zahl der in jedem dieser Gemeinde- 
      bezirke vorhandenen Wohnplätze, Name jedes Wohnplatzes von 2000 und mehr 
      Einwohnern und Einwohnerzahl am 1. Dezember 1900. 
      Außerdem bei jeder Gemeinde von 2000 und mehr Einwohnern anzugeben: 
      a) ortsanwesende Bevölkerung am 1. Dezember 1900, 
      b) ortsanwesende Bevölkerung am 2. Dezember 1895 nach dem Gebietsstand am 
             1. Dezember 1900,³) 
      c)  Bevölkerungs-Zu- oder -Abnahme (+ oder —). 
f) Namen der Gemeinden, die am 2. Dezember 1895, aber nicht mehr am 1. Dezember 
     1900, 2000 und mehr Einwohner aufwiesen; dabei von jeder anzugeben: 
      a) ortsanwesende Bevölkerung am 1. Dezember 1900, 
      b)   ortsanwesende Bevölkerung am 2. Dezember 1895 nach dem Gebietsstand am 
             1. Dezember 1900,³) 
      c) Bevölkerungsabnahme. 
g) Summe: Zahl und Einwohnerzahl aller Gemeinden am 1. Dezember 1900, Zahl 
      der Wohnplätze. 
2. Kreis .................................................................................................................................... 
      a bis g wie oben 
u. s. w. 
Tabelle IX. 
Haushaltungen. 
Termin: 1. Januar 1902. Die Tabelle ist in folgender territorialen Eintheilung aufzustellen: 
Preußen: Provinzen; Bayern rechts des Rheins, Pfalz; die anderen Staaten im Ganzen, außerdem 
Städte von 100 000 und mehr Einwohnern einzeln. 
            Sie soll enthalten: 
1.       Zahl der Einzelnlebenden, 4) männlich, weiblich, 
2./3.  Zahl der gewöhnlichen Haushaltungen, 5) deren Personenzahl, 
           1) Unter „Wohnplätzen“ sind wie bei den früheren Volkszählungen „innerhalb des politischen  Gemeindeverbandes 
geographisch zusammenhängende Ansiedelungen mit besonderem Namen“ zu verstehen. 
         2) der Zahl der Wohnplätze ist auch derjenige mitzuzählen, nach dem die Gemeinde benannt ist. Dasselbe gilt für b bis e gilt für b bis e 
    
           3) Abweichungen von den bereits bei der Zählung von 1895 festgestellten Zahlen — Vierteljahrshefte zur 
Statistik des Deutschen Reichs, Jahrgang 1897, III. S. 8 ff. - sind zu erläuiern. 
           4) Mit eigener Haushaltung, nicht mit der Haushaltung einer Familie oder in einer Anstalt lebend. 
           5) Eine Wohn- und Wirthschaftsgemeinschaft bildend.
        <pb n="230" />
        — 214 — 
4./5. Zahl der anderen Haushaltungen (Anstalten),¹) deren Personenzahl. 
           Unter den gewöhnlichen Haushaltungen sind solche: 
    6.  mit 2 Personen 
           a) Zahl der Personen, 
           b) Familienangehörige i. e. S.,²) 
           c) Dienstboten für häusliche Dienste, 
           d) andere Personen, 
     7. mit 3 Personen 
           a bis d wie oben, 
     8. mit 4 Personen 
           a bis d wie oben, 
     9. mit 5 Personen 
           a bis d wie oben, 
   10. mit 6 Personen 
           a bis d wie oben, 
   11. mitl 7 und 8 Personen 
           a bis d wie oben, 
   12. mit 9 und 10 Personen 
           a bis d wie oben, 
   13. mit 11 und mehr Personen 
           a bis d wie oben. 
Tabelle X. 
Religion.³) 
Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle ist in folgender territorialen Eintheilung aufzustellen: 
Preußen: Provinzen: Bayern rechts des Rheins, Pfalz; die anderen Staaten im Ganzen. 
Die verschiedenen Religionsbekenntnisse sind wie folgt nachzuweisen: 
   I. Christen: 
        1. Evangelische: Lutheraner, Reformirte, Unirte. 
        2. Katholische: 
              a) Römisch-katholische, 
              b) Russisch-orthodoxe,     
              c)    Angehörige anderer griechisch-(orientalisch-)katholischer Kirchen. 
        3. Andere Christen. 
  II. Israeliten. 
 III. Bekenner nicht christlicher Religionen (ohne Israeliten). 
 IV. Personen anderen Bekenntnisses. 
  V. Ohne Angabe des Religionsbekenntnisses. 
        (Die Zutheilung zu den einzelnen Gruppen ist nach Verständigung des Kaiserlichen 
        Statistischen Amtes mit den statistischen Landesämtern vorzunehmen.) 
¹) Die Gesammtheit solcher Personen, die freiwillig (z. B. Gasthofsfremde, Pensionäre, Klosterinsassen) oder 
gezwungen (kasernirte Soldaten, Kranke, Gefangene) unter besonderer Oberleitung in Wohnung und Kost sind; die 
Familien, die zwar in der Anstalt wohnen, aber eine getrennte Wirthschaft führen (z. B. der Gasthofsbesitzer mit seinen 
Angehörigen und persönlichen Dienstboten, der Gefangenenaufseher), zählen zu den gewöhnlichen Haushaltungen. 
²)  Ehefrauen, Söhne, Töchter, andere Verwandte: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager, 
Schwägerin, Enkel, Schwiegerkinder, Stiefkinder des Familienhauptes. Sind Familienangehörige zugleich als Dienstboten 
eingetragen, so werden sie als letztere gezählt. 
³)  Kinder, für welche ein Religionsbekenntniß nicht angegeben ist, sind nach demjenigen ihrer Eliern einzutragen; 
bei Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses der letzteren: Knaben nach dem des Vaters, Mädchen nach dem der Mutter.
        <pb n="231" />
        — 215 — 
Tabelle XI. 
Staatsangehörigkeit. 
Termin: 1. Januar 1902. Die Tabelle ist in folgender territorialen Eintheilung aufzustellen: 
Preußen: Provinzen; Bayern rechts des Rheins, Pfalz; die anderen Staaten im Ganzen. Sie 
soll getrennt nach dem Geschlechte nachweisen: 
 
  1.  Deutsche Staatsangehörige (einschließlich derer aus deutschen Schutzgebieten). 
       Sodann Ausländer und zwar staatsangehörig in: 
  2.  Rußland (Europa und Asien). 
  3. Oesterreich (einschließlich Bosnien und Herzegowina). 
  4. Ungarn (einschließlich Kroatien). 
  5.   Schweiz. 
  6.   Italien (und S. Marino) nebst Kolonien. 
  7.   Frankreich (und Monaco) nebst Algier, Tunis und Kolonien. 
  8.   Spanien (und Andorra) nebst Kolonien. 
  9.   Portugal (nebst Kolonien).  
10.   Luxemburg. 
11.   Belgien. 
12.   Niederlande (nebst Kolonien). 
13.   Dänemark (nebst Kolonien). 
14.   Schweden. 
15.   Norwegen. 
16.   Großbritannien nebst Indien, Australien, Ceylon, Kanada und übrigen Kolonien. 
17.   Rumänien. 
18.   Serbien. 
19.   Bulgarien. 
20.   Montenegro. 
21.   Türkei (in Europa und Asien, ohne Tripolis und Egypten). 
22.   Griechenland. 
23. den Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich Alaska, auch Hawaii, Cuba, Portorico 
        und Philippinen. 
24.   Mexico. 
25.   mittelamerikanischen Staaten einzeln. 
26.   Brasilien. 
27. anderen südamerikanischen Staaten einzeln. 
28.   Egypten. 
29. anderen nordafrikanischen Staaten (soweit nicht als Theile der europäischen Staaten bei 
        diesen) einzeln. 
30. südafrikanischen Staaten (soweit nicht als Theile der europäischen Staaten bei diesen) einzeln. 
31.   China. 
32.   Japan. 
33.   anderen asiatischen Staaten (soweit nicht Theile von europäischen Staaten) einzeln. 
34.   anderen hier nicht genannten Staaten einzeln. 
35. Summe der Ausländer 
36.   Staatsangehörigkeit unermittelt. 
37.   ortsanwesende Bevölkerung.
        <pb n="232" />
        — 216 — 
Tabelle XII. 
Muttersprache.¹) 
Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle ist in folgender territorialen Eintheilung aufzustellen: 
Preußen: Provinzen; Bayern rechts des Rheins, Pfalz; die anderen Staaten im Ganzen; 
außerdem für die einzelnen Großstädte. Sie soll nachweisen, wie viel von der Gesammtbevölkerung als 
Muttersprache 
angegeben haben: 
  1. deutsch, 
 
  2.   deutsch und eine andere Sprache (mit Unterscheidung der anderen Sprachen entsprechend 
        diesem Muster), 
  3.   holländisch, 
  4.   friesisch, 
  5.   dänisch oder norwegisch, 
  6.   schwedisch, 
  7.   englisch, 
  8.   französisch, 
  9.   wallonisch, 
 10.  italienisch, 
 11.  spanisch, 
 12.  portugiesisch, 
 13.  polnisch, 
 14.  masurisch, 
 15.  kassubisch, 
 16.  wendisch, 
 17.  mährisch, 
 18.  tschechisch, 
 19.  russisch, 
 20. Iitauisch, 
 21.  ungarisch, 
 22.  eine andere Sprache. 
Ausßerdem bei jeder der Sprachen 1 bis 22 in der Trennung nach dem Geschlecht anzugeben: 
  a) davon unter 14 Jahre alt, 
  b) davon 14 Jahre und darüber alt. 
Tabelle XIII. 
Geburtsjahre. 
Termin: 1. April 1902. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken aufzustellen. Sie 
soll die einzelnen Geburtsjahre unterscheiden und bei jedem die Personen jedes Geschlechts nachweisen. 
Personen, deren Geburtsjahr nicht zu ermitteln ist, sind unter Berücksichtigung der sonst über sie 
gemachten Angaben angemessen auf die einzelnen Geburtsjahre zu vertheilen. 
 
 
¹) Kinder unter 2 Jahren sind der Sprache des Haushaltungsvorstandes zuzuzählen.
        <pb n="233" />
        — 217 — 
Tabelle XIV. 
Familienstand. 
Termin: 1. April 1902. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken aufzustellen. Es 
ist für jedes Geschlecht zu unterscheiden die Altersklassen: bis zum Alter von (unter) 15 Jahren von 
Altersjahr zu Altersjahr, dann von 15 bis (unter) 18 Jahren, 18 bis (unter) 20, 20 bis (unter) 21, 
21 bis (unter) 25 Jahren und weiter von 5 zu 5 Altersjahren; ferner innerhalb jeder Altersklasse für 
jedes Geschlecht der Familienstand nach den Rubriken: ledig (d. h. weder verheirathet noch verheirathet 
gewesen), verheirathet, verwittwet, geschieden.   
Personen, deren Familienstand nicht zu ermitteln ist, sind unter Berücksichtigung der sonst über 
sie gemachten Angaben angemessen auf die einzelnen Familienstandskategorien zu vertheilen. Für die 
Behandlung derjenigen Personen, deren Alter nicht zu ermitteln ist, gilt sinngemäß das bei Tabelle Xlll 
Bestimmte. 
Tabelle XV. 
Gebürtigkeit. 
Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle ist in der Vorspalte für die deutschen Bundesstaaten im 
Ganzen aufzustellen, soll aber hier ferner noch unterscheiden: 
 I.   Die preußischen Provinzen, darunter bei Schlesien den Regierungsbezirk Oppeln und 
        übriges Schlesien; die drei bayerischen Regierungsbezirke Franken (zusammen), übriges 
        rechtsrheinisches Bayern, Pfalz: Provinz Oberhessen, übriges Großherzogthum Hessen, 
        Unter- und Ober-Elsaß (zusammen) und Lothringen. 
        Jeder dieser Gebietstheile ist weiter zu zerlegen in die einzelnen Städte von 
       100 000 und mehr Einwohnern und den hiernach verbleibenden Rest. 
 II. Bei jedem der so gebildeten Gebietsabschnitte ist das Geschlecht sowie in besonderer Unter- 
       scheidung das Alter der Bevölkerung nach folgendem Muster nachzuweisen: 
                                                           a) Stadt Königsberg 
                                                                        männliche Einwohner 
                                                                                 im Alter von unter 16 Jahren, 
                                                                                   =       =        =    16 bis unter 30 Jahren, 
                                                                                   =     =      =  30   =        =     50     = 
                                                                                   =     =      =  50   =      =     70     = 
                                                                                   =       =        =    70 und mehr Jahren; 
Provinz                                                          weibliche Einwohner 
                                                                                  im Alter von unter 16 Jahren, 
Ostpreußen                                                           =       =        =   16 bis unter 30 Jahren, 
                                                                                   =     =        =  30  =      =     50      = 
                                                                                   =       =      =    50    =      =       70      = 
                                                                                   =       =        =    70 und mehr Jahren; 
                                                           b) Rest  (Geschlecht und Alter wie bei a); 
                                                           e) Zusammen 
                                                                         (Geschlecht und Alter wie bei a).
        <pb n="234" />
        — 218 — 
Der Tabellenkopf soll enthalten: 
Von den am 1. Dezember 1900 gezählten Einwohnern des in der Vorspalte bezeichneten Gebiets 
sind geboren: 
         A. in deutschen Staaten, und zwar in: 
               1. Provinz Ostpreußen 
                                                                                            I. Preußen. 
                                                                                                 a) Stadt Königsberg, 
                                                                                                 b) Rest, 
                                                                                                 c) zusammen: 
                                                                                                 a) Stadt Danzig, 
               2. Provinz Westpreußen                                  b) Rest, 
                                                                                                 c) zusammen; 
           u. s. w., dieselbe territoriale Eintheilung wie in der Vorspalte; 
    B. in deutschen Schutzgebieten, und zwar in: 
                 1. Afrika, 
                 2. Asien, 
                 3. Australien und Polynesien; 
    C. in außerdeutschen Staaten, und zwar in: 
                 1. Belgien, 
                 2. Dänemark, 
                 3. Frankreich, 
                 4. Großbritannien und Irland, 
                 5. Italien, 
                 6. Luxemburg, 
                 7. Niederlande, 
                 8. Oesterreich, 
                 9. Ungarn, 
               10. Rußland, 
               11. Schweden und Norwegen, 
               12. Schweiz, 
               13. Spanien und Portugal, 
               14. anderen europäischen Staaten, 
               15. den Vereinigten Staaten von Amerika, 
               16. anderen amerikanischen Staaten, 
               17. Afrika (außer den deutschen Schutzgebieten), 
               18. Asien (außer den deutschen Schutzgebieten), 
               19. Australien (außer den deutschen Schutzgebieten) und Polynesien; 
    D. auf See; 
    E. unbekannt wo; 
    A. bis E. Gesammtbevölkerung.
        <pb n="235" />
        — 219 — 
                                                                                          Anlage zu §. 11a der Bestimmungen. 
                                    Volkszählung 1900. — Statistik der Blinden und Taubstummen. 
Staat 
Verwaltungsbezirk (Preußen: Kreise, Bayern: Bezirksämter 2c.) 
Laufende Nummer der Karte für den Verwaltungsbezirk 
Gemeinde ............................... Zählbezirk .......                                            Nr. der Liste oder des 
                                                                                                                               Zählbriefs 
Vor- und Familienname .....................................................................  
Blind auf beiden Augen: seit frühester Jugend? ....................... oder später entstanden? 
Taubstumm: seit frühester Jugend? ............................ oder später entstanden? 
Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstande .............................. 
Wenn Anstaltspflegling: Adresse der Anstalt 
Wenn noch ein oder mehr Gebrechliche derselben gewöhnlichen Haushaltung (nicht Anstalt) angehören: 
Angabe der betreffenden laufenden Nummer(n) der Karte(n) für den Verwaltungsbezirk 
Familienstand 
Geschlecht: männlich                       weiblich 
Geburtstag und -Jahr 
Geburtsort und -Bezirk                                                                                                        (für außerhalb Deutschlands 
                           Geborene auch Geburtsland) ............... 
Für Gebrechliche, die 1884 oder früher geboren sind: 
                           Beruf und Stellung in demselben 
Religionsbekenntniß (Konsession) 
Muttersprache 
Staatsangehörigkeit .............
        <pb n="236" />
        — 220 — 
Bestimmungen 
für 
die land- und forstwirthschaftlichen Aufnahmen 
im Jahre 1900. 
Abänderung und Ergänzung des Beschlusses des Bundesraths vom 7. Juli 1892, 
betreffs Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung. 
Statt der nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892 im Jahre 1903 auszuführenden 
Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung soll eine solche im Jahre 1900 stattfinden. 
Hierbei tritt an die Stelle der dem Beschlusse vom 7. Juli 1892 angefügten Anlage 1 die hier 
folgende Anlage 1. 
In der Anlage 2 (Gesichtspunkte) tritt die dort vorgesehene Aenderung ein. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des eingangs genannten Beschlusses sinngemäße Anwendung. 
In Ergänzung der Ermittelungen über die landwirthschaftliche Bodenbenutzung soll eine Zählung 
der Obstbäume, und zwar der auf dauerndem Standorte befindlichen Aepfel-, Birn-, Pflaumen- 
(Zwetschgen-) und Kirschbäume (einschließlich des Zwerg- und Spalierobstes) stattfinden. Den Erhebungs- 
organen ist eine Anleitung zu ertheilen, wofür die Anlage 3 Gesichtspunkte enthält. 
Empfohlen wird, diese Aufnahme in Verbindung mit der über die landwirthschaftliche Boden- 
benutzung vorzunehmen; es bleibt jedoch jeder Bundesregierung vorbehalten, falls ihr dies zweckmäßiger 
erscheint, sie in Verbindung mit einer der anderen Erhebungen des Jahres 1900 — der Viehzählung 
oder Volkszählung — vornehmen zu lassen. 
Eine Uebersicht über die Ergebnisse der Obstbaumzählung ist, getrennt nach den vorgenannten vier 
Arten für die größeren Verwaltungsbezirke, dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 30. November 1901 
zu übermitteln. 
Ferner sollen im Anschluß an die Ermittelung des Areals der Forsten (Ziffer 4 und 6 der 
Bestimmungen und C.V der Anlage 1) Erhebungen über den Besitzstand, den Ertrag, die Bestands- und 
Betriebsarten der Forsten veranstaltet werden. Für diese Nachweisungen dienen die als Anlage 4 hier 
beigefügten Uebersichtsformulare. 
Den Bundesregierungen bleibt es überlassen, die Bezirke zu bestimmen oder zu bilden, die als 
Einheiten für die Ausführung der Erhebungen über die Forsten als die zweckmäßigsten erscheinen. Sie 
werden die Mitwirkung der Organe der Forstverwallung bei den Feststellungen auf Grund vorhandener 
Anschreibungen und bei den etwa erforderlichen Schätzungen des Ertrags in thunlichst weitem Umfange 
veranlassen. 
Für die Organisation der forstlichen Erhebungen bietet Anlage 5 Gesichtspunkte. 
Uebersichten, deren Inhalt der Anlage 4 entspricht, sollen für Preußen nach Provinzen, für 
Bayern nach den beiden Theilen rechts und links des Rheins, für die anderen Staaten im Ganzen dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte gleichzeitig mit den Nachweisen über die landwirthschaftliche Bodenbenutzung 
bis zum 30. Juni 1901 eingereicht werden.
        <pb n="237" />
        Staat 
Verwaltungsbezirk 
Erhebungsbezirk (Gemarkung, Gemeinde, Forstbezirk 2c.) Nr. 
Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung im Bezirke 
 
 
Aulage 1. 
 
 
  
a) (Acker) ............................. 
b) (u. s. w.) ....................... 
c) ........................ d) .....................  e) ........................  f).....................  g) .......................  h) .......................... 
 
  
A. Die neueste Katastral- (oder sonstige amtliche) Vermessung (Vermessungsberichtigung) 
vom Jahre 18. verzeichnet für den Erhebungsbezirk folgende Arten der Boden-benutzung (Kulturarten):                   
Gesammtfläche des Erhebungsbezirkes 
                                                                                                                                                                                                  mit einem 
                                                                                                                                                                                                  Flächeninhalte 
                                                                                                                                                                                                  von 
                                                                                                                                                                                                  Hektaren. 
  
  
  
  
Bemerkungen, betreffend die Ausfüllung der Nachweisungen B und C. 
Nur da sind Zahleneinträge zu machen, wo sich in den dafür bestimmten Spalten punktirte 
Linien finden. 
Wo Getreide, Kartoffeln u. s. w. als vorübergehende Nutzung in Forsten oder in Feldwald- 
wirthschaften (Haubergen) gebaut werden, sind die Anbauflächen nicht in der Nachweisung B 
oder bei C. I, sondern bei C. V (Forsten 2c.) aufzuführen. 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                    Als Neben- 
 
 
                                                                                                                     Als Haupt-           nutzung 
B. Anbau auf Acker- und Gartenländereien                             frucht oder      (Vor-, Neben-, 
                                                                                                                   Hauptnutzung      Nach- oder 
             im Sommer des Jahres 1900                                             des Jahres         Stoppelfrucht) 
                                                                                                                                                      des Jahres 
                                                                                                                         Hektar                 Heklar 
                                           l.                                                                                 2.                           3. 
                                                                                                                                                                                                  Bemerkungen. 
 
               a) Gelreide und Häüslsenfrüchte. 
                              {Winter .......... 
                              {Sommer......... 
2. Spelz (Dinkel, Fesen) und Emer 
1. Weizen 
                              { Winter ........... 
                            {Sommer..........
        <pb n="238" />
                                                                                                                                                             Als Neben- 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                   Als Haupt-             nutzung 
B. Anbau auf Acker- und Gartenländereien                           frucht oder,         (Vor-, Neben- 
                                                                                                                Hauptnutzung        Nach- oder                 Bemerkungen. 
im Sommer des Jahres 1900                                                        des Jahres           Stoppelfrucht) 
                                                                                                                                                       des Jahres 
                                 1.                                                                                   Hektar                     Hektar  
                       {Winter   .............                                                                      2.                              3.                                    4. 
3. Einkorn {Sommer ............ 
                       {Winter    ............ 
4. Roggen  {Sommer............ 
                        {Winter   ............ 
5. Gerste    {Sommer........... 
6. Hafer 
7. Buchweizen (Haidekorn) 
8. Hirse   
                        {zum Grünfuttergewinn 
9. Mais        {zum Körnergewinn                                                                                                             *)                  *) Davon zum  
10. Erbsen                                                                                                                                                                           Unterpflügen  
11. Linsen                                                                                                                                                                                  Hektar. 
                        {feldmäßig gebaute Speisebohnen....... 
12. Bohnen {Ackerbohnen (Saubohnen) ..............                                                                             *)                  *) 
                         {zum Grünfutter (auch Heu)                                                                                          *)                  *) 
13. Wicken  {zum Körnergewinn  
                         {zum Unterpflügen 
14. Lupinen {zu Futter (nicht zu Drusch) 
                          {zu Drusch  
15. Winter 
16. 
17. 
18. 
E 
o 
15.   Menggetreide (2 oder mehrere Ge-       {Winter 
         treidearten in vermischtem Anbaue)    {Sommer 
16.   Mischfrucht (Getreide und    {zum Grünfuttergewinn 
         Hülsenfrucht; Wickfutter)        {zum Körnergewinn 
17.    Zwei oder mehr Hülsen-     {zum Unterpflügen 
          früchte im Gemenge              {zu Futter (nicht zu Drusch)                                                                                                                                                                         {zu Drusch 
18.    Nicht besonders genannte Arten von Getreide oder 
          Hülsenfrüchten    
                                   b) Hackfrüchte und Gemüse. 
  1.    Kartoffeln 
  2.    Topinambur 
                                                                 {zur Zuckerfabrikation 
  3.    Zucker- und Runkelrüben       {als Futterrüben. 
                        Zuckerrüben zur Samengewinnung 
                        Futter-(Runkel-) Rüben zur Samengewinnung
        <pb n="239" />
                                                                                                                                                        Als Neben- 
                                                                                                                   Als Haupt-         nutzung 
B. Anbau auf Acker- und Gartenländereien                           frucht oder      (Vor-, Neben-, 
                                                                                                                Hauptnutzung    Rach- oder                 Bemerkungen. 
im Sommer des Jahres 1900                                                        des Jahres       Stoppelfrucht) 
                                                                                                                                                  des Jahres 
                                                                                                                       Hektar                Hektar 
                                                  I.                                                                        2.                         3.                                    4. 
 
   
 
 
    
  4.   Möhren (Wurzeln) ........................................................ 
  5.   Weiße (Wasser-) Rüben ............................................. 
  6.   Kohlrüben (Wrucken, Steckrüben) ........................... 
  7.   Kraut und Feldkohl ....................................................  
  8.   Andere feldmäßig gebaute Hackfrüchte oder Gemüse 
        zusammengefsaßt ........................................................ 
von denen jedoch diejenigen, deren     {              Bezeichung 
Anbau von örtlicher Wichtigkeit               { 
oder größerer Ausdehnung ist (z. B.    { 
Gurken, Zwiebeln, Spargel, Meer-            { 
rettig, Blumenkohl, Kohlrabi), be-            { 
sonders zu nennen und außer in         { 
obiger Summe nochmals mit ihrer        { 
Fläche in Spalte 4 einzusetzen sind     {  
 
                       c) Handelsgewächse. 
                {zum Unterpflügen .............................. 
  4. Senf  {zum Grünfuttergewinn ...................... 
                {zum Körnergewinn ............................. 
  5. Flachs (Lein) .................................................... 
  6. Hanf .................................................................. 
  7. Taback ............................................................... 
  8. Hopfen .............................................................. 
            davon { neu angelegt im Jahre 1900 ............ Hektar 
  9. Cichorien ........................................................ 
 
 
 10. Weberkarden (Kardendistel) ...................... 
 11. Kümmel ........................................................... 
(zu 8.)     {neu angelegt im Jahre 1899 ........... Hektar 
  
 
  1. Raps, Rübsen, Awehl, Biewitz {Winter ................    Sommer .................... 
  2. Leindotter ......................................................... 
  3. Mohn ................................................................. 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                   Hauptfrucht     Nebennutzung 
                                                                                                                                                                        Hektar                    Hektar
        <pb n="240" />
        B. Anbau auf Acker- und Gartenländereien 
im Sommer des Jahres 1900 
  
                                                                                                    Als Haupt- 
                                                                                                   frucht oder 
                                                                                                  Hauptnutzung 
                                                                                                    des Jahres 
                                                                                                         Heltar 
                                                                                                             
                                                                                                                                             Als Neben- 
                                                                                                                                               nutzung 
                                                                                                                                           (Vor-, Neben-, 
                                                                                                                                             Nach- oder 
                                                                                                                                           Stoppelfrucht) 
                                                                                                                                             des Jahres 
                                                                                                                                                Hektar 
 
                                                                                                                                                                                             Bemerkungen. 
  
                                     1.                                                                     2.                                     3.                                                 4. 
  
 12. Andere feldmäßig angebaute Handelsgewächse zu- 
         sammengesaßt ................................................................... 
                                                                                     Bezeichnung                                                                 Hauptfrucht I Nebenfrucht 
         von denen jedoch diejenigen, deren    {                                                                                             Hektar    I       Hektar 
         Anbau von örtlicher Wichtigkeit              { 
         oder größerer Ausdehnung ist (wie      { 
         z. B. Arzneipflanzen) besonders zu       { 
         nennen und außer in obiger                  {  
         Summe nochmals mit ihrer Fläche       { 
                       auszuwerfen sind                            { 
                                                                                                                                                                          *) Davon zum Samengewinn 
                             d) Futterpfanzen.                                                                                                                             Hektar 
  1. Klee aller Art .......................................................................            *) 
  2. Luzerne ...................................................................................            *) 
  3. Esparsette .............................................................................. 
  4. Klee, Luzerne, Esparsete — zwei oder mehrere .... 
      von ihnen in gemischtem Anbau — ........................                                                                 *) Davon zum Unterpfügen 
  5. Serradella .............................................................................                                                      *)                       Hektar 
  6. Spörgel (Knörich, Knehl) ...................................................                                                      *) 
  7. Grassaat aller Art, inschließlich Aegss Wischung 
      von Klee und Gras) ..........................................................             *) 
  
 
                              e) Brache 
(nicht bestellte, im Sommer des Aufnahmejahrs zur 
Brache beackerte Felder) .................................................... 
                              f)   Ackerweide 
(im Sommer des Aufnahmejahrs nicht bestellte, auch 
nicht beackerte, jedoch zur Weide benutzte Ackerfelder) 
                              g) Haus- und Obstgärten 
(einschließlich Baumschulen und privater Parkanlagen) 
und gartenmäßig angebautes Feld, bei dem die den 
einzelnen Früchten gewidmete Fläche wegen zu starker 
Vermischung der Kultur nicht einzeln nachweisbar ist 
Zusammen Acker- und Gartenländereien .........................
        <pb n="241" />
                                                                                                                                                 Nach dem Bestande 
C. Die Art der Bodenbenutzung im gesammten Erhebungsbezirke             im Sommer 
                                                                                                                                                                                             Bemerkungen. 
                                   wurde ermittelt wie folgt:                                                     des Jahres 1900 
                                                                                                                                                      Hektar 
                                                                   1.                                                                                    2.                                       3. 
 
   I. Acker- und Gartenländereien (wie unter B Summe Spalte 2) 
  II. Wiesen (ausschließlich oder vorwiegend zu Heugewinn benutzt) 
 III. Weiden (ausschließlich oder vorwiegend durch Weidegang 
        benutzt) und Hutungen: 
        a) reiche Weiden, von im Durchschnitte der                     Hektar 
              Jahre mindestens 15 dz (zu 100 kg) 
              Heuweidewerth oder mindestens 1 Kuh- 
              weide auf das Hektar .................................. 
        b)  geringere Weiden und Hutungen  ..................... 
                    Davon zur Aufforstung geeignet 
                                                                                   Hektar 
 
 
                        Summe der Weiden und Hutungen ................................. 
IV. Weinberge (auch Weingärten):                                                    Hektar 
       a) im Ertrage stehende ..................................... 
       b) nicht im Ertrage stehende ........................... 
 
                        Summe der Weinberge (auch Weingärten) ................... 
 V. Forsten und Holzungen (zur Holzzucht benutzte Flächen 
       einschließlich der Räumden und Blößen, aber ausschließlich 
       der öffentlichen und privaten Parkanlagen und der Baum- 
       schulen)  *) ..............................................................................................  
                    Davon waren im Sommer des Aufnahmejahrs vor- 
                    übergehend zu landwirthschaftlicher Nutzung oder in 
                    Feldwaldwirthschaft (Haubergen) bestellt 
                                                                                                                       Hektar 
                            mit Getreide, Kartoffeln u. s. w.  ........ 
 
 
*) Alle innerhalb der Waldungen belegenen, dauernd als Acker oder Wiese benußten Flächen, gleichviel ob sie 
der Forstverwaltung unterstellt sind oder nicht, dem Waldbesitzer gehören oder nicht, kommen nicht bei Ziffer V, sondern 
als Acker bei Ziffer I oder Wiese bei Ziffer II in Ansatz. Entsprechend sind bei Ziffer II die Flächen einzurechnen, welche 
dauernd lediglich der Weidenutzung dienen. Dagegen sind der Weidenutßung dienende Räumden (d. h. weitläufig be- 
standene, mit nicht genügendem Holzbestande versehene Flächen, die noch nicht ein Drittel des bei voller Bestockung vor- 
handenen Bestandes aufweisen) und Blößen (nur zeitweilig nicht bestandene Waldflächen, bei denen aber die Holzzucht 
beabsichtigt wird) den Forsten und Holzungen bei Ziffer V hinzuzurechnen. Letzteres gilt auch von denjenigen Blößen, 
welche vorübergehend als Acker oder Wiese benutzt werden. Oedländereien, Haideflächen 2c., deren Aufforstung zwar zweck- 
mäßig sein würde, aber noch nicht in Angriff genommen ist, sind den Forsten und Holzungen nicht hinzuzurechnen, sondern 
bei Ziffer VII in Ansatz zu bringen.
        <pb n="242" />
                                                                                                                                                     Nach dem Bestand 
 
 
C. Die Art der Bodenbenutzung im gesammten Erhebungsbezirke                  im Sommer                 Bemerkungen. 
                               wurde ermittelt wie folgt:                                                              des Jahres 1900  
                                                                                                                                                             Hektar 
                                                            1.                                                                                                2.                                    3. 
 
   VI. Haus- und Hofräume .......................................................... 
  VII. Oed- und Unland (einschließlich der reinen Haideländereien 
          und der weder zum Ackerbaue, noch als Grünland be- 
          nutzten Moore, sowie der Steinbrüche, Lehm-, Thongruben 
          und dergleichen, soweit diese nicht bei den Forsten an- 
          gerechnet sind) ....................................................................   
                       Davon zur Aufforstung geeignet ...................  Hektar. 
 VIII. Wegeland, Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen, Gewässer 2c  
 
                                     Gesammtsläche des Erhebungsbezirkes 
 
 
Anlage 2. 
Anlage 2 zum Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892, betreffs Ermittelung der land- 
wirthschaftlichen. Bodenbenutzung, bleibt unverändert bis auf eine Abänderung im §. 4, wo statt Juli: 
Juni zu setzen ist. 
Anlage 3. 
                                                                               Gesichtspunkte 
                                                                                           für 
                                       eine Anleitung zur Ermittelung der Zahl der Obstbäume. 
§. 1. 
Die Aufnahme bezieht sich auf Aepfel, Birnen, Pflaumen (Zwetschgen) wo sprachgebräuchlich 
Pflaumen und Zwetschgen unterschieden werden, auf beide —, Kirschen; Zwergobst- und Spalierobstbäume 
sind mitzuzählen. 
§. 2. 
Es sind nur die auf dauerndem Standorte befindlichen Bäume zu zählen, also nicht solche, die 
noch zum Verpflanzen bestimmt sind. In Baumschulen werden nur die Standbäume (Sortimentsbäume) 
mitgezählt. 
§. 3.  
Bei dieser Zählung der Obstbäume ist keine Rücksicht auf die Tragfähigkeit zu nehmen.
        <pb n="243" />
        227 — 
§. 4. 
Die Zählung wird in der Regel nach Gemeinden (Gutsbezirken) durchzuführen sein. Es wird 
zu bestimmen sein, wer Angaben über die Obstbäume machen soll, die längs der Straßen im Eigenthume 
des Staates, der Provinz, des Bezirkes, des Kreises, Distrikts 2c. stehen. In größeren Städten wird in 
den dicht bebauten Stadttheilen, in denen das Gartenland nur einen untergeordneten Platz einnimmt, 
von der Obstbaumzählung Abstand genommen werden dürfen, und nur dafür zu sorgen sein, daß für die 
Außenbezirke solche Ermittelungen stattfinden. 
§. 5. 
Es wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß da, wo sich im Gemeindebezirke größere Gärt- 
nereien oder Pflanzungen vorfinden, die hauptsächlich der Obstzucht dienen, deren Besitzer oder sonst für 
den Obstbau sich besonders interessirende Personen (z. B. Mitglieder von Obstbauvereinen) zur Mitwirkung 
bei der Einrichtung und Ausführung der Obstbaumaufnahme herangezogen werden. 
§. 6. 
Für die Staaten, in denen die Obstbaumzählung mit der Viehzählung oder Volkszählung 1900 
verbunden wird, ist der Termin damit bestimmt. Wo die Obstbaumzählung als Bestandtheil der Ermitte- 
lungen über die landwirthschaftliche Bodenbenutzung behandelt wird, dürfte der Monat September, in 
welchem der Abschluß der Anbauaufnahmen erfolgt (vergl. Anlage 2 §. 4), als am geeignetsten anzu- 
sehen sein. 
§. 7 
Bei der Verbindung der Obstbaumzählung mit der Viehzählung oder Volkszählung (s. §. 6) ist 
die Erhebung durch Ausgabe von Fragebogen (oder mit den anderen Zählpapieren in Verbindung 
gebrachten Frageformularen) an die einzelnen Obstbaumbesitzer von selbst gegeben. 
§. 8. 
Wo diese Erhebung in mehr oder weniger enge Verbindung mit der Aufnahme der landwirth- 
schaftlichen Bodenbenutzung im Sommer 1900 gebracht wird, wird folgendes Verfahren sich empfehlen. 
In allen Fällen ist darauf zu halten, daß die Angaben über die Zahl der Bäume, der vier 
Obstarten, mögen sie vom Besitzer selbst oder anderen gemacht werden, auf Grund einer vorher- 
gegangenen Inaugenscheinnahme der Bestände geschehen, da auch beim Besitzer selbst kleinerer Obstbestände 
nicht vorausgesetzt werden kann, daß er ohne eine solche die Fragen richtig beantworten werde. Es sollte 
daher einige Zeit vor der Zählung eine entsprechende Bekanntmachung erfolgen. 
Bei stark gemischten Obstbeständen wird nur auf dem Wege einer wirklichen Zählung der Bäume 
zu einem sicheren Ergebnisse zu gelangen sein; bei gleichartigem, zumal reihenweisem Bestande wird es 
genügen, die Zählung durch Multiplikation der Zahl der in einer Längs- und einer Breitenreihe stehenden 
Bäume vorzunehmen. 
Soweit die Obstbäume bestimmten Gehöften oder Häusern [Privatpersonen (Besitzern oder 
Pächtern)] zugehören, dürfte es sich empfehlen, darauf aufmerksam zu machen, daß nicht allein die in den 
anstoßenden Gärten, Obstgärten, Angern 2c. stehenden Bäume, sondern auch die anderen innerhalb der 
Gemeindeflur — in entfernteren Obstpflanzungen auf Aeckern 2c. — stehenden mit anzugeben sind; soweit 
innerhalb der Gemeindeflur Obstbäume in öffentlichem Eigenthum (an Staats-, Bezirks- 2c. Straßen, bei 
öffentlichen Anstalten) stehen, ist dafür zu sorgen, daß sie in der Gesammtsumme der für die Gemeinde 
nachzuweisenden Obstbäume nicht fehlen. 
Die zu den einzelnen Gehöften (Häusern) gehörigen Bäume werden am zweckmäßigsten in der 
Weise ermittelt, daß die mit der Aufnahme Beauftragten mit einer Liste von Gehöft zu Gehöft (Haus zu 
Haus) gehen und die Zahlenangaben an Ort und Stelle eintragen. Diese Liste dürfte zweckmäßig so 
einzurichten sein, daß in einer Vorspalte die Bezeichnung der Gehöfte (Häuser), in vier weiteren Spalten 
die Bezeichnung der Obstarten vorgetragen sind. Dabei sollten in Ortschaften, wo Obstbäume sich nicht 
nur auf dem an die Gehöfte anstoßenden Gartenlande 2c., sondern auch außerhalb der engeren Dorfflur 
— auf Aeckern, in abgesonderten Obstanlagen — in irgendwie beträchtlicher Anzahl finden, die Besitzer 
dazu veranlaßt werden, gesonderte Angaben über diese beiden Theile ihres Obstbestandes zu machen, 
was durch entsprechende Einrichtung der Listen (besondere Zeilen oder Spalten für den Standort der
        <pb n="244" />
        — 228 — 
Bestände) geschehen kann. Hierdurch würde unvollständigen Angaben vorgebeugt und die Nachprüfung 
erleichtert werden. 
Für größere Orte empfiehlt sich die Aufnahme nach Ortstheilen, Straßen 2c. 
§. 9. 
Wo solchem Vorgehen Hindernisse entgegenstehen sollten, wird eine Begehung der Gemeindeflur, 
soweit sie mit Obstbäumen besetzt ist, durch eine Kommission von etwa 3 Sachverständigen nöthig sein, 
welche Zahl und Art der Obstbäume durch Zählung oder Schätzung feststellen. 
Der Schätzung wird dadurch Sicherheit gegeben werden, daß für ein nach Fläche bestimmtes, 
angemessen großes Theilstück eines größeren Bestandes, dessen Gesammtfläche bekannt ist, die Dichtigkeit 
der Besetzung mit Bäumen durch Zählung festgestellt wird. 
§. 10. 
Bevor die Summen für den Gemeindebezirk gebildet werden, empfiehlt es sich, die Angaben 
durch Personen, die mit den Obstbauverhältnissen der Gemeinde vertraut sind, nachprüfen zu lassen, um 
bei etwa unwahrscheinlich ausgefallenen Ergebnissen Berichtigungen veranlassen zu können. 
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben wird aber stets der Gemeindevorstand zu 
tragen haben. 
§. 11. 
Mit Rücksicht auf Wiederholung dieser Zählungen empfiehlt es sich, ein Exemplar des erstatteten 
Berichts nebst den Unterlagen dazu bei den Gemeindeakten aufbewahren zu lassen. 
§. 12. 
Mag die Aufnahme zugleich mit der Vieh- oder Volkszählung Anfang Dezember vor sich gehen 
oder im anderen Falle im Laufe des September geschehen (§ 6), so wird für die Zusammenstellung und 
Prüfung der Ergebnisse innerhalb der Gemeinden ein ausreichender Zeitraum zugelassen werden können, 
da die Einsendung der Ergebnisse für den Staat an das Kaiserliche Statistische Amt bis zum 30. No- 
vember 1901 aufgeschoben werden kann.
        <pb n="245" />
        Anlage 4. 
Uebersicht 1. 
Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand und Ertrag
        <pb n="246" />
        — 230 — 
  
                                                                                                                                                                                            Fläche 
                                   Arten des Besittzstandes                                                                                                           ha 
                                                                                                                                                                                                 1. 
 
  1. Kronforsten .......................................................................................................................... 
  2. Staatsforsten ......................................................................................................................... 
  3. Staatsantheilsforsten ........................................................................................................... 
  4. Gemeindeforsten ................................................................................................................ 
  5. Stiftungsforsten .................................................................................................................... 
  6. Genossenforsten, und zwar: 
                  a) deutschrechtliche Waldgenossenschaften .................................................... 
                  b) neuere Waldgenossenschaften ...................................................................... 
  7. Privatforsten, und zwar: 
                  a) zu fideikommissarischen Gütern gehörige Forsten und Fideikommißforstern 
                  b) andere Privatforsten ...................................................................................... 
 
 
 
 
 
                                                                                                                        Zusammen ............ 
                                                                                                                                                                                     (Summe wie in An- 
Anweisung zur Ausfüllung der Tabelle.                                                                                                         lage 1 unter C. V 
       Besitzarten: 
                                                                                                                                                                                                  Spalte 2.) 
 
                             Es gehören zur 
             1. den Kronforsten: die landesherrlichen Kronfideikommiß-, Schatull- und landesherrlichen 
             2. den Staatsforsten: die fiskalischen Domanial- und Kameral- u. s. w. Forsten, 
             3. den Staatsantheilsforsten: die Forsten im gemeinschaftlichen Besitze des Fiskus und anderer 
             4. den Gemeindeforsten: die Forsten der politischen Gemeinden beziehungsweise Gemeindever 
             5. den Stiftungsforsten: die Forsten der Kirchen und Schulen, Kirchen- und Schulgemeinden, 
             6. den Genossenforsten, und zwar: 
 
                     a) den deutschrechtlichen Waldgenossenschaften: die Waldungen von Markgenossenschaften, 
                           genossenschaften, Gehöferschaften, ferner Interessentenforsten und Halben-Gebrauchs 
                     b) den neueren Waldgenossenschaften: die anderen gesetzlich gebildeten Genossenschaften, 
                            oder der Waldwirthschaft. 
                                 Nicht zu den Genossenwaldungen gehören gemeinschaftliche Privatwaldungen, bei 
                                     entstanden ist. 
             7. den Privatforsten: die Forsten der Privaten, mit Einschluß der Standesherren, im freien 
                 forsten und die im Erbfall an den Mannesstamm gebundenen Forsten. 
         Fläche: 
                   Für die Flächenangabe ist maßgebend der Besitzstand am 1. Juni 1900. 
         Ertrag: 
                     1. Die Angaben sollen sich auf das letzte abgeschlossene Wirthschaftsjahr beziehen. 
                            hebungsformularen nachrichtlich zu vermerken. Auf Schätzung beruhende Angaben 
                            Waldbesitzer (Forst-Aufsichtsorgane) Zahlen über den wirklichen Einschlag zu erlangen. 
                     2. Als Ertrag ist stets dasjenige Holzquantum einzutragen, welches von der ganzen 
                           ist die gesammte, der betreffenden Fläche entnommene Holzmenge, nicht nur der zum 
                     3. Der Holz-Ertrag aus der mit Eichenschälwald bestandenen Fläche ist in der Spalte
        <pb n="247" />
        — 231 — 
  
  
  
Holzertrag in fm im letzten abgelaufenen Wirthschaftsjahre 
 
  
 
 
 
 
 
 
                                                 zusammen                      Stock-                                                 Außerdem 
                                                                                                                                         Eichen-Lohe   
Nutzholz      Brennholz       Derbholz                  und Reisholz     (Eichenrinde in lufttrockenem     Weidenruthen +) 
                                                                                                                                        Zustande)*)  
      2.                     3.                     4.                                    5.                                           6.                                          7. 
                                                                                                                                       *) 1 fm = 7,5 dz.       +) 1 fm = 6 dz. 
 
  
  
  
Privatforsten, 
Besitzer, 
bände, der Kreise, der Provinzen, 
der Klöster, der milden Stiftungen, Wohlthätigkeitsanstalten u. s. w., 
Märkerschaften, Erbengenossenschaften, Realgemeinden, Nutzungsgemeinden, Rechtsamegemeinden, Haubergs- 
waldungen, 
(Verbände mit körperschaftlicher Verfassung unter einem Vorstande) mit Gemeinschaft des Waldeigenthums 
denen die Gemeinschaft durch ein rein privatrechtliches Verhältniß (Erbschaft, Familienfideikommiß, Vertrag) 
und gebundenen Besitz; insbesondere zu den fideikommissarischen Privatforsten auch die bäuerlichen Lehns- 
Welchen Zeitraum dieses umfaßt (Kalenderjahr 1899, 1./4. 1898 bis 31./3. 1899 u. s. w.) ist in den Er- 
sind dann zulässig, wenn es nicht möglich ist, auf Grund von Aufzeichnungen oder durch Befragung der 
verzeichneten Fläche im Jahre gewonnen wurde, nicht der Durchschnittsertrag vom einzelnen Hektar. Es 
Verkaufe gelangte Theil einzustellen. 
2 bis 5 mit nachzuweisen.
        <pb n="248" />
        Fortsetzung von Anlage 4. 
Uebersicht 2. 
 
 
232 
 
Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand, Betriebs- und Holzarten. 
 
Gemischte Bestände sind der vorherrschenden Holzart zugerechnet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                              Laubholz                                                      Nadelholz 
                                              Niederwald        Mittel-   Plänterwald*)     Hochwald     Plänterwald*)     Hochwald      Zu-  
                                                                                                                                                                                                    sammen 
Arten                                             Sonsti.                                                                                                                               (wie in 
                                                             ger  Stock-                                                                                                                     Ueber- 
des Besitzstandes                       Stock- aus.         Birken,  Buchen          Birken, Buchen  
Eichen- Wel- waus schog###Erlen * Ei. Erlen Kiefern — Fichten Lannen Kiekern Lara. Sichten Lannensichr 1 
(vergl. Uebersicht 1) o00ä en de ant voan- espen * enn eren 5 Eh. schen, Goch. ( Welhe (dob ¶Groth- ¶Eeit · ¶Spali 
wald heeger mit fer. nelnn (Cepen), Laub- (Espern) Saub. tannen) tonnen)) tannen) ktannen) 
D Hrck bäumen holz bolz 
baumen . 
da — bahafha ha“ ba ha ha —— ba baba ba haflba 
1 2 3 —— 4———— 1oo 33 15 6 117 sn (9 
v « — 
Kronforser8Q.t .j.............. «.·......................... :......................... 
Staatgforsten..................»............. ... .............. "..................... 
Staatsantheilöforsten................... ............ — 
Alle anderen Forsten. . ½*m »............-..... 
l i - - 
Gefammlflåche.».»..»» - 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Falls irgend thunlich, ist die Fläche „Alle anderen Forsten“ weiter einzutheilen wie oben für die folgenden 
Arten des Besitzftandes: 
Gemeindeforsten 
Stiftungsforsten 
Genossenforsten, 
und zwar: 
a) deutschrechtliche 
Waldgenossen- 
schaften 
b) neuere Waldge- 
nossenschaften. 
Privatforsten, 
und zwar: 
a) zu fideikommissa- 
rischen Gütern ge- 
hörige Forsten 
und Fideikommiß- 
forsten. 
b) andere 
forsten. 
Privat- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
· l 
l 
  
  
  
  
  
  
  
  
») Als Plänterwald gilt der Wald, in dem auf derselben Fläche Bäume sehr verschiedener Altersklassen durch einander stehen, 
mit Ausschluß des Mittelwaldes Spalte 4. 
4
        <pb n="249" />
        Uebersicht 3. 
233 
                                                                                                                                                                         Fortsetzung von Anlage 4. 
 
(Uebersicht 2 Spalten 8 bis 10 und 15 bis 18.) 
Der Hochwald nach Altersklassen und Besitzarten. 
Gemischte Bestände sind der vorherrschenden Holzart zugerechnet. 
 
Besitzart 
(vergl. Uebersicht 2) 
 
 
                                                                   Im Hochwaldbetriebe stehende Fläche 
 
 
 
 
 
                                                                                              a) Eichen  
                                                                                                                                                                                 Zusammen 
                                   über 100 81—100 61-80 41—60 21—40 bis 20      Räum- Blößen           (wie in Uebersicht 2 
  
                                                                                Jahre alt                                        den                                     Spalte 8) 
                                          ha              ha        ha        ha        ha         ha           ha          ha                           ha 
                                           1                2           3          4           5            6             7            8                              9 
 
 
 
 
 
 
 
Zusammen ......... 
 
 
 
Entsprechende Nachweise sind zu geben für: 
                 b) Birken, Erlen, Aspen (Espen). 
                 c) Buchen und sonstiges Laubholz. 
                 d) Kiefern (Föhren). 
                 e) Lärchen. 
                  f) Fichten (Rothtannen). 
                 g) Tannen (Weißtannen). 
 
 
 
 
 
Die vorstehenden Nachweise a bis g sind zu geben für folgende Arten des Besitzstandes einzeln: 
 
 
 
 
  1. Kronforsten, 
  2. Staatsforsten, 
  3. Staatsantheilsforsten und 
      für alle anderen Forsten zusammen, sofern für die hierin enthaltenen einzelnen Besitzarten: 
      4. Gemeindeforsten, 5. Stiftungsforsten, 6. Genossenforsten, 7a zu Fideikommissen gehörige, 
      7b nicht zu Fideikommissen gehörige Privatforsten, die Angaben nicht in gleicher Weise 
      wie für die Besitzarten 1, 2, 3 gemacht werden können. 
      Die summarischen Angaben für 
      die Besitzarten 4 bis 7 können hinsichtlich der Altersklassen fortbleiben, sofern sich der 
      Ermittelung nicht zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstellen.
        <pb n="250" />
        — 234 — 
Anlage 5. 
Gesichtspunkte 
für 
eine Anleitung zu Ermittelungen über Besitzstand, Ertrag, Bestands- und Betriebs- 
art der Forsten. (Zur Anlage 4.) 
§. 1. 
Es kommt darauf an, für die gesammte Forstfläche (Anlage 1 Formular C. V) nach Maßgabe 
der Anlage 4 zu ermitteln: 
     a) die Vertheilung nach Besitzarten, 
     b) den im letzten abgelaufenen Wirthschaftsjahre gewonnenen Ertrag an Holz, Eichenlohe und 
            Weidenruthen, 
     c) die Vertheilung nach Bestand- sarten (Holzarten), 
     d) die Vertheilung nach Betriebsart — unter Unterscheidung von Hochwald (mit Altersklassen, 
           Räumden und Blößen) und Plänterwald nach der Holzart, ferner von Mittelwald, Niederwald, 
           Eichenschälwald und Weidenheeger —. 
§. 2. 
Als Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung bezieht, ist für die Nachweisung der Flächen nach 
Besitz-, Bestands- und Betriebsart der 1. Juni 1900 vorgeschrieben. 
Da sich die Angaben über den Ertrag für jede einzelne Forstfläche auf das letzte Wirthschafts- 
jahr beziehen, das vor dem 1. Juni 1900 abschloß, so können sie für die gesammte Forstfläche eines 
Erhebungsbezirkes eine Anzahl verschiedener Zeiträume betreffen. Wo den Angaben keine rechnungs- 
mäßigen Aufzeichnungen zu Grunde gelegt werden können, sondern zu Schätzungen geschritten werden muß, 
sollen sich diese Schätzungen auf den Zeitraum vom 1. Juni 1899 bis 31. Mai 1900 beziehen. 
§. 3. 
Die Organisalion der Erhebungen wird sich zweckmäßig an die Besitzarten anlehnen. 
§. 4. 
Für die Kronforsten und die Staats- und Staatsantheilsforsten wird die Anordnung der Er- 
mittelungen und Aufstellung der Nachweise den betreffenden Centralbehörden zu überlassen sein. Da die 
Angaben für die preußischen Provinzen, Bayern rechts und links des Rheins, für die anderen Staaten 
im Ganzen zu liefern sind, so wird auch die Bildung der größeren forstlichen Erhebungsbezirke für die 
Kron-, Staats- und Staatsantheilsforsten in diesen Grenzen durchaus dem Ermessen jener Verwaltungen 
zu überlassen sein. Kron- und Staats- 2c. Forsten, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs 
liegen, sind hierbei außer Betracht zu lassen; solche, die in einem anderen Bundesstaate liegen, dort zur 
Nachweisung zu bringen. 
§. 5. 
Für alle diejenigen Gemeindebezirke, in denen Kron-, Staats- oder Staatsantheilsforsten von 
größerem Umfange (mindestens 50 Hektar) sich befinden, werden der staatlichen oder landesherrlichen 
Forstverwaltung auch die Ermittelungen bezüglich der dort gelegenen Gemeinde-, Stiftungs-, Genossen- 
und Privatforsten zu übertragen sein.
        <pb n="251" />
        — 235 — 
§. 6. 
Für die übrigen Gemeinde-, Stiftungs-, Genossen- und Privatforsten werden die Gemeinden 
(Gutsbezirke) als Erhebungsbezirke dienen. Soweit dafür forstlich gebildete Beamte vorhanden sind, 
werden diese zur Mitwirkung bei den Erhebungen zu veranlassen sein. Soweit dies nicht möglich ist, 
werden andere Forstbeamte (insbesondere die Gemeindeforstbeamten) mit den Ermittelungen zu beauftragen 
sein. Wo in der Gemeinde kein Forstpersonal vorhanden ist, sollen die Gemeindevorstände zunächst recht- 
zeitig versuchen, einen staatlichen Forstbeamten aus der Nachbarschaft zugewiesen zu erhalten. Die Staats- 
forstverwaltung wird Anweisung geben, daß solchen Ersuchen thunlichst entsprochen werde. Ist auch dieser 
Weg nicht gangbar, so muß der Gemeindevorstand aus eigener Kenntniß und mit Hülfe hierzu geeigneter 
Gemeindeangehöriger bei Besichtigung der Forstbestände (auch mit Zuhülfenahme der Flurkarten) die 
nöthigen Feststellungen machen. 
Es wird gerathen sein, hierbei genau zu bestimmen, wer die Verantwortlichkeit für die in den 
abgegebenen Nachweisungen enthaltenen Angaben trägt und durch Unterschrift zu bescheinigen hat. 
§. 7. 
Bei den Kron-, Staats- und Staatsantheilsforsten dürften überall die vorhandenen Anschreibungen 
genügende Hülfsmiltel zur Ausfüllung aller Spalten der Formulare bieten. Für die Gemeindeforsten 
werden die vorhandenen Betriebs-Regulirungswerke, Inventar- und Rechnungsbücher der Gemeinden 
(Gemeindeverbände, Kreise, Provinzen) hinsichtlich der Betriebs- und Holzarten und des Ertrags vielfach 
genügende Anhaltspunkte für die vorgeschriebenen Feststellungen gewähren. Dasselbe ist von den Stiftungs- 
forsten und den größeren Genossenschafts- und Privatforsten anzunehmen. 
Die Erhebungsbehörde (§. 5 oder 6) wird daher in erster Linie versuchen, für ihren Er- 
hebungsbezirk von denjenigen größeren Besitzern, bei denen geordnete Anschreibungen und Aufzeich- 
nungen zu vermuthen sind, die Angaben durch Selbstausfüllung von Fragebogen zu erhalten. Diese 
Fragebogen mit vorgedruckter Anleitung der befragten Forstbesitzer werden den Erhebungsbehörden von 
der ihnen bezeichneten vorgesetzten Stelle (Verlangzettel, der die erforderliche Zahl Exemplare angiebt) zur 
Verfügung zu stellen sein. 
                    Für diejenigen Forsten, über welche die Auskunft seitens der Besitzer 
                        a) nicht bis zu dem bestimmten Termine ( ............... ) eingeht, 
                        b) unvollständig ist, 
                        c) verweigert wird, 
und für diejenigen, über welche die Besitzer nicht befragt wurden, werden Schätzungen hinsichtlich der 
Betriebs- und Holzart und des Ertrags auf Grund von Besichtigungen vorzunehmen sein. 
§. 8. 
Die Behörden, welche die Zusammenstellung der Ergebnisse besorgen, werden darauf achten, daß 
beim Waldbestande der Gemeinden überall der Bestand an Kron- und Staats- 2c. Forsten, über welche 
von anderen Behörden berichtet wird, außer Rechnung bleibt, und daß schließlich der nachgewiesene Ge- 
sammtbestand in Anlage 1 C. V, und Anlage 4 übereinstimmt. 
 §.9. 
Die Einsendung der Nachweise an die statistischen Landesämter 2c. wird bis zum 1. Oktober 1900 
zu bewirken sein.
        <pb n="252" />
        — 236 — 
Bestimmungen 
für 
die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1900. 
— Abänderung des Beschlusses des Bundesraths vom 7. Juli 1892 betreffend Viehzählung. — 
Statt der nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892 am 1. Dezember 1902 aus- 
zuführenden Viehzählung soll eine solche am 1. Dezember 1900 stattfinden. 
Hierbei treten an die Stelle der Muster A und C die beifolgenden beiden Muster. 
Zu Ziffer 4 der Bestimmungen tritt als letzter Absatz hinzu: 
„Für die durch Muster C Spalten 91 und 92 vorgeschriebene Ermittelung des im Jahre 1900 
gewonnenen Honigs empfiehlt es sich, in den Viehstandsschätzungsbezirken, soweit möglich, die Bienen- 
zucht-(Imker-) Vereine heranzuziehen, und für jeden Schätzungsbezirk den Durchschnittsertrag eines Bienen- 
volkes an Honig - ausschließlich des den Bienen zur Ueberwinterung verbleibenden — feststellen zu 
lassen und zwar gesondert für Bienenstöcke mit und ohne bewegliche Waben.“ 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen vom 7. Juli 1892 sinngemäße Anwendung. Der Termin, 
bis zu welchem die Nachweise spätestens dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden sind, ist der 
1. Januar 1902.
        <pb n="253" />
        Muster A. 
Viehzählung im Deutschen Reiche am 1. Dezember 1900. 
Hausliste. 
Staat: .................................................................... Gemeinde: ....................................................... 
Bezirk: .................................................................  Straße: .............................................................         Haus-Nr. ........ 
Es ist die Zahl des in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember in diesem Hause und 
den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten (im gesammten Gehöft, Anwesen), auch in 
Schlachthäusern, Bergwerken 2c. vorhandenen Viehes nach den unten bezeichneten Gattungen und 
Abtheilungen anzugeben. Dabei ist gleichgültig, wer Eigenthümer des Viehes ist. 
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren 2c.) abwesende Viehstücke und auch solche, welche im Laufe 
des 1. Dezember verkauft werden, sind hier mit aufzuzeichnen. Nicht mitzuzählen ist Vieh, welches im 
Laufe des 1. Dezember erst gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im Gehöft anwesendes. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten oder Verkaufe 
bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, aufzuführen. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, wo sie sich auf Weide oder in Fütterung, 
wenn auch nur vorübergehend, befinden. 
Die Richtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen unmittelbarer 
Aufsicht und Verwaltung das Haus (Gehöft, Anwesen) steht, auch wenn derselbe nicht Eigenthümer 
des Viehes ist.
        <pb n="254" />
        — 238 — 
  I. Pferde.                                                                                                                                                                                        Anzahl 
             1. Fohlen unter 1 Jahr alt .......................................................................... 
             2. 1 bis 2 (noch nicht 2) Jahre alte Pferde ....................................... 
             3.   2 bis 3 Jahre alte Pferde ..................................................................... 
             4.  3 bis 4 Jahre alte Pferde ...................................................................... 
                             Darunter Militärpferde¹) ................................................................ 
             5.  4 Jahre alte und ältere Pferde und zwar: 
                       a) Zuchthengste ...................................................................................... 
                       b) ausschließlich oder vorzugsweise zu landwirthschaftlicher   Arbeit  benutzte Pferde 
                       c) Militärpferde¹) .................................................................................... 
                       d) alle anderen 4 Jahre alten und älteren Pferde .................. 
                                                                       Gesammtzahl (Summe zu I) ............... 
             Noch zu l. Wie viele Fohlen sind in den letzten 12 Monaten im Hause (gesammten 
                  Gehöft, Anwesen) überhaupt lebend geboren worden, gleichviel ob noch im Hause 
                  (Gehöft, Anwesen) vorhanden oder nicht?  ................................... 
 
   II. Maulthiere und Maulesel. 
             Gesammtzahl (Thiere jeden Alters) .................... 
  III. Esel. 
             Gesammtzahl (Thiere jeden Alters) ................... 
  IV. Rindvieh. 
             1. Kälber bis 6 (noch nicht 6) Wochen alt ...................................... 
             2. Kälber von 6 Wochen bis ½ Jahr alt ........................................... 
             3. Jungvieh von ½ bis 1 Jahr alt ........................................................ 
             4. Jungvieh von 1 bis 2 Jahre alt ..................................................... 
                                     { a) Davon zur Zeit aus Mast gestellt? ..................... 
                   Zu 4.     {   b) Unter dem Jungvieh befinden sich wie viele schon zur 
                                     { Zucht benutzte Bullen (Zuchtstiere) ........................... 
             5.  2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar: 
                        a) Bullen (Zuchtstiere) ......................................... 
                        b) sonstige Stiere und Ochsen ....................... 
                                   Zu b. Davon zur Zeit auf Mast gestellt? .................... 
                        c) Kühe (auch Fersen, Kalbinnen) ............................................ 
                                                               Gesammtzahl (Summe zu IV) ................ 
             Noch zu IV. Wie viele Kälber sind in den letzten 12 Monaten im Hause 
             (gesammten Gehöft, Anwesen) überhaupt lebend geboren worden, gleichviel ob 
             noch im Hause (Gehöft, Anwesen) vorhanden oder nicht? ...................... 
 
 
 
¹) Als Militärpferde gelten alle zu militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder 
in Gestalt von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben werden. Pferde 
der Landgendarmerie gelten nicht als Militärpferde.
        <pb n="255" />
        — 239 — 
   V. Schafe.                                                                                                                                                                                        Anzahl 
             1. Unter 1 Jahr alt (Lämmer) ...........................  
             2. 1 Jahr alt und älter, und zwar: 
                        a) Böcke .............................. 
                        b)   Mutterschafe (Zibben) .........................  
                        c)   Hammel  (Schöpfe) ...........................   
                                                                                              Gesammtzahl (Summe zu V) ............................. 
  VI. Schweine. 
             1. Unter ½ Jahr allt .............................  
             2.   Von ½ bis (noch nicht) 1 Jahr alt 
             3.   1 Jahr alt und älter, und zwar: 
                        a) Zuchteber ..................... 
                        b) Zuchtsäue .................... 
                        c)   sonstige mindestens 1 Jahr alte Schweine ........................... 
                                                                                               Gesammtzahl (Summe zu VI) .......................... 
  VII. Ziegen. 
             Gesammtzahl der Ziegen (Gaisen) und Ziegenböcke, einschließlich der Ziegenlämmer 
 VIII. Federvieh, einschließlich des jungen Federviehs (Küken u. s. w.). 
              1.   Gänse (Gesammtzahl) ............................... 
              2. Enten (Gesammtzahl) ................................ 
              3. Hühner (Gesammtzahl) ............................. 
              4. Truthühner (Gesammtzahl) ...................... 
              5. Perlhühner (Gesammtzahl) ......................  
 
  IX. Bienenstöcke.¹) 
              Gesammtzahl ............................ 
              Wieviel Stöcke mit beweglichen Waben sind unter dieser Gesammtzahl? 
 
 
¹) Falls sich in einem Bienenstocke (Bienenhause) mehrere Bienenvölker befinden, so wird jedes Volk als 
1 Stock gerechnet.
        <pb n="256" />
        240 
Ergebnisse der Viehzählung 
im (Staat) 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                            I. Pferde  
                                                                                                           Stückzahl  
   
Staat                  Fläche                    1 bis    2 bis       3 bis (noch nicht)    4 Jahre alte und ältere Pferde           In den 
                                                                                              4 Jahre alte Pferde                   aus,  
und größere        in       Fohlen  (noch  (noch                                                               schließl.                zu- Pferde letzten 
                                               unter    nicht)  nicht) Zucht . aeo Milliär- ¶ Alle lammen i 2 No. 
verwaltunysbezirke qkm 1 Jahr 2 Jahr 8 gahre in darunter 6 zu kont- 4 Jahre über- noun 
ait aut atte must. hensste chaluicher verde anderen);olte umm hauptsebotene 
Ganzen rbei T aͤltere 
WVserbet — » — 
1 2 3 4 5 6 - 8 9 10 . 11 112813 14 
l 
IV. RNindvieh 
Stücksahl Summe des Berkaufswerths in Mark 
2 Jahre altes und älteres Rindvieg " 6 der des Jungolehs von der 2 Jahre alten und älteren 
|vAAnden d Kälber des 1 bis 2 Jahre alt 4 —— 
Sonstige Stlere Rind- setzien der . sonsitgen Stiere und - 
und Ochsen gühe 119 12 Mo- Kälber von Jungviehn " Bulten ochsen Kübe 
Bullen —— Zu- vieh "„ noch nich# Wochen vo#n ½ des nicht (auch 
davon lauch u# . naten 6 Wochen bis * auf Mast des (Zucht- Fersen 
(Zuchl- übesr zur geit Fersen, omüber lebend an Wonat bls 1 Jahr gestelten auf Mast der nicht auf 5 u ** 
Kal- geborcne · ItlekOMaftqellellleaCUC 
tlert menbaupt#.n all 
stiere) haupi iun binnen) gülber * (rin?se gesteilien (er. 32 minoss gesteiten bunen 
(ep. 25)S. 20)Sy. 27)B2 (ev. 29) ½%. 31)S. 38P) (Ep. 83) (Sp. 34) 
s31 2 s8 36% os a0 10 4ru 4 s 44 4 * 
. 
v. Schaje VI. Schweine 
Summe des Berkaufswerthse in Mark Gesammtes Lebendgewichl Stückzahl Summe des Verklaufs 
der 1 Jahr alten und der 1 Jahr alten und der 1 Jahr alien und — 
aͤlteren t älteren älieren Schweine, - der 
ti r rnn — — ver uner ½ bis 
alten Mutter- allen Mutlter- unter D über= ½ Jahr (noch nich) 
Hammel . Hammel (noch nicht) 
Schafe Boͤcle schaje Echoͤpse) Schase Boͤce schase Echöpse))“- Jahr Jaht Zuchl= Zuchl- son- haupt allen 1 Jahr 
(Lämmer) (Zlbben) (Lämmer) (Zlbben) aen eber säue ltigen allen 
alten . 
(Sp.56)(Sp.z·t)(Sp.Hs)(S-.sa)(So.56)(sp.57)«(sp.58)(5p.59) (Sp. 69) (Sp. 10) 
22 6 64 2 60 66 od 70 1 2 7½ #% 1 7 
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        <pb n="257" />
        am 1. Dezember 1900 
  
  
  
  
  
  
241 
  
  
Zusammenstelluugsmuster C 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
II. Maulthiere ln is IV. NMindvieh 
— und Maulesel « - 
Summe des Verkaufswerihs in Mark Chiere (Thlere Stückzahl 
· jeden Alters) ieden Alters) aolb Juugoleh von 1 bis 2 Jahr alt 
der der der der der anderen ½r as er darunter 
—————————...— lber von Jungvieh — 
uner2 Jahr Zahre« Jahre Zucht. alien Summe des S#umme des noch nich ## Wochen von 7“ scon zur 
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1 Johr zahll! werihs zahl! werihs s .- auf Mast 
Pferde Pferde Pferde Plerde s in More all 6 Monale al: haupt sent nutzte Bullen 
in Mar . esit 
n Mar alt 6 (Zuchtstlere) 
(Sp. 3) (Sp. 4 (Ep. 5)(Sp. 60 (Sp. 8) (Sp. 9 bis 1 — — 
15 16 17 18 1 20 21 22 27 24 25 26 27 23 20 80 
I 
s 
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der gälb non 1 bls 2 Jahr alt unter 4r*5 — 
Kalber lonstigen Stiere und 6 
6 * " von ½ es nich des — — alte Multer- 
noch nicht 1 (auch 5 14% 
auf Mast (Zucht- der uucht auf Schaf ammelber= 
6 Wochen bis 1 Jahr 6 aiif Mast der auf Mast Fersen, chafe Böcke schafe 
6 Mobe ( Vestellten "en stiere) Mast geslellten, Läm- (SchörsHbaupt 
alt all · alt gestenlten gestellten Kalbinnen)äm= (Zibben) 
I (sp.28mlsms (Sp. 32 minus mer) 
(E. 2)sv. 23)| (Fp. 27) So. 20) (Sr. 20)v. b1) Sv. 83) (Sp. 33) (Spv. 34) 
17 48 19 50 51 52 82 l 54 55 56 57 58 59 60 
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(Sp. 71)(Sp. 72) (Sp. 70))o. 70) Sp. 79) 12 d2 
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        — 242 — 
3. Post- und Telegraphen-Wesen. 
Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung. 
Auf Grund des §. 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 711) wird Folgendes bestimmt: 
I. Bedingungen für die Benutzung der Anlagen. 
1. 
    Die Dienststunden der Vermittelungsanstalten werden durch die Telegraphenverwaltung festgesetzt. 
2. 
    Wer die Herstellung eines Haupt- oder Nebenanschlusses an ein Fernsprechnetz oder an eine 
    öffentliche Fernsprechstelle oder die Verlegung seiner Fernsprechstelle beantragt, hat vor der Herstellung 
    des Anschlusses oder vor der Ausführung der Verlegung nach näherer Bestimmung der Telegraphen- 
    verwaltung die schriftliche Genehmigung des Eigenthümers zur Einführung der Leitungen in das an- 
    zuschließende Gebäude und zur Einrichtung der Sprechstellen in dem Gebäude beizubringen. Die 
    Genehmigung hat sich auch auf die Anbringung aller Vorrichtungen (Gestänge, Stützen u. s. w.) zu 
    erstrecken, welche zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung des Telegraphen- und Fernsprechnetzes 
    erforderlich sind. Die Beibringung dieser Genehmigung des Eigenthümers ist Bedingung für die Her- 
    stellung oder Verlegung des Fernsprechanschlusses. 
3. 
    Die Verlegung eines Fernsprechanschlusses innerhalb des Bereichs desselben Fernsprechnetzes kann 
    verlangt werden, sofern den vorbezeichneten Voraussetzungen genügt ist. Die Verlegung in den Anschluß- 
    bereich eines anderen Fernsprechnetzes ist nicht zulässig. 
4. 
    Der Theilnehmer haftet für die von ihm selbst oder von Anderen verschuldeten sowie für alle 
    durch Feuer verursachten Beschädigungen des Fernsprechanschlusses und seines Zubehörs sowie für alle 
    durch Diebstahl entstehenden Verluste innerhalb der Grenzen des angeschlossenen Gebäudes. 
 
5. 
    Die Telegraphenverwaltung hat das Recht, die Einstellung des Fernsprechbetriebs zeitweise ganz 
    oder für gewisse Gattungen von Nachrichten anzuordnen. 
    Bei nicht pünktlicher Zahlung der Gebühren, bei mißbräuchlicher Benutzung des Fernsprechers, 
    bei eigenmächtiger Abänderung der technischen Einrichtungen oder bei vorsätzlicher Beschädigung der Ein- 
    richtungen durch den Theilnehmer, dessen Angehörige, Hausgenossen oder Dienstleute, bei Einschaltung 
    von selbstbeschafften Apparaten ohne Genehmigung der Verwaltung, bei der Anschließung von Neben- 
    stellen ohne Vorwissen der Verwaltung sowie bei ungebührlichem Benehmen der den Anschluß                          benutzenden 
    Personen gegenüber den Beamten der Vermittelungsanstalt steht der Telegraphenverwaltung das Recht 
    zu, den Fernsprechanschluß ohne Kündigung aufzuheben. Die Aufhebung befreit den Theilnehmer weder 
    von seiner Vertretungsverbindlichkeit nach Nr. 4 noch von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung bis 
    zum Ablaufe des unter Nr. 8 festgesetzten Zeitraums. 
6. 
    Die Telegraphenverwallung haftet nicht für den durch die Einstellung des Betriebs, durch 
    Betriebsstörungen oder durch unrichtige Nachrichtenübermittelung entstehenden Schaden. 
7. 
    Besondere Telegraphenanlagen zur unmittlelbaren Verbindung von Wohn- oder Geschäftsräumen 
    derselben Person oder von Wohn- oder Geschäftsräumen verschiedener Personen sowie Nebentelegraphen- 
    anlagen zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn- oder Geschäftsraums an eine Telegraphenanstalt 
    werden für Rechnung der Telegraphenverwaltung auf kürzere Entfernungen hergestellt, sofern davon keine 
    erheblichen Schwierigkeiten für den Telegraphen- oder Fernsprechbetrieb zu erwarten sind. Die besonderen
        <pb n="259" />
        — 243 — 
    Telegraphenanlagen und die Nebentelegraphenanlagen werden entweder zu Morsebetrieb oder zu Fern- 
    sprechbetrieb eingerichtet.   
    Die Bestimmungen unter Nr. 1 finden auf Nebentelegraphenanlagen, die Bestimmungen unter 
    Nr. 2 bis 6 auf besondere Telegraphenanlagen und auf Nebentelegraphenanlagen sinngemäß Anwendung. 
    Soweit für eine besondere, nicht zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanlage die Benutzung 
    eines Verkehrswegs erforderlich ist, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltungs- 
    pflichtigen beizubringen.    
    An welche Telegraphenanstalten die Nebentelegraphenanlagen anzuschließen sind, bestimmt die 
    Telegraphenverwaltung, in deren Ermessen es auch steht, eine Nebentelegraphenanlage von der einen 
    Telegraphenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzuschließen.   
    Die Anlagen dürfen nur durch den Inhaber oder die zu seinem Hausstand oder seinem Geschäfte 
    gehörigen Personen benutzt werden. Anderen Personen darf der Inhaber die Benutzung weder gegen 
    Bezahlung noch unentgeltlich gestatten. 
    Ein unmittelbarer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt angeschlossenen 
    Nebentelegraphenanlagen findet nicht statt.  
    An Orten, an welchen sich eine Fernsprech-Vermittelungsanstalt oder eine öffentliche Fernsprech- 
    stelle befindet, werden Nebentelegraphenanlagen zu Fernsprechbetrieb nicht errichtet. Sobald bei Tele- 
    graphenanstalten, an welche Nebentelegraphenanlagen zu Fernsprechbetrieb angeschlossen sind, Fernsprech- 
    Vermittelungsanstalten oder öffentliche Fernsprechstellen eingerichtet werden, wird die Nebentelegraphen- 
    anlage zu Fernsprechbetrieb in einen Fernsprechanschluß umgewandelt. 
8. 
    Die Ueberlassung der Fernsprechanschlüsse geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres, die 
    der Nebentelegraphenanlagen auf 5 Jahre, die der besonderen Telegraphenanlagen auf 10 Jahre vom 
    Tage der Uebergabe ab. Fällt der Endpunkt des Zeitraums nicht mit dem Ablauf eines Kalender- 
    vierteljahrs zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht 
    drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so dauert die Ueberlassung weiter auf unbestimmte Zeit 
    unter Vorbehalt einer dreimonatigen nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen 
    Kündigung. 
   Die Bestimmung im zweiten Absatze des §. 3 der Fernsprechgebühren-Ordnung wird hierdurch 
    nicht berührt. 
    Der Telegraphenverwaltung bleibt vorbehalten, die Verpflichteten bei Todesfall des Inhabers 
    der Anlage, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts an einen anderen Ort, bei Aufgabe des 
    Geschäfts oder aus anderen erheblichen Billigkeitsgründen auf Antrag schon vor Ablauf der Ueber- 
    lassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit zu entlassen. 
   Für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen können Fernsprechanschlüsse mit kürzerer Ueber- 
    lassungsdauer als 1 Jahr hergestellt werden. Die Bedingungen und Gebühren für solche Anschlüsse 
    werden von der Telegraphenverwaltung festgesetzt. 
II. Gebühren. 
9. 
    Bei Fernsprechanschlüssen, welche in der Luftlinie weiter als 5 km von der (Haupt-) Ver- 
    mittelungsanstalt entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlaggebühr erhoben, welche 
            bei einfachen Leitungen ........................................ 3 M., 
           bei Doppelleitungen ....................................  5 - 
    für jede angefangenen 100 Meter der überschießenden Leitungslänge beträgt. Diese ist nach dem                 nächsten 
     ohne Aufwendung besonderer Kosten für die Herstellung der Leitung benutzbaren Wege zu messen, auch 
     wenn die Leitung thatsächlich auf einem Umwege geführt wird. 
     Bei Fernsprechanschlüssen, welche in der Luftlinie weiter als 10 km von der (Haupt-) Ver- 
     mitlelungsanstalt entfernt sind, wird für die überschießende Leitungslänge außerdem ein Baukostenzuschuß 
     erhoben, welcher 
             bei einfachen Leitugeag .......................................................  10 M., 
            bei Doppelleitungen .................................................................15 - 
für jede angefangenen 100 Meter der nach der wirklichen Länge gemessenen Leitungsstrecke beträgt.
        <pb n="260" />
        — 244 — 
10. 
      Für die Benutzung besonders kostspieliger Leitungen wird neben den sonst fälligen Gebühren eine 
      auf volle Mark aufwärts abzurundende jährliche Zuschlaggebühr von 10 Prozent der Mehrkosten erhoben. 
11. 
      Die jährliche Zuschlaggebühr für die Anbringung und Instandhaltung eines zweiten oder 
      mehrerer Wecker auf demselben Grundstücke wie die Sprechstelle beträgt 
      für jeden Wecker ....................................................... 3 M. 
      Für die Anbringung und Instandhaltung eines zweiten Mikrophons werden jährlich 5 M. erhoben. 
      Für besondere Wecker anderer als der in der Telegraphenverwaltung gebräuchlichen Art sind 
      neben einer Jahresgebühr von 3 M. die Selbstkosten der Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung 
      zu erstatten. Für die auf Verlangen der Theilnehmer angebrachten zweiten Fernhörer sind ebenfalls die 
      Selbstkosten zu erstatten. Diese besonderen Wecker und Fernhörer gehen in das Eigenthun der Theil- 
      nehmer über. 
12. 
      Die Gebühr für eine Verbindung zur Nachtzeit innerhalb desselben Fernsprechnetzes beträgt 20 Pf. 
      In Fernsprechnetzen ohne Nachtdienst beträgt die Bauschgebühr für vorher angemeldete Ver- 
      bindungen zwischen denselben Theilnehmern 
              monatlich .................................................... 1 M., 
              vierteljährlich .............................................. 2   M. 50 Pf. 
13. 
     Bei Benutzung der öffentlichen Fernsprechstellen beträgt die Gebühr für eine Verbindung von 
     nicht mehr als drei Minuten Dauer 
              im Ortsverkehre ............................................... 10 Pf., 
              im   Nachbarorts- und Vorortsverkehre  ............20  -. 
     Für Gespräche im Fernverkehre werden die im §. 7 der Fernsprechgebühren-Ordnung festgesetzten 
     Gebühren erhoben. 
14. 
     Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittelungsanstalt zum Zwecke der 
     Weiterbeförderung beträgt 1 Pf. für das Wort, mindestens 20 Pf. Ueberschießende Beträge sind auf 
     die nächste höhere durch 10 theilbare Summe abzurunden. Für die Weiterbeförderung durch die Post, 
     durch Eilboten oder Telegraph werden außerdem die tarifmäßigen Gebühren erhoben; Stundungsgebühren 
     kommen nicht zum Ansatze. 
     Die Gebühr für das Zusprechen eines angekommenen Telegramms an den Theilnehmer beträgt 
     ohne Rücksicht auf die Wortzahl 10 Pf. 
15. 
     Bei der Verlegung von Fernsprechstellen werden erhoben für Verlegungen innerhalb des- 
     selben Raumes 
               bei einfachen Leitungen ..........................  4 M., 
               bei Doppelleitungen .................................. 6    -, 
     für Verlegungen innerhalb desselben Grundstücks 
               bei einfachen Leitungen ..........................  6 M., 
               bei Doppelleitungen .................................  10 -, 
    für Verlegungen nach anderen Grundstücken 
               bei einfachen Leitungen ..........................  15 M., 
               bei Doppelleitunggen ................................  25 -, 
    Ist die neue Stelle weiter als 10 km von der (Haupt-)Vermittelungsanstalt entfernt, so ist für 
    die außerhalb der Entfernungsgrenze von 10 km herzustellende neue Leitung der Baukostenzuschuß nach 
    Nr. 9 auch dann zu zahlen, wenn die frühere Stelle ebenfalls außerhalb jener Entfernungsgrenze lag.
        <pb n="261" />
        — 245 — 
16. 
     Die Gebühr für die Aushebung von Fernsprechanschlüssen vor Ablauf der Ueberlassungs- 
     dauer beträgt  
                                für jede Fernsprechstelle ........................ 15 M. 
     Daneben ist für abzubrechende Gestänge und Leitungen der der nicht abgelaufenen 
     Ueberlassungsdauer entsprechende Theil der Herstellungs- und Abbruchskosten zu erstatten. 
     Diese Beträge bleiben unerhoben, wenn die Ueberlassungsdauer zu dem Zeitpunkte, bis zu welchem 
     die fortlaufenden Gebühren für den Fernsprechanschluß im voraus entrichtet sind, abgelaufen ist. 
17. 
     Für die Herstellung und Unterhaltung von besonderen Telegraphenanlagen und von Neben- 
     telegraphenanlagen werden erhoben 
                        für jeden Apparat 
                            bei Anwendung von Morseapparaten .......................  50 M., 
                            bei Anwendung von Fernsprechern ..........................     20     -. 
     jahrlich. Wenn mehr als 2 dieser Apparate mit einander in Verbindung gesetzt werden können, wird 
     für jeden Apparat eine jährliche Zuschlaggebühr von 10 M. erhoben. 
                       Für jedes angefangene Kilometer Verbindungsleitung werden erhoben 
                            bei einfachen Leitungen an Holzgestänge ............................ 30 M. , 
                            bei Doppelleitungen an Holzgestänge .................................... 50    -   , 
                            bei einfachen Leitungen an eisernem Gestänge ...............  45  -   , 
                            bei Doppelleitungen an eisernem Gestänge .......................  75    -   , 
     jährlich. 
   Die Leitungslänge ist nach dem nächsten ohne Aufwendung besonderer Kosten für die Herstellung 
     der Leitung benutzbaren Wege zu messen, auch wenn die Leitung thatsächlich auf einem Umwege 
     geführt wird. 
     Die Bestimmungen unter Nr. 10, 11, 15 und 16 finden auf besondere Telegraphenanlagen und 
     Nebentelegraphenanlagen entsprechend Anwendung, die Bestimmungen unter Nr. 14 gelten für Neben- 
     telegraphenanlagen mit der Maßgabe, daß für die Beförderung der Nachrichten zwischen der Telegraphen- 
     anstalt und der Nebentelegraphenstelle mittelst der Verbindungsleitung besondere Gebühren nicht 
     erhoben werden. 
18. 
     Die Gesprächsgebühr für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer beträgt im 
     Nachbarorts- und Vorortsverkehre 20 Pfennig. 
     Die Bauschgebühren für Verbindungen im Vorort- und Bezirksverkehre, die Gebühren für die 
     Benutzung von Fernleitungen zur Nachtzeit und für die Benutzung der Verbindungsleitungen nach dem 
     Ausland, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52 Abs. 3 der Reichsverfassung, werden von der 
     Telegraphenverwaltung festgesetzt und bekannt gemacht. 
     Die Zahlung von Bauschgebühren im Vororts- und Bezirksverkehre berechtigt nur den Theil- 
     nehmer selbst und die zu seinem Hausstand oder zu seinem Geschäfte gehörigen Personen, die Ver- 
     bindungsleitungen innerhalb des Vororts- oder Bezirksnetzes ohne Zahlung von Gesprächsgebühren zu 
     benutzen. Für die Benutzung durch andere Personen sind Gesprächsgebühren zu entrichten. 
10. 
     Soll ein Fernsprechanschluß, eine besondere Telegraphenanlage oder eine Nebentelegraphenanlage 
     im Laufe eines Vierteljahrs in Betrieb genommen werden, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende 
     dieses Vierteljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig. 
    Die Baukostenzuschüsse, die Kosten für Wecker besonderer Art und für zweite Fernhörer sowie 
     die Kosten für die Verlegung und die vorzeitige Aufhebung der Anlagen sind vor der Ausführung der 
     Arbeiten zu entrichten. 
     Im Uebrigen werden die Gebühren, welche sich nicht vierteljährlich vorher feststellen lassen, sofort 
     nach der die Gebührenerhebung begründenden Handlung fallig.
        <pb n="262" />
        — 246 — 
     Der Inhaber eines Fernsprechanschlusses, einer besonderen Telegraphenanlage oder einer Neben- 
     telegraphenanlage ist Schuldner sämmtlicher für die Benutzung der Anlage zu entrichtenden Gebühren. 
     Er hat die von der Telegraphenverwaltung in Rechnung gestellten Gebühren zu bezahlen, vorbehaltlich 
     seines Rechtes auf Rückforderung im Falle der nachgewiesenen Unrichtigkeit. 
20. 
     Wenn eine ohne Verschulden des Inhabers eingetretene Unterbrechung eines Fernsprechanschlusses, 
     einer besonderen Telegraphenanlage oder einer Nebentelegraphenanlage, nachdem sie zur Kenntniß der 
     Telegraphenverwaltung gelangt ist, länger als vier Wochen fortdauernd bestanden hat, so wird für diese 
     Zeit eine Gebühr nicht erhoben. 
     Für die Dauer der Schließung eines Fernsprechanschlusses, einer besonderen Telegraphenanlage 
     oder einer Nebentelegraphenanlage nach Nr. 5 wird eine Gebühr nicht erhoben. 
III. Schlußbestimmungen. 
21. 
     Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1900 in Kraft. Die über die vor- 
     handenen besonderen Telegraphenanlagen und Nebentelegraphenanlagen geschlossenen Verträge bleiben bis 
     zu dem Zeitpunkt in Geltung, zu welchem sie durch Kündigung gelöst werden können. Die Telegraphen- 
     verwaltung ist jedoch befugt, die Anwendung dieser Bestimmungen auf vorhandene besondere                             Telegraphen- 
     anlagen und Nebentelegraphenanlagen auf Antrag der Betheiligten schon zu einem früheren Zeilpunkte 
     zu bewilligen. 
22. 
     Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von Württemberg finden diese 
     Bestimmungen keine Anwendung. 
     Berlin, den 26. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Podbielski. 
 
4. Justiz-Wesen. 
Das Verzeichniß derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrath unter dem 
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79 ff.), wird in Folge der Errichtung eines Amts- 
gerichts in Witkowo dahin ergänzt, daß Seite 136 hinter den das Amtsgericht in Wissen betreffenden 
Angaben einzuschalten ist: 
 
           
   
 
 
 
 
Für den Bezirk des                    In                              Gehört zum                                  Betreffende Kasse resp. 
    
Amtsgerichts                           dem Staate        Landgericht Oberlandesgericht                        Behörde 
Witkowo.                                     Preußen.               Gnesen.             Posen.                         Königl. Gerichtskasse 
                                                                                                                                                                      in Wilkowo.
        <pb n="263" />
        247 
5. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
                                Name und Stand 
 
 
1. Laufende Nr. 
                                               2. 
 
 
                                                der Ausgewiesenen. 
                                                                                                                  Grund 
                                                                   Alter und Heimath  
                                                                                                          der Bestrafung.  
 
 
                                                                                   3.                                 4.  
                                                                                                                                        Behörde, welche die                Datum des 
                                                                                                                                                 Ausweisung                       Ausweisungs- 
                                                                                                                                            beschlossen hat.                   beschlusses. 
                                                                                                                                                           5.                                          6. 
  
 
Arbeiter, 
* 
. BVeronila Ziol- 
.Gregor Kowalski, 
Ü 
geboren am 8. Jannar 1875 bei Plock, 
kkowski, geb. Ra= Rußland, russische Staatsangehörige, 
dowski, Arbeiterin, 
Wiltltwe, 
Johann 
"4 
7W— 
4 
Bergmann, 
Franz Fidra, 
Maurer, 
mann, 
I. Philomena Hag- 
leitner, 
miagd, ledig, 
—–1 
Zimmermann, 
I 
9. Johann Ulrich Joß, 
Küfer, 
10. Gustav Kuhn, 
Schmiedegeselle, 
11. Bareck Lachmann, 
Sattler, 
Bluma, 
Schuhmachergeselle, 
Joseph Edelbauer, 
. Max van Geldern, 
Kellner und Kauf- 
Dienst- 
8 
I 
Tkau,Rußland,tufstscherStaatsangeJsuchthauhlautEvzznPosen, ; 
  
F 
  
« vortsangehörig ebendaselbst, 
Franz Hofinger,, 
  
6 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
eboren am 12. März 1888 zu Groß--einfacher Diebstahlim 
Swolschewice, Gouvernement Petri= Rückfalle (5 Jahre 
kenntniß vom 26.7 
März 1895), 6„ 
jfcwererund einfacher 
höriger, 
Diebstahl (1 Jahr 
1 Woche Zuchlhaus, zu Bromberg, 
Königlich preußischer 
8. November 
Regierungs-Präsident 
v. J 
I 
Königlichpkeußiichek’zMäkzk-.J- 
Regierungs-Präsident 
laut Erkenntniß vom. 
23. Märg 1899), 
f) Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 24. Dezember 1876 zu Betleln und verbols-Polizei-Behörde zu 
Husinec, Bezirk Prachatitz, Böhmen, widrige Rückkehr, Hamburg, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 2. Februar 1875; aus Betteln, 
Weißkirchlitz, Bezirk Teplitz, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
eboren am 2. November 1844 zu 
Zajezice, Bezirk Chrudim, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 31. März 1860 zu Breda, 
Provinz Nordbrabant, Niederlande, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 11. November 1868 zu 
Fieberbrunn, Bezirk Ritzbühel, Tirol, 
desgleichen,. 
desgleichen, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht, 
  
geboren am 1. Januar 1868 zu Stadl-Landstreichen, 
Traun, Bezirk Wels, Ober Oester- 
reich, ortsangehörig zu Stadl-Paura, 
ebenda, 
geboren am 15. September 1868; aus 
Walterswyl, Kanton Bern, Schweiz, 
Landstreichen und 
Betteln, 
geboren am 15. September 1858 zul etteln, 
Dauba, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 1. März 1873; aus Kalisch, Landstreichen und 
Rußland, rustischer Slaalsange= Betteln, 
höriger, l 
  
Königlich preußischer 
20. März d. J. 
19. März d. J. 
Regierungs-Präfsident 
zu Magdeburg, 
Königlich bayerisches Be. 3. März d. J. 
zirksamt Laufen, 
Koniglich bayerische Po= 8. März d. J. 
lizei-Direktion München, 
ldieselbe, 
1I 
1I. 
15. Februar 
d. J. 
dieselbe, 1. März d. J. 
Königlich preußischer 8. März d. J. 
Negierungs-Präsident 
zu Trier, 
  
Königlich preußischer 6. März d. J. 
Polizei = Präsident zu- 
Magdeburg, I 
derselbe, 12. März d. J.
        <pb n="264" />
        248 
  
  
  
  
  
Laufende  
Nr.   
                         Name und Stand        Alter und Heimath           Grund          Behörde, welche die             Datum des 
                                                                                                               der Bestrafung.         Ausweisung                     Ausweisungs. 
                                          der Ausgewiesenen.                                                              beschlossen hat. 
                                                                                                                                                                                                 beschlusses. 
1.                                    2.                                      3.                                 4.                              5.                                          6. 
 
12.  Johann Linke,          geboren am 19. November 1866 zu           Betteln,   Großherzoglich sächsischer 15. März d. J. 
 
            Drechslergeselle, 
 13.     Heinrich Pinkas, 
            Handarbeiter, 
14.       Anton Polaszek, 
            Drahtbinder, 
15.       Franz Zelenka, 
 
             Arbeiter, 
 
                                zu 12.) Grenzdorf. Oesterreich-Ungarn, öster- 
                                             reichischer Staatsangehöriger, 
                                zu 13.) geboren am 15. September 1865 zu I desgleichen, 
                                             Krugsreuth, Bezirk Asch, Böhmen, 
                                             ortsangehörig zu Noßbach, ebenda, 
                                zu 14.) geboren im Jahre 1883 zu Zsolna,   I  Landstreichen und 
                                             Komitat Trencsin, Ungarn, ortsange-  I  Betteln, 
                                             hörig zu Nosina, ebenda, 
                                zu 15.) geboren am 6. Dezember 1861 zu  I  Betteln, 
                                             Krumau, Böhmen, österreichischer 
                                             Staatsangehöriger, 
 
 
                                                                                                                                       zu 12.) Direktor des II. Verwal- 
                                                                                                                                                    tungsbezirks zu Apolda, 
                                                                                                                                       zu 13.) Königlich sächsische Kreis- 7. Februar 
                                                                                                                                                    hauptmannschaft                         d. J. 
                                                                                                                                                    Zwickau, 
                                                                                                                                       zu 14.) Königlich preußischer 16. März d. J. 
 
                                                                                                                                                    Regierungs-Präsident 
                                                                                                                                                    zu Merseburg,  
                                                                                                                                       zu 15.) Königlich preußischer           18. März d. J. 
                                                                                                                                                    Regierungs-Präsident 
                                                                                                                                                    zu Breslau. 
 
  
 
Berlin, Carl Heymans Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="265" />
        — 249 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XX VIII. Jahrgang.  Berlin, Freitag, den 6. April 1900. No 15. 
  
  
  
  
     
  
 
 
 
 
  
 
 
                                                                                                                      von Militäranwärtern verpflichteten Privat-Eisen- 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen; Ableben                  bahnen: ................................................................. 250 
eines Konsuls............................. Seite 249                                3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Militär-Wesen: Gesammtverzeichniß der zur Anstellung  Reichsgebiete ..................................................... 264 
1. Konsulat - Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Bünz in Chicago zum General- 
Konsul in New York, den Vize-Konsul Geißler in Neapel zum Konsul in New York und den Konsul 
Wever in Rio de Janeiro zum Konsul in Chicago zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Baron Giuseppe Bonanno della Delia 
zum Vize-Konsul in Syracus zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Albert Goldbeck-Löwe zum 
Vize-Konsul bei dem Konsulat in Helsingfors zu ernennen geruht. 
 
Der Kaiserliche Konsul P. Jörgensen in Korsör (Dänemark) ist gestorben. 
 
2. Militär - Wesen. 
Nachstehend wird  
ein neues Gesammtverzeichniß der Privat-Eisenbahnen und durch Private betriebenen Eisen- 
bahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militär- 
 anwärter vorzugsweise zu berücksichtigen, 
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Verzeichniß an die Stelle des durch 
Bekanntmachung vom 25. Jannar 1899 (Central-Blatt S. 25) veröffentlichten Verzeichnisses tritt. 
   
Berlin, den 3. April 1900. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
        <pb n="266" />
        – 250 
Gesammtverzeichniß 
der 
Privat-Eisenbahnen und durch Private betriebenen Eisenbahnen, welchen die Ver- 
pflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugs- 
 
weise zu berücksichtigen. 
 
 
Bezeichnung 
der 
Eisen bahn. 
 
                                          Bezeichnung 
                            der Stellen, welche vorzugs- 
                             weise mit Militäranwärtern 
                                     zu besetzen sind. 
 
 
 
                                                                                   Altersgrenze, 
                                                                                 bis zu welcher 
                                                                                        Militär- 
                                                                                     anwärter 
                                                                                  berücksichtigt 
                                                                                       werden 
                                                                                       müssen. 
                                                                                                                      Bezeichnung der Behörde, 
                                                                                                                    an welche die Bewerbungen 
                                                                                                                    zu richten sind, soweit nicht 
                                                                                                                     in den Vakanzanmeldungen 
                                                                                                                     andere Anstellungsbehörden 
                                                                                                                         ausdrücklich bezeichnet 
                                                                                                                                          werden. 
 
 
                                                                                                                                                                                                 Bemerkungen. 
 
 
1. Altdamm-Kolberger Eisenbahn 
2. Altona -Kaltenkirchener Eisen- 
    bahn. 
3. Bentheimer Kreisbahn (Neuen- 
    haus-Bentheim). 
4. Braunschweigische Landeseisen- 
    bahn (für die preußische Strecke 
    der Bahn Braunschweig-Derne- 
    burg-Seesen). 
5. Breslau-Warschauer Eisenbahn 
    (preußische Abtheilung). 
6. Broelthal-Bahn. 
7. Brohlthal-Eisenbahn. 
8. Cöln-Bonner Kreisbahnen. 
    (Strecken von Cöln am Vor- 
    ebirge entlang nach Bonn, von 
    Cöln über Wesseling nach Bonn 
    mit Abzweigungen von Wesseling 
    nach Brühl, sowie von Wesseling 
    nach Godorf und Sürth, von 
    Dransdorf nach dem Staats- 
    güterbahnhofe Bonn). 
9. Cronberger Eisenbahn. 
  
                                                                                       I. Königreich Preußen. 
                                                      Subaltern- und Unterbeamte. 
                                                      Wie zu 1. 
                                                      Wie zu 1. 
                                                      Wie zu 1. 
                                                      Bahnwärter, Schaffner und 
                                                      sonstige Unterbeamte, mit 
                                                      Ausnahme der einer tech- 
                                                      nischen Vorbildung bedür- 
                                                      fenden. 
                                                      Wie zu 1. 
                                                      Wie zu 1. 
                                                      Wie zu 1. 
                                                      Wie zu 5. 
 
                                                                                             40 Jahre. 
                                                                                             40      - 
                                                                                             40      - 
                                                                                             40      - 
                                                                                             35      - 
                                                                                             40      - 
                                                                                             40      - 
                                                                                             40      - 
                                                                                             35      - 
                                                                                                                      Direktion der Altdamm-Kol- 
                                                                                                                       berger Eisenbahngesellschaft 
                                                                                                                       zu Stettin. 
                                                                                                                      Direktion der Altona-Kalten- 
                                                                                                                       kirchener Eisenbahngesell- 
                                                                                                                       schaft zu Altona. 
                                                                                                                      Betriebsdirektion der Bent- 
                                                                                                                       heimer Kreisbahn,zu Bent- 
                                                                                                                       heim. 
                                                                                                                      Direktion der Braunschwei- 
                                                                                                                       gischen Landeseisenbahn- 
                                                                                                                       gesellschaft zu Braunschweig. 
                                                                                                                      Direktion der Breslau-War- 
                                                                                                                       schauer Eisenbahngesell- 
                                                                                                                       schaft zu Oels. 
                                                                                                                      Direktion der Broelthaler 
                                                                                                                       Eisenbahn-Aktiengesellschaft 
                                                                                                                       zu Hennef a. d. Sieg. 
                                                                                                                      Vorstand der Brohlthal-Eisen- 
                                                                                                                       babngesellschaft zu Cöln. 
                                                                                                                      Vorstand der Aktiengesellschaft 
                                                                                                                       der Cöln-Bonner Kreis- 
                                                                                                                       bahnen zu Cöln. 
                                                                                                                      Verwaltungerath der Cron. 
                                                                                                                       berger Elsenbahngesellschaft 
 
                                                                                                                       zu Cronberg. 
 
                                                                                                                                                                                     Bei der Besetzung 
                                                                                                                                                                                      sind die für den 
                                                                                                                                                                                      Staatseisen- 
                                                                                                                                                                                      bahndienst in 
                                                                                                                                                                                      dieser Beziehung, 
                                                                                                                                                                                      insbesondere be- 
                                                                                                                                                                                      züglich der Er- 
                                                                                                                                                                                      mittelung der 
                                                                                                                                                                                      Militäranwärter 
                                                                                                                                                                                      bestehenden Vor- 
                                                                                                                                                                                      schriften zur An- 
                                                                                                                                                                                      wendumg zu 
                                                                                                                                                                                      bringen. 
                                                                                                                                                                                      Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                      Wle zu 1. 
                                                                                                                                                                                      Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                      Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                      Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                      Wie zu 1.
        <pb n="267" />
        251 
  
— 
— — 
— — 
  
Bezeichnung der Behörde, 
  
miergyce. 
  
  
  
eisenbahn Ostrowo-Skal. 
mierzyce zu Breslau. 
  
Altersgrenge, 8 8 
bis zu welcher an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung Q Wlleschmn z,. Militär. zu richten sind, soweit nicht 
der der Stellen, welche vorzug anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
weise mit Militäranwärtern berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
Eisenbahrn. zu besetzen snd. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
4 isenbahn. ie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Dahme- Uckroer MWie zu 1. 
10. Dabme-Uckroer Eisenbah Wie zu 1 Jah — 
Dahme. 
II. Dortmund -Gronau-Enscheder Wie zu 5. 35 Direktion der Dortmund-Gro- 
Eisenbahn. nau-Enscheder Eisenbahn- 
· gesellschaft zu Dortmund. 
12. Eckernförde-Kapxpelner Schmal.] Wie zu 1. 40 Direktion der Eckernförde.Wie zu 1. 
spurbahn. Kappelner Schmalspurbahn- 
Gesellschaft zu Eckernförde. 
In. Eisenberg-Crossener Eisenbahn Wie zu 1. 35 Betriebsverwaltung Thüringi. Wie zu 1. 
(für die preußische Strecke). scher Nebenbahnen zu Wei- 
mar. · 
14. Eisern-Siegener Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Eisern-Siege.Wie zu 1. 
Eiserm Sieg senbah “ ner Eisenbahngesellschaft zu 
Siegen. 
15. Farge-Vegesacker Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Königliche EisenbahndirektionWie zu 1. 
zu Hannover. 
16. Flensburg - Kappelner Eisen= Wie zu 1. 40 Kreis- Eisenbahn- Kommissionie zu 1. 
bahn. zu Flensburg. 
17. Eisenbahn Grelfswald-Grimmen. Wie zu 1l. 40 Direktion der Elsenbahn.Wie zu 1. 
gesellschaft Greifswald- 
Grimmen zu Grimmen. 
18. Halberstadt-Blankenburger Wie zu 1. 40 Direktion der Halberstadt-Wie zu 1. 
Eisenbahn (für die preußischen Blankenburger Eisenbahn- 
Strecken). besellschaft zu Blanken- 
urg (Harz). 
19. Hansdorf-Priebus. Wie zu I. 40 Betriebsverwaltung derWie zu 1. 
Nebeneilenbahn Hansdorf- 
Priebus zu Sommerseld 
(Reg.-Bez. Frankfurt a.O.). 
20. Hannsdorf-Ziegenhals (für die Wie zu I. 40 K. K. Eisenbahn-MinisteriumWie zu 1. 
preußische Strecke). zu Wien. 
21. Hildesheim-Peiner Kreiseisen.Wie zu 1. 40 Direktion der Hildesheim-— Wie zu 1. 
bahn (Hildesheim - Hämeler- Peiner Kreis. Elsenbahn. 
wald). gesellschaft zu Hildesheim. 
22. Hoyaer Eisenbahn. Wie zu 1. 35 Vorstand der Hoyaer Eisen-Wie zu 1. 
· bahngesellschaft zu Hoya. 
23. Ilme. Bahn (Einbeck-Dassel). Wie zu l. 40 Königliche Eisenbahndirektion Wie zu 1. 
4 zu Cassel. 
24. Kerlerbachbahn (Heckholzhausen Wie zu 1. 40 Vorstand der Kerkerbachbahn.#le zu 1. 
Dehm). Aktiengesellschaft zu Christi. 
„ » anshütte bei Schupbach. 
25. Kiel Eckernförde- Flensburger Wie zu 1. 35 Direktion der Kiel- Eckern. Wie zu 1. 
Eisenbahn. * Flenskurger Esseu- 
ie ç ahngesellschaft zu Kiel. 
26. Königsberg-Cranzer Eisenbahn.Wie zu 1. 40 Direchice - e Hiel Wie zu 1. 
Eninn - 
aft zu Königsberg i.Ostpr. 
27. Krefelder Eisenbahn. Wie zu 1. 35 Dibeon brr zosberien Wie zu 1. 
"„ bahngesellschaft zu Krefeld. . 
28. Kreis Altenaer Schmalspur.Wie zu 1. 40 t# Alteiier. Wie zu 1. 
bahnen. Schmelseurbahnen zu 
. tena. 
29. Kreiselsenbabn Ostrowo-Skal.] Wie zu 1. 40 Betriebsverwaltung der Kreis.Wie zu 1. 
—T
        <pb n="268" />
                                                                                                Altersgrenze,            Begzeichnung der Behörde, 
Bezeichnung                        Bezeichnung             bis zu welcher        an welche die Bewerbungen 
                             der Stellen, welche vorzugs-     Militär-                zu richten sind, soweit nicht 
der                                                                                  anwärter                in den Vakanzanmeldungen            Bemerkungen. 
Eisenbahn          weise mit Militäranwärtern  berückslchtigt          andere Anstellungsbehörden 
                                       zu besetzen sind.                  werden                  ausdrücklich bezeichnet 
                                                                                               müssen.                                 werden. 
30. Kreis Oldenburger Eisenbahn Wie zu I.     35 Jahre.         Königliche Eisenbahndirektion                 Wie zu 1. 
         (Neustadt i. H.-Oldenburg i. H.                                                                   zu Altona. 
         Heiligenhafen). 
31. Kremmen-Neuruppin-Wittstocker Wie zu 1.        40                 Direktion der Kremmen-Neu-            Wie zu 1. 
        Eisenbahn (für die preußische                                                         ruppin - Wittstocker Eisen- 
        Strecke).                                                                                                       bahngesellschaft zu Neu- 
                                                                                                                                                 ruppin. 
32. Lausitzer Eisenbahn (Rauscha-    Wie zu 1.         40                Direktion der Lausitzer Eisen-          Wie zu 1. 
        Freiwaldau und Muskau-Teupligtz-                                                  bahngesellschaft zu Sommer- 
        Sommerfeld).                                                                                                   feld (Reg.-Bez. Frank- 
                                                                                                                                              furt a. O.). 
33. Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn.     Wie zu 1.         40                    Direktion der Liegnitz-Ra.                 Wie u 1. 
                                                                                                                                witscher Eisenbahngesell- 
                                                                                                                                      schaft zu Rawitsch. 
34. Marienburg-Mlawkaer Eisen- a) Wie zu 5 für die Strecke  35 Direktion der Marienburg- 
        bahn.                                             Marienburg-Mlawka.                       Mlawkaer Eisenbahngesell- 
                                                          b) Wie zu 1 für die Strecke. 40         schaft zu Danzig.                    b ) Wie zu 1. 
                                                                 Zajonskowo-Löbau.   
35. Mecklenburgische Friedrich Wil- Wie zu 1.        37                Direktion der Mecklenburgi-  Bei der Aufstellung  
        helm-Eisenbahn (für die preu-                                                          schen Friedrich Wilhelm-   finden die für die                                                                                                                                                                                                Besetzung der Sub-  
        ßische Strecke).                                                                                        Eisenbahngesellschaft zu    altern- und Unter- 
                                                                                                                                           Wesenberg.                  beamtenstellen mlt 
                                                                                                                                                                                    Militäranwärtern 
                                                                                                                                                                                    jeweilig geltenden 
                                                                                                                                                                                    Grundsätzen an-                                                                                                                                                                                     wendung. 
36. Meppen- Haselünner Eisenbahn.  Wie zu 1.     40              Kreis Eisenbahnkommission    Wie zu 1. 
                                                                                                                                          zu Meppen. 
37. Mühlhausen-Ebelebener Eisen-       Wie zu 1.     40           Vorstand der Eisenbahngesell- Wie zu 1. 
         bahn (für die preußische Strecke).                                          schaft Mühlhausen-Ebeleben 
                                                                                                                            zu Mühlhausen i. Thür. 
38. Nauendorf- Gerlebogker Eisen-       Wie zu 1.     40               Direktion der Nauendorf-        Wie zu 1. 
         bahn (für die preußische Strecke).                                              Gerlebogker Eisenbahn- 
                                                                                                                               gesellschaft zu Berlin. 
39. Neuhaldensleben - Eilslebener        Wie zu 1.     40            Vorstand der Neuhaldens-       Wie zu 1. 
        Eisenbahn.                                                                                            lebener Eisenbahngesell-  
                                                                                                                       schaft zu Neuhaldensleben. 
         ollner Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Neustadt-Gogo- Wie zu l. 
liner Eisenbahngesellschaft 
Hu, Reustadt . Fl! s 
R. « nbahn. Wie zu 1. 40 irektion der Nlederlausitzer Wie zu 1. 
4, Niederlausiyer. Eisenbahn 1 Elsesbahngesellshast“) dir 
Berlin. 
42. Nordbrabant.Deutsche Eisenbahn! Wie zu5, außerdem Stations.35 Direktion der Nordbrabant.#ie zu 1. 
(für den rreußischen Theil der vorsteher, Stationsauf= Deutschen Eisenbahngesell- #*# Siellen du 
Bahnstrecke Gennep-Wesel). seher und Assistenten, Tele. schaft zu Gennep. ztaltensbor eat 
graphisten, Materialienver= es Nufröchens oder. 
walter, Magazinaufseher. d 
wärtern zugängig. 
43. Nordhausen-Wernigeroder Elsen. Wie zu 1. 40 Direktien dRr Nedhausen. Wie zu 1. 
bahn he preußt ecke). q ernigeroder enbahn. 
iu für die preußische Streck gesellschoft zu Nordhausen. 
44. Oschersleben - Schöningen (für Wie zu I. 40 Vorstand der Oschersleben-ie zu 1. 
die preußische Strecke). 
  
  
  
Schöninger Eisenbahn- 
gesellschaft zu Oschersleben.
        <pb n="269" />
        253 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                               Altersgrenze,      Bezeichnung der Behörde, 
                                                    Bezeichnung                bis zu welcher        an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung                                                                        MiIitär-         zu richten sind, soweit nicht 
der                              der Stellen, welche vorzugs-    anwärter         in den Vakanzanmeldungen,           Bemerkungen. 
                                        weise mit Militäranwärtern     berücksichtigt        andere Anstellungsbehörden 
Eisenbahn.                         zu beseßtzen sind.             werden               ausdrücklich bezeichnet 
                                                                                                    müssen.                             werden. 
45. Osterwieck- Wasserlebener Eisen- Wie zu 1.   40 Jahre.        Magistrat der Stadt Oster-                Wie zu 1. 
        bahn.                                                                                                                                wieck. 
46. Ostprenßische Südbahn.     a) Wie zu 5 für Pillau-  35       Direktion der Ostpreußischen 
                                                                     Königsberg-Prostken.                    Südbahngesellschaft zu 
                                                             b) Wie zu 1 für Fischhau- 40            Königsberg i. Ostpr.             b) Wie zu 1. 
                                                                        sen Palmnicken. 
47. Paulinenaue-Neuruppiner Eisen-    Wie zu 1.                  35          Direktion der Paulinenaue-               Wie zu 1. 
        bahn.                                                                                                                Neuruppiner Eisenbahn- 
                                                                                                                                  gesellschaft zu Neuruppin. 
48. Pfälzische Ludwigsbahn: 
         a) für den preußischen Theil der   Wie zu 5.         35             Direktion der Pfälzischen 
               Bahnstrecke St. Ingbert-                                                                    Eisenbahnen zu Ludwigs- 
               St. Johann,                                                                                                      hafen a. Rhein. 
         b) für die preußischen Strecken       Wie zu 1.         40           Direktion der Pfälzischen      Die Anstellung er- 
               einer Eisenbahn von Lanter-                                                         Eisenbahnen zu Ludwigs-   folgt  nach den                                                                                                                                                                                 reichs- und landes- 
               ecken über Meisenheim nach                                                             hafen a. Rhein.               rechtlichen Bestim- 
               Staudernheim.                                                                                                                                            mungen, welche 
                                                                                                                                                                                        jewellig für die Be- 
                                                                                                                                                                                        setzung der Sub- 
                                                                                                                                                                                        altern- und Un- 
                                                                                                                                                                                        terbeamtenstellen 
                                                                                                                                                                                        mit Militäran- 
                                                                                                                                                                                        wärtern gelten. 
49. Priegnitzer Eisenbahn (Perle-          Wie zu 1.            40               Direktion der Priegnitzer    Wie zu 1. 
        berg- Pritzwalk-Wittstock Landes-                                                          Eisenbahngesellschaft zu 
        grenze in der Richtung auf                                                                                 Perleberg. 
        Mirow). 
50. Rhene-Diemelthal-Eisenbahn.              Wie zu 1.            40            Vorstand der Rhene-Diemel- Wie zu 1. 
                                                                                                                                thal - Eisenbahngesellschaft 
                                                                                                                                                  zu Siegen. 
51. Rinteln - Stadthagener Eisen-        Wie zu 1.            40            Vorstand der Rinteln-Stadt-     Wie zu 1. 
        bahn (für die preußischen Strecken).                                                   hagener Eisenbahngesell- 
                                                                                                                                        schaft zu Rinteln. 
52. Sittard- Herzogenrath (für die       Wie zu 1.            40       Direktion der Niederländischen Wie zu 1. 
        preußische Strecke).                                                                                  Süd-Eisenbahngesellschaft 
                                                                                                                                            zu Maastricht. 
53. Stargard-Cüstriner Eisenbahn.            Wie zu 1.            40               Direktion der Stargard-         Wie zu 1. 
                                                                                                                                  Cüstriner Eisenbahngesell- 
                                                                                                                                    schaft zu Soldin N./M. 
54. Stendal - Tangermünder Eisen-      Wie zu 1.           40             Direktion der Stendal-Tan-     Wie zu 1. 
        bahn.                                                                                                             germünder Eisenbahngesell- 
                                                                                                                                   schaft zu Tangermünde. 
55. Stralsund-Triebseeer Eisenbahn.         Wie zu 1.           40          Vorstand der Eisenbahngesell- Wie zu 1. 
                                                                                                                                  schaft Stralsund-Triebsees 
                                                                                                                                                 zu Stralsund. 
56. Vorwohle- Emmerthaler Eisen-        Wie zu 1.            —              Direktion der Vorwohle-        Die Anstellung er- 
        bahn (für die preußischen Strecken).                                                    Emmerthaler Eisenbahn-      folgt nach Maß-                                                                                                                                                                                          gabe der für die 
                                                                                                                            gesellschaft zu Eschershausen. Besetzung der Sub- 
                                                                                                                                                                                       altern- und Unter- 
                                                                                                                                                                                       beamtenstellen mit 
                                                                                                                                                                                       Milltäranwärtern 
                                                                                                                                                                                       jewellig geltenden 
                                                                                                                                                                                       Grundsätze.
        <pb n="270" />
        254 
 
 
 
 
 
 
 
    
 
bivlterbrene, Bezeichnung rg Behörde. 
lchnun Bezeichnung is zu welcher an welche die Bewerbungen 
Seeto 6 der Stellen, welche vorzugs- iliter. zu richten sind, soweit 9 
der « », , anwärter in den VakanzanmeldungenBemerkungen. 
cisenbabn weise mit Militäranwärtern, berücksichtigt! andere Anstellungsbehörden 
« zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichner 
müssen. werden. 
57. Westfälische Landeseisenbahn (für Wie zu 1. 40 Jahre. Vorstand der Westfälischen Wie zu 1. 
die preußische Strecke). Landeseisenbahngesellschaft 
zu Lippstadt. 
58. Wittenberge-Perleberger Eisen= Wie zu 1. 40 Magistrat der Stadt Perle. Wie zu 1 
bahn. berg. 
59. Zschipkau-Finsterwalder Eisen.Wie zu l. 40 Direktion der Ischipkau-Fin-Wie zu 1. 
bahn. 
  
Pfälzische Eisenbahnen. 
2. Lokalbahn für den Gütertrans. 
port in Augsburg mit Fort- 
epung nach Göggingen und 
98 
3. Lokalbahn Deggendorf-Meiten. 
4. Lokalbahn Fürth-Zirndorf-Ca- 
dolzburg. 
5. Lokalbahn Gotteszell-Viechtach. 
sterwalder Eisenbahngesell- 
schaft zu Finsterwalde. 
  
  
  
II. Königreich Bayern. 
Subaltern= und Unterbeamten- 
  
stellen, zum Theil: 
Bahnwärter, Weichen- Bdrrei 
wärter, tenr 
eln. 
Schaffner (Konduk- 
teure), Büreaul zur 
diener, Stations- Tru. 
meister, Portier] “ « 
(Stationsdiener), ein. 
Hausmeister, Zug-] 
führer (Oberkon- 
dukteure), Obleute 
und Lademeister d 
Güterbestätter, Bil.) Hubt. 
letdrucker, Rangirer, t "“ 
Bahnhofaufseher, el. 
Haltestelleverwalter, 
Telegraphisten, 
Stationsverwalter, 
Gehülfen der Cen- 
tralbüreaus, Er, 
peditionsgehülfen, n 
Gepäckexpedienten, Dnt. 
Einnehmereigehül.Drus 
fen, Gehülfen der l- 
Magazinverwal- . 
tung, 
Dienftpersonal. 
Wie zu 2. 
Wie zu 2. 
Wie zu 2. 
  
35 Jahre. 
40 
40 
40 
4 
  
Direktion der Mähiischen 
Eisenbahnen zu Ludwigs- 
hafen a. Rhein. 
Aktlengesellschaft Augsburger 
Lokalbahn zu Augsburg. 
Vorstand der Aktiengesellschaft 
Lokalbahn Deggendorf- 
Metten zu Degzerdor. 
Direktion der Lokalbahn-Ak- 
tiengesellschaft zu München. 
Vorstand der Aktiengesellschaft 
Lokalbahn Gotteszell-Viech- 
Bei der Besetzung 
find die für den 
Staatseisenbahn. 
dienst geltenden 
Grundsäße in An- 
wendung zu brin- 
gen. 
Wie zu 2. 
Wie zu 2. 
Wie zu 7. 
  
  
tach zu Viechtach.
        <pb n="271" />
                                                                                                       Altersgrenze,           Bezeichung der Behörde, 
                                                  Bezeichnung                  bis zu welcher     an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung                    der Stellen, welche              Militär-              zu richten sind, soweit nicht 
der                                          vorzugs-                           anwärter              in den Vakanzanmeldungen        Bemerkungen. 
                                    weise mit Militäranwärtern   berücksichtigt.        andere Anstellungsbehörden 
Eisenbahn.                      zu besetzen sind.                  werden                  ausdrücklich bezeichnet 
                                                                                                   müssen.                                 werden. 
  6. Lokalbahn Lam-Kötzting.                Wie zu 2.       40 Jahre.          Aktiengesellschaft Lokalbahn              Wie zu 2. 
                                                                                                                                 Lam-Kötzting zu Lam. 
  7. Lokalbahn München -  Wolfrats- Wie zu 2.       40     -                Direktion der Lokalbahn- Ak-         Wie zu 2. 
        hausen-Bichl (Isarthalbahn).                                                                   tiengesellschaft zu München. 
  8. Lokalbahn Murnau-Garnisch          Wie zu 2.       40     -                  Direktion der Lokalbahn-Ak-            Wie zu 2. 
        Partenkirchen.                                                                                             tiengesellschaft zu München. 
  9. Lokalbahn Markt Oberdorf-          Wie zu 2.       40     -                  Direktion der Lokalbahn-Ak-          Wie zu 2. 
        Füffen.                                                                                                           tiengesellschaft zu München. 
10. Lokalbahn Prien-Stock (Chiem-  Wie zu 2.       40     -                    Chiemseebahn-Gesellschaft            Wie zu 2. 
        seebahn).                                                                                                           Feßler &amp; Co. zu Prien. 
11. Lokalbahn Röthenbach bei         Wie zu 2.       40     -                    Marktgemeinde-Verwaltung            Wie zu 2. 
        Lindau-Weiler.                                                                                                                   Weiler. 
12. Lokalbahn Schaftlach-Gmund.       Wie zu 2.       40     -                  Vorstand der Eisenbahn-Ak-            Wie zu 2. 
                                                                                                                                    tiengesellschaft Schaftlach- 
                                                                                                                                          Gmund zu Gmund. 
13. Lokalbahn Sonthofen-Oberstdorf. Wie zu 2.      40     -                    Direktion der Lokalbahn-Ak-        Wie zu 2. 
                                                                                                                                   tiengesellschaft zu München. 
14. Lokalbahn Stadtamhof-Donau-    Wie zu 2.      40     -                    Direktion der Lokalbahn-Ak-          Wie zu 2. 
        stauf (Walhallabahn).                                                                                  tiengesellschaft zu München. 
15. Lokalbahn Türkheim-Wörishofen. Wie zu 2.     40    -                  Lokalbahn - Aktiengesellschaft        Wie zu 2. 
                                                                                                                                    Wörishofen zu Wörishofen. 
16. Drahtseilbahn Leoni-Rottmanns-   Wie zu 2.      40    -                       Drahtseilbahn Rottmanns-            Wie zu 2. 
        höhe.                                                                                                                höhe- Gesellschaft mit be- 
                                                                                                                                  schränkter Haftung zu Leoni. 
17. Elektrische Eisenbahn Bad            Wie zu 2.      40    -                         Erwin Bubeck, Ingenieur          Wie zu 2. 
        Aibling- Feilnbach (Wendelstein-                                                                   in München, General- 
        bahn). 
 
 
 
                                                                                                                                     vertreter der Aktiengesell- 
                                                                                                                                       schaft Elektrizitätswerke, 
                                                                                                                                  vorm. O. L. Kummer &amp; Co. 
                                                                                                                                                    zu Dresden. 
III. Königreich Württemberg. 
1. Albthalbahn (für den württem- 
bergischen Theil der Strecke Karls- 
ruhe-Herrenalb). 
 
                                                    Subaltern- und Unterbeamte. 
 
                                                                                                   40 Jahre. 
 
                                                                                                                               Direktion der badischen Lokal- 
                                                                                                                                       Eisenbahngesellschaft zu 
                                                                                                                                                       Karlsruhe. 
 
 
 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn- 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüglich 
der Ermittelung 
der Militäranwär- 
ter bestehenden und 
noch zu erlassenden 
Vorschriften zur 
Anwendung zu 
bringen. Dabei soll 
Stellenanwärtern 
württember- 
gischer Staats- 
angehörigkeit, der 
Vorzug gegeben 
werden.
        <pb n="272" />
                                                                                                            Altersgrenze, 
 
                                                                                                                                        Bezeichnung der Behörde, 
                                                                                                                                      an welche die Bewerbungen 
 
                                                                                                      bis zu welcher 
Bezeichnung                          Bezeichnung  
                                             der Stellen, welche vorzugs-       Militär-        zu richten sind, soweit nicht 
der                                                                                                    anwärter          in den Vakanzanmeldungen        Bemerkungen. 
Eisenbahn.                       weise mit Militäranwärtern      berücksichtigt  andere Anstellungsbehörden 
                                                 zu besetzen sind.                      werden              ausdrücklich bezeichnet 
                                                                                                            müssen.                         werden. 
2. Dampfstraßenbahn Ravensburg-  Expedient(Stationsvorsteher),  40 Jahre. Lokalbahn - Aktiengesellschaft 
      Weingarten.                                          Zugführer (Schaffner), Re-                                    zu München. 
                                                                        serve-Zugführer (Schaffner), 
                                                                                   Stationsdiener. 
3. Elektrische Straßenbahn von           Wagenführer, Schaffner.    35          Direktion der Ulmer Straßen- 
      Ulm nach Neuulm.                                                                                                   bahn und des Elektrizitäts- 
                                                                                                                                                         werkes zu Ulm. 
4. Elektrische Eisenbahn zwischen       Schaffner, Wagenführer.   35         Vorstand der Aktiengesellschaft 
      der Eisenbahnstation Trossingen                                                                          „Elektrizitätzwerk und Ver- 
      und dem Pfarrdorfe Trossingen                                                                           bindungsbahn Trossingen“ 
                                                                                                                                                               zu Trossingen. 
5. Filderbahn (Stuttgart- Hohen-           Expedient, Zugführer, Schaff-             Betriebsvorstand der Filder- 
      heim).                                                        ner, Bahn, bezw. Strecken-                bahngesellschaft zu Stutt- 
                                                                              wärter, Weichensteller,                                          gart. 
                                                                                 Haltestellenaufseher. 
6. Lokalbahn Meckenbeuren - Tett-    Expedient(Stationsvorsteher)                Lokalbahn -  Aktiengesellschaft 
      nang. 
 
                                                                            Zugführer, Weichensteller, 
                                                                                         Stationsdiener. 
 
 
                                                                                                                                                                 zu München. 
IV. Großherzogthum Baden. 
1. Albthalbahn (Karlsruhe-Herren- 
      alb; Ettlingen-Pforzheim). 
2. Lokalbahnen Kehl-Lichtenau-Bühl 
      und Kehl-Altenheim - Ottenheim 
                                            - Offenburg 
3. Lokalbahn Rhein - Ettenheim- 
      münster. 
4. Nebenbahn Achern-Ottenhöfen. 
5. Nebenbahn Bruchsal-Odenheim- 
      Menzingen. 
6. Nebenbahn Bühl - Oberthal 
      (Bühlerthalbahn). 
 
                                                                 Subaltern- und Unterbeamte. 
                                                                                    Wie zu 1. 
                                                                                    Wie zu 1. 
                                                                                    Wie zu 1. 
                                                                                    Wie zu 1. 
                                                                                    Wie zu 1. 
 
                                                                                                                      40 Jahre. 
                                                                                                                      40       - 
                                                                                                                      40       - 
                                                                                                                      40       - 
                                                                                                                      40       - 
                                                                                                                      40       - 
                                                                                                                                     Direktion der badischen Lokal- 
                                                                                                                                           Eisenbahngesellschaft zu 
                                                                                                                                                        Karlsruhe. 
                                                                                                                                       Straßburger Straßenbahnge- 
                                                                                                                                     sellschaft zu Strahburg i. Els. 
                                                                                                                                    Vorstand der Lokalbahn Rhein- 
                                                                                                                                         Ettenheimmünster zu Frei- 
                                                                                                                                                 burg i. Breisgau. 
                                                                                                                                        Vorstand der Nebenbahn 
                                                                                                                                       Achern-Ottenhöfen zu Frei- 
                                                                                                                                                 burg i. Breisgau. 
                                                                                                                                  Direktion der badischen Lokal- 
                                                                                                                                        Eisenbahngesellschaft zu 
                                                                                                                                                        Karlsruhe. 
                                                                                                                                  Direktion der badischen Lokal- 
                                                                                                                                        Eisenbahngesellschaft zu 
                                                                                                                                                        Karlsruhe. 
 
 
 
                                                                                                                                                                                        Bei der Besetzung 
                                                                                                                                                                                         sind die für den 
                                                                                                                                                                                           Staatseisenbahn- 
                                                                                                                                                                                           dienst in dieser 
                                                                                                                                                                                             Beziehung, ins- 
                                                                                                                                                                                          besondere bezüg- 
                                                                                                                                                                                                 lich der Er- 
                                                                                                                                                                                               mittelung der 
                                                                                                                                                                                              Militäranwärter 
                                                                                                                                                                                           bestehenden und 
                                                                                                                                                                                         noch zu erlassen- 
                                                                                                                                                                                           den Vorschriften 
                                                                                                                                                                                            zur Anwendung 
                                                                                                                                                                                            zu bringen. Da- 
                                                                                                                                                                                             bei soll Stellen- 
                                                                                                                                                                                               anwärtern ba- 
                                                                                                                                                                                               discher Staats- 
                                                                                                                                                                                           angehörigkeit vor 
                                                                                                                                                                                          allen übrigen der 
                                                                                                                                                                                           Vorzug gegeben 
                                                                                                                                                                                                     werden. 
                                                                                                                                                                                                  Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                                  Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                                  Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                                  Wie zu 1. 
                                                                                                                                                                                                  Wie zu 1.
        <pb n="273" />
        257 
 
   
    
 
 
Altersgrenze. s Vezeichnung der Behörde, 
Bezeichnung bis zu welcher un welche die Bewerbungen 
Bezeichnung . ! 8 Militär. zu richten sind, joweit nicht 
der der Stellen, welche voruungs. anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
weise mit Militäranwärternberücksichtigt ndere Anstellungsbehörden 
Eisen bahn. zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
+ a#e### inden #Wie zu 1. 40 Jahre. Vorstand der Nebenbahn] Wie zu 1. 
Nibenbahn Haltingen-Kandern Haltingen - Kandern zu 
Frelburg i. Breisgau. 
« S nie zu 1. 40 Vorftand der Nebenbahn Kro Wie zu.l. 
Nebenbahn Krozingen- Stause . zingen - Staufen - Sulzburg. 
Sulzburß. zu Freiburg i. Breisgau. 
—i. . Wie zu l. 40 Vorstand der Lahrer Straßen.Wie zu 1. 
brer Strahenbahn bahngesellschaft zu Lahr. 
Wie zu 1. 40 Direktion der süddeutschen Wie zu 1. 
10. Im Eigenthum und Betriebe der 
Süddeunchen Eisenbahngesell- 
schaft befindliche Nebenbahnen: 
a) Bregthalbahn (Furlwangen-Hü- 
fingen), 
l) Katserstuhlbahn, Z 
e) Karlsruhe-Durmersheimer Eisen- 
ahn, 
4) Karlsruhe-Spöcker Eisenbahn, 
)Mannheim- Weinheim . Heidel- 
berg-Mannheimer Eisenbahn, 
Lokalbahn Zell i. W.-Todtnau. 
*)2 
s 
 
Nebenbahnen: 
al Darmstädter Dampfstraßen- 
bahnen, 
kL.) Mainzer Vorortbahnen, 
)Manneim-Weinheim-Hei- 
delberg Mannheimer Eisen- 
bahn (für die hessische Strecke), 
d) Reinheim-Reichelsheim, 
e) Osthofen-Westhofen, 
s) Sorendlingen-Fürkeld, 
) Werms Ossfstein. 
 
Ü 
l 
Weichenwärter, 
wärler, Schaffner. 
Subaltern. und Unterbeamte. 
Wie zu b. 
Stationsassistenten, Sta- 
tionsaufseher, Zugführer, 
Schaffner, Weichenwärter, 
Bahnwärter. 
 
 
Stalions. 
 
 
40 Jahre. 
 
 
Eisenbahngesellschaft zu 
Darmstadt. 
V. Großherzogthum Bellen. 
Direktion der süddeutschen 
Eisenbahngesellschaft zu 
Darmstadt. 
 
 
 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Silaatselsenbahn. 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
lung der Milikär- 
anwärte# be- 
stehenden und noch 
zu erlassenden 
Vorschriflen zur 
Anwendung zu 
bringen. Dabei 
soll Stellenan 
wärtern hef 
sischer Staats= 
angehbrigkeit vor 
allen übrigen der 
Vorzug gegeben 
werden. 
40
        <pb n="274" />
        268 
  
  
  
  
  
villtersgrenge, Bezeichpung dg Behörde, 
is zu welcher an welche die Bewerbungen 
Vezeichnung der St mchmne uas- Nriwerh zu iische sind, soweit mict 
der er ie en, we che nus anwärter #n den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
Elsenbahn weise mit Militäranwärtern, berücksichtigt ondere Anstellungsbehörden 
" zu besetzen sind. werden auödrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
  
  
  
  
  
. Weimar - Rastenberger 
42 
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Voizenburger Stadt-= und Hafen. 
bahn. 
f. Kremmen - Neuruppin - Witt- 
stocker Eisenbahn (in meckleu- 
burg-schwerinschen Enklaven be- 
legene Theile). 
  
Subaltern- und Unterbeamte. 
Subaltern= und Unterbeamie. 
37 Jahre. 
Eine 
  
Alters- 
grenzeist nicht 
festgesett. 
  
Vorstand der Boizenburger 
Stadt= und Hafenbahn zu 
Boizenburg a. E 
Direklion der Kremmen-Neu- 
ruppin- Wiltstocker Eisen- 
bahngesellschaft in Neu- 
ruppin. 
  
VII. Großherzogthum Sachsen. 
Feldabahn. 
Eisenbahn. 
bahn. 
Wutha-Ruhlaer Eisenbahn. 
. Weimar - Berka- Blankenhaincr 
Eisen- 
  
Zugführer, Exvedienten (Sta- 
tionsvorsteher), Büreau. 
und Expeditionsgehülfen. 
Zugführer, Schaffner (zug- 
führender), Weichensteller, 
Bremser, Bahn, und andere 
Wärter, Wächter. 
Zugführer, Bremser, Bahn- 
wärter, Wächter. 
Betriebspersonal. 
  
40 Jahre. 
40 
40 - 
Eine Alters- 
grenze ist nicht 
  
festgesetzt. 
Betriebsverwaltung der Felda. 
bahn zu Dermbach. 
Betriebsverwaltung Thürin- 
gischer Nebenbahnen zu 
eimar. 
  
Bei der Besetzung 
siud die für den 
Staatsdienst in 
dleser Begiehung, 
iIinsbesondere be- 
züglim der Er- 
mittelung der Mi- 
Uläranwarter be- 
stehenden und noch 
4 erlassenden 
orschristen in 
Anwendung zu 
bringen (vergl. das 
Publikandum vom 
22. September 
1862, betteffend 
die im Bundes- 
vathe verelnbarten 
Grundsäye für die 
Beseung der 
Subaltern= und 
Unlerbeamten- 
siellen bei 
Reichs- und 
Staatsbehörden 
mit Militäran- 
wãrtern). 
Bei der Besetung 
kinden die jeweilig 
geltenden Grund- 
säte Auwendung. 
Bei fast gleicher 
Befahizung der 
Vewerber ist In- 
nerhalb des meck. 
lenburgischen Ge- 
biets auf die Be- 
werbungen meck- 
leu burgischer 
Staatkangehori-. 
zer, Innerhal' des 
Hreußischen Ge- 
biels auf diejeni- 
En preußischer 
taatsangebörie 
ger besonder Rück. 
sicht zu nehmen. 
den
        <pb n="275" />
        Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs. 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
ilitär= 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausbrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
VIII. Großherzogthum Meckhlenburg-Strelitz. 
1 Mecklenburgische Friedrich Wil- 
helm. Eisenbabn. 
2. Neubrandenburg - Friedländer 
Eisenbayn. 
  
Subaltern- und Unterbeamte. 
Stationsrorsteher, Stations= 
wärter, Zugführer, Güter. 
bodenvorarbeiter, Güter- 
boden= und Stationsar= 
beiter, Weichensteller. 
  
37 Jahre. 
  
Direktion der Mecklenburgi. 
schen Friedrich Withelut= 
Eisenbahngesellschaft zu 
Wesenberg. 
Betriebsverwaltung der Neu- 
brandenburg - Friedländer 
Eisendahn zu Berlin S. W. 
(Großbeerenstraße Nr. 88). 
IX. Großherzogthum Oldenburg. 
Direkt on der Eutin-Lübecker Simmtliche Stellen 
Eutin-Lübecker Eisenbahn. 
Zugsührer, Packmeister, Schaff. 
ner, Schmierer, Weichenwär- 
ter, Bahnwärter, Brücken- 
wärter, Stationsverwalter, 
Stationsassistenten, Sta- 
tionsaufseher, Schreiber. 
D. 35 Jahre. 
Eisenbahngesellschaft zu 
Lübeck. 
X. Herzogthum Braunschweig. 
!. Braunschweigische Landeseisen- 
babn. 
  
Büreandiätare, Kanzlisten, 
Stationsassistenten, Tele- 
raphisten, Büreauboten, 
Pomiers, Nachtwächter, 
Bremser und Schmierer, 
Schaffner, Rangirer und 
Koppler, Magazin, und 
Materialienaufseher, Billet- 
drucker, Bahnwärter, 
Weichenwärter. 
  
40 Jahre. 
  
Direktion der Braunschwei- 
gischen Landeseisenbahn- 
gesellschaft zu Braun- 
schweig. 
  
  
Jeider Besetzung sind 
die für den Slaats 
dlenst in dleser Be- 
slehung, iusbeson- 
dere bezüglich der 
Ermiuelung der Mi- 
liläranwärter be- 
flehenden und noch 
zu erlaffenden Vor- 
8 iften in Anwen- 
ung zu bringen (ver- 
gleiche Publlkandum 
vom 22. September 
1382, Offlzieller An- 
zelger von 1982 Nr. 
34 S. 199 und 
Publlkandum vom 
17. September 1885, 
Offizieller Anzeiger 
von 1885 Nr. 33 
S. 179). 
sind zu zwet 
Driitheilen den 
Milikäranwärtern 
vorbehalten. 
Die nach beendeker 
Probedienstzeit in 
nebenstehenden un. 
teren Stellen etats- 
mebig angesteilten 
Mililäramvärter 
haben bei genügen- 
der Berähiaung 
bezw. nach Able- 
gung der vor- 
schriftsmäß#igen 
Prilung gleich den 
Civilanwärterm 
Anrecht zum Auf- 
rücken in höhere 
Dienststellen, und 
warim Büreau-- 
ienst: als Re- 
istrator, Betriebs- 
Feele 2c. im 
Stations- 
bienst: als Sta- 
lionsverwalter, 
Stalionsinspertor, 
im Fersnienkt: 
als Zugführer und 
Packmeister. 
40“
        <pb n="276" />
        260 
 
 
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
                                         Bezeichnung 
                           der Stellen, welche vorzugs- 
                            weise mit Militäranwärtern 
                                    zu besetzen sind. 
                                                                                            Altersgrenze, 
                                                                                         bis zu welcher 
                                                                                                  Militär- 
                                                                                                anwärter 
                                                                                            berücksichtigt 
                                                                                                 werden 
                                                                                                 müssen. 
                                                                                                                          Bezeichnung der Behörde. 
                                                                                                                        an welche die Bewerbungen 
                                                                                                                        zu richten sind, soweit nicht 
                                                                                                                          in den Vakanzanmeldungen 
                                                                                                                          andere Anstellungsbehörden 
                                                                                                                              ausdrücklich bezeichnet 
                                                                                                                                             werden. 
                                                                                                                                                                                             Bemerkungen. 
 
2. Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn 
      (braunschweigischer Theil). 
3. Halberstadt-Blankenburger Eisen-. 
      bahn. 
4. Nordhausen- Wernigeroder Eisen- 
      bahn (braunschweigische Strecke). 
                                               Subaltern, und Unterbeamte. 
                                                   Büreaudiätare, Kanzlisten, 
                                               Expeditions-  {für den Bü- 
                                                  diätare,       {reau- und 
                                               Expeditions-  {Stattions- 
                                               assistenten,   {dienst   
                                                 Stations- 
                                               assistenten,  
                                               Telegraphisten, Büreau- 
                                               boten, Portiers, Nacht- 
                                               wächter, Bremser und 
                                                 Schmierer, Schaffner, 
                                                Rangirer und Koppler, 
                                                Bahnwärter, Weichen- 
                                                              wärter. 
                                         Subaltern- und Unterbeamte. 
 
                                                                                                          40 Jahre. 
                                                                                                   a) Für die Strecke 
                                                                                                          Langenstein - 
                                                                                                           Derenburg: 
                                                                                                            35 Jahre. 
                                                                                                   b) Für die Strecke 
                                                                                                           Halberstadt - 
                                                                                                           Blankenburg 
                                                                                                                - Tanne: 
                                                                                                          40 Jahre. 
                                                                                                          40 Jahre. 
 
 
  
 
  
                                                                                                                           Vorstand der Gernrode-Harz- 
                                                                                                                           geroder Eisenbahngesellschaft 
                                                                                                                                          zu Ballenstedt. 
                                                                                                                             Direktion der Halberstadt - 
                                                                                                                               Blankenburger Eisenbahn- 
                                                                                                                                 gesellschalt zu Blanken- 
                                                                                                                                              Burg (Harz). 
                                                                                                                             Direktion der Nordhausen- 
                                                                                                                                Wernigeroder Eisenbahn- 
                                                                                                                             gesellschaft zu Nordhausen. 
 
 
 
                                                                                                                                                                                     Bei der Versetzung 
                                                                                                                                                                                        sind die für den 
                                                                                                                                                                                            preußischen 
                                                                                                                                                                                        Staatseisenbahn- 
                                                                                                                                                                                         dienst in dieser 
                                                                                                                                                                                          Beziehung, ins- 
                                                                                                                                                                                        besondere bezüg- 
                                                                                                                                                                                        lich der Ermitte- 
                                                                                                                                                                                         lung der Militär- 
                                                                                                                                                                                         anwärter gültigen 
                                                                                                                                                                                          Vorschriften zur 
                                                                                                                                                                                           Anwendung zu 
                                                                                                                                                                                          bringen. Bei Be- 
                                                                                                                                                                                    setzung der unteren 
                                                                                                                                                                                      Beamtenstellen des 
                                                                                                                                                                                                stationären 
                                                                                                                                                                                             Dienstes inner- 
                                                                                                                                                                                            halb der braun- 
                                                                                                                                                                                         schweigischen Ge 
                                                                                                                                                                                      biets soll bei sonst 
                                                                                                                                                                                           gleicher Befähi- 
                                                                                                                                                                                        gung auf die Be- 
                                                                                                                                                                                                werbungen 
                                                                                                                                                                                               braunschwei- 
                                                                                                                                                                                             gischer Staats- 
                                                                                                                                                                                            angehöriger be- 
                                                                                                                                                                                         sondere Rücksicht 
                                                                                                                                                                                           genommen wer- 
                                                                                                                                                                                                         den. 
                                                                                                                                                                                     Die nach beendeter 
                                                                                                                                                                                       Probedienstzeit in 
                                                                                                                                                                                        den nebensteben- 
                                                                                                                                                                                        den unteren Stel. 
                                                                                                                                                                                          len angestellten 
                                                                                                                                                                                            Militäranwärter 
                                                                                                                                                                                         haben bei genü- 
                                                                                                                                                                                           gender Befähi- 
                                                                                                                                                                                         gung bezw. nach 
                                                                                                                                                                                        Ablegung der vor- 
                                                                                                                                                                                      geschriebenen Prü- 
                                                                                                                                                                                        fung gleich den 
                                                                                                                                                                                          Civilanwärtern 
                                                                                                                                                                                       Anrecht zum Auf- 
                                                                                                                                                                                   rücken in die höhe- 
                                                                                                                                                                                       ren Dienststellen, 
                                                                                                                                                                                                 und zwar 
                                                                                                                                                                                               im Büreau- 
                                                                                                                                                                                            dienst : als 
                                                                                                                                                                                         Eisenbahnsekre- 
                                                                                                                                                                                                      tär, 
                                                                                                                                                                                              im Stations- 
                                                                                                                                                                                               dienst: als 
                                                                                                                                                                                               Stationsver- 
                                                                                                                                                                                          walter und Sta- 
                                                                                                                                                                                            tionsvorsteher, 
                                                                                                                                                                                                  im Fahr- 
                                                                                                                                                                                                dienst: als 
                                                                                                                                                                                             Zugführer und 
                                                                                                                                                                                               Packmeister. 
                                                                                                                                                                                       Bei der Besetzung 
                                                                                                                                                                                        sind die für den 
                                                                                                                                                                                               preußischen 
                                                                                                                                                                                           Staatseisenbahn- 
                                                                                                                                                                                           dienst in dieser 
                                                                                                                                                                                          Beziehung, insbe- 
                                                                                                                                                                                         sonbere bezüglich 
                                                                                                                                                                                           der Ermittelung 
                                                                                                                                                                                              der Militäran- 
                                                                                                                                                                                     wärter bestehenden 
                                                                                                                                                                                      und noch ergehen- 
                                                                                                                                                                                         den Vorschriften 
                                                                                                                                                                                      zur Anwendung zu 
                                                                                                                                                                                                   bringen.
        <pb n="277" />
        261 
 
  
 
 
 
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
                                             Vezeichnung 
                                der Stellen, welche vorzugs. 
                                  weise mit Militäranwärtern 
                                          zu besetzen sind. 
                                                                                              Altersgrenze, 
                                                                                           bis zu welcher 
                                                                                                  Militär- 
                                                                                                anwärter 
                                                                                            berücksichtigt 
                                                                                                  werden 
                                                                                                  müssen. 
                                                                                                                                 Bezeichnung der Behörde, 
                                                                                                                               an welche die Bewerbungen 
                                                                                                                               zu richten sind, soweit nicht 
                                                                                                                                in den Vakanzanmeldungen 
                                                                                                                                andere Anstellungsbehörden 
                                                                                                                                     ausdrücklich bezeichnet 
                                                                                                                                                    werden. 
                                                                                                                                                                                              Bemerkungen. 
 
5. Oschersleben-Schöninger Eisen- 
    bahn (für die braunschweigische 
    Strecke). 
6. Vorwohle- Emmerthaler Eisen- 
    bahn (für die braunschweigischen 
    Strecken). 
7. Walkenried-Braunlage - Tanner 
    Eisenbahn (Süd-Harz-Eisen- 
    bahn). 
 
                                          Subaltern- und Unterbeamte. 
                                          Subaltern- und Unterbeamte. 
                                          Subaltern- und Unterbeamte. 
 
                                                                                                  40 Jahre. 
                                                                                                  40 Jahre. 
 
                                                                                                                              Vorstand der Oschersleben- 
                                                                                                                                Schöninger Eisenbahn-Ge- 
                                                                                                                               sellschaft zu Oschersleben. 
                                                                                                                                  Direktion der Vorwohle- 
                                                                                                                                  Emmerthaler Eisenbahn- 
                                                                                                                             gesellschaft zu Eschershausen. 
                                                                                                                               Betriebsverwaltung der Süd-               Wie zu 1. 
                                                                                                                                  Harz-Eisenbahn zu Berlin 
                                                                                                                                   SW., (Großbeerenstr. Nr. 
                                                                                                                                                      88/89). 
XI. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Feldabahn. 
                                         Expedient, Expeditions.- 
                                                      gehülfe. 
                                                                                              40 Jahre. 
                                                                                                                           Betriebsverwaltung der Felda- 
                                                                                                                                   bahn zu Dermbach. 
XII. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Eisenberg-Crossener Eisenbahn. 
.Mühlhausen-Ebelebener 
 
Untere Betriebsbeamte, mit 
Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung be- 
dürkenden. 
  
35 Jahre. 
  
Betriebsverwaltung Thüringi- 
scher Nebenbahnen zu Wei- 
mar. 
XlIII. Herzogthum Sachsen-Toburg und Gotha. 
Anstadt-Ichtershausener Eisen 
badn (sür die sachsencoburz un 
gothaische Strecke). 
1l Eisen. 
bahn (für die sachsen -coburg 
und gothaische Strecke). 
Wutha-Ruhlaer Eisenbahn für 
die sachsen,coburg und gethaische 
Strecke. gethaisch 
Dessau-Wörlitzer Eisenbahn. 
  
Suballern, und Unterbeamte. 
Wie zu 1. 
Expeditionsdiätar, Schaffner, 
Weichensteller, Bahnwärter. 
  
40 Jahre. 
40 
35 
Betriebsverwaltung Thürin= 
gischer Nebenbahnen zu 
Weimar. 
Vorstand der Eisenbahngesell. 
schaft Müblhausen-Ebeleben 
zu Mühlhausen i. Thür. 
Betriebsverwaltung Thürin, 
  
XIV. Jerzogthum Anhalt. 
Subaltern= und Unterbeamte.Eine 
gischer Nebenbahnen zu 
Weimar. 
Alters-Betriebsverwaltung der 
grenze ist nicht Dessau-Wörlitzer Eisen- 
festgesetzt. bahn zu Dessau. 
  
  
  
Wie zu 1. 
Der Betrieb dieser 
Bahn ist verpach- 
tet; es lann daber 
die Anstellung 
eines Beamten nur 
jür die Dauer der 
bis zum 31. Mörz 
190 laufenden 
Nachtzeit gewãhr- 
leistet werden. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatscifenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung gülti- 
gen Vorschriften 
zur Anwendung 
zu bringen. 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzung. 
sind die für den 
Staatsdleust be. 
stehenden oder noch 
u erlassenden Be- 
stturmurgn sinn- 
gdemäß zur inwpen- 
ung zu bringen.
        <pb n="278" />
        Altersgrenze,, Bezeichnung der Behörde, 
Benehnung rorsoe Jssmitir ct n dn 
der Siellen, welche vorzugs- 1 zu U U 
der "„ * anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
Eisen bahn welse mit Militäranwärtern, berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
" zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
2. Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn. Wie zu I. Eine Alters-Vorstand der Gernrode-Harz. hei der besetn 
grenze istnicht geroder Eisenbahngesell- rr relcbsgese 
festgesetzt. schaft zu Ballenstedt. licher Bestimmun- 
en dlie für den 
Staatedienst be- 
stehenden oder 
uoch au eilassenden 
Vorschriften sinn- 
nemäß zur Auwen- 
dung zu bringen. 
3. Nouendorf-Gerlebogker Eisenbohn] Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Nauendorfie zu 1. 
(kür die anhaltische Strecke). 
XV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
1. Arnstadt-IchterSshausener Eisen. 
bahn. 
2. Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn. 
3. Ilmenau-Großbreitenbacher 
Eisenbahn. 
4. Mühlhausen-Ebelebener Eisen. 
babn (für die schwarzburg'sonder5- 
hausensche Strecke). 
  
Weichensteller, 
Schassner, 
Bahnwärter. 
Weichensteller, Schaffner. 
Stationsdiätar, 
steller, Schaffner. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
  
  
Weichen- 
  
40 Jahre. 
  
  
Gerlebogker Eisenbahnge- 
sellschaft zu Berlin. 
Betriebsverwaltung Thürin-= 
1 Aiccher Nebenbahnen zu 
eimar. 
  
Verstand der Eisenbahngesell, 
schalt Mühlhausen-Ebeleben 
zu Mühlhausen i. Thür. 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Müblhausen Ebelebener Eisenbahn Subaltern- und Unterbeamte.0 Jahre. 
(für die schwarzburg-rudolstädtische 
Strecke). 
Rhene-Diemelthal- Eisenbahn. 
  
  
Bei der Besehung 
sind die für den 
preußischen 
Stoatseisenbahn- 
dienst in dieser 
Bezlehung gülti- 
dgen Vorschriften 
zur Anwendung 
zu bringen. 
Wie zu 1. 
Vorstand der Eisenbahngesell.Dei der Besetzung 
schaft Mühlhausen-Ebeleben 
zu Mühlhausen 1. Thür. 
XVII. Fürstenthum Waldeck. 
Subaltern= und Unterbeamte. 10 Jahre. 
ind die für den 
preußischen 
Stoaleisenbahn- 
dienst in dieser 
Beziehung gülti- 
gen Vol schriften 
zur Anwendung 
zu bringen. 
Vorstand der Rhene-Diemel-Bei der Besetung 
thal- Elsenbahngeseltschaft 
zu Siegen. 
XVIII. Türstenthum Schaumburg-Lippe. 
Rinteln-Stadthagener Eisenbahn (für Subaltern- und Unterbeamte. 
die schaumburg.lippesche Strecke). 
Jahre. 1 
Vorstand der Rinteln-Stadt. 
bagener 
schaft zu Rinteln. 
Eisenbahngesell- 
sind die für den 
Staatseisenbabn- 
dienst in dieser 
Bezlehung gülit- 
gen Vorschriften 
zur Anwendung 
zu bringen.
        <pb n="279" />
        263 
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
ilitär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behäörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
l. 
2. 
1 
— 
.Strahenbahn 
XIX. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Eutin- Lübecker Eisenbahn (be- 
züglich des im lübeckiichen Gebicle 
stationirten Personals). 
Lübeck- Büchener Eisenbahn für 
die Zweigbahn Lübeck-Trave-- 
munde. 
Kaysersberger Thalbahn (Colmar- 
Kapsersberg-Schuierlach). 
Colmar - Winzen- 
heim. 
Straßenbahn von Erstein (Rhein- 
straße) nach Erstein (Reichseisen. 
babnbof). 
. Smahenbahn Mülhausen-Ensis= 
heim. 
Straßenbahn Mülhausen . Ill- 
zach -Wittenheim. 
Straßenbahn Mülhausen- Pfa- 
statt. 
Straßenbahn von Straßburg nach 
Markolsheim mit Abzweigung von 
Boefzheim nach Rheinau. 
Straßenbahn von Straßburg nach 
Truchtersheim. 
  
Statiensverwalter, Stations. 
assistenten, Brückenwärter, 
Weichensteller, Bahnwärter. 
Bahnhoksvorsteher in Trave- 
münde, Telegraphisten, 
Weichensteller, Bahnwärter, 
Schaffner, Nachtwächter. 
  
35 Jahre. 
Direktion der Eutin-Lübecker 
Eisenbahngesellschaft zu 
Lübeck. 
Direktion der Lübeck-Büchener 
Eisenbahngesellschaft zu 
Lübeck. 
  
XX. Elfaß-Lothringen. 
Unterbeamte, soweit die- 
selben einer technischen Aus- 
ildung nicht bedürfen. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu l. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
— 
" 
Wie zu 
  
  
40 Jahre. 
10 
40 
40 
40 
40 
40 
10 
  
Vorstand der Kaysersberger 
Thalbahn-Aktiengesellschaft 
zu Colmar i. Elf. 
Straßburger Straßenbahn. 
gesellschaft zu Straßburg 
i. Els. 
Vorstand der Straßenbahn- 
gesellschaft Mülhausen- 
Ensisheim-Willenheim zu 
Mülhausen i. Els. 
Straßburger Straßenbahn- 
W zu Straßburg 
l. El. 
— 
  
  
Nach einer Perein- 
barung mit der 
Großbergoglich 
oldenburyischen 
Reglerung vom 
Oktober 1884 sind 
die nebenverzeich- 
neten Siellen in 
eine Bekannt= 
machung des 
Großherzoglich 
alenbos ten 
Staateministeri- 
ums mit ausge- 
nommen und zwar 
mit dem Zusatze: 
zuzwei Dritt- 
theilen den Mi- 
liläranwärtern 
vorbehalten.
        <pb n="280" />
        264 — 
3. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath # Behörde, welche die Datum 
25 isiesr 6 Gn Ausweisung a 2* * 
S der Bestrafung. beschl t. u as· 
7 der Ausgewiesenen. eschlossen ha beschlusses. 
1. 2. l 3. 4. 5. 1 6. 
a) Auf Grund des 5§. 39 des Strasgesetzbuchs. 
1. August Becker, geboren am 25. April 1870 zu Fric-Diebstahl im Rück-Königlich preußischer 13. November 
Bauarbeiter, drichswald, Bezirk Senstenberg, Böhfalle und Unter-! Negierungs-Präsident J. 
men, ortsangehörig ebendaselbst, schlagung (1 Jahr, zu Oppeln, 
14 Monate 4 Wochen 
Zuchthaus, laut Er. 
kenntnisse vom 27. 
September 1898, 4. 
November 1898 und 
. 22. Februar 1899), 
2.] Niels Anton geboren am 14. März 1861 zu Skiör-'verbotswidrige Rück-Polizei = Behörde zu 24. März d. J. 
Hansen, Arbeiter!) ring. Amt Narhus, Dänemark! kehr und wieder= Hamburg, 
dänischer Staatsangehöriger, holter versuchler 
Diebstahl im wieder- 
holten Rückfalle (11 
Tage Haft und 
11½/ Jahr Zuchthaus. 
  
laut Erkenniniß vom 
2. September 1898), 
Noleph Kuprewitz, geboren im Jahre 1872 zu Lipowka, Diebstahl und vor-Königlich preußischer 
  
12. Januar 
  
Wirth, Bezirk Dowspuda, Rußland, orts sätzliche Brandstis! Regierungs-Präsident d 
angehörig ebendaselbst, tung (5 Jahre 3 Mo- zu Königsberg, D 
nate Zuchthaus, laut # 
Erkenniniß vom 10. - 
Januar 1895), 1T 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
  
4.] Gerhard Anraad, sgeboren am 30. Juni 1866 zu Utrecht, Nichtbesolgung poli-Königlich preubßischer 23. März d. J. 
Arbeiter, Niederlande, niederländischer Slaats= zeilicher Aufforde“ Negierungs-Präsident 
angehöriger, rungzur Beschaffung zu Cöln, « 
eines Unterkom- I 
mens, 
·1 
10. 
. Eduard Demonet, 
Thomas Knoll, 
geboren am 11. Mai 1861 zu Amster-Betteln, Holizeibehörde zu Ham- 26. März d. J. 
dam, niederländischer Skaatsange- vurg, 
höriger, 
gebortn am 13. März 1880 zu Moxs- Landstreichen und Kailerlicher Bezirks- r. März d. J. 
ville, Departement Meurthe-et-Moselle, Beitteln, sident zu Metz, 
Lukas Johannes 
Carper, Milcher- 
knecht, 
  
Tagner, 
Famtresch ortsangehörig ebenda- 
elbst 
Joseph Alois geboren am 3. Juli 1859, aus Wien, Letteln, Königlich preußischer 24. März d. 3 
Hackenberg, Regierungs-Präsdent 
Metzgergeselle, zu Trier, 
  
geboren im Jahre 1863 zu Reith, Ve- desgleichen, 
zirk Kufstein, Tirol, ortsangehörig. 
ebendaselbst, 
(Königlich bayerisches Be-, 13. März d. J. 
Tagelöhner, zirksamt Wasserburg, 
  
  
)Georg Köstler, 
Schuhmacker. 
Johann Reis, 
Tagelöhner, 
geboren am 7. Mai 1858 zu Aurins- Beleidigung, Betteln 
berg, Bezirk Eger, Böhmen, orts= und grober Unfug, 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 26. Juni 1864 zu Halb- Belteln, 
gebäu, Bezirk Asch, Böhmen, orts- 
angehörig zu Hirschfeld, ebenda, 
  
Stadtmagistrat Negens= 15. März d. J. 
burg, Bayern, 
wickau, 
Königlichsächsische Kreis- 24. Februar 
# gaumtmanuschat d. J.
        <pb n="281" />
        265 
  
  
  
  
  
  
  
  
Lauf-               Name und Stand    Alter und Heimath         Grund             Behörde, welche die                 Datum 
ende                                                                                                                                                                                             des 
Nr.                                                                                              der Bestrafung.         Ausweisung                        Ausweisungs- 
                                         der Ausgewiesenen.                                                              beschossen hat. 
                                                                                                                                                                                                  beschlusses. 
1.                                  2.                                    3.                               4.                                  5.                                          6. 
11. Johann Riedel, geboren am 14. Februar 1862 zu Lin-  Widerstand gegen die Polizei -Behörde zu 21.                                                                                                                                                                                                      März d. J. 
        Schuhmachergeselle, denau, Bezirk Böhmisch -Leipa,  Staatsgewalt und             Hamburg, 
                                               Böhmen, österreichischer Staatsange-    Betteln, 
                                                                      höriger. 
12. Johann Schödl, geboren am 10. August 1850 zu Wald-   Landstreichen, Königlich bayerisches Be-   12. März                                                                                                                                                                                                                d. J. 
        Tagelöhner,         heim, Bezirk Tachau, Böhmen, orts-                                            zirksamt Munchen l, 
                                                    angehörig ebendaselbst,  
13. Katharina Schödl, geboren am 18. März 1854 Bern-      desgleichen,           dasselbe,                        desgleichen. 
         geb. Glaser,  Ehefrau rieth, Bezirk Ober- Pfalz, Bayern, 
         des Vorigen,              ortsngehörig zu Waldheim, Bezirk 
                                                                 Tachau, Böhmen, 
14. Thomas Schödl,    geboren am 10. April 1888 zu Bern- desgleichen,          dasselbe,                       desgleichen. 
        Tagelöhner, Sohn      rieth, Bezirk Ober- Pfalz, Bayern,  
        der unter 12 und    ortsangehörig zu Waldheim, Bezirk 
        18 bezeichneten Ehe-               Tachau, Böhmen, 
        leute, 
15. Joseph Schuster,   geboren am 9. August 1858 zu Kopa-    Betteln.       Königlich sächsische            5. Januar 
        Schuhmachergeselle,    nina, Böhmen, ortgangehörig zu                               Kreishauptmannschaft              d. J. 
                                                  Mladejor, Bezirk Gitschin, Böhmen,                                        Zwickau, 
16. Emil Paul Spletzer, geboren am 21. März 1882 zu Lodz, Landstreichen, Königlich bayerische    19. März                                                                                                                                                                                                              d. J. 
        Fabrikarbeiter,              Gouvernement Piotrkow, Rußland,                                         Poltzei-Direktion 
                                                       ortsangehörig ebendaselbst,                                                      München, 
17. Heinrich Staub,        geboren am 5. April 1882 zu Thal-    Landstreichen und     Dieselbe,                  5. März                                                                                                                                                                                                              d. J. 
        Färber,                           weil, Kanton Kürich, Schweiz, orts-            Betteln, 
                                                           angehörig ebendaselbst,  
18. Anton Balvason,  geboren am 22. November 1869 zu Betteln und verbo-  Königlich bayerisches Be-                                                                                                                                                                                                     8. März d. J. 
        Ziegelarbeiter,     Latisana, Provinz Udine, Italien,              tenes Waffentragen, zirksamt Wasserburg, 
                                               ortsangehörig ebendaselbst, 
  
 
 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        — 267 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXVIII. Jahrgang.  Berlin, Freitag, den 13. April 1900. No16. 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
       
Inhalt: 1. Kolonial- Wesen: Ermächtigung zur Vor-        4. Marine und Schiffahrt: Bekanntmachung, betreffend 
                                                                                                        das Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe, die ausschließ- 
nahme von Civilstandsalten  im südwestafrikanischen   lich auf ausländischen Gewässern verkehren; —   Schutzgebieten ......................................................... Seite 267        Bekanntmachung, 
                                                                                                              betreffend  die Gewährung von Prämien an 
2. Konsulat-Wesen: Exequatur-Erlheilung ............... 267      Lotsen des Kaiser Wilhelm-Kanals ....................  270 
3. Bank-Wesen: Stalus der deutschen Notenbanken Ende 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus                                                                                                                            dem 
      März 1900 ................................................................ 268                  Reichsgebiete ................................................ . 271 
 
1. Kolonial-Wesen. 
 
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete — Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75 — und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 — Bundes-Gesetzbl. von 1870 S. 599 — 
und die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes für das südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1037) ist dem 
mit der Verwesung der Bezirkshauptmannschaft in Gibeon beauftragten Oberleutnant Demler von der 
Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika für die Dauer seiner Thätigkeit als beauftragter 
Bezirkshauptmann von Gibeon die allgemeine Ermächtigung ertheilt, innerhalb des Schutzgebiets bürgerlich 
gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren 
Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. 
 
2.  Konsulat - Wesen. 
   
Dem zum Konsul von Guatemala in Berlin ernannten, bisherigen Vize-Konsul, Georg Wilhelm Abel 
ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
 
Dem an Stelle des Herrn Walter J. Hoffmann zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in 
Mannheim ernannten Herrn Heaton W. Harris ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="284" />
        268 
3. Bank .m 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Passiva. 
— — — — — — 
Event. 
Sonstige Aun s. Gegen — biselig# 
Bezeichnung #egen#nge.englich Gegenlten, . gunme keiten 
2 rr Grund-Reserve.Noten. Cd dece Ende fälige Ende nst Ende Sonstige Ende der Ende aus 
2 — . b weiterge- 
2 Banken. Kapital.] Sonds. Umlaus. Bebruar noien. Eebruar bimnc. Hebruoründl. Februarassiva.Gebruar Lassivo. Februar gebenen 
1900. 1900. 1800. gungs- 1900. 1900. 1900.Aä- 
# kelten. felh dischen 
. Wechseln. 
1. 2. v. 4. 5. 6. 7. 6. 9.0. 11.1 1. 13. 14. 15. 16. *115 
1.Reichsbakz 120 000 0 O00|1 309 970/+ 2786628 SS1 658 + 371 853487797 - 25 2171 — — 80 981|— 26 447|1 978 746+226 9664 
2. PFrankfurter #ar)!á ssoos 4800 14 574 1927 9016.+ 1193 8361/—— 10217409 192 832 580%09 970/+ 287!] 6176 
3.Baymische Notenbank 7500 2493 61 415+M 460 7400 7 528 6815 196 — — 3383— 899 81 606/+— 4091 491 
4. Sächfische Bank zu Dretden0000 5620 57249 + 12 4831 25 5 15 416G691 646.T 265| 138 099 557 19 
5.] Württemberglsche Kotenbank 9 9801 20 4434 1533] 10 989.— 846+N 1 338 5 976— 219 82583/+ 15051 
6. Badische Bnann. 9 1 7941 15 195| 10181 9 * 1 6 800 — 5721 — — 180814 119 34106/ 555 665 
# 
7.Bank für Süddeutschland.216 1380664 49 12 917— 2— — 1260. — 38/82758/— 2868 24789 
6.Braunschweigische Bark..10500 850 2040.— 342 1445 —+ 4394 308 1268 32|]— 39449y 629 82 
l l 
Zusammen9 4 48 * 494 * 300 48624 585|- 397 695535 708 *5 26 463 328209 — 7 6 99 708|/— 27 382/2 376 455|4240 14086 
. 
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5°: Davon in Abschnitten zu 100 4+ 1 070 944 500 .K. 
500 26 514 500 K (bei den Banken Nr. 1, 2, 4) 
* 1000 396 886 100 ∆ (- 1 und 2). 
Darunter 128 900 4 noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
90 666 k4ql Gulden- und Thalernoten. 
Ju Spalte 9 Nr. 27: 
9 7°: 
* Da der Status der Bank für Süddeutschland am 31. März1900 im Reichsanzeiger bis zum 10. April 1900 nicht veröffenl- 
licht worden ist, find hier die Zahlen des Status am 7. April 1900 eingestellt.
        <pb n="285" />
        Wesen. 
—.. .-.“ 
banken Ende März 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Februar 1900. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
269 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— VA. 
i 
Gegen Gegen Geger Gegen Gegen 
Metal 5% Neicss- * Noten rse * * * Sonstige unms * 
Eure kassen- Ende anderer Ende Wechsel. eomband. ECstekten. der 
Bestand. Februar schei Cebruar Gebernar Gebmar Februn Februara.Februar #ktiva FEeb#a# 
1500. 110900. IE 1800. 1000. 1900. 1800. 1900. 
18. 19. 20. A. 2. B. 24 25. 26. 27. 28. 2. 30. 31. 32. — 
743 665 — 90815 21252 — 2606895|K&amp; 264%G611666 18 38221973 78 +226 96¼. 
5234X 621 — 282 4#. 48%11 370 10400 — 348 5026/— 6. 4539+ 397 106 3K 795 
20837 2695 66. — 22 4112— 201 43992||+ 7859 917. 9 321 4 2650— 360 /81606 + 4091| 8. 
23 6600 — 4329 40 45 % 4 7865 3566 6738 543 93 10081 60 138099 J 557 4. 
8282 . 89 ½“ 2 1774 127201 11 518 — 14 6 1002 4 s8 32838834 1505 6. 
5321— 178 38 — 2 90 9224470] 221 4%. 4 6714 11 8641 4 601 34106 4 5656. 
1627 85 0 1 178— 221808|] — 812 1694— 255 2782— 5 175 750 2758— 7. 
530 8 5— 2 60 24 829/— 5.9 1303— 34 9385 288 8. 
iur * 21942 — 2868 27043— 2875 1220057 4224 712 164 703 4 a6 800 uu 12 322 4% er 2 378 167 —tdn 
' I 
  
  
  
  
4%
        <pb n="286" />
        — 270— 
4. Marine und Schiffahrt. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend das Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen 
Gewässern verkehren. Vom 11. April 1900. 
   
Auf Grund des §. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. März 1900, betreffend das Flaggen- 
recht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren. (Reichs-Gesetzbl. 
S. 41), ist den Kaiserlichen Konsularämtern in 
                       Galatz für das Gebiet der unteren Donau, 
                       Canton   =      =           =    des Westflusses, 
                       Schanghai              } 
                            und                    } für das Gebiet des Yangtze-kiang, 
                       Hankau                     } 
                     Teientsin   =  =       =  Pai-ho     
die Führung der Schiffsregister übertragen worden. 
Für die äußere Einrichtung und die Führung der Schiffsregister findet die im preußischen 
Justiz-Ministerialblatt abgedruckte allgemeine Verfügung des Königlich preußischen Herrn Justizministers 
vom 11. Dezember 1899. über die Führung des Schiffsregisters (Nr. 46 S. 753 ff.) entsprechende 
Anwenung.   
               Berlin, den 11. April 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky. 
   
Bekanntmachung, 
betreffend die Gewährung von Prämien an Lootsen des Kaiser Wilhelm-Kanals. 
Bonn 11.  April 1900. 
 
Nachdem Seitens der Kaiserlichen Marine die Gewährung von Prämien an die Kanallootsen 
auch für die Durchführung von deutschen Kriegsschiffen unter 5000 Tons Deplacement übernommen und 
geregelt worden ist, (vergl. die Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amtes vom 29. März 1900, 
Marine-Verordnungsblatt S. 103) finden die Vorschriften der Bekanntmachung vom 1. Juni 1899 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 187) unter Nr. 1 bis 5 auf die Lootsungen von Kriegsschiffen 
überhaupt nicht mehr Anwendung. Die Vorschrift unter Nr. 6, betreffend die Kontrole über die von der 
Kaiserlichen Marine empfangenen Prämien bleibt in Geltung. 
Berlin, den 11. April 1900. 
Der Staatssekretär des Innern. 
 
In Vertretung: Rothe.
        <pb n="287" />
        271 
. 
5. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Ladufende Nr. 
  
Name und Stand 
— 
der Aus 
2. 
Alter und Heimath 
— 
1.— 
gewiesenen. 
L a. 
Grund 
4. 
  
der Bestrafung. 
  
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5. 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6. 
  
  
1.]Ferdinand Apold, geboren am 5. Februar 1838 zu Gars, 
Kutscher, Bezirk Horn, Nieder-Oesterreich, orts- 
!m“ angehörig ebendaselbst, 
2. eiolian Fischer, geboren am 14. April 1874 zu Fünf- 
Eisendreher, kirchen, Komitat Baranya, Ungarn, 
ortsangehörig zu Szegedin, Komital 
Csongrad, Ungarn, 
3. Joseph Höhn, geboren am 25.Oktober 1871 zu Reutte, 
Schuhmacher, Tirol, ortsangehörig ebendaselbst, 
4.Georg Köferle, geboren am 29. Dezember 1878 zu Her- 
Schlosser, magor, Kärnten, 
5 Joseph Müller, sgeboren am 10. März 1873 zu Werdek, 
Schlepper, Bezirk Königinhof, Böhmen, öster- 
reichischer Staalsangehöriger, 
6.Isidor Rudolph, sgeboren am 25. Januar 1865 zu Kloster- 
Strumpswirker, grab, Bezirk Teplitz, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
7.] Ida Schlemmer, (sgeboren am 25. Juli 1875; aus Kramml, 
Kontroldirne, Bezirk Aussig, Böhmen, öslerreichische 
Staalsangehörige, 
8. Johann Sterz, geboren am 10. März 1863 zu Olbers- 
Hufschmied, dorf, Bezirk Jägerndorf, Oester- 
reichisch = Schlesien, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Vedruckt bei Jullus Sittenfeld in Werlin. 
Auf Grund des S§. 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
desgleichen, 
Betteln, 
desgleichen, 
polizeilicher 
schriften, 
Betteln, 
  
  
Ueberkretung sitten- 
Vor- 
  
  
(Königlich bayertsches 
Bezirksamt Pfarr- 
kirchen, 
Königlich bayerische 
Polezei-Direktion 
München, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt München II, 
Königlich preußhischer 
  
Regierungs-Präsident 
zu Arnsberg, 
Königlich preubischer 
Regierungs-Präsident 
zu Liegni 
Königlich sächfif 
  
A 
che 
Kreishauptmannschaft 
Leipzig, 
Königlich preußischer 
Negierungs-Präsident 
zu Magdeburg, 
Königlich preußischer 
Regierungs--Präsident 
zu Breslau, 
|20. Februar 
Dr d. J. 
2 März d. J. 
  
26. März d. J. 
März d. J. 
  
30. März d. L. 
13. März d. J. 
5 Märzd 2 
29. März d. J.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        273 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. April 1900.  No 17. 
Inhalt: 1. Konfulat - Wesen: Ernennung; — Ent-         3. Allgemeine Berwaltungs-Sachen: Bekanntmachung, be- 
       lassung; — Ableben eines Konsular-Agenten; —        treffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke ....... 275 
      Exequaturerheilung .............................. Seite 273    
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
      Reichs vom 1. April 1899 bis Ende März 1900 274 Reichsgebiete ............................................................... 276 
 
 
1.  Konsulat - Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Georg Sanders zum Bize- 
Konsul in Aguadilla (Puerto Rico) zu ernennen geruht. 
     
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Manàos, Prüsse, ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- 
dienst ertheilt worden. 
Der Konsular-Agent James Leslie in Fraserburgh ist gestorben. 
 
Dem zum Vize- und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Magdeburg ernannten 
Herrn George H. Murphy ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="290" />
        — 274 — 
Finanz-Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum Schlusse des Monats März 1900. 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                 Die Soll-   
                                                                                                                                                                 Einnahme          Differenz 
Bezeichnung                                  Einnahme beiträgt     Ausfuhr-                                       in demselben   zwischen den 
                                                           vom Beginne des                                                                                               Spalten 4 
der                                                     Rechnungsjahrs      Vergütungen       Bleiben                Zeitraume             und 5 
                                                          bis zum Schlusse           2c.                                                 des Vorjahrs        + mehr 
                                                        des obengenannten                                                                                                        -   
Einnahmen.                                             Monats                                                                              (Spaite 4)           weniger 
                                                                       M                            M                      M                              M                       M 
            1.                                                         2.                             3.                      4.                             5.                       6. 
Zölle ........................................         512542668               20 434 348 492 108 320        504032 026      - 11 923 706 
Tabacksteuer .......................       12 569 163               112 242        12 456 921          12 570 476     -          113  555 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 147 732 399 33 352 638 114 379 761 106 709 456 + 7 670 305 
Salzsteuer                                       49 551 575                 13 124          48 538 451          47 952 239         +   1  586  212 
Maischbottich- und Branntwein- Materialsteuer 34 212 343 15 299 874 18 912 469 22 547 891  -   3  635 422 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- 
schlag zu derselben ............. 131 930 074                 474 087       131 455 987           121 643 346     + 9 812  641 
Brennsteuer ........................        3 836 480            4  556 090        - 719 610                     853 102       -  1   572  712 
Brausteuer ..........................        31 618  720                   80 563        31 538 157                30 820 301  +      717  856 
Uebergangsabgabe von Bier    4 095 214                      —                  4  095 214                   3 929 071  +      166  145 
Summe ....                                  928 088 636             74 322 966   853 765 670             851 057 908    + 2 707 762 
Stempelsteuer für  
        a) Werthpapiere .............   17  942 631                     —                   17 942 631                 18 479 705    -        537 074 
        b) Kauf- u. sonstige                                                                                                                                                                     Anschaffungsgeschäfte               14 977 467                     40 450       14 937 017              13 547 892   + 1 389 125 
        c) Loose zu: 
                     Privatlotterien           4 195 918                     —                    4 195 918                    3 554 795    +     641 123 
                     Staatslottrien           15 744 932                    —                  15 744 932              15 703 058   +         41 874 
Spielkartenstempel ...............              —                               —                   1 581 977                  1 533 173     +       48 804 
Wechselstempelsteuer .........              —                               —                  12 035 415              10 989 430  + 1 045 985 
 
 
 
 
 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist- Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
kosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
 
 
 
 
              
 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                 Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungs- 
Bezeichnung                                   Ist- Einnahme im Monat März      jahrs bis zum Schlusse des Monats März 1900 
der                                                                                                     Mithin                                                                                      Mithin 
                                                                                                               1900                                                                                          1899 
                                                              1900            1899                                                                             1898  
Einnahmen.                                                                                   + mehr                   1899                                                   -mehr 
                                                                                                          - weniger                                                                            - weniger 
                                                                  M                   M                       M                            M                           M                              M 
                     1.                                         2.                3.                     4.                           5.                         6.                            7. 
Zölle .....................                      34 885 398 36 605 556 - 1 720 158      461 114 285     474 248 967    -13 134 682 
Tabaksteuer ......                            754 449        788 604 -   34 155          12 048 821     12 506 472    -     457 651 Zuckersteuer und                         
  Zuschlag zu derselben          9 071 448     9 480 794 -   409 346        104 585 507   96 855 375   +  7 730 132 
                                                                                                                                                                                                     
Salzsteuer .....................               4 712 186     4 659 849 +      52 337           48 643 413       47 035 579      +   1 607 834 
 Maischbottich und Branntwein-Material- 
  steuer ..........................                 2 268 070      2 107 945  + 160 125          15 037 448         18 042 930      -  3 005 482 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und  
 
 
 
 
 
 
Zuschlag zu derselben .............. 8 943 768    8 334 055 + 609 713     111 072 674 100 680 422   + 10 392 252 
Brennsteuer ........................             372 265          444 803 -      72 538         -   719 611            579 669   -    1 299 280 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von  
Bier ......................................          2 330 775      2 339 792   -    9 017     30 282 017      29 532 545    + 7 490 472 
Summe ...............................        63 388 359    64 761 308 - 1 423 039    782 064 554    779 481 959  +  2 582 595 
Spielkartenstempel ..............          135 677            155 837 -    20 160        1 468 937           1 488 405    -        19 468
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        — 275 — 
3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke. 
Das Verzeichniß der in den Weinbaugebieten des Reichs gebildeten Weinbaubezirke (Bekannt- 
machung vom 11. September 1899 — Central-Blatt S. 312 --) wird unter I Preußen, Regierungsbezirk 
Wiesbaden dahin geändert, daß dem Weinbaubezirke Nr. 30 — Nassau — die Gemarkungen Dienethal 
und Bergnassau-Scheuern, dem Weinbaubezirke Nr. 31 — Balduinstein — die Gemarkungen Laurenburg 
und Scheid hinzutreten. 
Berlin, den 17. April 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Hauß. 
 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
 
 
 
                                Name und Stand         Alter und Heimath         Grund         Behörde, welche die             Datum 
Laufende Nr.                                                                                                                                                                               des 
                                                                                                                     der Bestrafung.       Ausweisung                Ausweisungs- 
                                                      der Ausgewiesenen.                                                           beschlossen hat.           beschlusses 
  
            1.                               2.                                         3.                              4.                            5.                                      6. 
 
 
 
 
                                                               a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Vinzenz Czie-       geboren am 17. März 1859 zu Wielun,  versuchter schwerer   Königlich sächsische      6.                                                                                                                                                                                                         September 
      mienza, Strumpf-    Gouvernement Kalisch, Rußland, und vollendeter ein- Kreishauptmannschaft             d. J. 
      stricker,                                                                                            facher Diebstahl (2         Bautzen,  
                                                                                                                     Jahre Zuchthaus, 
                                                                                                                  laut Erkenntniß vom 
                                                                                                                  17. Dezember 1897), 
2. Josepha Schans-  geboren am 24. Juni 1840 zu Aurach, einfacher und schwerer Königlich bayerisches Be-                                                                                                                                                                                                   9. März d. J. 
      berger, Kinder-   Bezirk Vöcklabruck, Ober-Oesterreich,  Dlebstahl und Be-         zirksamt Wasserburg, 
      frau, verwittwet,    ortsangehörig zu Frankenburg,        günstigung (3 Jahre 
                                           ebenda,                                                      Zuchthaus, laut Er- 
                                                                                                                  kenntniß vom 26. 
                                                                                                                         März 1897), 
                                                               b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
a. Albertine Dach,  geboren am 28. Oktober 1882 zu   gewerbsmäßige Un-       Königlich bayerische Po-     24.                                                                                                                                                                                                         März d. J. 
 
 
     Dienstmagd, ledig,   Görkau, Bezirk Komotau, Böhmen,      zucht,                        lizei-Direktion München, 
                                            ortsangehörig ebendaselbst, 
4. Johann Niederer,    geboren am 30. März 1871 zu Lutzen-   Betteln,                     dieselbe,            3. April d. J. 
      Senne,                         berg, Kanton Appenzell, Schweiz,  
                                           ortsangehörig ebendaselbst,  
5. Agnes Pabisch,        geboren am 15. November 1873 zu   Hausfriedensbruch,   Königlich preußischer 4. April                                                                                                                                                                                                                     d. J. 
      Dienstmagd,           Groß-Siegharts, Bezirk Waidhofen      falsche Namensan-         Regierungs-Präsident 
                                          an der Thaya, Nieder-Oesterreich,     gabe und Ueber-          zu Düsseldorf, 
                                          ortsangehörig zu Merkengersch,ebenda, tretung sittenpolizei- 
                                                                                                                        licher Vorschriften, 
6. Istdor Wentzel,      geboren am 4. April 1865 zu Nieder-   Landstreichen und 
      Tagner,                      sept, Ober-Elsaß, französischer Staats-              Betteln, 
                                           angehöriger, 
                                                                                                                                                          Kaiserlicher Bezirks- 7. April d. J. 
                                                                                                                                                          Präsident zu Colmar, 
 
 
 
 
 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
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        — 277 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXVIIl. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. April 1900. No 18. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
         
                                                                                                                    Einnahmen des Reichs vom 1. April 1899 bis Ende 
 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ent-    
                                                                                                                 März 1900 ....................................................................... 278 
      
lassung; - Excuatur-Ertheilung ................. Seite 227             3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Finanz-Wesen: Nachtrag zur Nachweisung verschiedener      Neichsgebiete ........................................................... 278 
 
1.  Kosulat-Wesen. 
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul a. i. Eschke in Säo Paulo 
(Brasilien) zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Gustav Kaehler zum Vize- 
Konsul in Retalhulen (Guatemala) zu ernennen geruht. 
 
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Tamatave (Madagascar), Heinrich Tappenbeck, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
 
Dem zum General-Konsul der Republik Haiti in Berlin ernannten Herrn Martin Burchardt ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
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        278 
2. Finanz-Wesen. 
Nachweisung verschiedener Einnahmen im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. April 1899 
bis zum Schlusse des Monats März 1900.*) 
 
 
 
 
 
 
        
 
                                                                 Einnahme vom                           Einnahme in                                               Mithin 
                                                                    Beginne des    
Bezeichnung                                     Rechnungsjahrs bis                    demselben Zeit-                                 im Rechnungsjahr 
der                                                       zum Schlusse des                    raume des Vor-                                            1899 
                                                                 obengenannten  
Einnahmen.                                                   Monats                                          jahrs                                                       mehr 
                                                                              M                                                 M                                                            M  
          1.                                                                 2.                                                 3.                                                             4. 
Post- und Telegraphen-Verwaltung .. 373 504 293                        349 039 638                                        24 464 655 
Reichseisenbahn-Verwaltng ..................   86 119 000                          79 403 000 **)                                  6 716 000 
 
 
 
 
  *) Die Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 2c. ist veröffentlicht im Central-Blatt für 1900 S. 274. 
**) Die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahr um 731 235 M. höher. 
 
3. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
 
 
 
 
 
 
                           Name und Stand            Alter und Heimath           Grund        Behörde, welche die              Datum 
Laufende                                                                                                                                                                                          des 
Nr.                                                                                                            der Bestrafung.        Ausweisung                  Ausweisungs- 
                                                  der Ausgewiesenen.                                                           beschlossen hat.              beschlusses. 
 
1.                                       2.                                           3.                                4.                              5.                                      6. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Leopold Chapuzet, geboren am 17. Januar 1878 zu Genf, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks-       18. April                                                                                                                                                                                                             d. J. 
    Dreher,                                         ortsangehörig ebendaselbst,                                   Präsident zu Straßburg, 
2. Ludwig Göpz, Ver-  geboren am 16. Februar 1876 zu Paris, desgleichen,         derselbe,                   desgleichen. 
     golder,                                         ortsangehörig ebendaselbst,  
8. Alemza Melias          geboren am 26. Juli 1826 angeblich    desgleichen,       Königlich preußischer     11. April                                                                                                                                                                                                               d. J. 
    (Chem. Meliasch),             zu Wieruszaw, Kreis Wielun, Ruß-                                 Regierungs-Prästdent 
    Schneider,                                                    land,                                                                            zu Köslin,  
4. Vincenz Pravda,        geboren am 28. Februar 1861 zu  Betteln und verbots-   Königlich sächsische 16. März                                                                                                                                                                                                               d. J. 
    Handarbeiter,                      Brezekol, Bezirk Chrudim, Böhmen,  widrige Rückkehr, Kreishauptmannschaft 
                                                    ortsangehörig ebendaselbst,                    Bautzen, 
5. Nikolaus Schindler, geboren am 13. November 1880 zu Landstreichen und Koniglich bayerische   4. April                                                                                                                                                                                                               d. J. 
    Maurer,                         Rohonc, Komitat Vas (Eisenburg),            Betteln,                   Polizei- Direktion 
                                             Bezirk Koszeg, Ungarn, ortsangehörig                                              München, 
                                                                 ebendaselbst,
        <pb n="295" />
        279 
  
  
  
 
Laufende       Name und Stand         Alter und Heimath                                                       Behörde, welche die Datum 
Nr.                                                                                                                               Grund                                                              des 
                                                                                                                              der Bestrafung               Ausweisung Ausweisungs- 
                                              der Ausgewiesenen.                                                                              beschloffen hat. beschlusses. 
 
1.                                    2.                                          3.                                                4.                                  5.                          6. 
 
6. Johann Schwarz, geboren am 4. August 1854 zu Znaim,             Betteln,            Königlich preußischer 7. März                                                                                                                                                                                                                   d. J. 
      Gelbgießer,                  Mähren, östlerreichischer Staats-                                                   Regierungs-Präsident 
                                         angehöriger,                                                                                                 zu Frankfurt a. O., 
7. Karl Volkarl,                                                                                                                                                                                 17. April 
                                         geboren am 15. Februar 1859 zu Basel,                                                                                          d. J. 
                                                                                                                           Landstreichen und 
                                                                                                                                                                  Kaiserlicher Bezirks- 
      Zahntechniker,      schweizerischer Staatsangehöriger,                         Betteln,            Präsident zu Colmar, 
8. Ankon Westa, Schuh- geboren am 20. November 1882, aus  desgleichen,       Königlich preußischer   14. April 
      macher,                          Ober-Wisternitz, Mähren, öfter-                                                 Regierungs-Präsident            d. J. 
                                                  reichischer Staatsangehöriger,                                                    zu Magdeburg, 
9. Leopold Wolken- geboren am 17. Dezember 1879 zu   Landstreichen und Be-    Königlich preußischer 
      stein, Kommis,    Wien, österreichischer Staatsange-               brauch eines ge-      Regierungs-Präfüdent 
                                                  höriger,                                                       fälschten Legiti.         zu Breslau, 
                                                                                                                           mationspapiers, 
 
 
 
 
 
 
 
    
    
    
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="296" />
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        — 281 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
 
 
 
 
 
    
XXVIIl. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. Mai 1900. No 19. 
Inhalt: 1. Konsulat- Wesen: Ernennungen; — Ermäch-      die Generalkommandos nach der Bildung eines III.                                                                                                                   baye- 
tigung zur Vornahme von Cioilstandsakten; — Aus-          rischen Armeekorps .................................................. 282 
scheiden eines Vize-Konsuls; — Exequakur-Ertheilung 3. Zoll- und Steuer-Wesen: Rangerhöhung eines Reichs 
2. Militär-Wesen: Aenderungen der Landwehr-Bezirks-      bevollmächtigten ............................................................ 293 
eintheilung; — Ausübung der Geschäfte der Ersatz- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
behörden dritter Instanz im Königreiche Bayern durch  Reichsgebiete .................................................................. 293 
 
 
1.  Konsulat Wesen. 
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Söul, Krien, 
zum Konsul in Hiogo Osaka und den bisherigen Vize-Konsul Reinsdorf zum Konsul in Tamsui-Twatutia 
(Formosa) zu ernennen geruht. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Guayaquil, Hermann Möller, ist auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner gegenwärtigen Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden 
Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
De bisherige Kaiserliche Vize-Konsul Alfred Natvig in Kragerö (Norwegen) ist aus dem Reichsdienst 
 
Dem General-Konsul der Republik Nicaragua Otto Schiffmann in Berlin ist Namens des Reichs 
das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="298" />
        2. Militär Wesen. 
282 — 
[ — 
Die an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 getretene neue 
Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 13 des Central-Blatts 
von 1895 S. 69 ff.) wird gemäß §. 1 Ziffer 6 der Wehrordnung an den einschlägigen Stellen abgeändert 
wie folgt: 
  
7—.—— 
  
  
Armeekorps. 
Infanterie- 
brigade. 
  
Landwehrbezirke. 
  
——e8 
  
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke. 
  
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, Bayern. 
  
sund Sachsen auch Provinz, bezw. 
Regierungsbezirk). 
  
II. 
  
1. Bezirk.“) 
# 
Stettin. 
Kreis Randow. 
Stadt Steltin. 
Kreis Usedom-Wollin. 
  
Naugard. 
Kreis Kammin. 
* Naugard. 
*. Greifenberg. 
: Regenwalde. 
  
2. Bezirk.“) 
  
Anklam. 
Kreis Anklam. 
* Demmin. 
„ Ueckermünde. 
. Gereifswald. 
  
Stralsund. 
Kreis Franzburg. 
: Rüngen. 
Stadt Stralsund. 
Kreis Grimmen. 
Königreich Preußen. 
R.-B. Stektin. 
  
N.-B. Stralsund. 
  
  
Belgard. 
Stargard. 
  
Bromberg. 
Schneidemühl. 
Kreis Saatig. 
Kreis Köslin. 
Kolberg-Körlin. 
. Bulbllig. 
* Belgard. 
Schievelbein. 
R.-B. Köslin. 
  
. Greifenhagen. 
* Punritz. 
Stadt Bromberg. 
Landkreis Bromberg. 
Kreis Wirsiitz. 
  
  
  
Kreis Kolmar i. Pos. 
: Cearnikau. 
Filehne. 
  
R.-B. Stettin. 
R.-B. Bromberg. 
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 5. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 3. Kavallerie= 
brigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="299" />
        283 
 
 
 
 
                                                                                                                                                                                                      Bundesstaat 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                               Verwaltungs- (im Königreiche Preußen, 
                                        Infanterie-                                                                                               im Königreiche Preußen, Bayern 
Armerkorps.                brigade.   Landwehrbezirke.     (bezw. Aushebungs-)               und Sachsen auch Provinz, bezw. 
                                                                                    bezirke.                                                                       Regierungsbezirk). 
                                                                                                                                                                        Königreich Preußen. 
                                                                                 Kreis Gnesen. 
                                                                                   = Mogilno.  
                                                                Gnesen.  = Wongrowitz. 
                                             8.                               =   Znin.                                                                                R.-B. Bromberg. 
                                                                                 Kreis Inowrazlaw. 
II.                                                      Inowrazlaw. =   Strelno. 
                                                                                  =   Schubin.  
                                                                                 Kreis Deutsch-Krone.    
                                           74. Deutsch-Krone.  = Flatow.                                                                        R.-B. Marienwerder. 
                                                           Neustettin. Kreis Neustettin.                                                             R.-B. Köslin.                                                                                             =   Dramburg. 
                                                          I Berlin. 
                                                         II Berlin.      Hauptstadt Berlin.                                                                        — 
                                   Berlin         III Berlin.      Kreis Oberbarnim. 
III.                       (Landwehr-                                =   Niederbarnim. 
                            inspektion).*)                            Stadt Schöneberg                                                          R.-B.   Potsdam. 
                                                        IV Berlin.       =   Rixdorf.   
                                                                                  Kreis Teltow. 
                                                                                  Stadt Charlottenburg. 
                                                                                  Hauptstadt Berlin.                                                                          —  
                                2. Be-            II Breslau.    Eine Aenderung in den Ver- 
                        22.       zirk.**)     Oels.               waltungsbezirken tritt 
                                                       Wohlau           nicht ein.                                                                         R.-B. Breslau. 
VI.                                                                            Stadt Schweidnitz. 
                       22.                          Schweidnitz. Landkreis Schweidnitz. 
                                                                                  Kreis Reichenbach. 
                                                                                Stadt Kattowitz. 
                        23. (2. Bezirk.)    Kattowitz.      Landkreis Kattowitz. 
                                                                                  Stadt Oppeln.                                                                  R.-B. Oppeln. 
                        24.                          Oppeln.         Landkreis Oppeln. 
 
 
 
 
                                                                                  Kreis Falkenberg. 
 
*)Die militärische Kontrole ist innerhalb der vier Landwehrbezirke Berlin unter Wegfall einer räumlichen Ab- 
             grenzung nach Waffengattungen 2c. organisirt. 
  Siehe Allerhöchste Kabinetsordre vom 16. November 1893 (Armee-Verordnungs-Blatt 1893, S. 288 ff.) und 
             die dazu im Armee-Verordnungs-Blatt erlassenen Ergänzungen. 
**) Der 2. Bezirk der 22 Infanteriebrigade ist dem Kommandeur der 11. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstelltl. 
45*
        <pb n="300" />
        284 — 
  
  
Inkanterie- 
Armeekorps. brigade. 
  
  
Landwehrbezirke. 
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke. 
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, Bayern 
und Sachsen auch Provinz, bezw. 
Regierungsbezirk). 
  
1. Bezirk.“) 
1 Dortmund. 
Stadt Dortmund. 
  
II Dortmund. 
Landkreis Dortmund. 
Kreis Hörde. 
  
  
2. Bezirk.“) 
I Bochum. 
  
Stadt Bochum. 
Wititen. 
Kreis Hattingen. 
  
II Bochum. 
  
Landkreis Bochum. 
  
  
Gelsenkirchen. 
Stadt Gelsenkirchen. 
Landkreis Gelsenkirchen. 
Königreich Preußen. 
R.-B. Arnsberg. 
  
-m 
1. Bezirk.“") 
VII. 26. 
Minden. 
—. 
Kreis Minden. 
Lüöbbecke. 
Fürstenthum Schaumburg- 
Lippe. 
R.-B. Minden. 
Fürstenthum Schaumburg- 
Lippe. 
  
  
Delmold. 
Aushebungsbezirk Deimold. 
" Lemgo. 
Kreis Herford. 
  
Fürstenthum Lippe. 
  
  
Bielefeld. 
Stadt Bielefeld. 
Landkreis Bielefeld. 
Kreis Halle. 
. GWiedenbrück. 
  
  
2. Bezirk.““) 
Münster. 
Stadt Münster. 
Landkreis Münster. 
Kreis Tecklenburg. 
. Warendorf. 
. Beckum. 
Königreich Preußen. 
R.-B. Minden. 
  
Coesseld. 
Kreis Coesseld. 
Steinfurt. 
: Lüdinghausen. 
* Borken. 
* Ahaus. 
R.-B. Münster. 
  
  
Recklinghaufen. 
Kreis Recklinghausen. 
  
1 
2. Bezirk.) # 1. Bezirk.““) 
27. 
  
  
Barmen. 
Stadt Barmen. 
Kreis Schwelm. 
  
  
Elberfeld. 
Stadl Elberseld. 
Kreis Meltmann. 
R.-B. Düsseldorf. 
R.-B. Arnsberg. 
  
  
  
Lennep. 
  
Stadt Remscheid. 
Kreis Lennep. 
  
Düsseldorf. 
Stadt Düsseldorf. 
Landkreis Düsseldorf. 
N.-B. Düsseldorf. 
  
Solingen. 
  
  
  
Stadt Solingen. 
Landkreis Solingen. 
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 25. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 13. Feld- 
arlilleriebrigade im Frieden unlerstellt. 
**) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 26. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
13. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt. 
*“) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 27. Infsanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
14. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="301" />
        — 
— 
Infanterie- 
Armeekorps. 
brigade. 
  
Landwehrbezirke. 
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs.) 
bezirke. 
  
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, Bayern 
und Sachsen auch Provinz, bezw. 
Regierungsbezirk). 
  
VII. 
28. 
1. Bezirk.“) 
Crefeld. 
  
Geldern. 
Stadt Crefeld. 
Landkreis Crefeld. 
  
Klreis Cleve. 
„: Meoers. 
Geldern. 
  
Wesel. 
Kreis Rees. 
. Ruhrort. 
  
  
2. Bezirk.) 
1 Essen. 
Stadt Essen. 
Bürgermeisterei Allendorf. 
Oc Rellinghausen. 
Königreich Preußen. 
R.--B. Düsseldorf. 
  
II Essen. 
Landkreis Essen ohne die 
Bürgermeistereien Alten- 
dorf und Rellinghausen. 
  
Mülheim a. d. Ruhr. 
Stadt Duisburg. 
Kreis Mülheim a. d. Nuhr. 
  
79. 
Paderborn. 
Kreis Paderborn. 
-WSWarburg. 
Hoöfxter. 
* Büren. 
N.-B. Minden. 
  
Soest. 
Verwaltungsbezirk 
rode-Kappel. 
Kreis Soest. 
. Li0ppstadt. 
Hamm. 
  
Hagen. 
Stadt Hagen. 
Landkreis Hagen. 
Kreis Iserlohn. 
Lippe- 
Fürstenlhum Lippe. 
  
Königreich Preußen. 
R.-B. Arnsberg. 
  
VIII. 
29. 
1. Vezirk.“*) 
Aachen. 
Stadt Aachen. 
Landkreis Aachen. 
  
Montjoie. 
  
  
2. Bezirk.“") 
Kreis Eupen. 
. Montjoie. 
- Schleiden. 
Malmedy. 
R.-B. achen. 
  
Jülich. 
Kreis Düren. 
*. Geilenkirchen. 
-Jülich. 
  
Nheydt. 
Kreis Erkelenz. 
Heinsberg. 
-Kempen 
Stadt München-Gladbach. 
Kreis Gladbach. 
  
R.-B. Düsseldorf. 
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 
80. 
Coblenz. 
Kreuznach. 
  
14. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 29. 
15. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
  
  
Eine Aenderung in den Ver- 
waltungsbezirken 
nicht ein. 
tritt 
  
28. Infanleriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der
        <pb n="302" />
        —“““" 
— c — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Infanteri Verwaltungs- Bundesstaat 
nfanterie- , (im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. . . - .« 
neekorp brigade. Landwehrbezirke (bezw Aushebungs ) und Sochsen auch Provinz, bezw. 
bezirke. Regierungsbezirk). 
2 
E 1 Bremen. Eine Aenderung in den Ver- 
IX. 33. S II Bremen. waltungsbezirken tritt 
“ Stade. nicht ein. 
#□ 
Su h er. Königreich Preußen. 
"„ andkreis Hannover. 
88. Hannover. Stadt Linden. 
X. Landkreis Linden. R.-B. Hannover. 
Kreis Springe. 
39. Hameln. . Hameln. **-. 
. Rinteln. R.-B. Cassel. 
r Königreich Sachsen. 
Stadt Dresden. 
45. 2 1 Dresden. Amtshauptmannschaft 
e 6 Dresden-Altstadt. 
XII. lich — 5 
1. Königli S — — — · 
Sächsisches.) 55 D R.-B. Dresden. 
&amp; 2 Stadt Dresden. 
— — II Dresden. Amtshaupltmannschaft 
S Dresden-Neufladt. 
ci 
56. — Königreich Württemberg. 
7 Mergentheim. önigreich W 8 
S Ellwangen. 
= 8 
————— 
-— 
. +— 
* Em. 
. — Ehingen. 
XIII. 
(Königlich 3 Eine Lenderung in den Ver- 
Württem- waltungsbezirken tritt 
« 54. nicht ein 
bergisches.) Ravensburg. " 
S S Biberach. 
2 .1 iberach 
S— 
— Eßlingen. 
s * Gmünd. 
8 
1 „Mu 
*) Der 2. Bezirk der 33. Insanteriebrigade ist dem Kommandeur der 17. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
*?) Die militärische Kontrole ist innerhalb der zwei Landwehrbezirke Dresden unter Wegfall einer räumlichen 
Abgrenzung nach Waffengattungen 2c. organifirt. # 
*2) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 1. Infanteriebrigade Nr. 45, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
1. Feldartilleriebrigade 
r. 23 im Frieden unterstellt. 
Die 1. Feldartilleriebrigade Nr. 23 untersteht in allen das Bezirkskommando betreffenden Angelegenheiten 
der 1. Division Nr. 23. 
) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 53. Insanteriebrigade (8. Königlich Württembergischen), der 2. Bezirk 
dem Kommandeur der 27. Kavalleriebrigade 12. Königlich Württembergischen) im Frieden unterstellt. 6 
Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 54. Infankeriebrigade (1. Königlich Württembergischen), der 2. Bezirk 
dem Kommandeur der 27. Feldarkilleriebrigade (2. Königlich Württembergischen) im Frieden unterslellt.
        <pb n="303" />
        287 — 
  
  
  
  
Armeekorps. 
Infanterie- 
brigade. 
Landwehrbezirke. 
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke. 
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, Bayern 
und Sachsen auch Provinz, bezw. 
Regierungsbezirk). 
  
XIV. 
6B. 
1 Mülhausen i. E. 
Kreis Mülhausen i. E. 
. Allkirch. 
  
II Mülhausen i. E. 
Kreis Gebweiler. 
: Thann. 
Elsaß-Lolhringen. 
  
XVII. 
70. 
Thorn. 
Stladt Thorn. 
Landkreis Thorn. 
Kreis Culm. 
* Briesen. 
Königreich Preußen. 
R.-B. Marienwerder. 
  
Graudenz. 
Kreis Schwetz. 
. Marienwerder. 
Stadt Graudenz. 
Landkreis Graudenz. 
  
XVIII. 
1. Bezirk.) 
Oberlahnstein. 
Unterlahnkreis. 
Kreis St. Goarshausen. 
Unterweslerwaldkreis. 
  
  
Wiesbaden. 
Stadt Wiesbaden. 
Kreis Höchst. 
Landkreis Wiesbaden. 
Rheingaukreis. 
Untertaunuskreis. 
  
41. 
2. Bezirk.“) 
Meschede. 
RNreis Brilon. 
. Mecschede. 
. Arusberg. 
* Wittgenstein. 
R.-B. Wiesbaden. 
R.-B. Arnsberg. 
  
Siegen. 
Kreis Siegen. 
DOlpe. 
.lltena. 
  
  
  
1. Bezirk.“") 
# 
w 
2. Bezirk.“) 
. 
Frankfurt a. M. 
Stadt Frankfurt a. M. 
Landkreis Frankfurt a. M. 
Obertaunuzkreis. 
Kreis Usingen. 
Stadt Hanau. 
Landkreis Hanau. 
  
Fulda. 
  
Limburg a. L. 
  
Kreis Fulda. 
. Gelnhausen. 
. Schlüchtern. 
. PVersseld. 
Oberlahnkreis. 
Kreis Westerburg. 
Oberwesterwaldkreis. 
Kreis Limburg. 
  
  
  
Wetzlar. 
  
Dillkreis. 
Kreis Wetzlar. 
———— 
N.-B. Wiesbaden. 
  
N.-B. Cassel. 
  
N.-B. Wiesbaden. 
  
R.-B. Coblenz. 
  
——— — . 
— — — 
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 41. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
21. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt. 
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 42. Infanteriebrigade, der 2. 
... Bezirk dem Kommandeur der 
21. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="304" />
        ——. 0—.4 —. 
— — —.. — - 
----—- --—-.--—--—-——-— .— —----- 
Bundesstaat 
Verwaltungs- im Köniarer 
Landwehrbezirie. (bow Aushebungs) mea 
bezirke. Regierungsbezirk). 
Infanterie- 
Armeekorps. 
rmeetorp brigade. 
  
Friedberg. Kreis Freberg. 
Kreis Gießen. 
# n Sseld. 
Giebßen. . Lauterbach. 
Schotten. 
- 
1. Bezirk.“) 
  
Hessische.) 
XVIII. 
Groß-= 
herzoglich 
Hessische 
(25.) 
Division. 
1 Darmstadt. Kreis Densstai. 
(1. Großherzoglich — 
  
« — Großherzogthum Hessen. 
Kreis Mainz. bherzogthum Hess 
-Bingen. 
Kreis Worms. 
Worms. DOppenheim. 
Alzey. 
Kreis Dieburg. 
II Darmstadt. = Bensheim. 
Guroß-Gerau. 
Kreis Erbach. 
* Heppenheim. 
Mainz. 
S 
  
  
1. Bezirk.““) 2.Bezirk.“) 
  
Hessische.) 
  
  
(2. Großherzoglich -# 
2. Bezirk.“) 
Erbach. 
  
  
I München. Magistrat München. Königreich Bayern. 
1. Bezirksamt Berchtesgaden. 
Königlich " Thastein 
Bayerische. Nosenheim. 4 Rosenheim. 
Magistrat Traunstein. 3 
.Vosenheim. R.-B. Oberbayern. 
Beezirksamt Ullölting. 
- Mühldorf. 
Wasserburg. .— Wasserburg. 
J Ebersberg. 
*ssie - Erding. 
Königlich Sezirksamt Dingolfing. 
Bayerisches. Vilsbiburg. 
2 · Landshut. N.-B. Niederbayern. 
Königli Landshut. Oü Rottenburg. 
Wniuch andshu Magistrat Landshut. 
Wustan 1 Freising. R.-B. Oberbayern. 
Bezirksamt Eggenfelden. 
- HPfarrkirchen. 
- Griesbach. K.-B. Niederbayern. 
- Vilshofen. 
Landau a. J. 
  
  
  
  
  
  
Vilshofen. 
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 49. Infanteriebrigade (1. Großherzoglich Hessischen), der 2. Bezirk 
dem Kommandeur der 25. Feldartilleriebrigade (Großherzoglich Hessischen) im Frieden unterstellt. 
*#) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 50. Infanteriebrigade (2. Großherzoglich Hessischen), der 2. Bezirk 
dem Kommandeur der 25. Kavalleriebrigade (Großherzoglich Hessischen) im Frieden unterstellt.
        <pb n="305" />
        289 — 
 
 
 
                                                                                                                                                                                                     Bundesstaat 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                               Infanterie-                                                   Verwaltungs-                                         (im Königreiche  
                                                                                                                                                                   Preußen, Bayern 
Armeekorps         brigade.       Landwehrbezirke.     (bezw.   Aushebungs- )             und Sachsen auch Provinz, bezw. 
                                                                                                           bezirke.                                            Regierungsbezirk). 
                                                                                                                                                                      Königreich Bayern. 
                                                                                                Bezirksamt München I. 
                                                                                                         =            München II. 
                                                               II München.                 =            Landsberg. 
                                                                                                         =            Bruck. 
                                                                                                        =            Dachau. 
                                                                                                Wagistrat   Landsberg.                            R.-B. Oberbayern. 
                                                                                                Bezirksamt Miesbach. 
                                      8.                        Weilheim.                  =            Weilheim. 
                                Königlich                                                       =           Garmisch. 
                               Bayerische.                                                   =           Schongau.  
                                                                                                Bezirksamt Augsburg. 
                                                                                                        =            Zusmarshaufen. 
                                                                                                        =            Krumbach. 
                                                                                                                                                                     R.-B. Schwaben und Neu- 
                                                                        Augsburg.            =           Illertissen. 
                                                                                                       =           Neu-Ulm.                                burg. 
                                                                                                  Magistrat  Augsburg. 
I.                                                                                                    =           Neu-Ulm.  
Königlich                                                                              Bezirksamt Friedberg.                          R.-B. Oberbayern.  
Bayerisches.                                                                        Bezirksamt Kempten. 
                                                                                                       =           Füssen.  
                                                                                                        =           Sonthofen. 
                                                                       Kempten.              =           Lindau. 
                                                                                                   Magistrat Kempten. 
                                                                                                        =             Lindau. 
                                                                                                 Bezirtsamt Oberdorf. 
                                                                                                        =             Kaufbeuren. 
                                                                                                      =           Mindelheim. 
                                     11.                      Mindelheim.             =           Memmingen.                   R.-B. Schwaben und Neu- 
                                Königlich                                                 Magistrat Kaufbeuren.                          burg. 
                               Bayerische                                                  =              Memmingen. 
                                                                                                Bezirksamt Günzburg. 
                                                                                                       =            Dillingen. 
                                                                                                       =            Wertingen. 
                                                                                                       =            Donauwörth. 
                                                                      Dillingen.              =             Nördlingen. 
                                                                                                    Magistrat Günzburg. 
                                                                                                      =              Dillingen. 
                                                                                                      =              Donauwörth. 
                                                                                                      =              Nördlingen. 
                                                                                                 Bezirksamt Würzbung. 
                                                                                                      =              Karlstadt. 
                                                                       Würzburg.          =              Schweinfurt.                           R.-B. Unterfranken und 
II.                               7.                                                           Magistrat Würzburg.                                    Aschaffenburg. 
Königlich,            Königlich                                                  =                 Schweinfurt. 
Bayerisches.      Bayerische.                                             Bezirksamt Scheinfeld.                             R.-B. Mittelfranken. 
                                                                                                     =               Ochsenfurt. 
                                                                                                    =                Kitzingen. Z. 
                                                                        Kitzingen.         =                Gerolzhofen.                         R.-B. Unterfranken und 
                                                                                                     =               Haßfurt.                                      Aschaffenburg. 
                                                                                                    Magistrat Kitzingen. 
 
 
 
 
46
        <pb n="306" />
                                                                                                          Verwaltungs-                                     Bundesstaat  
                              Infanterie-                                                                                                 (im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps.        brigade.     Landwehrbezirke.     (bezw. Aushebungs- )           und Sachsen auch Provinz, bezw. 
                                                                                                         bezirke.                                         Regierungsbezirk). 
                                                                                                                                                                 Königreich Bayern. 
                                                                                                                                                              R.-B. Unterfranken und 
                                                                                                   Bezirksamt Ebern.                               Aschaffenburg. 
                                       7.                                                                =          Staffelstein. 
                                Königlich              Bamberg.                         =          Lichtenfels. 
                               Bayerische.                                                       =          Ebermannstadt.         R.-B. Oberfranken. 
                                                                                                             =          Bamberg II. 
                                                                                                       Magistrat Bamberg. 
                                                                                                    Bezirksamt Bergzabern.   
                                                                   Landau.                          =            Landau. 
                                                                                                             =            Germersheinn 
                                                                                                     Bezirksamt Frankenthal. 
                                       9.                                                                =           Neustadt a. d. H. 
                                Königlich     Ludwigshafen a. Rh.            =             Speyer. 
                               Bayerische.                                                        =            Ludwigshafen. Rh. 
II.                                                                                                                                                                           R.-B. Pfalz. 
Königlich                                                                                  Bezirksamt Kirchheim- 
                                                                                                                         bolanden. 
Bayerisches.                                    Kaiserslautern.                     =            Kusel 
                                                                                                              =          Kaiserslautern. 
                                                                                                     Bezirksamt Homburg. 
                                                              Zweibrücken.                      =          Zweibrücken. 
                                                                                                              =          Pirmasens. 
                                                                                                    Bezirksamt  Miltenberg. 
                                                                                                              =             Obernburg. 
                                                                                                              =             Marktheidenfeld. 
                                                              Aschaffenburg.                   =             Lohr. 
                                        12.                                                               =           Alzenau. 
                                   Königlich                                                         =             Aschaffenburg. 
                                  Bayerische.                                                 Magistrat Aschaffenburg.                R.-B. Unterfranken und 
                                                                                                      Bezirksamt Königshofen.                              Aschaffenburg. 
                                                                                                               =            Mellrichstadt. 
                                                                                                              =          Neustadt a S. 
                                                                    Kissingen.                       =          Brückenau. 
                                                                                                               =          Kissingen. 
                                                                                                               =          Hammelburg. 
                                                                                                      Bezirksamt Roding. 
                                                                                                               =            Waldmünchen. 
                                                                                                               =          Neunburg v. W. 
                                                                     Amberg                          =          Burglengenfeld.                 R.-B. Oberpfalz und 
                                                                                                               =          Nabburg.                                   Regensburg. 
III.                                     6.                                                               =          Amberg. 
Königlich                   Königlich                                                  Magistrat Amberg. 
Bayerisches.            Bayerische.        
                                                                                                      Bezirksamt Neumarkt. 
                                                                    Nürnberg.                       =          Nürnberg. 
 
 
                                                                                                                =            Fürth. 
                                                                                                          Magistrat Nürnberg. 
                                                                                                                =          Fürth. 
 
                                                                                                                                                                                 R.-B. Mittelfranken.
        <pb n="307" />
        291 — 
  
  
  
                                                                                                                                                                                       Bundesstaat 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                              Verwaltungs-     
                                   Infanterie-                                                                                                 (im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps.            brigade.            Landwehrbezirke.     (bezw. Aushebungs-)        und Sachsen auch Provinz. bezw. 
                                                                                                                     bezirke.                                    Regierungsbezirk). 
                                                                                                                                                                        Königreich Bayern. 
                                                                                                        Bezirksamt Hersbruck. 
                                                                                                                 =          Erlangen.                         R.-B. Mittelfranken. 
                                            6.                                                          Magistrat Erlangen. 
                                    Königlich                Erlangen               Bezirksamt Sulzbach.                   R.-B. Oberpfalz und Regens- 
                                   Bayerische.                                                          =           Forchheim.                                    burg. 
                                                                                                                 =          Höchstadt. 
                                                                                                         Magistrat Forchhem. 
                                                                                                        Bezirksamt Teuschnitz. 
                                                                                                                 =          Kronach. 
                                                                                                                 =          Stadtsteinach. 
                                                                       Bayreuth.                       =           Kulmbach.                                                                                                                               =            Bayreuth. 
                                                                                                                 =          Pegnitz.  
                                                                                                           Magistrat Kulmbach.                              R.-B. Oberfranken. 
                                                                                                                =            Bayreuth. 
                                                                                                        Bezirksamt Wunsiedel. 
                                            8.                                                                =          Rehau. 
                                     Königlich                       Hof.                          =          Hof. 
                                                                                                               =         Naila. 
                                   Bayerische.                                                         =           Münchberg. 
                                                                                                                  =          Berneck. 
                                                                                                            Magistrat Hof. 
                                                                                                         Bezirksamt Vohenstrauß. 
III.                                                                                                            =           Reustadt    
                                                                                                                              a. d. W. R.            R.-B. Oberpfalz und Regens- 
                                                                           Weiden.                      =           Tirschenreuth.                                 burg. 
Königlich                                                                                                =          Kemnath. 
Bayerisches.                                                                                          =          Eschenbach.     
                                                                                                         Bezirksamt Beilngries.                R.-B. Oberpfalz und Regens- 
                                                                                                                  =          Aichach.                                        burg.   
                                                                                                                  =          Schrobenhausen. 
                                                                                                                  =           Pfaffenhofen.                   R.-B. Oberbayern. 
                                                                           lngolstadt.                  =           Ingolstadt. 
                                                                                                             Magistrat Ingolstadt.  
                                                                                                           Bezirksamt                                         R.-B. Schwaben und Neu- 
                                                                                                            Magistrat   } Neuburg a. D.                              burg. 
                                                                                                         Bezirksamt  } Eichstädt.   
                                                                                                           Magistrat 
                                            4                                                          Bezirksamt Dinkelsbühl. 
                                                                                                                   =         Gunzenhausen. 
Königlich                                                                                                  =         Weißenburg. 
Bayerische.                                                                                              =         Hilpoltstein. 
                                                                        Gunzenhausen.              =         Feuchtwangen. 
                                                                                                                    =         Schwabach. 
                                                                                                             Magistrat Dinkelsbühl.                          R.-B. Mittelfranken. 
                                                                                                                    =         Weißenburg. 
                                                                                                                   =           Schwabach. 
                                                                                                          Bezirksamt Ansbach. 
                                                                                                                    =           Neustadt 
                                                                                                                                 a. d. Aisch. 
                                                                               Ansbach.                   =           Uffenheim. 
 
 
 
                                                                                                                     =           Rothenburg a. T. 
                                                                                                               Magistrat Ansbach. 
                                                                                                                     =           Rothenburg a. T. 
 
46*
        <pb n="308" />
        292 — 
 
 
  
 
  
 
 
 
 
                                                                                                          Verwaltungs-                                         Bundesstaat    
                            Infanterie-                                                                                                          (im Königreiche Preußen, Bayern 
 
Armeekorps.      brigade.        Landwehrbezirke.           (bezw. Aushebungs- )          und Sachsen auch Provinz, bezw. 
                                                                                                                  bezirke.                                        Regierungsbezirk). 
                                                                                                                                                                        Königreich Bayern. 
                                                                                                  Bezirksamt Regensburg. 
                                                                                                             =        Stadtamhof.              R.-B. Oberpfalz und Regens- 
                                                             Regensburg.                        =        Parsberg.                                        burg. 
                                                                                                      Magistrat Regensburg.  
                                                                                                   Bezirksamt Kehlheim. 
                                                                                                   Bezirksamt Mallersdorf. 
                                                                                                             =         Straubing. 
                                                                                                             =         Bogen.                                   R.-B. Niederbayern. 
                                                                                                            =         Viechtach. 
III.                                5.                    Straubing.                         =         Kötzting. 
Königlich             Königlich                                                     Magistrat Straubing.  
Bayerisches.      Bayerische.                                               Bezirksamt Cham.                            R.-B. Oberfalz und Regens- 
                                                                                                  Bezirksamt Passau                                                burg. 
                                                                                                             =         Wegscheid. 
                                                                                                             =         Wolfstein. 
                                                                   Passau.                          =          Grafenau.                               R.-B.                                                                                                               =            Regen. 
                                                                                                             =         Deggendorf. 
                                                                                                      Magistrat Passau. 
                                                                                                             =           Deggendorf. 
 
 
Berlin, den 26. April 1900. 
 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Hopf. 
 
Nachdem die Bildung eines III. Königlich bayerischen Armeekorps mit dem Sitze in Nürnberg zum 
1. April 1900 erfolgt ist, werden im Königreiche Bayern die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter Instanz 
durch die Generalkommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit je einem für den 
Armeekorpsbezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium des Innern ernannten Kommissar 
ausgeübt. 
Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: 
für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Oberbayern in 
München, 
für den Bezirk des II. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Unterfranken 
und Aschenburg in Würzburg, 
für den Bezirk des III. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Mittelfranken 
in Ansbach.
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        – 293 — 
3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Königlich sächsischen Oberfinanzrath Nathusius 
in Breslau, ist von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen der Titel und Rang eines Geheimen 
Finanzraths verliehen worden. 
 
4. Polizei-Wesen. 
 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
                           Name und Stand         Alter und Heimath         Grund            Behörde, welche die          Datum 
                                                                                                                                                                                                      des 
                                                                                                                                                         Ausweisung   
                                                                                                              der Bestrafung.                                                    Ausweisungs- 
                                                                                                                                                     beschlossen hat.           beschlusses. 
 
                                                   der Ausgewiesenen. 
Laufende Nr. 
 
 
1.                                        2.                                         3.                                4.                                5.                                      6. 
 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.  Alexander Leopold geboren am 11. November 1881 zu    Kuppelei (8 Monate Königlich bayerisches Be-                                                                                                                                                                                                 16. Märg d. J. 
       Krammer,     Wien, ortsangehörig ebendaselbst,              Gefängniß, laut Er-         zirksamt Neuburg a. D., 
       Kellner,                                                                                       kenntniß vom 27. De- 
                                                                                                                     zember 1899),  
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Adam Brill, Hut-      geboren am 10. Juni 1846 zu Hafel-      Betteln, Königlich bayerisches         16. April d. J. 
      macher,                      berg, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen,                        Bezirksamt Laufen, 
                                                österreichischer Staatsangehöriger,  
3. Franz Dietl,    geboren am 29. April 1874 zu Weickers-     Arbeitsscheu, Königlich bayerische    13. April d. J. 
      Drechsler,          dorf, Bezirk Baden, Nieder-Oester-                                               Polizei-Direktion 
                                   reich, ortsangehörig zu Okka (Oggau),                                             München, 
                                       Komitat Sopron (Oedenburg), 
                                                            Ungarn, 
4. Mella Hoff, geboren am 2. August 1856 zu Houller-       Betteln,          Königlich preußischer     24. März d. J. 
      Arbeiter,                wyk, Holland, niederländischer Staats-                                Regierungs-Präsiden 
                                              angehöriger,                                                                                    zu Münster,  
5. Fanz John,  geboren am 3. Dezember 1849 zu          desgleichen,        Königlich preußischer     31. März d. J. 
      Müller,             Altenbuch, Bezirk Trautenau, Böh-                                          Polizei - Präsident zu 
                                  men, ortsangehörig ebendaselbt.                                                              Berlin, 
6. Franz Kolb, Bier- geboren am 14. September 1858 zu   Betrug und Betteln, Königlich bayerisches Be-                                                                                                                                                                                                 12. April d. J. 
     brauer und Metzger, Esch an der Alzette, Luxemburg,                                      zirksamt Höchstadt a. d. 
                                                luxemburgischer Staatsangehöriger,                                                            Aisch, 
 
7. Therese Lagrin, angeblich geboren im Jahre 1866 zu Diebstahl im Rück-  Königlich sächsische 6. Dezember 
      Musikerin (Zigeu-  Güntersdorf, Bezirk Tetschen, Böhmen, falle, Landstreichen Kreishauptmannschaft     d. J. 
 
            nerin),                ortsangehörig zu Mafsersdorf, links          und Betteln,                       Bautzen, 
                                      der Neiße, Bezirk Reichenberg, ebenda,  
8. Anton Pilz, Stein-   geboren am 13. Sepieniber 1862 zu Landstreichen, Königlich bayerisches Be- 11. April                                                                                                                                                                                                                d. J. 
      metzgehülfe, Wetzwalde, Bezirk Reichenberg, Böh-                                                  zirksamt Nördlingen, 
                                  men, österreichischer Staatsange-  
                                                           höriger, 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        — 295 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
    
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Mai 1900. No 20. 
  
       —    
Inhalt: 1. Konsulat- Wesen: Ermächtigung zur Vor-     3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
nahme von Civilstandsakten; — Exeguatur- Ertheilung   April 1900 ........................................................................  296 
                                                                                        Seit 295 
2. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestellung eines Stations- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
kontroleurs ........................................................................ 295        Reichsgebiete .................................................................. 298 
 
1.  Konsulat - Wesen. 
Dem Kaiserlichen Konsul Marheinecke in Belgrad ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem zum Königlich niederländischen Konsul in Breslau ernannten Kaufmann Carl Becker ist Namens 
des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
 
2. Zoll- und Steuer-Wesen. 
 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Königlich preußische Steuerinspektor Andreas in Goslar 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuerinspektors Herrmann den 
Königlich sächsischen Hauptzollämtern zu Schandau und Zittau sowie den Königlich sächsischen Haupt- 
steuerämtern zu Bautzen und Dresden mit dem Wohnsitz in Dresden vom 1. Mai 1900 ab als Stations- 
kontroleur beigeordnet worden.
        <pb n="312" />
        296 
3. Bank. 
— 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Die Beträge lauten 
Passiwa. 
6 . = ge 2 I en 
z Bezei ch nung Gegen Unge- Gegen du Gegen n duch w"1 Gegen Ü Gegen *’ Cegen Pch 
— der rurd= #eeserbe., oe 81. März,eckte S1. März fällige 31. März un MAçAär Sensuige! 31. März! der 31. Marz ets 
Banden. Kapital.] onds. Umlaufs. 11900. Noen. 1900. Fis. 1900. ürt 1900.Saislra-.] i900. Vassiva. 10900. wi 
2 3 r keiten. . z8u18. eschen 
1. 2. 9 4 5. + ————2————————— 16L 
1.] Reichsharnn . 120 0000 80 000|1 164 622 — 145 348 326 560 —205 unl 498 688 | 10 89! — — 26 sel 1640 1½ –139 1066 
2. Frankfurter Bank 18 0000 4800) 15 14 510 9285—— 269 17. — 16 17861 + 43 507/— ur 50 539 563 5383 
3.Bayersche Notenbank 7500 249531 r*** 311 2 rno 3 4 7293— r — 3252.— 1311 S 2064+M 656 700 
4.Sächsische Bank zu Dresden30 5620 46 056 — 11 108 10 586 - 15814 25 503 — 920689 + 2 * c%% 44 129 5656 ——— 1606 
5.] Württembergische Notenbank 2060 280021 * 7821 10 25 — 9% 2353 1707 524 655 — 321 314607/+ 1881 761 
6. Badische Baong. 9000 1 87 14545— 650 osis — 430 70614 4 2556 — — 2 — 704L 812 
7. N# für Süddeutschland. 15672 1 869 975 559 402%% 311 — — 6565 — 605338| 660) 126 
8 Sraunschweigische Ban.10500 850 1 5n — 525 1 ons 3671 4543 —+ 149 27034 1230 i 1995 20238| 659 61 
i # . 
219 672 401 E 223 560 549 243 E 135352 107— 4098 11722 
  
Julammen 
Zu Spalte 9 Nr. 2: 
  
46 339 623, 155 
Zu Spalte 5*: Davon in Abschnitten zu 
7°.: 
Benuerk 
100 4 
500 
1 000 
— 
- SOSSSJLOI 
“ zu Nr. 7: Gegen den Status am 7. April 1900. 
  
ungen. 
  
998 516 700 .4, 
20 253 000 (bei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
318 126 000 —— 
1 und 
Darunter 128 900 . noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
l 
32862 — 6 6é4 232 21 144 
2). 
Gulden- und Thalernoten.
        <pb n="313" />
        — 297 — 
Wesen. 
banken Ende April 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende März 1900. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
    
  
  
    
  
  
  
  
  
  
Actfa. 
I , i . 
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l 
LGegenRtichssGeqsn Rotenl Gegen Gegen Gegen Gegen . Gegensammeskgeng 
Metall-z . · « » Sonstige * 
31. Mära kaffen- 31. März, anderer 31. März Wechsel. 31. Marz bombard. Ju. März beie. 31. Marz utii 21. Maͤrz der 31. März 
Vektand. 11900.eine. 100.ae. 1900. 1c900. i800. i000. va. iooo. anira. 800. 
i - 
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vB36 20. 21. 22. —.2 — 22. 29. —d— 82. 33. 134. 
5r 737 L „ 22 926 + 101-1443/4K 8 „15 812 — 15’15%% K% + 15335+ S2 1886%2 106 1. 
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477
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        — 298 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
« I 
H Name und Stand Alter und Heimath ·- Grund Behörde, welche die Datum 
2 + Ausweisung # brtn 
. der Bestrafung. usweisungs. 
. 
* der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
* 2. l a. 4. I z s. 
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Josef Masurski, sgeboren am 15. Juni 1861 zu Lands- schwerer Diebstahl Königlich preußischer 128. Februar 
Schuhmachergeselle,ron, Bezirk Wadowice, Böhmen, orts= (8 Jahre Zuchthaus, Regierungs-Präsident d. J. 
angehörig ebendaselbst, laut Erkenntniß vom zu Breslau, 
l 17. Januar 1895, zu- 
sätzlich zu der unter! 
dem 11. Mai 1894 
erkannten Zucht- 
"% hausstrasße von 3 
. Jahren), 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2.] Johannes van geboren am 31. März 1850 zu Amster-Diebstahl, Land-Königlich preußischer 22. April d. J. 
Achter, Maurer= dam, Niederlande, ortsangehörig streichen und Betteln, Regierungs-Präsident 
geselle, ebendaselbst, zu Düsseldorf, 
3. Janusch Bartko, geboren am 21. März 1863 zu Bukotz, Landstreichen und Königlich preußischer 17. Januar 
Schlosser, Komitat Zempten, Ungarn, öster= Betteln, Regserungs-Präftdent d. J. 
% reichischer Staatsangehöriger, zu Oppeln, 6 
4.] Anton van Druck, geboren am 2. Februar 1860 zu Arn= Betteln, Königlich preußischer 27. April d. J. 
Maurergeselle, heim, Niederlande, ortsangehörig Regierungs-Präsident 
eben daselbst, . zu Düsseldorf, 
5. Martin Haluskat Jahre alt, geboren zu Groß-Rudena, Landstreichen, Königlich preußischer 4. März d. J. 
Klempner, Bezirk Kisuca-Uhely, Ungarn, orls- Regierungs-Präsident 
angehörig ebendaselbst, zu Oppeln, 
6. Gustav Adolf Hanke, geboren am 13. September 1868; aus Betteln, Königlich preußischer 24. April d. J. 
Arbeiter, Mariaschein bei Außig, Böhmen, öster- Regierungs-Präsident 
reichischer Staatsangehöriger, zu Magdeburg, 
7. Alois Liebisch, geboren am 26. August 1870 zu Wüste-Landstreichen und Koöniglich preußischer 28. April d. J. 
Arbeiter, ut, Gemeinde Nieder-Ehrenberg,etteln, Regierungs-Präsident 
ezirk Rumburg, Böhmen, öster- zu Liegnitz, 
reichischer Staatsangehöriger, "„ 
8.| Michael Mosch, geboren am 27. August 1872 zu Kenty, desgleichen, Königlich preußischer 17. Januar 
Schlosser, Bezirk Biala, Galizien, österreichischer Regierungs-Präsident d. J. 
Staatsangehöriger, zu Oppeln, 
9. Die Zigeunerin geboren zu Utrochowitz, Kreis Zielzen, Landstreichen, derselbe, 29. März d. J. 
NKaroline Richter, Oesterreich, Geburtstag und Jahr "„ 
unbekannt, österreichische Staatsange- 
hörige, » . 
10.] Die Iigeunerinnen |geboren, vs säendonr.“ Oeseer 
a)| Bertha Schwarz, reichisch-Schlesien, Geburtistag und - . 
N) So 5 Jahr sowie Geburtsort unbekannt, desgleichen, derselbe, desgleichen. 
Schwarz, österreichische Staatsangehörige, % 
  
  
– 
— ——— — — — 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Inlius Sittenfeld in Berlin.
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        Central-Blatt 
für das Deutsche Reich. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Mai 1900. No 21. 
 
 
Inhall: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Ermächtigung der 
 
 
 
 
  
 
                                                                                                     3. Post- und Telegraphen-Wesen: Zusammenstellung der Be- 
obersten Landesfinanzbehörden zur Bewilligung von 
Zollerleichterungen: — Aenderung von Tarasätzen; — 
                                                                                                             hörden, welche in den einzelnen Staaten des Reichs- 
                                                                                                             Telegraphengebiets als untere und höhere Verwaltungs- 
 
 
 
Waarenabfertigung auf dem Rhein und dessen konven- 
 
 
Zollamtliche Behandlung des Gütertransports und der       behörden sowie als Verwaltungsbehörden im Sinne 
                                                                                                                  des Telegraphenwege-Gesetzes anzusehen sind ... 302 
tionellen Nebenflüsseen Seite 299 s—s—eme « - 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom I. April 1900 bis Ende April 190 301 Reichsgebiete . .-««- 304 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April d. J. Folgendes beschlossen: 
1. 
die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, bei Hauptämtern mit bedeutendem Zoll- 
verkehre, bei welchen die Prüfung der Verhandlungen und Beläge über Anträge auf Ge- 
währung der Zollfreiheit nach §. 113 und §. 118 des Vereinszollgesetzes für sämmtliche 
Hauptamtsmitglieder gegenüber ihren sonstigen Dienstobliegenheiten eine unverhältnißmäßige 
Mühewaltung verursacht, die hauptamtliche Genehmigung dieser Anträge nach Maßgabe der 
dem Hauptamte zustehenden Befugnisse unter der Bedingung durch ein Hauptamtsmitglied 
ertheilen zu lassen, daß durch einen bei der Abfertigung nicht betheiligt gewesenen Ober- 
beamten eine Vorprüfung der Verhandlungen und Beläge vorgenommen wird;: # 
n nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde darf den Vorstehern selbständiger 
Zollabfertigungsstellen die Befugniß übertragen werden, vereinsländische Erzeugnisse und 
Fabrikate, welche außer dem Meß= und Marktverkehr auf Bestellung, zum Kommissions- 
verkaufe, zur Ansicht oder zum vorübergehenden Gebrauche nach dem Auslande gesandt sind 
und von dort zurückkommen (§. 113 des Vereinszollgesetzes), selbständig vom Eingangszolle 
frei zu lassen, wenn der auf der Sendung ruhende Eingangszoll den Betrag von 100% 
nicht übersteigt und die nach den bestehenden Vorschriften anzustellenden Erörterungen die 
unzweifelhafte Ueberzeugung von dem inländischen Ursprung und der Identität der Waaren 
begründen. Die Zollstellen, deren Vorsteher mit entsprechender Ermächtigung versehen sind, 
haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen 
Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in 
regelmäßigen Zeiträumen den vorgesetzten Hauptämtern zur Prüfung vorzulegen sind. 
48
        <pb n="316" />
        — 300 — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1900 beschlossen, daß vom 1. Juli 1900 ab in 
den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die hierunter ersichtlich gemachten Aenderungen ein- 
zutreten haben: 
Tarasätze. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                                                  Tarasätze 
Lau-         Numer  
                                                  Benennung                                     Art                                             in Prozenten des Brutto- 
fende         des  
                                                         der                                            der                                                             gewichts 
Num-           Zoll-                 Gegenstände.                        Umschließung   
   
mer.          tarifs.                                                                                                                                      bisher.                  künftig. 
1.                      2.                            3.                                             4.                                                        5.                               6. 
1.                  19b.     Unplattirter Bronzedraht.                 Fässer.                                                  13                              3 
2.               25g 1.  Ungeräucherter gesalzener Fässer aus weichem Holze mit               16                              8 
                                             Schweineschinken.                     hölzernen Reifen. 
3.               250.                   Parmesankäse.             Kübel aus weichem Holze von            9 und 13                    9 
                                                                                                     50 kg und darüber. 
4.             25q 2.    Mühlenfabrikate aus Getreide                    Säcke.                                             2                               1 
                                    und Hülsenfrüchten, mit 
                                  Ausnahme von Mehl aus 
                                                   Getreide. 
4a.                                        Desgleichen.                   Umschließungen aus einfachem                —                              1 
                                                                                                 leichten Leinen oder aus 
                                                                                                leichtem Baumwollenzeuge. 
5.          41c 3.  Anderes Garn auf Spulen         Kisten von mehr als 150 kg.                16                            15 
                                             von Pappe. 
Berlin, den 9. Mai 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossen, daß die Ziffer II 5 des Beschlusses 
vom 17. Mai 1871, betreffend die zollamtliche Behandlung des Gütertransports und der Waaren- 
abfertigung auf dem Rhein und dessen konventionellen Nebenflüssen, abgeändert wird, wie folgt: 
             „Die unter Personalbegleitung oder unter Schiffsverschluß befindlichen Schiffe sollen am 
              Tage am Flaggenstock am Heck, eventuell unter der Nationalflagge, eine grüne Flagge führen, 
              deren Länge 1,50 m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren 
              Ende 0,80 m beträgt. 
              In der Dunkelheit sollen diese Schiffe durch eine ebenfalls am Flaggenstock am Heck, 
              1 bis 2 m über Bord, zu führende gewöhnliche Milchglaslaterne kenntlich gemacht werden. 
              Letztere Vorschrift wird bis auf Weiteres auf die am Ufer oder in einem Hafen still- 
              liegenden Schiffe beschränkt.“ 
Berlin, den 15. Mai 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
        <pb n="317" />
        301 
— — 
Finanz= Wesen. 
  
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zollen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für die Zeit vom 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats April 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll. 
Einnahme Differenz 
Bezelchnung Einnahme beträgt, Lusfuhr. in demselben zwischen den 
vom Beginne des Spalten 4 
der Nechnunge jahrs Vergütungen Bleiben Jeitraume bat 5 
bis wum chlusse 12. des Vorjahrs — mehr 
Einnahmen. dess nkenunnten (Spalte 44— weniger 
m— 6% 4 A . — 
I. 2 l s. 4. I 5. 6. 
Zoͤlle. .. 66 366 998 3842182 32 524 806 35 861 328 — 3386 522 
Tabacksteuer . 719 783 316 719 467 732948.— 13 481 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben. 10 954 807 2 647 408 8307 399 6 904 371 + 1 403 028 
Salzsteuer 3157798 — 31577968 3145 560 12 238 
Maischbottich. und Branntwein-Materialsteuer 1355 475 605 861 749 614 735936 — 13 678 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- «- 
schlag zu derselben .. 10312375k 40958 10271417s10498866—227449 
Brennsteuer 485 113 187 493 297 620 255 283 + 42 337 
Brausteuer . 2839 208 278 2838 930 21945 670 — 106 740 
Uebergangsabgabe von Bier 332 370 — 332 370 291087 14 41 283 
Summe 66 523 917 7324 496 59 199 421 61 371 019 — 2171 628 
Stempelsteuer für 
a) Werthpapiere 1 142 37!. — 1 142 377 1 848 327—Ü 706 150 
B¾ hauf u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 1 288 922 1 440 1 287 482 1 657205 — 3069 723 
e) Loose 
4watlotterten . 434618· — 434 618 309 86 124752 
taatslotterien 709 801 — 709 801 887 365 — 177564 
Splelkartenstempel — — 118 735 114 589 + 4146 
Wechselstempelsteuer — T — 1 044 693 960 93ö5— 83 758 
  
Anmerkung. Die zur Relchskasse 
losten beträgt bei den nachbezeichneten 
  
  
  
e gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
nnahmen: 
  
  
  
  
ZJizeichnung 
  
Int. Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
bis zum Schluse des Monats April 1900 
  
  
  
  
  
  
  
der Mithin 
1800 1899 190 
Einnahmen. + mehr 
— weniger 
— A. A “4 
1. 3. 4. 
Zölle ... 33 840 433 35 674 699 — 1 834 266 
Tabacksteuer .. . 864271 895 797 — 31526 
Juckersteuer und Zuschlag zu derselben 12 401 33 10442 314 1 1 959 009 
alzsteuer 4242218 3 989 976 1 252 242 
Maischbottich. und Branntwein-Materialsteuer. . 1317 308 1 404 716 — 87 408 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zuschlag N1* derzeben 95 652 132 9350 955 + 301177 
Brennsteuer . 297621 255 283 + 42 338 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier . 2695 562 2 752 135 — 56 573 
« Summe 05310868 64765575"-s- 544 993 
Spielkartenstempel. ... 155 730 140 285 1 + 15445
        <pb n="318" />
        302 
3. Post- und Telegraphen- Wesen 
  
Zusammenstellung 
der 
  
Behörden, welche in den einzelnen Staaten des Reichs-Telegraphengebiets als untere und 
höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der §§. 7 und 8 sowie als Verwaltungsbehörden 
im Sinne des §. 13 Abs. 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 
(Reichs-Gesetzbl. S. 705) anzusehen sind. 
 
 
 
 
                                             Untere 
 
 
                                                                                                                                                                   Verwaltungsbehörden 
 
Staat                                                                                                Höhere 
                                   Verwaltungsbehörden                 Verwaltungsbehörden.                   im Sinne des §. 18 Abs. 2. 
Preußen.          Die Landräthe; in den Stadt-       Die Regierungs-Präsi-                     Die Regierungs-Präsidenten; 
                               kreisen die Gemeindevor-                        denten; 
                                                   stände; 
                              für Berlin der Polizei-Präsi-     für Berlin der Ober-Präsi-               für Berlin der Polizei-Präsi- 
                                                      dent.                                              dent.                                                          dent. 
Sachsen.           In den Städten, welche die          Die Kreishauptmann-                    In den Städten, welche die 
                                  Revidirte Städteordnung                          schaften.                                    Revidirte Städteordnung 
                             haben, die Stadräthe; wenn                                                                       haben, die Stadträthe; wenn 
                               es sich in diesen Städten                                                                           es sich in diesen Städten 
                              um Telegraphenleitungen an                                                                       um Telegraphenleitungen an 
                              Staatsstraßen handelt, ferner                                                                      Staatsstraßen handelt, ferner 
                             in allen übrigen Städten und                                                                         in allen übrigen Städten 
                                in den Landgemeinden die                                                                        und in den Landgemeinden 
                                   Amtshauptmannschaften.                                                                             die Amtshauptmannschaften. 
Baden.                           Die Bezirksämter.                      Die Bezirksräthe.                                    Die Bezirksräthe. 
Hessen.                           Die Kreisämter.                  Die Provinzialausschüsse.                    Die Provinzialausschüsse. 
Mecklenburg-               Die Ortsobrigkeit.                   Das Ministerium des                       Im Domanium: die Groß- 
Schwerin.                                                                                             Innern.                                       herzoglichen Aemter; 
                                                                                                                                                              in der Ritterschaft: die ritter- 
                                                                                                                                                                   schaftlichen Polizeiämter: 
                                                                                                                                                                 in den Städten und deren 
                                                                                                                                                                      Gebiet: die Magistrate. 
Sachsen-                   Die Bezirksdirektoren.             Das Ministerial-Departe-                           Die Bezirksdirektoren. 
Weimar.                                                                              ment des Innern des 
 
                                                                                                  Staatsministeriums.
        <pb n="319" />
        —.— 
Staat. 
303 
  
— — — 
  
Untere 
Verwaltungsbehörden. 
Höhere 
Verwaltungsbehörden. 
Verwaltungsbehörden 
im Sinne des 8. 13 Abs. 2. 
  
Mecklenburg- 
Strelitz. 
Oldenburg. 
Braunschweig. 
Sachsen- 
Meiningen. 
Sachsen- 
Altenburg. 
Sachsen- 
Coburg u. 
Gotha. 
Anhalt. 
Schwarzburg- 
Rudolstadt. 
Schwarzburg- 
Sonders- 
hausen. 
zu gelten hat. 
  
— — 
Erstreckt sich der nach §. 7 
berrschaft, so bestimmt das Ministerium 
Die Ortsobrigkeit. 
Im Herzogthum Oldenburg: 
die Aemter und die Magistrate 
der Städte erster Klasse; 
im Fürstenthume Lübeck: für 
den Bezirk der Stadtgemeinde 
Eutin der Stadtmagistrat, 
für den übrigen Theil des 
Fürslenthums die Regierung; 
im Fürstenthume Birkenfeld: 
die Bürgermeister. 
Die Kreisdirektionen; für die 
Stadt Braunschweig die 
Polizeidirektion. 
Die Landräthe. 
Auf dem Lande die Landraths- 
ämter, in den Städten die 
Stadträthe. 
Die Bezirks-Verwaltungs- 
behörden. 
Die Kreisdirektionen, in den 
Städten Dessau, Cöthen, 
Zerbst und Bernburg die 
Polizeiverwaltungen. 
Die Landrathsämter.)) 
Die Landräthe. 
  
  
Die Landesregierung. 
Im Herzogthum Oldenburg: 
das Staatsministerium, 
Departement des Innern; 
im Fürstenthume Lübeck: 
für den Bezirk der Stadt- 
gemeinde Eutin die Re- 
gierung, für den übrigen 
Theil des Fürstenthums 
das Staatsministerium, 
Departement des Innern; 
im Fürstenthume Birkenfeld: 
die Regierung. 
Das Staatsministerium. 
Das Staatsministerium, 
Abtheilung des Innern. 
Das Ministerium, Ab- 
theilung des Innern. 
Die Ministerialabtheilung 
zu Coburg und die 
Ministerialabtheilung, De- 
partement für innere Ver- 
walltung, zu Gotha. 
Die Regierung, Abtheilung 
des Innern. 
Das Ministerium. 
Die Ministerialabtheilung 
des Innern. 
  
Im Domanium und Kabinets- 
amte: die Großherzoglichen 
Aemter:; 
in der Ritterschaft: die ritter- 
schaftlichen Polizeiämter; 
in den Städten und deren 
Gebiet: die Magistrate; 
im Fürstenthume Ratzeburg: 
die Großherzogliche Land- 
vogtei in Schönberg. 
Im Herzogthum Oldenburg: 
die Aemter und die Magistrate 
der Städte erster Klasse; 
im Fürstenthume Lübeck: für 
den Bezirk der Stadtgemeinde 
Eutin der Stadtmagistrat, 
für den übrigen Theil des 
Fürstenthums die Regierung; 
im Fürstenthume Birkenfeld: 
die Regierung. 
Die Kreisdirektionen; für die 
Stadt Braunschweig die 
Polizeidirektion. 
Die Landräthe. 
Auf dem Lande die Landraths- 
ämter, in den Städten die 
Stadträthe. 
Die Landrathsämter. 
Die Regierung, Abtheilung 
des Innern. 
Die Landrathsämter. 
Die Landräthe. 
des Gesetzes aufzustellende Plan auf die Bezirke beider Landrathsämter der Ober- 
dasjenige Landrathsamt, welches in diesem Falle als unlere Verwallungsbehörde
        <pb n="320" />
        — 304 — 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Staat                                          Untere                                           Höhere                                         Verwaltungsbehörden 
                                        Verwaltungsbehörden.                Verwaltungsbehörden.                 im Sinne des §. 13 Abs. 2. 
Waldeck.                        Die Kreisamtmänner.                 Der Landesdirektor.                          Die Kreisamtmänner. 
Reuß ä. L.             Das Landrathsamt zu Greiz.         Die Landesregierung.                   Das Landrathsamt zu Greiz. 
Reuß j. L.                    Die Landrathsämter.                  Das Ministerium, Ab-                           Die Landrathsämter. 
                                                                                                   theilung für das Innere. 
Schaumburg-      Die Magistrate und Landraths-            Das Ministerium.                  Die Magistrate und Landraths- 
Lippe.                                            ämter.                                                                                                                    ämter. 
Lippe.                   In den Städten die Magistrate,             Die Regierung.                                       Die Regierung. 
                                    in den ländlichen Bezirken 
                                         die Verwaltungsämter. 
Lübeck.                  Das Kommissariat für Eisen-                        Der Senat.                        Das Kommissariat für Eisen- 
                               bahn-, Post- und Telegraphen-                                                                  bahn-, Post- und Telegraphen- 
                                              angelegenheiten.                                                                                              angelegenheiten. 
Bremen.                Für die Stadt Bremen die          Die Polizeikommission des             Die Polizeikommission des 
                                      Polizeidirektion, für das                                 Senats.                                                   Senats. 
                                Landgebiet der Landherr, für 
                                  die Hafenstädte die Stadt- 
                                                          räthe. 
Hamburg.              Für das Stadtgebiet die Bau-                            Der Senat.                           Für das Stadtgebiet die 
                                   deputation, für das Land-                                                                          Polizeibehörde, für das Land- 
                               gebiet die Landherrenschaften                                                                      gebiet die Landherrenschaften 
                                der Geest- und der Marsch-                                                                       der Geest- und der Marsch- 
                                 lande sowie von Bergedorf                                                                            lande sowie von Bergedorf 
                                         und von Ritzebüttel.                                                                                         und von Ritzebüttel. 
Elsaß-                     Die Kreisdirektoren, in den                      Das Ministerium.                     Die Kreisdirektoren, in den 
Lothringen.               Städten Straßburg, Mül-                                                                                    Städten Straßburg, Mül- 
                               hausen und Metz die Polizei-                                                                      hausen und Metz die Polizei- 
                                                   direktoren.                                                                                                               direktoren. 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
Lau-                 Name und Stand     Alter und Heimath                 Grund             Behörde, welche die        Datum 
fende                                                                                                                                                Ausweisung                     des 
Nr.                                                                                                             der Bestrafung.                                             Ausweisungs- 
                                            der Ausgewiesenen.                                                                     beschlossen hat.        beschlusses. 
1.                                       2.                                   3.                                       4.                                  5.                                6. 
 
 
 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.    August Spinazza,      geb. am 15. August 1874 zu Pede- schwerer Diebstahl  Großherzoglich badischer  8. Mai                                                                                                                                                                                                                 d. J. 
          Tagelöhner,            robba, Provinz Treviso, Italien, (1 Jahr 6 Monate              Landeskommissär zu  
                                              ortsangehörig ebendaselbst     Zuchthaus, laut Er-                        Freiburg, 
                                                                                                      kenntniß vom 5. No-  
                                                                                                           vember 1898),
        <pb n="321" />
        305 
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath I Behoͤrde, welche die Datum 
— — Grund a des 
# usweisung 
„ der Bestrafung. beschlossen hat. Ausweisungs. 
7 der Ausgewiesenen. i beschlusses. 
— I · 
1. 2. i 3. 4. 5. 6. 
b) Auf Grund des 5§. 362 des Strafgesetzbuchs. 
iisss Baum- geboren am 29. November 1868 zu'wiederholtes Ver Stadtmagistrat Nürn21.Februar 
* Io# Hufschmied, Kirchbach, Bezirk Feldbach, Steier- gehen wider die Sitt- berg, Bayern, d. J. 
mark, ortsangehörig zu Haslach, lichkeit, Landstrei- 
Bezirk Leibnitz, ebenda, chen und verbots- 
widrige " Rückkehr, göniglich bilch 4. April d 
3. Katharina Benesch, geboren am 25. April 1872 zu Wien, salsche amensan-Königlich preußischer 4. April d. J. 
ledig, Vortsangehörtg zu Lischau, Bezirk gabe und Ueber- Polizei = Prästdent zu 
Budweis, Böhmen, tretung sittenpoli. Berlin, 
· zeilicher Borschriften, J · 
4. Jakob Depost, geboren am 15. März 1870 zu Deutsch-Landstreichen, Königlich bayerisches 25. April d. J. 
Schreiner, Kralupp, Bezirk Komotau, Böhmen, Bezirksamt Donau- 
österreichischer Staatsangehöriger, wörth, 
5. Georg Fölzl, geboren am 1. September 1873 zu Landstreichen und Königlich bayerisches 26. April d. J. 
Metzger, Schembach, Bezirk Asch, Böhmen, Betteln, Bezirksamt Amberg, 
österreichischer Staatsangehöriger, !r“7 # 
6. Heinrich From= (Ageboren am 17. Januar 1868 zu Jumet, Landstreichen, Königlich bayerische 16. Februar 
mont, Glasmacher Arrondissement Charleroi, Belgien, Polizei-Direklion d. J. 
und Erdarbeiter, ortsangehörig ebendaselbst, *2 „ ünchen, 
7. August Godefroy, geboren am 8. Juni 1836 zu Montigny,/verbotswidrige Rück. Kaiserlicher Bezirks· Prã-8. März d. J. 
Schustergeselle, Depariement Meuse, Frankreich, orts-#sehr und Betteln, sident zu Metz, 
angehörig ebendaselbst, ; · « 
8.-RobertGrosz. jgeboten imJahre1870zuKerleö.Beleidigiing,Bedrosiskömglichbayercfchez12.Aprlld.J. 
Schmied, Komitat Eisenburg, ortsangehörig hung, Sachbeschädi= Bezirksamt Laufen, 
ebendaselbst, gung, grober Unfug 
" und Betteln, 1 
29. Johann Kander, angeblich 60 Jahre alt, aus Casche-Landstreichen, Belteln Königlich preußischer 23. März d. J. 
Bauernknecht, hamon, Komitat Koschice, Ungarn, unter Drohungen, Regierungs-Präsident 
ungarischer Staalsangehöriger, und Sachbeschädi= zu Trier, 
; » « gung, 
10. Josef Marinelli, geboren am 26. September 1857 zu Landstreichen und aaiserlicher Bezirks- 4. Mai d. J. 
Handlanger, Lecce, Kreis Lecce, Italien, italienischer Hetteln, Prästdent zu Colmar, 
Staatsangehöriger, 
I!I. Moritz Eugen geboren am 9. Juli 1872 zu Paris, desgleichen, Königlich württember- 28 April d. J. 
Milhit, Naschinen= ortsangehörig ebendaselbst, gische Regierung für den 
schlosser, Donaukreis zu Ulm, 
12. Johann Ryba, geboren am 14. Mai 1866 zu Mol-Belleln, Großherzoglich badischer 21. März d. J. 
Erdarbeiter, dauthein, Bezirk Moldauthein, Böh- 1 Landeskommissär zu 
men, ortsangehörig ebendaselbst, Mannheim, # 
13. Nobert Salzer, geboren am 28. März 1858 zu Eisen-esgleichen, Königlich sächsische Kreis= 30. März d. J. 
Arbeiter, burg, Ungarn, ungarischer Slaats, hauptmannschaft 1 
6 angeböriger, Bautzen, i 
14. Michel (Jalob) geboren am 28. Juni 1876 zu Opschina, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks= 4. Mai d. J. 
Sosic, Erdarbeiter, ss kren österreichischer Staats= Beiteln, Präsident zu Colmar, 
!4#5“2m— angehöriger, # · 
15. Mathias Stroß, geboren am 5. Mai 1884 zu Surheim, desgleichen, Königlich bayerisches #23. April d. J. 
Tagelöhner, Bezirk Laufen, Bayern, orlsangehörig Bezirksamt Bruck, l 
zu Brandeis, Bezirk Karolinenthal, 1T 
» Böhmen, 
16. Nudolf Weiß, geboren am 14. August 1870 zu Brünn, desgleichen, Königlich preußischer 80. April d. J. 
Fabrikarbeiter, 
  
  
Bezirk Brünn, Mähren, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruct bei Inlius Sittenfeld in Berlin. 
  
  
  
  
Regierungs-Präsident 
zu Breslau, 
  
  
  
–..
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        307 
Central- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
XXVIII. Jahrgang. 
 
 
 
 
                                                        Berlin, Freitag, den 25. Mai 1900. 
 
                                                                                                                                                  No 22. 
 
Inhalt: 1. Finanz-Wesen: Nachtrag zur Nachweisung 
der Einnahmen des Reichs vom 1. April 1900 bis Ende 
April 1900; — Nachweisung der Einnahmen des Reichs 
für das Rechnungsjahr 1899 ..................... Seite 307 
2.  Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Bestellung eines 
Konsular-Agenten; — Ermächtigungen zur Vornahme 
von Civilstands-Akten ............................................. 309 
3.  Militär-Wesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse für mililärpflichtige Deutsche in den Ver- 
einigten Slaaten von Amerika: — Abänderung des Ver- 
zeichnisses der Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen; 
 
 
                                                                                                           — Einstellung von Einjährig-Freiwilligen! in die Stamm- 
                                                                                                           kompagnien der Marinetheile in Kiautschou ........... 309 
                                                                                                           4.  Versicherungs-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die 
                                                                                                           Befreiung von Sparkassenbeamten im Großherzogthume 
                                                                                                           Baden sowie von Lehrern und Lehrerinnen der privaten 
                                                                                                           höheren Mädchenschule zu Wilhelmshaven von der 
                                                                                                           Verpflichtung zur Invalidenversicherung ...................... 312 
                                                                                                           5.  Zoll- und Steuer-Wesen: Ergänzung der Verzeichnisse I 
                                                                                                           und II der Anlage A des Schiffsbau-Regulativs (Zoll- 
                                                                                                           freiheit der Schiffsbau-Materialien) ..............................312 
                                                                                                           6.  Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
                                                                                                           Reichsgebiete ....................................................... 313 
1. Finanz-Wesen. 
Nachweisung verschiedener Einnahmen im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. April 1900 
 
 
 
 
bis zum Schlusse des Monats April 1900.*) 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                Einnahme vom                Einnahme in                                  Mithin  
                                                                                   Beginne des   
Bezeichnung                                                     Rechnungsjahrs bis         demselben Zeit-                     im Rechnungsjahr 
         der                                                              zum Schlusse des      raume des Vorjahrs                             1900 
 Einnahmen.                                                   obengenannten Monats          (Spalte 4)                                       mehr 
                                                                                                 M                                   M                                                     M 
1.                                                                                             2.                                   3.                                                   4. 
Post- und Telegraphen-Verwaltung .....            34 367 039                 33 170 524                                1 196 515 
Reichseisenbahn-Verwaltung . . . .                  7 075 000                   6 730 000**)                                345 000 
 
 
  *) Die Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 2c. ist veröffentlicht im Central-Blatte für 1900 S. 301. 
**) Die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahr um 184 208 M. höher. 
  
48
        <pb n="324" />
        308 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmun: 
  
  
· Ei Diisterenz 
B e 3 e i ch nun g Soll.Einnahme Ausfuhr= innahme zwischen den 
1 im Vergütungen Bleiben des Spalten 4 
der Rechnungsjahr # !Vooorjahrs 1½0 
" ·. r 
Einnahmen. 1899 (Spalte 4) — weriger 
44. 44. 4. 
1. 2. 3. l 4. I 5. 6. 
1 
Zölle . 514 610 650 20515 605 494 095 0424 505 439 040 — 11 343 995 
Tabackstener- . 12 698 350 118 141 12 580 209 12 680 141 — 99 932 
Zuckerstener und Huschlag zu derselben. 149 480 220 33 387635 116 092585 107 878 111.+ 8214 474 
Salzsteuer 49 989 700 23440 49 966 260 48 324 3380 + 1641 880 
Maischbottich- und Branntwein- Materialsteuer 37 429 5682 15 325 415 22 104 167 125449 SCI 3392 700 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu— 
schlag zu derselben 121 654 311 474 647 151 179 664 121 716 805 + 9 462 859 
Brennsteuer . 3987389 4 565 356 577967 916 186 — 1 494 153 
Brausteuer . ... 32294258 103 049 32 191. 209 3#1 447005 + 744 201 
Uebergangsabgabe von Bier . 4142418 — ; 4142 418 3 980 712 1+ 181 706 
Summe 936 26 8738 773 500 857 879247. + 3894 343 
Steupelstener für 
a) Werthpapiere 17 899 624 — 17 899 624 18 480 254 — 580 630 
nmY und sonsiige Anschaffungsgeschäfte 15 028 433 41 463 14 986 970 13515072 + 1441 898 
c) Loose zu · 
Privailotterten. 3946212 — 3946 212 3 555 954 + 390 258 
Staatslotterien. 17970 458 — 17 970 43 7 702 370 + 268 088 
Spielkartenstempel . — — 1582 869 1 534697— 48 172 
Bechselstempelsteuer . — — 12 035 415 10989 430 + 145 985 
Anmerkung: Die zur Reichskasse gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungskosten 
  
Bezeichuung 
Ist Elnnahme im Rechnungsjahr 
  
  
  
  
  
  
  
Mithin 
er s 1899 
1899 1898 
+ mehr 
Einnahmen. — weniger 
— 4 4. 
1. 2. 3. 4. 
Zoͤlle .. 461 840 699 475 70 992 — 13 930 293 
Tabackstener . 11999 060 12 449 346 — 450 286 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 104 728 997 90 675 872 + 8 053 125 
Salzsteuer 48 766 061 47 215 317 + 1550 744 
Maischhottich. und Branntwein- Materialsteuer 17 02716083 19 793 729 — 2 766 5606 
Verbrauchsabgabe von Vrauntwein und Zuschlag 
zu derselben 109 761 623 99 612443 + 10 149 180 
Brensteuer . — 577 967 638 723 — 1 216 690 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 30 905 208 30 122 803 + 782 405 
Summe 781 450 814 782 279225 + 2171 619 
Spielkartenstempel 1470 421 1 490 086 —- 19 667
        <pb n="325" />
        — 309 
2.  Konsulat - Wesen. 
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Basel, charakterisinten 
General-Konsul von Eckardt zum General-Konsul in Zürich und den Wirklichen Legationsrath von Buri 
zum Konsul in Basel zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Eschborn, an Stelle 
des verstorbenen Konsuls Kedenburg, zum Konsul in Freelown (Sierra Leone) zu ernennen geruht. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Curitiba (Brasilien) ist der Kaufmann Carl Luhm in Ponta Grossa 
zum Konsular-Agenten daselbst bestellt worden. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Calamata, Heinrich Zahn, ist auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Rio de Janeiro, Vize-Konsul Freiherrn Ostman von 
der Leye ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats 
und die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beur- 
kunden. 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Casablanca betrauten Dragomanats- 
Eleven Vassel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats in Casablanca und für die Dauer 
der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die 
Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
3. Militär-Wesen. 
An Stelle des Sanitätsraths Dr. Scharlau zu New York ist dem praktischen Arzte Dr. Otto Kiliani 
zu New York auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden, Zeugnisse 
der im §. 42 Ziffer 1a und b ebendaselbst bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte 
Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den 
Vereinigten Staaten von Amerika haben. 
Berlin, den 18. Mai 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
49“
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        310 
Das im Anhange zu Nr. 26 des Central-Blauis von 1890 (S. 183 ff.) veröffentlichte „Verzeichniß der 
Civilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen“ wird an den einschlägigen Stellen 
berichtigt wie folgt: 
  
  
  
  
— 
  
Nummer.                                                                                              Sitz                  Dienststelle, mit welcher der Civilvorsitz 
Bestandtheile des Bezirkes der Ersatzkommission. des Büreaus des  dauernd verbunden ist, bezw. Name und 
                                                                                                     Civilvorsitzenden.            Amtscharakter des Vorsitzenden. 
A. Königreich Preußen. 
II. Provinz Westpreußen. 
b) Regierungsbezirk Marienwerder. 
3a. Stadtkreis Graudenz.                                                          Graudenz.                Erster Bürgermeister zu Graudenz. 
4. Landkreis Graudenz mit den Städten Lessen und Nheden. Graudenz. Landrath des Landkreises Graudenz. 
III. Provinz Brandenburg. 
a) Regierungsbezirk Potsdam.  
12a. Stadtkreis Rixdorf.                                                               Rixdorf.                  Königl. Polizeidirektor v. d. Groeben 
13a. Stadtkreis Schöneberg.                                                   Schöneberg.                Königl. Polizeidirektor Hammacher. 
VI. Provinz Schlesien. 
a) Regierungsbezirk Breslau. 
17a.Stadtkreis Schweidnitz.                                                       Schweidnitz.             Oberbürgermeister zu Schweiddnitz. 
18. Landkreis Schweidnitz mit den Städten Freyburg und Schweidnitz.  Landrath des Landkreises Schweidniß. 
         Zobten. 
c) Regierungsbezirk Oppeln. 
4a.Stadtkreis Kattowitz.                                                                 Kattowitz.                Erster Bürgermeister zu Kattowitz. 
5. Landkreis Kattowitz mit der Sladt Myslowitz.              Kattowitz.               Landrath des Landkreises Kattowitz. 
11a.Stadtkreis Oppeln.                                                                    Oppeln.                    Erster Bürgermeister zu Oppeln. 
12. Landkreis Oppeln mit der Stadt Krappitz.                    Oppeln                    Landrath des Landkreises Oppeln. 
VII. Provinz Sachsen. 
b) Regierungsbezirk Merseburg. 
14a.Stadtkreis Weißenfels.                                                         Weißenfels.               Erster Bürgermeister zu Weißenfels. 
15. Landkreis Weißenfels mit den Städten Hohenmölsen, Weißensels.      Landrath des Landkreises Weißenfels. 
Osterfeld, Schkölen, Stößen und Teuchern.   
X. Provinz Westfalen. 
c) Regierungsbezirk Arnsberg. 
4.  Landkreis Bochum.                                                               Bochum.                   Landrath des Landkreises Bochum. 
20a. Stadtkreis Witten.                                                                  Witten.                              Bürgermeister zu Witten. 
C. Königreich Sachsen. 
b) Regierungsbezirk Dresden. 
5. Im Aushebungsbezirke Dresden-Stadt:                              Dresden-                     Amtshauptmannschaft Dresden-Alt- 
alle Wehrpflichtigen der Stadt Dresden umfassend, deren Altstadt.                                           stadt. 
Namen von A bis einschl. K beginnen. 
5a.m Aushebungsbezirke Dresden-Stadt ll:                           Dresden-                    Amtshauptmannschaft Dresden-Neu- 
alle Wehrpflichtigen der Stadt Dresden umsassend,        Neustadt.                                               stadt. 
deren Namen von L  bis einschl. Z beginnen.
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        Bestandtheile des Bezirkes der Ersatzkommission. 
  
  
Sitz 
des Büreaus des 
  
Dienststelle, mit welcher der Civilvorsitz 
dauernd verbunden ist, bezw. Name und 
Civilvorsipenden. Amtscharakter des Porsitzenden. 
  
—. Nummer. 
7– 
  
Im Aushebungsbezirke Dresden-Altstadt: 
Amtsgerichte Döhlen und Tharandt, mit den Slädten 
Nabenau und Tharandt, sowie den Ortschailen des 
Amtsgerichts Dresden links der Elbe mit Ausnahme 
der Ortschaften Vlasewitz, Gruna, Leuben, Groß= und 
Kleindobritz, Laubegast, Seidnitz, Tolkewitz 
Im Aushebungsbcezirke Dresden-Neustadt: 
Amtsgericht Nadeberg mit der Stadt Radeberg, die 
Orlschaften des Amtsgerichts Dresden rechts der Elbe, 
sowie die vorstehend unter Nr. 6 ausgeschlossenen, links 
der Elbe gelegenen Ortschaften. 
  
Dresden- 
Altstadt. 
Dresden- 
Neustadt. 
7. Freie Hansestadt Bremen. 
Erjatztommission I. Vom Anshebungsbezirke Bremen: 
Die Städle Bremen, Vegesack und die Dörfer im 
bremischen Landgebiete. 
Ersatzkommission II. Vom Aushebungsbezirke Bremen: 
Die Stadt Bremerhaven. 
Bremen. 
Bremen. 
  
Amtshauptmannschaft Dresden-Alt- 
stadt. 
Amtitshauptmannschaft Dresden-Neu- 
stadt. 
  
Der Cinitvorsitzende der Ersatzkom- 
missionen I und lU zu Vremen. 
Derselbe. 
Einstellung von Einjährig-Freiwilligen in die Stammkompagnien der Marinetheile in Kiantschon. 
1. Tropendienstfähige Einjährig-Freiwillige dürfen behufs Ueberweisung an das III. Seebataillon 
oder an das Matrosenartillerie-Detachement Kiautschon nach Maßgabe der Bestimmungen des §F. 24 und 
der Anlage 8 der Marineordnung bei der 1. Stammkompagnie des III. Seebataillons — I. Seebataillon 
in Kiel — und bei der Stammkompagnie des Matrosenartillerie-Delachements Kiautschou — III. Matrosen- 
artillerie-Abtheilung in Lehe — eingestellt werden. 
· Den Einstellungstermin — 8. 24,7 Abs. 2 der Marineordnung — sowie die Zahl der einzu- 
stellenden Einjährig-Freiwilligen bestimmen die genannten heimischen Marinetheile. 
2. Die Ueberführung nach Kiautschou erfolgt mit dem nächsten nach der Einstellung abgehenden 
Ablösungstransporte. 
3. Die Entlassung dieser Einjährig-Freiwilligen erfolgt 
a) in Kiautschou selbst nach vollendeter einjähriger Dienstpflicht: 
sofern dieselben entweder auf freie Beförderung nach der Heimath bezw. nach dem künftigen 
Aufenthaltsorte verzichten und ein sofort anzutretendes Vertragsverhältniß in Ostasien nach- 
weisen, oder sofern sie die Kosten der Heimreise aus eigenen Mitteln bestreiten wollen und 
diese nachweisen; 
b) nach Rückkehr in die Heimath mit dem nächsten nach Erfüllung der Dienslpflicht von 
Kiautschou abgehenden Ablösungstransporte. 
4. Für den Fall zu 3b müssen sich die Einjährig-Freiwilligen bereits bei ihrer Einstellung 
protokollarisch des Anspruchs auf Entlassung aus dem aktiven Dienste — §&amp;. 8 der Wehrordnung — bis 
zur Rückkehr in die. Heimath mit dem Ablösungstransporte begeben.
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        312 — 
5. Die hiernach über die gesetzliche aktive Dienstpflicht hinaus in Kiautschou verbrachte Dienstzeit 
von 8 Wochen und mehr zählt für eine Uebung in der Reserve. 
6. Nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht werden diese Einjährig-Freiwilligen nach Maßgabe 
der Bestimmungen des §. 80 der Besoldungsvorschrift für die Kaiserliche Marine im Frieden verpflegt. 
(Der §. 47 der Besoldungsvorschrift für die Kaiserliche Marine im Frieden kommt daher nicht in Betracht.) 
Berlin, den 9. März 1900. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Tirpitz. 
 
4. Versicherungs-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von Sparkassenbeamten im Großherzogthume Baden sowie von 
Lehrern und Lehrerinnen der privaten höheren Mädchenschule zu Wilhelmshaven von der 
Verpflichtung zur Invalidenversicherung (§§. 5, 6, 7 des Invalidenversicherungsgesetzes, — 
Reichsgesetzbl. 1899 S. 463 —). Vom 19. Mai 1900. 
 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1900 auf Grund des §. 7 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des §. 5 Abs. 1 und des §. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes 
1. auf diejenigen Beamten der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen des Groß- 
herzogthums Baden, welche der Fürsorgekasse für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte nach 
Maßgabe des badischen Gesetzes vom 8. Juli 1896 angehören, 
2. auf die bei der privaten höheren Mädchenschule zu Wilhelmshaven mit Anwartschaft auf 
Ruhegehalt angestellten vollbeschäftigten Lehrer und Lehrerinnen 
Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 19. Mai 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Woedtke. 
 
5. Zoll- und Steuer-Wesen. 
 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossen, Apparate und Materialien zur 
Herstellung von elektrischen Beleuchtungsanlagen auf Seeschiffen, einschließlich der Scheinwerfer nebst 
Zubehör, den in den Verzeichnissen I und II der Anlage A zu dem Schiffsbau-Regulativ vom 
17. Juli 1889 — Central-Blatt 1889 S. 431 — aufgeführten Gegenständen gleichzustellen.
        <pb n="329" />
        313 
6. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
 
 
 
 
     
               Name und Stand        Alter und Heimath                 Grund             Behörde, welche die            Datum des 
Lauf-  
ende                                                                                                 der Bestrafung.           Ausweisung                    Ausweisungs- 
Nr.                                 der Ausgewiesenen.                                                                   beschlossen hat.               beschlusses. 
 
1.                              2.                                      3.                                      4.                                     5.                                       6. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Anton Böhm, geboren im August 1859 zu Lohm, Landstreichen und Königlich bayerisches 2. Mai d. J. 
      Arbeiler,            Bezirk Tepl, Böhmen, ortsangehörig                Betteln,            Bezirksamt Wald- 
                                     ebendaselbst,                                                                                              münchen,   
2. Therese Bude, geboren am 10. Februar 1874 zu Uebertretung sitten-  Königlich preußischer 12. April d. J. 
      ledig,                   Weißbach, Bezirk Freiwaldau, Oester- polizeilicher Vor-   Regierungs-Präsident 
                                     reichisch - Schlesien, österreichische       schriften,                      zu Oppeln, 
                                                        Staatsangehörige,    
3. Friedrich Guggen-  geboren am 24. Februar 1815 zu Graz,         Betteln,                 Königlich preußischer 12. Mai d. J. 
     berger, Schmiede- Steiermark, ortsangehörig zu Jägern-                                   Regierungs-Präsident 
     geselle,                       dorf, Oesterreichisch-Schlesien,                                                       zu Liegnitz. 
4. Franz Kabat, geboren am 4. Januar 1830 zu Kobyl-  desgleichen,        Königlich bayerisches 30. April d. J. 
      Schneider,       nik, Gemeinde Kobak. Bezirk Schlan,                                      Bezirksamt Garmisch, 
                                  Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
5. Karl Peickert, geboren am 19. Februar 1865 zu          desgleichen,       Königlich preußischer 12. März d. J. 
      Tuchmacher,    Jägerndorf, Bezirk Troppau, Oester-                                        Regierungs-Präsident 
                                   reichisch - Schlesien, österreichischer                                                  zu Oppeln, 
                                   Staalsangehöriger, 
6. Anders Thiese, geboren am 4. Januar 1862 zu         Landstreichen,        Königlich preußischer 9. Mai d. J. 
      Schlosser,            Nanders, Jütland, Dänemark,                                                     Regierungs-Präsident 
                                                                                                                                                           zu Arnsberg, 
7. Wilhelm Thürin- geboren am 3. Juli 1867 zu Johannes-  Landstreichen, Betteln Königlich preußischer 4. April                                                                                                                                                                                                                  d. J. 
      ger, Müllergeselle, thal, Bezirk Jägerndorf, Oester-            und vorsätzliche            Regierungs-Präsident 
                                            reichisch - Schlesien, ortsangehörig    Körperverletzung,                   zu Breslau, 
                                             ebendaselbst, 
8. Rosalin Wenzel, geboren am 27. März 1849 zu Markt- Landstreichen und      Königlich bayerisches 7. Mai                                                                                                                                                                                                                d. J. 
      Tagelöhnerin, ledig, Eisenstein, Bezirk Klattau, Böhmen,        Betteln,                    Bezirksamt Deggendorf, 
                                                österreichische Staatsangehörige, 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        — 315 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. Juni 1900.  No 23. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung;- Ermächtigungen    zurückgelangenden deutschen Güter; — Ermächtigung 
zur Vornahme von Civillstands-Akten. — Entlasung,           einer Firma zur Abgabe von Holzgeist und Pyridin- 
— Ableben eines Vize-Konsuls; — Exequatur-Er-                 basen zu Branntwein-Denaturirungszwecken; - Rang- 
theilugen ........................................................  Seite 315              erhöhung. eines Reichsbevollmächtigten und eines                                                                                                                            Stationskontroleurs ....................................................  315 
2. Zoll- und Steuer-Wesen: Zollfreier Einlaß der von der 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus                                                                                                                      dem 
diesjährigen Ausstellung von Antomobilen in Wien                Reichsgebiete .......................................................... 317 
 
1. Konsulat   - Wesen . 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul Kallen in Yoko— 
hama zum Konsul in Canton zu ernennen geruht. 
 
Dem Kaiserlichen Konsul Krien in Hiogo-Osaka ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
   
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Monrovia, Humplmayr, ist auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Dragomanats-Eleven Brode bei dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- 
mächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
   
49
        <pb n="332" />
        Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul Cesar Müller in Caracas ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst ertheilt worden. 
Der Kaiserliche Vize-Konsul in Santa Fé (Argentinien), J. Fallenstein, ist gestorben. 
 
Dem Königlich niederländischen Konsul Otto von Pelser-Berensberg in Aachen ist Namens des 
Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
 
Dem chilenischen General-Konsul für Deutschland mit dem Amtssitz in Hamburg, Pio Puelma Besa, 
ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
 
2. Zoll- und Steuer - Wesen. 
      Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1900 Folgendes beschlossen: 
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in der Zeit vom 31. Mai bis 
      10. Juni 1900 in Wien stattfindenden Ausstellung von Automobilen gesendet worden sind und 
       von demselben mil dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem 
       Abgang in Wien von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen General-Konsul daselbst 
       unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. 
2. Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis 
      nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die 
      Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt 
      der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht 
      der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen 
      nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung 
      in dem Formular abzugeben. 
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon 
      abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden 
      Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus- 
      stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen 
      von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den 
      Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben 
      zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach 
      dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen 
      Zettel zu versehen. 
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei 
      in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs- 
      orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die 
      Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu über- 
      weisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
        <pb n="333" />
        — 317 — 
5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter 
      nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische 
      Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der 
      erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr 
      dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den 
Vorschriften im §. 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik 
des Waarenverkehrs. 
Berlin, den 28. Mai 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
   
Der Firma Haas &amp; Cie. in Mannheim (Central-Blatt für 1888 S. 2) ist die Erlaubniß ertheilt worden, 
Holzgeist und Pyridinbasen, die zur Branntweindenaturirung dienen sollen, nach amtlicher Untlersuchung 
und Verschlußanlage an andere Gewerbtreibende abzugeben. 
 .   
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Großherzoglich badischen Finanzrath Rheinboldt 
in Magdeburg, ist von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden der Titel Geheimer 
Finanzrath verliehen worden. 
 
Dem Stationskontroleur, Großherzoglich hessischen Regierungsassessor Schäfer in Emmerich, ist von 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein der Rang eines Obersteuer- 
inspektors unter Ernennung zum Oberzollinspektor und unter Belassung des Titels Regierungsassessor 
verliehen worden. 
 
3. Polizei-Wesen. 
 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
                  Name und Stand                       Alter 
Lauf-                                                       und Heimath                       Grund                 Behoͤrde, welche die        Datum 
ende                                                                                                                                                    Ausweisung                      des 
                                                                                                              der Bestrafung.                                                      Ausweisungs- 
Nr.                                 der Ausgewiesenen.                                                                         beschlossen hat.           beschlusses. 
1.                              2.                                        3.                                       4.                                       5.                                6. 
 
 
 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Kupka, geboren am 2. Mai 1841 zu Tabor, versuchter einfacher   Königlich bayertsches          8. Mai 
      Schuhmacher,   Bezirk gleichen Namens, Böhmen,       Diebstahl im Rück-   Bezirksamt  Bamberg II,       d. J. 
                                     österreichischer Staatsangehöriger,        falle (3 Jahre Zucht- 
                                                                                                                haus, laut Erkennt-  
                                                                                                                  niß vom 5. Mai 
                                                                                                                              1897), 
49*
        <pb n="334" />
        318 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
                Name und Stand             Alter und Heimath                Grund                  Behörde, welche die         Datum 
Lauf-                                                                                                      der Bestrafung                 Ausweisung                      des 
ende                               der Ausgewiesenen.                                                                          beschlossen hat.        Ausweisungs- 
Nr.                                                                                                                                                                                          beschlusses. 
1.                              2.                                           3.                                     4.                                       5.                                6. 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Johann Gang-     geboren am 21. April 1848 zu Arnold-       Betteln,          Königlich sächsische 19. April d. J. 
      litzky, Former,     stein, Kärnten, österreichischer Staats-                                Kreishauptmannschaft 
                                                            angehöriger,                                                                               Bautzen,  
3.  Joseph Gaschler,        geboren am 21. März 1849 zu See-                 desgleicheth Königlich bayerisches 27. März d. J. 
     Schuhmachergeselle, wiesen, Bezirk Schüttenhofen, Böh-                                Bezirksamt Deggen- 
                                              men, ortsangehörig zu Svina, ebenda,                                        dorf, 
4.  Johann Marbach,    geboren am 23. Juni 1875 zu Wald-      Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 22. Mai d. J. 
     Handlungsgehülfe,   billig, Luxemburg, luxemburgischer                                    Präsident zu Straßburg, 
                                                            Staatsangehöriger, 
5. Adolf Planer,          geboren am 15. Dezember 1881 zu       Betteln, Großherzoglich hessisches 16. Mai d. J. 
      Tagelöhner,              Frankfurt a. M. österreichischer Staats-                             Kreisamt Darmstadt, 
                                                                 angehöriger, 
6. Franz Johann          geboren am 27. Mai 1866 zu Oschitz, desgleichen, Königlich sächsische Kreis-  18. April                                                                                                                                                                                                                    d. J. 
      Polaschek, Hand-     Bezirk Weißkirchen, Böhmen, orts-                                             hauptmannschaft 
      arbeiter,                              angehörig ebendaselbst,                                                                  Bautzen, 
7. Rudolf Pospiech,  geboren am 30. März 1871 zu Teschen, desgleichen, Königlich preußischer 19. Mai d. J. 
      Glaser,                      Oesterreichisch-Schlesien, österreichischer                              Regierungs-Präsident 
                                                           Staatsangehöriger,                                                                      zu Breslau, 
8. Anton Span,          geboren am 10. Mai 1852 zu Wodic,   Landstreichen, Königlich bayerisches 12. Mai d. J. 
      Schuhmacher,          Bezirk Prachatitz, Böhmen, ortsange-                                  Bezirksamt Mühldorf, 
                                                           hörig ebendaselbst, 
9. Franz Tomann,      geboren am 28. Mai 1873 zu Trest,    Landstreichen und Königlich bayerisches 31. März                                                                                                                                                                                                                     d. J. 
      Schuhmacher,         Bezirk Iglau, Mähren, österreichischer              Betteln,              Bezirksamt Deggen- 
                                                            Staatsangehöriger,                                                                                dorf, 
 
 
 
Die auf Seite 305 unter Ziffer 14 des Central- Blatts für 1900 erfolgte Veröffenllichung der Ausweisung des 
Erdarbeiters Sosic ist dahin zu berichtigen, daß derselbe mit Vornamen nicht Michel, sondern Jakob heißt. 
 
 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="335" />
        319 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
  
  
  
  
  
  
   
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juni 1900. No 24. 
Inhalt:                                                                                         3. Finanz - Wesen: Nachtrag zur Nachweisung der Ein- 
 1. Konsulat - Wesen. Ernennung; Exequalur-                    nahmen des Reichs für das Rechnungsjahr 1899 320 
       Ertheilung ............................................Seite 319               4. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 
2. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des ersten Nachtrags oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen                                                                                                                                                                                                                   320 
zur Amtlichen Liste der Schiffe der deulschen Kriegs- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
und Handelsmarine für 1900 ................... 319                          Reichsgebiete ............................................................. 322 
1. Konsulats - Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Otto Martin zum Konsul in 
Lagos (Guinea) zu ernennen geruht. 
 
Dem an Stelle des Herrn Hahn-Echenagucia zum venezolanischen General-Konsul in Berlin ernannten 
Herrn Manuel Revenga, ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
 
Dem K. und K. österreichisch- ungarischen Konsul Heinrich Dodel in Leipzig ist Namens des Reichs 
das Exequatur ertheilt worden. 
 
2. Marine und Schiffahrt. 
Der erste Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs- und Handelsmarine mit ihren 
Unterscheidungs-Signalen für 1900 ist erschienen. 
 
50
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        — 320 — 
3. Finanz-Wesen. 
Nachweisung verschiedener Einnahmen des Reichs für das Rechnungsjahr 1899.*) 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                                                 Mithin 
Bezeichnung                                 Einnahme für                                    Einnahme                      im Rechnungsjahr 
         der                                    das Rechnungsjahr                              des Vorjahrs                               1899 
  Einnahmen.                                         1899                                                                                                     mehr 
                                                                       M                                                       M                                            M 
Post- und Telegraphen-Verwaltung 373 633 901                        349 150 754                        24 483 147 
Reichseisenbahn-Verwaltug                   86 894 759                           80 134 235                          6 760 524 
 
 
 
 
*) Die Nachweisung der Einnahme an Zöllen und Steuern ist veröffentlicht im Central-Blatte für 1900 S. 808. 
 
4. Zoll - und Steuer - Wesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Das Steueramt I zu Schönlanke im Bezirke des Hauptsteueramts zu Rogasen ist in ein 
Steueramt ll und das Steueramt II zu Znin im Bezirke des Hauptzollamts zu Inowrazlaw in ein 
Steueramt I umgewandelt worden. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Nordhausen ist die Zuckerfabrik zu Heringen a. Helme, 
welche der Zuckersteuerstelle in Nordhausen zugetheilt war, eingegangen. 
Die Zollabfertigungsstelle am neuen Hafenbassin zu Neufahrwasser im Bezirke des Haupt- 
zollamts zu Danzig führt jetzt die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle im Freibezirk“. 
In Herne im Bezirke des Hauptsteueramts zu Bochum ist ein Steueramt 1 errichtet worden. 
Demselben ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und 
inländisches Salz und von Versendungsscheinen II über inländischen Taback sowie zur Wiederanlegung 
des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen im Eisenbahnverkehre (§. 96 des Vereinszollgesetzes 
und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs) beigelegt worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt I zu Remscheid im Bezirke des Hauptsteueramts zu Elberfeld die Befugniß 
zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I, zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über zollpflichtige 
Waaren und inländisches Salz, zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, 
zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereinsgollgesetzes 
und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs), zur Abfertigung von Wollenwaaren der Nummern 41 d 5 
und 41 d 6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, und zur Erhebung 
von Uebergangsabgaben sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen, 
dem Steueramt I zu Gelsenkirchen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Bochum die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über das für den Seifenfabrikanten Fr. Schmidt daselbst eingehende 
Baumwollensamenöl, 
dem Steueramt I zu Oldesloe im Bezirke des Hauptsteueramts zu Wandsbek die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über Südfrüchte und Honig, welche für das Norddeutsche Jams-
        <pb n="337" />
        — 321 — 
- Marmeladen - und Honigwerk C. Timm &amp; Co. daselbst eingehen, und zur Ausfertigung von 
Begleitscheinen I über Erzeugnisse der genannten Fabrik, 
dem Steueramt I zu Lüdenscheid im Bezirke des Hauptsteueramts zu Iserlohn die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über gedruckte Bücher (Nr. 24a) und über Käse (Nr. 250 des 
Zolltarifs), 
 dem Steueramt I zu Bischofsburg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Osterode die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches und ausländisches Salz, 
dem Nebenzollamt I zu Bajohren im Bezirke des Hauptzollamts zu Memel die Befugniß zur 
Ausfertigung von Begleitscheinen I über Butter auf das Hauptsteueramt zu Königsberg i. Ostpr., 
dem Nebenzollamt I zu Czymochen im Bezirke des Hauptzollamts zu Prosken die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Reisegeräth von Auswanderern auf das Steueramt 1 
Inssterburg, 
 dem Steueramt I zu Witzenhausen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cassel die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über unbearbeitete Tabackblätter, Tabacksaucen, Wein und Spirituosen, 
wenn diese Waaren als Stückgüter eingehen, und die Befugniß zur Ausfertigung von Begleilscheinen I 
über diese Waaren, 
 dem Steueramte II zu Montabaur im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oberlahnstein die 
Befugniß zur Erledigung von Begleilscheinen I über inländisches Salz,  
dem Steueramt I zu Recklinghausen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Bochum die Befugniß 
zur Abfertigung des daselbst mit Uebergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres, 
der Zuckersteuerstelle zu Schulau im Bezirke des Hauptzollamts zu Altona die Befugniß zur 
Eingangsabfertigung von Jutesäcken der Nr. 22f des Zolltarifs zu anderem als dem höchsten Zollsatze 
dieser Nummer und 
dem Steueramt I zu Siegen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Iserlohn die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über zur Denaturirung bestimmtes Baumwollensamenöl in Fässern 
(Anmerkung zu Nr. 26b des Zolltarifs). 
Im Königreiche Bayern. 
Es ist ertheilt worden: 
der Aufschlag-Einnehmerei zu Weilheim im Bezirke des Hauptzollamts zu München die unbe- 
schränkte Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen I über inländischen Branntwein, 
den Ausschlag-Einnehmereien zu Rain im Bezirke des Hauptzollamts zu Augsburg und zu 
Wohmbrechts im Bezirke des Hauptzollamts zu Lindau die Befugniß zur Erledigung von Versendungs- 
scheinen I über undenaturirten steuerfreien Branntwein zu Heilzwecken und 
der Aufschlag-Einnehmerei zu Naila im Bezirke des Hauplzollamts zu Hof die Befugniß zur 
Abfertigung von mit dem Anspruch auf Malzaufschlag-Vergütung ausgehendem Biere und zur Aus- 
fertigung von Uebergangsscheinen über Biersendungen. 
Im Königreiche Sachsen. 
Zu Oppelsdorf im Bezirke des Hauptzollamts zu Zittau ist ein Nebenzollamt II errichtet worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Untersteueramte zu Schneeberg im Bezirke des Haupisteueramts zu Zwickau die Befugniß 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über Korkstopfen (Nr. 13 g des Zolltarifs), 
dem Hauptsteueramte zu Bautzen die Befugniß zur Abfertigung von Waaren der Nummern 
41 d 5 und 41 d 6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummer, 
 dem Untersteueramte zu Elsterberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Plauen die Befugniß 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I über unbearbeitete Tabackblätter der Zolltarif- 
mummer 25 v 1 und von Versendungsscheinen I über inländischen Taback und 
dem Steueramte zu Limbach im Bezirke des Hauptsteueramts zu Chemnitz die Besugniß zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über mit der Post eingehende Güter sowie von Zollbegleitscheinen II 
und Begleitscheinen II über inländisches Salz und Versendungsscheinen II über inländischen Taback. 
50*
        <pb n="338" />
        — 322 — 
Im Königreiche Württemberg. 
Es ist ertheilt worden: 
Im Bezirke des Hauptzollamts zu Ulm dem Zollamte zu Göppingen die Befugniß zu Ab- 
fertigungen im Eisenbahnverkehre nach Maßgabe der §§. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes, sowie 
dem genannten Zollamt und dem Zollamt in Reutlingen die Befugniß zur Abfertigung von Baumwollen- 
garnen der Nr. 2 c 1, 2 und 3 und von Leinengarnen der Nr. 22a und b des Zolltarifs zu anderen 
als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern. 
Im Großherzogthume Baden. 
Zu Kehl im Bezirke des Hauptsteueramts zu Baden ist ein Zollamt errichtet worden, dem 
folgende Befugnisse beigelegt sind: 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II über Zollgüter und inländisches 
Salz; zur unbeschränkten Abfertigung im Eisenbahnverkehr und zur Abfertigung von Getreide zur Aus- 
fuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen. 
Außerdem ist dem Zollamte Kehl das allgemeine Niederlagerecht (§. 98 Vereinsgollgesetz) ver- 
liehen worden. 
In Elsaß-Lothringen. 
Zu Biederthal im Bezirke des Hauptzollamts zu Altkirch ist ein Nebenzollamt II errichtet worden. 
Die Zollabfertigungsstelle in Dornach im Bezirke des Hauptsteueramts zu Mülhausen ist in ein Steuer- 
amt ll umgewandelt worden. 
 
5. Polizei-Wesen. 
 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
Lauf-   
ende   Name und Stand          Alter und Heimath                         Grund             Behörde, welche die         Datum 
Nr.                                                                                                                                                                                                 des 
                                                                                                                   der Bestrafung.              Ausweisung         Ausweisungs- 
                                 der Ausgewiesenen.                                                                                 beschlossen hat.     beschlusses. 
1.                          2.                                         3.                                             4.                                      5.                                  6. 
 
 
 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
 
1. Anton Fochler, geboren am 13. Juni 1870 zu Nillas  wiederholter Dieb-    Königlich preußischer 15. Februar 
      Bäckergeselle,    dorf, Oesterreichisch - Schlesien, orts- stahl im Rückfalle  Regierungs-Präsident      d. J. 
                                        angehörig zu Hermannstadt, Bezirk     (1½ Jahr Zucht-                  zu Oppeln,  
                                                                                                                 haus laut Erkennt-  
                                                                                                                    niß vom 12. No- 
 
                                                Freiwaldau, ebenda,    
 
                                                                                                                    vember 1898), 
 
  
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Franz Kupka, geboren am 16. April 1872 zu Brünn,  Landstreichen und Königlich preußischer  9. Mai d. J. 
      Weißgerber,     Mähren, österreichischer Staatsange-                  Betteln,           Regierungs-Präsident 
                                                                       höriger,                                                                          zu Breslau, 
 
 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="339" />
        — 323 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
 
 
 
 
 
XXVIII. jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Juni 1900.  No 25 
    
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; --- Er-               2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
mächtigungen zur Vornahme von Civilstands-Akten;     Mai 1900 ..........................................................................  324    
— Exequatur-Ertheilung ........................    Seite 323  3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
                                                                                                           Reichsgebiete ...................................................................   326 
 
1. Konsulat - Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Ritschl zum Konsul in Philadelphia 
zu ernennen geruht.  
 
 
Dem Kaiserlichen Konsul Springer in Palermo ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und diese Heirathen zu beurkunden. 
 
Dem bei dem Kaiserlichen General-Konsulat in Genua beschäftigten Gerichtsassessor Franoux ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des 
Kaiserlichen General-Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen 
und diese Heirathen zu beurkunden. 
 
Dem Verweser des Kaiserlichen Vize-Konsulots in Buschär, Dragoman Rößler, ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Vize-Konsulats, soweit er persisches Gebiet umfaßt, und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich güllige Eheschließungen von Reichsangehörigen und 
Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die 
Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
Dem General-Konsul der Republik Honduras Otto Schiffmann in Berlin ist Namens des Reichs das 
Exequatur ertheilt worden. 
 
51
        <pb n="340" />
        — 324 
2. Bant. 
— 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenübe 
  
  
  
(Die Beträge laute 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Passita. 
. — —.. — 
s · I Even 
r , Sonstige v I Akk. 
ZBeelchnun o täglich VWW ' »Hide 
I Z S Grund«mqmt«golm·»pqca Lage-Gegen Gegen telten Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen keltn 
der u 30. April J dedte 30. Aprll# 3o0. april] mit sso. Aprit 30. April der 30. Aprll ve 
e Banken. Kapltal. Gondt. Umlauf. 1800. Noten.1900. bindlich.1900 Kündl. 1900. Vossive. 1900. Passtpa.1900. —*8 
- gungs. ½ 
ri kelte- sas. las 
Wechse 
1. 2. v. 4. 5. 6. 1.. 9. 10 1ul. 122. 143. 14. 15. 16. I. 
1.Krichsbark 120 000 0 0 H O0 761 „38 861 206 909 C C TS — 25 768— 5440 8#1# 125% 26 110 - 
2. Frankfurter Vaonk.s0oos 4800| 14299— 315 8869.— 4108113/— 8944 17404|1— 457/| 11104 54J44G 81377 
# I 
s.sqy«ktichesipteubaat..7500249361607-11924042—2287250-sta- -— 3031-22181881——38359 
4.SichaichesurzaD-esveasoooo562044 5% 15571 10 5. 4002 4 4335% ) 4 % 
5. Wüntembergische Noteubans000 980 T EXIIILIIEII 229 45 9 731. . % 132 
· .l . 
assdiicheoaak..... Sooo187814086-459 sank-l— 5065721—184s- — 692| 91 77— 1714 
.Sank für Süddeutschland 156721 18691 14117/ - 1os i — 370 1 295 — 787/—M 132¼92652— 8661 
8. Vraunschweigische Bank.100 #501380 135 — 199 72440 — 203 633 44119867— 371 
i . 
I · 
279610|/121 335/599249 + 50 0003354 
 
 
Zusammen 48 400 
 
 
 
 
 
1261 al- 78607 
Bemerkunugen. 
Zu Spalte 55°: Davon in Abschnitten zu 100 4 954 877 350 4K. 
. 500 — 18 768 600 .K¾ (bel den Banken Nr. 1, 2, 4), 
-. 1000 — 285 641 000 4 
  
  
(□( - 1 und 
Zu Spalte 9 Nr. 2°: Darunter 128 800 .1 noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
« : 9. 7: "„ 90 666 4. 2½t « 
Gurlden- und Thalernoten. 
+ % 32952|,-1 ***“ " un 
  
2).
        <pb n="341" />
        Wesen. 
banken Ende Mai 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende April 1900. 
auf Tausend Mark.) 
325 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Activa.  
      
 
## 
ner Gegen Relchss Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen -¾ 
all. « 
30.spcllkassenssallpkilandernstpritWechsel-ZW- IprllsostbskhsdsptilCIektemZCspkil Im 80.spril der 10. April * 
Seand. 1900. scheine. 1900. VBanken. 1800. 1900. 1800. 1000. HEIIIIIE 
1½. 20. 21. 22. 23. —.— 26. 2. 28. 29. 90. N. ——— 
U 
§46,5 4 13908 *n + 236 % 4538 72547 - 64209 659|– 26 36071747 4977 22 
—m. % — 6 3291- 147 37027 94% 102 4902 1o0 35589 4 127 60o652 — 69 
32 451 X 1033 77.. 10 501/— P444 420 823— 39 33— 4 236 649 818911— 3833 8. 
26 210 — 702 430 — 20Hlo08s05 — 1928 2991... 96 27 „18420 + 8267¼34152|+ 45944. 
10141 346 7 54 138 1007 % 652 42: 1s 735. — 2580“7/— 14205. 
5188 + 94 29 — 2 6— 4522546. — 1727 47, 11 101 5 298— 28 1377|— 1714. 
16000— 234 os 2 1 5195| K 1269 1600 + 1552777— 5 1184 195323252 — 666| 7. 
303— 26 22 + 16 110 f 2# 7900| 749 115323— 58 94 4 356N89 68. 
l 
52#6 702 + 44 0o 26074 + 2248 imi! 3636001 64q NSN,22 i 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
517
        <pb n="342" />
        — 326 — 
3. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
9 Name und Stand Alter und Heimath # Erund Behörde, welche die dauum 
S " Ausweisung 
"4 der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. et Bestrafuns beschlossen hat. gossn 
1. 2. l a. 4. 6. 6. 
a) Auf Grund des F. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 7. April d. J. 
  
Zrbeiter, dam, niederländischer Staatsange1 Jahr Zuchthaus, Regierungs-Präsident 
. höriger, aut Erkenntnißvom zu Münster, 
# 12. Rai 1899), 
. BVilhelm Venien, geboren am 2. März 1840 zu akeesse Diebstahl| Königlich preußischer 
  
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
.[[Albert Barthel, sgeboren am 20. November 1881 zulLandstreichen und Königlich sächsische 
Handarbeiter, Bohlan bei Gablonz, Böhmen, orts- Betteln, Kreishauptmannschaft 
angehörig zu Ober-Maxdorf, Bezirk Zwickau, 
Gablonz, Böhmen, 
Franz Bickl, Tage-geboren am 17. Februar 1864 zu Betteln, Königlich bayerisches 
löhner, Tulbing, Bezirk Hernals, Nieder- Bezirksamt Wellheim, 
Oesterreich, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
Franz Fohann geboren am 23. August 1874 zu Cateau, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 
Baptist Sautière, Departement Nord, Frankreich, orts- Präsident zu Straßburg, 
Schiffsknecht, angehörig ebendaselbst, 
Abraham Schmiel, geboren am 10. Januar 1871 zu Landstreichen und derselbe, 
auch Aron Samuel Kassitonka, Rußland, ortsangehörigBetteln, 
  
  
  
Weißmann, ebendaselbst, 
Schmied, 
Wenzel Skuvanek, geboren am 9. Mai 1861 zu Kobylis, desgleichen, Königlich bayerische 
Schlosser, Bezirk Karolinenthal, Böhmen, orts- Polizei-Direktion 
angehörig ebendaselbst, München, 
  
  
24. April d. J. 
5. Mai d. J. 
30. Mai d. J. 
2. Juni d. J. 
23. Mai d. J. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sintenfeld in Verlin.
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        — 327 — 
Central-Blatt 
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XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Juni 1900. No 26. 
    
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ermächtigungen zur Vor-       3. Post- und Telegraphen-Wesen: Anweisung über das 
nahme von Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilung     Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von 
                                                                                      Seite 327     Schreiben mit Zustellungsurkunde .............................. 329 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs   4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus                                                                                                                          dem 
vom 1. April 1900 bis Ende Mai 1900 ......................... 328     Reichsgebiete .......................................................... 333 
 
 
1. Konsulat-Wesen. 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Legationssekretärs bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger 
beauftragten Regierungs-Assessor Dr. Haniel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in 
Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Sultanat Marocco die Ermächtigung 
ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Kaiserlichen Gesandten in Tanger 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
Dem Vertreler des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Tientsin, Vize-Konsul Zimmermann, ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der 
unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
 
    
 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Santos, Höpfner, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner gegenwärtigen Geschäfts- 
führung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vor- 
zunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
Dem Vize- und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Ernst Gumpert in Coburg, ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="344" />
        328 
— 
2. Finanz- Wesen 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für die Zeit vom 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats Mai 1900. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                          Die Soll- 
                                                                                                                                                                 Einnahme             Differenz 
Bezeichnung                                          Einnahme beträgt      Ausfuhr-                              in demselben    zwischen den 
                                                                   vom Beginne des                                                                                         Spalten 4 
der                                                             Rechnungs jahrs   Vergütungen    Bleiben           Zeitraume                und 5 
                                                                    bis zum Schlusse           K.                                     des Vorjahrs            + mehr 
Einnahmen.                                  des obengenannten Monats                                                (Spalte 4)            -  weniger 
                                                                                   M                           M                   M                       M                            M 
1.                                                                               2.                          3.                  4.                      5.                            6. 
Zölle .................................                         79 164 093         5 392 776  73 771 317     72 071 709      + 1 749 608 
Tabacksteuer ....................                            1 600 791                  8 270     1 592 521       1 589 266                + 3 255 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 31 439 967  7669 894 23 770 073  14 020 691      + 9 749 382 
Salzsteuer .........................                            6 908 452                1 877      6 096 575      6 543 871         + 362 704 
Maischbottich- und Branntwein. Materialsteuer 4 596 471  1 208 465 3 388 006 2 956 585       + 431 421 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- 
schlag zu berselben ..........                  20 256 101               85 084   20 171 017        20 550 535           - 379 518 
Brennsteuer ......................                           1 085 743             418 111        667 632           476 144          +  191 488 
Brausteuer .......................                              5 570 335                    1 873   5 568 362      5 482 374            +  85 988 
Uebergangsabgabe von Bier ..............        678 318                        —          678 318            659 053          +   19 265 
                                        Summe ......        151 300 271        14 786 450 136 512 821 124 300 228  - 12 213 593 
Stempelsteuer für   
a)Werthpapiere ....................                          3 223 276                       —        3 223 276           3 347 188         - 123 907 
b) Kauf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 2 599 163         3 961    2 595 202           3 378 292         -  783 090 
c) Loose zu:   
      Privatlotterien .......................                      767 390                       —          767 390              723 602       + 43 788 
      Staatslotterien ......................                  1 278 858                      —        1 278 858        1 216 974         +  61 884 
Spielkartenstempel ...................                              —                            —           232 141              225 048       +       7 092 
Wechselstempelsteuer .............                              —                            —          2 117 635           1 905 786       + 211 849 
Post- und Telegraphen- Verwaltung ........       —                            —     64 650 869      60 711 986 + 3 938 883 
Reichseisenbahn-Verwaltung .............                   —                            —       14 773 000      13 483 000*) + 1 290 000 
 
*) Die definitive Einnahne stellte sich im Vorjahr um 475 196 M. hõher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist- Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
    
 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
                                                                                                                                 Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungs- 
Bezeichnung                                     Ist Einnahme im Monat Mai       jahrs bis zum Schlusse des Monats Mai 1900 
der                                                                                                  Mithin                                                                                        Mithin 
                                                                                                             1900                                                                                           1900 
                                                                       1900          1899                                     1900                 1899 
Einnahmen.                                                                                 + mehr                                                                                     + mehr 
                                                                                                      — weniger                                                                          — weniger 
                                                                           M              M               M                      M                      M                                  M 
1.                                                                        2.              3.               4.                      5.                      6.                                   7. 
Zölle .................................                    35 245 172 31 658 760 + 3 586 412 69 085 605 67 333 459    + 1 752 146 
Tabacksteuer ..................                        840 302       791 454 + 48 848 1 704 573     1 687 251                  +   17 322 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 10 995 741  8 810 054 + 2 185 687   23 397 064 19 252 368                                                                                                                                                                                                   + 4 144 696 
Salzsteuer .......................                   3 803 159    3 698 013   + 105 146   8 045 377   7 687 989        + 357 388 
Maischbottich- und Branmtwein-Material-  
steuer ..............................                   2 793 769      2 307 639  + 486 130      4 111 077   3 712 355         + 398 722 
Verbrauchsabgabe  von Branntwein und 
Zuschlag zu derselben .................   7 577 203     9 473 175  - 1 895 972  17 229 335 18 824 130  - 1 594 795 
Brennsteuer ......................................    370 013          220 862  -   149 151          667 634         476 145  +     191 489 
Brausteuer und überganstabgabe von 
Bier .....................................                 2 613 819       2 468 833 + 144 986    5 309 381     5 220 968  +    88 413 
Summe ..............................               64 239 178  59 428 790 + 4 810 388   129 550 046    124 194 665 + 5 355 381 
Spielkartenstempel ........                        140 091          128 785 + 11 306             295 821         269 070  +     26 751
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        — 329 — 
 
3. Post- und Telegraphen - Wesen. 
Die „Ausweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben 
mit Zustellungsurkunde", 
hat durch Erlaß des Staatssekretärs des Reichs-Postamts vom 26. Oktober 1899 — mit Gültig- 
keit vom 1. Januar 1900 ab — folgende Fassung erhalten. 
§. 1. 
Schriftstücke, bei denen es auf die Beschaffung einer Zustellungsurkunde ankommt, können auf  
Ersuchen von Behörden, Beamten oder Privatpersonen durch die Postanstalten zugestellt werden.  
Von der Zustellung durch die Post sind jedoch ausgeschlossen:                                                            Gegnstände der 
1. Einschreib-, Werth- und Nachnahmesendungen;                                                                                              postamtliche 
2. durch Eilboten zu bestellende Sendungen;                                                                                                        Zustellung. 
3. Sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“; 
4. Sendungen an Gefangene; 
5. Sendungen, die nicht an eine Person gerichtet sind, sondern mehreren in der Aufschrift 
benannten Personen nach einander als Umlauf zugestellt werden sollen (Currenden). 
§. 2. 
Die durch die Post zuzustellenden Sendungen müssen als verschlossene Briefe eingeliefert werden., 
Die Zustellungen können sein:                                                                                                                    Aeußere Beschaffenheit 
a) gewöhrliche:                                                                                                                                                  der durch die Post zuzu- 
b) vereinfachte.                                                                                                                                                 stelllenden Gegenstände. 
Jedem zuzustellenden Briefe müssen vom Absender in den Fällen zu a zwei Formulare zur 
Postzustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), in den Fällen zu b ein Formular 
auf blauem Papier beigefügt werden. 
Daß dies geschehen, muß auf der Ausfschriftseite des Briefumschlags durch die Worte: „Hierbei 
ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde" 
ausgedrückt sein.  
In den Fällen zu b muß der Brief außerdem auf der Aufschriftseite des Briefumschlags den 
Vermerk tragen: „Vereinfachte Zustellung“. 
Die zusammenzufaltenden Zustellungsurkunden müssen vom Absender vor der Einlieferung der 
Schriftstücke zur Post mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen sein. 
In der Aufschrift des zuzustellenden Briefes muß die Person, der zugestellt werden soll, nach 
Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau bezeichnet sein, daß der Empfänger leicht und 
sicher aufgefunden werden kann und Verwechselungen ausgeschlossen sind. 
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine 
muß die Aufschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer Bezeichnung des Truppentheils (Kompagnie, 
Eskadron und Batterie des zu bezeichnenden Regiments u. s. w.), zu dem sie gehören, und unter Bei- 
fügung des Zusatzes „zu Händen des Chefs der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Kommando- 
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.)“. 
Bei Sendungen der Gerichtsvollzieher muß deren Name und Amtseigenschaft, bei Sendungen 
der Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberei als Absender auf der Ausschriftseite des Briefes be- 
zeichnet sein. 
Der Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde und zu deren Abschrift muß vom Absender 
ausgefüllt sein            
 Zu den Postzustellungsurkunden kommen verschiedene Formulare zur Anwendung, je nachdem es 
sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher,  an Be- 
hörden oder Korporationen u. s. w., an Unteroffiziere und Soldaten oder an andere vorstehend nicht  näher 
bezeichnete Personen handelt.      andere  nicht  
  
52*
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        — 330 — 
Die bei Postzustellungen zu verwendenden Formulare sind so eingerichtet, daß sie die bei der 
Zustellung in Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so daß der Postbote nur den Namen der 
Person, welcher der zuzustellende Brief übergeben ist, an der im Vordruck offen gelassenen Stelle 
niederzuschreiben  und den Vordruck soweit zu durchstreichen hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle 
nicht zutrifft. 
Vor der Uebergabe der zuzustellenden Briefe an die bestellenden Boten hat die Postanstalt genau 
zu prüfen, ob die Sendungen den vorbezeichneten Vorschriften entsprechen, und auf die Beseitigung 
etwaiger Mängel auf kurzem Wege hinzuwirken. Besteht jedoch der Mangel darin, daß nach Ansicht der 
Postanstalt nicht das zutreffende Formular zur Zustellungsurkunde beigefügt ist, so ist in zweifelhaften 
Fällen für die Wahl des Formulars die Ansicht des Absenders maßgebend. 
§. 3. 
Beurkun-   Die postamtliche Zustellung besteht in der Uebergabe des zuzustellenden Briefes unter                       Be- 
dung.          urkundung der erfolgten Uebergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde hat                       folgenden Erfordernissen 
                      zu entsprechen: 
1. Die Urkunde muß enlhalten: 
       a) Ort und Zeit der Zustellung; 
       b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 
       e) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist, in den Fällen der §§. 6 bis 9 die 
              Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt 
              wird; wenn nach §. 10 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vor- 
              schriften befolgt sind; 
       d) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme ver- 
              weigert und der zu übergebende Brief am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; 
       e) bei gewöhnlichen Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief und eine 
              beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben sind; bei vereinfachten Zu- 
              stellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief übergeben und der Tag der 
              Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist; 
        f) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. (Der Unterschrift kann die 
              Amtsbezeichnung „Briefträger“, „Landbriefträger“ u. s. w. beigefügt werden.) 
2. Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und leserlich geschrieben sein. Der 
      Gebrauch der Bleischrift oder einer ähnlichen Trockenschrift ist unstatthaft. 
3. Die Urkunden — Urschriften wie Abschriften — sind ohne Lücken anzufertigen. Radirungen 
       sind untersagt. Etwa nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das 
       Durchstrichene noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Ausfüllung bestimmten 
       Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, 
       zu weiteren Eintragungen durch Striche ungeeignet zu machen. 
4. Die Abschriften, die in den Fällen der gewöhnlichen Zustellungen (§. 2 Abs. 2a) vom 
       Postboten am Orte der Zustellung auszufertigen und an den Empfänger zu übergeben 
       sind, müssen stets als solche bezeichnet und am Schlusse, unmittelbar vor der Unterschrift, 
       mit dem Vermerke „Beglaubigt“ versehen werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, 
       nachdem der bestellende Bote von der wörtlichen Uebereinstimmung der Abschrift mit der 
       Urschrift sich überzeugt hat. 
       Bei vereinfachten Zustellungen ist der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage 
       zu vermerken, und zwar in folgender Fassung: 
       „Zugestellt an ............................... (Tag, Monat, Jahr)“. 
§. 4. 
Ort und Zeit      Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, wo der bezeichnete Empfänger                                   angetroffen wird. 
der Zustellung.     Hat der Empfänger aber an diesem Orte eine Wohnung oder ein                                   Geschäftslokal, so ist er nicht ver- 
                                  pflichtet, sich auf eine außerhalb derselben versuchte Zustellung einzulassen.                                   Der bestellende Bote muß in 
                                  einem solchen Falle bei Verweigerung der Annahme die Zustellung in der                                   Wohnung oder in dem 
                                  Geschäftslokale bewirken.
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        — 331 — 
Der Ort, den der bestellende Bote zur Vornahme der Zustellung regelmäßig aufzusuchen hat, 
ist daher die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers, weil alsdann die Zustellung 
nöthigenfalls in dessen Abwesenheit und selbst bei Verweigerung der Annahme vorgenommen werden kann. 
Jedenfalls muß bei der Zustellung außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals immer ein 
angemessener Ort und eine passende Gelegenheit gewählt werden, die eine ungehinderte und sichere Ueber- 
gabe und Annahme der Schriftstücke gestatten     
Die Zuftellung muß bei der nächsten sich darbietenden Bestellgelegenheit erfolgen, sofern nicht auf 
der Aufschrifiseite der Briefe ein bestimmter Tag für die Zustellung bezeichnet ist. An Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen hat die Zustellung zu unterbleiben, wenn sie nicht auf der Aufschriftseite des 
Briefes besonders verlangt ist. Am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers sind zuzustellende Briefe 
von der Bestellung nicht auszuschließen.   
§. 5. 
Die Zustellung erfolgt an den bezeichneten Empfänger in Person. 
Handelt es sich um eine Zustellung an einen Unteroffizier oder Gemeinen des                            aktiven Heeres                                                                                                                                        Personen, welche 
oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chef der zunächst                   die bei vorgesetzten Kommando-                                                                                                                                                                             Zustellung 
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w. erfolgen. Zu den                zu erfolgen  Unteroffizieren gehören in                                                                                                                              hat. 
dieser Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeister und die ihnen gleich- oder           (Formula  nachstehenden Avancirten.                                                                                                                            C. 810e.) 
Die Zustellung an eine Behörde, Gemeinde oder Korporation sowie an Aktiengesellschaften, ein- 
getragene Genossenschaften und andere Vereine, die als solche klagen oder verklagt werden können, erfolgt 
an deren gesetzliche Vertreter oder Vorsteher. Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorsteher vorhanden, 
so genügt die Zustellung an einen derselben. 
Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, sind so zuzustellen, wie wenn sie an den 
Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so sind jedoch solche Briefe als un- 
bestellbar zu behandeln.   
Ist über das Vermögen des bezeichneten Empfängers das Konkursverfahren eröffnet und vom 
Konkursgerichte die Aushändigung der für den Gemeinschuldner eingehenden Briefe an den Konkurs- 
verwalter angeordnet (§. 121 der Konkursordnung), so sind die für den Gemeinschuldner bestimmten Briefe 
mit Zustellungsurkunde als unbestellbar zu behandeln.  
Briefe mit Zustellungsurkunde, die an verstorbene Personen gerichtet sind, sind stets als un- 
bestellbar zu behandeln.     
Im Uebrigen ist die Zustellung, die an den bezeichneten Empfänger in Person nicht erfolgen 
kann, nach den folgenden Bestimmungen an eine andere Person oder durch Niederlegung bei einer 
Behörde zu bewirken.    
 §. 6.     
Soll die Zustellung an einen Gewerbetreibenden erfolgen, der ein besonderes Geschäftslokal                                                                                                                                                                                             Zustellung                                                                                                                                                                  an Gewerbetreibend 
hat, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst in das                           Geschäftslokal (Laden, Komtor u. s. w.)                                                                                     (Formular C.87b.) 
zu begeben. Wird der bezeichnete Empfänger dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem  
Geschäftslokal an einen darin anwesenden Gehülfen des Gewerbetreibenden                            (Kommis, Buchhalter, Ge-  
sellen u. s. w.) erfolgen.  
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bote in die 
Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben und, wenn er diesen auch dort nicht antrifft, nach 
§§. 9 bis 12 zu verfahren.  
Ueber Zustellungen an Handelsfirmen siehe §. 8 Abs. 3. 
§. 7.    
Soll die Zustellung an einen Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher erfolgen,                             so hät sich                                                                                                                                                     Zustellung 
der bestellende Bote der Regel nach zunächst in dessen Geschäftslokal                  an Rechtsanwälte, (Büreau) zu begeben. Wird der                                                                                                            Notare und                                                                                                                                                                           Gerichtsvollzieher 
Rechtsanwalt u. s. w. dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem     (Formular C. 87c.)   Geschäftslokal an einen darin  
anwesenden Gehülfen (Büreauvorsteher, Expedienten u. s. w.) oder Schreiber                                        des Rechtsanwalts u. s. w.  
erfolgen.     
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bot in die Woh-  
nung des Rechtsanwalts u. s. w.       
      zu begeben und, wenn er diesen auch dort nicht antrifft, nach §§. 9. bis 12 zu verfahren.
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        — 332 — 
§. 8. 
Zustellungen             Soll die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter oder Vorsteher einer                                       Behörde einer Gemeinde, 
an Behörden,          einer Korporation oder eines Vereins (Aktiengesellschaft, eingetragene Gemeinden,                Genossenschaft und dergl.) erfolgen, 
Korporatio-                so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst während der                                       gewöhnlichen Geschäftsstunden der 
nen oder 
Vereine.                     Behörde u. s. w. in ihr Geschäftslokal zu begeben. Wird in diesen Stunden                                       die Person, an welche die 
(Formular                  Zustellung erfolgen soll, dort nicht angetroffen oder ist sie an der Annahme C. 87d.)                         verhindert, so kann die Zu- 
                                      stellung in dem Geschäftslokal an einen anderen dort anwesenden Beamten                                       oder Bediensteten der Be- 
                                      hörde u. s. w. erfolgen. 
                                      Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der                                       bestellende Bote in die Woh- 
                                      nung des Empfängers zu begeben und, wenn er diesen auch dort nicht                                       antrifft, nach §§. 9 bis 12 zu 
                                      verfahren. Hat jedoch die Behörde u. s. w. ein besonderes Geschäftslokal, so                                       kann außerhalb dieses 
                                      Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person zugestellt                                       werden. 
                                      Für Zustellungen an offene Handelsgesellschaften ist das Formular C. 87 d                                       (Zustellung an Be- 
                                      hörden u. s. w.) in der Weise zu benutzen, daß die offenen                                       Handelsgesellschaften als „Vereine“ behandelt 
                                      werden. Ist dagegen der zuzustellende Brief an eine Gesellschaftsfirma                                                      gerichtet, die von einem Einzel- 
                                      kaufmanne geführt wird, z. B. an die vom Kaufmanne C geführte                                       Firma A &amp; B, so ist das Formular 
                                      C. 87 b (Zustellung an Gewerbetreibende) zu benutzen. Hat jedoch der                                       Absender in solchen Fällen dem 
                                      Briefe irrthümlich das Formular C. 87 d beigefügt, so ist der Brief gleichwohl                                       zuzustellen. Der Postbote 
                                      hat dann in dem Formulare der Zustellungsurkunde an den in Betracht                                       kommenden Stellen die Worte 
                                      „Vorsteher“ in „Inhaber“ und „Behörde“ in „Firma“ abzuändern. 
 
  §.9- 
Zustellungen             Soll die Zustellung an eine andere als eine der in den §§. 6 bis 8 an andere                          bezeichneten Personen er- 
Personen.                  folgen, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach in die Wohnung                                       des bezeichneten Empfängers 
(Formular                  zu begeben. Wird dieser dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in       C. 87 a.)                        der Wohnung an einen zu 
                                     seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der                                      Familie dienende erwachsene 
                                     Person erfolgen. Daß die dienende Person in demselben Hause wohne, ist                                      nicht erforderlich. 
                                     Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen, so kann die                                      Zustellung an den in 
                                     demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese                                      zur Annahme des 
                                     Schriftstücks bereit sind. An die Ehefrau des Hauswirths oder Vermiethers darf                                      die Zustellung nicht 
                                     erfolgen. 
 §. 10. 
Niederlegung           Ist der bezeichnete Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen worden der schrift-                  und kann die Zu- 
stücke bei einer      stellung auch nicht nach den Vorschriften des §. 9 erfolgen, so hat der Behörde                      bestellende Bote den zu über- 
(Formular                  gebenden Brief, sofern der Absender ein Gerichtsschreiber oder                                       Gerichtsvollzieher ist, auf der Gerichts- 
C. 87f.)                      schreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der Zustellung                                       belegen ist, oder an diesem Orte 
                                      bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher,                                       in den übrigen Fällen bei der 
                                      Postanstalt des Ortes und, wenn sich eine solche am Orte nicht befindet,                                       bei dem Gemeindevorstande (in 
                                      Zwangsvollstreckungsangelegenheiten der Verwaltungsbehörden bei der                                       Ortsbehörde) niederzulegen und die 
                                      Niederlegung sowohl durch eine an der Thüre der Wohnung des Empfängers                                       zu befestigende schriftliche 
                                      Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in                                       der Nachbarschaft wohnende 
                                      Personen bekannt zu machen. 
                                      Unter den bezeichneten Niederlegungsstellen hat der Postbote thunlichst die                                       zu wählen, die dem 
                                      Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Postanstalten am                                       Orte, so erfolgt die Nieder- 
                                      legung bei der Postanstalt, die dem Postboten den Brief übergeben hat. 
                                      Die Nachbarn, denen die Niederlegung der Schriftstücke mitgetheilt wird, sind                                       zu ersuchen, den 
                                      Empfänger davon möglichst bald in Kenntniß zu setzen. 
                                      Hat der Postbote die Zustellung durch Niederlegung bei der                                       Gerichtsschreiberei oder dem 
                                      Gemeinde- oder Polizeivorsteher bewirkt, so sind diese berechtigt, die Briefe                                       nach sechs Monaten, vom 
                                      Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an                                       den bestellenden Boten dieser 
                                      Postanstalt zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar zu                                       behandeln. 
                                      Die nach Absatz 1 bei den Postanstalten niedergelegten Briefe sind sechs                                       Monate, vom Tage 
                                      der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Falls sie innerhalb                                       dieser Frist vom Empfänger 
                                      nicht abgeholt werden, sind sie als unbestellbar zu behandeln.
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        — 333 — 
§. 11. 
Bevor der Postbote die Zustellung an eine der in den §§. 5 bis 9 bezeichneten                              Personen oder                                                                                                                                                    Allgemein                                                                                                                                                                              Bestimmungen 
durch Niederlegung (§. 10) bewirkt, hat er sich die Ueberzeugung zu verschaffen,                        daß die Wohnung oder  
das Geschäftslokal, worin die Zustellung vorgenommen oder vergebens versucht wird, auch wirklich die 
Wohnung oder das Geschäftslokal des bezeichneten Empfängers ist, und daß die Personen, mit denen er 
verhandelt, auch wirklich die sind, für welche sie sich ausgeben.   
Die Personen, denen an Stelle des bezeichneten Empfängers ein Brief zugestellt wird, sind vom 
Postboten darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, die Schriftstücke dem bezeichneten Empfänger 
möglichst bald auszuhändigen. 
An Unerwachsene, an Miether oder an Fremde darf eine Zustellung niemals geschehen. 
Soll die Zustellung an eine der in den §§. 5 bis 9 bezeichneten Personen, der an Stelle des 
bezeichnelen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschriftseite 
des Briefes und auf dem Formulare zur Postzustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen u. s. w. 
des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: 
„Eine Zustellung an . . . . (z. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das Dienstmädchen N. N.) 
darf nicht stattfinden.“ Solche Vermerke sind von dem Postboten zu beachten. 
§. 12. 
Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an die sie                       bewirkt                                                                                                                                                              Verweigerung 
wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der Postbote das          der Anahme zu übergebende Schriftstück 
am Orte der Zustellung zurückzulassen.                                                                                              Zustellung 
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß an den Hauswirth oder Vermiether die                                         Zustellung nur 
erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind, daß also, wenn sie die Annahme verweigern, die 
Zustellung auch nicht durch Zurücklassung des Schriftstücks bewirkt werden darf. 
 Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Verweigerung der Zahlung der auf dem Briefe haftenden 
Gebühren nicht als Verweigerung der Annahme des Briefes gilt, daß vielmehr in diesem Falle die 
Gebühren vom Absender einzuziehen sind. 
Die Formulare zu Postzustellungsurkunden können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
 
 
Lauf- 
ende   Name und Stand       Alter und Heimat  
Nr.                                                                                                Grund                Behörde, welche die      Datum 
                                                                                                der Bestrafung.                Ausweisung   Ausweisungs- 
                                  der Ausgewiesenen.                                                                beschlossen hat.  beschlusses 
1.                             2.                                    3.                                4.                                      5.                            6. 
 
 
 
 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Alois Moßler, geboren am 10. Januar 1878 zu Lod-  Diebstahl (2 Jahre Stadtmagistrat                                                                                                                                                                Nürn- 7. März d. J. 
       Ausgeher,          nitz, Bezirk Troppau, Oesterreichisch- Zuchthaus, laut Er-   berg, Bayern, 
                                   Schlesien, österreichischer Staatsange-      kenntniß vom 21. 
                                                              höriger,                                          Juni 1898), 
2.)  Peter Niczinski, geboren am 8. April 1873 zu Woydo, versuchter schwerer Königlich                                                                                                                                                            preußischer   8. Mai                                                                                                                                                                                          d. J. 
       Arbeiter,        Gouvernement Lomscha, Rußland,   Diebstahl, einfacher Regierungs-Prästdent 
                                      ortsangehörig ebendaselbst, Diebstahl, Hehlerei,                 zu Königsberg, 
                                                                                               Widerstand gegen 
                                                                                                die Staatsgewalt 
                                                                                              (2 Jahre Zuchthaus, 
                                                                                             laut Erkenntniß vom 
                                                                                                   14. Mai 1898),
        <pb n="350" />
        334 
  
Name und Stand 
  
  
  
  
  
  
  
* Alter und Heimath —’ Behörde, welche die Datum 
r—*-e —— l Ausweisung des 
5. ç der Bestrafung. 8 Ausweisungs · 
5 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
S - - « 
1. 2. l a. 4. b. 6. 
b) Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuchs. 
8.Adalbert Bilecky, geboren am 28. April 1841 zu Huschtitz. Landstreichen und Königlich bayerisches Be-/31. Mai d. J. 
1 Binder, Bezirk Prachalitz, Böhmen, öster= Betteln, zirksamt Traunstein, 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Konrad Fröhlich, 
J Uhrmacher, 
Joseph Groß, 
Lackirer, 
Anna Habert, ge- 
nannt Herzog, 
Fabrikarbeiterin, 
Joseph Hausen- 
blas, Handlungs- 
gehülfe, 
Florian Hübner, 
Arbeiter, 
Wladimir Mat- 
viceff, Tagner, 
Martin Podolski, 
landwirthschaftlicher 
Arbeiter und Han- 
delsmann, 
Joseph Seibotlh, 
Knecht, 
Anna Wagner, 
Kellnerin und Dienst- 
magd, 
NKarl Windrich, 
Arbeiter, früher 
Schuhmacher, 
Laurenz Winter, 
Drahtbinder, 
  
de 
Staatsangehöriger, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin. 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 19. November 1852 zu 
Setzdorf, Bezirk Freiwaldau, Oester- 
reichisch = Schlesien, österreichischer 
geboren am 5. März 1867 zu Marien- 
thal, Bezirk Wiener-Neustadt, Nieder- 
Oesterreich, ortsangehörig ebenda- 
selbst, 
geboren am 25. Mai 1859 zu Dilters- 
bach, Bezirk Braunau, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 1. Juni 1876 zu Bräx, 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, · 
geboren am 8. August 1882 zu Lobositz, 
Bezirk Telschen, Böhmen, ortsange- 
hörig zu Mittelgrund, ebenda, 
geboren am 29. Juli 1870 zu St. 
Petersburg, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
geboren im Jahre 1867 oder 1868 zu 
Bresna, Goupernement Petrikau, 
Nußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 8. August 1881 zu Jägern- 
dorf, Oesterreichisch-Schlesien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Juni 1866 zu Alten- 
teich, Bezirk Eger, Böhmen, orts- 
angehörig eben daselbst, 
geboren am 15. Dezember 1847 zu 
Merzdorf, Gemeinde Eulau, Bezirk 
Tetschen, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 22. Oktober 1859 zu 
Skalka, Bezirk Braunau, Böhmen, 
1 ortsangehörig ebendaselbst, 1 
  
  
Belteln, 
desgleichen, 
Betteln und Rück- 
fall-Diebstahl, 
Landstreichen 
Betteln, 
und 
desgleichen, 
desgleichen, 
Landstreichen und Be- 
trug, 
Diebstahl, Land- 
Betteln und gewerbs- 
mäßige Unzucht, 
Betteln, 
desgleichen, 
  
  
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Oppeln, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präfßident 
zu Hildesheim, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Breslau, 
derselbe, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Merseburg, 
Kaiserlicher Bezirks- 
Präsidentzu Straßburg, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Breslau, 
Königlich preußischer 
streichen und Betteln, Regierungs-Präsident 
zu Oppeln, 
Königlich sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Herzoglich sächsisches 
Landrathsamt Coburg, 
Königlich preußischer 
Polizei = Präsident 
zu 
Berlin, 
  
22. Februar 
d. J. 
b. Juni d. J. 
11. Juni d. J. 
desgleichen. 
desgleichen. 
9. Juni d. J. 
11. Juni d. J. 
26. März d. J. 
23. April d. J. 
8. Juni d. J. 
28. April d. J.
        <pb n="351" />
        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
 
 
 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 27. Juni 1900. No 27. 
 
 
 
 
Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900. 
Zoll- und Steuer-Wesen. 
 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni d. J. die Genehmigung zu ertheilen. 
Berlin, den 21. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
 
Ausführungsbestimmungen 
Reichsstempelgelsetze vom 14. Juni 1900. 
1. Die zur Erhebung der Stempelabgabe sowie zur Abstempelung von Werthpapieren, Lotterie 
loosen und Schiffsfrachturkunden und zum Verkaufe von Stempelmarken und gestempelten Vordrucken be- 
fugten Amtsstellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 49 Abs. 2 des Gesetzes 
vorgesehenen Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung und die Geschäftsbezirke der Beamten von 
den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach 
Maßgabe der bestehenden Stempelgesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung 
nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der Abstempelungsstellen werden dem Reichskanzler behufs Ver- 
öffentlichung im Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) erfolgt 
bis auf Weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, 
Mannheim, München und Straßburg i. E.     a.   
58
        <pb n="352" />
        I. Aktien, Kuxe, 
Renten- und 
Schuldver- 
schreibungen. 
Muster 1 und 2. 
— 336 — 
Zu §. 1 des Gesetzes. 
2. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 1 oder 2 
doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes 
und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den 
Werthpapieren getrennte Zinsscheine 2c. sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werth- 
papiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung 2c.) und Benennung 
sowie nach Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen. 
3. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein. 
Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth in fremder 
und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage; bei Werthpapieren, deren Nenn- 
werth nicht in deutscher Währung angegeben ist, hat die Umrechnung unter Zugrundelegung der fremden 
Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden Währung 
zu erfolgen.*) 
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen — end- 
gültige oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt ein, 
wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und darin 
der Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Hebe- oder Anmeldungsregisters, unter welcher 
die Buchung erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein. Die endgültige Quittung ist auf eine Aus- 
fertigung der Anmeldung zu schreiben. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer die eine 
Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der 
Empfangsbescheinigung oder der vorläufigen Quittung, welche als Registerbeläge bei der Steuerstelle 
verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung ausgehändigt. 
4. Bei der Versteuerung inländischer Aktien und Interimsscheine, welche zu einem höheren als 
dem Nennbetrag ausgegeben werden (§§. 184, 278 des Handelsgesetzbuchs), ist in die Anmeldung auch 
eine Angabe über den Betrag aufzunehmen, zu welchem die Ausgabe der Papiere stattfindet. Als 
Betrag, zu welchem die Papiere ausgegeben werden, gilt der Preis oder Werth, für welchen sie von 
den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären, Uebernahmekonsortien u. s. w.) übernommen werden. Bei 
Interimsscheinen ist der Betrag der Einzahlung zuzüglich des den Nennwerth überschreitenden Betrags 
anzugeben. 
Die Versteuerung erfolgt nach dem vollen angegebenen Betrage. 
5. Kann, in dem Falle der Ziffer 4 der Betrag, zu welchem das Werthpapier ausgegeben wird, 
zur Zeit der Anmeldung zur Versteuerung noch nicht angegeben werden, so hat der Anmeldende sich auf 
der Anmeldung zu verpflichten, binnen einer von ihm zu bezeichnenden Frist, spätestens binnen 14 Tagen 
 
 
 
*) Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Werthe zum Zwecke der 
Berechnung der Abgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zu Grunde zu 
legenden Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt: 
1 Pfund Sterling ..........................................................................................................  =  20,40 Mark, 
1   Frank, Lira, Peseta (Gold), Läu, finnische Mark  ......................................................   =     0,60    - 
1   österreichischer Gulden (Gold)  ................................................................................     =     2,00    - 
1               -                    -(Währung)  ..............................................................................   =     1,70    - 
1   österreichisch-ungarische Krone  .............................................................................   =      0,85   - 
1 Gulden holländischer Währung  ...........................................................................    =     1,70   - 
1 skandinavische Krone ............................................................................................    =     1,125 -  
1 alter Goldrubel .......................................................................................................     =     3,20   - 
1 Rubel                    } 
1 alter Kreditrubel }  ..................................................................................................       =     2,16  - 
1 türkischer Piaster ...................................................................................................     =      0,18  - 
1   Peso (Gold) ................................................................................................................     =      4,00  - 
1   Dollar .........................................................................................................................      =      4,20  - 
1   alter japanischer Goldyen .......................................................................................      =      4,20  - 
1   japanischer Yen ........................................................................................................      =       2,10  - 
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie .................................................      =       1,35  -
        <pb n="353" />
        — 337 — 
nach der Ausgabe der Werthpapiere, eine Nachtragsanmeldung vorzulegen und den danach geschuldeten 
Betrag zu entrichten. 
 Ob und in welcher Höhe von dem Anmeldenden eine Sicherheit bestellt werden soll, entscheidet 
die  Steuerstelle.    
 Wegen der Art der Sicherheitsleistung finden die Bestimmungen in Ziffer 16 Anwendung. 
Die Steuerstelle quittirt auf einer Ausfertigung der Nachtragsanmeldung über die geleistete 
Zahlung; einer wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Werthpapiere bedarf es nicht. 
     6. Die Steuerstelle hat die Einhaltung der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachtrags- 
anmeldung (Ziffer 5) zu überwachen. Die Abstempelung der Werthpapiere darf hierdurch nicht ver- 
zögert werden. 
     7. Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach Ablauf 
der für die Einzahlung bestimmten Frist eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe der 
Einzahlungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung erfolgt, enthalten 
muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist die Anzeige in doppelter Aus- 
fertigung an die Steuerstelle zu richten, welche den Abgabenbetrag festsetzt und einzieht und die zweite 
Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurückgiebt. 
     8. Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die Direktiv- 
behörde zu erstatten, und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit die ausgeschriebenen 
Beträge gemäß Tarifnummer 1c Abs. 2 steuerfrei sind.  
Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu ertheilen und sind auf Verlangen auch die 
Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der Gewerkenversammlung, Verwaltungs- 
rechnungen u. s. w.) vorzulegen. Sie entscheidet über den Antrag auf Steuerbefreiung, setzt den zu ent- 
richtenden Abgabenbetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung. 
Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später Entscheidung getroffen werden, so 
bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit bestellt werden soll. 
Der Vorlegung von Kuxscheinen bedarf es nicht. 
     9. Als Ausgaben, welche den in Tarifnummer 1c Abs. 2 genannten Zwecken dienen und zu 
deren Deckung daher Einzahlungen steuerfrei ausgeschrieben werden können, sind u. A. anzusehen: 
  a) solche Ausgaben, die sich aus der allmählichen Erschöpfung der Lagerstätten ergeben, also 
        bei einer bestehenden Bergwerksanlage die Kosten für die Bildung neuer Sohlen in größeren 
        Tiefen und für die dadurch bedingte Verstärkung oder Erneuerung der Betriebsmaschinen, 
        auch die Errichtung neuer bergbaulicher Anlagen in anderen Theilen des Grubenfeldes, 
        sofern dafür eine ältere Anlage von ähnlicher Leistungsfähigkeit eingeht; 
  b) Ausgaben, die sich aus der Zunahme der natürlichen Hindernisse des Bergbaues in den 
        Gruben ergeben, z. B. die wegen Zunahme der Wasserzuflüsse entstehenden Kosten für 
        wasserdichte Auskleidungen und Dämme in Schächten und Strecken, die Ausgaben für neue 
        Wasserhaltungsmaschinen und Pumpen, ferner die wegen Zunahme der Wärme- und Gas- 
        entwickelung erforderlich werdenden Aufwendungen für Beschaffung erweiterter Einrich- 
        tungen für die Ventilation der Grube, neue Wetterschächte und Wetterstrecken, Ventilatoren, 
        Luftkompressoren u. s. w., sowie die aus der Zunahme der Entfernungen von den                            Schächten 
        bis zu den Abbaufeldern erwachsenden Kosten für neue erweiterte Förderwege und die 
        dazu nöthigen maschinellen Einrichtungen; 
  c) Ausgaben für Anlagen, welche wegen veränderter Natur des Mineralvorkommens oder 
        wegen Veränderung des Marktes nothwendig werden, z. B. für Umänderungen der vor- 
        handenen Sortiranstalten und Aufbereitungsanlagen; 
  d) Ausgaben für Einrichtungen, welche von den staatlichen Aufsichtsorganen zum Schutze des 
        Lebens und der Gesundheit der Arbeiter angeordnet werden sowie die freiwilligen Auf- 
        wendungen der Bergwerksbesitzer für Wohlfahrtseinrichtungen; 
  e) Ausgaben, welche durch die schädigende Einwirkung des Bergbaues auf die Erdoberfläche 
        bedingt werden, wie Herstellung von Wasserleitungen und Brunnen, Planirungsarbeiten an 
        Aeckern und Wiesen, Entwässerungs- und Polderanlagen, Reparaturen an Häusern und 
        Ersatz des Minderwerths beschädigter Grundstücke und Gebäude. 
 
58*
        <pb n="354" />
        — 338 — 
   10. In Zweifelsfällen haben die Direktivbehörden sich mit der zuständigen Bergbehörde in Ver- 
bindung zu setzen, welche entweder die ihr vorgelegten Fragen gutachtlich zu beantworten oder der 
Direklivbehörde geeignete Sachverständige behufs etwaiger Anhörung in Vorschlag zu bringen hat. 
Insoweit ausgeschriebene Beträge durch die Gewerkschaft nicht beigetrieben werden können, ist der 
dafür gezahlte Steuerbetrag zu erstatten. 
   11. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf die Vorder- 
seite des Werthpapiers. Der mittelst Maschine aufzudrückende Stempel ist kreisrund mit einem Durch- 
messer von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: 
REICHSSTEMPEL-ABGABE, sowie in fetter Schrift die Angabe des Steuersatzes: 2½, ZWEl oder 
EINS VOM HUNDERT, SECHS oder ZWEI VOM TAUSEND, ZWANZIG MARK, FÜNFZEHN. 
MARK, 1½ MARK oder FÜNFZIG PFENNIG; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umriß- 
linien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungs- 
stelle sich befindet.*) 
   12. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels 
auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Ziffer 2) 
zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden 
Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein und ersucht unter Beifügung einer gemäß den Vorschriften unter 
Ziffer 3 mit Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichs- 
druckerei um Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werth- 
papiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin- und 
Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
Der Steuerstelle ertheilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in Ueber- 
einstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage 
der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers 
und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen 
Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner eine mit QOuittung (Ziffer 3) 
versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten nicht 
deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten Werth- 
papiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen. 
   13. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpapiere sind 
die Interimsscheine nach den obigen Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. Die letztere erfolgt nach 
den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben 
 
     *) Die nach den „Ausnahmen" zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten aus- 
ländischen Werthpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen Vierpaß 
die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfennig oder 60 Pfennig. zeigt und dessen 
Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle 
trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). 
Die Abstempelung der inländischen Werthpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten ausländischen 
Werthpapiere erfolgte mittelst eines Stempels, welcher in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck bestand, auf welchem 
sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“, sowie das Unter- 
scheidungs zeichen der betreffenden Abstempelungsstelle besand (Ziffer 2c Abs. 3 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). 
Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1883 (Central-Blatt S. 8) wurde ein neuer Stempel ein- 
geführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von Fünf, Zwei 
oder Eins vom Tausend enthielt. 
Der oben in Ziffer 7 bezeichnete kreisrunde Stempel mit Angabe der Steuersätze ist durch die Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Central-Blatt S. 159) eingeführt worden, die Abstempelung der Werthpapiere 
konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 5. Jannar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. 
Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu erfolgen hatte, waren bis zum Inkrafttreten des Reichs-Stemvelgesetzes 
vom 27. April 1894: Fünf, Zwei und Eins vom Tausend; später 1½ und Eins vom Hundert, Sechs, Fünf, Vier, Zwei 
und Eins vom Tausend, Fünf Mark, Drei Mark und Fünfzig Pfennig. 
  Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Central-Blatt S. 74) ist der Stempelaufdruck 
auf die Stücke 
                                  1. der 4½ prozentigen inneren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888, 
                                  2. der 4½ prozentigen äußeren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 
                                  3. der Buenos-Aires-Stadt-Anleihe vom Jahre 1888 
vorübergehend nicht mit rother, sondern mit blauer Farbe bewirkt.
        <pb n="355" />
        — 339 — 
STempels (Ziffer 11) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der 
Ort und die Zeit der Abgabenerhebund millelst eines Stempels ersichtlich zu machen.   
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen nicht, 
wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke im 
voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interims- 
scheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den              ten                       19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.) 
   14. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht vollgezahlte 
Aktie theilweisen Versteuerung angemeldet wird. 
  Die rechtzeitige Anmeldungen und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der Steuerstelle 
zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, bei welcher die erste 
Anmeldung erfolgt ist. 
 Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien bedarf es nicht. 
Zu §. 1 des Gesetzes und Abs. 2 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2. 
   15. Für die zur Versteuerung angemeldeten Werthpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag der 
Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen 
Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung des versteuerten, 
d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine auf den Betrag der end- 
gültigen Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interims- 
scheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben, sowie den Ort und die Zeit der 
Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren 
vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt 
die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die Quittungsleistung 
und die Abstempelung der Papiere nach den oben unter Ziffer 3, 11 und 12 gegebenen Bestimmungen. 
Auf der Anmeldung (Ziffer 2) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke 
sowie die dafür zur Erhebung gelangende Abgabe ersichtlich zu machen. 
Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht vollgezahlte 
Aktien statt. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder 
Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in anderer sichernder 
Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Beziehung veranlaßt ist, ist auf der 
Anmeldung zu vermerken. 
 Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interims- 
scheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und Vernichtung der Stempelzeichen 
auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vorgelegt werden. 
   16. Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien 2c. 
vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die Interimsscheine zur Ein- 
zahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten Interims- 
scheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer 
für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicher- 
zustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuld- 
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nennwerthe, bei niedrigerem Kurse aber 
zum Kurswerthe, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleih- 
baren Theilbetrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die Anweisungen 
zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres 
fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden 
Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung 
zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im Uebrigen aber nach der 
Bestimmung im ersten Absatze der Ziffer 15 zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb 
eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien 2c., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der
        <pb n="356" />
        — 340 — 
Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist 
bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen 
auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit 
der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mit beizufügen. 
Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der 
etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (Ziffer 15 Abs. 3) und wegen ent- 
sprechender Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu 
veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechuung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden 
Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung 
und im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung 
nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen. 
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen be- 
findlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf es einer 
bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind indessen vor 
Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die gezahlten Steuerbeträge beizubringen. 
        Zu §. 1 des Gesetzes und Tarifnummer 1, Befreiung. 
   17. Diejenigen inländischen Akliengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden Werth- 
papiere die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben unter Beibringung des 
Nachweises, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vorliegen, einen bezüglichen 
Antrag bei der Steuerdirektivbehörde ihres Bezirkes einzureichen, welche das Gesuch mit ihrem Gutachten 
versehen durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde an den Bundesrath gelangen läßt. 
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths, durch welchen die ausschließliche Gemeinnützigkeit 
der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, hat die Direktivbehörde das Weitere wegen der Abstempelung 
der Aktien 2c. zu veranlassen. Zu der letzteren ist ein Stempel zu benutzen, welcher in Größe und 
Zeichnung dem in Ziffer 11 beschriebenen Stempel entspricht, jedoch statt der Umschrift: „REICHSSTEHPEL- 
ABGABE“ und des Abgabensatzes die Bezeichnung: „STEMPELFREI“ trägt. 
 Muster 3.        Zu §. 3 des Gesetzes. 
   18. Die im §. 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden 
Muster 3 zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werth- 
papiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen 
Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher 
die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung 
alsbald nach Vornahme der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Nachweise Anzeige zu erstatten. 
        Zu §. 5 Abs. 1 des Gesetzes. 
   19. Für die vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel ver- 
sehenen ausländischen Werthpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen Vorschriften dafür füllige 
Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zur Erhebung. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich 
der vor dem 1. Juli 1900 nach bisheriger Vorschrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge. 
Wird beansprucht, daß für nach dem 30. Juni 1900 ausgegebene inländische Aktien 2c., auf 
welche vor dem 1. Juli 1900 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach dem Gesetze 
vom 14. Juni 1900 nur für die von dem 1. Juli 1900 ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so 
sind in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Ziffer 2) außer dem Nennwerthe der einzelnen 
Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die 
Beweise für diese Angaben beizubringen. 
Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe. 
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab- 
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Ziffer 3, 11 und 12 sinngemäße Anwendung. 
Ist die Vollzahlung des Interimsscheins bereits vor dem 1. Juli 1900 erfolgt und über einen 
Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung der Anmeldung mit entsprechender 
Bescheinigung zu versehen.
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        — 341 — 
Zu §. 5 Abs. 2 des Gesetzes. 
   20. Wird für Werthpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf Grund des 
§. 5. Abs. 2 des Gesetzes Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung 
( Ziffer 2) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die Werthpapiere in 
der That nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke 
beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert 
oder steuerfrei  sind. Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke ohne 
Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke 
und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Ziffer 15, 
wegen der Anmeldung und Abstempelung die Vorschriften unter Ziffer 2 ff. sinngemäße Anwendung. 
    21. Die Befreiung aus §. 5 Abs. 2 des Gesetzes findet auch auf solche Papiere Anwendung, 
die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte Stücke ausgegeben werden. 
Im Uebrigen tritt bei der Ausgabe neuer Werthpapiere zum Zwecke des Umtausches eine wieder- 
holte Stempelpflicht nur ein, wenn die neue Urkunde zu einem höheren Betrag oder nach einer anderen 
Tarifnummer stempelpflichtig ist, als die bisherige, oder wenn ein neuer Aussteller (Aktiengesellschaft, 
Schuldner u. s. w.) an die Stelle des ursprünglichen Ausstellers getreten ist. Wird die neue Urkunde 
zu einem höheren Betrag ausgegeben, so ist nur der Mehrbetrag zu versteuern.  
Eine auf der Urkunde erfolgende Abänderung ihres Inhalts durch den Aussteller ist im Sinne 
des vorstehenden Absatzes wie die Ausgabe einer neuen Urkunde zu behandeln. 
Zu §. 9 des Gesetzes. 
   22. Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über aus-                                                                                                                                                                                  
ländische Werthe handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Werth des Gegenstandes des Geschäfts ist                                                                               
stets in Reichswährung anzugeben. 
  Zu Tarifnummer 4, Ermäßigung. 
   23. Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat über die 
von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden Arbitragen nach den nachstehend 
verzeichneten näheren Vorschriften Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle darauf 
bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen 2c.) der Direktivbehörde einzureichen oder den von 
derselben abzuordnenden Beamten zur Einsicht vorzulegen. 
In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 9 vorgesehenen Spalten enthalten 
muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden Nummer einzutragen. 
Die für eine halbmonatliche Frist, d. h. von der einen bis zu der anderen der mehreren im 
Laufe eines Monats an der betreffenden ausländischen Börse stattfindenden Liquidationen bewirkten 
Prolongationen von Arbitragegeschäften (Abs. 3), über welche eine Schlußnote nicht ausgestellt wird, sind 
in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden Muster 8  
in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis zum 10. des auf die 
Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der beizufügende Auszug aus dem Arbitrage- 
buch ist nach dem anliegenden Muster 9 aufzustellen. Die Direktivbehörde kann auch später eingehende 
Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den Gegenstand 
der Arbitrage bildenden Werthpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an welchen sie ge- oder 
verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notirt werden. Soweit bei der Direktivbehörde Bedenken gegen 
die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. 
Der Stempel für etwaige, zu Unrecht unversteuert gebliebene Prolongationsgeschäfte ist nachzufordern. 
In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet ist, ist diese Thatsache 
seitens des Arbitrageurs auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß der Verbindung 
und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen. 
  Zur Tarifnummer 4b. 
   24. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für Zeit- 
geschäfte notirt werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvor-
        <pb n="358" />
        — 342 — 
stände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im 
Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. Diese Bekanntmachungen haben sich lediglich auf die 
Gattung beziehungsweise Unterart der betreffenden Waare, nicht aber auch auf deren Qualität zu erstrecken. 
Zu §. 7 Abs. 1 des Gesetzes. 
25. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen          Maximum der 
         Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf          Grund des §. 51 Abs. 2 des 
         Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zu §§. 9, 10 und 42 des Gesetzes. 
26. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden         Reichsstempel- 
        marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf         angegebenen Steuerbetrags 
        zum Verkaufe gestellt. 
        Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben,         insoweit sie über Pfennig- 
        beträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten,                  einen gelblichen Untergrund, welcher 
        rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der                   Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ 
        zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von         denen jeder auf dem oberen 
        Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl         der Pfennig beziehungsweise 
        Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das            Datum der Verwendung in 
        rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke                     enthält. Die Marken für Waaren- 
        geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdrucke den              Buchstaben „W“. Die Marken 
        lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1,         2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 
        10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
        Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 4. Sie         sind entweder 
  1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der                                  Reichsstempelmarken gleicht, 
        indessen das Wort „den"“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält,                  oder  
  2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende                     ungestempelte Vordrucke 
        des Musters 4 durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem                     verlangten Betrage 
        gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in                      ungetheiltem Zustande 
        auf der auf dem Vordrucke bezeichneten Stelle, insoweit diese aber                       ausreichenden Raum 
        nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art aufzukleben, daß bei der         späteren 
        Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf          jedem dieser 
        Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen über die                    Marke übergreifenden 
        Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des         Tages der 
         Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen. 
         Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer          beiden Theile die 
         gleiche fortlaufende Nummer. 
         Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden zum Steuerbetrage von          20, 30, 40, 60, 80, 
         90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark zum Verkaufe gestellt;          unter Verwendung von Marken 
         gestempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von den                               Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
 27. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters          4 ausgegeben, 
         für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden                 darf. Die Verwendung von 
         Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in                            folgender Weise zu bewirken. 
         Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf          dieser, im Uebrigen an 
         einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder          Marke auf jedem der beiden Theile 
         des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Theile befindlichen          halben Marken müssen also die 
         gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theile          befindlichen; die Marken 
         dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das          Datum der Verwendung, 
         und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit          Buchstaben an der durch den 
         Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und                      verständliche Abkürzungen der 
         Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden                      ersten Zahlen der Jahresbezeichnung 
         sind zulässig, (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch ist es gestaltet,          dem Verwendungsvermerke die Firma. 
         oder den Namen des Verwendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen.
        <pb n="359" />
        — 348 — 
chriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durchstreich 5* 
tlicher Schri « ilweise mittelst der 
ist mittelst den Drk ganz oder thei nicht an 
Das Datum ist mi n. thungsvermerk g t das Datum "D 
Ueb 2 mieer se wrheschbenenEtern 2r dierem Bele brguhn unfange Heonatge 
Es ist zua, Drch Stempelau tehen; es muß a Uständig auf jede 
. ine oder durch ten Stelle zu stehen; Abkürzungen) vo 
Schreibmaschine druck bezeichne it den zulässigen icht perwendet 
ber lsre und Jahreszahl mi endete Stempelzeichen ccsn a iinee # 
bezei n verden. . b nen Weise verw en welche für e * der Stempel ni 
Marke gesetzt we der vorgeschriebe jedoch Stempelzeichen, d oder umgekehrt, ist d 
bicht in . alls je ndet sind od · uleiten. 
an geschen 8 * des Gesftede km ——— 4 ei 
* d, für in Strafverfahr Steuerstellen ie dem Muster 4 en 
beseimmt sind, iehen, auch ein als die von den usgesetzt, daß sie dem ile einen Vordruck 
nochmals einzuz 8 ulässig, andere be zu benutzen, vora 9 ß jeder dieser Theile nten, des 
28. Es ist zulä der Abgabe zu bestehen, und daß j d der Kontrahenten, 
"4 ür die Entrichtung leichen Theilen be 6 des Vermittlers und eit der Lieferung 
Schlußnoten sür rr zu trennenden 9 §s und des Wohnorts des Preises, sowie der 8 lung durch die 
mindestens für d der Bedingungen des der nachstehend bezei Vorderseite einen über beid d. Die 
-- t in der Theile der Vo bezeichnet wird. 
Gegenstandes un die Vordrucke nich er an dem oberen rke bestimmte Stelle beze lmarken 
... .. sstempe 
enthält; insofern langen, müssen sie fern für die Aufnahme der rs Schlußnote mit Reich 
Reichsdruckeret ge ben, durch den dief dem Aussteller Aufdruck 
B Aufdruck haben, dur elt oder von ,. tweder durch Au 
greifenden # amtlich gestemp Betheiligten entwei Vordrucks 
drucke können Antrage der 1 ide Theile des 
are werden.“ Stempelung erfolgt nach aepals und einer Hürehnd hr evrê⅝ oder 
de — 3 unter 1 s —*.*nm,2 und zwar auf drucke zu 
grche Suereeenden ke dn durdh s Slenrk mindeslens I3 senei orenerh 
gleichen von Reichsstempelm. sdruckerei erfolgt nur, d in glattem Zustande bgänge bei 
unter Verwendung durch die Reich ; die Vordrucke sin Ersatz für etwaige Abg des 
Die Stempelung dure lt werden sollen: d ig Stück (als Ersa interlegung de 
pel — e zwanzig i t, unter H — 
kemelhen Steerbesane risten — aiundung vemiligt ue unte zarnseie vor 
unter Beif# nd, wenn dem den Anmeldung n ler, nachdem sie mit stelle 
der Abstempelung) und, doppelt aufzustellen ilt der Antragsteller, rück. Die Steuer 
t einer pp ldung erhä en worden, zu ; icht ver- 
Sleuerbetrags JP Aussertigung der Anme betrags versehen lten und die nicht v 
8 Steuer tere die gestempe benen Stücke 
legen. Die eine der Vordrucke und 955 uckerei, welche letzter ichtung der verdorbe t der 
über den Empfang elung durch die Reichsdru igung der erfolgten Verm Die Steuerstelle erstatte 
veranlaßt die S ghen ordrucke unter Oescheingt die erstere zurücksendet. ungestempelten Stücke, nach- 
dorbenen überschüssig der entstandenen Kosten und die überschüssigen at, dem Antragsteller 
lung der ändigt die gestempelten teren überzeugt hat, bei ihr 
und unter Mithhei Kosten und händigt die gestem elung der erster läßt sie sich auf der 
Reichsdruckerei die its von der richtigen ; über den Rückempfang läßt ischen den Steuerstellen 
dem sie sich auch sr vun 4er Aosten aus " nittung geben. Woollienbungen, 4 ice en betreffen, 
—— — 
zuru i, welche 5 en und p · . en, 10 
n——“N““—“3 — 
sind mit ie S lung unter der Bestim 
g r —]iee11m22 
besonderen - werden Ko den fraglichen bewirken. . 
. . der Steuer lmarken zu timmungen zu bew 8 
verfahren; neben von Reichsstempe 27 etroffenen Bes im ur Ergänzung eine 
— 37 
28 ist zulässig und gleichfa 2 des Gesetzes au s derlichen Marken 
Q 8 ist zulässig und gle 0 Abs. 1 und : sind die erforder .. 
fehlenden Betrags ist. Falle des §. 1 ». verwenden ist, so lu einer beliebigen 
30. Wenn im elbetrag nachträglich zu ver ungetheiltem Zustande a entwerthen: 
n--]¾ebefis rieheen in ungelheigem Zustoade on ein 
Ser rrns h aufzulleben und nach Maßg 
Stelle de 
W# 1 sch 
H 
e 
b4 
Muster
        <pb n="360" />
        Muster 6. 
— 344 — 
31. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken                               abzutrennen und ander- 
         weit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen          Auskratzungen nicht vor- 
         genommen werden.   
32. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu                              entrichten ist (§. 6 Abs. 2 
         des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den          ausländischen Kontrahenten 
         nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent beide          Hälften der Schlußnote in der 
         vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht                    beschriebene Hälfte der Schlußnote 
         ist zu durchstreichen. 
 33. Wenn die Ausstellung der Schlußnoten am Tage des Geschäftsabschlusses          aus besonderen 
         Gründen thatsächlich unmöglich ist, so ist der Direktivbehörde hiervon                     Anzeige zu erstatten. Die Aus- 
         stellung hat in diesem Falle im Laufe des nächsten Werktags zu erfolgen.  
         Die Versteuerung der Schlußnoten ist in jedem Falle innerhalb der im §. 9          Abs. 2 und 4 
         vorgesehenen Frist zu bewirken. 
Zu §. 10 Abs. 3 des Gesetzes. 
34. Ueber die Erstattung der Abgabe im Falle des §. 10 Abs. 3 des Gesetzes          entscheidet die 
         Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der die Erstattung                              Verlangende zur Zeit der Entrichtung 
         der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die          erfolgte Erstattung ist auf 
         beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu                           vermerken. 
Zu §. 11 Abs. 3 des Gesetzes. 
35. Schlußnoten über Kauf- und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-,                                  Kostgeschäfte), welche 
        Mengen von Waaren zum Gegenstande haben, sind, sofern für dieselben                die Vergünstigung des §. 11 
         Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke                     „Reportgeschäft“ oder „Kost- 
         geschäft“ zu versehen. 
Zu §. 12 des Gesetzes. 
36. Wer als Kommissionär an demselben Tage Einkäufe und Verkäufe über                  Werthpapiere 
        derselben Gattung ausführt, hat für diese Geschäfte, falls er dabei als                   Selbstkontrahent eintritt und 
        insoweit er nicht zur Deckung der ihm ertheilten Aufträge ein                                  abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten 
        abschließt, für jedes der sich ausgleichenden Geschäfte eine zusätzliche                    Abgabe in Höhe des halben Tarif- 
        satzes zu entrichten. 
        Die Entrichtung erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken auf                              besonderen Stempel- 
        ergänzungsscheinen, welche nach Anleitung des Musters 6 für jeden Tag, an         welchem Geschäfte der vor- 
        bezeichneten Art abgeschlossen sind, auszustellen sind. In die                                       Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der 
        zusatzsteuerpflichtigen An- und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, andererseits         sind darin die durch dieses 
        gedeckten Ver- und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem         einzelnen Geschäfte der Betrag 
        des Zusatzstempels zu vermerken. 
37. Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der                                  erforderlichen Marken 
        hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses         zu geschehen. Die Verwendung 
        der Marken erfolgt in der Weise, daß beide Markenhälften ungetheilt                      aufgeklebt und gemäß Ziffer 27 
        entwerthet werden. 
        Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§. 14 des Gesetzes)                       aufzubewahren und mit 
        einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des                   Kommissionärs sind die in vor- 
        stehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen.                      
        An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 6         vorgesehenen Weise 
        kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen                      Angaben enthaltende Liste oder ein 
        entsprechend geführtes Buch treten. 
        Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein                 auszufertigen, den Zusatz- 
        stempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen         Hälfte des Schlußscheins über 
        das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
Zu §. 15 des Gesetzes. 
38. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch          Verwendung 
         von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande                     thunlichst auf der ersten Seite der
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Urkunde aufzukleben und  durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels 
in der Ziffer 26 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in 
 mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten, beziehungsweise auch auf den 
weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichs- 
stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist.   
Bei gerichtlich oder notariell ausgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten nicht 
ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. 
Zu §. 16 des Gesetzes. 
39. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht            möglich ist, weil 
        der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem                        höchstmöglichen Betrage (§. 7 Abs. 1 
        des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§.         9 und 10 des Gesetzes eine 
        Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile aber zu vermerken,              daß die Besteuerung solange aus- 
        gesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der                          Schlußnote einschließlich dieses Ver- 
        merkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die                      Berechnung der Steuer möglich, hat 
        deren Entrichtung nach Maßgabe der §§. 9 und 10 des Gesetzes unter                Ausstellung einer neuen Schluß- 
        note, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist,            zu erfolgen. Die Direktiv- 
        behörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung                nachweisen zu lassen. 
        Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 15            des Gesetzes unter steuer- 
        amtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu         versteuern ist, so hat gleich- 
        wohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe         der bezeichneten Vorschrift zu 
        erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den mehreren         Stücken mit Unterschrift und unter 
        Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe            wegen zeitiger Unmöglichkeit 
        der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder                  mindestens der für die Steuer- 
        festsetzung wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung der         Steuer möglich wird, hat 
        die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer            Steuerstelle nach der Vorschrift 
        im §. 15 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen,                  genügt die Vorlegung einer der- 
        selben. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die            rechtzeitige Erfüllung dieser 
        Verpflichtung. 
        Bezüglich der in den §§. 9 und 10 sowie im §. 15 des Gesetzes                            bestimmten Fristen gilt hierbei 
        der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als                 Tag des Geschäftsabschlusses. 
        Die Direktivbehörde oder im Falle des Absatzes 2 dieser Ziffer die                         Steuerstelle kann, wenn die 
        Berechnung eines Theiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die                   Entrichtung dieses Theiles anordnen. 
40. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte              befindlich sind, 
        durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu Stande gekommen,         so beträgt die Frist zur 
        Ausstellung der Schlußnote  
               1.   für den zur Entichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§. 8 Abs. 1 und §. 9                        des 
                     Gesetzes) zehn Tage, 
               2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten                           drei Wochen. 
        Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten            am Tage nach der 
        Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeertlärung empfangenden         Kontrahenten am Tage 
        nach dem Eingange dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer                         brieflichen Bestätigung der telegraphischen 
        Annahmeerklärung nach dem Eingange der letzteren. 
       Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse                                 abgeschlossen sind, beträgt die 
        Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des            ersten Absatzes, für den zur 
        Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur         Entrichtung der Abgabe in 
        zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage            nach dem Geschäftsabschlusse. 
       Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthalts im Auslande            dortselbst abgeschlossen 
        (§. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf              der zur Entrichtung der Abgabe 
        festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage         nach seiner Rückkehr in das 
        Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird                    hierdurch nicht geändert. 
41. Wenn bei Erledigung einer An- oder Verkaufskommission mehrere an                      verschiedenen Orten 
        befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise betheiligt         sind, daß die eine Niederlassung 
54*
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        III. Spiel und 
Wette. 
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den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das Abwickelungsgeschäft mit dem 
Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder Verkaufs durch die andere Niederlassung 
erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungsgeschäft spätestens am ersten Werktage nach dem Ein- 
treffen der schriftlichen Mittheilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen. 
Zu §. 17 des Gesetzes. 
42. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen, ins- 
besondere auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen unter Stundung der Abgabe gestempelte 
Vordrucke (Ziffer 26) verabfolgt und eigene Vordrucke der Steuerpflichtigen amtlich gestempelt werden 
(Ziffer 28). Abgabenbeträge unter 50 Mark werden nicht gestundet. Die gestundeten Beträge sind bis 
zum fünfundzwanzigsten Tage des drilten auf den Monat der Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen. 
Der Betrag für Reichsstempelmarken wird nicht gestundet. 
Zur Tarifnummer 5. 
43. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines Looses 
an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, 
insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Bei Privatlotterien 
gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte Betrag der Stempelabgabe. 
Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden 
Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der zu entrichtenden Abgabe nur 5/6 des Gesammtpreises 
zu Grunde zu legen. 
Bei inländischen Loosen wird mit der vorgedachten Maßgabe die Stempelabgabe nach dem plan- 
mäßigen Preise sämmtlicher Loose oder Ausweise berechnet, und zwar in der Art, daß ein bei Berechnung 
der Gesammtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere 
Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden 
Pfennige erhoben werden. Bei ausländischen Loosen beträgt die Abgabe 25 vom Hundert vom Preise 
der einzelnen Loose in Abstufungen von einer Mark für je 4 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrags. 
Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die Stempelabgabe 
für solche Loose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden und somit ver- 
fallen, von dem Gesammtpreise der Loose, einschließlich des für die Vorklassen planmäßig zu zahlenden 
Preises, zu berechnen und einzuziehen. 
Zu 3§§. 22, 23, 24 und 25 des Gesetzes. 
44. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen der 
Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuerbehörde 
spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) 
und den planmäßigen Preis der Loose, 
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertriebe der 
Loose betrauten Personen. 
Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich beglaubigte 
Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. 
Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Loose zur Stempelung ist die 
Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe 
bis nach dem Beginne des Vertriebs der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche 
beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
45. Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubniß 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen festgesetzt, dem Unternehmer vielmehr 
nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, darf die Versteuerung der Loose nach 
Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten Theiles der auszugebenden Loose 
gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatze der Ziffer 44. Die Vorlegung einer weiteren
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         Anzahl von Loosen zur Abstempelung ist mittelst besonderer Anmeldung zu             bewirken, in welcher unter 
         Angabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die             erste Anmeldung Bezug zu 
         nehmen ist. Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht                           angegeben, sondern wird dieser von den 
         Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem               ungetrennten Betrage bezahlt, 
         so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzureichenden                 Anmeldung anzugeben, welcher 
         Theil von jenem Betrag auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt          in den Fällen, in 
         welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht                   stattfindet, sondern die Bescheinigung 
         über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte 2c.) zugleich als Loos oder                   Spielausweis dient. Der auf die 
         Loose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als          der Werth der Gewinne. 
         Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in                 befriedigender Weise gemacht, so 
         steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu             rechnenden Betrag nach 
         eigenem Ermessen festzusetzen. 
46. Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den                                Rennplätzen ausgegebenen 
        Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am            Rennen betheiligten Pferde 
        wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes (Ziffer 44 Abs. 2)            abgesehen und gestattet, 
        daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt         werde. Die Veranstalter 
        der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur                      Ausgabe bringen und nur solche 
        auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.  
        Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum                Schlusse des jeweiligen 
        Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der            Spielausweise Umgang zu 
        nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich                            ergebenden Gesammtertrage der Ein- 
        sätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entfallenden Betrags (Ziffer 43)            zu entrichten. Zu letzterem 
        Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens         folgenden Tage einen den 
        Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle                mitzutheilen und den sich danach 
        ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen            Bücher und Listen der Steuer- 
        stelle zur Einsicht vorzulegen. 
        Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch         einen von der 
        Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen. 
47. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der                Anmeldung der 
        Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich                  mildthätigen Zwecken Verwendung 
        finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über         die Frage, ob ein aus- 
        schließlich mildthätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Die              obersten Landesfinanzbehörden 
        sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu              erlassen, in welchen die Befreiung 
        nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
        Als mildthätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hülfsbedürftiger                        Personen anzusehen, gleich- 
        viel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an                                  hülfsbedürftige Personen vertheilt wird 
        oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hülfsbedürftiger zur              Aufgabe stellen. Auf Ver- 
        loosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu                            Kirchenbauten oder Missionszwecken, 
        erstreckt sich die Befreiung nicht. 
48. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer                   öffentlichen Lotterie 
         oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der             Abgabe für die Loose 
         zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines          Zweckes, des Namens und 
         der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem                 letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß 
         behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen. 
         Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf             der unter Ziffer 43 
         für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und                               Beitreibung der Abgabe sowie nach 
         Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des  
         Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.         
49. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt            oder gestundet, oder 
        nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde                      anerkannt worden ist, erfolgt die 
        Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst                        Stempelaufdrucks. Der Stempel ist 
        von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über                          demselben die Aufschrift „Versteuert““
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                 beziehungsweise „Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der                     Abstempelungsstelle. Die Loose 
         oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit                             herzustellen, daß sie sich zur Ab- 
         stempelung eignen. 
         Ungestempelte Loose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im                     Betrage von nicht mehr als 
         100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der                         Landesregierung kann indessen bei 
         den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waarenverloosungen von                 der Abstempelung der Loose 
         Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den                 Preis der Loose die Abstempelung 
         unverhältnihmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
         Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der                 einen Ausfertigung der 
         Anmeldung zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer                 44) Belag zum Register. Wenn 
         Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginne des          Loosabsatzes vor Entrichtung 
         der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden. 
50. Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann die Abgabe für Lotterieloose und          Ausweise auch 
         durch Entwerthung von Stempelmarken entrichtet werden. Hierzu sind bis             auf Weiteres Marken der in 
         Ziffer 26 Abs. 2 bezeichneten Art, die in schwarzem Aufdrucke den                         Buchstaben „I.“ tragen, zu verwenden. 
         Die Entwerthung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen             der Ziffer 27 nach näherer 
         Anleitung der Steuerbehörde. 
         Die Genehmigung ist nur solchen Personen zu ertheilen, welche sich                       verpflichten, über den Vertrieb 
         der Loose u. s. w. Anschreibungen nach Anweisung der Steuerbehörde zu          führen und alle bezüglichen 
         Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
51. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen                               Spielausweise, welche bei 
         den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen             öffentlichen Ausspielungen 
         ausgegeben werden, sofern der Gesammtpreis der Spielausweise jeder                     einzelnen der hinter einander 
         folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
         In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete                                 Reichsstempelabgabe sind die 
         versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach          ihrer Reihenbezeichnung 
         anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine                           Bescheinigung zu ertheilen, in welcher 
         gleichfalls die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der             Spielausweise ersichtlich zu 
         machen sind. 
52. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen                     Entrichtung des 
         Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten,          deren Beschaffenheit 
         unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen             u. s. w. als Ausweise über 
         Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der                     Abstempelung dieser Ausweise 
         kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnißmäßige Mühwaltung          verursachen würde. 
53. Oeffentliche Ausspielungen, bei welchen den Spieltheilnehmern keinerlei                     Ausweise ausgehändigt 
         werden, unterliegen der Abgabe bis auf Weiteres nur, sofern die Gewinne          ganz oder theilweise in baarem 
         Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen;          auf letztere findet die Be- 
         stimmung unter Ziffer 44 sinngemäße Anwendung. 
54. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von                         Gegenständen zur Bei- 
         fügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden                         Betheiligungsbetrags vom Spiel- 
         unternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht                         anzusehen. 
Zu §. 24 des Gesetzes. 
55. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen                Bedingungen die 
        Genehmigung zum Absatze der Loose vor der Entrichtung der Abgabe                    gegen Sicherstellung der letzteren 
        oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu §. 25 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. 
56. Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der in den §§. 23 und 25 des                    Gesetzes bezeichneten 
        Art sind verpflichtet, binnen 2 Wochen nach Eröffnung des                                          Geschäftsbetriebs der Steuerbehörde des 
        Bezirkes hiervon Anzeige zu erstatten. War der Betrieb bereits vor dem 1.          Juli 1900 eröffnet, eine 
         Anzeige bei der Steuerbehörde bis zu diesem Tage aber noch nicht                       erstattet, so ist sie bis zum 
         15. Juli 1900 zu bewirken.
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57. Die vorgenannten Personen unterliegen ohne Rücksicht auf die Art der                   Steuerentrichtung 
         der in Ziffer 50 Abs. 2 gedachten Verflichtung.   
       Die Beistimmung über die Prüfung ihres Geschäftsbetriebs und die Auswahl          der Beamten, von 
         denen die Prüfung zu bewirken ist, erfolgt durch die obersten                                   Landesfinanzbehörden. 
Zu §§. 25 und 26 des Gesetzes. 
58. Ausländische Loose und Ausweise über Spiel- oder Wetteinlagen sind der              zuständigen 
        Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 7 doppelt                                    auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung 
        des Abgabenbetrags innerhalb der im §. 25 des Gesetzes bezeichneten Frist         zur Abstempelung vorzulegen. 
        Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung         der Loose gelten die Bestimmungen 
        unter Ziffer 49, 50. Stundung der Steuer findet nicht statt. 
Zu §. 28 des Gesetzes.  
59.  Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen                          Ausspielung wird die 
        Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Aenderung des                    Lotterieplans in der Art ein, daß 
        die unabgesetzten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung                    ausgeschlossen werden und der 
        Gesammtwerth der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, so kann mit            Genehmigung der obersten Landes- 
        finanzbehörde die Steuer für die von der Verloosung ausgeschlossenen                    Loose erstattet werden. 
        Das Gleiche gilt bezüglich der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen            u. s. w., für welches 
        die Wette abgeschlossen ist, nicht zu Stande kommt. Dies ist beispielsweise         auch dann der Fall, wenn 
        das Pferd, auf welches die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht                    theilnimmt. 
Zu §. 29 des Gesetzes. 
60. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage         nach Ablauf 
        der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten              Loose und den Preis der Loose 
        (Ziffer 43) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem         Reichsschatzamte vorzuschreibenden 
        Musters doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende         Steuer fest. 
Zu §§. 32 bis 40 des Gesetzes. 
61. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden                Reichsstempel- 
        marken zum Preise von 10 Pfennig und 1 Mark zum Verkauf gestellt.    
        Diese Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 mm.                  Beide Werthe zeigen in 
        einem von einem Perlenrande umgebenen Kreise einen, bei den Marken zu         1 Mark nach links, bei 
        denjenigen zu 10 Pfennig nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift            „Deutsches Reich“ „Frachtstempel“, 
        die Werthbezeichnung und am unteren Rande auf guillochirtem Grunde den         Vordruck „den“ für das 
        Datum der Verwendung. Die Marke zu 10 Pfennig ist in rother, diejenige            zu 1 Mark in rother und 
        grüner Farbe hergestellt. 
        Die Entwerthung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat                und Jahr der 
         Verwendung entsprechend den Bestimmungen in Ziffer 27 eingetragen wird. 
62. Ferner werden von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu                                     Konnossementen u. s. w. 
         gegen Einzahlung des Betrags mit einem Stempelaufdruck in Höhe von 10          Pfennig oder 1 Mark 
         versehen. Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des               Musters 5. 
         Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form.          In der Mitte befindet sich 
         ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark             blickt der Kopf nach links, bei demjenigen 
         zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwerthigen Marken. Ueber                   dem Merkurkopfe befindet sich die 
         Kaiserkrone, darunter die Ausschrift „Deutscher Frachtstempel“ und die                    Unterscheidungsnummer, zu beiden 
        Seiten die Werthbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt              38, diejenige des Stempels 
        zu 10 Pfennig 25 mm in der Höhe. 
63. Stempelfrei sind die Frachturkunden über Sendungen zwischen inländischen            Häfen sowie 
        ferner im Binnenverkehre zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen         (z. B. österreichischen oder 
        holländischen) Flußhäfen, sofern die letzteren nicht als Seehäfen anzusehen         sind (Abs. 3). Den Flußhäfen 
        stehen in dieser Beziehung die Häfen von Binnenseen gleich. 
       Der Abgabe von 10 Pfennig unterliegen die Urkunden über Sendungen                  zwischen inländischen 
        See- oder Flußhäfen einerseits und ausländischen Seehäfen der Nord- und            Ostsee andererseits, einschließlich 
        der norwegischen Häfen und der englischen und französischen Häfen im              Kanale; zu den letzteren sind 
Muster 7. 
IV. Schif 
fracht- 
urkunden
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        V. Allgemeine 
Bestimmun- 
gen. 
— 350 — 
        sämmtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und an der Südküste                    Englands zu rechnen. Die Urkunden 
        über sonstige Sendungen im Schiffsverkehre sind mit 1 Mark zu versteuern. 
        Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser         Bestimmungen als 
        Seehäfen anzusehen. 
64. Es ist zulässig, statt der Konnossemente oder Frachtbriefe andere ähnliche            Urkunden (Parcel- 
        oder Theil-Empfangscheine u. dgl.) auszustellen und zu versteuern. 
65. Von mehreren über dieselbe Sendung lautenden Urkunden ist nur eine                  steuerpflichlig, und 
        zwar bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder                          Ausfertigung, welche der Ablader 
        dem Rheder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden diejenige              Ausfertigung, welche der 
        Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält (Frachtbrief),         oder die von ihm behufs 
        Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement). 
        Statt an den Rheder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen         Vertreter erfolgen. 
        Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann auch ein                  Auszug daraus aus- 
        gehändigt werden, sofern dieser mindestens den Namen des Schiffes, des            Schiffers, Abladers und 
        Empfängers, den Abladungs- und Löschungshafen, den Ort und Tag der                  Ausstellung sowie Menge und 
        Merkzeichen der zur Versendung gelangenden Güter und eine allgemeine              Bezeichnung des Inhalts 
        enthält. 
66. Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Theil im Landverkehre, zum Theil         im Schiffs- 
        verkehre, so ist, sofern der letztere unter die Bestimmungen dieses                        Gesetzes fällt, eine Frachturkunde der 
        vorgeschriebenen Art spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen. 
67. Die im §. 35 des Gesetzes vorgesehene Aufbewahrung der abgabepflichtigen         Schriftstücke 
        liegt bei inländischen Urkunden dem Rheder oder dessen Vertreter, bei                  ausländischen Urkunden demjenigen 
        ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung                            ausgehändigt werden. 
        Die Strafverfolgung wegen Verletzung der erwähnten Vorschrift wird                          gegenüber Personen, welche 
        die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von den Steuerbehörden         nur in solchen Fällen einzu- 
        leiten sein, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt erscheinen                      lassen. 
Zu §. 41 des Gesetzes. 
68. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit                    welchen demnächst 
        verdorbene Vordrucke oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung                  beansprucht werden, wenn der 
        Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen,         Vordrucken und Werthpapieren 
        noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem                    gegenüber durch die Erstattung das 
        Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Werth der                          gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten 
        Stempelzeichen zusammen drei Mark beträgt, und es kommt nicht darauf              an, ob die Beschädigung der 
        einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder              auf verschiedene, von einander 
        unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist.  
        Der Erstattungsanspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirkes innerhalb                    dreier Monate, nach- 
        dem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung         der verdorbenen Marken, 
        Vordrucke und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittirten            Anmeldungen, welche den 
        Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe ergeben,            beizufügen. 
        Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet nicht         statt. Bei Vordrucken 
        und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar                werden in der Regel für ver- 
        dorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken Marken              abgabefrei verabfolgt. Der 
        Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von Vordrucken         gemäß Ziffer 28 gleich. Den 
        Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrags der einzelnen                Stücke ist thunlichst Rechnung 
        zu tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen,         in denen gestempelte Vor- 
        drucke des Musters 4 in größerer Menge im Umtausche gegen verdorbene         Vordrucke oder Marken be- 
        ansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Vordrucke         zu erstatten seien. 
        An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle                nach näherer Anweisung 
        der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach         den Vorschriften unter 
        Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth                            abgabefrei abzustempeln. 
        Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
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        — 351 — 
        Die verdorbenen Marken und Vordrucke sowie die aus den Werthpapieren            herausgeschnittenen 
        Stempelzeichen werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden         Amtsstelle in Gegenwart zweier 
        Beamten vernichtet. 
69. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 4                  können, wenn sie 
        unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten                          Steuerstellen gegen Marken oder Vor- 
        drucke zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht            werden; indessen findet auch hier 
        in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur gegen gestempelte                          Vordrucke, der Umtausch von Marken 
        nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die         Abstempelung von eigenen 
        Vordrucken des Antragstellers gleich. 
70. Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge                      entscheidet die Direktiv- 
        behörde. 
Zu §. 49 des Gesetzes. 
71. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 49 Abs. 2 des Gesetzes                        vorgesehenen Prüfung 
        in Bezug auf die Abgabenentrichtung werden nach Maßgabe der ihnen                  ertheilten näheren Anweisung 
        selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes         gemäß verfahren worden ist. 
        Die der Stempelprüfung unterliegenden Personen, an welche der revidirende         Beamte bei Beginn der 
        Prüfung sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zwecke gewünschten         Werthpapiere, Schlußnoten, 
        Frachturkunden, Beläge und sonstigen Schriftstücke sowie die                                        Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu 
        lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die            Erledigung seiner Obliegenheiten 
        zur Verfügung zu stellen. 
72. Oeffentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf                    Aktien, eingetragene 
        Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haflung, sofern sie              Geschäfte der unter Tarifnummer 4 
        bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, sowie die zur Erleichterung der         Liquidation von Zeitgeschäften 
        bestimmten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei         Jahren der Stempelprüfung zu 
        unterwerfen. Inwieweit bei solchen Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig            abgabepflichtige Schriftstücke 
        oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, sowie bei den übrigen, nach §.            49 Abs. 2 des Gesetzes der 
        Prüfung unterliegenden Personen Stempelprüfungen vorzunehmen sind,                      bestimmen die Direktivbehörden. 
        Die Stempelprüfungen sind in möglichst ungleichmäßigen Zwischenräumen                vorzunehmen. Die 
        Prüfungen bezüglich der Abgaben zu Nummer 1 bis 4 und 6 des Tarifs              sind thunlichst nur höheren 
        Beamten zu übertragen.  
 73. Die mit der Prüfung beauftragten Beamten haben sich aus den                              veröffentlichten Geschäfts- 
        berichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hülfsmitteln vorher eine         möglichst sichere und ein- 
        gehende Kenntniß der Art und des Umfanges der Geschäfte der einzelnen         Anstalten zu verschaffen. Dem 
        pflichtmäßigen Ermessen der Beamten bleibt überlassen, wieweit die Prüfung         auszudehnen und insbesondere 
        ob und inwieweit behufe fachgemäßer Ausführung  derselben neben der                  Einsicht der Werthpapiere und 
        Schlußnoten auch die Einsicht des Schriftwechsels, der Beläge und sonstige         Schriftsstücke sowie namentlich 
        auch der Geschäftsbücher erforderlich ist.      
       Ueber den Verlauf der Stempelprüfung ist eine Aufzeichnung zu machen, in         welcher die gezogenen 
        Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig                            besteuerten Schriftstücke und Geschäfte 
        zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Einziehung der            fehlenden Stempel oder 
        Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Einleitung eines                      etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. 
 74. Am Schlusse des Geschäftsjahrs erstatten die Beamten der Direktivbehörde einen                Bericht 
        über ihre Thätigkeit, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das                        Reichsstempelgesetz und dessen 
        Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden                          Vorschriften, über entdeckte 
       Umgehungen u. s. w. — Eine Uebersicht der nach §. 49 Abs. 2 a. a. O.           der Prüfung unterliegenden 
       Anstalten und Personen, der Anzahl der bei ihnen  ausgeführten                               Stempelprüfungen und der dabei 
       gezogenen Erinnerungen, des Betrags der in Folge der letzteren                                 eingezogenen Stempelabgaben und der  
       auf Grund der Erinnerungen gestellten Strafanträge  ist beizufügen.     
       Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Verhandlungen                 über die abgehaltenen 
       Prüfungen und die darauf       
    getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichskanzler            zur Kenntnißnahme mit. 
                                                                                                                                                55
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        — 352 — 
75. Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung der                                      Landesbeamten nicht. Die 
        genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei ihnen wird durch Bankbeamte              nach näherer Anordnung des 
        Reichsbank-Direktoriums überwacht. 
Zu §. 51 des Gesetzes. 
76. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen                          Geschäftsformen zu 
        Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder         für die Anwendung der 
        Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches         anzusehen ist, das unter 
        Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es                sich um börsenmäßig gehandelte 
        Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete                                Sachverständige zu hören. In Bezirken, 
        für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für            die verschiedenen Geschäftszweige 
        Sachverständige zu bezeichnen. 
 
Zu §§. 54 und 55 des Gesetzes. 
77. Bei der Ablieferung der durch die einzelnen Bundesstaaten vereinnahmten            Reichsstempel- 
        abgaben an das Reich dürfen keine anderen Abzüge als die im §. 55 des         Gesetzes erwähnten gemacht 
        werden; insbesondere ist der nach §. 54 des Gesetzes den Bundesstaaten            zu gewährende Betrag zugleich 
        als eine Entschädigung für die ihnen in Reichsstempelprozessen                                  erwachsenden Kosten und die etwa zu 
        zahlenden Verzugszinsen anzusehen. 
VI. Erbebung            78. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte         und Ver-                       Steuerstelle hat über die bei ihr 
   rechnung der               zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein                                                          besonderes Heberegister zu führen, dessen Einrichtung 
       Abgaben.                    die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 10                                               dient dabei als Vorbild. Die Buchung der 
  muster 10a,                   Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die                                                           Abstempelung der Werthpapiere und der mit Stempel- 
b, c, d.                               aufdruck zu versehenden Vordrucke zu Schlußnoten (Ziffer                                               28) oder die Bedruckung der Lotterieloose mit 
                                              dem Kontrolestempel erfolgt ist. 
                                              Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von                                                                      Schlußnotenvordrucken und von Reichsstempel- 
                                              marken, mit der Abstempelung von Privatvordrucken zu                                                  Schlußnoten und von Vertragsurkunden (§. 15 
                                              des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme                                                        dafür je nach der Bestimmung der Landesregierung 
                                              auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese Register                                               finden die unter Ziffer 82 Abs. 2 und 3 
                                              getroffenen Anordnungen keine Anwendung. 
                                      79. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren                                                  sind zunächst in ein Anmeldungs- 
Muster 11.                       register nach dem anliegenden Muster 11 einzutragen;                                                    desgleichen diejenigen Anmeldungen über Vordrucke 
                                             zu Schlußnoten sowie zur Versteuerung von                                                                          Lotterieloosen, welche nicht sofort oder noch am Tage                                                    des 
                                              Einganges erledigt werden können. Durch dieses Register                                               wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung 
                                              der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten.                                                            Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die 
                                              Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche                                                    von der Reichsstempelabgabe befreit sind, jedoch 
                                              mit einem Reichsstempel versehen werden müssen. 
                                     80. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien u. s. w.                                               ermächtigten Steuerstellen führen 
                                              außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen,                                                      welche nach §. 3 des Gesetzes die Emittenten von 
Muster 12.                       inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe                                               ist nach dem beigeschlossenen Muster 12 
                                              anzulegen. 
81. Von den Steuerstellen, welche Vordrucke zu Schlußnoten und                                      Reichsstempelmarken zu 
        verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen                            Stempelzeichen ein besonderes Konto 
        zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt wird. Das         Konto erhält die aus dem 
        Muster 14 (Ziffer 92) ersichtlichen Abschnitte und dient zugleich als                          Heberegister über die Herstellungs- 
        kosten, welche nach Ziffer 27 und 68 die Steuerpflichtigen der Landeskasse         für ungestempelte Schlußnoten- 
        vordrucke sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen                              verabfolgten gestempelten Schlußnoten- 
        vordrucke zu erstatten haben. Die einzuziehenden Preise bestimmt die                    Landesregierung. 
        Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger die                          gestempelten Vordrucke zu 
        Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein                      Werthbetrag nicht zu erheben ist. 
        Die von Steuerpflichtigen zum Umtausche zurückgegebenen gestempelten                  Schlußnotenvordrucke und 
        Reichsstempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, in Bezug auf ihre         Echtheit und Unversehrtheit 
        zu prüfen.
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        — 353 — 
82. Die zu Ziffer 78 und 79 genannten Register werden nach Ablauf jedes                  Vierteljahrs 
        abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde         zur Prüfung eingereicht. Auf 
        die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser         Beziehung ertheilten Vor- 
        schriften sinngemäße Anwendung.    
       Eine Vernichtung der Hebe- und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen         Beläge darf vor 
        Ablauf von zehn Jahren nach dem Rechnungsjahre, für welches die Register         geführt sind, nicht stattfinden. 
        Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des                        Reichsstempelgesetzes in 
        allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des                        Reichskanzlers von Zeit zu Zeit 
        einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Register mit den Belägen            mittheilen. Ergeben sich bei 
        deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung              erforderlichen Anordnungen und 
        giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß.  
        Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher         aufzubewahren. 
83. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit                                Stempelaufdruck versehenen 
        Vordrucke zu Schlußnoten sowie der ungestempelten Schlußnotenvordrucke              und der Reichsstempelmarken 
        (Ziffer 26, 27 und 61) erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die                                            Landesregierungen haben diese Stempel- 
        zeichen und ungestempelten Vordrucke von der Reichsdruckerei gegen                      Erstattung der Herstellungskosten 
        anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der                                    Reichsdruckerei zu berechnenden Preise 
        stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.   
        Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen                                                Reichsstempelzeichen, welche ihr von 
        den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt                        bezeichnet werden. Jede Regierung 
        erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten                          Lieferscheinen belegte Rechnung über 
        die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der Rechnung              lassen die Regierungen an 
        die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der            Reichs-Hauptkasse zahlen. 
        Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch         ungestempelte Vordrucke. 
        Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der                                      Reichsdruckerei bewirkten Ab- 
        stempelung von Werthpapieren und Vordrucken zu Schlußnoten werden von         der Reichsdruckerei in jedem 
        einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung         bestellt hat. Für die sofortige 
        Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
84. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren sowie zur                Abstempelung 
        von Lotterieloosen und Schiffsfrachturkunden zu verwendenden Stempel                    liefert für Rechnung der Landes- 
        regierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als            Unterscheidungszeichen eine 
        besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die                                                Unterscheidungsnummern werden den Landes- 
        regierungen von dem Reichsschatzamte mitgetheilt. 
        Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter                  Aufsicht der Kassenbeamten 
        zu bewirken welche die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, unter         amtlichem Verschlusse zu 
        halten haben. 
85. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur                      Entrichtung der Reichs- 
        stempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum des Einganges,         der Nummer des Anmeldungs- 
        beziehungsweise Heberegisters und einem deutlichen Abdrucke des                            gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle 
        zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht         zu erheben ist, verbleiben 
        als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum                Heberegister und sind nach 
        den Nummern dieses Registers zu ordnen. 
       Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort              bewirkt werden kann, 
        ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des                                    Anmeldungsregisters und dem gewöhnlichen 
        Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. Nur                    gegen dessen Rückgabe empfängt 
        der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück. 
86. Die nach §. 17 des Gesetzes und Ziffer 42 zulässige Stundung der                        Reichsstempelabgaben 
        für Vordrucke zu Schlußnoten erfolgt für Rechnung  des Reichs unter                      Haftung der Landesregierungen. 
        Die gestundeten Beträge sind, sobald sie eingezahlt worden, spätestens aber         nach Ablauf der Stundungs- 
        frist der Reichskasse zu überweisen.  
        Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterieloosen vor der                Entrichtung der Abgabe 
        (§. 24 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von                                  Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und 
        Rechnung der Landesregierung (Ziffer 55).        
                                                                                                                                           55*
        <pb n="370" />
        — 354 — 
87. Werden zum Ersatze für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen                neu auszugebende 
        dergleichen Papiere abgestempelt (Ziffer 68), so ist diese Stempelung nur              durch das Anmeldungsregister 
        nachzuweisen (Ziffer 79). 
        Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Schlußnotenvordrucke und                        Reichsstempelmarken zu ver- 
        abfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu                    verrechnen ist, nur im Stempel- 
        zeichen-Konto abgeschrieben werden (Ziffer 81). 
88. Die für Arbitragegeschäfte (Ziffer 23) zurückgezahlten Beträge sind gesondert         von den 
        Erstattungen für unrichtige Erhebungen 2c. in den Kassenbüchern                              nachzuweisen. 
89. Ueber den nach §. 55 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die              Reichskasse abzu- 
        liefernden Reinertrag der Reichsstempelabgabe haben die Landeskassen mit            der Reichs-Hauptkasse nach 
        Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. Die         näheren Anordnungen 
        über die Feststellung der monatlich abzuliefernden Einnahmen treffen die              Landesregierungen. Die Haupt- 
        und Unterämter haben die von ihnen erhobenen Reichsstempelabgaben in            den monatlich und vierteljährlich 
        aufzustellenden Reichssteuerübersichten mit nachzuweisen. 
        Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamte Hauptübersichten des                      Reinertrags der Reichs- 
        stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an              der Gesammteinnahme berechnet. 
        Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das                            Reichsschatzamt den Bundesregierungen 
        in einer entsprechenden Zahl von Abzügen mittheilt, erfolgt die                                  vierteljährliche Abrechnung zwischen den 
        Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse. 
        Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der                Reichsstempelabgabe 
        (§. 54 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei         der Ablieferung des Ertrags 
        an die Reichskasse einzubehalten. 
90. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der                                            Reichsstempelabgaben haben die 
        Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai                          vorläufige Uebersichten der in 
        ihrem Verwaltungsbezirk aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1.                                                             November jedes Jahres eine 
Muster 13                               endgültige Uebersicht derselben für das abgelaufene                                                         Rechnungsjahr nach dem anliegenden Muster 13 an 
        das Reichsschatzamt einzusenden. Für die Richtigkeit dieser Uebersichten ist         die Direktivbehörde verantwortlich. 
        Die Einsendung endgültiger Uebersichten kann unterbleiben, wenn die                      vorläufigen Uebersichten 
        für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs keiner Vervollständigung oder         Berichtigung bedürfen. 
        In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichsschatzamte         zu machende Mittheilung, 
        daß die vorläufigen Uebersichten auch der endgültigen Einnahmefeststellung         zu Grunde gelegt werden können. 
91. Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem                                    Reichsschatzamte bei der 
        Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der                      Reichsstempelabgaben mit 
        berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der                                      Lotterieverwaltungen (Ziffer 60) erfolgenden. 
        Feststellungen theilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der                      betreffenden Landesregierung unter 
        Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden                    Anzeigen behufs der Berücksichtigung 
        bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden                        Einnahmen mit. 
92. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Viertel des                                                          Rechnungsjahrs 
Muster 14                            aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder                                                          Direktivbehörde eine nach dem anliegenden Muster 14 
        aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von                                          Reichsstempelzeichen im abgelaufenen Rechnungs- 
         jahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden. 
93. Vordrucke zu den nach den Mustern 13 und 14 aufzustellenden                                Uebersichten und Nachweisungen 
        wird das Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau des Reichsschatzamts den                                                                Direktivbehörden nach Bedarf zustellen. 
VII. Ueber-                   94. Für das Rechnungsjahr 1900 sind von den                                                                            Direktiobehörden zwei Uebersichten des Ertrags 
gangs- und                          der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (A) über                                                   die auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1894 
Schlußbestim-                      erhobenen Steuerbeträge nach dem bisherigen Muster                                                     (Ziffer 4 der Bestimmungen B vom 27. April 1894), 
mungen.                               die andere (B) über die auf Grund des Gesetzes vom                                                  14. Juni 1900 erhobenen Steuerbeträge nach dem 
        neuen Muster (oben Ziffer 90) aufzustellen und an das Reichsschatzamt                einzusenden. 
        In der Uebersicht A sind alle aufgekommenen Reichsstempelabgaben, welche         noch auf Grund der 
        Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 1894 erhoben worden sind,                  sowie die Registerdefekte und Er- 
        stattungen nachzuweisen.
        <pb n="371" />
        — 355 — 
95. Der Uebersicht A für das 1. bis 4. Vierteljahr 1900 ist noch eine                            Nachweisung der Ein- 
        nahme und Ausgabe von Reichsstempelmarken und Vordrucken zu                            Schlußnoten nach dem bisherigen 
        Muster beizufügen. 
96. Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe des hervortretenden                    Bedürfnisses die vor- 
        stehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der                              Stempelabgaben, insbesondere auch die 
        Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den         Vertrieb gestempelter Vordrucke, 
        die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und Vordrucken und            die Registerführung betreffen, 
        abzuändern oder zu ergänzen.
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        — 357 — 
                                                                                                                                               Muster 1. 
Eingegangen den             19   
Nr.                            des Anmeldungsregisiers. 
Nr.                            des Heberegisters. 
                             (Amtsstempel.) 
                                                             Anmeldung, 
                                                              betreffend 
die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von inländischen Aktien, Kuxscheinen, 
Renten- und Schuldverschreibungen nach dem Reichsstempelgesetze. 
    
D           Unterzeichnete ............... beantrag ............. die Abstempelung der anbei folgenden, umstehend näher be- 
zeichneten Werthpapiere und ................. damit einverstanden, daß dem Ueberbringer der unten ausgefertigten 
Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Werthpapiere zurückgegeben werden, 
sowie daß die Steuerbehörde zur Prüfung der Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
 ................., den ...................... ten ............................. 19...... 
(Des Anmeldenden {Vor- und Zuname.         ) 
                                       {Wohnort und Wohnung.) 
 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Werthpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und 
werden nach erfolgter Abstempelung dem Ueberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. 
Die Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangs- 
bescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
..................................... ,den .................... ten ........................ 19...... 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempel der Steuerstelle.)
        <pb n="374" />
        — 358 — 
     
 
 
 
 
                                         Der Werthpapiere                                                                          Betrag, 
 
 
 
 
 
 
Lau-         Name                                                                                                                       zu 
fende          und      Gattung           Bezeichnung nach    Ort Datum   Nenn-    welchem 
Num-       Wohnort (Benennung) Stück-                fortlau-                          werth.       die 
mer.           des            und            zahl  Reihe. Buch- fenden der                       Ausgabe 
            Anmeldenden. Emittent.                            stabe- Num- Ausfertigung.         erfolgt. 
                                                                                                     mern. 
1.                   2.               3.              4.         5.         6.         7.       8.       9.   10.        11.
        <pb n="375" />
        – 359 — 
 
 
  
   
 
 
 
                                                                                                                     Es wird Be- 
                                                                                                                                                   Nähere 
  
Zu versteuern  
ist für jedes     Betrag   Auf    Es sind noch Gesammt-   freiung für  Begründung 
Stück:                    der den Betrag zu erheben betrag      die Abgabe  der Angaben 
a) der volle                     (Sp. 12)   an Abgaben                        beansprucht:     in den                                                                                                                                                       Spalten 
Nennwerth von  Abgabe                                        der          a) für wieviel      12, 14                                                                                                                                                        und 17 
  oder                    für jedes sind   für jedes     Abgabe               Stück?            sowie 
b) der Betrag   Stück  anzurechnen Stück                           b) aus welchem sonstige 
   von                                                                                                            Grunde? Bemerkungen. 
  Mark.                  Mark.       Mark.        Mark.          Mark. 
      12.                     13.            14.             15.               16.                     17.                  18. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — 
  
  
  
  
  
  
56
        <pb n="376" />
        <pb n="377" />
        — 361 — 
                                                                                                                                                 Muster 2. 
Eingegangen den .......................... 19......   
Nr.                          des Anmeldungsregisters. 
Nr.                          des Heberegisters. 
                                          (Amtsstempel.) 
                                                             Anmeldung, 
                                                              betreffend 
die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von ausländischen Aktien, Renten- 
und Schuldverschreibungen nach dem Reichsstempelgesetze. 
D       Unterzeichnete         beantrag                 die Abstempelung der anbei folgenden, umstehend näher be- 
zeichneten Werthpapiere und                       damit einverstanden, daß dem Ueberbringer der unten ausgefertigten 
Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Werthpapiere zurückgegeben werden, 
sowie daß die Steuerbehörde zur Prüfung der Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
........................................... , den .......................... ten ....................... 19..... 
 
                                          {Vor- und Zuname.         ) 
(Des Anmeldenden    {Wohnort und Wohnung.) 
 
Empfangsbescheinigung. 
     
Die umstehend verzeichnelen Werthpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und 
werden nach erfolgter Abstempelung dem Ueberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. 
Die Steuerstelle behält, sich das Recht vor, die Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
........................................ ,den..........   ten ........................... 19...... 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempel der Steuerstelle.) 
                                                                                                                                                         56*
        <pb n="378" />
        — 362 — 
  
  
  
  
                                                                                      Der Werthpapiere 
 
 
 
 
Lau-           Name  
fende           und     Gattung                                                Bezeichnung nach Ort    Datum 
Num-       Wohnort (Benennung)   Stück-   
                         des                                                                                                fort- 
mer.                                  und                zahl.  Reihe.     Buch-        laufenden,            der  
               Anmeldenden. Emittent.                                      stabe.                                      Aus-                                                                                                                                                        fertigung. 
                                                                                                                          Nummern. 
1.                       2.                 3.                 4.           5.                6.              7.           8.        9.
        <pb n="379" />
        Nennwerth 
der 
Stücke 
nach 
auslän-- deutscher 
discher Währung. 
Währung. Mark. 
11. 
nach 
  
10. 
Zu versteuern ist 
a) der volle Nennwerth 
“———— 
oder 
b) eine Einzahlung von 
nach nach 
auslän= deulscher 
discher Währung. 
Währung. Mark. 
12. 4 
Abgabe- 
betrag 
für jedes 
Stück 
NMark. 
14. 
Auf den 
Betrag 
(Spalte 13) 
kommen 
in 
Anrechnung 
NMark. 
Es 
sind noch 
zu 
erheben 
für jedes 
Stück 
—— 
16. 
Gesammt- 
betrag 
der 
Abgabe 
VLart. 
17. 
Bemer- 
kungen. 
  
3 
l
        <pb n="380" />
        Muster 3. 
Eingegangen den 
  
19 
364 
  
  
  
  
  
  
  
Nv. des Anmeldungsregisters. 
N. des Heberegisters. 
Ar. des Kontrolebuchs. 
(Amtsstempel.) 
Vorläufige Anmeldung 
für inländische Werthpapiere. 
(§. 3 des Reichsstempelgesetzes.) 
Deer Werthpapiere, auf welche Es soll Die Zeichnung — 
sich die Anmeldung in Spalte 6 laen di u. s. w. oder Einzah- Die 
Des bis 9 bezieht, erfolgen die lung soll erfolgen 
= Ausgabe 
Anmeldenden Gattung Reihe, a) 2 Auffor- bei erfolgt Bemer- 
Name und Buch- Neun= Zeichnung, zur? an T zum kungen. 
und Be- Stück stabe —2er welchen Betrage 
zahl. und nahme durch, ahl DdDeutschen 
Wohnort. eich- Num- de Crnder zahlungTagen. von 
nung. um— O frelhändige von Stellen. 
mern. Veräußerung. 
Mark. Mark. Mark. 
1. 2. 8. 4 5. 66. . 8. 9. 10. 11. 
  
  
  
  
  
— — — 
  
  
— — ——— — — 
— — — —
        <pb n="381" />
        Schlußnote. X. 
, den 19 
Von- 
in 
An 
in 
Gegenstand des Geschäfts: 
Lieferungstermin 
Preis oder Kurs: 
Werth des Gegenstandes: 
Sonstige Bemerkungen: 
Vermittelt durch: 
in 
000 000 
Schlußnote. A-# 
Ra um 
Von 
für die Berm endung von 
Stempel marken 
An. 
Gegenstand des Geschäfts: 
Lieferungslermin 
spajspana 
Preis oder Kurs: 
Werth des Gegenstandes: 
Sonstige Bemerkungen: 
Vermittelt durch: 
in 
000 000 
„den 19. 
in 
in 
365 
Muster 4.
        <pb n="382" />
        <pb n="383" />
        367 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                           Muster 5. 
Eingegangen den ...................... 19..... 
Nr.                        des Anmeldungsregisters. 
Nr.                        des Heberegisters. 
                      (Amtsstempel.) 
                                                               Anmeldung                                                                                                                                                        zur 
                                                 Abstempelung von Vordrucken. 
                                                          Es sollen abgestempelt werden: 
        Name und Wohnort  
Nr.               des                             Stückzahl            zum          Steuerbetrag Bemerkungen. 
             Anmeldenden.                und Art der Abgabenbetrage 
                                                            Vordrucke.           von 
                                                                                          Mark.                 Mark. 
1.                      2.                                    3.                     4.                        5.                     6. 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                              57
        <pb n="384" />
        Muster 6. 
— 368 
Berlin, den 
Stempelergänzungsschein UAr. 
über 
. 700000, — Fruss. 3½ % coms. 4 #k. Kurs 95. 
Fon C. F. Müiller 
in Fosen 
At. 100 000 Werth 4 95 000 
100 000 M. 
 
Zusab · 
t i 
Turms-sey 
9 
 
—E G. Scliulæe in lsireslait 
AMA I0000 VlVerth ¼4 9500 
4. Kau in slierlin 
AMA 5000 Wertlhk A. 1760 
J. Knorr in Htettin 
AMA 20000 WMWerth M. 19000 
X. Larusf in Leipæig 
2500 Werllh C 2 3576 
K. Lampe in Cos'eh 
A. 17600 Werth M. I6 626 
F. Linde : Lauban 
A. 30000 IMWerilh M. 0 500 
Th. Lastiq in Breslau 
AS BS5000 Verih A. 4760 
A. Moll in herlin 
A. 10000 Werth 9500 
19 
Zusotz= 
krempel 
(½ des 
Tarifsatzes) 
7 
— —— — — 
  
50 
50 
30 
  
100 000 M. 
Slempelmarken zum Belrage von 19,600 .x.
        <pb n="385" />
        369 
 
 
 
                                                                                                                                               Muster 7. 
 
 
 
Eingegangen den ...................... 19..... 
Nr.                             des Anmeldungsregisters. 
Nr.                              des Heberegisters. 
                                (Amtsstempel.) 
                                                                         Anmeldung 
                                                                                zur 
                                         Versteuerung für ausländische Lotterieloose. 
                                          (Tarifnummer 5 zum Reichsstempelgesetze.) 
                                           Der einzelnen Loose Des Lotterie- 
              Name                               Preis               unternehmers    Zeit der    Abgabenbetrag 
Tag        und                einschließlich        Wohnsitz, nähere    Ziehung  a) im Einzelnen 
der    Wohnort    An- Schreibgeld 2c. in Bezeichnung, auch   der                 und 
Anmeldung. des zahl. der   deutscher Name und Wohn-     Loose.    b) in Summe 
             Anmeldenden.  fremden                          ort des 
                                                  Währung.             Unternehmers.                                       Mark. 
1.               2.            3.         4.          5.                       6.                               7.                        8.
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        Erste Ausfertigung. 
Antrag 
des Bankiers N. N. zu Berlin auf 
Erstattung von Stempel für Arbitrage- 
geschäfte für den Monat Mai 1894. 
(Der Erstallungsantrag ist in doppelter, der 
Auszug aus dem Arbitragebuch in einfacher Aus- 
fertigung für je einen Kalendermonat bis zum 
10. des folgenden Monats einzureichen.) 
An 
die Königliche Provinzialsteuerdirektion 
zu 
Berlin  
                                                                 371  
                                                                                                                                               Muster 8. 
                                                                                                      Berlin, den ............................ 
                                                  Der Königlichen Provinzialsteuerdirektion überreiche ich 
                                                  in der Anlage einen Auszug aus meinem Arbitragebuche 
                                                  für den Monat Mai 1894, indem ich die Richtigkeit der 
                                                  darin enthaltenen Angaben bescheinige. 
                                                  Auf Grund dieses Auszugs beantrage ich gemäß 
                                                  Tarifnummer 4a des Reichsstempelgesetzes die Erstattung 
                                                  eines Stempelbetrags von .................................. Mark 
                                                  .................... Pfennig. 
                                                                                                                       N. N.
        <pb n="388" />
        — 372 — 
Das Königliche Hauptsteueramt für inländische Gegenstände zu Berlin wird angewiesen, den um- 
stehend bezeichneten Betrag an Reichsstempelabgaben-Ermäßigung in Höhe von ....................................   Mark 
....................Pfennig, in Worten .......................Mark ..................Pfennig, an den Antrag- 
steller gegen Quittung zu zahlen. 
Berlin, den 
                                               Der Provinzialsteuerdirektor. 
Vorstehenden Betrag von ......................... Mark .........................Pfennig, in Worten 
................................. Mark ................Pfennig, habe ich von dem Königlichen Hauptsteueramte für in- 
ländische Gegenstände zu Berlin gezahlt erhalten. 
Berlin, den 
N. N.
        <pb n="389" />
        373  
                                                                                                                                                Muster 9. 
                                                                         Auszug 
                                                                        aus dem 
                                                                   Arbitragebuche.
        <pb n="390" />
        374 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.             2.          3.         4.       5.      6.    7.     8.         9.      10.      11.*)    12.          13. 
                                                                                                                            Der 
                                                     Steuer-                                            Werth des   Rück- 
Lau-                                         pflichtiger Ort Name                 Geschäfts  zuer- 
fende  Datum                         Werth   
Nr.                     Gegenstand    des      des   des  Nr. Ver- (Spalte 6) stattender 
                des                            Gegen-       Metisten der     wird gedeckt Stempel.)                                                                                                                                                                   Bemer- 
des                          des Nennwerth. Kurs. Gegen Geschäfts- wendeter durch den                                                                                                                                                   betrag 
Arbi-  Geschäfts-                  standes               falls Schluß- Stempel Werth des (1/20                                                                                                                                                  0/00 kungen. 
trage- abschlusses Geschäfts. des ab- Meta-      note. Stempel    Gegen-   v. Spalte 
buchs.                         nicht über schlusses. Geschäft                  geschäfts in 11) **). 
                                                                                                                         Höhe von  
        Monat. Tag.                          Mark.                      Mark.  Pf.       Mark. Mark. Pf. 
 
             1894. 
1.      Mai 1.  Gekauft 
                             Italien. 5 % 
                          Rente Frs. 200000 76,80  123 000 Berlin - 76 24,60 123 000 6,15 
2.             2.    Gekauft 
Lombarden Stück 1000 46, 50 186 000 Wien - 89 18 60 149 000 7 15 
                                         Frs. 500000 
3.           10. Gekauft 
                      Egypter Frs. 100000 104 84 000 Paris - 105 8 40 84 000 4 20 
4.            12.  Gekauft 
                         Ungar. 4%  
                          Goldrente L 50000  95 3/4 - London Lazard          -      -    -     -     -     - 
                                                                                                  Brothers 
                                                                                                  &amp; Comp. 
5.             6. Gelauft  
                       Russ. Noten 
                      ult. Juni Rbl. 90000 218 197 000 Berlin - 220 30,40 197 000 9 85 
6.              7. Gekauft 
                           Russ. Noten 
                              ult. Juni 100000 220  220000 Berlin 230 44             220000      11 
7.              19.  Verkauft 
                            Russ. Noten 
              ult. Juni Rbl. 100000 219 219 000 Berlin - 240 43 80 219 000 10 95 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
*) Falls der Betrag in Spalte 4a nicht niedriger ist als in Spalte 4, ist Spalte 11 gemäß Spalte 6 auszufüllen, anderen- 
falls ist Spalte 11 aus Spalte 4a und 5 zu berechnen. 
**) Bei Geschäften gemäß Nr. 4a 4 des Tarifs 1/10 0/00.
        <pb n="391" />
        375 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1½ 24J3. 42.— 54. L 7a. L vu. —iee u#0 124. 13a. 
Sieuer- ück- 
Lau- pflichtiger Ort Name Werth des Rück. 
- Datum Werth Ver. Geschäfts zuer 
fende Gegenstand des des des Nr. er· ¶ Spalie sa)s staltender 
Nr. des Gegen. Metisten der wendeter wird gedeckt Stempel-Bemer- 
des schãfis des Nennwerth. Kurs. Geschäfts 8 durch denbetrag 
Ges häfts- standes 6 salls Schluß. Stempel Werih des (00 % kungen. 
Arbi- abschlusses! Geschäfts. crriuanse 4 l Meta= note. Gegen= v. Spalte 
vp nicht über ölufses. eschäft #eschefte i1% 
Monat. Tag Mark. Mark. f. Mark. Mark. ] Pf. 
7904. 
J Na#1 v 
Jallen 5% 
Nente F%. 200000 77.75%%% Paris — 6 12 650 126 000 6 25 wrocongurt 
ron medio 
dis ultimo 
* B9 f.%kt # Mai. 
Lomar#en#ck 50040 99 000 Berlin — 20 1960 0 000 4900 
Frs. 230000 
2.desgl. Stück 30015,% Berlin — 26 1160 59 000 2 95 
r#. 150000 
. JIG. Perkauft 
Equnter 2000%1/03% %3J000 London —1 45 4% 43 000 215 
Frs. 5000) 
7.,dess. Frs. 560000] 103 42000 Berlin — 50 * 40 42 000 2 10 
- 3 Werkauf, 
# 9. 4% 
Coldrenee, 1000000%66% % C00K/ urz — 210 193 505 000 4825 13. und 14. 
(T 50 000) a. M PFeiertage. 
5. s 17. Gekauft 
Me#sel aul -pr:s 
—.———————.—.————. — 
Kios 9 
C0. : I8.Gekauft 
Ra Itmper ials Stück 7.4 — Peterab urg — — —— — — 1— 
13 625 Ber. 
r 
ni 
7. 12. IGekaust 
Ausaanlung 
Petersburg 
ult. Juni LRbl. 100 ooo] æ70 — Pari. — — — 153 — — — 
. per aris 20. Sonn- 
100 tag. 
Rbl. 
Summe ." 
Dasuspalt612...s. 
Zusammen-.- . 
„FJ3alls der Vetrag in Spalle 4 nicht niedriger ist als in Spalte 4 , ist Spalte 11a gemäß Spalte 6 ũ » 
salls ist Spalte 11a aus Spalte 4 und ba zu brrschsnens p ist Sp gemäh Spalle a auszufüllen, anderen 
*“) Bei Geschäften gemäß Nr. 4a 4 des Tarifs 1/10 9%. 
58
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        — 377 — 
Muster 10 a. 
  
Heberegister 
des 
Amts zu 
über 
die Reichsstempelabgaben für Werthpapiere (Tarifnummer 1 bis 3) 
auf das 
Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieses Register enthält Be.ätter, welche 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten be- Geführt von 
legten Schnur durchgezogen sind. 
b, den. ten 19 (Name) 
(Name) (Dienststellung) 
(Dienststellung) 
  
58“
        <pb n="394" />
                              Num-                                                                                                           Die 
                       mer             Des    Nähere Bezeichnung   
          Lau-     des    Anmeldenden           des            Inländische Ausländische Bergwerks- 
         fende An-                                                           Aktien u. s. w.  
Datum.                  Name, Stand    Gegenstandes                          Aktien u.s.w. antheils- 
        Num-    mel-                                                                  und            Interims-       scheine  
                                                                                             Interims-                                 nach 
         mer. dungs-       und                      der            scheine nach scheine nach  Nr. 1c 
                        re-       Wohnort.          Besteuerung. Nr. 1a des     Nr. 1b des  
                    gisters.                                                                Tarifs                 Tarifs      des Tarifs 
                                                                                                    Mark.                Mark.             Mark. 
1.       2.         3.              4.                          5.                      6.                       7.                   8.
        <pb n="395" />
        — — 
Reichsstempelabgabe beträgt für: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Inländische  
Renten- und   Ausländische Renten- und             Inländische 
Schuld-           Schuldverschreibungen sowie          Renten- und 
verschreibungen   Interimsscheine nach                    Schuld- Zusammen Bemerkungen. 
sowie                                                           Genußscheine verschreibungen 
Interimsscheine     Nr. 2b des Nr.2c des                 nach Nr. 3 
nach Nr. 2a         Tarifs                                                      des Tarifs 
des Tarifs                                    Tarifs 
Mark.                        Mark.          Mark.            Mark.        Mark.       Mark. 
   9.                               10.               11.                12.             13.            14.                 15.
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        <pb n="397" />
        381 — 
                                                                                                                                             Muster 10b. 
 
                                                                 Heberegister 
                                                                          des 
                                                                      Amts zu 
                                                                         über 
die Reichsstempelabgaben für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte 
(Tarifnummer 4) 
auf das 
Viertel des Rechnungsjahrs 19..... 
Dieses Register enthält .......... Blätter, welche von 
einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten                            Geführt von         Schnur durchzogen sind. 
                           , den ............... ten .................. 19.....                                (Name) 
 (Name)                                                                                                                 (Dienststellung) 
 (Dienststellung) 
Vorschrift für den Gebrauch. 
In den Spalten 6 bis 10 sind auch die Stempelbeträge für die nach Ziffer 28 der Ausführungsbestimmungen 
von der Reichsdruckerei mit Stempelaufdruck versehenen Privatvordrucke zu Schlußnoten sowie die Beträge für diejenigen 
Reichsstempelmarken zu verbuchen, welche von der Steuerstelle auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Herstellung gestempelter 
Vordrucke zu Schlußnoten und zur Abstempelung von Vertragsurkunden verwendet werden.
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                                              Nummer                      Name,                                        Benennung 
                                           des                                                                            der verkauften  
Datum.    Laufende                              Stand und Wohnort            Reichsstempelzeichen 
                     Num-          An-                            des                                       oder der zur                                                                                                                                       Abstempelung vor- 
                                       meldungs-    
                       mer.                            Käufers oder Anmeldenden.                 gelegten                                                                                                                                          Privatvordrucke zu                                                                                                                                           Schluß- 
                                         registers.                                                                               noten. 
 1.                     2.                  3.                                     4.                                                   5.
        <pb n="399" />
        Betrag der Einnahme an Reichs-                                           Davon sind 
stempelabgabe für die verkauften 
Stempelzeichen oder abgestempelten 
Privatvordrucke zu Geschäften über                                                 (zu Spalte 10) 
                                                                     Zusammen    baar                     ange-                                                                                                                                                                    Bemerkungen. 
Werthpapiere                Waaren                                              gestundet                                                                                                                                                                  schrieben im 
u. s. w.              nach Nr. 4b des                         eingezahlt               Manual 
nach Nr. 4a  I bis                                                                                           unter 
4a 4 des Tarifs             Tarifs                                                                      Nummer 
          Mark.                       Mark.                   Mark.         Mark.  Mark.  
             6.                               7.                           8.                9.         10.          11.           12. 
 
 
 
 
 
  
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
 
                                                                                                                                                      59
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        — 385 — 
                                                                                                                                      Muster 10c. 
                                                                     Heberegister 
                                                                             des 
                                                                         Amts zu 
                                                                            über 
               die Reichsstempelabgaben für Lotterieloose u. s. w. (Tarifnummer 5) 
                                                                         auf das 
                                            Viertel des Rechnungsjahrs 19..... 
Dieses Register enthält ............. Blätter, welche                                       Geführt von 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten 
Schnur durchzogen sind.                                                                             (Name) ...................... 
                 .................... ,den.......ten ............................. 19....... (Dienststellung) 
(Name) ........................... 
(Dienststellung) ........................ 
 
                                                                                                                                                             59*
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        386 — 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                      Betrag der 
 
                                Num-             Name,         Nähere Bezeichnung  
                                 mer  
                Lauf-      des        Gewerbe und                                                                                                                                               Wohnung         der versteuerten                                                                                                                                           Lotterie-                              für die                                                                                                                                               abgestempelten 
                ende   
Datum.                Anmel-               des                  loose u. s. w. 
                Num-                                                                                    inländischen ausländischen 
                 mer.     dungs Unternehmers oder oder verkauften                                                                                                                                            Lotterie-    
                                    re-                                                                       Lotterieloose Lotterieloose 
                                 gisters.    Anmeldenden.       Stempelmarken. u. s. w        u. s. w 
                                                                                                                           Mark.           Mark. 
       1.        2.            3.                    4.                                 5.                     6.                  7.
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        Reichsstempelabgabe 
 
                                                                       387 — 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                       Von der Soll-Einnahme in Spalte 9 sind: 
                                                                               für privative     (Zu Spalte 11) 
aus dem   
                     Zusammen                 baar           Rechnung                                   Bemerkungen. 
Marken-                                                            gestundet oder  angeschrieben 
verkaufe (Spallen 6 bis 8) eingezahlt sonst rückständig im Manual 
                                                                                  geblieben      unter Nummer. 
   
   Mark.            Mark.                     Mark.              Mark.  
      8.                    9.                           10.                  11.                      12.                        13.
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                                                                                 — 389 — 
                                                                                                                                         Muster 10d. 
                                                                       Heberegister 
                                                                               des 
                                                                          Amts zu 
                                                                              über 
              die Reichsstempelabgaben für Schiffsfrachturkunden (Tarifnummer 6) 
                                                                            für das 
                                                      Viertel des Rechnungsjahrs 19..... 
Dieses Register enthält ............... Blätter, welche 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten                         Geführt von 
Schnur durchzogen sind. 
.............................., den .............ten .................. 19.....                                        (Name) ................ 
(Namen) ........................................                                                           (Dienststellung) ................ 
(Dienststellung) ............................ 
                                                  Vorschrift für den Gebrauch. 
In den Spalten 6 und 7 find auch die Stempelbeträge für die auf Antrag der Steuerpflichtigen bei den Ab- 
stempelungsstellen mit Stempelaufdruck versehenen Vordrucke zu Konnossementen u. s. w. mit nachzuweisen.
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                                                                                                                               Nähere Bezeichnung 
                                             Nummer                Name, 
                                                 des                                                                            der 
Datum.    Laufende            An-           Stand und Wohnort   verkauften Stempelzeichen                                                                                                                                       oder 
                   Nummer.     meldungs-                   des                         der zur Abstempelung 
                                            registers. Käufers oder Anmeldenden.         vorgelegten                                                                                                                                     Vordrucke zu Schiffs- 
                                                                                                                              frachturkunden. 
       1.                 2.                    3.                                4.                                                   5.
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        Betrag der Reichsstempel- 
abgabe für die Schiffs- 
frachturkunden im 
 
 
 
 
überseeischen     Nord- und     Zusammen 
     Verkehre              Ostsee- 
(je 1 Mark)            Verkehre 
                                 (je 10 Pf.) 
        Mark.                  Mark.             Mark. 
            6.                         7.                     8. 
391 — 
                                                                                        Von dem Betrag in 
                                                                                       Spalte 8 entfallen auf 
 
                                                                                                                                          Bemerkungen. 
 
                                                                                                     Einnahme 
                                                                                       aus dem         aus der 
                                                                                                               Abstempelung 
                                                                                   Verkaufe von    von Privat- 
 
                                                                                   Reichsstempel-    vordrucken 
                                                                                            marken              u. s. w. 
                                                                                              Mark.                Mark. 
                                                                                                 9.                        10. 
                                                                                                                                                     11. 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                60
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                                                                                 — 393 — 
                                                                                                                                              Muster 11. 
                                                                 Anmeldungsregister 
                                                                                 des 
                                                                             Amts zu 
                                                                                 über 
             die zu versteuernden oder mit dem Reichsstempel zu bedruckenden                                                                                   Werthpapiere 2c. 
                                                                                für das 
                                                   Viertel des Rechnungsjahrs 19..... 
 
Dieses Register enthält .............. Blätter, welche von 
einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten                             Geführt von 
Schnur durchzogen sind. 
..........................., den .................ten ....................... 19.....                        (Namen) ..................... 
(Name) ...........................                                                                 (Dienststellung) ..................... 
(Dienststellung) ............................................   
 
                                                 Vorschriften für den Gebrauch. 
1. Dieses Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahrs und ist am Schlusse          der ersten drei Viertel des Rechnungs- 
      jahrs gleichzeitig mit dem Heberegister für das 4. Vierteljahr jedoch am 31.          März abzuschließen. Die Eintragungen 
      erfolgen das ganze Vierteliahr hindurch unter fortlaufender Nummer. 
2. Alle bei dem Schlusse des Registers noch nicht erledigten Anmeldungen sind       unter Beibehaltung der Nummern, 
      welche sie im alten Register erhalten haben, in das Anmeldungsregister für          das folgende Vierteljahr zu übertragen. 
      Die Nichtigkeit der Uebertragung hat der Revisor (Kurator) der Steuerstelle zu       bescheinigen. — Ist bei der Abgabe 
      einer Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gehörigen          Werthpapiere 2c. bis zum Abschlusse 
      des Registers nicht beendet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei,          die Uebertragung der Anmeldung in 
      das Anmeldungsregister für das folgende Vierteljahr sofort zu bewirken. In              diesem Falle genügt in Spalte 4 
      des alten Registers der Hinweis auf die Eintragung im Register für das                  folgende Vierteljahr. 
3. In der Spalte 13 sind diejenigen Papiere nach Gattung, Nenn- und                            Beleihungswerth näher zu bezeichnen, welche 
      zur Sicherstellung der Steuer (Spalte 7) angenommen werden. 
4. Nach dem Abschlusse wird das Anmeldungsregister  mit dem Heberegister an       die Direktivbehörde zur Prüfung 
      eingesandt, Als Beläge gehören dazu alle Anmeldungen, auf Grund deren                eine Reichsstempelabgabe nicht 
      erhoben ist. 
                                                                                                                                                             60*
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                                                                                                                                                   Die Reichs- 
                                          Des Anmeldenden                                    Mit der 
Tag                                                                             Gegenstand                              druckerei ist                                                                                                                                                    um 
               Laufende           Name, Stand                                    Abstempelung 
der                                                                                       der                                      Stempelung 
               Nummer.                    und                                             ist begonnen 
Anmeldung.                                                               Besteuerung.                            der Papiere 
                                                  Wohnort.                                                  am 
                                                                                                                                             ersucht am 
   1.               2.                                3.                                    4.                      5.                            6.
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        395 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
                      Der Vorschuß  
                                                                    Tag 
 
Betrag       ist gebucht im    der Beendigung der 
der          Depositenmanuale Abstempelung oder des 
sichergestellen                               Eintreffens der 
Steuer oder                             gestempelten Vordrucke 
des hinterlegten                      zu Schlußnoten bezw. 
                     Seite.         Nr.    der Bescheinigung über 
Kosten-                                       die Abstempelung der 
vorschusses                                Werthpapiere von der 
                                                             Reichsdruckerei. 
Mark.  
    7.                         8.                                    9. 
                                                                                                 Die gestem- 
                                                                                                                       An Reichssteuer 
                                                                                                                         sind endgültig 
 
                                                                                             pelten Papiere    erhoben 
                                                                                                 sind dem 
                                                                                                    Steuer-                           Nr. 
 
 
                                                                                                 pflichtigen   Betrag des Hebe- 
                                                                                               ausgehändigt  
                                                                                                                                          registers. 
                                                                                                        am 
                                                                                                                           Mark. 
                                                                                                         10.              11.          12. 
                                                                                                                                          Bemerkungen. 
                                                                                                                                                    13.
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        <pb n="413" />
                                                                              — 397 — 
                                                                                                                                               Muster 12. 
                                                                    Kontrolebuch 
                                                                             des 
                                                                        Amts zu 
                                                                            über 
              die nach §. 3 des Reichsstempelgesetzes zu erstattenden Anzeigen. 
Dieses Kontrolebuch enthält .......... Blätter, 
welche von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten 
belegten Schnur durchzogen sind. 
......................., den ........ ten ................ 19..... 
(Name) ............................... 
(Dienststellung) ............................ 
 
Nachrichtlich. 
Dieses Kontrolebuch wird fortlaufend geführt und verbleibt mit den dazu gehörigen Anzeigen bei der Steuerstelle. 
Die Nummer der Eintragungen beginnt in jedem neuen Rechnungsjahre mit Eins.
        <pb n="414" />
        – 398 
  
  
  
  
  
  
  
Lau-             Tag            Name und Wohnort           Bezeichnung der Werthpapiere, 
fende           der                          des                           deren Emission beabsichtigt wird,      Num-                                                                                                    oder auf welche 
mer.         Anzeige. Enittenten der Werlhpapiere.           eine weitere Einzahlung                                                                                                                               erfolgen soll. 
   1.                  2.                            3.                                                             4.
        <pb n="415" />
        399 
 
 
 
   
 
  
 
 
 
 
               Nennwerth 
          der Stücke bezw.       Betrag,       Die Anmeldung      Nummer        Bemerkungen, 
Stück-       Betrag        zu welchem die der Werthpapiere      des             insbesondere                                                                                                                                         bezüglich etwa 
zahl. der zu leistenden, Ausgabe erfolgt zur Versteuerung Anmeldungs-                                                                                                                                                               unterbliebener                                                                                                                                                Ausgabe 
                 Einzahlung                                      ist erfolgt am         registers.              der                                                                                                                                                    Werthpapiere. 
                        Mark.                  Mark. 
   5.                   6.                          7.                         8.                            9.                      10. 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                61
        <pb n="416" />
        <pb n="417" />
                                                                          — 401 — 
                                                                                                                                              Muster 13. 
Bundesstaat:  
Verwaltungsbezirk:                                                                                      Einreichungstermine: 
                                                                                                                                       15. Juli, 
 
 
 
       
                                                                                                                                       15. Oktober, 
                                                                                                                                       15. Januar, 
                                                                                                                                       15. Mai. 
                                                                    Uebersicht 
                                                                           der 
                                           Einnahme an Reichsstempelabgaben 
                                                                      für das 
                                      1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19..... 
 
                                           Vorschriften für den Gebrauch. 
  1.   Die in dieser Uebersicht anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal                  abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs, also 
        z. B. für das 1. bis 3. Viertel die Soll-Einnahme für April bis einschließlich         Dezember. 
  2.   In der Spalte 4 ist auch die Steuer für die in der Reichsdruckerei mit                  Stempelaufdruck versehenen Privatvordrucke 
        zu Schlußnoten sowie der Werth der von den Steuerstellen zur                                  Abstempelung von Vertragsurkunden und Vordrucken 
        zu Schlußnoten verwendeten Marken anzusetzen. 
  3.   Zu Spalte 5. Die Stempelsteuer für die Loose der Staatslotterien deutscher               Bundesstaaten ist in dieser Uebersicht 
        nicht mit nachzuweisen. 
  4.   In der Spalte 6 unter a ist die Steuer für die mit Stempelaufdruck                        versehenen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden 
        nachzuweisen. 
       
  5.   In der Spalte 10 sind die entweder sofort oder nach vorheriger Stundung baar              eingezahlten Steuerbeträge anzusetzen. 
        Denselben treten hinzu: 
                  a) die fällig gewordenen, aber noch nicht eingezahlten Kredite des                                  laufenden Rechnungsjahrs, 
                  b) die am Schlusse des Vierteljahrs noch gestundete Stempelsteuer für                         Privatlotterien und sonstige Rückstände, 
                  c) die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankaufe                            von Stempelmarken verwendet, oder aus 
                        anderer Veranlassung in den Heberegistern bereits zur                                                      Vereinnahmung gekommen sind; 
        dagegen sind die Erstattungen für unrichtige Erhebungen 2c. davon                            abzusetzen. 
   6.  In der Spalte 11 kommen die ausstehenden, noch nicht fälligen Kredite                  zum Ansatze. 
   7.  Die Spalte 12 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsjahr              übernommenen Kredite. 
   8.  Die Spalten 14 und 15 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt. 
                                                                                                                                                         61*
        <pb n="418" />
        — 
— 
402 
  
  
Für das 1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Brutto-Soll-Einnahme nach den Heberegistern einschließlich der aufgekommenen 
Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen für unrichtige Erhebungen. 
  
  
  
  
  
Hauptamts- . 
vaup II. Für Kauf= und 
1 Bezirk I. Für sonstige III. Für Lotterie4V. Für Schiffs- 
11 ariere Anschaffungs-; soofe u. s. w.U frachturkunden Summe 
z rc. e thp p geschäfte (Tarifnummer 5) (Tarifnummer 6) sder Spalten 
S (Tarifnummer (Tarifnummer 4) . IRS 
·. — stenla) oh Verwendungsa) Verwend is 
* bis ,r mu ebe Memen 
5 zu Schlußnoten und sb) Erlös für Marken o) Erlös für Marken. 
S Stempelmarken —. 
6 Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
2. 3. 4. b. 6. 7q, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Daß in den vorstehend nachgewiesenen Einnahmen die zur Einzahlung gekommenen Register- 
und Rechnungsdefekte sowie alle sonstigen Nacherhebungen mit enthalten sind, und daß die Revision der 
Hebe= und Anmeldungsregister vorschriftsmäßig stattgehabt hat, wird bescheinigt. 
(Datum, Amtsbezeichnung, Unterschrift der Direktivbehörde.)
        <pb n="419" />
        403 
  
  
  
  
—.. —————— 
— — 
Von dem Soll in 
  
  
  
Die 
Spalte 9 sind 
– 4 !F Die fällig 2 Prozent Nach Abzug 
· gewordenen derselben 
Ab. kreditirt Kredite Summe und Berwal- von der 
zurück- und im für das tungskosten 
ezahlte Bleibt Z Z berechnen Einnahme Be- 
gesah eingezahlt 4 Viertel 4. Viertel der Spaltenssich nach der Spalte 1311 
Beträge erichtigtes des Hes vorigen 9 und 128 rutto= pa en merkungen. 
für Soll *) baußerdem Rechnungs- Rechnungs- un Soll-Ein- sind an die 
- rückständi . « , 
tilgte oder jahrs 19. jahrs nahme in Reichskasse 
e private -- betragen Spalte 7 
— ll p abzuliefern 
geschäfte Pechnung sällig z zulief 
Mark. Mark. Mark. Mark Mark. Mark. Mark. Mark. 
8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 16. 16. 
  
  
  
  
  
  
I 
I 
s 
I 
  
  
  
  
  
  
  
« 
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit dieser Uebersicht und die Uebereinstimmung derselben mit den hauptamtlichen 
Uebersichten bescheinigt. 
(Kalkulatur der Direktiobehörde.)
        <pb n="420" />
        404 
Zerlegung 
der 
auf Seite 2 in den Spalten 3 bis 6 nachgewiesenen Gesammt-Brutto-Soll-Einnahme. 
— — 
  
  
  
Brutto- 
Soll- 
Mark 
Einnahme 
— — 
— 
  
—— 
Verkaufte Lotterie-Stempelmarken. 
I. Für Werthpapiere. 
Nr. 1b 
— 
1 * * 
scheine nach Nr. 2a des Tarifs 
Ausländische Renten- und Schuldverschreibungen sowie Interims- 
scheine nach Nr. 2b des Tarifs 
scheine nach Nr. 2c des Tarifs 
. Genußscheine . 
.Jnland1sche Renten= und Shuibberschreihungen fowie Inierims- 
scheine nach Nr. 3 des Tarifs= 
. Ausländische Renten= und Schuidverschrebungen! fowie Inierims- 
.Inlaͤndische Aklien u. w. und Interimsscheine nach Nr. 1a des Tarifll. 
Ausländische 
Bergwerksantheilsscheine nach Nr. 16 des Tarifs= 
u Inländische Renten= und Schuldverschreibungen sowie Interims- 
  
Summe J 
II. Für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte über 
Werthpapiere u. s. w. nach Nr. 4a 1 bis 4a 4 des Tarifs 
. Waaren nach Nr. 4b des Tarifs 
  
  
Summe 
III. Für Lotterieloosfe u. s. w. 
. Abgestempelte inländische Loose 
On ausländische 
  
  
Summe III 
IV. Für Schiffsfrachturkunden. 
u Im überseeischen Verkehre (zu je 1 /¾ Stempel) 
. Im Nord= und Ostsee-Verkehre (zu je 10 Pf. Stempel) 
  
  
Summe IV 
  
  
  
  
Außerdem 
find als Ersatz 
für verdorbene 
Formulare und 
Marken frei 
verabfolgt 
Mark.
        <pb n="421" />
                                                                            — 405 — 
                                                                                                                                              Muster 14. 
Bundesstaat: .............................                                                                        Einsendungstermin: 
Verwaltungsbezirk: ............................                                                                               15. Mai. 
                                                                 Nachweisung 
                                                                           der 
                        Einnahme und Ausgabe von Vordrucken zu Schlußnoten 
                                                 und von Reichsstempelmarken 
                                                                            im 
                                                             Rechnungsjahr 19..... 
                                                          Anlagen. 
Zu Spalten 9 und 10 sind ............... Verhandlungen über die Vernichtung der verdorbenen ge- 
stempelten Vordrucke zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken beigefügt. 
                              Anleitung zur Ausfüllung der Nachweisung. 
   1.   In den Abschnitten Ia und lla sind die von der Reichsdruckerei mit                         Stempelaufdruck versehenen Privatvordrucke 
         zu Schlußnoten und in den Abschnitten Ib und IIb die von den                               Steuerstellen verwendeten Stempelmarken zur Ab- 
         stempelung der Schlußnotenvordrucke mit nachzuweisen. 
   2. Zu Abschnitt III. Der Angabe der für ungestempelte Vordrucke zu                               Schlußnoten von den Käufern erhobenen, der 
         Landeskasse verbleibenden Herstellungskosten bedarf es nicht.
        <pb n="422" />
        — 406 — W 
u—ntr . J—..—= 
Bestand gugang im « Bleibt — 
Rechnungsjahr 19.. Zu. Abgang im Rechnungsjahr 19. Leseüht, Se. 
Schlusse » am 
VDenennung * stuec, sammen sgedeemsr uerdort zu: Schlusse für die Uehen 
der Nech- b0 der aftchitgen. ver- mrüch brauchbar sammensdes Rech- kause 
. . nungssEIJZOIMWCSIAUM ASCWISMUMF (anuennungss tenaupl 
Reichsslempelzeichen. jahrs druckerei sausche bu „ kauft gei Furnene cc 7 bis 10)|jahrs Stewpel- 
. gegeben abfolgt verobfolg! 19...Zeichen 
N Stück. Stück. Slück. Stück. Stück. Stück. Stück. Stück. Stück. Mark. Mart 
1. 2. 2. 4 b. 6. . 8. 9. 20. 11. 12. 17. u 
— 
I.Zu Geschäften über Werth- 
papiere nach Nr. 4a lbis 44 
des Tarifs. 
a.Gestkempelte Vordrucke zu Schluß- 
nolen. 
#as Stüs zu 20 .ff. — 
* 00 HK – 
" " " 1 2„ — 
1 ". " 0 2 — 
— ". u 00 
1 I ico-..... .-.-— —- 
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2 2 m 7 " „ „ 
· «-S-..... -. 
2 2 9 . 
6 - ": 10 — 
b.Reichsstempelmarken. 
Das Sück zu "l ...... 
ssseossssss — 
- · 30 = – 
· - sillls«... — — 
- " 5500 — 
"b "b " 0 .- 
t I ISOI..... — 
20600 ..... 
a 2 1. W. — 
1 n. : 2 2 i *[[*.. 
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2 t 752 14 – 
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- I -20-..... —— EEEE — 
- . 320 — — 
# * : 50 —.—# **-— 
" 2 100 0 nm- 
" - 500 M — * — 
Summe 1 (Ta mmer 4a)3— 
II. Zu Waarenzeschäften nach ( 2 
Nr. 4b des Tarifs. 
as. Gestempelte Vordrucke zu Schluß- 
  
noten. 
Dad Slũck au 3 o#t- ..... 
I..... 
6 4 (4 * „ 
" " 6 80 
2 EEEIEM 
2 — 22 .. 
l r 3 333 
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Selte...
        <pb n="423" />
        407 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — -—— — 5 
ugang im 
Destond chrgang Abgang im ebnungejahr 19 Gleibt Geld- 
- ben- 
Benennung **r* von Zu #ardle zum für ver- # am für 0 Ueber- 
des Sieuer- ssammen Umtausche dorbenen. zu- Schlusse eber 
der R von der oflichilgen ver= zurück. „Unbrauch- - des R ver- 
-ech- RNeichs= zum un- (Spallen st gegebenen bargewor ammen 27 kauften haupt 
s- - ungs= AVusche uft Tiempel- * Oq 
Reichsstempelzeichen. jahrs druckereii che 5) sce, ver velleschen Gpetten jahrs bendel 
19 gegeben obsoigt ar ent J5 bis 10%909. 
Stack. Stück. Stück. Stück. Stick. Sltück. Stuck. Siück Stück. Slück. Mark. Mark. 
* 2. 8. 4. b. e. 1. 8. 9. 10. 113 12. 13. 1## 
Weltr Uebertrag 
b. Relchsstempelmarken. 
Das Stück zu 10 .fl. D, B8 — 
4 - 20 2 —i 222.91—....———— 
# 2 s Io-----. .. — 
2 40 s — — – 
* 1 50 2— — —— — . — I 
2 * rx 60 D Q —. — 1 – 
-= 1 4 80 W 1! —. 
" 222 1 . — · — 
2 .- k 2 t 
2 2 I s--.--- 
s 1 6 4 I..--. —.. — — –. 
p n 7 5 HEEEEEE — —— —. — — — — — — 
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2 * r L — — — +. — . —— 
* * 1 8 nÊ . . — 1 — — . --— — — — — — — — 
* 2 — — — —— — 1— 
2 2 l 10 – S-P-b — — 
1 — 15 —6 .... — — - .- — — E 
EEEI – 1 — 
2 HEIIILIIIIIIE – — — —— 
1 2 ELIEIIEII — 1— – 1 
1 2 1 100 EEIE — 1. — — - 
2 I Iboos.«.-. 1 — —— 
eumme I (Tarifnummer 40) — 
III. Ungestempelte Vordrucke zu 1 
« chlußnoten....... l » , s-- 
Summecariinummek4»» —. 
Oleriu: Reglsterdefekte u. s. v. — 2 
- — 
Ab: Rückerstattunggen — 
iben 
IV. Zu Lotterieloosen u. s. w. Bleiben — 
nach Nr. 5 des Tarifs. (Uebereinsltlmmend mil der Jahressumme in Spalte 4 der Einnahmel llebersicht.) 
Relchsliempelmarken. 6 
Das Slück zu ö0 ff. — □X 
· stIJc-..... — -. .- — — 
r s ID-.-.... —-.-- — 
a EEEIIEIIIIIE — 
* - — 4 6 .. — —— T5 
2 - : 5 1„ —. 
- ¾l " S — 
2 2 2 7 n 
1 - 268 — 
1 3 1 9 HEEEEIE —-...---.-—- — 
- 2 10 2 ...... — — “ 
s - st-...... ...-..-- —--—.- 
Summe Tarifnummer 5. 
Hlern: Rgisterdefekte u. s. wv. — 
— —— — 
Ab: Rückerstattungger—— 
V. gu Sctffefrachturkunden Bleiben .. — 
r. 6 des Tarifs. (Uebereinsilmmend mit der Jahressfumme in Spalle sb der Einnahme, Uebersicht.) 
Aaluntonwenan. 1 # 
Das Stück zu 10 .fPf. – — 
2 EEEM . EE — — — 1— 
Summe Tarefnummmer 6 
Hierzu: Regisierdefekte u. . v. — 
— 
Ab: Rückerstattungen 
HLleiben – 
(Ueberelnstimmend mit der Jahressumme in Spalte 6b der —.* JJ 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
62
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
        409 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
  
—..———————— 
Du bezsiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 29. Juni 1900. . 28. 
Inhalt: 1. Konfulat-Wesen: Ermächtigung zur Vor- burgischen Ausstellungsgüter; — Bestimmungen über 
nahme von Civilstands-Akten Seite 400 die Umrechnung fremder Werthe zum Zwecke der Be- 
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von rechnung der Stempelabgaben; — Aenderungen des 
Cinvilstands = Aklen im Schutzgebiete von Kamerun; — omtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und des 
desgl. in Deutsch-Ostafrica 409 statistischen Waarenverzeichnisses 410 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Zollfreier Einlaß der von 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
der Pariser Weltausstellung zurückgelangenden luxem- Neichsgebiete... 412 
  
1. Kon sulat Wesen. 
Dem Kaiserlichen Konsul Kallen in Kanton ist auf Grund des §F. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit 
Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
  
2. Kolonial = Wesen. 
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhällnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75), des Gesetzes, betrefsend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen= 
standes von Bundesangehörigen im Ausland (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 599), und der Allerhöchsten 
Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete 
von Kamerun und Togo (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 128) ist 
dem im Dienste des Kaiserlichen Gouvernements in Kamerun beschäftigten Rechtspraktikanten 
Diehl in Kamerun für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von Kamerun 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, 
die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
63
        <pb n="426" />
        — 410 — 
Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75), des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
siandes von Bundesangehörigen im Ausland (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 599), und des §. 18 der Aller- 
höchsten Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika (Reichs-Gesetzbl. 1891 S. 1) ist 
dem im Dienste des Kaiserlichen Gouvernements in Dar-es-Salaam beschäftigten Regierungs- 
assessor a. D. von Flügge für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von 
Deutsch-Ostafrika die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen 
bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
3. Zoll= und Steuer- Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Juni d. J. beschlossen: 
zu genehmigen, daß für luxemburgische Güter, welche aus dem Gebiete des Großherzogthums 
Luxemburg zu der in diesem Jahre in Paris stattfindenden Weltausstellung gesendet worden 
sind, der Rücksendungsnachweis zum Zwecke des zollfreien Einlasses nach Maßgabe des 
Bundesrathsbeschlusses vom 20. Mai 1898 — 8§. 372 der Protokolle — (Central-Blatt 1898 
S. 299) von dem Generalkommissar für die luxemburgische Sektion ertheilt werden darf. 
Berlin, den 26. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Juni d. J. beschlossen, 
sich damit einverstanden zu erklären, daß in den durch Bundesrathsbeschluß vom 9. März 1899 
(Central-Blatt S. 104) unter Ziffer 1 getroffenen Bestimmungen über die Umrechnung fremder 
Werthe zum Zwecke der Berechnung der Stempelabgaben 
statt: „1 japanischer Men . ...4,2o-KL« 
gesagt wird: 
„1 alter japanischer Goldyen .4220 .M. 
1 japanischer n 2, 10 4“. 
Berlin, den 27. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
        <pb n="427" />
        — 411 — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, den nachstehend aufgeführten 
Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und des siatistischen Waarenverzeichnisses 
mit der Maßgabe die Zustimmung zu ertheilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. Juli 1900 in 
Wirkung gesetzt werden. 
Berlin, den 28. Juni 1900. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage: v. Fischer. 
– — — —  
Aenderungeu des amtlichen Waarenverzeichnisses zum olltarif und des statistischen Waaren- 
verzeichnisses. 
I. Amtliches Waarenverzeichniß zum Zolltarife. 
1. Der Artikel „Aether“ erhält folgende Fassung: 
„Aether, einfache (Aethyl= [Schwefel-l, Amyl-, Methyl= 2c. Aether) und zusammengeseßztte 
(Ester): 
1. in Fässern (6a) Nr. 5a la ........... 125.-Æ 
2.inFlafchen,KrügenoderanderenUmschließungcnfdÆöJNnba148...180- 
S. dagegen Petroleumäther. 
Anmerkungen. 
1. Lösungen von Aether in Alkohol und Mischungen von Aekther und Alkohol z. B. Nçetherwein- 
geist, Salpeterätherweingeist (versüßter Salpelergeist) und Salzätherweingeist (versüßter Salz- 
geist, Salzäther) sind wie Branntwein zu verzollen. S. auch die Anmerkung zu Aethylchlorid 
2. Verschiedene einfache und zusammengesetzte Aether (u. s. w. wie in der bisherigen Anmerkung).“ 
2. In den Artikeln „Aetherweingeist", „Hofsmannstropfen“", „Liquor“ und „Salpetergeist“ ist siatt 
„wie Aether“ zu setzen „wie Branntwein“. 
3. In den Ziffern 1 und 2 der Artikel „Arrak“, „Cognac“, „Franzbranntwein“ und „Rum“ sowie 
in den Ziffern 1, 2a und 2b des Artikel „Branntweine“ ist in der letzten Spalte der Zollsatz 
„125 ¾¼“ in „160 „¾“ und der Zollsatz „180 ¾“ in „240 J4 abzuändern. 
4. In den Artikeln „Bier“ und „Meth“ und in der Ziffer 1 des Artikel „Malzextrakl!“ ist in der 
letzten Spalte der Zollsatz „br. 4 “.“ in „br. 6 J.“ abzuändern. 
5. In der Ziffer 2a der Artikel „Cider“ und „Getränke“ sowie in der Ziffer 2a des ersten Absatzes 
des Artikel „Wein“ ist in der letzten Spalte der Zollsatz .80 --.“ in „120 J&amp;"“ abzuändern. 
6. In den Artikeln „Cognacessenz“ und „Rumessenz“ ist statt „s. Aether“ zu setzen „wie Branntwein“. 
7. Der dritte Absatz des Artikel „Essenzen“ erhält folgende Fassung: „—, alkoholhaltige zum 
Genusse, z. B. Bischof-, Cognac-, Getreide-, Korn-, Punsch= und Rum-Essenz, wie Branntwein“. 
8. Der Artikel „Weingeist“ erhält folgende Fassung: „Weingeist s. Branntweine“. 
II. Statistisches Waarenverzeichniß. 
1. In der Nr. 68a sind die Worte „mit Ausnahme des Schwefeläthers“ nebst dem vorangehenden 
Komma zu streichen. · 
2. In der Nr. 68e ist das Wort „Schwefeläther“ nebst dem nachfolgenden Komma zu streichen. 
  
63-
        <pb n="428" />
        412 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand 
J# 
—— 
  
— Laufende Nr. 
2. 
Alter und Heimath 
- 
der Ausgewiesenen. 
a. 
Grund 
der Bestrafung. 
  
4. 
  
Behörde, welche die vatum 
Ausweisung #nemeesen 8 
beschlossen hat. beschlussen 
6. 6. 
  
1.] Johann Baukat, 
auch Baukus, 
Knecht, 
  
Franz Gorzica, 
auch Gorczicza, 
- 
[Johann Gum- 
binger, Musiker, 
5. Joseph Kowar, 
Schhlosser, 
N 
Martin Kropf, 
Arbeiter, 
Joseph Eberhard 
  
7. 
—&amp;!'“"““ 
a) Auf Grund des F§. 39 des Strafgesetzbuchs. 
18 Jahre alt, geboren zu Iltrecken bei 
Sodargen, Rußland, ortsangehörig 
ebenbeselün, 
.. Giacomo Giovanni 26 Jahre alt, aus Scaria, Provinz 
Maglia, Maurer, 
Como, Italien, 
Diebstahl im wieder- 
bolten RNücksalle 
1½ Jahr Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
niß vom 17. Sep- 
tember 1898), 
Diebstahl im wieder- 
holten Rückfall und 
Bruch der Landes- 
verweisung (1¼ 
Jahr Zuchthaus und 
6 Wochen Haft, laut 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Königsberg, 
16. Febrnar 
d. J. 
Großherzoglich badischer 31. Mai d. J. 
Landeskommissär zu 
Karlsruhe, 
  
Erkenntniß vom 
18. März 1899), 
  
  
b) Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren im Jahre 1870 zu Wolczina 
(Wolnica), Nussisch-Polen, ortsange- 
hörig ebendaselbst, 
geboren am 15. April 1872 zu Hohen- 
zell, Bezirk Ried, Ober-Oeslerreich, 
geboren am 15. Mai 1858 zu Alt- 
Aicha, Bezirk Turnau, Böhmen, öster- 
reichischer Staalsangehöriger, 
Bezirk Reutte, Tirol, orlsangehörig 
ebendaselbst, 
geboren am 28. Februar 18783 zu 
  
Tonn, Bäcker, 
  
Klein -Mohrau, Bezirk Schönberg, 
Mähren, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 5. April 1882 zu Berwang, 
[Landstreichen und- 
Betteln, 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
  
  
Königlich preußischer 26. Mai d. J. 
Negierungs-Präsident 
zu Düsseldorf, 
Großherzoglich badischer19. Mai d. J. 
Landeskommissär zu 
Karlsruhe, 
Stadtmagistrat Donau= 9. Juni d. J. 
wörth, Bayern, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Erfurt, . 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Potödm, 
26. Mai d. J. 
  
16. Juni d. J. 
Die Ausweisung des Tagelöhners Adolph Planer (Central--Blatt für 1900 S. 318 3. 5) ist zurückgenommen worden. 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedrucht bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="429" />
        — 413 — — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
—–. — — — - 
     
Zu betiehen durd) alle Postanstalten und ZSuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVI. 1. Lahrgang.) Berlin, Freitag, den 6. ; Juii 1900. D 6— 29 
Inhalt. 1. Konsulat-Wesen Ermächtigung zur Vor- 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Erstattung des Mieths- 
nahme von Civilstands-Aktlen; — Entlassung; - zinses an versetzte Beamte 415 
Exequatur-Ertheilungen SEeite 413 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Medizinal-Wesen: Bekanmmachung, betreffend das Reichsgebietel .415 
Arzneibuch für das Deutsche Reih 114 Anhang. Militär-Wesen: Gesammtverzeichniß der- 
3. Marine und Schiffahrt: Vestimmungen über die gegen- jenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
seitige Anerkennung der Schiffsmehöriese in Deutsch- Zeugnissen über die Befähigung für den einfährig- 
land und Japan 114 freiwilligen Militärdienst berechtigt sid 417 
  
1. Konfulat Wesen. 
  
Dem mit der Vertrekung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Manila beauftragten Konsul Rieloff 
ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und die 
Dauer seiner Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Cajamarca (Peru), Oskar Kuntze, ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
—— —V.. —— — — 
Dem Kaiserlich russischen General-Konsul mit- dem Amissitz in Berlin, Staatsrath Artzimovitch, isi 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
Dem Kaiserlich russischen Konsul mit dem Amtssitz in Bremen, Kollegien-Assessor. von Tomaschewsky 
ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
Dem zum General-Konsul von Paraguay mit dem Amtssitz in Berlin ernannien Kaufsmann 
dudwig Rehwinkel ist Namens des Reichs das Erequatur ertheilt worden. 
  
64
        <pb n="430" />
        — 414 — 
Dem zum Konsul von Nicaragua in Bremen ernannten Kaufmann F. L. Michaslis ist Namens des 
Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
â— — — —— —— — — 
Dem Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Mexico Paul Lachmann in Berlin ist Namens des 
Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend das Arzneibuch für das Deutsche Reich. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 7. Juni 1900 beschlossen, daß das Arzneibuch für das 
Deutsche Reich, vierte Ausgabe, vom 1. Januar 1901 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen 
dritten Ausgabe nebst Nachtrag treten soll. 
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Arzneibuch 
in R. v. Deckers Verlag (G. Schenck) zu Berlin erscheinen und im Wege des Buchhandels zum Laden- 
preise von 2 J. 5 &amp; für ein geheftetes und von 3 J. 65 &amp; für ein gebundenes Exemplar zu beziehen 
sein wird. 
Berlin, den 30. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Japan. 
  
Nachdem zwischen dem Deutschen Reiche und Japan eine Verständigung wegen gegenseitiger An- 
erkennung der Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen 
vom 1. Oktober 1900 ab, wie folgt, behandelt: 
1. In deutschen Häfen werden die nach den japanischen Vermessungsvorschriften vom 24. April 
des 17. Jahres Meiji (1884) ausgestellten Meßbriefe japanischer Schiffe europäischer Bauart 
ohne Nachvermessung anerkannt. Die in diesen Meßbriefen angegebene Zahl japanischer Tonnen 
(von 100 Kubil-Kaneschaku) wird derselben Zahl britischer Registertons gleichgeachtet. 
2. In japanischen Häfen werden die vom 1. Juli 1895 ab nach der deutschen Schiffs- 
vermessungsordnung vom 1. März 1895 ausgestellten Meßbriefe deutscher Schiffe ohne Nach- 
vermessung anerkannt. Die darin nachgewiesene Zahl britischer Registertons wird derselben 
Zahl japanischer Tonnen gleichgeachtet. 
Dasselbe gilt von den vor dem 1. Juli 1895 nach den früheren Schiffsvermessungs- 
ordnungen vom 5. Juli 1872 und 20. Juni 1888 ausgestellten Meßbriefen deutscher Schiffe, 
einschließlich der gemäß §. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter An- 
wendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume aus- 
gestellten Spezialmeßbriefe der Dampfschiffe. Deutsche Dampfschiffe, welche einen vor dem
        <pb n="431" />
        — 
415 
1. Juli 1895, aber nicht gemäß §. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 
ausgestellten Meßbrief besitzen, können jedoch behufs Ermittelung des Nettoraumgehalts die 
Nachvermessung der in Abgug zu bringenden Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den 
japanischen Vorschriften verlangen. Anstatt dieser Nachvermessung kann die Hafenbehörde einen 
Abschlag von 10 % des in dem deutschen Meßbriefe nachgewiesenen Neittoraumgehalts gewähren. 
Berlin, den 2. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Bei Erstatlung des Miethszinses an versetzte Beamte aus Reichsfonds auf Grund des §. 10 Abs. 2 der 
Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) in der Fassung des Artikel 1 
der Allerhöchsten Verordnung vom 19. November 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 313) ist die etwa in dem 
Miethszinse mit enthaltene, nöthigenfalls ihrer Höhe nach durch sachverständiges Gutachten festzusetzende 
Entschädigung für die Bereitstellung einer in der bisherigen Miethswohnung vorhandenen Centralheizung, 
  
eleklrischen Beleuchtung oder ähnlichen Anlage nicht mit zu vergüten. 
Nach diesem Grundsatze wird in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Rechnungshofs des 
Deutschen Reichs künftig in der Reichsverwaltung verfahren werden. 
  
—— 
5. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 
Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die datm 
r der Bestrafung. Uusweisung ausweisungs= 
2 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I a. 4. . 6. 
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs. 
. Taras Kozubci, 128 Jahre alt, geboren zu Czarnarod-schwerer Diebstahl Königlich preußischer 119. Juni d. J. 
auch Podsunbei ka, Gouvernement Kiew, Rußland, (3 Jahre Zuchthaus, Regierungs-Präsident 
und Podzinbej,ssischer Staatsangehöriger, laut Erkenntniß vom zu Bromberg, 
Arbeiter, 8. Juli 1897), 
b) Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2.]|Heinrich Ariens, sgeboren am 8. September 1840 zus Landstreichen und Königlich preußischer /26. Mai d. J. 
Maurergeselle, Wühen, Provinz Gelderland, Nieder= Betteln, Regierungs-Präsident 
lande, ortsangehörig ebendaselbst, zu Düsseldorf, 
3 Camill Bischoff, geboren am 21. Juni 1883 zu La-Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 22. Juni d. J. 
Fabrikarbeiter grange bei Delle, Departement Haut- Präsident zu Colmar, 
Rhin, Frankreich, französtscher Staals- 
angehöriger, 
4.] Johann Franz geboren am 5. Juli 1871 zu Brüssel, Landstreichen und derselbe, desgleichen. 
Shaufard, belgischer Staatsangehöriger, Betteln, 
imonadier, 
  
  
  
  
  
  
64
        <pb n="432" />
        416 
  
  
——““"“ 
  
  
  
  
  
  
— 
* Name und Stand Alter und Heimath Grund Behoͤrde, welche die daum 
3 –. — . e 
der Bestrafung Ausweisung Ausweisun 
2 - « N 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
5.Bertha Chaufard,geboren am 5. Juni 1869 zu Brüssel, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks- 22. Juni d. J. 
geb. Bonal, Ehe= belgische Staatsangehörige, Betteln, Präsident zu Colmar, 
frau des Vorigen, 
6.]Viktor Lamielle, geboren am 4. November 1876 zu falsche Namensan= derselbe, desgleichen. 
Fabrikarbeiler, Lagrange bei Delle, Departement gabe und Land- 
Haut-Rhin, Frankreich, französischer streichen, 
Staatsangehöriger, 1 
7. Gustav Müller, geboren am 5. April 1859 zu Luxem-salsche Namensan= Königlich preußischer 22. Mai d J. 
Kaufmann, burg, luxemburgischer Staatsange= gabe, Landstreichen, Regierungs-Präsiden! 
höriger, Betteln und Be- zu Münster, 
leidigung, 
8. Friedrich Stühl, (45 Jahre alt, geboren zu Meran, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks,. 16. Juni d. J. 
Tagner, Tirol, ortsangehörig eben daselbst, Betteln, Präsident zu Straßburg, 
9. Alfred Tanner, geboren am 8. Juni 1856 zu Aigle,alsche Namensan= derselbe, (22. Juni d. J. 
Schreiber, Kantlon Waadt, Schweiz, ortsange= gabe und Betteln, E 
hörig ebendaselbst, 
10. Franz Ignaz Thur-sgeboren am 28. Dezember 1886 zusfalsche Namensan- Königlich bayerisches 16. Juni d. J. 
ner, Tagelöhner,, Galkür, Bezirk Landeck, Tirol, orts. gabe, Gebrauch fal-Bezirksamt Lindau, 
angehörig ebendaselbst, scher Legitimalions- 
papiere, Land- 
streichen und Betteln, 
II.] Bladislaus Wa= Tag und Jahr der Geburt unbekannt, Landprreichen, Königlich preußischer 20. Juni d. J. 
berski. Woll- geboren zu Turek, Gouvernement Regierungs-Präsdent 
spinner, Warschau, Nußland, zu Stade, 
12.Johann Wicha, geboren am 9. Mai 1863 zu Janlsch,Betteln, Königlich preußischer 28. Mai d. J. 
Schuhmacher, Bezirk Troppau, Oesterreichisch- Regierungs-Präsident 
  
Schlesien, österreichischer Staatsange- 
  
höriger, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlln. 
  
zu Oppeln,
        <pb n="433" />
        Anhang 
Ur. 29 des Central-Klatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Freitag, den 6. Juli 1900. 
  
  
  
Militär-Wesen. 
  
Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß 8. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 6 
Bemerkungen. 
1. Die mit ' bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an 
welchen sich keine der zur Ertheilung von Befähigungszeugnissen berechtigten Anstalten unter 
A. b, B. b und c oder C. b (Real-Gymnasium, Real-Progymnasium, Realschule) mit 
obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem 
Unterricht im Griechischen befreilen Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen 
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem 
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Ancignung 
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben leinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Uebersicht. 
Oeffentliche Lehraustalten. Seltoa 
Scite 
Gymnasien (a. aaa 418 Real-Progymnasien bbbb ....... 428 
Real-Gymnasien (4. b)j. ... 425 Neoalschulen (CeeH 48 
Ober-Nealschulen (Aa.ccc ..... 425 Höhere Bürgerschulen (s. 500)0 a432 
Progymnasien (B. a). ... .425 Oesfentliche Schullehrer-Seminare (C.le) 432 
Real-Progymnasien (8. bbd 426 Andere össentliche Lehranstalten (.1 434 
Nealschulen (B#e)) 426 Privat-Lehranstallen. 435 
Progymnasien (C. a ’—427 Lehranstalten im Auslane 436 
  
65
        <pb n="434" />
        418 
— Dejffjentliche Lehranslalten. — A. a. Gymnasien. 
— — 
Geffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genügt. 
  
a. Gymnafien. 
I. Königreich Preußen. Brieg, 
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium, Brilon, 
Kaiser Wilhelms-Gymmnasium, Bromberg, 
Allenstein, Bunzlau, 
Altona, Burg i. d. Provinz Sachsen, 
Anklam, * Burgsteinfurt, 
Arnsberg, Cassel: Friedrichs-Gymnasium, 
* Aschersleben, Wilhelms-Gymnasium, 
Atlendorn, Celle, 
Aurich, Charlottenburg: Kaiserin Augusta-Gymnasium, 
Barmen, * Clausthal, 
Bartenstein, Cleve, 
Bedburg: Ritler-Akademie, Coblenz, 
Belgard, Cöln: Gymnasium an der Apostelkirche, 
Berlin: Askanisches Gymnasium, Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Französisches Gymnasium, Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, Gymnasium an Marzellen, 
Friedrich-Werdersches Gymnasium, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Humboldts-Gymnasium, 
Joachimsthalsches Gymnasium, 
Gymnasium zum grauen Kloster, 
Köllnisches Gymnasium, 
Königstädtisches Gymnasium, 
Leibniz-Gymnasium, 
Lessing-Gymnasium, 
Luisen-Gymnasium, 
Luisenstädtisches Gymnasium, 
Sophien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Beuthen i. Ober-Schlesien, 
Bielefeld: Gymnasium (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Bochum, 
Bonn: Königliches Gymnasium, 
* Städtisches Gymnasium 
Ober-Realschule), 
Brandenburg: Gymnasium, 
Ritter-Akademie, 
(verbunden mit 
Braunsberg, 
Breslau: Elisabeth-Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, 
Johannes-Gymnasium, 
König Wilhelms-Gymnasium, 
Magdalenen-Gymnasium, 
Matthias-Gymnasium, 
  
Städtisches Gymnasium in der Kreuzgasse 
(verbunden mit Real-Gymnasium), 
Coesfeld, 
Conitz, 
Caulm, 
Deanzig: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium, 
Demmin, 
Deutsch-Krone, 
Deutsch-Wilmersdorf bei Berlin: Bismarck-Gym- 
nasium,) 
Dillenburg, 
Dortmund, 
Dramburg, 
Düren, 
Düsseldorf: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium (verbunden mit 
Real-Gymnasium), 
  
Duisburg, 
Eberswalde, 
Eisleben, 
Elberfeld, 
Elbing, 
Emden, 
Emmerich, 
Erfurt, 
Essen, 
Fleusburg: Gymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Real- 
  
) Mit rückwirkender Kraft bis zum Osterlermin 1900.
        <pb n="435" />
        — 4A.a. Gymmnasien. 
a. Main: Kaiser Friedrichs-Gymnasium, 
Goethe-Gymnasium, 
Lessing-Gymnasium, 
Frankfurt a. d. Oder, 
Fraustadt, 
Freienwalde a. d. Oder, 
Friedeberg i. d. Neumark, 
Fürstenwalde, 
Fulda, 
Garz a. d. Oder, 
Glatz, 
Gleiwitz, 
Frankfurt 
  
Glogau: Evangelisches Gymnasium, 
Katholisches Gymnasium, 
Gnesen, 
Gorlitz, 
Göttingen, 
Goslar: Gymnasium (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Graudenz, 
Greifenberg i. Pommern, · 
Greifswald: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Groß-Lichterfelde, 
Groß-Strehlitz, 
Guben: Gymnasium (verbunden mit Real-Gym- 
nasium und Realschule), . 
Gütersloh, « 
Gumbinnen, 
Hadamar, I 
* Hadersleben, I 
Hagen i. Westfalen: Gymnasium (verbunden mit 
Real-Gymnasium), 
Halberstadt, 
Halle a. d. Saale: Lateinische Hauptschule der 
Franckeschen Stiftungen, 
Städtisches Gymnasium, 
Hameln: Gymnasium (verbunden mit Real-Pro- 
gymnasium), 
* Hamm, 
Hanau, 
Hannover: Lyzeum I., 
Lyzeum I., 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Heiligenstadt, 
* Herford, 
* Hersfeld, 
Hildesheim: Gymnasium Andreanum, 
Gymnasium Josephinum, 
  
Hirschberg, 
Höxter, » 
Homburg v. d. Höhe: Gymnasium (verbunden mit I 
Realschule), 
*Husum, 
— 
419 
Janer, 
Ilfeld: Klosterschule, 
Inowrazlaw, 
Insterburg: Gymnasium (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Kattowitz, 
Kempen i. d. Rheinprovinz, 
Kiel, 
Königsberg i. d. Neumark, 
Königsberg i. Ostpreußen: Altstädtisches Gymnasium, 
Friedrichs-Kollegium, 
Kneiphöfisches Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Königshütte, 
Köslin, 
Kolberg: Gymnasium (verbunden mit Real--Gym- 
nasium), 
Kottbus, 
Krefeld, 
Kreuzburg, 
Kreuznach, 
Krotoschin, 
Küstrin, 
Landsberg a. d. Warthe: Gymnasium (verbunden 
mit Real-Gymnasium und Realschule), 
Lauban, 
Leer: Gymnasium (verbunden mit Real-Gymnasium), 
Leobschütz, 
Liegnitz: Ritter-Akademie, 
Städtisches Gymnasium, 
Linden bei Hannover, 
* Lingen, 
Lissa, 
Luckau, 
Lüneburg: Gymnasium (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Lyck, 
Magdeburg: Pädagogium des Klosters U. L. 
Frauen, 
Dom-Gymnasium, 
König Wilhelms-Gymnasium, 
Marburg, 
Marienburg i. Westpreußen, 
Marienwerder, 
Meldorf, 
Memel, 
Meppen, 
Merseburg: Dom-Gymnasium, 
Meseritz, 
Minden, 
Moers, 
Montabaur, 
Mühlhausen i. Thüringen: Gymnasium (verbunden 
mit Real-Progymnasium), 
65“
        <pb n="436" />
        420 
* Mülheim a. Rhein, 
Mülheim a. d. Ruhr: Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
München-Gladbach, 
Münster i. Westfalen, 
Münstereifel. 
Nakel, 
Naumburg a. d. Saale: Dom-Gymnasium, 
Neisse, 
Neuhaldensleben, 
* Neu-Ruppin, 
Neuß, 
Neustadt i. Ober-Schlesien, 
Neustadt i. Westpreußen, 
!* Neusteltin, 
Neuwied: Gymnasium (verbunden mit Real-Pro- 
gymnasium), 
  
* Norden, 
Nordhausen a. Harz: Gymnasium (verbunden mit 
Real-Gymnasium), 
Oels, « 
Ohlau, 
Oppeln, 
Osnabrück: Carolinum, 
Raths-Gymnasium, 
Osterode i. Ostpreußen, 
Ostrowo, 
Paderborn, 
Patschkau, 
Pforta: Landesschule, 
Pleß, 
Plön, 
Posen: Berger-Gymnasium (verbunden mit Real- 
Gymnasium und Realschule), 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Marien-Gymnasium, 
Potsdam, 
Prenzlau, 
Prüm, 
Putbus: Padagogium, 
Pyritz, 
Quedlinburg, 
Rastenburg, 
Ratibor, 
Ratzeburg, 
* Rawitsch, 
Recklinghausen, 
Rendsburg: Gymnasium (verbunden mil Naeal- 
Gymnasium), 
  
Rheine, 
Rinteln, 
Rössel, 
Rogasen, 
  
  
  
A. a. Gymnasien. 
Roßleben: Klosterschule, 
Saarbrücken, 
Sagan, 
Salzwedel, 
Sangerhausen: icsgnasium (verbunden mit Real— 
chule), 
Schleswig: Gymmasium (verbunden mit Realschule), 
Schleusingen, 
Schneidemühl, 
Schöneberg bei Berlin: Prinz Heinrichs-Gymnasium, 
Schrimm, 
Schwedt a. d. Oder, 
Schweidnitz, 
Seehausen i. d. Allmark, 
Siegburg, 
Sigmaringen, 
* Seest, 
Sorau, 
Spandau, 
* Stade, 
Stargard i. Pommern, 
Stargard, Preußisch-, 
Steglitz, 
* Stendal, 
Steltin: König Wilhelms-Gymnasium, 
Marienslifts-Gymnasium, 
Stadt-Gymnasium, 
Stolp: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Stralsund, 
Strasburg i. Westpreußen, 
Strehlen, 
Thorn: Gymnasium (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Tilsit, 
Torgau, 
Trarbach, 
Treptow a. d. Rega, 
Trier: Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
* Kaiser Wilhelms-Gymnasium (verbunden mit 
Real-Gymnasium), 
* Verden, 
Waldenburg, 
Wandsbek: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Warburg, 
Warendorf, 
Wehlau, 
Weilburg, 
Wernigerode, 
Wesel: Gymnasium (verbunden 
gymnasium), 
Wetzlar, 
Wiesbaden, 
* Wilhelmshaven, 
Willenberg: Melauchthon-Gymnasium, 
mit Real-Pro-
        <pb n="437" />
        Witistock, 
Wohlau, » 
Wongrowib, 
Zeitz, » . 
Züllichau: Pädagogium. 
II. Königreich Bayern. 
Amberg, 
Abacht 
Ischaffenburg, 
Lichaherot St. Anna-Gymnasium, 
Gymnasium zu St. Siephan, 
Bamberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Bayreuth, 
Burghausen, 
Dillingen, 
Eichstätt, 
Erlangen, 
Freising, 
Fürth, 
Hof, 
Ingolstadt, 
Kaiserslautern, 
Kempten, 
Landau, 
Landshut, 
Ludwigshasen a. Rhein, 
Metten, 
München: Ludwigs-Gymnasium, 
Luitpold-Gymnasium, 
Maximilians-Gymnasium, 
Theresien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Münnerstadt, 
Neuburg a. d. Donau, 
Neustadt a. d. Haardt, 
Nürnberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Passau, 
Regensburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Rosenheim, 
Schweinfurt, 
Speyer, 
Straubing, 
Würzburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
Baugen, 
Chemnitz, 
Dresden: Kreuzschule, 
Vitzthumsches Gymnasium, 
  
  
  
A. a. Gymnasien. — — 421 
Dresden: Wettiner Gymnasium, 
Dresden-Neustadt, 
Freiberg, 
Grimma: Fürsten- und Landesschule, 
Leipzig: Königliches Gymnasium, 
Nikolaischule, 
Thomasschule, 
Meißen: Fürsten= und Landesschule, 
Plauen i. Voigtlande, 
Schneeberg, 
Wurzen, 
Zittau, 
Zwickau. 
IV. Königreich Württemberg. 
Blaubeuren: Evangelisch-theologisches Seminar, 
* Cannstatt, 
* Ehingen, 
Ellwangen, 
* Eßlingen, 
Hall, 
Heilbronn: Gymnasium (verbunden mit Realklassen), 
Ludwigsburg, 
Maulbronn: Evangelisch-theologisches Seminar, 
* Ravensburg, 
Reutlingen, 
* Rottweil, 
Schönthal: Evangelisch-theologisches Seminar, 
Stuttgart: Eberhard Ludwigs-Gymnasium, 
Karls-Gymnasium, 
* Tübingen, 
Ulm, 
Urach: Evangelisch-theologisches Seminar. 
V. Großherzogthnm Baden. 
Baden, 
Bruchsal, 
Freiburg, 
Heidelberg, 
Karlsruhe, 
Konstanz, 
Lahr, 
Lörrach: Gymnasium (verbunden mit Real-Pro- 
gymnasium), 
Mannheim, 
Offenburg, 
Pforzheim, 
Rastatt, 
Tauberbischofsheim, 
Wertheim. 
VI. Großherzogthum Hessen. 
Bensheim, 
Büdingen, 
Darmstadt: Ludwig Georgs-Gymnasium, 
Neues Gymnasium.
        <pb n="438" />
        422 
  
Friedberg: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Gießen, 
Laubach: Gymnasium (Fridericianum), 
Mainz, 
Offenbach a. Main: Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Worms: Gymnasium (verbunden mit Realschule). 
VII. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Doberan: Gymnasium Friderico-Francisceum, 
Güstrow: Domschule, " 
Parchim: Friedrich Franz-Gymnasium (verbunden 
mit Real-Progymnasium), 
Rostock: Gymnasium (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Schwerin: Gymnasium Fridericianum, 
Waren, 
Wismar: Große Stadtschule (verbunden mit Real- 
schule). 
VIII. Großherzogthum Sachsen. 
Eisenach, 
Jena, 
Weimar. 
IX. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Friedland, 
* Neubrandenburg, 
Neustrelitz. 
X. Großherzogthum Oldenburg. 
Birkenseld: Gymnasium (verbunden mit Real-Ab- 
theilung), 
* Eutin, 
Jever: Marien-Gymnasium, 
Oldenburg, 
Vechta. 
XI. Herzogthum Braunschweig. 
Blankenburg, 
Braunschweig: (Altes) Gymnasium Markino-Catha- 
rineum, 
Neues Gymnasium, 
Helmstedt, 
Holzminden, 
Wolfenbüttel. 
XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Gymnasium Georgianum, 
Meiningen: Gymnasium Bernhardinum. 
XIII. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Friedrichs-Gymnasium, 
Eisenberg: Christianeum. 
Gymnasien. 
  
  
  
  
  
XIV. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Gymnasium Casimirianum, 
Gotha: Gymnasium Ernestinum (verbunden mit 
Realklassen). 
XV. Herzogthum Auhalt. 
Bernburg: Karls-Gymnasium, 
LSöhen: Ludwigs-Gymnasium, 
Dessau: Friedrichs-Gymnasium, 
Zerbst: Gymnasium Francisceum (verbunden mil 
Realklassen). 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershansen. 
Arnstadt, 
Sondershausen. 
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Gymnasium (verbunden mit Realklassen). 
XVIII. Fürstenthum Waldeck. 
Corbach. 
XIX. Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Gymnasium (verbunden mit Real-Abtheilung). 
XX. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Gera, 
*Schleiz. 
XXI. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Gymnasium Adolphinum (verbunden mit 
Real-Progymnasium und Lehrer- 
Seminar). 
XXII. Fürstenthum Lippe. 
Delmold: Gymnasium Leopoldinum (verbunden mit 
Real-Progymnasium), 
Lemgo. 
XXIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Catharineum (verbunden mit Real-Gym- 
nasium). 
XXIV. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen, 
Bremerhaven: Gymnasium (verbunden mit Real= 
schule — Real-Progymnasium —). 
XXV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Gelehrtenschule des Johanneums, 
Wilhelm-Gymnasium.
        <pb n="439" />
        — A. b. Real-Gymnasien. 
XXVI. Elsaß-Lothringen. 
Altkirch, · » 
Buchsweiler: Gymnasium (verbunden mit Real— 
Abtheilung), 
Colmar: * Lyzeum (verbunden mit Real-Abtheilung), 
Diedenhofen, 
* Gebweiler, 
Hagenau: Gymnasium (verbunden mit Real-Ab- 
« theilung), 
Metz: Lyzeum, 
Montigny bei Metz: Bischöfliches Gymnasium 
(Knabenseminar), 
  
— 423 
* Mülhausen i. Elsaß, 
Saarburg, . 
Saargemünd: *Gymnasium (verbunden mit Real— 
Abtheilung), 
Schletlstadt, 
Straßburg i. Elsaß: * Lyzeum, 
Bischöfliches Gymnasium bei 
St. Stephan, 
Protestantil hes Gymnasium, 
* Weißenburg, 
* -Zabern. 
b. Keal-Gymnasten. 
I. Königreich Preußen. 
Lachen, 
Altona: Real-Gymnasium (verbunden mil Realschule), 
Barmen: Real-Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Berlin: Andreas-Real-Gymnasium (Andreasschule), 
Dorotheenstädtisches Real-Gymnasium, 
Falk-Real-Gymnasium, 
Friedrichs-Real-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Real-Gymnasium, 
Königstädtisches Real-Gymnasium, 
Luisenstädtisches Real-Gymnasium, 
Sophien-Real--Gymnasium, 
Bielefeld: Real-Gymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Brandenburg, 
Breslau: Real--Gymnasium zum heiligen Geist, 
Real--Gymnasium am Zwinger, 
Bromberg, 
Cassel, 
Charlottenburg, 
Coblenz, 
Cöln: Real-Gymnasium in der Kreuzgasse (ver- 
bunden mit Städtischem Gymnasium), 
Danzig: Johannisschule, 
Dortmund, 
Düsseldorf: Real-Gymnasium (verbunden mit 
Städtischem Gymnasium), 
Duisburg, 
Elberfeld, 
Elbing, 
Erfurt, 
Essen, 
Flensburg: Real-Gymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Frankfurt a. Main: Musterschule, 
Wöhlerschule, 
Frankfurt a. d. Oder, 
  
1!) Mit rückwirken der Kraft bis zum Ostertermin 
  
Goslar: Real-Gymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Groß-Lichterfelde: Haupt--Kadettenanstalt, 
Grünberg, 
Guben: Real-Gymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium und Realschule), 
Hagen i. Westfalen: Real-Gymnasium (verbunden 
mit Gymnasium), 
Halberstadt, 
Hannover: Real-Gymnasium, 
Leibnizschule (Real-Gymnasium), 
Harburg: Real-Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Hildesheim: Andreas-Real-Gymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Insterburg: Real-Gymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Iserlohn: Real-Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Kiel: Real-Gymnasium (verbunden mit Ober-Real- 
schule),) 
Königsberg i. Ostpreußen: Burgschule (Real-Gym- 
nasium, verbunden mit 
Ober-Realschule), 
Städtisches Real-Gym- 
nasium, 
Kolberg: Real-Gymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Krefeld, 
Landeshut, 
Landsberg a. d. Warthe: Real-Gymnasium (ver- 
bunden mit Gymnasium und Real- 
schule), 
Leer: Real-Gymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Lippstadt, 
Lüneburg: Real-Gymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
1900.
        <pb n="440" />
        424 
  
Magdeburg: Real-Gymnasium, 
Real-Gymnasium (verbunden mit Ober- 
Realschule — Guericke-Schule —), 
Münster i. Westfalen, 
Neisse, 
Nordhausen a. Harz: Real-Gymnasium (verbunden 
mit Gymnasium), 
Osnabrück: Real-Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Osterode i. Hannover, 
Perleberg, 
Posen: Berger-Real-Gymnasium (verbunden mit 
Gymnasium und Realschule), 
Potsdam, 
Quakenbrück, 
Reichenbach i. Schlesien: Wilhelmsschule, 
Rendsburg: 
Gymnasium), 
Ruhrort, 
Schalke, 
Siegen, 
Steltin: Friedrich-Wilhelmsschule, 
Schiller-Real-Gymnasium, 
Stralsund, 
Tarnowitz, 
Thorn: Real-Gymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Tilsit, 
Trier: Real-Gymnasium (verbunden mit Kaiser 
Wilhelms-Gymnasium), 
Wiesbaden, 
Witten. 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg, 
München: Real-Gymnasium, 
Kadettenkorps, 
Nürnberg, 
Würzburg. 
III. Königreich Sachsen. 
Annaberg, 
Borna, 
Chemnitz, 
Döbeln: Real-Gymnasium (verbunden mit höherer 
Landwirthschaftsschule), 
Dresden: Annen-Real-Gymnasium, 
Dreikönigsschule (Real--Gymnasium), 
Freiberg, 
Leipzig, 
Ziltau: Real-Gymnasium (verbunden mit Handels- 
Abtheilung), 
Zwickau. 
  
Real-Gymnasium (verbunden mit 
—4A. b. Neal-Gymnasien. 
!- 
  
  
IV. Königreich Württemberg. 
Gmünd, 
Stuttgart, 
Ulm. · 
V. Großherzogthum Baden. 
Karlsruhe, 
Mannheim. 
VI. Großherzogthum Hessen. 
Darmstadt, 
Gießen: Real-Gymnasiumtverbundenmit Realschule), 
Mainz: Real-Gymnasiumt(verbunden mit Realschulez. 
VII. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
*77 
Güstrow: Real-Gymnasiumt) (verbunden mit Real- 
schule), 
Ludwigslust, 
Malchin, 
Rostock: Real-Gymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Schwerin. 
VIII. Großherzogthum Sachsen. 
Eisenach, « 
Weimar. 
IX. Herzogthum Braunschweig. 
Braunschweig. 
X. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Meiningen, 
Saalfeld. 
XI. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Ernst-Real--Gymnasium. 
XII. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha: Realklassen des Gymnasiums. 
XIII. Herzogthum Auhalt. 
Bernburg: Karls-Real-Gymnasium, 
Dessau: Friedrichs-Real-Gymnasium. 
XIV. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Gera. 
XV. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Real--Gymnasium des Catharineums. 
- XVI. Freie Hansestadt Bremen. 
Vegesack. 
XVII. Freie uud Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Real-Gymnasium des Johanneums. 
1! Der Unterricht im Latein bezinnt erst mit der untertertia.
        <pb n="441" />
        A. c. Ober-Realschulen. B. a. Progymnasien. 
425 
c. Ober-Kealsckulen. 
1. Königreich Preußen. 
Aachen: LOber-Realschule mit Fachlklassen, 
1 Barmen-Wupperfeld, 
Berlin: 1 Friedrichs-Werdersche Ober-Realschule, 
+Luisenstädtische Ober-Realschule, 
+ Bochum, 
VBonn: 1Ober-Realschule (verbunden mit Städtischem 
Gymnasium), 
+ Breslau, 
+ Cassel, 
4 Charlottenburg, 
#Cöln, 
Düren: #1 Ober-Realschule (verbunden mit Real= 
Progymnasium), 
1. Düsseldorf, 
Elberfeld, 
+ -Elbing, 
Essen, 
Ilensburg: 1 Ober-Realschule (mit wahlfreiem 
Unterricht in der Handelswissen- 
schaft — verbunden mit Land- 
wirthschaftsschule), 
Frankfurt a. Main: 1 Klingerschule, 
# Gleiwitz, 
+ Halberstadt, 
Halle a. d. Saale: 1Ober-Realschule, 
Franckeschen Stiftungen, 
+Hanau, 
1Hannover, 
Kiel: 1Ober-Realschule (verbunden mit Real- 
Gymnasium), 
Königsberg i. Ostpreußen: 1 Burgschule (Ober-Real- 
schule, verbunden mit 
Real-Gymnasium), 
+ Krefeld, 
Magdeburg: Grericke-Schule (verbunden mit Real- 
Gymnasium), 
*Marburg, 
  
Ober -Realschule bei den #-Oldenburg. 
  
München-Gladbach, 
Rheydt: —Ober-Realschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
+Saarbrücken, 
+Weißenfels, 
Wiesbaden. 
II. Königreich Württemberg. 
Cannstatt: 1# Realanstalt, 
Eßlingen: 1 Realanstalt, 
Heilbronn: 1 Realanstalt, 
Reutlingen: Realanstalt, 
Stuttgart: 1# Friedrich Eugens-Realschule, 
Ulm: 1 Realanstalt. 
· III. Großherzogthum Baden. 
+# Freiburg, 
+# Heidelberg, · 
Karlsruhe: 1Ober-Realschule (verbunden mit Real- 
schule), 
+Konstanz, 
Mannheim, 
1 Pforzheim. 
IV. Großherzogthum Hessen. 
1 Darmstadt.)) 
V. Großherzogthum Oldenburg. 
VI. Herzogthum Braunschweig. 
+# Braunschweig. 
VII. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: 1Ober-Realschule (Ernestinum). 
VIII. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: 1 Handelsschule (Ober-Realschule). 
IX. Elsaß-Lothringen. 
1Metz, 
Mülhausen i. Elsaßt 1Ober-Realschule (Gewerbe- 
schule), 
1 Straßburg i. Elsaß. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) Klasse zur 
Darlegung der Befähigung nöthig ist. 
a. Drogymnasien. 
. I. Königreich Württemberg. 
Oehringen: *Lyzeum. 
II. Großherzogthum Baden. 
Donaueschingen, 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Abtheilung). 
  
III. Großherzogthum Hessen. 
Progymnasium (verbunden mit 
schule). 
IV. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Realschule). 
Alzey: Real- 
« 1) Mit rückwirkender Kraft bis zum Osterlermin 1899. — Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf 
einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises der Reife für die Obersekunda einer neunstusigen Lehranstalt bedürsen, haben sich 
der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die heffische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
66
        <pb n="442" />
        426 
— — B. b. Real-Progymnasien. 
B. c. Realschulen. 
—— 
b. Keal-Progymnasien. 
I. Königreich Württemberg. 
Böblingen: Real-Lyzeum, 
Calw: Real-Lyzeum, 
Geislingen: Real-Lyzeum, 
Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums, 
Nürtingen: Real-Lyzeum. 
II. Großherzogthum Baden. 
Ettenheim, 
Lörrach: Real-Progymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium). 
III. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Ribnitz. 
IV. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
V. Großherzogthum Oldenburg. 
Birkenfeld: Real-Abtheilung des Gymnasiums. 
  
VI. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Ohrdruf: Realschule (verbunden mit Progymnasiun). 
VII. Fürsteuthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen. 
VIII. Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Real-Abtheilung des Gymnasiums. 
IX. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Real-Progymnasium (verbunden mit 
Gymnasium und Lehrer-Seminar). 
X. Fürstenthum Lippe. 
Real-Progymnasium (verbunden mit 
Gymnasium). 
XI. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremerhaven: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium). 
Detmold: 
c. Kealschulen. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: 1# Realanstalt, 
Biberach: Realanstalt, 
Göppingen: Realanstalt, 
Hall: Realanstalt, 
Heidenheim: — Realanstalt, 
Ludwigsburg: Realanstalt, 
Ravensburg: LNealanstalt, 
Rotlweil!: Realanstalt, 
Stutlgart: 1 Wilhelms-Realschule, 
Tübingen: Realanstalt. 
II. Großherzogthum Baden. 
1#Bruchsal, 
Karlsruhe: 1 Realschule (verbunden mit Ober- 
Realschule). 
III. Großherzogthum Hessen.)) 
Alsfeld, 
Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
#Butzbach, 
Friedberg: 1 Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
1 Gernsheim, 
  
Michelstadt, 
  
Gießen: KA Realschule (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Groß-Umstadt: # Realschule (verbunden mit Land- 
wirthschaftsschule), 
Heppenheim a. d. Bergstraße, , 
Mainz: Realschule (verbunden mit Real-Gym— 
nasium), 
Offenbach a. Main: 1 Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
+Oppenheim, 
Wimpfen am Berg, 
Worms: Realschule (verbunden mit Gymnasiun). 
IV. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershansen. 
Arnstadt: Realschule (verbunden mit Handels- 
Abtheilung), 
1 Sondershausen. 
VlI.Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: 1 Realschule in der Altstadt,) 
1 Realschule beim Doventhor. 
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechslen Jahrganges (der 
Unlersekunda) oder vor Absolvirung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienst erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüsung zu unterziehen, für welche die 
hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
:) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die Realschule in der Altstadt 
übergegangenen und in einer besonderen Abtheilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur Erlangung des 
Befähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungsprüfung nach den für die 
Debbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.
        <pb n="443" />
        — C. a. Progymnasien. 
  
427 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlaffungsprüfung zur Darlegung 
der Befähigung gefordert wird. 
a. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
FAltena, 
Andernach, 
Berent, 
* Bocholtb, 
Boppard, 
Brühl, 
Dorsten, 
7Duderstadt, 
Eschwege: Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule, 
Eschweiler: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Progymnasium), 
7 Eupen, 
Euskirchen, 
Forst i. d. Lausitze Progymnasium (verbunden mit 
Real-Progymnasium), 
Frankenstein, 
Genthin, 
* Grevenbroich, 
Höchst a. Main: Progymnasium (verbunden mit 
Real-Progymnasium), 
* Hofgeismar, 
Jülich, 
Kempen i. Posen, 
* Lauenburg i. Pommern, 
Limburg a. d. Lahn: Progymnasium (verbunden 
mit Real-Progymnasium), 
Linz, 
Löbau i. Westpreußen, 
Lötzen, 
Lüdenscheid: * Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Malmedy, 
* Münden, 
Neumark i. Westpreußen, 
Neumünster: Progymnasium (verbunden mit Real= 
Progymnasium), 
Neunkirchen (Reg.-Bez. Trier, Kreis Ottweiler), 
* Nienburg, 
Northeim, 
* Pasewalk,) 
Preußisch-Friedland, 
Rheinbach, 
Rheydt: Progymnasium (verbunden mit Ober- 
Realschule), 
Rietberg, 
Saarlouis, 
  
  
  
Schlawe, 
Schwelm: * Progymnasium (verbunden mit Real= 
schule), 
Schwetz, 
Solingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
* Sprottau, 
* Steele, 
* Striegau, 
Tremessen, 
Viersen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Progymnasium), 
* Wattenscheid, 
St. Wendel, 
Wipperfürth. 
II. Königreich Bayeru. 
Bergzabern, 
Dinkelsbühl, 
Donauwörth, 
Dürkheim, 
Edenkoben, 
Frankenthal, 
Germersheim, 
Grünstadt, 
Günzburg, 
St. Ingbert, 
Kirchheimbolanden, 
Kitzingen, 
Kusel, 
Lohr, 
Memmingen, 
Neustadt a. d. Aisch, 
Nördlingen, 
Oettingen, 
Pirmasens, 
Rothenburg o. d. Tauber, 
Schäftlarn, 
Schwabach, 
Uffenheim, 
Weißenburg am Sand, 
Windsbach, 
Windsheim, 
Wunsiedel. 
III. Königreich Württemberg. 
Kornthal: Gemeinde-Lateinschule (Progymnasial- 
Abtheilung und 14 Realschul-Ab- 
theilung). 
1) Mit rückwirkender Kraft bis zum Oslertermin 1900. 
66“
        <pb n="444" />
        428 — C.b. Real-Progymnafien. C. e. Realschulen. — 
IV. Großherzogthum Hessen. 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real= 
schule).)) 
VI. Freie und Hausestadt Hamburg. 
Cuxhaven: Progymnasial-Abtheilung der höheren 
Staatsschule (verbunden mit Real- 
schule). 
VII. Elsaß-Lothringen. 
V. Herzogthum Braunschweig. Bischweiler, 
Gandersheim: Progymnasium nebst Real-Ab- Oberehnheim, 
theilung. Tihann. 
b. Keal-Progymnasien. 
—. 
1) Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michagelistermin 1900 einschließlich Geltung. 
  
I. Königreich Preußen. Rathenow, 
Biedenkopf, Ratibor, . 1 
Düren: Real-Progymnasium (verbunden mit Ober- Remscheid: Real-Progymnasium (verbunden mit 
Realschule), Nealschule), 
Eilenburg, Spremberg, 
Einbeck, Stargard i. Pommern, 
Eschweiler: Real-Progymnasium (verbunden mit Ueilzen, . . 
Progymnasium), Viersen: Real-Progymnasium (verbunden mit Pro- 
Forst i. d. Lausitz: Real-Progymnasium (verbunden gymnasium), · 
mit Progymnasium), Wesel: Real-Progymnasium (verbunden mit Gym- 
Hameln: Real-Progymnasium (verbunden mit nasium), 
Gymnasium), Wolgast, 
Höchst a. Main: Real-Progymnasium (verbunden Wollin, 
mit Progymnasium), Wriezen. 
Langenberg, 
Langensalza, 
Limburg a. d. Lahn: Real-Progymnasium (ver- 
bunden mit Progymnasium), 
Luckenwalde, 
Marne, 
Mühlhausen i. Thüringen: Real-Progymnasium 
(verbunden mit Gymnasium), 
Nauen, 
Neumünster: Real-Progymnasium (verbunden mit 
Progymnasium), 
Neuwied: Real-Progymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), " 
Oberhausen, 
Oberlahnstein, 
Oldesloe, 
Papenburg, 
  
  
II. Großherzogthum Baden. 
Baden: Real-Progymnasium (verbunden mit Real— 
ule), 
Durlach: Real-Abtheilung des Progymnasiunmis, 
Mosbach. 
III. Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin. 
Grabow, 
Parchim: Real-Progymnasium (verbunden mit 
Gymnasium). 
IV. Herzogthum Anhalt. 
Zerbst: Realklassen des Gymnasiums. 
V. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Realklassen des Gymnasiums. 
VI. Fürstenthum Waldeck. 
Arolsen. 
C. Kealschulen. 
I. Königreich Preußen. 
Altona:Realschulelverbunden mit Real-Gymnasium), 
Arnswalde, 
Barmen: #Realschule (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
ls 
  
Berlin: 1 Erste Realschule, 
Bweite Realschule, 
LDritte Realschule, 
Vierte Realschule, 
1 Fünfte Realschule, 
1#Sechste Realschule,
        <pb n="445" />
        Berlin: # Siebente Realschule, 
+Achte Realschule, 
+Neunte Realschule, 
+ehnte Realschule, 
+ Elfte Realschule, 
+8wölfte Realschule, 
Biebrich, 
Bitterfeld, 
Blankenese. · , 
Breslau: 1 Erste evangelische Realschule. 
+ Zweite evangelische Realschule, 
Katholische Realschule, 
1 Buxkehude, 
+ Cassel, 
Celle, 
Cöln, 
Culm, 1) 
Danzig: 1# Realschule zu St. Petri, 
Delitzsch: „Realschule (mit gymnasialem Neben- 
kursus in den drei unteren Klassen),!) 
Diez, 
Dirschau, 
Dortmund: ## Gewerbeschule (Realschule), 
1 Dülken, 
1#Düsseldorf, 
Eisleben, 
Elberfeld, 
+ Elmshorn, 
Emden: 1 Kaiser Friedrichs-Schule, 
Ems, 
SErfurt, 
Eschwege: 1 Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Frankfurt a. Main: I Realschule der israelitischen 
Religionsgesellschaft, 
1 Realschule der israelilischen 
Gemeinde, 
+Adlerflychtschule, 
# Liebig-Realschule, 
Selektenschule, 
Freiburg i. Schlesien, 
+ Fulda, 
Gardelegen: 1 Realschule mit progymnasialen Neben- 
abtheilungen in den drei unteren 
Klassen, 
1#Geestemünde, 
1Geisenheim, 
T. Gevelsberg, 
Görlitz, 
1. Göttingen, 
1 Graudenz, 
C. c. Realschulen. 
  
  
49 
  
Greifswald: 1# Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), # 
Guben: Realschule (verbunden mit Gymnasium 
und Real-Gymnasium), 
+Gumbinnen, 
+Hagen i. Westfalen, 
Hannover: JErste Realschule, 
Zweite Realschule, 
Harburg: J Realschule (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), y 
Pavelberg, # 
1 Hechingen, - 
Herford:fRealschule(verbundenmitLandwirth- 
schaftsschule), 
Hildesheim: Realschule (verbunden mit dem 
Andreas-Real-Gymnasium), 
Homburg v. d. Höhe: 1 Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
enkau, ) 
Iserlohn: Realschule (verbunden mit Real- 
Gymnasium), 
4# Stzehoe. 
+Kiel, y 
Königsberg i. Ostpreußen: # Realschule im Löbenicht, 
+ Köpenick, 
+Kottbus, 
# Kreuznach, 
Krossen: # Realschule mit wahlfreiem Lateinunter- 
richt in den Klassen Sexta, Ouinta 
und Ouarta, 
Landsberg a. d. Warthe: Realschule (verbunden 
mit Gymnasium und 
Real-Gymnasium), 
Lauenburg a. d. Elbe: 1Albinusschule, 
+ Lennep, 
Liegnitz: 1 Wilhelmsschule, 
Löwenberg, 
+Lübben, 
Lüdenscheid: 1 Realschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
Magdeburg, 
1 Meiderich, 
Mülheim a. d. Ruhr: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
+Naumburg a. d. Saale, 
Oschersleben: f Realschule mit gymnasialem Neben- 
kursus in den drei unteren 
Klassen, 
Osnabrück: Realschule (verbunden mit Real- 
Gymnasium),1) 
+Ottensen, 
1) Mit rückwirken der Kraft bis zum Osterlermin 1900.
        <pb n="446" />
        430 
#Otterndorf, 
Peine, 
RPillau, ) 
Posen: 1erger-Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium und Realgymnasium), 
# Potsdam, 
+Quedlinburg, 
Remscheid: Realschule (verbunden mit Real-Pro- 
gymnasium), 
Riesenburg, 0 
— C. c. Realschulen. 
  
Sangerhausen: 1 Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium) 
1Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
TSchmalkalden, 1) 
#Schönebeck, 
Schwelm: J Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Segeberg: K# Wilhelmsschule, 
+ Sobernheim, 
Solingen: f/Realschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
Schleswig: 
+Sonderburg, 
+Steglitz, 
Stolp: 1 Realschule (verbunden mit Gymnasium),!) 
+ Unna, 
Wandsbek: Realschule (verbunden mit 
nasium), 
1 Witlenberge. # 
II. Königreich Bayern. 
Gym- 
+Amberg, 
+Ansbach, 
+Aschaffenburg, 
Augsburg: 1 Kreisrealschule, 
+ Bamberg, 
Bayreuth: NKreisrealschule, 
Dinkelsbühl, 
Eichstätt, 
+1 Erlangen, 
+Freising, 
Fürth, 
Gunzenhausen, 
tgeh sstadt 
ngolstadt, 
Kaiserslautern: 1 Kreisrealschule, 
Kaufbeuren, 
+ Kempten, 
+Kissingen, 
Kitzingen, 
  
  
4 Kronach, 
hKulmbach, 
+Landau, 
Landsberg, 
Landshut, 
+ Lindau, 
Ludwigshafen a. Rhein, 
Memmingen, 
München: +Ludwigs-Kreisrealschule, 
+ Luitwold-Kreisrealschule, 
+ Neuburg a. d. Donau, 
Neumarkt i. d. Oberpfalz, 
+Neustadt a. d. Haardt, 
+Neu-Ulm, 
+Nördlingen, 
Nürnberg: 1 Kreisrealschule, 
Passau: #Kreisrealschule, 
+BPirmasens, 
Regensburg: Kreisrealschule, 
1Rosenheim, 
1# Rothenburg o. d. Tauber, 
1#Schweinfurt, 
# Speyer, 
1 Straubing, 
Traunstein, 
+Wasserburg, 
Weilheim, 
1# Weißenburg am Sand, 
Würzburg: 1 Kreisrealschule, 
Wunsiedel, 
4 Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
1 Aue,2 
Auerbach,) 
Bautzen, 
+Chemnitz, 
Crimmitschau, 
Dresden-Johannstadt, 
Dresden -Striesen: 1K Realschule (Freimaurer= 
Institut), 
Frankenberg,) 
+Glauchau,.)) 
# Grimma,) 
Großenhain,) 
Leipzig: 1Erste Realschule, 
weite Realschule, 
1 Dritte Realschule, 
1 Leisnig,= 
Löbau,?) 
1) Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1900. 
2) Mit diesen Schulen sind Progymnasialklassen verbunden, welche den Klassen Serta, Quinta und Quarta der Gym- 
nasien entsprechen. — Anerkennung der Realschulen zu Aue und Oelsnitz mit rückwirkender Krafl bis zum Ostertennin 1900.
        <pb n="447" />
        C. c. Realschulen. — — 
Meerane,!) 
Meißen,h 
Mittweida 
#Oelsnitz i. Voigtlande,) 
Oschatz,)) 
1 Pirna,!) . 
1 Plauen i. Voigtlande, 
UReichenbach i. Voigtlande,) 
1 Rochlitz,l) 
Stollberg,) 
Werdau. 
IV. Königreich Württemberg. 
Freudenstadl: 1 Realanstalt, 
Kirchheim unter Teck: Realanstalt, 
Sindelfingen: 1 Realanstalt, 
Tuttlingen: 1Realanstalt. 
V. Großherzogthum Baden. 
##Realschule (verbunden mit Real-Pro- 
gymnasium), 
Baden: 
+Bretten, 
+ Eberbach, 
Emmendingen, 
#Epingen, 
Kehl, 
+ Kenzingen, 
+Ladenburg, 
Müllheim, 
1 Offenburg, 
+ Schopfheim, 
Sinsheim, 
+Ueberlingen, 
Villingen, 
Waldshut, 
Wiesloch. 
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Güstrow: 1 Realschule (verbunden mit Real-Gym- 
nasium),)) 
+Teterow, 
Wismar: 1Realschule der großen Stadtschule. 
VII. Großherzogthum Sachsen. 
Apolda: 1 Wilhelm und Louis Zimmermanns 
Realschule, 
# Neustadt a. d. Orla. 
VIII. Großherzogthum Oldeuburg. 
1# Oberstein-Idar. 
— — — 
E 
  
431 
IX. Herzogthum Braunschweig. 
1Wolfenbüttel. 
X. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
1 Pößneck, 
Sonneberg. 
XI. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
1 Gotha. 
XII. Herzogthum Anhalt. 
Cöthen: J Friedrichs-Realschule. 
XIII. Fürstenthum Waldeck. 
Nieder-Wildungen.3) 
XIV. Fürstenthum Lippe. 
1#Salzuflen. 
XV. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck. 
XVI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: ## Realschul-Abtheilung der Hansaschule, 
Cuxhaven: Realschul-Abtheilung der höheren 
Staatsschule (verbunden mit Pro- 
ymnasium), 
Hamburg: Realschule in Eilbeck, 
1 Realschule in Eimsbüttel, 
„Realschule vor dem Holstenthore, 
#Realschule vor dem Lübeckerthore, 
1 Realschule in St. Pauli, 
Realschule auf der Ulenhorst. 
XVII. Elsaß-Lothringen. 
Barr, 
Buchsweiler: Real-Abtheilung des Gymnasiums, 
Colmar: Real-Abtheilung des Lyzeums, 
1 Forbach, 
Hagenau: Real-Abtheilung des Gymnasiums, 
* Markirch, 
Münster, 
Rappoltsweiler, 
Saargemünd: #Real-Abtheilung des Gymnasiums, 
Straßburg i. Elsaß: Realschule bei St. Johann. 
!) Mit diesen Schulen sind Progymnasialklassen verbunden, welche den Klassen Sexta, Quinta und QOuarta der Gym- 
nasien entsprechen. — Anerkennung der Realschulen zu Aue und Oelsnitz mit rückwirken der Kraft bis zum Ostertermin 1900. 
2:) Verbunden mit Neal - Gymnasiaiklassen, 
zu denen der obligatorische Latein unterricht mit Klasse 4 beginnt. 
„) Mit rückwirkender Krast bis zum Osterkermin 1900.
        <pb n="448" />
        432 — C. d. Höhere Bürgerschulen. C. e. Oeffentliche SchullehrerSeminare. — 
d. Hõßfiere Bũrgerschusen. 
I. Großherzogthum Hessen. s - S 
Dieburg: Höhere Bürgerschule (IRealschl-Ab I. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
theilung und Progymnasial-Ab- # Rostock. 
  
theilung). 
e. Geffentliche Schullektrer-Seminare. 
I. Königreich Preußen. Hohenstein: Evangelisches Seminar, 
Alfeld: Evangelisches Seminar, Homberg: Epvangelisches Seminar, 
Altdöbern: Evangelisches Seminar, Karalene: Epangelisches Seminar, « 
Angerburg: Evangelisches Seminat, Kempen (Regierungsbezirk Düsseldorf): Katholisches 
Aurich: Evangelisches Seminar, Seminar, 
Barby: Enangelisches Seminar, Königsberg i. d. Neumark: Evangelisches Seminar, 
Bederkesa!: Evangelisches Seminar, Kopenick: Evangelisches Seminar, 
Berent: Katholisches Seminar, Köslin: Evangelisches Seminar, 
Berlin: Evangelisches Seminar für Stadtschul- Koschmin: Evangelisches Seminar, 
lehrer, Kreuzburg: Enangelisches Seminar, 
Boppard: Katholisches Seminar, Kyritz: Evangelisches Seminar, 
Braunsberg: Katfollihes Seminar, Liebenthal: Katholisches Seminar, 
Breslau: Katholisches Seminar, Liegnitz: Evangelisches Seminar, 
Brieg: Epangelisches Seminar, Linnich: Katholisches Seminar, 
Bromberg: Evangelisches Seminar, Löbau: Enangelisches Seminar, 
Brühl: Katholisches Seminar, Lüneburg: Evangelisches Seminar, 
Büren: Katholisches Seminar, Marienburg i. Westpreußen: Evangelisches Seminar, 
Bütow: Epangelisches Seminar, Meltmann: Evangelisches Seminar, 
Bunzlau: Evangelisches Seminar, Moers: Evangelisches Seminar, 
Cammin: Evangelisches Seminar, Montabaur: Paritätisches Lehrer-Seminar, 
Cornelimünster: Katholisches Seminar, Mühlhausen i. Thüringen: Evangelisches Seminar, 
Delitzsch: Evangelisches Seminar, Münsterberg: Epvangelisches Seminar, 
Dillenburg: Paritätisches Lehrer-Seminar, Münstermaifeld: Katholisches Seminar, 
Dramburg: Evangelisches Seminar, Neu-Ruppin: Enangelisches Seminar, 
Drossen: Evangelisches Seminar, Neuwied: Evangelisches Seminar, 
Eckernförde: Evangelisches Seminar, Neuzelle: Evangelisches Seminar, 
Eisleben: Evangelisches Seminar, Northeim: Epangelisches Seminar, 
Elsterwerda: Evangelisches Seminar, Ouber--Glogau: Katholisches Seminar, 
Elten: Katholisches Seminar, Odenkirchen: Katholisches Seminar, 
Erfurt: Evangelisches Seminar, Oels: Evangelisches Seminar, 
Exin: Katholisches Seminar, Oranienburg: Evangelisches Seminar, 
Franzburg: Evangelisches Seminar, Ortelsburg: Evangelisches Seminar, 
Friedeberg i. d. Neumark: Evangelisches Seminar, Osnabrück: Evangelisches Seminar, 
Fulda: Katholisches Seminar, Osterburg: Evangelisches Seminar, 
Genthin: Epvangelisches Seminar, Osterode i. Ostpreußen: Evangelisches Seminar, 
Graudenz: Katholisches Seminar, Ottweiler: Evangelisches Seminar, 
Gütersloh: Epangelisches Seminar, Paradies: Katholisches Seminar, 
Habelschwerdt: Katholisches Seminar, Peiskretscham: Katholisches Seminar, 
Hadersleben: Epvangelisches Seminar, Petershagen: Evangelisches Seminar, 
Halberstadt: Evangelisches Seminar, Pilchowitz: Katholisches Seminar, 
Hannover: Enangelisches Seminar, Pölitz: Evangelisches Seminar, 
Heiligenstadt: Katholisches Seminar, Prenzlau: Evangelisches Seminar, 
Herdecke: Evangelisches Seminar, Preußisch-Eylau: Evangelisches Seminar, 
Hilchenbach: Evangelisches Seminar, Preußisch-Friedland: Evangelisches Seminar, 
Hildesheim: Katholisches Seminar, Proskau: Katholisches Seminar,
        <pb n="449" />
        — O.e. Deffentliche Schullehrer-Seminare. 433 
Prüm: Katholisches Seminar, 
Pyritz: Evangelisches Seminar, 1 
Nagnit: Evangelisches Seminar, 
Natzeburg: Evangelisches Seminar, 
RNawitsch: Paritätisches Seminar, 
Neichenbach i. d. Ober-Lausitz: Evangelisches Seminar, 
Nheydt#: Evangelisches Seminar, 
Rosenberg: Katholisches Seminar, 
Rüthen: Katholisches Seminar, 
Sagan: Epvangelisches Seminar, 
Schlüchtern: Evangelisches Seminar, 
Segeberg: Evangelisches Seminar, 
Siegburg: Katholisches Seminar, 
Soest: Evangelisches Seminar, 
Stade: Evangelisches Seminar, 
Steinau a. d. Oder: Evangelisches Seminar, 
Tondern: Evangelisches Seminar, 
Tuchel: Katholisches Seminar, 
Uetersen: Evangelisches Seminar, 
Usingen: Paritätisches Lehrer-Seminar, 
Verden: Evangelisches Seminar, 
Waldau: Eopangelisches Seminar, 
Warendorf: Katholisches Seminar, 
Weißenfels: Evangelisches Seminar, 
Wittlich: Katholisches Seminar, 
Wunstorf! Envangelisches Seminar, 
Ziegenhals: Katholisches Seminar, 
Zülz: Katholisches Seminar. 
II. Königreich Bayern. 
Altdorf: Schullehrer Seminar, 
Amberg: Lehrerbildungsanstalt, 
Bamberg: Schullehrer-Seminar, 
Bayreuth: Lehrerbildungsanstalt, 
Eichstätt: Lehrerbildungsanstalt, 
Freising: Schullehrer-Seminar, # 
Kaiserslautern: Lehrerbildungsanstalt, 
Lauingen: Schullehrer-Seminar, 
Schwabach: Schullehrer-Seminar, 
Speyer: Lehrerbildungsanstalt, 
Straubing: Schullehrer-Seminar, 
Würzburg: Schullehrer-Seminar. 
III. Köntgreich Sachsen. 
Annaberg: Königliches Seminar, 
Auerbach: Königliches Seminar, 
Bautzen: Landständisches evangelisches Seminar, 
Donstiftliches katholisches Seminar, 
Borna: Königliches Seminar, 
Dresden-Friedrichstadt: Königliches Seminar, 
Dresden-Neustadt: Freiherrlich v. Fletcher'sches 
Seminar, 
  
  
  
Grimma: Königliches Seminar, 
Löbau: Königliches Seminar, 1 
Nossen: Königliches Seminar, 
Oschatz: Königliches Seminar, 
Pirna: Königliches Seminar, 
Plauen (bei Dresden): Königliches Lehrer-Seminar, 
Plauen im Voigtlande: Königliches Seminar, 
Rochlitz: Königliches Seminar, 
Schneeberg: Königliches Seminar, 
Waldenburg: Fürstlich Schönburg'sches Seminar, 
Zschopan: Königliches Seminar. 
IV. Königreich Württemberg. 
Eßlingen: Evangelisches Schullehrer-Seminar, 
Gmünd: Katholisches Schullehrer-Seminar, 
Künzelsau: Evangelisches Schullehrer-Seminar, 
Nagold: Evangelisches Schullehrer-Seminar, 
Nürlingen: Evangelisches Schullehrer-Seminar, 
Saulgau: Katholisches Schullehrer-Seminar. 
V. Großherzogthum Baden. 
Ettlingen: Großherzogliches Lehrer-Seminar, 
Karlsruhe: Großherzogliches Lehrer-Seminar I, 
Großherzogliches Lehrer-Seminar II, 
Meersburg: Großherzogliche Lehrer-Bildungsanstalt. 
VI. Großherzogthum Hessen. 
Alzey: Großherzogliches Schullehrer-Seminar, 
Bensheim: Großherzogliches Schullehrer-Seminar, 
Friedberg: Großherzogliches Schullehrer-Seminar. 
VII. Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin. 
Neukloster: Großherzogliches Lehrer-Seminar. 
  
VIII. Großherzogthum Sachsen. 
Eisenach: Großherzogliches Schullehrer-Seminar, 
Weimar: Großherzogliches Schullehrer-Seminar. 
IX. Großherzogthum Oldenburg. 
Oldenburg: Evangelisches Schullehrer-Seminar. 
X. Herzogthum Braunschweig. 
Braunschweig: Herzogliches Lehrer-Seminar, 
Wolfenbüttel: Herzogliches Lehrer-Seminar. 
XI. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Herzogliches Landes-Schullehrer- 
Seminar. 
XII. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Allenburg: Herzogliches Schullehrer-Seminar. 
XlIII. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Herzogliches Ernst Albert-Schullehrer- 
Seminar, 
Gotha: Herzog Ernst-Seminar. 
67
        <pb n="450" />
        434 
XIV. Herzogthum Auhalt. 
Cöthen: Herzogliches Landes-Seminar. 
XV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Sondershausen: Fürstliches Landes-Seminar. 
XVI. Fürsteuthum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Fürstliches Schullehrer-Seminar. 
XVII. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Schleiz: Fürstliches Seminar. 
XVIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Fürstliches Lehrer-Seminar (verbunden 
mit Gymnasium Adolphinum und Rela- 
Progymnasium). 
C. f. Andere öffentliche Lehranstalten. Privat-Lehraustalten. — 
XIX. Fürstenthum Lippc. 
Detmold: Fürstliches Lehrer-Seminar. 
XX. Freie und Hausestadt Lübeck. 
Lübeck: Schullehrer-Seminar. 
XXI. Freie Hausestadt Bremen. 
Bremen: Staatliches Volks-Schullehrer-Seminar. 
XXII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Staatliches Lehrer-Seminar. 
XXIII. Elsaß-Lothriugen. 
Colmar: Lehrer-Seminar I, 
Lehrer-Seminar Il, 
Metz: Lehrer-Seminar, 
Oberehnheim: Lehrer-Seminar, 
Pfalzburg: Lehrer-Seminar, 
Straßburg i. Elsaß: Lehrer-Seminar. 
f. Anlere öffenlliche Lekranstalten. 
I. Königreich Preußen. 
Bitburg: 1 Landwirthschastsschule, 
Brieg: #Landwirthschaftsschule, 
Cleve: 1 Landwirthschaftsschule, 
Dahme: 1 Landwirthschaftsschule, 
Eldena: J Landwirthschaftsschule, 
Ilensburg: K Landwirthschaftsschule 
mit Ober-Realschule), 
Heiligenbeil: Landwirthschaftsschule, 
Hersord: 1 Landwirthschaftsschule (verbunden mitl 
Realschule), 
Hildesheim: #Landwirthschaftsschule, 
Liegnitz" #Landwirthschaftsschule, 
Lüdinghausen: # Landwirthschaftsschule, 
Marggrabowa i. Ostpreußen:#Landwirthschaftsschule, 
Marienburg i. Westpreußen: #Landwirthschaftsschule, 
Samter: Landwirthschaftsschule, 
Schivelbein i. Pommern: 1 Landwirthschaftsschule, 
Weilburg: # Landwirthschaftsschule. 
(verbunden 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg: JIndustrieschule, 
Kaiserslautern: # Industrieschule, 
Lichtenhof: Kreislandwirthschaftsschule, 
München: Handelsschule, 
Industrieschule, 
Nürnberg: 1 Handelsschule, 
m+ Industrieschule. 
— 
III. Königreich Sachsen. 
Chemniß: J Oessentliche Handels-Lehranstalt, 
Döbeln: # Höhere Landwirthschaftsschule (verbunden 
mit Real-Gymnasium), 
Dresden: #Oeffentliche Handels-Lehranstalt der 
Dresdener Kaufmannschaft (höhere 
Handelsschule), 
Leipzig: 1#Oesfentliche Handels-Lehranstalt, 
Zittau: THandels-Abtheilung des Real-Gymnasiums. 
IV. Großherzogthum Hessen. 
Groß-Umstadt: Landwirthschaftsschule (verbunden 
mit Raalschule). 
V. Großherzogthum Oldenburg. 
Varel: 1 Landwirthschaftsschule. 
VI. Herzogthum Braunschweig. 
Helmstedt: # Landwirthschaftliche Schule Marienberg 
nebst # Real-Abtheilung. 
VII. Fürsteuthum Schwarzburg-Sondershaunfen. 
Arnstadt: PHandels-Abtheilung der Realschule. 
VIII. Elsaß-Lothringen. 
Rufach: # Landwirthschaftsschule.
        <pb n="451" />
        Prival-Lehranstalten. 435 
Brivut-Lehranstalten.) 
Paderborn: Unterrichts-Anstall Privat-Realschule) 
von Heinrich Reismann, 
Plötzensee bei Berlin: Pädagogium (Progymnasium) 
des evangelischen Johannesstifts 
Königreich Preußen. 
Berlin: 1 Handelsschule von Paul Lach, - 
Cosel i. Ober-Schlesien: Höhere Privat-Knabenschule 
unter Leitung des Vorstehers G. 
Schwarzkopf, unter Leitung des Stiftsvorstehers 
Erfurt: # Handels-Fachschule von Albin Körner, Pastors W. Philipps und des wissen- 
Falkenberg i. d. Mark: Viktoria-Institut von schaftlichen Lehrers Theodor Menzel. 
Albert Siebert, Sachsa a. Harz: 1# Lehr= und Erziehungs-Anstalt 
Framsurt a. Main: # Ruoff-Hasselssches Erziehungs- (Privat-Realschule) von Wilbrand 
Institut von Karl Schwarz, Nhotert, 
Telgle: Progymnasiale und Thöhere Bürgerschul- 
Abtheilung des Erziehungs-Instituts 
des Dr. Franz Knickenberg. 
II. Königreich Bayern. 
Friedrichsdorf bei Homburg v. d. Höhe: TGar- 
niersche Lehr= und Erziehungs- 
Anstalt des Dr. Ludwig Pröscholdt, 
Gaesdonck (Rheinprovinz): Feenat Umernchte und 
Erziehungs-Anstalt unter Leitung Augsburg: —2 - * 
v Augsburg: F Allgemeine Handels-Lehranstall von 
m. des Dr. Joseph Brunn,) » Johann Stahlmann,) 
Gnadenfrei: i Höhere Privat- Bürgerschule unter Donnersberg bei Marnheim (Pfalz): 1 Real= und 
Leitung des Diakonus G. Lenz, Erziehungs-Anstalt unter Leitung des 
St. Goarshausen: J Erziehungs-Institut (Institut Dr. Ernst Goebel, 
Hofmann) des Dr. Gustav Müller Frankenthal (Pfalz): 1Real-Lehr-Institut von 
((rüher Karl Harrach, .. - Valentin Trautmann und 
Godesberg (Rheinprovinz): Evangelisches Päda- Eugen Wehrle, 
gogium (1 realistische und progyme Marktbreit a. Main: 1. Neal= und Handelsschule 
1 nasiale Abtheilung) von Otto Kühne, des Joseph Damm, 
Kemperhof bei Coblenz: 1 Katholische Knaben-Unter: Nürnberg: 1 Real= und Handels-Lehranstalt (Iu- 
– ——.—. 
richts= und Erziehungs-Anstalt des · .-4 
Dr.ChristiauJoscphSome-,. TMIFFNHGVIMEWJ 
VadLanuskbekgLHakz:JsAhnsicheRcaIschqu, III. Königreich Sachsen. 
höhere Privat -Knabenschule des Drcsden: 7 Real-Institut von G. Müller-Gelinck 
Dr. Paul Bartels, und Dr. P. Th. Schumann,) 
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Vorstehers Real-Ablheilung der Lehr= und Er- 
Friedrich Drexler (früher Hermann ziehungs-Anstalt des Pastors a. D. 
Bauer), Johannes Friedr. Ludwig Prinz= 
Obercassel bei Bonn: 1 Unterrichts= und Erziehungs- horn (früher Ernst Böhme), 
Anstalt von Ernst Kalkuhl, # Realklassen der Unterrichts= und Er- 
Osnabrück: — Nölle'sche Handelsschule des ziehungs-Anstalt des Dr. Ernst Zeid- 
Dr. L. Lindemann, " ler,5) , 
Ostrau (früher Ostrowo) bei Filehne: Progymnasiale Leipzig: J Erziehungs-Anstalt des Dr. E. J. Barth, 
und realprogymnasiale Abtheilung 1 Privatschule des Dr. Friedrich Thomas 
des Pädagogiums des Professors Roth, 
Dr. Max Beheim-Schwarzbach, Privat-Realschule von Otlo Albert Toller. 
  
  
X) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der Aufsichts- 
behörde genehmigt ist. Befrelungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft. 
) Die Anstalt ist befugk, das Besähigungszeugniß für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen Schülern 
der Untersekunda auszustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eineb staatlichen Kommissars auf Grund der 
Ordnung der Reifeprüfung für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 beslanden haben. 
4 2) Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugniß für den einjährig freiwilligen Militärdienst auf Grund des 
Bestehens der Abschlußprüfung nach dem sechöten Jahrgange unter Anwendung der preußischen Prüfungsordnung vom 
6. Januar 1892 zu ertheilen. 
3) Die Verleihung der Berechtigung bat vorläufig nur bis zum Michgelistermin 1900 einschließlich Geltung. 
4) Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Prüfungstermin 1901 einschließlich Geltung. 
5) Auf diesen Anstalten ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
677
        <pb n="452" />
        436 Lehranstalten im Auslande. 
IV. Känigreich Württemberg. XI. Herzogthum Anhalt. . 
Stuttgart: 1. Höhere Handelsschule unter Leitung Ballenstedt: Progymnasiale Abtheilung (Privat- 
des Professors Eugen Bonhöffer, Progymnasium) und 1 NReal-Ab- 
Realistische Abtheilung der Privat- theilung des Privat-Instiluts des 
Lehranstalt des Professors Karl Professors Dr. Otto Wolterstorff. 
Widmann (des Instituts Nauscher). XII. Fürsteuthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
V. Großherzogthum Baden. Keilhau: 1 Erziehungs-Anstalt des Professors Dr. 
Waldkirch: 1 Erziehungs-Anstalt des Dr. Rudolph Johannes Barop. 
.. Plähn, XIll. Fürsteuthum Waldeck. 
Weinheim: Privatanstalt des Professors Dr. D. W. Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermann Karl 
Bender (verbunden mit staallicher Gotthilf Caspari (Progymnasial- 
höherer Bürgerschule) Abtheilung und 1 Realschul ue- 
« « « ännischem Rechnen 
VI. Großherzogthum Hessen. theilung mit kaufmännischem 
Mainz: 1 Privat-Lehranstalt von Adolph Schickerl.) und Unterricht in der Buchführung) 
XIV. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
VII. Großherzogthum Sachsen. Gera: ##Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule 
Jena: ##Lehr= und Erziehungs-Anstalt von Ernst (Handels-Akademie) unter Leitung 
Piheiffer, * des Dr. Friedrich Claußen. 
Erziehungs-Anstalt des Dr. Heinrich Stoyn. 
% XV. Freie und Hansestadt Lübeck. 
VIII. Herzogthum Braunschweig. Lübeck: 1 Privat-Realschule des Dr. G. A. Reimann. 
Braunschweig: 1 Privat-Lehranstalt des Dr. Her- XVI. Freie und Haufestadt Hamburg. 
mann Jahn, burg: 1 Schule des Dr. T. A. Bieb 
Seesen a. Harz: 1Jacobson-Schule unter Leitung Hamburg: 1 Schule des Dr. T. A. „Hiedel“ 
des Professors Dr. Emil Philippson, 1Stiftungsschule von 1815 unter Leitung 
Wolfenbüttel: 1 Samson-Schule unter Leitung des des Dr. Oskar Dränert, « 
  
mdwig T # Schule des Dr. A. Wichard Lange, 
br. Ludwig Tachan. Schule des Dr. Th. Wahnschaff, 
IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen. + Realschule der Talmud-Tora unter 
Salzungen: 1 Privat-Realschule von Heinrich Leitung des Dr. Joseph Goldschmidt, 
Christian Wehner. Realschule des unter Leitung des Di- 
rektors D. theol. J. Wichern und 
X. Herzogthum Sachsen-Altenburg. des wissenschaftlichen Lehrers Karl 
  
Gumperda bei Kahla: 1 Lateinlose Abtheilung der Harald von Dameck stehenden 
Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Paulinums, Pensionat des Rauhen 
Professors Dr. Siegfried Schaffner. Hauses. 
— — —„ —  — 
Lehranstalten im Auslaunde. 
Constantinopel: #Rcalschule der deutschen und schweizer Schulgemeinde unter Leilung des Dr. Hans 
Karl Schwallo.2 
Berlin, den 25. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Woedlke. 
  
1) Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1900 einschließlich Geltung. 
2) Die Anstalt darf Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Regierungs- 
Kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung aussiellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von Aussichts- 
Ras genehmig! ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Theilen derselben lsind 
unstatthaft. 
  
  
  
— — "— —— —„ — — — — 
Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="453" />
        437— 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— ——¡„— —— — 
Bu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 13. Juli 1900. OAr 30 
— — — — — — — — — — 
Inhalt: 1. Konsulat= Wesen: Ermächtigung zur Vor- 3. Dank Wesen Status der deutschen Notenbanlen Ende 
nahme von Civilstands-Akten Heite 437 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Berichtigunng 437 Neichagebiete. . 440 
  
1. Kon sulat= Wesen. 
  
Dem der Kaiserlichen Gesandischaft in Guatemala zugetheilten Legations-Sekretär Freiherrn von Eyb 
ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Bereich der dortigen Kaiserlichen 
Gesandtschaft und in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Kaiserlichen Gesandten die Er- 
mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und 
die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
2. Zoll= und Steuer-Wese n. 
Berichtigung. 
In den in Nr. 27 veröffentlichten Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 
14. Juni d. J. ist Folgendes richtig zu stellen: 
auf Seite 338 Anmerkung, Zeile 12 von unten, ist zu setzen „Ziffer 11“ statt „Ziffer 7“; 
auf Seite 347, Zeile 8 von unten, ist zu setzen „Ziffer 44“ statt „Ziffer 43“ 
auf Seite 353, Zeile 15 von oben, ist hinter „27“ einzuschalten „50“ 
auf Seite 354, Zeile 6 von unten, ist zu setzen „Ziffer 13“ stalt „Ziffer 4“; 
auf Seite 364 in der Ueberschrift zu Spalte 2—5, Zeile 3 ist zu setzen „10“ statt „9“. 
  
68
        <pb n="454" />
        43 
8 — 
3. Banunuk. 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Passiw#a. 
Erent 
: Ver· .- 
I Ver- 
TBezeichnun nles elndlick- dege etsdlc. 
5 9 ——— Gegen unge.Gegen fünege Gegen tellen VBegen Sonstige egen umme, Ceg n *# 
. der "„ "1. Maideckte 31. Mai Ver. 81. Mais mit 1. Mai 31. Mais der 31. Maii eierrge 
# Banken. Kapital. Sonde. uUmlauf. 1900. oien. 1000. bindlich490 aũndi. 1900. Vassina. 1900. Hafftea. 1900. gelleen 
2 kelten. zuns, "v discher 
Wechseln. 
1. 2 8 4. 5. J. 8. 9 10. 11. 12. 13. 14. 15. 10. r*115 
ô . 
LUelchsbsII.-.... 120 000 30 0001 30 8664 219 10452 04q5/+245 136 4 O06 50 570 — — 29 562|+ 3 774|1 985 433-I172 3 5 
2. Frankfurter Bark1938000 400114 2 429 36313— 51819246—+ 13844 606— 61 746+ 3 022 7450 
B.Bayerische Notebank 7500 27493 62 1731/J 5660 27920 + 38760 6337/— 919 — — 3 489/|+ 81 992 — 111 522 
l 
LIEHIIHCMIIIDXWIRM 56205725974127602175741081527826—201222183-12S2 75414 14364249490 IM 
I.Wembetqlfchesiptmiank 9000 980 22499|+ 2252 9868— 26 1656 — 338 34— 11 609 34 972 1925 1485 
6. Badische Bank-. 9 1 8788 13636/— 450 9740.— 6 4065 —– 1656— — 780|H 29 959— 2018 921 
7. Bank für Süddeutschland, 15672 1869 1314034— 83 9267— 53 1011/— 6 — — 8741 32 550— 2 2476 
8. Sraunsweiglsice Bant. . 10 600 650 2225. 845 9 J70% 8834 we 844 19220— 6471112 
I 
Zusammen19 *l 46 4901 4 1225 144 4 55 592 5% — 355 86 2524. 40002 888 16 184 189 15882 
. - l l 
ZuSpalteäNDavoninslblchnittenzuWOC- 
Zu Spalte 9 Nr. 2°: 
7.: 
r 2 
  
  
  
500 
1000 
  
M " 
  
  
  
  
  
Bemerkungen. 
1 093 998 950 .4. 
25 067.000 .K (bei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
876 373000 C(U - ¼. 1 und 2). 
Darunter 128 800 . noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
" 90 686 
Gulden- und Thalernoten.
        <pb n="455" />
        Wesen. 
banken Ende Juni 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Mai 1900. 
auf Tausend Mark.) 
  
439 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetflvta. 
2 
I 
—i GegenNeichs.eg Notenegen Gegen Cegen Gegen Sonßtige Segen Gumme GCa# 6 
31. Mai tafsen- 81. Rai anderer u1. Mai l Wechsell!] Jl. Mai'Lombard; 31. Mai, Estekten.81. Mai — 91. Mai der 31. Nai 
S 
Bestand. Ddeine. 11900.en 1000. 1900. 1600. 1600. 1900.tia. 00 
7 
18. 18. 20. 21. 22. 2. 24. 26. 26. 27. 28. 29. 30. 91. 52. 38. 
«- 
Msz47—22398 22024L 3263Ums-M89623741249291906064570596379I—a279gi40141963119354334172308 
5411 + 330 4 — 20 73 40644 9424 316 5101|+ 199 30262 — 491 4 31762. 
31050 — 1412 76 — 14119 189924418|X 1319 2860 +J 2087 381 — 24264 67 681992 4 111 
5 / 2 526 406 — 2444S 466 15K% 535651 — 314 16582 —- 1868 143 642 4 9 490 
1801 3843 — 11 2734514 26021 21016 — 473 459 — 11 9— 1 657/ 1221 34972 1 
4617— 3571 3 2533/+J 19320475|— 201 466— 5 933— 8 842914 4471 29359 — 20i8 
4666— 21 92.— 1 4— 5|21686— 3490 20153. 200 27794 2 1353/+— 169 22550 — 2 
577.+M 214 5 17 50— 60 6553— 13847 1706 3554 37— 310869 J+ 444610 
9602092 Y ns –3380 91 841 5 361|113460M T 133 158132 172. 14 990 — 3396 i18 100 2891 os8 “ 
* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
68
        <pb n="456" />
        440 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Auslaͤndern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
F — 
SN d Stand ' . 
* ame un an Alter und Heimath 1 Grund ne mai die -' 
weisung . 
»Is- . der Bestrafung. Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. beschlofsen hat. beschtußeel. 
I. 2. I 3. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des 8. 38 des Strafgesetzbuchs. 
1. Karl Gottlteb geboren am 27. April 1874 zu Grodek,Diebstahl in wieder-Grohherzoglich sächsischer 30. Juni d. IJ. 
Schulz, Kellner, # 
  
Gouvernement Grodno, Rußland, holtem Rückfalle 
russischer Staatsangehöriger, 
haus, laut Erkenni- 
niß vom 9. Januar 
1899), 
Direktor des I. Verwal- 
(1½ Jahr Zuchl= tungsbezirks zu Weimar, 
b) Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
2.]| Joseph Gollner, geboren am 18. Januar 1872 zu Möd-Betteln, 
Schlossergeselle, ling, Bezirk Baden, Nieder-Oesterreich, 
ortsangehörig zu Stadeln, Bezirk 
Schüttenhofen, Böhmen, 
.3.N Martin Kelbassa, sgeboren am 15. November 1877 zu desgleichen, 
Arbeiter, Klon, Gouvernement Kalisch, Rußland, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
4. Stephan Kuth, geboren am 25. Dezember 1862 zu Diebstahl und 
Schmiedegeselle, Petersdorf, Bezirk Senftenberg, Böh-Betteln, 
men, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
5. Johann Schöfer geboren am 23. März 1869 zu Roß-Landstreichen, 
auch Schäfer, wald, Bezirk Jägerndorf, Oester- 
Stellmacher, reichisch = Schlesien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
6. Pankratz Stark, geboren am 7. August 1840 zu Krakau, desgleichen, 
Goldarbeiter, Galizien, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
7. Theresia Stettler, geboren am 26. Januar 1877 zusgewerbsmäßige Un- 
Kellnerin, Ingenbohl, Kanton Schwyz, Schwelz, pucht, 
1 schweizerische Staatsangehörige, 
8. Daniel Adolph Zell-geboren am 7. Mai 1849 zu St. Gallen, Betteln, 
weger, Glaser, 
i 
9. Emma Zumsteg, 
Kellnerin, 
  
3 Kanton Appenzell, Schweiz, 
geboren am 24. Juli 1877 zu Zürich, gewerbsmäßige Un- 
schweizerische Staatsangehörige, zucht, 
# 
l 
  
Königlich bayerisches 119. Juni d. J. 
Bezirksamt Garmisch, 
Königlich preußischer 8. Juni d. J. 
Polizei = Präsident zu 
Berlin, I 
Königlich bayerisches Be-19. Mai d. J. 
zirksamt Kaufbeuren, 
  
Königlich preußischer 13. Juni d. J. 
Regierungs-Präsident 
zu Oppeln, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Donauwörth, 
Kaiserlicher Bezirks- 
Präsident zu Colmar, 
Königlich sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Kaiserlicher Bezirks- 
Präsident zu Colmar, 
25. Juni d. J 
I. Juli d. J. 
18. Juni d. J. 
2. Juli d. J. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="457" />
        — 441 — 
Tentral-Blalt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZBSuchbandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
— " " " “5 
XXVIII. Johrgang. Berlin, Freitag, den 20. Juli 1900. # 31. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Bestim- verzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundes- 
mungen über den Nang und die Uniformirung der staaten vorbehaltenen Stellen 449 
Beamten des Reichsmilitärgerichts Seite 441 4. Konsulat-Wesen: Ernenng 442 
2. Bersicherungs-Wesen: Zulassung besonderer Kassenein- 5. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 
richkungen zur selbständigen Durchführung der In- oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 463 
validenversicheng ... 448 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Militär-Wesen: Sechster Nachtrag zu dem Gesammt= Reichsgebietee... . 466 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Ich bestimme hierdurch: 
Die Senatspräsidenten beim Reichsmilitärgericht und der Obermilitäranwalt haben den Stellen- 
rang der Räthe erster Klasse, die Reichsmilitärgerichtsräthe und Militäranwälte den Stellenrang der 
Räthe dritter Klasse, diese jedoch mit der Maßgabe, daß von ihnen je die erste Hälfte zur Verleihung des 
Stellenranges der Näthe zweiter Klasse in Vorschlag gebracht werden darf. 
JFerner genehmige Ich die beiliegenden Bestimmungen über Uniformirung der Beamten des 
Reichsmilitärgerichts und die dazu gehörigen Muster. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Travemünde, an Bord M. Y. Hohenzollern, den 30. Juni 1900. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler. 
69
        <pb n="458" />
        442 
Bestim 
über Uniformirung der Beamten 
  
  
  
  
  
— —— — " 
  
Bezeichnung 
des Waffenrock. Ueberrock. Epaulettes. Achselstücke. 
Dienstgrades. 
a. Senats- Von dunkelblauem Tuch mit Von blauschwarzem Epaulettes mit silber--Von breitem Ge- 
präsidenten. eckigem Kragen und schwedi= Tuch mit Kragen von n#en gepreßten Halb= flecht aus zwei gol- 
b. Ober- 
militäranwalt. 
c. Räthe. 
  
schen Aermelausschlägen von 
hellblauem Sammet; Vorstößen 
vorn herunter, an den Taschen- 
leisten, um Kragen und Aermel- 
aufschläge von ponceaurothem 
Tuch; silberner Litzenstickerei 
und silberner Randeinfassung 
an Kragen und Ausschlägen 
nach beiliegender Beschreibung; 
silbernen, zweimal der Länge 
nach mit schwarzen und rothen 
Seidenfäden durchzogenen 
Epauletthaltern mit Unterfutter 
von ponceaurothem Tuch; ver- 
silberten gewölbten glatten 
Knöpfen in der für die Generals- 
uniform vorgeschriebenen An- 
sahlund ponceaurothem Schoß- 
utter. 
Wie zu a, jedoch um den 
unteren Rand des Kragens 
noch einen Vorstoß von ponceau- 
rothem Tuch. 
Von dunkelblauem Tuch mit 
eckigem Kragen und schwe- 
dischen Aermelaufschlägen von 
hellblauem Sammet; Vor- 
stößen vorn herunter, an den 
Taschenleisten, um Kragen und 
Aermelaufschläge von ponceau- 
rochem Tuch; silberner Litzen= 
stickerei an Kragen und Auf- 
schlägen; silbernen, zweimal 
der Länge nach mit schwarzen 
und rothen Seidenfäden durch- 
wirkten Epauletthaltern mit 
Unterfutter von ponceaurothem 
  
hellblauem Sammet:; 
Vorstößen um den Kra- 
gen, die Aermelaufschläge 
undan den Taschenleisten, 
sowie Brustklappenfutter 
von ponceaurothem Tuch 
und versilberten flachen 
Knöpfen. 
Wie zu a, jedoch um 
den unteren Rand des 
Kragens noch einen Vor- 
stoß von ponceaurothem 
Tuch. 
Wie zu a. 
  
monden, silbernen steifen 
Raupen, Feldern von 
hellblauem Sammet, 
Unterfutter von ponceau- 
rothen Tuch und 
Schieberborte von sil- 
berner, zweimal der 
Länge nachmitschwarzen 
und rothen Seidenfäden 
durchzogenen Tresse; die 
Felder mit vergoldetem 
Wappenschilde. 
Wie zu a. 
Epaulettes mit sil- 
bernen gepreßten Halb- 
monden; silbernen Fran- 
sen; Feldern von hell- 
blauem Sammet und 
Unterfutter von ponceau- 
rothem Tuch und Schie- 
berborte von silberner, 
zweimal der Länge nach 
mit schwarzen und rothen 
Seidenfäden durchzoge- 
ner Tresse; die Felder 
mitvergoldetem Wappen- 
schilde. 
  
denen, einer schwarz 
und roth durchzogenen 
silbernen und einer 
dunkelblauen seidenen 
Schnur mit ver- 
goldetem Wappen- 
schilde. 
Die Breite der 
Schnüre beträgt etwa 
je 0,4 cm. Ponceau- 
rothe Tuchunterlage 
mit Vorstoß. 
Wie zu a. 
Von Geflecht aus 
zwei schwarz und rolh 
durchzogenen silber- 
nen, je 0,# cm breiten 
und einer dunkel“ 
blauen, 0, 3em breiten 
seidenen Schnur mit 
vergoldetem Wappen- 
schilde. Ponceaurohh: 
Tuchunterlage mit 
Vorstoß. 
Die Räthe II. Klasst 
zwei vergoldete No- 
selten,
        <pb n="459" />
        mungen 
des Reichsmilitärgerichts. 
443 
  
  
—— — 
— — —— 
— — 
  
  
Beinkleider. Mantel bezw. Paletot. Dienstmütze. Degen und Portepee. Helm. 
Lange Tuchhose der' Von dem Grundtuch Von dunkelblauem Infanterie = Offizierr!J Generalshelm mit 
Offiziere mit 4 cm und nach dem Schnitte Tuch mit Besatz von hell-degen neuen Modells. Federbusch von 
breiten ponceaurothen 
Tuchstreifen zu beiden 
Seiten des ponceau- 
rothen Vorstoßes der 
Seitennähle. 
Wie zu a. 
Lange Tuchhose der 
Offiziere mitponceau- 
rothen Vorstößen in 
den Seitennähten. 
  
der Mäntel bez. Pale- 
tots der Offiziere. 
Eckiger Kragen zum 
Umlegen, nach innen 
von dunkelblauem Tuch, 
nach außen von hell- 
blauem Sammet mit 
ponceaurothem Vorstoß. 
Brustklappenfutter bis 
zu den untersten Knopf- 
löchern von ponceau- 
rothem Tuch. 
Versilberte 
gewölbte 
Knöpfe. 
Wie zu a. 
Von dem Grundtuch 
und nach dem Schnitte 
der Mäntel bezw. Pale- 
tots der Offiziere. 
Eckiger Kragen zum 
Umlegen nach innen von 
dunkelblauem Tuch, nach 
außen von hellblauem 
Sammet mit ponceau- 
rothem Vorstoß. 
Versilberte gewölbte 
Knöpfe. 
  
blauem Sammet, Vor- 
stoß um den oberen und 
unteren Rand des Be- 
satzes sowie um den 
Rand des Deckels von 
ponceaurothem Tuch. 
Auf dem Besatzstreifen 
die deutsche Kokarde; 
über derselben ein kleiner 
silberner Reichsadler. 
Wie zu a. 
Wie zu a. 
  
Generals-Koppel mit 
silbernem Tressenbesatz. 
Portepee von Silber 
mit dunkelblauer Seide; 
der Riemen des Port- 
epees mit drei Silber- 
streifen, die mit rother 
Seide durchzogen sind. 
Wie zu a. 
Infanterie = Offizier- 
degen neuen Modells, 
Koppel mit silbernem 
Tressenbesatz, 
Porlepee von Silber 
mit dunkelblauer Seide; 
der Riemen des Porte- 
pees mit drei Silber- 
streifen, die mit rother 
Seide durchzogen sind. 
  
schwarz= weiß-rothen 
Federn und mit ver- 
silbertem Beschlag; 
als Zierath den ver- 
silberten Reichsadler 
mit der Reichskrone 
und mit emaillir- 
tem Brustschilde: 
rechts die deutsche 
Kokarde. 
Wie zu a. 
Lederhelm mit 
eckigem Vorder= und 
abgerundetem Hinter- 
schirm, versilbertem 
Beschlag, glatter 
Spitze auf vierblätte- 
riger Unterlage und 
versilberten gewölbten 
Schuppenketten. 
AlsZierath den ver- 
silberten Reichsadler 
mit der Reichskrone, 
rechts die deutsche Ko- 
karde. 
697
        <pb n="460" />
        444 
  
  
  
  
— — 
  
Bezeichnung 
des Waffenrock. Ueberrock. Epaulettes. Achselstücke. 
Dienstgrades. 
Tuch und versilberten gewölb- Die Räthe ll. Klassebie RäthellI. Klasse 
ten glatten Knöpfen. zwei vergoldete Rosetten, eine vergoldete Ro- 
Bei den Räthen mit dem die Räthe III. Klasse sette. 
Range der Räthe II. Klasse eine vergoldete Rosette. 
außerdem um den Kragen und 
die Aermelaufschläge die ge- 
stickte silberne Randborte der 
Räthe II. Klasse. 
d. Militär- Wie zu c, jedoch um den Wie zu b. Wie zu c. Wie zu c. 
anwälte. unteren Rand des Kragens 
noch einen Vorsloß von ponceau- 
rothem Tuch. 
Bei den Militäranwälten 
mit dem Range der Räthe 
II. Klasse Randborte, wie zuc. 
e. Obersekre-Von dunkelblauem Tuch mit Wie zu a, jedoch derpauleltes mit silber-!Wonsilberner Tresse 
läre. abgerundetem Kragen und Kragen von hellblauem nen gepreßten Halb= mit zwei in der Längs- 
schwedischen Aermelausschlägen Tuch. monden, Feldern und richtung laufenden 
  
von hellblauem Tuch; Vor- 
stößen vorn herunter, an den 
Taschenleisten, um Kragen und 
Aermelausschläge von ponceau- 
rothem Tuch:; silbernen zwei- 
mal der Länge nach mit 
schwarzen und rothen Seiden- 
fäden durchzogenen Epaulelt- 
haltern mit Unterfutter von 
hellblauem Tuch und versil- 
berten gewölbten glatten 
Knöpfen. 
  
  
Unterfutter von hell- 
blauem Tuch und Schie- 
berborte von silberner, 
zweimal der Länge nach 
mit schwarzen und rothen 
Seidenfäden durchzoge- 
nen Tresse; die Feldermit 
vergoldetem Wappen- 
schilde. 
Die Obersekretäre als 
Rechnungs= oder Kanz- 
leiräthe zwei vergoldete 
Roselten; die Obersekre- 
täre, die diesen Charakter 
noch nicht erhalten haben, 
eine vergoldele Rosette. 
Die Obersekretäre als 
Geheime Rechnungs- 
oder Geheime Kanzlei- 
räthe Epauleltes mit 
silbernen Fransen ohne 
Rosette. 
  
schwarzen und rothen 
seidenen Streisen in 
der Mitte, mit ver- 
goldetem Wappen- 
schilde, Futter und 
Vorstoß von hell- 
blauem Tuch. 
Die Obersekreläre 
als Rechnungs= oder 
Kanzleiräthe zwei ver- 
goldete Rosetten; die 
Obersekretäre, die 
diesen Charakler noch 
nicht erhalten haben, 
eine vergoldete No- 
sette. 
Die Obersekreläre 
als Geheime Rech- 
nungs= oder Geheime 
Kanzleiräthe Achsel- 
stücke von Geflecht 
aus 2 schwarz und 
roth durchzogenen sil- 
bernen, je 0,4 em 
breiten und einer 
dunkelblauen, 0,3 cm 
breiten seidenen 
Schnur mit vergol- 
detem Wappenschilde.
        <pb n="461" />
        445 
  
  
Beinkleider. Mantel bezw. Paletot. Dienstmütze. Degen und Portepee. Helm. 
Wie zu . Wie zu c. Wie zu a. Wie zu c. Wie zu c. 
Wie zu c. Wie zu c, jedoch der Wie zu a, jedoch BeWie zu c. Wie zu c. 
Kragen nach außen von 
hellblauem Tuch. 
  
  
satz von hellblauem Tuch 
und über der deutschen 
Kokarde das für die 
Achselstücke vorgeschrie- 
bene, versilberte Wappen- 
schild.
        <pb n="462" />
        — 446 — 
  
  
  
  
Bezeichnung 
des Waffenrock. Ueberrock. Epauletts. Achselstücke. 
Dienstgrades. 
k. Militär-- — Von blauschwarzem — — 
gerichtsboten. Tuch mit hellblauem, 
vorn abgerundetem Tuch- 
kragen, ponceaurothem 
Vorstoß um Kragen, 
Aermelaufschläge und 
Taschenleisten und zwei 
Reihen weißer Metall- 
knöpfe; auf den vorderen 
Kragenecken eine ver- 
goldete Rosette, der 
Botenmeister führt deren 
zwei. 
  
  
  
  
Allgemeine Bemerkungen. 
1. Galahose. Zu der vorgeschriebenen langen Tuchhose tragen die Räthe des Reichsmilitärgerichts und die 
Militäranwälte Streifenbesatz von hellblauem Sammet mit ponceaurothen Tuchvorstößen an den beiden 
dußeren Seiten. 
Breite der einzelnen Streisen 4 cm. Dieselben sind zu beiden Seiten des Vorstoßes mit 0, cm 
Abstand von diesem aufgenäht. 
2. Epaulettes. Dieselben werden von sämmtlichen Beamten der Militärverwaltung nur in den Fällen angelegi, 
in denen solche nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 12. Juli 1888 von den Offizieren zu tragen sind. 
(Zum Gala-, Parade= und Gesellschaftsanzuge.) 
3. Portepee. Zum Tragen des Offizier-Portepees sind nur diejenigen Beamten berechtigt, die Offiziere des 
Beurlaubtenstandes sind oder als Offiziere bei ihrem Ausscheiden aus dem Militärverhältnisse die Er- 
laubniß zum Tragen der Militäruniform erhalten haben. 
4. Litewka. Den oberen Militärbeamten ist das Tragen der dunkelblauen Litewka nach dem Schnitte für 
Offiziere in sinngemäßer Anwendung der für diese geltenden Vorschriften gestattet. 
Die Militärgerichtsbolen führen auf den vorderen Kragenecken eine vergoldete Rosetle, der Boten- 
meister deren zwei. Im Uebrigen ohne jedes Abzeichen.
        <pb n="463" />
        — 447 — 
  
  
  
  
  
  
Beinkleider. Mantel bezw. Paletot. Dienstmütze. Degen und Portepee. Helm. 
  
Von dunkelblau- — Wie zu c. — I 
melirtem Tuch mit 
ponceaurothem Vor- 
sloß. 
  
  
  
  
BVeschreibung 
der Stickerei für die Senatspräsidenten und den Obermilitäranwalt. 
Silberne Stickerei auf Kragen und Aufschlägen, Kragen und Aufschläge von hellblauem Sammet. 
Die Kragenstickerei besteht aus einem ringsherumlaufenden Rand und 2 Litzen, die von blatt- 
artig ausgeführten Verzierungen umgeben sind. 
Bei den Aufschlägen läuft oben und am Schlitz entlang ein Rand und eine blattartige Verzierung 
in gleicher Art wie am Kragen; auf der vorderen Seite des Aufschlags befinden sich 2 getheilte Litzen 
wie am Kragen. 
Die Ränder am Kragen und an den Aufschlägen sind von Siechgespinnst, ebenso die Litzen, die 
Verzierungen auf beiden Theilen sind in matter und glänzender Stickerei hergestellt.
        <pb n="464" />
        448 — 
2. Versicherung 8-Wesen. 
Bekanntmauachung, 
betreffend die Beschlüsse des Bundesraths über die Zulassung besonderer Kasseneinrichtungen 
zur selbständigen Durchführung der Invalidenversicherung — §§. 8, 10 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) — 
Zu vergleichen die Bekanntmachung vom 9. März 1896 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 79). 
Der Bundesrath hat folgende auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 97) zugelassene besondere Kasseneinrichtungen gemäß §s. 8, 10 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes vom 13. Juli 1899 zur l Durhsührung der Waldewoerscherus erneut zugelassen: 
  
  
  
  
  
  
Lfde Beschluß 
Nr. Bezeichnung der Kasseneinrichtung. des Bundesraths 
1 vom: 
  
1.Die Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemein- 
schaft. 25. Januar 1900. 
(füher Pensionskasse für die Arbeiter der Preußischen Staatseisenbahn= 
Verwaltung). 
2.A Die Norddeutsche Knappschafts-Pensionskasse zu Halle a.S—.. . Februar 1900. 
3. e#u Saarbrücker Knappschaftsverein zu St. Johann-Saarbrücken 18. Januar 1900. 
(früher Knappschaftskasse des Saarbrücker Knappschaftsvereins zu 
St. Johann-Saarbrücken). 
4.] Den Allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochr 28. Juni 1900. 
5. Die Arbeiter-Pensionskasse der Königlich bayerischen Suaaisesenbahn- Ver- 
waltung 1. Februar 1900. 
6. Die Arbeiter-Pensionskasse der Königlich sächsischen Staatseisenbahnen .22. Februar 1900. 
(früher Pensionskasse für die Arbeiter der Sächsischen Staatseisenbahn= 
Verwaltung). 
7.Die Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachssen22. Februar 1900. 
8.]Die Arbeiter-Pensionskasse für die Badischen Staatseisenbahnen und Salinen21. Dezember 1899. 
(früher Arbeiter-Pensionskasse für den Bereich der Großherzoglich 
badischen Staatseisenbahn= und Bodenseedampsschiffahrts= und der 
Großherzoglichen Salinen-Verwaltung). 
9. Die Pensionskasse für die Arbeiter der Reichseisenbahn-Verwaltung 25. Januar 1900. 
(früher Pensionskasse für die Arbeiler der Reichseisenbahn-Verwaltung 
in Elsaß-Lothringen). 
  
  
Berlin, den 13. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. v. Woedtke.
        <pb n="465" />
        — 449 — 
3. Militär-Wesen. 
— 
Machstehend wird der sechste Nachtrag zu dem durch Bekanntmachung vom 26. November 1895 
A S. 397) veröffentlichten Gesammtverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundes- 
slaaten vorbehaltenen Stellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 12. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
Sechster Nachtrag 
zu dem 
Gesammtverzeichnisse der den Militäranwürtern in den Bundesstaaten 
vorbehaltenen Stellen. 
Aumerkungen: l. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten, 
sofern bei den einzelnen Stellen etwas Anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- 
rückens oder Beförderung zugänglich sind, sind mit einem “ bezeichnet. 
  
  
  
  
  
  
Angabe Bezei 
« «· ilitär. zeichnung 
92 der Behörden, an welche dle 
Bezelchnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zu richten sind, Bemerkungen. 
St llen, in welchem wenn es nicht die Behörde 
mian selbst ist, bei welcher die An. 
Umfange dieselb 6 » 
vgxllplelæelteäkfånck stellung gewünscht wird. 
  
  
  
  
I. Königreich Preuten. 
Der Ubschnitt III. iinanzministerium 
(Central-Blatt 1895 S. 400/401 und 1697 S. 28.) 
cerhält folgende Fassung: 
1. Oberpräsidien, Regierungen, Ministerial-, 
Militär= und Baukommission zu Berlin: 
Kassirerassistenten, 
*Sekretäre, 
WBuchhalter, lmindestens zur Hälfte. 
Böreaudiätare, 1 
Kassendiätare. 
2. Rentenbanken: 
' Sekretäre, 1 
FBachhalter, mindestens zur Hälfte. MVentenbantdirelüonen. 
Vüreaudiätare. 9 
3. Lotterieberwaltung: 
„Negistrator, ! 
Korresponden lär, . .. 
Macht-Isaer zselretär snindelens dur datfte 
Büreaudiätar. 
General-Lotteriedirektion in 
Berlin. 
4. Münzverwaltung: 
Vüreaub 
Jüchhulfamte mmindestens zur Hälfte. Münzdirektion in Berlin.
        <pb n="466" />
        — 450 — 
  
Bezelchnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich beslimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselbven 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
5. Seehaudlungsinstitut: 
Büreaubeamte, hder Königlichen Leih- 
Büreaudiätare, ämter in Berlin. 
5 a. Preußische Centralgenofssenschaftskasse: 
* Sekretärec, 
Büreaudiälare. 
6. Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern zu Berlin: 
* Sekretäre, 
Buchhalter., 
Büreaudiätare, 
Kassendiätare. 
7. Einkommensteuer-Beranlagungs-Kommisfoonen 
und Gewerbesteuer-Ausschüsfse: 
* Steuersekretäre, 
Büreaudiätare. 
8. Kreiskasse zu Frankfurt a. M.: 
Buchhalter. 
9. Kreiskassen: 
(Siehe Bemerkungsspalte.) 
10. Verwaltung der indirekten Steuern: 
a) Schiffer, Matrosen und Heizer auf 
Wacht= und Kreuzerschissen sowie 
auf Boolen, Bootsführer: 
b) Grenzaufseher des Grenzbewachungs- 
dienstes; 
c) Grenzaufseher des Zollabfertigungs- 
dienstes und -Steuerausfseher; 
4) Zoll- und Steuereinnehmer I. und 
II. Klasse. Zoll- und Steueramts- 
assistenten; 
Maschinisten und 'Assistenten auf Zoll- 
kreuzern und Wachtschiffen; 
Assistenten bei dem Hauptstempel- 
magazin; 
c) Ober-Kontrole-Assistenten; 
*Hauptzollamis= und Hauptsteueramts- 
assistenten. 
l 
l 
l 
l 
I 
l 
  
mindestens zur Hälsfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
zusammengerechnet 
mindestens zu zwei 
Dritleln. 
zusammengerechnet 
mindestens zu einem 
Drittel. 
eneraldirektion. der See- 
handlungssozietlät in Berlin. 
Präsident der Preußischen 
Centralgenossenschaflskasse. 
Die Regierungen. 
Negierung zu Wiesbaden. 
Provinzlalsteuerdirektionen. 
  
  
  
Zu Zisser 9. Die Siellen 
der Konlglichen Rent- 
meister stnd kür dle 
aus dem Mllirärstande 
hervorgegangenen Be- 
amten, wenn sie die 
erforderliche Befähi- 
gung besitzen, in 
gleicher Welse wie 
für dle aus dem 
Clollstande hervorge. 
gangenen erreichbar.
        <pb n="467" />
        — 461 
  
  
  
E. 1 –– 
Angabe Bezei 
. . ...« zeichnun 
bei den E der Behörden, an heiche die 
« — FaFazlÄbrWtBewecbungenchrichte-aliud,Bku 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten wenn es nicht die Behörde emerkungen. 
  
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
  
V. Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Bei Zisser # 
Handels= und Gewerbeverwaltung 2c.: 
(Central-Blatt 1895 S. 403/404 und 1899 S. 141) 
hat der Absatz 3 zu lauten: 
Hafenmeister, 
Bei den Stellen 
Unlere Schiffahrls- 
beamte 
ist in der Klammer vor „Hafenpolizeisergeanten" 
Hinzuzuseßen: 
(Hasenpolizeiwachtmeister). 
und Hasenpolizei- 
  
ausschließlich mil 
Ausnahme derselbsl- 
ständigen Hafenvor= 
sleherstellen zu Har- 
burg, Geestemünde, 
Emden und Leer, 
sowie der Hafen-- 
inspeklorstellen in 
Danzig, Stettin und 
Kiel. 
Oberpräsident zu Breslau, 
Regierungspräsidenten zu 
Königsberg, Stralsund, 
Merseburg, Schleswig und 
Siade. 
  
VIII. Ministerium für Landwirkhschaft, Domänen und Forsten. 
(Central-Blalt 1895 S. 407/40.) 
Unter Ziffer 5 
Thierärztliche Hochschulen 
ist in der 4. Zeile zu setzen: 
Oekonomieinspekloren. 
Bei Zisser 6 
Meliorations= und Deichbeamte 
sind zu streichen: Dammmeister, 
nachzutragen: Dünenausseher, Strommeisler. 
Die Ziffer 9 
Forstverwaltung 
erhält solgende Fassung: 
a) Forstkossen. 
(Siehe Bemerkungsspalie.) 
b) Hausmeister und Pedelle bei den König- 
lichen Forstakademien zu Eberswalde 
und Münden. 
  
Direkloren der Königlichen 
Forstakademien. 
  
  
Zua) Die etatsmäßtgen 
Stellen der Königlichen 
Forstratterendame, 
ind für die aus dem 
Militärstande hervo#- 
gegangenen Beamten, 
wenn sie dle erlorder. 
liche Befätzigung be. 
sizen, in gleicher 
Weise wie für die aus 
dem Cioi#stande her- 
vorgegangenen cr- 
reschdar. 
Die Stellen werden bei 
eintretender Erled' 
  
gung ausgeschrieben. 
70“
        <pb n="468" />
        — 452 — 
l 
  
Angabe Bezei 
ilifãr. ezeichnung 
boisden für Klts= der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten, Bewerdungen zu richten Und, Hemerkungen. 
Stellen, in welchem wenn es nicht die Behörde 
1 selbst ist, bei welcher die An- 
Lase essühen stellung gewünscht wird. 
  
  
  
Wc) Wald-, Torf-, Wiesen-, Wege= und soweit diese Stellen Die betreffenden Regie- 
Flößwärter. nicht mit Forstoer-rungen. 
sorgungsberechtig-= 
ten bezw. mit auf 
Forstversorgung 
dienenden Anwär- 
tern der Jäger- 
balaillone besetzt 
werden können. 
  
  
  
IX. Ministeriam der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Augelegenheiten. 
Die Ziffer 11 
Technische Hochschulen 
(Central-Blatt 1895 S. 409) 
hat zu lauten: 
*Büreaubeamte, Die Rektoren der körig 
Bibliothelexpebienten. mindestens zur Hälste. üchen technischen Ho# 
schulen. 
[ 
Hinter Ziffer 12 
(Central-Blatt 1898 S. 34) 
ist einzuschieben: 
12 a. Hygienisches Institut in Posen: 
Büreaubeamter, alternirend, d. h. zwi= Der Direktor des Königlichen 
schen Militär= und hygienischen Instituts. 
Civilanwärtern ab- 
wechselnd. 
  
  
  
X. fAriegsministerium. 
(Central-Blatl 1895 S. 409.) 
Bei Ziffer 2 
Potsdamsches großes Militär-Waisenhaus: 
a) Hauptkasse zu Verlin 
ist statt „Kontroleur und Kasstrer“ zu setzen: 
Kassen= und Kanzleisekretär. 
  
II. Königreich Bayern. 
A. Staatsministerium des Agl. Hauses und des Aeuhern. 
3. Verkehrsaustalten: 
a) Staatseisenbahnverwallung, Bodensee- 
dampfschiffahrt und Ludwig-Donau- 
Main-Kanal. 
1. zu streichen: 
die Stellen der Oberstationsmeisler, Stations- 
meister und Torfstichbetriebs-Aufseher. 
2. einzuschalten: 
a) hinter „Kapitäne II. Klasse“: 
Werkführer I. Klasse im Wagenaussichts-Zu zwei Dritteln. Generaldirektion der Kgl. 
dienste, Staatseisenbahnen.
        <pb n="469" />
        Bezeichnung der Stellen. 
— 453 — 
Angabe 
bei den für Militar- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
. H 
Up) binter „Werkführer I. Klasse im Wagenaus- 
Jc) hinter „Kondukteure"“: 
d) hinter „Portiers“: 
Etat 
h 
3. Etat 
sichtsdienstee: 
*Oberrangirmeister, 
Rangirmeister, 
  
Werkstätteaufseher. 
  
Generaldireklion der Kal. 
Staalseisenbahnen. 
C. Staatsministerium des Innern. 
der allgemeinen inneren Verwaltung: 
ey) Polizeidirektion: 
inter „Boten“ ist einzuschalten: 
Schutzmannschaft München: 
*'Oberwachlmeister, 
* Bachtmeister, 
'Stationskommandanten, 
Schutzmänner. 
der Staatsbauverwaltung: 
Registrator und Kanzleisekretär bei der 
Obersten Baubehörde, 
(Statusmäßige Bauzeichner bei der Ober- 
sien Baubehörde und dem hydrotech- 
nischen Büreau, 
Kangleifunktionär bei dem hydrotechnischen 
üreau, 
* Bote und Diener bei der Obersten Bau- 
behörde und dem hydrotechnischen 
Büreau, 
Flußwärter, 
Schleußenwärter, 
Straßenwärter, 
Statusmäßige Bauführer, Baupoliere und 
* Bauzeichner bei der äußeren Staats- 
bauverwaltung, 
Bauamsisaktuare bei den Bauämtern, 
Brunnenwärter, 
Ländeplatz= und Magazinsausseher, Haus- 
meister bei dem Glaspalast. 
Nichtstatusmäßige Bauführer, Baupoliere 
und Bauzeichner bei der äußeren Staats- 
bauverwaltung. 
  
zur Hälste. 
zur Hälfte, jedoch nur 
insoweit, als nicht 
vorzugsweise zu be- 
rücksichtigende ge- 
prüfte Bauprakti- 
kanten vorhanden 
sind. 
zur Hälfte, jedoch nur 
insoweit, als nicht 
vorzugsweise zu be- 
rücksichtigende ge- 
prüfte Bauprakti- 
kanten vorhanden 
sind. 
zur Hälkfte. 
zu zwei Dritteln. 
  
Polizeidireklion in München. 
Staatsministerium des 
Innern. 
  
Die betreffende Negierung, 
Kammer des Innern. 
Das betreffen de Bauamt.
        <pb n="470" />
        — 454 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An. 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
III. HKönigreich Sachsen. 
III. Ministerinum des Innern. 
Zwischen Zisfer 7 und 8 des Verzeichnisses 
(Central-Blalt 1895 S. 427 ff. ist einzuschallen: 
Baugewerkenschule mit Tiefbauschule in Zittau. 
Expedient. 
Desgleichen zwischen Ziffer 12 und 13: 
Technische Depntation. 
* Büreauassistent. 
Es treten hinzu: 
bei Zisser 10 
Landwirthschaftliche Versuchsstation bei Möckern 
und zwar am Schluß: 
Expedient. 
bei Ziffer 12 
Aufsicht über Gewerbe= und Dampfkesselanlagen 
und zwar ebenfalls am Schluß: 
Expedienten. 
bei Ziffer 15 
Gendarmerieanstalt 
und zwar vor den Sekretären: 
* Büreauassistenten, 
bei Ziffer 20 
Chemische Centralstelle für öffentliche Gesumdheits- 
pflege 
und zwar am Schluß: 
Expedient. 
und bei Ziffer 80 
Brandversicherungskammer 
und zwar nach den Büreaudiätaren: 
Expedienten, 
  
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
  
Ministerium des Innern. 
Ministerium des Innern. 
Ministerium des Innern. 
Ministerium des Innern. 
Ministerium des Innern, 
II. Abtheilung. 
Ministerium des Innern. 
Ministerium des Innern. 
IV. Ministerium des AKullus und öffentlichen Uulerrichts. 
Bei Zisser 2 
Universität Leipzig: 
a) Universitätskanzlei 2c., 
(Central-Blatt 1895 S. 430 ff.) 
lrelen hinzu und zwar am Anfang: 
Expedienten, 
Bei derselben Ziffer ist unler 
b) Universitäts-Rentamt, 
für „Expedient“ einzustellen: 
Expedienten, 
und nach „ Anstaltsinspeklor“ einzuschalten: 
*Obersekretär, 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
  
Akademischer Senat. 
Universitäts-Renlmeister. 
  
  
Universitäts-Nentmeister.
        <pb n="471" />
        Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus. 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselden 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An. 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
Bei Ziffer 2 
c) Akademische Institute 
ist nach „Heizer bei der Kinderheilanslalt“ 
einzuschalten: 
Maschinist bei derselben, 
Bei Ziffer 3 
Technische Hochschule zu Dresden 
ist nach „Dampfmaschinenwärter“ zu setzen: 
Drucker, 
Anstalt „Expedienten und ireauassisten!“ 
muß es heißen: 
Expedient, 
* Bureauassistenten, 
und am Schluß ist anzufügen: 
FKassirer. 
Bei Ziffer 4 
Fürsten, nub Laudesschulen 
ist nach „Exoedien!“ einzuschallen: 
* Büreauassistent, 
Bei Ziffer 7 
Taubstummenanstalten zu Dresden 2c. 
ist am Schluß hinzuzufügen: 
Expedient. " 
Bei Abschnitt 
VI. Finanzministerium 
(Central-Blatt 1895 S. 422 ff. und 1898 S. 40) 
treten folgende Slellen hinzu: 
4. Berwaltung der direkten Stenern: 
Sekrelär#bei den Kreissteuerräthen. 
5. Verwaltung der indirekten Steuern: 
gollsekretärc, 
Sekretäre, bei der Zoll= und 
*Wirthschaftskontroleur, / Steuer-Direktion 
10. Straßen= und Wasserbau-Verwaltung: 
Dampfbootführer. 
13. Eisenbahn-Verwaltung: 
Bahnsteigschaffner. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
  
zur Hälfle. 
4 Hälfte. 
  
Vorstand des Vereins zur 
Errichtung und Erhaltung 
des Kinderkrankenhauses zu 
Leipzig. 
Ministerium des Kullus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
  
Finanzministerium. 
ääinnmiiin 
Finanzministerium. 
Generaldtrektion der Staats- 
eisenbahnen zu Dresden.
        <pb n="472" />
        456 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Siellen, 
  
Angabe 
bei den für Militär= 
anwrter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Umfange dieselben 
. vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An. 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
in welchem 
  
  
  
Bei Abschnitt 
VII. Generaldirekhtion der Königlichen Jammlungen für Kunt und Wissenschaft 
  
  
  
  
(Central-Blalt 1895 S. 435) 
bestehen anstatt der bisherigen jetzt solgende Stellen: 
Heizer, 
Ausseher, — Hälfte. 
*Dberaufseher. 
1. Gemäldegalerie: ““ 0 König- 
* lichen Sammlungen in 
*Sekretär. abwechselnd. Dresden. 
2. Königliche öffentliche Bibliothek: 
##mz . 
sgtelåeeatäämnenh sabwechselnd. 
V. Großherzogthum Baden. 
IV. Minislerium der Finanzen. 
3. J Diener bei den Bezirksstellen der Finanzver- — D1 
waltung, sowie bei Nebenzoll= und Untersteuer- 
ämtern, 
16. Gewichtssetzer, Waagmeister, 
18. Privatlageraufseher, Hülfs= bei der Zoll- 
ausseher, Ständige Arbeiter, verwaltung. 
Fährleute, 
Zolldirektion. 
. 
VI. Großherzogthum Hessen. 
IV. Ceschäftsbereich des AMinisteriums der inanzen. 
(Central-Blatt 
1. Kanzlisten bei dem 
Ministerium, 
.Kanzleidiener bei dem Ministerium, 
Kanzleiwärter bei dem Ministerium, 
.Kanzlist bei der Hauptstaatskasse, 
4Kanzleigehülfen bei der Hauptstaatskasse, 
Kassediener bei der Hauptstaatskasse, 
.Kanzleiwärter bei der Hauptstaatskasse, 
.Kanzlist bei dem Erbschaftssteueramt, 
.Pfandmeister, 
.Steuer- und Salzsteueraufseher, 
Hauptsteueramtsdiener, 
.Materialrechner und Kontroleur bei 
Salinen und Bergwerken, 
. Aufseher bei den Salinen, 
JUnterkassier bei den Salinen= und Bergwerken, 
u. Diener bei den Salinen, 
Hausverwalter und Bademeister bei der Saline 
Bad-Nauheim, 
. PDammwärter, 
sPBrückenmeister, 
und Kanzleigehülfen 
den 
  
1899 S. 147.) 
n 
Sktellen, zu deren Er- 
langung der Nach- 
wets einer bestan- 
denen Prüfung 
erforderlich ist, find 
mit einem f be- 
zeschnet. 
*.n= 
Ministerium der Finanzen. 
11111111111
        <pb n="473" />
        — 457 — 
  
  
Angabe 
sitãr Bezeichnung 
bei den für wilter der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Vewerbungen zu richten sind, Bemerkungen. 
Stellen, in welchem wenn es nicht die Behörde 
s selbst ist, bei welcher die An. 
kmasen dessaen stelung gewünscht wird 
  
  
—— 
19. Oberbrückenwärter, 
20. #Brückenwärter, # — 
21. Kanzlisten bei der Direktion und den Ober- — 
beamten der Main-Neckar-Eisenbahn, 
22. Kanzleigehülfen bei der Direktion der Main- — 
Reckar-Eisenbabn, 
23. Büreaudiener der Direklion der Main-Neckar- — 
Eisenbahn, 
24. Büreaudienergehülsen der Direktion der Main- 
Neckar-Eisenbahn, 
25. Kassediener bei der Main-Neckar-Eisenbahn, 
76. Billeldrucker, 
Stellen, zu deren Er- 
langung der Nach- 
: . wusemckbkstans 
27-·I’Okllklonsdlkkkkks Ministerium der Finanzen. denen Prukung 
28.·-TBahnwärter, ersorderlich i#. uind 
29. .Weichensteller, zesoneinedrm 7 
30. Lademeister, — 
1. BStationsvorsteher, zur Hälfte. 
32. Stationsasüistenten, zur Halfte. 
33. Gehülsen für den Stations= und Expeditions= zur Hälfte. 
dieust, 
34. T Halteslellen-Aufseher, , 
35. Zugführer, 
N6. Schaffner, - —- 
31.fDieneruadSchrcibgehiilfcbeidemHochbaus —- 
amt Darmstadt. 
  
  
  
  
  
VII. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
IV. Jullizministerium und die Abtheilungen draselben für geistlichr, Anterrichts- und Ardizinal-Angelegenhriten. 
9. Beim Hoftheater: 
Büreau= und Kassendiener. — GroßherzoglichksMilitasrs SIMZIFMEIIZYUWSJ 
Departement zu Schwerin. wöbenkichen wiisfenn 
schaftlichen Prufung. 
VIII. GSroßherzogthum Sachsen. 
IV. Im Bereiche des Bepartements der Finanzen. 
Expedienten und Kassengehülsen bei den Steuerein= mindestens zur Hälfte.)Departement der Finanzen. 
nahmen, soweit sic aus Staatskassen unmittelbar 
bezahlt werden. 
X. Großherzogthum Oldenburg. 
B. BHei den einzeluen Verwallungen. 
I. Justizverwaltung. 
3. Gerichtsvollzieher. — Selretariat des Gesammt- 
ministeriums zu Oldenburg. 
VI. Hebungswesen. 
Zu streichen sind: 
Die Stellen der Amtseinnehmer. 
  
  
  
71
        <pb n="474" />
        — 458 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
tellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
  
16. 
—X 
K C — 02 
10. 
11. 
XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Zu streichen: 
Die Stelle eincs Flößholzaufsehers. 
Die von der Herzog- 
lichen Domöanenver= 
waltung früher be- 
triebene Flöße ist auf. 
gehoben worden. 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
u In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, 
außer der Ministerialabtheilung, wo die aus- 
wärtigen Angelegenheiten bearbeitet werden: 
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber. 
u In allen Dienstlzweigen und bei allen Behörden: 
Kastellane, Boten, Diener, Beidiener. 
In der Gendarmerie: 
Wachtmeister, Obergendarm, Gendarmen. 
Wegewärter. 
Im Steueraussichtsdienste: 
“ Salinenkontroleure, ** Skeueraufseher, 
1) diätarische Sleueraufseher. 
Chausseegeldeinnehmer.? 
uGefangenmeister, Gefangenwärter. 
WGerichtsvollzieher. 
Bei den Landräthen: 
* Registratoren.) 
Bei den Steuerämtern, der Slaatshauplkasse 
und den Bezirkskassen: 
NKassenschreiber.) 
Bei den Gerichten: 
** Registratoren,?) 
Gerichtsschreibergehülfen.) 
.Bei dem Krankenhause in Sondershausen: 
** Krankenwärler. 
  
nur zur Hälfle. 
nur zur Hälfte. 
Das Fürstliche Ministerium 
zu Sondershausen. 
  
  
XXVI. Ellat-Lothringen. 
I. Küreau deg Staktthalters. 
Kanzleisekretäre, 
Kastellan, Kanzleidiener, Portier, Hausdiener. 
Statthalter in Elsaß- 
Lothringen. 
  
6) Nur durch Aufrücken. 
*#) Dle definitloe An- 
sftellung setzt den Nach- 
weis der Befahtgung 
voraus. 
1) Es bleibt vorbe- 
halten, die Stellen 
der Steueraufseher 
vorlbergehend (bls 
höchstens zu einem 
Dritlel) mit ulol- 
ranten des höheren 
Stenerdienstes zu be- 
leben. 
2) Soweit die Chaussee- 
geldeinnahmen ulcht 
verpachtet oder als 
Nebengeschaft besorgt 
werden. 
) Militäranwärter, 
welche sich in diesen 
Stellen bewähr! 
haben, sollen nach ge- 
höriger Vorberellung 
unter Absehung von 
den sonülgen in der 
Berordnung vom 27. 
Män 1886 gesorder- 
ken Bedingungen zum 
Nachweis ihrer Oua- 
lifkanon für höhere 
Stellen zur vorge- 
schriebenen Prüsung 
zugelassen werden.
        <pb n="475" />
        — 459 — 
  
57—“"“"““"“''’: 
  
Angabe Bezei 
für Militä zeichnung 
r N ilia der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Vewerbungen znichten srd, 
Stellen, in welchem ees nicht die Behörde 
1 selbst ist, bei welcher die An. 
esel x » 
Täglrfbaxhgaeltedäefånbdek stellung gewünscht wird. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
II. Handegausschuß. 
Kastellan, welcher zugleich Botenmeister ist. — Men des Landesaus- 
schusses. 
III. Hinisterium. 
Kanzleisekretäre, Kanzleidiätare, — .- 
Botenmeister, Kastellan, Kanzleidiener, Portier, — 
Hälfsboten. 
IV. Unterrichtsverwaltung. 
1. Berwaltung der Universität zu Straßburg: 
  
Universitätskassen-Buchhalter, zur Hälfte. 
Kanzlist und Pedell beim Universitäts- — Universilätskuratorium. 
kuratorium, 
Hausverwalter und Diener bei den — 
Universitäls-Instituten, «- 
Maschinist und Oberheizer des Uni- — 
versitäts-Kollegiengebäudes. 
Hausmeister und Pförlner des Universitäts- — 
Kollegiengebäudes, Fenor u Senat der 
Kanzlist und Pedelle bei dem Reklorat der — « 
Universität. 
2. Universitäts= und Landesbibliothek zu Straßburg: 
Sekretäre,. zur Halfte. Ministerium. 
Hausmeister, Diener. — Direktor. 
3. Lehrerbildungsanstalten und Taubstummenanstalt: 
Hausdiener. — Oberschulrath. 
4. Geologische Landesuntersuchung: " 
Diener. — Universitätskuratorium. 
  
  
  
Der in dem früheren 
Verzelchusß ausfge- 
führte Kassenassisten! 
führt setzt den Titei- 
„Buchhaiter“. 
Der in dem früheren 
Verjzeichniß auctge. 
luhne Sekretariats- 
afsistent L mit 
den Sekretären zu 
einer Klasse ver- 
einigt worden. 
71“
        <pb n="476" />
        460 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär, 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen. in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
— — „ —  — 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
V. Verwaltung des Innern. 
1. Bezirkspräfidien: 
Sekretäre, 
Kanzlisten, Hülfsschreiber, 
Kanzleidiener, Hülfsboten. 
2. Kreisdirektionen: 
Sekretäre, 
Kanzlisten und Kreisboten. 
Botenmeister, 
3. Polizeidirektionen: 
Sekretäre. 
Kanzlisten und Boten, 
Schutzmänner. 
4. Gendarmerie: 
Rendant der Brigadekasse. 
5. Bergverwaltung: 
Bergrevierschreiber bei den Bergrevieren in 
Straßburg, Metz und Saargemünd. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälste. 
  
Ministerium. 
Ministerium. 
Ler betreffende Bezirkspräft- 
ent. 
Ministerium. " 
Der betreffende Bezirkspräsi- 
dent. 
Gendarmerie-Brigade in 
Elsaß-Lothringen. 
Ministerium. 
  
VI. Verwaltung der Justiz und den Kulius. 
Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte: 
Sekretariatsassistenten, 
Gerichtsvollzieher, 
Kanzleidiener. 
Strafanstalten, Bezirksgefängnisse, Besserungsaus##jsalten 
und Arbeitshausverwaltung: 
Inspektoren, Oberaufseher, Aufseher, Er- 
zieher und Hülfserzieher. 
— 
zur Hälfte. 
Die Siellen der In- 
spekloren können bis 
zu einem Fünftel an- 
stellungsberechtigten 
Offizieren verliehen 
werden. 
  
  
äMumiberen 
MWMinisterium. 
VII. Verwaltung für Finanzen, Gewerbe und Domänen. 
1. Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern: 
Grenzaufseher, Steueraufseher, 
Zu ¾ den Militär- 
anwärtern und an- 
slellungsberechtigten 
Offizieren. 
Direklor der Zölle und in- 
direkten Steuern zu Straß- 
burg. 
  
  
Die in dem früheren 
Verzeichniß aufge. 
führten Sekreiorlats- 
allistenten sind mit 
den Sekrelären zu 
einer Klasse vereinigt 
worden. 
Die in dem früheren 
Berzelchunlßz aufge- 
führten Sekretarlats- 
assistenten sind mit 
den Sekrekären zu 
elner Klasse verelnigt 
worden.
        <pb n="477" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
  
Angabe 
bel den fuͤr Militär—- 
anwärter nicht aus- 
schlleßlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Kanzlisten, Votenmeister, Kanzleidiener, 
Amtsdiener, Kanzleidiätare, Hülfs- 
boten, 
Ortseinnehmer und Verwalter von Ueber- 
gangssteuerstellen. 
2. Verwaltung der Verkehrssteuern: 
Kanzlisten, Kanzleidiätare, 
Kanzleidiener und Hülfsboten. 
3. Tabackmanufaktur: 
Rendant und Kassenkontroleur, 
Büreaudiener und Kassenbote. 
4. Verwaltung der direkten Stenern: 
Sekretäre. 
Rentmeister, 
Kanzlisten, Kanzleidiälare, Kanzleidiener, 
Hülfsboten. 
5. Landeshauptkasse zu Straßburg: 
Buchhalter, 
Kassenboten, Lohnschreiber. 
6. Staatsdepositenverwaltung: 
Sekretäre, Buchhalter, 
Kanzlist, Kanzleidiener, Kassenbole. 
7. Meliorationsbauverwaltung: 
Bauschreiber, 
Flußwärter. 
  
  
soweit das Jahres- 
einkommen der Stelle 
nach einem dreijäh- 
rigen Durchschnitts- 
betrage berechnet, 
das Mindestgehalt 
eines Amtsdieners 
oder Boten erreicht 
oder übersteigt. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte 
zu einem Viertel den 
Militäranwärtern 
und anstlellungsbe- 
rechtigten Offzieren. 
zur Halfte. 
zur Hälfe. 
zur Hälfte. 
Direktor der Zölle und in- 
direkten Steuern zu Straß- 
burg. 
— 
  
„Direllor der Verkehrssteuern 
zu Straßburg. 
Ministerium. 
Direktor der direkten Steuern 
zu Straßburg. 
——.———— — — 
Ministerium. 
Ministerium. 
Ministerium. 
  
  
Dle in dem früheren 
Verzeichniß auclge- 
führten Sekretariats= 
assisten:en sind mit 
den Sekretären zu 
einer Klasse vereinigt 
worden. 
DTie in dem früheren 
Verzeichutz auutge, 
führlen Kassenasststen= 
ten sind mit den Buch- 
haltern zu einer 
Klatse vereinigt. 
Die in dem früheren 
Berzeichniß 
führten Kassenassicken- 
ten sind mit den Buch- 
haltern zu einer 
Klasse vereinigt. 
aulge-
        <pb n="478" />
        — 462 — 
  
  
Bezeichnung der Siellen. 
  
  
Angabe 
bei den für Militär. 
anwärter nicht aus- 
schlie#lich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
VIII. Verwaltung für Kandmirthschaft und öffentliche Arbeiten. 
1. Landgestät zu Straßburg: 
Sattelmeister, Futtermeister. 
2. Fischzuchtanstalt zu Hüningen: 
Ausseher. 
3. Wegebauverwaltung: 
Bauschreiber, 
Wegemeister. 
4. Wasserbauverwaltung: 
Bauschreiber, 
Brückenmeister, Dammmeister, Kanalmeister, 
Strommeister, Hafenmeister, Fischerei- 
wärter, Schleusen-, Brücken-, Behr-, 
Tunnel-, Rheinbau-, Kanal= und Weiher- 
wärter. 
  
zur Hälste. 
zur Hälfte. 
zur Hälfste. 
  
Ministerium. 
Bezirkspräsident in Colmar. 
Ministerium. 
Der betreffende 
präsident. 
Bezirks- 
Ministerium. 
  
Weiherwärter isl nen 
hinzugetreten. 
In den preußischen Zusatzbestimmungen zu §. 16 der Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter 
ist am Schlusse hinzugetreten: 
16. für den Bezirk des XVIII. Armeekorps (Bereich der 21. Division): das Bezirkskommando 
Fulda. 
  
4. Kon sulat Wese n. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Heinssen zum Konsul 
in Puerto Plata (Dominikanische Republil zu ernennen geruht.
        <pb n="479" />
        — 463 — 
5. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Zu Hagen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Dortmund ist eine Zollabfertigungsstelle errichtet 
worden, welche die Bezeichnung „Königliches Steueramt l in Hagen (Bahnhof)“ führt. Der Abfertigungs- 
stelle sind solgende Befugnisse beigelegt worden: . m ! 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen ! und II, auch über inländisches Salz 
und von Zuckerbegleitscheinen I und ll, zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 und ll über inländischen 
Taback und von Branntwein-Versendungsscheinen 1 und IlI, zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr, und 
zwar hinsichtlich des Waaren-Ein= und Ausganges (§§. 63 und 66 bis 71 V. Z.G.), der Aus= und Um- 
ladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 V.3 G.), der Wiederanlegung des amtlichen 
Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 V. Z.G. und §. 27 des Eisenbahnzollregulativs), sowie hin- 
sichtlich der Abferligung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bealeitscheingüter, zur Abfertigung 
des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres und Branntweins, zur Abfertigung 
des mit dem Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen ausgehenden oder niederzulegenden Zuckers 
nach §. 110b und c der Ausführungsbestimmungen zum Z St.G. vom 27. Mai 1896 und zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
In der Chemischen Fabrik zu Kalk ist eine Abferligungsstelle errichtet worden, welche die 
Bezeichnung „Hauptsteueramt für inländische Gegenstände zu Cöln, Abfertigungsstelle in Kalk“ führt. 
Der Abfertigungsstelle ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über das für die 
genannte Fabrik bestimmte inländische Salz beigelegt worden. ** 
Das Steueramt I zu Kremmen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Potsdam ist in ein Steuer- 
amt II umgewandelt worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt ! zu Dülken im Bezirke des Hauptsteueramts zu Crefeld hinsichtlich des für 
das Privatlager der Firma Heinr. Kaiser in Dülken bestimmten oder aus diesem Lager abgefertigten rohen 
Kassees die Befugniß zur Ausferligung von Begleitscheinen 1 und ll, zur Erledigung von Begleitscheinen I 
und zwar auch für unter Eisenbahnwagenverschluß eingehendes Begleitscheingut und zur Erledigung von 
Begleitzetleln (Ladungsverzeichnissen): . 
dem Steueramt l in Luckau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lübben die Befugniß zur 
Abfertigung von mit Zucker versetzten Trinkbranntweinen, für welche die Gewährung der Steuervergütung 
beansprucht wird und deren Alkoholgehalt nicht mittelst des Thermoalkoholometers ermittelt werden kann, 
sowie zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über das für die Königliche Strafanstalt daselbst eingehende 
zur Mattenfabrikation bestimmte Kokosgarn; 
dem Steueramt I zu Bünde im Bezirke des Hauptsteueramts zu Minden die Besugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen ! über das für die Mühle der Firma C. v. Lehr in Oberbehme eingehende 
ausländische Getreide; 
dem Hauptsteueramte zu Elberfeld die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I und die Besugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 22f, 228gä1 1, 
224 2 und die Anmerkung zu 22f und g fallenden Waaren zu anderen als den höchsten Zollsätzen 
dieser Tarifnummern; 
dem Steueramt ! zu Höhr im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oberlahnstein die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches *— an huf sugnißs 
dem Steueramt l zu Oberstein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Kreuznach die Befugniß 
zur Erhebung der Uebergangsabgabe für Bier und zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier. 
In der Cementfabrik Saturn zu Brunsbüttelkoog ist unter der Bezeichnung „Hauptsteueramt 
Ibehoe, Zollabfertigungsstelle zu Brunsbüttelkoog“ eine Abfertigungsstelle errichtet worden, der die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen l und von Deklarationsscheinen über die in der bezeichneten Fabrik 
zu Cementfässern verarbeiteten Hölzer und Reifenstäbe beigelegt worden ist.
        <pb n="480" />
        — 464 — 
Im Königreiche Bayern. 
In München ist ein zweites Hauptzollamt errichtet worden. Das bisherige Hauptamt führt die 
Bezeichnung „Hauptzollamt München 1“ und das neue die Bezeichnung „Hauptzollamt München II.“ 
Dem Hauptzollamte München II sind die rechts der Isar gelegenen Stadttheile mit der Zoll- 
expositur am Ostbahnhofe, sowie die Aufschlageinnehmereien Dorfen, Ebersberg, Erding, Feldkirchen, 
Glonn, Grafing, Isen, Perlach, Schwaben und Taufkirchen zugetheilt. 
Dem Nebenzollamte zu Neustadt a. H. im Bezirke des Hauptzollamts zu Landau ist die Besugniß 
zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter sowie zur Abfertigung 
des Waaren-Ein= und -Ausganges. im Eisenbahnverkehre — §§. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes — 
ertheilt worden. 
Im Königreiche Sachsen. 
Sämmtlichen Hauptsteuerämtern ist die Bezeichnung als Hauptzollämter beigelegt worden. 
In Dresden, Leipzig und Pirna ist — an ersteren beiden Orten neben den daselbst bereits 
bestehenden Hauptämtern, an letzterem Orte unter Aufhebung des dortigen Steueramts — je ein neues 
Hauptzollamt errichtet. Die bisherigen Hauptämter in Dresden und Leipzig, deren Bezirke auf die beider- 
seitigen Stadtgebiete beschränkt werden, erhalten die Bezeichnung Hauptzollamt Dresden I und Hauptgoll= 
amt Leipzig I, während den neu zu errichlenden Hauptzollämtern daselbst die Bezeichnung Hauptzollamt 
Dresden II und Hauptzollamt Leipzig II beigelegt wird. Ferner sind in Untersteuerämter umgewandelt 
die bisherigen Steuerrezepturen Wolkenstein (Hauptamtsbezirb Annaberg), Döhlen und Kötzsschenbroda. 
(Hauplamtsbezirks Dresden) Frauenstein und Roßwein (Hauptamtsbezirk Freiberg), Lausigk (Hauptamts- 
bezirk Grimma), Markranstädt und Zwenkau (Hauptamtsbezirk Leipzig) Mügeln (Hauplamtsbezirk Meißen), 
Pausa (Hauptamtsbezirk Plauen) und Hartlenstein und Lößnitz (Hauptamtsbezirk Zwickau). 
Dem Hauptzollamte Dresden II sind zugewiesen die Hebebezirke Dresden-Land, Dippoldiswalde, 
Döhlen, Kötzschenbroda, Radeberg, Radeburg, Tharandt und Wilsdruff und der z Zt. dem Hauptsteuer- 
amte Bautzen unterstellte Hebebezirk Königsbrück, dem Hauptzollamte Leipzig II die Hebebezirke Leipzig- 
Land, Borna, Markranstädt, Pegau und Zwenkau und unter Abtrennung vom Hauptamtsbezirke Grimma 
die Hebebezirke Colditz, Frohburg, Lausigk und Rochlitz, dem Hauptzollamte Pirna die bisher dem Haupt- 
zollamte Schandau unterstellt gewesenen Hebebezirke Pirna, Altenberg, Berggießhübel, Dohna, Königstein, 
Liebstadt, Lohmen und Stolpen. 
Den neuen Hauptzollämtern Dresden lI, Leipzig lI und Pirna sind folgende besondere 
Ermächtigungen ertheilt worden: 
den Hauptzollämtern Dresden II und Leipzig lI die Besugniß zur Abfertigung von Branntwein, 
Branntweinfabrikalen und Kakaowaaren, welche mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung zur Ausfuhr 
angemeldet werden, die Befugniß zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II, von Begleitscheinen 1 und II 
über inländisches Salz und von Versendungsscheinen II über inländischen Taback, zur Ausfertigung von 
Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs und im Eisenbahnverkehre zur Wiederanlegung des 
amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen. Außerdem dem Hauptzollamte Dresden II die Befugniß 
zur Ausfuhrabfertigung von Taback mit dem Anspruch auf Abgabevergütung. Das Hauptzollamt Leipzig 
fungirt als Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabrik in Markranstädt; 
dem Hauptzollamie zu Pirna neben dem Niederlagerechte die Befugniß zur Ausfertigung und 
Erledigung von Zoll= und Salzbegleitscheinen und Tabackversendungsscheinen, zur Ausfertigung von Muster- 
pässen über Gegenstände des freien Verkehrs, zu sämmtlichen Abfertigungen im Eisenbahnverkehre, zur 
Absertigung von Leinwand der Nr. 22 f, g 1 und 2 und der Anmerkung zu f und g zu anderen als 
den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, und zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Abgabevergütung 
zur Ausfuhr angemeldeten Bieres, Branntweins, Tabacks und der nicht unter Kontrole eingesalzenen 
Gegenstände. Auch ist es Zuckersteuerstelle. 
Die Hauptzollämter Dresden!] und Leipzig l haben Niederlage und sämmtliche Befugnisse des 
bisherigen Hauptsteueramts Dresden bezw. des seitherigen Hauptzollamts Leipzig. Nur hat das Haupt- 
zollamt Leipzig 1 nicht mehr wie bisher das Hauplzollamt Leipzig — als Zuckersteuerstelle für die 
Zuckerfabrik in Markranstädt zu fungiren. 
Von den neuerrichteten Untersteuerämtern sind den nachgenannten die folgenden besonderen 
Befugnisse ertheilt:
        <pb n="481" />
        — 465 — 
Döhlen (Hauptamtsbezirk Dresden II): die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 
1 und II über inländischen Taback, im Eisenbahnverkehre zu Aus= und Umladungen und zur Wieder- 
anlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen sowie zur Abferligung von Taback zur 
Ausfuhr mit dem Anspruch auf Steuervergütung; 
Kötzschenbroda (Hauptamtsbezirk Dresden II): die nach Vorstehendem dem Untersteueramte zu 
Döhlen beigelegten Befugnisse sowie die Ermächtigung zur Ausfuhrabfertigung von Branntweinfabrikaten 
mit dem Anspruch auf Steuervergütung und zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein; 
Frauenstein (Hauptamtsbezirk Freiberg): die Besugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen II 
über inländischen Taback und zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabackblätter 
Nr. 25 v 1 d. Z.T.) 
alzhden (Hauptamtsbezirk Freiberg): die nach Vorstehendem dem Untersteueramte Frauenstein 
beigelegten Befugnisse und die Ermächtigung zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung 
zur Ausfuhr angemeldeten Tabacks; *½ 
Zwenkau (Hauptamtsbezirk Leipzig II): die Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen 
über Bier, Branntwein, Wein und geschrotenes Malz und zur Erledigung von Uebergangsscheinen 
über Bier; 
Markranstädt (Hauptamtsbezirk Leipzig II): die nach Vorstehendem dem Untersteueramte Zwenkau 
beigelegten Befugnisse die Ermächtigung zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitele 
Tabackblätter sowie zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz und von Versendungs- 
scheinen II über inländischen Taback; # 
Mügeln (Hauptamtsbezirk Meißen): die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über 
inländisches Salz, zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und ll über inländischen 
Taback, zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung zur Ausfuhr angemeldeten Tabacks, 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Taback sowie zur Ausfertigung und Erledigung von 
Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein und geschrotenes Malz: 
Pausa (Hauptamtsbezirk Plauen): die Besugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I 
und II über inländischen Taback und zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung zur 
Ausfuhr angemeldeten Tabacks. 
Zugleich ist den Steuerämtern Dahlen und Lommatzsch (Hauptamtsbezirk Meißen) die Be- 
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über ausländischen Taback, von Versendungsscheinen I und II 
über inländischen Taback und von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein und geschrotenes 
Malz beigelegt worden. 
Die Befugnisse der bisherigen Steuerrezeptur Hartenstein zur Erledigung von Begleitscheinen II 
über inländisches Salz, zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1 und II über inländischen Taback 
und zur Ausfuhrabfertigung von Taback mit dem Anspruch auf Steuervergütung sind auf das Unter- 
steueramt Hartenstein nicht übertragen worden. 
Dem Steueramte zu Wilthen im Bezirke des Hauptzollamts zu Bautzen ist die Ermächtigung 
zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II einschließlich der unter 
Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter ertheilt worden. 
Im Königreiche Württemberg. 
Im Bezirke des Kameralamts zu Neuffen sind zu Frickenhausen, Linsenhofen und Neuffen 
Grenzsteuerämter errichtet und ist denselben die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über 
Bier, Branntwein, Wein und geschrotenes Malz ertheilt worden. 
Im Großherzogthume Baden. 
Das Nebenzollamt II zu Grenzacherhorn im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lörrach ist in 
ein Nebenzollamt l umgewandelt und der Zollabfertigungsstelle Mannheim-Rheinau im Bezirke des 
Hauptzollamts zu Mannheim die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein- 
Versendungsscheinen I und ll beigelegt worden. 
Im Großherzogthume Hessen. 
Die Steuerämter zu Lampertheim und Viernheim sind von dem Bezirke des Haunptsteuer- 
amts zu Darmstadt abgetrennt und dem Bezirke des Hauptsteueramts zu Worms zugetheilt worden. 
72
        <pb n="482" />
        gewandelt worden, und es sind auf sie die Befugnis 
466 
Im Großherzogthume Oldenburg. 
Die bisher zur Abfertigungsstelle an der Neustadtstraße zu Brake gehörige Revisionsstelle am 
Pier zu Klippkanne ist in eine dem Hauptzollamte 
u Brake direkt unterstellte Abfertigungsstelle um- 
e der Abfertigungsstelle an der Neustadtstraße zur 
Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I und II und zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I übergegangen. 
In Elsaß-Lothringen. 
Zu Montois-la-Montagne im Bezirke des Hauptzollamts zu Diedenhofen und zu Hüningen 
im Bezirke des Hauptisteueramts zu Mülhausen ist je ein Nebenzollamt II errichtet worden. 
Auf der Sporeninsel bei Straßburg ist eine dem Hauptsteueramte Straßburg unterstellte 
Absertigungsstelle mit der Bezeichnung „Kaiserliches Hauptsteueramt Straßburg, Abfertigungsstelle am 
Rheinhafen auf der Sporeninsel“ errichtet worden, welcher die vollen Hebe= und Abfertigungsbefugnisse 
des Hauptamts beigelegt sind. 
  
6. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
5 Name und Sland # Alter und Heimath Grund Behörde, welche die veium 
5 der Bestrasung usweisung Auswelsungs- 
" der ien beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 6. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Johann Baptist Din-[geboren am 11. Juli 1872 zu Frank-Kuppelei (1½ Jahr Königlich preußischer (6. Juli d. J. 
zeni, Schreiner, furt a. M., italienischer Staatsange= Gefängniß, laut Er. Regierungs-Präsident 
I höriger, kenntnitz vom 80. zu Wiesbaden, 
März 1898), 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Guiseppe Aneeschi,geboren am 15. Januar 1879 zu San!Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks- a. Juli d. J. 
Erdarbeiter, Prospero, Provinz Modena, Italien, Betteln, Präsident zu Colmar, 
italienischer Staatsangehöriger, 
3. Johann Baar, geboren am 26. Juli 1881 zu Wien, Diebstahl, Land= Königlich bayerisches Be- 22. Juni d. J. 
Kellner, ortsangehörig ebendaselbst, streichen und Betteln,irksamt Wasserburg, 
4. Ernst Elsner, geboren am 6. Mai 1868 zu Popelow,Betteln, Königlich preußischer ss. Juli d. J. 
Schmiedegeselle, Bezirk Senftenberg, Böhmen, öster- Regierungs-Präsident 
reichischer Staatsangehöriger, zu Breslau, 
5. Marie Friedl, geboren am 29. Januar 1879 zu Salz-gewerbsmäßige Un-Königlich bayerisches Be-20. Juni d. J. 
Dienstmädchen, burg, ortsangehörig zu Gnigl, Be. Pucht, zirksamt Berchtesgaden, 
ledig, zirk Salzburg, 
6.]Theresia Krutzler, geboren am 18. Oktober 1881 zu Zelt-desgleichen, dasselbe,. desgleichen. 
Dienstmädchen, weg, Bezir- Judenburg, Steiermark, 
ledig, ortsangehörig zu Bruck a. d. M., # 
Steiermark, « « 
7.Hermann Münz= geboren am 13. Januar 1842 zu Betteln, Herzoglich sächsisches 4. Juli d. J. 
berg, früherer Schönlinde, Bezirk Rumburg, Böhmen, Ministerium Altenburg, 
Strumpfwirker, österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l
        <pb n="483" />
        467 
  
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimath 1 Grund Behörde, welche die Yeium 
1 Ausweisung e 
" der Bestrafung. Ausweisungs- 
55 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlufses. 
2 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
8. Valentin Rauscher,geboren am 10. Februar 1870 zu Landsireichen und gaiserlicher Bezirks- 6. Juli d. J. 
Schuhmachergeselle, Stephan, Gemeinde St. Salvador,)Betteln, Präßident zu Straßburg, 
Bezirk St. Veit, Kärnten, ortsange- 
hörig ebendaselbst, 
9. Jean Gustav Vräge, geboren am 21. Mai 1857 zu Ant-desgleichen, Großherzoglich badischer I2. März d. J. 
Maler, werpen, Belgien, orlsangehörig eben- Landeskommissär zu 
daselbst, Mannheim, 
10. Malhias Wehr, geboren am 4. November 1873 zu Kayl, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks-Prä-#. Juli d. J. 
Arbeiter. Luefmburg, orlsangehörig ebenda- sident zu Metz, 
selbst, 
11.] Maier Wolfberg, geboren am 25. Juni 1872 zu Choci-Landstreichen und Königlich preußischer 4. Juli d J. 
Handlungsgehülfe, mierz, Bezirk Kolomea, Galizien, orts- Betteln, Regierungs-Präsident 
angehörig ebendaselbst, zu Breslau, 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="484" />
        <pb n="485" />
        — 4169 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
Bu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
    
  
  
  
| 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Juli 1900. S32. 
Juhalt: 1. Konsulat.Wesen: Ermächligung zur Vornahme 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren Heftes 
von Cinvilslandsakten; — Entlassung; — Exequatur. der Entscheidungen des Ober-Seeamts und der See- 
Ertheillngngng Seite 49 ämter 17071 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dein 
vom 1. April bis Ende Juni 11000 470 Reichsgebiete.. 471 
  
1. Kon sulat. Wese n. 
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen General-Konsuls in Smyrna, Konsul Lange, ist auf Grund 
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, 
burgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Reinsdorf in Tamsui-Twatutia ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Kaiserlichen Konsulats die Ermächligung ertheilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen General-Konsulat in Yokohama beschäftigten Vize-Konsul Dr. Boyé ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 die Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des General-Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vize-Konsul Alfred Bucherer in Piraeus ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst ertheilt worden. 
  
Dem Kaiserlich russischen Konsul in Stettin, Kollegien-Rath von Hamm, ist Namens des Reichs das 
Exequatur ertheilt worden. 
  
73
        <pb n="486" />
        470 
2. Finan z= Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für die Zeit vom 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats Juni 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll- 
Einnahme Differenz 
Bezeichnung ai 1 iere Ausfuhr. in demselben Laschen den 
der Seun jahrs Vergütungen Bleiben Zeitraume balten "1 
des oben ai chlust t#. des Vorjahrs mehr 
Einnahmen. M#tatgeen (Spalte 4) — weniger 
1 4 “ m 4 
1. 2. 3. 1 4. f 5. 6. 
Zölle 122 357 253 # 7208 010 115 149 243 109 396 433 — 5752 790 
chie 2553737 19 013 2 5334 724 2 544 255— 9531 
Jackerfleuer und Zuschlag zu derselben. 44 060 803 12562 20964 31 498 509 21 043 235 /—+ 10 455 274 
Salzsteuer 10 574 3597 1 877 10 572 480 10 005 915 f 566 565 
Masschbotiich. und Branntwein. Materialsteuer 5 813252 2229026 3584226 3502 824 — 81 402 
Verbrauchsabgabe von Bramtwein und Zu E 
schlag zu berielben. .. 29 928 699 120 056 29 808 643 30 712 917 — 0904274 
Brennsteuer . 1 418 627 761 640 656 987 504 492 J 152 495 
Brausteuer . 8330 180 1573 8328 207. 8123 588— 204 624 
Uebergangsabgabe von Bier 1 032 279 — 1 032 279 984 158 48121 
Summe 226 069 187 22 903 889 203 165 208886 S817832 + 16 347 466 
Stempelsteuer für 
a) Werthpapiere 12 699 064 — 12 699 064 5078 812— 7620 247 
b Haf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 3711215 6 812 3 704 403 5 070 5667 — 1366 164 
c) Loose zu: 
Privatlotterien 1 426 514 — 1 426 514 1 159 384 267 130 
Staatslotterien 2146 319 — 2 146 319 2 884 439— 7938 170 
Spielkartenstempel — — l 317466 305 365 12 101 
Wechselstempelstener — — 3127039 2 892 318 + 234 691 
Post- und Telegraphen. Verwaltung. – — 93 717254 88 270 514 + 5446 740 
Reichseisenbahn-Verwaltung . — — 22 116 000 20 076 000°)] + 2040 000 
  
  
  
*) Die definitive Enmahme stellte sich im Vorjahr um 940 753 4. höher. 
Anmerkung. 
kosten beträgt bei den nacteichneten Einnahmen: 
  
  
  
Die zur Reichskasse gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
„ 1-Einnahme vom Beginne des. Rechnungs- 
Ist. Einnahme im Monat Juni Is . . 
Bezeichnung 6 jahrs bis zum Schlusse des Monats Juni 
der Müthin l MMU 
1900 1 
Einnahmen. 1900 18399 mehr 1900 1899 + mehr 
— weniger — weniger 
. 14 . #4 . A — 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
Zoͤlle 37 578 644 33379 415 4 4199229 106664 249 100 712 874 + 5 951 375 
Tabacksteuer 894 685 833 953— 60 732 2599258 2521204 —+ 78 054 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 6 658 686 6 762 8388— 104 153280 055 7500 26015206 + 4040 544 
Salzsteer 3 918 042 3676 107 4 241 935 11 963 419 11 364 0906 — 599 323 
Masschbotiihh und Branmtwetn. Material- 1 . 
steuer 1 233 515 1 361 883 — 128 368 5344 592 5 074 238— 270 354 
Verbrauchzabgabe von Branntwein und 0 25 
Zuschlag zu derselben .. 8369263 8 702 839 — 333 576 25598598 27 526 9669— 1928 371 
Brennsteuer — 10 647 28 3471— 38 994 656 987 504 492 152 495 
Brausteuer und nebergangeabgabe von 
Bier . 2 647 869 2521481 4 126 388 7957250 7 742 449 — 214 801 
Sunme- 67 290 057 57266 563 . 1023 /9/ 1 1 4 28 + 937 5T 
tarten stempel 130 56 117 043 13433 426 34171 386 113J+M 40 T= «
        <pb n="487" />
        471 
3. Marine und Schiffahrt. 
Das dritte Hest 
des Ober-Seeamts un 
in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,½ X zu beziehen. 
  
4. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
des dreizehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Entscheidungen 
d der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen &amp; Co 
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath 1 Grund Behörde, welche die Yauum 
3 *.l . . 
E der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. 6 beschlossen hat. beschlusses. 
St . 
t. 2. I s. 4. z. 6. 
b) Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. [Anton Fischer, geboren am 26. April 1844 zu Mols-Landstreichen, [Kaiserlicher Bezirks- 10. Juli d. J. 
Tagner, heim, Kreis Molsheim, französischer Präsident zu Straßburg, 
Staatsangehöriger, # 4 
2. Julius Giroud, sgeboren am 1. April 1881 zu Genf, Betleln, Nichtbefol-Königlich bayerische 7. Juli d. J. 
Taglöhner, ortsangehörig in Bayards, Kanton' gung eines Arbeits. Polizei-Direktion 
Neuenburg, auftrags, München, 
3. Balentin Grigier-etwa 48 Jahre all, geboren zu Czecho-Betteln, Bedrohung Königlich preußischer 9. Mai d. J. 
czyk, Tagearbeiter witz, Bezirk Bielitz, österreichischer mit der Begehung Regierungs-Präsident 
Slaatsangehöriger, eines Verbrechens zu Oppeln, 
. und Beleidigung, 
4. Adolf Hocke, geboren am 3. Juni 1877 in Eger, Landstreichen, Königlich preußischer 10. Juli d. J. 
Handlungskommis,Bezirk Eger, Böhmen, ortsangehörig Regierungs-Präsident 
ebendaselbst, zu Breslau, 
5.s Paul Kraska, etwa 20 Jahre alt, geboren zu Scza-desgleichen, Kaiserlicher Bezirks- 11. Juli d. J. 
Tagner, boschie, Galizien, österreichischer Präsident zu Colmar, 
Staatsangehöriger, 
6.] Maria Kunzmann, geboren am 9. Februar 1869 zu Sauer-Betteln, Königlich sächflsche 2. Juni d. J. 
geborene Zettl, sack in Böhmen, ortsangehörig eben. Kreishauplmannschaft 
Handarbeitersfrau, daselbst, . zu Zwickau, 
7.| Nikolaus Georg Lan-geboren am 3. März 1877 zu Paris, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks-Prä-11. Juli d. J 
dry, Schneider, ortsangehörig ebendaselbst, Belteln, sident zu Strahburg, 
8. Scholem Nata etwa 88 Jahre alt, geboren zu Osche desgleichen, Königlich preußischer 830. Juni d. J. 
Naisch, Kürschner) in Rußland, russischer Staats- Regierungs-Präsident 
- angehöriger, zu Königsberg, 
9. Henriette Louise geboren am 9. März 1879 zu Riga, Urkundenfälschung, desgleichen, 9. Juli d. J. 
Nathanson, ge-ussische Staatsangehörige, Betrug, Land- 
borene Belison, streichen und Betteln, 
Nähterin, 
10. August Oktabetz, geboren am 16. August 1868 zu. Hausfriedensbruch, Königlich bayerisches 15. Juni d. J. 
Tagelöhner, Deutsch-Lhota, Bezirk Przibram in' Betrug, Hehlerei, Bezirksamt zu Weil- 
Böhmen, österreichischer Staats. Landstreichen und heim, 
. angehöriger, Betteln, 
11. Amalia Petäk, ge-geboren am 10. Juli 1852 zu Ralkin, Berteln, Königlich preußischer 2. Juni d. J. 
borene Kuschel, Bezirk Jicin, Böhmen, orlsangehörig Regierungs-Präsident 
Fabrikarbeiterin. zu Hohenelbe, Böhmen, zu Breslau, 
12. Morif Schwert-geboren am 12. Oktober 1868 zu Betteln und Land-Königlich preußischer 7. Juli d. J. 
ner, Kupferschmied, Wien, ortsangehörig zu Oblat, Be= streichen, Regierungs-Präsident 
ziirk Podersam, Böhmen, zu Erfurt, 
13. Anton Waldeck, #geboren am 8. März 1858 zu Brünn, Betteln, Königlich preußischer 7. Juli d. J. 
Fleischergeselle, Mähren, österreichischer Staatsange- Regierungs-Präsident 
höriger, » zu Magdeburg, 
14. Cornelius Wolf, geboren am 2. April 1854 zu Grave, desgleichen, Königlich preußischer 14. Juli d. J. 
Cigarrenmacher, Kreis Nordbrabant in Holland, Regierungs-Präsident 
  
—. 
— 
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
zu Düsseldorf, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="488" />
        <pb n="489" />
        — 473 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
   
im 
Reichsamte des Innern. 
—.—— 
Du bezsiehen durch alle Postanstalten und ZSuchhandlungen. 
  
                 
  
  
  
  
  
  
  
  
X Berlin, Dienstag, den 31. Juli 1900. V 33. 
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Branntweinsteuer- 5 Branntwein-Lagerordnung (L. Oo) 317“ 
Grundbestimmungen (G. BBl. Seite 27 Branntwein-Reinigungsordnung (N. O.) 349° 
Brennereiordnung (B. Od ) . . 39* Alloholermittelungsordnung (A. O) .. 377 
Meßuhrordnung (M. O) .. 253«·Brauntroeinfleuer-Besteiungöordnung(Bfk.Oj. 397* 
Vranntwein--Begleitscheinordnung GBal. O.) . 289“ Vorschriften über die Branntwein-Stalisitk. 1395 
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
— — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, die nachstehend abgedruckten Brannt- Se 4% 
weinsteuer-Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe zu genehmigen, daß sie mit dem 1. Oktober d. J. 
in Kraft treten. 
Berlin, den 10. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
*lv Im Auftrage: v. Fischer.
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        <pb n="491" />
        Beilage 
Nr. 33 des Central-Blatts für dus Deutsche Reich. 
  
Berlin, Dienstag, den 31. Juli 1900. 
Pranntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Zur Ausführung der Branntweinsteuergesetze werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen: 
1. 
2. die Brennereiordnung (B. O.); 
3. die Meßuhrordnung (M. O.); 
4. die Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl. O.); 
5. 
6 
7 
8 
9 
die Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G. B.); 
die Branntwein-Lagerordnung (L. O.); 
die Branntwein-Reinigungsordnung (N. O.); 
die Alkoholermittelungsordnung (1A. O.); 
. die Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr. O.); 
die Vorschriften über die Branntwein-Statistik. 
se3s' — —
        <pb n="492" />
        Branntweinsteuer-Grundbestimmungen. 
  
« 8. 1. 
I. Einleitung. Die Branntweinsteuergesetze und die Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen gelten 
1. Gellungsgebiet für das Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft. 
der Branntwein- Die Branntweinsteuergemeinschaft umfaßt das deulsche Zollgebiet mit Ausnahme des Groß- 
steuergesete herzogthums Luxemburg. 
. 2. 
2. Brennereien. Branntwein darf nur in angemeldeten Brennereien hergestellt werden. Die Vorschriften 
über die Anmeldung und Kontrole der Brennereien und über die Besteuerung des erzeugten Brannt- 
weins sind in der Brennereiordnung und der Meßuhrordnung gegeben. 
— 
8. 3. 
3. Betriebsjahr. Das Betriebsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Oktober des einen bis einschließlich den 
30. September des nächsten Jahres. 
4. 
4. Branntwein- Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft erzeugte Branntwein unterliegt, sofern er 
steuerarken. nicht aus besonderen Gründen steuerfrei zu lassen ist (§. 57): 
a) der Verbrauchsabgabe; 
b) der Maischbottichsteuer oder dem Zuschlage zur Verbrauchsabgabe; 
c) zunter den Voraussetzungen der 8§. 172 bis 175 der Brennereiordnung der Brenn- 
teuer. 
Die Verbrauchsabgabe, der Zuschlag und die Brennsteuer werden nach der in dem Brannt- 
wein enthaltenen Alkoholmenge, die Maischbottichsteuer, soweit nicht für Abfindungsbrennereien 
besondere Vorschriften gegeben sind (B. O. §. 319 unter b und c) nach dem Raumgehalte der zur 
Einmaischung benutzten Gefäße berechnet. 
Die Sätze, nach denen die Branntweinsteuer erhoben wird, sind im achten Titel des ersten 
Buches und im fünften Titel des zweilen Buches der Brennereiordnung angegeben. 
Die für die Verbrauchsabgabe gegebenen Vorschriften gelten auch für den Zuschlag zur 
Verbrauchsabgabe. " 
S. 5. 
ö. Steuerliche Kon- Der erzeugte Branntwein verbleibt, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, unter steuer- 
trole des Brannt= licher Kontrole, bis er gemäß der Befreiungsordnung steuerfrei gelassen oder bis die Verbrauchs- 
weins. abgabe gezahlt oder gestundet ist. 
Der unter steuerlicher Kontrole stehende Branntwein kann mit amtlichen Begleitscheinen 
versendet, in amtlich zu verschließende Lager aufgenommen und in amtlich zu beaussichtigenden 
Anstalten gereinigt werden. Die näheren Vorschriften hierüber sind in der Begleitscheinordnung, 
der Lagerordnung und der Reinigungsordnung gegeben. 
. 6. 
II. Allgemeine Ver- Die Erhebung und Verwaltung der Branntweinsteuer kommt den einzelnen Bundesstaaten 
waltungsvor= zu, welchen dafür eine Verwaltungskostenvergütung gewährt wird. 
schriften. Falls in einzelnen Bundesstaaten die in den Ausführungsbestimmungen genannien Amts- 
1. Steuerver- stellen und Beamten nicht vorhanden sind oder zur Uebernahme der ihnen übertragenen Obliegen- 
waltung. heiten nicht geeignet erscheinen, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde die Amisstellen und 
eamten, die an ihre Stelle treten.
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        — ze — 
7 
Oberbeamte sind die Oberkontroleure und die ihnen gleichgestellten und übergeordneten 2. Oberbeamte; 
Tie den Oberkontroleuren und die den Oberbeamten beigelegten Besugnisse können von 
Beamen, sbore anderen Beamtenklassen, vom Hauptamt einzelnen anderen Beamten dauernd 
oder vorübergehend übertragen werden. 
g. 8. **'*2 . 
Die Abfertigungsbefugnisse der Amtsstellen werden, soweit sie nicht besonders geregelt sind, 
len Landes-Finanzbehörde bestimmt. Z **“ 
von der obersten enm daren Befugniß zur Ausfertigung oder Erledigung von Begleitscheinen 
beschränkt ist (Bgl. O. §. 2 Abs. 1), die Amtsstellen, welche Begleitscheine über Branntwein- 
sendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen erledigen dürfen (Bgl. O 8.2 
Abs. 2), sowie die Amtssiellen, welche die Ausgangsabfertigung von Branntwein und Branntwein- 
fabrikaten vornehmen dürfen (Bfr. O. §. 50 Abs. 2), sind im Central-Blalle für das Deutsche Reich 
bekannt zu machen. 5° 
Die Abfertigungen von Branntwein und die Bestandsaufnahmen sind, sofern nicht Aus- 
nahmen zugelassen sind, durch zwei Beamte vorzunehmen. An den Bestandsaufnahmen in 
Reinigungsanstalten muß ein Oberbeamter Theil nehmen. 
8. 10. 
Der Branntwein ist in den Brennereien, den Lagern, den Reinigungsanstalten, den Ge- 
werbsanstalten, in denen er steuerfrei verwendet werden soll, oder an der Amtsstelle abzufertigen. 
Auf Antrag können Abfertigungen an anderen als den genannten Orten zugelassen werden. 
8. 11. 
Die Abnahmelage in den Brennereien sind gemäß §. 144 der Brennereiordnung festzusetzen. 
Für Lager und Reinigungsanstalten kann das Hauptamt nach Anhörung des Gewerb- 
treibenden anordnen, daß die Abfertigungstage dem Bedürsniß entsprechend im voraus bestimmt 
werden. 
Die Abnahme= und Abferligungstage können aus dienstlichen Rücksichten oder auf Antrag 
des Gewerbtreibenden verlegt werden. Will oder kann der Gewerbtreibende eine Abnahme oder 
Abferligung an dem dafür bestimmten Tage nicht vornehmen lassen, so hat er den Antrag auf 
Verlegung bei der Amtsstelle so zeitig zu stellen, daß die Abfertigungsbeamten benachrichtigt 
werden können. 
Auf Antrag sind Abnahmen oder Abfertigungen außerhalb der festgesetzten oder in Folge 
von Verlegung neu bestimmten Tagen vorzunehmen, wenn ein Bedürfniß dafür nachgewiesen ist 
und Beamte verfügbar sind. 
S. 12. 
Für Lager und Reinigungsanstalten können ständige Abfertigungsstellen errichtet werden, 
denen die Befugniß zur Steuererhebung in der Regel nicht zu übertragen ist. 
Die Dienststunden der Abfertigungsstellen sind vom Hauptamte festzusetzen. Sie sind den 
Geschäftsstunden der Gewerbsanstalt möglichst anzupassen, sollen aber gewöhnlich nicht über acht 
Stunden für den Tag ausgedehnt werden. 
Das Hauptamt kann die Führung der Abfertigungsbücher in Lagern und Reinigungs- 
anstalten anordnen, auch wenn für diese keine ständigen Abfertigungsstellen errichtet sind. 
8. 13. 
Die Brennereien, Lager und Reinigungsanstalten sowie die Gewerbsanstalten, welche 
Branntwein sieuerfrei verarbeiten oder denaturirten Branntwein verkaufen oder feilhalten, unter- 
liegen der Revision durch die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung. Sie dürsen von den 
letzteren, soweit nicht im Einzelnen anderweitige Vorschriften gegeben sind, während ihres Betriebs 
oder ihrer Offenhaltung zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr betreten werden: 
die Beamten sind sofort einzulassen. 
12 
Oberkontroleur 
3. Abfertigungs- 
befugnisse. 
4. Abfertigungs- 
beamie. 
5. Abferligungso- 
6. Absfertigungsta- 
7. Abfertigungs- 
stellen. 
8. Revisionsbefut 
niß der Beami
        <pb n="494" />
        9. Verkehr 
mit Licht. 
10. Entnahme von 
Proben. 
11. Zuziehung von 
Chemike 
ru. 
12. Buchführung 
a) Führung der 
Bücher. 
b) Prüfun 
69u der ein- 
gehenden Schrift- 
stücke. 
e) Aender 
Anfserti 
Schrift! 
ungen; 
gung von 
stücken 
  
durch 8 
deamte. 
—. 4 — 
5. 14. 
Die Beamten dürfen mit offenem Licht oder anderen nicht genügend geschützten Beleuch- 
tungsmitteln weder in den Räumen, die zur Branntweinaufbewahrung dienen oder in denen ent- 
zündliche Dämpfe sich ansammeln können, verkehren noch Geräthen oder Gefäßen, welche Alkohol- 
dämpfe, Branntwein oder leicht entzündliche Denaturirungsmitltel enthalten, nahe kommen. 
S. 15. 
In denjenigen Fällen, in denen eine besondere Untersuchung der Maische, des Brannt- 
weins, der Denaturirungsmittel u. s. w. an der Amtsstelle oder durch Chemiker vorzunehmen ist 
(vergl. insbesondere B. O. 8§. 301 und 305; R. O. 5. 20 Abs. 21: A. O. 5.5 und 8. 16 Abs. 2; 
Bfr. O. 6. 4 unter k, §. 5 Abs. 1, §. 13 Abs. 2, §. 28 Abs. 1, §. 65 Abs. 2 sowie F§. 75 
Abs. 1 und 2), haben die Beamten unter Zuziehung des betheiligten Gewerbtreibenden eine, im 
Falle der Untersuchung durch einen Chemiker zwei Proben zu entnehmen. Die Proben sind in ge- 
eignete, mit entsprechender Kennzeichnung zu versehende Flaschen zu füllen und, sofern sie nicht 
dauernd in amtlichem Gewahrsame bleiben, in der Regel durch Anlegung des Amtssiegels gegen 
Verlauschung zu sichern. Der Gewerbtreibende ist befugt, dem Amtssiegel sein Privatsiegel beizufügen. 
Jede Probe ist in derjenigen Größe zu entnehmen, wie sie für die in Betracht kommende Unter- 
suchung erforderlich ist. . 14 
Die Chemiker, welche mit amtlichen Untersuchungen beauftragt werden sollen, sind von der 
Direktivbehörde zu bestimmen und werden, soweit sie nicht Steuerbeamte sind, auf die Wahr- 
nehmung des Steuerinteresses verpflichtet. In der Regel sind solche Chemiler auszuwählen, welche 
mit dem Ausweise für geprüfte Nahrungsmitlel-Chemiker versehen sind. 
Die Kosten der chemischen Untersuchung sind, soweit nicht im Einzelnen ein Anderes be- 
stimmt ist, dem Gewerbtreibenden aufzuerlegen, wenn die untersuchten Stoffe den an sie gestellten 
Anforderungen nicht entsprechen oder wenn die zu prüfenden Angaben des Gewerbtreibenden 
unrichtig befunden werden oder in unzulässiger Weise (Bfr. O. 5§. 69 und 76) von dem Befund 
abweichen. 1 
Bei Benutzung der für Bücher, Nachweisungen u. s. w. vorgeschriebenen Vordrucke sind die 
darauf befindlichen Anleitungen und die Spaltenüberschriften zu beachten. 
Sämmtliche Bücher, für welche nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, sind für 
Vierteljahre des Betriebsjahrs zu führen. Wenn am Schlusse eines Vierteljahrs Betriebs- 
anmeldungen oder Abfertigungsanträge eingehen, welche Betriebshandlungen oder Abfertigungen 
des folgenden Vierteljahrs zum Gegenstande haben so sind diese Papiere sogleich in die Bücher für 
das folgende Vierteljahr einzutragen (vergl. B. O. S. 149). 
Mit Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums sind die Bücher abzuschließen, wenn nicht ein 
längeres Offenhalten zugelassen ist. Die Uebertragung von Eintragungen aus dem abgeschlossenen 
Buche in ein neues ist in dem abgeschlossenen Buche von dem Oberkontroleur oder einem anderen 
an der Buchführung nicht betheiligten Oberbeamten zu bescheinigen. 
8. 18. 
Eingehende Schriftstücke (Betriebsanmeldungen, Abfertigungsanträge u. s. w.) sind auf ihre 
vorschrifsmäßige Ausstellung und Vollständigkeit zu prüfen; von der Uebereinstimmung doppelter 
Ausfertigungen ist Ueberzeugung zu nehmen. Unwesentliche Mängel sind zu berichtigen. 
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so sind die Schriftstücke dem Gewerbtreibenden 
unter entsprechender Belehrung zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
Eine nochmalige Prüfung ist vorzunehmen, sobald die Papiere erledigt zurückgeliefert 
werden; insbesondere ist die Steuerberechnung vor Erhebung der Steuer nachzuprüfen. 
C. 19. » 
Aenderungen dürsen in amtlichen Schrifistücken und Büchern nur in der Weise vorgenommen 
werden, daß die ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namens 
des ändernden Beamten und des Tages der Aenderung zu bescheinigen.
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        – 5" — 
Die Anfertigung von Schriftstücken für Gewerbtreibende ist den Beamten verboten; die 
Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
S. 20. 
Jedem Buche sind die Schriftstücke (Betriebsanmeldungen, Abfertigungspapiere u. s. w.), 
auf denen die Einnagungen beruhen, als Beläge beizufügen. Beläge, welche zu mehreren Büchern 
gehören, sind, sofern nicht die Direklivbehörde ein Anderes bestimmt, zu demjenigen Buche zu nehmen, 
in welches sie zuerst eingetragen sind. 4 
Jede Eintragung in die Bücher ist auf den zugehörigen Belägen unter Angabe des Buches 
und der Buchungsnummer zu vermerken. 
S. 21. . " " 
Sämmtliche für bestimmte Zeitabschnitte geführten Bücher sind nach ihrer Abschließung 
C. 17 Abs. 3) mit den Belägen der Direktiobehörde zur Nachprüfung einzusenden. 
8. 22. 
Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegung von Kunstschlössern, Bleien oder Siegeln 
bewirkt. Soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, bestimmen die Beamten die Art des 
anzuwendenden Verschlußmittels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Bleie oder Siegel. 
F. 23. » · 
DiezurAnlegungdesamtlichenVerschxusseskavkdkklichsllKunstschfåsskkllefekkASSMU- 
verwaltung. Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, haben die betheiligten Gewerbtreibenden 
die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Kunstschlösser zu tragen. Kunstschlösser, welche 
dauernd entbehrlich geworden sind, werden von der Steueroerwaltung zurückgenommen, ohne daß 
eine Erstattung der Anschaffungskosten erfolgt. » « · 
Die zur Anlegung von Bleiverschlüssen erforderlichen Bleiformen sowie Schnur oder Draht 
werden von der Steuerverwaltung unentgeltlich geliefert, dagegen sind die zur Anlegung von Siegel- 
verschlüssen erforderlichen Gegenstände vom Gewerbtreibenden zu liesern (G. 42). 
8. 24. 
Verschlüsse dürfen, abgesehen von den Fällen des §. 74 Abs. 2 und des §. 332 Abs. 2 
der Brennereiordnung, nur durch Beamte gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unver- 
meidlich, um eine dringende Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein 
Beamter nicht zur Stelle, so darf der Gewerbieeibende die Verschlüsse selbständig lösen. Er hat 
hierzu aber, wenn irgend angängig, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem der Hebestelle sofort 
Anzeige zu machen. 6 u5 
Alle zur Absertigung dienenden Waagen und Gewichte müssen geaicht sein. Thermo- 
Alkoholometer müssen gemäß §. 3 der Alkoholermittelungsordnung geaicht oder beglaubigt sein. 
g. 26. 
Die Oberbeamten haben die Wiege= u. s. w. Geräthschaften von Zeit zu Zeit zu prüfen. 
Eine gleiche Prüfung ist von den Abfertigungsbeamten bei den Abfertigungen vorzunehmen. Ent- 
stehen Zweifel an der Richtigkeit der Geräthschaften, so ist vor ihrer Weiterbenutzung die aichamt- 
liche Nachprüfung herbeizuführen. · 
Die Nachprüfung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn Waagen in beliebiger Lage 
stehen bleiben, mangelhaft schwingen oder bei Auflegung kleinerer Gewichte auf die Gewichtsschale 
unempfindlich sind, wenn Gewichte stark verrostet sind oder abgestoßene Kanten zeigen oder wenn 
bei Thermo-Alkoholometern Risse im Glase, Zertheilung des Quecksilbers im Thermometer oder 
Loslösung einer Skale bemerkt werden. 
8. 27. 
» Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 20 Doppelzentner bestimmt 
sind oder welche auf einem festen Unterbaue ruhen, sowie Waagen und Gewichte, welche dauernd 
unter amtlichem Verschlusse gehalten werden, müssen binnen drei Jahren, andere Waagen und 
d) Beläge. 
o) Nachprũfung. 
13. Anitliche Ver- 
schlüsse 
a) Anlegung. 
b) Beschaffung d 
Verschlußmittel 
Tc) Lösung der Ve 
schlüsse. 
14. Aichung und 2 
glaubigung 2à½ 
Wiege= und Me 
geräthschaften. 
a) Allgemeine Vr 
schrift. 
b) Prüfung der 
Wiege= und Me 
Ceräthschaften 
durch die 2 
amten. 
e) Aichamtliche 
Nachprüsung.
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        – 6 — 
Gewmichte, vorbehaltlich anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen, binnen Jahresfrist nach dem 
Jahre ihrer letzten aichamtlichen Prüfung einer aichamtlichen Nachprüsung unterzogen werden. 
Die Aichscheine und Beglaubigungsscheine, welche über die Nachprüfung der in Brennereien, 
Lagern und Reinigungsanstalten benutzten Wiege= und Meßgeräthschaften ausgestellt werden, sind 
zu den Belagsheften dieser Anstalten zu nehmen. 
S. 28. 
15. Vergünstigungen. Die nach den Ausführungsbestimmungen zulässigen Vergünstigungen werden nur auf 
a) Bewilligung. Antrag und widerruflich bewilligt. Sie sind zu bewilligen, sofern ein Bedürfniß vorliegt und 
der Antragsteller das Vertrauen der Steuerverwaltung genießt. Bei der Bewilligung sind 
besondere Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wenn dies zum Schutze des Steueraufkommens 
erforderlich erscheint. 
Steht die Genehmigung dem Hauptamt oder der Direktiobehörde zu, so ist der Antrag 
schriftlich beim Hauptamte zu stellen und zu begründen. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls 
nach Einholung der Genehmigung der Direktivbehörde, vom Hauptamte zu ertheilen und hat die 
vorgeschriebenen sowie die etwa besonders angeordneten Sicherungsmaßregeln zu enthalten. 
§. 29. 
b) Uebergang auf Vergünstigungen, welche Besitzern von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten hin- 
den Rechtsnach= sichtlich der Einrichtung der Gewerbsanstalt oder hinsichtlich des Betriebs bewilligt sind, gehen beim 
folger. Wechsel im Besitz auf den Rechtsnachfolger über. 
8. 30. 
e) Widerruf. Vergünstigungen können von derjenigen Behörde, welche sie genehmigt hat, zu jeder Zeit 
widerrufen werden. 
Die Bewilligung eines Lagers oder der Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden 
Branntwein zu reinigen, kann nur von der obersten Landes-Finanzbehörde und nur dann wider- 
rusen werden, wenn der Anstaltsbesitzer das Vertrauen der Steuerverwaltung verliert oder wenn 
Zuwiderhandlungen schwerer Art gegen die Branntweinsteuergesetze oder die zu ihrer Ausführung 
erlassenen Vorschriften in der Gewerbsanstalt vorgekommen sind. 
S. 31. 
d) Bereits bewilligte Soweit nach den Ausführungsbestimmungen zulässige Vergünstigungen beim Inkrafttreten 
ereits bewilligt oder stillschweigend zugelassen worden sind, bleiben 
Vergünstigungen, der zuesüßrungekesimmungen 
sie in Kraft. Erforderlichenfalls sind die Bewilligungsverfügungen zu den Belagsheften nachträglich 
zu ertheilen oder neue Verpflichtungsverhandlungen aufzunehmen. 
Bestehende Vergünstigungen, welche nach den Ausführungsbestimmungen nicht gewährt 
werden dürfen, sind zurückzuziehen. 
F. 32. 
Ul. Allgemeine Vor- Die Gewerbtreibenden können sich bei allen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegenüber 
schriften für die durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
Gewerbtreiben- Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten, welche dauernd oder für längere 
den, isge Kert Zeit einem Vertreter die Leitung ihres Gewerbebetriebs ganz oder theilweise übertragen, haben der 
u. K. w.“ Amtsslelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche von dem Vertreter 
I. Vertretung der Ge= mit zu unterzeichnen ist. ** 
werbtreibenden. Ist die Betheiligung des Gewerbtreibenden bei einer Amishandlung erforderlich und ist 
es nicht möglich, ihn oder seinen Vertreter zuzuziehen, so kann die Handlung unter Zuziehung 
eines Familienmitglieds oder eines Gehülfen des Gewerbtreibenden oder einer anderen geeigneten 
Person vorgenommen werden. 
S. 33. 
2. Slrafrechtlichver- Hat der Brennereibesitzer die Leitung des Brennereibetriebs einem Vertreter übertragen, so 
antwortlicher kann das Hauptamt auf schriftlichen Antrag des Brennereibesitzers und des Vertreters Letzterem 
Brennereileiter, die dem Brennereibesitzer obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit für dic im §. 28 des Brannt-
        <pb n="497" />
        — 7 — 
weinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 bezeichneten strafbaren Handlungen, unbeschadet der subsidia- 
rischen Verkretungsverbindlichkeit gemäß §. 32 des Gesetzes, übertragen. 
Die Genehmigung ist dem Brennereibesitzer und dem Brennereileiter gegen Zustellungs- 
kunde mitzutheilen. 
ur zuth 6. 4 
Die Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten haben nach näherer An- 
weisung des Oberkontroleurs für die Branntweinabfertigungen einen geeigneten angemessen aus- 
gestalteten Raum zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen. 
Sie haben ferner ein Behältniß zur Aufbewahrung der Belagshefte zu beschaffen und auf Ver- 
langen des Oberkontroleurs in der Gewerbsanstalt an einem von ihm zu bestimmenden Platze für 
die Beamten einen Tisch, ein Pult oder dergleichen aufzustellen und angemessen mit Schreibgeräth 
u versehen. 
gd Hauptamt kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten auf- 
erlegen, in denen Branntwein steuerfrei verwendet wird. 4 
Werden die Abfertigungsbücher in dem Lager oder der Reinigungsanstalt geführt (§. 12), 
so hat der Besitzer ein Behältniß zur Verfügung zu stellen, in welchem die Bücher unter sicherem 
Verschluß aufbewahrt werden können. z. 86 
Jür die Dauer der Thätigkeit der Beamten in der Gewerbsanstalt ist auf Verlangen des 
Oberkontroleurs ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß in der Nähe 
der Gewerbsanstalt zur Verfügung zu stellen. 
,36. 
Die Besitzer von Lagern und Reiniguns 20falen faben im Bedürfnißfalle den zur Be- 
aufsichtigung der Gewerbsanstalt oder für die Abferligung ständig angestellten Beamten und deren 
Familien angemessene Wohnungen gegen eine von der Steuerverwallung zu zahlende Vergütung 
zu gewähren, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde entscheidet. 
. 37. 
Die Betriebsräume der Gewerbsanstaltes sind auf Verlangen der Beamten in einer zur 
Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten hinreichenden, die Gefahr von Entzündungen ausschließenden 
Weise zu beleuchten, auch genügend zu lüften. 
Auf Verlangen des Oberkontroleurs ist an einem von ihm zu bestimmenden Platze eine 
feuersichere Lampe in stets gebrauchsfertigem Zustande für die Beamten bereit zu halten. 
F. 38. 
Zu den von den Gewerbtreibenden einzureichenden Betriebsanmeldungen, Abfertigungs- 
anträgen u. s. w. sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben sind, nur diesen Mustern entsprechende Vor- 
drucke zu verwenden: sämmtliche Schriftstücke müssen deutlich geschrieben oder durch mechanische 
Vervielfältigung hergestellt sein. Abänderungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden, 
daß die ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namens des 
Aendernden zu bescheinigen. 
Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und die Spaltenüberschriften sind zu 
beachten. Erforderlichenfalls sind die Beamten u über die richt ·- 
Vordtuckezueriuchm a m Belehrung über die richtige Ausfüllung der 
Sofern nicht die Einreichung doppelter Ausfertigungen vorgeschrieben ist oder besonders 
angeordnet wird, genügt die Einreichung einer Ausfertigung. 
Einzelne Vordrucke erhalten die Gewerbtreibenden von der Hebestelle unentgeltlich, größere 
Mengen gegen Erstattung der Herstellungskosten. Die Gewerbtreibenden sind berechtigt, die Vor- 
drucke auf eigene Kosten herstellen zu lassen. n künt 
*7* F. 39. 
Die in der Gewerbsanstalt befindlichen amtlichen Bücher und Schriftstücke (Belagsheste, 
Betriebsanmeldungen, Revisionsbücher u. s. w.) sind saube d unbeschädi 
den Beamten stets zugänglich zu halten. ##n) sind saußer und unbeschädigt aufzubewahren und 
8. Abfertigungs- 
räume, Schreib- 
plätze u. s. w. 
4. Stallräume. 
5. Wohnungen fü 
Beamte. 
6. Beleuchtung und 
Lüftung der Ge 
werbsanstalten. 
7. Belriebsanmel. 
dungen, Abferli 
gungsanträge 
u. s. w. 
8. Erhallung der 
ausliegenden 
Bücher und 
Schriftstücke.
        <pb n="498" />
        — 8g8* — 
S. 40. 
9. Erhaltung der Jede Verletzung eines Verschlusses, mit Ausnahme der Fälle im §. 24, jede Verletzung der 
Verschlüsse und durch Anlegung von Verschlüssen gesicherten Gefäße, Geräthe und Räume sowie jede unbesugte 
Bezeichnungen. Veränderung oder Zerstörung der amtlich vorgeschriebenen oder amtlich angebrachten Bezeichnungen 
an Geräthen, Umschließungen u. s. w. ist verboten. 
« §.41. 
10. Beschaffung und Für die Abserligungen, welche nicht an der Amtsstelle stattfinden, hat der Antragsteller, 
Rusbewadrung soweit nicht das Hauptamt Ausnahmen bewilligt, nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs 
von eeen , eine Waage mit Gewichten, die nöthigen Revisions= und Meßgeräthschaften zu beschaffen, sie in 
geräthschaften. Lutem Zustande zu erhalten und für ihre aichamtliche Nachprüfung (§. 26 und 27) zu sorgen; 
insbesondere hat er Alkoholometer, Standgläser, die amtlichen Tafeln für die Alkoholermittelung 
wornee u. s. w. zur Bestimmung der Menge des Denaturirungsmittels zur Verfügung 
zu halten. 
Die für die Abfertigungen in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten bestimmten 
Gewichte und Alkoholomeler sind unter amtlichem Verschlusse zu halten, soweit nicht das Hauptamt 
für einzelne Gewerbsanstalten Ausnahmen gestattet. Für die erforderlichen verschließbaren Räume 
oder Behälter hat der Besitzer der Gewerbsanstalt zu sorgen. Das Hauptamt kann anordnen, daß 
auch die Waagen unter amtlichen Verschluß genommen werden. 
F. 42. 
11. Hülfsdienste. Die Besitzer von Gewerbsanstalten sowie diejenigen Personen, welche die Abfertigung von 
Branntwein beantragen, sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der Beamlen die zur ordnungs- 
mäßigen Vollziehung der Amtsgeschäfte nöthigen Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen 
Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Für Amtshandlungen, die in der Gewerbsanstalt 
oder an anderen Orten außerhalb der Amtsstelle vorgenommen werden, haben sie ferner die 
erforderlichen Gegenstände, z. B. Papier, Tinte, Licht, Siegellack, Geräthe zum Erhitzen des Lackes, 
Gefäße zur Entnahme und Aufbewahrung von Proben, Schwefelsäure oder ähnliche Mittel zum 
Blankreiben der Branntweinrohrleitung, in guter Beschaffenheit zu liefern. 
8. 43. 
12. Sicherung der Be- Die Zugänge zu den Gewerbsanstalten und zu allen der amtlichen Prüfung unterliegenden 
amten gegen Ge-Geräthen und Verschlüssen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienstverrichtungen 
fährdung. nicht gefährdet oder behindert werden. Insbesondere ist die Gefährdung der Beamten durch Hunde 
zu verhüten, auch kann verlangt werden, daß Maschinen und Maschinentheile mit Schutzvorrichtungen 
umgeben oder für die Dauer der Amtshandlung außer Betrieb gesetzt werden. 
Wenn die Vornahme von Amtshandlungen vom Fußboden aus nicht möglich ist, kann die 
Herstellung besonderer Einrichtungen oder die Beschaffung von sicheren Leitern, von Umschnallgurten 
mit Karabinerhaken u. dergl. verlangt werden. 
S. 44. 
IV. Abfertigung des Der unier steuerlicher Kontrole stehende Branntwein darf abgefertigt werden: 
eiecche a) zur Versteuerung gemäß der 88. 45 bis 47 dieser Bestimmungen; 
den Brannte- b) zur Versendung gemäß der Begleitscheinordnung; 1 
weins. Tc) zur Aufnahme in ein Lager oder eine Reinigungsanstalt gemäß der Lagerordnung oder 
1. Arten der Abferti- der Reinigungsordnung; 
gung. d) zur Ausfuhr oder zur steuerfreien Verwendung gemäß der Befreiungsordnung. 
45. · 
2. Abfertigungs- Soll Branntwein aus einer Brennerei, einem Lager oder einer Reinigungsanstalt abgefertigt 
anträge. werden, so sind einzureichen: 
a) eine Anmeldung nach Muster 1, wenn der Branntwein sofort versleuert oder unmittelbar 
— in ein Lager oder eine Reinigungsanstalt ausgenommen werden soll;
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        — 9* — 
« eleitcleinloderllnachMufterZ oder 4 zur Begleitscheinordnung, wenn der 
gin Beglenn im Inlande versandt oder nach Muster 16 zur Befreiungsordnung, wenn 
er ausgeführt werden soll; 
c) eine Denaturirungsanmeldung nach Muster 6 oder 8 zur Befreiungsordnung, wenn der 
Branntwein sofort denaturirt werden soll. 
J jaungsanträgen sind die Art der Gefäße, wenn angängig auch deren Zahl, Zeichen 
mnd den Absercherger die Alloholmenge, die höchstens abgefertigt werden soll, der Abgabensatz und 
die gewünschte Art der Abfertigung anzugeben. Die Abfertigungsanträge sind der Amtsstelle so 
zeilig einzureichen, daß sie bis zur Vornahme der Abfertigung geprüft und den Abfertigungs- 
estellt sein können. *“ 6 4 
beamten Fbettr kein sonpr des mit Begleitschein eingegangenen Branntweins ist beim Empfangs- 
amte gemäß F. 25 der Begleitscheinordnung zu beantragen. 
Die Befugniß zur Stellung der Absertigungsanträge kann vom Verfügungsberechtigten durch 
eine Erklärung im Abfertigungspapier oder eine besondere Anzeige an die Amtsstelle auf einen 
Anderen übertragen werden. 
S. 46. « » « 
Die Amtsslelle hat die Abferligungsanträge in die vorgeschriebenen Bücher einzutragen und 
sodann den Abfertigungsbeamten zuzustellen. 
Vor der Abfertigung von Branntwein zur Versteuerung oder vor der Ausfertigung von Be— 
gleitscheinen sowie vor der Ueberweisung von Begleitscheinen I kann die Amtsstelle die Sicher- 
stellung der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchsabgabe verlangen, wenn Umstände vorliegen, 
welche den Eingang der Abgabe gefährdet erscheinen lassen. Wird die Sicherheit nicht geleistet, so 
ist die beantragte Abfertigung abzulehnen. 
§. 47. 
Bei der Abfertigung sind zunächst die Art der zur Abfertigung gestellten Gefäße, ihre Zahl 
sowie ihre Zeichen und Nummern festzustellen und mit den Angaben im Abfertigungsantrage zu 
vergleichen. Sodann ist die im Branntwein enthaltene Alkoholmenge nach den Vorschriften der 
Alkoholermittelungsordnung festzustellen. . 
Im Falle der Abfertigung zur Versteuerung ist auf Antrag, wenn die Alkoholmenge be- 
reits bei einer Vorabfertigung festgestellt war, von der nochmaligen Feststellung abzusehen. Weitere 
Fälle, in denen die Feststellung der Alkoholmenge unterbleiben kann, sind im §. 7 der Begleit- 
scheinordnung, §. 12 der Lagerordnung, F. 12 der Reinigungsordnung und in den 8§8§. 9, 37 und 
54 der Befreiungsordnung vorgesehen. « 
Das Ergebniß der Feststellung der Alkoholmenge ist in die Abfertigungspapiere einzutragen 
und, vorbehaltlich der im §. 15 Äbs. 2 der Lagerordnung und 8. 13 Abs. 2 der Reinigungs- 
ordnung vorgesehenen Ausnahmen, der weiteren steuerlichen Behandlung des Branntweins zu 
Grunde zu legen. Wird von der nochmaligen Feststellung der Alkoholmenge abgesehen, so ist die 
Jesistellung der Vorabfertigung maßgebend. 
4 n Falle der Versteuerung ist nach der Abferligung dem Antragsteller der Abgabenbetrag 
mitzutheilen. 
« 8. 48. 
Bei jeder unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Entleerung von Fässern, Kesselwagen u. dergl., 
die unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein enthalten, haben die Beamten darauf zu 
achten, daß die Gefäße vollständig entleert werden; dasselbe gilt für die zur Ueberleitung des 
Branntweins benutzten Pumpen, Schläuche u. dergl. Nöthigenfalls ist ein Ausspülen der entleerten 
Gefäße und Geräthe oder eine andere Sicherungsmaßregel anzuordnen. 
Das etwa gewonnene Spülwasser ist in der Regel dem übrigen Branntwein zuzugießen; 
auf Antrag ist es unter amtlicher Aufsicht zu vernichten oder nach Feststellung der darin enthaltenen 
alltoholsnenge gesondert von dem übrigen Branntwein abzufertigen oder unter steuerlicher Kontrole 
ehalten. 
Ueber den Verbleib des Spülwassers ist im Abfertigungspapier ein Vermerk zu machen. 
2 
3. Eintragung 
Abfertigungsa 
träge, Sicher 
stellung der # 
brauchsabgabe 
4. Ausführung # 
Abferligung. 
5. Enlleerung 
Branntweing: 
faße.
        <pb n="500" />
        — 10* — 
.49. 
V. Erhebung der Zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein 
En#wein= zur freien Verfügung erhält. 
1. Person des Die Maischbottichsteuer und die Brennsteuer sind vom Brennereibesitzer zu entrichten. 
Zahlungspflich- 
tigen. 8. 50. 
2. Fälligkeit und Soweit sich nicht aus den Vorschriften für die mit Meßuhren ausgestatteten Brennereien (B. O. 
Zahlung. §. 188) und für die Abfindungebrennereien (B. O. F. 320) ein Anderes ergiebt, wird die Verbrauchs- 
abgabe fällig, sobald der Branntwein in den freien Verkehr tritt. Die Brennsteuer wird sällig, so- 
bald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der 
steuerpflichtigen Alkoholmenge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. 
Die Verbrauchsabgabe für den in Abfindungsbrennereien erzeugten Branntwein ist bis 
zum Ablaufe der im §. 320 der Brennereiordnung angegebenen Falligkeitsfrist, diejenige für 
Branntwein, wescher mit Begleitschein II abgefertigt ist, innerhalb der im Begleitscheine vor- 
geschriebenen Zahlungsfrist zu entrichten. Sonstige Verbrauchsabgabenbeträge sowie die Brenn- 
steuer sind binnen drei Tagen nach Mutheilung des Steuerbetrags einzugahlen. 
Die Maischbotichsteuer ist spätestens an den aus den 5§. 164 und 320 der Brennereiordnung 
sich ergebenden Fälligkeitstagen zu entrichten. 
8. 51. 
8. Abrundung der Bei der Berechnung der Branntweinsleuer sind Pfennigbeträge, welche sich in der einzelnen 
Sleuerbeträge. Betriebsanmeldung oder dem einzelnen Absertigungspapiere bei den Schlußsummen der verschiedenen 
Branntweinsteuerarten ergeben, nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest theil- 
bar sind. 
C. 52. 
4. Stundung. Die Verbrauchsabgabe und die Maischbottichsteuer sind dem Zahlungspflichtigen auf Antrag 
a) Allgemeine Vor= vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden. Wird nur eine 
schrift. Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum 
Theil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlassig und hinreichend sicher be- 
kannt ist. 
Brennereibesitzern, welchen beim Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen eine Stundung 
der Maischbotiichstruer auf sechs Monate gegen theilweise Sicherheit oder ohne Sicherheit bewilligt 
ist, kann eine solche Stundung weiter gewährt werden. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu 
leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungs- 
frist eingezogen werden können. 
Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 
4. Juli 1891 die sofortige Einziehung sämmtlicher gestundeten Beträge angeordnet werden. 
Eine Stundung der Brennsteuer findet nicht siatt. 
. 53. 
b) Stundungsaner- Derjenige, welchem Branntweinsteuer Epondet wird, hat bis zu dem Zeitpunkte, zu 
kenntaiß; Stun= welchem die Zahlung zu erfolgen hat (§5. 50), der Hebestelle ein Stundungsanerkenniniß zu 
dungsbetrag. übergeben. 
Ueber mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Verbrauchsabgabenbeträge 
kann ein Anerkenntniß abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge auf- 
uführen. 
hi Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die oberste Landes-Finanz- 
behörde kann Ausnahmen zulassen. 
54. 
e) Stundungsfrist. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. 
Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem 
die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens am vor- 
hergehenden Werktag einzuzahlen.
        <pb n="501" />
        — 11* — 
§. 55. 
Die Hebestelle hat über sämmtliche Einnahmen aus der Branntweinsteuer ein Branntwein= b. Branntwein- 
steuer-Einnahmebuch zu führen, für welches das Muster 2 als Vorbild dient. — 
§. 56. —Muster 2. 
Zu viel erhobene Branntweinsteuerbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig s. Rüczahlung; 
betragen und der An'pruch auf Rückzahlung binnen Jahresfrist vom Tage der Erhebung schrifilich Nacherhebung. 
oder mündlich angemeldet wird. Beträge von 3 Mark und darüber, deren Ueberhebung vor Ein— 
tritt der Verjährung festgestellt worden ist, sind ohne Antrag zurückzuzahlen. Hebt der zum 
Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen Betrag innerhalb eines Jahres, vom 
Tage der Anweisung gerechnet, nicht ab, so ist der Betrag als heimgefallen zu behandeln. « 
Zu wenig erhobene Branntweinsteuerbeträge sind nachzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig 
betragen und die Nachforderung binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungs- 
verpflichtung erfolgt. 
8. 57. 
Die Voraussetzungen, unter denen Branntwein steuerfrei abgefertigt werden darf, sind in VI. Branutwelu- 
der Befreiungsordnung angegeben. Die Direktivbehörde ist befugt, in den durch die Befreiungs- steuerbefreiun 
ordnung geregelten Fällen die Steuerbefreiung auch dann eintreten zu lassen, wenn bei den De- 
naturirungen oder sonstigen Abfertigungen unwesentliche Abweichungen von dem vorgeschriebenen 
Verfahren stattgesunden haben. 
Für die bei Abfertigungen und Bestandsaufnahmen festgestellten Fehlmengen und für den 
bei der Versendung sowie in Lagern oder Reinigungsanstalten durch zufällige Ereignisse zu Grunde 
gegangenen Branntwein ist die Befreiung von der Branntweinsteuer in den 9§. 187, 321 und 324 
der Brennereiordnung, den §5§. 32 bis 34 und 36 der Begleitscheinordnung, den §§. 21 und 32 der 
Lagerordnung und den g88. 17 und 27 der Reinigungsordnung geregelt. 
58. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde ist ern in allen Fällen, in denen überwiegende vVII. Bronntwein- 
Gründe der Billigkeit für den Erlaß eines nach dem Wortlaute der geltenden Bestimmungen ge- steuererlaß. 
schuldeten Branntweinsteuerbetrags sprechen, den Erlaß durch Nichterhebung oder Erstattung auf 1. Erloß aus Bil 
gemeinschastliche Rechnung zu bewilligen, jedoch für Branntwein, der sich im freien Verkehre be= keitsrücksichten 
funden hat, nur dann, wenn der Branntwein unmittelbar nach der amtlichen Abfertigung in dem 
Abfertigungsraum oder in dessen Nähe vor den Augen von Steuerbeamten zu Grunde gegangen ist. 
Kann der wirkliche Betrag der Maischbottichsteuer nicht ohne Schwierigkeiten annähernd 
festgesteltt werden, so sind für das Liter Alkohol O,18 Mark in Ansatz zu bringen. 
In dem von der Direklipbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu er- 
stattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte für 
Zölle und Steuern mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung sich einverstanden erklärt hat. 
Alljihrlich ist ein bei der Direktiobehörde auszusiellendes, vom Reichsbevollmächtigten mit 
zu beurkundendes Verzeichniß über die im abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten Erlasse der be- 
zeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler zur Vorlegung an den 
Bundesrath milzutheilen. Jedem Falle ist eine kurze Darstellung des Sachverhalts beizugeben. 
§. 59. 
Der Erlaß der Branntweinsteuer bei Betriebsabweichungen in Brennereien regelt sich nach den 2 - 
.. . Erl 
88. 136, 137, 259 und 289 der Brennereiordnung. PSuebe 
g. 60. gen. 
Wer gewerbsmäßig aus entleerten Branntweingefäßen den in die Wandun « « 
. « gen eingedrungenen VIII. Spũlwasser. 
Alkohol durch Auslaugen mit Wasser oder durch langeres Ausdämpfen oder durch eine andere Be- 
bandkung, de er am zurzes, ausspülen oder Ausdämpfen hinausgeht, gewinnen will, hat vorher 
elle hiervon schtiftlich Anzeige zu machen. Die zur amtlichen Ueberwachung erforderlichen 
Anordnungen trifft die Direktiobehörde. &amp; dung erf 
Has elwa gewonnene alkoholhaltige Spülwasser ist unter Belastung mit 0.70 Mark Ver- 
brauchsabgabe und 0,20 Mark Zuschlag für das Liter Alkohol unter steuerliche Kontrole zu nehmen; 
auf Antrag kann es unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. 
27
        <pb n="502" />
        — 12* — 
Die Beamten sind befugt, die Beachtung der im Absatz 1 gegebenen Vorschrift durch Revisionen 
bei den im Besitz entleerter Branntweingefäße befindlichen Gewerbtreibenden zu überwachen. 
§. 80 
IX. Steuerliche Kon- Zur Sicherung des Steueraufkommens unterliegen die außerhalb der Brennereien und Reini- 
trole von Brenn= gungsanstalten befindlichen Brennvorrichtungen, welche zur Erzeugung von Branntwein geeignet sind, 
aurrschtnngent3 und die Räume, in denen sie aufgestellt sind, gemäß 6. 13 der steuerlichen Kontrole. 
Brennereien und 
Reinigungsan= §. 62. 
stalten. Personen, welche Brennvorrichtungen herstellen oder Handel damit treiben, dürfen diese Geräthe 
1. Allgemeine Vor= weder ganz noch theilweise aus den Händen geben, bevor sie der Hebestelle unter Angabe des 
schrift. Empfängers schriftlich Anzeige gemacht und eine amtliche Bescheinigung darüber erhalten haben. 
2. Versendung von Findet eine Versendung in einen anderen Hebebezirk statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle 
Ferennvorrich des Bestimmungsorts mitzutheilen. Eine gleiche Mittheilung hat beim Eingange von Brenn- 
vorrichtungen aus dem Auslande diejenige Zollstelle zu machen, bei welcher die Schlußabfertigung 
erfolgt. 
S. 63. 
3. Anmeldung der Wer eine Brennvorrichtung anschafft, hat diese binnen drei Tagen nach der Empfangnahme 
Brennvorrich= unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zweckes, dem sie dienen soll, bei der Hebestelle an- 
lungen. zumelden. 
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung ist von der 
Hebestelle mit einer Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückzugeben und nach näherer 
Bestimmung des Oberkontroleurs in der Gewerbsanstalt zur Einsicht für die Aufsichtsbeamten aus- 
zulegen. 
Die Veränderung des Aufstellungsorts der Brennvorrichtung ist spätestens drei Tage nach 
Vollendung der Veränderung, die Abschaffung der Brennvorrichtung vor der Weggabe der Hebestelle 
anzuzeigen. Ohne eine Bescheinigung der Hebestelle über die erfolgte Anzeige darf das Geräth 
nicht aus den Händen gegeben werden. « 
8. 64. 
4. Eintragung in die Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind von der Hebestelle in einem Anhange zur Brennerei- 
Brennereirolle. rolle zu verzeichnen. Daselbst sind auch die bei Abmeldung einer Brennerei elwa zurückbleibenden 
Brennvorrichtungen einzutragen. 
S. 65. 
6. Revision der Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind in der Regel vom Oberkontroleur vierteljährlich, 
Brennvorrich= von Aufsehern monatlich einmal zu revidiren; dabei ist darauf zu achten, daß sie nicht benutzt 
tungen. werden, um Branntwein zu erzeugen oder denaturirten Branntwein wieder genießbar zu machen. 
Die Aufsichtsbeamten haben den Revisionsbefund in ein in der Gewerbsanstalt auszulegendes 
Revisionsbuch einzutragen. 
Das Hauptamt kann für Brennvorrichtungen, die in Fabrikbetrieben ausschließlich zu anderen 
Zwecken als zur Verarbeitung von Branntwein gehalten werden oder die weniger als 25 Liter 
Raumgehalt haben, von der Revision gänzlich absehen oder die Zahl der Revisionen herabsetzen. 
8. 66. 
6. Ausnahmen für Von der Anmeldung und der steuerlichen Kontrole bleiben die in öffentlichen Lehranstalten 
Brennvorrich, gausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetriebe 
umnn nrebr- dienenden Brennvorrichtungen befreit. 
Apotheken. Die Direktivbehörde kann, falls die in öffenllichen Lehranstalten befindlichen Brennvorrichtungen 
auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, Ausnahmen von den für Brennereien 
gegebenen Kontrolvorschriften zulassen. 
8. 67. 
X. Strafbestim- Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen und die auf Grund 
mungen. derselben erlassenen und den Betheiligten bekannt gemachten besonderen Vorschriften werden, sofern 
nicht die Strase der Defraudation verwirkt ist, oder die Strafbestimmungen der 88. 28 und 42
        <pb n="503" />
        — 13“ — 
unter Vd sowie des §. 43c Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 in der Fassung vom 
17. Juni 1895 oder der 8§. 57 bis 65 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 oder des §. 3 des Gesetzes 
vom 19. Juli 1879 anzuwenden sind, auf Grund des §. 26 des erstbezeichneten Gesetzes mit einer 
Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. 
68. 
Das Hauptamt kann die Befolgung des zur Sicherung der Verbrauchsabgabe auf Grund 
dieser Ausführungsbestimmungen angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung von 
Strafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die zum Zwecke der Kontrolirung vor- 
geschriebenen Einrichtungen nicht getroffen werden, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. 
Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung 
von Zollgesällen und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. Weitergehende landesrechtliche Befugnisse 
bleiben unberührt. 
8. 69. 
XI. Zwangsmaß- 
regeln. 
Die steuerliche Kontrole der Brennereien, Lager, Reinigungsanstalten und der anderen Ge= XII. Gebühren. 
werbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein verarbeitet wird, erfolgt 
in der Regel gebührenfrei. 
Gebühren sind zu erheben: 
a) für die Ueberwachung einer Brennerei, wenn diese gemäß §. 7 des Gesetzes vom 
24. Juni 1887 unter dauernde Kontrole gestellt ist; 
b) für die Bewachung eines Lagers, wenn die Oeffnung auf Antrag erfolgt, damit Arbeiten 
in dem Lager ausgeführt werden;: 
Jc) für die Ueberwachung der im §. 58 der Befreiungsordnung zugelassenen Ausfuhrlager. 
S. 70. 
BVranntweinabfertigungen in den Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten, an der Amts- 
stelle sowie an den erlaubten Lösch= und Ladeplätzen erfolgen in der Regel gebührenfrei. 
Gebühren sind zu erheben: 
a) für Abfertigungen an Sonn= oder Feiertagen; 
b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeilraum von zehn Stunden für den 
Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit. 
71. 
Branntweinabfertigungen, welche an andse als den im §. 70 genannten Orten vorgenommen 
werden, sind gebührenpflichlig, mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitze der Abfertigungsbeamten 
ausgeführten Abserligungen zur Versteuerung, deren Vornahme an der Amtsstelle aus dienstlichen 
Rücksichten unzweckmäßig ist. Auf letztere Absertigungen findet S. 70 Anwendung. 
··«· §. 72. 
Für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter steuerlicher Kontrole stehender Brannt- 
weinsendungen sowie für die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen u. s. w. unterwegs 
erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren zu erheben. 
Gebührenfrei bleiben: 
a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar 
vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes 
1. zwischen einer Brennerei, einem Lager oder einer Reinigungsanstalt und der Eisen- 
bahnstation oder der erlaubten Schiffsladestelle, 
2. zwischen den unter 1 genannten Gewerbsanstalten, sofern sie einem Besitzer gehören 
und nicht weiter als ein Kilometer von einander entfernt sind; 
b) Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffs- 
begleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rheine nebst dessen konventionellen Neben- 
flüssen sowie auf der Unterelbe und der Unterweser nach Maßgabe der für den Zoll- 
verkehr getroffenen Bestimmungen (Bundesrathsbeschluß vom 4. Juli 1889); 
1. Für die Kontr 
der Gewerbsa 
stalten. 
2. Für Abfertig 
gen. 
a) An regelmäßit 
Absertigungs- 
orten. 
b) An anderen 
Orten. 
3. Für die Kontt 
der Branntw, 
sendungen.
        <pb n="504" />
        — 14 — 
e) die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen u. s. w. unterwegs erforderlichen 
Amtshandlungen, wenn sie an den im §. 70 Abs. 1 genannten Orten vorgenommen 
werden. 
§. 73. 
4. In sonstigen Abgesehen von den Fällen der 8§. 69 bis 72 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich um 
Jällen. eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Gewährung einer 
Vergünstigung in der Steuerbehandlung oder durch die Verabsäumung einer dem Betheiligten ob- 
liegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung be- 
dingt wird. 
S. 74. 
5. Gebührenbetrag. Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Stationsort oder in einer Entfernung von 
a) Allgemeine Vor- weniger als zwei Kilometer von demselben oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zu- 
schrift. gewiesen ist, in diesem Dienstbezirke für Ausseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges für 
jede angefangene Stunde 30 Pfennig, für Beamte höheren Ranges das Doppelte. Die auf 
den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen. Die oberste 
Landes-Finanzbehörde kann die Gebührensätze erhöhen, sofern sie gegenüber dem entstehenden Auf- 
wande fur die Beamtenkräfte zu gering sind. 
Bei Amtshandlungen außerhalb des Stationsorts in einer Entfernung von zwei Kilometer 
und mehr von demselben oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen 
außerhalb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die den Beamten nach den landes- 
rechtlichen Bestimmungen zustehenden Vergütungen ausmachen. 
Sind zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren 
Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Nanges verwendet worden, so sind die Gebühren 
nach den Sägen für erstere zu erheben. 
8. 75. 
b) Doppeller Ge- Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter- 
bührensatz. brochen, so kann für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung der Gebührensatz von der Amts- 
stelle verdoppelt werden. 
§. 76. 
e) Fahrgelder. Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts- 
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern, so erhöhen sich die Gebühren um den 
Betrag dieser Ausgaben. 
Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, slatt Entrichtung der Fahrgelder für die an- 
gemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. 
S. 77. 
d) Gebübren für Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig thätig, oder werden zu einer 
mehrere Beamte. Amtshandlung mehrere Beamte nach einander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen 
zu erheben. 
8. 78. 
e) Verwaltungs- Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die 
kostenbeiträge. betheiligten Gewerbtreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwallungskostenbeitrag zu 
zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern oder Reinigungsanstalten über das anerkannte 
Bedürfniß hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen. 
Der Verwalktungskostenbeitrag wird von der obersten Landes-Finangbehörde nach der Höhe 
des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens bem ssen. Wird 
von dem Gewerbtreibenden nicht die volle Dienstthätigkeit des ständig bewilligten Beamten in An- 
spruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamien anderweit dienstlich zu verwenden, so 
kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Theil des vollen Betrags be- 
schränkt werden. - 
DieGecverbtkeibendenhaben-fallsfiedieThätigkeitderBeamlennichtmehriuAnfpruch 
nehmenwollemdiesdemHauptamtanzukeigerr.DieVerwaltungskostenbeiträgesindalgdannnoch 
bis zur anderweiten Unterbringung der Beamien, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei 
Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.
        <pb n="505" />
        — 15* — 
Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von zehn 
Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Absfertigungen an Sonn= oder Feier- 
tagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §. 74 zu erheben. 
8. 79. 
Die nach den §§. 69 bis 78 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Bundes= 6. Verrechnung de 
staaten erhoben. 60 Gebühren. 
8g. 80. 
die Erhebung und Verwallung der Maischbottichsteuer werden jedem Bundesstaate XIII. Berwaltungs- 
□ 
Jür . . . » .. 
' Gebiele zur Verrechnung gekommenen Brutto-Soll-Einnahme vergütet. kostenvergütunz 
15 Prozent der in seinem 3 chnungeg h 9 1. Moischbotlich- 
8 81 steuer. 
Die Vergütung für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe und des Zu= 2. Verbrauchsab- 
schlags beträgt 15 Prozent der um den Betrag der angerechneten Kontingentscheine verminderten gabeund3uschla 
Gesammt Brutlo-Soll-Einnahme im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft. Hiervon werden 
10 Prozent für die Kontrole und 5 Prozent für die Erhebung gewahrt. 
Die Vergütung für die Kontrole vertheilt der Ausschuß des Bundesraths für Rechnungs- 
wesen vierteljährlich nach dem Verhältnisse der nach den Abnahmebüchern und Abfindungsbüchern 
(B. O. §§. 147 und 317) erzeugten Alkoholmengen auf die einzelnen Staaten. Der Berechnung der 
Vergütu.g für die Erhebung ist die Brutto-Soll-Einnahme der einzelnen Staaten abzüglich des 
Betrags der von ihren Direktiobehörden ausgestellten Kontingentscheine, welche im Gebiete der 
Branntweinsteuergemeinschaft in Anrechnung gebracht sind, zu Grunde zu legen. 
Es steht den Bundeestaaten frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen den Landes- 
kassen und der Reichs-Hauptkasse (5. 3 und §. 4 Ziffer 4 der Bestimmungen vom 3. April 1878) 
für die Kontrole je ein Dunheil der ihnen in dem beireffenden Viertel des Vorjahrs für die 
Kontrole gewährten Vergütung und für die Erhebung 5 Prozent der um den Betrag der in ihrem 
Gebiet angerechneten Konlingentscheine verminderten Brutto-Soll-Einnahme zurückzubehalten. 
§. 82. 
Für die Erhebung und Verwallung der Brennsteuer wird eine Vergütung nicht gewährt. 3. Brennsleuer. 
§. 83. 
Ueber die Einnahmen an Maischboktichsteuer, an Verbrauchsabgabe und Zuschlag sowie an 4. Einnahme-Uebe 
Brennsteuer sind von der Direktivbehörde vierteljährlich Uebersichten nach den Mustern 3, 4 und 5 sichlen. 
an den Ausschuß des Vundesraths für Rechnungswesen einzusenden. Muster 3 b 
his. 
8. 84. 
Die Ausgaben, welche von den Bundesstaaten auf Grund des §. 71 der Brennereiordnung 5. Erslattung der 
geleistet sind, werden von der Branntweinsteuergemeinschaft erstattet. Diese Ausgaben sind in einer durch die 
Nachweisung nach Muster 6 zusammenzustellen, welche der Uebersicht der Einnahme an Verbrauchs- schaffung und Au 
abgabe und Zuschlag beizufügen ist. - 
stellung von Sar 
melgefäßen u. s. 1 
entstandenen 
Kosten. 
  
Nuster 6
        <pb n="506" />
        <pb n="507" />
        — 17* — 
Muster 1. 
Stenerhebebezirk (G. B. . 45.) 
Vorbuch: 
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch Abth. Nr. 
Branntwein-Lagerbuch Abtt. Nr. 
Branntwein-Reinigungsbuch Abtt. Nr. 
Anmeldung 
von Branutwein 
der Brennerei 
  
aus dem Lager des 
der Reinigungsanstalt 
in. 
Versteuerung. 
nunmittelbaren Ueberführung in das Branntweinlager den - 
r ummittelbaren Ueberführung in die Reinigungsanstalt des in 
Versendung aaann.. ,. 
  
Annahmeerklärung für den Fall der Versendung (BZgl. G. 8. 45). 
Gestellungsfrist: Bis zum (in Wortrnn) nn- 
übernehme hiermit die aus der Branntwein-Begleitscheinordnung sich ergebenden 
Verpflichtungen eines Begleitscheinnehmers. 
„den . W« 19 
(Unterschrist des Versenders.)
        <pb n="508" />
        187 
  
  
  
II. Re 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. AUnmeldung. 
Der 1 Gefäße ½ gahl Eem- 
)steuer- Nr. · und Art Brutto 
Zahl amtlich, Alk a) Ver— sowi icht der Netto- 
und Art b) aichaml- des ohol- brauchs- Autrace v gew Sefäße 
sowie lich er= Tara-menge abgabe, 6664 4 der 3), vormtsüch. gewicht 
Zeichen mitteltes buchs b) Zu- un Gefäße kertigung, 
und Eigen- " schlag Nr. der FGichamtüich 
Nr gewicht Gefäße. ermitlelt 
13 2 Bi kr ke ke 
1. 2. 8. 4. ß. 6. 7. 8. 9. 10. 
(Ort, Tag.) 
(Unterschrift des Anmeldenden) 
Mit dem Tarabuch übereinstimmend. 
Abgabensatz Branntwein-Lagerbuche 
nach dem 
Branntwein-Reinigungsbuche 
(Unterschrift des Buchführers.) 
zulässig.
        <pb n="509" />
        19* 
  
  
  
— — 
visionsbefund. 
— —— 
III. 
  
» . . über Zahl. Art und Lage · . 
schei dahre Abgabensatz: Betrag: ungelegten Ver- ist weiter nach- 
ein- schlüsse, omtliche Be- ewiesen 
bare Stärke a) Verbrauchs a) Verbrauchs gleitung, Probebelastung ¾l 
S. le Wärme- 3 t Alkohol- ab be ab abe der Centesmalwaage, 
in in gabe, gabe, Ergebniß der wieder- 
« ewichts-menge « holteneinzkluenVeks unter 
Gewichts- grad. Gewichts- b) Zuschlag so) Zuschlag hten eingelen der- In Isp 
pro- pro-- wagens (Sp. 8 und 9) Buch h. 
zenten. zenten. ## 9. Mart Pi. u. s. w. und Nr. 
1 2. 414= * (6. 77. 18. 19 
Des Branntweins 
  
  
  
  
  
Vermerke 
Der Branniwein 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5 
  
  
  
37
        <pb n="510" />
        <pb n="511" />
        — 21* — 
Muster 2. 
Stenerhebebezirk (G. B. 6.55.) 
Branntweinsteuer-Einnahmebuch. 
  
Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieses Buch enthät. Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt von 
, den te#t 19
        <pb n="512" />
        22* 
  
  
  
  
Des Des Betrag der Einnahme: 
Tag Vorbuchs Zahlungspflichtigen "“ 
— ub mals Verbrauchsabgabe Zu- 
Or aisch- 
fende Eine- „ vl nach dem 4 Brenn= sammen 
thei- botlich- Zuschlag 
Nr. ra- ee# lung Name. Wohnort. steuer niedrigeren höheren steuer Spalten 
gung nung. und Sage Sate bis 11 
Nr. . 
H-—-III-FULLMalo-.Macksqkmgnkskklyr.MakkvtMart-FIED- 
I. 2. 3. 4. ö. 6. 7. K. 9. 10. 11. 12. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — —
        <pb n="513" />
        23* 
  
  
—--- 
  
  
  
Davon sind Die gestundeten 
und 
eingezahlt gestundet sonst sonst rückständigen 
üa Beträge 
T#= . 
, sind angeschrieben 
Maisch- Ver- Brenn Zu- Maisch- .Ver- ständig Z 
borich. brauche Buschlas Erolen, bottich. brauchs. Zuschlaggß- 
steuer abgabe stever 13 bis 16teuer abgabe blieben 
MrlMor a EIEIIIIIILIEEIEIIIAEIHEUE. 
la. 14. 15. 16 17. 18. 19. 20. 21. 22. 
  
  
  
— — — — 
  
  
  
  
  
— — — —
        <pb n="514" />
        <pb n="515" />
        — 25“ — 
Muster 3. 
t: 
Bundesstaa (G. V. 8. 83) 
Verwaltungsbezirk 
## 
— 
6. 
Einreichungslermine: 
15. Juli, 
15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
Uebersicht 
der 
Einnabme an Maischbottichsteuer. 
1. bis . Biertel des Rechnungsjahrs 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die in den Spalten 3 bis 9 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs, 
also z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Viertel die Soll-Einnahme u. s. w. für April bis einschließlich Dezember. 
. Zur Soll-Einnahme für das 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs gehören auch diejenigen bis Ende März füälligen 
Steuerbeträge, welche ausnahmsweise erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
mIn der Spalte 6 sind die in dem abgelausenen Theile des Rechnungrjahrs wirklich gezahlten oder auf Brannt- 
weinsteuer aller Art ungerechneten Belräge an Maischbottichsteuervergütung in Uebereinstimmung mit den Ver- 
waltungsabschlüssen anzugeben. , 
In der Spalte 8 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche entweder sofort oder noch vor Ablauf der 
betreffenden Vierteljahre eingezahlt sind (nach K. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch etwaige Rückstände). 
Diesen Beträgen treien hinzut 
a) die in den einzelnen Vierteljahren angeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Vierteljahre (für das 
4. Viertel des Rechnungsjahrs bis zum 31. März) abgelösten Kredite; 
d) die aufgekommenen Nacherhebungen. 
Dagegen sind die Erstattungen für unrichtige Erhebungen u. s. w. sowie die Ausfuhr= u. s. w. Vergütungen davon 
abzusetzen. 
In der Spalte 9 sind die nach Ablauf des Vierteljahrs der Anschreibung eingezahlten oder fällig gewordenen 
(wenn auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen. 
In den Spalten 10 und 11 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer 
Fälligkeit zu zerlegen. 
Die Spalte 12 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsjahr übernommenen Kredite. 
Die Spalten 14 und 15 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt.
        <pb n="516" />
        26* 
  
  
Lau- 
fende 
  
  
Hauptamtsbezirk. 
  
  
Ueber- 
Mauch= - 
boltich- Breuntwein 
steuer aus 
Luxemburg 
çMark. Mark. 
3. 4. 
  
Brutto-Soll-Einnahme 
nach den Einnahmebüchern, einschließlich der 
Nacherhebungen und abzüglich der Er- 
stattungen für unrichtige Erhebungen u. s. w. 
Zusammen 
Mark. 
. 
  
Für das 1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Ab: 
Vergütung der 
Maischbottich- 
steuer für 
ausgeführten 
oder zu ge- 
werblichen 
u. s. w. 
Zwecken 
bestimmten 
Branniwein 
(Siebe Ziffer 3 
auf der Titelselte. 
Mark. 
6. 
Bleibt 
berichtigtes 
Soll 
Marl. 
Von 
sofort 
oder noch im 
Vierteljahre 
der 
Feststellung 
eingezahlt 
*) außerdem 
rückständig. 
(Sieht Ziffer 4 
auf der Titelseite.) 
Mark. 
8. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Die Summe 
Spalle
        <pb n="517" />
        — —— 
—— 
dem Soll in Spalte 7 sind 
Von den 
6 Krediten, Die 15 Prozen Nach Abzug 
« noch gestundet und welche Summe Verwaltungs- der 
gestundet und am Schlusse kosten VerwaltungsbKe- 
nach dem des vorigen der berechnen sich kosten von der 6 
Vierteljahre der im im Rechnungs- nach der Ist- 4 
Anschreibung Vierte Viertel jahrs aus-Spalten 8, Brutto-Soll- Einnahme mer= 
eingezahlt des des ststanden, sind Einnahme in Spalte 13 u 
oder fällig Rechnungs-Rechnungs-seingezahlts 9 und 12 in Spalte 5 sbleiben für die gen. 
geworden. jahrs 19 jahrs 18 soder fällig zu Reichskasse 
fällig fällig geworden 
Sirhe Zissck 5 
it der Titelseit#.) 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mart. Mark. Mark. 
1o. 11 12. 13. 14. 14. 15. 16. 
—- 
  
  
  
  
  
  
  
  
.— —— 
der Spalten 8 bis 11 muß mit der Summe in 
übereinstimmen.) 
  
  
— —— — — — 
  
  
  
  
  
  
47
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
        — 29* — 
Muster 4. 
(G. V. z. 88.) 
Einreichungstermine: 
desstaat: 
Bundesk 15. Juli 
!*2rk“° . Oktober, 
Verwaltungsbezirk: 15. Januar, 
1— 
" 
15. Mai. 
Uebersicht 
der 
Einnahme an Verbrauchsabgabe für Branntwein 
und Zuschlag. 
1. bis . Miertel des Rechnungsjahrs 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die in den Spalten 3 bis 10 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Rechnungs- 
jahrs, also z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Viertel die Soll-Einnahme u. s. w. für April bis einschließlich 
Dezember. 
In der Spalte 3 sind die von den Brennereien nach den Abnahmebüchern und Abfindungsbüchern erzeugten 
Alkoholmengen in Hektolitern und Litern anzugeben. Die zur Berichtigung der Angaben in den Uebersichten für 
das Vorjahr und frühere Jahre elwa zue- oder abzusetzenden Alkoholmengen sind unter der Menge des im 
laufenden Rechnungsjahr erzeuglen Alkohols besonders labzusetzende Mengen mit rother Tinte) ersichtlich zu machen. 
Zur Soll-Einnahme für das 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs gehören auch diejenigen bis Ende März fälligen 
Abgabenbeträge, welche ausnahmsweise erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
In der Spalte 4 sind die Beträge anzusetzen, welche sich ergeben, wenn von dem Soll der Verbrauchsabgabe 
nach den Einnahmebüchern (Spalte 4) der Betrag der bei den Steuerstellen des Verwaltungsbezirks auf Brannt- 
weinstener aller Art in Anrechnung gekommenen Kontingentscheine (siehe Seite 4 Spalte 5) abgesetzt wird. 
In der Spalte 7 sind die in dem abgelaufenen Theile des Rechnungsjahrs wirklich gezahlten oder auf Brannt- 
weinsteuer aller Art angerechneten Beträge an Verbrauchsabgabenvergütung für ausgessürte Branntweinfabrikate, 
zu deren Herstellung im freien Verkehre befindlicher Branntwein verwendet worden ist, in Uebereinstimmung mit 
den Verwaltungsabschlüssen anzugeben. 
In der Spalte 9 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche entweder jofort oder noch vor Ablauf der 
betreffenden Vierteljahre eingezahlt sind (nach §. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch elwaige Rückstände). 
Diesen Beträgen treten hinzu: 
a) die in den einzelnen Vierteljahren augeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Vierteljahre (für das 
4. Viertel des Rechnungsjahrs bis zum 31. März) abgelösten Kredite: 
b) die aufgekommenen Nacherhebungen. 
Dagegen sind die Erstattungen für unrichtige Erhebungen u. s. w., der Belrag der auf Branntweinsteuer aller Art 
in Anrechnung gekommenen Konkingentscheine und die Ausfuhrvergütungen davon abzusetzen. 
In der Spalte 10 sind die nach Ablauf des Vierteljahrs der Anschreibung eingezahllen oder fällig gewordenen 
(wenn auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen. « 
In den Spalten 11 und 12 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer 
Fälligkeit zu zerlegen. 
14 Die Spalte 13 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsjahr übernommenen Kredite. 
I1. 
Die Spalten 156 und 16 werden nur in den Schlußsfummen ausgegüllt. 
Die Spalte 5 aus der letzten Seite ist auf Grund der von den Hauptämtern des Verwaltungsbezirks auf- 
gestellten Nachweisungen der in Anrechnung gebrachten Kontingentscheine, die Spalte 7 daselbst, soweit darin die 
Beträge der in anderen Direktivbezirken angerechneten Kontingentscheine anzugeben sind, auf Grund der von den 
betreffenden Direktivbebörden mitgetheillen Nachweisungen der dorltigen Hauptämter auszufüllen.
        <pb n="520" />
        — 30* — 
  
fende 
Nr. 
Haupt- 
amts- 
bezirk. 
  
  
  
  
Für das 1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Menge Brutto-Soll-Einnahme 
des nach den Einnahmebüchern, einschließlich der Nacherhebungen Ab: 
sund abzüglich der Erstattungen für unrichtige Erhebungen u. sw. *s5:5:5 
erzeugten 7 — Vergütung 
Spalte 4, abzüg- der 
lich des Betrags ,Q 
Alkohols. Verbrauchs- der auf enit Zusammen Gaerb 
(Siehe abgabe weinsteuer aller Art e 
giffere auf der 9 in Anrechnung ZuschlagSpalten ausgeführte 
«.-. für gekommenen Branntwein- 
Titelseite.) Kontingent- —3 
Branntwein scheine. 4 und 55¼rabrikate 
(Stehe Zisser 4 
auf der Titelseile.) 
Hektoliter. Mark. Mark. Mark. aark. Mark. 
3. 4. 6. 7. 
–– — — —— 
Bleibt 
berichtigtes 
Soll 
Mark. 
8. 
  
  
  
  
  
  
  
44a. 5. 
— — — — 
– — 
  
  
  
  
— —  —— 
  
  
  
  
  
  
(Die Summe 
Spalte 8
        <pb n="521" />
        — 
— — 
Von dem Soll in Spalte 8 sind 
sofort 
oder noch 
im Viertel- 
jahre der 
Feststellung 
eingezahlt 
*) außerdem 
rückständig. 
(Siede Ziffer # 
mus der Tueciseite.) 
Mark. 
I. 
gestundet 
und nach 
dem Viertel- 
jahre 
der An- 
schreibung 
eingegahlt 
oder sällig 
geworden. 
elche Zisfer 
auf der Tüteiseite., 
Mark. 
10. 
  
noch gestundet und 
im im 
Viertel Viertel 
des Rech-des Rech- 
nungsjahrs] nungsjahrs 
19 19 
fällig fallig 
Mark. NMark. 
11. 12. 
Von den 
Krediten, 
welche am 
Schlusse des 
vorigen 
Rechnungs- 
jahrs 
ausstanden, 
sind 
einge zahlt 
oder fällig 
geworden 
Summe 
der 
Spalten 9, 
10 und 13 
Mark. 
  
14. 
An Ver- 
waltungs- 
kosten 
kommen in 
Abzug: 
a) für die 
Kontrole 
(nach Spalte 3), 
b) für die 
Erhebung 
(nach Spvalle 8 
und Seite 4 
Mark. 
15. 
— — 
Nach Abzug 
der Ver- 
waltungs- 
kosten 
von der 
Ist= 
Einnahme 
(Spalte 14) 
bleiben für 
die Reichs- 
kasse 
Mark. 
16. 
mer- 
kun- 
gen. 
  
  
  
  
— — — 
  
  
  
der Spalten 9 bis 12 muß mit der Summe in 
übereinstimmen.)
        <pb n="522" />
        — 32 — 
Zur Spalte 15 der vorstehenden Einnahme-Uebersicht. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — — — 
7 b. 
Von den in AnrechnungVon den Kontingentscheinen 
v gekommenen Kontingent= der unterzeichneten Direktio- 
Lau- Direktivbehörde scheinen haben die Direktiv-5behörde sind bei Steuer- 
behörden der in der Spalte 2 stellen der in der Spalte 2 
fende Staat. genannten Staaten aus= genannten Staaten in An- Bemerkungen. 
zu gestellt: rechnung gekommen: 
Nr. (S. Zisser 4 auf der Tltelseite.) (&amp;. Zi'ser 11 auf der Tiielselte.) 
Betrag. . 
gahl. rag. Zgahl Betras 
#-— Mark. J. Mark. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. J. S. · 
1.Pkeußen Königsberg — — — — 1 — — — Von der unterzeich— 
Danzig — J— ---.... neien Direktivbehörde sind 
Berlin — . 1 — im Laufe des Nechnungs- 
Stettin —.ütN—..—....K. — —Hiahrs Kontingentscheimt 
Posen. —— *4#5 — — lüberhaupt ausgestelli in. 
Prrslau . « HBetrage von 
agdeburg — — - - 
Altogllct — —. — Mare # 
Hannover —.—.—0—.— Mark Fi. 
Münster .3 D )))0 — —— 
Cassel. ——N--p ä7n 
Cöln §—— — . .. 
Sigmaringen § — —— 
— — — — — 
2. JBayern München. &amp;„ — 1. — .- 
3. Sachsen Dresden. 6 EIEEIII 
4.Württemberg Stuttgart —— rttut — — 
b. Baden Karlsruhe — + —* — 
6.Hessen Darmstadt pi- —- 
7. Mecklenburg--Schwerin Schwerin — «-—· — — 
8. - Strelitz " — 
9.Thüringische Staaten: " 
s. Preußen Erfurt — — HIHIN9gür die schließliche 
b. Sachs-Meimar * — — — — — lAUllebersicht: 
e. — Meiningen — — — —— — — — Zu S 
d. . Altenburg OD n %Aö — — Zu Spalte? . 
ob. u. Gotha –U — — — — Die Vrutin-Sullein 
vbsand - — ½ 
1. Oberherrschaft Erfurt – — — —— — — nmnach den Einnahme- 
2. Unterherrschaft Magdeburg ½m“ — 8 .. 
g.SchIvt-zb.-Rudolit. i— nuchern, einliehuth dnr 
1. Oberherrschaft Erfurt " . —.. 
2. überberrschann Magbeburg. *4# — züglich der Erstattungen 
b. Zeuß ältere Liie Erfurt 52 (Seite 2 Sp. 4 und ö 
i. Reuß jüngere Linie F — n "n 
10.ldenburg: — Marl v/ 
8 Herzogthum Oldenburg -sie , 
b. Fürstth. Birkenfeld Cöln . .. — ie ——— 1 Ab die Sum- 
11.Braunschweig Braunschweig + me der nach 
12. Anhalr Magdeburg GG !slblr*i ½m Spalte 7 in 
138. Lübeck Altona “.—t 1 Alunrechnung 
14. Bremen Bremen — — — IE — * gekommenen 
15. Hamburg Hamburg —sei.ee 5 h Kontingent- 
16. Elsaß-Lothringen Straßburg . — HI lscheine . . * 
Zusammen. ———/ □ — — Bleiben fl#N 
· die Berechnung 
derErhebungs- 
, den ten 19 kostenvergu- “ 
lung Nurk v.
        <pb n="523" />
        — 33* — 
Bundesstaat: Mistern 
Verwaltungsbezirk: Einreichungstermine: 
15. Juli, 
15. Oktober, 
15. Januar,. 
15. Mai. 
Uebersicht 
der 
Einnabme an Brennsteuer. 
1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die in dieser Uebersicht anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs, also 
z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Biertel die Soll-Einnahme für April bis einschließlich Dezember. 
2. Zur Soll-Einnahme für das 4. Viertel jedes Nechnungsjahrs gehören auch diejenigen Steuerbeträge, welche für den 
im Monate März erzeugten Branntwein erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
3. Die Spalte 4 dient zum Nachweise der in dem abgelaufenen Theile des Rechnungsjahrs wirklich gezahlten oder 
auf Branntweinsteuer aller Art angerechneten Beträge an Brennsteuervergütung. 
.
        <pb n="524" />
        34* 
  
  
Brutto-Soll- 
  
  
Einnahme An 
nach den Ein- Bleib 
Lau- nahmebüchern, Brennsteuer- eiben 
einschl. der Nach- .. 
feudeHaUptllthbkziklk.erhebungenund vergütung für die Bemerkungen. 
abzüglich der Er- ind Z 
Nr. stattungen für n Reichskasse 
unrichtige Erhe- gezahlt 
bungen u. s. w. 
Mark. Mark. Mark. 
1 2. 3. 4. 5. 6. 
—
        <pb n="525" />
        — 35* — 
Muster 6. 
Bundesstaat: 
(G. B. §. 84.) 
Verwaltungsbezirk: 
Nachweisung 
der 
durch die Anschaffung und Aufstellung von Sammelgefäßen, Meßuhren, 
Metallkappen, Kunstschlössern u. s. w. für Brennereien entstandenen, von der 
Branntweinsteuergemeinschaft zu tragenden Kosten. 
  
1. bis „Viertel des Rechnungsjahrs 19 
  
Anleitung zum Gebraunche. 
1. Diese Nachweisungen sind, sofern von der Branntweinsteuergemeinschaft zu tragende Kosten entstanden sind, viertel- 
lahrlich aufzustellen und den Uebersichten der Einnahme an Verbrauchsabgabe und Zuschlag beizurügen. 
. Die in den Spalten 3 bis 10 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs, 
also z. B. in der Nachweisung für das 1. bis 3. Vierlel die Ausgaben für April bis einschließlich Dezember. 
3. In der Spalte 11 sind die Ansätze in den Spalten 7 und 9 zu erläutern. 
10 
5
        <pb n="526" />
        367 
  
Lau- 
sende 
  
  
Die der Branntweinsteuergemeinschaft zur Last fallenden Kosten 
ss— 
  
  
Bauptamtsbezirk. Sammel= Kappen Kunst- 
4 Meßuhren und ls 
gefäße Ueberrohre schlösser 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
2. 3. 4. 5. 6.
        <pb n="527" />
        betragen für Kosten 
Zusammen der VersendungHUeberhaupt 
sonstige Spalten 3 bis 7 und (Spalten 8 und 9 Bemerkungen. 
Einrichtungen Ausstellung 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
J. 8. 9. 10. 11. 
  
  
  
  
  
  
  
— — — —— —
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        — 39 —. 
Brennereiordnung 
Einleitung. 
Eintheilung der Brennereien und Besteuerung der verschiedenen Brennereiklassen. 
  
8. 1. 
Die Brennereien werden nach der Art der Feststellung des steuerpflichtigen Branntweins 
eingetheilt in: 
a) Verschlußbrennereien, in denen unter Anlegung von Steuerverschlüssen die Menge des 
Branntweins mit Hülfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren amtlich ermittelt wird; 
b) Abfindungsbrennereten, in denen unter Abstandnahme von einer Verschlußanlegung die 
Menge des Branntweins amtlich abgeschätzt wird. 
.2. 
Nach ihrer Betriebsweise werden die Brennereien eingetheilt in: 
a) landwirthschaftliche Brennereien; 
b) Materialbrennereien; 
c) gewerbliche Brennereien. 
§. 3. 
Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung werden, je nachdem sie Stärkemehl enthalten oder 
nicht, eingetheilt in mehlige Stoffe (Getreide, Kartoffeln u. s. w.) und nichtmehlige Stoffe (Wein, 
Obst, Beeren, Melasse u. s. w.). 
Unter Material werden die nichtmehligen Stoffe mit Ausnahme der Rübenstoffe, unter 
Rübenstoffen Melasse, Rüben und Rübensaft verstanden. 
Zum Getreide sind auch Hülsenfrüchte, Mais und Dari, nicht aber Reis zu rechnen. Kar- 
toffelstärke und Kartoffelmehl sind den Kartoffeln, Getreidemehl sowie Malz, Malzkeime und Abfälle 
von Malz dem Getreide gleich zu achten. 
8. 4. 
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahrs 
ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeilenden Brennereien, bei deren Betriebe die sämmtlichen 
Rückstände in einer oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder 
von ihnen betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem 
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirthschaftelen Grund 
und Boden verwendet wird. « 
Als Gährmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirthschaftlichen Brennereien auch nicht- 
mehlige Brauereiabfälle (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger u. Fchef v0 angemessener auche ict- 
wendet werden. 
5. 
Die Direktivbehörde kann aus besonderen Gründen, z. B. wegen Viehseuche, Verminderun 
des Viehstandes oder Aenderung der Wirthschaftsweise, vorübergehen die he, Ver oder * 
von den Vorschriften des 8. 4 abweichende Verwendung der Rückstände und des Düngers mit der 
I. Berschlußbren 
nereien und ½ 
findungsbreur 
reien. 
II. Brennerei- 
klassen. 
III. Rohstoffe der 
Branntweine: 
zeugung. 
IV. Landwirthscha 
liche Brennerei 
1. Begriff der 
landwirth- 
schaftlichen 
Brennerei. 
2. Abgabe u: 
Nückständen 
und Dünge
        <pb n="530" />
        — 40* — 
Wirkung genehmigen, daß die Brennerei die landwirthschaftliche Eigenschaft beibehält. In gleicher 
Weise kann landwirthschaftlichen Hefenbrennereien für regelmäßig wiederkehrende Zeiten einer ver- 
mehrten Nachfrage nach Hefe, insbesondere zu den großen Festen, gestattet werden, während eines 
bestimmten, dem nachgewiesenen Bedürfniß entsprechenden Zeitraums einen Theil der Rückstände 
anderweit zu verwenden. 
.6. 
3. Zwischen- Brennereien, die im Zwischenbetriebe selbstgewonnenes Material allein verarbeiten, verlieren 
etrieb. ihre Eigenschaft als landwirthschaftliche Brennereien hierdurch nicht. Als selbstgewonnen gilt das 
Material, welches vom Brennereibesitzer geerntet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt 
oder in einem von ihm geführten Betrieb erzeugt ist. 
S. 7. 
V. Materialbrenne- Als Materialbrennereien gelten die Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahrs 
reien. lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten. 
. B. 
VI. Gewerbliche Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaft- 
Vrennereien. lichen noch zu den Materialbrennereien gehören. 
Gewerbliche Brennereien sind hiernach insbesondere: 
a) Brennereien, welche ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die sonstigen 
Bedingungen für landwirthschaftliche Brennereien nicht erfüllen; 
b) Brennereien, welche zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise Material verarbeiten, 
soweit es sich hierbei nicht um einen landwirthschaftlichen Zwischenbetrieb handelt; 
J) Brennereien, welche andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln, oder welche 
Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeiten; 
d) Brennereien, welche Rübenstoffe verarbeiten. 
. 9. 
VI. Bestimmung und Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat vor Eröffnung des Betriebs zu erklären, 
Benderung der welcher Klasse seine Brennerei zugetheilt sein soll. 
se. Die bestehenden Brennereien können vom Beginne des Betriebsjahrs ab in eine andere 
Klasse übergeführt werden, wenn der Brennereibesitzer es vor der ersten Betriebseröffnung im Be- 
triebsjahre beantragt. 
Landwirthschaftliche Brennereien und Materialbrennereien, welche die Bedingungen ihrer Klasse 
in irgend einem Zeitpunkte des Betriebsjahrs nicht ersüllen, sind vom Beginne dieses Betriebsjahrs 
ab als gewerbliche Brennereien zu behandeln (9§§. 177 und 315). 
8. 10. 
VIII. Bestenerung der Der in den Brennereien erzeugie Branntwein unterliegt der Verbrauchsabgabe und unter den 
verschiedenen Voraussetzungen der §§. 172 bis 175 der Brennsteuer. 
Brennereillassen. Außerdem wird erhoben: 
a) in landwirthschaftlichen Brennereien 
1. für Einmaischungen von Getreide oder Kartoffeln die Maischbottichsteuer oder 
auf Antrag an ihrer Stelle der Zuschlag, 
2. für das im Zwischenbetriebe zu verarbeitende Material an Stelle der Material= 
sieuer der Zuschlag; 
d) in Materialbrennereien an Stelle der Materialsteuer der Zuschlag; 
Zc) in gewerblichen Brennereien der Zuschlag.
        <pb n="531" />
        — 41* — 
Erstes Buch. 
Verschlußbrennereien. 
Erster Titel. 
Buchführung über die Brennereien; Geräthevermessung und Gerätheaufbewahrung. 
§. 11. 
Wer eine Brennerei errichten will, hat dies spätestens acht Tage vor Beginn der Geräthe- 
ausstellung dem Hauptamte schriftlich anzuzeigen. Letzteres hat hiervon dem Oberkontroleur sofort 
Kenntniß zu geben. m* · E 
Spatestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung (6. 88 Absatz 2) hat der 
Brennereibesitzer der Hebestelle 
a) eine Räumc= und Gerätheanmeldung nach Muster 1, 
b) einen Grundriß der Brennerei, * . 
Tc) eine Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung mit ihren sämmtlichen Rohr- 
leitungen 
in doppeller Ausfertigung einzureichen. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann für Brennereien, welche an einem Tage nicht mehr 
als 1050 Liter Bottichraum bemaischen, die Einreichung eines Grundrisses erlassen. 
8. 12. 
In die Anmeldung der Räume sind aufzunehmen: 
a) die Brennereiräume, d. h. diejenigen Räume, in welchen zur Erzeugung von Brannt- 
wein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen oder durch welche Maische, Alkohol- 
dämpfe, Lutter, Branntwein oder Lutterrückstände hindurchgeleitet werden oder in 
welchen Branntwein bis zur amtlichen Abnahme (§. 144) aufbewahrt wird; 
b) die mit den Brennereiräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume. 
13. 
In die Gerätheanmeldung sind die zur Brennerei gehörigen Geräthe aufzunehmen, insbesondere: 
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpfe zur 
Entwickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Nieder- 
schlagung gebracht werden (Kühler nebst Vorlagen): 
b) die Branntwein-Sammelgefäße, Meßuhren, Branntwein-Aufbewahrungsgefäße (§. 183). 
J) die Maischbottiche; 
d) Dämpfgeräthe (Kartoffeldämpffässer, Henzedämpfer u. drgl.) Malzeinleiggefäße, Vor- 
maischgeräthe, Hefensatzgeräthe, Maischentschaler, Maischkühlvorrichtungen, Maisch- 
botlichrührwerke und Sauermaischbehälter sowie Gesäße zur Gewinnung von Hefe: 
e) Wasserbehälter, Wasserkochgefäße, Quellbottiche, Schlempebehälter, Spülichtbehälter, 
1 Pumpen, Pumpkasten, soweit sich diese Geräthe in den Brennereiräumen befinden. 
Der Anmeldung bedürfen nicht Dampfkessel, Dampf= und andere Kraftmaschinen, Rohrleitungen, 
Röhren, Rinnen, Kartoffelwaschgefähe, Mühlen und Quelschen zur Vorbehandlung der Nohstoffe, 
Kühlschlangen und Rührwerke für Hefensatzgeräthe sowie alle Gefäße von weniger als 25 Liter 
Raumgehalt, welche nur zur Beförderung von Meische oder zur Aufbewahrung oder Beförderung 
von Roh= und Hülsfsstoffen dienen. 
In Zuschlag entrichtenden Brennereien (Zuschlagbrennereien) sind die unter d unde bezeichneten 
Geräthe nicht anmeldungspflichtig. 
6 
I. Anmeldung der 
Bremmereien. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
2. Anmeldung 
der Näume. 
3. Anmeldung 
der Geräthe.
        <pb n="532" />
        II. 
42*8 — 
S. 14. 
4. Grundriß. In den Grundriß der Brennerei, welcher die im §. 12 aufgesührten Räume nachweisen muß, 
ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts die Stellung der angemeldeten Geräthe sowie der 
Gang der Rohrleitungen, welche Maische, Alkoholdämpfe, Lutter, Branntwein, Schlempe oder 
Lutterrückstände führen, genau und deutlich einzuzeichnen. 
S. 15. 
5. Zeichnung und Wie die Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung im Einzelnen einzurichten ist, 
Beschreibung bestimmt das Hauplamt. Es kann gefordert werden, daß die Brennvorrichtung im Querschnill und 
der Vrennvor- die einzelnen Rohrleitungen, je nachdem sie Branntwein, Lutter, Alkoholdämpfe, Süß= oder Sauer- 
richtung. maische, Wasser oder Wasserdämpfe führen, in der Zeichnung verschiedenfarbig dargestellt werden. 
S. 16. 
6. Prüfung der Die Anmeldungspapiere (§. 11 Absatz 2) sind von der Hebestelle nach Eintragung in die 
Anmeldung. Brennereirolle (6. 31) dem Oberkontroleur zuzustellen. Der Oberkontroleur hat ihren Inhalt an 
Ort und Stelle mit dem Besltande zu vergleichen, die Geräthe zu vermessen, das Ergebniß in die 
Räume= und Gerätheanmeldung einzutragen und sodann die Anmeldungspapiere mit den Vermessungs- 
verhandlungen der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (. 21 
Absatz 2) übermitielt die Hebestelle je eine Ausfertigung der Anmeldungspapiere und Vermessungs- 
verhandlungen dem Brennereibesitzer. 
C. 17. 
Geräthever-- Auf trockenem und nassem Wege sind zu vermessen: 
e 10 er- a) die amtlichen Branntwein-Sammelgefäße und die Branntwein-Aufbewahrungsgesäße, 
mesiung. sofern nicht das Hauptamt für letztere von der nassen Vermessung absieht; 
b) die Maischbottiche und Sauermaischbehälter in den Maischbottichsteuer entrichtenden 
Brennereien. 
Der durch nasse Vermessung ermittelte Naumgehalt der Geräthe ist mit dem durch trockene 
Vermessung gesundenen zu vergleichen. Findet sich hierbei ein Unterschied von mehr als drei Prozent 
des Ergebnisses der nassen Vermessung und kann dieser nicht genügend aufgeklärt werden, so hat 
eine zweite Vermessung mit Wasser stattzusinden, deren Ergebniß maßgebend ist. 
Von der trockenen Vermessung kann abgesehen werden, wenn sie nach Beschaffenheit oder 
Stellung der Geräthe Schwierigkeiten bereilel; in diesem Falle ist die nasse Vermessung zweimal 
vorzunehmen. 
8. 18. 
2. Einfache Ver- Auf trockenem oder nassem Wege sind zu vermessen: 
messung. a) in Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien die angemeldeten Gesäße, in welchen 
die Maisch= und Hesensatzbereitung vorgenommen wird und in welchen sich die Maische 
bis zum Abtriebe befindet, mit Ausnahme der im H. 17 unter b genannten Gefäße, der 
Maischentschaler, der Röhren-, Schlangen= und Flächenkühler und der Pumpen; 
b) in Zuschlagbrennereien die Maischbottiche. 
8. 19. 
3. Ausführung Die Vermessung nach 8. 17 ist durch den Oberkontroleur unter Zuziehung eines anderen 
der Ver- Beamten, die Vermessung nach §. 18 durch den Oberkontroleur oder einen anderen Beamten zu 
messung. bewirken. Der Brennereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unter- 
zeichnung der Verhandlung (§. 21) anzuerkennen. 
Die trockene Vermessung ersolgt nach Maßgabe einer amtlich zu liefernden Anleitung. 
Bei der nassen Vermessung haben die Vermessungsbeamten darauf zu achten, daß das zu 
vermessende Geräth völlig dicht und leer ist und daß, sofern es nicht eingemauert oder sonst 
unverrückbar aufgestellt ist, sein oberer Rand wagerecht liegt. Letzteres ist nöthigenfalls durch eine 
Wasserwaage, Setzwaage oder dergleichen zu prüfen. 
Die Vermessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, daß das zu vermessende Geräth 
mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Ueberlaufen befüllt wird. Hat das Geräth an seiner
        <pb n="533" />
        — 43* — 
tiefsten Stelle eine seine vollständige Entleerung zulassende Oeffnung, so kann es auch zunächst bis 
zum Ueberlaufen befüllt und das abfließende Wasser gemessen werden. · 
Zum Messen des Wassers sind geaichte Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hülfsgefäße 
zu benutzen, welche vorher mit geaichten Gefäßen auszumessen sind. 
Im Endergebnisse bleiben Bruchtheile des Liters außer Betracht. « 
An hölzernen Geräthen ist nach der Vermessung der Steuerstempel einzubrennen. 
S. 20. 
Bei der nassen Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen, von Ausbewahrungsgesäßen und 4 Feüstellung 
Sanermaischbehältern sind an der Skale des Standglases oder der Schwimmervorrichtung die von Skalen. 
Wassermengen fortlaufend in Abschnitten, welche eine thunlichst genaue Ablesung gestatten, fest zustellen. 
Bei Gefäßen, welche mit Standglas oder Schwimmervorrichtung nicht versehen sind, hat 
diese Feststellung an einem Senkstabe zu erfolgen welcher vom Brennereibesitzer zu liefern ist. 
Die Skalen müssen unverrückbar befestigt sein und sind ebenso wie die Senkstäbe gegen 
Veränderung oder Vertauschung amtlich zu sichern. Die Skalen der Standgläser müssen sich möglichst 
nahe an letzteren befinden. 
g. 21. 
Ueber die Vermessung sind für jedes Geräth zwei gleichlautende Verhandlungen nach 6. Vermessungs- 
Muster 2 bis 5 aufzunehmen. Nöthigenfalls sind die Muster abzuändern oder zu ergänzen. verhandlunge 
Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüsen. Die Ver- Nuster 2 
handlungen über die Vermessung der Maischbottiche in Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien 
sind außerdem dem Hauptamte zur Prüfung vorzulegen. 
§. 22. 
Wenn vermessene Brennereigeräthe eine Veränderung ihres Raumgehalts erfahren haben 6. Nachver- 
oder die Vermuthung einer solchen Veränderung vorliegt, ist eine neue Vermessung vorzunehmen. mellung- 
In Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien ist jeder Maischbotlich vor Ablauf von 
zehn Jahren, von der letzten nassen Vermessung ab gerechnet, auf trockenem und nassem Wege nach- 
zuvermessen. Die Direktiobehörde kann eine kürzere Frist für diese Nachvermessung anordnen, auch 
in der Zwischenzeit trockene Nachvermessungen vornehmen lassen. 
Die Nachvermessungen sind zu einer Zeit zu bewirken, in der sie den Gebrauch der Geräthe 
am wenigsten stören. Sie können bei außer Gebrauch befindlichen Geräthen bis zu deren Wieder- 
benutzung hinausgeschoben werden, auch wenn dadurch die im Absatz 2 vorgesehene Frist über- 
schritten wird. 
" Der Oberkontroleur hat nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde jährlich eine Ueber- 
sicht über die vorgenommenen Nachvermessungen an das Hauptamt einzureichen. 
23. 
" Der Brennereibesitzer hat jedes angem ibi Brennereigeräth mit Nummer und Raumgehalt lll. Geräthebezeich- 
in Uebereinstimmung mit der Gerätheanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten nuug. 
und nöthigenfalls zu erneuern. 
Die Bezeichnung ist an dem Geräth an einer in die Augen fallenden Stelle mit Oelfarbe 
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Gerälh 
anbringen, so ist sie in unmittelbarer Nähe des Geräths auf einer Tafel ersichtlich zu machen. 
Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontroleur. 
§. 24. 
Die angemeldeten Brennereigeräthe müssen an den im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen 1V. Gerätheaufbe= 
aufbewahrt werden. Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung des Ober= wahrung. 
kontroleurs zeitweise aus der Brennerei entfernt und anderwärts aufbewahrt werden. 1. Algemeine 
. Anmeldungspflichtige, aber nicht angemeldete Brennereigeräthe dürfen in den Brennerei— orschrift. 
raumen nicht vorhanden sein. 
Niicht anmeldungspflichtige Brennereigeräthe sind hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Brennerei 
und hinsichtlich ihrer Aufbewahrung keiner Beschränkung unterworfen. 
6.
        <pb n="534" />
        — 44* — 
Geräthe, welche nicht zu Brennereizwecken dienen, dürsen in die Brennereiräume nur inso- 
weit ausgenommen werden, als dadurch die Revision nicht erschwert wird. 
25. 
2. Aufbewahrung Die angemeldeten Hefensatzgeräthe dürfen, soweit nicht der Oberkontroleur Einschränkungen 
der Hefensahge-anordnet, zeitweise an andere als die im Grundriß angegebenen Plätze gestellt werden; der Brennerei- 
räthe. besitzer muß jedoch in der allgemeinen Betriebserklärung (F. 89) vorher anmelden, zu welchen Zeiten 
oder bei welcher Lage des Betriebs dies geschehen soll. Innerhalb der Hefenkammer können die 
Hefensatzgeräthe ohne Anmeldung verstellt werden. 
§ 26. 
V. Veränderungen Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, 
1. Wechsel im Be= ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch 
sioe der Bren= vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Nichtigkeit des angemeldeten 
· Geräthestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräthe schriftlich anzuerkennen oder eine neue 
Räume= und Gerätheanmeldung abzugeben. 
8. 27. 
2. Veränderun- Sollen angemeldete Brennereigeräthe aus den Händen gegeben, an einem anderen Platze 
gen im Ge aufgestellt oder abgeändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Hebestelle vor der Weg- 
rätheslande. gabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Befinden sich an den Geräthen amt- 
liche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß erforderlichenfalls 
die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden können. 
Werden Brenn= oder Wiengeräthe aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch 
der Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräthe in einen anderen Hebebezirk 
statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. 
Werden anmeldungspflichtige Brennereigeräthe neu angeschafft, so hat der Brennereibesihzer 
dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräthe in der Brennerei anzuzeigen. 
Die Anzeigen sind nach Muster 6 in doppelter Ausferligung abzugeben. Die eine Aus- 
fertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und 
dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelagshefte (§. 33) zurückzugeben, die andere 
dem Oberkontroleur vorzulegen. Ohne die Bescheinigung der Hebestelle dürfen die an einem anderen 
Platz aufgestellten oder veränderten oder neu angeschafften Geräthe nicht in Gebrauch genommen 
werden. 
Muster .· 
S. 28. 
3. Erledigung Der Oberkontroleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, soweit 
der Verände= erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräthen, welche nicht in 
rungsanzeigen eine andere Betriebsanstalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Abgeänderte und 
noch nicht vermessene neue Gerähhe sind nöthigenfalls zu vermessen. Die eingetretenen Veränderungen 
sind in der Räume= und Gerätheanmeldung, dem Grundriß und der Zeichnung und Beschreibung 
der Brennvorrichtung, welche sich im Brennereibelagshefte befinden, nachzutragen. 
Der Oberkontroleur kann, abgesehen von den nach §. 17 vorzunehmenden Vermessungen, einen 
anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat aber die 
von diesem in dem Brennereibelagshefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten Anwesenheit zu 
prüfen und zu bescheinigen. 
Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige kurz 
zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen 
an die Hebeslelle zurückzugeben, die beim Brennereibelagsheft aufbewahrte Veränderungsanzeige 
aber zu entfernen. 
29. 
4. Einreichung Wenn die Räume= und Gerätheanmeldung oder der Grundriß oder die Zeichnung und 
neuer Näume-Beschreibung der Brennvorrichtung durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden 
und Geräthe-“; : is . 
anmeldungen ist, hat der Oberkontroleur die Einreichung neuer Ausfertigungen anzuordnen. 
u. s. w.
        <pb n="535" />
        — 45* — 
§. 30. 
Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen 5. Abmeldun 
und die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvorrichtungen einer 
sind nach den §§. 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln. · 
§.31. 
Die Hebestelle hat eine Brennereirolle nach Muster 7 zu führen, in welcher sämmtliche im 2. VI. —# 
Bezirke vorhandenen Brennereien nachzuweisen sind. **“ 
ufte. 
§. 32. 1. Brennereir 
Die Hebestelle führt für jede Brennerei zwei Belagshefte, welche mit A und B zu be= 2. Seiagebet 
zeichnen sind. 
In das Belagsheft A sind aufzunehmen: 
a) die Räume= und Gerätheanmeldung; 
b) der Grundriß nebst Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung; 
c) die Verhandlungen über die zur Sicherung der Verbrauchsabgabe getroffenen Ein- 
richtungen (§. 70); 
d) in Brennereien mit amtlicher Meßuhr die Beglaubigungsscheine der Normal-Aichungs- 
Kommission sowie die Verhandlungen über die Aufstellung der Meßuhr; 
e) die Vermessungsverhandlungen; 
s) die Veränderungsanzeigen. 
In das Belagsheft B sind aufzunehmen: 
a) die amtlichen Versügungen über besondere Vergünstigungen; 
b) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, welche besondere Verhältnisse der 
Brennerei betreffen. 
Die Schriftstücke sind in jedem Belagshefte bei der erstmaligen Anlegung in der angegebenen 
Reihenfolge zu ordnen; später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht 
mehr gültige Beläge sind zu durchkreuzen und einzuschlagen. 
8. 33. 
Die an den Brennereibesitzer gelangenden Aussertigungen oder beglaubigten Abschristen der 3. Prennerei 
im 8. 32 Absatz 2 unter a bis c aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brennereibelagsheft A zu belagsheft 
vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden Beläge in dieser Reihenfolge slets die ersten 
Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den Nummern der Gerähhe. 
Soweit die im §. 32 Absatz 3 aufgeführten Schriftstücke oder beglaubigte Abschristen davon 
an den Brennereibesitzer gelangen, ist aus ihnen, nach der Zeitfolge geordnet, ein Brennerei- 
belagsheft B zu bilden. 
Die Brennereibelagsheste sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung des 
Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Nicht mehr 
gültige Beläge sind vom Oberkontroleur aus den Brennereibelagshesten zu entsernen. 
§. 34. 
Die Hebestelle hat eine vom Oberkontroleur bescheinigte Abschrist der Brennereirolle an das 4. Hauptbrer 
Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den Sonder- reirolle. 
hebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle. 
Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der in der Brennerei- 
rolle vermerklen Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Veränderungen sind —Muster 
— 
in der Hauptbrennereirolle zu vermerken. –
        <pb n="536" />
        – 46 — 
Zweiter Titel. 
Verschluß der Brennereien. 
S. 35. 
I. Verschlußsichere Alle Theile des Brenngeräths, der Kühler, die Vorlage sowie sonstige Geräthe und Rohr- 
Herrichtung der leitungen, welche der Branntwein durchläuft, müssen unter sich und mit den amtlichen Sammel- 
Brennereien. gesäßen oder der amtlichen Meßuhr in fester Verbindung stehen; sie müssen derart dicht schließen, 
1. Ilgemetne daß Alkobholdämpfe, Lulter oder Branntwein nicht entweichen können, und so eingerichtet sein, daß 
« der gesammte gewonnene Branntwein in die Sammelgefäße oder die Mehuhr fließen muß. 
An den amtlich zu verschließenden Theilen (§§. 55 bis 64 und 66) sind die zur Anlegung 
der amtlichen Verschlüsse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 
S. 36. 
Das Brenngeräth muß, soweit nicht seine Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit 
Mauerwerk erforderlich macht, frei dastehen und von allen Seiten eine genaue Besichtigung gestatten. 
Die Umkleidung des Brenngeräths mit einem das Entweichen der Wärme erschwerenden 
Maniel ist erlaubt. Die Aufstellung hölzerner Luttersammler ist verboten. 
Das Hauptamt kann für vorhandene Brenngeräthe von dem Erfordernisse des allseitigen 
Freistehens absehen, auch die Weiterbenutzung vorhandener Luttersammler aus Holz gestatten. 
Bei kontinuirlichen Brenngeräthen können zur Prüfung des Maischabtriebs kleine Kühler an 
einer der beiden untersten Abtheilungen oder am Schlempesammler vom Hauptamte zugelassen 
werden. 
2# 
Brenngeräthe. 
8. 37. 
3. Abstußleitung Die Ableitung der Lutterrückstände ist so einzurichten, daß eine mißbräuchliche Verwendung 
für Lutterrück-der Rückstände nicht zu besorgen ist. 
stände. Zur Prüsung der Lutterrückstände kann das Hauptamt die Anbringung eines kleinen Kühlers 
oder eines Hahnes, dessen lichte Weite nicht mehr als zwei Millimeter beträgt, an der Abflußleitung 
oder an der untersten Kammer der Lutterkolonne gestatten. 
* 
Kühler. Kühler (Kühlsässer, Kühlcylinder u. s. w.) müssen von allen Seiten der Besichtigung zugänglich 
sein und durch Unterlagen, welche die Besichtigung des Bodens gestlatten, von ihrem Unterbaue ge- 
trennt sein. Für vorhandene Kühler kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
39. 
Die Vorlage muß aus einem unzerlegbaren, oben durch eine starke und unversehrte Glas- 
glocke verschlossenen Gefäße bestehen. Die Glasglocke muß mit einem nach außen gebogenen Rande in 
einem Metallringe dicht eingeschlossen ruhen; dieser Melallring muß mit der Vorlage durch Schrauben 
dicht verbunden sein. 
Die äußeren Theile der Vorlage, mit Ausnahme der zur Befestigung der Glasglocke dienenden 
Metallringe, müssen aus Kupfer oder Messing bestehen. 
In der Wandung der Vorlage können einige kleine Löcher angebracht werden, wenn vor 
diesen im Junern der Vorlage ein enges Luftrohr angelöthet wird, das bis in den oberen Theil 
der Glasglocke reicht. 
Zum Ersatze hat der Brennereibesitzer stels eine zweite Glasglocke bereit zu halten. 
Das Hauptamt kann die Weiterbenutzung der vorhandenen, den vorstehenden Vorschriften 
nicht entsprechenden Vorlagen bis zu ihrer Erneuerung gestatten, wenn sie so dichtschließend ein- 
gerichtet werden, daß ein Herausquellen von Branntwein unmöglich ist, und zerlegbare Gefäße 
durch Vernietung oder Verlöthung unzerlegbar gemacht werden. 
*—* 
· 
Vorlagen. 
6. Luflrohre. Das Lustrohr auf dem vom Kühler nach der Vorlage führenden Branntweinrohre muß eine 
solche Höhe haben, daß ein Anstauen des Branntweins bis zum oberen Rande ausgeschlossen ist. 
Auf der Mündung des Luftrohrs ist eine glockenförmige Kappe zu befestigen, welche unten durch
        <pb n="537" />
        — 47* — 
ein Drahtnetz oder eine durchlochte Platle mit Oeffnungen von höchstens 1,5 Millimeter Weite ab— 
geschlossen sein muß. Die Kappe darf nicht durchlöchert sein. 
Das Hauptamt kann die Beibehaltung der vorhandenen, den vorstehenden Vorschriften nicht 
entsprechenden Luftrohre bis zu ihrer Erneuerung gestatten. 
Abwärts gebogene Luftrohre sind unzulässig. 
§. 41. 
Alle Rohrleitungen, einschließlich der zum Brenngeräthe gehörigen, welche Alkoholdämpfe, 
Lutter oder Branntwein enthalten oder fortführen, müssen, soweit sie nicht von anderen Geräthe= 
theilen umgeben sind, frei liegen und von allen Seiten, namentlich auch von der unteren, eine 
genaue Besichtigung gestatten. Wo die Rohrleitung durch Mauerwerk oder Fußböden geht, ist sie 
gleichfalls frei zu legen; die Oeffnung darf aber mit Glasscheiben oder leicht abhebbaren Holz- 
platten u. drgl. verschlossen werden. Für Rohre, welche nur Alkoholdämpfe enthalten, kann das 
Hauptamt Ausnahmen zulassen. E 
Die vom Kühler bis zu den amtlichen Sammelgefäßen oder der amtlichen Meßuhr führenden 
Rohrleitungen einschließlich des Luftrohrs (Branntweinrohrleitung) müssen aus gegogenen Kupfer- 
oder Messingrohren ohne Löthstellen bestehen und ein genügendes Gefälle haben. 
Die Branntweinrohrleitung darf außerhalb des Sammelgefäßraums keine Ablaßhähne u. drgl. 
haben. Durchlaßhähne können vom Hauptamte zugelassen werden. 
Längere Branntweinrohrleitungen sind durch eiserne Klammern oder ähnliche Vorrichlungen 
mit dem Mauerwerk oder dem Fußboden in feste Verbindung zu bringen. 
S. 43. 
Die einzelnen Rohrstücke der Branntweinrohrleitung sind entweder in einander zu schrauben 
oder durch Flanschen zu verbinden. Ersterenfalls sind sie mit angelötheten überstehenden Rändern 
zur Anlegung eines Verschlusses zu versehen. Letzterenfalls müssen sie mit einem umgebördelten oder 
einem angelötheten Rande versehen sein, der ein Herausgiehen aus den Flanschen unmöglich macht. 
Die Flanschen müssen, sofern nicht das Hauptamt Ausnahmen zuläßt, so eingerichtet sein, daß sie 
verschraubt werden können und die Anlegung eines Verschlusses an den Verschraubungen (§. 63) 
gestatten. 
8. 44. 
In den bestehenden Brennereien können Kupfer= oder Messingrohre mit Löthnaht sowie eiserne 
Rohre in der Branntweinrohrleitung bis zu ihrer Erneuerung weiter verwendet, auch kann die 
durch Ineinanderschieben und Verlöthen bewirkte Verbindung der einzelnen Rohrstücke belassen 
werden. Andere Löthstellen darf die Branntweinrohrleitung nicht aufweisen. 
Die Rohre mit Löthnaht sind, wenn ihre Abnahme erforderlich geworden ist, so anzubringen, 
daß die Löthnaht deutlich überschaut werden kann. 
S. 45. 
Lölhungen an der Kühlschlange oder Zarge, an der Vorlage und an den Verbindungsstellen 
der Branntweinrohrleitung mit Kühler, Vorlage oder Luftrohr sind entweder durch Weichloth und 
gleichzeitige Vernietung oder durch Hartloth zu bewirken. Sonstige Lölhungen an der Branntwein- 
rohrleitung müssen mit Hartloth bewirkt sem. Sämmtliche Löchstellen sind zu glätten. 
Die Befestigung der Kappen an den Luftrohren kann durch einfache Vernietung erfolgen. 
S. 46. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß zur Feststellung der täglichen Ausbeute oder der Ausbeute 
aus den einzelnen Bottichen Privatsammelgesäße aus Metall in die Branntweinrohrleitung ein- 
geschaltel werden. Derarlige Gefäße müssen entweder auf einem mit einer Metallplatte abgeschlossenen 
gemauerten Unterbaue oder auf Füßen Aufstellung erhalten und sind mit einem steuersicheren Metall- 
sturze zu versehen. Sie dürfen nur festeingesügte Schaugläser haben, denen gegenüber im Metallsturz 
ein eingelöthetes Drahlgiter anzubringen ist. 
„ An den vorhandenen Privatsammelgefäßen kann das Hauptamt die Beibehaltung von Stand- 
gläsern gestatten. 
– 
10. 
11. 
12. 
Rohrleitun 
gen. 
. Branntwei 
rohrleitung 
Verbindun 
der Theile 
Branntwei 
rohrleitun 
Ausnahme 
bezüglich 
Branntwei 
rohrleilun 
Löthungen 
und Ver 
thungen. 
Privat- 
sammelgess
        <pb n="538" />
        — 48* — 
. 47. 
13. Privatmeß- Das Hauptamt kann die Ausfstellung von Privatmeßuhren gestatten, wenn sie nicht zum An- 
uhren. stauen des Branntweins mißbraucht werden können. 
Die Aufstellung und verschlußsichere Herrichtung erfolgt in entsprechender Anwendung der für 
amtliche Meßuhren geltenden Vorschriften. 
S. 48. 
14. Pumpen. Wo zum Ablaufe des Branntweins in die Sammelgefäße das erforderliche Gefälle sich nicht 
oder nur mit unverhältnißmäßig großen Kosten herstellen läßt, kann das Hauptamt die Einschaltung 
einer steuersicher verschließbaren Pumpe in die Branntweinrohrleitung gestatten. 
.49. 
16. Sicherung ge- Um das Anstauen von Branntwein bei Hazthhnen der Branntweinrohrleitung zu ver- 
gen das An= hindern, sind Vorrichtungen dahin zu treffen, daß der angestaute Branntwein entweder durch ein 
stauen, des Uebersteigrohr in dieselbe Rohrleitung unterhalb des Hindernisses oder unmittelbar in ein amtliches 
Sammelgefäß geleitet wird (s. Abbildung 1 der Anlage 9). Entsprechende Vorrichtungen sind 
erforderlichenfalls auch bei Privatsammelgefäßen und bei Pumpen zu treffen. Es ist zulässig, zur 
Aufnahme des zurückstauenden Branntweins ein besonderes steuersicher verschließbares Gefäß auf- 
zustellen. 
50. 
16. Sammelgefäß- Der Raum, in welchem die amtlichen Sammelgefäße aufgestellt werden, muß allseitig ge- 
raum schlossen, genügend einbruchsicher und grundwasserfrei sein, auch eine zweckmäßige Lüftung besitzen. 
Der Zugang ist mit Vorrichtungen zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses (§. 66) und eines 
Privalverschlusses zu versehen. 
Die Maueröffnung, durch welche das Branntweinrohr in den Sammelgefäßraum eingeführt 
wird, darf höchstens 20 Centimeter weit sein. In der Thür und in den Wänden des Sammel- 
gefäßraums dürfen vergitterte Fenster angebracht werden. 
. 51. 
17. Sammel- Die Sammelgefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen 
gelahe. oder dergleichen ruhen. Bei bestehenden Brennereien kann das Hauptamt von dem Erfordernisse 
des allseitigen Freistehens absehen. 
Sofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt, müssen die Sammelgefäße so groß sein, 
daß sie mindestens die zehntägige, bei neu entstehenden Brennereien mindestens die fünfzehntägige 
Branntweinausbeute der Brennerei bei voller Ausnutzung der jeweilig vorhandenen Betriebs- 
einrichtung aufnehmen können. Sie sind in der Regel aus Eisenblech herzustellen und müssen allseitig 
geschlossen sein. Werden in einer Brennerei mehrere Sammelgefäße ausgestellt, so sind sie in der 
Regel durch Rohre mit einander zu verbinden. Die Verbindungsrohre dürfen mit Absperrhähnen 
versehen sein. 
Jedes Sammelgefäß muß mit Luftventil, Standglas und Skale sowie mit mindestens einem 
Ablaßhahn und nölhigenfalls mit einer Pumpe ausgestattet sein. Das Standglas muß einen 
Absperrhahn haben. « 
" 8. 52. 
18. Absperr= und Sämmtliche im Sammelgefäßraum angebrachten Absperr= und Ablaßhähne müssen derart ein- 
Ablaßbähne gerichtet sein, daß aus ihrer Stellung oder den an ihnen angebrachten Marken sich sofort deutlich 
im Sammel- erkennen läßt, ob sie geöffnet oder geschlossen sind. 
§ 53. 
19. Ausnahmen Das Hauptamt kann hölzerne oder aus Cement in Verbindung mit anderen Stoffen ge- 
bezüglich der fertigte, ganz oder theilweise in der Erde ruhende Sammelgefäße zulassen, auch gestatten, daß, wenn 
Beschaffenheit die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen ist, die jeweilige Befüllung durch eine Schwimmer- 
minn Ein vorrichtung oder an einem Senkstab (§. 20) ermitlelt wird. 
Samm#l. Um dem Brennereibesitzer jederzeit die Prüfung des Branntweinstandes in den Sammel- 
gefäße. gefäßen zu ermöglichen, kann das Hauptamt die Anbringung einer besonderen Schwimmervorrichtung.
        <pb n="539" />
        — 49* — 
gestatten, welche den Branntweinstand an einer außerhalb des Sammelgefäßraums angebrachten 
Skale anzeigt. 
S. 54. " 
Die Vorschriften über die verschlußsichere Herrichtung der amtlichen Meßuhren sind in der 
Meßuhrordnung enthalten. 
K. 55. 
Durch amtlichen Verschluß sind zu verbinden: 
a) alle Theile und Rohre des Brenngeräths, welche Lutter oder Branntwein enthalten 
oder fortführen; · » 
b) alle Theile der zwischen dem Brenngeräth und den amtlichen Sammelgefäßen oder 
der amtlichen Meßuhr liegenden Geräthe und Rohre, welche Alkoholdämpfe, Lutter 
oder Branntwein enthalten oder fortführen; · 
c)alleTheilederamllichenSammelgefäßeund der amtlichen Meßuhr. 
Die Verschlüsse sind derart anzulegen, daß eine heimliche Entnahme von Alkoholdämpfen, 
Lutter oder Branntwein nur mittelst eines äußere Spuren hinterlassenden Eingriffs erfolgen kann. 
Der Verschlußanlegung bedarf es nicht, soweit die Theile mit einander verlöthet oder vernietet sind. 
Unter Verschluß zu setzen sind auch die an den bezeichneten Geräthetheilen befindlichen Stand- 
gläser, Schaugläser, Luftrohre, Luftventile und Hähne, mit Ausnahme der in die Wandungen fest 
eingesügten Schaugläser, der gemäß 8. 40 Abs. 1 eingerichteten Luftrohre und derjenigen an den 
amtlichen Sammelgefäßen befindlichen Lufstventile, bei welchen eine Verschlußanlegung entbehrlich 
erscheint. 
r Das Hauptamt kann bei Lutterkolonnen von der Verschließung der Theile absehen, welche 
nach Einstellung des Abtriebs Lutter oder Lutterrückstände nicht zu enthalten pflegen. 
Bei Anlegung der Verschlüsse ist darauf zu achten, daß der bestimmungsmäßige Gebrauch der 
Geräthe und Geräthetheile nicht gehindert wird. 
8. 56. 
Der Ablaßhahn in der Abflußleitung für die Lutterrückstände sowie der Probehahn (8. 37) 
sind durch Verschluß gegen Herausnahme zu sichern. 
Kann der Inhalt des Luttersammlers mittelst Ablaßhahns in die Brennblase entleert werden, 
so ist die Blase unter Verschluß zu legen und die Abflußleitung der Schlempe in gleicher Weise wie 
die der Lutterrückstände zu sichern. Ausgenommen hiervon sind die Brennblasen mit unmittelbarer 
Feuerung ohne Rührwerk. 
Bei kontinuirlichen Brenngeräthen sind die Flanschen der Sicherheits= und der Spülrohre 
zu verschließen und die daran befindlichen Hähne zu sichern. Der Oberkontroleur kann die An- 
bringung eines Drahtnetzes über dem Sicherheitsrohr und die Verschließung sonstiger Flanschen am 
Brenngeräth anordnen, sofern die Gefahr einer heimlichen Ableitung vorliegt. 
. 8. 67. 
Bei offenen Kühlcylindern oder offenen Kühlfässern ist die Kühlschlange oder die Zarge durch 
zu verschließende Deckel oder Gitter zu sichern. 
Kühlcylinder, bei denen der Branntwein nicht durch eine Wasserschicht von den Außen- 
wandungen getrennt ist, sind mit einem Metallmantel allseitig zu umgeben. Bei anderen Kühl- 
cylindern kann das Hauptamt von der Verschließung der äußeren Wandungen absehen und die 
Verschlußanlage auf die Flanschen am Eintritt und Austritt der Rohrleitung beschränken. 
6 §. 58. 
Deer die Glasglocke umgebende Metallring ist mit einer Metallkappe zu umgeben, welche über 
die nach §. 39 Abs. 3 zugelassenen Luftöffnungen hinwegreichen muß. 
Bei Vorlagen, welche dem §. 39 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, muß die Metallkappe den 
unteren Theil der Vorlage vollständig bedecken. Nöthigenfalls ist die Glasglocke durch eine mit 
der Metallkappe zu verbindende netzartige Haube aus Kupfer oder Messing gegen Herausnahme 
noch besonders zu sichern (s. Abbildung 2 der Anlage 9). 
7 
20. Amtliche Meß 
uhren. 
II. Amtliche Vei 
schlüsse und sor 
stige Sicherung. 
maßnahmen. 
1. Allgemeine 
Vorschrift fi 
den Umfan 
des Ver- 
schlusses. 
2. Weitere V. 
schlüsse „# 
Brenngerat 
3. Weitere V 
schlüsse 
Kühler. 
4. Weilere L 
schlüsse an 
Vorlage.
        <pb n="540" />
        5. 
6. 
1. 
— 50* — 
8. 59. 
Meiallkappen. Sämmiliche zu verschließenden Flanschen und sonstige Rohrverbindungen der Branntwein— 
rohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums sowie derjenigen Rohre, welche Lutter von einem 
Theile des Breungeräths zu einem anderen fortkleiten, sind außerdem mit Metallkappen zu umgeben. 
Der Oberkontroleur kann bei Lutterrohren von der Anlegung von Metallkappen absehen, 
wenn sie auf besondere Schwierigkeiten stößt; er kann ferner die Anlegung von Metallkappen auch 
bei anderen Rohrverbindungen, bei Reinigungsöffnungen u. drgl. anordnen. 
8. 60. 
lleberrohre u. Das Hauptamt kann anordnen, daß die Branntweinrohrleitung ganz oder theilweise durch 
drgl. Ueberrohre aus Metall oder anderen Stoffen gesichert wird. Soweit die Ueberrohre die Rohrver- 
bindungen bedecken, bedarf es der Anlegung von Kappen nicht. 
Das Hauptamt hat, wenn die Branntweinrohrleitung aus dem Brennereigebäude heraustritt, 
die erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen zu bestimmen. Es kann insbesondere anordnen, dah die 
Rohrleitung, soweit sie nicht durch Ueberrohre geschützt ist, in einem mit Brettern gedeckten Kanal 
fortgeführt wird. 
Der Oberkontroleur kann anordnen, daß die Branntweinrohrleitung zur Sicherung gegen Be- 
schädigungen durch abhebbare Bretterverschläge geschützt wird. 
§. 61. 
Verschluß der Die Verschließung der Hähne hat in der Regel derart zu geschehen, daß am Boden des 
Hähne. Hahnkegels eine den Boden des Hahngehäuses mitbedeckende Scheibe so fest angeschraubt wird, daß 
der Hahnkegel zwar gedreht, aber nicht gehoben werden kann. Die Scheibe ist durch eine auf den 
Boden des Hahngehäuses aufzuschraubende Metallkapsel zu verdecken. An der Metallkapsel und 
dem Hahngehäuse sind Oesen untrennbar zu befestigen, welche durch Bleiverschluß zu verbinden sind 
(s. Abbildung 3 der Anlage 9). 
Das Hauptamt kann andere gleichsichernde Hahnverschlüsse zulassen. 
Bei allen Hahnverschlüssen außerhalb des Sammelgefäßraums sind mehrere Bleie so anzu- 
legen, daß bei Verletzung eines Bleiverschlusses noch kein Zugang zum Alkohol geschaffen wird. 
F. 62. 
8. Anlegung der Die amtliche Verschließung erfolgt in der Regel durch Anlegung von Bleien. Zu den Belei- 
9. 
10. 
Uleiverschlüsse verschlüssen ist mit Kupferdraht durchsponnene Hansschnur zu verwenden, welche durch die Ver- 
bleiungslöcher des zu verschließenden Gegenstandes zu führen, scharf anzuziehen und fest zu ver- 
knoten ist. Ist es nicht angängig, das Blei so nahe an dem zu verschließenden Gegenstand aus- 
zuprägen, daß der Zwischenraum durch einen Knoten ausgefüllt wird, so muß die Schnur so oft 
festgeknotet werden, doß das Blei möglichst nahe an dem letzten Knoten geprägt werden kann. 
Die zu verbindenden Theile müssen dicht auf einander und so liegen, daß die Verbleiungs= 
löcher genau auf einander passen. 
Wo Hansschnur der Gefahr der Verletzung ausgesetzt ist, kann statt ihrer geglühter Kupfer- 
oder Messingdraht verwendet werden. In diesem Falle sind die beiden Drahtenden, nachdem sie 
durch das Blei gezogen worden sind, mehrmals um einander zu drehen. 
8 63. 
Verschluß der Zur Verschließung von Verschraubungen sind sämmtliche Schraubenmuttern und Schraubenköpfe, 
Verlchrau- oder statt letzterer sämmtliche Schraubenbolzen dicht über den Schraubenmuttern, zu durchbohren. 
gen. Sind die Schraubenmuttern nicht zugänglich, so kann der Oberkontroleur von der Anlegung eines 
Verschlusses absehen. 
Bei Anlegung des Verschlusses ist darauf zu achten, daß die Verschraubungen fest angezogen 
sind und dauerhafter Dichlungsstoff verwendet ist. Pappe darf als Dichtungsstoff nur mit Firniß 
getränkt verwendet werden. 
64. 
Verschluß der Die Metallkappen, Ueberrohre, Metallin= und Metallmäntel müssen so eingerichtet sein und 
nn verschlossen werden, daß ein Zugang zu den von ihnen zu schützenden Theilen ohne Verletzung des 
Metallstürze Verschlusses unmöglich ist. Soweit angängig, sind sie innen mit heller Oelfarbe zu streichen. Mit 
und Metall-Genehmigung des Oberkontroleurs dürfen sie innerlich wie äußerlich mit wasserhellem Lack angestrichen 
mäntel. werden; ein anderer äußerer Anstrich ist unzulässig.
        <pb n="541" />
        – 51“ — 
Die getheilten Metallkappen und Ueberrohre sind entweder mit einer Vorrichtung zum Ver- 
schrauben oder mit umgebogenen Rändern zu versehen. Ersterenfalls muß die eine Hälfte in die 
iundere an der ganzen Berührungslinie mit einem mindestens ein Centimeter breiten Rand hinein- 
eschoben werden können, und müssen die zur Aufnahme der Verschraubungen bestimmten durch- 
(chten Winkeleisen durch Verlöthung und Vernietung befestigt sein (s. Abbildung 4 der Anlage 9). 
Letzterenfalls ist über die umgebogenen Ränder ein sie völlig bedeckender Blechfalz zu schieben und 
mit zu verschließen (. Abbildung 5 der Anlage 9). # **. , " » 
Ueberrohre sind so zu befestigen, daß eine Verschiebung in ihrer Längsrichtung ohne Lösung 
des Verschlusses unmöglich ist. 
g. 65. 
Die Vorlage und die Branntweinrohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums müssen, soweit 11. Zantauen 
ie nicht durch Metallkappen, Ueberrohre u. dral. bedeckt sind, während der Betriebszeit stets rein 
ler aichn erhalten werden. Mit Genehmigung des Oberkontroleurs dürsen sie, nachdem sie blank und der 
geputzt worden, mit wasserhellem Lack überzogen werden. rohrleitung. 
S. 66. 
Der Sammelgefäßraum ist vom Brennereibesitzer unter Verschluß zu halten, außerdem aber 12. Lerschluß 1 
durch Anlegung von Kunstschlössern amtlich zu verschließen. Samme gefä 
8. 67. 
Die Direktivbehörde ist ermächtigt: III. Ausnahmen. 
a) Erleichterungen zuzulassen, wenn in einer vor dem Inkrafttreten der Brennereiordnung 
eingerichlelen Brennerei die Durchführung der Vorschriften der §§. 35 bis 65 erheblichen 
Schwierigkeiten begegnet: 6 
b) weilere Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wenn die genannten Vorschriften zur Sicherung 
des Steueraufkommens nicht genügend erscheinen. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann Einrichtungen zulassen, welche von den Vorschriften 
der §§. 35 bis 64 abweichen. 
§. 68. # 4 
Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung einer Brennerei hat der Oberkontroleur unter Zuziehung IV. Prüfung der 
eines anderen Beamten und des Brennereibesitzers zu prüfen und festzustellen, daß die Brennerei Ficherbritzor. 
den Vorschriften dieses Titels entsprechend hergerichtet sowie zweckmäßig und sicher verschlossen ist. #16 Ersteprüfan 
Hierbei kann das Einlassen von Dampf oder Wasser in die Brenngeräthe und Rohrleitungen "· 
verlangt werden. 
Der Oberkontroleur kann bei der Prüfung, insbesondere zur inneren Besichtigung von Geräthen 
und zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit von Löthungen und Vernietungen, einen sachverständigen 
Handwerker zuziehen. 
ç » « « §.69. 
Die Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen ist jährlich zu wiederholen: 2. Wiederholun 
a) bei Brennereien mit ununterbrochenem Betriebe zu einem vom Hauptamte zu bestimmenden der Prüfung 
Zeilpunkte; 
b) bei anderen Brennereien vor der ersten Betriebseröffnung. 
Bei diesen Prüfungen sind in der Regel die Metallkappen, Ueberrohre, Metallstürze und 
Metallmäntel abzunehmen und nach Besichtigung ihrer Innenseiten und Prüfung der durch sie 
geschützten Geräthetheile und Verschlüsse wieder anzulegen und zu verschließen. 
Werden die Sicherheitsvorrichtungen geändert oder ergänzt, so ist die vorschriftsmäßige 
Beschaffenheit der Veränderungen in gleicher Weise zu prüfen. 
8. 70. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist eine Verhandlung nach dem Vorbild in Anlage 10 oder 3. Prüfungsver 
eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen, welche der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle gu# handlunger 
hat von den Hauptverhandlungen beglaubigte Abschriften für das Brennereibelagsheft A zu serligen. ge 10. 
Auf dicen Abschriften hat der Oberkontroleur das Ergebniß der Nachtragsvethandlungen kurg zu 5 
vermerken. 
7
        <pb n="542" />
        — 524 — 
S. 71. 
V. Kosten. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten vorschriftsmäßig herzu- 
richten und in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten. 
Eine Erstattung von Kosten durch die Branntweinsteuergemeinschaft findet nur für die vor dem 
1. April 1887 entstandenen Brennereien statt, und zwar in folgenden Fällen: 
a) wenn für eine bisher abgefundene Brennerei die Aufstellung von Sammelgefäßen oder 
einer Meßuhr auf Antrag des Brennereibesitzers oder von Amtswegen angeordnet wird, 
ohne daß eine erhebliche Vergrößerung der Betriebsanlage den Grund für diese An- 
ordnung geboten hat; 
b) wenn von der Steuerverwaltung Abänderungen oder Ergänzungen der Verschlußein- 
richtungen oder der Einrichtung der Meßuhren in der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 
verlangt werden, welche nicht durch Vergrößerung des Betriebs oder durch Abänderung 
der Geräthe seitens des Brennereibesitzers nothwendig werden. 
Zu den Kosten der Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren gehören neben den Kosten 
der nothwendigen Zubehörstücke auch: 
a) die Kosten der eisernen, hölzernen oder ähnlichen Unterlagen unter den Sammelgefäßen: 
b) die Kosten der Rohrleitungen von der Vorlage bis zu den Sammelgefäßen oder der 
Meßuhr sowie von der Meßuhr bis zu den Branntwein-Aufbewahrungsgefäßen; 
c) die Kosten der Bohrung von Verbleiungslöchern. 
§. 72. 
VI. Verschluß von Während des Ruhens der Brennerei sind die nach den §§. 55 bis 64 angelegten Verschlüsse 
außer Gebrauch an den Geräthen zu belassen. Außerdem sind die Brenn= und Wiengeräthe und in Maischbottich- 
befindlichen Bren= steuer entrichtenden Brennereien die Maischbottiche nach Einstellung des Betriebs baldigst durch 
nereigeräthen- Anlegung amllicher Verschlüsse oder durch sonstige Maßnahmen gegen Benutzung zu sichern. Soweit 
« Vosschkjsp ein Bedürfniß vorliegt, die Geräthe ohne Verschluß zu belassen, z. B. zur Vornahme von Aus- 
besserungen und Veränderungen, kann der Oberkontroleur Ausnahmen zulassen. 
Sollen die bezeichneten Geräthe wäßrend der Betriebszeit nicht gebraucht werden, so bestimmt 
der Oberkontroleur, ob sie unter Verschluß zu legen sind. 
  
§. 73. 
2 Verschlußan= Der Verschluß an den Brenn= und Wiengeräthen ist in den Fällen des §. 72 in der Regel 
legung. derart anzulegen, daß ihre Benutzung ausgeschlossen ist. 
Die Maischbottiche sind in der Regel derart zu verschließen, daß innen ein mehrfach zusammen- 
gelegter Streifen weißen Papiers mit dem einen Ende am Boden und mit dem anderen am Zu- 
sammenstoße zweier Dauben oder mit beiden Enden an den Dauben möglichst nahe dem Boden 
so angesiegelt wird, daß der Siegelabdruck halb auf dem Papier, halb auf dem Gefäße steht. Auf 
dem Papierstreifen ist der Tag der Verschlußanlegung vom Beamten zu vermerken. 
S. 74. 
3 Lösung der Werden durch Verschluß außer Gebrauch gesetzte Geräthe zum Betrieb angemeldet, so hat die 
Verschlüsse. Hebestelle im Betriebsplane Tag und Stunde, bis zu welcher die Abnahme des Verschlusses erfolgen 
soll, zu vermerken und den hierfür zuständigen Beamten zu benachrichtigen. Der Zeilpunkt ist unter 
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers zu bestimmen. 
Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich abgenommen, 
so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst zu lösen; er hat als- 
dann die Stunde der Verschlußabnahme unter Mitunterschrift des Zeugen im Betriebsplane zu 
vermerken. 
8. 75. 
VII. Freigabe des Das Hauptamt kann den Sammelgefäßraum nach völliger Entleerung der Sammelgefäße 
Sammelgefaß. unverschlossen lassen, sofern der Brennereibesitzer sich schriftlich verpflichtet, keine Veränderungen an 
raums. den Sammelgefäßen, auch keine baulichen Veränderungen im Sammelgefäßraum ohne vorherige 
Anzeige an die Hebestelle vorzunehmen. 
Sollen auch die Sammelgefäße freigegeben werden, so sind die an ihnen befindlichen Ver- 
schlüsse, mit Ausnahme derer an den Skalen, abzunehmen. Vor Wiederanlegung der Verschlüsse
        <pb n="543" />
        — 63* — 
sind bei der nach 8. 69 vorzunehmenden Prüfung die Sammelgefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies 
zuläßt, einer inneren Besichtigung zu unterziehen. 
Dritter Theil. 
Maischbottiche und Nebengeräthe. 
8. 76. 
Jeder Maischboltich soll mindeflens 340 Liter Raumgehalt haben; Bottiche mit geringerem 1. Maischbotliche 
Raumgehalte können vom Hauptamte zugelassen werden. " 
Der Rand der Bottiche muß thunlichst glatt sein und darf keine Erhöhungen haben. Das 
aupkamt kann das Befestigen oder das Aufliegen der Kühl= und Rührvorrichtungen auf dem 
Rande der Bottiche gestatten, wenn eine andere Einrichtung nur mit unverhältnißmäßig großen 
Kosten ausführbar ist und das Ueberlaufen der Maische nicht gehindert wird. 
Die nach dem Maischleitungsrohre führenden Abflußöffnungen der Maischbottiche sind durch 
Metallschrauben zu schließen, welche seitliche Oeffnungen nicht haben dürfen. Für vorhandene 
Bosttiche kann das Hauptamt vorläufig die Beibehaltung von Holzstöpseln gestatten. Feste Leit- 
spindeln mit Drehrad zum Heben der Verschlüsse sind unzulässig. 
Steinerne oder gemauerte Botliche, die an einander oder an die Gebäudemauer stoßen, müssen 
längs des Nebenbottichs oder der Mauer eine Rinne haben, welche den ungehinderten Abfluß der 
überlaufenden Maische ermöglicht. 6 
Ohne Erlaubniß dürsen zur Bereilung der Maische benutzt werden: 2. Gestatlete Nebe 
a) Dämpfgeräthe (Karloffeldämpffässer, Henzedämpfer u. drgl.), Mühlen und QOuetschen zur rathe lur 
Vorbehandlung der Rohstofse; Nassche. "6 
b) Vormaischgeräthe mit oder ohne Rührwerk und Kühlvorrichtung zum Bereilen und « 
Kühlen der Maische; 
c) vereinigte Dämps- und Vormaischgeräthe; 
d) Maischentschaler zur Entfernung der Schalen aus der süßen Maische; 
W0) Nebstrüthe (Kühlschiffe, Röhren-, Schlangen= und Flächenkühler) zum Kühlen der süßen 
aische:; 
1) Kühlschlangen u. drgl. zum Einsetzen in die Vormaischgeräthe und Maischbottiche sowie 
Rührwerke mit oder ohne Kühlschlangen zum Umrühren der Maische; 
8) Rohrleitungen, Rinnen und Pumpen zur Beförderung der Maische; 
h) weniger als 25 Liter haltende, zur Beförderung von Meische bestimmte Geräthe; 
i) zur Aufbewahrung oder Beförderung von Roh= und Hülfsstoffen dienende Geräthe. 
. , 8. 78. 
Einer Genehmigung des Hauptamts bedürfen: 3. Zugenehmigen 
à) Malzeinteiggesäße; Nebengerathef 
" Z # . . . .- die Bereit t 
b) besondere Vormaischgeräthe zur Aufnahme von Mais neben dem sonstigen Vormaisch— Maische. ung 
geräthe; . 
c)PumpkaslcnzurBeförderungsüßeroderreiferMaische; 
d) Sauermaischbehälter. 
Die Verwendung anderer Geräthe zur Bereitung von Maische bedarf der Genehmigung der 
Direktivbehörde. 
*- F. 79. 
Ohne Erlaubniß dürfen zur Hefensatzbereitung benutzt werden: 4. Hefensatzgerätl 
a) Vormaischgeräthe zur Bereitung von Hesenmaischgut; 
b) Hefensatzgefäße zum Bereiten, Anstellen und Gähren des Hefenmaischguts oder zum 
Anstellen und sonstigen Zurichten von Preßhefe, Bierhefe u. drgl.; 
e) Mutterhefengefäße Gärmeeimer) zur Aufbewahrung der Mutterhefe (Bärme); 
d) Gefäße, in welche die Hefensatzgefäße oder Mutterhefengefäße zum Zwecke der Kühlung 
oder Erwärmung hineingesetzt werden;
        <pb n="544" />
        10. 
11. 
– 54 — 
e) Gefäße und Schlangenrohre, welche zu dem gleichen Zwecke in die Hefensatzgefäße hin- 
eingesetzt werden, sonstige Kühlgeräthe und Rührwerke: 
6) bei Verwendung von Bierhefe Hefenaufbewahrungs-, Hefenauflösungs= und Hefen- 
auswässerungsgesäße. Das Hauptamt kann verlangen, daß die GEröße dieser Gefäße 
dem Bedürfniß angepaßt und daß die Hefenaufbewahrungsgefäße an einem vom 
Brennraum entfernten Platz aufgestellt oder vom Brennereibesitzer unler Verschluß ge- 
halten werden. , 
Die Verwendung anderer Hesensatzgeräthe bedarf der Genehmigung der Direktiobehörde. 
8. 80. 
Zahl und, Größe Für jeden zur Bemaischung angemeldeten Bottich ist die Benutzung eines oder mehrerer 
der Heiensatz= Hefensatzgefäße gestattet, welche zusammen den zehnten Theil des Raumgehalts des Bottichs nicht 
gefabe. übersteigen dürfen. 
Werden an einem Tage mehrere Bottiche bemaischt, so kann für zwei oder mehr Bottiche 
ein Hefensatzgefäß verwendet werden, welches den zehnten Theil des Raumgehalts der zugehörigen 
Bottiche nicht übersteigt. 
Bei Verwendung von Bierhefe kann das Hauptamt größere Hefensatzgefäße zulassen. 
S. 81. 
Zahl und Größe Für jedes zur Bemaischung angemeldete Hefensatzgefäß ist die Benutzung eines Mutterhefen- 
der Multerhefen= gefäßes gestatlet. Werden an einem Tage mehrere Hefensatzgefäße bemaischt, so kann für zwei 
gesaße. oder mehr Hefensatzgefäße ein Mutterhefengefäß verwendet werden. 
Mutterhefengefäße dürfen keinen größeren Raumgehalt haben als drei Zehntel desjenigen 
Hesensatzgefäßes oder derjenigen Hefensatzgefäße, die mit dem Inhalte des Mutterhefengesäßes an- 
gestellt werden sollen. Mutterhefengesäße bis zu 25 Liter Raumgehalt dürfen ohne Rücksicht auf 
die Größe der Hefensatzgefäße benutzt werden. 
F. 82. 
Vorübergehende Die Benutzung zu großer Hefensatzgefäße und Mutterhefengesäße kann bei vorübergehender 
Herwenhung Betriebseinschränkung vom Oberkontroleur unter der Bedingung gestattel werden, daß sie nur ent- 
Kenk Mulier= sprechend der Größe der Boltiche befüllt werden. 
hefengesäßc. 6. 3 
Sauermeisch- Der Raumgehalt des Sauermaischbehälters muß denjenigen des größten Maischbottichs über- 
behälter. steigen. Für vorhandene Behälter kann das Hauptamt bis zu ihrer Erneuerung Ausnahmen 
zulassen. # 
Zur Ermittelung des Flüssigkeitsstandes muß, sofern nicht ein Standglas mit Skale oder eine 
Schwimmervorrichtung angebracht ist, ein Senkstab beschafft werden (S. 20). 
G. 84. 
Dampfdrücker. Dampfdrücker (Montejus) zur Beförderung süßer oder reifer Maische sind unzulässig. Das 
Hauptamt kann die Weiterbenutzung der vorhandenen Dampfdrücker gestatten. 
X 
Allgemeine Vor- Die Nebengeräthe müssen so eingerichtet sein, daß die Aufsichtsbeamten sich von ihrem Inhalt 
e nai id ie überzeugen können. Auf Anordnung des Oberkontroleurs sind die Rohrleitungen zur Weiterführung 
deus rebenge. reifer Maische an ihrer tiefsten Stelle mit Ablaßhähnen, die Dampfdrücker und Pumpkasten mit 
räthe. Ablaßhähnen oder Schöpfvorrichtungen zu versehen. 
F. 86. 
Abänderung von Einrichtungen, welche die Hinterziehung der Maischbottichsteuer erleichtern oder die Steuer- 
Einrichtungen. aussicht erschweren, sind auf Verlangen des Hauptamts abzuändern oder zu beseitigen; insbesondere 
kann gesordert werden, daß Gruben und Vorrichtungen, welche zum Auffangen der aus den Bottichen 
überlausenden Maische dienen können, beseitigt werden.
        <pb n="545" />
        – 557 — 
". 87. 
Auf Zuschlagbrennereien finden die Vorschriften der 88. 76 bis 86 keine Anwendung. In 12. Erleichterunger 
diesen Brennereien unterliegt die Einrichtung der Maischbottiche keinen Beschränkungen. Vor- 
richtungen, die das Ueberlaufen der Maische verhindern, sind zulässig; das Hauptamt kann jedoch 
den Gebrauch solcher Vorrichtungen beschränken, wenn sie zur Erlangung ermäßigter Zuschlagsätze 
. 165 und §. 168 unter c) mißbraucht werden. # 6 . 1 
Neben den Meischbottichen dürsen andere Geräthe ohne Beschränkung auf eine bestimmte 
Größe, Zahl oder Beschaffenheit und ohne besondere Erlaubniß benutzt werden. 
Vierter Titel. 
Betriebsanmeldung. 
§. 88. 
Wer eine neu errichlete oder eine ruhende Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, 
ebestelle schristliche Anzeige zu erstatten, und zwar 
ber d belch o sch lun ben ersten Betrieb innerhalb des Jahresbetriebs handelt, mindestens 
eine Woche, 
b) wenn * Betrieb nach einer Pause innerhalb des Jahresbelriebs ausgenommen werden 
soll, mindestens fünf Tage 
vor dem für die Eröffnung des Betriebs in Aussicht genommenen Tage. # 
Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitung mehliger Stoffe der Beginn der 
ersten Einmaischung (§. 105) zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs oder eines Hefensatz- 
gefäßes, bei der Verarbeitung von Material der Beginn des ersten Materialabtriebs. 
Von dem Eingange der Anzeige hat die Hebestelle dem Oberkontroleur und dem Hauptamt 
alsbald Mittheilung zu machen. z 80 
für Zuschlat 
brennereien. 
1. Anzeige der Be 
triebseröffnung. 
Mit der im §. 88 unter a vorgeschriebenen Anzeige hat der Brennereibesitzer eine Betriebs= J1. allgemeine Be 
erklärung in doppelter Ausferligung nach dem Vorbild in Anlage 11 einzureichen, welche eine „, triebserklärung. 
Beschreibung · 
a) der Maischbereitung und des Maischabtriebs bezw. Materialabtriebs, 
b) der Hefensatzbereitung und gegebenen Falles 
Tc) des Verfahrens zur Gewinnung von Hefe 
enthalten muß. Statt der Einreichung einer neuen Betriebserklärung genügt eine schriftliche Bezug- 
nahme auf die frühere, wenn diese weiter befolgt werden soll. 
In der Beschreibung der Maischbereitung und des Maischabtriebs sind sämmtliche zur Be- 
reilung, Beförderung und Behandlung (Umrühren, Kühlen u. s. w.) und zum Abtriebe der Maische 
zu verwendenden Geräthe, die Reihenfolge ihrer Verwendung und die ungefähre Zeitdauer ihrer 
Benutzung sowie ferner anzugeben, ob und in welcher Weise von den Zugeständnissen im §. 104 
Abs. 2, §. 117 Abs. 2, §§. 124 und 125 Gebrauch gemacht werden soll. 
In der Beschreibung der Hefensatzbereitung sind anzugeben die Art des Gährmittels, die Art 
seiner Bereitung, die Zahl und Art der zu benutzenden Hefensatzgeräthe und die Reihenfolge ihrer 
Verwendung serner, soweit dies möglich, die Zeitabschnitte (Vormitlag oder Nachmittag), zu welchen 
die Hefensatzgefäße frisch besüllt, in Gährung gesetzt und zum Anstellen der Maische verwendet und 
die Mutterhefengefäße mit Mutterhefe befüllt werden sollen, sowie endlich, woher die zur Bereitung 
des Hefensatzes erforderliche Maische entnommen werden soll und wo im Falle des §. 25 die Hefen- 
satzgeräthe auszufinden sind. 
Die Beschreibung der Hesengewinnung hat sich unter Bezeichnung der zu benutzenden Geräthe 
auf das Verfahren zu erstrecken, mittelst dessen die Hefe von der Maische getrennt, gereinigt, ent- 
wässert und für den Verkauf zugerichtet werden soll. 
Am Schlusse der Betriebserklärung sind zur Begründung der darin vorkommenden Abweichungen 
von den allgemeinen Vorschriften über die Betriebsführung alle gewährten Betriebsvergünstigungen 
anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen aufzuführen. Soweit Betriebsvergünstigungen 
in die Betriebserklärung nicht ausgenommen worden sind, wird angenommen, daß von ihnen kein 
Gebrauch gemacht werden soll. 
I. Allge- 
st- meine 
Vor-= 
schrift
        <pb n="546" />
        90. 
2. Prüfung. Die Hebestelle hat die Betriebserklärung en Oberkontroleur zur Prüfung vorzulegen. Dieser 
hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit dem Prüfungsvermerke 
zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Brennereibesitzer zur Aufnahme in das Brennereibelags= 
heft B auszuhändigen, die andere verbleibt bei der Hebestelle. 
8. 91. 
3. Abänderung. Soll die Betriebsweise dauernd abgeändert werden, so hat der Brennereibesitzer, sofern nicht 
der Oberkontroleur die Einreichung einer neuen Betriebserklärung anordnet, eine Nachtragserklärung 
1 dorgelter Ausfertigung einzureichen, welche nach erfolgter Prüsung der Haupterklärung beizu- 
ügen ist. 
§. 92. 
III. Betriebsplan. Spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor der Eröffnung des 
1. Einreichungs- Betriebs ist für den Betrieb mit mehligen Stoffen oder mit Rübenstoffen ein Maisch-Betriebsplan 
rrist. 2, nach Musler 12, für den Betrieb mit Material ein Material-Betriebsplan nach Muster 13 in 
M#e—doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldelen Zeitraums 
user G fortgeset oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Betriebsplan in gleicher Weise abzu- 
geben. 
Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung des Betriebsplans, mit Zustimmung des 
Oberkontroleurs auch über die Nichlinnehaltung der im §. 88 vorgeschriebene Frist, hinwegsehen, 
wenn der Betriebsplan oder die allgemeine Betriebserklärung noch vor Beginn des angemeldeten 
Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann. 
§. 93. # 
2 Geltungs- Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
dauer. Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensatzgesäße bemaischt 
oder beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Fein- 
brände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Betriebsplane für den folgenden 
beziehungsweise für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
94. 
3 Inhall im All- Die Aufstellung des Betriebsplans muß g. Einklange mit den Vorschriften über die Betriebs- 
gemeinen. führung (Titel 5) und mit der allgemeinen Betriebserklärung (6. 89) erfolgen; auf letztere ist 
Bezug zu nehmen. 
Soll von einzelnen in der Betriebserklärung aufgeführten Vergünstigungen für die Dauer des 
Betriebsplans kein Gebrauch gemacht werden, so ist dies im Betriebsplane zu vermerken. 
Die zur Hefengewinnung eingerichteten Brennereien haben im Betriebsplane zu erklären, aus 
welchen Einmaischungen Hefe gewonnen werden soll. 
95. 
4. Aumeldung Im Maisch-Betriebsplan ist, nach Fuchane getrennt, das Gewicht der Maeischstoffe ein- 
suwe Maich- schließlich der zur Hefensatzbereitung bestimmten anzumelden, welche für je 100 Liler Botlichraum 
Materials durchschnittlich verwendet werden sollen. 
Im Material-Betriebsplan ist die Litermenge des Materials, welche in dem erklärten Betriebs- 
abschnitt abgebrannt werden soll, der Galtung nach getrennt, anzugeben. 
S. 96. 
5 Anmeldung Die Befüllung der Maischbottiche und Hefensatzgefäße ist für die Dauer eines Betriebsplans 
Eern Gährge= in einer gleichmäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuerst entleerte Gefäß auch zuerst 
· wieder befüllt wird. Der Abtrieb der Bottiche muß in der für die Einmaischung angegebenen 
Reihenfolge angemeldet werden. 
Sollen mehrere Reihen von Maischbottichen und Hefensatzgefäßen neben einander gebraucht 
werden, so genügt es, wenn die Befüllung und der Abtrieb nach einer in jeder Reihe für sich 
regelmäßig fortlaufenden Folge stattfinden.
        <pb n="547" />
        — 57* — 
Der Oberkontroleur kann, wenn täglich mehr als zwei Hefensatzgefäße zur Bemaischung 
zelangen, die Einreichung eines besonderen Hefensatzgefähplans nach Muster 14 in doppelter Aus- 
fertigung anordnen. 
fertigung S. 97. 
Sosern nicht das Hauptamt Ausnahmen gestattet, ist für jeden Bottich anzugeben, ob die 
Einmaischung am Vor= oder Nachmittage beginnen soll. Werden an einem Tage mehrere Bottiche 
bemaischt und erfolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des 
Beginns der Einmaischung für den ersten Bottich angemeldet wird. 
8. 98. 
Für Maischbottichsteuer entrichtende Brennereien hat die Hebestelle in jedem Betriebsplane 
den angemeldeten Gesammtbotlichraum und den Maischbottichsteuerbetrag festzustellen. Werden für 
einen Monat mehrere Betriebspläne abgegeben, so ist der Gesammtbottichraum des früheren Betriebs- 
plaus in den folgenden zu übernehmen und mit aufzurechnen. Die Maischbottichsteuer ist von der 
Endsumme zu berechnen. # !½*!- . 
Außerdem ist für jeden Monat, sofern dies für die Berechnung der Maischbottichsteuer 
erforderlich ist, die Zahl der Tage zu ermitteln, an denen Bottiche bemaischt werden (Maischtage), 
und hiernach die durchschnitlliche Tageseinmaischung ohne Abrundung derart festzustellen, daß der 
Gesammtbotzichraum des Monats durch die Zahl der Maischtage getheilt wird. Macht der Brennerei- 
besiter von dem Zugeständniß im §. 104 Abs. 2 Gebrauch, so sind die Sonn= und Feiertage als 
Maischtage mit anzusetzen. . . . 
In gleicher Weise ist die durchschnittliche Tageseinmaischung in den Maischbetriebsplänen der 
Zuschlagbrennereien zu ermitteln, wenn dies für die Festsetung der Zuschlagsätze erforderlich ist. 
8. 99. 
Wird durch den vorgelegten Betriebsplan ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine 
Kontingentsminderung oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Fest- 
stellung des Betiriebsplans mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses 
Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung. 
S. 100. 
Nach Vornahme der Prüfung hat die Hebestelle den Betriebsplan in beiden, mit A und B 
zu bezeichnenden Aussferligungen zu vollziehen und in das nach Muster 15 zu führende Betriebs- 
anmeldungsbuch einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, die Aus- 
ferligung B verbleibt bei der Hebestelle. 
Die Feststellung des Betriebsplans kann auf Anordnung des Hauptamts versagt werden, 
solange nicht die steuersichere Einrichtung und Verschlußanlage gemäß Titel 2 erfolgt ist. 
Wenn nach dem Betriebsplane Zuschläge zur Verbrauchsabgabe neu eintreten, aufhören oder 
sich ändern, so hat die Hebestelle den ersten Abfertigungsbeamten hiervon zu benachrichtigen. 
S. 101. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs 
in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen und bei dem 
Betriebe zu befolgen. 
102. 
ß 
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist 
der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen. 
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Betriebsplan gilt, ist die Aus- 
#erigung &amp; an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die 
Aussertigung B auszuhändigen. 
8. 103. 
Zuschlagbrennereien sind von der Anmeldung der Hefensatzgefäße befreit und an die im 8. 96 
vorgeschriebene Reihenfolge der Einmaischungen und des Abtriebs der Maischbotliche nicht gebunden. 
Das Hauptamt kann diesen Brennereien gestatten, Betriebspläne einzureichen, in denen die 
Anmeldung der Einmaischungen und der Abtriebe der Maischbottiche beziehungsweise der Material- 
8 
N 
7 
6. Anmeldung 
der Einmo 
schungszeit. 
7. Feststellung 
des Gesamm 
botlichraum. 
des Steuerb 
trags und d 
durchschnitt- 
lichen Tage- 
einmaischun. 
Hinweis i# 
den Weck 
der Brennet 
klasse u. s. 7 
9. Festsiellung 
des Betriel 
Muster 5r plan 
10. Befolgung 
Betriebspla 
11. Erhallung 
Rücklieferur 
des Betrie 
plans. 
)„IV. Erleichterungt 
für Zuschlag 
brennereien.
        <pb n="548" />
        — 58* — 
abtriebe zum Theil vorbehalten wird. In diesem Falle ist der Betriebsplan jedes Mal für einen 
ganzen Monat abzugeben und bei seiner Einreichung mindestens die Bemaischung des ersten 
Bottichs beziehungsweise der erste Materialabtrieb anzumelden. Die weiteren Einmaischungen, 
Maisch= und Materialabtriebe sind vor ihrem Beginn in dem ausliegenden Betriebsplan 4 
anzumelden. 
Fünfter Titel. 
Betriebsführung. 
S. 104. 
I. Bereitung der Die Einmaischungen dürfen 
Maische und des a) in den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht vor 6 Uhr Morgens, 
Hensahes b) in den übrigen Monaten nicht vor 4 Uhr Morgens 
schungsfrist. beginnen und müssen bis 10 Uhr Abends beendet sein. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann 
für einzelne Landestheile andere Einmaischungsfristen sestsetzen. 
Einmaischungen, die der regelmäßigen Betriebsfolge nach auf Sonn= oder Feiertage fallen 
würden, dürfen schon in der vorhergehenden Nacht oder auch am vorhergehenden Tage oder erst 
in der folgenden Nacht oder auch am folgenden Tage vorgenommen werden. 
Das Hauplamt kann einzelnen Brennereien dauernd gestatten, die Einmaischungen vor Anfang 
der Einmaischungsfrist zu beginnen sowie über deren Ende hinaus fortzusetzen. 
8. 105. 
2. Beginn und In Ansehung der Einmaischungsfrist gilt als Beginn der Einmaischung der Zeitpunkt, in 
Ende der Ein= welchem das Vermischen des Getreides oder der Kartoffeln mit Malz zum Zwecke der Zuckerbildung 
maischung. erfolgt, als Ende der Einmaischung der Zeilpunkt, in welchem der angemeldete Maischbottich mit 
der dafür bestimmten Maische befüllt und das Gährmittel zugesetzt ist. 
S. 106. 
3. Allgemeine Die Nebengeräthe (§8. 77 bis 79) dürfen nur nach Maßgabe der allgemeinen Betriebs- 
Worhei r erklärung befüllt sein und nur während der für den ordnungsmäßigen Betrieb erforderlichen Zeit 
der Neben= benutzt werden. 
gerähhe Die zu einer Einmaischung benutzten Geräthe dürfen zusammen nicht mehr Maische enthalien, 
als diejenigen Maischbottiche und Hefensatzgefäße, welche mit der Maische aus dieser Einmaischung 
befüllt werden sollen, nach den regelmäßigen Betriebsverhältnissen der Brennerei aufnehmen können. 
8. 107. 
4. Vorbereitung Soll das Dämpfen oder Einteigen der Maischstoffe und die Verbringung der gedämpften oder 
der Einmai- ungedämpflen Maischstoffe in die Vormaischgerälhe außerhalb der Einmaischungsfrist vorgenommen 
chung. werden, so müssen diese Betriebshandlungen dem Beginne der Einmaischung unmittelbar vorangehen. 
Dämpfgeräthe dürfen mit Getreide oder Kartoffeln ohne Zusatz von Wasser schon früher, auch am 
Tage vorher, befüllt werden. 
Das Hauptamt kann gestatten: 
a) daß das zur Einmaischung bestimmte Getreide schon am Tage vor der Einmaischung 
unter Zusatz von Wasser in das Dämpf= oder Vormaischgeräth gebracht und darin 
gekocht wird; 
b) daß Malz am Tage vor der Einmaischung im Vormaischgeräth oder im Malzeinteig- 
gesäße mit kaltem Wasser eingeteigt wird. 
S. 108. 
5. Fortgang der Die Maischbereitung und die Befüllung der Maischbottiche mit der Maische sind ohne will- 
Maischberei. kürliche Unterbrechung zu Ende zu führen. 
fühng der Das Hauplamt kann die Befüllung der an einem Tage zu bemaischenden Bottiche in der 
Maischbottiche. Weise gestatlen, daß die zuerst bereitete Maische auf alle oder einige dieser Bottiche vertheilt wird 
und diese sodann mit der zuletzt bereiteten Maische vollgesüllt werden. Die Vertheilung auf die 
einzelnen Bottiche ist so zu regeln, daß die Uebersicht über den Brennereibetrieb nicht geslört wird.
        <pb n="549" />
        — 59 — 
S. 109. 
Die zur Bereitung des Hefensatzes erforderliche Maische darf aus den Maischbottichen vor 
Beendigung ihrer Befüllung oder aus dem Vormeisch- oder Kühlgeräth entnommen werden. Wird 
das Hefenmaischgut besonders bereitet, so finden die §§. 104, 105 und 107 entsprechende Anwendung. 
Ohne Beschränkung auf die Einmaischungefrist ist gestattet. # . 
a) die Behandlung des Hefensatzes in den Hefensatz- und Mutterhefengefäßen insbesondere 
das Anstellen, das Umfüllen aus einem Gefäß in ein anderes und das Vorstellen des 
Hefensatzes mit Maische; " · 
b) der Gebrauch von Kühl= und Wärmvorrichtungen, insbesondere das Einsetzen der Hefen- 
satz= und Mutterhefengefäße in Gefäße mit Eis oder Wasser sowie das Einsetzen solcher 
Gefäße in die Hefensatz= und Mutterhefengefäße: 
Wc) das Bedecken der Hefensatz= und Mutterhefengefäße mit hölzernen Deckeln, Zeugkappen 
u. dergl. 
S. 110. # 
Der Hefensatz darf der Maische im Vormaischgeräth, im Kühlgeräth oder im Maischbottiche 
zugesetzt werden. In den ersten beiden Fällen muß die Maische vor Eintritt der Gährung in die 
Maischbotliche übergeführt sein. 
g. 111. 
Die Gährung von Maische darf, abgesehen von der Hefensatzbereitung, nur in den im Betriebs- 
plan angemeldeten Maischboltichen erfolgen. . # . 
Nach Beendigung der Einmaischung (5. 105) dürfen der Maische in den Maischbottichen und 
im Sauermaischbehäller weder Wasser noch andere Stoffe zugesetzt, auch darf aus den Botiichen 
bis zum Abtriebe keine Maische entnommen werden. Ausnahmen sind in den 98. 112 bis 114, 
121, 125 und 126 zugelassen. 
8. 112. 
Es ist zulässig, zur Verhütung wilder Gährung oder bei Schaumgährung der Maische in den 
Bottichen Oel, Petroleum, geschmolzenes Fett u. dergl. zuzusetzen. Die Zeit und die Menge des 
Zusatzes sind jedesmal vorher im Betriebsplane zu vermerken. Die Zusätze sind auch außerhalb 
der Einmaischungsfrist zulässig. 
Das Hauptamt kann ohne Beschränkung auf die Einmaischungsfrist gestatten, daß der Maische 
a) zur Kühlung Eis, 
b) zur Verbesserung oder Belebung der Gährung Fluß-, Salz= oder Schwefelsäure u. dergl., 
Tc) zur Verbesserung des Geschmacks des Branntweins aromatische Stoffe (G. 193), 
d) zur Verbesserung des Schlempefutters Kalkmilch, gefällter phosphorsaurer Kalk u. dergl. 
zugesetzt werden. 
S. 113. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß die in abnehmender Gährung begriffene Maische in den 
Boltichen während der Einmaischungsfrist zur Belebung der Gährung einmal oder mehrmals durch 
Wasser mit oder ohne Zusatz von Bierhefe angefrischt wird. 
Bei der Bewilligung sind die Zeiträume, innerhalb welcher das Anfrischen erfolgen darf, sowie 
der Steigraum in Centimetern zu bestimmen, welcher nach dem Bemaischen der Boltiche und nach 
dem jedesmaligen Wasserzugusse mindestens verbleiben muß, auch können nähere Anordnungen 
darüber getroffen werden, wie das Anfrischen zu bewirken ist. 
114. 
Das Hauplamt kann ohne Veschränkungsn die Einmaischungsfrist geslatten, daß bei Ver- 
arbeitung von Mais die während der Gährung sich bildende Oelschicht von der Oberfläche der 
Maische entsernt wird. Bei der Bewilligung sind die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb welcher 
die Oelentnahme erfolgen darf. 
S. 115. 
Das Umrühren der Maische, die Verwendung von Rührwerken mit oder ohne Kühlung sowie 
das Einsetzen von Schlangenrohren zum Kühlen oder Erwärmen der Maische ist jederzeit zulässig. 
Das zum Kühlen oder Wärmen verwendete Wasser darf nicht in die Maische gelangen. 
87 
6. Vereitung de 
Hefensatzes. 
7. useirn di 
efensatzes. 
II. Gährung der 
Meische. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
Zusätze zur 
Maische. 
Anfrischen d 
Maische. 
Entsernung 
der Oelschic 
bei Maisve 
arbeitung. 
5. Umrühren, 
Kühlen und 
Erwärmendn 
Maische.
        <pb n="550" />
        III. 
IV. 
— 60° — 
116. 
6. Ueberlaufen Es ist verboten, auf den oberen Nankder befüllten Maischbottiche irgend etwas zu legen 
der Naische, oder zu stellen oder an den Maischbottichen Vorrichtungen anzubringen, welche das Ueberlaufen der 
Maische während der Gährung verhindern können. 
Es ist verboten, das Ueberlaufen der Maische durch Ausschöpfen zu verhindern, überlaufende 
Maische aufzufangen oder die übergelaufene Maische in die Bottiche zurückzubringen. Die über- 
gelaufene Maische muß stets ungehinderten Abfluß haben; zurückgebliebene Maischreste sind durch 
Nachspülen mit Wasser, und zwar auf Verlangen der Aussichtsbeamten sofort, zu entfernen. 
Das Hauptamt kann das Bedecken der Maischbottiche mit flachliegenden hölzernen Deckeln 
gestatten. Die Benutzung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die Deckel am Rande 
Oeffnungen erhalten oder während der Hauptgährzeit entfernt werden. 
C. 117. 
Maischabtrieb. Die Maische muß am dritten, vierten oder fünften Tage nach der Einmaischung, den Tag 
1. Gährfrist. derselben mitgerechnet, abgebrannt werden. Für die Geltungsdauer eines Betriebsplans ist ein 
Wechsel in der Gährfrist nicht gestattet. 
Wenn Sonn= oder Feiertage in die regelmäßig angemeldete Gährfrist fallen oder wenn die 
auf Sonn= oder Feiertage fallende Bemaischung einzelner Botliche gemäß . 104 Abs. 2 an 
anderen Tagen vorgenommen worden ist, so darf für diese Bottiche die Gährfrist um die Zahl der 
Sonn= oder Feiertage verlängert oder verkürzt werden. 
Wenn mehrere Bottiche an ein em Tage bemaischt werden, so kann das Hauptamt dauernd 
gestatten, die Betriebspläne auf einen Wechsel zwischen drei= und viertägiger oder zwischen vier- 
und fünftägiger Gährfrist einzurichten. 
— 
8. 118. 
Brennfrist. Das Abbrennen der Maische darf nur während der Zeiten stattfinden, innerhalb welcher Ein— 
maischungen in der Brennerei vorgenommen werden dürfen (F. 104). Das Hauptamt kann die 
Brennfrist nach Bedürfniß dauernd verlängern. 
5. 119. 
3. Abbrennen an Die an einem Tage bereitete Maische muß auch an einem Tage vollständig abgebrannt 
einem Tage, werden. Ein Abbrennen an zwei Tagen ist nur in den Fällen gestattet, in welchen ein Wechsel in 
der Gährfrist oder eine Ausdehnung der Brennfrist über 12 Uhr Nachts stattfindet oder die Brenn- 
geräthe über Nacht mit Maische befüllt bleiben (S. 127 Abs. 2). 
§. 120. 
4. Vorbereitung Vor Beginn der Brennfrist darf Maische in das Brenngeräth nicht übergeführt werden. 
des Abbren= Vorbereitende Handlungen, z. B. das Ueberführen der Maische in den Sauermaischbehälter, sind 
nens. schon vor Beginn der Brennfrist zulässig, müssen aber dem Beginne des Abbrennens unmittelbar 
vorangehen. Sofern der Sauermaischbehälter den Inhalt des Maischbottichs faßt, ist die Maische 
mit einem Male nicht abtheilungsweise, in den Sauermaischbehälter überzuführen. 
1 
g. 121. 
5. Ausspülen der Es ist zulässig, die entleerten Bottiche sowie den entleerten Sauermaischbehälter zur Entfernung 
Bottiche und der zurückgebliebenen Maischreste mit Wasser auszuspülen und das Spülwasser dem Brenngeräthe 
Sauermaisch= zuzuführen, sowie die Maische im Brenngeräthe durch Wasser zu verdünnen. 
behälter. 
nntn §. 122. 
Fünie W An den Einmaischungstagen darf die Brennblase zum Kochen von Wasser für die Meisch- 
Brennereibetrieb. bereitung, zum Dämpfen von Kartosseln und zum Kochen von Mais= oder Darimehl benutzt werden. 
1. Benutzung der 
Brenngeräthe 
beider Maisch= 
bereitung. §. 123. 
2. Benutzung von Falls ein Privatsammelgefäß in der Brennerei aufgestellt ist, muß sein Inhalt sofort nach 
iscrallammerl= Beendigung des Tagesbelriebs in die amtlichen Sammelgefäße entleert werden. 
gefäßen.
        <pb n="551" />
        — 61* — 
8. 124. 
Der Alkoholgehalt der gesondert abfließenden Lutterrückstände darf in der Regel nicht mehr 
als zwei Prozent betragen. Wenn an dem Brenngeräthe zur Prüfung der Lutterrückstände ein 
Probehahn angebracht ist, darf die Entnahme von Proben durch den Brennereibesitzer nur während 
des Abtriebs ersolgen. Die Aussichtsbeamten haben ab und zu, auch außerhalb der Abtriebszeit, 
dem Hahne Proben zu entnehmen und deren Alkoholgchalt mit einem von dem Brennereibesitzer zu 
liefernden beglaubigten Lutterprober zu bestimmen. Zur Entnahme der Proben und Feststellung des 
Alkoholgehalts ist der Brennereibesitzer zuzuziehen. 
§. 125. 
Die Enlnahme von Proben der Maische und des Hefenguts zur Untersuchung ist unter folgenden 
Bedingungen gestatttt. mm 1 
a) Die Proben dürfen nur mit einem nicht mehr als ein Liter fassenden Schöpfgefäß oder 
einem besonderen zum Ueberschöpfen von Maische nicht geeigneten Probenschöpfer oder 
Filterbeutel entnommen werden. * * 
5) Die auf einmal entnommene Probe darf nicht mehr als drei Liter betrageen. 
) Die Probe ist unmittelbar nach Beendigung der Untersuchung zu vernichten oder in eines 
der unter a bezeichneten Geräthe zu füllen und aus diesem in das Gefäß zurückzugießen, 
welchem sie entnommen worden ist. 
§. 126. 
Zur Prüfung des Alkoholgehalts der Maische, der Lutterrückstände und der Schlempe sind 
Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen gestattet: *5 
a) Der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darm auf einmal höchstens 
0,5 Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeislet werden kann. 
b) Das gewonnene Erzeugniß ist, sofern es Alkohol enthält, zu vernichten oder in das 
Geräth zurückzugießen, welchem die untersuchte Probe entnommen worden ist. 
8. 127. 
Die Brennereigerälhe dürfen, wenn sie nach dem Betriebsplane nicht im Gebrauche sind, mit 
Wasser befüllt sein. 
Das Hauptamt kann dauernd gestatten, daß die Brenngeräthe nach Beendigung des Tages- 
betriebs bis zum Beginne des nächsten Betriebs mit Lutter, Schlempe oder theilweise abgetriebener 
Maische befüllt bleiben und daß die Schlempe in der Blase erwärmt wird. Bei Gewährung der 
Vergünstigung ist für jeden Theil des Brenngeräths (Blase, Maischwärmer, Vorwärmer u. s. w.) 
anzugeben, womit er befüllt sein darf, und die Bedingung zu stellen, daß der Zugang zur Brennerei 
stets offen gehalten oder den Aufsichtsbeamten nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs die 
Möglichkeit gegeben wird, die Brennerei zu jeder Zeit ohne Verzug zu betreten. Für Geräthetheile, 
deren Inhalt auf andere Weise nicht genügend geprüft werden kann, darf außerdem die Anbringung 
von Ablaßhähnen gefordert werden. 
6 Wird in kontinuirlichen Brenngeräthen die Maische täglich so weit abgetrieben, daß die 
Kolonnen hauptsächlich Wasser enthalten, das mit Maisch-, Schlempe= oder Lutterresten gemischt ist, 
so bedarf das Befülltlassen dieser Geräthe keiner Genehmigung. 
8. 128. 
Der Abtrieb von Material darf nur während der Brennfrist (§. 118) erfolgen. Soll an dem- 
selben Tage auch Maische abgetrieben werden, so hat der Materialabtrieb entweder vor Beginn 
oder nach Beendigung des Maischabtriebs stattzufinden. Für den Materialabtrieb ist eine besondere 
Betriebsanmeldung abzugeben (vergl. §. 219 Abs. 2). 
Während des Maischabtriebs darf Material in den Brennereiräumen nicht vorhanden sein. 
§. 129. 
Die Direktiobehörde darf in einzelnen Brennereien Abweichungen von den Vorschriften der 
8§. 104 bis 128 gestatten. Sie ist ermächtigt, die bei gleichzeitigem Betriebe von Brennerei und 
Entnahmer 
Proben 
Lutterrück- 
stände. 
. Entnahmen 
Proben 
Maische 1 
des Hefeng 
5. Brennvorr 
tungen 
Untersuchu 
von Probe 
Belfülltlasst 
der Brenne 
geräthe. 
7. Zwischen- 
betrieb mi 
Material. 
u. Ausnahmen.
        <pb n="552" />
        Brauerei gemäß §. 32 des Branntweinsteuergesetzes vom 8. Juli 1868 etwa erforderlichen besonderen 
Kontrolen anzuordnen. 
. §. 130. 
VI. Benutzung der Die Benutzung der Brennereigeräthe zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe bedarf 
Breunereigeröthe der Genehmigung des Hauptamts. 
Hapbtren zum Das Hauptamt kann insbesondere genehmigen, daß die Brennereigeräthe zur Gewinnung von 
Brennerei-= Hefe ohne Branntweinerzeugung, zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein aus Filter- 
betriebe. kohlen, zur Viehfutterbereitung oder zu anderen wirthschaftlichen Zwecken (Wasserkochen u. s. w.) 
benutzt werden. 
S. 131. 
VII. Erleichterung für Für Zuschlagbrennereien gelten die Vorschriften der §§. 104 bis 130 mit folgenden Aenderungen: 
Juschlagbrenne a) Die Behandlung der Maische in den Bottichen und den Sauermaischbehältern unterliegt 
keinen Beschränkungen, insbesondere ist gestattet, das Ueberlaufen der Maische zu 
verhindern. 
b) Die Maische darf schon am ersten oder zweiten Tage nach der Einmaischung abgebrannt 
werden. 
I) Für die Geltungsdauer eines Betriebsplans dürfen verschiedene Gährfristen gewählt 
werden. 
d) Die Gewinnung von Hefe aus der Maische und die dazu erforderlichen Betriebshand- 
lungen bedürfen keiner Genehmigung. 
Sechster Titel. 
Betriebsabweichungen und Verschlußverletzungen. 
8. 132. 
J. Derriebsabwei- In Meischbottichsteuer entrichtenden Brennereien ist die Aenderung der im Betriebsplan an- 
chungeatm Maisch-gemeldeten Menge der Maischstoffe oder die Verwendung eines anderen als des in der allgemeinen 
botti - » , . ,.--. . . 
tiochtteacisgänsreä BetriebserklakungangegebenenGähkmittelszulamg,wenndcrBrenneretbesitzerdceAenderungvor 
nereien. ihrer Ausführung im Betriebsplane vermerkt. 
1. Gestattete Ab- 
weichungen. 8. 133. 
2. Zu genehmi- Soll der angemeldete Betrieb in anderer Weise abgeändert werden, sollen insbesondere an- 
gende Abwei= gemeldete Einmaischungen unterlassen oder durch andere Einmaischungen ersetzt oder soll die Zahl 
chungen. der Einmaischungen vermehrt werden, so hat der Brennereibesitzer vorher unter Angabe des 
Grundes schriftlich die Genehmigung der Hebestelle zu beantragen. In den Fällen, in denen der 
kasteige vermindert oder verstärkt fortgesetzt werden soll, ist gleichzeitig ein neuer Betriebsplan ein- 
zureichen. 
Bestehen keine Bedenken, so hat die Hebestelle die Genehmigung schriftlich zu ertheilen und 
erforderlichenfalls die Steuer anderweit zu berechnen. Hierbei ist der Raumgehalt der bemaischten, 
aber nicht zum Abtriebe gelangten Bottiche vom Gesammtbottichraum abzusetzen, sofern die Maische 
unter amtlicher Aufsicht zur Branntweinerzeugung unbrauchbar gemacht wird. Die Genehmigung 
ist dem abgeänderten Betriebsplane beizusügen. 
In dringlichen Fällen können die Betriebsabweichungen, sofern dadurch die Steuerberechnung 
nicht berührt wird, von jedem Aufsichtsbeamten durch einen Vermerk im Betriebsplane genehmigt 
werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die für die Brennerei 
maßgebende Einmaischungs= oder Brennfrist an einzelnen Tagen ausgedehnt werden soll. 
S. 134. 
g. Anzeige nicht Kann zu einer Betriebsabweichung die vorgeschriebene Genehmigung nicht vorher eingeholt 
genehmigter werden, so hat der Brennereibesitzer beim Eintritte des die Abweichung bedingenden Ereignisses 
ebweichun- unter Angabe des Zeitpunkts sofort im Betricbsplan einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden 
« dem Oberkontroleur und der Hebestelle Anzeige zu erstatten.
        <pb n="553" />
        — 63* — 
8. 136. 
Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens aber innerhalb 24 Stunden, ist der 
Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Dabei sind die zur Fortsetzung des Betriebs 
für die nächstfolgenden Tage elwa nothwendigen Abweichungen vom Betriebsplane durch einen 
Vermerk in demselben zu genehmigen. Fallen in Folge des betriebsstörenden Ereignisses nur 
einzelne Einmaischungen aus, so ist die Anmeldung des Brennereibesitzers im Betriebsplan abzu- 
ändern und aus dem Beniebsplan ein die Abänderungen ersichtlich machender Auszug zu ferligen. 
Soll der Betrieb in veränderter Weise fortgesetzt werden, so hat der Brennereibesitzer einen neuen 
Betriebsplan einzureichen. . . 6 6 6 
Der Inhalt der Maischbottiche sowie der Hefensatzgefäße, welcher nicht zum Abbrennen gelangt 
beziehungsweise nicht zur Maischbereitung verwendet wird, ist unter amtlicher Aufsicht zur Brannt- 
weinerzeugung unbrauchbar zu machen. . 46 
Ueber das Ergebniß der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhand- 
lung aufzunehmen. Der Oberkontroleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst aufgenommen 
hat, den Thalbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen, in allen wichtigen 
Fällen in der Brennerei, nachzuprüfen. Die Verhandlung ist unter Beifügung des außer Kraft 
gesetzten Betriebsplans beziehungsweise des Betriebsplanauszugs dem Hauptamte vorzulegen. 
8. 136. 
Ist anzuerkennen, daß die nicht genehmigte Betriebsabweichung in Folge besonderer Umstände 
notlwendig und die vorgängige Einholurg der Genehmigung nicht möglich war, und ist die Ab- 
weichung innerhalb 24 Stunden angezeigt, so wird die Steuer für die ausgefallenen Einmaischungen 
sowie für die bemaischten Bottiche, deren Abbrennen unmöglich geworden ist, vom Hauptamt erlassen 
oder, sals die Steuer schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet. 
Ist die 24 stündige Frist zur Anzeige nicht innegehalten, so kann ein Steuererlaß von der 
Direktiobehörde gewährt werden. 
S. 137. 
Wenn versehentlich eine Einmaischung unterblieben oder statt an dem angemeldeten Tage an 
einem anderen vorgenommen oder statt eines zur Bemaischung angemeldeten Gefäßes ein anderes 
befüllt worden ist, so kann die Direktivbehörde für den steuerpflichtig gewordenen Bottichraum, 
welcher zur Einmaischung nicht benutzt worden ist, die Steuer erlassen. 
. §.138. 
In Zuschlagbrennereien ist die Aenderung des angemeldeten Betriebs zulässig, wenn sie vorher 
int Betriebsplane vermerlt und binnen 24 Stunden der Hebestelle schriftlich angezeigt wird. 
Zur Erleichlerung der Steueraussicht kann der Oberkontroleur die Außergebrauchsetzung des 
obiränndeerten Betriebsplans und die Einreichung eines neuen Betriebsplans für den weiteren 
ctrieb anordnen. 
g. 139. 
Wenn während der Betriebszeit ein im §. 55 bezeichneter Geräthetheil oder ein gemäß 88. 55 
bis 64, 66 und 72 Absatz 2 angelegter Verschluß verletzt oder schadhaft wird, so hat der Brennerei- 
besitzer sofort im Betriebsplan einen Vermerk unter Angabe des Zeitpunkis des Eintritts oder der 
an umg zu machen und binnen 24 Stunden dem Oberkontroleur und der Hebestelle Anzeige zu 
erstatten. 
8. 140. 
Ist durch die Verletzung eines Geräthetheils oder eines Verschlusses ein Zugang zum Alkohol 
eeinsbglicht so hat die Feststellung des Sachverhalts in entsprechender Anwendung des §. 135 zu 
ersolgen. . 
Gleichzeitig sind verletzte oder mangelhafte Verschlüsse zu erneuern. Ist dies nicht angängig 
und läßt sich auch ein vorläufiger Verschluß von hinreichender Sicherheit nicht anbringen, so bestimmt 
der Oberkontroleur nach dem Antrage des Brennereibesitzers, ob einstweilen der Brennereibetrieb 
eingestellt oder die Brennerei abgesunden werden soll. Die Abfindung erfolgt in der Weise, daß 
die Mindestmenge des zu ziehenden Alkohols festgesetzt wird (§§. 322 bis 324). 
4. Feststellung 
der nicht 
nehmigten? 
weichungen. 
5. Erlaß der 
Maischbotti 
steuer bein 
genehmigte 
Betriebsab 
weichungen 
. Erlaß der 
Maischbotti 
sleuer bei v 
sehentlichen 
Abweichun. 
gen. 
II. Betriebsabwei 
chungen in Zr 
schlagbreune- 
reien. 
4 Verschlußber= 
letzungen wäh- 
rend der Be 
triebtzeit. 
1. Anzeige. 
2. Feststellung 
von Verletzu 
gen, durch 
ein Zugar 
zum Alkoh 
ermöglicht ie
        <pb n="554" />
        IV. 
— 64* — 
Ferner ist zu ermitteln, wann der Zugang zum Alkohol entstanden sowie ob und wieviel 
Branntwein verloren gegangen oder entnommen ist. Erforderlichenfalls ist der unabgesertigte 
Branntwein abzunehmen (§ 144) oder die in ihm enthaltene Alkoholmenge gemäß §. 145 Absatz 2 
zu ermitteln. Die entstandene Verhandlung ist dem Hauptamte vorzulegen. 
. 141. 
3. Festsetzung der Hat eine Entnahme von Branntwein ESiuclzl den, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines 
zur. bsert-= Strafverfahrens wegen Hinterziehung der Verbrauchsabgabe vorliegt, so bestimmt das Hauptamt 
führenden Al= unter Berücksichtigung der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe und der bisherigen Alkohol= 
koholmenge. ausbeute die Alkoholmenge, welche für den Zeitraum von der letzlen Abnahme vor der Verschluß- 
verletzung bis zu der Feststellung der Verschlußverletzung mindestens zur Abfertigung vorzuführen 
ist. Etwaige Fehlmengen sind zu versteuern. 
Wid ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so ist die Verbrauchsabgabe vom 
Laumbtamte gemäß §. 21 Absatz 2 oder 3 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 fest- 
zusetzen. 
Der Beschluß des Hauptamts ist der Direktivbehörde zur Bestätigung vorzulegen. 
8. 142. 
4. Verschlußver= Ist nach der Anzeige durch die Verschlußverletzung ein Zugang zum Alkohol nicht geschaffen, 
letzungen, bei so hat der Beamte, welcher zuerst nach Eintritt der Verschlußverletzung die Brennerei besucht, den 
denen ein u- Sachverhalt zu ermitteln und den Verschluß zu erneuern. Eine Verhandlung ist nur aufzunehmen, 
bors Heche er- wenn eine strasbare Handlung in Frage kommt. 
möglicht ist. 
S. 143. 
Verschlußver- Außerhalb der Betriebszeit hat der Brennereibesitzer iede Verschlußverletzung alsbald nach 
Lochuenhen, auer, der Entdeckung dem Oberkontroleur anzuzeigen. Dieser hat für Ermittelung des Sachverhalts und 
triebszeit. e- Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Eine Verhandlung ist nur aufzunehmen, wenn eine straf- 
bare Handlung in Frage kommt. 
Siebenter Titel. 
Branntweinabnahme. 
8. 144. 
1. Abnahme- In Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat ist die Alkoholmenge des erzeugten 
fristen und Ab- Branntweins festzustellen und der Branntwein weiter abzufertigen (Branntweinabnahme). Das 
nahmetage. Hauptamt kann auf Antrag kürzere oder längere Abnahmefristen zulassen. 
Die Abnahmetage werden von dem ersten Abfertigungsbeamten nach Anhörung des Brennerei- 
besitzers mindestens für einen Monat im voraus bestimmt; sie können aus dienstlichen Rücksichten 
oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden. Die festgesetzten Abnahmetage sowie ihre 
Verlegung sind dem Brennereibesitzer und der Hebestelle mitzutheilen. 
§. 145. 
2. Abnahmen in Branntweinabnahmen sollen ferner erfolgen: 
besonderen a) wenn Zuschläge zur Verbrauchsabgabe neu eintreten, aufhören oder sich ändern; 
Fällen. b) wenn die besondere Brennsteuer des §. 174 eintritt oder aufhört; 
c) wenn am Schlusse des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vor- 
anden ist. 
Kann dem in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Abnahme nicht bewirkt werden, so ist die 
bis dahin erzeugte Alkoholmenge nach den Vorschriften der Alkoholermittelungsordnung oder in sonst 
geeianeter Weise festzustellen Ist eine derartige Feststellung gleichfalls undurchführbar, so ist diese 
Alkoholmenge bei der nächsten Abnahme nach Maßgabe der Betriebsverhältnisse der Brennerei oder 
auf Grund der Anzeige der Meßuhr zu berechnen. Die Art der Ermittelung ist im Abnahmebuch 
ersichtlich zu machen.
        <pb n="555" />
        — 65* — 
8. 146. 
Der Brennereibesitzer hat die zur Branntweinabnahme erforderlichen Gefäße in ordnungs- 
mäßiger Beschaffenheit zu stellen und bis zum Eintreffen der Beamten alle Vorbereitungen so zu 
treffen, daß mit der Abnahme unverzüglich begonnen werden kann. Er hat den Abnahmen beizu- 
wohnen und nach ihrer Beendigung dafür zu sorgen, daß die Sammelgefäße gemäß §. 211 richtig 
geschlossen werden. 
§. 147. " 
Ueber die Abnahmen ist von dem ersten Abfertigungsbeamten für jede Brennerei ein in der- 
selben aufzubewahrendes Branntwein-Abnahmebuch nach Muster 16 zu führen. 
Die Hebestelle hat über die Brennereien des Bezirks ein Branntwein-Abnahme-Hauptbuch nach 
Muster 17 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. D4°W„72 
In den Abnahmebüchern ist das Kontingent der Brennerei sowie die Jahresmenge, welche zu 
den ermäßigten Zuschlagsätzen des §. 165 und des §F. 168 unter c hergestellt werden darf, vorzutragen; 
ferner ist über die nach §. 170 Absatz 1 gestellten Anträge auf Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze 
und bei wiederholt abtreibenden Brennereien über die Höhe des Schwundnachlasses (55. 196 ff.) 
und den Beginn seiner Anwendung ein Vermerk zu machen. Die Richtigkeit der Eintragungen ist 
vom Oberkontroleur zu bescheinigen. 
Die Abferligungsbeamten und die Hebestelle haben darauf zu achten, daß das Kontingent 
und die zu ermäßigten Zuschlagsätzen zugelassene Jahresmenge nicht überschritten werden und die 
nach Lage des Betriebs zutreffenden Zuschlagsätze rechtzeitig zur Anwendung gelangen. 
S. 148. m— 
Zur Absertigung des Branntweins hat der Brennereibesitzer der Hebestelle die für jede Ab- 
fertigungsart vorgeschriebenen Anträge (G. B. §. 45) so zeitig einzureichen, daß sie bis zur Ab- 
nahme von der Hebestelle geprüft und den Abfertigungsbeamten zugestellt sein können. 
In dem Abfertigungsantrag ist anzugeben, welcher Verbrauchsabgabensatz und welcher Zu- 
schlagsatz in Anwendung gebracht werden soll, und zutreffendenfalls die Ausfertigung von Kon- 
lingentscheinen zu beantragen. Wird keine oder eine unrichtige Angabe gemacht, so hat die Hebe- 
stelle den Verbrauchsabgabensatz gemäß §. 153 Absatz 2 und den Zuschlagsatz gemäß §. 167 Absatz 1 
und §. 170 Absatz 2 einzutragen und den Brennereibesitzer hiervon zu benachrichtigen. · 
Mit Genehmigung des ersten Abfertigungsbeamten kann der Abfertigungsantrag bis zur Ein- 
tragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch G. 149 Absatz 2) abgeändert werden. 
8. 149. 
Die Hebestelle hat sämmtliche Abfertigungsanträge in das Abnahme-Hauplbuch einzutragen. 
Das Ergebniß der Abnahme ist sofort nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten 
in das Abnahmebuch und demnächst von der Hebestelle auf Grund der zurückgelangenden Ab- 
fertigungspapiere in das Abnahme-Hauptbuch einzutragen. 
Wird Branntwein, der am Schlusse des Betriebsjahrs erzeugt ist, erst im folgenden Betriebs- 
jahr abgefertigt, so sind die Abserligungsanträge und das Abnahmeergebniß noch in die Abnahme- 
bücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. Soll Branntwein, der theils im abgelaufenen, 
theils im neuen Betriebsjahr erzeugt ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen 
werden, so ist der Antrag in beide Abnahme-Hauptbücher einzutragen; das Ergebniß der Abnahme 
ist gemäß §. 145 Abs. 2 zu theilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in ihm erzeugte 
Alkoholmenge einzutragen. 
8. 150. 
Ehs ist zulässig, bei den Abnahmen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen oder den 
Aufbewahrungsgefäßen zu belassen oder in amtlich zu verschließende Fässer zu füllen, welche in 
den mit amtlichen Sammelgefäßen ausgerüsteten Brennereien im Sammelgefäßraum aufzu- 
bewahren sind. 
Es ist ferner zulässig, die Abfertigung des seiner Alkoholmenge nach festgestellten Branntweins 
ganz oder theilweise bis zu einem späteren Abnahmeltag aufzuschieben, sofern die Fässer amtlich 
verschlossen und unter amtlichem Raumverschluß aufbewahrt werden. Ist die Anwendung des 
Raumverschlusses mit unverhältnißmäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, so kann 
9 
  
3 
. Verpfllichtun- 
gen des Bren 
nereibesitzers. 
. Abnahme- 
bücher. 
Zuster 16. 
Acu 
— 
5 
— 1 
— 
—5 
. Abfertigung= 
anträge. 
Eintragune 
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gungsan- 
träge und d 
Abuahme- 
ergebnisses. 
Ausschub d 
Absertigung
        <pb n="556" />
        — 66* — 
von einer solchen abgesehen werden; es ist dann aber bei der weiteren Abfertigung die Ermittelung 
der Alkoholmenge zu wiederholen. Auf die hierbei ermittelten Abweichungen von der Vorabferligung 
finden die §§. 32 bis 36 der Begleitscheinordnung entsprechende Anwendung. 
Die unabgefertigt gebliebenen Branntweinmengen sind im Abnahmebuche zu vermerken, und 
zwar, sofern keine genaue Feststellung erfolgt ist, nach der ungefähren Litermenge und zutreffenden- 
falls unter Angabe der Bezeichnung und des Eigengewichts der Fässer. 
8. 151. 
8. Berichtigung Die in den Abnahmebüchern angeschriebenen Alkoholmengen dürfen nur dann abgeändert 
von Fohlern ber werden, wenn Fehler bei der Alkoholermittelung vorgekommen sind. 
gung. Die Abfertigungsbeamten sind zur Aenderung befugt, wenn sie die Fehler entdecken, bevor sie 
die Abfertigungspapiere weiter gegeben haben. Die Entscheidung über spätere Aenderungen und 
die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen steht dem Hauptamte, wenn der Fehler erst nach Ab— 
schluß des Abnahmebuchs enideckt wird oder wenn für die Abfertigung ein Kontingentschein bei 
der Direktiobehörde beantragt ist, dieser Behörde zu. 
Achter Titel. 
Steuererhebung. 
F. 152. 
I. Verbrauchsab- Die Verbrauchsabgabe beträgt: 
gao chrau chs— a) von der innerhalb des Kontingents hergestellten Branntweinmenge 0,50 Mark, 
abagabensäne. b) von der außerhalb des Kontingents hergestellten Mense O00 Mark 
für das Liter Alkohol. 
S. 153. 
2. Anwendung Der Brennereibesitzer darf bis zur Höhe des Kontingents seiner Brennerei den im Betriebs- 
des niedrige- jahr erzeugten Branntwein entweder zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz oder unter In- 
brauchsabga= anspruchnahme von Kontingentscheinen zum höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen lassen. Die 
bensatzes. Kontingentscheine lauten auf den Geldbetrag, um welchen der Branntwein in Folge der Anwendung 
des höheren statt des niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes höher belastet worden ist. 
Bis zur Erfüllung des Kontingents ist der Branntwein zum niedrigeren Verbrauchs- 
abgabensatz abzufertigen, sofern nicht der Brennereibesitzer rechtzeitig einen anderen Antrag stellt. 
8. 154. 
3. Nachweisun- Die Hebestellen haben über die beantragten Kontingentscheine Nachweisungen nach Muster 18 
gen über be- aufzustellen und in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Abfertigungspapiere dem Hauptamt 
zgetesrion. einzureichen. Eine gleiche Nachweisung ist von der Sonderhebestelle des Hauptamts zu fertigen. 
Der Ocberkontroleur hat die Nachweisungen dahin zu bescheinigen, daß die zum höheren Verbrauchs- 
Musier 8— abgabensatz abgesertigten Alkoholmengen auf das Kontingent der Brennereien in dem Abnahme- 
— Hauptbuche richtig angeschrieben sind. 
Die Nachweisungen sind halbmonatlich aufzustellen; die Direktivbehörde kann gestatten, daß 
für einzelne Abferligungen die Nachweisungen alsbald nach erfolgter Abfertigung aufgestellt und 
eingereicht werden. 
Die Nachweisungen und die Abfertigungspapiere sind vom Hauptamte zu prüfen; die fest- 
Muster 12.. gestellten Schlußfsummen sind in eine für den Hauptamtsbezirk nach Muster 19 aufzustellende 
— Haupt-Nachweisung zu übernehmen. Diese ist unter Anschluß je einer mit den Abfertigungspapieren 
belegten Auefertigung der Nachweisungen der Hebestellen an die Direktivbehörde einzureichen. 
– 
– — 
[— 
— 
S. 155. 
8 
4. Ausfertigung Die Kontingentscheine werden von der Direktivbehörde nach Muster 20 ausgefertigt und, 
der Kontin- erforderlichenfalls durch Vermittelung des Hauptamts, den Empfangsberechtigten übersandt. Es ist 
genycheine, zulässig, für eine Abfertigung mehrere über Theilbeträge lautende Kontingentscheine und für 
Myher 20— mehrere Abfertigungen desselben Monats einen Kontingentschein zu ertheilen.
        <pb n="557" />
        – 67 — 
An Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der Direktiv- 
behörde kann der Abdruck des Namenszugs desselben krelen. Der Ausfertigungsvermerk ist von 
einem bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde handschriftlich zu vollziehen, 
welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt. 
Die Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Kontingentscheine ein den Zeitraum 
eines Rechnungsjahrs umfassendes Kontingentscheinbuch nach Muster 21. Die laufende Nummer 
dieses Buches wird auf jedem Scheine vermerkt. 4 **# 
Der Ausferligungstag und die Nummer des Scheines sind auf dem zugehörigen Abfertigungs- 
i vermerken. 
papiere zu . 166. 
Der Betrag, über den der Kontingentschein lautet, kann von jedem Inhaber bei jeder Hebe- 
stelle auf nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statl baarer Zahlung in Anrechnung gebracht 
werden. Er kann auch auf gestundete Branntweinsteuer angerechnet werden, sofern diese im sechsten 
Monate nach dem Monate der Abfertigung des im Scheine bezeichneten Branntweins oder später 
fällig wird. 
fallig Die Anrechnung auf gestundele noch nicht fällige Steuer kann durch Bekannimachung des 
Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden. . . 
Die Anrechnung eines Theiles des Betrags, über den der Kontingentschein lautel, ist un- 
zulässig; dagegen kann der Betrag auf die Steuerschuld mehrerer Zahlungspflichtiger angerechnet 
werden. Eine baare Herauszahlung auf Kontingentscheine wird nicht geleistet. 
8. 157. 
Die erfolgte Anrechnung hat der Inhaber auf dem Kontingentscheine zu bestätigen. 
Wer mehr als drei Kontingentscheine in Anrechnung bringen will, hat die Scheine mit einem 
Verzeichnisse nach Muster 22 vorzulegen und die Bestätigung der Anrechnung statt auf jedem Schein 
auf dem Verzeichniß über den Gesammtbetrag abzugeben. Nach der Anrechnung sind die zu dem 
Verzeichnisse gehörigen Scheine von der Hebestelle auf der Vorderseite zu durchkreuzen. 
8. 158. 
Die Gültigkeit des Kontingentscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne des auf 
die Ausfertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Anrechnung ungültig gewordener 
Kontingentscheine kann von der Direktiobehörde, welche die Scheine ausgeferigt hat, genehmigt 
werden. 
Im Falle des Verlustes eines Kontingentscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren 
unzulässig. . 159 
159. 
Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die während desselben in 
seinem Bezirk in Anrechnung genommenen Kontingentscheine, nach Direktivbehörden getrennt, Nach- 
weisungen nach Muster 23 aufzustellen und spätestens am achten Tage nach Ablauf des Monats 
der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen. 
Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktiobehörde ertheilten Scheine ist mit A 
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. Die Schluß- 
summen aller Nachweisungen sind in der Nachweisung A zusammenzustellen und ausfzurechnen. Die 
Uebereinstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteuerübersicht ist von dem 
mit der Kassenaussicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 
, §.160. 
Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und davon Ueber— 
zeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht über- 
einstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung A verzeichneten Scheine im Kontingentschein- 
sun geloscht und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden Direklivbehörden 
Übersandt. 
· 8. 161. 
„Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Naumgehalts der Maisch- 
boltiche und für jede Einmaischung. 
9 
4 Mulster 2 
5. Anrechnung. 
der Konkin 
gentscheine. 
6. Bestäligung 
der Anrech 
nung. 
Mulster 29 
7. Erlöschen ode 
Verlust vor 
Kontingenl- 
scheinen. 
8. Nachweisung 
der angerech 
neten Kontin 
gentscheine. 
Nuste r 23 
9. Löschung de 
Kontingenl- 
scheine. 
II. Maischbottich- 
steuer. 
1. Sätze.
        <pb n="558" />
        1 
Ermäßigung. 
3. Verechnung. 
4 
Entrichtung. 
uschlag zur Ver- 
— 68* — 
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche Bottichbemaischungen nur innerhalb der Zeit 
vom 16. September bis 15. Juni und höchstens an 259 Tagen vornehmen, wird die Maisch- 
bottichsteuer für diejenigen Monate, 
a) in denen an einem Tage durchschnittlich (§. 98) nicht über 1050 Liter Botlichraum 
bemaischt werden, nur zu sechs Zehntelnmiittttt .. ... O,786 Mark, 
b) in denen an einem Tage durchschnitllich mehr als 1.050, jedoch nicht 
über 1500 Liter Botlichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln mit 1,046 Mark, 
c) in denen an einem Tage durchschnittlich mehr als 1 500, jedoch nicht über 3.000 Liter 
Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln mit 1, 170 Mark 
für das Hektoliter Bottichraum erhoben. 
8. 162. 
Der Brennereibesitzer hat alljährlich vor Beginn des Betriebs, für den er die Ermäßigung 
der Maischbottichsteuer beansprucht, schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er Bottich- 
bemaischungen nur innerhalb der Zeit vom 16. September bis 15. Juni und höchstens an 
259 Tagen vornehmen wolle und daß ihm die Folgen des Weiterbrennens bekannt seien. 
Wird die übernommene Verpflichtung nicht innegehalten, so unterliegen sämmtliche seit dem 
16. September stattgehabte Einmaischungen der Maischbottichsteuer nach dem vollen Satze. Der 
nachzuerhebende Steuerbetrag wird in dem Betriebsplane festgesetzt, in welchem die erste die Nach- 
erhebung begründende Betriebshandlung angemeldet wird. 
§. 163. 
Für die Berechnung der Maischbottichsteuer ist der durch die nasse Vermessung festgestellte 
Gesammtraumgehalt der zu bemaischenden Bottiche insoweit in Ansatz zu bringen, als er durch 25 
ohne Rest theilbar ist. « 
Kommen neue oder abgeänderte Maischbottiche, die noch nicht amtlich vermessen oder nach- 
vermessen sind, zur Bemaischung, so ist die Steuer auf Grund einer trockenen Vermessung oder des 
bisherigen Raumgehalts vorläufig zu berechnen und die Berechnung nach der nassen Vermessung 
zu berichtigen. 
Das Ergebniß einer gemäß §. 22 Abs. 2 vorgenommenen Nachvermessung der Meaischbottiche 
mit Wasser ist der Steuerberechnung erst für die nach der Vermessung abgegebenen Betriebspläne 
zu Grunde zu legen. 
8. 164. 
Die Maischbottichsteuer ist, sofern nicht Stundung bewilligt wird, spätestens am letzten Werk- 
tage des Monats, in welchem die Einmaischungen stattgefunden haben, zu entrichten. Erfolgt die 
Zahlung nicht rechtzeitig, so kann das Hauptamt anordnen, daß die Zahlung bei jeder Einreichung 
eines Betriebsplans im voraus zu geschehen hat. 
§. 165. 
In gewerblichen Brennereien beträgt der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe bei Verarbeitung 
rauchsabgabe bei mehliger Stoffe 0,20 Mark für das Liter Alkohol. 
Verarbeitung 
mehliger Stoffe 
1. In gewerb- 
lichen Brenne- 
reien. 
a) Zuschlag- 
sätze. 
b) Ermittelung 
In Brennereien, die vor dem 1. April 1887 bestanden haben, tritt in jedem Betriebsjahre 
für die Alkoholmenge, welche dem Umfange des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebs ent- 
spricht, eine Ermäßigung des Zuschlags ein, und zwar beträgt der Zuschlag für die Branntwein- 
erzeugung aus den Einmaischungen derjenigen Monate: 
a) in denen an einem Tage durchschnittlich (§. 98) nicht mehr als 10000 Liter Bottichraum 
bemaischt weden: Ot#c Mark, 
b) in denen an einem Tage durchschnittlich mehr als 10000 Liter, jedoch 
nicht über 20000 Liter Bottichraum bemaischt werden 0,18 Mark. 
Die Ermäßigung wird für die Branntweinerzeugung aus Einmaischungen derjenigen Monae 
nicht gewährt, aus deren Einmaischungen, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird das 
Gleiche gilt bei Einmaischung von Rübenstoffen. 
§. 166. 
Die Jahresmenge, welche dem Umfange des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebs 
des vor dem entspricht, ist von der Direktivbehörde unter Zugrundelegung des bei der ersten Veranlagung der 
1. Olktober 
1887 geüb- 
ten Betriebs. 
Brennerei zum Kontingente festgestellten Durchschnittssteuerbetrags und der früheren durchschnittlichen
        <pb n="559" />
        — 69* — 
9 der Brennerei nach Litern Alkohol zu bemessen. Hierbei ist für je 1,31 Mark des 
Mlaholaunkbeß rer rags oder bei Brennereien, welche sich im Genusse einer Steuerermäßigung 
befunden haben, für einen entsprechend ermäßigten Betrag ein Hektoliter Bottichraum anzusetzen. 
Soweit diese Ermittelung wegen der früher geübten Besteuerungsart nicht ausführbar ist, hat 
die oberste Landes-Finanzbehörde Vorschriften für die Bemessung des Betriebsumfanges zu treffen. 
F. 167. 
Auf den abzufertigenden Branntwein ist bis zur Erfüllung der nach §. 166 festgesetzten Jahres- 
menge der nach der Lage des Betriebs zulässige niedrigere Zuschlagsatz in Anwendung zu bringen, 
sofern nicht der Brennereibesitzer rechtzeitig die Anwendung des Zuschlagsatzes von 0,20 Mark 
mh im Laufe eines Monats eine Verstärkung oder eine Abänderung des Betriebs ein, so 
daß dodurch eine Erhöhung des auf die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen dieses 
Monats bereits angewendeten Zuschlagsatzes erforderlich wird, so ist der höhere Zuschlagsatz auf 
die bereits abgefertigten Alkoholmengen nachträglich in Anwendung zu bringen. 
8 168. · 
Der statt der Maischbottichsteuer auf Antrag zu entrichtende Zuschlag beträgt für das Liter 
Alkohol: « 
« a) in Brennereien, die im Belriebsjahre nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol erzeugen, 
für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats, 
1. sofern keine Hefe gewonnen wird ....·.... .0,12Mark, 
2.sofern,wennauchnurzeitsveise,HefegewonnenIptkd.«...0,16Mqu; 
I))inBrennereien,dieimBetriebsjahremehralleOJechch nicht über 150 Hektoliter 
Alkohol erzeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats, 
1. sofern keine Hefe gewonnen wird ........ 0,14Makk, 
2.sofern,tvennauchnurzeitmcise,Hefegewonnenmird.«.... 0,18Mark; 
c) in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 150 Hektoliter Alkohol 
erzeugen O)/#6, O,is oder 0,20 Mark 
nach Maßgabe der §5. 165 bis 167. 
8. 169. 
Der Antrag, statt der Maischbottichsteuer den Zuschlag entrichten zu dürfen, ist bei der Hebe- 
stelle schriftlich bei Beginn eines Monats zu stellen und darf nur für den Schluß eines Monats 
widerrufen werden. 
Wird in einer Brennerei in demselben Betriebsjahre vor oder nach Anwendung des Zuschlags 
Branntwein unter Entrichtung der Maischbottichsteuer hergestellt, so ist dieser auf die für die An- 
wendung ermäßigter Zuschlagsätze maßgebende Jahresmenge anzurechnen. 
§. 170. 
, WirddieAnwendungderermåßigtensuschlagfätzedes§.168unteraoderbbeanfpruchl,so 
hat der Brennereibesitzer alljährlich schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er in 
diesem Betriebsjahre nicht mehr als 100 oder 150 Hektoliter Alkohol herstellen wolle und daß ihm 
die Folgen einer Ueberschreitung dieser Mengen bekannt seien. 
Die der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechenden Zuschlagsätze sind bis zur Erfüllung 
der angegebenen Jahresmengen in Anwendung zu bringen. Wird die Jahresmenge von 100 oder 
150 Hektoliter überschritten, so sind die nächsthöheren Zuschlagsätze des §. 168 auf die bereits unter 
Belastung mit Zuschlag abgefertigten Alkoholmengen nachträglich anzuwenden. 
Geht eine Brennerei im Laufe eines Monats zur Hefenerzeugung über, so ist nach §. 167 
Abs. 2 zu verfahren. 
. S. 171. 
Bei Verarbeitung von Material beträgt der Zuschlag für das Liter Alkohol: 
a) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 Liter Alkohol. 
erzeugt werden O,os Mark; 
c) Anwendun 
des er- 
mäßigten 
Zuschlags. 
2. In landwirtl 
schaftlichen 
Brennereien. 
P) Zuschiag- 
sätze. 
b) Anlrag a 
Anwen- 
dung des 
Zuschlags 
c) Anwen- 
dung der 
ermäßiate 
Zuschlag- 
sate des 
S. 168 unt 
a und D.. 
IV. Zuschlag zur Ve 
rauchsabgabe b 
Verarbeitung 
nichtmehliger 
Stoffe.
        <pb n="560" />
        — 70* — 
b) soweil von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 50 Liter, 
jedoch nicht über 1 Hektoliter Alkohol erzeugt werden.. O0DOe6 Mark; 
e) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 1 Hekto- 
liter Alkohol erzeugt wirddodo. 0020 Mark. 
Bei Verarbeitung von Rübenstoffen beträgt der Zuschlag 0,2o Mark für das Liter Alkohol. 
8. 172.. 
V. Brennsteuer. Die allgemeine Brennsteuer beträglt: 
. #lgemrine“ a) in landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, die während des ganzen Betriebs- 
jahrs weder Hefe erzeugen noch Rübenstoffe verarbeiten: 
für die Jahreserzeugung 
über 300 bis zu 600 Hektoliter je 0,5 Mark, 
O 600 = = 900 - - 1 - 
- 900 = 1 200 O = 1,.,5 = 
= 1 200 = 150 -- 2 
- 1 500 21800 - - 2,5 * 
= 1 800 = 2000 - -3 - 
= 2 000 = 2200 - . 3,5 = 
- 2200 -2400 - -24 - 
2400 -M42600 - = 4, = 
= 2 660 = 2·00 - -5 - 
-2800 -G23000 - · 5,, = 
3 0000 Hektoliter 6 - 
vom Hektoliter Alkohol:; 
b) in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs Hefe erzeugen, in den- 
jenigen gewerblichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahrs Rübenstoffe ver- 
arbeiten, und in den Materialbrennereien: 
für die Jahreserzeugung 
über 300 bis zu 500 Hektoliter je 0,5 Mark, 
- 500 -— 700 - * 1 - 
- 700 = -900 - -1,5 = 
- 900 --1000 - 2 - 
#: 1000 = -1 10 - = 2,.5 = 
= 1 100 . 1 0. . - -3 - 
= 1 20 ---/221300 - -3,5 — 
= 1 300 400 24 
= 1 400 = 1 ... - 4,. SE 
1 500 = 1600 7 5 - 
:= 1 600 2 1700 5, 
= 1 700 Hektoliter 6 - 
vom Hektoliter Alkohol. 
8. 173. 
2. Ermäßigte In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 1895 bestanden 
Vrennstener haben, wird für den Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs die Brennsteuer nur zu 
jürlandwirth= drei Vierteln der Sätze des F. 172 erhoben. 
Fcagihiche tar: Als Genossenschaftsbrennereien im Sinne des Absatz 1 gelten diejenigen landwirthschaftlichen 
brennereien. Brennereien, welche am 1. April 1895 von mindestens drei je eine selbständige Landwirthschaft 
führenden und regelmäßig Schlempe von der Brennerei beziehenden Theilnehmern auf gemeinschaft- 
liche Rechnung betrieben wurden, solange noch drei derarlige Theilnehmer vorhanden sind. 
Als Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs gilt die höchste Alkoholmenge, welche 
die Genossenschaftsbrennerei innerhalb der Zeit vom 1. Oklober 1887 bis zum 30. September 1894 
in einem Betriebsjahr erzeugt hat.
        <pb n="561" />
        — 71“ — 
S. 174. 
Unabhängig von der allgemeinen Brennsteuer wird in allen landwirthschaftlichen Brennereien, 
die im Laufe des Betriebsjahrs Maischbottichsteuer entrichtet haben, wenn sie in der Zeit vom 
16. September bis 15. Juni an mehr als 259 Tagen oder in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sep- 
tamber Botlichbemaischungen vornehmen, von dem hieraus gewonnenen Branntwein folgende besondere 
Brennsteuer vom Hektoliter Alkohol erhoben: — 
a) sofern an einem Tage durchschnittlich (6. 98) mehr als 1050, aber nicht über 1500 
Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark: 
b) sofern an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, aber nicht über 
3000 Liter Botlichraum bemaischt werden. 2 Mark; 
c) sofern an einem Tage durchschnittlich mehr als 3000 Liter Bottichraum be- 
maischt werdenn 33 Mark. 
Die Brennsteuer ist zunächst vorläufig unter Zugrundelegung derjenigen durchschnittlichen Tages- 
einmaischung zu berechnen und zu erheben, welche sich nach dem ersten die besondere Brennsteuer 
bedingenden Betriebsplan ergiebt. Die endgültige Berechnung hat nach Beendigung des der be- 
sonderen Brennsteuer unterliegenden Betriebs in der Weise zu erfolgen, daß auf Grund inzwischen 
zu führender Anschreibungen für sämmtliche der besonderen Brennsteuer unterliegenden Einmaischungen 
die durchschnittliche Tageseinmaischung ermittelt wird. 
S. 175. 
In gewerblichen Brennereien wird in den Betriebsjahren, in denen Rübenstoffe allein oder 
neben anderen Stoffen verarbeitet werden, unabhängig von der allgemeinen Brennsteuer eine be- 
sondere Brennsteuer von 15 Mark für das Hektoliter Alkohol erhoben, und zwar: 
a) in Brennereien, die am Kontingente betheiligt sind, sobald ihre Gesammterzeugung 
das Kontingent um mehr als ein Fünftel überschreitet, von der überschießenden 
Alkoholmenge:; 
b) in nicht kontingenlirten Brennereien, welche bezüglich einer bestimmten Alkoholmenge 
von der besonderen Brennsteuer befreit sind, von der überschießenden Alkoholmenge: 
c) in anderen nicht kontingentirten Brennereien von ihrem gesammten Erzeugnisse. 
Geht eine der unter b genannten Brennereien zur Hefenerzeugung über, so wird vom Beginne 
des betreffenden Betriebsjahrs ab die von der besonderen Brennsteuer befreite Alkoholmenge um 
die Hälfte gekürzl. 
.176. 
8 
Die Hebestelle hat ein Brennsteuerbuch nach Muster 24 zu führen, in welchem der zu ent- 
richtende Brennsteuerbetrag zu berechnen ist. Der Betrag ist dem Brennereibesitzer von der Hebe- 
stelle schriftlich mitzutheilen und binnen drei Tagen nach der Mittheilung einzuzahlen. 
8. 177. 
Geht eine landwirthschaftliche Brennerei oder eine Materialbrennerei im Laufe des Betriebs- 
jahrs zum gewerblichen Betrieb über (§. 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne 
des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herzustellen, 
und hat von demselben Zeitlpunkt ab für den erzeugten Branntwein den Zuschlag gemäß der 
§6. 165 bis 167 zu entrichten. Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Zu- 
schlag sind nachzuzahlen. — 
Neunter Titel. 
Brennereien mit amtlichen Meßuhren. 
§. 178. 
Die Direktivbehörde kann die Ueberwachung der Branntweinerzeugung durch eine amtliche Meß- 
uhr (Alkoholmesser, Probenehmer) anordnen, sofern die Aufstellung von amtlichen Sammelgefäßen 
unverhältnißmäßig kostspielig oder unzweckmäßig sein würde. In besonderen Fällen kann die Auf- 
stellung einer Meßuhr neben den Sammelgefäßen angeordnet werden. 
Die Vorschriften über die Beschaffenheit der Meßuhren, ihre Aufstellung und Behandlun 
sind in der Meßuhrordnung enthalten h h h fstellung h g 
3. Besondere 
Brennsteuer i 
landwirth- 
schaftlichen 
Brennereien. 
1. Besondere 
Brennsteuer 
bei Verarbe 
lung von Ri 
benstoffen. 
5. Entrichtung 
der Brenn- 
et stener. 
K. 2 
- 
l 
VI. Nachzahlung be 
Aenderung di 
Brennereiklasse. 
1. Anwendung vo 
amtlichen Mes 
uhren.
        <pb n="562" />
        10 
— 727 — 
F. 179. 
Allgemeine Ver- Die Meßuhr sowie beglaubigte Ersatz= und ausgebesserte Theile derselben werden dem 
Hlichtungen des Brennereibesitzer von der Normal-Aichungs-Kommission übersandt (M. O. §. 4). Dieser hat ihren 
v Empfang der Hebestelle anzuzeigen und den von der Normal-Aichungs-Kommission angelegten Ver- 
besitzers. 
Fuers schluß unverletzt zu erhalten. 
Während des Betriebs hat der Brennereibesitzer einen reinen und trockenen Filtersack, einen 
Schwimmerhaken und eine Bremsfeder vorräthig zu halten. 
§. 180. 
Meßuhrbuch. In jeder mit einer amtlichen Meßuhr ausgerüsteten Brennnerei ist ein Meßuhrbuch nach 
25. Muster 25 zu führen und in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß 
Mustter.auszulegen. 
· ·§.181. 
-Füh1«u11.des Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, den Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Jahres- 
Nehuhrduch- betriebs sowie an jedem Brenntage alsbald nach Beendigung des Abtriebs, bei ununterbrochen 
nereibesizer. Tag und Nacht staufindendem Betrieb aber zu gewissen vom Hauptamte zu bestimmenden Stunden 
in das Meßuhrbuch einzutragen. 
Das Hauptamt kann, sofern es zur Prüfung des richtigen Ganges der Meßuhr erforderlich 
erscheint, anordnen, daß der Brennereibesitzer an jedem Brenntage den Stand der Zählwerke auch 
vor Beginn des Betriebs einzutragen hat. 
Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Brennereibesitzer das Meßuhrbuch abzuschließen und 
die letzte Eintragung über den Stand der Zählwerke in das Meßuhrbuch für das nächste 
Vierteljahr zu übertragen. 
§. 182. 
Eintragungen Die Aussichtsbeamten haben bei jeder Revision der Brennerei den Stand der Zählwerke in 
der Auffichts- das Meßuhrbuch oder, sofern ein solches nicht ausliegt, in das Revisionsbuch (§. 213) einzutragen. 
" Werden bei einer Prüfung der Meßuhr die Zählwerke weiter gerückt, ohne daß Branntwein durch 
die Meßuhr fließt, so ist der Stand der Zählwerke sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung 
der Prüfung einzutragen. 
Jede erste Eintragung im Meßuhrbuch ist vom ersten Abfertigungsbeamten auf Grund des 
vorhergehenden Meßuhrbuchs oder des Revisionsbuchs zu prüfen und zu bescheinigen. Wird ein 
neues Meßuhrbuch nicht ausgelegt, so ist die letzte Eintragung über den Stand der Zählwerke in 
das Revisionsbuch zu übertragen. 
§. 183. 
. Brauntweinauf= Der erzeugte Branntwein ist bis zur Abnahme in den dazu angemeldeten Näumen und Ge- 
bewahrung. fäßen (Branntwein-Aufbewahrungsgesäßen) aufzubewahren. Eine amtliche Verschließung dieser 
Räume und Gefäße sindet nicht statt. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein in Versandgefäßen aufbewahrt 
und in diesen zur Abnahme gestellt wird. Die Versandgefäße sind vorher in leerem Zustand amtlich 
zu verwiegen, in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zu ihrer Benutzung in einem gegen 
Witterungseinflüsse geschützten Raume zu lagern. Ueber die Verwiegung der Gefäße sind An- 
schreibungen zu führen. Die Räume, in denen die Gesäße leer oder befüllt lagern sollen, sind der 
Hebestelle anzumelden. 
8. 184. 
Abnahmesristen In Brennereien mit Probenehmern ist bei Bemessung der Abnahmefristen (§. 144) darauf Rück- 
für Jurnerien sicht zu nehmen, daß die Probensammler die Proben von höchstens 6500 Liter Branntwein auf- 
nehmern. zunehmen vermögen. "v“ 
Sind die Proben im Probensammler in Folge hoher Wärme einer starken Verdunsiung aus- 
gesetzt, so haben die Abnahmen in thunlichst kurzen Fristen zu erfolgen. 
S. 185. 
Vergleichung des Bei der Abnahme ist die Alkoholmenge, welche seit der Betriebserössnung oder seit der vorher- 
Soll- adund Ist-gegangenen Abnahme nach der Anzeige der Meßuhr durch diese geflossen ist (Sollbestand), und die 
enandes. vorgefundene Alkoholmenge nöthigenfalls unter Absetzung einer bei der letzten Abnahme unabgefertigt
        <pb n="563" />
        — 737 — 
# in Menge (Istbestand) zu ermitteln. Hierbei kann von einer Unterbrechung des Abtriebs 
geblichene wwerde J gltan Habgefertigt bleibende Branntweinmengen geschätzt werden. 
Ergiebt sich bei der Vergleichung des Sollbestandes mit dem Istbestand ein auffälliger. Unter- 
schied, so hat eine genaue Feststellung nach §. 186 stattzusinden. Anderenfalls ist über die Ver- 
gleichung ein Vermerl im Meßuhrbuche zu machen. 
8. 186. 
Bei der letzten Abnahme in jedem Vierteljahr ist eine genaue Feststellung der vorgefundenen 
Alkoholmenge, einschließlich der etwa unabgefertigt bleibenden Restmenge, vorzunehmen. Sofern 
diese Feststellung nicht nach Beendigung des Abtriebs erfolgt, ist der Abtrieb zu unterbrechen und 
abzuwarten, bis die Meßuhr nicht mehr in Thätigkeit ist. Sodann sind der Sollbestand und der 
Istbestand für die Zeit seit der Betriebseröffnung oder seit der letzten genauen Feststellung im Meß- 
uhrbuche zu berechnen und zu vergleichen. * 1 6 
Ergiebt sich bei der Vergleichung ein Unterschied von mehr als ein Prozent des Sollbestandes 
oder erscheint der Unterschied sonst auffällig, so ist über die Abweichung eine Verhandlung auf- 
zunehmen und dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen. . . 
Der bei der genauen Feststellung ermittelte Stand der Zählwerke und die unabgesertigt ge- 
bliebene Nestmenge sind vom ersten Abfertigungsbeamten in das Meßuhrbuch für das nächste Viertel- 
jahr zu übertragen. Findet im Vierteljahre der Betriebseröffnung eine Abnahme nicht stalt, so ist 
der Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Betriebs zu übertragen. 
§. 187. 
Die gemäß §F. 186 ermittelten Fehlmengen können von den Abfertigungsbeamten bis zu einem 
Prozent des Sollbestandes abgabenfrei gelassen werden, sofern der Alkoholverlust lediglich auf Ver- 
dunstung oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen ist. # " 
In anderen Fällen kann das Hauptamt die Fehlmenge abgabenfrei lassen, wenn eine Ent- 
nahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. -m- 
Wird vom Hauptamt eine Fehlmenge für abgabenpflichtig erklärt, so ist diese im Abnahme- 
buch unter einer besonderen Nummer einzulragen. 
8. 188. 
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein ohne Vorführung nach der 
Anzeige der Meßuhr versteuert wird. Der Brennereibesitzer darf dann über den Branntwein sofort 
nach dessen Erzeugung frei verfügen. Soll ein Theil des Branntweins unter Abstandnahme von 
der Erhebung der Verbrauchsabgabe unter Steuerkontrole gestellt werden, so ist dieser bis zur Ab- 
nahme gemäß §. 183 aufzubewahren. 
Zu jedem Abnahmetage hat der Brennereibesitzer außer den sonstigen Abferligungsanträgen 
eine Anmeldung zur Versteuerung einzureichen. Die Absertigungsbeamten haben in der Versteuerungs- 
anmeldung die seit der vorhergegangenen Abnahme durch die Meßuhr geflossene Alkoholmenge fest- 
zustellen und, ersorderlichenfalls nach Absetzung der unter Steuerkontrole genommenen Alkoholmengen, 
als abgabenpflichtig einzutragen. Für den durch Verdunstung oder gewöhnliche Leckage entstehenden 
Alkoholverlust wird ein Nachlaß nicht gewährt. 
Die Direktivbehörde kann auch dann von der Vorführung absehen, wenn der Branntwein 
von der Meßuhr durch eine steuersichere Rohrleitung unmittelbar in ein Lager oder in eine 
Reinigungsanstalt übergeführt wird. In diesem Falle ist zu jedem Abnahmetag eine Anmeldung 
zum Lager oder zur Reinigungsanstalt abzugeben. 
S. 189. 
Wird in einer Brennerei mit Alkoholmesser der gesammte Branntwein zur Versteuerung nach 
der Anzeige der Meßuhr angemeldet, so kann der erste Abfertigungsbeamte die Abnahme allein be- 
wirken. Wird der Branntwein in der Regel nach Angabe der Meßuhr versteuert, so kann das 
Hanuptamt anordnen, daß der Brennereibesitzer an bestimmten Tagen eine Anmeldung zur Ver- 
steuerung einzureichen hat; die Abnahmen können alsdann an beliebigen Tagen vorgenommen 
werden. 
10 
9. Genaue Fest- 
stellung des Soll 
und Istbestandes 
10. Behandlung de 
Fehlmengen. 
11. Abnahme durch 
Abrechnung. 
12. Abnahme durck 
einen Beamten
        <pb n="564" />
        — 74 — 
8. 190. 
13. Störungen der Tritt eine Störung des richtigen Ganges der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies 
Meßuhr. sofort im Meßuhrbuche zu vermerken und nach Vorschrist des §. 139 Anzeige zu erstatten. Eine 
Oeffnung der Meßuhr hat er zu unterlassen. 
Auf die Feststellung des Sachverhalts und die Festsetzung der zur Abfertigung vorzuführenden 
Alkoholmenge finden die §§. 140 und 141 entsprechende Anwendung. Zwecks Beseitigung der 
Störung ist nach §. 15 der Meßuhrordnung zu verfahren. 
8. 191. 
14. Branntwein aus Der im Einsetzkasten des Alkoholmessers vorgefundene sowie der aus der Meßuhr oder der 
dem Einsetzkasten Vorlage bei ihrer Reinigung enmommene Branntwein ist, soweit er nicht zur Wiederbefüllung des 
u. s. w. Schwimmertopfes oder der Vorlage Verwendung findet, nach dem Antrage des Brennereibesitzers 
unter Steuerkontrole zu nehmen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
Zehnter Titel. 
Wiederholt abtreibende Brennereien. 
§. 192. 
1. Zlälsiglet des Es ist zulässig, den beim ersten Abtriebe gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbranntwein) in 
einbrandes. der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtriebe (Wienen, Feinbrand) zu unterziehen. 
" Dem wiederholten Abtriebe darf auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei 
erzeugt ist. Dieser Branntwein darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein ge- 
mischt werden. 
Der Feinbrand darf nur während der Brennfrist (s. 118) startfinden. 
§. 193. 
2. Zusatzstoffe. Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zuzusetzen, 
sofern sie weder Alkohol enthalten noch sich in gährendem oder vergohrenem Zustande befinden. 
Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmuswurzeln, 
ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden. 
§. 194. 
3. Brennvorrich- Der Feinbrand hat auf einem besonderen Brenngeräthe (Wiengeräth) zu erfolgen. Für be- 
tung für den stehende Brennereien kann das Hauptamt Ausnahmen gestatten, wenn die Aufsstellung eines Wien- 
Feinbrand. geräths auf Schwierigkeiten stößt; in diesem Falle hat ein Beamter die Verbindung zwischen der 
Vorlage und dem Sammelgefäß oder der Meßuhr beim Beginne des Feinbrandes zu lösen und 
nach Beendigung des Feinbrandes unter Erneuerung des Verschlusses wieder herzustellen. 
Das zum Wienen benutzte Geräth ist mit einem zur Entnahme von Proben geeigneten Ablaß- 
hahn, ferner thunlichst mit einem Stand= oder Schauglas oder einer sonstigen Vorrichtung zu ver- 
sehen, welche eine Prüfung des Inhalts gestatlet. 
5. 195. 
4. Anmeldung des Eine Beschreibung des Feinbrandes unter Angabe der zu benutzenden Geräthe und der 
Feinbrandes. etwaigen Zusatzstoffe ist in die allgemeine Betriebserklärung (§. 89) aufzunehmen. 
Soll der Feinbrand in der Zeit oder im Anschluß an die Zeit erfolgen, für welche ein Be- 
triebsplan abgegeben ist, so ist in dem Betriebsplane zu erklären, an welchem Tage und auf welchem 
Brenngeräthe der Feinbrand stattfinden wird. 
Soll der Feinbrand zu anderer Zeit erfolgen, so ist spätestens am Tage vor dem beabsichtigten 
26. Feinbrande der Hebestelle eine Anmeldung nach Muster 26 in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Muser Die eine Ausfertigung ist nach Genehmigung dem Brennereibesitzer zurückzugeben und in der Brennerei 
— auszulegen. Die angemeldete Betriebszeit kann auf die zum Feinbrand erforderliche Zeit beschränkt 
werden. Nach Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung binnen fünf Tagen an die Hebestelle 
zurückzuliefern.
        <pb n="565" />
        — 75°'° — 
S. 196. 
Für den durch den Feinbrand entstehenden Alkoholverlust kann auf Antrag des Brennerei= 5. Schwundnach- 
besitzers ein Schwundnachlaß bis zu drei Prozent der dem Feinbrand unterzogenen Alkoholmenge 
gewährt werden. Für Branntwein, der in einer anderen Brennerei erzeugt ist, wird Schwund- 
nachlaß nicht gewährt. *r*1. 
Die Höhe des Schwundsatzes ist auf Grund von Probebrennen festzusetzen. Auf Antrag des 
Brennereibeitzers kann von den Probebrennen abgesehen und der Schwundnachlaß auf zwei Prozent 
festgesetzt werden, wenn dieser Prozentsatz als der Einrichtung und der Betriebsweise der Brennerei 
angemessen zu erachten ist. * 1 
Weunun besondere Umstände, z. B. wesentliche Aenderungen an den Brenngeräthen, dazu Anlaß 
geben, ist die Angemessenheit des bewilligten Schwundsatzes von neuem zu prüfen und der Schwund- 
satz nöthigenfalls anderweit festzusetzen. . · « 
Sofern nicht das Hauptamt einen anderen Zeitpunkt bestimmt, kommt der zuerst bewilligte 
Schwundsatz vom Tage des Einganges des Antrags, der abgeänderte Schwundsatz vom Tage seiner 
Festsetzung ab zur Anwendung. 
§. 197. 
Die zur Ermittelung des Schwundes erforderlichen Probebrennen sind dauernd, und zwar thun- 
lichst durch zwei Beamte, zu überwachen. Der Brennereibesitzer hat den Probebrennen beizuwohnen. 
Zu den Probebrennen ist nur solcher Rohbranntwein zu verwenden, welcher in der Brennerei 
erzeugt ist. Stofse, die das Ergebniß des Probebrennens nicht beeinflussen, wie z. B. Kümmelkörner, 
dürfen zugesetzt werden. . 
Es ist darauf zu achten, daß der Nohbranntwein vollständig in das zum Wienen benutzte 
Geräth übergeführt und abgetrieben sowie daß das gewonnene Erzeugniß ohne Verlust aufgefangen 
wird. Es ist ferner darauf zu sehen, daß der Abtrieb ordnungsmäßig und insbesondere nicht übereilt 
erfolgt, sowie daß das Kühlwasser thunlichst kalt erhalten wird. . 
Jede eine Herabminderung der Alkoholausbeute beim Probebrennen bezweckende Handlung ist 
verboten. Werden derartige Handlungen vorgenommen, so ist das Probebrennen einzustellen und 
dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. 
Der Abtrieb ist als beendet anzusehen, wenn eine Probe der ablaufenden Flüssigkeit nach 
dem Lutterprober nicht mehr als ein Gewichtsprozent wahrer Alkoholstärke besitzt. 
Die zum Feinbrande zu verwendenden und die durch den Feinbrand gewonnenen Alkoholmengen 
sind nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festzustellen. Der durch Vergleichung dieser 
Mengen ermittelte Schwund ist in Prozente der abgetriebenen Menge umzurechnen. Die Umrechnung 
erfolgt bis auf zwei Dezimalstellen; das Ergebniß ist sodann auf eine Dezimalstelle in der Art ab- 
zurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, die Zahl der ersten 
Dezimalstelle um 1 erhöht wird. 
Ueber den Verlauf des Probebrennens ist eine Verhandlung aufzunehmen. 
8. 198. 
Die Entscheidung über die Bewilligung des Schwundnachlasses und über die Höhe des 
Schwundsatzes steht dem Hauptamte zu, wenn sich der Brennereibesitzer verpflichtet, den gesammten 
in der Brennerei gewonnenen Rohbranntwein dem Feinbrande zu unterziehen und ihn vorbehaltlich 
der Befugniß im Absatz 4 zu versteuern. 
Das Hauptamt kann den Feinbrand unter ständige Aussicht stellen oder anordnen, daß der 
Brennereibesitzer über die dem Feinbrand unterzogenen und die dadurch gewonnenen Alkoholmengen 
Anschreibungen zu führen hat. 
Bei der Abnahme ist der Rohbranntwein in der Versteuerungsanmeldung als zum Feinbrande 
bestimmt anzumelden und, sofern nicht die Abfertigung gemäß §. 188 Absatz 1 erlassen ist, nach 
der Abfertigung dem Brennereibesitzer zur weiteren Verarbeitung zu überlassen. Der Schwund- 
nachlaß ist nach dem festgesetzten Progentsatze von der abgenommenen Alkoholmenge zu berechnen 
und von dieser in Abzug zu bringen. 
Auf Antrag des Brennereibesitzers kann der durch den Feinbrand gewonnene Branntwein bei 
den Abnahmen bis zur Höhe der jedesmal zu versteuernden Alkoholmenge wieder unter Steuer- 
10“7 
laß. 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
b) Probebrenne 
6. Gewährung 
des Schwun 
nachlasses 
durch das 
Hauptamt.
        <pb n="566" />
        – 76“ — 
kontrole genommen werden; die unter Kontrole genommene Alkoholmenge ist von der zu versteuernden 
Alkoholmenge in Abzug zu bringen. 
8. 199. 
7. Gewährung Abgesehen von den Fällen des §. 198 steht die Entscheidung über die Bewilligung des 
des Schwund-Schwundnachlasses und über die Höhe des Schwundsatzes der Direktiobehörde zu, welche auch die 
hachlasfe Die weiteren Maßregeln zur Sicherung der Ausführung des Feinbrandes anzuordnen und die Art der 
rektiobehörde. Abfertigung zu bestimmen hat. 
In der Regel ist vorzuschreiben, daß der abgenommene Rohbranntwein unter amtlicher Auf- 
sicht in das Wiengeräth oder einen damit verbundenen Behalter gebracht wird und daß das Wien- 
geräth und der Behälter derart amtlich verschlossen werden, daß der Rohbranntwein nur auf dem 
Wege des nochmaligen Abtriebs aus dem Steuerverschlusse gelangen kann. 
Es ist auch zulässig, den abgenommenen Rohbranntwein dem Brennereibesitzer zur weiteren 
Verarbeitung zu überlassen, sofern für die Feststellung des beim Feinbrande gewonnenen Erzeug- 
nisses besondere Sammelgefäße oder eine besondere Meßuhr aufgestellt werden. Der Schwund- 
nachlaß ist dann nur entsprechend der aus den Sammelgefäßen oder nach der Anzeige der Meßuhr 
abgenommenen Alkoholmenge zu gewähren. 
S. 200. 
8. Verbringung Die Direktiobehörde kann gestatten, daß der Rohbranntwein bei den Abnahmen in ein mit 
des Nob. der Brennerei verbundenes Branntweinlager gebracht und erst zu einem späteren Zeitpunkte dem 
in ein Lager. Feinbrand unterzogen wird. In dem Lager ist der Branntwein abgesondert von dem übrigen 
Branntwein aufzubewahren. 
F. 201. . 
9. Abnahme des Bei Brennereien, welche derartig eingerichtet sind, daß der erzeugte Branntwein vom Beginne 
chennsen des ersten Abtriebs bis nach vollendetem Feinbrand unter Steuerverschluß bleibt und in die 
des. Venran= Sammelgefäße oder die Meßuhr fließen muß, kann die Direktiobehörde gestatten, daß erst das 
fertige Erzeugniß abgenommen wird. 
Auf die Einrichtung und den Verschluß des Wiengeräths finden die §§. 35 bis 65 ent- 
sprechende Anwendung. Außerdem sind die Flanschen der Abflußleitung für die Rückstände bei 
dem zum Wienen benutzten Geräthe zu verschließen. Die Leitung selbst ist in eine zu verschließende 
Grube zu führen oder in anderer Weise derart zu sichern, daß eine Entnahme von Branntwein 
nicht angängig ist. 
Elfter Titel. 
Steueraufsicht. 
". 202. 
1. Allgemeine Vor- Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder Zeit, 
schrift. sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu revidiren. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf 
alle nach 8. 12 angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen Brennereigeräthe zeitweise 
aufbewahrt werden (S. 24 Abs. 1). 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder Jemand sich darin befindet, müssen sämmtliche 
Zugänge zu ihr sowie zu dem Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein (vergl. auch 
§. 127 Abs. 2). Der Oberkontroleur kann auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen 
gehalten werden. 
§. 203. 
2. Zweck der Re- Bei den Revisionen ist insbesondere darauf zu achten, daß der Brennereibelrieb dem ein- 
visionen. gereichten Betriebsplan und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht, auch die unter 
Verschluß gelegten Geräthe und die angelegten Verschlüsse unverletzt sind. 
Bei landwirthschaftlichen Brennereien ist außerdem darauf zu achten, daß hinsichtlich der ver- 
arbeiteten Stoffe sowie hinsichtlich der Verwendung der Rückstände und des Düngers die Voraus- 
setzungen des landwirthschaftlichen Betriebs (F. 4) erfüllt werden. Die Brennereibesitzer haben zu 
diesem Zwecke den Oberbeamten den Einblick in ihren Wirthschaftsbetrieb zu gewähren.
        <pb n="567" />
        – 77 — 
. 204. 
Die Brennereien sind, solange sie im Betriebe stehen, monatlich vom Oberkontroleur mindestens 3. Zahl und Ze 
dreimal, von Aussehern mindestens achtmal zu revidiren. Revisionen, die bei Gelegenheit von Ver- 
messungen, Branntweinabfertigungen oder sonst zu einer dem Brennereibesitzer vorher bekannt ge- 
gebenen Zeit vorgenommen werden, sind auf die vorgeschriebene Zahl nicht in Anrechnung zu 
bringen. Die Direktivbehörde kann die Zahl der Revisionen herabsetzen. 
Die Revisionen müssen unvermuthet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in ungleichen 
wischenräumen vorgenommen werden. Wieviel Revisionen zur Nachtzeit vorzunehmen sind, be- 
sonders in Brennereien, denen das nächtliche Befülltlassen der Brenngeräthe gestattet ist, bestimmt 
die Direktivbehörde. 
8. 205. 
Zur Erleichterung der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen hat der Oberkontroleur ein auf 
feste Pappe niederzuschreibendes Verzeichniß der sämmtlichen in der Brennerei gemäß der §§. 55 bis 
64 angelegten Verschlüsse, unter Trennung der freiliegenden von den durch Kappen u. s. w. ver- 
deckten, aufzustellen und darin die Verschlüsse mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Das 
Verzeichniß ist bei den Brennereibelagsheften aufzubewahren. 
8. 206. - 
SolangedieBrennereiimBetriebesteht,sinddieim§.55bezeichnetenGeräthe,Geräthe- 
theile und Rohrleitungen außerhalb des Sammelgefäßraums mindestens bei einer Revision im 
Monat durch den Oberkontroleur und mindestens ebenso oft durch Aufseher vollständig, und zwar 
in der Regel während des Abtriebs, darauf zu prüfen, ob sie sich in dichtem und unversehrtem 
Zustand und unter gutem Verschlusse befinden; außerdem ist der Verschluß des Sammelgefäßraums 
zu prüfen. Die untere Seite der Branntweinrohrleitung (§. 42) sowie etwaige Löthnähte (C. 44) 
sind besonders genau zu besichtigen; verdächtige Stellen der blank zu haltenden Geräthetheile (§. 65) 
haben die Beamten erforderlichenfalls sofort blank reiben zu lassen. Durch Drehen der Kappen ist 
sestzustellen, ob Branntwein oder Lutter in ihnen aufgefangen ist; einer Abnahme der Kappen, 
Ueberrohre u. drgl. bedarf es nur, wenn eine besondere Veranlassung dazu vorliegt. 
Bei jeder anderen Revision sind einzelne Geräthe und Verschlüsse in gleicher Weise zu prüfen. 
Der Inhalt der Sicherheitsrohre (§. 56 Abs. 3) ist nach Bestimmung des Oberkontroleurs 
von Zeit zu Zeit in das Brenngeräth zu entleeren oder zu vernichten. In Brennereien mit Alkohol- 
messern hat der Oberkontroleur mindestens einmal im Vierteljahre den im Unterbaue des Alkohol- 
messers befindlichen Einsetzkasten zu besichtigen und über das Ergebniß einen Vermerk im Meß- 
uhrbuche zu machen. 
207. 
Für Maischbottichsteuer entrichtende #nensenbbel hat die Direktivbehörde darüber Bestimmung 
zu treffen, in welchem Umfang und in welcher Weise bei Revision der Maischbotliche der leere 
Raum zwischen dem Flüssigkeitsspiegel und dem oberen Bottichrande festzustellen ist. Entsprechende 
Vorschriften sind für die Revision der Sauermaischbehälter zu erlassen. 
S. 208. 
Geräthe, die zum Zwecke der Außergebrauchsetzung unter amtlichen Verschluß gelegt sind, sind 
während der Betriebszeit monatlich vom Oberkontroleur mindestens einmal, von Aufsehern mindestens 
zweimal auf ihren Verschluß zu prüfen. 
E— 8. 209. 
Schlüssel zum Sammelgefäßraum erhalten der Oberinspektor, der Oberkontroleur und, falls 
letzterer die Branntweinabnahme nicht bewirkt, auch der erste Abfertigungsbeamte. Außerdem kann 
für dringende Fälle der Oesfnung ein Schlüssel bei der Hebestelle niedergelegt werden, welcher 
während des Nichtgebrauchs in einem mit dem Dienstsiegel des Oberkontroleurs verschlossenen Um- 
schlag aufzubewahren ist. 
Die Beamten sowie die Hebestelle dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel nur bei dringender 
Veranlassung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aus den Händen geben. 
punkt der 9 
visionen. 
uVerzeichniß i 
angelegten V 
schlüsse. 
. Prüfung der 
Sicherheilsvor 
richtungen. 
.Prüsung der 
Maischbotticht 
Prüfung auf 
Gebrauch gese 
ter Geräthe. 
Schlüssel zum 
Sammelgesäß 
raume.
        <pb n="568" />
        9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
1. 
— 78“ — 
8. 210. 
Deffnung des Solange der Betrieb der Brennerei dauert oder Branntwein sich in den Sammelgefäßen be— 
Sammelgefäß= findet, hat der Oberkontroleur mindestens einmal monatlich eine innere Besichtigung des Sammel- 
raums. gefäßraums nebst Prüfung der Sammelgefäße und ihrer Verschlüsse vorzunehmen. Diese Besichti- 
gungen können mit den Branntweinabnahmen verbunden werden. 
Beamte, welche nicht zu den Oberbeamten gehören, dürfen den Verschluß des Sammelgefäß- 
raums nur in Gegenwart eines zweiten Beamten oder, falls die Oeffnung aus dringenden Gründen 
keinen Aufschub leidet oder zum Zwecke der Beobachtung der Sammelgefäße eine häufigere Oeffnung 
erforderlich ist, nur unter Zuziehung eines Zeugen lösen. 
Dem Ersuchen des Brennereibesitzers um Oeffnung des Sammelgefäßraums ist bei Angabe 
triftiger Gründe zu entsprechen. 
Jeder Oeffnung des Sammelgefäßraums hat der Brennereibesitzer beizuwohnen. 
8. 211. 
Wiederverschlie= Der Brennereibesitzer hat dafür zu sorgen, daß bei Schließung des Raumes die Sammel- 
hung der Sam- gefäße durch richtige Stellung der Ablaßhähne sowie der Absperrhähne an den Standgläsern und 
melgefäße und den Verbindungsrohren sicher geschlossen sind. 
gefäßraums. Die ordnungsmäßige Wiederverschließung der Sammelgesäße und des Sammelgefäßraums ist 
in einer fortlaufenden Verhandlung jedesmal von den Beamten, dem Brennereibesitzer und dem 
etwa zugezogenen Zeugen zu bestätigen. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß der Brennereibesitzer auf seine Gefahr den am Standglase 
befindlichen Absperrhahn offen hält. 
8. 212. 
Revision außer Nicht im Betriebe stehende Brennereien sind vom Oberkontroleur mindestens einmal viertel- 
Betrieb befind- jährlich, von Aufsehern mindestens einmal monatlich zu revidiren. Die Direktivbehörde kann die 
licer Brenne: Zahl der Revisionen herabsetzen. 
§. 213. 
Eintragung des Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Reoisionsbefund, solange in der Brennerei 
Neuistonsbefun- ein Betriebsplan ausliegt, in diesen, anderenfalls in ein Revisionsbuch nach Muster 27 einzutragen. 
* 21. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behälkniß 
Musier 
–—– auszulegen. 
§. 214. 
Dienstanwei- Die nähere Anweisung für die Handhabung der Steueraufsicht wird von der obersten Landes- 
sung. Finanzbehörde erlassen. 
Zmweites Buch. 
Absindungsbrennereien. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
F. 25. « 
Begriff der Ab- Bei der Abfindung werden die Verbrauchsabgabe, der Zuschlag und die Brennsteuer im 
findung. voraus nach der Alkoholmenge bindend festgesetzt, welche aus dem zutreffenden Alkoholausbeutesatz 
und entweder aus dem angemeldelen Bottichraum oder aus der Art und Menge der zur Brannt- 
weinerzeugung bestimmten Rohstoffe oder Maische zu berechnen ist. Bei einzelnen Abfindungsarten 
wird auch die Maischbotlichsteuer im Wege der Abfindung erhoben (8. 319 unter b und c). 
Der in Abfindungsbrennereien erzeugte Branntwein tritt, vorbehaltlich der Vorschriften der 
§§. 321 bis 324, ohne amtliche Abfertigung sofort in den freien Verkehr.
        <pb n="569" />
        8. 216. 
Der Abfindung unterliegen die Brennereien, welche im Betriebsjahre nicht mehr als 
75 Hektoliter Alkohol erzeugen. Von der Abfindung ausgeschlossen bleiben alle Brennereien, welche 
mit kontinuirlichen Brenngeräthen versehen sind oder welche Rübenstoffe verarbeiten. 
S. 217. 
Die Direktivbehörde kann: 
a) Brennereien, die nicht mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, von der Abfindung 
ausschließen; 
b) mehlige Stoffe verarbeilende Brennereien, die keine Hese gewinnen und mehr als 75, 
jedoch nicht mehr als 120 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zulassen, wenn 
die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer für bauliche 
Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen würde: 
c) Materialbrennereien, die mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zu- 
lassen, wenn die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer 
für bauliche Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen oder wenn die 
Verschlußkontrole wegen der Art des Betriebs nicht ohne große Schwierigkeiten durch- 
führbar sein würde. 
§. 218. 
Werden in einer Abfindungsbrennerei mehr als 75 oder im Falle des §. 217 unter b mehr 
als 120 Hektoliter Alkohol erzeugt, so unterliegt die Brennerei vom Beginne des nächsten Betriebs- 
jahrs ab der Verschlußkontrole. Ist die Ueberschreitung nur durch vorübergehende besondere# Um- 
stände herbeigeführt, so kann die Direktivbehörde von Anordnung der Verschlußkontrole absehen. 
219. 
Brennereien, welche beim Inkrafttreten Frn Ausführungsbestimmungen der Verschlußkontrole 
unterliegen oder später dieser Kontrole unterworfen werden, bleiben von der Abfindung aus- 
geschlossen. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Aufrecht- 
eehaltung der Verschlußkontrole sich als undurchführbar erweist und die Voraussetzungen des §. 216 
vorliegen. , .· 
Das Hauptamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb mit 
Material (8. 6) auf Antrag von der Verschlußkontrole befreien und der Abfindung unterwerfen. 
" §. 220. 
Der Abfindung wird zu Grunde gelegt: 
a) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er- 
zeugen, soweit mehlige Stoffe verarbeitet werden, 
der zur Bemaischung angemeldete Bottichraum (Abfindung nach dem Bottich- 
raume); 
b) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er- 
zeugen, soweit Material verarbeitet wird, nach Bestimmung der Direktiobehörde 
entweder 
1. die Materialmenge, welche während der angemeldeten Betriebszeit nach der 
Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung (§. 260) verarbeitet werden kann (Ab- 
findung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung), 
oder - 
2. die zum Abbrennen angemeldete unter Materialkontrole (§§. 269 bis 276) stehende 
Materialmenge (Abfindung nach der Stoffmenge mit Materialkontrole): 
Tc) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 5 Hektoliter 
Alkohol erzeugen, 
die zum Abbrennen angemeldete Stoffmenge (Abfindung nach der Stoffmenge). 
2. Zulässigkeit d 
Abfindung. 
à) Regel. 
b) Ausnahmen. 
c) Uebergang 
von der # 
findung zur 
Verschlußkör 
trole. 
d) Uebergang 
von der V. 
schlußkontro 
ur Abfin- 
ung. 
3. Arten der # 
findung. 
a) Regel.
        <pb n="570" />
        — 807 — 
§. 221. 
b) Ausnahmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt: 
à) die im §. 220 unter a und b bezeichneten Abfindungsarten oder einzelne der darauf 
bezüglichen Vorschriften auch auf die im §. 220 unter c erwähnten Brennereien 
anzuwenden; 
b) Brennereien, welche bisher nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefunden 
waren und im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen, für die Verarbeitung mehliger Stoffe nach der Leistungsfähigkeit 
der Brennvorrichtung abzufinden; 
I) Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, 
für die Verarbeitung mehliger Stoffe nach der Stoffmenge abzufinden, sofern aus diesen 
allein nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol hergestellt werden; 
d) Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen 
und bisher nach den Vorschriften in Ziffer 8 Nr. VI unter a der vorläufigen Aus- 
führungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen behandelt worden sind, nach der 
Stoffmenge abzufinden. 
Die Abfindung gemäß der Vorschrift unter d ist nur zulässig bei Brennereien, welche eine 
Brennvorrichtung von einfacher Beschaffenheit mit einer Brennblase von nicht mehr als 200 Liter 
Raumgehalt oder, falls ausschließlich Weintreber oder Weinhefe verarbeitet werden, von nicht mehr 
als 300 Liter Raumgehalt benutzen. Einfache Beschaffenheit der Brennvorrichtung ist dann anzu- 
nehmen, wenn in die Brennblase kein Dampf eingeleitet wird. Sind in der Brennerei mehrere 
Brennvorrichtungen vorhanden, so müssen die nicht zum Betrieb angemeldeten unter dauerndem 
Verschlusse gehalten werden; der Feinbrand darf in diesem Falle nur in der zum Rohbrande be- 
nutzten Blase statifinden. Das Hauptamt kann die gleichzeitige Benutzung zweier Brennblasen von 
der bezeichneten Beschaffenheit gestatten, wenn der Raumgehalt beider Blasen zusammen nicht mehr 
als 200 beziehungsweise 300 Liter beträgt. 
8. 222. 
e) Ermitlelung Soweit die Art der Abfindung von dem jährlichen Betriebsumfang abhängt, ist dieser nach 
des Betriebs= der Alkoholmenge zu bemessen, welche in der Brennerei während der drei vorhergehenden Betriebs- 
umfanges. jahre durchschnittlich erzeugt ist. Die durchschnittliche Alkoholmenge wird gefunden, indem die Ge- 
sammtalkoholmenge durch 3 getheilt wird. 
Bei neu entstandenen Brennereien und bei Brennereien, die in mehr als einem der drei vor- 
hergehenden Betriebsjahre geruht haben, ist der Betriebsumfang schätzungsweise zu ermitteln. Das 
Gleiche hat zu geschehen, sobald die Betriebseinrichtung einer Brennerei wesentlich verändert wird. 
Zweiter Titel. 
Buchführung über die Brennereien; Geräthevermessung und Gerätheaufbewahrung. 
§5. 223. 
I. Aumeldung der Wer eine Brennerei errichten will, hat dies spätestens acht Tage vor Beginn der Geräthe- 
Brennereien. aufstellung dem Hauptamte schriftlich anzuzeigen. Letzteres hat hiervon dem Oberkontroleur sofort 
1. Allgemeine Kenntniß zu geben. 
Vorschrift. Spätestens drei Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung (8. 243, 8. 249 Abs. 3 und 
8. 277 Abs. 3) hat der Brennereibesitzer der Hebestelle eine Räume- und Gerälheanmeldung nach 
Muiter 28.— Muster 28 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
— Besteht die Brennerei nur aus einer Brennvorrichtung von einfacher Beschaffenheit, d. h. ohne 
Dampfeinleitung in die Brennblase, so bedarf es der Anzeige gemäß Absatz 1 nicht; die Räume- 
und Gerätheanmeldung ist in diesem Falle binnen drei Tagen nach der Empfangnahme der Brenn- 
vorrichtung oder bei früherer Eröffnung des Betriebs spätestens gleichzeitig mit der Betriebs- 
anmeldung einzureichen. 
§. 224. 
2. Anmeldung In die Anmeldung der Räume sind diejenigen Räume aufzunehmen, in welchen zur Erzeugung 
der Räume. von Branntwein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen werden.
        <pb n="571" />
        — si* — 
Bei größeren Brennereien kann der Oberkontroleur anordnen, daß auch die mit den Brennerei- 
räumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume anzumelden sind und daß über die an- 
gemeldelen Räume ein Grundriß in doppelter Ausfertigung einzureichen ist, der die Stellung der 
nereigeräthe nachweist. 
Brennereigeräth z 225. 
ie Gerätheanmeldung sind aufzunehmen: 
% Faheanmsschlungen d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpse zur 
Entwickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Nieder- 
schlagung gebracht werden (Kühler nebst Vorlagen); . . 1 1 
b) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Maischbottiche, Dämpfgeräthe 
(Kartoffeldämpffasser, Henzedämpfer u. drgl.), Vormaisch= und Hefensatzgeräthe, Kühl- 
schiffe und Sauermaischbehälter sowie Gefäße zur Gewinnung von Hefe; # 
e) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Materialvorrathsgefäße; 
d) andere zur Brennerei gehörige Geräthe auf Anordnung des Oberkontroleurs. 
226. 
Die Räume= und Gerätheanmeldung ist lon der Hebestelle nach Eintragung in die Brennerei- 
rolle (§. 239) dem Oberkontroleur zuzustellen. Der Oberkontroleur hat ihren Inhalt an Ort und 
Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die Gerälhe zu vermessen, das Ergebniß in die Anmeldung 
einzutragen und diese sodann mit den Vermessungsverhandlungen der Hebestelle zurückzugeben. Nach 
Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§. 230 Abs. 2) übermittelt die Hebestelle je eine Aus- 
fertigung der Anmeldung und der Vermessungsverhandlungen dem Brennereibesitzer. 
§. 227. 
Auf trockenem und nassem Wege sind zu vermessen: # 
a) in den nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien die Maischbottiche und Sauer- 
maischbehälter; «· 
b) in den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien die 
Brennblasen. 
Der durch nasse Vermessung ermittelte Raumgehalt der Geräthe ist mit dem durch trockene 
Vermessung gefundenen zu vergleichen. Findet sich hierbei ein Unterschied von mehr als drei Prozent 
des Ergebnisses der nassen Vermessung und kann dieser nicht genügend aufgeklärt werden, so hat 
eine zweite Vermessung mit Wasser stattzufinden, deren Ergebniß maßgebend ist. 
Von der trockenen Vermessung kann abgesehen werden, wenn sie nach Beschaffenheit oder 
Stellung der Geräthe Schwierigkeiten bereitet; in diesem Falle ist die nasse Vermessung zweimal 
vorzunehmen. 
6. 228. 
Auf trockenem oder nassem Wege sind zu vermessen: 
a) in den mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien die nach §. 225 unter b angemeldeten 
Geräthe, soweit sie nicht gemäß §. 227 unter à doppelt zu vermessen sind; · 
b) in den Material verarbeitenden Brennereien die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei 
bestimmten Materialvorrathsgesäße. 
Das Hauptamt kann von der Vermessung absehen. 
§. 229. 
Die Vermessung nach §. 227 ist durch den Oberkontroleur unter Zuziehung eines anderen 
Beamten, die Vermessung nach §. 228 durch den Oberkontroleur oder einen anderen Beamten zu 
bewirken Der Brennereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unter- 
zeichnung der Verhandlung (§F. 230) anzuerkennen. 
Die trockene Vermessung erfolgt nach Maßgabe einer amtlich zu liefernden Anleitung. 
Bei der nassen Vermessung haben die Vermessungsbeamten darauf zu achten, daß das zu 
vermessende Geräth völlig dicht und leer ist und daß, sofern es nicht eingemauert oder sonst unver- 
rückbar aufgestellt ist, sein oberer Rand waagerecht liegt. Letzteres ist nöthigenfalls durch eine 
Wasserwaage, Setzwaage oder dergleichen zu prüfen. 
11 
3. Anmeldun 
der Geräthe 
4. Prüfung de 
Anmeldung. 
II. Geröthe- 
vermessung. 
1. Doppelte Ve- 
messung. 
2. Einfache Ve 
messung. 
3. Ausführung 
der Ver- 
messung.
        <pb n="572" />
        4. Vermessungs- 
verhandlun- 
gen. 
5. Nach- 
vermessung. 
III. Geräthebezeich= 
nung. 
IV. Gerätheaufbe- 
wahrung. 
V. Veränderungen. 
1. Wechsel im 
Besitze der 
Brennerei. 
— 82“ — 
Die Vermessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, daß das zu vermessende Geräth 
mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Ueberlaufen befüllt wird. Hat das Geräth an seiner 
tiessten Stelle eine seine vollständige Entleerung zulassende Oeffnung, so kann es auch zunächst bis 
zum Ueberlaufen befüllt und das abfließende Wasser gemessen werden. 
Zum Messen des Wassers sind geaichle Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hülfsgefäße 
zu benutzen, welche vorher mit geaichten Gefäßen auszumessen sind. 
Im Endergebnisse bleiben Bruchtheile des Liters außer Betracht. 
An hölzernen Geräthen ist nach der Vermessung der Steuerstempel einzubrennen. 
S. 230. 
Ueber die Vermessung sind für jedes Geräth zwei gleichlautende Verhandlungen nach Muster 2 
bis 5 aufzunehmen. Nöthigenfalls sind die Muster abzuändern oder zu ergänzen. 
Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. Die Ver- 
handlungen über die Vermessung der Brennereigeräthe, deren Raumgehalt die Grundlage für die 
Berechnung eines Steuerbetrags bildet, sind außerdem dem Hauptamte zur Prüfung vorzulegen. 
5. 231. 
Wenn vermessene Brennereigeräthe eine Veränderung ihres Raumgehalts erfahren haben 
oder die Vermuthung einer solchen Veränderung vorliegt, ist eine neue Vermessung vorzunehmen. 
Die nach §. 227 vermessenen Maischbottiche und Brennblasen sind vor Ablauf von zehn Jahren, 
von der letzten nassen Vermessung ab gerechnet, auf trockenem und nassem Wege nachzuvermessen. 
Die Direktiobehörde kann eine kürzere Frist für diese Nachvermessung anordnen, auch in der Zwischen- 
zeit trockene Nachvermessungen vornehmen lassen. 
Die Nachvermessungen sind zu einer Zeit zu bewirken, in der sie den Gebrauch der Geräthe 
am wenigsten stören. Sie können bei außer Gebrauch befindlichen Geräthen bis zu deren Wieder- 
benutzung hinausgeschoben werden, auch wenn dadurch die im Absatz 2 vorgesehene Frist über- 
schritten wird. 
Der Oberkontroleur hat nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde jährlich eine Uebersicht 
über die vorgenommenen Nachvermessungen an das Hauptamt einzureichen. 
§. 232. 
Der Brennereibesitzer hat jedes angemeldete Brennereigeräth auf Verlangen und nach näherer 
Anordnung des Oberkontroleurs mit Nummer und Raumgehalt in Uebereinstimmung mit der 
Gerätheanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nöthigenfalls zu 
erneuern. 
Die Bezeichnung ist an dem Geräth an einer in die Augen sallenden Stelle mit Oelfarbe 
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Geräth 
anbringen, so ist sie in unmittelbarer Nähe des Geräths auf einer Tafel ersichtlich zu machen. 
S. 233. 
Die angemeldeten Brennereigeräthe sind in den Brennereiräumen aufzubewahren. Die Direktiv- 
behörde kann Ausnahmen zulassen. 
Anmeldungspflichtige, aber nicht angemeldete Brennereigeräthe dürfen in den Brennereiräumen 
nicht vorhanden sein. 
Nicht anmeldungspflichtige Brennereigeräthe sind hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Brennerei 
und hinsichtlich ihrer Aufbewahrung keiner Beschränkung unterworfen. 
Geräthe, welche nicht zu Brennereizwecken dienen, dürsen in die Brennereiräume nur insoweit 
aufgenommen werden, als dadurch die Revision nicht erschwert wird. 
Innerhalb der Brennereiräume können Brennereigeräthe beliebig verstellt werden. 
Sofern ein Grundriß eingereicht ist (5. 224 Abs. 2), gelten an Stelle der Absätze 1 und 5 
die Vorschriften des §. 24 Abs. 1 und des §. 25. 
S. 234. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, ist 
der Hebestelle binnen ciner Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom 
bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Nichtigkeit des angemeldeten
        <pb n="573" />
        — 83“ — 
Geräthestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräthe schriftlich anzuerkennen oder eine neue 
Räume= und Gerätheanmeldung abzugeben. 
5. 235. 4 
Sollen angemeldete Brennereigeräthe aus den Händen gegeben oder abgeändert werden, so 
hat der en angeberider) sofern nicht ein Fall der §§. 326 bis 328 vorliegt, dies der Hebestelle 
vor der Weggabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Befinden sich an den 
Geräthen amrliche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß er- 
sorderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden konnen. 
Werden Brenn= oder Wiengeräthe aus den Händen gegeben, so ist im der Anzeige auch der 
Empfänger zu bezeichnen: findet eine Versendung dieser Geräthe in einen anderen Hebebezirk statt, 
so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. *½ 
Werden anmeldungspflichtige Brennereigeräthe neu angeschafft, so hat der Brennereibesitzer 
dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräthe in der Brennerei anzuzeigen. 
Die Anzeigen sind nach Muster 6 in dopvelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung 
ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem An- 
meldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelagshefte (§. 241) zurückzugeben, die andere dem 
Oberkontroleur vorzulegen. Ohne aire ien der Hebestelle dürfen die veränderten oder neu 
angeschafften Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden. · J 
“ schasten, ein Heucht eingereicht ist (§. 224 Abs. 2), finden die Absätze 1 und 4 auch dann 
Anwendung, wem die Geräthe an einem anderen als dem im Grundrisse bezeichneten Platze auf- 
gestellt werden sollen. 
. §.236. » » 
Der Oberkontroleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, soweit 
erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräthen, welche nicht in 
eine andere Betriebsanflalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Abgeänderte und 
noch nicht vermessene neue Geräthe sind nöthigenfalls zu vermessen. Die eingetretenen Veränderungen 
sind in der Räume= und Gerätheanmeldung, welche sich im Brennereibelagshefte befindet, gegebenen- 
falls auch im Grundrisse, nachzutragen. 
Der Oberkontroleur kann, abgesehen von den nach §. 227 vorzunehmenden Vermessungen, 
einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat 
aber die von diesem in dem Brennereibelagshefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten An- 
wesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. » 
Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige kurz 
zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an 
die Hebestelle zurückzugeben, die beim Brennereibelagsheft aufbewahrte Veränderungsanzeige aber 
zu entfernen. « 
' §. 237. 
Wenn die Räume= und Gerätheanmeldung oder der Grundriß durch Nachträge unübersichtlich 
oder sont unbrauchbar geworden ist, hat der Oberkontroleur die Einreichung neuer Ausfertigungen 
anzuordnen. 
**2 8. 238. 
Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen und 
die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvorrichtungen 
sind nach den §§. 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln. 
« §.239. 
Die Hebestelle hat die Abfindungsbrennereien in einem besonderen Abschnitte B der nach 
Muster 7 zu führenden Brennereirolle nachzuweisen. Das Hauptamt kann anordnen, daß der für 
Abfindungsbrennereien bestimmte Abschnitt der Brennereirolle nach Muster 29 geführt wird. 
11“ 
2. Veränderun 
gen im Ge 
räthestande. 
3. Erledigung 
der Verän 
rungsan- 
zeigen. 
4. Einreichun 
neuer När 
und Ger# 
anmeldun: 
u. s. w. 
5. Abmeldun 
einer Brenn 
VI. Brennereiro! 
und Belagsh 
1. Brennereir 
Nuster 29 
—
        <pb n="574" />
        — 84* — 
§. 240. 
2. Belagsheste Die Hebestelle führt für jede Brennerei ein Belagshest. Darin sind aufzunehmen: 
der Hebestelle. a) die Räume= und Gerätheanmeldung; 
b) der Grundriß (5. 224 Abs. 2;: 
c) die Vermessungsverhandlungen; 
d) die Veränderungsanzeigen;: 
e) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen; 
f) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, welche besondere Verhältnisse der 
Brennerei betreffen. 
JFür größere Brennereien kann der Oberkontroleur anordnen, daß zwei, mit A und B zu be- 
zeichnende Belagshefte zu führen sind. In diesem Falle sind die unter a bis d ausfgeführten Schrift- 
stücke in das Belagsheft A, die unter e und k aufgeführten in das Belagsheft B aufzunehmen. 
Die Schriftstücke sind in jedem Belagshefte bei der erstmaligen Anlegung in der angegebenen 
Reihenfolge zu ordnen; später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht 
mehr gültige Beläge sind zu durchkreuzen und einzuschlagen. 
§. 241. 
3. Brennerei= Die an den Brennereibesitzer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der im 
belagshefte. §. 240 unter a bis c, e und 1 aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brennereibelagshefte zu ver- 
einigen. Der Oberkontrolcur kann für größere Brennereien anordnen, daß zwei Belagshefte nach 
Maßgabe des §. 240 Abs. 2 geführt werden. 
Die Brennereibelagshefte sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung des 
Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Nichl mehr 
gültige Beläge sind vom Oberkontroleur aus den Brennereibelagsheften zu emntfernen. 
§. 242. 
4. Hauptbren- Die Hebestelle hat eine vom Oberkontroleur bescheinigte Abschrift der Brennereirolle an das 
nereirolle. Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den Sonder- 
hebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle. 
Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der in der Brennerei- 
rolle vermerkten Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Veränderungen sind 
in der Hauptbrennereirolle zu vermerken. 
Dritter Titel. 
Betriebsvorschriften. 
A. Abfindung nach dem Bottichraume. 
8. 243. 
I. Allgemeine Vor- Auf die nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien sind die für die Verschlußbrennereien 
schrift. in den 88. 76 bis 86 über die Maischbottiche und Nebengeräthe, in den §§. 88 bis 95 Abs. 1, 
96 bis 100 Abs. 1 sowie 101 und 102 über die Betriebsanmeldung, in den 68. 104 bis 122 und 
125 bis 130 über die Betriebsführung und in den §§. 132 bis 137 über die Betriebsabweichungen 
gegebenen Vorschriften gleichmäßig anzuwenden, soweit nicht nachstehend in den 9§8. 244 bis 246 
Abänderungen vorgesehen sind. 
II. Betriebsplan und . .. 5. 244. 1 
Betriebganmel= Als Betriebsanmeldung ist ein Betriebsplan nach Muster 30 zu verwenden. Der Betriebs- 
dungebuch. plan ist nach seiner Feststellung in das Betriebsanmeldungsbuch, für welches das Muster 31 als 
Vorbild dient, und gleichzeitig in das Abfindungsbuch (§. 317) einzutragen. 
Muster 30. 
-l er 31. 
-— S. 245. 
M. Betriebsführung. Von den Vorschriften der §§. 117 und 119 über die Gährfrist und das Abbrennen der Maische 
1. Maischabtrieb. kann das Haupkamt Ausnahmen zulassen.
        <pb n="575" />
        — 85* — 
8. 246. 
Die Gewinnung von Hefe aus der Maische, die dazu erforderlichen Betriebshandlungen und 
zu benutzenden Nebengerälhe bedürfen keiner Genehmigung. Das Hauptamt lann verlangen, daß 
die Zahl und Größe der Nebengeräthe dem Bedürfniß angepaßt wird. 
Auf Hesenbrennereien finden die Vorschriften des §. 116 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
mit Genehmigung des Hauptamts Aufsatzhölzer, Blechkränze u. s. w. zur Zurückhaltung des Schaumes 
benutt werden dürsen; das Ueberlaufen der Maische darf durch solche Vorrichtungen nicht gehindert 
werden. Die etwa erforderlichen allgemeinen Anordnungen trifft die Direktiobehörde. 
§. 247. 
Für die Vornahme des Feinbrandes gelten die Vorschriften der §§. 192 und 193, des §. 194 
Abs. 2 und des §5. 195. Der Lutter oder Rohbranntwein darf auch der abzutreibenden Maische 
auf dem Brenngeräthe zugesetzt werden. . 1 
Sosern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes be- 
sonders festgesetzt ist, muß das gesammte Erzeugniß dem Feinbrand unterworfen werden. 
B. Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Breunvorrichtung. 
8. 248. 
Der Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung können von der Direktio- 
behörde unterworfen werden: 6 * *#• 6 
a) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre nicht mehr als 5 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen (§. 221 unter a) 
b) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 5, jedoch nicht 
mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, sofern sie bisher nach der Leistungsfähigkeit 
der Brennvorrichlung abgefunden waren (§. 221 unter b); 
Tc) Material verarbeitende Brennereien ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betriebs- 
umfang (§. 220 unter b Ziffer 1 und §. 221 unter a). 
8. 249. 
In den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist spätestens 
drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs der Hebestelle für den Betrieb mit mehligen Stoffen ein 
Abfindungsplan nach Muster 32, für den Betrieb mit Material ein Abfindungsplan nach Muster 33 
in doppelter Ausferligung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums 
fortgesegt oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Abfindungsplan in gleicher Weise 
abzugeben. « 
Die Hebestelle darf über eine verspälete Einreichung des Abfindungsplans hinwegsehen, wenn 
der Plan noch vor Beginn des angemeldeten Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann. 
Die Direklivbehörde kann gestatten, daß der Abfindungsplan späteslens am Tage vor der Betriebs— 
eröffnung eingereicht wird. 
Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeilung mehliger Stoffe der Beginn der ersten 
Einmaischung zum Zwecke der Besüllung eines Maischbotlichs, bei der Verarbeitung von Material 
der Beginn des erstem Materialabtriebs. 
. 250. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe 
oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den 
vorhergehenden Monat anzumelden. 
4 8. 251. 
Es ast eslaltet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und 
mehligen Stoffen in einem Abfindungsplane zu erklären. Für letztere Fälle kann von der Direktiv- 
W * auf Grund der Musler 32 und 33 ein besonderes Muster für den Abfindungsplan auf- 
werden. 
2. Hefenbren- 
nereien. 
IV. Feinbrand. 
I. Uebersicht. 
II. Abfindungs 
1. Einreichn 
frist. 
Nuster 2 
7 
2. Geltung 
dauer. 
3. Inhalt.
        <pb n="576" />
        4. Prüfung und 
Feststellung. 
b. Aufbewah- 
rung und 
Nücklieferung. 
III. Betriebsführung. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
2. Verbot d 
er 
— 86* — 
Im Abfindungsplan sind Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Abtriebs- 
zeiten für jede einzelne Gattung von Material und für Maische anzugeben, auch sind die zum Ab- 
triebe dienenden Brenngeräthe nach Nummern anzumelden. Bei der Verarbeitung von Maische ist 
der Tag der ersten Einmaischung sowie ferner anzugeben, welche Maischbottiche und wie oft jeder 
derselben während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden Maischbottich ist das 
Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten (Getreide, Kartoffeln, 
Malz) getrennt, anzugeben. Z 
Die Abtriebszeit muß, sofern nicht die Hebestelle eine Ausnahme zuläßt, einen auf ganze oder 
halbe Stunden abgerundeten Zeitraum von mindestens sechs Stunden umfassen. 
8. 262. 
Die Hebestelle hat den Abfindungsplan auf seine vorschriftsmäßige Aufstellung und Voll— 
ständigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls seine Berichtigung zu veranlassen (G. B. 8. 18). 
Hierauf ist der Abfindungsplan unter Festsetzung des zu entrichtenden Steuerbetrags, gegebenen- 
falls unter Vorbehalt dieser Festsetzung (§. 318 Abs. 3), in beiden, mit A und B zu bezeichnenden 
Ausfertigungen zu vollziehen und in das Betriebsanmeldungsbuch (§. 244) sowie in das Abfindungs- 
buch (§. 317) einzutragen. Die Ausfertigung 4 erhält der Brennereibesitzer zurück, die Ausfertigung 
verbleibt bei der Hebestelle. 
8. 263. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten 
Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen. 
Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der 
Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. .. 
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Abfindungsplan gilt, ist die Aus- 
fertigung A an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die 
Ausfertigung B auszuhändigen. 
254. 
Während des angemeldeten Betriebs ni der Abfindungsplan befolgt werden, insbesondere 
dürfen keine anderen Stoffgattungen als die angegebenen verarbeitet und keine anderen als die 
angemeldeten Brennvorrichtungen benutzt werden. 
Als Beginn des Abtriebs gilt bei dem ersten Abtriebe der Zeitpunkt des Feueranmachens 
unter dem Brenngeräth oder des Einleitens von Dampf in dasselbe und bei den unmittelbar 
folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. Handlungen, die den Abtrieb nur vorbereiten, 
sind schon vor Beginn der angemeldeten Abtriebszeit zulässig. Z 
Die Vermischung verschiedener in einem Abfindungsplane gesondert angemeldeten Material- 
gattungen ist nicht gestattet. 
. 255. » « 
Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Maische noch mit 
Befüllung der Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
Brennblasen. 
3. Führung eines 
Brennbuchs. 
ter 
Euhet 
§. 256. . 
Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durch- 
schnittlich (§. 222) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben ein Brennbuch nach 
za. Muster 34 zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe des Betriebsverlaufs einzeln 
– 
ddurch den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familienan= 
gehörigen oder Brennereibediensteten mit Tinte einzutragen. » 
Abänderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen statt- 
haft; diese sind im Brennbuche zu vermerken. 4 
Das Brennbuch ist mit dem letzten Abfindungsplane des Vierteljahrs, für welches es geführt 
wird, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle zurück- 
zuliefern.
        <pb n="577" />
        — 87 — 
8. 257. 
ie Brennereigeräthe, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks dürfen ohne Ge- 
nohmin ge Giesmterbereitung und zu anderen wirthschaftlichen Zwecken (Wasserkochen u. s. w.) 
benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind. * 
Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so bedarf die Benutzung der Brennereigeräthe der Ge- 
nehmigung des Oberkontroleurs oder der Hebestelle. " 
Die Benutzung der Brennereigeräthe zu anderen als den im Absatz 1 angegebenen Zwecken, 
z. B. zur Gewinnung von Oenanthäther oder zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein 
aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
8. 258. 
Vor der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer den Abfindungsplan zurücknehmen, 
sofern er der Hebestelle unter Einlieferung desselben rechtzeitig Mittheilung macht. Die Zurück— 
nahme ist vom Brennereibesitzer auf dem Absindungsplane schriftlich anzuerkennen und von der 
Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuche, dem in diesem Falle beide Ausfertigungen des Planes als 
Beläge beizufügen sind, zu vermerlen. . 259. 
Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von 
dem angemeldeten Betriebe nothwendig, so hat der Brennereibesitzer im Abfindungsplane sofort 
unter Angabe des Zeitpunkts einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle 
Anzeige zu erstatten. Nach Feststellung des Sachverhalts kann die Steuer zu dem entsprechenden 
Theile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktiv- 
behörde erstattet werden. 
§. 260. 
Bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist die 
der Absindung zu Grunde zu legende Material= oder Maischmenge zu berechnen: " 
a) aus der Litermenge, die von der angemeldeten Stoffgattung in einer Stunde abgetrieben 
werden kann (Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung) und 
b) aus der Zahl der angemeldeten Abtriebsstunden. 
Hierbei bleiben Bruchtheile des Liters im Endergebniß außer Betracht. 
Wird der Betrieb mindestens für einen vollen Tag, eine volle Woche oder einen vollen Monat 
angemeldet, so sind 
für jeden vollen Tag 21 Betriebsstunden, 
für jede volle Woche 6 mal 21 Betriebsstunden und 
für jeden vollen Monat 24 mal 21 Betriebsstunden 
in Rechnung zu stellen. 261 
Die regelmäßige Leiftungsfähigkeit wird in Prozenten des Raumgehalts der Brennblase 
ausgedrückt. 
Für Brennvorrichtungen ohne Dampfeinleitung in die Brennblase beträgt die regelmäßige 
Leistungsfähigkeit: 
  
  
  
  
  
  
  
wenn auf der Blase 
nurder Rohbrand stattfindet, Roh-u. Feinbrand stattfinden, 
bei Verarbeitung von ohne und zwar für hennvorrichtungen mit 
Vorwärmer Vorwärmer 
Z Drezent Prozent Protent Vrozent 
Steinobst, Beeren und sin 19 25 14 18 
Kernobst und Trebern von Kernobst 17 22 13 17 
flüssiger Trauben= und Obstweinhefe 8 10 7 8 
gepreßter Trauben- und Obstweinhefe 6 7 5 5 
Weintreben 17 25 13 17 
Enzian- und sonstigen Wurzzen 25 . 38 18 23 
Hefenbrühe (§. 294 Abs. )0 20 27 15 19 
Maische aus mehligen Stoffern 21 298 15 L 
  
4. Benutzungt 
Brennerei 
räthe zu 
deren Zw 
als zum # 
nereibrieb 
IV. Betriebsab- 
weichungen. 
1. Vor der 
triebseröf 
nung. 
2. Nach der 
triebseröf 
nung. 
V. Feststellung 
der Abfindun 
Grunde zu li 
den Material- 
Maischmenge 
1. Allgemein 
Vorschrift 
2. Negelmäß 
Leistungs- 
jahigkeitW 
Brennvor 
tung.
        <pb n="578" />
        3. 
VI. 3 
1 
3. 
– 88“ — 
Wird bei Brennvorrichtungen, die mit einem Vorwärmer versehen sind, letzterer nicht benutzt, 
so kommen die für Brennvorrichtungen ohne Vorwärmer festgesetzten Prozentzahlen zur Anwendung; 
die Benutzung des Vorwärmers ist durch geeignete Maßregeln zu verhindern. 
Für Brennvorrichtungen mit Dampfeinleitung in die Brennblase beträgt die regelmäßige 
Leistungsfähigkeit beim Abtriebe von Maische aus mehligen Stossen 33 Prozent des Raumgehalts 
der Brennblase. 
Die Berechnung der Litermenge, welche in der einzelnen Blase in einer Stunde abgetrieben 
werden kann, erfolgt nach Maßgabe der amtlich zu liefernden Tafeln. 
§. 262. 
Leistungs- Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist vom Hauptamt auf Grund von Probebrennen 
Lpigteit nach besonders festzustellen: * 
Seslstelung. a) wenn der Brennereibesitzer es beantragt; . 
b) wenn es zur Wahrung des Steueraufkommens geboten erscheint; 
c) wenn andere als die im §. 261 aufgeführten Materialgatlungen verarbeilet werden; 
d) wenn zur Verarbeitung von Material Brennvorrichtungen verwendet werden, bei denen 
Dampf in die Brennblase geleitet wird. 
Die Feststellung kann sich auf den Rohbrand oder auf den Feinbrand oder auf beide 
erstrecken. Sie ist darauf zu richten, wieviel Liter und zehntel Liter an Material, Maische oder 
kurer in einer Stunde abgetrieben werden konnen; kleinere Bruchtheile sind unberücksichtigt 
u lassen. 
Ueber den Verlauf des Probebrennens, das sich auf mindestens drei Abtriebe zu erstrecken 
Nuster 32. hat, ist eine Verhandlung nach Muster 35 aufzunehmen. 
— 8. 263. 
einbrand. Es ist zulässig, den beim ersten Abtriebe gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbranntwein) in 
Zulässigkeit der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtriebe (Wienen, Feinbrand) für sich oder 
lnd Verpch zusammen mit der Maische oder dem Material zu unterziehen. Dem wiederholten Abtriebe darf 
nahme des auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei erzeugt ist. Dieser Branntwein 
Feinbrandes. darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein gemischt werden. 
Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes 
besonders festgesetzt ist, muß das gesammte Erzeugniß dem Feinbrand unterworfen werden. 
5. 264. 
Zusatzstoffe. Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zuzusetzen, 
sofern sie weder Alkohol enthalten noch sich in gährendem oder vergohrenem Zustande befinden. 
Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmus- 
wurzeln, ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden. 
8. 265. 
Feinbrand Soll der Feinbrand während der steuerpflichtigen Abtriebszeit vorgenommen werden, so ist 
während der dies im Abfindungsplan anzumelden und anzugeben, ob zum Wienen dasselbe Brenngeräth wie 
steuerpslicht. beim Rohbrand oder ob ein besonderes Wiengeräth benutzt werden wird. 
geit. rie Bei Benutzung eines besonderen Wiengeräths ist auch die Zeit anzumelden, innerhalb welcher 
das Geräth im Betriebe sein soll; die Hebestelle kann die angemeldete Zeit auf die zum Feinbrand 
erforderliche Zeit beschränken. 
Bei Benutzung desselben Brenngeräths zum Roh= und Feinbrand ist eine Angabe darüber, 
wann der Feinbrand stattfinden soll, nicht erforderlich es muß aber während der Abtriebszeit der 
gesammte in dieser Zeit gewonnene Lutter dem Feinbrand unterworfen werden. 
Die Hebestelle kann die Benutzung eines besonderen Wiengeräths untersagen. 
g. 266. 
Feinbrand im Der Feinbrand ist auch dann im Abfindungsplan anzumelden, wenn er zwar nicht während 
Anschluß an der steuerpflichtigen Abtriebszeit, aber im Anschlusse daran vorgenommen werden soll. In diesem 
die Abtriebs-Falle findet §F. 265 Absatz 2 entsprechende Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe Brenn- 
zeit. geräth zum Roh= und Feinbrande dient oder ein besonderes Wiengeräth benutzt wird.
        <pb n="579" />
        – 89 — 
8. 267. 
Soll der Feinbrand außerhalb der Abtriebszeit und auch nicht im Anschlusse daran vor- 
genommen werden, so ist spätestens am Tage vor dem beabsichtigten Feinbrande der Hebestelle eine 
Anmeldung nach Muster 26 in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die eine Ausfertigung ist 
nach Genehmigung dem Brennereibesitzer zurückzugeben und in der Brennerei auszulegen. Die an- 
gemeldete Betriebszeit kann auf die zum Feinbrand erforderliche Zeit beschränkt werden. Nach 
Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
  
C. Abfindung nach der Stoffmenge. 
8. 268. 
Unter die Abfindung nach der Stoffmenge fallen: *#* 6 
a) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre nicht mehr als 5 Heklo- 
liter Alkohol erzeugen (§ 220 unter c): # ** 
b) Material verarbeitende Brennereien, soweit sie nicht auf Anordnung der Direktiobehörde 
der Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung unterstellt sind (§5. 220 
unter b Ziffer 2 und unter e); 
e) Brennereien der im 8. 221 unter c und d bezeichneten Art, soweit die Direktivbehörde 
von der ihr eingeräumten Befugniß Gebrauch macht. 
Brennereien, die durchschnittlich (§. 222) mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, haben das 
zu Brennzwecken bestimmte Material gemäß §. 269 anzumelden. Dieselbe Verpflichtung kann auf 
Anordnung der Direktivbehörde auch kleineren Brennereiin auferlegt werden. Das angemeldete 
Material unterliegt der amtlichen Ueberwachung (Materialkontrole). 
8. 269. 
Der Besitzer einer der Materialkontrole unterworfenen Brennerei hat das zu Brennzwecken 
bestimmte alkoholhaltige Material binnen drei Tagen nach der Verbringung in das Brennerei- 
anwesen, nicht alkoholhaltiges Material binnen drei Tagen nach dem daselbst erfolgenden Einschlagen 
zur Gährung, der Hebestelle mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Materialanmeldung 
nach Muster 36 anzumelden. Diese Anmeldung hat, sofern nicht die Hebestelle Ausnahmen zuläßt, 
spätestens drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs zu erfolgen. Kommt im Laufe der Betriebs- 
zeit weiteres Material in Zugang, so ist dieses in gleicher Weise binnen 24 Stunden der Hebestelle 
anzumelden. 
Wird Material in einem Vorrathsgefäße nach und nach eingeschlagen, so kann die Hebestelle 
gestatten, daß die Anmeldung erst nach Beendigung der Ansammlung eingereicht wird. 
In der Malerialanmeldung sind die Vorrathsgefäße, die Gattung und, soweit thunlich, die 
Menge des Materials anzugeben; statt der Menge kann der ganze Raumgehalt der Vorrathsgefäße 
und die Höhe ihrer Befüllung angemeldet werden. 
§. 270. 
Die Hebestelle hat die Materialanmeldung zu prüfen und erforderlichenfalls berichtigen zu 
lassen (G. B. §. 18), hierauf in beiden, mit A und B zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen 
und in das Abfindungsbuch (5. 317) einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennercibesitzer 
zurück, die Ausfertigung B wird dem Aufsichtsbeamien zugestellt. 
8. 271. 
Gattung und Menge der angemeldeten Materialvorräthe sind amllich festzustellen; hierbei ist 
die in jedem Gesäß enthaltene Materialmenge durch Vermessung oder in sonstiger zuverlässiger 
Weise zu ermitteln, der Befund in beide Ausfertigungen der Anmeldung einzutragen und die Aus- 
sertigung B der Hebestelle zurückzugeben. 
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst ist für die obere unbrauch- 
bare Schicht ein Zehntel der ermittelten Materialmenge in Abzug zu bringen. Sind Weintreber 
in Fässern mit Thürchen (sogenannten Fuhrfässern) oder in sonstigen Gefäßen, deren Beschaffenheit 
ein festes Einstampfen der Treber nicht gestattet, enthalten, so ist je nach der mehr oder minder 
lockeren Befüllung der Fässer deren Inhalt nach Schätzung nur mit einem bis zu zwei Dritttheilen 
12 
5. Feinbrand# 
trennt von d 
Abtriebszeit. 
I. Uebersicht. 
II. Anmeldung ## 
Ueberwachung 
der Material= 
vorräthe. 
1. Materialan- 
meldung. 
—Nster 36. 
— 
2. Verfahren# 
der Materie 
anmeldung. 
3. Amtliche F. 
stellung der 
Vorräthe.
        <pb n="580" />
        — 90* — 
in Ansatz zu bringen; der Abzug von einem Zehntel für die obere unbrauchbare Schicht findet in 
diesem Falle nicht stalt. 
§. 272. 
4. Abweichung Ergiebt sich bei der amtlichen Feststellung der Vorräthe, daß das angemeldete Material die 
der amtlichen Anwendung eines niedrigeren Alkoholausbeutesatzes (§. 294) bedingt als das vorgefundene, oder 
Seustelun daß die vorhandene Materialmenge die angemeldete um mehr als ein Zehntel übersteigt, so hat der 
meldung. Aussichtsbeamte eine Verhandlung aufzunehmen und in beiden Ausfertigungen der Material- 
anmeldung einen hierauf bezüglichen Vermerk zu machen. 
Die Verhandlung ist dem Hauptamte zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob das Straf- 
verfahren eingeleitet werden soll. 
5. 273. 
5. Verwendung Wird Material zum Abtrieb angemeldet, so ist es von der Hebestelle in der Ausfertigung B 
von Vaterial der Materialanmeldung unter Hinweis auf die Abfindungsanmeldung (8. 277) abzuschreiben. Das 
mm#. #renGleiche hat in der Ausfertigung A der Materialanmeldung durch den Aufsichtsbeamten bei seiner 
ibetriebe. . . 
Wurme nächsten Anwesenheit in der Brennerei zu geschehen. 
8. 274. 
6. Verwendung Soll Material zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe verwendet oder vernichtet 
von Material werden, so ist dies der Hebestelle so zeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine amtliche Ueberwachung 
zur nderen 1. stattfinden kann. 
zum Bren- Der von der Hebestelle zu benachrichtigende Aufsichtsbeamte hat die anderweite Verwendung 
nereibetriebe. oder Vernichtung, soweit thunlich, zu überwachen, die Materialmenge in der Materialanmeldung A 
abzuschreiben und auf der Verwendungsanzeige einen Vermerk zu machen. 
Trifft zur angezeigten Stunde kein Beamter in der Brennerei ein, so ist der Brennereibesitzer 
berechtigt, die angemeldete Verwendung oder Vernichtung des Materials vorzunehmen. Der 
Brennereibesitzer hat alsdann selbst die Materialmenge in der Materialanmeldung abzuschreiben. 
Die anderweit verwendete oder vernichtete Materialmenge ist in der Ausfertigung B der An- 
meldung von der Hebestelle abzuschreiben. 
§. 275. 
Behandlung Werden die Materialvorräthe bis zum Schlusse des Betriebsjahrs nicht sämmilich abgeschrieben, 
der am so ist amtlich festzustellen, ob der nicht abgeschriebene Theil noch vorhanden ist. Zutreffendenfalls 
Shluffe Albesr ist über den Bestand eine neue Materialanmeldung für das neue Betriebsjahr in doppelter Aus- 
verblieblnor fertigung einzureichen und in der erledigten Anmeldung von Beamten ein entsprechender Vermerk 
Materialbe= zu machen. — 
stände. Weicht der Istbestand vom Sollbestand um mehr als ein Zehntel des letzteren ab, so ist eine 
Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamte zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob das 
Strafverfahren eingeleitet werden soll. 
—n 
S. 276. 
8. Rücklieferung Nach Abschreibung der gesammten in der Anmeldung nachgewiesenen Vorräthe, im Falle des 
der Material= F. 275 nach der dort vorgeschriebenen Schlußrevision, ist die Ausfertigung A der Anmeldung vom 
anmeldung. Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
§. 277. 
III. Abfindungsan- In den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien ist spätestens drei Tage vor der Er- 
meldung. öffnung des Betriebs der Hebestelle für den Betrieb mit mehligen Stoffen eine Abfindungsanmeldung 
1. Einreichungs nach Muster 37, für den Betrieb mit Material eine Abfindungsanmeldung nach Muster 38 in 
· doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums 
Muster 31— fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, so ist eine neue Abfindungsanmeldung in gleicher 
— 
– 
—Mster 38.— Weise abzugeben. 
—. Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung der Abfindungsanmeldung hinwegsehen, 
wenn die Anmeldung noch vor Beginn des angemeldeten Betriebs in der Brennerei ausgelegt 
werden kann. Die Direktiobehörde kann gestatten, daß die Abfindungsanmeldung spätestens am 
Tage vor der Betriebseröffnung eingereicht wird.
        <pb n="581" />
        – 91 — 
Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitun mehliger Stoffe der Beginn der ersten 
Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs, bei der Verarbeitung von Material 
der Beginn des ersten Materialabtriebs. 
8. 278. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf 
den Betrieb in verschiedenen Monaten darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken. 
ür Brennereien mit einer durchschnittlichen (§. 222) Jahreserzeugung von nicht mehr als 
5 Hektoliter Alkohol kann die Direktivbehörde gestatten, daß der Betrieb für beliebige Zeitabschnitte 
innerhalb eines Vierteljahrs erklärt wird. # 4 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder 
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung für den 
vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden. 
8. 279. · 
Es ist gestattet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und 
mehligen Stoffen in einer Abfindungsanmeldung zu erklären. Für letztere Fälle kann von der 
Direktivbehörde auf Grund der Muster 37 und 38 ein besonderes Muster für die Abfindungs- 
anmeldung aufgestellt werden. # # 
In der Abfindungsanmeldung ist der Zeitraum, während dessen die Brennerei im Betriebe 
sein soll, anzugeben. Dabei sind die Tage, an denen Blasenabtriebe stattfinden sollen, einzeln zu 
bezeichnen. 
a es im steuerlichen Interesse geboten ist, hat die Hebestelle die erklärte Betriebszeit nach 
Anhörung des Brennereibesitzers auf die zur Verarbeitung der angemeldeten Stoffmenge erforderliche 
Zeit zu beschränken. 
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Angabe der Abtriebstage in der Abfindungs- 
anmeldung zunächst ausgesetzt bleibt; in diesem Falle sind die Abtriebstage nachträglich, jedoch vor 
Beginn des Blasenabtriebs, der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten anzuzeigen. 
280. 
Bei der Verarbeitung von Material fins die einzelnen Stoffgattungen, bei der Verarbeitung 
von Gemischen aus verschiedenen Materialgaltungen auch thunlichst die einzelnen Bestandtheile der 
Mischung in Litern anzumelden. 
Unterliegt die Brennerei der Materialkontrole, so fsind in der Abfindungsanmeldung die 
Nummer der betreffenden Materialanmeldung und, wenn nicht der ganze Vorrath zum Abtrieb 
angemeldet wird, die Nummern der Vorrathsgefäße anzugeben, deren Inhalt verwendet werden 
soll. Der Inhalt eines Vorrathsgefäßes muß in der Regel mit einer Abfindungsanmeldung zum 
Abbrennen angemeldet werden; Ausnahmen find nur bei besonders großen Gefäßen zulässig. 
Ist der Brennereibesitzer außer Stande, die Materialmengen anzugeben, so kann er bei Ein- 
reichung der Abfindungsanmeldung die amtliche Aufnahme des Materials beantragen. In diesem 
Falle darf der Betrieb erst nach erfolgter Aufnahme und danach bewirkter Ergänzung der Abfindungs- 
anmeldung eröffnet werden. Das Ergebniß der Aufnahme ist vom Brennereibesitzer schriftlich 
anguerkennen. 
§. 281. 
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist anzugeben, welche Maischbottiche und wie oft jeder 
derselben während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden Maischbotlich ist das 
Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten (Getreide, Kartoffeln, 
Malz) getrennt, anzugeben. - 
§.282. 
Die Hebestelle hat die Abfindungsanmeldung auf ihre vorschriftsmäßige Aufstellung und Voll- 
ständigkeit zu prüsen, insbesondere die Angaben über die abzubrennenden Materialmengen mit der 
Materialanmeldung zu vergleichen und erforderlichenfalls ihre Berichtigung zu veranlassen (G. B. F. 18). 
Hierauf ist die Absindungsanmeldung unter Festsetzung des zu entrichtenden Steuerbetrags, 
gegebenenfalls unter Vorbehalt dieser Festsetzung (5. 318 Abs. 3), in beiden, mit A und B zu 
12“ 
2. Geltungs= 
dauer. 
a. Inhalt. 
a) Allgemeir 
Vorschrif 
b) Anmel- 
dung de 
Stoffmeng 
bei Veri 
arbeitunge 
von Mate 
rial. 
Tc) Anmeldum 
der Stos 
menge be 
Verarbei- 
lung meh 
liger Stoffe 
4. Prüfung uni 
Feststellung.
        <pb n="582" />
        – 927 — 
bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Betriebsanmeldungsbuch (§. 244) sowie in 
das Abfindungsbuch (§. 317) einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, 
die Ausfertigung B verbleibt bei der Hebestelle. 
5. 283. 
5. Aufbewah- Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten 
rung und Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefis bestimmten Behällniß auszulegen. 
Rücklieferung. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungsanmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, 
ist der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche die Abfindungsanmeldung gilt, ist die 
Ausfertigung &amp; an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die 
Ausfertigung B auszuhändigen. E 
284. 
IV. Betriebsführung. Während des angemeldeten Betriebs muß die Abfindungsanmeldung befolgt werden, ins- 
1. Algemeine besondere dürfen nicht mehr und keine anderen Stoffe als die angegebenen verarbeitet und keine 
orschrift, anderen als die angemeldeten Brennvorrichtungen benutzt werden. 
§. 285. 
2. Verbot der Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Maische noch mit 
Lesüllung der Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
rennblasen. 
8. 286. 
3. Führung eines Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durch- 
Brembuchs. schnittlich (§. 222) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben ein Brennbuch nach 
Muster 34 zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe des Betriebsverlaufs einzeln 
durch den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantworlung von einem seiner Familien= 
angehörigen oder Brennereibediensteten mit Tinte einzutragen. 
Abänderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen statt- 
haft; diese sind im Brennbuche zu vermerken. 
Das Brennbuch ist mit der letzten Abfindungsanmeldung des Vierteljahrs, für welches es 
geführt wird, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle 
zurückzuliefern. 
§. 287. 
4. Benutzung der Die Brennereigeräthe, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks, dürfen ohne 
Brennereige-Genehmigung zur Viehfulterbereitung und zu anderen wirthschaftlichen Zwecken (Wasserkochen u. s. w.) 
Kerätic st - benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind. 
als zum Bren- Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so bedarf die Benutzung der Brennereigeräthe der Geneh- 
nereibetriebe. migung des Oberkontroleurs oder der Hebestelle. 
Die Benutzung der Brennereigeräthe zu anderen als den im Absatz 1 angegebenen Zwecken, 
z. B. zur Gewinnung von Oenanthäther oder zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein 
aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
8. 288. 
V. Betriebsahwei- Vor der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer die Abfindungsanmeldung zurück- 
chungen. nehmen, sofern er der Hebestelle unter Einlieferung der Anmeldung rechtzeitig Mittheilung macht. 
1. Lobd der Be- Die Zurücknahme ist vom Brennereibesitzer auf der Abfindungsanmeldung schriftlich anzuerkennen 
nung. und von der Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuch, dem in diesem Falle beide Ausfertigungen der 
Anmeldung als Beläge beizufügen sind, zu vermerken. 
289. 
2. Nach der Be- Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von 
triebseröf= dem angemeldeten Betriebe nothwendig, so hat der Brennereibesitzer in der Abfindungsanmeldung 
nung. sofort unter Angabe des Zeitpunkts einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle 
Anzeige zu erstatten. Nach Feststellung des Sachverhalts kann die Steuer zu dem entsprechenden 
Theile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktiv- 
behörde erstattet werden.
        <pb n="583" />
        – 93 — 
". 290. 
Es ist zulässig, den beim ersten Abtriebe gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbranntwein) in VI. Feinbrand. 
der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtriebe (Wienen, Feinbrand) für sich oder 
zusammen mit der Maische oder dem Material zu unterziehen. Dem wiederholten Abtriebe darf 
auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei erzeugt ist; dieser Branntwein 
darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein gemischt werden. 
Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes 
besonders festgesetzt is, muß das gesammte Erzeugniß dem Feinbrand unterworfen werden. 
S. 291. 
Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zuzusetzen, 
sofern sie weder Alkohol enthalten noch sich in gährendem oder vergohrenem Zustande befinden. 
Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmuswurzeln, 
ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden. 
8. 292. 
Soll der Feinbrand in der Zeit oder im Anschluß an die Zeit erfolgen, für welche die Ab- 
findungsanmeldung abgegeben ist, so ist in der Absindungsanmeldung zu erklären, an welchen Tagen 
und auf welchem Brenngeräthe der Feinbrand stattfinden wird. Die Hebestelle kann die angemeldete 
Zeit auf die zum Feinbrand erforderliche Zeit beschränken. Soll der Feinbrand erst später erfolgen, 
so findet §. 267 Anwendung. 
Vierter Titel. 
Alkoholausbeutesätze. 
F. 293. * 
Bei Brennereien, die während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durchschnittlich (§. 222) 
nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol aus Kartoffeln und Getreide erzeugt haben und nach der 
Sloffmenge abgesunden werden (5. 220 unter c), sind die nachstehenden Normalausbeutesätze 
anzuwenden: 
9) bei Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von nicht mehr als 1 Hekto- 
liter Alkohol: . 
4 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und 
12 4 - 1 - Getreide; 
b) bei Brennereien mit einer. durchschnittlichen Jahreserzeugung von mehr als 1, jedoch 
nicht mehr als 3 Hektoliter Alkohol: 
5 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und 
15 - -Ü1 - Getreide; 
c) Drennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von mehr als 3 Hektoliter 
ohol: 
6 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und 
18 = - = 1 - Getreide. 
Der aus der durchschnittlichen Jahreserzeugung sich ergebende Normalausbeutesatz ist für das 
ganze Betriebsjahr maßgebend. 
Jür die Berechnung der Alkoholausbeute auf Grund der Normalausbeutesätze bleibt das zur 
Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei Kartoffeln bis zu fünf Prozent, bei Gelreide bis zu 
fünszehn Prozent des Gewichts der Nohstoffe außer Betracht. Uebersteigt der Malzzusatz diese 
Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Alkoholausbeute als Getreide in Ansatz zu 
bringen, wobei Bruchtheile des Kilogramms nicht berücksichtigt werden. 
8. 294. 
Bei der Verarbeitung der nachstehend aufgeführten Materialgattungen sind die daneben ver- 
merken Normalausbentesätze, vorbehaltlich der Vorschriften im §. 296 Abs. 2 unter à anzu- 
wenden: 
1. Zulässigkeit 
und Verpfl 
lung zur V 
nahme des 
Feinbrande 
2. Zusatzstoffe 
3. Anmeldun 
des Feinbr 
des. 
J. Normalausbe 
ätze. 
1. Verarbeilu 
mehliger 
Stoffe. 
2. Verarbeit# 
von Mate
        <pb n="584" />
        — 94* — 
für ein Hektoliter Liter Alkohol 
Kirsnghhen 4, 
Zwetschgen ................. 4 
sonstiges Steinobst 3 
Kernobst. . 1,5 
abgefallenes Kernobst (Fallobsh) und Kernobsttreber, auch aewaserie 1 
Vogelbeeren und Wachholderbeeren, auch gewässerte . LI- 
sonstige Beerenfrüchte 2 
Weinbeeren Z 4,5 
flüssige Traubenweinhefe . 3 
gepreßte Traubenweinhefe und Obsiweinhese 2 
nicht gewässerte Weintreber .. 1,5 
gewässerte Weintreber 1 
Enzian= und sonstige Wurzeln 2 
Topinamburs (Roßkartoffeln). 3,5 
Brauereiabfälle 1,5 
umgeschlagenes Bier, Tropfbier und fonsige Bierrückstände . 3 
Hefenbrühe . 2. 
Als Hefenbrühe gilt nur die dünnflüssige und treberrfreie Würze der ausschließlich flüssige 
Hefe herstellenden Gewerbsanstalten. 
§. 295. 
3. Berücksichti- In den Normalausbeutesätzen ist der beim Feinbrand entstehende Alkoholverlust berücksichtigt, 
ung deebeim. es findet daher eine Ermäßigung der Ausbeutesätze bei Vornahme des Feinbrandes nicht statt. 
stehenden 
Schwundes. . 296. 
II. Besondere Aus- Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen: 
neutelahe= a) in allen nach dem Bottichraum oder der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ab- 
Vorschrift gefundenen Brennereien; 
b) in den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien, welche durchschnittlich (§. 222) 
aus Getreide und Kartoffeln mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt haben oder welche 
andere mehlige Stoffe verarbeiten. 
Bei der Verarbeitung von Material sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen: 
a) für die im 8. 294 aufgeführten Materialgattungen: 
wenn die durchschnittliche (5. 222) Jahreserzeugung der Brennerei mehr als 
5 Hektoliter Alkohol beträgt, 
2. wenn der Brennereibesitzer es beantragt, 
3. wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit des Materials anzu- 
nehmen ist, daß die Anwendung der Normalausbeutesätze das Steueraufkommen 
erheblich beeinträchtigen würde; 
b) für andere als die im §F. 294 aufgeführten Materialgattungen, z. B. Obstwein, Trauben= 
wein, Kunstwein, Korinthen, Rosinen. 
8. 297. 
2. Festsetzung des Die Festsetzung des besonderen Ausbeutesatzes erfolgt durch das Hauptamt auf Grund von 
Dlonderen, Ausbeuteermittelungen. Findet in der Brennerei ein wiederholter Abtrieb des Branntweins statt, 
sates. so ist bei der Festsetzung der beim Feinbrand entstehende Schwund zu berücksichtigen (88. 304 
und 307). 
Sind die Ausbeuten schon für mehrere Brennereien besonders ermittelt und ist dabei ein im 
Wesentlichen übereinstimmendes Ergebniß erzielt worden, so kann unter Berücksichtigung dieses Er- 
gebnisses der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die gleichen Stoff- 
gattungen unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ebenso kann der Ausbeutesatz ohne 
besondere Ermittelung festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute der Brennerei hinreichende 
Erfahrungen vorliegen.
        <pb n="585" />
        — 95* — 
Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimal- 
stelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, 
die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. . . 
Weicht der besonders ermittelte von dem normalen Ausbeutesatz um nicht mehr als ein Zehntel 
des letzteren ab, so ist er in Höhe des Normalausbeutesatzes festzusetzen. 
8. 298. 
Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzutheilen und der Steuerberechnung 
in denjenigen Betriebsanmeldungen zu Grunde zu legen, welche nach dieser Mittheilung festgestellt 
werden. Im Falle des §. 318 Abs. 3 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch für die Betriebs- 
anmeldungen maßgebend, in welchen ein Vorbehalt wegen der Steuerberechnung gemacht ist. 
§. 299. 
Der Oberkontroleur hat den Zeitpunkt für die Vornahme der Ausbeuteermittelung (5§. 300 
und 305) zu bestimmen. Die Ermittelung ist unvermuthet und erst dann vorzunehmen, wenn der 
Betrieb ein gleichmäßiger geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, diese Ermittelungen 
jederzeit zu gestatten, und hat dem Probebrennen beizuwohnen. 6 
Eine Wiederholung der Ausbeuteermittelung hat insbesondere bei wesentlichen Aenderungen der 
Einrichtung und Betriebsart der Brennerei sowie bei Aenderungen in der Art und Beschaffenheit 
der zum Abtriebe gelangenden Sioffe zu erfolgen. Bei wesentlicher Abweichung der Ausbeute hat 
das Hauptamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen. 
S. 300. 
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe erfolgt die Ermittelung der Alkoholausbeute nach näherer 
Anordnung des Hauptamts entweder durch den Abtrieb von Maischproben oder durch Probebrennen. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde ist ermächtigt, an Stelle dieser Ermittelungsarten das Maisch- 
wägungsverfahren treten zu lassen. 
3 * Ausbeutesatz ist in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wieviel Liter Alkohol 
entfallen: 
aà) bei den nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter des angemeldeten Bottichraums; 
b) bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien " 
auf einen Doppelzentner der angemeldeten Rohstoffe (Getreide oder Kartoffeln): 
J) bei den nach der Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter der der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Meische. 
6 m“*m 5F. 301. 
Die Entnahme und der Abtrieb von Maischproben haben nach Maßgabe der in Anlage 39 
gegebenen Anleitung stattzufinden. Ueber den Verlauf des Abtriebs der Maischprobe und die Be- 
rechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 40 aufzunehmen. 
F. 302. 
Das Probebrennen hat nach Maßgabe der in Anlage 41 gegebenen Anleitung stattzufinden; n 
es kann auf den Rohbrand beschränkt oder auf den Feinbrand erstreckt werden. Ueber den Ver4 
"4r74 
4 
#er „ 
lauf des Probebrennens und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 42 
aufzunehmen. 
» · §.303. 
Bei dem Maischwägungsverfahren ist die Ausbeute aus der Menge der bereiteten Maische 
und aus dem Unterschiede des Zuckergehalts der süßen und der vergohrenen Maische zu berechnen. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde hat die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und dabei 
insbesondere zu bestimmen, daß von Zeit zu Zeit zur Vergleichung mit den Ergebnissen dieses Ver- 
fahrens Abtriebe von Maischproben oder Probebrennen stattzufinden haben. 
k * 5% 
We#- “ 
e) Probe- 
Milttheilung 
des Ausben 
saßes; Ze 
punkt seir 
Wirksamkeit 
. Zeilpunkt u 
Wiederholu 
der Ausbeu 
ermittelung. 
5. Ausbeuteer- 
mittelung b 
Verarbeitum 
mehliger 
Stofsfe. 
a) Arten. 
b) Abtrieb vo 
2 
14 
Maischpre 
ben. 
brennen 
— 
— 
d) Maischwä- 
gungen.
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        — 96* — 
8. 304. 
e) Berücksichti- Wird in Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, das Probebrennen auf den Fein- 
Feein des brand erstreckt, so ist der ermittelte Schwund, falls in der Brennerei durchschnittlich (§. 222) nicht 
brand Genl- mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt werden, in vollem Umfange, anderenfalls nur bis zu drei 
stehenden Prozent der Menge des Rohbranntweins zu berücksichtigen. 
Schwundes. Wird nun die Ausbeute an Rohbranntwein (Lutter) ermitlelt, so kann der durch den Fein- 
brand entstehende Schwund schätzungsweise berücksichtigt werden, und zwar bei Brennereien, in 
denen durchschnittlich nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt werden, bis zu fünf Prozent, 
bei Brennereien mit größerer Jahreserzeugung bis zu drei Prozent der Menge des Roh- 
ranntweins. 
§S. 305. 
Ausbenteer- Bei der Verarbeitung von Material erfolgt die Ermittelung der Alkoholausbeute in der Regel 
mittelung bei durch Probebrennen. Soweit die zum Abtriebe von Maischproben bestimmte Brennvorrichtung zur 
Perarbeitung Untersuchung von Materialproben auf ihren Alkoholgehalt sich eignet, kann nach näherer Bestim- 
a) Arten. mung der Direktivbehörde die Ausbeute auch durch Abtrieb von Materialproben gemäß §. 301 
ermittelt werden. - 
Der Ausbeutesatz ist in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wieviel Liter Alkohol auf 
ein Hektoliter der betreffenden Materialgattung entfallen. 
—□— 
§. 306. 
b) Probe- Das Probebrennen hat nach Maßgabe der in Anlage 41 gegebenen Anleitung stattzufinden; 
brennen. es kann auf den Rohbrand beschränlt oder auf den Feinbrand erstreckt werden. Ueber den Verlauf 
des Probebrennens und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Musler 42 
aufzunehmen. 
Ist das zum Abtrieb angemeldete Material zur Vornahme eines Probebrennens nicht geeignet, 
so kann anderes Malerial von derselben Gattung und Herkunft aus den noch vorhandenen Vor- 
räthen ausgewählt werden; erforderlichenfalls sind die Materialanmeldung und die Betriebs- 
anmeldung richtig zu stellen. 
g. 307. 
xc) Berücksichti- Wird in Brennereien, die Material verarbeiten, das Probebrennen auf den Feinbrand erstreckt, 
gung des so ist der ermittelte Schwund in vollem Umfange zu berücksichtigen. - 
bsssdskssj Wird nur die Ausbeute an Rohbranntwein (Lutter) ermittelt, so kann der durch den Fein- 
stehenden brand entstehende Schwund schätzungsweise bis zu fünf Prozent der Menge des Rohbranntweins 
Schwundes, berücksichtigt werden. 
g. 308. 
4) Versahren Unterliegt die Alkoholausbeute aus Material erheblichen Schwankungen, so daß ein auf 
bei erheb-längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer 
chen P durch Anordnung des Hauptamts verpflichtet werden, in der Betriebsanmeldung anzugeben, welche 
lungen in Alkoholmenge er aus jeder Materialgattung zu ziehen gedenkt. 
der Aus- Das Hauptamt hat die zur Ermittelung der thatsächlichen Ausbeute erforderlichen Anord- 
beute. nungen zu treffen und kann insbesondere vorschreiben, daß das Ergebniß der Roh= und Feinbrände 
vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist. 
Fünfter Titel. 
Steuererhebung. 
8. 309. 
I. Steuersätze. Die Verbrauchsabgabe beträgt: 
1. Verbrauchs- a) von der innerhalb des Kontingents hergestellten Branntweinmenge O/860 Mark, 
abgabe. b) von der außerhalb des Kontingents hergestellten Meneg 0O0O Mark 
für das Liter Alkohol. Z Z„ 
Solange das Kontingent nicht erfüllt ist, hat, vorbehaltlich der in den §s§. 321 bis 324 
geregelten Fälle, die Berechnung des Abgabenbetrags zu dem niedrigeren Satze zu erfolgen.
        <pb n="587" />
        8. 310. 
In landwirthschaftlichen Brennereien wird neben der Verbrauchsabgabe die Maischbottichsteuer 
mit 0,756 Mark für das Hektoliler Bottichraum oder Maische (vergl. §. 319 unter b) und c) erhoben, 
sofern in der Brennerei Einmaischungen nur innerhalb der Zeit vom 16. September bis 15. Juni 
und höchstens an 259 Tagen staufinden und an einem Tage des betreffenden Monats durchschnittlich 
(8. 98) nicht über 1 050 Liter Bottichraum bemaischt beziehungsweise durchschnittlich nicht über 
1°.050 Liter Maische bereitet werden. 
Im Uebrigen gellen die Vorschriften der 55. 161 bis 163. 
8. 311. 
In gewerblichen Brennereien wird bei Verarbeitung mehliger Stoffe neben der Verbrauchs- 
abgabe der Zuschlag mit O0#20 Mark für das Liler Alkohol erhobben. #*21 1 
In Brennereien, die vor dem 1. April 1887 bestanden haben, tritt in jedem Betriebsjahre für 
die Alkoholmenge, welche dem Umfange des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebs entspricht, 
eine Ermäßigung des Zuschlags auf 0,16 Mark für das Liter Alkohol ein, vorausgesetzt, daß in 
dem betreffenden Monate keine Hefe gewonnen wird. Der Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 
geüblen Betriebs wird von der Direktivbehörde sestgesetzt. 
g. 312. 
In landwirthschaftlichen Brennereien wird neben der Verbrauchsabgabe auf Antrag statt der 
Maischbottichsteuer der Zuschlag mit 0,12 Mark für das Liter Alkohol erhoben. Für diejenigen 
Monate, aus deren Einmaischungen, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird, belrägt der 
Zuschlag 0,16 Mark für das Liter Alkohol. . . *4r*! 
Bei Ueberschreitung einer Jahreserzeugung von 100 Hektoliter Alkohol sind die höheren 
Zuschlagsätze gemäß §. 168 und §. 170 Abs. 2 anzuwenden. t 
Der Brennereibesitzer hat, wenn er während eines Monats statt der Maischbottichsteuer den 
Zuschlag entrichten will, dies in der ersten auf die Verarbeitung von Getreide oder Kartoffeln 
gerichteten Betriebsanmeldung des Monats zu erklären. 
313. 
Bei der Verarbeitung von Malerial wi neben der Verbrauchsabgabe stets der Zuschlag 
erhoben, und zwar in allen Brennereien, 
a) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 Liter Alkohol 
erzeugt weren „„„DO0O0e8 Mark, 
b) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 50 Liter, 
jedoch nicht über 1 Hektoliter Alkohol erzeugt werden O,16 Mark, 
O,20 Mark 
  
c) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 1 Hekloliter 
Alkohol erzeugt wird . ...... 
für das Liter Alkohol. 
Wird die Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze beansprucht, so hat der Brenner in der ersten 
Betriebsanmeldung des Betriebsjahrs zu erklären, daß er im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr 
als 50 oder 100 Liter Alkohol erzeugen wolle. Werden diese Jahresmengen überschritten, so tritt 
für die gesammte im Betriebsjahr aus Material erzeugte Alkoholmenge der nächsthöhere Zuschlag— 
satz in Kraft; die zu wenig berechneten Beträge sind nachzuzahlen. 
8. 314. 
Soweit in Materialbrennereien die allgemeine oder in landwirthschaftlichen Brennereien die 
besondere Brennsteuer in Frage kommt, finden die §§. 172 bis 174 und 176 Anwendung. 
Erforderlichenfalls trifft die Direktivbehörde die näheren Anordnungen. 
8. 316. 
Geht eine landwirthschaftliche Brennerei oder eine Materialbrennerei im Laufe des Betriebs- 
jahrs zum gewerblichen Betrieb über (§. 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne 
des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herzustellen, 
und hat von demselben Zeitpunkt ab für den erzeugten Branntwein den Zuschlag gemäß §. 311 
zu ntrichter. Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Zuschlag sind nach- 
zuzahlen. 
  
13 
—. 
2. 
- 
Maischbotllich 
steuer. 
Zuschlag z# 
Verbrauchs- 
abgabe bei 
Verarbeitun 
mehliger 
Stoffe. 
a) In gewer 
lichen Bre- 
nereien. 
b) In lan 
wirthschaf 
lichen Bre 
nereien. 
4. Zuschlag z 
Verbrauchs- 
abgabe bei 
Verarbeilun. 
von Malerio 
BVreunstener. 
Aenderung d# 
Stenersätze. 
1. 
Veim Uebe 
gange zum 
gewerblichen 
Betriebe.
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        — 98* — 
§. 316. 
2. Amtliche Be- Wird durch die vorgelegte Betriebsanmeldung ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine 
lehrm über Kontingentsminderung oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Fest- 
Sgegetene, stellung der Anmeldung mündlich oder schristlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hin- 
meldungen. weises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung. 
S. 317. 
III. Abfindungsbuch. Ueber die verarbeiteten Rohstosse, die Besteuerungsart, die erzeugte Alkoholmenge, die 
Benutzung des Kontingents und die Einhaltung der für die Ermäßigung des Zuschlags festgesetzten 
Betriebsgrenzen hat die Hebestelle für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Abfindungsbuch zu 
ser 8. führen, für welches das Muster 43 als Vorbild dient. Im Abfindungsbuche sind die erforderlichen 
Mas — Vermerke über die Brennereiklasse, den Betriebsumfang, die Abfindungsart, die Ausbeutesäge 
u. drgl. zu machen. 
Die Materialbesitzer sind in einem besonderen Abschnitte B des Abfindungsbuchs nachzuweisen. 
Muster 45. Die Direktiobehörde kann anordnen, daß der Abschnitt B nach Muster 44 geführt wird und daß in 
–– demselben außer den Materialbesitzern auch die Materialbrennereien nachgewiesen werden. 
8. 318. 
IV. Festsetzung der Die zu entrichtenden Beträge an Verbrauchsabgabe und Zuschlag sind bei Vollziehung der 
Stererschus. Belriebsanmeldung auf Grund der sestzusetzenden Alkoholmenge zu berechnen. · 
' abeäaæusad Werden Gemische aus verschiedenen Materialgattungen angemeldet, so ist bei der Abfindung 
Zuschlag. nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung der Steuerberechnung diejenige Materialgatlung zu 
Grunde zu legen, für welche sich der höchste Steuerbetrag ergiebt. Das Gleiche hat bei der 
Abfindung nach der Stoffmenge zu geschehen, wenn die Menge der Bestandtheile des Gemisches 
weder angemeldet ist noch durch amtliche Aufnahme (§. 280 Abs. 3) hat festgestellt werden können. 
Beimischungen, die nicht mehr als ein Fünftel des Gemisches betragen, können unberücksichtigt 
gelassen werden. 
Hat eine besondere Ermittelung des Ausbeutesatzes zu erfolgen, so ist die Berechnung von 
Verbrauchsabgabe und Zuschlag vorzubehalten. Nach Festsetzung des Ausbeutesatzes ist der Steuer- 
betrag dem Brennereibesitzer bekannt zu geben. 
Die aus einer Betriebsanmeldung sich ergebende, dem gleichen Verbrauchsabgaben= und 
Zuschlagsatz unterliegende Litermenge Alkohol ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann 
auf eine Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl 
als 4 enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. 
§. 319. 
2. Maischbottich- Soweit Maischbottichsteuer erhoben wird, ist diese zu berechnen: 
steuer. a) in den nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien nach dem angemeldeten Botlich- 
raume:; 
b) in den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien nach 
der auf Grund der Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung und der Betriebsdauer 
ermittelten Maischmenge; ç 
F) in den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien nach der aus dem Gewichte der 
angemeldeten Rohstosse (Getreide, Kartoffeln) zu ermittelnden Litermenge Normalmeische. 
Bei Berechnung der letzteren ist 1 Kiloaramm Getreide oder 3 Kilogramm Kartoffeln 
gleich 4 Liter Maische zu setzen und ein Malzzusatz im Verhältnisse von 15 Kilogramm 
auf 1 Doppelzentner Getreide und von 5 Kilogramm auf 1 Doppelzentner Kartofseln 
außer Ansatz zu lassen, die darüber hinaus verwendete Malzmenge aber als Getreide 
in Rechnung zu siellen, wobei Bruchtheile des Kilogramms nicht berücksichtigt werden. 
§. 320. . 
VsIållingvet Sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter Steuerkontrole gestellt wird 
Steuer. (§. 321), sind Verbrauchsabgabe und Zuschlag spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des dritten
        <pb n="589" />
        — 99 — 
Monats nach Ablauf des Monats, im Falle des §. 278 Abs. 2 des Vierteljahrs, in welchem der 
Betrieb stattgefunden hat, einzuzahlen; ist dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag, so hat die Zahlung 
spätestens am vorhergehenden Werklage zu erfolgen. Nicht gestundete Maischbottichsleuer ist spätestens 
am leßten Werktage des letzterwähnten Monats oder Vierteljahrs zu entrichten. . 
Geräth der Zahlungspflichtige in Vermögensverfall, so können Verbrauchsabgabe und Zuschlag 
sofort eingezogen werden. Auch kann, wenn die Zahlung der Maischbottichsteuer nicht rechtzeitig 
erfolgt, das Hauptamt anordnen, daß die Zahlung bei jeder Einreichung einer Betriebsanmeldung 
im voraus zu geschehen hat. 
Sechster Titel. 
Vorschriften für einzelne Brennereien. 
8. 321. 
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der 
Erhebung der festgesetzten Verbrauchsabgabe und des Zuschlags unter Steuerkontrole gestellt wird. 
Auf die Absertigung dieses Branntweins finden die Vorschriften der §§. 148 und 153 bis 160 
entsprechende Anwendung. Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. Diese ist ermächtigt, 
in Brennereilagern, in denen steuersicher verschließbare Räume nicht vorhanden sind, ausnahms- 
weise den Verschluß der einzelnen Gefäße an Stelle des Raumvoerschlusses treten zu lassen. Wird 
dieser Verschluß angewendet, so darf die bei Bestandsaufnahmen festgestellte Fehlmenge bis zur 
Hôhe von 1, Prozent der im Lagerbuch angeschriebenen Mengen abgabenfrei abgeschrieben werden. 
S. 322. 
Die Direktivbehörde kann statt der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag die dauernde 
oder vorübergehende Absindung auf die Mindestmenge des zu ziehenden Alkohols anordnen: 
a) wenn im Betriebsjahre mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugt werden; 
b) wenn durch die Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag das Steueraufkommen 
gefährdet erscheint; 
c) wenn die Abfertigung von Branntwein zur Stellung unter Steuerkontrole beantragt wird. 
Diese Abfindung findet serner für Verschlußbrennereien im Falle des §. 140 Abs. 2 
Anwendung. 
. 8. 323. 
Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in der Betriebsanmeldung die der Abgaben- 
berechnung nach den Vorschriften der §§. 293 bis 308 zu Grunde zu legende Alkoholmenge mit der 
Maßgabe festgesetzt, daß der gesammte erzeugte Branntwein zur Abferligung vorzuführen ist. 
Der erzeugte Branntwein unterliegt der steuerlichen Kontrole und ist bis zur amtlichen Fest- 
siellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung und 
weilere Abfertigung sowie auf die Erhebung der Abgabenbeträge finden die für Verschlußbrennereien 
bestehenden Vorschriften (§. 183 Abs. 2 und §§. 144 bis 177) entsprechende Anwendung. 
6 324. 
Uebersteigt die zur amtlichen Feststellung vorgeführte Alkoholmenge die festgesetzte Mindest- 
menge, so ist die erstere der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen. 
Blieibt die vorgeführte Alkoholmenge hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück, so können 
die Abfertigungsbeamten die Fehlmenge, falls diese ein Prozent der festgesetzten Mindestmenge nicht 
übersteigt, abgabenfrei lassen. In anderen Fällen kann das Hauplamt die Fehlmenge abgabenfrei 
lassen, wenn eine Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. 
g. 326. 
Für Brennereien, welche Hefenbrühe (§. 294 Abs. 2) oder lediglich Abfälle der eigenen Bier- 
erzeugung verarbeiten (Brauereibrennereien), können von der obersten Landes-Finanzbehörde den 
besonderen Verhältnissen entsprechende Kontrolbestimmungen namentlich hinsichtlich der Feststellung 
der der Abfindung zu Grunde zu legenden Materialmenge erlassen werden. 
13 
I. Stellung von 
Brauntwein un 
Steuerkontrole 
II. Abfindung auf 
Mindestmenge. 
1. Zulässigkeil. 
2. Verfahren. 
3. Behandlung 
von Mehr- 
und Minde 
mengen. 
II. Hefenbrüh= un 
Brauereibrenn 
reien.
        <pb n="590" />
        — 100* — 
§. 326. 
VI. Benutzung von Die Brennvorrichtungen oder Theile derselben dürfen von dem Brennereibesitzer vorübergehend 
Brennvorrich= anderen Personen zum Zwecke der Branntweinerzeugung als Material überlassen werden. Die 
sungen durch oer Verarbeitung des Materials darf sowohl in den Brennereiräumen als außerhalb derselben erfolgen. 
sonen. Die Betriebsanmeldung ist in diesen Fällen vom Berennereibesitzer oder vom 
1. Branntwein= Materialbesitzer abzugeben. Wird sie vom Materialbesitzer abgegeben, so tritt dieser für die Dauer 
nt- le- des Betriebs in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein; im Abfindungsbuch ist für 
rialbesiger." ihn alsdann eine eigene Abtheilung zu eröffnen. Die auf den Brennereibetrieb des Materialbesitzers 
anzuwendende Abfindungsart richtet sich nach der von ihm während der drei vorhergehenden 
Betriebsjahre durchschnittlich (S. 222) erzeugten Alkoholmenge. 
Materialbesitzer, die während eines Betriebsjahrs wiederholt Material auf einer entliehenen 
Brennvorrichtung verarbeiten und die Betriebsanmeldungen selbst abgeben, bleiben, sofern nicht die 
Hebestelle Ausnahmen zuläßt, für das Betriebsjahr an die Brennerei gebunden, die sie bei dem 
erstmaligen Betriebe benutzt haben. 
§. 327. 
Branntwein- Sollen im Einzelfalle Material oder mehlige Stoffe, die nicht dem Brennereibesitzer gehören, 
deunrugung in den Brennereiräumen oder auch außerhalb derselben verarbeitet werden, so hat bei Verarbeitung 
durch den mehliger Stoffe stets der Brennereibesitzer die Betriebsanmeldung abzugeben. Das Gleiche gilt bei 
sitzer für Verarbeitung von Material, sofern nicht der Materialbesitzer von der Befugniß, selbst als Brenner 
fremde Rech= einzutreten (§. 326 Abs. 2), Gebrauch macht. 
t“ 
augg Einzel- Soweit in einer landwirthschaftlichen Brennerei, die im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr 
sale. als 10 Hektoliter Alkohol erzeugt, für fremde Rechnung mehlige Stoffe verarbeitet werden, dürfen 
die Rückstände dem Stoffbesitzer überlassen werden, ohne daß die Brennerei die landwirthschaftliche 
Eigenschaft (§. 4) verliert. 
§. 328. 
b) Wander- Wer seine Brennvorrichtung gewerbsmäßig dazu benutzt, um außerhalb der angemeldeten 
brennerei. Brennereiräume für andere Personen mehlige Stoffe oder Material auf Branntwein zu verarbeiten 
(Wanderbrennerei), bleibt als Brennereibesitzer der Steuerverwaltung verhaflet und hat insbesondere 
stets die Betriebsanmeldung abzugeben. Die Verarbeitung von Material durch einen Material- 
besitzer in einer Wanderbrennerei unter eigener Anmeldung (§. 326) ist unzulässig. 
8. 329. 
3. Lnzeige über Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraums benutzt werden, so hat 
die Wegbrin= der Brennereibesitzer vor der Wegbringung der Hebestelle Anzeige nach Muster 45 zu erstatten, und 
wegndor, zwar, falls die Benutzung in einem anderen Hebebezirk erfolgen soll, in doppelter Ausfertigung. 
richtungen aus Die Hebestelle führt über die eingehenden Anzeigen Aufzeichnungen; sie giebt die Anzeige dem 
den Brennerei-Brennereibesitzer bescheinigt zurück, worauf diese beim Brennereibelagsheft aufzubewahren ist. Nach 
raumen Rückverbringung der Brennvorrichtung in den angemeldeten Brennereiraum hat der Brennerei- 
besitzer die Anzeige binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
Ist die Anzeige in zwei Ausfertigungen abgegeben, so ist die zweite Ausferligung, nachdem 
in ihr die vom Brennereibesitzer im Betriebsjahre bisher erzeugte Alkoholmenge vermerkt worden ist, 
der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. 
Setzt der Besitzer einer Wanderbrennerei dieselbe nach einander in mehreren Hebebezirken in 
Betrieb, so hat er die Anzeige jedesmal vor dem Uebertritt in einen neuen Bezirk der Hebestelle, 
in deren Bezirk er zuletzt Branntwein erzeugt hat, zu erstatten. Die letztere verständigt die Hebe- 
stelle des neuen Bestimmungsorts, bei Rückverbringung der Brennerei an den Wohnort diejenige 
des Wohnsitzes des Brennereibesitzers, jedesmal unter Beifügung obiger Mittheilung über die 
erzeugte Gesammtmenge Alkohol. 
Die etwa weiter erforderlichen Anordnungen trifft die Direktivbehörde. 
——*
        <pb n="591" />
        — 101* — 
Siebenter Titel. 
Kontrolvorschriften. 
8. 330. 
Das Hauptamt kann anordnen, daß Einrichtungen, welche die Hinterziehung der Steuer 
erleichtern oder die Steueraufsicht erschweren, abgeändert oder beseitigt werden. Auch kann verlangt 
werden, daß das zum Feinbrande benutzte Geräth mit einem zur Entnahme von Proben geeigneten 
Ablaßhahn oder mit einer sonstigen Vorrichtung versehen wird, welche eine Prüfung des Inhalts 
lel. 
gesta g. 331. 
Die Brenn- und Wiengeräthe sind für die Tage, für welche sie nicht zum Betrieb angemeldet 
sind, durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder gemäß 8. 334 durch getrennte Aufbewahrung des 
Blasenhelms oder Schlußstücks gegen Benutzung zu sichern. Der Oberkontroleur kann Ausnahmen 
ulassen. 
zulas In den nach dem Bottichraum abgesundenen Brennereien sind ferner während des Nicht- 
gebrauchs die Maischbottiche nach Maßgabe der §§. 72 und 73 unter Verschluß zu legen; für 
andere Brennereien kann eine solche Außergebrauchsetzung vom Hauptamt angeordnet werden. 
8. 332. 
Werden durch Verschluß außer Gebrauch gesetzte Geräthe zum Betrieb angemeldet, so hat die 
Hebestelle in der Betriebsanmeldung Tag und Stunde, bis zu welcher die Abnahme des Verschlusses 
ersolgen soll, zu vermerken und hierwegen das Weitere zu veranlassen. Der Zeitpunkt ist unter 
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers zu bestimmen. 
Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich abgenommen, 
so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst zu lösen; er hat als- 
dann die Slunde der Verschlußabnahme unter Mitunterschrift des Zeugen in der Betriebsanmeldung 
zu vermerken. 
g. 333. 
Die Verletzung eines Verschlusses ist vom Brennereibesitzer alsbald nach der Entdeckung der 
Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten anzuzeigen. Der benachrichtigte Beamle hat für Ermittelung 
des Sachverhalts und Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Eine Verhandlung ist nur auf— 
zunehmen, wenn eine strafbare Handlung in Frage kommt. 
8. 334. 
Die getrennte Aufbewahrung des Blasenhelms oder des Schlußstücks hat auf Anordnung der 
Direktiobehörde zu erfolgen: - 
a) bei der Hebestelle oder 
b) bei einer vom Hauptamte zu bestimmenden Person oder 
c in einem vom Brennereiraume möglichst entfernten Raume im Anwesen des Brennerei- 
ssitzers. 
Die nähere Bestimmung über den aufzubewahrenden Theil des Brenngeräths und im Falle 
unter c über den Aufbewahrungsort trifft der Oberkontroleur. 
Die Hebestelle hat in der Brennereirolle über die Art und Weise der Außergebrauchsetzung 
und im Falle unter c über den Aufbewahrungsort einen Vermerk zu machen. 
§. 335. 
Der Brennereibesitzer hat nach Beendigung des letzten Abtriebs einer zusammenhängenden 
Abtriebszeit den Blasenhelm oder das Schlußstück sosort von der Brennblase abzunehmen. 
JIst für die Aufbewahrung des Geräthetheils ein Raum im Anwesen des Brennereibesitzers 
bestimmt, so ist der Geräthetheil am Tage des letzten Abtriebs dorthin zu schaffen, sofern am 
folgenden Werklage kein Abtrieb stattfindet. 
Ist der Geräthetheil an die Hebestelle oder eine vom Hauptamte bestimmte Person abzuliefern, 
so hat die Ablieferung binnen einer vom Hauptamte festzusetzenden Frist von längstens 48 Stunden 
nach Beendigung des letzten Abtriebs zu geschehen. 
I. Steuersichere 
Herrichtung ! 
Brennereien. 
II. Außergebrauch 
setzung von 
Brennerei= 
geräthen. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
1# 
.Lölung der 
Verschlüsse. 
3. Verschluß 
letzung. 
4. Getrennte 7 
bewahrung 
Helms oder 
Schlußftüc 
a) Ort der? 
bewahrt 
b) Artk der? 
führung
        <pb n="592" />
        e) Helmbuch. 
Wyhier 26 
III. Steueraufsicht. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
2. Zweck der 
Nevision. 
3. Vorschriften 
für die ein- 
zgelnen Abfin- 
ungsarten. 
4. Zahl und Zeit- 
punkt der Re- 
visionen. 
— 102 — 
„ Der Geräthetheil ist gut zu verwahren und den Aufsichtsbeamten zu jeder Zeit zugänglich 
zu halten. 
§. 336. 
Die Hebestelle und die Personen, von denen Blasenhelme oder Schlußstücke aufbewahrt werden, 
haben ein Helmbuch nach Muster 46 zu führen. 
Die Aufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit das Buch auf seine Uebereinstimmung mit dem 
Bestand an Helmen und Schlußstücken zu prüfen und durch Vergleichung der Einträge mit den 
Betriebsanmeldungen zu untersuchen, ob die dem Aufbewahrungsort entnommenen Geräthetheile sich 
nicht länger als durch die Dauer des angemeldeten Betriebs bedingt war, in den Händen der 
Brennereibesitzer befunden haben. 
5 337. 
Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder 
Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu revidiren. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich 
auf alle angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen sich zum Brennereibetriebe bestimmtes 
Material befindet oder in welchen Brennereigeräthe oder Theile von außer Gebrauch gesetzten Brenn- 
geräthen aufbewahrt werden. 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder Jemand sich darin befindet, müssen sämmtliche 
Zugänge zu ihr sowie zum Brennereianwesen unverschlossen und unbehindert sein. Der Ober- 
kontroleur kann Ausnahmen zulassen. 
338. 
Bei den Revisionen ist insbesondere zu achter. daß der Brennereibekrieb der abgegebenen 
Betriebsanmeldung und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht; wo ein Brennbuch 
geführt wird (§§. 256 und 286), sind die darin gemachten Einträge auf ihre Uebereinstimmung mit 
dem Verlaufe des Betriebs zu prüfen. Auch ist darauf zu sehen, daß die an den Brennereigeräthen 
angeleglen Verschlüsse unverletzt sind und daß die wegen Außergebrauchsetzung von Brenn= und 
Wiengeräthen getroffenen Anordnungen befolgt werden. 
Bei landwirthschaftlichen Brennereien ist außerdem darauf zu achten, daß hinsichtlich der ver- 
arbeiteten Stoffe sowie hinsichtlich der Verwendung der Rückstände und des Düngers die Voraus- 
setzungen des landwirthschaftlichen Betriebs (§. 4) erfüllt werden. 
§ 339. 
Bei den nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien ist besonders zu überwachen, daß 
nur die angemeldeten Einmaischungen vorgenommen werden. 
Bei den nach der Leistungsfähigkeit abgefundenen Brennereien ist das Hauptaugenmerk darauf 
zu richten, daß die im Abfindungsplan erklärten Betriebsstunden genau eingehalten, keine anderen 
als die angemeldeten Brennvorrichtungen zu Roh= und Feinbrand in Betrieb genommen und keine 
anderen als die angegebenen Sloffarten verwendet werden. 
Bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien sind, auch abgesehen von dem Falle 
eines darauf gerichteten Antrags, nach näherer Anordnung des Hauptamts die in der Abfindungs- 
anmeldung gemachten Angaben über Gattung und Menge der zu verarbeitenden Rohstoffe durch 
Aufnahme der Materialvorräthe und der bemaischten Bottiche oder durch Ermittlelung des Inhalls 
der Dämpfgeräthe zu prüfen; erforderlichenfalls ist danach das Weitere zu veranlassen, insbesondere 
die Berichtigung der Steuerfestsetzung herbeizuführen. Bei Brennereien, die der Materialkontrole 
unterliegen, sind die Materialvorräthe, gleichviel ob sie schon zum Abtrieb angemeldet sind oder 
nicht, mit den Materialanmeldungen zu vergleichen. 
8. 340. 
Die Direklivbehörde bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zur Verfügung 
stehenden Beamtenkräfte, wieviel Revisionen während und außerhalb des Betriebs und insbesondere 
während der Nachtzeit vorzunehmen sind. Nachtrevisionen sind namentlich in Brennereien vorzu- 
nehmen, denen das nachtliche Befülltlassen der Brenngeräthe gestattet ist. Z 
Die Revisionen müssen unvermuthet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in ungleichen 
Zwischenräumen vorgenommen werden.
        <pb n="593" />
        — 103" — 
F. 341. 
Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Revisionsbefund, solange in der Brennerei 
eine Betriebsanmeldung oder ein Brennbuch ausliegt, in diese, anderenfalls in ein Revisionsbuch 
nach Muster 47 einzutragen. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennerei- 
belagshefts bestimmten Behältniß auszulegen. J 
Das Hauplamt kann von Auslegung des Revisionsbuchs absehen, wenn der Blasenhelm oder 
das Schlußstück außerhalb der Betriebszeit bei der Hebestelle oder einer hierzu bestimmten Person 
niederzulegen ist. 
5. Eintragung 
des Revision 
besundes.
        <pb n="594" />
        <pb n="595" />
        — 1057 — 
Muster 1. 
Stenerhebebezirk Eschecege. (B. O. F. n.) 
Abth. 6 der Brennereirolle 4. Nr. 1 der Beläge. 
(Für Verschlußbrennereien.) 
Räume- und Gerätheanmeldung 
für 
die Brennerei des Könzg. Dondnepdchsm Reinhold Schaeser in Jestaedt 
+Gz-Straße Nr. . 
Die Brennereibelagshefte sind in dem Stehpilte, das 
vechts von der Emgangscher Brenm’alme Stelit, auf- 
zubewahren. 
Jestacä#, den 20 ½%n Fehruar 1895. 
Kaeckek, 
Oberkontroleur. 
(Anleitung zum Gebrauche siehe 4. Seite!) 
Anmeldung der Räume und ihrer TLage. 
Die Brennerez befnd#et#sich auf dem Hofe in dem Seitengebäude rechter Hand und bestcht aus: 
dem Brennraume, 
dem Gükrraume, 
der Hefenkammer, 
dem Boden, 
dem Sanzmelpefässramme) 
S ## K S K — 
e Räaume zu 1 bes 5 degen zu ebener Erde und grenaen an einander, als Sammolgefũüssraum dient 
der unter dem Brennraume befindliche Keller. 
Aꝛt den angesührten Brennerciräumen sstehen in unmittelbarer Verbindun 9 
7. der Kesselraum:; 
S. der KHartekraschraum: 
9. dee Malenne; 
10. die Schlafammer des Brenners, 
1!I. 
14
        <pb n="596" />
        106* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Geräth e 
Brennvorrichtungen nebst Zubehör. Maisch 
Zugang. Abgang. Zugang. — 
Raum- F — —— Raum- — 
Nr.. Benennung. PLehalt Name Name Nr. gehalt Name 
Tag. der Tag, der Tag. der 
1 Beamten. Beamien. 3 Beamten. 
1. 2. 3. 4. 5 6 v. 8 9. (0 brlö 
Maister-Etntragungen. (Frr die 4½###erfigtng, die 
Ta.e — 1. 12660 
Ib. Maoischiũürmer — 2. 2 
Ic. Vorwũrmer — □ – 
Id. Auihler mit Por- 
lage — 
2.esshr — 
38. Amtliches Sam- 
melgefäss 3578 
4. „ 1794 I 
l 
JeztccedtdeøzläFeövsecwIsFä 
Beinlaoxdschaefet 
UnserAbQFchTBrMMeineAeävgesmxjeæ 
lLIssteecege,dMU.F"eöma71895. 
Königzioleesstamt. 
(Stempelabdi uck.) (DUmerschryt.) 
3.Kgaeckel, 
tenber Ober-- 
159% Kontrolzur.
        <pb n="597" />
        — — 
– 4 
aumeldung. 
  
  
  
  
  
bottiche. Andere Brennereigeräthe. 
Arbbgang. Zugang. Abgang. 
– — — Naun- 
Name Nr. Benennung. Name Name 
Tag. der P gehalt Tag. der Tag. der 
Beamten. ; Beamten. Beamten 
—— — 1 
133. 11. 15. 16. 1u. 18 19. 20. 
  
  
  
  
de%e Brennereibelagshet 4 eimsmsgen 187.) 
  
4QHefensategefũss 206 
5 « ,, 205 
20. SchbKaüeckek, 6 206 
up Oberhontroleur.. 7. Mittterhefengesciss 56 
SHNeuzzedadmyfer — 
9. Vormaischbottich 3185 
10. EKuinlschiff 6400 
11. Maischboltich- 
kciinlscllange — 
19. Hesenkuiilivanne — 
193.acermatsshberdften 
14. MWasserbehũlter — 
Iõ. INVasserlcochfass — 
16. Quellboitic — 
  
  
  
  
  
  
Vorstehende Anmeldung mit dem Bestand in Debereinslimmumg besunden und durch Eintraqungꝗ 
der Fermessungsergebnisse in die Spalten 3, 9 und 16 ergänet. 
Jcstacck, den 20. Februar 1595. 
Kaechez, 
Oberkontroleur. 
17. Macsckddmpfyass — 5. äprik!] Kaeckel, 1 
1% 
18. Wasserkochfuss — 15. * . 
E— 
Be- 20. Sep- Kaccokel, 
scheinigt 1% de Oberkontroleur. 
  
  
  
  
  
  
14“
        <pb n="598" />
        — 108 — 
Anleitung zum Gebrauche. 
. Ybiefe klnmeldung ist vom Brennereibesitzer der Hebestelle, und zwar in doppelter Ausfertigung, zu 
übergeben: 
a) wenn die Brennerei neu errichtet worden ist; 
b) wenn die vorhandene Anmeldung durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar ge- 
worden ist und der Oberkontroleur die Erneuerung angeordnet hat. 
u In die Anmeldung der Räume auf Seite 1 sind aufzunehmen: - 
a) die Brennereiräume, d. h. diejenigen Räume, in welchen zur Erzeugung von Branntwein 
dienliche Betriebshandlungen vorgenommen oder durch welche Maische, Alkoholdämpfe, Lutter, 
Branntwein oder Lutterrückstände hindurchgeleitet werden oder in welchen Branntwein bis zur 
amtlichen Abnahme aufbewahrt wird; 
b) die mit den Brennereiräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume. 
.In die Gerätheanmeldung sind die zur Brennerei gehörigen Geräthe aufzunehmen, insbesondere: 
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpfe zur Ent- 
wickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Niederschlagung ge- 
bracht werden (Kühler nebst Vorlagen): 
b) die Branntwein-Sammelgefäße, Meßuhren, Branntwein-Aufbewahrungsgefäße (B. O. S. 183); 
c) die Maischbotliche; 
d) Dämpfgeräthe (Kartoffeldämpffässer; Henzedämpfer u. drgl.), Melassekochgefäße, Malzeinteig- 
gefäße, Vormaischgeräthe, Hefensatzgeräthe, Maischentschaler, Maischkühlvorrichtungen, Maisch- 
bottichrührwerke und Sauermatischbehälter sowie Gesäße zur Gewinnung von Hefe; 
e) Wasserbehälter, Wasserkochgefäße, Quellbottiche, Schlempebehälter, Spülichtbehälter, Pumpen, 
Pumpkasten, soweit sich diese Geräthe in den Brennereiräumen befinden. 
Der Anmeldung bedürfen nicht Dampfkessel, Dampf= und andere Kraftmaschinen, Rohrleitungen, 
Röhren, Rinnen, Kartoffelwaschgefäße, Mühlen und Quetschen zur Vorbehandlung der Rohstoffe, 
Kühlschlangen und Rührwerke für Hefensatzgeräthe sowie alle Gefäße von weniger als 25 Liler 
Raumgehalt, welche nur zur Beförderung von Maische oder zur Aufbewahrung oder Beförderung 
von Roh= und Hülfsstoffen dienen. 
In Zuschlagbrennereien sind die unter d und e bezeichneten Geräthe nicht anmeldungspflichtig. 
. Jedes Geräth ist einzeln zu verzeichnen und zu numeriren; die Brennvorrichtungen mit Zubehör 
(Zisfer 3 unter a und b) und die übrigen Brennereigeräthe erhalten in der Regel je eine besondere 
mit 1 beginnende Nummerfolge. Die zu einer Brennvorrichtung gehörigen Geräthe erhalten die- 
selbe Nummer und Unterscheidungsbuchstlaben. Neu hinzutretende Geräthe erhalten gegebenen Falles 
die durch Abmeldung freigewordenen Nummern. 
mDer Brennererbesitzer hat in der Gerätheanmeldung die Spalten 1, 2, 8, 14 und 15 auszufüllen 
und die Anmeldung unter Angabe des Ortes und des Tages zu unterschreiben. 
Aus der an den Brennereibesitzer zurückgelangenden Aussfertigung der Anmeldung, dem Grundriß 
u. s. w. ist ein mit einem Umschlage zu versehendes Brennereibelagsheft zu bilden, das nach näherer 
Bestimmung des Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behallniß aufzubewahren 
sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten ist. 
Veränderungen im Geräthestande sind mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Ver- 
änderungsanzeige nach Muslter 6 zur Brennereiordnung bei der Hebestelle anzumelden. 
Abgemeldete oder abgeänderte Geräthe sind so zu streichen, daß die ursprünglichen Eintragungen 
leserlich bleiben. Die abgeänderten und neu hinzulrelenden Geräthe sind unter der letzten Eintragung 
der betreffenden Spalte nachzutragen.
        <pb n="599" />
        — 109* — 
Muster 2. 
(B. O. 88. 21 und 230.) 
Stenerhebebezink Eschtcege. 
Abth. 6 der Brennereirolle 4. Nr. 8 der Beläge. 
Vermessungsverkhandlung. 
(Für trocken zu vermessende Geräthe.) 
Verhandelt Jeskaeckt, den 20½ Febritar 1893. 
Heute wurde in der hier belegenen Brennerei des Könsol. Domadnenpdchuers Hern Sckacdurch 
den unterzeichneten Beamten die Vermessung des Hefensategefässes Nummer fünf vorgenommen. 
Die Vermessung geschieht, weil das Gefäss neu ausgestellt ist. 
Von Seilen des Brennereibesitzers war anwesend: 
dessen Brennmeister Herr Theodor Sauecy. 
Zunächst überzeugten sich die Anwesenden, daß das Geräth ganz leer ist. 
Die Beschaffenheit und Form des Geräths ist folgende: 1 
Das Cefass ist a#ts Tfol-, hat einen annähernd kreisrunden Boden und ist augenscheinlich an 
der Mündung elirus ueiter ais am Boden, sonst aber vron regelmüssiger Form. Der Bodoen ist fest ein- 
gelusxen, scie Prästeng auefl eftraihe 4506c#chungen von einer ebenen Fläche ergab, dass der Hoden 
eben ist. 
Unter Beachtung der amtlichen Anleitung wurden folgende Maße ermittelt: 
Es beträgt: 
*) (für Geräthe mit kreisrunden oder länglichrunden Böden! 
1. der größie obere Durchmesser im Lichten: 50 Centimeter 
  
  
  
  
   
    
  
  
         
  
  
   
  
     
  
  
2. = kleinste - * - » 
3. - größte untere - - - 63 - mittlerer Durchmesser: 
4. : kleinste - - - 62 O 66 Centimeter, 
5— re « * 
7. die durchschnittliche innere Höheee:e . . . .. . . .. 60 
– für -Geräthe-zit-Merekigen-sechtwinkligen -Bösen 
1. die obere Länge an der einen Seite im Lichten: Centimeter = 
2.-- 6-% uanderen -- = : - mittlere Länge: 
3. = untre — ri 2 - - Centimeter, 
4. -“ - - -b anderen .- - - 
5.-obekeBreite--« - - 
6. - —x# -- - mittlere Breite: 
7. = untere — -- einen - Centimeter. 
..„ O7 = : anderen-= - 
BAdurch sch ni Hiche innere Höhe 
  
  
*!) Der nicht zutreffende Vordruck ist zu durchstreichen.
        <pb n="600" />
        — 110* — 
Hiernach wurde der Raumgehalt des Geräths renter Zusiilfenalimme der amtlichen Tafeln er-— 
mittelt zu:r 
906 Liter, in Worten: ZAueihundert fünf Liter. 
Der Steuerstempel wurde hierauf an der dutsseren Gofasstband 2#ck icar##ch unt#e dem oberecn, 
RKancke einpebrannt. 
Die Verhandlung ist :: ### Aserfpngen autfhestelté 2orden. 
Der Breunmenster wurde verpflichtet, binnen ch#e Tagen nach Aushändigung der Verhandlung 
das Geräth mit der Nummer 5 und dem Raumgehalte von 203 Liter bezeichnen zu lassen. 
Kaeckek, Theodor Samer, 
Oberkontkroleu#r. Brennmeister. 
Die Raumgehaltsberechnung geprüft und richteg befienden. 
Eschicche, den 2##n Febr#ar 1895. 
Köniqliches Steueramt. 
(Untersclkrift)
        <pb n="601" />
        — 111 — 
Muster 3. 
(B. O. S§. 21 und 230.) 
Steuerhebebezirk Eschticge. 
Abth. 6 der Brennereirolle 4. Nr. 2 der Beläge. 
Vermessungsverhandlung. 
(Für Sammelgefäße, Aufbewahrungsgefäße und Sauermaischbehälter; 
Vermessung durch Einmessen des Wassers.) 
Verhandelt Jeskaeckk, den 20 cn Fehrcar 1895. 
Heute wurde in der hier belegenen Brennerei des Könzglechen Dowr:denbpacliters Hern Öioefe 
durch die unterzeichneten Beamten die. Vermessung des Branntiein Sammelgefässes Nummer drei vor 
genommen. 
Die Vermessung geschieht, weil das Samenelpefass Nei Guhgestelk 2g64. 
Von Seiten des Brennereibesitzers war... andwesend: 
dessen Brennmeister Herr Theodor Sauer. 
Zunächst überzeugten sich die Anwesenden, daß das Gefäß ganz leer und dass die Skale an dem 
Gefass umuerriickbaur besestiqt ist. 
Die Prüfung des Bodens des Gefäßes auf etwaige Abweichungen von einer ebenen Fläche 
ergab, daß der Bocden eben ist. 
Die sonstige Beschaffenheit und Form des Gefäßes ist folgende: 
Das Samzmle/ds isé dcs Schmzeckcesschnen Talfen usammengenzetef #nd Tnt ##nerrckban 
au csernen Szencn, unr denen 840 Mauerterk 5e/(de. TNocken 2c#7 Deche Raben die Cestalt ron 
un den Ecken ein n abgesrundeten Kechecken; che Jiten#ancke sind eben und bilden mit ihnen 
ete Wk.
        <pb n="602" />
        — 112* — 
Unter Beachtung der amtlichen Anleitung wurden folgende Maße ermittelt: 
Es beträgt: 
6 4½„ Gesebße mit-keeisrund derlänelichrunden Böder 
der größte obere Durchmesser im Lichten: Centimeter 
kletnste = - 
größte Untere 
kleinste — 
größte Bauchdurchmesser 
kleinste - 
EIIIIEIIIITIIIIIEIEI 
  
— 
mittlerex-Durchmesser: 
Centimeter, 
aunuoo 
Aann u 
un u ½ 
u m½ 
naunun n 
AvU½ 
1 
2 
3. 
4. 
5 
6 
7 
*) (für Gesäße mit viereckigen rechtwinkligen Böden] 
1. die obere Länge an der einen Seile im Lichten Centimeter 
2.-:" = anderen= = : - mittlere Länge: 
3. = untere = AFrinen -2 - - Centimeter, 
4. - 2 - #= anderen - - * 
5. = obere Bre = - einen - - 
6. - - - = anderen - - nittlere Breite: 
7. —- —. = einen - - Centimeter, 
8. - - -: anderen-- s 2 - 
dur ch schnitHie innere Hõöhe e — 
  
*) [für Gefäße mit Böden von der Gestalt eines an den Ecken abgerundeten Rechtecks und senkrecht 
darauf stehenden Wänden] 
1. der größte obere Abstand zweier gegenüber liegender Gefäßwände: 240 Centimeter, 
2. - = untere = - - - - 1 240 Oü 
3. = kleinste obere = OD - - - 160 - 
4. - = untere = - - - - 1 130 - 
5. die durchschnittliche innere Höhe: .. . ... 79,5, abgerundet 680 - 
6. der für die Abrundung der vier Ecken des Rechtecks ermittelte 
durchschnittliche Halbmesses 30 - 
Hiernach wurde der Raumgehalt des Gefäßes nach Massgabe der amilichen Anleituug ermittelt zu: 
(240 7180—0,6# "“ 30 2) 50 em — 86 694 160 ceom = 3 34 Liter, 
in Worten: Dreitausend dreihundert rier und neienzi Liter. 
Sodann wurde zur Vermessung des Sammelgefases mit Wasser geschritten. 
Zu diesem Zwecke wurde zunächst ein leeres, oben offenes Hülfsgefäß mit geaichten Gefäßen ver- 
messen, wobei sich ergab, daß es nach dem Eingießen von 100 Liter bis zum Itande gefũllt war. 
Das Wasser wurde sodann ohne Verlust in ckas Sammeloefass übergegossen und, nachdem sich 
der Wasserspiegel beruhigt hatte, die Wasserstandshöhe im Standglase an dem Slkalenbleche dirch Ein- 
Titzen cines tecageredhten Sk#riches rermert; dasselbe Hülfsgefäß wurde dann aufs Neue bis 2iem Rande 
gefüllt und wieder in das Sammelgefäss entleert, auch wiederum die Wasserstandshöhe an dem Slscalen- 
bleciic vermer#ek. Dieses Verfahren wurde so lange fortgesetzt, bis es zweifelhaft erschien, ob caas Sammel-- 
gefäss den ganzen Inhalt des Hülfsgefäßes noch einmal zu fassen vermöchte. Es wurde alsdann mit 
den geaichten Gefäßen weiter gemessen, bis qas Wasse aus dem 2# der Deche befnalichen Man#och 
überlief,. so daß das zu vermessende Gefäß ganz gefüllt war. Das Gefäß erwies sich als völlig dicht. 
*) Der nicht zutressende Vordruck ist zu durchstreichen.
        <pb n="603" />
        — 1137 — 
Auf diese Weise wurde ermittelt, daß die in das Sammelgefäts eingesüllte Wassermenge beim 
1 ½n Skalenstrich 100 Liter 35e#n Skalenstrich Liter 691e Skalenstrich Liter 
E - 200 = 36 - - 70. - - 
3. - 300 - 37—6 - — 71. - - 
+ * 400 * 38 - * * 72 * - * 
5. * 500 * 39 * * * 73 - - 2 
6- - 600 * 40 - - * 74 - 2 * 
7— - 700 - 41.— 7- 15 - - - 
8— - 800 -- 42 - - 76 -- * - 
9-- - 500 = 43-- - O 77 - - - 
10 "b 7000 = 44.. - - 78- - - 
11.— - 1 700 = 45 - - - 79. Ob - 
12. - 7.200 = 46.— - - 80-- - - 
13— - 1300 = 47-- - - 81.= - - 
14- O 1400 = 48— O - 82. O - 
15. - 1 500 = 49= - - 83 x v“bv 
16. - 1600 —- 50 .= O - 84.= - - 
17— - 1700 51 - - 85.-5 - - 
18 * 7 800 7 52 * * 7 86 - * -J 
19 - J 900 * 53 * - * 87 -J 2 - 
20.= 2000 = 54. - - 88 - - - 
21. - 2 700 = 55.= - - 89— - - 
22 * * 2200 7 56 * * * 90 7 7b -" 
23 * 7 2500 * 57 * - “7 91 -J - -" 
21 * * 9 400 -J 58 - - :“ 92 - * - 
25.= - 2 500 59. - - 93 - - 
26. O 2600 = 60= - - 94.= - - 
251 - - 2 700 = 61. - - 95. - - 
28.5 - 2° S00 * 62= - - 96 - - 
29. - 2900 - 63 - - 97. - - 
30— 2 000 = 64- - "b 98.-5 "7 O"b 
3431. - 82100 - 65 - - - 99 - - - 
32= - 3 5000 = 66= - - 100. - - 
33 — O 300 = 67. “tv“ — 
34. * * 68- * 
  
  
betrug und daß bei weiterer Befüllung mit den geaichten Gefäßen das Wasser während des Eingießens 
des 7Hten Liters überlief. Hiernach faßt das Sammelgefüss 6 376 Liter, in Worten: Dreitausend drei- 
hundert aclht und sSiebenæeig Viter. 
  
  
Der Raumgehalt des Gefäßes ist durch trockene Vermessung aff 5394 Liter, 
dagegen durch Vermessung mit Wasser a 3349- 
festgestellt worden; das erstere Ergebniß beträgt demnach im Vergleiche zu dem letzteren ( eh er 16 Liter, 
oder in Prozenten des Ergebnisses der nassen Vermessug vle 02% Prozent, 
Die Skalencintheilunq uurde durch Pertiefen der Striche mit einer Feile in dauerhaster Meise 
liergestellt uma die Skule selbst diireh Anlequng eines Bleies gesichert. 
Der Steuerstempel wurde niche angesachtt. 
15
        <pb n="604" />
        — 114* — 
Die Verhandlung ist alsbald nach Beendiqung der Vermessunq aruuf GOrund der von den He- 
MResigen cdwwend des Fermesstepgsgeschafts gefrien 4schrei5ungen zu doppelfer 4usJ erieng auf- 
gestelll worden. 
Der Hrennmeister wurde verpflichtet, binnen drei Tagen nach Aushändigung der Verhandlung 
die der Scoleneintheilung entsprechenden Litereahlen mit Oelfarbe au das Skalenblech aufstragen souie 
das Gefäß mit der Nummer 3 und dem Raumgehalte von 3376 Liter bezeichnen zu lassen. 
Theockor Satcer, 
Brennmeister. 
Kaeckekz, Garthe, 
Oberkontroketr. Steuerau/ seher. 
Die Raumgehaltsberechnung geprüft und richtig besunden. 
Escheege, den Sllen Fecruar 1895. 
Königliches Steueramt. 
(Unterschryt.)
        <pb n="605" />
        — 115* — 
Muster 4. 
(B. O. #§. 21 und 230.) 
Stenerhebebezirk Eschwege. 
Abth. 6 der Brennereirolle 4. Nr. 5 der Beläge. 
Vermessungsverhandlung. 
Für Sammelgefäße, Aufbewahrungsgefäße und Sauermaischbehälter; 
Vermessung durch Ausmessen des Wassers.) 
Verhandelt Jestaeckt, den 20%n Febr#a 1895. 
Heute wurde in der hier belegenen Brennerei des Könihl#chen Domanerpéchters Eerrn Dchaefaer 
durch die unterzeichneten Beamten die Vermessung des Branntkwein-Sammelgefässes Nummer mier vor- 
genommen. - 
DieVermessunggefchieht,weilckassammezgefckænewMgescimyftisk 
VonSeitendethennereibesitzekswar.......anwesend: 
desseszannmeisthewsIlkeodwcheh 
· ZunächstüberzeugtensichdieAnwefenden,daßdasGefäßganzleertmdckassdieskazeandem 
Ase-fassse·-«-·e-)-r22clcharbefassxsgsistDieslcazeistomchFamanmedäaibenCepttämetemeinyexlceizk 
Die Prüfung des Bodens des Gefäßes auf etwaige Abweichungen von einer ebenen Fläche 
ergab, daß der Boden eben ist. 
Die sonstige Beschaffenheit und Form des Gefäßes ist folgende: 
Das Sammelgefũss ist aus sclmiedeeisernen Datten æusammengenietet 2cd ruht unverriickbar 
Schienen, unter denen sich Marteriwerk befindet. Boden und Decie nhaben die Gestalt von 
echtecken; die Seitentinde sind eben und bilden mit ihnen rechte Winkel. 
16*
        <pb n="606" />
        — 116* — 
Unter Beachtung der amtlichen Anleitung wurden folgende Maße ermittelt: 
Es beträgt: 
— N9+Fü-Gesäße—-it kreisrunder " änglichrunder 
1. der grödie vbere Vurchmesser im b Centimeter 
  
ö kleinste - - » , 
= größte untere - . mittlerer Durchmesser: 
4. = kleinste -6 " - —: Centimeter, 
5. = größte Bauchdurchmesser —- = -b 
6. = kleir - - = - 
— Hie-ucchschr i4##liche innere Höhe- 4 — 
*) (für Gesäße mit t viereckigen rechtwinkligen Böden] 
1. die obere Länge an der einen Seite im Lichten: 2900 Centimeter 
2.-- = - = : anderen „200 - mittlere Länge: 
3. = untere = einen 2 . „200 - 200 Centimeter. 
4. 1 2 -" 2 - anderen - -J = 200 : 
5. = obere Breite = einen ( „ 150 - 
6. = - - - #= anderen = - -:1650 * mittlere Breite: 
7. - untere - -: einen #= z= „ 1%0 O7 750 Centimeter. 
8. 4 O #: = anderen „½ 1560 - 
9. - durcschnituiche innere Hhe 60 O„ 
   
  
lt-eines-in-den-Ecken- al 
Rechtecks und senkrecht darauf stehenden Wänden] 
1. der größte obere Abstand zweier gegenüber liegender Gefäßwände: Centimeter, 
2. —- = untere - - - - - 
3. --lleinste obere - - - - - 
4. - - untere - - - - - 
5. die durchschnittliche innere Höhe: ..... 
6 der Hür-bie Abrundung der vier Ecken des Rechlecks ermittelte 
— hschnittliche Halb 2 
Hiernach wurde der Raumgehalt des Gefäßes nach Masspahe de amflichen Ankeikung ermittelt zur 
200. 150. 60 cn = 1 800 000 ccm = 7 600 Liter, 
in Worten: MZmntausend achunde t Liter. 
Demnächst wurde zur Vermessung des Sammekgefsses mit Wasser geschritten. 
Zu diesem Zwecke wurde es vollständig mit Wasser gefüllt. Nach der Befüllung zeigte d Skake 
eine Wasserstanashose von 60 om an. Das Gefäß erwies sich als völlig dicht. 
Die Skcale soll in der Weise sestgestellt werden, dass die Wossermenge sortlaufend in Abschnitten 
ron je 1,6 om abgelussen wird. hei der regelmässigen Form deos Gefasses 2urden Ncch dem 7’ebnisse 
1½ ) — 45 Tater enltfallen. 
Es wurde daher ein völlig leces Fass unter Benutzung der geaichten CGefasse bis eæum Ucber- 
laufen mit Wasser gefsiillt und so cu eincm Ruumgehalte von viereig Liter vermessen. 
Nachdem dieses Hülfsgefäß völlig enlleert war, wurde so viel Wasser aus dem zu vermessenden 
Sammekgeäss in das Hülfsgesäß abgelassen, daß dieses bis zim Webera#en gefüllt war. Darauf wurde 
in die geaichten Gefäße so lange weiter Wasser abgelassen, bis der Wasserspiegel im Standglase mit dem 
Skalenstrich 58,5 cm in gleicher Hõöhe stand. Die auf diese Weise noch abgelassene Wossermenge betru 
6 Liter, so dass der Itaumgelalt des obersten Skolenabschniits im Ganzen 46 Teter betrapt. Bei fort- 
gesehter Anwendung dieses Verfahrens wurde ermittelt, daß bei einer Wasserstandshöhe im Slamm- 
Nase von 
de- frockenen Fermessan dc# 1,5 cm ( 
  
*) Der nicht zutreffende Vordruck ist zu durchstreichen.
        <pb n="607" />
        — 117* — 
  
35. Centimeter 76 Liter 10,6 Cenlimeter 45 Liter Centimeter Liter 
5 - 45 -- 9 * 45 * * - 
553.5 - 45 = 7.5 * 45 -b - - 
57 - 45 —- 6 - 40 = "n "Q 
52. - 46 = 1,5 -* 44 = 7 - 
5 1 - 45 - 8 - 415 - - E 
40.5 - 5= 1,5 - 44 O 7 
48 - 45 - - - “bv 
% * 45 * = 7* t 7 
45 - 45 -- - - - - 
44.5 - 45 - * * - 
42 - 45 - - 2 E 
40.5 - 45 = b b tê“ v 
T - 44 * * “J t“ê 
37. - 45 - - - — 
56 - 45 = - - — 
34,5 b 40 = - - - - 
75 7 75 - -ó 2 2 - 
37. - 45 = -"ö - tmJ t 
20 - 45 -z - - - - 
26.5 - 45 z= - - E — 
27 - 45 = - 2 
20, ub 45 2 tw“ “tv O" 
24. 4 "D "D - - 
2., - 45 = - * - - 
21 - 44 - — O Ob O% 
7.. - 45 — — 
19 - 45 z #wtv O O "b 
10. * 45 2 -ê - O7- 
15 * 1 -J - • 
75.5 2 45 = m vb" Ob Ob 
7. - 45 = E — 
  
  
abgelassen worden waren. Der zur völligen Entleerung des Sammelgefässes abgelassene Rest des Wassers 
wurde nunmehr unter Benutzung der geaichten Gefäße zu 39 Liter vermessen; das 4060e Liter wurde nicht 
mehr voll. Das Gefäß enthält also bei einer Wasserstandshöhe von 
7,6 Centimeter 39 Liter 28, Centimeter 847 Liter 56,5 Centimeter 1659 Liter 
7? 8. O 30 899 - 57 1706 
198 937 1746 
773 992 1794 
26 10 
ii 1073 
508 1175 
553 17643 
708 120“ 
447 1252 
25 129 
õö.35 1549 
578 138 
1432 
1. 
rinl 
7.5 
9 
10,5 
72 
757.5 
15 
0.1 
18 
12.t 
27 
- 
33 
- 
86 
87,5 
89 
40,5 
72 
m„ 
43 
46,5 
48 
58,o 
60 
602 
  
  
a unnnt n u nu u u u u uunn un nu nm½ 
a u u unun u un u nu u un u nUm 
u u nnunuuu u u u u nn n Uu nn um 
u n uuu #n mnu u uuu u u U unu un u 
ua unn un ub n bu umn u gEUuu nu Uu 1 
aunn u u u n bn n u uAnnnn n 
22r 667 404 1477 
27 71. 57 15.29 
2 75 — 15% 
2 62 54 1613 
in Worten: Eintarusend siebenhimdert vier und neunaig Liter.
        <pb n="608" />
        Der Raumgehalt des Gesäßes ist durch trockene Vermessung auf .. 159000 Diter, 
dagegen durch Vermessung mit Wasser auf 704 
festgestellt worden; das erstere Ergebniß beträgt demnach im Vergleiche zu dem lebteren ihe Liter 
oder in Prozenten des Ergebnisses der nassen Vermessuiggg zze 738 Prozent 
Die Skale wurde durch A4Mlegung nes Bles geszcher. 
Der Steuerstempel wurde ncht angebrackt. 
Die Verhandlung ist 2cchwendk des PVermesstengsgeschadfls in einer 4 u8 rk#qun fortlaufend auf- 
gestellt, die æweite Ausfertiqunq aber nach Schluss der Permessumngꝗ niedergeschrieben corcen. 
Der Brennmeister wurde verpflichtet, binnen drei Tagen nach Aushändigung der Verhandlung 
die der Skaleneintheilung entsprechanden Literæaahlen mit Oefarbe auf das Srolenblech auftragen sowie 
das Gesäß mit der Nummer 4 und dem Raumgehalte von 1794 Liter bezeichnen zu lassen. 
Theodor Sacer, 
Brennmeister. 
Kaeckel, Gaurrkhe, 
Oberkontroleur. Steueram/gseler. 
Die Raumgehaltsberechnung geprüft und richuig bessenden. 
Exchrocpe, den 21. Februar 1895. 
Kõniglichæes Steueramt. 
(Unterschrift.)
        <pb n="609" />
        – 119 — 
Musfter 5. 
(B. O. Ss 21 und 280.) 
Steuerhebebezirk Esch###9#. 
Abth. 5 der Brennereirolle 4. Nr. 77 der Beläge. 
Vermessungsverhandlung. 
(Für Maischbottiche.) 
Verhandelt Jeskaeckt, den 20½n §epfember 1896. 
Heute wurde in der hier belegenen Brauerei des Könhl. Domknenpächter# Herrn Sehacfer durch 
die unterzeichneten Beamten die Vermessung des Maischbottichs Nummer arei vorgenommen. 
Die Vermessung geschieht, weil der Bolttich rerkleinert worden ist. 
Von Seiten des Brennereibesitzers war anwesend: 
Herr Schaefer selbst. 
Zunächst überzeugten sich die Anwesenden, daß der Botiich ganz leer ist. 
Seine Beschaffenheit und Form ist folgende: 
Dor Bottieh ist ars Tlole, hat einen annähernd Ireisrunden Boden und ist augenscheinlich an 
der Münding eticas uweiter als am oden, sonst aber von regelmässiger Form. Der Bodon ist fest 
eingelussen. seine Priifung auf etitaige Abueichimgen von einer ebenen Fläche ergab, dass der 
Boden chen ist. 
Es wurde hierauf met Tliilfe einer Wasseriaage geprüft, ob der obere Rand des Bottichs 
wagerecht stand; es cryab sich, dass di's der Bal 2cr, auch ist die wagerechte Stellung wũhrend dor 
Termessung Okalten worcen.
        <pb n="610" />
        — 120* — 
Unter Beachtung der amtlichen Anleitung wurden folgende Maße ermittelt: 
Es beträgt: . 
*) Ifür Geräthe mit kreisrunden oder länglichrunden Bödenl 
  
  
  
1. der größte obere Durchmesser it im Lichten. 161 Centimeter 
2. = kleinste = O - 759 
T get untere „# ") "] 15% "„ mitllerer Durchmesser: 158 Centimeter, 
sser – — 
-—Kleinste O4 
7. die durchschnitlliche innere Höhe: . ........ 122 
- Geräthe-mit--viereck hiwinllis 
1. die o aäuge an der einen Seite im Lichten: Centimeter 
2. - anderen ——ymittlere Länge: 
    
untere inen - 
M # 
* II 
Centimeter, 
— 
- 
*l*! # Wl K. 
*a 1 M L 
obere Breite 
Ob mittlere Breite: 
Hiernach wurde der Raumgehalt des Botlichs unter Zuhülfenahme der amilichen Tafeln ermittelt 
zu: 292 Liter, in Worten: Zeitausend dreihundert ziceitendneunig Liter. 
— 
— 
Untere = 
        
= : uanderen 
1# 
ee##ye rl 7 r — —. 
V *rv rl 
    
  
   
Pe 
   
Der Steuerstempel wurde Nierauf an dic verschicdenen Stellen de dusseren Dolticherard, and4 
Z#bar am Tande unmittelbar unter den uier Renscten, 100 die 22 Feststellung der Masse quer aber die 
Maendteng des Bottzhs gespannten Schnibnre den Borzzchrand berühren, ernpebrannt. 
Demnächst wurde zur Vermessung des Bottichs mit Wasser geschritten. 
Zu diesem Zwecke wurde ei völlig leeres, oben offenes Hülfsgefäß wagerecht gestellt. In dieses 
Gefäß wurden mit den geaichten Gefäßen secheig ei Senntel Liter Wasser gegossen, wodurch das Gefäß bis 
um Kancde gefüllt war. Dieses Wasser wurde ohne Verlust in den Bottich übergegossen, dasselbe Hülfs- 
gefäß dann aufs Neue bis zum Kanc gefüllt und wieder in den Bottich entleert. Nachdem das Hülfs- 
gefäß in dieser Weise neununddreissigmal in den Bottich entleert war, mithin 59 X 60,2= 2347,9 Liter 
eingefüllt waren, erschien es zweifelhaft, ob der Bottich den ganzen Inhalt des Hülfsgefäßes noch einmal 
zu fassen vermöchte. Zur Abrundung auf ganze Liter wurden zunächst noch 0,2 Liter zugegossen. 
Sodann wurde mit den geaichten Gefäßen vorsichtig weiter gemessen; das Ze##like-mass tource 
Anmal und das Enlekermass achemal in den Bottich entleert, bei Einlassung des neumnten Liters lief das 
Wasser über den äußeren Rand des Bottichs. Der Bottich erwies sich als völlig dicht. 
Der Raumgehalt des Bottichs beträgt demnach: 
  
1. mit dem Hülfsgefäß eingefüllt 29778 Liter, 
2. zur Abrundung auf volle Liter zugegossen ........... che- 
znutdengeatchtenGefaßenzugemesseu............ 58-- 
zusammen...-24()6’Liter 
inWorlen:Zweit-DustexisrhemderxseehsLiter. 
  
*) Der nicht zutreffende Vordruck ist zu durchstreichen.
        <pb n="611" />
        — 121* — 
  
Der Raumgehalt des Bottichs ist durch trockene Vermessung auf 2392 Liter, 
dagegen durch Vermessung mit Wasser auf .. 2½% 
festgestellt worden; das erstere Ergebniß beträgt demnach im Vergleiche zu dem letzteren kerhee . Liter 
  
oder in Prozenten des Ergebnisses der nassen Vermessug — Brozeni 
Die Verhandlung ist wäkrend des Vermessungsegeschũfts # oruianhienc zzz 4ieger: 
aufgestellt worden. 
Der Szereßeize wurde verpflichtet, binnen *#:DTagen nach Aushändigung der Verhand- 
lung den Bottich mit der Nummer 7 und dem Raumgehalte von 2 40 Liter bezeichnen zu lassen. 
RKeinhotd Schaefer, 
FRrennereibesilger. 
Kaceclscel, Gurthe, 
Ooberkontroleur. Sleueraufsgehker. 
Die Raumgehaltsberechnung geprüst und Geprüft. 
65% q. 
Issclnvege, den aææten Seplember 1896. Cassel, den agien September 1896. 
Konigliclhes Steueramit. Konigliches Hauptscteueramt. 
Q— 
Untersckrist„.
        <pb n="612" />
        <pb n="613" />
        — 1237 — 
Muster 6. 
(B. O. §5. 27 und 235.) 
Steuerhebebezirk 
geel der Brennereirolle Nr. der Beläge. 
Veränderungsanzeige. 
Der Unterschriebene zeigt hiermit an, daß 
%%) z der hiesigen Brennerei die Maisckhbottiche Nr. 5, 7 und 6 eingehen sollen und 
adoafir drei neite Maisckbottiche, yederzz i 200 Liter Raumgeialt, angeschapt 
c0onren Sind. 
5%) cu seine Brenndblase NM. 1 dem hrennereibesitaer Olto Gumpdert in Grebendors ver- 
kaityt hat und bittet um Abnalme der Versclklüisse. 
Sein Brenngerũth Nr. 1am . d. M. nach Altenstadt an den Kupsersckmied Heckmann 
J/56ezx gescza merdenz 70. 
den len 19. 
(Unterschrift.) 
Die vorstehende Anzeige ist heule abgegeben worden. 
anmt. 
(Stempelabdruck.; (Unterschrift.) 
Bemerkungen der Aussichtsbeamten. 
Ait l) Die alten Hottiche sind aus der hrennerei schaud a#e Sczzbez an /ze2 
abgekobelt worden. Die drei neuen Hotticke sind vermessen und in der hrennerei auf 
— demt Platse der allen ausgescelll worden. Die Vermesssungsverkandtungen liegen ier bei. 
Die Gerãätheanmeldung ist vricktiggestellt. 
. 2) Die Breunblase Nr. ist nach. Abnalme der amtlichen Versclkliisse aus der Brennerei 
2ocge e“ ½e Cedleazzzedng 277 6erchuif 200 riz. 
J. D D zerschiese sind vom Brenngerũth abgenommen worden. 
„den ten 19 
(Unterschrift.) 
Anleitung 
16“
        <pb n="614" />
        — 1245 — 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Dieses Muster ist von den Besitzern von Brennereien, Branntweinlagern und Brauntwein-Reinigungsanstallen zu 
den Anzeigen über Veränderungen im Geräthestande zu benutzen. 
2. Die Veränderungsanzeige ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
3. Die eine Ausfertigung wird von der Hebestelle bescheinigt, dem Anmeldenden zurückgegeben und ist von ihm so 
lange als Ausweis über die geschehene Meldung bei dem Belagsheft aufzubewahren, bis die außzeigte Veränderung 
durch einen Beamten in der Räume= und Gerätheanmeldung vermerkt worden ist, demnächst aber zu entfernen.
        <pb n="615" />
        — 125*æ — 
Muster 7. 
Stenerhebebezirk Eschroege. (G. O. S. 31 und 239.) 
Brennereirolle. 
Abschnitt A. 
Daß in diese Rolle alle hierher gehörigen Brennereien mit ihren Geräthen vollständig und 
richtig aufgenommen worden sind, bescheinigt 
5 
. Beim Wechsel im Be 
E„Schusege, den Iten Juli 1894. 
Kaeczkek, 
Oberkoneroleur. 
Anleitung zum (WGebrauche. 
Für jede Vrennerei ist eine besondere Abtheilung anzulegen. Die Abtheilungen sind mit fortlaufenden Nummern, 
die Rolle ist mit einem nach der Buchstabenfolge geordneten Namensverzeichnisse zu versehen. 
Sobald die Räume- und Gerätheanmeldung einer neu errichteten Brennerei bei der Hebestelle eingeht, trägt diese 
in die sofort zu eröffnende Abtheilung der Rolle den Namen des Besitzers und den Ort der Brennerei ein. Die 
Nummern, Benennungen und Raumgehalte der Geräthe werden auf Grund der vom Oberkontroleur bescheinigten 
Anmeldung und der zugehörigen Vermessungsverhandlungen nachgetragen. 
i- ist der Name des bisherigen Besitzers mit rother Tinte zu durchstreichen, der Name des 
neuen Besitzers daneben oder darüber zu schreiben und das Namensverzeichniß zu berichtigen. 
Veränderungen im Geräthestande werden * Grund der bescheinigten Veränderungsanzeigen und der Vermessungs- 
verhandlungen nachgetragen: dabei sind abgemeldete oder abgeänderte Geräthe mit rother Tinte und zwar so zu 
streichen, daß die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben. Die abgeänderten und neu hinzutretenden Geräthe 
werden unter der letzten Eintragung der betreffenden Spalte nachgetragen. 
Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so ist dies in der Brennereirolle zu vermerken; die zugehörige Abtheilung 
ist mit rother Tinte zu durchkreuzen und das Namensverzeichniß zu berichtigen. Bleiben zu Brennereizwecken ge- 
eignete Brennvorrichtungen zurück, so sind sie in einen Anhang zur Brennereirolle (G. B. F. 64) zu übertragen. 
In der Spalte 18 sind alle dem Brennereibesitzer dauernd bewilligten Vergünstigungen bezüglich der Benutzung 
von Nebengeräthen (B. O. Titel 3) und bezüglich der Betriebsführung (B. O. Titel 5) unter fortlaufenden Nummern 
mit Angabe des Tages und der Nummer der Verfügung kurz zu vermerken. 
In der Spalle 20 sind Bemerkungen über die Besteuerung und die Verwaltung der Brennerei einzutragen. Ius- 
besondere sind Angaben zu machen: 
a) über die Brennereiklasse (B. O. §§. 2 und 9); 
über das Kontingent 
Ic) über die etwaige Verpflichtung zur Vorauszahlung der Maischbottichsteuer (B. O. 5. 164). 
d) ob die Drenneke vor I.zra 1887 änhlung hat; 1 
e) über die erfolgte Feststellung des Betriebsumfanges vor dem 1. Oktober 1887 (VB. O. §. 166); 
1) für landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennereien über den Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Be- 
triebs (B. O. 8. 178); 
80 über die Bestellung eines Stellvertreters (G. B. F. 32): 
h) über die Bestellung eines strafrechtlich verantwortlichen Brennereileiters (G. B. . 32): 
i) über den Eintritt eines Besitzwechsels. 
Nicht mehr gültige Vermerke in den Spalten 18 und 20 sind mit rother Tinte zu durchstreichen. 
Sovweit Beläge vorhanden sind, ist bei jeder Eintragung die Belagnummer anzugeben.
        <pb n="616" />
        126* 
Abthei 
für die Brennerei des Köntigl. Domüänenpùàchters Reinhold Schacyrer 
  
  
Zu der Brennerei gehören: 
  
Brennvorrichtungen nebst Zubehör. 
Maischbottische. 
  
Bestand und 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bestand und Zugang. Abgang. Zugang. Abgang. Bestand und Zu 
Der Geräthe Be- Be. Der Vottiche Be- Be- Der Geräthe 
Raum-lag Tag. lag Naum- lag Tag. lag 
Nr. Benennung. 7 Nr. Nr. Nr. Gehalt Nr. 6 Nr.Nr. Benennung. 
1. 2. —1—1—N 13. 
Ja. — 7 .. 
lädMuszckyMaf „ 72%% . 4#. %ezatzeerd#ins 
1c. Vorwũrmer (( 0-. „% 
14-- — "4 
2. re — 1 7 20. Sep- 16 4. n 
3. Amtiiches Sammel- 7 6 tember 
erãss 61 
be 37 37270 7 ender. 
3. 194 3 /v. Henæedãmpler 
9. Vormaisclkbollich 
70.24 
———m—m 
#zge 
70. annfba 
13. Sauermaisclbesiälter 
14. MWasse rbehũlter 
15. Wasserkochrass 
16. Queollboltics 
17. Maisdãmp&amp; fass 
/0. WHasserkockrass
        <pb n="617" />
        1 ung 6 
in eedt Ei57-Str. Nr. 7. 
— 127* — 
  
  
  
  
— — 
  
Angaben 
über die dem Brennereibesitzer 
Bemerkungen 
  
  
  
  
Brennereigeräthe. dauernd bewilligten Vergünstigungen über die Besteuerung und die Ver- 
# bezüglich der Benutzung von Neben- waltung der Brennerei. 
gang. Abgang. geräthen und der Betriebsführung. 
Raum- Belag Belag Belag, Belag 
gehalt Nr. Tag. Nr Nr. Nr. 
4.——.——3 — o72 
14. 16. 16.17 18. 19. 20. 2 
— 7. Die Benutaungdes Sauer . Die Brennerei wird als 
7 mair sckbehülters 2 ge- landorrtlkksckaytcicke RKar- 
29— nemigt durck Verrũ— lopelbrennerei betrieben. 3 
6 guug des Haupltamts vom . Das Kontingent der Bren- 
— 2ereZrdie Betricésjalre 
206 9 . Bei lãglichemn Belvrieb 2 1893194 bis 18596 betrũgt 
3 gestatiet, die Blasse : 12 100 Later Alkolkol V. d. 
56 Scklempe as2 H. A. vom “3 
10 Aa:ckmr-zen zzr zg24. 7. W. 4 
½* rweiꝶe abgetriebener Mar. VDie Brennerei ist bereits 
3 7 1 ——# 50% denr . April 1807 er- 
2 gtelken æu sassen. “. . riecktet. — 
5 o „ r *rd 20„ “ 442 .Der Umfrang des vor dem 
707 7½2 700%. 1. Oktober 1687 geiiblen Be- 
. DVDas Malæ kann 42 Tage %d6# ad 30 Joo J2 
b% 20% der Einmaisschung odot wecherezzr. . 
mm Jorma#cosche : H. 4. 50„ ien 
– 7 æallent Wasser eingeteigt r0. M. 5 
7 werden. V. d. J. . 
2 %% —————1 Als bevollmũcksigter Ver- 
i % ßhe 73 treter ist vomt 1. Mãræ 1806 
— 7774. ab der Brenner Eduard 
— 1 Gebhardt besteltlt. 7 
— 1 Die dem Brennereibesitaer 
— 74 ——ss 
½r Verantivortlichkeit ge an 
r den Brennereileiter Hvied- 
nhelm Liebe ubertragen. 
F. J. J. 4. vom len 
— 1r66. MN.
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
        — 129* — 
Muster 8. 
Stencthebebezirk nDilttentbutr . (B. O. 88. 31 und 242.) 
Machweisung 
der 
in der Brennereirolle vermerkten Veränderungen. 
3. Vierteljahr des Betriebsjahrs 189596. 
Auleitung zum Gebrauche. 
1 Zu Anfang jedes Vierteljahrs ist eine Nachweisung nach dem vorliegenden Muster zu eröffnen und in der Brennerei- 
rolle aufzubewahren. Sobald eine Veränderung in der Brennereirolle angeschrieben ist, wird sie gleichzeitig in diese 
Nachweriung eingetragen. 
* Mit Ablauf des Vierleljahrs wird die Nachweisung abgeschlossen, von der Hebestelle vollzogen und dem Ober- 
komroleur bei dessen nächster Anwesenheit vorgelegt. 
4. Der Oberkontroleur hat zu prüfen, ob die Veränderungen, die im Lause des Vierteljahrs stattgesunden haben, voll- 
ständig und richtig in die Nachweisung und in die Brennereirolle eingetragen und vorschriftlich belegt worden sind, 
und sodann die nölhigenfalls zu berichtigende Nachweisung entsprechend zu bescheinigen. 
1 Die bescheimgte Nachweisung ist, auch wenn sie keine Eintragung enthält, dem Hauptamt einzureichen. 
Diie Nachweisungen sind beim Hauptamte für jeden Hebebezirk in einem besonderen Hefte zu vereinigen und mit 
fortlaufenden Nummern zu versehen. 
17
        <pb n="620" />
        130* 
  
  
  
  
  
  
  
Veränderun 
Der ngen 
Tag Irinnerei- Ort Name 
. rolle .. 
der Eintragung. der Brennerei. des Brennereibesitzers. Benennung der 
Geräthe. 
Ab. [Abth.oder 
schnitl Nummer. 
1. 2. I 3. J 4. — 5. —— 6. 7 
i 
I 
18/4. 75 X. Friedricl Scluilæ Kartosfeldämpsfass 
3014. 20 *5 v. Lockner Maischhottzch 
6/5. 3 d4 8. Petor Sclmidt 
I 
i 
lojä 7 4 S. ODersclbe Base 
15,6. 4 2 7. Arug. Mild Nase 
Maesckhunrme 
# Vorrme 
6 Kürbez 
Mae:schéotteh, 
Wefensatzge/adss 
Formaischbott, 
255%. 4 1 10 A. Heinrici Shm:## 
1 
1 
* 4 77 W. Otto Netmanz 
  
  
  
  
Dulenb#og, den 7. Ju#1896. 
Königliches Setcyamrt. 
(D terschrist.)
        <pb n="621" />
        — — — 
m Geräthestande. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Hinzugetreten Im Raumgehalte verändert Angaben über die dem Brennerei- 
Ausgeschieden · «Jtz« besitzer dauernd bewilligten Ver- 
"“ « ebiger ünstigungen sowi P . 
Nr. Nr. Raumgehalt Nr. Raumgehalt günstigungen sowie Bemerkungen 
II 29 !4 
J 8. 9. 10. 11. 12. 
4 *— 
5 5 ) 7 199 
- 7 7 200 · 
5 6 1205 
Peter Sohmidt hat die Brennerei vom 
friiheren besiteer Georgꝗ Schilteæe 
gepaclatet. 
7 317 
14 — 
16 — 
J. — 
14 — 
1 1496 
2 1 491 
3 1.495 
4 145 
6 147 
6 149 
7 2247 
Das Male kann am Tage vor der 
Einmassekun im Vormaisch- 
» « bottiche mit kaltem Wasser ein- 
« geteigt werden. Verf. d. s Haupt- 
amts vom 16. Jiens d. J. Nr. 4622. 
4 berollkmachtig'er Ferfreter ist vom 
Juli d. J. ab der Brenner Pard 
Lange bestellt 2bord##n 
  
  
Die Rieltiglcœit umd Vollstündiglceit bescheiniq. 
Dillenburq, den 4. Juli 1896. 
Schmidtborn, 
Oberkontroleur. 
  
17*
        <pb n="622" />
        <pb n="623" />
        — 133* 
Abbildung l. 
(B. O. 8 49. 
  
  
Abbüduns 3. 
(Mo.v6#) 
7 8 
—— 
½mé &amp; 
—— - &amp; 8 
- 
Elozo7 . % 
  
— —— — 
—X * 
. . o--TLÄXX«·N’-E, . 
H--W-Ms- 
2 —*° 
* 
— 
— 
  
  
  
  
   
Abbildung 
B. 0.86uv.
        <pb n="624" />
        Abbildung 2. Anlage 9 
(B. o. 8 58) 
Zur 
Brennereiordn#ung. 
        
   
  
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        — i185* — 
Aulage 10. 
(B. D. F. 70.) 
Verhandelt Andreasberg, den 8. Sepiember 1899. 
In der Brennerei des Herrn Walter Pfuhl hierselbst wurde heute bezüglich der zur Sicherung der 
Branntwein-Verbrauchsabgabe getroffenen Einrichtungen Folgendes festgestellt: 
Das in der Brennerei benutzte frei dastehende und von allen Seiten zugängliche Brenngeräth ist 
ein dreitheiliger pistoriusscher Apparat mit neben einander stehenden Gefäßen. Die Alkoholdämpfe steigen 
aus der Blase durch den Maischwärmer in den im Vorwärmer befindlichen Lutterkasten, streichen sodann 
durch zwei Becken und werden hierauf nach dem geschlossenen Kühlcylinder zur Niederschlagung geführt. 
Vom Kühlcylinder aus beschreibt die Branntweinrohrleilung sich nach rechts wendend einen Bogen und 
mündet, überall von der Wand 10 Centimeter abstehend, in die Vorlage. Von dieser läuft sie, 10 Centi- 
meter von den Wänden ensernt und 1 Meter über dem Fußboden, weiter und in der Nähe der Hefen- 
kammer in einer 15 Centimeter im Gevierte weiten Oeffnung durch den Fußboden nach dem Sammel- 
gefäßraum und dort in zwei Sammelgefäße. Das Brenngeräth, der Kühler und das dazwischenliegende 
Rohr sowie die Branntweinrohrleitung nebst Vorlage und Privatmeßuhr sind vorschriftsmäßig dicht. 
Es sind folgende Sicherheitsvorrichlungen getroffen worden: 
1. Zur Reinigung des Lutterkastens dient eine mit einer Scheibe verschraubte Oeffnung; diese 
Scheibe hat einen Bleiverschluß erhalten. 
2. Das aus dem Lutterkasten nach dem Maischwärmer führende Lutterrohr hat zwei Flanschen, 
welche mit je einem Bleie und außerdem mit je einer gleichfalls mit je einem Bleie gesicherten 
Blechkappe verschlossen wurden. 
3. Das die Alkoholdämpfe aus dem Vorwärmer fortführende Rohr hat zwischen den Becken 
zwei und am Kühlcylinder eine Flansche; die Flanschen sind mit je einem Bleic verschlossen. 
4. Der Kühlchlinder steht auf eisernen Füßen 15 Centimeter über einem gemauerten Sockel; die 
Wandfläche und der Boden können übersehen werden. 
5. Die Branntweinrohrleitung hat dicht am Kühlcylinder eine und von dort bis zur Vorlage 
zwei, zwischen Vorlage und Privatmeßuhr zwei und zwischen Privatmeßuhr und dem ersten 
Sammelgefäße sechs Flanschen. Von den letzteren befinden sich zwei im Sammelgesäßraume. 
Sämmtliche elf Flanschen sind mit je einem Bleie verschlossen. Die neun Flanschen an der 
Branntweinrohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums sind mit je einer Blechkappe be- 
deckt, welche mit je einem Bleie verschlossen sind. 
6. Die Vorlage ist gemäß §. 39 Abs. 1 und 2 der Brennereiordnung eingerichtet. Die Ver- 
schraubung des Metallrings mit der Vorlage ist mit einem Bleie und die darüber gelegte 
Blechkappe ebenfsalls mit einem Bleie verschlossen. 
7. Das Luftrohr ist gemäß §. 40 der Brennereiordnung eingerichtet. 
8. Die Privatmeßuhr steht auf einem mit einer eisernen Plate abgeschlossenen gemauerten Sockel 
und ist durch einen Blechsturz überdeckt. Das innere Gehäuse ist durch drei Bleie verschlossen 
und der Blechsturz durch zwei Bleie mit der Unterlegplatte verbunden. Ein Anstauen des 
Branntweins in der Meßuhr ist ausgeschlossen. 
9. Die beiden Sammelgefäße sind durch ein Rohr verbunden, welches einen Absperrhahn und 
zwei Flanschen hat. Diese sind mit je einem Bleie, zusammen drei Bleien, verschlossen. 
Ferner wurden 
an den beiden Mannlöchen . je ein, zusammen zwei, 
„" = Standgläsern zwei, - vier, 
: " : Skalen „ - vier, 
2 -Absperrhähnen der Siandgläser ein, - zwei, 
* je zwei Flanschen der beiden abflußrohre . --, -.vier, 
-denbe1denAblaßhahnen.. --, - zwei 
Bleie angelegt.
        <pb n="628" />
        — 1368 — 
Die Luftventile haben keinen Verschluß erhalten, da sie nicht herausgenommen werden 
können, auch die Einführung eines Schlauches oder die sonstige Entnahme von Branntwein 
aus den Sammelgefäßen nicht gestatten. 
10. Sämmtliche Flanschen und der Scheibenverschluß an der Reinigungsöffnung des Lutterkastens 
sind derartig verschraubt, daß die Schraubenmuttern zugänglich sind. Sämmtliche Schrauben= 
muttern und Schraubenköopfe sind durchbohrt; die Verbleiungsschnur ist durch sämmtliche 
Oeffnungen gezogen. In gleicher Weise ist die Verschraubung der Vorlage gesichert. 
11. Der Keller, in dem die Sammelgefäße stehen, hat nur einen Eingang vom Hose und entspricht 
den Anforderungen des §. 50 der Brennereiordnung. Die Thür hat außer dem Verschlusse 
des Brennereibesitzers einen Steuerverschluß mitelst Kunstschlosses der Serie Nr. 322 an 
einer eisernen Vorlegestange erhalten. Die zwei Fensteröffnungen des Kellers sind mit eisernen, 
gut vermauerten Gittern versehen und lassen eine Einwirkung auf die Sammelgesäße von 
außen her nicht zu. 
Der für den Brennereibesitzer anwesende Brennereibevollmächtigte Herr Friedlieb Diez wurde darauf 
hingewiesen, daß die Rohrleitung vom Kühler bis zum Sammelgefäßraume sowie die Vorlage stlets rein 
und blank zu erhalten, auch jede Verletzung der Brennereigeräthe oder amtlichen Verschlüsse gemäß §. 139 
der Brennereiordnung binnen 24 Stunden anzuzeigen sei. 
Gleichzeitig erkannte er an, gegen die vorgenommenen Verschlußanlagen Einwendungen nicht zu 
haben, auch davon Ueberzeugung genommen zu haben, daß die Ablaßhähne vorschristsmäßig geschlossen, 
der Absperrhahn an dem Rohre zwischen den Sammelgefäßen aber geöffnet ist, und daß die Sammel- 
gefäße sich in einem Zustande befinden, der ein Auslaufen von Branntwein ausschließt. 
Friedlieb Diez, 
Brennereibevollmächligter. 
Lerp, Lippert, 
Oberkontroleur. Steueraufseher.
        <pb n="629" />
        137 — 
Anlage 11. 
(B. O 8. 89.) 
Allgemeine Betriebserklüärung. 
(A. Beispiel für größere Brennereien.) 
1. Maischbereitung und Maischabtrieb. 
Zur Verwendung gelangen Kartoffeln und Grünmalz. 
Am Nachmittage vor dem Maischtage werden die Kartoffeln mit dem Elevator in den Henze- 
dämpfer Nr. 8 befördert. Am Morgen des Maischtages werden die Kartoffeln so zeitig gedämpft, daß 
um 5 Uhr Vormittags mit dem Ausblasen in den Vormaischbotlich Nr. 9 begonnen werden kann. 
Während der Befüllung wird das vorher auf der Malzquetsche zerkleinerte Grünmalz in mehreren Ab- 
theilungen zugesetzt. 
Nach Beendigung der Befüllung bleibt die Maische etwa eine halbe Stunde im Vormeischbottiche 
zur Verzuckerung stehen. Hierauf wird sie durch den Maischentschaler Nr. 24 von den Schalen befreit, 
im Vormaischboktich auf die Anstelltemperatur abgekühlt und sodann der Hefensatz zugesetzt. Nach weiterer 
Ablühlung wird die Maische mit Hülfe der Süßmaischpumpe Nr. 19 durch eine Rohrleitung in den zu 
befüllenden Maischbottich übergeführt. Im Maischbottiche wird ein Steigraum von mindestens zehn 
Centimetern gelassen. - 
DieMaiichbereitnugvomBeginnederBefüllungdesVormaifchbottichsbigzuchendigungder 
BefüllungpegMaischbottichsdauertjenachderAußentemperatukPligbisZlkgStundew 
baeb Die Maische wird am fünften Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, 
abgebrannt. · 
« Amersten,zweitenunddrittenGåhrtagewirddasMaifchboltichrührwerkNuLObenutzt.An 
denselben Tagen befindet sich im Maischbottich eine der Kühlschlangen Nr. 21 bis 23, um die Maische 
erforderlichenfalls abzukühlen oder zu erwärmen. " 
Am drilien Gährtage Vormittags zwischen 6 und 7 Uhr wird die Maische durch Zusetzen von 
kaltem oder warmem Wasser mit einem Schlauche angefrischt, und zwar derart, daß nach Beendigung des 
Anfrischens ein Steigraum von mindestens drei Centimetern verbleibt. 
Am vierten Gährtage wird die Maische Vormittags mit einer hölzernen Krücke umgerührt. 
* Am fünften Gährtage nach 5 Uhr Vormittags wird die Maische aus dem Bolliche durch die 
Maischrohrleitung und die Sauermaischpumpe Nr. 13 in das kontinuirliche Brenngeräth übergeführt. 
Der Abtrieb eines Bottichs erfordert durchschnittlich vier Stunden. 
Während der Nacht bleibt die Maischkolonne Nr. 1a mit Maischresten und Wasser befüllt. 
* Bei zweifachem Betriebe wird der Henzedämpfer nach seiner Entleerung sofort wieder mit 
Kartoffeln befüllt und mit der Maischbereitung ohne Unterbrechung fortgefahren. Die Maischbereitung, 
die Gährung und der Maischabtrieb ersolgen beim zweiten Bottich in gleicher Weise wie beim ersten mit 
solgenden Abänderungen: 
1. An Sonn= und Feiertagen wird mit der Entleerung des Henzedämpfers für die erste 
Einmaischung und mit dem Maischabtrieb bereits nach 3 Uhr Vormittags begonnen; 
2. das Anfrischen des zweiten Bottichs erfolgt am dritten Gährtage erst zwischen 5 und 6 Uhr 
Nachmittags.
        <pb n="630" />
        — 138 — 
II. Hefensatzbereitung. 
Zum Anstellen der Maische wird ein Hefensatz unter Verwendung von Grünmalz und süßer 
Maische besonders hergestellt. 
Zur Hefensatzbereitung werden benutzt: das Vormaischgeräth Nr. 17, die Hefensatzgesäße Nr. 4 
bis 6 und das Mutterhefengefäß Nr. 7. 
Die Bereitung des Hefensatzes beginnt am zweiten Tage vor der Bottichbemaischung; für jeden 
Bottich wird ein Hefensatzgesäß befüllt. 
Am zweiten Tage vor dem Maischtage werden Vormittags für jedes zu befüllende Hefensatzgefäß 
25 Kilogramm Grünmalz, 250 Liter aus dem Vormaischbottich entnommene Maische, 25 Liter Sauer- 
gut, welches aus einem Tags zuvor befüllten Hefensatzgefäß entmommen wird, und 50 Liter heißes Wasser 
im Vormaischgeräthe mit einander vermischt. Das Hefenmaischgut wird sodann in die Hefensatzgefäße 
gefüllt, deren Inhalt an diesem Tage nur durch Anwärmen mit einem Dampfsschlauch auf der erforder- 
lichen Temperatur erhalten wird. 
Am folgenden Tage, dem letzten vor dem Maischtage, wird Vormittags der Inhalt der Hefen- 
satzgefäße durch bewegliche Kühlschlangen abgekühlt, sodann werden ihm 85 Liter Sauergut entnommen 
und 8* Liter Mutterhefe, welche den an diesem Tage zu entleerenden Hefensatzgefäßen entnommen werden, 
zugesetzt. 
Am Maischtage werden dem fertigen Hefensatz 80 Liter Mutterhefe eninommen und 60 Liter 
Sauergut sowie 40 Liter frische Maische aus dem Vormaischbottiche zugesetzt. Nach gründlicher Ver- 
mischung wird der Hefensatz der Maische auf dem Vormaischbottiche zugesetzt, und zwar bei einfachem 
Betriebe Vormittags, bei zweifachem Vor= oder Nachmittags. , 
Soweit es erforderlich ist, wird der Inhalt der Hefensatzgefäße mit kleinen Handmaischhölzern 
durchgerührt, auch werden die Gefäße mit hölzernen Deckeln zugedeckt. 
Bei Eröffnung des Betriebs tritt eine Abänderung nur insofern ein, als die am ersten und 
zweiten Tage des Betriebs zu befüllenden Hefensatzgefäße mit 120 Kilogramm Grünmalz und 180 Liter 
heißem Wasser besetzt und am folgenden Tage durch Preßhefe in Gährung gesetzt werden. 
Bei mit einander abwechselndem ein= und zweifachem Betriebe werden an den Tagen, an denen nur ein 
Hefensatzgesäß in Gährung gesetzt wird, 80 Liter Mutierhefe aus dem zur Verfügung stehenden zweiten 
Hefensatzgefäß in das Mutterhefengefäß Nr. 7 abgefüllt, welches während der Nacht befüllt stehen bleibt 
und am nächsten Morgen zuerst entleert wird. 
III. Probenentnahme. 
Proben werden entnommen: 
1. aus dem Vormaischbottiche nach dem Zusetzen des Hesensatzes zur Feststellung des Zucker- 
gehalls der Maische; 
2. aus den Bottichen am Tage des Abtriebs der Maische zur Untersuchung des Ver- 
gährungsgrades; 
3. aus den Hefensatzgefäßen zur Untersuchung des Säuregehalts u. s. w. 
Die Proben werden mit einem besonderen Schöpfgefäße von 1 Liter Raumgehalt entnommen 
und nach der Untersuchung in die Gefäße zurückgegossen, aus denen sie entnommen sind. 
IV. Betriebsvergünstigungen. 
Es ist gestattet worden: 
1. mit der Maischbereitung in den Monaten Oktober bis einschließlich März um 5 Uhr Vor- 
mittags zu beginnen; 
2. die Maische in den Bottichen anzufrischen, 
zu 1 und 2 durch Verfügung des Hauptamts vom 12. März 1898 Nr. 3906. 
Bebendorf, den 18. März 1898. 
Heinrich Wenzel, 
Brennereibesitzer.
        <pb n="631" />
        — 139* — 
(B. Beispiel für kleinere Brennereien.) 
I. Maischbereitung und Maischabtrieb. 
Zur Verwendung gelangen Kartoffeln und Grünmalz. 
Die Bereitung der Maische findet im Vormaischbottiche Nr. statt, in welche die Kartoffeln 
aus dem Henzedämpfer Nr. Vormitlags nach 6 Uhr ausgeblasen werden. Der Dämpfer wird schon 
am Tage vor der Einmaischung befüllt, ebenso wird das Grünmalz schon am vorhergehenden Tage im 
Vormaischbottiche mit kaltem Wasser eingeteigt. Im Vormaischbotiiche findet bei einer Temperatur von 
42 bis 50 Grad Reaumur die Verzuckerung der Maische statt. Der Vormaischbottich wird ungefähr 
Stuunden benußzt. Die Maische wird sodann auf das Kühlschiff Nr. verbracht, wo sie je nach der 
Lufttemperatur .. bis .. Stunden verbleibt. Vom Kühlschifse wird die Maische in den Maischbottich 
abgelassen, woselbst das Zusetzen des Hefensatzes stattfindet. Der frei bleibende Steigraum beträgt 
mindestens neun Centimeter. An demselben Tage Abends wird in den Maischbottich die Kühlschlange 
Nr. eingesetzt, welche bis zum Abend des zweiten Tages im Gebrauche bleibt. Am dritten Tage 
zwischen und .. Uhr wird die Maische mit Wasser angefrischt, wobei ein Steigraum von mindestens 
drei Centimelern gelassen wird, und sodann der Bottich bis zum Abbrennen mit einem hölzernen Deckel 
zugedeckt. Am vierten Tage nach 6 Uhr Vormittags wird die Maische mit der Sauermaischpumpe Nr. 
abtheilungsweise in das Brenngeräth übergeführt. Der Abtrieb eines Bottichs ist in ungefähr vier 
Stunden beendet. Nach Schluß des Tagesbetriebs bleibt die Blase mit Schlempe, der Maischwärmer 
mit halb abgetriebener Maische befüllt und der Vorwärmer leer. 
An Sonn= und Feiertagen wird mit der Maischbereitung und dem Maischabtrieb um 2 Uhr 
Vormittags begonnen. 
II. Beschreibung der Hefensatzbereitung. 
um Anstellen der Maische wird ein Hesensatz aus Grünmalz und Maische verwendet. 
Zu# Hefensatzbereitung dienen die Hefensatzgefäße Nr. und das Mutterhefengefäß Nr. 
Am zweiten Tage vor dem Maischtage Vormittags wird das gequetschte Grünmalz (Kilo- 
gramm) mit heißem Wasser eingeteigt und die erforderliche Süßmaische zugesetzt. 
Am folgenden Tage Vormiktags wird der Inhalt des Hefensatzgefäßes durch einen Röhrenkühler 
abgekühlt und die Mutterhefe aus dem Mutterhefengefäße zugesetzt. 
Am Maischtage Vormittags wird die Mutterhefe abgenommen und in das Mutterhefengefäß ver- 
bracht. Sodann wird der Hefenfatz mit frischer Maische aus dem Vormaischbottiche vorgestellt und nach 
einer Stunde zum Anstellen der Maische verwendet. 
Umrühren und Bedecken der Hefensatzgefäße zum Zwecke der Erzielung der nöthigen Temperaturen 
findet nach Bedürfniß statt. 
Bei Eröffnung des Betriebs wird Bierhefe verwendet. 
III. Betriebsvergünstigungen. 
1. Einteigen des Grünmalzes im Vormaischbottich am Tage 
vor der Einmaischung, 
2. Anfrischen der in abnehmender Gährung befindlichen Maische, Verfügung des Hauptamts 
3. Zudecken der Bottiche, vom 21. Mai 1898 Nr. 5409. 
4. Nächtliches Befülltlassen des Brenngeräths in der oben an- 
gegebenen Weise. 
Wellda, den 16. Februar 1899. 
Karl Fischbach, 
Brennereibesitzer. 
18
        <pb n="632" />
        <pb n="633" />
        — 141* — 
Muster 12. 
(B. O. §. 92.) 
Steuerhebebezirk 7Dm7 N°NM . 
Abth. der Brennereirolle 4. Nr. des Betriebsanmeldungsbuchs. 
Monat 19.n 
Maisch-Betriebsplan 
für 
die Brennerei de in 
*„„D -Str. Nr. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Belriebsplan ist der Hebestelle spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor Beginn des 
anzumeldenden Betriebs in doppeller Ausfertigung einzureichen. 
2. Der Bektrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in ver- 
schiedenen Monalen darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
8. Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensaßgefäße bemaischt oder beim Einstellen 
des Belriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vorgeno nmea, so sind diese Be- 
triebshandlungen in dem Betriebsplane für den folgenden bezw. für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
4. Der Brennereibesitzer hat auf Seite 2, falls er Maischbottichsteuer entrichtet, die Svpalten 1 bis 8. falls Zuschlag 
entrichtet wird, die Spalten 1 bis 5 und 8 auszufüllen und den Belriebsplan zu unterschreiben. Auf Seite 4 hat 
er die Spallen 1 und 2 auszusüllen. Für Hefenbrennereien hal er auberdem anzugeben, aus welchen Einmaischungen 
Hese gewonnen werden soll. 
b. Als Tageszeit ist auf Seite 2 in der Spalte 4 hinter der Nummer des Bollichs die Zeit der Einmaischung mit 
Vormittags (V.) oder Nachmittags (N.) anzugeben. Berden an einem Tage mehrere Bottiche bemaischt und 
ersolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des Beginns der Einmalschung für 
den ersten Bottich angemeldet wird. 
6. In Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien ist die Benutzung der Maischbottiche und Hefsensatzgesäße auf 
Seile 2 in den Spalten 4, 6 und 7 in einer gleichmäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuertt entleerte 
Gefäß auch zuerst wieder befüllt wird; auch muß der Abtrieb der Bottiche in der Spalte 5 in der für die Ein- 
maischung angegebenen Reihenfolge angemeldet werden. 27 
7. Werden die der regelmäbßigen Betriebsfolge nach auf Sonn, oder Feiertage fallenden Einmaischungen schon für den 
vorhergehenden oder erst für den folgenden Tag angemeldet, so ist zu den betreffenden Sonn= oder Feiertagen auf 
Seite 2 in der Spalte 4 der Vermerk „Maischtag" zu machen. · · 
«8.Jlteinersujchlagbrenaeceigestattet,Betriebsleueeinsam-Rhea-indenennurdieBemnischungdesekftenBottichö 
eingetragen ist (B. O. F. 103), so sind die weiter vorzunehmenden Einmaischungen und Abtriebe vor ihrem Beginne 
durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 und 8 in dem ausliegenden Betriebsplan anzumelden. 
9. Die Hebestelle hat bei Prüfung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Berichtigung 
nicht angängig, so ist der Belriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
10. Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem zur Auf- 
bewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle unver- 
züglich anzuzeigen. 
II. Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern. 
18“
        <pb n="634" />
        1427 
  
  
  
I. 
Anmeldung. 
  
Gewicht der 
Malschstoffe, 
elnschließlich 
der zur Hesen- 
satzbereitung 
beslimmten, 
— nach 
Fruchtarten 
gelrennt — 
für je 100Lite 
Boltichraum. 
kg. 
1. 
  
Monats- 
tage 
Am 
Wochen. 
lage 
bemalscht 
(Tageszelt) 
  
  
8. 
von den Masschboitichen 
Iin nachstehend 
bezeichneler Reihenfolge 
abgebrannt 
wird 
von den Hesen- 
sabgesäben in 
nochstehend be- 
zelchneter 
Nelhensolge 
1um 
Austeslen 
der 
Maische 
ver- 
wendet 
risch 
befühlt 
  
jzum Fein- 
brande 
benußt 
Breungera#h 
6 
II. Anzeigen des Brennerei- 
befiters 
a) über Abnahme elneß amtlichen Berschlusses (B. C. 
5. 74 Abs. 2 und G. B. 8. 24) unter Mu- 
unterschrift des zugezogenen Zeugen; 
b) über Berschluß= und Gerätheverlehungen unter 
Angabe der Art und des Zellmunkis der Ver- 
letzung oder Entdeckung (D. O. F. 129); 
c) kür Malschbottichsteuer entrichtende Breune- 
reien über Zusätze zur Malsche (B. O §. #u11 
bs. 1), über Aenderung der angemeldeten 
Menge der Matschstoffe oder des angemeldeten 
Gahrmitels (3. O. . 132); serner Uber andere. 
vchs genehmlgie Beiriebbabwelchungen (B. O. 
184); 
d) für Zuschlaogbrennerelen über Abänderungen 
des angemeldeten Beirtebs (B. O. F. 138). 
  
  
Sonntag 
  
Wontag 
  
Deliendtag 
WMittwoch 
Donnerslag 
  
  
Freitag 
  
Sonnabend 
Sonntag 
Montag 
  
Dienstag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mittewoch 
  
Donnerstag 
  
  
Freitag 
  
  
  
  
  
  
  
Sonnabend 
Sonntag 
  
  
  
  
Wonlag 
  
Dienstau 
  
Mitttwoch 
Donnerstag 
  
  
  
  
Freltag 
Sonnabend 
Sonntag 
  
Montag 
  
  
  
Mtwoch 
  
  
Donnerstag 
  
  
  
  
  
  
  
Dienstag 
  
  
Freitag 
Sonnabend 
Montag 
Donnerstag 
Freitag 
Sonnabend 
  
  
  
  
  
  
DNenstag 
Mi#twoc 
Sonntag 
  
  
  
  
  
  
  
Sonntag 
Wontg 
Dlenstag 
Miitwoch 
Donnerstag 
  
  
  
Freitag 
  
  
  
  
  
—. 
  
  
  
  
  
Für den Betriebsplan gilt die allgemeine Betriebserklärung vom 
mit der Maßgabe, daß von den daselbst 
igungen kein Gebrauch gemacht werden soll. 
  
  
  
  
  
  
  
deden 
(Unicischils 
! des Brennereibesigers.) 
  
19
        <pb n="635" />
        143* 
  
  
III. Revisionsbefund. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. Betriebszustand 
Von den Moischbotlichen befanden sich Beschaffenheit der zur Sicherung 
der der gegen helmliche Alkoholentnahme 
jzur Bereirung und Brenn- unter amtlichen Berschluh gelegten 
Der Aufbewahrung gerabhen.del Räume und Geräthe und der e 
Re- in leer vdon Malsche und thelligen des daran angeleg:en Berschlüsse- „ # 
Lau- viston zum Hesensat# Geräthen merkungen; 
sende srisch in ab- Ab- oder olenenden Neben · auner 4 Wien- auhl s Name 
Tag —— u at ezelch- e. hler, a) Sammel- 
Ar. Hileigen= nehmen- brennen m geräthe nung der 8 gefäß- kr des 
und maischt der der Wasser und der Maisch- Thelle raͤths Dorlage raum. 2 Hemen 
reif lellungsrohre. nach ihren apnd b) amtliche " 
Slunde. befüllt Unter- E Sammell S 
Gährung s «-—--schetds:ngss ägusp gekaßq s 
buchstaden) . 
Befüt# S c) amttiche S. 
" 5 roht. Meßuhr. — 
Nr.· Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. 7k- —.—.NN’ 
10. 1. 12. 18. 14. ib. 16. "17. 18. 19. ——— 24. 25. 26. 
„ I 
I s 
— — — I 
l l! 
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H. —-- — 
5. 1 6 uiisss 
I — 
4 l l -—·-- 55 
#* 
9. 
10. 
7 — 
11. 
12. 
13. 
14. 
"6 
6% # 
11 
9 I 
»s. l
        <pb n="636" />
        144* 
  
  
  
  
  
J. Außergebrauchsetzung von Geräthen. 
  
Angabe 
der 
unter Verschluß gelegten Geräthe. 
Benennung. 
———–. — — — 
3. 
Vermerke der Hebestelle 
über 
Tag und Stunde, 
bis wann der Verschluß an den 
in den Spalten 1 und 2 auf- 
geführten Geräthen 
abgenommen werden soll. 
  
Vermerke der Aussichtsbeamten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
II. Stenerfestsetzung der Hebestelle. 
. III. Buchungsvermerk. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. . — stellung d 
Feststellung des zur Bemalschung angemeldeten durcheemmeelung. Tage ¾l erechnung Die Maischbottichsteuer 
Gesammtbottichraums. einmischung. Maischbottichsteuer. Ist 
·· "· I — «" nachgewiesen 
Nach Selte 2 Spalte 4 Aus den I DicMaischbotuchsteuek.. 
follen bemaischt werden] Zahl der Spalten 6 Als 8 dben- beträgt im Einnahmebuche Name 
die Maischbottiche an. a ich Meisch. und 9 
| gemeldeten * MI ergeben sich für für den des 
mit einem Bemai= moeischender dals aAAau# 
1 schungen Bottich. kommen urch- 100 Alter gemeldeten für das unterebebeamten. 
Raum- raum für schnittliche Botti Gesammt- 
Ar. für diet die i Tages· ¶ Bottich. Gan Vierteliaht Nr 
gehalte vom einzelnen einzelnen Anrechnung im Hchr raum bottich- 
Bottiche. Bottiche. aischung raum 
—— 3 1 4 Zahl. 4# 7 Mark. Mark Pj. 
5. 6 7. H. 9. 10. 11. 12. 18. 14. 1b. 
! 
1 
Suminee .. 
Hierzu aus früheren 
Betriebsplänen desselben 
Monats .. .. . ... . 
Ueberhaupt.................... I.................................. 
Diesekamten..................................... 19 eingereichte Be- 
triebsplan ist geprüft und festgestellt worden. 
„den 
(Stempelabdruck.) 
(Unterschrift.)
        <pb n="637" />
        — 146* — 
  
Muster 13. 
(B. O. S. 92.) 
Stenerhebebezirk 
Abth. der Brennereirolle 4. Nr. des Betriebsanmeldungsbuchs. 
Monat 19 
Moaterial-Betriebsplan 
für 
= Str. Nr. ..................... 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Betriebsplan ist der Hebeslelle spätestens drei Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Aus- 
JS.d 29 
serligung einzureichen. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in ver- 
schiedenen Monalen darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Feinbrände vorgenommen, so sind diese 
in dem Betriebsplane für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
mDer Vrennereibesitzer hat auf Seile 2 die Spalten 1 bis 6 und auf Seite 4 die Spalten 1 und 2 auszufüllen 
sowie den Betriebsplan auf Seite 2 zu unterschreiben. 
. Ist der Brennerei gestaltet, Betriebspläne einzureichen, in denen nur der erste Materialabtrieb eingetragen ist 
(B. O. S. 103), so sind die weiter vorzunehmenden Abtriebe vor ihrem Beginne durch Ausfüllung der Spalten 1 
bis 6 in dem ausliegenden Betriebsplan anzumelden. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Berichtigung 
nicht angängig, so ist der Betriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem zur Auf- 
bewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen sowie fauber und unbeschädigt zu erhalten. 
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle unver- 
züglich anzuzeigen. 
Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern.
        <pb n="638" />
        — 146* — 
  
  
  
II. Anzeigen des Brennereibesiners 
J à) rcgelbna eines amtlichen Ver- 
usses 14 Abs. 2 und 
Des Materials Material wird abgebrannt um . B. 8. 24) unter Mitunterschrift des 
am Feinbrande #er- zu Beugenn Geräth 
O * erũ eDer- 
auf wird benutzt letzungen unter Angabe der Ari und 
Mo- Wochen- Brenn- Brenn- des Zeitpunkts der Verletzung oder 
Gattung Menge nats- lage geräth geräth Entdeckung (B. O. F. 139): 
tage e) über Abänderungen des angemeldeten 
7 Nr. Nr. Betriebs (B. O. F. 138). 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 
I. Anmeldung. 
  
  
  
  
Sonntag 
Montag 
Dienstag 
Mitlwoch 
Donnerstag 
Freitag 
Sonnabend 
Sonntag 
Montag 
Dienstag 
— Mittwoch 
Donnerstag 
s Freitag *ie 
Sonnabend 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Sonntag 
Montag 
Dienstag 
Mittwoch 
Donners lag 
Freitag 
Sonnabend 
Sonntag 
Montag 
Dienstag 
Mittwoch 
Donnerstag 
Freitag 
Sonnabend 
Sonntag 
Montag 
Dienstag 
Miktwoch 
Donnerstag 
Feia 
Sonnabend 
Sonntag 
NMontag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Für den Berriebsplan gilt die allgemeine Betriebserklärung vom 
.....ten................................... 19 mit der Maßgabe, daß von den da- 
selbtt unter ausgeführten Vergünstigungen kein Gebrauch 
gemacht werden soll. 
(Unterschrist des Brennereibesitzers.)
        <pb n="639" />
        — 147* — 
  
  
  
  
  
III. Revisionsbefund. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 Betriebszustand Beschaffenheit der zur Sicherung gegen heim- 
liche Alkoholentnahme unter amilichen Ver- 
Derbes Brenngeräths schluß gelegten Räume und Geräthe und der Bemerkungen; 
Lau= Revision (bei mehrtheiligen des daran angelegten Verschlüsse Name 
fende! Tag enmurg n m # Klhler. s— Rohr- Son- der 
Nr. enn nach ihren Unter- 9 Brenn- un 8 — lei- hüce Beamten. 
scheidungsbuchstaben) geräthe. Een- v ei ungen rähe 
Nr. Nr. Mehuhr. l 
5. ** 111. 12. i.. 6. 3569 117. 
6 3 
1. — – — 
2. N+A m # M 
D*DT„UZ — — — 
—— 
5. ! —— . — — — 
6.) ——°9 — 
. — — 
8. — — 
2. 3 
e — 
11. 
12. 1# 
13. 
14 4 “½— 
15. # 
64 — — 
17. 
18. J 
9 „ — 
20 E 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
19
        <pb n="640" />
        — 148 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
U Außergebrauchsetzung von Geräthen. 
Vermerke der Hebestelle 
Angabe über 
der unter Verschluß gelegten Tag und Stunde, 
Geräthe. bis wann der Verschluß an den Vermerke der Ausfsichtsbeamten. 
in den Spalten 1 und 2 
aufgeführten Geräthen 
Benennung. Nr. abgenommen werden soll. 
W 1 — 
Dieser am ier 19 eingereichte Betriebsplan ist geprüft und fest- 
gestellt worden. 
den ien 19 .. . 
........................ . anmt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)
        <pb n="641" />
        — 149* — 
Muster 14. 
B. D. F. 96. 
Steuerhebebezirr. S. 96.) 
Abth. der Brennereirolle 4. 
Hefensatzgefühplaun 
für 
die Brennerei de........ nn. 
  
  
19#
        <pb n="642" />
        — 
150* 
  
  
  
  
  
  
  
I. Anmeldung. 
  
  
Von den Hefensatzgefäßen werden in nachstehend bezeichneter Reihenfolge 
am 
Monats- 
tage 
Wochen- 
tage 
  
2. 
frisch befüllt 
Hefensatz- 
gesäß 
Hefensatz- 
gefäß 
Nr. 
zum Anstellen der Maische verwendet 
für 
Maischbottich 
Nr. 
Bemerkungen. 
  
  
4. 
  
b. 
  
. —= 
Sonmag 
Meontag 
— — — 
r Dienstag 
—.—— — 
« Millwoch 
— — — — — 
  
  
  
2 Donnerslg 
  
Fr eitag 
. Sonnabend 
– 
Sonntag 
— — —— 
Montag 
  
  
  
  
  
  
  
  
Dienstag 
*. Millwoch 
  
  
Donnerstag 
  
Freitag 
Sonnabend 
Sonnlag 
  
  
Moniag 
Dienstag 
Miltwoch 
| Donnerstag 
  
Freitag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Sonnabend 
  
  
  
Sonntag 
  
  
  
  
  
  
  
  
Montag 
  
Dienstag 
  
  
  
Mittwoch 
  
Donnerstag 
  
Freitag 
  
Sonnabend 
  
  
Sonntag 
  
  
  
Montag 
  
Dienstlag 
  
  
  
  
  
  
  
Mittwoch 
  
  
Donnerstag 
  
  
  
  
Freitag 
  
  
Sonnabend 
  
  
  
Sonntag 
  
Montag 
  
  
  
  
  
den 6 ten 
  
(unterschrift des Prennereibesitzers.)
        <pb n="643" />
        — 161* — 
  
  
  
  
  
  
  
II. Revisionsbefund. 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
Der Revision 
Stunde 
Vor-Nach- 
mittags. 
Von den 
Hefensatzgefäßen 
fanden sich 
befüllt leer 
Nr. Nr. 
  
9. 
10. 11. 
Von den Mutter- 
hefengefäßen 
fanden sich 
befüllt leer 
Nr. Nr. 
Bemerkungen; 
Name 
der Beamten. 
  
12. 13. 
14.
        <pb n="644" />
        <pb n="645" />
        — 153* — 
Muster 15. 
(V. O. 5. 100.) 
Steuerhebebezirk 
Betriebvanmeldungsbuch 
für 
Verschlußbrennereien. 
Vierteljahr des Betriebsjahrs 19 
Dieses Buch enthält Blätter, die mit einer an- . 
gesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt n , 
, den n . .. 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. In das Betriebsanmeldungsbuch sind sämmtliche Betriebspläne sofort nach ihrer Vollziehung einzutragen. 
2 
.Wenn am Schlusse eines Vierteljahrs Betriebspläne eingehen, welche Betriebshandlungen des folgenden Vierteljahrs 
zum Gegenstande haben, so sind sie sogleich in das Betriebsanmeldungsbuch für das folgende Vierteljahr einzutragen. 
3. Das Betriebsanmeldungsuch ist am letzten Tage des Vierteljahrs abzuschließen; die etwa noch unerledigten Ein- 
tragungen sind in das Anmeldungsbuch für das solgende Vierteljahr zu übertragen. 
4. Der Oberkontroleur hat in dem abgeschlossenen Anmeldungsbuche zu bescheinigen, daß die Uebertragung richtig 
erfolgt ist und daß für sämmtliche während des Vierteljahrs im Betriebe gewesenen Verschlußbrennereien die 
Betriebspläne richtig eingereicht und in das Anmeldungsbuch eingetragen sind.
        <pb n="646" />
        Lau- 
fende 
Nr. 
  
Der N 
Betriebs- ame Ort 
plan des 
. « der 
ist Brennerei- 
Brennerei. 
abgegeben besitzeers. 
am 
2. 3. 4. 
  
6. r!] 
Name Die 
der Z . 
Aufsichtsbeamten, Maischbottichsteuer 
die von der ist nachgewiesen 
Einreichung des im B 
Betriebsplins' Einnahmebuche emerkungen. 
Kenntniß 
genommen haben, 
sowie Tag der für das unter 
Knnininahme viertlahe grr 
5. 3.
        <pb n="647" />
        Steuerhebebezirk Daborn. 
Abth. 10 bes Abnahme-Hauptbuchs. 
einer 
— 155° — 
Muster 16. 
(B. O. 8. 147.) 
BPranntwein-Abnahmebuch 
der 
Brennerei des Millein Anapp in 4#6e. 
—— —— Ó 
2. Vierteljahr des Berichtsjahres 1895/96. 
Dieses Buch enthält Wier Blätter, die mit 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Oberlahnstein, den 1IF##n Dezember 1895. 
(Siegel.) Franke, Steuerrat. 
Die Uebereinstimmung der durch Aufrechnung geprüften Schlußsummen dieses Abnahmebuchs mit 
den entsprechenden Summen des Abnahme-Hauptbuchs bescheinigt. 
—. 
Die Hebestelle hat die S 
Dauborn, den Sten April 1896. 
(Unterschrift des Führers des Abnahme-Hauptbuchs.) 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
uiun der Spalte 1 sind die Nummern des Abnahme-Hauptbuchs aus den Abfertigungsanträgen in ortlaufender 
olge zu übernehmen. In der Spalte 3 sind die bei der Abnahme festgestellten Alkoholmengen abzüglich des etwa 
gewährten Schwundnachlasses einzutragen. 
In der Spalte 11 ist zu Beginn jedes Vierteljahrs das Kontingent der Brenneret und die Jahresmenge, welche 
zum Zuschlagsatze von 16 oder 16 Pfennig hergestellt werden darf, vorzutragen sowie ferner über die nach §. 170 
bs. 1 der Brannerelordnung gestellten Anträge auf Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze und bet wlederholt 
abtreibenden Brennerelen über die Höhe des Schwundnachlasses und den Beginn seiner Anwendung eln Vermerk 
zu machen. Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Oberkontroleur zu bescheinigen. 
Dlie Abfertigungsbeamten haben darauf zu achten, daß das Kontingent und die zu ermäßigten Zuschlagsätzen zu- 
gelassene Jahresmenge nicht überschritten wird und die nach Lage des Betriebs zutreffenden Zuschlagsätze rechtzeitig 
ftz Anwendung gelangen. 
u 
N der Spalte 11 sind von den Abfertigungsbeamten in den nicht mit amtlichen Meßuhren ausgestatteten 
rennereien die bei den Abnahmen unabgefertigt gebliebenen Branntwelnmengen anzugeben sowie im Falle des 
5q Abs. 2 der Brennereiordnung Angaben über die Ermittelung der erzeugten Alkohohnenge zu machen. 
er erste Abfertigungsbeamte hat die Abnahmebücher für die drel ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs mit der 
letzten Abnahme im Vierteljahr abzuschließen und die Schlußfsummen in das Abnahmebuch für das nächste Viertel- 
jahr zu übertragen, wo sie mit aufgerechnet werden. Das Abnahmebuch für das vierte Vlerteljahr ist erst abzu- 
schlließen, nachdem die letzten im abgelaufenen Betriebsjahr erzeugten Alkoholmengen eingetragen sind. Das Ab- 
nahmebuch ist sodann der Fsstrale zuzustellen. 
lußfummen des Abnahmebuchs nachzurechnen, mit den entsprechenden Summen des 
Abnahme-Hauptbuchs zu verglelchen und etwalge Abweichungen unverzüglich aufzuklären. Die Ueberelnstimmung 
ist auf dem Abnahmebuche dem Vordruck enlsprechend zu bescheinigen. Soweit die Spalten 9 und 10 von den 
Abferligungsbeamten noch nicht ausgefüllt sind, hal die Hebestelle dle fehlenden Eintragungen auf Grund des 
Abnahme-Hauptbuchs nachzuholen. 
20
        <pb n="648" />
        — 1567 
Davon sind abgefertigt zum Verbrauchsabgabensatze von 
  
  
——“"“ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei 
Lau- 3 6 
fende Tag der m we 70 Pfennig 70 Pfennig 
. er Abnahne int 50 Pfennig mit zusammen ohne 
· festgestellt Kontingentschein (Spalten 4 und )/ chein 
ta. ! A. A. 2. #!a. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
Deberfrapen aus dem 
1. Wertehahre des Pe- 
kriebas 1895/966 45 003 —tlt 35 000 38 250 6765 
II. 10|1 3235 — — — 3 265 
12. 10/1 5 000 — 5 000 5 000 — 
13. 214 7?35% 7 355 — 7355 — 
14. 31/1 4080 — — — 4 060 
16. 81/4 8 420 — 8 490 8 420 — 
u. 8. er. 
Summe füir das J. und 
2. Vierteljanr ..... 105 050 15 840 46 266 60 106 42 924 
9 1 
  
  
  
  
Die Schlissssummen der Spalien 9 bs S sind in das Abnahmebuch für das 3. Vierteljalir des 
Betrebsahrs 1895/96 dbertragen. 
Datborn, den 30. Afdr: 1806. 
Meissner, Ober#conktroleu.
        <pb n="649" />
        157* 
  
  
  
  
  
  
  
— Der Branntwein » 
Zum ist weiter nachgewiesen Name der Abfertigungsbeamten und Bemerkungen, 
guschlagsatze insbesondere 
von unter Angaben über etwaige Testmengen für nicht mit amticher 
-. Meßuhr ausgestattete Brennereien 
16oder 18 Pfennig im Buch Abtheilung ß hr ges r sowie 
sind abgefertigt » Angaben über die Feststellung der erzeugten Alkoholmenge im 
und Nr. Falle des 8. 145 Abs. 2 der Brennereiordnung. 
! A. , 7 — — 
—685 ——u 1I. 
D I. Das Kontingent beträgt: 60 106 Liter Alkohol. 
II. Die zu dem Zuschlagsatze von 16 oder 18 Pfennig zugelassene 
Jahresmenge ist festgesetzt auf 150 327 Liter Alkohol. 
!—]“ besiher hat erllãciim Vete iebs sahre hochstend 
———.—— 
u Der4 daachlab zür den Jeinbrand-u 1 
Die Richtigkeit bescheinigt. 
Dauborn, den 5en Jantar 1896. 
Meisner, Oberkontroleur. 
36 250 Metssner, Oberkontroleur. 
— Den. B. 1 2* 1I1 und 12. Im Sammelgesãũsse Nr. J sind nach der Anseige der 
Skale etioa 200 Liter Brannlwein unabgefertigt geblitben. 
5 000 Bgl. 4. B. 4 Aeissner, Oberkontroleur. Dondeh, Steuera'seher. 
7 355 E. B. 32 Zu 13. Meissner. Oherkomtroleur- Donath, Steueraufseher 
— Baql. A. B. 17 4% 14 und 15. Im Sammelgefässe Nr. 3 sind nach der Anseige der 
Skale elroa 150 Luer Branncieein unddgejertigt geblieben. 
7.420 Z. B. 8/7 Moœissner, Oberkontroleur. Donath, S#uesrat#seher. 
000 
  
  
  
20“
        <pb n="650" />
        <pb n="651" />
        — 159 — 
Muster 17. 
Steuerhebebezirk Dauborn. (B. O. §. 147.) 
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch. 
Betriebsjahr 1895/96. 
Dieses Buch enthält S##zzz##Blätter, die Geführt von Huckelmamm, Steuereinnekmer. 
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Dauborn, den a7ten September 1095. 
(Siegel, MHMetsener, Oéez#oz’or. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Für jede Brennerei ist eine besondere Abtheilung anzulegen. Die Abtheilungen sind mit fortlaufenden Nummern 
zu versehen. Die Eintragungen in jeder Abtheilung sind durch das Betriebsjahr fortlaufend zu numeriren. 
2. Die Spalten 1 und 4 bis 12 müssen mit dem Abnahmebuche der Brennerei übereinstimmen. 
8 In der Spalte 15 ist zu Beginn des Betriebsjahrs in jeder Abtheilung das Kontingent der Brennerei und die 
Jahresmenge, welche zum Zuschlagsatze von 16 oder 18 Pfennig hergestellt werden darf, vorzutragen sowie ferner 
über die nach §. 170 Abs. 1 der Brennereiordnung gestellten Anträge auf Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze und 
· bei wiederholt abtreibenden Brennereien über die Höhe des Schwundnachlasses und den Beginn seiner Anwendung 
ein Vermerk zu machen. Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Oberkontroleur zu bescheinigen. 
4. Die Hebestelle hat darauf zu achten, daß das Kontingent und die zu ermäßigten Zuschlagsätzen zugelassenen Jahres- 
mengen nicht überschritten werden und die nach Lage des Betriebs zutreffenden Zuschlagsätze rechtzeitig zur An- 
wendung gelangen. . 
5. In der Spalte 15 ist ein Vermerk über die etwa nachzuzahlenden Verbrauchsabgaben= und Zuschlagbeträge 
(B. O. F. 167 Abs. 2, l. 169 Abs. 2, 8. 170 Abs. 2 und 3 sowie F. 177) zu machen. 
6. Nach der letzten Abnahme des Vierteljahrs ist in jeder Abtheilung die Summe für den abgelaufenen Theil des 
Setriebejahr= zu bilden. 
7. Am Schlusse des Betriebsjahrs ist das Abnahme-Hauptbuch in allen Abtheilungen abzuschließen.
        <pb n="652" />
        Abtheilung 10. 
160* 
Geuerobliche Brennerei des Wilsielm Anapp 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Abfertigungs- Davon sind abgefertigt zum Verbrauchs- Zum 
" Bei d Zuschlag- 
anträge sind ei der abgabensatze von 
Lau- Tag Abnahme satze von 
- ial · 
fende bei der den Ab der sind 0 70 Pfennig zusammen 10 Miei u oder 
Hebesiele fertigungs-)- 5 mit Kon- Spalten gohne on-s 18 Pfennig 
Nr. ahaegeben; beamten Abnahme sestgestellt Pfennig tingent- tingent- sind 
# zugestellt schein und 7 schein abgefertigt 
am ! A. ! . M. 7 U. A. 
1. 2. 3. 4. 5. 0. 7. 8. 9. 10. 
i 
7. 
2 s 
3. 
4. 1 1 
J 1 
6. 
J. 
. " 
70.— 
Summee Jsiir das 1. Vierleljakr. 4345003 3250 35000 30250 6753 30250 
77. %% #% 70/1 72# — — — 3255 — 
72. %% #% 70% —i — 5000 5000 — 5 000 
3. 2% 20% 27/1 7355 17355 — 735 — 7355 
14. J% J% J/7 - — — — 4%% — 
15. m J77 J/7 7720 — 3420 3420 — 3420 
2 v. r. 
Summe Jiir das a. u. 2. Vierteljahr. 103030 130940 I HCZOZJOMZHIPFH ckyooo
        <pb n="653" />
        in Arberg 
— 161* — 
  
  
— — .—— 
Der Branntwein ist 
weiter nachgewiesen 
Kontingentschein 
ist beantragt in 
der Nachweisung 
  
  
  
  
  
  
unter Bemerkungen. 
im Abtheilung für die unter 
Buch und Monats- Nr. 
Flr. hälfte 
114. 12. 143. 14. 15. 
I. Das Kontingent beträgt: co ½%#Liter Alkohol. 
II. Die zu dem Zuschlagsatze von 16 oder 18 Pfennig zugelassene 
. Jahresmenge ist festgesetzt auf: 150327 Liter Alkohol. 
# 2 s II 
-. IHDSI V· MWMUWHP IW 
WchwundnachlaßfütdanriIIbrandist-now—1tn—- 
-—TLWI—IML 
z Die Richtigleit bescheinigt. 
Dauéozz-, den Ften Jan#a 1896. 
Meissner, Oberkontroleur. 
I 
I 
HERR 7 
Agl. . H. 4 — 
E. B. 32 
Bgl. A. B. 77 
I.. B. 
  
  
  
Jazct- 7. 19
        <pb n="654" />
        <pb n="655" />
        — 163 — 
Muster 18. 
Steuerhebebezirrk. (B. O. F. 154.) 
Nachweisung 
über 
beanutragte Kontingentscheine. 
Hälfte des Monats 10 
Daß die zum höheren Verbrauchsabgabensatz abgefertigten Alkoholmengen auf das Kontingent 
der Brennereien im Abnahme-Hauptbuche richtig angeschrieben sind, wird nach Einsicht des Abnahme- 
Hauptbuchs und der Abfertigungspapiere bescheinigt. 
, den ten . 19.— 
  
21
        <pb n="656" />
        164% — 
  
  
Name des 
Nr. Tag der ·- 
Laufende rrn "„ 9 urene Ort 
es Kontingent= Abfertigung des er die Ertheilung des 
Nr. fertigung heilu 8 der Brennerei. 
scheins.) Branntweins. Kontingentscheins 
beantragt hat. 
— 
  
  
  
*) Bei der Direktivbehörde auszufüllen.
        <pb n="657" />
        — — 
Der 
Die zum höheren Verbrauchsabgabensatz Kontingentschein 
abgefertigte Alkoholmenge Betrag, darf auf Ir 
ist auf das Kontingent über den der gobnnete rrannt= · 
angeschrieben im Ab= Kontingentscheinfrechnung gebracht der Bemerkungen. 
  
beträgt nahme-Hauptbuch lauten soll, werden, sofern Beläge. 
unter Abtheilung 1! diese fällig wird, 
frühestens im 
und Nr. Monat 
7. Mark Pf. 6 
6. r-7’ 8. 9. 10. 11. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
21*
        <pb n="658" />
        <pb n="659" />
        — 167* — 
Muster 19. 
(B. O. F. 154.) 
Hauptamtsbezirk 
Haupt-Nachweisung 
über 
beautragte Kontingentscheine. 
  
Hälfte des Monats. 19
        <pb n="660" />
        — 168* — 
  
  
  
  
— — — 
— — — 
  
  
Bezeichnung Ort Zahl Gesammtbetrag 
Lau- der Hebestelle, 
fende bei welcher die Kontingentscheine der beantragten Kontingentscheine. Bemerkungen. 
Ar. beantragt sind. 
Mark » Pf. 
1. 2. 3. 4. # 5. 6. 
  
Die anliegenden 
. Nachweisungen der Hebe- 
v · stellen sowie ihre Beläge 
· find geprüst und 
(Unterschrift.)
        <pb n="661" />
        Muster 20. 
(B. O. F. 155.) 
Bundesstaat: Preiessen. 
(Landeswappen.) 
Branntwmein-Kontingentschein 
Nr. 
  
Der Brennereibesitzer Friedrich Schmidt in Man#fele hat nach Nr. 3 bes 7 der Nach- 
weisung des Sleueramts in Riædorf für die l#e Hälfte des Monats Okkober 1896 Branntwein zu dem 
höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen und auf das Kontingent anschreiben lassen. Der Branntwein 
ist in Folge der Anwendung des höheren statt des niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes höher belastet mit 
  
  
in Worten: 
  
  
  
Vorstehender Betrag kann von jedem Inhaber dieses Kontingentscheins bei jeder Hebestelle auf 
nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht werden. Er 
kann auch auf gestundete Branntweinsteuer angerechnet werden, sofern diese im Monat 4P 189“ oder 
später fällig wird. Die Anrechnung auf gestundete noch nicht fällige Steuer kann durch Bekanntmachung 
des Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden. 
Die Gültigkeit dieses Scheines erlischt am 21ten Oxrober 1897. 
Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig. 
Ber#in, den 204n Offober 1896. 
Der Provinzial-Steuer-Direitor. 
Stempelabd’uck.) (Unterschrift.) 
Ausgefertigt: 
(Name.) Wan#mann, 
(Diensteigenschaft.) 8e#re##Z
        <pb n="662" />
        — 170 — 
Anrechnungsbestätigung.) 
mir 
Umstehender Betrag ist 5 von dem Hauptsteueramt in Brandenburg auf 
l W 
lgeftundeteimMonatleIlsNfälligwerdende 
BezeigdensÆMOktobeylssöl 
  
Branntweinsteuer angerechnet worden. 
Oskar Mzek 
  
*) Wer mehr als drei Kontingentscheine in Anrechnung bringen will, hat die Scheine mit einem Verzeichnisse, 
zu welchem bei der Hebestelle Vordrucke erhältlich sind, vorzulegen und die Anrechnung auf diesem Verzeichnisse zu bestätigen. 
  
Buchungsvermerke. ) 
Der Kontingentschein ist bei dem Steueramt in Beleip am 24ber# Oklober 1896 abgegeben worden. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht 
in Einnahme: in Ausgabe: 
im Branntweinsteuer= Einnahmebuch Nr. im Hauptjournal Nr. 
im Kreditjournal für 189090 Nr. 170 im Hauptmannal Seite.. Nr. 
im Kreditmanual für 1890/ Seite 12 Konto 5 im Kassenjournal, Abth. II Seite 14 Nr. 765. 
  
Brill, Thorex, 
Steuerrendant. Steueramtsasststent. 
*“) Dieser Vordruck kann nach Maßgabe der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Buchungsvorschriften 
geändert werden.
        <pb n="663" />
        — 171 — 
Muster 21. 
(B. O. J. 155.) 
Direktidbezirk. 
Kontingentscheinbuch. 
Rechnungsjahr 19 
  
Anleitung zum Gebrauchr. 
Die mit der Feststellung und Ausfertigung der Kontingentscheine beauftragten Beamten haben für 
die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 einzustehen. Die Spalten 9 bis 11 dürfen nur von einem 
Beamten ausgefüllt werden, der bei der Aussertigung der Kontingentscheine nicht mitgewirkt hat. 
22
        <pb n="664" />
        Des Name des Der Kontingentschein ist beantragt 
Kontingentscheins Brennereibesitzers, Ort von der in der Nachweisung 
Ausfertigungs- auf den der . 
ferüguns Kontingentschein der Brennerei. Hebestelle für die unter Nr 
Nr. Tag. lautet. in Monatshälfte " 
  
  
. 2. 3. 4. 8. l 
52 
  
5. ,
        <pb n="665" />
        — 1737 — 
  
. — 
  
— — 
Die Anrechnung des Kontingentscheins ist angezeigt 
  
  
Betrag, 
über den der in der Nachweisung 
. « em 
Kontingentschein von 1 Bemerkungen. 
6 tót Hauptant 
lautet, in für den Monat unter Nr. 
MarkT Pf. I ----—-.------. 
— 9. 10. l 11. 12. 
i 
  
  
  
  
  
  
  
  
22*
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        – 175“ — 
Muster 22. 
(B. O. §. 157.) 
Verzeichniß der Kontingentscheine, 
welche bei dem aunmt in 
am ten 19 von iin . 
für Rechnung des in 
in Anrechnung gebracht werden.
        <pb n="668" />
        — 1767 — 
  
  
  
— — 
ür den Fall der Anrechnung au de 
Behörde, Des Kontingentscheins ð F chnung auf gestundete 
  
  
  
  
1 * 
Lau- " Branntweinsteuer.“) 
fend die den – 
ende Ausfertigungs- Betrag Der Kontingentschein itt Die gestundet 
Nr. Kontingentschein gung nur anrechnungsfähig, wenn Brann enune . 
ausgefertigt hat. N der gestundete Betrag sällig inntweinneuer ist 
r. as. mart Miwird frühesten im Monat. fällig im Nonat 
1. 2. 3a. 4.6 5. 6. l — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 3 des Musters mit den gleichen Spalten wie Seite 2.) 
  
*) Die Anrechnung auf gestundete Branntweinsteuer ist nur dann zulässig, wenn der in Spalte 6 angegebene 
Monat kein späterer als der in Spalte 7 bezeichnete ist.
        <pb n="669" />
        — 1777 — 
(Seite 4 des Musters.) 
Amtliche Feststellung. 
Die Richtigkeit des vorstehenden, nach den Kontingentscheinen geprüften Verzeichnisses wird 
bescheinigt und der Gesammtbetrag festgestellt af Mark Pf. 
(Unterschrift.) 
Anrechnungsbestätigung. 
Vorstehender Betrag von......·........................... Marka.,inWorten: 
.- jin-III d ti (ees gestundete) Q„ 
ist uns von dem amt in auf gestundete a rannt- 
weinsteuer angerechnet worden. 
  
  
  
........................................... ,den. ten 19 
(Unterschrift.) 
Buchungsvermerke. ) 
Die zu diesem Verzeichnisse gehörigen Kontingentscheine sind bei din muount 
in. am ten “ 19 bbgegeben worden. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht 
in Einnahme: in Ausgabe: 
im Branntweinsteuer-Einnahmebuch Nr. . . im Hauptjourlnnn ,., Nr. 
im Kreditjournal für 1909 n n Nr. im Hauptmanual Seite Nr. 
im Kreditmanual für 19. Seite. Konto im Kassenjournal, Abth. II..Seite Nr. 
  
— — — — 
» *) Dieser Vordruck kann nach Maßgabe der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Buchungsvorschriften 
geändert werden.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        — 179* — 
Muster 23. 
(B. O. K. 159.) 
Hauptamtsbezirk Biebrich. 
Nachwmeisung 4 
in Anrechnung angenommenen Kontingentscheine, 
welche von de'' Koõnigl. Provenaial-Steuer-Divehlor in Cassel 
ausgefertigt worden sind. 
Monat Febr##ar 1899. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die Kontingentscheine sind nach Rechnungsjahren getrennt und in der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern 
aufzuführen. 
Wenn zu einem Direktiobezirke Gebiete verschiedener Bundessta aten gehören, so sind die Kontingentscheine für jeden 
Bundesstaat getrennt nachzuweisen. 
10 
23
        <pb n="672" />
        180* 
  
  
  
  
  
Des Kontingentscheins 
  
  
Laufende 
Ausfertigungs- Betrag 
Nr. 
Nr. Tag. Mark Pf. 
I. 2. 3 4. 
  
. 
Des Kontingentscheins 
  
Laufende 
Ausferligungs- Betra 
Ar. fertigung 6 
Nr. Tag. Mark 
1. 2. 3. I 4.- 
Pf« 
  
  
  
  
  
HBirebriclk, den æ. Märæ 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
———-——— 
  
Hreræau die Summen der an- 
Iregendenu Nackreisungen. 
F. Daneig (a0 Sckheine) 
C. Brestau (3 „) 
ebenanbb 
Hiebricl, den 3. J#700. 
RKõöntgl. Hauꝓlsteuerantt. 
  
4046 
13216 
020 
Unterschriften der Cassenbdeamten./ 
Die Qebereinstimmung der Nackrwerssung mat den Kasseibiichern des Hauꝓplasteueramits 
und der Reickssteuer- Ceberstckt uird besckeiniagt. 
Natck, 
Obersteterinspeltor. 
  
20 
6 
1# 2# h%
        <pb n="673" />
        151 
Muster 24. 
(B. O. F. 176.) 
Steuerhebebezirk Eschtbege. 
Brennsteuerbuch. 
3. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1895/96. 
Dieses Buch enthält Z## Blätter, die mit einer Geführt von Grosse, 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. Steueramtsassistent. 
Eschege, den 1aten Märæ 1896. 
Oi 
Kaccscel, 
Oherkontroleur. 
Giegel.) 
  
Anleitung zum Gebranche. 
Für jede Brennerei, die im Lause des Bekriebsjahrs mehr als 300 Hekioliter Alkohol herstellt, ist eine besondere 
Abtheilung mil sortlaufender Zisser anzulegen. Dasselbe gilt für Brennereien mit geringerer Alkoholerzeugung, 
sofern eine besondere Breunsteuer zu entrichten ist. 
In den Spalten 3 und 4 ist die gesammte im Laufe des Betriebsjahrs hergestellte Alkoholmenge in Uebereinstimmung 
mit den Eintragungen im Abnahme-Hauptbuche nachzuweisen. 
Aus den Büchern für die drei ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs sind die Schlußsumme der Spalte 4, der nach 
Spalte 5 zuletzt angewandte allgemeine Brennsteuersatz und die zu diesem Satze bisher versteuerte Alkoholmenge in 
das Brennsteuerbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Der Oberkontrolenr hat die Richtigkeil der Ueber- 
tragung in dem abgeschlossenen Vrennsteuerbuche zu bescheinigen. 
Für landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennereien, welche für die ihnen auf Grund des K. 178 der Brennerei= 
ordnung zugetheilte Alkoholmenge die Brennsteuer nur zu drei Vierteln zu entrichten haben, ist die Breunsteuer 
zunächst nach dem vollen Sage zu berechnen. Der sich ergebende Betrag ist um ein Viertel zu kürzen. Die Ab- 
rundung erfolgt erst bei dem durch die Kürzung ermittelten und in die Spalle 9 einzustellenden Betrage. 
Die Alkoholmenge, die im Betriebsjahre zu einem ermäßigten Brennsteuersatze hergestellt werden darf, 
Ö Beginn jedes Vierteljahrs in der Spalte 12 vorzutragen; ihre Nichtigleit ist vom Oberkontrolcur zu 
escheinigen. 
  
Für Rübenstoffe verarbeitende Brennereien sind die Alkoholmengen, die der besonderen Brennsteuer nicht unter- 
liegen, gemaß Ziffer 4 Abs. 2 in der Spalte 12 vorzutragen und zu bescheinigen. 
23
        <pb n="674" />
        Abth. I. Landuurtksckaxtliche Brennerei chne Hefsengewinnung 
des M#rk on Foynebung in Michmannsiausen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Von der in Zudem in Spalte5 Die B **çv 
Für die Brennereil Spalte 4 ange= angegebenen allge- — dennszener für, le 
Tag sind als erzeugtgebenen Alkohol-“ meinen Brenn- in salte lunel#en ene 
Lau- nachgewiesenmenge bleiben steuersatze sind oholmenge 
der . brennsteuerfrei über- ist Bemer- 
fende . im über- ist nachgewiesen 
Ein- bezw. unterliegen " kun 
Nr Abnahme-Haupt-,, der Brennsteuer früher haupt n- gen. 
tragung. t uer früh versteuert beträgt Einnahme 
buch zum Satze versteuerl,(Spalten buche 
von 6 und 7) für das unter 
unter Nr. 2 1. Mark ! M. :!: M. Mark Pfl.Vierteljahr, Nr. 
1. 2. 33. 4 z. 6. 3. 8. 9. 100 1ll. 
Cecerizragen aus dem 
2. Vierteljakre des Be- 
triebsjalkrs 7chos 1 7 26 2 I11 286 
1.. 651 u. 30 5 800 2 5 600 -S6% %H % %% 9 
9 1201444 6 2 00%oS%SGZCCE 7 
2 30/4 134 bis 86 5700 2 5700 ————— - 27 
4.%% S 000 2 1914 786 320000% 26 — 
2 1458 — 4586714 9 · 
5. 206%4 5 000 23 590 4666 10466) 147 50 45 
o....6000 2 „6 00% 4 16 486 150 54 
7. 8/6 143 u. M 468600 2,5 4800 4% 27 2806½ 60 
8. 15/6 45 # 4500 9.5 4200027 290 2% 466 705“ 67 
9.6 4. 4 4700 % –95 2 30000) 248 256 
3—3—6 186 1364 1½ ½ · 
10. 30/60 48 4.200 33—– 6 4200 196 4550 — . I1. 961971 2 
Sum ##gas v bis 
3. Viertelakr . . 154366 
i 
  
  
  
  
  
  
DieFcäzwsxsawwedcyspazxeHimwisJeyzæfcxzxawgeewæckze«!Zg«»-2"-28Bye»»«ewy— 
met-.-AxckckekzzzeckkxsewsqdwFels-Ew-vers-esse«e-4Z-kolmfwwwgeEIN-itz-XGFBXMÆZMLMMJZJIIX 
sicut-.szkeyalcyckesBexyekåykzchFiFnyydMaske-gez 
Escåwegzckewzjøxxiickyäs 
Grosse, 
Stetteramtsasöterent. 
z:e 4chetberrt Gechenz 
Esckhmere, dez 5. Juli 1096. 
Kaeckek, 
Oberkonkroleur.
        <pb n="675" />
        Muster 25. 
(B. O. &amp;. 180.) 
Stenerhebebezirk Witzenkesen. 
Mehßuhrbuch 
der Brennerei des Erich Moblnstein in Aacheno. 
2. Bierteljahr des Betriebsjahrs 1895/96. 
—. ——— 
Dieses Buch enthält SZen#n Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
10. 
HIausen, den Ii4ien Dezember 1895. 
(Sicgel.) Kinze, Cberkoneroleu#er. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
Das Meßuhrbuch ist in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behällniß auszulegen und sauber 
und unbeschädigt zu erhallen. 
u Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, den Sland der Zählwerke bei Eröffnung des Jahresbetriebs sowie an jedem 
Brenntage alsbald nach Beendigung des Ablriebs, bei ununterbrochen Tag und Nacht stattfindendem Betrieb aber zu 
gewissen vom Hauptamite zu bestimmenden Stunden in die Spalten 1 bis 5 einzutragen und seine Namensbeischrift in 
der Spalte 6 abzugeben. 
.In der Spalte 6 sind Störungen der Meßuhr unter Angabe der Stunde der Wahrnehmung zu vermerken, unbeschadet 
der gemäß 8. 190 der Brennereiordnung zu erstaltenden Anzeige. 
Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Brennereibesitzer das Mehuhrbuch abzuschließen und die letzte Eintragung über 
den Stand der Zählwerke in das Meßuhrbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Wird ein neues Meßuhrbuch 
nicht ausgelegt, so hat der erste Abfertigungsbeamte den Stand der Zählwerke in das Revisionsbuch zu übertragen. 
Jede erste Eintragung in die Spallen 4 und 5 ist vom ersten Abfertigungsbeamten auf Grund des vorhergehenden 
Meßuhrbuchs oder des Revisionsbuchs zu prüfen und zu bescheinigen. 
Die Aufsichtsbeamten haben bei jeder Revision der Brennerei den Sland der Zählwerke in die Spalten 7 bis 10 
einzutragen und die Spalte 15 auszufüllen. 
Die Abfertigungsbeamten haben bei den Abnahmen den Stand der Zählwerke zum Zwecke der Feststellung des Soll- 
bestandes unter Ausfüllung der Spalten 7 bis 10 einzutragen und die Spalten 11 bis 15 auszufüllen. 
Werden bei einer Prüfung der Meßuhr die Zählwerke weiter gerückt, ohne daß Branntwein durch die Meßuhr fließt, 
so ist der Stand der Zählwerke sowobl bei Beginn als auch bei Beendigung der Prüfung einzulragen und hierüber 
in der Spalte 15 ein Vermerk zu machen. 
Der bei der genauen Feststellung des Istbestandes (B. O. F. 186) ermittelte Stand der Zählwerke und die unabgefertigt 
gebliebene Restmenge sind vom ersten Ablertigungsbeamten in das Meßuhrbuch (Spalten 9, 10 und 14) für das 
nächste Vierteljahr zu übertragen. Findet im Vierteljahre der Betriebseröffnung eine Abnahme nicht statt, so ist der 
Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Betriebs zu übertragen. 
Nach erfolgter Uebertragung gemäß Ziffer 4, 5 und 9 hat der erste Abfertigungsbeamte das Meßuhrbuch an die Hebe- 
stelle abzuliefern.
        <pb n="676" />
        — 184 — 
  
  
I. Angaben des Breunereibesitzers. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Eintragung Das Zählwerk der Meßuhr 
Lau- für Angaben über Störungen 
Stunde 
f « der Meßuhr. 
fende (Vormittags Vrannt Alrohol L 
Tag. — B.; wein 
Nr. · Name des Eintragenden. 
Nachmittags zeigt an 9 
= N.). 
2 *½½r*# !N 
Il. 2. 3. 4. 5. 6. 
Stand der Zädblicerkse an Secilusse 
des I. P#r###der- Befricbre 
1895/96 « 
ZFHMZVI l 239 560,2 Nort. 
Die Uebereinstimmungꝗ der Angaben in den Spalten 4 und 5 mit den ent- 
sprechenden Angaben um Slessuhrbuche FUr das vorige Prerteljar bescheinigé. 
Margaret#henio, den 5. Januar 1896. 
Kunse, Oberronkrokeur. 
1. 2/1. 6 N. 265 7462/2 DT 239 186,2 Nan. 
2. 7/1. 5 N. 266 440 239 6925,7 Nau. 
3 4/7. 4 WN. 266 053½ 240 300,6 Nau. 
4. 5/. 4½ N 257 453½ 240 764,0 Neu. 
5. 6/1. 5 N. 267 960 247 233,3 Nan. 
6. 1. 5½ W. 2589 466⅝ 241 703,5 Nan. 
7. 5. 6 N. 268 980 242 156.,9 Nau. 
— 
60. 13.3. 4 . 293 320 24 551,5 Nun. 
70. 16/3. 5 ½ JN. 297 7206⅝ 265 220,2 Nau. 
1# 8. tu 
i 
AU. 28!3. 5 N. 297 960 266 832, 1 Nau. 
87. 29/5. 5 N. 298 373½ 269 307 Naou. 
82. 20%/J 6 N. 299 990 269 775,3 Nau. 
65. 1/3. 5¼ JN. 299 4062/ 270 260, Nau. 
459eschlossen, Margarethenhof, den 71. AMdr: 7596. 
Nou, Brennereiberolmcheigter.
        <pb n="677" />
        185* 
— 
  
II. Revisionsbefund. 
  
  
Angaben über die Ver- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 25 Seit der Der gleichung des Soll- und 
Stunde k2u Aanlo der vorher- Bei der Brannt- Unab- Istbestandes, über Oeffnung 
Tag der der Fest- e ut ocbrchenen, amtlichen Fnt ist nnd Reinigung der Meß- 
. stellung Abnahme welterefertigt hr, über Untersuck des 
Revision Brannt- sind nach der Abnahme nach- Z uhr, uder Untersuchung de 
der des wein Mkohol Anzeige der sind gewiesen ssebliebene Einsetzlastens oder des 
ode Standes l Msßllhk», IMM-RestntengeUebetlaufkåftchcngu.i.:v. 
Abnahme. der zeigt an durch diese Jfestgestellt] nahme— 
Zählwerke. geslossen buch Name der Beamten. 
7 7 N. : A. ! M unter Vr.. 
7 8. 9. 6 10. 11. 12. 13. 14 15 
l 
Stand der Zählverke bei der 
letaten genauen Festafellung 
am 27. Derember 7395 
262 69.3½ — — — 60 Kunze, Oberkentrolcur. 
genau 
2/1 7 ½½2 N. 265 7462|7 6 239 196,2 Tein, Sktuerd/#er. 
4/ TJelimenge unbecken#lich; 
« Einsetzssastenseerwp 
III HWREGJLIIVI YLOIZIJ 4169 2 106.2 71 70 gefunden, Ferschlusser- 
2 030 12 nach neuert 
wlilin Kunee, Oberkontroleur. 
Lein, Steueraufseher. 
6/1 sse 240 957, Lein, Steucraufsener. 
-*m 8. W. 
16/3 8 V. 293 320 264 661. Messuhr und Porlage ge- 
reiniꝗt. Filterhack ge- 
wechselt; Verschũss: 
erneuert. Der aus den 
Scheo#immertopf und der 
Forlae entnommene 
Branntuein ist in diese 
eur#ckgeg ossen. Beicke#r 
Keinigung der Messuhr 
sind deie Zad#tl2uerte um 
40 bezto. 32 Luer weiter 
gLer#ckt #rden. 
Kunze, Oberkontroleur. 
» 9V. 297 360 264 593.5 Leim, Secteralseer. 
#gu " w. u. 8. W. 
253. 6 N. 297 860 268 932,7 3 996.5 500 24 
2 060,7 26 
1479,5 26 
Bei der letsten genauen Fesstek- 
lung am 27. De:ember v. J. stand. 
das 4# Kotolzdkwer auu 236 J756.9 
Der Soltbestand bitrũgt #u#rnac 32775. 
Illerton sind abzusefkren 32 
um welche das Zühluerk am 16%. Weiter gei ilckt TKXunze, Oberontkzoleur. 
uurcke. TLein, Stetcrau/veher. 
Es Meiben also 72 445, 
HSeit dem 27. Dezember v. J. Sind abgefertiqt – — 
4l8 K#tmenge sind Neute unabgesertigt gebliebden — 20,4 20,1 
# « Zusommen. 32 429.2 9endu 
J#er#n sind abeuserzen die am 27. Dezerberr · 
Melumhxjefeskigtgebzicbesnew. .. — 60 
Mtn Jsebestand 32 369.2 
ie FeM#n#nge ron 7r 
blei nter 1 Prozenz des 
Ferdunstun 
eufuũhren. 
41 /3 
1 JN. 
Sollbestandes und ist auf 
* iund geuôlindiche Leckage zuruck. 
1 299 40% „: 270 200, 
  
  
  
  
  
  
Lein, Stc#erautener.
        <pb n="678" />
        <pb n="679" />
        — 1877 — 
· Muster 26. 
Stenerhebebezirt (B. O. 8§. 195 und 267.) 
Abth. der Brennereirolle 
Nr. 
Anmeldung 
des 
Abtriebs von Branntwein außerhalb der Betriebszeit 
in 
der Brennerei des. in 
  
Genehmigt. 
  
amt. 
(Stempelabdruck.) (Unlerschrift.) 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
Der Brennereibesitzer hat die Spallen 1 bis 6 auszufüllen und die Anmeldung spätestens am Tage vor dem beab- 
sichtigten Betriebsbeginne der Hebestelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
2. Findet sich bei Prüfung der Anmeldung nichts zu erinnern, so werden beide Ausferligungen von der Hebestelle genehmigt 
und vollzogen. Eine Ausserligung wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der gehalten ist, sie noch vor dem ersten 
Abtrieb in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagsheste bestimmten Behältniß auszulegen. Die Anmeldung ist 
sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
Die Hebeslelle hat die Aussichtsbeamten von der Einreichung der Anmeldung in Kennlniß zu setzen. 
.Nach Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung vom Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurück- 
zuliesern. 
24
        <pb n="680" />
        — 188* — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Anmeldung des Brennereibesitzers. 
Der Abtrieb findet statt Menge D satlof 
e er Zusatzstoffe .. 
fende am Brenn- treibenden 
Nr. gerätthe, Brannt--Menge Art 
Nr. weins ri. 
1 2. B. 4. 5. 6. 7. 
1 – 
1895. 
J. 1./9. 1 200 3 Zer-einerte Keu#irk am 1. 7X. 953, 
unvergohrene 10 UMr V.. 
Meistertt#urzein. Blase Nr. 1 in vBetrieb. 
Nie, 
Steueraussener. 
2 B./9. 1 130 2 Kuimmelkörner 
8. 4.19. 1 50 10 DInberpohrene Reridirt om 4. 7X. 93, 
Wachholder- 2 Uhr N.. 
beeren Blase Nr. l ausser Betrieb. 
Nessler. 
Oberkontroleur. 
4. — 7 120 — Keine Revidirt am 5. 7.X. 953, 
11 DUr F.: 
Base W. 7 : Betricb 
Me, 
Stetterau/Selier. 
- 
(Ort, vag.) 
(DUnterschrt des Brenneretbesifze-.)
        <pb n="681" />
        — 189* — 
Muster 27. 
(B. O. S. 21.) 
Steuerhebebezr 
Revisionsbuch 
für 
  
die Brennerei des in........ . 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Das Repvisionsbuch ist in einer für mehrere Jahre ausreichenden Stärke von der Hebestelle anzulegen und mit einem 
feslen Deckel zu versehen. Der Oberkontroleur hat über die erforderlich werdende Auslegung eines neuen Repvisions- 
buchs zu bestimmen. 
2. Das Repisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen sowie 
sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
24*
        <pb n="682" />
        — 190* — 
  
  
  
——— 
— 
Angaben über die Anlegung, Abnahme und den Befund der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der d 
en 
Laufende] Revision den den 
den Kühlern « 
Nk—Ta9U"d » . Brenn- nebst Rohr- 
Stunde. Maischbottichen. Vorlage und " 
geräthen. « leitungen. 
Lustrohr. 
1. 2. l 4. * . 6. 
1896. 
J. 0. 6. M. 7 5 4 u der Dre u dem Ferzeichntisse der Ferschlässe angepebenen Ferschlässe gut 
70 ½ F. Weise unter Fe-Manntoch der Brenn- 
sschluss gelegt, dass ölase Nr. in der 
................. Weise verschlossen, 
daas. 
2. 16./. gut. gut. gut. gut. 
4 N. Ferschiuss von 
Nr. 3 und 4 ab- 
Henommen. 
3. 12./8. An MW. 2 Ver- T T gut. 
V sschltuss verletæet, im 
Debrigen gut. Per- 
schluss an Nr. 2 
in der Weise uteder 
angelegt, dass 
u. 8.
        <pb n="683" />
        — Ôn — 
-—— — — 
——. 
amtlichen Verschlüsse an 
1 
  
Zustand der 
Das Zählwerk 
der Meßuhr für 
  
  
  
  
  
a) dem Sammel- # Bemerkungen; 
gefäßraume, den Brennerei- Brannt-- Alkohol 
b) den amtlichen - wein Name der Beamten. 
Sammelgefäßen sonstigen I 
am — eräthe. . 
e) der amllichen Geräthen. geräth zeigt an 
Meßuhr. :. 
7 l 9. 10. 141. 12. 
— Sämmtlicke — — Boll, Steueraufseher. 
besunden und belassen. 
a qut. 
5) guk. 
a) gut. 
5) guk. 
  
  
Cerdkt#i#e leer. 
Lämmliche 
Gerüthe lecr. 
Sämmtliche 
Gerũthe lcer. 
  
  
  
  
Ma#schboffeche Nr. 8 und 4 
sind verkauft und nach Per- 
nrchtung der Steuerstempel aus 
der Brennerei entfernt. 
Kemites, Botz, 
Ober ontrolen. Steueraufseber. 
Verhandlung aufgenommen. 
Boll, Steuerausseher.
        <pb n="684" />
        <pb n="685" />
        — 1937 — 
Muster 28. 
Stenerhebebezirk Mieha##s. (B. O. T. 223.) 
Nr. 1 der Beläge. 
— 10 der Brennereirolle B. g8 
Nr. 
(Für Abfindungsbrennereien.) 
Rüume- und Gerätheanmeldung 
für 
die Brennerei des Jacob Werner in Meubach 
KaStraße Nr. 76. 
  
Das Brennereibelagsheft ist in cem vechis von der 
Eingangsthiir n Brennraume befindlichen Kasten auf- 
zubewahren. 
eubach, den 20en Okfober 1895. 
Sanner, 
Oberkontroleter. 
  
(Anleitung zum Gebrauche siehe 4. Seitel) 
  
Anmeldung der Räume und ihrer Lage. 
Die Brennerei besindet sich anf dem Hofe in dem Seitcngebdude rechter Iand und bestelit aus. 
. dem Brennraume; 
2. dem Gührraume; 
. dem Dodenraume.
        <pb n="686" />
        194* 
  
— — —.- — — 
  
Gerätheanmeldung. 
  
  
  
  
  
ang. Abgang. 
Der Geräthe Zugang. gans 
s 
Raum- Name Name Bemerkungen. 
Benennung. gehalt Tas. der Tag. der 
Beamten. Beamten. 
s 
2. 3. 4. 66. 6. J. 8. 
  
  
  
  
  
Muster-Flintragiengen. 
  
  
  
1a Ble — 
1b. J Vorwũrmer — 
le. küuhler .- 
24. Blaose ,- 
kawek 1 — 
J. Marschbottick 900 
2. desgl. 904 
3. desgt. 907 
4. Tieensatzgefäss 65 
5. Pomasschbottich 1000 
6. Ka#nEcR1 1200 
Vermessungsergebnisse in die Spalte 3 erpänzk. 
24. 
25. 
  
  
  
  
  
— — 
  
10. Januar 
1897 
5. März 
78997 
1 
1 
  
Sanner, 
Oberkontroleur. 
Sanner, 
Oberkontroleur. 
Weubad,, den 10. Oltober 1995. 
Unter Nr. 10 der Prenneretrolle B erngefragen. 
Maans, den 11. Oktober 1895. 
Gtempelabarue.) 
Jacob Merner, 
Brennereibesitaer. 
Königpliches Sterzeramt. 
(Unterschru##t.) 
  
Cür die 4sfer#ng, die dem Brenneretbelagsleft einztergen is.) 
Zu 1a. 
leitung. 
Mit Dampfein- 
Zu Ic. Der Kuũhler stesit 
ausserhalb des Brenne- 
reigebãudes #m Freien. 
Forstehende Anmeldieno met dem Destand in Uebereinstimmung besunden und dure) Emfragung der 
Neubach, den 20. Okfober 1995. 
Blase 
Xuhler 
Maischbottick 
  
905 
  
70. 
NJanuar 
7897 
5. Märe 
1897 
  
Sanner, 
Oberkontroletr. 
Sanner, 
Oberonktroteur. 
Samner, 
Oberkontroleur. 
  
  
Zu 2a. Die Nlase wird 
eum MWienen benutet.
        <pb n="687" />
        — 195 
  
  
— — 
Gerätheaumeldung. 
  
  
  
  
  
  
Zugang. Abgang. 
Der Geräthe # . 
Raum- Name Name Bemerkungen. 
u Tag. der Tag. der 
Nr. Benennung. geha Beamten. Beamten. 
ꝛ 
— 2. 3. 4 . 6. 7. 8. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
25
        <pb n="688" />
        — 1967 — 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Diese Anmeldung ist vom Brennereibesitzer der Hebestelle, und zwar in doppelter Ausfertigung zu 
übergeben: 
a) wenn die Brennerei neu errichtet worden ist; 
b) wenn die vorhandene Anmeldung durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar ge- 
worden ist und der Oberkontroleur die Erneuerung angeordnet hat. 
2. In die Anmeldung der Räume auf Seite 1 sind diejenigen Räume aufzunehmen, in welchen zur 
Erzeugung von Branntwein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen werden, insbesondere 
also die Räume, in welchen sich Brenn= und Wiengeräthe, Dämpf-, Maisch-, Kühl= und Hefen- 
satzgeräthe sowie zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmte Materialvorrathsgefäße 
befinden. 
3. In die Gerätheanmeldung sind aufzunehmen: 
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpfe zur Ent- 
wickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Niederschlagung ge- 
bracht werden (Kühler nebst Vorlageng): 
b) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Maischbottiche, Dämpfgeräthe (Kartoffel- 
dämpffässer, Henzedämpfer u. drgl.), Vormaisch= und Hefensatzgeräthe, Kühlschiffe und Sauer- 
maischbehälter sowie Gefäße zur Gewinnung von Hefe; 
c) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Materialvorrathsgefäße; 
d) andere zur Brennerei gehörige Geräthe auf Anordnung des Oberkontroleurs. 
4. Jedes Geräth ist einzeln zu verzeichnen und zu numeriren; die Brennvorrichtungen und die 
übrigen Brennereigeräthe erhalten in der Regel je eine besondere mit 1 beginnende Nummerfolge. 
Die zu einer Brennvorrichtung gehörigen Geräthe erhalten dieselbe Nummer und Unterscheidungs- 
buchstaben. Neu hinzutretende Geräthe erhalten gegebenen Falles die durch Abmeldung freigewordenen 
Nummern. 
5. Der Brennereibesitzer hat in der Gerätheanmeldung die Spalten 1 und 2 auszufüllen und die An- 
meldung unter Angabe des Ortes und des Tages zu unterschreiben. 
6. Aus der an den Brennereibesitzer zurückgelangenden Ausfertigung der Anmeldung, dem Grundriß 
u. s. w. ist ein mit einem Umschlage zu versehendes Brennereibelagsheft zu bilden, das nach näherer 
Bestimmung des Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältniß aufzu- 
bewahren sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten ist. 
7. Veränderungen im Geräthestande sind mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Ver- 
änderungsanzeige nach Muster 6 zur Brennereiordnung bei der Hebestelle anzumelden. 
8. Abgemeldete oder abgeänderte Geräthe sind so zu streichen, daß die ursprünglichen Eintragungen 
leserlich bleiben. Die abgeänderten und neu hinzutretenden Geräthe sind unter der letzten Ein- 
tragung der betreffenden Spalte nachzutragen.
        <pb n="689" />
        — 197* — 
Muster 29. 
(B.O. 8§. 239.) 
Brennereirolle. 
Abschnitt B.
        <pb n="690" />
        — 1987 — 
Ort Bestand und Zugang. Abgang. 
der Name 
Lau-Brennerei des Der Geräthe 
fende (erforderlichen- Z Bemerkungen. 
Ar.alls nähere Brennerei- Raum- Be- Be 
Begeichnung besitzers. ge. lag lag 
er Lage, . . . - 
Straßeu.drgl.). Nr- Benennung “ Nr. Tag. Nr 
I. 2. 3. 4. 5. 6.7. 9. 10. 
« . . 
tMedeyMu Hehle-»mwa- -—I Dampf- 
(reuægasse) Anton 75 Masschudrmer —1 Nächeliche Befiullung 
"· — der Blase mit Schlem- 
4% % 1 rd# und des SMaisch- 
k . .» wãärmers mit theil- 
Aaischbottich 750 2 welhe 7d rseberen 
7 Maische gestattet. 
3□4e 290 250/9 4 Feryg. d. H. 4. vom 
;.«-" «w.-3,18·96s IFMPeWkiMa 
EE 4 Wr. 1904. Beiag 
4h EncR * Fr. 6. 
. ,?I 
Ecken-M Rruse, Ia Slase 1232 2 
Feler 16Küinler — 1 
8. Goldingen Heine, Ia Blause 295 3 Zu Ja. Mie Dampf- 
s- einleitung. 
(auf der Halde)] Heinrich 15%„ —('.. D ?#a 
. «-, Ethik-Aussp- 
IVJTAUU — 1 Feinbrande. " 
24 Blase 197 * 
250 Krôrer — 
* Nrzakvoratlisgefäss64 4 
4 „ —- 
õ 
1 
5 540 5 
"“ 5 9— 27/108 
; 1650 
7 » 6% 
9 
1+ 
1 
H
        <pb n="691" />
        — 189* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ort Bestand und Zugang. Abgang. 
der Name I 
Lau- Brennerei des Der Geräthe 
fende (ersorderlichen-.rennerei- Naum= Be- Be- Bemerkungen. 
Nr. falls nähere "„ I 
Bezeichnung besitzers. ge- lag lag 
der Lage, Nr. Benennung. halt! Nr. Tag. Fr. 
Straße u. dral.). 1 
– — — 
1. 2. 3. 5 66. . 9. 10 
4. Altkirch Beclc, asRase 233 
*27“ Ib Poxtbärmer — 
Ic Küinler — 1 
I . 
. . s DJÆ , FAM- 
5.Bmsgckm·fdezeckmayehlatizase 120 J A Bluse 
Aloisius 2 erfolgt durceh Nieder- 
16 Kuihler — 1 legung des Helms auf 
l 
i 
demDackbockendes 
Brennereigebũudes.
        <pb n="692" />
        <pb n="693" />
        — 2017 — 
Muster 30. 
(B. O. . 244.) 
Steuerhebebezirk 
Z trolle B. Nrr. des Betriebsanmeldungsbuchs. 
o 5 der Brennereirolle Abschnitt 4. Abtt. Nr... des Abfindungsbuchs. 
Monat 19 
Betriebsplan 
für 
die Abfindungsbrennereid. in 
—–I 
11. 
.Straße Nr. 
  
Anleitung zum Gebranche. 
Der Betriebsplan ist für alle Brennereien bestimmt, die nach dem Bottichraum abgefunden werden; er ist der Hebe- 
stelle [eätesten drel Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in 
doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in ver- 
schiedenen Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensatzgefäße bemaischt oder beim Einstellen 
des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese 
Betriebshandlungen in dem Beteiebsplaue für den folgenden bezw. für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
Der Brennereibesitzer hat auf Seile 2 die Spalten 1 bis 8 auszufüllen und den Betriebsplan zu unterschreiben. 
Für Hefenbrennereien hat er außerdem anzugeben, aus welchen Einmaischungen Hefe gewonnen werden soll. 
. Als Tageszeit ist auf Seite 2 in der Spalte 4 hinter der Nummer des Boltichs die Zeit der Einmaischung mit 
Vormittags (V.) oder Nachmittags (N.) anzugeben. 
Die Benutung der Maischbolliche und Hefensatzgefäße ist auf Seite 2 in den Spalten 4, 6 und 7 in einer gleich- 
mäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuerst entleerte Gefäß auch zuerst wieder befüllt wird; auch muß 
der Abtrieb der Bottiche in der Spalte 5 in der für die Einmaischung angegebenen Reihenfolge angemeldet werden. 
Werden die der regelmäßigen Betriebsfolge nach auf Sonn= oder Feierlage sallenden Einmaischungen schon für den 
vorhergehenden oder erst für den folgenden Tag angemeldet, so ist zu den betreffenden Sonn= oder Feiertagen auf 
Seite 2 in der Spalte 4 der Vermerk „Maischtag“ zu machen. 
Wenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maischboktichsteuer den Zuschlag 
entrichten wollen, haben sie dies im ersten Betriebsplane des Monats am Fuße der Seite 2 zu erklären. In 
allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Berichtigung 
10. 
nicht angängig, so ist der Betriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat den sestgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem zur Auf- 
bewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hobestee unver. 
züglich anzuzeigen. « "««" « 
Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für dic er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern.
        <pb n="694" />
        202* 
  
I. 
Anmeldung. 
  
  
Gewicht der 
Maischstoffe, 
einschließlich 
der zur Hefen- 
satzbereitung 
bestimmten, 
— nach Frucht- 
arten 
getrennt — für 
je 100 Liter 
Bottichraum 
kg 
tage 
Monats- 
Am 
Wochen- 
tage 
bemaischt 
(Tages- 
zeil) 
Nr. 
von den Maisch- 
bottichen in nach- 
stehend bezeichneter 
Reihenfolge 
l 
abge- 
brannt 
Nr. 
wird 
von den Hefen- 
satzgefäßen in 
nachstehend be- 
zeichneter 
Reihenfolge 
#um 
frisch n- 
befüllt Mätse 
der- 
wendet 
Nr. Nr. 
zum 
Fein- 
brande 
benutzt 
Brenn- 
geräth 
. 
  
—. 
II. Anzeigen des Brennerei- 
besitzer . 
à) über Abnahme eines amtlichen Ver- 
schlusses (B. O. §. 832 Abs. 2) unter 
Nüntershrif des zugezogenen 
Zeu 
b) bbe Zusätz= zur r— (B. O. 
5. 248 und 5. 112 Abs. 1), über 
Aenderung der — Menge 
der Maischstoffe oder des angemel- 
deten Gährmittels (B. O. 85. 243 
und 132); ferner über andere, nicht 
genehmigte Betriebsabweichungen 
(B. O. s§. 243 und 134). 
  
  
1. 
3. 
4. 
l 
. 
- 
Z- 
6. 7. 
— — — 
  
  
Montag 
Sonntag 
  
  
Dienstag 
  
  
  
Mittwoch 
  
Donnerstag 
  
zFreltag 
  
Sonnabend 
  
  
  
  
  
Sonntag 
  
  
Moniag 
  
  
Dienstag 
  
  
Mittwoch 
  
  
Donnerstag 
  
  
Freitag 
  
Sonnabend 
  
  
  
Sonntag 
  
  
  
Montag 
  
  
Dienstag 
  
  
  
  
Mittwoch 
  
Donnerstag 
  
  
  
  
Freitag 
  
  
  
Sonnabend 
  
  
  
  
Sonntag 
  
  
Montag 
  
Dienstag 
  
  
  
Misttwoch 
  
  
Donnerstag 
  
  
  
Frelkag 
Sonnabend 
  
  
  
  
Sonntag 
  
Montag 
  
Dlenskag 
  
  
  
  
Mittwoch 
  
Donnerstag 
  
  
  
Freitag 
  
Sonnabend 
  
Sonntag 
  
  
  
Monkag 
  
Dlenstag 
  
  
  
Miuwoch 
  
  
.— 
  
Donnerstag 
  
  
  
Freltag 
  
  
  
  
  
—. — 
Für d den n Betriebsplan gilt die algemeine Betriebserklärung vom 
Sian der Naisch 
mit der Maßgabe, daß von den daselbst unter 
------------------------------ aufbgefuhrten Verguningungen kein Gebrauch gemacht werden soll. 
sottichsteuet soll Zuschlag entrichtet werden. 
  
(unterschrist des Prennereibesiers.)
        <pb n="695" />
        — 
—. 
203* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— ni. Revisionsabefund. 
— Betriebszustand 
Von den Maischbotiichen fanden sich der der 
zur Bereitung und Brenngeräthe 
Der in in Aufbewahrung Gbei 
Re- steigen- abneh - zum leer von Maische und mehriheiligen des 
Lau- viston frisch? der ode Hesensatz Geräthen Wien- Bemerkungen; 
fende der mender Ab- dienenden Neben= unter Bezeich- 
Tagsbe- brennen. mit geräthe nung der ge- Name der Beamten. 
Nr. - -" d der Maisch- Theile nach r 
t 2 W un ths 
und smaisch Gährung reif as leitungsrohre. ihren Unter- räth 
Stunde. befüllt".—.— dscheidungs- 
r « BefülltLeerbUchstchkU 
LIELNLI Nr-.NE-ILL-NI«-·.--B-—.-·.?Ikk--Nks 
fd.««11.12.,13.lt4.15..16. n. 18 19 20. 21. 
# " 1 
11. — — — 
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L—---I..T-.--——-- — — ... — — 
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20. « " 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
26
        <pb n="696" />
        2047 
  
—. — 
I. Außergebrauchsetzung von Geräthen. 
  
— — — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Angabe Vermerke der Hebestelle 
der unter Verschluß gelegten über Tag und Stunde, bis wann der Vermerke 
Geräthe Verschluß an den in den Spalten 1 der 
und 2 aufgeführten Geräthen abge- Aussichtsbeamten. 
Venennung. Nr. nommen werden soll. 
1#. 2. 3939. 1 
II. Steuerfestsetzung der Hebestelle. III. Buchungsvermerk. 
Feststellung des zur Bemaischung ange- 
meldeten Gesammtbotichlauhe. Ausbeute- Steuersatzt Betrag: sa) bie Verbrauchs- 
. - AughmfatzderAusdena)Ber-a)Ver- abgabe, 
shach Peren #bave: Zahl Spalten 0BrennereiSpallen brauchs. brauchs= b) der Zuschlag, Name 
den dle Maischbotliche der an- knd er- für die an und 9 abgabe,abgabe, e) di Naischbottich des 
. emeldeten die du bes gemeldet t) Zu. b) Bu- sind 
mmit einemBemai. maischen. Stoffarte'en schlag, schlag, ter nachgewiesenhebe- 
- l. . . weiter nachgewiesen 
Naum · schungen der Bottich sich als c) Maisch= e) Maisch- in Einnahmeb 
Nr. gehalte für die für die 100 Liter Ausbeute bottich- bottich- im Einnahmebuche beamten. 
von einzelnen einzelnen Vottich- steuer stener für das 
Bottiche. Bottiche raum. Viertel- unter Nr. 
22 u 7 N. Pf. Mark u jahr · 
5. 6. 7 8. 9. 10. 11 12. 13. 14. 15 
l 
Summe 
Hierzu aus früheren 
Betriebsplänen desselben 
Monattts 
Ueberhauününt 8 
Der Steuerbetrag in Spalte 12 l 
unter a und b ist spätestens am 25len 19 
unter c ist spätestens am ien 19 .. einzuzahlen. i 
„den len 19 
uaunt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Als richtig anerkannt. 
(Unterschrift des Brennereibesitzers.)
        <pb n="697" />
        — 205* — 
Muster 31. 
(B. O. F. 244.) 
Steuerhebebezirk He:hbery. 
Betriebsanmeldungsbuch 
für 
Abfindungsbrennereien. 
I. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1898/99. 
Dieses Buch enihält Se#### Blätter, die mit Geführt von irehner, Hauptamtssekretär 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Heuberꝗ, den /Aten September 1896. 
— 
1 
*. 
1 
(Siegel. ) Gottlob, Steuerrath. 
Anleritung zum Gebrauche. 
. In das Betriebsammeldungsbuch sind sämmtliche Betriebsanmeldungen sosort nach ihrer Vollziehung einzutragen. 
Wenn am Schlusse eines Vierteljahrs Betriebsanmeldungen eingehen, welche Betriebshandlungen des folgenden 
Vierteljahrs zum Gegenstande haben, so sind sie sogleich in das Betriebsanmeldungsbuch für das folgende Viertel- 
jahr einzutragen. 
Bei den Brennereien, die den erzeugten Branntwein unter Steuerkomrole stellen lassen, ist der weitere Nachweis 
über den Branntwein in der Spalte B zu liefern. 
Nach Ablauf des Vierteljahrs wird das Betriebsanmeldungsbuch zum Nachweise der Einzahlung der Verbrauchs- 
abgabe und des Zuschlags in den Spalten 6 und 7, längstens jedoch noch drei Monale, offen gehalten. Nach der 
Einzahlung oder nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Anmeldungsbuch abzuschließen. In letzterem Falle 
sind die noch unerledigten Eintragungen in das Betriebsanmeldungsbuch für das auf die dreimonatige Frist folgende 
Vierteljahr, unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Nummern, zu übertragen. 
Der Oberkontroleur hat in dem abgeschlossenen Anmeldungsbuche zu bescheinigen, daß die Uebertragun richtig er- 
folgt ist und daß nach den Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten sämmtliche Betriebsanmeldungen, welche während 
des Vierteljahrs in Absindungsbrennereien ausgelegen haben, richtig in das Anmeldungsbuch eingetragen sind. 
26“
        <pb n="698" />
        206* — 
  
  
  
Name der Aufsichts-a) Die Verbrauchs— 
  
  
  
  
Die Name abgabe, 
Lau-Betriebs- Ort beamten, die von so) der Zuschlag, 
anmeldung des der Einreichung derses die Maischbottich- 
fende . ,« der Betriebsanmeldung] steuer « Bemerkungen 
ist Brennereibesitzers Kenniniß genommen lind nachgewiesen 
Nr.abgegeben Brennerei. haben sowie Tag im Einnahmebuche 
(Brenners). . « 
am der Kenntnißnahme.] für das lunter 
—— LVierteljahr Nr. D 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
l 
l.W.0?ctobepswa«er,chfö Use-Trinken 11./10. a) ! 25 
PFoli, 777|1 
  
  
  
Steueraufseher.
        <pb n="699" />
        — 
207* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster 32. 
Stenerhebebezirk (80. 5. 249.) 
i*vd * der Brennereirolle 3. Nr. 1 des Betriebsanmeldungsbuchs. . 
Nr. Abschnitt Abth. Nr. des Abfindungsbuchs. 
Monat 19 
für die Verarbeitung mehliger Stoffe. 
1. Anmeldung. 
An Nohsloffen sollen . — . 
T Et sen gahl verwendet werden Der Maischabtrieb soll stattfinden 
Ein- der Bemerkungen, 
mat- be- Einzel- in den 
maischt Bemal- . auf Jinsbesondere über die Vornahme 
schung schu menge Stunden S des Feinbrandes, sofern dieser 
soll werden * Galtung. für jedenem von bis während der Abtriebszeit oder 
: edes 7 tattfi « 
etfolgenBotttch . Bottich Gaumens-W gekakhthnschlussedakan stattfinden 
am Vottichs. Nachmittags-N.) Voll. 
— N#. – — Nr. 
1. 2. 3. 4. b. 6 7. 6. 9 
  
  
  
  
  
  
Stalt der Maischbottichsteuer soll Zuschlag entrichtet werden. 
, den 
n ten 
Brennereibefittzer. 
  
Der Feinbrand soll stattfinden 
während der Abtriebszeit 
(Spalten 6 bis 8) auf dem 
zum Rohbrande benutzten 
Brenngeräth 
oder 
am 
bis 
Brenngeräth Nr. 
  
19 
(Anleitung zum Gebrauche siehe 4. Seite.)
        <pb n="700" />
        208 
  
II. Steuerfest setzung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Maisch= In den * 
Vacch. -tr ngob, ob gel- geull Aus den Steuersatz: Betrag: Buchungsvermerk. 
lollen Ratt- vorrichtung llungs- deten Spalten a) * a) Ver- a) Die Verbrauchs- 
gehalt a) mit oder ohne sähigreit * Aus-Gund 7 Eu brauchs- abgale, 
ianlei. 7der kn *aabogabe, b) der Zuschla 
der Dampfeinlei- lund b 7 
in tung in dies Brenn- (Spolte beute.6%% Lin b) Zuschlag, die Maischbottich- 
anBe= Brenn.Brennblase,blase 2) sa sich als as c) Maisch— steuer 
triebs. b)mit oder ohne in einer! können ’ Aus. e) Maisch- bottich- "1 
Tagen stun., blase, Vorwärmer Stundeabge- bottich. HKeuer sind weiter nachgewiesen 
5 Q„ „ " trieben beute Keuer im Einnahmebuche 
en betrieben wird. werden 
Zahl Zahl. 1 —1212 !X. DTf. Mark Pi. Slelt unter Nr. 
J. 2. 3. 4. 5. 6. 7. B. 9. 10. 11. 6 12. 
l 
a). 
5) 
1 
T 
. unteraundbit·ätetengam25«" 19 einzu- 
Der Steuerbetrag in Spalte 10 Z si watef 
unter c ist spätestens am ten 19 zahlen. 
, den len 19. 
Als richtig anerkannt. amt. 
.......... (Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
  
  
Brennereibesitzer.
        <pb n="701" />
        209* — 
  
â— —  — — 
III. Revisionsbefund. 
  
Der Revinon 
Betriebszustand 
Bemerkungen, 
  
  
  
  
  
Laufende insbesondere Vermerke über Anlegung und Abnahme 
Ar. der Brenn- der von Verschlüssen an den Brenngeräthen; 
und Stunde. und Wiengeräthe. Maischbottiche. Name der Beamten. 
14314. 2. 16. — 11. 
J. 
2 * *1 
.7. , —• 
1. m # xsle½ 4 
5. n 6 7m—. 
6 
0. 
  
  
  
— — — — — —
        <pb n="702" />
        — 210* — 
Anleitung zum Gebrauche. 
mDer Abfindungsplan nach diesem Muster ist für die nach der Leistungsfähigkeit der Brenn- 
vorrichtung abgefundenen Brennereien bestimmt, sofern sie mehlige Stoffe verarbeiten; er ist der 
Hebestelle spätestens drei Tage vor Beginn des Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. 
. Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder 
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den 
vorhergehenden Monat anzumelden. 
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
Die Abtriebszeit muß in der Regel einen auf ganze oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum 
von mindestens sechs Stunden umfassen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtriebe der 
Zeilpunkt des Feueranmachens unter dem Brenngeräth oder des Einleitens von Dampf 
in dasselbe und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. 
Handlungen, die den Betrieb nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemeldeten 
Abtriebsgeit zulässig. 
. Wenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maoischbottich- 
steuer den Zuschlag entrichten wollen, haben sie dies im ersten Abfindungsplane des Monats 
am Fuße der Seite 1 zu erklären. In allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck auf 
Seite 1 zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Abfindungsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. 
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist der Abfindungsplan dem Brennereibesitzer zur 
Neuausstellung zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs 
in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber 
und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die 
seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Der Abfindungsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle 
zurückzuliefern.
        <pb n="703" />
        — 211“ — 
  
  
  
  
  
  
Muster 33. 
(B. O. §. 249.) 
Steuerhebebezirk. 
Abth. . Nr. des Betriebsanmeldungsbuchs. 
gr. der Brennereirolle abscnit Ubl. rgr. des Absindungsbuchs 
Monat Oktiober 1900. 
Abfindungsplan 4 
für die Verarbeitung von Material. 
I. Anmeldung. 
Der Materialabtrieb soll stattfinden 
Bemerkungen, 
Gattung des in den Stunden 
auf insbesondere über die Vornahme des Feinbrandes, 
  
  
  
  
zu verarbeilenden von bis Breun 
.- -... sofern dieser während der Abtriebszeit oder im 
Materials. am (Vormittags — * gerisz sern dieser währe er iebszei 
Nachmittags N.) r. Anschlusse daran stattfinden soll. 
1. 2. 3. 4 5. 6. *s1il1 
Zuetschgen 15. dis 6 V. 6 N. 1 Der Feinbrand soll stattfinden 
einschliesslich während -der—Abtriebszeit—(Spalten2 
18. Osfober bis—auf—dem—zum—Nohbrande—b#= 
nutzten-Wrenngeräth. 
der 
am 19. Osktober von 6 Uhr V. bis 
6 Ulr N. auf Brenngeräth Nr. 7. 
  
  
  
  
  
  
D. 
Im Betriebsjahr 1900/01 sollen im Ganzen nicht mehr als 10 Liler Alkohol erzeugt werden. 
Bierodor) den J4n Ostohe 1900. 
4lofs Schfedmayer, 
Brennereibesitzer. 
(Anleitung zum Gebrauche siehe 4. Leite!) 
27
        <pb n="704" />
        212“ 
II. Steuerfestsetzung. 
—.— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
hei Angabe, ob 
Es sollen verarbeitet werden —————.- eden TSein- Buchungsvermerk. 
usmpe# fähigkeit! deten Aus den]Steuersat: Die Verbrauchs— 
iu gehalt ohne der es. Aus- Faten 9 Ver- a) Ver- abgabe und der 
1 Ben der * Brenn= unde un, 8 braue brauchs-= Zuschlag sind 
an t iebs Brenn-s dbie in, blase (Spalte beute- 5 ban abgabe,weiter nach- 
rieos= ——. « . 2 
Tagen Slofiart. dlale, in lönnensatz.s- abgabe, b) Zu- gewiesen im Ein- 
" Unn- blase b) mlk oder einer abge- 
den ohne Vor..! Siunde Krieben beute b) Zuschlag schlag nahmebuche 
wermer werden 
betrieben für das unler 
Zahl gahl —.Nark Pt.#Viertelfar N#r# 
1. 2. 3. 4. 6. b. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 
44 Euetschoeeié50 0) 218901 I 6 
9 
5) ohne 65r) 9%6) 360 l 
25 “ (Dnterschrid-) 
Der Steuerbetrag in Spalte 11 ist spätestens am 25 ½ Ja#n#q##19071 einzuzahlen. 
M., den Idien Olsctober 1900. 
Als richtig anerkannt. namt. 
AMloisius Schiedmoꝶjer, (Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Brennereibesitzer.
        <pb n="705" />
        — 213* — 
III. Revisionsbefund. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betriebszustand Bemerkungen, 
Lau= Der Revision . . 
der Brenn- insbesondere Vermerke über Anlegung und Abnahme von 
fende Tag und Verschlüssen an den Brenngeräthen; 
Stunde. 
Nr. und Stunde Wiengeräthe. Name der Beamten. 
1138. 12. 15. 16. 
Nr. 1 
6. /10. miit Ze#betschoen 
1. UA. im Betriebe Ritter, Steueraufseher. 
3 
4. 
5. 
6. 
7. 
0. 
9. 
10. 
  
  
  
  
  
27*
        <pb n="706" />
        —s————- 
6. 
— 214 — 
Anleitung zum chebrauche. 
Der Abfindungsplan nach diesem Muster ist für die nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung 
abgefundenen Brennereien bestimmt, sofern sie Material verarbeiten; er 6 der Hebestelle spätestens 
drei Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Feinbrände vorgenommen, 
so sind diese in dem Abfindungsplane für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
Die Abtriebszeit muß in der Regel einen auf ganze oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum 
von mindestens sechs Stunden umfassen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtriebe der 
Zeitpunkt des Feueranmachens unter dem wooennger oder des Einleitens von Dampf in dasselbe 
und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. Handlungen, die 
den Abtrieb nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemeldeten Abtriebszeit zulässig. 
Wird die Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze beansprucht, so hat der Brenner im ersten Abfindungs- 
plane des Betriebsjahrs zu erklären, daß er im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 oder 
100 Liter Alkohol erzeugen wolle. In allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck auf Seite 1 
zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Abfindungsplans unwesentliche Mängel zu berichligen. Erscheint 
die Lerichtigung nicht angängig, so ist der Abfindungsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung 
zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs 
in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber 
und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die seine 
Weiterbenutzung hindert, ist der Hebeslelle oder dem Aussichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Der Abfindungsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle 
zurückzuliefern.
        <pb n="707" />
        — 2157 — 
Muster 34. 
(B. O. §§. 256 und 286.) 
Steuerhebebezirk Hochheim. 
—1 
Brennbuch 
des 
Brennereibesitzers Karf Nomer in 4#chezz. 
1. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1900/01. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
mDas Brennbuch ist von allen Brennereibesitzern zu führen, in deren Brennerei während der drei vorhergehenden 
Betriebsjahre durchschnittlich mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, sofern nicht die Brennerei nach 
dem Bottichraum abgefunden ist. 
. In das Brennbuch sind vom Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verankwortung von einem seiner Familien= 
angehörigen oder Brennereibediensteten alle in der Brennerei vorgenommenen Roh- und Feinbrände (Maisch--, 
Material- und Lutterabtriebe), und zwar für jede einzelne Blasenfüllung, mit Tinle einzutragen. 
. In den Spalten 3 und 4 ist der Zeitlpunkt des Beginns und der Beendigung des Abbrennens für jede einzelne 
Blasenfüllung mit der Bezeichnung ob Vormittags oder Nachmitlags anzugeben. 
Werden mehrere Blasen neben einander gebraucht, so sind die Eintragungen für jede Blase auf einer besonderen 
Blattseite zu machen. 
Dle Eintragungen in die Spalten 1 bis 3, 5 und 6 sind mit Beginn, jene in die Spalte 4 sofort nach Beendigung 
des Abtriebs jeder Blasenfüllung zu machen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtriebe der Zeitpunkt 
des Feueranmachens unter dem Brenngeräth oder des Einleitens von Dampf in dasselbe und bei den unmittelbar 
folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. 
Abänderungen oder Streichungen von Eintragungen sind nur unter besonderen Umständen statthaft; diese sind in 
der Spalte 7 zu vermerken. Die ursprünglichen Eintragungen mäüssen lesbar bleiben. 
u. Das Brennbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie 
sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
u Das Brennbuch ist unterhalb der letzten Eintragung vom Brennereibesitzer unter Beifügung des Tages zu unter- 
schretben und mit der letzten Betriebsanmeldung des Vierteljahrs, für welches es geführt wird, spätestens aber 
binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebeslelle zurückzuliefern.
        <pb n="708" />
        216* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zeitpunlt Zum Abbrennen verwendete 
Tag des der Stoffe. 
Laufende der Beginns Beendigung! Bemerkungen; 
Nr. des Abbrennens Revisionsbefund. 
Eintragung) (Vormittags — V.; Gattung. Menge 
Nachmittags = N.). 1 
7 2. 3. 1. 5. 6. . — 
J. 
2. 
9. 
4 l 
CI. FFIO FV.«1017.J(a«0-j«ezmaiscäe 50 
6. 10 V. 13/4 W. l 60 
7. » 1 N. 5½ N. * 80 
8. 5½ M. 9 N. » 60 Kev. 6/70. M. 3¼ Dhr. Brase Ler. 
Helm abgenommen. 
I lkeUmtetb-sWi-attfselcek. 
9. 7/10. 4 F. 9¾¼ . TLuckter 75 Revr. 7/70. F. ¾ Uhr. 4berteb des 
TLuters beenckigt. 
Laug, Oberkonsroleur. 
29. 19/10. -. 9½¼ PF. Kirschen 70 Kev. 79/70. V. 3¾ Uhr. Blase mie 
Kirschen befullt, der Abirieb 
hat nock nicht begonnen. 
EHetlmuih, Steuerausscher. 
85. 10/77.— 9½ F. 2 N. Kirshen 60 Rev. 1011. Mittags 2 Uhr. Blase 
  
  
  
  
  
mit Kirschen im Detriebe. 
Neu, Steuerausseher.
        <pb n="709" />
        — 217* — 
Muster 35. 
(B. O. T. 262) 
Verhandelt Drabach, den 30½n Jan#cc 1900. 
Heute wurde in der hier belegenen Brennerei des Johannes Arægbächer durch die unterzeichneten 
Beamlen in Cegentart des B’ennereibesckre# ein Probebrennen abgehalten, um die Leistungsfähigkeit 
der Brennvorrichtung Nr. 7 bei der Verarbeitung von rengetbsserten Fentrebern, und zwar Olmne 
Berücksichtigung des Feinbrandes, festzustellen. 
Diese Feststellung erfolgt, weil ## vo Brennereibesitaer beantragi ist. 
Das Brenngeräth wird o#ne Dampfeinleitung in die Brennblase betrieben. Die Brennblase hat 
150 Liler Raumgehalt. Ein Vorwärmer ist nicht vorhanden. 
Es wurde mit dem Probebrennen um 8 Uhr 70 Minuten Formittags begonnen. Die Brenn- 
blase wurde, der regelmäßigen Befüllung entsprechend, für jeden Abtrieb mit 75 Liter umgeiedsserten 
Wezmsebern befüllt. Die einzelnen Abtriebe sind ordnungsmäßig ausgeführt; insbesondere ist die Feuerung 
stels gleichmäßig gehalten und für rechtzeitige Erneuerung des Kühlwassers Sorge getragen. Jeder 
Abtrieb wurde so lange fortgesetzt, bis die nach Verbringung einer kleinen Probe der aus dem Kühlrohr 
ablaufenden Flüssigkeit auf den heißen Blasenhelm sich entwickelnden Dämpse bei Berührung mit einem 
Lichte keine bläuliche Flamme mehr bildeten. 
Der erste Abtrieb war beendigt um 117 Uhr 10 Minuten Fo##mittags, 
* zweite - - - 2 -* 5 - Nachmittags, 
dritte - - - = 4 35 - Nachmittags. 
  
–– 
— 
— 
— 
— 
— 
— — 
— 
– — 
Hemach sind in § Stunden 4° Minuten zusammen 5 X 75 — 225 Liler K#bge= 
trieben worden. 
Mit der Brennvorrichtung kann somit in einer Stunde der Nohbrand von 25,7 Liter 1#ge- 
trässerten Weintrebern bewirkt werden. 
Johannes 4rzhacher, 
Brennereibesstzer. 
Zelx, Mohr, 
Oberkoneroleur. Steueralçseher.
        <pb n="710" />
        <pb n="711" />
        — 219* — 
Muster 36. 
(B. O. §. 269.) 
Steuerhebebezirk 4chern. 
Materialanmeldung 7# 
des 
Brennereibesitzers Ma#a#S in Ackern. 
Getriebsjahr 1900/01. 
  
Die Anmeldung ist in Abschnitt 4 Abth. 7“ Nr. 2 des 
Abfindungsbuchs eingetragen. 
40hern, den 91n Norember 1900. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Anleitung zum chebrauche. 
1. Die Materialanmeldung ist in doppelter Ausfertigung über das zu Brennzwecken bestimmte alkohol- 
haltige Material binnen drei Tagen nach Verbringung in das Brennereianwesen, über nicht alkohol- 
haltiges Material binnen drei Tagen nach dem daselbst erfolgenden Einschlagen zur Gährung der 
Hebestelle einzureichen. Die Anmeldung hat, sofern nicht die Hebestelle Ausnahmen zuläßt, spätestens 
drei Tage vor Eröffnung des Betriebs zu erfolgen. 
2. Kommt im Laufe der Betriebszeit weiteres Material in Zugang, so ist dieses in gleicher Weise 
binnen 24 Stunden der Hebestelle anzumelden. 
3. Wird Material in einem Vorrathsgefäße nach und nach eingeschlagen, so kann die Hebestelle gestatten, 
daß die Anmeldung erst nach Beendigung der Ansammlung eingereicht wird. 
4. Der Brennereibesitzer hat in den Spalten 1 und 2 die Gattung des Materials sowie die Vorraths- 
gefäße und, soweit thunlich, entweder in den Spalten 3 und 4 den Raumgehalt der Gefäße und die 
Höhe ihrer Befüllung oder in der Spalte 5 die Materialmenge selbst für jedes einzelne Vorraths= 
gefäß anzugeben. Die Anmeldung ist in beiden Ausfertigungen vom Brennereibesitzer zu unter- 
reiben. 
sch Fortsetzung siehe 4. Seite. 
28
        <pb n="712" />
        220 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· «- Das 
r esae 
Der Materialvorrathsgesäß angemeldete 
Gattung Material 
.. ist weiter Bemerkungen; 
des nähere Raum- vöhe nachgewiesen 
M — B der Inhalt in der Name der Beamten. 
aterials. ezeichnung. Z% 
zeichnung gehalt Befüllung Abfindungs 
anmeldung 
%X„der 7 em J Nr. “— — 
1 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
K#scken Fass M. 1 600 
#5 Fass M. 2 1328 98 . 
Pein#eberFass Wr. 3 unbekannt. 
i 
Achern, den 3%n Nouember 1900. 
Ma Stumpf, 
Brennereibesikzer. 
6 
Keutsionsbefund. 
Kerscken Fuss Mr. 1 600 # voll 600 
Fass Nr. 2 1329 99 1216 
Ei 
WeivtreberpmäøsfassNh327541 roszllssä Weintrabersindnicäteiw 
gestampft;, Menge schũtæ- 
i migsweisezaycheslkaums 
gehalts angenommen. 
Meteæler, Steueraufseher, 4. XI. 
458chreibteng. 
Kerschen 2 Fässe- . 1816 7/1 Meteler, Steuerau/#veer, 6. XI. 
Mr. 1 und 2 
l 
WeincrebwerfassNtä · 1836 1/59 Metæler, Steuerauseher, 15. 
"„ XII. 
Rest 0
        <pb n="713" />
        221* — 
  
  
  
  
  
  
  
  
—.. 
; Das 
Der Materialvorrathsgefäße aneeleI= 
tiun aterial 
Gattung nahere Höhe ist weiter Bemerkungen; 
des Raum- nachgewiesen 
Be- ehalt der Inhalt in der Name der Beamten. 
Materials. 9 Befüllung Abfindungs= 
zeichnung. anmeldung 
1 emn Nr. 
1. 2. 3l 4. 5. 6. 7. 
  
  
  
  
  
  
  
  
28=
        <pb n="714" />
        10. 
11. 
12. 
— 222* — 
Die Hebestelle hat die Anmeldung zu prüfen und erforderlichen Falles berichtigen zu lassen, hierauf in 
beiden, mit A und B zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Abfindungsbuch 
einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zur Aufbewahrung beim Brennerei- 
belagshefte zurück, die Ausfertigung B wird dem Aussichtsbeamten zugestellt. 
Gattung und Menge der angemeldeten Materialvorräthe werden amtlich sestgestellt; hierbei ist die 
in jedem Gefäß enthaltene Materialmenge durch Vermessung oder in sonstiger zuverlässiger Weise zu 
ermitteln, auch sind die Gefäße, soweit sie nicht Unterscheidungszeichen tragen, mit solchen zu versehen. 
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst ist für die obere unbrauchbare 
Schicht ein Zehntel der ermittelten Materialmenge in Abzug zu bringen. Sind Weintreber in 
Fässern mit Thürchen (sogenannten Fuhrfässern) oder in sonstigen Gesäßen, deren Beschaffenheit ein 
festes Einstampfen der Treber nicht gestattet, enthalten, so ist je nach der mehr oder minder lockeren 
Befüllung der Fässer deren Inhalt nach Schätzung nur mit einem bis zu zwei Dritttheilen in Ansatz. 
zu bringen; der Abzug von einem Zehntel für die obere unbrauchbare Schicht findet in diesem 
Falle nicht statt. 
mDas Ergebniß der Revision ist in beide Ausfertigungen der Materialanmeldung einzutragen. Die 
Ausfertigung A ist dem Brennereibesitzer, die Ausfertigung B der Hebestelle zurückzugeben. 
Wird Material zum Abtrieb angemeldet, so hat die Hebestelle dasselbe in der Ausfertigung B der 
Materialanmeldung unter Hinweis auf die Abfindungsanmeldung abzuschreiben. Das Gleiche hat 
in der Ausfertigung A durch den Aussichtsbeamten bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brennerei 
zu geschehen. 
Soll Matertal zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe verwendet oder vernichtet werden, so 
ist dies der Hebestelle so zeuig schristlich anzuzeigen, daß eine amtliche Ueberwachung stattfinden 
kann. Der Ausfsichtsbeamte hat die anderweitige Verwendung oder Vernichtung, soweit thunlich, zu 
überwachen, die Materialmenge in der Materialanmeldung A abzuschreiben und auf der Ver- 
wendungsanzeige einen Vermerk zu machen. 
Trifft zur angezeigten Stunde kein Beamter in der Brennerei ein, so ist der Brennereibesitzer 
berechtigt, die angemeldete Verwendung oder Vernichtung des Materials vorzunehmen. Der 
Brennereibesitzer hat alsdann selbst die Materialmenge in der Materialanmeldung abzuschreiben. 
Werden die Materialvorräthe bis zum Schlusse des Betriebsjahrs nicht sämmtlich abgeschrieben, so 
ist durch einen Aufsichtsbeamten festzustellen, ob der nicht abgeschriebene Theil noch vorhanden ist. 
Zutreffenden Falles ist über den Bestand eine neue Materialanmeldung für das neue Betriebejahr in 
doppelter Ausfertigung einzureichen und in der erledigten Anmmeldung vom Beamten ein entsprechender 
Vermerk zu machen. Weicht der Istbestand von dem Sollbestand um mehr als ein Zehntel des 
letzteren ab, so ist eine Verhandlung aufzunehmen. 
Nach Abschreibung der gesammten Materialvorräthe oder nach der Schlußrevision am Ende des 
Betriebsjahrs ist die Ausfertigung A der Anmeldung vom Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an 
die Hebestelle zurückzuliefern.
        <pb n="715" />
        5 
i s 
Steuerhebebezirk Nedernau. 
Abth. 5 der Brennereirolle B. 
Kr. 
1 
223* 
für die Verarbeitung mehliger Stoffe. 
I. Anmeldung. 
Muster 37. 
(B. O. §. 277.) 
Nr. 32 des Betriebsanmeldungsbuchs. 
Abschnitt 4. Abth. 93 Nr. 8 des Abfindungsbuchs. 
Abfindungsanmeldung 4. 
  
  
  
— — 
— — — 
Die Brennerei soll 
  
An Rohstoffen sollen verwendet 
  
Maischabtriebe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
betrieben werden Zahl der werden sollen flattsinden Bemerkungen, 
in der Zeit Es soll . Einzel insbesondere, wenn innerhalb 
bemaischt Bemai- inzel- der in Spal#e 1 angemeldelen 
schungen menge für Gesammt- auf Betriebszell oder lm Ansalsse 
. werden «. jede Be= men e für daran Lutterabtriebe erfolgen 
bis Hotiich jedes Gatung. maischung jeben am Brenn- loueo, Angate, an F en 
« 5 agen n½ a t 
vom einschließ- Bottichs. des Botlich hgeröthSrönngerathe diese teiebe= 
lich Votlichs s statifinden werden. 
-r. # 14 — 
1. 2. l 4. b. 6. 7. s8. . 10. 
4##“ 24 49 TLukterabtriebe sollen 
20 7 2 ggen stattsinden um 5. Fe- 
4 2 1.. 2.. 4. bruar d. J. auf Brenn 
Januur Februar Gerstenmale 3.5 — § gerãth Nr 1. 
d J). ä, 6 1n . 
« HIRoggen 30 30 kLa 
2 1 d. J. 
Gerstenmale 14,5 — 
Roggen zusammen 70 
  
Statt der Maischbottichsteuer soll Zuschlag entrichtet werden. 
  
  
  
  
  
Meckernau, den 2# JVantiar 190 1. 
Anton Malter, 
Brennereibesitzer. 
  
(Anleitung zum Gebrauche siehe 4. Seitel)
        <pb n="716" />
        □ 
— 2243 
II. Steuerfestsetzung. 
Die durchschnittliche Jahreserzeugung aus Getreide und Karloffeln beträgt 90 Liter Alkohol. 
Ausbeutesätze: 100 Kilogramm Getreide gebeen .. .,..I-9 -, 
100 - Kartoffeln geben - - 
M 
1 
  
Ausbeute: Für 76 Kilogramm Getreide sind anzusetzen 9. 5 Liter Alkohol 
- - Kartoffeln.. . . .. .................. - - 
zusammen..9,«-,szsLiterAllohol, 
abgerundet..s,4- - 
Die der Maischbottichsteuer unterliegende Normalmaische 
aus Getreide berechnet sich auf . ... Liter, 
aus Kartoffeln berechnet sich auf ................................ .- 
zusammen Liter. 
Zu entrichten sind: 
a) Verbrauchsabgabe für 9,, Liter Alkohol zum Satze von 0,#0 Mark = 4 Mark 70 Pfl. 
b) Zuschlag - 9. * - - - - 0,%2 -* — 1 - 10 = 
c) Maischbottichsteuer Normalmaische „ - -- 
Gesammtschuld 5 Mark 50 Pf. 
unter a und b ist spätesiens am 25ten Mai 1801 
Der Steuerbetrag se-palelen- um ten 19 einzuzahlen. 
Mesdernatt, den 296# Jantar 19071. 
  
Die Hebestelle. 
Als richtig anerkannt. 
Anton Miüller, (Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Brennereibesitzer. 
Buchungsvermerk. 
Der festgesetete Abgabenbetrag ist nachgeiviesen im Einnahmebuche für das I. Vierteljahr I961 unter Nr. 12. 
Unter. chrift de: Hebebeamten.)
        <pb n="717" />
        225* — 
III. Revisionsbefund. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
———— — — — 
Der Von den Maischbottichen fanden sich Betriebszustand 
Lau-] Revision der Brenn- Bemerkungen; 
fendeag und Name der Beamten. 
Nr. und befüllt angebrochen leer Wiengeräthe. 
Stunde. Nr. Nr. Nr. 
.° l 4. 5 6. J. 
Helm nock am bestimmilen 
301 M. 1 Aufbenahrungsorte. 
7. 7½ *"mv“ V. 1 —— ? arussęer Hetrieb Selhita, Steuerauroeher. 
2/2. r.azz Matscke 
2. 3⅛½ Jr WI2z Beriillung 2 – !4# Hetxiebe BSelbitæ, Seueraufgeker. 
J. — — — — — — — —— — ——— — — — — — — 
* — — 
7. 
6. 
– U 
9. E I — 
H. 
10. I —
        <pb n="718" />
        — 226* — 
Anleitung zum Gebrauthe. 
Die Abfindungsanmeldung nach diesem Muster ist für die nach der Stoffmenge abgefundenen 
Brennereien bestimmt, soweit sie mehlige Stoffe verarbeiten; sie ist der Hebestelle spätestens drei 
Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. Als Beginn 
des Betriebs gilt der Beginn der ersten Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maisch- 
bottichs. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats, im Falle des §. 278 Abs. 2 
innerhalb eines Vierteljahrs, erklärt werden; auf den Betrieb in verschiedenen Monaten beziehungs- 
weise Vierteljahren darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken. 
.Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Malischabtriebe oder 
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung für den 
vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden. 
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
mWenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maischbottichsteuer 
den Zuschlag entrichten wollen, haben sie dies in der ersten Absindungsanmeldung des Monats 
am Fuße der Seite 1 zu erklären; in allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck zu durch- 
streichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung der Abfindungsanmeldung unwesentliche Mängel zu berichtigen. 
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist die Abfindungsanmeldung dem Brennereibesitzer 
zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginu des angemeldeten Be- 
triebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behällniß auszulegen sowie 
sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungs- 
anmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Ausfsichtsbeamten unver- 
züglich anzuzeigen. 
Die Abfindungsanmeldung ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die sie gilt, an die 
Hebestelle zurückzuliefern.
        <pb n="719" />
        Steuerhebebezirk Kenz. 
Abth. 
Nr. 
Nr. 25 der Brennereirolle B. 
2277 
Muster 38. 
(B. O. §. 277.) 
Nr. 74 des Betriebsanmeldungbsbuchs. 
Abschnitt B Abth. 19 Nr. 7 des Abfindungsbuchs. 
Abfindungsanmeldung " 
für die Verarbeitung von Material. 
  
I. Anmeldung. 
  
Materialabtriebe sollen 
  
An Material 
  
  
  
(Nur von Material- 
Bemerkungen, 
  
  
  
  
  
statifinden sollen abgetrieben werden beiitern auszufüllen. Ubesordere, wenn innerhalb der in 
Zum Abtriebe Spalte 1 angemeldeten Abtriebszeit oder 
auf 15 im Anschlusse daran Lutierabiriebe er- 
a Brenn- Gatt M so enutz folgen sollen, Angabe, an welchen 
m geräth attung. enge werden die Tagen und auf welchem Brenngräthe 
Nr. 2 Brennerei des diese Abtriebe staltsinden werden. 
1. 2. 3. s 
l 
ijspiämid ji Mirschen — Es vÔ amtliche Aufnakme der 
« - — Mgienhzwwckxäeömmscht 
7 7. anuarad. J Zruersci gen Lirltteraobtriebe gollen gialisinden 
  
..###### 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Im Betriebsjahr 1900%% sollen im Ganzen nicht mehr als # 
  
  
&amp;ei den aæten Januar I901. 
Kark 
  
  
Maier, 
Brennereibesitzer. 
am 7%. annar d. J. auu Hrenn- 
gerãlh Nr. 1. 
Liter Alkohol erzeugt werden. 
Anleitung zum Gebrauch siehe 4. Seite! 
29
        <pb n="720" />
        — 228* — 
II. Ergebniß der amtlichen Aufnahme der Materialvorräthe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der einzelnen Vorrathsgefäße Des darin enthaltenen Materials 
Bezeichnung. Raumgehal Gattung. 1 Menge 
« 1. 2 7. 4. 
Hölæeernes Fass Mr. 1 7. RKivrscken 140 
* 
- MNMr. 2 160 — 2 116 
  
  
  
  
  
  
  
  
KRehl, den kien Januar 19801. 
Als richtig anerkannt. Riesle, Sincrazeer. 
Karl Maier, 
Brennereibesiter. 
III. Steuerfestsetzung. 
1. Ausbeutesätze: 1 Hekloliter Ktez giebbtt . „Liter Alkohol, 
- EZiierschhge: - 
I - - ......... - - 
1 —............. ......................... 
2.Ausbeu1e:Furi48L1terÆnclxewsindanzusetzen......ckckck Lieer Alkohol 
116 — 
u * 
Zruetsckgen - - Ob 
— 
r * 
L 
V 11 u 
  
zusammen . . 1I1,go Liter Allohol, 
  
abgerundet. . 14,3 - - 
3. Zu entrichten sind: 
a) Verbrauchsabgabe zum Sabe von 0, 50 Mart —... . . . FNMark cPf. 
b) Zuschlag -= 00666 s2 2 OM 
Gesammtschuld. Mark 45 Pf. 
Dieser Betrag ist spätestens am 25ten 44 190#x einzuzahlen. 
&amp;e den gten Januar 1901. 
Als richtig anerkannt. 
Karkl Mater. 
Brennereibesitzer. 
Die Hebestelle. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Buchungsvermerk. 
Der festgesetzte Abgabenbetrag ist nachgewiesen im Einnahmebuche für das I. Vierteljahr 1907 unter Nr. 7. 
(Unterschrift des Hebebeamten.)
        <pb n="721" />
        2297 
IV. Revisionsbefund. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Von den Vorrathsgesäßen fanden sich Betriebs- 
* Nepison " zustand der Bemerkungen; 
Brenn= und, der Beamten. 
Nr. Sund unangebrochen! angebrochen. leer. Wiengeräthe. 
1. 2. 3. 1 4.. . 6. . 
Helm noch am bestimmten Auf- 
14)|· Wr. 1 denonsrungsorte. i 
1. 6 Uhr N. Fass 1 und ꝰ — — ausser Betricb Hiesle, Steueraufseher. 
16. Mr. J 
2. 14 Uhr N — Fass ꝰ Fass 1 ausser Betrieb Rieslte, Steueraufseher. 
2 
4 
5. 
6. 
7. 
G. 
9. 
  
10. 
  
  
  
  
  
  
  
29*
        <pb n="722" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
— 230* — 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die Abfindungsanmeldung nach diesem Muster ist für die nach der Stoffmenge abgefundenen 
Brennereien und Malerialbesitzer bestimmt, soweit sie Material verarbeiten; sie ist der Hebestelle 
spätestens drei Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Als Beginn des Betriebs gilt der Beginn des ersten Materialabtriebs. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats, im Falle des §. 278 
Abs. 2 der Brennereiordnung innerhalb eines Vierteljahrs, erklärt werden; auf den Betrieb in ver- 
schiedenen Monaten beziehungsweise Vierteljahren darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Feinbrände vorgenommen, 
so sind diese in der Abfindungsanmeldung für den vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden. 
mDer Brennereibesitzer (Materialbesitzer) hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unter- 
schreiben. 
Materialbesitzer haben auf Seite 1 in der Spalte 5 anzugeben, welche Brennerei sie benutzen 
wollen; sofern nicht die Hebestelle Ausnahmen zuläßt, bleiben sie für das Betriebsjahr an die 
Brennerei gebunden, die sie bei dem erstmaligen Betriebe benutzt haben. 
Bei Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen sind thunlichst die einzelnen 
Bestandtheile der Mischung der Gattung und Menge noch besonders anzumelden. 
.Können die Materialmengen nicht angegeben werden, so ist die Spalte 4 unausgefüllt zu lassen und 
in der Spalte 6 die amtliche Aufnahme des Materials zu beantragen. 
Sollen innerhalb der in der Spalte 1 angemeldeten Abtriebszeit oder im Anschlusse daran Lutter- 
abtriebe ersolgen, so ist in der Spalte 6 anzugeben, an welchen Tagen und auf welchem Brenn- 
geräthe diese Abtriebe stallfinden werden. 
Unterliegt das zum Abtriebe bestimmte Material der Materialkontrole, so ist in der Spalte 6 auf 
die Nummer der Matcrialanmeldung zu verweisen und, wenn nicht der ganze Vorrath zum Abtrieb 
angemeldet wird, die Nummer der Vorrathsgefäße anzugeben, deren Inhalt verwendet werden soll. 
Wird die Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze beansprucht, so hat der Brenner in der ersten Ab- 
findungsanmeldung des Betriebsjahrs zu erklären, daß er im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr 
als 50 oder 100 Liter Alkohol erzeugen wolle. In allen anderen Fällen ist der betreffende Vor- 
druck auf Seite 1 zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung der Abfindungsanmeldung unwesentliche Mängel zu berichtigen. 
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist die Abfindungsanmeldung dem Brennereibesitzer zur 
Neuaufstellung zurückzugeben. 
Hat eine amtliche Aufnahme der Materialvorräthe stattgefunden (vergl. Ziffer 7), so ist das Er- 
gebniß auf Seite 2 unter II vom Aufsichtsbeamten einzutragen und vom Anmeldenden schriftlich 
anzuerkennen. 
Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten 
Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen so- 
wie sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungs- 
anmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten unver- 
züglich anzuzeigen. 
Die Abfindungsanmeldung ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die sie gilt, an die 
Hebestelle zurückzuliefern.
        <pb n="723" />
        — 2317 — 
Anlage 39. 
(B. O. 85. 301 und 305.) 
Anleitung 
für 
den Abtrieb von Maischproben und von Materialproben. 
A. Maischproben. 
1. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Enlnahme von Maischproben zum Zwecke der Untersuchung 
auf ihren Alkoholgehalt zu gestatten; er ist aufzusordern, der Probenentnahme beizuwohnen. 
Die Probenentnahme hat unvermuthet zu erfolgen; es ist dazu ein Bottich auszuwählen, 
an dessen richtiger Bemaischung kein Zweifel besteht und dessen Maische nach den Berriebs- 
verhällnissen der Brennerei ausreichend vergohren ist. In Hefenbrennereien ist darauf zu achten, 
daß die Hefenabnahme in dem üblichen Umsange stattgesunden hat. 
Damit die Probe dem wirklichen Durchschnittsgehalte der Maische an Alkohol entspricht, 
ist der Inhalt des Bottichs gründlich umzurühren und alsdann sofort die Probe in der Weise zu 
entnehmen, daß eine Flasche von etwa einem halben Liter Raumgehalt umgekehrt bis in die mittlere 
Schicht der Maische eingesenkt, dann umgedreht und, nachdem die Luft entwichen und durch 
Meische ersetzt ist, rasch herausgehoben wird. Die Flasche ist gut zu verkorken und mit einem Zettel 
zu versehen, auf welchem 
Name des Besitzers und Klasse der Brennerei, 
Tag und Stunde der Probenentnahme, 
Nummer des Bottichs, 
der vor dem Umrühren des Bottichinhalts seslzustellende Steigraum in Centimetern sowie 
Name und Diensteigenschaft des Beamten 
anzugeben ist. Dem Brennereibesitzer ist freizustellen, den Zettel mit zu unterschreiben und die 
Flasche zu versiegeln. 
Der Brennereibesitzer ist unter Mittheilung von Ort und Zeit des Abtriebs der Maischprobe 
aufzufordern, dem Abtriebe beizuwohnen. 
2. Der Abtrieb der Maischprobe ist vom Oberkontroleur in seiner Wohnung oder bei der Hebestelle 
thunlichst am Tage der Probenentnahme spätestens aber am folgenden Tage, vorzunehmen. Ist der 
Brennereibesitzer zur angesetzten Stunde nicht erschienen, so ist ein zweiter Zeamter zuzuziehen. 
3. Die zum Abtriebe von Maischproben dienende Brennvorrichtung wird durch nachstehende Zeichnung 
veranschaulicht.
        <pb n="724" />
        —FEIEIMIIIIIEIIMIIIMNIIIIEIIICEEINNIIICIICCEIEIEI.C.CCCCICICIMIII 
Die Brennvorrichtung besteht aus: 
1 kupfernen Blase von etwa 1 Liter Raumgehalt, 
1 gläsernen Uebersteigrohr mit Hohlkugeln und Gummischlauch und 
1 kupfernen Kühler mit Schlangenrohr. 
Zubehörstücke sind: 
1 kupferne Spirituslampe, 
1 eisernes Gestell, 
2 Meßfläschchen mit einer dem Raumgehalte von 100 Kubikcentimeter entsprechenden 
Marke, 
1 Standglas, 
1 Glastrichter, 
kleine Lutterprober für die Bestimmung der Stärke nach Raumprozenten, 
1 kleines Thermometer, 
mehrere Filtrirbeutel und Filtrircylinder. 
4. Dicke zähflüssige Maischproben, welche größere Mengen von unzerkleinerten festen Stoffen enthalten, 
sind vor dem Abtriebe durch Filtration von den Trebern zu befreien. Warme Maischproben sind 
vor dem Filtriren in der Flasche oder in einem bedeckten Gefäß abzukühlen. Bevor die Maische 
durch den Filtrirbeutel gegossen wird, ist sie in der Probenflasche gründlich durchzuschütteln, damit 
etwa vorhandene Kohlensäurebläschen sich abscheiden. 
Die Filtration geschieht am zweckmäßigsten unter Benutzung eines oder mehrerer mit einem 
Abflußhahne versehener kupferner Cylinder von 10 Centimeter Durchmesser und 45 Centimeter Höhe. 
In jedem Cylinder ist an vier Stiften ein Filtrirbeutel aufzuhängen. Nach der Füllung des 
Beutels ist der Cylinder mit einem kupfernen Deckel zu verschließen. Das zum Abtriebe bestimmte 
Filtrat sammelt sich in dem Kupfercylinder an. 
Die Filtrirbeutel sind nach jeder Untersuchung in lauem Wasser sorgfältig auszuwaschen 
und dürfen erst nach vollständiger Trocknung zu einer neuen Filtration verwendet werden. 
Ist die Maischprobe dünnflüssig, so bedarf es der Filtration nicht. 
5. Zur Ausführung des Abtriebs der Maischprobe ist das eine Meßfläschchen mit dem Filtrat oder mir 
der dünnflüssigen Maische nach gründlicher Durchschüttelung derselben auszuspülen und genau bis
        <pb n="725" />
        — 233* — 
ur Marke von 100 Kubikcentimeter zu füllen. Die so gemessene Maische ist sofort in die reine 
und trockene Blase der Brennvorrichtung zu gießen und mit 100 Kubikcentimeter Wasser vollkommen 
hineinzuspülen. Durch Uebersteigrohr und Gummischlauch ist die auf das eiserne Gestell gesetzte 
Blase sodann mit dem Kühler in dampfdichte Verbindung zu bringen, dieser mit kaltem Wasser zu 
füllen, das zweite reine und trockene Meßfläschchen als Vorlegegefäß unter den Ausfluß des Kühlers 
zu stellen und die Spirituslampe unter der Blase anzuzünden. Der Abtrieb ist durch Beobachtung 
und Regelung der Heizflamme so vorsichtig zu führen, daß das Abtriebserzeugniß nur tropfenweise 
abläuft. Wird der Abtrieb so heftig, daß das Erzeugniß in zusammenhängendem Flusse abläuft 
oder gar Maischtheile mit übergerissen werden, so ist die Probe zu verwerfen und ein anderweiter 
Abtrieb in der vorgeschriebenen Weise vorzubereiten und durchzuführen. Während des Abtriebs ist 
das verdunstete Kühlwasser öfter durch kaltes Wasser zu ersetzen. 
Sobald der Flüssigkeitsspiegel des Abtriebserzeugnisses in dem vorgelegten Meßfläschchen 
die Marke von 100 Kubitkcentimeter erreicht, ist das Fläschchen wegzunehmen. 
6. Nach Abkühlung des Abtriebserzeugnisses auf 15,6 Grad Celsius und nach gründlicher Durch- 
rührung ist der Alkoholgehalt mit einem der beigegebenen kleinen Alkoholometer nach Raumprozenten 
zu ermitteln. Hierbei finden die Vorschriften des §. 11 der Alkoholermitrelungsordnung entsprechende 
Abwendung mit der Maßgabe, daß, wenn der Flussigkeitsspiegel die Alkoholometerskale in der Mitte 
zwischen zwei Strichen schneidet, die zwischen die beiden Striche gehörende ungerade Zahl als An- 
zeige des Alkoholometers angenommen wird. 
7. In den nach dem Bottichraum und in den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien wird 
für den Botlich, aus welchem die Maischprobe entnommen worden ist, zunächst die treberhaltige 
Gesammt-Maischmenge, und zwar bei amtlich vermessenen Maischbottichen aus der Höhe des 
Bottichs, seinem Raumgehalt und der bei der Probenentnahme festgestellten Maischtiefe, d. h. Höhe 
des Bottichs unter Abzug des Steigraums, berechnet (aumgehalt -Matkchuer-) Von der treber- 
es Bo zug grahms, Durchschnittliche Höhe · · 
haltigen Maischmenge sind, falls die Maischprobe vor dem Abtriebe durch Filtration von den 
Trebern befreit worden ist, fünf Prozent für die Abscheidung der Treber in Abzug zu bringen. Aus 
der Litermenge der treberhaltigen oder zutreffenden Falles der treberfreien Maische und der ermittelten 
Stärke des Abtriebserzeugnisses in Raumprozenten ergiebt sich die Gesammt-Alkoholausbeute in 
Litern Alkohol. Die hiernach auf 100 Liter Bottichraum beziehungsweise bei der Äbfindung nach 
der Stoffmenge auf einen Doppelzentner der für den betreffenden Bottich angemeldeten Rohstoff- 
menge entfallende Litermenge Alkohol ist der zu ermittelnde Alkoholausbeutesatz. 
Bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien stellt, 
wenn die Maischprobe ohne vorherige Filtration abgetrieben ist, die Zahl der gemäß Ziffer 6 
ermittelten Stärkegrade die Zahl der auf 100 Liter Maische entfallenden Liter Alkohol (den Aus- 
beutesatz; dar. Hat eine Filtration der Probe stattgefunden, so wird der Ausbeutesatz, da 95 Liter 
treberfreie Maische 100 Litern treberhaltiger Maische entsprechen, gefunden nach der Formel: 
Ermittelte Alkoholausbeute — 95 .. urozent Alkoholausbeute. 
100 
Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimal- 
stelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, 
die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. 
8. Ueber den Verlauf des Abtriebs und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung 
nach Muster 40 zur Brennereiordnung aufzunehmen. Etwaige Einwendungen des Brennereibesitzers 
gegen die Richtigkeit des ermittelten Ausbeutesatzes sind in der Verhandlung zu vermerken. 
  
  
  
B. Materialproben. 
Auf den Abtrieb dünnflüssiger Materialproben finden die Vorschriften unter Ziffer 1 bis 3, 5, 6 
und 8 entsprechende Anwendung. 
Die Zahl der gemäß Zisfer 6 ermittelten Stärkegrade stellt die Zahl der auf 100 Liter Material 
entfallenden Liter Alkohol (den Ausbeutesatz) dar. 
–— – — —·
        <pb n="726" />
        — 2347 — 
Muster 40. 
(B. D. 88. 301 und 305.) 
Verhandelt Werocke, den 2##e#n April 1900. 
Heute wurde hier in dem Amiszimmer des Stet#cramfs 7 durch cken unterzeichneten Beamten 
in Gegemgart des Brennreiwyertbalterg Herrn Lorenæ zerselbsk zum Zwecke der Ermittelung der durch- 
schnittlichen Alkoholausbeute der Abtrieb der Maischprobe vorgenommen, welche nach dem an der Proben- 
flasche befindlichen Zettel vom Ö/cueraueer Aller am 2½n 4p# d. J. Formittags 10 Uhr in der 
HercerOlichen demasschlenden Getre:dkebrennerei des Bertram in Veurocke aus dem reife Maische enthaltenden 
Bottiche Nr. 3 entnommen warden ist. Der Steigraum des Bottichs hat 7,5 Centimeter betragen. 
t Der Abtrieb erfolgte m# Filtration der Maischprobe unter genauer Beachtung der vorgeschriebenen 
nleitung. 
Die Stärke des Abtriebserzeugnisses ist zu 7# Raumprozent festgestellt. 
Der Bottich Nr. 3 hat nach der Vermessungsverhandlung eine durchschnittliche Höhe von 
760,“ Centimeter, sein Raumgehalt ist durch nasse Vermessung zu 1025 Liter ermittelt worden; er hat 
demnach bei dem festgestellten Steigraume von ?,“ Centimeter und somit einer Maischtiefe von 69 Centi-= 
meter □7 ) 925 Liter treberhaltige Maische enthalten. 
Nach Abeug ron 5 Fozent = 46 Tite für die durch Filtration abgeschiedenen Treber ver- 
bleiben 879 Liter ircberfreie Maische. 
Aus der Menge der trebersreien Maische von 879 Liter und der Stärke des Abtriebserzeugnisses 
von 7,5 Raumprozent ergiebt sich eine Gesammtausbeute von 60.6 Liter Alkohol. 
Hiervon entfällt bei dem Naumgehalte des Bottichs von 7023 Liter auf je 100 Liter Botlich- 
Z 6. ,. 
raum eine Ausbeute von ) 6,7 Liter Alkohol. 
Schtelze, 
Obersteuerkontroleur. 
Die Richtigkeit der vorstehenden Ermittelungen erkenne ich hiermit an. 
Lorenz, 
Brennereiberm 1##er.
        <pb n="727" />
        Anlage 41. 
(B. O. 55. a02 und 306.) 
Anleitung 
für 
das Probebrennen von Maische und von Material. 
A. Maische. 
Das Probebrennen ist unvermuthet vorzunehmen; seine Ueberwachung hat thunlichst durch zwei 
Beamte zu erfolgen. Der Brennereibesitzer hat dem Probebrennen beizuwohnen. 
Zum Probebrennen ist der ganze Inhalt eines unangebrochenen Maischbottichs, der keinen größeren 
leeren Naum (Steigraum) als den sonst bei den Revisionen beobachteten aufweist und an dessen 
richtiger Bemaischung kein Zweifel besteht. 
In den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist zunächst 
die Litermenge der im Botlich enthaltenen Maische, und zwar bei amtlich vermessenen Maischbottichen 
aus der Höhe des Botlichs, seinem Raumgehalt und der zaktirbsraden * d. h. Höhe des 
. ». aumgeatxmtie e) 
Bottichs unter Abzug des Steigraums, zu berechnen Durchschnislüche Höhe 
Zum Auffangen des gewonnenen Branntweins sowie des etwaigen Vor= und Nachlaufs hat der 
Brennereibesitzer eine ausreichende Anzahl dichter und möglichst geschlossener Vorlegegefäße, soweit 
thunlich Fäßchen mit kleiner Oeffnung, zur Verfügung zu stellen; ihr Eigengewicht ist, nachdem sie 
unter amilicher Aussicht gereinigt und sorgsältig entleert worden sind, von den Beamten im voraus 
Festzustellen (s. jedoch Zisser 11 Abs. 2). 
Die Gesäße sind gegen etwaige Einwirkungen des Brennereipersonals ständig zu überwachen. 
Die zur Zeit des Probebrennens in der Brennerei bei der Maischbereitung zur Verwendung gelangenden 
Rohsloffe sind eingehend zu besichtigen und auf ihre Beschaffenheit zu prüsen, z. B. Kartoffeln, ob 
sie etwa eine Verminderung des Stärkemehlgehalts durch Frost, Fäulniß, Auswachsen u. s. w. 
erlitten haben. 
Der zum Probebrennen ausgewählte Bottich ist darauf zu prüfen, ob den Betriebsverhältnissen der 
Brennerei entsprechend eine regelmäßige und ausreichende Vergährung der Maische stattgefunden 
hal; es sind dabei, soweit nicht etwa die Prüfung mit dem Sachharometer erfolgt, der vorhandene 
Steigraum sowie Aussehen, Geruch, Geschmack und Temperatur der Maische in Betracht zu ziehen, 
auch ist, soweit möglich, festzustellen, ob für den fraglichen Bottich das in der Brennerei gewöhnlich 
verwendete Gährmittel benutzt worden ist. In Hefenbrennereien ist darauf zu achten, daß die 
Hefenabnahme in dem üblichen Umfange stattgefunden hat. 
Ist anzunehmen, daß die Vergährung der Maische eine unregelmäßige oder unvollkommene 
war, oder werden bei den übrigen in Gährung befindlichen Maischbottichen Unregelmäßigkeiten in 
der Gährung oder in der Hefenabnahme wahrgenommen, so ist hierüber in der Verhandlung 
(Zisfer 14) ein Vermerk zu machen und gegebenenfalls von der Vornahme des Probebrennens 
Abstand zu nehmen. 4 
Besitzt die Brennerei die Befugniß, das Brenngeräth über Nacht u. s. w. mit Maische befüllt stehen 
zu lassen, so ist die im Brenngeräthe vorgefundene Maische besonders abzubrennen und erst dann 
mit dem Abtriebe der zum Probebrennen bestimmten Maische zu beginnen. 
Nachdem das Brenngeräth aus dem zum Probebrennen ausgewählten Bottiche befüllt worden und 
der Abtrieb im Gange ist, haben die Beamten sich davon zu überzeugen, daß das Brenngeräth und 
die Rohrleitungen, welche Branntwein oder Alkoholdämpfe führen, überall dicht und die Flanschen- 
verbindungen fest angezogen sind, daß namentlich der Schlempeablaßhahn völlig geschlossen, daß 
bei Blasen mit Helm der Ansatz des letzteren luftdicht verschmiert ist und daß in den Fällen, wo 
80
        <pb n="728" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
– o236 — 
ein Maischrührwerk vorhanden, die Stopfbüchse der Kurbelstange keine Dämpfe entweichen läßt, 
auch sonst keine Vorrichtungen vorhanden sind, durch die eine heimliche Entnahme von Alkohol 
ermöglicht wird. 
Während des Abtriebs ist darauf zu sehen, daß der Abtrieb gleichmäßig und nicht übereilt erfolgt, 
sowie daß das Kühlwasser in genügender Menge vorhanden ist und thunlichst kalt, mindestens aber 
so kühl erhalten wird, daß außer dem aus dem Kühlrohr ausfließenden Branntwein nicht auch 
Alkoholdämpfe ausströmen. Besonders ist darauf zu achten, daß die Feuerung gleichmäßig gehalten 
oder, bei Dampfbetrieb, der Dampf regelmäßig und in solchem Maße eingelassen wird, daß der 
Abtrieb keinen erheblichen Schwankungen unterliegt und die Entwickelung der Alkoholdämpfe in 
keinem Falle unterbrochen wird. 
Es ist darüber zu wachen, daß die zum Abtriebe bestimmte Maischmenge unvermindert in das 
Brenngeräth übergeführt und vollständig zum Abtriebe gebracht, sowie daß der gewonnene Brannt- 
wein, einschließlich des Vor= und Nachlaufs, vollständig in den dazu bestimmten Gefäßen auf- 
gefangen wird. 
Gewinnen die Beamten die Ueberzeugung, daß von dem Brennereipersonal Handlungen 
vorgenommen sind, die eine Verminderung der Alkoholausbeute bezwecken, so ist das Vorgefallene 
in der Verhandlung zu vermerken und dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. Ist anzunehmen, daß 
die Richtigkeit des Ergebnisses durch jene Handlung beeinträchtigt worden ist, so ist von der Fort- 
setzung des Probebrennens Abstand zu nehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn während 
des Probebrennens Mangel an Kühlwasser oder sonstige Umstände eintreten, durch die das Ergebniß 
des Probebrennens beeinträchtigt wird. 
Jeder Abtrieb ist als beendet anzusehen, wenn eine Probe der ablaufenden Flüssigkeit nur den 
Alkoholgehalt besitzt, den der Branntwein in der Brennerei am Schlusse des Abtriebs zu haben pflegt. 
Nach Beendigung des Abtriebs der zum Abbrennen bestimmten Maische ist die Litermenge Alkohol 
in dem durch das Probebrennen gewonnenen gesammten Branntwein, nebst dem etwa besonders 
aufgefangenen Vor= und Nachlaufe, von den Beamten gemeinschaftlich unter Feststellung des Netto- 
gewichts nach Maßgabe der Vorschriften der Alkoholermittelungsordnung festzustellen. 
Ist der Brennereibesitzer vom Halten einer geaichten Waage entbunden (G. B. §. 41) und eine 
solche auch nicht anderweit zu beschaffen, so ist zunächst die Litermenge des gewonnenen Branntweins 
und zulreffenden Falles des Vor= und Nachlaufs mit einem geaichten Litermaße zu ermitteln und 
sodann die Alkoholmenge gemäß §. 13 der Alkoholermitlelungsordnung festzustellen. 
Aus der Gesammtausbeute ist der Ausbeutesatz in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, 
wicviel Liter Alkohol entfallen: 
a) bei den nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter des angemeldeten Bottichraums; 
b) bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien 
auf einen Doppelzentner der angemeldeten Rohstoffe; 
Jc) bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgesundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter der abgetriebenen Maische. 
Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimalstelle 
in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, die 
Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. 
Wird das Probebrennen auf den Feinbrand erstreckt (B. O. S. 304), so finden hierbei die vor- 
stehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Beamten haben besonders darauf zu achten, 
daß der gesammte aus den in Frage stehenden Rohbränden gewonnene Branntwein unverändert 
dem Feinbrand unterzogen wird. Kann der Feinbrand nicht in unmittelbarem Anschluß an den 
Rohbrand erfolgen, so muß in der Regel das gesammte Erzeugniß des Rohbrandes bis zur Vor- 
nahme des Feinbrandes unter Verschluß gehalten werden. Der Berechnung des Ausbeutesatzes ist 
die durch den Feinbrand gewonnene Menge des sertigen Branntweins einschließlich des etwaigen 
Vorlaufs und Nachlaufs zu Grunde zu legen.
        <pb n="729" />
        — 2377 — 
14. Ueber den Verlauf des Probebrennens und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung 
nach Muster 42 zur Brennereiordnung aufzunehmen. Etwaige Einwendungen des Brennereibesitzers 
gegen die Richtigkeit des ermittelten Ausbeutesatzes sind in der Verhandlung zu vermerken. 
B. Material. 
Auf das Probebrennen von Material sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 
Jedes Probebrennen hat in der Regel mehrere Blasenabtriebe zu umfassen. Die zu jeder Blasenfüllung 
verwendete Materialmenge ist mit geaichten Gefäßen oder mit vorschriftsmäßig vermessenen Hülfsgefäßen 
der Literzahl nach festzustellen. Vor Abhaltung des Probebrennens ist davon Ueberzeugung zu nehmen, 
daß das zum Abbrennen gelangende Material sich in unverdorbenem, unverdünntem Zustande befindet. 
Ist das zum Abtrieb angemeldete Material zur Vornahme des Probebrennens nicht geeignek, so kann 
Material von derselben Gattung und Herkunft aus den noch vorhandenen Vorräthen ausgewählt werden.
        <pb n="730" />
        <pb n="731" />
        239* 
Verhandelt 
Heute wurde in der hier belegenen Brennerei des 
zeichneten Beamten in Gegenwart des 
satzes ein Probebrennen abgehalten. 
Zum Abbrennen gelangte die Maische des Botlichs Nr. 
den 
(B. 
ten 
Muster 42. 
O. . 302 
und 306.) 
19 
durch die unter- 
zum Zwecke der Festsetzung des Ausbeute- 
Der noch unangebrochene Botlich wies einen leeren Raum (Steigraum) von Centimeter 
Höhe auf, der dem sonst bei den Revisionen beobachtelen entspricht. 
Liter. 
Der Bottich hat nach der Vermessungsverhandlung einen Raumgehalt von 
Zur Bemaischung des Botlichs sind angemeldet. 
Die in dem Bottiche vorhandene Maischmenge beträüüt 
Der Abtrieb erfolgte unter genauer Beachtung der vorgeschriebenen Anleitung. 
Liter. 
Kilogramm Kartofseln, 
Kilogramm Getreide, 
Kilogramm Malz. 
Ueber die einzelnen Abtriebe und über die Gesammtausbeute an Alkohol wurde Folgendes 
festgestellt: 
  
  
Dauer jedes Abtriebs Der Vorlegegefäße 
  
  
und Nachlaufs) 
  
Des Branntweins einschließlich des Vor- 
  
. I 
dr n 
in .- -!·-Ntt-... StåremAlkook 
von bis Stunden don Bezeich- un Frcen et — Starte in, Wärme= Ge- ¾ Z„ 
und Un nung. gewicht gewicht ewich wichs Fgrade. wichts= meng 
Minuten]rt. 5 pro- 
pro- zenten. 
—–—–□ EEEIIIEIIIEIIEI !A. 
1. 2.6. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1I. 12. 
  
  
  
  
  
— 
l 
I 
  
  
  
  
  
  
Gesammtausbeute an Branntwein 
Von der in der Spalte 12 nachgewiesenen Rohbranntweinmenge kommen als Schwund- 
nachlaß für den Feinbrand vachd dem für die Brennerei festgeseten Schwundsatze von 
zent in Abzug 
Pro- 
  
l 
i 
bleibtAusbeuteanfertigethanntwein...f 
l 
  
*7) Der nicht zutreffende Vordruck ist zu durchstreichen.
        <pb n="732" />
        — 240* — 
Oder: 
Die gesammte bei dem Probebrennen gewonnene Rohbranntweinmenge vo LDiter Alkohol ist 
unter amtlicher Aufsicht dem Feinbrand unterzogen worden. Ueber die einzelnen Abtriebe und über die 
Gesammtausbeute an Alkohol wurde Folgendes festgestellt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. III « Des Branntweins (einschließlich des Vor- 
Dauer jedes Abtriebs Der Vorlegegefäße und Nachlaufs) 
·s I III-Sring 
in -·« «.. ärke in « 
bis Stunden, Zahl Lezeich Brutto- Eigen- Netto- Stärke in Wärme= Ge- Alkohol- 
von bi und un nung. gewicht gewicht gewicht wice 6 wichts= menge 
Minuten. Art. pro- 
Pro- zenten. 
— — —————————–.“ — 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 11. 12 
6 i 
I · 
I i 
l 
« I 
« t I - 
Gesammtausbeute an fertigem Branntwein 
Von der Gesammtausbeute an fertigem Branntwein von Liter Alkohol entfallen 
bei dem Raumgehalte des zum Abbrennen gelangten Bottichs von 
100 Liter Bottichraum eine Ausbeute von eisemireeat e ) 
auf einen Doppelzentner der angemeldeten (arioseen) .... 
auf ein Hektoliter der der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden 
Maische...w ..... .... 
  
Götz, 
Oterkontroleur. 
Die Richtigkeit der vorstehenden Ermittelungen erkenne ich hiermit an. 
Markin, 
Brennereibesstzer. 
  
*) Der nicht zutreffende Vordruck ist zu durchstreichen. 
Liter auf je 
Liter Alkohol. 
Liter Alkohol.]) 
  
Liter Alkohol.) 
Lerse, 
FSteuera/veer.
        <pb n="733" />
        Steuerhebebezirk Achern. 
— 2a1* — 
Muster 43. 
(V. O. . 317.) 
Abfindungsbuch. 
Abschnitt A. 
Betriebsjahr 1903/%. 
  
Dieses Buch enthält Bilätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
2. 
, den ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Das Abfindungsbuch ist in zwei Abschnitten zu führen für: 
A. Brennereibesitzer, auch Besitzer von Wanderbrennereien (B. O. F. 328); diese sind als solche 
besonders kenntlich zu machen; 
B. Materialbesitzer, welche auf einer entliehenen Brennvorrichtung in den angemeldelen Brennerei- 
räumen oder außerhalb derselben unter eigener Betriebsanmeldung Material verarbeiten. 
Jedem unter A oder B fallenden Brenner ist eine besondere Abtheilung zu eröffnen. Soweit 
thunlich sind die Abtheilungen innerhalb dieser Abschnitte nach der Buchstabenfolge der Namen der 
Brenner zu ordnen. Ist dies mit Schwierigkeiten verbunden, so können die Abtheilungen auch in 
der durch die Einreichung der Betriebsanmeldungen bestimmten Reihenfolge angelegt werden. In 
diesem Falle ist jedoch ein nach der Buchstabenfolge geordnetes Namensverzeichniß der Brenner zu 
führen; in diesem ist auf den Abschnitt und die Nummer hinzuweisen, unter welcher jedem einzelnen 
Brenner eine Abtheilung eröffnet ist. Im Abschnitte B ist bei jeder Abtheilung außer dem Material- 
besitzer auch die zu benutzende Brennerei zu bezeichnen. 
Die Angaben für die Spalte 2 sind der vom Brenner eingereichten Materialanmeldung, die für 
die Spalten 3 bis 8 der Betriebseanmeldung zu entnehmen. 
In der Spalte 9 ist die jeweils noch verbleibende Restmenge des Kontingents zu vermerken. Nach 
Erschöpfung des Kontingents ist die über dieses hinaus erzeugte Alkoholmenge mit dem höheren 
Verbrauchsabgabensatze zu belegen und, was geschehen, zu vermerken. 
Fortsetzung siehe 4. Seite.
        <pb n="734" />
        Abschnitt 4. Abtheilung 12 des ———— Müller in Achern. 
p0)) 11 der Brennereirolle 3. 
a) Votichraum Be- Erzeugte on dem W0 eWhe 
5 äum niedrigeren auk den 
Nummer 7n- steue= AlkoholmengeHerbrauchs, ermöhigten 3u, 
und oder rungs- abgabensatze schiagsap von 
Lau- Gewichtemen ge art: - zugelassenen 8 Slenntg r 
Tag der und Gattung s Z — aus Komengent von d 
fende 9 der mehligen Zu- meh- aus zu- 000 auer #nkerketung ver Bemerkungen. 
Rohstosffe; schlag Alkohol ver- In Spalte 8 
1 igen Mate= sam- en na auf die 
Nr. b) Litermengen - Wbchqzkodutnoass 
Material Betriebs- und Maisch. Stof- rial men] Ülzug der #enge von 
an- an- Gattung bottich- len. — ¾1 * 72. Liuer noch 
des steuer palte erleugt werden 
meldung.meldung.) Materials. « 
— Liter Alkohol. r* — 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 2 9. 10. 11. 
1 a) Brennereiklasse: 
— ##ndwirthschaftlien. 
“ v. 7. . Z„ ç " b) Bisheriger Betriebsumfang: 
2. 6 1#! Kerschen 8,66 H 1. Jahreserzeugung 
. 30. X. doarunter 
156 xꝗ Getreidel 18 25, 973. 734 im Ganjen 
5*„2 190% 1: 120 M. 187N. 
3. 16 900l nicht ge.. 18 168 955,4 56.,4 1907/02: 70 —- 
vllkackcseriewew 1902/07 16%—6 « MI- 
·"W,«,,« ; duxck,schnittlich«ch.sHm 
- 2GefchatztetBetriebsmmanq 
2s-----—- E——-———)A»..«.s;i.;x,;;;i«A 
"«7·x«s » « 1. für mehlige Stoffe: 
5 2212007 nicht A 24% 4 9/4 EL naen der Stoffmenge. 
v. 10. KI--kodsserte Mein. 2. für Material: 
treber nacn der Stosfmenge unter Naterial- 
— — — — — — — — rontrole. 
d) Bei der ersten Betriebsanmeldung ab- 
— — —-— — - gegebene Erklärung über den künftigen 
Betriebsumsang: 
6. 4155 Plaemen ——·2#-2— — im Ganzen nicht über 1007 A. 
v. 7. J. e) Festsetzung besonderer Auebentesset 
200 EH Getretde 24 42 6689,4 n 4½% 1. für niche gezmdsserte Wesntreber 20 
— — — — — si 1 
wes dath Lür 4sR 2. für. .... 
IMW....................... »fo- 
- .—— —33::k::;«g««42:» 
l volsle Euchtahn ..................... 
»—— — M /er 
1 - ’t 
D. — Jans. 790)0— — 
TI. 
— Jumme 790 7 Korschen, 42 1 — — 
600 1 Platumen, 
!s— 2100 7 nicht ge- — – – — 
u#adss#·rte Wen- 
krber —
        <pb n="735" />
        * 243 — 
4 
J. — - - .——-.—----- — 
Abschnitt .. . Abtheilung Nr. . dein 
Abth. 
Lah der Brennereirolle 
Bel We 5 
a) Bottichraum Be- Erzeugte Von dem des anlbra 
Nummer oder e zum niedrigeren auf den 
Maischmengeseue lkoholmenge verrauchs. 
und oder rungs-= abgabensatze lhs uen 
Lau- Gewichtsmenge art: zugelassenen 16 Vfennig 
Teag der und Gattung! — aus Lomtingent oonMaenunr 
fende der mehliges Zu= meh--aus !zu- „diler Klleoh mengen Bemerkungen. 
Nohstosse: schlag, Arkohol ver- in Spatte 8 
Q„ ligen Male= sam= eiben noch auf die 
Nr. b) Litermeng -, Utah-remai- 
Material-Betriebs- und Massch. Stof= rialsmenozus der aenge von 
an- an- Gattung bottich fen n 100 Llier noch 
ldung meldun. des 1 steuer. erzeugt werden 
meldung. " aterials. —- 
l-- ti F Liter Alkohol. 5 
1. 2. 3. 4. 5. 6S 9. 10. 11. 
1 a) Brennereiklasse: 
s "......................................... . 
b) Bisheriger Betriebsumfang: 
– 5 1. Jahreserzeugung 
l darunter 
— im Sanzen aus Ecteeide- 
—— — und Kartofseln 
19J. 2: M#. Il!. 
1. « -. —-—-—-———— 19./ - 
19 X 
— — — – —- ---——durchschnittlich.»»» ZA.I................. CA. 
2. Geschätzter Betriebsumfang: 
— —................ »k. 
, . e) Abfindungsart: 
— 1. für mehlige Stoffe: 
– — — 2. für Material: 
  
  
  
  
—Lch Bei der ersten Betriebsanmeldung ab- 
Krgebene Erklärung über den künftigen 
etriebsumfang: 
im Ganzen nicht über I/ #. 
e) Festsetzung besonderer Ausbeutesähe: 
  
  
  
  
  
  
  
1. für 5/. 25 
AA..##19 ·0 
2. für. R% 
%0% 
9 ——— · O 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
81
        <pb n="736" />
        — 2447 — 
5. Im Kopfe der Spalte 10 ist, je nachdem der Brenner die Ermäßigung des Zuschlagsatzes auf 8 
oder 16 Pfennig für den aus Material erzeugten Branntwein beansprucht hat, der Vordruck mittelst 
Durchstreichens des nicht zutreffenden Theiles richtigzustellen. Werden die die ermäßigten Zuschlag- 
sätze bestimmenden Jahresmengen von 50 oder 100 Liter Alkohol überschritten, so tritt für die 
gesammte im Betriebsjahr aus Material erzeugte Alkoholmenge der Zuschlagsatz von 16 bezw. 
20 Pfennig in Kraft. Die zu wenig berechneten Beträge sind nachzuzahlen. Was geschehen, ist in 
der Spalte 10 zu vermerken. 
6. In der Spalte 11 sind Vermerke aufzunehmen über alle sonstigen Verhältnisse, welche auf die 
Besteuerung einer Brennerei von Einfluß sind. 
Hierher gehören insbesondere Vermerke über: 
a) die Brennereiklasse; 
b) den Betriebsumfang nach der durchschnittlichen Jahreserzeugung (B. O. §. 222) 
Tc) die Abfindungsart; 
d) die etwa abgegebene Erklärung über den beabsichtigten Betriebsumfang; 
e) die etwa erfolgte Festsetzung besonderer Alkoholausbeutesätze. 
7. Am Schlusse des Betriebsjahrs sind in den Spalten 4 sowie 6 bis 8 die Mengen des Bottich- 
raums, der Maische und der Rohstoffe sowie die Alkoholmengen zusammenzustellen. Das Abfindungs- 
buch ist hierauf abzuschließen und an das Hauptamt abzuliefern.
        <pb n="737" />
        — 245* — 
Muster 44. 
(B. D. 8. 317.) 
Abfindungsbuch. 
Abschnitt B.
        <pb n="738" />
        246 
— — 
  
Abschnitt B. Abtheilung 25 des Alater#albes#kes Franz= Schmidt in Aclern; 
benutat die Brennerei des Heinrich Schmit in Achern, #.i.) 17 der Brennereirolle B. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei Wahrung des An- 
Z„ Von dem zum spruchs auf den er- 
Nummer Litermenge Er- niedrigeren Verbrauchs. mäßigten Zuschlagsatz 
Lau= und Tag und zeugte abgabensatze zugelasse- rs unter iennig 
der Alko- nen Kontingent von nung der Alkoholmengen 
fende Betriebs- Gattung hol.00 Liler verbleiben in Spalte 4 auf die Bemerkungen. 
Nr. J anmel- des menge nach Abzug der Mengen Pooduktionsmenge von 
dung. Materials. in Spalte 4 466. Liter noch erzeugt 
werden 
—1 h Liter Alkohol. 3 
1 2. 3. 4. . 1 6. J. 
1. 6 200 Kirschen H a) Bisheriger Betriebsum- 
v. 3. II. jang: 
1. Jahreserzeugung: 
*# 3007 Zvetschhennei 79 29 Fobrrserzeugung3 
100% 32,!“ 
. » ROHR-HEF- 
2. 22 150 fliissige 52 786 — 25. durchschnittlich a9A. 
v 18. I. Traubenweinlef 4 2. Geschätzter Betriebs- 
umfang: 
— — —--------»——............................ ! A. 
ç 4 Z„ b) Abfindungsart: 
J. 5 4007 nicht gewäs 6 6. 1% nach der S#oymenge. 
e. 20. LI. serte Weintreber e) Bei der ersten Beiriebs— 
anmeldung abgegebene 
— — — Erklärung über den 
sänkugen Betriebsum- 
. ang: 
Mumme vwie oben 88.4 nicht über 50 7 N. 
d) Festsetzung besonderer 
Ausbeutesätze: 
1. fr... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— —
        <pb n="739" />
        – 247 — 
Muster 45. 
(B. O. §. 229.) 
Stenerhebebezirk 
Abih « der Brennereirolle Abgegeben am ten 19. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Anzeige 
über 
die Benutzung einer Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraums. 
Der unterzeichnete Brennereibesitzer in 
zeigt hiermit an, daß er 
seine 2 4 Nr. di — en Malerialbest Oötr 
mit seiner Brennvorrichtung Nr. fur die umseitig genannten Besitzer von mehligen-Stoffe#- 
— Material — Branntwein außerhalb des angemeldeten Brennereiraums erzeugen 
will. 
, den W 19 
Brennereibesitzer. 
  
Anleitung zum Gebrunchr. 
1. Brennereibesitzer, die ihre Brennvorrichtung innerhalb des Hebebezirkes vorübergehend an Materialbesitzer zur Er- 
zeugung von Vranntwein ausleihen, haben der Hebestelle ihres Bezirkes vor der Wegbringung der Brennvorrichtung 
aus dem Brennereiraum Anzeige unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 zu machen. Die gleiche Anzeige liegt 
Brennereibesitzern ob, die mit ihrer Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeien Brennereiraums für andere Per- 
sonen mehlige Stosse oder Material zu Branntwein verarbeiten wollen. Die Anzeige ist nach Nückempfang in dem 
zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefis bestimmten Behälltniß auszulegen. 
2. Soll die Brennvorrichtung in einem anderen Hebebezirke benutzt werden, so ist die Anzeige in doppelter Aussertigung 
einzureichen. Die Hebestelle theilt eine Ausjertigung nach Ausfüllung der Spalte b und Bescheinigung der Ein- 
tragungen der Hebestelle des Bestimmungsorts mit. Diese hat die Erledigung der Anzeige in den Spalten 6 und 7 
nack geone und zu bescheinigen und die Anzeige sodann an die Hebestelle des Wohnorts des Brennereibesitzers 
zurückzusenden. 
3. Setzt der Besitzer einer Wanderbrennerei dieselbe nach einander in mehreren Hebebezirken in Betrieb, so hat er die 
Anzeige jedesmal vor dem Uebertritt in einen neuen Bezirk der Hebestelle, in deren Bezirk er zuletzt Branntwein 
erzeugt hat, zu erstatten. Die letztere verständigt die Hebestelle des neuen Bestimmungsorts, bei Rückverbringung 
der Brennerei an den Wohnort diejenige des Wohnsitzes des Brennereibesitzers jedesmal unter Beifügung obiger 
Mittheilung über die erzeugte Gesammtmenge Alkohol. 
4. Nach Rückverbringung der Brennvorrichtung in den angemeldeten Brennereiraum hat der Brennereibesitzer die ihm 
ausgehändigte Aussertigung der Anzeige binnen fünf Tagen an die Hebestelle seines Bezirkes zurückzuliefern.
        <pb n="740" />
        — 248* — 
  
  
  
Der Brennvorri Die vom Die Benutzung 
er Vr rrichtung Die Brennerei- der Brennvorrichtung 
Brennvorrichtung soll benutzt besitzer ist weiter nachgewiesen 
Raun- werden von bezw. für im laufenden 1 
nä E Betriebsjahr « UFT 
ähere yeer trichele bei der setiebs= 
Benennung. renn-= Alkoholmenge Z„ dungsbuch 
¾ blase Name. Wohnort. beträgt Hebestelle in Witer 
; Nr. 
2. 9 4. 5. 6. ¾n
        <pb n="741" />
        — 249* — 
  
Muster 46. 
(B. O. 5. 336.) 
Stenerhebebezirk. . 
über 
die bei d ........................ in 
aufbewahrten Blasenhelme und Schlußstücke. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Für jede Brennerei ist eine besondere Abtheilung mit fortlaujender Ziffer anzulegen. 
2. Das Helmbuch wird dem Helmbewahrer geheflet und nach Numerirung der Blattseiten sowie nach Anlegung der 
einzelnen Abtheilungen und eines Inhaltsverzeichnisses geliefert, es kann für mehrere Betriebsjahre angelegt merden. 
3. Das Helmbuch ist sorgfältig zu führen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
4. Die Helme u. s. w. und das Helmbuch sind in einem unter Verschluß des Helmbewahrers stehenden und Unbefugten 
nicht zugänglichen Raume auszubtwahren. Die Helme u. s. w. müssen übersichtlich geordnet und mit einer Ver- 
wechselungen ausschließenden Aufschrift versehen sein. 
5. Der Helmbewahrer hat, wenn ein Blasenhelm u. s. w. an ihn abgeliefert wird, die Spalten 1 bis 3 auszufüllen. 
Die Rüclgabe ist in der Spalte 4 zu vermerken und in der Spallte 5 vom Brennereibesitzer zu bescheinigen. Die 
Eintragungen sind unmittelbar nach der Ablieserung oder Rückgabe des Blasenhelms ur: s. w. zu bewirken. 
6. Die Blasei helme u. s. w. dürfen nur gegen Vorzeigung der amtlich vollzogenen Betwiebsanmeldung. oder einer 
sonstigen zur Entnahme berechtigenden amtlichen Bescheinigung und erst unmittelbar vor Beginn des Abtriebs dem 
Brennereibesitzer ausgehändigt werden. 
7. Kommt eine im Helmbuche verzeichnete Brennerei in abgang, so ist die Abtheilung des Helmbuchs zu durchstreichen. 
Komm eine Brennerei in Zugang, so ist hinter der letzten Ab heilung eine neue Abtheilung für die Brennerei zu 
eröffnen und der Name des Brennereibesißers in das Inhaltsverzeichniß einzufi'gen. 
8 
.TDas Helnmbuch und die aufbemwahrten Gheräthetkeie müssen den Aussichtsbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden. 
Ergeben sich bei der Revision Anstände, so 
« at der Aussichtsbeamte den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebniß 
in der Spalte 6 des Helmbuchs zu vermerken.
        <pb n="742" />
        — 250* — 
Abtheilung 
Brennerei des in 
-Straße Nr. 
  
  
Tag und Stunde Bezeichnung Empsangs- 
Laufende der Ablieferung des Lag und Stunde bescheinigung des Bemerkungen; 
. . . der Rückgabe . 
Nr an die abgelieferten Theiles an den Brennereibesitzers Name 
Aufbewahrungs- des Brennereibesitzer durch der Beamten. 
stelle Brenngeräths Namensbeischrift 
–. — — — — — 1. —- 
1. 2. 8 4. 5 6. 
  
  
—.#... * — — — — — — 
—.
        <pb n="743" />
        Steuerhebebezirt Hoffingen. Muster 47. 
(B. O. F. 341.) 
Revisionsbuch 
für 
die Brennerei des Kark Paukes in Cä# 
„Der Blasenhelm Das-Schlußstück ist während 
des Nichtbetriebs der Brennerei auf den Dacl- 
bocken aufzubewahren. 
—————i’ 
Tiebe, 
Steuerata/zeher. 
  
Anleitung zum chebrauche. 
1. Das Revisionsbuch ist in einer für mehrere Jahre ausreichenden Stärke von der Hebestelle anzulegen 
und mit einem festen Deckel zu versehen. Der Oberkontroleur hat über die erforderlich werdende Aus- 
legung eines neuen Revisionsbuchs zu bestimmen. 
2. Auf Seite 1 ist für den Fall des §. 334 der Brennereiordnung amtlich zu vermerken, wo der Blasen- 
helm oder das Schlußstück während des Nichtbetriebs der Brennerei sich befinden soll. 
3. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß aus- 
zulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. « 
32
        <pb n="744" />
        — 252* — 
  
  
  
  
  
  
  
Der Revision Angaben 
Laufende « » Name 
f Tag über Anlegung und Revisionsbefund. 
Nr. Abnahme der Beamten. 
und Stunde. von Verschlüssen. 
1 — 2 — B. 4 6 5 5 
1000. 
J. 10. Juli Die Maischbottiche] Helm auf dem Dachdboden. Liebe, Steueraufseher. 
11¼¼ F. Nr. 1 2nd 2 2%ur 
den unter Ver- 
Schiuss gckeot. 
2. 2. November — Helm auf dem Dachboden; Ver-Iaebe, Steueraufseser. 
8 N. sCchusssSs der Maischbottiche Nr. 1 
und ꝰ gitt.
        <pb n="745" />
        — 253* — 
Meßuhrordnung. 
Erster Titel. 
Zulassung der amtlichen Meßuhren und ihre Ueberwachung. 
8. 1. 
Als amtliche Meßuhren sind zugelassen der Siemenssche Alkoholmesser und der Siemenssche 
Probenehmer. ·· » 
Die Einrichtung, Aufstellung und Reinigung der Meßuhren sowie die Außer= und Wieder- 
inbetriebsetzung der Alkoholmesser sind im zweiten Titel beschrieben. Die Direktiobehörde kann Ab- 
weichungen, welche bezwecken, die Meßuhr besonderen Betriebsverhältnissen anzupassen, nach An- 
hörung der Normal-Aichungs-Kommission zulassen, sofern dadurch die eigentliche Einrichtung der 
Meßuhr nicht berührt wird. 
.2. 
Der Alkoholmesser darf nur in Brennereien Anwendung finden, in denen der erzeugte Brannt- 
wein eine durchschnittliche Stärke von wenigstens 34 Gewichtsprozent besitzt, der Probenehmer nur 
in Brennereien, in denen diese Stärke weniger als 34 Gewichtsprozent beträgt. Die Direktiv- 
behörde kann unter Zustimmung der Normal-Aichungs-Kommission Abweichungen zulassen. 
. 3. 
Die Meßuhren sind, bevor sie an die Brennerei versandt werden, von der Normal-Aichungs- 
Kommission zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die ordnungsmäßige Wirksamkeit der Meßuhr, 
insbesondere auf den Raumgehalt der Meßtrommel, auf die Zählwerke und beim Alkoholmesser auf 
den Schwimmer mit den zugehörigen Probegewichten, die Alkoholkurve und die Länge des Fall- 
hebels, beim Probenehmer auf die Schöpfeinrichtung zu erstrecken. 
Ergeben sich bei der Prüfung keine Bedenken, so hat die Normal-Aichungs-Kommission einen 
Beglaubigungsschein in doppelter Ausfertigung auszustellen und der Direktivbehörde zu übersenden. 
Diese hat die eine Ausfertigung zum Belagshefte der Hebestelle, die andere zum Belagshefte der 
Brennerei zu überweisen. Abänderungen des Beglaubigungsscheins dürfen nur von der Normal- 
Aichungs-Kommission vorgenommen werden. 
Das Hauptamt hat von jeder Ausbesserung der inneren Theile einer Meßuhr, die ihm früher 
bekannt wird als der Normal-Aichungs-Kommission, dieser Mittheilung zu machen. Die Kom- 
mission hat zu bestimmen, ob eine neue Beglaubigung der Meßuhr oder der ausgebesserten Theile 
vorzunehmen ist. Ersatztheile, die an die Stelle beglaubigter Theile treten sollen, sind vor der Ein- 
fügung in die Meßuhr zu beglaubigen. 
« . 4. 
Die Meßuhr sowie beglaubigte Ersatz- und ausgebesserte Theile derselben sind von der 
Normal-Aichungs-Kommission dem Brennereibesitzer unter Verschluß zu übersenden. 
S. 5. 
Die Aufstellung und amtliche Verschließung der Meßuhr hat durch zwei Steuerbeamte zu ge- 
schehen, von denen einer ein Oberbeamter sein muß; erforderlichen Falles ist ein Sachverständiger 
(§. 12) zuzuziehen. Ueber die Aufstellung und Verschließung der Meßuhr ist eine Verhandlung in 
327 
I. Arten der M 
uhren. 
II. Anwendbarkei 
der Mehuhre: 
III. Prüfung und 
glaubigung. 
IV. Uebersendun 
Meßuhr. 
V. Aufstellung 
Verschliebun 
Meßahr.
        <pb n="746" />
        — 2547 — 
Anuge. — doppelter Ausfertigung aufzunehmen, für welche die Anlagen 1 und 2 als Vorbild dienen. Die 
Aulage-— Verhandlungen sind dem Hauptamt einzusenden, welches nach erfolgter Prüfung die eine Aus- 
fertigung zum Belagshefte der Hebestelle, die andere zum Belagshefte der Brennerei überweist. 
» · .6. 
VI. Nabrihbietug Bei der ersten Inbetriebsetzung der Meßuhr muß ein Steuerbeamter zugegen sein und sest- 
· fstellfeå ob beim Durchfließen von Branntwein durch die Meßuhr die Zählwerke ordnungsmäßig 
ortschreiten. 
Bei Alkoholmessern hat die Direktivbehörde spätestens drei Monate nach der ersten Inbetrieb-= 
setzung eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen (5§. 12) anzuordnen. 
. 7. 
VIl. Seszene der Die Meßuhr darf nur durch Oberbeamte geöffnet werden; der Brennereibesitzer ist zuzuziehen. 
chuhr. Ueber jede Oeffnung der Meßuhr ist im Meßuhrbuch unter Angabe der Veranlassung ein Vermerk 
zu machen. " 
8. 
VIII. Amtliche Ueber- Die unmittelbare amtliche Ueberwachung der Meßuhr liegt dem Oberkontroleur ob; ins- 
wachung und besondere hat er von Zeit zu Zeit die Meßuhr zu reinigen sowie Filter und Vorlage unter seiner 
Bung. Aufsicht reinigen zu lassen. Die Reinigungen der Meßuhr, mit denen bei Alkoholmessern erforder- 
lichen Falles eine Berichtigung der Blaufeder zu verbinden ist, sind vorzunehmen bei Einstellung des 
Betriebs und außerdem während des Betriebs in Brennereien mit ununterbrochenem Beltriebe halb- 
jährlich und in Brennereien mit unterbrochenem Betriebe, sofern sie voraussichtlich länger als sechs 
Monat arbeiten, in der Mitte der Betriebszeit. Reinigungen des Filters und der Vorlage haben 
bei Einstellung des Betriebs und vierteljährlich zu erfolgen. Sofern besondere Umstände es 
erfordern, sind die Reinigungen öster vorzunehmen. Der Oberkontroleur kann die Reinigungen 
unterlassen, wenn in der Zeit, zu welcher sie erfolgen sollen, eine Revision gemäß der 88. 11 ff. 
stattzufinden hat. 
8. 9. 
IX. — und Die Alkoholmesser sind im Anschluß an die bei Einstellung des Brennereibetriebs vorgenommene 
ltbhernn-der Reinigung durch den Oberkontroleur außer Betrieb zu setzen. Hierüber und über die spätere Wieder- 
Alkoholmesser. inbetriebsetzung sind Verhandlungen aufzunehmen, für welche die Anlagen 3 und 4 als Vorbild dienen. 
Anlage 2—— 8. 10. 
UAalage 4— Bei Alkoholmessern ist der Einsetzkasten, bei Probenehmern das Ueberlaufkästchen von Zeit zu 
Kontrole der Zeit zu untersuchen. Die Untersuchung des Ueberlaufkästchens ist bei jeder Branntweinabnahme 
Einsetzkasten. vorzunehmen; hierbei ist die Wirksamkeit der Schöpfeinrichtung (F. 58) zu kontroliren. 
Ueberlaufköst- Enthält das Ueberlaufkästchen eine größere Menge Flüssigkeit, so ist sie zu entnehmen, ihre 
chenund Schöpf-Menge und, wenn angängig, ihre Stärke festzustellen und dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. 
einrichtungen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn in dem Einsetzkasten des Alkoholmessers eine größere 
Menge alkoholhaltiger Flüssigkeit vorgefunden wird. 
4 
8. 11. 
XI. Revision der Revisionen haben, sofern nicht Bedenken gegen die Nichtigkeit der Anzeigen der Meßuhr eine 
Meguhren. besondere Prüfung erforderlich machen (F. 15), zu erfolgen: 
#eh a) bei Alkoholmessern, 
" sofern diese in Brennereien aufgestellt sind, die von der Vorführung des erzeugten 
Branntweins entbunden sind, jährlich, 
sofern diese in anderen Brennereien aufgestellt sind, je nachdem die Brennerei ständig 
oder nur während eines Theiles des Jahres betrieben wird, in jedem zweiten oder 
dritten Jahre, 
b) bei Probenehmern in jedem vierten Jahre. 
Für Brennereien, bei deren Betrieb erheblichere Mengen von Säure in die Meßuhr gelangen, 
z. B. Brennereien, welche Abfälle der Biererzeugung, Würze vom Lufthefeverfahren, Melasse oder 
Wein verarbeiten, sowie für Brennereien, in denen die Meßuhr einer starken Verschmutzung aus-
        <pb n="747" />
        — 256* — 
gesetzt ist, sind im Einvernehmen mit der Normal-Aichungs-Kommission von der Direktiobehörde 
kürzere Fristen festzusetzen. 
8. 12. 
Die Revisionen sind durch Sachverständige vorzunehmen, die zu diesem Zwecke bei der Normal- 2. Nevisions 
Aichungs-Kommission eine besondere Ausbildung genossen haben. Die Sachverständigen sind von beamte. 
den Landesregierungen als solche zu bestellen; sie können Beamte der Steuerverwaltung sein. In 
Ermangelung geeigneter Landesbeamten ist die Normal-Aichungs-Kommission um Entsendung von 
Sachverständigen zu ersuchen. 
§. 13. 
Um eine gleichmäßige und sachentsprechende Kontrolirung der Meßuhren zu sichern, hat die 3. Revision 
Normal-Aichungs-Kommission Revisionen durch ihre Sachverständigen vorzunehmen. Diese Revisionen durch 1 
haben nach Maßgabe eines zwischen der Normal-Aichungs-Kommission und der obersten Landes- gna 
Finanzbehörde zu vereinbarenden Planes zu erfolgen. Das Hauptamt hat die erforderlichen Steuer- *8 
beamten rechtzeitig abzuordnen. Im Einvernehmen mit der obersten Landes-Finanzbehörde kann mission. 
die Normal-Aichungs-Kommission auch außerhalb des festgestellten Planes Revisionen durch ihre 
Sachverständigen vornehmen. l½ 
Die Ausführung der Revision wird vom Reichskanzler durch besondere Anweisung geregelt. 4. Ausfüh- 
Die Revisionsverhandlungen nebst Anlagen sind der Normal-Aichungs-Kommission einzureichen. spnne d 
Diese hat die Verhandlungen zu prüfen und das Ergebniß der Revisionen der Direklivbehörde erinon. 
mitzutheilen. 0. 15 
Werden Störungen im Gange einer Mebuhr angezeigt (B. O. §. 190), so hat der Ober= Xll. Störungen d 
kontroleur sofort die Meßuhr zu untersuchen, nöthigenfalls ein oder mehrere Probebrennen abzuhalten Meßahr. 
sowie die Meßuhr zu reinigen und die Blattfeder zu berichtigen. Lassen sich die Bedenken gegen 
die Zuverlässigkeit der Meßuhr nicht beseitigen, so ist an das Hauptamt zu berichten. Dieses hat 
sofort eine außerordentliche Revision der Meßuhr herbeizuführen. Wird auch durch letztere eine 
Aufklärung nicht erreicht, so ist die Normal-Aichungs-Kommission um Entsendung eines Sach- 
verständigen zu ersuchen. 
§. 16. 
Die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission bildet die oberste technische Behörde für die XIll. Normal- 
Prüfung, Behandlung und Revision der Meßuhren. Aichungs-Kon 
Sie hat uber die Ergebnisse der Revisionen, sowohl der eigenen wie der der Sachverständigen mission. 
der Landesregierungen, nach Ablauf jedes Brennereibetriebs jahrs einen zusammenfassenden Bericht 
zu erstatten, welcher vom Reichsschatzamte den obersten Landes-Finanzbehörden mitzutheilen ist. 
Zwischen der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission und den Direktiobehörden findet in 
allen die technische Behandlung und die Revision der Meßuhren betreffenden Fragen ein unmittel- 
barer Schriftverkehr stau. Die Direktivbehörden haben der Kommission auf Ersuchen Auskunft über 
die Beobachtungen zu ertheilen, welche über die Wirksamkeit der Meßuhren gemacht werden. 
Die im §. 11 Abs. 2 sowie im Schlußsatze des 8. 12 und in den §§. 13 und 15 der Normal- 
Aichungs-Kommission zugewiesenen Obliegenheiten werden in Bayern durch die Königlich bayerische 
Normal-Aichungs-Kommission wahrgenommen. 
. , 8. 17. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, andere als die im 8. 1 genannten Meßuhren unter Erlaß XIV. Zulassung a 
näherer Anordnungen über dieselben für den amtlichen Gebrauch zuzulassen. * Meß- 
Uhren. 
Zweiter Titel. 
Beschreibung der Siemensschen Meßuhren und Anweisung zu ihrer Aufstellung und 
Reinigung. 
A. Der Alkoholmesser. 
S. 18. 
Der Siemenssche Alkoholmesser hat die doppelte Aufgabe, die Menge des in einer Brennerei l. Beschreibung. 
erzeugten Branntweins und zugleich die Menge des in diesem enthallenen Alkohols selbstthätig und 1. t d 
messers.
        <pb n="748" />
        2. Meßtrommel. 
3. Schwimm- 
körper, Blatt- 
feder und 
Stoßhebel. 
– 256 —1 
fortlaufend anzuzeigen. Der ersten Aufgabe dient eine sich drehende Meßtrommel, deren drei 
Kammern sich nach einander füllen und entleeren und deren Umdrehungen auf ein Zählwerk über- 
tragen werden. Für den zweiten Zweck ist ein Schwimmkörper vorgesehen, der an einer wage- 
rechten Blattfeder hängt und in einen mit dem zufließenden Branntwein gefüllten Behälter taucht. 
Der Schwimmer nimmt in dem Branntwein je nach dessen Stärke eine höhere oder tiefere Lage ein 
und nach dieser Lage wird die Alkoholmenge durch Vermittelung einer geeigneten Vorrichtung von 
einem zweiten Zählwerk angegeben. 1 
. 19. 
Die Meßtrommel hat einen Raumgehalt von 20 Liter; ihre drei gleich großen Kammern (I, 
II, III in Abbildung 1) werden durch einen inneren und einen äußeren Cylinder sowie drei ebene 
Scheidewände begrenzt. Der Branntwein gelangt zuerst in den inneren Cylinder D, indem er aus 
dem Zuleitungsrohr durch ein die Trommelachse theilweise umgebendes Rohrstück 21 (Abbildungen 1 
und 2a) fließt. Er gelangt dann durch einen der Spalte 71, 72, 78, die den inneren Cylinder seiner 
Breite nach durchsetzen, in die zugehörige Trommelkammer, während die Luft durch eines der 
engen, an der Vorderwand des inneren Cylinders befindlichen und in der Abbildung 1 nur der 
Unschaulichkeit wegen mitgezeichneten Rohre t##-, 1# entweicht. # 
Die Ausflüsse s1, s2, 588 der Kammern sind schlitzartig gestaltet, verlaufen über die ganze Breite 
der Trommel und greifen, um vorzeitiges Ausfließen des Branntweins zu verhüten, so weit über 
die äußere Trommelwand über, daß sie bei der tiefsten Stellung der betreffenden Kammer deren 
höchsten Punkt noch überragen. 
Abbildung 1 giebt einen schematischen Durchschnitt der Trommel und der Zuflußeinrichtungen; 
der Deutlichkeit wegen sind die unmittelbar zur Trommel führenden Rohrleitungen in anderer An- 
ordnung gezeichnet, als sie in Wirklichkeit liegen (vergl. die Ansicht in Abbildung 2). In der in 
Abbildung 1 dargestellten Lage der Trommel fließt der Branntwein durch den Spalt # in die 
Kammer 7 ein, während die Luft durch ## entweicht. Da der Schwerpunkt von Kammer 7 während 
der Füllung senkrecht unter der Trommelachse bleibt, so findet eine Bewegung der Trommel zunächst 
nicht statt. Ist aber Kammer 7 gefüllt, so steigt die Flüssigkeit in dem inneren Cylinder D an, 
bis sie durch den Spalt r2 in die Kammer 71 überfließt. Der hier sich ansammelnde Branntwein 
bewirkt nunmehr eine Verlegung des Schwerpunkts nach links und die Trommel beginnt deshalb, 
sich in der durch den Pfeil angegebenen Richtung zu drehen zu „kippen“. Hierdurch wird aber 
der Spalt ## so hoch gehoben, daß ein weiteres Einfließen in die Kammer !7 — während ihrer 
nachfolgenden Entleerung — nicht mehr stattfinden kann. Im ferneren Verlaufe der Drehung senkt 
sich der Ausflußschlitz s# der Kammer 7 so tief, daß der in ihr befindliche Branntwein in den die 
Trommel umschließenden Trog C ausfließt. Während 7 sich völlig entleert, dreht sich die Trommel 
weiter, bis der Schwerpunkt der Kammer 74 senkrecht unter der Trommelachse liegt. Es nimmt 
also dann Kammer 77 dieselbe Stellung ein, die vorher Kammer 7 hatte, während in ihre Stelle 
Kammer J77 gerückt ist, und nun wiederholt sich der eben beschriebene Vorgang in Bezug auf 
Kammer 77 und Kammer 777. 
Aus C läuft der Branntwein durch das Rohr G ab. Hierbei geht er zunächst durch ein 
kurzes Schutzrohr, das nur nach rechts offen ist, um die Einführung von Drähten oder dergleichen 
durch C zur Störung der Trommelbewegung unmöglich zu machen. 
20. 
Der alkoholometrische Theil der Meßuhr *7 hauptsächlich aus dem Schwimmer P einem 
allseitig geschlossenen Körper aus verzinntem Kupferblech. Der Schwimmer befindet sich in dem 
Topfe 7 (Abbildungen 1 und 2), in dem sich der Branntwein vor Eintritt in die Trommel an- 
sammelt; er hängt mittelst eines dünnen Drahthakens an dem freien Ende der stählernen Blatt- 
seder # (Abbildung 2), deren anderes Ende im Federbocke festgeklemmt ist, so daß sie durch das 
Gewicht des Schwimmers gespannt wird. Dieses Gewicht ist in Branntwein von verschiedener 
Stärke in Folge des verschiedenen Auftriebs verschieden und nimmt mit dieser Stärke zu. Die 
Blattseder # wird also bei schwachem Branntwein weniger herabgezogen als bei starkem, und dem- 
entsprechend sinkt der Schimmer in diesen tiefer ein als in jenen, und zwar nimmt er für jede 
Stärke eine bestimmte Höhenlage ein. Um dem Schwimmer hinreichende Beweglichkeit zu wahren, 
ist zwischen der Feder und dem Schwimmerhaken ein Gehänge ! (Abbildung 2b) eingeschaltet. Die
        <pb n="749" />
        — 257* — 
Bewegungen des Schwimmers werden auf einen Stoßhebel 2 übertragen, der durch ein Universal- 
gelenk (Bügel p und Nuß ꝗ in Abbildung 2b) mit dem Gehänge à verbunden und bei 7 (Ab- 
bildung 2) in kegelförmigen Broncelagern ruht. So entspricht jeder Lage des Schwimmers und 
damit auch jeder Stärke des Branntweins im Topfe eine bestimmte Stellung des Stoßhebels. 
g. 21. 
Zum Anmerken der Stellungen des Stoßhebels dient der Fallhebel X)7 (Abbildungen 2 
und 3). Auf die Trommelachse ist nämlich die dreiflügelige Scheibe 4 (Abbildungen 2 und 3), 
das sogenannte Kleeblatt, aufgekeilt, und seitwärts von der Trommelachse, etwas höher als diese, 
einerseits in der Wandung des Troges C, andererseits in dem Ansatzstücke — (§. 23) einc zweite 
Achse gelagert, um welche sich der in Form eines Winkelhebels gestaltete Fallhebel XK dreht. 
Die Scheibe A nimmt an der Drehung der Trommel Theil; auf ihrem Rande liegt mit einer 
Rolle v (Abbildungen 3 a und 3b) der eine Arm I des Fallhebels. Der andere Arm X ist die 
Kurve, ein auf einer Seite krummlinig begrenztes Blatt. 
Bei der Drehung der Trommel rollt die Rolle v auf dem Rande der Scheibe A. Die drei 
Flügel der letzteren entsprechen den drei Trommelkammern. Während der Trommelkippung, durch 
welche die Entleerung einer Kammer bewirkt wird, rollt die Rolle v in die rechts von ihr gelegene 
Einbuchtung der Scheibe M hinein. Es dreht sich also der ganze Fallhebel und die Kurve X bewegt 
sich nach rechts. Indem letztere aber gegen den Stoßhebel stößt, wird der Fallhebel aufgehalten, 
und die Rolle v kann nun nicht weiter in die Ausbuchtung der Kleeblattscheibe hineinrollen. Damit 
ein sicheres Festhalten der Kurve durch den Stoßhebel stattfindet, sind beide mit kleinen Zähnen 
versehen. Im weiteren Verlaufe der Trommeldrehung tritt der nächste Flügel der Kleeblattscheibe A 
an die Rolle v heran und hebt sie wieder empor, so daß der Fallhebel und mit ihm die Kurve X 
sich nach links zurückdrehen. Die Drehung des Fallhebels wird also durch die Lage des Stoß- 
hebels bestimmt, die ihrerseits wieder abhängig ist von der Stärke des im Schwimmertopf ent- 
haltenen Branntweins. 
8. 22. 
Die Kurve ist so gestaltet, daß sie bei derjenigen Stellung, die der Stoßhebel bei Füllung 
des Topfes mit Alkohol (100 Prozent) einnimmt, eine Winkelbewegung von 36 Grad macht, ehe 
sie auf den Stoßhebel trifft. Enthält dagegen der Topf Branntwein von 50 Prozent Stärke, so 
steht der Stoßhebel entsprechend tiefer als bei 100 Prozent; der bei der Trommelkippung den Stoß- 
hebel berührende Punkt der Kurve liegt dann so, daß die Bewegung der Kurve bis zur Berührung 
mit dem Stoßhebel nur halb so groß ist als bei 100 Prozent, also Pre 36, d. i. 18 Grad er- 
reicht. Hat überhaupt die Flüssigkeit im Topfe eine Stärke von a Prozent, so ist der entsprechende 
Punkt der Kurve so gelegt, daß die Winkelbewegung der letzteren bis zur Berührung mit dem 
Stoßhebel * 36 Grad beträgt. Um die Stärke des Branntweins im Topfe 7 auch unmittelbar 
ablesen zu können, sind für gewisse Stärken diejenigen Stellen der Kurve, an denen Berührung mit 
dem Stobhebel statifindet, mit den entsprechenden Prozentzahlen, und zwar noch nach Raumprozenten, 
bezeichnet (Abbildungen 2 und 3) und durch einen Strich hervorgehoben. Trifft der auf dem Stoß- 
hebel gezogene Strich mit einem Striche der Kurve zusammen, so giebt die Bezifferung des letzteren 
die Stärke des Branntweins im Topfe ohne Weiteres an. Steht der Strich des Stoßhebels da- 
gegen zwischen zwei Strichen der Kurve, so liegt die Stärke des Branntweins zwischen den durch 
die Bezifferungen der beiden Striche angegebenen Stärken. Um in diesem Falle die Stärke des 
Branntweins zu finden, zählt man die Zähne an der Kurve, die sich zwischen dem Stoßhebelstrich 
und dem nächst darunter oder darüber befindlichen Kurvenstrich einerseits und zwischen den beiden 
den Stoßhebelstrich einschließenden Kurvenstrichen andererseits befinden, theilt den Unterschied zwischen 
den Stärken, die den beiden einschließenden Kurvenstrichen entsprechen (10, 5 oder 2.5 Prozen)), 
durch die Zahl der zwischen beiden Kurvenstrichen liegenden Zähne und ermittelt so, welche Aenderung 
in der Stärke auf je einen Zahn in Rechnung zu siellen ist. Diese Aenderung vervielfältigt man 
mit der Zahl der Zähne zwischen dem Striche des Stoßhebels und dem nächsten Kurvenstrich und 
zählt das Ergebniß der Angabe des nächsten Kurvenstrichs zu oder zieht es davon ab, je nachdem 
dieser Kurvenstrich unter oder über dem Stoßhebelstriche steht. 
4. Fallhebel 
Kurve un 
Rolle, K 
blatt. 
5b. Kurve, 1 
mittelbart 
Ablesen d 
Stärke.
        <pb n="750" />
        — 258* — 
Hat man z. B. ermittelt, daß der Stoßhebel drei Zähne über 87,5 steht, so findet man durch 
die oben angedeutete Berechnung, daß zwischen 87,5 und 90 Prozent, zwischen denen sich an der 
Kurve dreizehn Zähne befinden, der Fortgang um einen Zahn 0,19 Prozent ausmacht, mithin sind 
drei Zähne — 0.57 Prozent, und es ergiebt sich die Ablesung zu 87,5 + 0,57 — 88,07 Prozent. 
Hätte der Stoßhebel ebensoviele Zähne unter 87,5 gestanden, so wäre die Ablesung bei gleicher 
Zahl der Zähne zwischen 85 und 87,5 Prozent, 87, — 0,57 — 86,)3 Prozent. 
8. 23. 
6. Alkoholrad, Auf die Achse des Fallhebels ist das Alkoholrad mit einer die Achse umschließenden Buchse 
Bremsfeder. lose aufgesteckt. Der Arm I des Fallhebels enthält zwei nach unten hin sich verengende Aus- 
sparungen, sogenannie Taschen (Abbildung 3, die Deckplatte ist hier abgenommen). Durch die Mitte 
dieser Taschen geht der hintere Theil des Kranzes des Alkoholrads , wodurch vier Kammern 
entstehen. In jede dieser Kammern ist eine kleine Kugel eingelegt. Bei der Aufwärtsbewegung 
von IX werden diese Kugeln in den engeren Raum der Kammern gepreßt, sie drücken gegen den 
Radkranz von K und klemmen somit das Rad an dem Arme N fest, so daß dieses Rad sich mit 
dem Fallhebel drehen muß. Bei der Abwärtsbewegung des Armes gelangen dagegen die Kugeln 
in den weiteren Raum der Kammern; das Rad wird dann nicht mitgenommen und außerdem an 
einer Rückwärtsbewegung noch durch ein besonderes Gesperre gehindert, durch welches der vordere 
Theil des Radkranzes geht. Dieses Gesperre ist in dem an der Trogwand befestigten Ansatzstücke 1= 
(Abbildungen 2 und 4) angebracht. Demgemäß dreht sich das Rad nur beim Rückgange des 
Fallhebels, also immer nur von rechts nach links, und zwar, da es auf derselben Achse wie der 
Fallhebel sitzt, um denselben Winkel wie dieser. Da nun die Größe dieses Drehungswinkels von 
der Stärke des Branntweins im Schwimmertopf abhängig ist, so schreitet das Alkoholrad bei jeder 
Trommelkippung um einen Betrag fort, welcher der Stärke des in die Meßuhr geleileten Brannt- 
weins entspricht. 
Um zu verhindern, daß das Rad durch Erschütterungen bewegt wird, ist noch eine Brems- 
feder § aus Neusilber (Abbildung 4) vorgesehen, die an zwei Stellen gegen den Kranz des Rades 
drückt. Die Bremsfeder wird auf einen an der Trogwand befindlichen Stift gesteckt, zu welchem 
Zwecke sie in ihrer Mitte eine durchbohrte halbkugelförmige Vertiefung hat. Um ein Abgleiten von 
dem Rade zu verhindern, ist die Feder an ihrem oberen Ende mit zwei Lappen versehen, die das 
Rad zu beiden Seiten umfassen. r 
24. 
7. Exzentrische Zur Berichtigung der Winkelbewegung des Fallhebels und damit auch der des Alkoholrads 
Besestigung ist die auf dem Kleeblatte Maufliegende Rolle v (Abbildungen 3, 34a und 36) exzentrisch an einer 
der Rolle v. Kreisscheibe befestigt. Durch Drehung dieser Scheibe wird die Entfernung der Rolle von der Achse 
des Fallhebels, d. i. die Länge des Hebelarms K, geändert; die Hebellänge bedingt aber den 
Winkel, um den der Fallhebel und mit ihm das Alkoholrad bei jeder Trommelkippung sich dreht. 
Von der Normal-Aichungs-Kommission ist die Länge, die der Hebelarm K bei der Prüfung 
zatte dadurch angemerkt, daß über den Rand der Exzenterscheibe am Fallhebel (Träger der 
olle vy) und den Rand des Hebels hin parallel zur Achse eine geradlinige Marke eingerissen ist 
(Abbildung 3). 
§. 25. 
8. Beziehung des Das Alkoholrad dreht sich um genau denselben Winkelbetrag wie der Fallhebel bei seiner 
Alkoholrads Aufwärtsbewegung; beim Durchfließen von Alkohol (100 Prozent) beträgt also seine Bewegung 
zum Alkohol- ebenfalls 36 Grad. Die Uebertragung der Bewegung des Alkoholrads auf das Alkoholzählwerk 
66 werse. ist derart eingerichtet, daß der Drehung des Rades um 36 Grad ein Fortschreiten des Zählwerks. 
um 6⅜ Liter, d. i. um den Raumgehalt einer Trommelkammer, entspricht. Fließt nun Branntwein 
von 50 Prozent durch die Meßuhr, so beträgt die Drehung des Fallhebels und des Alkoholrads, 
folglich auch der Fortschritt des Alkoholzählwerkes, halb #W) soviel, das Zählwerk schreitet 
also dann bei der Kammerentleerung um 3 ½ Liter fort. Ueberhaupt schreitet das Alkoholzähl= 
werk beim Durchfließen von Branntwein von a Prozent Stärke für jede Kammerentleerung um 
a 2% 0 
—+—6 * 62/8 Liter fort.
        <pb n="751" />
        — 2597 — 
§. 26. 
Der Alkoholmesser soll die Alkohol= und die Branntweinmenge bei der Normaltemperatur 
anzeigen, ist also für 12½ Grad Réaumur oder 15,55 Grad des hunderttheiligen Thermometers 
eingerichtet. 
- ät jeder anderen Temperatur würde der Alkoholmesser unrichtige Angaben liesern. Denn 
erstens entspricht bei anderen Temperaturen als der Normaltemperatur die Stellung des Schwimmers 
und damit auch die des Stoßhebels der scheinbaren Stärke des im Topfe enthaltenen Brannt- 
weins, nicht aber seiner wahren Stärke, d. h. nicht seinem Alkoholgehalte bei 12½ Grad 
Réaumur. Zweitens wird mit einer vollen Umdrehung der Trommel zwar bei jeder Temperatur 
— abgesehen von der unbedeutenden Ausdehnung der Trommel selbst — eine Menge von 20 Liter 
vermessen, die vermessene Flüssigkeit nimmt aber, wenn man sic auf die Normaltemperatur bringt, 
einen größeren oder kleineren Raum als 20 Liter ein, je nachdem ihre Temperatur vorher niedriger 
oder höher war als 12½ Grad Réaumur. Beiden Fehlern, welche die Angaben des Alkohol- 
messers erheblich verfälschen können, ist dadurch zu begegnen versucht, daß der Schwimmer mit 
einer Flüssigkeit gefüllt ist, die sich stärker ausdehnt als der durchschnittlich in der Brennerei 
erzeugte Branntwein, und daß seine Wande so dünn hergestellt sind, daß sie sich wölben und so 
der Ausdehnung der Füllflüssigkeit folgen. Eine Ausgleichung der Fehler wird allerdings nur für 
Branntwein von etwa 63 Raumprozent gewonnen, doch sind die bei Branntwein von anderer Stärke 
übrig bleibenden Fehler im Allgemeinen klein und für die Steuerberechnung nur in besonderen 
Fällen von Bedeulung. In letzteren Fällen kann die Verwendung von Schwimmern besonderer 
Einrichtung angeordnet werden. Außerdem ist noch, um bei schwachen Stärken der Ausnutzung 
jener Fehler zu Ungunsten der Steuerverwaltung vorzubeugen, die Kurve unterhalb 40 Raum- 
prozent für eine höhere Temperatur, nämlich für 22, Grad des hunderttheiligen Thermometers, 
eingerichtet. . 2 
Um jederzeit feststellen zu können, ob die Blattfeder in richtiger Lage und Länge eingespannt 
ist, sind dem Alkoholmesser drei Paar Probegewichte beigegeben. Sie stellen je das Gewicht des 
Schwimmers in Alkohol, in Branntwein von 80 Prozent und in Wasser dar. Hängt man das 
größte, dann das mittlere, zuletzt das kleinste Paar der Probegewichte an die am Gehänge des 
Schwimmers für sie vorgesehenen Plätze (9 in Abbildung 2 und in Abbildung 2b), so muß der 
Stoßhebel an der Kurve auf 100, beziehungsweise 80 und 0 zeigen, wenn die Feder richtig ein- 
gestellt ist. Steht der Stoßhebel nicht genau auf den betreffenden Punkt der Kurve ein, so ist die 
Lage oder die Länge der Feder oder beides zu berichtigen. Ersteres geschieht mit Hülfe der beiden 
Schrauben ! und 7 (Abbildung 2), die gegen den Federbock drücken und diesem, je nachdem man 
die eine oder die andere anzieht, eine Drehung nach rechts oder nach links ertheilen, somit die 
Feder nach oben oder nach unten drehen. Um die Länge der Feder, d. i. den Abstand des Auf- 
hängepunkts des Schwimmers vom Federbock, ändern zu können, ruht das Gehänge à auf einer 
sattelförmig ausgedrehten Schraubenmutter #. Durch Drehung der Mutter u kann daher das 
Gehänge verschoben werden; eine Gegenmutter läßt sich gegen 2 schrauben, um die Stellung 
des Sattels zu sichern und das Abfallen des Gehänges zu verhindern. 
# g. 28. 
Die Bewegungen der Trommel sowie des Mlohorrads werden durch je einen auf der 
Trommelachse und der Buchse des Alkoholrads befindlichen Trieb auf Zählwerke übertragen. Das 
untere, das Branntweinzählwerk (auf dem Alkoholmesser durch Spiritus gekennzeichnet, vergl. Ab- 
bildung 2), giebt die Liter des durch die Meßuhr geflossenen Branntweins, das obere, das 
Alkoholzählwerk (auf dem Alkoholmesser durch 45sok. 4#ro gekennzeichnet, vergl. Abbildungen 2 
und 5), die Liter des im Branntwein enthaltenen Alkohols an. 
§. 29. 
Das Branntweinzählwerk hat fünf Zählscheiben mit Zahlen, die in den zugehörigen fünf 
Ausschnitten des Gehäuses sichtbar werden. Die der Trommelachse zunächst liegende erste Zähl- 
scheibe ist außerdem durch Striche in 15 Theile getheilt; die Bewegung um je einen solchen Theil 
entspricht der Bewegung der Trommel bei der Entleerung einer Kammer, also der Branntwein- 
68 
9. Einfluß deir 
Temperatur 
auf die An- 
seigen des Al 
oholmessers. 
10. Probegewich 
und Einste 
lung der F. 
der. 
11. Zählwerke. 
12. Branntweir 
zählwerk.
        <pb n="752" />
        18. Alloholzähl- 
werk. 
— 260* — 
menge von 6M Liter. Die Bezifferung beschränkt sich auf jeden dritten Theilstrich, sie lautet 
00, 20, 40, 60, 80, nämlich Liter. Die nicht bezifferten Theilstriche enisprechen Mengen von 
6⅝, 13½, 26⅜, 33½, 46⅜⅝, 53½, 66⅝⅜ 73½, 86e, 93½ Liter. Jede der vier anderen 
Zählscheiben ist durch die Ziffern O bis 9 in 10 Theile getheilt. Ein Theil entspricht nach der 
Ordnung der Zählscheiben, wie die Unterschriften darthun, 100, 1 000, 10 000, 100 000 Liter. 
Sämmtliche Zählscheiben bewegen sich so, daß die in jedem Ausschnitt erscheinenden Ziffern 
von der niedrigeren Ziffer zur höheren fortschreiten, dabei drehen sich die erste, dritte und 
fünfte Zählscheibe von links nach rechts, die zweite und vierte Zählscheibe von rechts nach links. 
Die erste Zählscheibe hat eine allmählich fortschreitende, eine schleichende Bewegung; an dem vor 
ihr befindlichen Ausschnitt im Gehäuse des Zählwerkes ist in der Mitte ein Zeiger fest angebracht; 
maßgebend ist derjenige Theilstrich auf der Zählscheibe, der hinter diesem Zeiger 
sichlbar wird. Bei den anderen Zählscheiben ist ein solcher Zeiger nicht vorhanden; ihnen ist 
springende Bewegung ertheilt und es gilt stets diejenige Ziffer, welche bereits die Mitte des Aus- 
schnitts erreicht oder überschritten hat, und zwar so lange, bis die nächsthöhere Ziffer 
die Mitte des Ausschnitts erreicht hat. So oft eine Trommelkammer sich entleert, rückt die 
erste Zählscheibe um 62/3 Liter weiter. Sobald 15 Kammerentleerungen stattgefunden haben, hat 
die erste Zählscheibe eine volle Umdrehung vollendet und wieder ihre Anfangsstellung 00 (100) 
erreicht. Zugleich ist die zweite Zählscheibe um eine Einheit weiter gerückt, diese Scheibe zählt also 
die Hunderte von Litern. Sobald ferner die zweite Scheibe eine Umdrehung vollendet hat, und 
die Zahl 0 (10) wieder in die Mitte gerückt ist, springt die dritte Zählscheibe, welche die Tausende 
zählt, um eine Einheit weiter. So geht es fort, indem die vierte Zählscheibe die Zehntausende, 
die nder und letzte die Hunderttausende von Litern des die Meßuhr durchfließenden Branni- 
weins zählt. 
Die Ablesung geschieht derart, daß man die nach obiger Ausführung maßgebenden Ziffern 
von links anfangend zu einer Zahl zusammenfaßt, wobei für die erste Zählscheibe, falls dort der 
unter dem Zeiger erscheinende Theilstrich eine Bezifferung nicht trägt, die entsprechende Zahl ein- 
zustellen ist. Erscheinen z. B. in der ersten Zählscheibe der Theilstrich, dem die Bezifferung 73½ 
zugehören würde, und im Uebrigen die Ziffern, von links angefangen, in folgender Reihe: 
7 8 9 3 
(100 000) (10 000) (1000) (100) 
so ist 789 373½⅛ Liter Branntwein abzulesen. 
Auf den mit springender Bewegung versehenen Zählscheiben erfolgt der Wechsel der Ziffern 
jedoch nicht plötzlich, es bedarf hierzu etwas mehr Zeit, als erforderlich ist, um die erste Zähl- 
scheibe um 6 ⅝/8 Liter fortzuschieben. Die Bewegung der zweiten Zählscheibe beginnt deshalb schon, 
nachdem auf der ersten Scheibe der Strich für 86 2/3 Liter vorübergegangen ist. Steht dann die 
erste Scheibe auf 93½, so sind auf der zweiten Scheibe statt einer Ziffer deren zwei je an einer 
Seite des Ausschnitts sichtbar, nämlich links die niedrigere, die bereits im Verschwinden begriffen ist, 
und rechts die höhere. Soll daher während eines solchen Wechsels abgelesen werden, so muß die 
niedrigere, die im Verschwinden begriffene, Ziffer zur Ablesung kommen. Steht die erste Zähl- 
scheibe auf 93/8, während auf der zweiten Scheibe die beiden Ziffern 9 und 0 sichtbar sind, so 
hat 9 als die niedrigere zu gelten, weil 0 dann die 10 vertritt; in diesem Falle wird aber gleich- 
zeitig auch auf der dritten Zählscheibe ein Wechsel staitfinden, d. h. es werden auch dort zwei 
Ziffern, aber rechts die niedrigere (z. B. 7), links die höhere (8) erscheinen. Zur Ablesung kommt 
wiederum die niedrigere, d. h. als Ablesung der ersten drei Zählscheiben gilt: 
7 9 93 
3.= 
Der Wechsel kann sich in ähnlicher Weise noch auf die vierte und die fünfte Zählscheibe aus- 
dehnen. z 80 
Das Alkoholzählwerk, das in Abbildung 5 besonders dargestellt ist, enthält sechs Zählscheiben. 
Die erste liegt etwas höher als die übrigen; sie ist in 100 Theile getheilt, jedoch ist nur jeder 
zehnte Theilstrich beziffert. Die Bezifferung geht von 0 bis 9 und giebt ganze Liter an, während 
die nicht bezifferten Striche dazwischen zehntel Litern entsprechen. Die zweite Zählscheibe enthält 
ebenso wie alle übrigen nur die zehn Ziffern von 0 bis 9; eine volle Umdrehung der ersten Zähl- 
scheibe, d. i. ein Fortschreiten um 10 Liter, entspricht einer Forlbewegung der zweiten Scheibe um
        <pb n="753" />
        — 261* — 
eine Ziffer. Letztere giebt also die Zehner an, während die anderen Zählscheiben wiederum die 
Hunderte, Tausende, Zehntausende und Hunderttausende von Litern Alkohol zählen. Die zweite 
Zählscheibe steht durch Zahnrad und Trieb unmittelbar mit dem Alkoholrad in Verbindung, die 
erste Zählscheibe wird von der zweiten gleichfalls durch Zahnrad und Trieb mitbewegt; diese beiden 
Scheiben haben daher eine allmählich fortschreitende, eine schleichende, während die letzten vier Zähl- 
scheiben eine springende Bewegung haben. Ein Zeiger ist nur an dem Ausschnitte vor der ersten 
Zählscheibe vorhanden; bei dieser Scheibe ist stets der unmittelbar unter dem Zeiger stehende Theil- 
strich maßgebend. Bei der dritten bis sechsten Zählscheibe gilt — wie bei der zweiten bis fünften 
Scheibe des Branntweinzählwerkes — stets diejenige Ziffer, welche bereits die Mitte des Ausschnitts 
erreicht oder überschritten hat, und zwar so lange, bis die nächsthöhere Ziffer die Mitte des Aus- 
schnitts erreicht hat. Bei der zweiten Zählscheibe dagegen hat deren schleichende Bewegung zur 
Folge, daß die maßgebende Ziffer sich nur dann in der Mitte befindet, wenn unter dem Zeiger 
der ersten Scheibe der Theilstrich O steht, und daß mit dem Wachsen der Angabe der ersten Scheibe 
die maßgebende Zahl der zweiten Scheibe zur Seite rückt. Ist daher die Angabe der ersten Scheibe 
bis zu 7,0 Liter fortgeschritten, d. h. steht der Theilstrich 7 unter dem Zeiger, so befindet sich die 
maßgebende Ziffer der zweilen Scheibe schon in der rechten Ecke des Ausschnitts, während die nächst- 
höhere Ziffer von links her sich bereits der Mitte genähert hat. Uebersteigen die Angaben der 
ersten Scheibe 7, o Liter, so wird die maßgebende Ziffer auf der zweiten Scheibe schon zum Theil, 
bei Angaben über 900 Liter sogar ganz verschwunden sein, während die nächsthöhere Ziffer die Miite 
des Ausschnitts nahezu erreicht hat. 
Dies giebt für die Ablesung der ersten beiden Zählscheiben solgende Regeln: Steht der Theil- 
strich O der ersten Scheibe unter dem Zeiger oder ist er links davon sichtbar, so ist an der zweiten 
Scheibe die in der Mitte des Ausschnitts erscheinende Ziffer abzulesen. Steht dagegen der Theil- 
strich 9 oder einer der Stiriche zwischen 9 und 0 unter dem Zeiger, so ist nicht die in der Mitte 
   
  
   
   
   
              
  
  
    
      
  
    
    
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LITER. 
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C#N/OTTENSUNG. 
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des Ausschnitts auf der zweiten Scheibe sichtbare Ziffer, sondern die nächstniedrigere als Ablesung 
anzunehmen. In allen anderen Stellungen der ersten Zählscheibe gilt an der zweiten Scheibe die 
rechts von der Mitte im Ausschnitte sichtbare Ziffer. Dem ersterwähnten Falle entspricht die in 
Abbildung 5 dargestellte Stellung des Zählwerks, die Ablesung desselben ist hier 248 530,5 Liter; 
für die beiden anderen Fälle sollen die Stellungen in den vorstehenden Abbildungen A und B als 
Beispiele dienen. Die Stellung in Abbildung A geht der in Abbildung 5 kurz voraus, obwohl auf 
der zweiten ählscheibe nur die Ziffer 3 sichtbar ist, muß (nicht 39,3, sondern) 29,8 Liter abgelesen 
werden Abbildung B zeigt eine spätere Stellung an als Abbildung 5, die Ablesung ist hier 
„8 Liter. 
Jur den Fall des Wechsels bei den Zählscheiben 3 bis 6 gelten die für die Ablesung der 
Scheiben 2 bis 5 des Branntweinzählwerkes gegebenen Anweisungen, wobei zu bemerken ist, daß 
die dritte und fünfte Scheibe, ebenso wie die erste, von rechts nach links, die vierte und sechste, 
ebenso wie die zweite, von links nach rechts sich drehen. 
33“°
        <pb n="754" />
        14. Zuflußeinrich- 
tungen am 
Schwimmer= 
topfe. 
15. Ueberlaufvor- 
richtung mit 
Einsetzkasten. 
— 262 — 
31. 
Der der Meßuhr zufließende Branntwein Ke durch das Rohr EK“ ein (Abbildungen 1 und 2) 
und gelangt zunächst in die Dose E. Diese ist durch den Einsatz e in zwei Theile getrennt. Bis 
nahezu auf den Boden des inneren Theiles reicht das in den Topf 7 führende Rohr 5; nach oben 
erweitert sich die Dose zu einem flachen Sammelcylinder 4 und findet in dem aufsteigenden Rohre a 
unmittelbare Fortsetzung a endet in einem den Topf 7 überragenden Aussatzbecken 4, von dem 
aus das Rohr c nach unten in den Topf führt (vergl. insbesondere Abbildung 1). Oberhalb des 
Cylinders 4 findet sich ein ähnlicher flacher Cylinder B mit rohrartigem, nach unten durch 4 in 
den Einsatz e reichenden Stutzen, der das Rohr ? umschließt; das letztere sieht durch zwei Löcher 
mit dem Cylinder B und dessen Fortsatz in Verbindung. Die in den Topf 7 führenden Rohre b 
und c enden im Innern des Topfes in zwei ringförmige Rohre, die Schlangen a# und ch, die 
auf ihrem Umfange mit Oeffnungen versehen sind, wie Abbildung 1 sie andeutet. Etwa in der 
Mitte zwischen diesen beiden Schlangen soll der Schwimmer 77 schweben. 
Der Zweck dieser Einrichtung ist, eine Durchmischung der Flüssigkeit in dem Schwimmertopfe 
zu erzielen. Ihre Wirksamkeit ist folgende: Gesetzt, der Topf und die Zuleitungen, also auch die 
Dose und die Cylinder 4 und 3, seien mit Branntwein von einer gewissen Stärke gefüllt und es 
fließe durch das Einflußrohr K“ Branntwein zu, der alkoholärmer, also dichter ist als die bisherige 
Füllung der Dose E. Der neu zufließende Branntwein wird dann in der Dose zu Boden sinken, 
während die bisher vorhandene weniger dichte Füllung gehoben wird. Ist der dichtere Brannt- 
wein bis zum Rande der inneren Dose c gelangt, so beginnt er auch in diese zu fallen und in 
das Rohr und in den Cylinder B zu steigen. Aus diesem drückt er den leichteren Branntwein in 
das Rohr 5 und indem er zugleich in diesem Rohre austeigt, vermischt er sich mit dem darin 
befindlichen Branntwein zu einem weniger dichten Branntwein. Gleichzeitig drängt er den leichten 
Branntwein des Cylinders 4 in das Rohr a. Hiernach gelangt der leichte Branntwein der 
Dose E und des Cylinders 4 durch a in 4“ und von 4 durch c in d2 und in den Topf 7, 
um dort als leichter Brauntwein in die Höhe zu steigen, und der dichte Branntwein, vermischt mit 
dem leichten des Cylinders B durch 5 in 4’ und in den Topf 2, um dort, wenn auch verdünnt, 
aber jedenfalls immer noch dichter als der aus c22 zufließende, herabzusinken. Ist dagegen der in 
die Dose &amp; neu einfließende Branntwein alkoholreicher, also weniger dicht als die Füllung der 
Dose, so steigt er auf und nimmt überwiegend seinen Weg durch das Steigrohr a bis in das 
Aussatzbecken 4#. Von dort gelangt er durch das Rohr c von unten her in die Schlange c und 
in den Topf. Der Branntwein, der unterdessen auch in das Rohr 5. gelangt, ist der kleinere Theil 
des zufließenden und erfährt noch dadurch, daß er beim Eintritt in die Löcher des Cylinders 3 
sich mit dessen Inhalt vermischt, einen Aufenthalt, der hinreicht, dem Haupttheile den erwähnten 
Weg zu sichern. 
Demzufolge wird der alkoholärmere, also dichtere Branntwein slets von oben her durch di, 
der leichtere von unten her durch a## in den Topf eintreten; da nun der erstere das Bestreben hat, 
von oben nach unten zu sinken, der letztere von unten nach oben zu steigen, so findet um den 
Schwimmer K eine fortdauernde Durchmischung der Flüssigkeit statt und die Stellung des Schwimmers 
wird der mittleren Stärke des durch den Topf fließenden Branntweins entsprechen. 
In gleicher Höhe mit den Schlangen liegen zwei Ablaufrohre m und ## (Abbildung 1; in 
der Ansicht der Abbildung 2 werden sie durch den Topf 7 verdeckt), die sich zu dem Steigrohre # 
vereinigen; der aus überströmende Branntwein sammelt sich in dem weiteren Rohre X und fließt 
von hier durch :z in die Trommel. 
8. 32. » 
Die Geschwindigkeit des Zuflusses zum Alkoholmesser wird zwar durch die Weite des Zufluß- 
rohrs I“ und der vor ihm liegenden Leitungen in gewissen Grenzen gehalten, immerhin liegt aber 
die Möglichkeit vor, daß die Geschwindigkeit absichtlich oder in Folge grober Fahrlässigkeit so weit 
gesteigert wird, daß der in den Topf 7 einfließende Branntwein nicht schnell genug in die Trommel 
abfließen kann, demzufolge ansteigt und schließlich unvermessen überläuft. 4 
Um zu verhülen, daß der überlaufende Branntwein aufgefangen wird, und um jedenfalls zu 
bewirken, daß ein derartiger Vorgang zur Kenntniß der Steuerbehörde gelangt, ist außen am 
Topfe 7 ein kleines Ueberlaufbecken 7“ (Abbildung 2) angesetzt, das mittelst einer Aussparung am
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        — 263* — 
Rande des Topfes 7 mit diesem in Verbindung steht. Füllt sich das Becken bis zu einer gewissen 
Höhe mit Flüssigkeit, so läuft diese durch das in dem Becken in die dohe geführte Rohr 0 ab. 
Letzteres mündet unmittelbar über einem in den gemauerten Unterbau, auf dem der Alkoholmesser 
steht, eingesetzten Rohrslutzen o“ (Abbildungen 6a und 60), der sich bis zu dem Einsetzkasten &amp; fort- 
setzt. Der übergelausene Branntwein fließt in den Kasten E und, wenn dieser voll ist, in den 
Unterbau. Findet sich Branntwein im Kasten E und zugleich im Ueberlaufbecken, so ist auf ein 
Vorkommniß dieser Art zu schließen.“ *2 *ê2’ 
Um auch das Verstopfen des Abflußrohrs C (Abbildung 2) unschädlich zu machen, ist in 
den Trog C ein Heber gesetzt, der außen in Gestalt des Rohrs N sichtbar ist. Beim Verstopfen 
von □ staut sich der Branntwein in C und läuft durch den Heber F ab, so daß er wiederum 
durch den Rohrstutzen o in den Einsetzkasten E gelangt. Findet sich, ohne daß zugleich das Ueber- 
laufbecken angefüllt ist, Branntwein im Kasten E vor, so wird er in der Regel aus dem Troge 0 
errühren. 
h S. 33. 
Der Alkoholmesser wird von dem Umschlußkasten ' (Abbildungen 2 und 6) umgeben. Dieser 
besteht aus zwei Theilen; die Hinterwand, die beiden Seitenwände und die Decke bilden den einen 
Theil, den anderen bildet die Vorderwand, die sich in einen Falz der Decke einlegen läßt und in 
gleicher Weise die Seilenwände umfaßt. Die Hinterwand sowie die Vorderwand werden durch je 
zwei Scharniere an dem Jußgestelle besestigt; in Abbildung 6 sind die beiden Scharniere der 
Vorderwand /1 und 72 dargestellt, jeder Bolzen geht durch zwei an dem Umschlußkasten angenietete 
Oesen und durch einen durchbohrten Ansatz des Fußgestells. 
Der Unschlußkasten wird schließlich durch zwei stählerne Sicherungsbolzen 201 und zu- 
sammengehalten; sie sind von hinten durch die Hinterwand in die Vorderwand durchgesteckt, auf ihr 
vorderes Ende werden Flügelmuttern geschraubt. 
Der Umschlußkasten M wird wiederum von dem Zinsfturze 2 (Abbildungen 6 und 6 a) um- 
geben. Letzterer ist innen mit Oelfarbe angestrichen; bei etwaigen Anbohrungsversuchen wird der 
Anstrich an der betreffenden Stelle zerstört, so daß eine angebohrte Stelle auch nach äußerlicher 
Ausbesserung beim Abheben des Zinksturzes erkennbar bleibt. 
Der Zinksturz steht auf dem schmiedeeisernen Untersatz v (Abbildungen 2, 6 und Ga) und wird 
durch die beiden langen stählernen Bolzen ## und 22 mit diesem verbunden. Der Untersatz D trägt 
auch das Jußgestell F des Alkoholmessers; zu diesem Zwecke ragen vier kurze Bolzen 1, 2, 3, 4 
aus dem Untersatze hervor, das Jußgestell wird mit entsprechend durchbohrten Ansätzen über die 
Bolzen gesetzt und durch aufgeschraubte Muttern befestigt. (Abbildung 6 zeigt die Muttern der 
Bolzen 1 und 2, Abbildung 6b die Bolzen 1 und 4.) 
Der Untersatz T endlich ruht auf dem gemauerten Unterbau und der darin eingelassenen 
eisernen Sohlplatte S (Abbildung Ga). Letztere hat die Gestalt eines H# und ist in der Mitte durch 
eine quadratische Leiste S (Abbildungen G und 6b) um etwa 5 Millimeter verstärkt; sie hat vier 
Löcher für die Bolzen 1, 2, 3, 4, die sich von unten her mit ihren Köpfen gegen 5 anlegen. Der 
Untersatz F ist in der Mitte ausgeschnitten, so daß die Leiste ## hindurchreicht, deren Oberfläche 
dann mit der inneren Fläche von C abschneidet. 
Um den Untersatz mit der Sohlplatte und dem Unterbaue fest zu verbinden, ist in den letzteren 
der eiserne Anker &amp; (Abbildungen 6 bis 6b) von 1-förmiger Gestalt so eingemauert, daß der 
Ankerbolzen durch ein in der Mitte von # befindliches Loch hindurchragt. Das vorstehende Ende 
des Ankerbolzens ist mit einem Langloche versehen, durch dieses wird der Keil 5 getrieben, der den 
Untersatz auf die Sohlplatte niederdrückt. 
  
S. 34. 
Uunm Ablagerung von Niederschlägen in der Meßuhr und insbesondere auf dem Schwimmer 
möglichst einzuschränken, wird jeder Alkoholmesser mit einem Filter versehen, durch das aller zu- 
fließende Branntwein geführt wird. Der Branntwein kommt vom Kühlgeräthe &amp; (Abbildung 6) 
zunächst in ein weites ku#pfernes Rohr r. mit dem Lufrstutzen I# und tritt sodann in den Kupfer- 
cyhnder 3 ein. Letzterer bildet die sogenannte Vorlage und enthält gleichzeitig einen Friessack, der 
über einen weitmaschigen Drahtkorb gezogen ist. Durch dieses, in der Abbildung mit einer punktirten 
Linie angedeutete Friesfilter dringt der Branntwein und steigt in dem oberhalb angebrachten Ueber- 
lauf in die Höhe; er fließt hier über und gelangt nunmehr in die Meßuhr. Der Ueberlauf ist mit 
16. Umschluß- 
kasten, 
sturz, 
Zir 
Unte 
satz, Sohl- 
platte. 
17. Filter, 
lage. 
Vo
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        — 264* — 
einer Glasglocke überdeckt. Die Vorlage wird entweder, wie in der Abbildung, durch die Ver— 
bindungsrohre getragen oder durch einen untergestellten Fuß gestützt, oder es wird an geeigneter 
Stelle eine Rohrschelle oder dergleichen umgelegt und in die Wand eingelassen. 
In Brennereien, in denen der Branntwein stark verunreinigt abfließt, so daß ein gewöhnliches 
Jilter obiger Art nicht ausreicht, ist ein Zellenfilter (Abbildung 7) anzubringen. Der aus dem 
Kühler kommende Branntwein gelangt hier durch das U-förmig gebogene Rohrr unmittelbar in die 
mit einer Glasglocke überdeckte Vorlage; unter der Glocke mündet auch das Luftrohr (. In der 
Vorlage fließt der Branntwein über und gelangt in das die Filtersäcke z umschließende Gehäuse. 
27 solcher Säcke hängen im Umkreise neben einander. Jeder Sack hat seinen besonderen Eingang 
und bildet für sich eine Filterzelle; die Eingänge sind auf schräger Fläche angeordnet, so daß der 
Eingang zu einer Bee immer höher liegt als der Eingang zu der vorhergehenden Zelle. Der aus 
der Vorlage überfließende Branntwein läuft zunächst in diejenige Zelle, welche gerade unter dem 
Ausflusse sich befindet und deren Eingang am tiefsten liegt. Ist diese verstopft, so daß sie keine 
Flüssigkeit mehr aufnimmt, so treten die beiden nächsthöher gelegenen Zellen in Wirksamkeit und 
so fort. Um jede Stockung im Zuflusse zum Alkoholmesser zu verhüten, ist an der höchst gelegenen 
Stelle der Zelleneingänge noch ein breiter, Schlitz vorgesehen, in den ein Filtersack nicht eingehängt ist. 
Sind alle Zellensäcke so weit verunreinigt, daß der Branntwein nicht schnell genug ablaufen kann, 
so fließt er durch diesen Schlitz unmittelbar nach dem Alkoholmesser ab. Jedoch wird durch die in 
bestimmten Zeitabschnitlen vorzunehmenden Reinigungen dafür zu sorgen sein, daß dieser Fall nur 
ganz ausnahmsweise eintreten kann. — 
35. 
18. Nummer des Die Nummer, die der Alkoholmesser trägt und die im Beglaubigungsscheine (§. 3) angegeben 
Arohol- wird, ist insbesondere auf dem Topfe, seinen Zuleitungen und Ableitungen, der Trommel, dem 
messers. Schwimmer und seinem Gehänge, dem Federbocke, dem Stoßhebel, dem Fallhebel, dem Alkoholrade, 
den Schildern der beiden Zählwerke und jedem Probegewicht ersichtlich gemacht. 
8. 36. 
II. Aufslellung. Nach Ausführung der amtlichen Prüfung (§. 3) wird der Alkoholmesser vom Verfertiger unter 
1. Versendung. Aufsicht von Beamten der Normal-Aichungs-Kommission für die Versendung vorbereitet. Zu diesem 
Zwecke werden zunächst die Probegewichte in den für ihre Aufbewahrung bestimmten Blechkasten gelegt 
und wird dieser, nachdem er in Papier eingeschlagen und durch Anbringung von Dienstsiegeln der Normal- 
Aichungs-Kommission gegen unbesugtes Oeffnen gesichert worden ist, mit dem Schwimmer zusammen in 
eine kleine Kiste gestellt. Hinzugesügt werden der Schwimmerhalen, ein Hakenschlüssel zum Einstellen der 
Feder und ein Muterschtüseel Die Kiste wird gleichfalls durch Dienstsiegel der Normal-Aichungs- 
Kommission verschlossen und hierauf in eine größere Kiste gesetzt, die auch die Vorlage sowie den Einsetz- 
kasten und den diesen umschließenden Rahmen (R in Abbildung 6) enthält. Eine zweite größere Kiste 
nimmt die in einen verschnürten Sack gethane Trommel auf; durch Bettung in Holzwolle ist dafür 
gesorgt, daß sie während der Versendung sich nicht verrücken kann. Die beweglichen Theile des 
Alkoholmessers werden festgebunden und die Achsenlager millelst zwischengelegter Zeugstücke gegen 
Beschädigung durch Stöße während der Versendung geschützt. Die Kugeln der Gesperre werden 
in Papier gepackt und an das Holzstück gebunden, welches auf den Lagern der Trommelachse ruhl. 
Der Umschlußkasten wird hierauf in gehöriger Weise um die MeLbuhr gelegt und durch Beamte der 
Normal-Aichungs-Kommission mit zwei Bleien gesichert. Für das eine Blei wird eine Draht= oder 
Schnurverbindung an einem der beiden Scharniere der Vorderwand des Kastens (/1 oder 72 in 
Abbildung 6), für das andere eine ebensolche Verbindung an einem der beiden Sicherungsbolzen 
Wi oder 2c#2 angebracht. Der so verbleite Kasten wird in eine dritte Kiste gesetzt, die auch die 
Sohlplalte mit dem Anker sowie die zum Tragen der ganzen Meßuhr bestimmten eisernen Trag- 
stangen (vergl. §. 39 am Schluß) aufurmmi. In einer vierten Kiste sinden der Zinksturz und der 
Untersatz ihren Platz. 
§. 37. 
2. Ort der Auf- Die Aufstellung des Alkoholmessers (5. 5) erfolgt in der Regel in dem Raume, in welchem 
stellung. sich der Kühler befindet. Befindet sich dieser jedoch im Freien, so erhält der Alkoholmesser zweck- 
mäßig seinen Platz in dem Raume, in welchem das Brenngeräth steht. Für die Aufstellung wird 
ein Flächenraum von etwa einem Meter im Geviert an erschütterungsfreier Stelle und thunlichst
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        — 265“ — 
nahe am Kühler beziehungsweise thunlichst fern vom Brenngeräth ausgewählt. Die Oberkante 
des gemauerten Unterbaues (Abbildungen 6 und 6b), auf dem die Meßuhr zu stehen kommt, soll 
wenigstens 65 Centimeter tiefer liegen als die Unterkante des aus der Vorlage austretenden Zu- 
flußrohrs K“. Zwischen den Kühler und den Alkoholmesser wird die Vorlage 3mit dem Filter 
eingeschaltet. Der Unterbau ist so einzurichten, daß die vordere Seite der Meßuhr freiliegt und 
vom Tageslichte hinreichend erhellt wird, um die Ablesungen der Zählwerke ohne künstliche Be- 
leuchtung ausführen zu können; die hintere Seite soll mindestens 30 Centimeter von Wänden und 
anderen festen Gegenständen abstehen, damit nach dem Zurückschlagen des Umschlußkastens die 
inneren Theile der Meßuhr bequem zugänglich bleiben. Die Ausstellung in unmittelbarer Nähe 
des Brenngeräths oder der Dampfmaschine ist nur dann zulässig, wenn ein geeigneterer Platz nicht 
aufgefunden werden kann; auch ist in solchem Falle wenigstens während der Federeinstellungen 
(§§. 40 und 8) der Einfluß der vom Brenngeräth u. s. w. ausgestrahlten Wärme auf die Feder 
durch Zwischenstellen von Brettern oder dergleichen thunlichst aufzuheben. Bei der Auswahl des 
Platzes ist auch auf den Lauf der Abflußleitung Rücksicht zu nehmen. Diese Leitung muß sich so 
ordnen lassen, daß jede Stauung beim Abfließen des Branntweins aus der Meßuhr ausgeschlossen 
ist. Zu diesem Zwecke sind stärkere Krümmungen thunlichst zu vermeiden, auch ist dem Abflußrohre 
stets eine größere Weite zu geben als dem Einflußrohre. Das Abflußrohr an irgend einer Stelle 
ansteigen zu lassen, ist zu vermeiden. . 
Der Unterbau erhält eine Länge von wenigstens 103 Centimeter (4 Steine), eine Breite von 
64 (2 ½ Steine) und eine Höhe von wenigstens 45 Centimeter. Die Höhe wird, wenn genügendes 
Gefälle für den zufließenden Branntwein vorhanden ist, so gewählt, daß man die Ablesung der 
Zählwerke in bequemer Haltung sitzend ausführen kann. Die Abbildungen 6, 6a und 6b geben 
einen Anhalt für die Herstellung des Unterbaues. (In Abbildung 60b blieben die wirklichen Ab- 
messungen der Steine außer Betracht.) Der Unterbau wird aus wenigstens fünf Steinlagen er- 
richtet; der Rahmen R für den Einsetzkasten E ruht auf der fünften Lage von oben und endet 
oben in der die zweite Steinlage von oben deckenden Cementschicht. Das Rohrstück o wird in die 
oberste Steinlage so eingemauert, daß seine Mittelachse nahezu 19 Centimeter von der vorderen 
Seite des Unterbaues absteht und daß es gerade über dem Zuführungsloche des Rahmens 
endet. Der hintere Theil dieses Rahmens hat einen vorspringenden Rand, der das Herausnehmen 
des Rahmens verhindert. Unter der dritten Steinlage von oben wird der Kopf des Ankers &amp; in 
Cement gebetlet, während der Ankerbolzen durch die oberen Steinlagen geführt wird. Auf der 
obersten Steinlage wird endlich die Sohlplatte H, nachdem die Bolzen 1, 2, 3, 4 von unten her 
durch sie hindurchgesteckt worden sind, mit Cement festgelegt und mit der den übrigen Theil dieser 
Lage deckenden Cementschicht ausgeglichen. Die obere Fläche ist mit Hülse einer Wasserwaage 
wagerecht zu richten. Auf die Sohlplatte und den Unterbau setzt man schließlich gemäß der An- 
gabe im §. 33 den Untersatz 7 und verankert ihn mit Hülfe des Keiles 5. 
§. 39. 
Die einzelnen Theile des Alkoholmessers werden vor dem Aufsetzen auf den Untersatz zusammen- 
gestellt. Zu diesem Zwecke wird zunächst von der aus ihrer Kiste genommenen Meßuhr der Um- 
schlußkasten entfernt. Hierauf wird das Zuleitungsrohr 2 (Abbildung 2) abgebunden und abge- 
schraubt; ferner werden die anderen festgebundenen Theile, nämlich das Gehänge ), die Feder 0, 
der Stoßhebel 2 und der Fallhebel X gelöst und wird das die Kugeln enthaltende Papier ab- 
genommen. Ebenso löst man die Schraube, in der das hintere Achsenlager des Stoßhebels sich 
befindet (in der Abbildung nicht sichtbar), entfernt das zum Schutze dieses Lagers eingelegte Zeug- 
stück, verschiebt den Stoßhebel ein wenig nach hinten, wodurch das vordere Lager frei wird und 
nimmt auch aus diesem das Zeugstück heraus. Danach setzt man den Stoßhebel in der früheren 
Weise wieder ein; die hintere Lagerschraube wird dabei bis zum Zusammenfallen der vorgesehenen 
Marken angezogen. Hierauf werden die Zählwerke, die Bremsfeder, das vordere Lager der Achse 
des Fallhebels mit diesem und dem Alkoholrade, und die Deckplatte des vorderen Gesperres ab- 
genommen. Auch wird, nachdem die Schraube 7“ am Federbocke herausgenommen ist, die Feder O 
nach links hin völlig umgelegt, wobei sie aber nur ganz in der Nähe des Federbocks, also in der 
Nähe ihres eingespannten Endes, anzufassen ist. Endlich werden das auf den Lagern der Trommel- 
3. Unterban. 
4. Zusammen, 
setzen des 
Alkohol= 
messers.
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        5. Einstellung 
der Blattfeder. 
6. Prüfung des 
Fortschreitens 
es Alkohol= 
rads. 
— 266° — 
achse ruhende Holzftück sowie alle Zeugstücke, die diese Theile schützen, fortgenommen und die elwa 
im Innern der Meßuhr befindlichen Spähne, Korkstückchen u. s. w. sorgfältig entfernt. Hierauf 
werden die Achsenlager geölt, indem man die Lagerschalen aufhebt und die darunter befind- 
lichen Kammern mit Oel anfüllt; nach Wiedereinlegen der Lagerschalen und des in ihre 
mittlere Durchbohrung hinreichenden Dochtes — die Oelgefäße der Trommellager zeigt Abbildung 8a 
für die Trommel des Probenehmers im Schnitte — wird auf das Lager selbst noch ein wenig Oel 
gegossen. Sodann wird die ihrer Verpackung entnommene Trommel auf ihre Lager gelegt, nachdem 
die beiden hinten am Trommeleinlaufe vorgesehenen, in den Abbildungen nicht dargestellten Schrauben 
gelöst worden sind. Fermer wird das Zuleitungsrohr : eingesetzt und festgeschraubt; die beiden 
Schrauben am Einlauf in die Trommel werden eingedreht und fest angezogen. Nun wird die 
Feder wieder nach rechts zurückgelegt und die Schraube 7“ am Federbocke wieder eingedreht. 
Hierauf wird die Deckplatte von dem Gesperre im Fallhebel abgeschraubt und werden zwei Sperr- 
kugeln in die Kammern links gelegt, dann wird das Alkoholrad auf die Achse der Kurve gesteckt 
und werden die beiden anderen Sperrkugeln in die Kammern rechts gelegt; danach wird die Deck- 
platte wieder aufgeschraubt. Nunmehr wird der Fallhebel mit dem Rade in das hintere Achsen- 
lager gesteckt, das vordere davorgesetzt und an der Trogwand festgeschraubt. Sodann werden die 
letzten vier Kugeln in die Kammern des vorderen Gesperres gethan und wird letzieres mit seiner 
Deckplatte verschlossen. Endlich wird die Bremsfeder auf den Haltestift gesteckt, so daß sie den Kranz 
des Alkoholrads umfaßt. 
Nach dem der Alkoholmesser in dieser Weise zusammengesetzt worden ist, wird er auf den 
Untersatz 7/ gestellt, so daß die Bolzen 1, 2, 3, 4 durch die entsprechenden Ansätze des Jußgestells # 
hindurch reichen, und es werden die Muttern auf die Bolzen aufgedreht. Zum Anheben der Meß- 
uhr bedient man sich der drei eisernen Tragstangen, deren längste durch die im Fußgestlell unterhalb 
des Topfes 7 vorhandenen Durchbohrungen (Abbildung 6) gesteckt wird, während für die beiden 
anderen Stangen zu beiden Seiten des Ausflusses E Löcher sich vorfinden. 
Die Trommel wird so gedreht, daß ein Flügel des Kleeblatts seine höchstmögliche Stellung 
einnimmt. 
8. 40. 
Zum Zmwecke der richtigen Einstellung der Blatlseder werden die Probegewichte für 0 Prozent 
angehängt und es wird die Feder mit den beiden Schrauben ! und 7 am Federbocke so gestellt, 
daß der Stoßhebel genau auf 0 zeigt. Hierauf werden die Probegewichte für 100 Prozent ange- 
hängt. Zeigt jetzt der Stoßhebel, wenn man die Kurve durch Drehen der Trommel gegen ihn 
anlegt, genau auf 100, so ist die Einstellung der Feder beendet und richtig, falls auch beim An- 
hängen der Probegewichte für 80 Prozent der Stoßhebel genau auf 80 zeigt. Steht der Stoßhebel 
eim Anhängen der Gewichte für 100 Prozent nicht genau auf 100 ein, so ist die Länge der Feder 
zu verändern. Zu dem Zwecke wird, je nachdem der Stoßhebel über oder unter 100 stand, nach 
Lösung der Gegenmutter ½c“ die Tragmutter ½u des Gehänges so lange nach dem Federbocke hin 
oder von ihm fort gedreht, bis der Stoßhebel nach Festschraubung der Gegenmutter ½“ genau 100 
anzeigt. Sodann muß man sich überzeugen, ob der Stoßhebel beim Anhängen der Gewmichte für 
0 Prozent noch genau auf 0 zeigt. Ist dies nicht mehr der Fall, so sind die beiden Verrichtungen 
an den Schrauben k7, !“ und den Muttern r, ¼" so lange zu wiederholen, bis beim Anhängen der 
Gewichte sowohl für 0 als für 100 Prozent der Stoßhebel genau auf 0 beziehungsweise 100 ein- 
steht. Zuletzt prüft man jedesmal noch die Richtigkeit der Einstellung des Stoßhebels durch An- 
hängen der Gewichte für 80 Prozent; weist der Stoßhebel dabei nicht genau auf 80, so ist die 
vorstehend angegebene Justirung zu wiederholen. 
Bei der Einstellung der Feder ist sorgfältig darauf zu achten, daß die Stellschrauben 7 und 7 
sowie die Gegenmutter ½“ fest angezogen werden, und daß, bevor die Gewichte für 100 oder 
80 Prozent abgenommen werden, die Trommel so gedreht wird, daß die Rolle auf einem hoch- 
stehenden Flügel des Kleeblatts ruht. · 
§.41. 
Nach Berichtigung der Federstellung wird das Alkoholzählwerk eingesetzt und so weit nach 
rechts geschoben, daß eine der beiden der Meßuhr beigegebenen geränderlen Schrauben am unteren 
Ansatze dieses Zählwerkes (Abbildung 2) eingeschraubt werden kann. In dieser Stellung soll das 
Triebrad auf der Buchse des Alkoholrads K in das Zählwerk eingreifen; man überzeugt sich hiervon
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        — 267* — 
durch Drehen des Alkoholrads (nach links), wodurch eine Bewegung der ersten Zählscheibe hervor- 
gerufen werden muß. Hierauf werden die Probegewichte für 100 Prozent wieder angehängt, das 
Alkoholzählwerk wird abgelesen und die Ablesung vermerkt, sodann wird die Trommel von rechis 
nach links unter Vermeidung jeglicher Rückwärtsbewegung und jedes hefugen Zusammen- 
stoßens von Stoßhebel und Kurve vorsichtig fsünfmal vollständig umgedreht. Die Zahl der Um- 
drehungen läßt sich leicht dadurch festslellen, daß die Kurve sich fünfgehnmal an den Stoßhebel 
anlegen und wieder von ihm entfernen muß. Da der Raumgehalt der Trommel 20 Liter beträgt 
und, bei Einstehen des Stoßhebels auf 100, das Alkoholzählwerk mit dem Branntwemzählwerke 
gleichzählt, so muß nach fünf vollen Trommelumdrehungen das Alkoholzählwerk gerade um 100 Liter 
fortgeschritten sein. Doch ist eine Abweichung von 0,55 Liter gestattet. Es ist noch besonders darauf 
hinzuweisen, daß durch die geringste Rückwärtsdrehung der Trommel fehlerhafte Mehrangaben des 
Alkoholzählwerkes hervorgerufen werden. Daher empfiehlt es sich, wenn bei der Prüfung größere 
Mehrangaben des Zählwerkes als O5 Liter gefunden werden, das Verfahren zunächst noch zweimal 
zu wiederholen; erst wenn sich dreimal ganz dasselbe Resultat ergiebt, ist anzunehmen, daß das 
Zählwerk wirklich zu viel zählt, daß also die Uebertragung der Stoßhebelstellung auf das Alkoholrad 
seit der amtlichen Beglaubigung unrichtig geworden ist. 
§. 42. 
Hierauf wird das Branntweinzählwerk eingesetzt und werden die beiden Zählwerke auf 0 gestellt. 
Zu letzterem Zwecke wird zunächst das Branntweinzählwerk nach Lösung seiner Halteschrauben 
so weit nach rechts geschoben, daß die zweite der beigegebenen geränderten Schrauben am rechten 
Ansatze dieses Zählwerkes eingeschraubt werden kann; hierauf wird letzteres festgeschraubt. Dagegen 
wird das Alkoholzählwerk gelöst und nach Herausnehmen der hier eingeschraubten geränderten 
Schraube nach links geschoben, so daß der auf dem Alkoholrade befindliche Trieb nicht mehr eingreift. 
Ferner wird die Kurve X nach links zurückgelegt und an dem Gestelle festgebunden. Hierauf wird 
durch Drehen der zweiten Zählscheibe das Alkoholzählwerk auf 999 975,0 eingestellt. Durch Drehen 
der Trommel wird sodann das Branntweinzählwerk auf 999 950 gebracht und dabei darauf geachtet, 
daß in dieser Endlage ein Flügel des Kleeblatts K seine höchstmögliche Stellung einnimmt. Nunmehr 
wird die Kurve X wieder losgebunden und der Fallhebel auf das Kleeblatt niedergelassen, dann 
wird das Alkoholzählwerk eingerückt und seine geränderte Schraube eingedreht und werden die 
beiden Befestigungsschrauben angezogen Hierauf hängt man die Probegewichte für 100 Prozent 
an und dreht die Trommel um eine volle Umdrehung, d. h. so lange, bis die Kurve sich dreimal 
an den Stoßhebel gelegt und ebenso oft wieder von ihm entfernt hat. Hiernach steht das Brannt- 
weinzählwerk auf 000 000, das Alkoholzählwerk auf 999 995,6 ein. Letzteres wird endlich durch 
vorsichtiges Drehen des Alkoholrads auf 000 000 eingestellt. Die Probegewichte werden abgenommen. 
Nunmehr gießt man von der Vorlage aus Branntwein oder, wenn solcher nicht zur Verfügung 
steht, Wasser so lange in den Alkoholmesser, bis die Flüssigkeit im Topfe über der oberen Schlange 
steht. Durch Besichtigung der Flanschenverbindungen auf etwa durchdringende Flüssigkeit vergewissert 
man sich, ob sie dicht halten. Ist dies nicht der Fall, so sind die Schrauben der Flanschen stärker 
anzuziehen und, falls dieses nicht genügt, andere Dichtungsscheiben einzusetzen. Zuletzt wird der 
Schwimmer, nach Einhängung seines Drahthalens, auf hoher Kante gehallen, vorsichtig in den 
Topf gesenkt, so daß jedes Ansetzen von Luftblasen vermieden wird, und an die Feder gehängt. 
8. 43. 
Nachdem man alle sechs Probegewichte in Papier gewickelt, in den für sie bestimmten Blech- 
kasten wieder eingelegt und diesen neben dem Troge C aufgestellt hat, schreitet man zur Verschließung 
der Meßuhr. Hierzu werden die beiden Theile des Umschlußkastens N’ (Abbildung 6) auf das 
Fußgestell 4Fso aufgebracht, daß die Scharnierbolzen ('’ und 72) vorn und hinten eingesetzt werden 
können. Der Kasten W7 wird dann zusammengeschoben, die Sicherungsbolzen 2# und r6z werden 
von hinten her eingezogen und vorn mit ihren Flügelmuttern versehen. Wenn der Raum hinter 
der Meßuhr nicht ausreicht, werden die Bolzen 1c1 und 2c2 schon vor dem Aussetzen des Kastens 
in dessen Hinterwand eingezogen. 
Außer einem Bleie an der Flansche des Einflußrohrs sind in der Regel vier Bleie am 
Umschlußkasten anzulegen. Zwei Bleie entfallen auf die Bolzen ro und 202; die Bolzenköpfe, 
Bolzenenden und die Flügelmuttern sind mit Durchbohrungen versehen, für jeden Bolzen wird eine 
34 
7. Einslellung 
der Zähl- 
werke, Befi 
lung des To 
ses und Ei 
hängung d 
Schwimmer 
8. Verschließu: 
und Verb 
ung des Al 
holmessers.
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        — 268* — 
Schnur durch die Mutter, das Bolzenende und den Bolzenkopf gezogen, so daß sie in der Richtung 
der Bolzen doppelt liegt. Jeder der beiden anderen Bleiverschlüsse verbindet je zwei Scharniere mit 
den Mutiern der Fußgestellbolzen. Abbildung 6 deutet die Verbindung an der Vorderwand des 
Kastens an. Die Scharnierbolzen sind am Ende durchbohrt; durch die Durchbohrungen sind kurze 
— in der Abbildung der Deutlichkeit wegen weggelassene — Stifte gesteckt, die auf der einen Seite 
Köpfe tragen und auf der anderen gelocht sind; durch diese Löcher, sowie durch geeignete Durch- 
bohrungen an den Muttern der Fußgestellbolzen wird die Verbleiungsschnur gezogen. 
Nach Ausführung der Verbleiung wird der Zinksturz 2 über den Kasten W gestülpt und durch 
die von vorn einzusteckenden Bolzen 2#: und 2 (Abbildung Ga) an den Untersatz V befesligl Die Enden 
dieser Bolzen sind mit Löchern versehen und ebenso trägt der aufrecht stehende Rand des Unter- 
satzes geeignete Durchbohrungen; durch diese und das entsprechende Bolzenloch wird wiederum je 
eine Verbleiungsschnur gezogen. 
Hierauf wird die Thür des Rahmens R durch Anlegung zweier Bleie verschlossen. 
Endlich erhalten die Vorlage und die Flanschenverbindungen zwischen Kühler und Meßuhr 
den allgemein vorgeschriebenen Blei= und Kappenverschluß. 
  
F. 44. 
9 Berhandlung Wird eigenthümlicher örtlicher Umstände wegen die Ausführung einer der in den vorstehenden 
in besonderen Bestimmungen gegebenen Anweisungen unmöglich, so ist außer der Hauptverhandlung (§. 5) hierüber 
Fällen. eine besondere Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamt einzureichen, das darüber an die 
Direktivbehörde berichtet. Gleiches gilt, wenn die Beamten, welche die Aufstellung bewirken, eine 
Beschädigung oder einen Mangel am Alkoholmesser oder eine Unregelmäßigkeit in seinem Gange 
bemerken. 
S. 45. 
III. Reinigung; Bei der Reinigung des Alkoholmessers wird zunächst der Stand der Zählwerke abgelesen und 
Aufer,un. aufgeschrieben und nach Entfernung des Zinksturzes und der vorderen Wand des Umschlußkastens #7 
setung. und nach Ueberkippen des Umschlußkastens der Schwimmer aus dem Gehänge ausgehakt, vorsichtig 
I. Reinigung des aus dem Topfe genommen und auf seine äußere Beschaffenheit untersucht, wobei auf etwa vor- 
Alkohol- handene Flecke und deren Färbung sowie auf Formveränderungen (Beulen) zu achten ist. Sodann 
Vellebr, sund wird der Schwimmer in reinem Wasser abgespült, mit einem Tuche sauber abgewischt, in weiches 
der Vlatedg. unbedrucktes Papier gewickelt und in eine starke, mit entsprechender Aufschrift versehene Kiste unter 
Benutzung von ganz trockenem Heu oder Stroh gepackt; die Kiste wird sicher verschlossen, verbleit 
und dem Brennereibesitzer zur Aufbewahrung an einem trockenen Orte überliefert. Schwimmer, gegen 
deren Weiterbenutzung sich Bedenken ergeben, sind nebst ihren Probegewichten nach Befinden des 
Hauptamts unter Angabe der muthmaßlichen Ursachen ihrer Veränderungen der Normal-Aichungs- 
Kommission einzusenden. 
Hierauf wird der in den Sammelcylindern 4 und 5 (Abbildung 1) enthallene Branntwein 
mit einem durch das Rohr a erngeführen Schlauche oder dergleichen und gleichfalls der Branntwein 
aus dem Topfe in ein Gefäß übergeführt und das Verbindungsrohr zwischen Vorlage und Meßuhr 
nach Lösung der Flanschenschrauben entfernt. Die Oeffnung bei K“ wird mit einem Pfropf oder 
einer vorgebundenen Pappscheibe verschlossen, ebenso das vom Topfe zur Meßtrommel führende 
Abflußrohr #K durch einen Pfropf bei K; Topf nebst Zuflußrohre werden sodann durch reichliches 
Einlassen von Wasser in den Topf ausgewaschen. Die etwa verstopften Löcher der Schlangen chue 
und c#2 werden mit einem Drahte oder einer Federpose gereinigt, das Reinigungswasser wird mit 
einem Heber oder dergleichen entfernt und der Pfropf bei K wieder herausgenommen, 
Topf nebst Rohrleitungen, soweit sie zugänglich sind, werden mit einem Schwamme oder 
Tuche sorgfällig abgewischt. Sodann werden die einzelnen Theile der Meßuhr, namentlich 
die Trommel, das Alkoholrad, das Kleeblatt, die Rolle, der Fallhebel, der Stoßhebel, die 
Blattseder durch Abwischen gereinigt, wobei jedoch eine Auseinandernahme dieser Theile nicht 
erfolgen darf. Zuletzt wird die Bremsfeder des Alkoholrads abgenommen, gereinigt und, falls sie 
schlaff geworden sein sollte, dadurch wieder gespannt, daß man sie durch die Finger zieht und dabei 
vorsichtig ihre beiden Enden nach innen biegt Ist bei der Reinigung Oel verwandt, so ist dieses 
nach der Reinigung sorgfältig zu entfernen. Die Verbindung zwischen Vorlage und Meßuhr wird 
nunmehr nach Beseitigung des Pfropfes bei K“ wieder hergestellt, die Trommel durch langsames
        <pb n="761" />
        — 269* — 
Drehen entleert und schließlich in derjenigen Stellung belassen, in der die Rolle v (Abbildung 3) 
ihren höchsten Stand einnimmt. Die Gewichte für 80 Prozent werden angehängt, sodann wird die 
Meßuhr verschlossen und der Stand der Zählwerke abgelesen. Endlich ist noch der Einsetzkasten zu 
besichtigen, nöthigenfalls zu entleeren und zu verschließen. 
Kurz vor Beginn des neuen Betriebs wird die Meßuhr, nach Prüfung der steuerlichen Ver— 
schlüsse und Ablesung der Zählwerke, geöffnet und die Lage und Länge der Feder mittelst der 
Probegewichte geprüft und erforderlichen Falles berichtigt. Die Gewichte werden dann in ihren Blech- 
kasten gelegt, der zur Seite des Troges seinen Platz findet. Es folgt eine Untersuchung der Brems- 
feder und nöthigenfalls eine Reinigung dieser sowie des Alkoholrads, des Kleeblatts und der Rolle# 
wie bei der Außergebrauchsetzung. Sodann wird der Schwimmer aus der Kiste genommen, seine 
unveränderte Beschaffenheit an der Hand der bei der Außerbetriebsetzung aufsgenommenen Verhand- 
lung festgestellt und der Topf 7 von der Vorlage aus, wenn möglich mit Branntwein, anderenfalls 
mit Wasser bis über die obere Schlange befüllt. Nachdem dann der Schwimmer in schräger Lage, 
so daß jedes Ansetzen von Luftblasen vermieden wird, vorsichtig in den Topf eingesenkt und an 
die Feder gehängt worden ist, werden die Achsenlager der Trommel geölt sowie Meßuhr und Vor- 
lage steuersicher verschlossen. 
Soll der Betrieb der Brennerei alsbald nach der Reinigung der Meßuhr fortgesetzt worden, 
so ist die betriebsfähige Wiederherrichtung der Meßuhr in unmittelbarem Anschluß an die Reinigung 
zu bewirken. Der Schwimmer wird daher nach seiner Herausnahme nicht verpackt, sondern nur 
vorläufig sorgfältig aufbewahrt. Zur Wiederbefüllung des Schwimmertopfs kann der vorher dem 
Topfe entnommene Branntwein verwendet werden, nachdem er erforderlichenfalls durch Filtriren 
von beigemengten Maisch-, Hefen- oder SchmuFtztheilen befreit worden ist. 
S. 46. 
Zur Reinigung des Filters und der Vorlage wird zunächst die Vorlage geöffuet und das in 
ihr befindliche Alkoholometer und Thermometer herausgenommen. Sodann wird die Abflußöffnung 
der Vorlage nach der Meßuhr von innen mit einem Pfropf verschlossen, damit nicht beim Heraus- 
nehmen des Filters der aus dem Rohrer (Abbildung 6) nachfließende Branntwein nebst den in 
der Vorlage zurückgehaltenen Schmutztheilen in die Meßuhr übertritt. Hierauf wird der Ueberlauf 
mit dem Drahlkorb und dem Filtersacke herausgenommen; letzterer wird abgezogen und dem 
Brennereibecitzer zur Reinigung und Aufbewahrung übergeben. Der in der Vorlage befindliche 
Branntwein wird mit einem Heber oder einer Pumpe entsernt und in einem Gefäße gesammelt. 
Sodann wird die Innenwandung der Vorlage unter Zuhülsenahme von heißem Wasser mit einem 
Schwamme oder Lappen gut ausgewischt, mit reinem Wasser abgespült und letzteres wieder entfernt. 
Statt des herausgenommenen wird ein anderer Filtersack auf den Filterkorb gezogen und darauf 
festgebunden, der erforderlichen Falles durch Filtriren gereinigtle Branntwein zurückgegossen, der Ueber- 
lauf mit dem Drahtkorb und dem Filtersack eingesetzt und der den Abfluß verschließende Pfropf ent- 
fernt. Das Alkoholometer und Thermometer werden vorsichtig wieder in die Vorlage gebracht, 
hierauf wird diese verschlossen. 
B. Der Probenehmer. 
S. 47. 
Der Probenehmer hat die Aufgabe, den in einer Brennerei erzeugten Branntwein seiner Menge 
nach zu messen sowie fortlaufend Proben davon abzusondern und anzusammeln. Zur Messung der 
Menge dient eine Meßtrommel. Die Vorrichtung zur Probeenlnahme ist an der Trommel an- 
gebracht. Der Sammelkasten für die Proben liegt im Innern des die Trommel umgebenden Ge- 
häuses, kann aber ohne Oeffnung des letzteren durch einen Ablaßhahn entleert werden. 
Abbildung 8 giebt die Vorderansicht eines Probenehmers mit theilweise durchbrochenem Zink- 
sturze und Gehäuse, Abbildung 8 aà eine Seitenansicht der inneren Theile nach senkrechtem Durch- 
schnitte des Zinksturzes, des Geäuses und einiger anderer Theile. 
S. 48. 
Die Meßtrommel des Probenehmers ist ebenso gestaltet wie die des Alkoholmessers; sie hat 
einen Raumgehalt von 20 Liter, jede ihrer drei Kammern einen solchen von 6⅜⅝ Liter. Das guß- 
34* 
2. Reinigung 
Filters un 
der Vorlat 
I. Beschreibung. 
1. Autgabe 
Probeneh= 
mers. 
2. Meßtromn 
und Gestel
        <pb n="762" />
        3. Proben- 
schöpser. 
4. Probensamm- 
ler. 
— 2707 — 
eiserne Gestell hat einen trogartigen Obertheil C und einen breiken Fuß K. Der Trog umschließt 
die untere Hälfte der Trommel und trägt die Lager für ihre Achse. Der Fuß 5“ enthält hinten 
den Zufluß # (Abbildung 8a) und vorn den Abfluß C. Der vom Kühler in den Zufluß F 
tretende Branntwein steigt in dem Kanale : in die Höhe und gelangt durch ein die Trommelachse 
theilweise umgebendes Rohrstück in den inneren Cylinder D. Der aus der Trommel ausfließende 
Branntwein fällt auf den Boden des Gestells; dieser verläuft nach rechts hin geneigt, wie Ab- 
bildung 8 andeutet; mit seiner tiefsten Stelle steht der Abfluß &amp; durch einen zu ihm rechtwinkligen 
gedeckten Kanal von viereckigem Querschnitt in Verbindung. Durch diese Anordnung ist die Ein- 
führung von Drähten durch G6 zur Störung der Trommelbewegung unmöglich gemacht. 
8. 49. 
Der Probenschöpfer wird durch die drei ausgebohrten Arme pi , eines auf die Vorder- 
wand des inneren Cylinders außen aufgelötheten Gußkörpers gebildet (Abbildung 9). Die 
äußeren Enden dieser Schöpfarme sind durch eingelöthete Platten verschlossen, die der Trommel- 
achse zugekehrten Enden sind offen. Die Verbindung zwischen den Schöpfarmen und dem inneren 
Cylinder wird durch nach innen gehende Oeffnungen al, ae, ag bewirkt, die sich in Ausbauchungen 
der Schöpfarme befinden. In Abbildung 9 ist die Vorderwand des inneren Cylinders D von 
innen dargestellt, so daß man in diese kleinen Oeffnungen hineinblickt, während die dahinter, 
auf der Außenseite, liegenden Schöpfarme durch punktirte Linien angedeutet sind. Abbildung 9a 
zeigt das Innere des inneren Cylinders und den Durchschnitt eines Schöpfarmes. 
Die im inneren Cylinder 1l) enthaltene Flüssigkeit gelangt durch den Spalt in die Trommel- 
kammer 7. Sie reicht bis zum unteren Rande der Oeffnung al und bleibt auf diesem Stande, bis 
Kammer 7 sich gefüllt hat. Ist dies geschehen, so steigt die Flüssigkeit in D so hoch an, daß sie 
durch 7# in die Kammer J7 überfließt. Dabei tritt sie, wie die gestrichelte Linie andeutet, über den 
oberen Rand von al, so daß sich nunmehr der Schöpfarm „#bis zu dieser Höhe füllt. Dreht sich 
nun in Folge der Füllung von Kammer 77 die Trommel in der durch den Pfeil angegebenen 
Richtung, so wird an über den Flüssigkeitsspiegel in D gehoben und die in H## vorhandene Flüssig- 
keit tritt bis zur unteren Kante von a# wieder nach D zurück. Der im Schöpfarme verbleibende 
Rest fließt bei der weiteren Drehung der Trommel, sobald der Arm die wagerrechte Lage über- 
schritten hat, durch den Trichter 7 (Abbildung 8a und 9a) in den Probensammler 7 ab. — 
Durch diese Einrichtung des Probenschöpfers wird bewirkt, daß die von jedem Arme abgesonderten 
Proben immer nahezu die gleiche Größe haben, wenngleich letztere etwas von der Geschwindigkeit 
des Zuflusses abhängt. Die Größe der Proben beträgt annähernd ½0600 der durch die Trommel 
geflossenen Branntweinmenge. 
50. 
Um bei der Abführung der Proben dund den Trichter 7 (Abbildung 8a) in den Proben- 
sammler 7 die Verdunstung von Alkohol einzuschränken, wird der Trichter von einer zweitheiligen 
Kapsel umschlossen, deren Hälften Xr und K hinten bis dicht an den Trichtermantel (Abbildung 8 ,), 
vorn bis dicht an die durch die Mitte des Trichters gehende Trommelachse reichen. Der untere 
Kapseltheil enthält den Eingang in den Sammler 7. 
Der Probensammler E ist zwischen der Trommel und der Vorderwand des Troges 0 
angebracht. Er ist ein Blechkasten von etwa 2.5 Liter Raumgehalt und wird durch einen, in den 
Abbildungen nicht sichlbaren Klappdeckel verschlossen. Da sein Boden geneigt ist, so kann die 
angesammelte Flüssigkeit vollständig abgelassen werden. Dies geschieht durch den Hahn 7. (Abbil- 
dung 8), der in dem sonst durch einen Kork verschlossen zu haltenden Rohre? seine Fortsetzung 
findet. Hat dieses Rohr die in der Abbildung dargestellte Lage, so ist der Hahn geschlossen, wird 
es dagegen umgelegt, so öffnet sich der Hahn und die im Sammler F enthaltene Flüssigkeit läuft 
durch das Rohr y ab. 
Um die unbefugte Enkleerung des Sammlers 5 zu verhüten, ist über den Hahn eine Schutz- 
kappe geschoben, durch die zwei in den Hahnkörper eingesetzte, oben gelochte Stifte ragen. Wird 
durch die beiden Löcher eine Schnur gezogen und verbleit, so kann die Kappe ohne Entfernung des 
Bleies nicht abgenommen werden. Die Kappe trägt zugleich einen nach oben gebogenen Arm, der 
das Rohr # in der in Abbildung 8 dargestellten Lage festhält. 
Der Probensammler vermag die Proben von etwa 6 500 Liter Branntwein aufzunehmen.
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        — 271 — 
Für einzelne Brennereien mit umfangreichem Betrieb ist der Probenehmer mit einem zweiten 
Probensammler versehen. 
§. 51. 
Die Bewegung der Trommel wird durch einen auf ihrer Achse befindlichen Trieb auf das 
Zählwerk V (Abbildung 8a) übertragen. Das Zählwerk enthält vier Zählscheiben, im Uebrigen ist 
es ebenso eingerichtet wie das Branntweinzählwerk des Alkoholmessers (§. 29). Für die Ablesung 
der Zählscheiben gelten die für das Branntweinzählwerk des Alkoholmessers gegebenen Anwei- 
sungen. 
8. 52. 
Der Probenehmer wird vnn der Umschlußkappe 7 umgeben, die mit dem Troge 0 durch die 
Bolzen 201 und 21#02 verbunden wird und zur Ablesung des Zählwerks einen mit Glas gedeckten 
Ausschnitt enthält. ssisx 6 
Der Fuß F des Gestells steht auf dem schmiedeeisernen Untersatz J, auf dem zugleich der 
Zinksturz 2 ruht. Die langen Bolzen ## und 22 verbinden den Zinksturz mit dem Untersatze. 
enthält einen vergitterten Ausschnitt, der unmittelbar vor dem Glaseinsatze der Kappe „# liegt. 
Das Gestell F wird auf dem Untersatz UT durch die vier Bolzen 1, 2, 3, 4 gehallen, die 
durch F in den Unterbau reichen. Im Troge ist ein Ueberlaufrohr V angebracht, das unmittel- 
bar über dem Untersatz endet und die Flüssigkeit, die sich etwa im Troge anstaut, auf den 
Untersatz leitet. 
§. 53. 4 
Staut sich die Flüssigkeit in dem Troge in dem Maße an, daß sie durch das Ueberlaufrohr 
nicht vollständig abfließt, so kann sie in den Probensammler eintreten und dadurch die Stärke der 
darin vorhandenen Probe verändern. Um einen solchen Fall zur Kenntniß der Steuerbehörde zu 
bringen, ist an der Innenwand des Troges ein Blechkästchen F angebracht. Dieses hat in seinem 
Klappdeckel eine Oeffnung, die etwas höher liegt als die Mündung des Ueberlaufrohrs, aber etwas 
tieser als der Rand des Probensammlers, so daß die Flüssigkeit, ehe sie in letzteren treten kann, 
zunächst das Ueberlaufkästchen füllen muß. 
§. 54. 
Filter und Vorlage sind ebenso eingerichtet wie beim Alkoholmesser (§. 34). 
§. 55. 
Nach Ausführung der amtlichen Prüfung (§. 3) wird der Probenehmer vom Verfertiger unter 
Aussicht von Beamten der Normal-Aichungs-Kommission zur Versendung vorbereitet. Hierzu wird 
auf die beiden Achslager der Trommel, ohne daß die Trommel abgenommen wird, je ein schmales 
Blechplättchen durch zwei Schrauben befestigt; die beiden Plättchen drücken mit einer Unterlage von 
Pappe auf die Achse und verhindern dadurch die Bewegung der Trommel. Nachdem sodann das 
Zählwerk aus dem Eingriffe mit dem Triebe an der Trommelachse ausgerückt und die zum Zähl- 
werle gehörige geränderte Schraube an der Schutzkappe des Hahnes (Abbildung 8) festgebunden 
worden ist, wird die Umschlußkappe aufgesetzt und einer der eingeschobenen Bolzen ##1 und 2##2 
durch Beamie der Normal-Aichungs-Kommission verbleit. Der so gesicherte Probenehmer wird auf 
den Untersatz gestellt, mit dem Zinksturz überdeckt und nebst den vier Bolzen in einem Lattenver- 
schlage versandt. Die Vorlage mit dem Filter wird in einer Kiste beigesügt. 
!½m1 S§. 56. 
Für die Wahl des Aufstellungsorks gelten im Allgemeinen die im §F. 37 für den Alkohol- 
messer gegebenen Anweisungen, doch reicht es aus, die Oberkante des Unterbaues nur 35 Centi- 
meter tiefer zu legen als die Unterkante des aus der Vorlage austretenden Zuflußrohrs. Zwischen 
Kühler und Probenehmer ist die Vorlage mit Filter einzuschallen. Der Unterbau erhält eine Länge 
von wenigstens 77 Centimeter (3 Steine) und eine Breite von 64 Centimeter (2½ Steine) und, 
wenn angängig, eine Höhe von wenigstens 45 Centimeter. 
5. Zählwerk. 
6. Umschluß- 
lappe, Zin 
sturz, Unte 
sat. 
7. Ueberlaufkä 
chen. 
8. Filter und 
Vorlage. 
I. Aufstellung. 
1. Versendung 
2. Ort der ?D 
stellung 
Unlterbau.
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        3. Aufstellung 
und Ver— 
schließung. 
4. Untersuchung 
der Schöpf- 
einrichtung. 
III. Reinigung. 
1. Reinigung des 
Probe- 
nehmers. 
– 272 — 
In den Unterbau werden die vier Bolzen 1, 2, 3, 4 eingemauert, wobei die Lage der zu- 
gehörigen Löcher im Untersatz F als Anhalt dient. 
§. 57. 
Der Unterbau wird nach einer Wasserwaage wagerecht gerichtet, dann wird der Untersatz ½ 
darauf gebracht und auf diesen das Gestell so gesetzt, daß die Bolzen 1, 2, 3, 4 durch die für sie 
bestimmten Bohrungen reichen; auf die Bolzen werden dann die Muttern geschraubt. Nachdem 
man sich überzeugt hat, daß auch der Fuß I“ wagerecht liegt, werden die Kappe V und die 
beiden Schutzplättchen an den Lagern der Trommelachse abgenommen. In die beiden seitlichen 
Durchbohrungen der Lagerschalen (F. 39) sowie auf die Lager selbst wird reichlich Oel gegossen. 
Nunmehr wird das Zählwerk nach links bis zum Eingriffe geschoben und die beigegebene geränderte 
Schraube eingeschraubt; endlich wird durch Drehen der Trommel das Zählwerk auf 00 000 ge- 
bracht und die Umschlußkappe auf dem Troge befestigt. Nachdem ferner die Rohrverbindungen, 
einerseits mit der Vorlage und dem Kühler, andererseits mit der Abflußleitung hergestellt und, 
soweit erforderlich, mit Bleien und zu verbleienden Blechkappen gesichert worden sind, werden noch 
an der Flansche des Einflußrohrs k und an der Schutzkappe des Hahnes sowie an den 
Gestellbolzen 1, 2, 3, 4 und Bolzen 26## und 2c2 Bleie angelegt. Zu diesem Zwecke sind sowohl 
die Bolzenmuttern wie auch die zur Aufnahme der Bolzen bestimmten Flanschen des Troges C und 
der Kappe durchbohrt; die Verbleiungsschnüre werden in der durch Abbildung 8 angedeuteten 
Weise eingezogen. Die Muttern der vier Gestellbolzen werden durch eine einzige Verbleiungsschnur 
verbunden. 
Nunmehr erübrigt noch, den Zinksturz über den Probenehmer zu setzen, die Bolzen ## und 2: 
von vorn einzuschieben und sie, gemäß der in Abbildung 8 a für den Bolzen ei gegebenen Dar- 
stellung, zu verbleien. 
§. 58. 
Zur Kontrolirung der Wirksamkeit der Schöpfeinrichtung (§. 10) ist die Menge der abgelassenen 
Proben genau zu messen und ihr Verhältniß zu der nach der Anzeige des Zählwerkes durch den 
Probenehmer geflossenen Branntweinmenge sestzustellen. Weicht das Verhältniß von dem in 
früheren Fällen durchschnittlich gefundenen um mehr als ein Zehntel des Betrags des letzteren ab, 
so werden die Ausflußöffnungen der Schöpfarme auf eine etwaige Verschmutzung oder sonstige 
Veränderung untersucht und gereinigt. Man entfernt mit einem Holzspahn oder einer Federpose den 
an den Ausflußöffnungen etwa haftenden Schmutz, leitet, wo angängig, Dampf in sie ein und spüll 
mit heißem Wasser nach. Zeigt sich trotz der Reinigung auch bei der nächsten Branntweinabnahme 
eine erhebliche Abweichung, so ist an das Hauptamt zu berichten. 
8. 59. 
Bei der Reinigung des Probenehmers werden das Zählwerk und die obere Kapselhälfte K 
abgenommen und die am Einlaufe befindlichen Halteschrauben der Trommel enitfernt. Dann hebt 
man die Trommel vorsichtig heraus und legt sie mit der flachen Seile so in ein geeignetes Gefäß, 
daß die Achse, um ihre Verbiegung zu vermeiden, zwischen zwei auf den Boden des Gefäßes 
hochkant gestellte Backsteine zu liegen kommt. In dem Gesäße bereitet man eine starke Sodalösung 
und läßt soviel heißes Wasser zu, daß dieses etwa eine Handbreit über der Trommel steht. 
Nachdem die Trommel in diesem Wasser 1 bis 2 Stunden geblieben ist, wird sie heraus- 
genommen, vollständig entleert, mit kaltem Wasser abgespült, trocken gerieben und wieder in die 
Meßuhr eingesetzt. 
Noch wirksamer ist die Reinigung durch Dampf, den man miteelst eines passenden Rohres 
oder Schlauches von der Maschine oder dem Kessel aus in die aufrecht gestellte Trommel, und 
zwar am besten in ihren Einlauf, so lange leitet, bis das sich sammelnde Wasser klar abläuft. 
Diese Reinigung hat sich auf alle drei Kammern zu erstrecken, die Trommel ist deshalb so zu 
drehen, daß jeder ihrer Ausflußschlitze sich je einmal unten befindet. Hiernach wird der außen 
anhaftende Schmut abgewischt, die Trommel mit kaltem Wasser abgespült und wieder in die 
Meßuhr eingesetzt. Oxydflecke werden mit Oel so gut wie möglich entfernt, ebenso Nostansätze an 
der Trommelachse. In die Schalenlager der Trommelachsen ist reichlich Oel zu gießen. Vor
        <pb n="765" />
        — 273* — 
Wiedereinsetzung der Trommel ist, falls die Dichtungsscheibe am Einlaufe nicht unversehrt ist, eine 
neue Scheibe aufzulegen. Diese Reinigung ist im Anschluß an eine Branntweinabferligung vor- 
zunehmen. Bei Brennereien, die innerhalb des Jahres nicht viel länger als sechs Monate im 
Betriebe sind, genügt es, daß die Reinigung der Trommel nur zu Ende der Betriebszeit vor- 
genommen wird. Zeigen die inneren Wandungen des Troges und der Umschlußkappe der 
Mefuhr stärkere Ansätze von Rost, so sind sie nach Entfernung des Rostes mit Asphaltlack 
zu streichen. 
S. 60. 
Bei Reinigung des Filters und der Vorlage ist gemäß §. 46 zu verfahren. 
2. Reinigung de 
Filters und d 
Vorlage.
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        <pb n="767" />
        — 215* — 
Anlage 1. 
(M. O. 5. 5.) 
Verhandlung über Aufstellung eines Alkoholmessers. 
Verhandelt Baumbach, den g#cu Seplember 1899. 
Anwesend: 
1. der Brennereibesitzer Herr Rübesam, 
2. der Brennereiführer Herr Schäfer, 
3. der Oberkontroleur Hartung, 
4. der Steueraufseher Mangold. 
In der Brennerei des Herrn Rübesam hier soll zur Feststellung des in ihr erzeugten Branntweins 
ein Siemensscher Alkoholmesser mit gewöhnlichem Filter aufgestellt und vom 1en Oktober 1899 ab in 
Gebrauch genommen werden. Diese Meßuhr trägt die Nummer 1345, ist unter gutem Verschlusse der 
Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission hier eingetroffen und steht zur Ausstellung bereit. 
Als geeigneter Aufstellungsort wurde ein vom Kühler 50 Centimeter und vom Brenngeräthe 4 Meler 
entfernter, in der Nähe des westlichen Fensters der Brennstube befindlicher und von allen Seiten 
zugänglicher Platz bestimmt. Man stellte fest, daß der ausgewählte Platz auch während des Betriebs der 
Brennerei erschütterungsfrei ist. 
An diesem Platze wurde von Mauerwerk in fünf Steinlogen ein Unterbau aufgeführt, in welchen 
der dem Alkoholmesser beigegebene Anker sowie der Rahmen für den Einsetzkasten eingemauert wurden. 
Es wurde festgestellt, daß die Oberkante des Unterbaues 73 Centimeter tiefer liegl, als die Unterkante 
des aus der Vorlage austretenden Zuflußrohrs. Hierauf wurde der Einsetzkasten in den mit eiserner 
Thür versehenen Rahmen eingeschoben und der Brennereibesitzer sowie der Brennereiführer von dem 
Zwecke des Einsetzkastens in Kenntniß gesetzt. Nachdem sodann die eiserne Sohlplatte in die obere 
Cementschicht des Unterbaues eingelassen und in eine wagerechte Lage gebracht war, wurde der schmiede- 
eiserne Untersatz auf den Unterbau gelegt und mit diesem verankert. 
Hierauf wurde zur Aufstellung des Alkoholmessers geschritten. Seine eigentlichen Theile befanden 
sich in drei Kisten, deren in je einem Bleie bestehender Verschluß unverletzt war. Nach Oeffnung der 
Kisten überzeugten sich die Anwesenden, daß der die Haupttheile der Meßuhr enthaltende Umschlußkasten 
zwei Bleie der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission trug und daß nach Abnahme dieser Bleie auf 
dem Topfe, seinen Zuleitungen und Ableitungen, dem Gehänge, dem Federbocke, dem Stoßhebel, dem 
Alkoholrad und den beiden Zählwerken die Nummer 1345 sich vorfand. Mit derselben Nummer waren 
die Trommel, der Schwimmer und die Probegewichte bezeichnet. 
Sodann wurde die Meßuhr zusammengesetzt, auf den Untersatz gehoben, mit dem Einsetzkasten inner- 
halb des Unterbaues in Verbindung gebracht und fest an den Untersatz geschraubt, worauf die im Unter- 
baue befindliche Thür zwei Bleiverschlüsse erhielt. 
Nunmehr wurde die Verbindung der Vorlage mit dem Kühler und mit dem Einflußrohre des 
Alkoholmessers hergestellt. Die Verbindung am Kühler sowie die Vorlage wurden in der vorgeschriebenen 
Weise durch Verbleiung der Schrauben und Blechkappen unter Verschluß gesetzt. Das Verbindungsrohr 
zwischen Vorlage und Meßuhr hat zwei Flanschen, von denen jede einen Bleiverschluß und eine wiederum 
mit Bleiverschluß versehene Blechkappe erhielt. 
Hierauf wurde die Feder so berichtigt, daß der Stoßhebel bei Anhängung der drei Paar Probe-- 
gewichte die drei entsprechenden Stärken 100, 80 und 0 Prozent an der Kurve genau anzeigte. Dabei 
wurden die Schrauben am Federbocke sowie die Muttern an dem Federende sest angezogen. Sodann 
35
        <pb n="768" />
        – 2767 — 
wurde nach Anhängung der Probegewichte für 100 Prozent die Trommel vorsichtig fünfmal vollständig 
umgedreht und hierbei ein Fortschritt des Alkoholzählwerkes um 100, Liter gefunden, welcher Betrag von 
100 Liter nicht um mehr als 0,25 Liter abweicht, demnach zu Anständen keine Veranlassung giebt. 
Es wurden nunmehr beide Zählwerke auf 0 eingestellt, die geränderten Schrauben an den Zähl- 
werkskappen eingesetzt und die Achsenlager der Trommel mit Oel versehen; ferner wurden die 
Probegewichte abgenommen und nach Füllung des Topfes von der Vorlage aus mit Branntwein bis 
über die obere Schlange der Schwimmer an die Feder gehängt. 
Hierauf wurde der Umschlußkasten der Meßuhr geschlossen; die Sicherungsbolzen wurden durch- 
geführt und mit zwei Bleien versehen. Ferner wurden die Scharniere, die den Kasten mit dem Fuß- 
gestell, und zugleich die Bolzen, die das letztere mit dem Unterbaue verbinden, durch zwei Bleie gesichert. 
Endlich wurde der Zinksturz über den Umschlußkasten gestellt und gleichfalls mit zwei Bleien verschlossen. 
Rübesam, Schäfer, 
Brennereibesitzer. Brennereiführer. 
Hartung, Mangold, 
Oberkontroleur. Steueraufseher.
        <pb n="769" />
        — 277* — 
Anlage 2. 
(M. O. S. ö.) 
Verhandlung über Aufstellung eines Probenehmers. 
Verhandelt Langenhain, den 2 11 Mai 1900. 
Anwesend: 
1. der Brennereibesitzer Herr Werner, 
2. der Brennereiführer Herr Ernst, 
3. der Oberkontroleur Riemann, 
4. der Steueraufseher Schilling. 
In der Brennerei des Herrn Werner hier soll zur Feststellung des in ihr erzeugten Branntweins 
ein Siemensscher Probenehmer mit gewöhnlichem Filler aufgestellt und vom 1½n Juni d. J. ab in Ge- 
brauch genommen werden. Diese Meßuhr trägt die Nummer 926 und steht zur Aufslellung bereit. 
Als geeigueter Ausstellungsort wurde ein vom Kühler 1 Meter und vom Brenngeräthe 3 Meter 
entfernter, in der Nähe der Thür der Brennstube befindlicher und von allen Seiten zugänglicher Platz 
bestimmt. 
— An diesem Platze wurde von Mauerwerk in drei Steinlagen ein Unterbau austeführt in den die 
Bolzen des Probenehmers eingemauert wurden. Es wurde festgestellt, daß die Oberkante des Unterbaues 
46 Centimeter liefer liegt, als die Unterkante des aus der Vorlage austretenden Zuflußrohrs. Nachdem 
die obere Fläche in eine wagerechte Lage gebracht worden war, wurde der eiserne Untersatz darauf 
gehoben, die Meßuhr auf diesen gestellt und mit Hülfe der Bolzen mit dem Unterbaue fest verbunden. 
Hierauf überzeugten sich die Anwesenden, daß die Umschlußlappe ein Blei der Kaiserlichen Normal- 
Aichungs-Kommission trug sowie, nach Abnahme dieses Bleies und der Kappe, daß auf der Trommel 
und dem Zählwerke die Nummer 926 sich vorfand. Nachdem der Brennereibesitzer und der Brennerei- 
führer von dem Zwecke des Ueberlaufkäsichens in Kenntniß gesetzl worden waren, wurden die beiden 
Schutzplättchen an den Lagern der Trommelachse abgeschraubt und in diese Lager reichlich Oel gegossen; 
ferner wurde die geränderte Schraube eingesetzt und das Zählwerk auf 0 eingestellt. Sodann wurde die 
Verbindung der Vorlage mit dem Kühler und mit dem Einflußrohre des Probenehmers hergestellt. Die 
Verbindung am Kühler sowie die Vorlage wurden in der vorgeschriebenen Weise durch Verbleiung der 
Schrauben und Blechkappen unter Verschluß gelegt. Das Verbindungsrohr zwischen Vorlage und Meßuhr 
hat eine Flansche, die einen Bleiverschluß und eine gleichfalls verbleite Blechkappe erhielt. 
Hierauf wurde die Umschlußkappe ausgesetzt, durch die beigegebenen Bolzen mit dem Gestelle ver- 
bunden und durch zwei Bleie gesichert. Ferner wurde durch die Muttern der vier Bolzen eine Ver- 
bleiungsschnur gezogen und diese mit einem Bleie geschlossen. Ein viertes Blei wurde an der Schutzkappe 
des Kähnes zur Ablassung der Proben angelegt. Schließlich wurde der Zinksturz über den Probenehmer 
t 
gestellt und nach Einschieben der Bolzen mit zwei Bleien verschlossen. 
Werner, Ernst, 
Brennereibesitzer. Breunereiführer. 
Riemann, Schilling, 
Oberkontroleur. Steueraufseher. 
35“
        <pb n="770" />
        — 218* —. 
Mustet 3. 
(M. O. F. 9.) 
Verhandlung über Außerbetriebsetzung eines Alkoholmessers. 
Verhandelt Baumbach, den 28n April 1900. 
Anwesend: 
1. der Brennereibesitzer Herr Rübesam, 
2. der Oberkontroleur Hartung, 
3. der Steueraufseher Mangold. 
Der in der Brennerei des Herrn Rübesam hier aufgestellte Alkoholmesser Nr. 1345 ist wegen 
Einstellung des Brennereibetriebs außer Betrieb zu setzen. 
Zunächst überzeugte man sich von der Unversehrtheit der äußeren Verschlüsse. Sodann wurde 
die Vorlage geöffnet, gereinigt und vorschristsmäßig wieder verschlossen. 
Die Ablesung der Zählwerke ergab den Stand des Branntweinzählwerkes zu 136 893⅛, den des 
Alkoholzählwerkes zu 094 675,6. Hierauf wurde der Zinksturz abgenommen und die Unversehrtheit der an 
den Sicherungsbolzen des Umschlußkastens, an den Scharnieren des Fußgestells und an der Flansche des 
Einflußrohrs angebrachten fünf Bleie festgestellt. Sodann wurde nach Herausnahme der Sicherungs- 
bolzen der Kasten geöffnet, der Schwimmer aus dem Gehänge gehakt und aus dem Topfe genommen. 
Da seine Beschaffenheit zu Bedenken keinen Anlaß bot, so wurde er nach sorgfältiger Reinigung in reines 
Papier gewickelt und in eine mit trockenem Heu gefüllte Kiste gepackt; diese wurde mit Schnur umwunden 
und verbleit, mit der Aufschrift versehen: „Schwimmer zum Alkoholmesser Nr. 1345“ und dem Brennerei- 
besitzer zur Aufbewahrung an einem trockenen Orte übergeben. Nunmehr wurde der Branntwein aus den 
Sammelcylindern und dem Topfe in einen Eimer übergeführt, die Flansche des Einflußrohrs gelöst und 
hierauf der Schwimmertopf sammt den Rohren gereinigt und trocken ausgewischt. Endlich wischte man 
die einzelnen Theile der Meßuhr, insbesondere Blattfeder, Stoßhebel, Kleeblatt, Alkoholrad, Fallhebel und 
Bremsfeder gehörig ab. Die Bremsfeder fand sich ausreichend elastisch. 
Nach Anhängung der Probegewichle für 80 Prozent an die Feder wurde die Trommel langsam 
einmal herumgedreht, so daß der noch darin vorhandene Branntwein abfließen konnte; ferner wurde die 
Verbindung zwischen Vorlage und Meßuhr wieder hergestellt und letztere vorschriftsmäßig verschlossen und 
verbleit. Am Schlusse sand sich der Stand des Branntweinzählwerkes zu 136 913½, der des Alkohol- 
zählwerkes zu 094 6916. 
Der der Vorlage, der Trommel und dem Schwimmertopf entnommene Branntwein enthielt 
8.4 aher Alkohol. Er wurde auf Antrag des Brennereibesitzers durch Ausschüttung in die Düngergrube 
vernichtet. 
Der Stand der Zählwerke vor Oeffnung und nach Wiederverschließung der Meßuhr wurde im 
Meßuhrbuche vermerkt. 
Rübesam, 
Brennereibesitzer. 
Hartung, Mangold, 
Oberkontroleur. Steuerausseher.
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        — 279 — 
Anlage 4. 
(M. O. C. 9.) 
Verhandlung über Wiederinbetriebsetzung eines Alkoholmessers. 
Verhandelt Baumbach, den 12½n September 1900. 
Anwesend: 
1. der Brennereibesitzer Herr Rübesam, 
2. der Oberkontroleur Hartung, 
3. der Steueraufseher Doehle. 
Der in der Brennerei des Herrn Rübesam hier aufgestellte Alkoholmesser Nr. 1345 ist wegen 
Wiederaufnahme des Brennereibetriebs wieder in Betrieb zu setzen. 
Zunächst wurde der Stand des Branntweinzählwerkes zu 136 913¼), der des Alkoholzählwerkes 
zu 094 691,6 ermittelt und dann, nachdem man sich von der Unversehrtheit der Verschlüsse überzeugt und 
den Zinksturz abgehoben hatte, der Umschlußkasten geöffnet. Hierauf wurden an das Gehänge der Reihe 
nach die Probegewichte für 100, 80 und O0 Prozent angehängt; dabei stellte sich die Spitze des Stoß- 
hebels auf nachstehend vermerkte Stellen der Kurve ein: 
beim Anhängen der Gewichte für 100 Prozent stand der Stoßhebel 3 Zähne oberhalb 100; 
beim Anhängen der Gewichte für 80 Prozent stand der Stoßhebel 3 Zähne oberhalb 80; 
beim Anhängen der Gewichte für 0 Prozent stand der Stoßhebel etwa 3½ Millimeter 
oberhalb 0. 
Die Feder wurde nunmehr so berichtigt, daß der Stoßhebel bei Anhängung der drei Paar 
Probegewichte die drei entsprechenden Stärken an der Kurve genau anzeigte: dabei wurden die Schrauben 
am Federbocke sowie die Muttern an dem Federende fest angezogen. Blattseder, Stoßhebel, Kleeblatt, 
Alkoholrad, Fallhebel und Bremsfeder befanden sich, wie festgestellt wurde, in brauchbarem und sauberem 
Zustande. Hierauf wurde der Topf von der Vorlage aus mit Branntwein bis über die obere Schlange 
gefüllt; der Schwimmer wurde seiner Kiste, deren Verschluß unverletzt war, entnommen und, nachdem 
man sich überzeugl hatte, daß seine Beschaffenheit zu Bedenken keinen Anlaß gab, an die Feder gehängt, 
worauf in die Achsenlager der Trommel noch reichlich Oel gegossen und dann der Kasten der Meßuhr 
geschlossen wurde. Die Sicherungsbolzen wurden eingeschoben und mit zwei Bleien versichert. Nachdem 
man sich noch überzeugt hatte, daß die Bleie an den Scharnieren des Fußgestells und an der Flansche 
des Einflußrohrs während der Nachprüfung unverletzt geblieben waren, wurde der Zinksturz über den 
Alkoholmesser gesetzt und mit zwei Bleien wieder verschlossen. Zum Schlusse wurde die Ablesung der 
Zählwerke wiederholt; man fand nunmehr den Stand des Branntweinzählwerkes zu 136 980, den des 
Alkoholzählwerkes zu 094 750,7. Der Stand der Zählwerke vor Oeffnung und nach Wiederverschließung 
der Meßuhr wurde im Meßuhrbuche vermerkt. 
Rübesam, 
Brennereibesitzer. 
Hartung, Doehle, 
Oberkontroleur. Steneraufseher.
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Branntwein-Begleitscheinordnung. 
F. 1. 
Die Branntweinbegleitscheine haben den Zweck: I. Zweck und Ar 
a) die Gestellung des unter steuerlicher Kontrole zu versendenden inländischen Branntweins ten der Brannt 
bei dem Begleitschein-Empfangsamt zur weiteren Absertigung oder die Ausfuhr von weinbegleit= 
solchem Branntwein zu sichern oder scheine. 
b) die Ausfuhr von Branntwein oder Branntweinfabrikaten des freien Verkehrs, die zur 
Ausfuhr gegen Steuervergülung abgefertigt sind, nachzuweisen oder 
Jc) die Erhebung des festgestellten Abgabenbetrags für solchen inländischen Branntwein, 
der nach erfolgler Abfertigung im freien Verkehre versandt wird, dem Begleitschein- 
Empfangsamte zu überweisen. 
Zu den unter a und b bezeichneten Zwecken dienen die Begleitscheine I, zu dem unter c bezeichneten 
die Begleitscheine ll. 
Begleitscheine I können auch über Branntwein ausgefertigt werden, der zur Besichtigung durch 
den Käufer außerhalb eines Branntweinlagers bereit gestellt werden soll. 
Für die Ausfertigung, Behandlung und Erledigung von Begleitscheinen I über zur Ausfuhr 
bestimmte Sendungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nur insoweit, als nicht die Vorschriften 
im zweiten Titel der Befreiungsordnung Abweichungen enthalten. 
8. 2. II. Aemterbefugniß 
Sämmtliche Zoll= und Steuerstellen sind zur Ausfertigung und zur Erledigung von Begleit- 
scheinen besugt, soweit nicht diese Besugniß von der obersten Landes-Finanzbehörde beschränkt wird. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen I über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagen- 
verschluß oder in Eisenbahnkesselwagen sind nur solche Amssstellen befugt, welche Abfertigungen von 
Zollgütern im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vornehmen dürfen, oder welche zur 
Absertigung derartiger Branntweinsendungen von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders 
ermächtigt sind. 
S. 3. III. Branntweinbeglei 
Ueber die ausgesertigten Begleitscheine ist ein Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsbuch nach # scein-Au 
ziser 1, äber die eingegangenen Begleitscheine ein Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch nach 55 lertigung 
Uster 2 zu führen. pfangsbm 
Für eine Amtsstelle können mehrere Ausfertigungs= und Empfangsbächer geführt werden wang 
diese sind durch Buchstaben zu kennzeichnen. 
« §4· . IV. Einrich- 
Die Einrichtung der Begleitscheine ist aus den Mustern 3 und 4 zu entnehmen; ihre Größe ## tung der 
(38 Centimeter Höhe und 48 Centimeter Breite) sowie die Farbe und Beschaffenheit des Papiers ###Degleit= 
müssen den zu den Zollbegleitscheinen gelieferten Mustern entsprechen. scheine. 
N 
5. 
Der Antrag auf Ausfertigung eines Vegl8ulSseins I ist unter Benutzung des vorgeschriebenen V. Autsertigung d 
Vordrucks (§. 4) in doppelier Ausfertigung einzureichen. ! iie auf 
Die Bezeichnung des Empfangsamts kann bis zur Vollziehung des Begleitscheins vorbehalten usfertigmn 
oder abgeändert werden. Als Empfangsamt kann auch das Ausfertigungsamt bezeichnet werden. 
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        2. Prüfung der 
Versandge- 
fäße. 
3. Abfertigung. 
4. Amtlicher 
Verschluß. 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
b) Verschluß- 
anlegung. 
c) Kunst- 
schlösser. 
5. Gestellungs- 
frist. 
6. Annahmeer= 
lärung. 
— 2907 — 
S. 6. 
Die Gefäße (Fässer, Kesselwagen, Abtheilungen von Kesselwagen u. s. w.), die zur Versendung 
von Branntwein unter Verschluß benutzt werden sollen, sind von den Abfertigungsbeamten ins- 
besondere darauf zu prüfen, daß sie sich in gutem und völlig dichtem Zustande befinden und daß 
ein sicherer Verschluß angelegt werden kann. Ergiebt die Prüfung Anstände, die nicht alsbald 
beseitigt werden, so dürfen die Gefäße nur zur Versendung von Branntwein ohne Verschluß 
benutzt werden und ist dem Begleitscheinnehmer die Stellung eines entsprechenden Antrags anheim- 
zugeben. 
.7. 
Die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge ist festzustellen. Auf Antrag 
kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung sest- 
gestellt war und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Raumverschluß oder unter 
amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat. 
Die Gesammtalkoholmenge und die Abgabensätze sind in beiden Ausfertigungen des Begleit- 
scheins sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben anzugeben. Wird Branntwein, der verschiedenen 
Abgabensätzen unterliegt, in einem Gefäß abgefertigt, so sind die den einzelnen Abgabensätzen 
unterliegenden Theilmengen besonders ersichtlich zu machen. 
§. 8. 
Die Versandgesäße sind unter sicheren Raumverschluß oder Einzelverschluß zu legen, sofern 
nicht amtliche Begleitung eintritt oder der Begleitscheinnehmer im Begleitscheine beantragt, von der 
Verschlußanlegung abzusehen. 
Als Raumverschluß gilt die Verschließung solcher Eisenbahnwagen, Landfuhrwerke und Schiffs- 
gesäße, die nach den für die Versendung von Zollgütern bestehenden Bestimmungen verschlußsicher 
hergerichtet find. Die Verschließung von Kesselwagen gilt nicht als Raumverschluß. 
§. 9. 
Die Verschließung erfolgt durch Bleie, Kunstschlösser oder Siegel, bei Kesselwagen durch Bleie 
oder Kunstschlösser. 
Bei Kesselwagen, die aus mehreren Abtheilungen bestehen, sind sämmtliche Abtheilungen unter 
Verschluß zu legen, auch wenn einzelne Abtheilungen nicht befüllt sein sollten. 
Die angelegten Verschlüsse sind nach Zahl, Art und Lage im Begleitscheine so deutlich anzu- 
geben, daß sich das Empfangsamt von ihrem unveränderten Zustande zu überzeugen vermag. 
8. 10. 
Die zur Anlegung der Verschlüsse erforderlichen Kunstschlösser liesert die Steuerverwaltung 
unentgeltlich. 
Die zu den Kunstschlössern gehörigen Schlüssel sind nach Anlegung des Verschlusses dem 
Begleitscheinnehmer eingesiegelt zur Ablieferung an das Empfangsamt zu übergeben und dürfen 
bis zum Eintreffen im Orte der Bestimmung, außer in den Fällen der §5§. 17 bis 23, von der 
Sendung nicht getrennt werden. Die Verletzung der angelegten Siegel oder der Umschließung der 
Schlüssel wird der Verletzung des an die Branntweinsendung angelegten Verschlusses gleichgeachtet. 
11. 
Die Frist, binnen welcher der Branntweis dem Empfangsamte zur weiteren Abferligung vor- 
zuführen und der Begleitschein vorzulegen ist (Gestellungsfrist), soll nicht über das Maß des Be- 
dürfnisses ausgedehnt und bei Versendung des Branntweins mit Benutzung der Eisenbahn oder 
anderer regelmäßiger Beförderungsgelegenheiten der bestimmungsmäßigen Lieferzeit angepaßt werden. 
Zur Ansammlung einer Eisenbahnwagenladung sowie zur Ansammlung einer Kahnladung im 
Herbste und Winter zum Zwecke der Versendung bei aufgehendem Wasser im Frühjahr kann auf 
Antrag des Begleitscheinnehmers im Begleitschein eine dem Bedürfnisse dieses Verkehrs angemessene 
Gestellungsfrist vom Hauplamte bewilligt werden. Der Grund der Fristerweiterung ist im Begleil- 
scheine kurz anzugeben. 
S. 12. 
Der Begleitscheinnehmer hat in beiden Ausfertigungen des Begleitscheins die Annahmeerklärung 
zu unterzeichnen.
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        — 291 — 
8. 13. 
Nach der Abfertigung des Branntweins ist der Begleitschein auf Seite 1 auszufüllen und 
amtlich zu vollziehen. Die Eintragungen erfolgen durch den Führer des Ausferligungsbuchs oder, 
wenn die Abfertigung nicht an der Amtsstelle stattgefunden hat, durch den ersten Abfertigungs- 
beamien. 
8. 14. 
Die eine Aussertigung des Begleitscheins gelangt zum Ausfertigungsbuch, in welchem die 
Eintragung zu ergänzen ist. Die andere Ausfertigung ist dem Begleitscheinnehmer auszuhändigen. 
Der ausgehändigte Begleitschein darf bis zum Eintreffen im Orte der Bestimmung, außer in 
den Fällen der §§ 17 bis 23, von der Sendung nicht getrennt werden. Wird vorübergehend eine 
Theilung der Sendung nöthig, so verbleibt der Begleitschein bei einem Theile der Sendung. 
Geht der ausgehändigte Begleitschein verloren, so hat das Ausfertigungsamt eine neue Aus- 
sertigung zu ertheilen und hierüber im Ausfertigungsbuch einen Vermerk zu machen. 
G. 15. 
Der Begleitscheinnehmer hat den im Begleitscheine bezeichneten Branntwein unter Vorlegung 
des Begleitscheins innerhalb der bestimmten Frist beim Empfangsamte zur weiteren Abfertigung 
vorzuführen und bis dahin Gestalt und Menge der Branntweinsendung unverändert und etwaige 
Verschlüsse unverletzt zu erhalten, auch dafür zu sorgen, daß der Begleitschein gemäß §. 14 bei der 
Sendung verbleibt. Diese Verpflichtungen gehen unter Befreiung des jeweiligen Vormannes auf 
Jeden über, der innerhalb der Gestellungsfrist den Branntwein zur Beförderung oder zur Vor- 
führung zwecks Abferligung übernimmt (Waarenführer). « 
Der Begleitscheinnehmer haftet bis zur Erledigung des Begleitscheins für die auf dem Brannt- 
wein ruhende Abgabe. 
§. 16. 
Bei der Ausferligung der Begleitscheine II finden die Vorschriften der 9§. 5, 7, 12 und 13 
sowie des §. 14 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung, jedoch mit den aus der Einrichtung des 
Begleitscheins II sich ergebenden Abweichungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
a) Als Empfangsamt ist dasjenige Amt zu bezeichnen, in dessen Bezirk der Branntwein 
versandt wird. 
b) Die auf dem Branntwein ruhende Abgabe muß mindestens 50 Mark betragen. 
c) Durch die Unterzeichnung der Annahmeerklärung übernimmt der Begleitscheinnehmer 
die Verpflichtung, für den festgestellten Abgabenbetrag zu haften. 
d) Das Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Begleitscheinnehmer vor der Aushändigung 
des Begleitscheins die Vorlegung eines Frachtbriefduplikats (Aufnahmeschein) oder 
Konnossements über die Versendung des Branntweins zu verlangen. 
e) Die Zahlungsfrist ist auf die zur Versendung des Branntweins und zur Vorlegung des 
Begleitscheins erforderliche Zeit (S. 11 Abs. 1) zu beschränken. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann genehmigen, daß für Besitzer von Brennereien, Lagern 
und Reinigungsanstalten, welche Branntwein in einem anderen Hebebezirk als dem ihres Wohnorts 
abfertigen lassen, Begleitscheine 11 auch dann ausgefertigt werden, wenn der Branntwein nicht in 
den Bezirk des Begleitschein-Empfangsamis oder überhaupt nicht versandt wird. Wird von dieser 
Befugniß Gebrauch gemacht, so finden die Vorschriften unter a, d und e keine Anwendung; die 
Zahlungsfrist ist alsdann in der Regel auf eine Woche zu bemessen, sie kann aber auf die zur 
Vorlegung des Begleitscheins erforderliche Zeit beschränkt werden. 
S. 17. 
Wenn der Branntwein eine andere Bestimmung erhält, als im Begleitschein angegeben (§. 18), wenn Vll. 
eine Umfüllung oder Umladung stattfinden soll (§§. 19 bis 21), oder wenn die Gestellungsfrist nicht 
eingehalten werden kann (§. 22), so ist vom Waarenführer bei der nächsten Zoll= oder Steuerstelle 
in dem vorzulegenden Begleitschein ein entsprechender Antrag zu stellen. 
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Vollziehnn 
des Beglei 
scheins. 
BWeitere 
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beiden A 
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scheins. 
Verpfliche. 
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Begleitsche 
VI. Ausfertigung 
Begleitscheim 
Behandlung 
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schein I abg 
tigten 
Bra 
weinsendung 
unterwegs. 
1. 
Allgemein 
Vorschrift
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        — 292“ — 
S. 18. 
2. Veränderte Wenn der Begleitschein von der im §. 17 bezeichneten Amtsstelle erledigt werden soll, was 
Bestimmung. nemenüch im Falle einer Theilung der Sendung zu geschehen hat, so ist nach den Ss. 24 ff. zu 
verfahren. 
*— der Begleitschein einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Amte überwiesen 
5. werden, so hat der Waarenführer mit dem Antrag eine Annahmeerklärung nach Muster 5 vor- 
Mo#e zulegen, durch die er in die Verpflichtung eines Begleitscheinnehmers eintritt. 
Das Amt, bei dem der Antrag auf Ueberweisung gestellt wird, vermerkt auf dem Begleit- 
scheine das neue Empfangsamt und die etwa erforderliche Abänderung der Gestellungsfrist, trägt 
den Begleitschein in das Ausfertigungsbuch ein, vollzieht den Genehmigungsvermerk im Begleit- 
schein und giebt diesen sodann dem Antragsteller zurück. 
Die Annahmeerklärung ist dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu übersenden, welches im 
Ausfertigungsbuche das neue Empfangsamt und die abgeänderte Gestellungsfrist zu vermerken hat. 
Die Vorführung des Branntweins ist in der Regel nicht zu sordern. Verlangt das über- 
weisende Amt aus besonderen Gründen die Vorführung, so ist der Verschluß zu prüfen, nöthigen- 
falls zu erneuern und hierüber im Begleitschein ein Vermerk zu machen. 
Der Antrag auf Ueberweisung kann auch bei dem Ausfertigungsamte sowie bei dem ursprüng- 
eile Empfangsamte gestellt werden; die Ueberweisung kann auch auf das Ausfertigungsamt 
erfolgen. 
6. 19. 
.Umffüllungen Umfüllungen des unter Verschluß oder Begleilung abgelassenen Branntweins und solche Um- 
und Umladun= ladungen, die eine neue oder andere Verschlußanlage oder einen Wechsel zwischen Verschluß und 
gepuweeromt- Begleitung bedingen, sind amtlich zu überwachen. Das Amt, bei dem der Antrag auf Umsüllung 
ker Umladung gestellt ist, hat für die Heranziehung der erforderlichen Abfertigungsbeamten zu 
orgen. 
Die Abfertigungsbeamten haben den vorhandenen Verschluß zu prüfen und abzunehmen, die 
einzelnen Gefäße nach Zeichen und Nummern mit den Angaben im Begleitscheine zu vergleichen, 
sich auch von der Unversehrtheit der Gefäße zu überzeugen und sodann die Umfüllung oder Um- 
ladung zu überwachen. Hierauf ist die Ladung wieder unter Verschluß zu legen und, was geschehen, 
im Begleitscheine zu vermerken. 
Die Ueberwachung von Umfüllungen, bei denen eine weitere Abfertigung nicht stattfindet, kann 
einem Beamten übertragen werden. 
8. 20. 
Umfüllungen Branntwein, der ohne Verschluß und ohne Begleitung abgelassen ist, darf unterwegs ohne 
ohne amtliche amtliche Ueberwachung umgefüllt werden. Der Antrag auf Umfüllung kann von dem Begleitschein- 
Aufsicht. nehmer auch bereits bei dem Ausfertigungsamte gestellt werden. 
F. 21. 
Vereinigung Es ist zulässig, mehrere Begleitscheinsendungen, die für einen Empfänger bestimmt sind, in 
mehrerer Sen-Kesselwagen zu vereinigen. 
dungen. 22 
Verlängerung Wird in den Fällen der I§. 19, 20 und 23 oder wegen sonstiger besonderer Umstände eine 
der Gestel= Verlängerung der Gestellungsfrist erforderlich, so ist die ursprüngliche Frist im Begleitschein ent- 
lungsfrist. sprechend zu erweitern und dem Ausfertigungsamte hiervon Nachricht zu geben. 
C. 23. 
Verschlußver= Wird der angelegle Verschluß verletzt oder ein Gefäß derart beschädigt, daß dadurch ein 
letzung: Be-Zugang zum Branntwein ermöglicht ist, so kann der Waarenführer bei der nächsten Zoll= oder 
“w*J Steuerstelle die Untersuchung des Thatbeslandes, Feststellung der Alkoholmenge und neue Verschluß- 
anlegung sowie Umladung oder Umfüllung in dem vorzulegenden Begleitscheine beantragen. 
Die zu entsendenden Beamten (§. 19 Abs. 1) haben den Sachverhalt festzustellen, die in dem 
vorgeführten Branntwein enthaltene Alkoholmenge zu ermitteln und im Uebrigen nach §. 19 Abs. 2 
zu verfahren. Die Verhandlungen sind dem Begleitscheine beizufügen.
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        — 283* — 
g. 24. 
Der beim Empfangsamte vorgelegte Begleitschein ist, nachdem der Tag der Abgabe darauf vVllI. Erledigung 
vermerkt ist, in das Empfangsbuch einzutragen. Dem Waarenführer ist auf Verlangen eine Be- 
scheinigung über die Abgabe des Begleitscheins zu ertheilen. 
Ist die Sendung ohne Verschluß und ohne Begleitung abgelassen worden, so kann das 
Empfangsamt verlangen, daß gleichzeitig mit dem Begleitschein auch die etwa ausgestellten Fracht- 
briefe oder Konnossemente vorgelegt werden. 
§. 25. 
Der Antrag auf weitere Abfertigung des Branntweins ist in der Regel im Begleitscheine 
selbst zu stellen. 
Besondere Abferligungsanträge nach Maßgabe der Vorschriften des §S. 45 Abs. 1 der Grund- 
bestimmungen sind nur dann einzureichen, wenn ein neuer Begleitschein ausgefertigt oder der Brannt- 
wein denaturirt werden soll. Das Empfangsamt kann auch für andere Fälle die Einreichung be- 
sonderer Abfertigungsanträge verlangen. Zu diesen Anträgen sind Begleitscheinauszüge nach 
Muster 6 zu verwenden. 
Der Führer des Empfangsbuchs hat die besonderen Abfertigungsanträge mit dem Begleit- 
scheine zu vergleichen und die Uebereinstimmung in den ersteren zu bescheinigen. 
F. 26. 
Wenn der Empfänger nicht auszumitteln ist oder wenn er die Annahme und Verfügung über 
den Branntwein verweigert oder ungebührlich verzögert, so ist der Waarenführer aufzufordern, 
Abfertigungsanträge zu stellen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, so ist dem Ausfertigungs- 
amte hiervon zur Benachrichtigung des Begleitscheinnehmers Kenntniß zu geben. Trifft auch der 
Begleitscheinnehmer keine Bestimmung über den Branntwein, so ist der Begleitschein unerledigt an 
das Ausfertigungsamt zurückzusenden. Dieses hat den auf dem Branntweine ruhenden Abgaben- 
betrag vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und dem Empfangsamte Mittheilung zu machen. Der 
Branntwein ist hierauf gegen Berichtigung der durch seine Aufbewahrung etwa entstandenen Kosten 
dem Begleitscheinnehmer zur Verfügung zu stellen. 
. 27. 
Vor der Abfertigung ist zu prüfen, ob der Verschluß völlig sichernd angelegt und noch un— 
verletzt ist. Die Abfertigung erfolgt nach den für die einzelnen Abfertigungsarten gegebenen 
W“ (G. B. §. 47, Bgl. O. S. 7, L. O. §. 12, R. O. §. 12, Bfr. O. 88. 9, 37, 52 
un . 
Soweit bei Erledigung eines Begleitscheins neue Abfertigungspapiere ausgefertigt werden, 
lann der Revifionsbefund sofort in diese Papiere eingetragen und im Begleitscheine hierauf Bezug 
genommen werden. 
8. 28. 
Wenn die Wahrnehmung gemacht wird, daß 
a) die Gestellungsfrist nicht eingehalten worden ist oder 
b) der Verschluß verletzt ist oder 
c) die Menge des Branntweins mit den Angaben in dem Begleitscheine nicht überein-— 
stimmt oder daß andere Abweichungen zwischen diesen und dem Revisionsbefunde vor- 
handen sind, 
so ist, soweit dies nicht bereits früher geschehen (s. 23), der Waarenführer, nach Umständen der 
Empfänger, über die Ursache der Abweichungen zu vernehmen und der Sachverhalt, soweit erforder- 
lich durch Benehmen mit dem Ausfertigungsamt und den unterwegs berührten Aemtern, sestzustellen. 
Auch sind nöthigenfalls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der Abgabe, Strafe und Kosten zu 
treffen. Diese Erörterungen können unterbleiben, wenn es sich nur um Fehlmengen handelt, die 
gemäß §. 32 Abs. 1 abgabenfrei gelassen werden. 
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Ab- 
des Erledigungsscheins (§. 39) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamte Mittheilung 
zu machen. 
Begleitscheine 
1. Eintragung 
des egl 
scheins. 
2. Anträge 
weitere Ab' 
tigung des 
Brannlwei 
Museer 6. 
— 
3 Verfahren 
unterlassen 
Verfügung 
4. Abfertigun 
5. Verfahren 
Abweichun 
und Anst 
den. 
a) Feststellu 
des St 
verhalls
        <pb n="788" />
        — 294* — 
29. 
b) Durch Ver- Bei Abweichungen, die durch Versehen bes Ausfertigungsamts veranlaßt sind, kann, wenn das 
Eiten des Aussertigungsamt das Versehen anerkennt und auf dem Begleitscheine nachträglich eine entsprechende 
gungsamts Bescheinigung ertheilt, das Empfangsamt den Begleitschein unbeanstandet erledigen. 
veranlaßte Erkennt das Ausfertigungsamt den Befund des Empfangsamts nicht als richtig an, so hat 
Anstände, die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde über die Erledigung des Begleitscheins zu entscheiden. 
8. 30. 
e) Auf anderen Ergiebt sich in den im §. 28 unter a und b bezeichneten Fällen, daß die Abweichung durch 
hereehenh u einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des 
fällgteiisn Hauptamts, auf das der Begleitschein gerichtet ist, oder des dem Empfangsamte vorgesetzten Haupt- 
beruhende amts kein Grund zu dem Verdacht einer Hinterziehung vor, so ist der Begleitschein ohne weitere 
Abweichun-Beanstandung zu erledigen und von einer Strase abzusehen. 
gen. Ebenso ist in dem §. 28 unter c vorgesehenen Falle zu verfahren, wenn die Abfertigungs- 
beamten oder das Hauptamt die ermittelte Fehlmenge auf Grund der 8§5. 32 und 33 abgaben- 
frei lassen. 
g. 31. 
d) Strafver- Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach §. 30 eine Erledigung des Begleit- 
fahren. scheins ohne weitere Beanstandung zu erfolgen hat, so tritt das Strafverfahren ein. Nach Beendi- 
gung des Strafverfahrens hat das Empfangsamt den Gefällepunkt zu regeln und alsdann den 
Begleitschein zu erledigen. 
§. 32. 
e) Fehlmen— Wird bei der Schlußabfertigung eine Fehlmenge gegen die beim Ausfertigungsamte fest- 
gen. gestellte Gesammtalkoholmenge ermittelt, so können die Abfertigungsbeamten von letzterer Alkohol- 
menge, 
a) wenn der Branntwein mit unverletztem Verschluß oder unter ununterbrochener Begleitung 
angekommen ist, bis zu 1,5 Prozent, 
b) wenn der Branntwein ohne Verschluß und ohne Begleitung abgelassen ist, bis zu 
0,5 Prozent, außerdem wenn der Branntwein in einer angesammelten Kahnladung (§. 11 
Abs. 2) abgelassen ist, für jeden vollen Zeitraum von 30 Tagen, um den der zwischen 
der Ausfertigung des Begleitscheins und der Abfertigung des Branntweins beim Em- 
pfangsamte liegende Zeitraum die ersten 30 Tage überschreitet, weiter bis zu 0,5 Progent, 
im Ganzen jedoch nicht mehr als 1,5 Prozent 
abgabenfrei lassen, sofern die vorgefundene Gesammlfehlmenge die vorbezeichneten Prozentsätze nicht 
übersteigt und der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen 
ist. Letzteres ist im Begleitscheine kurz zu bescheinigen. 
Werden größere Fehlmengen ermittelt, so hat das Empfangsamt die entstandenen Verhand- 
lungen (§. 28) dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen. 
§. 33. 
Das Hauptamt ist, sofern der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage 
zurückzuführen ist, ermächtigt: 
a) in den Fällen des §. 32 unter à eine größere als die daselbst angegebene Fehlmenge 
abgabenfrei zu lassen; 
b) in den Fällen des §. 32 unter b eine Fehlmenge bis zu den daselbst angegebenen 
Prozentsätzen auch dann abgabenfrei zu lassen, wenn die vorgefundene Fehlmenge diese 
Prozentsätze übersteigt; 
Tc) eine Fehlmenge bis zu 0,6 Prozent auch dann abgabenfrei zu lassen, wenn der Verschluß 
verletzt worden ist, oder wenn die Begleitung unterbrochen gewesen ist. 
*“ 
Soweitl die Fehlmenge nicht abgabenfrei gelassen wird, ist die auf ihr ruhende Abgabe zu- 
nächst von demjenigen einzufordern, welcher die Schlußabfertigung beantragt hat; verweigert dieser 
die Zahlung, so ist die Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen.
        <pb n="789" />
        — 295* — 
Ist Branntwein, der verschiedenen Abgabensätzen unterliegt, in einem Gefäße (Kesselwagen u. s. w.) 
mit Begleitschein 1 abgefertigt worden, so ist eine Fehlmenge auf die den verschiedenen Abgabensätzen 
unterliegenden Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen. 
Wird für einen Kesselwagen, der mehrere Branntweinsendungen verschiedener Begleitschein- 
nehmer enthält, eine abgabenpflichtige Fehlmenge ermittelt, so ist sie ebenfalls nach Verhältniß der 
Lilerzahl zu vertheilen. 
S. 35. 
Ergiebt sich eine größere Alkoholmenge als bei der Vorabferligung, so ist die Mehrmenge zu 
dem Verbrauchsabgabensatze von 0,o Mark und dem auf dem Branntwein etwa ruhenden Zuschlagsatz 
in Ansatz zu bringen. 
Unterliegt der Branntwein, bei dem die Mehrmenge sich ergeben hat, nur zum Theil einem 
Zuschlag oder verschiedenen Zuschlagsätzen, so ist die Mehrmenge auf die verschieden belasteten 
Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen. 
8. 36. 
Wenn mit Begleitschein 1 abgefertigter Branntwein erweislich durch zufällige Ereignisse, z. B. 
Zerspringen von Gesäßen, ganz oder theilweise zu Grunde gegangen ist, so wird die auf dem zu 
Grunde gegangenen Branntweine ruhende Verbrauchsabgabe erlassen und, sofern die Fehlmenge 
mindestens 50 Liter Alkohol beträgt, die gezahlte Maischbottichsteuer erstattet (Bfr. O. §. 77). Die 
Entscheidung ist vom Hauptamte zu treffen. 
Kann der wirkliche Betrag der Maischbottichsteuer nicht ohne Schwierigkeiten annähernd fest- 
gestellt werden, so sind für das Liter Alkohol 0,18 Mark in Ansatz zu bringen. 
§. 37. 
Die zur Beseitigung von Anständen gemäß der 8§§. 28 bis 33 und 36 geführten Verhand- 
lungen mit Ausnahme der Strafakten sind unter Anschluß der ergangenen Entscheidung dem Begleit- 
scheine beizufügen; im Begleitscheine selbst ist unter Hinweis auf die Verhandlungen ein Vermerk 
über die Erledigung der Anstände zu machen. 
g. 38. 
Nach der Erledigung des Begleitscheins J einschließlich des Gefällepunkts ist der Erledigungs- 
vermerk auf dem Begleitscheine zu vollziehen. 
S. 39. 
Ueber die erledigten Begleitscheine ! sind monatlich zweimal Erledigungsscheine nach Muster 7 
auszustellen und nach erfolgter Prüsung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem 
Aussertigungsamte zu übersenden und zwar über die vom 1. bis 15. jedes Monats erledigten 
Begleilscheine bis zum 20. des Monats, über die vom 16. bis zum Schluse des Monats erledigten 
bis zum 5. des folgenden Monats. Der bescheinigende Beamte hat die Ordnungszahl der letzten 
Eintragung mit Buchstaben auzugeben. 
Bei Aemtern, die nur mit einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen 
zweiten Beamten fort. Nach dem Abschlusse des Empfangsbuchs ist jedem darin vorkommenden 
Ausfertigungsamt eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine 
zu übersenden. 
. 8. 40. 
Der Führer des Ausfertigungsbuchs hat die Erledigungsscheine mit den Begleitscheinen zu 
vergleichen und auf diesen die Nummer des Erledigungsscheins und die Ordnungszahl der Ein- 
ltragung zu vermerken. 
Ist dem Aussertigungsamt in Folge der Ueberweisung des Begleitscheins auf ein anderes 
Amt eine Annahmeerklärung zugegangen (§F. 18 Abs. 4), so ist sie, mit der Erledigungsbescheinigung 
versehen, dem überweisenden Amte zurückzusenden. 
4I1. 
Trifft der Erledigungsschein nicht rechtzeitig ein, so ist der Begleitscheinnehmer aufzufordern, 
den Verbleib des Branntweins binnen vierzehn Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht 
geührt so ist die Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und dem Empfangsamte Kenntniß 
zu geben. 
37 
N* 
A##. 
f) Mehrmen 
gen. 
6) Zu Grun 
egangener 
ranntweirt 
6. 
— 
Begleitschei 
beläge. 
7. Erledigung 
vermerk. 
□# 
Erledigung 
scheine übe 
Begleit- 
scheine I. 
a) Ausstellu 
* 
b) Dehand- 
lung 
Ausferti. 
gungsau 
c) Ausbleil 
der Erl 
ungs- 
pein e.
        <pb n="790" />
        — 296 — 
S. 42. 
d) Benachrich- Dem Begleitscheinnehmer ist auf Anlrag vom Ausfertigungsamte die Erledigung des Begleit- 
Phlch-. des scheins und die bei der weiteren Abfertigung ermittelte Alkoholmenge mitzutheilen. 
cedeenee. 
scheimeh ç !êk! §. 43. Z . . 
9. Erledigung Soll der Begleitschein vom Ausfertigungsamt erledigt werden, so kann seine Eintragung in 
des Begleil- das Empfangsbuch und die Ausstellung eines Erledigungsscheins unterbleiben. Der weitere Nach- 
scheiu surt weis über den Branntwein ist dann in das Ausfertigungsbuch aufzunehmen. 
gungsamt. 8. 44. 
IX. Erlebigung der Der im Begleitscheine II vermerkte Abgabenbetrag ist dem Empfangsamt unter Vorlegung des 
Begleitscheine II. Begleitscheins innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist einzuzahlen. Die Annahme des 
Begleitscheins ohne gleichzeitige Einzahlung des Abgabenbetrags ist nicht gestattet. 
Das Empfangsamt hat den Begleitschein nachzuprüfen und in das Empfangsbuch einzutragen. 
Der Erledigungsvermerk ist von dem Führer des Empfangsbuchs und dem Führer des Einnahme- 
buchs gemeinschaftlich zu vollziehen. 
Die Annahme eines Begleitscheins II nebst dem darin vermerkten Abgabenbetrag ist auch dann 
nicht abzulehnen, wenn die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. In diesem Falle kann die 
Stundung des Abgabenbetrags versagt werden. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann anordnen, 
daß Begleitscheine ll auch bei anderen Aemtern ihres Verwaltungsbereichs als dem Empfangsamt 
abgegeben werden dürfen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 39 bis 43 entsprechende Anwendung. 
S. 45. 
X. Ersatz der Be- Das Hauptamt kann gestatten, daß bei der Versendung von Branntwein innerhalb desselben 
XI. 
zueshheine 1 Hebebezirkes statt eines Begleitscheins I eine Anmeldung nach Muster 1 zu den Grundbestimmungen 
fertigungs= dder ein Begleitscheinauszug nach Muster 6 zu dieser Ordnung als Begleitpapier verwendet wird. 
papiere. Die kbßs kann dieses Verfahren auch für Versendungen über den Hebebezirk hinaus 
zulassen. 
Die den Begleitschein ersetzenden Abfertigungspapiere werden in das Begleitschein-Ausfertigungs- 
und --Empfangsbuch nicht eingetragen; auch werden Erledigungsscheine nicht ausgestellt. Im 
Uebrigen finden die für die Begleitscheine I gegebenen Vorschriften enisprechende Anwendung. Die 
näheren Bestimmungen, insbesondere auch darüber, ob das Begleitpapier in einfacher oder doppelter 
Ausfertigung einzureichen ist, trifft das Hauptamt. 
F. 46. 
Behondlung der Nachdem die erledigten Begleitscheine bei der Direktivbehörde geprüft sind, werden sie nach 
oilebecchner den Ausfertigungsämtern und den Nummern der Ausfertigungsbücher geordnet und mit den letzteren 
Nachprüsung. und den zugehörigen Belägen verglichen. Soweit nöthig, werden die Begleitscheine dazu den 
Direktiobehörden der Ausfertigungsämter übersandt. Diese Uebersendung soll in der Regel sechs 
kä nach dem Schlusse des Vierteljahrs, in welchem die Begleitscheine erledigt worden 
sind, erfolgen.
        <pb n="791" />
        — 2912 — 
Muster 1. 
Steuerhebebezirk (Bgl. O. §. 3.) 
Pranntweinbegleitschein-Ausfertigungsbuch. 
Dieses Buch enthält Baläteer, die Geführt von 
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
19 
·E 
, den ten 
Auleitung zum Gebrauche. 
Der Ankrag auf Ausfertigung eines Begleitscheins ist sosork, nachdem erforderlichen Falles die Uebereinstimmung mit 
dem Tarabuch oder dem Vorabferligungspapier und die Zulässigkeit der angegebenen Abgabensätze bescheinig! ist, in 
die Spalten 2 bis 7 einzutragen. Die Nummer der Eintragung ist unter Beifügung des dem Ausfertigungsbuch 
etwa beigelegten Unterscheidungsbuchstabens auf beiden Ausfertigungen zu vermerken. 
Die Ausfüllung der Spalten 1, 8 und 9 erfolgt nach der Vollziehung des Begleitscheins. 
Weun am Schluß eines Vierteljahrs Anträge auf Ausfertigung von Begleitscheinen über Branntwein eingehen, der 
erst im folgenden Vierteljahre zur Abfertigung gelangen soll, so find sie sogleich in das Auskfertigungsbuch für das 
folgende Vierteljahr einzutragen. 
Die zur Kenntniß des Ausfertigungsamts gelangenden Aenderungen des Begleitscheins hinsichtlich des Empfangs- 
amis und der Gestellungsfrist sind unter Durchstreichung der ursprünglichen Eintragungen in den Spallen 8 und 9 
mit rother Tinte zu vermerken. 
Wird im Falle des Verlustes des Begleitscheins eine neue Ausfertigung ertheilt, so ist hierüber in der Spalle 12 
ein Vermerk zu machen. 
. Wird ein Begleitschein einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Empfangsamt überwiesen, so hat das über- 
weisende Amt den Begleitschein in die Spalten 1 bis 9 mit rother Tinte einzutragen. In diesem Falle sind in den 
Spallen 4 und 5 das Auxsfertigungsamt, die Nummer und der Tag der Ausfertigung zu vermerken. 
Wird der Antrag auf Ueberweisung bei dem Ausfertigungsamte gestellt, so ist lediglich die ursprüngliche Ein- 
tragung gemäß Ziffer 3 entsprechend zu ändern. 
.Nach Ablauf des Vierleljahrs wird das Ausfertigungsbuch bis zum Eintreffen der elwa noch sehlenden Erledigungs- 
scheine und erledigten Begleitscheine über Ausfuhrsen dungen längstens jedoch noch drei Monale, offen gehalten. 
. Sobald die Erledigung sämmtlicher Begleilscheine nachgewiesen ist, oder nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist 
das Ausferligungsbuch abzuschließen. In letzterem Falle sind die noch unerledigten Eintragungen in das Aus- 
fertigungsbuch für das auf die dreimonatige Frist folgende Vierteljahr unter Bezugnahme auf die ursprünglichen 
Nummern zu übertr 
agen. 
Der Oberkontroleur hut die Richtigkeit der Uebertragung in dem abgeschlossenen Ansfertigungsbuche zu bescheinigen. 
37#
        <pb n="792" />
        — 2987 
  
  
  
Des Begleitscheins 
Tag Des Vorbuchs 
der Aus- 
Aus- «« 
fertigun feri- Gatung. Abth. 
gung. gungs- Benennung. und 
Nr. Nr. 
T T. J g. 4. 6. 
  
Des Begleitscheinnehmers 
Name. 
  
7. 
# Wohnort. 
l 
t 
Empfangs- 
amt.
        <pb n="793" />
        — 
  
  
  
  
Tag, an dem 
die der 
Gestellungs= oder Erledigungsschein 
Zahlungsfrist eingetroffen 
abläuft. ist. 
— —1020. 
Nur für Sendungen, 
die mit dem Anspruch 
auf Steuerfreiheit zur 
Ausfuhr angemeldet 
sind. 
Tag, an dem der Be- 
gleitschein erledigt zu- 
rückgekommen ist. 
  
—5 — — 
—.— s - s-- ------...—-- 
Bemerkungen, 
insbesondere über die Art und 
Höhe der etwa bestellten Sicher- 
heit sowie darüber, was wegen 
der nicht rechtzeitig als erledigt 
nachgewiesenen Begleitscheine ver- 
anlaßt worden ist. 
12.
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
        — 3018 — 
Muster 2. 
(Bgl. O. F. 3.) 
Stenerhebebezirk 
Pranntweinbegleitschein-Empfangsbuch. 
Bierteljahr des Betriebsjahrs 19 
Dieses Buch enthält Blätter, die mit Geführt von 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
, den len 19 
Anleitung zum Gebraunche. 
1. Begleitscheine 1 sind, nachdem der Tag der Abgabe darauf vermerkt ist, Begleitscheine II nach ihrer Annahme sofort 
in die Spalten 1 bis 8 einzutragen. Die Nummer der Eintragung ist unter Beifügung des dem Empfangsbuch 
etwa beigelegten Unlerscheidungsbuchstabens im Begleitscheine zu vermerken. 
2. Werden besondere Abferligungsanträge eingereicht, so sind diese, nachdem ihre Ueebereinslimmung mit dem Begleit- 
scheine geprüft und bescheinigt ist, in den Spalten 10 und 11 unter Hinzufügung von Unterscheidungsbuchstaben in 
der Spalte 9 einzeln nachzuweisen. Auf Seite 1 dieser Abfertigungsanträge sind die Nummer der Eintragung im 
Empfangsbuch und der Unterscheidungsbuchstabe zu vermerken. 
Juür die in den Spalten 14 bis 16 nachzuweisenden Sendungen bleiben die Spalten 9 bis 13 unausgefüllt. 
Nach Ablauf des Vierteljahrs wird das Empfangsbuch zum Nachweise der Erledigung der eingetragenen Begleit- 
scheine erforderlichen Falles bis zu dem für die Einsendung des Buchs zur Nachprüfung vorgeschriebenen Zeitpunkt 
offen gehalten und sodann abgeschlossen. 
Die noch unerledigten Eintragungen sind in das Empfangsbuch für das Vierieljahr, in welchem die Ein- 
lendung des abgeschlossenen Buches erfolgt, unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Nummern zu übertragen. 
5. Der Oberkontroleur hat die Richtigkeit der Uebertragung in dem abgeschlossenen Empfangsbuche zu bescheinigen. 
# s
        <pb n="796" />
        302* 
  
  
Tag 
der 
Ein- 
tragung. 
Des Begleitscheins 
  
  
Lau- 
Aus- 
fende Auss 1 
Gat- ferti- 
Nr.rtigungs- Nr. 
lung. gungs- 
amt. 
tag. 
2. S3.45. 6 
  
Name 
des 
letzien 
Waaren- 
führers. 
Name 
des 
Waaren- 
sempfaͤngers. 
  
Bezeich- 
nung der 
zu jedem 
Begleit- 
schein 
über- 
gebenen 
besonderen 
Abferti- 
gungs= 
anlräge. 
Der Branntwein 
ist weiler 
nachgewiesen 
. unter 
tm Abth. und 
B . 
uch Nr. 
10. 11.
        <pb n="797" />
        Aus- 
stellungstag 
des Er- 
ledigungs- 
scheins. 
Ordnungs- 
zahl, unter 
3037 
  
Nur für Sendungen, die mit dem 
Anspruch auf Steuerfreiheit zur Aus- 
Tag, an den 
fuhr angemeldet sind. 
der Begleit- 
  
welcher der 
Begleit- # 
schein im Er- Aus-. 
ledigungs= gesührte die Aus- 
schein Alkohol- fuhr in das 
eingetragen menge Ausland 
ist. erfolgt ist. 
! N. —— 
8 14. 15. 
schein an 
das Aus- 
fertigungs- 
anmt zurück- 
gesandt 
worden ist. 
16. 
Bemerkungen, 
insbesondere darüber, wann das Ausserli- 
gungsamt von einer etwaigen Verzögerung 
der Erledigung benachrichtigt worden und 
was im Falle unterlassener Verfügung über 
die Waare veranlaßt ist. 
  
17. 
  
  
  
  
  
  
  
38
        <pb n="798" />
        <pb n="799" />
        — 305“ — 
  
. Muster 3. 
Direktiobezirk (Bgl. O. F. 4.) 
Branntweinbegleitschein I 
Nr. 
Ausfertigungsamt: Empfangsamt: 
Ueberwiesen auf 
Gestellungsfrist: Bis zum (in Worten) 
Verlängert bis zum (in Worten) 
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers: übernehme diesen Begleitschein mit den 
aus der Branntwein-Begleitscheinordnung sich ergebenden Verpflichtungen. 
, den ljen 19 
(Unterschrift des Begleitscheinnehmers.) 
, den ien 19. 
amt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Vorkuch: 
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch Abth. Nr. Erledigungsschein Nr. Ziffer 
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch . .. Nr. (unterschrift.) 
Branntwein-Lagerbuch .. .. . . . . . .. Abth. Nr. 
Branntwein-Reinigungsbuch Abth. Nr. 
Erledigung des Begleitscheins. 
1. Der Begleitschein ist abgegebenannn , í í í , ,, . 
(Unterschrift.) 
2. Der Begleitschein ist eingetragen in das Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch unter 
(Unterschrift.) 
3. Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt 
, den len 19 
amt. 
(Unterschrift.) 
38“
        <pb n="800" />
        3067 
— 
  
  
  
  
  
1. Anmeldung. 
II. Revisionsbefund bei dem Ausfertigungsamte. 
  
  
  
  
  
  
——“""“ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Vermerke 
Der Gefäße Elaen—- Des Branntweins borr *l za und 
. gewicht angelegte 
Name a) sieuer- AbK W* der Ab- Verschlüsse, Onten 
und amllich gaben- lAnl Brutto.Gefähe: schein- gaben- Regleitun 7 Mehr- 
1 . r we Hvder Minderbefun 
Wohn- Zahl b) aich- Nr. *s sat: sowiee- von Netto bare on sap: die Lelund 
« Ar al- itrage. bh betd " 1 Alto- elastun 
d m“ ich Para— brauchs- un der — de in jam breuchs GCentefimalwaeg., 
Iheuge : " ". % 
er geiche euche 6 obgabe, Nr. tigung, wicht. Ge: grad. »! bol. abgete, Ergebniß der 
Em- und mitens · »Hm der Gesäße se) alch- vichis- wichts.. menge r 3#° wiedhol ein- 
mlite " 6„ amt-- els- " S er- 
pfänger. Nr. lgen= schlag Ge lich pro- pro- schtag wiegungen des Kessel- 
fäße. ermiltelt zenten. wagens 
gewicht kenlen. (Sp. 9 u. 10) 
Lg ##s ke ue K. # u. . w. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.11 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
Mit 
Begleit- 
schein # 
auf 
. « 
i 
i 
i 
El 
l 
l 
(Ort, Tag.) 
(Unierschrift des Begleitscheinnehmers.) 
. Begleitschein; 4 · 
Mit dem Faeabuch — übereinstimmend. « 
" l 
AbgabensatzVranttltvcinsLagcrbuche 
nach dem 
(Unterscheist des Buchführere.) 
Branntwein-Reinigungsbuchehzuläftz.
        <pb n="801" />
        — 
307# 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
des Anlrag- 
stedecs.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
"#in. Iv. Nevisionsbefund bei dem Empfangsorte. v. 
Vermerke 
Des Vranntweins über Zahl, Art 
n und Leschasfenbe Der 
4# Zahl gewcht s Ab- der vorgefundenen Branntwein 
Anträge ,bvber, . Verschlüsse, amt- 
und Art Brutto Gesahe: schein- wahre gaben- Betrag: liche Begleitung, ist weiter 
..- - . · -! Mehr- oder 
für die sowie gewichts.) vor. Nelto- bare s Stärke sat X— Miedrrbaer nach- 
Kere Zeichen dero, Stärke Wär- in 1 Alkohol- ver wrauchs,egen die Vorab- 
we und b) bei der ewichtl in broucht-agade, fertigung, Probe- gewiesen 
Gesäße Ubleri- sa me- Ge- abgabe, belastung der 
Ab- Nr. gung, Ge- «. menge b) ZuschlagCentesimalwaage, 
der 0 alch wichts= grad. wichts- b) Zu- Ergebniß der „ 
sertigung. 2 amtllch pro- schlag wiederholten einzel- i un 
Gefäßze. pro- nen Verwiegungen lm Abth. 
erm zenten zenten des Kesselmagens s Vuch und 
(Sp. 20 u. 21) Nr. 
— kge ku kt I T Pf. Mark Pi. u. s. w. ——— 
18. 19. 20. 21. 22. 28. 24. 26. 26. 27. 26. 29. 30. 31. 
I 
i 
! 
l 
l 
I 
E 1 
I .- 
l 
(Ort, Tag.) 
(Anterschraft I 
|
        <pb n="802" />
        308* — 
J. Antrige wegen veränderter Zestimmung, Mmfüllung u. s. w.“) 
  
beantrage bcben Begleitschein hier zu erledigen. Genehmigt. 
............. len 19. , den ken 19 
(untetschrift des Antragstellers.) amt. 
(Unterschrift.) 
beantrage den Begleitschein dem amt Eingetragen in das Branntweinbegleitschein- 
in zu überweisen, inden von Ausfertigungsbuch unter Nr. und dem 
jetzt ab die Verpflichtung eines Begleitscheinnehmers gemäs . . amt in ..... mit Gestellungsfrist 
der Nramntwein-Begueucheinarkung übernehme bis zum (in Worten) überwiesen. 
* . en............... Ists..................... 19 ........ 
Unterschrift des Antragstellers.) ç„ den *„M ten 19 
amt. 
(S tempelabdruck.) (Unterschrift.) 
beantrage, den innen bezeichneten Branntwein Genehmigt. 
auf der Eisenbahnstatioo den # 19 
unter amtlicher Aufsicht in amt. 
- (Stempe1abdkuck.)maiekichum 
unterwegs ohne amlliche Aufsicht i in 
umfüllen zu dürfen. 
............................ , den #le#n 19 .. 
Genehmigt. 
„den ten 19. 
amt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
II. Nachweis der Umfüllung des Branntweins.) 
Der innen bezeichnete Branntwein wurde 
.d. Steueraufseher zur Begleitung nach übergeben. 
E— „ den .. ten 19 . 
(Untecsch1:tit.) 
unter Aufsicht nach übergeführt und bis zur Umfüllung von 
unausgesetzt überwacht. 
„den e 19 .. 
(Unterschriftlenl. 6 
nach Abnahme des unverletzt befundenen Verschlusses — nach amtlicher Begleilung — unter Aussicht 
in umgefüllt. Die Fässer sind nach ihrer Entleerung 
.. Das Spülwasser ist 
Der Kesselwagen ist sodann mit folgenden Verschuste oersehen worden: 
an dem Mannloche 
an dem Wagenhäuschen . 
an dem die Ausflußrohre umschließenden Kasten 
an 
und außerdem an folgenden Venlilen und bähnen –. ........ 
  
den«-s» 19 
(Unteklchrtftlen]) 
«)DerVordruckkanndenBedüksnissenentsprechendgeåndertwerden.
        <pb n="803" />
        — 309* — 
Muster 4. 
Direktivbezirk (Bgl. D. 8. 4.) 
Branntweinbegleitschein II 
Nr. 
Ausfertigungsamt: Empfangsamt: 
Abgabenbetrag und Zahlungsfrist: Mark Pf. Verbrauchsabgabe, 
= Zauschlag, 
zusammen Mark Pf., 
in Worten: 
———— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—i—... — — 
—..— — — 
— — — — 
  
  
  
  
— — — 
——— — — 
— 
—— 
sind bei dem Empfangsamte bis zum (in Worten) . 
unter Vorlegung dieses Begleitscheins einzuzahlen, 
widrigenfalls die Einziehung des Betrags von dem Begleitscheinnehmer er- 
folgen wird. 
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers: übernehme diesen Begleitschein mit den 
daraus sich ergebenden Verpflichlungen. 
„„ den eien 19 
(Unterschrift des Begleitscheinnehmers.) 
  
„Mark Pf. 
  
  
  
  
  
  
  
  
„ den ten 19. 
amt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Vorbuch: 
Branntwein-Abnahme-Hauplbuch . Abth Nr. 
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch . Nr. 
Branntwein-Lagerbuicch . .. Abth. Nr. 
Branntwein-Reinigungsbuch . . Abth. Nr. 
Erledigung des Begleitscheins. 
1. Der Begleitschein ist am 19 
Empfangsbuch unter Nr. eeingetragen. 
2. Der Abgabenbetrag von Mark Pf. ist im Branntweinsteuer-Einnahme- 
buch unter Nr. nachgewiesen. 
–. den ten 19. 
Erledigungsschein Nr. Zisfer 
(Unterschrift.) 
in das Branntweinbegleitschein-
        <pb n="804" />
        310* 
  
  
  
  
1I. Anmeldung. 
  
  
  
  
  
  
  
Ort, Der Gefäße 
nach welchem der Name Ab- Zahl 
a) steuer- B 
Brantwein ver- desjenigen Zahl amtiich Nr. Al gabensatz: und Art rulto= 
sandt werden soll, welcher den und 5) aichamt- des 959) Ver- sowie gewicht 
bezw. Angabe, ob Abaaben= Art * * kohol- brauchs- Anträge. Zeichen der 
die Versendungdes) gaben= sowie v Tara- und Nr 
B . den-agent-. ermitteltes menges abgabe, Gefäße 
ranntweins Z Zeichen Eigen- buchs. b) Zuschla der 
unterbleiben soll richten soll. und gen— 8 Gefäße. 
(Bgl. O. . 16 Abs. 2). Nr. gewicht · 
—»« T kg I N. Pf. P 
1. 2. 3. 4. 5.6. J. 8. 9. 10. 
Mit 
Begleit- 
schein II 
auf 
6 
(Ort, Tag) 
(Unterschrift des Begleitscheinnehmers.) 
. Begleitschei 
Mit dem Fepe übereinstimmend. 
Branntwein-Lagerbuche . 
Abgabensatz nach de ". 
g sat nach dem Branntwein-Reinigungsbuche zulässig 
  
  
  
  
  
  
(Unterschrift des Buchführers.)
        <pb n="805" />
        — 311* 
  
  
  
  
  
  
  
II. Revisionsbefund bei dem Ausfertigungsamte. 
Eigengewicht Des Branntweins 
der Gefäße: Abgaben- Betraa: Vermerke 
a) veram schein- wahre satz: g: über Zahl und Art 
Netto- b s-der vorgesundenen 
b) bei der Lare. — « Stärke Alko= a) Ver a) Ver rauch Herschig amtliche 
Abferti-#gewicht arte Wärme- in hol- brauchs- abgabe, Begleitung und Mehr- 
gung, in Gewichts- abgabe, b oder Minderbefund 
C) aichamt- Gewichts- grad. * menge b) Zuschlag Buschlag gegen die Vorabfer- 
lich pro- tigung. 
ermittelt zenten. zenten. 
18 « 1#. Pf. Nark vi 
I. 12. 13.14 15. 16. 17. 13. 19. 
  
  
  
  
  
— — — — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
39
        <pb n="806" />
        — 312* — 
Muster 5. 
(Bgl. O. FS. 18.) 
Annahmrerklärung. 
Ich bescheinige hierdurch, daß der Branntweinbegleitschein I.. Nr. des anits 
in vo e 19. aAauf meinen Antrag mit Gestellungsfrist bis 
zum (in Worten) .. ............................................. dem....................................... ................ ..........amtin 
überwiesen worden ist, und daß ich die aus der Branntwein-Begleitscheinordnung sich ergebenden Ver- 
pflichtungen eines Begleitscheinnehmers übernommen habe. 
, den tten 19 
(Unlerschreft.) 
An das Begleitschein-Ausfertigungsamt zur Kenntnißnahme. 
(Stempelabdeuck.) (Unkecschrist.) 
  
Erledigung des Begleitscheins. 
Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt auf Grund des Erledigungsscheins Nr. 
Zisser 
............................. ...,den«"19 
  
(Stempelabdruck.) (Unierschrift.)
        <pb n="807" />
        — 3137 — 
Muster 6. 
(Bgl. O. F. 25). 
Steuerhebebezirk. »- 
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch Nr. 
Auszug « 
aus 
dem Branntweinbegleitschein I. Nr. des. amts in 
vom ten 19 zuecks Anmeldung des Branntweins 
Versteuerung. 
1 unmittelbaren Ueberführung in das Branntweinlager des 
zur 
unmittelbaren Ueberführung in die Reinigungsanstalt des in 
Versendung an.... ................................. ............................................................................................ 
  
  
Annahmeerklärung für den Fall der Versendung (Bgl. O. 8. 45). 
Gestellungsfrist: Bis zum (in Worten) 
übernehme hiermit die aus der Branntwein-Begleitscheinordnung sich ergebenden 
Verpflichtungen eines Begleitscheinnehmers. 
n den c1 . 19 
(Unterschrift des Versenders.) 
89*
        <pb n="808" />
        314* 
— 
  
  
  
  
I. Inhalt des Revisionsbefundes bei der Vorabfertigung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eigen- « n 
Zahdl gesägtßeikek Des Branntweins Abgaben— 
Brutto-) voramt- . wohre satz: Vermerke Anträge 
sowiegewicht b) beh derl NettoYPer- Stärke ¾ 7 süber Zahl, Art und für die 
ei d Abfertt- Stärke brauchs= [Lage d legt 
Nchen er gung. gewicht n Wärme- in Alkohol (bente age er angelegten weitere 
Gefäße h alch- Ge- 9 Ge- menge gade, Perschlüsse, amtllche " 
6E amilich chs Brad. ass b) Zu- Begleitung. Abfertigung 
0-D ID- la 
Gefäße telt zenten zenten. schlag 
usS l9N u#g. - 2A. Pf. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 
(Ort, Tag.) 
Mit dem Begleitschein übereinstimmend. I Wusgchrm 
(Unterschrift des Buchfuhrers.) Antrag- 
stellers.)
        <pb n="809" />
        3157 
  
  
  
III. Revisionsbefund bei dem Erledigungsamte. 
  
  
  
Eigen. 
gewicht der 
Sahl Gefäße: 
und ArtBrutto-- vor- 
b) bei der 
3 der Abser- 
umd Nr. "n tigung, 
der Gefäße e) aichee 
— amt 
Gefäße. ermittelt 
— —— 
12. 13. 14. 
Netto- 
gewicht 
ks 
15. 
Des Branntwelns 
schein- 
bare 
Stärke 
in 
Ge- 
wichts- 
pro- 
zenten. 
16. 
Wär- 
me- 
grad. 
17. 
  
1 #bgaben= 
wahre - 
, a) Ver- 
Starle Al. rauchs. 
abgabe, 
Ge- kohol- b) Zu- 
wichts- mengechlag 
ro- 
zenten. 
1u. J Vsf. 
18. 18. 20. 
Betrag: 
a) Ver- 
brauchs- 
abgabe, 
b) Zu- 
schlag 
Mark Pf. 
21. 
Vermerke 
über Zahl, Art und Be- 
schaffenheit der vorgefun. 
denen Verschlüsse, amlliche 
Beglektung, Mehr. oder 
Minderbeiund gegen die 
Vorabfertigung. ooterve- 
lastang der Centesimal. 
waae, Erg bniß der wie- 
derholten einzelnen Ver- 
w'iegungen des Kesiel= 
wagens 
(Sp. 13 und 11) 
u. s. w. 
IV. 
Der Brannt- 
  
22. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— —— — 
  
  
  
wein ist 
weiter 
nachgewiesen 
unter 
im Abth. 
Buch und 
Nr. 
23. 24.
        <pb n="810" />
        Steuerhebebezirk 
Tag der Ankunft 
Nr. 
316* 
Erledigungsschein 
  
  
  
Muster 7. 
(Bgl. O. F. 39.) 
  
  
  
  
  
über 
die in der Zeit vom ien bts u 19.. eerledigten Branntwein- 
begleitscheine dees amts in 
Bemerkungen, 
Nummer Nummer daebesondere 
Lau- Gattung des Tag der Ausfertigung des Tag der ErledigungEmpfangsamt 
des Begleit- Begleit- eine Feststellung 
fende Z scheins. des scheins. des. der Alkoholmenge 
n Begleit-l im Aus- !„ im stattgefunden hat 
r. scheins. sertigungs- Begleitscheins. Empfangs- Begleitscheins. znd el be 
buche. buche. ermittelt worden 
sind. 
1 2. 3. 4. — . 6. 7., 
  
  
  
1. Die einzelnen Be 
zuweisen. 
ein besonderer Erledigun 
2. Das Ausfertigungsamt 
  
  
  
Anleitung zum Gebrauche. 
sschein auszustellen. 
at auf den eingehenden Erledi 
Erledigungsscheine mit fortlaufenden Nummern zu verschen. 
  
gisscheine sind nach der Reihenfolge ihrer Elntragung im Begleitschein-Empfangsbuche nach- 
Sind die Begleitscheine in verschiedenen Viertellahren ausgefertigt worden, so ist für jedes Vierteljahr 
ungsscheinen den Tag der Ankunft zu vermerken und die
        <pb n="811" />
        – 317 — 
Branntwein-Lagerordnung. 
S. 1. 
Unter steuerlicher Kontrole stehender inländischer Branntwein kann ohne zeitliche Beschränkung 
in einem Branntweinlager aufbewahrt werden, welches von dem Lagerbesitzer unter Verschluß zu 
halten und außerdem durch Anlegung von Kunstschlössern amtlich zu verschließen ist. 
Die Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu lagern, ist unter 
solgenden Voraussetzungen zu bewilligen: 
a) Der Lagerbesitzer muß kaufmännische Bücher führen und am Orte, wo sich das Lager 
befindet, wohnen oder einen dort wohnhaften Vertreter bestellen (G. B. F. 32). 
b) Das Lager muß sich, soweit nicht die Direklivbehörde Ausnahmen zuläßt, am Orte 
einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten Zoll= oder Steuerstelle oder in einer Ent- 
fernung von höchstens 2 Kilometer von demselben befinden. 
J) Die für das Lager bestimmten Räume müssen eine so vollständige Abschließung ermög- 
lichen, daß nach Anlegung des amtlichen Verschlusses ohne dessen Lösung oder ohne 
leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließung der Lagerräume Branntwein aus 
ihnen nicht entfernt werden kann. 
Die Direktivbehörde kann für bestehende Lager gestatten, daß die vorhandenen außerhalb 
umschlossener Räume befindlichen Gefäße weiter benutzt werden, wenn sie gegen Entnahme von 
Branntwein genügend gesichert sind. 6.3 
An Brennereibesitzer können Lager am Orte der Brennerei auch dann bewilligt werden, wenn 
die Voraussetzungen des §. 2 unter a und b nicht zutrefsen. Auch dürfen ihnen die Sammelgefäß- 
räume als Lager bewilligt und für die Zeit des Ruhens der Brennerei die Benutzung der amt- 
lichen Sammelgefäße als Lagergefäße gestattet werden. 
In Brennereilager darf, soweit nicht die Direktivbehörde Ausnahmen gestattet, nur Brannt- 
wein aufgenommen werden, der in der Brennerei erzeugt ist. 
C. 4. 
Die Bemilligung eines Lagers ist bei dem Hauptamte schriftlich zu beantragen; auf Erfordern 
ist ein Plan der Lagerräume beizubringen. « 
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen. 
Die Direktivbehörde kann die Hauptämter ermächtigen, über die Anträge auf Bewilligung 
von Lagern selbständig zu entscheiden. 
5. 
Spätestens vierzehn Tage vor Ingebrauchnahme des Lagers sind, sofern nicht lediglich der 
Sammelgefäßraum einer Brennerei als Lager benutzt werden soll, in doppelter Ausferligung 
einzureichen: 
a) eine Räume= und Gerätheanmeldung nach Muster 1, die enthalten muß: 
1. alle zum Lager gehörigen Räume, 
2. alle Gefäße, die ständig zur Aufbewahrung von Branntwein im Lager bestimmt 
sind (Lagergefäße): 
1. Algemeine Be- 
stimmung. 
2, Boraussetzungen 
für die Bewilli 
gung eines La 
gers. 
3. Brennereilager. 
4. Bewilligung des 
Lagers. 
5. Räume- und Ge- 
rätheanmeldung, 
Grundriß u. s. w. 
Nulster . 
—
        <pb n="812" />
        — 318“ — 
b) einen Grundriß des Lagers, in welchem die Stellung der Lagergefäße einzuzeichnen ist; 
c) eine Zeichnung der besonderen Einrichtungen und Nohrleitungen, mittelst welcher die 
Ein= oder Auslagerung des Branntweins bewirkt werden soll. 
C. 6. 
6. Beschaffenheitder Die Lagergefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen 
Lagergefäße. oder dergleichen ruhen. Für vorhandene Gefäße sowie für Cement= und ähnliche Gefäße kann das 
Hauptamt von dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen, insbesondere auch zulassen, 
daß diese Gefäße ganz oder theilweise in der Erde ruhen. 
Die Gefäße müssen mit Standglas und Skale ausgestattet sein. Das Standglas muß einen 
Absperrhahn haben. Ist die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen, so sind die Gefäße mit 
einer anderen Einrichtung zu versehen, durch die ihre jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. 
Zur Entnahme von Proben sind an größeren Gefäßen nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontroleurs mehrere Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere geeignete Ein- 
richtungen zu treffen. 
S. 7. 
7. Bermessung und Die Lagergefäße sind nach den in den 8§. 19 bis 22 Abs. 1 der Brennereiordnung für die 
Bezeichnung der Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen gegebenen Vorschriften in der Regel auf trockenem und 
Lagergefäße. nassem Wege zu vermessen. 
Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer 
sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann 
das Hauptamt die trockene Vermessung als ausreichend erachlen. Ist auch diese nicht ausführbar, 
so kann das Hauptamt eine Vermessung durch technische Sachverständige auf Kosten des Lager- 
besitzers herbeiführen oder von einer Vermessung gänzlich absehen. 
Wird von einer Vermessung abgesehen, so hat der Lagerbesitzer in einer Verhandlung den 
Raumgehalt anzumelden und die Unterlagen beizubringen, auf welche seine Angabe sich stützt. Der 
Oberkontroleur hat die Unterlagen zu prüfen und zu bestimmen, welcher Raumgehalt als maßgebend 
anzusehen ist. 
Die Lagergefäße sind gemäß §. 23 der Brennereiordnung zu bezeichnen. 
. 8. 8. 
B. Veräuderungen. Geht das Lager in den Besitz eines Anderen über, so ist der Hebestelle binnen einer Woche 
a) ger e sn vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich 
des Lagers. Anzeige zu machen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit der gemäß §. 5 abgegebenen Schriftstücke 
und Zeichnungen schriftlich anzuerkennen oder solche neu einzureichen. 
b Schiftliche Anzeige hat der Lagerbesitzer ferner zu erstatten, wenn er das Lager auf- 
geben will. 
" 9. 
b) Veränderun- Aenderungen der Lagerräume und der angeordneten Sicherheitsvorrichtungen dürfen nur mit 
gen der Räkume Genehmigung des Hauptamts vorgenommen werden. » 
numbe· Sollen Lagergefäße neu aufgestellt oder sollen die angemeldeten abgeändert oder beseitigt 
werden, so hat der Lagerbesitzer der Hebestelle vorher Anzeige zu erstatten. 
K. 10. 
9. Lagerrolle und Die Lager sind in einer Lagerrolle nach Muster 2 nachzuweisen. » Z„ 
Belagshefte. Auf die Behandlung der Anmeldungspapiere und der Veränderungsanzeigen sowie auf die 
2. Anlegung und Aufbewahrung von Belagsheften finden die Vorschriften des §. 16, §. 27 Abs. 4 
Mustet . sowie der §§. 28, 29, 32 und 33 der Brennereiordnung entsprechende Anwendung. Eine Trennung 
der Beläge in zwei Hefte ist nicht erforderlich. 
8. 11. 
10. Lagerbuch. Ueber den in das Lager eingehenden und den wieder ausgehenden Branntwein ist von der 
3. Amtsstelle ein Branntwein-Lagerbuch nach Muster 3 zu führen. 
— 
— 
— 
—
        <pb n="813" />
        — 319* — 
ß. 12. 
Der Lagerbesitzer hat die Aufnahme des Branntweins in das Lager in dem zugehörigen li. #Abbertigung zum 
ager. 
Abfertigungspapiere zu beantragen (G. B. F. 45). 
Vor der Aufnahme in das Lager ist die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkohol- 
menge festzustellen. Auf Antrag des Lagerbesitzers kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die 
Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt war und der Branntwein seitdem ununter- 
brochen unter amtlichem Raumverschlusse (Bgl. O. §. 8 Abs. 2) oder unter amtlicher Begleitung 
oder Verwahrung gestanden hat. Das Gleiche gilt für Sendungen unter Einzelverschluß, wenn für 
das Lager auf einen höheren Schwundnachlaß als 1,5 Prozent der eingelagerten Alkoholmenge 
sorifllich verzichtet ist. 
Sollen die amtlichen Sammelgefäße bei Einstellung des Brennereibelriebs als Lagergefäße 
benutzt werden, so kann die Feststellung der in ihnen befindlichen Alkoholmenge gemäß §. 13 der 
Alkoholermittelungsordnung erfolgen. z 15 
In ein Brennereilager (§. 3) kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde die Auf— 
nahme von Branntwein in der Weise erfolgen, daß der in der Brennerei erzeugte und zum Lager 
abgefertigte Rohbranntwein dem Brennereibesitzer zur weiteren Bearbeitung in der Brennerei über- 
lassen und der fertige Branntwein ohne Feftstellung der Alkoholmenge durch eine Rohrleitung in 
das Lager übergeführt wird. 
Die bei der Abnahme des Rohbranntweins als abgabenpflichtig festgestellte Alkoholmenge ist 
in einer besonderen Unterabtheilung des Lagerbuchs anzuschreiben; der Branntwein ist getrennt von 
anderem Branntwein zu lagern. Die Fehlmengen, welche sich bei diesem Branntwein gegen die 
angeschriebenen Mengen ergeben, sind zu versteuern. 
8. 14. 
Die Abfertigungsbeamten haben in dem Anmeldungspapiere die Aufnahme in das Lager zu 
bescheinigen. Auf Verlangen ist dem Lagerbesitzer eine Bescheinigung über die zum Lager abgefertigte 
Alkoholmenge und den darauf ruhenden Abgabensatz zu ertheilen. 
g. 15. 
Die Anschreibung des Branntweins im Lagerbuche hat nach der bei der Aufnahme in das 
Lager vorgenommenen Feststellung zu erfolgen. 
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß 8§5. 32 und 33 der Begleitscheinordnung 
abgabenfrei gelassen wird, ist auf Antrag des Lagerbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung 
festgestellte Alkoholmenge anzuschreiben. 
Hat eine Feststellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in das Lager 
nicht stattgefunden (8. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen 
Abfertigung maßgebend. . 
16. 
Der Lagerbesitzer darf zur Vermeidung doppelter Abfertigung den zum Lager angemeldeten 
Branntwein ohne Aufnahme in das Lager zu einem anderen als dem darauf ruhenden Abgabensatze 
wieder abmelden, wenn eine entsprechende, mit dem anzuwendenden Abgabensatze belastete Alkohol- 
menge im Lager vorhanden ist. 
Außer der Anmeldung zum Lager ist ein der weiteren Bestimmung des Branntweins ent- 
sprechender Abfertigungsantrag vorzulegen und darin der anderweite Abgabensatz anzugeben. Die 
Abfertigungsbeamten haben den Befund in beide Abfertigungspapiere einzutragen. 
Die Amtsstelle hat den Branntwein im Lagerbuch auf Grund des Anmeldungspapiers zu 
dem darin angegebenen Abgabensatze gemäß §. 15 anzuschreiben und auf Grund des weiteren 
Abfertigungspapiers zu dem in diesem angegebenen anderweiten Abgabensatz abzuschreiben. 
Im Anmeldungspapier ist zu vermerken, daß der Branntwein in das Lager nicht auf- 
genommen ist. 
S. 17. · 
Soweit Branntwein in Versandgefäßen gelagert wird, ist das vor der Einlagerung steuer- 
amtlich ermittelte Eigengewicht der Grfüße festzuhalten und zu diesem Zwecke für das Lager ein 
40 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
b) Vorschrifti für 
wiederhollab- 
getriebenen 
Branntwein. 
. 
Aufnahmebe- 
scheinigung. 
· 
D# 
—. 
Anschreibung. 
— 
e) Abfertigung 
obne Auf- 
nahme in das 
Lager. 
12. Lagerung von 
Branntwein in 
Bersandgefäßen.
        <pb n="814" />
        13. 
11. 
15. 
— 320“ — 
3) Tarabuch und Tarabuch nach Muster 4 zu führen. Im Tarabuch ist auf Antrag auch das Eigengewicht der- 
Karabescheini-jenigen Versandgefäße festzuhalten, welche leer in das Lager aufgenommen werden; derartige Gefäße 
gung. sind vor der Aufnahme in das Lager bei der Amtsstelle oder den im Lager anwesenden Beamten 
Muster 4, schristlich anzumelden und amtlich zu verwiegen. Die Direktivbehörde kann die Führung des Tara- 
sNnNn buchs für den Zeitraum des Betriebsjahrs gestatten. 
Ueber die in das Tarabuch eingetragenen Versandgefäße ist dem Lagerbesitzer eine Tara- 
er 5. bescheinigung nach Muster 5 zu ertheilen. 
Muster.— g. 18 
b) Bezeichnung Die im Tarabuch eingetragenen Versandgefäße müssen mit einer die Vertauschung aus- 
der BVersand- schließenden deutlichen und unverwischbaren Bezeichnung versehen sein. Auf jedem Gefäße sind die 
gerung der Le-Aummer des Tarabuchs und das Vierteljahr der Einlagerung zu vermerken. Jede Aenderung der 
zeichnung und Bezeichnung und des Eigengewichts der Gefäße ist vorher der Amtsstelle oder den im Lager 
des Eigenge= anwesenden Beamten schriftlich anzumelden und zu beaufsichtigen. Die stailtgehabte Aenderung ist 
wichts. auf der Anmeldung zu bescheinigen und im Tarabuche sowie in der Tarabescheinigung zu vermerken. 
8. 19. 
Behandlung des Der Branntwein kann im Lager umgefüllt werden. Das Hauptamt kann gestatten, daß im 
Vr · nntweina im Lager eine Verdümung des Branntweins durch Wasser oder eine Reinigung durch Kohlen 
ager. (Filtration) bewirkt wird. 
8. 20. 
Entnahme von Kleine Branntweinproben im Neitogewichte von 0,1 Kilogramm oder einem Vielfachen davon 
Proben. dürfen ohne sofortige Versteuerung unter amtlicher Aufsicht entnommen werden. Ueber die Ent- 
nahme ist im Lager ein Branntwein-Probenbuch nach Muster 6 zu führen. 
Am Schlusse jedes Vierteljahrs und vor jeder Bestandsaufnahme ist aus dem Nettogewicht 
und derjenigen Alkoholstärke, welche im Lager bei der betreffenden Branntweinart (Rohbranntwein, 
gereinigter Branntwein, Trinkbranntwein) als die höchste erreicht zu werden pflegt, die entnommene 
Alkoholmenge festzustellen und auf Grund einer Anmeldung nach Muster 1 zu den Grundbestimmungen 
zu versteuern. * 
21. 
Steuerfreie Ab- Wenn Branntwein im Lager durch zufällige Ereignisse, z. B. Zerspringen von Gefäßen, zu 
schreibung von zu Grunde gegangen ist, hat der Lagerbesitzer dies sofort der Amtsstelle anzuzeigen, welche die Fest- 
Grunde gegange- stellung des Sachverhalts zu veranlassen hat. Die Anzeige und die aufgenommene Verhandlung 
sind dem Hauptamte zur Ensscheidung vorzulegen. Der erweislich zu Grunde gegangene Brannt- 
wein ist nach Maßgabe des §. 32 Abs. 3 steuerfrei abzuschreiben. 
Muster. G 
5. 22. 
16. Steneraussicht. Die Beamten sind befugt, zu jeder Zeit die Oeffnung des Lagers vom Lagerbesitzer zu 
*) Leffnung des beanspruchen und die Lagerräume zu besichtigen. 
Lagers. Den Anträgen des Lagerbesitzers auf Oeffnung ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamten- 
kräste thunlichst bald zu entsprechen. Die Zeit und Dauer der Offenhaltung werden nach Bedürfniß 
von der Amtsstelle bestimmt. 
23. 
b) Bewachung Während der Offenhaltung ist der Zugang zum Lager unausgesetzt von Beamten zu bewachen. 
des Lagers. Wer das Lager betreten oder verlassen will, hat sich bei dem die Aufsicht führenden Beamten zu 
melden. Personen, welche das Lager verlassen, können nach Maßgabe des §. 127 des Vereinszoll- 
gesetzes einer körperlichen Untersuchung unterworfen werden. 
Während der Offenhaltung eines Lagers, für das ein Tarabuch geführt wird, seen die 
Beamten darauf zu achten, daß an der Bezeichnung und dem Eigengewichte der Versandgefäße 
keine unangemeldeten Aenderungen vorgenommen werden. 
8. 24. 
17. Abfertigung aus Soll Branntwein aus dem Lager abgefertigt werden, so hat der Lagerbesitzer der Amtsstelle 
dem Lager. die für jede Abfertigungsart vorgeschriebenen Anträge so zeitig einzureichen, daß sie bis zur Vor- 
) rne nahme der Abfertigung geprüft und den Abfertigungsbeamten zugestellt sein können (G. B. §. 45).
        <pb n="815" />
        — 321* — 
Für die Abmeldung von Branntwein aus dem Lager kann die Direltivbehörde nach Anhörung des 
Lagerbesitzers eine Mindestmenge vorschreiben. 
Der Führer des Lagerbuchs hat in dem Abmeldungspapiere zu bescheinigen, daß in dem 
Lagerbuche Branntwein zu dem Abgabensatze, zu welchem die Abfertigung erfolgen soll, in der für 
die Abfertigung erforderlichen Menge angeschrieben steht. 
Die in dem abgemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge ist festzustellen und im Lager- 
buche zu dem im Abmeldungspapier angegebenen Abgabensatz abzuschreiben. 
g. 25. 
Bei der Abmeldung von Branntwein, der in Versandgefäßen lagert, hat der Lagerbesitzer in 
dem Abfertigungsantrage für jedes Gefäß das im Tarabuch angeschriebene Eigengewicht sowie die 
Nummer des Tarabuchs anzugeben und die Tarabescheinigung vorzulegen. Der Führer des Lager- 
buchs hat die Angaben über das Eigengewicht der Gesäße mit dem Tarabuche zu vergleichen. 
Bei der Feststellung der Alkoholmenge ist das im Tarabuch angeschriebene Eigengewicht der 
Gefäße zu Grunde zu legen. Auf Antrag oder wenn Bedenken gegen die Anwendung des 
angeschriebenen Eigengewichts bestehen, hat eine besondere Gewichtsermiltelung staltzufinden. 
Die Entfernung leerer Versandgefäße aus dem Lager ist bei der Amtsstelle oder den im Lager 
anwesenden Beamten unter Vorlegung der Tarabescheinigung schriftlich anzumelden. 
Die ausgelagerten Gefäße sind im Tarabuch und in der Tarabescheinigung abzuschreiben. 
Wird durch die Abschreibung eine Bescheinigung nicht vollständig erledigt, so ist diese dem Lager- 
besitzer zurückzugeben; anderenfalls ist sie dem Lagerbuche beizufsügen. - 
F. 26. 
Alkoholmengen, die zu verschiedenen Abgabensätzen angeschrieben stehen, können innerhalb 
eines Bundesstaals zwischen zwei Lagern durch Umbuchung ausgetauscht werden. Derartige Um- 
buchungen sind in den Lagerbüchern (Abtheilung für die Anschreibung) durch Zu= und Absetzen der 
gleichen Alkoholmengen bei den zutreffenden Abgabensätzen zu bewirken. 
Der Antrag auf Umbuchung ist von den Lagerbesitzern gemeinschaftlich beim Hauptamte, wenn 
zwei Hauptämter betheiligt sind bei einem derselben, zu stellen. Das Hauptamt hat, wenn beide 
Lager in seinem Bezirke liegen, die Umbuchung anzuordnen, nachdem festgestellt ist, daß die umzu- 
buchenden Alkoholmengen in den Lagerbüchern angeschrieben stehen. Anderenfalls hat das Haupt- 
amt, sofern die umzubuchende Alkoholmenge für das in seinem Bezirke gelegene Lager angeschrieben 
steht, das andere Hauptamt um Vornahme der Umbuchung und Ertheilung einer Bescheinigung 
darüber zu ersuchen und nach Eintreffen dieser Bescheinigung die Umbuchung seinerseits 
anzuordnen. 
In gleicher Weise ist der Austausch von Branntwein zwischen einem Lager und einer Reini- 
gungsanstalt zulässig. 
§. 27. 
Alljahrlich einmal findet an einem vom Hauptamte mindestens acht Tage vorher zu 
bestimmenden Tage die ordentliche amlliche Aufnahme des im Lager befindlichen Branntweins statt. 
Wenn nicht mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Direktivbehörde eine andere Zeit zuge- 
lassen wird, hat diese Bestandsaufnahme im September oder Oktober zu erfolgen. 
Der Lagerbesitzer hat thunlichst dafür zu sorgen, daß die Branntweinbestände der Verwiegung 
zugänglich gemacht werden oder sich in Gefäßen befinden, die amtlich vermessen sind. 
Das Hauptamt ist ermächtigt, außerordentliche Bestandsaufnahmen anzuordnen. 
28. 
Der Lagerbesitzer hat vor der Vestandssnrehe eine Bestandsanmeldung nach Muster 7 
abgugeben. Der Inhalt der im Tarabuch eingetragenen Versandgefäße kann, soweit er unverändert 
geblieben ist, auf Grund der Tarabescheinigungen nachgewiesen werden. Die Tarabescheinigungen 
sind der Bestandsanmeldung beizufügen. Die Amtsstelle hat die Bestandsanmeldung mit dem Tara- 
buche zu vergleichen. 
29. 
Zur Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch aufzurechnen und der Sollbestand in der Weise 
festzustellen, daß die Summen der Abschreibungen von den Summen der Anschreibungen in Abzug 
40“ 
b) Abserligung 
von Branni- 
wein in Ver- 
sandgesaßen. 
18. Austansch von 
Branntwein 
durch Umbuchung. 
19. Bestandsanf- 
nahme. 
a) Zeitpunkt und 
Vorbereitung. 
b) Anmeldung. 
* #b 
x) Feststellung 
des Soll- 
bestandes.
        <pb n="816" />
        — 
— 
.— 
d) Feststellung 
des Istbestan-— 
des. 
e) Bestandsauf- 
nahmever— 
handlung. 
) Behandlung 
der Fehl- und 
Mehrmenge. 
g) Richtigsiel— 
lung des 
Lagerbuchs. 
— 322* — 
gebracht werden. Hierauf ist von der Amtsstelle unter Benutzung des für die Bestandsaufnahme- 
„s. verhandlung gegebenen Musters 8 ein Abschluß aufzustellen. 
Die richtige Aufrechnung des Lagerbuchs und die Uebereinstimmung des Abschlusses mit 
den Lagerbuche sind von einem bei der Führung dieses Buches nicht betheiligten Beamten zu 
escheinigen. 
Demnächst sind die Bestandsanmeldung und der Abschluß den mit der Bestandsaufnahme 
beauflragten Beamten zuzustlellen. 
F. 30. 
Bei der Bestandsaufnahme ist die gesammte im Lager vorhandene Alkoholmenge festzustellen. 
Der Lagerbesitzer hat der Bestandsaufnahme beizuwohnen. 
Soweit die Verwiegung des Branntweins nicht angängig ist, erfolgt die Feststellung der in 
den einzeknen Gefäßen vorhandenen Alkoholmengen gemäß §. 13 der Alkoholermittelungsordnung. 
Bestehen gegen eine solche Feststellung Bedenken und erscheint es nicht ausführbar, den Inhalt auf 
andere Weise durch Beamte festzustellen, so kann das Hauptamt den Inhalt durch technische Sach- 
verständige auf Kosten des Lagerbesitzers ermilteln lassen. 
Soweit der Branntwein in Versandgefäßen lagert, kann die Anmeldung des Lagerbesitzers zu 
Grunde gelegt und die Aufnahme mittelst Zählung der Gefäße und Prüfung ihrer Bezeichnung 
bewirkt werden, nachdem bei einer angemessenen Zahl von Gefäßen die in ihnen enthaltenen Alko- 
holmengen festgestellt worden sind und sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der angemeldeten 
Alkoholmengen ergeben haben. 
F. 31. 
Die Abfertigungsbeamten haben in der Bestandsaufnahmeverhandlung den ermittelten Istbestand 
sowie die etwaige Fehl- oder Mehrmenge ersichtlich zu machen, sich über die weitere Behandlung 
der Fehl= oder Mehrmenge zu äußern und, sofern verschiedenen Abgabensätzen unterliegender Brannt- 
wein im Lager vorhanden ist, anzugeben, zu welchen der im Lagerbuch angeschriebenen Abgabensätze 
der Lagerbesitzer die Abschreibung der abgabenfreien oder einer etwaigen abgabenpflichtigen Fehl- 
menge beantragt. Auf Grund dieses Antrags ist darzustellen, wie sich der Istbestand auf die 
einzelnen Abgabensätze vertheilt. 
§. 32. 
Das Hauptamt hat die Bestandsaufnahmeverhandlung rechnerisch nachprüsen zu lassen und 
über die Behandlung der festgestellten Abweichung des Istbestandes von dem Sollbestand Entschei- 
dung zu treffen. 
Fehlmengen sind abgabenfrei zu lassen; eine Versteuerung sindet nur statt! 
àa) wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß im Lager Hinterziehungen der Verbrauchs- 
abgabe begangen worden sind: 
b) wenn in einem Lager, für welches auf einen höheren Schwundnachlaß als 1,5 Prozent 
verzichtet ist (§. 12 Abs. 2), eine größere Fehlmenge ermittelt wird. 
In den Fällen zu a ist die gesammte Fehlmenge, in den Fällen zu b die über 1,5 Prozent der 
eingelagerten Alkoholmenge hinausgehende Fehlmenge zu versteuern. 
Die Fehlmenge ist, wenn der im Lagerbuch angeschriebene Branntwein demselben Abgabensatz 
unterliegt, zu diesem, anderenfalls zu den vom Lagerbesitzer beantragten Abgabensätzen im Lagerbuch 
abzuschreiben. Erfolgt die Abschreibung bei Branntwein, welcher der Maischbottichsteuer unterlegen 
hat, und beträgt die Fehlmenge mindestens 50 Liter Alkohol, so ist außerdem die Maischbottichsteuer 
mit O0,16 Mark für das Liter Alkohol zu erstatten (Bir. O. §. 77). 
Eine etwaige Mehrmenge ist im Lagerbuche zu dem Verbrauchsabgabensatze von O,7o Mark 
und dem Zuschlagsatze von 0,20 Mark anzuschreiben. 
S. 33. 
Das Lagerbuch ist nach jeder Bestandsaufnahme, vorbehaltlich etwaiger Aenderungen durch 
die Entscheidung des Hauptamts, sofort durch Ab= oder Anschreibung der festgestellten Fehl= oder 
Mehrmenge mit der Bestandsaufnahmeverhandlung in Uebereinstimmnng zu bringen. 
Die Bestandsaufnahmeverhandlung nebst Anlagen ist dem Lagerbuche beizufügen. Die etwa 
vorgelegten Tarabescheinigungen sind dem Lagerbesitzer zurückzugeben.
        <pb n="817" />
        — 323*8 — 
g. 34. 
Wird die Bewilligung des Lagers widerrufen (G.B. §. 30) oder wird das Lager vom Be— 20. Aufhebung 
siter aufgegeben, so ist vom Hauptamte zur Räumung des Lagers eine angemessene Frist zu be- 
willigen. Nach Ablauf der Frist ist der noch vorhandene Branntwein zu versteuern und eine 
Richtigstellung des Lagerbuchs unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§. 29 und 
31 bis 33 vorzunehmen. 
Eine gleiche Richtigstellung hat bei jeder Räumung des Lagers zu erfolgen. Bei Lagern 
die mehrmals im Jahre geräumt werden, kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
8. 35. 
Das Hauptamt kann für die Zeit, während welcher abgabenpflichtiger Branntwein in den 
Lagerräumen nicht vorhanden ist, auf Antrag diese Räume und die Lagergefäße unter entsprechender 
Anwendung der Vorschriften des 8. 76 der Brennereiordnung zur anderweiten Benutzung frei geben. 
8. 36. 
Die Direktivbehörde kann ein Lager auch dann bewilligen, wenn der gesammle darin auf- 
genommene Branntwein durch Vermischung mit Fruchtsäften, Wein, Zuckerauflösungen, Abkochungen 
und Auszügen von Früchten, Fruchtschalen, Thee, Holz und anderen zur Aromalisirung dienenden 
Stoffen oder mit Trinkbranntwein des freien Verkehrs weiter verarbeitet werden soll. Dabei kann 
angeordnet werden, daß der Lagerbesitzer über den Zugang an den vorbezeichneten Stoffen und 
über den Abgang von Fabrikaten sowie über die Verarbeitung des Branntweins und der Frucht- 
säfte oder sonstigen Zusatzstoffe Buch zu führen hat. - 
Der mit den Fruchtsäften u. drgl. vermischte Branntwein darf nur zur Ausfuhr oder zur Ver- 
steuerung aus dem Lager abgefertigt werden. Wird hierbei eine größere Alkoholmenge festgestellt 
als angeschrieben ist, so ist diese Mehrmenge gemäß §. 32 Abs. 4 im Lagerbuch anzuschreiben und 
dementsprechend bei der Absertigung aus dem Lager zu behandeln. 
37,. 
Als Branntweinlager können auch Räums benutzt werden, die sich in einer öffentlichen Nieder- 
lage befinden. 
Die den einzelnen Niederlegern zur Lagerung von inländischem Branntwein zugewiesenen 
Räume oder Theile von Räumen werden jeder für sich als ein Branntweinlager behandelt. Der 
eingebrachte Branntwein muß für jeden Niederleger derart getrennt gelagert werden, daß eine Ver- 
lauschung oder eine Vermischung mit ausländischem Branntwein oder mit inländischem Branntwein 
anderer Niederleger ausgeschlossen ist. Die Benutzung derartiger Lager kann an besondere Bedingun- 
gen geknüpft werden, wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse und der für die Benutzung der 
öffentlichen Niederlage bestehenden Anordnungen erforderlich ist. 
S. 38. 
Wird Branntwein in Räume einer Zollniederlage aufgenommen, die nicht als Branntwein- 
lager bewilligt sind, so finden die Vorschristen der §§. 97 bis 106 des Vereinszollgesetzes und der 
dazu erlassenen Niederlageregulative mit der Maßgabe Anwendung, daß der niedergelegte Brannt- 
wein die Eigenschaft einer ausländischen Waare annimmt. 
21. 
24.r 
Räumung 
Lagers. 
Freigabe der 
Lagerräume. 
. Lager für Fr. 
säfte und Bra 
weinfabrikat- 
u. Branntweinl 
in öffentliche 
Niederlagen. 
Anderweitig 
Niederlegun 
von Brauntt 
in Zollniedern 
lagen.
        <pb n="818" />
        <pb n="819" />
        — 325* — 
Muster 1. 
(L. O. 8. ö.) 
Stenerhebebezirk 1 
Nr. der Beläge. 
J— der Lagerrolle. r elage 
Räume- und Gerätheanmeldung 
für 
das Branntweinlager des in. 
&amp; 
— 
— 
traße Nr. 
Anleilung zum Gebrauche. 
!. In die Anmeldung der Räume auf Seite 1 sind alle zum Lager gehörigen Räume aufzunehmen. 
2. Die Gerätheanmeldung auf Seite 2 muß alle Gefäße enthalten, die siändig zur Aufbewahrung von Branntwein im 
Lager bestimmt sind (Lagergesäße). Jedes G fäß ist einzeln zu verzeichnen. 
3. Der Lagerbesitzer hat in der Gerätheanmeldung die Spalten 1 und 2 auszufüllen und die Anmeldung unter Angabe 
des Ortes und des Tages zu unterschreiben. 
. Aus der an den Lagerbesitzer zurückgelangenden Ausfertigung der Anmeldung, dem Grundriß u. s. w. ist ein mit 
einem Umschlage zu versehendes Belagsheft zu bilden, das nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs auf- 
zubewahren sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten ist. · 
Veränden ungen der Lagergefäße sind mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Veränderungsanzeige nach 
Muster 6 zur Vrennereiardnung bei der Hebestelle vorher anzumelden. 
Anmeldung der Räume und ihrer Lage.
        <pb n="820" />
        — 26“ — 
  
  
Gerätheanmeldung. 
  
  
Nr. 
Der Geräthe 
Benennung. 
2. 
  
  
  
Zugang. Abgang. 
1 Kaum- 1 Bemerkungen; T Bemerkungen; 
l Seen ag«NamedetBeamten. ag. Name der Beamten. 
3l 4. ¾ 6. 7. 
  
  
  
  
  
  
––· — — — — — —
        <pb n="821" />
        — 327 — 
Steuerhebebezirk Muster 2. 
(L. O. S. 10, 
R. O. K. 10.) 
Lagerrolle. 
I. Branntweinlager Seite 
II. Branntwein-Reinigungsanstalten Seite 
Bei Veränderungen im Besitz ist der Name des 
.Wird eine Gewerbsanstalt gänzlich abgemeldet, so i 
Anleitung zum Gebrauche. 
In der Lagerrolle ist für Branntweinlager und für Branntwein-Reinigungsanstalten je ein besonderer Abschnitt 
anzulegen. Innerhalb dieser Abschnitte erhält jedes Lager bezw. jede Anstalt eine besondere Abtheilung. Die 
Abtheilungen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
Wird ein Lager oder eine Reinigungsanstalt neu eingerichtet, so trägt die Hebestelle aus der ihr zugehenden Näume- 
und Gerätheanmeldung in die sosfort zu eröffnende Abtheilung der Rolle den Namen des Besitzers und den Ort der 
Gewerbsanstalt ein. Die Nummern, Benennungen und Raumgehalte der Geräthe werden auf Grund der vom 
Oberkontroleur bescheinigten Anmeldung und der zugehörtgen Vermessungsverhandlungen nachgetragen. 
isherigen Besitzers mit rother Tinte zu durchstreichen und der 
Name des neuen Besitzers daneben oder darüber zu schreiben. 
Veränderungen im Geräthestande werden auf Grund der bescheinigten Veränderungsanzeigen und der Vermessungs- 
verhandlungen nachgetragen. Dabei find abgemeldete oder abgeänderte Geräthe mit rother Tinte und zwar so 
zu streichen, daß die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben. Die abgeänderten und neu hinzutretenden 
Geräthe werden unter der letzten Eintragung nachgetragen. 
4 dies in der Lagerrolle zu vermerken; die zugehörige Abtheilung 
ist mit rother Tinte zu durchkreuzen. 
In Spalte 7 sind die dem Besitzer der Gewerbsanstalt dauernd bewilligten Vergünstigungen und besondere Anord- 
nungen, die für das Lager oder die Reinigungsanstalt getroffen sind, unter fortlaufenden Nummern mit Angabe 
des Tages v5n der Nummer der Verfügung kurz zu vermerken. Nicht mehr gültige Vermerke sind mit rother Tinte 
zu durchstreichen. 
Sopweit Beläge vorhanden sind, ist bei jeder Eintragung die Belagnummer anzugeben. 
41
        <pb n="822" />
        für d. des »in.........,....................... . 
Bestand und Zugang. Abgang. 
Der Geräthe 
Belag Belag Bemerkungen. 
- R li Nr Tag. Nr 
Nr. Benennung. aumgehalt Fr. " Belag 
1 1 Nr. 
1. 2. 3. 4.. 5. 6. 7. l 
6 
  
  
  
.. — — — — —
        <pb n="823" />
        — 329 — 
Mufster 3. 
Stenerhebebezirk K. O. S. 11.) 
Branntwein - Lagerbuch. 
Dieses Buch enthät Blätter, die Geführt von . 
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
, den n 19 
Anleitung zum Gebrunche. 
1. Für gedes Lager ist eine besondere Abtheilung anzulegen. Die Abtheilungen sind mit fortlausenden Nummern zu 
versehen. 
2. Die ödelten 6 bis 11 und 19 bis 24 sind nach Maßgabe des Bedürfnisses mit den zutreffenden Abgabensätzen zu 
überschreiben. 
8. Die Anschreibung des Branntweins hat nach der bei der Aufnahme in das Lager vorgenommenen Festslellung zu 
erfolgen. 
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß der §F. 32 und 33 der Begleitscheinordnung abgabenfreie 
gelassen wird, ist auf Antrag des Lagerbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung festgestellte Alkoholmenge 
anzuschreiben. Kann die Entscheidung über die Behandlung der Fehlmenge nicht bei der Absertigung erfolgen, so 
ist zunächst die bei der Aufnahme in das Lager festgestellte Alkoholmenge anzuschreiben, die Anschreibung der ab- 
sabenfrei gelassenen Fehlmenge aber nachträglich auf Grund der Entscheidung des Hauptamts unter einer besonderen 
ummer zu bewirken. 
"at eine Feststellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in das Lager nicht stattgesunden 
(L. O. §. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung maßgebend. 
4. Die Anträge auf Abfertigung von Branntwein aus dem Lager (Abmeldungen) sind nach Bescheinigung der Zu- 
lässigkeit des angegebenen Abgabensates (L. O. §. 24 Abs. 2) sosort in die Spalten 13 und 14 einzutragen. Die 
Absch reibung des Branntweins hat nach der bei der Abfertigung aus dem Lager vorgenommenen Feststellung zu 
erfolgen. 
b. D#s agerbuch ist von einer Bestandsaufnahme zur anderen in An= und Abschreibung fortlaufend auszurechnen, 
wobei auch der nach der Bestandsaufnahme angeschriebene Istbestand zu berücksichtigen ist. Die Aufrechnungen und 
nebertragun en haben in An- und Abschreibung gleichzeitig zu erfolgen, sobald eine der beiden gegenüberliegenden 
eiten gefüllt ist. 
6. Am letzten Tage des Vierteljahrs ist das Lagerbuch abzuschließen; die in An= und Abschreibung sich ergebenden 
Schlußsummen jeder Abtheilung sind in das Lagerbuch für das naächste Vierteljahr zu übertragen. Der Ober- 
kontroleur hat die Richtigkeit der Aufrechnung und der Uebertragung in dem abgeschlossenen Lagerbuche zu 
escheinigen. 
41
        <pb n="824" />
        — 550 — 
Abtheilung Branntweinlager des 
  
  
A. Auschreibung. 
  
Dapvon unterliegen 
  
Tag 
Lau- Des Vorbuchs Gesammt- a) Verbrauchsabgabensatze 
fende der Alkohol— dem 68 Zuschlagsatze von Be- 
Anschrei- ) „ „ „ a9) 
Nr. nschrei Be- Abth. menge h bj 6 383 656 merkungen. 
bung. nennung. und Nr. Pfennig für das Liter Alkohol 
6 1 A. —...—. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. J. 8. 9. 10. L 12.
        <pb n="825" />
        331 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in 
B. Abschreibung. 
Die Ab Der Davon unterliegen * 
ie AbTagBranntwein OD 
Lau= meldungver ist weiter Gesammt- d ems Verörauchsabgabensatze . von 
.- nachewieseuAlkoho1- b Zuschlagsatze 
fendessst ab= Ab- g „ a) a) sa) J„ Bemerkungen. 
Nr. aegeben schrei. im 2t menge b) b) b) b h b) 
am bung. Bu th. Pfennig für das Liter Alkohol 
—x —————— 
13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21.|] 22. 23. 24. 25.
        <pb n="826" />
        <pb n="827" />
        — 333 — 
Muster 4. 
(L. O. S. 17.) 
Steuerhebebezirk Abth. des Branntwein-Lagerbuchs. 
Tarabuch 
das Branntweinlager des 
in 3 Straße Nr. 
  
Viierteljahr des Betriebsjahrs 19 
  
Dieses Buch enthält.. Blätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt vo 
, den tten. 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die Ausfüllung einzelner Spalten kann vom Hauptamte den Abfertigungs= oder Aufsichtsbeamten übertragen werden. 
Soweit diese Beamten Eintragungen machen, haben sie in der Spalte 7 oder 8 oder 12 ihre Namensbeischrift hin- 
zuzusügen. 
2. Die Anschreibung erfolgt für jede Branntweinsendung, die in Versandgefäßen eingelagert worden ist, auf Grund 
des Anmeldungspapiers in der Weise, daß die Eintragung in die Spalten 2 und 3 summarisch geschieht, die 
Spalten 1 und 4 bis 6 dagegen für jedes einzelne Gefäß nach der im Anmeldungspapiere beobachteten Reihenfolge 
mit Eintragungen versehen werden. 
3. Versandgefäße, welche leer in das Lager ausgenommen werden sollen, sind vor der Aufnahme bei der Amtssstelle 
oder den im Lager anwesenden Beamien schriftlich anzumelden und amilich zu verwiegen; ihr Eigengewicht ist auf 
den Anmeldungen zu vermerken. Die Anschreibung erfolgt unter Ausfüllung der Spalten 1, 2 und 4 bis 6. In 
der Spalte 3 ist der Vermerk „leer“ einzutragen. 
4. Die bei der Amtsstelle oder den im Lager anwesenden Beamten schriftlich anzumeldenden Aenderungen der Bezeich- 
nung und des Eigengewichts der ein getragenen Gefäße sind zu beaussichtigen, in der Anmeldung zu bescheinigen und 
sodann in die Spalte 8 einzutragen. 
In entsprechender Weise sind Eintragungen in die Spalte 8 über unangemeldete Aenderungen der Be- 
zeichnung und des Eigengewichts der Gesäße zu machen, die von den Beamten während der Offenhaltung des 
Lagers bemerkt worden find. 
5. Die Abschreibung der Gesäße erfolgt, soweit sie mit Branntwein gefüllt aus dem Lager abgefertigt sind, auf Grund 
der Abmeldungspapiere in den Spalten 9 und 10. 
6. In leerem Zusland aus dem Lager entfernte Gefäße sind nach voraufgegangener schriftlicher Abmeldung in der 
Spalte 9 abzuschreiben, zugleich ist in der Spalte 10 der Vermerk „leer“ einzutragen und in der Spalte 11 auf die 
Nummer der Eintragung des etwa dafür leer in das Lager ausgenommenen Gefäßbes zu verweisen. 
7. Das Tarabuch ist am letzten Tage des Vierteljahrs für die Anschreibung zu schließen, darf jedoch bis zum Schlusse 
des folgenden Vierteljahrs für die Abschreibung offen gehalten werden. Nachdem das Tarabuch auch für die Ab- 
schreibung geschlossen ist, sind die noch unerledigt gebliebenen Eintragungen in das Tarabuch für das demnächst 
solgende Vierteljahr zu übertragen. 
8. Der Oberkontroleur hat die Richtigkeit der Uebertragung in dem abgeschlossenen Tarabuche zu bescheinigen. 
9. Die An- und Abmeldungen (Ziffer 3, 4 und 6) sind dem Tarabuch als Beläge beizufügen.
        <pb n="828" />
        I. Anschreibung. 
  
  
  
  
  
Laufendee Der I1I. Bemer 
Ta · - 
de Nin. * Brammtwenn rren Name über Aenderungen der 
. efäße 
naguns An- geschrieben der der Gefäße 
jedes schrei= Lagerbuch . Name 
einzelne bung unter Abth. ch N Eigen- Beamten. 
Gefäß. nnd Nr.HZeichen. Nr. gewicht 
. kg 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7
        <pb n="829" />
        — 335 — 
  
kungen 
Bezeichnung und des Eigengewichts 
während der Lagerung; 
der Beamten. 
  
III. Abschreibung. 
  
Der 
Branntwein 
ist ab- 
geschrieben 
im 
Lagerbuch 
unter Abth. 
und Nr. 
  
so. 
  
Das für das leer 
abgelassene 
Gefäß in das 
Lager 
aufgenommene 
Ersatzgefäß 
ist angeschrieben 
unter Nr. 
Name 
der 
Beamten. 
. x — — 
12. 
  
  
  
  
  
  
  
42
        <pb n="830" />
        <pb n="831" />
        Muster 5. 
Steuerhebebezirkrk í , (C. D. 8. 17.) 
Tarabuch 9r. bis. 
Branntwein-Lagerbuch Abttl. Nr. 
Tarabescheinigung 
für 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Eine Tarabescheinigung ist dem Lagerbesitzer zu ertheilen, wenn er mit Branntwein gefüllte oder leere Versand- 
gefäße einlagert, deren Eigengewicht im Tarabuche festgehalten wird. 
2. Die bei der Amtsstelle oder den im Lager anwesenden Beamten schriftlich anzumeldenden Aenderungen der Be- 
zeichnung und des Eigengewichts der in der Bescheinigung aufgeführten Gefäße sind zu beaufsichtigen, in der An- 
meldung zu bescheinigen und sodann in die Spalte 11 einzutragen. 
3. Bei der Abmeldung von Branntwein aus dem Lager hat der Lagerbesitzer in dem Abfertigungsantrage für jedes 
Gesäß auf Grund der Tarabescheinigung das Eigengewicht sowie die Nummer des Tarabuchs anzugeben und die 
Bescheinigung vorzulegen. Die Entferneng leerer Versandgefäße aus dem Lager ist bei der Amtsstelle oder den im 
Lager anwesenden Beamten unter Vorlegung der Tarabescheinigung schriftlich anzumelden. 
4. Jede Abschreibung im Tarabuch ist auch in der Bescheinigung zu vermerken. Wird durch die Abschreibung eine 
Bescheinigung nicht vollständig erledigt, so ist diese dem Lagerbesitzer zurückzugeben; anderenfalls ist sie dem Lager- 
buch beizufügen. 
5. Zur Bestandsaufnahme kann der Lagerbesitzer den Inhalt der im Tarabuch eingetragenen Versandgefäße, soweit 
er unverändert geblieben ist, in der Bestandsanmeldung auf Grund der Tarabescheinigungen nachweisen; die Tara- 
bescheinigungen sind der Bestandsanmeldung beizufügen. 
6. Rach der Bestandsaufnahme und Richtigstellung des Lagerbuchs erhält der Lagerbesitzer die Tarabescheinlgungen 
zurück. 
42
        <pb n="832" />
        1. Anschreibung. 
3387 
II. Abschreibung. 
—““"“ 
—K.„. 
  
Der einzelnen Gefäße 
  
  
  
  
fende der 
Nr. 
des Anschreibung Brutto. Eigen- 
Tara- im Zeichen. Nr. gewicht gewicht 
buchs.] Tarabuche. 
ka kg 
1. 2. 3. 4 6. 6. 
  
Wahre 
Stärke 
des Alko- 
Brannt-hol- 
weins menge 
in 
Gewichts- 
prozenten. 
! A. 
7. 8. 
Tag 
der 
Abschreibung. 
Name 
der Beamten. 
III. Vermerke 
über Aenderungen 
der Bezeichnung und 
des Eigengewichts 
der Gefäße während 
der Lagerung; 
Name der Beamten. 
  
10. 
11. 
  
  
  
  
(Ort, Tag.) 
(Unterschrift.) 
—„ —„ — — ——
        <pb n="833" />
        — 339* — 
Muster 6. 
(L. D. 8. 
Steuerhebebezirk N. O. F. 16. 
Branntwein-Probenbuch 
für 
das Branntweinlager 
die Branntwein-Reinigungsanstalt 
in .................................................. Straße Nr. 
Dieses Buch enthält Blätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Anleitung zum Gebrauche. 
Werden die Branntweinproben in dem Lager oder der Reinigungsanstalt unter amtlicher Aussicht entnommen, 
so sind jedes Mal die Spalten 1 bis 4 und 6 auszufüllen. 
Wird die Menge der entnommenen Proben in der Reinigungsanstalt durch das Zählwerk einer Meßvorrichtung 
angezeigt, so sind bei der Feststellung der durch die Meßvorrichtung geflossenen Menge die Spalten 1, 2, 5 und 6 
mit Eintragungen zu versehen. 
Die letzte Eintragung in der Spalte b über den Stand des Zählwerkes der Meßvorrichtung ist von dem den 
Abschluß des Buches bewirkenden Beamten in dem Probenbuche für das nächste Vierteljahr vorzulragen. Der Ober- 
kontroleur hat die Richtigkeit der Uebertragung in dem abgeschlossenen Probenbuche zu bescheinigen. 
Am Schlusse des Vierleljahrs und vor jeder Bestandsausnahme ist aus dem Nettogewichte (Spalte 4) oder der 
Branntweinmenge (Spalte 5) und derjenigen Alkoholstärke, welche in dem Lager bei der betreffenden Branntweinart 
(Rohbranntwein, gereinigter Branntwein, Trinkbranntwein) oder in der Reinigungsanstalt bei dem gereinigten 
Branntwein als die höchste erreicht zu werden pflegt, die entnommene Alkoholmenge sestzustellen und auf Grund 
einer Anmeldung nach Muser 1 zu den Grundbestimmungen zu versteuern. 
In der Spalte 6 sind Abtheilung und Nummer anzugeben, unter welchen die entnommene Alkoholmenge im Lager- 
oder Reinigungsbuch abgeschrieben worden ist. 
Das abgeschlossene Probenbuch ist dem Lager= oder Reinigungsbuche beizufügen.
        <pb n="834" />
        340* — 
  
  
  
  
  
  
  
Lau- 
Tag Art des Netto- 
fende » 
Nr der Eintragung. Branntweins. gewicht 
kg 
1. 2. 3. 4. 
Das 
Zählwerk 
der 
Meß- 
vorrichtung 
weist an 
Branntwein 
nach 
Bemerkungen; 
Name 
der Beamten.
        <pb n="835" />
        –341“ — 
Muster 7. 
(L. O. F. 28, 
N. O. K. 23.) 
Steuerhebebezirk 
Anmeldung 
der 
Brauntweinbestände zur Bestandsaufnahme 
am ten 19 
dem Branntweinlager 
in der Branntwein-Reinigungsanstalt ## 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Anmeldende hat die Spalten 1 bis 8 und 17 bis 22 auszufüllen. 
2. In der Abtheilung à sind die im Tarabuch eingetragenen Versandgefäße, getrennt von den anderen Gefäßen, nach- 
zuweisen und einzeln nach der Zeitfolge ihrer Einlagerung und den Nummern des Tarabuchs aufzuführen. Die 
Spalten 3 bis 6 Ind auf Grund der Tarabescheinigungen auszufüllen; außerdem ist ersichtlich zu machen, bei 
welchen Gesäßen der während der Lagerung unverändert gebliebene Inhalt in den Spalten 7 und 8 auf Grund 
en Tarabescheinigungen angemeldet ist (L. O. §. 28). Die Tarabescheinigungen sind der Bestandsanmeldung bei- 
zufügen. 
3. Die Amtsstelle hat die auf den Tarabescheinigungen beruhenden Angaben der Bestandsanmeldung mit dem Tara- 
buche zu vergleichen und die Uebereinstimmung. zu bescheinigen. 
4. Für Reinigungsanstalten sind in jeder der Abtheilungen A und B diejenigen Gejäße, welche durch Destillation 
in der Anstalt verarbeitete Bestände enthalten, getrennt von den übrigen Gesäßen aufzuführen.
        <pb n="836" />
        3427 
  
A. Bestände, die durch Verwiegung ermittelt werden können. 
  
Anmeldung. 
Nevisionsbefun d. 
  
Der einzelnen Gefäße 
  
  
Eigen-Nr. 
v Brul= ged des 
eichen -. 
rt. a) steuer- 
x Nr. e: amuch, buchs. 
wicht d) alch 
3 amtlich 
7 2W 
z 
r* kg kg 
1. 98. 4. 5. 6. 
  
Eigen- 
Wahre gewicht 
Stärke 6z d 
efähe: . 
des Brutto-) voramt- schein 
Brannt-Alko- cwicht lich, Netto- bare 
weins hol- ¾ b) der Stärke 
in G der gewicht 
e- menge . stands- in Ge- 
wich Gefäße auf-Kü 
ichts- nahme, wichts- 
pro- e) aich- pro- 
zenten. eamich zenten. 
2A. ue un Ln 
7. 8. 9. 10. 11. 12. 
*'- ,. 
Wär- 
me- 
grad. 
13. 
  
wahre 
Stärke Alko- 
in Ge- 
ichtsk hol- 
wi menge 
pro- 
benten- 
——— 
14. 15. 
Des Branntweins 
mer- 
kun- 
gen. 
  
16.
        <pb n="837" />
        343 
  
  
  
  
B. Bestände, die nicht durch Verwiegung ermittelt werden können. 
  
  
Lau- 
sende 
Nr. 
Anmeldung. 
Revisionsbe fund. 
  
Der einzelnen Gesäße 
Art. 
  
Wahre 
Stärke 
des 
Inhalt Vranni- 
au weins 
Nr granut- in Ge- 
« « wichts- 
wein pro- 
# zenten. 
l- 
19120 21. 
menge 
Alkohol- 
  
Des Branntweins 
  
  
Die Brannl- 
  
weinmenge 
in Spalte 23 Aus den 
von der in Spallen 26 
schein- Spalte 25 p » 
wahre engegebenen und 27 
bare » emperatur 
#n 1 Wär- Stärke und der in ergiebt sich 
Menge Siürle, in Ge.Spalte 26äls vor- 
cge in Ge-me angegebenen handene 
.· wichts-.wahren 
wichts- grad. pro-Slärle ent- Alkohol- 
henten zenten.]Gewichls- 
' menge von 
ug 7 A. 
23. 24. 26. 26 27. 28. 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
l 
I 
(Ort, Tag.) 
(Unterschrift des Anmeldenden.) 
  
  
  
  
— — — —„ — 
  
  
  
43
        <pb n="838" />
        <pb n="839" />
        — 345* — 
  
Muster 8. 
(L.O. §. 29.) 
Steuerhebebezirk Miesbacken. 
VUerhandlung 
über 
die Bestandsaufnahme in dem Branntweinlager 
des 
Carl Cemel#ng 
in 
Miesbaden 
am Tvolten D#cneme 1900. 
Die Richtigstellung des Lagerbuchs istnach Maß- Der für die abgabenpflichtige Fehlmenge fest- 
gabe der Bestandsaufnahmeverhandlung bewirkt. gesetzte Betrag von . Mark. Pf. ist im Brannt- 
Wiesbacken, den 20 % Gepfember 1900. weinsteuer-Einnahmebuch unter Nr. nachgewiesen. 
Sprosem#nn, Kerteramtsassiskee. EIIE 19 
(Unterschrist de# Einnahmebuchführers.) 
48“
        <pb n="840" />
        — 346* — 
Abschluß des Lagerbuchs. 
A. Anschreibung seit der letten Bestandsaufnahme einschließlich des bei dieser« ermittelten 
Istbestandes 
B. Abschreibung seit der lehten Bestandsaufnahme. 
C. Mithin Sollbestand 
Die richtige Aufrechnung des Lagerbuchs und die Uebereinstimmung bes vorstehenden Abschlusses 
mit dem Lagerbuche bescheinigt 
Mesbacken, den 18#n Heptembe 1900 
HKichk, Steuerrendant. 
  
Verhandelt WMesbaden, den I9## Heptember 1900. 
Der Sollbestand beträgt nach obigem Abschlusse 
Der Istbestand beträgt nach dem Revisionsbefund in der amliegenden Bestandsanmeldung 
  
Die Fehl menge berechnet sich hiernach au 
Tce mere bercchet sich hiernach auf 
Die Fesmenge von 645710 Liter Alkohol wird abgabenfrei zu lassen sein, weil nicht als ertciegen 
anæunelimen ist, dass im Luger Hinteræiehungen der PVerbrauchsabqabe begangen sind. 
Der mitunteræeichnete Lagerbesileer beantragt, die Fehlmenge mit 
bei dem mit 0,70 Mark Verbrau2chsabgabe und 0,20 Mans —5 und mit 
bei dem mit 0,70 Mars Ferbrautchsabgabe 
belasteten Brannticein abgabenfrei abeuschreiben, sowie für 89 200 Liter Allohol die Maisenhbottichsteuer 
eu verqgilten. 
Der Istboestand von 613 90956 Liter Allcohol vertheilt sich hiornach auf die Spalten ꝰ bis 5 des 
obigen Abschlusses wie folgt 
Car! Gemeling. 
Weidemanz:, Ober-Kontroklerr. Heister, Steuerarifseher. 
Entscheidung des Hauptamts. 
Genehmigt. 
Biebrich, den æ2. September 1900. 
(Unterachriften.)
        <pb n="841" />
        — 347* — 
  
  
  
Davon unterliegen 
  
  
  
  
  
  
  
; a) Verbrauchsabgabensatze 
Gesammt- dem b) Zuschlagssatze von 
Alkoholmenge a) 50 a) 50 2)70 a) 70 a) a) 
b) — b) 20 b) — b) 20 b) b) 
Pfennig für das Liter Alkohol 
#. s—..lld.. EIIIIIIIIIIIII 
1. 2. 3. 4. b. 6. I 7. 
6580991 251105 20 000 6 236 663 77.223 
5 907 006 960 560 — 5 613 990 38 777 
677 895 745 20 000 622 664 34 456 
677 896 
613 385 
64510 
— — 25 302 
— — 59 200 — 
745. 20 000 589 450 5 154 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Rechnerisch geprüft und ichtsg beftencken. 
Biebrickh, den 29ten September 1900. 
Soil, Hauptamtsassistent.
        <pb n="842" />
        <pb n="843" />
        Branntwein · Reinigungsordnung. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 1. 
Unter steuerlicher Kontrole stehender inländischer Branntwein darf in besonderen Anstalten 
gereinigt werden. 
Die Kontrole erfolgt in der Weise, daß entweder der Branntwein unter dauernden Steuer— 
verschluß genommen wird (Titel 2), oder daß die Reinigungsanstalt unter ständiger amtlicher Ve— 
wachung gehalten wird (Titel 3). 
Anstalten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung unter steuerlicher Kontrole stehenden 
Branntwein gereinigt haben und weder unter Verschluß noch unter Bewachung gehalten worden 
sind, können davon befreit bleiben und nach den Vorschriften des vierten Titels behandelt werden. 
Die Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu reinigen, ist unler 
solgenden Voraussetzungen zu bewilligen: 
a) Die Anstalt muß mindestens 10 000 Hektoliter Alkohol im Betriebsjahre verarbeiten. 
b) Der Anstaltsbesitzer muß kaufmännische Bücher führen und am Orte, wo sich die Anstalt 
befindet, wohnen oder einen dort wohnhaften Vertreter bestellen (G. B. 8. 32). 
J) Der Anstaltsbesitzer hat sich in einer Verhandlung für jeden Fall, in welchem gegen die 
Vorschriften des §. 14 Abs. 1 oder gegen die auf Grund des §. 14 Abs. 2 erlassenen 
Vorschriften verstoßen wird, unter Verzicht auf den Rechtsweg der im §. 31 Abs. 2 
angedrohten Konventionalstrafe zu unterwerfen. 
Bei Anstalten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung unter steuerlicher Kontrole siehenden 
Branntwein gereinigt haben, ist von der Einhaltung der Bedingung unter a abzusehen. 
  
  
  
  
S. 3. 
Die Bewilligung der Vergünstigung ist vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten Bauten 
und Einrichtungen beim Hauptamte schriftlich unter Beifügung eines Planes der Anstalt zu beantragen. 
Dabei ist anzugeben, nach welchem Titel dieser Ordnung die Anstalt behandelt werden soll. 
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktivbehörde zu treffen. Bevor der Antrag 
genehmigt ist und die bei der Genehmigung etwa gestellten Bedingungen erfüllt sind, darf der Anstalt 
Branntwein, der unter steuerlicher Kontrole steht, zur Reinigung nicht überlassen werden. 
4 
1. Arten der Stei 
kontrole. 
2. Boraussetzun 
für die Bew’ 
gung der 1½# 
günstigung. 
3. Bewilligung 
Vergünstignu#n 
S. 4. 
Spätestens vier Wochen vor der Betriebseröffnung hat der Anstaltsbesitzer dem Hauptamt 4. Räume und 
in doppelter Ausfertigung einzureichen: 
à) eine Räume= und Gerätheanmeldung nach Muster 1, die enthalten muß: 
1. alle zur Reinigungsanstalt gehörigen und mit ihr in unmittelbarer Verbindung 
stehenden Räume unter Angabe ihres Zweckes, 
2. die Destillirvorrichtungen und Filtrirgeräthe, 
rätheanmeldu 
Grundriß u. 
NMuer 1.
        <pb n="844" />
        — 350* — 
3. alle Gefäße, die ständig zur Aufbewahrung von Branntwein in der Reinigungs- 
anstalt bestimmt sind (Lagergefäße); 
b) einen Grundriß der Reinigungsanstalt; 
I) eine Zeichnung und Beschreibung der Destillirvorrichtungen und Filtrirgeräthe mit ihren 
sämmtlichen Rohrleitungen; 
d) eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens mit näheren Angaben über den Verlauf des 
Reinigungsbetriebs und die in der Anstalt herzustellenden Branntweinarten. 
Wie die unter b bis d genannten Zeichnungen und Beschreibungen im Einzelnen einzurichten 
su besimmt das Hauplamt. Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen darf hierbei nicht ge- 
ordert werden. 
§. 5. 
5. Beschaffenheit der Die Lagergefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen 
Lagergesaße. oder dergleichen ruhen. Für vorhandene Gefäße sowie für Cement= und ähnliche Gefäße kann das 
Hauptamt von dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen, insbesondere auch zulassen, daß 
diese Gefäße ganz oder theilweise in der Erde ruhen. 
Die Gesäße müssen mit Standglas und Skale ausgestattet sein. Das Standglas muß einen 
Absperrhahn haben. Ist die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen, so sind die Gefäße mit 
einer anderen Einrichtung zu versehen, durch die ihre jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. 
Zur Entnahme von Proben sind an größeren Gesäßen nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontroleurs mehrere Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere geeignete Ein- 
richtungen zu treffen. 
F. 6. 
6. Vermessuug und Die Lagergesäße sind nach den in den §§. 19 bis 22 Abs. 1 der Brennereiordnung für die 
Bezeichuung der Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen gegebenen Vorschriften in der Regel auf trockenem und 
Geräthe. nassem Wege zu vermessen. 
Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer 
sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann 
das Hauptamt die trockene Vermessung als ausreichend erachten. Ist auch diese nicht ausführbar, 
so kann das Hauptamt eine Vermessung durch technische Sachverständige auf Kosten des Anstalts- 
besitzers herbeiführen oder von einer Vermessung gänzlich absehen. 
Wird von einer Vermessung abgesehen, so hat der Anstaltsbesitzer in einer Verhandlung den 
Naumgehalt anzumelden und die Unterlagen beizubringen, auf welche seine Angabe sich stützt. Der 
Oberkontroleur hat die Unterlagen zu prüfen und zu bestimmen, welcher Naumgehalt als maß- 
gebend anzusehen ist. 
Bei den während der Reinigung zur Aufbewahrung von Branntwein dienenden Geräthen kann 
von einer Vermessung abgesehen und die Angabe des Anstaltsbesitzers über ihren Raumgehalt als 
richtig angenommen werden. 
Die angemeldeten Geräthe sind gemäß §. 23 der Brennereiordnung zu bezeichnen. 
S. 7. 
7. Veränderungen. Geht die Reinigungsanstalt in den Befitz eines Anderen über, so ist der Hebestelle binnen 
a) Veränderun= einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer 
ger im Heste schriftlich Anzeige zu machen. Der neue Besitzer hat, unbeschadet der Vorschrift des §. 2 unter c, 
die Richtigkeit der gemäß §. 4 abgegebenen Schriftstücke und Zeichnungen schriftlich anzuerkennen 
oder solche neu einzureichen. 
Schriftliche Anzeige hat der Anstaltsbesitzer ferner zu erstatten, wenn er die Reinigung von 
Branntwein, der unter sleuerlicher Kontrole steht, aufgeben will. 
. 8. 
b) Veränderung Beabsichtigt der Anstaltsbesitzer, von den angemeldeten Räumen einzelne nicht weiter zum 
der Räume. Betriebe der Anstalt zu benutzen oder zu verändern oder anmeldungspflichtige Räume neu ein- 
zurichten, oder will er die Anstalt aus ihren bisherigen Räumen in andere verlegen, oder die an- 
geordneten Sicherheitsvorrichtungen ändern, so hat er vorher die Genehmigung des Hauptamts 
Hernn nachzusuchen. Auf Verlangen des Hauptamts ist dem Gesuch ein Grundriß der Räume 
eizufügen.
        <pb n="845" />
        — 361* — 
In unbedenklichen Fällen hat das Hauptamt die Vornahme der angezeigten Veränderung zu 
genehmigen. Soll die Reinigungsanstalt in andere Räume verlegt werden oder erachtet sonst das 
Hauptamt die angezeigte Veränderung für so erheblich, daß in Frage kommen kann, ob die Steuer- 
kontrole über die Anstalt zu verändern sei (§5. 29), so ist die Anzeige der Direktivbehörde vorzulegen. 
Bis zum Eingange der Entscheidung hat der Anstaltsbesitzer die Ausführung der beabsichtigten 
Veränderungen zu unterlassen. 
9. 
Sollen anmeldungspflichtige Geräthe neu aufgestellt oder sollen angemeldete Geräthe ab- 
geändert oder beseitigt werden, so hat der Anstaltsbesitzer der Hebestelle vorher Anzeige zu erstatten. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn Abänderungen in dem Arbeitsverfahren eingeführt werden sollen. 
Erachtet der Oberkontroleur die angezeigte Veränderung für so erheblich, daß in Frage kommen 
kann, ob die Steuerkontrole über die Anstalt zu verändern sei (F. 29), so hat er an das Hauptamt 
zu berichten und dem Anstaltsbesitzer aufzugeben, die Ausführung der Veränderung bis zum Ein- 
gange der Entscheidung zu unterlassen. Das Hauptamt hat, falls es die erhobenen Bedenken theilt, 
die Anzeige der Direktivbehörde vorzulegen. 
Wird ein angemeldetes Geräth plötzlich schadhaft, so darf es gleichzeitig mit Erstattung der 
Veränderungsanzeige aus der Anstalt entfernt und zur Ausbesserung gegeben werden. Bei Aus- 
besserungen von schadhaften Geräthen innerhalb der Anstalt ist nur dann eine Veränderungsanzeige 
zu erstatten, wenn es dabei der Abnahme eines amtlichen Verschlusses bedarf oder die Ausbesserung 
eine Veränderung des Raumgehalts herbeizuführen geeignet ist. 
8. 10. 
Die Reinigungsanstalten sind in einem besonderen Abschnitte der Lagerrolle (Muster 2 zur 
Lagerordnung) nachzuweisen. 
Auf die Behandlung der Anmeldungspapiere und der Veränderungsanzeigen sowie auf die 
Anlegung und Aufbewahrung von Belagsheften finden die Vorschriften des 8. 16, 8. 27 Abs. 2 
und 4 sowie der §8§. 28, 29, 32 und 33 der Brennerereiordnung entsprechende Anwendung. Eine 
Trennung der Beläge in zwei Hefte ist in der Regel nicht erforderlich. 
§. 11. 
Ueber den in die Reinigungsanstalt eingehenden und den wieder ausgehenden Branntwein ist 
von der Amtssielle ein Branntwein-Reinigungsbuch nach Muster 2 zu führen. 
§. 12. 
Der Anstaltsbesitzer hat die Aufnahme des Branntweins in die Reinigungsanstalt in dem 
zugehörigen Abferligungspapiere zu beantragen (G. B. §. 45) und demnächst die Uebernahme im 
Anmeldungspapier anzuerkennen. 
Vor der Aufnahme in die Reinigungsanstalt ist die in dem angemeldeten Branntwein ent- 
haltene Alkoholmenge festzustellen. Auf Antrag des Anstaltsbesitzers kann diese Feststellung unter- 
bleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabsertigung festgestellt war und der Branntwein 
seitdem ununterbrochen unter amtlichem Naumverschlusse (Bgl. O. J. 8 Abs. 2) oder unter amt- 
licher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat. Das Gleiche gilt für Sendungen unter Einzel- 
verschluß, wenn die Anstalt nach dem vierten Titel behandelt wird oder wenn für die den Vor- 
schriften des zweiten oder dritten Titels unterstehende Anstalt auf einen böheren Schwundnachlaß 
als drei Prozent der durch Destillation verarbeiteten Alkoholmenge schriftlich verzichtet ist (§§8. 35 
und 44). « 
§.13. 
Die Anschreibung des Branntweins im Reinigungsbuche hat nach der bei der Aufnahme in 
die Anstalt vorgenommenen Feststellung zu erfolgen. 
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß 88. 32 und 33 der Begleitscheinordnung 
abgabenfrei gelassen wird, ist auf Antrag des Anstaltsbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung 
festgestellte Akkoholmenge anzuschreiben. 
Hat eine Festsiellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in die Anstalt 
nicht stattgefunden (§. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen 
Abfertigung maßgebend. 
44 
e) Veränderun 
der Geräl 
und des Ar 
beilsver- 
fahrens. 
8. Nachweis der 
Reinigungsan- 
stalten; Belar 
hefte. 
9. Reinigungsbm 
10. Abfertigung z 
Anstalt. 
11. Anschreibung.
        <pb n="846" />
        — 352* — 
8. 14. 
12. Verbote. Es ist verboten: « 
a) Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens ohne Abmeldung und 
amtliche Abfertigung aus der Anstalt zu entfernen oder in der Anstalt zu verbrauchen; 
b) Branntwein aus der Anstalt abzumelden, der einen größeren Gehalt an Nebenerzeug- 
nissen der Gährung und Destillation als ein Gewichtsprozent der in dem Branntwein 
enthaltenen Alkoholmenge besigtzt; 
) Nebenerzeugnisse der Gährung und Destillation in die Anstalt einzuführen; 
d) im freien Verkehre befindlichen Branntwein in die amtlich verschlossenen oder bewachten 
Geräthe und Räume oder, soweit es sich um Anstalten handelt, welche nach dem vierten 
Titel behandelt werden, in den Bereich der Anstalt zu bringen; 
e) die angemeldeten Geräthe oder die an ihnen angebrachten Zahlenangaben, Skalen, 
Schwimmervorrichtungen u. drgl. derartig zu ändern, daß die Beamten über den Raum- 
gehalt oder die Befüllung der Geräthe getäuscht werden können. 
Die Direkliobehörde ist befugt, noch andere Sicherungsmaßregeln anzuordnen. 
8. 15. 
13 Einbringung von Die Direktiobehörde kann in Einzelfällen gestatten, daß im freien Verkehre befindlicher Brannt- 
Branutwein aus wein zum Zwecke der Reinigung in die Anstalt aufsgenommen wird. Solcher Branntwein ist in 
den freien Ber= derselben Weise zur Anstalt abzufertigen und im Reinigungsbuch anzuschreiben, wie unter steuerlicher 
ehre. Kontrole stehender Branntwein. Alsdann darf bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge ab- 
züglich des durchschnittlichen Schwundes Branntwein ohne Abgabenentrichtung aus der Anstalt ab- 
gefertigt werden. Nachdem dies geschehen ist, wird die angeschriebene Alkoholmenge im Reinigungs- 
buche (Abtheilung für die Anschreibung) wieder abgesetzt. 
Der durchschnittliche Schwund ist aus den Ergebnissen der letzten ordentlichen Bestands- 
aufnahme zu berechnen. 
g. 16. 
14. Entnahme von Kleine Proben des gereinigten Branntweins im Nettogewichte von 0, Kilogramm oder einem 
Proben. Vielfachen davon dürfen ohne sofortige Versteuerung unter amtlicher Aufsicht entnommen werden. 
Ueber die Entnahme ist in der Anstalt ein Branntwein-Probenbuch nach Muster 6 zur Lager- 
ordnung zu führen. 
Am Schlusse jedes Vierteljahrs und vor jeder Bestandsaufnahme ist aus dem Nettogewicht 
und derjenigen Alkoholstärke, welche in der Reinigungsanstalt als die höchste erreicht zu werden 
pflegt, die entnommene Alkoholmenge festzustellen und auf Grund einer Anmeldung nach Muster 1 
zu den Grundbestimmungen zu versteuern. 
§. 17. 
15. Steuerfreie Ab- Wenn Branntwein in der Reinigungsanstalt durch zufällige Ereignisse, z. B. Zerspringen von 
schrelbung von zu Gefäßen, zu Grunde gegangen ist, hat der Anstaltsbesitzer dies sofort der Amtsstelle anzuzeigen, 
Gruht beganze welche die Feststellung des Sachverhalts zu veranlassen hat. Die Anzeige und die ausgenommene 
Verhandlung sind dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen. Der erweislich zu Grunde ge- 
gangene Branntwein ist nach Maßgabe des §. 27 Abs. 3 steuerfrei abzuschreiben. 
8. 18. 
16. Steueraufficht. Die Beamten sind befugt, die Reinigungsanstalt, sobald sie im Betrieb ist oder solange unter 
steuerlicher Kontrole stehender Branntwein sich in ihr befindet, zu jeder Zeit, anderenfalls von 
Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu revidiren. Die Reoisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume 
der Reinigungsanstalt sowie auf die mit ihr in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume, in den 
Fällen des §. 49 auch auf die zur Lagerung von abgefertigtem Branntwein angemeldeten Räume. 
Die Oberbeamten sind berechtigt, die Einkaufs-, Lager-, Fabrikations= und Verkaufsbücher 
der Reinigungsanstalt während der Geschäftsstunden einzusehen. 
Die näheren Bestimmungen über die Zahl und Ausführung der Revisionen trifft die Direktiv- 
behörde. Zeit und Ergebniß der Revision sind in ein in der Anstalt auszulegendes Revisionsbuch 
einzutragen.
        <pb n="847" />
        — 353* — 
S. 19. 
Soll Branntwein aus der Anstalt abgefertigt werden, so hat der Anstaltsbesitzer der Amtsstelle 17. Abfertigung a 
die für jede Abfertigungsart vorgeschriebenen Anträge so zeitig einzureichen, daß sie bis zur Vor= der Anstalt. 
nahme der Absertigung geprüft und den Abfertigungsbeamten zugestellt sein können (G. B. §. 45). 
Für die Abmeldung von Branntwein aus der Anstalt kann die Direktivbehörde nach Anhörung des 
Unstaltsbesitzers eine Mindestmenge vorschreiben. 
Der Führer des Reinigungsbuchs hat in dem Abmeldungspapiere zu bescheinigen, daß in 
dem Reinigungsbuche Branntwein zu dem Abgabensatze, zu welchem die Abferligung erfolgen soll, 
in der für die Abfertigung erforderlichen Menge angeschrieben steht. 
Die in dem abgemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge ist festzustellen und im 
Reinigungsbuche zu dem im Abmeldungspapier angegebenen Abgabensatz abzuschreiben. 
g. 20. 
Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die im Nachlauf enthalten sind (Fuselöl), dürfen 18. Behandlung 1 
auf Grund einer Abmeldung nach Muster 3 aus der Anstalt abgabenfrei abgelassen werden, falls Nebenerzeuguis 
sie einen Gehalt von mindestens 75 Prozent an Oel besitzen. Mu 
Die Prüfung des Fuselöls erfolgt nach der in Anlage 4 gegebenen Anleitung; die Kosten der 5 
zur Prüfung erforderlichen Geräthe und Chemikalien trägt der Anstaltsbesitzer. Ergeben sich bei dere 4 
Prüfsung Bedenken gegen die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, so sind Proben zu entnehmen und 
durch einen Chemiker zu untersuchen. . 
Die Direktivbehoͤrde kann, nöthigenfalls unter Anordnung der amtlichen Ueberwachung der 
Verwendung, gestatten, daß auch andere Nebenerzeugnisse, aus denen zu Genußzwecken verwend- 
barer Branntwein nicht mit Vortheil ausgeschieden werden kann, aus der Anstalt abgabenfrei ab- 
gelassen werden. # 
Die Abmeldungen sind in ein Abmeldungsbuch nach Muster 5 einzutragen. 
Das Hauptamt kann auf Antrag gestattlen, daß die Nebenerzeugnisse in Kanäle für Abwässer 
geleitet oder sonst vernichlet oder innerhalb der Anstalt zu Beleuchtungs-, Putz= und ähnlichen ge- 
werblichen Zwecken verwendet werden. 
Auster 5. 
8. 21. 
Alkoholmengen, die zu verschiedenen Abgabensätzen angeschrieben stehen, können innerhalb eines 19. Austauschenn 
Bundesstaats zwischen zwei Reinigungsanstalten oder zwischen einer Reinigungsanstalt und einem Brauntwein 
Lager durch Umbuchung ausgelauscht werden. Auf das Verfahren findet der §. 26 der Lager- burchumbucht 
ordnung entsprechende Anwendung. 
22. 
Alljährlich einmal findet an einem vom Gibbemte mindestens acht Tage vorher zu bestimmen= 20. Bestandsauf- 
den Tage die ordentliche amtliche Aufnahme des in der Reinigungsanstalt befindlichen Branntweins nahme. 
stall. Wenn nicht mit Rücksicht auf die Betriebsverhällnisse der Anstalt von der Direktivbehörde eine andere 5) Witpunktn 
Zeit zugelassen wird, hat diese Bestandsaufnahme im September oder Oktober zu erfolgen. 
Der Anstaltsbesitzer hat thunlichst dafür zu sorgen, daß die Branntweinbestände der Ver- 
wiegung zugänglich gemacht werden oder sich in Gefäßen befinden, die amtlich vermessen sind; auch 
hat er den Betrieb der Anstalt so einzurichten, daß der Bestand an Branntwein mil größerem 
Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation (Vorlauf und Nachlaus) möglichst 
gering ist. 
Das Hauptamt ist ermächtigt, außerordentliche Beskandsaufnahmen anzuordnen. 
S. 23. 
Der Anstaltsbesitzer hat vor der Bestandsaufnahme eine Bestandsanmeldung nach Muster 7 b) Anmeldun 
zur Lagerordnung abzugeben und darin die Bestände an Branntwein, welcher in der Anstalt einem 
Destillationsverfahren unterlegen hat (gereinigter Branntwein), von den übrigen Beständen (un- 
gereinigter Branntwein) getrennt aufzuführen. 
§. 24. 
Zur Bestandsaufnahme ist das Reinigungsbuch aufzurechnen und der Sollbestand in der Weise ) Feststellung 
sestzustellen, daß die Summen der Abschreibungen von den Summen der Anschreibungen in Abzug des Soll- 
4 bestandes.
        <pb n="848" />
        65. 
1 
– [ – 
d) Feststellung 
des Ist- 
bestandes. 
e) Bestandsauf- 
nahmever- 
handlung. 
I)Behandlung 
der Fehl- 
menge. 
6) Richtig- 
stellung des 
Reinigungs- 
buchs. 
— 354% — 
gebracht werden. Hierauf ist von der Amtsstelle unter Benutzung des für die Beslandsaufnahme- 
verhandlung gegebenen Musters 6 ein Abschluß aufzustellen. 
Die richtige Aufrechnung des Reinigungsbuchs und die Uebereinstimmung des Abschlusses 
mit dem Reinigungsbuche sind von einem bei der Führung dieses Buches nicht betheiligten Beamten 
zu bescheinigen. 
Demnächst sind die Bestandsanmeldung und der Abschluß den mit der Bestandsaufnahme 
beauftragten Beamten zuzustellen. z 28 
25. 
Bei der Bestandsaufnahme ist die gesammte in der Reinigungsanstalt vorhandene Alkohol- 
menge sestzustellen. Der Anstaltsbesitzer hat der Bestandsaufnahme beizuwohnen. 
Soweit die Verwiegung des Branntweins nicht angängig ist, erfolgt die Feststellung der in 
den einzelnen Gesäßen vorhandenen Alkoholmengen gemäß 8. 13 der Alkoholermittelungsordnung. 
Bestehen gegen eine solche Feststellung Bedenken und erscheint es nicht ausführbar, den Inhalt auf 
andere Weise durch Beamte festzustellen, so kann das Hauptamt den Inhalt durch technische Sach- 
verständige auf Kosten des Anstaltsbesitzers ermitteln lassen. 
26. 
Die Abfertigungsbeamten haben in ders3. dsaufnahmeverhandlun den ermittelten Ist- 
bestand sowie die Fehlmenge ersichtlich zu machen und für Anstalten, welche nach dem vierten Titel 
behandelt werden oder für welche auf einen höheren Schwundnachlaß als drei Prozent verzichtet 
ist, den Höchstbetrag der abgabenfrei zu lassenden Fehlmenge gemäß §. 51 zu berechnen und ein- 
zutragen. Sodann haben sie sich über die weitere Behandlung der Fehlmenge zu äußern und, 
sofern verschiedenen Abgabensätzen unterliegender Branntwein in der Anstalt vorhanden ist, anzu- 
geben, zu welchen der im Reinigungsbuch angeschriebenen Abgabensätze der Anstaltsbesitzer die Ab- 
schreibung der abgabenfreien oder einer etwaigen abgabenpflichtigen Fehlmenge beantragt. Auf 
Grund dieses Antrags ist darzustellen, wie sich der Isibestand auf die einzelnen Abgabensätze 
vertheilt. 
8. 27. 
Das Hauplamt hat die Bestandsaufnahmeverhandlung rechnerisch nachprüfen zu lassen und 
über die Behandlung der festgestellten Fehlmenge Entscheidung zu treffen. 
Die Fehlmenge ist abgabenfrei zu lassen; eine Versteuerung findet nur slatt2 
a) wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß in der Anstalt Hinterziehungen der Verbrauchs- 
abgabe begangen worden sind: 
b) wenn in einer Anstalt, welche nach dem vierten Titel behandelt wird oder für welche 
auf einen höheren Schwundnachlaß als drei Prozent verzichtet ist (§6. 35 und 44), bei 
einer ordentlichen Bestandsaufnahme eine Fehlmenge ermittelt wird, die über den in 
der Bestandsaufnahmeverhandlung festgestellten Höchstbetrag der abgabenfrei zu lassenden 
Fehlmenge hinausgeht. 
In den Fällen zu a ist die gesammte Fehlmenge, in den Fällen zu b die über den feslgestellten 
Höchstbetrag hinausgehende Fehlmenge zu versteuern. 
Die Fehlmenge ist, wenn der im Reinigungsbuch angeschriebene Branntwein demselben Ab- 
gabensatz unterliegt, zu diesem, anderenfalls zu den vom Anstaltsbesitzer beantragten Abgabensätzen 
im Reinigungsbuch abzuschreiben. Erfolgt die Abschreibung bei Branntwein, welcher der Maisch- 
bollichsteuer unterlegen hat, und beträgt die Fehlmenge mindestens 50 Liter Alkohol, so ist außerdem 
die Maischbottichsteuer mit O,1#6 Mark für das Liter Alkohol zu erstatten (Bfr. O. S. 77). 
§. 28. 
Das Reinigungsbuch ist nach der Bestandsaufnahme, vorbehaltlich etwaiger Aenderungen durch 
die Entscheidung des Hauptamts, sofort durch Abschreibung der festgestellten Fehlmenge mit der 
Bestandsaufnahmeverhandlung in Uebereinstimmung zu bringen. 
In Anstalten, für welche ein Schwundnachlaß nur bis zu drei Prozent gewährt wird, ist die 
Berichtigung des Reinigungsbuchs in der Regel nur bei den ordentlichen Bestandsaufnahmen vor- 
zunehmen. Bei außerordentlichen Bestandsaufnahmen findet eine Berichtigung nur dann statt, wenn 
Hinterziehungen vorgekommen sind. 
Die Bestandsaufnahmeverhandlung nebst Anlagen ist dem Reinigungsbuche beizufügen.
        <pb n="849" />
        — 355 — 
8. 29. 
Die Steuerkontrole über eine Reinigungsanstalt kann von der Direltivbehörde geändert 
werden: 
a) wenn der Anstaltsbesitzer es beantragt, oder 
b) wenn die Anstalt aus ihren bisherigen Räumen verlegt wird, oder 
) wenn an den Räumen oder den Geräthen der Anstalt derartige Veränderungen vor- 
genommen werden, daß die Anwendung einer anderen Konlrole im Steuerinteresse ge- 
boten und ohne besondere Schwierigkeiten thunlich erscheint, oder 
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Entgiehung der Vergünstigung rechtfertigen 
würden. 
Eine Aenderung der Steuerkontrole in der Weise, daß statt der Vorschriften des zweiten oder 
dritten Titels diejenigen des vierten Titels der weiteren steuerlichen Behandlung der Anstalt zu 
Grunde gelegt werden, ist unzulässig. 
§. 30. 
Wird die Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu reinigen, wider- 
rufen (G. B. §. 30) oder wird sie vom Anstaltsbesitzer aufgegeben, so ist vom Hauptamte zur 
Räumung der Anstalt eine angemessene Frist zu bewilligen. Nach Ablauf der Frist ist der noch 
vorhandene Branntwein zu versteuern und eine Richtigstellung des Reinigungsbuchs unter ent- 
sprechender Anwendung der Vorschriften der §§. 24 und 26 bis 28 vorzunehmen. 
. §.31. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden, sofern nicht die Straf— 
bestimmungen wegen Hinterziehung der Verbrauchsabgabe Platz greifen, mit einer Ordnungsstrafe 
von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet (§. 26 des Branntweinsteuergesetzes vom 
24. Juni 1887 in der Fassung vom 17. Juni 1895). 
Außerdem ist in jedem Falle, in welchem gegen die Vorschriften des S. 14 Abs. 1, §. 46 
Abs. 1 oder §. 49 oder gegen die auf Grund des §. 14 Abs. 2 erlassenen Vorschriften ver- 
stoßen oder eine dem §S. 48 zuwiderlaufende Angabe gemacht wird, von der Direktiobehörde eine 
Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark gegen den Anstaltsbesitzer gemäß §. 2 unter c festzusetzen 
und im Verwaltungswege einzuziehen. Diese Strafe tritt jedoch nur ein, wenn die Zuwider- 
handlung mit Willen oder Wissen des Anstaltsbesitzers oder seines elwaigen Vertreters begangen 
ist, oder wenn einem von diesen ein grobes Versehen zur Last sällt. 
Zweiter Titel. 
Reinigungsanstalten, in denen der Branntwein unter dauerndem Steuerverschlusse steht. 
§. 32. 
Die Reinigungsanstalt ist so einzurichten, daß der zur Anstalt abgefertigte Branntwein bis 
zur Abfertigung aus der Anstalt, mithin auch während des Reinigungsverfahrens, ununterbrochen 
unter einem gegen Entnahme von Alkoholdämpfen und Branntwein sichernden Steuerverschlusse 
gehalten werden kann. Für die Anlegung von amtlichen Verschlüssen haben die in der Brennerei- 
ordnung für die Verschlußbrennereien gegebenen Vorschriften zum Anhalte zu dienen. 
Die näheren Anordnungen trifft das Hauptamt. 
§S. 33. 
Die Direklivbehörde kann gestatlen, daß Proben von Branntwein ohne Anmeldung mittelst 
einer amtlich geprüften Meßvorrichtung entnommen werden, welche die Menge der entnommenen 
Proben anzeigt. Die Versteuerung dieser Proben hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften 
des §. 16 Abs. 2 zu erfolgen. 
. 34. 
Wenn ein unter Verschluß gelegtes Geräth oder ein angelegter Verschluß verletzt oder schadhaft 
wird, hat der Anstaltsbesitzer so schnell als möglich, spätestens aber innerhalb 24 Stunden, dem 
Oberkontroleur und der Hebestelle Anzeige zu machen. Sind für die Anstalt ständige Abfertigungs- 
beamte bestellt, so ist die Anzeige an diese zu erstatten. 
21. Aenderung de 
Stenerkontrole. 
22. Erlöschen d' 
Vergünstigung. 
— 
23. Strafbestimmu 
gen. 
1. Herrichtung 2# 
Räume und 6 
räthe. 
2. Entnahme v 
Proben. 
3. Berschluß- 
verletzungen.
        <pb n="850" />
        — 3566* — 
Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens aber innerhalb 24 Stunden ist der Sach— 
verhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitleln; dabei sind verletzte oder mangelhafte Verschlüsse 
zu erneuern und die sonst erforderlichen Anordnungen zu treffen. Ist durch eine Verschlußverletzung 
ein Zugang zum Alkohol ermöglicht, so haben sich die Ermittelungen auch darauf zu erstrecken, 
wann detugana entstanden, sowie ob und wieviel Branntwein zu Grunde gegangen oder ent— 
nommen ist. 
Ueber das Ergebniß der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist, sofern durch die 
Verschlußverletzung cin Zugang zum Alkohol ermöglicht ist oder wenn eine strafbare Handlung in 
Frage kommt, eine Verhandlung aufzunehmen. Der Oberkontroleur hat, wenn er die Verhandlung 
nicht selbst aufgenommen hat, den Thatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen 
an Ort und Stelle nachzuprüfen. Die Verhandlungen sind dem Hauptamte vorzulegen. 
g. 35. 
4. Verzicht auf einrn Will ein Anstallsbesitzer von der Vergünstigung Gebrauch machen, unter Einzelverschluß ver- 
höheren Schwund, sandten Branntwein in die Reinigungsanstalt ohne nochmalige Feststellung der Alkoholmenge auf- 
gchien, als drei nehmen zu lassen (5. 12 Abs. 2), so hat er dem Hauptamte schriftlich die Erklärung abzugeben, 
zent. daß er auf einen höheren Schwundnachlaß als drei Prozent der durch Destillation verarbeiteten 
Alkoholmenge (§.51 Abs. 1 und 2) verzichte. Es finden alsdann auf die Anstalt die Vorschriften des 
§. 48 Abs. 1 Anwendung. Die Direktiobehörde ist ermächtigt, weitere den S§. 45 bis 47 und 49 
entsprechende Anordnungen zu treffen. 
Dritter Titel. 
Reinigungsanstalten, welche unter ständiger amtlicher Bewachung stehen. 
S. 36. 
1. Bauliche Eiurich- Die Reinigungsanstalt ist baulich so einzurichten, daß eine gegen die heimliche Wegbringung 
tung der Auffalt. von Branntwein sichernde amtliche Bewachung der Anstalt ohne Schwierigkeit stattfinden, auch der 
a) Allgemeine Gang des Arbeitsverfahrens und der Verbleib des gereinigten Branntweins sowie der Neben- 
Vorschrift. Theunsse,es Reinigungsverfahrens innerhalb der Anstalt verfolgt werden können. Zu diesem 
Zwecke sind: 
a) entweder sämmtliche Räume, in denen die Aufbewahrung und die Reinigung von 
Branntwein stattfindet, sowie sämmtliche Räume, in denen Nebenerzeugnisse des Reini- 
gungsverfahrens sich befinden, gegen die übrigen Raume und nach außen abzuschließen, 
b) oder die Anstalt ist zu umfriedigen. 
8. 37. 
b) Herrichtung Im Falle des 8. 46 unter a gelten die folgenden Vorschriften: 
der Räume. a) Die Zahl der Zugänge zu den abzuschließenden Räumen (Thüröffnungen, Ladeluken 
u. drgl.) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweisbaren Bedürfnissen des Be- 
triebs und Verkehrs vereinbar ist. Die Zugänge sind mil sicheren Thüren, Klappen 
auere bergleichen zu versehen; diese sind zur Anlegung eines amtilichen Verschlusses ein- 
zurichten. 
b) Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind durch Gitter von 
Eisen oder Eisendraht zu sichern. Die Sicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke 
und der Bedachung theilweise oder ganz erlassen werden. 
8. 38. 
e) Herrichtung Im Falle des F. 36 unter b gelten die folgenden Vorschriften: 
der Umfriedi- a) Die Umfriedigung ist so anzulegen, daß innerhalb wie außerhalb kein Gebäude weniger 
gung. als 5 Meter von ihr entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der 
sebteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb der Umfriedigung ein- 
zuhalten.
        <pb n="851" />
        — 357* — 
b) In der Regel soll die Umfriedigung mindestens 2,5 Meter hoch sein und aus einer 
Steinmauer bestehen. 
e) In Bezug auf die Zahl der Zugänge in der Umfriedigung finden die Vorschriften des 
§. 37 unter a entsprechende Anwendung. 
d) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung durch Gebäude gebildet wird. Diese 
sind entweder nach der Anstalt zu oder nach außen in der Art einzurichten, daß vor- 
handene Zugänge, Fenster und ähnliche Oeffnungen beseitigt oder unter amtlichen Ver- 
schluß genommen werden. 
39. 
Der Anstaltsbesitzer hat auf Verlangen . Ueberwachung des Betriebs und Verkehrs Wacht- 
stuben einzurichten sowie zum Aufenthalle der Beamten außerhalb des Dienstes und zur Ueber- 
nachtung Räume zur Verfügung zu stellen, auch für Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Er- 
wärmung der bezeichneten Räumlichkeiten zu sorgen. 
8 40. 
Die näheren Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung 
der Anstalt zu stellenden Anforderungen und über Herrichtung von Wachtstuben u. s. w. trifft die 
Direltivbehörde. 
Soweit Abweichungen von den in den §§. 37 bis 39 gegebenen Vorschriften schon bisher zu- 
gelassen sind, kann es hierbei verbleiben. 
S. 41. 
Solange in der Anstalt ein Betrieb statlfindet, sind die Zugänge, soweit sie nicht für den 
gewöhnlichen Gebrauch dienen oder zeitweise zur Benutzung freigegeben sind, verschlossen zu halten 
und unter amilichen Mitverschluß zu nehmen. Die offen gehaltenen Zugänge sind durch Beamte 
unausgesetzt zu bewachen. Welche Zugänge vom Anstaltsbesitzer verschlossen zu halten und unter 
amtlichen Mitverschluß zu nehmen sind, bestimmt das Hauptamt. 
Die amtlichen Verschlüsse sind, sofern durch sie bei Unglücksfällen u. drgl. für die in der An- 
stalt befindlichen Personen eine Gefahr herbeigeführt werden kann, so anzulegen, daß sie im Be- 
dürfnißfalle sofort entfernt werden können. 
Wer die Anstalt belreten oder verlassen will, hat sich bei dem Wachtbeamten zu melden. 
Personen, welche die Anstalt verlassen, können nach Maßgabe des §. 127 des Vereinsgzollgesetzes 
einer körperlichen Untersuchung unterwerfen werden. 
Wird die Bewachung der Anstalt behindert oder unmöglich gemacht, so hat der Wachlbeamte 
dem Oberkontroleur sofort Anzeige zu erstatten. Der Oberkontroleur hat sich alsbald in die An- 
stalt zu begeben, den Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und die 
Entscheidung des Hauptamts herbeizuführen. 
§. 42. 
Für Zeiten ruhenden Betriebs bestimmt das Hauptamt, ob die Bewachung zurückgezogen 
werden soll. Geschieht dies, so können die Betriebsgeräthe unter amtlichen Verschluß gelegt werden; 
die etwa in der Anstalt verbleibenden abgabenpflichtigen Branntweinbestände sind in Räumen auf- 
zubewahren, die den Anforderungen an Branntweinlager entsprechen. 
8. 43. 
Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens dürfen nur durch die von dem 
Anstaltsbesitzer angemeldeten und von dem Hauptamte hierzu genehmigten Ausgänge ausgeführt 
werden. An dem Ausgang ist dem Wachtbeamten das auf den Branntwein bezügliche Abfertigungs- 
papier vorzuzeigen. 
S. 44. 
Für die Aufnahme von unter Einzelverschluß stehendem Branntwein in die Reinigungsanstalt 
ohne nochmalige Feststellung der Alkoholmenge gelten die Vorschriften des §. 35. 
d) Besondere 
Verpflichtun- 
gen des A 
staltsbesitzers 
e) Entscheidung 
über die Eir 
richtung de 
Anstalt. 
2. Bewachung. 
3. Einstellung de 
Bewachung. 
4. Ausgangskon= 
trole. 
5. Verzicht auf 
einen höheren 
Schwundnachlaf 
als drei Prozen
        <pb n="852" />
        3. 
— 358* — 
Vierter Titel. 
Reinigungsanstalten, in denen weder der Branntwein unter Steuerverschluß steht, noch 
eine amtliche Bewachung stattfindet. 
ß. 45. 
Besondere Bor- Der Anstaltsbesitzer hat sich in der nach §. 2 unter c aufzunehmenden Verhandlung auch für 
aussetzungen. jeden Fall, in welchem gegen die Vorschriften des §. 46 Abs. 1 oder 65. 49 verstoßen oder eine 
dem §. 48 zuwiderlaufende Angabe gemacht wird, der im §. 31 Abs. 2 angedrohten Konventional- 
strase zu unterwerfen. 
Die Direktivbehörde kann für die Abgabe, welche auf dem in die Anstalt aufgenommenen 
Branntwein ruht, vom Anstaltsbesitzer Sicherheitsbestellung fordern, sofern nicht nach näherer Be- 
stimmung der obersten Landes-Finanzbehörde von einer solchen ganz oder theilweise abzusehen ist. 
S. 46. 
. Verbote. Es ist verboten: 
a) unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein, der bereits einem Destillationsverfahren 
in einer Reinigungsanstalt unterlegen hat, in die Anstalt einzubringen; 
b) Branntwein, der in der Anstalt einem Destillationsverfahren nicht unterworfen ist, ab- 
zumelden. 
Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen, im Falle zu à jedoch nur unter der Bedingung, 
daß der Branntwein in der Anstalt noch einer Reinigung unterworfen wird. 
Soweit schon bisher einer Anstalt gestatlet ist, Branntwein, der in ihr nur einer Filtration 
unterzogen ist, abzumelden, kann es hierbei verbleiben. 
8. 47. 
Aushang. Ein Abdruck der Vorschriften des 8. 14 Abs. 1, 8. 31, 8. 46 Abs. 1 sowie der 88. 48 und 49 
ist, soweit sie für die Anstalt Gültigkeit haben, durch Aushang an einer oder mehreren von dem 
Oberkontroleur zu bestimmenden Stellen der Anstalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
g. 48. 
Abmeldung. In dem Abmeldungspapier ist derjenige Branntwein, welcher einem Destillationsversahren in 
der Anstalt unterlegen hat, als gereinigt, anderer Branntwein als ungereinigt zu bezeichnen. 
Soweit einer Anstalt die Abmeldung von bloß siltrirtem Branntwein zugestanden ist (GG. 46 
Abs. 3), ist dieser Branntwein zugleich als filtrirt zu bezeichnen. 
F. 49. 
Ausgangs- Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die zum Ausgang aus der An- 
kontrole. stalt amtlich abgefertigt sind, müssen möglichst bald nach der Abfertigung unter den Augen der 
Abferligungsbeamten entweder aus dem Bereiche der Anstalt entfernt oder in besondere zur 
Lagerung von abgefertigtem Branntwein angemeldete Räume übergeführt werden. Diese Räume 
müssen von den Anstaltsräumen möglichst getrennt sein, so daß die heimliche Ueberführung von 
Branntwein aus ihnen in die Anstaltsräume oder umgekehrt nicht zu befürchten ist. Die Direktiv- 
behörde kann anordnen, daß der Anstaltsbesitzer über den Zu= und Abgang des Branntweins in 
diesen Räumen besonders Buch zu führen hat. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß Branntwein, der auf Begleitschein I abgefertigt und unter 
Einzelverschluß gelegt ist, nicht alsbald nach der Abfertigung, sondern binnen einer angemessenen 
Frist aus der Anstalt entfernt wird. E 
50. 
. Aufrechterhal= Soweit für einzelne Anstalten Abweichungen von den Vorschriften des §. 14 Abs. 1 unter d 
buang Aselender oder des §. 49 nachgelassen worden sind, kann es hierbei verbleiben. 
. 51. 
Schwundnachlaoß. Die bei der ordentlichen Bestandsaufnahme ermittelte Fehlmenge ist, sofern nicht Hinter- 
ziehungen begangen worden sind (6. 27 Abs. 2 unter a), bis zur Höhe von drei Prozent der 
durch Destillation in der Anstalt verarbeiteten Alkoholmenge abgabenfrei zu lassen.
        <pb n="853" />
        — 359* — 
Die verarbeitete Menge ist in der Weise festzustellen, daß von der nach dem Abschlusse des 
Reinigungsbuchs angeschriebenen Alkoholmenge abgesetzt werden: 
a) der vorgefundene Bestand an ungereinigtem Branntwein, 
b) der als ungereinigt abgeschriebene Branntwein, 
) der bei der letzten Berichtigung des Reinigungsbuchs vorgetragene Bestand an gereinigtem 
Branntwein. 
Dem hieraus zu berechnenden Höchstbetrage der abgabenfreien Fehlmenge ist gegebenen Falles 
ein Prozent derjenigen Alkoholmenge zuzurechnen, die auf Grund des §. 48 Abs. 2 als filtrirt 
abgemeldet worden ist.
        <pb n="854" />
        <pb n="855" />
        — 3617 — 
Muster 1. 
Steuerhebebezirk. (N. O. S. 4.) 
Abschnitt II. Abth. der Lagerrolle. Nr. er Beläge. 
Räume- und Gerätheanmeldung 
für 
die Branntwein-Reinigungsanstalt des in. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. In die Anmeldung der Räume auf Seite 2 sind alle zur Reinigungsanstalt gehörigen und mit ihr in unmittelbarer 
Verbindung stehenden Räume unter Angabe ihres Zweckes aufzunehmen. 
2. Die Geräthemeldung auf Seite 3 muß die Destillirvorrichtungen und Filtrirgeräthe sowie alle Gefäße enthalten, die 
ständig zur Aufbewahrung von Branntwein in der Reinigungsanstalt bestimmt sind (Lagergefäße). Jedes Geräth 
ist einzeln zu verzeichnen. 
3. Der Anstaltsbesitzer hat in der Gerätheanmeldung die Spallen 1 und 2 auszufüllen und die Anmeldung unter 
Angabe des Ortes und des Tages zu unterschreiben. 
4. Aus der an den Anstaltsbesitzer zurückgelangenden Ausfertigung der Anmeldung, dem Grundriß u. s. w. ist ein mit 
einem Umschlage zu versehendes Belagsheft zu bilden, das nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs auf- 
zubewahren sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten ist. 
5. Zu beabsichtigten Aenderungen der Anstaltsräume (R. O. s. 8) und der angeordneten Sicherheitsvorrichtungen ist 
vorher die Genehmigung des Hauptamts schriftlich nachzusuchen. Bis zum Eingange der Entscheidung hat der 
Anstaltsbesitzer die Ausführung der beabsichtigten Veränderungen zu unterlassen. 
6. Veränderungen im Geräthestande sind mit einer in doppelter Aussertigung einzureichenden Veränderungsanzeige 
nach Muster 6 zur Brennereiordnung bei der Hebestelle vorher anzumelden. 
457
        <pb n="856" />
        — #W# – 
Anmeldung der Räume und ihrer Lage.
        <pb n="857" />
        — —a— 
— #t—8——— 
  
  
Gerätheanmeldnunng. 
  
  
Nr. 
  
Der Geräthe Zugang. Abgang. 
Raum- Tag Bemerkungen; Tag Bemerkungen; 
Benennung. gehalt Name der Beamten. Name der Beamten. 
  
"
        <pb n="858" />
        <pb n="859" />
        — 366* — 
  
  
Muster 2. 
(R. D. 8. 11) 
Stenerhebebezirk Magdeburg. 
Branntwein Reinigungsbuch. 
4. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1899/1900. 
Dieses Buch enthält Fünfeig Blätter, die Geführt von chem Hauptamfsassesten#en Itenpim. 
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Magdeburg, den Ibien September 1899. 
(Siegel.) #ler 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. du iche Anstalt ist eine besondere Abthetlung anzulegen. Die Abtheilungen sind mit fortlaufenden Nummern zu 
versehen. 
2. die wöbalten 6 bis 11 und 19 bis 24 find nach Maßgabe des Bedürfnisses mit den zutreffenden Abgabenlätzen zu 
überschreiben. 
3. nschreibung des Branntweins hat nach der bei der Aufnahme in die Anstalt vorgenommenen Feststellung zu 
erfolgen. . 
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß der 88. 32 und 83 der Begleitscheinordnung abgabenfrei 
gelassen wird, ist auf Antrag des Anstaltsbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung festgestelte Alkohol= 
menge anzuschreiben. Kann die Entscheidung über die Behandlung der Fehlmenge nicht bei der Abfertigung 
ersolgen, so ist zunächst die bei der Aufnahme in die Anstalt festgestellte Alkoholmenge anzuschreiben, die An- 
schreibung der abgabenfrei gelassenen Fehlmenge aber nachträglich auf Grund der Entscheidung des Hauxtamts 
unter einer besonderen Nummer zu bewirken. 
Hat eine Feststellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in die Anstalt nicht statt- 
gesunden . O. 5. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung 
maßgebend. 
4. Die Anträge auf Abfertigung von Branntwein aus der Anstalt (Abmeldungen) sind nach Bescheinigung der Zu- 
lässigkett des angegebenen Abgabensatzes (N. O. §. 19 Abs. 2) sofort in die Spalten 13 und 14 einzutragen. 
Die Ubschreibung des Branntweins hat nach der bei der Abfertigung aus der Anstalt vorgenommenen Feststellung 
zu erfolgen. 
5. Das Reinigungsbuch ist von einer Bestandsaufnahme zur anderen in An= und Abschreibung fortlaufend aufzurechnen, 
wobei auch der nach der Bestandsaufnahme angeschriebene Istbeskand zu berücksichtigen ist. Die Aufrechnungen 
und Uebertragungen haben in An- und Abschreibung gleichzeitig zu erfolgen, sobald eine der beiden gegenüber- 
liegenden Seilen gefüllt ist. # « 
6. Am letzten Tage des Vierteljahrs ist das Reinigungsbuch abzuschließen: die in An= und Abschreibung sich ergebenden 
Schlußsummen jeder Abtheilung sind in das Reinigungsbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen, ebenso die 
bei der letzten mit einer Berichtigung des Reinigungsbuchs verbundenen Bestandsaufnahme ermittelte Menge des 
gereinigten Branntweins (R. O. §. 48 Abs. 1). Der Oberkontroleur hat die Richtigkeit der Aufrechnung und der 
Uebertragung in dem abgeschlossenen Reinigungsbuche zu bescheinigen.
        <pb n="860" />
        366* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abtheilung 2. Reinigungsanstalt des Kart 
A. Auschreibung. 
Des Davon unterliegen 
Tag Vorbuchs Verbrauchsabgab 
n6r esammt= 1 a) Verbrauchsabgabensatze 
Lau- der Ai dem b) Zuschlagsatze 1 von 
fende nn- "„ ho a) 60 a) 50 a) 70 a) 70 a) a) Bemerkungen. 
B Abth. menge 
Nr. schrei- ?6urnd b) — v) 2 b) — b) 29 b) b) 
bung. nennung. gr. · Pfennig für das Liter Alkohol 
1 U. #:a. 12 UM. 1. : J. 22. 
1. 1 2. — . 6. . 8. 9. 10. 11. 12. 
Debertrag . . sa obs oos] a7 ↄ27 398 910 2 583 5261032643 
102.% B E. B. 2342 — — 6 127 
1039315 L. B. 3/40) 1547581 6075 1040—0 — 
104. Bul. B. B.. 64 95 —. 95 —— — Zufolge Terliugung. des 
4bschlicss Zi#r Bestandsau Hauptamts vom 22. Septem 
nanme am 26. September ber G. Ja. Nr. 6122 abgaden- 
1900. « I fretsukaasmckekechmmya 
sqpxmsndkknwkkcidwgm4084700zamodogamgsssegoxxsmo DAMAGE-HEXEN- 
Absamwaderdbaohkmbungsst45180395422440310969092 
Ma#be Sollbeseand.-34700o3 00 4 10ö 6960 
Nack der -Benundenehsrhme, · 
verhandlung ssind als Fehlmenge 
abrutnckreiben 122 100 50140— 4410 0 
HBleihe LocbestndliZO#D 138890095 900 — Unter dem Lebestancke be- 
— [ -..—---—— Eudmswknoth 
Jtzlkohowsindckdasmtt 
einemDeskstatioWs 
--1-o?·——2?«,9·s——1«3«—å,—4--1s-YIW—-— — — 21.32 Jahren unterlegen haben 
Aus dem froien (gereinigter Branntuein). 
— PVerkehre. 20 000 — — — — 20 000 Verfugungdes Kõnigl. Prov. 
— — Steuer Direktors vom 21. 
Septdr. d. Js. MW. 9027. 
107. „ BgE.S. 70 6 073 6073 — — — # 
Abgabenfrei ab 
106. gesertigt. 12389) — — 19 720 
l #e zu Wr. 106. 
Schuund für 
109090)9), r. 10 620 — — — — 5% 
Summenam Schlusse des 4. Piersel « «-i . 
jqkks.............. Idoooo8883I13890959wgicjk7— — 
i 
  
  
Diesoäcuassmnmmckesspaäenöbäs9,IFMAunsiPöaowie 
Isouxjsäiiibektmgm. 
Magdeburg, den 1. Oxtober 1900. 
Kerp#n, 
Hauptamtgassistene. 
  
die en der Spalle 72 vermerk'e 
Menge der geinigten Branntceins sind in dos Reinigungsbuch IUr das J. PFierzehr des Berrscbsjahrs
        <pb n="861" />
        Seiler in Magdeburg. 
3677 
  
  
  
—— 
— — 
— 
B. Abs ch r e i bu ng. 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
i Der Branntwein . Von dem 
Die Tag * Davon unterliegen abgeschriebenen svon den 
Abmel. % Gesammt- a) Verbrauchsabgabensatze Branntwein 
Lau-= dung ber nachgewiesen dem b) Zuschlagsatze 1 von sind abgemeldet Braunt- 
fende ist Ab- nier Alkohol- als 4*½v°˙ 
u i 
Nr abgc-schkki.« Abwmenge a) 60 a) 50 a) 70 a) 70 a2) a) unge- 1nt5 
geben bung im Buch und b) — b) 20 b) — b) 20 | b) b) sgereinigt. secchnet 
am nn Plennig für das Liter Alkohol reinig! 
-s-ii .1. EIIIIIIIIIIL 
3. 14. 16. 16. 17. 18. 19. 20 21. 22= 29. 24. 25. 26.27. 
Uberragtts986 335 366 2162 400 90914 3 730 466 59 32028725 
221.4 Z. E 7?2 5020 65020 — — —— 5020 —.— 
22 „ B9# 4. B. 831 92050 — 9 205 – —— – 9205— 
223.. . Den. B. 37 5 11. O — 511 5öus— 
24.B OSOeE1 — 30502 J99050 —— 
——.—————2 — 9900o 69%0 1275 
Summen der 45e#werbungg33000]116““30 720%% %%% % 
. 
l 
— — — — + *- 
226. 26.9 æ8/0 EFE. B. 7 1527 462 — 133271.—.— 
E 
227.2.3x929J9.—L—-79-20wMog— —-— — 1 200 — 
I 
228.,, ng.4.B.85 »Hu-Js- 4173k—,-—:-——"--»4-I—73«—-z-«——H 
l 
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1 
27230.2% H LD’BBU CGCGN... 4%% — 4000 + 
Sammen G# Schlusse des 4. Weerteljahs6 17 000 2 000 5700 9300 — 10000 
  
  
  
  
  
  
Die Nichtigkeit der 4½/#cchmung e#nt der Debertragung bescheintht. 
Mygdeburg, den 5. Otfobe 7900. 
Löbzich, 
Oberkonfroteter. 
  
  
  
  
46
        <pb n="862" />
        <pb n="863" />
        Steuerhebebezirk 
Abmeldung 
von 
Nr. 
Muster 3. 
(N. O. §. 20.) 
des Abmeldungsbuchs. 
Nebenerzeugnissen des Reinigungsverfahrens zur abgabenfreien Ablassung. 
  
  
I. Angaben des Anstaltsbesitzers. 
II. Revisionsbefund. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Gefäße Der Gefäße 
zuhl Beichen Bruto.. Bzechunn, Jehl Zeichen, Vruo, ichmn 
. des Inhalts. — n. des Inhalts. 
und Art. gewicht und Art. e gewicht 
eg s ".»·—;1«x — 
Il. 2. g. 4. i s. 6. 7. n. 
i 
. -s 
i 
I i 
E . I . 
I 
l 
i « s- 
c 
(Ort, Tag.) 
(Unterschrift des Anstaltsbesitzers.) 
  
46"
        <pb n="864" />
        Aulage 4. 
(RN. O. F. 20.) 
Anleitung 
zur 
Prüfung der Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die im 
Nachlauf enthalten sind (Fuselöl). 
In ein reines und trockenes Probirglas wird bis zu einem dem Raumgehalte von 30 Kubikcenlimeter 
entsprechenden Striche Chlorcalciumlösung von 1,225 Dichte gebracht; sodann wird bis zu einem den 
Raumgehalle von 40 Kubikcentimeter anzeigenden Striche das zu untersuchende Fuselöl aufgefüllt. Hierauf 
wird das Glas mit einem gut passenden Korke verschlossen und eine Minute lang kräftig geschüttelt. 
Man stellt alsdann das Gefäß senkrecht auf und läßt die beiden Schichten sich sondern. Etwa an den 
Wänden sitzende Oeltröpfchen entfernt man durch sanftes, senkrechtes Klopfen auf die Handfläche oder 
durch Drehen der Röhre zwischen den Fingern. Haben sich nunmehr die beiden Schichten gesondert, so 
soll die obere Schicht nach unten hin wenigstens noch bis zu dem mit 32,5 Kubikcentimeler bezeichneten 
Striche reichen, also wenigstens 7,5 Kubikcentimeter betragen. 
Demnächst werden in ein zweiles trockenes Glas 100 Kubikcentimeter des zu untersuchenden Fuselöls 
gefüllt und 5 Kubikcentimeter reinen Wassers (destillirtes oder allenfalls Regenwasser) hinzugefügt. 
Wiederum wird das Glas mit einem gut passenden Korke verschlossen und eine Minute lang kräftig 
geschüttelt. Hierauf soll das Gemisch trübe erscheinen. 
Die bei diesem Verfahren zu verwendende Chlorcalciumlösung wird entweder fertig aus Apotheken 
bezogen und mit einem amtlich beglaubigten Aräometer bei einer Temperatur von nahezu 15 Grad Celsius 
geprüft oder hergestellt, indem man 25 Gramm wasserfreies Chlorcalcium in 75 Kubikcentimeter Wasser 
löst und die Lösung, falls sie nicht klar sein sollte, filtrirt. Die Lösung ist in einem gut verschlossenen 
Glase aufzubewahren.
        <pb n="865" />
        Muster 5. 
(N. O. S. 20.) 
Steuerhebebezirk 
Abmeldungsbuch 
über 
abgabenfrei abgelassene Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens 
für 
die Branntwein-Reinigungsanstalt des in 
Vierteljahr des Betriebsjahrs 19 
Dieses Buch enthält Blätier, die mit einer Geführt von 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
„ den ien 19
        <pb n="866" />
        Der Gefäße 
Laufende Bezeichnung Tag der Benerk 
Nr. Brutto- des Inhalts. Abfertigung. emerkungen. 
Zahl und Art. gewicht 
kg 
  
  
1. 2. 8. 4. 5. 6.
        <pb n="867" />
        – 373 — 
Muster 6. 
. (R.Q.§.24.) 
Steuerhebebezirk Magdeburg. 
Verhandlung 
über 
die Bestandsaufnahme in der Branntwein-Reinigungsanstalt 
des 
Karl Seiler 
in 
Magdeburgꝗ 
am 26ten September 1900. 
Die Richtigftellung des Reinigungsbuchs ist Der für die abgabenpflichtige Fehlmenge sest- 
nach Maßgabe der Bestandsaufnahmeverhandlung gesetzte Betrag von 2 505 Mark ist im Branntwein- 
bewirkt. steuer-Einnahmebuch unter Nr. 27 nachgewiesen. 
Maqgdeburg, den 2### Sepfembe 1900. Magcdeburg, den Sten Oc%ob- 1900. 
Itenpin, Huuptamtsassistent. SKeinbrecht, Maupfamtfssekretr.
        <pb n="868" />
        — 374* — 
Abschluß des Reinigungsbuchs. 
A. Anschreibung seit der letzten mit einer Berichtigung des Reinigungsbuchs verbundenen 
Bestandsaufnahme einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes . 
B. Abschreibung seit der letzten Bestandsaufnahme . . 
C. Mithin Sollbestand. 
Die Richtigkeit der Anfrechnung des Reinigungsbuchs und die Uebereinstimmung des vorsiehenden 
Abschlusses mit dem Reinigungsbuche bescheinigt 
Magdebrurg, den 27ten Sentember 1900 
Kahler, Hauptamtsdssistent. 
Verhandelt Magcdeburg, den Wie Deptcmöen 10900. 
Der Sollbestand beträgt nach obigem Abschlusse —- 
Der Istbestand beträgt nach dem Revisionsbefund in der anliegenden, Vetandsanmeldung 
Die Gesammtfehlmenge berechnet sich hiernach auf. . 
*) [Der Höchstbetrag, bis zu dem die Fehlmenge abgabenfrei Fuecr werden # beran 
nach der Berechnung auf Seite 4 
Die zur Versteuerung zu ziehende Menge berechnet sich hiernach auf ..... D1 
Von der Gesammtfehlmenge werden 117 090 Liter Allcohol abgabenfrei Zit lassen sein, eil nicht 
als eribiesen anæunelimen ist, dass in der Anstalt Hinteræiehungen der Verbrauchæabgqabe begangen sind. 
Der mitunteræciclmete Anstallsbesiteer beantragt, diese Menge mit 
bei dem mit 0,70 Marle Verbrauchsabqabe und 0,90 Morlt Fusclilag und 
bei den met 0,70 AMark Ferbr’aschsabhabe 
belasfeen Pranntem abgaben/##ei abe#schreiben otbic (# 47 410 Liter 4TMrOdie M/a#schborferpsterter 2#0 
vergiiten. 
Die abgabenpflichtige Menge von. 
bedumtragt der Anstaltsbesiteer, bei dem mit 0,50 Mark solartehs hate bolasteten Brananzttein abertschrerben. 
Doashr berchmet 2ch die Ab0dne uu 2 5 Mari. 
Der Istbestand vron 772 600 Liter Alkohol vertheilt sich Inernuch au-/ de B- 2 bes 3 dees 
obigen Absclilusses uwie solgt . .. .. 
. Icmszseizoøn 
Läbtiols-,Oberlwnöswlemx Biwasee-,same-aufsteht 
Entscheidung des Fauptamts. 
Genehmitot. 
Mayceburg, den 29. Sepfembe- 1900. 
(DUnterschrw##en.) 
  
*) Die s eingeklammerle Stelle ist für Anstalien zu streichen, die weder den Vorschriften des vierten Titels der 
Reinigungsordnung unterstellt, noch soust in der Höhe des abgabenfreien Schwundes beschränkt sind.
        <pb n="869" />
        — 570 — 
  
Davon unterliegen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a) Verbrauchsabgabensatze 
Gesammt- de b) Zuschlagsatze von 
Alkoholmenge a) 60 a) 50 a) 70 49)70 a) a) 
b) — b) 20 b) — 5)0 20 b) b) 
Pfennig für das Liter Alkohol 
.¾ i1. 2 *# . * 12. 
1. 2. 1 3. 4. 5. 6. v, 
404700 53 000 1 400n 510 # 58 600 1038770 
050 000 45 180 05 420 2 4403170 969 090 
274 700 7300 13 8690 745 370 69 680 
1 
5F4 700 1 
1129 600 
122 100 
117 090 
6 010 
— — — 69 660 
— — 47 410 l —- 
5 010 — — — 
i 
2810 15 89 — 1 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Rechnerisch geprüft und ricktig befunden. 
Magdeburg, den 296n Sentember 1900. 
Kahler, NManptamésaussistent. 
  
  
4
        <pb n="870" />
        — 3767 — 
Berechnung des Höchstbetrags, bis zu dem die in der Anstalt ermittelte Fehlmenge abgabenfrei 
oabgeschrieben werden darf. 
a) Nach dem Abschluß auf Seite 2 sind im Reinigungsbuch angeschrieben 
b) Davon sind abzusetzen: 
1. der nach dem Revisionsbefund in der anliegenden Bestandsanmeldung vor- 
gefundene Bestand an ungereinigtem Branntwein mit V09 000 Liter A. 
2. die in Spalte 26 des Reinigungsbuchs als ungereinigt ab- 
geschriebenen 0 000 = = 
3. der bei der letzten Berichtigung des Reinigungsbuchs am 
25ten September 1899 eingetragene Bestand an gereinigtem 
Branniwein mit. .. 12700 -- 
zusammen 
e) Seit der letzten Bestandsaufnahme find hiernach durch Destilation in der RT 
verarbeitet 
d) Hiervon berechnet sich der nach . zi gös 1 der Beinigungeorduung atuaben 
freie Schwund von drei Prozent auf 
e) Für die nach Spalte 27 des Neinigungsbuchs als filtrirt bezeichneten 
50 000 Liter A. beträgt der nach §. 51 Abs. 3 der Neinigungsordnung ab- 
gabenfrei zu lassende Schwund von einem Prozent 
Mithin siellt sich der Höchstbetrag an abgabenfreiem Schwund auf. 
  
  
  
7! A. 
  
4 09470% 
197 700 
  
3993 000 
  
716 790 
00 
  
  
117 090
        <pb n="871" />
        – 377 — 
Alkoholermittelungsordnung. 
— 
8. 1. 
Die im Branntwein enthaltene Alkoholmenge wird bestimmt aus dem Nettogewicht und der 
Stärke des Branntweins. Die Stärke kann in Raumprozenten (Volumenprozenten) oder in Gewichts- 
prozenten ausgedrückt werden. Raumprozente bezeichnen das Verhältniß der Raummenge des im 
Branntwein enthaltenen Alohols zu der Raummenge des Branntweins. Gewichtsprozente bezeichnen 
das Verhältniß des Gewichts des im Branntwein enthaltenen Alkohols zu dem Gewichte des 
Branntweins. 
Zur Ermittelung der Branntweinstärke dient das Alkoholometer. Das Alkoholometer sinkt, 
da die Dichte (das spezifische Gewicht) des Alkohols geringer ist als die des Wassers, in alkohol- 
reichen Branntwein tiefer ein als in alkoholarmen; es stellt sich somit je nach der Stärke des 
Branntweins verschieden ein. Seine Einstellung wird außerdem durch die Temperatur des Brannt- 
weins beeinflußt, indem bei steigender Temperatur die Dichte des Branntweins abnimmt. Mit jeder 
Temperaturerhöhung sinkt daher das Alkoholometer tiefer in den Branntwein ein und zeigt dessen 
Stärke entsprechend höher an. Bei allen Ermittelungen mit Hülfe des Alkoholometers bedarf es 
somit auch einer Feststellung der Temperatur. Zu diesem Zwecke ist das Alkoholometer mit einem 
Thermometer verbunden und bildet mit ihm das Thermo-Alkoholometer. 
Die Progentangaben der Alkoholometer beziehen sich auf eine bestimmte Temperatur (Normal- 
temperatur). Als solche gilt für Raumprozente 15,5 Grad Celsius (12½ Grad Néaumur) und für 
Gewichtsprozente 15 Grad Celsius. Die bei der Normaltemperatur am Alkoholometer abgelesene 
Stärke ist die wahre Stärke; die Angabe des Alkoholometers bei jeder anderen Temperatur heißt 
die zu dieser Temperatur gehörige scheinbare Stärke. 
.2. 
Bei den steueramtlichen Ermiltelungen der Branntweinstärle sind, abgesehen von den in der 
Anlage 39 zur Brennereiordnung und im §. 65 Abs. 1 der Befreiungsordnung zugelassenen Aus- 
nahmen, Alkoholometer anzuwenden, welche die Stärke nach Gewichtsprozenten angeben. 
Für die regelmäßigen Fälle sind zwei Thermo-Alkoholometer bestimmt, von denen das eine 
die Branntweinstärken von 10 bis 67, das andere die Branntweinstärken von 65 bis 100 Gewichts- 
prozent angiebt. Bei dem ersteren ist die Alkoholometerskale nach halben Prozenten, die Thermo- 
meterskale nach ganzen Graden, bei dem letzteren die Alkoholometerskale nach fünftel Prozenten, die 
Thermometerskale nach halben Graden getheilt. Diese Thermo-Alkoholometer tragen auf der 
Alkoholometerskale die Bezeichnung „Alkoholometer nach Gewichtsprozenten“, auf der Thermometer= 
skale die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermometers“; sie sind ferner dadurch gekenn- 
zeichnet, daß die Thermomelerskale an beiden Seiten durch einen blaßrothen, etwa ein Millimeter 
breiten Strich gerändert ist. 
Zur Abfertigung von Branntwein unter 10 Gewichtsprozent scheinbarer Stärke dient ein 
kleines Thermo-Alkoholometer (Lutterprober) mit Theilung der Alkoholometerskale nach ganzen 
Prozenten und der Thermometerskale nach ganzen Graden. Die Lutterprober tragen auf der 
Alkoholometerskale die Bezeichnung „Alkoholgehalt nach Gewichtsprozenten“, auf der Thermometer= 
skale die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermomelers“. 
47 
I. Einleitung. 
II. Thermo. Alkoho-= 
lometer. 
1. Arten.
        <pb n="872" />
        2. Aichung und 
Beglaubi- 
gung. 
III. Abfertigung von 
Branntwein. 
1. Prüfung des 
Branntweins. 
a) durch die 
Abferti- 
ungs- 
camten. 
b) durch einen 
Chemiker. 
Kage 
e— 
2. Gewichls- 
ermittelung. 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
— 318* — 
Zur Ermittelung des Alkoholgehalts von Likören, Essenzen u. s. w. (§. 16 Abs. 2) dienen 
zwei kleine Thermo-Alkoholometer für scheinbare Stärken von 0 bis 30 beziehungsweise von 29 bis 
57 Gewichtsprozent mit Theilung der Alkoholometerskale nach halben Prozenten und der Thermo- 
meterskale nach ganzen Graden. 
Zur Prüfung des denaturirten Branntweins auf die vorgeschriebene Mindeststärke dient ein 
kleines Thermo-Alkoholometer, dessen Alkoholometerskale die Gewichtsprozente von 75 bis 85 mit 
Pirlung nach fünftel Prozenten umfaßt und dessen Thermometerskale nach halben Graden ge- 
hheilt ist. 
S. 3. 
Die im §. 2 Abs. 2 aufgeführten Alkoholometer müssen geaicht sein. Die Aichung ist er- 
sichtlich gemacht durch Aufätzen des Aichstempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper 
oberhalb der Thermometerskale sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. Auf den 
Glaskörper ist das Gewicht in Milligrammen aufgeätzt. 
Die im S§. 2 Abs. 3 bis 5 aufgeführten Alkoholometler müssen amtlich beglaubigt sein. Die 
Beglaubigung erfolgt durch Aufätzen eines Adlerstempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den 
Glaskörper oberhalb der Thermometerskale. 
Auf die Spindel der Meßwerkzeuge ist über den oberen Rand der Alkoholometerskale ein 
Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt und dessen 
untere Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes fällt. Fällt seine untere Grenzlinie nicht in die 
Ebene des Skalenrandes, so ist dies ein Zeichen dafür, daß eine Verschiebung der Skale statt- 
gefunden hat. Ein derartig beschaffenes Alkoholometer darf zu amtlichen Abfertigungen nicht 
benutzt werden. 
8. 4. 
Bei der Abfertigung von Branntwein ist darauf zu achten, daß dem Branniwein keine Stoffe 
beigefügt sind, die eine unrichtige Feststellung der Alloholmenge herbeiführen können. Zur steuer— 
freien Verwendung oder zur Ausfuhr bestimmter Branntwein ist darauf zu prüfen, ob er etwa 
bereits denaturirt oder mit denaturirtem Branntwein vermischt ist und ob eiwa der Gehalt an 
Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation (Fuselöl u. s. w.) die zulässige Grenze übersteigt 
(Bfr. O. 8. 1 Abs. 3 und 8. 58). 
Denalurirungsmittel und ein größerer Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und 
Destillation verrathen sich durch den Geruch und den Geschmack. Es ist zweckmäßig, bei der Vor- 
nahme der Prüfung eine kleine Probe des Branntweins auf der Hand zu verreiben. 
Zur Feststellung des Vorhandenseins von Terpentinöl, Rosmarinöl, Lavendelöl und sonstigen 
ätherischen Oelen sowie von Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation und von leichten 
Kohlenwasserstoffen (Naphta, Benzin, Benzol u. dral.) empfiehlt es sich, eine geringe Menge des 
Branntweins in einem Glascylinder mit dem Vier= oder Fünffachen ihrer Raummenge an destillirlem 
Wasser oder an Regenwasser zu vermischen. 
Beim Vorhandensein der bezeichneten Zusätze trübt sich die Flüssigkeit oder scheidet sich eine 
Oelschicht an der Oberfläche ab. 
§S. 5. 
Wird das Vorhandensein unzulässiger Zusätze oder eines unzulässigen Gehalts an Neben- 
erzeugnissen der Gährung und Destillation festgestellt oder liegt Verdacht vor, daß derartige Bestand- 
theile vorhanden sind, so sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker zu untersuchen. Die 
chemische Untersuchung auf den Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation hat nach 
der in Anlage 1 gegebenen Anleitung zu erfolgen. Der Branntwein ist vorläufig von der Abfertigung 
auszuschließen; die Abfertigung zur steuerfreien Verwendung oder zur Ausfuhr kann jedoch auf 
Antrag unter dem Vorbehalte vorgenommen werden, daß die Gewährung der Steuerfreiheit von 
dem Ergebnisse der Untersuchung der Probe abhängig bleibt. 
F. 6. 
Das Netiogewicht, d. h. das Gewicht des Branntweins ohne Unschließung, ist in der Art zu 
ermilteln, daß das Gewicht des leeren Gefäßes (Eigengewicht, Tara) von dem Gewichte des gefüllten 
Gefäßes (Bruttogewich!) in Abzug gebracht wird.
        <pb n="873" />
        — 379* — 
Eigengewicht und Bruttogewicht sind, soweit nicht bezüglich des ersteren in den 88. 7 und 8 
Ausnahmen zugelassen sind, durch steueramtliche Verwiegung festzustellen. 
Bei der Verwiegung sowohl des gefüllten als des leeren Gefäßes sind Bruchtheile des Kilo- 
gramms, wenn sie unter einem halben Kilogramm bleiben, außer Betracht zu lassen, anderenfalls 
als ein halbes Kilogramm anzunehmen. Wird das Nettogewicht unter Anwendung des aichamtlich 
ermittelten Eigengewichts (§. 7) oder durch Berechnung (§§. 13 bis 15) ermittelt, so hat die gleiche 
Abrundung im Endergebnisse stattzufinden. 
.7. 
Wird Branntwein in Fässern vorgelührt die mit aichamtlicher Gewichtsangabe versehen sind, 
so kann von der Verwiegung der leeren Fässer, wenn sie besondere Schwierigkeiten bereiten würde, 
abgesehen und das aichamtlich ermittelte Eigengewicht angewendet werden. Dies ist jedoch nicht 
zulässig, wenn das Eigengewicht der Fässer, z. B. durch Einziehen stärkerer Dauben oder Einsügen 
von Holzstücken im Innern, verändert oder wenn die aichamtliche Gewichtsangabe an den Fässern 
unberechtigt abgeändert ist. Die Abfertigungsbeamten haben sich zu überzeugen, daß solche Aende- 
rungen nicht vorgenommen sind. 
Bei Anwendung des aichamtlich ermittelten Gewichts sind etwaige Rollbänder vor der Brutto- 
verwiegung von den Fässern abzunehmen. 
.8. 
Wenn Branntwein wiederholt abgefertigto wird und bei der ersten Abfertigung das Eigen- 
gewicht der Gefäße durch Verwiegung ermittelt worden ist, bei der weiteren Abfertigung aber die 
Entleerung der Gefäße besondere Schwierigkeiten bereiten würde, so ist der weiteren Abfertigung 
das bei der ersten Abfertigung ermittelte Eigengewicht zu Grunde zu legen. 
. 9. 
Wird das Nettogewicht von Branntwein in Kesselwagen auf der Centesimalwaage ermittelt, so 
sind die nachstehenden Vorschriften zu beobachten: 
a) Vor der Verwiegung ist das richtige Wirken der Centesimalwaage durch Probebelastung 
ihrer Brücke zu prüfen. 
b) Die Wägung sowohl des leeren als auch des gefüllten Kesselwagens ist einmal in der 
Art zu wiederholen, daß der Wagen nach erfolgter, Verwiegung von der Brücke der 
Waage ganz heruntergefahren, demnächst von Neuem auf die Brücke gebracht und noch- 
mals verwogen wird. Das Herunterfahren kann unterbleiben bei Benutzung von Gleis- 
wacgen ohne Gleisunterbrechung, auf denen die Wagen an den Spurkränzen gehoben 
werden. 
) Bei der Verwiegung ist der Wagen auf der Brücke in der Weise aufzustellen, daß seine 
Mitte höchstens einen Meter von der Mitte der Brücke entfernt ist; bei der Wiederholung 
der Wägung ist ihm eine gegen die erste Wägung etwas veränderte Stellung, jedoch 
unter Wahrung des vorerwähnten Spielraums, zu geben. 
d) Bei starkem Winde oder Regen ist, um die Beeinflussung der Wägung durch die Witterung 
zu verhindern, während der Verwiegung über der Brücke der Waage eine zeltartige, 
nöthigenfalls durch Vorhänge, Einstellbretter u. s. w. dichter zu schließende Ueberdachung 
anzubringen. 
o) Weichen die Ergebnisse der wiederholten Verwiegungen des leeren oder derjenigen des 
gefüllten Wagens unter einander um mehr als ein Tausendstel des kleineren der 
ermittelten Gewichte ab, so ist die Waage als unbrauchbar zu erachten. Uebersteigen 
die Abweichungen den bezeichneten Gewichtswerth nicht, so ist der Mittelwerth der zu- 
sammengehörigen Verwiegungsergebnisse für die Abfertigung maßgebend. 
Die Direktivbehörde kann die Gewichtsermittelung des Branntweins in Gefäßen, die mit einer 
Waage verbunden sind, gestatten. 
S. 10. 
Zur Ermittelung der Stärke des Branntweins ist aus jedem Gefäße nach gehöriger Durch- 
rührung des Branntweins eine Probe, und zwar thunlichst aus der Mitte des Gefäßes, zu ent- 
nehmen. Aus Kesselwagen oder anderen größeren Gefäßen sind mindestens drei Proben aus ver- 
b) 
e) 
d) 
Anwen- 
dung des 
aichamtlich 
ermittelten 
Eigen- 
gewichts. 
Anwen- 
dung des bei 
einer Vor- 
absertigung 
ermittelten 
Eigen- 
gewichts. 
Gewichts- 
ermittelung 
von Brannt- 
wein in 
Kesselwa- 
gen, Aufbe- 
wahrungs- 
gefäßen 
u. s. w. 
3. Probenent= 
nahme.
        <pb n="874" />
        4. Stärkeermit- 
telung. 
— 3807 — 
schiedenen Höhen des Gefäßes, möglichst aus der Nähe der Oberfläche, der Mitte und des Bodens 
zu entnehmen und zu einer Probe zu vereinigen. 
Sollen auf ein Abfertigungspapier mehrerer Fässer abgefertigt werden, so kann für diejenigen 
vollständig gefüllten und gleichartigen Fässer, welche im Brutlogewicht um nicht mehr als ein Zehntel 
des Bruttogewichts des kleinsten Fasses von einander abweichen, eine Durchschnittsprobe gebildet 
werden, wenn vorauszusetzen ist, daß die Stärke des Branntweins in den einzelnen Fässern nicht 
auffällig verschieden ist. In diesem Falle sind aus den einzelnen Fässern Proben in annähernd 
gleichen Raummengen zu entnehmen und zu einer Probe zu vereinigen. Als vollständig gefüllt 
ist ein Fatz nur anzusehen, wenn die Tiefe des leeren Raumes am Spunde nicht mehr als 
6 Centimeter beträgt. 
Die zu einer Probe vereinigten Einzelproben sind mit einander gründlich zu vermischen. 
In der Regel hat die Probenentnahme bei jeder weiteren Abfertigung, deren Ergebniß mit 
demjenigen der Vorabfertigung zu zuenwleh ist, in derselben Weise zu erfolgen, in der sie bei der 
Verabfertigung stattgefunden hat. 
Die zum Entnehmen oder Ueberfüllen der Proben bestimmten Gefäße müssen gründlich ge- 
reinigt sein und sind vor ihrer Benutzung entweder sorgfältig auszutrocknen oder mit Branntwein 
auszuspülen. 
8. 11. 
Mit der gemäß 8. 10 entnommenen Probe ist ein Standglas soweit zu füllen, daß nach dem 
Eintauchen des Alloholometers der Flüssigkeitsspiegel noch mehrere Centimeter unterhalb des Gefäß- 
randes steht. Das Standglas soll möglichst schlierenfrei, durchsichtig und oben glatt abgeschnitten 
sein und bei durchgehend gleicher Weite einen Durchmesser haben, der mindestens zweimal so groß 
ist als der größte Durchmesser des Alkoholometers. 
Nach kräftigem Durchschütteln der Probe im Standglas ist dieses auf wagerechter Fläche 
fest aufzustellen. Hierauf ist das Alkoholometer, welches sich in völlig reinem Zustande befinden 
muß, oben an der Kuppe der Spindel anzufassen und langsam in den Branntwein einzusenken. 
Nachdem die Quecksilbersäule im Thermometer in Ruhe gekommen, ist die Angabe des Alko- 
holometers an derjenigen Linie abzulesen, in welcher der Flüssigkeitsspiegel die Spindel schneidet. 
Die Ermittelung dieser Schnittlinie ist dadurch erschwert, daß um die Spindel ein kleiner, die 
Schnittlinie verdeckender Flüssigkeitswulst sich bildet, wie solcher in der nachstehenden Abbildung 1 
   
    
      
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4 Ü K—° 
4% Ke- 
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etwas vergrößert angedeutet ist. Um die Schnittlinie zu erkennen, ist das Auge in eine Stellung 
dicht unterhalb des Flüssigkeitsspiegels zu bringen; man erblickt dann an der Stelle, über welcher 
—..——" 
  
     
   
    
  
  
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        <pb n="875" />
        – 3812 — 
der Flüssigkeitswulst liegt, nuur einen Strich, der aus dem Flüssigkeitsspiegel zu beiden Seiten der 
Spindel deutlich hervortritt und sich scharf von der Spindel abhebt. Dieser Strich, wie ihn die 
vorstehende Abbildung 2 andeutet, giebt die Schnittlinie. Hält man das Auge zu tief unterhalb 
des Flüssigkeitsspiegels, so sieht man statt des Striches eine länglich runde Fläche; erst wenn man 
das Auge hebt, zieht die Fläche sich zu dem Striche zusammen. Die Angabe des der Ablesungs- 
linie zunächst liegenden Skalenstrichs gilt als scheinbare Stärke der Flüssigkeit. Liegt die Ab- 
lesungelime in der Mitte zwischen zwei Skalenstrichen, so ist die Angabe des oberen Striches 
maßgebend. 
* Unmittelbar nach der Ablesung der Alkoholometeranzeige ist die Angabe des Thermometers 
abzulesen. Dabei ist das Auge in gleiche Höhe mit dem oberen Ende der Ouecksilbersäule zu 
bringen. Die Angabe des zunächst liegenden Skalenstrichs gilt als Wärmegrad der Flüssigkeit. 
Liegt das Ende der Quecksilbersäule in der Mitte zwischen zwei Skalenstrichen, so ist auch hier die 
Angabe des oberen Striches maßgebend. 
Nach Ablesung der scheinbaren Stärke und der Temperatur ist die wahre Stärke mit Hülfe 
der Tafel 1 zu ermitteln. 
8. 12. 
Aus dem ermittelten Nettogewicht und der festgestellten wahren Stärke des Branntweins ist 
mit Hülfe der Tafel 2 die Alkoholmenge zu bestimmen. 
Hat für mehrere Fässer die Ermittelung der Stärke an einer Durchschnittsprobe stattgesunden, 
so ist die Alkoholmenge nicht für jedes einzelne Faß getrennt, sondern aus dem Gesammtnetto- 
gewichte dieser Fässer in einer Zahl zu ermitteln. 
g. 13. 
Ist bei Bestandsaufnahmen oder in ähnlichen Fällen die Verwiegung der Branntweinbestände 
nicht angängig, so kann das Nettogewicht des Branntweins aus der Litermenge durch Berechnung 
ermittelt werden. Die Litermenge des Branntweins ist mittlelst der Skalen der Lagergefäße oder 
bei vollständig gefüllten Gefäßen, die mit aichamtlichen Raumgehaltsangaben versehen sind, nach 
diesen Angaben festzustellen. Sodann ist mit Hülfe der Tasel 3 das Gewicht von einem Liter 
Branntwein von der vorgefundenen Temperatur und der festgestellten wahren Stärke zu bestimmen. 
Durch Vervielfältigung der ermitlelten Litermenge mit diesem Gewicht ist das Nettogewicht des 
Branntweins zu berechnen. Aus diesem Nettogewicht und der feslgestellten wahren Stärke des 
Branntweins ist die Alkoholmenge in der gewöhnlichen Weise zu bestimmen. 
Wird z. B. der Sohet eines Lagergefäßes zu 100 000 Liter, die wahre Stärke des Brannt- 
weins zu 80 Prozent und die Temperatur zu + 3 Grad ermittelt, so beträgt nach Tafel 3 das 
Nettogewicht von 1 Liter dieses Branntweins 0,8569 Kilogramm, mithin von 100 000 Liter 
(100 000 K O,8560 -) 85 690 Kilogramm. Tafel 2 giebt für ein Nettogewicht von 10 000 Kilo- 
gramm Branntwein zu 80 Prozent 10 100 Liter Alkohol an, mithin berechnet sich die Alkoholmenge 
für 80 000 Kilogramm auf (8 2&amp; 10 100 —z) . 80 8000 Liter 
  
= 5000 - nach der Tafel aauanfßf . . . 505650,0 - 
* 600 - - 2 * * ... 606,0 * 
- 90 - -- -- ..... 909 
also für 85 690 Kilogramm aaff 86546, Liter. 
S. 14. 
Die im 8. 13 vorgesehene Berechnung des Nettogewichts aus der Litermenge ist in den mit 
einem Probenehmer ausgerüsteten Brennereien bei der Feststellung der durch den Probenehmer 
geflossenen Alkoholmenge anzuwenden. Hierbei ist die Litermenge Branntwein nach der Anzeige des 
Probenehmers anzunehmen und bei der Berechnung des Gewichts mit Hülfe der Tafel 3 stets eine 
Temperatur von 15 Grad zu Grunde zu legen. 
Wird z. B. die durch den Probenehmer geflossene Branntweinmenge zu 540 Liter und die 
wahre Stärke der im Probensammler vorgesundenen Branntweinprobe zu 30, Prozent festgestellt, 
so belrägt nach Tasel 3 das Gewicht von 1 Liter Branntwein dieser Stärke und der Temperatur 
5. Bestimmung 
der Alkohol- 
menge. 
6. Vorschriften 
für besondere 
Fälle. 
a) Bestands- 
aufnahmen. 
b) Ermittelung 
der durch 
den Probe- 
nehmer ge- 
flossenen Al- 
koholmenge.
        <pb n="876" />
        e) Abferti- 
gung von 
Brannt- 
wein in 
Flaschen 
u. s. w. 
IV. Abfertigung von 
Branntweinfa- 
brikaten. 
Anlage 
— — 
— 3827 — 
von 15 Grad.. ... ... ... 0,9550 Kilogramm, 
also von 540 Liter (540 „x O,9550 —) .. 5150,700 
oder abgerundt 515,5 
wovon sich nach Tafel 2 die Alkoholmenge 
u un 
7 
  
für 500 Kilogramm aus 197,5 Liter 
* 15 * - « , . . . 5,8 7-v 
* 0,5 7 - . 0, * 
mithin für 515,, Kilogramm af 198,85 Liter 
berechnet. 
S. 15. 
Wird mit einem Abfertigungspapiere Branntwein von gleichartiger Beschaffenheit in einer 
größeren Zahl von annähernd gleich großen Flaschen (Ballons, Krügen u. s. w) zur Abfertigung 
gestellt, so kann die Abfertigung in der Weise vorgenommen werden, daß mittelst Stichproben die 
Litermenge und die Stärke des Branntweins festgestellt und demnächst das Nettogewicht und die 
Alkoholmenge nach §. 13 bestimmt werden. Die Zahl der zu öffnenden Flaschen wird von den 
Abfertigungsbeamten bestimmt; der Literinhalt jeder geöffneten Flasche ist zu ermitteln und aus 
dem durchschnittlichen Inhalt und der Zahl der Flaschen die Gesammtlitermenge zu berechnen. Zur 
Ermittelung der Stärke ist aus dem Inhalte der geöffneten Flaschen eine Durchschnittsprobe zu 
bilden. Als annähernd gleich groß gelten solche Flaschen, deren Raumgehalt um nicht mehr als 
ein Zehntel des Raumgehalts der kleinsten Flasche von einander abweicht. 
Wird z. B. Kirschwasser von annähernd gleicher Stärke in 100 Flaschen vorgeführt und wird 
der Inhalt von 5 Flaschen zu O)74, 0,72, O,76, 0,78 und O,75 Liter festgestellt, so beträgt der Inhalt 
einer Flasche im Durchschnitt 0,5 Liter. Wird weiter durch Entnahme gleicher Mengen aus den 
5 Flaschen eine Durchschnittsprobe gebildet und deren scheinbare Stärke zu 43 Prozent, die 
Temperatur zu + 13 Grad, die wahre Stärke also zu 43,5 Prozent ermittelt, so beträgt nach 
Tafel 3 das Gewicht von 1 Liter Branntwein dieser Stärke und der angegebenen Temperatur 
O,22 Kilogramm, also von 
100 0,75 = 75 Liter (75 #x 0,9322) —= 69,915 Kilogramm 
oder abgerundtt. — 69,5 - 
wovon sich nach Tasel 2 die Alkoholmenge 
für 63 Kilogramm auf 37,s Liter 
“v" „5 * 0,3 - 
mithin für 69,5 Kilogramm auf 38,2 Liter 
  
berechnet. 
g. 16. 
Auf die Abfertigung von Branntweinfabrikaten, deren Alloholgehalt mit dem Alkoholometer 
zuverlässig ermittelt werden kann, finden die für die Abfertigung von Branntwein gegebenen Vor- 
schriften (6S. 4 bis 15) Anwendung. 
Sind alkoholhaltige Branntweinfabrikate derartig mit Zucker oder anderen Stoffen versetzt, 
daß eine zuverlässige Prüfung mit dem Alkoholometer ausgeschlossen ist (Liköre, Fruchtsäfte, 
Essenzen u. s. w.), so ist die Litermenge des Fabrikats zu ermitteln und demnächst die darin 
enthaltene Alkoholmenge nach der in Anlage 2 gegebenen Anleitung mit Hülfe einer besonderen 
Brennvorrichtung festzustellen. Die Lilermenge des Fabrikats ist durch Vermessung mit geeichten 
Gefäßen zu bestimmen oder, falls die vorgeführten Gefäße mit aichamtlicher Raumgehaltsangabe 
versehen und vollständig gefüllt sind, nach dieser Angabe anzunehmen. Die Entnahme der zu 
destillirenden Probe erfolgt unter Anwendung des §. 10. Werden Fabrikate von gleichartiger Be- 
schaffenheit in einer größeren Zahl von annähernd gleich großen Flaschen (Ballons, Krügen u. s. w.) 
zur Abfertigung gestellt, so können die Ermittelung der Litermenge und die Probeentnahme nach 
Maßgabe des §. 15 vorgenommen werden. 
Für die Ermittelung des Alkoholgehalts flüssiger Parfümerien und für die Feststellung der 
vergütungsfähigen Alkoholmenge für Aether gelten die §§. 65 und 75 der Befreiungsordnung.
        <pb n="877" />
        — 383* — 
Anlage 1. 
(A. F. ö) 
Anleitung 
zur 
Bestimmung des Gehalts an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation. 
Die Bestimmung der Nebenerzeugnisse der Gährung und Destillalion erfolgt durch Ausschütteln 
des auf einen Alkoholgehalt von 24,7 Gewichtsprozent verdünnten Branntweins mit Chloroform. Die 
hierzu erforderlichen Meßgeräthe müssen von der Normal-Aichungs-Kommission bezogen werden. 
3) Bestimmung der Dichte (des spezifischen Gewichts) beziehungsweise des Alkoholgehalts des Brauntweins. 
Zur Feststellung der Dichte des Branntweins bedient man sich eines mit einem Glasstopfen ver- 
schließbaren Dichtefläschchens von 50 Kubikcenltimeler Raumgehalt Das Dichtefläschchen wird in reinem 
trockenen Zustande leer gewogen, nachdem es eine halbe Stunde im Waagekasten gestanden hat. Dann 
wird es mit Hülfe eines fein ausgezogenen Glockentrichters bis über die Marke mit destillirtem Wasser 
gefüllt und in ein Wasserbad von 15 Grad Celsius gestellt. Nach einstündigem Stehen im Wasserbade 
wird das Fläschchen herausgehoben, wobei man nur den leeren Theil des Halses anfaßt, und es wird 
sofort die Oberfläche des Wassers auf die Marke eingestellt. Dies geschieht durch Eintauchen kleiner 
Stäbchen oder Streifen aus Filtrirpapier, die das über der Marke stehende Wasser aufsaugen. Die 
Oberfläche des Wassers bildet in dem Halse des Fläschchens eine nach unten gekrümmte Fläche; man 
stellt die Flüssigkeit am besten in der Weise ein, daß bei durchfallendem Lichte der schwarze Rand der 
gekrümmten Oberfläche soeben die Marke berührt. Nachdem man den inneren Hals des Fläschchens 
mit Stäbchen aus Filtrirpapier getrocknet hat, setzt man den Glasstopfen auf, trocknet das Fläschchen 
äußerlich ab, siellt es eine halbe Stunde in den Waagekasten und wägt es. Die Bestimmung des 
Wasserinhalts des Dichtefläschchens ist dreimal auszuführen und aus dem Ergebnisse der drei Wägungen 
das Mittel zu nehmen. Wenn das Dichtefläschchen längere Zeit im Gebrauche gewesen ist, müssen die 
Gewichte des leeren und des mil Wasser gefüllten Fläschchens von neuem bestimmt werden, da diese Ge- 
wichte mit der Zeit sich nicht unerheblich ändern können. 
Nachdem man das Dichtefläschchen entleert und getrocknet oder mehrmals mit dem zu unter- 
suchenden Branntwein ausgespült hat, füllt man es mit dem Branntwein und verfährt in derselben 
Weise wie bei der Bestimmung des Wasserinhalts des Dichtefläschchens; besonders ist darauf zu achten, 
daß die Einstellung der Flüssigkeitsoberfläche stets in derselben Weise geschieht. 
Bedeutet: 
à das Gewicht des leeren Dichlefläschens, 
b das Gewicht des bis zur Marke mit destillirtem Wasser von 15 Grad Celsius gefüllten 
Dichtefläschchens, 
e sn Genicht des bis zur Marke mit Brannntwein von 15 Grad Celsius gefüllten Dichte- 
äschchens, 
so ist die Dichte d des Branntweins bei 15 Grad Celsius, bezogen auf Wasser von derselben Tempe- 
ratur: * 
Den der Dichte entsprechenden Alkoholgehalt des Branntweins in Gewichtsprozenten entnimmt 
man der zweilen Spalle der Alkoholtafel von Windisch (Berlin 1893, bei Julius Springer). 
48
        <pb n="878" />
        Galslatel= 
Sudi#nle,II. 
— 384% — 
b) Verdünnung des Branntweins auf einen Alkoholgehalt von 24,7 Gewichtsprozent. 
100 Kubikcentimeter des Branntweins, dessen Alkoholgehalt bestimmt wurde, werden bei 15 Grad 
Celsius in einem amtlich geaichten Meßkölbchen abgemessen und in eine Flasche von etwa 400 Kubik- 
centimeter Raumgehalt gegossen. Die Hülfstasel I lehrt, wieviel Kubikcentimeter destillirten Wassers von 
15 Grad Celsius zu 100 Kubikcentimeter Brannntwein von dem vorher bestimmten Alkoholgehalte zu- 
gefügt werden müssen, um einen Branntwein von annähernd 24,7 Gewichtsprogent Stärke zu erhalten. 
Man läßt die aus der Tafel! sich ergebende Menge Wasser von 15 Grad Celsius aus einer nach fünftel 
Kubikcentimeter getheilten amtlich geaichten Bürette zu dem Branntwein fließen, wobei etwa 50 Kubik- 
centimeter Wasser zum Ausspülen des Kölbchens dienen. Man schüttelt die Mischung um, verstopft die 
Flasche, kühlt die Flüssigkeit auf 15 Grad Celsius ab und bestimmt aufs Neue die Dichte beziehungs- 
weise den Alkoholgehalt nach der unter a gegebenen Vorschrift. Der Alkoholgehalt des verdünnten 
Branntweins beträgt genau oder nahezu 24,7 Gewichtsprozent. Ist er höher als 24,7 Gewichtsprozent, 
so setzt man noch eine nach Maßgabe der Hülfstafel 1I berechnete Menge Wasser von 15 Grad Celsius 
zu dem verdünnten Branntwein. Ist der Alkoholgehalt des verdünnten Branntweins niedriger als 
24,7 Gewichtsprozent, so entnimmt man aus der Hülfstafel II die Anzahl Kubikcentimeter absoluten 
Alkohols von 15 Grad Celsius, die auf 100 Kubikcentimeter des verdünnten Branntweins zuzusetzen 
sind. Die elwa erforderliche Menge absoluten Alkohols wird mit Hülfe einer amtlich geaichten Meß- 
pipette oder Bürelte zugegeben, die nach fünfzigstel oder hundertstel Kubikcentimeter getheilt ist. 
Beträgt der Alkoholgehalt des verdünnten Branntweins nicht weniger als 24,6 und nicht mehr 
als 24,8 Gewichtsprozent, so wird er durch den berechneten Wasser= beziehungsweise Alkoholzusatz hin- 
reichend genau auf 24,7 Gewichtsprozent gebracht; von einer nochmaligen Alkoholbestimmung kann in 
diesem Falle abgesehen werden. Wird dagegen der Alkoholgehalt des verdünnten Branntweins kleiner 
als 24,6 oder größer als 24,8 Gewichtsprozent gesunden, so muß der Alkoholgehalt nach Zugabe der 
berechneten Menge Wasser beziehungsweise Alkohol nochmals bestimmt werden, um festzustellen, ob er 
nunmehr hinreichend genau gleich 24,7 Gewichtsprozent ist. Ein hierbei sich ergebender Unterschied muß 
durch einen dritten Zusatz von Wasser beziehungsweise Alkohol nach Maßgabe der Hülfstafel I beziehungs- 
weise II ausgeglichen werden. 
P) Ansschütteln des verdünnten Branntweins von 24,7 Gewichtsprozent Alkohol mit Chloroform. 
Zwei amtlich geaichte Schüttelapparate werden in geräumige mit Wasser gefüllte Glasgefäße 
gesenkt, das Wasser wird auf die Temperatur von 15 Grad Celsius gebracht. Sodann gießt man unter 
Anwendung eines Trichters, dessen in eine Spitze anslaufende Röhre bis zu dem Boden der Schüttel- 
apparate reicht, in jeden der beiden Schüttelapparate eiwa 20 Kubikcentimeter Chloroform von 15 Grad 
Celsius und stellt die Oberfläche des Chloroforms genau auf den untersten die Zahl 20 tragendeu Theil- 
strich ein; einen etwaigen Ueberschuß an Chloroform nimmt man mit einer langen in eine Spitze aus- 
laufenden Glasröhre mit der Vorsicht aus den Apparaten, daß die Wände derselben nicht von Chloro- 
form benetzt werden. In jeden Apparat gießt man 100 Kubikcentimeter des auf einen Alkoholgehalt 
von 24,7 Gewichtsprozent verdünnten Branntweins, die man in amtlich geaichten Meßkölbchen abgemessen 
und auf die Temperatur von 15 Grad Celsius gebracht hat, und läßt je 1 Kubikcentimeter verdünnte 
Schwefelsäure von der Dichte 1,/282 bei 15 Grad Celsius zufließen. Man verstopft die Apparatle und 
läßt sie zum Ausgleiche der Temperatur etwa eine viertel Stunde in dem Kühlwasser von 15 Grad 
Celsius schwimmen. Dann nimmt man einen gut verstopften Apparat aus dem Kühlwasser heraus, 
trocknet ihn äußerlich rasch ab, läßt durch Umdrehen den ganzen Inhalt in den weiten Theil des Apparats 
fließen, schüttelt das Flüssigkeitsgemenge 150 Mal kräftig durch und senkt den Apparat wieder in das 
Kühlwasser von 15 Grad Celsius; genau ebenso versährt man mit dem zweiten Apparate. Das Chloro= 
sorm sinkt rasch zu Boden; kleine in der Flüssigkeit schwebende Chloroformtröpschen bringt man durch 
Neigen und Umherwirbeln der Apparate zum Niedersinken. Wenn das Chloroform sich vollständig ge- 
7 hat, wird seine Raummenge, d. h. der Stand des Chlorosorms in der eingetheilten Nöhre, 
abgelesen. 
d. Berechnung der Menge der in dem Brauntwein enthaltenen Nebenerzeugnisse der Gährung 
und Destillation. 
Zur Berechnung des Gehalts des Branntweins an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation 
muß die Vermehrung der Raummenge bekannt sein, die das Chloroform beim Schütteln mit vollkommen
        <pb n="879" />
        — 385 — 
reinem Branntwein von 21,7 Gewichtsprozent erleidet. Man bestimmt sie in der Weise, daß man mit 
dem reinsten Erzeugnisse der Branntwein-Reinigungsanstalten, dem sogenannten neutralen Weinsprit, genau 
nach den unter 3, b und c gegebenen Vorschriften verfährt und die Raummenge des Chloroforms nach 
dem Schütteln seststellt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Versuchs mit reinstem Branntwein 
ist der Alkoholgehalt mit größter Genauigkeit auf 24,7 Gewichtsprozent zu bringen und die Ermittelung 
der Raummenge des Chloroforms für jeden Schüttelapparat drei= bis fünfmal zu wiederholen. 
Dieser Versuch mit reinem Branntwein muß für jedes neue Chloroform und jeden neuen Apparat 
wieder angestellt werden; solange dasselbe Chloroform und dieselben Apparate in Anwendung kommen, 
ist nur eine Versuchsreihe nöthig. Man mache daher den Vorversuch mit einem Chloroform, von dem 
eine größere Menge zur Verfügung steht. Das Chloroform ist vor Licht geschützt, am besten in Flaschen 
aus braunem Glase, aufzubewahren. 
Ist die Raummenge des Chloroforms nach dem Ausschütteln des zu untersuchenden Branntweins 
gleich a Kubikcentimeter, ferner die Raummenge des Chloroforms nach dem Ausschütteln des im Absatz 1 
bezeichneten verdünnten Weinsprits gleich b Kubikcentimeter, so ziehe man b von a ab. Je nachdem a—-b 
kleiner oder größer ist als 0,15 Kubikcentimeter, enthält der Branntwein weniger oder es als 1 Gewichts- 
prozent Nebenerzeugnisse der Gährung und Destillation auf 100 Gewichtstheile wassersreien Alkohols. 
Die Zahl der Gewichtsprozente dieser Nebenerzeugnisse bis zu 5 Prozent erhält man erforderlichen Falles 
durch Vervielfältigung des Unterschieds a—-b mit 2,22.= 
48“
        <pb n="880" />
        I. Verminderung der Branntweinstärke auf 24,1 Gewichtsprozent (= 30 Raumprozeng). 
386* 
Hülfstafeln zur Anlage 1. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
E u u 
10 „n sind io cem sind 2 eem sind 8 cem find 0or cem find 
Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Branntwein uzusetzen: Branntwein# zuzusetzen: Branntweln] zuzusetzen: 
von von von von von 
Gewichts- Wasser Gewichts- Wasser Gewichts- Vaseer Gewichts- Vasser Oewichts- Basser 
prozent prozent prozent prozent prozent 
ccm eem eem eem cem 
24,8 0,5 28,8. 16,o 32,8 31,4 36,3 46.5 40. 61,3 
24,9 0,o 28,9 16,4 32,9 31,.7 36,p 46. 40,9 61,7 
25,0 1,3 29,0 16,6 33,o 32.1 37,0 47.2 41,0 62,0 
25,1 . 29,1 17,2 33, 32.5 37,1 47.6 41,1 62,4 
25,2 2,0 29,2 17,6 33,2 32,9 37,2 48,0 41,2 62,8 
25,# 2,4 28,8 18,0 33,8 33,3 37,# 48,3 41L,3 63,1 
25,4 2,8 29,4 18,3 33,4 33,.7 374 18,7 41,4 63, 
25,5 3,2 29,5 18.7 33,5 34,o 37,5 49,1 41,5 63,9 
25,6 3,6 29,6 19,1 33,6 34,4 37,6 49.5 41,6 64,2 
25,1 4,0 29,7 19,5 33,.7 34,8 37.7 49,8 41,1 64,6 
25,8 4,4 29,8 19, 33,8 35,2 37,6 50,2 41,8 65,0 
25,9 4,8 29, 20,4 33,9 35,5 37,9 50,6 41,9 65,3 
26,0 5,2 30,0 20,7 34,0 35, 38,0 51,0 42,0 65,.7 
26, 1 5,6 30,1 21,0 34,1 36,3 38.1 51,4 42,1 66,1 
26,2 5, 30,2 21,4 34,2 36,7 38,2 51,7 42,2 66,4 
26,3 6, 30.— 21,8 34,3 37,1 38.3 52,1 — 66,8 
26,4 6.7 30,4 22,2 34,4 37,4 38,4 52,4 42,4 67,1 
26,5 7.1 30,6 22,6 34,5 37,8 38,6 52,8 42,5 67,5 
26,6 7,0 30,6 23,0 31,6 38,2 38,6 53.2 42,6 67,9 
26,7 7,9 30,7 23,3 34,7 38,6 38.7 53,5 42,1 68,2 
26,8 8.3 30,6 23,1 34,8 39,0 38,6 53.9P 42,8 68,6 
26,9 8.7 30,o 24,1 34,9 39,3 38,8 54, 40 69.0 
27,0 9,1 31,0 24,5 35,0 39.7 39,0 54,7 43, 69,3 
27,1 9,4 31,1 24, 35,1 40,1 39,1 55,0 43,1 69,7 
27,2 9,8 31. 25,3 35,2 40,5 39.2 * 43,2 70,or 
27,3 10,2 31,3 25,6 35,4 40,6 39.3 55.r7 43,.) 70,4 
274 10,6 31.4 26,0 35,.4 41,2 39,4 56,1 43,4 70, 8 
27,5 11,0 31,5 26,4 35,5 41,6 39.5 56.5 433 I11 
27,6 11,4 31,6 26,6 35,6 42,0 39,6 66,9 43,6 71,5 
27, 7 11,8 31.7 27,2 35,7 423 39.7 57,2 43,7 71,9 
27,8 12,2 31,n8 27,6 35,8 45 39,8 57% 43,8 72, 
27,9 12,6 31,9 27,9 35,.9D 43,1 39,9 58,0 43,.5 72,6 
28,0 12,9 32,0 28,8 36,0 43,5 40,0 58,4 44,0 72, 
28,1 13, 32,1 28.7 36,1 43,8 40,1 58.7 44,4 73,5 
28,2 13,: 32,2 29,1 36,2 44,2 40,2 569,1 442 737 
28,) 14,1 32,3 29,5 36,3 44,6 40.3 59.5 44,8 74,0 
28,4 14,5 32,4 29,6 36,4 45,0 40,4 59,8 44,4 74,4 
28,5 14,h 32,5 30,2 36,5 45,8 40,5 60,2 44,5 74,. 
28,6 15,3 32,6 30,6 36,6 45,7 40,6 60,6 44,6 75,1 
28.7 15,6 32,7 31,0 36,7 46,1 40,7 60,9 44.7 75,5
        <pb n="881" />
        — 387* — 
  
  
  
—. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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1003 cem sind 10ev E sind 10 gcem sind 0 eem sind 8 cem sind 
Branntwein] zuzusetzen: Branntwein] zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Vraunkwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: 
von « von on # von s von 
Gewichts- Wasser Gewichts- Vasser Gewichts- Basser Gewichts- Vasser Gewichts- Wasser 
prozent prozent prozent prozent prozent 
eem eem eem cem cem 
44,8 75,8 49r8 91,8 53,8 107, 58,3 122,6 62,, 137,4 
44, 76,2 48,4 92,2 53,9 107,1 58,4a 123,0 62,9 137,8 
45,0 76,5 49.5 92.5 54,0 108,1 58,“ 123,.3 63,0 138,1 
45,1 76,8 49,6 92,9 54,1 108,4 58,6 123,6 63,1 138,4 
45,2 77,3 49.u 93,2 54.2 108,6 58.7 124,o 63,2 138. 
45,3 77,6 49.8 93,6 54.3 109,1 58,8 124,3 6333 13900 
45% 78,0o 49.97 93,9 54,4 199,5 58, 124,6 63,4 139. 
45,5 78,3 50,0 94,3 54,5 109,8 59.0 124,9 63,5 139.7 
45/0 78.7 50,1 94,6 54,6 110,1 59,1 125,3 63,6 140,0 
45,7 79,1 50,2 95,0 54.7 110,5 59.2 125,6 63.7 140,3 
45,8 79,4 50,8 95,8 54,6 110,6 59. 125,9 63,8 140, 
45,9 79,8 50, 95.7 54,8 111.2 59.,4 126,3 63,0 141,0 
46,0 80,1 50,6 96,0 55,0 111,.5 59.5 126,.6 6440 14s,3 
46,1 80,6 50% 96,4 55.1 111,8 59,.6 126, 64,1 141,6 
46,5 80.8 50.7 96,.7 55,2 112,2 59, 127,3 64,2 142,0 
46,3 81,2 50,8 97,1 55,3 112,6 59, 127,.6 64,3 142,3 
46,4 81.6 50, 97,4 55,4 112, 59, 127, 64,4 142,6 
46.5 81,.9 51,0 97,8 55,5 113,2 60,o 128,8 64,5 142, 
46,6 82,3 51,.1 98.1 55,0 113,5 60,1 128,6 64,6 143,2 
46 82,0 51,2 98,5 55.7 113, 60,2 128, 64,7 143,6 
46,8 83,0 51.3 98.3 55,8 114,2 60,) 129,2 64,.8 143, 
46 83,4 51,4 99,1 55,9 114,6 60,4 129,6 64,9 1442 
47% 83,7 51,5 99.5 56,0 114, 60,6 129, 65,00 144,5 
47.1 841 51,6 99,8 56,1 115,2 60,6 130,2 65,1 144,8 
47,2 84,4 51, 100,2 56.2 1156 60.7 130,6 65,.2 145,2 
47. 848 51,8 100, 56,3 115,9 60,6 130, 65,3 15,5 
4u 85.1 51, 100, 56, 116,2 60, 131,2 6564 145,8 
47.5 85,5 52,0 101,n 56,5 116,6 61½% 131,3 65, 1461 
47% 85,8 52.1 101,0 56,6 116, 61,1 131, 65,, 14644 
47,.P 86,2 52,2 101,9 56.7 117,3 61,.2 132,2 65.7 146,8 
47,6 86,5 52,3 102,3 56,8 117,6 61,3 132,5 65,8 147,1 
47% 2 — 102,6 56.0 117% 61/4 132. 65) 1474 
48% 87,2 52,5 102, 5%% 1418,3 61,5 133,n 66,0 47 
48,1 87,6 52,6 103,3 57.1 118,6 61,6 133,6 66,1 148,0 
48,2 87, 52.7 103, 57,2 118, 61,7 133,8 66,2 148, 
48,3 88,8 52, 1040 57n 119, 61,3 134,2 66,, 148,7 
484 88,7 52, 104,3 57/ 119/6 61, 134,5 66,4 149,0 
48.5 89.0 53,0 104, 57.5 119,9 620 134,8 J— 149,3 
48,6 894 5301 105% 57.6 120,3 62,1 135,2 66,6 1409,6 
48 89.7 532 105,8 57.7 120,6 62: 135,5 66, 19,) 
48,8 90,1 53,5 105.7 57,3 120, —— 66,ö 150,2 
48,9 90,4 53, 106,o0 57,9 121,3 62,4 136,1 66,9 150,6 
49,0 90,8 53,5 106,4 580n 121,6 62,5 136, 67,0 150,9 
49,1 91,1 53,6 106,7 58,1 122,0 62,0 136,8 67, 151,0h 
49,2 91,5 53,7 107,1 58,2 122,y 62.7 l 137,1 67,2 151,5
        <pb n="882" />
        ——. — — — — . FJ..".. 
Zu Zu » u Zu Zu 
100 cem sind 100 ccm sind 100 cem sind 100 ccm sind 100 ccm sind 
Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: 
bon " Don . n MW von 
Gewichts- Basser Gewichts- Wasser Gemichts. Wasser Gewichts- . Vasser Gewichis- Wasser 
prozent prozent prozent prozent prozent 
cem ccm cem ccm cem 
67,3 151,8 71,8 165,8 76,3 179,4 80,8 192,5 85,3 205,2 
67,4 152,1 71,9 166,1 76.4 179. 80.9 192,8 85,04 205,5 
67,5 152,5 72,o 166.4 76.5 180,0 81.0 193,1 85,5 205.7 
67,6 152,8 72, 1 166,.7 76.6 180,3 81,1 1934 85,, 206,0 
67,7 153,1 72,2 167,0 76.7 180% 81.2 193.7 85.7 206,3 
67,8 153,4 72,.3 167,4 76,6 180,9 81,3 194,o 85,, 206,6 
67, 153. 72,4 167,7 76,9 181.2 81,4 194,3 85, 206, 8 
68%% 154,o 72,.5 168,0 77,0 181,5 81,.5 194,5 86,o0 207,11 
68,1 154,4 72,6 168, 3 71 181,8 81“ 194,“ 86,1 207, 
68,2 154.7 72,7 168,6 77.2 182,1 81,1 195,1 86.22 207 
68,3 155,0 72,8 168% 77,8 182, 81, 195, 86,, 207, 
68,4 155,6 72, 169.2 77.4 182,6 81,9 195,7 86,, 208,2 
68,5 155,6 73,0 169,5 77,5 182,9 82.0 196,o 86,, 208,5 
68,6 155, 73,1 169,8 77.6 183, 82,1 196,2 —u 
68. 156,2 73,2 170,1 77,7 183, 82,2 196,.5 86, 209,0 
68,8 156,5 73,3 170,4 77,6 183,8 82,. 196,6 86,, 209,3 
68,9 156,9 73.4 170, 77,. 184,1 82,4 197,1 86,0 209,6 
69 157,2 73.5 171,.o 78,0 184,4 82,5 197, 87,0 209,9 
69,1 157,5 73,6 171,3 78, 1 184.T 82,0 197, 87 1 210,1 
69,2 157,8 73.7 171.6 78,2 185,0 82.7 197, 87., 2 210, 
69,8 158,1 73,6 171,9 78,3 185,3 82,8 198,2 87,8 210,7 
69,4 15844 73,9 172,2 78,4 185,6 82,9 198,5 87,4 210, 
69.5 158,7 74,0 172,5 78,5 185,9 83,0 198,8 87,, 211, 
69,.6 159,0 74,1 172,6 78,6 186,2 83,1 199,1 87,6 211,5 
69.7 159,4 74,2 173,1 78.7 186,5 83.2 199,4 87, 211,7 
69,8 159.7 74,3 173, 78,8 186,. 83,.3 199.6 87,, 212,0% 
69.5 160,o 74,4 173,.7 78.2 187,0 83,4 199,h 87,9 212,3 
70,0 160,3 74.5 174,0 79,0 187,3 83,.5 200,2 880212, 
70,1 160,6 74,6 174,# 79,1 187,6 83,6 200,5 881 212,8 
70,2 160,8 74.7 174,6 79.2 187,p0 83.7 200,8 882 2130 
70,3 161,.n5 74,8 174,9 79,3 188,2 83.8 201,0 88,, 213,4 
70, 161,.5 74,9 175,2 794 188,.5 83.9P 201,5 88,4 213,6 
70, 161,8 75,0 175,5 79,5 188,7 84,0 201,6 88, 213, 
70,6 162,1 75,1 175,6 79,6 189,1 84,1 201, 8Ss 
70.7 162,4 75,2 176,1 79.7 189,4 84,2 202,1 88,7 1 214,4 
70,8 162,68 75,5 176,4 79,6 189,6 84,3 202,4 88,6 214, 
70,h 163,1 75,4 176,.7 79,9 189, 84,4 202,7 88,8 215,0 
71,0 163,4 75,5 177,0 80,0 190,2 84,6 203,0 89,0 215,2 
71,1 163,.75% 177, 80,1 190,5 84,6 203,3 — 
71.2 164,0 75,.1)77 06 80.2 190,6 8411 2036 89, 215,8 
71,3 164,3 75,8 177,9 80. 1911 84,6 203,8 89,4 216,0 
71,4 164,6 76, 178,2 80,4 191,4 84,9 204,1 89,4 216,3 
71,5 164% 178, 80.5 191, 85,0 204,4 89, 216,6 
71,6 16õ,2 76,1 178,8 80 192,0 85,1“ 204,6 89,6 216,8 
71,7 165,5 76,2 179,1 80.7 1922 5, 204,9 89, 217,.1
        <pb n="883" />
        3897 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Zu Zu Zu » Zu 
100 cem sind 100 cem sind 100 cem sind 100 cem sind 100 cem sind 
Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Branntwein zuzusetzen: Branntweinzuzusetzen: 
on " von sier don von 
Gewichts- Basser Gewichts- Vaseer Gewichts- Wasser Gewichis- Basser Gewichts- Basser 
prozent cem prozent # cen prozent cem prozent ecin prozent eem 
89,8 217,3 91, 222,8 94,0 228,1 96,1 233,3 98,2 238,) 
89,9 217,6 92,o 223,. 1 94.1 228,4 96,2 233,5 98,8 238,5 
90% 217, 921 223,3 94.5 228,6 96, 233,8 98, 28 
90,1 218,1 92,, 223,6 94,, 228,9 96,4 234,0 98,5 239,0 
90,2 218,4 92, 223,8 94.. 229,1 96,5 234,3 98,6 239,2 
90, 218.7 92,4 224,1 94.5 229,4 96,6 234,5 98.7 239,5 
90,4 218,9 92,5 224,) 94,6 229,6 96,7 234,7 98,8 239.7 
90, 219, 92,6 224,6 94.07 229,9 96,3 235,0 98,9 239,9 
—— 92.7 224, 94,, 230,1 96, 235,2 99% 240, 1 
90: 219,7 92,8 225,1 94, 230,4 97.0 235, 5 99911 240,4 
90,8 2200, 0 92,0 225,4 95,0 230,6 97,1 235,7 99, 240,6 
90,0 220,2 93,o 225,6 95,1 230,9 97,2 235,9 99,.3 240,8 
9100% 220.5 93,1 225,9 95,2 231,1 97,3 236,2 99,4 241,1 
91,1 220, 7 93,2 226,1 95,4 231,3 97,4 236,4 99,5 241,#3 
91,. 221,0 93,3 226,4 95,, 2316 97,.5 236,6 99,6 241,5 
91, 221,3 93,4 226,6 95,, 231,5 97,6 236,9 99.7 241,6 
914 221.5 93,5 226,9 95,6 # 232,1 97,7 237,1 99,8 242,0 
91,5 221,8 93,6 227,1 95, 2832,3 97,8 237,3 99, 242.2 
91,6 222% 93.7 227,4 95,8 232,6 97,0 237,6 100,o 242,4 
91: 222#/ 93, 227,6 95, 232, 98% 237,3 
91,, 222, 5 93, 227, 96,0 233,1 98,1 238,1 
  
II. Erhöhung der Branntweinstärke auf 24,) Gewichtsprozent (J 30 Raumprozent). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu sind Zu sind Zu Zu Zu 
100 cem set#100 ccm und 100 cem sind .100 cem sind 00 em sind 
Branntwein za Wben. Branntwein zu ben Brannlwein zuuscben- Branntwoln zuzulben Branntwein gatzuicten 
von Alkohol von Alkohol vdon Alkohol von Alkohol von. Ilkohol- 
Gewichts- Gewichts- Gewichts- Gewichts- 90 Gewichts- oho 
prozen! cem prozent eem prozent eem prozent cem prozent eem 
22,50 3,52 22,95 2)/79 23,40 2,07 23, 85 1,24 24, n0 O, 61 
22,5 3,44 23, 00 2,71 23,45 1,98 23, 90 1,26 24,35 O, 63 
22,60 330 23,05 2,63 23,50 1,90 23,905 1,18 24,/0 0,1 
22,65 3, 28 23, 10 2,55 23,56 1,82 24,00 1,09 24,45 0,#7 
22,70 3,20 23,15 2,4 23,60 1,74 24 05 1,01 24,50 O, 20 
22,75 3,.11 23,20 2,35 23,#65 1,66 24, 10 O, ↄa 24, 55 O,21 
22,60 3,04 23.,25 2,#1 23,70 1,58 24,15 O, as 24,60 O,i2 
22,56 2,96 23, 30 2,23 23. 75 1,50 24,0 0. 77 24, 65 R 
22,90 2,88 23,85 2,1 23, 80 1,42 24,25 O, 69
        <pb n="884" />
        — 380* — 
Anlage 2. 
(A. D. 5F. 16.) 
Anleitung 
zur 
Ermittelung der Alkoholmenge mit Hülfe einer besonderen Brennvorrichtung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
—□ l 
SiebestehtausdemSiedekolbenFunddcmdurchdaöRohrlidamitzuvcrbindetidenKühlech. 
Die Zeichnung giebt die Aufstellung der Brennvorrichtung beim Gebrauche. Kolben F und 
Kühler K hängen in den Ringen des Doppelträgers D; dieser wird von der Säule S gehalten, die in 
das auf dem Kastendeckel vorgesehene Gewinde eingeschraubt ist. Das Rohr läßt sich durch die Ueber- 
wurfschraube 7 an den Kolben und durch eine zweite etwas kleinere Ueberwursschraube 1 an den Kühler 
dicht anziehen, die Dichtung wird an beiden Stellen durch Lederplättchen gesichert. Der Kühlchlinder 
umschließt eine innen verzinnte Messingschlange, die oben mit dem Rohre K in Verbindung steht und
        <pb n="885" />
        — 391* — 
unten bei 26 aus dem Kühler heraustritt. Der Deckel des letzteren trägt den Trichter 7, dessen Fortsatz- 
rohr bis nahe auf den Boden von K reicht, so daß das durch 7 eingefüllte Kühlwasser zuerst den 
unteren Theil der Schlange umspült. Das warm gewordene überschüssige Wasser fließt durch das Rohr v 
und den übergezogenen Schlauch ab. Das obere Ende von #östeigt bis über den Deckel des Kühlers K 
auf und liegt unter der Kappe u, die zur vollständigen Entleerung von K dient. 
2. Der Brennvorrichtung sind beigegeben: 
à) ein Meßglas K mit einer dem Raumgehalte von 100 Kubikcentimeter entsprechenden Marke; 
b) eine Bürette nebst Halter; diese trägt eine mit 10 Kubikcentimeter beginnende, von 2 zu 
2 Kubikcentimeter fortschreitende Eintheilung bis zu 300 Kubikcentimeter; sie ist oben mit 
einem eingeschliffenen Glasstöpsel, unten mit einem Glashahne versehen; 
I) zwei kurze Thermo-Alkoholometer für 0 bis 30 und für 29 bis 57 Gewichtsprozent. 
3. Die Probe wird vor ihrem Abtriebe mit Salz ausgeschüttelt, um etwa vorhandene aromatische 
Bestandtheile (Ester u. s. w.) auszuscheiden. Zu diesem Zwecke wird die Bürette senkrecht in den Halter 
gespannt und bis zum Theilstriche 30 Kubikcentimeter mit gewöhnlichem körnigen (nicht pulverisirten) Koch- 
salz gefüllt. Sodann werden mit dem Meßglase M genau 100 Kubikcentimeter des zu untersuchenden 
Fabrikats sorgfältig abgemessen und in die Bürette geschüttet. Das Meßglas wird nach der Entleerung 
mit Wasser ausgespült und letzteres gleichfalls in die Büreite gegossen; sodann wird noch so viel Wasser 
zugegossen, daß die Bürelte bis zum Striche 270 Kubikcentimeter gefüllt ist. Nunmehr wird die Bürette 
mit dem Glasstöpsel geschlossen, aus dem Halter genommen und kräftig geschüttelt. Hat sich das Salz 
ganz oder bis auf einen kleinen Rückstand aufgelöst, so werden kleine Mengen Salz zugesetzt und es 
wird damit unter sorlwährendem kräftigen Schütteln so lange fortgefahren, bis auf dem Boden der Bürette 
eine Schicht ungelösten Salzes in der Höhe von einigen Millimetern dauernd zurückbleibt. Anhaltendes 
und kräftiges Schütteln ist unbedingt erforderlich, damit eine vollständig gesätligte Salzlösung entsteht. 
Die Bürette wird sodann in den Halter wieder senkrecht gespannt und bleibt etwa eine Stunde lang stehen. 
Sind aromatische Beslandtheile in dem Fabrikate vorhanden, so sondern sie sich auf der Oberfläche 
schwimmend als eine ölig scheinende dünne Schicht ab. Diese Absonderung wird durch öfteres Anklopfen 
an die Büretkte beschleunigt, auch werden hierdurch die etwa an der Wandung haftenden Tröpschen der 
aromatischen Beimengungen zum Aufsteigen gebracht. 
Nach Ablauf der angegebenen Zeit wird die in der Bürelte enthaltene Menge der alkoholhaltigen 
Salzlösung durch Ablesen an der Theilung der Bürette festgestellt. Dabei ist zu beachten, daß in der 
etwa ausgeschiedenen öligen Schicht der aromatischen Bestandtheile Alkohol nicht enthalten ist; hat sich 
daher eine solche Schicht gebildet, so ist nur der darunter befindliche Theil der Flüssigkeit zu berücksichtigen, 
mithin die Ablesung an derjenigen Stelle vorzunehmen, an welcher sich die obere ölige Schicht von dem 
übrigen Inhalte der Bürette abscheidet. 
4. Von der auf diese Weise bestimmten Menge der alkoholhaltigen Lösung wird durch Oeffnen 
des Hahnes der Bürette genau die Hälfte in den Siedekolben F der Brennvorrichtung langsam entleert. 
Sodann werden in diesen Kolben mit dem Meßglase noch 100 Kubikcentimeter Wasser hinzugefügt. Hierauf 
werden Kolben und Kühler in den Doppelträger D gehängt und durch das mittelst der Ueberwurf- 
schrauben und 7# sest angezogene Rohr X&amp; mit einander verbunden. Endlich wird der Kühler mit 
kaltem Wasser angefüllt, bis der Ueberschuß aus v abzulaufen beginnt. Wird nun der Kolben F erhitzt, 
so fließt bald aus dem Kühler bei 20 eine klare Flüssigkeit in Tropfen ab, die man in dem vorher mit 
reinem Wasser ausgespülten und sodann völlig entleerten Meßglase 37 auffängt. Während des Abtriebs 
ist der obere Theil des Kühlers möglichst oft zu befühlen; sobald er sich warm anfühlt, gießt man sofort 
in den Trichter von neuem so lange kaltes Wasser, bis der ganze Kühler sich wieder kalt anfühlt. Auf 
rechtzeitige Erneuerung des Kühlwassers ist in der ersten Hälfte des Abtriebs mit besonderer Aufmerksamkeit 
zu achten. Zweckmäßig ist es, den Kühler, wo sich dazu Gelegenheit bietet, durch einen Gummischlauch 
mit der Wasserleitung in Verbindung zu setzen, so daß ihn fortwährend kalles Wasser langsam durchfließt. 
Der Abtrieb ist so vorsichtig zu führen, daß ein unmittelbares Uebertreten der Flüssigkeit aus 
dem Brennkolben durch den Kühler in das Meßglas vermieden wird. Es ist daher auch auf die Größe 
der Heizflamme zu achten, insbesondere empfiehlt es sich, die Flamme nur während des Anheizens nahe 
der Mitte des Kolbens zu hallten, dagegen, sobald das Sieden eingeleitet ist und das Abtropfen von 
Flüssigkeit aus dem Kühler beginnt, die Lampe so weit zur Seite zu rücken, daß die Flamme nicht nur 
den Boden, sondern zum Theil auch den Mantel des Kolbens bestreicht. Proben, bei denen fahrlässiger 
49
        <pb n="886" />
        — 392* — 
Weise der Abtrieb so stürmisch erfolgt, daß das Erzeugniß nicht ausschließlich in Tropfen, sondern zum 
Theil in zusammenhängendem Flusse abläuft, sind zu verwerfen. - 
Hat sich der Spiegel der Flüssigkeit im Meßglase A allmählich der Marke genähert und liegt 
nur noch 1 bis 2 Millimeter darunter, so wird das Glas vom Ausflusse 26 entsernt und der Abtrieb 
durch Beseitigung der Heizflamme unterbrochen. Hierauf füllt man in das Meßglas behutsam so viel 
Wasser ein, daß der Flüssigkeitsspiegel die Marke gerade erreicht, sodann schüttelt oder rührt man den 
Inhalt des Glases durch und senkt schließlich von den zu der Brennvorrichtung gehörigen beiden kurzen 
Thermo-Alkoholometern das entsprechende ein. Sollte etwa beim Auffangen des Erzeugnisses im Meßglas 
oder beim letzten Auffüllen mit Wasser der Flüssigkeitsspiegel bis über die Marke angestiegen sein, so ist 
der Versuch zu verwerfen. 
Vor der Prüfung einer zweiten Sorte von Fabrikaten ist das Verbindungsrohr K nach Lösung 
der Schrauben zu entfernen und der Kolben ? zu entleeren. Eine sorgfältige Reinigung des Kolbens, 
insbesondere von Rückständen an Salz, sowie der Büreite und des Meßglases vor jeder neuen Unter- 
suchung, wenn möglich mit warmem Wasser, ist unbedingt nöthig. 
Der Kühler, der während des Gebrauchs stets mit Wasser angefüllt bleibt, ist vor dem Einlegen 
in den zugehörigen Kasten zu entleeren, zu welchem Zwecke die Klappe u abgeschraubt werden muß. 
5. Die Ermittelung der scheinbaren Stärke des durch den Abtrieb gewonnenen, genau 100 Kubik- 
centimeler betragenden Erzeugnisses mit Hülfe des entsprechenden Thermo-Alkoholometers und die Ermitte- 
lung der wahren Stärke unter Anwendung der Tafel 1 erfolgen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften. 
Aus der Temperatur und der wahren Stärke des Erzeugnisses wird mit Hülfe der Tafel 3 das 
Gewicht von 1 Liter des Erzeugnisses und durch Verschiebung des Komma um vier Stellen nach rechts 
das Gewicht von 10 000 Liter ermittelt. Für diese Gewichtsmenge wird aus der wahren Stärke des 
Erzeugnisses mit Hülfe der Tafel 2 die entsprechende Alkoholmenge ermittelt. Die gefundene Zahl ver- 
vielfältigt man mit 2 und erhält dadurch die Zahl der Liter Alkohol, die in 10 000 Liter der zur Abferti- 
gung gestellten Waare enthalten sind. 
66. Die in dem abzufertigenden Fabrikat enthaltene Alkoholmenge wird aus der für 10 000 Liter 
gesundenen Alkoholmenge und der Gesammtmenge des Fabrikats in der Weise ermittelt, daß die beiden 
Zahlen mit einander vervielfältigt werden und sodann in der erhaltenen Summe das Komma um vier 
Stellen nach links verschoben wird. 
*. Werden z. B. 124 Liter Birnenessenz vorgeführt, so ist wie folgt, zu verfahren: Nachdem 
eine Probe von 100 Kubikcentimeter in die Bürette gefüllt und nach entsprechendem Wasserzusatze mit 
Kochsalz durchschüttelt ist, wird nach einstündigem Stehen der Lösung, während dessen sich eine Schicht 
aromatischer Beimengungen oben abgesetzt hat, die oberste Grenze des übrigen Inhalts der Bürette bei 
dem Striche für 268 Kubikcentimeter gefunden. Die Menge der alkoholhaltigen Kochsalzlösung beträgt 
hiernach 268 Kubikcentimeter, wovon die Hälfte, 134 Kubikcentimeter, in den Kolben abzulassen ist, indem 
der Hahn so lange offen gehalten wird, bis die untere Fläche der öligen Schicht mit dem Strich 134 
der Skale zusammenfällt. Man füllt nun 100 Kubikcentimeter Wasser in den Kolben nach und treibt in 
das Meßglas 100 Kubikcentimeter nach dem unter Ziffer 4 beschriebenen Verfahren über. Haben diese 
100 Kubikcentimeter Erzeugniß bei einer Temperatur von + 13 Grad eine scheinbare Stärke von 
16,5 Prozent, so beträgt nach Tafel 1 die wahre Stärke 17 Prozent. Ein Liter des Erzeugnisses wiegt 
nach Tafel 3 bei + 13 Grad und der wahren Stärke von 17 Prozent 0,970 Kilogramm, mithin wiegen 
10 000 Liter 9 740 Kilogramm. Bei 17 Prozent wahrer Stärke sind nach Tafel 2 an Alkohol enthalten: 
  
in 9 000 Kilogram 1 932 Liter 
= 00 - ... 150,2- 
- 40 * .. 8,6 - 
zusammen in 9 740 Kilogram 2090,8 Liter. 
Das Doppelte oder 4 181,6 Liter bildet die Alkoholmenge von 10 000 Liter des Fabrikats. Hier- 
nach enthalten die vorgeführten 124 Liter Birnenessenz 
124 K 4 181,6 
106 — 5 1,85184 Liter 
oder abgerundet 51,9 Liter Alkohol.
        <pb n="887" />
        — 393* — 
Tafel 1 
zur 
Ermittelung der wahren Stärke. 
Die Tafel 1 giebt die wahren Stärken an, welche Branntwein von bestimmter scheinbarer Stärke 
bei bestimmter Temperatur hat. 
Jede Seite, von 65 Prozent scheinbarer Stärke ab jede Halbseite, enthält in der ersten Querzeile 
die scheinbaren Stärken, in der ersten Längsspalte die Wärmegrade. Dort, wo eine Zeile und eine Spalte 
sich kreuzen, findet man die zu der scheinbaren Stärke in der ersten Zeile und zu den Wärmegraden in 
der ersten Spalte gehörige wahre Stärke des Branntweins. 
Anmerkung. Die Tafel ist hier nicht mit abgedruckt. 
49
        <pb n="888" />
        – 394 —1 
Tafel 2 
zur 
Ermittelung der Alkoholmenge. 
Die Tafel 2 giebt die Litermengen Alkohol an, welche Branntwein von einem bestimmten Netto- 
gewicht und von einer bestimmten wahren Stärke enthält. Es gehören je zwei einander gegenüberstehende 
Seiten zusammen, indem auf der linken Seite die Nettogewichte von 0,5 bis 59 Kilogramm, auf der 
rechten Seite die Nettogewichte von 60 bis 10 000 Kilogramm aufgeführt sind. Jede Seite umfaßt zwei 
Halbtafeln, deren erste Querzeile die wahren Stärken enthält, während die Nettogewichte in der ersten 
Längsspalte angegeben sind. Dort, wo eine Zeile und eine Spalte sich kreuzen, findet man die zu der 
wahren Stärke in der ersten Zeile und zu dem Nettogewicht in der ersten Spalte gehörige Alkoholmenge 
in Litern. 
Da für Nettogewichte über 100 beziehungsweise über 1000 Kilogramm hinaus die Angaben nur 
noch von 100 zu 100 beziehungsweise von 1000 zu 1000 Kilogramm steigend gemacht sind, so sind bei 
größeren Gewichtsmengen die Ermittelungen zunächst für die vollen Hunderte beziehungsweise Tausende, 
sodann für die verbleibenden Kilogramm und schließlich für ein etwa übriges halbes Kilogramm getrennt 
zu machen und die einzelnen Ergebnisse demnächst zusammenzurechnen. Beträgt z. B. die scheinbare 
Stärke 79 Prozent, die Temperatur + 10 Grad, also die wahre Stärke 80,8 Prozent, und ist das Netto- 
gewicht 5 542,5 Kilogramm, so findet man 
für 5000 Kilogramm eine Alkoholmenge von 5100 Liter 
* 500 - * -ö 7 510 * 
- 42 - - - - 42.8 - 
* 0,5 “7b * * * 0, - 
  
mithin für 5542,6 Kilogramm eine Alkoholmenge von 5653,8 Liter. 
Anmerkung. Die Tafel ist hier nicht mit abgedruckt.
        <pb n="889" />
        — 395* — 
Tase! 3 
zur 
Ermittelung des Gewichts von 1 Liter Branntwein. 
Die Tafel 3 giebt das Gewicht an, welches 1 Liter Branntwein von einer bestimmten wahren 
Stärke bei einer bestimmten Temperatur hat. 
Jede Seite, von 65 Prozent wahrer Stärke ab jede Halbseite, enthält in der ersten Querzeile die 
wahren Stärken, in der ersten Längsspalte die Wärmegrade. Dort, wo eine Spalte und eine Zeile sich 
kreuzen, findet man das zu der wahren Stärke in der ersten Zeile und zu den Wärmegraden in der 
ersten Spalte gehörige Gewicht eines Liters Branntwein. 
  
Anmerkung. Die Tafel ist hier nicht mit abgedruckt.
        <pb n="890" />
        <pb n="891" />
        — 397* — 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung. 
Erster Titel. 
Steuerfreie Verwendung von Branntwein. 
8. 1. 
Für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung, zu Putz-, Heizungs-, Koch- 
oder Beleuchtungszwecken sowie zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken dient, wird Steuerfreiheit nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Titels gewährt und zwar in der Regel nach Dena- 
turirung des Branntweins (8§. 2 bis 28), in besonderen Fällen ohne Denaturirung auf Grund 
eines Nachweises über die Verwendung des Branntweins (88. 29 bis 46). 
Die Steuerfreiheit umfaßt: 
a) den Erlaß der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags; 
b) die Erstattung der Maischbottichsteuer mit O,'# Mark für das Liter Alkohol, sofern der 
Branntwein dieser Steuer unterlegen hat; 
e) die Vergütung der Brennsteuer in dem vom Bundesrathe festgesetzten Umfange. 
Von der Steuerfreiheit ist ausgeschlossen Branntwein, der sich im freien Verkehre befindet, 
sowie Branntwein, der einen größeren Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation 
als ein Gewichtsprozent der in ihm enthaltenen Alkoholmenge besitzt. 
. 2. 
Die Denaturirung ist entweder eine vollsntage, d. h. eine solche, die als genügend erachtet 
wird, den Branntwein ungenießbar zu machen, oder eine unvollständige, d. h. eine solche, neben 
welcher weitere Maßnahmen zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung des Branntweins zu 
treffen sind. 
3 
Zur vollständigen Denaturirung dient ein Gemisch von vier Raumtheilen Holzgeist und einem 
Raumtheile Pyridinbasen (allgemeines Denaturirungsmittel), welchem bei seiner Zusammensetzung 
Lavendelöl oder Rosmarinöl bis zu 50 Gramm auf jedes volle Liter hinzugefügt werden darf. 
Von dem Gemische sind dem zu denaturirenden Branntwein 2,5 Liter auf je 100 Liter Alkohol 
zuzusetzen. 
S. 4. 
Zur unvollständigen Denaturirung dürfen folgende Stoffe (besondere Denaturirungsmittel), die 
dem zu denaturirenden Branntwein in den dabei bezeichneten Mengen auf je 100 Liter Alkohol 
zuzusetzen sind, verwendet werden: 
a) Zu gewerblichen Zwecken aller Art: 
5 Liter Holzgeist oder 
O,5 Liter Pyridinbasen. 
b) Zur Herstellung von Brauglasur und zum Appretiren von Gummizeugen: 
20 Liter Schellacklösung, die aus einem Gewmichtstheile Schellack und zwei 
grwichtscheilen Branntwein von mindestens 93 Gewichtsprozent herzu- 
stellen ist. 
I. Umfang der 
Steuerbefrein 
II. Denaturirun. 
von Brauntm 
1. Arten der 
naturirun 
2. Denaturi- 
rungsmitt 
a) Allgeme 
nes Der 
turirung 
mittel. 
b) Besonde 
Denatu 
rungs- 
mittel.
        <pb n="892" />
        — 398* — 
Als denaturirt gilt in diesem Falle auch der in der Schellacklösung enthaltene 
Branntwein, sofern die Herstellung der Lösung amtlich überwacht und dabei die 
Menge des verwendeten Alkohols festgestellt ist. Auf die Anmeldung des 
Branntweins zur Bereitung der Schellacklösung finden die Vorschriften der 
8§. 8 ff. entsprechende Anwendung. 
e) Zur Herstellung von Celluloid und Pegamoid: 
1 Kilogramm Kampher oder 
2 Liter Terpentinöl oder 
O,5 Liter Benzol. 
4) Zur Herstellung nachbenannter Erzeugnisse: 
Aether (Schwefeläther) mit der aus §. 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Aethylschwefelsaure Salze, 
Agaricin, Podophyllin und Skammonium, Guajakharz, Jalapenharz sowie andere 
Harze und Gummiharze, 
Aldehyd, gewöhnlicher und Paraldehyd, 
Bleiweiß und essigsaure Salze (Bleizucker u. drgl.), 
Brom-, Chlor= und Jod-Aethyl, 
Brom-(Chlor-, Jod-silber-Gelatine und ähnliche Zubereitungen sowie photographische 
Papiere und Trockenplatten, 
Chloralhydrat, 
Elektrodenplatten für elektrische Sammler, 
Essigäther mit der aus §6. 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Elykoside, 
Kollodium und Chlor-(Brom-, Jod= silber-Kollodium, 
Pancreatin, 
Pflanzenbasen (Alkaloide), 
Salicylsäure und salicylsaure Salze, 
Santonin, 
Tannin, 
Theerfarbstoffe einschließlich der zu ihrer Gewinnung bestimmten Hülfs= und 
Zwischenstoffe: 
10 Liter Aether (Schwefeläther) oder 
1 Liter Benzol oder 
O0,5 Liter Terpentinöl oder 
O, oꝛs Liter Thieröl. 
e) Zur Herstellung von Chloroform: 
300 Gramm Chloroform. 
f) Zur Herstellung von Essig: 
200 Liter Essig von 3 Prozent Gehalt an Essigsäure oder 
150 Liter Essig von 4 Prozent Gehalt oder 
100 Liter Essig von 6 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
75 Liter Essig von 8 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
60 Liter Essig von 10 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
50 Liter Essig von 12 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
30 Liter Essig von 6 Prozent Gehalt, neben welchen 70 Liter Wasser und 
100 Liter Bier zuzusetzen sind. 
Die über das vorgeschriebene Maß hinaus zugesetzte Essigmenge und die in dem 
Branntwein enthaltene Wassermenge sind auf Antrag auf den Wasserzusatz in 
Anrechnung zu bringen. Das Wasser darf ganz oder zum Theil durch eine 
gleiche Menge Bier, Glattwasser, Hefenwasser oder Naturwein ersetzt werden. 
8) Zur Herstellung von Farblacken, Stempelfarben und Tinten: 
O0,5 Liter Terpentinöl oder 
O,025 Liter Thieröl.
        <pb n="893" />
        — 389* — 
b) Zur Speisung von Gasirlampen, zum Appretiren von Seidenbändern und zur Reinigung 
von Bijjouterien: 
0,5 Liter Terpentilöl. 
i) Zur Herstellung von Jodoform: 
200 Gramm Jodoform. 
Es ist gestattet, das zuzusetzende Jodoform zunächst in einem Theile des zu 
denaturirenden Branntweins aufzulösen und den Rest des Branntweins mit der 
Lösung zu vermischen. 
k) Zur Herstellung von Lacken aller Art und Polituren: 
2 Liter Holzgeist und 2 Liter Petroleumbenzin oder 
0,5 Liter Terpentinöl. 
Die aus derartig denaturirtem Branntwein hergestellten Lacke und Polituren, 
sofern sie nicht zur Verwendung im eigenen Gewerbebetriebe des Antragstellers, 
sondern zum Handel bestimmt sind, müssen mindestens ein Zehntel ihres Ge- 
wichts an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten. In Zweiselsfällen sind 
Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der in Anlage 1 ge- 
gebenen Anleitung auf den Harzgehalt zu untersuchen. 
) Zur Herstellung wissenschaftlicher (medizinischer, botanischer, zoologischer) Präparate zu 
Lehrzwecken: 
1 Liter technisch reiner Methylalkohol und 1 Liter Petroleumbenzin. 
m) Zur Herstellung von Natronseifen: 
1 Kilogramm Rizinusöl und 400 Gramm Natronlauge. 
F. 5. 
Die im §F. 3 und im §. 4 unter a bis c und 8 bis m bezeichneten Stoffe (Holzgeist, Pyridin= 
basen, Lavendelöl, Rosmarinöl, Schellacklösung, Kampher, Terpentinöl, Benzol, Aetlher, Thieröl, 
Chloroform, Jodosorm, Petroleumbenzin, technisch reiner Methylalkohol, Rizinusöl und Natronlauge) 
sind nach der in Anlage 2 gegebenen Anleilung durch einen Chemiker auf Kosten des Antragstellers 
zu prüsen. Sie müssen den dort angegebenen Erfordernissen entsprechen und sind bis zu ihrer 
Verwendung als Denaturirungsmittel unter amtlichem Veischluß auszubewahren. Die Vornahme 
der Prüfung ist beim Hauptamte zu beantragen. Die Vorschriften über die Probenentnahme sowie 
die Verschließung und Aufbewahrung der Stoffe enthält die Anlage 3. 
Die Prüsung der unter amtlicher Ueberwachung hergestellten Schellacklösung ist nicht erforderlich. 
8. 6. 
Zur Zusammensetzung des allgemeinen Denalurirungsmittels werden von der obersten Landes- 
Finanzbehörde bestimmte Gewerbsanstalten ermächligt. Bei der Zusammensetzung und Aufbewahrung 
"65 “““]BB.l. bis zu dessen Verwendung ist nach der in Anlage 4 gegebenen Anleilung zu 
verfahren. 
Die Besitzer der zur Zusammensetzung des allgemeinen Denaturirungsmittels ermächtiglen 
Gewerbsanstalten haben den Beamten und den amllich beauftragten Chemikern den Zutritt zu den 
Räumen, in denen die Herstellung und Ausbewahrung der zur Zusammensetzung des Denaturirungs- 
mittels bestimmten Stoffe oder die Zusammensetzung und Aufbewahrung des Denaturirungsmittels 
stattfinden, zu gestatten. Sie sind ferner verpflichtet, die Fabrik= und Geschäftsbücher, die auf die 
Herstellung und Versendung des Denaturirungsmittels Bezug haben, den Oberbeamten auf Er- 
sordern zur Einsichl vorzulegen sowie zur Vornahme der Prüfung des Denaturirungsmittels und 
der zu dessen Zusammensetzung bestimmten Stoffe einen geeigneten Raum und die erforderlichen Ge- 
rälhschaften und Stoffe zu stellen und die nölhigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. 
Ueber die Denaturirung von Branntwein sst von der Hebestelle ein Branntwein-Denaturirungs- 
buch nach Muster 5 zu führen. 
e) Prüfun 
und duf— 
bewahrung 
der Dena- 
turirungs- 
*,, mittel. 
S. 
* 
r 
d) Zusammen- 
setzung des 
allgemeinen 
Denaturi- 
2. nmungsmit- 
“ tels. 
3. Branntwein-Dena- 
turirungs. 
Vuster s5. buch.
        <pb n="894" />
        — 400* — 
Anmeldung Die Denaturirung von Branntwein ist bei der Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 6 
der Denatu- zu beantragen. 
rirung. Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliter Alkohol zur Denaturirung zu stellen. Die 
Muster 8.— Direklivbehörde kann allgemein, die Hebestelle und die Abfertigungsbeamten können im Einzelfall 
– Ausnahmen zulassen. 
Die Denaturirung darf sowohl in den Versandgefäßen als auch in besonderen Denaturirungs- 
Abferligung gefäßen vorgenommen werden. Vor der Denaturirung ist für jedes Gefäß die darin zu denaturirende 
des Brannt-Alkoholmenge festzustellen. Hat eine solche Feslstellung bereils bei einer Vorabfertigung stattgefunden 
weins. und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Raumverschlusse (Bal. O. 8. 8 Abs. 2) 
oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden, so kann auf Antrag die nochmalige 
Feststellung der Alkoholmenge unlerbleiben. 
Der Anmeldende hat das Denaturirungsmittel zu stellen. Hat er das Denaturirungsmittel 
geprüft bezogen, so ist die darüber ausgestellte Faktura vorzulegen; die Abfertigungsbeamten haben 
die zur Denaturirung verwendete Menge in der Faktura abzuschreiben und die letztere dem Gewerb- 
treibenden zurückzugeben. Ist der amtliche Verschluß eines Gefäßes, in welchem sich das zu ver- 
wendende Denaturirungsmittel befindet, verletzt oder ist sonst ein Zugang zu dem Denaturirungs- 
mittel ermöglicht, so ist die Denaturirung abzulehnen. Besteht kein Zweifel darüber, daß das 
Denaturirungsmittel unverändert geblieben ist, so können die Abfertigungsbeamten seine Verwendung 
zulassen. 
8. 10. 
Berechnung Die zuzusetzende Menge des Denaturirungsmittels ist nach dem vorgeschriebenen Satze (88. 3 
der zuzusetzen- und 4) für jedes Gefäß, in welchem die Denaturirung erfolgen soll, einzeln zu berechnen und in 
Tanateanet der Art abzurunden, daß bei Thieröl für jedes angesangene zwanzigstel Liter ein volles zwanzigstel 
rungsmil= Liter, bei anderen flüssigen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein volles halbes Liter und 
tels. bei festen Mitleln für jedes angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm an- 
gesetzt wird. 
§. 11. 
DUeberwachung Die Beamten haben darauf zu achten, daß durch sorgfältiges Umrühren oder in anderer ge- 
der Denatu= eigneter Weise eine gründliche Vermischung des Denaturirungsmillels mit dem gesammten Brannt- 
rirung. wein bewirkt wird und daß die Gefäße, in denen der Branntwein denaturirt wird, keine Vor- 
richtungen besitzen, welche diese Vermischung verhindern. 
8. 12. 
Verbote. Es ist verboten, aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise 
auszuscheiden oder dem denaturirten Brannlwein Stoffe beizusüugen, durch welche die Wirksamkeit 
des Denaturirungsmiltels in Bezug auf Geschmack oder Geruch vermindert wird. 
13. 
Wiedergewin- Soll denaturirler Branntwein im Veriebbeil Gewerbes wiedergewonnen werden, so ist dies, 
Bras Boun: bevor mit der Verwendung des denaturirten Branntweins begonnen wird, dem Hauptamt unter 
rann#wem. Beschreibung des Ganges der Verwendung und der Wiedergewinnung schriftlich anzumelden. 
Der wiedergewonnene Branntwein darf nur zu denselben Zwecken, zu denen er das erste Mal 
verwendet war, von neuem verwendet werden und ist vor der weiteren Verwendung nochmals zu 
denaturiren; wo die Führung eines Kontrolbuchs (§. 20) vorgeschrieben ist, muß er nach näherer 
Bestimmung des Hauptamis weiter nachgewiesen werden. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen 
zulassen; wird von einer nochmaligen Denaturirung abgesehen, so sind von dem wiedergewonnenen 
Branntwein von Zeit zu Zeit Proben zu eninehmen und durch einen Chemiker auf Kosten des 
Gewerbtreibenden daraufhin zu untersuchen, ob der Branntwein noch genügend denaturirt oder durch 
andere, bei der erstmaligen Verwendung zurückgebliebene Stoffe ungenießbar gemacht ist. 
Die Direktivbehörde kann fordern, daß Gefäße aufgestellt werden, in denen der wieder- 
gewonnene Branntwein bis zur Wiederholung der Denaturirung oder bis zur weiteren Verwendung 
unter amtlichem Verschluß aufzubewahren ist.
        <pb n="895" />
        — 401* — 
8. 14. 
Der vollständig denaturirte Branntwein darf zu gewerblichen Zwecken, zu Putz-, Heizungs-, 
Koch= oder Beleuchtungszwecken sowie zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken verwendet werden. Die 
Verwendung des Branntweins zur Herstellung alkoholhaltiger Fabrikate, welche zum menschlichen 
Genusse dienen können, ist unzulässig. 
Der Verbleib und die Verwendung dieses Branntweins unterliegen, vorbehaltlich der Vor- 
schriften der §5. 13, 15 und 28, keiner amtlichen Kontrole. 
S. 15. 
Auf den Handel mit vollständig denaturirtem Branntwein findet 8. 33 der Gewerbeordnung 
keine Anwendung. 
Wer mit vollständig denaturirtem Branntwein handeln will, hat dies vor Eröffnung des 
Handels der Hebestelle und der Ortspolizeibehörde unter Bezeichnung der Verkaufsstelle anzumelden. 
Die Hebestelle trägt die Anmeldung in ein Verzeichniß ein und ertheilt über die Anmeldung eine 
Bescheinigung, ohne welche mit dem Handel nicht begonnen werden darf. Die Bescheinigung ist in 
der Verkaufsstelle aufzubewahren und den Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Liegen Thatsachen 
vor, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf den Handel mit denaturirtem 
Branntwein wahrscheinlich machen, so hat die Hebestelle vor Ertheilung der Bescheinigung an das 
Hauptamt zu berichten. 
Denaturirter Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt, oder der in 
unerlaubter Weise (§. 12) behandelt ist, darf nicht verkauft oder feilgehalten werden. 
In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Druck- 
schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: 
a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt, zu ver- 
kaufen oder feilzuhalten; 
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise auszu- 
scheiden oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksam- 
keit des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch vermindert wird, 
oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
Das Hauptamt kann die Ertheilung der Bescheinigung versagen oder die Fortsetzung des 
Handels mit denaturirtem Branntwein untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuver- 
lässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Von 
der Entscheidung ist der Ortspolizeibehörde Miltheilung zu machen. 
Die im §5. 28 Abs. 1 bezeichneten Befugnisse stehen für den Handel mit vollständig dena- 
turirtem Branntwein auch den Beamten der Polizeiverwaltung zu. 
S. 16. 
Wer Branntwein unvollständig denaturiren lassen will, hat beim Hauptamte die Genehmigung 
hierzu schriftlich nachzusuchen und dabei das Denaturirungsmittel, den Verwendungszweck, die Art 
und Weise der Verwendung und den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins anzugeben. 
Die Entscheidung über den Antrag ist vom Hauptamte zu treffen; der Antrag ist abzulehnen, wenn 
der nach §. 4 unter a zu denaturirende Branntwein zur Herstellung alkoholhaltiger Fabrikate ver- 
wendet werden soll, welche zum menschlichen Genusse dienen können. 
Ueber die ertheilten Genehmigungen ist vom Hauptamt ein Verzeichniß zu führen. 
S. 17. 
Der unvollständig denaturirte Branntwein darf nur zu dem genehmigten Zwecke (F. 16), nur 
in der angemeldeten Art und Weise und, soweit nicht das Hauptamt im Einzelfalle eine Ausnahme 
zuläßt oder die §§. 23 bis 26 Platz greifen, nur von demjenigen verwendet werden, auf dessen 
Antrag die Denaturirung erfolgt ist. 
g. 18. 
Die unvollständige Denaturirung von Branntwein ist in den Gewerbsräumen des Antrag- 
stellers vorzunehmen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 
50“ 
10. Vollständig 
denaturirter 
Branntwein. 
a) Verwen- 
dung. 
b Handel. 
11. Unvollständig 
denaturirter 
Branntwein. 
a) Antrag auf 
Zulassung 
der Denatu- 
rirung. 
b) Verwen- 
dung. 
e) Ausfüh- 
rung der 
Denaturi- 
rung.
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        d) Lagerung. 
e) Ktontrol- 
buch. 
Mser— 
s) Bestands- 
aufnahme. 
12. Besondere 
Vorschriften 
für die Dena- 
turirung mit 
Essig. 
Muster. 8—— 
Anulage 2—. 
–. 
–– 
13. Handel mil 
Holzgeist- 
Branntwein. 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
— 402 — 
8. 19. 
Der unvollständig denaturirte Branntwein ist ausschließlich an dem angemeldelen Orte 
(5. 16) zu lagern. Geschieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen 
Lagergefäßen, so müssen diese amtlich tarirt oder auf nassem Wege vermessen und nach Bestimmung 
des Oberkontroleurs mit einer geprüften und gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum Ab- 
lesen des Flüssigkeitsstandes versehen sein. # 
Wird an dem angemeldeten Orte verschiedenartig denaturirter Branntwein gelagert, so ist auf 
jedem Gefäß anzugeben, mit welchem Mittel der in ihm enthaltene Branntwein denaturirt ist. 
Gegebenen Falles sind auch diejenigen an dem angemeldeten Orte lagernden Gefäße entsprechend zu 
bezeichnen, welche versteuerten Branntwein oder ohne Denaturirung zur sleuerfreien Verwendung 
abgelassenen Branntwein enthalten. 
Betreibt ein Gewerbtreibender, welcher unvollständig denaturirten Branntwein verwendet, den 
Ausschank von Branntwein oder den Kleinhandel damit, so kann vom Hauptamt angeordnet werden, 
daß die Aufbewahrung und Verwendung des denaturirten Branntweins und die Aufbewahrung der 
daraus hergestellten Fabrikate in besonderen Räumen zu erfolgen haben. In letztere dürfen anderer 
Branntwein oder aus solchem hergestellte Fabrikate nicht aufgenommen werden. 
8. 20. 
Gewerbtreibende, welche Branntwein mit einem besonderen Mittel denaturiren lassen, haben 
it die Verwendung des denaturirten Branntweins ein Kontrolbuch nach Muster 7 fortlaufend zu 
ühren. 
Verwendet ein Gewerbtreibender verschiedenartig denaturirlen Branntwein, so ist die An= und 
Abschreibung für jede Art in einer besonderen Abtheilung des Kontrolbuchs vorzunehmen. 
21. 
Alljährlich mindeslens einmal findet ein amtliche Aufnahme der Vorräthe an denalurirtem 
Branntwein stalt, welcher der Gewerbtreibende beizuwohnen hat. Hierbei sind die Abschreibungen 
zu prüfen und der Sollbestand an denaturirtem Branntwein festzustellen. Sodann ist die vor- 
handene Alkoholmenge zu ermitleln und dem Sollbestande gegenüberzustellen. Ueber das Ergebniß 
ist eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamte vorzulegen. 
Der ermittelte Bestand an Branntwein ist im Kontrolbuche vorzutragen und bei dessen Weiter- 
führung mit aufzurechnen. 
Eine Versteuerung der elwaigen Fehlmenge findet nur slatt, wenn als erwiesen anzunehmen 
ist, daß der Branntwein in unzulässiger Weise verwendet worden ist. 
8. 22. 
Die Anmeldung der Denaturirung mit Essig hat nach Muster 8 zu geschehen. 
Zur Vornahme der Denaturirung muß in den Gewerbsräumen des Antragstellers ein steuer- 
amtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zum Ablesen des Flüssigkeits- 
standes versehenes feststehendes Gesäß vorhanden sein. Der Essig darf schon vor dem Eintreffen 
der Beamten in das Mischgesäß gefüllt werden. 
Der zur Verwendung als Denaturirungsmittel bestimmte Essig ist von den Abferligungs- 
beamten vor jeder Denaturirung nach der in Anlage 9 gegebenen Anleitung auf seinen Gehalt an 
Essigsäure zu untersuchen; die zur Untersuchung nöthigen Stoffe werden von der Steuerverwaltung 
geliefert und sind dauernd unter amtlichem Verschluß oder in amtlichem Gewahrsam zu halten. 
Bei Berechnung der zuzusetzenden Essigmenge ist jedes angesangene Liter als ein volles Liter 
anzunehmen. 
Auf den mit Essig denaturirten Branntwein finden die 95. 20 und 21 keine Anwendung. 
In dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung stattfindet, sowie in den angrenzenden Räumen 
darf ein Brenngeräth nicht vorhanden sein. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 
· 8. 23. 
Die Denaturirung von Branntwein mit 5 Liter Holzgeist (8. 4 unter a) kann auch dann ge- 
stattet werden, wenn der Branntwein nicht in den Gewerbsräumen des Antragstellers verwendet, 
sondern an andere Gewerbtreibende abgegeben werden soll.
        <pb n="897" />
        – 403“ — 
Auf den Handel mit Holzgeist-Branntwein finden die Vorschriflen des §. 15 Abs. 1, 3 und 4 
sowie die §§. 24 und 25 Anwendung. 
24. 
In dem nach §. 16 zu stellenden Antrag is die Erlaubniß nachzusuchen, den denaturirten 
Branntwein zu verkaufen. Das Hauptamt ertheilt geeignetenfalls für ein Betriebsjahr einen Ver- 
kaufserlaubnißschein nach Muster 10, der in ein Verzeichniß einzutragen ist. Der Erlaubnißschein 
ist bei dem Kontrolbuch aufzubewahren und spätestens am achten Tage nach Ablauf seiner Gültig- 
keitsfrist an das Hauptamt zurückzugeben. 
Der Branntwein darf nur an Gewerbtreibende abgegeben werden, die ihre Berechligung 
zum Ankaufe von Holzgeist-Branntwein durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnißscheins G. 25) 
nachweisen. Der Händler darf den Branntwein nicht in kleineren Mengen als zwei Liter und nur 
insoweit abgeben, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnißschein angegebene Höchstmenge nicht 
überschritten wird. Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Litlern unter Bei- 
fügung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnißscheine zu vermerken 
und diesen an den Käufer zurückzugeben. 
Ueber den zum Verkaufe bestimmten Holzgeist-Branntwein ist vom Händler stalt des Kontrol- 
buchs nach Muster 7 ein solches nach Muster 11 fortlaufend zu führen. Die Abschreibungen im 
Kontrolbuche sind auf Grund der auf den Ankaufserlaubnißscheinen eingetragenen Vermerke vom 
Oberkontroleur nach näherer Bestimmung des Hauptamts zu prüfen. 
  
S. 25. 
Wer Holzgeist-Branntwein beim Händler kaufen will, hat bei dem Hauptamt, in dessen Be- 
zirk seine Gewerbsanstalt liegt, die Genehmigung hierzu nachzusuchen. Dabei sind die Art der 
beabsichtigten Verwendung des Branntweins und der voraussichtliche Jahresbedarf nach Litern 
anzugeben. 
Das Hauptamt ertheilt geeignetenfalls für ein Betriebsjahr einen Ankaufserlaubnißschein nach 
Muster 12, der in einer besonderen Abtheilung des im §. 24 vorgeschriebenen Verzeichnisses einzu- 
tragen ist. Erweist sich die festgesetzte Höchstmenge als unzureichend, so kann das Hauptamt sie 
auf Antrag erhöhen. Der Ankaufserlaubnißschein ist bei jedem Ankaufe von Holzgeist-Branntwein 
dem Händler zur Eintragung der gekauften Menge vorzulegen, außer dieser Zeit aber zur Einsicht 
der Beamten bereit zu halten. Er ist dem Antrag auf Ertheilung eines neuen Erlaubnißscheins 
beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das Hauptamt 
zurückzugeben. 
Der Erlaubnißschein ist solchen Personen zu versagen, die den Branntweinausschank betreiben 
oder mit denaturirtem oder undenaturirtem Branntwein handeln. Er kann auch in anderen Fällen 
versagt werden, insbesondere wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerb- 
treibenden in Bezug auf die Verwendung denaturirten Branntweins wahrscheinlich machen. 
§. 26. 
Die Denaturirung von Branntwein mit 0,5 Liter Terpentinöl zur Reinigung von Bijouterien 
und zur Herstellung von Polituren und Lacken, die für die Bleistift-, Spielwaaren= und Uhren- 
fabrikation bestimmt sind, kann in dem bisherigen Umfange von der obersten Landes-Finanzbehörde 
auch dann gestattet werden, wenn der Branntwein nicht in den Gewerbsräumen des Antragstellers 
verwendet, sondern an andere Gewerbtreibende abgegeben werden soll. Auf den Handel mit 
Terpentinöl-Branntwein finden die Vorschriften der §§. 23 bis 25 Anwendung. 
8. 21. 
Für Branntwein, der zur Herstellung von Aether und Essigäther verwendet werden soll, ist 
Steuerfreiheit nur unter der Bedingung zu gewähren, daß der Aether oder Essigäther unter amllicher 
Kontrole entweder ausgeführt oder im Inlande zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. Sollen 
die genannten Erzeugnisse an andere Gewerbtreibende abgegeben werden, so sind die in den 88. 23 
bis 25 gegebenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Es kann verlangt werden, daß der Käufer 
durch seine Geschäfts= und Fabrikationsbücher oder durch eine besondere Buchführung die Ver- 
2, 
S#e- 
0 
.% 
b) Verkauf des 
Holzgeisl- 
Brannt- 
weins. 
2. 
Tc) Ankauf und 
Verwen- 
dung des 
Holzgeisl= 
Brannt- 
weins. 
S 
11. Handel mit 
15. 
Terpentinöl- 
Brauntwein. 
Ueberwachung 
der Verwen- 
dung des 
Aelhers und 
Essigäthers.
        <pb n="898" />
        — 404* — 
wendung des Aethers oder Essigäthers zu gewerblichen Zwecken nachweist. Die näheren Anord— 
nungen trifft die Direktiobehörde. 
ß. 28. 
16. Steuerauf- Die Beamten sind befugt, die Gewerbs= und Geschäftsräume, in denen die Lagerung, die 
sicht. Verwendung oder der Verkauf denaturirten Branntweins stattfindet, während des Betriebs oder der 
Offenhaltung des Geschäfts zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu betreten, 
die Vorräthe an denaturirtem und undenaturirtem Branntwein zu revidiren und Proben davon zu 
entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer für entnommene Proben Entschädigung in Höhe des 
üblichen Kauspreises zu leisten. Die näheren Bestimmungen über die Zahl und Ausführung der 
Revisionen trifft die Direktivbehörde. 
Die Betheiligten sind verpflichtet, auf Erfordern den Bestand an denaturirtem und undenatu- 
rirtem Branntwein sowie an Denaturirungsmitteln anzugeben und vorzuzeigen sowie den Beamten 
über den Gewerbs= oder Geschäftsbetrieb Auskunft zu ertheilen. Die Oberbeamten sind berechtigt, 
die Einkaufs-, Lager-, Fabrikations= und Verkaufsbücher während der Geschäftsstunden einzusehen. 
§. 29. 
III. Steuerfreie Ver- Ohne Denaturirung darf Branntwein steuerfrei abgelassen werden: 
wendung von un- a) an Apotheker und Heilmittelfabrikanten (Drogisten u. s. w.); 
)naturirtem b) an Kranken-, Entbindungs= und Irrenanstalten, welche nicht nach §. 30 der Gewerbe- 
1. Verwen- ordnung der Konzessionspflicht unterliegen, sowie an öffentliche wissenschaftliche Anstalten 
dungsberech- (Laboratorien u. dgl.); 
tigte. c) an Pulver= und Knallquecksilberfabriken. 
Aerzte und Thierärzte, welche die Berechtigung zur Arzneiabgabe haben, werden den Apothekern 
gleichgestellt. 
** 
2. Verwen- Der ohne Denaturirung steuerfrei abgelassene Branntwein darf 
dungszwecke. a) von Apothekern und Heilmittelfabrikanten nur zur Herstellung der in der Anlage 13 
e 13. verzeichneten Heilmittel, einschließlich der Verbandstoffe und der ärztlich verordneten 
Anla Rezepte, 
b) von den im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten innerhalb ihres Betriebs zu sämmt- 
lichen wissenschaftlichen oder Heilzwecken, 
c) von den im §. 29 unter c bezeichneten Fabriken nur zur Herstellung von rauchschwachem 
Pulver, Zündsätzen und Knallquecksilber sowie von Lacken, die zur Fertigstellung von 
Munition bestimmt sind, 
verwendet werden. 
Die in der Anlage 13 unter 1 bis 81 verzeichnelen Heilmittel müssen nach den Vorschriften 
des Arzneibuchs für das Deutsche Reich oder der vom deutschen Apothekervereine herausgegebenen 
Zusammenstellung der „Arzneimiltel, welche in dem Arzneibuche für das Deutsche Reich nicht ent- 
halten sind“ hergestellt werden. Soweit diese Heilmitlel zur Ausfuhr bestimmt sind, kann die oberste 
Landes-Finanzbehörde die Herstellung nach anderen Zubereitungsvorschriften gestatten. 
In den Fällen zu b macht es keinen Unterschied, ob die Verwendung des Branntweins un- 
mittelbar zu den bezeichneten Zwecken erfolgt oder ob nur eine mittelbare Verwendung, z. B. zum 
Reinigen von Geräthen, zur Desinfektion des Operateurs oder des Operationsfeldes, zur Heizung 
von Inhalationsapparaten, stattfindet. 
§. 31. 
3. Antrag auf Wer undenaturirten Branntwein mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit verwenden will, hat 
Steuerbefrei= die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen. In dem Gesuche müssen die 
ung. Zwecke, für welche der Branntwein bestimmt ist, der voraussichtliche Jahresbedarf nach Litern 
Alkohol und die Orte angegeben werden, an denen der Branntwein gelagert oder verwendet werden 
soll; findet eine Wiedergewinnung von Branntwein statt, so sind auch hierüber die erforderlichen 
Angaben zu machen. Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktivbehörde zu treffen. 
Ueber die ertheilten Genehmigungen ist vom Hauptamt ein Verzeichniß zu führen.
        <pb n="899" />
        — 405* — 
§. 32. 
In der Genehmigungsverfügung ist für Apotheker und die im §. 29 unter b bezeichneten An- 
stalten die Alkoholmenge anzugeben, die für die Dauer eines Betriebsjahrs steuerfrei verwendet 
werden darf (Jahresbedarfsmenge). 
Die Jahresbedarfsmenge ist auf Grundlage des bisherigen durchschnittlichen Branntwein- 
verbrauchs für die in Betracht kommenden Heilmiltel und Zwecke, erforderlichen Falles nach Anhörung 
eines Sachverständigen, durch die Direktivbehörde festzusetzen. Die zur Ermittelung des Brannt- 
weinverbrauchs dienlichen Bücher sind auf Verlangen dem Sachverständigen vorzulegen. 
Besitzt ein Apotheker mehrere Apotheken, so kann die Jahresbedarfsmenge für alle Apotheken 
gemeinschaftlich festgesetzt und der zur steuerfreien Verwendung an die Hauptapotheke abgelassene 
Branntwein von dieser in unverarbeitetem Zustand an die Zweigapotheken abgegeben werden. 
Tritt ein Wechsel im Besitz einer Apotheke ein, so können die Jahresbedarfsmenge und der 
etwa vorhandene Branntweinbestand vom Hauptamt auf den Besitznachfolger übertragen werden. 
§. 33. 
Die sestgesetzten Jahresbedarfsmengen unterliegen alle drei Jahre einer Nachprüfung, bei 
welcher die Vorschriften des §. 32 entsprechend anzuwenden sind. Eine neue Festsetzung kann auch 
in der Zwischenzeit von Amtswegen oder auf Antrag des Betheiligten vorgenommen werden. Wird 
in Folge eines Antrags die Jahresbedarfsmenge nicht oder um weniger als ein Zehntel erhöht 
oder beträgt die Erhöhung weniger als 25 Liter Alkohol, so hat der Antragsteller die Kosten der 
neuen Festsetzung zu kragen. 
F. 34. 
Der Branntwein darf nur zu den im §. 30 bezeichneten Zwecken verwendet werden. Ins- 
besondere ist es unzulässig, den Branntwein in unverarbeitetem Zustand oder in einem Zustand, 
in welchem er noch nicht vollständig zu einem der in der Anlage 13 aufgeführten Heilmittlel ver- 
arbeitet worden ist, an andere Personen abzugeben. Für staatliche Anstalten kann die Direktio- 
behörde Ausnahmen zulassen. 6.5 
Ueber den zur steuerfreien Verwendung abgelassenen undenaturirten Branntwein ist von der 
Hebestelle ein Branntwein-Verwendungsbuch nach Muster 14 für den Zeitraum des Betriebsjahrs 
zu führen. 
F. 36. 
Die steuerfreie Ablassung von undenaturirtem Branntwein ist in dem zugehörigen Abfertigungs- 
papiere zu beantragen. Mit einem Abfertigungspapier sind mindestens 25 Liter Alkohol vor- 
zuführen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 
8. 37. 
Die Abfertigung des steuerfrei abzulassenden Branntweins ist in den Gewerbsräumen des 
Antragstellers vorzunehmen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 
Bei der Abfertigung ist die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge fest- 
zustellen. Auf Antrag kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer 
Vorabfertigung festgestellt war und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem 
sraumverchluf (Bgl. O. §. 8 Abs. 2) oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung ge- 
tanden hat. 
Wird der Branntwein in Apotheken oder in Anstalten der im §. 29 unter b bezeichneten Art 
abgefertigt, so kann die Abfertigung durch einen Oberbeamten allein bewirkt werden. 
Bei Mengen von nicht mehr als einem Hektoliter Alkohol, die ohne Verschluß und ohne Be- 
gleitung versandt worden sind, kann von der Vorführung und Abfertigung Abstand genommen 
werden. 
Wird von den Erleichterungen in Absatz 2 oder 4 Gebrauch gemacht, so ist die im Begleit- 
papier angegebene Akoholmenge im Abrechnungsbuch (§. 39) anzuschreiben. 
. 38. 
dunuf die Lagerung des Branntweins finden die Vorschriften des 8. 19 enilsprechende An- 
wendung. 
4. Festsetzung von 
ahresbe- 
darfsmengen. 
5. Nersestsetzung 
der Jahres- 
bedarfsmen- 
gen. 
6. Verwendung 
des Brannt 
weins. 
7. Branntwein- 
Verwendungs 
buch. 
NMulter 14 
8. Anmeldung 
ur steuer- 
freien Ab- 
lassung. 
9. Abfertigung 
des Brannt 
weins. 
10. Lagerung de 
Branntwein-
        <pb n="900" />
        — 406* — 
Geht der abgefertigte Branntwein erweislich durch Zusall ganz oder theilweise zu Grunde, 
so ist auf Anordnung des Hauptamts die zu Grunde gegangene Alkoholmenge von der angeschriebenen 
Menge im Abrechnungsbuch abzusetzen. 
6. 39. 
11. Abrechnungs- Ueber den Empfang und die Verwendung des Branntweins ist bei dem Verwendungsberech- 
buch. iigten ein Abrechnungsbuch nach Muster 15 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. Für 
12. 
13. 
Master 11 größere Betriebe und Anstalten kann die Direktivbehörde anordnen, daß das Abrechnungsbuch in 
*“ kürzeren Zeitabschnitten geführt wird. 
Der zur steuerfreien Verwendung abgelassene Branntwein ist von den Beamten in das Ab- 
rechnungsbuch einzutragen. 
Die Heilmittelfabrikanten und die im §. 29 unter c bezeichneten Fabriken haben die ver- 
wendeten Mengen unmittelbar nach der Entnahme, getrennt nach Verwendungszwecken, abzuschreiben. 
Die gleiche Verpflichtung kann einzelnen Apothekern oder Anstalten der im §. 29 unter b bezeichneten 
Art durch die Direktiobehörde auferlegt werden. 
Wiedergewonnener Branntwein ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts in einer be- 
sonderen Abtheilung des Abrechnungsbuchs nachzuweisen, gesondert zu lagern und zu demselben 
Zwecke wieder zu verwenden, zu welchem die erstmalige Verwendung stattgesunden hat. 
S. 40. 
Bestandsauf- Nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den das Abrechnungsbuch geführt wird, findet eine amt- 
nahme. liche Aufnahme der Vorrälhe an undenaturirtem Branntwein statt, welcher der Verwendungsberech- 
tigte beizuwohnen hat. Für Betriebe, welche die Verwendung des Branniweins im Abrechnungs- 
buche nachzuweisen haben, sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an undenaturirtem 
Branntwein festzustellen. Die Beamten haben das Ergebniß der Bestandsaufnahme im Abrechnungs- 
buche zu vermerken und sich über die Behandlung der Fehlmenge zu äußern. Hierauf ist das Ab- 
rechnungsbuch abzuschließen und an die Hebestelle einzureichen. 
Der ermittelte Bestand an Branntwein ist in das neue Abrechnungsbuch zu übertragen. 
§. 41. 
Verwen- Apotheker haben bei der Bestandsaufnahme in dem Abrechnungsbuche die Bescheinigung ab- 
dungsbeschei-zugeben, daß der in Zugang angeschriebene Branntwein, soweit er bei der Bestandsaufnahme nicht 
nigung. mehr vorhanden gewesen ist, ausschließlich in ihrem Apothekenbetriebe zur Herstellung der in der 
Anlage 13 aufgeführten Heilmittel Verwendung gefunden hat. 
Eine entsprechende Erklärung, durch welche bescheinigt wird, daß der Branntwein innerhalb 
des Betriebs der Anstalt ausschließlich zu wissenschaftlichen Heilzwecken Verwendung gefunden hal, 
ist in den Abrechnungsbüchern der im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten von dem Vorstande der 
Anstalt oder seinem Vertreter abzugeben. 
Für Militärlazarethe sind die Bescheinigungen durch die zuständige Sanitätsbehörde aus- 
zustellen. 
§. 42. 
Vergütungs- Die steuerfrei zu lassende Alkoholmenge ist vom Hauptamt auf Grund des Abrechnungsbuchs 
fähige Alko= festzustellen. Die etwa über die Jahresbedarfsmenge hinaus verwendete Alkoholmenge ist hierbei 
holmenge: unberücksichtigt zu lassen und zu versteuern. 
Fehlmenge. Fehlmengen, welche sich bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem Sollbestand ergeben, sind 
steuerfrei zu lassen, wenn der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage 
zurückzuführen ist. 
8. 43. 
VBesondere Wenn Apotheker undenaturirten Branntwein sowohl im eigentlichen Apothekenbelrieb als auch 
Vorschriften zur Herstellung von Heilmitteln, die zum Vertrieb an Wiederverkäufer bestimmt sind, steuerfrei ver- 
jür poheen wenden, so ist bei Festsetzung der Jahresbedarfsmenge nur der Bedarf für den Apothekenbetrieb zu 
ilmittel= berücksichtigen. Z ç . Z 
geletel- Das Hauptamt kann anordnen, daß der für jeden dieser Betriebe bestimmte Branntwein und 
sind. die daraus hergestellten Heilmittel nach Maßgabe des §. 19 Abs. 3 in besonderen Räumen auf- 
bewahrt werden.
        <pb n="901" />
        — 407* — 
Für den Apothekenbetrieb und die außerhalb desselben erfolgende Herstellung von Heilmitteln 
ist je ein besonderes Abrechnungsbuch zu führen. 
8. 44. 
Für Heilmittelfabrikanten kann die Direktivbehörde anordnen, daß der Branntwein bis zu 
seiner Verwendung unter Verschluß zu halten und seine Vermischung mit den übrigen zur Ver- 
wendung bestimmten Stoffen oder mit einzelnen dieser Stoffe zu überwachen ist. 
S. 45. 
Die Direktivbehörde kann für einzelne der im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten genehmigen: 
a) daß von der im §. 37 Abs. 4 vorgesehenen Vergünstigung auch dann Gebrauch ge- 
macht wird, wenn die Alkoholmenge mehr als ein Hektoliter beträgt; 
b) daß in denjenigen Fällen, in denen eine amtliche Abfertigung des Branntweins nicht 
erfolgt, die Eintragung in das Abrechnungsbuch von einem durch den Vorstand der 
Anstalt dazu bestimmten Beamten der Anstalt bewirkt wird; 
Zc) daß die Bestandsaufnahme durch den unter b bezeichneten Beamten vorgenommen wird; 
d) daß die regelmäßen Revisionen unterbleiben. 
Die unter b bis d bezeichneten Erleichterungen können auch staatlichen Betrieben der im §. 29 
unter c bezeichneten Art gewährt werden. 
8. 46. 
Hinsichtlich der Steueraussicht finden die Vorschriften des §. 28 entsprechende Anwendung mit der 
Maßgabe, daß die Befugniß der Beamten zur Revision und Probenentnahme auch auf diejenigen 
Waaren sich erstreckt, die unter Verwendung von steuerfrei abgelassenem undenaturirten Branntwein 
hergestellt sind. 
. 47. 
Die Direktivbehörden haben dem Kaiserlichen Gesundheitsamte von allen besonderen Wahr- 
nehmungen, die von den Steuerbeamten oder den amtlich beauftragten Chemikern hinsichtlich der 
Beschaffenheit und Wirksamkeit der Denaturirungsstoffe und hinsichtlich der Preisgestaltung und des 
Handels mit diesen Stoffen gemacht werden, sowie von den Wünschen auf Zulassung anderer 
Denaturirungsmittel oder auf Aenderung der Vorschriften über die steuerfreie Verwendung von 
undenaturirtem Branntwein Mittheilung zu machen. Die Direktivbehörden haben ferner dem Ge- 
sundheitsamt auf Ersuchen über Fragen der Branntweindenaturirung und der sonstigen steuerfreien 
Branntweinverwendung Auskunft zu ertheilen und Proben von den Denaturirungsstoffen nebst Ab- 
schrift der von dem Chemiker ausgestellten Befundzeugnisse zu übersenden. 
Das Gesundheitsamt hat über die Ergebnisse seiner Thätigkeit nach Ablauf jedes Betriebs- 
jahrs dem Reichsschatzamte Bericht zu erstatten. Etwaige Vorschläge wegen Aenderung oder Er- 
gänzung der bestehenden Bestimmungen sind mit dem Berichte zu verbinden. Die Jahresberichte 
des Gesundheitsamts sind vom Reichsschatzamte den obersten Landes = Finanzbehörden mitzutheilen. 
Zweiter Titel. 
Steuerfreie Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten. 
S. 48. 
Bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten aus dem deutschen Zollgebiete 
wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Titels gewährt und zwar: 
a) für rohen und gereinigten Branntwein (§. 59), 
b) für Trinkbranntwein, versetzten Branntwein, Liköre, Fruchtsäfte, Punschessenzen und 
sonstige zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen sowie 
für Fluidextrakte und Tinkturen (§. 60), 
J) für alkoholhaltige Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwasser (9§. 61 bis 70), 
d) für gewisse Aether (§§. 71 bis 76). 
Für die unter b bis d bezeichneten Branntweinfabrikate wird die Steuerfreiheit nur den- 
jenigen Gewerbtreibenden gewährt, die das auszuführende Fabrikat selbst hergestellt haben; die 
Direktivbehörde kann bezüglich der unter b aufgeführten Fabrikate Ausnahmen zulassen. 
51 
16. 
Besondere 
Vorschriflen 
für Heilmittel- 
sabrikanten. 
uErleichterung 
für die im 
8. 29 unter b 
und c bezeich- 
neiten An- 
stalten. 
18. Steueraufsicht. 
IV. Mitwirkung deß 
Kaiserlichen Ge- 
sundheitsamts. 
1. Allgemeine 
Be- 
stimmungen. 
1. Einleitung.
        <pb n="902" />
        — 408* — 
g. 49. 
2. Umfang der Die Steuerfreiheit umfaßt: 
Steuer efrei- a) für rohen und gereinigten Branntwein: 
ung. 1. den Erlaß der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags, 
2. die Erstattung der Maischbottichsteuer mit 0,16 Mark für das Liter Alkohol, so- 
fern der Branntwein dieser Steuer unterlegen hat, 
3. die Vergütung der Brennsteuer mit O,0 Mark für das Liter Alkohol; 
b) für Branntweinfabrikate (§. 48 unter b bis ch: 
1. die Erstattung der Verbrauchsabgabe mit 0,70 Mark, 
2. die Erstattung der Maischbottichsteuer mit 0,16 Mark, 
3. die Vergütung der Brennsteuer mit 0,o0s Mark 
für das Liter Alkohol. 
Im Falle der Ausfuhr der im §. 48 unter b genannten Fabrikate wird die Steuerfreiheit 
nach Maßgabe der Vorschrift unter a gewährt, wenn der in den Fabrikaten enthaltene Branntwein 
sich nicht im freien Verkehre befunden hat. Im Falle der Ausfuhr von Aether und Essigäther 
(56. 27 und 71) wird nur die Brennsteuer mit O,06 Mark für das Liter Alkohol vergübtet. 
  
8. 50. 
3. Befugniß der Branntwein und Branntweinfabrikate, bezüglich welcher das gewäöhnliche Verfahren der 
Nemter. Stärkeermittelung (A. O. §S. 11) anwendbar ist, dürfen von sämmtlichen zur Ausfertigung von 
Branntweinbegleitscheinen I! befugten Zoll= und Steuerstellen zur steuerfreien Ausfuhr abgefertigt 
werden. Die Befugniß zur Abfertigung von anderen Branntweinfabrikaten ist den Amtsstellen nach 
Maßgabe des Bedürfnisses von der Direktivbehörde zu ertheilen; die Befugniß kann mit der Be- 
schränkung ertheilt werden, daß die Ermittelung der Alkoholstärke der entnommenen Proben bei 
einer anderen Amtsstelle vorzunehmen ist. 
Die zur Ausfuhr abgefertigten Sendungen dürfen bei sämmtlichen an der Grenze gelegenen 
Haupt-Zoll= und Haupt--Steuerämtern und Zoll-Abfertigungsstellen sowie bei den Neben-Zollämtern 
erster Klasse zur Ausgangsabfertigung (§. 54) vorgeführt werden. Die oberste Landes-Finanz-= 
behörde kann andere Amtsstellen zur Vornahme der Ausgangsabfertigung ermächtigen. 
51. 
4. Anmeldung Sollen Branntwein oder Branntweinfabrikate mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit ausgeführt 
zur Ausfuhr, werden, so ist, vorbehaltlich der Vorschriften im §. 68, die Ausfertigung eines Begleitscheins 1 zu 
16. beantragen. Zu den Begleitscheinen sind Vordrucke nach Muster 16 zu verwenden. Für die Aus- 
M fuhr von Branntweinfabrikaten kann die Direktivbehörde die innere Einrichtung der Begleitscheine 
Muster abändern; die Muster 17 bis 19 dienen dabei als Vorbild. 
bis 19 Als Empfangsamt ist dasjenige Amt zu bezeichnen, von welchem der Ausgang über die 
Gerenze überwacht werden soll (Ausgangsamt); bei der Versendung mit der Eisenbahn oder Post 
kann die Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts unterbleiben. 
Soll die Ausfuhr unmittelbar aus dem Bezirke derjenigen Hebestelle stattfinden, in welchem 
die Anmeldung erfolgt ist, so können nach Maßgabe des §. 45 der Begleitscheinordnung an 
Stelle der Begleitscheine mit entsprechendem Vordrucke versehene Anmeldungen oder Begleitschein- 
auszüge verwendet werden; die Direktiobehörde kann diese Erleichterung auch für andere Fälle 
zulassen. 
8. 52. 
5. Weiteres Ver- Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Begleitscheinordnung, soweit nicht 
sahren. die §§5. 53 bis 55, 57, 65 bis 67 sowie 74 und 75 abweichende oder ergänzende Vorschriften 
enthalten. 
8. 53. 
6. Verschluß der Die zur Ausfuhr bestimmten Sendungen sind unter Verschluß oder unter amtlicher Be- 
Ausfuhr. leitung zu versenden. Werden Branntwein oder Branntweinfabrikate in Flaschen, Ballons, 
sendungen. rügen oder anderen kleinen Umschließungen zur Abfertigung gestellt oder handelt es sich um 
Fabrikate, bezüglich welcher das gewöhnliche Verfahren der Stärkeermittelung (A. O. 8. 11) nicht 
anwendbar ist, so hat Raumverschluß (Bgl. O. §. 8 Abs. 2) oder amtliche Begleitung einzutreten.
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        — 409* — 
Dem Raumverschluß ist es gleich zu achten, wenn Fässer, Flaschen, Ballons, Krüge und andere 
Umschließungen in äußeren Umschließungen (Ueberfässer, Kisten, Körbe u. drgl.) verpackt und letztere 
unter Einzelverschluß gelegt sind. r 
" 54. 
Die Schlußabfertigung beim Ausgangsamt (Ausgangsabfertigung) erstreckt sich auf die 
Feststellung der Alkoholmenge und auf die Ueberwachung des Ausganges der Sendung über 
die Grenze. 
Die Feststelluug der Alkoholmenge kann unterbleiben, wenn die Sendung seit der voran- 
gegangenen Abfertigung ununterbrochen unter amtlichem Raumverschluß oder unter amtlicher Be- 
gleitung oder Verwahrung gestanden hat. 
Der erfolgte Ausgang ist auf dem Begleitpapiere zu bescheinigen. 
8. 55. 
Die erledigten Begleitscheine über Ausfuhrsendungen sind nicht in die Erledigungsscheine 
aufzunehmen, sondern nach Vollziehung des Erledigungsvermerkes sofort an das Ausfertigungsamt 
zurückzusenden. Letzteres hat über den Eingang jedes erledigten Begleitscheins einen Cmpfangschein 
nach Muster 20 zu ertheilen. 6 5 
56. 
Der Berechnung der Steuervergülung ist die beim Ausgangsamt ermittelte Alkoholmenge zu 
Grunde zu legen. 
Hat eine Feststellung der Alkoholmenge beim Ausgangsamte nicht stattgefunden (5. 54 
Abs. 2), so ist für die Berechnung das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung maßgebend; 
ist bei letzterer auf Grund des §. 67 oder des §. 75 Abs. 4 von einer Ermittelung der Alkohol- 
menge abgesehen worden, so treten die vom Ausfertigungsamte geprüften Angaben des Versenders 
an die Stelle der amtlichen Feststellung. 
57. 
Sollen Branntweinfabrikate mit dem zn auf Steuerfreiheit aus dem freien Verkehr 
ausgeführt werden, so hat der Versender im Begleitscheine zu bescheinigen, daß zu ihrer Herstellung 
nur versteuerter Branntwein verwendet ist (vergl. §. 73). 
Die Steuerbefreiung nach Maßgabe der Vorschrift im §. 49 unter b ist unabhängig davon, 
welcher Steuer der Branntwein unterlegen hat. 
58. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde tann für Branntwein und Branntweinfabrikate, die in 
zollsicher abgeschlossenen Räumen einer Bearbeitung oder Verarbeitung zum Zwecke der Ausfuhr 
unterzogen werden, genehmigen, daß die Steuerfreiheit schon bei der Aufnahme in die gollsicher 
abgeschlossenen Räume gewährt wird. In diesem Falle tritt an die Stelle der Ausgangsbescheinigung 
die Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die gollsicher abgeschlossenen Räume. Die Ge- 
nehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß sämmtliche in die abgeschlossenen Räume auf- 
genommenen Branntweine und Branntweinfabrikate unter Zollkontrole ausgeführt werden. 
8. 59. 
Roher und gereinigter Branntwein ist von der Absertigung zur steuerfreien Ausfuhr aus- 
geschlossen, wenn er sich im freien Verkehre befindet oder einen größeren Gehalt an Neben- 
erzeugnissen der Gährung und Destillation als ein Gewichtsprozent der in ihm enthaltenen Alkohol-= 
menge besitzt. 
Die Abfertigung ist zu versagen, wenn mit einer Anmeldung weniger als 50 Liter Alkohol 
vorgeführt werden. 
S. 60. 
. Die Abfertigung der im §. 48 unter b bezeichneten Fabrikate zur sleuerfreien Ausfuhr ist zu 
versagen: 
a) wenn die auf Grund einer Probe zu prüfende Menge bei Trinkbranntwein, versetztem 
Branntwein und Likören weniger als 20, bei Punschessenzen und sonstigen zur Ver- 
wendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie bei Fluid= 
ertrakten und Tinkturen weniger als 10 und bei Fruchtsäften weniger als 100 Liter beträgt; 
517 
7. Ausgangs- 
abfertigung 
8. Behandlumnt 
der erledig- 
Begleitschei 
Mier20 
9. Vergütung: 
fähige Al 
holmenge. 
10. Ausfuhr # 
dem freien 
Verkehre. 
11. Ausfuhr ü 
Ausfuhrlag 
II. Ausfuhr von 
Branntwein. 
III. Ausfuhr von 
Trinkbrauntn 
u. s. w. (§. 
unter d).
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        — 410* — 
b) wenn Flaschen, Krüge u. drgl., die in einer gemeinsamen äußeren Umschließung vor- 
geführt werden, um mehr als 10 Prozent des Raumgehalts der kleinsten inneren Um- 
schließung von einander abweichen. 
Für diejenigen Fluidextrakte und Tinkturen, bei deren Herstellung nach Anlage 13 un- 
denaturirter Branntwein steuerfrei verwendet werden darf, wird bei der Ausfuhr eine Steuer- 
befreiung nicht gewährt. 
8. 61. 
IV. Ausfuhr von Wer flüssige alkoholhaltige Parfümerien oder alkoholhaltige Kopf-, Zahn= und Mundwasser 
Akoholheltigen mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit auszuführen beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu beim 
Kopf., Zahn= und Hauptamte schriftlich nachzusuchen und dabei eine Erklärung in doppelter Ausfertigung über folgende 
Mundwassern. Punkte abzugeben: 
I. Entrag auf a) welche einzelnen Arten von Parfümerien u. s. w. steuerfrei ausgeführt werden sollen 
sartattung er b) welche Alkoholstärke diese Fabrikate besitzen (Gewichtsprozente oder Raumprozente): 
Ausfuhr. c) in welchen inneren Umschließungen die Ausfuhr der einzelnen Fabrikate erfolgt und 
welche Gewichts= oder Raummenge an Parfürmerien u. s. w. die zur Anwendung 
kommenden Umschließungen enthalten; 
d) wie die Standgesäße bezeichnet sind, aus denen die einzelnen Fabrikate entnommen werden; 
e) in welchen Räumen die mit der Post in das Ausland zu versendenden Fabrikate ver- 
sandfertig gemacht werden (S. 68); 
s) ob die nicht mit der Post ausgehenden Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Ge- 
werbsanslalt abgefertigt werden sollen. 
Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, in seinem Betriebe keinen 
denaturirten oder sonst steuerfrei abgelassenen Branntwein und keinen Methylalkohol zu verwenden, 
und sich den im F. 69 vorgesehenen Konventionalstrafen unter Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen. 
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen. 
Die unter c vorgesehenen Angaben sind nach ganzen und hundertsteln oder auch tausendsteln 
Kilogrammen oder Litern zu machen und können für eine Anzahl bis höchstens zwölf Umschließungen 
derselben Art gemeinschaftlich erfolgen. 
Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben unter a bis 7 beziehen, Aenderungen 
beabsichtigt, so sind sie spätestens drei Tage vor ihrer Ausführung schristlich in doppeller Aus- 
fertigung beim Hauptamt anzumelden. 
8. 62. 
2. Piederletung Von jeder Art der bei der Ausfuhr zur Verwendung gelangenden inneren Umschließungen ist 
von Umschlie- der Amtsstelle ein leeres Stück zu übergeben, an welchem die Höhe der regelmäßigen Befüllung 
hungen. ersichtlich gemacht ist. Die übergebenen Umschließungen sind amtlich zu verwiegen oder unter Be- 
rücksichtigung der Besüllungsmarke zu vermessen und gegen Vertauschung zu sichern. Erfolgt ihre 
Aufbewahrung in den Geschäfts= oder Fabrikräumen des Gewerbtreibenden, so hat dieser nach 
näherer Bestimmung des Oberkontroleurs ein Behältniß zur Verfügung zu stellen, das unter amt- 
lichen Verschluß zu nehmen ist. 
63. . 
3. Anmeldung Die Anmeldung der Fabrikate im Vegleitheg, kann unterbleiben, wenn diesem eine Abschrift 
zur Ausfuhr, der Faktura oder ein Buchauszug beigefügt wird, welche die erforderlichen Angaben enthalten. Die 
Abschriften und Auszüge sind dem Begleitschein anzustempeln. 
Die Abfertigung ist zu versagen, wenn die mit einer Anmeldung vorgeführten Fabrikate 
zusammen weniger als drei Liter Alkohol enthalten. 
8. 64. 
4. Zusammen- Parfümerien u. s. w., für welche Steuerfreiheit beansprucht wird, dürfen mit anderen Parfü- 
packung mil merien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern sowie mit Seifen, Schönheitsmitteln u. drgl. zusammen- 
anderen Waa= gepackt werden. Die beigepackten Waaren sind im Begleitscheine nach Art und Menge aufzuführen, 
ren. und zwar getrennt von denjenigen, für welche die Steuerfreiheit beansprucht wird.
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        — 411* — 
g. 66. 
Die Ermittelung der Alkoholstärke der Parfümerien u. s. w. erfolgt in der Regel nach Maß- 
gabe des §. 16 Abs. 1 und 2 der Alkoholermittelungsordnung. Wird die Alkoholstärke nach 
Raumprozenten angemeldet, so können nach näherer Bestimmung des Hauptamts Alkoholometer 
angewendet werden, welche Raumprozente angeben. 
Enthalten die Parfümerien u. s. w. Stoffe, welche die Stärkeermittelung nach der Alkohol= 
ermittelungsordnung unzweckmäßig erscheinen lassen, so sind die entnommenen Proben nach der in 
Anlage 21 gegebenen Anleitung durch einen Chemiker zu untersuchen. 
S. 66. 
Bei der Abfertigung sind zur Feststellung der Alkoholmenge von allen oder einigen Sorten 
der vorgeführten Parfümerien u. s. w. einzelne Stücke zu entnehmen. Hierauf ist die Menge der 
in ihnen enthaltenen Flüssigkeit durch Vergleichung mit den amtlich aufbewahrten Unschließungen 
oder durch Verwiegung oder Vermessung zu ermitteln und die Alkoholstärke bei sämmtlichen oder 
einigen entnommenen Stücken festzustellen. Zum Ersatze der bei der Abfertigung geöffneten 
Flaschen u. s. w. dürfen überzählige Stücke der einzelnen Gattungen mit vorgeführt werden. 
Es kann gestattet werden, daß die Absendung nach im Uebrigen erfolgter Abfertigung bereits 
vor Ermittelung der Alkoholstärke erfolgt; in diesem Falle ist der Revisionsbefund nachträglich zu 
vervollständigen. . 
Das Gewicht oder die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Parfümerien u. s. w. kann auf 
Antrag des Versenders auch in der Weise ermittelt werden, daß die amtlichen Feststellungen bei 
der Einsüllung in die Versandgefäße erfolgen. In diesem Falle ist die Befüllung der Versand- 
gefäße und das Einpacken amtlich zu überwachen. Das Einpacken kann auch überwacht werden, 
um die Zahl und Art der Umschließungen festzustellen. 
§. 67. 
Es ist zulässig, den Begleitschein ohne Feststellung der Alkoholmenge auf Grund der Angaben 
des Versenders auszufertigen. In diesem Falle ist nachträglich die Anmeldung mit der Faktura zu 
vergleichen und die Richtigkeit der Angaben über den Inhalt der versandten Umschließungen durch 
Vergleichung der amtlich aufbewahrten und der im Bestande befindlichen Umschließungen gleicher 
Art probeweise festzustellen sowie die angegebene Alkoholstärke durch Untersuchung des Inhalts der 
Standgefäße, aus denen die versandte Waare enitnommen ist, zu prüfen. Umsang und Ergebniß 
der Ermittelungen sind im Begleitscheine zu vermerken. 
§. 68. 
Werden Parfümerien u. s. w. mit der Post in das Ausland versandt, so bedarf es der Vor- 
führung zur amtlichen Absertigung und der Ausferligung von Begleitscheinen nicht, auch können in 
einer Sendung Mengen zur Post aufgegeben werden, die weniger als drei Liter Alkohol enthalten. 
Die mit der Post zu versendenden Parfümerien u. s. w. sind in ein Post-Ausgangsbuch 
nach Muster 22 einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen entsernt werden, in 
welchen sie versandfertig gemacht worden sind. Die Eintragung gilt als Ausfuhranmeldung. 
Bei den in der Gewerbsanstalt vorzunehmenden Revisionen sind sämmtliche seit der letzten 
Revision stattgehabten Eintragungen in dem Post-Ausgangsbuche nach Maßgabe der Vor- 
schriften im §. 67 zu prüfen. Umfang und Ergebniß der Ermittelungen sind im Post-Ausgangs- 
buche zu vermerken. 
Die Beamten sind berechtigt, die zur Versendung in das Ausland fertiggestelllen Poststücke 
von der Absendung zurückzuhalten und die Menge und Alkoholstärke der darin enthaltenen Fabrikate 
zu ermitteln. 
S. 69. 
Ergiebt sich bei den nach den §§. 65 bis 68 vorgenommenen Ermittelungen, daß die 
Alkoholstärke um mehr als 4 Prozent hinter der angemeldeten Stärke, oder daß der Inhalt der 
Flaschen u. s. w. um mehr als 15 Prozent hinter dem angemeldeten Inhalte zurückbleibt, so ist 
die Sendung, bei mehreren Gattungen von Parfümerien u. s. w. in einer Sendung die betreffende 
Gattung, von der Steuerfreiheit auszuschließen. Außerdem ist gegen den Gewerbtreibenden von 
5. Ermittelung 
der Alkohol= 
stärke. 
Nrnz 
4 2 
½2 
— 
6. Feststellung 
der Alkohol- 
menge bei der 
Abserligung. 
7. Ausfertigung 
des Begleit- 
scheins ohne 
Feststellun 
der Alltohol- 
menge. 
8. Ausfuhr im 
Postverkehre. 
Nuster 22 
— 
9. Folgen un- 
richtiger An- 
meldung.
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        10. Sleuerauf- 
sicht. 
V. Ansfuhr von 
nicht alkoholhal- 
tigen Fabrikaten. 
1. Zur steuer- 
freien Ausfuhr 
ugelassene 
Fbrikae. 
2. Antrag auf 
Gestallung der 
steuerfreien 
Ausfuhr. 
— 4127 — 
der Direktivbehörde eine Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark festzusetzen und im Verwaltungs- 
wege einzuziehen. 
In gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 O00 Mark für jeden Einzelfall fest- 
zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Parfümerien u. s. w. denaturirter 
oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein oder Methylalkohol verwendet oder daß eine in das 
Post-Ausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der ein- 
getragenen Menge eingeliefert ist. 
Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Konventionalstrafen sind unbeschadet des daneben elwa 
einzuleitenden Strafverfahrens festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwiderhandlung 
mit zten oder Wissen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes Versehen 
zur Last fällt. 
  
8. 70. 
Die Gewerbsanstalten, deren Besitzern die steuerfreie Ausfuhr von Parfümerien u. s. w. 
gestattet ist, stehen unter Steueraufsicht. Die Beamten sind befugt, die zur Aufbewahrung von 
Branntwein, von alkoholhaltigen Fabrikaten und von Umschließungen dienenden Räume während 
des Betriebs zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu betreten, die Vorräthe an 
Branntwein, alkoholhaltigen Ganz= und Halbfabrikaten sowie an Umschließungen zu besichtigen und 
diejenigen Feststellungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um sich von der Innehaltung der 
Betriebserklärung (§. 61 unter a bis e) zu überzeugen. Die Oberbeamten sind außerdem befpugt, 
die Fabrikationsbücher und die auf den Ankauf von Branntwein und die Veräußerung von 
Fabrikaten bezüglichen Geschäftsbücher sowie die Fakturen und sonstigen Geschäftspapiere einzusehen. 
Die Einsicht in die Rezepte und die Benennung von Zusatzstoffen, welche der Gewerbtreibende 
geheim zu halten wünscht, kann nicht beansprucht werden. 
8. 71. 
Eine Steuerbefreiung bei der Ausfuhr wird für folgende nicht alkoholhaltige Fabrikate 
gewährt: 
a) aether sulfurienss. NAether (Schwefeläther), 
b) „aeceticusæs... Eerssigäther, 
c) „ formiciccss MNMraneisenäther, 
d) „valerianieas.. Baldrianäther, 
e) „ dbutyriens.. Biuteeräther, 
f) oxalicus.. Jrhraläther, 
„ 8ebacinics Sebacinäther, 
8 
h) Gemische der unter c bis 8 bezeichneten Aether. 
Die Fabrikate dürfen auch mit Branntwein gemischt sein. 
S. 72. 
Wer Fabrikate der im §.71 bezeichneten Art mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit auszuführen 
beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen und dabei eine 
Erklärung in doppelter Ausfertigung über folgende Punkte abzugeben: 
a) welche einzelnen Aether oder Gemische der im §. 71 unter c bis 8 bezeichneten Aether 
steuerfrei ausgeführt werden sollen; 
b) welche Alkoholmenge zu je 100 Kilogramm jedes Fabrikats mindestens verwendet wird 
und wieviel davon an der chemischen Umsetzung betheiligt ist; 
e) in welchen äußeren und inneren Umschließungen die Ausfuhr erfolgen und wie das 
Nettogewicht der Fabrikate festgestellt werden soll (§. 74); 
d) ob die Abfertigung der Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Gewerbsanstalt 
erfolgen soll. 
Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, zur Herstellung der im §. 71 
unter c bis h bezeichneten Fabrikate keinen denaturirten oder sonst steuerfrei abgelassenen Brannt- 
wein zu verwenden, und sich den im §. 76 vorgesehenen Konventionalstrafen unter Verzicht auf 
den Rechtsweg unterwerfen. 
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen.
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        — 413* — 
Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben unter a bis d beziehen, Aenderungen 
beabsichtigt, so sind sie spätestens drei Tage vor ihrer Ausführung schriftlich in doppelter Aus- 
fertigung beim Hauptamt anzumelden. 
8. 73. 
Die Bescheinigung des Versenders im Begleitscheine, daß zur Herstellung der angemeldeten 
Fabrikate nur versteuerter Branntwein verwendet ist (§.57), fällt weg, wenn es sich um die Ausfuhr 
von Aether und Essigäther handelt. 
Die Abfertigung ist zu versagen, wenn die Menge des einzelnen mit einer Anmeldung vor- 
geführten Fabrikats (§. 71 unter a bis h) weniger als 10 Kilogramm beträgt. 
. 74. 
Ueber das Verfahren bei Feststellung e und Netlogewichts trifft die Direktivbehörde 
für jede Gewerbsanstalt Bestimmung. Dabei können unter Anderem folgende Erleichterungen zu- 
gelassen werden: 
a) Das Nettogewicht kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden, wenn die einzelnen 
Frachtstücke von gleicher Verpackungsart sind und nach der Anmeldung gleiches Netto- 
und annähernd gleiches Bruttogewicht haben. 
b) Sofern die Abfertigung in der Gewerbsanstalt vorgenommen wird, kann das Netto- 
gewicht der Fabrikate auch bei der Einfüllung in die Versandgefäße ermittelt 
werden. 
c) Für Aether kann das Nettogewicht durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Brutto- 
gewicht ermittelt werden. Hierbei sind die für jede Gewerbsanstalt bezüglich jeder Ver- 
packungsart vom Hauptamte festzusetzenden und nach Bedürfniß abzuändernden Tarasätze 
zu Grunde zu legen. 
§S. 75. 
Aether muß den in Anlage 23 aufsgestellten Erfordernissen entsprechen. Zur Feststellung seiner 
3. Anmeldung 
zur Ausfuhr. 
4. Gewichts- 
ermittelung. 
5. Feststellung 
Beschaffenheit sind Stichproben zu eninehmen und durch einen Chemiker zu untersuchen. Die Fest- der vergü- 
tungssähigen 
Allkohol= 
menge. 
stellung der vergütungsfähigen Alkoholmenge erfolgt in der Weise, daß für jedes volle Kilogramm 
Nettogewicht 1,6 Liter Alkohol angenommen werden. 
Für die im §F. 71 unter b bis h aufgeführten Fabrikate ist die Alkoholmenge zu ermitteln. 
Zu diesem Zwecke sind von jeder gleichartigen Waare Stichproben zu entnehmen und nach der in 
Anlage 24 gegebenen Anleitung durch einen Chemiker auf Alkohol zu untersuchen. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß für größere Mengen der Fabrikate die Alkoholmenge im 
voraus festgestellt und bei der Aus fuhr dieser Fabrikate von einer nochmaligen chemischen Untersuchung 
abgesehen wird. Die untersuchten Fabrikate sind in diesem Falle unter amtlichem Verschlusse zu 
halten und unter amtlicher Aussicht in die Versandgefäße umzufüllen. 
Stammen die Fabrikate aus Gewerbsanstalten, deren Besitzer sich schriftlich verpflichtet haben, 
unter derselben Benennung stets nur gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch 
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit anzumelden, so kann nach näherer Bestim- 
mung der Direktiobehörde von regelmäßiger Untersuchung der Waare durch einen Chemiker abgesehen 
und, falls sich bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern ergiebt, die in der 
Anmeldung angegebene Alkoholmenge als richtig angenommen werden. 
Z 8. 76. 
Wird festgestellt, daß der vorgeführte Aether den Erfordernissen der Anlage 23 nicht entspricht 
oder daß die auf 100 Kilogramm der im §. 71 unter b bis h bezeichneten Fabrikate entfallende 
vergütungsfähige Alkoholmenge um über drei Prozent der angemeldeten Menge hinter dieser zurück- 
bleibt, so ist die Sendung, bei mehreren Gattungen von Fabrikaten in einer Sendung die be- 
treffende Gattung, von der Steuerfreiheit auszuschließen. Außerdem ist gegen den Gewerbtreibenden 
von der Direktiobehörde eine Konventionalstrafe bis zu 1.000 Mark festzusetzen und im Verwaltungs- 
wege einzuziehen. 
Ixn gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark für jeden Einzelfall fest- 
zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Fabrikaten der im §. 71 unter 
# 
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V 
6. Folgen unrich- 
tiger Anmel- 
dung.
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        — 414* — 
c bie b cbeneichnet Art denaturirter oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein verwendet 
worden ist 
Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Konventionalstrafen sind unbeschadet des daneben etwa 
einzuleitenden Strafperfahrens festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwiderhandlung 
mit kaisen gder Willen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes Versehen 
zur Last fü 
Dritter Titel. 
Steuervergütung. 
8. 77. 
1. Nachweisun- Ueber die nach den vorstehenden Bestimmungen, nach dem §F. 36 der Begleitscheinordnung, 
gen ieren den §§. 21 und 32 der Lagerordnung sowie den §8§. 17 und 27 der Reinigungsordnung zu ge- 
Preen, währenden Steuervergütungen (Erstattung der Verbrauchsabgabe und Maischbottichsteuer, Vergütung 
gütung. der Brennsteuer) werden Branntweinsteuer-Vergütungsscheine ertheilt. Zu diesem Zwecke hat das 
55 Hauptamt Nachweisungen nach Muster 25 aufzustellen und mit den zugehörigen Unterlagen an die 
Muster ——. Direklivbehörde einzureichen. Die Nachweisungen sind aufzustellen: 
— a) über Steuervergütung für denaturirten Branntwein auf Grund der Denaturirungs- 
anmeldungen monatlich; 
b) über Steuervergütung für undenaturirt verwendeten Branntwein auf Grund der 
Abrechnungsbücher nach Ablauf des Zeitabschnitts, für welche diese Bücher geführt 
werden; 
c) über Steuervergütung für ausgeführten Branntwein u. s. w. auf Grund der Begleit- 
papiere monatlich, für die mit der Post ausgeführten Parfümerien u. s. w. auf Grund 
der Post-Ausgangsbücher vierteljährlich; 
4) über Steuervergütung für die in Lagern und Reinigungsanstalten ermittelten Fehl- 
mengen und für die bei der Versendung zu Grunde gegangenen Alkoholmengen alsbald 
nach ihrer Feststellung. 
In den Fällen unter c kann die Direktivbehörde statt der monatlichen Aufstellungsfristen halb- 
monatliche festsetzen. 
§. 78. 
2. Ausfertigung Die Vergütungsscheine werden von der Direktivbehörde nach Musler 26 ausgefertigt und, 
der Vergü= erforderlichen Falles durch Vermittelung des Hauptamts, den Empfangsberechtigten übersandt. Es ist 
tungsscheine zulässig, für eine vergütungsfähige Alkoholmenge mehrere über Theilbeträge lautende Vergütungs- 
26-- scheine und statt mehrerer in demselben Monate fällig werdenden Vergütungsscheine einen Ver- 
gütungsschein zu ertheilen. 
An Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der Direktiv- 
behörde kann der Abdruck des Namenszugs desselben treten. Der Ausfertigungsvermerk ist von 
einem bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde handschristlich zu vollziehen, 
welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt. 
Die Direktivbehörde Ait über die von ihr ausgefertigten Vergütungsscheine ein den Zeitraum 
Mlster.2 21— eines Rechnungsjahrs umfassendes Vergütungsscheinbuch nach Muster 27. Die laufende Nummer 
—ddieses Buches wird auf jedem Scheine vermerkt. 
Der Ausfertigungstag und die Nummer des Scheines sind auf dem zugehörigen Abfertigungs- 
papier u. drgl. zu vermerken. 
*s*QZ — 
.79. 
3. Anrechnung Der Betrag, über den der Vergütungsschin- lautet, kann in derselben Weise wie der Betrag 
oder Baar- der Kontingentscheine auf Branntweinstener aller Art statl baarer Zahlung in Anrechnung gebracht 
Wlung r- werden (B. O. C. 156). Er kann auch vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach 
betrags. dem Monate der Abfertigung und, wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, auch am vorher- 
gehenden Werktage von jedem Inhaber des Vergütungsscheins bei jeder Hebestelle baar erhoben 
werden. Als Monat der Abfertigung gilt der Monat, in welchem die Denaturirung, die Aus- 
gangsabsertigung oder die Abschreibung stattgefunden hat, beziehungsweise der letzte Monat des 
Zeitabschnitts, für welchen das Abrechnungsbuch oder das Post-Ausgangsbuch geführt worden ist.
        <pb n="909" />
        — 415* — 
8. 80. 
Die erfolgte Anrechnung oder Baarzahlung des Vergütungsbetrags hat der Inhaber auf dem 
Vergütungsscheine zu bestätigen. 
Wer mehr als drei Vergütungsscheine in Anrechnung oder zur Einlösung durch Baarzahlung 
bringen will, hat die Scheine mit einem Verzeichnisse nach Muster 28 vorzulegen und die Bestätigung 
der Anrechnung oder der Baarzahlung statt auf jedem Scheine auf dem Verzeichniß über den Ge— 
sammtbetrag abzugeben. Nach der Annahme sind die zu dem Verzeichnisse gehörigen Scheine von 
der Hebestelle auf der Vorderseite zu durchkreuzen. 
g. 81. 
Die Gültigkeit des Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne des auf 
die Aussertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Einlösung ungültig gewordener 
Vergütungsscheine kann von der Direktivbehörde, welche die Scheine ausgefertigt hat, genehmigt 
werden. 
Im Falle des Verlustes eines Vergütungsscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren 
unzulässig. 
8. 82. 
Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die während desselben in seinem 
Bezirk in Anrechnung genommenen und durch Baarzahlung eingelösten Vergütungsscheine, nach 
Direktivbehörden getrennt, Nachweisungen nach Muster 29 aufzustellen und spätestens am achten 
Tage nach Ablauf des Monats der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen. 
Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktiobehörde ertheilten Scheine ist mit A 
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchslaben B, C u. s. w. Die Schlußsummen 
aller Nachweisungen sind in der Nachweisung A zusammenzustellen und auszurechnen. Die Ueber- 
einstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteuerübersicht ist von dem mit 
der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 
S. 83. 
Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und davon Ueber- 
zeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht über- 
einstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung A verzeichneten Scheine im Vergütungsschein- 
buch gelöscht und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden Direktivbehörden 
übersandt. 
4. Bestätigung 
der Anrech- 
nung oder 
Baarzahlung. 
Nuster 9 6 
— 
5. Erlöschen 
oder Verlust 
von Vergü- 
tungsscheinen. 
6. Nachweisung 
der Vergü- 
tungsscheine. 
9 
2 
7. Löschung der 
Vergütungs- 
scheine.
        <pb n="910" />
        <pb n="911" />
        — 41— 
Anlage 1. 
(Efr. D. 8. 4.) 
Anleitung 
zur 
Untersuchung von Lacken und Polituren auf den Harzgehalt. 
10 Gramm der zu untersuchenden Ilüssigkeit sind auf dem Wasserbade bis zum Verdunslen des 
Alkohols zu erwärmen und hierauf im Trockenschranke zwei Stunden lang einer Temperatur von 100 bis 
105 Grad?) auszusetzen. Es soll mindestens 1 Gramm fester Rückstand verbleiben. 
  
*) Die angegebenen Wärmegrade beziehen sich, sofern nicht ein Anderes dabei angegeben ist, sowohl hier als in 
allen anderen Anleitungen auf das hunderltheilige Thermometer. 
52“
        <pb n="912" />
        — 418* — 
Anlage 2. 
(Bfr. O. F. ö.) 
Anleitung 
zur 
Untersuchung der Denaturirungsmittel mit Ausnahme des Essigs. 
I. Holzgeist. 
1. Farbe. Die Farbe des Holzgeistes soll nicht dunkler sein als die einer Auflösung von 2 Kubik- 
2. 
3. 
4. 
centimeter Zehntel-Normal-Jodlösung in einem Liter destillirten Wassers. 
Siedepunkt. 100 Kubikcentimeter Holzgeist werden in einen Kupferkolben mit kurzem Halle von 
180 bis 200 Kubikcentimeler Raumgehalt gebracht und der Kolben auf eine Asbestplatte mit einem 
kreissörmigen Ausschnitte von 30 Millimeter Durchmesser gestellt. Auf diesen Kolben wird ein mit 
einer Kugel versehenes, 12 Millimeter weites und 170 Millimeter langes Siederohr aufgesetzt, das 
durch ein, einen Centimeter über der Kugel seitlich angesetztes Rohr mit einem Liebigschen Kühler 
verbunden wird, dessen Wasserhülle mindestens 400 Millimeter lang ist. Durch die obere Oeffnung 
des Siederohrs wird ein amtlich beglaubigtes, die Temperaturen von 0 Grad bis 200 Grad 
anzeigendes Thermometer so eingeführt, daß dessen Quecksilbergefäß die Mitte der Kugel einnimmt. 
Die Destillation wird so geleitet, daß in der Minute etwa 5 Kubikcentimeter Destillat übergehen: 
das Destillat wird in einem in Kubikcentimeter getheilten Glascylinder aufgefangen. Es sollen bei 
75 Grad und bei dem normalen Barometerstande von 760 Millimeter mindestens 90 Kubikcenti- 
meter übergegangen sein. 
Beträgt der Barometerstand während der Destillation nicht 760 Millimeler, so sollen für je 
30 Millimeter 1 Grad in Anrechnung gebracht werden, z. B. sollen bei 770 Millimeter Barometer- 
stand 90 Kubikcentimeter bei 75, Grad übergegangen sein und bei 750 Millimeter Barometerstand 
90 Kubikcentimeter bei 74,7 Grad. 
Mischbarkeit mit Wasser. 20 Kubikcentimeter Holzgeist sollen mit 40 Kubikcentimeter Wasser eine 
klare oder doch nur schwach opalisirende Mischung geben. 
Gehalt an Aceton. 
a) Abscheidung mit Natronlauge. Beim Durchschütteln von 20 Kubilcentimeter Holgzgeist 
mit 40 Kubikcentimeter Natronlauge von 1,3 Dichte sollen nach einer halben Stunde mindestens 
5 Kubikcentimeter des Holzgeistes abgeschieden sein. 
b) Titration. 1 Kubikcentimeter einer Mischung von 10 Kubikcentimeter Holzgeist mit 90 Kubik- 
centimeler Wasser wird mit 10 Kubikcentimeter Doppelt-Normal-Natronlösung versetzt. Darauf 
werden 40 Kubikcentimeter Zehntel-Normal-Jodlösung unter Umschütteln hinzugefügt und die 
Mischung drei Minuten nach Beginn des Zusetzens der Jodlösung mit verdünnter Schwefel- 
säure angesäuert. Der Jodüberschuß wird mit Zehntel-Normal-Natriumthiosulfatlösung, zuletzt 
unter Zusatz einiger Tropfen Stärkelösung, zurücktitrirt. Es sollen mindestens 22 Kubikcenti- 
meter Zehntel-Normal-Jodlösung durch den Holzgeist gebunden werden. Die Temperatur der 
Flüssigkeiten soll während des Versuchs zwischen 15 und 20 Grad liegen. Die angesäuerte 
Lösung soll entweder farblos bleiben oder doch nach Zusatz von höchstens 4 Kubikcentimeter 
Thiosulfatlösung farblos werden.
        <pb n="913" />
        — 
3. 
n 
— 419* — 
.Aufnahmefähigkeit für Bront. 100 Kubikcentimeter einer Lösung von Kaliumbromat und Kalium— 
bromid, die nach der unten folgenden Anweisung hergestellt ist, werden mit 20 Kubikcentimeter einer 
verdünnten Schwefelsäure von 1,,9 Dichte versetzt. Zu diesem Gemische, das eine Lösung von 
0,703 Gramm Brom darstellt, wird aus einer in zehntel Kubikcentimeter getheilten Bürette mit einer 
genügend (im Lichten etwa 2 Millimeter) weilen Ausflußspitze tropfenweise unter fortwährendem 
Umrühren so lange Holzgeist zugesetzt, bis dauernde Entfärbung eintritt. Das Tropfen soll so 
geregelt werden, daß in einer Minute annähernd 10 Kubikcentimeter Holzgeist ausfließen. Zur 
Entfärbung sollen nicht mehr als 30 Kubikcentimeter und nicht weniger als 20 Kubikcentimeter 
Holzgeist erforderlich sein. 
Die Prüsung der Aufnahmefähigkeit für Brom ist stets bei vollem Tageslicht auszuführen, 
die Temperalur der Flüssigkeiten soll 20 Grad nicht übersteigen. 
Anweisung zur Herstellung der Bromsalzlösung. 
Nach wenigstens zweistündigem Trocknen bei 100 Grad und Abkühlenlassen im Exsikkator 
werden 2,447 Gramm Kaliumbromat und 8,712 Gramm Kaliumbromid, die vorher auf ihre Reinheit 
geprüft sind, abgewogen und in Wasser gelöst. Die Lösung wird zu 1 Liter aufgefüllt. 
II. Pyridinbasen. 
Farbe. Wie beim Holzgeiste. 
.Verhalten gegen Cadminmchlorid. 10 Kubikcentimeter einer Lösung von 1 Kubikcentimeter Pyridin- 
basen in 100 Kubikcentimeter Wasser werden mit 5 Kubikcentimeter einer 5 prozentigen wässerigen 
Lösung von wasserfreiem geschmolzenen Cadmiumchlorid versetzt und kräftig geschüttelt; es soll als- 
bald eine deutliche krystallinische Ausscheidung eintreten. Mit 5 Kubikcentimeter Neßlerschem Reagens 
sollen 10 Kubikcentimeter derselben Pyridinbasenlösung einen weißen Niederschlag geben. 
Siedepunkt. Werden 100 Kubikcentimeter Pyridinbasen in der für den Holzgeist vorgeschriebenen 
Weise destillirt, so sollen bei 140 Grad mindestens 90 Kubikcentimeter übergegangen sein. 
Mischbarkeit mit Wasser. Wie beim Holzgeiste. 
Wassergehalt. Beim Durchschütteln von 20 Kubikcentimeter Basen mit 20 Kubikcentimeter Natron- 
lauge von 1,1 Dichte sollen nach einigem Stehenlassen mindestens 18,5 Kubikcentimeter der Basen 
abgeschieden sein. 
Titration. 1 Kubikcentimeter Pyridinbasen in 10 Kubikcentimeter Wasser gelöst, werde mit Normal- 
Schweselsäure versetzt, bis ein Tropfen der Mischung auf Kongopapier einen deutlichen blauen Rand 
hervorruft, der alsbald wieder verschwindet. Es sollen nicht weniger als 10 Kubikcentimeter der 
Säurelösung bis zum Eintritte dieser Reaktion verbraucht sein. 
Zur Herstellung des Kongopapiers wird Filtrirpapier durch eine Lösung von 1 Gramm 
Kongoroth in 1 Liter Wasser gezogen und getrocknuet. 
III. Lavendelöl. 
Farbe und Geruch. Die Farbe des Lavendelöls soll die des Holzgeistes sein. Das Oel soll den 
charakteristischen Geruch der Lavendelblüthen haben. 
Dichte. Die Dichte des Lavendelöls soll bei 15 Grad zwischen O,880 und O),poo liegen. 
Löslichkeit in Branntwein. 10 Kubikcentimeler Lavendelöl sollen sich bei 20 Grad in 30 Kubik- 
centimeter Branntwein von 63 Gewichtsprozent klar lösen. 
IV. Rosmarinöl. 
Farbe und Geruch. Die Farbe des Rosmarinöls soll die des Holzgeistes, der Geruch soll kampher- 
arlig sein. 
Dichte. Die Dichte des Rosmarinöls soll bei 15 Grad zwischen 0,895 und 0),,20 liegen. 
Löslichkeit in Branntwein. 10 Kubikcentimeter Rosmarinöl sollen sich bei 20 Grad in 100 Kubik- 
centimeter Branntwein von 73,5 Gewichtsprozent klar lösen.
        <pb n="914" />
        — 420* — 
V. Schellacklösung. 
10 Gramm der Lösung sollen mindestens 3,5 Gramm Schellack hinterlassen, nachdem ihre Ver— 
dunslung auf dem Wasserbade vorgenommen und der eingedampfte Rückstand im Trockenschranke eine halbe 
Stunde lang einer Temperatur von 100 bis 105 Grad ausgesetzt worden ist. 
VI. Kampher. 
Weiße krystallinische Masse von starkem eigenartigen Geruch und Geschmacke soll sich, mit Aether 
befeuchtet, pulvern lassen und sich reichlich und ohne Rückstand in Branntwein von 86 Gewichtsprozent 
lösen. 
1— 
0,5 Gramm gepulverter Kampfer in einem Schälchen erwärm,, sollen fast ohne Rückstand verdampfen. 
VII. Terpentinöl. 
Dichte. Die Dichte des Terpentinöls soll bei 15 Grad zwischen O,855 und 0,/, r5 liegen. 
Siedepunkt. Werden 100 Kubikcentimeler Terpentinöl in der für den Holzgeist vorgeschriebenen 
Weise destillirt, so sollen unter 150 Grad nicht mehr als 5 Kubikcentimeter, bis 160 Grad mindestens 
90 Kubikcentimeler übergegangen sein. 
. Mischbarkeit mit Wasser. 20 Kubikcentimeter Terpentinöl werden mit 20 Kubikcentimeler Wasser 
kräftig geschüttelt. Wenn nach einigem Stehen beide Schichten sich getrennt haben und klar 
geworden sind, so soll die obere mindestens 19 Kubikcentimeter betragen. 
VIII. Benzol. 
Löslichkeit in Wasser. Werden 10 Kubikcenlimeter Benzol mit 10 Kubikcentimeter Wasser in einem 
in zehntel Kubikcentimeter getheilten Cylinder geschüttelt, so soll die obere Schicht nach 5 Minuten 
noch mindestens 9,5 Kubikcenlimeter betragen. 
Siedepunkt. Werden 100 Kubikcentimeter Benzol in der für den Holzgeist vorgeschriebenen Weise 
destillirt, so sollen bis 80 Grad nicht mehr als 1 Kubikcentimeter, bis 100 Grad nicht mehr als 
94 Kubikcentimeter und nicht weniger als 90 Kubikcentimeter übergegangen sein. 
Beträgt der Barometerstand während der Destillation nicht 760 Millimeter, so soll in der 
beim Holzgeist erläuterten Weise für je 22 Millimeter 1 Grad in Anrechnung gebracht werden. 
.Verhalten gegen Schwefelsäure. Werden 5 Kubikcentimeler Benzol mit 5 Kubikcentimeter konzentrirter 
reiner Schwefelsäure in einem Stöpselgläschen 5 Minuten lang krästig geschüttelt und sodann der 
Ruhe überlassen, so soll nach Verlauf von weiteren 2 Minuten die Farbe der unteren Schicht nicht 
dunkler sein als diejenige einer Auflösung von 1 Gramm reinen doppelt chromsauren Kalis in 
1 Liler Schwefelsäure von 50 Prozent Gehalt an Schwefelsäurehydrat. Für die Farbenvergleichung 
sind 5 Kubikcentimeter dieser Chromatlösung in einem Stöpselglase von gleicher Art, wie das für 
die Probe benutzte, jedesmal frisch abzumessen und mit reinem Benzol zu überschichten. 
IX. Aether (Schwefeläther). 
Dichte. Die Dichte des Aethers soll bei 15 Grad nicht mehr als O),700 betragen. 
.Mischbarkeit mit Wasser. Werden 20 Kubikcentimeter Aether mit 20 Kubikcentimeter Wasser kräftig 
geschüttelt, so soll nach dem Absetzen die obere Schicht mindestens 18 Kubikcentimeter betragen. 
X. Thieröl. 
Farbe. Die Farbe des Thieröls soll schwarzbraun sein. 
Siedepunkt. Werden 100 Kubikcentimeter Thieröl in der für den Holzgeist vorgeschriebenen Weise 
destillirt, so sollen unter 90 Grad nicht mehr als 5 Kubikcentimeter, bis 180 Grad mindestens 
50 Kubikcentimeter übergegangen sein. 
Pyrrolreaktion. 2,5 Kubikcentimeter einer 1 prozentigen Lösung des Thicröls in Branntwein von 
86 Gewichtsprozent werden mit Alkohol auf 100 Kubikcentimeter verdünnt. Bringt man in 10 Kubik- 
centimeter dieser Lösung, die O,025 Prozent Thieröl enthält, einen mit konzentrirter Salzsäure be- 
Feuchleten Fichtenholzspahn, so soll er nach wenigen Minuten deutliche Rothfärbung zeigen.
        <pb n="915" />
        — 
2. 
Siedepunkt. Werden 100 Kubikcentimeter Methylalkohol in der für den Holgzgeist vorgeschriebenen 
— 421 — 
Verhalten gegen Quecksilberchlorid. 5 Kubikcentimeter der 1 prozentigen Lösung des Thieröls in 
Branntwein von 86 Gewichtsprozent sollen beim Versetzen mit 5 Kubikcentimeter einer 2pro- 
zentigen Lösung von Ouecksilberchlorid in Branntwein von 86 Gewichtsprozent alsbald eine 
voluminöse flockige Fällung geben. 5 Kubikcentimeter der O,o#prozentigen Lösung des Thieröls, 
mit 5 Kubikcentimerer der Ouecksilberchloridlösung versetzt, sollen alsbald noch eine deutliche Trübung 
zeigen. 
XI. Chloroform. 
Dichte. Die Dichte des Chloroforms soll bei 15 Grad zwischen 1,485 und 1,/89 liegen. 
Mischbarkeit mit Wasser. Werden 10 Kubikcentimeter Chloroform mit 20 Kubikcentimeter Wasser 
geschüttelt, so soll nach dem Absetzen die untere Schicht mindestens 9,5 Kubikcentimeter betragen. 
XlII. Jodoform. 
Aeußere Beschaffenheit. Das Jodoform soll ein zitronengelbes krystallinisches Pulver von durch- 
dringendem Geruche sein. 
Flüchtigkeit. Wird 1 Gramm Jodoform durch Erhitzen verflüchtigt, so soll ein wägbarer Rückstand 
nicht verbleiben. 
Schmelzpunkt. Der in kapillaren Glasröhrchen und in einem Luft= oder Flüssigkeitsbade mit einem 
amtlich geprüften Thermometer ohne Berücksichtigung von Korrekluren bestimmte Schmelzpunkt soll 
zwischen 110 und 120 Grad liegen. 
XIII. Petroleumbenzin. 
Aeußere Beschaffenheit. Das Benzin soll aus farblosen nicht fluoreszirenden Antheilen des 
Petroleums bestehen. 
Dichte. Die Dichte des Petroleumbenzins bei 15 Grad soll zwischen O,65 und O),72 liegen. 
Siedepunkt. Werden 100 Kubikcentimeter Petroleumbenzin in der für den Holzgeist vorgeschriebenen 
Weise destillirt, so sollen bis 40 Grad nicht mehr als 5 Kubikcentimeter, bis 100 Grad mindestens 
75 Kubikcentimeter übergegangen sein. 
Löslichkeit in Wasser. Werden 20 Kubikcentimeter Petroleumbenzin mit 20 Kubikcentimeter Wasser 
geschüttelt, so soll nach einer halben Stunde die obere Schicht mindestens 19 Kubikcentimeter be- 
tragen. 
Löslichkeit in Branntwein. 2 Kubikcentimeter Petroleumbenzin sollen sich bei nicht mehr als 20 Grad 
in 20 Kubikcentimeter Branntwein von 86 Gewichtsprozent klar lösen. 
XIV. Technisch reiner Methylalkohol. 
Aeußere Beschaffenheit. Der Methylalkohol soll eine farblose mit blauer Flamme brennbare 
Flüssigkeit sein. 
Dichte. Die Dichte des Methylalkohols soll bei 15 Grad zwischen 0,795 und 0,/#10 liegen. 
Weise destillirt, so sollen bis 63 Grad nicht mehr als 2 Kubikcentimeter, bis 67 Grad mindestens 
90 Kubikcentimeter übergegangen sein. Der Einfluß des Barometerstandes ist wie bei dem Holz- 
geist in Anrechnung zu bringen. 
Löslichkeit in Wasser und in Natronlauge. 20 Kubikcentimeter Methylalkohol sollen sich mit 40 Kubik- 
centimeter Wasser und mit 40 Kubikcentimeter Natronlauge von 1,/ Dichte zu je einer klaren 
Flüssigkeit mischen. 
XV. Rizinusöl. 
. Aeußere Beschaffenheit. Das Rizinusöl soll ein bei gewöhnlicher Temperatur zähflüssiges hell- 
gelbliches fettes Oel sein.
        <pb n="916" />
        — 422* — 
Löslichkeit in Branntwein. 5 Gramm Rizinusöl sollen sich bei 15 bis 20 Grad in 15 Gramm 
Branntwein von 86 Gewichtsprozent klar lösen. 
. Gehalt an freier Säure. Werden 5 Gramm Nizinusöl in 25 Kubikcentimeter Branntwein von 
mindestens 80 Gewichtsprozent gelöst und mit einigen Tropfen Phenolphtalinlösung versetzt, so 
sollen zur Rothfärbung der Lösung nicht mehr als 5 Kubikcentimeter Zehntel-Normal-Kalilauge 
nöthig sein. 
XVI. Natronlauge. 
Aeußere Beschaffenheit. Die Natronlauge soll eine farblose oder gelbliche klare Flüssigkeit sein. 
2. 
Dichte Die Dichte der Natronlauge bei 15 Grad soll nicht weniger als 1,357 (38 Grad Beaumc) 
etragen. 
Titration. 1 Kubikcentimeter Natronlauge mit 50 Kubikcentimeter Wasser und einigen Tropfen 
Phenolphtalöinlösung versetzt, soll durch Zusatz von 10 Kubikcentimeter Normal-Schwefelsäure noch 
nicht entfärbt werden.
        <pb n="917" />
        — 423* — 
Anlage 3. 
(Bfr. O. F. 5.) 
UVUerfahren 
bei der 
Probenentnahme, Verschließung und Aufbewahrung der Denaturirungsmittel. 
Holzgeist und Pyridinbasen sind den mit der Probenentnahme beauftragten Beamten in Mengen 
von mindestens je 100 Litern vorzuführen. Hinsichtlich der anderen Denaturirungsmittel sowie des 
Lavendelöls und des Rosmarinöls werden die vorzuführenden Mindestmengen von der Direktiv- 
behörde bestimmt. Die Stoffe müssen in steuersicher verschließbaren Glas-, Thon= oder Metall- 
gefäßen zur Prüfung gestellt werden, welche den Namen des die Prüfung Beantragenden, Zeichen 
und Nummer sowie die Angabe des Inhalts tragen. Die Bezeichnungen sind in deutlicher und 
dauerhafter Weise anzubringen und erforderlichen Falles gegen Veränderungen amtlich zu sichern. 
Flüssige Stoffe sind vor der Probenentnahme in Gegenwart der Beamten kräftig durchzurühren, 
hierauf sind mit einem Stechheber aus jedem Gefäße von oben, aus der Mitte und von unten 
Proben zu entnehmen und in eine trockene Kanne oder Flasche zu gießen. Durchschnittsproben aus 
dem Inhalte verschiedener Gefäße herzustellen, ist unzulässig. Aus der Kanne oder Flasche sind 
sodann zwei nahezu gleich große gereinigte und gut ausgetrocknete Flaschen von mindestens 
300 Kubikcentimeter Raumgehalt zu füllen. Bei festen Stoffen haben die Beamten vor der Proben- 
entnahme davon Ueberzeugung zu nehmen, daß der Inhalt jedes Gefäßes durchgängig von gleicher 
Beschaffenheit ist; die entnommenen Proben sind ebenfalls in zwei Flaschen zu füllen. Unmittelbar 
nach der Probenentnahme sind die Aufbewahrungsgefäße unter Anwendung eines Verbleiungsstempels 
mit der Kennzeichnung „X“ vorläufig unter amtlichen Verschluß zu legen. Statt dieses Stempels 
kann ein anderer amtlicher Verschluß angewendet werden; es ist dann aber in geeigneter Weise er- 
sichtlich zu machen, daß der Inhalt des Gefäßes noch nicht untersucht ist. Die beiden Proben- 
flaschen werden dicht verkorkt, am Kopfe mit Pergamentpapier oder anderem festen Papier um- 
wunden und mit amtlichem Siegel verschlossen, dem der Gewerbtreibende sein eigenes Siegel bei- 
fügen darf. Zugleich wird am Halse der Flaschen mit einer amtlich angesiegelten Schnur je ein 
Holz= oder Papptäfelchen befestigt, auf dem die Bezeichnung des Gefäßes, dem die Proben ent- 
nommen sind, sowie der Tag der Entnahme vermerkt werden. Beide Probenflaschen werden schließlich, 
in Sägemehl, Holzwolle oder dergleichen verpackt, dem Chemiker zugestellt. Auch wenn dieser der 
Probenentnahme persönlich beigewohnt hat, ist von der amtlichen Versiegelung der Probenflaschen 
nicht Abstand zu nehmen. 
Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den in Anlage 2 gegebenen Anleitungen, sie be- 
schränkt sich in der Regel auf den Inhalt je einer Probenflasche; die andere Flasche wird ohne 
Lösung des Siegels von dem Chemiker oder von der durch das Hauptamt dazu bestimmten Amts- 
stelle ein halbes Jahr lang aufbewahrt. Ueber die Prüfung hat der Chemiker eine Bescheinigung 
auszustellen, in welcher anzugeben ist, inwieweit der untersuchte Stoff den Bedingungen der Anlage 2 
genügt. Die Bescheinigung hat der Chemiker spätestens am zweiten Werktage nach Empfang der 
Proben an das Hauptamt abzusenden, aus dessen Bezirk die Proben eingesandt worden sind. 
53 
1. Probenentna 
me und vo 
läusige Ve 
schliebung àd 
Aufbewah- 
rungsgesäße 
2. Untersuchu 
der Prober
        <pb n="918" />
        3. Endgültige 
Verschließung 
der Aufbe- 
wahrungsge- 
faße. 
4. Wiederanle- 
gung des Ver- 
schlusses nach 
der Denaturi- 
rung. 
— 4247 — 
Nach Eingang der Bescheinigung des Chemikers ist durch die Beamten der vorläufige Ver- 
schluß zu entfernen und, sofern der untersuchte Stoff für Denaturirungszwecke verwendbar ist, durch 
einen endgültigen zu ersetzen. Hierbei ist für Holzgeist ein Verbleiungsstempel mit der Kenn- 
zeichnung „H, für Pyridinbasen ein Stempel mit der Kennzeichnung „P“ anzuwenden. Gefäße mit 
anderen Stoffen sind durch gewöhnliche Bleie zu verschließen; in den hierzu geeigneten Fällen kann 
an Stelle des Bleiverschlusses ein Siegelverschluß treten. 
Die untersuchten Stoffe dürfen unter amtlicher Aussicht in kleinere Behälter aus Metall, Glas 
oder Thon umgefüllt werden. Diese Behälter müssen an der Ausflußöffnung einen starken Wulst 
oder eine ähnliche, das heimliche Abnehmen des Bleiverschlusses hindernde Einrichtung (zwei Henkel 
oder dergleichen) besitzen. Die Verbleiungsschnur ist durch die den verkorkten Kopf umhüllende Lein- 
wand mehrfach zu ziehen, um deren Entfernung ohne Lösung des Bleies unmöglich zu machen. 
Der Inhalt der Behälter ist auf einem amtlich sicher befestigten Holz= oder Papptäfelchen deutlich 
zu verzeichnen. Gefäße, an die ein zuverlässig sichernder amtlicher Bleiverschluß nicht angelegt werden 
kann, sind von der Benutzung auszuschließen. 
Nach jeder Denaturirung ist der verbleibende Rest des Denaturirungsmittels wieder unter 
amtlichen Verschluß zu legen und gegen Vertauschung zu sichern.
        <pb n="919" />
        — 425 — 
Anlage 4. 
(PBfr. O. 8. 6.) 
Verfahren 
bei der 
Zusammensetzung und Aufbewahrung des allgemeinen Denaturirungsmittels. 
In Gegenwart der Beamten werden nach Lösung des Verschlusses die Bestandtheile des 
Denaturirungsmittels im Verhältnisse von vier Raumtheilen Holzgeist auf einen Raumtheil Pyridinbasen 
mit einander gemischt. Auf jedes volle Liter dieses Gemisches darf Lavendelöl oder Rosmarinöl bis zu 
50 Gramm zugesetzt werden. 
Die Vermischung hat in den zur Versendung des Denaturirungsmittels bestimmten Gefäßen oder 
in größeren Meßgesäßen zu erfolgen, aus denen später die Versandgefäße befüllt werden sollen. 
Erfolgt die Vermischung in besonderen Meßgefäßen (Kubizirapparaten), so müssen diese Gefäße 
sicher und unverrückbar aufgestellt sein. Der Grad ihrer Befüllung ist durch Standgläser mit Skale 
festzustellen, deren unverrückbare Besestigung zu sichern ist und deren Angaben amtlich zu prüfen sind. 
Die Standgläser müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche zuläßt, sie von dem Gefäß abzu- 
sperren und gesondert zu entleeren; die Absperrvorrichtung muß zur Anlegung eines sicheren Verschlusses 
eingerichtet sein. Der Holzgeist ist zuerst einzufüllen, sodann sind die Pyridinbasen unter ständigem 
Umrühren zuzufügen. Nachdem der Stand der Flüssigkeit im Glase die vorher bestimmte Höhe erreicht 
hat, ist der Inhalt des Glases gesondert zu entleeren und nach dem Durchrühren durch eine neue 
Füllung aus dem Gefäße zu ersetzen. Ist dann der Stand der Flüssigkeit im Glase niedriger als bei 
der ersten Füllung, so ist die frühere Höhe durch weiteres Hinzufügen von Pyridinbasen wieder her- 
zustellen. Dee kleinste Flüssigkeitesmenge, die in Kubizirapparaten abgemessen werden darf, muß darin 
eine Schicht von mindestens 10 Centimeter Höhe einnehmen. 
Die Mengen des Holzgeistes und der Pyridinbasen können auch durch Wägung unter Berück- 
sichtigung der bei der Untersuchung festgestellten Dichte der einzelnen Flüssigkeiten bestimmt werden. Be- 
zeichnet man die Dichte des Holzgeistes, bezogen auf Wasser, mit h, die der Pyridinbasen mit p, so sind 
zur Vermschung abzuwägen h = 400 Kilogramm Holzgeist und p 2c 100 Kilogramm Ppyridinbasen oder 
gleiche Vielfoche (Bruchtheile) beider Mengen. Dabei können die die Dichten angebenden Dezimalbrüche 
auf zwei Stellen abgekürzt werden. 
Nachdem die Bestandtheile des allgemeinen Denaturirungsmittels mit einander gemischt sind, hat 
in jedem Falle ein gründliches Durchrühren des Gemisches staltzufinden. Das fertige Denaturirungs- 
mittel ist sofort nach Maßgabe der Ziffer 3 in Anlage 3 unter Verschluß zu legen. Hierbei ist ein 
Verbleiungsstempel mit der Kennzeichnung „D“ anzuwenden. 
53“
        <pb n="920" />
        <pb n="921" />
        — 427* — 
Muster 5. 
Steuerhebebezirrk. (Bfr. O. S.J.) 
Branntwein-DUenaturirungsbuch. 
  
Dieses Buch enthält .. läteer, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt von.. , 
den . ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Für jeden Gewerbtreibenden ist eine besondere Abtheilung untler sortlaufender Ziffer anzulegen. Soweit nöthig, ist 
das Denaturirungsbuch mit einem nach der Buchstabenfolge geordneten Namensverzeichnisse zu versehen. 
2. Die Spallen 1 bis 4 sind bei der Anmeldung der Denaturirung, die Spalten 5 bis 9 sogleich nach Eingang der 
erledigten Denaturirungsanmeldung auszusüllen. 
3. Gehen am Schlusse eines Vierteljahrs Denaturirungsanmeldungen ein, welche erst im folgenden Vierteljahr erledigt 
werden können, so sind sie sogleich in das Denaturirungsbuch für das folgende Vierteljahr einzutragen. 
4. Der Kopf der Spalten 6 bis 9 ist nach Bedürfniß durch Benennung der Denaturirungsmittel auszufüllen. Die 
Spalten 5 bis 9 sfind fortlaufend aufzurechnen.
        <pb n="922" />
        Davon sind denaturirt mit 
Lau- Tas Denaturirte Bemerkungen, 
der Des Vorbuchs Alkohol insbesondere Tag und Nummer 
fende Ein- der Verfügung, durch welche 
Nr. tra- Be- · Abih. menge die unvollständige Denaturirung 
gung. und genehmigt ist. 
nennung.r. 
!M. 27 . I . 7. 
  
  
l. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10
        <pb n="923" />
        — 429* — 
Steuerhebebezirk Muster 6. 
(Bir. O. §. 8.) 
Vorbuch: 
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch Abth. Nr. 
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch .. Nr.— Branntwein-Denaturirungsbuch Abtt. Nr. 
Branntwein-Lagerbuch Abth. Nr. 
Branntwein-Reinigungsbuch . Abth. Nr. 
17 
Anmeldung 
don 
Branutwein zur Denaturirung 
mit anderen Mitteln als Essig. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliter Alkohol zur Denaturirung zu stellen. Die Direkliobehörde kann 
allgemein, die Hebestelle und die Absertigungsbeamten können im Einzelfalle Ausnahmen zulassen. 
Die Spalten 1 bis 7 find vom Anmeldenden auszusüllen und unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben. 
Die Hebeslelle bat die in den Spalten 1 bis 7 gemachten Angaben zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die bean- 
tragte Art der Denalurirung zulässig ist, und, wenn hierbei Anstände sich nicht ergeben haben oder nachdem sie beseitigt 
worden sind, die Anmeldung in das Branntwein-Denaturirungsbuch einzutragen. 
Die Denaturirung darf sowohl in den Versandgefäßen als auch in besonderen Denaturirungsgesäßen vorgenommen 
werden. Vor der Denaturirung ist für jedes Gefäß die darin zu denaturirende Alkoholmenge festzustellen. Hat eine 
solche Feststellung bereits bei einer Vorabferligung stattgefunden und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter 
amtlichem Raumverschluß oder unter amtilicher Begleitung oder Verwahrung gestanden, so kann auf Antrag die noch- 
malige Feststellung der Alkobolmenge unierbleiben. 
Die zuzusetzende Menge des Denaturirungsmittels ist nach dem vorgeschriebenen Satze für jedes Gefäß, in welchem die 
Denaturirung erfolgen soll, einzeln zu berechnen und in der Art abzurunden, daß bei Thieröl für jedes angefangene 
zwanzigstel Liter ein volles zwanzigstel Liter, bei anderen flüssigen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein 
volles halbes Liter und bei festen Mitteln für jedes angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm 
angesetzt wird.
        <pb n="924" />
        — 430* — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Anmeldung. II. Revision 8 
" Eigen- 
Der Gefäße Abaaben— Die gewicht 
en-Denatu- Zahl G * 
atz: esäne: 
Zahl 4) steuer-/ Nr. a) Ver- 5r* ½ Art Gaerten a) vor- 
und amtlich, 4 4 Sonstige owie gewicht amilich, 
Art b) aich- des lkoholrauchs. erfolgen n Zeichen, eer bbei der Neito 
* amtlich Tara- menge abgabe, durch Anträge. und Gefäße Abferti- gewicht 
sowie ermitteltes!buchs. b) Zu- gang, 
ZeichenEi Ver- Nr. der . 
gen- schlag Q ¾,h J) aich- 
und gewicht mischung Gefäße. amtlich 
Nr. mit ermittelt 
*ee Ig. 7 A. Pf. — Lg kg. kg 
1. 2. 3. 4. 5. 6 7. 8. 9. 10. 11. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgabensatz nach dem Branntwein-Reinigungsbuche n zulässig. 
(Unterschrift des Buchführers.) 
  
  
  
4 
(Ort, Tag.) 
(Unterschrist des Anmeldenden.) 
-. Begleitfchein].... « 
Mit dem Tarabuch / übereinstimmend. 
Branntwein-Lagerbuche
        <pb n="925" />
        431* 
  
  
  
— Ú ÔA 
— 
befund. 
  
  
III. Denaturirung. 
  
scheinbare 
Stärke 
in 
Gewichts- 
prozenten. . 
12. 
  
Des Branntweins 
Wärme- 
grad. 
  
13. 
wahre 
Stärke 
in 
Gewichts- 
prozenten. 
  
— 
— — 
14. 
Alkohol- 
menge 
—ie 
15. 
Abgaben- 
satz: 
a) Ver- 
brauchs- 
abgabe, 
b) Zu- 
schlag 
WBi— 
16. 
Vermerke 
über Zahl, Art 
und Beschafsenheir 
der vorgefunde- 
  
nen Verschlüsse, 
amtliche Beglei- 
tung, Mehr= oder 
Minderbefund 
gegen die Vor- 
absertigung, Ver- 
bleib des Spül- 
wassers u. s. w 
  
  
17. 
  
Für un- 
Des Vermerke vollständig 
. über Zahl, Art dena- 
Denaturirungs= Fenerensgeh, en kurirten 
mittels, mit dem die ,· Brannt- 
Alkoholmenge e herschluft anmwein 
(Spalte 15) em grder 6„ 
- - rirungsmittel, rannt- 
vermischt worden ist, Wiederanlegung weiseit 
der Verschlüsse Hetragen 
Be- Menge - im Kon- 
nennen 9 u. s. w. trolbuch 
9. oder kg unter Nr. 
18 19. 20. 21.
        <pb n="926" />
        <pb n="927" />
        – 433 
Muster 7. 
Steuerhebebezirrk (Bfr. O. J. 20.) 
Kontrolbuch 
für 
die Verwendung von unvollständig denaturirtem Branntwein. 
Dieses Buch enthält . Blätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
„den . ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Das Kontrolbuch ist von allen Gewerbtreibenden zu führen, welche Branntwein mit einem besonderen Mittel, mit 
Uusnahme von Essig, denaturiren lassen. Es ist in der Gewerbsanstalt nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontroleurs aufzubewahren sowie sauber und unbeschädigt und den Beamten stets zugänglich zu halten. 
2. Verwendet ein Gewerbtreibender verschiedenartig denaturirten Branntwein, so ist die An= und Abschreibung für 
Wiede Art in einer besonderen Abtheilung des Kontrolbuchs vorzunehmen. # 
3. Die Anschreibung har durch den ersten Abfertigungsbeamten sofort nach der Denaturirung auf Grund der 
Denaturirungsanmeldung zu erfolgen. « 
4. Die Abschreibung ist vom Gewerbtreibenden durch Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 sofort nach der Entnahme 
des denalurirten Branntweins von dem angemeldeten Orte der Lagerung zu bewirken; auf Anordnung der Direktiv- 
behörde sind auch die Spalien 14 und 15 auszufüllen. · «, 
5. Zur Bestandsaufnahme find die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an denaturirtem Branntwein in 
der Weise festzustellen, daß die Summe der Abschreibungen von den Anschreibungen seit der letzten Beslands- 
aufnahme, einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes, in Abzug gebracht wird. Bei Vergleichung des Soll- 
bestandes mit dem Istbestand ist zu beachten, daß elwaige Mißstimmungen durch den Zusatz der Denaturirungsmittel 
herbeigeführt sein können. Der ermillelte Istbestand ist in der Spalte 6 vorzultragen und bei der Weiterführung 
des Kontrolbuchs mit aufzurechnen. 
64*
        <pb n="928" />
        — 434* — 
  
  
  
Anschreibung. 
  
  
  
A. 
Des Branntweins 
Lau— Tas Des 1 Bemerkungen; 
Branntwein- wahre Name des 
fende der An- Denaturi- AÜAlkohol- , 
. buchs Nettogewicht Stärke in anschreibenden 
Nr. schreibung. rungs uch Gewichts- menge 
Abth. und Nr. prozenten. Beamten. 
1 
ree r . 
1. 2. 3. 4. 5 1 6. 7.
        <pb n="929" />
        435 
B. Abschreibung. 
  
Des entnommenen 
  
  
Branntweins Der 
Tag 
wahre entnommene 
Lau= der Stärke in Branntwein 
fendel Entnahme Netto-= Ge- soll 
Nr.] zur Ver= ewicht -rr verwendet 
wendung. zenten. werden 
« kgi zu 
6. 9 10. 11. 12. 
Name 
des 
Gewerb- 
treibenden. 
Des Buchs, 
in welchem die 
hergestellten 
Fabrikate 
weiter nachgewiesen 
sind, 
Benennung. 
14. 
Blatt. 
15. 
Bemerkungen; 
Name 
des 
revidirenden 
Beamten. 
16. 
  
  
  
  
  
– —
        <pb n="930" />
        <pb n="931" />
        Mufter S. 
Steuerhebebezirk (Bfr. O. 8. 22.) 
Vorbuch: 
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch . . . Abth. . Nr. 
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch .. . . Nr. . Branntwein-Denaturirungsbuch Abth. Nr. 
Branntwein-Lagerbuch Abth. Nr. 
Branntwein-Reinigungsbuch Abth. Nr. 
Aumeldung 
von 
Branntwein zur Denaturirung 
mit Essig. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliler Alkohol zur Denalurirung zu stellen. Die Direktivbehörde kann 
allgemein, die Hebestelle und die Abfertigungsbeamten können im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 
2. Die Spalten 1 bis 7 sind vom Anmeldenden auszufüllen und unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben. 
3. Die Hebestelle hat die in den Spalten 1 bis 7 gemachten Angaben zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die bean- 
tragte Art der Denaturirung zulässig ist, und, wenn hierbei Anstände sich nicht ergeben haben oder nachdem fie beseitigt 
worden sind, die Anmeldung in das Branntwein-Denaturirungsbuch einzutragen. 
4. Die als Denaturirungsmittel zuzusetzende Essigmenge ist nach dem vorgeschriebenen Satze für jedes Gefäß einzeln zu 
berechnen; dabei ist jedes angefangene Liter als ein volles Liter anzunehmen. Der Essig darf schon vor dem Eintreffen 
der Beamten in das Mischgesäß gefüllt werden. 
5. Die in die Spalte 18 einzutragende Raummenge des Branntweins sowie die in die Spalten 21 und 22 einzutragenden 
Mengen des Wassers und des Essigs find mit Hülfe der Skale des Mischgefäßes (Bfr. O. F. 22 Abs. 2) festzustellen. 
6. Die Spalten 18 bis 20 sind nur dann auszufüllen, wenn beantragt ist, die über das vorgeschriebene Maß hinaus 
zugesetzte Essigmenge und die in dem Branntwein enthaltene Wassermenge auf den Wasserzusatz in Anrechnung zu bringen. 
7. Die Ueberschriften der Spalten 19 und 21 sind entsprechend zu ändern, wenn statt des Wassers Bier, Glattwasser, 
Hefenwasser oder Naturwein oder wenn neben Wasser und Essig auch Bier zur Denaturirung verwendet wird.
        <pb n="932" />
        I. Anmeldung. 
——— 
438 * 
II. Revisions 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Gefäße Die Eigen- 
Abgaben- Denaturi- Zahl gewicht Des 
a) steuer- satz: und Brutto- Se. 
Zahl 5 Nr. Alko= 9 rung Art Gefähe: Netto- 
und amtlich, des a) Ver soll Sonstige lowie gewicht a) voramt- , 
Art b) aich- bol- brauchs. erfolgen 1 Zeichen d b) bei der ge scheinbare Wär- 
sowie amtlich Tara- menge abgabe, durch Anträge. und er Abferti- wicht Stärke 
. « - « gung. in me- 
geichensermitte tes buchs. * Iver- r.eße 5 aicham. Vewichs- 
Eigen- schlag - er lich ewi grad. 
und mischung Gesäße 
N## gewicht eian e ermiltelt prozenten. 
I k; 7 #. Pf. k6 k6xk 
1. 2. 3. 4. 5. 6. J. ß. 9. 10. 11. 12. 13. 
1 
1 
l 
I 
(Ort, Tag.) 
(Unterschrist des Anmeldenden.) 
Begleitschein !§*½“ 
Nit d übereinst Z 
it dem Karobuch übereinstimmend 
— Branntwein-Lagerbuche 
Abgabensatz nachd ässig. 
8 sohnachdem Branntwein-Reinigungsbuche zulässig 
(Unierschrift des Buchführers.)
        <pb n="933" />
        4397 
  
  
  
  
  
III. Denatu rirun g. 
  
  
  
  
  
befund. 
Von der 
Branntweins Bermerk- Tosfermeng Der Branntwein 
- .» (».Ie 
Abgqutumåääwn D Der Alkohol tomg in Folge] ist vermischt worden Vermerke, 
. schaffent " Autra E 
x-*„ * i*3 
« a) Ver- denen Ver- Brannt- menge a) die das vor- bezüglich des 
„ schlüsse, aml- (Spalte 15) geschriebene Maß ç 
wahre brauchs- h e weins rrrlteigende « Denalurtrungss 
.. t, e 
Stärke Alkohol-abgabe Mehr= oder find an zuteschenven mittels 
. . Minder= Naum- W Esfigs 
in . menge b) Zu. beland genen asser (Spalte 22), (Gehalt des Essigs 
iaR Bocab- menge · -- - .. 
Gewichts 8 schlagiaurg 9 zuzusetzen ader Unter te Basser Esiig an Essigsäure 
prozenten. Herllnch gaben der u. s. w) 
# u. s. w. Spaiten 18 und 18 -«-- 
iILL Pi. # 2:„ 7 7 7 l 
14. 16. 16 17. 18. 19. 20. 21. 22. 28. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
â — — —— —— —— — — 4
        <pb n="934" />
        — 440* — 
Anlage 9. 
(Bfr. D. 8. 22.) 
Anleitung 
zur 
Prüfung des zur Verwendung als Denaturirungsmittel bestimmten Essigs. 
Zur Prüfung des Essigs auf seinen Gehalt an Essigsäure wird eine Lösung von 1 Gramm 
Phenolphtalêsin in 500 Gramm Branntwein von mindestens 93 Gewichtsprozent hergestellt und ein amt- 
lich beglaubigter Essigprober benutzt. Der Essigprober ist eine unten geschlossene cylindrische Glasröhre 
mit Fuß, die mehrere Theilmarken trägt. Die unterste Marke begrenzt einen inneren Raum von 20 Kubik- 
centimeter; oberhalb dieser Marke befinden sich 12 bis 14 der Reihe nach numerirte Theilstriche, deren 
je zwei benachbarte einen inneren Raum von 1 Kubikcentimeter begrenzen. Der Essigprober wird mit 
dem Essig bis zur untersten Theilmarke gefüllt, dazu ein, auch wohl zwei Tropfen der Phtalêinlösung 
gethan und endlich vorsichtig gerade so viel Doppelt-Normal-Natronlösung zugegossen, bis die vorher 
farblose Flüssigkeit sich roth färbt und die rothe Farbe auch nach erfolgter Schüttelung behält. Die 
Nummer des Theilstrichs, bis zu dem die Flüssigkeit nunmehr reicht, zeigt den Gehalt des Essigs an 
Essigsäure in Prozenten an. 
Da der Gehalt der Doppelt-Normal-Natronlösung an Aetznatron und damit ihr Wirkungswerth 
durch den Einfluß der Luft verändert wird, ist ihre Beschaffenheit längstens zwei Tage vor jeder Ver- 
wendung zu prüfen. Dies geschieht mit Hülfe einer volumetrischen Normalsäure (Essigsäure, Salzsäure 
oder Schwefelsäure), welche aus einer Apotheke oder von einem als zuverlässig bekannten Chemiker zu 
beschaffen und in einer sauberen, durch Glas-, Kautschuck= oder glatte Korkstopfen wohl verschlossenen 
Flasche zu verwahren ist. Volumetrische Normalsäuren sind solche, die im Liter die ihren chemischen 
Aequivalenten entsprechende Anzahl von Grammen an reiner Säure enthalten. Diese Anzahl ist für 
Normal-Essigsäure 60,04 Gramm, für Normal-Salzsäure 36,46 Gramm, für Normal-Schwefelsäure 
49,04 Gramm. Die Normalsäure wird genau wie ein zu prüfender Essig in den Essigprober gegossen, 
bis die unterste Marke erreicht ist und nach Zusatz von Phtalêinlösung allmählich mit der Doppelt- 
Normal-Natronlösung versetzt, bis Rothfärbung eintritt. Der Flüssigkeitsspiegel soll dann den Theil- 
strich 6 gerade erreichen oder ihn höchstens um ein Viertel des Abstandes bis zum nächsten Theilstrich 
überschreiten. Ist mehr Natronlösung erforderlich, so ist sie zu verwerfen und durch neue zu ersetzen.
        <pb n="935" />
        Dem. 
– 441 — 
Muster 10. 
(Bfr. D. F. 24.) 
Verkaufszerlaubnißschein 
Nr. 
über Holzgeist--Zranntwein. 
(Gültig bis zum 30½n September 19 ) 
in wird unter Vor- 
behalt des Widerrufs die Erlaubniß ertheilt, während der Zeit vern ren. 19 
bis zum ZOten September 19 Branntwein, der mit Holzgeist denaturirt worden ist, zu verkaufen. 
Die Erlaubniß ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. 
2. 
Der Verkaufserlaubnißschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen 
Geschäftsnachfolger nicht über. 
Der denaturirte Branntwein darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. 
Geschieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen Lagergefäßen, 
so müssen diese amtlich tarirt oder auf nassem Wege vermessen und nach Bestimmung des 
Oberkontroleurs mit einer geprüften und gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum 
Ablesen des Flüssigkeitsstandes versehen sein. 
In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher 
Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: 
a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt, zu 
verkaufen oder feilzuhalten; 
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise aus- 
zuscheiden oder dem denaturirten Brauntwein Stoffe beizusügen, durch welche die 
Wirksamkeit des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch ver- 
mindert wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
Der denaturirte Branntwein darf nur an Gewerbtreibende, die ihre Berechtigung zum 
Ankaufe von Holzgeist-Branntwein durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnißscheins nach- 
weisen, und zwar nicht in kleineren Einzelmengen als zwei Liter sowie nur insoweit 
verkauft werden, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnißschein angegebene Höchstmenge 
nicht überschritlen wird. 
Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Litern unter Beifügung seines 
Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnißscheine zu vermerken und 
diesen an den Käufer zurückzugeben. 
Ueber den Zugang und Abgang von Branntwein ist vom Händler das im §. 24 der 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebene Kontrolbuch zu führen. 
Der Erlaubnißschein ist bei dem Kontrolbuch aufzubewahren und spätestens am achten 
Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das unterzeichnete Hauptamt zurückzugeben. 
...................... ,den.W.. 19...... 
Haupt..amt 
(Stempelabbruck.) (Unterschrift.)
        <pb n="936" />
        <pb n="937" />
        – 443 — 
Muster 11. 
Stenerhebebezirk . (Vsk.O.§.2.-1«.) 
Kontrolbuch 
für 
d I in 
über 
den Verkauf von Holzgeist-Branntwein. 
Dieses Buch enthält Büläteer, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
ECr 
", den ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Das Kontrolbuch ist in den Verkaufsräumen des Händlers nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs aufzu- 
bewahren sowie sauber und unbeschädigt und den Beamten stels zugänglich zu halten. 
Die Anschreibung hat durch den ersten Abfertigungsbeamten sofort nach der Denaturirung auf Grund der Denatu- 
rirungsanmeldung zu erfolgen. 
Die Abschreibung ist vom Händler durch Ausfüllung der Spalten 8 bis 16 und zwar sofort zu bewirken, nach- 
dem die verkaufte Menge dem Bestand entnommen worden ist. 
uDie verkaufte und abgeschriebene Menge hat der Händler, unter Beifügung seines Namens und des Tages, jedesmal 
auf dem Ankaufserlaubnißscheine zu vermerken und diesen an den Käufer zurückzugeben. Ueber die im Ankaufs- 
erlaubnißschein angegebene Höchstmenge hinaus darf er keinem Gewerbtreibenden denaturirten Branntwein verab- 
folgen. 
. Zur Bestandsaufnahme sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an denaturirtem Branntwein in 
der Weise festzustellen, daß die Summe der Abschreibungen von den Anschreibungen seit der letzten Bestands- 
ausnahme, einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes, in Abzug gebracht wird. Zur Ermittelung der 
abgeschriebenen Alkoholmenge aus den abgeschriebenen Branntweinmengen (Spalten 10 und 11) ist S. 14 der 
Alkoholermittelungsordnung entsprechend anzuwenden. Bei Vergleichung des Sollbestandes mit dem Istbestand 
ist zu beachten, daß etwaige Mißstimmungen durch den Zusatz des Denafurirungsmittels herbeigeführt sein können. 
Der ermittelte Istbestand ist in der Spalte 6 vorzutragen und bei der Weiterführung des Kontrolbuchs mit auf- 
zurechnen.
        <pb n="938" />
        A. Anschreibung. 
4447 
  
  
Des Branntweins 
  
  
  
Des Tag 
Brannt- Bemerkungen: der 
Lau— Tag wein- wahre Name Lau- Entnahme 
fende der zurder Netto- Stärke Alkohol- des sende zur 
v « . · " « Lieferung 
Nr. JAnschreibung. s„„buchs gewicht in menge anschreibenden gr. 
* 10%%. und Gewichts- Beameen. * 
" prozenten " 
— kg ! A. 
A 2 3. l 4. 5. 6. 7. 8. 9.
        <pb n="939" />
        — 445* — 
  
  
  
  
  
B. Abschreibung. 
  
  
  
Der Ankaufs- Bemerkungen; 
Des entnommenen ,..-, . —-·-— gen: 
. Des erlaubnißschein ist 
Branntweins es Käufers ebnischen n! Name 
« Name 
wahre des 
Raum- Starte in von dem unter des revidirenden 
· e- » 
menge wichts- Name. Wohnort. Haupt- Nr Händlers. Beamten. 
pro- amt in 
zenten. 
10. 1 11 12 114. 14. 135. 17
        <pb n="940" />
        — 446* — 
  
Muster 12. 
(Bfr. O. 8. 25.) 
b * ⁊* 
Ankaufverlaubnißschein 
Nr. * 
über Holzgeist-Branntwein. 
(Gültig bis zum 30°er September 19) 
. Dem...................,... ,»,»..........».............. m wird unter Vorbehalt des 
Widerrufs die Erlaubniß ertheilt, während der Zeit vom . en 19 bis zum 
30##en September 19 Branntwein, der mit Holzgeist denaturirt ist, zur Herstellung von ---.--..« 
»sp................................................. innerhalb seines eigenen Gewerbebetriebs zu verwenden und solchen bis zur 
Gesammtmenge von Leitern, in Buchstabn:4. -, Litern, bei Händlern, 
denen der Verkauf von der Steuerbehörde gestattet ist, zu entnehmen. 
Die Erlaubniß ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Der Ankaufserlaubnißschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen 
Geschäftsnachfolger nicht über. 
2. Der Gewerbtreibende hat bei jedem Ankaufe von Branntwein dem Händler den Anka ufs- 
erlaubnißschein vorzulegen, damit dieser die gekaufte Menge unter Beifügung seines Namens 
und des Tages darauf vermerkt. Außer dieser Zeit ist der Ankaufserlaubnißschein zur 
Einsicht der Beamten bereit zu halten. 
3. Der Ankaufserlaubnißschein ist dem Antrag auf Ertheilung eines neuen Erlaubnißsch eins 
beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das 
unterzeichnete Hauptamt zurückzugeben. 
4. Der Gewerbtreibende hat sich jeder Veräußerung des angekauften denaturirten Brannt- 
weins und jeder Verwendung zu einem anderen als dem angegebenen Zwecke zu enthalten 
* denen 19 
Haupt. anmt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)
        <pb n="941" />
        447* 
— 
Verzeichniß 
der 
Anlage 13. 
(Bfr. O. F. 80.) 
Heilmittel, bei deren Herstellung undenaturirter Branntwein steuerfrei verwendet 
werden darf. 
□· 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
Acetum Sabadillae, 
Acetum Seillee, 
Aqua Ampygdalarum 
amararum, 
Aqua aromatica, 
Aqua vulneraria 
Spirituosa, 
Extractum Absinthii, 
Extractum Bella- 
donnae, 
Extractum Calami, 
.Extractum Cannabis 
indiche, 
Extractum Cascarae 
sagradae fluidum, 
Extractum Cascarac 
sagradae fluidum 
NTamaratum, 
Extractum Chbinac 
spirituosum, 
Extractum Colocyn- 
thidis, 
Extractum Condu- 
rango fluidum, 
Extractum Cube- 
barum, 
Extractum Frangulae 
Huidum, 
Extractum Gentianae, 
Extractum Gossypü 
fluidum, 
Sabadillessig, 
Meerzwiebelessig, 
Bittermandelwasser, 
Aromatisches Wasser, 
Weiße Arquebusade, 
Wermuthextrakt, 
Belladonnaextrakt, 
Kalmusextrakt, 
Indischhanfextrakt, 
Sagrada-Fluidextrakt. 
Entbittertes Sagrada- 
Fluidextrakt, 
Weingeistiges China— 
extralt, 
Koloquinthenextrakt, 
Condurango-Fluid= 
extrakt, 
Kubebenextrakt, 
Faulbaum-Fluidextrakt, 
Enzianextrakt. 
Baumwollwurzel- 
Fluidextrakt, 
  
  
19. 
20. 
21. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
836. 
Extractum Grindeliae 
fluidum, 
Extractum Hamame- 
lidis fluidum, 
Extractum Hydrastis 
sluidum, 
Extractum 
Hyoscyami, 
Extractum Piscidige 
fluidum, 
Extractum hbei, 
Extractum Secalis 
cornuti, 
Extractum Secalis 
cornuti fuidum, 
Extractum Strychni, 
Extractum Taraxaci, 
Extractum Trifolii 
kibrini, 
Extractum Viburni 
prunifolii fuidum, 
Linimentum saponato- 
Ammoniatum, 
Linimentum saponato- 
camphoratum, 
Linimentum Styracis, 
Liquor Ammonü 
anisatus, 
Liquor Ferri albu- 
minati, 
Liquor Ferri pepto- 
nati, 
Grindelia-Fluidextrakt, 
Hamamelis-Fluid= 
extraktaC 
Hydrastis-Fluidextrakt, 
Bilsenkrautextrakt, 
Piscidia-Fluidexkrakt, 
Rhabarberextrakt,. 
Mutterkornextrakta. 
Mutierkorn-Fluidextrakt, 
Brechnußextrakt, 
Löwenzahnextrakt, 
Bitterkleeextrakta, 
Viburnum-Fluidextrakt, 
Flüssiges Seifen- 
liniment, 
Opodeldok, 
Storaxliniment, 
Anetholhaltige 
Ammoniakflüssigkeit, 
Eisenalbuminatlösung, 
Eisenpeptonatessenz, 
56
        <pb n="942" />
        37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
56. 
56. 
57. 
58. 
59P. 
60. 
Liquor Ferri pepto- 
nati cum Mangano, 
Liquor Ferro saccha- 
rati cum Mangano, 
Mixtura oleoso- 
balsamica, 
Mixtura sulfurica. 
acida, 
Restitutionsfluid, 
Sapo kalinus, 
Spiritus Angelicao 
compositus, 
Spiritus camphoratus, 
Spiritus Cochleariae, 
Spiritus russicus, 
Spiritus saponatus, 
Spiritus Saponis 
kalini, 
Spiritus Sinapis, 
Styraxz, 
Tinctura Alo6és, 
Tinctura Arnicae, 
Tinctura Asae 
foeditac 
Tinctura Cantha- 
ridum, 
Tinctura Cardui 
Mariae Radcmacheri, 
Tinctura Carminativa, 
Tinctura Castorei, 
Tinctura Colchici, 
Tinctura Colocyn-- 
thidis, 
Eisenpeptonatessenz mit 
Mangan, 
Eisen-Manganessenz, 
Hoffmann'scher Lebens- 
basam, 
Haller'sches Sauer, 
Restitutionsfluid, 
Kaliseife, 
Zusammengesetzter 
Angelikaspiritus, 
Kampherspiritus, 
Löffelkrautspiritus, 
Russischer Spiritus, 
Seifenspiritus, 
Kaliseifenspiritus, 
Senfspiritus, 
Storax, 
Aloetinktur, 
Arnikatinktur, 
Asanttinktur, 
Spanischfliegentinktur, 
Rademachers Stech- 
körnertinklur, 
Blähungtreibende 
Tinktur, 
Bibergeiltinktur, 
Chinioidintinktur, 
Zeitlosentinktur, 
Koloquinthentinktur, 
4487 
61. 
Tinctura Digitalis, 
Fingerhuttinktur, 
62. Tinctura Ferri acetici Rademachers Eisen- 
63. 
64. 
65. 
66. 
67. 
68. 
69. 
70. 
71. 
72. 
73. 
74. 
75. 
76. 
77. 
78. 
79. 
80. 
81. 
82. 
83. 
  
Rademacheri, 
Tinctura Ferri 
chlorati aetherca;, 
Tinctura Ferri com- 
posita, O 
Tinctura Foeniculi 
compositas, 
Tinctura Gallarum, 
Tinctura haemostyp- 
tica, 
Tinctura Jodi, 
Tinctura Ipccachanbae, 
Tinctura Lobilac, 
Tinctura Myrrhae, 
Sinctura Opii 
benzoica, 
Tinctura Opiil crocata, 
Tinctura Opü msimplex, 
Tinctura Pimpinellae, 
Tinctura Pini com- 
Dosita, 
Tinctura Rhei aquosa, 
Tinctura Strophanti, 
Tinctura Strychni, 
Tinctura Valerianac, 
Tinctura Valerianae 
actherea. 
Außerdem: 
acetattinktur, 
Aetherische Chloreisen= 
linktur, 
Aromatische Eisen- 
tinktur, 
Zusammengesetzte 
Fencheltinktur, 
Galläpfeltinktur, 
Blutstillende Tinktur, 
Jodtinktur, 
Brechwurzeltinktur, 
Lobelientinktur, 
Myrrhentinktur, 
Benzoesäurehaltige 
Opiumtinktur, 
Safranhaltige Opium- 
tinktur, 
Einfache Opiumtinktur, 
Bibernelltinktur, 
Holztinktur, 
Wässerige Rhabarber- 
tinktur, 
Strophantustinktur, 
Brechnußtinktur, 
Baldriantinktur, 
Aetherische Baldrian- 
tinktur. 
Aerztlich verordnete Rezepte, 
Verbandstoffe.
        <pb n="943" />
        — 449* — 
Muster 14. 
(Bfr. O. §. 36.) 
Steuerhebebezirktkt 
Branntmein-Verwendungsbuch. 
(Steuerfreie Berwendung von undenaturirtem Brauntwein.) 
Betriebsjahr 19 
Dieses Buch enthält. Blätter, die mit einer Geführt von 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
, den ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Für jeden Verwendungsberechtigten ist eine besondere Abtheilung unter fortlaufender Ziffer anzulegen. Apotheker, 
die undenaturirten Branntwein sowohl im eigentlichen Apothekenbetrieb als auch zur Herstellung von Heilmitteln 
steuerfrei verwenden, die zum Vertrieb an Wiederverkäufer bestimmt sind, erhalten für den Apothekenbetrieb und 
die außerhalb desselben erfolgende Herstellung von Heilmitteln je eine besondere Abtheilung. 
2. Soweit nöthig, ist das Verwendungsbuch mit einem nach der Buchstabenfolge geordneten Namensverzeichnisse zu 
versehen. 
3. Für Apotheker und die im §. 29 unter b der Befreiungsordnung bezeichneten Anstalten ist in der Ueberschrift jeder 
Abtheilung die Jahresbedarfsmenge anzugeben. 
4. Die Spalten 1 und 3 bis 5 sind in Uebereinstimmung mit den entsprechenden Spalten des Abrechnungsbuchs zu 
führen. Die Spalte 5 ist fortlaufend aufzurechnen. 
56“
        <pb n="944" />
        Abth. de................................................. m 
Jahresbedarfsmenge: [Viter Alkohol. 
Des Vorbuchs Zur 
Lau- Tag der steuerfreien Bemerkungen, 
Verwendung insbesondere Tag und 
fende An- Be— Abth. abgelaffene Nummer 
nennung. Nr.#ege Genehmigungsverfügung. 
—. E 1 N. . 
1. 2. -l-- 3. -pb 1 F 4 
  
  
  
— — ..-..-.
        <pb n="945" />
        — 461* 
Steuerhebebezirtr .......... Muster 15. 
Abth. des Branntwein-Ver- (Bfr. O. §. 39.) 
wendungsbuchs. s 
Abrechnungsbuch 
„ für 
d in ...... 
über v 
die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein 
für 
die Zeit vo.. Q bis 
Dieses Buch enthält Beläteer, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
, den... ten #19 
Anleitung zum Gebrauche. 
u. Das Abrechnungsbuch ist bei allen Gewerbtreibenden u. s. w. zu führen, an welche undenaturirter Branntwein zur 
steuerfreien Verwendung abgelassen wird. Es ist nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs ausgubewahren 
sowie sauber und unbeschädigt und den Beamten stels zugänglich zu halten. 
Das Abrechnungsbuch ist, sofern nicht die Direktiobehörde andere Bestimmung trifft, für den Zeitraum des Be- 
triebsjahrs zu führen. . 
Apotheker, die undenaturirten Branntwein sowohl im eigentlichen Apothekenbetrieb als auch zur Herstellung von 
Heilmitteln steuerfrei verwenden, die zum Vertrieb an Wiederverkäufer bestimmt sind, haben für den Apothekenbetrieb 
und die außerhalb desselben erfolgende Herstellung von Heilmitteln je ein besonderes Abrechnungsbuch zu führen. 
. Die Anschreibung hat durch den ersten Abferligungsbeamten sofort nach der Abfertigung des Branntweins zu 
erfolgen. Findet die Abfertigung des Branntweins nicht slatt, so bestimmt das Hauptamt das Nähere über die 
Anschreibung. 
. Die Abschreibungen sind in der Regel nur von den Heilmittelfabrikanten und den im §. 29 unter c der Brannt- 
weinsteuer-Befreiungsordnung genannten Fabriken zu bewirken, von Apothekern und den im §. 29 unter b bezeichneten 
Anstalten nur dann, wenn die Direktiobehörde dies besonders angeordnet hat. 
u. Die Abschreibung ist durch Ausfüllung der Spalten 10 bis 15 sosort nach der Entnahme des Branntweins von 
dem angemeldeten Orte der Lagerung zu bewirken; auf Anordnung der Direktiobehörde hat der Verwendungs- 
berechtigle auch die Spalten 16 und 17 auszufüllen. 
Bei den Abschreibungen in der Spalte 12 sind Bruchtheile eines Kilogramms mit einer Dezimalstelle einzutragen. 
. Zur Bestandsaufnahme sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an Branntwein in der Weise sesl- 
zustellen, daß die Summe der Abschreibungen von den Anschreibungen seit der letzten Bestandsaufnahme, einschließlich 
des bei dieser ermittelten Istbestandes, in Abzug gebracht wird. Der ermitlelte Istbestand ist in den Spalten 5 bis 8 
des neuen Abrechnungsbuchs vorzutragen und dort mit aufzurechnen. Die Richtigkeit der Uebertragung ist in dem 
abgeschlossenen Abrechnungsbuche zu bescheinigen. 
. Nach der Bestandsaufnahme ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und erforderlichen Falles vom Verwendungs- 
berechtigten mit der im 8. 41 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebenen Bescheinigung zu versehen. 
Das Abrechnungsbuch ist binnen fünf Tagen an die Hebestelle einzureichen.
        <pb n="946" />
        — 
402“ — 
  
  
A. Auschreibung. 
  
  
Bemerkungen: 
Name des anschrei- 
benden Beamten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Des Des Branntweins Abgaben- 
Laufend Tas der ri wahre a) 2n5 # 
aufende - 
- 2 5 Alko ol- 
Nr An Ve- Abth. Netto Staͤrke 5 brauchs- 
Acschreibung. und sgewicht in menge abaabe, 
nennung. Nr. Gewichts- b) Zuschlag 
pProzenten. 
ke l. Pf. 
i. 2. 3. 4. 5. 6. 7. . 
1 
1
        <pb n="947" />
        — 4537 
  
  
8. Abschreibung. 
  
Laufende 
Nr. 
  
  
  
  
  
- Des entnommenen.Der ent.Na 
Tag der 
Z nommene des 
E Branntweins 
ninahme Brannt= Verwen- 
zur Ver- wahre wein soll dungs- 
wendung Netto-- Stärke in verwendet berech- 
gewicht Gewichts= werden zul tigten. 
kg prozenten. 
I1. 12. 13. 14. 15. 
Des Buches, in 
welchem die her- 
gestellten Fabri- 
kate weiter 
nachgewiesen sind, 
"1 
— 
— 
Blatt. 
nennung. 
  
Bemerkungen; 
Name 
des revidirenden 
Beamten. 
18.
        <pb n="948" />
        <pb n="949" />
        Mufster 16 
(Bfr. O. 8. 61.) 
Anmeldung zur Ausfuhr. 
unter steuerlicher Kontrole stehenden 
melde. . . d. . . innen bezeichnelen laus dem freien Verkehre sammwenden 
ligung zwecks Ausfuhr nach an und beantrage , nach erfolgter Ausfuhr 
Steuerfreiheit zu gewähren. 
  
  
Waaren zur Abfer- 
denien 19 
(unterschrist des Versenders.) 
  
Direktivbezirk 
Branntweinbegleitschein J 
Nr. 
Ausfertigungsamt: Empfaugsamt: .. 
Ueberwiesen auf 
Gestellungsfrist: Bis zum (in Worten)n 
Verlängert bis zum (in Worten) .......................................... ............................ 
AnnahmeerklarungdesBegleitfchemnchmers übernehme diesen Begleitschein mit den 
aus der Branntwein-Begleitscheinordnung sich ergebenden Verpflichtungen. 
, den ten ... 19 
(unterschrist des Legleitscheinnehmers.) 
, den ten. 19. 
........ amt. 
(Stempeldruck.) (Unterschrift.) 
Vorbuch'): 
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch . Abth. Nr. 
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch Nr. 
Branntwein-Lagerbuc Abth. . . Nr. 
Branntwein-Reinigungsbuch Abth. Nr. 
  
Erledigung des Begleitscheins. 
1. Der Begleitschein ist abgegebenan , W. 
(Unterschrift.) 
2. Der Begleitschein ist eingetragen in das Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch unter Nr. 
(Unterschrift.) 
3. Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt 
„den ien 19 
7))0I5ö5,G amt. 
(Stempeldruck) (Unterschrift.) 
*) Dieser Vordruck ist zu durchstreichen, wenn es sich um die Ausfuhr von Branntweinfabrikaten aus dem freien 
Verkehre handelt. 
  
57
        <pb n="950" />
        I. Anmeldung. 
456* 
  
  
  
II. Revisionsbefund bei dem Ausfertigungsamte. 
— — 
  
  
  
  
  
Der Gefäße Des Branntweins Vermerke 
Gigen ut Zahl, Ar# 
und Lage der an- 
* genh Ab· gelegten Ver- 
a) sleuer. gaben- Zahl Cefäße: gaben- schüsie, amtliche 
amt- Nr. soh: Und Brutio- a) vor. schein- . sat: Begleutung, Mehr. 
Lau.Bahl lich, alo rt amtlich, / Neito- bare wahre leb; oder Minderbesund 
und b) oich. bes a) Derelmsowle gewicht ") 6 Staͤrte Mliohwe) Ver. ha die Lorab- 
fende urt hol- 6 3. Zeichen b) bei Stärke " ferrigung, Probe-= 
Nr.sowie 4iErax fan, tragesm'berr sewict i7 dol- ruchteälanuns der 
uch mengegabe, Abier- — e abgabe,)Centelimalwaage, 
Zeichen er buchs. %ôä tigung grad. wichts. menge Ergebniß der 
und imitteltes d) ZBu- der 9 * ulchts- p#ro b) Zu-wiederholten ein- 
Nr. Eigen= schlag Gekäße. amnich pro"é zenten schlag zelnen Verwie. 
gewicht ermitielt zenten. zungen des Ie sel. 
wagens 
(Sp. 2 u. 10) 
1n u. s. w. 
— kg Ia. Of. ke ke *- Sf 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. s d. 16. 11. 12. 18. 14. 16. 16. 17. 
Mit 
Be- 
gleit- 
schein 1 
auf 
Mit dem Lethaschen 1 übereinstimmend. 
Abgabensatz nach dem 1 
  
  
  
  
  
Branntwein-Reinigungs- 
Branntwein = Lager- 
  
—: 
buche 
buche 
  
1 zulässig. 
(Unterschrift des Buchführers.)
        <pb n="951" />
        457* 
  
  
  
  
  
  
  
  
III. Revisionsbefund bei dem Ausgangsamte. 
Des Branntweins 
Vermerke 
Zahl Eigengewicht über Zahl, Art und Beschaffen- 
und Art Brutto- der Gefäße: heit der vorgefundenen Ver- 
) nich scheinb schlüsse, amtliche Begleitung, 
owie gewicht *# * Netto- schein are wat re Mehr-oder Minderbefund gegen 
Zeichen der b. bei ber Ab— gewicht Stärte Wärme- Starte Alkohol-, die Vorabfertigung, Probe- 
und sertigung, in rad in menge belastung der Centefimalwaage, 
ar Gefäße e) aichamtlich Gewichts- grad. Gewichts- Ergebniß der wiederholten 
ermitlelt prozenten. prozenten. einzelnen Verwiegungen des 
der Gefäße. Kesselwagens (Sp. 19 u. 20) 
u. s. w. 
— k#. kt ka — 7 U. 
18. 19. 20 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
577
        <pb n="952" />
        — 458* — 
Nachweis des Ausganges über die Grenze.“) 
  
innen bezeichnete wurde nach Abnahme des unverletzk befundenen Verschlusses: 
1. in den Eisenbahn-Güterwagen Vr. der Eitsenbahn verladen und nach 
Verschließung des Wagens mi.. Kunstschlössern der Serie der Eisenbahnverwaltung 
zur Vorführung binnen Tagen bei den . amt in übergeben. 
........................................................ ,den.........k«" 19 
7“ . amt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschriften.) 
2. alllmlmm. ddes verladen und dem Ansageposten 
inn. 
unter Begleitung durch d. Grenzausseher 
amtlichem Verschlusse mitlelt:tt:. 
überwiesen. 
, den... len 19 . 
............................ amt 
(Stempelabdruck.) (Unterschriften.) 
3. unter unseren Augen in das Ausland ausgeführt. 
...................................... ,dent·"19 
(Unterschriften.) 
  
boben bezeichnrnte wurde nach Abnahme des unverletzt befundenen Verschlusses: 
1. d Grenzausseher zur Begleitung über die Grenze übergeben. 
................. ,den«·"19 
..amt 
(Stempelabdruck.) (Unterschriften.) 
2. unter unseren Augen in das Ausland ausgeführt. 
AAAA&amp;I1;„;„ „ den en 19 
(Unterschriften.) 
  
*) Der Vordruck kann den Bedürfnissen entsprechend geändert werden.
        <pb n="953" />
        — 1 
Anlage 17. 
(Bir. O. C. 51.) 
Innere GEinrichtung 
der 
Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von Trinkbranntwein, versetztem Brannt- 
wein u. s. w. in Flaschen, Ballons, Krügen u. drgl.
        <pb n="954" />
        — 460* — 
  
—- —-—— 
.--.. .--... .-. — . — — — — 
I. Aumeldung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Fruchtstücke Der Branntwein- Inhalt der inneren Der Frachtstücke 
fabrikate gahl Umschließungen Abgaben= gahl 
Lau- Zahl und Art sab: Zahl und Art 
und wahre der a) Ver- und der 
fende Art Brutto- Stärke inneren im im brauchs- Anträge. Art Brutto inneren 
;n sowie gewicht Be in Se.Um- abgabe, sowie gewicht Um- 
r. eichen « « ewi 
3ch- nennung. wichts-schlie- Einzelnen! Ganzen) Zu- Nichen schlie- 
Nr. pro Hungen. schlag Nr ßungen. 
zenten. « 
kg - E 1 Pj. u18g 
1. 2. 3. 4. 5. 6. J. 8.. 10. 11. 12. 13. 
« Mit Begleitschein 1 
auf 
lhbescheinige .. daß zur Herstellung der Fabrikate, für welche die Steuerfreiheit beansprucht 
wird, nur versteuerter Branntwein verwendet worden ist.“) 
den enn 19. 
(Unterschrift des Versenders.) 
Abgabensatz nach dem Branntwein-Lagerbuche zulässig. 
(Unterschrift des Buchführes.) 
  
  
*) Dieser Bescheinigung bedarf es nur dann, wenn es sich um die Ausfuhr von Branntweinfabrikaten aus dem freien Verkehre handell.
        <pb n="955" />
        461 
. 
  
  
u. Revisionsbefund. 
  
  
  
  
  
  
  
1 Liter 
nhalt Der Branntweinfabrikat - 
der Inben Um- · for Brannt- Die Aus den 
schließungen 1 wein- Gesammt- Spal 
* sch fabrikate raummengeSpalten 19 
hein- von der in der und 21 
bare man Spalte 18.Fabrikate — Und 
Stärke Stär esangegebenensSpalte 15 — ergiebt sich 
in Be- in Wärme in Temperaturntspricht eine 
im in Ge. und der in bemnach 
Einzel- Ge- d. Spalte 19 einer Alkohol= 
Ganzen nennung. wichts- grad wichts-sangegebenen Gewichts- menge 
nen ro- pro= wahren menge 
"ö enten.! Stärke von von 
zenten. 3 - wiegt 
1 1 *“ kg xt a. 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 
Abgaben- 
satz: 
a) Ver- 
brauchs- 
abgabe, 
b) Zu- 
schlag 
Pf. 
  
23. 
Vermerke 
darüber, ob die Flaschen u. s. w. 
gleichmäßig befüllt und ob ihr 
Raumgehalt annähernd gleich 
groß ist, ferner darüber, wie- 
viel Flaschen zur Feststellung 
ihres Raumgehalts und der 
Alkoholstärke probeweise ge- 
öffnet sind, Angaben über Zahl, 
Art und Lage der angelegten 
Verschlüsse, amtliche Begleitung 
u. s. w. 
  
24.
        <pb n="956" />
        <pb n="957" />
        44## 
Anlage 18. 
(Bfr. O. §. 61.) 
Innere Einrichtung 
der 
Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien u. s. w. 
58
        <pb n="958" />
        JV 
  
. J. 
  
  
  
!I. Anmeldung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. Der einzelnen 
Der Frachtstücke Parfümerien u. s. w. Der Inbalt der Gesammt- 
· einzelnen Um.menge der in Bezeichnung 
4 inneren Um.schließungen gleicharligen 
,. (gegebenen und gleich des Stand- 
8 wahre schließungen —— . großen gefäßes, aus 
Lau- » enennun utzen er Um- . 
gobe *# oholstärte Zahl, Art des Korlons), 
fende um . und in enthaltenen einzelnen Anträge. 
Nr. der und ç Gemichts- Bezeichnungoder Litern.]Parfümerien Pa 
". gewicht nach « nach L000 u. 1 ar u. s. w. 
er- Nr. 8prozenten Ganze, oder von gleicher 
· der Betriebs- Alkoholstärkes entnommen 
packung. tiã oder Raum- der Betriebs- icoo oholsiãrte sind. 
s erklärung. s- 
9 prozenten. erklärung. 6 6 
— —. e « « ---2-sp.-.»L»--- 
i. Sis. 4. 5. I 6.*) 7 87 9.5 10. 11. 
I 
Mit 
Begleitschein 7 
auf 
l 
i 
l . 
l 
I 
i 
i 
l 
bescheinige , daß zur Herstellung der Fabrikate, für welche die Steuerfreiheit beansprucht wird, nur 
versteuerter Branntwein verwendet worden ist. 
len 
..................... , den 19 
(Unterschrift des Versenders.) 
*) Zu den Spalten 6, 8 und 9. Die Eintragungen müssen den bezüglichen Angaben der Betriebserklärung 6. 61 unter b 
und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) entsorechen. Wird der Inhalt der Umschließungen nach Gewicht angegeben, so darf 
die Alkoholstärke nur nach Gewichtsprozenten angemeldet werden; erfolgt die Inhaltsangabe nach Litern, so ist die Alkoholstärke nach 
Raumprozenten anzumelden.
        <pb n="959" />
        — 4657 — 
  
  
  
II. Revi " ionsbe f u m d. 
  
  
Inhalt D Die 
. er einzelnen Gesammt= es liter- 
d l ... esammtliter 
Der Frachtstücke nen er * Parfümerien u. s. w. ieenge der in menge der 
umschlie schließungen 1 gleichartigen Fariimerien Vermerke 
D (gegebenen und gleich (Spalte 22) über Zahl, Urt 
ßungen Falles Benen- cchein- — lgroßen inneren von der in 52 
Lau-zahl Zahl, Arts des Dutends nung bare wahr Uum Spalte 20 Alkohol= und ag 
fen- es Duhends und Alko- - angegebenen der angelegten 
sennund 55„ und oder des Alko- Wär- 1 schließungen Temperatur 
d SBeichen Brutto- Vegeich.Kartons) in Bezelch. hol. bol- enthaltenenL verr ur menge Herschlüsse, 
Nr. und ewicht 5 Kiloagrammen nung I stärke me- ktar 6 einzelnen Par- Spalte 21 amtliche 
der # nung 8 nach l mGess b. 
oder Litern. in Ge- fümerien u(5 angegebenen Begleitung 
Ver-- Ir. nach der *5½ sder Beswichts. grad. wichts= won gleicher wahren 
Z„ 9100%iebs °„ I pro-Allohol-täkke Alkoholstärke u. s. w. 
packung. Betriebs--Ganze! oder pro- l lentfpricht einer 
· "ulm)ekk1ä- «.«,clltell- .- 
erklärung. / zenten. Gewichts- 
kg rung. kg menge von #:n 
. --!«s— - -L-..-—.....-»--..-." I#I E 
12. 18. 14. 16. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22.**) 23.“ 24.) 2b. 
  
l sit 
  
  
————- 
—.—- — 
  
  
  
  
  
  
  
  
CI 
xsli 
*)Zu den Spalten 22, 28 und 24. Die einzutragenden Gewichts= oder Litermengen sind nicht abzurunden. 
Spalte 23 ist nur in denjenigen Fällen auszufüllen, in welchen die Inhaltsermittelung nach Litern stattgesunden hat. 
Ergeben sich bei der Ermittelung des Gewichts andere Bruchtheile als 0.8 Kilogramm, so sind sie zum Zwecke der Berechnung 
der Alkoholmenge mit 10 zu vervielfälligen, die sich ergebenden Kilogramme nach Maßgabe der Alkohotermittelungsordnung abzurunden 
und für die so gefundenen Gewichte die entsprechenden Alkoholmengen zu bestimmen. Sodann sind letztere durch 10 zu theilen und hier- 
nach die Eintragungen in die Spalte 24 zu bewirken. 
Unterbleibt eine amtliche Revision, so erfolgt die Ausfüllung der Spalte 24 unker Zugrundelegung der Angaben des Versenders 
(Spalten 6 und 9). Hierbei werden im Falle der Anmeldung nach Gewicht und Gewichtsprozenten die einzutragenden Alkoholmengen, 
soweit in der Spalte 9 andere Bruchtheile als 0,6 Kilogramm angemeldet sind, nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes bestimmt. 
Im Falle der Anmeldung nach Raumprozenten ergeben sich die einzutragenden Litermengen durch Vervielfältigung der angemeldeten 
Stärkegrade mit den in der Spalte 9 angemeldeten Litermengen. 
  
  
58°
        <pb n="960" />
        <pb n="961" />
        — 467“ — 
Anlage 19. 
(Bfr. DO. 8. 51.) 
Innere Einrichtung 
der 
Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von nicht alkoholhaltigen Branntweinfabrikaten.
        <pb n="962" />
        — 468* — 
  
  
J. Aumeldung. 
  
Der Frachtstücke 
Der einzelnen Fabrikate 
  
  
Für je 
  
1 Kilogramm Gesammt- 
Lau- Nettogewicht alkoholmenge, 
fende Zahl und Art Zeichen VBrutt weden als für welche Anträge. 
- rutto- vergütungs- is 
Nr« der und Benennung. Nettogewicht gutung Vergütung 
gewicht labis twird 
Verpackung. Nr. beansprucht eansprucht wir 
#G##AAA##ö kg Lg A. H ! I. 1½10 
1 2 8. 4. 5 6. 7. 8. 9 
— 
Mit 
Begleilschein J 
s auf 
i 
l 
i 
i 
bescheinige daß zur Herstellung der unter laufende Nr. 
  
  
  
  
  
  
  
nur versteuerter Branntwein verwendet worden ist.) 
, den ten 
(Unterschrift des Versenders.) 
  
  
  
19 
  
verzeichneten Fabrikate 
) Im Falle der Ausfuhr von Aether (Schwefeläther) und Essigäther ist der Vordruck zu streichen.
        <pb n="963" />
        E——— 
  
  
  
II. Revisionsbefund. 
  
  
Der Frachtstücke 
Zahl 
und 
a) Gewicht 
der 
äußeren 
und 
inneren 
Umschließ- 
ungen, 
b) Tarasatz. 
Zeichen 
und 
Brutto- 
gewicht 
  
— 
13.) 
Der einzelnen Fabrikate 
Reettogewicht 
a) durch Abzug des 
Vergütungs- 
  
Gewichts der Um. fähige Vergütungs. 
schließungen Alkohol= ¾ 9 
(Soalte 13 unler #) fähige 
i te menge 
b) dur ara- ... Gesammt- 
Benennung. abzug“") berechnet kur 
(e-palte 18 unter b, Kilogramm alkoholmenge 
zc) durch Verwiegung "„ 
der Fabrikate er. Nellogewicht 
! mittelt 
1,4 — 
14. 1b. 16. 17. 
Vermerke 
über Zahl, Art und 
Lage der angelegten 
Verschlüsse, amtliche 
Begleitung u. s. w. 
18. 
  
  
  
  
  
  
  
–. 
  
  
  
6 *) Die Abrechnung der Tara nach einem vom Hauptamte bestimmten Prozentsatze des Bruttogewichts ist nur bei der Ab- 
serligung von Aether (Schwefeläther) zulässig.
        <pb n="964" />
        Muster 20. 
(Bfr. O. F. 55) 
* 
GEmpfangschein. 
Der Empfang des von dem anmt in 
am 19 unter Nr. seines Empfangsbuchs 
erledigten diesseitigen Branntweinbegleitscheins! . Nr. vom ien 19 
wird bescheinigt. 
, den len 19 
amt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift des Buchführers.)
        <pb n="965" />
        — 471* — 
Anlage 21. 
(Bfr. O. §. 65.) 
Anleitung 
zur 
Untersuchung von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern, 
deren Alkoholgehalt nicht nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festgestellt 
werden kann. 
—. —— — 
50 Gramm der Parfümerien u. s. w. werden mit 50 Gramm Wasser und 50 Gramm Petroleum- 
benzin von der Dichte O,69 bis 0,11 in einem Scheidetrichter kräftig geschüttelt. Nach mindestens zwölf- 
stündiger Ruhe wird das Gewicht der unteren Schicht bestimmt, ihre Dichte mit der Westphalschen Waage 
oder einem Pyknometer bei 15 Grad ermittelt und daraus die absolute Menge des Alkohols in dieser 
Schicht berechnet. Durch Vervielfältigung mit 2 wird die in der der untersuchten Flüssigkeit enthaltene 
Alkoholmenge gefunden. 
Enthalten die Parfümerien Harze oder andere Extraktivstoffe, so werden 50 Gramm derselben 
mit 50 Gramm Wasser versetzt und von dem Gemische mindestens 90 Gramm abdestillirt. Das Destillat 
wird mit Wasser auf 100 Gramm aufgefüllt und, wie oben beschrieben, weiter untersucht. Falls freie 
* zugegen ist, wird ebenso verfahren, vor der Destillation jedoch die Säure mit Natronlauge schwach 
übersättigt. 
Stark glycerinhaltige Zubereitung (Brillantine) werden mit ihrem doppelten Gewichte mit Wasser 
verdünnt; 150 Gramm dieser Verdünnung werden destillirt, bis nahezu 100 Gramm Destillat über- 
gegangen sind. Das Destillat wird mit Wasser auf 100 Gramm aufgefüllt, die in ihm enthaltene 
Alkoholmenge ermittelt und diese durch Vervielfältigung mit 2 auf diejenige der untersuchten Brillantine 
u. s. w. umgerechnet. 
59
        <pb n="966" />
        <pb n="967" />
        – 475 — 
Muster 22. 
(Bfr. O. F. 68.) 
Steuerhebebezirk 
Post-Ausgangsbuch 
über die 
steuerfreie Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern 
für 
in. 
Vierteljahr des Betriebsjahrs 19 
Dieses Buch enthält Bällätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
............................ , den ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Versender hat die Spalten 1 bis 12 auszufüllen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen entfernt 
werden, in welchen sie versandfertig gemacht worden sind. . 
2. Die Eintragungen in den Spalten 7 und 9 müssen den bezüglichen Angaben der Betriebserklärung (Br. O. F. 61 
unter b und c) entsprechen. Wird der Inhalt der Umschließungen nach Gewicht angegeben, so darf die Alkohol- 
stärke nur nach Gewichtsprozenten angemeldet werden; erfolgt die Inhaltsangabe nach Litern, so ist die Alkohol- 
stärke nach Raumprozenten anzumelden. - 
3. Die Spalte 13 ist unter Angabe des Tages von demjenigen auszufüllen, welcher die Poslstücke bei der Post auf- 
gegeben hat. Die Eintragung muß an demselben Tage erfolgen, an welchem die Auflieferung bei der Post bewirkt ist. 
4. Nach Ablauf des Vierteljahrs ist unter der letzten Eintragung von dem Versender folgende Erklärung abzugeben: 
Die Richligkeit der vorstehenden Angaben, sowie daß zur Herstellung der oben verzeichneten Fabrikate, für 
welche die Steuerfreiheit beansprucht wird, nur versteuerter Branntwein verwendet worden ist, bescheinige 
ich hiermit. 
(Unterschrift.) 
Alsdann ist das Post-Ausgangsbuch binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
5. Die Spalte 15 ist unter Zugrundelegung der Angaben des Versenders in den Spalten 7 und 10, zutreffenden Falles 
auf Grund des Ergebnisses der amtlichen Ermitlelung, von der Hebestelle auszufüllen; eine Abrundung der einzu- 
tragenden Litermengen findet nicht slatt. 
Im Falle der Anmeldung nach Gewicht und Gewichisprozenten sind die einzutragenden Alkoholmengen, soweit 
in der Spalte 10 andere Bruchtheile als 0, Kilogramm angemeldet sind, in der Weise zu berechnen, daß die be- 
treffenden Bruchtheile mit 10 vervielfältigt, die sich ergebenden Kilogramme nach Maßgabe der Alkoholermittelungs- 
ordnung abgerundet und für die so gefundenen Gewichte die entsprechenden Alkoholmengen bestimmt werden. 
Sodann sind letztere durch 10 zu theilen und hiernach die Eintragungen in die Spalte 15 zu bewirken. . 
Im Falle der Anmeldung nach Raumprozenten ergeben sich die einzutragenden Litermengen durch Verviel= 
fältigung der angemeldeten Stärkegrade mit den in der Spalte 10 angemeldeten Litermengen. 
695
        <pb n="968" />
        Lau- 
sende 
Nr. 
Name 
des Empfängers. 
  
  
Der Poststücke 
  
Zahl 
Bestimmungs- und Art Brutto- 
der 
ort. gewicht 
Ver- 
packung.) 
ke 
J 4 6 
  
  
  
— — 
  
  
  
Der einzelnen Inhalt der 
Parfümerien u. s. w. Der inneren einzelnen 
v Umschließungen 
l Um- (gegebenen Falles 
Benenmung wahre schliehungen des Dutends 
und Alloholstärte Zahl, Art des Kartons) 
. ; in « . 
Bezeichnung . und Bezeich. Kilogrammen 
nach Gewichts- oder Litern. 
wprozenten, nung nach 1 1/100) 
der Betriebs- l odekRgumsderBetriebs-Ganze oder 
erklärung. prozenten. erklärung. J%½ 
6. ) 7 P. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kg 
: 
9 
1 
Ü 
l
        <pb n="969" />
        — 4105 
  
  
  
  
Gesammtmenge 
  
  
der in gleichartigen und Bezeichnung 
gleich großen inneren des Die Sendung 
Umschließungen enthaltenen ] Standgefäßes, ist Tag 
einzelnen aus dem nachgewiesen der Postaufgabe; sRevisionsvermerle Alkohol- 
Parfümerien u. s. w. die einzelnen im Fakturenbuch Name der Beamten. menge 
von Parfümerien auf Seite des Aufgebenden. 
gleicher Alkoholstärke u. s. w. 
entnommen sind. 
k# 
! 2. 
10. u. 12. 18. 14. 15.
        <pb n="970" />
        — 476 — 
Anlage 23. 
(Bfr. O. §. 76.) 
Anleitung 
zur 
Untersuchung des zur Ausfuhr angemeldeten Aethers (Schwefeläthers). 
1. Dichte. Die Dichte des Aethers soll bei 15 Grad zwischen 0,220 und O,738 liegen. 
2. Mischbarkeit mit Wasser. Werden 20 Kubikcentimeter Aether mit 20 Kubikcentimeter Wasser 
kräftig geschüttelt, so soll nach dem Absetzen die obere Schicht mindestens 16,5 Kubikcentimeter 
betragen.
        <pb n="971" />
        — 477* — 
Anlage 24. 
(Bfr. O. 8. 75.) 
Anleitung 
zur 
Untersuchung der im §. 71 unter b bis h genannten Aether. 
Aus den zu untersuchenden Aelhern sind Proben in Mengen von je 100 Gramm zu entnehmen 
Genau 25 Gramm Aether werden durch Kochen mit Kalilauge am Rückflußkühler verseift, alsdann wird 
der Alkohol abdestillirt und das Destillat auf das Gewicht des angewandten Aethers oder ein Mehrsaches 
davon mit Wasser aufgefüllt. In dem Destillate wird der Alkohol nach Gewichtsprozenten ermittelt und 
daraus berechnet, wieviel Kilogramm Alkohol in 100 Kilogramm des untersuchten Aethers enthalten sind. 
Durch Vervielfältigung mit 1,25 werden die Kilogramme Alkohol auf Liter Alkohol umgerechnet. Es 
ist anzugeben, wieviel Liter vergütungsfähigen Alkohols in 100 Kilogramm des vorgeführten Aethers 
enthalten sind. 
Die Destillate sind ferner auf die Abwesenheit von Schwefeläther sowie solcher Stoffe zu prüfen, 
welche nicht oder nicht nothwendig aus Branntwein hergestellt sind und eine geringere Dichte als Wasser 
haben, wie z. B. Aceton und Holzgeist.
        <pb n="972" />
        <pb n="973" />
        — 479* — 
Muster 25. 
(Bfr. O. 5. 7.) 
Hauptamtsbezirk 
Nachwmeisung Pru. 
über 
zu gewährende Branntweinsteuer-Vergütung. 
Betriebsjahr 19 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die Nachweisungen sind durch das ganze Betriebsjahr fortlaufend zu numeriren. 
2. Die verschiedenen Steuervergütungen (Bfr. O. J. 77 unter a bis d) können in einer Nachweisung 
vereinigt werden. 
60
        <pb n="974" />
        480* 
  
  
  
Der Berechnung 
Nummer * .. . - 
Lau- 8 Der Vergütungsschein ist auszuferligen für der Vergütung 
fende Ver- zu Lrasse zu 
4r egende 
Nr. gütungs- 
scheins.“) Stand. Name. Wohnort. Alkoholmenge 
7 A. 
1. 2. 3 4. b. 6. 
  
  
  
  
  
  
7) Bei der Direltivbe hörde auszufüllen.
        <pb n="975" />
        – 481 — 
  
  
  
  
  
  
  
Tag . .. . 
Betrag der Vergũtung der Die Vergütung entspringt 
Fällig- aus 
6n Dr keit der u 
an an an zusammen * Bemerlungen. 
· « gütung 6 
aih Der- Brenn- (Spalten 7 zur Abth. der Hebesten 
- rauchs- stenerns bis 9) Baar- Buch und er Vebestele 
steuer abgabe s zah- in 
" lung. Nr. 
Mark [Pf. Mark Pf.]! Mark Pf., Mark Pf. 
7. 8. 9.9 6 10. 11. 12. 18. 14. 15. 
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
60*
        <pb n="976" />
        <pb n="977" />
        — 4837 — 
Muster 26. 
(Dfr. O. S. 78) 
Bundesstaat: Preussen. 
(Landeswappen.) 
Branntweinsteuer-Vergütungsschein 
Dem Ka/mann Tleimich Schalze in Brandenb#rg sind für denaturirten ranntzzein nach Nr. 33 bis 36 
der Vergütungsnachweisung Nr. 1 des Hauptsker##ramts in Branckenu## für das Betriebsjahr 1900/1901 
zu vergüten an 
  
a) Maischbottichstener . — Mark — Pf., 
b) Verbrauchsabgabe — . — , 
c) Brennsteeer I 70 = 
zusammen . . 51 Mark 70 Pf., 
in Worten: 
  
  
  
  
  
  
  
Vorstehender Betrag kann von jedem Inhaber dieses Vergütungsscheins bei jeder Hebestelle auf 
nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht werden. Er 
kann auch auf gestundete Branntweinsteuer angerechnet werden, sofern diese im Monat 4P 1901 oder 
späler sällig wird. Die Anrechnung auf gestundete noch nicht fällige Steuer kann durch Bekanntmachung 
des Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden. 
Soll eine Anrechnung nicht stattfinden, so kann der Betrag des Vergütungsscheins vom 285ten April 
1901 ab von jedem Inhaber bei jeder Hebestelle baar erhoben werden. 
Die Gültigkeit dieses Scheines erlischt am 201ten Jorember 190 I. 
Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig. 
Berl#in, den L2i#en Norember 1900. 
Der Froviuaol- Stetiter-Diretor. 
(RNempelabckracck.) (Unterschrift.) 
Ausgefertigt: 
(Name.) Kunihert, 
(Diensteigenschaft.) Sekretär.
        <pb n="978" />
        — 484* — 
Anrechnungsbestätigung.) 
  
  
mir 
Umstehender Betrag ist (ue von den anmt in.. AaAuf 
1½mn ———---..-...- ..-. nicht gestundete — — — B t t t 
gestundete im Monat 19 fällig werdende ranntweinsteuer angerechne 
worden. 
..... ,denkc" 19 
(Unterschrift) 
Quittung) 
mir - . 
Unmstehender Betrag ist (ur von dem Haupt anmt in baar 
gezahlt worden. 
, den. 1ern 19 
(Unterschrift.) 
  
*) Wer mehr als drei Vergütungsscheine in Anrechnung oder zur Einlösung durch Baarzahlung bringen will, 
hat die Scheine mit einem Verzeichnisse, zu welchem bei der Hebestelle Vordrucke erhältlich sind, vorzulegen und die 
Einlösung auf diesem Verzeichnisse zu bestätigen. 
  
Buchungsvermerke.) 
Der Vergütungsschein ist bei dem amt in . am......IM............................. 19.. 
abgegeben worden. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht 
in Einnahme: in Ausgabe: 
im Branntweinsteuer-Einnahmebuch. Nr. im Hauptjournala . Nr.............. 
im Kreditjournal für 19 Nr. im Hauptmanual Seite .. Nr. 
im Kreditmanual für 19 Seite Konto im Kassenjournal, Abth. II Seilte . Nr. 
  
*“) Dieser Vordruck kann nach Maßgabe der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Buchungsvorschriften 
geändert werden.
        <pb n="979" />
        — 485* — 
Muster 27. 
(Bfr. O. 8. 78.) 
Direktivbezirk 
Branntweinsteuer-Vergütungsscheinbuch. 
Rechnungsjahr 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die mit der Feststellung und Ausfertigung der Vergütungsscheine beauftragten Beamten haben für die richtige 
Ausfüllung der Spalten 1 bis 13 einzustehen. Die Spalten 14 bis 16 dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt werden 
der bei der Aussertigung der Vergülungsscheine nicht mitgewirkt hat.
        <pb n="980" />
        486 — 
  
  
  
Des Ver- 
gütungs= 
scheins 
Ausser- 
tigungs= 
Nr. Tag. 
1. 2. 
  
Des Vergütungsberechtigten 
Name. 
Wohnort. 
Der Vergütungsschein ist beantragt 
  
  
  
Betrag der 
in der 
Nachweisung an an 
von dem Haupl- unier Maischbottich- Verbrauchs- 
amt in N lau- steuer ab gabe 
r. Ifender 
Nr. Mark Pf. Markt Is. 
5. 6 J. 9. 
  
8. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
II
        <pb n="981" />
        Vergütung Die Einlösung des Vergütungs- 
  
  
  
  
  
an Brennsteuer scheins ist angezeigt 
für 1 für usammen · - 
für Branntwein vollständig Spalen 8 von dem Haupt- inder Nachweisung] Bemerkungen. 
ausgeführten zur benaturirten bis 12) für den unter 
Branntwein Essigbereitun! Branntwein amt in Monat - 
Mare Pf.] Mar! Pf.) Mark f.] Mark Pf. " 
10. #11. 12. 13. 14. 15. 16 17. 
i «I s :s - I 
». 
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
61
        <pb n="982" />
        <pb n="983" />
        Muster 28. 
(Bfr. O. . 80.) 
Verzeichniß 
der 
Branntweinsteuer-Vergütungsscheine, 
welche bei dem ant in 
am teen 19 von in 
für Rechnung des in in Anrechnung gebracht 
  
— — — — — — ——— — — 
  
  
zur Einlösung durch Baarzahlung vorgelegt 
werden. 
61“
        <pb n="984" />
        Betrag der Vergülung 
  
  
  
  
Für den Fall der Anrech- 
  
  
Behörde, Des nung auf gestundete Brannt- 
die den Vergütungs- weinsteuer.“) 
Lau- Ver- scheine s- 6 Der 
« · « gütungsschein 
fende gütungs 1 an 1 # an an zusammen ist uur Die gefstundete 
. schein Maischbottich-- Verbrauchs- 8 (Spalten 5 sörimnunge Branntwein- 
ç aus- baabe rennsteuer bis J 6 
" steuer abga 7) der gestundete steuer ist fällig 
gesertigt Nr.Tag. l Betrag fällig 
t wird, im Monat 
hat. frühestens im 
# Mark #il. Mark Pf., Mark f] Mark ##f.]o 
1. 2. 8 4. b. 6 J. 8. 9. 10. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 8 des Musters mit den gleichen Spalten wie Seite 2). 
  
" 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Die Anrechnung auf gestundete Branntweinsteuer ist nur dann zulässig, wenn der in Spalte 9 angegebene 
Monat kein späterer als der in Spalte 10 bezeichnete ist. n
        <pb n="985" />
        (Seite 4 des Musters.) 
Amtliche Feststellung. 
Die Richtigkeit des vorstehenden, nach den Vergülungsscheinen geprüften Verzeichnisses wird be- 
scheinigt und der Gesamnttbetrag festgestellt auf Mark Df. 
(Unterschrift.) 
Anrechnungsbestätigung. 
Vorstehender Betrag von Mark Pf., in Worten: 
Ea ( - Fichtgpsthpisxks . 
ist luns von dem amt in auf gestundete Brannt- 
weinsteuer angerechnet worden. 
, den ten 19 
(Unierschrift.) 
Quittung. 
Vorstehender Betrag von Mark Pf., in Worten: 
, mir 
ist Llar von dem Haupt ant in baar gezahlt worden. 
, den ten 19 .. 
(Unterschrift.) 
Guchungsvermerke. 
Die zu diesem Verzeichnisse gehörigen Vergülungsscheine sind bei dem amt 
in am ten 19 abgegeben worden. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht 
in Einnahme: . in Ausgabe: 
im Branntweinsteuer-Einnahmebuch Nr. im Hauptjournal Nr 
im Kreditjournal für 19 Nrr. im Hauptmanuul. Seite.. Nr. 
im Kreditmanual für 19. Seite Konto im Kassenjournal, Abth. I Seite Nr. 
  
*) Dieser Vordruck kann nach Maßgabe der in den einzelnen Bundesstaaten beslehenden Buchungsvorschriften ge- 
ändert werden.
        <pb n="986" />
        <pb n="987" />
        – 493 — 
Muster 29. 
(Bfr. O. F. 82.) 
Hauptamtsbezirk Hana#c. 
Uachweisung 1 
der 
in Anrechnung genommenen oder durch Baarzahlung eingelösten Branntweinsteuer- 
Vergütungsscheine, 
welche von dem Konigl. Provinaial-Steuer- Divrektor in Cassel 
ausgefertigt worden sind. 
Monat Jantec- 1901. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die Vergütungsscheine sind nach Rechnungsjahren getrennt und in der Reihenfolge der Aus- 
fertigungsnummern aufzuführen. 
2. Wenn zu einem Direktiobezirke Gebiete verschiedener Bundesstaaten gehören, so sind die Ver- 
gütungsscheine für jeden Bundesstaat getrennt nachzuweisen.
        <pb n="988" />
        — 494 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag der Vergülung 
Des Vergütungsscheins 
Lau- 
fende Ausfert 8 an an an zusammen Bemerkungen. 
* ussernigungs- Maisch= Verbrauchs- ’i (Spalten 
" . rennsteuer 
Nr. Tag. bottichsteuer abgabe 4 bis 6) 
Mark Pf.] Mark [Pf.] Mark pf.] Mark — 
I. 2. 3. 4. 5. 6. J. 8. 
S##me9%% 
Hierer die Summen der anlie- 
genden Nachiceisumgen. 
B. Cöln . . . (21 Scheine) 2610 40 6607 20 152 5301 33439 90 
Danstatt 6 2 — 552 
Deberhaupt. 3524 70 757 60 226 a40 41488 90 
  
Hanau, den 6. Februar 190I. 
Kõnigliches Haupisteueramt. 
(Unterschristen der Kassenbeamten.) 
1½e Uebereinstemmenger VWachweistng met den Kassenb#chern des Faechlsteueramis und der 
Keichsstee--Debersecht u#rd bescheimig. 
Janau, den 5. Februar 1901. 
Der Obersceuermspertor. 
(Unterschrift.)
        <pb n="989" />
        — 4957 — 
Vorschriften 
über 
die Branntwein-Statistik. 
F. 1. 
Die Hebestellen haben bis zum zweiten jedes Monats dem Hauptamt eine Nachweisung ein= I. Monatliche Nach- 
zureichen, welche ersehen läßt, wieviel Hektoliter Alkohol im abgelaufenen Kalendermonat erzeugt, weisungen. 
zur steuerfreien Verwendung abgelassen und am Schlusse des Monats in den Lagern und 
Reinigungsanstalten unter steuerlicher Kontrole verblieben sind. In der Nachweisung sind außerdem 
die während des gleichnamigen Rechnungsmonats in den Einnahmebüchern angeschriebenen 
Verbrauchsabgabenbeträge und die den letzteren entsprechenden Mengen des versleuerten Alkohols 
anzugeben. 
Das Hauptamt hat aus den Nachweisungen der Hebestellen eine Nachweisung für den Haupt- 
amtsbezirk zu fertigen und diese bis zum fünften des Monats an die Direktiobehörde einzureichen. 
Letzttere hat eine entsprechende Nachweisung für den Direktiobezirk zusammenzustellen und bis zum 
zehnten des Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
Die Ausstellung sämmtlicher Nachweisungen hat nach Muster 1 zu erfolgen. Muster 
§. 2. 
Das Kaiserliche Stalistische Amt hat im Reichsanzeiger monatliche Uebersichten über die er- 
zeugten, versteuerten, steuerfrei abgelassenen und in Lagern und Reinigungsanstalten verbliebenen 
Alkoholmengen sowie über die mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit ausgeführlen Mengen von 
Branntwein und Branntweinfabrikaten zu veröffentlichen. 
S. 3. 
Die Hauptämter haben für jedes Betriebsjahr Nachweisungen nach den Mustern 2 bis 9 II. Jährliche Nach- 
aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Hauptämter eine Hauptnachweisung welfungen. 
für den Direktiobezirk zusammenzustellen und bis zum 20. Dezember mit einem erläuternden Begleit- Muster 
schreiben an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 2 ber 
8. 4. 
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner An- 
gaben in den Nachweisungen, die Verhältnisse des Brennereibelriebs im Allgemeinen behandeln 
und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 
a) Gründe der Zu= oder Abnahme der Branntweinerzeugung, falls eine außerordentliche 
Verstärkung oder Verminderung der Produktlion stattgefunden hat. 
— 
– 
62
        <pb n="990" />
        — 496* — 
b) Preise und Stärke der Hauptsorten von Trinkbranntwein; Kleinverkaufspreise des voll- 
ständig denaturirten Branntweins. 
J) Entwickelung der in Verbindung mit Hefengewinnung betriebenen Brennereien; Menge 
der gewonnenen Preßhefe und deren Preis für 1 Kilogramm bei der Abgabe von den 
Brennereien; Mengen und Preise sind thunlichst für reine Hefe anzugeben. — Hesfen- 
ergeugung ohne Gewinnung von Branntwein. 
d) Voraussichtliche jährliche Branntweinerzeugung der im Betriebsjahre neu entstandenen 
Verschlußbrennereien. 
) Zahl und Erzeugung der landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien überhaupt und 
insbesondere derjenigen, welche ermäßigte Brennsteuer zahlen (§. 43a Abs. 1 des 
Branntweinsteuergesetzes). 
S. 5. 
Das Kaiserliche Statistische UAmt hat aus den Nachweisungen der Direriobehörden und den 
erläuternden Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. Der Ver- 
öffenllichung sind Uebersichten über die Ein= und Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten 
sowie Berechnungen über den Zollertrag aus ausländischem Branntwein anzuschließen, welche eben- 
falls das Brennereibetriebsjahr umfassen.
        <pb n="991" />
        — 4977 — 
Direktiobezirk Muster 1. 
Hauptamtsbezirk (5. 1 der Vorschristen it die Branntwein- 
Steuerhebebezirk 
Einzusenden: 
von den Hebestellen an das Hauplamt bis zum 2. 
Hoauptämtern an die Direktiv- 1 jedes 
behöddeieieiee 5. Monals 
TDitorektiobehörden an das Kai- 1 onals. 
serliche Statistische mt 10. 
Monat 19 
nNachweisung 
über 
Branntweinerzeugung und Branntweinverbrauch. 
  
Anleitung zum chebrauche. 
1. In der Spalte 1 sind die nach den Branntwein--Abnahmebüchern und den Abfindungsbüchern im Laufe des 
Kalendermonats erzeugten Alkoholmengen einzutragen. 
2. In der Spalle 2 sind die Alkoholmengen nachzuweisen, welche nach dem Denaturirungsbuch und dem Branntwein- 
Verwendungsbuch im Laufe des Kalendermonats denaturirt oder ohne Denaturirung zur steuerfreien Verwendung 
abgelassen worden sind. 
3. In der Spalte 3 sind die mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel denaturirten Alkoholmengen nachzuweisen. 
4. In der Spalte 4 sind die nach den Lagerbüchern und den Reinigungsbüchern am Schlusse des Kalendermonats in 
den Lagern und Reinigungsanstalten unter steuerlicher Kontrole verbliebenen Alkoholmengen einzutragen. 
5. In der Spalte 5 find die Alkoholmengen zu vermerken, welche etwa zur Berichligung der Angaben in früheren 
Nachweisungen zu= oder abzusetzen sind. 
6. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liter find 
bei der Anschreibung außer Betracht zu lossen, 4 von 50 Liler und darüber stud als ein volles Hektoliter 
anzunehmen. 
7. Am Fuße der Nachweisung sind die im abgelaufenen Rechnungsmonat angeschriebenen Gesammibeträge an 
Verbrauchsabgabe nach den beiden Sieuersätzen in Uebereinstimmung mit den Einnahmebüchern anzugeben und 
aus ihnen die versteuerten Alkoholmengen zu berechnen. 
In der Nachweisung für den Monat März sind von den unteren Hebestellen den im Nechnungsmonate 
März angeschriebenen Abgabenbeträgen die Beträge zuzurechnen, welche in der Zeit vom 27. bis zum 31. März 
zur Anschreibung gekommen sind. 
62“
        <pb n="992" />
        — 488* — 
  
  
  
— — — — — æ Ú — 
Im Kalendermonat 19. sind 
  
  
  
  
  
Am Schlusse des Kalender- 
zur steuerfreien Verwen- monats 19. 
dung abgelassen find in den Lagern und 
einigungsanstalten 
erzeugt 4 darunter nunter steuerlicher Kontrole Bemerkungen. 
im Ganzen vollständig verblieben 
· denaturirt 
Hektoliter Alkohol. 
  
  
1. 2. 3. 4. "6 ¾ 
| 
  
  
  
  
  
  
  
  
An Verbrauchsabgabe sind im abgelaufenen Rechnungsmonat in den Einnahmebüchern angeschrieben: 
  
r nach dem Satze von 0,50 Mark für das Liter Alkohol Mark pPf., 
b - 2 * -J 0,70 -J * 7 - - ... - - 
zufammen... Mark Pf. 
Die versteuerte Alkoholmenge berechnet sich hiernach auf: 
zu a) Hektoliter Alkohol, 
zu h) - - 
  
zusammen Hektoliter Alkohol.
        <pb n="993" />
        — 499* — 
Direktivbezirk Muster 2. 
. (&amp; 3 der Vorschriften über die Branntwein- 
Hauptamtsbezirk Statisit.) 
Betriebsjahr 19 
Betriebgeinrichtung 
der 
vorhandenen Brennereien. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den 
Direktivbehörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktiobezirk zu beziehen. 
2. Unter der Linie ist anzugeben, wie viele von den aufgeführten Brennereien außer vom Brennereibesitzer auch 
von anderen Personen (Materialbesitzern) benutzt worden sind. 
3. In der Spalte 16 ist die Zahl der Wanderbrennereien (B. O. §. 328) zu vermerken.
        <pb n="994" />
        — 500* — 
  
  
  
B. Zahl der im Betriebe gewesenen Brennereien, 
A. Zahl 
a) d · « btrieb: 
der am Schlusse des Betriebsjahrs a) durch einmalig en Abtrie 
  
  
  
  
vorhanden gewesenen und zwar darunter Brennereien 
« mit anderem Brenn- 
Brennereien. Branntwein Branntwein mit geräth 
von von zusammen. kontinuir= und oohne 
— 80 Gewichts- weniger als lichem Dampf= Dampf- 
Verschluß- sinklr zu- prozemt 80 Gewichts- Brenn- 1 einleitung = einleitung 
' .- und mehr. rozent. eräthe. t E 
brennereien. brennereien, sammen.") h pros gerãthe. Blase. Blase. 
i 2. 3—9 4. 5. 6. „ 3. 9. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Von der Gesammtzahl der vorhandenen Brennereien waren im Laufe des Betriebsjahrs neu entstanden: 
Zahl: darunter 
Verschlußbrennereien: 
Abfindungsbrennereien:
        <pb n="995" />
        501* — 
  
  
—. 
welche Branntwein erzeugt haben 
b) durch wiederholten Abtrieb: 
im Ganzen. 
10 
  
  
  
  
darunter Brennereien 
mit 
Dampf- 
einleitung 
die Blase. 
in 
  
11. 
besonderen 
geräthe. 
mit 
einem 
Wien- 
12. 
C. Zahl der Brennereien, 
am Schlusse des Betriebsjahrs 
in welchen 
aufgestellt waren 
Sammel- 
gefäße. 
13. 
amtliche 
messer. 
11. 
Alkohol. 
Probe- 
nehmer. 
16. 
Bemerkungen. 
  
16.
        <pb n="996" />
        <pb n="997" />
        — 65603* — 
Direktivbezirk Muster 3. 
. (§. 3 der Vorschriften über die Branntwein- 
Hanptamtsbezirk Statistik.) 
Betriebsjahr 19 
Die im Vetriebe gewesenen Brennereien nach Menge und Art des erzeugten 
Branntweins, nach den zur Anwendung gekommenen Steuerarten und Steuer- 
erhebungoformen und nach den Rontingentsmengen. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direkliv- 
behörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktiobezirk zu beziehen. 
2. Brennereien, die aus verschiedenen Stossen Branntwein erzeugt haben, find in der Spalte für den Stoff nachzuweisen, 
aus welchem die größere Alkoholmenge erzeugt worden ist. 
3. Als Abfindungsbrennereien sind nur die Brennereien nachzuweisen, welche während des ganzen Betriebsjahrs 
der Abfindung unterworfen waren. 
4. Als Hefenbrennereien sind alle in Verbindung mit Hesengewinnung betriebenen Brennereien aufzuführen, auch die, 
in welchen nur während eines Theiles des Betriebsjahrs Hele gewonnen worden ist. 
5. Als Erzeugung m niedrigeren Verbrauchsabgabensatze sind auch die Alkoholmengen zu behandeln, welche auf das 
Kontingent der Brennereien angeschrieben, aber unter Inanspruchnahme von Kontingentscheinen zum höheren Verbrauchs- 
abgabensatz abgefertigt worden sind. 
6. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liter find bei 
der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als volles Hektoliter anzunehmen. 
63
        <pb n="998" />
        504 * 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Die im Betriebe gewesenen Brennereien nach Menge und Art des erzeugten Branntweins sowie 
nach den zur Anwendung gekommenen Steuerarten und Stenererhebungsformen. 
Landwirth- ç Z ç Darunter 
schaftliche Gewerbliche Brennerelen, Materialbrennereien, 
Brennereien, die Branntwein erzeugt die Branntwein erzeugt Brenne- Hefen 
die —- —s - 
An Alkohol haben Brannkwein haben hauptsächlich aus haben hauptsächlich aus reienb- brennercien 
erzeugt baben -. fin- 
erzeugt: hauptsächlich ande-Trau= Braue- über. dungs #and- v. 
aus Kar--. Ge= Me= ren ben- rei- anderen haupt bren- wirtb- 9 
Kar- Ge-. stoffeln. treide. lasse. Stof- ab- Sdcoffen. pt. nerei- schaft. liche 
toffeln. treide. fen. wein. fäuen. en. liche. 
. 2. 931 4% H. 65. J. 8. 9. 10. I1. 12.13.4. 
l l 
Bi50,5h1......... « s 
über0,5b1bis1hl. 
- 1 = 2. 
- 2 : 3 
- 3 = 5 
b 5 = 10 
= 10 - 25 
- 25 = 50.= 
50 2 2 75 
= 75 = -100 = 1 
= 100 = = 1 0 = s 
-150--200- 
= 200 = 300 1 
= 3O00 = = 400 B1 
* 400 * * 600 -v" 
= 600 = = 800 
-= 800 = 1000 „= 
u. s. w. 
(bis 3000 hl in Stufen von 
200 zu 200, 
über 3000 bl in Stufen 
von 1000 hl. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gesammtzahl der im Betriebe 
gewesenen Brennereien 
darunter: 
Abfindungsbrennereien 
Brennereien, die an Stelle 
der Maischbottichsteuer 
den Zuschlag zur Ver- 
brauchsabgabe entrich- 
tet haben
        <pb n="999" />
        — 505* — 
2. Erzeugter Branntwein und Kontingentsmengen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
9. irth- al- 
sinhe Bönnerein Gewerbliche Brennereien, #rennesstatern Eromn. Tarunter 
schagramewen erzeugt die Branntwein erzeugt haben wein erzeugt haben haupt- 
haben hauptsechlich aus hauptsächlich aus sächlich aus Brennereien Ab 5-esen- 
berennereien 
l · l überhaupt. sindungs= 
" Brau- and- ge- 
. Ka d Trau- d b - irth- 
Kartoffeln. 1 Getreide. ofen Getreide. Melasse, Siofen. buonnenn ereiab- tal reien. wer- werb- 
. « en.enwe1.« . « . - 
— — sauen liche. liche. 
Hektoliter Alkohol. 
31. 2 3. 4. 5. 698. J 6. 0. 10. 11. 12. 13. 
A. Gesammterzeugung.“) 
l l s. . I l I 1 
1 D ! . I I i I l l 
B. Erzeugung der besonders Kontingentirten Brennereien. 
1. Zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatzee. 
l l Z l l I I l 1 l l, l 
l l ! l I I. l l I l l 
2. Zum höheren Verbrauchsabgabensatze. 
1 I . l l l l l l I l l 
— 
C. Erzeugung der Brennereien, denen ohne Zuweisung eines besonderen Kontingents gestattet war, bis zu 
10 Hehktoliter Alkohol zum niedrigeren Perbrauchsabgabensatze herzustellen. 
1. Zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze. 
l I . l l l . l 1 I l I 
l I " l l l l l l l « l 
2. Zum höheren Verbrauchsabgabensatze. 
l I I l l I l l I l l l 
——-——-——-——-—-—-—--—-— 
D. Erzeugung der am Kontingente nicht betheiligten Brennereien. 
l l l l l l I l l— l l l 
l l T l L ; l I l l 
E. Kontingent der unter B bezeichneten Brennereien. 
  
# *) Von der unter A nachgewiesenen Gesammterzeugung sind Seitens derjenigen Materialbesitzer, welche eigene Brennvor- 
richlungen nicht besaßen, sondern ihr Material in der Brennerei eines Anderen verarbeiteten oder für ihre eigene Rechnung verarbeiten 
ließen, hergestellt worden Hektoliter Alkohol. 
Gesammtzahl dieser Materialbesieern von diesen haben hergestellt: 
bis 5 Liter Alkohol, l............... über 40 bis 50 Liter Alkohol, 
über 5 10 „ .............. -50-100- -, 
- 10 m 20 i 2 7 100 r 500 # * 1 
". 20. 320 „ 500 - 1000 „ 
* 30 -40 4 „ * 1000 e= l i 
63“
        <pb n="1000" />
        <pb n="1001" />
        — 6s078 . 
Direktivbezirk Muster 4. 
Hauptamtsbezirr (6. 3 der Vorschriften über die 
Branntwein-Statistik.) 
Betriebsjahr 19 
Menge 
der 
zur Branntweinerzeugung verwendeten Stoffe. 
  
Anleitung zum (bebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezlrk, die von den 
Direktivbehörben bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktivbezirk zu bezlehen. « 
2.SämmtlicheMengenmdinvollenHektolitern(Doppelzentnern)unt-geben.UeberschießcndeMengenvonmcniger 
als 50 Liter (Kilogramm) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter (Kilogramm) 
und darüber sind als ein volles Hektoliter (Doppelzentner) anzunehmen. 
3. In den Spalten 2 bis 5 sind auch die Getreidemengen zu berücksichtigen, welche als Malz verwendet sind. 
4. Die in den Spalten 6 und 27 aufgeführten Stoffe sind am Fuße der Seite 2 einzeln unter Angabe der ver- 
arbeiteten Mengen zu bezeichnen. .
        <pb n="1002" />
        508* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Andere Rüben 
Mais Anderes Z " 
Kartoffeln RoggenGerste Z„ Z mehlige Melasse und Kirschen 
und Daris Getreide .. 
Stoffe Rübensaft 
ELIECCCSHLEÆEEIDZDEIEIDDII]IIIeæeIIeccoec(cCICCchcckkor Dovpvellentner. Dopvelzeniner. Dovpelzentner. Hektoliter. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. r-v7 8. U 9. 
Ab- 
Gepreßte . 
· . gesallenes Sonstige „ Flüssige Trauben= Nicht 
Sonstiges ernob! Wein- weinhese! gewässerte 
Zwetschgen Z Kernobst(Fallobst))Beeren- Trauben= . 
Steinobst und ich beeren und Wein- 
Kernobst- früchte weinhefe Obstwein- treber 
1 hefe 
treber 
Hekroltter. Hektoliter. Hektollier. Hekkollker. Hektoliter. Hektoliter. Hektollter. Hekloliter. Hektolkter. 
10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 
Um- 
Enzian- geschlagenes inthe 
Gewässerte und Brauerei Bier, Hefen--Trauben- *r*-m5 Korinthen Andere 
Z * Tropfbier » , Obstwein und nichtmehlige 
Weintreber sonstige absälle und sonstige brühe wein N Stoff 
Wurzeln Bier- osinen osse 
rückstände 
Hektoliter. Hekoliter. Hekloliler. Oektoliter. Hektolirr. ektoliter. Oektoltter. Hektoliter. Oelloliter. 
19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27.
        <pb n="1003" />
        — 509* — 
Direktivbezirr Muster 5. 
Hauptamtsbezirk *êk 6 der Vorschriften u die Branntwein- 
Betriebsjahr 19 
Bemaischter Bottichraum und Alkoholausbeute in den Maischbottich- 
steuer entrichtenden Brennereien. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktiv- 
behörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktivbezirk zu beziehen. 
2. Brennereien, welche während des Betriebsjahrs verschtedenen Maischboltichsteuersätzen unterlegen haben, sind bei 
demjenigen Steuersatz unterzubringen, welcher am längsten angewendet worden ist. 
3. Die Alkoholmengen sind in vollen Heklolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liter sind 
bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter an- 
zunehmen.
        <pb n="1004" />
        — 510* — 
  
7—8——— 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Von den im Be- haben die Maischbottichsteuer entrichtet 
triebe w « "l 
landwäethfexkx ZumvollcnSase.IIZUDAodegvollenSatekIzuSAodedvollonSalzes.Haus-indesvoxlgibsthzei 
lichen Brennereien, Be- Aus- Be- Aus- Be- Aus- Be- Zus- 
ch .- sammaifchterbeutchcm maischter beute Zahl maischter beute Zahl maischter beute 
die Branntwein er-ver . an:oek . an der an der . an 
eugt haben haupt- Drenne- Botüch- Al- Brenne- Bottich- 6 Al- Brenne- Bottich- Al- „Srenne-= Bottich- Al- 
zeugt haben baupt. Dre raum. kohol. # raum. kohol, raum. kohol. raum. kohol. 
sächlich aus reien. reien. — — —| reien. r reien. I 
Hektoliter. l Hektoliter. Hektoliter. Hektoliter. 
1. 2. 3.45. . 7. 8L 9. 10. 11. 12. 18. 
1 1 I 
a.KartoffeI-t« 
l 
  
b. Getreide 2 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — 
  
  
  
f..— — — — 
— — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
——..— 
–—. — — 
—
        <pb n="1005" />
        – 511 — 
Direktivbezirk- Muster 6. 
(6. 3 der Vorschristen über die Branntwein- 
Hauptamtsbezirk Statistik.) 
1. 
. In den Spalten Au bis 5, B 1 bis 3 und 10 bis 16 sowie C1 bis 17 sind die Einnahmen nach den Einnahme- 
Betriebsjahr 19 
Erhobene und vergütete Wranntweinsteuer. 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamisbezirk, die von den 
Direktivbehörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direklivbezirk zu beziehen. 
büchern, einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen für unrichtige Erhebungen u. s. w., in den 
Spalten A6, B 4 und 5 sowie C 18 sind die im Lause des Verriebsfahr wirklich gezahlten Steuervergütungen bezw. 
die Beträge der auf zu entrichtende Branntweinsteuer in Anrechnung gekommenen Vergütungsscheine und Kontingent- 
scheine anzugeben in Uebereinstimmung mit den vierteljährlichen Einnahme-Uebersichten. 
Die nachrichtlichen Angaben in den Spalten A, B 8 und 9 sowie C20 müssen gleichfalls mit den entsprechenden 
Angaben in den vierteljährlichen Einnahmec-Uebersichten übereinstimmen; die Ausfüllung dieser Spalten erfolgt durch 
die Direktivbehörde. 
Alle Beträge sind in vollen Mark anzugeben. Ueberschießende Beträge von weniger als bo Pf. find bei der An- 
schreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Pf. und darüber sind als volle Mark zu rechnen. 
64
        <pb n="1006" />
        512* 
A. Maischbottichfteuer 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
An Maischbotlichstener n wurden erhoben Hieroon ab Bleibt Nachrichtlich: 
-' 9 6 die Rück- Reinertrag Nach den im Laufe des 
zu 110 zu 10 # zu /10 vergütung Betriebsjahrs aus- 
erne des des des der Z an gesertägten Ver- 
ich- 
Se vollen vollen vollen # zusammen Maischbottich- Maischbottich— —— 
— "6 Satzes " Satzes # Satzes steuer steuer der Maischbottichsteuer 
Mark. Mark. Bart. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
1. 2. 4. 5. 6. r-v’ 8. 
B. Verbrauchsabgabe und Zuschlag. 
An Verbrauchsabgabe Hiervon ab Bleibt Nachrichtlich: 
wurden erhoben Reinertrag 
1 der an Nach Den im bause 
T « «·«eketras es Betriebsjahrs fi tschei 
zum Satze von die Rück= der in Au- zusammen Verbrauchs-usgesertuglen Konkinzen sheine 
vergutung rechnung! abgabe Vergütungsscheinen wurden 
0%% Marks0, v Mark überhaupt der ereemenn Spalten 44Spalte 3 di beträgt ausgefertigt 
für das Liter Verbrauchs- Konein ent= und 5 abzüglich ie Rackvergükung über 
Alkohol 1 abgabe scheine Spalte 0) Verbrauchsabgabe 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. I Mark 
1. 2. 8. 4. bß. 6. l g. 
— E— »- 
An Zuschlag zur Verbrauchsabgabe wurden erhoben Reinertrag 
zum Sabe von Verbrauchsabgab Bemerr 
.% Mart] Markf Ou Mark Ope Mark, Ois Mark] 0o Martüberhaupt und Zuschlag emerkungen. 
für das Liter Alkohol (Spalten 7 und 10) 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. l Mark. Mark. Mark., 
10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 1 18. 
DT — —
        <pb n="1007" />
        – 513° — 
C. Brennsteuer. 
An allgemeiner Brennstener wurden erhoben zum Satze von 
  
O, so Vart 1 Mark 1,50 Marf 2 Mark 2//9 Mark 3 Mark 360 Mark 4 Mark 9080 Mark 5 Mark 5/0 Mark6 Mark 
i . . 
  
für das Hektoliter Alkohol 
Maré. Mark. Mart. Markt. Mark. Mart. Mart. Maxt. Mark. WMark. WMark. Nart. 
1L' 2. 3. 1 . 6. . 8. 9. 10. 11. 2. 
1 a) zum vollen Satze: 1 
I 
l 
  
l 
, «- 
  
. l 
-. . 
b) bis zu ¾ des vollen Satzes ((landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennereieng: 
l 
l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
An besonderer ennsie rhoben « .. 
Brennsiener wurden erhobe Hiervon Vlet Nachrichtlich: 
für den Sommerbetrieb in land— l bei S ab die eibt Nach den im Laufe 
. . Verarbeitung umme .... 
wirthschaftlichen Brennereien von Melasse, Brenn= Ueberschuß bes Berriebsjahrs 
zum Satze von NRüben oderder erhobenen steuer- ausgefertigten 
- - Rübensaftzum n steuer- an Vergütungsscheinen 
1 Mark l 2 Mark l 3 Mark Satze von Brennsteuer ver- .r b - 
!«":« 15 Mark HBrennsteuer etraat W3 
für das Hektoliter Alkohol gütung Feuerverguniung 
Mark., Meart. Mark. Mart. Mart. Mart. Mark. Mark. 
14138.14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 
] 1. 
i 
D. Zusammenstellung der Einnahme. 
Reinertrag Reinertrag Ueberschuß - Dazu 
an i an Im Ganzen Uebergangs- ber 
Maischbottich= Verbrauchsabgabe B an (Summe abgawe r Ueberhaupt 
feuer und Zuschag. Brennsteuer er r)Brannbwein (ESpalen 4 und s) 
(A Spalte 7) (8 Spalie 17) (C Spalte 19) aus Luxemburg 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
64°
        <pb n="1008" />
        <pb n="1009" />
        — 515* — 
Direktivbezirk Muster 7. 
5. 3 der Vorschriften über die Branntwein- 
Hauptamtsbezirk Slatistit.) 
Betriebsjahr 19 
Belastung 
der 
Breunereien durch die Breunstener. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktiv- 
behörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktiobezirk zu beziehen. 
2. Als Hefenbrennereien sind alle in Verbindung mit Hesengewinnung betriebenen Brennereien aufzuführen, auch die, 
in welchen nur während eines Theiles des Betriebsjahrs Hefe gewonnen worden ist. 
3. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liler sind bei 
der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter anzunehmen.
        <pb n="1010" />
        — 010° — 
1. Allgeme eine Brennsteuer. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Landwirthschaftliche Z Q„ Z . 
An allgemeiner Brenn-Brennereien, die Branntwein .Gewerbliche Veennereien, di Srannkwein erzeugt haben Material— 
steuer hatten — durch= eerzeugt haben hauptsächlichaus haupisächlich au Brennereien 
schnittlich auf 1 Hekto--Kartoffell, Getreide Kartoffeln Getreide Melasse l anderen Stoffen 
liter ihrer Jahreser- mit einer 1 mit einer mit einer mit einer mit eine mit einer mit einer 
zeugung berechnet — Jahress. Jahres- Jahres. Jahres= Jahress Jahres- Jahres- 
zu zahlen: Bahi erzeugung Sadi erzeugung Zahi erzeugung, gahl erzeugung gahl etzeugung gahl erzeugung Zahl erzeugung 
. , on on 
I — ——— m u n u. m n u. 
I. ———————.————————— 
1 . l 
nichts-........ *- 
darunter * m—..!= 22„ ½— 
weniger als 0.50 47. - s I . 
darunter Selenbrenner#en 2öI — *“ 
0, 5o E. bis unter 1. 31– I 
darunter Hefenbrennereien ê — 
1 —. bis unter L##0#.#. 6 10 
darunter Hesenbrennereien **-7v- - — I 
1.50 Ac. bis unter 2 .. · 
darunter Hefenbrennereien 
2 r. bis unter 230J77.6 1 . . 
darunter Hesenbrenmreien **#“ 
2,80 . bis unter 3 4.. 1 
darunter Hefenbrennereien 
3 A. bis unter 3,50 . i « I. 
darunter Hefenbrennereien il l 4 
3,,0 . bis unter 4. ! I 
darunter Hefenbrennereien: « II i I I 
4Æbiöunter4coxz 4 1 1 
darunter Hesenbrennereien "- [ Il 
4soxxbtsunterö.-M« . 1 A . 
darunter Hefenbrennereien 1 . i 
MbtöunterssoE 5 „ 
darunter Hefenbrennereien I 1 6 " I 
ösoxäurtdmkklt.... D I 
darunter Hefenbrennereien I II I 
I 
-———--.——— 
2. Besondere Brennstener für den Sommerbetrieb hatten zu zahlen: 8. Besondere Brennsteuer 
—— bei Verarbeitung von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Landwirthschaflliche Brennereien, die Branntwein 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
erzeugt haben hauptsächlich aus Melasse, Rüben oder 
Für die Zeit vom Kartoffeln Getreide Rübensaft hatten zu 
für eine Menge von für eine Menge von ahlen: 
Bahl nl A. Zahl nl A. zahlen: 
16. bis 30. Innn. · « . 
-Lbis 31.Juti......... « Brennereien für eine Menge 
bis 81. Augui 
— bis 15. Seplember « -"—-: von.......HektoltterAllohoL 
16. September bis 15. Juni bei- einer e# 
triebsdauer von mehr als 259 Tagen
        <pb n="1011" />
        – 517 — 
Direktivbeziek . Muster 8. 
(5. 3 der Vorschriften über die Branntwein- 
Hauptamtsbezirk Statistik.) 
Betriebsfahr 19. 
Steuerfreie Verwendung von Pranntwein. 
Anleitung zum Gebrauthe. 
1. Die von den Hauptämiern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den 
Direktivbehörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktivbezirk zu beziehen. 
2. Falls unvollständig denaturirter Branntwein zu anderen als den in der Spalte 3 vorgesehenen Verwendungs- 
zwecken abgelassen worden ist (Bfr. O. §. 4 unler a), sind diese Zwecke unter Angabe der betreffenden Alkoholmengen 
unter den Ziffern 20 bis 23 zu bezeichnen. 
3. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektkolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liter sind 
bei der Anschreibung außer Betrach! zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter 
anzunehmen.
        <pb n="1012" />
        Es sind steuerfrei abgelassen worden: 
518 
.— — 
Von den nebenstehend unter Ziffer 2 aufgeführten 
Alkoholmengen sind abgelassen worden: 
  
  
  
  
Hektoliter Heltoliter 
Alkohol. « Alkohol. 
1. 2. 3. 4 
1. nach vollständiger Denaturirung. . . . - 1. zur Herstellung von Essig 
2. = Brauglaaurur.1 
2. nach unvollständiger Denaturirung mit: 3. zum Appretiren von Gummizengen 
. 4. zur Herstellung von Celluloid 
Hektoliter 
Alkohol. 5. = b * Peg amoddd cccn. 
— — 6. - - - Aeher (Schwefeläther) 
7. " - Ckssigäther J 
a; Essig. 4 8. zur Herstellung der übrigen im §. 4 unter 4 
b) 5 Viter Holzgeittt der Branntweinsteuer= Besreiungsordnung 
c) Os Liter Pyridinbasen.. . — genannten Erzeugnisse ...................... 
d) 20 Liter Schellacklösung 9. zur Hersellung von Chlorofteer 
e) 1 Kilogramm Kampher 10. = "Ol .Farblacken 
I) 2 Liter Terpentinöl 11. — - Stempelfarben 
8) 0O,5 Liter Terpentinöl. 12. O — Tinten 
h) 0,, Liter Benoaol— 13. zur Speisung von Gasirlampen 
i) 1 Liter Benzol — 14. zum Appretiren von Seidenbänden - 
k) 10 Liter Aether (Schweseläthe) 15. zur Reinigung von Bijoutertren!) 
1) O,025 Liter Thieröl 
m) 300 Gramm Chloroform 
n) 200 Gramm Jodosform . . 
0) 2 Liter Holzgeist und 2 Liter 
Petroleumbenzin 
p) 1 Liter technisch reinem Methyl- 
alkohol und 1 Liter Petroleum- 
benzin 
aq) 1 Kilogramm Rizinusöl und 
400 Gramm Natronlauge 
Summe 2 
3. ohne Denaturirung und zwar: 
al an Apotheker und Heilmittel- 
fabrikanten 
b) an Kranken-, Entbindungs- und 
Jrrenanstalten 
c) an öffentliche 
Anstalen 
d) an Pulver= und Knallqueck- 
silberfabriken ... 
Summe3. 
Ueberhaupt. 
  
uisenschusüch 
  
  
  
. zur Herstellung von Jodosorm . 
.zur.HerfiellungvonLackenallerArt und 
EL Herstellung 
. zur Herstellung 
v zum Verkaufe nach Denaturirung mit: 
Poliluren 
wissenschaftlicher Braparaie 
zu Lehrzwecken 
von Natronseifen 
Heltoliter 
  
a) 5 Liter Holzgeist 
b) 0,5 Liter Terpentinöl 
Ueberhaupt. 
Alkohol.
        <pb n="1013" />
        — 519* — 
Direktivbezirk Muster 9. 
« .3deriftc·-bv«Bi-t«u- 
Hauptamtsbezirk (8. 3 der Vorsch — ie Branntwei 
Betriebsjahr 19 
Lagerung und Reinigung von Branntwein 
unter steuerlicher Kontrole. 
Anleitung zum chebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat sich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktio- 
behörden bis zum 20. Dezember einzusendende auf den ganzen Direktiobezirk zu beziehen. 
2. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liter sind bei 
der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hekioliter anzunehmen. 
65
        <pb n="1014" />
        520* 
  
  
— — — 
  
Es sind vorhanden gewesen: 
In den in Spalten 1 und 2 aufgeführten 1 Von den 
Lagern und Reinigungsanstalten betrug Abgängen 
in Spalte 5 
Jentfallen auf 
  
  
  
  
  
der der der der 
Zahl buchmäßige Zugang im Abgang im buchmäßige, steuerfrei 
DBBiestand am Laufe des Laufe des Bestand am aabgeschriebene 
Anfange des Betriebsjahrs]Betriebsjahrs Schlusse des Fehlmengen 
Betriebsjahrs] (Anschreibung)Abschreibung) Betriebsjahrs 6 
Hektoliter Alkohol. 
2. 4. b 6. 4 
  
a) Branntweinlager 
darunter Lager in öffentlichen 
Niederlaogen 
b) Branntwein-Reinigungsanstalten 
In Ausfuhrlagern (Bfr. O. §. 58) sind vorhanden gewesen: 
In diese Lager sind im Laufe des Betriebsjahrs aufgenommen: 
  
  
  
— — — — —. 
  
Heltoliter Alkohol. 
  
  
Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1015" />
        — 475 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— —— 
   
Bu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 
XXVIII. I. ahran. Berlin, Freitag, den 3. August 1900. « II 34. 
Ingaft: 1. Patent Wesen: Bekanntmachung, betrefiend 1 4. Konfulat= Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von 
die Prüfungsordnung für Patentanwälte Seite 4705 Civilstandsakten; — Exequatur-Ertheilung. 477 
2. Medizinal-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die ärzt. 5. Post= und Telegraphen-Wesen: Bekanntmachung, be- 
lichen Prüfungsvorschristen "„ treffend Ausdehnung des Geltungsbereichs der Orts- 
a. Zoll- und Steuer--Wesen: Ergänzung der Ausfuhrunde taxe auf Nachbarpostoter 478 
bestimmungen, betreffend die Vergütung des Kakao- 1 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
zolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren 477 Reichsgebiete... 480 
  
1. Patent= Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Prüfungsordnung für Patentanwälte, vom 25. Juli 1900. 
Auf Grund der Bestimmung im 8§. 4 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Patentanwälte, vom 
21. Mai d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgende 
Prüfungsordnung für Patentanwmälte 
beschlossen. 
Prüfungsordnung für Patentanwilte. 
S. 1. 
Der Reichskanzler bestimmt für jedes Jahr im voraus diejenigen Mitglieder des Patentamts 
und diejenigen Patentanwälte, die der Prüfungskommission angehören sollen. 
Die Abnahme der Prüfungen sowie die Beschlußfassung in den Fällen der §§. 3 Abs. 2, 16 
Satz 2, 20 Abs. 3 und 21 des Gesetzes, betreffend die Patentanwälte, vom 21 Mai 1900 (Reichs- 
75
        <pb n="1016" />
        — 476 
Gesetzbl. S. 233) erfolgt seitens der Prüfungskommission in der Besetzung von drei Mitgliedern, von 
denen zwei dem Patentamt, eines dem Stande der Patentanwälte oder der im 8. 22 des Gesetzes be— 
zeichneten Personen angehören muß. Von den beiden dem Patentamt angehörenden Mitgliedern der 
Kommission muß mindestens ein Mitglied rechtskundig sein. Ein rechtskundiges Mitglied führt den 
Vorsitz. Die im einzelnen Falle zur Mitwirkung berufenen Mitglieder der Prüfungskommission werden 
von dem Präsidenten des Patentamts bestimmt. · 
.2. 
Anträge, deren Erledigung der Prufungsien nission obliegt, sind an das Patentamt zu richten. 
Es sind beizufügen: 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 
2. die zur Begründung des Antrags nach dem Gesetz erforderlichen Nachmeise. 
8. 3. 
Anträge, deren Erledigung die Abnahme der Rechtsprüfung (8. 4) voraussetzt, werden, nachdem 
festgestellt worden ist, daß der Zulassung zur Prüfung Bedenken nicht entgegenstehen, vom Präsidenten 
des Patentamts der Prüfungskommission überwiesen. 
F. 4. 
Die Prüfung über den Besiß der erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiete des gewerb- 
lichen Rechtsschutzes (F. 4 des Gesetzes) zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen vorauf und findet unter Aussicht statt. Sie hat 
die Bearbeitung einer wissenschaftlichen und einer praktischen Aufgabe zum Gegenstande. Die Ausgaben 
werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Jestsetzung einer Frist für deren Lösung und 
unter Bezeichnung der zulässigen Hülfsmittel gestellt. 
Vor Eintritt in die Prüfung ist an die Kasse des Patentamts eine Gebühr von 100 Mark zu 
zahlen, welche zur Hälfte zurückgezahlt wird, wenn der Antragsteller vor Beginn der Prüfung seinen 
Rücktritt erklärt. 
5. 
Nachdem die schriftlichen Arbeiten von denjenigen Mitgliedern der Prüfungskommission, vor 
denen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll, begutachtet worden sind, wird der Antragsteller zur 
mündlichen Prüfung geladen. Dieselbe ist nicht öffentlich. Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr 
als drei Personen geladen werden. 
S. 6. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird nach dem Gesammtergebnisse der 
schriftlichen und mündlichen Prüfung durch Stimmenmehrheit entschieden. 
Der Verlauf und das Ergebniß der Prüfung ist zu den Akten zu vermerken. Ueber das Er- 
gebniß erhält der Antragsteller eine Bescheinigung. 
Im Falle des Nichtbestehens kann, wenn die schristlichen Arbeiten nach dem einstimmigen Urtheile 
der Prüsungskommission den Anforderungen genügen, die Wiederholung der Prüfung auf die mündliche 
Prüfung beschränkt werden, sofern der Antrag auf Zulassung zu der wiederholten Prüfung innerhalb 
eines Jahres seit dem Tage der nicht bestandenen mündlichen Prüfung gestellt wird. 
S. 7. 
Versäumt der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung zweimal den Termin zur schriftlichen 
oder mündlichen Prüfung, so kann die Prüfung durch Beschluß der Prüfungskommission als nicht bestanden 
erklärt werden. 
Berlin, den 25. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe.
        <pb n="1017" />
        — 477 — 
2. Medizinal-Wesen. 
Bekanntmuchung, 
betreffend die ärztlichen Prüfungsvorschriften. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrath beschlossen, 
den Reichskanzler zu ermächtigen, in Uebereinstimmung mit der zuständigen Landes-Central= 
behörde bei reichsangehörigen weiblichen Personen, die vor dem Sommersemester 1899 sich 
dem medizinischen Studium an einer Universität außerhalb des Deutschen Reichs gewidmet 
haben, behufs Zulassung zu den ärztlichen Prüfungen 
1. die Vorlegung des Zeugnisses der Reise von einem humanistischen Gymnasium mit Rück- 
sicht auf ein ausländisches Reifezeugniß zu erlassen; 
2. das medizinische Universitätsstudium, welches sie nach einer im Auslande bestandenen 
Prüfung vor dem Wintersemester 1900/1901 zurückgelegt haben, auf die im 8. 4 Abs. 4 
Ziffer 3 der Bekanntmachung über die ärztliche Prüfung vom 2. Juni 1883 (Central- 
Blatt S. 191) erforderten vier Halbjahre medizinischen Universitätsstudiums anzurechnen. 
Berlin, den 26. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, 
die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei 
der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892 (Central-Blatt 1896 S. 378) werden 
dahin erweitert, daß 
1. im F. 1 hinter dem zweiten Absatze die Worte: 
„d) Haferkakao, welcher mindestens 33⅛ Prozent Kakaomasse enthäll"“, 
2. hinter dem dritten Absatze die Worte: 
„d) für 100 kg Haferkakao 12,40 MA.“ und 
3. im §. 9 als vorletzter Absatz die Worte: 
„Die Bestimmung über Art und Umfang der bezüglich des Haferkakaos vor- 
zunehmenden Untersuchungen bleibt bis auf Weiteres den obersten Landes-Finanz- 
behörden vorbehalten.“ 
hinzugefügt werden. 
Berlin, den 26. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
4. Kon sulat Wesen. 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen General-Konsuls in Athen beauftragten Legations- 
sekretär, Freiherrn von Griesinger in Athen, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für den Amtsbezirk des General-Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Den Konsul für Paraguay in Berlin Georg Hartwich ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt 
worden. 
  
75*
        <pb n="1018" />
        — 478 — 
5. Post= und Telegraphen 
Bekanntmuachung, 
betreffend Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Wesen. 
W# 
Auf Grund des Artikel 1II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über 
das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 715—719), wird der Geltungsbereich der 
Ortstaxe (§. 50, des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf 
die in dem nachstehenden Nachtrags-Verzeichniß aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Berlin, den 30. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Podbielski. 
I. Machtrag 
zum 
Verzeichnisse der Nachbarpostorte, auf welche der Geltungsbereich der Ortstaxe 
ausgedehnt wird. 
  
  
  
— –4 ....... — — —. 
  
  
Namen der Nachbarpostorte. T Namen der Nachbarpostorte. 
A. Reichs-Postgebiet. 
Baumschulenweg. . Berlin Berlin Baunschulenweg b. Berlin 
b. Berlin -.. .NeuLcchtenbetgbBerlm 
- .Charlotlenburg Breslauu . Kletntichanfch (Kr. Breslau) 
- Friedenau Charlottenburg . Baumschulenweg b. Berlin 
  
JFriedrichsberg b. Berlin Neu- Lichtenberg b. Berlin 
GEGrunewald (Bz. Berlin) Colonie Blumenthal Recklinghausen 
VW. V 18 1 
  
        
  
Halensee (9Bz. Münster) 
LLichtenberg b. Berlin OD Recklinghausen-Bruch 
- Neu-Lichtenberg b. Berlin . Hüls 
- .Neu-Weißensee — . ..Osnabrück 
- Niederschönhausen Friedenau- . Baunschulenweg b. Berlin 
OD .HPankow b. Berlin . Neu-Lichtenberg b. Berlin 
- .. .Plötzensee Driedrichsberg b. Berlin Baumschulenweg b. Berlin 
Reinickendorf (Öst) Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Reinickendorf (West) Friedrichsfelde b. Berlin Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Rixdorf · Grunewald (Be. Berlin) Baumschulenweg b. Berlin 
O- Rummelsburg b. Berlin -Neu-Lichtenberg b. Berlin 
- Schmargendorf (Bz. Berlin) Valensee .. .BauimchulenwegbBerlin 
- Schöneberg b. Berlin ... .NeuLkchtenbergb.Berlin 
- Tempelhof Hüls . .ICrefe1d 
- Westend Kleintschansch . Breslau 
Wilmersdorf b. Berlin (Bz. Breslau) #
        <pb n="1019" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
I 
Oppcln 
Baumschulenweg b. Berlin 
Neu-Lichteuberg b. Berlin 
Königlich-Neudorf 
Lichtenberg b. Berlin 
— 
— 
Mariendofr Marienfelde b. Berlin 
Marienfelde b. Berlin Mariendorf 
Mylau Reichenbach (Vogtl.) 
Netzschkau. Reichenbach (Vogtl.) 
Neu-Lichtenberg Baumschulenweg b. Berlin 
b. Berlin 1 
- Berlin 
OD Charlottenburg 
OD Friedenau 
  
Friedrichsberg b. Berlin 
Friedrichsfelde b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
„ Neu-Weißensee 
.Niederschönhausen 
)HPankow b. Berlin 
.Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) 
Reinickendorf (West) 
.Rirdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf 
(9ez. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralan 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Wilmersdorf b. Berlin 
]Baumschulenweg b. Berlin 
Neu-Lichtenberg b. Berlin 
1# ## VM L 
  
— 
— 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen Baunmschulenweg b. Berlin 
- Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Oberhohndorf .Reinsdorf 
Oppeln 
. Königlich-Neudorf 
  
— 
  
] Reinickendorf (Ost) 
  
  
  
— — — — .. —— 
Namen der Nachbarpoßorte. 
. Eversburg 
Osnabrück .. 
Pankow b. Berlin . .Baumschulenweg b. Berlin 
- Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Plötzensee. Baumschulenweg b. Berlin 
- Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Recklinghaufen Colonie Blumenthal 
1 (Bez. Münster) 
Recklinghausen — - 
Bruch 
Reichenbach (Vogtl.) .Mylau 
I - .Netzschkau 
Baumschulenweg b. Berlin 
Neu-Lichtenberg b. Berlin 
  
  
  
Reinickendorf (West) Baunschulenweg b. Berlin 
« - Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Reinsdorf. Oberhohndorf 
- Zwickau (Sachsen) 
Zwichau (Sachsen) — 
Schedewitz 
NRinrdorf Baumschulenweg b. Berlin 
H- .....Neu-Lichtenbergb.BeI-lin 
Rummelsburg b. BerlinBaumschulenweg b. Berlin 
- Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Schmargendorf Baumschulenweg b. Berlin 
(Bz. Berlin) 
- . . . Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Schöneberg b. Berlin. Baumschulenweg b. Berlin 
- Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Stralau Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Tempelhof. Baumschulenweg b. Berlin 
OD NHNeu-ichtenberg b. Berlin 
Treptow b. Berlin .. Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Westend . .Baun11chulenwegb.Berlin 
.NeuLId)tenbergb.Berlin 
Wilhelmsberg b. Berlin Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Wilmersdorf b. Berlin Baumschulenweg b. Berlin 
Neu-Lichtenberg b. Berlin 
wickau (Sachsey . 
Remsdorf 
Zwickau (Sachsen) — - 
Schedewitz
        <pb n="1020" />
        480 
6. Polizei-Wesen. 
— — — — — 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
2 
* Name und Stand Alter und Heimath Grund Behoͤrde, welche die dat 
V- 
9 der Bestrafung. Ausweisung Auswelsungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l 8. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Josef Dudam (auch!25 Jahre alt, geboren zu Marcowka, schwerer Diebstahl Königlich preußischer I1. April d. J. 
Dudön), Arbeiter, Bezirk Wadowice in Galizien, orts= und Beilegung eines Regierungs-Präfident 
- angehörig ebendaselbst, falschen Namens zu Oppeln, 
(1½ Jahr Zuchtr 
haus und 4 Wochen 
Hast, laut Erkennt- 
niß vom 5. Dezem- 
I ber1898), 
2.Stephan Joztviühjgeboren am25.Januar1876zuschwekcrundeinfachetKöniglichpreußischek-17.Julid..J. 
  
a. 
l 
! 
l 
Zimmerpolier, 
Franz Kacaba, 
Handschuhmacher, 
Max Schiller, 
Conditor, 
I 
10. 
  
Jean Delarre, 
Erdarbeiter, 
Josef Guemni, 
Tagner, 
Carl Lederer, 
Conditor, 
Stanislaus Rusek, 
Arbeiter, 
Alexander Winkler, 
Dachdecker, 
Rosina Winkler, ge-geboren am 11. März 1862 zu 
borene Hotter, Ehe- 
frau desS Vorigen, 
  
Plecka-Dombrowa, Kreis Kutno, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 28. November 1864 zu 
Weltrus, Bezirk Schlan, Oesterreich, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 16. März 1878 zu Buda- 
best, orisangehörig in Znaim, 
Mähren, 
  
  
Diebstahl (417 Jahre 
Vuchthaus, laut Er- 
enntniß vom 30. 
Januar 1896), 
Di 
  
niß vom 25. Juli 
1899)0. 
schwerer Diebstahl 
und Fälschung von 
Legitimations- 
papieren (1 ½ Jahr 
Zuchthaus und 8 
Wochen Haft, laut 
Erkenntniß vom 14. 
Oktober 1898), 
  
Regierungs-Präsident 
zu Bromberg, 
  
ebstahl im Rück- 
falle (1 Jahr Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
Königlich preußischer 17. Juli d. J. 
Regierungs-Präsident 
zu Breslau, 
  
Polizei = Behörde zu 
14. Juli d. J. 
Hamburg, is 
  
b) Auf Grund des F. 362 des Strafgesetzbuchs. 
Leboren am 23. April 1857 zu Lavaux, 
Gemeinde Philbert, Bezirk St. Par- 
doux la Rivicère, französischer Slaats- 
angehöriget, 
geboren am 27. Januar 1883 zu 
Comegnaco, Provinz Novara, ilalieni- 
scher Staatsangehöriger, 
geboren am 2. November 1874 zu 
Heiligen-Geist in Loce, Bezirk Cilli, 
Oesterreich, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 10. Februar 1868 zu 
Kupienin, Bezirk Lemberg in Galizien, 
österreichischer Staalsangehöriger, 
geboren am 16. März 1857 zu Bobrek 
in Galizien, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
  
ell 
österreichische 
am Ziller in Tirol, 
Staatsangehörige, 
  
Belteln und Land- 
streichen, 
Diebstahl und Land- 
streichen, 
(Betteln und Land- 
# streichen, 
Landstreichen, 
l 
Betteln, Landstreichen 
und Führung fal- 
scher Legitimations- 
papiere, 
Landstreichen, 
Stadtmagistral Würz- 
26. Juni d. J. 
burg, Bayern, 
  
Kaiserlicher Bezirks- 
Präsident zu Colmar, 
Königlich preußischer 
Regilerungs-Präsident 
zu Erfurt, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Potsdam, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Weilheim, 
20. Juli d. J. 
n! 
20. Juli d. J. 
16. Juli d. J. 
17. Januar 
i 
desgleichen. 
dasselbe, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
— —
        <pb n="1021" />
        — 481 — 
Tentral-Blatt 
für das. 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
Bu betiehen durch alle VPostanstalten und gHuchhandlungen. 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10 August 1900. 38 O#s 36. 
5. Militär-Wesen: Verordnung, betreffend Voraussehungen, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. non Konfulat. Wesen: Exeauatur-Ertheilung « 
3 
Seite 481 unter denen nach Inkrafttreten der Militärgerichts- 
2. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des zweiten Nach- ordnung das Gericht die Oefsenklichkeit der Hauptver- 
trags zur Amtlichen Liste der Schiffe der Deutschen handlung wegen Gefährdung der Dieziplin ausschliesen 
Kriegs= und Handelsmarine soll; — Verordnung, belreffend Regelung der Straf- 
3. Baft Weseu: Stalus der deutschen Nolenbanken enn rechtspflege beim ostasiatischen Expeditionskorps. 496 
uli 1 482 . 
4. Post= und Telegraphen-Wesen: Vertrag über die Ein- A. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 
richtung und die Unterhaltung von Postdampfer- 
verbindungen mit Afrika; — Venderung d der Vostordnung 
20. vom März 19000 484 
  
oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 197 
. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 4198 
  
. Koenfuleat--Wiien 
— 
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Max J. Baehr in Magdeburg ist Namens des 
Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
Der zweite Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmarine mit 
ihren Unterscheidungs-Signalen für 1900 ist erschienen. 
  
76
        <pb n="1022" />
        3. Bauk= 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 5°: Davon in Abschnitten zu 100 4 
500 
1000 
Zu Spalte 9 Nr. 2°7: 
7°: 
· 7 
  
9. 
  
  
Bemerkungen. 
997 Ol1 150 K. 
19 448 000 .K (bel den Banken Nr. 1, 2, 4), 
280 460 000 K ( 
Darunter 128 800 .4 noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
90 656 4 
  
  
  
  
1 und 2). 
Gulden- und Thalernoten. 
  
Passiva. 
. — 
S Si 
8 Be ze i ch nung Grun.-HHReserve. Noee e Unge- teiten eges Sonstige #egen Summe Gegen * 
* der aapital. bende. umlaul. 30. Juni beckte mit 30. Juni baen 30. Junii der 30. Juni welter ge- 
2 Banken. Noten. Kündl.1900. 1800. Pasfiva. 1900. Jgebenen 
*—) ½ 
echseln. 
2. v. 4 2. r' 11..12. 13 4. 1 17. 
Melchebang 1200000 30 Ooo l 122 367.— 187 50223755.—228290 — — 31 362| 1 800|1 789 7871— 19504664 
Srankfurter Lan——l00os 4 300|15001— 3699397— 18 102 — 1146 1 59 59995 1763317 
Sayerische Notenbank 1500%%% %00 116% — — 330 185 6826 479 
Sichsische Bank zu Dresdenß0000 5620|46 610 39 16 no 23903|+ 17201 8134 59 1 1708 
.Wũrttembergische Notenbant 9 000 980| 28 172| 31 9462 — — 69/ 834 89½ X 
Badische BunKk. 0ood 9| 141553% p000 J# — — s8 1053 2 8 745 
.GSant fũt Sũdbeuiscland.s is or21 1860 142714 23 9346 4 — 97 104N34 1 
eraunfchweigische Sa.1% 1213 — 1611 4% 7 F161— 554 291 
zusammen1967 a8 2%8 6.—193 319 %%6 1 % 12 a8 
# .
        <pb n="1023" />
        483 
Wesen. 
banken Ende Juli 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Juni 1900. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· Aotlva. 
= — — — — —„ — 
8 
Meiall. Gegen Reichs. Gegen Nolen Gegen Gegen Gegen Ceger Sontige Geger Summe Gegen "b 
gehand. 80. Juni ktassen- 30. Zuui anderer 30. Juni Wechsel. 30. Junssmbidi. JunlE#e 30. Juni i 30. Juni der 30. Juni " 
19000. cheine. 1900. Banken, 1900. 1200. 1500. 1900. 1900. Aktiva. 1940 # 
. 
r*iesessnm 18 20. 21. 22. ———— 25. -. 28. 2 20. zi. 2l1l3 
860 269 4 38022 23 cor 17 15768 47311 1182737 6, 1583429 711135949 6015 304 76 ½8 –18 14791 
5377— 84 54 + 34 260|||] 466 38231 — 181t 10 008 651 — 30760 14 62 1415— 1683s 2. 
31 606 + 547 58 — 18 4316 + 1230 40 703. — 1715 1 87 082 27— 6 2514 li6 81161 — 828183. 
26 077 2373 302 — 10“ 13188— 7074 85 1241— 128) 3390 12½ê 530 — 20 12 295— 4237 132015— 1159. 
10 702 +M 968 91 — 1 2857 122 19 893— 1123 464 4 o — 80 19 34 808— 7·55. 
5008 — 891 22 — 4 145— 108 22 036 1561 510 44 * 4 3 3 720| K 291 31 537/ 2 178| 6. 
4818 + 152 a6 4 17 4 8 21255 391 1 89090— "6 27750 — 2031 678 32 8955 345| 7. 
* 112 1 — 4 4 7 5528— 1025 1 705— 1 z0 — 1 11 lor + 738 18 855— 442 K. 
944 359 42 24 *l + 1485260 — – 51133970 scs — 161·2390 91036 61 136% 115611— 435| l!1 810 20591218) 3211. 207752 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
76“
        <pb n="1024" />
        — 484 — 
4. Post- und Telegraphen--Wesen. 
Vertrag 
über 
die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika. 
Zaumwischen dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, handelnd im Namen des Reichs, einer- 
seits und der Aktiengesellschaft „Deutsche Ostafrika-Linie“ zu Hamburg andererseits ist heute nach- 
stehender Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Die Deutsche Ostafrika-Linie, als Unternehmer, verpflichtet sich, die nachstehend aufgeführten 
Postdampferlinien einzurichten und während des im Artikel 43 näher bezeichneten fünfzehnjährigen Zeit- 
raums zu unterhalten: 
A. eine Hauptlinie mit zweiwöchentlichen Rundfahrten um Afrika und zwar abwechselnd 
1. von Hamburg über Bremerhaven, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Lissabon, 
Las Palmas, Kapstadt, Port-Elizabeth, East-London, Durban, Delagoa-Bay, Beira, 
Mozambique, Zanzibar, Dar-es-Salaam, Tanga, Aden, Suez, Port-Said, Neapel, 
Lissabon, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Bremerhaven, zurück nach Ham- 
burg (westliche Rundfahrt), 
2. von Hamburg über Bremerhaven, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Lissabon, 
Neapel, Port-Said, Suez, Aden, Tanga, Dar-es-Salaam, Zanzibar, Mozambique, 
Beira, Delagoa-Bay, Durban, East-London, Port-Elizabeth, Kapstadt, Las Palmas, 
Lissabon, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Bremerhaven, zurück nach Ham- 
burg (östliche Rundfahrt): 
B. eine Zwischenlinie mit vierwöchentlichen Fahrten von Hamburg über einen niederländischen 
oder belgischen Hafen, Neapel, Port-Said, Suez, Aden, Tanga, Dar-es-Salaam, Zanzibar, 
Kilwa, Lindi, Mikindani, Ibo, Mozambique nach Beira und zurück über dieselben Häfsen. 
Die Fahrten dieser Linie sind so zu legen, daß in Verbindung mit denen der Linie A2 
in zweiwöchentlichen Zeitabständen eine Abfahrt von Neapel nach Deutsch-Ostafrika stattfindet. 
Die Bestimmung des niederländischen und des belgischen Anlaufhafens erfolgt durch den Reichs- 
kanzler. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen und nach Bestimmung des Reichskanzlers ohne 
besondere Entschädigung die ausgehenden Dampfer der Linie A2, die einkommenden Dampfer der 
Linie &amp; 1 sowie sämmtliche Dampfer der Linie B einen niederländischen und einen belgischen Hafen 
anlaufen zu lassen. 
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die Dampfer der von ihm außervertragsmäßig betriebenen 
Bombay-Linie die Häsen Pangani und Bagamoyo regelmäßig alle vier Wochen, sowie auf rechtzeitiges 
Ansuchen des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika, auch die Häfen Saadani, Kilwa und 
Lindi (die beiden letzteren nur während des Nordost-Monsuns) nach Bedarf, nöthigenfalls alle vier 
Wochen, ohne besondere Entschädigung anlaufen zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Geschwindigkeit der Fahrten muß im Durchschnitte mindestens betragen: 
auf der Linie A # 
von Hamburg bis Kapstadt, sowie von Dar-es-Salaam bis Neapel 12 Knoten, auf 
den übrigen Strecken 10½ Knoten, 
auf der Linie A2 
von Neapel bis Dar-es-Salaam sowie von Kapstadt bis Hamburg 12 Knoten, auf den 
übrigen Strecken 10⅛ Knoten, 
auf der Linie B 10 Knoten.
        <pb n="1025" />
        — 485 — 
Vorübergehend kann der Reichskanzler für ältere, bereits vor dem 1. April 1900 in die ostafrikanische 
Reichspostbampferlinie eingestellte Schiffe eine geringere als die vorbezeichnete Geschwindigkeit zulassen, 
die aber auf der Hauptlinie nicht unter 10½ Knoten herabgehen darf. 
Bei Fahrten gegen den Monsun ist ein Abschlag von einem Knoten für die Stunde gestattet; für 
die Durchfahrt durch den Suezkanal wird eine den Verhältnissen entsprechende Zeit eingesetzt. 
Hiernach wird die Zeildauer der Reise unter Berücksichtigung des Aufenthalts in den Häfen 
ermittelt und durch den Fahrplan festgesetzt. 
Artikel 3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer 
auf der Haupllinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der im Artikel 2 angegebenen Fahr- 
geschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung 
der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt. Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne 
besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die 
für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsmäßigen Gegen- 
leistung steigert. 
Artikel 4. 
Auf Verlangen des Reichskanzlers müssen die für die Hauptlinie neu zu erbauenden Schiffe mit 
solcher Maschinenkraft ausgestattet werden, daß sie im Stande sind, in voll beladenem Zustand eine 
Durchschniktsgeschwindigkeit von 13 Knoten zu entwickeln. 
Artikel 5. 
Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen (Posthäfen) 
aufzunehmen und abzuliefern. In den europäischen esnn müssen die Dampfer bei der Ausreise zu 
der fahrplanmäßig festgesetzten Stunde bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt an- 
treien zu können. Die Abfahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist. 
Artikel 6. 
Der Unternehmer hat alljährlich den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Ge- 
nehmigung und endgültigen Feststellung zu unterbreiten. Der Entwurf des Fahrplans muß mindestens 
drei Monale vor dem Zeitpunkte der Einführung eingereicht, die Genehmigung zu Fahrplanänderungen 
mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie eintreten sollen, eingeholt werden. 
Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 35, letzter Absatz, festgesetzten 
Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans, sowie das Anlaufen noch anderer, als der im 
Artikel 1 benannten Häfen anzuordnen. Für diejenigen Fälle, in denen es sich um eine Aenderung in 
der Fahrgeschwindigkeit oder in der Anzahl der Fahrten handelt, finden die Bestimmungen der Artikel 3 
und 40 Anwendung. Die angeordnete Aenderung ist dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem 
Zeilpunkte, zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen. 
Artikel 7. 
Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen ohne besondere Genehmigung des Reichskanzlers 
von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind letztere in Folge schlechten Wetters oder eines anderen 
Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgsalt nicht zu vermeiden war, gezwungen, dem 
Fahrplane zuwider einen Nothhafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Verklarung, falls sie 
im Auslande zu bewirken ist, wenn thunlich vor dem deutschen Konsul abzulegen. Kann ein genügender 
Entschuldigungsgrund für das fahrplanwidrige Anlegen in glaubhafter Weise, insbesondere durch die ab- 
gelegte Verklarung und durch den Inhalt des Schiffstagebuchs nicht nachgewiesen werden, so ist für das 
erste Anlegen eine Strafe von 1000 (eintausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt 
eine solche von 2000 (zweilausend) Mark verwirkt; bei einer dritlmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung 
auf ein und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe von 2000 
bis 5000 (fünftausend Marhk)festzusetzen. 
6 Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf diejenigen Fälle, in welchen 
fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden.
        <pb n="1026" />
        — 486 — 
Artikel 8. 
Jede Verspätung in der Abgangs= oder der Ankunftszeit an den Anfangs= und Endpunkten der 
Haupt= und der Zwischenlinie wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei 
Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post 
verursacht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerecht- 
fertigten Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von 
der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte. — 
Diese Strafbeträge können verdoppelt werden, wenn eine derartige Verzögerung in der Abfahrt 
durch Verladung von Gütern herbeigeführt worden ist. . .- 
Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt 
an den Zwischenhäfen festzusetzen. 
Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die 
Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 36 
bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde. 
Zur Prüfung der planmäßigen Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiederein- 
treffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthaltender be- 
glaubigter Auszug aus dem Schiffstagebuch an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, 
die bezeichnete Prüfung auch in anderer Weise ausüben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die 
Dampfer nicht zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem 
anderen Wege zu befördern, so hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu ersetzen, 
welche durch diese Beförderung entstehen. 
Artikel 9. 
Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 1 bezeichneten Fahrten Dampfer in einer 
den Anforderungen des Reichskanzlers genügenden Zahl einzustellen und zu unterhalten. 
Von diesen Dampfern sind neu zu erbauen und spätestens einzustellen: 
a) in die Hauptlinie « 
1 Dampfer am 1. April 1901, 
2 * = 1. * 1902, 
2 - = 1. = 1904;: 
b) in die Zwischenlinie 
2 Dampfer am 1. April 1901, 
2 = 7 1. * 1908. 
Die in die Fahrt eingestellten Dampfer dürfen ohne Genehmigung des Reichskanzlers zu Fahrten 
auf anderen als den im Vertrage bezeichneten Linien nicht verwendet werden. 
Artikel 10. 
Der Bruttoraumgehalt der neu einzustellenden Dampfer, soweit sie zur dauernden Verwendung 
auf den Linien bestimmt sind, soll wenigstens betragen: 
5.000 Registertons für die Hauptlinie, 
2 400 Registertons für die Zwischenlinie. 
Artikel 11. 
Sämmtliche in die Linien einzustellenden Dampfer dürfen in ihrer Bauart und Einrichtung, 
namentlich in Bezug auf Sicherheit und Bequemlichkeit für die Reisenden, sowie hinsichtlich der Ver- 
pflegung den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nachstehen und müssen 
insbesondere den nachstehenden Anforderungen entsprechen. 
Die Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffsbesatzung und den zur Aufnahme der Post 
und deren etwaigen Begleiler bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Beförderung von Reisenden 
dreier verschiedener Klassen haben. 
Die Räume müssen mit allen für die Reisenden nothwendigen Gegenständen ausgerüstet sein. In 
den Räumlichkeiten der dritten Klasse sind Schlafeinrichtungen, bestehend aus Matratze und Kopfkissen, 
in genügender Anzahl herzurichten. Für einzeln reisende Personen weiblichen Geschlechts sind besondere 
Abtheilungen herzurichten, welche verschließbar sein müssen. 5
        <pb n="1027" />
        — 487 — 
An Bord jedes Dampfers muß sich ein in Deutschland approbirter Arzt befinden. 
Hinsichtlich der Eintheilung des Schiffsraums in wasserdichte Abtheilungen, der Ausrüstung mit 
Booten, Rettungsgeräthen und Sicherheitsrollen, der Feuerlöscheinrichtungen, der Einrichtung zur Her- 
stellung von Frischwasser, der Ausstattung mit Krankenräumen und Arzneimitteln müssen die Dampfer 
den Vorschristen des Bundesraths über Auswandererschiffe entsprechen. Soweit danach bezüglich der 
Prüfung der Schotteintheilung der See-Berufsgenossenschaft oder deren Organen Befugnisse vorbehalten 
sind, stehen dieselben für die Reichs-Postdampfer dem Reichskanzler zu. Der Reichskanzler ist befugt, in 
allen Fällen die Vorlage von Schwimmfähigkeitsberechnungen zu verlangen. 
g Die Dampfer müssen die von der Marineverwaltung als erforderlich bezeichneten Schiffspläne an 
ord führen. 
hehĩchllich der Zwischenlinie bleibt dem Reichskanzler die Befugniß zur Ermäßigung der in diesem 
Artikel gestellten Anforderungen vorbehalten. 
Artikel 12. 
In die Linien einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Wersten und thunlichst unter Ver- 
wendung deutschen Materials gebaut werden. . 
Die Pläne für den Bau unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers und sind in drei Exem- 
plaren einzureichen. 
Die Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd zu klassisiziren. Die an den 
Dampfern vorzunehmenden größeren Instandsetzungen müssen, soweit thunlich, ebenfalls auf deutschen 
Werften zur Ausführung gelangen. 
Artikel 13. 
Der Kohlenbedarf für die Dampfer ist, soweit er in deulschen Häfen oder in dem nach Artikel 1 
anzulaufenden niederländischen oder belgischen Hafen eingenommen wird, ausschließlich durch deutsches 
Erzeugniß zu decken. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. 
In denselben Häfen ist der Proviant thunlichst aus deutschen Quellen zu beziehen. 
Artikel 14. 
Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher durch Sachverständige, welche der Reichs- 
kanzler ernennt, geprüst und als den Anforderungen genügend anerkannt sein. - 
« Der Reichskanzler ist berechtigt, diese Prüfung während der Vertragsdauer jederzeit wiederholen zu 
lassen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ein Schiff für ungeeignet zu erklären. In letzterem 
Falle ist der Unternehmer verpflichtet, binnen der ihm gestellten Frist das betreffende Schiff zurück- 
zuziehen und für einen geeigneten Ersatz nach Maßgabe der im Artikel 15 getroffenen Festsetzungen zu 
sorgen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat derselbe für jeden Tag der ver- 
späteten Einstellung eines geeigneten Schiffes eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark zu zahlen. 
Die in Deutschland und den betreffenden ausländischen Häfen geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
über die amtlichen Besichtigungen 2c. der zur Personenbeförderung dienenden Dampfschiffe hat der Unter- 
nehmer unter eigener Verantwortlichkeit und auf seine Kosten zu erfüllen. 
Artikel 15. 
Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Verlust geräth, hat der Unternehmer 
einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstellung für den ungeslörten Fortgang des 
Dienstes Sorge zu tragen. Vorübergehend können in solchem Falle sowie bis zur Ferligstellung der 
nach Artikel 9 neu zu erbauenden Schiffe an Stelle der letzteren mit Genehmigung des Reichskanzlers 
auch Schiffe eingestellt werden, welche nicht allen vertragsmäßigen Bedingungen entsprechen. 
Zum Ersatz eines in Verlust gerathenen Schiffes durch einen allen Bedingungen Genüge leistenden 
neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt. Erfolgt der Ersatz in dieser Zeit nicht, so 
bat der Unternehmer eine Strase von 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung 
des neuen Schiffes zu zahlen. · 
Artikel 16. 
Im Falle einer theilweisen oder vollständigen Mobilmachung der Marine steht es dem Reichs- 
kanzler frei, die auf den Linien verwendelen Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen
        <pb n="1028" />
        — 488 — 
m 
oder gegen Vergütung sonst in Anspruch zu nehmen. Die Ermillelung des Werthes, beziehungsweise die 
Fesliellun der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 24 (beziehungsweise §. 23) des 
esetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. 
Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der Dampfer an eine fremde Macht darf ohne 
Genehmigung des Reichskanzlers auch im Frieden nicht stattfinden. 
Artikel 17. 
Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die Führung derselben durch 
derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Be- 
gleitern ohne besondere Bezahlung. Letztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie 
Reisende I. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. Jedem Postbegleiter ist ein besonderes 
Zimmer mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen. 
Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth= und Packetsendungen zu verstehen, welche 
den Dampfern von der deutschen Reichs-Postoerwaltung oder von den in Betracht kommenden aus- 
ländischen Postverwaltungen zur Beförderung übergeben werden. 
Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Einnahmen bezieht das Reich. 
Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post seitens des Schiffsführers 
am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quitlung zu übernehmen und in einem 
eigens zu diesem Zwecke hergerichleten, gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschützten 
und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Ingleichen hat der 
Schiffsführer in dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Postsachen an den be- 
treffenden Unterwegsorten beziehungsweise am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben 
berechtigten Personen abzuliesern. 
Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Be- 
ziehung von der Reichs-Postverwaltung erlheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der 
Post durch Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, 
den Anforderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post 
während der Fahrt postdienstmäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung 
und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Ueber- 
nahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unter- 
nehmer verpflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zur Beförderung der Postsäcke zwischen dem Post- 
dienstraum und dem Aufbewahrungsraum u. s. w. erforderliche Hülse durch die Schiffsmannschaft zu 
gewähren. 
Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, 
seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlichkeit für die Postladung 
zu übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der 
Reichs-Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen. 
Auf jedem Schiffe muß auf Kosten des Unternehmers mindestens ein verschließbarer den An- 
forderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Be- 
gleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm zu 
bestimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen 
nach aßgabe der von der Reichs-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln 
zu lassen. 
Die Einschiffung und Ladung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unter- 
nehmers zu erfolgen. 
Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafen- 
orte beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer durch Postbeamte 
begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder einzu- 
nehmen sind, sobald und so oft er es im dienstlichen Interesse für nothwendig hält, an's Land zu be- 
fördern und von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der 
Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen, 
mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote. ·-
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        — 489 — 
Artikel 18. 
Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangs- 
pflichtigen Gegenstände befördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Postbehörden über- 
wiesen, oder die mittelst der im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind. 
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Schiffsführern noch von der 
übrigen Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitgenommen werden. 
Für jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem 
nanzunberer Festsetzung der Reichs-Postverwaltung eine Strafe bis zu 50 (fünfzig) Mark zu 
entrichten. 
Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande 
mittelst der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu über- 
geben, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des betreffenden Landes verboten ist. 
Artikel 19. 
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus diesem Grunde die Reise unterbrechen 
muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Schiffsführer, in 
allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten deutschen 
oder fremden, nach dem Bestimmungsorte der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen= beziehungsweise 
Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich in dieser Beziehung ein= für alle- 
mal bestimmte Vorschriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Schiffs- 
führer beziehungsweise letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles, die schnellste Weiterbeförderungs- 
gelegenheit für die Post wählen. 
Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last. 
Artikel 20. 
Der Unternehmer haftet dem Reiche für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder 
verzögerte Beförderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Uebernahme und der Abgabe entsteht, 
in demselben Umfang, in welchem die Reichs-Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Absendern 
von Postsendungen gegenüber zum Schadensersatze verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränkenden 
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haft- 
pflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem 
Kapitän beziehungsweise Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Uebernahme angegeben 
worden ist. Immerhin wird die Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffs- 
führern von dem Vorliegen bedeutender Werthsendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern 
sich jedoch ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, bleibt 
der Unternehmer von der Haftpflicht für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen Post- 
sendungen befreit. 
Artikel 21. 
Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden 
Regierungen wegen der Postbeförderung der wegen der Beförderung von Regierungsgütern und Regierungs- 
passagieren ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht abgeschlossen werden. 
Artikel 22. 
Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene 
Rechnung fahren läßt oder sich an dem Schiffahrtsbetrieb anderer Rhedereien betheiligt und der Reichs- 
kanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchligung in ihren Er- 
trägnissen zu schützen, ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Bei dauernden 
Zuwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen ist dieser 
berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 23. 
Die Einnahme an Fracht= und Ueberfahrtgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der 
Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. 
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die 
etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen. 
77
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        — 460 — 
Artikel 24. 
Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten werden. 
Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer oder 
von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern. 
Ingleichen dürfen für die Güterbeförderung die Frachtsätze nach und von dem deutschen Schutz- 
gebiel in Ostafrika nicht höher gehalten werden, als für die Beförderung nach und von Zanzibar. Alle 
den Verladern und Reisenden im Verkehre mit Zanzibar oder den portugiesischen und britischen Besitzungen 
in Ostafrika gewährten Preisermäßigungen, Vergütungen, Rückprämien und ähnliche Vortheile sind in 
gleicher Höhe und Form auch im Verkehre mit dem deutschen Schutzgebiete zu gewähren. 
Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, 
Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den 
Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Ver- 
langen des Absenders den Vertrag über die ganze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem über- 
seeischen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen. 
Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung 
sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Die Konnossemente sowie die Fahrscheine und die 
Anschläge auf den Schiffen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Abfassung in mehreren 
Sprachen erfolgt, muß der deutsche Text vorangestellt werden. 
Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesraths über 
Auswandererschiffe maßgebend. 
Artikel 25. 
Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeugnisse des Auslandes, die mit denen der 
deutschen Landwirthschaft konkurriren, — mit Ausnahme von Taback, Bienenwachs, Häuten, Fellen und 
Wolle — von der Einfuhr durch die Reichs-Postdampfer nach deutschen, niederländischen und belgischen 
Häfen auszuschließen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen unter- 
liegen im Einzelfall einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) Mark, und 
berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom Vertrage zurück- 
zutreten. 
Artikel 26. 
Deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter oder Güler von oder nach deutschen Schutz- 
gebielen haben bei gleichzeitiger Anmeldung den Vorzug in der Beförderung vor ausländischen oder für 
das Ausland bestimmten Gütern. 
Artikel 27. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
a) die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats oder eines deutschen Schutzgebiets stehen- 
den Beamten, sonstigen Angestellten und Militärpersonen sowie deren Familienangehörige und 
Dienstboten, 
b) Waffen, Munition, Ausrüstungsgegensltände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der 
Kaiserlichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung des Reichs, eines Bundes- 
staats oder eines Schutzgebiets 
gegen um 20 (zwanzig) Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Stärke von Mannschafts- 
transporten auf ein und demselben Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfund- 
sechzig) Köpfe hinausgehen. 
Die Personen und Güler unter a und b sind, wenn die Anmeldung bei Gülern mindestens vier 
Wochen, bei Personen mindestens drei Wochen vor Abgang der Schiffe erfolgt, unter allen Umständen zu 
befördern und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig oder späler zur Be- 
förderung angemeldeten Personen oder Gütern. 
Für die Beförderung Kranker aus dem Dienstbereiche der Kaiserlichen Marine oder eines deutschen 
Schutzgebiets ist stets ein dem erfahrungsmäßigen Bedürfniß entsprechender Raum im Schiffshospital ohne 
besondere Vergütung zur Verfügung zu halten. 
Für die Munitionsbeförderung sind die im Sicherheitsinteresse vorgeschriebenen Einrichtungen auf 
den Schiffen zu treffen.
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        — 481 — 
Die im Absatz 1 vorgesehene Preisermäßigung für die Beförderung von Personen und Gütern ist 
auch denjenigen Vereinen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutz- 
gebieten wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt sowie für wissen- 
schaftliche Sendungen zu gewähren. 
Artikel 28. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zwecke der Strafverfolgung oder Straf- 
vollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, 
unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern. 
Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleilel sein oder nicht, sind während der 
Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen. 
Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach 
vorherigem Benehmen mit dem Schiffsführer) bleibt es überlassen, ein zeilweiliges Verweilen dieser 
Personen auf Deck unter Aussicht zu gestatten. 
Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen 
inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu den tarifmäßigen 
Sätzen zu übernehmen. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr 
als vier derartige Personen nicht befördert werden. 
Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuchungs- 
akten und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung 
gewährt wird. 
Artikel 29. 
Dem Vorstand oder dem Aussichtsrathe der unternehmenden Gesellschaft dürfen Ausländer ohne 
Genehmigung des Reichskanzlers nicht angehören. Geschieht dies dennoch, so ist der Reichskanzler, 
unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Ansprüche auf Schadensersatz, befugt, sofort ohne jede Ent- 
schädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 30. 
Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Postdampferlinien angestellten Personen, ein- 
schließlich der in ausländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch besondere Verhälinisse nicht 
Ausnahmen geboten sind, deulsche Reichsangehörige sein. 
An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unternehmer Agenten unterhält, sollen letztere 
auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maßgabe der von der Reichs- 
Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienstverrichtungen 
unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs-Postverwaltung festgesetzt. 
Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampferlinien Angestellie, welche einer erheblichen 
Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem 
Dienstbetriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses 
der anzustellenden Untersuchung dies verlangt. 
Artikel 31. 
Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenpersonale gehörige Besatzung der Dampfer, sowei 
sie im Inland angemustert ist und nicht aus Minderjährigen besteht, muß aus Angehörigen des Beur- 
laubtenstandes der Kaiserlichen Marine oder aus solchen Personen bestehen, die sich schriftlich verpflichten, als 
Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine überzutreten, wenn der Dampfer bei einer theilweisen oder 
vollständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet oder requirirt wird. 
Farbige Mannschaften dürfen nur für den Dienst in den Maschinen= und Kesselräumen insoweit 
berenbe werden, als die Verwendung europäischer Mannschaften aus gesundheitlichen Rücksichten 
unthunlich ist. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mil Genehmigung des Reichs- 
kanzlers zulässig. 
Für jede Person der Besatzung, die nach dem 1. April 1901 diesen Bestimmungen zuwider 
länger als drei Monate hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer Dienst thut, 
77“
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        — 492 — 
verwirkt der Unternehmer eine Strafe von 100 (einhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von 
je drei, auch nur angefangenen, Monaten. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen den 
Seemannsämtern auf deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweise der Mannschaft 
jederzeit vorlegen zu lassen. 
Artikel 32. 
Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt. 
Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten eingesordert und zurückgelegt, sobald 
alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben. 
Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier 
den Reisenden auf Verlangen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Schiffsführer 
sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter 
Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sach- 
verhalt geprüst und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. 
In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch 
einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs 
und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist. 
Artikel 33. 
Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Häfen oder auf der Fahrt — den Zustand 
des Dienstes durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter 
Zutritt zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Ausschluß zu ertheilen. 
Die Beförderung und Verpflegung des Beauftragten auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung 
des Ueberfahrtgeldes (Artikel 27 unter a); jedoch ist dem Beauftragten stets ein besonderes Zimmer 
zuzuweisen. 
Artikel 34. 
Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im Laufe des April 1901 in vollem Umsang auf- 
genommen werden. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine 
Strafe von 300 (dreihundert) Mark zu zahlen. 
Artikel 35. 
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 1. April 
1901 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 1 350 000 (eine Million dreihunderl- 
fünfzigtausend) Mark, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. 
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur 
Ausführug gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise aus- 
gefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile 
der Betrag von 2,09 Mark von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird. 
Für die Berechnungen der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilen- 
zahl maßgebend. 
Die von dem Unternehmer eintretenden Falles auf Grund der Artikel 7, 8, 14, 15, 18, 25, 31 
und 34 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 8, 19 
und 20 zu erstattenden Beförderungskosten und Entschädigungen werden — unbeschadet der Bestimmung 
im Artikel 37 — von dem zunächst fällig werdenden Vergütungsbetrag einbehalten. 
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Arlikel 1 benannten Häfen an- 
ordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und 
Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem beim Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fahrplane 
nicht mehr als 250 (zweihundertfünfzig) Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung 
nicht eintreten. Beträgt dagegen die Verlängerung oder Verkürzung des Kurses mehr als 250 Seemeilen, so 
wird für jede im Vergleiche zu dem bezeichneten Fahrplane mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile 
die Vergütung um 2,09 Mark erhöht beziehungsweise gekürzt.
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        — 493 — 
Artikel 36. 
Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterhaltenden 
Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Grundsätzen eine Sonderrechnung 
zu führen. 
"P Dabei dürfen als Abschreibung einschließlich etwaiger Ueberweisungen an ein Reparaturkonto 
oder einen Erneuerungsfonds nicht mehr als 7 Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe in Rechnung 
gestellt werden und, soweit eine Selbstversicherung stattfindet, als Versicherungsprämie nicht mehr als 
5 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe. 
Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß von mehr als 6 Prozent des Buchwerths der Schiffe, so ist 
der Reichskanzler befugt, von dem Unternehmer weitere oder erhöhte Leistungen zur Durchführung der in 
diesem Vertrage verfolgten Zwecke, namentlich durch Steigerung der Geschwindigkeit der Fahrten zu ver- 
langen, sofern nicht in den drei letzten Jahren der Ueberschuß durchschnittlich weniger als jährlich 
6 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe betragen hat. Im letzteren Falle ist zunächst der Minderbetrag 
aus dem Ueberschusse des abgelaufenen Jahres zu decken. Anderenfalls können entsprechende Mehr- 
leistungen verlangt werden. Insbesondere ist der Unternehmer verpflichtet, bei denjenigen Schiffen, welche 
seit dem Inkrafttreten des Vertrags in die Hauptlinie eingestellt sind, oder welche für dieselbe noch neu 
gebaut werden, die Fahrgeschwindigkeit auf der ganzen Hauptlinie um einen Knolen über die vertrags- 
mäßige Höhe zu steigern. 
Weigert sich der Unternehmer, eine ihm hiernach vom Reichskanzler auferlegte Leistung aus- 
zuführen, so wird die Reichsbeihülfe entsprechend gekürzt. 
Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäftsbüchern des Unternehmers Einsicht 
zu nehmen. 
Artikel 37. 
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus diesem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten 
bestellt der Unternehmer dem Reiche eine Kaution von 120 000 (einhundertzwanzigtausend) Mark 
durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem 
Nennwerthe zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre 
hinausreichenden Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse oder der sonstigen, ihm von der Reichsverwaltung 
zu bezeichnenden Stelle zu hinterlegen. 
Diese Kaution soll dem Reiche dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der 
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrag an Kapital und Zinsen, eintrelenden Falles 
auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden enistehenden gerichtlichen und 
außergerichllichen Kosten durch sofortigen außergerichtlichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb 
des Reichsgebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Auf- 
forderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem letzteren festzusetzenden Zeit- 
raums nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch 
nicht fälligen Zinsscheine dem Reichskanzler auszuantworten. 
Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüng- 
liche Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch 
Einbehaltung des erforderlichen Betrags von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. 
Nach Ablauf dieses Vertrags wird die Kaution oder der nicht in Anspruch genommene Theil 
derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß dieser aus dem Vertrage nichts mehr 
zu vertreten hat. 
Artikel 38. 
Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder 
an Andere überlassen noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der 
Reichskanzler — unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Ansprüche auf Schadensersatz — berechtigt, 
sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 39. 
Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Arlikeln 7 und 8 be- 
zeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten 
hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten
        <pb n="1034" />
        — 494 — 
hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen 
ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem 
Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für 
Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädigung 
des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. 
Arlikel 40. 
Erachtet der Reichskanzler in der Zahl der Fahrten oder, abgesehen von dem Falle des 
Artikels 3 in der Fahrgeschwindigkeit der Dampfer eine Aenderung für nothwendig, so ist der Unter- 
nehmer verpflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen. 
Kann in diesen sowie in den im Artikel 36 vorgesehenen Fällen eine Einigung zwischen den 
vertragschließenden Theilen über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen zu zahlenden 
Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. # 
Das Schiedsgericht soll eintretenden Falles in der Weise gebildet werden, daß jeder Theil zwei 
Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die 
Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten 
des hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. 
Artikel 41. 
Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Be- 
sugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden 
Beamten oder Behörden werden von dem Reichskanzler eintretenden Falles dem Unternehmer schriftlich 
bezeichnet werden. 
Artikel 42. 
Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrag entspringen, sind von den vertragschließenden 
Theilen einem Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in der im Artikel 40 angegebenen 
Weise zu bilden ist. 
Artikel 43. 
Dieser Vertrag erstreckt sich vom 1. April 1901 ab auf fünfzehn Jahre. 
Die Verpflichtungen des Unternehmers aus diesem Vertrage sind jedoch erst dann beendigt, 
wenn die Aus= und die Rückreise des letzten bis zum Schlusse des Monats März 1916 aus dem 
deutschen Abgangshafen abgelassenen Dampfers ausgeführt sind. 
Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrags über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus 
wird eintretenden Falles eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer stattfinden. 
Artikel 44. 
Der unterm 9./5. Mai 1890 abgeschlossene Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer 
regelmäßigen deutschen Postdampferverbindung mit Ostafrika wird bis zum 31. März 1901 verlängert. 
Artikel 45. 
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der 
Unternehmer. 
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgesertigt und von beiden Theilen 
unterschrieben und untersiegelt worden. " 
Berlin, den 21. Juli 1900. Hamburg, den 9. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika-Linie. 
(I. S.) Fürst zu Hohenlohe. C. 8.) Ed. Woermann. A. Hertz.
        <pb n="1035" />
        — 495 — 
Tenderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das 
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 20. März 1900, wie 
folgt geändert: 
Im 6. 36 erhäll der Absatz X folgende anderweite Jassung: 
Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts= und 
Landbestellbezirke für jedes Exemplar monatlich zu entrichten: 
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal bestellt werden 2 Pf., 
b) „ = woöchentlich einmal bestellt werden, 4 = 
c) — — - zweimal « - 6-, 
d)- .,- - dreimal - - Z-- 
0)- -,- - viermal - -10-, 
s)« «,- - fünfmal - - 12 -, 
9 ,- — sechs= und siebenmal - - 14 = 
h) —- - „ = - achtmal - - 16 -. 
i) - .- - neunmal - - 18 -.„ 
) -,- - zehnmal - -20-- 
l)- -,- — elfmal - . 22 -, 
m) -z „ zwölf= bis vierzehnmal - 24 = 
u) „ -,- - fünfzehnmal - - 26 -. 
o) „„ - sechszehnmal - - 28 -. 
p) „ OD siebzehnmal - - 30 —-, 
9) achtzehn= bis einund- 
zwanzigmal OD 32 = 
rs)die amtlichen Verordnungsblätter 2 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar vom 
1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit 
dazu vorhanden ist. 
Berlin, den 4. August 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Verlretung: von Podbielski.
        <pb n="1036" />
        — 496 — 
5. Milit är. Wesen. 
Ich erlasse hierdurch über die Voraussetzungen, unter denen nach Inkrafttreten der Mililär- 
strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 das Gericht die Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung wegen 
Gefährdung der Disziplin ausschließen soll, folgende allgemeine Vorschriften. 
Die Disziplin verlangt, daß auch im gerichtlichen Verfahren das Ansehen der Kommandogewalt, 
der militärischen Einrichtungen, Verordnungen und Gebräuche erhalten, der Sinn für die unbedingte 
Unterordnung des Untergebenen unter den Vorgesetzten jeden Grades gewahrt, und dem berechtigten 
Ehrgefühl aller Betheiligten, insbesondere derjenigen des Offizierstandes, Rechnung getragen wird. 
Sobald dieser Grundsatz gefährdet ist, sei es nach dem Gegenstande der Anklage, nach den 
Eigenheiten des zur Verhandlung kommenden Falles, nach der Persönlichkeit des Angeklagten oder der 
Zeugen, nach zeitlichen oder örtlichen besonderen Verhältnissen, ist die Oeffentlichkeit auszuschließen. 
Die Prüfung, ob der Ausschluß der Oeffentlichkeit zu beantragen, gehört in erster Linie zu den 
Pflichten des Gerichtsherrn und des Vertreters der Anklage. Aber auch die erkennenden Gerichte sind 
verpflichtet, ohne solchen Antrag die Oeffentlichkeit für die ganze Verhandlung oder einen Theil 
derselben auszuschließen, wenn die Voraussetzungen hierfür nach dem vorstehend von Mir gegebenen 
Grundsatz eintreten. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1899. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich zur Regelung der Strafrechtspflege beim ostasiatischen 
Expeditionskorps: 
1. Das ostasiatische Expeditionskorps ist vom Tage des Verlassens der einheimischen Gewässer als 
mobiler Truppenverband anzusehen. 
2. Meine beiliegenden Verordnungen?) über die Strafrechtspflege bei dem Heere in Kriegszeiten 
und über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer und über die 
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene vom 28. Dezember 1899 gelten für 
das ostasiatische Expeditionskorps von dem in Meiner Verordnung vom heutigen Tage 
bezeichneten Zeitpunkt an. 
3. Ich übertrage: 
a) dem Kommandeur des Expeditionskorps die in den Verordnungen vom 28. Dezember 
1899 dem Oberbefehlshaber einer Armee zustehenden Rechte; 
b) den Brigade-Kommandeuren des Expeditionskorps die Gerichtsbarkeit eines Divisions- 
Kommandeurs. 
4. Der Etappen-Kommandeur steht dem Kommandanten eines Etappenortes gleich. 
5. Die Gerichte des ostasiatischen Expeditionskorps führen in den Dienstsiegeln den Deutschen 
Reichsadler. 
Drontheim, an Bord M. Y. Hohenzollern, den 15. Juli 1900. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler. zu Hohenloh 
  
*) Hier nicht mit abgedruckt.
        <pb n="1037" />
        — 497 — 
6. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
In dem der Deutsch-Russischen Naphta-Import-Gesellschaft in Berlin bewilligten Privatlager 
unter amtlichem Mitverschlusse für Petroleum auf dem Nobelshofe bei Rummelsburg ist eine Zollabferti- 
gungsstelle unter der Bezeichnung „Königliches Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände zu Berlin, 
Zollabsertigungsstelle im Petroleumlager Nobelshof bei Rummelsburg" mit der Befugniß zur Erledigung 
von Begleitscheinen 1 über Petroleum und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I! und II über Petroleum 
errichtet worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt 1 zu Salzuflen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lemgo die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen II, 
dem Steueramt I zu Quedlinburg im Bezirke des Hauplsteueramts zu Halberstadt die Befugniß 
zur Erledigung und Ausfertigung von Begleitscheinen I über im Veredelungsverkehr ein= bezw. wieder 
ausgehende Thermometer, Pyrometer, Manometer und ähnliche Instrumente und 
dem Steueramt l zu Sorau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cottbus die Besugniß zur zollamt- 
lichen Schlußabfertigung von Biersendungen, die unter Eisenbahnwagenverschluß im Begleitschein= oder 
Begleitzettelverkehr eingehen. 
Im Königreiche Bayern. 
Im Bezirke des Hauptzollamts zu Schweinfurt ist die Uebergangsstelle zu Maroldsweisach mit 
der daselbst errichteten Ausschlageinnehmerei vereinigt und den neu errichteten Aufschlageinnehmereien zu 
Planegg im Bezirke des Hauptzollamts zu München I und zu Rupboden im Bezirke des Hauptzoll- 
amts zu Schweinfurt die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier 
ertheilt worden. 
Zu Lichtenfels im Bezirke des Hauptzollamts zu Bamberg ist ein Nebenzollamt errichtet und 
mit der daselbst bestehenden Aufschlageinnehmerei verbunden worden. Das Nebenzollamt Lichtenfels hat 
außer den Abfertigungsbefugnissen der bisherigen Ausschlageinnehmerei noch die Befugniß zur Ausfertigung 
und Erledigung von Begleitscheinen I und ll sowie zur Abfertigung des Waaren-Ein= und Ausganges 
im Eisenbahnverkehre (§. 63 und §§. 66—71 des Vereinszollgesetzes). 
Im Bezirke des Hauptzollamts zu Landau ist zu Königsbach eine Uebergangsstelle mit der 
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs= und Transportscheinen über Weinsendungen 
errichtet worden. 
Dem Hauptzollamte München ll ist das allgemeine Niederlagerecht im Sinne des §. 97 des 
Vereinszollgesetzes sowie die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 2e, 22 a, b, 1, g 1, 
8 2, und die Anmerkungen zu 221 und g fallenden Waaren zu anderen als den hoöchsten Zollsätzen 
dieser Nummern und die Ermächtigung zur Ausfuhrabfertigung von Branntweinfabrikaten mit dem 
Anspruch auf Steuervergütung, deren Alkoholgehalt nicht mittelst des Thermo-Alkoholometers ermitielt 
werden kann, verliehen worden. " 
Im Königreiche Sachsen. 
Die Steuer-Rezepturen zu Kreischa und Niederpoyritz sowie die Zuckersteuerstelle zu Lock- 
witzgrund sind dem Hauptzollamte Dresden II und die Steuer-Rezepturen zu Liebertwolkwitz und 
Taucha sowie die nach Rötha verlegte Steuer-Rezeptur zu Grung dem Hauptzollamte Leipzig II 
unterstellt worden. 
Die bisher dem Hauptzollamte zu Schandau unterstellten Nebenzollämter II zu Hellendorf, 
Kleinliebenau, Müglitz, Rosenthal und Zinnwald sowie die Zollabfertigungsstelle für Postgüter 
zu Glashütte sind dem Bezirke des Hauptzollamts zu Pirna zugewiesen worden. 
78
        <pb n="1038" />
        — 198 
Am Bahnhose zu Altchemnitz ist eine dem Hauptzollamte zu Chemnitz unterstellte Zollabferti- 
gungsstelle mit solgenden Befugnissen errichtet worden: 
Aussertigung und Erledigung von Zoll= und Salz-Begleitscheinen I und ll. Ausfertigung und 
Erledigung von Versendungsscheinen I und IlI über inländischen Taback, Ausfertigung und Erledigung 
von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, unbeschränkte Abfertigung im Eisenbahnverkehr, 
Abfertigung von Baumwollengarn der Nr. 2c1, 2 und 3, Leinengarn der Nr. 22 a und b, Leinwand 
der Nr. 22 f, g 1 und 2, und der Anmerkung zu und g sowie von Wollenwaaren der Nr. 41 d 5 
und 6 und hartem Kammgarn aus Glanzwolle der Nr. 416.2 zu anderen als den höchsten Zollsätzen 
der betreffenden Tarispositionen, Abfertigung der mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehen- 
den Biere, Branntweine, Branntweinfabrikate und eingesalzenen Gegenstände, Ausfertigung und Er- 
ledigung von Branntweinversendungsscheinen I und II., Erhebung der Uebergangsabgabe von Bier und 
Branatwein sowie Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein 
und Wein. . 
Zu Hermsdorf in Böhmen ist ein dem Hauptzollamte zu Zittau unterstelltes Nebenzollamt I 
und zu Markersdorf eine mit den Befugnissen eines Nebenzollamts II ausgestattete detachirte Zollab- 
fertigungsstelle des Nebenzollamts I Hermsdorf errichtet worden. 
Die Steuer-Rezeptur zu Geithain im Bezirke des Hauptzollamts zu Grimma ist in ein Unter- 
steueramt mit der Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über unbearbeitete Tabackblätter der 
Tarisnummer 25 v 1 sowie von Versendungsscheinen II über inländischen Taback umgewandelt worden. 
Dem Hauptzollamte zu Grimma ist die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über 
unbearbeitete Tabackblälter der Tarifnummer 25 v 1 und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über 
inländischen Taback, sowie 
dem Steueramte zu Oschatz im Bezirke des Hauptzollamts zu Meißen die Befugniß zur Er- 
ledigung von llebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein und geschrotenes Malz beigelegt worden. 
Im Großherzogthume Baden. 
Der Steuereinnehmerei zu Wolfartsweier im Bezirke des Finanzamts zu Bretten ist die Be- 
fugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntweinversendungsscheinen 1 beigelegt worden. 
  
7. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
NName und Stand Alter und Heimath cunmn eborde walg= de Datun 
„ 
# D der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlufses. 
i. 2. I a. 4. . 6. 
  
  
  
  
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
Nosalie Zielinska,s44 Jahre alt, geboren zu Smolovice, schwerer und ein-Königlich preußischer 25. Juli d. J. 
eb. Falkeberg, Kreis Wrodawek, Polen, russische facher Diebstahl Regierungs-Präsident 
rbeikerfrau, Staatsangehörige, (4 Jahre 6 Monate zu Bromberg, 
. Zuchthaus, laut Er- 
kenntniß vom 30.Ja- 
. nuar 1896), 
1. 
  
l
        <pb n="1039" />
        499 
  
  
  
  
  
  
  
V | 
r 6 Name und Stand 1 Alter und Heimath 6 geund Behörde, welche die datum 
5“ 2 
4 der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
b) Auf Grund des F§. 362 des Strafgesetzbuchs. 
2.] Johann Burians.22 Jahre alt, ortsangehörig zu Skripp, Landstreichen, Königlich preußischer 21. Juli d. J. 
ky, Zigeuner, Bezirk Wagstadt, Oesterreichisch- Regierungs-Präfident 
· Schlesien, zu Breslau, · 
3. Vincenz Hodek, geboren am 20. März 1877 zu Ka-HBetteln, Königlich preußischer 28. Juni d. J. 
Schuhmacher, rolinenthal, Bezirk Prag, Böhmen, Polizei = Präsident zu- 
aassengehörig zu Pardubitz, ebenda- Berlin, . 
selbst, 
4.Reinhold Jacob= geboren am 27. November 1877 zuLandstreichen, Königlich preußischer 26. Juli d. J. 
son, Schiffsheizer,, Pernau, Livland, rusfischer Staats- Regierungs-Präsident 
angehöriger, zu Potsdam, I 
b. Johannes geboren am 11. Oktober 1868 zu Betteln, Großherzoglich badischer 30. Juli d. J. 
Christian Jensen, Tommerup, Insel Fünen, Dänemark, Landeskommissär zu 
Former, ortsangehörig ebendaselbst, Mannheim, 
6.]Karl Kitzmer, geboren am 13. November 1875 zu Landstreichen und Königlich preußischer 6. Juni d. J. 
Ziegeleiarbeiter, Nowydwory, Bezirk Troppau, Oester= Betteln, Regierungs-Präsident 
reichisch = Schlesien, österreichischer zu Oppeln, 
Staatsangehöriger, « 
7. Anton Klier geboren am 25. Mai 1862 zu Neustift Landstreichen, Betteln Königlich bayerisches Be.i20. Juli d. J. 
Arbeiter, bei Wien, ortsangehörig in Wien und unbefugtes zirksamt Miesbach, 
österreichischer Staalsangehöriger, Waffentragen, 
8. Peter Williams, 128 Jahre alt, aus Leth, Schottland, Landstreichen, Königlich preußischer 6. Juli d. J. 
Schornsteinfeger, Negierungs-Präftdent 
u Aachen, 
9. Anton Zednik, geboren am 2. August 1877 zu Sopota, Diebstahl, Land. Königlich bayerisches Be-6. Juli d. J. 
Glasschleifer, ortsangehörig zu Nadostin, Bezirk streichen und Beltelu zirksamt Rosenheim, 
Cholebor, Böhmen, 1 
. 
  
  
  
  
  
  
Die Ausweisung des Knechtes Jakob Kohlei (Central-Blatt für 1900 S. bo Z. 4) ist zurückgenommen worden. 
  
  
3 Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1040" />
        <pb n="1041" />
        501 — 
Tentral- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
—..——————— 
  
Zu — durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
XXVIII. II. Jahrhang. Berlin, Freitag, den 17. August 1900. S 36 
— — ——— — 
Inhalt: 1. Koufulat-Wesen: Ernennung; — Charakter- Holl und euer— esen: Bestenung eine Sta io 
Erhöhung; — Bestellung eines Konsular-Agenten: — 4. Justiz-Wesen: Vekanntmachung, betressend Wegsall der 
Todessall; — Exequatur-Ertheilung Seile 501 Gebührenerhebung im Rechtshülfeverkehre zwischen dem 
2. Finanz-Wesen: N E d g Deutschen Reiche und Dänemokk 
Fios l Keift vahreisng der Prlanahmen Reich- 5. #etschen ele Ausweisung von Ausländern aus u#n 
T Reichsgebiete... . 503 
  
1. Konsfsulat-Wesen. 
Nachdem die Konsularbehörde des Reichs in Valparaiso in ein General-Konsulat umgewandelt worden 
ist, Goben Seine Majestät der Kaiser den bisherigen Konsul von Loeper in Valparaiso Namens des 
Reichs zum General-Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Konsul in Basel, Wirklichen Legationsrath 
von Buri, den Charakter als General-Konful zu verleihen. 
  
— 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Peterhead ist der Anwalt John Leslie Mc Callum zum Konsular- 
Agenten in Fraserburgh bestellt worden. 
  
Der Kaiserliche Vize-Konsul in Pizzo (Italien), Cavaliere Emanuele Alcalä ist gestorben. 
  
Dem Konsul der Republiken Honduras und Nicaragua in Stettin, Alfred Siedler, ist Namens des 
Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
79
        <pb n="1042" />
        502 
2. Finanz-Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für die Zeit vom 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats Juli 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll. « 
beträg! Einnahme Disfferenz 
Bezelchnung E dsAusfuhr= in demselben zh een der 
der ehnuntet Vergũtungen Bleiben Zeitraume rn 5 
deß o um achlesse ꝛc. des Vorjahrs +mehr 
Einnahmen. Monats (Spalte 4) — weniger 
t ;„ — MA A. A .N 
1. 2. 1 3. l 4. 5. 6. 
gäre .. 172926048I11093448161832600I15689719844935402 
abacksteuer 3 628 459 28 740 l 3599 719 3 665 576 — 65 857 
Sackersleuer und Zuschlag zu derselben 56 635 127 15 415 764 41 219 363, 31 016 9146%+ 10 202 417 
Salzsteuer .. 14 130 010 9713 1120297 13 677040 1T. 443 248 
Fusch. und Branntwein. Moterlalsteuer 5 890 704 3 645 845 2244 859 2 100 5669 — 144290 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- . 
schlag zu derselben .. 40474327s 164 693 40 309 634 41870 197 — 1060563 
Brennsteuer . 1555829j1230117 325712F 174275 K 151 437 
Brausteuer . 11752 664 16 839 11 735 825 11 134 7880— 601 045 
Uebergangzabgabe von Bier 1 366 878 — 1 366 878 1316 008 50 870 
Wn 76 75 72061 352 599 15 402 289 
Stempelsteuer fur Summe 308 360 046 31 605 159 276 754 88 6 598 K+ 15 
a) Werthpapiere 13 098 892 — 13 098 892 7539 734 + 5559 158 
b) Kauf- u. sonstige nschesfungsgesthäfte 4995 803 8 377 4987 426 6213 559 — 1226 133 
xc) Schiffsfrachturkunden 92 981 — 92981 — + 22981 
d) Loose zu: 
Privatlotterlen 1 638 593 — 1 638 593 1 811 227— 172 634 
Staatslotterten. 4 203 509 — 4203 509 3 655 518 547 991 
Spielkartenstempel:. — — 407 762 395 811 — 11951 
Wechselstempelfteuer . — l — 4278 994 3 891 56 F 387 458 
  
  
  
Anmerkunz. Die zur Reichskasse gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhwergütungen und Verwaltungs- 
kosten beträgt bei den nachbezelchneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungs. 
Bezeichung Isf Einnabme im Monat Juli jahrs bis zum Schlusse des Monats Juli 
der 1 Mih l Mestæn 
1 1 
1900 
Einnahmen. 1899 11mehhr 1900 1899 + mehr 
— weniger — weniger 
— 4 A. A. — — 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
Jölle ..... 42 169 946 44 602 560 — 2432 61444 4 3518 761 
Tabacsteuer 891 799 908 846 — 17 047 3 491 057 3 430 050 + 61 007 
Zuckersteuer und Juschlag zu derselben 8 461291 6 852 121— 1 609 178517O0 1132 867 327 5649 714 
alzsteuer 3312 ;625 3 260 9911. 51 674 15 276 044 14 625041 650 997 
soich und rimntrein-Matoll « 
steue 64713 55 556 — 9157 5 409 305 5129794 279511 
Verbkauchsabgabe von Branmwein und « 
Zuschlag zu derselben . 10118 449 10009 263 109 186 35717047 37536 232 — 1819 186b 
Brennsteuer — 3531 275 — 330218.— 1 057 325•712 174274 151 438 
Braufteuer und üebergangdabgabe von 
Bier 3 178 652 2841279 — 337373 11 135 902 10 583 728 4 552 174 
Summe 67 866 200 68 200 358 — 334 158258 706 303249 661 886 — 9 044 417 
Spielkartenstempel . 104 590 104 397 4 193 530 937 190510 4 40427
        <pb n="1043" />
        503 — 
3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Großherzoglich hessische Oberzollinspektor und Regierungs- 
assessor Hellwig in Darmstadt an Stelle des zum Kaiserlichen Regierungsrath und Mitglied des 
Statistischen Amts ernannten Großherzoglich hessischen Oberzollinspektors Koch den Königlich preußischen 
Hauptämtern zu Harburg a. d. Elbe, Lüneburg, Stade und Verden als Stations-Kontroleur mit dem 
Wohnsitz in Harburg a. d. Elbe vom 1. August 1900 ab beigeordnet worden. 
  
4. Justi z-Wese n. 
Bekanntmuchung. 
Nachdem bereits seit dem Jahre 1889 in dem Rechtshülfeverkehre zwischen Preußen und Dänemark 
auf die Erhebung der durch die Erledigung von Ersuchungsschreiben der beiderseitigen Gerichte erwachsenen 
und zur Staatskasse fließenden Gebühren verzichtet worden war, ist zwischen der Kaiserlichen Regierung 
und der Königlich dänischen Regierung vereinbart worden, daß auch bei Erledigung von Ersuchungs- 
schreiben der Gerichte der übrigen Bundesstaaten und von Elsaß-Lothringen in Dänemark und umgekehrt 
die bezeichneten Gebühren nicht mehr erhoben werden sollen. Das Abkommen ist am 1. Juni d. J. in 
Kraft getreten. 
Berlin, den 14. August 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Schöll. 
  
5. Polizei-Wesen. 
––. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Rame und Stand Alter und Heimath " " Behörde, welche die Datum 
- rund des 
Ausweisung 
S. der Bestrafung. Ausweisungs-= 
2 der Ausgewiesenen. jung beschlossen hat. beschluslen 
1. 2. l s. — 4. b. 6. 
  
  
  
  
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Josef Paul, Webersgeboren am 5. Januar 1859 zu Krom-'schwerer Diebstahl Königlich sächsische Kreis-21. Juni d. J. 
und Fabrikarbeiter, bach, Böhmen, ortsangehörig eben= und Sachbeschädi= hauptmannschaft 
daselbst, gung (1 Jahr 6 Mo= Baugzen, 
nat? Wochen Husht- 
haus, laut Erkennt- 
niß vom 238. De- 
zember 1898), 
2. Vinzenz Pohl, Kauf-geboren am 25. März 1863 zu Wolta, Kuppelei und Be-Königlich bayerische 3. März d. J. 
  
  
  
  
  
  
mann, Bezirk Trautenau, Böhmen, orts. drohung (10 Mo-Polizet = Direktion 
angehörig ebendaselbst, nate Gefängniß, laut München, 
I Erkenntniß vom 
I ;4.Dktobe11899), i 
19*
        <pb n="1044" />
        504 
  
  
  
  
  
  
8 
* Name und Stand # Alter und Heimath Grund Behoͤrde, welche die datm 
2 “ Ausweisung . 
. der Bestrafung. Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
CI! 
1. 2. l a. 4. s. 6. 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
83.] Dirk Brons, Tage-geboren am 19. November 1842 zu Betteln, Königlich preußischer 31. Juli d. J. 
löhner, 
.. Anton Jatté, Drahl- 
binder, 
Groningen, Holland, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
geboren am 18. August 1865 zu 
Neszlusa, Komitat Trencfin, Ungarn, 
  
Heinrich Kromer, 
Hausdiener, 
Johann Josef Lip- 
pert, Handarbeiter, 
Anton Maresch, 
Hutmacher, 
Josef Paley (Palsn), 
Arbeiter, 
Johann Pupüs, 
Spängler, 
Mathias i 
tzig 8 ner, 
10. 
  
Sösterreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 25. Oktober 1867 zu Stein- 
schönau, Bezirk Tetschen, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 1b. November. 1842 zu 
Lohm, Bezirk Mies, Böhmen, orts- 
-angehörig ebendaselbst, 
Lgeboren am 3. Januar 1849 zu Brünn, 
Mähren, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren im Jahre 1882 zu Jarochn, 
Bezirk Nisko, Galizien, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
geboren am 25. November 1877 zu 
Zakopcze, Komitat Trencsin, Ungarn, 
ortsangehörlg ebendaselbst, 
geboren am 4. Januar 1868 
  
zu 
angehörig ebendaselbst, 
  
Landstreichen 
Betteln, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
und 
Widerfland gegen die 
ber Unfug 
Betteln, 
Mirotitz, Bezirk Pisek, Böhmen, orts-, Staatsgewalt, gro- 
und 
Regierungs-Präsident 
zu Düsseldorf, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Potsdam, 
Köntglich preußischer 
Polizei = Präsident 
Berlin, 
Königlich sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Frankfurt a. O., 
Königlich preußischer 3. Februar 
Polizei -Präsident zu d. JI. 
Berlin, 
Königlich bayerisches 26 Juli d. J 
Bezirks-Amt Erding, 
Königlich bayerische 
Poleizei-Direktion 
München, 
1. August d. J. 
11. Juli d. J. 
zu 
19. Juni d. J. 
I2. Mai d. J. 
  
  
10. Juli d. J. 
  
Die auf Seite 81 unter Ziff. 8 des Central-Blatts für 1900 erfolgte Veröffentlichung der Ausweisung des 
Rocco Spazio ist dahin zu berichtigen, daß der richtige Name des Ausgewiesenen Franzesko Bacchi lautet, daß derselbe 
am 1. August 1858 in Pinbaga in Italien geboren und Maurer ist. 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.
        <pb n="1045" />
        — 505 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
im 
Reichsamte des Innern. 
— 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 2 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. August 1900. O37. 
. — — –— — — ——- — — — — — —. â—— —„ —„ — — — 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Ermächtigung 
—- ,-’.- 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Handbuchs für 
zn Kuornahme von Ewilstands akten; « — die deutsche Handelsmarine auf das Jahr 1900 506 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung verschiedener Einnahmen 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
im Deulschen Reiche für die Zeit vom 1. April 1900. Neichsgebleeee 506 
bis zum Schlusse des Monats Juli 19000 506 
  
1. Kon sulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen General-Konsul in Genua, 
Pritsch, unter Beilegung des Charakters als Geheimer Legationsrath, zum General-Konsul in Antwerpen 
zu ernennen geruht. 
— –.. — — — 
Dem Verweser des Kaiserlichen Vize-Konsulats in Mombassa, Kaufmann Alfred Frühling ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 für den Amisbezirk des Vize-Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit 
Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem für Bremerhaven und Geestemünde ernannten Königlich schwedisch= norwegischen Vize-Konsul 
Hubertus Dirkzwager ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
80
        <pb n="1046" />
        — 506 — 
2. Fina u z-Wesen. 
  
Nachweisung verschiedener Einnahmen im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. April 1900 
bis zum Schlusse des Monats Juli 1900.5 
  
  
  
  
  
  
  
  
Einnahme vom 6 Mithi 
s Beginne des Einnahme in ithin 
Bezeichnung Rechnungsjahrs bis demselben Zeit- im Rechnungsjahr 
der zum Schlusse des 1 raume des Vor- 1900 
«- obengenannten jahrs 
Einnahmen. Monats mehr 
— — « «- 
1. 2. l« g. si. 
Post-undTelegraphen-Verwaltung....129306330 121927447 7 378 883 
Reichseisenbahn-Verwaltung 30 163 000 27 393 000 7#) 2770 000 
  
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche Handels- 
marine auf das Jahr 1900“ ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen 
und im Buchhandel zum Preise von 8,00 J für das Exemplar zu beziehen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 6,00 für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung gelliefert. 
  
4. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath r“ Behörde, welche die Datum 
rund “ « 
r 5 Ausweisung des 
2 der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2 . a 4 - 6. 
  
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Joseph Janis- geboren am 4. März 1859 in Lasz-Betrug, schwerer und Königlich preußischer 6. August d. J. 
zzewski, Arbeiter, kowo, Kreis Kalisch, Polen, russi= einfacher Diebstahs Regierungs-Präsident 
scher Staatsangehöriger, und intellektuelle zu Bromberg, 
Urkundenfäschung 
(1 Jahr 7 Monale 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntniß vom 2. 
I Januar 1899), 
  
  
  
*) Die Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 2c. ist veröffentlicht im Central--Blatte für 1900 S. 502. 
*.) Die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahr um 1 093 150 .4. höher.
        <pb n="1047" />
        — 507 — 
  
  
* Rame und Stand Alter und Heimath Datum 
1 - -ch 
» der Bestrafung. ¾ Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
u " 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
#6 1! l 
2. Mathias Skrivan, geboren am 16. März 1879 in Bli= schwerer Diebstahl Königlich bayerisches Be= 1. August d. J. 
Maurer, zanow, Bezirk Klaltau, Böhmen, (2 Jahre 6 Monate zirksamt Donauwörth, 
österreichischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er- 
kenntniß vom 3. und 
9. Februar, sowie 
9. Dezember 1898), 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
3. Joseph Bartack, sgeboren am 23. Dezember 1852 in- Diebstahlsversuch Stadtmagistrat Amberg, 3. August d. J. 
  
  
  
Metzger. Heraletz, Bezirk Deutschbrod, Böhmen, und Landstreichen, Bayern, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
4. Katharina Guzdek, geboren im Jahre 1874 zu Chocznia, gewerbsmäßige Un-Königlich preußischer 21. Juli d. J. 
Dienstmädchen, Bezirk Wadowite, Galizien, öster= zucht, Regierungs-Präsident 
reichische Staalsangehörige, zu Oppeln, 
5. Anton Hartwich, geboren 25. Juli 1868 in Deschney, Betteln, Königlich preußischer 13. August 
Metzger, Bezirk Neustadt a. d. M. Böhmen, Regierungs-Präsident d. J. 
orlsangehörig ebendaselbst, zu Minden, 
6. Anton Lgeboren am 13. Oklober 1855 in Gent, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks-Prä--#. August d. J. 
de Moustiere, Belgien, ortsangehörig ebendaselbst, Betteln, sident zu Metz, 
Kaufmann, 
7., Joseph Scherrer, geboren am 18. August 1830 in desgleichen, Königlich bayeris hes Be= 30. Juli d. J. 
Tagelöhner, Katharina, Bezirk Tachau, Böhmen, zirksamt Hersbruck, 
österreichischer Slaatsangehöriger, · ; 
8..OeinkichWürth,geborenan13.(5.)Dezember1858in.deggleichen, Kaiserlicher Bezirks- 2. August d. J. 
Tagner, Sidi-Bel-Abbes, Bezirk Oran, Algier, Präsident zu Metz, 1 
ortsangehörig ebendaselbst, 
9.| Pauline Wür- Lgeboren am 28 Mai 1876 zu Obern-gewerbsmäßige Un-Königlich bayerische Po-19. Juli d. J. 
zinger, Dienst= dorf. Bezirk Salzburg, Oesterreich, zucht und Bann-izei-Direktion München, 
magd, ledig, ortsangehörig ebendaselbst, bruch, 
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1048" />
        <pb n="1049" />
        — 609 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— — 
  
Zu betiehen durch alle Nostanstalten und Buchhandlumngen. 
XXVIII. irn Berlin, Freitag, d den 31. August 1900. 1 RM 38. 
  
  
  
  
  
· — – 
— — — 
—— — Ô ÒÂ — 
£ jHA — — — — 9 — — ——— û 
Inhalt: 1. gonsulat. Wesen: Ernennungen; — Exequalur. 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Ertheilungen; — Sterbesal. Seite 509 Reichsgebetteee 510 
  
  
  
  
  
— 
  
  
  
1. Kon sulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vize-Konsul Reimer zum Vize-Konsul für 
den Hafen von London zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Carl Fritsch zum Vize-Konsul 
in Landskrona zu ernennen geruht. 
— —= — 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Advokaten und Prokureur Ludwig Haex jun. 
zum Vize-Konsul in Maastricht zu ernennen geruht. 
  
Dem Konsul der Republiken Honduras und Nicaragua, Federico Hohlt in Hannover, ist Namens des 
Reichs, das Exequatur ertheilt worden. 
  
Dem zum Vize-Konsul der Republik Columbien in Hamburg ernannten Dr. Anastasio del Rio ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
Der Kaiserliche Vize-Konsul Grazzafolli in Chios ist gestorben. 
  
91
        <pb n="1050" />
        510 
2. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Laufende Nr. 
Name und Stand 
— — 
der Ausgewiesenen. 
  
Alter und Heimath Grund 
run 
der Bestrasung. 
— 
  
  
l a. 4. . 
  
Behörde, welche die 27 
Auswetsung Ausweisungs.= 
beschlossen hat. beschlusses. 
6. 
  
1.|Franzesko Fistarolgeboren am 4. (8.) August 1865 (1866)|Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks-Prä= 20. August d.J. 
Erdarbeiter, wt Waelen, Italien, ortsangehörig sident zu Straßburg, 
ebendaselbst, 
2.] Hänoch Gabri- geboren im Jahre 1876 in Kurw, Landstreichen und Königlich preußischer Hesgleichen. 
lewicz, Bäcker-= russischer Unterthan, Betteln, Negierungs-Präsident 
geselle, zu Breslau, 
3. Joseph Keller, geboren am 6. Januar 1877 zu Zuch-Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 14. August d. J. 
Schiffsheizer, wyl, Kanton Solothurn, Schweiz, Prästdent zu Straßburg, 
orlsangehörig ebendaselbst, 
4 Heinrich Krebber, sgeboren am 19. Mai 1868 zu Stockum, Landstreichen, (Königlich preußischer 28. Juli d. J. 
Tagelöhner, Niederlande, Regierungs-Präsident 
zu VJachen, 
5.Johann Petrow, geboren am 18. Dezember 1860 zuBetteln, Königlich preußischer /18. August d. J. 
Kürschner, Riga, Rußland, russischer Staats- Regierungs-Präsident 
angehöriger, zu Magdeburg, 
6.] Johann Schneider, geboren am 21. April 1850 in Julius-Landstreichen und Königlich preutzischer 17. August d.J. 
Weber und Arbeiterthal, Gemeinde Krombach, Bezirk Betteln, Regierungs-Präfident 
Gabel, Böhmen, österreichischer zu Breslau, 
Staatsangehöriger, 4 
7. Daniel Adolf Zell. geboren am 7. Mai 1849 zu St. Gallen, Betteln, Königlich sächfüsche 18. Juni d. J. 
weger, Glaser, Kanton Appenzell, Schweiz, Aurlcbauptmannschalt 
wickau, 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1051" />
        — 511 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— 
    
  
  
Zu betriehen durch alle Postanstalten und FLachpandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. — Berlin, Freitag, den 7. September 1900. n## 39. 
———— —— 
Intart 1. Konsulat. Wesen: Eteguaiur #uheilung * r- goll. und Steuer-Wesen: Lestelung. eines Stalions- 
e 
2. Handels= und Gewerbe-Wesen: Vekanntmachung, be- kontroleurs . 512 
treffend die für die Pflanzeneinfuhr geöffnelen aus- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
ländischen Zollstelen:: 511 Reichsgebiete.... .. 612 
  
Den französischen Konsul Eugene Boeufoé in Premen ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt 
worden. 
  
2. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die für die Pflanzeneinfuhr geöffneten ausländischen Zollstellen, vom 
27. Angust 1900. 
Das unter dem 27. April 1898 veröffentlichte Gesammtverzeichniß derjenigen ausländischen Zoll- 
stellen, über welche die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher oder 
sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der internalionalen Reblauskonvention 
betheiligten Staaten erfolgen darf (Central-Blatt S. 240) wird unter 6 (Oesterreich-Ungarn, (a) die im 
Reichsrathe verltretenen Königreiche und Länder) dahin abgeändert, daß die K. K. Hauptzollämter Triest 
und Villach (letzteres jedoch nur für die mit der Post eingehenden Sendungen) hinzutreten und das 
K. K. Hafen= und Seesanitäts-Capitanal in Triest ausscheidet. 
In der Bekanntmachung vom 6. April v. J. (Central-Blatt S. 112) ist statt: Fürth a. W. zu 
lesen: Furth i. W. (in Bayern). 
Berlin, den 27. August 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe.
        <pb n="1052" />
        3. 
— . 
512 
Zoll 
und Steuer-Wesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Hauptsteueramts-Kontroleur, Steuer- 
inspektor Polle in Gleiwitz an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen 
Steuerinspektors Urban den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Kaiserslautern, Landau und 
Ludwigshafen am Rhein, dem Großherzoglich badischen Hauptzollamt und Haupisteueramte zu Mannheim 
sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken der Hauptämter zu 
Mannheim gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich badischen 
Finanzämtern als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Mannheim vom 1. Juli d. J. ab bei- 
geordnet worden. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
rl 
r Rame und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die daum 
— 
· der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
. 
1. 2. I s. 4. . 6. 
Auf Grund des 56. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Graca, #ceboren am 3. März 1878 zu Wado= Landstreichen und Königlich preußischer /27. Juli d. J. 
Konditorgehülfe, wice, Galizien, österreichischer Staats= Betteln, NRegierungs-Präfident 
! angehöriger, zu Oppeln, 
2. Karl Hassel- geboren am 11. April 1878 zu Maria= desgleichen, Kaiserlicher Bezirks- 23. August d. J. 
wandler, Fabrik- zell, Oesterreich-Ungarn, österreichischer Präsident zu Colmar, 
arbeiler, Staatsangehöriger, 1 
3 geboren am 16. Februar 1873 zu Betteln, Königlich preußischer desgleichen. 
Franz Panzner, 
Buchbinder, 
] Maria Puff, Dienst- 
magd, ledig, 
. Marie Rayeck, 
Dienstmagd, 
Alra Schell, 
Näherin, ledig, 
  
Bilin, Bezirk Saaz, Böhmen, orts- 
angehörig zu Fleyh, Bezirk Teplitz, 
Böhmen, 1 
geboren am 1. Juni 1874 zu Lauter-Kuppelei 
bach, Bezirk Falkenau, Böhmen, orts= werbsmäßige 
angehörig ebendaselbst, # zucht, 
geboren am 2. Januar 1882 zu Luxem-Landstreichen, 
burg, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 7. August 1870 zu Brell-gewerbsmäßige Un- 
stein, Bezirk Judenburg, Steiermark, zucht, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
und ge- 
Un- 
  
  
  
  
Negierungs-Präfident 
  
zu Merseburg, 
lizei-Direktion München, 
Kaiserlicher Bezirks- 
Präsident zu Metz, 
Königlich bayerische 
Polizei -Direktion 
München, 
Königlich bayerische Po-- 26. Juli d. J. 
24. August d. J. 
29. Juli d. J. 
  
  
  
— — — 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1053" />
        — 513 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
—— — —— — 
     
  
Zu betlehen durch alle Vostanstalten und DLhuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. II. Jhrgang. Berlin, Freitag, den 14. September 1900. R 40. 
Inhalt: 1. lat-= : Sei 6 3. Marine und Schiffahrt: Sersenung. betreffend geigen 
h Konfulat-Wesen Ernennungen Seite 513 der Nationalskagge durch Kauffahrkeischife 5 516 
2. Bank-Wesen: Siatus der deulschen Notenbanken Ende 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Auslandern aus dem 
August 190000h? . ... 514 Reichsgebiete DQDPV77° 517 
  
1. Kon sulat Wese n. 
Seine Mgjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Bankdirektor Oscar Svendsen zum 
Konsul in Arendal (Norwegen) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaiserlichen Konsul Falcke zum Konsul 
in Rio de Janeiro zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Reichsangehörigen Wilhelm von Ploennies 
zum Konsul in Brisbane (Australien) zu ernennen geruht. 
  
88
        <pb n="1054" />
        — 514 — 
2. Bank- 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Passib#a. 
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frikt. Wechseln. 
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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Kb. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
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Reichsbank...... 120000RWLOOSM—26351209848-14407488356-I-2M— — 33 600 2 334 7 058— 2170q! 
Granksuner Banrkk.18000 480014 566|— 528 9279— 11533895388 17413/— 689 318 336 53 516— 1469 7411 
Bayerische Notenbank 7500 24903 58717— 2290) 20 7568 — 4237 7398+— 566— — 9 o 224 79188/— 1976 588 
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.SåchflscheBa-Iksqucotu80000562044596«-22711861442444277194287723323-580 ssllisk 2 132 0099. 54 1069 
Wünrttembergische Notenbank 9000 960) 22 800 — 372 9 “ + 536 1309 + 500 4— * 1 84 35 105/— 212 860 
Gadlsche Bark. 9000 1879 16992 — 2683 8892 — 108 5462 — 18141— — 1009 122 61242— 295 1188 
Bank für Süddeutschland.15672 1869 14210— 67 * 1/7. 15 97— 2.— — 1 i 911 329171 22 1 601 
Graunschweigische Banrk.0 850 1 5600.— 112 1 148 — 70) 3970 43 1957 # 239 1234 6488 □OOT 234 1002 
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– 24971 
  
  
3 - 
Zusammen wen 48 491 (266 361 – 32274287383 — ½ 537700 E 5 %n 12 688— % 41 127 
  
  
  
+ 2 * 150 025 
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 55°: Davon in Abschnitten zu 100 4 973 357 450 M, 
500 17 282 500 &amp; lbei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
1000 273 303 000 KU. . l und 2). 
Zu Spalte 9 Nr. 2°: Darunter 128 800 AM noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
- : 9. 7: « 90626Assi · Gurlden- und Thalernoten.
        <pb n="1055" />
        Wesen. 
banken Ende August 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Juli 1900. 
auf Tausend Mark.) 
515 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aoctitga. 
2 
4 8 
Meral. Gegen Keichs Gegen Noten] Gegen Gegen Eien Gegen Sonktige GegenSumme“ Wegen 8 
v 81. Sull kassen- 981. Zuli anderer! 31. Juli J Wechsel. 31. Suli Combarb. 31. JuliEstekte. 1. Juli utii S1. Juli der 81. JulHl 
etand. 1900. jcheine. 1900. Banten. 1900. 100. 1900. 1900. #IHKçKe8000.e00. 
"% " 
l 
--.-—-» . — — 
146.1. 20. A. 22. 2. 21. 25. 26. 27. 23. 2. 30. 31. 32. 3.94 
l 
8-17986I— 1228324633«4-103114039"—692 72937435-8425745254-3412 wegl- 19r278439—28201763058—217291. 
5080l— 297 38. — 16 16— 100 T389 342 94600 — 5209% 504— 1 c 0% 4%% 1380. 
33 076 + 10 55 — 3 482/J 43 3051 — 26— 1 2 656 k. 1110% — 10976 3. 
| “ 
W 45 400 + 6 4 im 3oiis 3218 — 142 465 52 % 54. 
l 
10 784 15 r J 3 193/ 961 11 4600 6 9) — 770 — 38 35105 212|5. 
%% 118 17 — 5 9% 32 288881. 327 571 + 41 7— 24 à#sn — 4844 2 
4746 3072 9 — 1 — 1796 4 511 2144 24; 134q 682 829171 227. 
4-— 31 317 3 5 13 5 370— 158 r— i1868 53 17 1/9/1. 276% 19131//1 2768. 
. c - 
928 190 —. * 25 388 □ 1100 2246 – 1272 63 160 74061 932204 21841 125311 - 2030 110610 - 12012158 505 24 816 
I I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
83
        <pb n="1056" />
        — 616 — 
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Verordnung, 
betresfend Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., 
verordnen auf Grund des §..22 des Gesetzes, betreffend Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 
22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen des Reichs, was folgt: 
F. 1. 
Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen: 
a) beim Begegnen mil einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, 
b) beim Passiren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die Kriegsflagge weht, wenn das 
Passiren innerhalb drei Seemeilen vom Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt, 
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. 
. 8. 2. 
Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des §. 1b und c ihre Nationalflagge zu zeigen, 
ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, 
wenn die Begegnung innerhalb der im §. 1 b bezeichneten Grenze erfolgt. 
. §.3. 
» Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggen- 
führung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt 
a) in den Fällen der §§. 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen Falles zu erzwingen; 
b) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführte Flaggen, welche den bestehenden 
Vorschriften nicht entsprechen, und solche von ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel 
der Kriegsmarine ähnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Reichsflagge 
zu verhindern. 
S. 4. 
Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der in den 
8§ 1 und 2 gegebenen Vorschriften wird durch die Bestimmung des S§. 3 nicht berührt. 
Schloß Wilhelmshöhe, den 21. August 1900. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="1057" />
        — 517 — 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
— . 1 
6 Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die ’7 
2 5 Ausweisung 
S der Bestrafung. Ausweisungs-- 
7 der Ausgewiesenen. fun beschlossen hat. keseilnn 
1. 2. # 3. 4. 5. 6. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
l. Joseph Cham, geboren am 31. März 1868 zu Krasso-Landstreichen, [Königlich preußischer 29.August d. J. 
Arbeiter, witz, Rußland, russischer Staats- Regierungs-Präsident 
angehöriger, zu Lüneburg, 
2. Anton Czer- geboren am 13. Juni 1879 zu Lemberg. Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks-Prä= 31. August d.J. 
winski, Arbeiter, 1 Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, Betteln, sident zu Metz, E 
3. Anton Edelmann, geboren am 13. Juni 1852 zu Prag,Betteln, Königlich preußischer 6. September 
Maurer, orksangehörig zu Poschen, Bezirk Regierungs-Präsident d. J. 
Neuhaus, Böhmen, zu Erfurt, 
4. Jonatz Heda, geboren am 29. September 1840 zu Landstreichen und Königlich preußischer 7. August d. J. 
Arbeiter, Nieder= Hermesdorf, Bezirk Schön= Betteln, Regeerungs-Pra dent 
berg, Mähren, öslerreichischer Staals- zu Breslau, 
angehöriger, 1 1 
5. Heinrich Johannes geboren am 12. September 1862 zu desgleichen, Königlich preußischer 3. September 
Kervezée, Hertogenbosch, Provinz Nordbrabant, Regierungs-Präsident d. J. 
Bürstenmacher, Niederlande, ortsangehörig eben- zu Hildesheim, 
daselbst, 
6.Eugen Paul geboren am 10. Februar 1874 zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 2. September 
Muzelle, Heizer, Compiêghe, Departement Oise, Frank- Präsident zu Metz, d. J. 
reich, ortsangehörig ebendaselbst, 
7.Joseph Nickel, geboren 1850 zu Wilkowice, Bezirk Betteln und Erre-Königlich preußischer (21. Juli d. J. 
Arbeiter, Biala, Galizien, österreichischer gung ruhestörenden RNegierungs-Präsident 
Staatsangehöriger, Lärms, zu Oppeln, 
8.] Franz Paul, geboren am 29. September 1847 zus Landstreichen und Königlih bayerisches 28. August d.J. 
Kellner, Wien, ortsangehörig ebendaselbst, Betieln, 1 ssemmt Schroben= 
hausen, 
9. Franz Treutler, geboren am 18. August 1888 zulLandstreichen, Stadtmagistral Strau- 31. August d.J. 
Färber, Braunsberg, Bezirk Mistek, Mähren, bing, Bayern, z. 
  
  
  
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1058" />
        <pb n="1059" />
        — 519 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— — 
Du bexriehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. September 1900. 41. 
D|I 
Inhalt: 1. Konfulat.Wesen: Ernennung; — Ermächti. Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuer- 
gung zur Vornahme von Civilstands-Akten; —— stellen; — Ermächtigung des Hauptzollamts zu Plauen 
Exequatur-Ertheilunen Seile 519 zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Aktien 2c. 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs sowie zur Abstempelung dieser UrkundenF. 521 
vom 1. April 1900 bis Ende August 19000 520 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in den Reichsgebiele.. ... 522 
  
1. KonsulateWesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Rentier Adolf Schmith zum Konsul 
in Joinville (Dona Francisca) in Brasilien zu ernennen geruht. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Quito, Franz Schmidt, ist auf Grund des 8. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und von Schweizern, die unter deutschem Schutze leben, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
  
Dem zum belgischen Konsul für den Regierungsbezirk Trier und das Fürstenthum Birkenfeld mit dem 
Amtssitz in Trier ernannten Herrn Wilhelm Rautenstrauch ist das Exequatur Namens des Reichs 
ertheilt worden. 
— —. 
Dem zum spanischen Konsul in Bremen ernannten Don Manuel Garcia Cruz ist das Exequatur 
Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
Dem Königlich portugiesischen Vize-Konsul in Danzig, Adolph Unruh, ist Namens des Reichs das 
Exequatur ertheilt worden. 
—.— — —— 
Dem Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Mexico Carl Bardach in Düsseldorf ist Namens des 
Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
84
        <pb n="1060" />
        2. Finanz= Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
  
  
  
  
  
für die Zeit vom 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats August 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll- . 
Einnahme beträgt Einnahme Differenz 
Bezeichnung vom Beginnedes Ausfuhr . in demselben zoischen den 
der WMechnunge lahrs Vergütungen Bleiben Zeitraume va 5 
des oben saeass . des Vorjahrs +mehr 
Einnahmen. Maats (Spalte 4) — weniger 
— A “ — # 
1. 2. l 3. 4. l 5. 6. 
Wi en 213 178 821 12 256 697 200 922 1244 8511347 
4 535 256 39715 4495541 4538 59 — 43 008 
Eabehseuer und Zuschlag zu derselben. 68 752 577 17 701 726 51 050 851 40 777 823 —+ 10 273 028 
Salzsteuer .. 18 182 309 10 059 18172250 17862714 4 30953 
Maischbotttch- und Branntwein. Materialsteuer 5916 959 5 023 559 893 400 481 166 + 412234 
Verbrauchsabgabe von Branntweln und Zu- 
schlag zu berselben 52 701 161 196233 32 5042068 53 9011007 — 1 399 299 
Brennsteuerr 1 696 892 1 699 473 2581— 187812 185 231 
Brausteuer . 14 428 464 27036 l 14 401 428 13 729 827 — 671 601 
Uebergangsabgabe von Bler 1 694 056 — l 1 694 056 1 651 18— 42918 
Summe 38! 086 495 36 954518 344 131 977]25 169 089 K 18 962 888 
Stempel keus: für 
a) apiere 13 396 538 — 13 396 538 8 928 207/— 4 468 331 
5P - 8 Genste Anschaffungsgeschäfte 5 832 789 11 467 5 821 322 7131 435— 1310 113 
e) Loose zu: 
Privatlotterten 2142 504 — 2142 504 2138 964 — 3540 
Staatslotterien 6 286 098 — 6286 008 5812116 — 4273982 
d) Schiffsfrachturkunden 159712 — 159 712 — + 159 712 
Spielkartenstemmdhbel — I — 514 386 497438 16946 
Wechselstempelsteuer — i —- 53137b) 48299044483861 
Post-undTelegkaphensVekwaltung — — 158 135 679 119 255 13394 8880 540 
Reichseisenbahn-Verwaltung — I — 39119000 35 462 000“) 3 656 000 
*) Die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahr um 996 787 C. höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
koften beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
J O2D tz. Einnahme vom Beginne des Rechnungs- 
Ist. Einnahme im Monat August Is : 
Bezeichnung jahrs bis zum Schlusse des Monats August 
der Mithin Nitn 
. 1900 19 
9 189 
Einnahmen. 1900 1899 + mehr 1900 9 + mehr 
— weniger !. — weniger 
4 “4 — 
l. 2. 33. 4. 5. 6. l 7. 
Jölle . 36 528 514 33 176 334 — 3 352 18085 362 709 178 491 768 1 6 870 941 
Tabacksteuer 826 664 858 0811— 31. 417 4317 721 4288 131— 29590 
"53r euer und Zuschlag zu derselben 9162 023 8 020 408/+ 1141 6|1579064 40 887735 — 6 791 329 
alst euer 3 783 172 34378611. 345 311 19 059 21618062 908— 9896 308 
Fa schbottich-und Branntwein-Material- 
steuer — 158 853 — 384424 225 571 5250 452 4745 370 JI 505 082 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und I 
Zuschlag zu derselben 9 469 424 2687946 6O 2507 133 
Brennsteuer — 328 293— 362 086 — 33793— 2581 — 187 812 — 185 231 
Brausteuer und ücbergangdabzabe von 
Bier 242 332 2 490 316— 52 016 6234 13074044 —. 604 190 
Summe 61 824 983 57 393 862 + 4431 121 320 531 286 307 055 748 □ 13 475 538 
Spielkartenstempel . 102 369 106 307— 3 938 633 306 596817 14 36 489
        <pb n="1061" />
        — 521 — 
3. Zoll= und Steuer--Wesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Auf der Insel Wilhelmsburg ist eine dem Hauptzollamte zu Harburg angegliederte Zoll- 
abferltigungsstelle errichtet worden, welche die Bezeichnung „Hauptzollamt Harburg, Zollabfertigungsstelle 
auf der Insel Wilhelmsburg"“ führt, und der die sämmtlichen Abfertigungsbesugnisse des Hauptzollamts 
Harburg beigelegt worden sind. Die frühere zur zollamtlichen Abfertigung des Verkehrs der G. Plange'schen 
Dampfmühle bestimmte Zollabfertigungsstelle auf der genannten Insel ist ausgehoben worden. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Trier ist das Steueramt ! zu Bernkastel nach Neu-Cues 
verlegt worden. 
Auf dem Salzwerke der Gewerkschaft Burbach bei Beendorf im Bezirke des Hauptsteueramts zu 
Halberstadt ist ein Salzsteueramt 1 errichtet worden. 
Umgewandelt sind: Die Steuerämter I zu Herborn im Bezirke des Hauptsteueramts zu Marburg 
und zu Lützen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Naumburg a. S. in Steuerämter II und das Neben- 
zollamt II zu Glanerbrücke im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden in ein Nebenzollamt I. 
Es ist ertheilt worden: 
Dem Steueramt I zu Jülich im Bezirke des Hauptsteueramts zu Düren die Besugniß zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen ll, 
der Uebergangsstelle Alten gronau im Bezirke des Hauplsteueramts zu Hanau die Befugniß 
zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, 
dem Hauptsteueramte zu Crefeld sowie dem Hauptsteueramte zu Cassel und dessen Abfertigungs- 
stelle am Bahnhofe daselbst die Befugniß zur Abfertigung der mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung 
zur Ausfuhr angemeldeten Kakaowaaren und 
dem Hauptsteueramte zu Brandenburg a. H. die Befugniß zur Ausfertigung von Begleit- 
scheinen ! über die von der Berliner Blechemballage-Fabrik Gerson auszuführenden Weißblechfabrikate. 
Im Königreiche Bayern. 
Der Zollexpositur des Hauptzollamts Lindau in Weiler ist die Besugniß zur Abfertigung von 
Waaren der Tarifnummern 22a und 22b zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern bei- 
gelegt worden. 
Im Königreiche Sachsen. 
Das Untersteueramt zu Geithain ist von dem Bezirke des Hauptzollamts zu Grimma abgezweigt 
und dem Hauptzollamte Leipzig II unterstellt worden. 
Im Königreiche Württemberg. 
Die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein sowie 
zur Erhebung der Uebergangsabgabe vom Branntwein ist auf die württembergischen Zollstellen ein- 
geschränkt und die bisher anderen Aemtern (Kameral-, Grenz= und Orts-Steuerämtern) zugekommene 
gedachte Befugniß aufgehoben worden. 
Im Großherzogthume Baden. 
Der Steuer-Einnehmerei zu Villingen im Bezirke des gleichnamigen Finanzamts ist die Er- 
mächtigung zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagen-Plombenverschluß eingehenden übergangssteuer- 
pflichtigen Biersendungen ertheilt worden. 
Im Gebbiete der freien und Hansestadt Hamburg. 
Der Zollabfertigungsstelle Vorsetzen des Hauptzollamts Kehrwieder ist die Befugniß zur Ab- 
fertigung von Waaren der Tarifnummern 22a, b, f, g 1, 82 und Anmerkung zu f und g sowie der 
84*
        <pb n="1062" />
        — 522 — 
unbedruckten und bedruckten Tuch= und Zeugwaaren der Tarifnummern 4145 und 6 zu anderen als den 
höchsten Zollsätzen dieser Nummern beigelegt worden. 
In Elsaß-Lothringen. 
Dem Nebenzollamt! zu Masmünster im Bezirke des Hauptzollamts zu Münster ist die Be- 
sugniß zur Erledigung und Ausfertigung von Zoll-Begleitscheinen I über Waaren aller Art, welche für 
die Fabrikanten Vogt &amp; Co. in Masmünster und Niederbruck im Zollvormerkverkehr ein= oder wieder 
ausgehen, beigelegt worden. 
  
Das Königlich sächsische Hauptzollamt zu Plauen ist zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Aktien, 
Kuxen, Renten= und Schuldverschreibungen und von Lotterieloosen rc. (Nr. 1—3 und 5 des Tarifs zum 
Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 — Reichs-Gesetzbl. S. 275 —) sowie zur Abstempelung dieser 
Urkunden ermächtigt worden. 
  
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
# 
. Name und Stand Alter und Heimath Grund Behoͤrde, welche die betum 
.— — 
2m # der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs-- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
c 
1. 2. 8. 4. b. 6. 
Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Caspar Marlinus 143 Jahre alt, geboren zu Kuilenburg, Betteln, Großherzoglich olden-- #225.August d.J. 
Cornelius Hogen-Provinz Gelderland, Niederlande, 
  
burgisches Staatsmini- 
sterium, Departement 
des Innern, 
geboren am 12. Januar 1855 zu Betteln und Dieb= Königlich preußischer 1. Seplember 
doorn, Cigarren- 
macher, 
2. Julius Ferdinand 
  
  
  
Schwager, Loh-]Plalten, Bezirk Joachimsthal, Böhmen, stahl, NRegierungs-Präsident d. J. 
gerber, ortsangehörig ebendaselbst, zu Merseburg, 1 
3. Franz Urvalek, geboren am 19 Seplember 1832 zu Betteln, Königlich sächsische 14. August d.J. 
Papiermacher, Swidnitz, Bezirk Chrudim, Böhmen, Kreishauptmannschaft 
- orlsangehörig ebendaselbst, Dresden, 
I i 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.
        <pb n="1063" />
        — 523 — 
Tentral- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— —— 
  
—.—..—— v . 
  
Bu betiehen durch alle Vostanstalten und HBuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag. den 28. September 1600. O## 42 
. 
gateale 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen . Seite 523 Leichenpässen in den ein irzelnen Hundesstaaten 3 zur Zeit 
Marine und Schiffahrt: Gebührenerhöhung für die ohne zuständigen Behörden und Dienststellen. 524 
vorgangige Neuvermessung erfolgende Ertheilung 4. Zoll. und Steuer-Wesen: Erweiterung des hamburgischen 
wiederholler Ausfertigungen von Meßbriefen für See- Freihafengebiets und Verlegung der Zollgrenze 528 
schiffee .... 523 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Eisenbahn-Wesen: Verzeichniß der zur Ausstellung von # Reichsgebiete. 629 
  
1. Konsulate-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Carl Hermann Lundt zum 
Konsul in San Juan (Puerto Rico) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Paul Gerstaecker zum Konful 
in San Cristobal (Venezuela) zu ernennen geruht. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Nachdem die Herstellungskosten für die Formulare zu den Schiffs- Meßbriefen 4A durch Verwendung von 
Pergament sich wesentlich erhöht haben, werden für die ohne vorgängige Neuvermessung erfolgende 
Ertheilung wiederholter Ausfertigungen dieser Meßbriefe an Stelle der in der Bekanntmachung vom 
19. Juli 1890 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 281) festgesetzten Gebühren von 2 bezw. 3 
sortan 4 bezw. 5 „K erhoben. 
Berlin, den 21. September 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
85
        <pb n="1064" />
        — 524 — 
3. Eisenbahn-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 42 Abs. 4 der Eisenbahn = Verkehrsorduung vom 26. Oklober 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 557) wird hierunter ein neues Verzeichniß derjenigen inländischen Behörden und Dienststellen 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche zur Ausstellung von Leichenpässen zur Zeit befugt sind. 
Das Verzeichniß tritt an die Stelle der durch die Bekanntmachungen vom 28. September und 
29. November 1888 (Central-Blatt S. 889 und 952) veröffentlichten Verzeichnisse. 
Außerdem sind für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, solgende Stellen zur 
Ausstellung von Leichenpässen ermächtigt worden: 
a) die Kaiserlichen Missionen in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Marocco, den Nieder- 
landen, Oesterreich-Ungarn, Rußland, der Schweiz und der Türkei; 
b) die Kaiserlichen Konsularbehörden (General-Konsulate, Konsulate und Vize-Konsulate) in 
Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rußland und der Schweiz, ferner die General= 
Konsulate zu Amsterdam, Amwerpen, Barcelona, Cairo, Christiania, Constantinopel, Kopen- 
hagen, London und Stockholm, sowie die Konsulate zu Alexandrien, Algier, Brüssel, Cairo, 
Madrid, Rolterdam und Tunis. 
Uerzeichniß 
der zur Ausstellung von Leichenpässen in den einzelnen Bundesstaaten zur Zeit 
zuständigen Behörden und Dienststellen. 
1. Königreich Preußen. 
1. Die Regierungs-Präsidenten (für die Provinz Posen die Regierungen zu Bromberg und Posen). 
2. Die Polizei-Präsidenten zu Berlin, Breslau, Frankfurt a. M. und Königsberg i. Ostpr.; die 
Polizeidirektionen zu Aachen, Cassel, Coblenz, Danzig, Hannover, Magdeburg, Posen, Potsdam, 
Rixdorf, Schöneberg b. Berlin, Stetlin und Wiesbaden; die Landräthe (im Reg.-Bez. 
Sigmaringen die Oberamtmänner) sowie die Königlichen Hülfsbeamten zu Elbingerode, Neuen- 
haus, Norderney, Wilhelmshaven und der Hülfsbeamte des Landraths des Landkreises Emden 
zu Borkum. Die slädtischen bezw. ländlichen Polizeiverwaltungen in nachbezeichneten Orten: 
Aken, Alsleben a. S., Altdamm, Altona, Andernach, Aplerbeck, Arendsee, Arneburg, 
Aschersleben, Aurich, Barby, Barten, Bartenstein, Bartschin, Baruth, Belgern, Bendorf, 
Benneckenstein, Bibra, Bingerbrück, Bismark, Bleicherode, Bocholt, Bodenwerder, Bonn, 
Boppard, Brandenburg a. H., Braunfels, Bredstedt, Brehna, Bremervörde, Bromberg, 
Brüssow, Buckow, Bünde, Burg a. F. (Reg.-Bez. Schleswig), Burg b. M. (Reg.-Bez. 
Magdeburg), Burg (Reg.-Bez. Düsseldorf), Burscheid, Buxtehude, Calbe a. M., Callies, 
Camen, Carlshafen, Celle, Clötze, Cochstedt, Cöln, Cönnern, Conz, Cottbus, Cranenburg, 
Crone a. d. Brahe, Cronenberg, Croppenstedt, Cüstrin, Dahme, Dardesheim, Derenburg, 
Dingelstädt, Dinslaken, Dommitzsch, Drengfurt, Duderstadt, Düben, Dülken, Eberswalde, 
Egeln, Ehringshausen, Eilenburg, Einbeck, Elbing, Eldagsen, Ellrich, Elten, Emden, 
Emmerich, Ems, Erfurl, Esens, Exin, Eydtkuhnen (Grenzstation), Finsterwalde, Forst i. L., 
Frankfurt a. O., Friedland (Reg.-Bez. Königsberg), Friedrichstadt, Fürstenwalde (Sprec), 
Garz a. O., Gebesee, Gefell, Gembitz, Gerbstedt, Gerresheim, Gilgenburg, Glückstadt, 
Görlitz, Göttingen, Gollantsch, Gollnow, Gommern, Gonsawa, Goslar, Gräfenhainichen, 
Graudenz, Gröningen, Groß-Salze, Guben, Gutientag, Hadmersleben, Halberstadt, 
Hameln, Harburg, Havelberg, Heiligenhafen, Heilsberg, Helmarshausen, Hilden, Hildes-
        <pb n="1065" />
        — 5625 — 
heim, Hitdorf, Hohenmölsen, Hohenstein (Reg.-Bez. Königsberg), Hornburg, Janowitz, 
Ibbenbüren, Jerichow, Jessen, Joachimsthal, Kaiserswerth, Kaldenkirchen, Kappeln, 
Kattowitz, Keitum (für die Insel Syll), Kemberg, Keltwig, Kiel, Kindelbrück, Kirn, 
Königshütte O. S., Konstadt, Kruschwitz, Labischin, Landeck, Landsberg a. W. (Reg.-Bez. 
Frankfurt a. O.), Landsberg (Reg.-Bez. Merseburg), Langenberg, Langensalza, Lebus, 
Leer, Lengerich, Lenzen, Leschnitz, Lichtenau, Liebstadt, Liegnitz, Lingen, Loburg, Löbejün, 
Lontzen, Loslau, Lüdenscheid, Lüneburg, Lütjenburg, Lychen, Melle, Mettmann, Mühl- 
hausen (Reg. Bez. Erfurt), Mühlhausen (Reg.-Bez. Königsberg), Müllrose, Müncheberg, 
Münden, Münder, Münster, Myslowitz, Neudamm, Neumünster, Neunkirchen, Neu- 
stadt a. R. (Reg.-Bez. Hannover), Neustadt (Reg.-Bez. Schleswig), Niedermarsberg, 
Nieder-Thalheim, Nienburg, Nikolai, Norden, Nordhausen a. H., Northeim, Oberhausen, 
Oberlahnstein, Odenkirchen, Oebisfelde, Oevenum (für die Insel Föhr), Oeynhausen, 
Ohligs, Oldenburg, Oldesloe, Opladen, Orsoy, Ortrand, Osnabrück, Osterfeld, 
Osterode a. H., Osterwieck, Ottensen, Oktmachau, Pakosch, Popenburg, Pasewalk, Passen 
heim, Patschkau, Pattensen, Peine, Pellworm, Pitschen, Plaue, Pollnow, Polzin, Prettin, 
Pretzsch, Pritzwalk, Quakenbrück, Ratlingen, Reinerz, Rheinberg, Rheine, Rogowo, 
Rügenwalde, Saalfeld, Sachsa, Sandau, Schildau, Schippenbeil, Schkölen, Schmiedeberg 
(Reg.-Bez. Merseburg), Schneidemühl, Schocken, Schönebeck, Schönlanke, Schraplau, 
Schwanebeck, Schweidnitz, Schwelm, Schwiebus, Seehausen i. A. (Kreis Osterburg), 
Seehausen (Kreis Wanzleben), Seyda, Sobernheim, Bad Soden, Sömmerda, Sohrau O. S., 
Soldau, Sommerfeld, Sonnenburg, Spandau, Stade, Staßfurt, Steele, Stössen, Stolberg, 
Stolp i. Pomm., Storkow, Strälen, Stralsund, Strasburg (Reg.-Bez. Potsdam), Straus- 
berg, Stromberg, Suhl, Sulzbach, Tangermünde, Telgte, Temmstedt, Teuchern, Thorn, 
Trarbach, Treffurt, Tremessen, Treptow a. d. Rega, Treptow a. d. Tollense, Treuen- 
brietzen, Trier, Tscherbeney, Uelzen, Unna, Velbert, Verden, Versmold, Viersen, Vlotho, 
Völklingen, Warburg, Wattenscheid, Wegeleben, Weißenfels, Wendisch-Buchholz, Werben, 
Werden, Werder, Werl, Wettin, Willenberg, Witten, Wittstock, Wollin i. Pomm, 
Wülfrath, Wunstorf, Kanten, Zahna, Zanow, Zehdenick, Ziegenhals, Ziegenrück, 
Ziesar, Zörbig. 
2. Königreich Bayern. 
Die Bezirksämter, 
die unmittelbaren Stadtmagistrate, 
die Polizeidirektion zu München, 
die exponirten Bezirksamts-Assessoren sowie 
für die im §. 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8 erwähnten Leichentransporte die Ver- 
waltungen der Strafanstalten und der Arbeitshäuser. 
3. Königreich Sachsen. 
Die Amtshauptmannschaften, 
die Stadträthe, 
der Direktor der vereinigten Landesanstalten zu Hubertusburg. 
4. Königreich Württemberg. 
Die Stadtdirektion Stuttgart, 
die Oberämter. 
5. Großherzogthum Baden. 
Die Bezirksämter. 
6. Großherzogthum Hessen. 
Die Kreisämter. 
35
        <pb n="1066" />
        — 526 — 
7. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Ottspolizeibehörden, nämlich 
im Domanium: die Aemter, 
auf den ritterschafllichen Gütern: die Gutsobrigkeiten, 
im Gebiete der Städte: die Magistrate und die städtischen Polizeibehörden sowie 
im Gebiete der drei Landesklöster: die Klosterämter. 
8. Großherzogthum Sachsen. 
Die Bezirksdirektoren, 
die Gemeindevorstände von Jena und Ilmenau, 
der Gemeindevorstand zu Blankenhain für Personen, die in dem Carl Friedrich-Hospitale daselbst verftorben 
sind und auswärts beerdigt werden sollen. 
9. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
a) Im Herzogthume Strelitz 
Die Aemier, 
die Gutsobrigkeiten, 
die Magistrate. 
b) Im Fürstenthume Rageburg: 
Die Landvoigtei, 
die Gutsherrschaften. 
10. Großherzogthum Oldenburg. 
a)Im Herzogthum Oldenburg und im Fürstenthume Lübeck: 
Die Gemeindevorstände, 
die Stadtmagistrate. 
b) Im Fürstenthume Birkenfeld: 
Die Bürgermeister. 
11. Herzogthum Braunschweig. 
Die Kreisdirektionen, 
die Polizeidirektion zu Braunschweig, 
die Stadt-Polizeibehörden zu Blankenburg o. Harz, Eschershausen, Gandersheim, Bad Harzburg, Hassel- 
felde, Helmstedt, Holzminden, Königslutter, Schöningen, Schöppenstedt, Seesen, Stadtolden- 
dorf, Wolfenbüttel. 
12. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die Landräthe sowie 
für die im 8. 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8 erwähnten Leichentransporte die Direktion 
des Zuchthauses zu Maßfeld. 
13. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Die Landrathsämter, 
die Stadträthe. 
14. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
a) Im Herzogthume Coburg: 
Das Landrathsamt zu Coburg, 
die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Nodach, 
der#Stadtrath zu Königsberg in Franken. 
b) Im Herzogthume Gotha: 
Die Landrathsämter, 
die Stadträthe zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen.
        <pb n="1067" />
        – 527 — 
15. Herzogthum Anhalt. 
Die Regierung, Abtheilung des Innern, 
die Kreisdirektionen sowie . 
für die im §. 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8 erwähnten Leichentransporte die Direltion 
der Strafanstalt zu Coswig, 
die Herzogliche Salzwerks-Direktion zu Leopoldshall bei tödtlich verlaufenden Unglücksfällen auf den 
Herzoglichen Salzwerken Leopoldshall und Friedrichshall. 
16. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Die Landräthe. 
17. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
a) Bei Transporten von Leichen innerhalb des Fürstenthums: 
Die Ortspolizeibehörden. 
b) Bei Transporten über die Grenzen des Fürstenthums hinaus: 
Die Landrathsämter. 
18. Fürstenthum Waldeck. 
19. Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
Das Landralhsamt zu Greiz, 
der Amtsrichter zu Burgk. 
Die Kreisamtmänner. 
20. Fürstenthum Renßz jüngerer Linie. 
Die Landrathsämter zu Gera und Schleiz. 
21. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
Die Landrathsämter, 
der Polizeidirektor zu Bückeburg, 
der Magistrat zu Stadthagen. 
22. Fürstenthum Lippe. 
Die Magistrate der Städte Barnirup, Blomberg, Detmold, Horn, Lage, Lemgo, Salzuflen, Schwalenberg, 
die Verwallungsämter zu Blomberg, Brake, Detmold, Lipperode-Cappel, Schötmar. 
23. Freie und Hausestadt Lübeck. 
24. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Polizeidirektion zu Bremen, 
der Landherr in Bremen, 
die Aemter zu Bremerhaven und Vegesack. 
Das Polizeiamt zu Lübeck. 
25. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die städtische Polizeibehörde zu Hamburg, 
der Amtsverwalter zu Ritzebüttel, 
der Bürgermeister zu Bergedorf. 
26. Elsaß-Lothringen. 
Die Kreisdirektoren, 
die Polizeidirektoren zu Metz und Straßburg. 
Berlin, den 21. September 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky.
        <pb n="1068" />
        — 528 — 
4. Zoll= und Steuer- Wesen. 
– 
Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 29. März d. J. eine Verlegung der Zollgrenze gegen 
das hamburgische Freihafengebiet zum Zwecke der Erweiterung dieses Gebiets genehmigt hat, ist von 
dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom Bundesrath ertheilten Er- 
mächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung der 1. Oktober d. J. festgesetzt worden. 
Die Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafengebiet nimmt künftig folgenden Lauf: 
Von dem westlichen Endpunkte der im Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung 
folgt die Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Pallisaden und der schwimmenden Ab- 
fertigungsstelle Vorsetzen bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs 
der Westseite dieser Brücke das südliche Ufer des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zoll- 
gebiet einschließend. Von hier ab folgt die Zollgrenze dem Südufer des Binnenhafens am 
Userrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder und setzt sodann ihren Lauf an 
der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der Zollschuppen bis 
zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der vormaligen Zollassistentur Neuer Wandrahm 
fort. Sie überschreitet dann in östlicher Richtung die Straße bei St. Annen bis zu der 
südwestlichen Ecke der Gebäude des Hauptzollamts St. Annen, setzt ihren Lauf an deren 
Südseite bis zum südöstlichen Ende sort, von wo aus sie, sich nach Süden wendend. 
die Straße Alter Wandrahm schneidet, an der Ostseite des neuen Speicherblocks weiter läuft 
und nach Ueberschreitung des Ausflusses des von der Sülze nach dem Wandrahmsfleth 
führenden Wasserlaufs in südwestlicher Richtung zuerst dem Ost-, dann dem Südufer der 
Flethe bis zum Ostrande der Straße Holländischereihe folgt. Von hier wendet sich die Zoll- 
grenze nach Süden, läuft an der Ostseite jener Straße bis zum Brookthorquai, überschreitet 
ihn in derselben Richtung und erreicht, sich nach Westen wendend, die Ostseite der Brookthor= 
quaibrücke, von wo aus sie in südöstlicher Richtung die Quaigleise überschreitet und sich am 
Ufer des Brookthorhafens auf einer kurzen Strecke nach Osten und dann nach Südosten 
wendet, um die dort aufgestellte Grenztafel zu erreichen. Sie überschreitet sodann den Brook- 
thorhafen in der Richtung auf die Ostseite des Silospeichers, zieht sich an dieser sowie an 
der Südseite der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße entlang bis zu dem durch eine Grenztafel 
bezeichneten Punkte, überschreitet die Meyerstraße, erreicht den nördlichen Endpunkt des Zoll- 
gitters neben dem Hannoverschen Bahnhof und folgt diesem Gitter bis zur Eisenbahnelbbrücke. 
Dem westlichen Nande dieser Brücke folgend tritt die Grenze an das linke Elbufer über und 
nimmt ihren weiteren Lauf an dem westlichen Rande der Hannoverschen Eisenbahn längs des 
dort angebrachten Zollgitiers bis zur Unterführung der Harburger Landstraße, die Bahngleise 
in das Zollgebiet einschließend. 
Hier wendet..w 
im Uebrigen unverändert — vergleiche Central-Blatt 1888 S. 914 Zeile 6 von oben u. flgd. 
und Central-Blatt 1892 S. 323 Zeile 1 bis 7 von oben.
        <pb n="1069" />
        — 6529 
5. Polizei -Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alier und Heimath grund Behörde, welche die batum 
——#7— — . 
2 · der Bestrafung. rWi,rrsier-n Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. eschlossen hal. beschlusses. 
1. 2 f a. 4. 5. 6. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
. WModesio Calchera, geboren am 25. Jannar 1873 zu lLandstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 13. September 
Schuhmacher, Calchera, Provinz Beluno, Italien, Präsident zu Colmar, J. 
italienischer Slaatsangehöriger, I - 
2.WenzelChLTisckjlecisgebokenaut?.Scpth-Ibcr1865zu.Bctlcln, Königlich preußischer 7. September 
geselle, # Koasiny, Bezirk Reichenau, Böhmen, Regierungs-Präsident d. J. 
österreichischer Staatsangehöriger, zu Breslau, 
3. Alois Goldlust, geboren am 6. August 1880 zu Preß-Landstreichen und Königlich bayerisches Be-ô. Seplember 
Handlungskommis, burg, Ungarn, ortsangehörig zu Betteln, zirksamt Tirschenreuth, d. J. 
# Tarnow, Galizien, 
4.|Franz Janowitsch, geboren am 24. März 1875 zu Buda-Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 13. Seplember 
Tagner, pbest, ungarischer Staatsangehöriger, Präsident zu Colmar, d. J. 
5. Johann Kan- aus Karschahamor, Ungarn, Lebens-Landstreichen und HKöniglich preußischer 23.August d. J. 
dranoß, Tage- alter unbekannt, Betteln, Regierungs-Präsident 
löhner, zu Trier, 
6. Juro (Georg) geboren im Jahre 1870 zu Czacza-Betteln und Aus-lKöniglich preußischer 31. Juli d. J. 
Ostrag, Draht= Kommende, Komitat Trenczin, übung eines Ge-]Regierungs-Präsident 
binder, Ungarn, österreichischer Staatsange= werbes im Umher- zu Oppeln, 
höriger, ziehen ohne Ge- 
woerbeschein, 
7. Wenzel Zimmer= geboren am 30. Dezember 1880 zu Landstreichen, Königlich bayerisches Be= 29. August d. J. 
mann, Barbier,Pilsen, Böhmen, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
  
  
zirksami Donauwörth, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1070" />
        <pb n="1071" />
        — 531 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
    
———— ————m 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und HgHuchhandlungen. 
  
  
  
  
I# - 
XXVIII. Jahrgang. Beerlin, Freitag, den 5. Oktober 1900. . SG43. 
—— * — — 
Inhalt: 1. Konfulat. Wesen: Bestellung eines Konsular- 2. Boll und Steuer-Wesen- Rangerhöhung eines Statlons; 
Agenlen; — Entlassung — Exequatur- Ertheilung 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Heule Reichsgebiebte «..... 582 
  
LKonsulatsWesen. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Guayaquil (Ecuador) ist Herr Carl Reichow zum Konsular-Agenten 
an dem Hafenorte Manta bestellt worden. 
— — –– 
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Brünn, Gustav Ritter von Schoeller, ist die erbetene Ent- 
lassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
— —— — — — — — 
Dem Königlich spanischen Honorar-Konsul, Walter Sohrenheim in Berlin, dessen Amtsbezirk die 
Provinzen Brandenburg und Posen, den Regierungsbezirk Magdeburg und das Herzogthum Anhalt um- 
faßt, ist, Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="1072" />
        — 532 — 
2. ZSoll-- und Steuer-Wesen. 
Dem Stationskontroleur, Königlich württembergischen Sekretär Dr. Linckh in Hannover, ist von Seiner 
Majestät dem Könige von Württemberg der Titel und Rang eines Finanzassessors verliehen worden. 
  
3. Polizei-Wesen. 
. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
6 I l ’ 
Name und Alter und Heimath — — ne — die 1 deuum 
z weisung : 
. der Bestrafung. Ausweisungs= 
". der Ausgewiesenen. . frafung beschlossen hat. besclussel. 
1. 2. l a. 4. . 6. 
  
  
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Agnes Wilhelmine geboren am 9. März 1878 zu Kopen-Führung falschen Na- 
Boe, ledig, hagen, dänische Staatsangehörige, mens, verbots- 
widrige Rückkehr 
und gewerbsmäßige 
Unzucht, 4 
2. Johann Coufal, geboren 1866 zu Prosicka, Bezirk Sachbeschädigung, Königlich sächftsche Kreis-30. August d. J. 
Handarbeiter, Chrudim, Böhmen, ortsangehörig] Betteln und Ueber= hauptmannschaft 
zu Malec, Bezirk Chotebor, Böhmen, tretung des Säch- Dresden, 
stschen Gesetzes, be- 
treffend die Besteue- 
rung des Gewerbe-k 
betriebs im Umher-= 
ziehen, 
3.Julius Metzger, geboren am 8. Juli 1878 zu Möhlin, Betteln, Polizei-Behörde zu Ham-24. September 
Schlosser, Kanton Aargau, Schweiz, ortsange- bu d. J. 
hörig ebendaselbst, 
4. Leser Oppenheim,25 Jahre alt, geboren zu Czechanow, Landstreichen und Königlich preußtscher 20. Sptenbeer 
  
Polizei-Behörde zu 125. September 
Hamburg, d. J. 
  
  
1 
  
rbeiter, Gouvernemenk Plozk, Rußland, rus- Betteln, Regierungs-Präfident 
" sischer Staatsangehöriger, zu Breslau, 
5. Auguste Richter, geboren am 21. Mai 1882 zu Berns-sgewerbsmäßige Un-Königlich preischer 17. September 
Arbeiterin, ledig, dorf, Sachsen, ortsangehörig zu Neu= zucht, Regierungs-Präsident d. J. 
berg, Bezirk Asch, Böhmen, zu Merseburg, 
  
  
  
4 Die auf Seite 287 Ziffer 7 des Central-Blattes für 1882 erfolgte Veröffentlichung der Ausweisung des Fleischer- 
gesellen Franz Pettera ist dahin zu berichtigen, daß der Ausgewiesene am 10. April 1852 geboren ist. 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1073" />
        — 533 — 
Tentral-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— — — —„„ 
   
Bu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
XXVIII. — Berlin, Freitag, den 12. Oltober 1900. 4. 
Iangaft 11 Konfulat.Wesen: Ernennung; — Bestellung zeichniß der r gemäb 6 der Franntweinkeuer-Befreiungs- 
eines Konsular-Agenten; — Exequatur-Ertheilung ordnung zur Zusammensetzung des allgemeinen Brannt- 
Seile 533 wein- Denaturirungsmittels ermächsigen Gewerbs- 
2. Bank- Desen; Status der deutschen Notenbanken Ende anstalten .... 536 
September 100 534 
3. Zoll= und Steuer- Wesen: Bestellung eines Neichsbevoll 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländem aus dem 
mächtigten und zweier Stationskontroleure; — Ber- Reichsgebiette.. bs 
  
1. Konsfsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsular-Agenten Sektions- 
Ingenieur F. Hafner zum Vize-Konsul in Dedeagatsch zu ernennen geruht. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Gonaives (Haiti) ist der Kaufmann F. Wierß zum Konsular-Agenten 
in dem Hafen St. Mare bestellt worden. 
  
Dem zum General— Konsul der Republik Liberia für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz in Hamburg 
ernannten Herrn Carl Georg Philipp Goedelt ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
67
        <pb n="1074" />
        — 
534 
2. Bank. 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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2. Frakfurter Bar 000 4800 1704 F 3238ä9 *5#r1 6191 2 946n 4403|] 17645|+ 232 10— 338 61 205/ 2689 59075 
3.Baesche Notenbank 7500 2409 64 7181 6001 30 982 + 10 22446581— 81= — 3074 61 84366 J 5 178 925 
4.Sächlische Bant zu Dresden] 30 000 20 54332 +— 9730 26 %1 7477 23197 *7 45221876 1 4s7 sede# 39 135905/ 38060 2106 
5. Wär#embergische Noteuban 9000 980|2300 270/2060 16 30— 151 □ a362884 15381 551 
6.Badlsche Bunk.-. 9000 1879 14871//T 982 9666J— 77|] 535 –— 227 — — 10860M 77 S832 1115 
7. Bank für Süddeutschland. 15672 1 860 14854 644 4 96./— 11 — 1 407 3388 33898— 961 1387 
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Ins-unums. 684 1854306 902499 938 2390 6462346214 
  
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Benmerkungzen. 
1 144 485 550 M. 
22 508 500 .K (bei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
100 
500 
*10000 
90 626 4# 
367 158 000 A (O 
Darunter 128 800 1 noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
Gulden= und Thalernoten. 
— 37 41 w 1345 
45 n 4276 
  
1 und 2).
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        Wesen. 
— 635 — 
banken Ende September 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende August 1900. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Actiga. 
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— Gegen JRelcht- Gegen Noten. Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summeegen 6 
Bestand. 31. Aug. ktaffen · 91. Uug. anderer 31. Aug. Wechsel. 31. AUug. Lombard.u1. Aug. Effelten. 31. Ang. Tttiva. 31. Aug. der 31. Aug. 7 
1900. cheine, 1900. anken.0 1900. 1900. 1900. 19000.1000. 
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14. 1. 20. 21. 22 . 24. 25. 26. . 23.84 23. 20. zi. 32. 43.4 
725 427 7 122 559 20388 44 %% 
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30 246— 2830 45 — 10 3445 1 4 4 8868 9311410 36 22 — 4 3142| 4666 
1901909 — 2025 46 % 66NRBSSY 225 —.— —e' 544% 1 3364 1- 2806 4. 
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570— 175 5 + 6 50 + 20 582s- 512 1481 — 407 37— 16 11962 J 579 soc + 869|s S. 
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37“
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        — 536 — 
33. Zoll= und SESteuer-Wesen. 
  
§s 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen 
1. 
der Königlich preußische Ober-Regierungsrath Höfeld in Danzig an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Geheimen Regierungsraths Triest der 
Königlich preußischen Regierung zu Sigmaringen, dem Königlich württembergischen Steuer- 
Kollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern zu Stuttgart und der Großherzoglich 
badischen Zolldirektion zu Karlsruhe als Reichsbevollmächligter für Zölle und Steuern mit 
dem Wohnsitz in Karlsruhe, 
.l der Königlich preußische Steuerinspektor Traue in Emden an Stelle des in den Landesdienst 
zurückberufenen Königlich preußischen Steuerinspektors Herbst den Kaiserlichen Hauptzollämtern 
zu Diedenhofen, Metz und Saarburg in Lothringen als Siationskontroleur mit dem Wohnsitz 
in Metz, 
der Königlich preußische Steuerinspcktor He## in Düsseldorf an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuerinspektors Lange den Königlich bayerischen 
Hauptzollämtern zu Landshut, Passau, Reichenhall, Simbach und Zwiesel als Stations- 
kontroleur mit dem Wohnsitz in Passau 
vom 1. Oktober 1900 ab beigeordnet worden. 
Verzeichniß 
der gemäß §. 6 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung zur Zusammensetzung des 
allgemeinen Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigten Gewerbsanstalten. 
Königreich Preußen: 
Gebr. Kurreck in Königsberg i. Pr., 
C. A. F. Kahlbaum in Adlershof bei Cöpenick, 
Hugo Blank in Hoherlöhne bei Königs-Wusterhausen, 
Naumann &amp; Rietz in Stettin, 
Adolf Baszynski in Posen, 
Jakob Hamburger &amp; Sohn in Breslau, 
Aktiengesellschaft Tylolyse in Zawadzki, 
Johs. Oswaldowski in Altona, 
Hartmann &amp; Hauers in Hannover, 
Chemische Fabrik der Hüstener Gewerkschaft in Bruchhausen bei Hüsten i. W., 
J. E. Germeshausen in Düsseldorf, 
E. Renckhoff in Mülheim a. d. Ruhr. 
Königreich Bayern: 
Chemische Fabrik Hochspeyer G. Ottmann &amp; Cie. in Hochspeyer, 
Lippmann &amp; Biernbaum in Ludwigshafen a. Rh., 
Karl Hubrich in München. 
Königreich Sachsen: 
Gebr. Dollfus in Chemnitz, 
Max Elb in Dresden, 
R. H. Paulcke in Leipzig. 
Königreich Württemberg: 
L. Brüggmann in Heilbronn, 
Hirsch &amp; Lichter, . 
Schmidt &amp; Dihlmann 1 in Siuttgart.
        <pb n="1077" />
        537 — 
Großherzogthum Baden: 
Chemische Fabrik Konstanz in Konstanz, 
Haas &amp; Cie. in Mannheim. 
Großherzogthum Hessen: 
Chemische Fabrik Biebrich G. Ottmann &amp; Cie. in Amöneburg bei Mainz, 
Verein für chemische Industrie in Mombach bei Mainz. 
Herzogthum Braunschweig: 
Harzer Werke zu Rübeland und Zorge in Blankenburg a. H., 
Chemische Fabrik Eisenbüttel Lübeck &amp; Cie. in Räningen bei Braunschweig, 
Henke &amp; Baertling in Holzminden. 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: 
Karl Heinrich Ludwig in Rudolstadt. 
Freie und Hansestadt Hamburg: 
Sthamer, Noack &amp; Cie. in Hamburg. 
Elsaß-Lothringen: 
J. Diebolt in Straßburg i. E. 
  
4. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
Name und Stand # Alter und Heimath # „ Datum 
2— *sm Grund i- welche die * 
9 · der Bestrafung. weisung [Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
i.! 2. 1 8. 4. . 6. 
  
Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
1.) Isidor Kuschner, geboren am 5. Dezember 1871 zu Landstreichen und Königlich preußischer * Feptember 
d. J. 
früherer Kultus= Dalnowo, Rußland, russischer Staats= Betteln, Regierungs-Präsident 
beamter und Lehrer, angehöriger, zu Wiesbaden, 
2. Joseph Müller, geboren am 26. Juli 1875 zu Klösterle, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 25. September 
  
Tagner, Bezirk Kaaden, Böhmen, ortsange- 
hörig ebendaselbst, 
  
  
Präsident zu Metz, d. J. 
  
  
Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitlenseld in Berlin.
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        <pb n="1079" />
        — 539 — 
Tentral- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im 
Reichsamte des Innern. 
–– — — - 
Bu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
. E · ' « « 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 19. Oktober 1900. J98= 45. 
Inhalt: 1. Konsulat.Wesen: Ernennung; — Ermächtigun 4. Versicherungs- Wesen: Bezug von Invaliden= und 
ga Vornahme von Elwilstams- Alben: — Entlahung E Unsallrenten in ausländischen Grenzgebieten 540 
. Seite 539 5. Haudels= und Gewerbe Wesen: Befreiung der für das 
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Cehaltszahlung an ostasiansche Expeditionskoips bestimmiten Kriegsbedürf- 
die etat6mäßigen Beamten des Reichsmilitärgerichts 540 nisse von der Anmeldung für die Staustik des Waareu- 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Nolirung der Terminpreise verkehrs «-------«s 542 
oder Preise für Zeitgeschäfte für Waaren an in- 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Auslandern aus dem 
ländischen Börtsen 540 Reichsgebtte 542 
  
1. Kon sulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Edward Falle zum Bize- 
Konsul in Jersey zu ernennen geruht. 
— — — — — — — 
Dem Legationssekretär bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Peking, von Below-Saleske, ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für das Gebiet Chinas die Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiser- 
lichen Gesandten, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit 
Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. « 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Drammen (Norwegen) E. Ellingsen, ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
  
88
        <pb n="1080" />
        — 540 — 
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
— ee e e Þ. e 7 
Denjenigen Reichsbeamten, an welche gemäß §. 5 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) die Gehaltszahlung vierteljährlich erfolgen 
soll, sind zufolge Beschlusses des Bundesraths die etatsmäßigen Beamten des Reichsmilitärgerichts 
hinzugetreten. 
Berlin, den 12. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
—. 
Nach der aus Grund der Ziffer 24 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 
14. Juni 1900 (Central-Blatt S. 335 ff) getroffenen Feststellung der Landesregierungen werden an den 
nachstehend bezeichneten inländischen Börsen für die daselbst angegebenen Waaren Terminpreise oder 
Preise für Zeitgeschäfte im Sinne der Tarifnummer 46 des Reichsstempelgesetzes notirt, nämlich an 
der Börse 
in Berlin für Weizen, 
Roggen, 
Hafer, 
Mais, 
Roggenmehl, 
Rüböl und 
Spiritus; 
in Magdeburg für Rohzucker (Erstes Produlk): 
in Hamburg für rohen Kartoffelspiritus, 
good Average Santos-Kaffee, 
Rüben-Rohzucker (Erstes Produkt) und 
nordamerikanische Baumwolle, 
Basis middling, nichts unter low-miadling. 
Berlin, den 11. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Thielmann. 
  
4. Versicherung 8-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1900 auf Grund des §. 94 Ziffer 2 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S.-585), §. 100 Ziffer 2 des Unfallversicherungs- 
gesetzes für Land= und Forstwirthschaft (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 641), §. 37 Abs. 1 des Bau-Unfall- 
versicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 698) und §. 48 Abs. 1 Ziffer 4 des Invalidenversicherungs-
        <pb n="1081" />
        — 541 — 
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463) beschlossen, daß die dort vorgesehenen Bestimmungen über das 
Ruhen des Rechts auf den Bezug der Unfall-, Invaliden- und Altersrente für folgende ausländische 
Grenzgebiete außer Kraft gesetzt werden: 
  
  
Bezeichnung 
  
  
  
  
Nähere Bezeichnung 
  
  
Lau- 
fende der der 
Nr. usländischen Staaten. in Betracht kommenden ausländischen Grenzgebiete. 
1. Dänemark. Die Ortschaft Vamdrup. 
2. Niederlande. Die Provinzen Groningen, Drenthe, Oberyssel, Gelderland, Limburg. 
3. Das neutrale Gebiet Moresnet. 
4. Belgien. Die Arrondifsements Lüttich, Verviers (Provinz Lüttich), Marche, 
Bastogne (Provinz Luxemburg). 
5. Das Großherzogthum Luxemburg. 
G. Schweiz. Der Kanton Bern, soweit derselbe nördlich und nordwestlich der Zihl 
und der Aare, vom Einflusse der Zihl abwärts gerechnet, be- 
legen ist; ferner die Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel- 
Land, Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, 
Anopenzell (Außer= und Inner-Roden). 
. Oesterreich-Ungarn. Die Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Reutte, Schwaz, Kufstein, Salz- 
burg mit dem Stadimagistratbezirke Salzburg, Schärding, Rohr- 
bach, Krumau, Prachatitz, Schüttenhofen, Strakonitz, Klattau, 
Taus, Bischofteinitz, Tachau, Plan, Eger, Asch, Graslitz, 
Joachimsthal, Kaaden, Kommotau, Brüx, Dux, Teplitz, Aussig, 
Tetschen, Schluckenau, Rumburg, Gabel, Reichenberg, Friedland, 
Gablonz, Starkenbach, Hohenelbe, Trautenau, Braunau, Neu- 
stadt, Reichenau, Senftenberg, Schönberg, Freiwaldau, Jägern- 
dorf, Freudenthal, Troppau, Neu-Titschein, Mistek, Freistadt, 
Teschen, Bielitz; die Bezirke Biala und Chrganow. 
8. Rußland. Die zwischen der deutschen Reichsgrenze und Sosnowice belegenen 
  
  
Berlin, den 16. Oklober 1900. 
Ortschaften Alt-Sosnowice, Sielce, Bogunja, Dembowo-Göra, 
Ostro-Göôrtea, Milowice und Niwbka. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. v. Woedtke. 
  
88“
        <pb n="1082" />
        — 542 — 
5. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Der Bundesrath hat beschlossen: 
Kriegsbedürfnisse aller Art, die für das ostasiatische Expeditionskorps bestimmt sind, sind von 
der Anmeldung für die Statistik des Waarenverkehrs befreit, sofern sie aus dem freien Ver- 
kehre des Zollgebicts stammen. 
Berlin, den 18. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuhh. 
  
6. Polizei = Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
* T « E 
* Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die ’ 
+ — 
S l « Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. Frafung beschlossen hat. beschusen 
. 
1. 2. l H. 4. 6 
  
  
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
Joseph Hohnjec, geboren am 25. März 1873 zu Vre-Kuppelet (4 Monate Königlich bayerische 1 September 
Regenschirmmacher, zakov, Komitat Warasdin, Kroatien, Gefängniß, laut Er= Polizei-Direktion d. J. 
ungarischer Staatsangehöriger, kenntniß vomb. Juni München, 
d. 
J.), 
  
b) Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetz buchs. 
  
2. Nikolaus Kremer, geboren am 18. März 1833 zu Canach, Landstreichen und Königlich preußischer 6Ö. Oktober 
Schäfer, Bezirk Grevenmachern, Luxemburg, Betteln, Regierungs-Präsiden! d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, zu Döüsseldorf, 
3.Max Thimich, geboren am 25. Januar 1880 zu Graz, Landstreichen, #öniglehh bayerische 29. September 
Schlosser, Steiermark, ortsangehörig ebenda-- Polizei-Direktion d. J. 
1 selbst, München, 
i 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1083" />
        — 543 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im 
Reichsamte des Innern. 
– 
  
Bu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. Oktober 1900. # R 46. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; Ermächtt- schifsverbindungen mit Ostasien und Australien vom 
gungen zur Vornahme von Civilstands-Akten Seile 543 JSrü — 1898. 545 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Ergänzung des Verzeichnisses 
vom 1. April 1900 bis Ende Sepiember 1900 544 " Aula l- Negulativs (tolsreiheit der 
« . - nsausaeriaien.........öö 
3. Handels= und Gewerbe-Wesen: Zweiter Nachtrag zum 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Vertrag über die Unterhaltung deutscher Postdampf- 2. NReichsgebiete 516 
  
1. Kon sulat Wese n. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsular-Agenten August 
Arens zum Konsul in Vicloria für den brasilianischen Staat Espiritu Santo zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Geschäftsträger in Tokio, Legationsrath Grafen von Wedel ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für das Gebiet von Japan und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Weipert in Söul ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in 
Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der 
unter deultschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden.
        <pb n="1084" />
        – 544 
Finanz-= Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
  
  
  
  
für die Zeit vom 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats September 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Solll „ I 
innahme beträgt Einnahme Differenz 
Bezeichnung Eim Be 50 Ausfuhr. in demselben ws den 
der n rr Bleiben Zeitraume s 5 
ded M- des Vorlahrs — mehr 
Einnahmen. es o (Spalte ) — weniger 
4 4 mim„ 
1 2. o. 4. 5. 1 « 
golle .. .... 253 676 402 13 083 782 240591620 231 492726 MW 9 098894 
abacksteuer 5 410 486 61229 5349 2571 5390 388 — 41 131 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben. 78882 711 19 67 443 59 615 268 48 ·524 325 K 11 090 943 
Salzsteuer 22 691 105 9966 22681 139 22347721 fUTL 333 418 
Maischbottich- und Branntwein-Materialsteuer 6 126 276 6527 578— 101 302 — 988063 +— 5386 761 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- l '. 
schlag zu berselben. 65 267 483 239 553 65 027 920 66 775 275 — 1747345 
Brennsteuer 1 860 676 2 135 865 — 325 189 — 4389 351 fTIT 14 162 
Brausteuer . 16 664 870 27036 16637834 16141164 J 496 670 
Uebergangsabgabe von Bier . 2041660 — I 2041660,I999488H— 42172 
Summe 452 620 6609 41 102 4532 411 218 217 391 195 673 20 024544 
Stenwelsteuer für # 
" erthpapiere 13 871 369 — 13 871 369 9 621 5993 .+ 4249 776 
6n Kaa- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 6 785 206 13 094 6772 112 8 017374 — 1275262 
e) Loofe zu: . s 
Privatlotterien 2.532 390 — 2532 390 2 401 2448 — 131 142 
Staatslotterien 7 327 483 — 7327488 6615115 + 712368 
d) Schiffsfrachturkunden 227.509 — 227 509 — — 227609 
Spielkartenftempel. — — 658 222 634 8411 — 23 375 
Wechselstempelsteueer — — 6 365 407 5847 636 517 771 
Post- und Telegraphen- Verweltng. — — 188 269 821 178 491646 9778175 
Reichseisenbahn- Verwaltung . — — 47552 000 43 759 0007“)] — 3 793000 
  
  
*) Die definitive Einnahne flellte sich im Vorjahr um 702 526 M. höher. 
  
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungt- 
tosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnabmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist--Einnahme vom Beginne des Rechnungs- 
Ist Einnahme im Monat ras jahrs bis zum Schlusse des Monats September 
Bezelchnung 
der Mithin — Mithin 
1900 1900 
9 l 1900 189 
Einnahmen. 1900 1399 —+ mehr *v +mehr 
— weniger — weniger 
# . # T “ “ 
1. 3. 4. 5. 1. 6. ,- i. 
Zog-» 36366924I3531420141052723221729633s213805969-i-7923664 
Tabacksteuer 745 295 801 482 — 56 187 5 063 016 5089 613 — 26 597 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 11 000 069 9 413 796 +F 1 586 27358679 133 50 301 531 T 8377602 
Salzsteuer . 3619812245434009sk185803226790282149691741182111 
MaiichbottichundBrnnntweinMniekial E I 
steuer –— 291310 — 381 124— 88 814 4959142 4364 246 + 5945896 
Verbrauchsabgabe von Brannwein und . - 
Zuschlag zu derselben 10 685 723 10 530 154 t 155 571%% S72 196 58223 758 — 2351 562 
Brennsteuer — 322 608 — 301 539—-— 21069— 325 189 — 489 351 J 144 16 
Brausteuer und üebergangdabgabe von 
Bler4 2 197542 2344 103 I— 1146 561 15 875 776/ 15 418 147 /AX 4357 22 
Summe J—m2—————.——— 
Spielkartenstempel . 89 933 81 686 1— 8247 723 239 678 503 4 14 736
        <pb n="1085" />
        — 545 — 
3. Handels- und Gewerbe-Wesen. 
Zweiter Nachtrag 
zum Vertrag über die Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien 
12. September 1898 
und Australien vom #. Hroer 
  
Zwischen dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, handelnd im Namen des Reichs, einerseits 
und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen andererseits ist heute das Folgende vereinbart worden. 
Einziger Artikel. 
Dem Artikel 1 des Vertrags über die Unterhaltung deutscher Postdampsschiffsverbindungen mit 
Ostasien und Australien vom nte 1898 wird am Schlusse der nachstehende Absatz hinzugefügt: 
An Stelle der unter A 4 vorgesehenen Anschlußlinie von Singapore nach dem Neu- 
Guinea-Schutzgebiet und zurück können nach Vereinbarung unter den vertragschließenden Theilen 
eine oder mehrere Anschlußlinien von Anlauphäfen der chinesisch-japanischen Hauptlinie nach 
dem genannten Schutzgebiet und nach den sonstigen Inselgruppen des deutschen Südsee-Schutz- 
gebiets unter solchen Betriebsbedingungen eingerichtet werden, daß die Gesammtleistung des 
Unternehmers auf diesen Anschlußlinien gegenüber der Gesammtleistung der unter A 4 vor- 
gesehenen Anschlußlinie nicht verringert wird. "- 
Diese Vereinbarung ist urkundlich in zweifacher Ausfertigung von beiden Theilen unterschrieben 
und unlerfiegelt worden. 
Berlin, den 8. Oktober 1900. Bremen, den 6. September 1900. 
Der Reichskanzler. Norddeutscher Lloyd. 
(L. S.) Fürst zu Hohenlohe. (L. S.) Wiegand. pp. Gans. 
  
4. Zoll- und Steuer--Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober d. J. beschlossen, Compo-Board, eine aus im- 
prägnirter Pappe in Verbindung mit Holz bestehende Waare, die beim Schiffsbau zur Herstellung der 
Füllungen der Salonwände verwendet wird, den in dem Verzeichniß Anlage A ll zum Schiffsbau-Regulativ 
vom 6. Juli 1889 — Central-Blatt 1889 S. 431 cO aufgeführten Gegenständen gleichzustellen. 
  
89°
        <pb n="1086" />
        — 546 — 
5. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
1) . 
Name und Stand Alter und beimath . Behörde, welche die 3 Datum 
  
  
. 
i – Grund . b 
— — es 
der Bestrafung. „neisung Ausweisungs- 
* der Ausgewiesenen. 1 eschlossen hat. beschlsses. 
. 2 3. 4. b. I 6. 
  
—— 
" 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
.] Carlo Eligio Ci= geboren am 10. April 1868 zu Mai-Münzverbrechen Großherzoglich badischer 13. Oktober 
polla, Maler, land, Italien, (2 Jahre 3 Monate Landeskommissär zu d. J. 
Zuchthaus, laut Er= Freiburg, 
kenntniß vom " · 
26. April 1898), 
geboren am 8. Mai 1869 zu Sidlow, schwerer Diebstahl Königlich preußtscher 6. Oktober 
Gouvernement Plozk, Rußland, orts= (1 Jahr 6 Monate Regierungs-Präsident d. J. 
angehörig zu Pniapol, Rußland, Zuchthaus, laul Er= zu Königsberg, 
kenntniß vom 1 
30. März 1899). 
Joseph Iwanski, 
Arbeiter, 
  
  
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
  
  
Andreas Martinek,14 Jahre alt, geboren zu Zastronie, Landstreichen und Königlich preußischer 21. Juli d. J. 
Drahlbinderlehr-- Komitat Trenczin, Ungarn, öster-- Belleln, Regierungs-Präsident 
ling, reichischer Staalsangehöriger, zu Oppeln, 
Franek Schauder, 15 Jahre alt, geboren in Ungarn, desgleichen, derselbe, desgleichen. 
Drahlbinderlehr= österreichischer Staatsangehöriger, 
ling, . 
Franziska Schnece= ungefähr 62 Jahre alt, ortsangehörig Landstreichen, Königlich bayerisches 6. September 
berger geborene zu Gajar, Komilal Preßburg, Ungarn, Bezirksamt Nürnberg, d. J. 
Rosensels, Par- 1 
sümeriehändlers- 1 1 
wiltwe, 6 
Anna Schnee- ungefähr 25 Jahre alt, ortsangehörig)desgleichen, dasselbe, 4. Oklober 
berger, ledig, zu Gajar, Komitat Preßburg, Ungarn, d. J. 
Tochter der Vorigen, . 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedrudt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1087" />
        — 547 — 
Tentral-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
im 
Reichsamte des Innern. 
——..——. — — 
  
Bhu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. November 1900. 2 * 4% 
Inhalt: 1. Konfulat. Wesen: Ernennungen; — Be- der aus dem dem Uuslande h heimkehrenden brenden Ungehörigen der 
Gülung eines Kunalegemten 1r- Ermächugung zu 4 Taiserlichen werine. Wesen: Neues Verzeichniß diens 
6 –— 4 
Exequatur- Enheilugen · tlen; ½*5 n allung regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den 
2. Mrine und Schiffahrt: Erscheinen des Nautischen rillionruen der Reblaus Konvention entsprechend 
Jahrbuchs für das Jahr 19038383. 5## 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Zoll- und Stener-Wesen: Zollfreier Einlaß von Effelten Reichsgebite 571 
  
1. Koenfulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Legations-Sekretär bei der 
Königlichen Gesandtschaft am päpstlichen Stuhle, Legationsrath von Below-Rutzau, zum General- 
Konsul in Sofia zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Ollo Boecker zum Vize-Konsul 
in Jekaterinoslaw (Rußland) zu ernennen geruht. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Arequipa (Peru) ist Herr Dietrich Kaemena zum Konsular-Agenten 
in Cuzco, an Stelle des ausscheidenden Konsular-Agenten Friedrich Kraemer, bestellt worden. 
  
Dem Kaiserlichen General-Konsul Irmer in Genua ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und diese Heirathen zu beurkunden. 
90
        <pb n="1088" />
        — 548 — 
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in San Juan del Norte (Nicaragua), Christian Friedrich Berg- 
mann, ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
  
Dem zum Königlich großbritannischen General-Konsul für die Provinz Hessen-Nassau und das Groß- 
herzogthum Hessen mit dem Amtesitz in Frankfurt a. M. ernannten Herrn Francis Oppenheimer ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
Dem zum Königlich großbritannischen Konsul für den Stadtbezirk Breslau ernannten bisherigen Vize- 
Konsul Hermann Humbert daselbst ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder 
Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1903 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach 
astronomischen Beobachtungen“ ist im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymanns Verlag“ in Berlin 
soeben erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,25 JIX für das Exemplar geliefert. Im Buchhandel ist dasselbe zum Preise 
von 1,50 J&amp;¾ für das Exemplar zu beziehen. 
  
33. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober d. J. beschlossen, 
daß Effekten, welche von aus dem Auslande heimkehrenden Angehörigen der Keiserlichen 
Marine zur Ausstaittung oder Ausschmückung ihrer Messen oder Wohnräume an Land oder 
an Bord im Auslande beschafft und benutzt worden sind, zollfrei gelassen werden dürfen, 
wenn durch eine Bescheinigung des Schiffskommandanten die in der angegebenen Weise erfolgte 
Benutzung der Gegenstände nachgewiesen wird und kein Bedenken dagegen besteht, daß sie 
vom Einbringer selbst weiter benutzt werden sollen.
        <pb n="1089" />
        — 549 — 
4. Handels- und Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Vorschrift im §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
Seite 149) wird das in der Bekanntmachung vom 19. Oklober 1899 (Central-Blatt Seite 343) enthaltene 
Verzeichniß von Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche regelmäßigen Unter- 
suchungen in angemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen der internationalen 
Reblaus-Konvention entsprechend erklärt worden sind, durch das nachfolgende Verzeichniß ersetzt. 
  
  
  
Name des Besitzers 
  
S 
Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
1.|Aachen, Preußen, Rheinprovinz. Franneck, Max, Gärtnerei. 
26 „ Kohnemann, L., Gärtnerei. 
3. „ Kohnemann, Joseph, Gärtnerei. 
4. 5 „ Kohnemann, Michael, Gärtnerei. 
5. (2 „ Nassau, Hermann, Gärtnerei. 
66. „ Tholl, Johann, Gärtnerei. 
7. Achbrücke Gemeinde Reutin, Haug, Georg, Handelsgärtnerei. 
ayern. 
8. Aeschach, Bezirksamt dirnhaan. Brög, Ludwig, Handelsgärtnerei. 
ayern. 
9. v » Buchner, August, Handelsgärtnerei. 
10. „ 5 Bühler, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
11. „ „ Flachs, Johann Georg, Handelsgärtnerei. 
12. „ „ Sündermann, Franz, Gärtnerei. 
13. Alfter, Preußen, Rheinprovinz. Langen, Heinrich, Gärtnerei und Baumschule. 
14. alwind Gemeinde Hoyern,Brugger, Hermann, Handelsgärtnerei. 
ayern. 
15.| Alsenz, Bayern. Lichtenberger, Benjamin, Handelsgärtnerei. 
16.| Altenburg, Sachsen-Altenburg. Bauer, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
17. „ „ Bode, Alexander, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
18. „ „ Bromme, Max, Handelsgärtnerei. 
19. „ „ Dietrich, Julius, Gärtnerei in Konkurs, Ver— 
walter: Gärtner Ludwig Oskar Mahn. 
20. „ „ Düsterhöft, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
21. » » Fafold,Hermann,C.Franke’sNachfolger, 
Handelsgärtnerei. 
22. „ v Fischer, Edwin Emil, Handelsgärtnerei. 
23. „ „ Fischer, Franz Friedrich, Handelsgärtnerei. 
24. „ „ Fischer, Frans Julius, Handelsgärtnerei. 
25. 2 5 Fischer, Gottfried, Handelsgärtnerei. 
26. „ „ Fischer, Johannes Arno, Handelsgärtnerei. 
27. „ „ Fischer, Johann Hermann, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
28. Fischer, Richard Karl, Handelsgärtnerei. 
  
  
  
90“
        <pb n="1090" />
        — 550 — 
  
  
—. –. — — — —. . 
Name des Besitzers 
  
  
Baden. 
  
  
— Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
29.Altenburg, Sachsen-Altenburg. Friebel, Minna, verwittw., geb. Bretschneider, 
früher F. Gustav Bretschneider, Handels- 
gärtnerei. 
30. „ 5 Gerbig, Friedrich Gustav, sen., Handelsgärtnerei. 
31. » » Gerbig, Otto, jun., Hondelsgärtnerei 
32. „ „ Günther, Paul, Handelsgärtnerei. 
33. („ „ Haugk, Max, Gärtnerei. 
34. » » Höpfner, Karl August Theodor, Handelsgärtnerei. 
35. „ 5 Kunze, Franz, in Firma: J. J. Kunze, Handels- 
gärtnerei. 
36. 2 (2 Kunze, Gustav, Handelsgärtnerei. 
37. „ „ Kunze, Robert, in Firma: Kunze und Sohn, 
Handelsgärtnerei. 
38. „ „ Müller, Louis, Pachtgärtnerei. 
39. „ „ Raubold, Karl Theodor, Handelsgärtnerei. 
40. „ „ Rinnebach, Berthold und Rudolf, Gebrüder, 
Gärtnerei. 
41. „ « Rothe, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
42. „ „ Stötzner, Max, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
43. „ „ Tillich, Friedrich Hermann, Handelsgärtnerei. 
44. » » Tillich, Julius, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
45. „ » Wassermann, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
46. Althörnitz bei Zittau, Königreichs Knebel, Guslav Reinhold, Handelsgärtnerei, 
Sachsen. Blumenzüchterei und Gemüsebau. 
47. AuchébeiCorny, Elsaß-Lothringen. Dausse. 
48.| Augsburg, Bayern. Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. Zimmerstraße 16. 
149. Aulnois, Elsaß-Lothringen. Majérus. 
50. Bad Elster siehe unter Elster. 
51.]Baden--Baden, Baden. Großherzogliche Hofgärtnerei. 
52. „ „ Leichtlin, Max, Gartengelände. 
53. » » Meier, Hermann, Kunst= und Handelsgärtnerei. Gartengelände in Oos. 
54. „ 4 Vogel-Hartweg, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
55.| Barmen, Preußen, Rheinprovinz. Heß, W., Gartenanlage. 
56.| Bayreuth, Bayern. Freiberger, Martin, Pächter: Hermann Bleyl, 
Handelsgärtnerei. 
57. » » Herold, Karl, Handelsgärinerei. 
58. „ » Leykamm, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
59. „ » Seeser, Peter, Kunstgärtnerei. 
60.Beiderwiese (Bezirksamt Passau), Sterk, Hieronymus, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 
61.Berlin, Preußen. Bitterhof Sohn, August, Gärtnerei. Frankfurter Allee 130. 
» » Rappe, Ernst &amp; Hecht, Gartengrundstück. Putbuserstraße 19. 
62.Bernstadt (Schlesien), Preußen. Wiesle, O., Baumschule. 
63.Berthelsdorfbei Hainichen, König= Hermsdorf, Kurt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
64.|Biethingen, Bezirlsamt Konstanz, Zolg, Kajetan, Handelsgärtnerei.
        <pb n="1091" />
        551 
.— 
  
  
Name des Besitzers 
  
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
93. 
94. 
95. 
96. 
97. 
. Braunschweig. 
  
Böhlen bei Leipzig, Königreich 
Sachsen. 
Böhlitz-Ehrenberg bei Leipzig, 
Königreich Sachsen. 
. Bollweiler, Elsaß-Lothringen. 
77 77 
77 77 
77 7 
Bonn, Preußen, Rheinprovinz. 
77 77 
77 77T 
Bornim bei Potsdam, Preußen. 
Borstel (Groß-), Hamburg. 
Brandenburg, Preußen, Provinz 
Brandenburg. 
77 
L 
77 
Bremen. 
Breslau, Preußen, Provinz 
Schlesien. 
1 1 L 
1 » » 
Britz, Preußen, Provinz Branden- 
burg. 
Büsingen, Amt Konstanz, Baden. 
Caaschwitz, Reuß j. L. 
Cannstatt, Württemberg. 
7) 77 
Carow bei Berlin, Preußen. 
Cassel, Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. 
Colditz, Königreich Sachsen. 
77 77" 
  
(H. Fröhlich). 
Richter, Oskar, Kunst- 
Fischer, I. G., Kunst- 
Tillich, B., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Baumann. 
Gay. . » 
Herisse, Ferdinand, Handelsgärtnerei. 
Hérissé, Karl, Handelsgärtnerei. 
Emmel, Karl, Gärtnerei. 
Schmitz, Peter, Gärtnerei. 
Schneider, Damian, Gärtnerei. 
Weimer, Anton, Gärtnerei. 
Geyer, F., Gärtnerei. 
Nanne, Dr., Handelsgärtnerei. 
Mangeet, A., Baumschule. 
und Handelsgärtnerei. 
und Handelsgärtnerei. 
Riemschneider, Baumschurle. 
Herzogliche Landesbaumschule. 
Meyer, B. F., Samenhandlung. 
Raap, Hugo, Gärtnerei. 
Karich, Christian Ludwig, Handelsgärtnerei und 
Baumschule. 
Breiter, Eduard, Baumschule. 
Lagna, R., Baumschule. 
Laqua, Paul, Baumschule. 
Späth, L., Oekonomierath, Baumschule. 
Heller, Johann, Baumschule. 
Paetzold, Otto, Rittergutsgärtnerei. 
Patzer, Herrmann, Handelsgärtnerei. 
Binter und Eblen, Baumschulen. 
Gaucher, Nikolaus, Baumschulen. 
Schwiglewski, A., Gärtnerei. 
Hördemann, Joh., Inhaber: Heinrich Hörde- 
mann &amp; Lappe, Gärtnerei. 
Hegewald, Gärtnerei. 
Michler, Gärtnerei. 
  
DOlrt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
65.|Birkenwerder bei Berlin, Preußen.H. Hildmannsche Cacteenzüchterei und Gärtnerei 
Moltkestraße 7. 
Gartenbau-Anlage an 
der Eisenbüttler Mühle. 
Gartenbau-Anlage L an 
der Salzdahlumer- 
straße 62. 
Ohlauer Chaussee und 
Wolfswinkel. 
Ludwigsburgerstraße, 
auf der, Prag. 
Ludwigsburgerstraße 
auf der Prag.
        <pb n="1092" />
        — 552 — 
  
  
  
  
  
  
  
Name des Besitzers 
  
Olrt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
98. Colmar, Elsaß-Lothringen. Koenig, Carl. 
99. 7% “ Kürßner. 
100. Corny, „ Thill. 
101. Crefeld, Preußen, Rheinprovinz. Cronenberg, Edmund, Gärtnerei. 
102. » » Dyck, Anton, Gärtnerei und Baumschule. 
103. „ „ Empting, Gebrüder, Gärtnerei und Baumschule. 
104. 5 (5 Greeven, Johannes, Gärtnerei und Baumschule.Noßstraße 124. 
106. „ „ Kempen, H., Gärtnerei. 
106. „ » Koch, Hugo, Gärtnerei und Baumschule. 
107. „ „ Lange, Ernst, Gärtnerei. 
108. » » Laurentius,Heinrich-GärtnereiundVanmsSternstraße,Keim-ener- 
schulen. weg, Inratherstraße, 
Dahler= und Krullsdyck. 
100 „ Laurentius &amp; Co., Gärtnerei. 
10!% „ Ludwig, Herrmann, Gärtnerei. 
111. 7 7 Melzer, Heinrich, Gärtnerei. 
112114 „ Renard, Rudolf, Wittwe, Gärtnerei. 
11. 3 % „ Samson, Albert, Gärtnerei und Baumschule. 
114. „ „ Schlobben, Heinrich, Wwe., Gärtnerei. 
115.— 7 7n Siebertz, Adolf, Wwe., Gärtnerei. 
11060 6% „ Thiesen, Anton, Gärtnerei und Baumschule. 
117.1 „ Vogelsang, Karl Wilhelm, Gärtnerei. 
118Ö 5 „ Wiest, Gärtnerei und Baumschule. 
119. Cronberg, Preußen, Provinz Eichenauer, Christian, Rosenpflanzung. 
Hessen-Nassau. 
120. „ „ Eichenauer, Carl, Rosenpflanzung. 
121. „ » Königliche Hofverwaltung Schloß Friedrichshof, 
Nosen= und Ziersträucherpflanzung. 
122. „ „ Huttenlehner, Joh., Rosen= und Ziersträucher- 
pflanzung. « 
123. Eumsrstor Preußen, Provinz Weinhold, W., Gärtnerei. bei Hirschberg. 
Schlesien. 
124.| Darmstadt, Hessen. Arnheiter, Friedr., Handelsgärtnerei. 
125. „ 5„ Bessunger Hofgarten. 
126. „ v Funk, Anton, Handelsgärtnerei. 
127. „ v Großherzoglicher Orangeriegarten. 
128. » » Großherzoglicher Botanischer Garten. 
129. „ „ Heißner, Philipp, Handelsgärinerei. 
130. » « Krick, August, Handelsgärtnerei. 
131. 6„ „ Vetter, Johann, Handelsgärtnerei. 
132.]Debschwitz, Reuß j. L. Knorz, Gärtnerei. 
133. „ „ Scheibe, Richard, Gärtnerei. 
134. 5 7 Scheibe, Walther, Gärtnerei. 
136. 5 „ Wesser's Nachfolger: Regner, Reinhold, Gärt- 
nerei. 
136.|Degelstein, Gemeinde Hoyern, Brög, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
  
Bayern.
        <pb n="1093" />
        — 553 — 
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
137. Delitzsch, Preußen, Provinz Pönicke &amp; Co., E. G. m. b. H., Gartenanlage 
Sachsen. und Baumschule. 
138. Ditzingen, Oberamt Leonberg, Brecht, Julius, Baumschule. 
Württemberg. 
139. Dobritz bei Dresden, siehe unter 
Groß= und Klein-Dobritz. 
140.|Dölitz bei Leipzig, Königr. Sachsen. Fischer, Franz, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
141. „ „ Hanke, Emil, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
14. „ „ Schumann, Heinrich, Kunst- und Handels- 
gärtnerei. . 
143. „ „ Wolf, Friedrich, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
144.|Donzdorf, Oberamt Geislingen, Schmid, Paul, Handelsgärtnerei. 
Württemberg. 
145. Dortmund, Preußen, Provinz Stoffregen, Wilhelm, Gärtnerei. 
Westfalen. 
146. Dresden, Königreich Sachsen. Holstein &amp; Liebsch, Gewächshausgärtnerei und 
Rosengärtnerei. 
147. 5 „ Meurer, R, Gewächshausgärtnerei. 
148. „ HPieschen, „ Haufe's Nachf. Inhaber: Sidonie Schmidt, 
" Gewächshausgärtnerei und Freilandgärtnerei. 
149. „SStrehlen, „ Beyer, Robert, Gewächshausgärtnerei. 
150. „ „ Döring, Curt, Gewächshausgärtnerei. 
151. „ „ Einfeld, Friedrich, Georginengärtnerei. 
152. „ „ Freudenberg, H., Gewächshausgärmerei. 
153. „ „ Geißler, Guido, Baumschule. 
154. » „ Hähnel, Bernhard, Baumschule. 
155. „ » Knöfel, Gebrüder, Gewächshausgärtnerei. 
156. „ „ Köhler, Adolf, Gewächshausgärtnerei. 
157. „ » Müller, Max, Gewächshausgärtnerei. 
168. „ „ Müller, Robert, Gewächshausgärinerei. 
159. 5„ „ Raue, Hermann, Rosengärtnerei. 
160. « » Richter, Albert, Gewächshausgärtnerei. 
161. 5 « Rülcker, Carl, Gewächshausgärtnerei. 
162. » » Ruschpler, Paul, Rosengärtnerei. 
163. 5 » Simmgen, Theodor, Rosengärtnerei. 
164. „ „ Wilcke, Otto, Gewächshausgärtnerei. 
165. „ -Striesen, „ Hofmann, Herm. Ludw. Nob., Gewächshaus- 
gärtnerei. 
166. „ » Kernert, Johann, Gewächshaus= und Freiland- 
gärtnerei. 
167. „ „ Kuntze, Heinrich, Gewächshaus= und Freiland- 
gärtnerei. 
168. „ „ Manewaldt, Carl, Gewächshausgärtnerei. 
169. „ „ Nagel, Gustav Max, Gewächshausgärtnerei. 
170. Olberg, Otto, Gewächshausgärtnerei und Rosen- 
  
  
schulen.
        <pb n="1094" />
        Name des Besitzers 
  
— 
S 
Olrt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
171.] Dresden = Striesen, Königreich Richter, Arwed Albin, Gewächshaus= und Frei- 
Sachsen. landgärtnerei. 
172. bC„ » Richter, Ludwig Richard, Gewächshaus= und 
Freilandgärtnerei. 
1753. » « Richter, Emil, Gewächshaus= und Freiland- 
gärtnerei. 
174.— Roolf, Richard, Gewächshaus= und Freiland= 
gärtnerei. 
175. R„ „ Trauwitz, Martin, Gewächshausgärtnerei und 
Freilandkulturen. 
176. „-Trachenberge,, Schneider, Heinrich, Gewächshaus= und Frei- 
landgärtnerei. 
177. Ebingen, Oberamt Balingen, Jedele, Johannes, Handelsgärtnerei. 
Württemberg. 
178.| Elberfeld, Preußen, Rheinpro-Scholten, Wilhelm, Gärtnerei. 
vinz. 
179. Elster, Bad, bei Oelsnitz, König-Fleißner, Albin, Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
180. „ 6„ Königliche Anstaltsgärtnerei. 
181. „ „ Nabel, Gustav, Handelsgärtnerei. 
182. » « Scharf, Otlo, Handelsgärtnerei. 
183.Eltville, Preußen, Provinz rsen- Kreis, Franz, Rosenpflanzung. 
assau. 
184. „ „ Schmitt, Karl, Rosenpflanzung. 
185. Ems, Preußen, Provinz Hessen= Bars, A., Gärtnerei. 
Nassau. 
186. v v Barth, Joh., Gärtnerei. 
187. „ „ Eisenbeis, Heinrich und Söhne, Gärtnerei. 
188. „ „ Hagert, Ernst, Gärtnerei. 
189. „ „ Hoffrichter, Paul, Gärmerei. 
190. „ 5 Leföbre, Chr., Gärtnerei und Baunschule. 
191. „ „ Schulz, Chr., Gärtnerei. 
192. » » Weis, Heinrich, Gärtnerei. 
193. 7 7 Wichtrich, Rudolph, Gärtnerei. 
194.— „ „ Wurm, Franz, Gärtnerei. 
195. Endenich, Preußen, Rheinprovinz. Jauche Gärtnerei und Baumschule. 
196. Eningen, Oberamt Reutlingen,Rall, W „Handelsgärtnerei und Baumschule. 
Württemberg. 
197.Erfurt, Preußen, Provinz Sachsen. Benary, E., Gärtnerei. 
1. 5 » Chreftensen, N. L., Gärinerei. 
19911 „ Cropp, C., (Nachfolger), Inhaber: E. Doß, 
Gärtnerei. 
200 „ Dickmann, C., Gärtnerei. 
20113% „ Döppleb, J., Gärtnerei. 
202. v Haage &amp; Schmidt, Gärlnerei und Baunschle. 
203. „ „ Haage, Fr. Ad., jun., Gärtnerei. 
204. „ 49 Haage, Fr. Ant., Gärtnerei.
        <pb n="1095" />
        555 
  
— — Ôr — — — — 
Name des Besitzers 
  
* Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
205.Erfurt, Preußen, Provinz Sachsen. Heinemann, F. C., Gärtnerei. 
206... „ Jühlke, F., Nachfolger, Inhaber: O.Putz, Gärtnerei. 
207¼Z „ Knopff, O., &amp; Co., Gärinerei. 
208.„, „ Liebau, M., &amp; Co., Gärtnerei und Baumschule. 
200) „ Lorenz, Christoph, Gärtnerei. 
210% „ Neumann, R., Baumschule. 
21 y11|K4 v Pabst, Carl Albert, Gärtnerei. 
212. v „ Petersein, M., Gärtnerei. 
213. „ Platz &amp; Sohn, C., Gärtnerei und Baumschule. 
214„ v Schmidt, J. C., Gärtnerei und Baunschule. 
215. „ „ Stenger &amp; Rotter, Gärtnerei. 
263. „ Sturm, Jacob, Gärtnerei. 
217. „ Weigelt, C., &amp; Co., Gärtnerei und Baumschule. 
218. „ Ziegler, Ottomar, Comp., Gärtnerei. 
219.Eßlingen, Württemberg. von Palmsche Gärtnerei, Rosen= und Baumschule. Hohenkreuz. 
220.Euren, Preußen, Rheinprovinz. Lambert &amp; Reiter, Baum= und Rosenschulen. 
2211, v Reiter, J., &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
222.| Feldkirch, Elsaß-Lothringen. Holder. 
223.| Fellen (Bezirksamt Lohr), Bayern.Fischer, Johann, Handelsgärtnerei. 
224.|Feuerbach, Oberamt Stuttgart, Aldinger, Wilhelm, Baumschulen. 
Würtltemberg. 
225. gsen Hessen, Provinz Rhein= Hanselmann, Peter, Handelsgärtnerei. 
essen. 
226.] Flensburg, Preußen, Provinz Durby, Gärtuerei. 
Schleswig-Holstein. 
227. „ „ „ Emeis, Baumschule. Sylvana. 
228. v „ » Moller, Chr., Gärtnerei. 
229. » » » Rossi, Gärtnerei. 
230. » » » Seehusen, R., Baumschule und Gärinerei. Friedrichshöh. 
231. Frankenberg, Königreich Sachsen. Fontius, S. K., Inhaber: Klara Selma Fontius 
geb. Rausch, Gartenbau-Anlage. 
232.Frankfurt am Main, Preußen, Ditzel, Emil, Gärtnerei. Hainerweg. 
Provinz Hessen-Nassau. 
233. „ „ Fleisch-Daum, Gärtnerei. Wiesenhüttenplatz 34. 
234. „ „ Hoß, Gärtnerei. Bornheim, Landwehr 97. 
235. („ „ Kropff, Julius (Petersen Nachfolger), Gärtnerei. Mainzer Landstraße. 
236. » » Müller, Joh. Friedrich, Gärtnerei. Eckenheimer Landstraße. 
237. „ „ Neder, Lorenz, Baumschulen. Unterer Röderbergweg. 
238. „ » Rühl, Ph. Friedrich, Gärtnerei. Mainzer Landstraße. 
239. „ „ Schäfer, Franz, Gärtnerei. Bornheim, Landwehr. 
240. „ v Steuerwaldt &amp; Wilhelm, Gärtnerei. Sachsenhausen, Darm- 
städter Landstraße. 
241. „ „ Stock, Peter, Gärtnerei. aenba Land- 
wehr. 
242. » „ Straßheim, Konrad Peter, Gärtnerei. Forsthausstraße. 
  
  
  
91
        <pb n="1096" />
        556 
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
— DOlt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
243.|Frankfurt am Main, Preußen, Vogel, C. A., Gärlnerei. Sachsenhausen, Länder- 
Provinz Hessen-Nassau. weg. 
244.— „ „ Wenzel, Johannes, Gärtnerei. Haidestraße. 
245.| Frankfurt a.Oder, Preußen, Pro= Jungclaussen, Baumschule. 
vinz Brandenburg. 
246.| Frauendorf, Bayern. Jürst, Richard, Handelsgärtnerei. 
247. „ „ Fürst, Willibald, Handelsgärtnerei. 
248.Freiberg, Königreich Sachsen. Meyer, Karl August, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
249.— „ „ Seifert, Friedrich Hermann, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
250.|Freiburg in Baden. Fischers Handelsgärtnerei, Inhaber: Karl Schöck, 
Gärtner. 
251. „ „ Zimber, Martin, Handelsgärtnerei. 
252.| Freiburg-Günthersthal, Baden. Berns, A. W. C., Dr. wed., Baumschul-Anlagen. 
253. Freerh Hessen, Provinz Ober-Henze, K., Handelsgärtnerei. 
essen. 
254.| Friedersdorf bei Zitlau, König= Domsch, Julius, Handelsgärtnerei und Gemüse- 
reich Sachsen. bau. 
255. Friedrichsberg b. Berlin, Preußen. Clotkofsli, A., Gärtnerei. 
256. 5 5 George, Gebrüder, Gärtnerei. 
257. » » Mewes, Emil, Nachfolger, Gärtnerei. Geschäftslokal in Berlin. 
258. Friedrichshafen, Oberamt Tett= Brechenmacher, J., Handelsgärtnerei. 
nang, Würtlemberg. 
259. „ » Reck, Karl, Handelsgärinerei. 
260.| Gebweiler, Elsaß--Lothringen. Biehler, Joseph. 
261.|Geislingen a./St., Württemberg. Schmid, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
262.Gelnhausen, Preußen, Provinz Hohm, Franz, Baumschule. 
Hessen-Nassau. 
263. „ „ Schöffer, L. W., Gartenanlage. 
264. /Genthin, Preußen, Provinz Gleitsmann, L., Gärtnerei. 
Sachsen. 
265. 5 » Scheppler,W.,Gärtnekei. 
266.Gera, Reuß j. L. Bräunlich, August, Gärtnerei. 
2674 „ Burkhardt, Franz Eduard, Gärtnerei. 
26686 „ Fiedler, Paul, Gärinerei. 
269. „ „ Fontaine, Curt, Gärtnerei. 
270. „ Hempel, Ernst Wilhelm, Gärtlnerei. 
271. „ Pute, Franz, Gärtnerei. 
272. „ Schmalfuß, Karl, Gärtnerei. 
273.!. „ Schmalfuß, Rudolf, Gärtnerei. 
274% „ Seidel, Gustav Paul, Gärtnerei. 
2755 „ Siekmann, Julius, Gärtnerei. 
276. 4 » Uhlmann, Otto, Gärtnerei. 
277.6 » Wagner, Heinrich, Gärtnerei. 
278.] Gießen, Hessen, Provinz Ober-Becker, Karl, Handelsgärtnerei. 
  
hessen.
        <pb n="1097" />
        557 
  
  
  
  
Name des Besitzers 
  
* Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
J Art des Grundstücks. 
279. Gießen, Hessen, res Ober--Gerhard, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
essen. 
280. „ „ Landesuniversität, Botanischer Garten. 
281.Ginnheim, Preußen, Provinz Fleisch-Daum, Carl, Gartenanlage. Eschersheimer Land- 
Hessen-Nassau. straße. 
282. „ „ Griesbauer, C. F., Gärtnerei. 
283.Gmünd, Württemberg. Denzel, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
284.Godesberg, Preußen, Rhein- Kleinsorge, Emil, Gärtnerei und Baumschule. 
provinz. . 
285. 5 „ Kurth, Joh., Inhaber: L. Wagner, Gärtnerei. 
286.] Göggingen, Bezirksamt Augs-Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. 
burg, Bayern. 
287.] Göppingen, Württemberg. Fischer, Julius, Carl Mauchs Nachfolger, Han- 
delsgärtnerei und Samenhandlung. 
288.] Gonzenheim, Preußen, Provinz Hombach, J. Gärtnerei. bei Homburg v. d. H. 
Hessen-Nassau. 
289.] Grimma, Königreich Sachsen. Frenzel, Albin Robert, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
290. 2 Günther, Edgar, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
291. „ Hartig, Karl Adolph, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
292. v Klemm, Otto, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
293. („ Kupfer, Wilhelmine Auguste, Wittwe, Kunst- 
und Handelsgärtnerei. 
294.— „ „ Ruggaber, Gottlob Heinrich, Kunst-und Handels- 
gärtnerei. 
295.]Groß= und Klein-Dobritz, König= Engelhardt, Waldemar, Gärtnerei. 
reich Sachsen. 
296. „ „ Findeisen, Theodor, Gärtnerei. 
297. „ „ Klotz, Hugo, Gärtnerei. 
298. » » Schumann, Max, Gärinerei. 
299. „ » Vogel, Louis, Gärtnerei. 
300.Groß-Lichterfelde, Preußen, Pro-Koch &amp; Rohlfs, Baumschule. bei Berlin. 
· vinz Brandenburg. 
301. „ „ Bluth, Franz, Gärtnerei. 
302.Großokrilla bei Dresden, König-: Wegener, Anna, verehel., Gärtnerei. 
reich Sachsen. 
303. Grünberg, Preußen, Provinz Eichler, Otto, Gärtnerei. 
Schlesien. 
304. v „ Gartenbau-Aktiengesellschaft, Baumschule. 
305.| Güstrow, Mecklenburg-Schwerin.Behncke, J. H. (Inhaber: C. Schwaßmann), Han- 
delsgärtnerei, Baumschule und Samenkulturen. 
306. Gundelfingen, Bezirk Freiburg, Dold, Wilhelm, Baumschul-Anlage. 
Großherzogkthum Baden. 
307.|Halberstadt, Preußen, Provinz Bürger, Max, Gärtnerei. 
Sachsen. 
308. « » Bürger, Wilhelm, Gärtnerei. 
309. Kühne, Gärtnerei, 
  
7) 77 
  
  
91“
        <pb n="1098" />
        — 558 — 
  
  
  
  
  
  
  
Name des Besitzers 
-Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
310.| Halberstadt, Preußen, Provinz Mehler, Gärtnerei. 
Sachsen. 
311. v „ Pee, Gärtnerei. 
312. „ „ Weber, W., Gärinerei. 
313.|Hamburg. Botanischer Garten. 
314. „ Dencker, J. D., Handelsgärtnerei. 
315. „ Harms, Fr., Handelsgärtnerei. 
316. „ Heuer, G. C. H., und Stark, H. F., Handels- 
- gärtnerei. 
317. Hohmann, A., Handelsgärtmerei. 
318. Jessen &amp; Wagner, Handelsgärtnerei. 
319. Kunst= und Handelsgärtnerei, vormals 
F. A. Riechers &amp; Söhne, Aktiengesellschaft. 
320. „ Schirmer, H., Handelsgärtnerei. 
321. „ Seyderhelm, Herm., Handelsgärtnerei. 
322. » Stueben, F. L., Handelsgärtnerei. 
323. „ Tümler, C. H. T., Handelsgärtnerei. 
324. Heimersreutin, Gemeinde Aeschach, Wilhalm, Daniel, Pächter: Jakob Haug, Han- 
Bayern. delsgärtnerei. 
325.| Herrnhut, Königreich Sachsen. Hans, Alfred, Handelsgärtnerei. 
326. bassherg, Preußen, Provinz Ahrens, Elisabeth, Wittwe, Baumschulen. Botanischer Garten 
esien. 
327. l- Gemeinde Aeschach, Faller, Martin, Baumzüchterei. 
ayern. 
328.]Holben, Bayern. Rupflin, Georg, Handelsgärtnerei. 
  
Kittlitz bei Löbau, 
OHolzheim, Elsaß-Lothringen. 
Oomburg v. d. H., 
Preußen, 
Provinz Hessen-Nassau. 
77 7T 
. Honnef, Preußen, Rheinprovinz. 
. Hopfgarten bei Weimar, Groß- 
herzogthum Sachsen. 
Hoyren, Bezirksamt Lindau, 
Bayern. 
Jena, Großherzogthum Sachsen. 
Jüngsfeld, Preußen, Rheinprovinz. 
Kaiserslautern, Bayern. 
Kamenz, Königreich Sachsen. 
Kempen, Preußen, Rheinprovinz. 
Kempten, Bayern. 
Klein-Bielau, Preußen, Provinz 
Schlesien. 
Königreich 
Sachsen. 
  
Hodel. 
Fischer, L., Gärtlnerei. 
Maas, Carl, Gärtnerei. 
Wagner, Emil, Gärtnerei. 
Zeininger, Gärtnerei. 
Kirstein, Fr. Leopold, Gärtnerei. 
Zimmermann, Joh., Gärtnerei. 
Bamberger, Franz, Handelsgärtnerei. 
Schmid, Martin, Handelsgärtnerei. 
Maurer, Garteninspektor, Handelsgärtnerei. 
Dahs, Reuter &amp; Co., Baumschule. 
Helfert, Josef, Handelsgärtnerei. 
Weiße, Wilhelm, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Trimborn, Everhard, Baumschule. 
Heiler, Friedrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Briebsch, R., Gärtnerei. 
Jubisch, Max Alfred, Baumschule.
        <pb n="1099" />
        Lauf. Nr. 
Ort der Gartenbau-Anlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
Klein-Dobritz siehe unter Groß- 
Dobritz. 
346.Kleinheubach (Bezirksamt Milten- 
berg), Bayern. 
347. Köln, Preußen, Rheinprovinz. 
348. -Ehrenfeld, „ 
349. 1 11 77 
350), dindenthal, „ 
35111, -Melaten, „ 
352. u -Riehl, 77 
353.|Königswinter, Preußen, Rhein- 
provinz. 
354.Köstritz, Reuß j. L. 
355. „ „ 
356. „ „ 
357. » » 
358. » „ 
359. „ „ 
360. „ „ 
361. „ » 
362. „ „ 
363. „ „ 
364.]|Konstanz, Baden. 
365. v „ 
366. „ » 
367. „ „ 
368. „ „ 
369.Kostheim, Hessen, Provinz Rhein- 
hessen. 
370. Krakau, Preußen, Provinz 
Sachsen. 
371.]Krotzel, Preußen, Provinz Schle- 
372. 
373. 
374. 
375. 
376. 
377. 
378. 
  
sien. 
Langenargen, Oberamt Tettnang, 
Württemberg. 
Langenberg, Reuß j. L. 
Langsur, Preußen, Rheinprovinz. 
Lankwitz bei Berlin, Preußen. 
Lannesdorf, Preußen, Rhein— 
provinz. 
Laubegast bei Dresden, König- 
reich Sachsen. 
7"- 1 
  
ter Meer, Abraham, Handelsgärtnerei. 
Winkelmann, Wilhelm (Inhaber: Gebrüder 
Winkelmann), Gärtnerei. 
Schlößer, Anton, Baumschule. 
Strauß, H., Gärtnerei. 
Hennig, Aug., Gärtnerei und Baunschule. 
Best, Gebrüder, Gärtnerei. 
i Flora, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
Heuseler, Joh., Gärtnerei. 
Deegen, Franz, jun., Rosen= und Zierbaum- 
Exportgärtnerei. 
Deegen, Max-(Inhaber: Deegen, Adolf), Gärtnerei. 
Müller, Gustav, Handelsgärtnerei. 
Panzer, Ernst, Handelsgärtnerei. 
Röhnert, Rudolf, Gärtnerei. 
Schmidt, Karl, Gärtnerei. 
Settegast, Dr., Heinrich, Gärtnerlehranstalt. 
Würzburg, Heinrich, Fürstlicher Hofgärtner. 
Zersch, Rudolf, Fürstliche Domäne. 
Zersch, R., Oekonomierath, Gärtnerei. 
Beller, Anton, Handelsgärlnerei, Gartengelände. 
Eble, Heinrich, Kunstgärtnerei, Gartengelände. 
Lohrer, J., Kunstgärtnerei, Gartengelände. 
Winterer, Heinrich, Handelsgärtnerei, Garten- 
gelände. 
Wolf, Max, Handelsgärtnerei, Gartengelände. 
Hoffmann, Johann, Handelsgärtnerei. 
Heyneck, Otto, Gärtnerei. 
Fickert, C., Gärtnerei. 
Schöllhammer, Friedrich, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Kluge, Herrmann, Handelsgärtnerei. 
Müller, Edmund, Baumschule. 
Matte, Paul, Pflanzung. 
Gräve, L., Gärtnerei und Baumschule. 
Haubold, Bernhard, Gärtnerei. 
Helbig, Hermann, Gärtnerei.
        <pb n="1100" />
        — 560 — 
  
  
  
  
  
S. Name des Besitzers 
— ODilrt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
27 Art des Grundstücks. 
379.] Laubegast bei Dresden, König= Hunger, Rudolf, Gärtnerei. 
reich Sachsen. 
380. „ » Meischke, Arthur, Gärtnerei. 
381. „ „ Poscharsky, Oskar, Baumschule. 
382. „ „ Rossig, Bruno, Gärtnerei. 
383. „ » Seidel, T. J., Gärinerei. 
384. „ „ Siems, Wilhelm, Gärtnerei. 
385. „ „ Weißbach, Robert, Gärtnerei. 
386. bautt, nur Löbau, Königreich Liebig, Gotthelf, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
387. Leipzig, Königreich Sachsen. Ehrlich, E., Gärtnerei. 
388. „ „ Mönch, Fr., Gärtnerei. 
389. „ „ Mönch, jun., Th., Gärtnerei. 
390. „ „ Ziegler, E. G., Gärtnerei. 
391. „--Anger-Crottendorf, „ Hanisc, J. C., Gärtnerei. 
392. „ „ „Köhler, H., Gärtnerei. 
393. „ -Connewicz, „ Damm, E., Gärtnerei. 
394. „ » «Rifcher,W.,Gärtnerei. 
395. „.Erutritzsch, „ Mackroth. F. Carl, Gärtnerei. 
396. „ „ „ Mann, O., Gärtnerei. 
397. „-Gohlis, „ „Jähnig, G., Gärlnerei. 
398. » « „Thalacker, O., Gärtnerei. 
399. « » »Wagner,A.,Gärtnerei. 
400. „ „ „ Wagner, C., Gärtnerei. 
401. „ „Lindenau, „ Böhne, W., Gärtnerei. 
402. „ „ „ Herzog, O., Gärtnerei. 
403. „ „ „ Jähnig, Otto, Gärtnerei. 
404.— „ „ „Kersten, W. A., Gärtnerei. 
405. » » »Langkopf,Friedrich,Gärtnerei. 
406. „ „ „Merker, F. E., Gärtnerei. 
407. „ „ „ Richter, Louis, Gärtnerei. 
408. „ „ „ Uhde, B., Gärtnerei. 
409. „ -Reudnitz, „ Hensel, Max, Gärtnerei. 
410.| Leisnig, Königreich Sachsen. Bochmann, Ernst Bruno, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
411. „ „ Heintze, verw., Helene, in Firma Robert Heintze, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
412. Mierisch, Auguste Franziska, Wittwe, Kunst- 
und Handelsgärtnerei. 
413. „ Renner, Franz Otto, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
414. „ „ Schellhorn, Carl Franz Richard, Kunst= und 
andelsgärtnerei. . 
415. „ „ Schreck, Carl Gustav, Kunst-- und Handelsgärlnerei. 
416. Leuben, Königreich Sachsen. Füssel, Heinrich, Gewächshausgärtnerei. 
41714 „ Münch &amp; Haufe, Rosenschulen. 
418. Schmall, Johannes, Gewächshausgärtnerei. 
77 L
        <pb n="1101" />
        561 
  
  
Name des Besitzers 
  
  
  
  
  
S 
S Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grunostücks. 
419.Leuben, Königreich Sachsen. Ziegenbalg, Max, Gewächshausgärtnerei. 
420. beuhsch bei Leipzig, Königreich Tasche, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
421.|Lichtenberg bei Berlin, Preußen. Koschel, Adolf, Gärtnerei. Geschäftelokal in Char- 
lottenburg. 
42. „ „ Schultz, Gustav A., Hoflieferant, Gärtnerei. 
423. Lichtenrade, Preußen, Provinz Schwartz, E., Gärtnerei. Geschäftslokal in Tempel- 
Brandenburg. hof. 
424.|Lindau, Bayern. Rupflin, Friedrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
425. Lucka, Sachsen-Altenburg. Franke, Ernst Arno, Handelsgärtnerei. 
426. Ludwigsburg, Württemberg. Harlmann, HKarl, Baumschule. 
427.|Lübeck. Behrens, C., Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 133. 
428!0 Blanert, F. L. W., Kunst= und Handelsgärtnerei. Schwartauer Allee 61. 
49. » Böckmann,JH.H.,Kunst-undHandels-Arnimstraße53. 
gärtnerei. 
430. „ Buthmann, O., Kunsi- und Handelsgärtnerei. JArnimstraße 59. 
431. „ Elster, Alfred, Kunst= und Handelsgärlnerei. Schönböckener Weg. 
432. » Goldschmidt, J. H. H., Gärtnerei. Moislinger Allee 171. 
433. „ Hedlund, W., Kunst- und Handelsgärtnerei. Bangsweg 5. 
434.— „ Heidmann, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 93. 
435. „ John, R., Kunsl- und Handelsgärtnerei. Roelstraße 20. 
436. „ Laue, W. C. F., Kunst= und Handelsgärtnerei. Schönböckener Weg 9. 
437. „ Lindberg, Alb., Kunst- und Handelsgärtnerei. Ratzeburger Allee 11. 
438. » Luckmann, J. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 49. 
439. „ Million, Olto, Kunst- und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 67. 
440. „ Paulig, Phil., Kunst= und Handelsgärtnerei. Fackenburger Allee 16. 
441. „ Piehl, Theodor, Spalkhaver Nachfolger, Kunst= Schwartauer Allee 51. 
und Handelsgärtnerei. 
442. 2 Potlitz, Henry, Kunst= und Handelsgärtnerei. Arnimstraße 63. 
443. „ Rastedt, C. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. Fackenburger Allee 324. 
444. » Rohrdantz, Carl, Baum= und Rosenschulen. Moislinger Allee 55 und 
Dornestraße. 
445. Rose, Wilh., Baumschulen. Wilhelmöhöher Baum- 
schulen, Israelsdorfer 
Allee. 
446. 5 Rudloff, Fritz, Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 61. 
447. „ Rust, Chr., Kunst= und Handelsgärtnerei. Wakenitzstraße 11b. 
4. „ Schunck, C. H. H., Kunst- und Handelsgärtnerei. Kirchenstraße 6. 
449. „ Sperling, Friedr., Kunst- und Handelsgärtmerei.sSchönböckener Weg 11. 
450. „ Stelzner &amp; Schmalz Nachf., Baumschulen. Dornestraße 19 und 
Schwartauer Allee 2. 
4514 Versuchsfeld des Gartenbauvereins. Bei der Lohmühle 12. 
452. » Vollert,Adolph,Kunst-undHandelsgärtnerei.Kaninchenberg. 
453-» Vollert, H. F., Baumschulen. Wakenitzstraße 21. 
454. „ Vollert, J. C., Baumschulen. Weberkoppel. 
455. 5„ Vollert, Ludwig, Kunst= und Handelsgärtnerei. Geninerstraße 6. 
456. „ Vollert, Wilh., Baunschulen. Ratzeburger Allee.
        <pb n="1102" />
        — 562 — 
  
–. — 
  
S Name des Besitzers 
— DOrt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
457.|Lübeck. Wendt, B., Kunst= und Handelsgärtnerei. Fackenburger Allee 46e. 
458. „ Wiese, C. H. H., Kunst= und Handelsgärtnerei.Finkenstraße 1. 
459. » Witteru,W.H.,Kunft-undHandelsgäktnerei.SchwarlauerAlIee49b. 
460.Lünebukg,Preußen,ProvinzWrede,H.,Garten. 
Hannover. 
461. Lusan, Reuß j. L. Lehmann, Gustav, Gärtnerei. 
462. Maigg Hessen, Provinz Rhein= Rothmüller, Jacob, Handelsgärtnerei. 
essen. 
463. Markkleeberg bei Leipzig, König= Hoppe, Joh. Fr., sen., Kunst= und Handels- 
reich Sachsen. gärtnerei. 
464. „ „ Hoppe, Joh. Fr., jun., Kunst-und Handelsgärmerei. 
465. „ „ Pladeck, Bernh., jun., Kunst-und Handelsgärtnerei. 
466. » » Schmidt, Gustav, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
467. „ » Wolf, Hermann, Kunst- und Handelsgärinerei. 
468. Mehlen, Preußen, Rheinprovinz. Rieck, Peler, Gärtnerei und Baumschule. 
469. Meißen, Königreich Sachsen. Born, Eduard Franz, Gärtnerei. 
470. „ » Dietrich, Hermann Otto, Gärtnerei. 
471. „ » Pinkert, Friedrich Otto, Gärinerei. 
472. „ „ Schneider, Arthur, Gärtnerei. 
473. Miltenberg, Bayern, Regierungs- Koschwancz, Wenzel Joseph, Handelsgärtnerei. 
bezirk Unterfranken und 
Aschaffenburg. 
474.| Mittelherwigsdorf bei Zillau, Hochmuth, Karl, Handelsgärlnerei und 
Königreich Sachsen. Blumenzüchterei. 
475. Möhlenwarf, Preußen, ProvinzHesse, H., Baumschule. 
annover. 
476. Mülhausen, Elsaß-Lothringen. Barthel. 
477. „ „ Becker, J., Gärtnerei. 
478. „ „ Geiger. 
479. 7o 5 Strub. 
480.] München, Bayern. Buchner, August, Kunst= und Handelsgärtnerei. 4 ·» 
481. „ „ Buchner, Aug., &amp; Co., Kunst= und Handels-Aeußere Schleißheimer- 
gärtnerei. straße 34. 
482. „ „ Koch, Josef, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
483. Münchhof, Gemeinde Reutin, Renner, Georg, Handelsgärtnerei. 
484. Bayern. 
485. Nauheim, Bad, Hessen, Provinz Lindemann, K. A., Handelsgärtnerei. 
Oberhessen. 
486.— „ „ Linkmann, L., Handelsgärtnerei. 
487.|Naußlitz bei Dresden, König-Edner, Friedrich Christian, Baumschule, Beeren- 
reich Sachsen. züchterei. 
488. Neuburg a. D., Bayern. Zinsmeister, Ludwig Anton, Handelsgärtnerei. 
489. Neuhörnitz bei Zittau, König= Lange, Eduard Gustav, Kunst= und Handels- 
6 reich Sachsen. gärtnerei. 
490. Scheibe, Karl Benjamin, Kunst= und Handels- 
  
77 77 
  
gärtnerei.
        <pb n="1103" />
        563 
  
  
  
. 
Name des Besitzers 
  
S 
DOrt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
27 Art des Grundstlücks. 
491. Neusalz a. O., Preußen, Provinz Krause, F. W., Gärtnerei. 
Schlesien. 
492. Neuß, Preußen, Rheinprovinz. Klephake, August, Baumschule. 
493.| Neuulm, Bayern. Neubronner, D., Handelsgärtnerei. 
494.|Neuwied, Preußen, Rheinprovinz.Rittershaus, Eugen, Baumschulen. 
495. Nickern, Königreich Sachsen. Mietzsch, C. W., Rosen= und Obstbaumschule, 
Ziersträucher. 
496. Nieder-Höchstadt, Preußen, Pro= Hoffmann, R., Baumschule. 
vinz Hessen-Nassau. 
497. Niedersedlitz bei Dresden, König= Eck, Willy, Rosen= und Blumenzüchterei. 
reich Sachsen. 
498. „ „ Mietzsch, C. W., Rosen= und Obstbaumschule. 
499. „ „ Naeisch, Otto, Blumenzüchterei. 
500. » „ Rocksch, Ed., Nachfolger, Obstbaumschule. 
501. „ „ Dr. Roennefarth, Tutewohl &amp; Roßberg (Glieme's 
Nachf), Baumschule, Ziersträucher 2c. 
502. „ „ Schwarzbach, Moritz, Palmenhaus, Blumen- 
und Rosenzüchterei. 
503.|Niederwalluf, Preußen, Provinz Kreis, Franz, Rosenpflanzung. 
Hessen-Nassau. 
504.|Niendorf bei Lübeck. Gotsch, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
505. » » Scheel, Gutsgärtnerei. 
506. „ „ Wischhöfer, E., Kunst- und Handelsgärtnerei. 
507.Nürnberg, Bayern. Adam, A., Kunstgärtnerei. Kleinreuther Weg 93. 
508. „ 5 Appold, Conrad, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
509. „ „ Bänsch, Karl, Gärtnerei. 
510. „ „ Dietrich, Simon, Samenhandlung und Gärtnerei. 
511. „ „ Emmel, Theodor, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
512. „ „ Hofmann, Johann Thomas, Samenhandlung. 
513. „ „ Hofmann, Sebastian, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
514. „ „ Hutzler, Eberhardt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
515. » » Ortmann, Albert, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
516.] Nürtingen, Württemberg. Otto, Emanuel, Baumschule. 
517.Obereßlingen, Oberamt Eßlingen, Schneider, Albert, Kunst= und Handelsgärtnerei, 
Württemberg. Rosenschulen. 
518. Oberhermersdorf, Königreich Reichel, Oskar, Gärtnerei. 
Sachsen. 
519. Oberleutersdorf, Königreich Neumann, Karl Wilhelm, Handelsgärtnerei, 
Sachsen. Gemüsebau, Blumenzuchterei und Baumschule. 
520. Obermoschel, Bayern. Rannßweiler, Jakob, Handelsgärtnerei. 
521.|Oberursel, Preußen, Provinz Lütlich, Ernst, Baumschule. 
Hessen-Nassau. 
522. 7 77 Rinz, S. und J., Baumschule. 
523. » » Witzel, Karl, Gärtnerei. 
524. Oelsnitz i. V., Königreich Sachsen. Hertwig, Emil Richard, Kunst= und Handels- 
  
  
gärtnerei.
        <pb n="1104" />
        — 664 — 
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
* Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
525. Oelsnitz i. V., Königreich Sachsen. Seeling, Paul, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
526. „ „ Thümmler, Gottlieb, Baumschule. 
527. „ („ Timm, Louise, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
528. „ „ Tischner, Theodor, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
529. 6 » Wohlfarth, Wilhelm, Kunst- und Handels- 
gärtnerei. 
530. Offenbach a. M., Hessen, Provinz Chr. Grundels, Nachfolger Otto Berz, Baum- 
Starkenburg. schulen. 
531.Olbersdorf, Königreich Sachsen. Neumann, Gebrüder, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
532.|Oppertshofen, Hessen, Provinz Heß, G., Rosenanlagen. 
Oberhessen. 
533. „ „ Weil, J. G. III. Rosenanlagen. 
534. Weil, K. X, Rosenanlagen. 
546. 
547. 
548. 
549.— 
550. 
551. 
552. 
553. 
554. 
555. 
556. 
.Osterode a. H., Preußen, Provinz 
Hannover. 
DOybin bei Zittau, Königreich 
Sachsen. 
)HPankow, Preußen, Provinz Bran- 
denburg. 
)LPassau, Bayern. 
Pegau, Königreich Sachsen. 
[Perver, Preußen, Provinz 
Sachsen. 
HPethau bei Zittau, Königreich 
Sachsen. 
11 14 
42 11 
  
  
Freiherrl. von Oldershausensche Erben, Obst- 
bau-Anlage. 
Neumann, Gebrüder, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Kretschmann, W., Gärtnerei. 
Geise, Gebrüder Ernst und Otto, Handelsgärtmerei. 
Vester, Karl Friedrich Gustav, Gärtnerei. 
Tank, Ferdinand, Gärtnerei. 
Baumert, Frau verw., Blumenzüchterei und 
Gemüsebau. 
Donath, Friedrich, Gemüsebau. 
Donner, Friedrich Wilhelm, Handelsgärtnerei, 
Blumenzüchterei und Gemüsebau. 
Frenzel, Ernst Moritz, Handelsgärtnerei. 
(Blumenzucht und Gemüsebau.) 
Krusche, Hermann, vertreten durch Obergärtner 
Carl Gustav Heidrich, Handelsgärtnerei, 
Blumenzüchterei. 
Neumann, Gustav Julius, Gemüsebau. 
Nitsch, Hans, Handelsgärtnerei, Blumenzüchterei 
und Gemüsebau. 
Schmidt, Herrmann, Gemüsebau. 
Zobel, Friedrich Wilh., Handelsgärtnerei, 
Baumschule, Blumen= und Gemüsebau. 
Anders, Bernhard Robert, Handelsgärtnerei. 
Böttcher, Wilhelm Eduard, Handelsgärtnerei. 
Fischer, Conrad, Handelsgärtnerei. 
Gregor, Georg Johannes, Handelsgärtnerei. 
Gregor, Pauline, Wittwe, Handelsgärtnerei. 
Grosche, Robert Oswald, Handelsgärtnerei. 
Hebold, E. Otto, Handelsgärtnerei. 
  
Plantage Feldbrunnen. 
bei Berlin.
        <pb n="1105" />
        — 565 — 
  
  
  
Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
557.| Pirna, Königreich Sachsen. Jäger, Georg, Handelsgärtnerei. 
558. „ „ Kretzschmar, Friedrich Otto, Handelsgärtnerei. 
559. „ „ Peppisch, Theodor, Handelsgärtnerei. 
560.„ „ Philipp, Johann August, Handelsgärinerei. 
561. „ Plotz, Emil Richard, Handelsgärtnerei. 
5624 „ Plotz, Karl Emil, Handelsgärtnerei. 
563 v Schneider, Adolf Gustav, Handelsgärtnerei. 
564. „ Scholze, Curt Julius, Handelsgärtnerei. 
566 , „ Sperling, Friedrich Robert, Handelsgärtnerei. 
566 „ Stohn, Johann Georg, Handelsgärtnerei. 
5674 » Voigtländer, Ernst Richard, Handelsgärtnerei. 
568.% „ Wagner, Wilhelm Max, Handelsgärtnerei. 
5609 1, „ Winkler, Karl A., Handelsgärtnerei. 
570.4 „ Zschiedrich, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
571.] Plantieres bei Metz, Elsaß-= Gebrüder Simon — Louis freres, Handels- 
Lothringen. gärinerei. 
572.Plauen i. V., Königreich Sachsen. Gescheidt, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
573. „ „ Knorre, Richard, Handelsgärtnerei. 
574.— „ „ Kühn, Friederike Anna, Wwe., Handelsgärinerei. 
575. „ » Ricdel, Carl Wilhelm Rudolf, Handelsgärtnerei. 
576. „ „ Tryquardt, Friedrich Peter, Gärtnerei. 
577. » » Wagner, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
578. „ „ Wesiphal, Theodor, Handelsgärtnerei. 
579. „ „ Weitengel, Friedrich Reinhard, Handelsgärtnerei. 
580. » » FabelAndreasPaulFrcedktchHandelsgartnere1. 
581.Plittersdorf,Preußen,Rhein-RohdeöxCoGartnererundBaumschule 
provinz. 
582.]Pohlitz, Reuß j. L. Gorschboth, Thilo, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
583. „ 5% Gräbs, Albin, Handelsgärtnerei. 
584. 5 « Grübe, Hermann, Handelsgärtnerei. 
585. „ „ Hilbert, Albert, Handelsgärtnerei. 
586. „ „ Prüfer, Ernst, Handelsgärtnerei. 
587. „ » Schade, Willi, Gärinerei. 
588. Quedlinburg, Preußen, Provinz Dippe, Gebrüder, Gärtnerei und Pflanzung im 
Sachsen. Felde. 
589. „ » Gebhardt &amp; Co., Inhaber: Rhoden, Gärlnerei. 
590. » » Graßhoff, Albert, Gärtnerei und Pflanzung im 
Felde. 
591. „ « Graßhoff, Martin, Gärtnerei und Pflanzung 
« Felde 
592. „ „ Kalle (srüher Hennig), Gärtnerei. 
593. „ „ Keilholz, A., Inhaber: Fessel, Gärtnerei und 
Pflanzung im Felde. 
594. „ „ Kettenbeil, Gärtnerei. 
595. » „ Klinge, Gärtnerei. 
596 „ « Metee, Szʒ Gärtnerei und Pflanzung im Felde. 
597. Pape &amp; Bergmamn, Gärtnerei. 
  
  
  
92°
        <pb n="1106" />
        566 
  
  
Name des Besitzers 
  
  
  
  
□# 
—DOrlt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
598.]Quedlinburg, Preußen, Provinz' Roemer, F., Gärtnerei. 
Sachsen. 
599. „ Sachs, David, Gärtnerei und Pflanzung im 
Felde. 
600. „ Samen= und Planzen-Versandtgeschäft „Quedlin- 
burg“, Gärtnerei. 
601. „ » Sattler, Carl, Gärtnerei. 
602. » » Sattler &amp; Bethge, Gärtnerei. 
603. „ „ Teupel, A., Gärtnerei. 
604. „ è Viewig, Louis, Gärtnerei. 
605. „ „ Wehrenpfennig, Gärtnerei. 
606. „ „ Ziemann, vorm. Inhaber: Gebrüder Sperling, 
Gärtnerei. 
607.| Rabenau bei Dresden, Königreich Ebner, Johannes, Gärtnerei-Anlage (Palmen- 
Sachsen. zucht). 
608.| Radeberg, Königreich Sachsen. Freund, Karl Ernst Alfred, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
609. „ „ Hetzschold, Eduard, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
610.Radolfzell, Amt Konstanz, Baden. Fritschi, Josef, Handelsgärtnerei, Gartengelände. 
611. „ „ Mattern &amp; Keßler, Handelsgärtnerei, Garten- 
gelände, Baumschule. 
612.|Ramersdorf, Preußen, Rhein-Boehm, Baumschule. bei Oberkassel. 
provinz. 
613.]Nathenow, Preußen, Provinz] Bölcke, Baumschule und Pflanzung im Felde. 
Brandenburg. 
614. Navensburg, Württemberg. Binter, Rudolph, Handelsgärtnerei. 
615. „ „ Eckers, Matthias, Handelsgärtnerei. 
616.| Regensburg, Bayern. Frede, Theodor. 
617.Remscheid, Preußen, Rhein= Koenemann &amp; Maaßen, Inhaber: Reinhard 
provinz. Koenemann, Gärtnerei. 
618.|Reutlingen, Württemberg. —-. Robert, Handelsgärtnerei und Baum- 
ule. 
619. „ Lucas, Fritz, pomologisches Institut, Baum-Filiale in Unterlennin- 
schule u. s. w. gen, Oberamt Kirch- 
heim, Württemberg. 
620. „ „ Schlegel, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
621. „ „ Sommer, Ernst, Handelsgärtnerei. 
622. „ „ Wenz, Adolf, Handelsgärtnerei. 
623. Riesa, Königreich Sachsen. Fiedler, Friedrich Wilhelm, Gärtnerei. 
624.4% „ Flößner, Ernst Max, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
625 „ Keßler, Gustav Moritz, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
626.% „ Kirsten, Karl Richard, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
62714 „ Korf, Richard, Gärinerei. 
„ „ Müller, Bernhard. 
628.
        <pb n="1107" />
        – 567 —1 
  
Name des Besitzers 
  
S 
—. Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
629.| Riesa, Königreich Sachsen. Urban, Eugen August Heinrich (Pächter), Gärt- 
nerei. 
630. Rindern, Preußen, Rheinprovinz.] Königliche Thiergarten-Verwaltung, Baumschule. 
631. Noda, Sachsen-Altenburg. Grimm, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
632.. v Heine, Andreas, Baumschule und Rosenzüchterei. 
6331 „ Schütze, Traugott, Handelsgärtnerei. 
634.Rödelheim, Preußen, Provinz Coßmann, W., Gärtnerei und Baumschule. 
Hessen-Nassau. - 
635.Ronneburg,Sachsen-Altenburg.Fischer,Louis-,Handelsgärtnerei. 
636. „ „ Schellenberg, Otto, Handelsgärinerei. 
637. „ „ Steinbach, Karl, Handelsgärtnerei. 
638. Rüngsdorf, Preußen, Rhein= Jahrmejer, Friedrich, Gärtnerei und Baum- 
provinz. schule. 
639. » » Rennenberg, Joh., Gärtnerei- und Baumschule. 
640. Saarbrücken, Preußen, Rhein= Mendel, Gärtnerei und Baunschule. 
provinz. 
641. „ „ Rosenkränzer, Gärtnerei und Baunschule. 
642. Salzwedel, Preußen, Provinz Schroeter, Gärtnerei. 
Sachsen. 
643.Schedewitz bei Zwickau, König= Lorenz, Paul, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
644.Schiltigheim bei Straßburg, Weick Sohn, Handelsgärtnerei. 
Elsaß-Lothringen. 
645. Schmalhof, Bayern. Fürst, Albert, Handelsgärtnerei. 
646. Schönan bei Leipzig, Königreich Hund, Franz, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
647.Schönberg, Preußen, Provinz' Rumpf, A., Pflanzung. 
Hessen-Nassau. 
648.Schöneberg bei Berlin, Preußen, Kröger &amp; Schwenke, Gärtnerei. 
Provinz Brandenburg. 
649. Schwabing, Bayern. Hörmann, Michael, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
650. Schweinsburg bei Crimmitschau, Mehlhorn, O. R., Kunst= und Handelsgärlnerei. 
Königreich Sachsen. 
651.Schweta (Nittergut) bei Döbeln,Göhlich, Ernst Julius (Pächter), Kunst= und 
Königreich Sachsen. Handelsgärtnerei. 
652. Sebnitz, Königreich Sachsen. Klein, Arno, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
653. v „ König, Emil, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
654. „ „ Lissey, Max, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
655. „ „ Matthiaschka, Paul, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
656. „ » Sebnitzer, Baumschule. 
657. „ „ Trautzsch, Emil, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
658. Segeberg, Preußen, Provinz Stämmler, Carl, Gärtnerei. 
Schleswig-Holstein. . « » 
659. Sechof Preußen, Provinz Bran-Koch &amp; Rohlfs, Baumschule. bei Berlin. 
enburg. 
660. Soden, Preußen, Provinz Hessen= Scheffler, Konrad, Gärtnerei. 
  
Nassau.
        <pb n="1108" />
        568 
  
  
  
Name des Besitzers 
  
S 
—x Ort der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
661.Speyer, Bayern. Harster, Gebrüder, Handelsgärtnerei. 
662. 7, 7 Velten, C. F. 
663. Spremberg (Ortstheil Sonne= Ander, Karl Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
berg), Königreich Sachsen. 
664.|Steglitz, Preußen, Provinz Bran-Lackner, Carl, Gartenbaudirektor, Gärtnerei. 
enburg. 
665. „ Schmidt, J. C., Inhaber: L. Kuntze, Hof-Geschäftslokal in Berlin. 
lieferant, Gärtnerei. 
666. „ „ van der Smissen, C., Gärtnerei. 
667.Steinfurth, Hessen, Provin Ober- Gebr. Huber, Rosenkultur. 
hessen. 
668. „ » Michel &amp; Eichelmann, Rosenkultur. 
669. „ „ Schreyer, Friedrich, Rosenlultur. 
670. „ (5 Gebr. Schultheis, Rosenkultur und Baumschule. 
671. „ „ Thönges &amp; Eichelmann, Rosenkultur. 
672. „ v Walter &amp; Lehmann, Rosenkultur. 
673. „ „ Weihrauch, Joh. u. Hch., Rosenlultur. 
674. Straßburg, Elsaß-Lothringen. Müller, Martin (Vater). 
675.Stuttgart, Stadt, Württemberg. Bofinger, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
676. „ » Ernst, G., Kunst- und Handelsgärtnerei. 
677. „ „ Gumpper, Ph. G., Handels= und Kunstgärtnerei. 
678. » „ Hofgärtnerei Villa Berg. 
679. R„ » Merz, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
680. „ » Pfizer, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
681. „ » Schnitzler, Jacob, Handelsgärtnerei. 
682. v » Ulrich, J. G., Handelsgärtnerei. 
683.| Taucha bei Leipzig, Königreich Schröter, C. F., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
684. Tharandt, Königreich Sachsen. Akademischer Forstgarten im Staatsforstrevier. 
685.|Tinz, Reuß j. L. Schmalfuß, Alfred, Gärtnerei. 
686. „ Weber, Alfred, Gärtnerei. 
687. Tolkewitz, Königreich Sachsen. Hauber, Paul, Baumschule. 
688. Trier, Preußen, Rheinprovinz. Brauchle, Ambrosius, Gärtnerei. 
6898 55. » Lambert, J. &amp; Söhne, Gärtnerei. · « 
690.» » Lambert, Peter, jun., Rosen= und Baumschulen. St. Marien, Paulins= 
691. lur. 
692 „ Lambert &amp; Reiter, Obst= und Rosenschulen.sSt. Marien, Paulins-- 
Flur, Eurenerweg. 
693 A „ Mark, Josef, Baum= und Rosenschulen. Nordallee und Paulden. 
6944 4 Reiter, J. u. Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
695. „ PPallien, v Iltenbach, Peter, Rosenschulen. 
696. „ „ „ Walter &amp; Rath, Inhaber: M. Rath, Rosen- 
schulen und Gärtnerei. 
6977, 5 « Welter, Nikolaus, Baum= und Rosenschulen. 
698. „ 2 5 Welter, Matthias, Baum= und Rosenschulen. 
699. Tübingen, Württemberg. Königl. Universität, botanischer Garten.
        <pb n="1109" />
        569 — 
  
  
  
E Name des Besitzers 
—DOlrt der Gartenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
700. Uerdingen, Preußen, Rhein= Fettweiß, Peter, Gartenanlage. 
provinz. 
701. Ulm, Württemberg. Banzenmacher &amp; Straub, Handelsgärtnerei. 
702 „ Lopp, Paul, Handelsgärinerei. 
703. Viersen, Preußen, Rheinprovinz. Wassenhoven, Hubert, Gartenanlage. 
704.— “mnB Großherzogthum (Wallroth, Hans, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
705. Vilbel, Hessen, Provinz Oberhessen. Gebr. Sießmayer, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
706. Vorwerk bei Lübeck. Stelzner &amp; Schmalz Nachf in Lübeck, Baumschulen. 
707.] Wahren bei Leipzig, Königreich] Schmidt, Hermann, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
708. „ „ Theile, Julius, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
709. „ » Theile, Richard, Kunsi- und Handelsgärtnerei. 
710. Walddorf, Königreich Sachsen. Neumann, Reinhard, Handelsgärtnerei. 
711. Waldenburg, „ Fürstlich Schönburg'sche Hofgärlnerei. 
712.Wandsbek, Preußen, Provinz Goepel, F. L., Gärtnerei. 
Schleswig-Holstein. 
713. „ „ Haagström, Axel, Gärinerei. 
714. „ „ Hadler, H., Gärtnerei. 
715. „ „ Herbst, A., Gärtnerei. 
716. v v Jank, Franz, Gärtnerei. 
717. „ „ Kircher, Rudolf, Gärtnerei. 
718. „ „ Koch, H. L., Gärtnerei. 
719. „ v Neubert, E., Gärtnerei. 
720. v v Oehlckers, Gebrüder, Gärtnerei. 
721. v „ Riecken, E. M., Gärtnerei. 
722. „ „ Runde, W., Gärtnerei. 
723. „ v Scheider, Jul., Gärtnerei. 
724. » , Seemann, Albert, Gärtnerei. 
725. " „% Stoldt, C., Gärtnerei. 
726. „ „ Tiefenthal, O., Gärtnerei. 
727.] Weener, Preußen, Provinz Han-Hesse, H., Baumschule. 
nover. 
728.] Wehrstedt, Preußen, Provinz|Kühne, Gärtnerei. 
Sachsen. 
729. Weimar, Großherzogth. Sachsen. Grimm, Franz, Handelsgärtnerei. 
730. „ „ Rabe, Karl, Handelsgärtnerei. 
731. v v Straßburg, August, Handelsgärlnerei. 
732.]|Wesel, Preußen, Rheinprovinz. Lüth, L., Baumschule. 
733.] Wiesbaden, Preußen, Provinz Möller, Gottlieb, Baumschulen. Biebricherstraße. 
Hessen-Nassau. 
734. „ „ Pawlitzki, A. (Firma: P. Klein), Baumschulen. 
735. („ „ Weber, A., &amp; Co., Gärtnerei. Parkstraße. 
736. 5 „n, Weygandt, G., Gartenanlage. Dotzheimerstraße 50 
737. Wildpark, Preußen, Provinz#Fricke, H., Gärtnerei. 
Brandenburg. 
738. Schultz, W., Gärtnerei. bei Potsdam. 
  
7" n
        <pb n="1110" />
        — 570 — 
  
  
  
. Name des Besitzers 
Olrt der Garlenbau-Anlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
739.]Wintersdorf, Prcußen, Rhein= Bisenius, Joh. in Kersch, Baumschule. 
765. 
  
provinz. 
)Wirgetswiesen, Gemeinde Etten- 
lirch, Württemberg. 
Worms a. Rhein, Hessen, Prov. 
Rhein-Hessen. 
Würzburg, Bayern. 
77 77 
Wurzen, Königreich Sachsen. 
77 77 
Ziegelhaus, Gemeinde Reutin, 
Bezirksamt Lindau, Bayern. 
. ZiklamPreußen,ProVinzSclJlesien. 
ittau, Königreich Sachsen. 
Zweibrücken, Bayern. 
  
Bauer, J. A., Pflanzschule. 
Riedel, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Rosenthal, Hugo, botanischer Garten. 
Wahler, Wilhelm, Kunstgärtnerei, (Obergärtner 
Emil Ornst). 
Dietze, Emil, Handelsgärtnerei. 
Große, Gustav, Handelsgärtnerei. 
Nitsche, Paul, Handelsgärtnerei. 
Flachs, Franz Josef, Handelsgärtnerei. 
Berndt, C., in Firma S. Lindner, Gärtnerei. 
Berge, Gustav, Gärtnerei. 
Berger, Heinrich, Gärtnerei. 
Bießlich, Ernst Gustav, Gärtnerei. 
Brendler, Robert, Gärtnerei. 
Buttig, Ernst, Gärtnerei. 
Förster, Paul, Gärtnerei. 
Franze, Julius Hermann, Gärtnerei. 
Gocht, Ladislaus, Gärtnerei. 
Großhmann, Ernst, Gärtnerei. 
Hoffmann, Gustav Adolf, Gärtnerei. 
Kleich, Carl, Gärtnerei. 
Kleich, Max, Gärtnerei. 
Krüger, Edmund, Gärtnerei. 
Leidhold, Adolf, Gärtnerei. 
Leidhold, Max, Gärtnerei. 
Michel, Hermann, Gärtnerei. 
Moraweck, Heinrich Adolph, Gärtnerei. 
Müller, Carl, Gärtnerei. 
Peukert, Heinrich, Gärtnerei. 
Schmitt, Karl, Gärtnerei. 
Schubert, Emil, Gärtnerei. 
Schubert, Herrmann, Gärtnerei. 
Stecher, Hermann, Gärtnerei. 
Trautmann, Carl Robert, Gärtnerei. 
Treple, Heinrich, Gärtnerei. 
Wünsche, Oskar, Gärmerei. 
Zeidler, Carl August, Gärtnerei. 
Ziegler, Johann Jacob, Gärtnerei. 
Guth, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Berlin, den 24. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf.
        <pb n="1111" />
        571 
5. Polizei 
!I Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
471 
. 
. Name und Stand Alter und Heimath grund Behörde, welche die daum 
r « Ausweisung " 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
# der Ausgewlesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 1 8. i 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.]| Hubert van Büssel,]24 Jahre alt, aus Vlierden, Provinzmehrfacher Diebstahl Grobherzoglich badischer'29. Mai d. J. 
Hausdiener, Nordbrabant, Niederlande, im wiederholten Landeskommissär zu 
· Rückfalle (2 Jahre Karlsruhe, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntniß vom 14. 
Junt 1898), 
2. Joseph Folprecht, geboren am 29. Januar 1878 zu Krpp, schwerer Diebstahl/Königlich sächsische 20. August d. J. 
Fabrikarbeiter, Bezirk Melnik, Böhmen, ortsange-(1 Jahr 9 Monate] Kreishauptmannschaft 
hörig ebendaselbst, Zuchthaus, laut Er- Bautzen, 
kenntniß vom 23.De- 
zember 1898), 
3. Felice Testa, Stein-/28 Jahre alt, aus Grazzano, Provinz schwerer Diebstahl Großherzoglich badischer 3. Oktober 
brecher, Alessandria, Italien, (3 Jahre Zuchthaus. Landeskommissär zu d. J. 
laut Erkenntniß vom Karlsruhe, 
9. November 1897), 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
4.] Joseph Doppler, geboren am 27. März 1868 zu Parz, Betteln, Königlich bayeritsche 9. Oktober 
Zimmermann, Bezirk Wels, Ober-Oesterreich, orts- Polizei-Direktion d. J. 
angehörig ebendaselbst, München, 
5.] Franzesco Antonio geboren am 10. September 1870 zu Landstreichen und (Großberzoglich badischer) 17. Oktober 
Girardi, Tage= Conco, Provinz Vicenza, Italien, Berteln, Landeskommissär zu d. J. 
löhner, ortsangehörig ebendaselbst, Mannheim, 
6. Jakob von Hals, geboren am 1. Januar 1817 zu Kett= Landstreichen, Königlich preußischer 15.August d. J. 
wig, Nordamerika, Regierungs-Präsident 
zu Nachen, 
7.Ernst Hermann geboren am 6. Juli 1884 zu Sosa, Landstreichen und Königlich sächsische Kreis-23. August d. J. 
Oswald Klemm, Sachsen, ortsangehörig zu Joachims= Betteln, auptmannschaft 
thal, Böhmen, . wickau, 
8.] Peter Nardini, geboren am 9. Mai 1868 zu La Va= Betteln, Königlich preußischer 17. Oktober 
Buchdrucker, lettia auf Malta, Regierungs-Präsident d. J. 
zu Hannover, 
9. Joseph Saffron, 28 Jahre alt, geboren zu Czienitz, Landstreichen und Königlich preußischer 18. Oktober 
Arbeiter, Ruhland, russischer Staatsange-Belleln, Regierungs-Präsident d. J. 
höriger, « zu Lüneburg, 
10. Joseph Schier, geboren am 20. März 1856 zu Wien, Beleidigung, grober'Stadtmagistrat Passau,5. September 
Schlosser, ortsangehörig ebendaselbst, Unfug, Beiteln und Bayern, d. J. 
Jührung falscher Le- 
gitimationspapiere, 
11. Friedrich Tiege, geboren am 8. Februar 1865 zu Wien, Betteln, Großherzoglich mecklen-13. Oktober 
Schmiedegeselle, ortsangehörig zu Citolib, Bezirk, burgisches Ministerium d. J. 
Laun, Böhmen, des Innern zu Schwerin, 
12. Lorenz Wondra, sgeboren am 1. Mai 1864 zu Neudorf,Landstreichen, Königlich preußischer 18= Obtober 
  
auch Wondera und 
  
Wandra, Maurer, Staatsangehöriger, 
Bezirk Tepl, Böhmen, österreichischer 
  
Regierungs-Präsident 
zu Potsdam, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
  
l
        <pb n="1112" />
        <pb n="1113" />
        — 573 — 
Tentral- Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
—. 
  
  
Du beztiehen durch alle Postanstalten und guchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
. 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. November 1900. N 48. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Exequatur- Probenehmer; — Bestellung eines Stationskontroleurs: 
Ertheilung; — Anordnung des Reichskanzlers, be- . Veränderungen in dem Stande oder den Befug- 
treffend die Konsulargerichtsbarkeit über Schutzgenossen: nissen der Zoll= und Steuerstellen 653589 
— Anordnung des Reichskanzlers, betreffend das 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des lII. Nachtrags 
Zwangsverfahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten zur Amtlichen Lisle der Schiffe der deutschen Kriegs- 
in den Konsulargerichtsbezirken; — Dienstanweisung und Handelsmarine für 19000 593 
zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichts- 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
barkeit.. SSgeeite 573 Oktober 1090 56594 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Beibehallung der Brennsteuer- 5. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Vergütungssätze; — Anweisung für die Revision der Reichsgebiete ....... 696 
  
1. Konsulate-eWesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Wirklichen Legationsrath und vor- 
tragenden Rath im Auswärtigen Amte, Dr. Irmer, zum General-Konsul in Genua zu ernennen geruht. 
Seine Majestäl der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Paul Seifert zum Konsul in 
Bissao (Portugiesisch Guinea) zu ernennen geruht. 
  
Dem Königlich griechischen General-Konsul Baron August von der Heydt in Cöln a. Rh. ist Namens 
des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
94
        <pb n="1114" />
        — 574 — 
Anordnung 
des Reichskanzlers, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit über Schutzgenossen. 
Vom 27. Oktober 1900. 
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 213) wird Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Für alle Rechtsverhältnisse werden dem dentschen Schutze nachstehend bezeichnete Personen unter- 
stellt, wenn sie Schutzgenossen im Sinne der für die allgemeine Gewährung des deutschen Konsularschutzes 
maßgebenden 
1. 
3. 
4. 
5 
Dem 
Vorschriften sind: 
ehemalige Deutsche sowie Ehefrauen, Wittwen und Ablömmlinge von solchen; 
Angehörige befreundeter Staaten; 
Ausländer, die als Unterbeamte bei einer dentschen Gesandtschaft oder Konsularbehörde an- 
gestellt sind oder gewesen sind, sowie ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft 
befindlichen Abkömmlinget 
maroccanische Staatsangehörige sowie ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft 
befindlichen Abkömmlinge; 
zanzibaritische Staatsangehörige und Angehörige anderer nichtchristlicher Staaten, die in 
Zanzibar durch Konsulu nicht vertreten sind, sowic ihre Ehefrauen und ihre in der Haus- 
gemeinschaft befindlichen Abkömmlinge. 
deutschen Schutze sind jedoch nicht unterstellt, die im Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten 
Schutzgenossen, die der christlichen Religion nicht ongehoren, für die das Familien- und Erbrecht be- 
treffenden Rechisverhältnisse, ferner die in Nr. 3, 4 bezei 
nelen Schutzgenossen, die der christlichen Religion 
nicht angehören, für die von ihnen begangenen Verbrechen und Vergehen gegen 8§. 171, 172 des Straf- 
gesetzbuchs, sowie die in Nr. 5 bezeichneten Schutzgenossen für alle von ihnen begangenen Verbrechen und 
Vergehen. 
. 2 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit werden dem deutschen Schutze unterstellt: 
1. 
ehemalige Deutsche, die nicht Schutzgenossen im Sinne des 8. 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, für die 
von ihnen bis zum Verluste der Reichsangehörigkeit begründeten Rechtsverhältnisse, wenn 
sie keine fremde Staatsangehörigkeit erworben, sich auch nicht ausdrücklich dem Schutze einer 
fremden christlichen Macht oder dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben: 
Handelsgesellschaften und Genossenschaften, die nach 4 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über 
ha 
die Konsulargerichtsbarleit den Ausländern gleichgeachtet werden, für alle sie betreffenden 
Rechtsverhältnisse, wenn sie in ein bei einem deutschen Konsulate geführtes Handels= oder 
Genossenschaftsregister eingetragen sind; 
Eigenthümer, Behet Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte von Grumdstücken in den 
deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau, die weder Deutsche sind, noch zu den 
im §. 1 Nr. 1 bis 3 und im F. 2 Nr. 2 bezeichneten Schutzgenossen gehören, für die das 
Grundstück oder ihre Stellung zur Niederlassungsgemeinde betreffenden Rechtsverhältnisse. 
Diese Vorschrift findet auf chinesische Miether, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte keine 
Anwendung. 
3 
S. 3. 
In Strafsachen werden dem deutschen Schutze unterstellt: 
1. 
ehemalige Deutsche, die nicht Schutzgenossen im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, für alle 
von ihnen begangenen strasbaren Handlungen, wenn sie keine fremde Staatsangehörigkeit 
erworben, sich auch nicht ausdrücklich dem Schutze einer fremden christlichen Macht oder 
dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben; 
.Angehörige befreundeter Staaten, die nicht Schutzgenossen im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 2 
sind, für die von ihnen begangenen strafbaren Handlungen, soweit im einzelnen Falle von 
der Regierung ihres Staates ein entsprechender Antrag gestellt wird;
        <pb n="1115" />
        — 575 — 
3. Ausländer, die zur Besatzung eines deutschen Kauffahrteischiffs gehören, für die in den 
Strafbestimmungen der Seemannsordnung bezeichneten sowie für die von ihnen auf dem 
Schiffe oder gegen andere Personen der Besatzung außerhalb des Schiffes begangenen 
sonstigen strafbaren Handlungen, wenn sie von den Behörden ihres Staates nicht zur Ver- 
antwortung gezogen werden, oder dieser Staat in den Konsulargerichtsbezirken die Gerichts- 
barkeit über Deutsche, die zur Besatzung eines seiner Kauffahrteischiffe gehören, ohne Weiteres 
in Anspruch nimmt. 
S. 4. 
Die den Ausländern gleichgeachteten Handelsgesellschaften und Genossenschaften (§. 2 Nr. 2) sind 
vun das Handels= oder Genossenschaftsregister nur dann einzutragen: 
1. wenn sie für ihre Rechtsverhältnisse in dem Gesellschaftsvertrag oder in dem Genossenschafts- 
statut ausdrücklich der Konsulargerichtsbarkeit unterworsen werden; 
l# wenn sie einem erheblichen Interesse von Deutschen oder von Schutzgenossen der im F. 1 
Nr. 1, 2 bezeichneten Art dienen, und diesem Interesse nicht ein überwiegendes Interesse 
von Angehörigen eines fremden Staates gegenübersteht: 
3. wenn sie nicht allgemeine deutsche Interessen gefährden. 
Lehnt der Konsul die Eintragung wegen Fehlens einer der im Abs. 1 angegebenen Voraus- 
ebungen ab, so findet gegen diese Entscheidung ausschließlich Beschwerde an den Reichskanzler statt. 
Eine in dem Register eingetragene Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Anordnung des 
Reichskanzlers gelöscht werden, wenn Umstände vorliegen, die nach den Vorschristen des Abs. 1 die Ab- 
lehnung der Eintragung rechtfertigen würden. 
1 
S. 5. 
Die Schutzgenossen sind für ihre Rechtsverhältnisse in dem aus den §§. 1 bis 3 sich ergebendem 
Umfange dem deutschen Schutze in jedem Konsulargerichtsbezurk unterstellt, die im §. 1 Nr. 2 bezeichneten 
Schutzgenossen jedoch nur soweit, als nicht in dem Bezirk eine Konsularbehörde ihres Staates besteht. 
S. 6. 
Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen nach den §§. 1 bis 3 der deutsche Schutz ertheilt 
wird, so bleiben die Schutzgenossen diesem Schutze nur für die rechtshängig gewordenen Sachen unterstellt. 
Für die im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzgenossen dauert die Unterstellung in Ansehung der 
während des Schutzverhältnisses begründeten Rechtsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Rechtshängigkeit 
sort, wenn diese Schutzgenossen keine fremde Staatsangehörigkeit erworben, sich auch nicht ausdrücklich 
dem Schutze einer fremden christlichen Macht oder dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben. 
In Ansehung derselben Rechtsverhältnisse danert die Unterstellung für die im §. 1 Nr. 2 bezeichneten 
Schutzgenossen fort, so lange diese nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit verloren haben oder nicht in 
dem Konsulargerichtsbezirk eine Konsularbehörde ihres Staates errichtet ist. 
* 
**tkbh 
Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine Anwendung, soweit Vereinbarungen mit anderen 
Staaten entgegenstehen. 
Sie fsinden keine Anwendung innerhalb NRumäniens und Serbiens. 
8. 8. 
Die Vorschriften der die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten betressenden Kaiser- 
lichen Verordnungen vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) und vom 15. Februar 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 17) werden, soweit sie sich auf die unter deutschem Schutze stehenden Körperschaften 
und Anstalten beziehen, durch diese Anordnung nicht berührt. 
S. 9. 
Diese Anordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
—. —— 
94 *
        <pb n="1116" />
        — 576 — 
Anordnung 
des Reichskanzlers, betreffend das Zwangsverfahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten 
in den Konsulargerichtsbezirken. Vom 27. Oltober 1900. 
Auf Grund des 8. 74 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
(Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird Folgendes bestimmt: 
. 1. 
Auf das Zwangsverfahren finden, soweit sich nicht aus dieser Anordnung ein Anderes ergiebt, 
die Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. 
. 2. 
An die Stelle des Gerichts tritt der Konsl 
In den Fällen der §9. 768, 771 bis 774, 781 bis 784, 786, 805, 878 Abs. 1 der Civilprozeß- 
ordnung tritt an die Stelle der Klage die Erinnerung bei dem Konsul. 
Der Kongful ist berechtigt, vor der Entscheidung über Anträge, Einwendungen und Erinncrungen 
Beweis nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erheben. * 
Gegen die Entscheidung des Konsuls findet Beschwerde bei dem Reichskanzler statt. Der Konsul 
ist zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt. 
Gegen die Entscheidung des Reichskanzlers ist in den Fällen des Abs. 2 innerhalb einer Ausschluß- 
frist von sechs Monaten nach der Zustellung die gegen den Reichskanzler in seinem Amtssitze zu richtende 
gerichtliche Klage zulässig. 
C. 3. 
Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sowie für die Abnahme des 
Offenbarungseides bleiben die Gerichte zuständig. In diesen Fällen wird der Reichsfiskus durch den 
Gerichtsschreiber vertreten. 
8. 4. 
6„ ar die Stelle des vollstreckbaren Titels tritt die Anordnung des Zwangsverfahrens durch 
den Konsul. · 
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangs- 
vollstreckung durch den ihm ertheilten und auf Verlangen einer betheiligten Person vorzuzeigenden schrift- 
lichen Auftrag des Konsuls ermächtigt. 
Der Zwangsvollstreckung soll die Mittheilung der Kostenrechnung mit dreitägiger Zahlungs- 
frist vorhergehen. " 
8. 5. 
Zustellungen können durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel erfolgen, 
wenn die Befolgung der für den Civilprozeß geltenden Vorschristen unausführbar ist oder keinen Erfolg 
verspricht; sie gelten als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. 
. 8. 6. 
Diese Anordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow.
        <pb n="1117" />
        — 577 — 
Dienstanweisung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 27. Oktober 1900. 
  
Auf Grund des 8. 23 Abs. 3, des 8. 29 und des §. 80 des Gesetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird Folgendes bestimmt: 
Zum 8. 2. 
Die Anordnung des Reichskanzlers, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit über Schutzgenossen, 
vom 27. Oltober 1900 (entral-Blatt für das Deutsche Reich S. 574) bestimmt, wer Schutzgenosse im 
Sinne des §. 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes ist, sowie für welche Rechtsverhältnisse diese 
Schutzgenossen dem deutschen Schutze und damit der Konsulargerichtsbarkeit unterstehen. 
Der §. 1 dieser Anordnung nimmt auf Vorschriften Bezug, nach denen der deutsche Konsular- 
schutz bestimmten Personenklassen allgemein gewährt wird. Diese Vorschriften finden sich: für die im §. 1 
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Schutzgenossen in der Instruktion, betreffend die Ertheilung des von den Kaiserlich 
deutschen Konsularbehörden zu gewährenden Schutzes im türkischen Reiche 2c., vom 1. Mai 1872, deren 
Bestimmungen in allen Konsulargerichtsbezirken eingeführt sind und auch weiterhin Geltung behalten; für 
die in Nr. 4, 5 bezeichneten Schutzgenossen in der Konvention über die Ausübung des Schutrechts in 
Marocco vom 3. Juli 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 103) sowie in dem Freundschafts-, Handels= und 
Schisfahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und dem Sultan von Zanzibar vom 20. Dezember 
1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 261). 
Nach §. 2 Nr. 2 der Anordnung können Handelsgesellschaften und Genossenschaften, die an sich 
den Ausländern gleichstehen, in Sachen des bürgerlichen Rechtes dem deutschen Schutze unterstellt werden. 
Diese Unterstellung erstreckt sich aber nur auf die Gesellschaften selbst, so daß die an ihnen betheiligten 
Fremden, soweit es sich um ihr Verhältniß zur Gesellschaft und zu den anderen Gesellschaftern handelt, 
der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterliegen. 
In der Anordnung sind die Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete nicht als Schutzgenossen 
aufgeführt. Diese Personen sind daher, sofern sie nicht die Reichsangehörigkeit erworben haben, der 
Konsulargerichtsbarkeit nicht unterworfen. 
Zum S§. 6. 
Ist ein Konsulargerichtsbezirk derart bestimmt, daß er einem dem Amtssitze nach bezeichneten 
Konsul oder Konsulale zugewiesen wird, so ist der jeweilige Vorsteher des Konsulats (§. 2 des Konsulats- 
gesetzes vom 8. November 1867 sowie die dazu ergangene Allgemeine Dienst-Instruklion) für diesen Bezirk 
zur Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit ermächtigt, sofern nicht von dem Reichskanzler ein Anderes 
verfügt wird. 
Die im §. 6 Abs. 2 vorgesehene Uebertragung der richterlichen Befugnisse des Konsuls auf einen 
anderen Beamten erfolgt durch Versügung des Reichskanzlers. Jedoch ist der zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit befugte Vorsteher des Konsulats ermächtigt, Konsulatsbeamten, die zum inländischen Richteramte 
befähigt sind, die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des Konsuls (S. 7 des Gesetzes) gehörenden 
richterlichen Geschäfte zu übertragen. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die 
Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaflungen, sowie auf die in den 8§. 12, 13, 
16, 17 des Gesetzes bezeichneten Geschäsle. 
Wenn von dem Reichskanzler neben dem Konsul die diesem bei der Ausübung der Gerichtsbar- 
keit zustehenden Befugnisse einem anderen Beamien übertragen werden, so führt der Vorsteher des 
Konsulats die allgemeine Dienstaussicht. Er bestimmt in Ermangelung einer besonderen Verfügung des 
Reichskanzlers, in welcher Weise die richterlichen Geschäfte zu vertheilen sind. Von der Geschäftsver- 
theilung ist dem Reichskanzler Anzeige zu erstatten. 
Werden nach den vorstehenden Bestimmungen Handlungen der Gerichtsbarkeit durch einen anderen 
Beamten als den ständigen Vorsteher des Konsulats vorgenommen, so ist dieser Beamle als an Sitelle 
des Konsuls handelnd zu bezeichnen.
        <pb n="1118" />
        — 578 — 
Zu den 885. 12, 13. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden Ver- 
handlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
Die Konsuln haben Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer 
und Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen. 
Zu den S§. 14, 45, 55, 68. 
Die Schreiben, womit Akten dem Reichsgericht oder dem Ober-Reichsanwalt übersandt werden, 
sind dem Reichskanzler zur Weiterbeförderung zu überreichen. In derselben Weise erfolgt die Rücksendung 
der Akten an den Konsul. 
Zum 6. 16. 
1. Gerichtsschreiber. 
Als Gerichtsschreiber ist ein Beamter des Konsulats, oder falls dies nicht ausführbar ist, eine 
sonstige geeignete Person, die an dem Orle, wo der Konsul seinen Amtssitz hat, wohnen muß, unter 
Vorbehalt des Widerrufs zu beslellen. Von der Bestellung ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen. 
Der Konsul kann in einzelnen Fällen, insbesondere bei Behinderung des nach Abs. 1 bestellten 
Gerichtsschreibers, dessen Verrichlungen einer anderen Person übertragen. 
Der für Personen, die nicht den Diensleid als Konsulatsbeamte abgelegt haben, im §. 16 des 
Gesetzes vorgesehene Eid ist dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Golt dem Allmächtigen und Allwissenden, die Obliegenheiten eines 
Gerichtsschreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 
2. Gerichtsvollzieher. 
Ein Gerichtsvollzieher ist jedenfalls an dem Orte, wo der mit Ausübung der Gerichtsbarkeit 
beauftragte Konsul seinen Amtssitz hat, zu bestellen. Er ist aus den Beamten des Konsulats oder aus 
den sonst für den Gerichtsvollzieherdienst geeigneten Personen zu wählen. 
Die Anstellung erfolgt unter Vorbehalt des Widerruss. In gleicher Weise können, soweit dies 
ersorderlich erscheint, an den Amtssitzen der übrigen zu dem Konsulargerichtsbezirke gehörenden Konsulate 
oder an sonstigen Orten Gerichtsvollzieher bestellt werden. 
Die Konsuln haben ein Verzeichniß der Gerichtsvollzieher zu führen. Die Eintragungen und 
Löschungen in dem Verzeichnisse sind dem Reichskanzler anzuzeigen. Auch sind alle Veränderungen in 
derselben Weise wie das Verzeichniß selbst bekannt zu machen. 
Der Konsul ist befugt, nach seinem Ermessen in einzelnen Fällen die Verrichtungen des Gerichts- 
vollziehers anderen Personen zu überlragen. Soweit es sich hierbei um Geschäfte der Zwangsvollstreckung 
hanaen ist die Auswahl in erster Linie auf die Beamten der zum Gerichtsbezirke gehörenden Konsulate 
zu richten. 
Der im §. 16 für Personen, die nicht den Diensteid als Konsulatsbeamte abgelegt haben, vor- 
gesehene Eid ist dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Obliegenheiten eines 
Gerichtsvollziehers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 
Um die Abnahme des Eides kann der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeil beauftragte Konsul 
den Vorsteher eines anderen zu seinem Gerichtsbezirke gehörenden Konsulats ersuchen. Der im §. 20 des 
Konsulatsgesetzes vorgesehenen besonderen Ermächtigung bedarf es in diesem Falle nicht. Das über die 
Beeidigung ausgenommene Protokoll ist dem ersuchenden Konsul zu übersenden. 
Der Konsul führt die Dienstaufsicht über die zur Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes 
berufenen Personen. Ihm liegt insbesondere ob, durch Erlaß von Geschäftsanweisungen für die ordnungs- 
mäßige Ausführung der den Gerichtsvollziehern ertheilten Aufträge Sorge zu tragen. Der Konsul hat 
darüber zu wachen, daß in den im SG. 156 des Gerichtsverfasfungsgeseges Gezäichneien Fällen der Gerichts- 
vollzieher sich der Ausübung seines Amtes enthalt, 
Der Konsul hat den Personen, die Verrichtungen der Gerichtsvollzieher auszuüben haben, zu 
ihrer Legitimation eine mit dem Konsulatssiegel versehene Bestallungs-Urkunde einzuhändigen.
        <pb n="1119" />
        — 579 — 
An Stelle eines besonderen Dienstsiegels haben die Gerichtsvollzieher das Konsulatssiegel unter 
Beaufsichtigung des Konsuls zu benutzen. 
3. Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher als Beamte bei der Aufnahme von Wechsel- 
prolesten. 
Zur Aufnahme von Wechselprotesten (Artikel 41, 58, 62, 87 bis 91 der Wechselordnung) in den 
Konsulargerichtsbezirken sind außer den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten auch die 
gemäß §. 16 des Gesetzes zu Gerichtsschreibern oder Gerichtsvollziehern bestellten Personen befugt. 
Diese werden in jedem einzelnen Falle durch den Vorsteher des Konsulats mit der Protest-Auf- 
nahme beauftragt. 
Die in Gemäßheit der Artikel 88 ff. der Wechselordnung aufzunehmenden Protest-Urkunden sind 
mit dem rücklaufenden Wechsel unter Zurückbehalkung einer Ausferligung den Protestnehmern zu übermitteln. 
Aus den zurückbehaltenen Protest-Ausfertigungen werden die nach Artikel 90 der Wechselordnung 
zu führenden Register bei jedem Konsulate für den betreffenden Gerichtsbezirk in der Weise gebildet, daß 
diese Ausfertigungen mit fortlaufenden Zahlen versehen und in ein mil dauerhaftem Einbande versehenes 
Register zusammengeheftet werden. Die entstehenden, in der Registratur des Konsulals aufzubewahrenden 
Bände sind von Zeit zu Zeit durch den Vorsteher des Konsulats in der Art abzuschließen, daß dieser die 
Anzahl der einzelnen Prolest-Ausfertigungen hinter der letzten Ausfertigung durch seine Unterschrift unter 
Beifügung des Amtssiegels bezeugt. 
Die so gebildeten Register sind auf Verlangen den Betheiligten vorzulegen. 
4. Gerichtsdiener als Zustellungsbeamte. 
Auf die Gerichtsdiener als Zustellungsbeamte finden die in Nr. 2 Abs. 1, 2, 4 bis 8 enthallenen 
Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Zur Ausübung der Verrichtungen des Gerichtsdieners als Zustellungsbeamten wird regelmäßig 
der Gerichtsvollzieher zu bestellen sein. In diesem Falle sind in der in Nr. 2 Abs. 5 aufgestellten Eides- 
norm hinter die Worte „eines Gerichtsvollziehers“ die Worte „sowie eines Gerichtsdieners als Zustellungs- 
beamten“ aufzunehmen. 
Personen, die lediglich zur Ausübung der Verrichtungen des Gerichtsdieners als Zustellungs- 
beamten bestellt sind, haben den im §. 16 vorgesehenen Eid dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Obliegenheiten eines 
Gerichtsdieners als Zustellungsbeamten getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 
Zum 6. 17. 
Die Konsuln haben ein Verzeichniß der von ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu- 
gelassenen Personen zu führen. Die Eintragungen und Löschungen in dem Verzeichnisse sind dem Reichs- 
canzier anzuzeigen Auch sind alle Veränderungen in derselben Weise wie das Verzeichniß selbst bekannt 
zu machen. 
Ueber die Bedingungen der Zulassung von Rechtsanwälten lassen sich bestimmte Vorschriften 
nicht geben. Selbstverständlich wird nicht die für inländische Rechtsanwälte vorgeschriebene Befähigung 
verlangt werden können. Auch der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wo geeignete 
Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, können die Konsuln unter Umständen auch aus 
anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besitzen, zur Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt. 
Zum 8. 23. 
1. Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Sachverständigen. 
Falls in einem Konsulargerichtsbezirk ein Bedürfniß für die allgemeine Beeidigung gerichtlicher 
Sachverständigen besteht, ist dem Reichskanzler Bericht zu erstatten, der gemäß §. 23 Abs. 3 des Gesetzes 
in Verbindung mit Artikel 130 X des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 
21. September 1899 (Gesetz-Samml. S. 249) dem Konsul eine entsprechende Ermächtigung ertheilen kann.
        <pb n="1120" />
        — 580 — 
2. Vergleichsbehörde beim Sühneversuch. 
Vergleichsbehörde im Sinne des §. 420 der Strafprozeßordnung ist der Vorsteher des Konsulats, 
in dessen Bezirke der Beschuldigte wohnt, ohne Unterschied, ob der Beamte zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit befugt ist, oder nicht. 
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird 
angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen will. 
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, 
wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. 
Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist dieser zu Protokoll festzustellen. 
3. Anordnungen und Verfügungen der preußischen Landes-Centralbehörden. 
Diese Anordnungen und Verfügungen, die nach §. 23 Abs. 5 in den Konsulargerichtsbezirken bis 
auf Weiteres entsprechende Anwendung finden, sind der Hauptsache nach im preußischen Justiz-Ministerial= 
Blalt enthalten, das den in Betracht kommenden Konsulaten künftig zugehen wird. 
Zum 5. 29. 
Soweit die im §. 19 des Gesetzes erwähnten Vorschriften in Konkurssachen oder bei Eintragungen 
in das Handels= oder Genossenschaftsregister die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den 
Deutschen Reichsanzeiger vorsehen, kann der Konsul bestimmen, daß diese Einrückung auch dann zu erfolgen 
hat, wenn daneben eine andere Art der Veröffenllichung vorgeschrieben ist. Von dieser Befugniß wird 
indeß nicht allgemein, sondern nur unter besonderen Umständen Gebrauch zu machen sein, also namentlich 
dann, wenn die Interessenten sich zum Theil in Deutschland befinden. 
Ferner ist der Konsul befugt, in Fällen, in denen die Einrückung in den Reichsanzeiger die 
einzige Art der Veröffentlichung bildet, zu bestimmen, daß an die Stelle dieser Einrückung eine andere 
Art der Veröffentlichung tritt. 
Zum SÖ. 51. 
Bei Ausübung des durch den §. 51 erheblich erweiterten Polizeiverordnungsrechts wird es sich 
empfehlen, daß in nicht eiligen Fällen besonders wichtige Vorschriften dem Reichskanzler vorher zur 
Genehmigung mitgetheilt werden. 
Falls in den Polizeiverordnungen ausnahmsweise auf landesgesetzliche Vorschriften Bezug ge- 
nommen wird, ist deren Inhalt vollständig, und zwar in deutscher Sprache wiederzugeben. 
Die von den Konsuln erlassenen polizeilichen Vorschriften sind in Ländern, wo ein deutscher 
Gesandter beglaubigt ist, auch diesem in Abschrift mitzutheilen. Der Gesandte hat den Inhalt vom 
polilischen Standpunkt aus zu prüfen und über etwaige Bedenken dem Reichskanzler Bericht zu erstatten. 
Die Verkündigung der polizeilichen Vorschriften wird in den meisten Fällen durch Einrückung in 
eine am Sitze des Konsulats erscheinende Zeitung geschehen können. Wo dies nicht angängig ist und 
eine andere Form für konsularische Bekanntmachungen nach Ortsgebrauch nicht besteht, genüglt die An- 
heftung an die Gerichtstafel. 
Zum 5§. 53. 
Die von Amtswegen angeordneten Zustellungen in Strafsachen an Beschuldigte, die sich nicht auf 
freiem Fuße befinden, können durch den Gerichtsschreiber vorgenommen werden. 
Für das Vorverfahren in Strafsachen und für das Verfahren bei der Strafvollstreckung bedarf 
es zum Nachweise der Zustellung nicht: 
1. der Uebergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Empfänger; 
2. der Bezeichnung des Auftraggebers in der Zustellungsurkunde. 
Zum 8§. 55. 
Wie die Ueberführung eines verhafteten Beschuldigten in das Inland zu erfolgen hat, ist nach 
den darüber ergangenen Bestimmungen oder nach den Umständen zu ermessen. In Zweifelsfällen ist die 
Weisung des Reichskanzlers einzuholen.
        <pb n="1121" />
        — 581 — 
Zum S. 73. 
Für die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher kommen die im Inlande geltenden 
Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß, soweit es sich nicht um die bei dem Reichsgericht 
entstandenen Gebühren handelt, die doppelten Beträge erhoben werden, und daß für Zustellungen die im 
§. 73 Abs. 2 bestimmte Gebühr anzusetzen ist. Ein Zurückgreifen auf die Sätze des Tarifs vom 1. Juli 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) ist daher in allen gerichtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. 
Soweit gebührenpflichtige Geschäfte von besoldeten Beamten der Konsulate vorgenommen werden, 
sind die Gebühren zur Reichskasse einzuziehen. Diese Vorschrift gilt auch für die Gerichtsvollzieher- 
gebühren. 
6 In allen anderen Fällen hat der Beamte die Gebühren für sich zu erheben. 
In den Rechtssachen, die aus den Konsulargerichtsbezirken an das Reichsgericht gelangen, findet 
die Dienstweisung, betreffend die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts 
in Ansatz kommenden Kosten, vom 21. Juni 1879 (Central-Blatt 1879 S. 473, 1887 S. 309) mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Kostenrechnungen (§. 2 der Dienstweisung) von dem Reichsgerichte dem 
Auswärtigen Amte vorzulegen sind, das die Einziehung der Kosten durch den Konsul und die Ueber- 
sendung des eingegangenen Betrags an die Ober-Postkasse in Leipzig bewirken wird. Die Niederschlagung 
dieser Kosten ist im Falle der Uneinziehbarkeit von dem Konsul zu verfügen; dieser hat über die Nieder- 
schlagung zu berichten und dabei den Grund der Uneinziehbarkeit anzugeben. 
Zum 6S. 74. 
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens ist durch die Anordnung des Reichskanzlers, betreffend 
das Zwangsverfahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten in den Konsulargerichtsbezirken, vom 
27. Oktober 1900 (Central-Blatt S. 576) erfolgt. Gemäß §. 1 dieser Anordnung sind in dem Bei- 
treibungsverfahren Gebühren und baare Auslagen nach den für die gerichtliche Zwangsvollstreckung 
geltenden Vorschriften zu erheben. 
Schlußbestimmung. 
Jeder mit Gerichtsbarkeit versehene Konsul hat dem Reichskanzler einzureichen: 
1. am Schlusse des Geschäftsjahrs eine Geschäftsübersicht nach dem als Anlage beigefügten 
Formulare; 
2. am Schlusse des Vierteljahrs die nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesraths- 
beschlusses vom 5. Dezember 1881 (Central-Blatt 1882 S. 115) ausgefüllten Zählkarten 
über die im Laufe des Vierteljahrs rechtskräftig erledigten Strassachen wegen Verbrechen 
und Vergehen gegen die Reichsgesetze, oder die entsprechenden Fehlanzeigen; 
3. die nach Maßgabe der Verordnungen des Bundesraths vom 16. Juni 1882 und vom 
9. Juli 1896 (Central-Blatt 1882 S. 309 und 1896 S. 426) sowie der dazu ergangenen 
Anweisung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1882 an die inländischen Behörden zu 
übersendenden Strafnachrichten. Diese sind im Allgemeinen in einem Exemplare, bei Ver- 
urtheilung von Schutzgenossen, die einem fremden Staate angehören, in zwei Exemplaren 
einzureichen. 
Die Formulare für die Geschäftsübersichten, die Zählkarten und die Strafnachrichten, von denen 
die Zählkarten-Formulare inzwischen abgeändert worden sind, werden den Konsulaten nach Bedarf über- 
sandt. Die Zählkarten und Strafnachrichten sind ohne Begleitbericht unter Umschlag einzureichen. 
Berlin, den 27. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
9.5
        <pb n="1122" />
        <pb n="1123" />
        — 688 — 
Uebersicht 
der 
gerichtlichen Geschüfte in dem Bezirke des Konsulargerichts 
während des Geschäftsjahrs 19 
95
        <pb n="1124" />
        — 584 — 
I. Geschäfte der streitigen G#e##richtsbarkeit. 
A. Civilsacrkhen. 
  
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Zahl.]Bemerkungen. 
a) Zahl der Sachen: 
Es sind im laufenden Jahre anhängig geworden: 
1. Sühnesachen . 
darunter Ehr-fachen . 
2. Mahnsachen 
3. Ordentliche Prozesse !) 
4. Urkundenprozesse 
darunter Wechselprozesse 
5. Prozesse in Ehesachen) 
6 
Prozesse, welche die Feststellung des echtsverhaiimisses avishen Eltern und 
Kindern zum Gegenstande haben 
7. Entmündigungssachen . . 
8. Prozesse in Entmündigungssachen") 
9. Aufgebotsverfahren. 
10. Arreste und einstweilige Verfügungen.) 
11. Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Vechts sireits ) 
12. Vertheilungsverfahren 6) 
13. Zwangsversteigerungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens 
14. Zwangsverwaltungen 
15. Andere Anträge, betreffend Zwangsvolltrecung 
  
b) Mündliche Verhandlungen:) 
Zahl der mündlichen Verhandlungen in Sachen, die anhangis geworden sind 
darunter kontradiktorische Verhandlungen . 
  
  
I)EinfchließlichderimordentlichenVerfahrenanhängiggebliebenenUrkundenpkozesse(§.600C.P.O.). 
IjDerBegrissderEheIachenbestimmtsichnach§§.606,639C.P.D.Demnachsindz.V.NechtöftrcitigkeitenüberRegulikang 
des sogenannten Interimistikums hier nicht zu zählen. 
3) D. h. Klagen wegen Ansechtung des Entmündigungsbeschlusses oder wegen Wiederaufhebung der Entmündigung (59. 661, 
679, 6684, 686 C. P.O.). 
!) a. Mehrere Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, die sich auf dieselbe Hauptsache 
beziehen, werden mehrfach gezählt. 
b. Es find auch solche Sachen hier zu zählen, in denen der Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen 
Verfügung zurückgewiesen ist. 
5) Ausschließlich der Rechtshülfesachen, die in dieser Uebersicht überhaupt nicht darzustellen sind. 
4) Betreffend bewegliches Vermögen, insofern das Verfahren nicht (wie beim Konkurse, der Zwangsvollstreckung in unbeweg- 
liches Vermögen, die bewegliche Gegenstände mit umfaßt) den Theil eines anderen selbständigen Verfahrens bildet. 
7) Termine, in denen lediglich Enischeidungen verkündet worden sind, sowie andere Termine, die ohne mündliche Verhandlung 
erledigt worden sind, werden nicht mitgezählt.
        <pb n="1125" />
        — 585 — 
  
Zahl.] Bemerkungen. 
  
e) Einzelheiten: 
1. Unter den im laufenden Jahre anhängig gewordenen Prozeßsachen (oben a zu 3, 
4, 5, 6, 8, 10) gehörten zur Zuständigkeit: 
d. des Konsuls 
b. des Konsulargerichts 
2. Es fanden mündliche Verhandlungen statt: 
a. vor dem Konsul. 
b. vor dem Konsulargerichte 
Unter den Fällen zu L2a befanden sich solche, in denen der Konful nach 
8. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. Aprit 1— 1900 
an Stelle des Konsulargerichts getreten war 
II. Konkurssachen. 
1. Es waren abhängig: #s) 
überjährige 
diesjährige 
zusammen 
Davon sind beendel 
Es bleiben unbeendet 
überjährige 
diesjährige 
  
zusammen 
2. Konkursverfahren sind beendet: 
a. durch Zurückweisung des Antrags auf Konkurseröffnung 
5. durch Schlußvertheilung 
Tc. durch Zwangsvergleich. 
&amp;. auf andere Art. 
a bis c zusammen 
  
  
Als anhängig ist ein Konkursverfahren zu betrachten, sobald der Antrag auf Eröffnung gestelll ist. Es sind daher hier 
sise Räle mitzuzählen, in denen der Antrag auf Konkurseröffnung zurückgewiesen oder über diesen Antrag noch kein Beschluß 
gefaßt worden ist
        <pb n="1126" />
        — 586 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Strafsachen. Zahl.]Bemerkungen. 
waren . bleiben 
.., davon sind beendet: 
anhängig: unbeendet- 
in der ersten Instanz 1 1 
— 4½ 
« r. V6 5 
* * ""V: ui- 
S 5 :*# *#ß* 
E # 
r1 
— 
| 6 1 
a) Zahl der Sachen: 1 
1. Privatklagesachen . z — 
2. Strafbefehle)... ..... T — 
3. Hauptverfahren in anderen Straf= # *21 
sachen, für die das Konsular-- 
gericht zuständig war in der Be- * 
setzung mit: * 
a. zwei Beisitzen . —- 
V.vierBeisitzern10)... » — — D 
4. Einzelne richlerliche Anordnun- 1 3 3 
genn)——————— — 
5. Beschwerden gegen Entscheidun- 
gen des Konsuls (F. 10 Nr. 2 
des Gesetzes vom 7. April 1900) — — — — — · 
« I J 
  
  
  
  
  
9) Strafsachen, in denen ein Strafbefehl vom Konsul erlassen ist, werden lediglich unter Nr. 2 gezählt. Hat der Strafbefehl 
die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils erlangt (F. 450 St. P.O.), so ist von den die Beendigung darstellenden Längsspalten die 
Spalte „durch Strafbefehl“ zur Zählung des Falles bestimmt; anderenfalls erfolgt die Zählung in der zutreffenden anderen, die Be- 
endigung darstellenden Längsspalte. Verfahren, die durch Einsprüche gegen Strafbefehle veranlaßt werden, sind demnach unter Nr. 3 
nicht zu zählen, sondern nur unter Nr. 2. 
10) a. Dafür, ob eine Strassache unter Buchstabe a oder Buchstabe 5 zu zählen ist, kommt lediglich die Vorschrift des §. 8 Abs. 2 
des Gesetzes vom 7. April 1900 in Betracht. Unter Buchstabe a gehören auch die Fälle, in denen nach §. 211 St.P.O. 
der Konsul allein verhandelt und entscheidet, unter Buchstabe 5 auch die Fälle, in denen auf Grund des 5.9 Abs. 2 a. a. O. 
nur zwei elsizer zugezogen sind. ,« 
b. Bei Zusammenhang einer unter Buchstabe a fallenden Strassache mit einer unler Buchstabe 5 gehörigen ist die Sache 
nur einmal (bei Buchstabe b) zu zählen. 
11) Ausschließlich der Rechtshülfesachen, die in dieser Uebersicht überhaupt nicht darzustellen sind. Im Uebrigen gehören hierher 
alle richterlichen Untersuchungshandlungen, die im Vorbereitungsverfahren stattgefunden haben, auch wenn es später nicht zur Eröffnung 
des Hauptverfahrens gekommen ist, also z. B. Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, Einnahme des richterlichen Augen- 
scheins, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen. Mehrere selbständige Handlungen in derselben Sache sind jede für sich 
zu zählen.
        <pb n="1127" />
        — 587 — 
b) Hauptverhandlungen: 
1. Zahl der Hauptverhandlungen: 
a. vor dem Konsul 12) ........... 
b. vor dem Konsulargericht in der Besetzung mit zwei Beisitzeen 
C. " - - = z= - Vler - 
— — 
&amp; bis c zusammen 
2. Zahl der ergangenen Urtheillee 
Durch die ergangenen Urtheile erster Instanz sind Personen: 
a. verurtheilt. ........... 
darunter durch Urtheile des Konsulargerichts 18). 
5. freigesprohen 
darunter durch Urtheile des Konsulargerichts!#). 
I) Einzelheit en: 
1. Von der Gesammtzahl der durch Entscheidung erlediglen Beschwerden gegen Ent- 
scheidungen des Konsuls (s. oben Buchstabe a Nr. 5) sind: 
a4. für begründet erklärt 
b. für unbegründet erklärt 
2. Unter den Hauptverhandlungen zu Buchstabe b Nr. 15 befanden sich solche, zu denen 
die Zuziehung von vier Beisitzern auf Grund des §. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 
7. April 1900 unterlassen war . 
15) In den Fällen des K. 211 St. P.O. 
u) Im Gegensatze zu den nur vom Konsul ohne Zuziehung von Beisitzern erlassenen Urtheilen (Anm. 12). 
  
Zahl. 
Bemerkungen.
        <pb n="1128" />
        588 
— 
- — 
  
  
  
II. Geschäfte der freiwilligen Gc erichtsbarkeit. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. Vormundschaften B. Nachlaß- 0. Ein= D. Fälle der vorläufigen Verwahrung P. Sonstige 
und und Theilungssachen tragungen oun Bnsehings) wun Handlungen 
außer den Z * der 
egschaften 14 , in und der Hinterlegung êé&amp;:*½½ 
Pflegschaf vormundschaftlichen das Handels- (F. 87 der Hinterlegungsordnung). freiwilligen 
Gerichtsbarkeit 
. 1. 2. 3. 
davon sind und 
waren ind waren daron snd enoen zodd und 5fR 
— * ( * enossen- Rasken, due ar .'- 
zub»«a«-«z»b·cm- GesammtwesthJhxkzkxfzzkxsgxerxkhsxxxfxxkjsIMJUHTEW 
- hängig e- hängig schafts- der rapieren auf Nem#e die aus vorgenommen 
füh ge füh ge t vorhandenen * *“W 2¼2 2 somtigen 
Uhren. endi t 2 ühren. endi t. 2 e ister. den Rhober **oç . tet egen worden. 
at hlicben. 8 blieben. Regiß Geldmassen.%s 
  
darunter Grund- 
buchsachen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—. — — 
1)) Die Vormundschaften und Pflegschaften sind nach den Familien und nicht nach den einzelnen Mündeln zu zählen.
        <pb n="1129" />
        — 589 — 
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. beschlossen, daß die durch Beschluß vom 
19 Oktober 1899 (Central-Blatt S. 339) festgesetzten Brennsteuer-Vergütungssätze bis auf Weiteres bei- 
zubehalten sind. 
Berlin, den 3. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Auf Grund des §. 14 Abs. 1 der Meßuhrordnung (dritter Theil der Branntweinsteuer= Ausführungs- 
bestimmungen) erlasse ich nachstehende Anweisung für die Revision der Probenehmer. 
Für die Revision der Alkoholmesser bleibt die Anweisung vom 5. Juli 1897 (Central-Blatt für 
das Deutsche Reich S. 206 ff.) in Geltung. 
Berlin, den 5. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
—— —. – 
Anmeisung zur Ausführung der Revision der Probenehmer. 
  
A. Allgemeine Bestimmungen und vorbereitende Untersuchungen. 
Die in der Anweisung zur Ausführung der Revision von Alkoholmessern (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich von 1897 S. 206) erlassenen „Allgemeinen Bestimmungen“ sowie die unter „A. Vor- 
bereitende Untersuchungen“ gegebenen Vorschriften finden bei der Revision der Probenehmer sinngemäße 
Anwendung. 
B. Ausführung der eigentlichen Revision. 
1. Der Stand des Zählwerkes wird abgelesen. 
2. Der Zinksturz und die gußeiserne Kappe werden nach Besichtigung der sie sichernden Bleie 
abgenommen und gesäubert. Die Glasscheibe in der Kappe wird gereinigt. Rostansätze im Innern der 
Kappe werden beseitigt. 
3. Die im Probensammler vorhandenen Proben werden in ein reines trockenes Gefäß entleert 
und nach Feststellung ihrer Menge und Stärke an einem sicheren Orte aufbewahrt. Erweckt Größe oder 
Stärke der Proben Bedenken, so sind die bei den einzelnen Kippungen austretenden Proben (in der unter 
Nr. 7 angegebenen Weise) zu vermessen. Wird hierdurch das Bedenken bestätigt, so ist, ohne daß sonst 
Aenderungen an dem Probenehmer, insbesondere an der Trommel vorgenommen werden dürfen, ein 
Probebrennen (nach der unter C gegebenen Anweisung) anzustellen. 
4. Das Ueberlaufkästchen wird besichtigt. Findet sich Flüssigkeit in ihm vor, so ist, wenn an- 
gängig, deren Beschaffenheit und Stärke festzustellen und die Ursache der Befüllung zu ermitteln. Von 
dem Befunde wird dem Hauptamte Mittheilung gemacht. 
5. Das Zählwerk wird abgenommen, im Innern besichtigt und auf seinen zwangfreien Gang 
untersucht. Zeigen sich Beschädigungen, Rostansätze und Verschmutzungen im Innern oder Hemmungen 
im Gange, was zu vermerken ist, so wird das Zählwerk auseinander genommen und gereinigt und die 
Ursache der Hemmung beseitigt. Liegen derartige Mängel nicht vor, so reicht es aus, wenn die vordere 
Platte, welche die Bezeichnungen trägt, entfernt und auf die Achsenenden der Räder etwas Oel gegeben wird. 
96
        <pb n="1130" />
        — 590 — 
6. Es wird festgestellt, ob die Trommel, einmal in Schwung versetzt, mehrere Umdrehungen 
ausführt und nicht plötzlich, sondern nur allmählich zur Ruhe kommt. Ferner läßt man die Trommel 
nach langsamen Drehen frei und beobachtet, ob sie in jeder Lage im Gleichgewicht ist und nicht von 
selbst, nach der einen oder anderen Richtung sich drehend, immer dieselbe Lage einzunehmen strebt. 
7. Die obere Kapselhälfte wird abgenommen; die Ausflußöffnungen der Schöpfarme werden 
besichtigt. Findet sich erheblicher Schmutz vor, so sind die bei den einzelnen Kippungen austretenden 
Proben nachzuvermessen. Zu diesem Zwecke wird die Trommel nach Lösung der Schrauben am Einlaufe 
herausgenommen und in die untere Kapselhälfte ein Trichterrohr eingeführt. Nachdem die Trommel 
wieder eingesetzt worden ist, wird von der geöffneten Vorlage aus Wasser eingeleitet, und es werden die 
aus dem Trichter tretenden Proben in einem geeigneten kleinen, getheilten Gefäß aufgefangen. 
8. Darauf wird die Trommel herausgenommen, der Schmutz an den Ausflußöffnungen der 
Schöpfarme entfernt und die Trommel, wenn erforderlich, in heißem Sodawasser und danach durch 
längeres Einleiten von Dampf, sowohl vom Einflußrohre wie von der vorderen Achse her gereinigt. In 
derselben Weise werden das Auffteigerohr zur Trommel, der gedeckte Abflußkanal im Troge sowie letzterer 
selbst gereinigt. Zeigen sich an dem Ueberlaufrohre Verschmutzungen, so sind auch diese zu entfernen. 
Ebenso sind etwaige Rostansätze im Troge zu entfernen; letzterer ist erforderlichen Falles im Innern mit 
#Asphalllack zu streichen. 
9. Probensammler und Ablaßhahn sind auf Dichtheit zu untersuchen, ersterer ist innen und 
außen zu reinigen. 
C. Anstellung von Probebrennen. 
1. In den Probensammler wird ein Blechkästchen geschoben und in dieses durch die Oessnung 
der unteren Kapselhälfte ein Trichterrohr geführt. 
2. Die Trommel wird eingelegt, wobei erforderlichen Falles die Dichtungsscheibe am Einlaufe zu 
erneuern ist. Hierauf folgt eine erneute Prüfung auf Gleichgewicht und Dichtheit der Trommel sowie 
darauf, daß der Aueflußtrichter für die Proben nicht gegen die eingesetzten Trichter schleisft. Das Zählwerk 
wird eingesetzt und auf den ursprünglichen Stand eingestellt. 
3. Die Ausführung des Probebrennens und die Ermittelung der abgetriebenen Branntwein- 
und Alkoholmenge geschieht wie bei den Probebrennen für Alkoholmesser gemäß C. unter VIII. der im 
Eingange genannten Anweisung. Doch soll auch der Abtrieb einer Blasenfüllung genügen, falls der 
Abtrieb zum Schlusse so geführt wird, als wenn die gesammte Maische abgebrannt worden wäre. 
4. Nach Beendigung des Abtriebs wird die Trommel herausgehoben, der Trichter aus der 
unteren Kapselhälfte entfernt und das Blechkästchen mit den angesammelten Proben aus dem Proben- 
sammler genommen. Die Proben werden in ein kleines mit Theilung versehenes Standglas gegossen, 
ihrer Menge nach durch Ablesung an der Theilung festgestellt, durchgerührt und ihrer Stärke nach 
besiunmt. Letzteres muß mindestens zweimal geschehen. Zwischen den einzelnen Stärkebeftimmungen muß 
ein Zeitraum von mindestens 10 Minuten liegen. Bildet sich bei dem Eintauchen des Alkoholometers der 
Wulst schlecht aus, so ist dasselbe heraus zunehmen und gründlich zu reinigen. Sodann ist es von 
Neuem einzutauchen. 
5. Die aus der wahren Stärke der Proben und der vom Zählwerk angegebenen Literzahl 
berechnete Alkoholmenge wird mit der vorgefundenen Alkoholmenge verglichen. Ergiebt sich hierbei nach 
Berücksichtigung der Betriebs= und sonstigen Verhältnisse eine Abweichung von mehr als 2 0, so ist das 
Probebrennen zu wiederholen. Dabei sind, um eine etwaige Abhängigkeil der Größe der Proben von der 
Stärke des Branntweins oder von einer etwaigen Verschmutzung der einzelnen Schöpfarme festzustellen, 
die bei den Kippungen austretenden Proben, soweit es zur Erkennung der ordnungsmäßigen Absonderung 
der Proben erforderlich ist, einzeln zu vermessen und hierauf in das getheilte Standglas zu gießen. Auch 
kann die erste Hälfte des Abtriebs, die meist einen Branntwein von höherer Stärke liefert, und die 
zweite, die einen schwächeren Branntwein zu geben pflegt, jede für sich aufgesangen und mit den ent- 
sprechenden, gesondert aufgefangenen Proben verglichen werden; Voraussetzung ist dabei, daß der Abtrieb 
so groß ist, daß die Hälfte der Gesammtproben zur Alkoholisirung ausreicht. 
6. Die Trommel wird eingesetzt. Die entnommene sowie die während des Probebrennens 
gesammelte Probe werden in den Sammler gegossen. Das Zählwerk wird auf den Stand nach Be- 
endigung des Probebrennens eingestellt. Der Probenehmer wird verschlossen.
        <pb n="1131" />
        — 591 — 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuerinspektor Seiler in 
Herbesthal an Stelle des in den Landesdienst zurückberusenen Königlich preußischen Steuerinspektors 
Werner den Kaiserlichen Hauptzollämtern zu Allkirch und Münster i. E. sowie den Kaiserlichen Haupt- 
steuerämtern zu Colmar und Mülhausen i. E. als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Mul- 
hausen i. E. vom 1. November 1900 ab beigeordnet worden. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen: 
Es sind errichtet worden: 
eine Uebergangsstelle mit der Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein zu 
Traben-Trarbach im Bezirke des Hauptsteueramts zu Trier, 
ein Nebenzollamt II zu Straß im Bezirke des Hauptzollamts zu Aachen, 
ein Steueramt 1 und eine damit verbundene öffentliche allgemeine Niederlage auf dem Cöln- 
Minden'er Bahnhofe zu Essen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Duisburg mit der Bezeichnung 
„Königliches Steueramt l am Bahnhofe zu Essen“. Das bisherige Steueramt ! zu Essen führt die 
Bezeichnung „Königliches Steueramt 1 zu Essen (Stadt)“. 
Dem Steueramt I am Bahnhofe zu Essen sind folgende Besugnisse beigelegt worden: zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen ! und ll, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen I 
und II über inländisches Salz, zur Ausfertigung und Erledigung von Versendescheinen 1 und II über 
inländischen Taback, zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs zur unbe- 
schränkten Abfertigung im Ersenbahnverkehre, zur Abfertigung von Wollenwaaren der Nr. 41 45 und 
41 d6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Tarifnummern, zur Abfertigung des 
mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins und Tabacks, zur Abferugung 
des mit dem Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen ausgehenden Zuckers nach §. 110b und c 
der Ausfuhrungsbestimmungen zum Z. St.G. vom 27. Mai 1896, zur Abferngung zuckerhaltiger Brannt- 
weinfabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht wird, und deren Alkohol- 
gehalt nicht unter Anwendung des Thermoalkoholometers ermittelt werden kann, und zur Erhebung von 
Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Dem Steueramt 1 zu Essen (Stadt) sind folgende Befugnisse enizogen worden: zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und zur Erledigung von 
Begleitscheinen II über inländisches Salz, zur Ausfertigung und Erledigung von Versendescheinen 1. 
und II über inländischen Taback, zur Ausserligung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, 
zur Abfertigung des unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleitschein oder Begleitzettel eingehenden aus- 
ländischen Bieres, zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen im Eisenbahn- 
verkehre, zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergutung ausgehenden Tabacks, zur Abferligung 
des mit dem Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrzuschussen ausgehinden Zuckers, zur Absertigung 
zuckerhaltiger Branm#weinfabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergülung beansprucht wird, 
und deren Alkoholgehalt nicht unter Anwendung des Thermoalkoholometers ermittelt werden kann, und 
zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Das Steueramt 1 zu Frankenberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Marburg ist in cin 
Steueramt 1I umgewandelt worden. 
Im Bezuke des Hauptsteueramts zu Marburg ist das Steueramt II zu Vöhl nach Thalitter 
verlegt worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt I zu Fulda im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hanau die unbeschränkte Be- 
fugniß zur Absertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleuscheingüter, 
der Zollabfertigungsstelle am Kanalhafen zu Münster die Befugnß zur Abfertigung von unge- 
färbtem u. s. w. Hanfgarn der Nr. 22 a 1 des Zolltarifs und von eindrähtigem rohen Baumwollengarn 
der Nr. 2 c 1 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, 
96.
        <pb n="1132" />
        — 592 — 
der Zollabfertigungsstelle auf der Post zu Cöln im Bezirke des Hauptsteueramts für ausländische 
Gegenstände daselbst die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 22 f, 22g 1, 22g 2 und die 
Anmerkung zu 22 f und g fallenden Waaren zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Tarifnummern, 
dem Steueramte II zu Sommerfeld im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cotibus die Besugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1I über Retourwaaren, 
dem Steueramt ! zu Fraustadt im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lissa die Besugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über Wein und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und II über Wein, 
dem Nebenzollamt I zu Borzykowo im Bezirke des Hauptzollamts Pogorzelice die Befugniß 
zur Erledigung von Salzbegleitscheinen l, 
dem Steueramt ! zu Stolberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Düren die Besugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen ! über das für die Stolberger Düngerfabrik vormals Schippau &amp; Co. 
zu Stolberg eingehende inländische Salz, 
dem Nebenzollamt 1 zu Eckernförde im Bezirke des Hauptzollamts zu Flensburg die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und ll über inländisches Salz, 
dem Steueramt I zu Schwedt a. O. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Prenzlau die Besugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über das für das Privaikreditlager der Firma Th. Hahn &amp; Co. 
zu Schwedt a. O. eingehende ausländische Salz, 
der Zollabfertigungsstelle im Petroleumlager Nobelshof bei Rummelsburg im Bezirke des 
Hauptsteueramts für ausländische Gegenstände zu Berlin die Befugniß zur Erledigung von Begleit- 
scheinen II über Petroleum, 
dem Steueramt l! zu Kosten im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lissa die Befugniß zur Ab- 
ferligung von zuckerhaltigen, alkoholischen Flunsigkeiten (versüßten Spirituosen), für welche die Gewährung 
von Steuervergütung beansprucht wird, nach Maßgabe des §. 5 der Bestimmungen über Steuervergütung 
und Aussuhrzuschuß für zuckerhaltige Waaren u. s. w., 
dem Nebenzollamte II zu Rothwasser im Bezirke des Hauptzollamts zu Malmedy die Befugniß 
zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung über das mit dem Anspruch auf Steuervergütung aus- 
gehende Bier, 
dem Steueramt I zu Gelsenkirchen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Bochum die Besugniß 
zur Abfertigung übergangsabgabenpflichtigen Bieres, das unter Eisenbahnwagenverschluß eingeht. 
Im Königreiche Bayern. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Nebenzollamt ! zu Waidhaus im Bezirke des Hauptzollamts zu Waldsassen die Besugniß 
zur Abfertigung von rohem ungeschliffenen Spiegelglas der Nr. 10 d1 des Zolltarifs mit Begleitschein 1 
auf N Z.A.X aBhf. Eisenstein bei der Durchfuhr unter Eisenbahnwagenverschluß durch das deutsche 
Zollgebiet und zur Erledigung von Begleitscheinen 1 des Hauptzollamts Passau über die zur unmittel- 
baren Durchfuhr über das Empfangsamt Waidhaus im Eisenbahnverkehr unter Raumverschluß be- 
stimmten Sendungen von kalzinirter Soda, 
dem Nebenzollamte zu Amberg im Bezirke des Hauptzollamts zu Regensburg die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über Reiseeffekten. 
Im Königreiche Sachsen. 
Bei dem Hauptzollamte zu Freiberg ist neben der bereits bestehenden beschränkten öffentlichen 
Niederlage für Taback und Tabackfabrikate eine ebensolche Niederlage für unverzollte Kolonialwaaren 
errichtet worden. . 
Die Steuerrezeptur zu Taucha im Bezirke des Hauptzollamts Leipzig II ist unter Beilegung der 
besonderen Befugnisse zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein und ge- 
schrotenes Malz sowie zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier in ein Untersteueramt umge- 
wandelt worden. 
Dem Nebenzollamt I zu Schöna im Bezirke des Hauptzollamts zu Schandau ist die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über unter Eisenbahnwagenverschluß eingehendes Getreide beigelegt 
worden.
        <pb n="1133" />
        — 593 — 
Im Großherzogthume Baden. 
Die Steuer-Einnehmerei zu Tauberbischofsheim im Bezirke des Finanzamts daselbst ist zur 
Abfertigung von unter Wagenraum-(Plomben-) Verschluß in Eisenbahnwagen ankommenden übergangs- 
steuerpflichtigen Biersendungen ermächtigt worden. 
Im Großherzogthume Hessen. 
Zu Nierstein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Mainz ist eine Orts-Einnehmerei mit der Be- 
fugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein 
errichtet worden. 
Im Großherzogthume Mecklenburg-Schwerin. 
Das Nebenzollamt ll zu Wustrow auf Fischland im Bezirke des Hauplzollamts zu Rostock ist 
aufgehoben worden. . 
Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg. 
Die Zollassistentur Neuer Wandrahm im Bezirke des Hauptzollamts St. Annen in Hamburg 
ist aufgehoben worden. 
In Elsaß-Lothringen. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Nebenzollamte II zu Ottendorf im Bezirke des Hauplzollamts zu Altkirch die Befugniß zur 
Absertigung von Taschenuhren in Mengen bis zum Zollbetrage von 500 —¾ für jede einzelne Sendung, und 
dem Nebenzollamt ! zu Deutsch-Oth im Bezirke des Hauptzollamts zu Diedenhofen die Be- 
fugniß zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Güter unter Eisenbahnwagenverschluß. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Der III. Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmarine mit ihren 
Unterscheidungs-Signalen für 1900 ist erschienen.
        <pb n="1134" />
        594 
4. Bank-. 
—— 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beiräge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Passiiba. 
— — — 
« Even- 
s- Xeks .- 
B ichnu bindllch. e% biadlich. 
" ede — Neserve· Rolen · Gegen unge Geges fällige #egesbeien Begenonstige Gegen Summeegen feien 
» der 130. Sepr. decte A0. Sept. Ler. 30. Sept.] mit 30. Sept. 30. Sepi.] der 30. Sepi. t — 
7 Banden. Kapital.] Fonds. Umlaul. 19000. n. 1900. einollb. 3 1900. Lünt 1900. Passiva. 1900.Hfisa 1900. * 
— . rl kKlan= 
2 kelten. * discher 
' Wechseln 
1. 2 4. 5.·6. . 10. 11 11313.14. 15. 16. r*- 
j 
1Keichsbank 120 Ooo 80 oooll 282 792 — 111 170 482 074 - 163 858 a463 274 4 6857 —- 45 % 7757/ 891 693| 6 C — 
2.| Sranefurter Bank- is oool a6001 1680 pm1 5 43712760%411 9 1| 436/ 176f0 4320 
3.averlsche Nolenbank 1500% 249 26 r — 50|6902 — 321 — 3217/+ 143 35 ** 77 749 
4.ächüsche Bank zu Dreden0 5620 4286 10044 51 2 939 — 5904% 0 444 1087 
5. Württembergische Notenban00 8o 24 598| 1 529% 268 J. 6%% 23 5%0— 20116 911 37118 1980 793 
6.###sche Bask. — i170174 2 148 —i 1356 5515 4 2 — — 1200 12024 782 
.Sank für Süddeutschlad 56196| 6 — — — 1 zso + 123356 1782) 2251 
8. Braunschweigische Bant. 105 850 1% 32 1356/— 2115076 ( 73264X 1072 5 2 21 1. 1481 227 
1 .s 
gusammen . 219672 522 466 o 8 290 10 815 
  
Zu Spalte 9 Nr. 2: 
  
9. 
  
418 963— 116 *l 
7: 
" 1000. 
Darunter 128 800 4 noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
  
500 
" 90 6ß26 4 "% 
—11 4 503 435 K 3497 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5°" Davon in Abschnitten zu 100 .4 
  
1 090 784 750 4. 
18 097 500 K (bei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
308 368 000 A4 ( 
46 Oodl. v. “ 537 
1 und 
n 100 *r 
2). 
Gulden- und Thalernoten.
        <pb n="1135" />
        Wesen. 
banken Ende Oktober 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende September 1900. 
auf Tausend Mark.) 
595 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
Aotiva. 
D 1 *5 6 —- 
# " 
t E I Z 
RGO Gegen KRelchs. Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige egen Summe Wegen 7 
Srhand # 80. Sept. tafsen· 30. Sept. anderein 30. Sept.] Wechsel J0. Seprt Lombard. 30. Sept.Esffekten.]30. Sext. Utii 30. Sept. der 30. Sernt * 
1000.eine. 1900.#ken. 1900. 1900. 1900. 1800. .18900. 1900. 
: 2 
I ! . 
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r —tmM. 20. 21. 22. 28. 24. 23. 26. 27. 28. 29. 30. z. 32. as. 134. 
I . l 
Hasses-I- 41189214544109612898444a857275’-1t4sgo»Na-MajaInn-Mosis1446254425241891693s—96sI. 
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IRS-:- 374201071—63135759;-.12-1510t328-i-.77osend-m 3487:—28061906—16542. 
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30387 91 85 4 10 3652 20 ¼ ½8. 20 — 2 2 ½5| 387/9950993 . M 8. 
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tosso — 4% — 6|3587/ + 1350 2ön 358 555. 73 * 1 713 — 4%us 1880 5. 
5368 — 18 — 13 1091 4 29 24400 187 562 T 33 5 2 3603 T+ 124 25431 6. 
5715 " 106 + 6 92 ½¼ 812272 — 12 — 12967 + 1981 383560 + 1282. 
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23594 — 3278
        <pb n="1136" />
        596 
5. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand 
— 
— 
  
— Laufende Nr. 
2. 
Alter und Heimath 
der Ausgewiesenen. 
1 8. 
Grund 
der Bestrafung. 
l 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
  
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6. 
  
Zimmermann, 
Saverio Pan- 
grazzi, Tage- 
löhner, 
.Karl Popper, 
Haufirer, 
Franziska Rachola, 
auch Rachotti, Ar- 
beiterfrau, 
. Max Joseph Rosen- 
lock,. Schauspieler, 
.Joseph Tasler, 
Arbeiter, 
— 
Maschinenarbeiter, 
  
½ 
geb. 
frau des Vorigen, 
Cugen Thomas, 
Eheleute, 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Anton Bednarek, (46—50 Jahre alt, geboren zu Kopydto, 
Gouvernement 
Manklasstko, Tirol, 
Staatsangehöriger, 
Kalisch, 
ortsangehörig zu Logiewniki, ebenda, 
geboren am 12. September 1870 zu Landstreichen und 
Rußland, 
österreichischer 
geboren am 3. März 1871 zu Prag, 
Böhmen, 
Belgien, 
Ober-Oesterreich, 
  
zu Söberle, 
Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 1. Januar 1870 zu Passeken, 
Bezirk Prachatitz, Böhmen, ortsange- 
hörig zu Tetin, Bezirk Königgrätz, 
ungefähr 75 Jahre alt, geboren in 
ortsangehörig zu Ried, 
geboren am 15. Februar 1872 zu 
Traulenau, Böhmen, ortsangehörig 
Bezirk Königinhof, 
Betteln, 
  
a 
Betteln, 
Privaturkunden- 
fälschung, Betrug, 
Diebstahl, Land- 
streichen und Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Grohherzoglich badischer 26. Aleber 
« d. J. 
Landeskommissär zu 
Mannheim, 
Königlich preußischer 
RKegierungs-Präsident 
zu Hannover, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Ansbach, 
Großherzoglich mecklen- 
  
Betteln, 
  
desgleichen, 
Heinrich Thomas, geboren am 24. März 1855 zu Eich. Landstreichen und 
Luxemburg, luxemburgischer Staots. Betieln, 
angehöriger, 
angehörige, 
Josephine Thomas, geboren am II. November 1855 zu Jony- desgleichen, 
Camus, Ehe-ux-Arches, luxemburgische Staats- 
geboren am 14. August 1879 zu Ars, desgleichen, 
Sohn der unter 7 luxemburgischer Staatsangehöriger, 
und 3 bezeichneten 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
des Innern zu Schwerin, 
Landeskommissär zu 
Freidurg, 
Königlich preubischer 
Regterungs-Präfident 
zu Liegnitz, 
Königlich preußischer 
l Regierungs-Präsident 
zu Arnsberg, 
derselbe, 
  
derselbe, 
25. Oktober 
d. J. 
25. August d. J. 
23. Oktober 
burgisches Ministerium d. J 
  
Großherzoglich badischer 
16. Oktober 
d. J. 
25 Oktober 
d. J. 
4. Oklober 
d. J. 
desgleichen. 
desgleichen.
        <pb n="1137" />
        — 597 — 
Tentral- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
    
Reichsamte des ZInnern. 
. –———.. 
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. November 19000 PM 49. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Be— 4. Post= und Tclegraphen. Wesen: Aenderung der Postord- 
stellung eines Konsular = Agenten; — Entlassung; — nung vom 20. März 100 599 
Ermächtigung zur Vornahme von Cidilstands-Akten; 5. Zoll= und Steuer-Wesen: Anweilsung zur zollamtlichen 
— Exequalur = Ertheiluung Seite 599 Prüfung der unter das Gesetz vom 6. März 1899, be- 
2. Finuanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 1 tressend die Abänderung des Zolltarifs, fallenden 
vom I. April 1900 bis Ende Oktober 19000 598 Seidengewbbe.... 600 
3. Allgemelne Berwaltungs-Sachen: Bekanntmachung, be. 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
treffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke 599 Reichsgebieten.. . 602 
  
1. Kon sulat Wese n. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Sofus Möller zum Konsul 
in Korsör (Dänemark) zu ernennen geruht. 
— — 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Franz Hartog zum Konsul in 
Mérida (Mexico) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Juan F. Taltavull y Galens 
zum Konsul in Mahon (Insel Menorca, Spanien) zu ernennen geruht. 
Von dem Kaiserlichen Konsul für den Brasilianischen Staat Santa Calharina, General-Konsul von 
Zimmerer in Desterro (Florianopolis), ist der Kaufmann Anton Brandl zum Konsular-Agenten in 
Laguna bestellt worden. 
Dem bisherigen Vize-Konsul des Reichs in Frederikshald, Ole Baastad, ist die erbelene Entlassung 
aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
Dem Kaiserlichen General-Konsul von Hartmann in Barcelona ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
Dem K. u. K. österreichisch-ungarischen Konsul Freiherrn Karl Weis von Teufenstein in Breslau ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
97
        <pb n="1138" />
        598 
Finanze-Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
  
  
  
  
  
  
für die Zeit vom 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats Oktober 1900. 
  
  
  
  
Die Soll 
« Elanahmeleerenz 
Bezeichnung ILMIZIHEJTYAWUW ickdcmietbenisgilltvdth 
der Reshnunge jahrs Vergütungen Bleiben Jeitraume balten 
vo- bwoovn 
obenge — 
Einnahmen. Monats (Spalte 4) weniger 
4 — . —— 44 
1. 2. 1 3. l 4. « 5. I 6. 
Heue1u. 303 282 44 13338 801 2687944043 281 169 040 + 6 774 994 
aback euer .. 6 534 823 75 084 6 459 739 6 411 942 . 47 797 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 92 409273 20 595.009 71 814 264 61 400 196 I + 10 414 068 
Salzsteuer 27 154 093 17 3532 27136741 26 948 513 4 1388228 
Maischbottich- und Branntwein.Matertalsteuer 7595286 8 388 087 792 801 — 1518 217 725 416 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- « 
schlag zu derselben ..... 78818109» 283575 785334 534 80 234 901 5 1700 367 
Brennsteuer 2 009068 2 818711 809 643 — 906 952 fK. 97309 
Brausteuer . 19 685 733 46 740 19 638 993 19 048 491 + 590502 
Uebergangsabgabe von Bier . 2 390 599 — 2390 599 29 360 029— 30 570 
Summe 539 879 828 47 563 359 492 316 469 475 147 952 K 17 168 517 
Stempe teuer für 
erthpapiere 15 380 614 — 15 380 614 11344780 — 4035 834 
Hau- u. sonftige Anschaffungsgeschäfte 7958 139 16 435 7941 704 9 069 416 — 1127712 
T) Loose zu: 
Privatlotterien 3 037142 — 3 037 142 1 2 784 626 # + 252 516 
Staatslotterien. — — 9848 770 8 712 606 — 1 136 164 
d) Schiffsfrachturkunden — — 300 520 – E 300 520 
Spielkartenstempel . — I —- 812 331 795 83 M. 16 496 
Wechselstempelsteuer . — « — 7 566 479 6 900 233 f 666 246 
  
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Auskfuhrvergütungen und Verwaltungs- 
  
kosten betägt bei den nachbezeichneten E nnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*. * Isl-Einnahmen vom Beginne des Rechnungs- 
Bezeichnung Ist. Ginnabne im Monat Dltober jahrs bis zum Schlusse des Monats Oktober 
der Mithin Mithin 
1900 1900 
1900 189 1 1900 1899 
Einnahmern. 5 + mehr * +mehr 
— weniger — weniger 
—2 —.[( + 
1. 2. 3. " 4. 5. 6. 7. 
Zölle 38 967 9270 41 286 178 — 2318 208260 697 603 1 255 092 147 2 5 605 456 
Tabacksteuer 2 699787 2791 3922 — 94 605 7762 803 7884005 121202 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 8975 746 7 472 576 f 1 503 17|65 879 57774 107 4 9 880 772 
Salzsteuer 3 662 800 3 810 826 — 148 026 25 307743 1 1 034 085 
Masschbottich- und Branntwein-Material. " 
steuer 537686 — 236 263 i. 7738 949 5 496 828 4127983 Jf 1 368 845 
Verbrauchsabgabe von Brannwein und « 
Zuschlag zu derselben 10 287 429 10 590 503 — 312074466159 625 68 823 261 — 25663 636 
Brennsteuer —– 434 455 — 4s17601! — 66 85— 809 644 — 906 952 4 97308 
Brausteuer und lhergangsabgate von # 
2844 620 2 776 214 68 412| 18 720 402 18 194 361 526 041 
Summe 67 491 589 68 085 8250 — 5904236452 021 324436 296 655 + 15727 669 
Spielkartenstempel 95 516 97516 — 2000 818 755 776019 4 42736
        <pb n="1139" />
        — 599 — 
3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke. 
Das Verzeichniß der in den Weinbaugebieten des Reichs gebildeten Weinbaubezirke (Bekannt- 
machung vom 11. September 1899 — Central-Blatt S. 312 —) wird unter II. Bayern, Regierungs-Bezirk 
Pfalz dahin geändert, daß dem 4. pfälzischen Weinbaubezirke die Gemeinde Reichenbachsteegen, Bezirks- 
Amt Homburg, hinzutritt. 
Berlin, den 10. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
4. Post= und Telegraphen = Wesen. 
Nenderung der Vostardnung vom 20. März 1900. 
Vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 20. März 1900, nachdem der Bundesrath, 
soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, wie folgt geändert. 
Im §. 8erhalten die Bestimmungen unter b) — Absätze XIV bis XVII — nach- 
stehende Fassung: 
XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen ————— 
1 und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger 
Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden whniche 
können, mit welcher die Versendung erfolgen soll. beilagen. 
XV. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exemplare als der 
Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das Einlegen in die 
einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XVI Außergewöhnliche Zeilungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark, auch 
nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen müssen in der Bogenform 
zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die 
nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XVII Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½1 Pf. für je 
25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrags 
sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Berlin, den 14. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: v. Podbielski. 
  
  
97*
        <pb n="1140" />
        5. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. beschlossen, der nachstehenden Anweisung 
zur zollamtlichen Prüfung der unter das Gesetz vom 6. März 1899, betreffend die Abänderung des 
Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 133), sallenden Seidengewebe die Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 13. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Anweisung 
zur 
zollamtlichen Prüfung der unter das Gesetz vom 6. März 1899, betreffend die 
Abänderung des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 133), fallenden Seidengewebe. 
In dem Gesetze vom 6. März 1899 ist für ungemusterte, taffetbindige Gewebe aus Seide des 
Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von Floretseide oder von Seide des Eichenspinners oder von 
anderen Spinnstoffen und beiderseitig mit sesten Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) ein Zoll- 
satz von 300 „X für 1 d# sestgesetzt. Bei der Zollabfertigung von Seidengeweben, für welche dieser 
Satz in Anspruch genommen wird, ist Folgendes zu beachten: 
1. 
2. 
Das Gewebe muß ungemustert, taffetbindig (leinwandbindig) und auf beiden Seiten mit 
festen Kanten versehen sein. 
Der ermäßigte Zollsatz darf nur auf rohe oder abgekochte (gebleichte) Gewebe, nicht aber 
auf Gewebe Anwendung finden, die eine weitere Behandlung durch Appretur u. s. w. er- 
fahren haben. Das bloße Glätten durch heiße Walzen 2c. (Kalandriren) gilt jedoch nicht 
als eine solche weitere Behandlung. 
Das Gewebe muß ausschließlich aus Rohseide bestehen und darf weder eine Beimischung 
von Floretseide noch von anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten enthalten. Rohseide 
unterscheidet sich von gesponnener Florelseide dadurch, daß erstere aus ununterbrochenen 
langen Fäden (Kokonfäden) besteht, letztere dagegen aus kürzeren Fasern, welche durch 
einen sörmlichen Spinnprozeß zu Fäden vereinigt sind. 
Die zur Herstellung des Gewebes verwendete Rohseide muß solche vom Maulbeerspinner 
sein; Gewebe, die ganz oder theilweise aus Rohseide vom Eichenspinner bestehen, sind vom 
ermäßigten Zollsatz ausgeschlossen. Die in Ostasien aus Rohseide des Maulbeerspinners 
hergestellten Gewebe werden im Handel als Pongees, die aus Rohseide vom Eichenspinner 
erzeugten Gewebe als Tussahs oder Tussors und Korahs bezeichnet. Die Pongees unter-
        <pb n="1141" />
        — 601 — 
scheiden sich von den Tussahs oder Tussors und Korahs durch größere Feinheit und 
Gleichmäßigkeit des Gewebes; Tussahs u. s. w. sind unregelmäßiger, körniger, von gröberem 
Gefüge, etwa wie grobe Leinwand. Das hauptsächlichste Unterscheidungsmerkmal ist aber 
die Farbe. Während rohe Gewebe aus Maulbeerspinnerseide gelblich bis weiß sind, sehen 
rohe Gewebe aus Eichenspinnerseide gelblich bis braun aus. Gewebe aus Maulbeer- 
spinnerseide zeigen im abgekochten (gebleichten) Zustand, in dem sie zumeist eingehen, fast 
immer eine weiße Farbe, wogegen Gewebe aus Eichenspinnerseide durch Abkochen (Bleichen) 
nicht weiß werden. 
Erscheint es zweifelhaft, ob ein rohes Gewebe aus Maulbeerspinnerseide oder aus 
Eichenspinnerseide besteht, so ist ein Musterabschnitt während 1 bis 2 Stunden in einer 
Sodalösung (etwa 20 g Soda in 11 Wasser) oder in einer Seifenlösung (etwa 15 g 
Seife in 1 1 Wasser) auszukochen. Wird der Musterabschnitt weiß, so besteht das Gewebe 
aus Maulbeerspinnerseide, wird oder bleibt er gelblich, so besteht das Gewebe aus Eichen- 
spinmerseide. 
Erscheint es zweifelhaft, ob ein abgekochtes (gebleichtes) Gewebe aus Maulbeer- 
spinnerseide oder Eichenspinnerseide hergestellt ist, so werden ungefähr 0,1 g Seidenfäden 
ausgezogen und in einem Reagensglase mit etwa 5 cem einer Auflösung von Kupferoxyd- 
hydrat in Ammoniak (Schweitzer Reagens) übergossen. Maulbeerspinnerseide wird in etwa 
einer halben Stunde klar aufgelöst, wogegen Eichenspinnerseide nach mehreren Stunden 
noch nicht aufgelöst ist. Es empfiehlt sich dabei, zugleich eine Vergleichsreaktion mit 
anderer Maulbeerspinnerseide und Eichenspinnerseide von ähnlicher Fadenstärke unter den 
nämlichen Bedingungen auszuführen. 
Statt des angegebenen Reagensmittels können auch die folgenden Reagensmittel 
Anwendung sinden: 
Vierzigprozentige kochend heiße Kalilauge, welche Maulbeerspinnerseide in etwa einer 
Minute auflöst, während Eichenspinnerseide aufquillt und zur Auflösung längere 
Zeit erfordert; 
kochend heiße halbgesättigte Chromsäure, welche Maulbeerspinnerseide sofort, Eichen- 
spinnerseide erst nach etwa 5 Minuten langem Kochen auflöst; 
kalte konzentrirte Salzsäure, durch welche Maulbeerspinnerseide sehr rasch, dagegen 
Eichenspinnerseide erst nach 1 bis 5 Minuten aufgelöst wird. 
Halbgesättigte Chromsäurelösung wird auf folgende Weise hergestellt: Krystallisirte 
Chromsäure wird mit wenig Wasser von Zimmerltemperatur übergossen. Nach öfterem 
Umrühren während einer Stunde wird die Lösung von der ungelöst gebliebenen Chrom- 
säure abgegossen, und 100 cem dieser gesättigten Löosung werden mit 100 cem Wasser 
verdünnt. Diese halbgesättigte Lösung wird dann kochend heiß angewendet. 
5. Zur abgekochten (gebleichten) Seide ist auch diejenige zu rechnen, welche beim Kochen in 
schwach gefärbtem Seifenwasser einen bläulichen, röthlichen 2c. Schein erhalten hat. 
Seidengewebe, welche im Sinne der Anmerkung c Abs. 1 zum Artikel „Zeugwaaren“ 
Ziffer 4 des amtlichen Waarenverzeichnisses als undicht anzusehen sind, dürfen zum 
ermäßigten Zollsatze von 300 JNX/ nicht zugelassen werden.
        <pb n="1142" />
        — 602 — 
6. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
v . 
Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die daum 
1 · der Bestrafung. Rusweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l a. 4. b. 6. 
Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Albin August Bauer, geboren am 4. Februar 1861 zu Asch, Betteln, 1Großherzoglich sächsischer]s. Oktober 
Schlosser, Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Direktor des I. Ver= d. J. 
waltungsbezirkes zu 
# Weimar, 
2. Karl Breuer, geboren am 9. Juli 1870 zu Teich-desgleichen, (Königlich preußischer 2. November 
Arbeiter, wasser, Bezirk Trautenau, Böhmen, Recgierungs-Präsident d. J. 
: österreichischer Staatsangehöriger. zu Liegnitz, 
3 I Anton Kallausch, geboren am 21. Juni 1880 zu Trebnitz, Nichtbefolgung poli-Königlich bayerische 29. Oktober 
Glasbläser, Bezirk Leitmerih, Böhmen, ortsan= zeilicher Aufforde= Polizei-Direktion d. J. 
gehörig zu Loukoran, Bezirk Raud= rung zur Beschaffung München, 
6 nitz, Böhmen, einesUnterkommens, 
4.] Franz Zöggele, geboren am 30. August 1864 zu Neu-Betteln, Königlich bayerisches Be= 28. Oktober 
Bäcker und Tage= markt, Bezirk Bozen, Tirol, ortsan- zirksamt Berchtesgaden, d. J. 
löhner, 
1! 
7 
gehörig zu Gries, ebenda, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Jultus Sittenseld in Berlin.
        <pb n="1143" />
        — 608 — 
Tentral- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— —— 
   
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
7 " 7 2 5 
XXVIII. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 23. November 1900. 5 1n 50. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: E* — Er- zum Zolliarif und der Instruklion für die kolllechniche 
mächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten; — Unterscheidung des Talgs u. s. w. 
Exequatur-Ertheilung . Seite 603 3. Finanz-Wesen: Nachtrag zur Nachweisung vrschiedener 
2. Zoll- und Steuer-Wesen: Verzeichniß der Zoll= und Einnahmen im Deutschen Reiche für die Zeit vom 
Steuerstellen welchen hinsichtlich des Branntwein- 1. April 1900 bis zum Schlusse des Monats Oktober 1900 
begeitscheinverleöre Abserligungsbefugnisse beigelegt 610 
sind; — Taravergütung für Rofinen; — Abänderungen 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses Reichsgebetettee !½ 611 
  
1. Kon sulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Alexandrien, 
von Hartmann, zum General-Konsul in Barcelona zu ernennen geruht. 
  
— — — 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Oscar Dusendschön zum Konsul 
in Manäos (Brasilien) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Grafen von Hardenberg in Zanzibar ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genofsen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Charles Cornwallis Stevenson 
in Hannover ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
98
        <pb n="1144" />
        — 604 — 
2. Zoll-- und Steuer-Wesen. 
Verzeichniß 
der Zoll= und Steuerstellen, welchen hinsichtlich des Branntweinbegleitscheinverkehrs Ab- 
fertigungsbefugnisse beigelegt sind. 
(Zu §. 8 Abs. 2 der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen.) 
I. Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II. 
(Bgl. O. §. 2 Abf. 1.) 
Im Königreiche Preußen: 
Sämmtliche Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämter, Zoll= und Steuer-Abfertigungsstellen, Neben- 
Zollämter (1 und II) sowie Steuerämter (1 und I. 
Im Königreiche Bayern: 
Sämmtliche Haupt-Zollämter mit den ihnen untergebenen ständigen Zollexposituren, sämmtliche 
Neben-Zollämter im Innern, Neben-Zollämter I an der Grenze und Aufschlageinnehmereien (einschließlich 
des sachsen-weimarischen Malzaufschlagamts Ostheim). 
Im Königreiche Sachsen: 
Sämmtliche Haupt-Zollämter; 
die Zoll= und Steuer-Abfertigungsstellen mit Ausnahme der Zoll-Abferligungsstellen für Postgüter 
und der Zollexposituren Buchholz und Markersdorf; 
die Steuerämter mit Ausnahme des Steueramts Hof: 
die Unter-Steuerämter mit Ausnahme des Unter-Steueramts Gassenreuth;: 
sämmtliche Neben-Zollämter I; 
die Neben-Zollämter ll: 
Jöhstadt, Oberwiesenthal, Reichenau und Steinigtwolmsdorf; 
die Steuerrezeptur Schöneck. 
Im Königreiche Württemberg: 
Sämmtliche Haupl-Zollämter und das Haupt-Steueramt Stuttgart; 
sämmtliche Kameralämter; 
sämmtliche Zoll-Abfertigungsstellen und Zollämter: 
das Neben-Zollamt ! Langenargen. 
Im Großherzogthume Baden: 
Sämmtliche Haupt-Zoll= und Haupt--Steuerämter; 
die Finanzämter mit Ausnahme des Finanzamts Mannheim;: 
sämmtliche Zoll-Abfertigungsstellen, Neben = Zollämter (1 und 11l), Zollämter, Unter-Steuerämter 
und Steuereinnehmereien. 
Im Großherzogthume Hessen: 
Sämmtliche Haupt-Steuerämter, Zoll-Abfertigungsstellen und Steuerämter; 
das Salzsteueramt Wimpfen; 
die Ortseinnehmereien mit Ausnahme der Ortseinnehmereien: 
Birkenau, Dieburg, Gorxheim, Hirschhorn, Höchst i. O., Kailbach, Neckarhausen, Neckar- 
Steinach, Nierstein, Ober-Ingelheim, Ober= Laudenbach, Reichelsheim, Seligenstadt und 
Unter-Absteinach.
        <pb n="1145" />
        606 — 
In der freien und Hansestadt Hamburg: 
Sämmlliche Zoll= und Steuerstellen mit Ausnahme der Zollassistenturen, des Ansagepostens 
Niederhafen und des Neben-Zollamts II Ernst August-Schleuse. 
In den übrigen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen: 
Sämmtliche Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämter, Zoll= und Stener-Abfertigungsstellen, Neben- 
Zollämter (1 und 1I), Steuerämter (I und ll) sowie Steuerrezepturen. 
II. Erledigung von Begleitscheinen I über Brauntweinsendungen unter Eisenbahnwagen- 
verschluß oder in Eisenbahnkesselwagen. 
(Bgl. O. §. 2 Abs. 2.) 
Sämmtliche Amtsstellen, welche Abfertigungen von Zollgütern im Eisenbahnwagenverkehr oder 
in Eisenbahnkesselwagen vornehmen dürfen. 
Außerdem: 
Im Königreiche Preußen: 
Das Haupt-Zollamt Johannisburg; 
die Haupt-Steuerämter: 
Berlin (für inländische Gegenstände), Bochum, Breslau II. Coblenz, Cöln (für inländische 
Gegenstände), Crossen a. O., Glogau, Landsberg a. W., Lemgo, Lippstadt, Lissa, Marburg, 
Meseritz, Neuwied, Nordhausen, Oppeln, Pr. Stargard, Stendal und Stettin II; 
die Haupt-Steueramts-Assistentur Deutz; 
die Zoll-Abserligungsstellen am Hafenkanal und im Freibezirke zu Neufahrwasser; 
die Branntwein -Abferligungsstellen am Bahnhof in Bentschen, in Breslau (Abfertigungsstellen 
A. B, C, D und E), in Halberstadt (Abfertigungsstellen A und B), in der Branntwein-Reinigungsanstalt 
von Alb. Ernst (G. m. b. H.) in Halle a. S., in Kandrzin, in Kreuzburg O. S., in Magdeburg (Ab- 
fertigungsstellen C und 0), in Nordhausen (Abferligungsstellen A, und 0), in Oschersleben, am Bahnhof 
in Wittenberg und in Zeitz; 
die Steuerämter J: 
Alt-Döbern, Bonn (Stadt), Bunzlau, Deutsch-Eylau, Eilenburg, Forst, Fürstenwalde a. d. Spree, 
Gnesen, Guben, Hersfeld, Hünfeld, Insterburg, Krotoschin, Lauban, Lötzen, Lublinitz, Mogilno, 
München-Gladbach, Nakel, Ostrowo, Paderborn, Rosenberg O. S, Salzwedel, Sensburg, 
Soldau, Sorau, Spandau, Torgau (Stadt), Wernigerode und Wriezen. 
Im Königreiche Bayern: 
Die Ausschlageinnehmereien: 
Aibling, Dürkheim, Germersheim, Grünstadt, Landstuhl und Ochsenfurt. 
Im Königreiche Sachsen: 
Das Haupt-Zollaml Freiberg; 
die Branntwein-Abfertigungsstellen bei Hamann in Chemnitz, Bartels in Dresden, Kämmerer in 
Dresden, Großmann in Gommern, Crone &amp; Höfer in Löbtau, Heuer in Cotta, Schmidt in Döhlen und 
der Leipziger Spritfabrik in Leipzig-Eutritzsch; 
die Steuerämter: 
Großenhain, Neustadt und Oschatz. 
Im Königreiche Württemberg: 
Das Haupt-Steueramt Stuttgart; 
sämmtliche Kameralämter; 
das Zollamt Calw; 
das Neben-Zollamt I Langenargen. 
58
        <pb n="1146" />
        Im Großherzogthume Baden: 
Die Finanzämter mit Ausnahme des Finanzamts Mannheim; 
die Steuereinnehmereien Grünwinkel und Kork. 
Im Großherzogthume Hessen: 
Das Steueramt Friedberg; 
die Ortseinnehmereien Büdingen und Lauterbach. 
Im Großherzogthume Mecklenburg-Schwerin: 
Das Steueramt Krakow. 
Im Großherzogthume Sachsen-Weimar: 
Die Steuerrezeptur Gerstungen. 
Im Herzogthume Braunschweig: 
Die Steuerämter: 
Gandersheim, Helmstedt und Schöppenstedt. 
In der freien und Hansestadt Lübeck: 
Das Haupt-Zollamt Lübeck. 
III. Vornahme der Ausgangsabfertigung. 
(Bfr. O. 8. 50 Abs. 2.) 
Sämmtliche an der Grenze gelegenen Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämter, Zoll-Abfertigungs- 
stellen und Neben-Zollämter I. 
Außerdem: 
Im Königreiche Preußen: 
Die Haupt-Zollämter: Danzig und Thorn; 
die Haupt-Steuerämter: Lissa, Posen und Stettin II; 
die Zoll-Abfertigungsstellen am Leegethorbahnhof in Danzig, am Bahnhof in Harburg, am Hafen- 
kanal und im Freibezirke zu Neufahrwasser, am Bahnhof in Posen und am Hauptbahnhof in Thorn 
(linkes Weichselufer) sowie die Zoll= und Steuer-Abfertigungsstelle am Kanalplatz in Harburg; 
das Steueramt 1 Krotoschin. 
Im Großherzogthume Baden: 
Die Neben-Zollämter II Bühl und Weil. 
— — – 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November 1900 beschlossen, 
für Rosinen anderer Art als Traubenrosinen in Kisten die für die Gewährung des ver- 
schiedenen Taraabzugs von 10 und 16 Prozent entscheidende Gewichtsgrenze von 15 kg auf 
14 kg herabzusetzen. 
Berlin, den 19. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
        <pb n="1147" />
        — 607 — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. November d. J. beschlossen, den nachstehend aufgeführten 
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und der Instruktion 
für die zolltechnische Unterscheidung des Talgs u s. w. mit der Maßgabe die Zustimmung zu ertheilen, 
daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. Januar 1901 in Wirkung gesetzt werden. 
Berlin, den 22. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
I. Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Bolltarife. 
— 
. In Ziffer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen sind nach „Kanada“ die Worte „.und Barbados“ einzu- 
schalten; ferner ist „Uruguay“ unter den meistbegünstigten Staaten wieder aufzuführen. 
Im Hinweise zu der Ziffer 18 des Artikel „Abfälle“ sind nach „dagegen“ die Worte „Eisensand 
und“ einzusügen. 
In der Anmerkung 3 zu dem Artikel „Baumwollengarn“ ist zwischen dem zweiten und dritten (künftig 
vierten) Absatze solgende Bestimmung einzufügen: 
„Die gedämpflen (durch Dämpfen gebräunten) Baumwollengarne sind ohne Rücksicht auf den Grad 
der durch das Dämpfen hervorgebrachten Braunfärbung in jeder Beziehung den rohen Garnen gleichzustellen. 
Behufs der Unterscheidung dieser Garne von den durch Farbstoffe gefärblen ist ein kleines Bruchslück des zu 
untersuchenden Fasergebildes in einer Porzellanschale mit einem Tropfen unverdünnter englischer Schwesel- 
säure zu behandeln. Hierbei zeigen alle durch Hinzutritt eines körperlichen Farbsioffs gefärbten baumwollenen 
Garne der in Betracht kommenden Tönungen eine rasche Veränderung ihrer Farbe (z. B. die Verwandlung 
von braun in blau), während die durch Dämpfen gebräunten Fasergebilde ebenso wie die naturfarbigen 
keinerlei Beränderung ihres Farbenlons erkennen lassen.“ 
. Im dritten Absatze der stalistischen Anmerkung zum Artikel „Blätter“ sind nach „Jaborandi.,“ die 
Worte „Napthee-(Zuschthee.)“ nebst einem Komma einzuschalten. 
— 
— 
5. Im Hinweise zum Artikel „Celluloidwaaren“ ist nach den Worten „Leder (nachgeahmtes)“ ein Komma 
nebst den Worten „Papier (Ziffer 17b)“ einzuschalten. 
6. Der Eingang zum Artikel „Creolin“ ist wie folgt zu ändern: 
„Creolin (Cresolol, Cresosolvin, Negrolin, Phenolin, Sapokarbol u. s. w., ein aus Stein- 
kohlenkreosot u. s. w. (wie bisher).“ 
7. In der allgemeinen Anmerkung 2 zu „Decken“ sind nach „Schmiegsamkeit“ die Worte „oder ihrer zwei- 
seitigen plüschartigen Webeart“ einzuschalten. 
8. Im dritten Absatze des Artikel „Drahtwaaren“ ist die Ziffer 1 und im ersten Absatze des Artikel 
„Kupferwaaren“ die Ziffer 2 wie folgt zu fassen: 
„1. Geflechte und Gewebe aus Kupfer= oder Messingdraht (mit Ausnahme der feinen vernirten 
aus Messingdraht und der vernickelten): 
a) Siebböden und Metalltücher für Mühlen, Papierfabriken u. s. w. ohne Verbindung mit 
anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und 
Lachh gg779) Nr. 194 1. 18.4 
b) Siebböden und Metalltücher für Mühlen, Papierfabriken u. s. w. in Verbindung mit 
Gespinnstfäden (sogenante drillirte), sowie andere Geflechte und Gewebe aus Kupfer= 
oder Messingdraht, insbesondere solche, welche zur Anfertigung von Putzwaaren be- 
stimmt snnd.... /(i) Nr. 194. 2. 30 4 
aus Kupferdraht ##a), aus Messingdraht (J#5%%“ 
9. Im Artikel „Draisinen“ erhält der Eingang des zweiten Absatzes folgende Fassung: 
„—, Straßendraisinen (Fahrräder [Reiträder, Straßenvelocipede] u. s. w.), auch in Ver- 
bindung mit Antriebsmaschinen, und Wasserdraisinen (Wasservelocipede u. s. w.):“
        <pb n="1148" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
16. 
17. 
18. 
— 608 — 
Im Hinweise zu dem Artikel „Eisenabfälle“ sind nach „auch“ die Worte „Eisensand, Stahlspäne 
und“ einzuschalten. 
Der letzte Absatz der Anmerkung 1b zum Artikel „Eisenwaaren“ erhält am Schlusse nachstehenden 
Zusatz: 
„Dünne Späne, welche mit einem Hartmeißel durch Handhammerschläge losgelöst werden, brechen 
bei nicht schmiedbarem Gusse kurz ab, während sie bei schmiedbarem Gusse sich aufrollen und auf längere 
Erstreckung zusammenhängend bleiben. Ein weiteres Merkmal ist der Klang; an einem Faden aufgehangen 
und angeschlagen, giebt schmiedbarer Guß einen schön klingenden, Grauguß dagegen einen dumpfen, nicht 
lange nachklingenden Ton.“ » 
Im Artikel „Gewehrfedern u. s. w.“ sind nach den Worten „auch Theile von solchen“ die Worte 
„sowie Schloßkasten und andere für die Schießfertigkeit unentbehrliche Gewehrtheile aus unedlen 
Metallen“ einzufügen. 
In der Anmerkung zu diesem Artikel und in der Ziffer 4 des Artikel „Gewehrschäfte“ sind 
nach „Schlössern“ die Worte „oder in Verbindung mit Schloßkasten oder ähnlichen für die Schieß- 
fertigkeit der Gewehre unentbehrlichen Verschlüssen“ einzuschalten. 
Nach dem Artikel „Kapseln“ ist solgender neuer Artikel aufzunehmen: 
„Kapthee (Buschthee, getrocknete Blätter u. s. w. verschiedener Cyclopiaarten 
GQ) (22/ Nr. 5 m. frei“. 
Im Artikel „Kautschuckplatten“ ist folgende Bestimmung an die Stelle des dritten und vierten Ab- 
satzes zu setzen: 
„— aus weichem, auch vulkanisirtem Kautschuck mit ein= oder aufgewalzten Geweben: 
1. mit Geweben der Nr. 24 1 oder 22 15/ Nr. 17c. 40 4 
2. mit anderen Geweben (wie mit Kautschuck überzogene Gewebe) Nr. 17e. 90 M. 
S. dagegen die Anmerkung zu Treibriemen."“ 
Die Anmerkung zum Artikel „Kränze“ erhält unter Ersetzung des Punktes durch ein Komma 
folgenden Zusatz: 
vebenso Kränze und Kranzschleisen, welche zur Ausschmückung des Sarges eines im Auslande Verstorbenen 
gedient haben und den im Inlande verbliebenen Angehörigen als Andenken übersandt werden."“ 
Der Artikel „Kratzbürsten“ erhält folgende Fassung: 
„Kratzbürsten s. Bürsten und Drahtbürsten." 
Der zweite Absatz der Anmerkung 1 zum Artikel „Kupferwaaren“ erhält folgende Fassung: 
„Jedoch unlerliegen Gegenstände aus den bezeichneten Legirungen, deren Ornamentirung blos durch 
Pressen (Stanzen, Prägen) hergestellt ist, wenn sie als Halbfabrikate erkennbar sind und behufs ihrer Ver- 
wendung noch der weiteren Bearbeitung bedürfen, z. B. Rohprägungen für Gürtelschnallen und dergleichen, 
zur Versilberung bestimmte u. s. w. (wie bisher).“ 
Nach dem Arttkel „Liebesäpfel“ ist folgender neue Artikel einzufügen: 
„Lignomur, d. i. rohe oder auf der Schauseite weiß gemachte (geschlemmte), in Rollen oder 
Platten eingehende gewöhnliche Pappe mit eingepreßten Mußern, zur Verwendung als 
Wand= oder Deckenbekleidung (Tapelen) bestimmt, hierzu aber erst nach weiterer Bearbeitung 
(Färben, Lackiren und dergleichen) geeignet (wie Papier mit eingepreßten Dessinss 
.................................... Nr. 27e. 10 ¾“ 
Im Hinweis am Schlusse des Artikel „Manillahansgarn“ sind die Worte „Bindfaden und“ zu 
streichen. 
Der zweite Absatz der Anmerkung a zu 1 im Artikel „Maschinen und Maschinentheile“ erhält unter 
Ersetzung des Punktes durch ein Komma folgenden Zusatz: 
„desgleichen sich selbst sortbewegende Motoren mit Vorrichtungen zur Beförderung von Personen oder 
Waaren (Motorwagen), sofern sie nicht als Fahrräder mit Antriebsmaschinen anzusehen sind.“ 
Im Hinweis am Schlusse der Anmerkung b zu 1 in demselben Artikel ist nach „Eisenbahnradeisen“ 
das Wort „Eisenbahnradsätze“ nebst einem Komma einzuschalten.
        <pb n="1149" />
        22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
— 609 — 
Die Ziffer 2 des Artikel „Most“ erhält folgende Fassung: 
„2. konzentrirt oder mit Zucker eingekocht (wie Zuckrr) 8600| Nr. 25x. 40 M. 
Anmerkung. Als konzentrirt oder mit Zucker eingekocht ist der durch Eindampfen oder Einkochen 
eingedickte Weinmost zu behandeln, welcher 60 oder mehr Gewichtsprozente Zucker (Fruchtzucker und Trauben= 
zucker zusammen) enthalt.“ 
Im Eingange der Ziffer 3 desselben Artikel sind die Worte „mit Zucker eingekocht“ nebst dem 
Strichpunkte zu streichen. 
In der Anmerkung 4 zum Artikel „Oele“ ist nach dem ersten Satze solgende Bestimmung einzufügen: 
„Lavatöl und Sulfuröl können auch durch Zusatz von 1 kg Natronlange vom spezifischen Gewicht 1,26 
auf brutto 100 kg Oel denaturirt werden.“ 
In der Ziffer 17b des Artikel „Papier“ sind nach „lackirtes“ die Worte „mit einem dünnen lack- 
artigen Ueberzuge von Celluloid und dergleichen versehenes“ nebst einem Komma einzufügen. 
Im Hinweis am Schlusse des Artikel „Pappen“ ist nach „Abfälle (Ziffer 16)“ ein Komma und das 
Wort „Lignomur“ einzuschalten. 
Der erste Absatz der Anmerkung zum Artikel „Preßtalg“ erhält folgende Fassung: 
„Als Preßtalg sind die im Wesentlichen in Neutralfetten bestehenden, durch das Auspressen von 
lthierischen Feiten in niederer oder höherer Temperatur gewonnenen Preßrückstände von nicht schmalzartiger 
Konsistenz anzusehen, welche nicht mehr als ö Prozent freie Fettsäure enthallen. Solche Preßrückstände zeigen 
in der Regel einen Erstarrungspunkt über 50° C.“ 
Nach „Radgestelle“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen: 
„Radiatoren (Heizkörper für Haus= und Zimmererwärmung) s. Heizungsapparate."“ 
Dem Artikel „Schleisen“ ist folgender Hinweis beizufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Kränze."“ 
Im Artikel „Siebböden“ ist der fünfte Absatz wie folgt zu fassen: 
„— aus Kupfer= oder Messingdraht s. Drahtwaaren."“ 
Am Schlusse der Anmerkung 1 zum Artikel „Spitzen“ ist folgender Hinweis als fünfter Absatz 
einzufügen: 
„Wegen der Aeß= oder Luftspitzen s. auch die Anmerkung 1 zu Stickereien.“ 
Am Schlusse des ersten Absatzes der Anmerkung 1 zum Artikel „Stickereien“ ist solgende Bestimmung 
anzufügen: 
„Sogenannte Aetzstickereien, auch Aetz= oder Lustspitzen genannt, die durch Besticken eines Grundstoffs 
hergestellt und nach der Herstellung der Stickarbeit zum Zwecke der Beseitigung des Stickbodens dem Sengen 
oder Aetzen unterworfen worden sind, werden, sofern sie den Charakter von Spitzen und dabei einen wellen- 
förmig gestalteten oder ausgezackten Rand besitzen, als Spitzen, anderenfalls aber wie Posamentierwaaren 
verzollt. Haben sie eine weitere Bearbeitung im Sinne der Anmerkung 4 zu Kleider und Putzwaaren oder 
der Anmerkung 2 zu Spitzen erfahren oder sind sie mit Applilationsarbeit im Sinne der nachstehenden An- 
merkung 3 versehen, so werden sie als Putzwaaren behandelt.“ 
In der Anmerkung zum ersten Absatze des Artikel „Tapeten“ sind in dem am Schlusse befindlichen 
Hinweise nach „auch“ die Worte „Lignomur und“ einzufügen. 
Im dritten Absatze des Artikel „Thee“ sind nach „Holzthee“ die Worte „Kapthee (Buschthee)“ nebst 
einem Strichpunkt einzufügen. 
Im zweiten Absatze des Artikel „Wagen u. s. w.“ ist als Ziffer 4 vor dem Hinweise folgende Be- 
stimmung einzusügen: 
„4. in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen) Nr. 15b 1. 8 ¾“ 
In der letzten Vertragsbestimmung unter Ziffer 1a des Artikel „Zeugwaaren“ sind die Kommata, 
welche die Worte ve#n#cogeweéte 2z gerahie Jzazigz Maazezerzge, 770cheze ergc.“ 
einschließen, durch Klammern zu ersetzen.
        <pb n="1150" />
        — 610 — 
36. Der Artikel „Hertel- erhält folgende Fassung: 
„Zirkel, eiserne: 
1. grobe (zum Handwerksgebrauch, auch Schneidzirkel), unpolirte, unlackirte 
. 464 Nr. 6e 2y. 15 MA. 
7 Schneidzirkel (aFi#d andere J4#F#.S. auch die Dorbemerkung 6. 
2. seine (für mathematische Bestecke u. s. w.) Gartgaf Nr. 6e 36. 24 MA. 
—, andere nach Beschaffenheit des Materials. 
Anmerkung. Als eiserne Zirkel sind auch Zirkel aus anderen unedlen Metallen als Eisen 
oder aus Legirungen solcher Metalle zu behandeln, sofern die unteren Theile der Schenkel (die Schenkel- 
spitzen) aus Eisen bestehen." 
————— — — — 
II. Abũnderungen und Ergänzungen der Instruktion für die zolltechnische Unter- 
scheidung des Talgs u. s. w. vom 30. Januar 1896 (Instruktionsbuch S. 93). 
In der Ziffer I ist der letzte Satz des ersten Absatzes wie folgt abzuändern: 
„Jedoch wird Preßtalg, der als solcher deklarirt ist, auch noch mit einem über 45° C. 
liegenden Erstarrungspunkte zur Verzollung als Talg zugelassen, wenn er nicht mehr als 
5 Prozent freie Fellsaure enthält.“ 
Im letzten Absatze der Ziffer I erhält die im ersten Satze gegebene Begriffsbestimmung für Preß- 
talg folgende Fassung: 
„ de. i. den im Wesentlichen in Neutralfetten bestehenden, durch das Auspressen 
von thierischen Fetten in niederer oder höherer Temperatur gewonnenen Preßrückständen 
von nicht schmalzartiger Konsistenz, welche nicht mehr als 5 Prozent freie Feitsäure ent- 
halten und in der Regel einen Erstarrungspunkt über 50° C. zeigen “. 
  
3. Finan z= Wesen. 
  
Nachweisung verschiedener Einnahmen im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. April 1900 
« bis zum Schlusse des Monats Oktober 1900.*) 
  
  
  
  
  
——— Eeeinnahme vo Mith 
Beginne des Einnahme in ithin 
Bezeichnung Rechnungsjahrs bis demselben Zeit- im Rechnungsjahr 
der zum Schlusse des raume des Vor- 1900 
»- obengenannten jahrs 
Einnahmen. Monats mehr 
P1½4 ½ 
1. 2. I 3. 4. 
I 
Post-undTelegkaphen-Vekwa11ung...227362232l214751092 12611140 
Reichseisenbahn-Verwaltung....... 55621000 õl 586 000**) 4 035 000 
  
  
1) Die Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 2c. ist veröffentlicht im Central-Blatte für 1900 S. 598. 
*“) Die endgültige Einnahme stellie sich im Vorjahr um 776 I14 „Z. höher.
        <pb n="1151" />
        611 
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
" Rame und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die daum 
—H.. I. 
5 1 der Bestrafung. #esemenpung! Ausweisungs- 
er e 
à gewlesenen beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Axthur Ferioli, geboren am 13. April 1863 zu Reggio Jedrohung, einfacher Kaiserlicher Bezirkss 16. Oklober 
Erdarbeiter, nell’“ Emilia, Italien, italienischer Diebstahl und Ver-Präsident zu Colmar,. J. 
Staatsangehöriger, such eines schweren 
Diebstahls(1½/n Jahr 
"“ Zuchthaus, laut Er- 
kenntniß vom 
31. Mai 1899), z 
2.WlabiölausWe-t-gebot-main24.November1870zugBrandstiftung Königlich preußischer 6. November 
glicki, Arbeiter, Klußewo, Gouvernement Plozk, Ruß= (4 Jahre Zuchthaus, Regierungs-Präsident d. J. 
land, russischer Siaatsangehöriger, laut Erkenniniß vom zu Königsberg, 
24. November 1896). n 
— 1 
b) Auf Grund des §5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
3. Joseph Benes, auchsgeboren am 18. September 1862 zu Belteln, Königlich sächfische 0. Oktober 
Benesch, Bäcker, Bystrei, Bezirk Turnau, Böhmen, Kreishauptmannschaft d. J. 
ortsangehörig zu Proschwitz, ebenda, Bautzen, # 
4. Heinrich Brüger, sgeboren am 10. Juli 1861 zu Rehden, desgleichen, Königlich preußischer 19. Oktober 
Heizer, Niederlande, ortsangehörig eben- Regierungs-Prästdent d. J. 
daselbst, zu Düseseldorf, - 
5.ViktorvonBüten,gel-orenumIS.Oktober1850zuLanditkeicheuundKailerlicherBezirkss 6. November 
Schlosser, Ilumenthal, Kanton Solothurn, Betteln, Präsident zu Straßburg, d. J. 
Schweiz, ortsangehörig ebendaselbst, - 
6. Heinrich Hart- geboren am 8. August 1857 zu Nim-HBetteln, Königlich preußischer 19. Oktober 
mann, Heizer, wegen, Provinz Gelderland, Nieder- Kegierungs-Präsident d. I 
lande, ortsangehörig ebendaselbst, zu Düsseldorf, 
7. Philipp Menzel, sgeboren am 1. März 1857 zu Arnsbach, Landstreichen und Königlich preußischer 3. November 
Weber, Nieder-Oesterreich, ortsangehörig zu Betteln, RNegierungs-Präsident d. J 
Sörgsdorf, Bezirk Freiwaldau, Oester- zu Liegnit, ·- 
reichisch-Schlesien, 
8.Johann Moonen, geboren am 17. Mai 1879 zu Ant-#esgleichen, Königlich preußischer 8 goember 
  
Tagelöhner, werpen, belgischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
Regierungs-Präfsident 
zu Arnsberg,
        <pb n="1152" />
        <pb n="1153" />
        Tentral- Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamtie des Innern. 
—————.. — 
    
— 
  
Zu beliehen durch alle Postanstalten und HSHuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Nührgang. Verlin, Freitag, den 30. November 19000. O# 51. 
— — il —- 
2— — B ür d " #i Militär- 
Inhalt. 1. Konfulat. Wesen: Ernennungen; — Ermäch- r—. sür 4 ziiähi-he * * 14 
tigung zur Vornahme von Civilstands-Akten; — 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren Heftes 
Exequatur-Ertheilunen Seile 613 der Entscheidungen des Ober-Seeamts und der See- 
2. Militär-Wesen: Nachtrags-Verzeichniß derjenigen Lehr- ämter:::: 616 
anstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über 4. PochzeiWesen- Ausweisung von Ausländern aus dem 
eichsgebietee.... 
  
1. Kon sulat = Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Theodor Reincke 
zum Konsul in Boston (Vereinigte Staaten von Amerika) zu ernennen geruht. 
— — — — !.-G —„ ——— — 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Emile Joseph Foucar zum Konsul 
in Moulmein (Burmah) zu ernennen geruht. 
Den Kaiserlichen General-Konsul von Below-Rutzau in Sofia ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit 8. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen 
mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
—. — — —- 
Dem Kaiserlich und Königlich österreichisch- ungarischen Honorar-General-Konsul Otto Meyer in 
Königsberg i. Pr., 
dem Königlich serbischen General-Konsul Julius Goldberg in Königsberg i. Pr., 
dem Königlich niederländischen Konsul Julius Herdtmann in Düsseldorf 
un 
dem Königlich belgischen Konsul Eugen Tomson in Gelsenkirchen 
ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
100
        <pb n="1154" />
        — – 
2. Milit är. Wesen. 
Nachtrags-Verzeichniß 
derjeuigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeuguissen über die 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
(Vergl. Bekanntmachung vom 25. Juni 1900, Central-Blatt S. 417.) 
  
Bemerkung: 
Die mil 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Geffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Höchst a. Main: Gymnasium (verbunden mit Real-Progymnasium) — bisher: Progymnasium (verbunden 
mit Real-Progymnasium), unter C. a. I des Hauptverzeichnisses. 
Fürsteuthum Lippe. 
Deimold: Gymnasium Leopoldinum (verbunden mit Realschule) bisher: Gymnasium Leopoldinum 
(verbunden mit Real-Progymnasium). 
c. Ober-Realschulen. 
Königreich Württemberg. 
Stuttgart: 1 Wilhelms-Realschule (bisher unter B. c. 1 des Hauptverzeichnisses). 
Großherzogthum Baden. 
Karlsruhe: 1Ober-Realschule (bisher: Realschule, unter B. c. II des Hauptverzeichnisses). 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: LOber-Realschule vor dem Holstenthore (bisher: Realschule vor dem Holstenthor, unter 
C. c. XVI des Hauptverzeichnisses). 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
u. Progymnasien. 
Großherzogthum Hessen. 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule). 
Anmerk. Die bisherige zeitliche Beschränkung ist aufgehoben 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: Progymnasial-Abtheilung der Hansaschule (verbunden mit Realschule). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1900. 
b. Real-Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Höôchst a. Main: Real-Progymnasium (verbunden mit Gymnasium) — bisher: Real-Progymnasium (ver- 
bunden mit Progymnasium).
        <pb n="1155" />
        — 01O —— 
C. Realschulen. 
Königreich Preußen. 
+Tiegenhof. m½ 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Michaelistermin 1900. 
Königreich Württemberg. 
Ebingen: 1 Realanstalt. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bezüglich der im Juli 1900 ab- 
gehaltenen Entlassungsprüfung. 
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Arnstadt: Realschule (verbunden mit Handels-Abtheilung) — bisher: Realschule (verbunden mit Handels- 
Abtheilung), unter B. c. V des Hauptverzeichnisses. **. 
Sondershausen (bisher: # Realschule, unter B. c. V des Hauptverzeichnisses). 
, Fürstenthum Lippe. 
Delmold: J Realschule (verbunden mit Gymnasium Leopoldinum) — bisher: Real-Progymnasium (ver- 
bunden mit Gymnasium), unter B. b. X des Hauptverzeichnisses. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1900. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: /# Realschul-Abtheilung der Hansaschule (verbunden mit Progymnasium) — bisher: Realschul- 
Abtheilung der Hansaschule. 
Brivat-Kehranstalten.) 
Königreich Preußen. 
Osnabrück: Nölle'sche Handelsschule des Dr. L. Lindemann. 
Anmerk Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1907 einschließlich 
eltung. 
Königreich Sachsen. 
Dresden: 1 Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Pastors a. D. Johannes Friedrich 
Ludwig Prinzhorn (früher: Ernst Böhme). 
Anmerk. Die Berechtigung hat nur bis zum Ostertermin 1901 einschließlich Geltung. 
# Realklassen der Unterrichts= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Ernst Zeidler. 
Anmegh Die Berechligung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 einschließlich 
eltung. 
Leipzig: ## Erziehungs-Anstalt des Dr. Robert Barth (früher: Dr. E. J. Barth). 
Anmerk. Die llebertragung der Berechtigung auf den neuen Leiler Dr. Robert Barth 
beginnt zu Ostern 1901. 
1 Privat-Realschule von Otto Albert Toller. 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 einschließlich 
Geltung 
Großherzogthum Hessen. 
Mainz: J Privat-Lehranstalt von Adolph Schickert. 
Anmerk. Die Anstalt ist am 7. Mai 1900 aufgelöst. 
Offenbach a. Main: 1 Goetheschule des Dr. Pius Sack. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Juni 1900 geprüsten und 
für reif erklärten Schüler. Sie gilt vorläufig nur bis zum Prüfungstermine des Jahres 
1902 einschließlich. 
  
h Die nachfolgenden Anstalten dürsen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung 
eines Regierungs-Kommissars abgehallenen Enllassungs-Prüsung ausstellen, sosern für diese Prüfung die Prüfungsordnung 
von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Therlen 
derselben sind unstalthaft. 
100“
        <pb n="1156" />
        — 616 — 
Fürstenthum Waldeck. 
Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermann Karl Gotthilf Caspari (Progymnasial-Abtheilung und Real- 
schul-Abtheilung mit kaufmännischem Rechnen und Unterricht in der Buchführung). 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Gichaschbthrung) 1902 einschließlich 
Geltung. 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Gera: TAmthor'sche höhere Privat-Handelsschule unter Leitung des Dr. Friedrich Claußen. 
Anmerk. Der bisherige Zusatz „(Handels-Akademie)“ ist in Wegfall gekommen. 
Berlin, den 22. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
Das vierte Heft des dreizehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Entscheidungen 
des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen u. Co. 
in Hamburg erschienen und zum Preise von 2,5 J¾ zu beziehen. 
  
Polizei--Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
     
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
„ I 
Name und Stand 1Z6 Alter und Heimath Grund Behörde, welche die datm 
3- der Bestrafung Ausweisung Ausweisungs= 
2 · der Ausgewiesenen. " beschlossen hat. beschlusses. 
. 2. J 3. 4. . 6. 
Auf Grund des S. 362 des Strasgesetbuchs. 
1. Johanna Bonhoff,sgeboren am 27. Januar 1844 zu Utrecht, 9. August 
geborene Lorein, Niederlande, früher niederländische Feä Ausforde. sunilich presugern d. J. 
Wittwe, Staalsangehörige, # rung zur Beschaffung zu Münster, 
eines Unter- 
kommens, 
2. Johan Faurite, sgeboren am 3. Mai 1882 zu Lyon, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks- 13. November 
Schreiber, Departement Rhone, Frankreich, orls- Präsident zu Metz, d. J. 
angehörig ebendaselbst, !# # 
3. August Hempel, geboren am 12. Jannar 1855 zu KCger, grober Unsug, Land-Kaiserlicher Bezirks-Prä-9. November 
Schuhmacher, Böhmen, orlsangehörig ebendaselbst, streichen und Bettelunsdent zu Straßburg, d. J. 
4. Joseph Ilchmanngeboren am 7. November 13862 zu Velteln, Königlich sächsische 29. Oktober 
Spinnereiarbeiter, Hermannsthal, Bezirk Reichenberg, Kreishauptmannschaft b. J. 
« Böhmen, orlsangehörig ebendaselbst Bautzen, 
5. Fridolin Knobel, geboren am 27. Juli 1897 zu Glarus, desgleichen, Königlich bayerisches Be10. November 
Garlner und Fabrik= Schweiz, schweizerischer Slaatsange- zirksamt Beilngries, d. J. ç 
l . 
  
  
arbeiter, höriger,
        <pb n="1157" />
        * Name und Stand * Alter und Helmath n . Behörde, welche dle Datum 
2 7-m— 9 * Auswetsung —* 6 
— der Bestrafung. beschl t. go- 
z der Ausgewiesenen. eschlossen ha beschlufses. 
1. 2. 8. 4. I z. 6. 
. 
6. Johann Schicht, geboren am 16.0Oktober 1888 zu Johns-Landstreichen, Kalserlicher Bezirks- is. November 
Knecht, done Kähmen, ortsangehörig eben- Präftdentzu Straßburg, d. J. 
aselbst 
*. Franz Kaver geboren am 11. Juli 1875 zu Böhmisch-Landstreichen und *n—es bayerisches Be= 19. Oktober 
Schmelber, Tage- dorf, Bezirk Tachau, Böhmen, öster- Betteln, zirksamt Tirschenreuth, d. J. 
löhner, reichischer Staatsangehöriger, 
8. Johann Skott- geboren am b. April 1855 zu Ober-Betteln. Königlich preußischer 29. September 
nmita, Arbeiter, Ellgoth, Bezirk Teschen, Oesterreichisch= Regierungs-Prästdent d. J 
Schlesien, österreichischer Staatsange- zu Oppeln, 
“ hüöriger, 
Fabrikarbeiter, 
] Adalbert Zablocki, geboren am 8. April 1855 zu Jaros- Landstreichen, 
law, Galizien, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
  
–·U —. —. 
  
Königlich preußischer 12. November 
« RegierungdPrasidem d. J. 
zu Merseburg, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Verlin.
        <pb n="1158" />
        <pb n="1159" />
        — 619 — 4 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
im 
Reichsamte des Innern. 
—.... —. 
Du betfiehen durch alle Postanstalten und Suchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
| 
XXVIII. Jahrgang. Verlin, Freitag. den 7. Dezeniber 1900. * N 52 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung Seite 619 3. Handels- und Gewerbe= Wesen: Aenderungen des 
ses 
2. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über die gegen- gauissschn narenverzeichmisses und des Verzeichnises 
seitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deusch- 4. liaei-W Aus Ausländern aus d 
land und den Niederlanden 619 Klhe achen * weisung von “ n e · u, 6c2n41 
  
1.Konfulat-Wefen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsular-Agenten, Schiffs- 
makler Hermann Donner, in Ahus (Schweden) zum Vize-Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und den Niederlanden. 
Nachdem in Folge des Erlasses der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 und 
der niederländischen Verordnung über die Vermessung von Seeschiffen vom 18. September 1899 zwischen dem 
Deutschen Reiche und den Niederlanden eine anderweitige Verständigung wegen gegenseitiger Anerkennung 
vvt Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie folgt, 
ehandelt: 
1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe niederländischer Segel= und Dampf- 
schiffe, einschließlich der auf Grund der niederländischen Verordnung vom 13. Dezember 1887 
101
        <pb n="1160" />
        — 620 — 
nach britischem Verfahren ausgestellten Spezialmeßbriefe niederländischer Dampfschiffe ohne 
Nachvermessung anerkannt. 
Niederländische Dampfschiffe, deren Meßbriefe auf Grund der niederländischen Verordnung 
vom 21. August 1875 vor dem 20. Oktober 1899 ausgestellt sind, können beanspruchen, daß 
zur Ermittelung des der Abgabenerhebung zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts die Fesl- 
stellung der Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften der 
§8. 148 und 15 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 erfolgt. Läßt 
sich diese Feststellung wegen Unthunlichkeit einer Nachvermessung der bezeichneten Räume nicht 
bewirken, so kann die Hafenbehörde dem Anspruche durch einen prozentualen, auf 7½ Prozent 
sestgesetzten Abschlag von dem in dem niederländischen Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raum- 
gehalte genügen. Der Anspruch steht nicht denjenigen niederländischen Dampfsschiffen zu, welche 
einen gemäß der Verordnung vom 13. Dezember 1887 nach dem britischen Verfahren aus- 
gestellten Spezialmeßbrief vorweisen. 
2. In niederländischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf- 
schiffe, einschließlich der nach S. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter 
Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume 
ausgestellten Spezialmeßbriefe deutscher Dampfschiffe und der Meßbriefe für die Fahrt durch 
den Suezkanal, ohne Nachvermessung anerkannt. 
Deutsche Dampfschisfe, welche einen vor dem 1. Juli 1895 ausgestelllen regelmäßigen 
Meßbrief oder einen Suezkanalmeßbrief besitzen, können verlangen, daß zur Feststellung des 
Netto-Raumgehalts der Abzug für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach der Vor- 
schrift der niederländischen Verordnung vom 18. September 1899 (Artikel 1 K. 2, Artikel 18, 19) 
durch Nachvermessung festgestellt wird. 
An Stelle des in dem vorstehenden Absatze vorgesehenen Ausgleichs kann für die Dampf- 
schiffe mit regelmäßigem, vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbrief ein Abschlag von 
12½ Prozent und für Dampsschiffe mit einem Suezkanalmeßbrief ein solcher von 7½ Prozent von 
dem in ihrem Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raumgehalte gewährt werden. 
3. Soweit nach Vorstehendem eine Neuvermessung nöthig wird, dürfen Gebühren nur für die 
wirklich vermessenen Räume in Ansatz gebracht werden. 
Berlin, den 1. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
3. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehend abgedrucklen Aenderungen des statistischen Waaren- 
verzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter mit der Maßgabe die Zustimmung zu ertheilen, daß 
diese Aenderungen mit dem 1. Januar 1901 in Kraft treten. 
Berlin, den 6. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth.
        <pb n="1161" />
        621 
Aenderung 
des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die 
Bestimmung im §. 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des 
Waarenverkehrs, Anwendung findet. 
1. Statistisches Waarenverzeichniß. 
Vorbemerkungen. 
In der Vorbemerkung 5 ist zu setzen anstatt „2596“ „259 1“. 
Es ist nachstehende Vorbemerkung 6 einzusügen: 
6. Alle Waaren der elektrotechnischen Judustrie, soweit sie nicht im statistischen Waarenverzeichniß unter 
einer besonderen Nummer namentlich aufgeführt sind, sind bei der Ein= und Ausfuhr auch mit ihrer 
handelsüblichen Benennung anzumelden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer Nummer 
des Nummer des Nummer 
statistischen Waarengattung. des E Waarenugattung. des 
zollaris. su bollarits 
61a. Elektrizitätssammler (Akkumulatoren) aus schmiedbarem Eisen, aus- 
aus Bleiin Verbindung mitanderen « genommen Antriebsmaschinen und 
Materialien, soweitsie dadurchnicht Theile von solchen . 66 39 
unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen 3d E —: Fahrräder aus schmiedbarem 
61b. Feine Bleiwaaren lackirte, bronzirte, Eisen in Verbindung mit Antriebs- 
vernickelte oder vernirte Blei- maschinen (Motorfahrräder) - 
waaren; Bleiwaaren in Ver— 5 292 .Gold « 
bindung mit anderen Materialien, 292a. Golderze . *r 
. se urch nih unter 292b.] Platinaerze - 
r. 20 des Zolltarifs fallen, mit 347a.Blumen, Blüthen, Blüchenblälterund 
Ausnahme der Elektrizitäts= Knospen zu Bouquets, Kränzen,zur 
sammler Dekoration 2c, frisch . . 9k 
70a. Blei-, Farben-, Pastellstifte, Zeichen- # 
kohle, Zeichenkreide » 5312 347b. IBlätter und Gräser zu Kränzen, 
70b. Graphit in gepreßten und abgepaßten Kouguels, gt Dekoration re., 
kleinen Tafeln oder Blöcken und ränze, frisch 
dergl.: Carbonstifte als Schmier- 83470-Blumen, Blüthen, Blätler, Zluchen- 
mitellrsag. " . blätter, Gräser, Knospen und 
1) 25961.][—: Fahrräder aus schmiedbarem Kräuter zum Gewerbe= und Me- 
Eisen ohne Verbindung mit An- D’ dizinalgebrauche, nicht besonders 
triebsmaschinen; Fahrradtheile genannt, frisch, auch eingesalzen. 
— — — 
  
  
  
4) Fahrräder sind nach Slückzahl und Gewicht nachzuweisen. 
  
  
Siehe auch die Vorbemerkung 5. 
  
101*
        <pb n="1162" />
        622 
  
  
Nummer 
  
  
h Siehe die Vorbemerkung 5. 
3 Maßfslab: kg oder fm. 
  
  
  
  
  
Nummer 
dee Nummer des Nummer 
gehe Waarengattung. des latistischen Waarengattung. des 
wele Zolltarifs. verfeich- Zolltarifs. 
347 q.|Blumen, Blüthen, Blätter, Blüthen= 436 n. Hornplatten, rohe, sowie andere zu 
blälter, Gräser, Knospen zu ] Nr. 13 des Zolltarifs gehörige 
Bouquets, Kränzen, zur De- animalische oder vegetabilische 
koration 2c., Kränze, gelrocknet Schnitzstoffe (mit Ausnahme von 
auch gefärbt 9 K 1 Holz, Eellulofd und 0 
379a.Glühlampen, elektrische, aus Glas in rohen, blos geschnittenen 
*5 Vabbindung acche anderen Ma- l Platten 2c.; Hornmehl Ourk 
terialien, soweit sie dadurch nicht Mahlen nND] Hornabfälle 
unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. — bereitetes Halbfabrikat zur Her- 
9 3790.Glasflüsse (unechte rohe Steine) stellung von Hornmassewaareng): 
ohne Fassung: Glaswaaren mit Korkmehl (durch Mahlen von Kork- 
Ausnahme der Glühlampen) und abfällen bereitetes Halbfabrikat 
Emailwaaren in Verbindung mit zur Herstellung von Linoleum) 13 | 
anderen Materialien, soweit sie 436b.Celluloid, Aylonit, in rohen, unge- 
dadurch nicht unter Nr. 20 des schliffenen, unpolirten Platten, 
Zolltarifs fallen. # Blättern, Stäben oder Röhren - 
384a. Pierdehear. (Koßhoare) roh, ge— 468a. Lokomotiven, Lokomobilen 15 b 1 
hechelt 1l1a 468. Wagen zum Fahren, aus Schienen- 
384b.: gesotten, gefärbt, in Lockenform, gleisen bestimmt, in Verbindung 
gesponnen; Oeltücher aus Pferde- 1 mit Antriebsmaschinen " 
haaren 146800. Wagen nicht zum Fahren auf 
5 v422 a.Bau= und Nutzholz: nicht besonders 6 Schienengleieen #esimmt in Ver- 
genannt, roh oder lediglich in der . indung mit Antriebsmaschinen 
Ouerrichtung mit Axk oder Säge # (Motorwagen): Personenwagen. 
bearbeitet oder bewaldrechtet, mit 14684.|: andere Z 
oder ohne Rinde: hartes 13 c 1 3 516a. Kabel zur Leitung eleltrischer Siröme 
2422b. -: desgleichen: weiches. - Zit älwchltätzunfgegl govdzdrght 
9)1·426a..—:mdel-Richtungder-Langs- T etuensupekeolek 
achse beschlagen oder auf anderem gleichen, zur Verlegung in Erde 19b 
Wege als durch Bewaldrech- oder Wasser geeignet 
tung vorgearbeitet oder zerkleinert: 516b.|Draht aus unedlen Metallen oder 
hartes; Naben, Felgen, Speichen3c?2 aus Legirungen unedler Metalle 
57426b.II desgleichen: weiches "Q mit Kautschuk oder Guttapercha 
7426 Holzmehl, Holzwoll « » überzogen, umwickelt, umsponnen 
0.I: Holzmehl, Holzwolle- « oder umflochten 
5430 a.Bau= und Nutzholz, nicht besonders 5829b1Celluloid, Aylonit, in geschliffenen, 
genannt, in der Richtung der mattirten, polirten oder inähnlicher 
Längsachse gesägt, nicht gehobelte Weise an der Oberflächebearbeiteten 
Bretter, gesägte Kanthölzer und Platten, Blättern, Stäben oder 
andere Säge= und Schnittwaaren: Röhren, oder für Waaren erkenn- 
hartes D) 1313 bar vorgearbeitet (mit Ausnahme 
430b. —: weichts . der Imitation von Elfenbein) 20 b
        <pb n="1163" />
        — —— — „ — — - ..'.'. —— — — — — — — — — — 
Nummer dNummer 
des Nummeres Nummer 
sartsüschen Waarengattung. des ssttü Waarengattung. dDDbes 
areic Zolltarifs. Feru Bolltarifs. 
  
.— 
9529b2.] Waaren aus Celluloid und Tylonit 
l 
727a. Bienenwachs und sonstiges Inselten- 
  
t(einschließlich derjenigen, welche wachs, roh ... 26 
sich als Imitation von Bern- 727b.Pflanzenwachs (aus Palmen, Palm- 
stein, Elsenbein, Schildpatt, Mala- blättern u. dergl.), ro. . 
chit, Lasurstein, Korallen rc. dar- 1NN2727e. Bienen= und anderes Insektenwachs, 
anderen Materialien, soweit sie bleicht, gefärbt u. s. w.), Abfall 
stellen), auch in Verbindung mit 1 Pflanzenwachs, zubereitet (ge- 
dadurch nicht unter Nr. 20a des 
wachs, Wachsstumpfen. . - 
862a. Arbeitspferde, leichte: Stuten . .39a1 
862b.|—: andere 
862. Arbeitspferde, schwere: Stuten . 
i 
l 
  
; Zolltarifs fallen 2001 
550% #grobe Schuhe aus ungefärbtem oder 
blos geschwärztem lohgaren Leder, 
l 
l 
U U 
auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch 
ait unter Nr. 20 des Zollarifs 2 8626.] Ponies und andere kleine Pferde 
alen le unter 145 cm (Stockmaß) Höhe 
550b.grobe Sattler-, Riemer= und Täsch- 38621 Zuchhhengste schwere 
nerwaaren, sowie andere Waaren · « 
862g.lecchte 
aus ungefärbtem oder blos ge— -—- 
schwärztem lohgaren Leder oder 862 h sonstige Pferde (Reit-, Renn= urus- 
8624.: andere 
— — 
aus rohen Häuten, auch in Ver- r—. " O= 
bindung mit anderen Materialien, 862 i. Füllen, welche der Mutter folgen .39a1 
soweit sie dadurch nicht unter Anmerkung. 
Nr. 20 des Zolltarifs fallen, mit 887a.hartes Kammgarn aus Glanzwolle 
Ausnahme der in Nummer 550e is über 20 cm Länge, nicht gemischt 
mit anderen Spinnmaterialien, 
einfach, ungefärbt, ungebleichtt1# 2# 
887b. Mohair-, Alpaccagarn, einfach, un- 
gefärbt, ungebleicht. .. 
!888a.hartesKammgarnausGlanzwolle 
genannten Treibriemen. . 
5500-Treibriemenauslohgarem(auchder- 
gleichen blos geschwärztem) Leder 
sowie aus rohen Fellen, auch mit 
Unterlagen oder Zwischenlagen 
aus Zeugstoff 
555a 1. Handschuhe, ganz aus Leder .. 2 
555 a2. zu Handschuhen zugeschnittenes Leder 
555 b.Handschuhe, theilweise aus Leder 
über 20 cm Länge, nicht gemischt 
# mit anderen Spinnmaterialien, 
s dublirt, ungefärbt, ungebleicht 
888 b. Genappes-, Mohair-, Alpaccagarn, 
I 
uns-in 
O 
dublirt, ungefärbt, ungebleicht 
5677. 4 889. hartes Kammgarn aus Glanzwolle 
715a. Palmöl (Palmbutter, Palmfet) 26e über 20 cm Länge, nicht gemischt 
715h. Palmnußöl (Palmkernöl, Palmkern- 4 mit anderen Spinnmaterialien; 
  
  
  
  
  
fett), Kokosnußöl und anderer » Mohair-, Alpaccagarn: einfach, 
vegetabilischer Talg. . . .. - 
I gefärbt,gebleicht..... - 
EsfindzustreicheudiebiöherigenNummerm61,70,2590,1-292,347,379mit?lnmerkung,384,-H22, 
T426undf430m1tslnmerkung,436468516529bmttAmnerkung,..-50500«1-und1) die Anmerkung zu 677, 
die Nummern 715, 727, die Anmerkung zu 829 sowie die Nummern 862, 887, 888, 889. 
¾l Siehe Vorbemerlung 5. 
2) Hiervon gehören zu den Massengütern Körner von Getreide, geschroten, Graupen und Grütze, mit Ansnahme der für die 
Bewohner des Grenzbezirkes zollfrei eingehenden.
        <pb n="1164" />
        — 624 — 
2. Verzeichniß der Massengüter. 
  
  
  
" Nummer 6 NAummer 
des es 
satihtschen Waarengattung. staiisiischen Waareugattung. 
Waaren- Waaren-- 
verzetchnisses. 6 verzeichnisses. 
] 
292a. olderze. 4260 Holzmehl, Holzwolle. 
2925.Blatingerze. 430 a Bau= und Nutzholz, nicht besonders genannt, 
422f“%t, Bau= und Nutzholz: nicht besonders genannt, in der Richtung der Längsachse gesäg, 
roh oder lediglich in der Querrichtung mit nicht gehobelte Bretter, gesägte Kanihele 
Axt oder Säge bearbeitet oder bewald- und andere Säge= und Schnittwaaren: 
rechtet, mit oder ohne Rinde: hartes. hartes. 
422b O desgleichen- wei 430b. —: weiches. 
— desgleichen weiches. aus 677.Körner von Getreide, geschroten, Graupen 
426a. in der Richtung der Längsachse be-- und Grütze, mit Ausnahme der für die 
schlagen oder auf anderem Wege als durch Bewohner des Grenzbezirkes zollfrei ein- 
Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zer- gehenden. 
kleinert: hartes; Naben, Felgen, Speichen. 829. JAsphalt, Harz- und Holzcement, Asphalt= 
426b. — desgleichen: weiches. mastix. 
  
  
  
  
Es sind zu streichen die Nummern: 292, 422, 426, 430, aus 677, aus 829. 
  
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Laufende Nr. 
Name und Stand 1 Alter und Heimath 
i 
der Ausgewiesenen. 
2. 1 3. 
  
  
  
- Datum 
Behoͤrde, welche die 
F Ausweisung a * nas 
der Bestrafung. beschl t. usweisungs- 
schlossen ha beschluffes 
I 4. . 6. 
  
ßc## 
Auf Grund des 5§. 362 des Strafgesetzbuchs. 
angehörig zu Aunowitz, Bezirk Taus, 
Böhmen, 
Eisenwalzer, Zdejein, Bezirk Horovic, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
daselbst, 
Maurer, 1 
# ortsangehörig ebendasel 
  
Eduard Thiel, geboren am 16. März 1868 zu Lognik, 
Arbeiter, Bezirk Nömerstadt, Mähren, öster= 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
ortsangehörig ebendasel 
  
Franz Meifel, geboren am 17. April 1852 zu Strauß- 
nitz, Bezirk Bohmisch-Neipa , Böhmen, 
1 
Betteln, 
Karl Jungmann, sgeboren am 4. November 1861 zus Landstreichen, 
Franz Kabelka, geboren 1835 zu Kopidlno, Bezirk| Bettelvn, 
Maschinenschlosser, Jicin, Böhmen, ortsangehörig eben- 
desgleichen, 
  
.Joseph Geiger, Lgeboren am 21. März 1868 zu Rodaun.Widerstand gegen die Stadlmagistrat Stran- 9. November 
Tagelöhner, Bezirk Baden, Nieder-Oesterreich, orts- Staatsgewalt d. J. 
und. bing, Bayern, 
l 
Königlich preußischer . September 
Regierungs-Präsident d. J. 
zu Breslau, 1 
berselbe, 6. Oktober 
d. J. 
Königlich sächsische Kreis- 
hauptmannschaf ft 
Bautzen, 
  
26. Oktober 
d. J. 
[Diebstahl, Land= Königlich preußischer vi 
steichenund Vetteln d 
“s 
Oppeln, 
Ferdinand Ullrich, sgeboren am 30. Januar 1864 zu Gru-Landstreichen und snigh preußischer 3. September 
Weber, llich, Bezirk Senstenberg, Böhmen, Betteln, d. J. 
st, 
1I 
Regierungs-Präsident 
zu Breslau, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — — Gedruckt bei Julius Sittenfeld ir in Berlin.
        <pb n="1165" />
        — 625 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— 
   
  
  
Bu betiehen durch alle Postanstalten und ZGuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. 
XXVIII. dabrgans· Verlin, Freitag, d den 14. Dezember 1900. N 53 
—. I 
unle 1. !*si*n*“ und en Wr znderns des 2. eSing der deutschen Notenbanken end 
amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife; — Be— a Lovember „ 
stellung von Stationskontroleuren Seite 625 3 r— Ausweisung von usländern aus dem 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember d. J. beschlossen, den nachstehend aufgeführten 
Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarise mit der Maßgabe die Zustimmung zu 
ertheilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. Januar 1901 in Kraft treten. 
Berlin, den 13. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
— — — 
Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Bolltarife. 
1. In der Vorbemerkung 6 ist statt „275%0“ zu setzen „2/0# 7“ 
2. An folgenden Stellen ist die statistische Nummer abzuändern: 
im Artikel aus in 
Abfälle Giffer3 32, stalistische Anmerkung) ..... 727 — 
Ampeln ..... 779 3796 
Becher 550 5506 
Bildhauer- und Bildschnitzer= „Arbeit (Absatz 4, sathsüche 
Anmerkung) . 7295 52962 
Billardkugeln (Absasz 1, statistische Anmerlung ... 5296 52962 
Blätter (Absatz 2 Ziffer 1) ... 347 377% 
Blechwaaren (Absatz 2, statistische Anmerkung). ... zw- 2/ 
102
        <pb n="1166" />
        — 626 — 
im Artikel 
Bleifolie 
Bleistifte . . 
Blumen, Blüthen u. . w. (Absatz 2 Ziffer i). 
Börsen-Garnituren und -Quasten (Absatz 2) 
Brenngläser (Absatz 22 
Buchbinderarbeiten (Absatz 4, fansche Anmertung 
Carbonstifte (Absatz 1) 
Carbonstifte (Absatz 2) 
Calgnunt . 
Celluloid iZiffer 1 
Celluloid (Ziffer 200 
Celluloidwaaren statistische merkung), 
Darmseile . . 
Draht (Absatz s Ziffer 3) 
Eimer (Absatz 5 . 
Eisenwaaren (Ziffer 12b, statistische 2 . 
Elfenbem(Absc-tz21.. . . 
Farben (Ziffer 1, statistische Anmerkung) 
Farbenstifte 
Farbstoffe (Ziffer 1, statisusche Anmerlung). 
Felgen und Felgenho . 
Fohlen (Absatz 1, statistische Anmerkung) 
Fußbodenwichse 
Gabeln (Absatz 7, slatistische Anmerkung) 
Geldtäschchen (Absatz 4, statistische Anmerkung 
Glas und Glaswaaren cGiffer 16, statstische künmeetun 
Glasflüsse (Ziffer 1) . 
Glühlampen .. 
Golderze 
Graphit (Absatz 2) 
Graphitstifte 
Gummiwäsche (Ziffer 2). . 
Haare(AbfatzlRtffe1-za). 
Halbedelsteine (Absatz 4, statistische Anmerkung) 
Handschuhe (Absatz 3, statistische Aumerkung) 
Handschuhleder (Absatz 2) 
Herren= und Frauenschmur ’i 5. banlishe An- 
merkung) 
Holzcement 
Holzmehl 
Holzwolle 
Hornmehl (Absatz 1). . 
Hornplatten, Hornscheiben (Absatz 15 
Hosenträger u. s. w. (Absatz 1) 
Hüte (Absatz 4 Ziffer 3) . 
Jet (Absatz 2) 
Kabel (Ziffer 1) 
Kämme (Absatz 5, statistische Anmerbung) 
Knochen (Absatz 1 Ziffer 2) 
Knöpfe (Ziffer 1) 
Knöpfe (#iffer 9, statistische Anmertung) 
Koffer (Absatz 3 Ziffer 1) 
Kohlen (Absatz 8) 
aus 
61 
70 
347 
379 
379 
5290 
70 
550 
136 
5296 
5296 
279%½ 
J70 
5296 
5296 
550 
70 
in 
616 
70a 
J77°½ 
3796 
3796 
52962 
To# 
706 
5506 
“ 
5296 1 
7*296 
5506 
5166 
5506 
2590C1 
% 
70e 
70a 
7%% 
726% 
c%2 
7270 
72% 
52962 
7% 
3796 
3794 
2924 
706 
704 
52962 
7% 
7296 
7. F 
77 4 2½ 
7295 
½ 
+ 7½4% 
726f% 
73% 
1364 
% 
1364 
5164 
52962 
4364 
616 
52962 
5506 
704
        <pb n="1167" />
        — 627 — 
im Artikel 
Kokosbutter 
Korallen (Absatz 7 
Korkmehl (Absatz 1 . 
Kräuter (Absatz 3 Ziffer 1) 
Kreide (Absatz 3) 
Kurze Waaren (Zi ser II. 1 statistische anmneriung) 
Lackfarben (Absatz 2 statistische Anmerkung) 
Leder (Absatz 6) .. 
Lederwaaren (Absatz 4, baiich- ** 
Loggläser 
Lorbeerblätter (Absatz 1) 
Medaillons (Absatz 1) 
Medaillons (Absatz 4, statistische Anmerkung) 
Mosaikwaaren (Absatz 6, statistische ünmertino 
Muschelschalen (Absatz 1 |ffer 2 . . 
Naben (Absatz 1) 
Oellücher (Absatz 1) 
Palmbutter 
Papp= und Papierwaaren cibsab 3, statistishe An- 
merkung) . 
Pastellstifte 
Peckers 
Perlen (Ziffer Ga., statistische Anmerkung) 
Perlen (Ziffer 13, statisische Anmerkung 
Perlmutter (Absatz 1) 
Pferde (Absatz 2) 
Platinaerzze 
Platten (Ziffer 16a 1) 
Platten (Ziffer 16c 1) 
Plalten (Ziffer 16e ¾5 statistische anmertung) 
Platten (Ziffer 16e 1) .. ... 
Regen= und Sonnenschirmgestelle u. 4. w. (ubsat 6, 
statistische Ammerkung) .... ... 
Röhren(81sser4b). 
Rohr (Absatz 1 Ziffer 2) 
Rosenkränze (Absatz 3) 
Rosenkränze (Absatz 5, - Unmerhung) 
Saiten (Ziffer 1) .. 
Sattlerwaaren (Biffer 4* . 
Schildkrötenschalen (Absatz 
Schilf (Absatz 2) . . 
Schnüre (Absatz 1 
Schuhe (Ziffer 5 a) 
Sheabutter 
Signirstifte 
Speichen 
Spiegel 
Spielzeug Giffer 11, statistische Anmerkung) 
Steinwaaren (Absatz 3, statistische Anmerkung) 
Stöcke (Absatz 6 Ziffer 5 Z 
Stroh (Absatz 2) 
Syphons . 
Talg (Absatz 3) 
aus 
715 
529 
W6 
J77 
70 
5296 
70 
5554 
504 
379 
347 
379 
5296 
J295 
436 
726 
7 
75 
5296 
70 
450 
5296 
5296 
436 
rE—“i 
292 
436 
136 
7296 
436 
5296 
* 
7 
779 
5296 
550 
550 
6 
436 
550 
550 
75 
70 
420 
379 
5296 
5296 
550 
347 
379 
7%rr 
in 
7156 
7296 
1360 
37706 
704a 
52962 
70% 
542 
5521 
3796 
3476 
3796 
52962 
52962 
4364 
4264 
3 46 
7154 
52962 
704 
5506 
J296 
52962 
436 
2 T 
+ 2925 
— 
52961 
4300 
7296 
1 
% 
3796 
52962 
5506 
5506 
% 
4364 
5506 
5500 
7156 
704 
+ 
3796 
529642 
52962 
50o6 
3470 
3796 
7156 
1027
        <pb n="1168" />
        — 628 — 
—. 
. · im Artikel aus in 
Telegraphenkake.. 516 5164 
Tintenfässer (Absatz 13. .. . ... 379 7796 
Treibriemen (Absatz117 550 5oc 
Uhren (Ziffer I)J..w 379 3796 
Vasen (Absatz190 779 379b 
Vexirgläser ...... 379 3796 
Vieh (Absatz 1 Ziffer 13 Absatz 2). ...... %2 5 
Waben (Absatz 2) ...... 727 7274 
Wachsstumpfen Natisusche karmerkung) ..... 727 727c 
Wagnerarbeiten (Ziffer 1) .... t 426 4264 
3. An folgenden Stellen ist die statistische Nummer durch „7'“ zu ersetzen und die nachstehend angegebene 
statistische Anmerkung beizufügen: 
Blätter (Absatz 1): 
* frisch [3476, getrocknet auch gefärbt [3474). 
Bleiwaaren (Absatz 3): 
&amp; Elektrizitätssammler (Accumulatoren) aus Blei in Derbindung mit anderen Materialien [Gal, 
andere hierher gehörige Waaren # l. 
Blumen, Blüthen u. s. w. (Absatz 1): 
&amp; frisch I#ra], getrocknet, auch gefärbt [3474 
Getreide (Absatz 3): 
3 geschroten (#F#, geschält u. s w. [Gpgl. 
Glas und Glaswaaren (Ziffer 17): 
* Glühlampen, elektrische [##dere hierher gehörige Waaren 137951. 
Gras u. s. w.: 
frrisch oder getrocknet zu Futterzwecken (3#/#%|, zu Kränzen, Bouquets, zur Dekoration 2c. frisch 
[347 6]. getrocknet, auch gefärbt L#####l zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche frisch, auch ein- 
gesalzen 1347c. 
Haare (Absatz 1 Ziffer 1): 
roh. gehechelt ##l,, gesotten, gefärbt u. s. w. 1#| 
Holz u. s. w. (Ziffer 114): 
&amp; hartes Holz [— 4224)]. weiches Holʒ [42260. 
Holz u. s. w. (Ziffer 11ba): 
&amp; hartes Holz; Naben, Felgen, Speichen [a446a], weiches Holz u34, 
Holz u. s. w. (Ziffer 11e) 
* hartes Holz (F/3%0 al. weiches Polz IVFS#3“.. 
Holzwaaren u. s. w. (Ziffer 4): 
&amp; Celluloid in Hlatten u. s. w. I.4#/681, andere hierher gehörige Waaren 4364 
Körner: 
von Getreide, geschroten #######l, andere (6 . 
Kränze (Absatz 1): 
aus frischen Zlumen u. sl. w. #GI. aus getrockneten (auch gefärbten) Blumen u. s. w. #%%“ . 
Lederwaaren (Absatz 1): 
* Schuhe IKgq####,Creibriemen Socl, andere hierher gehörige Waaren F6ô0 . 
Lokomobilen und Lokomotiven: 
Tobkomobilen und LSokomotioen [x468a], Wagen, zum Faktren auf Schienengleisen bestimmt, in Der- 
bindung mit Antriebsmaschinen I#44/], Wagen, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt. 
in Derbindung mil Antriebsmaschinen (Motorwagen): Hersonenwagen [a6c], andere Wagen a6a. 
Malz (Absatz 2). 
* geschroten #l, gemahlen oder sonst zerkleinert 6775).
        <pb n="1169" />
        — 629 — 
Maschinen und Maschinentheile (Ziffer 1): 
Tokomobilen und Lokomotiven L##ckal, Wagen, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt, in Der- 
bindung mit Antriebsmaschinen I76%#], Wagen, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt, 
in Derbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen): Personenwagen [a06c], andere Wagen [468d. 
Mühlenfabrikate (Absatz 2) 
* Körner von Getreide und Mais, geschroten [T#, andere 6% . 
Oele (Absatz 4 Ziffer 7): 
* Dalmöl 7454], die übrigen hierher gehörigen Waaren /7 F’1. 
Palmöl und Palmnußöl: 
&amp; Halmöl sal. Halmnußöl 7156). 
Pferde (Absatz 1)1 . 
Il-leichteArbeitspfekde:5iutestHefe-Landere[ö«o«-Z1,schwereAkbeitspferde:5tuten[FO«1,andere 
[Fo«kki].PonieS-undanderekleinepferdeunterHscm(5tockmaß)HöheFässe].Zucl:»-theagste: 
schwere[Fo«-j].leichtesFäeFLionstigepferde(Reits,RemI-.LuxuspferdchlkfeltL 
Schrot (Absatz 2): 
S von Getreide, Mais und Malz [I675], von Hülsenfrüchten 07751. 
Späne (Absatz 1 Ziffer 1): 
* aus hartem Holz (F##### aus weichem Holz saa56. 
Späne (Absatz 1 Ziffer 2) 
aus hartem Hol; I##.##l, aus weichem Holz [1Aazgobl. 
Vieh (Absatz 1 Ziffer 1 a Absatz 1): 
&amp; leichte Arbeitspferde: Stuten [&amp;Gaal, andere [##l, schwere Arbeitspferde: Stuten [602c]. andere 
(#t Honies und andere kleine Hferde unter 145 cm (Stockmaß) Höhe #####elSuchtbengste: 
chwere [###l, leichte (####l sonstige Hferde (Reit., Renn., Luxuspferde) I/55#41. 
Wachs (Absatz 1. 
# &amp; Bienenwachs und sonstiges Insektenwachs, roh lrl. Hflanzenwachs, roh Ir72751. Lierher ge- 
höriges Wachs, zuber itet (gebleicht, gefärbt u s. w.); Abfallwachs /#27cl. 
Wagen und Schlitten (Absatz 2 Ziffer 4) 
&amp; Hersonenwagen (46%l, andere WMagen (#6##i“!. 
Wollengarn (Ziffer 22) 
*NKammgarn [Gaj, Mohair= und Alpaccagarn [l. 
Wollengarn (Ziffer 2b); 
&amp;AKammgarn (G##l. Genappes., Mohair., Alpaccagarn (##idil. 
4. In der statistischen Anmerkung zu der Ziffer 1b des Artikels „Bretter“ ist slatt „andere.G#“ zu setzen: 
„andere: aus hartem Holz (.##l, aus weichem Holz [f 430).“ 
5. In der statistischen Anmerkung zu der Ziffer 130 des Arlikels „Eisenwaaren“ sind die Worte 
„Fnhrräder und Fahrradtheile laspe#“ zu ersetzen durch „Fabrräder ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen und 
Fahrradtheile agc 71. Fahrräder in Derbindung mit Antriebsmaschinen lagge 217. 
6. In dem Artikel „Harzcement“ ist die statistische Anmerkung zu streichen und in die Klammer anstatt 
„*“ die Nummer „###“ einzusetzen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen 
1. der Königlich bayerische Zollinspektor Lengfehlner in München an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Zollinspektors Pezold den Königlich 
preußischen Hauptsteuerämtern zu Coblenz, Kreuznach, Neuwied, Saarbrücken und Trier sowie 
dem Großherzoglich luxemburgischen Hauptzollamte zu Luxemburg mit dem Wohnsitz in Trier, 
2. der Königlich preußische Steuerinspektor Wiesike in Elberfeld an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuerinspektors Claßen den Großherzoglich 
hessischen Hauptsteuerämtern zu Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach a. Main und 
Worms mit dem Wohnsitz in Darmstadt 
als Stationskontroleur vom 1. Dezember 1900 ab beigeordnet worden.
        <pb n="1170" />
        630 
2. Bank. 
—. 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
   
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Pasesiva. 
— 7 - ---—--- 
H Houstige Ver- 8 
Bezelchnung Gegen Unge- egenfaglich ¶ Gegen bidi Jen Gegen, Summeegen en " 
der nn- eelew 404en. . pn.iche 31.oKttge 31. ft.it #..Saorttsd.Oa g1. r zn 
7 Banden. stapltal. donbt. AUmlauf. 1900.t00 vanma 1900. ’li 1900.ffive.4 Passiva. 1000. 58 
· 
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1. 2. 9 4. * 6. ¾lv 010. 11.12. 113,8. 14% 6 . 
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4.Süqnscheos-kzumkkmaao 56204587HerE815925"—113å21773-i«42712769174581956s417131916464571893 
5.Ws.-·-:--·gooo98022721—18«719976i-287959—399 594 1200 %0 
s. Gadische Bant 000% S %%6% 3601 49% 6 — 1295k8934234—888932 
7.Sq-Iküksüdvkucschtaad.15672186915686-827991845 Jst-— — — 1349—181 HML 10081370 
a.Vk.-unichwkigiichkvauk tosooM216042771532·4—17657334-6573867«4- 1054 77482318741995208 
I . . 
zus.1mmk-.21967248 3 13— 6 aos us 10 k4 541400 z 379 422|% 6% 2 7 d 520 
Zu Spalte 5“: Davon in Abschnilten zu 
Zu Spalte 9 Nr. 2: 
9. 
  
Bemerkungen. 
  
  
  
  
1 und 
2). 
100 K = 1040 427 255 M. 
: 500. — 19 174 000 XK (bei den Banken Nr. 1, 2, 4), 
.1000 . — 287 816 000. O0HH 
Darunter 128 800 K noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten. 
77: "„ 90 6z264 5 · s 
Gulden- und Thalernoten.
        <pb n="1171" />
        Wesen. 
– 
bauken Ende November 1900 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Oktober 1900. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
631 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Actira. 
— — l — 
« « 
. n 
. · 
Netan. ½ Reichs. Gegen Noten ##gH GGegen Gegen Gegen — Gegen Summe Gegen 
B d 931. Slubr.assen- 31. Oltbr. anderer 31. Oltbr. Wechsel 31.DkRtr.ombarb. 31. Oktbr.Gffekren. 31.Obktbr. — 31.Oktbr. der S1. Oktbr. 
etand, 1900.Geine. 1900. #ten. 10900. 1900. 1900. 1000. va. 1900 attivo. 1900 
is 1. 20. 21. 22 23. 24. 25. 26. 27. 23. 2 30.Nl. 32. 
I I - 
814 165 + 47599922 696 + 1242 12 ais 1151 552472 — 4803 63 970 — 5 ½ 5261 90430 86 2a — 58 0981862 025 
U 1 " 
5859— 30 238 — 14 9161 — 155 36 237, + 419 11 555+ 9427 5075 40 3949 J 362 63 514 
l . 
30409»-l- 7« 54 — 1 abn + 177 46 446,. — 712 1 065 — 26 20 — 7 885| T 130 84 733 
20670 — 016 E. 184½ 335845 2614AM420 2 9 
l 
11114«-I- 434 61 — 7 1570|— 2017 2013 — 725 471 — 74 8 — 903 J 190 34919 
5V907 —+ 3 2 + 4 1941 4 85 23994 — 40606 — 30 58— 1 8517, — 86 34284 
5333 — 362 * + 2 327 — 497 20911— 1 461 20200— 279 22V207 — 3006+ 1659 34 672 
550— 79 9.—+ 2 6 + 20 9936 —. 20002 2076 495 39. 9 17% — 591 23.457 
i 
. I 
894 016 E 47 * 23 460 + 1416 28 499 +— 10632 — 2976 91 986863— 4274 14 182 — 9412 129 502 — 55 4122270 40 
I l 
l
        <pb n="1172" />
        — 632 — 
3. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
— 
5 Name und Stand Alter und Heimath „ Behörde, welche die Datum 
2 * — Grun Ausweisung Aus — nas 
— . der Bestrafung beschl t. Auswerjungs- 
. der Ausgewiesenen eschlossen ha beschlusses 
. 2. l s. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Georg Joseph Recht, geboren am 13. August 1864 zu Gieß-Belrug im Rückfallel Königlich bayerisches Be-l9. November 
och, hübel, Bezirk Luditz, Böhmen, orts. und versuchter zirksamt Bamberg ll, d. J. 
angehörig ebendaselbst, schwerer Diebstahl 
□— 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Pauline Faykus, 
auch Fajkus, 
Weberin, 
Arnold Forster, 
Portier, 
Ignaz Jung, Bäcker 
und Handarbeiter, 
Johann Kirch- 
berger, Mechaniker, 
KlaasKopmanns, 
Arbeiter, 
William Leary, 
Heizer, 
Richard Menzel, 
Buchhalter, 
Wenzel Remisch, 
Former, 
Joseph Rummel, 
Schlosser, 
Marie Sobotkowa, 
Arbeiterin, 
Joseph Spazierer, 
Fleischergeselle, 
Engelbert Trnka, 
Schlosser, 
Anton Waller, 
Seifensieder, 
  
z Jahre 1 Monal 
uchthaus, laut Er- 
kenntniß vom lö.No- 
vember 1899), 
  
| 
b) Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 27. Juni 1868 zu Katharein, Landstreichen, 
Bezirk Troppau, Oesterreichisch- 
Schlesien, öslerreichische Staatsange- 
Hoörige, 
geboren am 6. Seplember 1880 zu Arbeitsscheu, 
Weinfelden, Kanton Thurgau. Schweiz, 
ortsangehörig zu Andweil, Gemeinde 
Birwinken, ebenda, 
geboren 
November) 1848 zu Reichenau, Bezirk 
Friedland, Böhmen, 
geboren am 1. Juni 1881 zu Parz, 
Gemeinde St. Agatha, Bezirk Wels, 
Ober-Oesterreich, ortsangehörig zu 
Waldreichs, Bezirk Waidhosen an der 
Thaya, Nieder-Oesterreich, 
und Widerstand, 
Landstreichen, 
  
Niederlande, niederländischer Staats= Unfug, 
angehöriger, 
çgeboren am 21. 
portmon bei Cardiff, Großbritannien, widrige Rückkehr, 
orlsangehörig zu Cardiff, 
geboren am 29. April 1876 zu Weckels-Betteln, 
dorf, Bezirk Braunau, Böhmen, 
österreichischer Staaksangehöriger, 
geboren am 29. Juni 1865, aus Landstreichen und 
Lewin-Oels, Bezirk Gitschin, Böhmen, Betteln, 
österreichischer Staatsangehöriger. 
geboren am 12. Januar. 1870 zu Landstreichen, 
Wien, ortsangehörig zu Schwarzach, 
Bezirk Bischosteinitz, Böhmen, 
eitwa 40 Jahre alt, geboren zu Landstreichen und 
Skojetina, Bezirk Deutschbrod, Böh= Betieln, 
men, österreichische Staatsangehörige, 
geboren im Jahre 1879 zu Pollau, Landstreichen. 
Bezirk Nikolsburg, Mähren, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 21. Februar 1864 zu desgleichen, 
Kriebaum, Bezirk Krumau, Böhmen, 
ortsangehörig zu Irresdorf, ebenda, 
  
  
geboren am 13. Juni 1840 zu desgleichen, 
Beneschau, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst, r 
  
geboren am 4. März 1869 zu Hydaard, Betteln und grober 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präfident 
zu Breslau, 
Königlich bayerische 
Polizei= Direktion 
München, 
am 2. Seplember loder Betteln, Beleidigung Königlich sächsische Kreis- 
hauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich bayerische 
Polizei-Direktion 
München, 
  
eKöniglich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Aurich, 
April 1860 zu Neiv-Betteln und verbots-Polizei = Behörde zu 
Hamburg, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsidenl 
zu Breslau, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Magdeburg, 
November 
* 
b. J. 
"6. November 
d. J 
8. November 
d. J. 
  
190. November 
d. J. 
* November 
d. J. 
0. November 
d. J. 
4. Dezember 
d. J. 
26. Noveniber 
d. I 
Königlich bayerisches Be-- 17. November 
zziirksamt Mühldorf, 
Königlich preußischer 
zu Oppeln, 
zu Breslau, 
Königlich bayerische 
Polizei-Direktion 
München, 
dieselbe, 
  
Negierungs-Präsident 
d. J. 
6. Oktober 
d. J. 
Königlich preußischer 2. Dezember 
Regierungs-Präsident . 
;d.J 
26. November 
. J. 
23. November 
d. J. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1173" />
        — 633 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Neichsamte des Innern. 
–—#ö d — — . 
  
Bu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgans · Berlin, Freitag, den 21. Dezember 1900. * 54. 
Inhalte 1. Koasulat= ch enrung S Jell und Steuer Boen- Aaenderungen der Aus- 
tigung zur Vornahme von Civilstands-Ubten: Exe- führungsanwersung des Fereinszollgesetzes und des 
quatur-Ertheilung Seile 633 1 Enenbahnzoll Negulativse“ — bo-- 620 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs · thåszseVasnxmäfscsgkksmms des Hond- 
für die Beit vom 1. 1l April! 1200 bis Ende November 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
1900 6334 8 Reichsgebiette . ...68() 
  
l.Konsulat-Wefen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den biseherigen Verweser des Konsulats in 
Zanzibax, Vize-Konsul Grafen von Hardenberg, zum Konsul in Zanzibar zu ernennen geruht. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Alexandrien, Vize-Konsul Breiter ist auf Grund des 8. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika William Essenwein in Düssel- 
dorf ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
103
        <pb n="1174" />
        634 
FinanzeWesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für die Zeit vom 1 April 1800 bis zum Schlusse 
  
des Monats November 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll. l 
Einnahme Unterschied 
Bezeichnuns nlnh betragt. Anusuhr. in demselben zwtschen den 
vom Beginne des Spalten 4 
der snan Slahrs Vergütungen. Bleiben Zeitraume und 5 
bls zum Saufa ' des Vorjahrs 
Einnahmen ded obengenannten (Spalte 4) — hoe er 
men. Monats - . ; 9 
4 “ A A 
l. 2. 3. 4. z d. 
Zöke . 349 820 9338 164456755; 333 375 183 329 808 757 — 3566 426 
Tabacksteur 7 809 417 85 910 ! 7 723 507 7 402 591 — 2060 916 
Zuckersteuer und Zuschlag zu derselben 106 150 973 21 530 42½ 84 620 552 75 112 99359 + 9507 617 
Salzsteur 32 364 161 18 039 1 32 346 122 32 256 268 — 89 854 
Maischbotttch- und Branntwein--Materialsteuer 11 756 467 10 288 6563 1 407 814 506 734 T„ 961 080 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- - . 
schlag zu derselben. . 92 294 398 331 723 91 962 670 93 171 3z33 — 1208 633 
Brennsteuer 2 088 973 3439 922 — 1 350 944 — 1340 320 — 10 624 
Brausteuer 21 925812 59 813 21 865 999 21262 415 — 603 584 
Uebergangsabgabe von Bier 2 735 714 — 1 2 735 744. 2717389 — 18 355 
Summe 626 946 888 52 200 241 574 746 6417 560 958 072 K 13 788 575 
Stempelsteuer für · . 
a) Werthpapiere 16 068 244 — 16 068 244 1 12 387 463 — 3680 78 
B¾ a u. sonftige Anschaffungsgeschäfte 9•420 554 20 5866 9399968 10141 992 742 024 
e) Loose 
Prlveruoterten . 32864521 — 342386 4522 2894 625 391 827 
Staatslotterien 11 184 327 — " 11.184 327 10 165 764 4 1 018B 563 
d) Schiffsfrachturkunden. 375 149 — , 375 149 — + 375 149 
Spielkartenstempmpel — — i 984 965 966 50165 18 49 
Wechselstempelsteuer — — " 8 660 275 7865 747 . —794 528 
Post- und Telegraphen- Verwaltung — — 257 867 879 243 258 670 14609 205 
Reichseisenbahn- Verwaltung .. — — 623 5607.000 58 887000“) + 3680 000 
*) Die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahr um b67 733 M. 
L Neichetase gelangte Ist. Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungs. 
Anmerkung. Die 
  
höher. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
tosten beträgt bei den nachbezei neten Einnahmen: 
!-Einnahme vom Beginne des Rechnungs. 
Ist Einnabme im Monat November Is 
Bezelchn ung *siessd 1 ½“ lahrsbiszum Schlussedes Tonats November, 
der # Mithin 6 Mithin 
1900 - 1900 
1900 1899 1900 1899 : 
Einnahmen. mehr P“ 6 mehr 
— wenigzer · — e 
— 4".44 
1. 2. | 3. 4. z. « 6. J 
Zölle .. 39709517 40 177 864 -468337 300 407 120 295270 001 ñ 5137119 
Tabacksteuer 907 946 836 799— 71147 8 670 749 8 720 304 — 50 055 
ps zuer und Zuschlag zu derselben 19 800 285 9 427 960 —+10 372 32587455 16447 202 067 20 253 097 
Hahssten .- 4271 697 4 465 872 — 194 175 30 613 5250 29773 615 — 339910 
Ma schboihtz. und Branntwein-Material- 
steuer. 870 850 903 440 — 32590 6 367 678 5 031 423. + 1336255 
Verbrau zabgabe von Branntwein und i 
Zuschlag zu derselben 10 219 433 9856 181 363 262 76 8790668 78679442 [ 2300374 
Brennsteuer — 541 301 — 433367.— 107934 — 1350 945 — 1340 319 — 10 626 
Brausteuer und kerangtabgebe von « - 
Bier 2184 366 2 185 287 — 921 20 904768 20 379 648 — 525 120 
Summe 77 422 80367 420026 —10002 77754 503 716 661 (C 25 730 446 
Spielkartenstempel 111 306 102 7751 88331 930066] 878794 + 51267
        <pb n="1175" />
        — 660 — 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1900 beschlossen, daß: 
1. 
in Ziffer 11a der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (zu den 88. 41, 47 
und 72), sowie im F. 23 Abs. 3 des Eisenbahnzoll-Regulativs hinter den Worten: 
„sowie von in Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum“ 
die Worte eingeschaltet werden: 
„und Bier“; 
in Ziffer 11e der gedachten Anweisung, sowie im letzten Absatze des §. 23 des Eisenbahnzoll- 
Regulativs der erste Satz folgende Fassung erhält: 
„Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der 
zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten Gewicht um 2 Prozent oder mehr ab, so ist dies 
der Zolldirektivbehörde anzuzeigen“. 
der zweite Absatz des §. 48 des Eisenbahnzoll-Regulativs folgende Fassung erhält: 
„Die Vorstände der Amtsstellen können die Zuladung anderer, aus dem freien Ver- 
kehre stammender Güter in diese Wagen gestatten, wenn eine Vertauschung dieser Güter 
mit den verladenen zollpflichtigen nicht zu befürchten ist. Die Eisenbahnverwaltung hat in 
diesem Falle der Zollbehörde ein Verzeichniß der zuzuladenden Güter unter Angabe von 
Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung, Bruttogewicht und Inhalt zu übergeben. Das Ver- 
zeichniß ist bei der Verladung zu prüfen und dem Begleitschein anzustempeln. Bei Wagen, 
in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen sind, dürfen auf 
dem Transporte, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unglücksfälle eine Umladung 
erforderlich machen, Zu- und Abladungen nicht stattfinden."“ 
Berlin, den 19. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Von dem Handbuche für das Deutsche Reich wird für das Jahr 1901 eine neue Ausgabe veranstaltet. 
Das Werk erscheint im Laufe des Monats Januar k. J. im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymanns 
Verlag“ zu Berlin und wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 
4,00 „ geliefert. 
Im Buchhandel ist es zum Preise von 6 J zu beziehen. 
  
103“
        <pb n="1176" />
        — 636 — 
  
  
  
Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
Name und Stand Alter und Heimath I Behörde, welche die Datum 
2 — ’!ß „ * Ausweisung —e 
er rafung. «-. - 
å der Ausgewiesenen. beschlossen hat beschlusses. 
1. 2. I 3. 4. 5. 6. 
  
  
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs. 
Albin Weiß, #chvscebore am 18. Dezember 1874 zu schwerer und ein= Königlich preußischer 17.August d. J. 
Niederwald, Bezirk Freiwaldau, facher Diebstahl im! Regierungs- Präsident 
Oesterreichisch. Schlesien, ortsange- Rückfalle (3 Jahre zu Oppeln, 6 
hörig zu Schwarzwasser, ebenda, 6Monate Zuchthaus, 4 
«- laut Erkenntnisse. 
vom 28. Mai und' 
5. Juli 1897), 
b) Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
                      
   
2. Nobert Fiedler, geboren am 2. Juni 1857 zu Jaromer, Betteln, Königlich preußischer 2. Dezember 
Müllergeselle, Bezirk Königinhof, Böhmen, öster- Regierungs-Präsident d. J. 
« · reichischer Staatsangehöriger, zu Breslau, 
3. Woitscher Liesch= etwa 30 Jahre alt, geboren zu Zela-Landstreichen, Königlich preußischer 27. November 
nowski, Arbeiter, moni, Rusfisch= Polen, russischer! Regierungs-Präsident d. J. 
Staatsangehöriger, . zu Stade, " 
4.|] Michael Michaleck, Bezirk desgleichen, Königlich preußischer 12. Dezember 
Arbeiter, Ropczyce, Galizien, lünn eerr Negierungs. Präsident d. J. 
Staatsangehöriger, I zu Potsdam, 
5. Wenzeslaus Sämal, eboren am 2. Januar 1882 zu Prag, gefährliche Körper- Stadimagistrat Eichstätt, 6 November 
Fabrikarbeiter, Böhmen, ortsangehörig zu B öhmisch- verletzung und Land= Bayern, d. J. 
i Brod, ebenda, streichen, 1 
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1177" />
        637 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
——————— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
XXVIII. Jahrgang. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Festsetzung der für die 
Naturalverpflegung marschirender rc. Truppen zu ver- 
gütenden Beträge für das Jahr 1000 . Seite 637 
2. Versicherungs = Wesen: Veränderungs= Nachweis der 
ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter 638 
Berlin, Freitag, den 28. Dezember 1900. . 9 55. 
  
  
— — 
  
— — — — — — — — — ... — — 
3. Auswanderungs-Wesen: Bestellung eines Stellvertreters 
" für die Geschäftsführung der in Bremen zu errichtenden 
Zweianiederlassung der Hanseatischen Kolomsations- 
Gesellschaft in Hamburg. . . . ... 60/.c042 
4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete.. ... 662 
  
1. Militär Wesen. 
— — — 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 4, §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag der für die Natural-- 
verpflegung marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1901 dahin sfestgestellt 
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
a) für die volle Tageskost 
b) für die Mittagskost 
C) für die Abendkost 
d) für die Morgenkost 
Berlin, den 21. Dezember 1900. 
mit Brol ohne Brot 
80 Pf. 65 Pf. 
40 35 
25 - 20 - 
15 = 10 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
104
        <pb n="1178" />
        — 638 — 
2. Versicherungs-Wesen. 
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt auf Grund des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter 
(Reichs-Gesetzblatt 1892 S. 385). 
Veränderungs-Aachmeis 
zu den Veröffentlichungen im Central-Blatte für das Deutsche Reich 1897, Anhang zu Nr. 52, 
1898, Nr. 53 und 1899, Nr 53. 
Nach den Mittheilungen der Landesregierungen zusammengestell im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
Abgeschlossen um 20. Dezember 1900. Im Folgenden sind die Lohnsätze für alle Theile eines Bezirks nach- 
gewiesen, auch wenn die Veränderung nur für einen Theil desselben slattgefunden hat. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 Orlsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
sestgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unler 16 Jahren 
männliche weiblichemännliche weibliche 
—.— 4J „ 
1 — 
Königreich Preußen. Ds 
Regierungsbezirk zigeberg. # 1 
Stadtkreis Königsberg # 30 1 15 — 40 
Regierungsbezirk Marienwerdee. 
Kreis Rosenberg: « 
a) Stadt Bischofswerder .11150 — 80 !00 50 — 40 
b)j - Dt. Eylau .. 1 50 80 — 80 
c) = Riesenburg 1 40 — 00 0 „.0 — 60 
d)Rosenberg 1 — — 60 500 — 40 
6 e) der übrige Theil des Kreises 1 20 — 7 600 60 
Kreis Strasburg: ns E I 
a) Städte Gorzno und Laulenburg 1 110 1 80 — 75 
b) Stadt Strasbutg ... 160110—90—«75 
)derubrtge Theil des jse 1 50 110 80 — 75 
Stadtkreis Thon ... .150"— 90 — 60 — 60 
Landkreis Thorn: D1 
a) Culmsee . .130—90—90—60 
b) der übrige Theil des Kreises . .110—-90—70«—55 
Regteumgsbeztrk Potödam « 
Kreis Osthavelland Z . 180’3—--90——90I-—-«60 
StadtkcelgRtxdokf. 240150130·.I· 
Stadtkreis Schöneberg 2 400150% W0 1— 
Stadtkreis Spandau 2 40| 1 50— 80 — 80
        <pb n="1179" />
        639 
  
  
  
  
Bezirke. 
  
Kreis Teltow: 
a) Gemeinde Steglittz 
b) Gemeinde Britz bis Cöpenick ( (wie bisher). 
Vegierungsbezirt graukfurt aO. 
Stadilreis Forst .. 
Stadtkreis Frankfurt a- O. 
Kreis Sorau . 
Regierungsbezirk Stettin. 
Kreis Randow: 
a) Gemeinde Züllchow . . 
b) der übrige Theil des Kreises 
Siadtkreis Stettin leinschl Grabow al/O., Bredow a / D. und 
Nemitz) 
Regierungsbezirk Köslin. 
Stadtkreis Stolp . 
Landkreis Stolp 
Regierungsbezirk Breslau. 
Stadtkreis Schweidnig 
Landkreis Schweidnißt: 
aà) Stadt Freiburg 
b) der übrige Theil des Kreises 
Kreis Groß-Wartenberg .. 
Regierungsbezirk Oppeln. 
Landkreis Beuthen O/S. 
Stadtkreis Gleiwitz 
Landkreis Gleiwitz 
Stadtkreis Kattowitz 
Landkreis Kattowitz: 
a) Stadt Myslowitz . 
b)derubngeThetl des Kreises 
Staditkreis Königshütte . 
StadtkretsOppeln 
Landkreis Oppeln: 
a) Stadt Krappitz 
b) der übrige Theil des Kreises . 
Regierungsbezirk Magdeburg. 
Kreis „Grasschaft Wernigerode“: 
a) Stadt Wernigerode, Gemeinden Nöschenrode 
Hasserode . 
und 
b) der übrige Theil des Kreises 
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Altler von 
über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weiblicheännliche # weibliche 
4 4 — * 
C 1A '- 
I l 
2 60 1 60 r — 
2 4011680 168 — 
1 80 1 25 75 1 – 
2 200 11 0 2| 60 
D 201— 6 oo 
i 
2«—1.i!—- 80,«—-l65 
1 50 — 90 170— 50 
D. 1 « 
2 251 ef 
* 
1 80 1 910 55 
1 50 1— 80 — 60 
ö 
* — 90 —83 60 
EIEEE 
120— /60 — 50 50 
1 — 60 60 — 40 
1 j! 
1150 — 80 SO 60 
1 50 1 —— 0 nT — 60 
— 90 — 70| 60 — 50 
160 1 1 — 90 
1 50 — 900 90 — 70 
150 — 9960 
14041 — 1 — — 80 
1 40 — 70 555 
6 % — 50 — 40 
1 680 T% 
l 
l 
1l70«1l20 1 60 
11 70! 11 — — 80 — 60 
  
  
1047
        <pb n="1180" />
        640 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
sestgestellt für Personen im Aller von 
  
  
  
  
  
Bezir ke. über 16 Jahren unker 16 Jahren 
männliche I weiblichemännlichepkibtichc 
Als-»scis3-cl«s-H«z 
Regierungsbezirk Merseburs. I 
Stadtkreis Weißenfels 1 80 1120 1 — — 80 
Landkreis Weißenfels 11180520 1 — — 80 
Regierungsbezirk Osnabrück. D - 
Kreis Aschendorf: · 
a) Stadt Papenbung . 2—.1-501I—--——80 
b) der übrige Theil des Kreises 1 0 11— 90 — 80 
Kreis „Grasschaft Bentheim“ 1 60 1 20 1 — — 80 
Bersenbrück! .- 
a) Stadt Quakenbrück . 2 — 1. 5½— 80 
bj der übrige Theild des r* . 1s60j1l2011——80 
Kreis Hümmling . 1501"-———75—60 
-Jurg l901«40110—-90 
-Lcngen "# 
a) Stadt Lingen . 2 — 1 50 1 1 20 11— 
b) der übrige Theil des Kreises 1 50 1 90 — 80 
Kreis Melle: I . 
a)ctadtMelle. . 180!1 30 20 1 11— 
b) der übrige Theil des Kreises . 170.1201,—«-"80 
Kreis Meppen: T 
a) Stadt Meppen . 2—11;50—90—70 
b) der übrige Theil des ** . 1602I1"10——80-60 
Stadtkreis Osnabrück . 220ll1 50 30 – 
Landkreis Osnabrück: 1 . 
a) Gemeinden Hasbergen, Haste, Hellern, vörne, Ge- 
orgsmarienhütte, Schinkel und Voxtrun 2 20 1 50|1 30 1— 
b) der übrige cheil d des Kreises . . 2—1·501201 — 
Kreis Wittlage 1|70 1 1 20 10# — 80 
Regierungsbezirk Minden. # l l 
Kreis Paderborn: # # 
a) Stadt Paderboon . 225 1 50 — 80 — 50 
b) der übrige Theil des Kreises . 2— 501——75 
Regierungsbezirk Arnsberg. 
Kreis Altena: 
a) Stadt Alten . 280160170i120 
b)-Ludekischeid.. . 2 50 1 1/| 00%1 1UNJJ 
xc) der übrige Theil d des *½x . 250,160130110 
Kreis Arnsberg . 2—31·401——70 
Stadtkreis, Bochum 2 50 1 8S1 40 110 
Landkreis Bochum 2 50 1 80110 11 
Kreis Brilo 2 — 1 401 — 10 
Stadikreis Dortmund 275 1 412 12060 
Landkreis Dortmund 2 50 1 401 11 20 — 80
        <pb n="1181" />
        (Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiler, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
unter 16 Jahren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bez i rke. über 16 Jahren 
männliche weibliche mãnnliche « weibliche 
— —— 
1 |1 I 
Stadtkreis Gelsenkirchen. 2 75 # 1. 80 11|10 
Landkreis Gelsenkirchen. 2 60 150]0 S 
Stadtkreis Hagen. 2 60 1 60 10 11 
Landkreis Hagen 2 6E00 1 611 50% 
Kreis Hamm: 1 
a) Stadt Hamm. . 250160120-80 
b) der übrige Theil d des r** . 250.1601——-80 
Kreis Hattingen . . 2 50r 50 1r 5 
- örde 2 
erenm 2 6t½%%% 12 
= Lippstadt: . 
)StadtLrppftadt.. . 2251401—s—80 
b)derubnge Theil des reises 2— 11400 1 — T — 70 
n 5% 
2 pe 
= Siegen 2 6E0U% 1 120 
-SSoest. 2 40½ 50 5 120 
Kreis Schwelm 2 5050 1 0 1— 
Stadtkreis Witten. 2 55%800 110 
Kreis Wittgenstein 2 — 1201 5r — 90 
Regierungsbezirk Cassel. 3 - 
Stadtkreis Cassel (einschließlich Wehlheiden) 2 %½ 1 33½ 1620n 1 — 
Landkreis Cassel: 
a) Ortschaflen Rothenditmold, Vahlershausen, Wilhelms- n s 
öhe .. . 216 ,,31 33½ 1 16/ 1 
b) * übrige Theil des Kreises . 1 66⅜ 1 8 1|— — 83½¼ 
Regierungsbezirk Düsseldorf. 1 » 
StadtkreiöBarmen. 270I1170110-1— 
Düsseldorf 3 — 1 80 50 . 11— 
Landkreis Düsseldorf. 2 60 117|1 — 690 
Stadtkreis Duisburg 244001 05. 20 — 80 
- ierfeld . 270«1'701 1 60 
- Essen. 2 S8S0olü50 — 
Landkreis Essen 2180 15011 20 — 0 
Kreis Gelderen 1 8S0 140 ,[Ü 0 
Stadttreis M.-Gladbach 2 50% o — 12 
Landkreis M.-Gladbach: « 
a) Städte Rheydt, Odenkirchen, Viersen, Landgemeinden 
M.-Gladbach-Land, Hardt, Neuwerk, Butgermeisterei 
Schelsen . 2 1 80 1— 1 — 
b) der übrige rbeild des Ereises 2 x — 15½F 80 
Kreis Grevenbroich . 2 1 55½ 1 — 
Kempen 2 1 10 11 501 90 60.
        <pb n="1182" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Aller von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche mäunliche weibliche 
4 D I| 4 1 * 5 "àn ½ 7 8s" 
|8 . « 1I I 
Kreis Cleve: * 
a) Städte Cleve und Goch 80 1 300 80 70 
b) der übrige Theil des Kreise . .160«1«10-— I80!"—'.0 
Stadtkreis Crefeld. . .260-;13601"20.1»— 
Landkreis Crefeld. ... .. .2.401501s22: 90 
Kreis Lenneo .. .2 40 1 # 8 1 I 30 1 10 
-Mettmann . .2·50·1801"20.1»— 
.= Moers: 1 . 
a) Bürgermeistereien Homberg, Baerl, Hochemmerich, « I I 
Moers Stadt und Land, Budberg, Capellen, Frie- 
mersheim, Neukirchen, Orsoy Stadt und Land, Re- 1 L. I 
pelm,Vluyn. . 2 50 2 — 1 20 1 — 
b) der übrige Theil des Kreises . . ..2·— 1150 1 — — 80 
Kreis Mülheim a. d. Nuhr: # — I 
a) Stadt Mülheim, Bürgermeistereien Broich u und Heißen 2 80 1 81 20 1 — 
b) Stadt Oberhausen 3 — 1 50 1 — 
Tc) Bürgermeisterei Styrum 2 80 1 8s 0 1 
Kreis Neuß: - 
a) Bürgermeistereien Neuß und Heerdt .. 2, 10 160 1 6 20 3 1. — 
b - Bůderich, Kaarst, Büttgen, Glehn, -- 
Grefrath, Holzheim 2 20 110 1 I 20ul—- 
o)Burgc-rmetstekecen Norf, Grimmlinghausen. Nieven- « II 
heim, Zons, Dormagen, Rommerskirchen, Nettesheim 2 — 1 I 4| 20O0 1 — 
Kreis Rees: E I 
a) Bürgermeistereien Wesel, Emmerich Stadt, Obrig- « · - . 
horen 2 320 1 5001120, 1— 
b) Bürgermeistereien Rees Stadt und Land, Isselburg, I II s I I 
MillmgenEmmertchLandVrasselt.. 2 — 1 20 1 — — 80 
k) Bürgermeistereien Elten, Haldern, Ringenberg. Schern- I sI I I 
beck 1 6800 1 20|0 % 8 
Stadtkreis Remscheid 22 60 1 801 30 1|10 
Kreis Ruhrort: I I I 
a) Bürgermeistereien Beeck, Duisburg Land, Meiderich, « « - 
Ruhrort, Sterkrade, Dinslaken Stadt und Land.? 90 1 151 20 — 90 
b) Bürgermeistereien Gahlen, Götterswickerhen — 140 — . — I 80 
Stadtkreis Soliggeen 83 I — I 1701 I 201 1 — 
Landkreis Solingen: - 
a) Städte Ohligs, Wald, Höchscheid, Gräfrath .2S2 80 1 61 T 1 I — 
b) der übrige Theil des Kreises .. .12 I 40 I 160 120 1 — 
Regierungsbezirk Aachen. I I I 
Kreis Schleiden: · I . « 
a) Bürgermeistereien Blankenheim, Dollendorf, Lommers- 1 II I I 
dokf..............2—-1301I—I—-—80 
  
..—— -—-—. — — — 
») Für Kinder unier 14 Jahren.
        <pb n="1183" />
        — 643 — 
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Aller von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche . weibliche 
B4àB 2A A 412 
ii i s 
b)BürgermeistereienHellenthal,Hollerath,Udenbketh.2120 125 1 5 8P00 
·, — 560 — 650* 
e) Bürgermeisterei Dreiborn 2 — 1 00 20 
— 560 507 
d) Eicks 2 — 1 4%½10 
e) Bürgermeistereien Bleibuir, Gemünd. 2 40 1 40F „ 
— 600 50 
1) Bürgermeisterei Heimbach 2 +— 140% —— 80 
l — 60 50 
8) - Vussem. 2— 11| 15 I — — 70 
# — 40 —. 457 
i) Bürgermeistereien Call, Keldenich, Wahlen, Wallen- « z 
thal................2—1z40 1l20—"80 
» —0'0—FCA 
i) Bürgermeistereien Schleiden, Harperscheid 2 10 1 201 I 20——90 
— 60 —60* 
K) Bürgermeistereien Marmagen, Kronenburg 2 — l 20 1 — — 80 
1 — 60 — 50* 
I) Bürgermeistereien Holzmülheim, Tondorf, Noethen, 
Weyer .. .121251501 120 11— 
I 70 —60 
Königreich Layern. 
Regierungsbezirk Oberbayern. 
Unmittelbare Städte: 
München 3.— 2 — 1 50 110 
Freising 220 1 —— 800 — V0 
Ingolstadt 2 — 1 40 — 80 — 70 
Landsberg 180 1120 80 
Rosenheim 1.90 1.50 l— 1— 
Traunstein 2 — 1 50 1—— 680 
Bezirksämter: 
Aibling (neu errichtet) 1 60 1 21A 1 — 70 
· 
Regierungsbezirk Niederbayern. 3 
Bezirksämter: 
1 50 1 20 1— — 80 
Mainburg (neu errichtel) 
— — — — — 
*) Für Kinder unter 14 Jahren.
        <pb n="1184" />
        — 644 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsũblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearberier 
festgestellt für Personen im Aller von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männlicheweibliche männliche weibliche 
—————E 
— 5 
Regierungsbezirk Pfalz. qD 
Bezirksämter: 
Bergzabern: 
Distrikt Annweiler (Gültig vom 1. Mai 190) 11801140 US0 
-Bergzabern (Güllig vom 1. Mai 1900)88011100L —80 
Frankenthal: 
Distrikt Frankenthal: 
a) Stadt Frankenthall 2 20 11100 H 
b) Gemeinden Beindersheim, Edigheim, Eppstein, T 
Flomersheim, Lambsheim, Morsch, Oppau, Ner- « 
heim, Studeruheim .. 2—1201—-——80 
Gemeinde Kleinbockenheim 1 80 11200— 90 — 60 
d) Gemeinde Bobenheim a. Rh. 1 80 111001 —. — 7V0„ 
e) der übrige Theil des Distrikts . .1601-——80I-—I60 
Distrikt Grünstadt: 1 Z 
a) Stadt Grünstadt, Gemeinden Allleiningen, Assel- WW5 
heim, Dirmstein, Hettenleidelheim, Kirchheim am " 
Eck 1 80 110| — 90 — 70 
b) Gemeinde Großbockenheim 1 380 11200 90 60 
c) der übrige Theil des Distrikis ..l 50 11— 80 V 60 
Germersheim: I « 
Distrikt Germersheim 180 1110 0— 
-Kandel 1 80 11101 1 — — 680 
Homburg: 
Distrikt Homburg... . ... 1 60 1 680 — 60 
- Landstuhl: 
a) Stadt Landstuuhl . ....2-.«1201"—80 
b) der übrige Theil des Disit ikis . ....1s601——’80—60 
Distrikl Waldmohr .... . 1 60 1 —— 80 — 60 
Kaiserslautern: 
Distrikt Kaiserslautern: K 6 
a) Stadt Kaiserslauten 2 — 1 10 1 — —80 
b) der übrige Theil des Dlsiritis 1 70 1 +— 80 —60 
Disirikt Otterberg . .. 1 60 1 — 6950 70 
Kirchheimbolanden: J ! 
DistrtktGollhecm... ..........1 500 1 — — 80 — 70 
- Kirchheimbolanden: . 
a)Stadthrchhe1mbolanden........2I—-1"101-—I-—»80 
b)derübrigeTheildeöDistrikts.......1401——,80·—-70 
Kusel: 
Distrikt Kusel: 
a) Stadt Kusel 2 —1 200|80 
b) der übrige Theil des * 10%%G60 
Distrikt Lauterecken . I.401——80—I70 
-Wolsste1n. 1;E)ul——80—"60
        <pb n="1185" />
        615 
  
— — — — 
Orlsüblicher Tagelohn gewöhmiicker Tagearbeiter, 
fesigestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
Be irke. über 16 Jahren unter 16. Jobren 
männliche#beibliche männliche 1 we ibliche 
— 4— — 
l 
Landau: « 
Distrikt Edenkoben 180 1 10 — — 80 
: Landau: " 
a) Stadt Landau. .. 2 — 1 20 — 80 
b) der übrige Theil des Distrikts 1 80 1 10 111= 80 0 
Ludwigshafen a. Nh.: 
Distrikt Ludwigshafen a. Rh.: 
a) Stadt Ludwigshafen a. Rh. 2 40 1 201 — 0 
b) -- Oggersheim .. 2 30 1 201 — 80 
) Gemeinden Mutterstadt und W 2 30 120 1 — — 0 
d) Gemeinde Rheingönheim 2 20 112200 1 — — 0 
e) - Mundenheim. 2— 1 20 — —80 
s) - Ruchheim 2 — 1 21 — — V0 
8) der übrige Theil des Distrikts 110 111101 — —0 
Neustadt a. H.: 
Distrikt Dürkheim 180 11001— — 80 
-Neustadt a. H. 1800 110 1— 80 
Pirmasens: . 
Distrikt Dahn 150 1 100 1—-—80 
:-Pirmasens: s 
a) Stadt Pirmasens 2 — 1 20 1— — 80 
b) der übrige Theil des Diitriis 1170 10 70 
Distrikt Waldfischbach 150 1 — — 99 70 
Nockenhausen: 6 1 
Distrikt Obermoschel 11660 11 —i— 90 — 70 
:Rockenhausen 150 1— 0 — 60 
Winnweiler 1 401 60 60 
Speyer: ... 
Distrikt Speyer (Gültig vom 1. Mai 1901) 2 — 1 200— — 80 
Zweibrücken: 45l . 
Distrikt Blieskastel 170 1— — 80 — 60 
- Hornbach EIE 80 — 60 
-St. Ingbert. 1 80 1— 80 — 60 
Zuweibrücken 1 60 1 80 — 60 
Regierungsbezirk Oberpfalz. " T 
Bezirksämter: . . 
Oberviechtach (neu errichlet) 1 20 1— — 70 — 60 
— 40 —.40 
Regierungsbezirk Mittelfranken. # 
Unmittelbare Städte: . 1 1 
Nürnberg 2 90 1 70 1 50 1.— 
*) Für Kinder unter 14 Jahren. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
105
        <pb n="1186" />
        Be zirke. 
  
..––)-.— 
Ortsüblicher Tagelohn hewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestelll ur Pe rsonen im Aller von 
  
  
  
über 10 J Ja ihren 
l 
unter 16 Jahren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
münnusche O id blichemänuliche weibliche 
EIIIEIIEIEIEIEIIIIE 
Bezirksämter: # . 
Nürnberg: « 
a) Die der Betriebsleitung der Königlichen Forstämter « s 
Fischbach, Nürnberg-Ost (Forsthof), Laufamholz, 
Nürnberg-Süd (Lichtenhof), Altdorf und Feucht unter- # 
slellten ausmärtischen Sigatsforsibezirke des aurenzer aQ0 # # 
Waldes 2 — 1 301— — 75 
— 50 — 1 
b) vom Distrikte Nürnberg die Gemeinden Erlenstegen, . 
Gibitzenhof, Glaishammer, Großreuth hinter der 
Veste, Laufamholz. Mögeldorf, Schniegling, Schoppers- 6 J 
hof, Schwaig, Stein, Thon, Wetzendorf, Zerzabelshof — 11330 6 — 4% 
— 50 — ·- 
c)derübrigeTheildesDistriktsNürnberg 1 70 115% — — 15 
— 30 — 407 
d) der übrige Theil des Distrikts Altdorf 1 50 1 1|1 — — 75 
— 40 — 40 
Regierungsbezirk Unterfranken. 
Unmittelbare Städte: 
Aschaffenburg 2 320 1 44011 20 — 80 
Kitzingen 2 — 1 60 20 1 — 
Schweinfurt 1|900 1 4 — 80 
Würzburg 2 — 1|550o0%% l 90 
Bezirksämter: 
Hofheim (neu errichtet) 1130 11— 0 — 60 
Regierungsbezirk Schwaben. # 
Bezirksämler: # 
Augsburg: 1 
a) Gemeinden Göggingen, Pfersee 1 80 1 4011 1 — 80 
b) Gemeinde Oberhausen 1 80 1150%% 20 — 90 
ec) Gemeinde Stadtbergen 1 70 1 410 1 — 
d) der übrige Theil des Vezisams 1 70 1 1 400 — 80 
Schwabmünchen (neu errichtet) .. 1 70 140%1 — 1— 
v I 
. I 
Königreich Sachsen. n 1 
Kreishanptmannschaft Dresden. T 
-— «17"160.«1-- 
Stadt Dresden ........ 2 5 1 00 1 5 
Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt 2 200 1130 1 — — 80 
*) Für Kinder unter 14 Jahren.
        <pb n="1187" />
        617 
  
Bezirke. 
Orteüblicher Tagelohn gewöh nlicher Tagearbeiler, 
sestgestellt für Personen im Alier von 
  
über 16 Jahren 
  
unker 16 Jahren 
  
  
männliche weillichemännliche 
4 1 35 
4 
  
4 
  
4 
weib!iche 
6 
425 
  
Amtshauplmannschaft Dresden-Neustadt: 
n) Gemeinden Blasewitz, Bühlau, Groß= und Klein- 
— 
.— 
dobritz, Gruna, Kaditz, Klotzsche, Kötzschenbroda mit 
Fürstenhain, Laubegast, Leuben, Lindenau, Loschwitz, 
Mickten, Naundorf, Niederlößnitz, Oberlößnitz, Rade- 
beul, Rochwitz, Seidnitz, Serkowitz, Tolkewitz, Trachau, 
Uebigau, Wachwitz, Weißer Hirsch, Zitzschewig, die 
Gutsbezirke Staatsforstreviere Dresden und Fisch- 
haus. .w 
Gemeinden Hosterwitz, Niederpoyritz, Rittergut Wach- 
witz mit Niederpoyritz, Gemeinden Oberpoyritz, Pill- 
nitz, Gutsbezirke Königliches Schloß Pillnitz, König- 
liche Domäne Pillnitz und Staalssorstrevier Pillniß, 
Gemeinden Rockau mit Eichbusch und Helsenberg, 
Gutsbezirk Rittergut Helfenberg, Gemeinden Söbrigen, 
Gönnsdorf, Gutsbezirk Rittergut Gönnsdorf . 
Gemeinden Boxdorf, Dippelsdorf mit Buchholz, Eisen- 
berg mit Moritburg, Gutsbezirke Königliches Schloß 
Moritzburg und Staatsforstrevier Moritzburg, Ge- 
meinden Rähnitz, Reichenberg, Wahnsdorf, Wilschdorf, 
Cunnersdorf bei Hermsdorf, Gommlitz, Großokrilla, 
Hermsdorf, Gutsbezirk Rillergut Hermsdorf, Ge- 
meinde Kleinokrilla, Gutsbezirk Staatsforstrevier 
Röhrsdorf, Gemeinde Langebrück, Gutsbezirk Staats- 
forstrevier Langebrück, Gemeinden Lausa mit Frieders- 
dorf, Ottendorf mit Moritzdorf, Weixdorf, Weißig, 
Pappritz, Ullersdorf, Gutsbezirk Staatsforstrevier 
Ullersdorf . .., 
Gemeinden Cunnersdorf bei Schönfeld, Krieschendorf, 
Malschendorf, Pohrsberg, Reitzendorf, Schönfeld, Guts- 
bezirk Rittergut Schönfeld, Gemeinden Schullwitz, 
Zaschendorf, Arnsdorf, Großerkmannsdorf, Grünberg, 
Gutsbezirk Ritlergut Grünberg, Gemeinden Klein- 
erkmannsdorf, Kleinröhrsdorf, Kleinwolmsdorf. Guts- 
bezirk Rittergut Kleinwolmsdorf, Gemeinden Leppers- 
dorf, Liegau, Gutsbezirk Riltergut Liegau, Gemeinde 
Lomnitz, Gutsbezirk Niltergut Lomnitz, Gemeinde 
Lotzdorf, Gutsbezirk Freigut Lotzdorf, Gemeinden 
Schönborn, Seifersdorf, Gutsbczirk Rittergut Seifers- 
dorf. Gemeinde Wachau, Gutsbezirk Rittergut 
Wachau, Gemeinde Wallroda ..... 
UFiikKindcrnnlcrl-lJ.-Iljrcn. 
I·I 
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70 
40* 
7/0 
70
        <pb n="1188" />
        Bezirke. 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
sestgestellt für Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
unter 16 Jahren 
  
  
  
*) Für Kinder unter 11 Jahren. 
  
  
  
  
  
  
— — — —— 
  
  
  
männliche weibliche männliche weibliche 
Al * 1 4X * ½"“ 1 4S 
T. " ! ! 
Z) Gutsbezirk Albertstadt 2 80 175 # 60 T 1 — 
# — 50 — * 
/) Stadt Radeberg . 2— 1 3001 75 
Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde- . 
a) Stadt Dippoldiswalde 1E 8S0 1 — — 90 70 
b) der übrige Theil der Amtshauptmannschaft 1 80 1 — — 90 — 70 
Amtshauptmannschaft Freiberg: 
a) Stadt Freiberg 2 — 1 32J — 70 
b) = Sayda 1 60 — 80|600. 60 
J) Amtsgerichtsbezirke Freiberg und Brand 1 60 — 90 — 70 — 60 
0O — 20 
d) Amtsgerichtsbezirk Sayda und die zum Bezirke der 1 1 
amtshauptmannschaftlichen Delegation Sayda ge- — # " 
hörigen Ortschasten des Amtsgerichtsbezirkes Olbern- 
hau, nämlich Deutsch-Einsiedel mit Brüderwiese und 
Hammerwerk, Deutsch-Neudorf mit Fuchsleithenberg, 
Mühlberggasse, Salzweg, Wetzelhübel und Wolfs- 
gasse sowie Deutsch-Catharinenberg, Hallbach mit Hölle 1 # 
und Häusern an Hutha sowie Hutha, Kleinneuschön-= I . 
berg, Niederneuschönberg, Niederseifenbach mit Lässig- 
heerd, Glöckner-, Neu= und Niederlochmühle, Seiffner 
Grund anth. und Hirschberg, Oberneuschönberg mit — # 
Eisenzeche anth. und Zechenmühle, Oberseiffenbach 
mit Oberlochmühle sowie Häusern bei Deutsch- 1 # 
“s Reukersdorf, Hirschberger Forst- # Ü 
revier. . ... . .11 60 — 80 — 70— 60 
— 50 — 40 
Amtshauplmannschaft Großenhain: 
a) Stadl Großenhain 2 — ! 501 — 75 
bv) = Riesa . 1751101—«s—80 
c)derubrtgeThcildc-k Amtshauptmannschaft 140 — 8S0— 60 — 4 
Amtshauplmannschaft Meißen: 
a) Stadt Meißen 2•20 1 30 1.— 111— 
b) = Nossen 2— 1 20— 
Lommatscs 2 — 1 — 83280 
d) der übrige Theil der Amtshauplmannschaft 2 — 1 —80 80 
Amtshauptmannschaft Pirna: "1 · 
a) Stadt Pirna 2 — 1 321T0 
. Konigstein 2 — 1 200—TTPT0 
¾br : Neustadt 2 — 1 20|— 90 — 70 
Schandau 2 1 — — 80 —680 
Sebnitz ÖD27NTJ)IVTJT)7nN7 1 50 1 20— 175 — 60 
|h der übrige Theil der Amtshauptmannschaft 2 — 1 20|1 —
        <pb n="1189" />
        649 — 
  
Ortsüublicher Tagrlohn gewöhnlicher Tagearbeller. 
festgestellt jur Personen #um Aller von 
  
  
  
  
Be zerrke: über 16 Jahren unter 16 Jahren 
mämliche weibliche mänuliche weibliche 
5 „ 4 
Kreishauptmannschaft Leipzig. 1 
Amtshauplmannschaft Borna: · 
a) Stadt Borna 1 80 —— — 1 — 
b) = Greitzsch 1 5800 20 900 — 9 
ch) -Pegau 1 801 201 — 1 — 
..,E sie-Jos- 
d) der übrige Theil der Amtshauptmannschafl 1 8S0 1 — 1 — 1— 
—. 70 — 80 
Amtshauplmannschaft Döbeln: 
a) Stadt Döbeln 2 — 1201—-—80 
b)-Hacmchen 2 — 1 3 11/— —80 
e) Leisnig 2 500 1 5% 50 1— 
1 # — 40 — 40 
4) = Roßwein 2 — 1 3280 
e) -Wealdheim 2 — 1 501 — — 80 
f) der übrige Theil der Amishaupluannschaft 1 800 1 1001 10 — 80 
— 40 — 50“ 
Amtshauplmannschaft Grimma: « 
a) Stadt Grimma 2 601 20— 90 —80 
b) - Kolditz 2 — 1 200 10 —0 
ch = Wurzen. 2 50 1 200|1 1— 
— 60 — 60 
ch Selbständige Gutsbegirke Pomßen, Eicha mit Fuchs- 1 
hain, Belgershain mit Köhra und Lindhardt. 1 60 11200— 90 70 
. — 50 — 50 
I) der übrige Theil der Amtshauptmannschaft 2 — 1 20020 — 90 
Amtshauptmannschaft Leipzig: « 
a) Stadt Leipzig und die zur Ortskrankenkasse Leipzig 
gehörigen Orte. 3 — 1 0 1 
— 60 — 60. 
b) Stadt Markcanstädt 2 60 13001 500 1.— 
1 — 60 —6½ 
Zc) der übrige Theil der Amtshauptmannschaft 2 20 1 1010 — 90 
—60 60 
Amtshauptmannschaft Oschatz: "„ « 
a) Stadt Oschaz 2 — 11200 0 — — 80 
b) der übrige Theil der Amtshauplmannschaft 1 80 1— — 90 — 70 
— 5650 —50 
Amtshauptmannschaft Rochlitz: 
a) Stadt Burgstädt 2 — 1.— 1 — 70 
« — 50 — 50 
b) .-Mittweida 2 — 1 50%0 1 –80 
c) Penig 2 20 1 12½4 1 — 
*) Für Kinder unter 11 Jahren.
        <pb n="1190" />
        ÔÊÛËÊ[7 
Ortübolicher? Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter. 
fellgesielll ju Personen im küller von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke über 15 Jahren unter 16 Jahren 
männli he k weibucheännliche weibliche 
44444 4— 
l « 
d) Stadt Rochlit# .. . 2 30 1 50 1 — 
e) der übrige r Theil der Amtshauptmannschaft 18800 1110 — vo I — 80 
— 50 — 30 
Kreishauptmannschaft Zwickau. 1 3 
... i -.s 
Städtc1111t«rcvcd1rterStädtcordnung: s 
Adorf « 2—.g1"50 1.—i11!— 
Aue 2 50 1 G(00 1 20 
Auerbach 2 — 1 60 60) 1120 
Eibenstock 2.— 3 1410 — 80 
Falkenstein 2 — 1 50J 50 1 
Kirchberg 1 o 1 40— 90 1 — 90 
Krimmitschan 1 1301 1 10 1 — 
Lengenseld 115, 12251 80 
Lößnitz 180 115 # —- I —90 
Markneukirchen 2 — 1 50 1 – 75 
Netzschkau 180 1200 ½2% 190 
— 65 — 507 
Neustädtel 220 3 1 55 — 70 
— 90 
Oelsnitz i. V. 2 — 1 70 111— 
Plauen i. V. 2 20 1 0220%% 
| 50 — 50 
Reichenbach 2. — 1140 1— — 90 
Schneeberg 2 200 1 55 — — 70 
— 30 — 530* 
Schöneck 1 I 70s1420—80 — 80 
Schwarzenberg 2 — 14 % — 6380 
Treuen 1 80)0 11 4144120 — 00 
Werdau 1 80 1 3200" — — 
Zwickau 2 10 1 4%½% 90 
s :- 
Amtshauptmannschaften: 1 3 
(Unter Ausschluß der Städte mit revidirier Städteordnung.) · i; i 
Auerbach: I 
a) Amtsgerichtsbezirk Auerbach 2 — 1 20|0 0 20 —90 
6 60 — 6“ 
b) Falkenstein. 2 I —!I1«301«20"1— 
— 50 — 50"“ 
c Klingenthal 1190 1 10|0 — 90 — 1 
" gench 1 %% 2 
*) Für Kinder unter 14 Jahren.
        <pb n="1191" />
        651 — 
  
  
  
  
  
Bezirkce 
über 16 Jahren 
  
  
unter 16 Jahren 
Ortsübl cer Tagelohn gewohnt: her Tagearbeiier, r, 
lesigest ellt für Personen im Aller vo- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
mnnliche # weiblicheännit: * lveibliche 
4 GSJ c4 K « .s(;-3 
. · . . . 
d) Amtsgerichtsbezirk Lengenfeld 1 50 1 90 — (0 
— 30 — 50 
e) - Treuen 1 80 11011 20 90 
— 600 — 60“ 
Oelsnitz 1 050 — 800— 75 — 15 
Plauen: 
a) Amtsgerichtsbezirk Plauen: 
1. Ortschaften: Reusa, Reinsdorf, öberlosa, Ther- 
garten, Kürbitz und Neundorf. . 180—85—-90—.s Tg 
— 5 — 00 
2. der übrige Theil des Bezirkes. 150 85 90 — 70 
. . —--502—-50«« 
b) Amtsgerichtsbezirk Elsterberg 1 50 90— 90 — 50r 
— 50 —507 
e) - Pausa 1 60 1201 — —80 
— 60 — 50* 
ch Reichenbach. 1 80 1 2001020 90 
– 585 507 
Schwarzenberg 1 900 1 1001 10 —80 
# 40 — 07 
Zwickau: 
a) Amtsgerichtsbezirke Krimmitschau und Werdau 1 9900 1 30 0 — * 
— 50 — 50* 
b) - Hartenstein und Wildenfels 1 80 1 20 — — 80 
« —40—40·’«" 
c-)AmtsgerichtsbezirkKirchberg 1701s201— 80 
— 40 — 40 
d) - Zwickau 2 10|0|1 106 1 10 — 90 
— 650 — 50 
Fürstlich Schönburgische Gutsbezirke siehe am Schlusse der T 
Kreishauptmannschaft Chemnitz. 
Kreishauptmannschaft Chemnitz. 
Städte mit revidirter Städteordnung: · 
Annaberg 2 — 1 21 20 — 80 
Buchholz 1. 0l20% 99 — 90 
Chemnitz, einschl. der Vorsiadie michemig, Gablen, Alten- 
dorf, Kappel 2 051% 30 1 
. · – 40 40 
Ehrenfriedersdorf 1 81ü100 1— — 80 
Frankenberg 2 201 — — 80 
— 5 — 50 
*) Für Kinder unter 14 Jahren.
        <pb n="1192" />
        Be zir kce. 
  
  
Geyer .. 
Glauchau.... 
HsensteimErnsllhal . 
Litenstein.... 
Limbach 
Marienberg 
Meerane 
Dederan 
Stollberg 
Thum . . 
Waldenburg 
Zschopau 
Amtshauptmannschaften: 
(Unter Ausschluß der Städte mit revidirter Städteordnung.) 
Annaberg 
Chemnitz: 
a) Amtsgerichtsbezirk Chemnitz 
b) Amtsgerichtsbezirke Stollberg und Limbach 
Flöha: 
a) Amtgerichtsbezirk Augusiusburg 
b - Frankenberg 
c) Dederan 
4) Zschopau 
Glauchau 
Marienberg 
Die zum Bezirke der amtshauptmannschaftlichen Dele- 
gation Sayda gehörigen Ortschaften der Amtshaupt- 
mannschaft Marienberg — Theile des Amtsgerichts- 
bezirkes Olbernhau — siehe bei Kreishauptmann- 
schaft Dresden, Amtshauptmannschaft Freiberg. 
*) Für Kinder unter 14 Jahren. 
  
Iiisublicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiler, 
solgeuelli für Personen im Aller von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
mürr 16 Jahren unter 16 Jahren 
:. u h. " wreiblachännlihe weib #he 
I . , 
: 1 1 HN– 
1 50 1 — — 0 — 60 
1 80 120 111— — 90 
1 20 1 1|0— 3980 60. 
1 715 1 1% 0 
180 1407 
180 12200, 0 
1 80 1 1 80 
« I —.-«25—-0)«· 
2-;1301-—Ik----;80 
.s« —45-1—--4-3E 
2—’140 120—-80 
175 110 1——70 
2— 150"110 1— 
— 40 — 
1|5 1120 1 — — 1490 
# — 50 —% 
1 60 1 10| 0 
60 — 6 60 
2 1 301 85 
— – 245* 
1 60 1| 10—4 2 
— 40 0 
2 — 1 2011 10 — s85 
— 45 — 37 
2 — 1 2 — — 80 
I « —;50—j4-5«H 
1E803z1——1-3—75 
— 43 
190 1 100 S0 
- —s»1i—»so-si- 
1701520—90’—75 
1z40—k90—80.—60 
— 26 — 25* 
I 
l 
1
        <pb n="1193" />
        Orlsblichei Tagclohn gewoͤhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt jür Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
  
unter 16 Jahren 
  
  
  
Bezirte. SSa#re 
männliche 1 weibliche mämnliche weibliche 
*W—W—————7 
| I D 
Bezirk der gemeinsamen Gemeindekranken- 1 
versicherung Fürstlich Schön burgischer Gutsbezirke: " # 
Gutsbezirke Waldenburg, Oberwaldenburg, Kallenberg, Grum- 
bach, Remse, Breitenbach, Lichtenstein, Rüsdorf-Albertinen- , - . s 
hof,Ncudörfel,Oelsr-itz,Streitwald,OberpfannenftIeLStem1 60 1 20— 60 — 9. 
— 5 — 50 
Kreishauptmannschaft Bautzen. " . 
Amtshauptmannschaft Bautzen: r l 
a) Stadtbezirk Bautzen 2 — 1 — ,. — — 60. 
— — 60 
b) -Bischofswerda 1 80 s 1 25 —— 0. 
« . ,——·.«) 
c)derübrigeTheilderAmtshauplmannschafL 1 50 # 1 — 1 — — 15. 
— „) —- 
Amtshauptmannschaft Kamenz: 
a) Stadtbezirk Kamenz 180 1.20 1 — — 70. 
b :Pulsnitz. 1 60 1|20 — 15.— 
– 150 — 50 
xc) der übrige Theil der Amtshauptmannschaft 16E001— 1 — — 75 
« « » —.«·5z5j—·55·3' 
Amtshauptmannschaft Löbau: 
a) Stadtbezirk Bernstadt 150 1 1I110— 70 — 50 
–4 ie 50 
b) - Löbau 1 80 D 1|1 4 . — 5 
— 50 — 50 
c) Gemeinden Weißenberg, Altbernsdorf, Bellwitz, Berg- 
dorf, Bischdorf, Breitendorf, Dittersbach, Dolgowitz, 
Eiserode, Glossern, Herwigsdorf, Hochkirch, Karls- 
brunn, Kemnitz. Kiesdorf, Kleindehsa, Klein- « 
radmeritz, Kohlwesa, Kotiz, Krappe, Kunnersdorf a. E., 
Kuppritz, Lauba, Laucha, Lauske, Lautitz, Lawalde, · 
Lehn, Maltitz, Mittelsohland, Nechen, Neundorf, 
Niederrennersdorf, Niedersohland, Niethen, Nostitz, 
Ottenhain, Oberrennersdorf, Obersohland, Oehlesch, · 
Delsa, Oppeln, Plotzen, Rodewitz, Rosenhain, Särka, 
Schonau a. E., Spittel, Unwürde, Wendisch-Kunners- « 
dorf,Wendisch-Paulsdorf,Wohla,Zoblitz,8fchotna1-451— 1 Fei— 83 
– 95 — 6 
ch Gutsbezirke Bellwitz, Niederbischdorf, Oberbischdorb 1 1 
Glossen, Goßwitz, Oberherwigsdorf, Miltelherwigsdorf, I 
Niederherwigsdorf, Oberkemnitz, Niederkemnitz, Klein- 
  
*) Für Kinder unter 11 Jahren. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
106
        <pb n="1194" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher ? Tagearbeiler, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche¼ männliche weibliche 
— + ULL 
l i" 
dehia,Klei-Iradmcritz,Kotitz,Kunneksdorfa.E.,Kuppritz, 
Lauba, Lauske, Lautitz, Lawalde, Lehn, Jauernick, 
Malitt, Mittelsohland, Niederrennersdorf, Nieder- 
sohland 1 und II, Niethen, Nostitz, Oberrennersdorf, 
Obersohland I, Il und lll, Oppeln, Oberottenhain, 
Niederollenhain, Oehlisch, Rodewitz, Rosenhain, 
Särka, Unwürde, Wendisch- Kunnersdorf Wendisch- 
Paulsdorf, Wohla, Zoblitz . 145 1—1;—-—-80 
— 60 — 60* 
e) der übrige Theil der Amtshauptmannschaft 1 60 1 — 1 — — 80 
— 60 — 60“ 
Amtshauplmannschaft Zittau: « 
a) Stadtbezirk Zittau 2 10 1 20|01 20 1— 
1 30 x — 30 
b) der übrige Theil der Amtshauplmannschaft 1 700 1 10|1 200 11—1 
Königreich Württemberg. 1 
Oberamtsbezirke: 1 
Freudenstadt: # 1 1 
a) Gemeinden Freudenstadt, Baiersbronn, Hallwangen, # 
Heselbach, Hochdorf, Pfalzgrafenweiler, Klosterreichen- 1 I ·I . 
bach, Schwarzenberg, Wittendorf, Wörnersberg 2 — 1 30020 11— 
b) der übrige Theil des Oberamtsbezirkes 1 70 1 101 — — 80 
Horb: 1 · 
a) Gemeinde Horb (gültig vom 1. 56. 1901) 2 — q— 1 50 — 1— 
b) Gemeinden Ahldorf, Altheim, Bieringen, Grünmett- " +⅛ 
stetten, Hochdorf, Isenburg, Lützenhardt, Nordstetten, · ; " 
Salzstetten, Sulzau, Vollmaringen, Wachendorf i« 4 # 
Weitingen 1 65 1 1 10 8S5 — 65 
Zc) der übrige Theild des -beramisbezirtes, 1 90 1 4112 1 — 
Riedlingen. . . . 1H70 « 1i101110 — 80 
. .i 
Grobherzogthuncbadem « 1½ 
Amtsbezirke: « L « « 
Boxberg (neu errichtel) 1 70 1 30 1 20 — 90 
Großherzogthum Hessen. 1— 
Provinz Starkenburg. # 
Kreis Beusbeim,) 2 11 4% 6 4% 
à) Auerba —- — 
bj Bensheim . 2—1601l20l(1s—- 
cchbltsJehlhetm und Zwingenberg 2 — 1 42| 200 1 — 
  
J Für Kinder unter 14 Jahren.
        <pb n="1195" />
        — 60655 — 
  
  
  
  
  
—.. — 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Aller von 
Be z irke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
—. . 
  
  
  
weibliche männliche weibliche 
— ————1 
s. s l "" « 
— 1 50 1 20 1 — 
80 1 501 1 20 # 1 # —. 
i 
männliche 
4%%% 
! C 
I 
  
  
  
dIBobstadtLampctthecm m. Hüttenfeld, Zell 
e)! Gronau ...1 
f| Alsbach, Bickenbach mit Harlenau, Bürstadt, Groß-= 
Hausen, Hähnlein, Hochstädten, Hofheim, Jugenheim, T 
Klein-Hausen, Langwaden, Lorsch, Nordheim, Rodau, 1 - , 
Schwanhecm,Seehe1m.. 1180 1 4011 201 — 
g) Balkhaufsen, Elmshausen mit Wilmshausen, Gioß— 4öê¾ 
Rohrheim, Kolmbach mit Seidenbuch, Lindenfels, E . 
Ober-Beerbach mit Schmal-Beerbach und Stettbach, # 
Reichenbach, Schannenbach, Schönberg, Wattenheim 60 1 201 1 — —80 
b) Beedenkirchen mit Wurzelbach und Staffel, Gadern- If 
heim mit Raidelbach, Glattbach, Knoden, Breiten- # I II 
wiesen, Laudenau, Lautern, Schlierbach mit Winkel ) 1 J- 
und Seidenbach, Winterkasten ... 140 1 — 1— 90 — 80 
Kreis Darmstadt: « 6 
a) Darmstadt.. ..... 2 50 
b) Arheilgen, Eberstadt, Gräfenhausen, Griesheim, 
  
1 50 120 
l 
  
  
Pfungftadt,Wixhaufen..........2 
  
  
50 1 40 1 20 
« « — 90 — 
c) Braunshardt, Erzhausen, Eschollbrücken, Hahn, Eich, «- 
Malchen, Messel, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt 1 I 
mit Waschenbach, Ober-Ramstadt, Noßdol Schneppen- 1 
hausen, Traisa, Weiterstadt 2 20 I 
  
I 
130 1 20 I 80 
Kreis Dieburg: 
a) Dieburg, Gundernhausen, Reinheinm 2 20 1 20 1 % —. 80 
b) Babenhausen, Eppertshausen, Frankenhausen, Groß= « I I 
Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Hahn, 
Klein-Zimmern, Lengfeld, Mettenhausen, Münster, 
Nieder-Modau, Nieder-Roden, Ober-Roden, Schaaf- 
heim, Ueberau, Urberach, Wembach 2— 1 
Tc) Altheim, Frau-Nauses, Georgenhaufen, Habitzheim, » 
Harpertshausen, Harreshausen, Hergershausen, Heu- 1 I 
bach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Langstadt, Neutsch, « 
Oberklingen, Ober-Modau, Ober-Nauses, Raibach, J 
Richen, Rodau, Rohrbach, Schlierbach, Schloß- . 
Nauses, Semd, Sickenhofen, Spachbrücken, Wiebels- 1 “ I I 
bach, Zeilhard 180 1 20 1 — — 80 
d Brensbach, Dorndiel, Fränkisch- Krumbach, Klein- 1 
Bieberau, Mosbach, Webern, Wersau 1 50 
e) Allertshofen, Asbach, Billings, Brandau, Ernsthofen, Ü 
Herchenrode, Hering, Hoxhohl, Lichtenberg, Lützelbach, I « 
Meßbach, Neunkirchen, Nieder-Klingen, Niedern- . " 
hausen, Nonrod, Obernhausen, Radheim, Steinnnn 0 1 — I 80 II — I 60 
— — — 
*) Für Kinder unter 14 Jahren. 
E 
  
  
  
  
106
        <pb n="1196" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter. 
festgestellt für Personen im Altler von 
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
  
weibliche 
-□4 
weibliche männliche 
231414 
ĩ I . 
KreisErbach... „ 1% 1 20 — — 0 
Kreis Groß-Gerau ½ . .12 — 1 20| —0 — 80 
Kreis Heppenheim: 
a) Darsberg, Grein, Ellenbach, Eulsbach, Fürth, Stein- 
bach, Gadern, Hartenrod, Kocherbach, Gorxheim, 
Unter- Flockenbach, Gras-Ellenbach, Hammelbach, . 
Litzelbach, Hirschhorn, Kirschhausen, Erbach, Sonder- 1 
männliche 
4 
  
  
  
  
  
1— 
  
bach, Wald-Erlenbach, Krumbach, Brombach, Kröckel- 
bach, Weschnitz, Langenthal, Linnenbach, Mitters- 
hausen, Igelsbach, Mit-Lechtern, Mörlenbach, Ober- — « ; 
Liebersbach, Neckarsteinach, Neckarhausen, Nieder— i 
Liebersbach, Ober-Abtsteinach, Mackenheim, Ober— s 
Laudenbach, Reisen, Hornbach, Ober-Mumbach, " 
Vöckelsbach, Rimbach, Siedelsbrunn, Trösel, Unter- 
Abtsteinach, Unter-Scharbach, Ober-Scharbach, Wahlen, 
Weiher, Zotzenbach 40 
b) Birkenau, Kallstadt, Rohrbach, Erlenbach, Lauten= 
Weschnitz, Ober-Schönmattenwag 60 
Bonsweiher, Albersbach, depdenheim Viernheim 60 
d) Affolterbach, Löhrbach 50 
n Aschbach, Dürr- Ellenbach 80 
H Hambach « 
g) Kreidacch 
h) Lörzenbach, Fahrenbach 
i) Unter-Schönmattenwag 
k) Wald-Michelbach 50. 
1) Wimpfen. .... 170 
Kreis Offenbach: 
a) Offenbach 70 50 
b) Bieber, Bürgel, Dietesheim, Egelsbach, Groß= .Stein- 
heim, Hainstadt, Heusenstamm, Klein-Auheim, Klein- . 
Steinheim, Langen, Mühlheim, Neu-Isenburg, 
Rumpenheim, Seligenstadt, Sprendlingen, Steinbach 2 50 1140 
I) die übrigen Gemeinden des Kreises . 30-130 
  
l 
l 
20 80 
80 
60 
80 
20 
90 
80 
80. 
80 
60 
20r 
40 
50 
30 
70 20 
I 
——— P— ——— 
— — —M————— — —— 
1 —— — — 
  
d 
— 
— 
O 
l 
30 — 90 
80 
—m — 
— 
S 
I 
r 
i 
  
Provinz Oberhessen. # 
Kreis Alsfeld: 
a) Alsfeld, Allenburg, Angenrod, Atzenhain, Billertshausen, I 
Bleidenrod, Brauerschwend, Burg-Gemünden, Ehrings- · I; 
hausen, Eisa, Elbenrod, Elpenrod, Eudorf, Flensungen, « 
Groß-Feldg,Hainbach,Heimerls-hausen,Homberg, i 
Hopfgarten, Ilsdorf, Kestrich, Lehnheim, Leusel, Lieder- 
bach, Maulbach, Merlau, Kirschgarten, Nieder-Breiden- 
bach, Nieder-Gemünden, Nieder-Ohmen, Ober-
        <pb n="1197" />
        Bezirke. 
Breidenbach, Rainrod, Reibertenrod, Renzendorf 
Romrod, Ruppertenrod, Schwabenrod, Münch-Leusel, 
Vockenrode, Wettsaasen, Windhausen, Zeilbach, Zel 
b) die übrigen Gemeinden des Kreises . 
Kreis Büdingen: 
a) Bös-Gesäß, Burgbracht, Dudenrod, Gelnhaar, db- 
kirchen, Illnhausen, Michelau, Wippenbach . 
b) die übrigen Gemeinden des Kreises 
Kreis Friedberg: 
a) Bad-Nauheim, Melbach, Nieder-Mörlen, Nieder- 
Wöllstadt, Petterweil, Rödgen, Södel, Wölfersbeim, 
Wohnbach 
b) Friedberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Rosbach, Ober- 
Florstadt, Ober-Rosbach, Ostheim, Rodheim, Weckes- 
heim .. 
e) Ässenheim, Bodenrod, Bupbach, Hausen mit Oes, 
Hoch-Weisel, Kaichen, Klein-Karben, Massenheim, 
Münzenberg, Nieder-Eschbach, Nieder-Florstadt, 
Ober-Eschbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Ober- 
Mörlen, Okarben, Oppershofen, Schwalheim, Trais= 
Münzenberg, Vilbke 
d) Bauernheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, 
Dorheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach 
v. d. H., Griedel, Groß-Karben, Harheim, Helden- 
bergen, Holzhausen, Ilbenstadt, Kirch-Göns, Kloppen- 
heim, Langenhain mit Ziegenberg, Münster, Nieder- 
Weisel, Pohl-Göns, Reichelsheim, Rendel, Rocken- 
berg, Steinfurt, Wisselsheim 
e) die übrigen Gemeinden des Kreises 
Kreis Gießen: 
a) Gießen 
b) Allendorf a. d. Lahn, Alten- Buseck, Annerod, Beuern, 
Burkhardsselden, Daubringen, Garbenteich, Großen— 
Buseck, Großen-Linden, Grünberg, Hausen, Heuchel- 
heim, Klein-Linden, Langgöns, Leihgestern, Lollar, 
Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Rutters- 
hausen, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Watzenborn- 
Steinberg, Wiesceck 
0) Albach, Allendorf a. d. Lumda, Bellersheim, Bersrod, 
Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, 
Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Kesselbach, 
Langd, Langsdorf, Lich, Londorf, Muschenheim, 
Ober-Hörgern, Obbornhaufen, Nabertshausen, Rod- 
heim, Steinheim, Trais- Horloff,) Trais a. d. Lumdo, 
Utphe, Winnerod. ... 
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhulicher Tagearbeiter, 
sestgestellt für Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
  
unter 16 Jahren 
  
  
männliche 
4 s 
welbliche 
444 
  
  
— 
2 50 1 50 
  
80 20 
20 5 
  
  
1 80 1 20 
  
männliche % 
44 
— 90 
  
  
  
  
weibliche 
4% 
80 
ll 
oo 
S 
70 
80 
  
  
90
        <pb n="1198" />
        — 658 — 
  
Bezirke. 
  
  
. Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgeslellt für Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
unter 16 Jahren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
männliche weiblichemännliche weibliche 
. □—-—LL□ 
. FI 
4) Allerlshausen, Beltershain, Klimbach, Eltingshausen, v « . 
Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Hattenrod, Lauter, i I 
Lindenstruth, Lumda, Münster, Nieder-Bessingen, * 
Nonnenrod, Ober-Bessingen, Odenhausen, Queckborn, — 
Reinhardshain, Röthaes, Rüddingshausen, Saasen, 5 l 
Stangenrod, Stochanfen Billingen, Weiskartshain, 1 6 
Weitershain . 1j70II1I101- — 80 
Kreis Lauterbach 2 — 1 320 1— 
Kreis Schotten: « 
a) Gedern, Groß-Eichen, Kölzenhain, Laubach, Rupperls- 1 i 
burg, Schotten, Ulfa, Ulrichstein .. 1 80 # 1 4011820 1 — 
b) Altenhain, Betzenrod, Bobenhausen, Eichelsachsen, 1 # 
Einartshausen, Feldkrücken, Freienseen, Glashütten, . 
Gonterskirchen, Helpershain, Hoöckersdorf, Klein- - s 
Eichen, Köddingen, Lardenbach, Ober-Lais, Ober- 
Schmitten, Ober-Seibertenrod, Rebgeshain, Rudings- « 
hamSternbexg,StumpertenrodUnter-Setbertenrod1,50 1 10 10 — — 80 
Jc) die übrigen Gemeinden des Kreises 1/40 1.— 1— —! 70 
Provinz Rheinhessen. 1 « 
Kreis Alzey: 
a) Alzey mit Schaafhausen . 2—130130EH—.90 
b) die übrigen Gemeinden des Kreises 1 800 1 200020 —80 
Kreis Bingen: # 6 
a) Bingen . 2201450150:1H— 
b) Nieder- Ingelheim . 220..1:30130--1»— 
c)Budeshe1m.. 220.i1i20120--1320 
d) Ober-Ingelheim 2— 1 300120 70 
e) Frei-Weinheim 2 — 1 200120 1 1 — 
f) Heidesheim. 2 — 1 201 20 — 80 
8) Kempten 2 — 1 200 1— 
h) Appenhei 180 1 20|0100800 
i) Gau-Algesheim 180 1 20120 0 
k) Aspisheim 1 80 1 — 1 — — 70 
1) Jugenheim 1 700 1 2|s1 10 70 
m) Elsheim. 1 7001 20 —— 80 
n) Wackernheim 1707 1 101120 — 80 
o) Engelstadt . 170 1 1 1 10 — 80 
p) Bubenheim, Horrweiler, Nieder Hülbersheim, Sauer- « · 
Schwabenhccm. . .1707-l110110.:——70 
(1)Dromershe1m.. 1 70 1. — 11|— 1— 
1) Dietersheim, Gaulsheim, Gensingen, Grolsheim, Ü 8 
Groß-Winternheim, Ockenheim, Sponsheim 1170 1 — 1 — — 70 
Kreis Mainz: « - 
)Bretzenhem1,BudenhecmFtnthen,Gonsenhecm,Hechtg- 
heim, Kastel, Kostheim, Laubenhein, Mainz, Nom- «- 
bach, Ober-Olm, Weisenau. . 2I60 !5150150..1 ,——
        <pb n="1199" />
        – 659 — 
  
— — —— — — —— — —— . .--------—-—-------- 
Ortvicbltchcr Tagelohn gewöhulicher Tagearbeiter. 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4— 4 
. 
b) Drais, Esenheim, Marienborn, Nieder-Olm, Stadecken 2 20 208 200 1.— 
) Ebersheim, Gau-Bischofsheim, Harcheim, Klein- s 
Winternheim, Sörgenloch, Zornhein 2 — 1 201 20 1— 
Kreis Oppenheim: 3 « . i 
a) Nierstein 2 200 020 2 0 
b) Oppenheim . .. 220 1 20 1 20 1 — 
Jc) Schwabsburg 2 — 1 21 20 1— 
d) Bodenheim, Dienheim, Nackenheim, Wörrstadt 2 — 1 20 120 — 80 
e) die übrigen Gemeinden des Kreises .. 180s120120ft—80 
Kreis Worms: l I 
a)Wokms... 250ll1501301s— 
l))Rhemdurkhetm. 250"1301301— 
(«) Ibersheim .. 2— 1 1 55...50 1 — 
ch Heppenheim a. W., Herrnsheim 2 — 1 200 020 - 
r Gimbsheim, Hamm, Leiselheim 2 — 1 200010 70 
) Wies-Oppenheim 2— 120 1 — — 70 
n1 Gundersheim .. 180110110--—70 
h)Offftem, Weinsheim 1 80 1 —+ 11 --- 70 
Osthofen 1 75 1 20|120 1— 
d) Alsheim . 17011I201——«·1I— 
Och, Hohen-Sülzen, babeim Kiegsheim, Mons- # 1 
heim, Ober-Flörsheim, Pfeddersheim . 1 70 1 +— 1— 70 
m) Mettenheim . 1501201—"I—-«70 
n) die übrigen Gemeinden des Kreises . 150k1—1 — — 70 
Großherzogthum Sachsen-Weimar. # # 
I. Verwaltungsbezirk # " 
a) Städte Ilmenau und Weimar 2 30 # 50 10 – 90 
xöb) der übrige Theil des Bezirkes 1 80 1 10 1— — 80 
II. Verwaltungsbezirk: ".» 
a) Städte Apolda, Jena, Wenigenjena 2 50 50% 10 90 
b) der übrige Theil des Bezirkes 180 111001 — 80 
III. Verwaltungsbezirk: ,- 
a) Gemeinden Eisenach, Rothenhof, Ruhla W. A. 2 50 1 50 1 50 I I- 
b) der übrige Theil des Bezirkes- 1 80 1 20|01020 — 80 
IV. Verwaltungsbezirk . . 160-.1101 — 80 
V. "O 1 s0 120 1% 
l . 
Großherzogthum Eldenburg. « I I I 
Herzogthum Oldenburg. I I 
Amt Brake ... .. ... 2 81 60 20 1 — 
Butjadingen 2 50 160 # 200 1 — 
Delmenhorst: 1 
a) Stadt Delmenhorst 2 50 1 6000 20 1 — 
b) der übrige Theil des Amtes 2 — 1 4001 20 1.—
        <pb n="1200" />
        — 660 — 
  
  
  
  
  
  
– 
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhulicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Aller von 
  
  
  
  
  
Bezirtke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliches männliche T weibliche 
—————, 1 E 
· F « 
Amt Elsfleth 2 50 16011 20 1 — 
Friesoythe 1 70 1 201 80 
Stadt Jever 2 — 1 40 1 — 
Amt Jever: 
a) Gemeinden Heppens, Neuende, Bant, Accum, 
Sande, Sillenstede, Fedderwarden . 2 20 1 50 1 20 1 — 
b)) der übrige Theil des Amtes 2 — 1 4 1 20 1 — 
Kloppenburg 1 80 1 100 — 80 
Stadt Oldenburg 2 70 1 60 20 1— 
Amt Oldenburg 2 — 1100 1 20 1.— 
Stadt Varel 2220 1| 551½0 1 
Amt Varel- 2 200 1 50]sj220 1 — 
Vechta 1 E 1 20 1.— 
* Westerstede 2 — 1 40 1. 20 1. — 
Wildeshausen . 1«801401——80 
Fürstenthum Lübeck. .- . 
Das ganze Fürstenthum 1 80 1 20|0 80 1 70 
Fürstenthum Virkenfeld. · l 
StadteObersiemundear.. . 2 — 1 20 1 — 80 
Uebriger Theil des Fürstenthums 1 80 1 20 180 
i 1 
Herzogthum Sachsen-Meiningen. . 
Kreis Meiningen: 1 
a) Stadt Meiningen 2 — 1 30 1 71 — 
b) Bezirk Meiningen. 16011 51110 — 80 
c) = Weasungen. 1 6451 5 1 15 80 
d) Stadt Salzungen. 2 — 1 20 1 50 — 90 
e) Bezirk Salzungen. 1 751 11101 120 85 
Kreis Hildburghausen: 
a) Stadt Hildburghausen 21 120; 1 30 1 10 
b) Bezirk Hildburghausen 1 651101 25— 90 
)Rüönhild 1 55 15 
4c) = Themar. 1. 60 1 10 110 
c) = FHeldburg 1 55 1 15 855 
f Stadt Eisfeld 1 80 1I. 20 11301 — 
8) Bezirk Eisfeld 1 80 1. 200|20||80 
Kreis Sonneberg: · T· 
a) Stadt Sonneberg. 2 15 1 25 1 80l— 
b) Bezirk Sonneberg 2 — 125 1 4 
c) Scpchalkau 1 85 1 20 0 4 — 
d4c) Steinach 2 20 1 51 40 1 — 
Kreis Saalfeld: « : 
a) Stadt Saalseld 2 50 1 414444% 1 — 
2 1— 11201 1130 — 90 
b) Bezirk Saalfeld
        <pb n="1201" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter. 
festgestelll für Personen im Alter von 
  
unter 16 Jahren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
VBezirke. über 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4%44 4 # 
I · · 
elBezirkGräfenthaL 21.51201.30—- 95 
) Stadt Pößneck. 2— 1 20| 10 l 1 
e) Bezirk Pößneck 2— 1 101 20 — 80 
Kranichfeld 175 11060 
6)Kamburg 1 80 1 101010#4 — 90 
Herzogthum Anhalt. E . 
Kreis Dessau: " . 
a) Stadt Dessau mit Schloß und Forstbezirk, Gemeinden · 
Alten, Jonitz, Kleinkühnau, Kochstedt, Naundorf, T — « 
Ziebigk,sowieDomänenbezirkKühnau. .225,i1 25 1 25 1 — 
« " . —75—?·.-5«' 
b)StadtOkanienbaum. 2——1201—-—70 
— 50 — 50* 
c) Stadt Jeßnitz, Gemeinden Kleckewitz, Kleinmöhlau, * # 
Lingenau, Marke, Niesau, Quellendorf, Raguhn, 
Retzau . . 2—-l1—1——70 
ss — 60 — 50* 
d) Schloßbezirk Georgium, Gemeinden Dellnau, Kleutsch, 
Mosigkau, Pötnitz, Scholitz, Törten, Gutsbezirk Haide- 
burg ohne Forstrevier vor der Haide, Gemeinde= und T 
Schloßbezirk Großkühnau, Forstbezirk Kähnau, sowie 
Gutsbezirke Kleutsch, Pölnitz 180 1 — 1. — — V70 
I ——–· 
e) der übrige Theil des Kreises 150 1 — Q 70 „ 
— 50 — 50 
# . 
FütstentljumIchwarzburgssondkrghausem . 
Verwaltungsbezirk Sondershausen: 
a) Städte Sondershausen und Greußen 2 —— 1 101 80 
b) der übrige Theil des Bezirles 1 50 — 90— 70 — 60 
Verwaltungsbezirk Ebeleben . 1 50 — 90 0 60 
Verwaltungsbezirk Arnstadt: # EÖ 
32) Stadt Arnstat 2 — 1111 — — 70 
b) der übrige Theil des Bezirles 1 50 1 —— 70 — 70 
Verwaltungsbezirk Gehren 2 — Ü 1 11 70 
Fürstenthum achaunburs. Lippe. # . # " # 
Stadt Bückeburg . 160.1I201I—— I80 
- Siadihagen 170 1 201 1—1 — 
Kreis Bückeburg 1 70| 1 I 2011—-·«i—780 
siStadthagen 1.60-1;201120«—I80 
*) Für Kinder unter 14 Jahren. 
  
  
107
        <pb n="1202" />
        662 
3. Auswanderungs-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Die Hanseatische Kolonisations= Gesellschaft m. b. H. in Hamburg hat mit meiner Genehmigung 
den Auswanderungsunternehmer F. Mißler in Bremen zu ihrem Stellvertreter für die Geschäftsführung 
in der in Bremen zu errichtenden Zweigniederlassung bestellt. 
Berlin, den 17. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
v. Koerner. 
  
4. Polizei = Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
— Laufende Nr. 
Sl 
□— 
  
Alfred Johann Eger,geboren 
Joseph Häring, 
Joseph Thomas 
  
Name und Stand 
N 
Alter und Heimath 
— 
der Ausgewiesenen. 
  
2. I 3. 
i 
l 
Grund 
der Bestrafung. 
I 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlofsen hat. 
5 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
.Peter Johann Baptistgeboren am 30. März 1859 zu Vagney, 
Claude, Weber, Departement Vosges, Frankreich, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
am 9. Dezember 1878 zu 
Schlossergeselle, Warnsdorf, Bezirk RNumburg, Böh- 
men, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 11. Dezember 1870 zu 
Schuhmachergeselle, Karolinenthal, Böhmen, ortsange- 
hörig zu Vostn, Bezirk Melnik, 
Böhmen, 
]Karl Hebda, Kauf= geboren am 5. Dezember 1870 zu 
Tetschen, Böhmen, ortsangehörig zu 
Littau, Bezirk Kralowitz, Böhmen, 
geboren am 2. Oktober 1871 zu Her- 
nals bei Wien, österreichischer Staals- 
angehöriger, 
mann, 
Jacubec, 
Tage- 
arbeiter, 
.Elise Klein, Köchin, geboren am 12. Oktober 1876 zu 
Kirchberg, Gemeinde Eich, Luxemburg, 
ledig, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
.Joseph Kunte (auch geboren am 27. Juni 1861 zu Klein- 
Khunte), Tage- 
grünau, Bezirk Gabel, Böhmen, 
arbeiter, 
österreichischer Staatsangehörtiger, 
Wenzel Morawet,, geboren am 1. Mai 1867 zu Libischenz, 
Kommis, 
Bezirk Chrudim, Böhmen, ortsange- 
hörig zu Klein-Beltsch, Bezirk Par- 
dubitz, Böhmen, 
  
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betleln, 
Beleidigung und 
Betleln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Diebstahl und ge- 
werbsmäßige Un- 
zucht, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
Kaiserlicher Bezirks-Prä- 
sident zu Straßburg, 
Königlich sächsische Kreis- 
bauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Prasident 
zu Breslau, 
Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Weilheim, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Breslau, 
Königlich bayerische 
Polizei-Direktion 
München, 
Königlich sächsische Kreis- 
hauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich preußischer 
Regierungs-Präsident 
zu Breslau, 
  
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses 
6. 
12. Dezember 
d. J. 
15. November 
d. J 
AQ“ 
5. November 
d. J. 
21. November 
d. J. 
14. Dezember 
d. J. 
12. November 
d. J 
27. November 
d. J. 
27. September 
d. J.
        <pb n="1203" />
        663 
  
  
  
  
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datum 
2 Ausweisung des 
lr- . der Bestrafung. Ausweisungs-- 
der Ausgewiesenen. Ö beschlossen hat. beschlusses 
C7 . 
l. 2. 3. 4. 8. 6. 
9. Wilhelm von Ne= geboren am 16. Oktober 1880 zu Wien, Betteln, Lnöniglich preußischer 10. November 
heim, Klempner, ortsangehörig zu Prag, Böhmen, Loltzei= Präsident zul d. J. 
erlin, 
10.eter Rinerberger, geboren am 5. Januar 1863 zu Linz, Landstreichen und Königlich bayerische 5. Dezember 
Pferdeknecht und Ober-Oesterreich, ortsangehörig zu Betteln, HPolizei-Direktion d. J. 
Thierbändiger, Schlierbach, Bezirk Kirchdorf, ebenda, München, 
11. Anna Sadecky, geb.geboren im Juli 1836 zu Klösterle, Betteln, Königlich preußischer 11. Dezember 
Mlynar, Tage= Bezirk Senftenberg, Böhmen, öster- Regierungs-Präsident d. J. 
arbeiterin. reichische Staatsangehörige, zu Breslau, 
12.Peter Srot, Tischler, geboren am 29. November 1835 zu Landstreichen und derselbe, 14. Dezember 
Groß-Heilendorf, Bezirk Hohenstadt, Betteln, " : d. J. 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
  
— — — — — 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenjeld in Berlin.
        <pb n="1204" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
