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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.</title>
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            <idno>cbl_1900</idno>
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        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

 

Achtundzwanzigster  Jahrgang.

1900.

  

Berlin.
Carl  Beymanns  Verlag
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        Inhalts-Verzeichniß.

1. Allgemeine  Verwaltungs-Sachen  Seite  21,  40,  47,  275,  415,  441,  540,  599,  635.

2. Auswanderungs-Wesen  Seite  21,  662.

3. Bank-Wesen  Seite  10,  28,  44,  268,  296,  324,  438,  482,  514,  534,  594,  630.

4. Eisenbahn-Wesen  Seite  524.  

5. Finanz-Wesen  Seite  20,  36,  52,  274,  278,  301,  307,  320,  328,  470,  502,  506,  520,  544,  598,  610,  834.
6. Handels-  und  Gewerbe-Wesen  Seite  511,  542,  545,  549,  620.

7. Justiz-Wesen  Seite  246,  503.

8. Kolonial-Wesen  Seite  27,  37,  267.

 9. Konsulat-Wesen  Seite  5,  9,  15,  19,  27,  33,  39,  43,  49,  51,  205,  249,  267,  273,  277,  281,  295,  309,  315,  319,
323,  327,  413,  437,  462,  469,  477,  481,  501,  505,  509,  511,  513,  519,  523,  531,  533,  539,  543,  547,  573,  597,  603,
613,  619,  633.

10. Marine  und  Schiffahrt  Seite  15,  31,  37,  51,  125,  270,  319,  414,  471,  481,  506,  516,  523,  548,  598,  616,  619.
11. Medizinal-Wesen  Seite  414,  477.

12. Militär-Wesen  Seite  7,  35,  49,  250,  282,  309,  417,  449,  496,  614,  637.

13. Patent-  Gesen  Seite  475.

14. Polizei-Wesen  Seite  6,  13,  16,  21,  25,  31,  34,  37,  40,  46,  50,  123,  247,  264,  271,  275,  278,  293,  298,  304,  313,
317,  322,  326,  333,  415,  440,  466,  471,  480,  498,  503,  506,  510,  512,  517,  522,  529,  532,  537,  542,  546,  571,  596,
602,  611,  616,  624,  632,  636,  662.

15. Post-  und  Telegraphen-Wesen  Seite  1,  23,  53,  242,  302,  329,  478,  484,  599.

16. Statistik  Seite  206.

17. Versicherungs-Wesen  Seite  12,  40,  312,  448,  540,  638.

Zoll-  und  Steuer-Wesen  Seite  5,  12,  16,  21,  25,  30,  33,  35,  46,  48,  122,  131,  178,  293,  295,  299,  312,  316,  320,
335,  437,  463,  473,  477,  497,  503,  512,  521,  528,  532,  536,  540,  543,  548,  589,  600,  604,  625,  635.
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        Sachregister.

(Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)

A.
Abfertigungsbefugnisse  f.  u.  Zoll-  und  Steuerstellen.
Abstempelung  s.  u.  Reichsstempelabgabe.

Aerzte.  Ermächtigung  zur  Austellung  ärztlicher  Zeugnisse
für  militärpflichtige  Deutsche  in  der  Türkei  85;  —  desgl.
in  Großbritannien  49;  —  desgl.  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  809.

Afrika  s.  u.  Postdampferverbindungen.

Aktien  s.  u.  Reichsstempelabgabe.
Alkoholermittelungsordnung  f.  u.  Branntwein.
Anwärter  s.  u.  Post-  und  Telegraphendienst.

Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.  Erscheinen  desselben  414.
Australien  s.  u.  Postdampferverbindungen.

Auswanderungsunternehmer.  Bestellung  eines  Stellvertreters
  der  Hamburg-Amerika-Linie  als  A.  21.

—  Bestellung  eines  Stellvertreters  für  die  Geschäftsführung

der  in  Bremen  zu  errichtenden  Zweigniederlassung  der

Hanseatischen  Kolonisations-Gesellschaft  in  Hamburg  662
Ausweisungen:

van  Achter  298.
Aneeschi  466.
Ankerström  16.
Anraad  264.
Apold  271.
Ariens  415.

Baar  466.
Bacchi  504.
Baldauf  22.
Baldy  31.
Ballier  50.
Banck  123.
Baptist  s.  Georges,
Barbinski  16.
Bartak  507.
Barthel  326.
Bartko  298.
Baudoin  38.
Bauer  602.

Baukat,  auch  Baukus  412.

Baumhacke  305.

Becker  264.

Bednarek  596.

Benda  17.

Benes,  auch  Benesch  611.
Benesch  305.

Benien  326.

Bickl  326.

Biernacki  37.

Bilecky  334.

Bischoff  415.
Blankenstein  s.  Schäfer.

Bluma  247.
Boe  532.
Böhm  313.
Bonhoff  616.
Breuer  602.
Brill  293.
Brons504
Brüger  611.
Bude  313.

von  Büren  611.
van  Büssel  571.
Buriansky  499.

Calchera  529.

Calon  22.

Carper  264.

Cham  517.

Chapuzet  278.
Chaufard,  Bertha  416.

—,  Johann  Franz  415.

Cipolla  546.
Civini  31.
Claude  662.
Coufal  532.
Cueni  46.
Czerwinski  517.
Cziemienza  275.

Dach  275.
Delarre  460.
Démonet  264.
Demuth  40.

Depost  305.
Dietl  298.
Dinzeni  166.
Doorak  17.
Doppler  571.
van  Druck  298.
Duberz  25.

Dudam  (auch  Dudón)  480.

Edelbauer  247.
Edelmann  517.
Eger  662.
Egther  31.

Ehl  529.
Eigelsreiter  25.
Elsner  466.
Embreckschat  31.
Emich  6.

Fajlkus  s.  Faykus.
Faurite  616,
Faykus,  auch  Fajkus  632.
Federowitz  38.
Fedrigolli  34.
Fedrizzi  38.
Ferioli  611.
Ferstl  6.
Fidra  247.
Fiedler  636.
Fischer,  Anton  471.
—,  Maximilian  271.
Fistarol  510.
Fochler  322.
Fölzl  305.
Folprecht  571.
Forster  632.
Fouilland  50.
Friedl  466.
Fröhlich  334.
Frommont  305.

Gabrilewicz  510.
Ganglitzky  318.
Gaschler  318.
Geiger  624.

van  Geldern  217.
Georges  38.
Girardi  571.
Giroud  471.
Godefroy  305.
Götz  278.
Goldlust  529.
Gollner  440.
Gorezicza  s.  Gorzica.

Gorzica,  auch  Gorcziecza  412.
Graca  512.

Grigierczyk  471.

Grill  31.

Grosz,  Robert  305.

Groß,  Joseph  334.
Guemni  480.
Guggenberger  313.
Gumbinger  412.

Guzdek  507.

Habert,  genannt  Herzog  334.
Hackenberg  264.
Häring  662.
Hagleitner  247.
Haluska  298.

von  Hals  571.
Handle  123.
Hanke  298.
Hansen  264.
Hartmann  611.
Hartwich  507.
Hasselwandler  512.
Hausenblas  334.
Hebda  662.

Heda  517.

Hegen  13.

Heindl  21.

Hempel  616.
Hempfler  32.
Herkmann  6.   Herzog f. Habert.   Heß 50.   Heuts 13.   Hille 32.   Hirt 22.   Hocke 471.   Hodek 499.   Höhn 271.   Hoff 298.

Hofinger  247.
Hogendoorn  522.
Hohnjec  542.
Holley  6.
Homola  25.
Hudez  123.
Hübner  331.

Ilchmann  616.
Iwanski  546.

Jacobson  499.
Jacublec  662.
Janiszewski  506.
Janowitsch  529.
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        VI     Jasiol  40.
Zattél 504.
Jecminek  6.
Jelinek  25.
Jentou  123.
Jensen  499.
Johansson  32.
John  293.
Joß  247.
Jozwiák  480.
Jung  632.
Jungmann  624.

Kabat  313.
Kabelka  624.
Kacaba  480.
Kallausch  602.
Kander  305.
Kandl  46.
Kandranos  529.
Kelbassa  440.
Keller  510.
Kervezée  517.
Kirchberger  632.
Kitzmer  499.
Klein  662.
Klemm  571.
Klier,  Anton  499.
---,  Johann  46.
Knobel  616.
Knoll  264.
Köserle  271.
Köstler  264.
Kohlei  50:  Zurücknahme  der
Ausweisung  499.
Kolb  293.
Koopmanns  632.
Koschut  34.
Kosnau  50.
Kowalski  247.
Kowar  412.
Kozubei,  auch  Podsunbei
und  Podzinbej  415.
Krammer  293.
Kraska  471.
Krebber  510.
Kremer  542.
Krier  60.
Kromer  504.
Kropf  412.
Krumdiek  50.
Krutzler  466.
Kuhn,  Gustav  247.
—.,  Ignatz  41.
Kunz  50.
Kunte  (auch  Khunte)  662.
Kunzmann  471.
Kupka,  Franz  322.
—,  Johann  317.
Kuprewitz  264.
Kuschner  537.
Kuth  440.
Kwiatkowski  21.
Kysely,  auch  Vacik  46.

Lachmann  247.
Lagrin  293.

Lahartinger  13.
Laitz  38.
Lamielle  416.
Landry  471.
Leary  632.
Lederer  480.
Liebisch  298.
Lieschnowski  636.
Linke  248.
Lippert  504.
Losert  17.  

Maglia  412.
Maier  17.
Maille  25.
Marbach  318.
Maresch  504.
Marinelli  305.
Martin  84.
Martinek  546.
Masfo  50.
Masurski  298.
Matviéeff  834.
Meisel  624.  
Melias  (Chem.  Meliasch)
278.

Menzel,  Philipp  611.   --,

Metzger  582.

Michaleck  686.

Miczka  s.  Mika.

Migacz  6.

Mika  (auch  Miczka
Mitzka),  Adolph  22.

--,Michael  38.

Milhit  805.

Mitzka  s.  Mika.

Moonert  641.

Morawetz  662.

Mosch  298.

Moser  6.

Moßler  333.

de  Moustière  507.

Mrdilek  6.

Müller,  Gustav  416.

—,  Joseph  aus  Klösterle  in
Böhmen  587.

—,  Joseph  aus  Werdek  in
Böhmen  271.

Münzberg  466.

Muzelle  517.

Naisch  471.
Nardini  571
Nathan  25.
Nathanson  471.
von  Neheim  663.
Neut  41.

Nickel  517.
Niczinski  333.
Niederer  275.
Nowack  46.



Oktabetz  471.
Oppenheim  632.  
Ortner  34.  
Ostrag  529.

Pabisch  275.
Paley  (Palén)  504.
Pangrazzi  596.
Panzner  512.
Patzelt  26.

Paul,  Franz  517.

—,  Josef  503.

Peickert  313.

Peták  471.

Petrow  510.

Pettera  532.

Pilz  293.

Pinkas  248.

Pinoli  41.

Planer  318;  Zurücknahme
der  Ausweisung  412.

Podolski  334.

Podsunbék  s.  Kozubei.

Podzinbej  s.  Kozubei.

Pohl  503.

Polaschek  318.

Polaszek  248.

Popper  596.

Pospiech  318.

Prasse  38.

Pravda  278.

Pudaloff  6.

Puff  512.

Pupüs  504.

Rachola,  auch  Racholti  596.
Rasmussen  123.
Rauscher  467.
Rayeck  512.

Recht  632.

Reis  264.

Remisch  632.
Rezacek  32.

Richter,  Auguste  532.
—,  Franz  50.

—,  Karoline  298.
Riedel  265.
Rinerberger  663.
Rosenstock  596.
Rudolph  271.
Rummel  632.

Rusel  480.

de  Ruyter  18.

Ryba  305.

Sadecky  663.

Saffron  571.

Sajdak  s.  Zaidok.

Salzer  305.

Sámal  636.

Sautière  326.

Schäfer,  Eduard  (Blankenstein)
  26.

—,  Johann  s.  Schöfer.

Schansberger  275.

Schauder  546.

Schaufelberger  26.

Schell  512.

Schermann  26.

Scherrer  507.

Schicht  617.

Schier  571.

Schilhan  123.

Schiller  480.

Schindler  278.

Schlemmer  271.

Schmelber  617.

Schmiel,  auch  Weißmann
326

Schneeberger,  Anna  546.

—,  Franziska  546.

Schneider,  Eugen  17.

—,  Johann  510.

Schödl,  Johann  265.

—,  Katharina  265.

--, Thomas  265.

Schöfer,  auch  Schäfser  440.

Schörkhuber  26.

Schulz  440.

Schuster  265.

Schwager  522.

Schwaiger  7.

Schwarz,  Bertha  298.

--,  Florentine  298.

--, Johann  aus  Znaim  in
Mähren  279.
--, Johann  aus  Stachau  in
Böhmen  31.

Schwertner  471.

Seiboth  334.

Skoda  41.

Skottnitza  617.

Skrivan  507.

Skuvanek  326.

Smolik  41.

Sobotkowa  632.

Soilak,  auch  Switak  123.

Sofie  305,  318.

Soulietzky  7.

Span  318.

Spazierer  632.

Spazio  31,  richtiger  Name
Bacchi  504.

Spinazza  304.

Spletzer  265.

Srot  663.

Stark  440.

Staub  265.

Steinlen  6.

Stepan  17.

Sterz  271.

Stettler  440.

Stroß  805.

Stühl  416.

Sturm  22.

Svenson  41.

Switak  s.  Soitak.

Tanner  416.

Tasler  596.

Testa  571.

Thiel  624.

Thiese  313.

Thimich  542.
Thomas,  Engen  596.
—,  Heinrich  596.

--,  Josephine  596.
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        Wenzel  318.
Werner,  Adolph  Gustav  25.
—,Ernst  Friedrich  Richard  25.

Thüringer  318.
  Thurner  416.

Tiege  571

Tomann  318  Weseln  7.
Tomassone  38.  Westa  279.
Tonn  412.  Wicha  416.

Wiesbauer  38.

Williams  499.

Windrich  334.

Winkler,  Alexander  480.
—,  Nosina  480.

Winter  334.

Wolf  471.

Wolfberg  467.
Wolkenstein  279.
Wondera  s.  Wondra.
Wondra,  auch  Wondera  und

Tovagltari  34.
Treutler  517.
Trnka  632.
Troglaner  32.

Ulbrich,  Emil  Ignaz  50.
—,  Wilhelm  7.

Ullrich  624.

Urvalek  522.

Vacik  s.  Kysely.  Wandra  571.
Valvason  265.  Würth  507.
Vanecek  7.  Würzinger  507.
Vegh  34.

Vernieren  34.
Voborit  38.  Yvon  b0.
Vögtlin  7.

Volkart  279.  
Vräge  467.  Zablocki  617.

Zachar  7.
Zaidok,  auch  Sajdaf  38.
Zojce  s.  Zeiß.
Zanta  22.
Zednik  499.
Zeitz  (Zajce)  504.
Zelenka  248.

Waberski  416.
Wagner,  Anna  334.
—,  Joseph  26.
Waldeck  471.
Walter,  Anton  632.




—,  Gustav  50.  Zellweger  440,  510.
Wandra  s.  Wondra.  Zielinska  498.
Wehr  467.  Zimmermann  529.

Weiß,  Albin  686.  Ziolkowski  247.
—,  Rudolf  305.  Znojimsky  22.
Weißmann  s.  Schmiel.  Zöggele  602.
Wenglicki  611.  Zumsteg  440.
Wentzel  275.  Zußner  32.

Zurücknahme  von  Ausweisungen:
Göschka  50.  Patek,  Rosalie  17.

Halke  (richtiger  Name  Petry  41.
Ladisch)  18.  s.  a.  Kohlei,  Kozubei,
Patek,  Peter  17.  Planer.

Automobilen  s.  u  Zölle  und  Steuern.

B.
Baden  s.  u.  Invalidenversicherung.
Bayern  s.  u.  Ersatzbehörden.

Beamte  des  Reichsmilitärgerichts.  Gehaltszahlung  an  die
etatsmäßigen  B.  640.

—  s.  a.  u.  Invalidenversicherung,  Miethszins,  Reichsmilitärgericht.


Befreiungsordnung
Begleitscheinordnung
Binnenschiffe  s.  u.  Flaggenrecht.
Börse  s.  u.  Terminpreise.

Branntwein.  Beibehaltung  der  Brennsteuer-Vergütungssätze
  589.          

s.  u.  Branntwein.



    

Einjährig-Freiwillige.

Fernsprechgebühren-  Ordnung

VII

Branntwein.
—  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen  473.

Grundbestimmungen  (G.  B.)  =  2*.
Brennereiordnung  (B.  O.)  =  39*.
Meßuhrordnung  (M.  O.)  =  258*.
Begleitscheinordnung  (Bgl.  O.)  =  289*.
Lagerordnung  (L.  O.)  =  317*.
Reinigungsordnung  (R.  O.)  =  349*.
Alkoholermittelungsordnung  (A.  O.)   =  377*.
Befreiungsordnung  (Bfr.  O.)  =  397*.
Vorschriften  über  die  B.  Statistik  =  495*.

—  Ermächtigung  einer  Firma  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
  Branntwein-Denaturirungsmittels  25.

—  Ermächtigung  einer  Firma  zur  Abgabe  von  Holzgeist  und
Pyridinbasen  zu  Branntwein-Denaturirungszwecken  317.
—  Verzeichniß  der  gemäß  §.  6  der  Brannlweinsteuer-Befreiungsordnung
  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Branntwein-Denaturirungsmittels
  ermächtigten  Gewerbsanstalten

536.
—  s.  a.  u.  Zoll-  und  Steuerstellen.
Bremen  s.  u.  Auswanderungsunternehmer.
Brennereiordnung,    s.  u.  Branntwein.
Brennsteuer
Brieftaxe  s.  u.  Ortstaxe.
Bundesstaaten  s.  u.  Militäranwärter.

D.

Dänemark  s.  u.  Rechtshülfeverkehr.

Deutsche  Ostafrika-Linie  s.  u.  Postdampferverbindungen.
Deutschland  s.  u.  Schiffsmeßbriefe.

Druckschrift  s.  u.  Zeitschrift.

E.

Einstellung  in  die  Stammkompagnien
  der  Marinetheile  in  Kiautschou  311.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesammtverzeichniß
der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
berechtigten  Lehranstalten  417;  —  Nachtragsverzeichniß  614.

Einnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  2c.  Vom
1.  April  1899  bis:  Ende  Dezember  1899  20.  1900:  Januar
36,  Februar  52,  März  274,  Nachtrag  278.

Für  das  Rechnungsjahr  1899  308,  Nachtrag  320.

Vom  1.  April  1900  bis:  Ende  April  301,  Nachtrag
307;  Mai  328,  Juni  470,  Juli  502,  Nachtrag  506;  August
520,  September  544,  Oktober  598,  Nachtrag  610;  November
  634.

Ersatzbehörden.  Ausübung  der  Geschäfte  der  E.  dritter
Instanz  im  Königreiche  Bayern  durch  die  Generalkommandos
nach  der  Bildung  eines  III.  bayerischen  Armeekorps  292.

Ersatzkommissionen.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der
Civilvorsitzenden  der  E.  810.

Eisenbahnzoll-Regulativ.  Aenderungen  685.

Expeditionskorps,  ostasiatisches  s.  u.  Militärgericht.

F.    Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf
ausländischen  Gewässern  verkehren  270.
Ausführungsbestimmungen
  242.
        <pb n="8" />
        VIII

Fernsprech-Nebenanschlüsse.  Bestimmungen  über  dieselben  23.  Konsulargerichtsbarkeit.  Anordnung  des  Reichskanzlers,

Freihafengebiet.  Erweiterung  des  hamburgischen  F.  und
Verlegung  der  Zollgrenze  528.

G.
Gartenbauanlagen  s.  u.  Reblaus.
Gebührenerhebung  s.  u.  Rechtshülfeverkehr.
Gehaltszahlung  s.  u.  Beamte.

Gerichtskosten.  Aenderungen  in  dem  Verzeichnisse  der  zur
Einziehung  bestimmten  Stellen  246.

—  s.  a.  u.  Konsulargerichtsbarkeit.
Getreidelager-Regulativ.  Ergänzungen  48.

Getreidemühlen  und  Mälzereien.  Ergänzung  des
Regulativs  48.

Getreidemühlen  s.  a.  u.  Mühlenregulativ.

Gewerbeordnung.  Bekanntmachung,  betr.  die  ärztlichen
Prüfungsvorschriften  477.

Gewerbsanstalten  s.  u.  Branntwein.
Gütertransport  auf  dem  Rhein  2c  s.  u.  zollamtliche  Behandlung.


H.     Haferkakao  s.  u.  Zölle  und  Steuern.

Hamburg  s.  u.  Auswanderungsunternehmer,  Freihafengebiet.

Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1900.  Erscheinen
  21.  Herausgabe  einer  neuen  Ausgabe  635.

Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr

1900.  Erscheinen  506.
Holzgeist  s.  u.  Branntwein.

Japan  s.  u.  Schiffsmeßbriefe.

Invaliden-  und  Unfallrenten.
Grenzgebieten  540.

Invalidenversicherung.  Bekanntmachung,  betr.  die  nach
dem  Invalidenversicherungsgesetze  für  die  Selbstversicherung
zu  verwendenden  besonderen  Quittungskarten  (Formulare
B)  12.

- Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  Beamten  der

Bezug  in  ausländischen

Landschaft  der  Provinz  Sachsen  von  der  Verpflichtung

zur  J.  40.

—  Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  Sparkassenbeamten
im  Großherzogthume  Baden  sowie  von  Lehrern  und  Lehrerinnen

  der  privaten  höheren  Mädchenschule  zu  Wilhelmshaven
  von  der  Verpflichtung  zur  J.  312.

—  Zulassung  besonderer  Kasseneinrichtungen  zur  selbständigen
Durchführung  der  J.  448.

K.
Kaiser  Wilhelm-Kanal.  Ausführungsbestimmungen  zum

Gesetze,  betr.  die  Gebühren  für  die  Benutzung  desselben

51,  126.
—  s.  a.  u.  Lootsen.
Kakaowaaren,  Kakaomasse  s.  u.  Zölle  und  Steuern.
Kasseneinrichtungen  s.  u.  Invalidenversicherung.
Kauffahrteischiffe.  Verordnung,  betr.  das  Zeigen  der
Nationalflagge  516.
Kiautschou  s.  u.  Einjährig-Freiwillige.
Kolonien  s.  u.  Schutzgebiete.
Kolonisations-Gesellschaft s.  u.  Auswanderungsunternehmer.

betr.  die  K.  über  Schutzgenossen  574.

—  Anordnung  des  Reichskanzlers,  betr.  das  Zwangsverfahren  
wegen  Beitreibung  der  Gerichtskosten  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  576.

—  Dienstanweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die

K.   577.

Konsulate.  Einziehung  des  Vize-K.  in  Saïda  (Syrien)  39.
Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (General-Konsuln,  Konsuln,

Vize-Konsuln,  Konsulats-Verweser,  Konsular-Agenten).
Ernennungen  bezw.  Bestellungen  in:

Belgien:  Antwerpen  505.

Brasilien:  Joinville  (Dona  Francisca)  519,  Laguna
597,  Manáos  603,  Ponta  Grossa  309,  Rio  de
Janeiro  513,  So  Paulo  277,  Victoria  (Espiritu
Santo)  543.

Central-Amerika:  Retalhuleu  (Guatemala)  277.

Chile:  Valparaiso  501.

China:  Canton  315.

Dänemark:  Korför  597,  Nakskov  9.

Dominikanische  Republik:  Puerto  Plata  462.

Ecuador:  Manta  531.

Großbritannien  und  Irland:  Cork  205,  Fraserburgh
501,  Jersey  539,  London  509.

Britische  Besitzungen:  Brisbane  (Australien)  513,  Freetown
  (Sierra  Leone)  309,  Lagos  (Guinea)  319,
La  Valette  (Malta)  205,  Moulmein  (Burmah)  613.

Hati:  St.  Marc  533.

Japan:  Hiogo-Osaka  281,  Tamsui-Twatutia  (Formosa)
281.

Italien:  Genua  573,  Syracus  219.

Marocco:  Fez  39.

Mexico:  Campeche  15,  Mérida  597,  Tapachula  9.

Niederlande:  Maastricht  509.

Oesterreich-Ungarn:  Budapest  27.

Peru:  Cuzco  547.

Portgiesische  Besitzungen:  Bissao  578.

Nutland:  Batum  33,  Helsingfors  219,  Jekaterinaslaw
547,  Tiflis  19.

Serbien:  Belgrad  205.

Schweden  und  Norwegen:  Ahns  619,  Arendal  518,
Landskrona  509.

Schweiz:  Basel  309,  Zürich  309.

Spanien:  Barcelona  603,  Mahon  (Insel  Menorca)  597.

Türkei:  Dedeagatsch  533,  Rustschuk  5,  Sofia  517.

Venezuela:  San  Cristobal  528.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:  Aguadilla  (Puerto
Rico)  273,  Boston  613,  Chicago  219,  New  York
249,  Philadelphia  323,  San  Juan  (Puerto  Rico)
523.

Zanzibar:  Zanzibar  688.

—  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  in:
Alexandrien  49,  633,  Athen  477,  Bangkok  43,  Barcelona
597,  Belgrad  295,  Buschär  323,  Calamata  809.  Canton
409,  Casablanca  309,  Galatz  206,  Genua  27,  328,  547,
Guatemala  437,  Guayaquil  281,  Hiogo-Osaka  316.
Manila  413.  Mombassa  505,  Monrovia  315,  Neapel
27,  Palermo  323,  Peking  539,  Quito  519.  Rio  de
Janeiro  309,  Santos  327,  Smyrna  169,  Sönl  543,
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        Konsuln  des  Deutschen  Reichs.

Sofia  618,  Tamsui-Twalutia  469,  Tanger  48,  327,
Tientsin  327,  Tokio  543,  Yokohama  469,  Zanzibar  315,

608.

—  Charakter-Erhöhungen;  in:  Basel  501.

—  Entlassungen;  in:  Brünn  531,  Cajamarca  (Peru)  413,
Carácas  316,  Drammen  (Norwegen)  539,  Frederikshald
  597,  Jersey  15,  Jloilo  (Philippinen)  51,  Kragerö

(Norwegen)  281,  Livingston  (Guatemala)  9,  Manáos

273,  Piraeus  469,  San  Juan  del  Norte  (Nicaragua)
548,  Tamatave  (Madagaskar)  277,  Tucuman  (Argenlinien)
  205.

—  Todesfälle;  in:  Chios  509,  Christiansund  (Norwegen)  19,
Dundee  (Schottland)  33,  Fraserburgh  273,  Giurgevo
(Rumänien)  15,  Korför  (Dänemark)  249,  Landskrona
(Schweden)  15,  Mahon  (Insel  Menorca,  Spanien)  33,
Pizzo  (Italien)  601,  Saigon  (Cochinchina)  205,  Santa
Fé  (Argentinien)  316.

-- ausländische  (General-Konsuln,  Konsuln,  Vize-Konsuln,

Konsular-Agenten).

—  Exequatur-Ertheilungen;  in:  Aachen  316,  Barmen  49,
Berlin  267,  277,  281,  319,  323,  413,  414,  477,  531,
Bremen  43,  413,  414,  511,  519,  Bremerhaven  505,
Breslau  295,  548,  597,  Coburg  327,  Cöln  a.  Rh.  39,  573,
Danzig  519,  Düsseldorf  49,  519,  613,  633,  Frankfurt  a. M.
5,  19,  548,  Geestemünde  505,  Gelsenkirchen  613,  Hamburg
  39,  316,  509,  538,  Hannover  43,  509,  603,  Kehl
39,  Königsberg  i.  Pr.  613,  Leipzig  319,  Magdeburg
278,  481,  Mannheim  267,  Stettin  469,  501,  Trier  519,
Weimar  l5.

Krankenversicherung  s.  u.  Tagelöhne.

Kriegsbedürfnisse  s.  u.  Statistik.

L.

Lagerordnung  s.  u.  Branntwein
Landesfinanzbehörde,  oberste,  s.  u.  Zollerleichterungen.
Land-  und  forstwirthschaftliche  Aufnahmen  im  Jahre
1900  206,  220.
Landwehr-Bezirkseintheilung.  Aenderungen  282.
Lehranstalten  s.  u.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.
Lehrer  und  Lehrerinnen  s.  u.  Invalidenversicherung.
Leichenpässe.  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  L.  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Zeit  zuständigen  Behörden
und  Dienststellen  524.

Le  Rire.  Verbot  der  in  Paris  erscheinenden  Zeitschrift  40.

Loose  s.  u.  Reichsstempelgesetz.

Lootsen  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals.
Prämien  270.

Luxemburgische  Güter  s.  u.  Pariser  Weltausstellung.

Gewährung  von Prämien 270.

M.

Mälzereien  s.  u.  Getreidemühlen,  Mühlenregulativ.
Marine  s.  u.  Einjährig-Freiwillige,  zollfreier  Einlaß.
Massengüter.  Aenderung  des  Verzeichnisses  der  M.  620, 624.

Meßbriefe  s.  u.  Schiffsmeßbriefe.
Meßuhrordnung  s.  u.  Branntwein.
Miethszins  an  versetzte  Beamte.  Erstattung  desselben  415.





IX

Militäranwärter.  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung

von  M.  verpflichteten  Privat-Eisenbahnen  249.
—  Ergänzung  der  preußischen  Zusatzbestimmungen  zu  §.  16
der  Anstellungsgrundsätze  462.

—  Sechster  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse  der  den
M.  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  449.

Militärgericht.  Verordnung,  betr.  Regelung  der  Strafrechtspflege
  beim  Ostasiatischen  Expeditionskorps  vom
15.  Juli  1900  496.

Militärstrafgerichtsordnung.  Verordnung,  betr.  Voraussetzungen,
  unter  denen  nach  Inkrafttreten  der  M.
das  Gericht  die  Oeffentlichkeit  der  Hauptverhandlung
wegen  Gefährdung  der  Disziplin  ausschließen  soll  496.

Mühlenregulativ.  Aenderungen  131.
N.
Nachbarpostorte  s.  u.  Ortstaxe.

Nationalflagge.  Verordnung,  betr.  das  Zeigen  der  N.
durch  Kauffahrteischiffe  516.

Naturalverpflegung.  Festsetzung  der  für  das  Jahr  1901
zu  vergütenden  Beträge  637.

Nautisches  Jahrbuch.  Erscheinen  für  das  Jahr  1908. 548.

Niederlande  s.  u.  Schiffsmeßbriefe.

Notenbanken,  deutsche;  Status  derselben.  Ende  Dezember
1899  10  —  1900  Januar  28,  Februar  44,  März  268,
April  296,  Mai  324,  Juni  438,  Juli  482,  August  514,
September  534,  Oktober  594,  November  630.

O.

Obermilitäranwalt  s.  Reichsmilitärgericht.
Oeffenklichkeit  s.  u.  Militärstrafgerichtsordnung.
Oldenburg  s.  u.  Schiffsregister.

Ortsfaxe.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  O.  auf
Nachbarpostorte  93,  478.

Ostafrika,  Deutsch-  s.  u.  Schutzgebiete.
Ostasiatisches  Expeditionskorps  s.  u.  Statistik.
Ostasien  s.  u.  Postdampfschiffsverbindungen.

P.

Pariser  Weltausstellung.  Zollfreier  Einlaß  der  zurückgelangenden

  luxemburgischen  Ausstellungsgüter  410.
Patentanwälte.  Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfungsordnung
  für  P.,  vom  25.  Juli  1900  475.
Pflanzeneinfuhr.  Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  P.
geöffneten  Zollstellen,  vom  22.  August  1900  511.
Plauen  s.  u.  Reichsstempelabgabe.
Postdampferverbindungen.  Vertrag  über  die  Einrichtung
  und  die  unterhaltung  von  Postdampferverbindungen


    21.  Juli  1900
mit  Afrika  vom    9. Juli  1900  484.
Postdampfschiffsverbindungen  mit  Ostasien  und
Australien.  Zweiter  Nachtrag  zum  Vertrag  über  die  Unter-12.

  September  1898
haltung  deutscher  P.  vom  30.  Oktober  1898)  545.

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900

58;  —  Aenderungen  495,  599.
—  vom  11.  Juni  1892.  Aenderungen  1.
Postorte  s.  u.  Ortstaxe.
        <pb n="10" />
        X.

Post-  und  Telegraphendienst.  Vorschriften  über  die  Annahme
und  Anstellung  von  Anwärtern  für  die  mittlere  Lauf- bahn
  2.

Postwesen  s.  u.  Ortstaxe,  Nachbarpostorte.

Post-Zustellungsurkunde  s.  u.  Zustellungsurkunde.

Prämien  s.  u.  Lootsen

Preise  für  Zeitgeschäfte  für  Waaren  an  inländischen  Börsen
540.

Privat-Eisenbahnen  s.  u.  Militäranwärter.
Probenehmer.  Anweisung  für  die  Revision  der  P.  589.
Prüfungsordnung  s.  u.  Patentanwälte.
Prüfungsvorschriften,  ärztliche  s.  u.  Gewerbeordnung
Pyridinbasen  s.  u.  Branntwein.

Q.
Quittungskarten  (Formular  B)  für  die  Selbstversicherung
  12.
R.

Reblaus.  Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen
  unterliegenden  und  den  Anforderungen  der
N.  Konvention  entsprechend  erklärten  Gartenbau-  2c.  Anlagen
  549.

--  s.  a.  u.  Weinbaubezirke.

Rechtshülfeverkehr.  Bekanntmachung,  betr.  Wegfall  der
Gebührenerhebung  im  R.  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Dänemark  503.

Regulaiiv  für  Getreidemühlen  und  Mälzereien  131.

Reichsmilitärgericht.  Bestimmungen  über  den  Rang  und
die  Uniformirung  der  Beamten  des  R.  441.

--  Beschreibung  der  Stickerei  für  die  Senatspräsidenten  und
den  Obermilitäranwalt  des  N.  447.

-  s.  a.  u.  Beamte.

Reichsstempelabgabe.
und  Spielausweise  16.

--  Ermächtigung  des  Hauptzollamts  zu  Plauen  zur  Erhebung
der  N.  von  Aktien  2c.  sowie  zur  Abstempelung  dieser
Urkunden  522.

  Reichsstempelgesetz.  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften
  zum  N.  wegen  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
  für  Loose  und  Spielausweise  16.

--  vom  14.  Juni  1900.  Ausführungsvorschriften  335;  —
Berichtigung  437.

--  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  30.

Reinigungsordnung  s.  u.  Branntwein.

Rhein  s.  u.  zollamtliche  Behandlung.

Rosinen  s.  u.  Taravergütung.

S.

Sachsen,  Provinz  s.  u.  Invalidenversicherung.

Salz.  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen,  betr.  das
Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  vom  S.  12.

Schiffsbau-Materialien.  Zollfreiheit  312,  645.

Schiffsbau-Regulativ.  Ergänzung  der  Verzeichnisse  I
und  II  der  Anlage  A  des  S.  812.

--  desgl.  des  Verzeichnisses  A  II  545.

Schiffsliste,  amtliche,  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine
  für  1900.  Erscheinen  87.  —  Nachträge  319,  481, 593.

Entrichtung  derselben  für  Loose



Schiffsmeßbriefe.  Bestimmungen  über  die  gegenseitige
Anerkennung  der  S.  in  Deutschland  und  Japan  414;  —
desgl.  in  Deutschland  und  den  Niederlanden  619.

Schiffsregister.  Führung  der  S.  im  Herzogthum  Oldenburg
  16.

Schiffsvermessung.  Gebührenerhöhung  für  die  ohne  vorgängige
  Neuvermessung  erfolgende  Ertheilung  wiederholter
  Ausfertigungen  von  Meßbriefen  für  Seeschiffe  523.

Schutzgebiete.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten
  im  S.  von  Deutsch-Ost-Afrika  27,  410;  —
desgl.  von  Kamerun  und  Togo  37,  409;  —  desgl.  im
südwestafrikanischen  Schutzgebiete  267.

Schutzgenossen  s.  u.  Konsulargerichtsbarkeit.

Seeämter.  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  der  Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  S.  31,  471,  616.

Seidengewebe.  Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  der
unter  das  Gesetz  vom  6.  März  1899,  betr.  die  Abänderung
des  Zolltarifs,  fallenden  S.  600.

Selbstversicherung  s.  u.  Invalidenversicherung.
Sparkassenbeamte  s.  u.  Invalidenversicherung.
Spielausweise  s.  u.  Reichsstempelgesetz.

Statistik  des  Waarenverkehrs.  Befreiung  der  für  das  ostasiatische

  Expeditionskorps  bestimmten  Kriegsbedürfnisse  von
der  Anmeldung  für  die  St.  542.

—  s.  a.  u.  Branntwein.
Statistisches    Waarenverzeichniß.  Aenderungen  411,
620.

Stempelabgaben.  Bestimmungen  über  die  Umrechnung
fremder  Werthe  zum  Zwecke  der  Berechung  der  S.  410.

Stempelgesetz  s.  u.  Reichsstempelgesetz.
Strafrechtspflege  s.  u.  Mililärgericht.

T.

Tagelöhne,  ortsübliche,  gewöhnlicher  Tagearbeiter.
änderungsnachweis  638.

Talg.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Instruktion  für  die
zolltechnische  Unterscheidung  des  T.  610.

Tarasätze.  Aenderungen  300.

Taravergütung  für  Rosinen  606.

Telegraphendienst.  Vorschriften  über  die  Annahme  und
Anstellung  von  Anwärtern  für  die  mittlere  Laufbahn  2.

Telegraphenwege-Gesetz.  Zusammenstellung  der  Behörden,
  welche  in  den  einzelnen  Staaten  des  Reichs-Telegraphengebiets
  als  untere  und  höhere  Verwaltungsbehörden
  sowie  als  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des
T.  anzusehen  sind  302.

Terminpreise.  Notirung  der  T.  oder  Preise  für  Zeitgeschäfte
  für  Waaren  an  inländischen  Börsen  540.

u.

Unfallrenten.  Bezug  in  ausländischen  Grenzgebieten  540.
--  s.  a.  u.  Invalidenrenten.
Urkunden  s.  u.  Reichsstempelabgaben.

V.

Vereinszollgesetz.  Aenderungen  der  Ausführungsanweisung
des  V.  und  des  Eisenbahnzoll-Regulativs  635.

Verwaltungsbehörden,  s.  u.  Telegraphenwegegesetz.
        <pb n="11" />
        Viehzählung.  Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  B.
am  1.  Dezember  1900  206,  236.

Volkszählung.  Bestimmungen:  1.  für  die  Vornahme  einer
B.  am  1.  Dezember  1900  206;  2.  für  die  Land-  und  forstwirtschaftlichen

  Aufnahmen  im  Jahre  1900  206,  220;
3.  für  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember

1900  206,  286.

W.

Waarenabfertigung  auf  dem  Rhein  s.  u.  Zollamtliche  Behandlung.


Waarenverzeichniß,  amtliches,  zum  Zolltarife.  Herausgabe
  eines  dritten  Nachtrags  5.

—,  amtliches,  zum  Zolltarife.  Aenderungen  411,  625.

amtliches,  zum  Zolltarif  und  Instruktion  für  die  zolltechnische

  Unterscheidung  des  Talgs  u.  s.  w.  Abänderungen

und  Ergänzungen  607.

—,  statistisches.  Aenderungen  411.

—,  statistisches,  und  Verzeichniß  der  Massengüter.  Aenderungen
620.



Wehrordnung  u.  Einjährig-Freiwillige,  Ersatzkommission,
Landwehr,-Bezirkseintheilung.

Weinbaubezirke.  Bekanntmachung,  betr.  das  Verzeichniß
der  W.  47,  275,  599.

Wien  s.  u.  Zölle  und  Steuern.

Wilhelmshaven  s.  u.  Invalidenversicherung.

Zeitgeschäfte  s.  u.  Terminpreise.
Zeitschrift  Le  Rire.  Verbot  derselben  40.

Zölle  und  Steuern.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der
Reichsbevollmächtigten  und  Stationskontroleure  21,  33,
35,  46,  295,  503,  512,  536,  629.

—  —,  Rangerhöhungen  293,  317,  532.







XI

Zölle  und  Steuern.  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze,  betr.  die  Vergütung  des
Kakaozolls  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren,  vom
22.  April  1892  477.

—  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  diesjährigen  Ausstellung
von  Automobilen  in  Wien  zurückgelangenden  deutschen  Güter
816.

—  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  Pariser  Weltausstellung
zurückgelangenden  luxemburgischen  Ausstellungsgüter  410.

—  Zollfreier  Einlaß  von  Effekten  der  aus  dem  Auslande
heimkehrenden  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine  548.

—  s.  a.  u  Branntwein,  Brennsteuer,  Eisenbahnzoll-Regulativ,
Getreidelagerregulativ,  Getreidemühlen,  Massengüter,
Mühlenregulativ,  Probenehmer,  Reichsstempelgesetz,  Salz,
Seidengewebe,  Stempelabgaben,  Talg,  Tara,  Vereinszollgesetz,
  Waarenverzeichniß,  Zolltarifgesetz.

Zollamtliche  Behandlung  des  Gütertransports  und  der
Waarenabfertigung  aus  dem  Rhein  und  dessen  konventionellen
  Nebenflüssen  300.

Zollerleichterungen.  Ermächtigung  der  obersten  Landesfinanzbehörden
  zur  Bewilligung  von  B.  299.

Zollfreiheit  der  Schiffsbau-Materialien  545.

Zollgrenze.  Erweiterung  des  hamburgischen  Freihafengebiets
  und  Verlegung  der  B.  628.

Zollstellen,  ausländische  s.  u.  Pflanzeneinfuhr.

Zolltarif  s.  u.  Seidengewebe,  Waarenverzeichniß.

Zolltarifgesetz.  Aenderungen  der  Ausführungsbestimmungen
zu  §.  7  Ziffer  1  und  3  131,  173.

Zoll-  und  Steuerstellen.  Veränderungen  in  dem  Stande
oder  den  Befugnissen  30,  122,  320,  463,  497,  521,  591.

—  Berzeichniß  derselben,  welchen  hinsichtlich  des  Branntweinbegleitscheinverkehrs
  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt  sind

Zustellungsurkunde.  Anweisung  über  das  Verfahren,
betr.  die  postamtliche  Bestellung  von  Schreiben  mit  B.  329.
        <pb n="12" />
        Chronologische  Uebersicht

des

XXVIII.  Jahrganges  1900.











Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  Nummer des Blattes.  Seite.
Bekanntmachungen 2c.  Blattes.
1899.
28.  Dezember  Aenderungen  der  Postordnung  vom  11.  Juni  1892  1  1
28. Dezember  Verordnung,  betreffend  Voraussetzungen,  unter  denen  nach  Inkrafttreten  der
Militärstrafgerichtsordnung  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit  der  Hauptverhandlung
  wegen  Gefährdung  der  Disziplin  ausschließen  soll  35  496
1900.
1.  Januar  Vorschriften  über  die  Annahme  und  Anstellung  von  Anwärtern  für  die
mittlere  Laufbahn  im  Reichs-Post-  und  Telegraphendienste  1  2
4. =  Bekanntmachung,  betreffend  die  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  für
die  Selbstversicherung  zu  verwendenden  besonderen  Quittungstarten  (Formulare
  B)    2  12
9.  =  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetze  wegen
Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  für  Loose  und  Spielausweise  8  16
10. =  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen,  betreffend  das  Gesetz  über  die  
Erhebung  einer  Abgabe  vom  Salz  2  12
17.  =  Bestellung  eines  Stellvertreters  der  Hamburg-  Amerika-  Linie  als  Auswanderungsunternehmer
    4  21
31. =  Bestimmungen  über  Fernsprech-Nebenanschlüsse      5  23
6.  Februar  Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetze  6  30
17.  =  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  der  Türkei  8  35
21. =  Verbot  der  in  Paris  erscheinenden  Zeitschrift  "Le  Rire"    9  40
26. =  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  Beamten  der  Landschaft  der
Provinz  Sachsen  von  der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung  9  40
7.  März  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke  11  47
7. =  Ausführungsanweisung  führungsanweisung  zum  Gesetze,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Be-  {51
nutzung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  vom  20.  Juni  1899    12  {125
9. =  Einstellung  von  Einjährig-Freiwilligen  in  die  Stammkompagnien  der  Marinetheile
  in  Kiautschou  22  311
15. =  Ergänzungen  des  Getreibelager-Regulations  und  des  Regulativs  für
Getreidemühlen  und  Mälzereien  11  48
        <pb n="13" />
        XIII

 





    





Datum der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
2c.
16.  März  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ätztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  Großbritannien  11-  49
20.  =  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich    12  53
20. =  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  12  93
26. =  Bestimmungen:  1.  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember  1900  14  206
2.  für  die  land-  und  forstwirthschaftlichen  Aufnahmen  im  Jahre  1900  14  220
3.  für  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember  1900  14  236
26. =  Ausführungsbestimmungen  zur  Fernsprechgebühren-Ordnung  14  242
3.  April  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten  
Privat-Eisenbahnen    15  249
11. =  Bekanntmachung,  betreffend  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe
die  ausschließlich  auf  ausländischen  Gewässern  verkehren    16  270
11. =  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung    von  Prämien  an  Lootsen  des
Kaiser  Wilhelm-Kanals  16  270
15. =  Aenderungen  des  Mühlen-Regulativs  und  der  Ausführungsbestimmungen
zu  §. 7  Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes  18  131
17. =  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke  17  275
26. =  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich  19  282
9.  Mai  Aenderung  von  Tarasätzen      21  400
15.  =  Zollamtliche  Behandlung  des  Gütertransports  und  der  Waarenabfertigung
auf  dem  Rhein  und  dessen  konventionellen  Nebenflüssen  21  300
18. =  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  22  309
19. =  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  Sparkassenbeamten  im  Großherzogthume
  Baden  sowie  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  der  privaten
höheren  Mädchenschule  zu  Wilhelmshaven  von  der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung
  22  312
26. =  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  diesjährigen  Ausstellung  von  Automobilen  in
Wien  zurückgelangenden  deutschen  Güter      23  316
21.  Juni  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900  27  335
25. =  Gesammtverzeichniß  derjenigen  Lehranstallen,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen  Mililärdienst
  berechtigt  sind    29  417
26. =  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  Pariser  Weltausstellung  zurückgelangenden
luxemburgischen  Ausstellungsgüter    28  410
27. =  Bestimmungen  über  die  Umrechnung  fremder  Werthe  zum  Zwecke  der  Berechnung
der  Stempelabgaben  28  410
28. =  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses    zum  Zolltarif  und
des  statistischen  Waarenverzeichnisses      28  411
30. =  Bekanntmachung,  betreffend  das  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich  29  414
30. =  Bestimmungen  über  den  Rang  und  die  Uniformirung  der  Beamten  des  Reichsmilitärgerichts
        31  441
2.  Juli  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in
Deutschland  und  Japan      29  414
        <pb n="14" />
        XIV









Datum



der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Nummer des  Blattes.
2c.

10.  Juli  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen    33  473

Grundbestimmungen  (G.  B.)    33  2*

Brennereiordnung  (B.  O.)  33  39*

Meßuhrordnung  (M.  O.)  33  253*

Branntwein-Begleitscheinordnung  (Bgl.  D.)  33  289*

Branntwein-Lagerordnung  (L.  O.)  33  317*

Branntwein-Reinigungsordnung  (R.  C.)  33  319*

Alkoholermittelungsordnung  (A.  O.)  33  377*

Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  (Bfr.  O.)  33  397*

Vorschriften  über  die  Branntwein-Statistik  93  495*
12. =  Sechster  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern

in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen      31  449
13. =  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschlüsse  des  Bundesraths  über  die  Zulassung

besonderer  Kasseneinrichtungen  zur  selbständigen  Durchführung  der  Invalidenversicherung

  31  448
16. =  Verordnung,  betreffend  Regelung  der    Strafrechtspflege  beim  ostasiatischen

Expeditionskorps  35  496
21.  =  Vertrag  über  die  Einrichtung  und  die    Unterhaltung  von  Postdampferverbindungen

  mit  Afrika  35  484
25.  =  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfungsordnung  für  Patentanwälte  34  475
26. =  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztlichen  Prüfungsvorschriften  34  477
26. =  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen,  betreffend  die  Vergütung  des

Kakaozolls  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren  34  477
30. =  Bekanntmachung,  betreffend  Ausdehnung  des  Geltungsbereiches  der  Ortstaxe  

auf  Nachbarpostorte.  I.  Nachtrag  34  478
4.  August  Aenderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  35  495
14. =  Bekanntmachung,  betreffend  Wegfall  der  Gebührenerhebung  im  Rechtshülfeverkehre

  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Dänemark  36  503
21. =  Verordnung,  betreffend  Zeigen  der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiff  40  516
27. =  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneter  ausländischen

  Zollstellen    39  511
21.  September  Gebührenerhöhung  für  die  ohne  vorgängige  Neuvermessung  erfolgende  Ertheilung

  wiederholter  Ausfertigungen  von  Meßbriefen  für  Seeschiffe  42  523
21.  =  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten

  zur  Zeit  zuständigen  Behörden  und  Dienststellen  42  524
8.  Oktober  Zweiter  Nachtrag  zum  Vertrag  über  die  Unterhaltung  deutscher  Postdampf-

  12. September

schiffsverbindungen  mit  Ostasien  und  Australien  vom    30.  Oktober 1898  46  545
11. =  Notirung  der  Terminpreise  oder  Preise  für  Zeitgeschäfte  für  Waaren  an

inländischen  Börsen      45  540
12. =  Gehaltszahlung  an  die  Beamten  des  Reichsmilitärgerichts  45  540
16. =  Bezug  von  Invaliden-  und  Unfallrenten  in  ausländischen  Grenzgebieten  45  540
18. =  Befreiung  der  für  das  ostasiatische  Expedilionskorps  bestimmten  Kriegsbedürfnisse

  von  der  Anmeldung  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  45  542
        <pb n="15" />
        XV







Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
2c.

24.  Oktober  Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  den

Anforderungen  der  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten  Gartenbau-2c.

  Anlagen.  47  549
27.  =  Anordnung  des  Reichskanzlers,    die  Konsulargerichtbarkeit  über

Schußgenossen    48  574
27. =  Anordnung  des  Reichskanzlers,  betreffend  das  Zwangsverfahren  wegen  Betreibung

  der  Gerichtskosten  in  den  Konsulargerichtsbezirken  48  576
27. =  Dienstanweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die    Konsulargerichts-  

barkeit  48  577
3.  November  Beibehaltung  der  Brennsteuer-Vergütungssätze    48  589
5.  =  Anweisung  für  die  Revision  der  Probenehmer  48  589
10.  =  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke  49  599
13. =  Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  der  unter  das  Gesetz  vom  6.  März  1899,

betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs,  fallenden  Seidengewebe  49  600
14. =  Aenderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  49  599
19. =  Taravergütung  für  Rosinen          50  606
22. =  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amtichen  Waarenverzeichnisses

zum  Zolltarif  und  der  Instruktion  für  die  zolltechnische  Unterscheidung

des  Talgs  u.  s.  w.  50  607
22. =  Nachtrags-Verzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Auslieferung  von

Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen

Militärdienst  berechtigt  sind    614
1.  Dezember  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in

Deutschland  und  den  Niederlanden  52  619
6.  =  Aenderungen  des  inhaltlichen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses

der  Massengüter  52  620
13. =  Aenderungen  des  amtlichen  Warenverzzeichnisses  zum  Zolltarife  53  625
17. =  Bestellung  eines  Stellvertreters  für  die  Geschäftsführung  der  in  Bremen  zu

errichtenden  Zweigniederlassung  der  hanseatischen  Kolonisations-  Gesellschaft

in  Hamburg  55  662
19. =  Aenderungen  der  Ausführungsanweisung  des  Vereinszollgesetz  und  des

Eisenbahnzoll-Regulativs    64  635
21. =  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen

zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1900.  55  687



Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin  W.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

    



Der  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.





















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Januar  1900.  No. 1.
Inhalt:  1.  Post-  und  Telegraphen-Wesen:  Aenderungen  3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Herausgabe  eines  dritten
der  Postordnung  vom  11.  Jum  1892;  —  Vorschriften  Nachtrags  zum  amtlichen  Waarenverzeichnisse  5

über  die  Annahme  und  Anstellung  von  Anwärtern        
für die mittlere Laufbahn im Reichs-Post- und Telegraphendienste  4.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Telegraphendienst  Seite  1  Reichtsgebiete
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —Erequatur-Ertheilung  5  Berichtigung  7



1.  Post-  und  Telegraphen  -  Wesen.



Aenderungen  der  Postordnung  vom  11.  Juni  1892.



Auf  Grund  des  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871

wird  die  Postordnung  vom  11.  Juni  1892  in  folgenden  Punkten  geändert:
1.  §.  40.  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.“
An  Stelle  des  Absatzes  VIII  treten  folgende  Vorschriften:

VIII  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  von  Postanweisungsbeträgen  und  von  Sendungen
mit  Werthangabe,  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe  gegen  Rückschein,  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß
  geschehen;  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  oder  dasjenige  Familienglied,  an
welches  die  Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung
  oder  der  Begleitadresse  vorgedruckte  Quittung  zu  unterschreiben.  Des  Schreibens  unkundige
oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen  mittelst  Handzeichens,  welches  durch  den  Gemeindeoder
  Bezirksvorsteher  oder  eine  andere  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigte  Person  unter
Beidrückung  desselben  zu  beglaubigen  ist.

2.  §.  43.  „Aushändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung  der  Begleitadressen
  und  der  Ablieferungsscheine,  sowie  Auszahlung  baarer  Beträge.“

Der  Absatz  u  wird  durch  nachfolgende  Bestimmungen  ersetzt:

II  Eingeschriebene  Sendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe,  ferner  bei  Postanweisungen  die
Geldbeträge,  werden,  insofern  die  Abholung  von  der  Post  erfolgt,  an  denjenigen  ausgehändigt,  welcher

1
        <pb n="18" />
                                                              —  2  —

der  Postanstalt  den  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebenen  Ablieferungsschein,  die
quittirte  Begleitadresse  oder  die  unterschriebene  Postanweisung  überbringt  und  aushändigt.  Des  Schreibens
unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen  mittelst  Handzeichens,  welches  durch  den
Gemeinde-  oder  Bezirksvorsteher  oder  eine  andere  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigte  Person
unter  Beidrückung  desselben  zu  beglaubigen  ist.

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Dezember  1899.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.



Vorschritften

über  die  Annahme  und  Anstellung  von  Anwärtern  für  die  mittlere  Laufbahn  im  Reichs-Post-

  und  Telegraphendienste.

I.  Civilanwärter.
§.  1

Annahme als Post-  Die  Annahme  von  Civilanwärtern  für  die  mittlere  Laufbahn  im  Post-  und  Telegraphendienst

gehülfe  oder  als Telegraphengehülfe

    erfolgt  entweder  als  Postgehülfe  oder  als  Telegraphengehülfe.

§.  2.

Annahme-  Für  die  Annahme  gelten  folgende  Bedingungen:

bedingungen.

1.

Der  Bewerber  muß  mindestens  das  Reifezeugniß  für  die  Untersekunda  einer  neunstufigen
oder  das  Reifezeugniß  für  die  erste  Klasse  einer  sechsstufigen  öffentlichen  höheren  Lehranstalt
  besitzen.)

Er  muß  bei  seiner  Einstellung  in  den  Dienst  das  17.  Lebensjahr  vollendet  und  darf,  wenn

er  als  Postgehülfe  eintritt,  nicht  das  20.,  wenn  er  als  Telegraphengehülfe  eintritt,  nicht
das  18.  Lebensjahr  überschritten  haben.

Der  Bewerber  muß  körperlich  für  den  Post-  und  Telegraphendienst  geeignet  sein,  insbesondere

  ein  ungeschwächtes  Seh-  und  Hörvermögen  sowie  gute  Athmungswerkzeuge  haben;
es  muß  feststehen,  daß  er  sich  sittlich  tadellos  geführt  hat,  frei  von  Schulden  ist  und  sich
während  der  Vorbereitungszeit  ohne  Beihülfe  aus  der  Postkasse  unterhalten  kann.



§.  3.
Anmeldung.  Die  Meldung  zum  Eintritt  als  Postgehülfe  oder  Telegraphengehülfe  ist  an  diejenige  Ober-Postdirektion
  zu  richten,  in  deren  Bezirke  der  Bewerber  einzutreten  wünscht.

Dem
1.

2. 3. 4.

5.

Gesuche  müssen  beigefügt  sein:

das  Schulzeugniß  (§.  2,  1)  und,  falls  der  Bewerber  nicht  unmittelbar  aus  der  Schule  in
den  Post-  und  Telegraphendienst  übertritt,  vollständige  und  bestimmte  amtliche  oder  sonst
glaubhafte  Zeugnisse  über  seine  Beschäftigung  und  Führung  seit  dem  Abgange  von  der
Schule,

eine  Darstellung  des  Lebenslaufs,  von  dem  Bewerber  selbst  verfaßt  und  geschrieben,

die  Geburtsurkunde,  sofern  das  Alter  nicht  aus  anderen  vorgelegten  amtlichen  Schriftstücken
sich  ergiebt,

ein  von  einem  Postvertrauensarzt  oder  einem  Staats-Medizinalbeamten  nach  vorgeschriebenem

Muster  ausgestelltes  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  des  Bewerbers,
die  Erklärung  des  Bewerbers,  daß  er  frei  von  Schulden  ist,



*)  Anmerk.  Durch  welche  Schulzeugnisse  außerdem  die  vorgeschriebene  Schulbildung  nachgewiesen  werden
kann,  wird  besonders  bestimmt.
        <pb n="19" />
                                                                        —  3  —

6.  eine  Bescheinigung  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt,  gegebenen  Falles  auch  des  Beistandes
  der  Mutter,  oder  des  Vormundes,  daß  er  mit  dem  Eintritte  des  Bewerbers  als
Gehülfe  einverstanden  ist,  und  daß  der  Bewerber  sich  vier  Jahre  lang  aus  eigenen  Mitteln
oder  durch  Unterstützung  seiner  Angehörigen  unterhalten  kann.

§.  4.
Die  Annahme  der  Gehülfen  erfolgt  durch  die  Ober-Postdirektionen  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Annahmebekennt-Bedürfnisses.
        niß.                     §. 5  

Der  Vorbereitungsdienst  dauert  vier  Jahre.  Die  aktive  Militärdienstzeit  kommt  auf  die  Vor-  Vorbereitungbereitungszeit
  nicht  in  Anrechnung.  dienst.
Während  der  Vorbereitungszeit  werden  die  Postgehülfen  im  Post-  und  Telegraphendienste,  die

Telegraphengehülfen  ausschließlich  im  Telegraphendienst  ausgebildet.
Postgehülfen  und  Telegraphengehülfen,  die  in  der  Ausbildung  genügend  vorgeschritten  sind,
können,  wenn  sich  Gelegenheit  bietet,  gegen  Vergütung  oder  Tagegeld  beschäftigt  werden;  ein  Anspruch
auf  Beschäftigung  gegen  Entgelt  steht  ihnen  nicht  zu.
Gehülfen,  welche  dienstlich  oder  außerdienstlich  den  Anforderungen  nicht  genügen,  können  von
der  Ober-Postdirektion  jederzeit  entlassen  werden.

§.  6.

Nach  beendeter  Vorbereitungszeit  haben  die  Postgehülfen  die  Prüfung  zum  Postassistenten,  die  Assistenten-Telegraphengehülfen
  die  Prüfung  zum  Telegraphenassistenten  abzulegen.  Die  Prüfung  wird  vom  Prüfungs-  prüfung.
rathe  der  zuständigen  Ober-Postdirektion  abgehalten.

Besteht  der  Gehülfe  die  Prüfung  nicht,  so  kann  er  sie  nach  Ablauf  einer  vom  Prüfungsrathe
zu  bestimmenden  Frist  wiederholen.  Genügt  er  auch  bei  der  Wiederholung  nicht,  so  wird  er  aus  dem
Dienste  entlassen,  wenn  nicht  besondere  Gründe  dafür  sprechen,  ihn  nochmals  zur  Prüfung  zuzulassen.

Gehülfen,  die  binnen  sechs  Jahren  seit  Beginn  des  Vorbereitungsdienstes  die  Prüfung  nicht
bestanden  haben,  sind  zu  entlassen.

§.  7.

Nach  dem  Bestehen  der  Prüfung  werden  die  Postgehülfen  zu  Postassistenten,  die  Telegraphen-  Ernennung von
gehülfen  zu  Telegraphenassistenten  ernannt.  Die  Assistenten  werden  zunächst  gegen  Tagegeld  unter  Vor-  Post- oder Telegraphenassistenten.
behalt  einer  sechswöchigen  Kündigung  beschäftigt.  Sie  können  von  den  Ober-Postdirektionen  ohne  Einhaltung
  der  Kündigungsfrist  sofort  aus  dem  Dienste  entlassen  werden,  wenn  sie  sich  grober  Dienstwidrigkeiten
  schuldig  machen  oder  durch  ihr  Verhalten  außer  dem  Amte  der  Achtung,  die  ihr  Beruf
erfordert,  unwürdig  erweisen.

§.  8.
Bei  fortgesetzt  gutem  dienstlichen  und    außerdienstlichen  Verhalten  werden  die  Postassistenten  als  Etatsmäßige
Postverwalter  oder  Postassistenten,  die  Telegraphenassistenten  als  solche  etatsmäßig  angestellt,  soweit  Stellen  anstellung.
verfügbar  sind.  Diese  Anstellung  erfolgt  auf  Lebenszeit.

§. 9.

Beamte,  die  sich  bewährt  und  als  tüchtig  erwiesen  haben,  können  auf  ihren  Antrag  je  nach  ihrer  Sekretärprüfung.
Ausbildung  zur  Postsekretärprüfung  oder  zur  Telegraphensekretärprüfung  zugelassen  werden.  Die  Zulassung
erfolgt  frühestens  sechs  Jahre  nach  dem  Bestehen  der  Assistentenprüfung  und  muß  spätestens  vor  Ablauf
des  neunten  Jahres  nach  dem  Bestehen  dieser  Prüfung  nachgesucht  werden.  Die  Frist  kann  in  besonderen
Fällen  mit  Genehmigung  des  Reichs-Postamts  verlängert  werden.

Die  Prüfung  ist  vor  dem  Prüfungsrathe  der  zuständigen  Ober-Postdirektion  abzulegen.

  Besteht  der  Beamte  die  Prüfung  nicht,  so  darf  er  sie  nach  Ablauf  einer  vom  Prüfungsrathe  zu
bestimmenden  Frist  wiederholen.  Meldet  er  sich  zur  Prüfung  nicht  spätestens  sechs  Monate  nach  Ablauf
dieser  Frist,  so  ist  er  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.  Eine  mehr  als  einmalige  Wiederholung  der  Prüfung
ist  nicht  gestattet.

§.  10.

Beamte,  welche  die  Sekretärprüfung  bestanden  haben,  werden  bei  fortgesetzt  befriedigendem  Ver-  Weitere  Laufhalten
  nach  dem  durch  das  Bestehen  der  Prüfung  erlangten  Dienstalter,  soweit  Stellen  verfügbar  sind,  bahn.
als  Postsekretär  oder  Telegraphensekretär  angestellt.

1*
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                                                            —  4  —

In  die  übrigen  mittleren  Stellen  des  Post-  und  Telegraphendienstes  werden  die  Beamten  nach
Maßgabe  ihrer  dienstlichen  Befähigung  und  ihrer  Führung  befördert.

II.  Militäranwärter.
§.  11.

Anwartschaft auf Anstellung im    Anwartschaft  auf  Anstellung  im  Post-  und  Telegraphendienste  haben:
Post-  und  a)  Offiziere  und  Deckoffiziere,  denen  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  ist,
Telegraphendienste.  b)  Militärpersonen  der  Unterklassen,  die  mit  einem  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den
Reichsbehörden  berechtigenden  Civilversorgungsscheine  versehen  sind.
§. 12.
Anforderungen.  Der  Bewerber  muß  richtig  und  zusammenhängend  Deutsch  schreiben  und  sprechen  können,  mit

den  gewöhnlichen  Rechnungsarten,  einschließlich  der  Dezimal-  und  Verhältnißrechnung,  vertraut  sein,  eine
deutliche  Handschrift  besitzen,  die  Ländereintheilung  und  die  Lage  der  wichtigeren  Orte  kennen  sowie  französische
  Briefaufschriften,  Länder-  und  Ortsnamen  zu  verstehen  und  verständlich  auszusprechen  im  Stande
sein.  Er  muß  körperlich  für  den  Post-  und  Telegraphendienst  geeignet  sein,  insbesondere  ein  ungeschwächtes
Seh-  und  Hörvermögen  sowie  gute  Athmungswerkzeuge  haben;  es  muß  feststehen,  daß  er  sich  sittlich
tadellos  geführt  hat  und  frei  von  Schulden  ist.

Die  erforderliche  Schulbildung  ist  von  den  Militärpersonen  der  Unterklassen  in  einer  Prüfung
nachzuweisen,  die  bei  der  Ober-Postdirektion  oder  vor  einem  von  dieser  Behörde  beauftragten  Beamten
abzulegen  ist.

§.  13.
Anmeldung.  Die  Anmeldung  für  den  Post-  und  Telegraphendienst  hat  schriftlich  bei  derjenigen  Ober-Postdirektion
  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirke  der  Bewerber  wohnt,  und  zwar:
seitens  der  verabschiedeten  Offiziere  und  Deckoffiziere  unmittelbar,
seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militärpersonen  der  Unterklassen
ebenfalls  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des  heimathlichen  Bezirkskommandos,
seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militärpersonen  durch  Vermittelung  der
vorgesetzten  Militärbehörde,
seitens  der  Angehörigen  einer  militärisch  organisirten  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch
Vermittelung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde.  
Dem  Antrage  müssen  beigefügt  sein:
1.  sofern  der  Bewerber  zu  den  Militärpersonen  im  Offizierrange  gehört,
die  Entlassungsurkunde  oder  die  bezügliche  landesherrliche  Ordre  in  Urschrift  oder  in
beglaubigter  Abschrift,
sofern  der  Bewerber  zu  den  Militärpersonen  der  Unterklassen  gehört,
der  Civilversorgungsschein,



2.  eine  Darstellung  des  Lebenslaufs,  von  dem  Anwärter  selbst  verfaßt  und  geschrieben,  mit
Angabe  der  Familienverhältnisse  des  Anwärters,

3.  die  Geburtsurkunde,  falls  das  Alter  nicht  aus  anderen  vorgelegten  amtlichen  Schriftstücken
sich  ergiebt,

4.  ein  von  einem  Postvertrauensarzt  oder  einem  Staats-Medizinalbeamten  nach  vorgeschriebenem
Muster  ausgestelltes  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  des  Bewerbers,

5.  vollständige  und  bestimmte  amtliche  oder  sonst  glaubhafte  Zeugnisse  über  die  Beschäftigung
und  Führung  des  Anwärters  seit  seinem  Abgange  von  der  Schule,

6.  die  Erklärung  des  Anwärters,  daß  er  frei  von  Schulden  ist.

§.  14.
Vormerkung und Einberufung.    Entspricht  der  Bewerber  den  Anforderungen,  so  wird  er  als  Stellenanwärter  vorgemerkt.  Seine

Einberufung  zur  Ableistung  des  einjährigen  Probedienstes  erfolgt  —  je  nach  der  Bewerbung  —  entweder
als  Postanwärter  oder  als  Telegraphenanwärter.

§.  15.

Probedienstleistung  Die  Postanwärter  werden  im  Post-  und  Telegraphendienste,  die  Telegraphenanwärter  in  der

Assistenten-  und  Regel  nur  im  Telegraphendienst  ausgebildet.
prüfung.
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        —  6  —

Während  der  Probezeit  können  die  Anwärter  bei  mangelhafter  Dienstführung  ohne  vorherige
Kündigung  entlassen  werden.

Entsprechen  die  Anwärter  den  Anforderungen,  so  werden  sie  im  letzten  Monate  der  Probezeit
zur  Assistentenprüfung  zugelassen.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  Anfertigung  zweier  schriftlicher
Arbeiten  und  auf  die  Lösung  von  Aufgaben  aus  dem  Kassen-  und  Rechnungswesen.  Die  Ausgaben  zu
den  beiden  schriftlichen  Arbeiten  werden  bei  den  Postanwärtern  vorzugsweise  aus  dem  Gebiete  des  Postbetriebs,
  bei  den  Telegraphenanwärtern  aus  dem  Gebiete  des  Telegraphenbetriebs  gestellt.

Besteht  der  Anwärter  die  Prüfung  nicht,  so  wird  er  aus  dem  Dienste  entlassen.  Die  Ober-Postdirektion
  ist  jedoch  befugt,  den  Anwärter  auf  seinen  Antrag  einstweilen  im  Dienste  beizubehalten  und
zur  Wiederholung  der  Prüfung  nach  drei  Monaten  zuzulassen,  wenn  sie  die  Ueberzeugung  hat,  daß  er
die  Lücken  in  seinen  Kenntnissen  in  der  Zwischenzeit  auszufüllen  im  Stande  sein  wird.

§. 16.

Anwärter,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  werden  in  den  Post-  und  Telegraphendienst  Uebernahme in den Post- und Telegraphendienst.
übernommen  und  bei  gutem  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Verhalten,  soweit  Stellen  verfügbar  sind,
etatsmäßig  angestellt.  Nach  Ablauf  der  Probezeit  bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung  werden  die  Anwärter  Telegraphendienst  Weitere Laufbahnen.
unter  Vorbehalt  einer  sechswöchigen  Kündigung  beschäftigt.

Gelangen  Militäranwärter  bereits  vor  Ablauf  einer  zweijährigen  Dienstzeit  zur  etatsmäßigen
Anstellung,  so  erfolgt  diese  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen  Kündigung;  bei  fortgesetzt  befriedigendem
Verhalten  der  Militäranwärter  wird  die  kündbare  Anstellung  mit  Ablauf  einer  zweijährigen  Dienstzeit  in
die  Anstellung  auf  Lebenszeit  umgewandelt.  Haben  Militäranwärter  bei  ihrer  etatsmäßigen  Anstellung
mindestens  eine  zweijährige  Dienstzeit  zurückgelegt,  so  werden  sie  sogleich  auf  Lebenszeit  angestellt.

Militäranwärter,  welche  sich  bewährt  und  als  tüchtig  erwiesen  haben,  können  unter  den  im  §.  9
angegebenen  Bedingungen  zur  Sekretärprüfung  zugelassen  werden.  Militärpersonen  im  Offizierrange
können  sich  zu  dieser  Prüfung  bereits  vier  Jahre  nach  Ablegung  der  Assistentenprüfung  melden.

Durch  das  Bestehen  der  Sekretärprüfung  erlangen  die  Militäranwärter  dieselben  Aussichten  auf
Beförderung  wie  die  Civilanwärter.

Berlin,  den  1.  Januar  1900.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
v.  Podbielski.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  vom  1.  Januar  1900  ab.



2.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Maximilian  von  Loehr  zum
Konsul  in  Rustschuk  zu  ernennen  geruht.

Dem  Königlich  portugiesischen  Konsul  Max  Baer  in  Frankfurt  a.  M.  ist  Namens  des  Reichs  das
Exequatur  ertheilt  worden.



3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Im  Reichsschatzamt  ist  ein  dritter  Nachtrag  zu  dem  amtlichen  Waarenverzeichnisse  zum  Zolltarife  herausgegeben
  worden.

Eine  käufliche  Ausgabe  dieser  Drucksache  erscheint  in  R.  v.  Decker's  Verlag,  Königl.  Hofbuchhändler
  G.  Schenck,  Berlin  SW.,  Jerusalemerstraße  56.
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                                                                         6

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.































Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung    des
  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Joseph  Migacz,  geboren  am  21.  März  1872  zu  Jelin,   schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  1.  September
Tagelöhner,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  und  Beilegung  eines  Regierungs-Präsident  v.  J.
falschen  Namens  zu  Oppeln,
(3  Jahre  Zuchthaus
und  1  Woche  Haft,
laut  Erkenntniß  vom
10.  Dezember  1896),
2.  Samuel  Vincent   geboren  am  8.  Februar  1864  zu  Lau-   versuchtes  Verbrechen  Königlich  preußischer  12.  November
Friedrich  Stein-    sanne,  Kanton  Waadt,  Schweiz,  orts-    gegen  §.  1  des  Ge-   Regierungs-Präsident  v.  J.
len,  Bildhauer,  angehörig  ebendaselbst,  setzes,  betreffend  den  zu  Merseburg,
  Verrath militärischer
  Geheimnisse,  vom  
3. Juli 1893 (1 Jahr
6  Monate  Zucht-  
haus,  laut  Erkenntniß
  vom  6.  Juli  
1898),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Karl  Emich,  Schuh-    geboren  am  27.  Oktober  1875  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer



macher,

4. Stephan  Ferstl,
Arbeiter,

5. Hirsch  Herkmann,
Mützenmacher,

6. Joseph  Holley,
Fleischhauergehülfe,

7.  Robert  Jecminek,
Schuhmachergeselle,

8. Mathias  Moser,
Tagelöhner,

9. Heinrich  Mrdilek,

Fabrikarbeiter,

10. Schewel  Pudaloff.
Cigarrenarbeiter,

 

 

Auperschin,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,
ortsangehörig  zu  Libochowit,  Bezirk
Raudnitz,  Böhmen,

geboren  am  3.  Mai  1880  zu  Wien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  im  Jahre  1854  zu  Warschau,
russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  13.  August  1860  zu  Taucherschin,
  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  7.  Juni  1846  zu  Nachod,
Bezirk  Neustadt  a.  d.  Mettau,  Böhmen,

ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  24.  August  1853  zu  Kufstein,
  Tirol,  ortsangehörig  ebendaselbst,


geboren  am  14.  April  1870  zu  Berns-



dorf,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,
ortsangehörig  zu  Liebenthal,  ebenda,

geboren  am  1.  April  1857  zu  Witebsk,

Rußland,



russischer  Staatsangehöriger,

  



Betteln,

Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Betteln  und  Nichtbe-



folgung  polizeilicher
Aufforderung  zur
Beschaffung  eines
Unterkommens,
Widerstand  gegen  die
Staatsgewalt,
Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,
Landstreichen,

Regierungs-Präsident
zu  Cassel,

Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident
zu  Frankfurt  a.  O.,

Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident
zu  Potsdam,

Königlich  sächsische

Kreishauptmannschaft
Bautzen,

Königlich  preußischer

Regierungs--Präsident
zu  Breslau,

Königlich  bayerische

Polizei-Direktion
München,

Königlich  sächsische

Kreishauptmannschaft
Bautzen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Nördlingen,

18.  Dezember
v.  J.

26.  Oktober
v.  J.

22.  Dezember
v.  J.

15.  November
v.  J.

21.  Dezember
v.  J.

8.  Dezember
v.  J.

1.  Dezember
v.  J.

13.  Dezember
v.  J.
        <pb n="23" />
                                                                          7









  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Nr.      
Laufende    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
11.  Franz  Schwaiger,  geboren  im  Jahre  1864  zu  Bruck  an  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  15.  Dezember
Tagelöhner,  der  Mur,  Steiermark,  ortsangehörig  Betteln,  Bezirksamt  Oberdorf,  v.  J.
zu  St.  Johann,  Bezirk  Kitzbühel,
Tirol,
12.  Johann  Soulietzky,   geboren  am  10.  Juli  1865  zu  Kelbas,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  16.  Dezember
Müller,  Russisch-Polen,  russischer  Staatsan-  Präsident  zu  Straßburg.  v.  J.
gehöriger,  
13.  Wilhelm  Ulbrich,  geboren  am  28.  April  1873  zu  Gablonz,  Betteln,  Königlich  preußischer  2.  November
Gürtler,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Polizei   -  Präsident  zu  v.  J.
Berlin,
14.  Jakob  Vanecek,  geboren  am  18.  Juni  1841  zu  Plasto-   Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  16.  Dezember
Weber,  witz,  Bezirk  Budweis,  Böhmen,  orts-  Betteln,  Bezirksamt  Dingolfing,  v.  J.
angehörig  ebendaselbst,
15.  Karl  Benedikt  Vögt-    geboren  am  3.  November  1852  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-    19.  Dezember
lin,  Melker,  Birsfelden,  Kanton  Basel-Land,  sident  zu  Colmar,  v.  J.
Schweiz,  schweizerischer  Staatsangehöriger,

16.  Joseph  Wesely,  geboren  am  9.  Dezember  1858  zu    des gleichen,  Königlich  preußischer  18.  Dezember
Schneider,  Lochow,  Bezirk  Jicin,  Böhmen,  orts-  Regierungs-Präsident  v.  J.
angehörig  ebendaselbst,    zu  Merseburg,
17.  August  Zachar,  geboren  am  26.  Mai  1876  zu  Wien,  falsche  Namensan-     Stadtmagistrat  Nürn-     6.  Dezember
Kutscher,  ortsangehörig  zu  Frauenberg,  Bezirk  gabe,  Landstreichen  berg,  Bayern,  v.  J.



In  Nr.  49  des  Central-Blatts  für  1899  (S.  401)  ist  in  Abtheilung  C.  c.  unter  „Freie und Hansestadt Hamburg“
statt  „Hamburg:  +  Realschule  u.  s.  w.“  zu  setzen:  „Bergedorf  bei  Hamburg:  +  Realschule  u.  s.  w.



Budweis,  Böhmen,



und  Betteln,



Berichtigung.





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.



und
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        XXVIII.  Jahrgang.

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.



Herausgegeben

im Reichsamte des Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



Berlin, Freitag, den 12. Januar 1900.

No. 2.

 

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung

2.

eines  Konsular-Agenten;    Entlassung  Seite  9

Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Dezember  1899  10

versicherung  zu  verwendenden  besonderen  Quittungskarten
  (Formulare  B)  12

4. Zoll-  nund  Steuer-Wesen:  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen,

  betreffend  das  Gesetz  über  die  Erhebung
einer  Abgabe  vom  Salz    12



3.  Versicherungs-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  5. Polizei-Wesen:  Ausweisung  von Ausländern  aus  dem Reichsgebiete
nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  für  die  Selbst-                    
-  Wesen.      

1.    Konsulat

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Henkel  zum  Konsul
in  Tapachula  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.



Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Nyborg  (Dänemark)  ist  Herr  Georg  Andreas  Christian  Jessen  zum
Konsular-Agenten  in  Nakskov  bestellt  worden.

Dem  bisherigen

die



  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Livingston  (Guatemala)  Joachim  Hinrich  Emil  Frese,  ist

erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.
        <pb n="26" />
                                                                   10

2.  Bank



Status  der  deutschen  Notennach
  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber     (Die Beträge lauten





































































Passiva.
Nummer.  Sonstige  Verbindlich-
  Bezeichnung    Gegen  Unge-  Gegen    täglich  Gegen    Gegen  Gegen  Summe   Gegen
  Grund-   Reserve-    Noten-        fallige    keiten    Sonstige    
  der  30.  Nov.  beckte    30.  Nov.  Ver-  30. Nov.   mit  30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nov.
Laufende  Banken.  Kapital.   Fonds.  Umlauf.  1899.  Noten.   1899.  bindlich-  1899.  Kündigungs-  1899.    Possiva.   1899.  Passiva.    1899.
    
keiten.  frist.

1.  2.  3.  4.    5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.

1. Reichsbank  120000 30000 1358988 +211389  631  016  +248405 475621 -74617  —  —  49137 +6976 2033691 +143748  -2. Frankfurter Bank
  18000  4800 14916  +100  9246  —  269  38659   —  87  15211   —  706  5   —  1  56585   —  694  47
3. Bayerische  Notenbank  7500  2306  65837  +401  33754  +  1028  6979  911  —  —    3328   —  543  85944   —  1053  11
4.  Sächsische  Bank  zu  Dresden   30000  5277  59445   +  13  184  23823  +13  161    26560  —  5889  18211   —  1074  781  —  15  140  274    +  6206  15
5.  Württembergische  Notenbank   9000  900  22  320   —  886  9982  +  225  437   —  777  453   —  94   1202   +88   34318    -1669  10
6.  Badische  Bank  9000  1794   16683    —  399  10  492    +  178  6497    —  31   —  —  1  865    +  113  35889   -  317   5
7.  Bank  für  Süddeutschland  15672  1  816   15991    —  161  10  364   +  118  94*   —  2   —  —  1399    —  107  34  972  —  270   21

8.  Braunschweigische  Bank   10500  811  2540    +  353  1782    +  289  3384  -  147  1  460   —  232  63   —  59  18758    —  85    7
    
Zusammen  219  672  47  704  1556  671  +  223  981  730  459  +263  135   523  219  -82461  35335  -  2106  57280  +6  452  2439  881  +145866  119














Bemerkungen.

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M. =1

  146  937  700  M.
=  500 = =  24  668  000  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
  = 1000 = =  383  338  000  M. (= = = =  1  und  2).
Zu  Spalte  9  Nr.  2*:  Darunter  128  900  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
= = 9 =  7*:  =  90  686  M. = = =  =  =  Gulden  und  Thalernoten.
        <pb n="27" />
        Wesen.





banken  Ende  Dezember  1899
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1899.
auf  Tausend  Mark.)





11

























































Aotiva.
Nummer.
Metall-    Gegen  Reichs-    Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
30.  Nov.  kassen-  30.  Nov.  anberer  30.  Nov.  Wechsel.  30.  Nov.  Lombard.  30.  Nov.    Effekten.  30.  Nov.  Aktiva.  30.  Nov.  der  30.  Nov.
Bestand.  1899.  scheine.  1899.  Banken.  1899.  1899.  1899.  1899.    1899.  Aktiva.  1899.  Laufende

  
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.   34.
  
700896  -28859  15464  -5236  11557  -2921  1079920  +102511  141675  +67673  29791  +20222  54388  -9642  2033691  +143748  1.
5284  +  159  30  -13  356  +223  32704  -2043  11753  +749  5324  -  24  4366  +1271  59817  +322  2.
29536  -  421  58  -6  2489  -200  50883  +184  1062  -  13  19    2397  -597  85944  -  1053  3.
23309    -3126  288  -  177  12025  +3326  89153  +3108  5136  +2611  244  -20  10119  +484  140274    +6206  4.
11022  -  1239  101    1221  +128  19977  -729  816  -106  8     1173  +277  34418  -1669  5.
5905  -501  20  -  4  176  -72  24972  +354  553  -50  39  +6    3585  -50  35839  -317  6.
    
»so-m  gas-I-4  H—16223073,I—1oa2075—1o-2835-251832-s-24734972—277
645  +77  6  -23  107  +  10  8609  +358  1270  -61  16  -16  8228  -507  18881  -167  8.
  
782177  -34031  16050  -5455  27985  +382  1328791  +103690  164389  +70698  88806  +20143  85588  -8517  2448236  +146800
        <pb n="28" />
                                                                 —  12  —

3.  Versicherungs  -Wesen.



Bekanntmachung,
betreffend  die  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  für  die  Selbstversicherung  zu  verwendenden
  besonderen  Quittungskarten  (Formulare  B).



Nach  Ziffern  1,  2  der  Bekanntmachung  vom  10.  November  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  667)
müssen  die  auf  Grund  des  Invalidenversicherungsgesetzes  für  die  Selbstversicherung  und  deren  Fortsetzung
  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen  besonderen  Quittungskarten  (Formular  B)  in  Stoff  und  Format
den  bisherigen  Quittungskarten  entsprechen  und  grau  gefärbt  sein.

Jene  besonderen  Quittungskarten  sind  demgemäß  aus  einem  Stoffe  herzustellen,  welcher  nicht  mehr
als  50  Prozent  Cellulose  enthalten  darf;  der  Rest  muß  aus  Leinen  und  Baumwolle  derart  zusammengesetzt
  sein,  daß  Leinen  um  mindestens  5  Prozent  überwiegt.  Der  Stoff  muß  eine  mittlere  Reißlänge
von  4500  m  und  eine  mittlere  Dehnung  von  4  Prozent  haben,  bei  der  Verbrennung  einen  Aschengehalt
von  nicht  mehr  als  4  Prozent  zurücklassen  und  im  Quadratmeter  ein  Gewicht  von  277  bis  283,  im  Durchschnitt
  280  g  aufweisen.

Die  graue  Färbung  ist  durch  Zutheilen  von  naturblauer  Leinenfaser  zum  Stoffe  und  Abtönen
mit  Miloriblau  und  Chromgelb  herzustellen.

Berlin,  den  4.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Woedike.



4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  am  21.  Dezember  1899  beschlossen:

In  den  Ausführungsbestimmungen,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer
Abgabe  vom  Salz,  vom  5.  Juli  1888  erhält  der  dritte  Absatz  des  §.  21  folgenden  Zusatz:

„Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  können  unter  Anordnung  der  erforderlichen
Kontrollen  genehmigen,  daß  auf  diese  Art  denaturirtes  Salz  auch  zum  erstmaligen  Einsalzen
  von  Heringen  u.  s.  w.  steuerfrei  verwendet  wird.“

Berlin,  den  10.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.
        <pb n="29" />
                                                                     13

















5.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

    

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

  

Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.    4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Anna  Hegen;  geboren  am  4.  Februar  1877  zu  Lichten-   Landstreichen  und  Königlich  sächische  30.  Oktober
stadt,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,  orts-    Betteln,  Kreishauptmannschaft  v.  J.
angehörig  zu  Neuhammer,  Bezirk  Zwickau,

  Graslitz,  Böhmen,

2.  Peter  Hermann  geboren  am  31. Oktober  1866  zu  Beesel,  Betteln,  Königlich  preußischer  28.  Dezember
Hubert  Heuts,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  orts-  Regierungs-  Präsident  v.  J.
Former,  angehörig  ebendaselbst,  zu  Düsseldorf,  

6.  Friedrich  Lahar-   geboren  am  2.  Februar  1868  zu,  Uderns,   grober  Unfug  und   derselbe,  30.  Dezember
tinger,  Vieh-  Bezirk  Schwaz,  Tirol,  ortsangehörig  Nichtbefolgung  poli-  v.  J.
wärter,  ebendaselbst,  zeilicher  Aufforderung

  zur  Beschaffung
eines  Unterkom-
  mens,  

4.  Peter  Arnold  de   geboren  am  9.  März  1865  zu  Koulen-    Nichtbefolgung  poli-  derselbe,  28.  Dezember
Ruyter,  burg,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  zeilicher  Auforde-  v.  J.
Fabrikarbeiter,  lande,  ortsangehörig  ebendaselbst,  rung  zur  Beschaffung  

eines  Unterkom-  
mens,  







Die  Ausweisung  des  angeblichen  Karl  Halke  (Central-Blatt  für  1899  S.  8  Z.  5)  ist  zurückgenommen  worden,
da  sich  herausgestellt  hat,  daß  der  Ausgewiesene  den  angegebenen  Namen  fälschlicher  Weise  geführt  hat  und  mit  dem  zufolge
  Beschlusses  des  Königlichen  Regierungs-Präsidenten  zu  Potsdam  vom  18.  Dezember  1883  ausgewiesenen  Schneidergesellen
  Hugo  Ladisch  (Central-Blatt  für  1883  S.  376  Z.  1)  identisch  ist.





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
                                                                   —  15  —

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  19.  Januar  1900.    No  3.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-  tung  der  Reichsstempelabgabe  für  Loose  und  Spielausweise  16
Agenten;  —  Entlassung;  —  Ableben  zweier  Vize-  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Führung  der  Schiffsregister  im
Konsuln;  —  Exequatur-Ertheilung  Seite  15  Herzogthum  Oldenburg  16
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen;  Abänderung  der  Ausführungs-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

vorschriften  zum  Reichsstempelgesetze  wegen  Entrich-  Reichsgebiete    16



1.  Konsulat  -  Wesen.



Der  Kaiserliche  Konsul  in  Laguna  de  Terminos  (Mexico)  hat  den  Kaufmann  F.  K.  Wigel  zum
Konsular-Agenten  in  Campeche  bestellt.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Francis  Ernst  Balleine  in  Jersey  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  W.  Fritsch  in  Landskrona  (Schweden)  ist  gestorben.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  J.  S.  Steiner  in  Giurgevo  (Rumänien)  ist  gestorben.

Dem  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Paul  Teichmann  in  Weimar  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="32" />
                                                    —  16  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  wird  hierdurch  auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses
  vom  10.  März  1882  —  Central-Blatt  Seite  107  —  Folgendes  bestimmt:

Die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  für  Loose  und  Spielausweise  (§.  25  des  Gesetzes)
kann  auch  durch  Entwerthung  von  Stempelmarken  bewirkt  werden,  welche  den  in  Ziffer  16
der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  beschriebenen,  für  die  Abgabenentrichtung  gemäß
Tarifnummer  4a  bestimmten  Marken  entsprechen,  außerdem  aber  in  schwarzem  Aufdruck  den
Buchstaben  „L“  tragen.  Auf  die  Entwerthung  finden  die  Vorschriften  der  Ziffer  17  Abs.  2  ff.
a.  a.  D.  sinngemäße  Anwendung.

Die  Verwendung  der  Marken  an  Stelle  der  Einzahlung  des  Steuerbetrags  darf  nur
mit  Genehmigung  des  Hauptamts  des  Bezirkes  oder  der  sonst  mit  der  Erhebung  der  Stempelabgabe
  beauftragten  Amtsstelle  und  nach  näherer  Anleitung  dieser  Behörden  erfolgen.  Die
Genehmigung  ist  nur  solchen  Personen  zu  ertheilen,  welche  sich  verpflichten,  über  den  Betrieb
der  Loose  u.  s.  w.  Anschreibungen  nach  Anweisung  der  genannten  Behörden  zu  führen  und
die  bezüglichen  Schriftstücke  den  Beamten  der  Steuer-Verwaltung  auf  Erfordern  zur  Einsicht
vorzulegen.

Berlin,  den  9.  Januar  1900.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Freiherr  v.  Thielmann.



3.  Marine  und  Schiffahrt.



Die  Führung  der  Schiffsregister  für  die  im  Herzogthum  Oldenburg  heimathberechtigten  Kauffahrteischiffe
ist  vom  1.  Januar  1900  ab  von  dem  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsministerium,  Departement  des
Innern,  in  Oldenburg  auf  die  Großherzoglichen  Amtsgerichte  in  Oldenburg,  Varel,  Brake  und  Friesoythe
übergegangen.



4.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende      Grund      des

    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses

1.  2.    3.  4.  5.  6.









Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Gustav  Anker-  geboren  am  14.  September  1847  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  4.  Januar
ström,  ehemaliger,  Bergen,  Norwegen,  Betteln,  Präsident  zu  Straßburg,  d.  J.
Lehrer,  
2.  Karoline  Bar-  geboren  im  Jahre  1879  zu  Nieder-Kurz-    Landstreichen  und  Königlich  preußischer  9.  November
binski,  Zigeunerin,  wald,  Bezirk  Bielitz,  Oesterreichisch-  Diebstahlsbegün-  Regierungs-Präsident  v.  J.
ledig,    Schleßien,  österreichische  Staatsange-  stigung,  zu  Oppeln,
hörige,
        <pb n="33" />
                                                                  -17-Nr.
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung  des
Laufende    der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.      beschlusses.

1.  2.  3.    4.  5.  6.
      
3.  Franz  Benda,  geboren  am  5.  Juli  1866  zu  Gam-   Betteln,  Stadtmagistrat  Regens-  28.  Dezember
Tagelöhner,  berg,  Bezirk  Oberhollabrunn,  Nieder-  burg,  Bayern,  v.  J.
Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Chlumcan,
  Bezirk  Prestitz,  Böhmen,  
4. Joseph Doorak,  geboren am 3. Mai 1862 zu Spule,   Landstreichen,  Stadtmagistrat Deggen-   14 . Juni
Tagelöhner,  Bezirk  Taus,  Böhmen,  ortsangehörig    dorf,  Bayern,  v.  J.
zu  Horikowitz,  Bezirk  Prachatitz,  
    Böhmen,
5.  Marie  Losert,  Blu-   geboren  am  27.  März  1877  zu  Müglitz,  gewerbsmäßige  Un-   Königlich  bayerische  27.  November
menmacherin,  ledig,  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,  orts-  zucht,    Polizei-Direktion  v.  J.
angebörig  zu  Mürau,  ebenda,    München,
6.  Maria  Maier,  geboren  am  20.  März  1880  zu  Obern-   gewerbsmäßige  Un-     dieselbe,    15.  Dezember
Dienstmagd,  ledig,  dorf,  Salzburg,  ortsangehörig  eben-  zucht  und  Arbeits-  v.  J.
daselbst,    scheu,    
7.  Eugen  Schneider,  geboren  am  10.  November  1878  zu  Landstreichen,  Betteln  Stadtmagistrat  Augs-  12.  Dezember
Kaufmann,  Prag,  österreichischer  Staatsange-  und  Führung  fal-  burg,  Bayern,  v.  J.
höriger,  scher  Legitimations-  
papiere,
8.  Anna  Stepan,  geboren  am  16.  Dezember  1867  zu  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Deggen-    14.  Juni
Tagelöhnerin,  ledig,  Neudorfs,  Bezirk  Taus,  Böhmen,  orts-  dorf,  Bayern,  v.  J.
angehörig  zu  Tupadl,  Bezirk  Klattau,
Böhmen,  

Die  unter  Ziffer  8  und  9  der  Seite  227  des  Central-Blatts  für  1899  veröffentlichten  Ausweisungen  des

Peter  Patek  und  der  Rosalie  Patek  sind  gegenstandslos,  da  die  betreffenden  Personen  sich  die  angegebenen  Namen
fälschlich  beigelegt  hatten;  sie  beziehen  sich  auf  die  vorstehend  unter  Ziffer  4  und  8  aufgeführten  Personen.







Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
                                                     —  19  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

          



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



XXVIII. Jahrgang  





















Berlin,  Freitag,  den  26.  Januar  1900.  No  4.
Inhalt:    1.  Kunsulat-Wesen:  Ernennung;      Ableben  eines  4.  Zoll-  und  Steuerwesen :      Bestellung    eines  Reichsbevoll-      
Vize-Konsuls;  —  Exequatur-Ertheilung  Seite  19  mächtigten                21

vom  1.  April  1899  bis  Ende  Dezember  1899  20  5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Erscheinen  des  Hand-3.

  Auswanderungs-Wesen:  Bestellung  eines  Stellvertreters    buchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1900  21
der  Hamburg-Amerika-  Linie  als    Auswanderungsunter-  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  

nehmer      21  Reichsgebiete    21



1.  Konsulat-Wesen.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Belgrad,  Oberg,
zum  Konsul  in  Tiflis  zu  ernennen  geruht.



Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Rasmus  Brochmann  Lossius  in  Christiansund  (Norwegen)  ist  gestorben.



Dem  Deputy-General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Charles  P.  Vaughn  in  Frankfurt
  a.  M.  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
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        für  die  Zeit  vom  1.  April  1899  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1899.



                                                           20

2. Finanz-  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche





























Die  Soll-  Einnahme  Differenz
  
Bezeichnung  Einnahme beträgt  vom Beginne des  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen den  Spalten 4  
der  Rechnungsjahrs bis zum Schlusse  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  und 5
    des  Vorjahrs  + mehr
Einnahmen.  des  obengenannten    2c.  (Spalte  4)  -  weniger
  Monats
M.    M.  M.  M.  M.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Zölle    385  355271  14  836  795  370  518  476   385  206  959  -14  688  483
Tabacksteuer  8  831  900  85  321  8  746  579  8  757690  -11111
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  113  350  604  28  087  235  85  263  369    79  556  485  +  5  706  884
Salzsteuer  37  424  260  9480  37  414  780  36  397717  +1  017063
Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer  17  707  273  12  862  487  4344  786  8  436  213  -3591  427
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag

  zu  derselben  103  914  255  354  564  103  559  691  93  970  607  +  9  589084
Brennsteuer  2  433  447  3  841  888  -  1  408  441  32  204  -  1440  645
Brausteuer    23505688  51087  23454601   22642223    +812378
Uebergangsabgabe  von  Bier      3  073  825  —  3  073  825  2937063  +136  762
          
Stempelsteuer  für  Summe  695  596  523  60  128  857  635  467  666  637  937  161  -2469  495
a)  Werthpapiere  14  028  493  —  14  028  493  14250  637  -222154
b) Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  11  051  045  30  767  11  020  278  9176  226  +  1844  052

c)  Loose  zu:  
Privatlotterien  3  151  063  —  3151063  2830702  +  320  361
Staatslotterien  10  907  364  —  10  907  364  10  680  918  +  226  446
Spielkartenstempel  —   —  1  119  435  1  099957  +19  478
Wechselstempelsteuer  —  —  8  821  181  8  179  199  +  641  982
Post-  und  Telegraphen-  Verwaltung  —  —  279  638  175  261291648  +  18  346  527
Reichseisenbahn  -  Verwaltung  —  —  65  859  000  60  687  000 *)  +  5  182  000





Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse



kosten  beträg  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

*)  Die  definitive  Elnnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  505  289  M.  höher.
  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs-







































Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-  
Bezeichnung  Ist-  Einnahme  im  Monat  Dezember  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  
Mithin  Mithin
der  1899  1898  1899  1899  1898  1899
Einnahmen.  +  mehr  +  mehr
-  weniger  -  weniger
M.  M.  M.  M.   M.  M.
1.  2.  3.    4.  5.  6.  7.
Zölle      38  940  837  39  608  979  -  668  142    334  210  838  346  065  979  -  11  855  141
Tabacksteuer  803  400  794  288  +  9112  9524  204  9974  434  -  450  230
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  9270  268  7  677  515  +  1592  753   76  472  335   66  919  600  +  9552  735
Salzsteuer  4  599  088  4362  509  +  236  579  34  372  703  33  061  322  +  1311  381
Maischbottich-  und  Branntwein-Material-steuer  
2  160  831  2435  282  -  274  451  7192254  10  144  968  -  2  952  714
Verbrauchsabgabe    von  Branntwein  und  

Zuschlag  zu  derselben  7657470  6588  795  +  1  068  675  86  336  912  77515  217  +8821  695
Brennsteuer  -  698  122  28  831  -  96  953  -1408  441  -  241  217  -1167224
Brausteuer  und  Uebergansabgabe  von  

Bier  2  165  062  2221  960  -  56  898  22544  710  21  737  875  +  806  835

Summe  65  528  834    63  718  159  +  1  810  675   569  245515   565  178  178  +4067  337
Spielkartenstempel  141  676  141  497  +  179  1  020  470  1  034  661  -  14  191
        <pb n="37" />
                                                                  —  21  —

3.  Auswanderungs - Wesen.

Bekanntmachung.

Die  Hamburg-Amerika-Linie  hat  mit  meiner  Genehmigung  den  Prokuristen  Adolph  Storm  in
Hamburg  an  Stelle  des  verstorbenen  Kaufmanns  J.  Pastor  zu  ihrem  Stellvertreter  für  den  Geschäftsbetrieb
  als  Auswanderungsunternehmer  hinsichtlich  der  Auswandererbeförderung  nach  Großbritannien
bestellt.

Berlin,  den  17.  Januar  1900.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Rothe.



4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Großherzoglich  badische  Finanzrath  Rheinboldt  zu
Karlsruhe  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Großherzoglich  badischen  Geheimen  Finanzraths
  Ballweg  der  Königlich  preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Magdeburg,  der  Herzoglich
anhaltischen  Zolldirektion  daselbst  und  der  Generaldirektion  des  thüringischen  Zoll-  und  Steuervereins  zu
Erfurt,  sowie  den  Direktivbehörden  für  die  Fürstlich  schwarzburgischen  Unterherrschaften,  die  Großherzoglich
sächsischen  Aemter  Allstedt,  Oldisleben  und  Ostheim  und  die  Herzoglich  sachsen-koburg-gothaischen  Aemter
Königsberg  und  Volkenroda  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in
Magdeburg  vom  15.  Januar  1900  ab  beigeordnet  worden.





5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.



Die  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1900  ist  erschienen.



6.  Polizei  -Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisung  beschlossen  hat.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.      beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Anna  Heindl,  geb.    65  Jahre  alt,  geboren  zu  Breitenberg,  schwerer  Diebstahl  Königlich  bayerisches  Be-  3.  Dezember

Plattner,  Fabrik-  bayr.  Bezirksamt  Wegscheid,  orts-  und  versuchter  schwe-  zirksamt  Wasserburg,  v.  J.

arbeitersfrau,  angehörig  zu  Peilstein,  Bezirk  Rohr-  rer  Diebstahl

bach,  Ober-Oesterreich,  (2  Jahre  Zuchthaus,


  laut  Erkenntniß  vom
19.  Januar  1898).
2.  Joseph  Kwiat-  35  Jahre  alt,  geboren  zu  Czulowko.  Stlraßenraub  Königlich  preußischer  11.  Januar
kowski,  Arbeiter,  (Czalowek),  Gouvernement  Warschau,  (5  Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident  d.  J.
russischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntniß  vom  zu  Bromberg,
14.  Januar  1895),





4*
        <pb n="38" />
                                                                          22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

  

Laufende    Ausweisung  

der  Bestrafung.  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.

        beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3.  Wenzel  Valdauf,  geboren  am  28.  September  1866  zu    Diebstahl  und  Land-    (Königlich  bayerisches  Be-     12.  Dezember

Schlosser,  Reichenfels,  Bezirk  Wolfsberg,  streichen,  zirksamt  Berchtesgaden  v.  J.
Kärnten,  österreichischer  Staatsangehöriger,


4.  Andreas  Calon,  16  Jahre  alt,  geboren  zu  Lalineck,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  15.  Januar
Mausefallenhändler,  Komitat  Trenksén,  Ungarn,  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.

zu  Erfurt,

5.  Johann  Friedrich  geboren  am  26.  März  1848  zu  Bern,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  9.  Januar
Hirt,  Gypser  und  ortsangehörig  zu  Schloßrued,  Kanton  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.
Maler,  Aargau,  Schweiz,

6.  Adolph  Mika,  (auch    geboren  am  17.  Mai  1858  zu  Hatwau,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  desgleichen.
Miczka  oder  Mitzka),  Komitat  Pest,  Ungarn,  öfterreichischer  Betteln,  Regierungs-Präsident
Arbeiter,  Staatsangehöriger,    zu  Breslau,

7.  Johann  Sturm,  geboren  am  30.  Juli  1874  zu  Kune-    Landstreichen  und  derselbe,  10.  Januar
Arbeiter,  wald,  Bezirk  Olmütz,  Mähren,  öster-  versuchter  Diebstahl,  d.  J.

reichischer  Staatsangehöriger,

8.  Anton  Zanta,  geboren  am  13.  Juni  1835  zu  Alt-     Betteln,  Königlich  sächsische  12.  Dezember
Bäcker,  Lomnit,  Bezirk  Semil,  Böhmen,  orts-  Kreishauptmannschaft  v.  J.

angehörig  ebendaselbst,  Zwickau,

9.  Joseph  Znojimsky,  geboren  am  21.  Mai  1864  zu  Wien,  desgleichen,  Stadtmagistrat  Augs-  19.  Dezember

Metzger,  ortsangehörig  zu  Prag,  burg,  Bayern,  v.  J.








Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="39" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.















    
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  Februar  1900.  No 5.
Inhalt:  1.  Post-  und  Telegraphen-Wesen:  Bestimmungen  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Branntweinüber
  Fernsprech-Nebenanschluesse  Seite  23  Denaturirungsmittels    25
    3.  Polizei  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Ermächtigung  einer  Firma  Reichsgebiete    25



1.  Post-  und  Telegraphen -  Wesen.

Bekanntmachung.
Bestimmungen  über  Fernsprech-Nebenanschlüsse.

I.  Zulassung  von  Nebenanschlüssen.

1.  Die  Theilnehmer  an  den  Fernsprechnetzen  können  in  ihren  auf  dem  Grundstück  ihres
Hauptanschlusses  befindlichen  Wohn-  oder  Geschäftsräumen  Nebenstellen  errichten  und  mit  dem  Hauptanschlüsse
  verbinden  lassen.

2.  Diejenigen  Theilnehmer  an  den  Fernsprechnetzen,  welche  die  Bauschgebühr  zahlen,  können  in
den  auf  dem  Grundstück  ihres  Hauptanschlusses  befindlichen  Wohn-  oder  Geschäftsräumen  anderer
Personen  oder  in  Wohn-  und  Geschäftsräumen  auf  anderen  Grundstücken,  mit  Zustimmung  der  Berechtigten,
  Nebenstellen,  die  nicht  weiter  als  15  km  von  der  (Haupt-)  Vermittelungsanstalt  entfernt  sind,
errichten  und  mit  ihrem  Hauptanschlüsse  verbinden  lassen.

3.  Mehr  als  5  Nebenanschlüsse  dürfen  mit  demselben  Hauptanschlusse  nicht  verbunden  werden.
Den  Theilnehmern  ist  überlassen,  die  Herstellung  und  Instandhaltung  der  auf  dem  Grundstücke  des  Hauptanschlusses
  befindlichen  Nebenanschlüsse  durch  die  Reichs-Telegraphenverwaltung  oder  durch  Dritte  bewirken
zu  lassen.  Die  nicht  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  hergestellten  Nebenanschlüsse  müssen  den  von
der  Reichs-Telegraphenverwaltung  festzusetzenden  technischen  Anforderungen  entsprechen.

Vor  der  Inbetriebnahme  sind  die  Nebenanschlüsse  dem  Postamte,  Telegraphenamte  oder  Stadt-Fernsprechamt
  anzumelden,  welchem  die  Vermittelungsanstalt  unterstellt  ist.  Dieses  ist  befugt,  jederzeit
zu  prüfen,  ob  die  Nebenanschlüsse  den  technischen  Anforderungen  genügen.

  Die Herstellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen
  Nebenanschlüsse  wird  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  vorbehalten.
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                                                      —  24  —

4.  Die  Inhaber  der  Nebenstellen  sind  zum  Sprechverkehr  mit  der  Hauptstelle  sowie  mit  anderen
an  dieselbe  Hauptstelle  angeschlossenen  Nebenstellen  befugt.  Sprechverbindungen  mit  dritten  Personen
werden  ihnen  in  demselben  Umfange  gewährt,  wie  dem  Inhaber  der  Hauptstelle.

Soweit  nichts  Abweichendes  bestimmt  ist,  finden  für  die  Benutzung  des  Nebenanschlusses  die  für
den  Hauptanschluß  geltenden  Bestimmungen  entsprechend  Anwendung.

Die  unter  2.  bezeichneten  Nebenanschlüsse  werden,  sofern  nichts  Gegentheiliges  verlangt  wird,  in
das  Theilnehmerverzeichniß  aufgenommen.

5.  Der  Inhaber  des  Hauptanschlusses  ist  Schuldner  der  durch  die  Benutzung  des  Nebenanschlusses
  erwachsenden  Gebühren.

6.  Das  Recht  zur  Benutzung  des  Nebenanschlusses  erlischt  mit  dem  Rechte  zur  Benutzung  des
Hauptanschlusses.  Außerdem  kann  es  durch  die  Reichs-Telegraphenverwaltung  entzogen  werden:  Im
Fall  mißbräuchlicher  Benutzung  des  Nebenanschlusses  oder  wenn  sich  ergiebt,  daß  dieser  den  technischen

Anforderungen  nicht  genügt,  oder  falls  sonst  aus  der  Benutzung  des  Nebenanschlusses  erhebliche  Schwierigkeiten
  für  den  Fernsprechbetrieb  entstehen.

II.  Gebühren  für  Nebenanschlüsse.

Die  Gebühren  für  Nebenanschlüsse  werden  auf  Grund  des  § 10  der  Fernsprechgebühren-Ordnung
vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  711),  wie  folgt,  festgesetzt:

A.  Für  die  Errichtung  und  Instandhaltung  des  Nebenanschlusses  durch  die  Reichs-Telegraphenverwaltung
  werden  erhoben:

1.  für  Nebenanschlüsse  in  den  auf  dem  Grundstücke  des  Hauptanschlusses  befindlichen  Wohnoder
  Geschäftsräumen  des  Inhabers  des  Hauptanschlusses

für  jeden  Nebenanschluß  jährlich  20 M
2.  für  andere  Nebenanschlüsse
für  jeden  Nebenanschluß  jährlich  30  M

3.  Sind  zur  Verbindung  der  Nebenstelle  mit  dem  Hauptanschlusse  mehr  als  100  Meter  Leitung
erforderlich,  so  werden  außerdem  für  jede  angefangenen  weiteren  100  Meter  Leitung  erhoben
bei  einfacher  Leilung  jährlich    3 M
bei  Doppelleitung  jahrlich  5 M
4.  Bei  Nebenanschlüssen,  die  weiter  als  10  km  von  der  (Haupt-  )  Vermittelungsanstalt  entfernt
sind,  werden  für  die  überschießende,  von  der  Haupt-Sprechstelle  zu  messende  Leitungslänge
dieselben  Baukostenzuschüsse  erhoben,  wie  bei  Hauptanschlüssen.
B.  Für  Nebenanschiüsse,  die  nicht  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  hergestellt  und  instandzuhalten
  sind,  werden  erhoben:

1.  für  Nebenanschlüsse  in  den  auf  dem  Grundstücke  des  Hauptanschlusses  befindlichen  Wohnoder
  Geschäftsräumen  des  Inhabers  des  Hauptanschlusses

für  jeden  Nebenanschluß  jährlich    10  M
2.  für  andere  Nebenanschlüsse
für  jeden  Nebenanschluß  jährlich  15  M

C.  In  Bezirks-Fernsprechnetzen  wird  für  Nebenanschlüsse  an  solche  Hauptanschlüsse,  deren  Inhaber
  die  Bauschgebühr  für  die  Benutzung  der  Verbindungsleitungen  zahlen,  zu  den  nach  II  A 2  und  B2
zu  entrichtenden  Gebühren  ein  Zuschlag  von  100  M  jährlich  für  jeden  Nebenanschluß  erhoben.  Für
Nebenanschlüsse,  deren  Inhaber  die  Vergütung  nach  II  A  1  und  B  1  zu  enrichten  haben,  wird  dieser

Zuschlag  nicht  erhoben.
III.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1900  in  Kraft.

Berlin,  den  31.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.
        <pb n="41" />
                                                                 —  25  —

2.  Zolle-  und  Steuer - Wesen.

Dem Fabrikanten  Adolf  Baszynski  in  Posen  ist  die  Erlaubniß  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Branntwein-  Denaturingsmittels      gemäß  §.  9  des  Regulativs,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins
  zu  gewerblichen  u.  s.  w.  Zwecken,  ertheilt  worden.



3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.









Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
      des

Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
        beschlossen hat.

  der  Ausgewiesenen.      beschlusses


1.  2.    3.  4.  5.  6.





a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  25.  Juli  1877  zu  Dresden,  Aufruhr  und  Wider-  Königlich  sächsische
ortsangehörig  zu  Königswald,  Be-  stand  gegen  die  Kreishauptmannschaft
zirk  Telschen,  Böhmen,  Staatsgewalt  (4   Dresden,

Jahre  Zuchthaus,

laut  Erkenntniß  vom

1.

Adolph  Gustav

14.  November
Werner,  Schlosser,  v.  J.



12.  März  1896),  
2.  Ernst  Friedrich  geboren  am  10.  März  1875  zu  Dresden,  Aufruhr  und  versuchte    dieselbe,  desgleichen.



Richard  Werner,  ortsangehörig  zu  Königswald,  Bezirk  Gefangenenbefrei-Schweizer,
  Telschen,  Böhmen,  ung  (1  Jahre  Zuchthaus,
  laut  Erkenntniß
  vom  12.  März-1896),
  

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

3.  Joseph  Dubecz,  geboren  im  Jahre  1864  zu  Goschitze.  Nichtbefolgung  poli-  Königlich  preußischer  21.  Januar
Arbeiter,  Bezirk  Kaschau,  Ungarn,  ortsange-  zeilicher  Aufforde-  Regierungs-Präsident  d.  J.
hörig  ebendaselbst,  rung zur  Beschaffung  zu  Breslau,
    eines Unterkommens,

4.    Max  Eigelsreiter,  geboren  am  28.  März  1876  zu  Wien,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  11.  Januar
Tagelöhner,  ortsangehörig  zu  Türnitz,  Bezirk  Betteln,  Bezirksamt  Mühldorf,  d.  J.
Lilienfeld,  Nieder-Oesterreich,  

5. Franz  Homola,  geboren  am  11.  September  1880  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerische  31.  Dezember
Schlächtergeselle,  Sobotowiz,  Bezirk  Auspitz,  Mähren,  Polizei-Direktion  v.  J.

  ortsangehörig  ebendaselbst,  München,
6.  Karl  Jelinek,  geboren  am  28.  Juni  1860  zu  Pribys-  desgleichen,  Königlich  bayerisches  13.  Januar
Bäcker,  lau,  Bezirk  Chotebor,  Böhmen,  orts-  Bezirksamt  Bruck,  d.  J.
  angehörig  ebendaselbst,

7. Joseph  Maille,  geboren  am  17.  März  1864  zu  Rosen-   Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  16.  Januar
Tagner,  heim,  Bayern,  angeblich  öster-    Betteln,  Präßident  zu  Straßburg,  d.  J.
reichischer  Staatsangehöriger,

8.  Levi  Nathan,  geboren  am  3.  Juni  1888  zu  Mohilew,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  20.  Januar
Handelsmann,  Rußland,  russischer  Staatsange-  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.

höriger,  









5*
        <pb n="42" />
                                                                    26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

  

Laufende      der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

9.  Franz  Patzelt,  geboren  im  Jahre  1855  zu  Solnitz,   Betteln  und  Nicht-    Königlich  preußischer  19.  Januar
Tagelöhner,  Bezirk  Königgrätz,  Böhmen,  orts-  befolgung  polizei-  Regierungs-Präsident  d.  J.

angehörig  zu  Semonitz,  Bezirk  licher  Aufforderung  zu  Breslau,
Königinhof,  Böhmen,  zur  Beschaffung  eines
  Unterkommens,
10.  Eduard  Schäfer,  geboren  am  1.  Juli  1870  zu  Berg-   Landstreichen  und  derselbe,  21.  Januar
(Blankenstein),  stadt,  Bezirk  Römerstadt,  Mähren,  Betteln,    d.  J.
Weber  und  Schäfer  ortsangehörig  zu  Andersdorf,  ebenda,  

11.  Johann  Schaufel-   geboren  am  31.  März  1844  zu  Kill-   Betteln,  Königlich  sächsische  28.  Dezember
berger,  Kupfer-  wangen,    Kanton  Aargau,  Schweiz,  Kreishauptmannschaft  v.  J.
schmied,  schweizerischer  Staatsangehöriger,  Zwickau,

12. Franz  Schermann,   29  Jahre  alt,  geboren  zu  Uggowitz,  desgleichen,  Großherzoglich  olden-  8.  Januar
Arbeiter,  Bezirk  Villach,  Kärnten,  ortsange-  burgisches  Staatsmini-    d.  J.

hörig  ebendaselbst,  sterium,  Departement
des  Innern,

13.  Joseph  Schörk-  geboren  am  17.  Januar  1865  zu  Losen-    Betteln,  grober Unfug,    Stadtmagistrat  Neu-  30.  Oktober
huber,  Messer-  stein,  Bezirk  Steyr,  Ober-Oesterreich,  Diebstahl,  erschwerte  burg  a.  d.  D.,  Bayern,    v.  J.
schmied,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Körperverletzung,

Widerstand  gegen  
die  Staatsgewalt  
und  Beleidigung,

14. Joseph  Wagner,  etwa  50  Jahre  alt,  geboren  zu  Pfaffen-  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-    1.  Dezember
Weber,  schlag,  Gemeinde  Ulrichsberg,  Bezirk  Betteln,  zirksamt  Passau,  v.  J.

Rohrbach,  Nieder-Oesterreich,  öster-  
  reichischer  Staatsangehöriger,    
  













Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="43" />
                                                                 —  27  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

          

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  Februar  1900.  No 6.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  —  Ermächtigung      in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und
zur  Vornahme  von  Civilstandsakten  Seite  27  Steuerstellen  30

2.  Kolonial-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstandsakten
  im  Schutzgebiete  von  Deutsch-Ost-Afrika  27
3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes
der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter
  31

5.

Januar  1900  28      
4. Zoll- und Steuer-Wesen: Ergänzung der Ausfühkungs-   6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern  dem
vorschriften  zum  Reichsstempelgesetze;  —  Veränderungen  Reichsgebiete.  31



1.  Konsulat -   Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  ersten  Sekretär  bei  der  Kaiserlichen
  Botschaft  in  Paris,  Legationsrath  von  Below-Schlatau,  zum  General-Konsul  in  Budapest  zu
ernennen  geruht.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Genua  beschäftigten  Regierungs-Assessor  von  dem  Knesebeck
  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung
  des  Kaiserlichen  General-Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen
vorzunehmen  und  diese  Heirathen  zu  beurkunden.



Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Neapel  beschäftigten  Vize-Konsul  Schlieben  ist  auf  Grund  des
§.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen
Konuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese  Heirathen
zu  beurkunden.



2.  Kolonial-Wesen.

Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.
  1888  S.  71)  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  599),  ist  dem  Königlich  preußischen
Gerichts-Assessor  Knake  in  Dar-es-Salaam  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  innerhalb  seines
Amtsbezirkes  im  Schutzgebiete  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller  Personen,  die  nicht  Eingeborene
  sind,  vorzunehmen  und  deren  Geburten  und  Sterbefälle  zu  beurkunden.



6
        <pb n="44" />
                                                                       -28-Event. Verbindlichkeiten aus weiter gegebe inländischer Wechsel.   17.















Passiva.
Nummer  Sonstige  Verbindlich-
  Bezeichnung      Gegen  Unge-  Gegen   täglich  Gegen  keiten  Gegen  Gegen   Summe  Gegen
  Grund-  Reserve-  Noten-        fällige        Sonstige
  der    31.  Dez.   deckte  31.  Dez.  Ver-    31.  Dez.    mit  31.Dez.  31.  Des.  der  31.  Dez.
Banken.  Kapital.    Fonds.  Umlauf.  1899.    Noten.  1899.  bindlich-  1899.  Kündi-   1899.  Passiva  1899.  Passiva.  1899.
keiten.  gungs-Laufende
  frist.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.   12.  13.  14.  15.  16.  17.


1. Reichsbank  120000  30000  1099677  -258019  -372997  492018  +16397  —  —  58187  +9050  179882  -233809
2. Frankfurter  Bank  18000    4800  14173  -743  9085  -161  3723*  +70  14147  -1064  5     54  848  -1737
3.  Bayerische  Notenbank  7500  2300  61614  -4223  27421  -6883  7251  +278  —  —  5528  +2  200  84198  -  1745
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden   30000  5277  45  659  -13786  6816  -17007  26574  +14   22112  +3901  710  -71  180  832  -9942
5. Württembergische  Notenbank    9000  900  21942  -384  10640    +658  1244  +807  417  -36   1815  +113  34818  +500
6.  Badische  Bank  9000  1794  16011  -672  10166  -326  6502  +5  —  —  1481  +116  34788  -551
7. Bank  für  Sübdeutschland  15672  1816  15708  -283  9933  -431  94*  —      1  744  +345   85034  +62
8. Braunschweigische  Bank   10500  811  2030  -  310  1873  -409  3163  -211  1559  +99  69  +6  18132  -626
    

Zusammen  219672  47704  1276814*  -279857  333453  -397006  540569  +17850  38235  +2900  69089  +11759  2192033  -247848
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M.  =  967  992  700  M.
=  500 =  =  20  489  500  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
=  1000 =  =  286  607  000  M. (= =  = =  1  und  2).

























49 16 16

Event. Verbindlichkeiten aus weitergegebenen inländischen Wechseln.























Zu  Spalte  9  Nr.  2*:  Darunter  128  900  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

=  =

9  =7*:  =



  686  M.

Gulden-  und  Thalernoten.







5  15  7  112
        <pb n="45" />
        Wesen.

banken  Ende  Januar    1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1899.

auf  Tausend  Mark.)

                                                            29















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Nummer.
Gegen    Reichs-    Gegen  Noten   Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Summe  Gegen
Metall-  Sonstige  
31.  Dez.   kassen-  31.  Dez.  anderer  31.  Dez.  Wechsel.  31.  Dez.  Lombard.  31.  Dez.   Effekten.  31.  Dez.  Aktiva.  31.  Dez.  der  31.  Dez.  
Bestand.  1899.  scheine.  1899.  Banken.  1899.  1899.  1899.  1899.  1899.   Aktiva.   1899.
Laufende
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.   26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.   34.
  804  583  +  103687  21  115  +  5651  15960  +4403  789  294   -290626  80  359  -61  316  9257  -  20534  79  314  +24926    1799  882  –233809  1.

4972  -312  26  -  4  90  -  266  32  158  -546  12  666  +913  5115  -  209  3144   -1222  58  171  -1646  2.
31317  +1781  77  +19  2799  +310  47369  -  3014  912  -150  28  +9  1697  -  700  84  199  -  1745     3.
30992  +7683    589  +  310  7258  -  4772  78  675  -10  478  2645  -2491  394  +150  9775  -344    130332    -  9942  4.
10  813  -  179  48  -53  411  -810  21  782  +  1805  587  -229  8  —  1139  -34  34  818  +500  5.
5678  -322  22  +  2  150  -26  24924  -  48  469  -83  57  +18  3493  -  92  34  788  -  511     6.
  
5326  -164  94  +  11  355  +  301  23266  +  193  2117  +42  2787  -78  1089  -  243  35  034  +62     7.
528  -117  29  +23  100  -7  7335  -1274  1  314  +44  16  —  9208  +980  18  530  -351    8.

894234  +112  057    22009  +  5959  27118  -  867    1024  803    -303988   101069    -63270  17662  -20  644     108  859  +23271   2195754  -247482







 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  *
        <pb n="46" />
                                                   —  30  —

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  in  den  Ausführungsvorschriften
  zum  Reichsstempelgesetze  vom  27.  April  1894  (Central-Blatt  S.  121)  hinter  Ziffer  34  die
nachstehende  Bestimmung  einzuschalten  ist:
34a.    Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spieltheilnehmer  gegen  Entrichtung  des
Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,  deren
Beschaffenheit  unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen
  u.  s.  w.  als  Ausweise  über  Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs
anzusehen.  Von  der  Abstempelung  dieser  Ausweise  kann  Abstand  genommen  werden,
wenn  sie  unverhältnißmäßige  Mühwaltung  verursachen  würde.

Berlin,  den  6.  Februar  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.



Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.
Zu  Gaxel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Vreden  ist  ein  Nebenzollamt  II  errichtet  worden.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramte  II  zu  Simmern  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Kreuznach  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz,
dem  Steueramt  I  zu  Frankenstein  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Schweidnitz  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Strohbänder  und

dem  Salzsteueramt  I  zu  Staßfurt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Magdeburg  II  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz.

Im  Königreiche  Bayern.

Dem  Nebenzollamte  II  zu  Scheidegg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Lindau  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Strohgeflechte  beigelegt  worden.

Im  Königreiche  Württemberg.

Im  Bezirke  des  Kameralamts  zu  Roth  a/  S.  sind  zu  Langenburg  und  Raboldshausen
Grenzsteuerämter  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein,  Wein
und  geschrotenes  Malz  errichtet  worden.

Im  Großherzogthume  Baden.

Den  Steuer-  Einnehmereien  zu  Roth  im  Bezirke  des  Finanzamts  zu  Schwetzingen  und  zu
Oberschopfheim  und  Schuttern  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lahr  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
  von  Versendungsscheinen  I  und  II  und  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  Tabacksendungen
  aus  bezw.  nach  den  an  diesen  Orten  befindlichen  Privatlagern  für  unversteuerten  inländischen
Taback  beigelegt  worden.

Im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen.

Dem  Steueramte  zu  Hildburghausen  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  des  daselbst  mit
Uebergangsschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Bieres  ertheilt  worden.
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                                                               —  31  —

5.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  zweite  Heft  des  dreizehnten  Bandes  der  im  Reichsamte  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.
in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,10  M  zu  beziehen.



6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
  
Laufende    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1. Johann  Schwarz,  geboren  am  24.  März  1851  zu  Stachau,  schwerer und  einfacher Königlich  bayerisches  Be-    8.  Januar
Schneider,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  öster-  Diebstahl  (1  Jahr  zirksamt  Bamberg  ll,  d. J.
reichischer  Staatsangehöriger,  1  Monat  Zuchthaus,

laut  Erkenntniß  vom
  18.  Januar  1899),

b)  Auf  Grund  des  §.  284  des  Strafgesetzbuchs.

2.  Andrea  Civini,  geboren  am  22.  Februar  1870  zu  Vog-    einfacher  Diebstahl    Kaiserlicher  Bezirks-Erdarbeiter,
  hera,  Provinz  Pavia,  Italien,  italie-  und  gewerbsmäßi-  Präsident zu  Straßburg,
nischer  Staatgangehöriger,  des  Glücksspiel,
3. Rocco  Spazio,  geboren  am  12.  April  1862  zu  Mon-    desgleichen,  derfelbe,  desgleichen.
Handelsmann,  tegrino,  Provinz  Como,  Italien,  

italienischer  Staatsangehöriger,
c)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.



21.  Juli  v.  J.











4.  Marie  Germain  geboren  am  18.  Juli  1862  zu  St.    Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  26.   Januar 
Baldy,  Drucker,  Martin-  de-Vers,  Departement  Lot-  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.
et-Garonne,  Frankreich,  französischer
Staatsangehöriger,
5.  Eduard  Florian  geboren  am  12.  März  1866  zu  Wien,  Betteln  und  verbots-   Polizei-  Behörde  zu  30.  Januar
Egkher,  Kellner,  österreichischer  Staatsangehöriger,  widrige  Rückkehr,  Hamburg,  d.  J.
6.  Michael  Embreck-    geboren  am  10.  Dezember  1866  zu Betteln,  Königlich  preußischer  12.  Dezember
schat,  Arbeiter,  Rutzau,  Gouvernement  Kurland,  Ruß-  Polizei  -  Präsident  zu  v.  J.
land,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Berlin,
7.  Alois  Grill,  Tage-   geboren  am  25.  Juli  1848  zu  Rietz,  Landstreichen  und  Königlich  bayerische  1.  Januar
löhner,  Bezirk  Imst,  Tirol,  ortsangehörig  Betteln,  Polizei-Direktion  d.  J.









ebendaselbst,  München,
        <pb n="48" />
                                                                  -32- 



 

 

 

 

Nr.  
Laufende  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
    Ausweisung
  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses  
1.  2.  3.  4.  5.  6.

8.  Gottlieb  Hempfler,    geboren  am  15.  April  1844  zu  Krakau,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  23.  Januar
Diener,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,    Rgierungs-Präsident  d.  J.
  zu  Breslau,
9.  Johann  Hille,  geboren  am  29.  Mai  1850  zu  Nieder-     Betteln,  Königlich  sächsische  10.  Januar
Fleischer  und  Weber,  grund,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft  d.  J.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Bautzen,    
10. Karl Otto Johans-     geboren am 28. August 1852 zu   Betteln und verbots-   Polizeiamt zu Lübeck     9. Dezember
son,  Arbeiter,  Jönköping,  Schweden,  schwedischer  widrige  Rückkehr,  v.  J.

11.  Johann  Rezacek,  geboren  am  22.  Juli  1870  zu  Wien,

13. Martin  Zußner,









Staatsangehöriger,





Feilenhauer,  Bezirk  Böhmisch-Leipa,  österreichischer
Staatsangehöriger,
Bleiberg,  Bezirk  Villach,  Kärnten,

Weber  und  Bergösterreichischer
  Staatsangehöriger,

arbeiter,



Landstreichen  und

Kaminkehrer,  ortsangehörig  zu  Trasenau,  Bezirk  Betteln,
Taus,  Böhmen,
2.  Adolph  Troglauer,  geboren  am  1.  Mai  1875  zu  Niemes,  Landstreichen,

geboren  am  17.  Dezember  1858  zu  Landstreichen  und

Betteln,







Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Bruck,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ebern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Traunstein,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitlenfeld  in  Berlin.



13.  Januar
d.  J.

3.  Januar
d.  J.

18.  Januar
d.  J.
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                                                                —  33  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.












XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Februar  1900.  No 7.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;    Ableben    
zweier  Konsuln  Seite  33  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  Stations-  Reichsgebiete  34
Kontroleurs  33



1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Friedrich  Burkhardt  jr.  zum
Vize-Konsul  in  Batum  zu  ernennen  geruht.  

Der  Kaiserliche  Konsul  David  Alexander  in  Dundee  (Schottland)  ist  gestorben.

Der  Kaiserliche  Konsul  Rafael  Femenias  in  Mahon  (Insel  Menorca,  Spanien)  ist  gestorben.





2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.  



Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  bayerische  Zollinspektor  Michelbach  in  München
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  bayerischen  Zollinspektors  Dr.  Schmauser
den  Hauptzollämtern  zu  Flensburg,  Hadersleben,  Kiel  und  Tönning  als  Stationskontroleur  mit  dem
Wohnsitzt  in  Flensburg  vom  1.  Februar  1900  ab  beigeordnet  worden.
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                                                             34

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.









Nr.  
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.    4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1. Joseph  Fedrigolli,  geboren  am  26.  Juli  1878  zu  Villa-    Landstreichen  und  Königlich  bayerische  28.  Januar
Maurer,  Lagarina,  Bezirk  Rovereto,  Tirol,  Betteln,  Polizei-Direktion  d.  J.
  österreichischer  Staatsangehöriger,  München,
2.  Franz  Koschut,  geboren  am  1.  Dezember  1849  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  4.  Januar
  Schuhmacher,  Freistadt,  Begzirk  Holleschau,  Mähren,  Regierungs-Präsident  d.  J.
österreichischer  Staatsangehöriger,  zu  Oppeln,  
3.  Heinrich  Martin,  geboren  am  6.  Oktober  1866  zu  Eschette,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  Prä-  8.  Januar
Tagner,  früher  Luxemburg,  luxemburgischer  Staats-  sident  zu  Metz,  d.  J.
Schreiber,  angehöriger,

4.  Wilhelm  Anton  Ort-  geboren  am  21.  Oktober  1860  zu  Wilds-  desgleichen,
ner,  Schreiner-  hut,  Bezirk  Braunau,  Ober-Oestergeselle,
  reich,  österreichtscher  Staatsangehöriger,

geboren  am  12.  März  1867  zu  Busseto,  desgleichen,

5.  Clodomiro  Tovag-Provinz
  Parma,  Italien,

liari,  Arbeiter,



6.  Stephan  Vegh,  Geboren  am  16.  Januar  1873  zu  Nagy-    desgleichen,
Schreiner,  Varsany,  Komitat  Szabolcs,  Ungarn,
  ungarischer  Staatsangehöriger,
7. Anton  Vernieren,  geboren  am  9.  Mai  1844  zu  Helmond,    Landstreichen
  Tagelöhner,  Provinz  Nordbrabant,  Niederlande,  Betteln,
  ortsangehörig  ebendaselbst,








und

Königlich  bayerisches  Be-  24.  Jannar
zirksamt  Traunstein,  d.  J.

Königlich  preußischer  30.  Jannar
Regierungs-Prästdent  d.  J.
zu  Stade,



Königlich  bayerische  28.  Januar
Polizei-Direktion  d.  J.
München,

Königlich  preußischer  1.  Februar
Regierungs-Präsident  d. J.

zu  Düsseldorf,



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="51" />
                                                                       —  35  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.





    



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  Februar  1900.  No. 8.
Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Ermächtigung  zur  Aus-  4.  Kolonial-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von
stellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  Civilstands-Akten  im  Schutzgebiete  von  Kamerun.  37
in  der  Türkei  Seite  35  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  Stations-  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine
kontroleurs  35  für  1900    37
3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  1899  bis  Ende  Januar  1900  36  Reichsgebiete    37





1.  Militär-  Wesen.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  in  Constantinopel  ansässigen  Arzte
Dr.  Carl  Ernst  Camill  von  Düring  auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  für  die  Dauer
der  Abwesenheit  S.  M.  S.  „Loreley“  von  Constantinopel  die  Ermächtigung  ertheilt  worden  ist,  die  im
§.  42  unter  Ziffer  1a  und  b  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit
derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  der  Türkei  haben.
Berlin,  den  17.  Februar  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.





2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Hauptsteueramts-Kontroleur,  Steuerinspektor
  Hornbostel  in  Duisburg  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen
Steuerinspektors  Hackert  den  Großherzoglich  badischen  Hauptsteuerämtern  zu  Freiburg  im  Breisgau,
Lörrach,  Säckingen  und  Stühlingen,  sowie  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer  den
in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten
Großherzoglich  badischen  Finanzämtern  als  Stationskontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Basel  vom
1.  Februar  1900  ab  beigeordnet  worden.
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                                                                              36

3.  Finanz-  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche













für  die  Zeit  vom  1.  April  1899  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1900.

  

















 

 

 

Die  Soll-  Einnahme  Differenz

Bezeichnung  Einnahme  beträgt vom Beginne des  Ausfuhr-  in  demselben    zwischen  den
der  Rechnungsjahrs    Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spalten 4  und 5
bis  zum  Schlusse  2c.  des  Vorjahrs  -  mehr
  des  obengenannten
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  -  weniger

M.  M.    M.  M.  M.

1.  2.  3.    4.  5.    6.
Zölle  440  545  408  18  515  460    422  029  948  436  770  356  -  14  740  408
Tabadsteuer    10  029  382  94  854  9934528  10  090  294  -  155  766
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  124  303  042  30  416  425  93  886  617    87  451  692  +  6  434  925

Salzsteuer  42  023  635  12  672  42  010  963  40690149  +1320814
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  23  670  312  13  936  226  9  734086  13  800  757  -4066  671
Verbrauchzabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben    113  598  523  397  300  113  201  223  103  054  038  +10  147  185
Brennsteuer    2  801  780  4152  589  -  1  350  809  188  464  -1539273
Brausteuer    26  738  890  62  683  26  676  207  26  015  725  +660  482
Uebergangsabgabe  von  Bier  3441  920  —  3441  920  3  269  573  +  172  347
Stempelsteuer  für  Summe  787  152  892  67  588  209  719  564  683   721  331  048  -1  766  365
a)  Werthpapiere  15  326  233  –  15  326  233  15  697517  -371284
b) Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  12  217  515  33  861  12  183  654  10  694  997  +  1488  657

c)  Loose  zu:  

Privatlotterien  3  572  625  —  3  572  625  3063  093  +  509532
  Staatslotterien  12342  155  —  12  342  155  12  018  125  +  324  030
Spielkartenstempel  —  —  1287  233  1256278  +  30955
Wechselstempelsteuer  —  —    9963787  9156593    +807194
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  —  —  314816227    293  454  190  +  21  362  037
Reichseisenbahn-Verwaltung    —  —  72  284  000  66  845  000*)  +  5  439  000



*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  562  806  M.  höher.



Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:





































      vom  Beginne    Rechnungs-Ist-
  Einnahme  im  Monat  Januar  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des
Bezeichnung  jahrs bis    zum  Schlusse    des  Monats  Januar
der  Mithin  Mithin
1900  1900
1900  
Einnahmen.    1899  +  mehr  1900  1899  +  mehr
-  weniger  -  weniger
M.  M.    M.  M.  M.  M.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Zölle    53609071   53254967   +354104   387819909   399320946   -11501037
Tabacksteuer  914  176  871  104  +  43072  10  438  380  10  845  538  -  407  158
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  10  550  153   11148  173  -598020   87022  488  78  067773  +  8954715
Salzsteuer    4  608  920  4  512  825  +  96  095  38  981  623  37574  147  +1  407  476
Maischbottich-    und  Branntwein-Material-  
steuer  2  531  467  2923  070  -  391  603  9  723  721  13  068  038  -3344  317
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und
Zuschlag  zu  derselben    7466769  6891957  +  574812  93803681  84407  174  +9396  507
Brennsteuer  57  632  156243  -98  611  -  1350  809  -  84  974  -  1265  835
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier    3051339  3149  642  -  98  303  25596  049  24887517  +708  532
Summe  82789527  -  118  454  652  035  042  648  086  159  +  3948  883
Spielkartenstempel  151  589  151  305  284  1172059  1185  966  -  13907
        <pb n="53" />
        4.  Kolonial-Wesen.



Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  —
Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75  —  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des
Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  —  Bundes-Gesetzbl.  1870
S.  599  —  und  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des
Personenstandes  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo,  vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  128)  ist  den  nachbenannten  Beamten  beim  Kaiserlichen  Gouvernement  von  Kamerun

1.  dem  Großherzoglich  mecklenburgischen  Amtsverwalter  von  Buchka,
2.  dem  Assessor  Freiherrn  von  Gagern  
die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt,  innerhalb  des  Schutzgebiets  bürgerlich  gültige  Eheschließungen

bezüglich  aller  Personen,  die  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  deren  Geburts-  und  Sterbefälle
zu  beurkunden.



5.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamte  des  Innern  als  Anhang  zum  Internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1900“
ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,20  M.  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im
Buchhandel  ist  dasselbe  zum  Preise  von  1,60  M.  für  das  Exemplar  zu  beziehen.



6.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
  Ausweisung

Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.











a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Boleslaus  Bier-  geboren  am  28.  September  1873  zu    schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  15.  November
nacki,  Bäckergeselle.  Bukarest,  rumänischer  Staatsange-  (4 Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident  v.  J.
höriger,  laut  Erkenntniß  vom  zu  Oppeln,
25.  Januar  1896),






8*
        <pb n="54" />
                                                                        38

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

Nr.      

Laufende    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  August  Baudoin,  geboren  am  20.  August  1877  zu  Chau-    Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-       6.  Februar
Maler,  mont,  Frankreich,  französischer  Staats-  sident  zu  Colmar,  d.  J.
angehöriger,

3. Joseph  Federowitz,  geboren  am  21.  August  1856  zu  Wir-    Betteln,  Königlich  preußischer  1.  Februar
Arbeiter,  ballen,  Gouvernement  Szuwalki,  Ruß-  Regierungs-Präsident  d.  J.

land,  russischer  Staatsangehöriger,  zu  Potsdam,

4. Johann  Febrizzi,  geboren  am  31.  März  1880  zu  Che-    desgleichen,  Königlich  preußischer  10.  Februar

Arbeiter,  viano,  Tirol,  österreichischer  Staats-  Regierungs-Präsident  d.  J.
angehöriger,  zu  Cöln,

5.  Johann  Baptist  geboren  am  8.  August  1844  zu  Plain-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  6.  Februar
genannt  Romain  faing,  Departement  Vosges,  Frank-  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.
Georges,  Holz-  reich,  französischer  Staatsangehöriger,

schuhmacher,
6.  Karl  Laitz,  Ziegel-    geboren  am  1.  Mai  1875  zu  Montreal,  desgleichen,  Königlich  bayerische  29.  Januar
arbeiter.  Kanada,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Polizei-Direktion  d.  J.
München,
7.  Michael  Mika,  geboren  am  21.  Juli  1862  zu  Rojow,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  26.  Januar
Müller,  Kreis  Schildberg,  Posen,  Ausländer,  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.
Staatsangehörigkeit  nicht  festgestellt,
8. Joseph  Karl  Prasse,  geboren  am  30. Januar  1849  zu  Warns-    Betteln,  Königlich  sächsische  20.  Januar
Weber  und  Färber,  dorf,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  Bautzen,
9. Albert  Tomassone,  geboren  am  15.  April  1880  zu  San  Betrug  und  Land-  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-     10.  Februar
Handlanger,  Giorio,  Provinz  Turin,  Italien,  orts-  streichen,  sident  zu  Metz,  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,
10.  Karl  Voborit,  geboren  am  16.  September  1867  zu  Landstreichen,  Königlich  preußischer  8.  Februar
Elfenbeindrechsler,  Wien,  österreichischer  Staatsange-  Regierungs-Präsident  b.  J.
höriger,  zu  Magdeburg,
11.  Rudolph  Wies-  geboren  am  12.  Juli  1877  zu  Salz-   Landstreichen,  Betteln  Königlich  bayerisches Be-  11.  Januar
bauer,  Metzger,  burg,  ortsangehörig  zu  Aspach,  Be-  und  falsche  Namens-  zirksamt  Landau  a.  J.,  d.  J.
zirk  Braunau,  Ober-Oesterreich,  angabe,
12.  Johann  Zaidok,  geboren  am  1.  Januar  1870  zu  Babitz,  verbotswidrige  Rück-  Königlich  preußischer



auch  Sajdak,
Arbeiter,

Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,



kehr  und  Landstreichen,








Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.



Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,



29.  September
v.  J.
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                                                            —  39  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben im



Reichsamte  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  März  1900.    No.  9.
Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ernennung;  —  Einziehung    Befreiung  von  Beamten  der  Landschaft  der  Provinz

eines  Vize-Konsulats;  —  Exequatur-Ertheilungen  Seite  39
2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verbot  der  in  Paris
erscheinenden  Zeitschrift  „Lo  Rire''    40  4.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

  Sachsen  von  der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung
40


3. Versicherungs-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die  Reichsgebiete  40



1.  Konsulat    -  Wesen.

Seine  Moajestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Max  Richter  zum  Vize-Konsul
in  Fez  (Marocco)  zu  ernennen  geruht.

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Saïda  (Syrien)  ist  zur  Einziehung  gelangt.

Dem  zum  General-Konsul  der  Republik  St.  Domingo  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitz  in
Hamburg  ernannten  Herrn  Eduardo  Soler  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

Dem  zum  Königlich  rumänischen  Konsul  für  die  Rheinprovinz  und  Westfalen  mit  dem  Amssitz  in
Cöln  a.  Rh.  ernannten  Kommerzienrath  Peter  Joseph  Stollwerck  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur
ertheilt  worden.

Dem  an  Stelle  des  Herrn  Max  J.  Baehr  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Kehl
ernannten  Herrn  Alexander  Wood  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
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                                                      —  40  —
2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urtheile  des  Königlichen  Landgerichts  I  Berlin  vom  29.  Dezember  v.  J.
und  vom  5.  Januar  d.  J.  gegen  die  in  Paris  ericheinende  Zeitschrift  „Le  Rire“  binnen  Jahresfrist
zweimal  Verurtheilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  in  Anwendung
  des  §.  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere
Verbreitung  dieser  Zeilschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  21.  Februar  1900.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.



3.  Versicherungs  -Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  von  Beamten  der  Landschaft  der  Provinz  Sachsen  von  der  Verpflichtung
  zur  Invalidenversicherung  (§§.  5,  6,  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzbl.
  1899  S.  463).  Vom  26.  Februar  1900.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Februar  1900  auf  Grund  des  §.  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die    Bestimmungen  des  §.  5  Abs.  1  und  des  §.  6  Abs.  1  dieses  Gesetzes

auf  die  bei  der  Landschaft  der  Provinz  Sachsen  mit  festem  Gehalt  auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten
anzuwenden  sind.

Berlin,  den  26.  Februar  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Woedtke.



4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.











    
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum
    Grund  Ausweisung  des Ausweisungs-Laufende Nr.
      
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschossen  hat.  beschlusses.  
  
1.  2.    3.    4.    5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Franz  Demuth,  geboren  am  4.  Oktober  1870  zu  Jung-   Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-     30.  Januar
  Eisendreher,  buch,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  hauptmannschaft  d.  J.
  ortsangehörig  ebendaselbst.  Leipzig,
2.  Joseph  Jasiok,  geboren  am  9.  März  1845  zu  Nieder-  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  20.  November
Privatbeamter.  Suchau,  Bezirk  Freistadt,  Oester-     Betteln,  Regierungs-Präsident  v. J.
  reichisch  -  Schlesien,  österreichischer  zu  Breslau,  

  Staatsangehöriger,
        <pb n="57" />
        Nr.        

Name  und  Stand    Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

3.  Ignatz  Kuhn,  Tage-  geboren  am  12.  Juli  1865  zu  Alt-  Betteln,  Königlich  sächsische  12.  Januar
arbeiter,    Rognitz,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft  d.  J.

ortsangehörig  ebendaselbst,    Bautzen,
4.  Wilhelm  Reut,  geboren  am  23.  Oktober  1864  zu  Otter-    desgleichen,  Königlich  preußischer  17.  Februar

  



5. Serafino  Pinoli,

6. Jakob  Skoda,



Schiffer,  sum,  Provinz  Limburg,  Niederlande,
ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  am  21.  Oktober  1872  zu    Landstreichen,
Piantedo,  Provinz  Sondrio,  Italien,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  22.  November  1846  zu  Betteln.
Blizanow,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,

  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  30.  Mai  1875  zu  Lomnitz,    Landstreichen,
Bezirk  Brünn,  Mähren,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  25.  April  1865  zu  Osby,
Län  Kristianstad,  Schweden,  schwedischer
  Staatsangehöriger,

Erdarbeiter.

Müller,

7. Ernst  Smolik.
Konditor,

8. August  Svenson,

Betteln,
Sattlergeselle,



Die  Ausweisung  des  Gürtlergesellen  Paul  Petry  (Central-Blatt  für  1899  S.



Regierungs-Präsident  d.

J.
zu  Düsseldorf,

Kaiserlicher  Bezirks-  Pre-  10.  Februar
sident  zu  Metz,  d.  J.
Königlich  sächsische  5.  Januar

Kreishauptmannschaft  d.  J.
Zwickau,

Königlich  preußischer  29.  Januar
Regierungs-Präsident  d.  J.
zu  Colblenz,

Königlich  preußischer  20.  Februar

Regierungs-Präsident  d. J.
zu  Lüneburg,

448  Z.  8)  ist  zurückgrnommen  worden

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        <pb n="59" />
                                                                      —  43  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben



im

Reichsamte  des  Innern.

    

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  März  1900.  No. 10.















Inhalt:  1.  Konfulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  Stationsvon

  Civilstands  -  Akten;  —  Exequatur-Ertheilungen  Kontroleurs  46
Seite  43      

2. Bank-Wesen: Statusder deutschen Notenbanken Ende  4.  Polizei  -  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Februar  1900    44  Reichsgebiete    46

1.  Konsulat  -  Wesen.  

  

Den  bei  der  Kaiserlichen  Minister-Residentur  in  Bangkok  beschäftigten  Assessor  von  der  Heyde  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Minister-Residenten  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem
Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
Beurkunden.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Bremen  ernannten  Herrn  Henry  W.  Diederich
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



Den  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hannover,  Jay  White,  ist  Namens  des  Reichs
das  Exequatur  ertheilt  worden.



10
        <pb n="60" />
        2. Bank-       Status  der  deutschen  Notennach
  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen-    (Die Beträge







































 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

Passiva.
    Sonstige  Verbindlich-  
    täglich    Gegen  Summe  
Nummer  Bezeichnung  Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  Ungedeckte  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen      Gegen
  der  31. Jan.  31.  Jan.  Ver-  31. Jan.  mit  31.  Jan.  31.  Jan.  der  31.  Jan.
Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1900  Noten.    1900.  bindlich-    1900.  Kündi-  1900.  Passiva.  1900.  Passiva.  1900.
  gungs-  
Laufende  keiten.  frist.
  

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
1. Reichsbank  120000  30000  1031342      -68  335  159805  -98  214  513  014  +20996  —  —  57428  -759   751  784  -48000
2. Frankfurter  Bank    18000  4800  12  747  -1426  7823  -  1262  3199*  -524  17601  +3454  252  +247  56  599   +17


8. Bayerische  Notenbank  7500   2800  56808    -  4806  19872  -7549   6619  -  632    —  —  4  282  -1  246   77515   -66
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden   80000  5277   44  766  -893  10434   +3618   26423   -151   25680   +3568  381  -329  132  527   +2
5.  Württembergische  Notenbank  9000   900  18910  -3032  10  176  -  464  740  -504  333  -84  1195  -120  31  078   -37
6. Badische  Bank  9000  1794  14  177  -1834   8455  -  1711   7381  +879   —  —  1189  -  292  88  541   -10
7. Bank  für  Süddeutschland   15672   1816   13818    -1890   9118   -815  98*  -1  —   —  1647  -97  88046   -19
8.  Braunschweigische  Bank  10500  850  1698  -332  1  207  166  4702  +1589  1  741  +182  716  +647   20207   +20

  

  
Zusammen  219672  47743  1194266*  -82548  226890   -106563  562  171  +21  602  45355  +7120  67090   -1949  2136  297   -55
  





Bemerkungen.



Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M.  =  904  689  400  M.

=  500  =  =  20250  500  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4)

=  1000  =  =  267  597  000  M. (=  =  =  =Zu Spalte 9 Nr. 2*:Darunter 128900 M. noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten.


=  =  9  =  7*:  =  90686  M.  =  =  =  =

=  Gulden- und Thalernoten.





1  und  2).
        <pb n="61" />
        Wesen.


  

banken  Ende  Februar  1900

                                                            45

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1900.
auf  Tausend  Mark.)





 

 

 

 

 

 











 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Activa.  
      

  
Metall-  Gegen   Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
31.  Jan.  kassen-  31.  Jan.   anderer   31.  Jan.   Wechsel.  31.  Jan.  Lombard.    31.  Jan.    Effekten.    31.  Jan.  Aktiva.  31. Jan.  der  31.  Jan.
Bestand.   1900.  scheine.  1900.   Banken.    1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  Aktiva.  1900.

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.    31.  32.  33.

834510  +29927  24058  +2948  12  969  -2991  692800  -  96494  99341  +18  982  8  118    -1139  79  988  +  674   1751784   -48  098

4610   -362  36   +10  278   +188   84662   +2504   11038  -1628   5093   -22   4141   +997   59856   +1687
32532   +1215  68  +11   4316   +1517  36633  -10736  908   -4  28   —  3010   +1313    77  515    -6684
28008   -2984  451   -147    5878    -1980  84675  +6000    2918    +268  636  +242    9971  +  196     132527  +  2195
8193  -  2650  46  -  2  495  +84  20885  -  947  532  -55  8  —  969  -  170  31  078  -  3740
5505  -  168  38  +  13  182  +32  24249  –  675  474  +5  56  -1  3040  -  453   33541  -  1247
    
4592  -  784  89  -  5  19  -  386  22615  -  651  1919  -168  2  787  —  995  -  94  33  046  -  1988
    
448  -80    7  -  22  36  -  64  8  876  +  1511  1239  -75  34  +18  9670  +  462  20310    +  1780
916  398  +24164  24810  +  2601  24  168  -2950  925845  -  99458  118  394  +17325  16  760  -  902    111  784    +2925  2139  659  -56  095
  











10*
        <pb n="62" />
                                                                         46

3.  Zoll-  und  Steuer  -Wesen.



Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  

nach  Vernehmung  des  Ausschusses

des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  württembergische  Hauptzollamts-Kontroleur,
Zollinspektor  Eichmann  zu  Ulm  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  württembergischen
  Finanz-Assessors  Haller  dem  Königlich  preußischen  Hauptzollamte  zu  Vreden,  den  Königlich
preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Bochum,  Dortmund,  Iserlohn,  Lippstadt,  Minden  und  Münster  in  Westfalen
  sowie  dem  Hauptsteueramte  zu  Lemgo  als  Stations-Kontroleur  mit  dem  Wohnsitze  zu  Münster  in

Westfalen  vom  1.  März  1900  ab  beigeordnet  worden.



4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.







Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
    Grund      des

Laufende Nr.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.    beschlossen  hat.  beschlusses


1.  2.    3.    4.  5.  6.



Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1. Ida  Cueni,  Dienst-  geboren  am  20.  April  1875  zu  Blauen,  gewerbsmäßige  Unmagd,

  ledig,  Kanton  Bern,  Schweiz,  ortsangehörig  zucht,
  ebendaselbst,

2.  Bernhard  Kandl,  geboren  am  17.  Juni  1856  zu  Kecske-     Urkundenfälschung,
Handelsmann  und  met,  Komitat  Pest,  Ungarn  ortsan-  Betrug,  Land-Schuhmacher,
    gehörig  zu  Kotessow,  Komitat  Tren-    streichen  und  Betteln,

czin,  Ungarn,

3.  Johann  Klier,  geboren  am  21.  April  1871  zu  Neu-      Betteln,

Kutscher,  kirchen,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  ortsangehörig

  ebendaselbst,

geboren  am  26.  September  1878  zu
Seldnice,  Mähren,  ortsangehörig  zu
Zduchowic,  Bezirl  Pribram,  Böhmen,
geboren  am  6.  Dezember  1867  zu
Chwalkowitz,  Böhmen,  österreichischer


4. Anton  Kysely,  auch
Vacik,  Hafnergeselle,

5. Joseph  Nowack,
Kommis,

grober  Unfug  und
Landstreichen,



Betteln,

Staagtsangehöriger,







Großherzoglich  badischer   23.  Februar

Landeskommissär  zu  d.  J

Freiburg,
Königlich  preußischer  3.  Januar

Regierungs-Präsident  d.  J.
zu  Posen,  
Königlich  sächsische  22.

Januar
Kreishauptmannschaft  d.  J.
Zwickau,  

Königlich  bayerisches  15.  Februar



Bezirksamt  Freising,  d.  J.

Königlich  preußischer  21.  Februar
Regierungs-Präsident  d.  J.

zu  Breslau,



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="63" />
                                                                           47    
Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

    

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.













XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  März  1900.  No.  11.

        3.  Militär-Wesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt-  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Großmachung,
  betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbau-  britannien  49
bezirke    Seite  47  4.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von
2. Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Ergänzungen  des  Getreide-  Civilstands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilungen  49
lager  -  Regulativs  und  des  Regulativs  für  Getreide-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
mühlen  und  Mälzereien  48  Reichsgebiete  50



1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,
betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke.

Das  Verzeichniß  der  in  den  Weinbaugebieten  des  Reichs  gebildeten  Weinbaubezirke  (Bekanntmachung

  vom  11.  September  1899  —  Central-Blatt  S.  312  —  wird  unter  II.  Bayern,  Regierungsbezirk
Unterfranken  2c.,  dahin  geändert,  daß  vom  Regierungsbezirke  Mittelfranken  die  Gemeinden  Baudenbach,

Unternesselbach  und  Schauerheim,  k.  bayerischen  Bezirksamts  Neustadt  a.  A.,  dem  Weinbaubezirk  Unterfranken
  hinzutreten.

Berlin,  den  7.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Hopf.
        <pb n="64" />
        2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  März  d.  J.  beschlossen-I.
  1.  Im  Getreidelagerregulative  (Central-Blatt  1894  S.  243)  wird
a)  dem  §.  2  folgender  Satz  und  zweiter  Absatz  hinzugefügt:
„Insbesondere  hat  der  Lagerinhaber  nach  §.  9  des  genannten  Regulativs
jederzeit  sich  einer  Revision  und  Aufnahme  des  Bestandes  seines  Lagers  zu
unterwerfen,  die  erforderlichen  Hülfsdienste  zu  leisten,  auch  auf  Erfordern  und
nach  näherer  Anweisung  der  Zollbehörde  zu  den  von  dieser  bezeichneten  Zeitpunkten
  eine  Erklärung  über  den  Lagerbestand  einzureichen.

Ferner  ist  der  Lagerinhaber  verpflichtet,  seine  kaufmännischen  Bücher  so  zu
führen,  daß  sie  über  Zu-  und  Abgang  zum  und  vom  Lager  zuverlässigen  Aufschluß
  geben  und  daß  aus  ihnen  jederzeit  festgestellt  werden  kann,  wieviel
Getreide  jeder  Art  und  zutreffendenfalls  zu  welchem  Zollsatz  in  den  Lagerräumen
vorhanden  sein  soll.  Sofern  die  Zollbehörde  die  Buchführung  zu  dem  bezeichneten
  Zwecke  nicht  für  ausreichend  erachtet,  ist  sie  befugt,  dem  Lagerinhaber
die  Führung  von  Versandt-  und  Lagerbüchern  nach  besonderem  Muster  aufzugeben.
  Die  Oberbeamten  der  Zollbehörde  sind  befugt,  von  den  Geschäftsbüchern,
die  über  den  Bestand  und  die  Veränderungen  der  Vorräthe  an  Lagergetreide
Aufschluß  geben,  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Lagerinhaber  sind  verpflichtet,
den  Oberbeamten  der  Zollbehörde  die  Bücher  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.“"

b)  im  §.  8  der  letzte  Satz  des  sechsten  Absatzes  gestrichen.
2.  Im  Regulative  für  Getreidemühlen  und  Mälzereien  (Central-Blatt  von  1897  S.  367  und
von  1899  S.  252)  wird  dem  §.  4  am  Schlusse  folgender  neuer  Absatz  hinzugefügt:
„Der  Inhaber  eines  Zollkontos  ist  verpflichtet,  über  seine  Vorräthe  an  Getreide
und  Mehl  aller  Art  auf  Verlangen  und  nach  näherer  Anweisung  der  Zollbehörde  zu  den
von  dieser  bezeichneten  Zeitpunkten  eine  Erklärung  über  den  Lagerbestand  einzureichen."

3.  Die  am  Schlusse  jedes  Kalendermonats  in  den  verschiedenen  Arten  von  Lagern  (Verschlußlagern,
  reinen  und  gemischten  Transitlagern,  Kontomühlen  und  Freibezirken)  vorhandenen
Bestände  an  Weizen  und  Roggen,  Weizen-  und  Roggenmehl  sind  seitens  der  Zollstellen
festzustellen  und  Nachweisungen  hierüber,  getrennt  nach  den  verschiedenen  Lagerarten,
spätestens  am  fünften  Tage  des  folgenden  Kalendermonats  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  einzusenden.

Gleichzeitig  ist  diesem  Amte  von  jeder  im  abgelaufenen  Monate  vorgekommenen  Neubewilligung,
  Aufhebung  oder  Aufgabe  eines  der  obenzeichneten  Lager  oder  eines  Mühlenkontos
  Mittheilung  zu  machen.

II.  Die  vorstehend  unter  I  erlassenen  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  April  1900  in  Wirksamkeit.
Berlin,  den  15.  März  1900.



Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.
        <pb n="65" />
                                                                   —  49  —

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an  Stelle  des  verstorbenen  Dr.  Alexander
Burger  zu  London  dem  Arzte  Dr.  Ernst  Michels  zu  London  auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung
  die  Ermächtigung  ertheilt  worden  ist,  Zeugnisse  der  im  §.  42  Ziffer  1a  und  b  ebendaselbst  bezeichneten
  Art  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen
auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Großbritannien  haben.

Berlin,  den  15.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.



4.  Konsulat  -  Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Legationssekretär  von  Pilgrim-Baltazzi  in  Tanger  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das
Sultanat  Marocco  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Fällen  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des
Kaiserlichen  Gesandten  in  Tanger  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Alexandrien  beschäftigten  Regierungs-Assessor  Hellwig  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Fällen  der  Abwesenheit
  oder  der  Verhinderung  des  Kaiserlichen  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



    

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Düsseldorf  ernannten  Herrn  Peter  Lieber
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

            

Dem  zum  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen  ernannten  Herrn
John  A.  Rittershaus  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



11*
        <pb n="66" />
                                                                          50

5.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



















Name  und  Stand  Alter  und  Heimath      Behörde,  welche  die  Datum

Nr.        Grund  des

Laufende    Ausweisung  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

  

1.  2.    3.  4.    5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Leo  Ballier,  geboren  am  18.  November  1877  zu  Hausiren  ohne  Wan-    Kaiserlicher  Bezirks-  5.  März  d.  J.
Hausirer,  Paris,  französischer  Staatsange-  dergewerbeschein,  Präsident  zu  Colmar,

höriger,  Landstreichen  und
Betteln,

2.  Jean  Denis  geboren  am  12.  November  1867  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerische  16.  Februar
Fouilland,  Jarnosse,  Departement  Loire,  Frank-  Polizei-Direktion  d.  J.
Weber,  reich  ortsangehörig  zu  Roanne,  München,

ebenda,

3.  Ernst  Heß,  Bäcker,  geboren  am  12.  April  1870  zu   Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-  28.  Februar
Wyssachengraben,  Kanton  Bern,  Präsident  zu  Straßburg,  d.  J.
Schweiz,  schweizerischer  Staatsangehöriger,
  

4.  Jakob  Kohlei,  geboren  am  13.  Februar  1881,  luxem-     Diebstahl  und  Land-     Königlich  preußischer  8.  März  d.  J.
Knecht,  burgischer  Staatsangehöriger,  streichen,  Regierungs-Präsident

zu  Trier,
5.  Georg  Kosnau,  geboren  am  18.  April  1854  zu  Znio-     Beleidigung,  Haus-  Königlich  preußischer  25.  August
Arbeiter,  Varalja,  Komitat  Turoc,  Ungarn,  friedensbruch,  Be-  Regierungs-Präsident  v.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  trug,  Diebstahl,  zu  Oppeln,
Landstreichen  und
Betteln,  
6. Kamill  Krier,  geboren  am  27.  November  1852  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-   2.  März  d.  J.
Arbeiter,  Strassen,  Luxemburg,  ortsangehörig  sident  zu  Metz,
ebendaselbst,
7.  Heinrich  Krumdiek,  geboren  am  12.  Mai  1855  zu  Almelo,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  26.  Februar
Korbmacher,  Provinz  Ober-Assel,  Niederlande,  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Hildesheim,

8.  Emil  Kunz,  Fabrik-  geboren  am  15.  Oklober  1873  zu  Betteln,  Königlich  sächsische  15.  Januar

arbeiter,  Sonnenberg,  Bezirk  Komotau,  Böh-  Kreishauptmannschaft  d.  J.
men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Zwickau,
9.  Joseph  Masko,  geboren  am  24.  November  1874  zu    Landstreichen  und  dieselbe,  21.  Dezember
Handarbeiter,  Dolni-Vestec,  Böhmen,  ortsangehörig  Betteln,  v.  J.
zu  Slawikau,  Bezirk  Chotebor,
Böhmen,  
10.  Franz  Richter,  geboren  am  2.  Juli  1871  zu  Troppau,  Betteln,  Königlich  preußischer  1.  März  d.  J.
Malergehülfe,  Oesterreichisch  -  Schlesien,  ortsange-  Regierungs-Präsident
hörig  zu  Graz,  Steiermark,  zu  Breslau,
11. Emil  Ignaz Ulbrich,  geboren  am  1.  Januar  1866  zu  Aussig  Bannbruch  und  Königlich  sächsische  7.  Februar
Friseurgehülfe,    Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  Kreishauptmannschaft  d.  J.
Bautzen,
12.  Gustav  Walter,  geboren  am  8.  April  1873  zu  Heiners-    Betteln,  gemeinschaft-     dieselbe,  1.  Dezember
Fabrikarbeiter,  dorf,  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,  licher  Hausfriedens-  v.  J.
österreichischer  Staatsangehöriger,  bruch  und  Widerstand,

13.  Paul  Yvon,  Kol-    geboren  am  5.  Juni  1862  zu  Fontaine-    Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  24.  Februar
porleur,  bleau,  Departement  Seine-et-Marne,  Betteln,  Präsident  zu  Straßburg,     d.  J.
Frankreich,  französischer  Staatsange-





höriger,







Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.



Die  Ausweisung  des  Arbeiters  Anton  Göschka  (Central-Blatt  für  1892  S.  578  Z. 2)  ist  zurückgenommen  worden.
        <pb n="67" />
        Inhalt:






                                                               51

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.



Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.











1.  Marine  und  Schiffahrt:  Ausführungsanweisung
  zum  Gesetze,  betreffend  die  Gebühren  für  die
Benutzung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  Seite  51,  125
2. Konsulat-Wesen:  Entlassug  51
3. Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs
vom  1.  April  1899  bis  Ende  Februar  1900    52
4. Post-  und  Telegraphen  -Wesen:  Postordnung  für  das













XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  März  1900.  No.  12.



Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900;  —  Ausdehnung  des
Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  53
5. Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem
Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen 122

6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete 123

1.  Marine  und  Schiffahrt.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Benutzung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals
vom  20.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  315),  ist  von  dem  Kaiserlichen  Kanalamt  in  Kiel  die  in  der
Beilage  abgedruckte  Anweisung  vom  7.  März  1900  erlassen.

  



2.  Konsulat  -  Wesen.



Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

Dem bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Iloilo  (Philippinen),  E.  Streiff,  ist  auf  seinen  Antrag  die
        <pb n="68" />
                                                                 52

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit    vom  1.  April  1899  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1900.

































Die  Soll-  
  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des    Spalten  4
der  Rechnungsjahrs    Vergütungen  Bleiben    M.  Zeitraume  und  5
bis  zum  Schlusse  2c.   M.  des  Vorjahrs  +  mehr
des  obengenannten  
Einnahmen.  Monats    M.  (Spalte  4)    M.  - weniger    M.
1.  2.    3.  4.    5.    6.
Zölle  475  491  778  19  255  946  4562  5  832  469  853  341  -  13617  509
Tabacksteuer  11  464  748  103  334  11  361  414  11  433  506  -  72  092
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  135  625  298  31  931  055  103  694  243  96  495  730  +  7  198  513
Salzsteuer  45  900  017  13  124  45  886  893  44  498  675  +  1388  218
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  29  676  558  14  623  302  15  053  256  18  937846  -  3884590
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derseben    122  104  649  412  307  121662  312  111797  967  +  9864375
Brennsteuer  3281  880  4  373  755  -  1091875  472  347  -  1564222
Brausteuer    29  196  897  80  563  29  116  384  28  397271  +  719  063
Uebergangsabgabe  von  Bier    3774601    3774601  3  600  298  +  174  303
Summe  856  516  426  70  823  386  785  693  040  785  486  981  +  206  059
Stempelsteuer  für  
a)  Werthpapiere  16727  775  —  16727775  16  812  063  -  84  288
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  13  587  166  36  540  13  550  626  12279  335  +  1271  291
c)  Loose  zu:  
Privatlotterien  3  939  263  —  3  939  263  3  452  326  +  486  937
Staatslotterien  14  581  957  —   14581957   14131466  + 450  491
Spielkartenstempel    —    1  436  904  1399  180  +  37724
Wechselstempelsteuer  —  —    10  929123  10  039639  +  889  484
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  —  —  340  336  051     317809  997  +  22526054
        

Reichseisenbahn-Verwaltung

*)  Die  die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  591  921  M.  höher.

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:











  

Bezeichnung der Einnahmen

Ist-Einnahme  im  Monat  Februar



Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar





















Mithin  Mithin
der  1900  1899  1900  1899  1898  1899
Einnahmen.    + mehr    +  mehr
-  weniger  -  weniger
M.  M.   M.  M.  M.  M.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Zölle    38  408  978  38  322  465  +  86  513   426  228  887     437  643  411  -  11414524
Tabacksteuer  855  992  872  330  -  16338     11294  372  11   717 868  -  423  496
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  8491  571  9  306  808  -  815  237  95514059  87374  581  +  8  139  478
Salzsteuer  4949  604  4801  583  + 148  021    43  931227  12  375  730  + 1555  497
Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer
  3  045  657  2  866  947  + 178  710  12  769  378  15934985  - 31565  607
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  
Zuschlag  zu  derselben    8  325  225  7939  193  + 386  032    102  128  906  92  346  367  + 9  782  539
Brennsteuer  258  933  219  840  +  39  093  -  1  091  876  134  866  -  1226  742
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  2  355  193  2  305  236  +  49  957  27951  242  27  192753  +  758  489
Summe  66  691  153  66  634  402    + 56  751  718  726  195   714  720  561  +  4  005  634
Spielkartenstempel  161   201  146  602  + 14  599  1  333260  1  332  568   +  692
        <pb n="69" />
                                                                53  

4.  Post-  und  Telegraphen-Wesen

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich

vom  20.  März  1900.



Inhaltsverzeichniß.













Nr. des Paragraphen                                       Inhalt                                                                                                                   Seite
    

Abschnitt  I.  Postsendungen.
1.  Allgemeines      55
2.  Meistgewicht.          55
3.  Außenseite      55
4.  Aufschrift    55
5.  Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände  56
6.  Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände  56
7.  Postkarten    57
8.  Drucksachen  57
9.  Geschäftspapiere  59
10.  Waarenproben  60
11.  Zusammenpacken  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Warenproben      61
12.  Packete  61
13.  Einschreibsendungen      61
14.  Sendungen  mit  Werthangabe    62
16.  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  mit  Werthangabe  62
16.  Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  mit  Werthangabe  63
17.  Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen       63
18.  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von  Wechselaccepten  63
19.  Postnachnahmesendungen    66
20.  Postanweisungen    66
21.  Telegraphische  Postanweisungen    67
22.  Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen  68
23.  Bahnhofsbriefe  69
24.  Dringende  Packete  70
25.  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  70
26.  Rückschein  71
27.  Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen  71
28.  Zeitungsvertrieb  71
29.  Ort  der  Einlieferung  71
30.  Zeit  der  Einlieferun  73
31.  Einlieferungsbescheinigung  73
32.  Leitung  der  Postsendungen      73
33.  Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Aenderung  von  Aufschriften  durch  den  Absender  73
34.  Aushändigung  von  Postsendungen  an  den  Empfänger  an  Unterwegsorten  74
35.  Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung  der  Sendungen  durch  Postbeamte  74
36.  Bestellung  und  Bestellgebühren  75

12*
        <pb n="70" />
                                                                   54













 

 

 

Nr. des Paragraphen                                             Inhalt                                                                                                           Seite    
    

37.  Gebühren  für  Postsendungen  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre  76
38.  Zeit  der  Bestellung  77
39.  An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß  77
40.    Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  79
41.  Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen    79
42.  Abbolung  der  Postsendungen  79
43.  Aushändigung  der  Sendungen  und  Geldbeträge  nach  Behändigung  der  Postpaketadressen,  Ablieferungsscheine
    und  Postanweisungen    80
44.  Nachsendung  der  Postsendungen    80
45.  Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte  81
46.  Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am    Aufgabeorte  82
47.  Laufschreiben  wegen  Postsendungen  88
48.  Nachlieferung  von  Zeitungen  88
49.  Verkauf  von  Postwerthzeichen  88
50.  Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  84
Abschnitt  II.  Personenbeförderung  mit  den  Posten.
51.  Meldung  zur  Reise  85
52.  Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschoßen  sind  85
58.  Fahrschein    85
54.  Grundsätze  der  Personengelderhebung  86
55.  Erstattung  von  Personengeld  86
56.  Verhalten  der  Reisenden  bei  der  Abreise  6
57.  Plätze  der  Reisenden  86
58.  Reisegepäck    87
59.  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr    87
60.  Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs  87
61.  Wartezimmer  der  Postanstalten  88
62  Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten  88
Abschnitt  III.  Extrapostbeförderung.

63.  Allgemeine  Bestimmungen    88
64.  Zahlungssätze    88
65.  Zahlung  und  Quittung  90
66.  Bespannung    90
67.  Abfertigung    91
68.  Beförderungszeit  91
69.  Postillone    91
70.  Beschwerden  92
71.  Inkrafttreten  92
        <pb n="71" />
        Auf  Grund  des  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird  nachstehende
Postordnung  erlassen:

                                                                                     Abschnitt  I.
                                                                                 Postsendungen.
                                                                                            §.  1.

         I.  Zur  Beförderung  als  Postsendungen  sind  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  zulässig:            Allgemeine.

                1)  Briefe;

                2)  Packete;

                3)  Postanweisungen;

                4)  Zeitungen,  die  im  Wege  des  Postzeitungsvertriebs  zur  Beförderung  gelangen.
Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  gelten  als  offene  Briefe  und  sind  unter

dem  Ausdrucke  „Briefsendungen“  in  den  folgenden  Bestimmungen  inbegriffen.

      II.  Soweit  die  Briefsendungen  und  Packete  nicht  unter  Einschreibung  oder  Werthangabe  befördert
werden,  sind  sie  nachstehend  als  „gewöhnliche“  bezeichnet.

                                                                                        §. 2.
Es  beträgt  das  Meistgewicht:                                                                                                                                                      Meistgewicht.
                 für  Briefe  250  Gramm,
                 für  Drucksachen  1  Kilogramm,
                 für  Geschäftspapiere  1  Kilogramm,
                 für  Waarenproben  350  Gramm,
                 für  Packete  50  Kilogramm.

                                                                                         §. 3.





    I. Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Posisendung  außer  den  die  Beförderung  betreffenden  Außenseite.

Angaben  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.  Bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen
sind  weitere  Angaben,  welche  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mittheilung  haben,  sowie  Abbildungen
unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung
der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen  Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen
für  Postpacketadressen  und  Postanweisungen  siehe  §§.  12  und  20.

     II.  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Ausschriftseite,  bei  Packeten  an  gleicher  Stelle
auf  die  Postpacketadresse  zu  kleben.

                                                                                           §. 4.

      I.  In  der  Aufschrift  müssen  der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  deutlich  und  so  bestimmt           Aufschrift.
bezeichnet  sein,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.

Bei  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“,  für  welche  die  Post  nicht  Gewähr  zu  leisten  hat,
dürfen  statt  des  Namens  des  Empfängers  Buchstaben,  Ziffern,  einzelne  Wörter  oder  kurze  Sätze  angegeben
  sein.

    II.  Bei  Postsendungen  nach  Orten  ohne  Postanstalt  ist  in  der  Aufschrift  außer  dem  Bestimmungsorte

noch  die  Postanstalt  anzugeben,  von  welcher  die  Sendung  bestellt  wird  oder  abgeholt  werden  soll.  Wenn
der  Ort  der  Bestimmungs-Postanstalt  nicht  zu  den  allgemeiner  bekannten  Orten  gehört,  so  ist  seine  Lage
in  der  Aufschrift  noch  näher  zu  bezeichnen.
   IlI.  Die  Ausschrift  eines  Packets  muß  mit  der  Aufschrift  der  Postpacketadresse  (S.  12)  derart  übereinstimmen,
  daß  nöthigen  Falles  das  Packet  auch  ohne  die  Postpacketadresse  bestellt  werden  kann.  Die  Vermerke
  über  Frankirung,  Eilbestellung  2c.  sind  sowohl  auf  dem  Packet  als  auch  auf  der  Postpacketadresse
niederzuschreiben.  Wegen  der  Einschreibpackete,  der  Packete  mit  Werthangabe,  der  Nachnahmepackete,  der
dringenden  Packete  und  der  Packete  gegen  Rückschein  siehe  §§.  13  II,  14  II,  19  II,  24  II  und  26 I.
        <pb n="72" />
                                                                —  56  —

         IV.  Die  Aufsschrift  eines  Packets  muß  unmittelbar  auf  der  Umhüllung  oder  auf  einem  der  ganzen
Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf  befestigten  Papier  2c.  haltbar  angebracht  werden.
Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für  die  Aufschrift  eine  haltbar  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,
  Holz  oder  sonstigem  festem  Stoffe  zu  benutzen.  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  des
Bestimmungsorts  geschrieben  oder  gedruckt  sein.

                                                                                                   §. 5.

Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstäde.    
         I.  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die  Gesetze  verstößt

  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  von

    der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

    II.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  ferner  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,  deren  Beförderung
  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,  Druck  oder  sonst  leicht
entzündlichen  Sachen  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

   III.  Die  Postanstalten  können  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen  Gegenstände  der  zu  II.
genannten  Art  enthalten,  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen  und,  wenn  diese  verweigert
wird,  die  Annahme  der  Sendung  ablehnen.

     IV.  Wer  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung  des  Inhalts  aufgiebt,
hat  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

     V.  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Sendungen  ablehnen,  sofern  deren
Zuführung  an  den  Bestimmungsort  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und  Postbeförderungsmittel
  nicht  möglich  ist.

                                                                                                       §. 6.
Zur  Post-   I.  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzt  sind,  unförmig  große
beföderung  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere  können  von  den  Postanstalten  zurückgewiesen  werden.  Bei  Sendungen
bedingt  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl  auf  die  Postpacketadresse  als  auch  auf  die
zugelassene Gegenstände.  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,
wenn  der  Empfänger  sie  nicht  binnen  24  Stunden  nach  geschehener  postamtlicher  Benachrichtigung  annimmt
  oder  wenn  sie  aus  einem  anderen  Grunde  unbestellbar  wird.  Dieser  Vermerk  muß,  je  nach  der
Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden  Fassung  entsprechen:
                          „Wenn  unbestellbar,  zurück“  oder
                          „Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N.“  oder
                          „Wenn  unbestellbar,  verkaufen“  oder
                          „Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten“.

Für  die  Behandlung  der  Sendung  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsort  ist  die  getroffene  Verfügung
  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ausnahme,  daß,  wenn  der  Inhalt  der  Sendung  vor  Ausführung
  der  etwa  anderweitigen  Versügung  des  Absenders  ersichtlich  dem  Verderb  ausgesetzt  ist,  die  Bestimmungen
  des  §.  45 V  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

    II.  Für  derartige  Gegenstände  2c.,  wenn  sie  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden,  sowie
für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte  Sachen  leistet  die  Postverwaltung  keinen
Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung
während  der  Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

   III  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Metallpatronen
sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schuße  der  Pulverladung  dienenden  Blechmantel  sind
zulässig,  wenn  sie  in  Kisten  oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche  sowohl  auf
der  Postpacketadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst  bezeichnet  sind.  Die  Patronen  müssen  für  Centralfeuer
  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen
  der  Schrote  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese
Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

     IV.  Die  im  §.  5III  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen  Fällen  ein,  in
welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderb  und
der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen,  Zündspiegel  oder  Patronen  enthalten.
        <pb n="73" />
                                                          —  57  —

                                                                                            §. 7.

        I.  Die  Postkarten  müssen  offen  versendet  werden.                                                                                       Postkarten.

       II.  Formulare  zu  Postkarten  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Gestempelte  Formulare
  zu  Postkarten  werden  zum  Nennwerthe  des  Stempels,  ungestempelte  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je 10  Stück  verabfolgt.
    III.     Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  zulässig;  sie  dürfen  in  Form,  Größe  und
Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen  abweichen  und  müssen  auf
der Vorderseite  die  Ueberschrift  „Postkarte"  tragen.    

    IV.  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite  durch  aufgeklebte  kleine
Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe  des  Namens  und  der  Adresse  des  Absenders.
Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  der  Formulare  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die
Eigenschaft  des  Versendungsgegenstandes  als  offene  Postkarte  nicht  beeinträchtigt  wird  und  die  aufgeklebten
Zettel  2c.  der  ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Waarenproben  und  ähnliche  Gegenstände  den  Postkarten
beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht  gestattet.

    V.  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile  dieser  Doppelkarten
müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen;  die  Antwortkarte  muß  als
solche  bezeichnet  sein.  

   VI.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts-  und  Nachbarortsverkehrs    (§. 37),  im  Frankirungsfalle
  5  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,
im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.

   VII.  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

  VIII.  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen  dem  Briefporto.




                                                                                                      §. 8.
I.  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:  alle  durch  Buchdruck,  Drucksachen.
Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,
  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,  die  nach
ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Wegen  der  zulässigen
  schriftlichen  Aenderungen  und  Zusätze  siehe  unter  X.  Briefe  dürfen  den  Drucksachen  nicht  beigefügt
  sein.
   II.  Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die  durch  verschiedene  nach
einander  angewendete  Vervielfältigungsverfahren  (1),  z.  B.  theils  durch  Buchdruck,  theils  durch  Hektographie,
  hergestellt  sind.

  IlI.  Von  der  Beförderung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  sind  ausgeschlossen  die  mittelst  des  Durchdrucks,
der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

  IV.  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger  oder  als  außergewöhnliche
  Beilagen  der  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,  eingeliefert  werden.

  V.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif-  oder  Kreuzband  oder  umschnürt  a)  Drucksachen
oder  in  einem  offenen  Umschlag  oder  aber  in  einfacher  Weise  zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  unter  der  Ansodaß
  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  2c.  können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden  schrift  beoder
  geheftet,  versendet  werden.  stimmter

  VI.  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  Centimeter  in  der  Länge  und  10  Centimeter  im  Durch-  Empfänger.
messer  nicht  überschreiten.

  VlI.  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig;  solche  Karten  dürfen  die  Größe  der
Formulare  zu  Postpacketadressen  nicht  wesentlich  überschreiten  und  nicht  die  Bezeichnung  „Postkarte“"  tragen.
Gedruckte  2c.  Karten  mit  dieser  Bezeichnung  unterliegen  den  Vorschriften  im    §. 7.

 VIII  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.

  IX.  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen

Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waaren-   proben siehe §. 11.
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                                                                     —  58  —

X.  Es  ist  zulässig:

1)  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Adresse  des  Absenders,  seinen  Titel  sowie  mit  höchstens
5  Worten  oder  mit  den  üblichen  Anfangsbuchstaben  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,
  Beileidsbezeigungen  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

2)  auf  den  Drucksachen  selbst  den  Tag  der  Absendung,  die  Unterschrift  oder  Firma  sowie
den  Stand  und  Wohnort  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben
  oder  abzuändern;

3)  Druckfehler  zu  berichtigen;

4)  Korrekturbogen  das  Manuskript  beizufügen  und  in  den  Korrekturbogen  Aenderungen  und
Zusätze  zu  machen,  welche  die  Korrektur,  die  Form  und  den  Druck  betreffen,  solche  Zusätze
bei  mangelndem  Raume  auch  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

5)  gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  sie  unleserlich  zu  machen;

6)  Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  welche  man  die  Aufmerksamkeit  zu  lenken  wünscht,  durch
Anstriche  hervorzuheben  und  zu  untersteichen;

7)  bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelscirkularen  und  Prospekten  Zahlen  nebst  Zusätzen,  die
als  Bestandtheile  der  Preisbestimmung  zu  betrachten  sind,  sowie  bei  Reise-Ankündigungen
den  Namen  des  Reisenden,  den  Tag  seines  Eintreffens  und  den  Namen  des  Ortes,  den
er  zu  besuchen  beabsichtigt,  mit  der  Feder  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder
zu  berichtigen;

8)  in  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt  handschriftlich  anzugeben;

9)  in  Einladungs-  und  Einberufungskarten  den  Namen  des  Eingeladenen  oder  Einberufenen
sowie  Zeit,  Zweck  und  Ort  der  Zusammenkunft  zu  vermerken;

10)  auf  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,  Landkarten,  Weihnachts-  und
Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen  und  diesen  Drucksachen  eine  auf  den  Gegenstand
  bezügliche  Rechnung  beizulegen  sowie  die  Rechnung  mit  solchen  handschriftlichen
Zusätzen  zu  versehen,  die  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft
einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;

11)  bei  Bücher-  und  Subskriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,  Zeitschriften,
  Bilder  und  Musikalien  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  2c.  handschriftlich  zu
bezeichnen  und  die  gedruckten  Mittheilungen  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen  oder  zu
unterstreichen;

12)  Modebilder,  Landkarten  2c.  auszumalen;

13)  bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
  Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,  welcher  der  Artikel
entnommen  ist,  hinzuzufügen;

14)  bei  Quittungskarten  über  Invalidenversicherungsbeiträge  die  durch  das  Invalidenversicherungsgesetz
  vom  13.  Juli  1899  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
Wege  vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und  die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen
  oder  zu  vernichten;

15)  bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanslalten  oder  deren
Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes
abgesendet  werden  und  auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder
der  Versicherungsanstalt  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  einzutragen  oder  zu  ändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu
durchstreichen.

Weitere  Zusätze  oder  Aenderungen,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich,  mit  Durchdruck,  Kopirpresse  oder
Schreibmaschine  (III)  oder  durch  Ueberkleben,  Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,
  Ab-  und  Ausschneiden  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen  2c.  stattgefunden  haben,  sind  bei  Drucksachen
  nicht  gestattet.  Die  nach  5  und  6  erlaubten  Durchstreichungen,  Anstriche  und  Unterstreichungen
dürfen  nicht  briefliche  Mittheilungen  in  offener  oder  verabredeter  Sprache  herstellen.

XI.  Drucksachen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.
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                                                             —  59  —

XII.  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts-  und  Nachbar-

  ortsverkehrs  (§.  37):  
                                             bis  50  Gramm  einschließlich                3  Pf.,
                           über  50  =  100        =                    =                            5    =  ,
                                =   100   =   250       =                   =                           10    =  ,
                                =  250  =  500        =                    =                           20    =  ,  
                                =   500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich  30  = ,

Unfrankirte  Drucksachen  gelangen  nicht  zur  Absendung.  

XIll.  Für  unzureichend  frankirte  Drucksachen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

XIV.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  den  Bestimmungen  unter  I  und  II  entsprechende
  Drucksachen  anzusehen:      
      1)  die  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestanftheile  der-              jenigen

  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden  können,  mit  welcher  die  Versendung
              erfolgen  soll;      

       2)  die  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber  auch  unabhängig  von
der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.

XV.  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger  eine  Anmeldung
bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  Portos  für  so  viele  Exemplare,  als  der
Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs-  2c.  Exemplare
ist  Sache  des  Verlegers.

XVI.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,  auch  nicht
geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren  Blättern  bestehen,  in  der
Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  die  nach
Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen
  nicht  geeignet  erscheinen.

XVII.  Das  Porto  für  Drucksachen,  die  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zur  Einlieferung
gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  ¼  Pf.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrags
  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigen  Falles  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

                                                                                              §. 9.

         I.  Als  Geschäftspapiere  sind  zugelassen:  alle  Schriftstücke  und  Urkunden,  ganz  oder  theilweise
mit  der  Hand  geschrieben  oder  gezeichnet,  welche  nicht  die  Eigenschaft  einer  eigentlichen  und  persönlichen
Korrespondenz  haben,  wie  Prozeßakten,  von  öffentlichen  Beamten  ausgenommene  Urkunden  jeder  Art,
Frachtbriefe  oder  Ladescheine,  Rechnungen,  Quittungen  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papiere,
die  verschiedenen  Dienstpapiere  der  Versicherungsgesellschaften,  Abschriften  oder  Auszüge  außergerichtlicher
Verträge,  gleichviel  ob  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papiere  geschrieben,  handschriftliche
Partituren  oder  Notenblätler,  die  abgesondert  versendeten  Manuskripte  von  Werken  oder  Zeitungen,
korrigirte  Schülerarbeiten  mit  Ausschluß  jeglichen  Urtheils  über  die  Arbeit,  Militärpässe,  Lohn-,  Dienstoder
  Arbeitsbücher  2c.

      II.  Geschäftspapiere  unterliegen,  was  Form  und  äußere  Beschaffenheit  betrifft,  den  für
Drucksache  geltenden  Vorschriften  (§.  8).  Die  Aufschrift  muß  die  Bezeichnung  „Geschäftspapiere“
enthalten.

   III.  Geschäftspapiere,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.
   IV.  Geschäftspapiere  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts-  und
Nachbarortsverkehrs  (§.  37):
                                           bis  250  Gramm  einschließlich                          10  Pf.,
                        über  250  =   500         =                 =                                       20    = ,
                           =      500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich     30    = .
Unfrankirte  Geschaftspapiere  gelangen  nicht  zur  Absendung.
13

b)  Drucksachen
als  außergewöhnliche


Zeitungsbeilagen.


Geschäftspapiere.
        <pb n="76" />
        Waarenproben.


                                                     —  60  —

 V.  Für  unzureichend  frankirte  Geschäftspapiere  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

 VI.  Wegen  Vereinigung  von  Geschäftspapieren  mit  Drucksachen  und  Waarenproben  siehe  §.  11.

                                                                                                §.  10.

 I.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Waarenproben  bebefördert,
  die  keinen  Handelswerth  haben,  ferner  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder  konservirte
Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  2c.,  deren  Versendung  nicht  zu  einem  Handelszwecke
geschieht.  Die  Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,  Verpackung  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
mit  der  Briefpost  geeignet  sein.

  II.  Waarenprobensendungen  dürfen  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der  Breite  und
10  Centimeter  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  Centimeter  in  der  Länge  und  15  Centimeter
im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

  III.  Briefe  dürfen  den  Waarenproben  nicht  beigefügt  werden;  handschriftliche  Vermerke  sind  nur
zulässig  in  Bezug  auf:  Namen  oder  Firma  des  Absenders,  Adresse  des  Empfängers,  Fabrik-  oder
Handelszeichen,  Nummern,  Preise  und  Angaben  bezüglich  des  Gewichts,  des  Maßes  und  der  Ausdehnung
sowie  der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur  der  Waare.

IV.  Die  Einlieferung  der  Waarenproben  muß  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen  oder  in
Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen,  sodaß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V.  Die  Aufschrift  ist  möglichst  unmittelbar  auf  der  Sendung,  wenn  dies  jedoch  nicht  angeht,  auf
einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sonstigem  festen  Stoffe  anzubringen.
Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Waarenproben“  oder  „Proben“  oder  „Muster“  enthalten.

VI.  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Waarenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Waarenproben  mit  Drucksachen  und  Geschäftspapieren
  siehe  §.  11.

VII.  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende  Bienen  werden
zur  Beförderung  als  Waarenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen  zugelassen:

1)  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  einer  festen  Umhüllung  von  Metall,  Holz,  Leder  oder
Pappe  verpackt  sein,  sodaß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und  die  Beamten  vorgebeugt
  wird;

2)  Flüssigkeiten,  Oele  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen  Glasfläschchen
enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz  oder  starker  Pappe  verpackt
werden,  das  mit  Sägespähnen,  Baumwolle  oder  einem  schwammigen  Stoffe  so  anzufüllen
ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des  Fläschchens  die  Flüssigkeit  aufgesaugt  werden  kann.
Das  Kätschen  selbst  muß  in  eine  Hülse  von  Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel
oder  von  starkem  und  dickem  Leder  eingeschlossen  werden.  Wenn  aber  zur  Verpackung
der  Fläschchen  von  durchlochten  Holzblöcken  Gebrauch  gemacht  wird,  die  hinreichende
Widerstandsfähigkeit  besitzen  und  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  sowie  mit  einem
Deckel  verschlossen  sind,  so  brauchen  diese  Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältniß  eingeschlossen
zu  werden;

3)  schwer  schmelzende  Fettstoffe  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  2c.  müssen  zunächst  in  eine
besondere  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  2c.)  eingeschlossen  und  dann
in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und  dickem  Leder  verpackt  werden;

4)  Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand  oder  Pergament
eingeschlossen  werden;

5)  lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versendet  werden,  die  so  beschaffen  sind,  daß  sie  jede
Gefahr  ausschließen.

Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  Prüfung  des  Inhalts  möglich  ist.

VIII.  Waarenproben,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.
Das  Gleiche  gilt  für  Waarenproben,  deren  Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr  verbunden  sein  würde.
        <pb n="77" />
                                                              —  61  —

IX.  Waarenproben  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts-  und
Nachbarortsverkehrs  (§.  37):
bis  250  Gramm  einschließlich    10  Pf.,
über  250  bis  350  Gramm  einschließlich  20  = ,
Unfrankirte  Waarenproben  gelangen  nicht  zur  Absendung.
X. Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

§.  11.
I.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben  oder  von  zweien  dieser  Zusammen-Gattungen
  zu  einer  Sendung  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß:  packen von
1)  jeder  Gegenstand,  für  sich  genommen,  die  auf  ihn  anwendbaren  Grenzen  des  Gewichts  und  Drucksachen, Geschäftsder
  Ausdehnung  nicht  überschreitet:  papieren und
2)  das  Gesammtgewicht  einer  Sendung  1  Kilogramm  nicht  überschreitet.  Waaren-II.

  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts-  und  proben.

Nachbarortsverkehrs  (§. 37):        

bis  250  Gromm  einschließlich  10  Pf.,

über  250  =  500  =   =        20  = ,

=  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  30 = ,

Unfrankirte  Sendungen  gelangen  nicht  zur  Absendung.  

IlI.  Für  unzureichend  frankirte  Sendungen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags

angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

  

§.  12.

I.  Den  Packeten  muß  eine  Postpacketadresse  in  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Form  Packete.
beigegeben  sein.  

ll. Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket (§. 19)
muß  jedoch  von  einer  besonderen  Postpacketadresse  begleitet  sein.

III.  Es  ist  nicht  zulässig,  Einschreibpackete  (§.  13)  oder  Packete  mit  Werthangabe  (§.  14)  zusammen
mit  gewöhnlichen  Packeten  auf  eine  Postpacketadresse  zu  versenden.

IV.  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Postpacketadresse,  so  muß  auf  dieser  der
Werth  eines  jeden  Packets  beronders  angegeben  sein.

V.  Die  oberste  Postbehörde  kann  die  Befugniß,  mehrere  Packete  mit  einer  Postpacketadresse  zu
versenden,  vorübergehend  aufheben.

VI. Formulare  zu  Postpacketadressen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Für  Formulare,
die  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der  Betrag  der  Freimarke  erhoben.  Unbeklebte  Formulare
werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  abgelassen.

VII.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Stärke  des
Papiers  sowie  im  Vordrucke  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen  übereinstimmen.

VIll.  Der  an  der  Posptpacketadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  Mittheilungen
benutzt  werden.

IX.  Die  Postpacketadresse  sowie  die  zur  Frankirung  des  Packets  verwendeten  Postwerthzeichen
gehen  mit  der  Einlieferung  in  das  Eigenthum  der  Postverwaltung  über  und  müssen  vom  Empfänger
oder  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  vom  Absender  an  die  Postanstalt  zurückgegeben  werden,  gleichviel
ob  er  das  Packet  annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt  der  Postpacketadresse  kann  er  jedoch  bei  der  Annahme
des  Packels  abtrennen  und  behalten.

X.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der  Packete  siehe  §§.  15  und  16.

§.  13.

l.  Briefsendungen  und  Packete  können  unter  Einschreibung  befördert  werden.  Bei  Einschreib-  Einschreibsendungen

  ist  weder  eine  Werthangabe  (§.  14)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden  (§.  25) oder  sendungen.
die  Beförderung  als  dringende  Packete  (§.  24)  zulässig.            

13*
        <pb n="78" />
        Sendungen
mit
Werthangabe.

Verpackung
der
gewöhnlichen
und  einzuschreibenden

Packele  sowie
der
Sendungen
mit
Werthangabe.

                                                    —  62  —

II.  Einschreibsendungen  müssen  vom  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen  werden.

Bei  Packeten  muß  diese  Bezeichnung  auch  auf  der  Postpacketadresse  angegeben  sein;  die  Wirkung  der

Einschreibung  hinsichtlich  der  Gewährleistung  erstreckt  sich  nur  auf  das  Packet,  nicht  auch  auf  die

Postpacketadresse.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der  einzuschreibenden  Packete  siehe
§§. 15  und  16.

III.  Ueber  Einschreibsendungen  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

IV.  Für  Einschreibsendungen  wird  außer  dem  Porto  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.  ohne  Rücksicht
  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.

§.  14.

I.  Briefe  und  Packete  können  unter  Werthangabe  befördert  werden.  Bei  Sendungen  mit  Werthangabe
  ist  weder  die  Einschreibung  (§.  13)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden  (§.  25)  oder  die
Beförderung  als  dringende  Packete  (§.  24)  zulässig.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der
Sendungen  mit  Werthangabe  siehe  §§.  15  bis  17.

II.  Der  Werth  ist  in  der  Aufschrift,  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse,  in  Zahlen  ersichtlich
zu  machen.  Die  Angabe  der  Werthes  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Der  angegebene  Betrag
soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

III.  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  den  die  Papiere  zur  Zeit
der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen
Dokumenten  der  Betrag  anzugeben,  der  vorauesichtlich  erforderlich  wäre,  um  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung
  des  Dokuments  zu  erlangen  oder  um  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung
der  Forderung  entgegenstellen  würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.  Entspricht  die  Werthangabe
diesen  Grundsätzen  nicht.  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer  zu
hohen  Werthangabe  darf  ein  Anspruch  auf  Erstaltung  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungsgebühr
nicht  hergeleitet  werden.

IV.  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen  werden
daher  nur  dann  als  Sendungen  mit  Werthangabe  behandelt,  wenn  außer  dem  Nachnahmebetrage  noch
ein  Werth  angegeben  ist.

V.  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

§.  15.

I.  Die  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  mit  Werthangabe
  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des  Umfanges  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit
des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet  sein.

II.  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht  Fett  oder
Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten-  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem  Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm
  eine  Umhüllung  von  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.

III.  Schwerere  Gegenstände  müssen,  sofern  nicht  der  Inhalt  und  der  Umfang  eine  festere  Verpackung
erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapiere  verpackt  sein.

IV.  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  die  durch  Nässe,  Reibung  oder
Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren,  müssen  nach  Maßgabe  ihres  Werthes,  Umfanges
und  Gewichts  genügend  sicher  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen
mit  Leinen  überzogenen  Kisten  2c.  verpackt  sein.

V.  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  der  andere  Sendungen  beschädigen  könnte,  müssen  so  verpackt
sein,  daß  eine  solche  Blschädigung  fern  gehalten  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  mit  starken  Reifen
versehen  sein.  Leicht  zerbrechliche  Gefaße  (Flaschen,  Krüge  2c.)  mit  Flüssigkeiten  sind  in  festen  Kisten,
Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

VI.  Briefe  mit  Werthangabe  müssen  mit  einem  haltbaren,  aus  einem  Stücke  hergestellten  Umschlage
versehen  sein.  Der  Umschlag  darf  nicht  farbige  Ränder  haben.

VII.  Wegen  der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  siehe  §.  17.
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        —  63  —

§.  16.

I.  Der  Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  muß  haltbar  und  so  ein-  Verschlüsse
gerichtet  sein,  daß  ohne  dessen  Beschädigung  oder  Eröffnung  dem  Inhalte  nicht  beizukommen  ist.  Von  der
einem  Siegelverschlusse  kann  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  gewöhnlichen und ein-Untheilbarkeit
  des  Inhalts  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Der  Verschluß  kann  durch  eine  zuschreibenden

gut  geknotete  Verschnürung  oder,  wenn  die  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,  mittelst  guten  Klebstoffs  Packete sichernoder
  mittelst  Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken  der
angewendet  werden,  sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.  Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Sendung mit
Kisten,  die  mit  Schlössern  versehen  sind,  bei  gut  bereisten  und  fest  verspundeten  Fässern  und  bei  fest  ver-     Werthangabe.
nagelten  Kisten  bedarf  es  keines  weiteren  Verschlusses.  Gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen

und  Instrumente,  Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildpret,  z.  B.  Hasen  und  Rehe,  können  ohne  besonderen
Verschluß  angenommen  werden.  

II.  Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  sind  in  gutem  Siegellack  mittelst  desselben  Petschafts  Siegelabdrücke
  in  solcher  Zahl  anzubringen,  daß  dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung  der  Umhüllung  (des
Briefumschlags)  oder  der  Siegelabdrücke  nicht  beizukommen  ist.  Bei  Briefen  mit  Werthangabe  müssen  die
Siegelabdrücke  sämmtliche  Klappen  des  Umschlags  fassen.  Wegen  der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen
  siehe  §.  17.

§.  17.

I.  Geldstücke,  die  in  Briefen  versendet  werden,  müssen  in  Papier  2c.  eingeschlagen  und  innerhalb  Besondere
des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  sie  während  der  Beförderung  ihre  Lage  nicht  ändern  können.  forderung

II.  Bei  Geldpacketen  im  Gewichte  bis  zu  2  Kilogramm,  deren  Werth  bei  Papiergeld  10  000  Mark  an  Verpackung
und  bei  baarem  Gelde  1000  Mark  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Umhüllung  aus  starkem,  mehrfach  um-  der  Geldgeschlagenem
  Papiere  mit  guter  Verschnürung  und  Versiegelung.  Geldpackete  von  größerem  Gewicht  oder  sendung.
von  höherem  Werthe  müssen  in  haltbarer  Leinwand,  in  Wachsleinwand  oder  in  Leder  verpackt,  gut  umschnürt
  und  vernäht  sowie  längs  der  Naht  hinreichend  oft  versiegelt  sein.

III.  Geldbeutel  und  Säcke,  die  ohne  weitere  Verpackung  versendet  werden,  dürfen  aus  einfacher
starker  Leinwand  nur  dann  bestehen,  wenn  das  Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  ist.  Anderenfalls
müssen  die  Beutel  2c.  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig
  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Die  Schnur,  die  den  Kropf  umgiebt,  muß  durch  den  Kropf
selbst  hindurchgezogen  werden.  Wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnurenden
muß  das  Siegel  aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen  dürfen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

IV.  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holze  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  oder  mit  guten
Schlössern  versehen  sein.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  Eisenbeschläge  müssen  gut  befestigt  und
so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere
Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

V.  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden  Böden  so  verschnürt
und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht
moglich  ist.

VI.  Bei  Sendungen  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt  sein.
Gelder,  die  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen  sollen,  müssen  zunächst  in  Beutel  oder
Packete  verpackt  werden.

§.  18.
I.  Im  Wege  des  Postauftrags  können  Postaufträge
a)  Gelder  bis  800  Mark  einschließlich  eingezogen  oder    zur
b)  Wechsel  zur  Einholung  der  Annahmeerklärung  versendet  werden.  Einziehung
II.  Dem  Postauftrage  sind  die  einzulösenden  Papiere  (quittirte  Rechnung,  quittirter  Wechsel,  Zins-  von  Geldschein

  2c.)  zur  Aushändigung  an  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  die  zur  Annahme  vorzuzeigenden  beträgen zur Einholung

Wechsel  beizufügen.  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht  gestattet.  Einem  von  Werth-Postauftrage
  zur  Geldeinziehung  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.  zur  gleichzeitigen  accept.
Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden
Betrags  darf  jedoch  800  Mark  nicht  übersteigen.  Ebenso  könmen  einem  Postauftrage  zur  Accepteinholung
mehrere  Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben  Person  gleichzeitig  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen sind.
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                                                              —  64  —

III.  Zu  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Accepteinholung  kommen  verschiedene
Formulare  zur  Anwendung.  Derartige  Formulare  werden  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.
für  je  10  Stück  verabfolgt.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare
postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare
zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  2c.  bewirken  zu  lassen.

IV.  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:
den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll,
den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  der  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel,  wobei
die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  ausgedrückt  sein  muß,
den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  Anlagen  einzurücken.  Ferner
ist  gestattet,  den  Tag  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrags  erfolgen  soll.  Dieser  Tag  ist
dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks  in  Bezug  auf
Falligkeit  des  Wechsels  und  Angabe  der  Wechselnummer  dem  Auftraggeber  anheimgestellt.

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger  Bestimmungen
  des  Auftraggebers  darüber,  was  mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung
  2c.  (VI)  geschehen  soll.

V.  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  darf  das  Postauftragsformular,  das  im  Falle  der  Einziehung  des
Betrags  oder  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.  Briefe
dem  Postauftrage  beizufügen,  ist  nicht  gestattet.

VI.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  an  ihn  zurückgesendet  oder
nach  einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen  Orte  weitergesendet  werde.  Dieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers  —
durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  auszudrücken.
Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte
Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,
ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

VII.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlag  an  die  Postanstalt,  welche
die  Einziehung  oder  Accepteinholung  bewirken  soll,  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag
  nach  (Name  der  Postanstalt)"  zu  versehen.  Soll  die  Vorzeigung  an  einem
bestimmten  Tage  geschehen,  so  darf  die  Einlieferung  des  Postauftrags  nicht  früher  als  sieben  Tage
vorher  erfolgen.

VIII.  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

IX.  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  erfolgt  die  Einziehung  des  Betrags  gegen  Vorzeigung
des  Postauftrags  und  Aushändigung  der  quittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  2c.).  Wegen
der  Vorzeigung  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  der  Aushändigung  der  Anlagen  siehe
§.  39  IV  und  V.

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige  oder
dessen  Bevollmächtigter  (§.  39  III)  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung
XVIII)  getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden
Postanstalt  zu  leisten.  Die  siebentägige  Lagerfrist  wird  von  dem  Tage  gerechnet,  welcher  auf  den  Tag
des  ersten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der
Postauftrag  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Verweigert  der  Zahlungspflichtige
oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung,  so  wird  der  Postauftrag
sofort  zurückgesendet.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung  des  Zahlungspflichtigen  selbst
oder  dessen  Bevollmächtigten.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.

X.  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber
durch  Postanweisung  (§.  20)  übermittelt.

XI.  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  ist  es  überlassen,  dem  Postauftrage  das  ausgefüllte  Formular
der  Postanweisung  beizufügen.  In  diesem  Formulare  darf  nur  der  Betrag  angegeben  werden,  der  nach
Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.
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                                                    —  65  —

XII.  Bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  und  des  beigefügten
  Wechsels  an  die  im  Auftragsformulare  namhaft  gemachte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.
Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  nicht  bei  der  Postanstalt  eine  im  Besonderen  auf  die  Annahme  von
Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  ist,  postseitig  jeder  angesehen,  der  zur  Empfangnahme  von
Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark  für  die  betreffende  Person  berechtigt  ist

(§. 39  VII).      
XIII.  Die  Annahmeerklärung  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme  gilt  als
verweigert,  wenn  sie  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt  oder  wenn  der  Annahmeerklärung
andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.  

XIV.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug  an  den
Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesendet.      

XV.  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accepte  nicht  versehen  worden
sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  Frist  verlangt  worden  ist  und  der  Auftraggeber
  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  ein  anderes  Verfahren
(XVIlI)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen
unter  IX.

XVI.  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.  

XVII.  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  anders  bestimmt
(XVIII),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald  feststeht,  daß  die  Person,
die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll  (IV),  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  sobald  die  Zahlung
und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  die  Annahmeerklärung  verweigert  oder  eine  die  Verweigerung
der  Annahme  ausdrückende  oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  dem  Wechsel  niedergeschrieben
worden  ist.  

XVIII. Postauflräge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten Annahme
die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  verlangt  ist,  werden  sofort  nach
der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung
mittelst  Einschreibbriefs  zurück-  oder  weitergesendet.  Postausträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zum  Protest“
werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche
der  Vorzeigung  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der
Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Ertheilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Ist  jedoch  am  Tage
der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene  Tag  (IV)  bereits  verstrichen,  so  hat  die
Rück-  oder  Weitersendung  ohne  Verzug  zu  erfolgen.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen
Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,  Notar  2c.  oder  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke  „Sofort  an  N.
in  N.“  mit  der  Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.
Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XIX.  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurückgesendet  oder
weitergesendet  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Postauftragsformulars
  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §.  33  den  Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben
  im  Postauftragsformular  ändern  lassen.  Nachträgliche  Aenderungen  hinsichtlich  der  Anlagen  sind
nicht  zulässig.

XX.  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief
und  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende
  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige  Rück-  oder  Weitersendung
des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung
  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

XXI.  Es  werden  erhoben:

1)  für  den  Postauftragsbrief                          30 Pf.;  

2)  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr
             für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Geldbetrags  (§.  20  II);

      b)  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  für  die  Rücksendung  des  angenommenen

             Wechsels  30  Pf.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vom  Auftraggeber  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2a)  wird
von  dem  eingezogenen  Geldbetrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühr  unter  2b  wird  dem  Auftraggeber
bei  Uebersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.
        <pb n="82" />
        Postnachnahme-



Postanweisungen.



Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,  so  wird  die
Rücksendung  des  Postauftrags  und  dessen  Weitersendung  an  einen  anderen  Empfänger  oder  an  eine  zur
Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen  Gebührenansatz  bewirkt.

§.  19.

I.  Postnachnahmen  sind  bis  800  Mark  einschließlich  bei  Briefsendungen  und  Packeten  zulässig.
Postnachnahme  wird  nicht  als  Werthangabe  erachtet  (§.  14  IV).  Die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden
(§.  25)  ist  bei  Nachnahmesendungen  ausgeschlossen.

II.  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  „Nachnahme  von  .....  Mark
......  Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  Pfennigsumme  nur  in  Zahlen)  versehen  sein  und  unmittelbar
  darunter  die  deutliche  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  —  in  größberen  Städten  auch  die
Wohnung  —  des  Absenders  enthalten.  Bei  Nachnahmepacketen  müssen  vorstehende  Vermerke  auf  dem
Packet  und  der  Postpacketadresse  angebracht  sein.

III.  Bei  Nachnahmesendungen  wird  über  den  Betrag  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.  Ist
über  die  Sendung  ohnehin  eine  Einlieferungsbescheinigung  zu  verabfolgen,  so  wird  der  Nachnahmebetrag
darin  mit  vermerkt.

IV.  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrags  ausgehändigt
werden.  Der  Empfänger  kann  eine  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingange  der
Sendung  in  Anspruch  nehmen.  Wird  die  Nachnahme  bei  der  ersten  Vorzeigung  nicht  eingelöst  und  eine
Zahlungefrist  nicht  beansprucht,  so  wird  die  Sendung  sofort  zurückgesendet,  sofern  nicht  zunächst  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
  zu  erlassen  ist  (§.  45).  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“
werden  7  Tage  lang  vom  Tage  nach  dem  Eingange  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,  falls  nicht
früher  die  Annahme  verweigert  wird.

Bei  Nachnahmesendungen,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  mit  einer
ähnlichen,  das  Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückenden  Angabe  versehen  sind,  ist  die  Lagerfrist
ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Aufschriftseite  der  Sendung  und  bei  Packeten  auch  auf  der
Postpacketadresse  angegeben  sein.

Im  Falle  der  Nachsendung  (§.  44)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist  von  7  Tagen
für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.

V.  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §.  33  die  Nachnahme
nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.

VI.  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  mittelst
Postanweisung  (§  20)  nach  Abzug  der  Geldübermittelungsgebühr  zugesendet.  Auf  dem  Abschnitte  der
Postanweisung  wird  postseitig  vermerkt,  auf  welche  Nachnahmesendung  sich  die  Postanweisung  bezieht.

VII.  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:

1)  das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,  bei  Einschreibsendungen  und
Sendungen  mit  Werthangabe  auch  die  Einschreib-  und  die  Versicherungsgebühr;

2)  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;

3)  die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrags  an  den  Absender
  (§.  20  II).

VIII.  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann  zu  entrichten,
wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.

§.  20.
I.  Im  Wege  der  Postanweisung  werden  Geldbeträge  bis  800  Mark  einschließlich  übermittelt.

II.  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  auf  alle  Entfernungen:
bis  5  Mark.  10  Pf.,
über  5  =  100  20  = ,
=  100  =  200  =  30  = ,
=  200  =  400   =  40  = ,
=  400  =  600  =        50  = ,
=  600  =  800  =  60  = ,

Bei  Postanweisungen  mit  angehängter  Karte  zur  Empfangsbestätigung  muß  auch  diese,  nach  der  Gebühr
für  Postkarten  frankirt  sein.
        <pb n="83" />
                                                             —  67  —

III. Zu Postanweisungen  dürfen  nur  Formulare  benutzt  werden,  welche  von  den  Postanstalten
bezogen sind. Gestempelte    Formulare  werden  zum  Nennwerthe  des  Stempels,  ungestempelte  zum  Preise
von  5  Pf.  für  je  10  Stück,  ungestempelte  Formulare  mit  angehängter  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung
zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.      

IV.  Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  kann  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  2c.
bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Die  Angabe  des  Geldbetrags
  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben

ausgedrückt sein.
V.  Der Abschnitt  der  Postanweisung  kann  zu  Mittheilungen  benutzt  werden.

VI.  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.  

VII.  Die  Auszahlung  erfolgt  gegen  Quittung  auf  der  Postanweisung.  Der  Abschnitt  der  Postanweisung
  kann  vom  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten  werden;  bei  Postanweisungen  mit  angehängter
  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  wird  dem  Empfänger  die  Karte  überlassen.

VIII.  Die  Postanweisung  sowie  die  zur  Frankirung  verwendeten  Postwerthzeichen  gehen  mit  der
Einlieferung  in  das  Eigenthum  der  Postverwaltung  über  und  müssen  auch  dann  an  die  Postanstalt
zurückgegeben  werden,  wenn  auf  die  Auszahlung  des  Betrags  verzichtet  oder  dessen  Annahme  verweigert
  wird.

IX.  Stehen  der  Bestimmungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,
  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

X.  Wenn  dem  Empfänger  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen  ist,  so  hat  er  der  Bestimmungs-Postanstalt
  von  dem  Verluste  Mittheilung  zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt  wird  alsdann  bei  etwaiger
Vorlegung  der  Anweisung  die  Zahlung  bis  auf  Weiteres  ausgesetzt.  Es  ist  Sache  des  Empfängers,
durch  Vermittelung  des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Uebersendung  eines  vom  Absender
auszufertigenden  Doppels  der  Postanweisung  zu  erwirken.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  muß  die
bei  der  Aufgabe  der  abhanden  gekommenen  Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsbescheinigung  von  dem
Absender  vorgelegt  werden.  Die  Versendung  des  Doppels  von  dem  Aufgabe-  nach  dem  Bestimmungsort
erfolgt  kostenfrei.

§.  21.

I.  Die  Ueberweisung  auf  Postanweisungen  eingezahlter  Beträge  kann  auf  Verlangen  des  Absenders
durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen.

II.  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,
mittelst  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Ausgabe-Postanstalt  ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses
Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche  Miltheilungen  zu  machen,  so  muß  er
diese  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  Telegramm  mit  aufnimmt.

III.  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  die  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur  Post  gegeben
werden,  wird  das  Telegramm  von  der  Aufgabe-Postanstalt  mit  der  nächsten  Post  der  am  schnellsten  zu
erreichenden,  dem  allgemeinen  Verkehre  dienenden  Telegraphenanstalt  als  Einschreibsendung  zugeführt.

IV.  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen
Postorte  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  Telegramms  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis
zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Post  als  Einschreibsendung.
V.  Der  Absender  hat  zu  entrichten:
1)  die  Postanweisungsgebühr;
2)  die  Telegrammgebühr.
Außerdem  kommt  zutreffenden  Falles  zur  Erhebung:
a)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  zur  nächsten
Telegraphenanstalt  (III);
b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  von  der  letzten
Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (IV):
c)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  (VI).
Die  Gebühren  unter  a  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt  es  in  sein  Belieben

  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  b und  c  ebenfalls  vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem
Empfänger  überlassen    will.                  

14

Telegraphen- und

Postanweisungen.
        <pb n="84" />
        Durch  Eilboten
  zu
bestellende

Sendungen.

                                                   —  68  —

VI.  Die  Bestimmungs-Postanstalt  hat  das  Telegramm,  sofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerke
„Postlagernd“  versehen  ist,  gleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen
  (§.  22).  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrags  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Quittung
des  Empfängers  versehenen  Telegramms.

VII.  Die  Nachsendung  telegraphischer  Postanweisungen  erfolgt  in  der  Regel  auf  dem  Postweg,  auf
Telegraphischem  Wege  nur  dann,  wenn  dies  vom  Aufgeber  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  vom  Empfänger

beantragt  ist.

VIII.  Die  Telegraphenanstalten  sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,
  die  auf  telegraphischem  Wege  uberwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen
oder  telegraphisch  überwiesene  Beträge  am  Bestimmungsort  auszuzahlen.

§.  22.

I.  Auf  Verlangen  des  Absenders  können  Postsendungen  dem  Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft
bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  durch  besonderen  Boten  zugestellt  werden  (Eilbestellung).

Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch  den  Empfänger  siehe  unter  Xll.

II.  Das  Verlangen  der  Eilbestellung  muß  durch  den  vom  Absender  durch  Unterstreichung  hervorzuhebenden
  Vermerk  „Durch  Eilboten“  ausgedrückt  werden.  Bezeichnungen  wie  „Dringend,  Eilig“  2c.  sind
zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

III.  Der  Absender  kann  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (VI)  vorausbezahlen  oder  die  Zahlung
dem  Empfänger  überlassen.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  hat  er  dem  Eilbestellvermerke  hinzuzufügen
„Bote  bezahlt".

IV.  An  Empfänger  im  Orts-  und  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  sind  nur  gewöhnliche
Briefsendungen  zur  Eilbestellung  zugelassen.

V.  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,  gewöhnliche
  und  eingeschriebene  Packete  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  und  Sendungen  mit  Werthangabe
  bis  zum  Betrage  von  800  Mark  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  werden  den  Eilboten
mitgegeben.  Bei  schwereren  Packeten  sowie  bei  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt  sich  die
Verpflichtung  zur  Bestellung  nur  auf  die  Postpacketadresse  oder  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde
  ist  indessen  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts-  und  Werthgrenzen  für  bestimmte  Orte  dauernd
oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  unter  VI  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso
kann  die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen  oder  Packete
handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Nachtstunden  beschränken.  Wünscht  der  Absender  der  Eilsendung,  daß
diese  nicht  während  der  Nachtstunden  bestellt  werde,  so  kann  er  solches  durch  einen  Vermerk  in  der  Aufschrift
  bestimmen.

VI.  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender
1)  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen,  Postanweisungen,  Briefen  mit  Werthangabe,
  Ablieferungsscheinen  und  Postpacketadressen
im  Ortsbestellbezirke    25  Pf.,
im  Landbestellbezirke  60  =
für  jeden  Gegenstand,
bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  (IV)  jedoch
die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  zu  deren  Deckung  der  Absender  auf  Verlangen  einen
angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen  hat,  mindestens  aber  25  Pf.;
2)  bei  Packeten
im  Ortsbestellbezirke  40  Pf.,
im  Landbestellbezirke  90  =für
  jedes  Packet.
B.  Im  Falle  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger
bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für  einen  der  Gegenstände
  zu  A  1  und  40  Pf.  für  ein  Packet.
        <pb n="85" />
                                                                    —  69  —

VII.  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger
  wird,  wenn  die  Zahlung  des  Botenlohns  dem  Empfänger  überlassen  ist,  der  Botenlohn  nur  zum
einfachen  Betrage,  bei  Packeten  aber  für  jedes  Packet  mindestens  der  Betrag  von  40  Pf.,  erhoben.  Sind
mit  Eilbriefen  zugleich  Eilpackete  abzutragen,  so  kommen  die  Botenlohnsätze  für  Packete  in  Anwendung.
Werden  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilsendungen  abgetragen,  für
welche  das  Eilbestellgeld  ganz  oder  zum  Theil  (VIII)  im  voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies
nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger  der  nach  Vorstehendem  zu  berechnende  Botenlohn  abzüglich  der
vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangende  Telegramme
im  voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.    

VIII.  Reichen  bei  Briefsendungen,  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  verwendeten  Freimarken
  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr  (VI A)  nicht  aus,  so  kommen  für  die  Sendungen
die  Sätze  unter  VI  B  zur  Erhebung  nach  Abzug  des  durch  Freimarken  vorausbezahlten  Theiles  der
Gebühr.    
IX.  Eine  Beförderung  von  Sendungen  mittelst  Eilboten  vom  Einlieferungsorte  nach  einem  anderen
Postorte  findet  nicht  statt.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  des  Absenders  die  besondere  Beförderung  von
Sendungen,  die  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet  sind,
durch  Eilboten  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  15  Kilometer
beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen  müssen  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsorts  den  Vermerk
  enthalten:  „Von  (Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen
  soll)  durch  Eilboten“.  Für  derartige  Eilsendungen  sind  auch  im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch
den  Absender  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter  VI A  für  die  Landbestellung
festgesetzten  Beträge,  zu  entrichten.  Der  Absender  hat  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zur
Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.    

X.  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  vorausbezahlt  und  verweigert  der  Empfänger  dessen
Zahlung,  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln.

XI.  Im  Falle  der  Rücksendung  einer  unbestellbaren  Eilsendung  sind  die  Kosten  für  den  Eilbestellversuch,
  welche  bei  der  Aushändigung  der  Sendung  vom  Empfänger  zu  erheben  gewesen  wären,  vom  Absender
  zu  tragen.

XII.  Anträgen  des  Empfängers  auf  Eilbestellung  von  Postsendungen  kann  ausnahmsweise  entsprochen
  werden,  wenn  dies  ohne  Beeinträchtigung  des  Dienstbetriebs  möglich  ist.  Zutreffenden  Falles  ist
der  Botenlohn  nach  den  Festsetzungen  unter  VI B  zu  erheben.  Die  unter  VII  vorgesehene  Ermäßigung
bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  findet  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.

§.  23.

I.  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhof  unmittelbar  nach
Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so  hat  er  dies  der  Postanstalt  an
seinem  Wohnorte  mitzutheilen,  die  ihm  gegen  Entrichtung  der  festgesetzten  Gebühr  (IV)  ein  Ausweisschreiben
aushändigt.

II.  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben  Zuge  aufgeliefert
  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

III.  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur  Beförderung  als
Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung  befördert  werden  noch  das  Gewicht  von  250
Gramm  überschreiten.  Zum  Verschlusse  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  die  mit  einem  breiten  rothen
Rande  versehen  sind  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief"  tragen;  auf
der  Rückseite  des  Briefumschlags  ist  der  Name  des  Absenders  anzugeben.

IV.    Bahnhofsbriefe  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Die  neben  dem  Porto  zu  entrichtende
Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge  beförderten  Briefes  von
demselben  Absender  an  einen  Empfänger  beträgt  12  Mark  für  den  Kalendermonat  oder,  wenn  die  Beförderung
  für  kürzere  Fristen  als  einen  Monat  erfolgen  soll,  4  Mark  für  die  Woche  oder  den  Theil  einer
Woche.  Die  Gebühr  ist  von  dem  Empfänger  im  voraus  zu  zahlen.

V  Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweisschreibens.
Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im  §.  22  VI  unter  B  festgesetzte
Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.

14*

Bahnhofsbriefe.
        <pb n="86" />
                                                                —  70  —

§.  24.
Dringende  I.  Zur  Beförderung  mit  der  Post  geeignete  Packete,  deren  beschleunigte  Uebermittelung  besonders
Packete.  erwünscht  ist,  können  auf  Verlangen  der  Absender  als  dringende  Packete  mit  den  sich  darbietenden
schnellsten  Postgelegenheiten  versendet  werden.  Das  Verlangen  der  Einschreibung  oder  eine  Werthangabe
ist  bei  dringenden  Packeten  nicht  zulässig.    
II.  Die  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich  durch  einen  farbigen
Zettel,  der  in  fettem  schwarzem  Typendruck  oder  ausnahmsweise  in  großen  handschriftlichen  Zügen  die
Bezeichnung  „Dringend“  trägt,  hervortretend  kenntlich  gemacht  sein.  Die  zugehörigen  Postpacketadressen
sind  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu  versehen.    
III.  Dringende  Packete  werden  am  Bestimmungsorte  durch  Eilboten  abgetragen,  wenn  sie  nicht  mit
dem  Vermerke  „Postlagernd“  versehen  sind.
IV.  Für  dringende  Packete  hat  der  Absender  bei  der  Einlieferung  im  voraus  zu  entrichten:
1)  das  tarifmäßige  Packetporto;
2)  eine  besondere  Gebühr  von  1  Mark:
3)  u.  U.  (III)  die  Eilbestellgebühr  (§.  22).

§. 25.    
Briefe  mit  I.  Auf  Verlangen  des  Absenders  kann  die  Zustellung  eines  Briefes  an  den  Empfänger  postamtlich
Zastellungsurkunde.  beurkundet  und  die  ausgenommene  Zustellungsurkunde  dem  Absender  übersendet  werden.

II.  Hinsichtlich  der  Art  der  Zustellung  ist  zu  unterscheiden:
a)  die  gewöhnliche  Zustellung;
b)  die  vereinfachte  Zustellung.    
Im  Falle  zu  a  wird  dem  Empfänger  bei  der  Zustellung  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  übergeben,  im  Falle  zu  b  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem  Briefe  vor  seiner  Aushändigung
vermerkt.  Wegen  der  Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  siehe  §.  40.

III.  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  verschlossen  sein.  Der  Absender  hat  dem  Briefe  im  Falle
der  gewöhnlichen  Zustellung  (ll a)  zwei  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  auf  weißem  Papier  (Urschrift
und  Abschrift),  im  Falle  der  vereinfachten  Zustellung  (II b)  ein  Formular  auf  blauem  Papiere  haltbar
äußerlich  beizufügen  und  dementsprechend  den  Brief  auf  der  Aufschriftseite  mit  dem  Vermerke

„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“  oder

„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde“  
zu  versehen.  Im  letzteren  Falle  muß  der  Brief  außerdem  in  der  Aufschrift  den  Vermerk  „Vereinfachte
Zustellung“  tragen.

IV.  Der  Absender  muß  den  Kopf  des  Formulars  zur  Zustellungsurkunde  und  bei  der  gewöhnlichen
Zustellung  auch  desjenigen  zur  Abschrift  dem  Vordruck  entsprechend  ausfüllen  und  das  erstere  mit  der  für
die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen.  

V.  Soll  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§.  181,  183  und  im  §.  184  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung
  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  bezeichneten  Personen,  der  an  Stelle  des  eigentlichen
Empfängers  zugestellt  werden  könnte,  unterbleiben,  so  hat  der  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes
und  auf  dem  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  unmittelbar  unter  dem  Namen  2c.  des  Empsängers
mittelst  rother  Tinte  einen  Vermerk  in  folgender  Fassung  hervortretend  niederzuschreiben:  „Eine  Zustellung
  an  (z.  B.  an  die  Ehefrau,  an  den  Vermiether  N.,  an  das  Dienstmädchen  N.)  darf  nicht
stattfinden“.

VI.  Zu  den  Zustellungsurkunden  kommen  Formulare  mit  verschiedenem  Vordrucke  zur  Anwendung,
je  nachdem  es  sich  um  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  an  Rechtsanwälte,  Notare  oder  Gerichtsvollzieher,
  an  Behörden  oder  Korporationen  2c.,  an  Unteroffiziere  und  Gemeine  oder  an  andere  vorstehend
nicht  näher  bezeichnete  Personen  handelt.  Die  Formulare  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.  

Den  Gerichten,  Gerichtsschreibereien  und  Gerichtsvollziehern  werden  die  Formulare  unentgelllich
geliefert.
  VII.  Einschreibung,  Werthangabe,  Nachnahme,  das  Verlangen  der  Eilbestellung  und  der  Vermerk
„Postlagernd“  sind  bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  unzulässig.
        <pb n="87" />
                                                                         —  71  —

VlIl.  Für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:
1)  das  gewöhnliche  Briefporto;
2)  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.;
3)  das  Porto  von  10  Pf.  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  (wegen  der  Ausnahme
im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre  siehe  §.  37  III).  

Die  Beträge  zu  1  bis  3  müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Empfänger  entrichtet
werden.  Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des  Briefes  zunächst
nur  das  Porto  zu  1;  die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  der  vollzogen  zurückkommenden  Zustellungsurkunde
  von  ihm  eingezogen.  Im  Uebrigen  haftet  der  Absender  für  alle  Beträge,  die  vom
Empfänger  nicht  erhoben  werden  können.  Kann  die  Zustellung  nicht  ausgeführt  werden,  so  wird  nur  das
Porto  zu  1  erhoben.

§.  26.

I.  Wünscht  der  Absender  eines  Packets  ohne  Werthangabe,  einer  Einschreibsendung  oder  einer  Sendung
  mit  Werthangabe  eine  von  dem  Empfänger  auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein)  zu
erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung  „Rückschein“  in  der  Aufschrift,  bei  Packeten
auch  auf  der  Postpacketadresse,  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender  sich  namhaft  machen  oder  angeben,
  an  wen  sonst  der  Rückschein  abzuliefern  ist.      

II.  Sendungen  gegen  Rückschein  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Für  die  Beschaffung  des
Rückscheins  ist  eine  besondere  Gebühr  von  20  Pf.  vom  Absender  im  voraus  zu  entrichten.

III.  Die  Weigerung  des  Empfängers,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  gilt  als  Verweigerung  der  Annahme
  der  Sendung.      

IV.  Der  Absender  kann  gegen  eine  im  voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von  20  Pf.  einen  Rückschein
über  die  unter  1  bezeichneten  Sendungen  auch  später  als  bei  der  Einlieferung  der  Sendung  verlangen.

§.  27.

I.  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und  verschlossen  2c.  sind,
können  dem  Einlieferer  zur  Herstellung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  zurückgegeben  werden.

II.  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer  ungeachtet  der  erhobenen  Ausstellungen  die  Beförderung  der
Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung  geschehen,  wenn  aus  den  Mängeln
ein  Nachtheil  für  andere  Postsendungen  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten
  ist,  der  Einlieferer  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  in  der
Aufschrift,  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse,  durch  die  Worte  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt
und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt
über  die  Verzichtleistung  des  Einlieferers  in  der  Bescheinigung  einen  Vermerk  niederzuschreiben.

III.  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit  beanstandet
worden  ist,  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,  die  aus  einer  vorschriftswidrigen
Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen  sind.  Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden  zu
ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen  entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen
  oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen  sind  (§§.  5  und  6).



§.  28.

Soll  eine  Zeitung  der  Postverwaltung  zum  Vertrieb  übergeben  werden,  so  hat  der  Verleger  eine
entsprechende  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung
bei  der  Postanstalt  niederzulegen.

§.  29.

I.  Sofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  Gegenstände  nicht  ein  Anderes  bedingen,
sind  gewöhnliche  Briefsendungen  mittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu  bringen.  Es  ist  auch  gestattet,
  derartige  Sendungen  den  Postbegleitern,  Postillonen  und  Beförderern  von  Botenposten,  wenn  diese
sich  unterwegs  im  Dienste  befinden,  sowie  den  Führern  der  zu  Postzwecken  dienenden  Privat-Personenfuhrwerke
  zu  übergeben.

II. Die  Einlieferung  sonstiger  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  mit  der  unter  III
gestalteteten  Ausnahme,  bei  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle  geschehen.  Die  als  Ergänzungs-Rückschein.



Behandlung
ordnungswidriger

beschaffenheit der
Sendung.

Zeitungsvertrieb.


Ortder
Einlieferung.
        <pb n="88" />
        anlagen  in  Landorten  errichteten  Posthülfstellen  besitzen  nicht  die  Eigenschaft  von  Postanstalten  und  sind
in  der  Annahme  von  Postsendungen  beschränkt  (VIII).

III.  In  den  Orten,  in  denen  mit  Pferden  auszuführende  Packetbestellfahrten  bestehen,  dürfen  den
Packetbestellern  gewöhnliche  Packete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  übergeben  werden.  Es  ist  auch
gestattet,  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  aus  der  Wohnung  schriftlich  zu  bestellen.  Für
derartige  Bestellschreiben  oder  Bestellkarten  kommt  eine  Gebühr  nicht  zur  Erhebung;  sie  können  in  die
Briefkasten  gelegt  oder  den  bestellenden  Boten  mitgegeben  werden.

Den  Landbriefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  oder  zur
Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten  Sendungen  übergeben  werden:

ewöhnliche  und  einzuschreibende  Briefsendungen,
Postanweisungen,
gewöhnliche  und  einzuschreibende  Packete,
Nachnahmesendungen  und
Sendungen  mit  Werthangabe,  im  Einzelnen  bis  zum  Werthbetrage  von  800  Mark.

Zur  Mitnahme  von  Packeten  sind  die  Landbriefträger  zu  Fuß  nur  insoweit  vervflichtet,  als  die
Packete  geschützt  untergebracht  werden  können  und  Unzuträglichkeiten  für  die  Beförderung  oder  Bestellung
der  sonstigen  Sendungen  nicht  zu  besorgen  sind.

Von  den  Landbriefträgern  werden  auf  ihren  Bestellgängen  auch  Bestellungen  auf  Zeitungen  angenommen.


IV.  Jeder  Landbriefträger  führt  auf  seinem  Bestellgang  ein  Annahmebuch  mit  sich,  in  welches  er
die  von  ihm  angenommenen  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen,  gewöhnlichen
  Packete  und  Nachnahmesendungen,  die  zur  Frankirung  dieser  Sendungen  baar  entrichteten  Beträge
sowie  die  angenommenen  Bestellungen  auf  Zeitungen  nebst  den  ihm  hierfür  übergebenen  Geldbeträgen
einzutragen  hat.  Ein  Annahmebuch  führt  auch  jeder  zur  Annahme  gewöhnlicher  Packete  ermächtigte
Packetbesteller  mit  sich.  Der  Einlieferer  oder  Auftraggeber  ist  berechtigt,  sich  das  Annahmebuch  vorzeigen
  zu  lassen,  um  sich  von  den  Eintragungen  zu  überzeugen,  auch  kann  er  die  Eintragungen  selbst

bewirken.

V.  Die  Einlieferungsbescheinigungen,  soweit  solche  über  die  vom  Packetbesteller  oder  Landbriefträger
angenommenen  Sendungen  zu  ertheilen  sind,  sowie  die  Ouittungen  über  die  vom  Landbriefträger  angenommenen
  Zeitungsgelder  werden  erst  durch  die  Postanstalt  ausgestellt  und  dem  Einlieferer  2c.,  wenn
möglich  beim  nächsten  Bestellgang,  überbracht.

VI.  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellgängen  eingesammelten  portopflichtigen
Einschreibbriefsendungen,  Packete  bis  2½  Kilogramm  einschließlich,  Postanweisungen  und  Briefe  mit
Werthangabe  (III)  ist,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung  durch  die  Postanstalt  des  Amtsorts  des
Landbriefträgers  nach  einer  anderen  Postanstalt  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto  und  den  sonstigen
Gebühren  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,  für  Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½  Kilogramm  eine
solche  von  20  Pf.  im  voraus  zu  entrichten.

VII.  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen  Packete  (III)
kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,  die  im  voraus  zu  entrichten  ist.

VIII.  Bei  den  Posthülfstellen  dürfen  gewöhnliche  Briefsendungen  und  bei  denjenigen  Posthülfstellen,
welche  zur  Annahme  von  Packeten  ermächtigt  sind,  auch  gewöhnliche  Packete  eingeliefert  werden.  Die
Annahme  von  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  von  Postanweisungen  gehört  nicht
zu  den  dienstlichen  Verpflichtungen  der  Posthülfstelle.  Es  können  jedoch  derartige  Sendungen  in  dem
unter  III  festgesetzten  Umfange  bei  der  Posthülfstelle  zur  Weitergabe  an  den  Landbriefträger  niedergelegt
werden.  Diese  Niederlegung  ist  aber  lediglich  Vertrauenssache  der  Absender  gegenüber  dem  Inhaber  der
Posthülfstelle.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung  beginnt  erst  mit  erfolgter  Ablieferung  der  Sendungen
an  den  Landbriefträger.  Die  eingelieferten  Packete  sowie  die  niedergelegten  Einschreibsendungen,  Sendungen
  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen  hat  der  Inhaber  der  Posthülfstelle  sogleich  in  sein
Annahmebuch  einzutragen,  wovon  sich  der  Einlieferer  überzeugen  kann;  dieser  ist  auch  zur  Eintragung
selbst  befugt.  

Für  die  Einlieferung  von  Sendungen  bei  einer  Posthülfstelle  wird  keine  Nebengebühr  erhoben.
        <pb n="89" />
                                                          —  73  —

§.  30.

I.  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Schalterdienststunden  und,  wenn  Zeit  der
die  Sendung  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  befördert  werden  soll,  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  Einlieferung.
geschehen.  II. Die  Postschalterdienststunden  werden  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  festgesetzt  und  durch
die  bei  den  Postanstalten  aushängenden  Postberichte  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht.

III.  Als  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten  gelten  in  der
Regel  die  nachbezeichneten  Fristen  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post:

  1)  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten

eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;

2)  für  gewöhrliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben
eine  halbe  bis  eine  Stunde;

3)  für  einzuschreibende  Briefsendungen
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;

4)  für  alle  anderen  Gegenstände
eine  Stunde.    

IV.  Falls  die  ordungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  innerhalb  der  vorbezeichneten  Fristen
wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  sein  sollte,  können  die  Schlußzeiten  angemessen
verlängert  werden.  Das  Gleiche  gilt  im  Einzelfalle  bei  gleichzeitiger  Einlieferung  größerer  Mengen  von
Sendungen  durch  denselben  Absender.        

V. In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die  Schlußzeiten  um  so  viel
verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Sendungen  von  der  Postanstalt  nach  dem  Bahnhofe  zu  befördern
und  auf  dem  Bahnhof  überzuladen.    

VI.  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der  Ablauf  der
Dienststunden  die  Schlußzeit,  sofern  diese  nicht  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen  früher  eintritt.

VII.  Die  Briefkasten  an  und  in  den  Posthäusern  werden  bei  Eintritt  der  Schlußzeit  jeder  Post,
zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren  Abgange
geleert.  Die  Leerungszeiten  der  anderen  Briefkasten  werden  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen  festgesetzt;
die  Zeit  der  nächsten  Leerung  ist  an  jedem  Briefkasten  ersichtlich.  Die  Briefkasten  auf  den  Bahnhöfen
werden  möglichst  kurz  vor  dem  planmäßigen  Abgang  eines  jeden  für  den  betreffenden  Ort  zur  Postbeförderung
  benutzten  Postzugs  geleert.  Die  Einlegung  gewöhnlicher  Briefsendungen  in  die  Briefkasten
der  Bahnpostwagen  ist,  soweit  nicht  für  einzelne  Züge  Einschränkungen  angeordnet  sind,  bis  zum  Abgange
des  Zuges  zulässig.

VIII.  Soweit die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  werden  Einschreibsendungen  und  gewöhnliche
Packete  von  den  Postanstalten  sowie  nöthigen  Falles  Einschreibbriefsendungen  von  den  selbständigen  Telegraphenanstalten
  auch  außerhalb  der  Postschalterdienststunden  angenommen.  Die  näheren  Bestimmungen
hierüber  werden  durch  die  Postberichte  (II)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Für  jede  Sendung  ist
eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  voraus  zu  entrichten.

§.  31.
Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  eine  Einlieferungsbescheinigung  Einauszustellen
  hat,  wird  durch  diese  bewiesen;  der  Einlieferer  hat  sich  daher  nicht  zu  entfernen,  ohne  sie  in  lieferungsbe-Empofang
  genommen  zu  haben.  Vermag  der  Absender  die  Bescheinigung  nicht  vorzulegen,  so  wird  die  scheinigung.
Einlieferung  als  nicht  geschehen  erachtet,  wenn  sie  nicht  aus  den  postamtlichen  Buchungen  ersichtlich  ist
oder  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  nachgewiesen  wird.

  §.  32.  Leitung
Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.  der  Postsendungen.

§.  33.  Zurückziehung

              von  Post-
  I. Der Absender  kann  eine  Postsendung  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift  ändern  lassen,  solange  sendungen und
sie dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.      Aenderung
II.  Die  Rücknahme  kann  erfolgen  am  Aufgabeort  oder  am  Bestimmungsort  ausnahmsweise  auch  von  Aufan einem
  Unterwegsorte,  sofern  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.  schriften  durch
den Absender.
        <pb n="90" />
        Aushändigung

von  Postsendungen

an  den  Empfänger
  an
Unterwegsorten.



Herstellung
des  Verschlusses
  und

Eröffnung  der

Sendungen
durch
Postbeamte.

                                                          –  74  —

III.  Die  Rückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von  der  die  Aufschrift
der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlags,  der  Postanweisung  oder  der  Postpacketadresse
  abgiebt  und  die  Einlieferungsbescheinigung,  sofern  eine  solche  ertheilt  ist,  vorlegt.

IV.  Eine  bereits  abgegangene  Sendung  kann  durch  Vermittelung  der  Aufgabe-Postanstalt  zurückgefordert
  werden.  Derjenige,  welcher  sie  zurückfordert,  muß  sich  als  Absender  ausweisen  (III)  und  die
Sendung  der  Aufgabe-Postanstalt  schriftlich  so  genau  bezeichnen,  daß  sie  unzweifelhaft  als  die  verlangte
zu  erkennen  ist.

V.  In gleicher  Weise  ist  die  Aenderung  der  Aufschrift  von  Postsendungen  zu  beantragen.

Eine  einfache  Berichtigung  der  Aufschrift  (ohne  Aenderung  des  Namens  oder  der  Eigenschaft  des
Empfängers)  kann  jedoch  vom  Absender  bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  auch  unmittelbar  bei  der
Bestimmungs-Postanstalt  beantragt  werden,  also  ohne  Erfüllung  der  für  die  Aenderung  der  Aufschrift
vorgeschriebenen  Formen.

VI.  Die  Rückforderung  oder  das  Verlangen  der  Aufschriftänderung  wird  entweder  brieflich  oder
telegraphisch  von  der  Aufgabe-Postanstalt  der  Postanstalt,  welche  die  Sendung  zurücksenden  oder  die  Aufschrift
  ändern  soll,  übermittelt.  Der  Absender  hat  dafür  zu  entrichten;

1)  wenn  die  Uebermittelung  brieflich  erfolgt,  das  Porto  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;
2)  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Gebühren  für  die  Beförderung
  des  Telegramms.

VII.  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  auf  Verlangen  von  der  Postanstalt  das
Franko  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  2c.  erstattet.

VIII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  wie  bei  einer
gewöhnlichen  Rücksendung  (§.  45  VIII)  erhoben.  Wird  die  Sendung  zurückgeleitet,  bevor  sie  den
Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  für  den  Hinweg  und  für  den  Rückweg  nach  der  wirklich
zurückgelegten  Entfernung  unter  Abrechnung  des  etwa  gezahlten  Frankos  zu  entrichten.

§.  34.

I.  Auch  an  einem  Unterwegsorte  kann  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  einen  sich  gehörig
ausweisenden  Empfänger  stattfinden,  sofern  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken  entgegenstehen  und
keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

II.  Das  Porto  wird  nach  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.  Eine  Erstattung  von
Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

§.  35.

I.  Hat  der  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  er  postamtlich  wiederhergestellt.

II.  Ist  durch  die  Beschädigung  2c.  bei  einem  Briefe  mit  Werthangabe  oder  einem  Packete  die
Herausnahme  des  Inhalts  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  die  Sendung
geöffnet  und  der  Inhalt  festgestellt.  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung
hinausgehenden  Einsicht  der  Sendung  enthalten.

III.  Der  Beamte,  welcher  die  Herstellung  der  Verpackung  2c.  oder  die  Feststellung  des  Inhalts
bewirkt,  muß  thunlichst  einen  Zeugen  hinzuziehen.  Der  Beamte  und  der  Zeuge  haben  den  über  den  Hergang
  auf  der  Sendung  niederzuschreibenden  Vermerk  oder  die  darüber  aufzunehmende  Verhandlung  zu
unterzeichnen.

IV.  Beim  Eingange  von  Briefen  mit  Werthangabe  und  Packeten,  die  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  anderweit  verschlossen  worden  sind,  ist  der  Empfänger  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und
zu  ersuchen,  sich  zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postdienstzimmer  innerhalb
  der  zu  bestimmenden  Frist  einzufinden.  Etwaige  Erinnerungen,  die  der  erschienene  Empfänger  bei
Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche
der  Befund  festgestellt  wird.  Leistet  der  Empfänger  dem  Ersuchen  keine  Folge  oder  verzichtet  er  ausdrücklich
  auf  Eröffnung  der  Sendung,  so  erfolgt  deren  Bestellung  und  Aushändigung  in  gewöhnlicher
  Weise.

V.  Sendungen  mit  Drucksachen,  Geschäftspapieren  oder  Waarenproben  zum  Zwecke  der  Prüfung
über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  auch  ohne
weiteres  Verfahren  befugt.
        <pb n="91" />
                                                                      —  75  —

VI. Wenn  eine  Sendung  in  Folge  mangelhafter  Verpackung  postamtlich  neu  verpackt  werden  muß,
so  werden  die  Kosten  vom  Empfänger  oder,  wenn  von  diesem  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  vom  Absender
eingezogen.

§.  36.

I.  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände  dem  Empfänger  ins

Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:
1)  im  Ortsbestellbezirk

a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen;

b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete;

c)  auf  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  einschl.  3000  Mark;

d)  auf  Postaufträge;  

e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen;  
f)  auf  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  zu  Sendungen  mit  Werthangabe,  die
nach  Vorstehendem  nicht  bestellt  werden,  sowie  auf  Postpacketadressen  zu  zollpflichtigen
Packeten;
2)  im  Landbestellbezirk  
a)  auf  gewöhnliche    und  eingeschriebene  Briefsendungen;  
b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete,  soweit  sie  im  Einzelnen  nicht  über  5  Kilogramm
  wiegen  und  in  der  Landbriefträgertasche  untergebracht  oder  durch  anderweitige
Vorkehrungen  gegen  Nässe  2c.  geschützt  werden  können;
c)  auf  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  einschl.  800  Mark,  bei  Packeten  unter
den  Voraussetzungen  zu  b;

d)  auf  Postaufträge;

e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen;

f)  auf  Postpacketadressen  und  Ablieferungsscheine  zu  Packeten  und  Sendungen  mit  Werthangabe,
  die  nach  Vorstehendem  nicht  bestellt  werden,  sowie  auf  Postpacketadressen  zu
zollpflichtigen  Packeten.

Die  Postbehörde  kann  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  bei  besonderer  Veranlassung  beschränken  und
für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  die  Bestellung  in  weiterem  Umfang  übernehmen.

Die  für  Bewohner  von  Landorten  mit  Posthülfstelle  bestimmten  gewöhnlichen  Briefsendungen  und,
soweit  thunlich,  auch  die  gewöhnlichen  Packete  werden  der  Posthülfstelle  zugeführt  und  hier  entweder  durch
den  Inhaber  der  Posthülfstelle  abgetragen  oder  zur  Abholung  bereit  gehalten  (§.  42).  Wenn  im  letzteren
Falle  die  Sendungen  bis  zur  nächsten  Ankunft  des  Landbriefträgers  bei  der  Posthülfstelle  nicht  vom
Empfänger  abgeholt  sind,  so  erfolgt  die  Bestellung  durch  den  Landbriefträger.

II.  Soweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  müssen  gewöhnliche  und  eingeschriebene
Packete,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  die  Postanweisungsbeträge  auf  Grund  der  Postpacketadresse,
des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  von  der  Post  abgeholt  werden  (§.  43).

III.  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  und  der  Einschreibpackete  im  Ortsbestellbezirke
  werden  erhoben:
1)  bei  den  Postämtern  I.  Klasse
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlich  10  Pf.;
b)  für  schwerere  Packete  15  = ,
Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  die  oberste  Postbehörde  die  Bestellgebühr  bei
Packeten  bis  5  Kilogramm  auf  15  Pf.  und  bei  schwereren  Packeten  auf  20  Pf.  festgesetzt
werden.  Wegen  der  Einschreibpackete  siehe  auch  V.
2)  bei  den  übrigen  Postanstalten
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlich  5  Pf.;
b)  für  schwerere  Packete        10  = ,
Gehört  mehr  als  ein  Packet  zu  einer  Postpacketadresse,  so  kommt  für  das  schwerste  Packet  die
ordnungsmäßige  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Packet  aber  nur  eine  Gebühr  von  5  Pf.  in  Ansatz.
15

Bestellung
und  Bestellgebühren.
        <pb n="92" />
                                                                 —  76  —

IV.  Für  die  Bestellung  der  Sendungen  mit  Werthangabe  im  Ortsbestellbezirke  werden

erhoben:
1)  für  Briefe  mit  Werthangabe
a)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mark    5 Pf. ;
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1500  bis  3000  Mark  10  = ,
2)  für  Packete  mit  Werthangabe  
die  Sätze  für  Bestellung  gewöhnlicher  Packete  (III),  mindestens  aber  die  Sätze  unter  1.

V.  An  Orten,  wo  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  als  3000  Mark  bestellt  werden,  ist  dafür
eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  große  Orte  kann  die  oberste  Postbehörde  die  Bestellgebühr
    auch  bei  Einschreibpacketen  und  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von  3000  Mark  und  weniger  auf
20  Pf.  festsetzen.

VI.  Die  Bestellgebühr  für  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen  im  Ortsbestellbezirke
  beträgt  5  Pf.  für  jede  Postanweisung.  Diese  Gebühr  kommt  auch  dann  zur  Erhebung,  wenn
die  Geldbeträge  auf  ein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden.

VII.  Für  das  Abtragen  der  Briefe  mit  Werthangabe,  der  bis  2½  Kilogramm  schweren  Packete
mit  oder  ohne  Werthangabe,  der  Einschreibpackete  bis  2½  Kilogramm  und  der  Postanweisungen  nach
dem  Landbestellbezirke  werden  durchweg  10  Pf.  für  das  Stück  erhoben.  Gelangen  Packete  von
höherem  Gewicht  als  2½  Kilogramm  zur  Bestellung,  so  beträgt  das  Bestellgeld  20  Pf.  für  das  Stück.

In  Orten  mit  Posthülfstelle  wird  bei  Bestellung  der  Packete  durch  den  Inhaber  der  Hülfstelle  durchweg
  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  für  das  Stück  erhoben.

VIII.  Die  Bestellgebühren  können  vom  Absender  im  voraus  entrichtet  werden.  In  solchem  Falle
ist,  in  der  Aufschrift  der  Sendung  vom  Absender  der  Vermerk  „Frei  einschließlich  Bestellgeld“  niederzuschreiben.



IX.  Die  Bestellgebühren  werden  auch  für  portofreie  Sendungen  erhoben.

X.  Für  das  Abtragen  der  durch  die  Post  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  im  Ortsund
  Landbestellbezirke  für  jedes  Exemplar  jährlich  zu  entrichten:

a)  bei  Zeitungen,  die  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt  werden  60  Pf. ;

b)  bei  Zeitungen,  die  zwei-  oder  dreimal  wöchentlich  bestellt  werden  1  Mark;

c)  bei  Zeitungen,  die  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als  einmal  täglich  bestellt
werden  1 Mark  60 Pf. ;

d)  bei  Zeitungen,  die  täglich  mehrmals  bestellt  werden,  für  jede  tägliche
Bestellung  1 Mark;

e)  für  die  amtlichen  Verordnungsblätter  60  Pf.

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  die  Dauer  der  Bezugszeit  im  voraus  erhoben,  und  zwar  vom
1.  des  Monats  ab,  in  welchem  die  Abtragung  beginnt.  Die  Bestellung  erfolgt  so  oft,  wie  Gelegenheit
dazu  vorhanden  ist.  Der  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil  einer  Mark  ist
nöthigen  Falles  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

§.  37.
I.  Für  Ortssendungen  (Postsendungen  an  Empfänger  im  Orts-  oder  Landbestellbezirke  des  Auf-Gebühren für Postsendungen im Orts- und Nachbarortsverkehre.

  gabe-Postorts)  werden  erhoben:

a)  für  Briefe

im  Frankirungsfalle    5 Pf. ,
  im  Nichtfrankirungsfalle  10  =  ;
b)  für  Postkarten

im  Frankirungsfalle    2  Pf. ,
im  Nichtfrankirungsfalle    4 = ,
c)  für  Drucksachen



bis  50  Gramm  einschließlich    2 Pf. ,
über  50  =  100  =  =    3 = ,
=  100  =  250  =  =  5 = ,
=  250  =  500  =  =  10  = ,

=  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  15  =  ;
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                                                           —  77  —

d)  für  Geschäftspapiere

bis  250  Gramm  einschließlich    5 Pf. ,

über  200  =  500  =  =    10 = ,

= 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich   15 = ;
e) für Waarenproben

bis 250 Gramm einschließIich   5 Pf. ,

über 250  = 350 =  =  10 = ;
f) für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben (§.11)

bis 250 Gramm einschließlich  5 = ,
über  250  =  500  =  =  10 =  ,
=  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  15 = .

Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  sowie  die  daraus  zusammengepackten  Sendungen
müssen  frankirt  sein.

  II.  Gleich  hohe  Gebühren  werden  erhoben  im  Verkehre  derjenigen  Nachbarorte,  auf  welche  der
Reichskanzler  gemäß  Artikel  1  Ziffer  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Aenderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899,  den  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  ausgedehnt  hat  (Nachbarortsverkehr).


III.  Werden  die  Postsendungen  (I)  unter  Einschreibung  oder  unter  Nachnahme  eingeliefert,  so  treten
den  obigen  Gebühren  die  Einschreib-  und  die  Vorzeigegebühr  (§§.  13  und  19)  hinzu.  Bei  Briefen  mit
Zustellungsurkunde  tritt  die  Zustellungsgebühr  (§  25)  hinzu;  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde
wird  im  Ortsverkehre  keine  Gebühr,  im  Nachbarortsverkehr  eine  solche  von  5  Pf.  erhoben.

IV.  Bei  unzureichend  frankirten  Briefen  wird  die  Gebühr  für  unfrankirte  Briefe  abzüglich  des
Betrags  der  verwendeten  Postwerthzeichen  berechnet,  für  unzureichend  frankirte  sonstige  Sendungen  das
Doppelte  des  Fehlbetrags,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme
aufwärts.

V  Die  vorstehend  nicht  bezeichneten  Postsendungen  des  Orts-  und  Nachbarortsverkehrs  unterliegen
denselben  Taxen  (einschließlich  der  Bestellgebühren  —  §.  36  —)  wie  die  gleichartigen  Postsendungen  des
sonstigen  Verkehrs;  soweit  bei  den  Taxen  die  Entfernung  in  Betracht  kommt,  wird  der  Satz  für  die
geringste  Entfernungsstufe  in  Anwendung  gebracht.

VI  Eine  Porto-  und  Gebührenfreiheit  besteht  bei  Postsendungen  an  Empfänger  im  Orts-  oder
Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  nicht.

§.  38.
Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  eingegangenen  Sendungen  Zeit der
zu  bestellen  sind.  Wegen  der  Eilsendungen  siehe  §.  22.    Bestellung.
§.  39.
I.  Die  Bestellung  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.  Wegen  Be-  An wen
stellung  der  Briese  mit  Zustellungsurkunde  siehe  §.  40.  Bestellungen

II.  Für  die  Empfangsberechtigung  bei  Postsendungen  an  Handelsfirmen  (Einzelfirmen  und  Handels-  geschehen.
gesellschaften),  Genossenschaften  und  Vereine  sind,  wenn  diese  in  die  Handels-,  Genossenschafts-  und  Vereinsregister
  eingetragen  sind,  die  über  die  Vertretungsbefugniß  in  die  Register  eingetragenen  Bestimmungen
maßgebend.  Postsendungen  an  nicht  in  die  Register  eingetragene  Handelsfirmen,  Genossenschaften  und
Vereine  sowie  an  Gesellschaften,  Direktionen,  Ausschüsse,  Büreaus,  Geschäftsstellen  und  ähnliche  Firmen,
in  deren  Aufschrift  der  Empfänger  nicht  namentlich  bezeichnet  ist,  sind  an  diejenige  Person  auszuhändigen,
welche der  Postanstalt  als  Inhaber,  Direktor,  Vorsteher  2c.  bekannt  ist  oder  als  solcher  sich  unzweifelhaft

ausweist.
III.  Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  für  ihn  bestimmten  Postsendungen
  bevollmächtigen  will,  hat  die  Vollmacht  schriftlich  auszustellen  und  darin  die  Gattungen  der
Sendungen  genau  zu  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.  Die
Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht  muß,  wenn  ihre  Nichtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel
steht,  von  einem  Beamten,  der  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  dessen  Beidrückung

beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  ist  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Bestellung  ausführen  läßt,  niederzulegen.



15*
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                                                                —  78  —

IV.  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung  der
Wohnung,  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  „An  A.  bei  B.",  so  ist  dieser  zweite
Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des  erstgenannten  Empfängers  zur
Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefsendungen  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des
Empfängers  in  der  Aufschrift  angegeben,  so  gilt  der  Gastwirth  auch  dann  als  bevollmächtigt  zur  Empfangnahme
  gewöhnlicher  Briefsendungen,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen
  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  die  zuerst  genannte  Person  oder
deren  Bevollmächtigten.

V.  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter  Bevollmächtigter
in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  wird  dem  Briefträger  2c.  der  Zutritt  zu  ihnen  nicht  gestattet,
so  erfolgt  die  Bestellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  der  gewöhnlichen
Packete  oder  der  zugehörigen  Postpacketadressen,  ferner  der  Anlagen  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung,
sofern  der  Betrag  sogleich  berichtigt  wird,  an  einen  Haus-(Geschäfts)beamten,  ein  erwachsenes  Familienglied,
  einen  sonstigen  Angehörigen  oder  an  einen  Dienstboten  des  Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten.
Wird  Niemand  angetroffen,  an  den  hiernach  die  Bestellung  und  Aushändigung  geschehen  kann,  so  ist  sie
zulässig  an  den  Hauswirth,  den  Wohnungsgeber  oder  den  Pförtner  des  Hauses.

VI.  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  (III)  an  seiner  Wohnung  oder  an  seinen
Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefsendungen  durch
die  bestellenden  Boten  in  den  Briefkasten  gelegt,  soweit  dessen  Beschaffenheit  es  gestattet  und  andere  Verabredungen
  nicht  bestehen.

VII.  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  oder  die  zugehörigen
Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  (§.  36  I  und  II)  sowie  Postanweisungen  bis  400  Mark  können,
wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  dem  Briefträger
  2c.  der  Zutritt  nicht  gestattet  wird,  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  oder  seines
Bevollmächtigten  bestellt  werden.

Bei  höherem  Werth-  oder  Postanweisungsbetrage  muß  die  Bestellung  an  den  Empfänger  oder  seinen
Bevollmächtigten  selbst  erfolgen.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen  oder
der  zugehörigen  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  (§  36  I  und  II)  hat  stets  an  den  Empfänger
selbst  stattzusfinden,  wenn  die  Sendungen  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

VIII.  Lautet  bei  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen  und  gewöhnlichen
  Packeten  die  Ausschrift:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“

„An  A.  abzugeben  bei  B.“

„An  A.  im  Hause  des  B.“

„An  A.  wohnhaft  bei  B.,“
lautet  die  Aufschrift  dagegen:

„An  A.  zu  Händen  des  B.“

„An  A.  abzugeben  an  B.“

so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten  Empfänger  (A.),
seinen  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  Empfangsberechtigten
  (V  und  VII)  erfolgen;



so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten

Empfänger  (A.)  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  (B),
„An  A.  für  B.“  deren  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  Empfangs-„An
  A.  unter  (per)  Adresse  des  B.",  berechtigten  (V  und  VII)  erfolgen.

IX.  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  seinen  Bevollmächtigten
bestellt  werden.

X.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  Postanweisungsbeträgen  und  Sendungen  mit  Werthangabe
  sowie  von  gewöhnlichen  Packeten  gegen  Rückschein  darf  nur  gegen  Empfangsbescheinigung
geschehen;  die  Person,  an  welche  die  Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)  oder  die
auf  der  Rückseite  der  Postanweisung  oder  der  Postpacketadresse  vorgedruckte  Quittung  handschriftlich  zu
vollziehen.  Des  Schreibens  unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen  mittelst
Handzeichens,  welches  durch  den  Gemeinde-  oder  Bezirksvorsteher  oder  eine  andere  zur  Führung  eines
amtlichen  Siegels  berechtigte  Person  unter  Beidrückung  des  Siegels  zu  beglaubigen  ist.

XI.  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender  deutscher  Fürsten,
an  Militärpersonen  sowie  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,  Pensionaten  2c.  erfolgt  auf  Grund  der
mit  den  zuständigen  Behörden  oder  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten  getroffenen  besonderen
Abkommen  an  die  von  den  Behörden  2c.  beauftragten  Personen.
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                                                            —  79  —

XII.  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen  dürfen  an  den  Vorstand
  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger  2c.  der  Zutrilt  zu  dem  Kranken  nicht
gestattet  wird.   XIII.  Postsendungen,  die  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben  ausgehändigt
werden,  wenn  sich  diese  durch  Vorlegung  des  Testaments,  der  gerichtlichen  Erbbescheinigung  2c.  ausgewiesen
haben;  solange  dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kann  nur  die  Aushändigung  gewöhnlicher  Briefsendungen
nach  den  Vorschriften  unter  V  erfolgen.  

XIV.  Hinsichtlich  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben  Bestimmungen,
welche  für  die  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen  maßgebend  sind.

XV.  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung  an  die  zuständigen
Zoll-  und  Steuerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung  erlischt,  sobald  die  ordnungsmäßige
  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zoll-  oder  Steuerstelle  auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften
stattgefunden  hat.

§.  40.

I.  Auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen  in  den  Bestellung
§§.  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  in  der  Fassung  Briefe  mit
vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers  der  Zustellungsbestellende
  Bote  der  Postanstalt  tritt.          urkunde.

II.  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  unterbleibt  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,
  wenn  sie  nicht  vom  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  besonders  beantragt  ist.

III.  Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt,  wie  wenn  sie  an  den
Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  werden  solche  Briefe  als  unbestellbar
behandelt.

Briefe  mit  Zustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  unbestellbar  zu  behandeln.

IV.  Wegen  der  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  die  von  deutschen  Gerichten,
Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs-  oder  Staatsbehörden  ausgehen,  bewendet  es  bei  den  hierüber
  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

§.  41.
I.  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  aufbewahrt  Ausund
  dem  Empfänger  behändigt,  wenn  er  sich  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.  händigung
II.  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt:  von  posta)
  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen;  lagernder

b)  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen;  Sendungen.

c)  bei  sonstigen  Postsendungen  einen  Monat  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

§.  42.

I.  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder  abholen  zu  Abholung von
lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  dies  in  einer  schriftlichen  Erklärung  in  der  von  der  Postverwaltung  Postvorgeschriebenen
  Fassung  aussprechen  und  diese  Erklärung  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Hinsichtlich  der  sendungen.
Beglaubigung  der  Unterschrift  unter  der  Erklärung  gelten  die  Vorschriften  des  §.  39  III.  Die  Aushändigung
erfolgt  innerhalb  der  Postschalterdienststunden.  Die  Postbehörde  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  dieselbe
Person  sich  höchstens  zur  Empfangnahne  der  für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.

Die Abholung  von  Postsendungen  bei  Posthülfsstellen ist ohne Abgabe einer  schriftlichen Abholungs-      

erklärung  gestattet.                  
II.  Wenn  in  der  Aufschrift  von  Postsendungen  außer  dem  eigentlichen  Empfänger  A.  eine  zweite
Person  B.  derart  benannt  ist,  daß  nach  §.  39  IV  und  Vlll  die  Aushändigung  auch  an  B.  erfolgen  darf,
so  findet  auf  diese  Sendungen  eine  von  B.  für  seine  eigenen  Postsachen  gegebene  Abholungserklärung  ohne
Weiteres  Anwendung.  Dasselbe  gilt  für  gewöhnliche  Briefsendungen  und  gewöhnliche  Packete,  wenn  ein

Gashof  als  Wohnung  genannt  ist  und  der  Gastwirth  zu  den  Abholern  gehört.

III.  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  gewöhnlichen  Packeten,  von  eingeschriebenen

Packeten,  von  Sendungen  mit  Werthangabe  oder  von  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen übernommen hat,    
sind bezüglich der Bestellung oder Abholung:
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        Aushändigung

der
Sendungen
und  Geldbeträge
  nach
Behändigung
der  Postpacketadressen,

Ablieferungsscheine

und  Postanweisungen.





Nachsendung
der  Postsendungen.


a)  die  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packete  sowie  die  Packete  mit  Werthangabe  nebst  den
Postpacketadressen  sowie  etwaigen  Ablieferungsscheinen,
b)  die  Briese  mit  Werthangabe  nebst  den  Ablieferungsscheinen,
c)  die  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,  gleichviel  ob  diese  dem  Empfänger  baar  ausgezahlt
  oder  auf  sein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden,
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

IV.  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  müssen  für  die  Abholer
spätestens  eine  halbe  Stunde  nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die
Abholungszeit  in  die  Schalterdienststunden  fällt.  Eine  Verlängerung  jener  Frist  ist  nur  mit  Genehmigung
der  obersten  Postbehörde  zulässig.

V.  Bei  eingeschriebenen  Briefsendungen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst  nur  der
Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packeten  sowie  bei  Packeten  mit  Werthangabe
zunächst  nur  die  Postpacketadresse  oder  der  etwaige  Ablieferungsschein  an  den  Abholer  verabfolgt.  Bei
Postanweisungen  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag  dem  Abholer  ausgehändigt.

VI.  Die  Bestellung  erfolgt,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,  durch  Boten
der  Postanstalt:

1)  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat;

2)  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  oder  auf  die  Vorzeigung
von  Postaufträgen  ankommt;

3)  wenn  es  sich  um  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe
handelt,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind;

4)  wenn  der  Empfänger  den  lagernden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange,  bei
Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§.  6)  nicht  binnen  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  abholen
  läßt.

Die  Ablehnung  der  Zahlung  der  Bestellgebühr  im  Falle  zu  4  gilt  als  Verweigerung  der  Annahme.

§.  43.

I.  Nach  der  Aushändigung  der  Postpacketadressen,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen  (§§.  36 I
und  II,  42  V)  werden  die  abzuholenden  Sendungen  und  Geldbeträge  während  der  Schalterdienststunden  der
Postanstalten  an  denjenigen  verabfolgt,  welcher  sich  zur  Abholung  meldet  und  bei  gewöhnlichen  Packeten
die  Postpacketadresse,  bei  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungsbeträgen
die  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebene  Empfangsbescheinigung  (Ablieferungsschein,
Postpacketadresse,  Postanweisung)    abgiebt.

II.  Eine  Untersuchung  über  die  Echtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten  Siegels  unter
dem  Ablieferungsscheine  2c.  sowie  eine  weitere  Prüfung  der  Berechtigung  desjenigen,  welcher  diesen
Schein  2c.  überbringt,  liegt  der  Postanstalt  nach  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  nicht  ob.

III.  Wenn  der  Empfänger  unterläßt,  auf  Grund  der  abgeholten  Postpacketadressen,  Ablieferungsscheine
  und  Postanweisungen  die  Sendungen  oder  Geldbeträge  bei  der  Postanstalt  abzufordern,  so  werden

a)  gewöhnliche  Packete,  soweit  sie  sich  zur  Bestellung  eignen,  am  zweiten  Tage  nach  dem
Eingang  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  §.  42  VI  in  die  Wohnung  bestellt,

b)  gewöhnliche  Packete,  welche  sich  nicht  zur  Bestellung  eignen,  Einschreibsendungen,  Sendungen
mit  Werthangabe  und  Postanweisungsbeträge  am  achten  Tage  nach  dem  Eingang  als
unbestellbar  behandelt.

Die  Bestimmung  unter  b  findet  auch  auf  die  Sendungen  Anwendung,  bei  denen  nach  §§.  36  I  und
42  VI  die  Postpacketadressen  2c.  bestellt  worden  sind.  Bei  Bemessung  der  Fristen  bleiben  die  Sonntage
und  allgemeinen  Feiertage  außer  Betracht.

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  tritt  in  den  Fällen  zu  a  und  b  die  Bestellung  oder  die
Unbestellbarkeit  bereits  nach  Ablauf  von  24  Stunden  nach  dem  Eingang  ein  (vergl.  §.  6 I).

§.  44.
I.  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts-  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein  neuer  Aufenthaltsoder
  Wohnort  bekannt,  so  werden  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  und  Postanweisungen
nachgesendet,  wenn  nicht  er  oder  der  Absender  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat.  Dasselbe
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                                                               —  81  —

  gilt von den Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Rücksendung

      oder die Weitergabe  zur   Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete
    

Person  verlangt hat.  II Bei Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen,
entweder des Absenders  oder  des  Empfängers.

III Für Packete      und  für  Briefe  mit  Werthangabe  werden  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto

und  die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,  der  Portozuschlag

von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen  findet  ein  neuer

Ansatz  von  Porto  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs-  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Gebühr

von  1  Mark  für  dringende  Packete  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  bei  der
Nachsendung nicht   noch  einmal  angesetzt.    

  Gehen gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  aus  dem  Bereiche  der  Ortstaxe  des

Aufgabeorts  (§.  37)  hinaus  und  sind  sie  nicht  bereits  nach  der  Ferntaxe  frankirt,  so  werden  sie

entsprechend     nachtaxirt.

IV    Eine bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine  andere  Postanstalt

  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Wird  die  Ueberweisung  gleichzeitig  für  den  Rest  der

laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt,  so  ist  die  Gebühr  doppelt  zu  entrichten.  Die

Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Ueberweisung  erhoben,  kommt  aber  für  die  Rücküberweisung  nach

dem  früheren  Bezugsorte  nicht  in  Ansatz.

§.  45.

I  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1)  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung  nach
den  Vorschriften  im  §.  44  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2)  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3)  wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd"  nicht  innerhalb  eines  Monats  vom
Tage  nach  dem  Eintreffen,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§.  6)  nicht  spätestens
innerhalb  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  von  der  Post  abgeholt  wird;

4)  wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“  bezeichnet  ist,
nicht  innerhalb  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eingang  am  Bestimmungsort  eingelöst  wird;

5)  wenn  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  zur  Bestellung  nicht  geeignete
Packete  auf  Grund  der  ausgehändigten  Ablieferungsscheine  2c.  oder  bei  Postanweisungen
die  Geldbeträge  nicht  innerhalb  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eingang  in  Empfang
genommen  werden  (§.  43  III  b);

6)  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anbietungen  zu  einem  Glückspiel  enthält,  an  welchem  der
Empfänger  nach  den  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,  und  wenn  eine  solche  Sendung
sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

II  Bevor  in  den  Fällen  zu  Absatz  I  Punkt  1  bis  5  ein  Packet  als  unbestellbar  nach  dem  Aufgabeorte
  zurückgeleitet  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt  zu  erlassen,  um  die
Bestimmung  des  Absenders  über  die  weitere  Behandlung  des  Packets  einzuholen.  Die  Absendung  einer
Unbestellbarkeitsmeldung  hat  jedoch  zu  unterbleiben,  wenn  der  Absender  durch  einen  für  die  Bestimmungs-Postanstalt
  verständlichen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Postpacketadresse  und  in  der  Ausschrift  des
Packets  die  sofortige  Rücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuch  oder  nach  Ablauf  der  vorgesehenen
  Lagerfrist  verlangt  oder  im  voraus  die  Zustellung  an  einen  anderen  Empfänger  an  demselben
oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs  vorgeschrieben  hat.

Ist  ein  Brief  mit  Werthangabe  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unanbringlich,  weil  der  Empfänger
wegen  unzureichender  Adresse  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
erlassen  werden,  sofern  der  Absender  auf  der  Sendung  genannt  ist.

  Für  die  Beförderung  jeder  Unbestellbarkeitsmeldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort  hat  der
Absender  20  Pf.  Porto  an  die  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.

Ill  Ueber  ein  unbestellbar  gemeldetes  Packet  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß

entweder  die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  zu  versuchen  sei  oder
an  eine  andere  Person  und,  wenn  die  Bestellung  auch  in  diesem  Falle  vergeblich  ist,  an
eine  dritte  Person  erfolgen  solle  oder  daß  das  Packet  an  ihn  selbst  zurückgesendet  werde.

Behandlung
unbestellbarer
Postsendungen und

Bestimmungsorte.
        <pb n="98" />
                                                             —  82  —

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an  dem  ursprünglichen
  Bestimmungsort  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  wohin  eintretenden  Falles  die
Weitersendung  zu  bewirken  ist,  wohnen.

Ist  die  Bestellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeitsmeldung  namhaft  gemachten
Personen  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Rücksendung  des  Packets  nach  dem  Aufgabeort  ohne  Weiteres  zu
erfolgen;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nicht  erlassen.

Der  Absender  kann  die  Sendung  auch  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,  doch  bleibt
er  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die  Unbestellbarkeitsmeldung
und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsene  Kosten  bis  zur  Höhe  des  Betrags  zu  entrichten,
welcher  durch  den  Verkauf  des  Packets  nicht  gedeckt  wird.  

IV  Verweigert  der  Absender  die  Zahlung  des  Portos  von  20  Pf.  (II),  so  wird  seiner  etwaigen
Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge  gegeben,  die  Sendung  vielmehr  nach  dem  Aufgabeorte
zurückgeleitet.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach
Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgiebt.  

V  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  werden,  ohne  Verzug  nach
dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen  Verderb  unterliegen,  muß,
sofern  nach  dem  Ermessen  der  Bestimmungs-Postanstalt  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  der
Verderb  auf  dem  Rückweg  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden  und  die  Veräußerung
des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

VI  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Rücksendung  oder  eintretenden  Falles,  daß
und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe  oder  auf  der  Postpacketadresse  zu  vermerken.

VII  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt
nur  ein  bei  den  unter  I  6  bezeichneten  Briefen  sowie  bei  denjenigen  Briefen,  welche  von  einer  mit  dem
Empfänger  gleichnamigen  Person  irrthümlich  geöffnet  wurden.  Bei  Briefen  der  letzteren  Art  ist  thunlichst
dahin  zu  wirken,  daß  die  Personen,  welche  die  Eröffnung  irrthümlich  bewirkt  haben,  dies  unter  Namensunterschrift
  auf  der  Rückseite  des  Briefes  bescheinigen.

VIII  Bei  zurückzusendenden  Packeten  und  Briefen  mit  Werthangabe  sind  das  Porto  und  die
Versicherungsgebühr  auch  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch
für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Bei  anderen  Gegenständen  findet  ein  neuer  Portoansatz  nicht  statt.
Einschreib-,  Postanweisungs-  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen
werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  berechnet.  Dagegen  wird  für  zurückzusendende  dringende
Packete  die  Gebühr  von  1  Mark  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß
das  Packet  auch  bei  der  Rücksendung  als  „Dringend“  behandelt  werde.

§.  46.

Behandlung  I  Die  nach  Maßgabe  des  §.  45  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgehenden

unbestelbarer  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Wohnt  der  Absender  in  dem  Bestellbezirk  einer

Postsendungen am  anderen  Postanstalt  als  derjenigen,  bei  welcher  die  Aufgabe  erfolgt  war,  so  ist  die  Sendung  der  anderen

Aufgabeorte.  Postanstalt  zur  Aushändigung  an  den  Absender  und  Einziehung  der  darauf  haftenden  Beträge  zu  übersenden.
  Durch  diese  weitere  Versendung  sollen  dem  Absender  in  der  Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.
Handelt  es  sich  jedoch  um  unbestellbare  Briefsendungen,  die  ursprünglich  nach  der  Ortstaxe  frankirt  waren,
so  erfolgt  bei  Ueberweisung  der  Sendungen  nach  Orten  außerhalb  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  eine
entsprechende  Nachtaxirung  (vergl.  §.  44  III).

II  Bei  der  Aushändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender  wird  nach  den  für
die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.

III  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an
die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesendet  und  dort  zur  Feststellung  des  Absenders  nöthigen  Falles
geöffnet.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten  Beamten  sind  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit
besonders  verpflichtet  und  haben  bei  Briefen  nur  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte  Kenntniß  zu
nehmen,  sich  aber  jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarken
  oder  Dienstsiegel,  die  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

IV  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert  oder  innerhalb  7  Tage  nach
Behändigung  der  Postpacketadresse  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  die  Sendung  oder
        <pb n="99" />
                                                           —  83  —

den Geldbetrag nicht  abholen  läßt,  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse
verkauft oder verwendet,      Briefe  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  aber  vernichtet 
  werden.   V  Ist der  Absender  auch  mit  Hülfe  der  Ober-Postdirektion  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche
  Briefsendungen  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf
von  drei  Monaten,  vom  Tage  ihres  Einganges  bei  der  Ober-Postdirektion  gerechnet,  vernichtet.
Dagegen  ist   1) bei  Einschreibsendungen,  bei  Briefen  mit  Werthangabe  oder  bei  Briefen,  in  denen  sich
bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden  haben,  ohne  daß  dieser  angegeben
worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,
2)  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe
der  Absender  öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände  in  Empfang
zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  die  eine  genaue  Bezeichnung  der  Gegenstände
unter  Angabe  des  Aufgabe-  und  Bestimmungsorts,  der  Person  des  Empfängers  und  des  Tages  der
Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  im  Schaltervorraume  der  Aufgabe-Postanstalt  und
durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.

VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  dem  Verderb  ausgesetzt
  sind,  können  sofort  verkauft  werden.
VII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen  oder  Geldbeträge
zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse  verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  zur  Veräußerung  2c.  nicht

geeignete  sonstige  Gegenstände  aber  vernichtet.

§.  47.

I  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  wegen  einer  zur  Post  gelieferten  Sendung
beträgt  20  Pf.

II  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefsendungen  soll  diese  Gebühr  erst  nachträglich  und
nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben  werden,  in  welchen  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung  an  den
Empfänger  festgestellt  wird.

III  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  im  voraus  zu  entrichten;  die
Erstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Nachfrage  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  worden  ist.

IV  Für  Laufschreiben,  die  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

§.  48.

Laufschreiben

wegen  Postsendungen.


Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung  der  für  die  Bezugszeit  Nachlieferung

bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die  Zeitungsverlags-Postanstalt  wegen  der
Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben  das  Porto  von  10  Pf.  zu  entrichten.  Das  gleiche
Porto  wird  erhoben,  wenn  Bezieher  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  ihnen  fehlender
Nummern  der  Zeitung  verlangen.

§.  49.

I  Die  Freimarken  sowie  die  gestempelten  Kartenbriefe,  Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zu
dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.  

lI  Außer  bei  den  Postanstalten,  den  Posthülfstellen  und  amtlichen  Verkaufstellen  können  Postwerthzeichen
  in  kleineren  Mengen  auch  von  den  bestellenden  Boten  bei  ihren  Bestellgängen  bezogen  werden.
Die  bestellenden  Boten  nehmen  ferner,  wenn  ihr  Vorrath  nicht  ausreicht,  Bestellungen  auf  Werthzeichen
an.  Die  Landbriefträger  haben  diese  Bestellungen  nebst  den  ihnen  dafür  übergebenen  Baarbeträgen  in
ihr  Annahmebuch  (§.  29  IV)  einzutragen.  Der  Auftraggeber  kann  sich  von  der  erfolgten  Eintragung  in
das  Annahmebuch  überzeugen  oder  diese  selbst  bewirken.  
III  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die  Abstempelung  von
Kartenbriefen  und  Postkarten  sowie  von  Briefumschlägen,  Streifbändern  und  offenen,  zur  Versendung  als
Drucksachen  bestimmten  Karten  mit,  dem  Freimarkenstempel  für  das  Publikum  unter  den  bei  jeder  Postanftalt
zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.      

16

von Zeitungen.

Verkauf von
Postwerthzeichen.
        <pb n="100" />
        Entrichtung
des  Portos
und  der
sonstigen  Gebühren.


IV  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Nennwerthe  gegen
gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch  nicht  mehr  statt.

V  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar  einzulösen.
VI  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Kartenbriefen,  Postanweisungen  und  Postkarten  sowie

aus  den  nach  Ill  für  das  Publikum  gestempelten  Briefumschlägen  2c.  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur
Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen  (Freimarken,
gestempelter  Kartenbriefe,  Postanweisungen  und  Postkarten)  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.



§.  50.

I  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nach  der  Wahl
des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die
Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.

II  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt  oder
geändert  ist,  sind,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  des  Frankos  verweigert,  von  der  Annahme
zurückzuweisen.  Wenn  Briefsendungen  dieser  Art  oder  Briefsendungen  mit  Frankirungsvermerk,  für  welche
das  Porto  überhaupt  nicht  oder  nicht  zureichend  durch  Postwerthzeichen  entrichtet  ist,  im  Briefkasten
vorgefunden  werden,  so  werden  sie  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  versehen  und  als  unfrankirt  oder
unzureichend  frankirt  behandelt.

III  Reicht  das  am  Abgangsort  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Nachschußporto  vom
Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Auslande  gilt
die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  als  Verweigerung  der  Annahme  der  Sendung.  Bei
unzureichend  frankirten  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe  sowie  bei  unzureichend
frankirten  Packeten  aus  dem  Inlande  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,
wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briefsendungen  den  Briefumschlag  zurückgiebt.  Der
fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

IV  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert  oder  kann  der  Empfänger  nicht
ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verbunden,  das
Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein  Porto  gezahlt
und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme  wegen  vorgekommener
  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,  sofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung
zu  vertreten  ist.

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet  und  kann  sich  davon
durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen  an  Porto  für  Sendungen,  die  nach
ihrer  Aushändigung  an  den  Empfänger  als  unzureichend  frankirt  erkannt  werden,  hat  jedoch  der  Absender
zu  berichtigen,  wenn  der  Empfänger  die  Zahlung  ablehnt.

Die  Reichs-  und  Staatsbehörden  sind  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung  portopflichtiger
  Sendungen  zum  Zwecke  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos  vom  Absender  die  Briefumschläge
  an  die  Postanstalt  zurückzugeben  oder,  falls  es  sich  um  Packete  handelt,  sich  schriftlich  an  die
Postanstalt  zu  wenden.

VII  Für  das  Stunden  von  Portobeträgen  ist  monatlich  eine  Stundungsgebühr  zu  entrichten.
Diese  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den  überschießenden  Theil  einer  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.
Wenn  in  einem  Monate  Porto  nicht  zu  stunden  gewesen  ist,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.  Eine
Verpflichtung  der  Postanstalten  zur  Stundung  besteht  nicht.

VIII.  Wenn  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur  Zustellung  der  für  ihn  eingehenden  oder  zur  Einlieferung
  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  und  Zeitungen  mit  den  Posten  verschlossene
  Taschen  befördert  werden,  ist  für  diese  Vermittelung  eine  Gebühr  von  50  Pf.  monatlich  zu  erheben.
        <pb n="101" />
                                                                     —  85  —

Abschnitt  II.
Personenbeförderung  mit  den  Posten.

§.  51.

I  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:

a)  bei  den  Postanstalten  oder  
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirektionen  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

II  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  am  Werktage  vor  der  Abreise  und  spätestens
bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.

llI  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:  

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze  offen  sind,  fünf
Minuten  und,      
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beiwagen  erforderlich  wird,
fünfzehn  Minuten  
vor  der  festgetzten  Abgangszeit  der  Post.    

IV Die  Meldung  miaß  innerhalb  der  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  bestimmten  Dienststunden
geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der
Abfertigung  der  Post  erfolgen.  Ausnahmsweise  darf  die  Meldung  —  über  die  gewöhnliche  Schlußzeit
der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —  noch  unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Post  stattfinden,
sofern  dadurch  die  pünktliche  Abfahrt  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Poslanstalt  mit  Beiwagenstation,  so  kann  die  Annahme  wegen
mangelnden  Platzes  nur  dann  abgelehnt  werden,  wenn  zu  der  Post  Beiwagen  überhaupt  nicht  oder  nur
in  beschränktem  Umfange  gestellt  werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  auf  den
Unterwegsstationen  bei  Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind.      

VI  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagenstation,  so  findet  die  Annahme  nur
unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden  Beiwagen  noch
unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.  

VII  Bei  Posten,  zu  denen  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  können  Plätze  nach  einem
vor  der  nächsten  Postanstalt  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgange
  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  die  bis  zur  nächsten  Postanstalt
  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  sich  der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  dadurch
sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bezahlt.

VIIl  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch  Plätze  im
Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  unbesetzt  sind.  Reisegepäck  wird  an  Halteslellen  nur  insoweit  zugelassen,
als  es  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraume  leicht  untergebracht  werden  kann.
Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post
unstatthaft.

IX  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagenstation
  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  mit
Beiwagenstation  melden  und  von  da  ab  einen  Platz  bezahlen.

§.  52.
Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1)  Kranke,  die  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden
Uebeln  behaftet  sind;

2)  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder  durch
unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;

3)  Gefangene;

4)  Personen,  die  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

§.  53.

I  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen  Entrichtung
des  Personengeldes  einen  Fahrschein.



16*

Meldung  :
Reise.

a)  Bei  de
Postanstal

b)  An  Haltestellen


Persont

welche
der  Reise
der  Post
geschlossen
sind.

Fahrschein
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                                                           —  86  —

II  Bei  Posten,  deren  Abgang  vom  Eintreffen  anschließender  Posten  oder  Eisenbahnzüge  abhängig
ist,  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Bezug  auf  die  Zeit  des  Eintreffens  dieser  Posten  oder  Eisenbahnzüge
angegeben  werden  und  es  liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur
zu  nehmen.

III  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Meldung  zur
Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung  unter  den  im  Hauptwagen  noch
unbesetzten  Plätzen  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.

IV  Personen,  welche  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  aufgenommen  worden  sind,  können
einen  Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  erhalten  und  haben  das  Personengeld  bei  dieser  Postanstalt
  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Postschaffner  oder  Postillon  zu  entrichten.

§.  54.

Grundsätze  derPersonengeld-erhebung.
  I  Das  Personengeld  wird  nach  den  von  der  Postverwaltung  bestimmten  und  für  jeden  Postkurs
Personengeld-erhebung.
  durch  den  Postbericht  (§.  30  Il)  bekannt  gegebenen  Sätzen  erhoben.
  II  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse  fortsetzen,  so
kann  er  nur  bis  zu  dem  Endpunkt  oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kurses  einen  Fahrschein
erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von  neuem  melden,  sofern  nicht  Einrichtungen
zur  Durcherhebung  des  Personengeldes  getroffen  sind.

Ill  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten  Postanstalt
ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Fahrschein  für  die  weitere  Reise  zu  lösen.

IV  Für  ein  Kind  im  Alter  bis  zu  vier  Jahren  wird  Personengeld  nicht  erhoben,  wenn  es  keinen
besonderen  Wagenplatz  einnimmt,  sondern  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut
es  reist,  mitgenommen  wird.

V  Für  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  vier  Jahren  wird  das  volle  Personengeld  erhoben.  Nimmt
jedoch  eine  Familie  einen  der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so
kann  sie  ein  Kind  bis  zum  Alter  von  zehn  Jahren  unentgeltlich  und  zwei  Kinder  bis  zu  diesem  Alter
für  das  einfache  Personengeld  mitnehmen,  wenn  sie  sich  mit  den  Kindern  auf  die  von  ihr  bezahlten  Sitzplätze
  beschränkt.  Diese  Vergünstigung  kaun  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  nur
insoweit  zugestanden  werden,  als  auf  die  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.

§.  55.
Erstattung von Personengeld.
  I  Das  Personengeld  wird  erstattet,  wenn  die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden
    eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von  Personen-
  geld  soll  auch  dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung  der  Post  verhindert  ist  und  die
Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.
II  Die  Erstattung  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Quitlung  mit  dem  Betrage
des  Personengeldes  für  die  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke.

§.  56.
Verhalten  der Reisenden bei der Abreise.
  Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthaus  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten  Stellen  den  Wagen
    besteigen  und  sich  dort  zu  der  im  Fahrschein  angegebenen  Abgangszeit  zur  Abreise  bereit  halten,  auch
    den  Fahrschein  zum  Ausweise  bei  sich  führen,  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn
ihre  Ausschließung  von  der  Mit-  oder  Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig
gehen.  Das  Reisegepäck  wird  in  solchem  Falle  bis  zu  der  Postanstalt  befördert,  auf  welche  der  Fahrschein
  lautet,  und  dort  aufbewahrt,  bis  die  zurückgebliebene  Person  darüber  Bestimmung  getroffen  hat.

§.  57.
Plätze  der Reisenden.
  I  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den  Nummern  über  den  Sitzplätzen.
  II  In  den  Beiwagen  werden  zuerst  die  Eckplätze  des  Vorderraums,  dann  die  Eckplätze  der  Vorderbank

  und  der  Rückbank  des  Mittelraums  und  zuletzt  in  derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  besetzt.

III  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  sind  die  folgenden  Personen  berechtigt,  im  Hauptwagen  und
in  den  Beiwagen  um  soviel  Plätze  vorzurücken,  wie  frei  werden.

IV  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen  den  vom  Kurse
kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der  Plätze  nach.
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                                                              —  87  —

V  Reisende,  die  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,  stehen  den  für  diesen  bereits  eingeschriebenen
  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.    
VI  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Beiwagenslationen  belegenen  Orte  benutzen
wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen  kann,  allen  bis  zur  nächsten
Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Pläze  in  dem  Beiwagen  einnehmen.

VII  Reisende,  welche  von  den  Postschaffnern  oder  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen  aufgenommen
  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Postanstalt  hinaus  den  bei  dieser
bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VIII  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  der  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden  Plätze
entscheidet  der  abfertigende  Beamte  und,  wenn  sich  die  Reisenden  bei  dessen  Entscheidung  nicht  beruhigen,
der  Vorsteher  der  Postanstalt.  Dieser  Entscheidung  haben  sich  die  Reisenden,  vorbehaltlich  der  Beschwerde,
zu  unterwerfen.

§.  58.

Reisegepäck.
  I   Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt  gestattet,  als  die
einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.  §§.  1,  2,  5  und  6).

Il  Kleine  Gegenstände,  die  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraum  untergebracht
werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.  

Ill  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die  Uebergabe  an
Postschaffner  und  Postillone  ist  an  Orten,  an  denen  sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.  Das  Reisegepäck
  muß,  wenn  ein  bestimmter  Werth  angegeben  wird,  den  für  Packete  mit  Werthangabe  gegebenen
Bestimmungen  entsprechend  verpackt,  verschlossen  und  bezeichnet  sein  (§§.  15  und  16);  die  Bezeichnung  muß,
außer  dem  Worte  „Reisegepäck“,  den  Namen  des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu  welchem  die  Einschreibung
erfolgt  ist,  und  die  Werthangabe  enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung
  nicht.

IV    Das  Reisegepäck,  soweit  es  nicht  in  den  Personenraum  mitgenommen  werden  darf  (II),  muß
späteslens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  Post  unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins  bei  der  Postanstalt
eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so  hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des
Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen  Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht
verzögert  wird.  Wenn  Reisende  von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzuge  auf  die  Post
unmittelbar  übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  so  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,  den
Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß  anzunehmen.

V    Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  einen  Gepäckschein.  Die  Auslieferung  des
Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäcklscheins.

§.  59.



Ueberfrachtporto und sicherungsgebür.
  I  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht  von  15  Kilogramm  

bewilligt.
II  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto  zu  entrichten.
Dieses  beträgt  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms:
1)  bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.;
2)  bei  Beförderungen  über  75  Kilometer  10  Pf.,  mindestens  50  Pf.
Ill  Ist  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für  jedes  Stück
selbständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  je  300  Mark  oder
einen  Theil  von  300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.
IV  Haben  mehrere  Reisende  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein  genommen,  so  ist  das  Freigewicht
für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem  Gesammtgewichte  des
Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer  Familie  oder  zu  einem  Hausstande  gehören.
V  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach  denselben  Grundsätzen
  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

§.  60.
Verfügung des Reiser über das Reisegepäck unterwegs.
  I  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  nur  während  des

Aufenthalts  an  Orten,  an  denen  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen  Rückgabe  oder  Hinterlegung
des  Gepäckscheins  gestattet  werden.
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II.  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  in  Empfang
nehmen,  von  welcher  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

§.  61.
Wartezlmmer der Postanstalten.
  I  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der  Aufenthalt  in  den
    Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
  1)  am  Abgangsort:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit;
2)  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  bei  jeder  Postanstalt;
3)  am  Endpunkte  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft;
4)  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.
II  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  die  Ankunft  einer  Post  erwarten  wollen,
kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

§.  62.
Verhalten  der Reisenden auf den Posten.   I  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.
    II  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und

    der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  zu  fügen.

III  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume  Personen  weiblichen

  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung  zum  Rauchen  gegeben
haben.
IV  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf
den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,  können  —  vorbehaltlich  der
Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  Postanstalt,  unterwegs  von  dem  Postschaffner  oder  Postillon,
von  der  Mit-  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung
  unterwegs,  so  haben  solche  Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen;  sie
gehen  des  bezahlten  Personengeldes  und  des  etwaigen  Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  III.
Extrapostbeförderung.
§.  63.
Allgemeine  Bestimmungen.
  1  Die  Gestellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  verlangt  werden,  auf
  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden  zu  befördern.

II.  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Gestellung  von  Extrapostpferden
  nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäcke.  

III  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  denen  die  Beförderung  von  Gegenständen
die  Hauptsache  ist,  Extrapostpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände  von  einer  Person  begleitet  und
beaufsichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  nicht  mit  Gefahr  oder  Nachtheil  verbunden  ist.

IV  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden  der  Reisenden
Vorspannpferde  herzugeben.

§.  64.
Zahlungssätze.
  I  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Extrapostpferd  und  für  jedes  Kilometer  20  Pf.  zu  zahlen.
  II  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens  für  das

Kilometer  10  Pf.

III  Größere  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter  nicht  verpflichtet.

IV.  Die  Befugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu  benutzen,  wo  der
nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen  mit  dem  Posthalter  erlangen,
der  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden  läßt  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung
des  leeren  Wagens  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.  

V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25Pf. Auf anderen
Punkten  als  den  wirklichen  Stationen  wird  die  Bestellgebühr  nicht  erhoben.

VI  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  welcher  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,  sind  25  Pf.
zu  zahlen.
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Vll  Für  die  Erleuchtung  mit  zwei  Laternen  werden  20  Pf  für  jede  Stunde  der  vorschriftsmäßigen
Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine  halbe  Stunde  gerechnet.  Die
Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  von  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren

berichtigt  werden.
VIII    Wegegeld  und  sonstige  derartige  Abgaben  werden  nach  den  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten
Tarifen  erhoben.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung  des  Wegegeldes  nicht
in  Betracht.        
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für das
Kilometer  10  Pf.    

X Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise  nicht  über  6  Stunden  aufhalten,
haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benutzten  Pferden  und  Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt  bis
zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt  darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die
Hälfte  der  nach  den  Sätzen  unter  I,  II,  V  und  IX  sich  ergebenden  Beträge,  mindestens  jedoch  für  die
ganze  Fahrt  die  Kosten  für  eine  Hinbeförderung  von  15  Kilometer  zu  entrichten.  Eine  Entschädigung
für  das  sechsstündige  Stilllager  des  Gespanns  und  des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen  der
Ankunft  und  dem  Antritte  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der
einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.  Will  der  Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße
benutzen  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  die
vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung  finden.  

XI  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapostpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung  der  Pferdebestellung
  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei  unterbliebener  Benutzung  der
Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  hat.  In  dem  Laufzettel  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,
die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung  der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,
ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen  erfolgt  oder  ob  ein  offener,  ein  ganz-  oder  halbverdeckter  Stationswagen
verlangt  wird  sowie  ob  und  mit  welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Der  Laufzettel  ist
von  dem  Reisenden  abzufassen  und  zu  unterschreiben.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst
nicht  hinlänglich  bekannt,  so  muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  die  Beförderung  des
Laufzellels  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

XII  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger  als  eine  halbe
Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Postanstalt  vor  der  Abfahrt  Nachricht  zu  geben.
Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde  an  eine  Wartegeld  von
25  Pf.  für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein  längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

XIII  Wenn  von  vorausbestellten  Pferden  nicht  zu  der  angegebenen  Zeit  Gebrauch  gemacht  wird,
so  ist  für  Pferd  und  Stunde  ein  Wartegeld  von  25  Pf.

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an,

b) bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an
zu  entrichten.

XIV  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,  so  hat  er,  wenn

die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der
Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag  des  Pferde-,  Wagen-  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer
  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.
XV Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen  Stationen  auf
schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesendet  und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Weges,  sofern
dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit
den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher
die  Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  spätler  ein,  so
ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  Wartegeld  (XII)  zu  zahlen.

XVI Für  entgegengesendete  Extraposten  wird  erhoben:

1)  das  bestimmungsmäßige  Pferde-,  Wagen-  und  Trinkgeld,
a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  andern  15  Kilometer  oder  mehr
beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
  b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15  Kilometer;
2)  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte  der  Extrapost
  zu  berechnen  ist.
        <pb n="106" />
        Zahlung
und  Outitung.

Bespannung.

- 90  —

Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  damit  die  Fahrt  nach  der  Station,  zu
welcher  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung  gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach  einem
anderen  Orte,  so  ist  zu  entrichten:

1.  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum  Orte  der
Abfahrt  die  Hälfte  des  Pferde-,  Wagen-  und  Trinkgeldes  nach  der  wirklichen  Entfernung;

2.  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  Gebühren;

3.  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin  die  Extrapost
  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,  die  Hälfte
des  Pferde-,  Wagen-  und  Trinkgeldes  für  den  Theil  des  Rückwegs,  der  übrig  bleibt,  wenn
die  Entfernung  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapostbeförderung  stattgefunden  hat.

XVII  Für  Extraposten  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometer  werden  die  Gebühren  für  eine  Entfernung
  von  15  Kilometer  erhoben.

XVIII  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  der  nicht  über  10  Kilometer  hinter  oder  seitwärts
einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,  auf  der  letzten  Station  die  Pferde  zu  wechseln,
vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung
  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,
gestellt  werden.

XIX  Erstreckt  sich  die  Fahrt  von  einer  Station  oder  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkt  ab  über
eine  Station  hinaus,  die  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsort  entfernt  liegt,  so  kann  über  diese
Station  ebenfalls  ohne  Pferdewechsel  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,
  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  hinausgefahren  werden.

XX  Bei  jeder  Extrapoststation  befindet  sich  im  Postdienstzimmer  ein  Extraposttarif,  dessen  Vorlegung
der  Reisende  verlangen  und  aus  dem  er  die  für  jede  Station  zu  zahlenden  Beträge  ersehen  kann.

§.  65.

1  Die  Gebühren  für  die  Extrapostreisen  müssen,  mit  Ausschluß  des  Trinkgeldes,  das  erst  nach
zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillone  gezahlt  zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt
entrichtet  werden.

Il  Jedem  Reisenden  wird  über  die  gezahlten  Extrapostgelder  und  Nebenkosten  eine  Quittung  ertheilt,
die  er  zu  seinem  Ausweis  unterwegs  bei  sich  führen  muß,  widrigenfalls  er  zu  gewärtigen  hat,  daß  in
zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung  bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  gezahlten  Betrags  unterbrochen
  oder  die  nochmalige  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

III  Die  Vorausbezahlung  der  Extrapostgelder  für  mehrere  Stationen  ist  nur  insoweit  statthaft,
als  hierauf  berechnete  Einrichtungen  bestehen.

IV  Macht  der  Reisende  hiervon  Gebrauch,  so  hat  er  für  die  Besorgung  des  Rechnungsgeschäfts,
und  zwar  für  jede  Beförderung,  welche  die  Ausstellung  eines  besonderen  Begleitzettels  erfordert,  eine
gleichzeitig  mit  dem  Extrapostgelde  zu  erhebende  Rechnungsgebühr  von  1  Mark  zu  zahlen.

V.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  werden  Pferdegeld,  Wagengeld,  Bestellgebühr  und  Wege-  2c.
Abgaben  von  der  Postanstalt  am  Abgangsorte  für  alle  Stationen,  für  welche  der  Reisende  es  wünscht,
erhoben,  Postillonstrinkgeld  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Reisende  auch  dieses  vorausbezahlen  will.  Das
Schmiergeld  und  die  Erleuchtungskosten  werden  da  bezahlt,  wo  der  Wagen  des  Reisenden  wirklich
geschmiert  wird  oder  wo  der  Posthalter  für  die  Erleuchtung  des  Wagens  sorgt.

VI.  Wenn  der  Reisende  den  Weg,  für  welchen  die  Vorausbezahlung  stattgefunden  hat,  unterwegs
verläßt  oder  auf  einer  Zwischenstation  die  Reise  einstellt,  so  wird  ihm  das  zuviel  bezahlte  Extrapostgeld
ohne  Abzug,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Rechnungsgebühr,  von  der  Postanstalt  an  dem  Orte,  wo  er  seine
Reise  ändert  oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung  (ll)  und  gegen  Empfangsbescheinigung
  erstattet.

§.  66.

I  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  Wagen  sowie  nach  dem
Umfang  und  dem  Gewichte  der  Ladung.

II  Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl  Pferde
nicht  ausreichend,  so  ist  dies  zunächst  dem  abfertigenden  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden  vorzustellen.
  Kommt  keine  Einigung  zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung  zu
        <pb n="107" />
        —  91  —

und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter  zustehenden
Rechtes  der  Beschwerde  bei  der  Ober-Postdirektion,  sein  Bewenden.

Ill  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

§.  67.

I  Sind  die  Pferde  und  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit  gehalten
werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

II.  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft  angeschirrt  stehen
und  auf  Stationen,  wo  die  Posthalterei  über  200  Schritte  vom  Posthaus  entfernt  liegt,  in  dessen  Nähe
aufgestellt  werden.

Ill  Die  Abferligung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten  will,  bei  vorausbestellten
Extraposten  innerhalb  10  Minuten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen  verwendet,  so  tritt  dieser  Frist
noch  soviel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Verladung  des  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

IV  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,  wenn  der  Reisende
einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Vierlelstunde  und,  wenn  ein  Stationswagen  gestellt  werden
muß,  innerhalb  einer  halben  Stunde  weiterbefördert  werden.

V.  Auf  Stationen,  wo  selten  Extraposten  vorkommen  und  wo  zu  deren  Beförderung  Postpferde
nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  sich  die  Reisenden  den  Aufenthalt  gefallen  lassen,  der
zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.

§.  68.

I  Die  Beförderung  der  Extraposten  muß  innerhalb  der  durch  die  Postbehörde  vorgeschriebenen
Fristen  erfolgen.  Eine  Uebersicht  der  Beförderungsfristen  befindet  sich  im  Postdienstzimmer  bei  jeder  Extrapoststation
  und  wird  dem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt.

II  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  die  Beförderung
durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  erfolgt,  als  nach  dem  Umfange  der  Ladung  und  nach  der
Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich  waren,  so  kann  der  Reisende  auf  das
Einhalten  der  vorgeschriebenen  Beförderungszeit  keinen  Anspruch  machen.

III  Beträgt  die  zurückzulegende  Entfernung  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der  Postillon  ohne
Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung  ist  ihm  zwar  gestattet,  zur
Erholung  der  Pferde  einmal  höchstens  eine  Viertelstunde  anzuhalten,  die  vorgeschriebene  Beförderungszeit
muß  jedoch  auch  in  diesem  Falle  eingehalten  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die
Pferde  nicht  ohne  Aufsicht  lassen.

§.  69.
I  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorne  versehen

sein.  Die  Hülfsanspanner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  der  Postbehörde  festgesetztes  Abzeichen
zu  tragen.

II  Bei  zweispännigem  Fuhrwerke  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.  Ist  daselbst
kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.  Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk
  und,  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden  besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches
Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  geringen  Entfernungen  eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann
stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel  fahren  muß.  Bei  drei-  oder  vierspännigem  Fuhrwerke  muß
der  Postillon  vom  Sattel  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  einräumt.  Bei
einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren  werden,
sofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

  III  Ein  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  ist  nicht  zulässig.  Bei  sich  begegnenden
  Extraposten  dürfen  die  Pferde  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  Reisenden  gewechselt  werden.

17

Abfertigung

Beförderung

zeit.

Postillon
        <pb n="108" />
        Beschwerden.

Inkrafttreten.

—  92  —

Der  entstehende  Aufenthalt  ist  bei  der  Fahrt  wieder  einzuholen.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillon,
welcher  den  Reisenden  auf  die  Station  bringt.

IV  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  wo  bei  der  Ankunft  auf  der  Station  vorgefahren  werden  soll.
Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon  auf  Verlangen  des  Reisenden  die  Pferde
zur  Weiterreise  bestellen.

V  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder  dessen  Leute
an  dem  Postillone  Thätlichkeiten  verüben  oder  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben,  so  ist  der  Postillon
befugt,  sogleich  auszuspannen.

§.  70.

Sofern  der  Extrapostreisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  ist  er  berechtigt,  diese  in  den  Begleitzettel
einzutragen.

§.  71.
Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  April  1900  in  Kraft.

Berlin,  den  20.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.
        <pb n="109" />
        —  93  —

Bekanntmachung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Vom  1.  April  ab  wird  auf  Grund  des  Artikel  1  II.  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Aenderungen
von  Bestimmungen  über  das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715—719),  der
Geltungsbereich  der  Orlstaxe  (§.  50,  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871)  auf  die  in  dem  nachstehenden  Verzeichniß  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.
Die  im  Reichs-Poslgebiete  für  Briefsendungen  im  Ortsverkehre  durch  die  Postordnung  festgesetzten  Gebühren
kommen  außer  für  die  innerhalb  des  Reichs-Postgebiets  belegenen  Nachbarpostorte  auch  für  den  Nachbarortsverkehr
  zwischen  dem  Reichs-Postgebiet  einerseits  und  den  Poslgebieten  der  Königreiche  Bayern  und
Württemberg  andererseits  in  jeder  Richtung  zur  Erhebung.  Im  Nachbarortsverkehre  zwischen  den  letzteren
beiden  Staaten  findet  die  im  Königreiche  Bayern  für  Briefsendungen  gültige  Ortstaxe  in  beiden  Richtungen
Anwendung.

Berlin,  den  20.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.



Verzeichniß
der

Nachbarpostorte,  auf  welche  der  Geltungsbereich  der  Ortsbrieftaxe  ausgedehnt  wird.*)

A.  Reichs-Postgebiet;

B.  Grenzverkehr  zwischen  dem  Reichs-Postgebiet  und  Bayern;

C.  Grenzverkehr  zwischen  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg;
D.  Grenzverkehr  zwischen  Bayern  und  Württemberg.













Namen  der  Nachbarpostorte.  Namen  der  Nachbarpostorte.
A.  Reichs-Postgebiet.

Aachen  .  .  .  I Forst  (Bez.   Aachen)  I  Alsterdorf .   .   .   .   I  Ohlsdorf

   —  .  .  .  .  .  I Rothe  Erde  I  Altefähr  .  .  .  .  .   I Stralsund

  .  .  .  .  .  .  I  Steinebrück  b.  Aachen I  Altenbochum  .  .  I Bochum
Abbehausen  .  I  Ellwürden   I   .  .  .  .  .  .  I  Laer  (Kr.  Bochum)
Adlershof  .  .   I  Altglienicke  (Bz.  Berlin) I  Altendorf  (Rheinland).  I  Altenessen

    -  .  .  .  .  .  .  I  Cöpenick                            I    -  -  .  I  Bergeborbeck
Agnetendorf  .  .  .  I  Hermsdorf  (Kynast)  I  —  - I  Borbeck
Ahlbeck  (Seebad)  .  I  Seebad  Heringsdorf  I  -  -  I  Essen  (Ruhr)
Alf.  ..  .  .  .  .  .  I  Bullay        I    -  -  I  Frohnhausen  (Ruhr)
Allendorf  (Werra)  .  I  Sooden  (Werra) I  -  -  I  Holsterhausen  (Bz.  Düsseldorf
Alstaden .  .  .  .  .  I  Mülheim  (Ruhr)     I   

   .  .  .  .  .  I  Oberhausen  (Rheinland)  I  -  -    .  I  Rüttenscheid

-  .  .  .  .  .  I  Styrum  I   Altendorf  (Sachsen) .  .  I  Chemnitz
Alsterdorf  .  .  .  .  I  Fuhlsbüttel   I  -  -  .  .  I  Kappel  (Sachsen)

-  .  .  .  .  .  I  Großborstel  I  -  -  .  .  I  Schönau  b.  Chemnitz

-  .  .  .  .  I  Hamburg    I  Altendorf  (Schlef)  .  .  I  Ratibor 











  *)  Anmerkun  Die  eingemeindeten  Vororte  gehören  ebenso  wie  ihre  im  Verzeichniß  aufgeführten  Hauptorte
zum  Geltungsbereiche  der  Ortsaxe  im  Nahverkehre.

17“
        <pb n="110" />
        —  94  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Nachbarpostorte.  #  Namen  der  Nachbarpostorte.
l
Altenessen.  .Altendorf(RheinIand)  Bad  Salzbrunn.  Nieder-Salzbrunn
-.  Bergeborbeck  l  Weißstein
-  Borbeck  I  Bad  Schwarzbach  Wigandsthal
-  Carnap  (Isergeb.).
-  Caternberg  Bärendorf.  .Weitmar
-  Essen(Ruhr)  Balz  Vietz
-  Stoppenberg  Bant  Wilhelmshaven
Altenkessel.  Louisenthal  (Saar)  Barmen  Blombacherbach
Altenplathow.  .Genthin  —  Elberfeld
Altenvörde.  Milspe  -  .Langerfeld
-  .Vörde  (Bz.  Arnsberg)  .  .Sonnborn(Wupper)
Altenwald.  Friedrichsthal  (Kr.  Saarbrücken)  Batenbrock.  Boltrop
  -  ...  .  Lehmkuhle
Sulzbach  (Kr.  Saarbrücken)  Baumschulenweg.  Stralau
Adlershof

Altglienicke  (Bz.  Berlin)

Altjauer
Altona  (Elbe)

    

    

Altroggenrahmede
Aluschau
Altwarp
Altwasser

Altwildungen
Annaberg  (Erzgeb.)
Annen    

Appelhülsen
Arheilgen  ..
Ars  (Mosel)
Asberg.

Atens  
Atzenbach  
Auerbach  (Hessen)
Aufderhöhe

Baden-Baden.

—

Großflottbek
Hamburg
Kleinflottbek
Nienstedten
Stellingen  (Bz.  Hamburg)
Wandsbek
Mühlenrahmede
Neusalz  (Oder)
Neuwarp
Waldenburg  (Schles.)
Weißstein
Wildungen
Buchholz  (Sachsen)

Stockum  (Kr.  Bochum)
Witten

Nottuln
Darmstadt
Jouy-aux  Arches

Hochheide
Mörs

Großensiel

Nordenham
Zell  (Wiesenthal)  
Bensheim
Höhscheid
Landwehr
Ohligs











Jauer



Frohnau





b.  Berlin

  Beckingen  (Saar)
Beckum
Beeck  b.  Ruhrort

  

  
  

Beiertheim.
  Bendorf  (Rhein)



Benrath
Bensheim
Bergeborbeck

      




Bergerhof

Berghofen  (Kr.  Hörde)

Berlin



  Lichtenthal    
Oos







            

  Rixdorf
Rummelsburg  b.  Berlin



Treptow  b.  Berlin
Rehlingen

  Neubeckum
Bruckhausen  (Rhein)
Meiderich

  Ruhrort
Karlsruhe  (Baden)
Engers

Sayn

Urdenbach
Auerbach  (Hessen)
Altendorf  (Rheinland)
  Altenessen

Borbeck

  Dellwig

Essen  (Ruhr)

  Frintrop



Gerschede  (Bz.  Düsseldorf)

  Radevormwald

Hörde
Charlottenburg



Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen

  Pankow  b.  Berlin
Plötzensee

Reinickendorf  (Ost)

-  (West)
        <pb n="111" />
        —

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

l
Berlin  Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
    Stralau
Tempelhof
  Treptow  b.  Berlin
    Westend
          Wilmersdorf  b.  Berlin
Bernsdorf  (Erzgeb.)  Hermsdorf  —  Oberlungwitz

Bethel  b.  Bielefeld  Bielefeld
    Brackwede
    Schildesche
Bettenhausen  Cassel
Beuel  Bonn
  Bonn—Poppelsdorf
Grau--Rheindorf
Beurig  Saarburg  (Bz.  Trier)
Beverungen  Lauenförde
Biebrich  Wiesbaden
Bielefeld  Bethel  b.  Bielefeld
  Brackwede
  Schildesche
Bierstadt          Wiesbaden
(Bz.  Wiesbaden)
Bildstock  Friedrichsthal  (Kr.  Saarbrücken)

Billwärder  Hamburg
  Schiffbek
Bingen  (Rhein)  Bingerbrück

Rüdesheim  (Rhein)

Bingerbrück  Bingen  (Rhein)



Bischheim-  Hönheim  Schiltigheim
Straßburg  (Els.)
Bismarck  (Westf.)  Braubauerschaft
        Bulmke
    Gelsenkirchen
    Schalke
Bismarckhütte  Königshütte  (Oberschl.)
  Schwientochlowitz
Bitschweiler  Thann  (Els.)
Bleicherode  1  (Ort)    Bleicherode  2  (Bhf.)
  2  (Bhf.).    1  (Ort)
Blombacherbach  Barmen
Blumenau  (Sachsen)  Olbernhau
Blumenthal  (Hannover)  Vegesack
Bochum  Altenbochum
    Grumme
  Hamme  (Kr.  Bochum)
  Hofstede
  Laer  (Kr.  Bochum)







Bottrop

Bachum

Bockum  b. Crefeld  



  






    



Böhlitz  -  Ehrenberg

Böle  (Westf.)
Bösperde
Bogutschütz
Bolkenhain
Bommerholz
Bommern.



Bonn





Bonn  Poppelsdorf




    
    

Borbeck

      



Bordesholm  (Ort)
(Bhf.)

2  (Bhf.)



Bornstedt  (Mark)








Bous
Brackwede



Borgholzhausen  1.  (Ort)  

Borken  (Westf.)
Borna  (Bz.  Chemnitz)

  Bornim  (Mark)



Wiemelhausen
Crefeld

  Linn

Oppum

Uerdingen

Leipzig

Leutzsch

Kabel

Menden  (Bz.  Arnsberg)
Kattowitz  (Oberschl.)
Würgsdborf
Bommern
Bommmerholz
Witten

Beuel

Bonn—  Poppelsdorf
Endenich
Grau—Rheindorf

Kessenich

Beuel

Bonn

Endenich
Grau—Rheindorf
Kessenich

Altendorf  (Rheinland)
Altenessen
Bergeborbeck
Dellwig

Essen  (Ruhr)
Frintrop

Gerschede  (Bz.  Düsseldorf)
Bordesholm  (Bhf.)

  (Ort)
Borgholzhausen  2  (Bhf.)
1  (Ort)
Gemen

Chemnitz
Furth  b.  Chemnitz

Bornstedt  (Mark)
Potsdam

Wildpark

Bornim  (Mark)
  Potsdam
Wildpark
Balenbrock
Lehmkuhle

Osterfeld  (Westf.)

Wadgassen
Bethel  b.  Bielefeld
        <pb n="112" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

96





Namen  der  Nachbarpostorte.



Brackwede
Braubauerschaft  

  Bielefeld

Schildesche
Bismarck  (Westf.)
Bulmke

Gelsenkirchen
Schalke

Saarbrücken

Sanct  Johann  (Saar)
  Essen  (Ruhr)

Hügel

Rüttenscheid

Werden  (Ruhr)

  Frauendorf  (Pomm.)
Gotzlow  (Pomm.)
Grabow  (Oder)
Nemitz  b.  Stettin
Stettin

Züllchow  (Pomm.)
Bremen—Hastedt

  —  Horn
—   Oberneuland
—  Schwachhausen
—  Walle

Brebach
Bredeney

    

Bredow  (Oder)



        

    

Bremen

  



  

  Gröpelingen
Hasenbüren

Hemelingen

Bremen

    

Bremen—Hastedt

  —  Horn
—  Oberneuland

--  Schwachhausen
--  Walle

    
        




        

—  Woltmershausen
  Hemelingen
Bremen—  Horn  Bremen

—  Hastedt

—  Oberneuland
—   Schwachhausen
—  Walle

—  Woltmershausen

—  Hastedt

—  Horn

—  Schwachhausen
—  Walle

    

    
    

Bremen—Oberneuland  



Bremen

    
      

  

Bremen—Schwachhausen



        




Bremen



—  Hastedt

—  Woltmershausen

—   Woltmershausen



Walle  

  Bremen--

  
  
  








Bremen—Wolmershausen






      
      






Breslau





Bremerhaven.



Britz  b.  Berlin
Brockau
Brösen
Brötzingen  (Amt  Pforzheim)

Brohl  (Rhein)
Bromberg





  

Bruchhausen  (Kr.  Hoya)
Bruckhausen  (Rhein)



  




  Brückenberg  (Riesengeb.  )
Brühl   (Bz.  Cöln)





Brünninghausen
(Kreis  Lörde)









Brunndöbra  

Bremen--  Schwachhausen  Bremen  —  Horn

—  Oberneuland
---   Walle
---   Wollmershausen

Bremen

--    Hastedt
--  Horn
--  Oberneuland
--  Schwachhausen
--  Woltmershausen

Gröpelingen

Bremen

—  Hastedt

—  Horn
—   Oberneuland
—   Schwachhausen
—  Walle
Hasenbüren

  

  

Geestemünde
Lehe
Wulsdorf
Brockau
Gräbschen
Oswitz
Rixdorf

Breslau

Neufahrwasser

Pforzheim

Rheinbrohl

Jägerhof  (Bz.  Bromberg)
Klein-Bartelsee
Prinzenthal

Schleusenau
Schwedenhöhe
Vilsen

Beeck  b.  Ruhrort
Hamborn

  Marxloh

Neumühl  (Rheinland)

Ruhrort
Krummhübel
Kierberg  (Bz.  Cöln)
Dortmund

Hörde
Klingenthal  (Sachsen)
Untersachsenberg
        <pb n="113" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Nachbarpostorte.



Brunsbüttel  (Ort)

Brunsbütteler-Brunsblüttelkoog


Brunstatt
Buchatz
Buchholz  (Sachsen)    

Buer  (Westf.)

Bühlau

Bürgel  (Hessen)
Bullay  
Bulmke.

=
=

Bunzlau
Burgörner
Burgstädt

Burgwerben

Caan-Marienborn  
Cainsdorf

=

Caldenhausen
Carden
Carnap
Cassel

Hafen

Brunsbüttel  (Ort)

  Brunsbütteler-  Hafen
Brunsbüttelkoog

Brunsbüttelkoog

  Brunsbütteler-Hafen



Mülhausen  (Els.)

Nadzionkau

Annaberg  (Erzgeb.)

Frohnau

Erle  b.  Buer  (Westf.)

Hugo

Resse
Dresden

    =   -Blasewitz

Loschwitz
Weißer  Hirsch

  Offenbach  (Main)
Alf

Bismarck  (Westf.)
Braubauerschaft
Gelsenkirchen
Schalke
Ueckendorf
Tillendorf
Hettstedt
Claußnitz  (Bz.  Leipzig)
Göppersdorf
Hartmannsdorf



(Bz.  Leipzig)

  Markersdorf  (Bz.  Leipzig)
Mühlau  (Bz.  Leipzig)
Schweizerthal

Taura

Weißenfels



Siegen

Niederplanitz
Oberhohndorf
Oberplanitz
Zwickau  (Sachsen)

  Schedewitz

  Uerdingen
Treis  (Mosel)

  Altenessen

  Bettenhausen









Cassel






Castrop  
Caternberg



  




Charlottenbrunn
Charlottenburg

      

      

    

  

Chemnitz  





Chorzow
Christianstadt  (Bober)
Chropaczow    




  

  

Clausthal





Rixdorf
Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin
Altendorf  (Sachsen)
Borna  (Bz.  Chemnitz)
Furth  b.  Chemnitz

  Hilbersdorf

Claußnitz  (Bz.  Leipzig)



Kirchditmold
Rothenditmold
Wahlershausen  (Bz.  Cassel)
Wilhelmshöhe  (Bz.  Cassel)
Wolfsanger
Rauxel
Altenessen
Rotthausen
Schonnebeck  (Bz.

Düsseldorf)


Stoppenberg
Tannhausen  (Schles.)
Berlin

Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin
Neu  Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee

Reinickendorf  (Ost)

  (West)

Kappel  (Sachsen)

  Oberhermersdorf
Schönau  b.  Chemnitz

Königshütte  (Oberschl.)
Naumburg  (Bober)
Lipine

Oberlagiewnik

Burgstädt

Markersdorf  (Bz.  Leipzig)
Schweizerthal

Taura

Zellerfeld
        <pb n="114" />
        Königshof  (Kr. Crefeld)

               

 

 

 

 

      
Namen  der  Nachbarpostorte.  Namen  der  Nachbarpostorte
  
Linden (Westf.)
Clingen (Schwarzb.-Sondrsh.)  Greutzen  Dahlhausen (Ruhr)   Dahmsdorf-Müncheberg  Müncheberg  (Mark)
  
Coblenz  Ehrenbreitstein Güls  Dalbecksbaum  
  Horchheim (Bz. Coblenz)      (Bz. Düsseldorf)  Reinickendorf  (Ost)
  Metternich  (Mosel)  Dalldorf      Reinickendorf  (West)
Moselweiß    
  Pfaffendorf  (Rhein)  Danzig    Langfuhr
    Kalk   Mühlheim  (Rhein)         
Cöln  (Rhein) Kalt Mühlheim (Rhein)  Ohra Schellmühl   Schidlitz
    Rodenkirchen  (Rhein)  Darmstadt  Arheilgen
Cölln  (Elbe)  Meissen       [Darmstadt—Uebungsplatz]
Cöpenick  Adlershof    
Cörne  Dortmund      Eberstadt  (Kr.  Darmstadt)
Cöslin  Rogzow  (Kr.  Cöslin)  Griesheim  (Kr.  Darmstadt)
Colmar  (Els.)  Horburg     Logelbach  [Darmsladt  —  Uebungsplatz]  Darmstadt
...  I
  
Colonnowska  Vossowska        Griesheim  (Kr.  Darmstadt)
Conz  Karthaus  (Bz.  Trier)  Dellwig  Bergeborbeck
Copitz  (Elbe)  Pirna    Vorbeck
Cosel  (Schles.)  Cosel-Oderhafen  Frintrop
Cosel—  Oderhafen  Cosel  (Schles.)    Gerschede  (Bz.  Düsseldorf)
Cotta  Dresden  -Löblau  Derschlag    Dümmlinghausen
        Gummersbach
Mickten  -Plauen  -Uebigau      Riederseßmar  
    Longeville  (Kr. Metz)
Cracau  (Bz. Magdeburg)  Devant-les  -Poms  Metz
Crefeld  Bockum  b.  Crefeld  Plappeville
  Fischeln      Woippy  Jeutz
      Nieder—Jeutz
Linn  Oppum  Diedenhofen  Franz
  Witten  Cröllwitz
Crengeldanz  Creuzthal    Ferndorf  Diemitz  Giebichenstein Halle (Saale)
Creuzthal    
Crimmitschau    Frankenhausen  (Pleiße)      Halle   Trotha  (Saale)  
Neukirchen    Dieringhausen        Niederseßmar
Cröllwiz    Diemitz      Vollmerhausen  (Bz.  Cöln)
    Giebichenstein  Diez  Oranienstein
  Halle  (Saale)  Dinalingen  Lahr  (Baden)
Trotha  Dinglingen  
    Dittersbach  b.  Walden-  Waldenburg  (Schles.)
Cronenberg  Hahnerberg  brück  burg  (Schles.)
    Kohlfurtherbrücke Küllenhahn    Dobrilugk  Kirchhain  (Niederlausitz)
      Döhren  (Hannover)  Hannover
Cunnersdorf  (Kr.  Hirsch-  Herischdorf          —Linden
berg,  Schles.)      (Hannover)
      Hirschberg    (Schles.)      Waldhausen  (Hannover)
    Warmbrunn    Würfel
          Leipzig
Cuxhaven      Döse  Dölitz    (Bz.  Leipzig)    Markkleeberg
        <pb n="115" />
        —

—  —  —  —

 

 

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

 



  Cuxhaven


















Gummersbach

Döse  Dümmlinghausen
Domb  (Kr.  Kattowitz)  Hohenlohehüte    Niederseßmar
  Kattowitz  (Oberschl.)  Dümpten    Mülheim  (Ruhr)
  Zalenze    Oberhausen  (Rheinland)
Donnerschwee  Oldenburg  (Grhzgth.)    Styrum
Dornach  Mülhausen  (Els.)  Düsseldorf  Eller  (Bz.  Düsseldorf)
  Pfastatt    Flehe
Dornburg  (Bhf.).  Dornburg  2  (Stadt)    Gerresheim
2  (Stadt)    1  (Bhf.)    Obercassel  (Bz.  Düsseldorf)
Dornholzhausen    Homburg  v.  d.  Höhe    Rath
Dorsten  Hervest—Dorsten    Unterrath
Dorstfeld    Dortmund    Wersten
Huckarde  Duisburg  Ruhrort
Dortmund  Brünninghausen    Wanheim
(Kr.  Hörde)
  Cörne
  Dorstfeld
Hörde  Eberstadt  Darmstadt
Niedereving  (Kr.  Darmstadt)
Dotzheim  Wiesbaden  Edenheim  Frankfurt  (Main)
Drachenfels  Königswinter    Preungesheim
Dresden  Bühlau  Eckersbach    Zwickau  (Sachsen)
  Cotta  
Dresden—  Blasewitz    Schedewitz
    Löblau  Eckesen  Hagen  (Westf.)
  Plauen    Vorhalle
  Eruna  (Bz.  Dresden)  Ediger    Eller(Mosel)
  Leubnitz--Neuostra  Ehrenbreitstein  Coblenz
Loschwitz  Horchheim  (Bz.  Coblenz)
Mickten  —Uebigau    Pfaffendorf  (Rhein)
Trachau  Eickel  Holsterhausen  (Bz.  Arns-berg)
    Weißer  Hirsch    
Dresden  —  Blasewitz.  Bühlau    Hordel
  Dresden    Nöhlinghausen  (Westf.)
  Löbtau      Wanne  1
    Plauen    2
Gruna  (Bz.  Dresden)    Eisenach    [Wartburg]
Loschwitz    [Wilhelmsthal  (Thüring)]
    Weißer  Hirsch  Elberfeld  Barmen
Dresden—Löbtau  Cotta    Hahnerberg
    Dresden    Küllenhahn
Blasewitz    Sonnborn  (Wupper)
    Plauen  Elbing    Pangritz-Colonie)
Dresden-Plauen  Cotta  Eller  (Bz.  Düsseldorf)  Düsseldorf
    Dresden  Gerresheim
Blasewitz  Werften
      Löbtau  Eller  (Mosel)    Ediger
Driesen    Vordamm  Ellerbek  Gaarden  (Holstein)
Dümmlinghausen  Derschlag  Kiel
        <pb n="116" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

—  100  —





        

Namen  der  Nachbarpostorte.



Ellerbek
Ellwürden
Elsen  (Bz.  Düsseldorf)
Elspe
Empel
Endenich  

Engers  (Rhein)

Ennigerloh
Epe

Eppenhausen  
Erbach  (Odenwald).
Erdmannsdorf  (Schles.  )
Erfurt  
Erkrath
Erle  b.  Buer  (Westf)




Erpel  (Rhein)
Essen  (Ruhr)



    

        

      

Essenberg

Gulau—Wilhelmshüte,
Euren

Fahrnau
Feldhausen  (Westf).
Fellhammer

Neumühlen  (Holstein)





Hügel

Huttrop

Rellinghausen
Rüttenscheid

Schonnebeck  (Bz.  Düsseldorf)
Steele

Stoppenberg

Hochheide  



Trier





Abbehausen
Grevenbroich







Lomnitz  (Riesengeb.)  
Zillerthal

Hochheim  (Kr.  Erfurt)
Ilversgehofen
  Gerresheim

Buer  (Westf.)

Hugo

Resse
Remagen  
Altendorf  (Rheinland)
Altenessen

Bergeborbeck

Hochdahl

Borbeck
Bredeney

Frohnhausen  (Ruhr)

Holsterhausen  (Bz.  Düsseldorf)






Homberg  (Rhein)
Sprottau



Schopfheim
Kirchhellen
Gottesberg

Felsberg  (Bz.  Cassel)
Ferndorf  

Feudenheim
Grevenbrück  (Westf.)

Millingen

Bonn

Bonn—  Poppelsdorf
  Grau—  Rheindorf
Bendorf  (Rhein)
Sayn  
Neubeckum

Gronau  (Westf.)

Hagen  (Westf.)
Michelstadt

Fischeln

Flehe  
Flinsberg  
Foche  b.  Solingen  



Forbach  (Lothr.)
Forst  (Bz.  Aachen)  

  Gensungen

Creuzthal

Mannheim

Crefeld

Königshof  (Kr.  Crefeld)

  Düsseldorf

Allersdorf  (Bz.  Liegnitz)
Gräfrath  (Kr.  Solingen)
Solingen

Wald  (Rheinland)
Weyer  (Rheinland)
Marienau  (Lothr.)
Aachen

Rothe  Erde

Frankenhausen  (Pleiße)    Crimmitschau

Frankfurt  (Main)



          

              

Frankfurt  (Oder)
Franzburg
Frauendorf  (Pomm.)




  
  

Fraulautern




Frechenhorst  
Freiburg  (Breisgau)

Friedeberg  (Neumark)
1  (Stadt)

2  (Ostbhf.)
Friedenau






Eckenheim
Ginnheim
Griesheim  (Main)
Hausen  (Bz.  Wiesbaden)
Heddernheim
Niederrad
Oberrad
Praunheim
Preungesheim
Rödelheim
Seckbach

  Tzschetzschow
Richtenberg



Bredow   (Oder)

Gotzlow  (Pomm.)

Grabow  (Oder)

Stettin

Büllchow  (Pomm.)
Lisdorf



  Roden  (Saar)
Saarlouis
Warendorf
Güntersthal

Zähringen
Friedeberg  (Neumark)

2  (Ostbhf.)
1  (Stadl)




Berlin  
Charlottenburg
Friedrichsberg b. Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin
        <pb n="117" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.



Namen  der  Nachbarpostorte.





Friedenau

      






Friedrichroda  
Friedrichsberg  b.  Berlin

Friedrichsfelde  b.  Berlin




          

  U      

Neu-Weißensee
Niederschönhausen
  Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

-  (West)
Rixdorf

Rummelsburg  b.  Berlin

Schöneberg  b.  Berlin
Steglitz
Stralau
Tempelhof
Treptow  b.  Berlin
Westend
Willmersdorf  b.  Berlin
[Reinhardsbrunn]
Berlin
Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsfelde  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

-  (West)
Rixdorf
  Rummelsburg  b.  Berlin

    

          



Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend

Wilhelmsberg  b.  Berlin
Wilmersdorf  b.  Berlin
Friedrichsberg  b.  Berlin
Lichtenberg  b.  Berlin
Wilhelmsberg  b.  Berlin

    



Friedrichsgrün  Niederhaßlau
Bielau
Wilkau  (Sachsen)
Friedrichsthal  Altenwald
  (Kr. Saarbrücken)
Bildstock

Schmargendorf  (Bz.  Berlin)





  Frohnhausen  (Ruhr)
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)  








  Geestemünde





Frohse  (Elbe)
Fuhlsbüttel

  Georgenburg  (Ostpr.  )



Frintrop  Bergeborbeck

          Vorbeck

  Dellwig

    Gerschede  (Bz.  Düsseldorf)
Frohnau    Annaberg  (Erzgeb.)

Buchholz  (Sachsen)
Altendorf  (Rheinland)
Essen  (Ruhr)
Heissen

Holsterhausen
(Bz.  Düsseldorf)

Schönebeck  (Elbe)

Alsterdorf

Großborstel

Hamburg

Ohlsdorf

Borna  (Bz.  Chemnitz)

Chemnitz

Hilbersdorf

  






  



Furth  b.  Chemnitz

  




Ellerbek

Kiel

  Neumühlen  (Holstein)
Bremerhaven
Lehe

Wulsdorf

Rostock  (Mecklb.)



Gaarden  (Holstein).

Gehlsdorf  (Mecklb.  )

Geistingen  Hennef  (Sieg)
Geislautern  Wehrden  (Saar)
Geisweid  Weidenau  (Sieg)
Gelsenkirchen    Bismarck (Westf.)
  Braubauerschaft
  Bulmke
    Heßler
  Rotthausen
  Schalke
Ueckendorf
Gemen  Borken  (Wefstf.)
Gensungen  Felsberg  (Bz.  Cassel)
Genthin  Altenplathow
Insterburg

Pforten  (Reuß  j.  L.)

Gera  (Reuß)
Zwötzen  (Elster)

Gernrode  (Harz)  Suderode
Gerresheim    Düsseldorf
    Eller  (Bz.  Düsseldorf)
  Erkrath
        <pb n="118" />
        102









Namen  der  Nachbarposiorte

Namen  der  Nachbarpostorte.



Gerschede  (Bz.  Düsseldorf)  

Bergeborbeck
    Borbeck
  Dellwig
Frintrop
Gersdorf  (Bz.  Zwickau)  Hermsdorf  Oberlungwitz
Oberlungwitz
Gersweiler  Malstatt-Burbach
Gevelsberg  Milspe

  Vogelsang  (Kr.  Schwelm)
Giebichenstein  Cröllwitz

  Diemitz

  Halle  (Saale)

Trotha
Giersdorf  (Riesengeb.).  Hain  (Riesengeb.)
Giesenkirchen      Mülfort
Odenkirchen

  Rheydt  (Bz.  Düsseldorf)
Ginnheim  Frankfurt  (Main)
Gleschendorf  (Fürstth.  Gleschendorf.  (Fürstth.

Lübeck)  (Ort)  Lübeck  (Bhf.)

  (Bhf.)  (Ort)
Glindow    Werder  (Havel)
Glogau  Rauschwitz
Godesberg  Muffendorf

  Plittersdorf  (Bz.  Cöln)

  Rüngsdorf
Göppersdorf  Burgstädt

  Hartmannsdorf  (Bz. Leipzig)



  Mühlau  (Bz. Leipzig)
Görlitz  Moys  
Gonsenheim    Mainz

  Mombach
Gosenbach  Niederschelden  (Sieg)
Gotha  Siebleben
Gottesberg  Fellhammer
Gotzlow  (Pomm.)  Bredow  (Oder)

Frauendorf  (Pomm.)



Grabow  (Oder)
Stettin
Züllchow  (Pomm.)
Bredow  (Oder)
Frauendorf  (Pomm.)

      Gotzlow  (Pomm.)

    Nemitz  b.  Stettin

    Züllchow


    Züllchow  (Pomm.)
Gräbschen  Breslau

Grabow  (Oder)  

Grau-  Rheindorf

Greiz

  






Grenzhausen  
Greutzen

Grevenbroich  
Grevenbrück  (Westf.)

Griesheim  (Kr.  Darmstadt)



  
Griesheim  (Main)
Gröpelngen  

Gronau  (Westf.)
  Gronau  (Westf.)    Großblittersdorf
Großborstel

Groß-Brittanien
Großensiel.

  Großflottbek

Groß-  Moyeuvre
Großräschen
Großsalze  
Großzschocher-Windorf.
Grube  Ilse
Grüne  (Westf.)
Grünwinkel





Grumme  
Gruna  (Bz.  Dresden)





Groß-  Lichterfelde









    

  Grunewald  (Bz.  Berlin)






Clingen

Gräfrath  (Kr.  Solingen)  Foche  b.  Solingen

Beuel

Bonn

Bonn  -Poppelsdorf

Endenich
Kessenich

Irchwitz

Pohlitz  (Reuß  ä.  L.)

  Höhr

(Schwarzb.-Sondersh.)


Elsen  (Bez.  Düsseldorf)
Elspe



Darmstadt

  Darmstadt-Uebungsplatz)
Frankfurt  (Main)
Bremen

Walle

Epe  Kleinblittersdorf

Alsterdorf
Fuhlsbüttel

  Hamburg

  Ohlsdorf
Neukirch  (Ostpr.)

Atens
Nordenham
Altona  (Elbe)

Kleinflottbek

Nienstedten
Lankwitz

  Steglitz
Noßlingen

    Grube  Ilse

Schönebeck  (Elbe)
  Leipzig
Großräschen

Iserlohn

Karlsruhe  (Baden)

Bochum

Dresden
Blasewitz

Leubnitz-Neuostra

Loschwitz

Weißer  Hirsch

Berlin

Charlottenburg

Friedenau
        <pb n="119" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Grunewald  (Bz.  Berlin)  Friedrichsberg  b.  Berlin  




Güls
Günnigfeld
Güntersthal

Guichenbach
Gummersbach

Gustavsburg  

Hadamar
Hadmersleben

  (Bhf)
Hagen  (Westf.)

Hahnerberg

Hain  (Riesengeb.)  
Halensee  

        

Coblenz
  Moselweiß

Vollmerhausen  (Bz.  Cöln)
Kastel  (Rhein)
Kostheim

Weisenau

Niederhadamar
Hadmersleben  (Bhf.)

Eppenhausen

Croneuberg
Elberfeld
Küllenhahn
Giersdorf  (Riesengeb.)

Charlottenburg

Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin  
Neu-Weißensee  
Niederschönhausen  
Pankow  b.  Berlin  
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)
  (West)

Rixdorf
Rummelsburg  b.  Berlin
  Schmargendorf  (Bz.  Berlin)



Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin

Schöneberg  b.  Berlin  





Wattenscheid



Niederseßmar

Mainz



Hadmersleben  
Eckesey



Haspe



Berlin











Friedenau  

Friedrichsberg  b.  Berlin

Grunewald  (Bz.  Berlin)



      



Namen  der  Nachbarpostorte.

Halensee



Halle  (Saale)

Freiburg  (Breisgau)      Hamborn
Riegelsberg  
Derschlag
Dimmlinghausen

Hamburg  

  

        

Hamme  (Kr.  Bochum)

Hanau

Handorf  (Westf.)

Handschuhsheim

  Hannover  

Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-  Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin

Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

  -  (West)
  Rixdorf

  Rummelsburg  b.  Berlin
  Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Steglitz

Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin
Cröllwitz  

Diemitz

Giebichenstein

Trotha

Bruckhausen  (Rhein)
Marxloh

Meiderich

Neumühl  (Rheinland)

  Alsterdorf

Altona  (Elbe)
Billwärder

Fuhlsbüttel
Großtborstel

Lokstedt

Moorfleth

Ohlsdorf

Reiherstieg

Schiffbek

Stellingen  (Bz.  Hamburg)

Wandsbek

Wilhelmsburg  (Elbe)
Bochum

Hofstede

Philippsruhe—Kesselstadt
Münster  (Westf.)
Werse—Delstrup  (Bz.

  Münster)

Heidelberg
Döhren  (Hannover)

Hannover—  Linden
Kirchrode

  Leinhausen
        <pb n="120" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Nachbarpostorte.









    



Hemer

Herbede



Heven

Hennef    (Sieg)
Henriettenhütte

Herdecke
Herdorf
Herischdorf

Hermsdorf  (Bz.  Breslau)  




  Hermsdorf  (Kynast)
Hermsdorf  —  Oberlungwitz
  









  

Herrnsheim  
Herten  (Weltf.)  

  






Hervest-Dorsten  
Herzfeld  
Heßler

Hettstedt







Heydekrug  1  (Bhf)
2  (Ort)
Hilbersdorf



Hilbringen  
Hildesheim
Hiltrup  
Hinschenfelde
Hirschberg  (Schles.)

  
Hochdahl





Hannover  Limmer
  Ricklingen  (Hannover)
  Stöcken
  Waldhausen  (Hannover)
    Wülfel
Hannover—Linden  Döhren  (Hannover)
    Hannover
  Kirchrode
    Leinhausen
  Limmer
  Ricklingen  (Hannover)
    Stöcken
    Waldhausen  (Hannover)
      Wülfel
Harburg  (Elbe)  Moorburg
Hartha  Richzenhain  
Waldheim
Hartmannsdorf  (Bz.        Burgstädt
Leipzig)
    Göppersdorf
  Mühlau  (Bz.  Leipzig)
Haselhorst  Spandau
Hasenbüren  Bremen
    --Woltmershausen
Haspe  Hagen  (Westf.)
  Vogelsang  (Kr.  Schwelm)
Hasserode  Wernigerode
Hausberge  Minden  (Westf.)
Porto-Westphalica
Wittekindsberg  (Porta)
Hausen  (Bz.  Wiesbaden)  Frankfurt  (Main)
Praunheim
Havixbeck    Hohenholte
Hayingen  (Lothr.)  Kneuttingen
Heddernheim.  Frankfurt  (Main)
Heddesdorf  Neuwied
  Weißenthurm
Heerdt  Obercassel  (Bz  Düsseldorf)
Heidelberg    Handschuhsheim
Ziegelhausen
Heiligenwald  (Rheinl.)  Reden  (Kr.  Ottweiler)
Heissen  Frohnhausen  (Ruhr)
Mülheim  (Ruhr)
Heldenbergen  Windecken
Heldrungen  (Bhf.) (Ort)  Heldrungen  (Ort) (Bhf.)
Helenabrunn  Viersen
Hemelingen  Bremen







—  Hastedt

  Hochheide  



Hochheim  (Kr.  Erfurt)
Hochlar  

Sundwig

Westig

Geistingen

Primkenau

Heven

Vorhalle

Struthütten
Sunnersdorf  (Kr.  Hirschberg,

Schles.)
Hirschberg    (Schles.)
Warmbrunn
Waldenburg  (Schles.)

Weißstein
  Agnetendorf

  Bernsdorf  (Erzgeb.)

Gersdorf  (Bz.  Zwickau)

Oberlungwitz

Worms

Hochlar



Hochlarmark
Langenbochum  (Bz.
Münster)

Westerholt  (Bz.  Münster)

Dorsten

Hovestadt
Gelsenkirchen

Schalke

Burgörner
Herbede

Witten

  Heydekrug  2  (Ort)
    

1 (Bhf.)

Chemnitz

Furth  b.  Chemnitz

Merzig  

  Moritzbeg  b.  Hildesheim
Münster  (Westf.)
Wandsbek

  Cunnersdorf  (Kr. Hirschberg,

Schles.)
Herischdorf

Warmbrunn
Erkrath

Asberg
Essenberg
Homberg  (Rhein)

Erfurt
Herten  (Westf.)
        <pb n="121" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Nachbarpostorte.





  





Hochlar
Hochlarmark

Hochzehren
Höhr   Höhscheid

Hönningen  (Rhein)
Hörde      

Hofstede

Hohenholte  
Hohenhonnef

Hohenlohehütte

Holsterhausen  
(Bz.  Arnsberg)

Holsterhausen  
(Bz. Düsseldorf)  

  

Holt  (Kr.  M.-  Gladbach)

Holtenau  
Homberg  (Rhein)

Homburg  v.  d.  Höhe
Honnef  (Rhein)

Horburg    
Horchheim  (Bz.  Coblenz)



Horchheim    (Rheinhessen)







Hochlarmark
Langenbochum  (Bz.

Münster)

Recklinghausen
Herten  (Westf.)
Hochlar

König  Ludwig
Recklinghausen-Bruch
Niederzehren
Grenzhausen
Aufderhöhe
Oberwiddert
Solingen
Niederbreisig
Berghofen  (Kr.  Hörde)
Brünninghausen  (Kr.  Hörde)
Dortmund

  Wellinghofen
Bochum

Hamme  (Kr.  Bochum)
Havixbeck

  Honnef  (Rhein)

  Rhöndorf

Domb  (Kr.  Kattowitz)
Kattowitz  (Oberschl.)
Eickel

Wanne  1

2

Altendorf  (Rheinland)

Essen  (Ruhr)
Frohnhausen  (Ruhr)

Rüttenscheid
München-Gladbach
Rheydt  (Bz.  Düsseldorf)
Kiel

  EIIenberg
Hochheide
Ruhrort
Dornholzhausen
Kirdorf  (Taunus)
Hohenhonnef
Rhöndorf

Colmar  (Els.)
Coblenz
Ehrenbreitstein
Pfaffendorf  (Rhein)
Worms









  Iserlohn





Jouy-  aux-  Arches
Irchwitz  

Kabel

Käferthal
Kalk

Kallkappen  (Ostpr.)







Hordel  Eickel

Röhlinghausen  (Westf.)

  Wanne  1

    -  2
Horst  (Emscher)  Horstermark
Horst  (Ruhr)  Steele
Horstermark  Horst  (Emscher)
Hostenbach  (Saar)  Wadgassen
Hovestadt  Herzfeld
Huckarde  Dorstfeld
Hügel  Bredeney

  Essen  (Ruhr)

  Rüttenscheid
   Werden  (Ruhr)
Hüttensteinach  Köppelsdorf
Hüttigweiler  Wemmetsweiler
Hugo  Buer  (Westf.)

  Erle  b.  Buer  (Westf.)
Huttrop  Essen  (Ruhr)

  Rellinghausen

  Steele
Jägerhof   (Bz.  Bromberg)  Bromberg

    Klein-Bartelsee

    Prinzenthal

    Schleusenau
    Schwedenhöhe
Jauer  Altjauer
Idar  Oberstein
Jena    Wenigenjena
Jersitz  (Kr.  Posen)  Posen

Sanct  Lazarus
Wilda
Ilversgehofen  Erfurt
Immigrath  Langenfeld  (Rheinl.)
Insterburg  Georgenburg  (Ostpr.)
Johannisthal  b.  Berlin  Nieder-Schöneweide

  Ars  (Mosel)
Greiz
Grüne  (Westf.)
Böle  (Westf.)
    Mannheim

  Cöln  (Rhein)
Mülheim  (Rhein)
Kalkberge-Rüdersdorf

  Tasdorf

Tilsit

Rüdersdorf
        <pb n="122" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

      

Namen  der  Nachb  arpostorte.



Kalthof  (Ostpr.)

Kalthof  (Westpr.)
Kappel  (Sachsen)

Karlsruhe  (Baden)

Karthaus  (Bz.  Trier)  
Kastel  (Rhein)


  

Kattowitz  (Oberschl.)



Kehl
Keitum
Kessenich

Kiel



Kierberg  (Bz.  Cöln)
Kinderhaus
Kirchditmold
Kirchhain  (Niederlausitz)
Kirchhellen
Kirchrode

Kirdorf  (Taunus)
Klein-Bartelsee



    




Kleinblittersdorf
Kleinflottbek

Kleinglienicke  




Klein-Wittenberg  
Klingenthal  (Sachsen)

Königsberg  (Pr.)
Mittelhufen
Marienburg  (Westpr.)
Altendorf  (Sachsen)
Chemnitz

Schönau  b.  Chemnitz

  Beiertheim
Grünwinkel

Conz

Gustavsburg
Kostheim

  Mainz

Weisenau
Bogutschütz

Domb  (Kr.  Kattowitz)
Hohenlohehütte

Zalenze

Straßburg  (Els.)
Westerland

Bonn

Bonn—  Poppelsdorf
Grau—Rheindorf
Ellerbek

Gaarden  (Holstein)
Holtenau

Neumühlen  (Holstein)

Brühl  (Bz.  Cöln)
  Münster  (Westf.)

Cassel
Dobrilugk
Feldhausen  (Westf.)

Hannover

Linden

Homburg  v.  d.  Höhe
Bromberg

Jägerhof  (Bz.  Bromberg)
Prinzenthal
Schleusenau
Schwedenhöhe
Großblittersdorf
Altona  (Elbe)
Großflottbek

  Nienstedten
Neubabelsberg
Nowawes—Neuendorf
Potsdam

Wildpark
Wittenberg  (Bz.  Halle)
Brunndöbra



    Kneuttingen


Klingenthal  (Sachsen)





















Untersachsenberg
Unterzwota  (Vogtland)

Hayingen  (Lothr.)

Königlich-Schmelz  Memel
König  Ludwig  Recklinghausen—Bruch
Hochlarmark
Recklinghausen
Konigsberg  (Pr.)  Kalthof  (Ostpr.)
Mittelhufen
Konigshof  (Kr.  Crefeld)  Crefeld
Fischeln
Königshütte  (Oberschl.)  Bismarckhütte
  Chorzow
    Schwientochlowitz
Königswinter  Drachenfels
    Petersberg  (Rhein)
Köppelsdorf  Hüttensteinach
    Sonneberg  (Sachs.-Mein.)
Kohlfurtherbrücke  Cronenberg
Solingen
Kolberg  Sellnow  (Kr.  Kolberg)
Kostheim  Gustavsburg
  Kastel  (Rhein)
  Mainz
  Weisenau
Krahenhöhe  Solingen
Kratzwieck  Stolzenhagen
Kray  Rotthausen
  Schonnebeck (Bz. Düsseldorf)
  Steele
Kripp  Linz  (Rhein)
  Krummhübel  Brückenberg  (Riesengeb.)
Küllenhahn  (Cronenberg
  Elberfeld
    Hahnerberg
Küppersteg    Wiesdorf
Kupferdreh  Ueberruhr
Kupferhammer  —  Grünthal (Erzgeb.)  Olbernhau
  
Laer  (Kr.  Bochum)  Altenbochum
Bochum
Lahr  (Baden)  Dinglingen
Landwehr    Aufderhöhe
Langburkersdorf      Neustadt (Sachsen)
Langenberg  (Rheinland)  Nierenhof
Langenbielau  Oberlangenbielau
  Herten  (Westf.)





Langenbochum
(Bz.  Münster)
        <pb n="123" />
        Langendorf (Kr. Neisse)          

Namen  der  Nachbarpostorte.

Langenbochum  Hochlar
(Bz.  Münster)
Westerholt
(Bz.  Münster)
Ziegenhals
Langendreer  Werne  (Bz.  Arnsberg)
Langenfeld  (Rheinland)  Immigrath
Langenhessen  (Pleiße)  Werdau
Langerfeld  Barmen
Langfuhr  Danzig
Lankwitz    Groß-Lichterfelde
  Mariendorf
  Steglitz
  Südende  
Lauban  Lichtenau  (Bz.  Liegnitz)
Lauenförde  Beverungen
Lauterbach  (Rügen)  Putbus
Leer  (Ostfriesland)  Loga
Lehe  Bremerhaven
Geestemünde
Lehmkuhle:    Batenbrock
  Bottrop
Leimbach    Mansfeld  (Stadt)
Leinhausen  Hannover
    Linden
  Stöcken
Leipzig  Böhlitz-Ehrenberg

                

Leipzig—Schönefeld
Leipzig-—Stötteritz
Lengerich  (Westf.)  (Bhf.)

  (Ort)
Lennep
Leubnitz—  Neuostra

Leutzsch

Dolitz  (Bz.  Leipzig)
Großzschocher—Windorf
Leipzig  —Schönefeld

  Stötteritz

Leutzsch
Markkleeberg
Mockau  (Parthe)
Möckern  (Bz.  Leipzig)
Oetzsch  Gautzsch
Paunsdorf
Probstheida

Thekla

  Wahren  (Sachsen)
Leipzig

Lengerich  (Westf.)  (Ort)



  (Bhf.)
Lüttringhausen
Dresden

Gruna  (Bz.  Dresden)
Böhlitz—Ehrenberg
Leipzig









Lörrach





Namen  der

Lichtenau  (Bz.  Liegnitz)
Lichtenberg  b.  Berlin

  
  

          



          

    
                      



Lichtenthal

Liegnitz

Lieser  
Limbach  (Sachsen)





  




Limmer

  Linden  (Westf.)
Linn





Linz  (Rhein)
Lipine



  Lisdorf

Löwenberg  (Mark)    1
(Bhf.)

Löwenberg  (Schles.)



2  (Ort)

  Plagwitz  (Bober)



Nachbarpostorte.

Lauban

Berlin

Charlottenburg  
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Friedrichsfelde  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

-  (West)
Rixdorf
Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau
Tempelhof
Treptow  b.  Berlin
Westend
Wilhelmsberg  b.  Berlin
Wilmersdorf  b.  Berlin

Baden--Baden
Neuhof  (Kr.  Liegnitz)
Mülheim  (Mosel)

  Mittelfrohna



Oberfrohna
Pleißa  (Bz.  Zwickau)
Rußdorf  (Sachs.-Alt.)
Hannover

  Linden
Dahlhausen  (Ruhr)
  Bockum  b.  Crefeld
Crefeld

Oppum
Uerdingen
Kripp
Chropaczow
Morgenroth
Fraulautern
Roden  (Saar)
Saarlouis
Stetten  (Amt  Lörrach)
Löwenberg  (Mark)  2

(Ort)
1(Bhf.)



19
        <pb n="124" />
        108  







Namen  der  Nachbarpostorte.





  Namen  der  Nachbarpostorte.



Loga  Leer  (Ostfriesland)
Logelbach    Colmar  (Els.)
Lokstedt  Hamburg

Lomnitz  (Riesengeb.)  
Longeville  (Kr.  Metz)

Loschwitz

Erdmannsdorf  (Schles.)
Devant-les-Ponts
Metz
Bühlau
  Dresden





Blasewitz
Gruna  (Bz.  Dresden)
  Weißer  Hirsch
Louisenthal  (Saar)  Altenkessel
      Malstatt—Burbach
Lübeck

Stockelsdorf
Lüdinghausen  Seppenrade
Lütgendortmund

Marten  1
Lüttringhausen  Lennep



Magdeburg
Mainz



Gonsenheim
  Gustavsburg
Kastel  (Rhein)
Kostheim
  Mombach
  Weisenau
Malstatt—  Burbach  Gersweiler
Louisenthal  (Saar)
Saarbrücken

  Sanct  Johann  (Saar)
Mannheim  JFeudenheim

  Käferthal

  Neckarau

    Waldhof
Mansfeld  (Stadt)  Leimbach
Marienau  (Lothr.)  Forbache  (Lothr.)
Marienburg  (Westpr.)  Kalthof  (Westpr.)

    



  

Mariendorf    Lankwitz
    Steglitz
  Südende
Tempelhof

Marienthal  (Bz.  Zwickau)  Zwickau  (Sachsen)

    Schedewitz


Markersdorf  (Bz.  Leipzig)  Burgstädt
Claußitz  (Bz.  Leipzig)

Markersdorf  (Bz.  Leipzig)

Niendorf  (Kr.  Pinneberg)

      

Marxloh

Cracau  (Bz.  Magdeburg)

Markkleeberg
Marten  1    
Marwitz

Mehlis
Meiderich-Meißen



Memel

Menden  (Bz.  Arnsberg)
Merscheid  





Merzig  
Messenthin  
Metz      Metternich  (Mosel)





Mickten-  Uebigau

  Minden  (Westf.)  



      

Michelstadt



Millingen
Milspe



Mittelfrohna





  Mittelhufen
Mittelneuland



Mockau  (Parthe)

Schweizerthal

Taura

  Dölitz  (Bz.  Leipzig)
Leipzig

Lütgendortmund

Oespel

Velten  (Mark)
Bruckhausen  (Rhein)
Hamborn

Neumühl  (Rheinland)

Zella  St.  Blaͤsii
Beeck  b.  Ruhrort
  Hamborn

      Ruhrort
Cölln  (Elbe)

Neumühl  (Rheinland)

Königlich-Schmelz
Bösperde
Ohligs

Solingen

Wald  (Rheinland)
Weyer  (Rheinland)
Hilbringen

Pölitz  (Pomm.)
Coblenz
Devants-les-Ponts
Longeville  (Kr.  Metz)
Montigny  (Kr.  Metz)
Plantières—  Oueuleu
Plappeville

  Sanct  Julien  (Kr.  Metz)

Woippy

  Erbach  (Odenwald)

Empel

Altenvörde
Gevelsberg
Hausberge
Porta-Westphalica
Wittekindsberg  (Porta)
Limbach  (Sachsen)
Oberfrohna

Kalthof  (Ostpr.)

  Königsberg  (Pr.)

Cotta
  Dresden
Trachau

Neisse

Leipzig
Thekla-
        <pb n="125" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.
Mocker  (Westpr.)  Thorn
Möckern  (Bz.  Leipzig)  Leipzig
Wahren  (Sachsen)
Mörs  Asberg
Mombach  Gonsenheim
    Mainz
Montigny  (Kr.  Metz)  Metz
Moorburg  Harburg  (Elbe)
Moorfleth  Hamburg
Morgenroth    Lipine
Moritzberg   b.  Hildesheim  Hibdesheim
Moselweiß  Coblenz
Güls
Moys      Görlitz
Mühlau  (Bz.  Leipzig)  Burgstädt

  Göppersdorf
Hartmannsdorf   (Bz.  Leipzig)
Altroggenrahmede
Giesenkirchen
München-Gladbach
Odenkirchen

Rheydt  (Bz.  Düsseldorf)
Wickrath

Oedt  (Rheinland)

Mühlenrahmede  
Mülfort







Mülhausen
(Bz.  Düsseldorf)  
Mülhaufen  (Els.)



Brunstatt
Dornach

Pfastatt
  Riedisheim

Lieser
Cöln  (Rhein)
Kalk
Alstaden
Dümpten
Heissen
Oberhausen  (Rheinl.)
Saarn  (Ruhr)
Speldorf
Styrum
Dahmsdorf-Müncheberg
Holt  (Kr.  M.-Gladbach)
Mülfort
Neuwerk  (Rheinland)
Odenkirchen
Rheydt  (Bz.  Düsseldorf)
Windberg
Handorf  (Westf.)
Hiltrup
Kinderhaus

  
  

  


Mülheim  (Mosel)
Mülheim  (Rhein)

Mülheim  (Ruhr)



        

  

Müncheberg

(Mark)
München-Gladbach





      



Münser  (Westf.)    

  

Namen  der  Nachbarpostorte.



Münster  (Westf.)  Werse-Delstrup

  (Bz.  Münster)

Muffendorf  Godesberg
Mylau  Netzschkau

Naumburg  (Bober)  Christianstadt  (Bober)

Neckarau  Mannheim
Neisse  Mittelneuland
Rochus

Nemitz  b.  Stettin  Bredow  (Oder)

Grabow  (Oder)
















    Stettin
      Züllchow  (Pomm.)
Netzschkau  Mylau
Neubabelsberg  Kleinglienicke
  Nowawes—Neuendorf
Neubeckum  Beckum
  Ennigerloh
Neuenhagen  (Dorf)    Neuenhagen  (Ostbahn)
    (Ostbahn)    (Dorf)
Neuenhain        Soden  (Taunus)
Neufahrwasser  Brösen
Weichselmünde
Neuhaus  (Westf.)  Paderborn
[--Uebungsplatz]  
Neuhof  (Kr.  Liegnitz)  Liegnitz
Neukirch  (Ostpr.)  Groß-Brittanien
Neukirchen  (Pleiße)  Crimmitschau
Neumühl  (Rheinland)  Bruckhausen  (Rhein)
  Hamborn
    Marxloh
    Meiderich
Neumühlen  (Holstein)  Ellerbek
    Gaarden  (Holstein)
  Kiel
Neunkirchen  (Bz.  Trier)  Wiebelskirchen
Neunkirchen  (Kr.  Saargemünd)  Saargemünd

Neusalz  (Ober)  Alttschau
Neuß    Neußerfurth
Neußerfurth  Neuß
Neustadt  (Dosse)  1  (Bhf.)  Neustadt  (Dosse)  2  (Ort)
2  (Ort)  1  (Bhf.)
Neustadt  (Sachsen)    Langburkersdorf
Neuwarp  Altwarp
Neu-Weißensee  Berlin

19°
        <pb n="126" />
        Namen  der  Nachbarpostorte



Namen  der  Nachbarpostorte.



Neu-Weißensee



Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

  (West)
Rixdorf

  Rummelsburg  b.  Berlin







    



    




Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend
Wilmersdorf  b.  Berlin
München-Gladbach

                    

                



Neuwerk  (Rheinland)



Neuwied    Heddesdorf
Weißenthurm
Niederbreisig    Hönningen (Rhein)
Niedereving  Dortmund
Niederhadamar  Hadamar
Niederhaßlau  Friedrichsgrün
  Bielau
  Wilkau  (Sachs.)
Nieder-Jeutz        Diedenhofen
Nieder-Ingelheim      Ober-Ingelheim
Niederlahnstein  Oberlahnstein
Niedermarsberg  Obermarsberg
Niederorschel  1  (Ort)  Niederorschel  2  (Bhf.)
  2  (Bhf.)    1  (Ort)
Nieberplanitz  Cainsdorf
  Oberplanitz
  Zwickau  (Sachsen)
Schedewitz
Niederrad  Frankfurt  (Main)

Nieder-Salzbrunn  Bad  Salzbrunn



Niederschelden  (Sieg)  Gosenbach
Niederschlema    Oberschlema
Schneeberg-Neustädtel
Nieder-  Schöneweide  Johannisthal  b.  Berlin
Ober---Schöneweide
Niederschönhausen    Berlin
Charlottenburg

Schmargendorf  (Bz.  Berlin)













Niederschönhausen

Niederseßmar

Nordenham

Nordhausen

  Oberfrohna

  

              

      



  

Niederzehren
Niendorf  (Kr.  Pinneberg)
Nienstedten  



Nierenhof  



Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin

Neu-Weißensee

Pankow  b.  Berlin

Plötzensee

Reinickendorf  (Ost)

  (West)

Rixdorf

Rummelsburg  b.  Berlin

Schmargendorf  (Bz.  Berlin)

Schöneberg  b.  Berlin

Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin

Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin

Derschlag

Dieringhausen

Dümmlinghausen

Gummersbach

Vollmerhausen  (Bz.  Cöln)
Hochzehren
Lokstedt
Altona  (Elbe)

Großflottbek

Kleinflottbek

Langenberg  (Rheinland)

Atens

Großensiel
Salza  (Harz)
Appelhülsen

Nottuln



 

Kleinglienicke







Nowawes-Neuendorf











Neubabelsberg
Potsdam
Wildpark




Obercassel  (Bz.  Düsseldorf)    Düsseldorf


  Heerdt

Limbach  (Sachsen)

Mittelfrohna

Rußdorf  (Sachs.-Alt.)

Alstaden

Dümpten

Mülheim  (Ruhr)



Oberhausen  (Rheinland)
        <pb n="127" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

(Rheinland)
Oberhausen    Styrum   Chemnitz
Cainsdorf
  Zwickau  (Sachsen)

Oberhermersdorf
Oberhohndorf



Ober-Ingelheim
Oberlagiewnik
Oberlahnstein
Oberlangenbielau
Oberlind
Oberlungwitz

Obermarsberg
Oberplanitz






Oberrad
Oberschlema  

Ober-  Schöneweide  

Oberstein
Oberweimar
Oberwiddert

Oberwiederstedt  

Oberwüstegiersdorf  

Odenkirchen






Oderberg  (Mark)
Oderberg—Bralitz
Oedt  (Rheinland)

Oelsnitz  (Vogtland)  

Oespel
Oestrich  

Oetzsch  —  Gautzsch

Deynhausen  (Bad)

Offenbach  (Main)
Ohligs  







Ohlsdorf  

Styrum

Schedewitz

Nieder-Ingelheim
Chropaczow
Niederlahnstein
Langenbielau
Sonneberg  (Sachs.-Mein.)
Gersdorf  (Bz.  Zwickau)

Hermsdorf—Oberlungwitz

Niedermarsberg
Cainsdorf
Niederplanitz
Zuwickau  (Sachsen)

Schedewitz

Frankfurt  (Main)
Niederschlema
Schneeberg-Neustlädtel
Nieder-Schöneweide
Idar

Weimar

Höhscheid
Solingen
Unterwiederstedt
Wüstegiersdorf
Giesenkirchen
Mülfort
München-Gladbach
Rheydt  (Bz.  Düsseldorf)
Wickrath
Oderberg—  Bralitz



Oderberg  (Mark)
Mülhausen  (Bz.  Düsseldorf)
Voigtsberg  (Vogtland)  
  Marten  1

Winkel  (Rheingau)
Leipzig

Rehme

Bürgel  (Hessen)

  Aufderhöhe

  Merscheid

Solingen

Wald  (Rheinland)
Weyer  (Rheinland)

    Alsterdorf











  




  Ohlsdorf  

Ohra                                                                                                                                                                                                             Olbernau



   Oldenburg (Grhzgth.)                                                                                                                                                                                      Oos

Oppum  

Oranienstein  
Osterfeld  (Westf.)

Ostswine  

Oswitz

Paderborn

Pangritz—Colonie
Pankow  b.  Berlin

  

                            
        

  



Paruschowitz

    

Paunsdorf

Perver

  Petersberg  (Rhein)

Rixdorf
Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin

  Rybnik

Leipzig

Salzwedel

Königswinter





Namen  der  Nachbarpostorte.



Fuhlsbüttel

Großborftel

Hamburg

Danzig

Blumenau  (Sachsen)
Kupferhammer—  Grünthal

(Erzgeb.)

Donnerschwee
Baden—Baden
Bockum  b.  Crefeld
  Crefeld

Linn

Diez

Bottrop
Sterkrade
Swinemünde
Breslau

  Neuhaus  (Westf.)  

[—  Uebungsplatz]
Elbing

Berlin

Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

  (West)
        <pb n="128" />
        Nachbarpostorte.







  



















Namen  der     Namen  der  Nachbarpostorte.
  
Peterswaldau  Steinkunzendorf  Pohlitz  (Reuß  ä.  L.)    Greiz
(Bz.  Breslau)    Poremba  Zaborze
Pfaffendorff  (Rhein)  Coblenz  Porta-  Weslphalica  Hausberge
      Ehrenbreitstein      Minden  (Westf.)
    Horchheim  (Bz.  Coblenz)      Wittekindsberg  (Porta)
Pfastatt  Dornach  Posen    Jersitz  (Kr.  Posen)
Mülhausen  (Els.)      Sanct  Lazarus
Pfiffligheim      Worms    Wilda
Pforten  (Reuß  j.  L.)  Gera  (Reuß)  Potsdam    Bornim  (Mark)
Zwötzen (Elster)      Bornstedt  (Mark)
Pforzheim  Brötzingen  (Amt  Pforzheim)    Kleinglienicke
  Weißenstein  (Baden)    Nowawes—Neuendorf
Philippsruhe  -  Kesselstadt  Hanau    Wildpark
  Praunheim    Frankfurt  (Main)
Pichelsdorf  Spandau    Hausen  (Bz.  Wiesbaden)
Pirna  Copitz  (Elbe)  Preungesheim  Eckenheim
Plagwitz  (Bober)  Löwenberg  (Schl.)      Frankfurt  (Main)
Plantières-Queulen  Metz  Preußen  (Kr.  Tilsit)  Tilsit
Plappeville  Devant-les-Ponts  Primkenau  Henriettenhütte
    Metz  Prinzenthal  Bromberg
Plauen  (Vogtland)    Reusa    Jägerhof  (Bz.  Bromberg)
Pleißa  (Bz.  Zwickau)    Limbach  (Sachsen)      Klein-Bartelsee
Plettenberg  1  (Ort)  Plettenberg  2  (Bhf.)    Schleusenau
  2  (Bhf.)    1  (Ort)      Schwedenhöhe
Plittersdorf  (Bz.  Cöln)  Godesberg  Probstheida  Leipzig
Rüngsdorf  Putbus  Lauterbach  (Rügen)
Plötzensee  Berlin  
  Charlottenburg  
  Friedenau
  Friedrichsberg  b.  Berlin         Radevormwald  Bergerhof
  Grunewald  (Bz.  Berlin)  Radzionkau  Buchatz
  Halensee  Rath  Düsseldorf
  Lichtenberg  b.  Berlin    Unterrath
  Neu-Weißensee  Ratibor  Altendorf  (Schles.)
  Niederschönhausen  Raudten  (Bz.  Breslau)  1  Raudten  (Bz.  Breslau)  2
  Pankow  b.  Berlin  (Ort.)  (Bhf.)
    Reinickendorf    (Ost)    2  
(West)  (Bhf.)    1   (Ort)
  Rixdorf  Rauschwitz  Glogau
Rummelsburg  b.  Berlin    Rauxel  Castrop
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)  Recklinghausen  Hochlar

      

    

Podgorz
Pölitz  (Pomm.)

Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

  Tempelhof

mTreptow  b.  Berlin
Westend
Wilmersdorf  b.  Berlin

Thorn

Messenthin





Reckinghausen  —  Bruch






Reden  (Kr.  Ottweiler)

  Rehlingen
Rehme



König  Ludwig
Recklinghausen—Bruch
Hochlarmark

König  Ludwig
Recklinghausen
Heiligenwald  (Rheinl.)
Beckingen  (Saar)
Oeynhausen  (Bad)
        <pb n="129" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.



Reiherstieg    Hamburg
[Reinhardsbrunn]  Friedrichroda
Reinickendorf  (Ost)  Berlin

    Charlottenburg

    Dalldorf

    Friedenau

  

      

    






Reinickendorf  (West)



  

                        

  

Rellinghausen

Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
  Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (West)
Rixdorf
Nosenthal  b.  Berlin
Rummelsburg  b.  Berlin

Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau
Tempelhof
Tereptow  b.  Berlin
Westend
Wilmersdorf  b.  Berlin
Berlin
  Charlottenburg

Dalldorf
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost.)
Rixdorf
Rosenthal  b.  Berlin
Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau
Tempelhof
Treptow  b.  Berlin

Westend
Wilmersdorf  b.  Berlin
Essen  (Ruhr)

  



    

          



          









    Mülfort



  Röhndorf

Ricklingen  (Hannover)

Rixdorf

Namen  der  Nachbarpostorte.






Rellinghausen  Huttrop

  Rüttenscheid

  Steele
Remagen    Erpel  (Rhein)
Resse  Buer  (Westf.)

Erle  b.  Buer  (Westf.)

  Westerholt   (Bz. Münster)
Reusa    Plauen   (Vogtland)
Rheinbrohl  Brohl  (Rhein)

Giesenkirchen

Rheydt  (Bz. Düsseldorf)    Holt  (Kr.  M.-Gladbach)





  

München  -Gladbach
Odenkirchen
Wickrath
  Hohenhonnef
Honnef  (Rhein)
Franzburg
Hartha
Waldheim
Hannover
Linden
  Mülhausen  (Els.)
Guichenbach
Berlin
Britz  b.  Berlin
Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin
  Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin

    



Richtenberg
Richzenhain



Riedisheim
Riegelsberg



      

  







Plötzensee
  Reinickendorf  (Ost)
(West)

Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau
  Tempelhof
  Treptow  b. Berlin
Westend
Wilmersdorf  b.  Berlin

          



          

Berlin









Rochus    Neisse
Roden  (Saar)  Fraulautern
  Lisdorf
        <pb n="130" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Saarlouis

Roden  
Roden  (Saar)  Cöln  (Rhein)

Rodenkirchen  (Rhein)

Rödelheim      Frankfurt  (Main)
Röhlinghausen  (Westf.)  Eickel

      Hordel

    Wanne  1

    2
Rogzow  (Kr.  Cöslin)  Cöslin
Rosenhhal  b.  Berlin  Reinickendorf  (Ost)

    (West)
Roßlingen    Groß-Moyeuvre
Rostock  (Mecklb.)    Gehlsdorf  (Mecklb.)
Rothe  Erde  Aachen
Forst  (Bz.  Aachen)
Rothenditmold  Cassel

Rotthausen  Caternberg
    Gelfenkirchen
    Kray
Schonnebeck   (Bz.  Düsseldorf)
  Kalkberge—Rüdersdorf
Bingen  (Rhein)
  Rügenwaldermünde
  Rügenwalde
Rüngsdorf  Godesberg
  Plittersdorf  (Bz.  Cöln)
Rüttenscheid    Altendorf  (Rheinland)
  Bredeney
Essen  (Ruhr)
Holsterhausen  (Bz.  Düsseldorf)

    Hügel
  Rellinghausen
Ruhrort  Beeck  b.  Ruhrort
  Bruckhausen  (Rhein)
Duisburg
  Homberg  (Rhein)
  Meiderich
Rummelsburg  b.  Berlin  Berlin
Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

Rüdersdorf    
Rüdesheim  (Rhein)  
Rügenwalde

Rügenwaldermünde  



  






        

          

  

114



      


Namen  der  Nachbarpostorte.
Rummelsburg  b. Berlin  Reinickendorf  (West)
Rixdorf

Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Tempelhof

Treplow  b.  Berlin
Westend

Wilhelmsberg  b.  Berlin
Wilmersborf  b.  Berlin

      

  
    
          



Rußdorf  (Sachs.-Alt.)  Limbach  (Sachsen)
      Oberfrohna
Rybnik  Paruschowitz


Saarbrücken  Barebach

    Malstatt  —  Burbach



Sanct  Johann  (Saar)
Saarburg  (Bz.  Trier)







Beurig
Saargemünd    Neunkirchen  (Kr.  Saarge-
  münd)
    Wölferdingen

Saarlouis  Fraulautern
  Lisdorf

    Roden  (Saar)
  Saarn  (Ruhr)    Mülheim  (Ruhr)
    Selbeck
      Speldorf

Salmünster      Soden  (Kr.  Schlüchtern)
  Salza (Harz)    Nordhausen
Salzuflen  Schötmar
Salzwedel  Perver

  Sanct  Franz  Diedenhofen
Sanct  Goar  Sanct  Goarshausen
Sanct  Goarshausen  Sanct  Goar
Sanct  Johann  (Saar)  Brebach
      Malstatt—Burbach

    Saarbrücken
Sanct  Julien  (Kr.  Metz)  Metz

Sanct  Lazarus  Jersitz  (Kr.  Posen)
            Posen
    Wilda
Sanct  Magnus  Vegesack
Sanct  Peter  (Nordsee)  Sanct  Peter  (Nordseebad)
  (Nordseebad)  -(Nordsee)
Sayn  Bendor  (Rhein)
  Engers  (Rhein)
Schalke  Bismarck  (Westf.)
        <pb n="131" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.



Namen  der  Nachbarpostorte.



Schalke





Schellmühl
Scheune
Schidlitz
Schiffbek

Schildesche
Schillehnen  a.  d.  Memel
Schiltigheim

Schlachtensee
Schlebusch
  (Bhf.)

Schleusenau

Schmalleningken
Schmargendorf
(Bz.  Berlin)

    

  

      

    u  u        



Braubauerschaft
Bulmke
Gelsenkirchen
Heßler
Ueckendorf
Danzig

Stettin
Danzig
Billwärder

  Hamburg
Wandsbek
Bethel  b.  Bielefeld
Bielefeld
Brackwede



Schmalleningken

Bischheim  —  Hönheim
Straßburg  (Els.)

Zehlendorf  (Wannseebahn)



Schlebusch  (Bhf.)
Schlebusch

Bromberg

Jägerhof  (Bz.  Bromberg)
Klein-Bartelsee
Prinzenthal
Schwedenhöhe
Schillehnen  a.  d.  Memel
Berlin



Charlottenburg

Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin

  Neu-Weißensee
Niederschönhausen

  Pankow  b.  Berlin



Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)
-  (West)
Rixdorf
Rummelsburg  b.  Berlin
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau
Tempelhof
Treptow  b.  Berlin
Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin

Schneeberg  —  Neustädtel  Niederschlema



Schneeberg  —Neustädtel



Schönau  b.  Chemnitz



Schönebeck  (Elbe)
Schöneberg  b.  Berlin

        

    











              

            







    

Schönheide  (Erzgeb.)
Schönheiderhammer
Schötmar
Schonnebeck

(Bz.  Düsseldorf)

      

Schopfheim  
Schwedenhöhe



  



Schweizerthal






Schwientochlowitz

Oberschlema

Altendorf  (Sachsen)
Chemnitz
Kappel  (Sachsen)

Frohse  (Elbe)
Großsalze

Berlin

Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee

Niederschönhausen

Pankow  b.  Berlin

Plötzensee

Reinickendorf  (Ost)
(West)



Rixdorf

Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Steglitz

Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend



Wilmersdorf  b.  Berlin

Schönheiderhammer

Schönheide  (Erzgeb.)
Salzuflen

Caternberg

  Essen  (Ruhr)

Kray

Rotthausen
Stoppenberg
Fahrnau
Bromberg

  Jägerhof  (Bz.  Bromberg)
Klein-Bartelsee

Prinzenthal

Schleusenau

Burgstädt

Claußnitz  (Bz.  Leipzig)
Markersdorf  (Bz.  Leipzig)
Taura





Bismarckhütte
Königshütte  (Oberschl.)

20
        <pb n="132" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der

    

Nachbarpostorte.



Seckbach
Seckenburg

Seebad  Heringsdorf
Selbeck  
Sellnow  (Kr.  Kolberg)
Seppenrade
Siebleben

Siegen

Frankfurt  (Main)
Tawellningken
Ahlbeck  (Seebad)

Saarn  (Ruhr)
Kolberg
Lüdinghausen

Gotha
Caan—  Marienborn



Weidenau  (Sieg)

Soden  (Kr.  Schlüchtern)  Salmünster

Soden  (Taunus)
Solingen

  



Sonnborn  (Wupper)

Sonneberg  (Sachsen-Meiningen)
  

Sonnenberg  (Bz.  Wiesbaden)


Sooden  (Werra)

Spandau



Spandau—Ruhleben
Speldorf

Splitter

Sprottau  
Steele

        

Steglitz

    



Neuenhain
Foche  b.  Solingen
Höhscheid
Kohlfurtherbrücke
  Krahenhöhe
Merscheid

Oberwiddert
Ohligs

Wald  (Rheinland)
  Weyer  (Rheinland)
Barmen
Elberfeld
Vohwinkel

Köppelsdorf

Oberlind

Wiesbaden
Allendorf  (Werra)
Haselhorst
Pichelsdorf
ESpandau—Ruhleben
Spandau

Müulheim  (Ruhr)
Saarn  (Ruhr)
Stolbeck

Tilsit
Eulau—Wilhelmshütte
Essen  (Ruhr)

Horst  (Ruhr)



  Huttrop

Kray

Rellinghausen

  Ueberruhr
Friedenau

Groß-Lichterfelde
Halensee
Lankwitz

  Mariendorf



Steglitz



Steinebrück  b.  Aachen
Steinkunzendorf
Steinpleis

  Stellingen  (Bz.  Hamburg)



Sterkrade  
Stetten  (Amt  Lörrach)
Stettin



  

  





Stockelsdorf


Stöcken









Stockum  (Kr.  Bochum)
Stolbeck

  Stolzenhagen
Stoppenberg






Stralau

      



                      

Friedrichsberg b. Berlin

  Rixdorf
  Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin

Schöneberg  b.  Berlin
Südende

Wilmersdorf  b.  Berlin
Aachen

Peterswaldau  (Bz.  Breslau)

Werdau

Altona  (Elbe)
Hamburg
Osterfeld  (Westfalen)
Lörrach

Bredow  (Oder)

Frauendorf  (Pomm.)
Gotzlow  (Pomm.)

  Grabow  (Oder)
Nemitz  b.  Stettin
Scheune

Züllchow  (Pomm.)
Lübeck



Hannover
  —Linden
Leinhausen

Annen

Splitter

Tilsit

Kratzwieck

Altenessen

Caternberg

Essen  (Ruhr)
Schonnebeck  (Bz.  Düsseldorf)



  Baumschulenweg  b.  Berlin
Berlin
Charlottenburg

Friedenau
  
  



Grunewald  (Bz. Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen

  Pankow  b.  Berlin
Plötzensee

  Reinickendorf  (Ost)

(West)



Tempelhof
        <pb n="133" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Stralau          Treptow  b.  Berlin
  Westend  
    Wilhelmsberg  b.  Berlin
  Wilmersdorf  b.  Berlin
Stralsund  Altefähr  
Straßburg  (Els.)  Bischheim  —  Hönheim
      Kehl  
Schiltigheim
Strausberg  2  (Ostbhf.)

  1  (Stadt)
Strausberg  1  (Stadt)  1  (Stadt)

2  (Ostbhf.)
Struthütten  
Altstaden

Styrum

    Dümpten

  Mülheim  (Ruhr)

  Oberhausen  (Rheinland)
Suderode  Gernrode  (Harz)

Südende  Lankwitz
Mariendorf

Steglitz
Tempelhof
Altenwald

Herdorf



  

Sulzbach  (Kr.  Saarbrücken)


Sundwig

Swinemünde

Hemer
Ostswine

Tannhausen  (Schles.)  Charlottenbrunn
Tasdorf  Kalkberge—Rüdersdorf
Taura  Burgstädt
Claußnitz  (Bz.  Leipzig)
  Markersdorf  (Bz.  Leipzig)
  Schweizerthal
Tawellningken  Seckenburg
Tempelhof  Berlin
  Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee
Lichtenberg  b.  Berlin
Mariendorf
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)
  (West)
Rixdorf



        

      

  

  



117  



        

Thann  (Els.)
Thekla

  Thorn
Tillendorf

  Tilsit




            

  

Tönnishäuschen  
Traben
Trachau



  

Trappönen
Trarbach
Treis  (Mosel)
















      










  



  








  
  
  
  

  

  

Trier
Trotha










    

Treptow  b.  Berlin

Rixdorf
Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Tempelhof

Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin
Euren

Cröllwitz

      
Namen  der  Nachbarpostorte.

Tempelhof  

Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Südende

Treptow  b.  Berlin
Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin
Bitschweiler

Leipzig

Mockau  (Parthe)
Mocker  (Westpr.)
Podgorz

Bunzlau

Kallkappen  (Ostpr.)

  Preußen  (Kr.  Tilsit)
Splitter

Stolbeck

Vorhelm

Trarbach

Dresden

Mickten—  Uebigau
Wischwill

Traben

Carden
Baumschulenweg  b.  Berlin
Berlin

Charlottenburg



Friedenau

Friedrichsberg  b.  Berlin
  Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin

  Neu-Weißensee

  Niederschönhausen

  Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

  (West)

20.
        <pb n="134" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Trotha

Tzschetzschnow

Ueberruhr
Ueckendorf




Uerdingen  

Ullersdorf  (Bz.  Liegnitz)
Unser  Fritz  

Unterrath  
Untersachsenberg  

Unterwiederstedt  
Unterzwota  (Vogtland)
Urdenbach

Vegesack
Velbert  (Rheinland)

Velten  (Mark)
Vielau  



Viersen
Vietz

Vietzer  Schmelze
Vilsen  
Völklingen
Vörde  (Bz.  Arnsberg)
Vogelsang  
(Kr.  Schwelm)

Vohwinkel  
Voigtsberg  (Vogtland)









Diemitz
Giebichenstein
Halle  (Saale)
Frankfurt  (Oder)

Kupferdreh
Steele

Bulmke
Gelsenkirchen
Schalke
Wattenscheid
Bockum  b.  Crefeld
Caldenhausen

Linn
Flinsberg
Wanne  1   2



  Düsseldorf

Rath

Brunndöbra
Klingenthal  (Sachsen)
Oberwiederstedt

Klingenthal  (Sachsen)
Benrath

  Blumenthal  (Hannover)
Sanct  Magnus
Dalbecksbaum  (Bz.  Düsseldorf)



Marwitz
Friedrichsgrün
Niederhaßlau
Wilkau  (Sachsen)
Helenabrunn

Balz
Vietzer  Schmelze
  Vietz



Bruchhausen  (Kr.  Hoya)

Wehrden  (Saar)

Altenvörde
Gevelsberg

Haspe
Sonnborn  (Wupper)
Oelsnitz  (Vogtland)







  

















Namen  der  Nachbarpostorte.

Vollmerhausen  (Bz.  Cöln)  Dieringhausen

Wahren  (Sachsen)
Wald  (Rheinland)  





    



Waldenburg  (Schles.)  







  

Waldhausen  (Hannover)




Waͤldheim

Waldhof
Wandsbek






Wanheim
Wanlo
Wanne  1



  



Wanne  2  

  Gummersbach

    Niederseßmar
Vordamm    Driesen
Vorhalle  Eckesey

  Herdecke
Vorhelm  Tönnishäuschen
Vossowska  Colonnowska
Wadgassen    Bous

  Hostenbach  (Saar)

Wahlershausen  Cassel

(Bz.  Cassel)

Wilhelmshöhe  (Bz.  Cassel)

Leipzig

Möckern  (Bz.  Leipzig)
Joche  b.  Solingen
Merscheid

Ohligs

Solingen

Weyer  (Rheinland)
Altwasser
Dittersbach  b.  Waldenburg

(Schles.)

Hermsdorf  (Bz.  Breslau)

Weißstein

Döhren  (Hannover)
Hannover

  Linden
Wülfel





Hartha
Richzenhain
Mannheim
Altona  (Elbe)
Hamburg
Hinschenfelde
Duisburg
Wickrathberg
Eickel

  Holsterhausen

Schiffbek



(Bz.  Arnsberg)
Hordel

Röhlinghausen  (Westf.)
Unser  Fritz

Wanne  2

Eickel
        <pb n="135" />
        —  119  —

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Nachbarpostorte.





Namen  der  Nachbarpostorte.




















Wanne  2  Holsterhausen  Werden  (Ruhr)  Hügel
  (Bz.  Arnsberg)  Werder  (Havel)     Glindow
    Werne  (Bz.  Arnsberg)  Langendreer
    Röhlinghausen  (Westf.)  Wernigerode    Hasserode
Unser Fritz  Wanne 1  Werse-Delstrup    Handorf (Westf.)
Wannsee  1  (Bhf.)    Wannsee  2  (Ort)  (Bz. Münster)  Münster (Westf.)
2  (Zr)  .  1  Dhf.  Werften Düsseldorf  Münster  (Westf.)
Warendorf  Freckenhorst  Eller  (Bz.  Düsseldorf)
Warmbrunn  Gunnersdorf  (Kr.  Hirschberg, Schles.)  Westend    Berlin
  Herischdorf      Chalottenburg
      Friedenau
[Wartburg]    Eisenach  Hirschberg (Schles.)    Friedrichsberg  b.  Berlin
      [WilheImsthal  (Thüring.)]    Grunewald  (Bz.  Berlin) 
Wattenscheid    Günnigfeld        Halensee
Ueckendorf    Lichtenberg  b.  Berlin
Wehrden  (Saar)  Geislautern      Neu-Weißensee
Völklingen    Niederschönhausen
Weichselmünde  Neufahrwasser  Pankow b.    Berlin    Plötzensee
  Weidenau  (Sieg)    Geisweid   Siegen    Reinickendorf  (Ost)
Weimar  Oberweimar    Rixdorf                         (West)
Weisen  Wittenberge  (Bz. Potsdam)    
Weisenau  Gustavsberg      Rummmelsburg  b.  Berlin
  Kastel  (Rhein)    Schmargendorf  (Bz.  Berlin)
  Kostheim    Schöneberg  b.  Berlin
Mainz    Stralau  
Weißenfels  Burgwerben  Tempelhof
Weißenstein  (Baden)  Pforzheim    Treptow  b. Berlin
Weißenthurm    Wilmersdorf  b. Berlin
        Heddesdorf  Neuwied  Westerholt  (Bz.  Münster)  Herten  (Westf.)  
Weißer  Hirsch  Bühlau  Langenbochum
      Dresden      (Bz.  Münster) 
  -Blasewitz  Westerland    Resse
  Gruna  (Bz.  Dresden)  Keitum
    Loschwitz  Westig  Wenningstedt
Weißstein  Altwasser  Westig    Hemer
    Bad  Salzbrunn  Weyer  (Rheinland)    Foche  b.  Solingen
  Hermsdorf  (Bz.  Breslau)        Merscheid    Ohligs
Weitmar    Bäendorf   Waldenburg  (Schles.)      Solingen
Wellinghofen  Hörde      Wald  (Rheinland)
Wemmetsweiler  Hüttigweiler  Wickrath  Mülfort
Wenigenjena  Jena    Odenkirchen
Wenningstedt  Westerland    Rheydt  (Bz.  Düsseldorf)
Werdau    Langenessen (Pleiße)     Steinpleis            Wickrathberg  
  Wickrathberg  Wanlo
Werden  (Ruhr)      Wickrath
(Ruhr)  Bredeney  Wiebelskirchen  Neunkirchen  (Bz.  Trier)
        <pb n="136" />
        120

 

 

Namen





der  Nachbarpostorte.



Wiemelhausen
Wiesbaden



Wiesdorf
Wigandsthal
Wilda



Wildpark

    

Wildungen

  Bochum
Biebrich
Bierstadt  (Bz.  Wiesbaden)
Dotzheim
  Sonnenberg  (Bz.  Wiesbaden)



Küppersteg
Bad  Schwarzbach  (Isergeb.)
Jersitz  (Kr.  Posen)

Posen

Sanct  Lazarus
Bornim  (Mark)
Bornstedt  (Mark)
Kleinglienicke

  Nowawes-Neuendorf



Potsdam
Altwildungen

Wilhelmsberg  b.  Berlin  Friedrichsberg  b.  Berlin



  
  

Wilhelmsburg  (Elbe)
Wilhelmshaven
Wilhelmshöhe

(Bz.  Cassel)

[Wilhelmsthal
(Thüring.)]

Wilkau  (Sachsen)






Friedrichsfelde  b.  Berlin
Lichtenberg  b.  Berlin
Rummelsburg  b.  Berlin
Stralau

Hamburg

  Bant

  Cassel

Wahlershausen  (Bz.  Cassel)
Eisenach

  Wartburg
Friedrichsgrün
  Niederhaßlau

Vielau

Wilmersdorf  b.  Berlin  Berlin

      
      



  

              

      

Charlottenburg
Friedenau
Friedrichsberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensse

Lichtenberg  b.  Berlin
Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee

Reinickendorf  (Ost)

  (West)
Rixdorf  
Rummelsburg  b.  Berlin

Schmargendorf  (Bz.  Berlin)









Namen  der  Nachbarpostorte.
    
Wilmersdorf  b.  Berlin  Schöneberg  b.  Berlin
    Steglitz
  Stralau
    Tempelhof
    Treptow  b.  Berlin
  Westend
Windberg  München-Gladbach
  Windecken  Heldenbergen
Winkel  (Rheingau)  Destrich  
  Wischwill    Trappönen
Wittekindsberg  (Porta)  Hausberge
    Minden  (Westf.)
      Porta-Westphalica  
Witten          Annen
  Bommern
  Crengeldanz
Heven
  Wittenberg  (Bz.  Halle)  Klein-Wittenberg
Wittenberge  Weisen
  (Bz.  Potsdam)
Wölferdingen.  Saargemünd
Woippy  Devant-les-Ponts
    Metz
Wolfsanger    Cassel
Worms    Herrnsheim
  Horchheim  (Rheinhessen)
  Pfiffligheim
  Wülfel    Döhren  (Hannover)
    Hannover
  -Linden
    Waldhausen  (Hannover)
  Würgsdorf  Bolkenhain
Wüstegiersdorf  Oberwüstegiersdorf
Wulsdorf  Bremerhaven
    Geestemünde

Zaborze  Poremba
    Zabrze
Zabrze  Zaborze
Zähringen  Freiburg  (Breisgau)
Zalenze    Domb  (Kr.  Kattowitz)
      Kattowitz   (Oberschl.)
Zehdenick  Zehdenick—Dammhast
Behdenick—Dammhast  Zehdenick
Zehlendorf  Schlachtensee
(Wannseebahn)
        <pb n="137" />
        121

 

Nachbarpostorte.



Namen  der  Nachbarpostorte.



Namen  der

Zell  (Wiesenthal)  Atzenbach

Zella  St.  Blasii  Mehlis
Zellerfeld  Clausthal

Zeulenroda  1 (Ort)  2 (Bhf.)  Zeulenroda  2  (Bhf.)

-  2  (Bhf.)  -  1  (Ort)

Ziegelhausen      Heidelberg
Ziegenhals  Langendorf  (Kr.  Neisse)
Zillerthal  Erdmannsdorf  (Schles.)

Züllchow  (Pomm.)

Zwickau  (Sachsen)

Bredow  (Oder)
Frauendorf  (Pomm.)
Goßlow  (Pomm.)
Grabow  (Oder)

  Nemitz  b.  Stettin
Stettin

Cainsdorf
Eckersbach






Zwickau  (Sachsen)

Zwickau  (Sachsen)



Marienthal  (Bz.  Zwickau)

    Niederplanitz

    Oberhohndorf

    Oberplanitz

    Zwickau  (Sachsen)—
Schedewitz

Cainsdorf

Eckersbach

Marienthal  (Bz.  Zwickau)
Niederplanitz
Oberhohndorf
Oberplanitz

Zwickau  (Sachsen)

Gera  (Reuß)

Pforten  (Reuß  j.  L.)

Schedewitz

    



Zwötzen  (Elster)

B.  Grenzverkehr  zwischen  dem  Reichs-Postgebiet  und  Bayern.

Altenwald
Ebernburg
Kreuzwertheim
Ludwigshafen
Mannheim
Maxau

Schnappach
Münster  a.  Stein
Wertheim
Mannheim
Ludwigshafen
Maximiliansau







Maximiliansau    Maxau
Münster  a.  Stein  Ebernburg
Schnappach  Altenwald
  Sulzbach  (Kr.  Saarbrücken)
Sulzbach  (Kr.  Saarbrücken)
  Schnappach
Wertheim  

Kreuzwertheim

C.  Grenzverkehr  zwischen  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg.

Neuulm  (Schwaben)






D.  Grenzverkehr  zwischen  Bayern  und  Württemberg.

Ulm  (Donau)





Ulm  (Donau)

  Neuulm  (Schwaben)
        <pb n="138" />
        —  122  —

5.  Zoll--  und  Steuer-Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.
Bei  dem  Nebenzollamt  I  zu  Goch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Cleve  ist  eine  öffentliche
Niederlage  errichtet  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I  zu  Grünberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Sagan  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I,  insbesondere  auch  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Begleitscheinsendungen,

dem  Nebenzollamt  I  zu  Troppau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Ratibor  die  Befugniß  zur
Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  41  d5  und  41  d6  des  Zolltarifs  zu  andern  als  den  höchsten
Zollsätzen  dieser  Nummern,

dem  Hauptsteueramte  zu  Prenzlau  die  Besugniß  zur  Abfertigung  von  mit  Zucker  versetzten
Trinkbranntweinen,  für  welche  die  Gewährung  der  Steuervergütung  beansprucht  wird  und  deren  Alkoholgehalt
  nicht  mittelst  des  Thermoalkoholometers  ermittelt  werden  kann,  und

dem  Hauptsteueramte  zu  Neu-Ruppin  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über
die  für  die  Firma  C.  E.  Knöllner  daselbst  aus  dem  Ausland  eingehenden  Weinsendungen.



Im  Königreiche  Bayern.

Den  Aufschlag-Einnehmereien  Geiselhöring  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landshut,  Günsburg
und  Neuulm  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memmingen,  Pasing  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
München,  Gunzenhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nürnberg,  Vilshofen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Passau  und  Ochsenfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Würzburg  ist  die  Funktion  einer
Hebestelle  für  die  Anmeldung  der  Mälzereifabrikate  beigelegt  worden,  welche  von  den  in  den  Bezirken
dieser  Aufschlag-Einnehmereien  belegenen  betreffenden  Gewerbsanstalten  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung
von  Einfuhrscheinen  ausgeführt  werden.

Der  Aufschlag-Einnehmerei  zu  Nordhalben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Hof  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  Branntwein  beigelegt  worden.

Im  Königreiche  Sachsen.

Dem  Steueramte  zu  Frankenberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Chemnitz  ist  die
unbeschränkte  Besugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waaren  und  inländisches
Salz  beigelegt  worden.

Im  Königreiche  Württemberg.

Das  Salzsteueramt  zu  Wilhelmsglück  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Heilbronn  ist  aufgehoben
  worden.

Im  Großherzogthume  Hessen.

Dem  Steueramte  zu  Groß-Gerau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Offenbach  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waaren  und  inländisches  Salz
ertheilt  worden.

Im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Der  Zollabfertigungsstelle  am  Lübecker  Bahnhofe  des  Hauptzollamts  Ericus  ist  die  Befugniß
zur  Abfertigung  von  Wollengarn  als  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  cm  Länge  zu  den
Zollsätzen  der  Tarifnummer  41  c2  beigelegt  worden.
        <pb n="139" />
                                                                   123  

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.













Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die Ausweisung beschlossen hat.  Datum des Ausweisungsbeschlusses.

Laufende Nr.    Grund der Bestrafung.    

            

      

  der Ausgewiesenen.    

1.  2.    3.  4.    5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1. Bartolomäus  Bauck,  geboren  am  13.  März  1863,  aus  Ja-  Betteln,  Königlich  preußischer  8.  März  d.  J.
Arbeiter,  downic-Moeric,  Galizien,  österreichi-  Regierungs-Präsident

scher  Staatsangehöriger,  zu  Magdeburg,

2.  Joseph  Handle,  geboren  am  15.  August  1854    zu  Grins,  desgleichen,  Stadtmagistrat  Augs-  8.  Februar
Maurer,  Bezirk  Landeck,  Tirol,  ortsangehörig  burg,  Bayern,  d.  J.

ebendaselbst,

3.  Michael  Hudez,  geboren  angeblich  am  25.  Mai  1859  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  7.  März d.  J.
Arbeiter,  zu  Krus-Ziwina,  Ungarn,  Betteln,  Regierungs-Präsident

zu  Münster,

4.  Albert  Jenton,  geboren  am  19.  Juli  1870  zu  Paris,  Landstreichen,  zu Münster, Königlich  preußischer  8.  Februar
Malergehilfe,  Regierungs-Präsident  d.  J.

zu  Liegnitz,

5.  Johannes  Andreas  geboren  am  30.  November  1879  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  20.  Februar
Alexander  Rasmussen,         Kalborg,  Dänemark,  Regierungs-Präsident  d.  J.
  Stuhl-  zu  Coblenz,
machergeselle,

6.  Johann  Schilhan,  geboren  am  23.  Dezember  1879  zu          desgleichen,  Königlich  bayerische  Po-                      28.  Februar
Schlosser,  Lundenburg,  Bezirk  Göding,  Mähren,  lizei-Direktion  München,  d.  J.

ortsangehörig  zu  Bischofswarth,  Bezirk
  Mistelbach,  Nieder-Oesterreich,
7. Johann  Soitak,  geboren  am  10.  Juni  1863  zu  Nosicka,  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-  30.  Januar d. J.



auch  Switak,
Zimmermann,



Bezirk  Pilgram,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,









zirksamt  Passau,









Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        —  125  —

Beilage zu
Nr.  12  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Freitag,  den  23.  März  1900.





Ausführungsanmeisung

zum  Gesetze,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Benutzung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  vom
20.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  315  —  (im  Anhang'’)  abgedruck).



Artikel  1.

Die  Gebührenfreiheit  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Gebühren,  welche  die  allgemeine  [Zu  §. ? des Gesetzes]
Vergütung  für  die  Benutzung  des  Kanals  darstellen,  einschließlich  jedoch  der  Lootsengebühr  zwischen  
den  Kanalrheden  bei  Brunsbüttel  und  Holtenau.  Sie  umfaßt  dagegen  nicht  die  Gebühren  für  besondere  
Leistungen,  die  der  Kanalverwaltung  besondere  Ausgaben  verursachen.  Für  diese  Leistungen  sind  die,
den  Ersatz  baarer  Auslagen  darstellenden  Sondergebühren  auch  von  den  sonst  befreiten  Schiffen  zu
entrichten.

Hierher  gehören  namentlich

a)  die  Gebühren  für  Schleppen  von  Schiffsgefäßen  und  Beigabe  von  Dampfern  zur  Hülfeleistung,


b)  die  Wegegelder  der  Kanallootsen  sowie  die  Gebühren  für  ein  die  vorschriftsmäßige  Dauer
überschreitendes  Behalten  der  Loolsen  an  Bord,

c)  die  Miethe  für  Zollzeichen  und  für  Laternen  2c.,

d)  die  Gebühren  für  die  Begleitung  und  Bewachung  von  seuchenverdächtigen  Schiffen  oder
von  Viehtransporten,

e)  die  auf  die  Kanalabgabe  in  Anrechnung  kommenden  Elblootsgelder.

Artikel  2.

Zur  Führung  der  Reichskriegs  flagge  sind  berechtigt:

a)  die  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  Ihrer  Majestät  der  Kaiserin  eigenthümlich  gehörigen
Dampf-  und  Segelyachten,

b)  die  den  Souveränen  der  deutschen  Staaten,  den  Prinzen  der  regierenden  deutschen  Königlichen
  Häuser  sowie  den  Ersten  Bürgermeistern  der  freien  Hansestädte  eigenthümlich
gehörigen  Privatfahrzeuge,

c)  die  Kriegsschiffe  und  Kriegsfahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  nebst  ihren  Beibooten,

d)  die  übrigen  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote  der  Kaiserlichen  Marine,  sobald  auf  ihnen  eine
Standarte  weht,  oder  ein  aktiver  oder  zum  aktiven  Dienste  herangezogener  Offizier  dienstlich
eingeschifft  ist,  oder  sobald  sie  militärisch  besetzt  oder  belegt  sind  (Hulks),

e)  die  von  der  Kaiserlichen  Marine  ermietheten  oder  ihr  anderweitig  zur  Verfügung  gestellten
Schiffe  und  Fahrzeuge  (nebst  Beibooten),  sofern  sie  von  einem  aktiven  oder  zum  aktiven



)Der  „Anhang“  vergl.  Artikel  11,  13,  11,  22  und  24  —  isl  hier  nicht  mit  abgedruckt.
22
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        —  126  —

Dienste  herangezogenen  Seeoffizier  der  Kaiserlichen  Marine  besehligt  werden,  nach  jedesmaliger
  Einholung  der  Allerhöchsten  Erlaubniß.

Artikel  3.

Die  dem  Reiche  gehörigen,  zur  Führung  der  Reichskriegsflagge  nicht  berechtigten  Dienstfahrzeuge
  sind  äußerlich  durch  die  Reichsdienstflagge  kenntlich,  welche  aus  der  deutschen  Nationalflagge
—  schwarz-weiß-roth  in  gleich  breiten  horizontalen  Streifen  —  mit  in  der  Mitte  des  weißen  Feldes  angebrachten,
  die  dienstliche  Bestimmung  und  den  Verwaltungszweig  kenntlich  machenden  Abzeichen  besteht.

Diese  Abzeichen  sind:

a)  im  Bereiche  des  Auswärligen  Amts  der  Reichsadler  mit  der  Kaiserlichen  Krone,
b)  im  Bereiche  der  Kaiserlichen  Marine  ein  gelber  unklarer  Anker  mit  der  Kaiserlichen  Krone
darüber,
c)  im  Bereiche  des  Reichs-Postamts  ein  gelbes  Posthorn  mit  der  Kaiserlichen  Krone  darüber,
d)  im  Bereiche  der  übrigen  Verwaltungszweige  des  Reichs,  also  auch  in  der  Kanalverwaltung,
die  Kaiserliche  Krone.
Artikel  4.

Die  den  Bundesseestaaten  gehörigen  Dienstfahrzeuge  führen  im  Verkehr  auf  Gewässern,
die  ausschließlich  oder  vorzugsweise  von  Seeschiffen  befahren  werden,  also  auch  im  Kaiser  Wilhelm-Kanal,
die  im  Artikel  3  unter  b  beschriebene  Flagge,  nur  daß  hier  in  der  oberen  Ecke  am  Flaggenstock  in  einem
quadratischen  Felde  das  Landeswappen  angebracht  ist,  und  zwar  führen:

a)  Preußen:  den  schwarzen  Adler  im  weißen  Felde,

b)  Mecklenburg:  einen  gekrönten  schwarzen  Stierkopf  im  gelben  Felde,

c)  Oldenburg:  einen  gevierten  Schild  mit  Wappenmantel  und  Krone  und  einer  zwischen  die
beiden  letzteren  Quartiere  eingepfropften  Spitze,

d)  Hamburg:  drei  weiße  Mauerthürme  im  rothen  Felde,

e)  Bremen:  einen  schräg  liegenden  weißen  Schlüssel  im  rothen  Felde,

f)  Lübeck:  einen  schwarzen  zweiköpfigen  Adler  mit  einem  weiß  und  roth  wagerecht  getheilten
Brustschild  im  weißen  Felde.

Außerdem  führen  einzelne  Verwaltungszweige  Buchstabenabzeichen  zu  beiden  Seiten  des  Ankers
z.  B.  ZV  (Zollverwaltung),  FA  (Fischereiaussicht).

Artikel  5.

Als  Dienstfahrzeuge  im  Sinne  des  Gesetzes  gelten  nicht,  und  sind  deshalb  auch  nicht  von  den
Kanalgebühren  befreit  solche  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gehörigen  Fahrzeuge,  welche  Erwerbszwecken
  dienen,  selbst  wenn  sie  die  betressende  Dienstflagge  führen.  Hierher  gehören  u.  A.  die  Fahrzeuge
einer  staatlichen  Verkehrs-  (z.  B.  Eisenbahn-)  Verwaltung,  welche  der  Beförderung  von  Personen  oder
Gütern  gegen  Entgelt  gewidmet  sind.

Artikel  6.

Als  „Fahrzeuge,  welche  während  der  Fahrt  durch  den  Kanal  im  ausschließlichen  Dienste  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  stehen“  und  deshalb  von  Gebühren  frei  sind,  gelten  nur  solche  Fahrzeuge,
welche  von  Staats-  oder  Reichsbehörden  angemiethet  sind  oder  sonst  —  unter  Umständen  ohne  Entgelt
—  der  unmittelbaren  und  ausschließlichen  Verfügung  der  betressenden  Behörde  unterstehen  und
nicht  Erwerbszwecken  (vergl.  Artikel  5)  dienen.  Deshalb  sind  Privatfahrzeuge,  welche  nur  Güter  für
Rechnung  einer  Reichs-  oder  Bundesstaatsverwaltung  oder  eines  mit  der  Ausführung  von  Arbeiten,
Leistungen  und  Lieferungen  für  eine  solche  betrauten  Unternehmers  befördern,  von  der  Gebührenfreiheit
ausgeschlossen.  Aus  demselben  Grunde  sind  Schiffe,  welche  die  Reichspostflagge  (Arlikel  3  unter  c)  im
Großtop  oder  als  Gösch  vorne  führen,  von  den  Kanalgebühren  nicht  befreil;  denn  diese  Flaggen  an
diesen  Stellen  zeigen  nur  an,  daß  das  Schiff  die  Post  an  Bord  hat.

Artikel  7.

In  den  Fällen,  wo  Schiff  und  Eigenthümer  oder  ihr  Rechtsverhältniß  zum  Reiche  oder  einem
Bundesstaate  dem  mit  der  Gebührenerhebung  betrauten  Beamten  nicht  aus  eigener  Wissenschaft  oder  durch
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        —  127  —

die  dienstliche  Mittheilung  des  dienstthuenden  Hafen-  oder  Schleusenmeisters  bekannt  sind,  ist  bei  Prüfung
der  Frage,  ob  ein  Fahrzeug  die  die  Gebührenfreiheit  begründende  Flagge  mit  Fug  und  Recht  trägt,
oder  sein  Anspruch  auf  Gebührenfreiheit  sonst  begründet  ist,  Folgendes  zu  beachten:

a)  Ist  bei  einem  der  im  Artikel  2  unter  a  und  b  erwähnten  Fahrzeuge  der  Eigner  an  Bord  —
was  eventuell  in  geziemender  Weise  festzustellen  sein  wird  —,  so  ist  damit  die  Sache  erledigt,
andernfalls  ist  der  Führer  zur  Vorlegung  der  Schiffspapiere  aufzufordern.  Ist  dieser  ein  Offizier,
so  ist  wie  unter  b  Satz  2  zu  verfahren.

b)  Bei  den  im  Artikel  2  unter  c  aufgeführten  Schiffen  2c.  ist  die  Berechtigung  zur  Führung  der
Kriegsflagge  nur  dann  einer  Prüfung  zu  unterziehen,  wenn  besondere  Umstände  eine  ausreichende
Veranlassung  dazu  geben.  Führt  ein  Offizier  das  Kommando,  so  ist  nur  dessen  Namen  und
Charge  in  geziemender  Weise  festzustellen.

c)  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Schiff,  welches  die  im  Artikel  3  unter  b  beschriebene  Flagge
führt,  von  einem  Offizier  kommandirt  wird.

d)  Hiervon  abgesehen  haben  sich  die  Führer  der  in  den  Artikeln  3  und  4  erwähnten  Schiffe  und
Fahrzeuge  auf  Erfordern  über  ihre  Berechtigung  durch  Vorlegung  amtlicher  Bescheinigungen,
ihrer  Schiffspapiere  u.  s.  w.  auszuweisen.

e)  Die  im  Artikel  6  erwähnten  Fahrzeuge  haben  sich  auf  Erfordern  durch  ihre  Schiffspapiere,  den
Miethvertrag  oder  durch  eine  besondere  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde,  aus  denen  ihr
Rechtsverhällniß  zu  dieser  klar  hervorgehen  muß,  auszuweisen.

Artikel  8.
Bezüglich  der  Fahrzeuge,  welche  ausschließlich  Güter  für  die  Kanalverwaltung  selbst  befördern,
verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.  Diese  Fahrzeuge  haben  sich  durch  die  vorschriftsmäßigen
Freipässe  auszuweisen.

Artikel  9.

Liegt  begründeter  Verdacht  vor,  daß  ein  als  „leer“  angemeldetes  Schiff  beladen  ist,  oder  daß
die  Angaben  in  den  vorgelegten  Schiffspapieren,  insbesondere  über  den  Abgangs-  und  den  Bestimmungshafen,
  oder  diese  Papiere  selbst  nicht  richtig  sind,  und  ist  eine  Gewißheit  über  die  Berechtigung  dieses
Verdachts  nicht  anders  zu  erlangen  —  aber  auch  nur  dann  —,  so  darf  von  den  betheiligten  Beamten
eine  Durchsuchung  der  Schiffsräume  und  eine  Durchsicht  der  dabei  vorgefundenen  Schiffs-  und  Ladungspapiere
  in  Gegenwart  des  Schiffers  oder  dessen  Stellvertreters  vorgenommen  werden.

Zu  den  Schiffspapieren  gehören  insbesondere:
das  Schiffszertifikat,  der  Meßbrief  und  das  Schiffsjournal;
zu  den  Ladungspapieren:
das  Manifest,  die  Konossemente,  Ladescheine  und  etwaige  Ladungsbücher.

  Andere  als  Schiffs-  und  Ladungspapiere  unterliegen  der  Durchsicht  nicht.  Die  Einsichtnahme
ist  den  Beamten  jedoch  insoweit  gestattet,  als  dies  zur  Feststellung  nöthig  ist,  ob  ein  Schriftstück  ein
Schiffs-  oder  Ladungspapier  darstellt.  Die  Durchsuchung  selbst  ist  auf  das  nach  dem  Vorstehenden
unerläßliche  Maß  zu  beschränken,  und  sind  unnöthige  Belästigungen  streng  zu  vermeiden;
verschlossene  Behälter  sind  nur  im  äußersten  Nothfalle  zwangsweise  zu  öffnen  unter  möglichster
Schonung  der  Behälter  und  ihrer  Schlußvorrichtungen  und  unter  Hinzuziehung  eines  Schlossers.

Artikel  10.

Die  Hebeämter  sind  zur  Rückzahlung  der  erhobenen  Gebühren  oder  eines  Theiles  davon  nicht

berechtigt,  sofern  nicht  ein  obne  Weiteres  ersichtlicher  Rechenfehler  vorliegt.  Sonst  haben  sie  auf  Einwendung
  gegen  die  Gebührenfestsetzung  die  betheiligten  Personen  auf  den  durch  §.  4  des  Gesetzes  gegebenen
Weg  des  Einspruchs  beim  Kanalamte  zu  verweisen  oder  die  bei  ihnen  eingehenden  schriftlichen  Einsprüche
dem  Kanalamte  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Der  Zeitpunkt  der  Gebührenfestsetzung  ist  dabei  stets
schriftlich  zu  vermerken.  Die  Vorlage  an  das  Kanalamt  ist  namentlich  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  in
Ermangelung  eines  ordnungsmäßigen  Meßbriefs  der  bei  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legende
Raumgehalt  des  Schisfes  durch  Schätzung  ermittelt  worden  ist  und  später  auf  Grund  eines  dann  vorgelegten
  ordnungsmäßigen  Meßbriefs  eine  Rückzahlung  verlangt  wird.



Art.9) Zu  §.  3
des
Gesetzes.

Art.10) Zu  §.  4
des
Gesetzes.
        <pb n="144" />
        Art.12) Zu  §.  5
des
Gesetzes.

Art.13) Zu  §.  6
des
Gesetzes.

Art.14) Zu  §.   7
des
Gesetzes.

—  128  —

Bei  Vorlegung  derartiger  Einsprüche  an  das  Kanalamt  haben  die  Hebestellen  die  zur  Entscheidung
  dienlichen  Angaben  beigufügen,  namentlich  auch  anzugeben,  wann  der  Einspruch  bei  ihnen  eingegangen
  ist.

Artikel  11.

Für  das  Zustellungsverfahren  sind  mit  den  aus  dem  Nachstehenden  folgenden  Maßgaben  die
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Zustellung  von  Amtswegen  §§.  208  ff.  zu  beobachten.
(Siehe  Anhang.)

Welche  Geschästsstelle  die  Zustellung  seiner  Bescheide  bewirken  soll,  bestimmt,  vorbehaltlich  allgemeiner
  Regelung,  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Kanalamt.  Die  von  ihm  beauftragte  Stelle  hat  den
zu  übergebenden  Bescheid  des  Kanalamts  in  einem  durch  das  Siegel  des  Kanalamts  verschlossenen,  mit
der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer
bezeichneten  Briefumschlag  einem  Beamten  des  Kanalamts  oder  einem  sonstigen  öffentlichen  Beamten,  oder
der  Post  zur  Zustellung  auszuhändigen.  Auf  den  Briefumschlag  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  „Vereinfachte
Zustellung“,  darunter:  „Hierbei  ein  Formular  zur  Postzustellungsurkunde.“  Die  auf  dem  Briefumschlag
  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in  den  Alten  zu  vermerken.  Ein  Formular  für  die  Zustellungsurkunde
  nach  dem  im  Anhange  (zu  Artikel  14)  abgedruckten  Muster  III,  in  welchem  die  Adresse  sowie  die
Bezeichnung  des  Auftraggebers  und  des  zuzustellenden  Schriftstücks  ausgefüllt  sind,  ist  dem  letzteren  beizufügen.
  Bei  der  Beurkundung  der  Zustellung  durch  den  hiermit  beauftragten  Beamten  oder  den  Postboten
  ist  dem  Empfänger  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  zu  übergeben,  der  Tag  der  Zustellung
  ist  jedoch  auf  dem  auszuhändigenden  Briefumschlage  zu  vermerken.  Die  Zustellungsurkunde
  selbst  ist  dem  Kanalamte  zu  überliefern.

Zustellungen,  die  im  Auslande  zu  bewirken  sind,  werden  von  dem  Kanalamte  selbst  erledigt.

Artikel  12.
Die  „Fälligkeit“  der  Gebührenzahlung  beginnt  mit  der  Einfahrt  in  den  Kanal;  bei  Fahrten,  die
von  Orten  innerhalb  des  Kanals  oder  von  Flußläufen,  die  mit  diesem  in  Verbindung  stehen,  angetreten
werden,  eine  Woche  nach  Ausstellung  des  Passirscheins  oder  beim  Passiren  einer  Endschleuse.

Artikel  13.

Die  Unterbrechungsgründe  des  bürgerlichen  Rechts  sind  in  den  §§.  208—220  des  „Bürgerlichen
Gesetzbuchs“  angegeben.  (Siehe  Anhang.)

Artikel  14.

Für  das  Verwaltungszwangsverfahren  sind  die  Vorschristen  der  „Verordnung,  betreffend  das
Verwaltungszwangsversahren  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen,  vom  15.  November  1899“  (Gesetz-Samml.
  S.  545)  sowie  die  Anweisung  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  vom  28.  November  1899  maßgebend.
  (Siehe  Anhang.)

Artikel  15.

1.  Die  mit  der  Erhebung  der  Kanalgebühren  betrauten  Nebenzollämter  in  Brunsbüttel  und
Holtenau  bilden  die  Vollstreckungsbehörden.  Besondere  Gebühren  für  die  Festsetzung  der  Kanalabgaben
werden  nicht  erhoben.

2.  Die  Vollstreckungsbehörde  hat  sich,  soweit  angängig,  der  unteren  Beamten  der  Kanalverwaltung
  (Amisdiener,  Kanalmeister  2c.)  als  Vollziehungsbeamte  zu  bedienen.

3.  Zu  Bewilligung  von  Stundungen  ist  nur  das  Kanalamt  ermächtigt.

4.  Die  Beamten  des  Kanalamts,  welche  als  Vollziehungsbeamte  fungiren,  sind,  wenn  sie  mit
der  Zwangsvollstreckung  betraut  werden,  zur  Empfangnahme  der  rückständigen  Kanalgebühren  sowie  der
Kosten  und  Gebühren  der  Zwangsvollstreckung  zu  ermächtigen.  Die  eingezogenen  Beträge  haben  sie
unverzüglich  dem  zuständigen  Nebenzollamte  zu  übermitteln,  das  ihnen  die  ihnen  etwa  zustehenden  Gebühren
  gegen  Ouittung  auszahlt.

5.  Ist  die  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  durch  Beamte
der  Kanalverwaltung  (Vollziehungsbeamte)  nicht  angängig,  so  ist  sie  einem  Gerichtsvollzieher  zu
übertragen.
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        —  129  —

6.  Die  im  Verwaltungszwangsverfahren  eingezogenen  Kanalgebühren  sind  in  den  Spalten  11
bis  14,  die  etwaigen  Gebühren  und  Kosten  des  Verfahrens  in  Spalte  15  des  Heberegisters  zu  verein—
nahmen,  nach  Abzug  der  für  den  Vollziehungsbeamten  bezw.  Gerichtsvollzieher  gezahlten  Gebühren.  In
Spalte  „Bemerkungen“  ist  dies  zu  erläutern.

Artikel  16.

Als  eine  unrichtige  Erklärung  im  Sinne  der  Vorschrift  im  §.  8  des  Gesetzes  unter  a  ist  auch  das
Unterlassen  von  Angaben  anzusehen,  von  denen  der  Deklarant  weiß  oder  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  wissen  muß,  daß  sie  für  die  Gebührenbemessung  von  Erheblichkeit  sind.

Artikel  17.

  Den  Beamten  des  Kanalamts  und  den  Hebestellen  wird  die  schleunige  Mitlheilung  von  Uebertretungsfällen
  an  das  Kanalamt,  unter  kurzer  Darstellung  des  Thalbestandes  und  der  Beweismittel  zur
Pflicht  gemacht.  Etwaige  am  Thatorte  vorhandene  und  sonst  schwer  wiederzuerlangende  Zeugen  sind
alsbald  von  demjenigen  Beamten,  der  die  Uebertretung  festgestellt  hat,  kurz  zu  vernehmen.  Die  Vernehmung
  hat  uneidlich  zu  erfolgen.

Artikel  18.

Bei  der  Beschlagnahme  von  Beweismitteln,  z.  B.  von  unrichtigen  Schiffspapieren,  welche  bei
Gefahr  im  Verzuge  durch  jeden  betheiligten  Beamten,  insbesondere  durch  den  Hebungsbeamten  erfolgen
kann,  hat  die  Dienststelle  (Zollamt,  Hafenkapitän  2c.)  die  Papiere  an  sich  zu  nehmen,  sie  sorgfältig  und
sicher  aufzubewahren  und  telegraphisch  die  Bestäligung  des  Präsidenten  des  Kanalamts  zur  Beschlagnahme
zu  erbitten.  Die  Beschlagnahme  von  Brief-  und  telegraphischen  Sendungen  auf  der  Post  oder  der
Telegraphenanstalt  ist  ausgeschlossen.

Artikel  19.

Um  in  Defraudationsfällen  die  Zahlung  der  Gebühren,  Kosten  und  Strafen  zu  sichern,  kann  die
Beschlagnahme  der  Fahrzeuge  und  sonstigen  von  dem  Beschuldigten  mitgeführten  Gegenstände
  2c.  einstweilen  durch  den  Betriebsdirektor  oder  die  Hafenkapitäne  in  Brunsbüttel  und  Holtenau
erfolgen.  Die  Beschlagnahme  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Wohnsitz  des  Beschuldigten  unbekannt  oder
außerhalb  des  Reichs  belegen  ist.  Auch  hier  ist  die  Bestätigung  zur  Beschlagnahme  telegraphisch  vom
Präsidenten  des  Kanalamts  zu  erbitten.  Die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  sind  in  Verwahrung
zu  nehmen.  Wegen  der  weiteren  Verfügung  darüber  ist  Weisung  des  Kanalamts  zu  erbitten.

Artikel  20.

Bei  Einholung  der  Bestätigung  in  den  Fällen  der  Arlikel  18,  19  sind  die  nöthigen  Daten
(Name  des  Schiffes  und  Beschuldigten,  die  Uebertretung,  Gegenstände,  die  mit  Beschlag  belegt  sind  u.  s.  w.)
kurz  aber  genau  anzuzeigen.

Wird  die  Bestätigung  nicht  ertheilt  oder  geht  sie  der  Dienststelle  nicht  innerhalb  der  im  Geseß
angegebenen  Frist  von  einer  Woche  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  zu,  so  sind  die  in  Beschlag
genommenen  Beweismittel  und  Gegenstände  alsbald  den  Berechtigten  wieder  zurückzugeben.

Artikel  21.

Die  Beschlagnahme  von  Fahrzeugen  und  sonstigen  von  dem  Beschuldigten  mitgeführten  Gegenständen
  (s.  Artikel  19)  ist  nur  ein  Mittel  für  den  Nothfall  und  dementsprechend  nur  anzuwenden,  wenn  die
Zahlung  der  Gebühren,  Strafen  2c.  nicht  durch  mildere  Mittel  (Bürgschaft  seitens  eines  Maklers  2c.)
erreicht  werden  kann.  Abgesehen  von  den  Fahrzeugen  und  ihrem  Zubehör,  die  ohne  Rücksicht  auf
die  Person  des  Eigenthümers  wegen  der  von  dem  Schiffe  zu  zahlenden  Gebühren  und  wegen  der
mit  deren  Hinterziehung  im  Zusammenhange  stehenden  Strafen  in  Beschlag  genommen  werden  dürfen,
sofern  sie  sich  nur  im  Gewahrsam  des  Beschuldigten  befinden,  ist  die  Beschlagnahme  nur  bei  Gegenständen
statthaft,  die  dem  Beschuldigten  gehören,  also  z.  B.  nicht  bei  Sachen  des  Schiffers,  wenn  Andere,
z.  B.  den  Makler,  die  Schuld  trifft.



Art.16) Zu  §.  8
des
Gesetzes

Art.17) Zu  §.  9
des
Gesetzes

Art.18) Zu  §.  11
des
Gesetzes
        <pb n="146" />
        —  120  —

Um  Einsprüche  zu  vermeiden,  ist  das  Eigenthum  des  Beschuldigten  vorher  festzustellen.  Hierbei
ist  zu  beachten,  welche  Sachen  nach  §.  811  der  Civilprozeßordnung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  565)
nicht  der  Pfändung  unterliegen.

Artikel  22.
(Zu  §.  12 des Gesetzes.)  Als  Vollstreckungsbehörden  gelten  auch  bezüglich  der  Geldstrafen  die  Nebenzollämter  zu  Bruns-
  büttel  und  Holtenau.
  Der  §  463  der  Strafprozeßordnung  und  die  §§.  28,  29  des  Strafgesetzbuchs  sind  im  Anhang
abgedruckt.  
Artikel  23.
(Zu  §.  13 des Gesetzes.)  Die  eingezogenen  Geldstrafen  nebst  Kosten  sind  von  den  Nebenzollämtern  in  Spalte  15  des
  Heberegisters  zu  vereinnahmen.  In  Spalte  „Bemerkungen“  sind  diese  Beträge  zu  erläutern.
  Die  Vorlage  der  Anweisungen  wegen  Vereinahmung  der  Geldstrafen  und  Kosten  beim  Betriebsetat

  des  Kanalamts  erfolgt  durch  die  Kalkulatur  des  Kanalamts.

Artikel  24.

(Zu  §.  14 des Gesetzes.)  Das  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1895  ist  im  Anhang  abgedruckt.


  
  Kiel,  den  7.  März  1900.

Der  Präsident  des  Kaiserlichen  Kanalamts.
(L.  S.)  Loewe.

––  —  —  –  -—-—  —-  —-—  —--—-  —--—  ----—-  —-——--Verlin,

  Carl  Heymanns  Verlag.  —-  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="147" />
        —  131  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

Zu  bexiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  28.  März  1900.  No  13.













Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Aenderungen  des  Mühlen-Regulativs  und  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §.  7
Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes  Seite  131,  173.



1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  4.  Juli  1899,  betreffend  die  Aenderungen  des  Mühlenregulativs
  und  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §. 7  Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes,  Ziffer  V.
(Central-Blatt  S.  252)  wird  der  Text  dieses  Regulativs  und  der  bezeichneten  Ausführungsbestimmungen,
wie  er  sich  in  Folge  der  ergangenen  abändernden  Vorschriften  und  unter  Berücksichtigung  des  Bundesrathsbeschlusses
  vom  15.  März  1900,  Ziffer  I.  2  (Central-Blatt  S.  48)  ergiebt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  15.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.



Regulativ  für  Getreidemühlen  und  Mälzereien.

  In  Gemäßheit  des  §.  7  Ziffer  3  und  4  des  Zolltarifgesetzes  werden  bezüglich  der  Gewährung
einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlen-  und  Mälzereifabrikaten  folgende  Bestimmungen  gegeben.

§.  1.

Inhaber  von  Mühlen  oder  Mälezereien,  welche  ausländisches  Getreide  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß
  bei  der  Ausfuhr  einer  entsprechenden  Menge  von  ihnen  hergestellter  Fabrikate  verarbeiten  wollen,
haben  die  Bewilligung  eines  Zollkontos  für  das  zu  verarbeitende  ausländische  Getreide  bei  dem  Hauptamte
  zu  beantragen,  wobei  genaue  Angaben  über  die  zu  verarbeitenden  Getreidearten,  die  herzustellenden

23
        <pb n="148" />
        —  132  —

Fabrikate,  die  Lagerräume  für  Getreide  und  für  Fabrikate,  die  Fabrikationsanlagen  und  die  Art  des
Betriebs  zu  machen  sind.  Nach  Bewilligung  des  Antrags  sind  Aenderungen  nur  nach  zuvoriger  Anzeige
zulässig.

Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  die  Verarbeitung  ausländischer  Hülsenfrüchte.

§.  2.

Die  Genehmigung  des  Antrags,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  erfolgt  seitens  der  Direktivbehörde.
Dieselbe  wird  nur  Gewerbtreibenden  ertheilt,  welche  kaufmännische  Bücher  ordnungsmäßig  führen,  das
Vertrauen  der  Verwaltung  genießen  und  entweder  selbst  am  Orte  der  Fabrikationsanstalt  wohnen  oder
einen  dort  wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.  Inwieweit  in  einzelnen  Fällen  Erleichterungen  hinsichtlich
  der  Anforderung  kaufmännischer  Buchführung  eintreten  können,  bestimmt  die  Direktivbehörde.
Rücksichtlich  der  zu  leistenden  Sicherheit  gelten  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  getroffenen
Bestimmungen.

Die  Bewilligung  eines  Privatlagers  unter  amtlichem  Mitverschlusse  neben  dem  Zollkonto  ist  unzulässig.*)


Der  Zollbehörde  steht  das  Recht  zu,  durch  Einsicht  in  die  ordnungsmäßig  zu  führenden  Handels-,
Fabrikations-  und  Lagerbücher  und  durch  sonstige  Kontrole  des  Betriebs  von  der  Beachtung  der  gegebenen
Vorschriften  Ueberzeugung  zu  nehmen.

Die  Handels-,  Fabrikations-  und  Lagerbücher  müssen  über  die  Ausbeute  an  Mehlen  der  verschiedenen
  Klassen,  an  anderen  Mühlen-  und  Mälzereifabrikaten,  sowie  an  Kleie  und  über  den  Mahlverlust
Aufschluß  geben.  Sofern  die  Zollbehörde  die  in  der  Fabrikationsanstalt  eingerichtete  Buchführung  zu  dem
bezeichneten  Zwecke  nicht  für  ausreichend  erachtet,  ist  sie  befugt,  dem  Gewerbtreibenden  die  Führung  von
Fabrikations-,  Lager-  und  sonstigen  Kontrolebüchern  nach  besonderem  Muster  aufzugeben.

§.  3.

Das  auf  Zollkonto  angeschriebene  ausländische,  sowie  das  im  freien  Verkehre  bezogene  Getreide
gleicher  Gattung  darf  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  (§.  1)  gelagert  werden.  In  der  Regel  dürfen
diese  Räume  nicht  in  beträchtlicher  Entfernung  von  der  Gewerbsanstalt  oder  an  einem  anderen  Orte  als
letztere  liegen.

§.  4.

Das  auf  Zollkonto  angeschriebene  ausländische,  sowie  auch  sonstiges  Getreide,  welches  in  die  nach
§.  1  angemeldeten  Räume  eingebracht  ist,  darf  in  unverarbeitetem  Zustande  zur  Vermeidung  der  im  §.  7
Ziffer  3  Abs.  1  des  Zolltarifgesetzes  angedrohten  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Mark  nur  mit  hauptamtlicher
  Genehmigung  veräußert  werden.  Diese  Genehmigung  darf  nur  ausnahmsweise  und  aus  besonderer
  Veranlassung,  z.  B.  im  Falle  einer  nothwendig  gewordenen  längeren  Betriebseinstellung,  der
Aufgabe  des  Zollkontos,  ertheilt  werden.

Die  Buchführung  ist  so  einzurichten,  daß  jederzeit  festgestellt  werden  kann,  wieviel  Getreide  jeder
Art  und  zu  welchem  Zollsatz  in  den  bezeichneten  Räumen  vorhanden  sein  soll.

Der  Inhaber  eines  Zollkontos  ist  verpflichtet,  über  seine  Vorräthe  an  Getreide  und  Mehl  aller
Art  auf  Verlangen  und  nach  näherer  Anweisung  der  Zollbehörde  zu  den  von  dieser  bezeichneten  Zeitpunkten
  eine  Erklärung  über  den  Lagerbestand  einzureichen.**)

§. 5.

In  dem  bei  der  Amtsstelle  nach  Muster  A  beziehungsweise  A  1  zu  führenden  Konto  gelangen
das  zum  Lager  der  Fabrikationsanlage  abgefertigte  ausländische  Getreide  zur  Anschreibung  und  die  zur
Ausfuhr  gebrachten  Fabrikate  zur  Abschreibung,  und  zwar  ersteres,  wenn  es  verpackt  eingeht,  nach  dem
Brutto-,  letztere  nach  dem  Nettogewichte.

Getreidemengen  derselben  Gattung,  welche  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen,  sind  im  Konto  in
besonderen  Unterabtheilungen  anzuschreiben.

*)  Diese  Vorschrift  ist  gemäß  dem  Bundesrathsbeschlusse  vom  4.  Juli  1899,  Ziffer  I  (Central-Blatt  S.  252)

bereits  am  1.  Oktober  1899  in  Kraft  getreten.  
**)Diese Vorschrift tritt gemäß Ziffer ll des Bundesrathsbeschlusses vom 15. März 1900 (Central-Blatt S. 48)

mit  dem  1.  April  1900  in  Wirksamkeit.
        <pb n="149" />
        —  133  —

§.  6.
Außer  vom  Ausland  unmittelbar  eingeführtem  Getreide  darf  auch  aus  Zollniederlagen  unter
amtlichem  Verschluß  und  aus  gemischten  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  sowie  ausnahmsweise
  mit  hauptamtlicher  Genehmigung  (§.  4)  aus  anderen  Mühlen-  oder  Mälzereilagern  ausländisches

Getreide  zum  Lager  der  bezüglichen  Gewerbsanstalt  abgefertigt  werden.  Die  Abfertigung  erfolgt  nach

den  für  die  Abfertigung  von  Waaren  zu  den  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bestehenden
allgemeinen  Bestimmungen.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs
genehmigen,  daß  die  Revision  des  Getreides  durch  eine  Bescheinigung  eines  öffentlich  angestellten  Wiegemeisters
  oder  einer  ähnlichen  Person  ersetzt  werde.  Solche  Personen  müssen  jedoch  zuvor  auf  das  Interesse
der  Zollverwaltung  ein-  für  allemal  vereidigt  sein.  Die  Genehmigung  darf  insbesondere  nur  unter  der
Voraussetzung  ertheilt  werden,  daß  die  kaufmännischen  Bücher  des  Lagerinhabers  über  Zu-  und  Abgang
zum  und  vom  Lager  zuverlässigen  Aufschluß  geben.  Desgleichen  ist  beim  Eisenbahntransporte  die  Verwiegung
  der  Wagenladungen  auf  der  Gleis- (Centesimal-)  Waage  zulässig;  dabei  ist  es  statthaft,  unter
Beachtung  der  in  dieser  Beziehung  etwa  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen  das  von  der  Eisenbahnverwaltung
  festgestellte  Gewicht  des  Wagens  von  dem  ermittelten  Bruttogewicht  in  Abzug  zu  bringen.
Dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  bleibt  ferner  die  Bestimmung  darüber  überlassen,  inwieweit  bei  einzelnen
Arten  des  Verkehrs  auch  Gewichtsangaben  in  den  Eisenbahnfrachtbriefen,  Schiffskonnossementen  und
anderen  Ladungspapieren  ohne  Gefährdung  des  Zollinteresses  als  Ersatz  der  zollamtlichen  Gewichtsfeststellung
  zugelassen  werden  können.
§. 7.

Es  dürfen  nur  in  der  betreffenden  Mühle  oder  Mälzerei  hergestellte  Fabrikate  zur  Ausgangsabfertigung
  gestellt  werden.  Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  Abfertigungen  von  Mengen  unter
2  000  Kilogramm  und,  wenn  sich  am  Orte  der  Gewerbsanstalt  eine  Hebestelle  nicht  befindet,  von  Mengen
unter  10  000  Kilogramm  nicht  vorgenommen  werden.

Die  Ausfuhranmeldung  ist  der  Hebestelle  nach  Muster  B  beziehungsweise  B  1  in  zwei  Exemplaren

  einzureichen.  Die  Anmeldung  muß  insbesondere  die  handelsübliche  Benennung  des  Fabrikats,  bei

Roggen-  und  Weizenmehl  auch  die  Angabe  der  Ausbeuteklasse  (§.  9)  enthalten.  Die  Hebesielle  trägt  die

Anmeldung  in  das  nach  Muster  C  beziehungsweise  C  1  zu  führende  Anmelderegister  ein  und  veranlaßt  die  

spezielle  Revision  nach  den  im  Begleitschein-Regulativ  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  Revisionsbefund  hinsichtlich  der  Ausbeuteklasse  und  der  Abschreibungsfähigkeit  der  vorgeführten
  Fabrikate  von  dem  Ausgangs-  oder  Niederlageamte  nicht  beanstandet  werden  kann.  Behufs
Feststellung  des  Nettogewichts  kann  diejenige  Tara,  welche  für  die  betreffende  Waare  und  Verpackungsart
  vorgeschrieben  ist,  in  Abrechnung  gebracht  oder  die  Verwiegung  der  leeren  Umschließungen  vor  deren
Befüllung  vorgenommen  werden.  In  letzterem  Falle  ist  bei  spezieller  Deklaration  eine  probeweise  Verwiegung
  der  leeren  Umschließungen  zulässig.  Von  einer  Verschlußanlage  kann  bei  besonderen  Schwierigkeiten
  abgesehen  werden,  wenn  die  Idendität  durch  amtlich  verschlossene  Proben  festgehalten  wird.

Bezüglich  der  Behandlung  der  Sendungen  während  des  Transports  finden  die  §§.  23  bis  30
des  Begleitschein-Regulativs  analoge  Anwendung.  

  Binnen  der  von  der  Hebestelle  zu  bestimmenden  Frist  sind  die  auszuführenden  Fabrikate  unter
Vorlegung  des  dem  Anmelder  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Anmeldeamt  auszuhändigenden  Unikats  der
Anmeldung  dem  Ausgangsamte  zu  gestellen.  Dieses  Amt  hat  die  Revision  nach  den  Bestimmungen  des
Begleitschein-Regulativs  vorzunehmen  und  die  Anmeldung  mit  der  Ausgangsbescheinigung  dem  Anmeldeamte
  zurückzusenden,  auch  dem  Anmelder  beziehungsweise  Waarenführer  auf  Wunsch  eine  Bescheinigung
über  die  Abgabe  der  Anmeldung  und  die  bewirkte  Ausfuhr  der  ihrer  Menge  nach  anzugebenden  Fabrikate
zu  ertheilen.  Ist  die  Gestellungsfrist  überschritten,  so  hat  das  Ausgangsamt  die  Abfertigung  gleichwohl
vorzunehmen;  indessen  bleibt  es  der  Entscheidung  des  Anmeldeamts  beziehungsweise,  falls  dieses  kein
Hauptamt ist,  des  demselben  vorgesetzten  Hauptamts  vorbehalten,  ob  die  Abschreibung  im  Zollkonto  zu erfolgen hat.

Das  Ausgangsamt  hat  über  die  Erledigung  der  bei  anderen  Aemtern  vorgelegten  Ausfuhranmeldungen

  ein  Notizregister  nach  Muster  D  beziehungsweise  D  1  zu  führen.
  Ist  das  Anmeldeamt  zugleich  das  Ausgangsamt,  so  braucht  die  Ausfuhranmeldung  nur  in
einem  Exemplar  übergeben  zu  werden.  Das  Amt  bescheinigt  nach  Vornahme  der  Revision  und  Ueber-
        <pb n="150" />
        —  134  —

wachung  des  Ausganges  den  letzteren  auf  der  Anmeldung  und  in  Spalte  11  des  Anmelderegisters  und
behält  die  Anmeldung  als  Beleg  zum  Anmelderegister  zurück.

Der  Ausfuhr  der  Fabrikate  steht  der  Niederlegung  derselben  in  eine  Zollniederlage  unter  amtlichem
  Verschlusse  gleich.

§.  8.

Die  Abrechnung  findet  vierteljährlich  in  der  Art  statt,  daß  am  zwanzigsten  Tage,  falls  dieser  aber
auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  des  vierten  Monats  nach  Ablauf  des  Abrechnungsvierteljahrs
  von  der  in  diesem  Vierteljahr  angeschriebenen  Menge  ausländischen  Getreides  diejenige  Getreidemenge,
  welche  nach  dem  Ausbeuteverhältnisse  (§§.  9  bis  11)  der  Menge  der  in  dem  bezeichneten  und
in  dem  folgenden  Vierteljahre  thatsächlich  zur  Ausfuhr  gelangten  Fabrikate  entspricht,  in  Abzug  gebracht
wird,  soweit  dieselbe  nicht  etwa  schon  bei  der  Abrechnung  für  das  Vorvierteljahr  zum  Abzuge  gebracht
ist.  Es  ist  dabei  für  jede  Getreideart  besonders  abzurechnen.  Falls  bei  der  Abrechnung  die  in  Abzug
zu  bringende  Getreidemenge  die  im  Abrechnungsvierteljahre  stattgefundenen  Anschreibungen  der  betreffenden
Getreideart  nicht  erreicht,  so  ist  der  Zollbetrag  von  der  zu  verzollenden  Menge  unter  Zugrundelegung  des
Verhältnisses  der  im  Abrechnungsvierteljahr  angeschriebenen,  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegenden
Getreidemengen  der  in  Betracht  kommenden  Gattung  zu  berechnen.  Der  Konteninhaber  hat  binnen
längstens  acht  Tagen  nach  Zustellung  der  Abrechnung  den  sich  ergebenden  Zollbetrag  einzuzahlen.  Ein
weiterer  Geldkredit  ist  unzulässig.  Es  ist  jedoch  statthaft,  bei  den  auf  Grund  der  Abrechnung  erfolgenden
Verzollungen  Einfuhrscheine,  welche  über  die  nämliche  Getreidegattung,  wie  die  zu  tilgende  Post  lauten,
in  Zahlung  zu  geben,  vorausgesetzt,  daß  der  im  Einfuhrschein  angegebene  Tag  der  Ausfuhr  in  das
Abrechnungsvierteljahr  sällt  und  die  Gültigkeitsfrist  des  Einfuhrscheins  noch  nicht  abgelaufen  ist.

§.  9.
Für  Roggen-  und  Weizenmehl  werden  folgende  Ausbeuteklassen  festgesetzt:
A.  Roggenmehl.

1.  Klasse      1  bis  60  Prozent,
2.    -  über  60  -  65  -.
B.  Weizenmehl.

1.  Klasse  1  bis  30  Prozent,
2.    -       über  30  -  70  -
3.   -              -  70  -  75  -
4.  -                    1  -  70  -

Für  die  Abrechnung  gelten
60  kg  Roggenmehl  der  1.  Ausbeuteklasse  gleich  95  kg  Roggen,
5  —  ---  —   2  —  5  --

            
30  -  Weizenmehl  --  1.  -  -  48  ---  Weizen,
40  --  --  --  2.  -  -  47  -  -
5  --  --  --  3.  -  -  5  -
70  --  --  --  4.  -  95  -   -Es
  sind  mithin  abzuschreiben  bei  der  Ausfuhr  von  100  kg
Roggenmehl  der  1.  Klassse  158,88  kg  Roggen,
-  2.  -  100,00  --   --Weizenmehl
  --  1.  --   --  160,00  =  Weizen,
-  -  2.  -  117,50  --   ---
  -  3.   -- --    100,00  -
-  -  4.  -  135,71  --  --In

  der  Ausfuhranmeldung  ist  in  Spalte  2  anzugeben,  innerhalb  welcher  Ausbeuteklasse  das
vorgeführte  Mehl  gewonnen  worden  ist.  Unrichtige  Angaben  unterliegen  der  gesetzlichen  Strafe.
        <pb n="151" />
        —  135  —

Das  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  zur  Ausgangsabfertigung  gestellte  Roggen-  und  Weizenmehl
  solcher  Mühlen,  welche  nicht  unter  dauernder  zollamtlicher  Kontrole  stehen,  ist  nach  Maßgabe  der
Ziffer  1  der  beiliegenden  „Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  von  Mühlenfabrikaten“  zu  untersuchen.

Für  Roggen-  und  Weizenmehl,  welches  unter  einem  höheren  Ausbeuteverhältniß  als  65  bis
75  Prozent  gewonnen  worden  ist,  und  für  Mischungen  solchen  Mehles  mit  feinem  Mehle  wird  ein  Zollnachlaß
  nicht  gewährt.  Dies  bezieht  sich  nicht  auf  Roggen-  und  Weizenschrot,  d.  h.  das  gesammte,  aus  dem
verarbeiteten  Getreide  ohne  Abzug  von  feinerem  oder  gröberem  Mehle  gewonnene  Fabrikat  (§.  11  Abs.  1).

§.  10.
Für  Malz  aus  Gerste  wird  das  Ausbeuteverhältniß  auf  75  Prozent,  für  Malz  aus  Weizen  auf
78  Prozent  festgesetzt.        
Unter  Malz  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  nur  Darrmalz  sowie  ohne  Zusatz  fremder  Stoffe  hergestelltes
  Farb-  und  Karamelmalz  zu  verstehen.

§.  11.

Wird  Mehl  aus  Hafer,  Gerste,  Mais,  Buchweizen  oder  Hülsenfrüchten,  wird  Malz  aus  Roggen
oder  werden  aus  Getreide  oder  Hülsenfrüchten  andere  Fabrikate  (Schrot,  Graupen,  Gries,  Grütze)  hergestellt,
so  erfolgt  die  Festsetzung  des  Ausbeuteverhältnisses  für  jede  einzelne  Fabrikationsanstalt  auf  Grund  besonderer
  Ermittelungen  seitens  der  Direktivbehörde.

Für  Mühlen  und  Mälzereien,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  dauernde  zollamtliche
Kontrole  gestellt  sind,  kann  mit  Zustimmung  der  Direktivbehörde  das  thatsächliche  Ausbeuteverhältniß  in
Rechnung  gestellt  werden.  Auf  Roggen-  und  Weizenmehle  finden  in  diesem  Falle  die  Bestimmungen  im
§.  9  Abs.  1,  2  und  5  Anwendung.

Mehl  aus  Hartweizen  oder  Gemisch  von  Mehl  aus  Hart-  und  Weichweizen  oder  Mehl,  welches  aus
einer  Mischung  von  Hart-  und  Weichweizen  hergestellt  ist,  muß  in  der  Anmeldung  stets  als  solches  bezeichnet
und  hinsichtlich  der  Ausbeute  einer  besonderen  Prüfung  unterworfen  werden.  Je  nach  dem  Ausfalle  der
letzteren  sind  auf  ein  derartiges  Mehl  die  Bestimmungen  im  §.  9  Abs.  1,  2  und  5  entsprechend  anzuwenden.  In
Zweifelsfällen  ist  umgehend  ein  technisches  Gutachten  einzuholen.

§.  12.
Bei  der  Ausfuhr  von  Mehlgemischen  aus  verschiedenen  Getreidearten  besteht  kein  Anspruch  auf
Zollvergünstigung.

§.  13.

Die  Entziehung  des  Zollkontos  hat  zu  erfolgen,  wenn  dasselbe  ohne  die  Unterlage  einer  angemessenen
Ausfuhr  wesentlich  zur  Gewinnung  einer  verlängerten  Gefällestundung  mißbraucht  wird,  oder  wenn  Fabrikate
der  Müllerei  oder  Mälzerei,  welche  nicht  in  der  betreffenden  Gewerbsanstalt  hergestellt  sind,  zur  Abfertigung
mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  gestellt  werden,  oder  wenn  in  sonstiger  Weise  eine  Hinterziehung  des
Zolles  seitens  des  Gewerbtreibenden  oder  seiner  Angestellten  unternommen  wird.  Dieselbe  hat  ferner  in  der
Regel  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  dem  Gewerbtreibenden  oder  seinen  Angestellten  gegen  die  Bestimmung
im  ersten  Absatze  des  §.  4  verstoßen  wird  oder  aber  wiederholt  Ordnungswidrigkeiten  begangen  werden.

§.  14.

Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien,  welchen  die  im  Vorstehenden  behandelte  Erleichterung
gewährt  ist,  werden  bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  (§.  7  Abs.  7)  ihrer  Fabrikate  Einfuhrscheine  gemäß
§.7  Ziffer  1  des  Zolltarifgesetzes  über  eine  den  festgesetzten  Ausbeutesätzen  entsprechende  Getreidemenge  ertheilt,
  sofern  sie  diese  Vergünstigung  an  Stelle  des  im  §.  8  vorgesehenen  Erlasses  des  Eingangszolls  für  eine
der  Ausfuhr  entsprechende  Menge  zur  Mühle  oder  Mälzerei  gebrachten  ausländischen  Getreides  beantragen.
Dieser  Antrag  ist  in  Spalte  7  der  Ausfuhranmeldung  (Muster  B  beziehungsweise  B  1)  zu  stellen.  Zur  Abfertigung
  ist  die  Hebestelle  befugt.  Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  in  den  §§.  9
bis  12  und  die  Behandlung  der  Einfuhrscheine  nach  den  hierüber  erlassenen  Bestimmungen.

Bei  der  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  für  ausgeführte  Fabrikate  ist  der  Zollberechnung  der
Zollsatz,  welchem  Getreide  der  betreffenden  Art  vertragsmäßig  unterliegt,  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="152" />
        —  136  —

Bei  den  nach  §.  8  vorzunehmenden  vierteljährlichen  Abrechnungen  sind  diejenigen  Getreidemengen,
für  welche  Einfuhrscheine  ertheilt  sind,  von  der  Anschreibung  nicht  mit  in  Abzug  zu  bringen.

§.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Regulativs  werden,  soweit  nicht  die  im  §.  4
bezeichnete  Strafe  oder  die  Strafen  der  §§.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  in  Gemäßheit
  des  §.  152  daselbst  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  Einhundertundfünzig  Mark  geahndet.

§.  16.
Das  gegenwärtige  Regulativ  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.
        <pb n="153" />
        —  137  —

Muster  A.

Kontenregister,

betreffend

den  Zollnachlaß  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten.

Dieses  Regisler  enshält    ............  Blätter,  welche  Geführt  von  .........
mit  einer  von  dem  Unterzeichneten  angesiegelten
Schnur  durchzogen  sind.

,den  ......  ten ...............     ...........  19 ........ (Unterschrift.)
        <pb n="154" />
        138

Nr.  1.  Konto  des  Mühlenbesitzers











Anschreibung.































Lau-            Zeit  der  Anschreibung                Bezeichnung                Des  Getreides
fende                                                                 und  Nummer                                 Menge         Bemerkungen.
    
Nr.                   Tag.   Monat.   Jahr.                             des                       Art.
                                                                                    Vorregisters.                           kg  (brutto).  1  ½/00
1.                        2.         3.           4.                                5.                             6.      l           7.                      8.
1. Weizen.
1.                     10.     Oktober  1900               B.  E.  R.  Nr.  20          Weizen        25  000  



  











II.  Roggen.
        <pb n="155" />
        139

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.....................................................  zu
Abschreibung.
  Der  ausgeführten  Die  Menge
Lau-        Zeit  der  Abschreibung  Nummerdes   Tag der    Mühlenfabrikate    In Spalte 16 
entspricht  einer
fende  Ausfuhr-  der    Getreidemenge  Bemerkungen.
  Anmelde-  Ausfuhr     Art  Menge  von
Nr.  Tag.  Monat.  Jahr.  registers.  2C.     (Ausbeute-  
  registers.  klasse).  kg  (netto).  ¹/100  kg  ¹/100
9.   10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.
I.  Weizen.
1.  31.  Oktober  1900  1  28.  /10.  Mehl  7500  8812     50
u.  s.  w.  der  2.  Ausbeuteklasse

II.  Roggen.

u.s.w.
2.  9.  November  1900  21  7.  11.  Mehl  3700  5858  33
  der  1.  Ausbeuteklasse


24
        <pb n="156" />
        —  140  —

Abrechnung  für  das  2.  Vierteljahr  des  Rechnunsjahrs  1900.





1.  Weizen.
1.  Anschreibung  für  das  2.  Vierteljahr  ...................  300000kg
2.   Abschreibung für das 2.   Vierteljahr..................   100000kg
für das 3.Vierteljahr..................150000 
zusammen   ...........  250  000  „
Zu  verzollen   .............  50  000  kg
Zollbetrag  ............    1750  Mark.
II.  Roggen.
1.  Anschreibung  für  das  2.  Vierteljahr  .....................  200000kg
2.   Abschreibung für das 2. Vierteljahr   ..................   80000kg
für das 3. Vierteljahr   .................  120000,,
zusammen  .............    200000  ,,
Zu  verzollen  .............  nichts.
Zusammen  Zollbetrag  zu  I  und  II  .......    1750  Mark.
Abrechnung  für  das  3.  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  1900.
I.  Weizen.
1.  Anschschreibung  für  das  3.  Vierteljahr.    ........  25000kg
2.Abschreibung für das 3. Vierteljahr  (siehe  vorige  Abrechnung)  ...  nichts
für  das  4.  Vierteljahr  ................    25144,93  kg
zusammen  ....    25144,9  „
Abschreibung  grösser  .....   144,93    kg
Zu  verzollen  ........  nichts.
II.  Roggen.
1.  Anschreibung  für  das  3.  Vierteljahr    ........  60000kg
2.   Abschreibung für das 3. Vierteljahr (siehe  vorige  Abrechnung)    ...  nichts
für das 4. Vierteljahr  ..  .......   33217,39kg
zusammen  ....    33217.39  „
Zu  verzollen  ..........  26782,61  kg
Zollbetrag  937,35    Mark.
Zusammen  Zollbetrag  zu  I  und  II   .......  937,35  Mark.



Abrechnung  für  das  4.  Viertejahr  des  Rechnungsjahrs  1900.

I.  Weizen.
1.  Anschreibung  für  das  4.  Vierteljahr

zum  Satze  von  5 Mark    ..  ..  50000  kg
zum  Satze  von  3,50  Mark  .......  25000  „
zusammen  .........   75000kg
2.  Abschreibung  für das  4.  Vierteljahr  (siehe  vorige  Abrechnung)  144,93  kg
für das  1.  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  1899   .........    14855,07  „
zusammen  .....  15000  ,,
Zu  verzollen  ...........  60000kg

Zollsätzen  eingeführten  Mengen
(75  000  :  50  000  =  60  000 : x)

zum  Satze  von  5  Mark  .............  40  000  kg  mit  2000  Mark,

(75  000 :  25  000  =  60  000  : x)

zum  Satze  von  3,50  Mark  ..............  20  000  kg  mit  700  Mark

Zollbetrag  zusammen  .......  2700 Mark.

 

  

    

    

    
und  zwar  nach  dem  Verhältnisse  der  Gesammtanschreibung  zu  den  zu  verschiedenen
        <pb n="157" />
        —  141  —

Muster  A  1.

Kontenregister,
betreffend

den  Zollnachlaß  bei  der  Ausfuhr  von  Mälzereifabrikaten.



Dieses  Register  enthält  ............  Blätter,  welche  Geführt  von
mit  einer  von  dem  Unterzeichneten  angesiegelten
Schnur  durchzogen  sind.

............. , den  ........ten............  19......

(Unterschrift).

24*
        <pb n="158" />
        —..  —  —

Nr.  1.  Konto  des  Mälzereibesitzers





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anschreibung.
Lau-       Zeit  der  Anschreibung  Bezeichnung  Des  Getreides
fende      und  Nummer    Bemerkungen.
  
Nr.  Tag.  Monat.  Jahr.  des Vorregisters.  Art.  Menge
  kg  (brutto).   I  ¹/100  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
I.  Weizen.
II.  Gerste.  
1.   8. Oktober   1900    Begleitzettel- Empfangs-  Gerste  10000  —











register  Nr.  9
        <pb n="159" />
        —  143  —

ri

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

...................  zu  .............
Abschreibung.
  Nummer    Tag  Der  ausgeführten  Die  Menge
Lau-      Zeit  der  Abschreibung  des  der  Mälzereifabrikate  in  Spalte  16
          entspricht  einer
fende  Ausfuhr-   Ausfuhr    entspricht einer Getreidemenge  Bemerkungen.
Nr.  Tag.  Monat.  Jahr.  Anmelde-  2C  Art.  Menge  von
  registers.    kg(notto).   l  ¹/100  kg  I  ¹/100  
9.    10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.
"  II.  Gerste.
1.   |   27.  November   1900  1  24.  11.  Malz  7500  —10000  —
aus  Gerste
        <pb n="160" />
        —  144  —

Abrechnung  für  das  2.  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  1900.

I.  Weizen.
1.  Anschreibung  für  das  2.  Vierteljahr...............  300000  kg
2.  Abschreibung  für  das  2.  Vierteljahr..............  100000  kg
für  das  3.  Vierteljahr..............  150000  „
zusammen...........  250  000  „
Zu  verzollen...........  50  000  kg
Zollbetrag........  1750  Mark.
II.  Gerste.
1.  Anschreibung  für  das  2.  Vierteljahr..........  200000  kg
2.  Abschreibung  für  das  2.  Vierteljahr...........  80000  kg
für  das  3.  Vierteljahr............  120000  „
zusammen.......  200  000  „
Zu  verzollen.......  nichts.
Zusammen  Zollbetrag  zu  I  und  II......  1750  Mark.
Abrechnung  für  das  3.  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  1900.
I.  Weizen.  
1.  Anschreibung  für  das  3.  Vierteljahr  ........  500000  kg
2.  Abschreibung  für  das  3.  Vierteljahr  (siehe  vorige  Abrechnung)......  nichts.
für das 4. Vierteljahr...........  700  000  kg
zusammen........  700  000  „
Abschreibung  grösser........  200  000  kg
Zu  verzollen.......  nichts.
II.  Gerste.
1.  Anschreibung  für  das  3.  Vierteljahr  ................  400000  kg
2.  Abschreibung  für  das  3.  Vierteljahr  (siehe  vorige  Abrechnung)....  nichts.
für  das  4.  Vierteljahr..........  155  000  kg

zusammen  155  000  „
Zu  verzollen........  245  000  kg
Zollbetrag.........  4  900  Mark.
Zusammen  Zollbetrag  zu  I  und  II............  4900  Mark.
        <pb n="161" />
        —  145  —

Muster  B.

Die  Revision  übernehmen:
2c.

(Unikat).

Anmeldung
über  die
    
Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  {Zollnachlaß. Ertheilung eines  Einfuhrscheins.

Die  Anmeldung  ist  vorgelegt  am  (29.  October  1900)  und  unter  No.  (23)  des  Anmelderegisters  eingetragen.  Binnen
(vierzehn)  Tagen  nach  bewirkter  Revision,  den  Tag  der  Revision  nicht  mitgerechnet,  sind  die  angemeldeten  Fabrikate
unter  Vorlegung  dieser  Anmeldung  dem  (Haupt-Zoll)-Amte  zu  (Hamburg)  behufs  Ausgangsrevision  zu  gestellen.
(Magdeburg),  den  (29)ten  (October)  19(00).
(Königliches  Haupt  -  Steuer)-Amt.
(Stempel.)  (Unterschrift.)

Der  Unterzeichnete  meldet  hiermit  dem  (Königlichen  Haupt-Steuer)-Amte  (hierselbst)  an,  daß  er  beabsichtigt,  am
(29.  October  d.  J.)  (Vor)mittags  .......  Uhr  die  umstehend  näher  bezeichneten,  in  seiner  Mühle  hergestellten  Mühlen-
            

fabrikate  (mittelst  des  Kahnes  „Elise“)  zu  versenden,  um  dieselben  mit  dem  Anspruch  auf  {Zollnachlaß. Ertheilung  eines  Einfuhrscheins
über  das  (Haupt-Zoll)-Amt  zu  (Hamburg)  nach  dem  Ausland  auszuführen.

(Magdeburg),  den  (28)ten  (October)  19(00).

(Unterschrift.)
Vermerke
über  veränderte  Bestimmung  der  Mühlenfabrikate.
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhranmeldung  hier  zu                         Genehmigt.
erledigen.                                                                                                 ,den  ......ten  19....
                ,den  ........ten  19.........                                                    ........................-Amt.
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhranmeldung  zum  Zwecke         Eingetragen  unter Nr.  .......  des.......
der  Weiterversendung  der  Mühlenfabrikate  an...........          Registers  und  auf  das  .....    -Amt  zu
.................  in.....................  auf                                                       ...........  ,unter  Erstreckung  der  Gültigkeitsfrist
das......  -Amt zu ..................                                                             bis  zum  ...................................  überwiesen.*)
zu  überweisen.*)                                                                             Verschluß ............
...............,  den  ......ten  19......                                                        .......,den  .......ten  ............................  19........
                                                                                                              ....................-Amt.





  *) Der  Ausstellung  einer  Annahmeerklärung  seitens  des  Antragstellers  (§.  24  des  Begleitschein-Regulativs)  bedarf
es nicht.  Das  überweisende  Amt  trägt  die  überwiesene  Ausfuhranmeldung,  falls  bei  demselben  ein  Notizregister  nach
Muster D  geführt  wird,  in  dieses  Register,  und  zwar  in  Spalte  1  bis  6,  mit  einer  entsprechenden  Bemerkung  in  Spalte  18,
    anderenfalls    aber  nach  der  Bestimmung  im  §.  26  des  Begleitschein-Regulativs  in  das  Begleitschein-Ausfertigungsregister

ein und giebt  dem  Ausstellungsamte  von  der  geschehenen  Ueberweisung  und  der  etwaigen  Verlängerung  der  Gestellungsfrist

Nachricht.  Einer  Mittheilung  über  die    
      Erledigung  der  Ausfuhranmeldung  seitens  des  Ausstellungsamts  an  das  überweisende Amt bedarf es gleichfalls nicht.
        <pb n="162" />
        —  146  —

—  —  —

Anmeldung.



—  ———  ———  —  —  —

















Der  auszuführenden  Mühlenfabrikate    Anträge
Laufende Nummer.  Angabe  des  und  Bemerkungen
  Art  Verpackung.  Menge  Bestimmungs-  
    (Zahl  und  Art,  sowie    landes.  des
  (Ausbeuteklasse).    Zeichen  und  Nummer  brutto  netto    Anmelders
der  Kolli.)  
  kg      kg
1.  2.    3.  4.  5.  6.  7.

1.  Weizenmehl  der  81  Säcke,      8080  8000  Norwegen.  Ich  beantrage
2.  Ausbeuteklasse  sig.  A.  B.  1  bis  81.  Ertheilung  eines



















Finfuhrscheins.
        <pb n="163" />
        —  147  —

—  —  —
  
  

Revisionsbefund.





































Der  auszuführenden  Mühlenfabrikate  Angabe
  über
Verpackung.  Menge  Bemerkungen
Art  (Zahl  und  Art,  sowie    angelegten  
(Ausbeuteklasse).  Zeichen  und  Nummer  brutto  netto  Verschluß.
der  Kolli.)
  kg              kg  
8.  9.  10.  11.  12.  13.
  
sieh Spalte 2.  81  Säcke,  8080  8000  Jeden  Sack
sign.  A.  B.  mit  einem
1 bis  81.  Blei
verschlossen.


  

,  den   ..........  ten  19
(Unterschrift.)
        <pb n="164" />
        —  148  —

Erledigungs  -  Bescheinigungen.

1.  Die  Ausfuhranmeldung  ist  abgegeben      4.  Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.

  
am  (9.  November)  19(00).                                  Obengenannte  Waaren  wurden  nach  Abnahme

N.  N.                                                                          des  unverletzt  befundenen  Verschlusses  unter  unseren
                                                                                      Augen  in  das  Ausland  geführt.

                                                                                      (Hamburg),  den  (9)ten  (November*)  19(00).

2.  Dieselbe  ist  eingetragen  im  Notizregister

unter  No  (3).                                                           (Haupt-  Zoll)-Amt  (Entenwärder).
N.  N.                                                                           (Stempel.)  (Unterschrift.)

3.  Revisionsbefund
a)  in  Betreff  des  Verschlusses.
(Gut  und  abgenommen.)
b)  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge
der  Waaren:
(81  Säcke  mit  richtiger  Bezeichnung).


Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bescheinigen



Die  Erledigung  der  Ausfuhranmeldung  bescheinigt

           ,  den  ............  ten  19

............ -Amt.
(Unterschrift.)
        <pb n="165" />
        —  149  —

Muster  B  1.

Die  Revision  übernehmen:
2c.

(Uni)kat.

Anmeldung über die

        {Zollnachlaß.
Ausfuhr  von  Mälzereifabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  {Ertheilung eines  Einfuhrscheins.

  

Die  Anmeldung  ist  vorgelegt  am  (18.  Mai  1900)  und  unter  No  3  des  Anmelderegisters  eingetragen.  Binnen
zwölf)  Tagen  nach  bewirkter  Revision,  den  Tag  der  Revision  nicht  mitgerechnet,  sind  die  angemeldeten  Fabrikate  unter
Vorlegung  dieser  Anmeldung  dem  (Königlichen  Haupt-Zoll)-Amt  zu  (Emmerich)  behufs  Ausgangsrevision  zu  gestellen.
(Berlin),  den  (18)ten  (November)  19(00).
(Königliches  Haupf-Steuer)-Amt  (f.  i.  G.)
(Stempel.)  (Unterschrift.)

Der  Unterzeichnete  meldet  hiermit  dem  (Königlichen  Haupt-Steuer)-Amte  (hierselbst)  an,  daß  er  beabsichtigt,  am
(18.  Mai  d.  J.)  (Vor)mittags  Uhr  die  umstehend  näher  bezeichneten,  in  seiner  Gewerbsanstalt  hergestellten  Fabrikate

(per  Eisenbahn)  zu  versenden  um  dieselben  mit  dem  Anspruch  auf  {Zollnachlaß. Ertheilung  eines  Einfuhrscheins}  über  das

Königliche  Haupt-Zoll)-Amt  zu  (Emmerich)  nach  dem  Ausland  auszuführen.
(Berlin),  den  (16)  ten  (November)  19(00).
(Unterschrift.)

Vermerke
über  veränderte  Bestimmung  der  Fabrikate.

Ich  beantrage,  diese  Ansfuhranmeldung  hier      zu               Genehmigt
erledigen.                                                                                                 ,  den  .........  ten  ...........  19.......
,den  .........  ten        19.....                                                                                                       -Amt.
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhranmeldung  zum  Zwecke          Eingetragen  unter  No             des  .,...........
der  Weiterversendung  der  Fabrikate  an                                    Registers  und  auf  das  .........  -Amt  zu
......in                auf                                                                                 unter  Erstreckung  der  Gültigkeitsfrist
das                             -Amt  zu                                                              bis  zum..........   ...........überwiesen.*)
zu  überweisen.*)                                                                                  Verschluß  .............
,den  ........ten                                            19..........                                ,den  ...........  ten                      19........

                                                                                                                                                ..........-Amt

*) Der  Ausstellung  einer  Annahmeerklärung  seitens  des  Antragstellers  (§.  24  des  Begleitschein-Regulativs)  bedarf
es nicht.  Das  überweisende  Amt  trägt  die  überwiesene  Ausfuhranmeldung,  falls  bei  demselben  ein  Notizregister    nach
Muster  D1  geführt  wird,  in  dieses  Register,  und  zwar  in  Spalte  1  bis  6,  mit  einer  entsprechenden  Bemerkung  in  Spalte  18,
anderenfalls  aber  nach  der  Bestimmung  im  §.  26  des  Begleitschein-Regulativs  in  das  Begleitschein-Ausferligungsregister
ein  und  giebt  dem  Ausstellungsamte  von  ber  geschehenen  Ueberweisung  und  der  etwaigen  Verlängerung  der  Gestellungsfrist
Nachricht.  Einer Mitheilung  über  die  Erledigung  der  Ausfuhranmeldung    seitens  des  Ausstellungsamts  an  das überweisende
Amt bedarf es gleichfalls  nicht.                  

25“
        <pb n="166" />
        —  150  —

 

 

 

 

Anmeldung.













Der  auszuführenden  Mälzereifabrikate  
  Angabe  Anträge
Laufende Nummer.  Verpackung.  Menge  des  und  Bemerkungen
  Art.  (Zahl  und  Art,  sowie    Bestimmungs-  des
  Zeichen  und  Nummer der Kolli.)      brutto  netto  landes.  Anmelders.
  kg         kg  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.

1.  Malz  aus  Gerste.  35 Säcke,  sign.  M.  N.    3535      3500  Holland.  Ich  beantrage  Ertheilung eines Einfuhrscheins.



1  bes  35.
        <pb n="167" />
        151  —

 

 

Revisionsbefund.







































Der  auszuführenden    Mä  Mälzereifabrikate  Angabe
Verpackung.  Menge  über  Bemerkungen.
Art.    (Zahl  und  Art,  sowie    angelegten
Zeichen  und  Nummer  
  der  Kolli.)  brutto  netto  Verschluß.
    kg  kg    
8.  9.  10.  11.  12.  13.
  
Wie  Spalte  2/3.  3535  3500  Eisenbahngüterwagen

Magdeb.  5248
  mit  zwei
  Schlössern
  Serie  189  verschossen.


,den  ........ ten  ........19 ........

(Unterschriften.)
        <pb n="168" />
        —  152  —

Erledigungs-Bescheinigungen.

1. Die  Ausfuhranmeldung  ist  abgegeben
am  (24.  November)  19(00).

N.  N.

2. Dieselbe  ist  eingetragen  im  Notizregister
unter  Nr  (11).

N.  N.

3.  Revisionsbefund

a)  in  Betreff  des  Verschlusses:
(Gut),
b)  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge
der  Waaren:
(Ein  Eisenbahngüterwagen  mit
richtiger  Bezeichnung).

Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bescheinigen

N.  N.  N.  N.



4.  Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.

Der  (neben)  bezeichnete  (Eisenbahngüterwagen)
wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen
Verschlusses  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland

geführt.
(Emmerich),  den  (24)ten  (November)  19(00).

(Königliches  Haupt-Zoll)-Amt.
(Unterschriften.)

Die  Erledigung  der  Ausfuhranmeldung  bescheinigt
(Emmerich),  den  (24)ten  (November)  19(00).

(Königliches  Haupt-Zoll)-Amt.

(Unterschrift.)
        <pb n="169" />
        —  153  —

Muster  C.

Anmelderegister.

betreffend

die  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß

oder

Ertheilung  eines  Einfuhrscheins.
        <pb n="170" />
        154  —









Der  auszuführenden  2c.









Angabe,





Lau-  Tag der  Bezeichnung  des  Anmelders.  Mühlenfabrikate  ob  die  Eintragungen  zu
    4  bis  6  auf  der
fende  An-  
Menge  Anmeldung  oder  dem
mel-  Art    
Nr.  Name.  Wohnort.    Revisionsbefunde
dung.  (Ausbeuteklasse).  brutto  netto  
beruhen.
  kg  kg
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7
1.  14./10.  N.  N.    N.  Weizenmehl  7575  7500  Auf dem
u. s. w.  der  2.  Aus-  Revisionsbefunde
beuteklasse
21.  25.  /10.  N.  N.  N.  Roggenmehl  3737  3700  desgl.
der  1.  Ausbeuteklasse

23. 29./10.  N.  N.  N.  Weizenmehl  8080  8000  desgl.
der  2.  Ausbeutelklasse
        <pb n="171" />
        155  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Behufs  Zollabschreibung  in  Der
Die  Anmeldung  ist  Die  Rechnung  zu  stellende  Mühlen-         Einfuhrschein
überwiesen  Ge=  Aus-  fabrikate  ist  beantragt
  fuhr  2c.        Bemerkungen.
dem  stellungs-  ist  Art  Menge  eingetragen  im  unter
Ausgangs-  frist.  erfolgt.  (Ausbeute-  (netto)  im  Kontenzu
    kg    
8.    9.     10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
  

15./10. Hamburg 1./11.  28./10.  Weizenmehl  7500  Konto    
der  2.  Aus-  Nr.  1 I.  1.
beuteklasse


25./10.  desgl.  10./11.      7./11.  Roggenmenl  3700  Konto  
der  1.  Aus-  Nr.  1  II.2.
beuteklasse
29.  /10.  desgl.  12./11.  9./11.        November  4  Zu  23.  Einfuhrschein
  Nr.  5
vom  5.  Dezember
  1900.
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        —  157  —

Muster C 1.

Anmelderegister,

betreffend

die  Ausfuhr  von  Mälzereifabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß
oder  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins.
        <pb n="174" />
        —  158  —























                                               Bezeichnung               Der  auszuführenden  2c.                       Angabe,
                        Tag                                                        Mälzereifabrikate.                      ob  die  Eintragungen
                        der              des  Anmelders.  
Laufende                                                                          Menge                                    zu  4  bis  6  auf  der
Nr.                   An-                                                                                                             Anmeldung  oder  dem
                   meldung.        Name.    Wohnort        Art.        brutto    netto                    Revisionsbefunde
                                                                                                                                                             beruhen.
                                                                                                         kg           kg     
      1.                  2.                        3.                            4.              5.           6.                                      7.







u. s. w.

     3.             18.  /  11.         N.  N.       N.        Malz  aus  Gerste  3535    3500  Auf  dem  Revisionsbefunde
        <pb n="175" />
                                                                              Behufs  Zollabschreibung                            Der
Die  Anmeldung                           Die        in  Rechnung  zu  stellende                  Einfuhrschein
ist  überwiesen          Ge-           Aus-           Mälzereisabrikate                               ist  beantragt
                                       stel-         fuhr    
                                                           2c.                                                                                                            Bemerkungen.
       dem                      lungs-                                                     eingetragen
        Aus-                        frist.          ist        Art.     Meng       im  Konten-               im          unter
am                                                erfolgt                (netto).                                          Monat        Nr.
         gang-                                       am                                           register.  
       amte  zu  
8.                9.                   10.            11.       12.        13.                   14.                        15.          16.                  17.


18./11. Emmerich      30./11.      24./11.                                                                    November     7        Zu 1. Einfuhr-





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                               schein Nr. 5
                                                                                                                                                                               vom  6.  De-                                                                                                                                                                               zember
  1900.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        —  161  —                                                                        Muster D.

Notizregister,
betreffend

die  Erledigung  der  von  anderen  Aemtern  überwiesenen  Ausfuhranmeldungen  über
Mühlenfabrikate,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  beziehungsweise
Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  auszuführen  sind.

Dieses  Register  enthält  .................................Blätter,  welche  ............................Geführt  von.....
mit  einer  von  dem  Unterzeichneten  angesiegelten  Schnur
durchzogen  sind.

......................,den  .................ten  ...................................19...............

(Unterschrift.)
        <pb n="178" />
        162


































beuteklasse  1   bis  81



  
  
  

Tag    Der  Ausfuhranmeldung  Name  Der  ausgeführten  2c.  Mühlenfabrikate.
Laufende        
der    Tag  und  Art  Verpackung  Menge
Ein-  Num-  Ausstellungs-     Num-  Wohnort  (Zahl und Art,
mer.  und  des  (Ausbeute-  sowie  Zeichen
tragung.  amt.  mer.  und  Nummer  brutto  netto
Monat.  Anmelders.       klasse).  der  Kolli.    kg              kg
1.     2.  3.   4.    5.  6.  7.  8.  9.  10.
    
u.  s.  w.  
9./11.  3.  Magdeburg  23  29./10.  N.  N.  zu  N.  Weizenmehl  81  Sache  8080  8000
der  2.  Aus-  sign.  A.  B.
        <pb n="179" />
        163















    









Angabe,                   Tag                Die  nicht  in  das             Tag                   Ist  dem
                                  des                       Ausland                                                    Anmelder
ob                      Ausganges                gegangenen                   der
                                                                                                 Rücksendung      bezw.  dem            Angabe
hier  spezielle   bezw.  der      Mühlenfabrikate  sind         der               Waarenführer         über
Revision            Ausnahme  in   weiter  nachgewiesen     Ausfuhr-        eine  Bescheini-  
vorgenommen  eine Zollniederlage                    anmeldung   gung  über  die       statistische  Bemerkungen.
ist  oder              unter  Benennung  dessen  an  das  Vorlegung                 Annicht.
         amtlichem            des             Nummer  Ausstellungs-  Der  Ausfuhr-    schreibungen.
                              Mitverschluß.            Registers.  amt.  ertheilt?  
11.     12.  13.  14.   15.
    16.  17.  18.
nein         9.  /11.      10.  /11.  nein
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        —  165  —

Muster  D 1.

Notizregister,
betreffend

die  Erledigung  der  von  anderen  Aemtern  überwiesenen  Ausfuhranmeldungen  über
Mälizereifabrikate,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  beziehungsweise
Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  auszuführen  sind.

Dieses  Register  enthält................  Blätter,  welche  ....................Geführt  von..............
mit  einer  von  dem  Unterzeichneten  angesiegelten  Schnur
durchzogen  sind.

..................,den  ..................ten  ..................19.............

(Unterschrift.)
        <pb n="182" />
        166

















Tag                                 Der  Ausfuhranmeldung              Name              Der  ausgeführten  2c.  Mälzereifabrikate
                                                                                                     und
der          Laufende                                                                                                                     Verpackung  
                                                                                 Tag         Wohnort                                                                         Menge
Ein-                                 Ausstellungs-  Num-                                                                        (Zahl  und  Art,
tragung.   Nunmer.                                              und             des                Art.                 sowie  Zeichen    brutto  netto
                                                  amt.         mer.  Monat.    Anmelders.                                und Nummer
                                                                                                                                                      der Kolli).                  kg           kg
1.                      2.                        3.              4.        5.                 6.                  7.                               8.                    9.         10.
u. s. w.
24./11.             11                   Berlin           3      18./11.  N.  N.  zu  N.  Malz                     35  Säcke            3535      3500
                                                                                   1900                              aus  Gerste         sign.  M.  N.



















                                                                                                                                                                  1/35
        <pb n="183" />
        167





















                             Tag                                                                                                Ist  dem
Angabe,              des              Die  nicht  in  das             Tag der                Anmelder
ob                  Ausganges      Ausland  gegangenen       Rücksendung     bezw.  dem         Angabe
hier                bezw.  der      Mälzereifabrikate  sind                                   Waarenführer      
  spezielle     Aufnahme  in                                                der                         eine  Bescheini-  über
Revision           eine  Zoll-     weiter  nachgewiesen      Ausfuhr-                gung  über  die  statistische      Bemerkungen.
vorgenommen  niederlage   Benennung                       anmeldung an das    Vorlegung           Anist
  oder             unter                                      dessen                                      der  Ausfuhr-      schreibungen.
nicht.                amtlichem          des             Nummer.  Ausstellungs-         anmeldung  2c.
                        Mitverschluß.    Registers.                                   amt.                    ertheilt?
11.                           12.                  13.                   14.                15.                            16.                         17.                     18.
nein                     24.  /11.                                                      25.  /  11.                     nein
        <pb n="184" />
        —  168  —

Anlage.

Anweisung

zur

zollamtlichen  Prüfung  von  Mühlenfabrikaten.

    

Anlage a.)  I.  Bei  der  zollamtlichen  Abfertigung  von  Roggen-  und  Weizenmehl,  welches  mit  dem  Anspruch
auf  Zollnachlaß  oder  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  zur  Ausfuhr  angemeldet  wird,  findet  das  Typenverfahren
  Anwendung.  Zu  diesem  Zwecke  erhalten  die  betheiligten  Zollstellen  die  den  festgesetzten  Ausbeuteklassen
  entsprechenden  Mustertypen,  deren  Benutzung  nach  Maßgabe  der  „Anleitung  zur  Prüfung  von
Roggen-  und  Weizenmehl  auf  trockenem  und  nassem  Wege  (Pekarisiren)“  (Anlage  a)  zu  erfolgen  hat.

Die  Typen  sind  der  zollamtlichen  Abferligung  derart  zu  Grunde  zu  legen,  daß  Roggen-  und  Weizenmehl
  von  geringerer  Beschaffenheit  als  die  der  deklarirten  Ausbeuteklasse  entsprechende  Type  innerhalb  dieser
Ausbeuteklasse  zur  Entlastung  des  Zollkontos  oder  zur  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  nicht  zuzulassen  ist.

Ergiebt  die  Vergleichung  mit  den  Typen  erhebliche  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Deklaration,
so  kann  die  Ermittelung  des  Aschengehalts  von  der  Zollbehörde  angeordnet  werden.  Sie  muß  erfolgen,
wenn  der  Anmelder  es  beantragt.  Zu  diesem  Zwecke  ist  umgehend  eine  Probe  des  Mehles  von  mindestens
100  g  nebst  Mittheilung  der  deklarirten  Ausbeuteklasse  der  Versuchsanstalt  des  Verbandes  deutscher  Müller
an  der  Königlichen  landwirthschaftlichen  Hochschule  in  Berlin,  N.  Invalidenstraße  Nr.  42,  zur  Ermittelung
des  Aschengehalts  und  Begutachtung  der  Waare  zu  übersenden.  Bleiben  auch  nach  Vornahme  der  Aschenprobe
  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Deklaration  bestehen,  oder  ist  die  beantragte  Zollbegünstigung  ohne
vorherige  Prüfung  des  Aschengehalts  abgelehnt  worden,  so  ist  dem  Anmelder  der  Nachweis  der  Herstellung
  innerhalb  der  deklarirten  Klasse  aus  seinen  Büchern  zu  gestatten.

Bei  der  Abfertigung  von  Mehl  aus  Hartweizen  oder  einem  Gemische  von  Mehl  aus  Hart-  und
Weichweizen  oder  einem  aus  einer  Mischung  von  Hart-  und  Weichweizen  hergestellten  Mehle  sind  die
Mustertypen  nicht  in  Anwendung  zu  bringen.  Derartige  Fabrikate  sind  vielmehr  stets  für  sich  zu  prüfen.
In  Zweifelsfällen  ist  ein  technisches  Gutachten  einzuholen.

Anlage b.)  II.  Bei  der  zollamtlichen  Abfertigung  von  Kleie  entscheiden  die  Zollbehörden  nach  freiem  Ermessen
darüber,  ob  ein  als  „Kleie“  deklarirtes  Mühlenfabrikat  zollamtlich  als  solches  zu  behandeln  oder  nach
Nr.  25  q  2  des  Tarifs  zu  verzollen  ist.

Wenn  die  Beamten  bei  einem  als  Kleie  aus  Weizen  oder  Roggen  deklarirten  und  zweisellos  aus
diesem  Rohmateriale  gewonnenen  Mühlenfabrikate  wegen  des  Mehlgehalts  Bedenken  gegen  die  zollfreie
Ablassung  haben  und  die  Betheiligten  sich  der  Denaturirung  widersetzen,  so  hat  umgehend  durch  die  in
Ziffer  1  genannte  Versuchsanstalt  die  Untersuchung  der  Waare  auf  ihren  Aschengehalt  mit  der  Maßgabe
stattzufinden,  daß  die  Waare  ohne  vorgängige  Denaturirung  zollfrei  abzulassen  ist,  wenn  ihr  Aschengehalt
mindestens  4,1  Prozent  in  der  Trockensubstanz  beträgt.

Bestehen  Bedenken  gegen  die  zollfreie  Ablassung  eines  als  Kleie  aus  Gerste  deklarirten,  zweifellos
  aus  diesem  Rohmateriale  gewonnenen  Mühlenfabrikats  und  widersetzen  sich  die  Betheiligten  der
Denaturirung,  so  ist  die  Waare  zunächst  dem  in  der  Anlage  b  näher  beschriebenen  Siebverfahren  zu
unterwerfen.  Beträgt  hierbei  das  abgesiebte  Mehl  höchstens  50  Prozent  und  ist  dasselbe  von  keiner
helleren  als  einer  weißlich-gelben  Farbe,  so  kann  die  Waare  ohne  vorgängige  Denaturirung  zollfrei  abgelassen
  werden.  Bleiben  auch  nach  dem  Absieben  noch  Bedenken  hinsichtlich  der  Beschaffenheit  der  Waare,
namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  weiße  Färbung  des  abgesiebten  Mehles,  so  ist  umgehend  durch  die  in
Ziffer  I  genannte  Versuchsanstalt  die  Feststellung  des  Aschengehalts  dieses  Mehles  mit  der  Maßgabe
        <pb n="185" />
        —  169  —

herbeizuführen,  daß  die  zollfreie  Ablassung  der  Waare  ohne  vorgängige  Denaturirung  zu  erfolgen  hat,
wenn  der  Aschengehalt  des  Mehles  mindestens  5  Prozent  in  der  Trockensubstanz  beträgt.

Ebenso  ist  bei  einem  von  den  Abfertigungsbeamten  der  Nr.  25  q  2  des  Tarifs  zugewiesenen
Mühlenfabrikale  die  Ermittelung  des  Aschengehalts  —  bei  Fabrikaten  aus  Gerste  nach  vorausgegangenem
Siebverfahren  —  herbeizuführen,  wenn  die  Betheiligten  dies  verlangen  und  für  den  Fall,  daß  das  Ergebniß
  zu  ihren  Ungunsten  ausfällt,  also  ein  geringerer  als  der  in  den  vorhergehenden  beiden  Absätzen
bezeichnete  Mindeslgehalt  an  Asche  festgestellt  wird,  die  Kosten  der  Untersuchung  übernehmen.  In  diesem
Falle  ist  die  zollfreie  Ablassung  der  Waare  auch  nach  vorgängiger  Denaturirung  nicht  zulässig.

In  allen  Fällen,  in  welchen  bei  der  zollamtlichen  Abfertigung  von  Kleie  keine  oder  eine  unvollständige
  Deklaration  vorliegt,  oder  der  Waarendisponent  sich  zur  Abgabe  einer  solchen  außer  Stande
erklärt,  oder  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  abgegebenen  Deklaration  bestehen,  oder  Gemische  verschiedener
Kleiearten  vorliegen,  haben  die  Abfertigungsbeamten,  erforderlichenfalls  nach  vorgängiger  Vernehmung
von  Sachverständigen,  zu  entscheiden,  welches  von  beiden  Untersuchungsverfahren  —  ob  dasjenige  für
Roggen-  und  Weizenkleie  oder  dasjenige  für  Gerstenkleie  —  anzuwenden  ist.
        <pb n="186" />
        Anlage  a.

—  170  —

Anleitung

zur

Prüfung  von  Roggen-  und  Weizenmehl  auf  trockenem  und  nassem  Wege  (Pekarisiren).

Das  von  dem  Ungarn  Pekär  erfundene  Verfahren  der  Mehlprüfung  (das  sogenannnte  Pekarisiren)
beruht  darauf,  daß  die  feinsten  Unterschiede  der  Mehle  am  besten  hervortreten,  wenn  man  die  Proben

naß  macht.

In  vereinfachter  Weise  läßt  sich  das  Verfahren  folgendermaßen  ausführen:



1¼  natürlicher
Größe.





Man  läßt  sich  ein  oder  einige  Brettchen  aus  Rothbuchen-  oder  einem  anderen
harten  Holze  machen  von  etwa  22  cm  Länge,  10  cm  Breile  und  7  mm  Dicke.  An
dem  einen  Ende  kann  das  Brett  der  Bequemlichkeit  wegen  in  einen  Handgriff  auslaufen,
  wie  beifolgende  Figur  zeigt;  doch  ist  das  nicht  unbedingt  erforderlich.  Das
Holz  tränkt  man  zweckmäßig  durch  Ueberpinseln  mit  etwas  Leinölfirniß,  und  damit
dieser  besser  einzieht,  erwärmt  man  das  Holz  ein  wenig.  Ist  es  trocken,  so  kann  es
benutzt  werden.

Man  lege  von  der  zu  untersuchenden  Probe  ein  Häufchen,  etwa  2  Theelöffel
voll,  auf  das  Brett,  bilde  daraus  ein  kleines  Rechteck,  lege  ein  Blatt  starken,  glatten
Papiers  (am  besten  starkes  Schreibpapier,  Velinpapier  oder  glatter  Karton)  darauf,
drücke  mit  einem  flachen  Lineal  auf  das  Papier,  entferne  dann  das  letztere  und  beschneide
  mit  einem  größeren  Messer  oder  einem  Falzbeine  die  Kanten,  so  daß  man
ein  scharf  umschriebenes  Rechteck  von  etwa  5  cm  Länge,  3  cm  Breite  und  3  mm
Höhe  erhält.

Hierauf  entnimmt  man  der  Mehltype  eine  gleiche  Menge,  verfährt  ebenso
und  schiebt  das  aus  ihr  gebildete  Rechteck  auf  dem  Brette  vorsichtig  an  das  erste.
Sind  mehrere  Proben  zu  untersuchen,  so  wird  mit  den  anderen  ebenso  verfahren.

Wenn  alle  Rechtecke  neben  einander  liegen,  legt  man  ein  Stück  mehrfach  zusammengefaltetes,
  glattes  Papier  oder  ein  Stück  glatten  Karton  auf  und  drückt  mit
dem  Lineal  auf  alle  zugleich,  damit  alle  Rechtecke  gleich  hoch  werden.  Erforderlichenfalls
  muß  man,  wenn  dadurch  die  äußeren  Ränder  etwas  undeutlich  oder  schräge
geworden  sein  sollten,  sie  noch  einmal  beschneiden.

Man  wird  nun  schon  bei  einiger  Uebung  selbst  in  diesem  trockenen  Zustand
Unterschiede  in  der  Farbe  des  Mehles  erkennen  können.  Ganz  besonders  sieht  man
auf  der  ebenen  Oberfläche  gut  die  kleinen,  schwarzen  Stückchen  der  Radenschale,  falls

solche  vorhanden  sind,  ebenso  die  gelben  oder  gelbbraunen  Kleietheilchen,  und  kann  somit  beurtheilen,  ob
ein  Mehl  kleiereicher  ist  als  die  Type.
Das  Alles  tritt  indessen  noch  viel  besser  hervor,  wenn  die  Proben  naß  gemacht  (pekarisirt)  werden.
Zu  diesem  Zwecke  steckt  man  das  Brett  mit  den  darauf  liegenden  Proben  vorsichtig  schräg  in
ein  Gefäß  mit  Wasser  (jeder  Eimer  genügt)  und  hält  die  Proben  solange  unter  Wasser,  bis  das  Aufsteigen
von  Luftblasen,  welche  zuerst  aus  dem  Mehle  hervortreten,  aufhört,  was  gewöhlich  schon  nach  einer  Minute
        <pb n="187" />
        —  171  —

geschieht.  Alsdann  zieht  man  das  Brett  wieder  heraus  und  wird  nun  die  etwaigen  Unterschiede  zwischen
einer  Mehlsorte  und  der  Type  noch  viel  leichter  erkennen  können.  

Am  besten  ist  es,  man  läßt  sich  in  einer  Mühle  das  Pekarisiren  zeigen;  es  ist  das  Verfahren  in
jeder  größeren  Mühle  üblich  und  wird  darum  leicht  zu  sehen  sein.

Stimmt  übrigens  das  Mehl  schon  im  trockenen  Zustande  mit  der  Type  überein,  oder  ist  es  gar
besser,  so  ist  ein  Naßmachen  nicht  nothwendig.

Für  den  Gebrauch  der  Typen  ist  außerdem  noch  Folgendes  zu  beachten:

Beim  Vergleichen  zweier  Mehle  darf  das  Auge  nicht  weiter  als  40  cm  von  denselben  entfernt
sein.  Man  stellt  sich  zweckmäßig  mitten  vor  ein  Fenster,  damit  von  beiden  Seiten  gleichmäßiges  Licht
auf  die  Probe  fällt,  denn  es  kommt  sehr  auf  die  Beleuchtungsverhältnisse  an.  Legt  man  z.  B.  zwei
Proben  von  einem  und  demselben  Mehle  in  Gestalt  von  Rechtecken  nebeneinander,  so  kann  bei  ungünstiger
Beleuchtung  oft  das  eine  Rechteck  dunkler  als  das  andere  erscheinen.  Vertauscht  man  die  beiden  Rechtecke,
so  daß  das  früher  dunkler  erscheinende  Rechteck  die  Stelle  des  früher  heller  erscheinenden  einnimmt,  so
erscheint  nunmehr  das  früher  dunkle  als  heller  und  das  früher  helle  als  dunkel.

Aufbewahrung:  Die  Typen  sind  in  Blechbüchsen  aufzubewahren,  in  welche  zur  Fernhaltung
der  Würmer  ein  Papierbeutelchen  mit  Naphtalin  einzulegen  ist.  Die  Blechbüchsen  müssen  an  einem  völlig
trockenen  und  dunkelen  Orte,  also  z.  B.  innerhalb  eines  nicht  mit  Glaswänden  versehenen  Schrankes,  untergebracht
  werden.

Behufs  Prüfung,  ob  keine  Würmer  (Larven),  Käfer,  Motten  oder  deren  Gespinnste  darin  enthalten
  sind,  müssen  die  Büchsen  mindestens  alle  vier  Wochen  geöffnet  werden;  denn  das  hinzugepackte
Naphtalin  bietet  keinen  genügenden  Schutz  für  die  Reinhaltung  des  Mehles.  Der  Oeffnung  bedarf  es
anch  deshalb,  weil  sonst  das  Mehl  dumpfig  wird.  Sollten  sich  Würmer,  Gespinnste  oder  dergleichen  vorfinden,
  so  ist  das  Mehl  durch  ein  größeres  Sieb  zu  sieben  und  auf  diese  Weise  zu  reinigen.  Ganz  besonders
  ist  auf  das  Auftreten  von  Gespinnsten  zu  achten,  welche  meistens  von  den  neuerdings  sehr  verheerend
  auftretenden  Mehlmotten  (Ephestia  Kühviella)  herrühren.  Diese  Thiere  vermehren  sich  so  stark,
daß  sie  in  8  bis  14  Tagen  das  Mehl  völlig  unbrauchbar  machen  können,  indem  ihre  großen,  weißlichen
Larven  (Würmer)  das  Mehl  mit  ihrem  Gespinnste  ganz  durchziehen.

Endlich  empfiehll  es  sich,  in  jede  Büchse  einen  Zettel  mit  der  Bezeichnung  Roggen-  oder  Weizenmehltype
  zu  begen,  damit  im  Falle  des  Abspringens  des  außen  angeklebten  Etiketts  eine  Verwechselung
vermieden  wird.
        <pb n="188" />
        Anlage  b.

Anleitung
für

das  Siebverfahren  zur  Prüfung  von  Gerstenkleie.



Zur  Prüfung  der  Kleie  benutze  man  ein  einfaches,  rechtwinkeliges  Handsieb,  bestehend  in  einem
Holzrahmen  von  22  cm  Länge,  15  cm  Breite  und  5  cm  Höhe,  der  mit  bester  Beutelgaze  (Seidengaze)
Nr. 8  bespannt  ist.  Von  einem  Deckel  ist  Abstand  zu  nehmen,  da  eine  Beobachtung  der  Kleie  während
des  Siebens  zweckmäßig  ist.  Ebenso  bedarf  es  eines  Untersatzes  nicht,  weil  nur  das  Gewicht  der  Rückstände
  von  Belang  ist.

Man  schütte  50  g  auf  das  Sieb  und  siebe  in  freier  Hand  so  lange,  bis  nichts  mehr  durchfällt,
höchstens  aber  3  Minuten,  unter  fortwährendem  Anstoßen  des  Siebes  an  die  Handfläche,  bald  in  drehender,
bald  in  schüttelnder  Bewegung.  Man  wiederhole  alsdann  die  Siebung  mit  einer  zweiten  Probe  von  50  g
der  Kleie,  wäge  jedesmal  den  Rückstand  und  rechne  die  Gewichte  beider  zusammen,  wodurch  man  den
Rückstand  in  Prozenten  ermittelt.

Besonders  ist  darauf  zu  achten,  daß  trockene  Kleie  verwendet  wird.  Feuchte  Kleie  läßt  sich  durch
Beutelgaze  Nr.  8  nicht  sieben  und  muß  gegebenenfalls  vorher  getrocknet  werden.
        <pb n="189" />
        Allgemeine  Ausführungsbestimmungen

zu

§.  7  Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes.

§.  1.

Bei  der  Ausfuhr  von  Weizen  einschließlich  Dinkel,  Roggen,  Hafer,  Hülsenfrüchten,  Gerste,  Raps
und  Rübsaat  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollinlandes  werden  auf  Antrag  des  Waarenführers,  Waarenversenders
  oder  Niederlegers  Einfuhrscheine  (§.  15)  ertheilt,  wenn  die  ausgeführte  Menge  jeder  einzelnen
Waarengattung  wenigstens  500  kg  netto  beträgt.

Wird  ungegerbter  Dinkel  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  angemeldet,  so
ist  dem  letzteren  lediglich  das  Gewicht  der  glatten  Frucht  zu  Grunde  zu  legen.  Zum  Zwecke  der  Berechnung
  wird  das  Ausbeuteverhältniß  für  gegerbten  Dinkel  auf  70  Prozent  angenommen.

§. 2.

Einfuhrscheine  sind  nur  für  Waaren  von  marktgängiger  Beschaffenheit  zu  ertheilen.  Als  marktgängige
  Waare  darf  auch  solche  angesehen  werden,  welche  mit  unerheblichen  Mängeln  (leicht  dumpfige
Beschaffenheit,  Sommergeruch,  mäßiger  Auswuchs,  geringer  Besatz  mit  Käfern  2c.)  belastet  ist.  Wenn
Zweifel  über  die  marktgängige  Beschaffenheit  bestehen,  so  ist  eine  nähere  Untersuchung  durch  Sachverständige
  zu  veranlassen,  welche  von  der  Direktivbehörde  ein-  für  allemal  zu  bezeichnen  sind.

Bei  den  im  §.  1  Abs.  1  genannten  Fruchtarten  sind  etwa  vorhandene  fremde  Bestandtheile
(Unkraut,  Sand,  Steine,  Schmutz  und  dergleichen)  nicht  zu  beanstanden,  sofern  sie  nicht  mehr  als  zwei
Gewichtsprozente  der  Waare  ausmachen;  sind  derartige  Beimischungen  in  einem  höheren  Prozentsatze  vorhanden,
  so  dürfen  Einfuhrscheine  nicht  ertheilt  werden.

§.  3.

Die  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  an  Inhaber  von  Mühlen  oder  Mälzereien  erfolgt  auf  An—
trag  bei  der  Ausfuhr  der  von  ihnen  selbst  aus  Getreide  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  oder  Hülsenfrüchten
im  Zollinlande  hergestellten  Fabrikate  nach  Maßgabe  der  zu  denselben  verwendeten  Rohstoffmenge,  wenn
die  letztere  mindestens  500  kg  netto  beträgt.

Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien,  welchen  ein  Zollkonto  nicht  bewilligt  ist,  werden  bei  der
Ausfuhr  ihrer  Fabrikate  Einfuhrscheine  nur  dann  ertheilt,  wenn  sie  sich  vorher  bei  der  Steuerstelle  ihres
Bezirkes  einen  für  das  Kalenderjahr  gültigen  Erlaubnißschein  erwirkt  und  sich  verpflichtet  haben,  den
Oberbeamten  der  Zollverwaltung  jederzeit  die  Einsicht  ihrer  Geschäftsbücher  zu  gestatten,  welche  über  die
erzielte  Ausbeute  der  zur  Ausfuhr  gestellten  Fabrikate  Aufschluß  geben  müssen.  Die  in  dem  Erlaubnißschein
  anzugebende  Höchstmenge,  welche  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs  gegen  Einfuhrschein  ausgeführt
werden  darf,  ist  nach  dem  Betriebsumfange  der  Gewerbsanstalt  zu  bemessen.  Der  Erlaubnißschein  ist  bei
jeder  Abfertigung  auf  Einfuhrschein  vorzulegen  und  auf  ihm  die  zur  Ausfuhr  gebrachte  sowie  diejenige
Menge,  auf  welche  der  Schein  Gültigkeit  behält,  amtlich  zu  vermerken.

§.  4.
Für  Roggen-  und  Weizenmehl  werden  folgende  Ausbeuteklassen  festgesetzt:
A.  Roggenmehl.
                     ...................  1  bis  60  Prozent,

1.  Klasse
2.       =        ...................über  60  bis  65  Prozent.

28*
        <pb n="190" />
        —  174  —

B.  Weizenmehl.

1.  Klasse  .......................................1  bis  30  Prozent,

2.       =      .......................................über  30  bis  70  Prozent,
3.       =      .......................................    =     70    =    75         =4.        =    

  .......................................1  bis  70  Prozent.

Für  die  Abrechnung  gelten
60  Kg  Roggenmehl  der  1.  Ausbeuteklasse  gleich  95  kg  Roggen,
5      =                =              =    2.               =                   =       5     =         =

            
30   =   Weizenmehl     =    1.               =                   =      48   =    Weizen,
40   =              =              =    2.               =                   =       47   =        =  5    =
              =              =    3.               =                   =        5   =        =70
   =              =              =    4.               =                   =      95   =       =Es

  sind  mithin  abzuschreiben  bei  der  Ausfuhr  von  100  kg:
Roggenmehl  der  1.  Klasse  158,33  kg  Roggen,
          =               =    2.        =      100         =          =

  
    

Weizenmehl   der  1.  Klasse  160       kg  Weizen,
          =                =    2.       =       117,50    =         =          =                =     3.        =       100         =         =








          =                =     4.       =         135,71   =         =        .

In  der  Ausfuhranmeldung  ist  in  Spalte  5  anzugeben,  innerhalb  welcher  Ausbeuteklasse
das  vorgeführte  Mehl  gewonnen  worden  ist.  Unrichtige  Angaben  unterliegen  der  gesetzlichen  Strafe.

Das  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  zur  Ausgangsabfertigung  gestellte
  Roggen-  und  Weizenmehl  solcher  Mühlen,  welche  nicht  unter  dauernder  zollamtlicher  Kontrole
stehen,  ist  nach  Maßgabe  der  Ziffer  I  der  „Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  von  Mühlenfabrikate"
  (Anlage  des  Regulativs  für  Getreidemühlen  und  Mälzereien  vom  1.  Januar  1898)  zu
untersuchen.

Für  Roggen-  und  Weizenmehl,  welches  unter  einem  höheren  Ausbeuteverhältniß  als  65  und
75  Prozent  gewonnen  worden  ist,  sowie  für  Mischungen  solchen  Mehles  mit  feinen  Mehlen  wird  ein
Einfuhrschein  nicht  ertheilt.  Dies  bezieht  sich  nicht  auf  Roggen-  und  Weizenschrot,  d.  h.  das  gesammte,
  aus  dem  verarbeiteten  Getreide  ohne  Abzug  von  feinerem  oder  gröberem  Mehle  gewonnene
Fabrikat  (§.  6  Abs.  1).

  



  


§.  5.

Für  Malz  aus  Gerste  wird  das  Ausbeuteverhällniß  auf  75  Prozent,  für  Malz  aus  Weizen
auf  78  Prozent  festgesetzt.

Unter  Malz  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  nur  Darrmalz  sowie  ohne  Zusatz  fremder
Stoffe  hergestelltes  Farb-  und  Karamelmalz  zu  verstehen.

Die  vorgeführten  Mälzereifabrikate  müssen  gute,  marktgängige  Beschaffenheit  haben,  wovon
an  Amtsstelle  durch  Geschmacks-  und  Augenscheinsprüfungen  nach  Stichmustern  Ueberzeugung  zu
nehmen  ist.  In  Zweiselsfällen  ist  eine  Untersuchung  der  Waare  seitens  Sachverständiger  zu
veranlassen.

Wenn  in  den  Mälzereifabrikaten  mehr  als  drei  Gewichtsprozente  fremder  Bestandtheile
(Schmutz  2c.)  oder  mehr  als  zehn  Gewichtsprozente  Wasser  enthalten  sind,  ist  die  Ertheilung  eines
Einfuhrscheins  zu  versagen.

§.  6.

Wird  Mehl  aus  Hafer,  Gerste  oder  Hülsenfrüchten,  wird  Malz  aus  Roggen  oder  Hafer
oder  werden  aus  Getreide  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  oder  Hülsenfrüchten  andere  Fabrikate
(Schrot,  Graupen,  Gries,  Grütze)  hergestellt,  so  erfolgt  die  Festsetzung  des  Ausbeuteverhältnisses  für
jede  einzelne  Fabrikationsanstalt  auf  Grund  besonderer  Ermittelungen  seitens  der  Direktivbehörde.

Für  Mühlen  und  Mälzereien,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  dauernde  zollamtliche
  Kontrole  gestellt  sind,  kann  mit  Zustimmung  der  Direktivbehörde  das  thatsächliche  Ausbeuteverhältniß
  in  Rechnung  gestellt  werden.  Auf  Roggen-  und  Weizenmehle  finden  in  diesem  Falle  die
Bestimmungen  im  §.  4  Abs.  1,  2  und  5  Anwendung.
        <pb n="191" />
        —  175

Mehl  aus  Hartweizen  oder  Gemisch  von  Mehl  aus  Hart-  und  Weichweizen  oder  Mehl,
welches  aus  einer  Mischung  von  Hart-  und  Weichweizen  hergestellt  ist,  muß  in  der  Anmeldung  stets
als  solches  bezeichnet  und  hinsichtlich  der  Ausbeute  einer  besonderen  Prüfung  unterworfen  werden.
Je  nach  dem  Ausfalle  der  letzteren  sind  auf  ein  derartiges  Mehl  die  Bestimmungen  im  §.  4  Abs.  1,
2  und  5  entsprechend  anzuwenden.  In  Zweifelsfällen  ist  umgehend  ein  technisches  Gutachten
einzuholen.

§.   7.        Bei  der  Ausfuhr  von  Gemischen  von  Mühlen-  oder  Mälzereifabrikaten,  welche  aus  verschiedenen
  Getreidearten  hergestellt  sind,  findet  eine  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  nicht  sratt.

§.  8.

Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  steht  die  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in
ein  Transitlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  der  Ansfuhr  gleich.

§.  9.
Anmeldungen  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen
sind  zulässig:

I.  Hinsichtlich  der  im  §.  1  genannten  Fruchtarten:

a)  bei  den  Hauptzollämtern  und  Nebenzollämtern  I  an  der  Grenze,
b)  bei  den  Aemtern  mit  öffentlichen  Niederlagen,
c)  bei  den  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  besonders  ermächtigten  Aemtern.

II.  Hinsichtlich  der  Mühlen-  und  Mälzereifabrikate  bei  der  Hebestelle,  in  deren  Bezirke  die  betreffende

  Gewerbsanstalt  belegen  ist.
§.  10.

Ueber  die  Mengen,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  ausgeführt  oder
niedergelegt  werden  sollen,  ist  der  Amtsstelle  (§.  9)  eine  Anmeldung  nach  Muster  a  in  zwei  Exemplaren
zu  übergeben.  Auf  der  ersten  Seite  der  Anmeldung  ist  die  Zahl  der  beantragten  Einfuhrscheine  sowie  die
auf  jeden  derselben  entfallende  Menge,  welche  nicht  unter  500  kg  netto  betragen  darf,  in  Ziffern  und
Buchstaben  anzugeben.  Zugleich  mit  der  Abgabe  der  Anmeldung  ist  das  Getreide  2c.  zur  Revision  vorzuführen.
  In  den  Anmeldungen  ist  das  Bruttogewicht  der  einzelnen  Kolli  und  für  den  Fall,  daß  der
Transport  in  unverpacktem  Zustand  erfolgt,  das  Nettogewicht  der  Menge  zu  deklariren,  bei  Mühlen-  und
Mälzereifabrikaten  auch  die  handelsübliche  Benennung  des  Fabrikats  anzugeben.  Bei  Roggen-  und
Weizenmehl  greift  außerdem  die  Vorschrift  im  §.  4  Abs.  3  Platz.

Das  Amt  trägt  die  Anmeldungen,  von  welchen  das  eine  Exemplar  mit  „Unikat“  und  das  zweite

Exemplar  mit  „Duplikat“  zu  bezeichnen  ist,  in  ein  nach  Muster  b  zu  führendes  Abfertigungsregister  ein



und  nimmt  die  Revision  vor.  Der  Revisionsbefund  des  Anmeldeamts  bezüglich  der  Ausbeuteklasse  und

des  Anspruchs  der  Mühlen-  und  Mälzereifabrikate  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  kann  von  dem
Ausgangs-  oder  Niederlageamte  nicht  beanstandet  werden.

Mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  kann  die  Revision  2c.  außerhalb  der  Amtsstelle  vorgenommen
  werden.  Die  hierfür  bestimmungsgemäß  zu  entrichtenden  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  erstatten.

Ist  das  Amt,  bei  welchem  die  Anmeldung  erfolgt,  gleichzeitig  das  Ausgangs-  oder  Niederlageamt,
  so  genügt  die  Uebergabe  der  Anmeldung  in  einem  Exemplare:  das  Amt  bewirkt  alsdann  zugleich
die  Abfertigung  zum  Ausgang  oder  zur  Niederlage;  anderenfalls  übergiebt  es  nach  stattgehabter  Revision
und  geeigneten  Falles  nach  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  das  Unikat  der  Anmeldung  dem  Versender
behufs  Vorführung  der  Waare  bei  dem  Amte,  über  welches  die  Ausfuhr  oder  bei  welchem  die  Niederlegung
  erfolgt.  Das  letztere  trägt  die  eingehende  Anmeldung  mit  entsprechender  Bezeichnung  in  das

Empfangsregister  über  Getreide-Ausfuhranmeldungen  (Muster  c)  ein  und  nimmt  die  Ausgangsabfertigung

oder  die  Abfertigung  zur  Niederlage  vor.  Hierbei  erfolgt  in  beiden  Fällen  die  Revision  nach  den  im
Begleitschein-Regulativ  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen.

§.  11.

Behufs  Feststellung  des  Nettogewichts  kann  diejenige  Tara,  welche  für  die  betreffende  Waare  und
Verpackungsart  vorgeschrieben  ist,  in  Abrechnung  gebracht  oder  die  Verwiegung  der  leeren  Umschließungen
vor  deren  Befüllung  vorgenommen  werden.  In  letzterem  Falle  ist  bei  spezieller  Deklaration  eine  probeweise
  Verwiegung  der  leeren  Umschließungen  zulässig.
        <pb n="192" />
        —  176  —

Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  genehmigen,  daß  die
Revision  des  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  abzufertigenden  Getreides,  sowie  die
zollamtliche  Bescheinigung  über  die  Verladung  auf  die  Transportmittel  (Eisenbahnwagen,  Schiff)  durch
eine  Bescheinigung  eines  öffentlich  angestellten  Wiegemeisters  oder  einer  ähnlichen  Person  ersetzt  werde.
Solche  Personen  müssen  jedoch  zuvor  auf  das  Interesse  der  Zollverwaltung  ein-  für  allemal  vereidigt
sein.  Die  Genehmigung  darf  insbesondere  nur  unter  der  Voraussetzung  ertheilt  werden,  daß  der
Exporteur  kaufmännische  Bücher  führt,  welche  über  den  Verkauf  des  auszuführenden  Getreides  zuverlässigen
Aufschluß  geben.

Bei  der  Versendung  des  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins
angemeldeten  und  abgefertigten  Getreides  2c.  kann  von  einer  Verschlußanlage  abgesehen  werden,  bei
Mühlen-  und  Mälzereifabrikaten  jedoch  nur  im  Falle  besonderer  Schwierigkeiten  und  wenn  die  Identität
durch  amtlich  verschlossene  Proben  festgehalten  wird.  Solchenfalls  sind  indessen  nach  erfolgter  Verladung
des  Getreides  2c.  die  darüber  ausgestellten  Frachtpapiere  (Frachtbriefe,  Konnossemente  2c.)  dem  Abfertigungsamte
  vorzulegen.  Letzteres  hat  dieselben  mit  den  Angaben  der  Anmeldung  zu  vergleichen,  in  dieser  die
Uebereinstimmung  mit  dem  Frachtpapiere  zu  bescheinigen  und  demnächst  die  Frachtpapiere  mit  der
Nummer  der  Anmeldung  und  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen.  In  den  Anmeldungen,  welche
die  Sendung  jederzeit  zu  begleitten  haben,  ist  das  Transvortmittel  genan  zu  bezeichnen.  Findet
auf  dem  Transport  eine  Umladung  statt,  so  in  diese  von  dem  Transportführer  unter  genauer  Bezeichnung
des  anderen  Transportmittels  in  den  Frachtbriefen  zu  vermerken.  Bei  dem  Ausgangsamte  sind  die  Frachtpapiere
  vorzulegen  und  auf  ihre  Uebereinstimmung  mit  der  Anmeldung  zu  prüfen.  Wenn  die  Anlage  eines
amtlichen  Verschlusses  unterbleibt,  sind  auf  der  ersten  Seite  der  Anmeldung  die  Worte  „mit  unverletztem
Verschlusse“  durch  die  Worte  „in  unveränderter  Gestalt  und  Menge“  zu  ersetzen.  Im  Uebrigen  finden
bezüglich  der  Behandlung  der  Sendungen  während  des  Transports  die  §§.  23  bis  30  des  Begleitschein-Regulativs
  entsprechende  Anwendung.

In  Fällen  der  Gewichtsermittelung  auf  der  Centesimalwaage  (Gleiswaage),  in  welchen  von  der
Verwiegung  der  leeren  Wagen  abgesehen  worden  ist,  tritt  die  Vorschrift  in  Ziffer  11b  Abs.  3  der  Anweisung
  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  außer  Anwendung,  und  es  ist  den  betreffenden  Einfuhrscheinen
  das  durch  Berechnung  ermittelte  Gewicht  der  ausgehenden  oder  niedergelegten  Waare  zu  Grunde
zu  legen,  sofern  dasselbe  hinter  dem  deklarirten  Gewichte  zurückbleibt.

§.  12.

Zu  den  Niederlageanmeldungen  dienen  Auszüge  aus  den  Anmeldungen  nach  Muster  a,  für  welche
die  Formulare  zu  den  Auszügen  aus  den  Zollbegleitscheinen  unter  entsprechender  Aenderung  des  Vordrucks
  benutzt  werden  können.

§.  13.

Die  mit  Erledigungsbescheinigungen  versehenen  Unikate  der  Anmeldungen  sind  spätestens  bis
zum  Fünfzehnten  und  Letzten  eines  jeden  Monats  durch  das  Erledigungsamt  dem  Anmeldeamte  zurückzusenden.
  Der  Tag  der  Zurücksendung  ist  in  dem  Empfangsregister  anzumerken.

§.  14.

Die  unteren  Amtsstellen  haben  halbmonatlich  eine  Nachweisung  über  die  zu  ertheilenden  Einfuhrscheine
  nach  Maßgabe  des  Musters  d  in  zwei  Exemplaren  und  unter  Beifügung  der  Unikate  der
Abfertigungspapiere  dem  vorgesetzten  Hauptamt  einzureichen.  Eine  gleiche  Nachweisung  hat  die  Spezialabfertigungsstelle
  des  Hauptamts  zu  fertigen.

Bei  dem  Hauptamte  wird  die  festgestellte  Summe  jeder  Nachweisung  in  eine  für  den  Hauptamtsbezirk
  und  den  gleichen  halbmonatlichen  Zeitraum  nach  dem  Muster  e  aufzustellende  Nachweisung
übernommen.

Letztere  Nachweisung,  welcher  je  ein  mit  den  Abfertigungspapieren  belegtes  Exemplar  der  Nachweisungen
  der  unteren  Amtsstellen  beizufügen  ist,  wird  an  die  Direktivbehörde  eingereicht.

§.  15.
Die  Ertheilung  der  Einfuhrscheine  erfolgt  nach  Muster  f  seitens  der  Direktivbehörde.
Der  Werthsbestimmung  des  Einfuhrscheins  ist  der  vertragsmäßige  Zollsatz  der  betreffenden  Fruchtgattung
  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="193" />
        —  177  —

Ist  die  Anmeldung  und  Vorführung  des  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollinlandes  ausgeführten
oder  niedergelegten  Getreides  2c.  versehentlich  unterblieben,  so  kann  die  nachträgliche  Ertheilung  eines
Einfuhrscheins  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  genehmigt  werden.

§.  16.

Bei  der  Direktivbehörde  werden  die  eingegangenen  Nachweisungen  der  Prüfung  unterzogen.
Ueber  die  Ausfertigung  und  Anrechnung  der  Einfuhrscheine  ist  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Register  nach
dem  anliegenden  Muster  g  zu  führen.  Die  fortlaufende  Nummer  des  Registers,  unter  welcher  die  Ausfertigung
  des  betreffenden  Einfuhrscheins  eingetragen  ist,  wird  auf  dem  Scheine  vermerkt.  Außerdem  ist
diese  Nummer  und  das  Datum  des  Einfuhrscheins  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  der  Direktivbehörde
  auf  der  Titelseite  des  bezüglichen  Abfertigungspapiers  mit  rother  Schrift  anzugeben.

Mit  der  Ausfertigung  der  Einfuhrscheine  sind  zwei  einander  überwachende  Beamte  zu  beauftragen,
  welche  zugleich  für  die  richtige  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  11  des  Ausfertigungsregisters  einzustehen
  haben.  Die  Spalte  9  des  Registers  wird  halbmonatlich  aufgerechnet  und  die  Gesammtsumme
vierteljährlich  für  den  abgelaufenen  Theil  des  Rechnungsjahrs  festgestellt.  Die  Spalten  12  bis  14
dürfen  nur  von  einem  Beamten  ausgefüllt  werden,  welcher  bei  der  Ausfertigung  der  Einfuhrscheine  nicht
mitgewirkt  hat.

Bevor  die  Einfuhrscheine  die  Unterschrift  oder  das  Facsimile  des  Vorstandes  der  Direktivbehörde
erhalten,  ist  auf  der  Vorderseite,  unten  rechts,  der  Vermerk  „Ausgefertigt“  von  einem  der  bei  der  Ausferligung
  betheiligten  Beamten  der  Direktivbehörde,  welcher  dadurch  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit
der  ausgefertigten  Scheine  übernimmt,  zu  unterschreiben.

§. 17.

Demnächst  gelangen  die  Abfertigungspapiere  mit  den  ausgefertigten  Einfuhrscheinen  an  das
Hauptamt  behufs  der  Zufertigung  an  die  betreffenden  Hebestellen.  Letztere  händigen  die  eingegangenen
Scheine  den  Versendern  gegen  Bescheinigung  aus  und  nehmen  die  zurückempfangenen  Abfertigungspapiere
wieder  zu  den  Registerbelägen.  Die  bis  dahin  bei  den  Registern  verbliebenen  Duplikate  der  Ausfuhranmeldungen
  sind  alsdann  zu  entnehmen  und  einstweilen  aufzubewahren.

§.  18.

Jeder  Inhaber  des  Einfuhrscheins  ist  berechtigt,  entweder  innerhalb  sechs  Monaten,  vom  Tage
der  Ausstellung  an  gerechnet,  bei  jeder  zur  Abfertigung  von  Getreide  befugten  Zoll-  oder  Steuerstelle
eine  dem  Zollwerthe  des  Einfuhrscheins  entsprechende  Menge  der  nämlichen  Getreidegattung  in  den  freien
Verkehr  des  Zollinlandes  ohne  Zollentrichtung  einzuführen  oder  den  Schein  nach  Ablauf  einer  Frist  von
vier  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet,  innerhalb  eines  darauf  folgenden  sechsmonatlichen
Zeitraums  bei  jeder  Zollstelle  eines  deutschen  Bundesstaats  auf  Zollgefälle,  auch  auf  gestundete,  für
Waaren  der  in  der  Anlage  bezeichneten  Art  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung  zu  bringen,  sofern
nicht  die  Anrechnungsfähigkeit  dieser  Art  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  zeitweilig  für  ausgeschlossen
  erklärt  ist.

Eine  baare  Herauszahlung  auf  die  Einfuhrscheine  wird  nicht  geleistet.

Die  Anrechnung  hat  der  Inhaber  des  Scheines  durch  Ausfüllung  und  Vollziehung  des  auf  dem
letzteren  befindlichen  Vordrucks  zu  bescheinigen.  Diese  Bescheinigung  dient  als  Kassenquittung.  Unter
der  Bescheinigung  wird  von  der  Amtsstelle  vermerkt,  wo  der  angerechnete  Betrag  in  Einnahme  und  Ausgabe
  gebucht  worden  ist.

Zollpflichtige,  welche  mehr  als  drei  fällige  Einfuhrscheine  gleichzeitig  in  Anrechnung  bringen
wollen,  haben  diese  Scheine  der  betreffenden  Amtsstelle  mittelst  Verzeichnisses  vorzulegen.  Das
Muster  zu  dem  letzteren  wird  von  der  Landesregierung  vorgeschrieben.  Es  genügt  alsdann  eine  Bescheinigung
  des  Zollpflichtigen  über  den  Gesammtbetrag  der  in  Zahlung  gegebenen  Einfuhrscheine,  welche  auf
der  letzten  Seite  des  Verzeichnisses  auszustellen  ist.  Der  Vordruck  auf  der  Rückseite  der  einzelnen  Einfuhrscheine
  bleibt  in  diesem  Falle  unausgefüllt.

Unmittelbar  nach  erfolgter  Bescheinigung  des  Verzeichnisses  durch  den  Zollpflichtigen  sind  die  zu
dem  ersteren  gehörenden  Einfuhrscheine  von  den  Kassenbeamten  auf  der  Vorderseite  mit  schwarzer  Tinte
kreuzweise  zu  durchstreichen.  Sodann  erfolgt  die  Abgabe  des  Buchungsvermerkes  auf  der  letzten  Seite

des  Verzeichnisses.
        <pb n="194" />
        —  178  —.

§.  19.

Spätestens  bis  zum  achten  Tage  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsmonats  haben  die  Hauptämter
über  die  bei  ihnen  selbst  oder  bei  den  Unterstellen  ihres  Bezirkes  in  Anrechnung  genommenen  Einfuhrscheine
  eine  nach  dem  Muster  h  aufgestellte  Nachweisung  an  die  vorgesetzte  Direktivbehörde  einzureichen.

Wenn  die  angenommenen  Scheine  von  verschiedenen  Direktivbehörden  ausgefertigt  sind,  so  ist  für
jede  dieser  Behörden  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen.  Die  Nachweisung  über  die  von  der  vorgesetzten
  Direktivbehörde  ertheilten  Scheine  ist  mit  dem  Buchstaben  A  zu  bezeichnen,  die  übrigen  Nachweisungen
  erhalten  die  Buchstaben  B,  C  u.  s.  w.  In  jeder  Nachweisung  sind  die  angenommenen  Scheine
nach  dem  Rechnungsjahre  der  Ausfertigung  und  der  Reihenfolge  der  Ausfertigungsnummern  auszuführen
und  zu  summiren;  demnächst  werden  die  betreffenden  Schlußsummen  in  der  Nachweisung  A  zusammengestellt
  und  dort  aufgerechnet.  Die  Uebereinstimmung  der  Nachweisung  mit  den  Kassenbüchern  des  Hauptamts
  und  mit  der  Reichssteuerübersicht  ist  von  dem  mit  der  Kassenaufsicht  beauftragten  Beamten  zu
bescheinigen.

§.  20.

Die  Direktivbehörde  hat  die  richtige  Summirung  der  Anrechnungsnachweisungen  prüfen  und  auch
davon  Ueberzeugung  nehmen  zu  lassen,  daß  die  Schlußsumme  der  Nachweisung  A  mit  der  Reichssteuerübersicht
  des  Hauptamts  übereinstimmt.  Nachdem  die  Anrechnungsnachweisungen  für  den  betreffenden  Rechnungsmonat
  von  sämmtlichen  Hauptämtern  eingegangen  und  geprüft  sind,  werden  die  Nachweisungen
B,  C  u.  s.  w.  nach  den  Direktivbehörden,  von  welchen  die  Einfuhrscheine  ausgefertigl  worden  sind,

geordnet und diesen behufs der Löschung  der  erledigten  Einfuhrscheine  in  den  Ausfertigungsregistern  übersandt.
  Gleichzeitig  werden  die  in  der  Nachweisung  A  verzeichneten  Einfuhrscheine  in  dem  eigenen  Ausfertigungsregister
  der  Direktivbehörde  gelöscht.
§.  21.

Bezüglich  derjenigen  Bundesslaaten,  in  welchen  die  Einrichtung  der  Hauptämter  nicht  besteht,
bleibt  es  den  obersten  Landes-Finanzbehörden  überlassen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechenden
Anordnungen  auf  Grund  der  vorhandenen  Organisationsverhältnisse  zu  treffen.

§.  22.

Die  Vereinnahmung  und  Verausgabung  des  Betrags  der  von  den  Amtsstellen  angenommenen
Einfuhrscheine  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  die  Vereinnahmung  und  Verausgabung  der  Steuervergütungsscheine,
  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Scheine  nicht  auf  zu  entrichtende  Zollgefälle  in  Anrechnung  ge—
bracht,  sondern  zur  Einfuhr  von  Getreide  ohne  Zollentrichtung  verwendet  worden  sind.

§.  23.

In  den  von  den  Direktivbehörden  an  den  Ausschuß  des  Bundesraths  für  Rechnungswesen  einzusendenden
  Uebersichten  der  Einnahme  an  Zöllen  sind  in  der  Spalte  4  unter  a  die  gezahlten  Ausfuhrvergütungen
  (für  Taback  2c.)  und  unter  b  die  Beträge  der  in  Anrechnung  gekommenen  Einfuhrscheine  nachzuweisen.
  Außerdem  ist  in  der  Spalte  16  der  Betrag  der  von  der  Direktivbehörde  ausgestellten  Einfuhrscheine
  in  einer  Summe  anzugeben.

§.  24.

Dem  Reichskanzler  wird  überlassen,  die  durch  die  Vorschriften  zur  Regelung  der  Abrechnungen  2c.

vom  3.  April  1878  angeordneten  Formulare  III  bis  VIII  entsprechend  abzuändern.

§.  25.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  soweit  nicht  die  Strafen  der
§§.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  in  Gemäßheit  des  §.  152  daselbst  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  Einhundertundfünfzig  Mark  geahndet.

§.  26.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft.
        <pb n="195" />
        –  179  —

Muster  a.
Bundesstaat....................................    Abgegeben  den.............  ten.......................  19  .....
Haupt.......................  amtsbezirk.......................  Nr.  ......             (des  Abfertigungsregisters).
Unikat.
Anmeldung
zur

                                          {Getreide,

{Ausfuhr            
{Niederlegun }   von    {Mühlenfabrikat......, Malz, }    für  welche......  ein  Einfuhrschein

in  Anspruch  genommen  wird.



D....... Unterzeichnete  erklär............  hiermit,  die  nachstehend  verzeichneten  Mengen  an.......................
nach  {dem  Ausland,  über  das ........  ........  -Amt.........}  versenden  zu  wollen,  und  n.......  für
            {der Niederlage zu.....                                                   }                                                                                                         dieselben .............  Einfuhrschein.....................  und  zwar

über  kg
über  kg
über  kg  2c.

in  Anspruch.

                                  , den  .................ten .................. 19...........

Die  nachstehend  aufgeführten  Kolli  mit  Getreide  (Mühlenfabrikat  ,  Malz)  sind,  sofern  nicht  der  Anspruch
auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  verloren  gehen  soll,  dem            -Amte  zu  .................bis  zum

mit  unverletztem  Verschlusse  zur  {Ausgangsabfertigung, Aufnahme in die Niederlage}  vorzuführen.

.......,  den  ............ten                                   19........
Vermerke  über  veränderte  Bestimmung  der  Waare.
Ich  beantrage,  diese  Anmeldung  hier  zu  erledigen.                                              Genehmigt.
             ,den  .......ten                         19......                                                      .......,  den.........ten  ............. 19........
                                                                                                                                     ........................  -Amt
Ich  beantrage,  diese  Anmeldung  zum  Zwecke  der             Eingetragen  unter  Nr..........  des.................
Weiterversendung  der  Waare  an                                                 Registers  und  auf  das .......  ..............-Amt  zu
                                   in                                     auf                               ........  ...., unter Erstreckung der Gültigkeitsfrist
das ..............                                  -Amt  zu                                        bis zum  ........................  überwiesen.*)
zu  Überweisen.*)                                                                                               Verschluß.................
                                  ,  den  ................ ten           19  .......                            ,  den  ......  ten  .................  19  ........
                                                                                                                                 ...........................................  -Amt.





  *)  Der  Ausstellung  einer  Annahmeerklärung  seitens  des  Antragstellers  (§.  24  des  Begleitschein-Regulativs)  bedarf
es  nicht.  Das  überweisende  Amt  trägt  die  überwiesene  Anmeldung,  falls  bei  demselben  ein  Empfangsregister  über
Getreide-  2c.  Ausfuhranmeldungen  nach  Muster  c  geführt  wird,  in  dieses  Register,  und  zwar  in  Spalte  1  bis  5,  mit  einer
entsprechenden  Bemerkung  in  Spalte  10,  anderensalls  aber  nach  der  Bestimmung  im  §.  26  des  Begleitschein-Regulativs  in
das  Begleitschein-  Ausfertigungsregister  ein  und  giebt  dem  Ausstellungsamte  von  der  geschehenen  Ueberweisung  und  der
etwaigen  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  Nachricht.  Einer  Mittheilung  über  die  Erledigung  der  Anmeldung  seitens  des
Ausstellungsamts  an  das  überweisende  Amt  bedarf  es  gleichfalls  nicht.
29
        <pb n="196" />
        —  180

 

Anmeldung  des  Versenders.








  

                                                                  Des  Getreides  (Mühlenfabrikats,  Malzes)







Nummer                              Zahl      Art
der             Bezeichnung                                                                                                                    Bezeichnung               Zahl
einzelnen           der                                        Art                  Bestim-     Brutto-    Netto-                    der                    und  Art
Posi-                   Kolli.                der      (Ausbeuteklasse).  mungs-     gewicht  gewicht                 Kolli.                 der  Kolli.

tionen.                                        Kolli.                                         land.
                                                                                                                              kg           kg  
     1.                      2.               3.      4.                5.                      6.                7.            8.                        9.                         10.
        <pb n="197" />
        181

 

 

 



      
  



Revisionsbefund  und  Abfertigung.











Des  Getreides  (Mühlenfabrikats,  Malzes)                              Niederlageregister              Der
                                                                                                                                                      Berechnung                Angabe,
                                                        Nettogewicht,                                                                            des                    ob  und  wie
                      Brutto-                                                                                                                    Eingangs-                Verschluß
Art                                                                                                                                   Num-        zolls  
                                             durch      durch      durch                     Konto.   Blatt.               zu Grunde             angelegt ist,
                     gewicht     Taraabzug  vollständige  probeweise                                                                                   Zahl
(Ausbeuteklasse).                              Verwiegung  Verwiegung                               mer.   zu  legendes  
                                           ermittelt   ermittelt       ermittelt                                                    Gewicht               der  Bleie2c.
                          kg.      Tarasatz.  kg        kg                  kg                                                                kg
11.                   12.             13.     14.      15.                 16.                 17.      18.      19.              20.                            21.













      











Die  Revisionsbeamten.
        <pb n="198" />
        182

Erledigungs-Bescheinigungen.

1.  Die  Anmeldung  ist  abgegeben
am................................  19.......



2.  Dieselbe  ist  eingetragen  im  Empfangsregister
  unter  Nr. .......

3.  Revisionsbefund:
a)  in  Betreff  des  Verschlusses:

b)  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge
der  Waaren:

Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bescheinigen.




4.

Das  Getreide  (Mühlenfabrikat,  Malz)  ist  weiter  nachgewiesen
im  Niederlageregister  Seite .........  Konto ................   Nr. .................

5.  Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.

Der ..............  bezeichnete
wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses
  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  geführt.

,den  ........ten ...............................  19........

..................................  .........................................  -Amt.

Die Erledigung der Anmeldung bescheinigt

...........  ,  den  ..........ten ...................................  19........   ...........................................................................-Amt.
        <pb n="199" />
        —  183  —

Haupt  ..................................  amtsbezirk  ............................................... Steuerhebebezirk

Abfertigungsregister über

Getreide  (Mühlenfabrikat  aus  Getreide,  Malz),  für  welches  ein  Einfuhrschein  in
Anspruch  genommen  wird,

für  das  ..........................    Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  19.......

Enthält  ...............................  Blätter.  ...........................................  Geführt  von

Der ........................................

(L. S.)
        <pb n="200" />
                                                                                                                                                   Art  des  Getreides             Der  Berech-
                                          Des  Versenders                                 Zahl,  Art               (Mühlensabrie-                     nung  des
Lau-             Tag                                                               Tag                                        kats,  Malzes;                       Eingangsfende
           der                                                                                                              Ausbeuteklasse  des          zolls  zu
                                                                                            der                                        Mühlenfabri-    
Num-         Anmel-       Name                                                                                        kats),  für  welches            Grunde  zu
mer.          dung.                                 Wohnort.      Revision.  der  Kolli.               der  Einfuhrschein             legende  Ge-                                     und

  Stand.                                                                                 in  Anspruch                       treidemenge
                                                                                                                                            genommen  wird.                       kg
  1.                  2.                 3.                     4.                     5.          6.     7.                                8.                                      9.
        <pb n="201" />
                                                                                                                                                                Der  Einfuhrschein

Tag                                                                                                              Tag

der                                        Im                     Amt,                                 der                                  ist  beantragt

                                           Niederlage-                                        Rückkunft  der  mit  
Ausfuhr  aus  dem           register  auf  welches  die                Erledigungs-                                                       Bemerkungen.
Zollgebiet im  Falle      nachgewiesen.   Abfertigung             bescheinigung  ver-              im           unter
der  unmittelbaren                                    beantragt  ist.             sehenen  An-                   Monat         Nr.

Ausfuhr.                                                                                                  meldung.  
                                          Konto.     Nr.
10.                                                11.                      12.                                13.                                  14.           15.                   16.
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        —  187  —
Muster  c.

Haupt  .............................................amtsbezirk               ........................................-Amt

Empfangsregister
über
Getreide-  2c.  Ausfuhranmeldungen
für

das  ..............................  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  19........

Enthält  .......................... Blätter.   .............................................  Geführt  von
Der ............................................

(L.  S.)
        <pb n="204" />
                                                                        188











Tag der Eintragung.  Laufende  Aus-Nr.
  stellungs-  Nummer.
ort.
1.   2.  3.  4.

Der  Ausfuhranmeldung

Tag
und
Monat.



Tag  des

  

Ausganges

des  aus  dem

Zollgebiet
ausgeführten
  Getreides

(Mühlenfabrikats,

Malzes).

Das  zur  Niederlage
  verbrachte
Getreide
(Mühlenfabrikat,
Malz  ist  weiter
nachgewiesen  im
Niederlageregister


Konto.  Nummer.



6.

7.  8.



Tag  und
Monat
der  Zurücksendung
  der
erledigten
Anmeldung.    9.



Bemerkungen.   10.
        <pb n="205" />
        189





Tag
der
Eintragung.



Laufende
Nr.

        

Der  Ausfuhranmeldung
Aus-                                           Tag
stellungs-        Nummer.       und
ort.                                            Monat.
    
  3.                           4.                   5.

Tag  des
Ausganges
des  aus  dem
Zollgebiet

ausgeführten
  Getreides



(Mühlenfabrikats,


Malzes).

    6.

  

Das  zur  Niederlage
  verbrachte
Getreide
(Mühlenfabrikat,
Malz)  ist  weiter
nachgewiesen  im
Niederlageregister.


Konto.             Nummer.

 

    7.                      8.



Tag  und
Monat
der  Zurücksendung
  der
erledigten
Anmeldung.

         9.

Bemerkungen.

        10.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        –  191  —                                                        Muster d.

Nachweisung
des
-Amts  zu  ................................................. ,
betreffend
die  für  die  ................................... Hälfte  des  Monats  ............................. 19.......

zu  ertheilenden  Einfuhrscheine.
        <pb n="208" />
        Laufende

Nr.                   1.

  192

Des  Anmelders

Name
und  Stand.

2.

Wohnort.         3.

Des  Getreides  (in  Getreide

umgerechneten  Mühlenfabrikats,

Malzes)
                                     Menge
Art.                               netto     kg
4.                                       5.

Zollsatz
für

1  dz

Mark.

   6.
        <pb n="209" />
        Die  Ausfuhr  oder
Niederlegung  ist  erfolgt

      

über  das
oder                         am
bei  dem  Amte.

            7.                     8.

Nummer
des

Empfangsregisters.         9.



Bezeichnung
der
beigefügten
Beläge.           10.

Betrag
des
berechneten
Eingangszolls.

Mark.
11.



Bemerkungen.

12.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        Nachweisung

des
Haupt-  ............................ -Amts  zu
betreffend
die  für  die ...................................  Hälfte  des  Monats ....................  19.......
auszufertigenden Einfuhrscheine.

Muster  e.
        <pb n="212" />
        —  196  —



























(Unterschriften.)

                    Bezeichnung    Ort                                            Anzahl    Summarischer  Betrag
          
Laufende
Nummer.
                         der  Steuerstelle,                                                                                                                   Bemerkungen
        
                   welche  die  Ausfertigung  der  Einfuhr-      der  beantragten  Einfuhrscheine
                           scheine  beantragt  hat.  
                                                                                                                               Mark             Pf.
1.                       2.                   3.                                                 4.                                 5.                                        6.
1.             Hauptamt  als  Spe-                                                                                                                   Die  anliegenden
                  zialhebestelle.                                                                                                                              Nachweisungen  der
                                                                                                                                                                          Steuerstellen,  sowie  die
                                                                                                                                                                          Beläge  derselben  sind
2.              NebenzollamtI. Kl.      N.                                                                                                            geprüft  und  richtig  be-
                                                                                                                                                                           funden.
                                                                                                                                                                           (Unterschrift.)
                                                                                                                                                                           (Dienstcharakter  des
3.             „............................         N.                                                                                                            betreffenden  Hauptamts-
                                                                                                                                                                          beamten.)


                                                   Summe....  
  
,  den  .................. ten ..........................  19.....
Haupt-  ........................................... -Amt.    
        <pb n="213" />
        —  197  —

Muster  f.





Bundesstaat.                                               Landes-Wappen.

Einfuhrschein

  
        
    
  
  
No.    


Am  15  ten  Juni  1900  sind  von  dem  Kaufmann  A.  Schulz  zu  Danzig  nach  No  5  des  Empfangs-Registers
des  Nebenzollamts  I  zu  Neufahrwasser  über  Getreide-  pp.  Ausfuhranmeldungen  Sechs  Hundert  kg  Weizen
(in  Form  von Mehl 2c, Malz)  {ausgeführt, niedergelegt}  worden.  Für  diese  Menge  beträgt  bei  einem  Zollsatze  von
3,50  M.  für  1  dz  der  Eingangszoll  21.00  M.,  in  Worten:  Ein  und  zwanzig  Mark.

Jeder  Inhaber  dieses  Einfuhrscheins  ist  berechtigt,  entweder  innerhalb  sechs  Monaten,  vom
10ten  Juli  1900  ab,  eine  dem  Zollwerthe  desselben  entsprechende  Menge  Weizen  in  den  freien  Verkehr  des
Zollinlandes  ohne  Zollentrichtung  bei  jeder  zur  Abferligung  von  Getreide  befugten  Zoll-  oder  Steuerstelle
eines  deutschen  Bundesstaats  gegen  Rückgabe  dieses  Scheines  einzuführen  oder  den  letzteren  innerhalb  sechs
Monaten,  vom  10ten  November  1900  ab,  bei  jeder  Zoll-  oder  Steuerstelle  eines  deutschen  Bundesstaats
auf  Zollgefälle,  auch  auf  gestundete,  für  die  umseitig  bezeichneten  Waaren  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung
zu  bringen,  sofern  nicht  die  Anrechnungsfähigkeit  dieser  Art  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  zeitweilig
  für  ausgeschlossen  erklärt  ist.

Danzig,  den  10ten  Juli  1900.





Der  Provinzial-Steuerdirektor.

(Stempelabdruck.)                                                          (Name.)

Ausgefertigt
Müller.
        <pb n="214" />
        —  198  —

  Die  Anrechnung  ist  auf  Zollgefälle  für  folgende  Waaren  zulässig:  Erdnüsse  und  frische  Erdmandeln;

Nutzholz  von  Buchsbaum,  Cedern,  Kokos,  Ebenholz,  Mahagoni;  Früchte  (Südfrüchte);  Gewürze  aller  Art,
nicht  besonders  genannt;  Heringe  gesalzene;  Kaffee,  roher;  Kakao  in  Bohnen;  Kakaoschalen;  Kaviar  und
Kaviarsurrogate;  Oliven;  frische  und  getrocknete  Schalen  von  Südfrüchten;  unreife  Pomeranzen,  auch  in
Salzwasser  eingelegt;  Johannisbrot,  Muscheln  oder  Schalthiere  aus  der  See;  Austern,  Hummern  und
Schildkröten;  Reis,  geschälter  und  ungeschälter;  Thee;  Olivenöl  in  Fässern;  Baumwollensamenöl  in  Fässern:
Fischspeck,  Fischthran;  Petroleum;  mineralische  Schmieröle.

 

Bescheinigung  über  die  erfolgte  zollfreie  Einfuhr.

Umseitigem  Zollwerth  entsprechend  sind  von  mir  ................ kg  Weizen  über  das  ..........................-Amt
zu ..................  am ...................    .................... 19.......  ohne  Zollentrichtung  eingeführt  worden.
,  den  ................................  19.......



Gescheinigung  über  die  erfolgte  Anrechnung.

Unseitiger  Betrag  von  .............M.  .......... Pf.,  in  Worten:
ist  mir  (uns)  von  dem  ...........................................-Amte  zu                           auf  Zollgefälle
für  ....................................  am  ...................................  19......  angerechnet  worden.
.............................................  ,  den  ..........................................  19.......
Buchungsvermerke.

Der  angerechnete  Betrag  ist  gebucht  in
                              Einnahme.                                                          Ausgabe.

D ........................Kassenbeamte....................  D  ......................Kasstenbeamte.............................
        <pb n="215" />
        —  199  —

Muster  g.

Register,
betreffend

die  Ausfertigung  und  Anrechnung  der  von  der  (Provinzial-Steuerdirektion)

zu .......................            im  Rechnungsjahr  19.......

ertheilten  Einfuhrscheinee.
        <pb n="216" />
        Der  Einfuhrschein
ist  ausgefertigt

                                                                                                  200

                                                                  Des  Anmelders





                                                                                                                    Die  Ertheilung  des  Einfuhrscheins  isl  beantragt











                                                                                                                                                                       in  der  Nachweisung







unter  
                                                                                                                   von  dem
der                      am               Name                    Wohnort.               Hauptamte    
laufenden                                und  Stand.                                                                        der  Steuer-           für             unter
Nummer                                                                                                            zu                stelle  zu           die  Zeit      Nummer
1.                           2.                     3.                             4.                                 5.                         6.                    7.                    9.
        <pb n="217" />
        201  













 

                                                                                                                            Die  Anrechnung  des  Einfuhrscheins









                                                                 Frist,    
Betrag,                                     a.                               b.                                                   ist  angezeigt
über  welchen            bis  zu welcher          innerhalb      
    
der  Einfuhrschein      die  gleiche          welcher die An-        von  dem       in  der  Nachweisung                   Bemerkungen.
                                     Getreidemenge       rechnung  auf    
lautet                          zollfrei  einge-        Zollgefälle  für         Hauptamte                   für                      unter
                                     führt  werden        andere  Waaren             zu
Mark              Pf.              darf.                  stattfinden darf.                                     den  Monat               Nummer
                9.                         10.                             11.                           12.                           13.                          14.                    15.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        im  Rechnungsmonat

203

Nachweisung  A

derjenigen  bei  dem  Haupt-(Zoll-)Amte  zu  (Danzig)  und  bei  den  Amtsstellen  im  Bezirke  desselben
auf  Zölle  in  Zahlung  genommenen  Einfuhrscheine,

19

welche  von

Muster  b.

der  (Königlichen  Provinzial-Steuerdirektion)  zu  (Danzig)  ertheilt  worden  sind.



    

Betrag,













Der  Einfuhrschein  ist  ertheilt
            
Lau-  unter  dem  Versender  über  welchen  Tag der
fende  Nummer          Bemerkungen.
am  des  Aus-    Einfuhrschein  Anrech-Nr.
  fertigungs-  (Name.)    (zu)  lautet  nung.
registers.     Mark  Pf.    
1.  2.  3.    4.  5.  6.  7.  8.
1.
2.  
3.
2c.
Summe .........  
Hierzu  die  Summe  der  anliegenden  Nachweisung  B ...........    
,,  ,,  ,,  ,,  ,,  ,,  C...............·......
2c.  Ueberhaupt  ......................

(Danzig),  den  (10.  Okctober)  1900.





(Königliches)  Haupt-(Zoll-)  Amt
(Unterschriften  der  Kassenbeamten.)



Die  Uebereinstimmung  dieser  Nachweisung  mit  den  Kassenbüchern  des  Haupt-(Zoll.)  Amts  und  mit
der  bezüglichen  Angabe  in  der  Reichssteuerübersicht  bescheinige  ich  hiermit.

(Danzig).  den  (10.  Okctober)  1900.

(Unterschrift.)
        <pb n="220" />
        Anlage.

Nr.  9da  des  Zolltarifs.

204

Verzeichniß

derjenigen

Waaren,  für  welche  der  Eingangszoll  durch  Einfuhrscheine  beglichen  werden  kann.

Anmerkung  zu  Nr.  13c1  und  2  des  Zolltarifs

Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.

Nr.
Nr.
Nr.
25  w
Nr.
Nr.
26 k
Nr.


25  h
25 i
25  K
25  m  1
25 m  3
25 m 4
26 n
25 P  1
25 p 2

25 r 1
25 r 2
25 s

26 b
26 b

29 a

,,

,,

,,

,,

,,

,,

,,

,,

,,

,,

des  Zolltarifs

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.

und  Anmerkung  dazu.



  

Erdnüsse  und  frische  Erdmandeln.

Nutzholz  von  Buchsbaum,  Cedern,  Kokos,  Ebenholz,
Mahagoni.

Früchte  (Südfrüchte).

Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genannt.

Heringe,  gesalzene.

Kaffee,  roher.

Kakao  in  Bohnen.

Kakaoschalen.

Kaviar  und  Kaviarsurrogate.

Oliven.

frische  und  getrocknete  Schalen  von  Südfrüchten;
unreife  Pomeranzen,  auch  in  Salzwasser  eingelegt:
Johannisbrot.

Muscheln  oder  Schalthiere  aus  der  See.

Austern,  Hummern  und  Schildkröten.

Reis,  geschälter  und  ungeschälter.

Thee.

Olivenöl  in  Fässern.

Baumwollensamenöl  in  Fässern.

Fischspeck,  Fischthran.

Petroleum.

mineralische  Schmieröle.

          



Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="221" />
        —  205  —

Tentral-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

    

 

 

Zu  bertiehen  durch  alle  Postanstalten  und  huchhandlungen.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVIII.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  30.  März  1900.  No  14.

Inhalt:  1.  Kousulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Ermächti-          
gung  zur  Vornahme  von  Civilstandsakten;  —  Ent-  3.  Post und Telegraphen-Wesen:    Ausführungsbesitimmungen
lassung;  —  Ableben  eines  Konsuls....  Seite  205  zur  Fernsprechgebühren-  Ordnung.............  242

2.  Statistik:  Bestimmungen  1.  für  die  Vornahme  einer  4.  Justiz-Wesen:  Aenderungen  in  dem  Verzeichnisse  der  zur
Volkszählung  am  1.  Dezember  1900,  2.  für  die  land-  Einziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  246
und  forstwirthschaftlichen  Aufnahmen  im  Jahre  1900,  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  für  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember

  1900    ..............................  206                                        Reichsgebiete .....................................  247



1.  Konsulat  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Königlich  bayerischen  Kämmerer,  Rentier
Maximilian  Freiherrn  Tucher  von  Simmelsdorf,  zum  Konsul  in  La  Valette  (Malta)  zu  ernennen  geruht.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Marheinecke  zum  Konsul  in
Belgrad  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Sir  John  Harley  Scott  zum
Vize-Konsul  in  Cork  (Irland)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Galatz,  Dragoman  Struve  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen
Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Den  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Tucuman  (Argentinien)  Friedrich  Wienert,  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Saigon  (Cochinchina),  Hermann  Kurz,  ist  gestorben.



33
        <pb n="222" />
        —  206  —

2.  Statistik.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Bestimmungen
1.  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember  1900,
2.  für  die  land-  und  forstwirthschaftlichen  Aufnahmen  im  Jahre  1900,
3.  für  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember  1900

die  Zustimmung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  26.  März  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember  1900.

§.1.

Im  Jahre  1900  ist  in  allen  deutschen      Staaten  eine  Volkszählung  nach  dem  Stande  vom
1.  Dezember  vorzunehmen,  durch  welche  die  ortsanwesende  Bevölkerung,  das  ist  die  Gesammtzahl  der
innerhalb  der  Grenzen  der  einzelnen  Staaten  in  der  Nacht  vom  30.  November  auf  den  1.  Dezember
ständig  oder  vorübergehend  anwesenden  Personen,  festgestellt  werden  soll.  Dabei  gilt  als  entscheidender
Zeitpunkt  die  Mitternacht,  so  daß  von  den  in  dieser  Nacht  Geborenen  und  Gestorbenen  die  vor  Mitternacht
  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht  Gestorbenen  mitzuzählen  sind.

Mit  der  Volkszählung  soll  die  Feststellung  der  bewohnten  und  unbewohnten  Wohngebäude  und
der  anderen  zur  Zeit  der  Zählung  zu  Wohnzwecken  benutzten  festen  oder  beweglichen  Baulichkeiten
(Schiffe  2c.)  verbunden  werden.

Etwa  nöthig  werdende  Nachzählungen  sollen  sich  auf  den  Stand  vom  1.  Dezember  1900  beziehen.

§.  2.

Die  Zählung  erfolgt  durch  namentliche  Aufzeichnung  der  im  §.  1  bezeichneten  Personen  bei  derjenigen
  Haushaltung,  in  welcher  sie  übernachtet  haben.  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  wohnund
  hauswirthschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer  Haushaltung  gleichgeachtet
werden  einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere  Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirthschaft

  führen.

Ebenso  wie  die  Theilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu  verzeichnen
die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  in  einem  Arresthaus  oder  in  einem  Lazareth
befindlichen  Militärpersonen,  die  Gäste  eines  Gasthauses,  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die  in  einer
Anstalt  (Kranken-,  Straf-  2c.  Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung  und  Fahrgäste  eines  Schiffes  2c.

Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben,  werden  bei  derjenigen
Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am  1.  Dezember  zuerst  ankommen.

§.  3.
Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  Einzelnen  gewonnenen  Nachrichten  ist  das
Amtsgeheimniß  zu  wahren.  Sie  dürfen,  sofern  nicht  einzelne  Landesregierungen  aus  besonderen  Gründen
anders  verfügen,  nur  zu  statistischen  Zusammenstellungen,  nicht  zu  anderen  Zwecken  benutzt  werden.

  §.  4.
Die  Zählung  soll  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Gemeindebehörden  vorgenommen  werden.
Die  Zählung  ist  auch  auf  die  am  1.  Dezember  im  Bezirke  der  Gemeinde  liegenden  oder  zuerst
dort  von  der  Fahrt  im  Laufe  des  Tages  anlangenden  Schiffe  zu  erstrecken.
        <pb n="223" />
        —  207  —

§.  5.

Die  Zählungsformulare  sind  bis  zum  Mittage  des  1.  Dezember  durch  die  Haushaltungsvorstände
einzeln  lebenden  Personen,  Vorsteher  der  Anstalten  2c.  (siehe  §.  2)  oder  durch  geeignete  Vertreter  nach  dem
Personalstand  an  dem  im  §.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  auszufüllen.  Der  Zähler  hat  die  Zählungsformulare
an  Ort  und  Stelle  auf  ihre  Vollständigkeit  zu  prüfen  und  die  Ergänzung  von  Lücken  herbeizuführen.

§.  6.
Die  Zählungsformulare  müssen  für  jede  ortsanwesende  Person  folgende  Fragen  beantworten:

1.  Vor-  und  Familienname.

2.  Verwandtschaft  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand,  insbesondere  auch,  ob
zur  Haushaltung  gehöriger  Dienstbote  für  häusliche  oder  für  gewerbliche  Verrichtungen.

3.   Familienstand.

4.   Geschlecht.

5.   Geburtstag  und  Geburtsjahr.

6.   Geburtsort  und  -Bezirk;  für  außerhalb  Deutschlands  geborene  Personen  auch  Geburtsland.

7.   Hauptberuf  (Haupterwerb)  und  Stellung  im  Hauptberufe.
8.   a)  Gemeinde,  in  welcher  der  Wohnort  (bei  verheiratheten  Personen:  Familienwohnsitz)
       belegen;
       b)  Gemeinde,  in  welcher  der  Beruf  (die  Erwerbsthätigkeit)  zur  Zeit  ausgeübt  wird
       beziehungsweise  zuletzt  ausgeübt  wurde.
9.  Religionsbekenntniß  (Konfession).
10.  Muttersprache  (ob  deutsch  oder  welche  andere).
11.  Staatsangehörigkeit  (ob  reichsangehörig  oder  welchem  fremden  Staate  angehörig).
12.  Ob  im  aktiven  Dienste  des  deutschen  Heeres  oder  der  deutschen  Marine  stehend.
13.  Ob  mit  einem  der  folgenden  Gebrechen  behaftet:
        a)  Blind  auf  beiden  Augen;
        b)  Taubstumm.
        Zu  a  und  b:  und  zwar,  ob  das  Gebrechen  seit  frühester  Jugend  besteht  oder  später
        entstanden  ist.

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  in  den  Zählungsformularen  die  gewöhnlichen  (Familien-)  Haushaltungen,
  die  einzeln  wirthschaftenden  Personen  (Einzelhaushaltungen)  und  die  Anstalten  aller  Art,  zum
Zwecke  späterer  Auszählung,  nach  Zahl,  Umfang  und  Zusammensetzung,  deutlich  unterschieden  werden.

Zu  8a  und  b:  Bei  der  Aufarbeitung  der  Antworten  auf  diese  Fragen  ist  vom  Beschäftigungsort
  auszugehen  und  seitens  der  Bundesstaaten  sind  Zusammenstellungen  zu  machen  a)  für  alle  Großstädte
(mit  100000  und  mehr  Einwohnern)  für  den  Stadtbezirk  und  seinen  dabei  festzustellenden  wirthschaftlichen
Bannkreis;  b)  für  besondere  Industriebezgirke,  deren  Verhältnisse  eine  Klarstellung  wünschenswerth  machen;
unbeschadet  weiterer  Ausnutzung  des  Erhebungsstoffs.  Der  Einsendung  der  betreffenden  Zusammenstellungen
  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  bedarf  es  nicht.

Zu  11:  Reichsausländer  erwerben  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  nur  durch  förmliche
Naturalisation,  Frauen  durch  Verheirathung  an  einen  Inländer;  Kinder  eines  Reichsausländers  sind
nicht  schon  durch  Geburt  im  Inlande  deutsche  Reichsangehörige  geworden.
  Zu  12:  Die  Zählung  des  Militärs  (in  Kasernen,  Quartieren)  erfolgt  wie  die  der  Civilpersonen

namentlich.

Die  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember  auf  Wache  befindlichen  Militärpersonen
werden  in  ihren  Quartieren  gezählt.

Für  alle  im  aktiven  Dienste  stehenden  reichsangehörigen  Militärpersonen  des  Heeres  und  der
Marine  mit  Einschluß  der  Militärbeamten  und  -Aerzte  und  der  auf  bestimmte  Zeit  Beurlaubten  ist
außer  dem  Worte  „aktiv“"  der  Truppentheil,  die  Kommando-  oder  Verwaltungsbehörde  u.  s.  w.  anzugeben.
  Unteroffiziervorschüler  und  Kadetten  gelten  als  nicht  zum  aktiven  Heere  gehörig,  während  Unter-
        <pb n="224" />
        —  208  —

offizierschüler  und  Schiffsjungen  dazu  zu  rechnen  sind.  Die  Gendarmerie  sowie  die  Invalidenkompagnien
mit  Ausnahme  der  dazu  gehörigen  aktiven  Offiziere  und  Militärbeamten  sind  nicht  zum  aktiven  Militär
zu  zählen.
Zu  13:  Unter  „frühester  Jugend“  ist  die  erste  Kindheit,  insbesondere  sind  die  ersten  beiden
Lebensjahre  verstanden.
§.  7.

Die  Landesregierungen  werden  die  weiteren  Anordnungen  wegen  der  Ausführung  der  Zählung
erlassen.  Sie  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  Veranstaltungen,  die  den  Stand  der  Bevölkerung
am  1.  Dezember  wesentlich  verschieben  können,  z.  B.  Jahrmärkte,  Truppenverlegungen,  nicht  stattfinden.

§.  8.

Die  Vornahme  der  Zählung  in  denjenigen  nicht  zum  Reiche  gehörenden  Gebieten,  die  dem
deutschen  Zollgebiet  angeschlossen  sind,  und  die  rechtzeitige  Mittheilung  der  Ergebnisse  wird  die  nächstbetheiligte
  Landesregierung  (für  das  Großherzogthum  Luxemburg  Preußen,  für  die  österreichischen  Zollanschlüsse
  Bayern)  veranlassen.  Hierbei  genügt  die  Feststellung  der  Zahl  der  ortsanwesenden  Personen
zu  dem  im  §.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  in  den  betreffenden  Gebieten.

§.  9.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Ausführung  der  Volkszählung  erlassenen  Vorschriften
nebst  den  dazu  gehörigen  Zählungsformularen  werden  spätestens  drei  Monate  vor  der  Zählung  (bis
Ende  August  1900)  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  zugestellt,  welches  verpflichtet  ist,  eine  Abänderung
oder  Ergänzung  der  Vorschriften  in  Anregung  zu  bringen,  wenn  sonst  die  Gleichmäßigkeit  der  Zählung
im  Reiche  gefährdet  werden  könnte.

§.  10.

Die  Ergebnisse  der  Zählung  sind  aus  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  anliegenden
  Tabellenformulare  1  bis  15  zu  dem  auf  jedem  derselben  bemerkten  Termine  dem  Kaiserlichen
Statistischen  Amte  mitzutheilen.  Dieses  hat  den  Inhalt  der  Tabellen  für  das  Reich  zu  bearbeiten  und
sobald  als  möglich  zu  veröffentlichen.

Das  Statistische  Amt  wird  den  Behörden,  welche  die  Zusammenstellungen  für  die  einzelnen
Staaten  besorgen,  Formulare  zu  den  größeren  Tabellen  sowie  die  im  §.  11a  erwähnten  Zählkarten  rechtzeitig
  zur  Verfügung  stellen.

§.  11.
Außerdem  sind:
a)  die  Personalnachrichten,  welche  bei  der  Volkszählung  über  die  Blinden  und  Taubstummen
gesammelt  werden,  auf  Zählkarten  nach  dem  anliegenden  Muster  auszuschreiben  und  bis

Oktober  1901  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  aus  den  einzelnen  Bundesstaaten  zuzuenden;


b)  über  die  ortsanwesenden  Reichsausländer  sowie  über  die  im  Reichsauslande  geborenen
deutschen  Reichsangehörigen  Abschriften  aller  in  den  Zählungsformularen  (Zählkarten  oder
Zählungslisten)  enthaltenen  persönlichen  Angaben,  mit  Ausnahme  des  Namens,  unter  Beifügung
  des  Staates,  des  Bezirkes,  der  Gemeinde  und  des  Ortes  der  Zählung,  anzufertigen
und  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  1.  Oktober  1902  zu  übersenden.

§.  12.
Außer  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  des  Deutschen  Reichs  werden  diesmal  auch  diejenigen
Personen,  welche  sich  am  1.  Dezember  1900  auf  deutschen  Seeschiffen  in  fremden  Häfen  oder  in  Fahrt
befinden,  gezählt.  Die  Ausführung  der  Zählung  erfolgt  durch  das  Kaiserliche  Statistische  Amt.
        <pb n="225" />
        —  209  —

Anlagen  zu  §.  10  der  Bestimmungen.



Verzeichniß  der  Tabellen.



Gegenstand.





Gebietseintheilung.

Termin
der  Einsendung  an
das  Kaiserliche
Statistische  Amt.













1.    Vorläufige  Uebersicht.

2.    Fläche,  Wohnhäuser,  Einwohner
3.    Direktivbezirke  für  die  Verwal-       tung

  der  Zölle
4.    Oberkondesgerichsbesirte

5.    Wahlkreise
6.    Kirchliche  Bezirke

7.    Kleinere  Verwaltungsbezirke
8.    Gemeinden  und  Wohnplätze
9.    Haushaltungen

10.  Religion.
11.  Staatsangehörigkeit
12.  Muttersprache
13.  Geburtsjahre

14.  Familienstand
15.  Gebürtigkeit

 

Preußische  Provinzen;  Bayern  rechts  des  Rheins,
Pfalz;  andere  Staaten  im  Ganzen;  Städte
von  100000  und  mehr  Einwohnern  einzeln

Größere  Verwaltungsbezirke  

Besondere  Aufstellung



Preußische  kreise,  bayerische  Bäzirksämter  2c.

Preußische  Provinzen;  Bayern  rechts  des  Rheins,
Pfalz;  andere  Staaten  im  Ganzen;  Städte
von  100000  und  mehr  Einwohnern  einzeln

Preußische  Provinzen:  Bayern  rechts  des  Rheins,
Pfalz;  andere  Staaten  im  Ganzen

Preußische  Provinzen:  Bayern  rechts  des  Rheins,
Pfalz;  andere  Staaten  im  Ganzen

Preußische  Provinzen;  Bayern  rechts  des  Rheins,
Pfalz;  andere  Staaten  im  Ganzen;  Städte
von  100000  und  mehr  Einwohnern  einzeln

Größere  Verwaltungsbezirke

Besondere  Aufstellung.

Tabelle  1.

Vorläufige  Uebersicht  über  die  Einwohnerzahl.

Termin:  1.  März  1901.



1.  März  1901.
1.  November  1901.

1.          =         1901.
1.  Juli  1902.
1.         =          1902.
1.  Oktober  1902.
1.  Juli  1902.
1.  Januar  1902.

1.          =         1902.

1.  Juli  1902.
1.  Januar  1902.
1.   Juli  1902.
1.   April  1902.

1.       =     1902.
1.   Juli  1902.



Die  Tabelle  ist  in  folgender  territorialen  Eintheilung  aufzustellen:

Preußen:  Provinzen;  Bayern  rechts  des  Rheins,  Pfalz;  die  anderen  Staaten  im  Ganzen;
außerdem  Städte  von  100  000  und  mehr  Einwohnern  einzeln.

Die  Tabelle  soll  enthalten:

Ortsanwesende  Bevölkerung  am  1.  Dezember  1900:

a)  männlich,
b)  weiblich,
I)  zusammen.
        <pb n="226" />
        —  210  —

Tabelle  II.

Fläche,  Wohnhäuser,  Einwohner.
Termin:  1.  November  1901.  Die  Tabelle  ist  nach  größeren  Verwaltungsbezirken  ¹)  aufzustellen.
Sie  soll  enthalten:

1.  Flächeninhalt  in  Quadratkilometern  (auf  2  Dezimalen)  nach  den  neuesten  Feststellungen
      und  mit  Ausschluß  der  Meerestheile  (Haffe,  Bodden  und  dergleichen).  Der  Flächeninhalt
      solcher  Meerestheile  ist  für  den  betreffenden  Bezirk  in  einer  Anmerkung  möglichst  genau
      anzugeben.

      Abweichungen  von  den  Angaben  bei  der  vorigen  Volkszählung  sind  zu  erläutern
      (vergl.  Vierteljahrshefte  zur  Statistik  des  Deutschen  Reichs,  Jahrgang  1898,  II.  S.  167  ff.).

2.  Bewohnte  Wohnhäuser. ²)

3.  Andere  bewohnte  (feststehende  oder  bewegliche)  Baulichkeiten:

      a)  hauptsächlich  oder  gewöhnlich  nicht  zu  Wohnzwecken  dienende  Gebäude,

      b)  sonstige  Baulichkeiten:  
               a)   feststehende (Hütten, Bretterbuden, Zelte u.s.w.),
               b)   bewegliche (Wagen, Schiffe u.s.w.).

4.  Zur  Zeit  der  Zählung  unbewohnte  Wohnhäuser.

5.   Ortsanwesende  Bevöllerung  am  1.  Dezember  1900:

      a)  männlich,
      b)  weiblich,
      e)  zusammen.

6.  Ortsanwesende  Bevölkerung  am  2.  Dezember  1895  nach  dem  Territorialbestand  am
       1.  Dezember  1900:

       a)  männlich,

       b)  weiblich,

       c)  zusammen.

7.  Bevölkerungs-Zu-  oder  -Abnahme  (+  oder  -):

      a)  männlich,

      b)  weiblich,

      e)  zusammen.



Anhang  zu  Tabelle  II.

Von  jedem  Staate  ist  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Bundesrathsbeschlusse  vom  9.  Dezember  1887
(vergl.  Statistik  des  Deutschen  Reichs  Bd.  101  S.  25)  bis  1.  November  1901  folgender  Nachweis  nach
größeren  Verwaltungsbezirken  zu  geben:
    Zahl  der  Geborenen  im  Dezember  1900,  einschließlich  Todtgeborene:
    a)  männlich,
    b)  weiblich,
    c)  zusammen.

    

    ¹)  Als  größere  Verwaltungsbezirke  gelten  in  Preußen  die  Provinzen  und  Regierungsbezirke,  in  Bayern  die
Regierungsbezirke,  in  Sachsen  die  Kreishauptmannschaften,  in  Württemberg  die  Kreise,  in  Baden  die  Landeskommissariatsbezirke,
  in  Hessen  die  Provinzen,  in  Oldenburg  die  drei  Landestheile,  in  Elsaß-Lothringen  die  Bezirke.  Bei  den  übrigen
Staaten  bleibt  ihre  Eintheilung  unberücksichtigt.

   ²)  Es  sind  nicht  Komplexe  mehrerer  Gebäude  oder  bebaute  Grundstücke,  sondern  die  einzelnen  Wohnhäuser  zu  zählen.

Als  Wohnhaus  ist  im  Allgemeinen  anzusehen:

1.  jedes  freistehende  Wohngebäude,

2.  jedes,  wenn  auch  mit  einem  anderen  Gebäude  unter  einem  Dache  befindliche,  zu  Wohnzwecken  bestimmte
Gebäude,  das  vom  nebenstehenden  Gebäude  durch  eine  vom  Dache  bis  zum  Keller  reichende  Trennungswand
  geschieden  ist.
        <pb n="227" />
        —  211  —

Zahl  der  Gestorbenen  im  Dezember  1900,  einschließlich  Todtgeborene:
a)  männlich,
b)  weiblich,
c)  zusammen.
Geburtenüberschuß  im  Dezember  1900:
a)  männliche,
b)  weibliche,
c)  zusammen.

  

Tabelle  III.
Direktivbezirke  für  die  Verwaltung  der  Zölle  und  Steuern  und  Zollausschlüsse.

Termin:  1.  November  1901.  Die  Tabelle  hat  die  einzelnen  Direktivbezirke  und,  soweit  nöthig,
deren  Bestandtheile,  sowie  die  Zollausschlüsse  nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember  1900  mit  der  Zahl
der  ortsanwesenden  Bevölkerung  aufzuführen.  Anhalt  hierfür  bietet,  vorbehaltlich  der  eingetretenen  Veränderungen,
  die  Aufstellung  in  den  Vierteljahrsheften  zur  Statistik  des  Deutschen  Reichs,  Jahrgang  1897,
III.  S.  47  bis  50.

Bei  Staaten  (Provinzen),  von  welchen  einzelne  Gebietstheile  zu  einem  anderen  Direktivbezirk  als
der  Haupttheil  gehören,  oder  welche  Zollausschlüsse  oder  solche  Gebietstheile  besitzen,  deretwegen  in  Betreff
der  Zölle  oder  gemeinschaftlichen  indirekten  Steuern  eine  Abrechnung  mit  anderen  Staaten  stattfinden
muß,  ist  außer  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  des  gesammten  Staates  (Provinz)  die  ortsanwesende
Bevölkerung  der  einzelnen  Zollausschlüsse  sowie  der  bezüglichen  einzelnen  Gebietstheile  (Aemter,  Gemeinden,
Ortschaften  u.  s.  w.),  unter  namentlicher  Aufführung  derselben  und  des  Direktivbezirkes,  zu  welchen  sie
gehören,  beziehungsweise  des  Staates,  mit  dem  ihretwegen  abgerechnet  werden  muß,  anzugeben,  und
daraus  die  Bevölkerung  der  einzelnen  Direktivbezirke,  soweit  sie  zu  dem  betreffenden  Staate  gehören,  zu
ermitteln  und  nachzuweisen.  

Umfassen  die  Direktivbezirke  einzelner  Staaten  Gebietstheile  anderer  Staaten,  so  sind  von  den
ersteren  diese  Gebietstheile  in  einer  Anmerkung  namentlich  aufzuführen;  ihre  Bevölkerung  ist  aber  nur  in
dem  Falle  anzugeben,  wenn  diese  Gebietstheile  zu  außerdeutschen  Staaten  gehören.  Für  das  Freihafengebiet
  von  Hamburg  und  die  Zollausschlußgebiete  von  Cuxhaven,  Bremerhaven  und  Geestemünde  ist  die
unter  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  befindliche  Schiffsbevölkerung  besonders  nachzuweisen.  Zur  Schiffsbevölkerung
  gehören  diejenigen  Ortsanwesenden,  welche  an  Bord  von  Schiffen  gezählt  sind.

Tabelle  IV.
Bezirke  der  Oberlandesgerichte.

Termin:  1.  Juli  1902.  Die  Tabelle  hat  für  den  Stand  vom  1.  Dezember  1900  nachzuweisen:

1.  die  einzelnen  Landestheile,  welche  zu  jedem  Oberlandesgerichtsbezirke  gehören,

2.  für  den  Gesammtbezirk  jedes  Oberlandesgerichts  beziehungsweise  für  den  zum  Staate
      gehörenden  Bestandtheil  desselben  die  ortsanwesende  Bevölkerung  in  folgender  Unter-      scheidung:
  a.  Männlich.  b.  Weiblich.  c.  Zusammen.

      unter  12  Jahre  alt  .
      12  bis  unter  14  Jahre  alt
      14  bis  unter  18  Jahre  alt
      18  Jahre  und  darüber  alt
      Gesammtbevölkerung      
      darunter  aktive  Militärpersonen  
      davon unter 18 Jahre alt  
  Die  Uebersicht  ist  nur  von  denjenigen  Staaten  aufzustellen,  deren  Gebiet  in  mehrere  Oberlandesgerichtsbezirke
  zerfällt  oder  zu  verschiedenen  Oberlandesgerichtsbezirken  gehört.
Für  die  territoriale  Gliederung  dient  die  Publikation  in  Band  71,  Neue  Folge,  der  Statistik  des
Deutschen  Reichs  Seite  178  als  Muster.
        <pb n="228" />
        —  212  —

Tabelle  V.
Wahlkreise.

Termin:  1.  Juli  1902.  Die  Tabelle  hat  die  Bevölkerung  der  einzelnen  Wahlkreise  nach  dem
Stande  vom  1.  Dezember  1900  mit  Unterscheidung  von  Evangelischen  (Protestantischen),  Römisch-Katholischen
  und  der  Uebrigen  nachzuweisen.

Tabelle  VI.

Kirchliche  Bezirke.
Termin:  1.  Oktober  1902.

1.  Katholische  Bisthümer  mit  Angabe  ihrer  Zusammensetzung  aus  politischen  Bezirken  und  der
gesammten  römisch-katholischen  Einwohnerzahl.  (Dazu  sind  nur  zu  rechnen  diejenigen
Personen,  die  sich  mit  „katholisch“  oder  „römisch-katholisch“  bezeichnet  haben.)

2.  Entsprechende  evangelisch-kirchliche  Eintheilungen  mit  Angabe  ihrer  Zusammensetzung  aus
politischen  Bezirken  und  der  gesammten  evangelischen  Einwohnerzahl,  welche  der  betreffenden
Kirche  (Landeskirche)  zuzurechnen  ist.

In  jedem  Bundesstaat  ist  zu  bestimmen,  aus  welchen  Bezeichnungen  die  Zugehorigkeit  zu  der
betreffenden  Kirche  zu  erkennen  ist.  Wenn  Bezirke  über  die  Landesgrenze  hinausreichen,  so  soll  dies  in
Anmerkung  mitgetheilt  werden.

Tabelle  VII.
Kleinere  Verwaltungsbezirke.

Termin:  1.  Juli  1902.  Die  Tabelle  ist  aufzustellen  nach  preußischen  Kreisen,  bayerischen  Bezirksämtern,
  sächsischen  Amtshauptmannschaften,  württembergischen  Oberämtern  und  entsprechenden  Bezirken  der
anderen  Staaten  (vergl.  Vierteljahrshefte  zur  Statistik  des  Deutschen  Reichs,  Jahrgang  1897,  IV.  S.  175  ff.).

Die  Kreise  2c.  sind  nach  ihrer  Zugehörigkeit  zu  den  größeren  Verwallungsbezirken  geordnet  aufzuführen;
  von  jedem  ist  nachzuweisen  die  Fläche  (in  Quadratkilometern  auf  2  Dezimalen  nach  den  neuesten
Feststellungen;  vergl.  Tabelle  II  Ziffer  1)  und  die  ortsanwesende  Bevölkerung  in  folgender  Unterscheidung:

a)  Männlich,  b)  Weiblich.  c)  Zusammen.

unter  12  Jahre  alt
12  bis  unter  14  Jahre  alt.
14  bis  unter  18  Jahre  alt
18  Jahre  und  darüber  alt
Gesammtbevölkerung  
darunter  aktive  Militärpersonen
davon  unter  18  Jahre  alt
        <pb n="229" />
        213  —

Tabelle  VIII.
Gemeinden  und  Wohnplätze.¹)

Termin:  1.  Januar  1902.  Die  Tabelle  ist  aufzustellen  nach  kleineren  Verwaltungsbezirken
(preußischen  Kreisen,  bayerischen  Bezirksämtern  2c.)  und  soll  enthalten:

1. Kreis ...................................................................................................................................                                                                        a)   Zahl der Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnern. Zahl der Wohnplätze²)  und  Gesammtzahl  der  Einwohner                 dieser  Gemeinden.

b)  Zahl  der  Gemeinden  von  100  bis  unter  500  Einwohnern.  Zahl  der  Wohn-      plätze
  und  Gesammtzahl  der  Einwohner  dieser  Gemeinden.

e)  Zahl  der  Gemeinden  von  500  bis  unter  1000  Einwohnern.  Zahl  der  Wohn-      plätze
  und  Gesammtzahl  der  Einwohner  dieser  Gemeinden.

d)  Zahl  der  Gemeinden  von  1000  bis  unter  2000  Einwohnern.  Zahl  der
      Wohnplätze  und  Gesammtzahl  der  Einwohner  dieser  Gemeinden.

e)  Namen  der  Gemeinden  von  2000  und  mehr  Einwohnern  sowie  landesübliche
      Bezeichnung  derselben  (Stadt,  Dorf  u.  s.  w.),  Zahl  der  in  jedem  dieser  Gemeinde-      bezirke
  vorhandenen  Wohnplätze,  Name  jedes  Wohnplatzes  von  2000  und  mehr
      Einwohnern  und  Einwohnerzahl  am  1.  Dezember  1900.

      Außerdem  bei  jeder  Gemeinde  von  2000  und  mehr  Einwohnern  anzugeben:
      a)  ortsanwesende  Bevölkerung  am  1.  Dezember  1900,
      b)  ortsanwesende  Bevölkerung  am  2.  Dezember  1895  nach  dem  Gebietsstand  am
             1.  Dezember  1900,³)
      c)   Bevölkerungs-Zu-  oder  -Abnahme  (+  oder  —).
f)  Namen  der  Gemeinden,  die  am  2.  Dezember  1895,  aber  nicht  mehr  am  1.  Dezember
     1900,  2000  und  mehr  Einwohner  aufwiesen;  dabei  von  jeder  anzugeben:
      a)  ortsanwesende  Bevölkerung  am  1.  Dezember  1900,
      b)   ortsanwesende  Bevölkerung  am  2.  Dezember  1895  nach  dem  Gebietsstand  am
             1.  Dezember  1900,³)
      c)  Bevölkerungsabnahme.

g)  Summe:  Zahl  und  Einwohnerzahl  aller  Gemeinden  am  1.  Dezember  1900,  Zahl

      der  Wohnplätze.
2.  Kreis ....................................................................................................................................

      a  bis  g  wie  oben
u.  s.  w.

Tabelle  IX.
Haushaltungen.

Termin:  1.  Januar  1902.  Die  Tabelle  ist  in  folgender  territorialen  Eintheilung  aufzustellen:
Preußen:  Provinzen;  Bayern  rechts  des  Rheins,  Pfalz;  die  anderen  Staaten  im  Ganzen,  außerdem
Städte  von  100  000  und  mehr  Einwohnern  einzeln.

            Sie  soll  enthalten:

1.        Zahl  der  Einzelnlebenden,  4)  männlich,  weiblich,
2./3.   Zahl  der  gewöhnlichen  Haushaltungen,  5)  deren  Personenzahl,

           1)  Unter  „Wohnplätzen“  sind  wie  bei  den  früheren  Volkszählungen  „innerhalb  des  politischen   Gemeindeverbandes
geographisch  zusammenhängende  Ansiedelungen  mit  besonderem  Namen“  zu  verstehen.
           2)  der  Zahl  der  Wohnplätze  ist  auch  derjenige  mitzuzählen,  nach  dem  die  Gemeinde  benannt  ist.  Dasselbe gilt für b bis e gilt für b bis e
      
           3)  Abweichungen  von  den  bereits  bei  der  Zählung  von  1895  festgestellten  Zahlen  —  Vierteljahrshefte  zur
Statistik  des  Deutschen  Reichs,  Jahrgang  1897,  III.  S.  8  ff.  -  sind  zu  erläuiern.

           4)  Mit  eigener  Haushaltung,  nicht  mit  der  Haushaltung  einer  Familie  oder  in  einer  Anstalt  lebend.

           5)  Eine  Wohn-  und  Wirthschaftsgemeinschaft  bildend.
        <pb n="230" />
        —  214  —

4./5.  Zahl  der  anderen  Haushaltungen  (Anstalten),¹)  deren  Personenzahl.
           Unter  den  gewöhnlichen  Haushaltungen  sind  solche:
    6.   mit  2  Personen
           a)  Zahl  der  Personen,
           b)  Familienangehörige  i.  e.  S.,²)
           c)  Dienstboten  für  häusliche  Dienste,
           d)  andere  Personen,
     7.  mit  3  Personen
           a  bis  d  wie  oben,
     8.  mit  4  Personen
           a  bis  d  wie  oben,
     9.  mit  5  Personen
           a  bis  d  wie  oben,
   10.  mit  6  Personen
           a  bis  d  wie  oben,
   11.  mitl  7  und  8  Personen
           a  bis  d  wie  oben,
   12.  mit  9  und  10  Personen
           a  bis  d  wie  oben,
   13.  mit  11  und  mehr  Personen
           a  bis  d  wie  oben.

Tabelle  X.
Religion.³)
Termin:  1.  Juli  1902.  Die  Tabelle  ist  in  folgender  territorialen  Eintheilung  aufzustellen:
Preußen:  Provinzen:  Bayern  rechts  des  Rheins,  Pfalz;  die  anderen  Staaten  im  Ganzen.
Die  verschiedenen  Religionsbekenntnisse  sind  wie  folgt  nachzuweisen:
   I.  Christen:
        1.  Evangelische:  Lutheraner,  Reformirte,  Unirte.
        2.  Katholische:
              a)  Römisch-katholische,
              b)  Russisch-orthodoxe,        
              c)    Angehörige anderer griechisch-(orientalisch-)katholischer Kirchen.
        3.  Andere  Christen.
  II.  Israeliten.
 III.  Bekenner  nicht  christlicher  Religionen  (ohne  Israeliten).
 IV.  Personen  anderen  Bekenntnisses.
  V.  Ohne  Angabe  des  Religionsbekenntnisses.
        (Die  Zutheilung  zu  den  einzelnen  Gruppen  ist  nach  Verständigung  des  Kaiserlichen
        Statistischen  Amtes  mit  den  statistischen  Landesämtern  vorzunehmen.)
¹)  Die  Gesammtheit  solcher  Personen,  die  freiwillig  (z.  B.  Gasthofsfremde,  Pensionäre,  Klosterinsassen)  oder
gezwungen  (kasernirte  Soldaten,  Kranke,  Gefangene)  unter  besonderer  Oberleitung  in  Wohnung  und  Kost  sind;  die
Familien,  die  zwar  in  der  Anstalt  wohnen,  aber  eine  getrennte  Wirthschaft  führen  (z.  B.  der  Gasthofsbesitzer  mit  seinen
Angehörigen  und  persönlichen  Dienstboten,  der  Gefangenenaufseher),  zählen  zu  den  gewöhnlichen  Haushaltungen.
²)  Ehefrauen,  Söhne,  Töchter,  andere  Verwandte:  Eltern,  Großeltern,  Schwiegereltern,  Geschwister,  Schwager,
Schwägerin,  Enkel,  Schwiegerkinder,  Stiefkinder  des  Familienhauptes.  Sind  Familienangehörige  zugleich  als  Dienstboten
eingetragen,  so  werden  sie  als  letztere  gezählt.

³)  Kinder,  für  welche  ein  Religionsbekenntniß  nicht  angegeben  ist,  sind  nach  demjenigen  ihrer  Eliern  einzutragen;
bei  Verschiedenheit  des  Religionsbekenntnisses  der  letzteren:  Knaben  nach  dem  des  Vaters,  Mädchen  nach  dem  der  Mutter.
        <pb n="231" />
        —  215  —

Tabelle  XI.
Staatsangehörigkeit.

Termin:  1.  Januar  1902.  Die  Tabelle  ist  in  folgender  territorialen  Eintheilung  aufzustellen:

Preußen:  Provinzen;  Bayern  rechts  des  Rheins,  Pfalz;  die  anderen  Staaten  im  Ganzen.  Sie
soll  getrennt  nach  dem  Geschlechte  nachweisen:



  1.  Deutsche  Staatsangehörige  (einschließlich  derer  aus  deutschen  Schutzgebieten).

       Sodann  Ausländer  und  zwar  staatsangehörig  in:

  2.  Rußland  (Europa  und  Asien).

  3.  Oesterreich  (einschließlich  Bosnien  und  Herzegowina).

  4.  Ungarn  (einschließlich  Kroatien).

  5.   Schweiz.

  6.   Italien  (und  S.  Marino)  nebst  Kolonien.

  7.   Frankreich  (und  Monaco)  nebst  Algier,  Tunis  und  Kolonien.
  8.   Spanien  (und  Andorra)  nebst  Kolonien.

  9.   Portugal  (nebst  Kolonien). 

10.   Luxemburg.

11.   Belgien.
12.   Niederlande  (nebst  Kolonien).
13.   Dänemark  (nebst  Kolonien).

14.   Schweden.

15.   Norwegen.

16.   Großbritannien  nebst  Indien,  Australien,  Ceylon,  Kanada  und  übrigen  Kolonien.
17.   Rumänien.

18.   Serbien.

19.   Bulgarien.

20.   Montenegro.

21.   Türkei  (in  Europa  und  Asien,  ohne  Tripolis  und  Egypten).

22.   Griechenland.

23.  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  einschließlich  Alaska,  auch  Hawaii,  Cuba,  Portorico

        und  Philippinen.
24.   Mexico.

25.   mittelamerikanischen  Staaten  einzeln.
26.   Brasilien.
27.  anderen  südamerikanischen  Staaten  einzeln.

28.   Egypten.
29.  anderen  nordafrikanischen  Staaten  (soweit  nicht  als  Theile  der  europäischen  Staaten  bei

        diesen)  einzeln.

30.  südafrikanischen  Staaten  (soweit  nicht  als  Theile  der  europäischen  Staaten  bei  diesen)  einzeln.
31.   China.

32.   Japan.

33.   anderen  asiatischen  Staaten  (soweit  nicht  Theile  von  europäischen  Staaten)  einzeln.
34.   anderen  hier  nicht  genannten  Staaten  einzeln.

35.  Summe der Ausländer

36.   Staatsangehörigkeit  unermittelt.
37.   ortsanwesende  Bevölkerung.
        <pb n="232" />
        —  216  —

Tabelle  XII.
Muttersprache.¹)

Termin:  1.  Juli  1902.  Die  Tabelle  ist  in  folgender  territorialen  Eintheilung  aufzustellen:

Preußen:  Provinzen;  Bayern  rechts  des  Rheins,  Pfalz;  die  anderen  Staaten  im  Ganzen;
außerdem  für  die  einzelnen  Großstädte.  Sie  soll  nachweisen,  wie  viel  von  der  Gesammtbevölkerung  als

Muttersprache

angegeben  haben:

  1.  deutsch,



  2.   deutsch  und  eine  andere  Sprache  (mit  Unterscheidung  der  anderen  Sprachen  entsprechend

        diesem  Muster),
  3.   holländisch,
  4.   friesisch,
  5.   dänisch  oder  norwegisch,
  6.   schwedisch,
  7.   englisch,
  8.   französisch,

  9.   wallonisch,
 10.  italienisch,

 11.  spanisch,

 12.  portugiesisch,

 13.  polnisch,

 14.  masurisch,
 15.  kassubisch,

 16.  wendisch,

 17.  mährisch,
 18.  tschechisch,

 19.  russisch,

 20.  Iitauisch,

 21.  ungarisch,

 22.  eine  andere  Sprache.

Ausßerdem  bei  jeder  der  Sprachen  1  bis  22  in  der  Trennung  nach  dem  Geschlecht  anzugeben:
  a)  davon  unter  14  Jahre  alt,
  b)  davon  14  Jahre  und  darüber  alt.

Tabelle  XIII.
Geburtsjahre.

Termin:  1.  April  1902.  Die  Tabelle  ist  nach  größeren  Verwaltungsbezirken  aufzustellen.  Sie
soll  die  einzelnen  Geburtsjahre  unterscheiden  und  bei  jedem  die  Personen  jedes  Geschlechts  nachweisen.

Personen,  deren  Geburtsjahr  nicht  zu  ermitteln  ist,  sind  unter  Berücksichtigung  der  sonst  über  sie
gemachten  Angaben  angemessen  auf  die  einzelnen  Geburtsjahre  zu  vertheilen.





¹)  Kinder  unter  2  Jahren  sind  der  Sprache  des  Haushaltungsvorstandes  zuzuzählen.
        <pb n="233" />
        —  217  —

Tabelle  XIV.
Familienstand.

Termin:  1.  April  1902.  Die  Tabelle  ist  nach  größeren  Verwaltungsbezirken  aufzustellen.  Es
ist  für  jedes  Geschlecht  zu  unterscheiden  die  Altersklassen:  bis  zum  Alter  von  (unter)  15  Jahren  von
Altersjahr  zu  Altersjahr,  dann  von  15  bis  (unter)  18  Jahren,  18  bis  (unter)  20,  20  bis  (unter)  21,
21  bis  (unter)  25  Jahren  und  weiter  von  5  zu  5  Altersjahren;  ferner  innerhalb  jeder  Altersklasse  für
jedes  Geschlecht  der  Familienstand  nach  den  Rubriken:  ledig  (d.  h.  weder  verheirathet  noch  verheirathet
gewesen),  verheirathet,  verwittwet,  geschieden.    

Personen,  deren  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,  sind  unter  Berücksichtigung  der  sonst  über
sie  gemachten  Angaben  angemessen  auf  die  einzelnen  Familienstandskategorien  zu  vertheilen.  Für  die
Behandlung  derjenigen  Personen,  deren  Alter  nicht  zu  ermitteln  ist,  gilt  sinngemäß  das  bei  Tabelle  Xlll

Bestimmte.

Tabelle  XV.
Gebürtigkeit.

Termin:  1.  Juli  1902.  Die  Tabelle  ist  in  der  Vorspalte  für  die  deutschen  Bundesstaaten  im
Ganzen  aufzustellen,  soll  aber  hier  ferner  noch  unterscheiden:

 I.    Die  preußischen  Provinzen,  darunter  bei  Schlesien  den  Regierungsbezirk  Oppeln  und
        übriges  Schlesien;  die  drei  bayerischen  Regierungsbezirke  Franken  (zusammen),  übriges
        rechtsrheinisches  Bayern,  Pfalz:  Provinz  Oberhessen,  übriges  Großherzogthum  Hessen,
        Unter-  und  Ober-Elsaß  (zusammen)  und  Lothringen.

        Jeder  dieser  Gebietstheile  ist  weiter  zu  zerlegen  in  die  einzelnen  Städte  von
       100  000  und  mehr  Einwohnern  und  den  hiernach  verbleibenden  Rest.

 II.  Bei  jedem  der  so  gebildeten  Gebietsabschnitte  ist  das  Geschlecht  sowie  in  besonderer  Unter-       scheidung
  das  Alter  der  Bevölkerung  nach  folgendem  Muster  nachzuweisen:

                                                           a)  Stadt  Königsberg
                                                                        männliche  Einwohner
                                                                                 im  Alter  von  unter  16  Jahren,
                                                                                   =       =        =    16  bis  unter  30  Jahren,

                                                                                   =      =       =   30    =        =      50      =                                                                                   =

      =       =   50    =       =      70      =                                                                                   =       =        =    70

  und  mehr  Jahren;
Provinz                                                           weibliche  Einwohner

                                                                                  im  Alter  von  unter  16  Jahren,

Ostpreußen                                                             =       =        =   16  bis  unter  30  Jahren,
                                                                                   =      =        =   30   =       =      50       =                                                                                   =       =   
    =    50    =       =       70       =                                                                                   =       =        =    70

  und  mehr  Jahren;

                                                           b) Rest  (Geschlecht  und  Alter  wie  bei  a);
                                                           e)  Zusammen
                                                                         (Geschlecht  und  Alter  wie  bei  a).
        <pb n="234" />
        —  218  —

Der  Tabellenkopf  soll  enthalten:
Von  den  am  1.  Dezember  1900  gezählten  Einwohnern  des  in  der  Vorspalte  bezeichneten  Gebiets

sind  geboren:

         A.  in  deutschen  Staaten,  und  zwar  in:

               1.  Provinz  Ostpreußen

                                                                                            I.  Preußen.
                                                                                                 a)  Stadt  Königsberg,
                                                                                                 b)  Rest,
                                                                                                 c)  zusammen:
                                                                                                 a)  Stadt  Danzig,

               2.  Provinz  Westpreußen                                   b)  Rest,

                                                                                                 c)  zusammen;

           u.  s.  w.,  dieselbe  territoriale  Eintheilung  wie  in  der  Vorspalte;

    B.  in  deutschen  Schutzgebieten,  und  zwar  in:

                 1.  Afrika,

                 2.  Asien,

                 3.  Australien  und  Polynesien;
    C.  in  außerdeutschen  Staaten,  und  zwar  in:

                 1.  Belgien,

                 2.  Dänemark,

                 3.  Frankreich,

                 4.  Großbritannien  und  Irland,

                 5.  Italien,

                 6.  Luxemburg,

                 7.  Niederlande,

                 8.  Oesterreich,

                 9.  Ungarn,

               10.  Rußland,

               11.  Schweden  und  Norwegen,

               12.  Schweiz,

               13.  Spanien  und  Portugal,

               14.  anderen  europäischen  Staaten,

               15.  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,

               16.  anderen  amerikanischen  Staaten,

               17.  Afrika  (außer  den  deutschen  Schutzgebieten),

               18.  Asien  (außer  den  deutschen  Schutzgebieten),

               19.  Australien  (außer  den  deutschen  Schutzgebieten)  und  Polynesien;
    D.  auf  See;

    E.  unbekannt  wo;
    A.  bis  E.  Gesammtbevölkerung.
        <pb n="235" />
        —  219  —

                                                                                          Anlage  zu  §.  11a  der  Bestimmungen.

                                    Volkszählung  1900.  —  Statistik  der  Blinden  und  Taubstummen.

Staat
Verwaltungsbezirk  (Preußen:  Kreise,  Bayern:  Bezirksämter  2c.)
Laufende  Nummer  der  Karte  für  den  Verwaltungsbezirk

Gemeinde ...............................  Zählbezirk .......                                             Nr.  der  Liste  oder  des
                                                                                                                               Zählbriefs

Vor-  und  Familienname  .....................................................................  

Blind  auf  beiden  Augen:  seit  frühester  Jugend? .......................  oder  später  entstanden?

Taubstumm:  seit  frühester  Jugend? ............................  oder  später  entstanden?

Verwandtschaft  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstande ..............................

Wenn  Anstaltspflegling:  Adresse  der  Anstalt

Wenn  noch  ein  oder  mehr  Gebrechliche  derselben  gewöhnlichen  Haushaltung  (nicht  Anstalt)  angehören:
Angabe  der  betreffenden  laufenden  Nummer(n)  der  Karte(n)  für  den  Verwaltungsbezirk

Familienstand

Geschlecht:  männlich                        weiblich

Geburtstag  und  -Jahr

Geburtsort  und  -Bezirk                                                                                                         (für  außerhalb  Deutschlands
                           Geborene  auch  Geburtsland) ...............

Für  Gebrechliche,  die  1884  oder  früher  geboren  sind:
                           Beruf  und  Stellung  in  demselben

Religionsbekenntniß  (Konsession)

Muttersprache

Staatsangehörigkeit .............
        <pb n="236" />
        —  220  —

Bestimmungen
für
die  land-  und  forstwirthschaftlichen  Aufnahmen
im  Jahre  1900.

Abänderung  und  Ergänzung  des  Beschlusses  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892,
betreffs  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung.

Statt  der  nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892  im  Jahre  1903  auszuführenden
Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung  soll  eine  solche  im  Jahre  1900  stattfinden.

Hierbei  tritt  an  die  Stelle  der  dem  Beschlusse  vom  7.  Juli  1892  angefügten  Anlage  1  die  hier
folgende  Anlage  1.

In  der  Anlage  2  (Gesichtspunkte)  tritt  die  dort  vorgesehene  Aenderung  ein.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  eingangs  genannten  Beschlusses  sinngemäße  Anwendung.

In  Ergänzung  der  Ermittelungen  über  die  landwirthschaftliche  Bodenbenutzung  soll  eine  Zählung
der  Obstbäume,  und  zwar  der  auf  dauerndem  Standorte  befindlichen  Aepfel-,  Birn-,  Pflaumen-(Zwetschgen-)
  und  Kirschbäume  (einschließlich  des  Zwerg-  und  Spalierobstes)  stattfinden.  Den  Erhebungsorganen
  ist  eine  Anleitung  zu  ertheilen,  wofür  die  Anlage  3  Gesichtspunkte  enthält.

Empfohlen  wird,  diese  Aufnahme  in  Verbindung  mit  der  über  die  landwirthschaftliche  Bodenbenutzung
  vorzunehmen;  es  bleibt  jedoch  jeder  Bundesregierung  vorbehalten,  falls  ihr  dies  zweckmäßiger
erscheint,  sie  in  Verbindung  mit  einer  der  anderen  Erhebungen  des  Jahres  1900  —  der  Viehzählung
oder  Volkszählung  —  vornehmen  zu  lassen.

Eine  Uebersicht  über  die  Ergebnisse  der  Obstbaumzählung  ist,  getrennt  nach  den  vorgenannten  vier
Arten  für  die  größeren  Verwaltungsbezirke,  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  30.  November  1901
zu  übermitteln.

Ferner  sollen  im  Anschluß  an  die  Ermittelung  des  Areals  der  Forsten  (Ziffer  4  und  6  der
Bestimmungen  und  C.V  der  Anlage  1)  Erhebungen  über  den  Besitzstand,  den  Ertrag,  die  Bestands-  und
Betriebsarten  der  Forsten  veranstaltet  werden.  Für  diese  Nachweisungen  dienen  die  als  Anlage  4  hier
beigefügten  Uebersichtsformulare.

Den  Bundesregierungen  bleibt  es  überlassen,  die  Bezirke  zu  bestimmen  oder  zu  bilden,  die  als
Einheiten  für  die  Ausführung  der  Erhebungen  über  die  Forsten  als  die  zweckmäßigsten  erscheinen.  Sie
werden  die  Mitwirkung  der  Organe  der  Forstverwallung  bei  den  Feststellungen  auf  Grund  vorhandener
Anschreibungen  und  bei  den  etwa  erforderlichen  Schätzungen  des  Ertrags  in  thunlichst  weitem  Umfange
veranlassen.

Für  die  Organisation  der  forstlichen  Erhebungen  bietet  Anlage  5  Gesichtspunkte.

Uebersichten,  deren  Inhalt  der  Anlage  4  entspricht,  sollen  für  Preußen  nach  Provinzen,  für
Bayern  nach  den  beiden  Theilen  rechts  und  links  des  Rheins,  für  die  anderen  Staaten  im  Ganzen  dem
Kaiserlichen  Statistischen  Amte  gleichzeitig  mit  den  Nachweisen  über  die  landwirthschaftliche  Bodenbenutzung
bis  zum  30.  Juni  1901  eingereicht  werden.
        <pb n="237" />
        Staat

Verwaltungsbezirk

Erhebungsbezirk  (Gemarkung,  Gemeinde,  Forstbezirk  2c.)  Nr.
Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung  im  Bezirke





Aulage  1.





  
a)  (Acker) .............................

b)  (u.  s.  w.) .......................

c) ........................ d) .....................  e) ........................  f).....................  g) .......................  h) ..........................



 

A.  Die  neueste  Katastral-  (oder  sonstige  amtliche)  Vermessung  (Vermessungsberichtigung)
vom  Jahre  18.  verzeichnet  für  den  Erhebungsbezirk  folgende  Arten  der  Boden-benutzung (Kulturarten):                  

Gesammtfläche  des  Erhebungsbezirkes

                                                                                                                                                                                                  mit  einem
                                                                                                                                                                                                  Flächeninhalte
                                                                                                                                                                                                  von
                                                                                                                                                                                                  Hektaren.

 

 

 

 

Bemerkungen,  betreffend  die  Ausfüllung  der  Nachweisungen  B  und  C.

Nur  da  sind  Zahleneinträge  zu  machen,  wo  sich  in  den  dafür  bestimmten  Spalten  punktirte

Linien  finden.

Wo  Getreide,  Kartoffeln  u.  s.  w.  als  vorübergehende  Nutzung  in  Forsten  oder  in  Feldwaldwirthschaften
  (Haubergen)  gebaut  werden,  sind  die  Anbauflächen  nicht  in  der  Nachweisung  B

oder  bei  C.  I,  sondern  bei  C.  V  (Forsten  2c.)  aufzuführen.











                                                                                                                                                    Als  Neben-





                                                                                                                     Als  Haupt-            nutzung
B.  Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien                              frucht  oder       (Vor-,  Neben-,
                                                                                                                   Hauptnutzung       Nach-  oder
             im  Sommer  des  Jahres  1900                                              des  Jahres         Stoppelfrucht)
                                                                                                                                                      des  Jahres
                                                                                                                           Hektar                  Heklar
                                           l.                                                                                  2.                            3.

                                                                                                                                                                                                  Bemerkungen.



               a)  Gelreide  und  Häüslsenfrüchte.

                              {Winter  ..........
                              {Sommer.........

2.  Spelz  (Dinkel,  Fesen)  und  Emer

1.  Weizen

                              { Winter ...........
                             {Sommer..........
        <pb n="238" />
                                                                                                                                                             Als  Neben-















                                                                                                                   Als  Haupt-              nutzung
B.  Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien                            frucht  oder,          (Vor-,  Neben-
                                                                                                                 Hauptnutzung         Nach-  oder                  Bemerkungen.
im  Sommer  des  Jahres  1900                                                         des  Jahres            Stoppelfrucht)
                                                                                                                                                       des  Jahres
                                  1.                                                                                   Hektar                      Hektar  
                       {Winter   .............                                                                       2.                               3.                                     4.
3.  Einkorn  {Sommer ............
                       {Winter    ............
4.  Roggen   {Sommer............
                        {Winter   ............
5.  Gerste     {Sommer...........
6.  Hafer
7.  Buchweizen  (Haidekorn)
8.  Hirse    
                        {zum  Grünfuttergewinn
9.  Mais         {zum  Körnergewinn                                                                                                              *)                  *) Davon zum 
10.  Erbsen                                                                                                                                                                            Unterpflügen 
11.  Linsen                                                                                                                                                                                   Hektar.
                         {feldmäßig gebaute Speisebohnen.......
12.  Bohnen  {Ackerbohnen  (Saubohnen)  ..............                                                                              *)                  *)
                         {zum  Grünfutter  (auch  Heu)                                                                                           *)                  *)
13.  Wicken   {zum  Körnergewinn  
                         {zum  Unterpflügen
14.  Lupinen  {zu  Futter  (nicht  zu  Drusch)
                          {zu  Drusch  
15.  Winter

16.

17.

18.

E

o

15.   Menggetreide  (2  oder  mehrere  Ge-       {Winter
         treidearten  in  vermischtem  Anbaue)     {Sommer
16.   Mischfrucht  (Getreide  und     {zum  Grünfuttergewinn
         Hülsenfrucht;  Wickfutter)         {zum  Körnergewinn
17.    Zwei  oder  mehr  Hülsen-       {zum  Unterpflügen

          früchte  im  Gemenge               {zu  Futter  (nicht zu  Drusch)                                                                                                                                                                         {zu Drusch

18.    Nicht  besonders  genannte  Arten  von  Getreide  oder
          Hülsenfrüchten      

                                   b)  Hackfrüchte  und  Gemüse.

  1.    Kartoffeln
  2.    Topinambur

                                                                  {zur  Zuckerfabrikation

  3.    Zucker-  und  Runkelrüben        {als  Futterrüben.
                        Zuckerrüben  zur  Samengewinnung
                        Futter-(Runkel-)  Rüben  zur  Samengewinnung
        <pb n="239" />
                                                                                                                                                        Als  Neben-                                                                                                                   Als

  Haupt-          nutzung
B.  Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien                            frucht  oder      (Vor-,  Neben-,
                                                                                                                 Hauptnutzung     Rach-  oder                  Bemerkungen.
im  Sommer  des  Jahres  1900                                                         des  Jahres       Stoppelfrucht)
                                                                                                                                                  des  Jahres
                                                                                                                         Hektar                 Hektar
                                                  I.                                                                         2.                          3.                                     4.



    





      

  4.   Möhren  (Wurzeln) ........................................................
  5.   Weiße  (Wasser-)  Rüben .............................................

  6.   Kohlrüben  (Wrucken,  Steckrüben) ...........................
  7.   Kraut  und  Feldkohl ....................................................  
  8.   Andere  feldmäßig  gebaute  Hackfrüchte oder Gemüse

        zusammengefsaßt ........................................................

von  denen  jedoch  diejenigen,  deren     {              Bezeichung
Anbau  von  örtlicher  Wichtigkeit               {
oder  größerer  Ausdehnung  ist  (z.  B.    {
Gurken,  Zwiebeln,  Spargel,  Meer-            {
rettig,  Blumenkohl,  Kohlrabi),  be-            {
sonders  zu  nennen  und  außer  in         {
obiger  Summe  nochmals  mit  ihrer        {
Fläche  in  Spalte  4  einzusetzen  sind     {  



                       c)  Handelsgewächse.

                {zum  Unterpflügen ..............................
  4. Senf  {zum  Grünfuttergewinn ......................
                {zum  Körnergewinn .............................

  5. Flachs  (Lein) ....................................................

  6. Hanf ..................................................................

  7. Taback ...............................................................
  8. Hopfen ..............................................................

            davon  { neu  angelegt  im  Jahre  1900 ............ Hektar

  9.  Cichorien ........................................................



 10. Weberkarden  (Kardendistel) ......................
 11. Kümmel ...........................................................

(zu 8.)     {neu  angelegt  im  Jahre  1899 ........... Hektar

  



  1. Raps,  Rübsen,  Awehl,  Biewitz  {Winter ................    Sommer ....................
  2. Leindotter .........................................................
  3. Mohn .................................................................



 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                   Hauptfrucht       Nebennutzung

                                                                                                                                                                        Hektar                     Hektar
        <pb n="240" />
        B.  Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien

im  Sommer  des  Jahres  1900

  

                                                                                                    Als  Haupt-                                                                                                   frucht
  oder
                                                                                                  Hauptnutzung
                                                                                                    des  Jahres

                                                                                                         Heltar
                                                                                                            

                                                                                                                                             Als  Neben-                                                                                                                                               nutzung

                                                                                                                                           (Vor-,  Neben-,
                                                                                                                                             Nach-  oder
                                                                                                                                           Stoppelfrucht)
                                                                                                                                             des  Jahres

                                                                                                                                                Hektar



                                                                                                                                                                                             Bemerkungen.

 

                                     1.                                                                     2.                                     3.                                                 4.

 

 12.  Andere  feldmäßig  angebaute  Handelsgewächse  zu-         sammengesaßt
  ...................................................................

                                                                                     Bezeichnung                                                                 Hauptfrucht I Nebenfrucht
         von  denen  jedoch  diejenigen,  deren    {                                                                                             Hektar    I       Hektar
         Anbau  von  örtlicher  Wichtigkeit              {
         oder  größerer  Ausdehnung  ist  (wie      {
         z.  B.  Arzneipflanzen)  besonders  zu       {
         nennen  und  außer  in  obiger                  {  
         Summe  nochmals  mit  ihrer  Fläche       {

                       auszuwerfen  sind                            {

                                                                                                                                                                          *) Davon zum Samengewinn

                             d)  Futterpfanzen.                                                                                                                             Hektar

  1. Klee  aller  Art .......................................................................            *)
  2. Luzerne ...................................................................................            *)
  3. Esparsette ..............................................................................

  4. Klee,  Luzerne,  Esparsete  —  zwei  oder  mehrere ....
      von  ihnen  in  gemischtem  Anbau  —  ........................                                                                 *) Davon zum Unterpfügen
  5. Serradella  .............................................................................                                                      *)                       Hektar

  6. Spörgel  (Knörich,  Knehl) ...................................................                                                      *)

  7. Grassaat  aller  Art,  inschließlich  Aegss  Wischung
      von  Klee  und  Gras) ..........................................................             *)

  



                              e)  Brache
(nicht  bestellte,  im  Sommer  des  Aufnahmejahrs  zur
Brache  beackerte  Felder)  ....................................................
                              f)   Ackerweide
(im  Sommer  des  Aufnahmejahrs  nicht  bestellte,  auch
nicht  beackerte,  jedoch  zur  Weide  benutzte  Ackerfelder)
                              g)  Haus-  und  Obstgärten

(einschließlich  Baumschulen  und  privater  Parkanlagen)
und  gartenmäßig  angebautes  Feld,  bei  dem  die  den
einzelnen  Früchten  gewidmete  Fläche  wegen  zu  starker
Vermischung  der  Kultur  nicht  einzeln  nachweisbar  ist

Zusammen  Acker-  und  Gartenländereien .........................
        <pb n="241" />
                                                                                                                                                 Nach  dem  Bestande
C.  Die  Art  der  Bodenbenutzung  im  gesammten  Erhebungsbezirke              im  Sommer
                                                                                                                                                                                               Bemerkungen.
                                   wurde  ermittelt  wie  folgt:                                                      des  Jahres  1900
                                                                                                                                                      Hektar
                                                                   1.                                                                                     2.                                        3.



   I.  Acker-  und  Gartenländereien  (wie  unter  B  Summe  Spalte  2)
  II.  Wiesen  (ausschließlich  oder  vorwiegend  zu  Heugewinn  benutzt)
 III.  Weiden  (ausschließlich  oder  vorwiegend  durch  Weidegang

        benutzt)  und  Hutungen:

        a)  reiche  Weiden,  von  im  Durchschnitte  der                      Hektar
              Jahre  mindestens  15  dz  (zu  100  kg)
              Heuweidewerth  oder  mindestens  1  Kuh-              weide
  auf  das  Hektar  ..................................

        b)  geringere Weiden und Hutungen  .....................

                    Davon  zur  Aufforstung  geeignet
                                                                                   Hektar





                        Summe  der  Weiden  und  Hutungen .................................
IV.  Weinberge  (auch  Weingärten):                                                     Hektar

       a)  im  Ertrage  stehende  .....................................
       b)  nicht  im  Ertrage  stehende ...........................



                        Summe  der  Weinberge  (auch  Weingärten) ...................

 V.  Forsten  und  Holzungen  (zur  Holzzucht  benutzte  Flächen
       einschließlich  der  Räumden  und  Blößen,  aber  ausschließlich
       der  öffentlichen  und  privaten  Parkanlagen  und  der  Baum-       schulen)  *)
  ..............................................................................................  

                    Davon  waren  im  Sommer  des  Aufnahmejahrs  vor-                    übergehend

  zu  landwirthschaftlicher  Nutzung  oder  in
                    Feldwaldwirthschaft  (Haubergen)  bestellt

                                                                                                                       Hektar
                            mit  Getreide,  Kartoffeln  u.  s.  w.  ........





*)  Alle  innerhalb  der  Waldungen  belegenen,  dauernd  als  Acker  oder  Wiese  benußten  Flächen,  gleichviel  ob  sie
der  Forstverwaltung  unterstellt  sind  oder  nicht,  dem  Waldbesitzer  gehören  oder  nicht,  kommen  nicht  bei  Ziffer  V,  sondern
als  Acker  bei  Ziffer I  oder  Wiese  bei  Ziffer  II  in  Ansatz.  Entsprechend  sind  bei  Ziffer  II  die  Flächen  einzurechnen,  welche
dauernd  lediglich  der  Weidenutzung  dienen.  Dagegen  sind  der  Weidenutßung  dienende  Räumden  (d.  h.  weitläufig  bestandene,
  mit  nicht  genügendem  Holzbestande  versehene  Flächen,  die  noch  nicht  ein  Drittel  des  bei  voller  Bestockung  vorhandenen
  Bestandes  aufweisen)  und  Blößen  (nur  zeitweilig  nicht  bestandene  Waldflächen,  bei  denen  aber  die  Holzzucht
beabsichtigt  wird)  den  Forsten  und  Holzungen  bei  Ziffer  V  hinzuzurechnen.  Letzteres  gilt  auch  von  denjenigen  Blößen,
welche  vorübergehend  als  Acker  oder  Wiese  benutzt  werden.  Oedländereien,  Haideflächen  2c.,  deren  Aufforstung  zwar  zweckmäßig
  sein  würde,  aber  noch  nicht  in  Angriff  genommen  ist,  sind  den  Forsten  und  Holzungen  nicht  hinzuzurechnen,  sondern
bei  Ziffer  VII  in  Ansatz  zu  bringen.
        <pb n="242" />
                                                                                                                                                     Nach  dem  Bestand





C.  Die  Art  der  Bodenbenutzung  im  gesammten  Erhebungsbezirke                   im  Sommer                  Bemerkungen.
                               wurde  ermittelt  wie  folgt:                                                               des  Jahres  1900  
                                                                                                                                                             Hektar
                                                             1.                                                                                                  2.                                     3.



   VI.  Haus-  und  Hofräume ..........................................................

  VII.  Oed-  und  Unland  (einschließlich  der  reinen  Haideländereien
          und  der  weder  zum  Ackerbaue,  noch  als  Grünland  be-          nutzten
  Moore,  sowie  der  Steinbrüche,  Lehm-,  Thongruben
          und  dergleichen,  soweit  diese  nicht  bei  den  Forsten  an-          gerechnet
  sind)  ....................................................................    

                       Davon  zur  Aufforstung  geeignet  ...................  Hektar.

 VIII.  Wegeland,  Friedhöfe,  öffentliche  Parkanlagen,  Gewässer  2c  



                                     Gesammtsläche  des  Erhebungsbezirkes





Anlage  2.

Anlage  2  zum  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892,  betreffs  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen.
  Bodenbenutzung,  bleibt  unverändert  bis  auf  eine  Abänderung  im  §.  4,  wo  statt  Juli:
Juni  zu  setzen  ist.

Anlage  3.

                                                                               Gesichtspunkte
                                                                                           für

                                       eine  Anleitung  zur  Ermittelung  der  Zahl  der  Obstbäume.

§.  1.

Die  Aufnahme  bezieht  sich  auf  Aepfel,  Birnen,  Pflaumen  (Zwetschgen)  wo  sprachgebräuchlich
Pflaumen  und  Zwetschgen  unterschieden  werden,  auf  beide  —,  Kirschen;  Zwergobst-  und  Spalierobstbäume
sind  mitzuzählen.

§.  2.

Es  sind  nur  die  auf  dauerndem  Standorte  befindlichen  Bäume  zu  zählen,  also  nicht  solche,  die
noch  zum  Verpflanzen  bestimmt  sind.  In  Baumschulen  werden  nur  die  Standbäume  (Sortimentsbäume)
mitgezählt.

§.  3.  
Bei  dieser  Zählung  der  Obstbäume  ist  keine  Rücksicht  auf  die  Tragfähigkeit  zu  nehmen.
        <pb n="243" />
        227  —

§.  4.

Die  Zählung  wird  in  der  Regel  nach  Gemeinden  (Gutsbezirken)  durchzuführen  sein.  Es  wird

zu  bestimmen  sein,  wer  Angaben  über  die  Obstbäume  machen  soll,  die  längs  der  Straßen  im  Eigenthume

des  Staates,  der  Provinz,  des  Bezirkes,  des  Kreises,  Distrikts  2c.  stehen.  In  größeren  Städten  wird  in

den  dicht  bebauten  Stadttheilen,  in  denen  das  Gartenland  nur  einen  untergeordneten  Platz  einnimmt,

von  der  Obstbaumzählung  Abstand  genommen  werden  dürfen,  und  nur  dafür  zu  sorgen  sein,  daß  für  die
Außenbezirke  solche  Ermittelungen  stattfinden.

§.  5.

Es  wird  darauf  Bedacht  zu  nehmen  sein,  daß  da,  wo  sich  im  Gemeindebezirke  größere  Gärtnereien

  oder  Pflanzungen  vorfinden,  die  hauptsächlich  der  Obstzucht  dienen,  deren  Besitzer  oder  sonst  für

den  Obstbau  sich  besonders  interessirende  Personen  (z.  B.  Mitglieder  von  Obstbauvereinen)  zur  Mitwirkung
bei  der  Einrichtung  und  Ausführung  der  Obstbaumaufnahme  herangezogen  werden.

§.  6.
Für  die  Staaten,  in  denen  die  Obstbaumzählung  mit  der  Viehzählung  oder  Volkszählung  1900
verbunden  wird,  ist  der  Termin  damit  bestimmt.  Wo  die  Obstbaumzählung  als  Bestandtheil  der  Ermittelungen
  über  die  landwirthschaftliche  Bodenbenutzung  behandelt  wird,  dürfte  der  Monat  September,  in
welchem  der  Abschluß  der  Anbauaufnahmen  erfolgt  (vergl.  Anlage  2  §.  4),  als  am  geeignetsten  anzusehen
  sein.
§.  7

Bei  der  Verbindung  der  Obstbaumzählung  mit  der  Viehzählung  oder  Volkszählung  (s.  §.  6)  ist
die  Erhebung  durch  Ausgabe  von  Fragebogen  (oder  mit  den  anderen  Zählpapieren  in  Verbindung
gebrachten  Frageformularen)  an  die  einzelnen  Obstbaumbesitzer  von  selbst  gegeben.

§.  8.

Wo  diese  Erhebung  in  mehr  oder  weniger  enge  Verbindung  mit  der  Aufnahme  der  landwirthschaftlichen
  Bodenbenutzung  im  Sommer  1900  gebracht  wird,  wird  folgendes  Verfahren  sich  empfehlen.

In  allen  Fällen  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Angaben  über  die  Zahl  der  Bäume,  der  vier
Obstarten,  mögen  sie  vom  Besitzer  selbst  oder  anderen  gemacht  werden,  auf  Grund  einer  vorhergegangenen
  Inaugenscheinnahme  der  Bestände  geschehen,  da  auch  beim  Besitzer  selbst  kleinerer  Obstbestände
nicht  vorausgesetzt  werden  kann,  daß  er  ohne  eine  solche  die  Fragen  richtig  beantworten  werde.  Es  sollte
daher  einige  Zeit  vor  der  Zählung  eine  entsprechende  Bekanntmachung  erfolgen.

Bei  stark  gemischten  Obstbeständen  wird  nur  auf  dem  Wege  einer  wirklichen  Zählung  der  Bäume
zu  einem  sicheren  Ergebnisse  zu  gelangen  sein;  bei  gleichartigem,  zumal  reihenweisem  Bestande  wird  es
genügen,  die  Zählung  durch  Multiplikation  der  Zahl  der  in  einer  Längs-  und  einer  Breitenreihe  stehenden
Bäume  vorzunehmen.

Soweit  die  Obstbäume  bestimmten  Gehöften  oder  Häusern  [Privatpersonen  (Besitzern  oder
Pächtern)]  zugehören,  dürfte  es  sich  empfehlen,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  nicht  allein  die  in  den
anstoßenden  Gärten,  Obstgärten,  Angern  2c.  stehenden  Bäume,  sondern  auch  die  anderen  innerhalb  der
Gemeindeflur  —  in  entfernteren  Obstpflanzungen  auf  Aeckern  2c.  —  stehenden  mit  anzugeben  sind;  soweit
innerhalb  der  Gemeindeflur  Obstbäume  in  öffentlichem  Eigenthum  (an  Staats-,  Bezirks-  2c.  Straßen,  bei
öffentlichen  Anstalten)  stehen,  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  in  der  Gesammtsumme  der  für  die  Gemeinde
nachzuweisenden  Obstbäume  nicht  fehlen.

Die  zu  den  einzelnen  Gehöften  (Häusern)  gehörigen  Bäume  werden  am  zweckmäßigsten  in  der
Weise  ermittelt,  daß  die  mit  der  Aufnahme  Beauftragten  mit  einer  Liste  von  Gehöft  zu  Gehöft  (Haus  zu
Haus)  gehen  und  die  Zahlenangaben  an  Ort  und  Stelle  eintragen.  Diese  Liste  dürfte  zweckmäßig  so
einzurichten  sein,  daß  in  einer  Vorspalte  die  Bezeichnung  der  Gehöfte  (Häuser),  in  vier  weiteren  Spalten
die  Bezeichnung  der  Obstarten  vorgetragen  sind.  Dabei  sollten  in  Ortschaften,  wo  Obstbäume  sich  nicht
nur  auf  dem  an  die  Gehöfte  anstoßenden  Gartenlande  2c.,  sondern  auch  außerhalb  der  engeren  Dorfflur
—  auf  Aeckern,  in  abgesonderten  Obstanlagen  —  in  irgendwie  beträchtlicher  Anzahl  finden,  die  Besitzer
dazu  veranlaßt  werden,  gesonderte  Angaben  über  diese  beiden  Theile  ihres  Obstbestandes  zu  machen,
was  durch  entsprechende  Einrichtung  der  Listen  (besondere  Zeilen  oder  Spalten  für  den  Standort  der
        <pb n="244" />
        —  228  —

Bestände)  geschehen  kann.  Hierdurch  würde  unvollständigen  Angaben  vorgebeugt  und  die  Nachprüfung
erleichtert  werden.

Für  größere  Orte  empfiehlt  sich  die  Aufnahme  nach  Ortstheilen,  Straßen  2c.

§.  9.

Wo  solchem  Vorgehen  Hindernisse  entgegenstehen  sollten,  wird  eine  Begehung  der  Gemeindeflur,
soweit  sie  mit  Obstbäumen  besetzt  ist,  durch  eine  Kommission  von  etwa  3  Sachverständigen  nöthig  sein,
welche  Zahl  und  Art  der  Obstbäume  durch  Zählung  oder  Schätzung  feststellen.

Der  Schätzung  wird  dadurch  Sicherheit  gegeben  werden,  daß  für  ein  nach  Fläche  bestimmtes,
angemessen  großes  Theilstück  eines  größeren  Bestandes,  dessen  Gesammtfläche  bekannt  ist,  die  Dichtigkeit
der  Besetzung  mit  Bäumen  durch  Zählung  festgestellt  wird.

§.  10.

Bevor  die  Summen  für  den  Gemeindebezirk  gebildet  werden,  empfiehlt  es  sich,  die  Angaben
durch  Personen,  die  mit  den  Obstbauverhältnissen  der  Gemeinde  vertraut  sind,  nachprüfen  zu  lassen,  um
bei  etwa  unwahrscheinlich  ausgefallenen  Ergebnissen  Berichtigungen  veranlassen  zu  können.

Die  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  wird  aber  stets  der  Gemeindevorstand  zu
tragen  haben.

§.  11.
Mit  Rücksicht  auf  Wiederholung  dieser  Zählungen  empfiehlt  es  sich,  ein  Exemplar  des  erstatteten
Berichts  nebst  den  Unterlagen  dazu  bei  den  Gemeindeakten  aufbewahren  zu  lassen.

§.  12.

Mag  die  Aufnahme  zugleich  mit  der  Vieh-  oder  Volkszählung  Anfang  Dezember  vor  sich  gehen
oder  im  anderen  Falle  im  Laufe  des  September  geschehen  (§  6),  so  wird  für  die  Zusammenstellung  und
Prüfung  der  Ergebnisse  innerhalb  der  Gemeinden  ein  ausreichender  Zeitraum  zugelassen  werden  können,
da  die  Einsendung  der  Ergebnisse  für  den  Staat  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  bis  zum  30.  November
  1901  aufgeschoben  werden  kann.
        <pb n="245" />
        Anlage  4.

Uebersicht  1.

Die  Forsten  und  Holzungen  nach  Besitzstand  und  Ertrag
        <pb n="246" />
        —  230  —

 

                                                                                                                                                                                            Fläche

                                   Arten  des  Besittzstandes                                                                                                            ha

                                                                                                                                                                                                 1.



  1. Kronforsten  ..........................................................................................................................
  2. Staatsforsten .........................................................................................................................
  3. Staatsantheilsforsten ...........................................................................................................
  4. Gemeindeforsten  ................................................................................................................
  5. Stiftungsforsten ....................................................................................................................
  6. Genossenforsten,  und  zwar:
                  a)  deutschrechtliche  Waldgenossenschaften ....................................................
                  b)  neuere  Waldgenossenschaften ......................................................................
  7.  Privatforsten,  und  zwar:
                  a)  zu  fideikommissarischen  Gütern  gehörige  Forsten  und  Fideikommißforstern
                  b)  andere  Privatforsten  ......................................................................................











                                                                                                                        Zusammen ............

                                                                                                                                                                                     (Summe  wie  in  An-Anweisung

  zur  Ausfüllung  der  Tabelle.                                                                                                          lage  1  unter  C.  V

       Besitzarten:

                                                                                                                                                                                                  Spalte  2.)



                             Es  gehören  zur

             1. den  Kronforsten:  die  landesherrlichen  Kronfideikommiß-,  Schatull-  und  landesherrlichen
             2. den  Staatsforsten:  die  fiskalischen  Domanial-  und  Kameral-  u.  s.  w.  Forsten,
             3. den  Staatsantheilsforsten:  die  Forsten  im  gemeinschaftlichen  Besitze  des  Fiskus  und  anderer

             4. den  Gemeindeforsten:  die  Forsten  der  politischen  Gemeinden  beziehungsweise  Gemeindever
             5. den  Stiftungsforsten:  die  Forsten  der  Kirchen  und  Schulen,  Kirchen-  und  Schulgemeinden,
             6. den  Genossenforsten,  und  zwar:



                     a)  den  deutschrechtlichen  Waldgenossenschaften:  die  Waldungen  von  Markgenossenschaften,
                           genossenschaften,  Gehöferschaften,  ferner  Interessentenforsten  und  Halben-Gebrauchs

                     b)  den  neueren  Waldgenossenschaften:  die  anderen  gesetzlich  gebildeten  Genossenschaften,
                            oder  der  Waldwirthschaft.

                                 Nicht  zu  den  Genossenwaldungen  gehören  gemeinschaftliche  Privatwaldungen,  bei
                                     entstanden  ist.

             7. den  Privatforsten:  die  Forsten  der  Privaten,  mit  Einschluß  der  Standesherren,  im  freien
                 forsten  und  die  im  Erbfall  an  den  Mannesstamm  gebundenen  Forsten.

         Fläche:

                   Für  die  Flächenangabe  ist  maßgebend  der  Besitzstand  am  1.  Juni  1900.

         Ertrag:

                     1.  Die  Angaben  sollen  sich  auf  das  letzte  abgeschlossene  Wirthschaftsjahr  beziehen.
                            hebungsformularen  nachrichtlich  zu  vermerken.  Auf  Schätzung  beruhende  Angaben
                            Waldbesitzer  (Forst-Aufsichtsorgane)  Zahlen  über  den  wirklichen  Einschlag  zu  erlangen.

                     2.  Als  Ertrag  ist  stets  dasjenige  Holzquantum  einzutragen,  welches  von  der  ganzen
                           ist  die  gesammte,  der  betreffenden  Fläche  entnommene  Holzmenge,  nicht  nur  der  zum

                     3.  Der  Holz-Ertrag  aus  der  mit  Eichenschälwald  bestandenen  Fläche  ist  in  der  Spalte
        <pb n="247" />
        —  231  —

 

 

 

Holzertrag  in  fm  im  letzten  abgelaufenen  Wirthschaftsjahre



  













                                                  zusammen                       Stock-                                                  Außerdem
                                                                                                                                          Eichen-Lohe    
Nutzholz       Brennholz        Derbholz                   und  Reisholz      (Eichenrinde in  lufttrockenem      Weidenruthen  +)
                                                                                                                                        Zustande)*)  
      2.                      3.                      4.                                     5.                                             6.                                           7.
                                                                                                                                       *)  1  fm  =  7,5  dz.        +)  1  fm  =  6 dz.



 

 

 

Privatforsten,

Besitzer,
bände,  der  Kreise,  der  Provinzen,
der  Klöster,  der  milden  Stiftungen,  Wohlthätigkeitsanstalten  u.  s.  w.,

Märkerschaften,  Erbengenossenschaften,  Realgemeinden,  Nutzungsgemeinden,  Rechtsamegemeinden,  Haubergswaldungen,


(Verbände  mit  körperschaftlicher  Verfassung  unter  einem  Vorstande)  mit  Gemeinschaft  des  Waldeigenthums
denen  die  Gemeinschaft  durch  ein  rein  privatrechtliches  Verhältniß  (Erbschaft,  Familienfideikommiß,  Vertrag)

und  gebundenen  Besitz;  insbesondere  zu  den  fideikommissarischen  Privatforsten  auch  die  bäuerlichen  Lehns-Welchen

  Zeitraum  dieses  umfaßt  (Kalenderjahr  1899,  1./4.  1898  bis  31./3.  1899  u.  s.  w.)  ist  in  den  Ersind
  dann  zulässig,  wenn  es  nicht  möglich  ist,  auf  Grund  von  Aufzeichnungen  oder  durch  Befragung  der

verzeichneten  Fläche  im  Jahre  gewonnen  wurde,  nicht  der  Durchschnittsertrag  vom  einzelnen  Hektar.  Es
Verkaufe  gelangte  Theil  einzustellen.
2  bis  5  mit  nachzuweisen.
        <pb n="248" />
        Fortsetzung  von  Anlage  4.

Uebersicht  2.





                                                                232



Die  Forsten  und  Holzungen  nach  Besitzstand,  Betriebs-  und  Holzarten.



Gemischte  Bestände  sind  der  vorherrschenden  Holzart  zugerechnet.



















































Laubholz                                                       Nadelholz
Niederwald  Mittelwald   Plänterwald*)  Hochwald  Plänterwald*)  Hochwald       Zu-  
                                                                                                                                                                                                       sammen
Arten    Sonsti-      (wie  in
ger   Stock-                                                                                                                       Ueberdes
  Besitzstandes                        Stock-  aus-          Birken,  Buchen          Birken, Buchen  
Eichen-  Wei-  ausschlag  schlag Ei- Erlen  und   Ei-  Erlen,  Kiefern  Lär-  Fichten  Tannen  Kiefern  Lär-  Fichten  Tannen   sicht  1
(vergl.  Uebersicht  1)  schäl-  den-  ohne oder  mit  chen  Erlen, Aspen  sonstiges  chen  Aspen  sonstiges  (Föhren)  schen  (Roth-    (Weiß-  (Föh-  chen (Roth-  (Weiß    Spalte
wald  heeger  mit  sehr  vielen Ober-  (Espen),  Laub-  (Espen)  Laub-  tannen)  tannen)   ren)  tannen)  tannen)       1)
  wenigen Ober-  bäumen  holz  holz
bäumen  
ha  ha ha  ha ha ha  ha  ha  ha  ha  ha ha ha  ha  ha ha  ha  ha ha
1  2  3  4 5 6  7 8  9 10  11 12 13 14  15  16  17  18  19
    
Kronforsten  .j..............  «.·.........................  :.........................
Staatsforsten..................».............    ..............  
Staatsantheilsforsten    
Alle  anderen  Forsten    ½*m  
      
Gesammtfläche  







 

 

 

 















Falls  irgend  thunlich,  ist  die  Fläche  „Alle  anderen  Forsten“  weiter  einzutheilen  wie  oben  für  die  folgenden
Arten  des  Besitzstandes:

Gemeindeforsten

Stiftungsforsten

Genossenforsten,
und  zwar:

a)  deutschrechtliche
Waldgenossenschaften


b)  neuere  Waldgenossenschaften.


Privatforsten,

und  zwar:

a)  zu  fideikommissarischen
  Gütern  gehörige
  Forsten
und  Fideikommißforsten


b)  andere
forsten.

Privat-
























  


















*)  Als  Plänterwald  gilt  der  Wald,  in  dem  auf  derselben  Fläche  Bäume  sehr  verschiedener  Altersklassen  durch  einander  stehen,
mit  Ausschluß  des  Mittelwaldes  Spalte  4.
        <pb n="249" />
        Uebersicht  3.

233

                                                                                                                                                                         Fortsetzung  von  Anlage  4.



(Uebersicht  2  Spalten  8  bis  10  und  15  bis  18.)

Der  Hochwald  nach  Altersklassen  und  Besitzarten.
Gemischte  Bestände  sind  der  vorherrschenden  Holzart  zugerechnet.



Besitzart
(vergl.  Uebersicht  2)





                                                                   Im  Hochwaldbetriebe  stehende  Fläche











                                                                                               a)  Eichen  
                                                                                                                                                                                       Zusammen
                                   über  100  81—100  61-80  41—60  21—40  bis  20      Räum-  Blößen            (wie in Uebersicht 2
  
                                                                                Jahre  alt                                         den                                      Spalte 8)
                                          ha               ha         ha         ha          ha          ha            ha           ha                            ha
                                           1                 2            3           4            5             6              7             8                               9















Zusammen .........







Entsprechende  Nachweise  sind  zu  geben  für:

                 b)  Birken,  Erlen,  Aspen  (Espen).

                 c)  Buchen  und  sonstiges  Laubholz.
                 d)  Kiefern  (Föhren).
                 e)  Lärchen.
                  f) Fichten  (Rothtannen).
                 g)  Tannen  (Weißtannen).











Die  vorstehenden  Nachweise  a  bis  g  sind  zu  geben  für  folgende  Arten  des  Besitzstandes  einzeln:







  1. Kronforsten,

  2. Staatsforsten,
  3. Staatsantheilsforsten  und
      für  alle  anderen  Forsten  zusammen,  sofern  für  die  hierin  enthaltenen  einzelnen  Besitzarten:

      4.  Gemeindeforsten,  5.  Stiftungsforsten,  6.  Genossenforsten,  7a  zu  Fideikommissen  gehörige,
      7b  nicht  zu  Fideikommissen  gehörige  Privatforsten,  die  Angaben  nicht  in  gleicher  Weise

      wie  für  die  Besitzarten  1,  2,  3  gemacht  werden  können.

      Die  summarischen  Angaben  für

      die  Besitzarten  4  bis  7  können  hinsichtlich  der  Altersklassen  fortbleiben,  sofern  sich  der
      Ermittelung  nicht  zu  überwindende  Schwierigkeiten  entgegenstellen.
        <pb n="250" />
        —  234  —

Anlage  5.

Gesichtspunkte
für

eine  Anleitung  zu  Ermittelungen  über  Besitzstand,  Ertrag,  Bestands-  und  Betriebsart
  der  Forsten.  (Zur  Anlage  4.)

§.  1.
Es  kommt  darauf  an,  für  die  gesammte  Forstfläche  (Anlage  1  Formular  C.  V)  nach  Maßgabe
der  Anlage  4  zu  ermitteln:

     a)  die  Vertheilung  nach  Besitzarten,

     b)  den  im  letzten  abgelaufenen  Wirthschaftsjahre  gewonnenen  Ertrag  an  Holz,  Eichenlohe  und
            Weidenruthen,

     c)  die  Vertheilung  nach  Bestand-  sarten  (Holzarten),

     d)  die  Vertheilung  nach  Betriebsart  —  unter  Unterscheidung  von  Hochwald  (mit  Altersklassen,
           Räumden  und  Blößen)  und  Plänterwald  nach  der  Holzart,  ferner  von  Mittelwald,  Niederwald,
           Eichenschälwald  und  Weidenheeger  —.

§.  2.

Als  Zeitpunkt,  auf  den  sich  die  Erhebung  bezieht,  ist  für  die  Nachweisung  der  Flächen  nach
Besitz-,  Bestands-  und  Betriebsart  der  1.  Juni  1900  vorgeschrieben.

Da  sich  die  Angaben  über  den  Ertrag  für  jede  einzelne  Forstfläche  auf  das  letzte  Wirthschaftsjahr
  beziehen,  das  vor  dem  1.  Juni  1900  abschloß,  so  können  sie  für  die  gesammte  Forstfläche  eines
Erhebungsbezirkes  eine  Anzahl  verschiedener  Zeiträume  betreffen.  Wo  den  Angaben  keine  rechnungsmäßigen
  Aufzeichnungen  zu  Grunde  gelegt  werden  können,  sondern  zu  Schätzungen  geschritten  werden  muß,
sollen  sich  diese  Schätzungen  auf  den  Zeitraum  vom  1.  Juni  1899  bis  31.  Mai  1900  beziehen.

§.  3.
Die  Organisalion  der  Erhebungen  wird  sich  zweckmäßig  an  die  Besitzarten  anlehnen.

§.  4.

Für  die  Kronforsten  und  die  Staats-  und  Staatsantheilsforsten  wird  die  Anordnung  der  Ermittelungen
  und  Aufstellung  der  Nachweise  den  betreffenden  Centralbehörden  zu  überlassen  sein.  Da  die
Angaben  für  die  preußischen  Provinzen,  Bayern  rechts  und  links  des  Rheins,  für  die  anderen  Staaten
im  Ganzen  zu  liefern  sind,  so  wird  auch  die  Bildung  der  größeren  forstlichen  Erhebungsbezirke  für  die
Kron-,  Staats-  und  Staatsantheilsforsten  in  diesen  Grenzen  durchaus  dem  Ermessen  jener  Verwaltungen
zu  überlassen  sein.  Kron-  und  Staats-  2c.  Forsten,  die  außerhalb  der  Grenzen  des  Deutschen  Reichs
liegen,  sind  hierbei  außer  Betracht  zu  lassen;  solche,  die  in  einem  anderen  Bundesstaate  liegen,  dort  zur
Nachweisung  zu  bringen.

§.  5.

Für  alle  diejenigen  Gemeindebezirke,  in  denen  Kron-,  Staats-  oder  Staatsantheilsforsten  von
größerem  Umfange  (mindestens  50  Hektar)  sich  befinden,  werden  der  staatlichen  oder  landesherrlichen
Forstverwaltung  auch  die  Ermittelungen  bezüglich  der  dort  gelegenen  Gemeinde-,  Stiftungs-,  Genossenund
  Privatforsten  zu  übertragen  sein.
        <pb n="251" />
        —  235  —

§.  6.

Für  die  übrigen  Gemeinde-,  Stiftungs-,  Genossen-  und  Privatforsten  werden  die  Gemeinden
(Gutsbezirke)  als  Erhebungsbezirke  dienen.  Soweit  dafür  forstlich  gebildete  Beamte  vorhanden  sind,
werden  diese  zur  Mitwirkung  bei  den  Erhebungen  zu  veranlassen  sein.  Soweit  dies  nicht  möglich  ist,
werden  andere  Forstbeamte  (insbesondere  die  Gemeindeforstbeamten)  mit  den  Ermittelungen  zu  beauftragen
sein.  Wo  in  der  Gemeinde  kein  Forstpersonal  vorhanden  ist,  sollen  die  Gemeindevorstände  zunächst  rechtzeitig
  versuchen,  einen  staatlichen  Forstbeamten  aus  der  Nachbarschaft  zugewiesen  zu  erhalten.  Die  Staatsforstverwaltung
  wird  Anweisung  geben,  daß  solchen  Ersuchen  thunlichst  entsprochen  werde.  Ist  auch  dieser
Weg  nicht  gangbar,  so  muß  der  Gemeindevorstand  aus  eigener  Kenntniß  und  mit  Hülfe  hierzu  geeigneter
Gemeindeangehöriger  bei  Besichtigung  der  Forstbestände  (auch  mit  Zuhülfenahme  der  Flurkarten)  die
nöthigen  Feststellungen  machen.

Es  wird  gerathen  sein,  hierbei  genau  zu  bestimmen,  wer  die  Verantwortlichkeit  für  die  in  den
abgegebenen  Nachweisungen  enthaltenen  Angaben  trägt  und  durch  Unterschrift  zu  bescheinigen  hat.

§.  7.

Bei  den  Kron-,  Staats-  und  Staatsantheilsforsten  dürften  überall  die  vorhandenen  Anschreibungen
genügende  Hülfsmiltel  zur  Ausfüllung  aller  Spalten  der  Formulare  bieten.  Für  die  Gemeindeforsten
werden  die  vorhandenen  Betriebs-Regulirungswerke,  Inventar-  und  Rechnungsbücher  der  Gemeinden
(Gemeindeverbände,  Kreise,  Provinzen)  hinsichtlich  der  Betriebs-  und  Holzarten  und  des  Ertrags  vielfach
genügende  Anhaltspunkte  für  die  vorgeschriebenen  Feststellungen  gewähren.  Dasselbe  ist  von  den  Stiftungsforsten
  und  den  größeren  Genossenschafts-  und  Privatforsten  anzunehmen.

Die  Erhebungsbehörde  (§.  5  oder  6)  wird  daher  in  erster  Linie  versuchen,  für  ihren  Erhebungsbezirk
  von  denjenigen  größeren  Besitzern,  bei  denen  geordnete  Anschreibungen  und  Aufzeichnungen
  zu  vermuthen  sind,  die  Angaben  durch  Selbstausfüllung  von  Fragebogen  zu  erhalten.  Diese
Fragebogen  mit  vorgedruckter  Anleitung  der  befragten  Forstbesitzer  werden  den  Erhebungsbehörden  von
der  ihnen  bezeichneten  vorgesetzten  Stelle  (Verlangzettel,  der  die  erforderliche  Zahl  Exemplare  angiebt)  zur
Verfügung  zu  stellen  sein.

                    Für  diejenigen  Forsten,  über  welche  die  Auskunft  seitens  der  Besitzer

                        a)  nicht  bis  zu  dem  bestimmten  Termine  (  ...............  )  eingeht,

                        b)  unvollständig  ist,

                        c)  verweigert  wird,
und  für  diejenigen,  über  welche  die  Besitzer  nicht  befragt  wurden,  werden  Schätzungen  hinsichtlich  der
Betriebs-  und  Holzart  und  des  Ertrags  auf  Grund  von  Besichtigungen  vorzunehmen  sein.

§.  8.

Die  Behörden,  welche  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  besorgen,  werden  darauf  achten,  daß
beim  Waldbestande  der  Gemeinden  überall  der  Bestand  an  Kron-  und  Staats-  2c.  Forsten,  über  welche
von  anderen  Behörden  berichtet  wird,  außer  Rechnung  bleibt,  und  daß  schließlich  der  nachgewiesene  Gesammtbestand
  in  Anlage  1  C.  V,  und  Anlage  4  übereinstimmt.

  §.9.
Die  Einsendung  der  Nachweise  an  die  statistischen  Landesämter  2c.  wird  bis  zum  1.  Oktober  1900
zu  bewirken  sein.
        <pb n="252" />
        —  236  —

Bestimmungen
für
die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember  1900.
—  Abänderung  des  Beschlusses  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892  betreffend  Viehzählung.  —

Statt  der  nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892  am  1.  Dezember  1902  auszuführenden
  Viehzählung  soll  eine  solche  am  1.  Dezember  1900  stattfinden.

Hierbei  treten  an  die  Stelle  der  Muster  A  und  C  die  beifolgenden  beiden  Muster.

Zu  Ziffer  4  der  Bestimmungen  tritt  als  letzter  Absatz  hinzu:

„Für  die  durch  Muster  C  Spalten  91  und  92  vorgeschriebene  Ermittelung  des  im  Jahre  1900
gewonnenen  Honigs  empfiehlt  es  sich,  in  den  Viehstandsschätzungsbezirken,  soweit  möglich,  die  Bienenzucht-(Imker-)
  Vereine  heranzuziehen,  und  für  jeden  Schätzungsbezirk  den  Durchschnittsertrag  eines  Bienenvolkes
  an  Honig  -  ausschließlich  des  den  Bienen  zur  Ueberwinterung  verbleibenden  —  feststellen  zu
lassen  und  zwar  gesondert  für  Bienenstöcke  mit  und  ohne  bewegliche  Waben.“

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  vom  7.  Juli  1892  sinngemäße  Anwendung.  Der  Termin,
bis  zu  welchem  die  Nachweise  spätestens  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  einzusenden  sind,  ist  der
1.  Januar  1902.
        <pb n="253" />
        Muster  A.

Viehzählung  im  Deutschen  Reiche  am  1.  Dezember  1900.

Hausliste.
Staat: ....................................................................  Gemeinde: .......................................................
Bezirk: .................................................................    Straße: .............................................................          Haus-Nr. ........

Es  ist  die  Zahl  des  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember  in  diesem  Hause  und
den  zugehörigen  Nebengebäuden  und  sonstigen  Räumlichkeiten  (im  gesammten  Gehöft,  Anwesen),  auch  in
Schlachthäusern,  Bergwerken  2c.  vorhandenen  Viehes  nach  den  unten  bezeichneten  Gattungen  und
Abtheilungen  anzugeben.  Dabei  ist  gleichgültig,  wer  Eigenthümer  des  Viehes  ist.

Vorübergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  2c.)  abwesende  Viehstücke  und  auch  solche,  welche  im  Laufe
des  1.  Dezember  verkauft  werden,  sind  hier  mit  aufzuzeichnen.  Nicht  mitzuzählen  ist  Vieh,  welches  im
Laufe  des  1.  Dezember  erst  gekauft  wird,  sowie  nur  zufällig  und  vorübergehend  im  Gehöft  anwesendes.
Schlächter  (Metzger)  und  Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende  zum  Schlachten  oder  Verkaufe
bestimmte  Vieh,  sofern  es  nicht  etwa  erst  am  1.  Dezember  gekauft  ist,  aufzuführen.

Schafherden  sind  stets  in  der  Gemeinde  zu  zählen,  wo  sie  sich  auf  Weide  oder  in  Fütterung,
wenn  auch  nur  vorübergehend,  befinden.

Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist  von  demjenigen  zu  bescheinigen,  unter  dessen  unmittelbarer
Aufsicht  und  Verwaltung  das  Haus  (Gehöft,  Anwesen)  steht,  auch  wenn  derselbe  nicht  Eigenthümer
des  Viehes  ist.
        <pb n="254" />
        —  238  —

  I.  Pferde.                                                                                                                                                                                         Anzahl
             1.  Fohlen  unter  1  Jahr  alt ..........................................................................
             2.  1  bis  2  (noch  nicht  2)  Jahre  alte  Pferde .......................................
             3.   2  bis  3  Jahre  alte  Pferde .....................................................................
             4.  3  bis  4  Jahre  alte  Pferde ......................................................................
                             Darunter  Militärpferde¹)  ................................................................
             5.  4  Jahre  alte  und  ältere  Pferde  und  zwar:
                       a)  Zuchthengste ......................................................................................
                       b)  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zu  landwirthschaftlicher      Arbeit    benutzte  Pferde
                       c)  Militärpferde¹) ....................................................................................
                       d)  alle  anderen  4  Jahre  alten  und  älteren  Pferde ..................

                                                                       Gesammtzahl  (Summe  zu  I) ...............

             Noch  zu  l.  Wie  viele  Fohlen  sind  in  den  letzten  12  Monaten  im  Hause  (gesammten
                  Gehöft,  Anwesen)  überhaupt  lebend  geboren  worden,  gleichviel  ob  noch  im  Hause
                  (Gehöft,  Anwesen)  vorhanden  oder  nicht?    ...................................



   II.  Maulthiere  und  Maulesel.
             Gesammtzahl  (Thiere  jeden  Alters) ....................

  III.  Esel.
             Gesammtzahl  (Thiere  jeden  Alters) ...................

  IV.  Rindvieh.
             1.  Kälber  bis  6  (noch  nicht  6)  Wochen  alt ......................................
             2.  Kälber  von  6  Wochen  bis  ½  Jahr  alt ...........................................
             3.  Jungvieh  von  ½  bis  1  Jahr  alt ........................................................
             4.  Jungvieh  von  1  bis  2  Jahre  alt  .....................................................
                                     {  a)  Davon  zur  Zeit  aus  Mast  gestellt? .....................
                   Zu  4.      {   b)  Unter  dem  Jungvieh  befinden  sich  wie  viele  schon  zur
                                     {  Zucht  benutzte  Bullen  (Zuchtstiere) ...........................
             5.  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh,  und  zwar:
                        a)  Bullen  (Zuchtstiere) .........................................
                        b)  sonstige  Stiere  und  Ochsen .......................
                                   Zu  b.  Davon  zur  Zeit  auf  Mast  gestellt? ....................
                        c)  Kühe  (auch  Fersen,  Kalbinnen)  ............................................

                                                               Gesammtzahl  (Summe  zu  IV) ................

             Noch  zu  IV.  Wie  viele  Kälber  sind  in  den  letzten  12  Monaten  im  Hause
             (gesammten  Gehöft,  Anwesen)  überhaupt  lebend  geboren  worden,  gleichviel  ob
             noch  im  Hause  (Gehöft,  Anwesen)  vorhanden  oder  nicht?  ......................







¹)  Als  Militärpferde  gelten  alle  zu  militärischen  Zwecken  gehaltenen  Pferde,  für  welche  Rationen  in  Natur  oder
in  Gestalt  von  Geldvergütung  oder  gegen  Bezahlung  aus  Magazinen  der  Militärverwaltung  abgegeben  werden.  Pferde
der  Landgendarmerie  gelten  nicht  als  Militärpferde.
        <pb n="255" />
        —  239  —

   V.  Schafe.                                                                                                                                                                                         Anzahl
             1.  Unter  1  Jahr  alt  (Lämmer)  ...........................  
             2.  1  Jahr  alt  und  älter,  und  zwar:
                        a)  Böcke ..............................
                        b)   Mutterschafe  (Zibben)  .........................  
                        c)   Hammel  (Schöpfe)  ...........................    

                                                                                              Gesammtzahl  (Summe  zu  V) .............................

  VI.  Schweine.
             1.  Unter  ½  Jahr  allt  .............................  
             2.   Von  ½  bis  (noch  nicht)  1  Jahr  alt
             3.   1  Jahr  alt  und  älter,  und  zwar:
                        a)  Zuchteber .....................
                        b)  Zuchtsäue ....................
                        c)   sonstige  mindestens  1  Jahr  alte  Schweine ...........................

                                                                                               Gesammtzahl  (Summe  zu  VI) ..........................

  VII.  Ziegen.
             Gesammtzahl  der  Ziegen  (Gaisen)  und  Ziegenböcke,  einschließlich  der  Ziegenlämmer

 VIII.  Federvieh,  einschließlich  des  jungen  Federviehs  (Küken  u.  s.  w.).
              1.   Gänse  (Gesammtzahl) ...............................

              2.  Enten  (Gesammtzahl) ................................

              3.  Hühner  (Gesammtzahl) .............................

              4.  Truthühner  (Gesammtzahl) ......................

              5.  Perlhühner  (Gesammtzahl) ......................  



  IX.  Bienenstöcke.¹)
              Gesammtzahl ............................
              Wieviel  Stöcke  mit  beweglichen  Waben  sind  unter  dieser  Gesammtzahl?





¹)  Falls  sich  in  einem  Bienenstocke  (Bienenhause)  mehrere  Bienenvölker  befinden,  so  wird  jedes  Volk  als
1  Stock  gerechnet.
        <pb n="256" />
                                                                     240

Ergebnisse  der  Viehzählung
im  (Staat)















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 





 

 







 

 



 

 

 

 

 

 

 



 

 



 

 

 

 



 

 

 

 



 

 

 

 



 

 



 

 

 

 













  I.  Pferde  
                                                                                                           Stückzahl  
    
Staat                   Fläche                     1 bis     2 bis        3 bis  (noch  nicht)     4 Jahre  alte  und  ältere  Pferde            In  den
                                                                                              4  Jahre  alte  Pferde                    aus,  
und  größere         in        Fohlen   (noch   (noch                                                                schließl.                 zu-  Pferde  letzten
                                               unter     nicht)   nicht)  Zucht-    oder vorzugsweise  Milliär-    Alle  sammen    12  Mo-Verwaltungsbezirke
  qkm  1  Jahr  2  Jahr  3  Jahre  im  darunter    zu  landwirth-  4  Jahre  über-  naten lebend
alt  alte Pferde  alte Pferde  Militärpferde  hengste  schaftlicher  pferde  anderen   alte  und  haupt   geborene Fohlen
Ganzen  Arbeit    ältere Pferde
benutzte Pferde      
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10    11  12  13  14

IV.  Rindvieh
Stückzahl  Summe  des  Verkaufswerths  in  Mark
2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh      der  des  Jungviehs  von  der  2  Jahre  alten  und  älteren
In den  der  Kälber  des  1  bis  2  Jahre  alt    
Sonstige  Stiere  Rind-  letzten  der    sonsitgen  Stiere  und  
und  Ochsen  Kühe    12  Mo-  Kälber  von  Jungviehs    Bullen  Ochsen  Kühe
Bullen    Zu-  vieh    noch  nicht  8 Wochen  von  ½  des  nicht  (auch
davon  (auch      naten  6  Wochen  bis    auf  Mast  des  (Zucht-  Fersen
(Zucht-  über-  zur  Zeit  Fersen,  sam-   über  lebend  alt  6 Monate  bis  1  Jahr  gestelten  auf  Mast  der  nicht  auf  der    Kal-Kal-
  geborene    stiere)   Mast gestellten   auf Mast
tiere)  men   haupt  alt
stiere)  haupt  auf Mast gestellt  binnen)  Kälber  alt  (Sp. 28 minus  gestelten  (Sp.  32  minus  gestelten  binnen)
(Sp.  25)   (Sp.  26)    (Sp.  27)   Sp. 29)  (Sp.  29)  (Sp.  31)   Sp.  33)  (Sp.  33)  (Sp.  34)
31  32  33  34   35   36   37  38  39  40  41  42  43  44  45  46

V.  Schafe  VI.  Schweine
Summe  des  Verkaufswerths  in  Mark  Gesammtes  Lebendgewicht  Stückzahl  Summe  des  Verkaufs
der  1  Jahr  alten  und  der  1  Jahr  alten  und  der  1  Jahr  alten  und  
älteren    älteren  älteren  Schweine, und zwar:    der
der unter 1 Jahr  der unter 1 Jahr  der    der ½ bis      der  unter  ½  bis
alten  Mutter-  alten  Mutter-  unter    über-  ½  Jahr  (noch  nicht)
Hammel    Hammel  (noch  nicht)
Schafe  Böcke  schafe  (Schöpfe)  Schafe  Böcke  schafe  (Schöpfe)    Jahr  1 Jaht  Zucht-  Zucht-  son-  haupt  alten  1  Jahr
(Lämmer)  (Zibben)  (Lämmer)  (Zibben)  alten  eber  säue  stigen  alten
alten  
(Sp. 56) (Sp. 57) (Sp. 58)(Sp. 59)(Sp. 56) (Sp. 67) (Sp. 58) (Sp. 59)  (Sp.  69)  (Sp.  10)
61  62  63  64  65  66   67  68  69  70  71  72  73  74  75  76
        <pb n="257" />
        am  1.  Dezember  1900













                                                                     241





Zusammenstellungsmuster  C.





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Maulthiere  III.  Esel  IV.  Rindvieh
  und  Maulesel    
Summe  des  Verkaufswerths  in  Mark  (Thiere  (Thiere  Stückzahl
  jeden  Alters)  jeden  Alters)  Kälber  Jungvieh  von  1  bis  2  Jahr  alt
der  der  der  der  der  anderen    Kälber  von  darunter
Fohlen 1 bis  2 bis  3 bis  der  4 Jahre    von  Jungvieh  
unter  2 Jahr  3 Jahre  4 Jahre  Zucht-  alten  Summe  des  Summe  des  noch  nicht  5  Wochen  von    schon  zur
1 Jahr  alten  alten  alten  hengste  und  älteren  An-  Verkaufs-  An-  Verkaufs-  6 Wochen  bis  bis  1  Jahr  über-  zur  Zeit  Zucht  be-
    zahl  werths  zahl  werths      auf  Mast
Pferde  Pferde  Pferde  Pferde  in Mark  in  Mark  alt  6  Monate  alt  haupt  gestellt  nutzte  Bullen
      
    alt    (Zuchtstiere)
(Sp.  3)  (Sp.  4)  (Sp.  5)  (Sp.  6)  (Sp.  8)  (Sp.  9)  bis  11    
15  16  17  18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30
I

l
    v.  Schafe  
Gesammtes  Lebendgewicht  Stückzahl
der  des  Jungviehs  der  2  Jahre  alten  und  älteren  1  Jahr  alle  und  ältere
der  Kälber  von  1  bis  2  Jahr  alt  unter    
Kälber  sonstigen  Stiere  und  
6  Wochen bis    von  ½  des  nicht  des      alte  Mutternoch
  nicht    (auch  Hammel  Überauf
  Mast  (Zucht-  der  nicht  auf  Schafe  
6  Wochen  bis  1  Jahr    auf  Mast  der  auf  Mast  Fersen,  Schafe  Böcke  schafe
6  Monate  alt  gestellten  gestellten  thiere)  Mast  gestellten,  Läm-  (Schöpfe) haupt
alt  alt    alt  gestellten  gestellten  Kalbinnen)   (Läm-  (Zibben)
  (Sp. 28 minus  (Sp.  32  minus  mer)
(Sp.  25)   (Sp.  26)  (Sp.  27)  (Sp.  28)  (Sp.  29)   (Sp.  31)  Sp.  33)  (Sp.  33)  (Sp.  34)
47  48  49  50  51  52  53    54  55  56  57  58  59  60
  
    

VII.  Ziegen  VIII.  Federvieh,  einschl.  des  jungen    IX.  Bienenstöcke
Federviehs  (Küken  u.  s.  w.)  
werths  in  Mark  Gesammtes  Lebendgewicht  Ertrag  im    Jahre  1900  an  Honig
der  1 Jahr    alten und  Gesammtzahl  Stückzahl  (ausschlieslich des  den  Bienen-
            völkern  zur  Ueberwinterung  verälteren
  Anzahl  Summe        bleibenden)  
  der  der  1  Jahr  des  des  
  bis    Ziegen-  Verkaufs-  der  der  von  den  Bienenstöcken
Zucht-  Zucht-  sonstigen  (noch  nicht)  alten  viehs  werths  der  der  der  ohne   mit
    1  Jahr  und  älteren    Trut-  Perl-  beweg-    beweg-  ohne  mit
eber  säue  Schweine  alten  über-  in  Gänse  Enten  Hühner  bewegliche  beweglichen
  hühner  hühner   liche  lichen  
haupt  Mark    Waben  Waben
(Sp.  71  bis  Waben  Waben
(Sp.  71)  (Sp.  72)  (Sp.  73)  (Sp.  70)  Sp.  79)  dz  dz
77  78  79  80  81  82  83  84  85  86  87    88  89  90  91  92
        <pb n="258" />
        —  242  —

3.  Post-  und  Telegraphen-Wesen.

Ausführungsbestimmungen  zur  Fernsprechgebühren-Ordnung.

Auf  Grund  des  §.  10  der  Fernsprechgebühren-Ordnung  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.
S.  711)  wird  Folgendes  bestimmt:

I.  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Anlagen.

1.
    Die  Dienststunden  der  Vermittelungsanstalten  werden  durch  die  Telegraphenverwaltung  festgesetzt.

2.

    Wer  die  Herstellung  eines  Haupt-  oder  Nebenanschlusses  an  ein  Fernsprechnetz  oder  an  eine
    öffentliche  Fernsprechstelle  oder  die  Verlegung  seiner  Fernsprechstelle  beantragt,  hat  vor  der  Herstellung
    des  Anschlusses  oder  vor  der  Ausführung  der  Verlegung  nach  näherer  Bestimmung  der  Telegraphen-    verwaltung
  die  schriftliche  Genehmigung  des  Eigenthümers  zur  Einführung  der  Leitungen  in  das  an-    zuschließende
  Gebäude  und  zur  Einrichtung  der  Sprechstellen  in  dem  Gebäude  beizubringen.  Die
    Genehmigung  hat  sich  auch  auf  die  Anbringung  aller  Vorrichtungen  (Gestänge,  Stützen  u.  s.  w.)  zu
    erstrecken,  welche  zur  Herstellung,  Instandhaltung  und  Erweiterung  des  Telegraphen-  und  Fernsprechnetzes
    erforderlich  sind.  Die  Beibringung  dieser  Genehmigung  des  Eigenthümers  ist  Bedingung  für  die  Her-    stellung
  oder  Verlegung  des  Fernsprechanschlusses.

3.

    Die  Verlegung  eines  Fernsprechanschlusses  innerhalb  des  Bereichs  desselben  Fernsprechnetzes  kann
    verlangt  werden,  sofern  den  vorbezeichneten  Voraussetzungen  genügt  ist.  Die  Verlegung  in  den  Anschluß-    bereich
  eines  anderen  Fernsprechnetzes  ist  nicht  zulässig.

4.
    Der  Theilnehmer  haftet  für  die  von  ihm  selbst  oder  von  Anderen  verschuldeten  sowie  für  alle
    durch  Feuer  verursachten  Beschädigungen  des  Fernsprechanschlusses  und  seines  Zubehörs  sowie  für  alle
    durch  Diebstahl  entstehenden  Verluste  innerhalb  der  Grenzen  des  angeschlossenen  Gebäudes.



5.

    Die  Telegraphenverwaltung  hat  das  Recht,  die  Einstellung  des  Fernsprechbetriebs  zeitweise  ganz
    oder  für  gewisse  Gattungen  von  Nachrichten  anzuordnen.

    Bei  nicht  pünktlicher  Zahlung  der  Gebühren,  bei  mißbräuchlicher  Benutzung  des  Fernsprechers,
    bei  eigenmächtiger  Abänderung  der  technischen  Einrichtungen  oder  bei  vorsätzlicher  Beschädigung  der  Ein-    richtungen
  durch  den  Theilnehmer,  dessen  Angehörige,  Hausgenossen  oder  Dienstleute,  bei  Einschaltung
    von  selbstbeschafften  Apparaten  ohne  Genehmigung  der  Verwaltung,  bei  der  Anschließung  von  Neben-    stellen
  ohne  Vorwissen  der  Verwaltung  sowie  bei  ungebührlichem  Benehmen  der  den  Anschluß                           benutzenden
    Personen  gegenüber  den  Beamten  der  Vermittelungsanstalt  steht  der  Telegraphenverwaltung  das  Recht
    zu,  den  Fernsprechanschluß  ohne  Kündigung  aufzuheben.  Die  Aufhebung  befreit  den  Theilnehmer  weder
    von  seiner  Vertretungsverbindlichkeit  nach  Nr.  4  noch  von  der  Verpflichtung  zur  Gebührenzahlung  bis
    zum  Ablaufe  des  unter  Nr.  8  festgesetzten  Zeitraums.

6.
    Die  Telegraphenverwallung  haftet  nicht  für  den  durch  die  Einstellung  des  Betriebs,  durch
    Betriebsstörungen  oder  durch  unrichtige  Nachrichtenübermittelung  entstehenden  Schaden.

7.
    Besondere  Telegraphenanlagen  zur  unmittlelbaren  Verbindung  von  Wohn-  oder  Geschäftsräumen
    derselben  Person  oder  von  Wohn-  oder  Geschäftsräumen  verschiedener  Personen  sowie  Nebentelegraphen-    anlagen
  zum  unmittelbaren  Anschluß  eines  Wohn-  oder  Geschäftsraums  an  eine  Telegraphenanstalt
    werden  für  Rechnung  der  Telegraphenverwaltung  auf  kürzere  Entfernungen  hergestellt,  sofern  davon  keine
    erheblichen  Schwierigkeiten  für  den  Telegraphen-  oder  Fernsprechbetrieb  zu  erwarten  sind.  Die  besonderen
        <pb n="259" />
        —  243  —

    Telegraphenanlagen  und  die  Nebentelegraphenanlagen  werden  entweder  zu  Morsebetrieb  oder  zu  Fern-    sprechbetrieb
  eingerichtet.    

    Die  Bestimmungen  unter  Nr.  1  finden  auf  Nebentelegraphenanlagen,  die  Bestimmungen  unter
    Nr.  2  bis  6  auf  besondere  Telegraphenanlagen  und  auf  Nebentelegraphenanlagen  sinngemäß  Anwendung.
    Soweit  für  eine  besondere,  nicht  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphenanlage  die  Benutzung
    eines  Verkehrswegs  erforderlich  ist,  hat  der  Antragsteller  die  Genehmigung  des  Wegeunterhaltungs-    pflichtigen
  beizubringen.      

    An  welche  Telegraphenanstalten  die  Nebentelegraphenanlagen  anzuschließen  sind,  bestimmt  die
    Telegraphenverwaltung,  in  deren  Ermessen  es  auch  steht,  eine  Nebentelegraphenanlage  von  der  einen
    Telegraphenanstalt  abzuzweigen  und  an  eine  andere  anzuschließen.    

    Die  Anlagen  dürfen  nur  durch  den  Inhaber  oder  die  zu  seinem  Hausstand  oder  seinem  Geschäfte
    gehörigen  Personen  benutzt  werden.  Anderen  Personen  darf  der  Inhaber  die  Benutzung  weder  gegen
    Bezahlung  noch  unentgeltlich  gestatten.

    Ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  mehreren  an  dieselbe  Telegraphenanstalt  angeschlossenen
    Nebentelegraphenanlagen  findet  nicht  statt.  

    An  Orten,  an  welchen  sich  eine  Fernsprech-Vermittelungsanstalt  oder  eine  öffentliche  Fernsprech-    stelle
  befindet,  werden  Nebentelegraphenanlagen  zu  Fernsprechbetrieb  nicht  errichtet.  Sobald  bei  Tele-    graphenanstalten,
  an  welche  Nebentelegraphenanlagen  zu  Fernsprechbetrieb  angeschlossen  sind,  Fernsprech-    Vermittelungsanstalten
  oder  öffentliche  Fernsprechstellen  eingerichtet  werden,  wird  die  Nebentelegraphen-    anlage
  zu  Fernsprechbetrieb  in  einen  Fernsprechanschluß  umgewandelt.

8.

    Die  Ueberlassung  der  Fernsprechanschlüsse  geschieht  zunächst  auf  die  Dauer  eines  Jahres,  die
    der  Nebentelegraphenanlagen  auf  5  Jahre,  die  der  besonderen  Telegraphenanlagen  auf  10  Jahre  vom
    Tage  der  Uebergabe  ab.  Fällt  der  Endpunkt  des  Zeitraums  nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalender-    vierteljahrs
  zusammen,  so  dauert  die  Ueberlassung  bis  zum  Ablaufe  des  Vierteljahrs.  Erfolgt  nicht
    drei  Monate  vorher  eine  schriftliche  Kündigung,  so  dauert  die  Ueberlassung  weiter  auf  unbestimmte  Zeit
    unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen  nur  zum  Ende  eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen
    Kündigung.

    Die Bestimmung  im  zweiten  Absatze  des  §.  3  der  Fernsprechgebühren-Ordnung  wird  hierdurch
    nicht  berührt.

    Der  Telegraphenverwaltung  bleibt  vorbehalten,  die  Verpflichteten  bei  Todesfall  des  Inhabers
    der  Anlage,  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  oder  des  Geschäfts  an  einen  anderen  Ort,  bei  Aufgabe  des
    Geschäfts  oder  aus  anderen  erheblichen  Billigkeitsgründen  auf  Antrag  schon  vor  Ablauf  der  Ueber-    lassungsdauer
  aus  ihrer  Verbindlichkeit  zu  entlassen.

    Für  Ausstellungen  und  ähnliche  Veranstaltungen  können  Fernsprechanschlüsse  mit  kürzerer  Ueber-    lassungsdauer
  als  1  Jahr  hergestellt  werden.  Die  Bedingungen  und  Gebühren  für  solche  Anschlüsse
    werden  von  der  Telegraphenverwaltung  festgesetzt.

II.  Gebühren.

9.

    Bei  Fernsprechanschlüssen,  welche  in  der  Luftlinie  weiter  als  5  km  von  der  (Haupt-)  Ver-    mittelungsanstalt
  entfernt  sind,  wird  eine  jährliche  Zuschlaggebühr  erhoben,  welche

            bei  einfachen  Leitungen  ........................................  3 M.,

            bei Doppelleitungen ....................................  5 -    für
  jede  angefangenen  100  Meter  der  überschießenden  Leitungslänge  beträgt.  Diese  ist  nach  dem                  nächsten
     ohne  Aufwendung  besonderer  Kosten  für  die  Herstellung  der  Leitung  benutzbaren  Wege  zu  messen,  auch
     wenn  die  Leitung  thatsächlich  auf  einem  Umwege  geführt  wird.

     Bei  Fernsprechanschlüssen,  welche  in  der  Luftlinie  weiter  als  10  km  von  der  (Haupt-)  Ver-     mitlelungsanstalt
  entfernt  sind,  wird  für  die  überschießende  Leitungslänge  außerdem  ein  Baukostenzuschuß
     erhoben,  welcher

             bei  einfachen  Leitugeag  .......................................................  10  M.,

             bei  Doppelleitungen  .................................................................15 -für

  jede  angefangenen  100  Meter  der  nach  der  wirklichen  Länge  gemessenen  Leitungsstrecke  beträgt.
        <pb n="260" />
        —  244  —

10.
      Für  die  Benutzung  besonders  kostspieliger  Leitungen  wird  neben  den  sonst  fälligen  Gebühren  eine
      auf  volle  Mark  aufwärts  abzurundende  jährliche  Zuschlaggebühr  von  10  Prozent  der  Mehrkosten  erhoben.

11.
      Die  jährliche  Zuschlaggebühr  für  die  Anbringung  und  Instandhaltung  eines  zweiten  oder
      mehrerer  Wecker  auf  demselben  Grundstücke  wie  die  Sprechstelle  beträgt
      für  jeden  Wecker  ....................................................... 3 M.
      Für die Anbringung und Instandhaltung eines zweiten Mikrophons werden jährlich 5 M. erhoben.
      Für  besondere  Wecker  anderer  als  der  in  der  Telegraphenverwaltung  gebräuchlichen  Art  sind
      neben  einer  Jahresgebühr  von  3  M.  die  Selbstkosten  der  Beschaffung,  Anbringung  und  Instandhaltung
      zu  erstatten.  Für  die  auf  Verlangen  der  Theilnehmer  angebrachten  zweiten  Fernhörer  sind  ebenfalls  die
      Selbstkosten  zu  erstatten.  Diese  besonderen  Wecker  und  Fernhörer  gehen  in  das  Eigenthun  der  Theil-      nehmer
  über.
12.
      Die  Gebühr  für  eine  Verbindung  zur  Nachtzeit  innerhalb  desselben  Fernsprechnetzes  beträgt  20  Pf.
      In  Fernsprechnetzen  ohne  Nachtdienst  beträgt  die  Bauschgebühr  für  vorher  angemeldete  Ver-      bindungen
  zwischen  denselben  Theilnehmern
              monatlich ....................................................  1  M.,
              vierteljährlich ..............................................  2   M.  50  Pf.

13.

     Bei  Benutzung  der  öffentlichen  Fernsprechstellen  beträgt  die  Gebühr  für  eine  Verbindung  von

     nicht  mehr  als  drei  Minuten  Dauer
              im  Ortsverkehre  ............................................... 10 Pf.,
              im   Nachbarorts- und Vorortsverkehre  ............20  -.

     Für  Gespräche  im  Fernverkehre  werden  die  im  §.  7  der  Fernsprechgebühren-Ordnung  festgesetzten
     Gebühren  erhoben.

14.

     Die  Gebühr  für  die  Aufnahme  von  Nachrichten  durch  die  Vermittelungsanstalt  zum  Zwecke  der
     Weiterbeförderung  beträgt  1  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  20  Pf.  Ueberschießende  Beträge  sind  auf
     die  nächste  höhere  durch  10  theilbare  Summe  abzurunden.  Für  die  Weiterbeförderung  durch  die  Post,
     durch  Eilboten  oder  Telegraph  werden  außerdem  die  tarifmäßigen  Gebühren  erhoben;  Stundungsgebühren
     kommen  nicht  zum  Ansatze.

     Die  Gebühr  für  das  Zusprechen  eines  angekommenen  Telegramms  an  den  Theilnehmer  beträgt
     ohne  Rücksicht  auf  die  Wortzahl  10  Pf.

15.
     Bei  der  Verlegung  von  Fernsprechstellen  werden  erhoben  für  Verlegungen  innerhalb  des-     selben
  Raumes
               bei  einfachen  Leitungen  ..........................  4  M.,
               bei  Doppelleitungen  ..................................  6    -,

     für  Verlegungen  innerhalb  desselben  Grundstücks
               bei  einfachen  Leitungen  ..........................  6 M.,
               bei  Doppelleitungen  .................................  10  -,
    für  Verlegungen  nach  anderen  Grundstücken
               bei  einfachen  Leitungen  ..........................  15 M.,
               bei  Doppelleitunggen  ................................  25  -,

    Ist  die  neue  Stelle  weiter  als  10  km  von  der  (Haupt-)Vermittelungsanstalt  entfernt,  so  ist  für
    die  außerhalb  der  Entfernungsgrenze  von  10  km  herzustellende  neue  Leitung  der  Baukostenzuschuß  nach
    Nr.  9  auch  dann  zu  zahlen,  wenn  die  frühere  Stelle  ebenfalls  außerhalb  jener  Entfernungsgrenze  lag.
        <pb n="261" />
        —  245  —

16.
     Die  Gebühr  für  die  Aushebung  von  Fernsprechanschlüssen  vor  Ablauf  der  Ueberlassungs-     dauer

  beträgt  
                                für jede Fernsprechstelle ........................ 15 M.
     Daneben  ist  für  abzubrechende  Gestänge  und  Leitungen  der  der  nicht  abgelaufenen
     Ueberlassungsdauer  entsprechende  Theil  der  Herstellungs-  und  Abbruchskosten  zu  erstatten.

     Diese  Beträge  bleiben  unerhoben,  wenn  die  Ueberlassungsdauer  zu  dem  Zeitpunkte,  bis  zu  welchem
     die  fortlaufenden  Gebühren  für  den  Fernsprechanschluß  im  voraus  entrichtet  sind,  abgelaufen  ist.

17.
     Für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  besonderen  Telegraphenanlagen  und  von  Neben-     telegraphenanlagen
  werden  erhoben
                        für  jeden  Apparat

                            bei  Anwendung  von  Morseapparaten  .......................    50  M.,

                            bei  Anwendung  von  Fernsprechern  ..........................     20     -.
     jahrlich.  Wenn  mehr  als  2  dieser  Apparate  mit  einander  in  Verbindung  gesetzt  werden  können,  wird
     für  jeden  Apparat  eine  jährliche  Zuschlaggebühr  von  10  M.  erhoben.

                       Für  jedes  angefangene  Kilometer  Verbindungsleitung  werden  erhoben

                            bei  einfachen  Leitungen  an  Holzgestänge  ............................ 30  M. ,
                            bei  Doppelleitungen  an  Holzgestänge  .................................... 50    -   ,
                            bei  einfachen  Leitungen  an  eisernem  Gestänge  ...............  45   -   ,
                            bei  Doppelleitungen  an  eisernem  Gestänge  .......................  75    -   ,

     jährlich.

    Die  Leitungslänge  ist  nach  dem  nächsten  ohne  Aufwendung  besonderer  Kosten  für  die  Herstellung
     der  Leitung  benutzbaren  Wege  zu  messen,  auch  wenn  die  Leitung  thatsächlich  auf  einem  Umwege
     geführt  wird.

     Die  Bestimmungen  unter  Nr.  10,  11,  15  und  16  finden  auf  besondere  Telegraphenanlagen  und
     Nebentelegraphenanlagen  entsprechend  Anwendung,  die  Bestimmungen  unter  Nr.  14  gelten  für  Neben-     telegraphenanlagen
  mit  der  Maßgabe,  daß  für  die  Beförderung  der  Nachrichten  zwischen  der  Telegraphen-     anstalt
  und  der  Nebentelegraphenstelle  mittelst  der  Verbindungsleitung  besondere  Gebühren  nicht
     erhoben  werden.

18.
     Die  Gesprächsgebühr  für  eine  Verbindung  von  nicht  mehr  als  3  Minuten  Dauer  beträgt  im
     Nachbarorts-  und  Vorortsverkehre  20  Pfennig.

     Die  Bauschgebühren  für  Verbindungen  im  Vorort-  und  Bezirksverkehre,  die  Gebühren  für  die
     Benutzung  von  Fernleitungen  zur  Nachtzeit  und  für  die  Benutzung  der  Verbindungsleitungen  nach  dem
     Ausland,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  Artikel  52  Abs.  3  der  Reichsverfassung,  werden  von  der
     Telegraphenverwaltung  festgesetzt  und  bekannt  gemacht.

     Die  Zahlung  von  Bauschgebühren  im  Vororts-  und  Bezirksverkehre  berechtigt  nur  den  Theil-     nehmer
  selbst  und  die  zu  seinem  Hausstand  oder  zu  seinem  Geschäfte  gehörigen  Personen,  die  Ver-     bindungsleitungen
  innerhalb  des  Vororts-  oder  Bezirksnetzes  ohne  Zahlung  von  Gesprächsgebühren  zu
     benutzen.  Für  die  Benutzung  durch  andere  Personen  sind  Gesprächsgebühren  zu  entrichten.

10.
     Soll  ein  Fernsprechanschluß,  eine  besondere  Telegraphenanlage  oder  eine  Nebentelegraphenanlage
     im  Laufe  eines  Vierteljahrs  in  Betrieb  genommen  werden,  so  ist  die  Gebühr  für  die  Zeit  bis  zum  Ende
     dieses  Vierteljahrs  am  Tage  der  Uebergabe  der  Anlagen  fällig.

     Die  Baukostenzuschüsse,  die  Kosten  für  Wecker  besonderer  Art  und  für  zweite  Fernhörer  sowie
     die  Kosten  für  die  Verlegung  und  die  vorzeitige  Aufhebung  der  Anlagen  sind  vor  der  Ausführung  der
     Arbeiten  zu  entrichten.

     Im  Uebrigen  werden  die  Gebühren,  welche  sich  nicht  vierteljährlich  vorher  feststellen  lassen,  sofort
     nach  der  die  Gebührenerhebung  begründenden  Handlung  fallig.
        <pb n="262" />
        —  246  —

     Der  Inhaber  eines  Fernsprechanschlusses,  einer  besonderen  Telegraphenanlage  oder  einer  Neben-     telegraphenanlage
  ist  Schuldner  sämmtlicher  für  die  Benutzung  der  Anlage  zu  entrichtenden  Gebühren.
     Er  hat  die  von  der  Telegraphenverwaltung  in  Rechnung  gestellten  Gebühren  zu  bezahlen,  vorbehaltlich
     seines  Rechtes  auf  Rückforderung  im  Falle  der  nachgewiesenen  Unrichtigkeit.

20.

     Wenn  eine  ohne  Verschulden  des  Inhabers  eingetretene  Unterbrechung  eines  Fernsprechanschlusses,
     einer  besonderen  Telegraphenanlage  oder  einer  Nebentelegraphenanlage,  nachdem  sie  zur  Kenntniß  der
     Telegraphenverwaltung  gelangt  ist,  länger  als  vier  Wochen  fortdauernd  bestanden  hat,  so  wird  für  diese
     Zeit  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

     Für  die  Dauer  der  Schließung  eines  Fernsprechanschlusses,  einer  besonderen  Telegraphenanlage
     oder  einer  Nebentelegraphenanlage  nach  Nr.  5  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

III.  Schlußbestimmungen.

21.

     Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1900  in  Kraft.  Die  über  die  vor-     handenen
  besonderen  Telegraphenanlagen  und  Nebentelegraphenanlagen  geschlossenen  Verträge  bleiben  bis
     zu  dem  Zeitpunkt  in  Geltung,  zu  welchem  sie  durch  Kündigung  gelöst  werden  können.  Die  Telegraphen-     verwaltung
  ist  jedoch  befugt,  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  auf  vorhandene  besondere                              Telegraphen-     anlagen
  und  Nebentelegraphenanlagen  auf  Antrag  der  Betheiligten  schon  zu  einem  früheren  Zeilpunkte
     zu  bewilligen.

22.

     Auf  den  inneren  Verkehr  von  Bayern  und  den  inneren  Verkehr  von  Württemberg  finden  diese

     Bestimmungen  keine  Anwendung.

     Berlin,  den  26.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.



4.  Justiz-Wesen.

Das  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem
23.  April  1880  beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1885  S.  79  ff.),  wird  in  Folge  der  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Witkowo  dahin  ergänzt,  daß  Seite  136  hinter  den  das  Amtsgericht  in  Wissen  betreffenden
Angaben  einzuschalten  ist:



                    
    









Für  den  Bezirk  des                     In                               Gehört  zum                                   Betreffende  Kasse  resp.
      
Amtsgerichts                            dem  Staate         Landgericht  Oberlandesgericht                         Behörde
Witkowo.                                      Preußen.                Gnesen.              Posen.                          Königl.  Gerichtskasse
                                                                                                                                                                      in  Wilkowo.
        <pb n="263" />
                                                                   247

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



                                Name  und  Stand





1.  Laufende  Nr.

                                               2.





                                                der  Ausgewiesenen.

                                                                                                                  Grund

                                                                   Alter  und  Heimath  
                                                                                                          der  Bestrafung.  





                                                                                   3.                                 4.  

Behörde,  welche  die                 Datum des
                                                                                                                                                 Ausweisung                        Ausweisungs-                                                                                                                                            beschlossen
  hat.                    beschlusses.
                                                                                                                                                           5.                                           6.





Arbeiter,

2.

  Veronika  Ziol-1. Gregor

  Kowalski,


geboren  am  8.  Januar  1875  bei  Plock,
kowski,  geb.  Ra-  Rußland,  russische  Staatsangehörige,

dowski,  Arbeiterin,

Wittwe,

Johann

3.



Bergmann,

5. Franz  Fidra,
Maurer,

mann,
7.  Philomena  Hagleitner,

magd,  ledig,



Zimmermann,


9.  Johann  Ulrich  Joß,

Küfer,

10.  Gustav  Kuhn,
Schmiedegeselle,

11.  Bareck  Lachmann,

Sattler,

Bluma,
Schuhmachergeselle,

4. Joseph  Edelbauer,

6.  Max  van  Geldern,
Kellner  und  Kauf-Dienst-





kau, Rußland, russischer Staatsange-  Zuchthaus, laut Er-  Posen,  







  ortsangehörig  ebendaselbst,
8. Franz  Hofinger,





a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  12.  März  1888  zu  Groß-   einfacher  Diebstahl im
Swolschewice,  Gouvernement  Petri-  Rückfalle  (5  Jahre

kenntniß  vom  26.
März  1895),  
schwerer und  einfacher

höriger,

Diebstahl  (1  Jahr
1  Woche  Zuchthaus,  zu  Bromberg,

Königlich  preußischer

8.  November
Regierungs-Präsident

v.  J.


Königlich preußischer  2. Märzk d. J.

Regierungs-Präsident

laut  Erkenntniß  vom

23.  März  1899),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  24.  Dezember  1876  zu  Betteln  und  verbots-   Polizei-Behörde  zu
Husinec,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  widrige  Rückkehr,  Hamburg,

österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  2.  Februar  1875;  aus  Betteln,
Weißkirchlitz,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  2.  November  1844  zu
Zajezice,  Bezirk  Chrudim,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  31.  März  1860  zu  Breda,
Provinz  Nordbrabant,  Niederlande,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  11.  November  1868  zu
Fieberbrunn,  Bezirk  Ritzbühel,  Tirol,

desgleichen,

desgleichen,

gewerbsmäßige  Unzucht,




geboren  am  1.  Januar  1868  zu  Stadl-  Landstreichen,
Traun,  Bezirk  Wels,  Ober  Oesterreich,

  ortsangehörig  zu  Stadl-Paura,
ebenda,

geboren  am  15.  September  1868;  aus

Walterswyl,  Kanton  Bern,  Schweiz,

Landstreichen  und

Betteln,

geboren  am  15.  September  1858  zu  Betteln,
Dauba,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  1.  März  1873;  aus  Kalisch,  Landstreichen  und
Rußland,  russischer  Staatsange-  Betteln,

höriger,  



Königlich  preußischer

20.  März  d.  J.

19.  März  d.  J.
Regierungs-Präsident
zu  Magdeburg,

Königlich  bayerisches  Be-  3.  März  d.  J.
zirksamt  Laufen,

Koniglich  bayerische  Po-  8.  März  d.  J.
lizei-Direktion  München,

dieselbe,




15.  Februar
d.  J.

dieselbe,  1.  März  d.  J.

Königlich  preußischer  8.  März  d.  J.
Regierungs-Präsident
zu  Trier,



Königlich  preußischer  6.  März  d.  J.
Polizei  -  Präsident  zu-Magdeburg,
  

derselbe,  12.  März  d.  J.
        <pb n="264" />
        248

 

 

 

 

  
Laufende  
Nr.    
                         Name  und  Stand          Alter  und  Heimath            Grund           Behörde,  welche  die              Datum des
                                                                                                               der  Bestrafung.          Ausweisung                      Ausweisungs.
                                           der  Ausgewiesenen.                                                               beschlossen  hat.
                                                                                                                                                                                                   beschlusses.
1.                                      2.                                       3.                                   4.                               5.                                           6.


12.  Johann Linke,           geboren am 19. November 1866  zu           Betteln,    Großherzoglich  sächsischer  15.  März  d.  J.



            Drechslergeselle,

 13.     Heinrich  Pinkas,
            Handarbeiter,

14.       Anton  Polaszek,

            Drahtbinder,

15.       Franz  Zelenka,



             Arbeiter,



                                zu 12.) Grenzdorf.  Oesterreich-Ungarn,  öster-                                             reichischer

  Staatsangehöriger,

                                zu 13.) geboren  am  15.  September  1865  zu I  desgleichen,

                                             Krugsreuth,  Bezirk  Asch,  Böhmen,
                                             ortsangehörig  zu  Noßbach,  ebenda,

                                zu 14.) geboren  im  Jahre  1883  zu  Zsolna,    I  Landstreichen  und
                                             Komitat  Trencsin,  Ungarn,  ortsange-   I  Betteln,

                                             hörig  zu  Nosina,  ebenda,

                                zu 15.) geboren  am  6.  Dezember  1861  zu   I  Betteln,

                                             Krumau,  Böhmen,  österreichischer

                                             Staatsangehöriger,




                                                                                                                                       zu 12.) Direktor  des  II.  Verwal-                                                                                                                                                    tungsbezirks
  zu  Apolda,

                                                                                                                                       zu 13.) Königlich  sächsische  Kreis-  7. Februar
                                                                                                                                                    hauptmannschaft                          d.  J.
                                                                                                                                                    Zwickau,

                                                                                                                                       zu 14.) Königlich  preußischer  16.  März  d.  J.



                                                                                                                                                    Regierungs-Präsident

                                                                                                                                                    zu  Merseburg,  

                                                                                                                                       zu 15.) Königlich preußischer           18. März d. J.
                                                                                                                                                    Regierungs-Präsident

                                                                                                                                                    zu  Breslau.


  



Berlin,  Carl  Heymans  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="265" />
        —  249  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

  



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XX  VIII.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  6.  April  1900.  No  15.

 

 

 

 

        
  









  




                                                                                                                      von  Militäranwärtern  verpflichteten  Privat-Eisen-Inhalt:

  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  Ableben                    bahnen: ................................................................. 250
eines  Konsuls.............................  Seite  249                                 3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Militär-Wesen:  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung    Reichsgebiete .....................................................  264

1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Bünz  in  Chicago  zum  General-Konsul
  in  New  York,  den  Vize-Konsul  Geißler  in  Neapel  zum  Konsul  in  New  York  und  den  Konsul
Wever  in  Rio  de  Janeiro  zum  Konsul  in  Chicago  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Baron  Giuseppe  Bonanno  della  Delia
zum  Vize-Konsul  in  Syracus  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Albert  Goldbeck-Löwe  zum
Vize-Konsul  bei  dem  Konsulat  in  Helsingfors  zu  ernennen  geruht.



Der  Kaiserliche  Konsul  P.  Jörgensen  in  Korsör  (Dänemark)  ist  gestorben.



2.  Militär -  Wesen.
Nachstehend  wird  

ein  neues  Gesammtverzeichniß  der  Privat-Eisenbahnen  und  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,
  welchen  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militär-
  anwärter  vorzugsweise  zu  berücksichtigen,
mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Verzeichniß  an  die  Stelle  des  durch
Bekanntmachung  vom  25.  Jannar  1899  (Central-Blatt  S.  25)  veröffentlichten  Verzeichnisses  tritt.

    
Berlin,  den  3.  April  1900.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="266" />
        –  250

Gesammtverzeichniß

der

Privat-Eisenbahnen  und  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  welchen  die  Verpflichtung
  auferlegt  ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  vorzugs-



weise  zu  berücksichtigen.





Bezeichnung
der
Eisen  bahn.



                                          Bezeichnung
                            der  Stellen,  welche  vorzugs-                             weise
  mit  Militäranwärtern
                                     zu  besetzen  sind.







                                                                                   Altersgrenze,
                                                                                 bis  zu  welcher
                                                                                        Militär-                                                                                     anwärter

                                                                                  berücksichtigt
                                                                                       werden
                                                                                       müssen.

                                                                                                                      Bezeichnung  der  Behörde,
                                                                                                                    an  welche  die  Bewerbungen
                                                                                                                    zu  richten  sind,  soweit  nicht
                                                                                                                     in  den  Vakanzanmeldungen
                                                                                                                     andere  Anstellungsbehörden
                                                                                                                         ausdrücklich  bezeichnet
                                                                                                                                          werden.





                                                                                                                                                                                                 Bemerkungen.





1. Altdamm-Kolberger  Eisenbahn

2. Altona  -Kaltenkirchener  Eisen-    bahn.



3. Bentheimer  Kreisbahn  (Neuen-    haus-Bentheim).


4.  Braunschweigische  Landeseisen-    bahn

  (für  die  preußische  Strecke
    der  Bahn  Braunschweig-Derne-    burg-Seesen).


5. Breslau-Warschauer  Eisenbahn

    (preußische  Abtheilung).

6. Broelthal-Bahn.
7.  Brohlthal-Eisenbahn.
8. Cöln-Bonner  Kreisbahnen.

    (Strecken  von  Cöln  am  Vor-    ebirge
  entlang  nach  Bonn,  von
    Cöln  über  Wesseling  nach  Bonn
    mit  Abzweigungen  von  Wesseling
    nach  Brühl,  sowie  von  Wesseling
    nach  Godorf  und  Sürth,  von
    Dransdorf  nach  dem  Staats-    güterbahnhofe
  Bonn).
9. Cronberger  Eisenbahn.

 

                                                                                       I.  Königreich  Preußen.

                                                      Subaltern-  und  Unterbeamte.

                                                      Wie  zu  1.
                                                      Wie  zu  1.

                                                      Wie  zu  1.

                                                      Bahnwärter,  Schaffner  und
                                                      sonstige  Unterbeamte,  mit
                                                      Ausnahme  der  einer  tech-                                                      nischen
  Vorbildung  bedür-                                                      fenden.


                                                      Wie  zu  1.

                                                      Wie  zu  1.
                                                      Wie  zu  1.

                                                      Wie  zu  5.



                                                                                             40  Jahre.

                                                                                             40      -                                                                                             40      -













  der  Altdamm-Kol-                                                                                                                       berger
  Eisenbahngesellschaft
                                                                                                                       zu  Stettin.

                                                                                                                      Direktion  der  Altona-Kalten-                                                                                                                       kirchener
  Eisenbahngesell-                                                                                                                       schaft
  zu  Altona.

                                                                                                                      Betriebsdirektion  der  Bent-                                                                                                                       heimer
  Kreisbahn,zu  Bent-                                                                                                                       heim.



                                                                                                                      Direktion  der  Braunschwei-                                                                                                                       gischen
  Landeseisenbahn-                                                                                                                       gesellschaft
  zu  Braunschweig.

                                                                                                                      Direktion  der  Breslau-War-                                                                                                                       schauer
  Eisenbahngesell-                                                                                                                       schaft
  zu  Oels.

                                                                                                                      Direktion  der  Broelthaler
                                                                                                                       Eisenbahn-Aktiengesellschaft
                                                                                                                       zu  Hennef  a.  d.  Sieg.

                                                                                                                      Vorstand  der  Brohlthal-Eisen-                                                                                                                       babngesellschaft
  zu  Cöln.

                                                                                                                      Vorstand  der  Aktiengesellschaft
                                                                                                                       der  Cöln-Bonner  Kreis-                                                                                                                       bahnen
  zu  Cöln.

                                                                                                                      Verwaltungerath  der  Cron.
                                                                                                                       berger  Elsenbahngesellschaft



                                                                                                                       zu  Cronberg.



                                                                                                                                                                                     Bei  der  Besetzung
                                                                                                                                                                                      sind  die  für  den
                                                                                                                                                                                      Staatseisen-                                                                                                                                                                                      bahndienst
  in
                                                                                                                                                                                      dieser  Beziehung,
                                                                                                                                                                                      insbesondere  be-                                                                                                                                                                                      züglich
  der  Er-                                                                                                                                                                                      mittelung
  der
                                                                                                                                                                                      Militäranwärter
                                                                                                                                                                                      bestehenden  Vor-                                                                                                                                                                                      schriften
  zur  An-                                                                                                                                                                                      wendumg
  zu
                                                                                                                                                                                      bringen.

                                                                                                                                                                                      Wie  zu  1.

                                                                                                                                                                                      Wle  zu  1.

                                                                                                                                                                                      Wie  zu  1.

                                                                                                                                                                                      Wie  zu  1.

                                                                                                                                                                                      Wie  zu  1.

                                                                                                                                                                                      Wie  zu  1.
        <pb n="267" />
                                                                     251

 


  
  



Bezeichnung  der  Behörde,



mierzyce.







eisenbahn  Ostrowo-Skalmierzyce
  zu  Breslau.



Altersgrenze,    

bis  zu  welcher  an  welche  die  Bewerbungen

Bezeichnung    Bezeichnung    Militär-  zu  richten  sind,  soweit  nicht

der  der  Stellen  welche  vorzugs-  anwärter  in  den  Vakanzanmeldungen  Bemerkungen.
weise  mit  Militäranwärtern  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
Eisenbahn.  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
          40  Jahre.  Direktion  der  Dahme-  Uckroer  Wie  zu  1.
10.  Dahme-Uckroer  Eisenbahn.  Wie  zu  1    
Eisenbahngesellschaft zu Dahme.

11.  Dortmund  -Gronau-Enscheder  Wie  zu  5.  35  =  Direktion  der  Dortmund-Gro-Eisenbahn.

  nau-Enscheder  Eisenbahn-
  gesellschaft  zu  Dortmund.

12.  Eckernförde-Kappelner  Schmal-  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Eckernförde-   Wie  zu  1.

spurbahn.  Kappelner  Schmalspurbahn-Gesellschaft
  zu  Eckernförde.

13.  Eisenberg-Crossener  Eisenbahn  Wie  zu  1.  35  =  Betriebsverwaltung  Thüringi-  Wie  zu  1.

(für  die  preußische  Strecke).  scher  Nebenbahnen  zu  Weimar.
  

14.  Eisern-Siegener  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Eisern-Siege-  Wie  zu  1.

        ner  Eisenbahngesellschaft  zu
Siegen.

15.  Farge-Vegesacker  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  =  Königliche  Eisenbahndirektion  Wie  zu  1.

zu  Hannover.

16.  Flensburg  -  Kappelner  Eisen-  Wie  zu  1.  40  =  Kreis-  Eisenbahn-  Kommission   Wie  zu  1.
bahn.  zu  Flensburg.

17.  Eisenbahn  Greifswald-Grimmen.  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Eisenbahn-  Wie  zu  1.

gesellschaft  Greifswald-Grimmen
  zu  Grimmen.

18.  Halberstadt-Blankenburger  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Halberstadt-  Wie  zu  1.
Eisenbahn  (für  die  preußischen  Blankenburger  Eisenbahn-Strecken).
  gesellschaft  zu  Blankenburg

  (Harz).

19.  Hansdorf-Priebus.  Wie  zu  1.  40  =  Betriebsverwaltung  der  Wie  zu  1.
Nebeneisenbahn  Hansdorf-Priebus
  zu  Sommerfeld
(Reg.-Bez.  Frankfurt  a.O.).

20.  Hannsdorf-Ziegenhals  (für  die  Wie  zu  1.  40  =  K.  K.  Eisenbahn-Ministerium  Wie  zu  1.
preußische  Strecke).  zu  Wien.

21.  Hildesheim-Peiner  Kreiseisen-  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Hildesheim-  Wie  zu  1.
bahn  (Hildesheim  -  Hämeler-  Peiner  Kreis-  Eisenbahn.
wald).  gesellschaft  zu  Hildesheim.

22.  Hoyaer  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  =  Vorstand  der  Hoyaer  Eisen-  Wie  zu  1.

  bahngesellschaft  zu  Hoya.
23.  Ilme-  Bahn  (Einbeck-Dassel).  Wie  zu  1.  40  =  Königliche  Eisenbahndirektion  Wie  zu  1.
  zu  Cassel.

24.  Kerkerbachbahn  (Heckholzhausen  Wie  zu  1.  40  =  Vorstand  der  Kerkerbachbahn-   Wie  zu  1.
Dehrn).  Aktiengesellschaft  zu  Christi-

    anshütte  bei  Schupbach.

25.  Kiel  Eckernförde-  Flensburger  Wie  zu  1.  35  =  Direktion  der  Kiel-  Eckern-  Wie  zu  1.
Eisenbahn.  förde-  Flensburger  Eisen-

    bahngesellschaft  zu  Kiel.
26.  Königsberg-Cranzer  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der    Königsberg-Cranzer  Wie  zu  1.
Eisenbahngesell  -
schaft  zu  Königsberg  i. Ostpr.
27.  Krefelder  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  =  Direktion  der  Krefelder Eisen-  Wie  zu  1.
  bahngesellschaft  zu  Krefeld.  

28.  Kreis  Altenaer  Schmalspur-  Wie  zu  1.  40  =  Direktion der Kreis  Altenaer  Wie  zu  1.

bahnen.  Schmalspurbahnen  zu
  Altena.
29.  Kreiseisenbahn  Ostrowo-Skal-  Wie  zu  1.  40  =  Betriebsverwaltung  der  Kreis-  Wie  zu  1.

39*
        <pb n="268" />
                                                                                                Altersgrenze,             Begzeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung                         Bezeichnung              bis  zu  welcher        an  welche  die  Bewerbungen
                               der  Stellen,  welche  vorzugs-      Militär-                 zu  richten  sind,  soweit  nicht
der                                                                                     anwärter                 in  den  Vakanzanmeldungen            Bemerkungen.
Eisenbahn            weise  mit  Militäranwärtern   berücksichtigt           andere  Anstellungsbehörden
                                        zu  besetzen  sind.                   werden                   ausdrücklich  bezeichnet
                                                                                               müssen.                                  werden.
30.  Kreis  Oldenburger  Eisenbahn  Wie  zu  1.      35  Jahre.          Königliche  Eisenbahndirektion                 Wie  zu  1.
         (Neustadt  i.  H.-Oldenburg  i.  H.                                                                    zu  Altona.
         Heiligenhafen).
31.  Kremmen-Neuruppin-Wittstocker  Wie  zu  1.         40  =                  Direktion  der  Kremmen-Neu-             Wie  zu  1.
        Eisenbahn  (für  die  preußische                                                          ruppin  -  Wittstocker  Eisen-        Strecke).
                                                                                                        bahngesellschaft  zu  Neu-                                                                                                                                                 ruppin.

32.  Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-    Wie  zu  1.      40  =                 Direktion  der  Lausitzer  Eisen-           Wie  zu  1.
        Freiwaldau  und  Muskau-Teuplitz-                                                   bahngesellschaft  zu  Sommer-        Sommerfeld).
                                                                                                    feld  (Reg.-Bez.  Frank-                                                                                                                                              furt
  a.  O.).
33.  Liegnitz-Rawitscher  Eisenbahn.     Wie  zu  1.       40  =                     Direktion  der  Liegnitz-Ra-                 Wie  zu  1.
                                                                                                                                witscher  Eisenbahngesell-                                                                                                                                      schaft
  zu  Rawitsch.
34.  Marienburg-Mlawkaer  Eisen-   a) Wie  zu  5  für  die  Strecke  35   =  Direktion  der  Marienburg-        bahn.
                                              Marienburg-Mlawka.                        Mlawkaer  Eisenbahngesell-                                                          b)
  Wie  zu  1  für  die  Strecke.  40  =          schaft  zu  Danzig.                     b )  Wie  zu  1.
                                                                 Zajonskowo-Löbau.    
35.  Mecklenburgische  Friedrich  Wil-  Wie  zu  1.         37   =          Direktion  der  Mecklenburgi-  Bei  der  Aufstellung  
        helm-Eisenbahn  (für  die  preu-                                                           schen  Friedrich  Wilhelm-    finden die für die                                                                                                                                                                                                Besetzung der Sub-  
        ßische  Strecke).                                                                                         Eisenbahngesellschaft  zu     altern-  und  Unter-                                                                                                                                           Wesenberg.
                   beamtenstellen  mit
                                                                                                                                                                                    Militäranwärtern
                                                                                                                                                                                    jeweilig geltenden
                                                                                                                                                                                    Grundsätzen an-                                                                                                                                                                                     wendung.
36.  Meppen-  Haselünner  Eisenbahn.   Wie  zu  1.  40  =               Kreis  Eisenbahnkommission     Wie  zu  1.
                                                                                                                                          zu  Meppen.
37.  Mühlhausen-Ebelebener  Eisen-        Wie  zu  1.   40  =            Vorstand  der  Eisenbahngesell-  Wie  zu  1.
         bahn  (für  die  preußische  Strecke).                                           schaft  Mühlhausen-Ebeleben
                                                                                                                            zu  Mühlhausen  i.  Thür.
38.  Nauendorf-  Gerlebogker  Eisen-       Wie  zu  1.   40  =                Direktion  der  Nauendorf-        Wie  zu  1.
         bahn  (für  die  preußische  Strecke).                                               Gerlebogker  Eisenbahn-                                                                                                                               gesellschaft
  zu  Berlin.
39.  Neuhaldensleben  -  Eilslebener        Wie  zu  1.   40  =             Vorstand  der  Neuhaldens-        Wie  zu  1.
        Eisenbahn.                                                                                             lebener  Eisenbahngesell-  
                                                                                                                       schaft  zu  Neuhaldensleben.
40. Neustadt-Gogoliner  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Neustadt-Gogo-  Wie  zu  1.
liner  Eisenbahngesellschaft
zu  Neustadt  O.  S.  
      Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Niederlausitzer  Wie  zu  1.
41.  Niederlausitzer  Eisenbahn.    Eisenbahngesellschaft  zu
Berlin.
42.  Nordbrabant-Deutsche  Eisenbahn!  Wie  zu 5,  außerdem  Stations-  35  =  Direktion  der  Nordbrabant-  Wie  zu  1.
(für  den  preußischen  Theil  der  vorsteher,  Stationsauf-  Deutschen  Eisenbahngesell-  *)  Die Stellen  der
Bahnstrecke  Gennep-Wesel).  seher  und  Assistenten,  Tele-  schaft  zu  Gennep.  Stationsvorsteher sind nur in  Wege
graphisten,  Materialienver-  des  Aufrückens  oder
walter,  Magazinaufseher.  der Beförderung den Militäranwärtern
  zugängig.
43.  Nordhausen-Wernigeroder  Eisen-  Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Nordhausen-  Wie  zu  1.
bahn  (für die  preußische  Strecke).    Wernigeroder  Eisenbahn-
          gesellschaft  zu  Nordhausen.
44.  Oschersleben  -  Schöningen  (für  Wie  zu  1.  40  =  Vorstand  der  Oschersleben-   Wie  zu  1.

die  preußische  Strecke).







Schöninger  Eisenbahngesellschaft
  zu  Oschersleben.
        <pb n="269" />
        253

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                               Altersgrenze,       Bezeichnung  der  Behörde,
                                                     Bezeichnung                 bis zu welcher        an welche die Bewerbungen
Bezeichnung                                                                            MiIitär-          zu  richten  sind,  soweit  nicht
der                               der  Stellen,  welche  vorzugs-     anwärter          in  den  Vakanzanmeldungen,            Bemerkungen.
                                         weise mit Militäranwärtern     berücksichtigt        andere Anstellungsbehörden
Eisenbahn.                           zu  beseßtzen  sind.              werden                ausdrücklich  bezeichnet
                                                                                                    müssen.                              werden.
45.  Osterwieck-  Wasserlebener  Eisen-  Wie  zu  1.    40  Jahre.         Magistrat  der  Stadt  Oster-                Wie  zu  1.
        bahn.                                                                                                                                 wieck.
46.  Ostprenßische  Südbahn.      a)  Wie  zu  5  für  Pillau-   35        Direktion  der  Ostpreußischen
                                                                       Königsberg-Prostken.                     Südbahngesellschaft  zu
                                                             b)  Wie  zu  1  für  Fischhau-  40             Königsberg  i.  Ostpr.              b)  Wie  zu  1.
                                                                        sen  Palmnicken.
47.  Paulinenaue-Neuruppiner  Eisen-    Wie  zu  1.                   35           Direktion  der  Paulinenaue-               Wie  zu  1.
        bahn.                                                                                                                 Neuruppiner  Eisenbahn-                                                                                                                                  gesellschaft
  zu  Neuruppin.
48.  Pfälzische  Ludwigsbahn:

         a)  für  den  preußischen  Theil  der    Wie  zu  5.          35              Direktion  der  Pfälzischen
               Bahnstrecke  St.  Ingbert-                                                                     Eisenbahnen  zu  Ludwigs-               St.
  Johann,                                                                                                       hafen  a.  Rhein.

         b)  für  die  preußischen  Strecken        Wie  zu  1.          40            Direktion  der  Pfälzischen      Die  Anstellung  er-               einer
  Eisenbahn  von  Lanter-                                                          Eisenbahnen  zu  Ludwigs-    folgt    nach  den                                                                                                                                                                                 reichs- und landes-               ecken
  über  Meisenheim  nach                                                              hafen  a.  Rhein.                rechtlichen  Bestim-               Staudernheim.
                                                                                                                                             mungen,  welche

                                                                                                                                                                                        jewellig  für die Be-                                                                                                                                                                                        setzung

  der  Sub-                                                                                                                                                                                        altern-

  und  Un-                                                                                                                                                                                        terbeamtenstellen



                                                                                                                                                                                        mit  Militäran-                                                                                                                                                                                        wärtern

  gelten.
49.  Priegnitzer  Eisenbahn  (Perle-           Wie  zu  1.             40                Direktion  der  Priegnitzer     Wie  zu  1.

        berg-  Pritzwalk-Wittstock  Landes-                                                           Eisenbahngesellschaft  zu

        grenze  in  der  Richtung  auf                                                                                  Perleberg.

        Mirow).

50.  Rhene-Diemelthal-Eisenbahn.              Wie  zu  1.             40             Vorstand  der  Rhene-Diemel-  Wie  zu  1.
                                                                                                                                thal  -  Eisenbahngesellschaft
                                                                                                                                                  zu  Siegen.
51.  Rinteln  -  Stadthagener  Eisen-         Wie  zu  1.             40             Vorstand  der  Rinteln-Stadt-     Wie  zu  1.
        bahn  (für die preußischen  Strecken).                                                    hagener  Eisenbahngesell-                                                                                                                                        schaft
  zu  Rinteln.
52.  Sittard-  Herzogenrath  (für  die        Wie  zu  1.             40        Direktion  der  Niederländischen  Wie  zu  1.
        preußische  Strecke).                                                                                   Süd-Eisenbahngesellschaft
                                                                                                                                            zu  Maastricht.
53.  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn.            Wie  zu  1.             40                Direktion  der  Stargard-         Wie  zu  1.
                                                                                                                                  Cüstriner  Eisenbahngesell-                                                                                                                                    schaft
  zu  Soldin  N./M.
54.  Stendal  -  Tangermünder  Eisen-       Wie  zu  1.            40              Direktion  der  Stendal-Tan-     Wie  zu  1.
        bahn.                                                                                                              germünder  Eisenbahngesell-                                                                                                                                   schaft
  zu  Tangermünde.
55.  Stralsund-Triebseeer  Eisenbahn.         Wie  zu  1.            40           Vorstand  der  Eisenbahngesell-  Wie  zu  1.
                                                                                                                                  schaft  Stralsund-Triebsees
                                                                                                                                                 zu  Stralsund.
56.  Vorwohle-  Emmerthaler  Eisen-         Wie  zu  1.             —               Direktion  der  Vorwohle-        Die  Anstellung  er-        bahn
  (für die preußischen  Strecken).                                                     Emmerthaler  Eisenbahn-       folgt  nach Maß-                                                                                                                                                                                          gabe der für die
                                                                                                                            gesellschaft  zu Eschershausen. Besetzung  der  Sub-                                                                                                                                                                                       altern-
  und  Unter-                                                                                                                                                                                       beamtenstellen
  mit
                                                                                                                                                                                       Milltäranwärtern

                                                                                                                                                                                       jewellig  geltenden
                                                                                                                                                                                       Grundsätze.
        <pb n="270" />
                                                                  254















      



Altersgrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  Bezeichnung  bis  zu  welcher  an  welche  die  Bewerbungen
    der  Stellen,  welche  vorzugs-  Militär-  zu  richten  sind,  soweit  nicht
der        anwärter  in  den  Vakanzanmeldungen   Bemerkungen.
Eisenbahn.  weise  mit  Militäranwärtern,  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichner
müssen.  werden.

57.  Westfälische  Landeseisenbahn  (für  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Vorstand  der  Westfälischen  Wie  zu  1.

die  preußische  Strecke).  Landeseisenbahngesellschaft

zu  Lippstadt.

58.  Wittenberge-Perleberger  Eisen-  Wie  zu  1.  40  =  Magistrat  der  Stadt  Perle-  Wie  zu  1.

bahn.  berg.
59.  Zschipkau-Finsterwalder  Eisen-   Wie  zu  1.  40  =  Direktion  der  Ischipkau-Fin-    Wie  zu  1.

bahn.

 

Pfälzische  Eisenbahnen.

2.  Lokalbahn  für  den  Gütertransport
  in  Augsburg  mit  Fortsetzung
  nach  Göggingen  und
Pfersee

3.  Lokalbahn  Deggendorf-Meiten.

4.  Lokalbahn  Fürth-Zirndorf-Cadolzburg.

5.  Lokalbahn  Gotteszell-Viechtach.

sterwalder  Eisenbahngesellschaft
  zu  Finsterwalde.







II.  Königreich  Bayern.

Subaltern-  und  Unterbeamten-



stellen,  zum  Theil:
Bahnwärter,  Weichen-  zu drei Vierwärter,
  teln.

Schaffner  (Kondukteure),
  Büreau-  zu
diener,  Stations-  zwei 
meister,  Portiers  Drit-  
(Stationsdiener),  teln.
Hausmeister,  Zugführer
  (Oberkondukteure),
  Obleute
und  Lademeister  zu
Güterbestätter,  Bil.)  einem Dritletdrucker,
  Rangirer,    
Bahnhofaufseher,  tel.
Haltestelleverwalter,
Telegraphisten,
Stationsverwalter,
Gehülfen  der  Centralbüreaus,
  Expeditionsgehülfen,
  zu
Gepäckexpedienten,  eiem Drit-Einnehmereigehül-    tel.

fen,  Gehülfen  der  
Magazinverwal-  
tung,
Dienftpersonal.
Wie  zu  2.
Wie  zu  2.
Wie  zu  2.



35  Jahre.

40  =40  =








Direktion  der  Pfälzischen
Eisenbahnen  zu  Ludwigshafen
  a.  Rhein.

Aktiengesellschaft  Augsburger
Lokalbahn  zu  Augsburg.

Vorstand  der  Aktiengesellschaft
Lokalbahn  Deggendorf-Metten
  zu  Deggendorf.

Direktion  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft
  zu  München.

Vorstand  der  Aktiengesellschaft
Lokalbahn  Gotteszell-Viech-Bei

  der  Besetzung

sind  die  für  den
Staatseisenbahndienst
  geltenden
Grundsätze  in  Anwendung
  zu  bringen.


Wie  zu  2.

Wie  zu  2.

Wie  zu  2.





tach  zu  Viechtach.
        <pb n="271" />
                                                                                                       Altersgrenze,            Bezeichung  der  Behörde,
                                                   Bezeichnung                  bis  zu  welcher      an  welche  die  Bewerbungen
Bezeichnung                     der  Stellen,  welche                Militär-               zu  richten  sind,  soweit  nicht
der                                              vorzugs-                            anwärter               in  den  Vakanzanmeldungen         Bemerkungen.
                                     weise  mit  Militäranwärtern    berücksichtigt.         andere  Anstellungsbehörden
Eisenbahn.                        zu  besetzen  sind.                   werden                   ausdrücklich  bezeichnet
                                                                                                   müssen.                                  werden.
  6.  Lokalbahn Lam-Kötzting.                 Wie  zu  2.        40  Jahre.           Aktiengesellschaft  Lokalbahn              Wie  zu  2.
                                                                                                                                     Lam-Kötzting zu  Lam.
  7.  Lokalbahn  München -    Wolfrats- Wie  zu  2.        40     -                 Direktion  der  Lokalbahn-  Ak-          Wie  zu  2.
        hausen-Bichl  (Isarthalbahn).                                                                    tiengesellschaft  zu  München.
  8.  Lokalbahn  Murnau-Garnisch          Wie  zu  2.        40     -                   Direktion  der  Lokalbahn-Ak-            Wie  zu  2.
        Partenkirchen.                                                                                              tiengesellschaft  zu  München.
  9.  Lokalbahn  Markt  Oberdorf-          Wie  zu  2.        40     -                   Direktion  der  Lokalbahn-Ak-           Wie  zu  2.
        Füffen.                                                                                                            tiengesellschaft  zu  München.
10.  Lokalbahn  Prien-Stock  (Chiem-   Wie  zu  2.        40     -                     Chiemseebahn-Gesellschaft             Wie  zu  2.
        seebahn).                                                                                                            Feßler  &amp;amp;  Co.  zu  Prien.
11.  Lokalbahn  Röthenbach  bei          Wie  zu  2.        40     -                     Marktgemeinde-Verwaltung             Wie  zu  2.
        Lindau-Weiler.                                                                                                                    Weiler.
12.  Lokalbahn  Schaftlach-Gmund.       Wie  zu  2.        40     -                   Vorstand  der  Eisenbahn-Ak-            Wie  zu  2.
                                                                                                                                    tiengesellschaft  Schaftlach-                                                                                                                                          Gmund
  zu  Gmund.
13.  Lokalbahn  Sonthofen-Oberstdorf. Wie  zu  2.       40     -                     Direktion  der  Lokalbahn-Ak-         Wie  zu  2.
                                                                                                                                   tiengesellschaft  zu  München.
14.  Lokalbahn  Stadtamhof-Donau-     Wie  zu  2.       40     -                     Direktion  der  Lokalbahn-Ak-          Wie  zu  2.
        stauf  (Walhallabahn).                                                                                   tiengesellschaft  zu  München.
15.  Lokalbahn  Türkheim-Wörishofen.  Wie  zu  2.      40    -                   Lokalbahn  -  Aktiengesellschaft        Wie  zu  2.
                                                                                                                                    Wörishofen  zu  Wörishofen.
16.  Drahtseilbahn  Leoni-Rottmanns-   Wie  zu  2.       40    -                        Drahtseilbahn  Rottmanns-            Wie  zu  2.
        höhe.                                                                                                                 höhe-  Gesellschaft  mit  be-                                                                                                                                  schränkter
  Haftung  zu  Leoni.
17.  Elektrische  Eisenbahn  Bad            Wie  zu  2.       40    -                          Erwin  Bubeck,  Ingenieur           Wie  zu  2.
        Aibling-  Feilnbach  (Wendelstein-                                                                    in  München,  General-        bahn).








                                                                                                                                     vertreter  der  Aktiengesell-                                                                                                                                       schaft
  Elektrizitätswerke,
                                                                                                                                  vorm.  O.  L.  Kummer  &amp;amp;  Co.
                                                                                                                                                    zu  Dresden.

III.  Königreich  Württemberg.

1.  Albthalbahn  (für  den  württembergischen
  Theil  der  Strecke  Karlsruhe-Herrenalb).




                                                    Subaltern-  und  Unterbeamte.



                                                                                                   40  Jahre.



                                                                                                                               Direktion  der  badischen  Lokal-                                                                                                                                       Eisenbahngesellschaft
  zu
                                                                                                                                                       Karlsruhe.







Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung,  insbesondere
  bezüglich
der  Ermittelung
der  Militäranwärter
  bestehenden und
noch  zu  erlassenden
Vorschriften  zur
Anwendung  zu
bringen.  Dabei soll
Stellenanwärtern
württembergischer
  Staatsangehörigkeit,
  der
Vorzug  gegeben
werden.
        <pb n="272" />
                                                                                                            Altersgrenze,



                                                                                                                                        Bezeichnung  der  Behörde,
                                                                                                                                      an  welche  die  Bewerbungen



                                                                                                       bis  zu  welcher
Bezeichnung                           Bezeichnung  
                                               der  Stellen,  welche  vorzugs-        Militär-         zu  richten  sind,  soweit  nicht
der                                                                                                       anwärter          in den Vakanzanmeldungen        Bemerkungen.
Eisenbahn.                         weise  mit  Militäranwärtern       berücksichtigt   andere  Anstellungsbehörden
                                                  zu  besetzen  sind.                       werden               ausdrücklich  bezeichnet
                                                                                                            müssen.                          werden.

2.  Dampfstraßenbahn  Ravensburg-   Expedient(Stationsvorsteher),  40  Jahre.  Lokalbahn  -  Aktiengesellschaft

      Weingarten.                                           Zugführer  (Schaffner),  Re-                                     zu  München.
                                                                        serve-Zugführer  (Schaffner),
                                                                                   Stationsdiener.

3.  Elektrische  Straßenbahn  von            Wagenführer,  Schaffner.     35           Direktion  der  Ulmer  Straßen-      Ulm
  nach  Neuulm.                                                                                                    bahn  und  des  Elektrizitäts-                                                                                                                                                         werkes

  zu  Ulm.

4.  Elektrische  Eisenbahn  zwischen        Schaffner,  Wagenführer.    35          Vorstand  der  Aktiengesellschaft
      der  Eisenbahnstation  Trossingen                                                                            „Elektrizitätzwerk und  Ver-      und
  dem  Pfarrdorfe  Trossingen                                                                            bindungsbahn  Trossingen“

                                                                                                                                                               zu  Trossingen.

5.  Filderbahn  (Stuttgart-  Hohen-           Expedient,  Zugführer,  Schaff-              Betriebsvorstand  der  Filder-      heim).
                                                         ner,  Bahn,  bezw.  Strecken-                 bahngesellschaft  zu  Stutt-                                                                              wärter,

  Weichensteller,                                           gart.
                                                                                 Haltestellenaufseher.
6.  Lokalbahn  Meckenbeuren  -  Tett-    Expedient(Stationsvorsteher)                 Lokalbahn -    Aktiengesellschaft

      nang.



                                                                            Zugführer,  Weichensteller,
                                                                                         Stationsdiener.





                                                                                                                                                                 zu  München.

IV.  Großherzogthum  Baden.

1.  Albthalbahn  (Karlsruhe-Herren-      alb;
  Ettlingen-Pforzheim).

2.  Lokalbahnen  Kehl-Lichtenau-Bühl
      und  Kehl-Altenheim - Ottenheim
                                            - Offenburg

3.  Lokalbahn  Rhein  -  Ettenheim-      münster.


4.  Nebenbahn  Achern-Ottenhöfen.
5.  Nebenbahn  Bruchsal-Odenheim-      Menzingen.


6.  Nebenbahn  Bühl -  Oberthal
      (Bühlerthalbahn).



                                                                 Subaltern-  und  Unterbeamte.

                                                                                    Wie  zu  1.

                                                                                    Wie  zu  1.

                                                                                    Wie  zu  1.

                                                                                    Wie  zu  1.

                                                                                    Wie  zu  1.



                                                                                                                      40  Jahre.
                                                                                                                      40       -                                                                                                                      40       -







  der  badischen  Lokal-                                                                                                                                           Eisenbahngesellschaft
  zu
                                                                                                                                                        Karlsruhe.

                                                                                                                                       Straßburger  Straßenbahnge-                                                                                                                                     sellschaft
  zu  Strahburg  i.  Els.

                                                                                                                                    Vorstand  der  Lokalbahn  Rhein-                                                                                                                                         Ettenheimmünster
  zu  Frei-                                                                                                                                                 burg
  i.  Breisgau.

                                                                                                                                        Vorstand  der  Nebenbahn
                                                                                                                                       Achern-Ottenhöfen  zu  Frei-                                                                                                                                                 burg
  i.  Breisgau.

                                                                                                                                  Direktion  der  badischen  Lokal-                                                                                                                                        Eisenbahngesellschaft

  zu
                                                                                                                                                        Karlsruhe.

                                                                                                                                  Direktion  der  badischen  Lokal-                                                                                                                                        Eisenbahngesellschaft
  zu

                                                                                                                                                        Karlsruhe.







                                                                                                                                                                                        Bei  der  Besetzung
                                                                                                                                                                                         sind  die  für  den
                                                                                                                                                                                           Staatseisenbahn-                                                                                                                                                                                           dienst
  in  dieser
                                                                                                                                                                                             Beziehung,  ins-                                                                                                                                                                                          besondere
  bezüg-                                                                                                                                                                                                 lich
  der  Er-                                                                                                                                                                                               mittelung
  der
                                                                                                                                                                                              Militäranwärter
                                                                                                                                                                                           bestehenden  und
                                                                                                                                                                                         noch  zu  erlassen-                                                                                                                                                                                           den
  Vorschriften
                                                                                                                                                                                            zur  Anwendung
                                                                                                                                                                                            zu  bringen.  Da-                                                                                                                                                                                             bei

  soll  Stellen-                                                                                                                                                                                               anwärtern

  ba-                                                                                                                                                                                               discher
  Staats-                                                                                                                                                                                           angehörigkeit vor

                                                                                                                                                                                          allen  übrigen  der
                                                                                                                                                                                           Vorzug  gegeben
                                                                                                                                                                                                     werden.

                                                                                                                                                                                                  Wie  zu  1.
                                                                                                                                                                                                  Wie  zu  1.
                                                                                                                                                                                                  Wie  zu  1.
                                                                                                                                                                                                  Wie  zu  1.

                                                                                                                                                                                                  Wie  zu  1.
        <pb n="273" />
                                                                               257



    
      





Altersgrenze,    Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  bis  zu  welcher  an  welche  die  Bewerbungen
Bezeichnung        Militär-  zu  richten  sind,  soweit  nicht
der  der  Stellen,  welche  vorzugs-  anwärter  in  den  Vakanzanmeldungen  Bemerkungen.
weise  mit  Militäranwärtern   berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
Eisenbahn.    zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
7.      Wie  zu  1.  40  Jahre.  Vorstand  der  Nebenbahn  Wie  zu  1.
Nebenbahn  Haltingen-Kandern  Haltingen  -  Kandern  zu
Freiburg  i.  Breisgau.
    Wie  zu  1.  40   =  Vorstand  der  Nebenbahn  Kro-  Wie  zu 1.
8. Nebenbahn  Krozingen-  Staufen-  Wie zu 1.      40   =  zingen  -  Staufen  -  Sulzburg.
Sulzburg.  zu  Freiburg  i.  Breisgau.
    Wie  zu  1.  40   =  Vorstand  der  Lahrer  Straßen-  Wie  zu  1.
9. Lahrer  Straßenbahn.  bahngesellschaft  zu  Lahr.
Wie  zu  1.  40   =  Direktion  der  süddeutschen  Wie  zu  1.

10.  Im  Eigenthum  und  Betriebe  der
Süddeunchen  Eisenbahngesellschaft
  befindliche  Nebenbahnen:

a)  Bregthalbahn  (Furlwangen-Hüfingen),


b)  Kaiserstuhlbahn,  

c)  Karlsruhe-Durmersheimer  Eisenbahn,


d)  Karlsruhe-Spöcker  Eisenbahn,
e) Mannheim-  Weinheim  -  Heidelberg-Mannheimer
  Eisenbahn,
f) Lokalbahn  Zell  i.  W.-Todtnau.







Nebenbahnen:

a)  Darmstädter  Dampfstraßenbahnen,


b)  Mainzer  Vorortbahnen,

c) Manneim-Weinheim-Heidelberg
  Mannheimer  Eisenbahn
  (für  die  hessische  Strecke),

d)  Reinheim-Reichelsheim,

e)  Osthofen-Westhofen,

f)  Sorendlingen-Fürfeld,

g)  Worms  Offstein.






Weichenwärter,
wärter,  Schaffner.

Subaltern-  und  Unterbeamte.
Wie  zu  b.

Stationsassistenten,  Stationsaufseher,
  Zugführer,
Schaffner,  Weichenwärter,
Bahnwärter.





Stations-





40  Jahre.





Eisenbahngesellschaft  zu
Darmstadt.

V.  Großherzogthum  Hessen.

Direktion  der  süddeutschen
Eisenbahngesellschaft  zu
Darmstadt.







Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung,  insbesondere
  bezüglich
  der  Ermittelung
  der  Militäranwärter
  bestehenden
  und  noch
zu  erlassenden
Vorschriften  zur
Anwendung  zu
bringen.  Dabei
soll  Stellenanwärtern
  hessischer
  Staatsangehörigkeit
  vor
allen  übrigen  der
Vorzug  gegeben
werden.

40
        <pb n="274" />
                                                                258











Altersgrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
bis  zu  welcher  an  welche  die  Bewerbungen
Bezeichnung  der  Stellen,  welche  vorzugs-  Militär-  zu  richten  sind,  soweit  nicht
der              anwärter  in  den  Vakanzanmeldungen  Bemerkungen.
Eisenbahn.  weise  mit  Militäranwärtern,  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.





 

 

 

3.  Weimar  -  Rastenberger



VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1. Boizenburger  Stadt-  und  Hafenbahn.


2.  Kremmen  -  Neuruppin  -  Wittstocker

  Eisenbahn  (in  mecklenburg-schwerinschen
  Enklaven  belegene
  Theile).



Subaltern-  und  Unterbeamte.

Subaltern-  und  Unterbeamte.

37  Jahre.

Eine



Altersgrenze ist
  nicht
festgesetzt.



Vorstand  der  Boizenburger
Stadt-  und  Hafenbahn  zu
Boizenburg  a.  E.

Direktion  der  Kremmen-Neuruppin-
  Wittstocker  Eisenbahngesellschaft
  in  Neuruppin.




VII.  Großherzogthum  Sachsen.

1. Feldabahn.

Eisenbahn.

bahn.

4. Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.

2.  Weimar  -  Berka-  Blankenhainer

Eisen-



Zugführer,  Expedienten  (Stationsvorsteher),
  Büreauund
  Expeditionsgehülfen.

Zugführer,  Schaffner  (zugführender),
  Weichensteller,
Bremser,  Bahn-  und  andere
Wärter,  Wächter.

Zugführer,  Bremser,  Bahnwärter,
  Wächter.

Betriebspersonal.



40  Jahre.

40   =40

  =

Eine  Altersgrenze
  ist  nicht



festgesetzt.

Betriebsverwaltung  der  Feldabahn
  zu  Dermbach.

Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen  zu
Weimar.



Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatsdienst  in
dieser  Beziehung,
insbesondere  bezüglich
  der  Ermittelung
  der  Militäranwärter
  bestehenden
  und  noch
zu  erlassenden
Vorschriften  in
Anwendung  zu
bringen  (vergl.  das
Publikandum  vom
22.  September
1882,  betreffend
die  im  Bundesrathe
  vereinbarten
Grundsätze  für  die
Besetzung  der
Subaltern-  und
Unterbeamtenstellen
  bei den
Reichs-  und
Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern).


Bei  der  Besetzung
finden  die  jeweilig
geltenden  Grundsätze
  Anwendung.
Bei  fast  gleicher
Befähigung  der
Bewerber  ist  innerhalb
  des  mecklenburgischen
  Gebiets
  auf  die  Bewerbungen
  meck-
  lenburgischer
Staatsangehöriger,

  innerhalb  des
preußischen  Gebiets
  auf  diejenigen
  preußischer

Staatsangehöriger

  besondere  Rücksicht
  zu  nehmen.
        <pb n="275" />
        Bezeichnung
der
Eisenbahn.



Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.





Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.



Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.



Bemerkungen.



VIII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

1.  Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-
  Eisenbahn.

2.  Neubrandenburg  -  Friedländer
Eisenbahn.



Subaltern-  und  Unterbeamte.

Stationsvorsteher,  Stationswärter,
  Zugführer,  Güterbodenvorarbeiter,
  Güterboden-
  und  Stationsarbeiter,
  Weichensteller.



37  Jahre.

37   =Direktion

  der  Mecklenburgischen
  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahngesellschaft
  zu
Wesenberg.

Betriebsverwaltung  der  Neubrandenburg
  -  Friedländer
Eisendahn  zu  Berlin  S.  W.
(Großbeerenstraße  Nr.  88).

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.

Direktion    der  Eutin-Lübecker  Sämmtliche  Stellen

Eutin-Lübecker  Eisenbahn.

Zugführer,  Packmeister,  Schaffner,
  Schmierer,  Weichenwärter,
  Bahnwärter,  Brückenwärter,
  Stationsverwalter,
Stationsassistenten,  Stationsaufseher,
  Schreiber.

  35  Jahre.

Eisenbahngesellschaft  zu
Lübeck.

X.  Herzogthum  Braunschweig.

1.  Braunschweigische  Landeseisenbahn.




Büreaudiätare,  Kanzlisten,
Stationsassistenten,  Teleraphisten,
  Büreauboten,
Portiers,  Nachtwächter,
Bremser  und  Schmierer,
Schaffner,  Rangirer  und
Koppler,  Magazin-  und
Materialienaufseher,  Billetdrucker,
  Bahnwärter,
Weichenwärter.



40  Jahre.



Direktion  der  Braunschweigischen

  Landeseisenbahngesellschaft
  zu  Braunschweig.




 

Bei der  Besetzung  sind

die  für  den  Staatsdienst
  in  dleser  Beziehung,
  insbesondere
  bezüglich  der
Ermittelung  der  Mililäranwärter
  bestehenden
  und  noch
zu  erlassenden  Vor-
  schriften  in  Anwendung
  zu  bringen  (vergleiche
  Publikandum
vom  22.  September
1882,  Offizieller  Anzeiger
  von  1882  Nr.
34  S.  199  und
Publikandum  vom
17.  September  1885,
Offizieller  Anzeiger
von  1885  Nr.  33
S.  179).

sind  zu  zwei
Drittheilen  den
Militäranwärtern
vorbehalten.

Die  nach  beendeter

Probedienstzeit  in
nebenstehenden  unteren
  Stellen  etatsmeßig
  angestellten
Militäramwärter
haben  bei  genügender
  Berechtigung
bezw.  nach  Ablegung
  der  vorschriftsmäßigen

Prüfung  gleich  den
Civilanwärtern
Anrecht  zum  Aufrücken
  in  höhere
Dienststellen,  und
zwar im  Büreaudienst:
  als  Registrator,
  Betriebssekretär
  2c.,  im
Stationsdienst:
  als  Stationsverwalter,

Stationsinspektor,
im  Fahrdienst:
als  Zugführer  und
Packmeister.

40*
        <pb n="276" />
        260





Bezeichnung
der
Eisenbahn.

                                         Bezeichnung
                           der  Stellen,  welche  vorzugs-                            weise
  mit  Militäranwärtern
                                    zu  besetzen  sind.

                                                                                            Altersgrenze,

                                                                                         bis  zu  welcher

                                                                                                  Militär-                                                                                                anwärter

                                                                                            berücksichtigt
                                                                                                 werden
                                                                                                 müssen.

                                                                                                                          Bezeichnung  der  Behörde.
                                                                                                                        an  welche  die  Bewerbungen
                                                                                                                        zu  richten  sind,  soweit  nicht
                                                                                                                          in  den  Vakanzanmeldungen
                                                                                                                          andere  Anstellungsbehörden
                                                                                                                              ausdrücklich  bezeichnet
                                                                                                                                             werden.

                                                                                                                                                                                             Bemerkungen.



2.  Gernrode-Harzgeroder  Eisenbahn
      (braunschweigischer  Theil).

3.  Halberstadt-Blankenburger  Eisen-.
      bahn.

4.  Nordhausen-  Wernigeroder  Eisen-      bahn
  (braunschweigische  Strecke).

                                               Subaltern,  und  Unterbeamte.

                                                   Büreaudiätare,  Kanzlisten,
                                               Expeditions-   {für den Bü-                                                  diätare,
        {reau- und
                                               Expeditions-   {Stattions-                                               assistenten,
    {dienst    
                                                 Stations-                                               assistenten,
  

                                               Telegraphisten,  Büreau-                                               boten,

  Portiers,  Nacht-                                               wächter,
  Bremser  und
                                                 Schmierer,  Schaffner,
                                                Rangirer  und  Koppler,
                                                Bahnwärter,  Weichen-                                                              wärter.


                                         Subaltern-  und  Unterbeamte.



                                                                                                          40  Jahre.

                                                                                                   a)  Für die Strecke

                                                                                                          Langenstein -                                                                                                           Derenburg:



                                                                                                            35  Jahre.
                                                                                                   b)  Für die Strecke

                                                                                                           Halberstadt -                                                                                                           Blankenburg



                                                                                                                - Tanne:
                                                                                                          40  Jahre.

                                                                                                          40  Jahre.




  


  

                                                                                                                           Vorstand  der  Gernrode-Harz-                                                                                                                           geroder
  Eisenbahngesellschaft
                                                                                                                                          zu  Ballenstedt.

                                                                                                                             Direktion  der  Halberstadt -                                                                                                                               Blankenburger
  Eisenbahn-                                                                                                                                 gesellschalt
  zu  Blanken-                                                                                                                                              Burg
  (Harz).

                                                                                                                             Direktion  der  Nordhausen-                                                                                                                                Wernigeroder
  Eisenbahn-                                                                                                                             gesellschaft
  zu  Nordhausen.







                                                                                                                                                                                     Bei  der  Versetzung
                                                                                                                                                                                        sind  die  für  den
                                                                                                                                                                                            preußischen
                                                                                                                                                                                        Staatseisenbahn-                                                                                                                                                                                         dienst
  in  dieser
                                                                                                                                                                                          Beziehung,  ins-                                                                                                                                                                                        besondere
  bezüg-                                                                                                                                                                                        lich
  der  Ermitte-                                                                                                                                                                                         lung
  der  Militär-                                                                                                                                                                                         anwärter
  gültigen
                                                                                                                                                                                          Vorschriften  zur
                                                                                                                                                                                           Anwendung  zu
                                                                                                                                                                                          bringen.  Bei  Be-                                                                                                                                                                                    setzung
  der  unteren
                                                                                                                                                                                      Beamtenstellen  des
                                                                                                                                                                                                stationären
                                                                                                                                                                                             Dienstes  inner-                                                                                                                                                                                            halb
  der  braun-                                                                                                                                                                                         schweigischen
  Ge
                                                                                                                                                                                      biets  soll  bei  sonst
                                                                                                                                                                                           gleicher  Befähi-                                                                                                                                                                                        gung
  auf  die  Be-                                                                                                                                                                                                werbungen

                                                                                                                                                                                               braunschwei-                                                                                                                                                                                             gischer
  Staats-                                                                                                                                                                                            angehöriger
  be-                                                                                                                                                                                         sondere
  Rücksicht
                                                                                                                                                                                           genommen  wer-                                                                                                                                                                                                         den.



                                                                                                                                                                                     Die  nach  beendeter
                                                                                                                                                                                       Probedienstzeit  in
                                                                                                                                                                                        den  nebensteben-                                                                                                                                                                                        den
  unteren  Stel.
                                                                                                                                                                                          len  angestellten
                                                                                                                                                                                            Militäranwärter
                                                                                                                                                                                         haben  bei  genü-                                                                                                                                                                                           gender
  Befähi-                                                                                                                                                                                         gung
  bezw.  nach

                                                                                                                                                                                        Ablegung  der  vor-                                                                                                                                                                                      geschriebenen
  Prü-                                                                                                                                                                                        fung
  gleich  den
                                                                                                                                                                                          Civilanwärtern
                                                                                                                                                                                       Anrecht  zum  Auf-                                                                                                                                                                                   rücken
  in  die  höhe-                                                                                                                                                                                       ren
  Dienststellen,
                                                                                                                                                                                                 und  zwar
                                                                                                                                                                                               im  Büreau-                                                                                                                                                                                            dienst
  :  als
                                                                                                                                                                                         Eisenbahnsekre-                                                                                                                                                                                                      tär,



                                                                                                                                                                                              im  Stations-                                                                                                                                                                                               dienst:
  als
                                                                                                                                                                                               Stationsver-                                                                                                                                                                                          walter
  und  Sta-                                                                                                                                                                                            tionsvorsteher,

                                                                                                                                                                                                  im  Fahr-                                                                                                                                                                                                dienst:
  als
                                                                                                                                                                                             Zugführer  und

                                                                                                                                                                                               Packmeister.

                                                                                                                                                                                       Bei  der  Besetzung
                                                                                                                                                                                        sind  die  für  den
                                                                                                                                                                                               preußischen
                                                                                                                                                                                           Staatseisenbahn-                                                                                                                                                                                           dienst
  in  dieser
                                                                                                                                                                                          Beziehung,  insbe-                                                                                                                                                                                         sonbere
  bezüglich
                                                                                                                                                                                           der  Ermittelung
                                                                                                                                                                                              der  Militäran-                                                                                                                                                                                     wärter
  bestehenden
                                                                                                                                                                                      und  noch  ergehen-                                                                                                                                                                                         den
  Vorschriften
                                                                                                                                                                                      zur  Anwendung  zu

                                                                                                                                                                                                   bringen.
        <pb n="277" />
                                                                        261



  






Bezeichnung
der
Eisenbahn.

                                             Bezeichnung
                                der  Stellen,  welche  vorzugs-                                  weise
  mit  Militäranwärtern
                                          zu  besetzen  sind.

                                                                                              Altersgrenze,
                                                                                           bis  zu  welcher
                                                                                                  Militär-                                                                                                anwärter

                                                                                            berücksichtigt
                                                                                                  werden
                                                                                                  müssen.

                                                                                                                                 Bezeichnung  der  Behörde,
                                                                                                                               an  welche  die  Bewerbungen

                                                                                                                               zu  richten  sind,  soweit  nicht

                                                                                                                                in  den  Vakanzanmeldungen
                                                                                                                                andere  Anstellungsbehörden
                                                                                                                                     ausdrücklich  bezeichnet
                                                                                                                                                    werden.

                                                                                                                                                                                              Bemerkungen.



5. Oschersleben-Schöninger  Eisen-    bahn
  (für  die  braunschweigische
    Strecke).

6. Vorwohle-  Emmerthaler  Eisen-    bahn
  (für  die  braunschweigischen
    Strecken).
7. Walkenried-Braunlage  -  Tanner
    Eisenbahn  (Süd-Harz-Eisen-    bahn).




                                          Subaltern-  und  Unterbeamte.

                                          Subaltern-  und  Unterbeamte.

                                          Subaltern-  und  Unterbeamte.



                                                                                                  40  Jahre.

                                                                                                  40  Jahre.



                                                                                                                              Vorstand  der  Oschersleben-                                                                                                                                Schöninger
  Eisenbahn-Ge-                                                                                                                               sellschaft
  zu  Oschersleben.

                                                                                                                                  Direktion  der  Vorwohle-                                                                                                                                  Emmerthaler
  Eisenbahn-                                                                                                                             gesellschaft
  zu  Eschershausen.

                                                                                                                               Betriebsverwaltung  der  Süd-                                                                                                                                  Harz-Eisenbahn
  zu  Berlin
                                                                                                                                   SW.,  (Großbeerenstr.  Nr.
                                                                                                                                                      88/89).

XI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Feldabahn.

                                         Expedient,  Expeditions.-                                                      gehülfe.


                                                                                               40  Jahre.

                                                                                                                           Betriebsverwaltung  der  Felda-                                                                                                                                   bahn
  zu  Dermbach.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Eisenberg-Crossener  Eisenbahn.

2. Mühlhausen-Ebelebener



Untere  Betriebsbeamte,  mit
Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürkenden.




35  Jahre.



Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen  zu  Weimar.


XIII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

1. Arnstadt-Ichtershausener  Eisenbahn

  (für  die  sachsen-coburg  und
gothaische  Strecke).

  Eisenbahn
  (für  die  sachsen  -coburg
und  gothaische  Strecke).

3. Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn  für

die  sachsen-coburg  und  gothaische
Strecke.  

4. Dessau-Wörlitzer  Eisenbahn.



Subaltern-  und  Unterbeamte.

Wie  zu  1.

Expeditionsdiätar,  Schaffner,
Weichensteller,  Bahnwärter.



40  Jahre.
40   =35   =


  Thüringischer
  Nebenbahnen  zu
Weimar.

Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft
  Mühlhausen-Ebeleben
zu  Mühlhausen  i.  Thür.

Betriebsverwaltung  Thürin-



XIV.  Jerzogthum  Anhalt.

Subaltern-  und  Unterbeamte.  Eine

gischer  Nebenbahnen  zu
Weimar.
Alters-   Betriebsverwaltung  der
grenze  ist  nicht  Dessau-Wörlitzer  Eisenfestgesetzt.
  bahn  zu  Dessau.







Wie  zu  1.

Der  Betrieb  dieser
Bahn  ist  verpachtet;
  es  kann  daher
die  Anstellung
eines  Beamten  nur
jür  die  Dauer  der

bis  zum  31.  März

1903  laufenden

Pachtzeit  gewährleistet

  werden.

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
preußischen
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung  gültigen
  Vorschriften
zur  Anwendung

zu  bringen.

Wie  zu  1.

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatsdienst  bestehenden
  oder  noch
zu  erlassenden  Bestimmungen
  sinngemäß
  zur  Anwendung
  zu  bringen.
        <pb n="278" />
                                                                             262





Altersgrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  Bezeichnung  bis zu welche Militär-  an welche  die  Bewerbungen
der  Stellen,  welche  vorzugs-    zu  richten  sind, soweit nicht
der      anwärter  in  den  Vakanzanmeldungen  Bemerkungen.
Eisenbahn    weise  mit  Militäranwärtern,  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.

2.  Gernrode-Harzgeroder  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  Eine  Alters-  Vorstand  der  Gernrode-Harz-  Bei  der  Besetzung
grenze  ist nicht  geroder  Eisenbahngesell-  sind bis  zum erlasse reichsgesetzfestgesetzt.
  schaft  zu  Ballenstedt.  licher  Bestimmungen

  die  für  den
Staatsdienst  bestehenden
  oder
noch  zu  erlassenden
Vorschriften  sinngemäß
  zur  Anwendung
  zu  bringen.

3.  Nauendorf-Gerlebogker  Eisenbahn  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Direktion  der  Nauendorf-   Wie  zu  1.

(für  die  anhaltische  Strecke).

XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  Arnstadt-Ichtershausener  Eisenbahn.


2.  Hohenebra-Ebelebener  Eisenbahn.

3.  Ilmenau-Großbreitenbacher
Eisenbahn.

4.  Mühlhausen-Ebelebener  Eisenbahn
  (für  die  schwarzburg-sondershausensche
  Strecke).



Weichensteller,

Schaffner,
Bahnwärter.

Weichensteller,  Schaffner.

Stationsdiätar,
steller,  Schaffner.
Subaltern-  und  Unterbeamte.





Weichen-



40  Jahre.





Gerlebogker  Eisenbahngesellschaft
  zu  Berlin.

Betriebsverwaltung  Thürin-
  gischer  Nebenbahnen  zu
Weimar.



Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft
  Mühlhausen-Ebeleben
zu  Mühlhausen  i.  Thür.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Mühlhausen  Ebelebener  Eisenbahn  Subaltern-  und  Unterbeamte.  40  Jahre.
(für  die  schwarzburg-rudolstädtische

Strecke).

Rhene-Diemelthal-  Eisenbahn.





Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
preußischen
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung  gültigen
  Vorschriften
zur  Anwendung

zu  bringen.

Wie  zu  1.

Vorstand  der  Eisenbahngesell-  Bei  der  Besetzung

schaft  Mühlhausen-Ebeleben
zu  Mühlhausen  i.  Thür.

XVII.  Fürstenthum  Waldeck.

Subaltern-  und  Unterbeamte.  10  Jahre.

sind  die  für  den

preußischen
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung  gültigen
    Vorschriften
zur  Anwendung
zu  bringen.

Vorstand  der  Rhene-Diemel-   Bei  der  Besetzung

thal-  Eisenbahngeseltschaft

zu  Siegen.

XVIII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Rinteln-Stadthagener  Eisenbahn  (für  Subaltern-  und  Unterbeamte.

die  schaumburg-lippesche  Strecke).

40 Jahre.  

Vorstand  der  Rinteln-Stadthagener

schaft  zu  Rinteln.

Eisenbahngesellsind

  die  für  den
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung  gültigen
  Vorschriften
zur  Anwendung
zu  bringen.
        <pb n="279" />
                                                                   263





Bezeichnung
der
Eisenbahn.



Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.



Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.



Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.



Bemerkungen.











2. Straßenbahn

XIX.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

1. Eutin-  Lübecker  Eisenbahn  (bezüglich
  des  im  lübeckischen  Gebiete
stationirten  Personals).

2. Lübeck-  Büchener  Eisenbahn  für
die  Zweigbahn  Lübeck-Trave--münde.


1. Kaysersberger  Thalbahn  (Colmar-Kaysersberg-Schnierlach).


Colmar  -  Winzenheim.



3. Straßenbahn  von  Erstein  (Rheinstraße)

  nach  Erstein  (Reichseisenbahnhof).


4.  Straßenbahn  Mülhausen-Ensisheim.

5. Straßenbahn  Mülhausen  -  Illzach

  -Wittenheim.

6. Straßenbahn  Mülhausen-  Pfastatt.

7. Straßenbahn  von  Straßburg  nach

Markolsheim  mit  Abzweigung  von
Boofzheim  nach  Rheinau.

8. Straßenbahn  von  Straßburg  nach

Truchtersheim.



Stationsverwalter,  Stations.
assistenten,  Brückenwärter,
Weichensteller,  Bahnwärter.

Bahnhofsvorsteher  in  Travemünde,
  Telegraphisten,
Weichensteller,  Bahnwärter,
Schaffner,  Nachtwächter.



35  Jahre.

Direktion  der  Eutin-Lübecker
Eisenbahngesellschaft  zu
Lübeck.

Direktion  der  Lübeck-Büchener
Eisenbahngesellschaft  zu
Lübeck.



XX.  Elfaß-Lothringen.

Unterbeamte,  soweit  dieselben
  einer  technischen  Ausbildung
  nicht  bedürfen.
Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.
Wie  zu  1.
Wie  zu  1.
Wie  zu  1.




Wie  zu  1.





40  Jahre.

40  =40  =









Vorstand  der  Kaysersberger
Thalbahn-Aktiengesellschaft
zu  Colmar  i.  Els.

Straßburger  Straßenbahngesellschaft
  zu  Straßburg
i.  Els.

Vorstand  der  Straßenbahngesellschaft
  Mülhausen-Ensisheim-Willenheim
  zu
Mülhausen  i.  Els.

Straßburger  Straßenbahngesellschaft
  zu  Straßburg
i.  Els.

—





Nach  einer  Vereinbarung

  mit  der
Großherzoglich
oldenburgischen
Regierung  vom
Oktober  1884  sind
die  nebenverzeichneten
  Stellen  in
eine  Bekanntmachung
  des
Großherzoglich
oldenburgischen  
Staatsministeriums
  mit  aufgenommen
  und  zwar
mit  dem  Zusatze:
zu zwei  Dritttheilen
  den  Militäranwärtern

vorbehalten.
        <pb n="280" />
                                                                       264  —

3.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



















Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.      Grund  Ausweisung    des Ausweisungs-  
  der  Bestrafung.        
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.    6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  August  Becker,  geboren  am  25.  April  1870  zu  Frie-  Diebstahl  im  Rück-   Königlich  preußischer  13.  November
Bauarbeiter,  drichswald,  Bezirk  Senftenberg,  Böh-   falle  und  Unter-  Regierungs-Präsident  v. J.
men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  schlagung  (1  Jahr  zu  Oppeln,
4  Monate  4  Wochen
Zuchthaus,  laut  Erkenntnisse
  vom  27.
September  1898,  4.
November  1898  und
  22.  Februar  1899),
2.  Niels  Anton  geboren  am  14.  März  1861  zu  Skjör-   verbotswidrige  Rück-   Polizei  -  Behörde  zu  24.  März  d.  J.
Hansen,  Arbeiter,  ring,  Amt  Aarhus,  Dänemark,  kehr  und  wieder-  Hamburg,
dänischer  Staatsangehöriger,  holter  versuchter
Diebstahl  im  wiederholten
  Rückfalle  (14
Tage  Haft  und
1½  Jahr  Zuchthaus.



laut  Erkenniniß  vom
2.  September  1898),

3. Joseph  Kuprewitz,  geboren  im  Jahre  1872  zu  Lipowka,  Diebstahl  und  vor-  Königlich  preußischer



12.  Januar



Wirth,  Bezirk  Dowspuda,  Rußland,  orts-  sätzliche  Brandstif-  Regierungs-Präsident  d. J.
angehörig  ebendaselbst,  tung  (5  Jahre  3  Mo-  zu  Königsberg,  
nate  Zuchthaus,  laut  

Erkenniniß  vom  10.  
Januar  1895),  

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.









4.  Gerhard  Anraad,  geboren  am  30.  Juni  1866  zu  Utrecht,  Nichtbesolgung  poli-   Königlich  preußischer  23.  März  d.  J.
Arbeiter,  Niederlande,  niederländischer  Staats-  zeilicher  Aufforde-  Regierungs-Präsident
angehöriger,  rung zur  Beschaffung  zu  Cöln,  
eines  Unterkom-  
mens,





6.  Eduard  Démonet,

8. Thomas  Knoll,

geboren  am  11.  Mai  1881  zu  Amster-   Betteln,  Polizeibehörde  zu  Ham-  26.  März  d.  J.
dam,  niederländischer  Staatsange-  burg,

höriger,

geboren  am  13.  März  1880  zu  Mox-  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  Prä-  19. März  d.  J.
ville,  Departement  Meurthe-et-Moselle,  Betteln,  sident  zu  Metz,

Lukas  Johannes
Carper,  Milcherknecht,




Tagner,

Frankreich,  ortsangehörig  ebendaselbst



Joseph  Alois  geboren  am  3.  Juli  1859,  aus  Wien,  Betteln,  Königlich  preußischer  24.  März  d.  J.
Hackenberg,  Regierungs-Präsdent
Metzgergeselle,  zu  Trier,



geboren  im  Jahre  1863  zu  Reith,  Be-  desgleichen,
zirk  Kufstein,  Tirol,  ortsangehörig.
ebendaselbst,

Königlich  bayerisches  Be-  13.  März  d.  J.

Tagelöhner,  zirksamt  Wasserburg,





9. Georg  Köstler,

Schuhmacher,

Johann  Reis,
Tagelöhner,

geboren  am  7.  Mai  1858  zu  Altkins-  Beleidigung,  Betteln
berg,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  orts-  und  grober  Unfug,
angehörig  ebendaselbst,

geboren  am  26.  Juni  1864  zu  Halb-  Belteln,

gebäu,  Bezirk  Asch,  Böhmen,  ortsangehörig

  zu  Hirschfeld,  ebenda,



Stadtmagistrat  Regens-  15.  März  d.  J.

burg,  Bayern,

Zwickau,

Königlichsächsische  Kreis-  24.  Februar
  hauptmannschaft  d.  J.
        <pb n="281" />
        265

 

 

 

 

 

 

 

 

Lauf-               Name  und  Stand     Alter  und  Heimath          Grund              Behörde,  welche  die                  Datum
ende                                                                                                                                                                                               des
Nr.                                                                                                 der  Bestrafung.          Ausweisung                         Ausweisungs-                                         der
  Ausgewiesenen.                                                               beschossen hat.
                                                                                                                                                                                                   beschlusses.
1.                                   2.                                      3.                                4.                                   5.                                           6.
11.  Johann  Riedel,  geboren  am  14.  Februar  1862  zu  Lin-  Widerstand  gegen  die  Polizei  -Behörde  zu  21.                                                                                                                                                                                                       März  d.  J.
        Schuhmachergeselle,  denau,  Bezirk  Böhmisch  -Leipa,   Staatsgewalt  und              Hamburg,
                                                 Böhmen,  österreichischer  Staatsange-     Betteln,
                                                                      höriger.
12.  Johann  Schödl,  geboren  am  10.  August  1850  zu  Wald-   Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-   12.  März                                                                                                                                                                                                                 d.  J.
        Tagelöhner,          heim,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  orts-                                             zirksamt  Munchen  l,
                                                    angehörig  ebendaselbst,  
13.  Katharina  Schödl,  geboren  am  18.  März  1854  Bern-       desgleichen,            dasselbe,                         desgleichen.
         geb.  Glaser,    Ehefrau  rieth,  Bezirk  Ober-  Pfalz,  Bayern,
         des  Vorigen,                ortsngehörig  zu  Waldheim,  Bezirk
                                                                 Tachau,  Böhmen,
14.  Thomas  Schödl,     geboren  am  10.  April  1888  zu  Bern-  desgleichen,           dasselbe,                        desgleichen.
        Tagelöhner,  Sohn       rieth,  Bezirk  Ober-  Pfalz,  Bayern,  
        der  unter  12  und     ortsangehörig  zu  Waldheim,  Bezirk
        18  bezeichneten  Ehe-                Tachau,  Böhmen,
        leute,
15.  Joseph  Schuster,    geboren  am  9.  August  1858  zu  Kopa-    Betteln.        Königlich  sächsische             5.  Januar
        Schuhmachergeselle,     nina,  Böhmen,  ortgangehörig  zu                                Kreishauptmannschaft               d.  J.
                                                  Mladejor,  Bezirk  Gitschin,  Böhmen,                                         Zwickau,
16.  Emil  Paul  Spletzer,  geboren  am  21.  März  1882  zu  Lodz,  Landstreichen,  Königlich  bayerische     19.  März                                                                                                                                                                                                               d.  J.
        Fabrikarbeiter,               Gouvernement  Piotrkow,  Rußland,                                          Poltzei-Direktion
                                                       ortsangehörig  ebendaselbst,                                                        München,
17.  Heinrich  Staub,         geboren  am  5.  April  1882  zu  Thal-    Landstreichen  und      Dieselbe,                   5.  März                                                                                                                                                                                                               d.  J.
        Färber,                            weil,  Kanton  Kürich,  Schweiz,  orts-             Betteln,
                                                            angehörig  ebendaselbst,  
18.  Anton  Balvason,   geboren  am  22.  November  1869  zu  Betteln  und  verbo-  Königlich  bayerisches  Be-                                                                                                                                                                                                      8. März  d.  J.
        Ziegelarbeiter,      Latisana,  Provinz  Udine,  Italien,               tenes  Waffentragen,  zirksamt  Wasserburg,
                                               ortsangehörig  ebendaselbst,
  









Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        —  267  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.
XXVIII.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  13.  April  1900.  No16.
    



















            

Inhalt:  1.  Kolonial-  Wesen:  Ermächtigung  zur  Vor-         4.  Marine  und  Schiffahrt:  Bekanntmachung,  betreffend

                                                                                                            das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließnahme
  von  Civilstandsalten    im  südwestafrikanischen     lich  auf  ausländischen  Gewässern  verkehren;  —    Schutzgebieten ......................................................... Seite 267        Bekanntmachung,

                                                                                                               betreffend    die  Gewährung  von  Prämien  an

2.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Erlheilung ...............  267       Lotsen  des Kaiser  Wilhelm-Kanals  ....................    270
3.  Bank-Wesen:  Stalus  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus                                                                                                                             dem
      März  1900 ................................................................  268                   Reichsgebiete ................................................ .  271



1.  Kolonial-Wesen.



Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Deutschen  Schutzgebiete  —  Reichs-Gesetzbl.
  1888  S.  75  —  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  —  Bundes-Gesetzbl.  von  1870  S.  599  —
und  die  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet,  vom  8.  November  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1037)  ist  dem
mit  der  Verwesung  der  Bezirkshauptmannschaft  in  Gibeon  beauftragten  Oberleutnant  Demler  von  der
Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika  für  die  Dauer  seiner  Thätigkeit  als  beauftragter
Bezirkshauptmann  von  Gibeon  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt,  innerhalb  des  Schutzgebiets  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller  Personen,  die  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  deren
Geburten  und  Sterbefälle  zu  beurkunden.



2.    Konsulat -  Wesen.

    

Dem  zum  Konsul  von  Guatemala  in  Berlin  ernannten,  bisherigen  Vize-Konsul,  Georg  Wilhelm  Abel
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



Dem  an  Stelle  des  Herrn  Walter  J.  Hoffmann  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in
Mannheim  ernannten  Herrn  Heaton  W.  Harris  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="284" />
                                                                              268

3.  Bank  -

 

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
  
  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
          
Event.
Sonstige  Verbindlich-    Gegen  Gegen  Verbindlich-Bezeichnung
  Gegen  Unge-  Gegen  täglich  Gegen  keiten    Summe  keiten
Nummer.  der  Grund-  Reserve-  Noten-  Ende  deckte  Ende  fällige  Ende  mit  Ende  Sonstige  Ende  der  Ende  aus
  Ver-    Februar  weiterge-Laufende
  Banken.  Kapital.]  Sonds.  Umlaus.  Bebruar  noien.  Eebruar  bimnc.  Hebruoründl.  Februarassiva.Gebruar  Lassivo.  Februar  gebenen
1900.  1900.  1900.  gungs-  1900.  1900.  1900.   inlän-
  keiten.  frist.  dischen
  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.   10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1. Reichsbank  120  000  80  000  1309  970   +  278628  531  658  +  871  853   487797  -  25  217  —  —  80  981    -  26  447  1978  748   +126  964    -2.
  Frankfurter  Bank  18000  4800  14  574  +1827  9016    +  1193  3861*   +  162   17409  -192  832  +580   58  976     +  2877  6476
3. Bayerische  Notenbank  7500  2493  61  415   +  4607  27400  +7  528  6815  +196  —  —  3383    -  899  81  606     +  4091  491
4.  Sächsische  Bank  zu  Dresden     80000  5620  57249  +  12  483  25  850  +15  416   25595   -828    18089   -6691  646  +265  138  099  +5572  1797
5.  Württembergische  Notenbank  9000  980  20  443  +1533  10  989   +168  846  +106  838  +5  976  -219  32589  +1505   1100
6.  Badische  Bank  9000  1  794  15  195  +1018  9  745  +1290  6  80  —  572  —  —  1808  +119  34106  +565  865

7. **Bank  für  Süddeutschland  15672   1869  13806  +48  9132   +14  91*  -2   —  —  1260  -  387   82758  -288  2478
6. Braunschweigische  Bank    10500  850  2040  +342  1445  +238  4394  -308  1479  -268  322  -394    19579  -628  829
  
Zusammen   219  672  48  406  1494  752*  +300  486   624  585  +397  695   535  708  -  26  463  38209  —  7  146  89  708  -27  382  2376  455   +240158  14086




 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M  =   1  070  944  500  M.

=  500   =  =  26  514  500  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4)
=  1000   =   =  395  886  100  M.  (  =   =   =   =  1  und  2).

Darunter  128  900  M  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

90  686  M   =  =  =  =  =  Gulden-  und  Thalernoten.

Zu  Spalte  9  Nr.  2*:
=  =  9  =  7*:    =**

  Da  der  Status  der  Bank  für  Süddeutschland  am  31.  März 1900  im  Reichsanzeiger  bis  zum  10.  April  1900  nicht  veröffentlicht
  worden  ist,  sind  hier  die  Zahlen  des  Status  am  7.  April  1900  eingestellt.
        <pb n="285" />
        Wesen.

—..  

banken  Ende  März  1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1900.
auf  Tausend  Mark.)













                                                    269







 

 

 

 

 

 

 

 





 

 

 

 

 

 

 

 











Activa.  

Laufende Nummer.

Gegen  Gegen  Gegen  Gegen Ende  Gegen
Metal-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen Ende  Gegen Ende  Gegen Ende  Gegen Ende  Sonstige  Summe  Gegen Ende
Ende  kassen-  Ende  anderer Banken.  Ende  Wechsel.  Lombard.  Effekten.  der

Bestand.  Februar  scheine.  Februar  Februar  Februar  Februar  Februar    Aktiva.   Februar  Aktiva.  Februar   Laufende Nummer.

1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
743  665  —  90845  21252  —  2806   18805  +426   972968  +280163  145717  +46876  20590  +12472  61168  -18  822   1978  748  +226  964   1.
5234  +624  42  +6  282  +  4    85041  +379  10490  —  548  5026  -67  4538  +397  60658  +  795   2.
29837  -2695  66  —  22  4112  -204  43992  +7859  917  +9  32  +4  2650  860  81606  +  4091  3.
23  680  —  4328  406  -45   7313  +1440   92540  +  7865  9586  +678  543  -93  10081  +60  138099  +  5572  4.
8282  +  89  48  +2  1774  +1379   20951  +116  518  —  14  8   -  1002  +  88  32583  +1505  5.
5827  -178  83  —  2  90  -92  24470  +221  478  +4  67  +11  8641  +  601  34106  +  565   6.
4627  +85  90  +1  17  -2    21803  —  812  1694  -255  2782  -5  1745  +750  82758   -288  7.
530  +82  5  -2  60  +24  8297  -579  1803   +64  84   -  9385  -285  19614   -696  8.

821182  -97210  21942  —  2868  27043  +2875  1220057  +294  712  164  703  +  46  809  29082  +12  322  94158  -17626  2  378  167  +288508
  









42*
        <pb n="286" />
        —  270—

4.  Marine  und  Schiffahrt.



Bekanntmachung,
betreffend  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen
Gewässern  verkehren.  Vom  11.  April  1900.

    

Auf  Grund  des  §.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  1.  März  1900,  betreffend  das  Flaggenrecht
  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen  Gewässern  verkehren.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  41),  ist  den  Kaiserlichen  Konsularämtern  in

                       Galatz  für  das  Gebiet  der  unteren  Donau,

                       Canton   =      =           =      des  Westflusses,
                       Schanghai               }

                            und                     } für  das  Gebiet  des  Yangtze-kiang,
                       Hankau                     }

                       Teientsin    =   =        =    Pai-ho        
die  Führung  der  Schiffsregister  übertragen  worden.

Für  die  äußere  Einrichtung  und  die  Führung  der  Schiffsregister  findet  die  im  preußischen
Justiz-Ministerialblatt  abgedruckte  allgemeine  Verfügung  des  Königlich  preußischen  Herrn  Justizministers
vom  11.  Dezember  1899.  über  die  Führung  des  Schiffsregisters  (Nr.  46  S.  753  ff.)  entsprechende

Anwenung.    

               Berlin,  den  11.  April  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  v.  Posadowsky.

    

Bekanntmachung,
betreffend  die  Gewährung  von  Prämien  an  Lootsen  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals.
Bonn  11.    April  1900.



Nachdem  Seitens  der  Kaiserlichen  Marine  die  Gewährung  von  Prämien  an  die  Kanallootsen
auch  für  die  Durchführung  von  deutschen  Kriegsschiffen  unter  5000  Tons  Deplacement  übernommen  und
geregelt  worden  ist,  (vergl.  die  Verfügung  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amtes  vom  29.  März  1900,
Marine-Verordnungsblatt  S.  103)  finden  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1899
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  187)  unter  Nr.  1  bis  5  auf  die  Lootsungen  von  Kriegsschiffen
überhaupt  nicht  mehr  Anwendung.  Die  Vorschrift  unter  Nr.  6,  betreffend  die  Kontrole  über  die  von  der
Kaiserlichen  Marine  empfangenen  Prämien  bleibt  in  Geltung.

Berlin,  den  11.  April  1900.
Der  Staatssekretär  des  Innern.



In  Vertretung:  Rothe.
        <pb n="287" />
                                                                    271



5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



Laufende  Nr.



Name  und  Stand



der  Ausgewiesenen.
2.

Alter  und  Heimath






  3.

Grund

4.



der  Bestrafung.



Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6.





1. Ferdinand  Apold,  geboren  am  5.  Februar  1838  zu  Gars,
Kutscher,  Bezirk  Horn,  Nieder-Oesterreich,  orts-
  angehörig  ebendaselbst,
2.  Marimilian  Fischer,  geboren  am  14.  April  1874  zu  Fünf-Eisendreher,
  kirchen,  Komitat  Baranya,  Ungarn,
ortsangehörig  zu  Szegedin,  Komitat
Csongrad,  Ungarn,
3.  Joseph  Höhn,  geboren  am  25. Oktober  1871  zu  Reutte,
Schuhmacher,  Tirol,  ortsangehörig  ebendaselbst,
4. Georg  Köferle,  geboren  am  29.  Dezember  1878  zu  Her-Schlosser,
  magor,  Kärnten,
5.  Joseph  Müller,  geboren  am  10.  März  1873  zu  Werdek,
Schlepper,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
6. Isidor  Rudolph,  geboren  am  25.  Januar  1865  zu  Kloster-Strumpfwirker,
  grab,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,
7.  Ida  Schlemmer,  geboren  am  25.  Juli  1875;  aus  Kramml,
Kontroldirne,  Bezirk  Aussig,  Böhmen,  österreichische
Staatsangehörige,
8.  Johann  Sterz,  geboren  am  10.  März  1863  zu  Olbers-Hufschmied,
  dorf,  Bezirk  Jägerndorf,  Oesterreichisch
  -  Schlesien,  ortsangehörig
ebendaselbst,





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.



Betteln,
desgleichen,
Landstreichen,
desgleichen,
Betteln,

desgleichen,

polizeilicher
schriften,
Betteln,





Uebertretung  sitten-Vor-







(Königlich  bayerisches

Bezirksamt  Pfarrkirchen,


Königlich  bayerische
Polizei-Direktion
München,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  München  II,
Königlich  preußischer



Regierungs-Präsident

zu  Arnsberg,
Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident

zu  Liegnitz
Königlich  sächsische







Kreishauptmannschaft

Leipzig,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident

zu  Magdeburg,

Königlich  preußischer

Regierungs--Präsident
zu  Breslau,

20.  Februar
  d.  J.

28.  März  d.  J.



26.  März  d.  J.
27. März  d.  J.



30.  März  d.  L.

18.  März  d.  J.

26.  März  d.  J.

29.  März  d.  J.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        273  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  April  1900.    No 17.
Inhalt:  1.  Konfulat -  Wesen:  Ernennung;  —  Ent-          3.  Allgemeine  Berwaltungs-Sachen:  Bekanntmachung,  be-       lassung;
  —  Ableben  eines  Konsular-Agenten;  —         treffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke  ....... 275
      Exequaturerheilung ..............................  Seite  273      
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
      Reichs  vom  1.  April  1899  bis  Ende  März  1900  274  Reichsgebiete ...............................................................  276





1.    Konsulat -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Georg  Sanders  zum  Bize-Konsul
  in  Aguadilla  (Puerto  Rico)  zu  ernennen  geruht.

        

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Manàos,  Prüsse,  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst

  ertheilt  worden.

Der  Konsular-Agent  James  Leslie  in  Fraserburgh  ist  gestorben.



Dem  zum  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Magdeburg  ernannten
Herrn  George  H.  Murphy  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="290" />
        —  274  —

Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1899  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1900.

 





























                                                                 Die  Soll-    
                                                                                                                                                                 Einnahme           Differenz
Bezeichnung                                   Einnahme  beiträgt      Ausfuhr-                                        in  demselben    zwischen den
                                                           vom  Beginne  des                                                                                                Spalten 4
der                                                      Rechnungsjahrs       Vergütungen        Bleiben                 Zeitraume              und  5
                                                          bis  zum  Schlusse            2c.                                                 des  Vorjahrs         +  mehr
                                                        des  obengenannten                                                                                                         -  
Einnahmen.                                              Monats                                                                               (Spaite  4)            weniger
                                                                          M                             M                       M                               M                        M
            1.                                                          2.                              3.                       4.                               5.                        6.
Zölle ........................................          512542668                20  434  348  492  108  320         504032  026       -  11  923  706
Tabacksteuer  .......................        12  569  163                112  242         12  456  921           12  570  476      -          113  555
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  147  732  399  33  352  638  114  379 761  106  709  456  +  7  670  305
Salzsteuer                                        49  551  575                  13  124           48  538  451           47 952 239          +   1  586  212
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  34  212  343  15 299  874  18  912  469  22 547 891   -   3  635  422
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben  .............  131 930 074                  474  087        131 455  987            121  643  346      +  9  812  641
Brennsteuer  ........................         3  836  480             4  556  090         -  719  610                      853  102        -   1   572  712
Brausteuer  ..........................         31 618  720                    80  563         31  538  157                 30  820  301   +       717  856
Uebergangsabgabe  von  Bier     4 095  214                       —                   4  095  214                    3  929  071   +       166  145
Summe ....                                   928  088  636              74  322  966    853  765  670              851  057 908     +  2  707  762
Stempelsteuer  für  
        a)  Werthpapiere .............    17  942  631                      —                    17 942 631                  18 479  705     -         537 074
        b) Kauf-  u.  sonstige                                                                                                                                                                      Anschaffungsgeschäfte                14  977  467                      40  450        14  937  017               13  547  892    +  1  389  125
        c)  Loose  zu:
                     Privatlotterien            4  195  918                      —                      4 195  918                     3 554 795     +      641  123
                     Staatslottrien            15  744  932                     —                   15  744  932               15  703  058    +         41  874
Spielkartenstempel ...............               —                                —                     1  581  977                   1 533  173     +        48  804
Wechselstempelsteuer .........               —                                —                   12  035  415               10  989  430   +  1  045  985











Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:









                          



 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                 Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Bezeichnung
                                    Ist-  Einnahme  im  Monat  März        jahrs  bis  zum Schlusse  des  Monats  März 1900
der                                                                                                      Mithin                                                                                        Mithin
                                                                                                               1900                                                                                           1899
                                                              1900             1899                                                                               1898  
Einnahmen.                                                                                     +  mehr                    1899                                                     -mehr
                                                                                                          -  weniger                                                                             -  weniger
                                                                  M                   M                       M                            M                           M                              M

                     1.                                          2.                  3.                      4.                            5.                          6.                             7.
Zölle .....................                       34 885  398  36  605  556  -  1  720  158      461  114 285     474 248  967     -13  134  682
Tabaksteuer  ......                             754  449         788  604  -    34  155          12  048  821      12  506  472     -      457  651 Zuckersteuer und                        
    Zuschlag  zu  derselben           9 071 448      9 480  794  -    409 346         104  585  507    96  855  375    +  7  730  132

                                                                                                                                                                                                     

Salzsteuer .....................                4 712  186      4 659  849  +      52  337           48 643  413        47 035 579      +   1 607 834
  Maischbottich  und  Branntwein-Material-  steuer ..........................                 2 268

  070      2  107 945   +  160  125           15  037 448         18 042 930      -  3 005  482
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  













Zuschlag zu derselben ..............  8 943  768     8  334  055  +  609  713     111  072  674  100  680  422    +  10 392  252
Brennsteuer ........................              372 265           444  803  -       72 538         -    719 611             579  669    -     1 299  280
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  

Bier ......................................           2 330  775       2  339  792   -     9  017      30  282  017       29 532  545    +  7 490  472

Summe ...............................         63 388  359     64  761  308  - 1 423 039    782  064  554     779 481  959   +  2  582  595
Spielkartenstempel ..............           135  677             155  837  -    20  160         1  468 937           1 488  405    -         19  468
        <pb n="291" />
        —  275  —

3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.



Bekanntmachung,
betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke.

Das  Verzeichniß  der  in  den  Weinbaugebieten  des  Reichs  gebildeten  Weinbaubezirke  (Bekanntmachung
  vom  11.  September  1899  —  Central-Blatt  S.  312  --)  wird  unter  I  Preußen,  Regierungsbezirk
Wiesbaden  dahin  geändert,  daß  dem  Weinbaubezirke  Nr.  30  —  Nassau  —  die  Gemarkungen  Dienethal
und  Bergnassau-Scheuern,  dem  Weinbaubezirke  Nr.  31  —  Balduinstein  —  die  Gemarkungen  Laurenburg
und  Scheid  hinzutreten.

Berlin,  den  17.  April  1900.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Hauß.



4.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.











                                Name  und  Stand          Alter  und  Heimath          Grund          Behörde,  welche  die              Datum

Laufende Nr.                                                                                                                                                                                   des

                                                                                                                      der  Bestrafung.        Ausweisung                 Ausweisungs-                                                      der
  Ausgewiesenen.                                                            beschlossen  hat.            beschlusses
  

            1.                                2.                                           3.                               4.                              5.                                       6.









                                                               a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Vinzenz  Czie-        geboren  am  17.  März  1859  zu  Wielun,   versuchter  schwerer   Königlich  sächsische       6.                                                                                                                                                                                                          September

      mienza,  Strumpf-     Gouvernement  Kalisch,  Rußland,  und  vollendeter  ein-  Kreishauptmannschaft              d.  J.
      stricker,                                                                                             facher  Diebstahl  (2          Bautzen,  
                                                                                                                     Jahre  Zuchthaus,
                                                                                                                   laut Erkenntniß  vom

                                                                                                                  17.  Dezember  1897),
2.  Josepha  Schans-  geboren  am  24.  Juni  1840  zu  Aurach, einfacher  und  schwerer  Königlich  bayerisches  Be-                                                                                                                                                                                                    9.  März  d.  J.
      berger,  Kinder-    Bezirk  Vöcklabruck,  Ober-Oesterreich,   Dlebstahl  und  Be-          zirksamt  Wasserburg,
      frau,  verwittwet,     ortsangehörig  zu  Frankenburg,         günstigung  (3  Jahre
                                           ebenda,                                                       Zuchthaus,  laut  Er-                                                                                                                  kenntniß
  vom  26.
                                                                                                                         März  1897),

                                                               b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
a.  Albertine  Dach,   geboren  am  28.  Oktober  1882  zu   gewerbsmäßige  Un-       Königlich  bayerische  Po-      24.                                                                                                                                                                                                          März  d.  J.





     Dienstmagd,  ledig,    Görkau,  Bezirk  Komotau,  Böhmen,       zucht,                         lizei-Direktion  München,
                                             ortsangehörig  ebendaselbst,
4.  Johann  Niederer,     geboren  am  30.  März  1871  zu  Lutzen-    Betteln,                      dieselbe,             3.  April  d.  J.
      Senne,                          berg,  Kanton  Appenzell,  Schweiz,  

                                             ortsangehörig  ebendaselbst,  
5.  Agnes  Pabisch,         geboren  am  15.  November  1873  zu    Hausfriedensbruch,    Königlich  preußischer  4.  April                                                                                                                                                                                                                      d.  J.

      Dienstmagd,            Groß-Siegharts,  Bezirk  Waidhofen       falsche  Namensan-          Regierungs-Präsident
                                          an  der  Thaya,  Nieder-Oesterreich,      gabe  und  Ueber-           zu  Düsseldorf,
                                          ortsangehörig  zu  Merkengersch,ebenda,  tretung  sittenpolizei-
                                                                                                                          licher  Vorschriften,
6.  Istdor  Wentzel,       geboren  am  4.  April  1865  zu  Nieder-   Landstreichen  und
      Tagner,                       sept,  Ober-Elsaß,  französischer  Staats-              Betteln,
                                           angehöriger,

                                                                                                                                                          Kaiserlicher  Bezirks-  7.  April  d.  J.
                                                                                                                                                          Präsident  zu  Colmar,













Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        —  277  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVIIl.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  April  1900.  No 18.





















                

                                                                                                                    Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  1899  bis  Ende


Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Ent-      
                                                                                                                    März  1900 .......................................................................  278
          
lassung; -  Excuatur-Ertheilung  .................  Seite 227              3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  verschiedener       Neichsgebiete ...........................................................  278



1.    Kosulat-Wesen.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  a.  i.  Eschke  in  Säo  Paulo
(Brasilien)  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Gustav  Kaehler  zum  Vize-Konsul
  in  Retalhulen  (Guatemala)  zu  ernennen  geruht.



Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Tamatave  (Madagascar),  Heinrich  Tappenbeck,  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.



Dem  zum  General-Konsul  der  Republik  Haiti  in  Berlin  ernannten  Herrn  Martin  Burchardt  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="294" />
        278

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  April  1899
bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1900.*)













              



                                                                 Einnahme  vom                            Einnahme  in                                                Mithin
                                                                    Beginne  des      
Bezeichnung                                      Rechnungsjahrs  bis                     demselben  Zeit-                                  im  Rechnungsjahr
der                                                        zum  Schlusse  des                     raume  des  Vor-                                             1899
                                                                  obengenannten  
Einnahmen.                                                    Monats                                           jahrs                                                        mehr
                                                                                M                                                  M                                                              M  
          1.                                                                  2.                                                  3.                                                              4.
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung ..  373  504  293                         349  039  638                                         24  464  655
Reichseisenbahn-Verwaltng ..................    86  119  000                           79  403  000  **)                                   6  716  000








  *)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1900  S.  274.
**)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  731  235  M.  höher.



3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
















                           Name  und  Stand             Alter  und  Heimath            Grund         Behörde,  welche  die               Datum
Laufende                                                                                                                                                                                           des
Nr.                                                                                                             der  Bestrafung.         Ausweisung                   Ausweisungs-                                                  der
  Ausgewiesenen.                                                            beschlossen  hat.               beschlusses.

1.                                        2.                                             3.                                 4.                               5.                                       6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1. Leopold  Chapuzet,  geboren  am  17.  Januar  1878  zu  Genf,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-        18.  April                                                                                                                                                                                                              d.  J.
    Dreher,                                          ortsangehörig  ebendaselbst,                                    Präsident zu  Straßburg,

2.  Ludwig  Göpz,  Ver-  geboren  am  16.  Februar  1876  zu  Paris,  desgleichen,          derselbe,                    desgleichen.
     golder,                                          ortsangehörig  ebendaselbst,  
8. Alemza  Melias           geboren  am  26.  Juli  1826  angeblich     desgleichen,        Königlich  preußischer      11.  April                                                                                                                                                                                                                d.  J.

    (Chem.  Meliasch),              zu  Wieruszaw,  Kreis  Wielun,  Ruß-                                  Regierungs-Prästdent
    Schneider,                                                     land,                                                                             zu  Köslin,  
4.  Vincenz  Pravda,        geboren  am  28.  Februar  1861  zu   Betteln  und  verbots-   Königlich  sächsische  16.  März                                                                                                                                                                                                                d.  J.
    Handarbeiter,                       Brezekol,  Bezirk  Chrudim,  Böhmen,   widrige  Rückkehr,  Kreishauptmannschaft
                                                    ortsangehörig  ebendaselbst,                      Bautzen,
5.  Nikolaus  Schindler,  geboren  am  13.  November  1880  zu  Landstreichen  und  Koniglich  bayerische    4.  April                                                                                                                                                                                                                d.  J.
    Maurer,                          Rohonc,  Komitat  Vas  (Eisenburg),             Betteln,                    Polizei-  Direktion
                                             Bezirk  Koszeg,  Ungarn,  ortsangehörig                                               München,
                                                                 ebendaselbst,
        <pb n="295" />
        279

 

 

 



Laufende        Name  und  Stand           Alter  und  Heimath                                                        Behörde,  welche  die  Datum
Nr.                                                                                                                                 Grund                                                                 des
                                                                                                                              der  Bestrafung                Ausweisung  Ausweisungs-                                              der
  Ausgewiesenen.                                                                                beschloffen  hat.  beschlusses.

1.                                     2.                                           3.                                                 4.                                   5.                           6.

6.  Johann  Schwarz,  geboren  am  4.  August  1854  zu  Znaim,              Betteln,             Königlich  preußischer  7.  März                                                                                                                                                                                                                    d.  J.
      Gelbgießer,                   Mähren,  östlerreichischer  Staats-                                                    Regierungs-Präsident
                                         angehöriger,                                                                                                  zu  Frankfurt  a.  O.,

7.  Karl  Volkarl,                                                                                                                                                                                 17. April

                                         geboren  am  15.  Februar  1859  zu  Basel,                                                                                          d. J.

                                                                                                                           Landstreichen  und

                                                                                                                                                                  Kaiserlicher  Bezirks-      Zahntechniker,

        schweizerischer  Staatsangehöriger,                          Betteln,             Präsident  zu  Colmar,
8.  Ankon  Westa,  Schuh-  geboren  am  20.  November  1882,  aus   desgleichen,        Königlich  preußischer   14. April
      macher,                             Ober-Wisternitz,  Mähren,  öfter-                                                  Regierungs-Präsident            d. J.
                                                   reichischer  Staatsangehöriger,                                                      zu  Magdeburg,
9.  Leopold  Wolken-  geboren  am  17.  Dezember  1879  zu    Landstreichen  und  Be-    Königlich  preußischer
      stein,  Kommis,     Wien,  österreichischer  Staatsange-               brauch  eines  ge-       Regierungs-Präfüdent
                                                   höriger,                                                        fälschten  Legiti.          zu  Breslau,
                                                                                                                           mationspapiers,















      

      

      

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        —  281  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.













      
XXVIIl.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  Mai  1900.  No  19.
Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ernennungen;  —  Ermäch-       die  Generalkommandos  nach  der  Bildung  eines  III.                                                                                                                    bayetigung
  zur  Vornahme  von  Cioilstandsakten;  —  Aus-           rischen  Armeekorps  ..................................................  282
scheiden  eines  Vize-Konsuls;  —  Exequakur-Ertheilung  3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Rangerhöhung  eines  Reichs
2.  Militär-Wesen:  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirks-       bevollmächtigten ............................................................  293
eintheilung;  —  Ausübung  der  Geschäfte  der  Ersatz-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
behörden  dritter  Instanz  im  Königreiche  Bayern  durch   Reichsgebiete ..................................................................  293





1.    Konsulat  Wesen.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Söul,  Krien,
zum  Konsul  in  Hiogo  Osaka  und  den  bisherigen  Vize-Konsul  Reinsdorf  zum  Konsul  in  Tamsui-Twatutia
(Formosa)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Guayaquil,  Hermann  Möller,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  lebenden
Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

  

De  bisherige  Kaiserliche  Vize-Konsul  Alfred  Natvig  in  Kragerö  (Norwegen)  ist  aus  dem  Reichsdienst



Dem  General-Konsul  der  Republik  Nicaragua  Otto  Schiffmann  in  Berlin  ist  Namens  des  Reichs
das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="298" />
        2.  Militär  Wesen.

282  —

[  —

Die  an  die  Stelle  der  Anlage  1  zu  §.  1  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  getretene  neue
Landwehr-Bezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich  (Anhang  zu  Nr.  13  des  Central-Blatts
von  1895  S.  69  ff.)  wird  gemäß  §.  1  Ziffer  6  der  Wehrordnung  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert

wie  folgt:

 

7—.——

 

 

Armeekorps.

Infanteriebrigade.


 

Landwehrbezirke.

 

——e8

 

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

 

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen,  Bayern.

 

sund  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.

Regierungsbezirk).

 

II.

 

1.  Bezirk.“)

#

Stettin.

Kreis  Randow.
Stadt  Steltin.
Kreis  Usedom-Wollin.

 

Naugard.

Kreis  Kammin.
*  Naugard.
*.  Greifenberg.
:  Regenwalde.

 

2.  Bezirk.“)

 

Anklam.

Kreis  Anklam.
*  Demmin.
„  Ueckermünde.

.  Gereifswald.

 

Stralsund.

Kreis  Franzburg.
:  Rüngen.
Stadt  Stralsund.
Kreis  Grimmen.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Stektin.

 

N.-B.  Stralsund.

 

 

Belgard.

Stargard.

 

Bromberg.

Schneidemühl.

Kreis  Saatig.

Kreis  Köslin.
Kolberg-Körlin.
.  Bulbllig.
*  Belgard.
Schievelbein.

R.-B.  Köslin.

 

.  Greifenhagen.
*  Punritz.

Stadt  Bromberg.
Landkreis  Bromberg.
Kreis  Wirsiitz.

 

 

 

Kreis  Kolmar  i.  Pos.
:  Cearnikau.
Filehne.

 

R.-B.  Stettin.

R.-B.  Bromberg.

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  5.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  3.  Kavalleriebrigade

  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="299" />
        283









                                                                                                                                                                                                      Bundesstaat



































                                                                                Verwaltungs-  (im  Königreiche  Preußen,
                                        Infanterie-                                                                                                  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armerkorps.                 brigade.    Landwehrbezirke.      (bezw.  Aushebungs-)                und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
                                                                                    bezirke.                                                                        Regierungsbezirk).
                                                                                                                                                                         Königreich  Preußen.
                                                                                 Kreis  Gnesen.
                                                                                   =  Mogilno.  
                                                                Gnesen.   =  Wongrowitz.
                                             8.                                  =   Znin.                                                                                R.-B.  Bromberg.
                                                                                 Kreis  Inowrazlaw.
II.                                                       Inowrazlaw.  =   Strelno.
                                                                                   =   Schubin.  
                                                                                  Kreis  Deutsch-Krone.      
                                           74.  Deutsch-Krone.   =  Flatow.                                                                         R.-B.  Marienwerder.
                                                           Neustettin.  Kreis  Neustettin.                                                              R.-B.  Köslin.                                                                                             =   Dramburg.
                                                          I  Berlin.
                                                         II  Berlin.       Hauptstadt  Berlin.                                                                         —
                                   Berlin          III  Berlin.       Kreis  Oberbarnim.
III.                        (Landwehr-                                 =   Niederbarnim.
                            inspektion).*)                             Stadt  Schöneberg                                                           R.-B.   Potsdam.
                                                        IV  Berlin.        =   Rixdorf.    
                                                                                  Kreis  Teltow.
                                                                                  Stadt  Charlottenburg.
                                                                                  Hauptstadt  Berlin.                                                                           —  
                                2. Be-             II  Breslau.     Eine  Aenderung  in  den  Ver-                        22.       zirk.**)
      Oels.                waltungsbezirken  tritt
                                                        Wohlau            nicht  ein.                                                                          R.-B.  Breslau.
VI.                                                                             Stadt  Schweidnitz.
                        22.                           Schweidnitz.  Landkreis  Schweidnitz.
                                                                                  Kreis  Reichenbach.
                                                                                  Stadt  Kattowitz.
                        23.  (2.  Bezirk.)    Kattowitz.       Landkreis  Kattowitz.
                                                                                  Stadt  Oppeln.                                                                   R.-B.  Oppeln.
                        24.                           Oppeln.          Landkreis  Oppeln.









                                                                                  Kreis  Falkenberg.



*)Die  militärische  Kontrole  ist  innerhalb  der  vier  Landwehrbezirke  Berlin  unter  Wegfall  einer  räumlichen  Ab-             grenzung
  nach  Waffengattungen  2c.  organisirt.

   Siehe  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  16.  November  1893  (Armee-Verordnungs-Blatt  1893,  S.  288  ff.)  und
             die  dazu  im  Armee-Verordnungs-Blatt  erlassenen  Ergänzungen.

**)  Der  2.  Bezirk  der  22  Infanteriebrigade  ist  dem  Kommandeur  der  11.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstelltl.

45*
        <pb n="300" />
                                                                      284  





Infanterie-Armeekorps.

  brigade.





Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen,  Bayern
und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
Regierungsbezirk).



1.  Bezirk.*)

I  Dortmund.

Stadt  Dortmund.



II  Dortmund.

Landkreis  Dortmund.
Kreis  Hörde.





25.                     2.  Bezirk.*)

I  Bochum.



Stadt  Bochum.
=  Witten.
Kreis  Hattingen.



II  Bochum.



Landkreis  Bochum.





Gelsenkirchen.

Stadt  Gelsenkirchen.
Landkreis  Gelsenkirchen.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Arnsberg.





1.  Bezirk.**)

VII.  26.

Minden.



Kreis  Minden.
=   Lübbecke.

Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.


R.-B.  Minden.

Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.






Detmold.

Aushebungsbezirk  Detmold.
=  Lemgo.
Kreis  Herford.



Fürstenthum  Lippe.





Bielefeld.

Stadt  Bielefeld.
Landkreis  Bielefeld.
Kreis  Halle.

=  Wiedenbrück.





2.  Bezirk.**)

Münster.

Stadt  Münster.

Landkreis  Münster.

Kreis  Tecklenburg.
=  Warendorf.
=  Beckum.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Minden.



Coesfeld.

Kreis  Coesfeld.
=   Steinfurt.
=  Lüdinghausen.
=  Borken.
=  Ahaus.

R.-B.  Münster.





Recklinghausen.

Kreis  Recklinghausen.





2.  Bezirk.***)    1.  Bezirk.**)

27.





Barmen.

Stadt  Barmen.
Kreis  Schwelm.





Elberfeld.

Stadt  Elberfeld.
Kreis  Mettmann.

R.-B.  Düsseldorf.
R.-B.  Arnsberg.







Lennep.



Stadt  Remscheid.
Kreis  Lennep.



Düsseldorf.

Stadt  Düsseldorf.
Landkreis  Düsseldorf.

R.-B.  Düsseldorf.



Solingen.







Stadt  Solingen.
Landkreis  Solingen.



*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  25.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  13.  Feldartilleriebrigade
  im  Frieden  unterstellt.

**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  26.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
13.  Kavalleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

***)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  27.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
14.  Kavalleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="301" />
        Infanterie-Armeekorps.



brigade.



Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.

  Aushebungs.)

bezirke.



Bundesstaat

(im  Königreiche  Preußen,  Bayern
und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
Regierungsbezirk).



VII.

28.

1.  Bezirk.*)

Crefeld.



Geldern.

Stadt  Crefeld.
Landkreis  Crefeld.



Kreis  Cleve.
=  Moers.
=   Geldern.



Wesel.

Kreis  Rees.
=  Ruhrort.





2.  Bezirk.*)

I  Essen.

Stadt  Essen.

Bürgermeisterei  Altendorf.
=  Rellinghausen.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Düsseldorf.



II  Essen.

Landkreis  Essen  ohne  die
Bürgermeistereien  Altendorf
  und  Rellinghausen.



Mülheim  a.  d.  Ruhr.

Stadt  Duisburg.

Kreis  Mülheim  a.  d.  Ruhr.



79.

Paderborn.

Kreis  Paderborn.
=   Warburg.
=   Höxter.

=  Büren.

R.-B.  Minden.



Soest.

Verwaltungsbezirk
rode-Kappel.
Kreis  Soest.

=  Lippstadt.
=   Hamm.



Hagen.

Stadt  Hagen.
Landkreis  Hagen.
Kreis  Iserlohn.

Lippe-Fürstenthum

  Lippe.



Königreich  Preußen.

R.-B.  Arnsberg.



VIII.

29.

1.  Bezirk.**)

Aachen.

Stadt  Aachen.
Landkreis  Aachen.



Montjoie.





2.  Bezirk.**)

Kreis  Eupen.
=  Montjoie.
=  Schleiden.
=   Malmedy.

R.-B.  Aachen.



Jülich.

Kreis  Düren.
=  Geilenkirchen.
=   Jülich.



Rheydt.

Kreis  Erkelenz.
=   Heinsberg.
=   Kempen

Stadt  München-Gladbach.

Kreis  Gladbach.



R.-B.  Düsseldorf.







*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der

80.

Coblenz.
Kreuznach.



14.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  29.

15.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.





Eine  Aenderung  in  den  Verwaltungsbezirken


nicht  ein.

tritt



28.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der

Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
        <pb n="302" />
        Infanteri-  Verwaltungs-  Bundesstaat
    (im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.        
  brigade.  Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-  )  und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
*)
Bezirk.  I  Bremen.  Eine  Aenderung  in  den  Ver-IX.
  33.    II  Bremen.  waltungsbezirken  tritt
  Stade.  nicht  ein.
2.
Stadt  Hannover.    Königreich  Preußen.
  Landkreis  Hannover.
38.  Hannover.  Stadt  Linden.
X.  Landkreis  Linden.  R.-B.  Hannover.
Kreis  Springe.
39.  Hameln.  =  Hameln.  
=  Rinteln.  R.-B.  Cassel.
***)  Königreich  Sachsen.
Stadt  Dresden.
45.**)  Bezirk.  I  Dresden.  Amtshauptmannschaft
    Dresden-Altstadt.
XII.    (1. Königlich Sächsische.)  1.
(1.  Königlich          
Sächsisches.)    ***)  R.-B.  Dresden.
    Stadt  Dresden.
  Bezirk.  II  Dresden.  Amtshaupltmannschaft
  Dresden-Neustadt.
2.
58.  +)  Königreich  Württemberg.
  Mergentheim.      
  Ellwangen.
  
1. Bezirk.
(3. Königlich Württembergische.)
  +)
  Ulm.
  Bezirk.  Ehingen.
XIII.
(Königlich  2.  Eine  Aenderung  in  den  Ver-Württem-
  waltungsbezirken  tritt
  54.  nicht  ein.
bergisches.)  Ravensburg.  
  1. Bezirk.++)  Biberach.
    
(4. Königlich Württembergische.)
  Eßlingen.
  2. Bezirk.++)  Gmünd.

  
*)  Der  2.  Bezirk  der  33.  Infanteriebrigade  ist  dem  Kommandeur  der  17.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

















**)  Die  militärische  Kontrole  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Dresden  unter  Wegfall  einer  räumlichen
Abgrenzung  nach  Waffengattungen  2c.  organisirt.  
***)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  1.  Infanteriebrigade  Nr.  45,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der

1.  Feldartilleriebrigade

Nr.  23  im  Frieden  unterstellt.

Die  1.  Feldartilleriebrigade  Nr.  23  untersteht  in  allen  das  Bezirkskommando  betreffenden  Angelegenheiten
der  1.  Division  Nr.  23.

+)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  53.  Infanteriebrigade  (3.  Königlich  Württembergischen),  der  2.  Bezirk
dem  Kommandeur  der  27.  Kavalleriebrigade  (2.  Königlich  Württembergischen)  im  Frieden  unterstellt.  

++) Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  54.  Infanteriebrigade  (4.  Königlich  Württembergischen),  der  2.  Bezirk
dem  Kommandeur  der  27.  Feldartilleriebrigade  (2.  Königlich  Württembergischen)  im  Frieden  unterslellt.
        <pb n="303" />
                                                                      287  









Armeekorps.

Infanteriebrigade.


Landwehrbezirke.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke.

Bundesstaat

(im  Königreiche  Preußen,  Bayern

und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
Regierungsbezirk).



XIV.

58.

I  Mülhausen  i.  E.

Kreis  Mülhausen  i.  E.
=  Altkirch.



II  Mülhausen  i.  E.

Kreis  Gebweiler.
=  Thann.

Elsaß-Lothringen.



XVII.

70.

Thorn.

Stladt  Thorn.
Landkreis  Thorn.
Kreis  Culm.

=  Briesen.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Marienwerder.



Graudenz.

Kreis  Schwetz.

=  Marienwerder.
Stadt  Graudenz.
Landkreis  Graudenz.



XVIII.

1.  Bezirk.*)

Oberlahnstein.

Unterlahnkreis.
Kreis  St.  Goarshausen.
Unterwesterwaldkreis.





Wiesbaden.

Stadt  Wiesbaden.
Kreis  Höchst.
Landkreis  Wiesbaden.
Rheingaukreis.
Untertaunuskreis.



41.

2.  Bezirk.*)

Meschede.

Kreis  Brilon.

=  Meschede.

=  Arnsberg.

=  Wittgenstein.

R.-B.  Wiesbaden.

R.-B.  Arnsberg.



Siegen.

Kreis  Siegen.

=   Olpe.
=   Altena.







1.  Bezirk.**)

42.


2.  Bezirk.**)



Frankfurt  a.  M.

Stadt  Frankfurt  a.  M.

Landkreis  Frankfurt  a.  M.

Obertaunuskreis.
Kreis  Usingen.
Stadt  Hanau.
Landkreis  Hanau.



Fulda.



Limburg  a.  L.



Kreis  Fulda.
=  Gelnhausen.
=  Schlüchtern.
=  Gersfeld.

Oberlahnkreis.

Kreis  Westerburg.
Oberwesterwaldkreis.
Kreis  Limburg.







Wetzlar.



Dillkreis.
Kreis  Wetzlar.



R.-B.  Wiesbaden.



R.-B.  Cassel.



R.-B.  Wiesbaden.



R.-B.  Coblenz.



    
    

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  41.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
21.  Kavalleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.
**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  42.  Infanteriebrigade,  der  2.

  Bezirk  dem  Kommandeur  der
21.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="304" />
        Bundesstaat

Verwaltungs-    
Landwehrbezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  (im Königreiche Preußen, Bayern und Sachsen auch Provinz, bezw.

bezirke.  Regierungsbezirk).

Infanterie-Armeekorps.


  brigade.



Friedberg.  Kreis  Frieberg.

Kreis  Gießen.

  =  Alsfeld.
Gießen.  =  Lauterbach.
=   Schotten.

49.

1.  Bezirk.*)



Hessische.)

XVIII.
Großherzoglich

Hessische
(25.)
Division.

I  Darmstadt.  Kreis   =  Darmstadt.    Offenbach.

(1.  Großherzoglich  



    Großherzogthum  Hessen.
Kreis  Mainz.    
=   Bingen.
Kreis  Worms.
Worms.  =   Oppenheim.
=   Alzey.

Kreis  Dieburg.

II  Darmstadt.  =  Bensheim.
=   Groß-Gerau.

Kreis  Erbach.
=  Heppenheim.

Mainz.

50.





1.  Bezirk.**)  2. Bezirk.*)



Hessische.)





(2.  Großherzoglich  

2.  Bezirk.**)

Erbach.





I  München.  Magistrat  München.  Königreich  Bayern.

1.  Bezirksamt  Berchtesgaden.
Königlich  =   =  Traunstein   Laufen
Bayerische.  Rosenheim.  =  Rosenheim.
Magistrat  Traunstein.  

=   Rosenheim.  R.-B.  Oberbayern.
Beezirksamt  Altölting.

=  Mühldorf.
Wasserburg.  =  Wasserburg.
1.  =   Ebersberg.

  =  Erding.
Königlich  Bezirksamt  Dingolfing.
Bayerisches.  =   Vilsbiburg.
2.  =  Landshut.  R.-B.  Niederbayern.

Königlich  Landshut.  =  Rottenburg.
Bayerische    Magistrat  Landshut.

Bezirksamt  Magistrat    Freising.  R.-B.  Oberbayern.

Bezirksamt  Eggenfelden.
=  Pfarrkirchen.
=  Griesbach.  R.-B.  Niederbayern.
=  Vilshofen.
=   Landau  a.  J.













Vilshofen.











*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  49.  Infanteriebrigade  (1.  Großherzoglich  Hessischen),  der  2.  Bezirk
dem  Kommandeur  der  25.  Feldartilleriebrigade  (Großherzoglich  Hessischen)  im  Frieden  unterstellt.

**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  50.  Infanteriebrigade  (2.  Großherzoglich  Hessischen),  der  2.  Bezirk
dem  Kommandeur  der  25.  Kavalleriebrigade  (Großherzoglich  Hessischen)  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="305" />
                                                                        289  







                                                                                                                                                                                                     Bundesstaat

























                               Infanterie-                                                    Verwaltungs-                                          (im  Königreiche  
                                                                                                                                                                       Preußen,  Bayern
Armeekorps          brigade.        Landwehrbezirke.      (bezw.    Aushebungs-  )              und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
                                                                                                           bezirke.                                             Regierungsbezirk).
                                                                                                                                                                      Königreich  Bayern.
                                                                                                Bezirksamt  München  I.
                                                                                                         =            München  II.
                                                               II  München.                  =            Landsberg.
                                                                                                         =            Bruck.
                                                                                                         =            Dachau.
                                                                                                 Wagistrat    Landsberg.                             R.-B.  Oberbayern.
                                                                                                Bezirksamt  Miesbach.
                                      8.                         Weilheim.                   =            Weilheim.
                                Königlich                                                        =           Garmisch.
                               Bayerische.                                                     =           Schongau.  
                                                                                                Bezirksamt  Augsburg.
                                                                                                         =            Zusmarshaufen.
                                                                                                         =            Krumbach.
                                                                                                                                                                     R.-B.  Schwaben  und  Neu-                                                                        Augsburg.
             =            Illertissen.
                                                                                                        =            Neu-Ulm.                                 burg.
                                                                                                  Magistrat   Augsburg.
I.                                                                                                     =            Neu-Ulm.  
Königlich                                                                               Bezirksamt  Friedberg.                           R.-B.  Oberbayern.  
Bayerisches.                                                                         Bezirksamt  Kempten.
                                                                                                        =            Füssen.  
                                                                                                        =            Sonthofen.
                                                                       Kempten.               =            Lindau.
                                                                                                   Magistrat  Kempten.
                                                                                                        =             Lindau.
                                                                                                 Bezirtsamt  Oberdorf.
                                                                                                        =             Kaufbeuren.
                                                                                                        =            Mindelheim.
                                     11.                       Mindelheim.              =            Memmingen.                    R.-B.  Schwaben  und  Neu-                                Königlich
                                                  Magistrat  Kaufbeuren.                           burg.
                               Bayerische                                                    =              Memmingen.
                                                                                                Bezirksamt  Günzburg.
                                                                                                       =             Dillingen.
                                                                                                       =             Wertingen.
                                                                                                       =             Donauwörth.
                                                                      Dillingen.               =              Nördlingen.
                                                                                                    Magistrat  Günzburg.
                                                                                                      =               Dillingen.
                                                                                                      =               Donauwörth.
                                                                                                      =               Nördlingen.
                                                                                                 Bezirksamt  Würzbung.
                                                                                                      =               Karlstadt.
                                                                       Würzburg.           =               Schweinfurt.                            R.-B.  Unterfranken  und
II.                                7.                                                            Magistrat  Würzburg.                                     Aschaffenburg.
Königlich,             Königlich                                                     =                 Schweinfurt.
Bayerisches.       Bayerische.                                              Bezirksamt  Scheinfeld.                              R.-B.  Mittelfranken.
                                                                                                     =                Ochsenfurt.
                                                                                                     =                 Kitzingen.  Z.
                                                                        Kitzingen.          =                 Gerolzhofen.                          R.-B.  Unterfranken  und
                                                                                                     =                Haßfurt.                                        Aschaffenburg.
                                                                                                    Magistrat  Kitzingen.









46
        <pb n="306" />
                                                                                                          Verwaltungs-                                       Bundesstaat  
                              Infanterie-                                                                                                  (im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.         brigade.      Landwehrbezirke.      (bezw.  Aushebungs-  )            und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
                                                                                                         bezirke.                                          Regierungsbezirk).
                                                                                                                                                                 Königreich  Bayern.
                                                                                                                                                               R.-B. Unterfranken und
                                                                                                   Bezirksamt  Ebern.                                Aschaffenburg.
                                       7.                                                                 =           Staffelstein.
                                Königlich               Bamberg.                          =           Lichtenfels.
                               Bayerische.                                                        =           Ebermannstadt.          R.-B.  Oberfranken.
                                                                                                             =           Bamberg  II.
                                                                                                       Magistrat  Bamberg.
                                                                                                    Bezirksamt  Bergzabern.    
                                                                   Landau.                           =            Landau.
                                                                                                             =            Germersheinn
                                                                                                     Bezirksamt  Frankenthal.
                                       9.                                                                  =            Neustadt  a.  d.  H.
                                Königlich      Ludwigshafen  a.  Rh.             =             Speyer.
                               Bayerische.                                                         =            Ludwigshafen.  Rh.
II.                                                                                                                                                                              R.-B.  Pfalz.
Königlich                                                                                    Bezirksamt  Kirchheim-
                                                                                                                            bolanden.
Bayerisches.                                     Kaiserslautern.                      =            Kusel
                                                                                                              =           Kaiserslautern.
                                                                                                     Bezirksamt  Homburg.
                                                              Zweibrücken.                       =           Zweibrücken.
                                                                                                              =           Pirmasens.
                                                                                                    Bezirksamt    Miltenberg.
                                                                                                              =             Obernburg.
                                                                                                              =             Marktheidenfeld.
                                                              Aschaffenburg.                    =             Lohr.
                                        12.                                                                =            Alzenau.
                                   Königlich                                                          =             Aschaffenburg.
                                  Bayerische.                                                  Magistrat  Aschaffenburg.                 R.-B.  Unterfranken  und
                                                                                                      Bezirksamt  Königshofen.                               Aschaffenburg.
                                                                                                               =            Mellrichstadt.
                                                                                                               =           Neustadt  a  S.
                                                                    Kissingen.                        =           Brückenau.
                                                                                                               =           Kissingen.
                                                                                                               =           Hammelburg.
                                                                                                      Bezirksamt  Roding.
                                                                                                               =            Waldmünchen.
                                                                                                               =           Neunburg  v.  W.
                                                                     Amberg                           =           Burglengenfeld.                  R.-B.  Oberpfalz  und
                                                                                                               =           Nabburg.                                    Regensburg.
III.                                      6.                                                                =           Amberg.
Königlich                    Königlich                                                   Magistrat  Amberg.
Bayerisches.             Bayerische.              
                                                                                                      Bezirksamt  Neumarkt.
                                                                    Nürnberg.                        =           Nürnberg.





                                                                                                                =            Fürth.
                                                                                                          Magistrat  Nürnberg.
                                                                                                                =           Fürth.



                                                                                                                                                                                 R.-B.  Mittelfranken.
        <pb n="307" />
                                                               291  

 

 

 

                                                                                                                                                                                       Bundesstaat













                                                                                                               Verwaltungs-        
                                   Infanterie-                                                                                                   (im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.             brigade.             Landwehrbezirke.      (bezw.  Aushebungs-)         und  Sachsen  auch  Provinz.  bezw.
                                                                                                                     bezirke.                                     Regierungsbezirk).
                                                                                                                                                                        Königreich  Bayern.
                                                                                                        Bezirksamt  Hersbruck.
                                                                                                                 =           Erlangen.                          R.-B.  Mittelfranken.
                                            6.                                                           Magistrat  Erlangen.
                                    Königlich                  Erlangen                Bezirksamt  Sulzbach.                    R.-B.  Oberpfalz  und  Regens-                                   Bayerische.                                                          =           Forchheim.
                                     burg.
                                                                                                                 =           Höchstadt.
                                                                                                           Magistrat  Forchhem.
                                                                                                        Bezirksamt  Teuschnitz.
                                                                                                                 =           Kronach.
                                                                                                                 =           Stadtsteinach.
                                                                       Bayreuth.                        =           Kulmbach.                                                                                                                               =            Bayreuth.
                                                                                                                 =           Pegnitz.  
                                                                                                           Magistrat  Kulmbach.                               R.-B.  Oberfranken.
                                                                                                                 =            Bayreuth.
                                                                                                        Bezirksamt  Wunsiedel.
                                            8.                                                                 =           Rehau.
                                     Königlich                        Hof.                           =           Hof.
                                                                                                                 =          Naila.
                                   Bayerische.                                                          =           Münchberg.
                                                                                                                  =           Berneck.
                                                                                                            Magistrat  Hof.
                                                                                                         Bezirksamt  Vohenstrauß.
III.                                                                                                             =           Reustadt      
                                                                                                                                a.  d.  W.  R.             R.-B.  Oberpfalz und  Regens-
                                                                            Weiden.                       =           Tirschenreuth.                                  burg.
Königlich                                                                                                 =           Kemnath.
Bayerisches.                                                                                           =           Eschenbach.        
                                                                                                         Bezirksamt  Beilngries.                 R.-B. Oberpfalz und  Regens-                                                                                                                  =
           Aichach.                                         burg.    
                                                                                                                  =           Schrobenhausen.
                                                                                                                  =            Pfaffenhofen.                    R.-B.  Oberbayern.
                                                                            lngolstadt.                   =            Ingolstadt.
                                                                                                              Magistrat  Ingolstadt.  
                                                                                                           Bezirksamt                                          R.-B.  Schwaben  und  Neu-                                                                                                            Magistrat
    }  Neuburg a.  D.                               burg.
                                                                                                         Bezirksamt    }  Eichstädt.    
                                                                                                            Magistrat
                                            4                                                           Bezirksamt  Dinkelsbühl.
                                                                                                                    =          Gunzenhausen.
Königlich                                                                                                   =          Weißenburg.
Bayerische.                                                                                               =          Hilpoltstein.
                                                                        Gunzenhausen.               =          Feuchtwangen.
                                                                                                                    =          Schwabach.
                                                                                                             Magistrat  Dinkelsbühl.                           R.-B.  Mittelfranken.
                                                                                                                    =          Weißenburg.
                                                                                                                    =           Schwabach.
                                                                                                          Bezirksamt  Ansbach.
                                                                                                                    =           Neustadt
                                                                                                                                 a.  d.  Aisch.
                                                                               Ansbach.                    =           Uffenheim.







                                                                                                                     =           Rothenburg  a.  T.
                                                                                                               Magistrat  Ansbach.
                                                                                                                     =           Rothenburg a. T.



46*
        <pb n="308" />
                                                           292  





  



  









                                                                                                           Verwaltungs-                                          Bundesstaat      
                            Infanterie-                                                                                                            (im  Königreiche  Preußen,  Bayern

Armeekorps.       brigade.         Landwehrbezirke.            (bezw.  Aushebungs-  )           und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
                                                                                                                  bezirke.                                         Regierungsbezirk).
                                                                                                                                                                        Königreich  Bayern.
                                                                                                  Bezirksamt  Regensburg.
                                                                                                             =         Stadtamhof.               R.-B. Oberpfalz  und  Regens-                                                             Regensburg.
                         =         Parsberg.                                         burg.
                                                                                                      Magistrat  Regensburg.  
                                                                                                   Bezirksamt  Kehlheim.
                                                                                                   Bezirksamt  Mallersdorf.
                                                                                                             =          Straubing.
                                                                                                             =          Bogen.                                    R.-B.  Niederbayern.
                                                                                                             =          Viechtach.
III.                                 5.                     Straubing.                          =          Kötzting.
Königlich              Königlich                                                      Magistrat  Straubing.  
Bayerisches.       Bayerische.                                                Bezirksamt  Cham.                             R.-B. Oberfalz und  Regens-
                                                                                                    Bezirksamt  Passau                                                 burg.
                                                                                                             =          Wegscheid.
                                                                                                             =          Wolfstein.
                                                                   Passau.                           =           Grafenau.                                R.-B.                                                                                                                =            Regen.
                                                                                                             =          Deggendorf.
                                                                                                      Magistrat  Passau.
                                                                                                             =           Deggendorf.





Berlin,  den  26.  April  1900.



Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Hopf.



Nachdem  die  Bildung  eines  III.  Königlich  bayerischen  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in  Nürnberg  zum
1.  April  1900  erfolgt  ist,  werden  im  Königreiche  Bayern  die  Geschäfte  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz
durch  die  Generalkommandos  zu  München,  Würzburg  und  Nürnberg  im  Verein  mit  je  einem  für  den
Armeekorpsbezirk  durch  das  Königlich  bayerische  Staatsministerium  des  Innern  ernannten  Kommissar

ausgeübt.

Als  Kommissare  sind  zur  Zeit  bestellt:

für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Oberbayern  in

München,

für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Unterfranken
und  Aschenburg  in  Würzburg,
für  den  Bezirk  des  III.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Mittelfranken

in  Ansbach.
        <pb n="309" />
                                                           –  293  —

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

  

Dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  Königlich  sächsischen  Oberfinanzrath  Nathusius
in  Breslau,  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen  der  Titel  und  Rang  eines  Geheimen
Finanzraths  verliehen  worden.



4.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.


                           Name  und  Stand          Alter  und  Heimath          Grund             Behörde,  welche  die           Datum
                                                                                                                                                                                                         des
                                                                                                                                                         Ausweisung    
                                                                                                              der  Bestrafung.                                                     Ausweisungs-
                                                                                                                                                      beschlossen  hat.            beschlusses.



                                                   der  Ausgewiesenen.

Laufende  Nr.





1.                                        2.                                          3.                                 4.                                 5.                                       6.



a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.   Alexander  Leopold  geboren  am  11.  November  1881  zu    Kuppelei  (8  Monate  Königlich  bayerisches  Be-                                                                                                                                                                                                  16.  Märg  d.  J.
       Krammer,      Wien,  ortsangehörig  ebendaselbst,               Gefängniß,  laut  Er-          zirksamt  Neuburg a.  D.,
       Kellner,                                                                                        kenntniß  vom  27.  De-
                                                                                                                      zember  1899),  

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

2.  Adam  Brill,  Hut-      geboren  am  10.  Juni  1846  zu  Hafel-      Betteln,  Königlich  bayerisches          16.  April  d.  J.
      macher,                       berg,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,                         Bezirksamt  Laufen,
                                                 österreichischer  Staatsangehöriger,  
3.  Franz  Dietl,     geboren  am  29.  April  1874  zu  Weickers-     Arbeitsscheu,  Königlich  bayerische     13.  April  d.  J.
      Drechsler,           dorf,  Bezirk  Baden,  Nieder-Oester-                                                Polizei-Direktion
                                   reich,  ortsangehörig  zu  Okka  (Oggau),                                              München,
                                       Komitat  Sopron  (Oedenburg),
                                                             Ungarn,
4.  Mella  Hoff,  geboren  am  2.  August  1856  zu  Houller-       Betteln,           Königlich  preußischer      24.  März  d.  J.
      Arbeiter,                  wyk, Holland,  niederländischer  Staats-                                 Regierungs-Präsiden
                                              angehöriger,                                                                                     zu  Münster,  
5.  Fanz  John,   geboren  am  3.  Dezember  1849  zu           desgleichen,         Königlich  preußischer      31.  März  d.  J.
      Müller,              Altenbuch,  Bezirk  Trautenau,  Böh-                                           Polizei  -  Präsident  zu
                                  men,  ortsangehörig  ebendaselbt.                                                               Berlin,
6.  Franz  Kolb,  Bier-  geboren  am  14.  September  1858  zu   Betrug  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-                                                                                                                                                                                                  12.  April  d.  J.
     brauer  und  Metzger,  Esch  an  der  Alzette,  Luxemburg,                                        zirksamt  Höchstadt  a.  d.
                                                luxemburgischer  Staatsangehöriger,                                                             Aisch,


7.  Therese  Lagrin,  angeblich  geboren  im  Jahre  1866  zu  Diebstahl  im  Rück-  Königlich  sächsische  6.  Dezember
      Musikerin  (Zigeu-  Güntersdorf,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  falle,  Landstreichen  Kreishauptmannschaft      d.  J.



            nerin),                 ortsangehörig  zu  Mafsersdorf,  links           und  Betteln,                        Bautzen,
                                      der  Neiße,  Bezirk  Reichenberg,  ebenda,  
8.  Anton  Pilz,  Stein-   geboren  am  13.  Sepieniber  1862  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-  11.  April                                                                                                                                                                                                                 d. J.
      metzgehülfe,  Wetzwalde,  Bezirk  Reichenberg,  Böh-                                                   zirksamt  Nördlingen,
                                   men,  österreichischer  Staatsange-  
                                                            höriger,



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        —  295  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

      



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

































XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  Mai  1900.  No  20.
  
              —      
Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ermächtigung  zur  Vor-     3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
nahme  von  Civilstandsakten;  —  Exeguatur-  Ertheilung     April  1900 ........................................................................    296
                                                                                        Seit  295
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  Stations-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

kontroleurs ........................................................................  295         Reichsgebiete ..................................................................  298



1.    Konsulat -  Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Marheinecke  in  Belgrad  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze
lebenden  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  zum  Königlich  niederländischen  Konsul  in  Breslau  ernannten  Kaufmann  Carl  Becker  ist  Namens
des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Andreas  in  Goslar
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors  Herrmann  den
Königlich  sächsischen  Hauptzollämtern  zu  Schandau  und  Zittau  sowie  den  Königlich  sächsischen  Hauptsteuerämtern
  zu  Bautzen  und  Dresden  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden  vom  1.  Mai  1900  ab  als  Stationskontroleur
  beigeordnet  worden.
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                                                                   296

3.  Bank.



Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 









(Die  Beträge  lauten
Passiva.
        Ver-    Event. Ver-Nummer.
  Bezeichnung      Gegen  Unge-  Gegen  Sonstige tägglich  Gegen    bindlichkeiten    Gegen    Gegen  Summe  Gegen  bindlichkeiten
  der  Grund-  Reserve-  Noten-  31.  März    deckte  31.  März  fällige  31.  März  mit  31. März  Sonstige  31.  März  der  31.  März  aus weiterge-Banken.
  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1900.  Noten.  1900.  Verbindlichkeiten.  1900.  Kündigungs-  1900.  Passiva.  1900.  Passiva.  1900.  gebenen inlän-Laufende
      keiten.    frist.  dischen Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1.  Reichsbank    120  000  30  000  1164  622  —  145  348  326  586  —205  072  498  688  +  10  891  —  —  26  332  -4649  1839612  –139  106    -2.
  Frankfurter  Bank  18  000  4800  15  114  +540  9285  +269  1897*  —  161  17861  +  452  507  -265  59  539  +563  5893
3. Bayerische  Notenbank  7500  2493  61726  +311  24  270  -3  180  7293  +478  —  3252  -131  82  264  +656  700
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden   30000  5620  46  056  —  11  108  10  586  -  15314  25  503  —  92   21689  +  2  700  690  +44  129  558  -8541  1606
5.  Württembergische  Notenbank  9000  980  21225  +782  10  245  —  94  2553  +1707  54   -284  655  —  321  31467  +1881  761
6.  Badische  Bank.  9000  1  878  14545  -650  9815  —  430  7064  +  255  —  —  604  —  704   33091   -1015  812
7.  **Bank  für  Süddeutschland  15672  1  869   14820  +954   9690  +558  402*  +311  —  —  655  —  -605   33418  +660  1286
8.  Braunschweigische  Bank   10500  850  1  515  —  525  1  078  -367  4543  —+  149  2703  1230  127  -195  20238  +659  661
    
219  672    48490  401  005  -223  580  549  243  +  13535  42307  +4098  11722



Zusammen

Zu  Spalte  9  Nr.  2*:



46  1339  623*  -155129

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu

7*:

Bemerkungen.

100  M.
500   =1
  000   ==



=  90686  M.

**  Zu  Nr.  7:  Gegen  den  Status  am  7.  April  1900.







998  516  700  M.
20  253  000 M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
319  126  000 M.  (  =   =  =  =1

  und 2).

Darunter  128  900  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.


32882  —  6  826  2232  217  -144238



Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="313" />
                                                            —  297  —

Wesen.
banken  Ende  April  1900

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1900.
auf  Tausend  Mark.)





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

  
 

    

 

 

   

 

 

 

 





Activa.
      
  

Gegen  Reichs-   Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen    Gegen   Summe   Gegen          Nummer.
Metall-          Sonstige  
31.  März  kassen-  31.  März  anderer  31.  März  Wechsel.  31.  März  Lombard.  31.  März  Effekten.  31.  März  Aktiva.  31.  März  der  31.  März
Bestand.  1900.   scheine.  1900.    Banken.  1900.  1900.  1900.  1900.    1900.  Aktiva.  1900.   Laufende
  
  
18.   19.  20.  21.  22.  23.   24.   25.  26.   27.  28.  29.  30.   31.  32.  33.  34.
800  737  +  57072  22  926  +  1674   14373  +978  815  812  —  157151   79976   -65741  86025  +  15435   69798   +  8627  1839642  -139106  1.
    
5307   +78  46  +  4  476  +  194  36  460  +  1419  10802  +312  4832  -194   8426  -1112  61349   +696   2.
31438    +1601  58  -  8  5  960  +1818   40679  -3813  882  —  35  37  +5   8210  +560   82264   +658   3.
26  932  +8252  681  +  225   7957   +644   80233  -12307  2  895  —  691  757  +—  214   10153  +  122  129558   -8541   4.
9798  +1516  42  -  6   1140  -634   22141  +1190  578   +60  8  —  769  —  242   84467   +1884   5.
5094  —283  81  —  2  105  +15   24273   -197  482  +  4  96  +29  3010  —  631  33091   -1015   6.
4974   +347  91   +1  65  +48   20716  -1087   1654  -40   2782  —  3136   +1391   33418   +660   7.
391   -139   6    +1    40  -  20  8649  +  352  1210  -93  80  -4  9970  +585    20296   +682   8.
        
884671   +63489   28831  +1889  30116  +8073  1018  963  -171094  -66224   44567  +15  485  103  458   +9300   2234085  -144082
    
      




47*
        <pb n="314" />
                                                          —  298

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



  
Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die  Datum
    Ausweisung    des
  der  Bestrafung.  Ausweisungs.

Laufende  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.    5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Josef  Masurski,  geboren  am  15.  Juni  1861  zu  Lands-  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  28.  Februar
Schuhmachergeselle,   kron,  Bezirk  Wadowice,  Böhmen,  orts-  (8  Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,  laut  Erkenntniß  vom  zu  Breslau,
  17.  Januar  1895,  zusätzlich
  zu  der  unter
dem  11.  Mai  1894
erkannten  Zucht-
  hausstrafe  von  3
  Jahren),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Johannes  van  geboren  am  31.  März  1850  zu  Amster-   Diebstahl,  Land-Königlich  preußischer  22.  April  d.  J.
Achter,  Maurer-  dam,  Niederlande,  ortsangehörig  streichen  und  Betteln,  Regierungs-Präsident
geselle,  ebendaselbst,  zu  Düsseldorf,
3.  Janusch  Bartko,  geboren  am  21.  März  1863  zu  Bukotz,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  17.  Januar
Schlosser,  Komitat  Zempten,  Ungarn,  öster-  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.
  reichischer  Staatsangehöriger,  zu  Oppeln,  
4.  Anton  van  Druck,  geboren  am  2.  Februar  1860  zu  Arn-  Betteln,  Königlich  preußischer  27.  April  d.  J.
Maurergeselle,  heim,  Niederlande,  ortsangehörig  Regierungs-Präsident
eben  daselbst,    zu  Düsseldorf,
5.  Martin  Haluska,  27 Jahre  alt,  geboren  zu  Groß-Rudena,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  4.  März  d.  J.
Klempner,  Bezirk  Kisuca-Uhely,  Ungarn,  orts-  Regierungs-Präsident
angehörig  ebendaselbst,  zu  Oppeln,
6.  Gustav  Adolf  Hanke,  geboren  am  13.  September  1868;  aus  Betteln,  Königlich  preußischer  24.  April  d.  J.
Arbeiter,  Mariaschein  bei  Außig,  Böhmen,  öster-  Regierungs-Präsident
reichischer  Staatsangehöriger,  zu  Magdeburg,
7.  Alois  Liebisch,  geboren  am  26.  August  1870  zu  Wüste-   Landstreichen  und  Königlich  preußischer  28.  April  d.  J.
Arbeiter,  gut,  Gemeinde  Nieder-Ehrenberg,   Betteln,  Regierungs-Präsident
Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  öster-  zu  Liegnitz,
reichischer  Staatsangehöriger,  
8.  Michael  Mosch,  geboren  am  27.  August  1872  zu  Kenty,  desgleichen,  Königlich  preußischer  17.  Januar
Schlosser,  Bezirk  Biala,  Galizien,  österreichischer  Regierungs-Präsident  d.  J.
Staatsangehöriger,  zu  Oppeln,
9.  Die  Zigeunerin  geboren  zu  Utrochowitz,  Kreis  Zielzen,  Landstreichen,  derselbe,  29.  März  d.  J.
Karoline  Richter,  Oesterreich,  Geburtstag  und  Jahr  
unbekannt,  österreichische  Staatsangehörige,
    
10.  Die  Zigeunerinnen:  geboren,  bei  Jägerndorf,  Oestera)
  Bertha  Schwarz,  reichisch-Schlesien,  Geburtstag  und    
b)  Florentine    Jahr  sowie  Geburtsort  unbekannt,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Schwarz,  österreichische  Staatsangehörige,  






        







Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Inlius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="315" />
        Central-Blatt
für das Deutsche  Reich.

Herausgegeben im Reichsamte  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Mai  1900.  No 21.




Inhall:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Ermächtigung  der









  



                                                                                                     3.  Post-  und  Telegraphen-Wesen:  Zusammenstellung  der  Beobersten

  Landesfinanzbehörden  zur  Bewilligung  von
Zollerleichterungen:  —  Aenderung  von  Tarasätzen;  —

                                                                                                             hörden,  welche  in  den  einzelnen  Staaten  des  Reichs-                                                                                                             Telegraphengebiets
  als  untere  und  höhere  Verwaltungs-




Waarenabfertigung  auf  dem  Rhein  und  dessen  konven-




Zollamtliche  Behandlung  des  Gütertransports  und  der        behörden  sowie  als  Verwaltungsbehörden  im  Sinne
                                                                                                                    des  Telegraphenwege-Gesetzes  anzusehen  sind ...  302
tionellen  Nebenflüssen  Seite  299      

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  1900  bis  Ende  April  1900  301  Reichsgebiete      304



1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  April  d.  J.  Folgendes  beschlossen:

1.

die  obersten  Landesfinanzbehörden  werden  ermächtigt,  bei  Hauptämtern  mit  bedeutendem  Zollverkehre,
  bei  welchen  die  Prüfung  der  Verhandlungen  und  Beläge  über  Anträge  auf  Gewährung
  der  Zollfreiheit  nach  §.  113  und  §.  118  des  Vereinszollgesetzes  für  sämmtliche
Hauptamtsmitglieder  gegenüber  ihren  sonstigen  Dienstobliegenheiten  eine  unverhältnißmäßige
Mühewaltung  verursacht,  die  hauptamtliche  Genehmigung  dieser  Anträge  nach  Maßgabe  der
dem  Hauptamte  zustehenden  Befugnisse  unter  der  Bedingung  durch  ein  Hauptamtsmitglied
ertheilen  zu  lassen,  daß  durch  einen  bei  der  Abfertigung  nicht  betheiligt  gewesenen  Oberbeamten
  eine  Vorprüfung  der  Verhandlungen  und  Beläge  vorgenommen  wird;  

2.  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  darf  den  Vorstehern  selbständiger

Zollabfertigungsstellen  die  Befugniß  übertragen  werden,  vereinsländische  Erzeugnisse  und
Fabrikate,  welche  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr  auf  Bestellung,  zum  Kommissionsverkaufe,
  zur  Ansicht  oder  zum  vorübergehenden  Gebrauche  nach  dem  Auslande  gesandt  sind
und  von  dort  zurückkommen  (§.  113  des  Vereinszollgesetzes),  selbständig  vom  Eingangszolle
frei  zu  lassen,  wenn  der  auf  der  Sendung  ruhende  Eingangszoll  den  Betrag  von  100%
nicht  übersteigt  und  die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  anzustellenden  Erörterungen  die
unzweifelhafte  Ueberzeugung  von  dem  inländischen  Ursprung  und  der  Identität  der  Waaren
begründen.  Die  Zollstellen,  deren  Vorsteher  mit  entsprechender  Ermächtigung  versehen  sind,
haben  über  die  ausgesprochenen  Bewilligungen  Verzeichnisse  zu  führen,  welche  mit  den  gepflogenen
Verhandlungen  und  Belägen,  soweit  nicht  deren  Rückgabe  an  die  Betheiligten  erfolgt,  in
regelmäßigen  Zeiträumen  den  vorgesetzten  Hauptämtern  zur  Prüfung  vorzulegen  sind.

48
        <pb n="316" />
        —  300  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  April  1900  beschlossen,  daß  vom  1.  Juli  1900  ab  in
den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  die  hierunter  ersichtlich  gemachten  Aenderungen  einzutreten
  haben:

Tarasätze.

































                                                                                                                                                                                  Tarasätze
Lau-          Numer  
                                                  Benennung                                      Art                                              in  Prozenten  des  Bruttofende
          des  
                                                         der                                             der                                                              gewichts
Num-           Zoll-                  Gegenstände.                         Umschließung    
    
mer.            tarifs.                                                                                                                                       bisher.                   künftig.
1.                      2.                             3.                                               4.                                                         5.                               6.
1.                   19b.      Unplattirter  Bronzedraht.                  Fässer.                                                   13                               3
2.                25g  1.   Ungeräucherter  gesalzener  Fässer  aus  weichem  Holze  mit                16                               8
                                             Schweineschinken.                      hölzernen  Reifen.
3.                250.                    Parmesankäse.              Kübel  aus  weichem  Holze  von            9  und  13                     9
                                                                                                     50  kg  und  darüber.
4.              25q 2.    Mühlenfabrikate  aus  Getreide                     Säcke.                                              2                                1
                                    und  Hülsenfrüchten,  mit
                                  Ausnahme  von  Mehl  aus
                                                   Getreide.
4a.                                         Desgleichen.                    Umschließungen  aus  einfachem                 —                               1
                                                                                                 leichten  Leinen  oder  aus
                                                                                                leichtem  Baumwollenzeuge.
5.           41c  3.   Anderes  Garn  auf  Spulen          Kisten  von  mehr  als  150  kg.                 16                             15
                                             von  Pappe.

Berlin,  den  9.  Mai  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Mai  d.  J.  beschlossen,  daß  die  Ziffer  II  5  des  Beschlusses
vom  17.  Mai  1871,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  des  Gütertransports  und  der  Waarenabfertigung
  auf  dem  Rhein  und  dessen  konventionellen  Nebenflüssen,  abgeändert  wird,  wie  folgt:

             „Die  unter  Personalbegleitung  oder  unter  Schiffsverschluß  befindlichen  Schiffe  sollen  am
              Tage  am  Flaggenstock  am  Heck,  eventuell  unter  der  Nationalflagge,  eine  grüne  Flagge  führen,
              deren  Länge  1,50  m  und  deren  Breite  am  oberen  Ende  (am  Flaggenstock)  0,75  m,  am  unteren
              Ende  0,80  m  beträgt.

              In  der  Dunkelheit  sollen  diese  Schiffe  durch  eine  ebenfalls  am  Flaggenstock  am  Heck,
              1  bis  2  m  über  Bord,  zu  führende  gewöhnliche  Milchglaslaterne  kenntlich  gemacht  werden.

              Letztere  Vorschrift  wird  bis  auf  Weiteres  auf  die  am  Ufer  oder  in  einem  Hafen  still-              liegenden
  Schiffe  beschränkt.“

Berlin,  den  15.  Mai  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.
        <pb n="317" />
                                                                     301

  

2. Finanz-  Wesen.



Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1900.







 

 

 

 

 

 

 















Die  Soll-Einnahme
  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt,  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des  Spalten  4
der  Rechnungsjahrs    Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spalten 4 und  5
bis  zum  Schlusse  2c.  des  Vorjahrs  +  mehr
Einnahmen.  des  obengenannten Monats  (Spalte  4)  - weniger
M.    M.  M.  M.  M.
1.  2.    3.  4.    5.  6.
Zölle    36  366  988  3842182  32  524  806  35  861  328  —  3386  522
Tabacksteuer    719  783  316  719  467  732948  -13  481
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  10  954  807  2  647  408  8307  399  6  904  371  +  1  403  028
Salzsteuer  3157798  —  3157798  3145  560  +12  238
Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer  1355  475  605  861  749  614  735936  +  13  678
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-  
schlag  zu  derselben    10312375  40958  10271417   10498866    -227449
Brennsteuer  485  113  187  493  297  620  255  283  +  42  337
Brausteuer    2839  208  278  2838  930  2945  670  -  106  740
Uebergangsabgabe  von  Bier  332  370  —  332  370  291087  +  41  283
Summe  66  523  917  7324  496  59  199  421  61  371  049  -  2171  628
Stempelsteuer  für
a)  Werthpapiere  1  142  377  —  1  142  877  1  848  527  -706  150
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  1  288  922  1  440  1  287  482  1  657205  -  369  723
c)  Loose
Loose zu: Privatlotterien    434618  —  434  618  309  866  +124752
Staatslotterien  709  801  —  709  801  887  365  -  177564
Spielkartenstempel  —  —  118  735  114  589  +  4146
Wechselstempelsteuer  —    —  1  044  693  960  935  +83  758



Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse
kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten







  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs-Einnahmen:










Bezeichnung



Ist-  Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
bis  zum  Schluse  des  Monats  April  1900















der  Mithin
1900  1899  1900
Einnahmen.  +  mehr
-  weniger
  M.  M.  M.
1.   2.  3.  4.
Zölle    33  840  433  35  674  699  -  1  834  266
Tabacksteuer      864271  895  797  -  31526
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  12  401  323  10442  314  +  1  959  009
Salzsteuer  4242218  3  989  976  +  252  242
Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer    1317  308  1  404  716  -  87  408
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag  zu  derselben  9  652  132  9350  955  +  301177
Brennsteuer    297621  255  283  +  42  338
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier    2695  562  2  752  135  -  56  573
  Summe  65310868  64765875  +544  993
Spielkartenstempel    155  730  140  285    +  15445
        <pb n="318" />
        302

3. Post- und  Telegraphen- Wesen

  

Zusammenstellung

der

  

Behörden,  welche  in  den  einzelnen  Staaten  des  Reichs-Telegraphengebiets  als  untere  und
höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  der  §§.  7  und  8  sowie  als  Verwaltungsbehörden
im  Sinne  des  §.  13  Abs.  2  des  Telegraphenwege-Gesetzes  vom  18.  Dezember  1899

(Reichs-Gesetzbl.  S.  705)  anzusehen  sind.









                                             Untere





                                                                                                                                                                   Verwaltungsbehörden



Staat                                                                                                 Höhere
                                    Verwaltungsbehörden                  Verwaltungsbehörden.                    im  Sinne  des  §.  18  Abs.  2.

Preußen.           Die  Landräthe;  in  den  Stadt-        Die  Regierungs-Präsi-                      Die  Regierungs-Präsidenten;
                               kreisen  die  Gemeindevor-                         denten;
                                                   stände;

                              für  Berlin  der  Polizei-Präsi-      für  Berlin  der  Ober-Präsi-                für  Berlin  der  Polizei-Präsi-                                                      dent.
                                               dent.                                                           dent.

Sachsen.            In  den  Städten,  welche  die           Die  Kreishauptmann-                     In  den  Städten,  welche  die
                                  Revidirte  Städteordnung                           schaften.                                     Revidirte  Städteordnung
                             haben,  die  Stadräthe;  wenn                                                                        haben,  die  Stadträthe;  wenn
                               es  sich  in  diesen  Städten                                                                            es  sich  in  diesen  Städten
                              um  Telegraphenleitungen  an                                                                        um  Telegraphenleitungen  an
                              Staatsstraßen  handelt,  ferner                                                                       Staatsstraßen  handelt,  ferner
                             in  allen  übrigen  Städten  und                                                                          in  allen  übrigen  Städten
                                in  den  Landgemeinden  die                                                                         und  in  den  Landgemeinden
                                   Amtshauptmannschaften.                                                                              die  Amtshauptmannschaften.

Baden.                            Die  Bezirksämter.                       Die  Bezirksräthe.                                     Die  Bezirksräthe.

Hessen.                            Die  Kreisämter.                   Die  Provinzialausschüsse.                     Die  Provinzialausschüsse.

Mecklenburg-                Die  Ortsobrigkeit.                    Das  Ministerium  des                        Im  Domanium:  die  Groß-Schwerin.

                                                                                              Innern.                                        herzoglichen  Aemter;

                                                                                                                                                              in  der  Ritterschaft:  die  ritter-                                                                                                                                                                   schaftlichen

  Polizeiämter:

                                                                                                                                                                 in  den  Städten  und  deren

                                                                                                                                                                      Gebiet:  die  Magistrate.
Sachsen-                    Die  Bezirksdirektoren.              Das  Ministerial-Departe-                            Die  Bezirksdirektoren.
Weimar.                                                                               ment  des  Innern  des



                                                                                                  Staatsministeriums.
        <pb n="319" />
        Staat.

                                                             303



    



Untere
Verwaltungsbehörden.

Höhere
Verwaltungsbehörden.

Verwaltungsbehörden

im  Sinne  des  §.  13  Abs.  2.



Mecklenburg-Strelitz.


Oldenburg.

Braunschweig.

Sachsen-Meiningen.

Sachsen-Altenburg.


Sachsen-Coburg
  u.
Gotha.

Anhalt.

Schwarzburg-Rudolstadt.

Schwarzburg-Sonders-



zu  gelten  hat.



  

*) Erstreckt  sich  der  nach  §.  7
herrschaft,  so  bestimmt  das  Ministerium

Die  Ortsobrigkeit.

Im  Herzogthum  Oldenburg:
die  Aemter  und  die  Magistrate
der  Städte  erster  Klasse;

im  Fürstenthume  Lübeck:  für
den  Bezirk  der  Stadtgemeinde
Eutin  der  Stadtmagistrat,
für  den  übrigen  Theil  des
Fürstenthums  die  Regierung;

im  Fürstenthume  Birkenfeld:
die  Bürgermeister.

Die  Kreisdirektionen;  für  die
Stadt  Braunschweig  die
Polizeidirektion.

Die  Landräthe.

Auf  dem  Lande  die  Landrathsämter,
  in  den  Städten  die
Stadträthe.

Die  Bezirks-Verwaltungsbehörden.


Die  Kreisdirektionen,  in  den
Städten  Dessau,  Cöthen,
Zerbst  und  Bernburg  die
Polizeiverwaltungen.
Die  Landrathsämter.*)

Die  Landräthe.





Die  Landesregierung.

Im  Herzogthum  Oldenburg:
das  Staatsministerium,
Departement  des  Innern;

im  Fürstenthume  Lübeck:
für  den  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Eutin  die  Regierung,
  für  den  übrigen
Theil  des  Fürstenthums
das  Staatsministerium,
Departement  des  Innern;

im  Fürstenthume  Birkenfeld:
die  Regierung.

Das  Staatsministerium.

Das  Staatsministerium,
Abtheilung  des  Innern.
Das  Ministerium,  Abtheilung

  des  Innern.

Die  Ministerialabtheilung
zu  Coburg  und  die
Ministerialabtheilung,  Departement
  für  innere  Verwaltung,
  zu  Gotha.

Die  Regierung,  Abtheilung
des  Innern.

Das  Ministerium.

Die  Ministerialabtheilung
des  Innern.



Im  Domanium  und  Kabinetsamte:
  die  Großherzoglichen
Aemter;

in  der  Ritterschaft:  die  ritterschaftlichen
  Polizeiämter;

in  den  Städten  und  deren
Gebiet:  die  Magistrate;

im  Fürstenthume  Ratzeburg:
die  Großherzogliche  Landvogtei
  in  Schönberg.

Im  Herzogthum  Oldenburg:
die  Aemter  und  die  Magistrate
der  Städte  erster  Klasse;

im  Fürstenthume  Lübeck:  für
den  Bezirk  der  Stadtgemeinde
Eutin  der  Stadtmagistrat,
für  den  übrigen  Theil  des
Fürstenthums  die  Regierung;

im  Fürstenthume  Birkenfeld:
die  Regierung.

Die  Kreisdirektionen;  für  die
Stadt  Braunschweig  die
Polizeidirektion.

Die  Landräthe.

Auf  dem  Lande  die  Landrathsämter,
  in  den  Städten  die

Stadträthe.
Die  Landrathsämter.

Die  Regierung,  Abtheilung
des  Innern.

Die  Landrathsämter.
Die  Landräthe.

des  Gesetzes  aufzustellende  Plan  auf  die  Bezirke  beider  Landrathsämter  der  Oberdasjenige
  Landrathsamt,  welches  in  diesem  Falle  als  untere  Verwaltungsbehörde
        <pb n="320" />
        —  304  —

































Staat                                           Untere                                            Höhere                                          Verwaltungsbehörden
                                         Verwaltungsbehörden.                 Verwaltungsbehörden.                  im  Sinne  des  §.  13  Abs.  2.

Waldeck.                         Die  Kreisamtmänner.                  Der  Landesdirektor.                           Die  Kreisamtmänner.

Reuß  ä.  L.             Das  Landrathsamt  zu  Greiz.          Die  Landesregierung.                    Das  Landrathsamt  zu  Greiz.

Reuß  j.  L.                     Die  Landrathsämter.                   Das  Ministerium,  Ab-                           Die  Landrathsämter.

                                                                                                   theilung  für  das  Innere.
Schaumburg-       Die  Magistrate  und  Landraths-             Das  Ministerium.                   Die  Magistrate  und  Landraths-Lippe.

                                             ämter.                                                                                                                     ämter.

Lippe.                    In  den  Städten  die  Magistrate,              Die  Regierung.                                        Die  Regierung.
                                    in  den  ländlichen  Bezirken
                                         die  Verwaltungsämter.

Lübeck.                   Das  Kommissariat  für  Eisen-                        Der  Senat.                         Das  Kommissariat  für  Eisen-                               bahn-,
  Post-  und  Telegraphen-                                                                   bahn-,  Post-  und  Telegraphen-                                              angelegenheiten.
                                                                                               angelegenheiten.

Bremen.                 Für  die  Stadt  Bremen  die           Die  Polizeikommission  des              Die  Polizeikommission  des
                                      Polizeidirektion,  für  das                                  Senats.                                                    Senats.

                                Landgebiet  der  Landherr,  für
                                  die  Hafenstädte  die  Stadt-                                                          räthe.


Hamburg.              Für  das  Stadtgebiet  die  Bau-                            Der  Senat.                            Für  das  Stadtgebiet  die
                                   deputation,  für  das  Land-                                                                           Polizeibehörde,  für  das  Land-                               gebiet
  die  Landherrenschaften                                                                       gebiet  die  Landherrenschaften
                                der  Geest-  und  der  Marsch-                                                                        der  Geest-  und  der  Marsch-                                 lande
  sowie  von  Bergedorf                                                                             lande  sowie  von  Bergedorf
                                         und  von  Ritzebüttel.                                                                                          und  von  Ritzebüttel.

Elsaß-                      Die  Kreisdirektoren,  in  den                       Das  Ministerium.                      Die  Kreisdirektoren,  in  den

Lothringen.                Städten  Straßburg,  Mül-                                                                                     Städten  Straßburg,  Mül-                               hausen
  und  Metz  die  Polizei-                                                                       hausen  und  Metz  die  Polizei-                                                   direktoren.
                                                                                                                direktoren.

4. Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Lau-                  Name  und  Stand      Alter  und  Heimath                  Grund              Behörde,  welche  die         Datum
fende                                                                                                                                                   Ausweisung                      des
Nr.                                                                                                               der  Bestrafung.                                              Ausweisungs-
                                             der  Ausgewiesenen.                                                                      beschlossen  hat.         beschlusses.
1.                                        2.                                     3.                                        4.                                   5.                                 6.







a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.    August Spinazza,      geb. am 15.  August  1874  zu  Pede-  schwerer  Diebstahl  Großherzoglich  badischer   8.  Mai                                                                                                                                                                                                                  d.  J.
          Tagelöhner,            robba,  Provinz  Treviso,  Italien,  (1  Jahr  6  Monate               Landeskommissär  zu  
                                              ortsangehörig  ebendaselbst      Zuchthaus,  laut  Er-                         Freiburg,

                                                                                                       kenntniß  vom  5.  No-  

                                                                                                            vember  1898),
        <pb n="321" />
                                                                     305













Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum
    Grund    des
  Ausweisung
  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungs-Laufende Nr.
  der  Ausgewiesenen.    beschlusses.
    
1.  2.    3.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2. Johann  Baum-  geboren  am  29.  November  1868  zu   wiederholtes  Ver-  Stadtmagistrat  Nürn-    21. Februar
  hacke,  Hufschmied,  Kirchbach,  Bezirk  Feldbach,  Steier-  gehen  wider  die  Sitt-  berg,  Bayern,  d.  J.
mark,  ortsangehörig  zu  Haslach,  lichkeit,  Landstrei-Bezirk
  Leibnitz,  ebenda,  chen  und  verbotswidrige
    Rückkehr,          
3.  Katharina  Benesch,  geboren  am  25.  April  1872  zu  Wien,  falsche  Namensan-   Königlich  preußischer  4.  April  d.  J.
ledig,  Vortsangehörtg  zu  Lischau,  Bezirk  gabe  und  Ueber-  Polizei  -  Prästdent  zu
Budweis,  Böhmen,  tretung  sittenpoli-  Berlin,
  zeilicher  Vorschriften,    
4.  Jakob  Depost,  geboren  am  15.  März  1870  zu  Deutsch-   Landstreichen,  Königlich  bayerisches  25.  April  d.  J.
Schreiner,  Kralupp,  Bezirk  Komotau,  Böhmen,  Bezirksamt  Donauösterreichischer
  Staatsangehöriger,  wörth,
5.  Georg  Fölzl,  geboren  am  1.  September  1873  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  26.  April  d.  J.
Metzger,  Schembach,  Bezirk  Asch,  Böhmen,  Betteln,  Bezirksamt  Amberg,
österreichischer  Staatsangehöriger,    
6.  Heinrich  From-  geboren  am  17.  Januar  1868  zu  Jumet,  Landstreichen,  Königlich  bayerische  16.  Februar
mont,  Glasmacher  Arrondissement  Charleroi,  Belgien,  Polizei-Direktion  d.  J.
und  Erdarbeiter,  ortsangehörig  ebendaselbst,      München,
7.  August  Godefroy,  geboren  am  8.  Juni  1836  zu  Montigny,  verbotswidrige  Rück-  Kaiserlicher  Bezirks-  Prä-   8.  März  d.  J.
Schustergeselle,  Departement  Meuse,  Frankreich,  orts-   kehr  und  Betteln,  sident  zu  Metz,
angehörig  ebendaselbst,      
8. Robert Grosz,  geboren  im Jahre 1870 zu Kertes, Beleidigung, Bedro- Königlich bayerisches 12. April d. J.
Schmied,  Komitat  Eisenburg,  ortsangehörig  hung,  Sachbeschädi-  Bezirksamt  Laufen,
ebendaselbst,  gung,  grober  Unfug
  und  Betteln,  
29.  Johann  Kander,  angeblich  60  Jahre  alt,  aus  Casche-    Landstreichen,  Betteln  Königlich  preußischer  23.  März  d.  J.
Bauernknecht,  hamon,  Komitat  Koschice,  Ungarn,  unter  Drohungen,  Regierungs-Präsident
ungarischer  Staatsangehöriger,  und  Sachbeschädi-  zu  Trier,
      gung,
10.  Josef  Marinelli,  geboren  am  26.  September  1857  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  4.  Mai  d.  J.
Handlanger,  Lecce,  Kreis  Lecce,  Italien,  italienischer  Betteln,  Prästdent  zu  Colmar,
Staatsangehöriger,
11.  Moritz  Eugen  geboren  am  9.  Juli  1872  zu  Paris,  desgleichen,  Königlich  württember-  28  April  d.  J.
Milhit,  Maschinen-  ortsangehörig  ebendaselbst,  gische  Regierung  für  den
schlosser,  Donaukreis  zu  Ulm,
12.  Johann  Ryba,  geboren  am  14.  Mai  1866  zu  Mol-   Betteln,  Großherzoglich  badischer  21.  März  d.  J.
Erdarbeiter,  dauthein,  Bezirk  Moldauthein,  Böh-    Landeskommissär  zu
men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Mannheim,  
13.  Nobert  Salzer,  geboren  am  28.  März  1858  zu  Eisen-  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-  30.  März  d.  J.
Arbeiter,  burg,  Ungarn,  ungarischer  Staats-  hauptmannschaft  
  angehöriger,  Bautzen,  
14.  Michel  (Jakob)  geboren  am  28.  Juni  1876  zu  Opschina,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  4.  Mai  d.  J.
Sofic,  Erdarbeiter,  Provinz  Triest,  österreichischer  Staats-  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,
  angehöriger,    
15.  Mathias  Stroß,  geboren  am  5.  Mai  1884  zu  Surheim,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  23.  April  d.  J.
Tagelöhner,  Bezirk  Laufen,  Bayern,  ortsangehörig  Bezirksamt  Bruck,  
zu  Brandeis,  Bezirk  Karolinenthal,  
  Böhmen,
16.  Rudolf  Weiß,  geboren  am  14.  August  1870  zu  Brünn,  desgleichen,  Königlich  preußischer  30.  April  d.  J.

Fabrikarbeiter,





Bezirk  Brünn,  Mähren,  österreichischer
Staatsangehöriger,













Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.









Regierungs-Präsident
zu  Breslau,
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        307

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.



Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



XXVIII.  Jahrgang.









                                                        Berlin,  Freitag,  den  25.  Mai  1900.



                                                                                                                                                   No 22.



Inhalt: 1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung
der  Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  1900  bis  Ende
April  1900;  —  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs

für  das  Rechnungsjahr  1899 .....................  Seite  307
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Bestellung  eines
Konsular-Agenten;  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme
von  Civilstands-Akten .............................................  309

3.  Militär-Wesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  für  mililärpflichtige  Deutsche  in  den  Vereinigten
  Slaaten  von  Amerika:  —  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen;





                                                                                                           —  Einstellung  von  Einjährig-Freiwilligen!  in  die  Stamm-                                                                                                           kompagnien
  der  Marinetheile  in  Kiautschou ...........  309
                                                                                                           4.  Versicherungs-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die
                                                                                                           Befreiung  von  Sparkassenbeamten  im  Großherzogthume
                                                                                                           Baden  sowie  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  der  privaten
                                                                                                           höheren  Mädchenschule  zu  Wilhelmshaven  von  der
                                                                                                           Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung ......................  312
                                                                                                           5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Ergänzung  der  Verzeichnisse I
                                                                                                           und  II  der  Anlage  A  des  Schiffsbau-Regulativs  (Zoll-                                                                                                           freiheit
  der  Schiffsbau-Materialien) ..............................312

                                                                                                           6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
                                                                                                           Reichsgebiete  .......................................................  313

1.  Finanz-Wesen.
Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  April  1900









bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1900.*)















                                                                                  Einnahme  vom                 Einnahme  in                                   Mithin  
                                                                                    Beginne  des    
Bezeichnung                                                      Rechnungsjahrs  bis          demselben  Zeit-                      im  Rechnungsjahr
         der                                                               zum  Schlusse  des       raume des  Vorjahrs                              1900
 Einnahmen.                                                    obengenannten Monats           (Spalte  4)                                        mehr
                                                                                                 M                                    M                                                     M
1.                                                                                              2.                                    3.                                                    4.
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung .....             34  367  039                  33  170  524                                 1  196  515
Reichseisenbahn-Verwaltung  .  .  .  .                    7  075  000                    6  730  000**)                                 345  000





  *)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatte  für  1900  S.  301.
**)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  184  208  M.  höher.

 

48
        <pb n="324" />
                                                                308

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)
an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  das  Rechnungsjahr  1899.













 

 

 

 

 

 

 

 

beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:





  Einnahme  Differenz
Bezeichnung                Soll- Einnahme  Ausfuhr-    zwischen  den
  im  Vergütungen  Bleiben  des  Spalten  4
der  Rechnungsjahr  2c.  Vorjahrs  und 5. + mehr
    
Einnahmen.  1899  (Spalte  4)  -  weniger
M.   M.  M.   M.  M.
1.  2.  3.    4.    5.  6.

Zölle    514  610  650  20515  605  494  095  045  505  439  040  -  11  343  995
Tabacksteuer    12  698  350  118  141  12  580  209  12  680  141  -  99  932
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  149  480  220  33  387635  116  092585  107  878  111  +8214  474
Salzsteuer  49  989  700  23440  49  966  260  48  324  380  +  1641  880
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  37  429  582  15  325  415  22  104  167  25496  867  -3392  700
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben  131  654  311  474  647  131  179  664  121  716  805  +  9  462  859
Brennsteuer    3987389  4  565  356  -577967  916  186  -  1  494  153
Brausteuer      32294258  103  049  32  191  209  31  447005  +  744  204
Uebergangsabgabe  von  Bier    4142418  —    4142  418  3  980  712  +  161  706
Summe  936  286  878    74513288    861  773  590  857  879247  +  3804  343
Stempelsteuer  für
a)  Werthpapiere  17  899  624  —  17  899  624  18  480  254  -  580  630
b) Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  15  028  433  41  463  14  986  970  13515072  +  1441  898
c)  Loose  zu  
Privatlotterien  3946212  —  3946  212  3  555  954  +  390  258
Staatslotterien  17970  458  —  17  970  458  17  702  370  +  268  088
Spielkartenstempel    —  —  1582  869  1  534697  +48  172
Wechselstempelsteuer    —  —  12  035  415  10989  430  +  1045  985
Anmerkung:  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten



Bezeichnung

Ist-  Einnahme  im  Rechnungsjahr















Mithin
der    1899
1899  1898
+  mehr
Einnahmen.  -  weniger
M.  M.  M.
1.  2.  3.  4.
Zölle    461  840  699  475  770  992  -  13  930  293
Tabacksteuer    11999  060  12  449  346  -  450  286
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  104  728  997  96  675  872  +  8  053  125
Salzsteuer  48  766  061  47  215  317  +  1550  744
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  17  0271603  19  793  729  -  2  766  566
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
zu  derselben  109  761  623  99  612443  +  10  149  180
Brensteuer    -  577  967  638  723  -  1  216  690
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  30  905  208  30  122  803  +  782  405
Summe  784  450  844  782  279225  +  2171  619
Spielkartenstempel  1470  421  1  490  086  -  19  667
        <pb n="325" />
        —  309

2.    Konsulat -  Wesen.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Basel,  charakterisinten
General-Konsul  von  Eckardt  zum  General-Konsul  in  Zürich  und  den  Wirklichen  Legationsrath  von  Buri
zum  Konsul  in  Basel  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Eschborn,  an  Stelle
des  verstorbenen  Konsuls  Kedenburg,  zum  Konsul  in  Freelown  (Sierra  Leone)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Curitiba  (Brasilien)  ist  der  Kaufmann  Carl  Luhm  in  Ponta  Grossa
zum  Konsular-Agenten  daselbst  bestellt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Calamata,  Heinrich  Zahn,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Rio  de  Janeiro,  Vize-Konsul  Freiherrn  Ostman  von
der  Leye  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats
und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


Dem  mit  der  Vertretung  des  beurlaubten  Kaiserlichen  Konsuls  in  Casablanca  betrauten  Dragomanats-Eleven
  Vassel  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  in  Casablanca  und  für  die  Dauer
der  Vertretung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



3.  Militär-Wesen.

An  Stelle  des  Sanitätsraths  Dr.  Scharlau  zu  New  York  ist  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Otto  Kiliani
zu  New  York  auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Zeugnisse
der  im  §.  42  Ziffer  1a  und  b  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte
Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben.

Berlin,  den  18.  Mai  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

49“
        <pb n="326" />
        310

Das  im  Anhange  zu  Nr.  26  des  Central-Blauis  von  1890  (S.  183  ff.)  veröffentlichte  „Verzeichniß  der
Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an  den  einschlägigen  Stellen
berichtigt  wie  folgt:

 

 

 

 

—

 

Nummer.                                                                                               Sitz                   Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des   dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
                                                                                                      Civilvorsitzenden.             Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
A.  Königreich  Preußen.
II.  Provinz  Westpreußen.
b)  Regierungsbezirk  Marienwerder.
3a.  Stadtkreis  Graudenz.                                                           Graudenz.                 Erster  Bürgermeister  zu  Graudenz.
4.  Landkreis  Graudenz  mit  den  Städten  Lessen  und  Nheden.  Graudenz.  Landrath  des  Landkreises  Graudenz.
III.  Provinz  Brandenburg.
a)  Regierungsbezirk  Potsdam.  
12a.  Stadtkreis  Rixdorf.                                                                Rixdorf.                   Königl.  Polizeidirektor  v.  d.  Groeben
13a.  Stadtkreis  Schöneberg.                                                    Schöneberg.                 Königl.  Polizeidirektor  Hammacher.
VI.  Provinz  Schlesien.
a)  Regierungsbezirk  Breslau.
17a.Stadtkreis  Schweidnitz.                                                        Schweidnitz.              Oberbürgermeister  zu  Schweiddnitz.
18.  Landkreis  Schweidnitz  mit  den  Städten  Freyburg  und  Schweidnitz.   Landrath  des  Landkreises  Schweidniß.
         Zobten.
c)  Regierungsbezirk  Oppeln.
4a.Stadtkreis  Kattowitz.                                                                  Kattowitz.                 Erster  Bürgermeister  zu  Kattowitz.
5.  Landkreis  Kattowitz  mit  der  Sladt  Myslowitz.               Kattowitz.                Landrath  des  Landkreises  Kattowitz.
11a.Stadtkreis  Oppeln.                                                                     Oppeln.                     Erster  Bürgermeister  zu  Oppeln.
12.  Landkreis  Oppeln  mit  der  Stadt  Krappitz.                     Oppeln                     Landrath  des  Landkreises  Oppeln.
VII.  Provinz  Sachsen.
b)  Regierungsbezirk  Merseburg.
14a.Stadtkreis  Weißenfels.                                                          Weißenfels.                Erster  Bürgermeister  zu  Weißenfels.
15.  Landkreis  Weißenfels  mit  den  Städten  Hohenmölsen,  Weißensels.       Landrath  des  Landkreises  Weißenfels.
Osterfeld,  Schkölen,  Stößen  und  Teuchern.    
X.  Provinz  Westfalen.
c)  Regierungsbezirk  Arnsberg.
4.    Landkreis  Bochum.                                                                 Bochum.                    Landrath  des  Landkreises  Bochum.
20a.  Stadtkreis  Witten.                                                                   Witten.                               Bürgermeister  zu  Witten.
C.  Königreich  Sachsen.
b)  Regierungsbezirk  Dresden.
5.  Im  Aushebungsbezirke  Dresden-Stadt:                               Dresden-                      Amtshauptmannschaft  Dresden-Altalle
  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umfassend,  deren  Altstadt.                                            stadt.
Namen  von  A  bis  einschl.  K  beginnen.
5a.m  Aushebungsbezirke  Dresden-Stadt  ll:                            Dresden-                     Amtshauptmannschaft  Dresden-Neualle
  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umsassend,         Neustadt.                                                stadt.
deren  Namen  von  L  bis  einschl.  Z  beginnen.
        <pb n="327" />
        Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

 

 

Sitz
des  Büreaus  des

 

Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und

Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.



  Nummer.





6. Im  Aushebungsbezirke  Dresden-Altstadt:
Amtsgerichte  Döhlen  und  Tharandt,  mit  den  Städten
Rabenau  und  Tharandt,  sowie  den  Ortschaften  des
Amtsgerichts  Dresden  links  der  Elbe  mit  Ausnahme
der  Ortschaften  Blasewitz,  Gruna,  Leuben,  Groß-  und
Kleindobritz,  Laubegast,  Seidnitz,  Tolkewitz

7. Im  Aushebungsbezirke  Dresden-Neustadt:
Amtsgericht  Radeberg  mit  der  Stadt  Radeberg,  die
Ortschaften  des  Amtsgerichts  Dresden  rechts  der  Elbe,
sowie  die  vorstehend  unter  Nr.  6  ausgeschlossenen,  links
der  Elbe  gelegenen  Ortschaften.



Dresden-Altstadt.


Dresden-Neustadt.


Y.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1. Ersatztommission  I.  Vom  Aushebungsbezirke  Bremen:
Die  Städte  Bremen,  Vegesack  und  die  Dörfer  im
bremischen  Landgebiete.

2. Ersatzkommission  II.  Vom  Aushebungsbezirke  Bremen:

Die  Stadt  Bremerhaven.

Bremen.

Bremen.



Amtshauptmannschaft  Dresden-Altstadt.


Amtshauptmannschaft  Dresden-Neustadt.




Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommissionen
  I  und  lI  zu  Bremen.

Derselbe.

Einstellung  von  Einjährig-Freiwilligen  in  die  Stammkompagnien  der  Marinetheile  in  Kiautschou.

1.  Tropendienstfähige  Einjährig-Freiwillige  dürfen  behufs  Ueberweisung  an  das  III.  Seebataillon
oder  an  das  Matrosenartillerie-Detachement  Kiautschou  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  24  und
der  Anlage  8  der  Marineordnung  bei  der  1.  Stammkompagnie  des  III.  Seebataillons  —  I.  Seebataillon
in  Kiel  —  und  bei  der  Stammkompagnie  des  Matrosenartillerie-Detachements  Kiantschou  —  III.  Matrosenartillerie-Abtheilung
  in  Lehe  —  eingestellt  werden.
  Den  Einstellungstermin  —  §.  24,7  Abs.  2  der  Marineordnung  —  sowie  die  Zahl  der  einzustellenden
  Einjährig-Freiwilligen  bestimmen  die  genannten  heimischen  Marinetheile.

2.  Die  Ueberführung  nach  Kiautschou  erfolgt  mit  dem  nächsten  nach  der  Einstellung  abgehenden
Ablösungstransporte.

3.  Die  Entlassung  dieser  Einjährig-Freiwilligen  erfolgt
a)  in  Kiautschou  selbst  nach  vollendeter  einjähriger  Dienstpflicht:
sofern  dieselben  entweder  auf  freie  Beförderung  nach  der  Heimath  bezw.  nach  dem  künftigen

Aufenthaltsorte  verzichten  und  ein  sofort  anzutretendes  Vertragsverhältniß  in  Ostasien  nachweisen,
  oder  sofern  sie  die  Kosten  der  Heimreise  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten  wollen  und

diese  nachweisen;

b)  nach  Rückkehr  in  die  Heimath  mit  dem  nächsten  nach  Erfüllung  der  Dienstpflicht  von

Kiautschou  abgehenden  Ablösungstransporte.

4.  Für  den  Fall  zu  3b  müssen  sich  die  Einjährig-Freiwilligen  bereits  bei  ihrer  Einstellung
protokollarisch  des  Anspruchs  auf  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  —  §.  8  der  Wehrordnung  —  bis
zur  Rückkehr  in  die  Heimath  mit  dem  Ablösungstransporte  begeben.
        <pb n="328" />
        312  —

5.  Die  hiernach  über  die  gesetzliche  aktive  Dienstpflicht  hinaus  in  Kiautschou  verbrachte  Dienstzeit
von  8  Wochen  und  mehr  zählt  für  eine  Uebung  in  der  Reserve.

6.  Nach  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  werden  diese  Einjährig-Freiwilligen  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  §.  80  der  Besoldungsvorschrift  für  die  Kaiserliche  Marine  im  Frieden  verpflegt.
(Der  §.  47  der  Besoldungsvorschrift  für  die  Kaiserliche  Marine  im  Frieden  kommt  daher  nicht  in  Betracht.)

Berlin,  den  9.  März  1900.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers.
Tirpitz.



4.  Versicherungs-Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  von  Sparkassenbeamten  im  Großherzogthume  Baden  sowie  von

Lehrern  und  Lehrerinnen  der  privaten  höheren  Mädchenschule  zu  Wilhelmshaven  von  der

Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung  (§§.  5,  6,  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  —
Reichsgesetzbl.  1899  S.  463  —).  Vom  19.  Mai  1900.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  April  1900  auf  Grund  des  §.  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §.  5  Abs.  1  und  des  §.  6  Abs.  1  dieses  Gesetzes
1.  auf  diejenigen  Beamten  der  mit  Gemeindebürgschaft  versehenen  Sparkassen  des  Großherzogthums
  Baden,  welche  der  Fürsorgekasse  für  Gemeinde-  und  Körperschaftsbeamte  nach
Maßgabe  des  badischen  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896  angehören,
2.  auf  die  bei  der  privaten  höheren  Mädchenschule  zu  Wilhelmshaven  mit  Anwartschaft  auf
Ruhegehalt  angestellten  vollbeschäftigten  Lehrer  und  Lehrerinnen

Anwendung  finden  sollen.
Berlin,  den  19.  Mai  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Woedtke.



5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Mai  d.  J.  beschlossen,  Apparate  und  Materialien  zur
Herstellung  von  elektrischen  Beleuchtungsanlagen  auf  Seeschiffen,  einschließlich  der  Scheinwerfer  nebst
Zubehör,  den  in  den  Verzeichnissen  I  und  II  der  Anlage  A  zu  dem  Schiffsbau-Regulativ  vom
17.  Juli  1889  —  Central-Blatt  1889  S.  431  —  aufgeführten  Gegenständen  gleichzustellen.
        <pb n="329" />
        313

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.













        
                Name  und  Stand         Alter  und  Heimath                  Grund              Behörde,  welche  die             Datum des
Lauf-  
ende                                                                                                  der  Bestrafung.             Ausweisung                     Ausweisungs-Nr.
                                  der  Ausgewiesenen.                                                                    beschlossen  hat.                beschlusses.

1.                              2.                                        3.                                       4.                                      5.                                        6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Anton  Böhm,  geboren  im  August  1859  zu  Lohm,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  2.  Mai  d.  J.
      Arbeiler,             Bezirk  Tepl,  Böhmen,  ortsangehörig                 Betteln,             Bezirksamt  Wald-                                     ebendaselbst,
                                                                                                münchen,    
2.  Therese  Bude,  geboren  am  10.  Februar  1874  zu  Uebertretung  sitten-  Königlich  preußischer  12.  April  d.  J.
      ledig,                    Weißbach,  Bezirk  Freiwaldau,  Oester-  polizeilicher  Vor-    Regierungs-Präsident
                                     reichisch  -  Schlesien,  österreichische        schriften,                       zu  Oppeln,
                                                        Staatsangehörige,      
3. Friedrich Guggen-  geboren am 24. Februar 1815 zu Graz,         Betteln,                  Königlich  preußischer  12.  Mai  d.  J.
     berger,  Schmiede-  Steiermark,  ortsangehörig  zu  Jägern-                                    Regierungs-Präsident
     geselle,                        dorf,  Oesterreichisch-Schlesien,                                                         zu  Liegnitz.
4.  Franz  Kabat,  geboren  am  4.  Januar  1830  zu  Kobyl-   desgleichen,         Königlich  bayerisches  30.  April  d.  J.
      Schneider,        nik,  Gemeinde  Kobak.  Bezirk  Schlan,                                       Bezirksamt  Garmisch,
                                  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
5.  Karl  Peickert,  geboren  am  19.  Februar  1865  zu           desgleichen,        Königlich  preußischer  12.  März  d.  J.
      Tuchmacher,     Jägerndorf,  Bezirk  Troppau,  Oester-                                         Regierungs-Präsident
                                   reichisch  - Schlesien,  österreichischer                                                   zu  Oppeln,
                                   Staalsangehöriger,
6.  Anders  Thiese,  geboren  am  4.  Januar  1862  zu          Landstreichen,         Königlich  preußischer  9.  Mai  d.  J.
      Schlosser,             Nanders,  Jütland,  Dänemark,                                                      Regierungs-Präsident
                                                                                                                                                             zu  Arnsberg,
7.  Wilhelm  Thürin- geboren  am  3.  Juli  1867  zu  Johannes-  Landstreichen,  Betteln  Königlich  preußischer  4.  April                                                                                                                                                                                                                   d.  J.
      ger,  Müllergeselle,  thal,  Bezirk  Jägerndorf,  Oester-             und  vorsätzliche             Regierungs-Präsident
                                            reichisch  -  Schlesien,  ortsangehörig     Körperverletzung,                    zu  Breslau,
                                             ebendaselbst,
8.  Rosalin  Wenzel,  geboren  am  27.  März  1849  zu  Markt- Landstreichen  und       Königlich  bayerisches  7.  Mai                                                                                                                                                                                                                 d.  J.
      Tagelöhnerin,  ledig,  Eisenstein,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,         Betteln,                     Bezirksamt  Deggendorf,
                                                österreichische  Staatsangehörige,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        —  315  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.























      
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Juni  1900.    No 23.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;-  Ermächtigungen     zurückgelangenden  deutschen  Güter;  —  Ermächtigung
zur  Vornahme  von  Civillstands-Akten.  —  Entlasung,            einer  Firma  zur  Abgabe  von  Holzgeist  und  Pyridin-—
  Ableben  eines  Vize-Konsuls;  —  Exequatur-Er-                  basen  zu  Branntwein-Denaturirungszwecken;  -  Rangtheilugen
  ........................................................  Seite  315               erhöhung.  eines  Reichsbevollmächtigten  und  eines                                                                                                                            Stationskontroleurs ....................................................  315
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus                                                                                                                       dem
diesjährigen  Ausstellung  von  Antomobilen  in  Wien                 Reichsgebiete ..........................................................  317



1.  Konsulat      -  Wesen  .

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul  Kallen  in  Yoko—
hama  zum  Konsul  in  Canton  zu  ernennen  geruht.



Dem  Kaiserlichen  Konsul  Krien  in  Hiogo-Osaka  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

    

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Monrovia,  Humplmayr,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizern
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Dragomanats-Eleven  Brode  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Zanzibar  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

    

49
        <pb n="332" />
        Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  Cesar  Müller  in  Caracas  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  ertheilt  worden.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  in  Santa  Fé  (Argentinien),  J.  Fallenstein,  ist  gestorben.



Dem  Königlich  niederländischen  Konsul  Otto  von  Pelser-Berensberg  in  Aachen  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



Dem  chilenischen  General-Konsul  für  Deutschland  mit  dem  Amtssitz  in  Hamburg,  Pio  Puelma  Besa,
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



2.  Zoll-  und  Steuer -  Wesen.

      Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Mai  1900  Folgendes  beschlossen:

1.  Deutsche  Güter,  welche  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  in  der  Zeit  vom  31.  Mai  bis
      10.  Juni  1900  in  Wien  stattfindenden  Ausstellung  von  Automobilen  gesendet  worden  sind  und
       von  demselben  mil  dem  Anspruch  auf  zollfreien  Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor  dem
       Abgang  in  Wien  von  dem  zuständigen  Versender  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  daselbst
       unter  Uebergabe  von  Verzeichnissen  über  den  Inhalt  der  zu  versendenden  Kolli  anzumelden.

2.  Der  Kaiserliche  General-Konsul  ertheilt  nach  erfolgter  Prüfung  den  Rücksendungsnachweis
      nach  Maßgabe  eines  Formulars,  welches  die  Bezeichnung  des  Empfängers,  an  den  die
      Sendung  zurückgeht,  Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt
      der  Kolli  zu  enthalten  hat.  Die  Gewichtsangabe  kann  unterbleiben,  wenn  sich  das  Gewicht
      der  Kolli  wegen  unzureichender  Tragfähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen  Waagen
      nicht  feststellen  läßt.  In  diesem  Falle  ist  von  dem  General-Konsul  eine  bezügliche  Bescheinigung
      in  dem  Formular  abzugeben.

3.  Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der  Güter  davon
      abhängig  gemacht,  daß  die  Kolli  mit  von  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  zu  liefernden
      Zetteln  versehen  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfängers  des  zurückgehenden  Aus-      stellungsguts,
  der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnummer  angegeben  ist.  Das  Anbringen
      von  solchen  Zetteln  an  die  einzelnen  Kolli  kann  jedoch  unterbleiben,  wenn  letztere  in  den
      Ausstellungsräumen  in  Eisenbahnwagen  verladen  und  diese  österreichischerseits  mit  Plomben
      zollamtlich  verschlossen  werden.  In  solchen  Fällen  sind  zum  Ausweise  für  die  Einfuhr  nach
      dem  deutschen  Zollgebiete  die  Schiebethüren  der  Eisenbahnwagen  mit  je  einem  der  fraglichen
      Zettel  zu  versehen.

4.  Sendungen  dieser  Art  können  auf  Grund  des  Rücksendungsnachweises  an  der  Grenze  zollfrei
      in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden;  wird  die  Abfertigung  bei  dem  Amte  des  Bestimmungs-      orts
  beantragt,  oder  ergeben  sich  bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  Anstände,  so  sind  die
      Güter  unter  Zollkontrole  mit  dem  Rücksendungsnachweise  dem  zuständigen  Amte  zu  über-      weisen,
  welchem  die  Schlußabfertigung  obliegt.
        <pb n="333" />
        —  317  —

5.  Soweit  der  nach  Ziffer  2  ertheilte  Rücksendungsnachweis  Menge  und  Gattung  der  Güter
      nicht  so  genau  bezeichnet,  daß  hiernach  die  Einreihung  der  Waaren  unter  eine  statistische
      Nummer  erfolgen  kann,  auch  der  Grenzeingangsdeklarant  nicht  zur  sofortigen  Ergänzung  der
      erforderlichen  Daten  im  Stande  ist,  kann  die  Ablassung  der  Güter  in  den  freien  Verkehr
      dennoch  gemäß  Ziffer  4  erfolgen.  Die  Ergänzung  der  statistischen  Angaben  erfolgt  nach  den
Vorschriften  im  §.  1  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs.

Berlin,  den  28.  Mai  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.

    

Der  Firma  Haas  &amp;amp;  Cie.  in  Mannheim  (Central-Blatt  für  1888  S.  2)  ist  die  Erlaubniß  ertheilt  worden,
Holzgeist  und  Pyridinbasen,  die  zur  Branntweindenaturirung  dienen  sollen,  nach  amtlicher  Untlersuchung
und  Verschlußanlage  an  andere  Gewerbtreibende  abzugeben.

  .    

Dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  Großherzoglich  badischen  Finanzrath  Rheinboldt
in  Magdeburg,  ist  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden  der  Titel  Geheimer
Finanzrath  verliehen  worden.



Dem  Stationskontroleur,  Großherzoglich  hessischen  Regierungsassessor  Schäfer  in  Emmerich,  ist  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen  und  bei  Rhein  der  Rang  eines  Obersteuerinspektors
  unter  Ernennung  zum  Oberzollinspektor  und  unter  Belassung  des  Titels  Regierungsassessor
verliehen  worden.



3.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





                  Name  und  Stand                        Alter
Lauf-                                                            und  Heimath                        Grund                  Behoͤrde,  welche  die         Datum
ende                                                                                                                                                      Ausweisung                      des

                                                                                                               der  Bestrafung.                                                       Ausweisungs-Nr.
                                  der  Ausgewiesenen.                                                                          beschlossen  hat.            beschlusses.
1.                               2.                                          3.                                        4.                                        5.                                 6.







a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Johann  Kupka,  geboren  am  2.  Mai  1841  zu  Tabor,  versuchter  einfacher   Königlich  bayertsches           8.  Mai
      Schuhmacher,    Bezirk  gleichen  Namens,  Böhmen,        Diebstahl  im  Rück-    Bezirksamt    Bamberg II,         d. J.
                                     österreichischer  Staatsangehöriger,         falle  (3  Jahre  Zucht-
                                                                                                                 haus,  laut  Erkennt-  
                                                                                                                  niß  vom  5.  Mai
                                                                                                                              1897),

49*
        <pb n="334" />
        318

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



                 Name  und  Stand              Alter  und  Heimath                 Grund                   Behörde,  welche  die          Datum
Lauf-                                                                                                       der  Bestrafung                  Ausweisung                       des
ende                                der  Ausgewiesenen.                                                                            beschlossen  hat.        Ausweisungs-Nr.
                                                                                                                                                                                               beschlusses.
1.                               2.                                             3.                                      4.                                        5.                                 6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Johann  Gang-      geboren  am  21.  April  1848  zu  Arnold-       Betteln,           Königlich  sächsische  19.  April  d.  J.
      litzky,  Former,      stein,  Kärnten,  österreichischer  Staats-                                 Kreishauptmannschaft
                                                            angehöriger,                                                                                Bautzen,  
3.  Joseph Gaschler,        geboren am 21. März 1849 zu See-                 desgleicheth  Königlich  bayerisches  27.  März  d.  J.
     Schuhmachergeselle,  wiesen,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böh-                                 Bezirksamt  Deggen-                                              men,
  ortsangehörig  zu  Svina,  ebenda,                                         dorf,
4.  Johann  Marbach,     geboren  am  23.  Juni  1875  zu  Wald-      Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  22.  Mai  d.  J.
     Handlungsgehülfe,    billig,  Luxemburg,  luxemburgischer                                     Präsident  zu  Straßburg,
                                                            Staatsangehöriger,
5.  Adolf  Planer,           geboren  am  15.  Dezember  1881  zu        Betteln,  Großherzoglich  hessisches  16.  Mai  d.  J.
      Tagelöhner,               Frankfurt a. M.  österreichischer  Staats-                              Kreisamt  Darmstadt,
                                                                 angehöriger,
6.  Franz  Johann           geboren  am  27.  Mai  1866  zu  Oschitz,  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-  18.  April                                                                                                                                                                                                                     d.  J.
      Polaschek,  Hand-     Bezirk  Weißkirchen,  Böhmen,  orts-                                              hauptmannschaft
      arbeiter,                               angehörig  ebendaselbst,                                                                   Bautzen,
7.  Rudolf  Pospiech,   geboren  am  30.  März  1871  zu  Teschen,  desgleichen,  Königlich  preußischer  19.  Mai  d.  J.
      Glaser,                       Oesterreichisch-Schlesien,  österreichischer                               Regierungs-Präsident
                                                           Staatsangehöriger,                                                                       zu  Breslau,
8.  Anton  Span,           geboren  am  10.  Mai  1852  zu  Wodic,    Landstreichen,  Königlich  bayerisches  12.  Mai  d.  J.
      Schuhmacher,           Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  ortsange-                                   Bezirksamt  Mühldorf,
                                                           hörig  ebendaselbst,
9.  Franz  Tomann,       geboren  am  28.  Mai  1873  zu  Trest,     Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  31.  März                                                                                                                                                                                                                      d.  J.
      Schuhmacher,          Bezirk  Iglau,  Mähren,  österreichischer               Betteln,               Bezirksamt  Deggen-                                                            Staatsangehöriger,
                                                                                  dorf,







Die  auf  Seite  305  unter  Ziffer  14  des  Central-  Blatts  für  1900  erfolgte  Veröffenllichung  der  Ausweisung  des
Erdarbeiters  Sosic  ist  dahin  zu  berichtigen,  daß  derselbe  mit  Vornamen  nicht  Michel,  sondern  Jakob  heißt.





 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="335" />
        319  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.







Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



 

 

 

 

 

 

    
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  Juni  1900.  No  24.
Inhalt:                                                                                                 3.  Finanz  -  Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  der  Ein-
  1.  Konsulat -  Wesen.  Ernennung;  Exequalur-                     nahmen  des  Reichs  für  das  Rechnungsjahr  1899  320

        Ertheilung ............................................Seite 319               4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  ersten  Nachtrags  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen                                                                                                                                                                                                                    320

zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deulschen  Kriegs-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
und  Handelsmarine  für  1900  ...................  319                           Reichsgebiete  .............................................................  322

1. Konsulats - Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Otto  Martin  zum  Konsul  in
Lagos  (Guinea)  zu  ernennen  geruht.



Dem  an  Stelle  des  Herrn  Hahn-Echenagucia  zum  venezolanischen  General-Konsul  in  Berlin  ernannten
Herrn  Manuel  Revenga,  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



Dem  K.  und  K.  österreichisch-  ungarischen  Konsul  Heinrich  Dodel  in  Leipzig  ist  Namens  des  Reichs
das  Exequatur  ertheilt  worden.



2.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  erste  Nachtrag  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine  mit  ihren
Unterscheidungs-Signalen  für  1900  ist  erschienen.



50
        <pb n="336" />
        —  320  —

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  das  Rechnungsjahr  1899.*)











                                                                                                                                                                                 Mithin

Bezeichnung                                   Einnahme  für                                     Einnahme                       im  Rechnungsjahr
         der                                     das  Rechnungsjahr                               des  Vorjahrs                                1899
  Einnahmen.                                          1899                                                                                                      mehr
                                                                       M                                                        M                                             M
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  373  633  901                         349  150  754                         24  483  147
Reichseisenbahn-Verwaltug                    86  894  759                            80  134  235                           6  760  524









*)  Die  Nachweisung  der  Einnahme  an  Zöllen  und  Steuern  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatte  für  1900  S.  808.



4.  Zoll -  und  Steuer  -  Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Das  Steueramt  I  zu  Schönlanke  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Rogasen  ist  in  ein
Steueramt  ll  und  das  Steueramt  II  zu  Znin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Inowrazlaw  in  ein
Steueramt  I  umgewandelt  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Nordhausen  ist  die  Zuckerfabrik  zu  Heringen  a.  Helme,
welche  der  Zuckersteuerstelle  in  Nordhausen  zugetheilt  war,  eingegangen.

Die  Zollabfertigungsstelle  am  neuen  Hafenbassin  zu  Neufahrwasser  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  zu  Danzig  führt  jetzt  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  im  Freibezirk“.

In  Herne  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Bochum  ist  ein  Steueramt  1  errichtet  worden.
Demselben  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waaren  und
inländisches  Salz  und  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Taback  sowie  zur  Wiederanlegung
des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  im  Eisenbahnverkehre  (§.  96  des  Vereinszollgesetzes
und  §.  27  des  Eisenbahn-Zollregulativs)  beigelegt  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I  zu  Remscheid  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Elberfeld  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I,  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  zollpflichtige
Waaren  und  inländisches  Salz,  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,
zur  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  des  Vereinsgollgesetzes
und  §.  27  des  Eisenbahn-Zollregulativs),  zur  Abfertigung  von  Wollenwaaren  der  Nummern  41  d 5
und  41  d 6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,  und  zur  Erhebung
von  Uebergangsabgaben  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen,

dem  Steueramt  I  zu  Gelsenkirchen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Bochum  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  den  Seifenfabrikanten  Fr.  Schmidt  daselbst  eingehende
Baumwollensamenöl,

dem  Steueramt  I  zu  Oldesloe  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Wandsbek  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Südfrüchte  und  Honig,  welche  für  das  Norddeutsche  Jams-
        <pb n="337" />
        —  321  —

- Marmeladen  -  und  Honigwerk  C.  Timm  &amp;amp;  Co.  daselbst  eingehen,  und  zur  Ausfertigung  von
Begleitscheinen  I  über  Erzeugnisse  der  genannten  Fabrik,

dem  Steueramt  I  zu  Lüdenscheid  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Iserlohn  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  gedruckte  Bücher  (Nr.  24a)  und  über  Käse  (Nr.  250  des

Zolltarifs),

  dem  Steueramt  I  zu  Bischofsburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Osterode  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  und  ausländisches  Salz,

dem  Nebenzollamt  I  zu  Bajohren  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Memel  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Butter  auf  das  Hauptsteueramt  zu  Königsberg  i.  Ostpr.,

dem  Nebenzollamt  I  zu  Czymochen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Prosken  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Reisegeräth  von  Auswanderern  auf  das  Steueramt  1
Inssterburg,
  dem  Steueramt  I  zu  Witzenhausen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Cassel  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabackblätter,  Tabacksaucen,  Wein  und  Spirituosen,
wenn  diese  Waaren  als  Stückgüter  eingehen,  und  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleilscheinen  I
über  diese  Waaren,
  dem  Steueramte  II  zu  Montabaur  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Oberlahnstein  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleilscheinen  I  über  inländisches  Salz,  

dem  Steueramt I  zu  Recklinghausen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Bochum  die  Befugniß
zur  Abfertigung  des  daselbst  mit  Uebergangsschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Bieres,

der  Zuckersteuerstelle  zu  Schulau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Altona  die  Befugniß  zur
Eingangsabfertigung  von  Jutesäcken  der  Nr.  22f  des  Zolltarifs  zu  anderem  als  dem  höchsten  Zollsatze
dieser  Nummer  und

dem  Steueramt  I  zu  Siegen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Iserlohn  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  zur  Denaturirung  bestimmtes  Baumwollensamenöl  in  Fässern
(Anmerkung  zu  Nr.  26b  des  Zolltarifs).

Im  Königreiche  Bayern.
Es  ist  ertheilt  worden:

der  Aufschlag-Einnehmerei  zu  Weilheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  München  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  inländischen  Branntwein,

den  Ausschlag-Einnehmereien  zu  Rain  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Augsburg  und  zu
Wohmbrechts  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Lindau  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen
  I  über  undenaturirten  steuerfreien  Branntwein  zu  Heilzwecken  und

der  Aufschlag-Einnehmerei  zu  Naila  im  Bezirke  des  Hauplzollamts  zu  Hof  die  Befugniß  zur

Abfertigung  von  mit  dem  Anspruch  auf  Malzaufschlag-Vergütung  ausgehendem  Biere  und  zur  Ausfertigung
  von  Uebergangsscheinen  über  Biersendungen.

Im  Königreiche  Sachsen.
Zu  Oppelsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Zittau  ist  ein  Nebenzollamt  II  errichtet  worden.
Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Untersteueramte  zu  Schneeberg  im  Bezirke  des  Haupisteueramts  zu  Zwickau  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  Korkstopfen  (Nr.  13  g  des  Zolltarifs),
dem  Hauptsteueramte  zu  Bautzen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern
41 d  5  und  41 d  6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummer,

  dem  Untersteueramte  zu  Elsterberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Plauen  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabackblätter  der  Zolltarifmummer
  25 v  1  und  von  Versendungsscheinen  I  über  inländischen  Taback  und

dem  Steueramte  zu  Limbach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Chemnitz  die  Besugniß  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen I  über  mit  der  Post  eingehende  Güter  sowie  von  Zollbegleitscheinen  II
und  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz  und  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Taback.

50*
        <pb n="338" />
        —  322  —

Im  Königreiche  Württemberg.
Es  ist  ertheilt  worden:

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Ulm  dem  Zollamte  zu  Göppingen  die  Befugniß  zu  Abfertigungen
  im  Eisenbahnverkehre  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes,  sowie
dem  genannten  Zollamt  und  dem  Zollamt  in  Reutlingen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Baumwollengarnen
  der  Nr.  2 c  1,  2  und  3  und  von  Leinengarnen  der  Nr.  22a  und  b  des  Zolltarifs  zu  anderen
als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern.

Im  Großherzogthume  Baden.
Zu  Kehl  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Baden  ist  ein  Zollamt  errichtet  worden,  dem
folgende  Befugnisse  beigelegt  sind:
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  Zollgüter  und  inländisches
Salz;  zur  unbeschränkten  Abfertigung  im  Eisenbahnverkehr  und  zur  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr
  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen.
Außerdem  ist  dem  Zollamte  Kehl  das  allgemeine  Niederlagerecht  (§.  98  Vereinsgollgesetz)  verliehen

  worden.
In  Elsaß-Lothringen.
Zu  Biederthal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Altkirch  ist  ein  Nebenzollamt  II  errichtet  worden.
Die  Zollabfertigungsstelle  in  Dornach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Mülhausen  ist  in  ein  Steueramt
  ll  umgewandelt  worden.



5.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





Lauf-    

ende    Name  und  Stand           Alter  und  Heimath                          Grund              Behörde,  welche  die          Datum
Nr.                                                                                                                                                                                                      des

                                                                                                                   der  Bestrafung.               Ausweisung           Ausweisungs-
                                  der  Ausgewiesenen.                                                                                   beschlossen  hat.      beschlusses.
1.                           2.                                           3.                                              4.                                      5.                                  6.







a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.



1.  Anton  Fochler,  geboren  am  13.  Juni  1870  zu  Nillas   wiederholter  Dieb-    Königlich  preußischer  15.  Februar
      Bäckergeselle,     dorf,  Oesterreichisch  -  Schlesien,  orts-  stahl  im  Rückfalle   Regierungs-Präsident       d.  J.
                                        angehörig  zu  Hermannstadt,  Bezirk      (1½  Jahr  Zucht-                   zu  Oppeln,  

                                                                                                                 haus  laut  Erkennt-  

                                                                                                                    niß vom 12. No-

                                                 Freiwaldau,  ebenda,      

                                                                                                                     vember  1898),



  

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

2.  Franz  Kupka,  geboren  am  16.  April  1872  zu  Brünn,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer   9.  Mai  d.  J.
      Weißgerber,      Mähren,  österreichischer  Staatsange-                   Betteln,            Regierungs-Präsident
                                                                       höriger,                                                                           zu  Breslau,









Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="339" />
        —  323  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.













XXVIII.  jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Juni  1900.    No  25
      
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  --- Er-                2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
mächtigungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;      Mai 1900  ..........................................................................  324      
—  Exequatur-Ertheilung  ........................        Seite  323   3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

                                                                                                           Reichsgebiete ...................................................................   326



1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Ritschl  zum  Konsul  in  Philadelphia
zu  ernennen  geruht.  





Dem  Kaiserlichen  Konsul  Springer  in  Palermo  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  diese  Heirathen  zu  beurkunden.



Dem  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Genua  beschäftigten  Gerichtsassessor  Franoux  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des
Kaiserlichen  General-Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  diese  Heirathen  zu  beurkunden.



Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vize-Konsulots  in  Buschär,  Dragoman  Rößler,  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Vize-Konsulats,  soweit  er  persisches  Gebiet  umfaßt,  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  güllige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  General-Konsul  der  Republik  Honduras  Otto  Schiffmann  in  Berlin  ist  Namens  des  Reichs  das
Exequatur  ertheilt  worden.



51
        <pb n="340" />
                                                                       324

2.  Bank-



Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber-







(Die  Beträge  lauten















































Passiva.
      
      Event.
    Sonstige  Ver-    Ver-Bezeichnung
  Gegen  täglich  bindlich-    Gegen   bindlich-Nummer.
      Grund   Reseve-   Noten-    Unge-    Gegen  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
der    30.  April    deckte  30.  April   fällige Ver-  30.  April  mit  30.  April  30.  April  der  30.  April  aus weiterge-
  Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1900.  Noten.   1900.  bindlich-   1900  Kündi-  1900.  Passiva.  1900.  Passiva.   1900.  gebenen inlän-
  gungs-  
Laufende  keiten.  frist.  dischen
Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.   8.  9.  10  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1. Reichsbank  120  000  30  000    1090  761  -73  861  206  909  -119677  546  576  +47888  —  25  788  -544  1813  125  -26  517  -
2.  Frankfurter  Bank   18000  4800  14299  -815  8869  -416   3113*  -84  17404  -457  1110  +543   58726  -813    77
  
3.  Bayerische Notenbank   7500   2493    61607   -119   24042   -228   7250   -43   -  -—  8081   -221   81881   -383   611
4. Sächsiche Bank zu Dresden   80000   5620   44  499  -1557  10  942  +406   29888  +  4335    28465   +1776  780  +40   134152  +4594   1433
5.  Württembergische  Notenbank   9000  980  20267  -958  9894   -351  2024  -529  45  -9  731    +76   83047   -1420  1328
    
6. Badische Bank  9000  1878  14086   -459  8809  -506   5721    -1348   -  —  692   +88  31  877—  -1714   681
7. Bank  für  Süddeutschland  15672  1869  14117  -  709  9320  —  370  107*  -295  —  787  +132   32552  -866     1286
8.  Braunschweigische  Bank   10500  850   1380  -135  885  -193   4614  +71   2440  —  263  83  -44   19867  -371   456
  
  
279670    -121  335    599249  +  50000  43354





Zusammen    219672  48  490











1261  016*  -78607

Bemerkunugen.
Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M.   =  954  877  350  M.

=  500   =  =  18  768  600  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),

=  1000  =  =  285  641  000  M.





(  =   =  =  =  1 und

Zu  Spalte  9  Nr.  2*:  Darunter  128  800  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

=  =  9  =  7*:  =  90  686   M.  =   =  =  =

=    Gulden-  und  Thalernoten.

+  1047  32952  +70   2204727  -27490  13356



2).
        <pb n="341" />
        Wesen.

banken  Ende  Mai  1900

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1900.

auf  Tausend  Mark.)

                                                                      325











































  Activa.  
          


Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Nummer.
  
30. April  kassen-  30. April  anderer  30. April  Wechsel.   30.  April  Lomard.  30. April  Effekten.  30. April  Aktiva.  30. April  der  30.  April  
Bestand.  1900.  scheine.  1900.  Banken.  1900.  1900.  1900.  1900.  Aktiva.  1900.  Aktiva.   1900.   Laufende
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.

844645  +  43908  25287  +  2361  13920  -453   771248   -44514  78547  -  6429  9658  -26  367   74770  +4977   1813125  -26517  1.
5061  -246  40  —  6  329  -147  37027  9740  -1062  4902  +70  3553  +  127  60652  —  697   2.
32  471  +  1038  77  +19  5017  -943   41099  +420  823  59  33  -4  2361  -849  81881  -383  3.
26  230  —  702  430  —  201  6897  -1060  78305  —  1928  2991  +96  879  +122  18420  +  8267   134152  +4594   4.
10141  +346  96  +54  138  -1067  21489  -652  442   -136  8  735  —  25   33047  -1420   5.
5188  +  94  29  —  2  60  -45   22546  —  1727  471  -11  101  +5  2982  -28  31377  -1714    6.
4690  -284  93  +2  14  -51   21985  +  1269  1809  +  155   2777  -5  1184  -1952   32552  —  866  7.
368  -28  22  +  16  110  +  70  7900  -749  1152  -58  84  +4  10826  +356  19907   -389  8.

928  792  +  44  121  26074  +  2248  26480  -3636   1001  649  -47314  90975  -7504   18392  -26175   114381   +10873   2206698  -27892























51*
        <pb n="342" />
                                                          —  326  —

3.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
    Ausweisung
  der  Bestrafung.  Ausweisungs-Laufende
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  7.  April  d.  J.



Arbeiter,  dam,  niederländischer  Staatsange-  (1 Jahr  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident
  höriger,  laut  Erkenntniß vom  zu  Münster,

  12.  Mai  1899),

  Wilhelm  Venien,  geboren  am  2.  März  1840  zu  Amster-  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer



b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

2. Albert  Barthel,  geboren  am  20.  November  1881  zu   Landstreichen  und  Königlich  sächsische

Handarbeiter,  Bohlan  bei  Gablonz,  Böhmen,  orts-  Betteln,  Kreishauptmannschaft
angehörig  zu  Ober-Maxdorf,  Bezirk  Zwickau,
Gablonz,  Böhmen,
3. Franz  Bickl,  Tage-  geboren  am  17.  Februar  1864  zu  Betteln,  Königlich  bayerisches
löhner,  Tulbing,  Bezirk  Hernals,  Nieder-  Bezirksamt  Wellheim,
Oesterreich,  österreichischer  Staatsangehöriger,

4. Franz  Johann  geboren  am  23.  August  1874  zu  Cateau,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Baptist
  Sautière,  Departement  Nord,  Frankreich,  orts-  Präsident  zu  Straßburg,
Schiffsknecht,  angehörig  ebendaselbst,

5. Abraham  Schmiel,  geboren  am  10.  Januar  1871  zu  Landstreichen  und  derselbe,
auch  Aron  Samuel  Kassitonka,  Rußland,  ortsangehörig   Betteln,







Weißmann,  ebendaselbst,

Schmied,

6. Wenzel  Skuvanek,  geboren  am  9.  Mai  1861  zu  Kobylis,  desgleichen,  Königlich  bayerische

Schlosser,  Bezirk  Karolinenthal,  Böhmen,  orts-  Polizei-Direktion
angehörig  ebendaselbst,  München,





24.  April  d.  J.

5.  Mai  d.  J.

30.  Mai  d.  J.

2.  Juni  d.  J.

23.  Mai  d.  J.



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="343" />
        —  327  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.



  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.







          

XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Juni  1900.  No  26.
      
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-        3.  Post-  und  Telegraphen-Wesen:  Anweisung  über  das
nahme  von  Civilstands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilung      Verfahren,  betreffend  die  postamtliche  Bestellung  von
                                                                                      Seite  327      Schreiben  mit  Zustellungsurkunde ..............................  329
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs    4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus                                                                                                                           dem
vom  1.  April  1900  bis  Ende  Mai  1900 .........................  328      Reichsgebiete  ..........................................................  333





1.  Konsulat-Wesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  beurlaubten  Legationssekretärs  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Tanger
beauftragten  Regierungs-Assessor  Dr.  Haniel  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in
Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Sultanat  Marocco  die  Ermächtigung
ertheilt  worden,  in  Fällen  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  Kaiserlichen  Gesandten  in  Tanger
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

Dem  Vertreler  des  beurlaubten  Kaiserlichen  Konsuls  in  Tientsin,  Vize-Konsul  Zimmermann,  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.



      



Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Santos,  Höpfner,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Ernst  Gumpert  in  Coburg,  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="344" />
        328

—

2.  Finanz-  Wesen

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche

für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1900.





































                                                                          Die  Soll-                                                                                                                                                                 Einnahme
              Differenz
Bezeichnung                                           Einnahme  beträgt       Ausfuhr-                               in  demselben     zwischen  den
                                                                   vom  Beginne  des                                                                                           Spalten  4
der                                                              Rechnungs  jahrs    Vergütungen     Bleiben            Zeitraume                 und  5
                                                                    bis  zum  Schlusse            K.                                      des  Vorjahrs             +  mehr
Einnahmen.                                   des  obengenannten  Monats                                                 (Spalte  4)             -   weniger
                                                                                   M                            M                    M                        M                             M
1.                                                                                2.                            3.                    4.                        5.                              6.
Zölle  .................................                          79  164  093          5  392  776   73 771  317      72 071  709        +  1 749  608
Tabacksteuer ....................                             1  600  791                   8  270      1 592 521        1  589  266                 +  3 255
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  31  439  967   7669  894  23  770  073   14  020  691       +  9 749  382
Salzsteuer .........................                             6  908  452                 1  877       6  096  575       6 543  871          +  362  704
Maischbottich-  und  Branntwein.  Materialsteuer  4  596  471   1 208  465  3  388  006  2  956  585        +  431 421
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  berselben  ..........                   20  256  101                85  084    20  171 017         20 550 535           -  379  518
Brennsteuer ......................                            1  085  743              418  111         667  632            476  144           +  191  488
Brausteuer  .......................                               5 570 335                     1 873    5  568  362       5  482  374            +   85  988
Uebergangsabgabe  von  Bier ..............         678  318                         —           678  318             659  053           +    19 265
                                        Summe ......         151  300  271        14  786  450  136  512  821  124  300  228   -  12 213  593
Stempelsteuer  für    
a)Werthpapiere ....................                           3 223  276                        —         3 223 276            3 347  188         -  123  907
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  2 599  163          3 961     2 595  202            3 378  292         -   783 090
c)  Loose  zu:    
      Privatlotterien .......................                       767  390                        —           767  390               723  602        +  43  788
      Staatslotterien ......................                   1  278  858                       —         1 278  858         1  216  974         +   61  884
Spielkartenstempel ...................                               —                             —            232  141               225  048        +       7 092
Wechselstempelsteuer .............                               —                             —           2 117 635            1 905  786        +  211 849
Post-  und  Telegraphen-  Verwaltung ........        —                             —      64  650  869       60  711  986  +  3  938  883
Reichseisenbahn-Verwaltung .............                    —                             —        14 773  000       13  483  000*)  +  1 290 000



*)  Die  definitive  Einnahne  stellte  sich  im  Vorjahr  um  475  196  M.  hõher.
Anmerkung. Die zur Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs-

      







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:
                                                                                                                                  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Bezeichnung
                                      Ist  Einnahme  im  Monat  Mai        jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1900
der                                                                                                    Mithin                                                                                          Mithin
                                                                                                             1900                                                                                             1900
                                                                       1900           1899                                      1900                  1899
Einnahmen.                                                                                   + mehr                                                                                       +  mehr
                                                                                                      —  weniger                                                                           —  weniger
                                                                            M                M                M                       M                       M                                   M
1.                                                                         2.                3.                4.                       5.                       6.                                    7.
Zölle .................................                     35 245 172  31  658  760 +  3  586  412  69  085  605  67  333  459     +  1 752 146
Tabacksteuer ..................                         840  302         791  454  +  48 848  1  704  573      1  687 251                  +    17 322
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben 10  995  741   8 810 054  +  2 185  687   23 397  064  19 252  368                                                                                                                                                                                                    +  4  144  696
Salzsteuer .......................                    3  803  159     3  698  013    + 105  146    8  045  377    7 687  989         +  357  388
Maischbottich-  und  Branmtwein-Material-  
steuer ..............................                    2  793  769       2 307  639   +  486  130       4 111 077    3 712  355         +  398  722
Verbrauchsabgabe    von  Branntwein  und
Zuschlag  zu  derselben .................    7 577 203      9  473  175   -  1 895 972   17 229  335  18  824  130   -  1 594  795
Brennsteuer ......................................     370  013           220  862   -    149  151          667 634          476  145   +     191  489
Brausteuer  und  überganstabgabe  von
Bier .....................................                  2  613 819        2 468  833  +  144  986     5  309  381      5 220  968   +     88  413
Summe ..............................                64  239  178   59  428  790  +  4  810  388   129 550 046    124 194 665  + 5 355 381
Spielkartenstempel  ........                         140 091           128  785  +  11 306              295  821          269  070   +     26  751
        <pb n="345" />
        —  329  —



3.  Post-  und  Telegraphen  -  Wesen.

Die  „Ausweisung  über  das  Verfahren,  betreffend  die  postamtliche  Bestellung  von  Schreiben
mit  Zustellungsurkunde",

hat  durch  Erlaß  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Postamts  vom  26.  Oktober  1899  —  mit  Gültigkeit
  vom  1.  Januar  1900  ab  —  folgende  Fassung  erhalten.

§.  1.
Schriftstücke,  bei  denen  es  auf  die  Beschaffung  einer  Zustellungsurkunde  ankommt,  können  auf  
Ersuchen  von  Behörden,  Beamten  oder  Privatpersonen  durch  die  Postanstalten  zugestellt  werden.  
Von  der  Zustellung  durch  die  Post  sind  jedoch  ausgeschlossen:                                                             Gegnstände der
1.  Einschreib-,  Werth-  und  Nachnahmesendungen;                                                                                              postamtliche
2.  durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen;                                                                                                        Zustellung.
3.  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“;
4.  Sendungen  an  Gefangene;
5.  Sendungen,  die  nicht  an  eine  Person  gerichtet  sind,  sondern  mehreren  in  der  Aufschrift
benannten  Personen  nach  einander  als  Umlauf  zugestellt  werden  sollen  (Currenden).
§.  2.
Die  durch  die  Post  zuzustellenden  Sendungen  müssen  als  verschlossene  Briefe  eingeliefert  werden.,
Die  Zustellungen  können  sein:                                                                                                                     Aeußere Beschaffenheit
a)  gewöhrliche:                                                                                                                                                   der durch die Post zuzub)

  vereinfachte.                                                                                                                                                 stelllenden Gegenstände.

Jedem  zuzustellenden  Briefe  müssen  vom  Absender  in  den  Fällen  zu  a  zwei  Formulare  zur
Postzustellungsurkunde  auf  weißem  Papier  (Urschrift  und  Abschrift),  in  den  Fällen  zu  b  ein  Formular
auf  blauem  Papier  beigefügt  werden.

Daß  dies  geschehen,  muß  auf  der  Ausfschriftseite  des  Briefumschlags  durch  die  Worte:  „Hierbei
ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“  oder  „Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde"
ausgedrückt  sein.  

In  den  Fällen  zu  b  muß  der  Brief  außerdem  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefumschlags  den
Vermerk  tragen:  „Vereinfachte  Zustellung“.

Die  zusammenzufaltenden  Zustellungsurkunden  müssen  vom  Absender  vor  der  Einlieferung  der
Schriftstücke  zur  Post  mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen  sein.

In  der  Aufschrift  des  zuzustellenden  Briefes  muß  die  Person,  der  zugestellt  werden  soll,  nach
Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  so  genau  bezeichnet  sein,  daß  der  Empfänger  leicht  und
sicher  aufgefunden  werden  kann  und  Verwechselungen  ausgeschlossen  sind.

Bei  Zustellungen  an  Unteroffiziere  oder  Gemeine  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine
muß  die  Aufschrift  an  diese  selbst  gerichtet  sein  unter  genauer  Bezeichnung  des  Truppentheils  (Kompagnie,
Eskadron  und  Batterie  des  zu  bezeichnenden  Regiments  u.  s.  w.),  zu  dem  sie  gehören,  und  unter  Beifügung
  des  Zusatzes  „zu  Händen  des  Chefs  der  (genau  zu  bezeichnenden)  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde
  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  u.  s.  w.)“.

Bei  Sendungen  der  Gerichtsvollzieher  muß  deren  Name  und  Amtseigenschaft,  bei  Sendungen
der  Gerichtsschreiber  die  Gerichtsschreiberei  als  Absender  auf  der  Ausschriftseite  des  Briefes  bezeichnet sein.



Der  Kopf  des  Formulars  zur  Postzustellungsurkunde und zu deren  Abschrift muß vom Absender
ausgefüllt  sein                      
  Zu  den  Postzustellungsurkunden  kommen  verschiedene  Formulare  zur  Anwendung,  je  nachdem  es
sich  um  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  an  Rechtsanwälte,  Notare  oder  Gerichtsvollzieher,    an  Behörden

  oder  Korporationen  u.  s.  w.,  an  Unteroffiziere  und  Soldaten  oder an andere  vorstehend nicht   näher
bezeichnete  Personen handelt.            andere    nicht  

 

52*
        <pb n="346" />
        —  330  —

Die  bei  Postzustellungen  zu  verwendenden  Formulare  sind  so  eingerichtet,  daß  sie  die  bei  der
Zustellung  in  Betracht  kommenden  Fälle  erschöpfend  enthalten,  so  daß  der  Postbote  nur  den  Namen  der
Person,  welcher  der  zuzustellende  Brief  übergeben  ist,  an  der  im  Vordruck  offen  gelassenen  Stelle
niederzuschreiben    und  den  Vordruck  soweit  zu  durchstreichen  hat,  als  er  in  dem  gerade  vorliegenden  Falle
nicht  zutrifft.

Vor  der  Uebergabe  der  zuzustellenden  Briefe  an  die  bestellenden  Boten  hat  die  Postanstalt  genau
zu  prüfen,  ob  die  Sendungen  den  vorbezeichneten  Vorschriften  entsprechen,  und  auf  die  Beseitigung
etwaiger  Mängel  auf  kurzem  Wege  hinzuwirken.  Besteht  jedoch  der  Mangel  darin,  daß  nach  Ansicht  der
Postanstalt  nicht  das  zutreffende  Formular  zur  Zustellungsurkunde  beigefügt  ist,  so  ist  in  zweifelhaften
Fällen  für  die  Wahl  des  Formulars  die  Ansicht  des  Absenders  maßgebend.

§.  3.
Beurkun-    Die  postamtliche  Zustellung  besteht  in  der  Uebergabe  des  zuzustellenden  Briefes  unter                        Bedung.
           urkundung  der  erfolgten  Uebergabe.  Die  hierbei  aufzunehmende  Urkunde  hat                        folgenden  Erfordernissen
                      zu  entsprechen:

1.  Die  Urkunde  muß  enlhalten:

       a)  Ort  und  Zeit  der  Zustellung;

       b)  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll;

       e)  die  Bezeichnung  der  Person,  welcher  zugestellt  ist,  in  den  Fällen  der  §§.  6  bis  9  die
              Angabe  des  Grundes,  durch  den  die  Zustellung  an  die  bezeichnete  Person  gerechtfertigt
              wird;  wenn  nach  §.  10  verfahren  ist,  die  Bemerkung,  wie  die  darin  enthaltenen  Vor-              schriften
  befolgt  sind;

       d)  im  Falle  der  Verweigerung  der  Annahme  die  Erwähnung,  daß  die  Annahme  ver-              weigert
  und  der  zu  übergebende  Brief  am  Orte  der  Zustellung  zurückgelassen  ist;

       e)  bei  gewöhnlichen  Zustellungen  die  Bemerkung,  daß  der  zuzustellende  Brief  und  eine
              beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  übergeben  sind;  bei  vereinfachten  Zu-              stellungen
  die  Bemerkung,  daß  der  zuzustellende  Brief  übergeben  und  der  Tag  der
              Zustellung  auf  dem  Briefumschlage  vermerkt  ist;

        f)  die  Unterschrift  des  die  Zustellung  vollziehenden  Beamten.  (Der  Unterschrift  kann  die
              Amtsbezeichnung  „Briefträger“,  „Landbriefträger“  u.  s.  w.  beigefügt  werden.)

2.  Die  Urkunden  sollen  deutlich  und  bestimmt  abgefaßt  und  leserlich  geschrieben  sein.  Der
      Gebrauch  der  Bleischrift  oder  einer  ähnlichen  Trockenschrift  ist  unstatthaft.

3.  Die  Urkunden  —  Urschriften  wie  Abschriften  —  sind  ohne  Lücken  anzufertigen.  Radirungen
       sind  untersagt.  Etwa  nöthige  Durchstreichungen  müssen  in  der  Art  geschehen,  daß  das
       Durchstrichene  noch  leserlich  bleibt.  In  den  Formularen  sind  die  zur  Ausfüllung  bestimmten
       Zwischenräume,  soweit  sie  durch  die  erforderlichen  Eintragungen  nicht  ausgefüllt  werden,
       zu  weiteren  Eintragungen  durch  Striche  ungeeignet  zu  machen.

4.  Die  Abschriften,  die  in  den  Fällen  der  gewöhnlichen  Zustellungen  (§.  2  Abs.  2a)  vom
       Postboten  am  Orte  der  Zustellung  auszufertigen  und  an  den  Empfänger  zu  übergeben
       sind,  müssen  stets  als  solche  bezeichnet  und  am  Schlusse,  unmittelbar  vor  der  Unterschrift,
       mit  dem  Vermerke  „Beglaubigt“  versehen  werden.  Die  Beglaubigung  darf  erst  erfolgen,
       nachdem  der  bestellende  Bote  von  der  wörtlichen  Uebereinstimmung  der  Abschrift  mit  der
       Urschrift  sich  überzeugt  hat.

       Bei  vereinfachten  Zustellungen  ist  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem  Briefumschlage
       zu  vermerken,  und  zwar  in  folgender  Fassung:
       „Zugestellt  an ...............................  (Tag,  Monat,  Jahr)“.

§.  4.
Ort  und  Zeit       Die  Zustellung  kann  an  jedem  Orte  erfolgen,  wo  der  bezeichnete  Empfänger                                    angetroffen  wird.
der Zustellung.      Hat  der  Empfänger  aber  an  diesem  Orte  eine  Wohnung  oder  ein                                    Geschäftslokal,  so  ist  er  nicht  ver-                                  pflichtet,
  sich  auf  eine  außerhalb  derselben  versuchte  Zustellung  einzulassen.                                    Der  bestellende  Bote  muß  in
                                  einem  solchen  Falle  bei  Verweigerung  der  Annahme  die  Zustellung  in  der                                    Wohnung  oder  in  dem
                                  Geschäftslokale  bewirken.
        <pb n="347" />
        —  331  —

Der  Ort,  den  der  bestellende  Bote  zur  Vornahme  der  Zustellung  regelmäßig  aufzusuchen  hat,
ist  daher  die  Wohnung  oder  das  Geschäftslokal  des  Empfängers,  weil  alsdann  die  Zustellung
nöthigenfalls  in  dessen  Abwesenheit  und  selbst  bei  Verweigerung  der  Annahme  vorgenommen  werden  kann.

Jedenfalls  muß  bei  der  Zustellung  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  immer  ein
angemessener  Ort  und  eine  passende  Gelegenheit  gewählt  werden,  die  eine  ungehinderte  und  sichere  Uebergabe
  und  Annahme  der  Schriftstücke  gestatten        

Die  Zuftellung  muß  bei  der  nächsten  sich  darbietenden  Bestellgelegenheit  erfolgen,  sofern  nicht  auf
der  Aufschrifiseite  der  Briefe  ein  bestimmter  Tag  für  die  Zustellung  bezeichnet  ist.  An  Sonntagen  und
allgemeinen  Feiertagen  hat  die  Zustellung  zu  unterbleiben,  wenn  sie  nicht  auf  der  Aufschriftseite  des
Briefes  besonders  verlangt  ist.  Am  Geburtstage  Seiner  Majestät  des  Kaisers  sind  zuzustellende  Briefe
von  der  Bestellung  nicht  auszuschließen.    

§.  5.

Die  Zustellung  erfolgt  an  den  bezeichneten  Empfänger  in  Person.

Handelt  es  sich  um  eine  Zustellung  an  einen  Unteroffizier  oder  Gemeinen  des                             aktiven  Heeres                                                                                                                                         Personen, welche

oder  der  aktiven  Marine,  so  muß  die  Zustellung  an  den  Chef  der  zunächst                    die bei vorgesetzten  Kommando-                                                                                                                                                                              Zustellung
behörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  u.  s.  w.  erfolgen.  Zu  den                 zu erfolgen  Unteroffizieren  gehören  in                                                                                                                               hat.
dieser  Beziehung  auch  die  Feldwebel,  Wachtmeister  und  die  ihnen  gleich-  oder            (Formula  nachstehenden  Avancirten.                                                                                                                             C. 810e.)

Die  Zustellung  an  eine  Behörde,  Gemeinde  oder  Korporation  sowie  an  Aktiengesellschaften,  eingetragene
  Genossenschaften  und  andere  Vereine,  die  als  solche  klagen  oder  verklagt  werden  können,  erfolgt
an  deren  gesetzliche  Vertreter  oder  Vorsteher.  Sind  mehrere  gesetzliche  Vertreter  oder  Vorsteher  vorhanden,
so  genügt  die  Zustellung  an  einen  derselben.

Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  sind  so  zuzustellen,  wie  wenn  sie  an  den
Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  sind  jedoch  solche  Briefe  als  unbestellbar
  zu  behandeln.    

Ist  über  das  Vermögen  des  bezeichneten  Empfängers  das  Konkursverfahren  eröffnet  und  vom
Konkursgerichte  die  Aushändigung  der  für  den  Gemeinschuldner  eingehenden  Briefe  an  den  Konkursverwalter
  angeordnet  (§.  121  der  Konkursordnung),  so  sind  die  für  den  Gemeinschuldner  bestimmten  Briefe
mit  Zustellungsurkunde  als  unbestellbar  zu  behandeln.  

Briefe  mit  Zustellungsurkunde,  die  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  sind  stets  als  unbestellbar
  zu  behandeln.        

Im  Uebrigen  ist  die  Zustellung,  die  an  den  bezeichneten  Empfänger  in  Person  nicht  erfolgen
kann,  nach  den  folgenden  Bestimmungen  an  eine  andere  Person  oder  durch  Niederlegung  bei  einer
Behörde  zu  bewirken.      

  §.  6.        
Soll  die  Zustellung  an  einen  Gewerbetreibenden  erfolgen,  der  ein  besonderes  Geschäftslokal                                                                                                                                                                                               Zustellung                                                                                                                                                                  an Gewerbetreibend
hat,  so  hat  sich  der  bestellende  Bote  der  Regel  nach  zunächst  in  das                            Geschäftslokal  (Laden,  Komtor  u.  s.  w.)                                                                                     (Formular C.87b.)
zu  begeben.  Wird  der  bezeichnete  Empfänger  dort  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  in  dem  
Geschäftslokal  an  einen  darin  anwesenden  Gehülfen  des  Gewerbetreibenden                             (Kommis,  Buchhalter,  Ge-  
sellen  u.  s.  w.)  erfolgen.  
Ist  die  Zustellung  in  dieser  Weise  nicht  ausführbar,  so  hat  sich  der  bestellende  Bote  in  die
Wohnung  des  bezeichneten  Empfängers  zu  begeben  und,  wenn  er  diesen  auch  dort  nicht  antrifft,  nach
§§.  9  bis  12  zu  verfahren.  
Ueber  Zustellungen  an  Handelsfirmen  siehe  §.  8  Abs.  3.

§.  7.      

Soll  die  Zustellung  an  einen  Rechtsanwalt,  Notar  oder  Gerichtsvollzieher  erfolgen,                              so  hät  sich                                                                                                                                                      Zustellung
der  bestellende  Bote  der  Regel  nach  zunächst  in  dessen  Geschäftslokal                   an Rechtsanwälte, (Büreau)  zu begeben.  Wird  der                                                                                                             Notare und                                                                                                                                                                           Gerichtsvollzieher
Rechtsanwalt  u.  s.  w.  dort  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  in  dem      (Formular C. 87c.)   Geschäftslokal  an  einen  darin  
anwesenden  Gehülfen  (Büreauvorsteher,  Expedienten  u.  s.  w.)  oder  Schreiber                                         des  Rechtsanwalts  u.  s. w.  

erfolgen.        

Ist  die  Zustellung  in  dieser  Weise  nicht  ausführbar,  so  hat  sich  der  bestellende  Bot  in  die  Woh-  
nung  des  Rechtsanwalts  u.  s.  w.            
            zu  begeben  und,  wenn  er  diesen  auch  dort  nicht  antrifft,  nach  §§. 9. bis 12 zu verfahren.
        <pb n="348" />
        —  332  —

§. 8.
Zustellungen              Soll  die  Zustellung  an  den  gesetzlichen  Vertreter  oder  Vorsteher  einer                                        Behörde  einer  Gemeinde,
an  Behörden,           einer  Korporation  oder  eines  Vereins  (Aktiengesellschaft,  eingetragene  Gemeinden,                Genossenschaft  und  dergl.)  erfolgen,

Korporatio-                 so  hat  sich  der  bestellende  Bote  der  Regel  nach  zunächst  während  der                                        gewöhnlichen  Geschäftsstunden  der

nen  oder

Vereine.                      Behörde  u.  s.  w.  in  ihr  Geschäftslokal  zu  begeben.  Wird  in  diesen  Stunden                                        die  Person,  an  welche  die

(Formular                   Zustellung  erfolgen  soll,  dort  nicht  angetroffen  oder  ist  sie  an  der  Annahme  C. 87d.)                         verhindert,  so  kann  die  Zu-                                      stellung
  in  dem  Geschäftslokal  an  einen  anderen  dort  anwesenden  Beamten                                        oder  Bediensteten  der  Be-                                      hörde
  u.  s.  w.  erfolgen.

                                      Ist  die  Zustellung  in  dieser  Weise  nicht  ausführbar,  so  hat  sich  der                                        bestellende  Bote  in  die  Woh-                                      nung
  des  Empfängers  zu  begeben  und,  wenn  er  diesen  auch  dort  nicht                                        antrifft,  nach  §§.  9  bis  12  zu
                                      verfahren.  Hat  jedoch  die  Behörde  u.  s.  w.  ein  besonderes  Geschäftslokal,  so                                        kann  außerhalb  dieses
                                      Lokals,  auch  in  der  Wohnung,  nur  an  den  Empfänger  in  Person  zugestellt                                        werden.

                                      Für  Zustellungen  an  offene  Handelsgesellschaften  ist  das  Formular  C.  87  d                                        (Zustellung  an  Be-                                      hörden
  u.  s.  w.)  in  der  Weise  zu  benutzen,  daß  die  offenen                                        Handelsgesellschaften  als  „Vereine“  behandelt
                                      werden.  Ist  dagegen  der  zuzustellende  Brief  an  eine  Gesellschaftsfirma                                                       gerichtet,  die  von  einem  Einzel-                                      kaufmanne
  geführt  wird,  z.  B.  an  die  vom  Kaufmanne  C  geführte                                        Firma  A  &amp;amp; B,  so  ist  das  Formular
                                      C.  87  b  (Zustellung  an  Gewerbetreibende)  zu  benutzen.  Hat  jedoch  der                                        Absender  in  solchen  Fällen  dem
                                      Briefe  irrthümlich  das  Formular  C.  87  d  beigefügt,  so  ist  der  Brief  gleichwohl                                        zuzustellen.  Der  Postbote
                                      hat  dann  in  dem  Formulare  der  Zustellungsurkunde  an  den  in  Betracht                                        kommenden  Stellen  die  Worte
                                      „Vorsteher“  in  „Inhaber“  und  „Behörde“  in  „Firma“  abzuändern.



    §.9-Zustellungen

              Soll  die  Zustellung  an  eine  andere  als  eine  der  in  den  §§.  6  bis  8  an andere                          bezeichneten  Personen  er-Personen.

                   folgen,  so  hat  sich  der  bestellende  Bote  der  Regel  nach  in  die  Wohnung                                        des  bezeichneten  Empfängers

(Formular                   zu  begeben.  Wird  dieser  dort  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  in        C. 87 a.)                        der  Wohnung  an  einen  zu
                                     seiner  Familie  gehörenden  erwachsenen  Hausgenossen  oder  an  eine  in  der                                       Familie  dienende  erwachsene
                                     Person  erfolgen.  Daß  die  dienende  Person  in  demselben  Hause  wohne,  ist                                       nicht  erforderlich.

                                     Wird  in  der  Wohnung  eine  solche  Person  nicht  angetroffen,  so  kann  die                                       Zustellung  an  den  in
                                     demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  diese                                       zur  Annahme  des
                                     Schriftstücks  bereit  sind.  An  die  Ehefrau  des  Hauswirths  oder  Vermiethers  darf                                       die  Zustellung  nicht
                                     erfolgen.

  §.  10.
Niederlegung            Ist  der  bezeichnete  Empfänger  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  worden  der schrift-                  und  kann  die  Zustücke bei einer
        stellung  auch  nicht  nach  den  Vorschriften  des  §.  9  erfolgen,  so  hat  der  Behörde                      bestellende  Bote  den  zu  über-(Formular
                   gebenden  Brief,  sofern  der  Absender  ein  Gerichtsschreiber  oder                                        Gerichtsvollzieher  ist,  auf  der  Gerichts-C.
  87f.)                       schreiberei  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Ort  der  Zustellung                                        belegen  ist,  oder  an  diesem  Orte
                                      bei  der  Postanstalt  oder  dem  Gemeindevorsteher  oder  dem  Polizeivorsteher,                                        in  den  übrigen  Fällen  bei  der
                                      Postanstalt  des  Ortes  und,  wenn  sich  eine  solche  am  Orte  nicht  befindet,                                        bei  dem  Gemeindevorstande  (in
                                      Zwangsvollstreckungsangelegenheiten  der  Verwaltungsbehörden  bei  der                                        Ortsbehörde)  niederzulegen  und  die
                                      Niederlegung  sowohl  durch  eine  an  der  Thüre  der  Wohnung  des  Empfängers                                        zu  befestigende  schriftliche
                                      Anzeige,  als  auch,  soweit  thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung  an  zwei  in                                        der  Nachbarschaft  wohnende
                                      Personen  bekannt  zu  machen.

                                      Unter  den  bezeichneten  Niederlegungsstellen  hat  der  Postbote  thunlichst  die                                        zu  wählen,  die  dem
                                      Empfänger  am  bequemsten  zugänglich  ist.  Sind  mehrere  Postanstalten  am                                        Orte,  so  erfolgt  die  Nieder-                                      legung

  bei  der  Postanstalt,  die  dem  Postboten  den  Brief  übergeben  hat.

                                      Die  Nachbarn,  denen  die  Niederlegung  der  Schriftstücke  mitgetheilt  wird,  sind                                        zu  ersuchen,  den
                                      Empfänger  davon  möglichst  bald  in  Kenntniß  zu  setzen.

                                      Hat  der  Postbote  die  Zustellung  durch  Niederlegung  bei  der                                        Gerichtsschreiberei  oder  dem
                                      Gemeinde-  oder  Polizeivorsteher  bewirkt,  so  sind  diese  berechtigt,  die  Briefe                                        nach  sechs  Monaten,  vom
                                      Tage  der  Niederlegung  ab  gerechnet,  an  die  zuständige  Postanstalt  oder  an                                        den  bestellenden  Boten  dieser
                                      Postanstalt  zurückzugeben.  Derartige  Briefe  sind  sodann  als  unbestellbar  zu                                        behandeln.

                                      Die  nach  Absatz  1  bei  den  Postanstalten  niedergelegten  Briefe  sind  sechs                                        Monate,  vom  Tage
                                      der  Niederlegung  ab  gerechnet,  daselbst  aufzubewahren.  Falls  sie  innerhalb                                        dieser  Frist  vom  Empfänger
                                      nicht  abgeholt  werden,  sind  sie  als  unbestellbar  zu  behandeln.
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        —  333  —

§.  11.

Bevor  der  Postbote  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§.  5  bis  9  bezeichneten                               Personen  oder                                                                                                                                                     Allgemein                                                                                                                                                                              Bestimmungen
durch  Niederlegung  (§.  10)  bewirkt,  hat  er  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,                         daß  die  Wohnung  oder  
das  Geschäftslokal,  worin  die  Zustellung  vorgenommen  oder  vergebens  versucht  wird,  auch  wirklich  die
Wohnung  oder  das  Geschäftslokal  des  bezeichneten  Empfängers  ist,  und  daß  die  Personen,  mit  denen  er
verhandelt,  auch  wirklich  die  sind,  für  welche  sie  sich  ausgeben.    

Die  Personen,  denen  an  Stelle  des  bezeichneten  Empfängers  ein  Brief  zugestellt  wird,  sind  vom
Postboten  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  verpflichtet  sind,  die  Schriftstücke  dem  bezeichneten  Empfänger
möglichst  bald  auszuhändigen.

An  Unerwachsene,  an  Miether  oder  an  Fremde  darf  eine  Zustellung  niemals  geschehen.

Soll  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§.  5  bis  9  bezeichneten  Personen,  der  an  Stelle  des
bezeichnelen  Empfängers  zugestellt  werden  könnte,  unterbleiben,  so  hat  der  Absender  auf  der  Aufschriftseite
des  Briefes  und  auf  dem  Formulare  zur  Postzustellungsurkunde  unmittelbar  unter  dem  Namen  u.  s.  w.
des  Empfängers  mittelst  rother  Tinte  einen  Vermerk  in  folgender  Fassung  hervortretend  niederzuschreiben:

„Eine  Zustellung  an  .  .  .  .  (z.  B.  an  die  Ehefrau,  an  den  Vermiether  N.,  an  das  Dienstmädchen  N.  N.)
darf  nicht  stattfinden.“  Solche  Vermerke  sind  von  dem  Postboten  zu  beachten.
§.  12.

Die  Annahme  einer  gehörig  erfolgenden  Zustellung  darf  von  der  Person,  an  die  sie                        bewirkt                                                                                                                                                               Verweigerung
wird,  nicht  verweigert  werden.  Geschieht  dies  dennoch,  so  hat  der  Postbote  das          der Anahme  zu  übergebende  Schriftstück
am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.                                                                                                Zustellung

Hierbei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  an  den  Hauswirth  oder  Vermiether  die                                          Zustellung  nur
erfolgen  kann,  wenn  sie  zur  Annahme  bereit  sind,  daß  also,  wenn  sie  die  Annahme  verweigern,  die
Zustellung  auch  nicht  durch  Zurücklassung  des  Schriftstücks  bewirkt  werden  darf.

  Ferner  ist  zu  berücksichtigen,  daß  die  Verweigerung  der  Zahlung  der  auf  dem  Briefe  haftenden
Gebühren  nicht  als  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes  gilt,  daß  vielmehr  in  diesem  Falle  die
Gebühren  vom  Absender  einzuziehen  sind.

Die  Formulare  zu  Postzustellungsurkunden  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.



4.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.









Laufende
    Name  und  Stand        Alter  und  Heimat  
Nr.                                                                                                     Grund                 Behörde,  welche  die       Datum
                                                                                                  der  Bestrafung.                  Ausweisung    Ausweisungs-
                                   der  Ausgewiesenen.                                                                  beschlossen  hat.   beschlusses
1.                              2.                                      3.                                 4.                                       5.                             6.









a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Alois  Moßler,  geboren  am  10.  Januar  1878  zu  Lod-  Diebstahl  (2  Jahre  Stadtmagistrat                                                                                                                                                                 Nürn-  7. März  d.  J.

       Ausgeher,           nitz,  Bezirk  Troppau,  Oesterreichisch-  Zuchthaus,  laut  Er-   berg,  Bayern,
                                   Schlesien,  österreichischer  Staatsange-      kenntniß  vom  21.
                                                                höriger,                                           Juni  1898),
2.)  Peter  Niczinski,  geboren  am  8.  April  1873  zu  Woydo,  versuchter  schwerer  Königlich                                                                                                                                                             preußischer    8.  Mai                                                                                                                                                                                           d.  J.
       Arbeiter,         Gouvernement  Lomscha,  Rußland,    Diebstahl,  einfacher  Regierungs-Prästdent
                                      ortsangehörig  ebendaselbst,  Diebstahl,  Hehlerei,                  zu  Königsberg,

                                                                                               Widerstand  gegen
                                                                                                 die  Staatsgewalt
                                                                                              (2  Jahre  Zuchthaus,
                                                                                              laut  Erkenntniß  vom
                                                                                                    14.  Mai  1898),
        <pb n="350" />
                                                                              334



Name  und  Stand















Nr.  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
      Ausweisung  des
Laufende    der  Bestrafung.    Ausweisungs  -
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
      
1.  2.    3.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

3. Adalbert  Bilecky,  geboren  am  28.  April  1841  zu  Huschtitz.  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-   31.  Mai  d.  J.

  Binder,  Bezirk  Prachalitz,  Böhmen,  öster-  Betteln,  zirksamt  Traunstein,











4. Konrad  Fröhlich,
  Uhrmacher,

5. Joseph  Groß,
Lackirer,

6. Anna  Habert,  genannt
  Herzog,

Fabrikarbeiterin,

7. Joseph  Hausenblas,
  Handlungsgehülfe,


8. Florian  Hübner,
Arbeiter,

9. Wladimir  Matviceff,

  Tagner,

10. Martin  Podolski,
landwirthschaftlicher
Arbeiter  und  Handelsmann,


11. Joseph  Seiboth,
Knecht,

12. Anna  Wagner,
Kellnerin  und  Dienstmagd,


13. Karl  Windrich,

Arbeiter,  früher

Schuhmacher,

14. Laurenz  Winter,
Drahtbinder,





Staatsangehöriger,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.

reichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  19.  November  1852  zu
Setzdorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Oesterreichisch
  -  Schlesien,  österreichischer

geboren  am  5.  März  1867  zu  Marienthal,
  Bezirk  Wiener-Neustadt,  Nieder-Oesterreich,
  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  25.  Mai  1859  zu  Diltersbach,
  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,
geboren  am  1.  Juni  1876  zu  Brüx,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,
  
geboren  am  8.  August  1882  zu  Lobositz,
Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Mittelgrund,  ebenda,
geboren  am  29.  Juli  1870  zu  St.
Petersburg,  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  im  Jahre  1867  oder  1868  zu
Bresna,  Goupernement  Petrikau,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  8.  August  1881  zu  Jägerndorf,
  Oesterreichisch-Schlesien,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  15.  Juni  1866  zu  Altenteich,
  Bezirk  Eger,  Böhmen,  ortsangehörig
  eben  daselbst,
geboren  am  15.  Dezember  1847  zu
Merzdorf,  Gemeinde  Eulau,  Bezirk
Tetschen,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  22.  Oktober  1859  zu
Skalka,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,
  ortsangehörig  ebendaselbst,  





Betteln,

desgleichen,

Betteln  und  Rückfall-Diebstahl,


Landstreichen
Betteln,

und
desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betrug,


Diebstahl,  Land-Betteln
  und  gewerbsmäßige

  Unzucht,
Betteln,

desgleichen,





Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Hildesheim,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

derselbe,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Merseburg,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsidentzu
  Straßburg,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

Königlich  preußischer

streichen  und  Betteln,  Regierungs-Präsident

zu  Oppeln,

Königlich  sächsische

Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Herzoglich  sächsisches
Landrathsamt  Coburg,

Königlich  preußischer
Polizei  -  Präsident

zu
Berlin,



22.  Februar
d.  J.
5.  Juni  d.  J.

11.  Juni  d.  J.
desgleichen.
desgleichen.
9.  Juni  d.  J.

11.  Juni  d.  J.

26.  März  d.  J.
23.  April  d.  J.

8.  Juni  d.  J.

28.  April  d.  J.
        <pb n="351" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.









Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.





XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  27.  Juni  1900.  No  27.









Inhalt:  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900.

Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  heutigen  Tage  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  d.  J.  die  Genehmigung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  21.  Juni  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.



Ausführungsbestimmungen

Reichsstempelgelsetze  vom  14.  Juni  1900.

1.  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  sowie  zur  Abstempelung  von  Werthpapieren,  Lotterie
loosen  und  Schiffsfrachturkunden  und  zum  Verkaufe  von  Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucken  befugten
  Amtsstellen  werden  ebenso  wie  die  Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §.  49  Abs.  2  des  Gesetzes
vorgesehenen  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  und  die  Geschäftsbezirke  der  Beamten  von
den  Landesregierungen  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Soweit  eine  solche  Bestimmung  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Stempelgesetze  bereits  erfolgt  ist,  bedarf  es  einer  erneuten  Bekanntmachung
nicht;  etwaige  Veränderungen  bezüglich  der  Abstempelungsstellen  werden  dem  Reichskanzler  behufs  Veröffentlichung
  im  Central-Blatte  für  das  Deutsche  Reich  mitgetheilt.

Die  Abstempelung  der  Genußscheine  (Anmerkung  zur  Tarifnummer  1  und  2  Abs.  2)  erfolgt

bis  auf  Weiteres  nur  bei  den  Stempelhebestellen  zu  Berlin,  Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg,
Mannheim,  München  und  Straßburg  i. E.          a.    

58
        <pb n="352" />
        I.  Aktien,  Kuxe,
Renten-  und
Schuldverschreibungen.


Muster  1  und  2.

—  336  —

Zu  §.  1  des  Gesetzes.

2.  Die  zu  versteuernden  Werthpapiere  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden  Mustern  1  oder  2
doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Steuerpflichtigen  unterzeichneten  und  mit  genauer  Angabe  seines  Standes
und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle  vorzulegen.  Lose  oder  von  den
Werthpapieren  getrennte  Zinsscheine  2c.  sind  nicht  mit  vorzulegen.  In  der  Anmeldung  sind  die  Werthpapiere
  nach  Gattung  (Aktie,  Interimsschein  zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung  2c.)  und  Benennung
sowie  nach  Reihe,  Buchstabe  und  Nummer  geordnet  aufzuführen.

3.  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabenbetrag  fest  und  zieht  ihn  ein.
Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  von  ausländischen  Werthpapieren,  in  welchen  der  Nennwerth  in  fremder
und  deutscher  Währung  angegeben  ist,  bildet  die  letztere  die  Grundlage;  bei  Werthpapieren,  deren  Nennwerth
  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben  ist,  hat  die  Umrechnung  unter  Zugrundelegung  der  fremden
Währung,  und  falls  mehrere  fremde  Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen  fremden  Währung
zu  erfolgen.*)

Die  Abstempelung  der  Werthpapiere  erfolgt  erst,  nachdem  die  festgestellte  Abgabe  gegen  —  endgültige
  oder  vorläufige  —  Quittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die  Hinterlegung  tritt  ein,
wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht  mehr  bewirkt  oder
beendet  werden  kann.  Jede  Quittung  muß,  um  gültig  zu  sein,  von  zwei  Beamten  vollzogen  und  darin
der  Tag  der  Buchung  der  Steuer  und  die  Nummer  des  Hebe-  oder  Anmeldungsregisters,  unter  welcher
die  Buchung  erfolgt  ist,  von  der  Steuerstelle  angegeben  sein.  Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung
  der  Anmeldung  zu  schreiben.

Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Ueberbringer  die  eine
Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

Nach  erfolgter  Abstempelung  erhält  der  Steuerpflichtige  die  Werthpapiere  gegen  Rückgabe  der
Empfangsbescheinigung  oder  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Registerbeläge  bei  der  Steuerstelle
verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Quittung  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung  ausgehändigt.

4.  Bei  der  Versteuerung  inländischer  Aktien  und  Interimsscheine,  welche  zu  einem  höheren  als
dem  Nennbetrag  ausgegeben  werden  (§§.  184,  278  des  Handelsgesetzbuchs),  ist  in  die  Anmeldung  auch
eine  Angabe  über  den  Betrag  aufzunehmen,  zu  welchem  die  Ausgabe  der  Papiere  stattfindet.  Als
Betrag,  zu  welchem  die  Papiere  ausgegeben  werden,  gilt  der  Preis  oder  Werth,  für  welchen  sie  von
den  ersten  Erwerbern  (Gründern,  Aktionären,  Uebernahmekonsortien  u.  s.  w.)  übernommen  werden.  Bei
Interimsscheinen  ist  der  Betrag  der  Einzahlung  zuzüglich  des  den  Nennwerth  überschreitenden  Betrags
anzugeben.
Die  Versteuerung  erfolgt  nach  dem  vollen  angegebenen  Betrage.

5.  Kann,  in  dem  Falle  der  Ziffer  4  der  Betrag,  zu  welchem  das  Werthpapier  ausgegeben  wird,
zur  Zeit  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  noch  nicht  angegeben  werden,  so  hat  der  Anmeldende  sich  auf
der  Anmeldung  zu  verpflichten,  binnen  einer  von  ihm  zu  bezeichnenden  Frist,  spätestens  binnen  14  Tagen







*)  Behufs  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Werthe  zum  Zwecke  der
Berechnung  der  Abgabe  sind  für  die  nachstehend  bezeichneten  Währungen  die  dabei  bemerkten,  allgemein  zu  Grunde  zu
legenden  Mittelwerthe  bis  auf  Weiteres  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling  ..........................................................................................................    =  20,40 Mark,
1   Frank, Lira, Peseta (Gold), Läu, finnische Mark  ......................................................    =     0,60    -1   österreichischer Gulden (Gold)  ................................................................................     =     2,00    -

                -                     -(Währung)  ..............................................................................    =     1,70    -1   österreichisch-ungarische Krone  .............................................................................
    =      0,85   -1

  Gulden  holländischer  Währung  ...........................................................................     =     1,70   -1

  skandinavische  Krone  ............................................................................................     =     1,125 - 
1  alter  Goldrubel  .......................................................................................................      =     3,20   -1
  Rubel                       }
1  alter  Kreditrubel  }  ..................................................................................................       =     2,16  -1

  türkischer  Piaster  ...................................................................................................      =      0,18  -1   Peso (Gold)
  ................................................................................................................      =      4,00  -1   Dollar
  .........................................................................................................................       =      4,20  -1   alter japanischer Goldyen
  .......................................................................................       =      4,20  -1   japanischer Yen
  ........................................................................................................       =       2,10  -1

  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rupie  .................................................       =       1,35  -
        <pb n="353" />
        —  337  —

nach  der  Ausgabe  der  Werthpapiere,  eine  Nachtragsanmeldung  vorzulegen  und  den  danach  geschuldeten

Betrag zu entrichten.
  Ob  und  in  welcher  Höhe  von  dem  Anmeldenden  eine  Sicherheit  bestellt  werden  soll,  entscheidet

die    Steuerstelle.      

  Wegen  der  Art  der  Sicherheitsleistung  finden  die  Bestimmungen  in  Ziffer  16  Anwendung.
Die  Steuerstelle  quittirt  auf  einer  Ausfertigung  der  Nachtragsanmeldung  über  die  geleistete

Zahlung;  einer  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Werthpapiere  bedarf  es  nicht.

     6.  Die  Steuerstelle  hat  die  Einhaltung  der  Verpflichtung  zur  Einreichung  einer  Nachtragsanmeldung
  (Ziffer  5)  zu  überwachen.  Die  Abstempelung  der  Werthpapiere  darf  hierdurch  nicht  verzögert

  werden.

     7.  Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausgeschrieben,
  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf
der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  insbesondere  die  Summe  der
Einzahlungen,  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die  Ausschreibung  erfolgt,  enthalten
muß.  Falls  eine  Freilassung  von  der  Steuer  nicht  beansprucht  wird,  ist  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung
  an  die  Steuerstelle  zu  richten,  welche  den  Abgabenbetrag  festsetzt  und  einzieht  und  die  zweite
Ausfertigung  der  Anzeige  mit  Quittung  versehen  zurückgiebt.

     8.  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die  Direktivbehörde
  zu  erstatten,  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit  die  ausgeschriebenen
Beträge  gemäß  Tarifnummer  1c  Abs.  2  steuerfrei  sind.  

Der  Direktivbehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen  und  sind  auf  Verlangen  auch  die
Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der  Gewerkenversammlung,  Verwaltungsrechnungen
  u.  s.  w.)  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den  Antrag  auf  Steuerbefreiung,  setzt  den  zu  entrichtenden
  Abgabenbetrag  fest  und  veranlaßt  dessen  Einziehung.

Kann  über  die  Steuerpflichtigkeit  der  Einzahlungen  erst  später  Entscheidung  getroffen  werden,  so
bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  bestellt  werden  soll.

Der  Vorlegung  von  Kuxscheinen  bedarf  es  nicht.

     9.  Als  Ausgaben,  welche  den  in  Tarifnummer  1c  Abs.  2  genannten  Zwecken  dienen  und  zu
deren  Deckung  daher  Einzahlungen  steuerfrei  ausgeschrieben  werden  können,  sind  u.  A.  anzusehen:

  a)  solche  Ausgaben,  die  sich  aus  der  allmählichen  Erschöpfung  der  Lagerstätten  ergeben,  also
        bei  einer  bestehenden  Bergwerksanlage  die  Kosten  für  die  Bildung  neuer  Sohlen  in  größeren
        Tiefen  und  für  die  dadurch  bedingte  Verstärkung  oder  Erneuerung  der  Betriebsmaschinen,
        auch  die  Errichtung  neuer  bergbaulicher  Anlagen  in  anderen  Theilen  des  Grubenfeldes,
        sofern  dafür  eine  ältere  Anlage  von  ähnlicher  Leistungsfähigkeit  eingeht;

  b)  Ausgaben,  die  sich  aus  der  Zunahme  der  natürlichen  Hindernisse  des  Bergbaues  in  den
        Gruben  ergeben,  z.  B.  die  wegen  Zunahme  der  Wasserzuflüsse  entstehenden  Kosten  für
        wasserdichte  Auskleidungen  und  Dämme  in  Schächten  und  Strecken,  die  Ausgaben  für  neue
        Wasserhaltungsmaschinen  und  Pumpen,  ferner  die  wegen  Zunahme  der  Wärme-  und  Gas-        entwickelung
  erforderlich  werdenden  Aufwendungen  für  Beschaffung  erweiterter  Einrich-        tungen
  für  die  Ventilation  der  Grube,  neue  Wetterschächte  und  Wetterstrecken,  Ventilatoren,
        Luftkompressoren  u.  s.  w.,  sowie  die  aus  der  Zunahme  der  Entfernungen  von  den                             Schächten
        bis  zu  den  Abbaufeldern  erwachsenden  Kosten  für  neue  erweiterte  Förderwege  und  die
        dazu  nöthigen  maschinellen  Einrichtungen;

  c)  Ausgaben  für  Anlagen,  welche  wegen  veränderter  Natur  des  Mineralvorkommens  oder
        wegen  Veränderung  des  Marktes  nothwendig  werden,  z.  B.  für  Umänderungen  der  vor-        handenen
  Sortiranstalten  und  Aufbereitungsanlagen;

  d)  Ausgaben  für  Einrichtungen,  welche  von  den  staatlichen  Aufsichtsorganen  zum  Schutze  des
        Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  angeordnet  werden  sowie  die  freiwilligen  Auf-        wendungen
  der  Bergwerksbesitzer  für  Wohlfahrtseinrichtungen;

  e)  Ausgaben,  welche  durch  die  schädigende  Einwirkung  des  Bergbaues  auf  die  Erdoberfläche
        bedingt  werden,  wie  Herstellung  von  Wasserleitungen  und  Brunnen,  Planirungsarbeiten  an
        Aeckern  und  Wiesen,  Entwässerungs-  und  Polderanlagen,  Reparaturen  an  Häusern  und
        Ersatz  des  Minderwerths  beschädigter  Grundstücke  und  Gebäude.



58*
        <pb n="354" />
        —  338  —

   10.  In  Zweifelsfällen  haben  die  Direktivbehörden  sich  mit  der  zuständigen  Bergbehörde  in  Verbindung
  zu  setzen,  welche  entweder  die  ihr  vorgelegten  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten  oder  der
Direklivbehörde  geeignete  Sachverständige  behufs  etwaiger  Anhörung  in  Vorschlag  zu  bringen  hat.

Insoweit  ausgeschriebene  Beträge  durch  die  Gewerkschaft  nicht  beigetrieben  werden  können,  ist  der
dafür  gezahlte  Steuerbetrag  zu  erstatten.

   11.  Die  Abstempelung  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels  auf  die  Vorderseite
  des  Werthpapiers.  Der  mittelst  Maschine  aufzudrückende  Stempel  ist  kreisrund  mit  einem  Durchmesser
  von  31  mm  und  trägt  in  der  zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift  die  Bezeichnung:
REICHSSTEMPEL-ABGABE,  sowie  in  fetter  Schrift  die  Angabe  des  Steuersatzes:  2½,  ZWEl  oder
EINS  VOM  HUNDERT,  SECHS  oder  ZWEI  VOM  TAUSEND,  ZWANZIG  MARK,  FÜNFZEHN.
MARK,  1½  MARK  oder  FÜNFZIG  PFENNIG;  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien
  gezeichneten  Reichsadler,  unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle
  sich  befindet.*)

   12.  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  kann  der  Aufdruck  des  Reichsstempels
auf  die  Werthpapiere  auch  bei  der  Reichsdruckerei  erfolgen.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (Ziffer  2)
zu  stellen.  Die  Steuerstelle  zieht  den  Abgabenbetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden
Vorschuß  von  dem  Steuerpflichtigen  ein  und  ersucht  unter  Beifügung  einer  gemäß  den  Vorschriften  unter
Ziffer  3  mit  Quittung  über  Abgabe  und  Vorschuß  versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei
  um  Abstempelung  der  Werthpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Werthpapiere
  an  die  Reichsdruckerei  zu  sorgen  und  empfängt  dieselben  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin-  und
Rücksendung  erfolgen  auf  seine  Gefahr  und  Kosten.

Der  Steuerstelle  ertheilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung  in  Uebereinstimmung
  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung  von  dem  Betrage
der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese  Bescheinigung  zu  den  Belägen  ihres  Registers
und  rechnet  nunmehr  mit  dem  Steuerpflichtigen  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung  des  etwaigen
Ueberschusses  ab.  Nach  Berichtigung  der  Kosten  erhält  der  Steuerschuldner  eine  mit  QOuittung  (Ziffer  3)
versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurück.

Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die  Kosten  nicht
deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der  abgestempelten  Werthpapiere
  behufs  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu  benachrichtigen.

   13.  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Werthpapiere  sind
die  Interimsscheine  nach  den  obigen  Vorschriften  zur  Abstempelung  vorzulegen.  Die  letztere  erfolgt  nach
den  für  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Werthpapiere  getroffenen  Bestimmungen  unter  Aufdruck  desselben



     *)  Die  nach  den  „Ausnahmen"  zur  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten  ausländischen
  Werthpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen  Vierpaß
die  deutsche  Kaiserkrone,  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersatzes  von  10  Pfennig  oder  60  Pfennig.  zeigt  und  dessen
Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle
trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).

Die  Abstempelung  der  inländischen  Werthpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen“  versteuerten  ausländischen
Werthpapiere  erfolgte  mittelst  eines  Stempels,  welcher  in  einem  verzierten  aufrecht  stehenden  Rechteck  bestand,  auf  welchem
sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“,  sowie  das  Unterscheidungs
  zeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  besand  (Ziffer  2c  Abs.  3  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).
Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Jannar  1883  (Central-Blatt  S.  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,
  der  außer  den  vorgedachten  Merkmalen  auf  einem  gebogenen  Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes  von  Fünf,  Zwei
oder  Eins  vom  Tausend  enthielt.

Der  oben  in  Ziffer  7  bezeichnete  kreisrunde  Stempel  mit  Angabe  der  Steuersätze  ist  durch  die  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1887  (Central-Blatt  S.  159)  eingeführt  worden,  die  Abstempelung  der  Werthpapiere
konnte  indessen  auch  mit  dem  in  der  Bekanntmachung  vom  5.  Jannar  1883  bezeichneten  Stempel  vorgenommen  werden.
Die  Steuersätze,  zu  welchen  die  Abstempelung  zu  erfolgen  hatte,  waren  bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichs-Stemvelgesetzes
vom  27.  April  1894:  Fünf,  Zwei  und  Eins  vom  Tausend;  später  1½  und  Eins  vom  Hundert,  Sechs,  Fünf,  Vier,  Zwei
und  Eins  vom  Tausend,  Fünf  Mark,  Drei  Mark  und  Fünfzig  Pfennig.

    Gemäß  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  April  1891  (Central-Blatt  S.  74)  ist  der  Stempelaufdruck
auf  die  Stücke
                                  1.  der  4½  prozentigen  inneren  Argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888,
                                  2.  der  4½  prozentigen  äußeren  Argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888  und
                                  3.  der  Buenos-Aires-Stadt-Anleihe  vom  Jahre  1888
vorübergehend  nicht  mit  rother,  sondern  mit  blauer  Farbe  bewirkt.
        <pb n="355" />
        —  339  —

STempels  (Ziffer 11)  bei  dem  Quittungsvermerk  über  die  jeweilige  Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der
Ort und  die Zeit  der  Abgabenerhebund  millelst  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.    

Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  indessen  nicht,
wenn  bei  Vorlegung  der  Interimsscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten  Stücke  im
voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer  sind  die  Interimsscheine
  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.
den               ten                        19
(Amtsbezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempel  der  abstempelnden  Steuerstelle.)

   14.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht  vollgezahlte
Aktie  theilweisen  Versteuerung angemeldet  wird.
    Die rechtzeitige  Anmeldungen  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von  der  Steuerstelle
zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  einzureichen,  bei  welcher  die  erste

Anmeldung  erfolgt  ist.
  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  bedarf  es  nicht.

Zu  §.  1  des  Gesetzes  und  Abs.  2  der  letzten  Spalte  der  Tarifnummern  1  und  2.

   15.  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Werthpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige  Betrag  der
Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  für  die  ausgegebenen
Interimsscheine  schon  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Behufs  Anrechnung  des  versteuerten,
d.  i.  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags  der  Interimsscheine  auf  den  Betrag  der  endgültigen
  Stücke  hat  der  Steuerpflichtige  in  der  Anmeldung  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine
  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür  entrichteten  Abgaben,  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der
Steuererhebungen  anzugeben  und  die  abgestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden  Werthpapieren
vorzulegen.  Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  beantragten  Anrechnung  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt
die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  2c.  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabenbetrags,  die  Quittungsleistung
und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den  oben  unter  Ziffer  3,  11  und  12  gegebenen  Bestimmungen.
Auf  der  Anmeldung  (Ziffer  2)  hat  die  Steuerstelle  den  noch  zu  versteuernden  Betrag  der  einzelnen  Stücke
sowie  die  dafür  zur  Erhebung  gelangende  Abgabe  ersichtlich  zu  machen.

Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf  nicht  vollgezahlte
Aktien  statt.

Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden  oder
Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die  Vernichtung  auch  in  anderer  sichernder
Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;  was  in  dieser  Beziehung  veranlaßt  ist,  ist  auf  der
Anmeldung  zu  vermerken.

  Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten  Interimsscheine
  behufs  Feststellung  des  anzurechnenden  versteuerten  Betrags  und  Vernichtung  der  Stempelzeichen
auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  endgültigen  Stücke  vorgelegt  werden.

   16.  Insoweit  die  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden  Aktien  2c.
vorgelegt  werden  können,  darf  der  Steuerpflichtige,  unter  Angabe  des  auf  die  Interimsscheine  zur  Einzahlung
  gelangten  Betrags  und  der  entrichteten  Steuer,  sich  die  Vorlegung  der  abgestempelten  Interimsscheine
  zum  Zwecke  der  Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  in  der  Anmeldung  vorbehalten.  Die  Steuer
für  denjenigen  Betrag,  dessen  Anrechnung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  zu  hinterlegen  oder  sicherzustellen.
  Die  Sicherstellung  erfolgt  durch  Niederlegung  kurshabender  inländischer  Werthpapiere;  Schuldverschreibungen
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  werden  zum  Nennwerthe,  bei  niedrigerem  Kurse  aber
zum  Kurswerthe,  sonstige  Werthpapiere  der  bezeichneten  Art  in  Höhe  des  bei  der  Reichsbank  beleihbaren
  Theilbetrags  als  Sicherheit  angenommen.  Den  Papieren  sind  die  Zinsscheine  und  die  Anweisungen
zu  deren  Abhebung  beizufügen;  es  steht  jedoch  den  Steuerpflichtigen  frei,  die  innerhalb  des  ersten  Jahres
fälligen  Zinsscheine  zurückzubehalten.  Seitens  der  Steuerstelle  ist  auf  der  dem  Anmeldenden  zurückzugebenden
Ausfertigung  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf den gemachten  Vorbehalt die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung
zu  bescheinigen  und  ein  entsprechender  Vermerk  im  Anmeldungsregister  zu  machen,  im  Uebrigen  aber  nach  der
Bestimmung  im  ersten  Absatze  der  Ziffer  15  zu  verfahren.  Die  Vorlegung  der  Interimsscheine  hat  innerhalb
eines  Jahres  nach  der  Rückgabe  der  abgestempelten  Aktien  2c.,  den  Tag  der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der
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        —  340  —

Steuerstelle  zu  erfolgen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Steuerbehörde  eine  Verlängerung  dieser  Frist
bewilligen.  Bei  der  Vorlegung  der  Interimsscheine  hat  der  Steuerpflichtige  den  Betrag  der  einzelnen
auf  die  letzteren  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür  entrichteten  Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit
der  Steuererhebungen  anzugeben,  auch  die  oben  bezeichnete  Ausfertigung  der  Anmeldung  mit  beizufügen.
Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  Anrechnung  nichts  zu  erinnern,  so  hat  die  Steuerstelle  wegen  der
etwaigen  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  den  Interimsscheinen  (Ziffer  15  Abs.  3)  und  wegen  entsprechender
  Rückgabe  des  hinterlegten  Steuerbetrags  oder  der  bestellten  Sicherheit  das  Weitere  zu
veranlassen,  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechuung  auf  der  mitvorgelegten  und  zurückzugebenden
Ausfertigung  der  Anmeldung  sowie  auf  der  als  Belag  bei  der  Steuerstelle  verbliebenen  Ausfertigung
und  im  Anmeldungsregister  zu  vermerken.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  rückständige,  durch  Anrechnung
nicht  getilgte  Theil  der  Steuer  zur  Erhebung  zu  bringen.

Insoweit  in  Folge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Interimsscheinen  befindlichen
  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich  sind,  bedarf  es  einer
bezüglichen  Angabe  seitens  des  Steuerpflichtigen  nicht.  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind  indessen  vor
Bewilligung  der  Anrechnung  die  Quittungen  über  die  gezahlten  Steuerbeträge  beizubringen.

        Zu  §.  1  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  1,  Befreiung.

   17.  Diejenigen  inländischen  Akliengesellschaften,  welche  für  die  von  ihnen  auszugebenden  Werthpapiere
  die  Befreiung  vom  Aktienstempel  in  Anspruch  nehmen  wollen,  haben  unter  Beibringung  des
Nachweises,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschrift  zur  Tarifnummer  1  vorliegen,  einen  bezüglichen
Antrag  bei  der  Steuerdirektivbehörde  ihres  Bezirkes  einzureichen,  welche  das  Gesuch  mit  ihrem  Gutachten
versehen  durch  Vermittelung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  an  den  Bundesrath  gelangen  läßt.

Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesraths,  durch  welchen  die  ausschließliche  Gemeinnützigkeit
der  Zwecke  der  Gesellschaft  anerkannt  wird,  hat  die  Direktivbehörde  das  Weitere  wegen  der  Abstempelung
der  Aktien  2c.  zu  veranlassen.  Zu  der  letzteren  ist  ein  Stempel  zu  benutzen,  welcher  in  Größe  und
Zeichnung  dem  in  Ziffer  11  beschriebenen  Stempel  entspricht,  jedoch  statt  der  Umschrift:  „REICHSSTEHPEL-ABGABE“
  und  des  Abgabensatzes  die  Bezeichnung:  „STEMPELFREI“  trägt.

 Muster 3.        Zu  §.  3  des  Gesetzes.

   18.  Die  im  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  nach  dem  anliegenden
Muster  3  zu  erstatten  und  an  diejenige  Steuerstelle  abzugeben,  bei  welcher  die  Versteuerung  der  Werthpapiere
  erfolgen  soll.  Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Werthpapiere  demnächst  bei  einer  anderen
Steuerstelle  versteuert  werden;  in  diesem  Falle  hat  der  Steuerpflichtige  derjenigen  Steuerstelle,  bei  welcher
die  vorläufige  Anmeldung  erfolgt  ist,  von  der  bei  der  betreffenden  anderen  Steuerstelle  erfolgten  Versteuerung
alsbald  nach  Vornahme  der  letzteren  unter  Vorlage  der  erforderlichen  Nachweise  Anzeige  zu  erstatten.

        Zu  §.  5  Abs.  1  des  Gesetzes.

   19.  Für  die  vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebenen  inländischen  und  mit  dem  Reichsstempel  versehenen
  ausländischen  Werthpapiere  gelangt,  falls  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  dafür  füllige
Steuer  entrichtet  ist,  ein  weiterer  Stempel  nicht  zur  Erhebung.  Für  die  Interimsscheine  gilt  dies  bezüglich
der  vor  dem  1.  Juli  1900  nach  bisheriger  Vorschrift  versteuerten  oder  steuerfrei  gebliebenen  Beträge.

Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  30.  Juni  1900  ausgegebene  inländische  Aktien  2c.,  auf
welche  vor  dem  1.  Juli  1900  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die  Stempelabgabe  nach  dem  Gesetze
vom  14.  Juni  1900  nur  für  die  von  dem  1.  Juli  1900  ab  geleisteten  Einzahlungen  erhoben  werde,  so
sind  in  der  Anmeldung  der  Aktien  zur  Versteuerung  (Ziffer  2)  außer  dem  Nennwerthe  der  einzelnen
Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit  der  darauf  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben  und  zugleich  die
Beweise  für  diese  Angaben  beizubringen.

Die  Direktivbehörde  bestimmt  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und  der  Abgabe.

Wegen  der  Quittung  über  die  erhobene  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe  der  abgestempelten
  Aktien  finden  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  3,  11  und  12  sinngemäße  Anwendung.

Ist  die  Vollzahlung  des  Interimsscheins  bereits  vor  dem  1.  Juli  1900  erfolgt  und  über  einen
Abgabenbetrag  nicht  zu  quittiren,  so  ist  die  zurückzugebende  Ausfertigung  der  Anmeldung  mit  entsprechender
Bescheinigung  zu  versehen.
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        —  341  —

Zu  §.  5  Abs.  2  des  Gesetzes.

   20.  Wird  für  Werthpapiere  der  in  der  Tarifnummer  1  bis  3  bezeichneten  Art  auf  Grund  des
§. 5.  Abs. 2  des Gesetzes  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  beansprucht,  so  ist  in  der  Anmeldung
(  Ziffer  2)  das  Sachverhältniß  anzugeben  und  überdies  der  Beweis  zu  führen,  daß  die  Werthpapiere  in
der  That  nur  zum  Zwecke  des  Umtausches  ohne  Veränderung  des  durch  die  zurückzuziehenden  Stücke
beurkundeten  Rechtsverhältnisses  ausgestellt  und  die  zurückzuziehenden  Stücke  vorschriftsmäßig  versteuert
oder  steuerfrei    sind.  Ist der Beweis erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen  Stücke  ohne
Abgabenerhebung.  Die  Verfügung  wird  Registerbelag.  Wegen  der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke
und  der  Vernichtung  der  darauf  etwa  befindlichen  Stempelzeichen  finden  die  Vorschriften  unter  Ziffer  15,
wegen  der  Anmeldung  und  Abstempelung  die  Vorschriften  unter  Ziffer  2  ff.  sinngemäße  Anwendung.

     21.  Die  Befreiung  aus  §.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  findet  auch  auf  solche  Papiere  Anwendung,
die  als  Ersatz  für  verloren  gegangene  und  gerichtlich  für  kraftlos  erklärte  Stücke  ausgegeben  werden.

Im  Uebrigen  tritt  bei  der  Ausgabe  neuer  Werthpapiere  zum  Zwecke  des  Umtausches  eine  wiederholte
  Stempelpflicht  nur  ein,  wenn  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag  oder  nach  einer  anderen
Tarifnummer  stempelpflichtig  ist,  als  die  bisherige,  oder  wenn  ein  neuer  Aussteller  (Aktiengesellschaft,
Schuldner  u.  s.  w.)  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Ausstellers  getreten  ist.  Wird  die  neue  Urkunde
zu  einem  höheren  Betrag  ausgegeben,  so  ist  nur  der  Mehrbetrag  zu  versteuern.  

Eine  auf  der  Urkunde  erfolgende  Abänderung  ihres  Inhalts  durch  den  Aussteller  ist  im  Sinne
des  vorstehenden  Absatzes  wie  die  Ausgabe  einer  neuen  Urkunde  zu  behandeln.

Zu  §.  9  des  Gesetzes.

   22.  Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte  über  aus-                                                                                                                                                                                   

ländische  Werthe  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  ist                                                                               

stets  in  Reichswährung  anzugeben.
  Zu  Tarifnummer  4,  Ermäßigung.

   23.  Wer  von  der  Steuerermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat  über  die
von  ihm  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  Arbitragen  nach  den  nachstehend
verzeichneten  näheren  Vorschriften  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses  Buch  sowie  alle  darauf
bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  2c.)  der  Direktivbehörde  einzureichen  oder  den  von
derselben  abzuordnenden  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.

In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  9  vorgesehenen  Spalten  enthalten
muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden  Nummer  einzutragen.

Die  für  eine  halbmonatliche  Frist,  d.  h.  von  der  einen  bis  zu  der  anderen  der  mehreren  im
Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  ausländischen  Börse  stattfindenden  Liquidationen  bewirkten
Prolongationen  von  Arbitragegeschäften  (Abs.  3),  über  welche  eine  Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  sind
in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  anliegenden  Muster 8  

in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktivbehörde  für  je  einen  Kalendermonat  bis  zum  10.  des  auf  die
Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch

  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  9  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende

Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn  die  Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.
Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  den  Gegenstand
der  Arbitrage  bildenden  Werthpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,  an  welchen  sie  ge-  oder
verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notirt  werden.  Soweit  bei  der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen
die  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  nicht  bestehen,  ist  der  beanspruchte  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.
Der  Stempel  für  etwaige,  zu  Unrecht  unversteuert  gebliebene  Prolongationsgeschäfte  ist  nachzufordern.
In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  ist,  ist  diese  Thatsache
seitens  des  Arbitrageurs  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den  Abschluß  der  Verbindung
und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft  nachzuweisen.

  Zur  Tarifnummer  4b.

   24.  Für  welche  Waaren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise  für  Zeitgeschäfte
  notirt  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden  Handelsvor-
        <pb n="358" />
        —  342  —

stände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  sowie  dem  Reichskanzler  behufs  Veröffentlichung  im
Central-Blatte  für  das  Deutsche  Reich  mitgetheilt.  Diese  Bekanntmachungen  haben  sich  lediglich  auf  die
Gattung  beziehungsweise  Unterart  der  betreffenden  Waare,  nicht  aber  auch  auf  deren  Qualität  zu  erstrecken.

Zu  §.  7  Abs.  1  des  Gesetzes.

25.  Bei  sogenannten  Circa-Geschäften  ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen           Maximum  der
         Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvorständen  überlassen,  auf           Grund  des  §.  51  Abs.  2  des
         Gesetzes  die  betreffenden  Maxima  festzustellen.

Zu  §§.  9,  10  und  42  des  Gesetzes.

26.  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden          Reichsstempel-        marken
  und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf          angegebenen  Steuerbetrags
        zum  Verkaufe  gestellt.

        Die  Reichsstempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  breit;  sie  haben,          insoweit  sie  über  Pfennig-        beträge
  lauten,  einen  bläulichen,  insoweit  sie  über  Markbeträge  lauten,                   einen  gelblichen  Untergrund,  welcher
        rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein  Schild  mit  der                    Inschrift  „REICHSSTEMPEL-ABGABE“
        zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke  in  zwei  gleiche  Theile  zerlegbar,  von          denen  jeder  auf  dem  oberen
        Rande  die  Werthbezeichnung  und  an  den  äußeren  beiden  Ecken  die  Zahl          der  Pfennig  beziehungsweise
        Mark,  auf  welche  die  Marke  lautet,  ferner  den  Vordruck  „den“  für  das             Datum  der  Verwendung  in
        rothem  Aufdruck  und  außerdem  die  fortlaufende  Nummer  der  Marke                      enthält.  Die  Marken  für  Waaren-        geschäfte
  (Tarifnummer  4b)  tragen  außerdem  in  schwarzem  Aufdrucke  den               Buchstaben  „W“.  Die  Marken
        lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  30,  40,  50,  60,  80,  90  Pfennig,  1,          2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,
        10,  15,  20,  30,  50,  100  und  500  Mark.

        Die  gestempelten  Vordrucke  zu  Schlußnoten  entsprechen  dem  Muster  4.  Sie          sind  entweder

  1.  mit  einem  Stempelaufdrucke  versehen,  welcher  dem  Muster  der                                   Reichsstempelmarken  gleicht,
        indessen  das  Wort  „den"“  und  die  fortlaufende  Nummer  nicht  enthält,                   oder  
  2.  von  der  Steuerstelle  dadurch  herzustellen,  daß  vorräthig  zu  haltende                      ungestempelte  Vordrucke
        des  Musters  4  durch  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  zu  dem                      verlangten  Betrage

        gestempelt  werden;  die  Marken  sind  hierbei  von  der  Steuerstelle  in                       ungetheiltem  Zustande
        auf  der  auf  dem  Vordrucke  bezeichneten  Stelle,  insoweit  diese  aber                        ausreichenden  Raum
        nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  bei  der          späteren
        Trennung  der  beiden  Theile  der  Schlußnote  je  eine  Hälfte  der  Marke  auf           jedem  dieser
        Theile  sich  befindet,  und  sodann  durch  mindestens  je  einen  über  die                     Marke  übergreifenden
        Aufdruck  des  Amtsstempels  in  schwarzer  Farbe  sowie  durch  Eintragung  des          Tages  der
         Abstempelung  auf  jeder  Hälfte  der  Marke  zu  entwerthen.

         Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Vordrucke  tragen  auf  jedem  ihrer           beiden  Theile  die
         gleiche  fortlaufende  Nummer.

         Mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  werden  zum  Steuerbetrage  von           20,  30,  40,  60,  80,
         90  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9  und  10  Mark  zum  Verkaufe  gestellt;           unter  Verwendung  von  Marken
         gestempelte  Vordrucke  können  zu  jedem  Steuerbetrage  von  den                                Steuerstellen  hergestellt  und  verabfolgt  werden.

 27.  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Vordrucke  des  Musters           4  ausgegeben,
         für  welche  der  Betrag  der  Herstellungskosten  als  Preis  erhoben  werden                  darf.  Die  Verwendung  von
         Reichsstempelmarken  auf  diesen  seitens  der  Steuerpflichtigen  ist  in                             folgender  Weise  zu  bewirken.

         Die  Marken  sind,  soweit  die  dafür  bestimmte  Stelle  Raum  darbietet,  auf           dieser,  im  Uebrigen  an
         einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  je  eine  Hälfte  jeder           Marke  auf  jedem  der  beiden  Theile
         des  Vordrucks  sich  befindet;  die  auf  dem  einen  dieser  Theile  befindlichen           halben  Marken  müssen  also  die
         gleichen  fortlaufenden  Nummern  enthalten,  wie  die  auf  dem  anderen  Theile           befindlichen;  die  Marken
         dürfen  vor  der  Aufklebung  getheilt  werden.  In  jeder  Markenhälfte  ist  das           Datum  der  Verwendung,
         und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit           Buchstaben  an  der  durch  den
         Vordruck  bezeichneten  Stelle  niederzuschreiben.  Allgemein  übliche  und                       verständliche  Abkürzungen  der
         Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben,  sowie  die  Weglassung  der  beiden                       ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung
         sind  zulässig,  (z.  B.  29.  Oktbr.  05,  13.  Sept.  13).  Auch  ist  es  gestaltet,           dem  Verwendungsvermerke  die  Firma.
         oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz  oder  theilweise  hinzuzufügen.
        <pb n="359" />
        —  348  —

chriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreich  5*
tlicher  Schri  «  ilweise  mittelst  der
ist  mittelst  den  Drk  ganz  oder  thei  nicht  an
Das  Datum  ist  mi  n.  thungsvermerk  g  t  das  Datum  "D
Ueb  2  mieer  se  wrheschbenenEtern  2r  dierem  Bele  brguhn  unfange  Heonatge
Es  ist  zua,  Drch  Stempelau  tehen;  es  muß  a  Uständig  auf  jede

.  ine  oder  durch  ten  Stelle  zu  stehen;  Abkürzungen)  vo
Schreibmaschine  druck  bezeichne  it  den  zulässigen  icht  perwendet
ber  lsre  und  Jahreszahl  mi  endete  Stempelzeichen  ccsn  a  iinee  #
bezei  n  verden.  .  b  nen  Weise  verw  en  welche  für  e  *  der  Stempel  ni
Marke  gesetzt  we  der  vorgeschriebe  jedoch  Stempelzeichen,  d  oder  umgekehrt,  ist  d

bicht  in  .  alls  je  ndet  sind  od  ·  uleiten.
an  geschen  8  *  des  Gesftede  km  ———  4  ei

*  d,  für  in  Strafverfahr  Steuerstellen  ie  dem  Muster  4  en
beseimmt  sind,  iehen,  auch  ein  als  die  von  den  usgesetzt,  daß  sie  dem  ile  einen  Vordruck
nochmals  einzuz  8  ulässig,  andere  be  zu  benutzen,  vora  9  ß  jeder  dieser  Theile  nten,  des

28.  Es  ist  zulä  der  Abgabe  zu  bestehen,  und  daß  j  d  der  Kontrahenten,

"4  ür  die  Entrichtung  leichen  Theilen  be  6  des  Vermittlers  und  eit  der  Lieferung
Schlußnoten  sür  rr  zu  trennenden  9  §s  und  des  Wohnorts  des  Preises,  sowie  der  8  lung  durch  die
mindestens  für  d  der  Bedingungen  des  der  nachstehend  bezei  Vorderseite  einen  über  beid  d.  Die

--  t  in  der  Theile  der  Vo  bezeichnet  wird.
Gegenstandes  un  die  Vordrucke  nich  er  an  dem  oberen  rke  bestimmte  Stelle  beze  lmarken

...  ..  sstempe
enthält;  insofern  langen,  müssen  sie  fern  für  die  Aufnahme  der  rs  Schlußnote  mit  Reich
Reichsdruckeret  ge  ben,  durch  den  dief  dem  Aussteller  Aufdruck

B  Aufdruck  haben,  dur  elt  oder  von  ,.  tweder  durch  Au
greifenden  #  amtlich  gestemp  Betheiligten  entwei  Vordrucks

drucke  können  Antrage  der  1  ide  Theile  des
are  werden.“  Stempelung  erfolgt  nach  aepals  und  einer  Hürehnd  hr  evrê⅝  oder

de  —  3  unter  1  s  —*.*nm,2  und  zwar  auf  drucke  zu
grche  Suereeenden  ke  dn  durdh  s  Slenrk  mindeslens  I3  senei  orenerh
gleichen  von  Reichsstempelm.  sdruckerei  erfolgt  nur,  d  in  glattem  Zustande  bgänge  bei
unter  Verwendung  durch  die  Reich  ;  die  Vordrucke  sin  Ersatz  für  etwaige  Abg  des
Die  Stempelung  dure  lt  werden  sollen:  d  ig  Stück  (als  Ersa  interlegung  de
pel  —  e  zwanzig  i  t,  unter  H  —
kemelhen  Steerbesane  risten  —  aiundung  vemiligt  ue  unte  zarnseie  vor
unter  Beif#  nd,  wenn  dem  den  Anmeldung  n  ler,  nachdem  sie  mit  stelle
der  Abstempelung)  und,  doppelt  aufzustellen  ilt  der  Antragsteller,  rück.  Die  Steuer
t  einer  pp  ldung  erhä  en  worden,  zu  ;  icht  ver-Sleuerbetrags
  JP  Aussertigung  der  Anme  betrags  versehen  lten  und  die  nicht  v
8  Steuer  tere  die  gestempe  benen  Stücke
legen.  Die  eine  der  Vordrucke  und  955  uckerei,  welche  letzter  ichtung  der  verdorbe  t  der
über  den  Empfang  elung  durch  die  Reichsdru  igung  der  erfolgten  Verm  Die  Steuerstelle  erstatte
veranlaßt  die  S  ghen  ordrucke  unter  Oescheingt  die  erstere  zurücksendet.  ungestempelten  Stücke,  nachdorbenen
  überschüssig  der  entstandenen  Kosten  und  die  überschüssigen  at,  dem  Antragsteller
lung  der  ändigt  die  gestempelten  teren  überzeugt  hat,  bei  ihr
und  unter  Mithhei  Kosten  und  händigt  die  gestem  elung  der  erster  läßt  sie  sich  auf  der
Reichsdruckerei  die  its  von  der  richtigen  ;  über  den  Rückempfang  läßt  ischen  den  Steuerstellen
dem  sie  sich  auch  sr  vun  4er  Aosten  aus  "  nittung  geben.  Woollienbungen,  4  ice  en  betreffen,
——  —
zuru  i,  welche  5  en  und  p  ·  .  en,  10
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sind  mit  ie  S  lung  unter  der  Bestim

g  r  —]iee11m22
besonderen  -  werden  Ko  den  fraglichen  bewirken.  .

.  .  der  Steuer  lmarken  zu  timmungen  zu  bew  8
verfahren;  neben  von  Reichsstempe  27  etroffenen  Bes  im  ur  Ergänzung  eine
—  37

28  ist  zulässig  und  gleichfa  2  des  Gesetzes  au  s  derlichen  Marken
Q  8  ist  zulässig  und  gle  0  Abs.  1  und  :  sind  die  erforder  ..
fehlenden  Betrags  ist.  Falle  des  §.  1  ».  verwenden  ist,  so  lu  einer  beliebigen
30.  Wenn  im  elbetrag  nachträglich  zu  ver  ungetheiltem  Zustande  a  entwerthen:
n--]¾ebefis  rieheen  in  ungelheigem  Zustoade  on  ein
Ser  rrns  h  aufzulleben  und  nach  Maßg
Stelle  de

W#  1  sch
H
e

b4

Muster
        <pb n="360" />
        Muster  6.

—  344  —

31.  Es  ist  unzulässig,  die  Stempelzeichen  aus  gestempelten  Vordrucken                                abzutrennen  und  ander-         weit
  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zu  verwenden.  In  den  Schlußnoten  dürfen           Auskratzungen  nicht  vor-         genommen
  werden.    

32.  Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu                               entrichten  ist  (§.  6  Abs.  2
         des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den           ausländischen  Kontrahenten
         nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Kontrahent  beide           Hälften  der  Schlußnote  in  der
         vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungetheilt  aufzubewahren.  Die  nicht                     beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote
         ist  zu  durchstreichen.

  33.  Wenn  die  Ausstellung  der  Schlußnoten  am  Tage  des  Geschäftsabschlusses           aus  besonderen
         Gründen  thatsächlich  unmöglich  ist,  so  ist  der  Direktivbehörde  hiervon                      Anzeige  zu  erstatten.  Die  Aus-         stellung
  hat  in  diesem  Falle  im  Laufe  des  nächsten  Werktags  zu  erfolgen.  

         Die  Versteuerung  der  Schlußnoten  ist  in  jedem  Falle  innerhalb  der  im  §.  9           Abs.  2  und  4
         vorgesehenen  Frist  zu  bewirken.

Zu  §.  10  Abs.  3  des  Gesetzes.

34.  Ueber  die  Erstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  §.  10  Abs.  3  des  Gesetzes           entscheidet  die
         Direktivbehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  der  die  Erstattung                               Verlangende  zur  Zeit  der  Entrichtung
         der  Abgabe  seinen  Wohnort  oder  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die           erfolgte  Erstattung  ist  auf
         beiden  Theilen  der  betreffenden  Schlußnote  von  der  Steuerstelle  zu                            vermerken.

Zu  §.  11  Abs.  3  des  Gesetzes.

35.  Schlußnoten  über  Kauf-  und  Rückkaufgeschäfte  (Report-,  Deport-,                                   Kostgeschäfte),  welche
        Mengen  von  Waaren  zum  Gegenstande  haben,  sind,  sofern  für  dieselben                 die  Vergünstigung  des  §.  11
         Abs.  3  des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  dem  Vermerke                      „Reportgeschäft“  oder  „Kost-         geschäft“
  zu  versehen.

Zu  §.  12  des  Gesetzes.

36.  Wer  als  Kommissionär  an  demselben  Tage  Einkäufe  und  Verkäufe  über                   Werthpapiere
        derselben  Gattung  ausführt,  hat  für  diese  Geschäfte,  falls  er  dabei  als                    Selbstkontrahent  eintritt  und
        insoweit  er  nicht  zur  Deckung  der  ihm  ertheilten  Aufträge  ein                                   abgabepflichtiges  Geschäft  mit  einem  Dritten
        abschließt,  für  jedes  der  sich  ausgleichenden  Geschäfte  eine  zusätzliche                     Abgabe  in  Höhe  des  halben  Tarif-        satzes
  zu  entrichten.

        Die  Entrichtung  erfolgt  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  auf                               besonderen  Stempel-        ergänzungsscheinen,
  welche  nach  Anleitung  des  Musters  6  für  jeden  Tag,  an          welchem  Geschäfte  der  vor-        bezeichneten
  Art  abgeschlossen  sind,  auszustellen  sind.  In  die                                        Ergänzungsscheine  ist  einerseits  je  eines  der
        zusatzsteuerpflichtigen  An-  und  Verkaufsgeschäfte  aufzunehmen,  andererseits          sind  darin  die  durch  dieses
        gedeckten  Ver-  und  Ankaufsgeschäfte  anzugeben,  auch  ist  ferner  bei  jedem          einzelnen  Geschäfte  der  Betrag
        des  Zusatzstempels  zu  vermerken.

37.  Die  Ausstellung  des  Ergänzungsscheins  und  die  Verwendung  der                                   erforderlichen  Marken
        hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses          zu  geschehen.  Die  Verwendung
        der  Marken  erfolgt  in  der  Weise,  daß  beide  Markenhälften  ungetheilt                       aufgeklebt  und  gemäß  Ziffer  27
        entwerthet  werden.

        Die  Ergänzungsscheine  sind  wie  die  Schlußnoten  (§.  14  des  Gesetzes)                        aufzubewahren  und  mit
        einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  In  den  Geschäftsbüchern  des                    Kommissionärs  sind  die  in  vor-        stehender
  Weise  erledigten  Geschäfte  besonders  zu  kennzeichnen.                     

        An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  6          vorgesehenen  Weise
        kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen                       Angaben  enthaltende  Liste  oder  ein
        entsprechend  geführtes  Buch  treten.

        Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein                  auszufertigen,  den  Zusatz-        stempel
  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihm  zurückbehaltenen          Hälfte  des  Schlußscheins  über
        das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.

Zu  §.  15  des  Gesetzes.
38.  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch           Verwendung
         von  Reichsstempelmarken.  Die  letzteren  sind  in  ungetheiltem  Zustande                      thunlichst  auf  der  ersten  Seite  der
        <pb n="361" />
        —  345  —

Urkunde aufzukleben und   durch  Eintragung  des  Datums  der  Verwendung  und  Aufdruck  des  Amtsstempels

in der  Ziffer  26  Abs.  3 unter  2  vorgeschriebenen  Weise  zu  entwerthen.  Ist  die  Vertragsurkunde  in

  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist  von  der  Steuerstelle  auf  dem  zweiten,  beziehungsweise  auch  auf  den

weiteren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Reichsstempelbetrag
  zu  der  ersten  Urschrift  verwendet  ist.    

Bei  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Kontrahenten  nicht

ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zu  §.  16  des  Gesetzes.

39.  Ueber  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht             möglich  ist,  weil
        der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem                         höchstmöglichen  Betrage  (§.  7  Abs.  1
        des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  der  §§.          9  und  10  des  Gesetzes  eine
        Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Theile  aber  zu  vermerken,               daß  die  Besteuerung  solange  aus-        gesetzt
  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich  wird.  Abschrift  der                           Schlußnote  einschließlich  dieses  Ver-        merkes
  ist  gleichzeitig  der  Direktivbehörde  zu  übersenden.  Sobald  die                       Berechnung  der  Steuer  möglich,  hat
        deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §§.  9  und  10  des  Gesetzes  unter                 Ausstellung  einer  neuen  Schluß-        note,
  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,             zu  erfolgen.  Die  Direktiv-        behörde
  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung                 nachweisen  zu  lassen.

        Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §.  15             des  Gesetzes  unter  steuer-        amtlicher
  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde  zu          versteuern  ist,  so  hat  gleich-        wohl
  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle  nach  Maßgabe          der  bezeichneten  Vorschrift  zu
        erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde  oder  auf  den  mehreren          Stücken  mit  Unterschrift  und  unter
        Beidrückung  des  Amtsstempels,  daß  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe             wegen  zeitiger  Unmöglichkeit
        der  Berechnung  ausgesetzt  sei,  und  behält  Abschrift  der  Urkunde  oder                   mindestens  der  für  die  Steuer-        festsetzung
  wesentlichen  Theile  derselben  zurück.  Sobald  die  Berechnung  der          Steuer  möglich  wird,  hat
        die  anderweite  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer             Steuerstelle  nach  der  Vorschrift
        im  §.  15  des  Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften  bestehen,                   genügt  die  Vorlegung  einer  der-        selben.
  Die  erstbezeichnete  Steuerstelle  überwacht  in  geeigneter  Weise  die             rechtzeitige  Erfüllung  dieser
        Verpflichtung.

        Bezüglich  der  in  den  §§.  9  und  10  sowie  im  §.  15  des  Gesetzes                             bestimmten  Fristen  gilt  hierbei
        der  Tag,  an  welchem  die  Steuerberechnung  ausführbar  geworden  ist,  als                  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

        Die  Direktivbehörde  oder  im  Falle  des  Absatzes  2  dieser  Ziffer  die                          Steuerstelle  kann,  wenn  die
        Berechnung  eines  Theiles  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die                    Entrichtung  dieses  Theiles  anordnen.

40.  Ist  das  Geschäft  zwischen  Kontrahenten,  welche  nicht  an  demselben  Orte               befindlich  sind,
        durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zu  Stande  gekommen,          so  beträgt  die  Frist  zur
        Ausstellung  der  Schlußnote  

               1.   für den zur Entichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§. 8 Abs. 1 und §. 9                        des
                     Gesetzes)  zehn  Tage,
               2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten                            drei  Wochen.

        Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Kontrahenten             am  Tage  nach  der
        Abgabe  der  Annahmeerklärung,  für  den  die  Annahmeertlärung  empfangenden          Kontrahenten  am  Tage
        nach  dem  Eingange  dieser  Erklärung,  und  zwar  auch  im  Falle  einer                          brieflichen  Bestätigung  der  telegraphischen
        Annahmeerklärung  nach  dem  Eingange  der  letzteren.
        Bei  Geschäften  über  Werthpapiere,  welche  zum  Liquidationskurse                                  abgeschlossen  sind,  beträgt  die
        Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des             ersten  Absatzes,  für  den  zur
        Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Tage  und  für  den  zur          Entrichtung  der  Abgabe  in
        zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage             nach  dem  Geschäftsabschlusse.
        Bei  Geschäften,  welche  während  eines  zeitweiligen  Aufenthalts  im  Auslande             dortselbst  abgeschlossen
        (§.  6  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt  sind,  beginnt  der  Lauf               der  zur  Entrichtung  der  Abgabe
        festgesetzten  Fristen  für  den  betreffenden  Verpflichteten  erst  mit  dem  Tage          nach  seiner  Rückkehr  in  das
        Inland;  die  Frist  für  die  im  Inlande  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird                     hierdurch  nicht  geändert.

41.  Wenn  bei  Erledigung  einer  An-  oder  Verkaufskommission  mehrere  an                       verschiedenen  Orten
        befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  betheiligt          sind,  daß  die  eine  Niederlassung

54*
        <pb n="362" />
        III.  Spiel  und

Wette.

—  346  —

den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote  über  das  Abwickelungsgeschäft  mit  dem
Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung  des  An=  oder  Verkaufs  durch  die  andere  Niederlassung
erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über  das  Abwickelungsgeschäft  spätestens  am  ersten  Werktage  nach  dem  Eintreffen
  der  schriftlichen  Mittheilung  über  die  Ausführung  des  Geschäfts  auszustellen.

Zu  §.  17  des  Gesetzes.

42.  Nach  Maßgabe  der  von  den  Landesregierungen  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen,  insbesondere
  auch  rücksichtlich  der  zu  bestellenden  Sicherheit  dürfen  unter  Stundung  der  Abgabe  gestempelte
Vordrucke  (Ziffer  26)  verabfolgt  und  eigene  Vordrucke  der  Steuerpflichtigen  amtlich  gestempelt  werden
(Ziffer  28).  Abgabenbeträge  unter  50  Mark  werden  nicht  gestundet.  Die  gestundeten  Beträge  sind  bis
zum  fünfundzwanzigsten  Tage  des  drilten  auf  den  Monat  der  Anschreibung  folgenden  Monats  einzuzahlen.

Der  Betrag  für  Reichsstempelmarken  wird  nicht  gestundet.

Zur  Tarifnummer  5.

43.  Behufs  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterieloosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  Looses
an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  Looses  zu  rechnen,
insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.  Bei  Privatlotterien
gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in  Rechnung  gestellte  Betrag  der  Stempelabgabe.
Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die  Versteuerung  des  auf  die  Reichsstempelabgabe  entfallenden
Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung  der  zu  entrichtenden  Abgabe  nur  5/6  des  Gesammtpreises
zu  Grunde  zu  legen.

Bei  inländischen  Loosen  wird  mit  der  vorgedachten  Maßgabe  die  Stempelabgabe  nach  dem  planmäßigen
  Preise  sämmtlicher  Loose  oder  Ausweise  berechnet,  und  zwar  in  der  Art,  daß  ein  bei  Berechnung
der  Gesammtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger  als  5  Pfennig  außer  Ansatz  bleibt,  höhere
Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne  Rest  theilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden
Pfennige  erhoben  werden.  Bei  ausländischen  Loosen  beträgt  die  Abgabe  25  vom  Hundert  vom  Preise
der  einzelnen  Loose  in  Abstufungen  von  einer  Mark  für  je  4  Mark  oder  einen  Bruchtheil  dieses  Betrags.

Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)  ist  die  Stempelabgabe
für  solche  Loose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen  nicht  rechtzeitig  erneuert  werden  und  somit  verfallen,
  von  dem  Gesammtpreise  der  Loose,  einschließlich  des  für  die  Vorklassen  planmäßig  zu  zahlenden
Preises,  zu  berechnen  und  einzuziehen.

Zu  3§§.  22,  23,  24  und  25  des  Gesetzes.

44.  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen  der
Gesammtpreis  der  Loose  die  Summe  von  100  Mark  übersteigt,  hat  der  zuständigen  Steuerbehörde
spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß  schriftlich  anzumelden:

Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die  Nummern)
und  den  planmäßigen  Preis  der  Loose,

den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  mit  dem  Vertriebe  der  Loose  begonnen  werden  soll,

die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,

die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem  Vertriebe  der
Loose  betrauten  Personen.

Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  eine  amtlich  beglaubigte
Ausfertigung  des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  oder  Ausspielung  anzuschließen.

Mit  der  Anmeldung  oder  spätestens  mit  der  Vorlegung  der  Loose  zur  Stempelung  ist  die
Abgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der  Loose  einzuzahlen.  Wird  Stundung  der  Abgabe
bis  nach  dem  Beginne  des  Vertriebs  der  Loose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabenbetrags  oder  ohne  solche
beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

45.  Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß
nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Loosen  festgesetzt,  dem  Unternehmer  vielmehr
nur  gestattet  ist,  Loose  bis  zu  einer  gewissen  Höchstzahl  auszugeben,  darf  die  Versteuerung  der  Loose  nach
Maßgabe  des  Bedarfs  bewirkt  werden.  Für  die  Anmeldung  des  ersten  Theiles  der  auszugebenden  Loose
gelten  die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten  Absatze  der  Ziffer  44.  Die  Vorlegung  einer  weiteren
        <pb n="363" />
        —  347  —

         Anzahl von Loosen  zur  Abstempelung  ist  mittelst  besonderer  Anmeldung  zu              bewirken,  in  welcher  unter
         Angabe  der  Zahl  und  der  Nummern  der  zu  versteuernden  Loose  auf  die              erste  Anmeldung  Bezug  zu
         nehmen ist.  Ist auf  den  Loosen  oder  Spielausweisen  ein  Preis  nicht                            angegeben,  sondern  wird  dieser  von  den
         Abnehmern  zugleich  mit  der  Vergütung  für  sonstige  Leistungen  in  einem                ungetrennten  Betrage  bezahlt,
         so  hat  der  Unternehmer  in  der  bei  der  Steuerbehörde  einzureichenden                  Anmeldung  anzugeben,  welcher
         Theil  von  jenem  Betrag  auf  die  Loose  oder  Spielausweise  fällt.  Gleiches  gilt           in  den  Fällen,  in
         welchen  eine  Aushändigung  besonderer  Loose  oder  Spielausweise  nicht                    stattfindet,  sondern  die  Bescheinigung
         über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  2c.)  zugleich  als  Loos  oder                    Spielausweis  dient.  Der  auf  die
         Loose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag  darf  nicht  geringer  sein,  als           der  Werth  der  Gewinne.
         Wird  die  Angabe  von  dem  Unternehmer  überhaupt  nicht  oder  nicht  in                  befriedigender  Weise  gemacht,  so
         steht  es  der  Steuerbehörde  frei,  den  auf  die  Loose  oder  Spieleinlagen  zu              rechnenden  Betrag  nach
         eigenem  Ermessen  festzusetzen.

46.  Hinsichtlich  der  von  den  Verwaltungen  der  Totalisatoren  auf  den                                 Rennplätzen  ausgegebenen
        Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  gezahlten  Einsätze  auf  die  am             Rennen  betheiligten  Pferde
        wird  von  der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplanes  (Ziffer  44  Abs.  2)             abgesehen  und  gestattet,
        daß  die  Versteuerung  der  Spielausweise  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  bewirkt          werde.  Die  Veranstalter
        der  Ausspielungen  dürfen  nur  versteuerte  Ausweise  über  Einsätze  zur                       Ausgabe  bringen  und  nur  solche
        auf  den  Rennplätzen  in  Gewahrsam  halten.  

        Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  indessen  die  Abgabe  bis  zum                 Schlusse  des  jeweiligen
        Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  ist  von  der  Abstempelung  der             Spielausweise  Umgang  zu
        nehmen  und  die  Abgabe  von  dem  am  Schlusse  des  Rennens  sich                             ergebenden  Gesammtertrage  der  Ein-        sätze
  abzüglich  des  auf  die  Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  (Ziffer  43)             zu  entrichten.  Zu  letzterem
        Zwecke  hat  die  Totalisatorverwaltung  an  dem  auf  den  Schluß  des  Rennens          folgenden  Tage  einen  den
        Spielumsatz  ergebenden  Auszug  ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle                 mitzutheilen  und  den  sich  danach
        ergebenden  Stempelbetrag  einzuzahlen,  auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen             Bücher  und  Listen  der  Steuer-        stelle
  zur  Einsicht  vorzulegen.

        Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  durch          einen  von  der
        Landesregierung  zu  bestimmenden  Beamten  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

47.  Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  in  Anspruch  genommen,  so  ist  mit  der                 Anmeldung  der
        Nachweis  zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich                   mildthätigen  Zwecken  Verwendung
        finden  wird.  Ueber  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondere  über          die  Frage,  ob  ein  aus-        schließlich
  mildthätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Die               obersten  Landesfinanzbehörden
        sind  ermächtigt,  die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu               erlassen,  in  welchen  die  Befreiung
        nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Anspruch  genommen  ist.

        Als  mildthätiger  Zweck  ist  lediglich  die  Unterstützung  hülfsbedürftiger                         Personen  anzusehen,  gleich-        viel
  ob  der  Erlös  der  Lotterie  oder  Ausspielung  unmittelbar  an                                   hülfsbedürftige  Personen  vertheilt  wird
        oder  Anstalten  zufließt,  welche  sich  die  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  zur               Aufgabe  stellen.  Auf  Ver-        loosungen
  zu  gemeinnützigen  oder  zu  religiösen  Zwecken,  z.  B.  zu                             Kirchenbauten  oder  Missionszwecken,
        erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht.

48.  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Veranstaltung  einer                    öffentlichen  Lotterie
         oder  Ausspielung  ertheilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der              Abgabe  für  die  Loose
         zuständigen  Steuerbehörde  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines           Zweckes,  des  Namens  und
         der  Wohnung  des  Unternehmers  und  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dem                  letzteren  die  obrigkeitliche  Erlaubniß
         behändigt  worden,  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.

         Auf  Grund  dieser  Mittheilung  hat  die  Steuerbehörde  sogleich  nach  Ablauf              der  unter  Ziffer  43
         für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und                                Beitreibung  der  Abgabe  sowie  nach

         Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Loosabsatzes  und  Einleitung  des  
         Strafverfahrens das Erforderliche zu  veranlassen.                

49.  Nachdem  der  Abgabenbetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt             oder  gestundet,  oder
        nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Loose  von  der  zuständigen  Behörde                       anerkannt  worden  ist, erfolgt  die
        Abstempelung  der  Loose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  vermittelst                         Stempelaufdrucks.  Der  Stempel  ist
        von  runder  oder  ovaler  Form  und  führt  den  Reichsadler  und  über                           demselben  die  Aufschrift  „Versteuert““
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                 beziehungsweise  „Stempelfrei“,  darunter  das  Unterscheidungszeichen  der                      Abstempelungsstelle.  Die  Loose
         oder  Spielausweise  sind  in  einer  solchen  Form  und  Beschaffenheit                              herzustellen,  daß  sie  sich  zur  Ab-         stempelung
  eignen.

         Ungestempelte  Loose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im                      Betrage  von  nicht  mehr  als
         100  Mark  —  nicht  ausgegeben  werden.  Nach  näherer  Vorschrift  der                          Landesregierung  kann  indessen  bei
         den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindenden  Waarenverloosungen  von                  der  Abstempelung  der  Loose
         Umgang  genommen  werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  und  den                  Preis  der  Loose  die  Abstempelung
         unverhältnihmäßige  Mühwaltung  verursachen  würde.

         Die  abgestempelten  Loose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  der                  einen  Ausfertigung  der
         Anmeldung  zurückgegeben.  Die  andere  bleibt  nebst  ihren  Anlagen  (Ziffer                  44)  Belag  zum  Register.  Wenn
         Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die  Genehmigung  zum  Beginne  des           Loosabsatzes  vor  Entrichtung
         der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung  der  Loose  ausgehändigt  werden.

50.  Mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  kann  die  Abgabe  für  Lotterieloose  und           Ausweise  auch
         durch  Entwerthung  von  Stempelmarken  entrichtet  werden.  Hierzu  sind  bis              auf  Weiteres  Marken  der  in
         Ziffer  26  Abs.  2  bezeichneten  Art,  die  in  schwarzem  Aufdrucke  den                          Buchstaben  „I.“  tragen,  zu  verwenden.
         Die  Entwerthung  erfolgt  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen              der  Ziffer  27  nach  näherer
         Anleitung  der  Steuerbehörde.

         Die  Genehmigung  ist  nur  solchen  Personen  zu  ertheilen,  welche  sich                        verpflichten,  über  den  Vertrieb
         der  Loose  u.  s.  w.  Anschreibungen  nach  Anweisung  der  Steuerbehörde  zu           führen  und  alle  bezüglichen
         Schriftstücke  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

51.  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen                                Spielausweise,  welche  bei
         den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen              öffentlichen  Ausspielungen
         ausgegeben  werden,  sofern  der  Gesammtpreis  der  Spielausweise  jeder                      einzelnen  der  hinter  einander
         folgenden  Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt.

         In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete                                  Reichsstempelabgabe  sind  die
         versteuerten  Spielausweise  nach  ihren  Nummern  beziehungsweise  auch  nach           ihrer  Reihenbezeichnung
         anzugeben.  Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine                            Bescheinigung  zu  ertheilen,  in  welcher
         gleichfalls  die  Nummern  und  nach  Umständen  die  Reihenbezeichnung  der              Spielausweise  ersichtlich  zu
         machen  sind.

52.  Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spieltheilnehmer  gegen                      Entrichtung  des
         Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,           deren  Beschaffenheit
         unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen              u.  s.  w.  als  Ausweise  über
         Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs  anzusehen.  Von  der                      Abstempelung  dieser  Ausweise
         kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  unverhältnißmäßige  Mühwaltung           verursachen  würde.

53.  Oeffentliche  Ausspielungen,  bei  welchen  den  Spieltheilnehmern  keinerlei                      Ausweise  ausgehändigt
         werden,  unterliegen  der  Abgabe  bis  auf  Weiteres  nur,  sofern  die  Gewinne           ganz  oder  theilweise  in  baarem
         Gelde  bestehen.  Der  Betrag  der  Steuer  ist  bei  der  Anmeldung  einzuzahlen;           auf  letztere  findet  die  Be-         stimmung
  unter  Ziffer  44  sinngemäße  Anwendung.

54.  Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von                          Gegenständen  zur  Bei-         fügung
  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden                          Betheiligungsbetrags  vom  Spiel-         unternehmer
  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  als  Spielausweise  nicht                          anzusehen.

Zu  §.  24  des  Gesetzes.
55.  Die  Landesregierungen  bestimmen,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen                 Bedingungen  die
        Genehmigung  zum  Absatze  der  Loose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe                     gegen  Sicherstellung  der  letzteren
        oder  ohne  solche  ertheilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.

Zu  §.  25  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes.

56.  Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  in  den  §§.  23  und  25  des                     Gesetzes  bezeichneten
        Art  sind  verpflichtet,  binnen  2  Wochen  nach  Eröffnung  des                                           Geschäftsbetriebs  der  Steuerbehörde  des
        Bezirkes  hiervon  Anzeige  zu  erstatten.  War  der  Betrieb  bereits  vor  dem  1.           Juli  1900  eröffnet,  eine
         Anzeige  bei  der  Steuerbehörde  bis  zu  diesem  Tage  aber  noch  nicht                        erstattet,  so  ist  sie  bis  zum
         15.  Juli  1900  zu  bewirken.
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        —  349  —

57.  Die  vorgenannten  Personen  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der                    Steuerentrichtung
         der in Ziffer 50  Abs. 2 gedachten Verflichtung.    
         Die  Beistimmung  über  die  Prüfung  ihres  Geschäftsbetriebs  und  die  Auswahl           der  Beamten,  von
         denen  die  Prüfung  zu  bewirken  ist,  erfolgt  durch  die  obersten                                    Landesfinanzbehörden.

Zu  §§.  25  und  26  des  Gesetzes.

58.  Ausländische  Loose  und  Ausweise  über  Spiel-  oder  Wetteinlagen  sind  der               zuständigen
        Steuerstelle  mit  einer nach  dem  anliegenden  Muster  7  doppelt                                     auszustellenden  Anmeldung  unter  Einzahlung
        des  Abgabenbetrags  innerhalb  der  im  §.  25  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist          zur  Abstempelung  vorzulegen.
        Wegen  der  Buchung  der  Abgabe,  der  Beläge  und  wegen  der  Abstempelung          der  Loose  gelten  die  Bestimmungen
        unter  Ziffer  49,  50.  Stundung  der  Steuer  findet  nicht  statt.

Zu  §.  28  des  Gesetzes.  

59.  Für  unabgesetzt  gebliebene  Loose  2c.  einer  zu  Stande  gekommenen                           Ausspielung  wird  die

        Reichsstempelabgabe  nicht  erstattet.  Tritt  indessen  eine  Aenderung  des                     Lotterieplans  in  der  Art  ein,  daß

        die  unabgesetzten  Loose  oder  ein  Theil  derselben  von  der  Verloosung                     ausgeschlossen  werden  und  der

        Gesammtwerth  der  Gewinne  dementsprechend  ermäßigt  wird,  so  kann  mit             Genehmigung  der  obersten  Landes-        finanzbehörde
  die  Steuer  für  die  von  der  Verloosung  ausgeschlossenen                     Loose  erstattet  werden.

        Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Steuer  für  Wettausweise,  wenn  ein  Rennen             u.  s.  w.,  für  welches

        die  Wette  abgeschlossen  ist,  nicht  zu  Stande  kommt.  Dies  ist  beispielsweise          auch  dann  der  Fall,  wenn

        das  Pferd,  auf  welches  die  Wette  sich  bezieht,  an  dem  Rennen  nicht                     theilnimmt.

Zu  §.  29  des  Gesetzes.

60.  Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten  Tage          nach  Ablauf
        der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichsschatzamte  die  Zahl  der  abgesetzten               Loose  und  den  Preis  der  Loose
        (Ziffer  43)  anzuzeigen.  Diese  Anzeigen  sind  unter  Benutzung  eines  von  dem          Reichsschatzamte  vorzuschreibenden
        Musters  doppelt  zu  erstatten.  Das  Reichsschatzamt  setzt  die  zu  entrichtende          Steuer  fest.

Zu  §§.  32  bis  40  des  Gesetzes.

61.  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  werden                 Reichsstempel-        marken
  zum  Preise  von  10  Pfennig  und  1  Mark  zum  Verkauf  gestellt.      

        Diese  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  mm.                   Beide  Werthe  zeigen  in
        einem  von  einem  Perlenrande  umgebenen  Kreise  einen,  bei  den  Marken  zu          1  Mark  nach  links,  bei
        denjenigen  zu  10  Pfennig  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,  die  Aufschrift             „Deutsches  Reich“  „Frachtstempel“,
        die  Werthbezeichnung  und  am  unteren  Rande  auf  guillochirtem  Grunde  den          Vordruck  „den“  für  das
        Datum  der  Verwendung.  Die  Marke  zu  10  Pfennig  ist  in  rother,  diejenige             zu  1  Mark  in  rother  und
        grüner  Farbe  hergestellt.

        Die  Entwerthung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  auf  jeder  Marke  Tag,  Monat                 und  Jahr  der
         Verwendung  entsprechend  den  Bestimmungen  in  Ziffer  27  eingetragen  wird.

62.  Ferner  werden  von  den  Steuerstellen  auf  Antrag  Vordrucke  zu                                      Konnossementen  u.  s.  w.
         gegen  Einzahlung  des  Betrags  mit  einem  Stempelaufdruck  in  Höhe  von  10           Pfennig  oder  1  Mark
         versehen.  Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  erfolgt  unter  Benutzung  des                Musters  5.

         Die  diesem  Zwecke  dienenden  Druckstempel  haben  eine  ausgezackte  Form.           In  der  Mitte  befindet  sich
         ein  Kreis  mit  einem  Merkurkopf  im  Umriß.  Bei  dem  Stempel  zu  1  Mark              blickt  der  Kopf  nach  links,  bei  demjenigen
         zu  10  Pfennig  nach  rechts  wie  bei  den  gleichwerthigen  Marken.  Ueber                    dem  Merkurkopfe  befindet  sich  die
         Kaiserkrone,  darunter  die  Ausschrift  „Deutscher  Frachtstempel“  und  die                     Unterscheidungsnummer,  zu  beiden
        Seiten  die  Werthbezeichnung.  Die  Größe  des  Stempels  zu  1  Mark  beträgt               38,  diejenige  des  Stempels
        zu  10  Pfennig  25  mm  in  der  Höhe.

63.  Stempelfrei  sind  die  Frachturkunden  über  Sendungen  zwischen  inländischen             Häfen  sowie
        ferner  im  Binnenverkehre  zwischen  inländischen  Flußhäfen  und  ausländischen          (z.  B.  österreichischen  oder
        holländischen)  Flußhäfen,  sofern  die  letzteren  nicht  als  Seehäfen  anzusehen          sind  (Abs.  3).  Den  Flußhäfen
        stehen  in  dieser  Beziehung  die  Häfen  von  Binnenseen  gleich.

        Der  Abgabe  von  10  Pfennig  unterliegen  die  Urkunden  über  Sendungen                   zwischen  inländischen
        See-  oder  Flußhäfen  einerseits  und  ausländischen  Seehäfen  der  Nord-  und             Ostsee  andererseits,  einschließlich
        der  norwegischen  Häfen  und  der  englischen  und  französischen  Häfen  im               Kanale;  zu  den  letzteren  sind

Muster  7.

IV.  Schif
frachturkunden
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        V.  Allgemeine
Bestimmungen.


—  350  —

        sämmtliche  Häfen  an  der  Nordküste  Frankreichs  und  an  der  Südküste                     Englands  zu  rechnen.  Die  Urkunden
        über  sonstige  Sendungen  im  Schiffsverkehre  sind  mit  1  Mark  zu  versteuern.

        Ausländische  Flußhäfen  mit  unmittelbarem  Seeverkehre  sind  im  Sinne  dieser          Bestimmungen  als
        Seehäfen  anzusehen.

64.  Es  ist  zulässig,  statt  der  Konnossemente  oder  Frachtbriefe  andere  ähnliche             Urkunden  (Parcel-        oder
  Theil-Empfangscheine  u.  dgl.)  auszustellen  und  zu  versteuern.

65.  Von  mehreren  über  dieselbe  Sendung  lautenden  Urkunden  ist  nur  eine                   steuerpflichlig,  und
        zwar  bei  im  Inland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Abschrift  oder                           Ausfertigung,  welche  der  Ablader
        dem  Rheder  aushändigt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  diejenige               Ausfertigung,  welche  der
        Empfänger  bei  der  Ablieferung  der  Sendung  ausgehändigt  erhält  (Frachtbrief),          oder  die  von  ihm  behufs
        Auslieferung  der  Sendung  vorgelegt  wird  (Konnossement).

        Statt  an  den  Rheder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen          Vertreter  erfolgen.

        Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  auch  ein                   Auszug  daraus  aus-        gehändigt
  werden,  sofern  dieser  mindestens  den  Namen  des  Schiffes,  des             Schiffers,  Abladers  und
        Empfängers,  den  Abladungs-  und  Löschungshafen,  den  Ort  und  Tag  der                   Ausstellung  sowie  Menge  und
        Merkzeichen  der  zur  Versendung  gelangenden  Güter  und  eine  allgemeine               Bezeichnung  des  Inhalts
        enthält.

66.  Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Theil  im  Landverkehre,  zum  Theil          im  Schiffs-        verkehre,
  so  ist,  sofern  der  letztere  unter  die  Bestimmungen  dieses                         Gesetzes  fällt,  eine  Frachturkunde  der
        vorgeschriebenen  Art  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.

67.  Die  im  §.  35  des  Gesetzes  vorgesehene  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen          Schriftstücke
        liegt  bei  inländischen  Urkunden  dem  Rheder  oder  dessen  Vertreter,  bei                   ausländischen  Urkunden  demjenigen
        ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung                             ausgehändigt  werden.

        Die  Strafverfolgung  wegen  Verletzung  der  erwähnten  Vorschrift  wird                           gegenüber  Personen,  welche
        die  Güterbeförderung  nicht  als  Gewerbe  betreiben,  von  den  Steuerbehörden          nur  in  solchen  Fällen  einzu-        leiten
  sein,  in  denen  besondere  Gründe  dies  gerechtfertigt  erscheinen                       lassen.

Zu  §.  41  des  Gesetzes.

68.  Für  verdorbene  Reichsstempelmarken  und  für  Reichsstempelzeichen,  mit                     welchen  demnächst
        verdorbene  Vordrucke  oder  Werthpapiere  versehen  sind,  kann  Erstattung                   beansprucht  werden,  wenn  der
        Schaden  mindestens  drei  Mark  beträgt  und  wenn  von  den  Stempelzeichen,          Vordrucken  und  Werthpapieren
        noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  dem                     gegenüber  durch  die  Erstattung  das
        Steuerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es  genügt,  wenn  der  Werth  der                           gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten
        Stempelzeichen  zusammen  drei  Mark  beträgt,  und  es  kommt  nicht  darauf               an,  ob  die  Beschädigung  der
        einzelnen  Stempelzeichen  durch  ein  und  dasselbe  Ereigniß  veranlaßt  oder               auf  verschiedene,  von  einander
        unabhängige  Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.  

        Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  innerhalb                     dreier  Monate,  nach-        dem
  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  unter  Vorlegung          der  verdorbenen  Marken,
        Vordrucke  und  Werthpapiere  anzumelden;  auf  Erfordern  sind  die  quittirten             Anmeldungen,  welche  den
        Betrag  der  für  die  verdorbenen  Werthpapiere  entrichteten  Abgabe  ergeben,             beizufügen.

        Eine  baare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Reichsstempelabgabe  findet  nicht          statt.  Bei  Vordrucken
        und  Marken  erfolgt  die  Erstattung  im  Wege  des  Umtausches,  und  zwar                 werden  in  der  Regel  für  ver-        dorbene
  Vordrucke  gestempelte  Vordrucke,  für  verdorbene  Marken  Marken               abgabefrei  verabfolgt.  Der
        Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  steht  die  Abstempelung  von  Vordrucken          gemäß  Ziffer  28  gleich.  Den
        Wünschen  des  Antragstellers  hinsichtlich  des  Abgabebetrags  der  einzelnen                 Stücke  ist  thunlichst  Rechnung
        zu  tragen.  Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  in  solchen  Fällen,          in  denen  gestempelte  Vor-        drucke
  des  Musters  4  in  größerer  Menge  im  Umtausche  gegen  verdorbene          Vordrucke  oder  Marken  be-        ansprucht
  werden,  die  Herstellungskosten  für  die  erstbezeichneten  Vordrucke          zu  erstatten  seien.

        An  Stelle  der  verdorbenen  Werthpapiere  hat  die  betreffende  Steuerstelle                 nach  näherer  Anweisung
        der  Direktivbehörde  dem  Berechtigten  auf  Grund  vorheriger  Anmeldung  nach          den  Vorschriften  unter
        Ziffer  2  neu  ausgestellte  Werthpapiere  von  demselben  Steuerwerth                             abgabefrei  abzustempeln.

        Die  etwa  entstehenden  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.
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        —  351  —

        Die  verdorbenen  Marken  und  Vordrucke  sowie  die  aus  den  Werthpapieren             herausgeschnittenen
        Stempelzeichen  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde  zu  bestimmenden          Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier

        Beamten  vernichtet.

69.  Reichsstempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  4                   können,  wenn  sie
        unbeschädigt  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten                           Steuerstellen  gegen  Marken  oder  Vor-        drucke
  zu  anderen  Steuerbeträgen  oder  für  andere  Geschäfte  umgetauscht             werden;  indessen  findet  auch  hier
        in  der  Regel  der  Umtausch  von  Vordrucken  nur  gegen  gestempelte                           Vordrucke,  der  Umtausch  von  Marken
        nur  gegen  Marken  statt.  Der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  steht  die          Abstempelung  von  eigenen

        Vordrucken  des  Antragstellers  gleich.
70.  Ueber  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Abgabenbeträge                       entscheidet  die  Direktiv-        behörde.


Zu  §.  49  des  Gesetzes.

71.  Die  Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §.  49  Abs.  2  des  Gesetzes                         vorgesehenen  Prüfung
        in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  werden  nach  Maßgabe  der  ihnen                   ertheilten  näheren  Anweisung
        selbständig  davon  Ueberzeugung  nehmen,  ob  den  Vorschriften  des  Gesetzes          gemäß  verfahren  worden  ist.
        Die  der  Stempelprüfung  unterliegenden  Personen,  an  welche  der  revidirende          Beamte  bei  Beginn  der
        Prüfung  sich  wenden  wird,  haben  ihm  die  zu  diesem  Zwecke  gewünschten          Werthpapiere,  Schlußnoten,
        Frachturkunden,  Beläge  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  die                                         Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorlegen  zu
        lassen,  Auskunft  zu  ertheilen  und  ihm  einen  angemessenen  Raum  für  die             Erledigung  seiner  Obliegenheiten
        zur  Verfügung  zu  stellen.

72.  Oeffentliche  Anstalten,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf                     Aktien,  eingetragene
        Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haflung,  sofern  sie               Geschäfte  der  unter  Tarifnummer  4
        bezeichneten  Art  betreiben  oder  vermitteln,  sowie  die  zur  Erleichterung  der          Liquidation  von  Zeitgeschäften
        bestimmten  Anstalten  sind  regelmäßig  mindestens  einmal  im  Laufe  von  drei          Jahren  der  Stempelprüfung  zu
        unterwerfen.  Inwieweit  bei  solchen  Anstalten,  bei  welchen  erfahrungsmäßig             abgabepflichtige  Schriftstücke
        oder  Geschäfte  nur  vereinzelt  vorkommen,  sowie  bei  den  übrigen,  nach  §.             49  Abs.  2  des  Gesetzes  der
        Prüfung  unterliegenden  Personen  Stempelprüfungen  vorzunehmen  sind,                       bestimmen  die  Direktivbehörden.

        Die  Stempelprüfungen  sind  in  möglichst  ungleichmäßigen  Zwischenräumen                 vorzunehmen.  Die
        Prüfungen  bezüglich  der  Abgaben  zu  Nummer  1  bis  4  und  6  des  Tarifs               sind  thunlichst  nur  höheren
        Beamten  zu  übertragen.  

  73.  Die  mit  der  Prüfung  beauftragten  Beamten  haben  sich  aus  den                               veröffentlichten  Geschäfts-        berichten
  und  Bilanzen,  aus  Statuten  und  ähnlichen  Hülfsmitteln  vorher  eine          möglichst  sichere  und  ein-        gehende
  Kenntniß  der  Art  und  des  Umfanges  der  Geschäfte  der  einzelnen          Anstalten  zu  verschaffen.  Dem
        pflichtmäßigen  Ermessen  der  Beamten  bleibt  überlassen,  wieweit  die  Prüfung          auszudehnen  und  insbesondere
        ob und  inwieweit  behufe  fachgemäßer  Ausführung    derselben  neben  der                   Einsicht  der  Werthpapiere  und

        Schlußnoten  auch  die  Einsicht  des  Schriftwechsels,  der  Beläge  und  sonstige          Schriftsstücke  sowie  namentlich
        auch  der  Geschäftsbücher  erforderlich  ist.          

        Ueber  den  Verlauf  der  Stempelprüfung  ist  eine  Aufzeichnung  zu  machen,  in          welcher  die  gezogenen
        Erinnerungen  unter  genauer  Bezeichnung  der  nicht  vorschriftsmäßig                             besteuerten  Schriftstücke  und  Geschäfte
        zusammenzustellen  sind.  Darauf  ist  das  Erforderliche  wegen  Einziehung  der             fehlenden  Stempel  oder
        Nachstempelung  und  je  nach  den  Umständen  wegen  Einleitung  eines                       etwaigen  Strafverfahrens  zu  veranlassen.

  74. Am Schlusse des Geschäftsjahrs erstatten die Beamten der Direktivbehörde einen                 Bericht
        über  ihre  Thätigkeit,  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen  über  das                         Reichsstempelgesetz  und  dessen
        Ausführung,  etwaige  Vorschläge  zu  Verbesserungen  der  bestehenden                           Vorschriften,  über  entdeckte
       Umgehungen  u.  s.  w.  —  Eine  Uebersicht  der  nach  §.  49  Abs.  2  a.  a.  O.            der  Prüfung  unterliegenden
       Anstalten  und  Personen,  der  Anzahl  der  bei  ihnen    ausgeführten                                Stempelprüfungen  und  der  dabei
       gezogenen  Erinnerungen,  des  Betrags  der  in  Folge  der  letzteren                                  eingezogenen Stempelabgaben und der 

       auf  Grund  der  Erinnerungen  gestellten  Strafanträge    ist  beizufügen.        

       Diese  Jahresberichte  sowie  auf  jedesmaliges  Ersuchen  die  Verhandlungen                  über  die  abgehaltenen

       Prüfungen  und  die  darauf            
       getroffenen  Entscheidungen  theilen  die  Landesregierungen  dem  Reichskanzler            zur Kenntnißnahme mit.

                                                                                                                                                55
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        —  352  —

75.  Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Prüfung  der                                       Landesbeamten  nicht.  Die
        genaue  Beachtung  des  Stempelgesetzes  bei  ihnen  wird  durch  Bankbeamte               nach  näherer  Anordnung  des
        Reichsbank-Direktoriums  überwacht.

Zu  §.  51  des  Gesetzes.

76.  Wenn  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen                           Geschäftsformen  zu
        Zweifeln  in  Betreff  der  Beurtheilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder          für  die  Anwendung  der
        Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches          anzusehen  ist,  das  unter
        Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob  es                 sich  um  börsenmäßig  gehandelte
        Waaren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen  geeignete                                 Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,
        für  welche  Handelsvorstände  bestehen,  haben  diese  der  Steuerbehörde  für             die  verschiedenen  Geschäftszweige
        Sachverständige  zu  bezeichnen.



Zu  §§.  54  und  55  des  Gesetzes.

77.  Bei  der  Ablieferung  der  durch  die  einzelnen  Bundesstaaten  vereinnahmten             Reichsstempel-        abgaben
  an  das  Reich  dürfen  keine  anderen  Abzüge  als  die  im  §.  55  des          Gesetzes  erwähnten  gemacht
        werden;  insbesondere  ist  der  nach  §.  54  des  Gesetzes  den  Bundesstaaten             zu  gewährende  Betrag  zugleich
        als  eine  Entschädigung  für  die  ihnen  in  Reichsstempelprozessen                                   erwachsenden  Kosten  und  die  etwa  zu
        zahlenden  Verzugszinsen  anzusehen.

VI.  Erbebung             78.  Jede  zur  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  ermächtigte          und Ver-                       Steuerstelle  hat  über  die  bei  ihr

   rechnung  der                zur  Einzahlung  kommenden  dergleichen  Abgaben  ein                                                           besonderes  Heberegister  zu  führen,  dessen  Einrichtung

       Abgaben.                     die  Landesregierung  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  10                                                dient  dabei  als  Vorbild.  Die  Buchung  der

  muster  10a,                    Steuer  im  Heberegister  findet  erst  statt,  sobald  die                                                            Abstempelung  der  Werthpapiere  und  der  mit  Stempelb, c,

  d.                                aufdruck  zu  versehenden  Vordrucke  zu  Schlußnoten  (Ziffer                                                28)  oder  die  Bedruckung  der  Lotterieloose  mit

                                              dem  Kontrolestempel  erfolgt  ist.

                                              Hebestellen,  welche  nur  mit  dem  Verkauf  von                                                                       Schlußnotenvordrucken  und  von  Reichsstempel-                                              marken,

  mit  der  Abstempelung  von  Privatvordrucken  zu                                                   Schlußnoten  und  von  Vertragsurkunden  (§.  15

                                              des  Gesetzes)  beauftragt  sind,  können  die  Einnahme                                                         dafür  je  nach  der  Bestimmung  der  Landesregierung

                                              auch  in  anderen  Registern  nachweisen.  Auf  diese  Register                                                finden  die  unter  Ziffer  82  Abs.  2  und  3
                                              getroffenen  Anordnungen  keine  Anwendung.

                                      79.  Alle  Anmeldungen  zur  Abstempelung  von  Werthpapieren                                                   sind  zunächst  in  ein  Anmeldungs-Muster
  11.                        register  nach  dem  anliegenden  Muster  11  einzutragen;                                                     desgleichen  diejenigen  Anmeldungen  über  Vordrucke
                                              zu  Schlußnoten  sowie  zur  Versteuerung  von                                                                           Lotterieloosen,  welche  nicht  sofort  oder  noch  am  Tage                                                     des
                                              Einganges  erledigt  werden  können.  Durch  dieses  Register                                                wird  die  Abgabe  bis  zur  erfolgten  Stempelung
                                              der  Papiere  und  Erhebung  der  Steuer  festgehalten.                                                             Dasselbe  dient  zugleich  zur  Kontrole  über  die
                                              Stempelung  derjenigen  Werthpapiere  und  Loose,  welche                                                     von  der  Reichsstempelabgabe  befreit  sind,  jedoch

                                              mit  einem  Reichsstempel  versehen  werden  müssen.

                                     80.  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  Aktien  u.  s.  w.                                                ermächtigten  Steuerstellen  führen

                                              außerdem  ein  Kontrolebuch  über  diejenigen  Anzeigen,                                                       welche  nach  §.  3  des  Gesetzes  die  Emittenten  von

Muster  12.                        inländischen  Werthpapieren  zu  erstatten  haben.  Dasselbe                                                ist  nach  dem  beigeschlossenen  Muster  12
                                              anzulegen.

81.  Von  den  Steuerstellen,  welche  Vordrucke  zu  Schlußnoten  und                                       Reichsstempelmarken  zu
        verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  an  solchen                             Stempelzeichen  ein  besonderes  Konto
        zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  Landesregierung  bestimmt  wird.  Das          Konto  erhält  die  aus  dem
        Muster  14  (Ziffer  92)  ersichtlichen  Abschnitte  und  dient  zugleich  als                           Heberegister  über  die  Herstellungs-        kosten,
  welche  nach  Ziffer  27  und  68  die  Steuerpflichtigen  der  Landeskasse          für  ungestempelte  Schlußnoten-        vordrucke
  sowie  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen                               verabfolgten  gestempelten  Schlußnoten-        vordrucke
  zu  erstatten  haben.  Die  einzuziehenden  Preise  bestimmt  die                     Landesregierung.

        Ferner  werden  in  dem  Konto  unter  Benennung  der  Empfänger  die                           gestempelten  Vordrucke  zu
        Schlußnoten  und  die  Reichsstempelmarken  verausgabt,  für  welche  ein                       Werthbetrag  nicht  zu  erheben  ist.

        Die  von  Steuerpflichtigen  zum  Umtausche  zurückgegebenen  gestempelten                   Schlußnotenvordrucke  und
        Reichsstempelmarken  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  in  Bezug  auf  ihre          Echtheit  und  Unversehrtheit
        zu  prüfen.
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        —  353  —

82.  Die  zu  Ziffer  78  und  79  genannten  Register  werden  nach  Ablauf  jedes                   Vierteljahrs
        abgeschlossen  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belägen  an  die  Direktivbehörde          zur  Prüfung  eingereicht.  Auf
        die  Erledigung  der  Erinnerungen  finden  die  für  die  Zollverwaltung  in  dieser          Beziehung  ertheilten  Vor-        schriften

  sinngemäße  Anwendung.      
        Eine Vernichtung  der Hebe-  und  Anmeldungsregister  und  der  dazu  gehörigen          Beläge  darf  vor
        Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  dem  Rechnungsjahre,  für  welches  die  Register          geführt  sind,  nicht  stattfinden.

        Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des                         Reichsstempelgesetzes  in
        allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des                         Reichskanzlers  von  Zeit  zu  Zeit
        einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  geprüfte  Register  mit  den  Belägen             mittheilen.  Ergeben  sich  bei
        deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die  Landesregierung  die  zur  Erledigung               erforderlichen  Anordnungen  und
        giebt  zugleich  dem  Reichskanzler  von  dem  Verfügten  Kenntniß.  

        Das  Kontrolebuch  verbleibt  bei  den  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher          aufzubewahren.

83.  Die  Herstellung  der  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden,  mit                                 Stempelaufdruck  versehenen
        Vordrucke  zu  Schlußnoten  sowie  der  ungestempelten  Schlußnotenvordrucke               und  der  Reichsstempelmarken
        (Ziffer  26,  27  und  61)  erfolgt  bei  der  Reichsdruckerei.  Die                                             Landesregierungen  haben  diese  Stempel-        zeichen
  und  ungestempelten  Vordrucke  von  der  Reichsdruckerei  gegen                       Erstattung  der  Herstellungskosten
        anzukaufen.  Die  nach  Maßgabe  der  Herstellungskosten  von  der                                     Reichsdruckerei  zu  berechnenden  Preise
        stellt  das  Reichsschatzamt  fest  und  theilt  sie  den  Landesregierungen  mit.    

        Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen                                                 Reichsstempelzeichen,  welche  ihr  von
        den  Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  derselben  berechtigt                         bezeichnet  werden.  Jede  Regierung
        erhält  vierteljährlich  von  der  Reichsdruckerei  eine  mit  den  quittirten                           Lieferscheinen  belegte  Rechnung  über
        die  von  ihr  zu  erstattenden  Herstellungskosten.  Den  Betrag  der  Rechnung               lassen  die  Regierungen  an
        die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der             Reichs-Hauptkasse  zahlen.

        Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelzeichen  noch          ungestempelte  Vordrucke.

        Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der                                       Reichsdruckerei  bewirkten  Ab-        stempelung
  von  Werthpapieren  und  Vordrucken  zu  Schlußnoten  werden  von          der  Reichsdruckerei  in  jedem
        einzelnen  Falle  bei  derjenigen  Steuerstelle  liquidirt,  welche  die  Abstempelung          bestellt  hat.  Für  die  sofortige
        Berichtigung  dieser  Rechnungen  haben  die  Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

84.  Die  von  den  Steuerstellen  zur  Stempelung  von  Werthpapieren  sowie  zur                 Abstempelung
        von  Lotterieloosen  und  Schiffsfrachturkunden  zu  verwendenden  Stempel                     liefert  für  Rechnung  der  Landes-        regierungen
  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als             Unterscheidungszeichen  eine
        besondere  Nummer,  welche  nicht  veröffentlicht  wird.  Die                                                 Unterscheidungsnummern  werden  den  Landes-        regierungen
  von  dem  Reichsschatzamte  mitgetheilt.

        Die  Abstempelung  der  Werthpapiere  2c.  bei  den  Steuerstellen  ist  unter                   Aufsicht  der  Kassenbeamten
        zu  bewirken  welche  die  Stempel,  solange  diese  nicht  benutzt  werden,  unter          amtlichem  Verschlusse  zu
        halten  haben.

85.  Alle  bei  den  Steuerstellen  zur  Abgabe  gelangenden  Anmeldungen  zur                       Entrichtung  der  Reichs-        stempelabgabe
  2c.  sind  auf  dem  Titelblatte  mit  dem  Datum  des  Einganges,          der  Nummer  des  Anmeldungs-        beziehungsweise
  Heberegisters  und  einem  deutlichen  Abdrucke  des                             gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Hebestelle
        zu  versehen.  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  eine  Reichsstempelabgabe  nicht          zu  erheben  ist,  verbleiben
        als  Beläge  bei  dem  Anmeldungsregister;  die  übrigen  werden  Beläge  zum                 Heberegister  und  sind  nach
        den  Nummern  dieses  Registers  zu  ordnen.
        Ueber  die  Einlieferung  von  Werthpapieren,  deren  Stempelung  nicht  sofort               bewirkt  werden  kann,
        ist  dem  Steuerpflichtigen  einstweilen  ein  mit  der  Nummer  des                                     Anmeldungsregisters  und  dem  gewöhnlichen
        Amtsstempel  der  Hebestelle  versehener  Empfangsschein  zu  geben.  Nur                     gegen  dessen  Rückgabe  empfängt
        der  Steuerpflichtige  die  gestempelten  Papiere  zurück.
86.  Die  nach  §.  17  des  Gesetzes  und  Ziffer  42  zulässige  Stundung  der                         Reichsstempelabgaben
        für  Vordrucke  zu  Schlußnoten  erfolgt  für  Rechnung    des  Reichs  unter                       Haftung  der  Landesregierungen.
        Die  gestundeten  Beträge  sind,  sobald  sie  eingezahlt  worden,  spätestens  aber          nach  Ablauf  der  Stundungs-        frist
  der  Reichskasse  zu  überweisen.  

        Die  Genehmigung  zum  Beginne  des  Absatzes  von  Lotterieloosen  vor  der                 Entrichtung  der  Abgabe

        (§.  24  des  Gesetzes)  und  sonstige  Stundungen  der  Abgabe  von                                   Lotterieloosen  erfolgen auf Gefahr und
        Rechnung  der  Landesregierung  (Ziffer  55).              

                                                                                                                                           55*
        <pb n="370" />
        —  354  —

87.  Werden  zum  Ersatze  für  verdorbene  Werthpapiere  von  den  Steuerstellen                 neu  auszugebende
        dergleichen  Papiere  abgestempelt  (Ziffer  68),  so  ist  diese  Stempelung  nur               durch  das  Anmeldungsregister
        nachzuweisen  (Ziffer  79).

        Die  als  Ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Schlußnotenvordrucke  und                         Reichsstempelmarken  zu  ver-        abfolgenden
  Stempelzeichen  können,  da  eine  Einnahme  dafür  nicht  zu                     verrechnen  ist,  nur  im  Stempel-        zeichen-Konto
  abgeschrieben  werden  (Ziffer  81).

88.  Die  für  Arbitragegeschäfte  (Ziffer  23)  zurückgezahlten  Beträge  sind  gesondert          von  den
        Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  2c.  in  den  Kassenbüchern                               nachzuweisen.

89.  Ueber  den  nach  §.  55  des  Gesetzes  von  den  Bundesregierungen  an  die               Reichskasse  abzu-        liefernden
  Reinertrag  der  Reichsstempelabgabe  haben  die  Landeskassen  mit             der  Reichs-Hauptkasse  nach
        Maßgabe  der  Bestimmungen  vom  3.  April  1878  monatlich  abzurechnen.  Die          näheren  Anordnungen
        über  die  Feststellung  der  monatlich  abzuliefernden  Einnahmen  treffen  die               Landesregierungen.  Die  Haupt-        und
  Unterämter  haben  die  von  ihnen  erhobenen  Reichsstempelabgaben  in             den  monatlich  und  vierteljährlich
        aufzustellenden  Reichssteuerübersichten  mit  nachzuweisen.

        Vierteljährlich  werden  von  dem  Reichsschatzamte  Hauptübersichten  des                       Reinertrags  der  Reichs-        stempelabgabe
  aufgestellt  und  die  Antheile  der  einzelnen  Regierungen  an               der  Gesammteinnahme  berechnet.
        Auf  Grund  dieser  Hauptübersichten  und  Berechnungen,  welche  das                             Reichsschatzamt  den  Bundesregierungen
        in  einer  entsprechenden  Zahl  von  Abzügen  mittheilt,  erfolgt  die                                   vierteljährliche  Abrechnung  zwischen  den
        Landeskassen  und  der  Reichs-Hauptkasse.

        Die  Vergütung  von  zwei  vom  Hundert  für  Erhebung  und  Verwaltung  der                 Reichsstempelabgabe
        (§.  54  des  Gesetzes)  ist  von  den  Staaten,  welche  die  Abgaben  erheben,  bei          der  Ablieferung  des  Ertrags
        an  die  Reichskasse  einzubehalten.

90.  Zur  Aufstellung  der  Hauptübersichten  über  den  Ertrag  der                                             Reichsstempelabgaben  haben  die

        Direktivbehörden  zum  15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar  und  15.  Mai                           vorläufige  Uebersichten  der  in

        ihrem  Verwaltungsbezirk  aufgekommenen  derartigen  Abgaben  und  zum  1.                                                              November  jedes  Jahres  eine
Muster  13                                endgültige  Uebersicht  derselben  für  das  abgelaufene                                                          Rechnungsjahr  nach  dem  anliegenden  Muster  13  an
        das  Reichsschatzamt  einzusenden.  Für  die  Richtigkeit  dieser  Uebersichten  ist          die  Direktivbehörde  verantwortlich.
        Die  Einsendung  endgültiger  Uebersichten  kann  unterbleiben,  wenn  die                       vorläufigen  Uebersichten

        für  das  1.  bis  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  keiner  Vervollständigung  oder          Berichtigung  bedürfen.

        In  solchen  Fällen  genügt  die  von  der  Landesregierung  dem  Reichsschatzamte          zu  machende  Mittheilung,

        daß  die  vorläufigen  Uebersichten  auch  der  endgültigen  Einnahmefeststellung          zu  Grunde  gelegt  werden  können.

91.  Die  Stempelsteuer  für  Loose  der  Staatslotterien  wird  von  dem                                     Reichsschatzamte  bei  der
        Aufstellung  der  vierteljährlichen  Hauptübersichten  über  den  Ertrag  der                       Reichsstempelabgaben  mit
        berücksichtigt.  Das  Ergebniß  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der                                       Lotterieverwaltungen  (Ziffer  60)  erfolgenden.
        Feststellungen  theilt  das  Reichsschatzamt  in  jedem  einzelnen  Falle  der                       betreffenden  Landesregierung  unter
        Beifügung  einer  der  beiden  von  der  Lotterieverwaltung  einzureichenden                     Anzeigen  behufs  der  Berücksichtigung
        bei  der  Feststellung  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden                         Einnahmen  mit.

92.  Als  Beilage  zur  vorläufigen  Uebersicht  der  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des                                                           Rechnungsjahrs

Muster  14                             aufgekommenen  Reichsstempelabgaben  ist  von  jeder                                                           Direktivbehörde  eine  nach  dem  anliegenden  Muster  14

        aufzustellende  Nachweisung  der  Einnahme  und  Ausgabe  von                                           Reichsstempelzeichen  im  abgelaufenen  Rechnungs-         jahre
  zu  fertigen  und  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.

93.  Vordrucke  zu  den  nach  den  Mustern  13  und  14  aufzustellenden                                 Uebersichten  und  Nachweisungen
        wird  das  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureau  des  Reichsschatzamts  den                                                                 Direktivbehörden  nach  Bedarf  zustellen.

VII.  Ueber-                    94.  Für  das  Rechnungsjahr  1900  sind  von  den                                                                             Direktiobehörden  zwei  Uebersichten  des  Ertrags
gangs-  und                           der  Reichsstempelabgaben,  und  zwar  die  eine  (A)  über                                                    die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1894
Schlußbestim-                       erhobenen  Steuerbeträge  nach  dem  bisherigen  Muster                                                      (Ziffer  4  der  Bestimmungen  B  vom  27.  April  1894),
mungen.                                die  andere  (B)  über  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom                                                   14.  Juni  1900  erhobenen  Steuerbeträge  nach  dem

        neuen  Muster  (oben  Ziffer  90)  aufzustellen  und  an  das  Reichsschatzamt                 einzusenden.
        In  der  Uebersicht  A  sind  alle  aufgekommenen  Reichsstempelabgaben,  welche          noch  auf  Grund  der
        Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  27.  April  1894  erhoben  worden  sind,                   sowie  die  Registerdefekte  und  Er-        stattungen

  nachzuweisen.
        <pb n="371" />
        —  355  —

95.  Der  Uebersicht  A  für  das  1.  bis  4.  Vierteljahr  1900  ist  noch  eine                             Nachweisung  der  Ein-        nahme
  und  Ausgabe  von  Reichsstempelmarken  und  Vordrucken  zu                             Schlußnoten  nach  dem  bisherigen
        Muster  beizufügen.

96.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des  hervortretenden                     Bedürfnisses  die  vor-        stehenden
  Bestimmungen,  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der                               Stempelabgaben,  insbesondere  auch  die
        Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelzeichen  sowie  die  Herstellung  und  den          Vertrieb  gestempelter  Vordrucke,
        die  Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Urkunden  und  Vordrucken  und             die  Registerführung  betreffen,

        abzuändern  oder  zu  ergänzen.
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        —  357  —

                                                                                                                                               Muster  1.
Eingegangen  den               19    
Nr.                             des  Anmeldungsregisiers.
Nr.                             des  Heberegisters.
                             (Amtsstempel.)

                                                             Anmeldung,

                                                              betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  inländischen  Aktien,  Kuxscheinen,
Renten-  und  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsstempelgesetze.

      

D            Unterzeichnete ...............  beantrag .............  die  Abstempelung  der  anbei  folgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
  Werthpapiere  und  .................  damit  einverstanden,  daß  dem  Ueberbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Werthpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

  .................,  den ......................  ten .............................  19......

(Des  Anmeldenden  {Vor-  und  Zuname.          )

                                       {Wohnort  und  Wohnung.)



Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Werthpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Ueberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.
Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

..................................... ,den ....................  ten ........................  19......

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempel  der  Steuerstelle.)
        <pb n="374" />
        —  358  —

        









                                         Der  Werthpapiere                                                                           Betrag,













Lau-          Name                                                                                                                        zu

fende           und        Gattung            Bezeichnung  nach     Ort  Datum    Nenn-     welchem

Num-       Wohnort  (Benennung)  Stück-                 fortlau-                            werth.        die

mer.            des             und             zahl   Reihe.  Buch-  fenden  der                        Ausgabe

            Anmeldenden.  Emittent.                             stabe-  Num-  Ausfertigung.          erfolgt.
                                                                                                      mern.

1.                    2.                3.               4.          5.          6.          7.        8.        9.    10.         11.
        <pb n="375" />
        –  359  —





  

    







                                                                                                                     Es  wird  Be-                                                                                                                                                   Nähere



 

Zu versteuern  
ist  für  jedes      Betrag    Auf     Es  sind  noch  Gesammt-    freiung  für   Begründung
Stück:                      der  den  Betrag  zu  erheben  betrag       die  Abgabe   der  Angaben
a)  der  volle                      (Sp. 12)    an Abgaben                         beansprucht:      in  den                                                                                                                                                        Spalten
Nennwerth  von   Abgabe                                             der           a)  für  wieviel      12,  14                                                                                                                                                         und  17
  oder                     für  jedes  sind    für  jedes      Abgabe                Stück?             sowie
b)  der  Betrag    Stück   anzurechnen  Stück                            b)  aus  welchem  sonstige
   von                                                                                                             Grunde?  Bemerkungen.
  Mark.                   Mark.        Mark.         Mark.           Mark.
      12.                      13.             14.              15.                16.                      17.                   18.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

56
        <pb n="376" />
        <pb n="377" />
        —  361  —

                                                                                                                                                 Muster  2.
Eingegangen  den ..........................  19......    
Nr.                           des  Anmeldungsregisters.
Nr.                           des  Heberegisters.
                                          (Amtsstempel.)

                                                             Anmeldung,

                                                              betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  ausländischen  Aktien,  Rentenund
  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsstempelgesetze.

D       Unterzeichnete          beantrag                  die  Abstempelung  der  anbei  folgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
  Werthpapiere  und                        damit  einverstanden,  daß  dem  Ueberbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Werthpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

........................................... ,  den ..........................  ten .......................  19.....



                                          {Vor-  und  Zuname.          )

(Des  Anmeldenden     {Wohnort  und  Wohnung.)



Empfangsbescheinigung.

        

Die  umstehend  verzeichnelen  Werthpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Ueberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.
Die  Steuerstelle  behält,  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

........................................  ,den..........   ten ...........................  19......

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempel  der  Steuerstelle.)

                                                                                                                                                         56*
        <pb n="378" />
        —  362  —

 

 

 

 

                                                                                      Der  Werthpapiere









Lau-            Name  

fende            und      Gattung                                                 Bezeichnung  nach  Ort     Datum

Num-        Wohnort  (Benennung)    Stück-    

                         des                                                                                                 fortmer.

                                   und                 zahl.   Reihe.      Buch-         laufenden,             der  

               Anmeldenden.  Emittent.                                       stabe.                                         Aus-                                                                                                                                                        fertigung.
                                                                                                                          Nummern.
1.                        2.                  3.                  4.           5.                 6.               7.            8.         9.
        <pb n="379" />
        Nennwerth

der

Stücke
nach
auslän-  deutscher
discher  Währung.
Währung.  Mark.

11.

nach



10.

Zu  versteuern  ist
a)  der  volle  Nennwerth



oder
b)  eine  Einzahlung  von
nach  nach
auslän-  deutscher
discher  Währung.
Währung.  Mark.
12.  13.

Abgabebetrag



für  jedes

Stück

Mark.

14.

Auf  den
Betrag
(Spalte  13)
kommen
in
Anrechnung

Mark.

Es
sind  noch
zu
erheben
für  jedes
Stück

Mark.

16.

Gesammtbetrag

der
Abgabe

Mark.

17.

Bemerkungen.
        <pb n="380" />
        Muster  3.

Eingegangen  den



19....

                                                                    364















Nr.  des  Anmeldungsregisters.
Nr.  des  Heberegisters.
Nr.  des  Kontrolebuchs.
(Amtsstempel.)
Vorläufige  Anmeldung
für  inländische  Werthpapiere.
(§.  3  des  Reichsstempelgesetzes.)
Der  Werthpapiere,  auf  welche  Es  soll  Die  Zeichnung  
sich  die  Anmeldung  in  Spalte  6      u.  s.  w.  oder  Einzah-  Die
Des  bis  9  bezieht,  erfolgen  die  lung  soll  erfolgen
  Ausgabe
Anmeldenden  Gattung  Reihe,  a)  Auflegung zur  Aufforderung  bei  erfolgt  Bemer-Name
  und  Buch-  Nenn-  Zeichnung,  zur  an    zum  kungen.
und  Be-  Stück-  stabe  werth  b) Ueber-  Ein-  welchen  welchen  Betrage
zahl.  und  nahme  durch,    deutschen
Wohnort.  zeich-  Num-  die  Gründer  zahlung  Tagen.  von
nung.    c)  freihändige  von  Stellen.
mern.  Veräußerung.
Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.
        <pb n="381" />
        Schlußnote.  Nr.
,  den  19
Von
in
An

in

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin

Preis  oder  Kurs:

Werth  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

in
000  000

Schlußnote.  Nr.

Raum  
Von

für  die  Verwendung    von

Stempel  marken

An

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin

durchlocht.

Preis  oder  Kurs:

Werth  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:
in
000  000

, den  19

in

in

                                                                          365

Muster  4.
        <pb n="382" />
        <pb n="383" />
        367

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                           Muster  5.
Eingegangen  den ......................  19.....
Nr.                         des  Anmeldungsregisters.
Nr.                         des  Heberegisters.
                      (Amtsstempel.)
                                                               Anmeldung                                                                                                                                                        zur
                                                 Abstempelung  von  Vordrucken.
                                                          Es  sollen  abgestempelt  werden:
        Name  und  Wohnort  
Nr.                des                              Stückzahl              zum           Steuerbetrag  Bemerkungen.
             Anmeldenden.                 und  Art  der  Abgabenbetrage
                                                            Vordrucke.            von
                                                                                           Mark.                  Mark.
1.                       2.                                     3.                      4.                         5.                      6.















                                                                                                                                                              57
        <pb n="384" />
        Muster  6.

                                                   368

Berlin,  den

Stempelergänzungsschein  Nr.

über

M.  100000,  —  Preuss.  3½  %  coms.    Anl.  Kurs  95.

Von  C.  F.  Müller
in  Posen
M.  100  000  Werth  M.  95  000

M. 100  000  M.



Zusatz-  

stempel  
(½ des Tarifsatzes)

9,50



An  G.  Schulze  in  Breslau

M.  10000  Werth  M.  9500
A.  Kauff  in  Berlin

M.  5000  Werth  M.  4750
J.  Knorr  in  Stettin

M.  20000  Werth  M.  19000
K.  Lauff  in  Leipzig

M. 2500  Werth  M.  2  375

K.  Lampe  in  Coswig
M.  17500  Werth  M.  16  625

F.  Linde  in  Lauban
M.  30000  Werth  M.  28  500

Th.  Lastig  in  Breslau
M.  5000  Werth  M.  4750

A.  Moll  in  Berlin
M.  10000  Werth  9500

19

Zusatzstempel



(½  des

Tarifsatzes)

1,00

      



0,50

1,90

0,30    1,70  2,90  0,50  1,00



M. 100  000  M.

Stempelmarken  zum  Betrage  von  19,30  M.
        <pb n="385" />
        369







                                                                                                                                               Muster  7.







Eingegangen  den ......................  19.....
Nr.                               des  Anmeldungsregisters.
Nr.                               des  Heberegisters.
                                (Amtsstempel.)
                                                                         Anmeldung
                                                                                zur
                                         Versteuerung  für  ausländische  Lotterieloose.
                                          (Tarifnummer  5  zum  Reichsstempelgesetze.)
                                           Der  einzelnen  Loose  Des  Lotterie-              Name
                                Preis                unternehmers     Zeit  der     Abgabenbetrag
Tag         und                 einschließlich         Wohnsitz,  nähere     Ziehung   a)  im  Einzelnen
der     Wohnort     An-  Schreibgeld  2c.  in  Bezeichnung,  auch    der                  und
Anmeldung.  des  zahl.  der    deutscher  Name  und  Wohn-      Loose.     b)  in  Summe
             Anmeldenden.   fremden                           ort  des
                                                  Währung.              Unternehmers.                                        Mark.
1.                2.             3.         4.          5.                        6.                               7.                         8.
        <pb n="386" />
        <pb n="387" />
        Erste  Ausfertigung.

Antrag
des  Bankiers  N.  N.  zu  Berlin  auf
Erstattung  von  Stempel  für  Arbitragegeschäfte
  für  den  Monat  Mai  1894.

(Der  Erstallungsantrag  ist  in  doppelter,  der
Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  in  einfacher  Ausfertigung
  für  je  einen  Kalendermonat  bis  zum
10.  des  folgenden  Monats  einzureichen.)

An

die  Königliche  Provinzialsteuerdirektion

zu
Berlin  

                                                                 371  

                                                                                                                                               Muster  8.

                                                                                                      Berlin,  den ............................

                                                  Der  Königlichen  Provinzialsteuerdirektion  überreiche  ich

                                                  in  der  Anlage  einen  Auszug  aus  meinem  Arbitragebuche

                                                  für  den  Monat  Mai  1894,  indem  ich  die  Richtigkeit  der
                                                  darin  enthaltenen  Angaben  bescheinige.

                                                  Auf  Grund  dieses  Auszugs  beantrage  ich  gemäß
                                                  Tarifnummer  4a  des  Reichsstempelgesetzes  die  Erstattung
                                                  eines  Stempelbetrags  von ..................................  Mark
                                                  ....................  Pfennig.

                                                                                                                       N.  N.
        <pb n="388" />
        —  372  —

Das  Königliche  Hauptsteueramt  für  inländische  Gegenstände  zu  Berlin  wird  angewiesen,  den  umstehend

  bezeichneten  Betrag  an  Reichsstempelabgaben-Ermäßigung  in  Höhe  von  ....................................   Mark

....................Pfennig,  in  Worten  .......................Mark  ..................Pfennig,  an  den  Antragsteller
  gegen  Quittung  zu  zahlen.

Berlin,  den

                                               Der  Provinzialsteuerdirektor.

Vorstehenden  Betrag  von  .........................  Mark  .........................Pfennig,  in  Worten
.................................  Mark  ................Pfennig,  habe  ich  von  dem  Königlichen  Hauptsteueramte  für  inländische
  Gegenstände  zu  Berlin  gezahlt  erhalten.

Berlin,  den

N.  N.
        <pb n="389" />
        373  

                                                                                                                                                Muster  9.

                                                                         Auszug

                                                                        aus  dem

                                                                   Arbitragebuche.
        <pb n="390" />
        374

















1.              2.           3.         4.        5.       6.     7.      8.          9.       10.       11.*)     12.          13.
                                                                                                                            Der
                                                     Steuer-                                             Werth des   Rück-Lau-
                                          pflichtiger  Ort  Name                  Geschäfts   zuerfende
   Datum                          Werth    
Nr.                      Gegenstand     des       des    des   Nr.  Ver-  (Spalte  6)  stattender
                 des                             Gegen-         Metisten  der      wird  gedeckt  Stempel.)                                                                                                                                                                    Bemerdes
                            des  Nennwerth.  Kurs.  Gegen  Geschäfts-  wendeter  durch  den                                                                                                                                                    betrag
Arbi-   Geschäfts-                   standes                falls  Schluß-  Stempel  Werth  des  (1/20                                                                                                                                                  0/00  kungen.
trage-  abschlusses  Geschäfts.  des  ab-  Meta-      note.  Stempel     Gegen-    v.  Spalte
buchs.                          nicht  über  schlusses.  Geschäft                   geschäfts  in  11)  **).
                                                                                                                           Höhe  von  
        Monat.  Tag.                           Mark.                       Mark.    Pf.        Mark.  Mark.  Pf.

             1894.
1.       Mai  1.   Gekauft
                             Italien.  5  %
                          Rente  Frs.  200000  76,80    123  000  Berlin  -  76  24,60  123  000  6,15
2.             2.      Gekauft
Lombarden  Stück  1000  46,  50  186  000  Wien  -  89  18  60  149  000  7  15
                                         Frs.  500000
3.            10.  Gekauft
                      Egypter  Frs.  100000  104  84  000  Paris  -  105  8  40  84  000  4  20
4.             12.  Gekauft
                         Ungar.  4%  
                          Goldrente  L 50000  95 3/4  -  London  Lazard           -       -     -      -      -      -                                                                                                  Brothers

                                                                                                  &amp;amp;  Comp.
5.              6.  Gelauft  
                        Russ.  Noten
                       ult.  Juni  Rbl.  90000  218  197  000  Berlin  -  220  30,40  197  000  9  85
6.                7.  Gekauft
                           Russ.  Noten
                              ult.  Juni  100000 220  220000  Berlin  230  44              220000      11
7.               19.  Verkauft
                            Russ.  Noten
              ult.  Juni  Rbl.  100000  219  219  000  Berlin  -  240  43  80  219  000  10  95

    







































*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4a  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4,  ist  Spalte  11  gemäß  Spalte  6  auszufüllen,  anderenfalls ist Spalte

  11  aus  Spalte  4a  und  5  zu  berechnen.
**)  Bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4a  4  des  Tarifs  1/10  0/00.
        <pb n="391" />
                                                                     375

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1a.  2a.   3a.  4a.  5a.  6a.  7a.  8a.  9a.  10a.  11a.* Der  12a.  13a.
Steuer-  
Lau-  pflichtiger  Ort  Name  Werth  des  Rück-
  Datum  Werth  Ver-  Geschäfts  zuer
fende  Gegenstand  des  des  des  Nr.      (Spalte  6a)  stattender
Nr.  des  Gegen-  Metisten  der  wendeter  wird  gedeckt  Stempel-  Bemerdes
  Geschäfts-  des  Nennwerth.  Kurs.  Geschäfts    durch  den   betrag
    standes  ab-  falls  Schluß-  Stempel  Werth  des  (1/90 0/00    kungen.
Arbi-  abschlusses  Geschäfts.  des Geschäfts      Meta-  note.  Gegen-  v.  Spalte
tragebuchs.  nicht  über  schlusses.  Geschäft.  Geschäfts in Höhe von  11a)**).
Monat.  Tag  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Mark.    Pf.
1894.
1.  Mai 1.  Verkauft  
Italien  5%
Rente  Frs.  200000  77.75  125000  Paris  —  6  12  50  125  000  6  25  prolongirt
von  medio
bis  ultimo
2.  =  1. Verkauft    Mai.
Lombarden  Stück  500  49  98  000  Berlin  —  20  19 60  98  000  4 90
Frs.  250000
2. desgl.  Stück  300  48,50   59000  Berlin  —  26  11 80  59  000  2  95
Frs.  150000
3.  =  10.  Verkauft
Egypter  2000  103 3/8  43000  London  —1  45  4 30  43  000  2 15
(Frs.  59000)
11. desgl.  Frs.  50000]  103  42000  Berlin  —  50  8  40  42  000  2  10
4.  =  15.  Verkauft
  Ung.  4%
Goldrente  M.  1000000   96 1/4  965000  Frankfurt    —  210  193  965  000  48 25  13.  und  14.
(  50  000)  a.  M.  Feiertage.
5.  =  17.  Gekauft
Wechsel  auf  
London  £10000  93 Rbl.  -  Petersburg  -  —
f. 10  
6.  =  18. Gekauft
  Halbimperials    Stück  7.34  —  Petersburg    —  —  —  —  —  —  —
13  625  Rbl.
per
Stück
7.  =  12.  IGekauft
Auszahlung
Petersburg
ult.  Juni  Rbl.  100  000  270  —  Paris  —  —  —  153  —  —  —
Fr.  per    20.  Sonn-100
  tag.
Rbl.
Summe  
Dazu Spalte 12
Zusammen  
*) Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4  a,  ist  Spalte  11a  gemäß  Spalte  6a    
falls  ist  Spalte  11a  aus  Spalte  4  und  5a  zu  berechnen.              auszufüllen,  anderen-**)

  Bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4a  4  des  Tarifs  1/10  0/00.

58
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        —  377  —

Muster  10  a.

 

Heberegister

des

Amts  zu

über
die  Reichsstempelabgaben  für  Werthpapiere  (Tarifnummer  1  bis  3)
auf  das

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Register  enthält  Be.ätter,  welche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  be-  Geführt  von
legten  Schnur  durchgezogen  sind.
b,  den.  ten  19  (Name)
(Name)  (Dienststellung)
(Dienststellung)

 

58“
        <pb n="394" />
                              Num-                                                                                                            Die
                       mer              Des     Nähere  Bezeichnung    
          Lau-     des     Anmeldenden            des             Inländische  Ausländische  Bergwerks-         fende
  An-                                                            Aktien  u.  s.  w.  

Datum.                   Name,  Stand     Gegenstandes                           Aktien  u.s.w.  antheils-        Num-    mel-
                                                                    und             Interims-        scheine  

                                                                                              Interims-                                   nach
         mer.  dungs-        und                       der             scheine  nach  scheine  nach    Nr. 1c

                        re-        Wohnort.           Besteuerung.  Nr.  1a  des      Nr.  1b  des  

                    gisters.                                                                 Tarifs                  Tarifs       des  Tarifs

                                                                                                    Mark.                 Mark.              Mark.

1.        2.          3.               4.                           5.                       6.                        7.                    8.
        <pb n="395" />
        —  —

Reichsstempelabgabe  beträgt  für:



















Inländische  
Renten-  und    Ausländische  Renten-  und              Inländische
Schuld-            Schuldverschreibungen  sowie           Renten-  und
verschreibungen    Interimsscheine  nach                      Schuld-  Zusammen  Bemerkungen.
sowie                                                              Genußscheine  verschreibungen
Interimsscheine      Nr.  2b  des  Nr.2c  des                  nach  Nr.  3
nach  Nr.  2a          Tarifs                                                       des  Tarifs
des  Tarifs                                      Tarifs
Mark.                         Mark.           Mark.             Mark.         Mark.        Mark.
   9.                                10.                11.                 12.              13.             14.                  15.
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        <pb n="397" />
        381  —

                                                                                                                                             Muster  10b.



                                                                 Heberegister
                                                                          des
                                                                      Amts  zu
                                                                         über

die  Reichsstempelabgaben  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
(Tarifnummer  4)

auf  das

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.....

Dieses  Register  enthält ..........  Blätter,  welche  von
einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten                             Geführt  von         Schnur durchzogen sind.
                           ,  den ...............  ten ..................  19.....                                 (Name)
 (Name)                                                                                                                  (Dienststellung)
 (Dienststellung)

Vorschrift  für  den  Gebrauch.

In  den  Spalten  6  bis  10  sind  auch  die  Stempelbeträge  für  die  nach  Ziffer  28  der  Ausführungsbestimmungen
von  der  Reichsdruckerei  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Privatvordrucke  zu  Schlußnoten  sowie  die  Beträge  für  diejenigen
Reichsstempelmarken  zu  verbuchen,  welche  von  der  Steuerstelle  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  zur  Herstellung  gestempelter
Vordrucke  zu  Schlußnoten  und  zur  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  verwendet  werden.
        <pb n="398" />
                                              Nummer                       Name,                                         Benennung
                                           des                                                                              der  verkauften  
Datum.     Laufende                               Stand  und  Wohnort               Reichsstempelzeichen
                      Num-           An-                             des                                        oder  der  zur                                                                                                                                        Abstempelung  vor-                                       meldungs-
      
                       mer.                               Käufers  oder  Anmeldenden.                  gelegten                                                                                                                                           Privatvordrucke  zu                                                                                                                                            Schluß-                                         registers.
                                                                                 noten.
  1.                     2.                  3.                                     4.                                                    5.
        <pb n="399" />
        Betrag  der  Einnahme  an  Reichs-                                            Davon  sind
stempelabgabe  für  die  verkauften
Stempelzeichen  oder  abgestempelten
Privatvordrucke  zu  Geschäften  über                                                  (zu  Spalte  10)
                                                                       Zusammen     baar                      ange-                                                                                                                                                                     Bemerkungen.
Werthpapiere                 Waaren                                                gestundet                                                                                                                                                                   schrieben  im
u.  s.  w.               nach  Nr.  4b  des                          eingezahlt                Manual
nach  Nr.  4a  I  bis                                                                                              unter
4a  4  des  Tarifs              Tarifs                                                                       Nummer
          Mark.                         Mark.                    Mark.          Mark.    Mark.  
             6.                                7.                            8.                 9.          10.           11.            12.











  

  























 

 



                                                                                                                                                      59
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        <pb n="401" />
        —  385  —

                                                                                                                                      Muster  10c.

                                                                     Heberegister
                                                                             des
                                                                         Amts  zu
                                                                            über
               die  Reichsstempelabgaben  für  Lotterieloose  u.  s.  w.  (Tarifnummer  5)
                                                                         auf  das

                                            Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.....

Dieses  Register  enthält  .............  Blätter,  welche                                        Geführt  von
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten
Schnur  durchzogen  sind.                                                                              (Name) ......................
                 ....................  ,den.......ten ............................. 19.......  (Dienststellung)
(Name) ...........................
(Dienststellung) ........................



                                                                                                                                                             59*
        <pb n="402" />
        386  —

















                                                                                                                                      Betrag  der



                                Num-              Name,          Nähere  Bezeichnung  
                                 mer  
                Lauf-       des         Gewerbe  und                                                                                                                                                Wohnung          der  versteuerten                                                                                                                                            Lotterie-                               für  die                                                                                                                                                abgestempelten
                ende    
Datum.                 Anmel-                des                   loose  u.  s.  w.
                Num-                                                                                      inländischen  ausländischen
                 mer.      dungs  Unternehmers  oder  oder  verkauften                                                                                                                                             Lotterie-      
                                    re-                                                                        Lotterieloose  Lotterieloose
                                 gisters.     Anmeldenden.        Stempelmarken.  u.  s.  w         u.  s.  w
                                                                                                                           Mark.             Mark.
       1.         2.             3.                     4.                                  5.                      6.                    7.
        <pb n="403" />
        Reichsstempelabgabe



                                                                       387  —

























                                                       Von  der  Soll-Einnahme  in  Spalte  9  sind:
                                                                               für  privative      (Zu  Spalte  11)
aus  dem    
                     Zusammen                  baar            Rechnung                                      Bemerkungen.
Marken-                                                             gestundet  oder   angeschrieben
verkaufe  (Spallen  6  bis  8)  eingezahlt  sonst rückständig  im  Manual
                                                                                   geblieben       unter  Nummer.
    
   Mark.              Mark.                      Mark.               Mark.  
      8.                      9.                            10.                   11.                        12.                         13.
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
                                                                                 —  389  —

                                                                                                                                         Muster  10d.

                                                                       Heberegister
                                                                               des
                                                                          Amts  zu
                                                                              über
              die  Reichsstempelabgaben  für  Schiffsfrachturkunden  (Tarifnummer  6)
                                                                            für  das

                                                      Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.....

Dieses  Register  enthält  ...............  Blätter,  welche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten                          Geführt  von
Schnur  durchzogen  sind.
.............................., den .............ten ..................  19.....                                         (Name) ................
(Namen) ........................................                                                            (Dienststellung) ................
(Dienststellung) ............................

                                                  Vorschrift  für  den  Gebrauch.

In  den  Spalten  6  und  7  find  auch  die  Stempelbeträge  für  die  auf  Antrag  der  Steuerpflichtigen  bei  den  Abstempelungsstellen
  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Vordrucke  zu  Konnossementen  u.  s.  w.  mit  nachzuweisen.
        <pb n="406" />
                                                                                                                               Nähere  Bezeichnung

                                             Nummer                 Name,
                                                 des                                                                              der
Datum.     Laufende             An-            Stand  und  Wohnort    verkauften  Stempelzeichen                                                                                                                                        oder
                   Nummer.      meldungs-                    des                          der  zur  Abstempelung
                                            registers.  Käufers  oder  Anmeldenden.          vorgelegten                                                                                                                                      Vordrucke  zu  Schiffs-                                                                                                                              frachturkunden.


       1.                 2.                    3.                                4.                                                   5.
        <pb n="407" />
        Betrag  der  Reichsstempelabgabe
  für  die  Schiffsfrachturkunden
  im








überseeischen      Nord-  und      Zusammen
     Verkehre               Ostsee-(je
  1  Mark)            Verkehre
                                 (je  10  Pf.)
        Mark.                    Mark.              Mark.
            6.                          7.                      8.

391  —

                                                                                        Von  dem  Betrag  in
                                                                                       Spalte  8  entfallen  auf



                                                                                                                                          Bemerkungen.



                                                                                                     Einnahme
                                                                                       aus  dem          aus  der
                                                                                                               Abstempelung
                                                                                   Verkaufe  von     von  Privat-

                                                                                   Reichsstempel-     vordrucken
                                                                                            marken              u.  s.  w.
                                                                                               Mark.                 Mark.
                                                                                                  9.                        10.

                                                                                                                                                     11.

















 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                60
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                                                                                 —  393  —

                                                                                                                                              Muster  11.

                                                                 Anmeldungsregister

                                                                                 des
                                                                             Amts  zu
                                                                                 über
             die  zu  versteuernden  oder  mit  dem  Reichsstempel  zu  bedruckenden                                                                                    Werthpapiere  2c.
                                                                                für  das

                                                   Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.....



Dieses  Register  enthält ..............  Blätter,  welche  von
einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten                              Geführt  von
Schnur  durchzogen  sind.
..........................., den .................ten  .......................  19.....                         (Namen) .....................
(Name) ...........................                                                                       (Dienststellung) .....................
(Dienststellung)  ............................................    



                                                 Vorschriften für den Gebrauch.

1.  Dieses  Register  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahrs  und  ist  am  Schlusse           der  ersten  drei  Viertel  des  Rechnungs-      jahrs
  gleichzeitig  mit  dem  Heberegister  für  das  4.  Vierteljahr  jedoch  am  31.           März  abzuschließen.  Die  Eintragungen
      erfolgen  das  ganze  Vierteliahr  hindurch  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  Alle  bei  dem  Schlusse  des  Registers  noch  nicht  erledigten  Anmeldungen  sind        unter  Beibehaltung  der  Nummern,
      welche  sie  im  alten  Register  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungsregister  für           das  folgende  Vierteljahr  zu  übertragen.
      Die  Nichtigkeit  der  Uebertragung  hat  der  Revisor  (Kurator)  der  Steuerstelle  zu        bescheinigen.  —  Ist  bei  der  Abgabe
      einer  Anmeldung  vorauszusehen,  daß  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen           Werthpapiere  2c.  bis  zum  Abschlusse
      des  Registers  nicht  beendet  werden  kann,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,           die  Uebertragung  der  Anmeldung  in
      das  Anmeldungsregister  für  das  folgende  Vierteljahr  sofort  zu  bewirken.  In               diesem  Falle  genügt  in  Spalte  4
      des  alten  Registers  der  Hinweis  auf  die  Eintragung  im  Register  für  das                   folgende  Vierteljahr.

3.  In  der  Spalte  13  sind  diejenigen  Papiere  nach  Gattung,  Nenn-  und                             Beleihungswerth  näher  zu  bezeichnen,  welche
      zur  Sicherstellung  der  Steuer  (Spalte  7)  angenommen  werden.

4.  Nach  dem  Abschlusse  wird  das  Anmeldungsregister    mit  dem  Heberegister  an        die  Direktivbehörde  zur  Prüfung
      eingesandt,  Als  Beläge  gehören  dazu  alle  Anmeldungen,  auf  Grund  deren                 eine  Reichsstempelabgabe  nicht
      erhoben  ist.

                                                                                                                                                             60*
        <pb n="410" />
                                                                                                                                                   Die  Reichs-                                          Des
  Anmeldenden                                     Mit  der
Tag                                                                              Gegenstand                               druckerei  ist                                                                                                                                                     um

               Laufende            Name,  Stand                                     Abstempelung

der                                                                                        der                                       Stempelung
               Nummer.                     und                                              ist  begonnen

Anmeldung.                                                                Besteuerung.                             der  Papiere

                                                  Wohnort.                                                   am
                                                                                                                                             ersucht  am

   1.               2.                                3.                                    4.                      5.                            6.
        <pb n="411" />
        395











    






                      Der  Vorschuß  

                                                                    Tag



Betrag        ist  gebucht  im     der  Beendigung  der
der           Depositenmanuale  Abstempelung  oder  des
sichergestellen                                 Eintreffens  der
Steuer  oder                              gestempelten  Vordrucke
des  hinterlegten                       zu  Schlußnoten  bezw.
                      Seite.          Nr.     der  Bescheinigung  über
Kosten-                                         die  Abstempelung  der
vorschusses                                 Werthpapiere  von  der
                                                              Reichsdruckerei.
Mark.  
    7.                          8.                                     9.

                                                                                                 Die  gestem-                                                                                                                       An

  Reichssteuer
                                                                                                                         sind  endgültig



                                                                                             pelten  Papiere     erhoben
                                                                                                 sind  dem
                                                                                                    Steuer-                            Nr.


                                                                                                 pflichtigen    Betrag  des  Hebe-                                                                                               ausgehändigt
  
                                                                                                                                          registers.
                                                                                                        am
                                                                                                                           Mark.
                                                                                                         10.               11.           12.

                                                                                                                                          Bemerkungen.

                                                                                                                                                    13.
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                                                                              —  397  —

                                                                                                                                               Muster  12.

                                                                    Kontrolebuch

                                                                             des

                                                                        Amts  zu
                                                                            über

              die  nach  §.  3  des  Reichsstempelgesetzes  zu  erstattenden  Anzeigen.

Dieses  Kontrolebuch  enthält ..........  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
belegten  Schnur  durchzogen  sind.

.......................,  den ........  ten ................  19.....
(Name) ...............................
(Dienststellung) ............................



Nachrichtlich.

Dieses  Kontrolebuch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazu  gehörigen  Anzeigen  bei  der  Steuerstelle.
Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Rechnungsjahre  mit  Eins.
        <pb n="414" />
        –  398

 

 

 

 

 

 

 

Lau-              Tag             Name  und  Wohnort            Bezeichnung  der  Werthpapiere,
fende            der                           des                            deren  Emission  beabsichtigt  wird,       Num-                                                                                                    oder  auf  welche
mer.          Anzeige. Enittenten  der  Werlhpapiere.            eine  weitere  Einzahlung                                                                                                                                erfolgen  soll.

   1.                   2.                             3.                                                              4.
        <pb n="415" />
        399







    



  









               Nennwerth
          der  Stücke  bezw.        Betrag,        Die  Anmeldung       Nummer         Bemerkungen,
Stück-        Betrag         zu  welchem  die  der  Werthpapiere       des              insbesondere                                                                                                                                          bezüglich  etwa
zahl.  der  zu  leistenden,  Ausgabe  erfolgt  zur  Versteuerung  Anmeldungs-                                                                                                                                                                unterbliebener                                                                                                                                                 Ausgabe
                 Einzahlung                                       ist  erfolgt  am          registers.               der                                                                                                                                                     Werthpapiere.
                        Mark.                   Mark.
   5.                    6.                           7.                          8.                             9.                       10.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                61
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                                                                          —  401  —

                                                                                                                                              Muster  13.

Bundesstaat:  

Verwaltungsbezirk:                                                                                       Einreichungstermine:
                                                                                                                                       15.  Juli,







            

                                                                                                                                       15.  Oktober,
                                                                                                                                       15.  Januar,
                                                                                                                                       15.  Mai.

                                                                    Uebersicht

                                                                           der

                                           Einnahme  an  Reichsstempelabgaben

                                                                      für  das

                                      1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.....



                                           Vorschriften  für  den  Gebrauch.

  1.   Die  in  dieser  Uebersicht  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal                   abgelaufenen  Theil  des  Rechnungsjahrs,  also
        z.  B.  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Soll-Einnahme  für  April  bis  einschließlich          Dezember.
  2.   In  der  Spalte  4  ist  auch  die  Steuer  für  die  in  der  Reichsdruckerei  mit                   Stempelaufdruck  versehenen  Privatvordrucke

        zu  Schlußnoten  sowie  der  Werth  der  von  den  Steuerstellen  zur                                   Abstempelung  von  Vertragsurkunden  und  Vordrucken
        zu  Schlußnoten  verwendeten  Marken  anzusetzen.

  3.   Zu  Spalte  5.  Die  Stempelsteuer  für  die  Loose  der  Staatslotterien deutscher               Bundesstaaten ist in dieser Uebersicht
        nicht  mit  nachzuweisen.

  4.   In  der  Spalte  6  unter  a  ist  die  Steuer  für  die  mit  Stempelaufdruck                         versehenen  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden
        nachzuweisen.

            

  5.   In der Spalte 10 sind die entweder sofort  oder  nach  vorheriger  Stundung  baar               eingezahlten  Steuerbeträge  anzusetzen.

        Denselben  treten  hinzu:

                  a)  die  fällig  gewordenen,  aber  noch  nicht  eingezahlten  Kredite  des                                   laufenden  Rechnungsjahrs,

                  b)  die  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  noch  gestundete  Stempelsteuer  für                          Privatlotterien  und  sonstige  Rückstände,

                  c)  die  aufgekommenen  Nacherhebungen,  soweit  sie  nicht  zum  Ankaufe                             von  Stempelmarken  verwendet,  oder  aus

                        anderer  Veranlassung  in  den  Heberegistern  bereits  zur                                                       Vereinnahmung  gekommen  sind;

        dagegen  sind  die  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  2c.  davon                             abzusetzen.
   6.  In  der  Spalte  11  kommen  die  ausstehenden,  noch  nicht  fälligen  Kredite                   zum  Ansatze.
   7.  Die  Spalte  12  dient  zur  Abwickelung  der  aus  dem  vorigen  Rechnungsjahr               übernommenen  Kredite.
   8.  Die  Spalten  14  und  15  werden  nur  in  den  Schlußsummen  ausgefüllt.

                                                                                                                                                         61*
        <pb n="418" />
                                                                      402



 

Für  das  1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Brutto-Soll-Einnahme  nach  den  Heberegistern  einschließlich  der  aufgekommenen
Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen.











Hauptamts-  
  II.  Für  Kauf-  und
  Bezirk  I.  Für  sonstige  III.  Für  Lotterie  IV.  Für  Schiffs-
  Werthpariere  Anschaffungs-  loose  u.  s.  w.  frachturkunden  Summe
  2c.        geschäfte  (Tarifnummer  5)  (Tarifnummer  6)  der  Spalten
Nummer.  (Tarifnummer  (Tarifnummer  4)    3 bis 6
  - Werth der verkauften gestempelten Vordrucke  a)  ohne  Verwendung  a)  ohne Verwendung  
  1 bis 3)  von Stempelzeichen,    von  Stempelzeichen,
Laufende  zu  Schlußnoten  und  b)  Erlös  für  Marken.  b)  Erlös  für  Marken.
  Stempelmarken  —.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.   2.  3.  4.  5.  6.  7.















 

 

 

 

 

Daß  in  den  vorstehend  nachgewiesenen  Einnahmen  die  zur  Einzahlung  gekommenen  Registerund
  Rechnungsdefekte  sowie  alle  sonstigen  Nacherhebungen  mit  enthalten  sind,  und  daß  die  Revision  der
Hebe-  und  Anmeldungsregister  vorschriftsmäßig  stattgehabt  hat,  wird  bescheinigt.

(Datum,  Amtsbezeichnung,  Unterschrift  der  Direktivbehörde.)
        <pb n="419" />
                                                                    403









  
  

Von  dem  Soll  in







Die
Spalte  9  sind
      Die  fällig  2  Prozent Erhebungs-  Nach  Abzug
  gewordenen  derselben
Ab:  kreditirt  Kredite  Summe  und  Verwal-  von  der
zurück-  und  im  für  das  tungskosten
gezahlte  Bleibt      berechnen  Einnahme  Be-
  eingezahlt    Viertel  4.  Viertel  der  Spalten   sich  nach  der  Spalte  13
Beträge  berichtigtes  des  des  vorigen  9  und  12  Brutto-      merkungen.
für  Soll  *)  außerdem  Rechnungs-  Rechnungs-    Soll-Ein-  sind  an  die
  rückständig      
Arbitrage-  oder für  jahrs  19  jahrs  nahme  in  Reichskasse
  private    betragen  Spalte  7
      abzuliefern
geschäfte  Rechnung gestundet.  fällig  zu  
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.



 

 

 

 

 
































Die  Richtigkeit  dieser  Uebersicht  und  die  Uebereinstimmung  derselben  mit  den  hauptamtlichen

Uebersichten  bescheinigt.

(Kalkulatur  der  Direktivbehörde.)
        <pb n="420" />
                                                                         404

Zerlegung

der

auf  Seite  2  in  den  Spalten  3  bis  6  nachgewiesenen  Gesammt-Brutto-Soll-Einnahme.

  







Brutto-Soll-




Einnahme

  






c. Verkaufte  Lotterie-Stempelmarken.

I.  Für  Werthpapiere.
Nr.  1b



    

scheine  nach  Nr.  2a  des  Tarifs

6. Ausländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen  sowie  Interimsscheine

  nach  Nr.  2b  des  Tarifs
scheine  nach  Nr.  2c  des  Tarifs

g.  Genußscheine  
h. Inländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen  sowie  Interimsscheine

  nach  Nr.  3  des  Tarifs

f.  Ausländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen  sowie  Interimsa. Inländische

  Aktien  u. s.  w.  und  Interimsscheine  nach  Nr.  1a  des  Tarifs
b. Ausländische
c. Bergwerksantheilsscheine  nach  Nr.  1c  des  Tarifs

d.  Inländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen  sowie  Interims-



Summe  I

II.  Für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über

a. Werthpapiere  u.  s.  w.  nach  Nr.  4a  1  bis  4a  4  des  Tarifs
b.  Waaren  nach  Nr.  4b  des  Tarifs





Summe II

III.  Für  Lotterieloose  u.  s.  w.

a.  Abgestempelte  inländische  Loose

b.  =   ausländische   =





Summe  III

IV.  Für  Schiffsfrachturkunden.

a.  Im  überseeischen  Verkehre  (zu  je  1  M.  Stempel)
b.  Im  Nord-  und  Ostsee-Verkehre  (zu  je  10  Pf.  Stempel)





Summe  IV









Außerdem
sind  als  Ersatz
für  verdorbene
Formulare  und

Marken  frei

verabfolgt

Mark.
        <pb n="421" />
                                                                            —  405  —

                                                                                                                                              Muster  14.
Bundesstaat: .............................                                                                         Einsendungstermin:
Verwaltungsbezirk: ............................                                                                                15.  Mai.

                                                                 Nachweisung
                                                                           der

                        Einnahme  und  Ausgabe  von  Vordrucken  zu  Schlußnoten
                                                 und  von  Reichsstempelmarken

                                                                            im

                                                             Rechnungsjahr  19.....

                                                          Anlagen.

Zu  Spalten  9  und  10  sind  ...............  Verhandlungen  über  die  Vernichtung  der  verdorbenen  gestempelten
  Vordrucke  zu  Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken  beigefügt.

                              Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Nachweisung.

   1.   In  den  Abschnitten  Ia  und  lla  sind  die  von  der  Reichsdruckerei  mit                          Stempelaufdruck  versehenen  Privatvordrucke
         zu  Schlußnoten  und  in  den  Abschnitten  Ib  und  IIb  die  von  den                                Steuerstellen  verwendeten  Stempelmarken  zur  Ab-         stempelung
  der  Schlußnotenvordrucke  mit  nachzuweisen.

   2.  Zu  Abschnitt  III.  Der  Angabe  der  für  ungestempelte  Vordrucke  zu                                Schlußnoten  von  den  Käufern  erhobenen,  der
         Landeskasse  verbleibenden  Herstellungskosten  bedarf  es  nicht.
        <pb n="422" />
                                                         —  406  —  
    
Bestand am  Zugang  im    Bleibt  
Rechnungsjahr  19..  Zu-  Abgang  im  Rechnungsjahr  19...  Bleibt Bestand  Geldbetrag
Schlusse    am
Benennung  Schlusse des  von Steuer-  sammen  für die zum Umtausche  für verdorbene u. un-  zu-  Schlusse  für  die  Ueberder
  Rech-  von  der  pflichtigen zum Um-  ver-  zurückgegebenen  brauchbar  sammen  des  Rech-  verkauften
    nungs-   Reichs-   tausche   (Spalten  Stempel-  gewordene Stempel-  (Spalten  nungs-  haupt
Reichsstempelzeichen.  jahrs  druckerei  zurück-  3 bis  5)  kauft  zeichen  ver-  zeichen  frei  7  bis  10)   jahrs  Stempel-
  gegeben  abfolgt  verabfolgt  19...   zeichen
19...   Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.

I. Zu  Geschäften  über  Werthpapiere
  nach  Nr.  4a  1 bis  4a 4
des  Tarifs.
a. Gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten.

Das  Stück  zu  20  Pf.  
  80    
      40    
      60    
      80
    90    
    1 M.  
    2            
      3  
4   5      
      6        
      7      
  8  
    9  
      10  
b. Reichsstempelmarken.
Das  Stück  zu  5  Pf.
10   20  
    30    
    40    
    50  
      60  
    80  
90  
    1  M.  
      2      
    3          
    4    
    5  
    6
    7    
    8  
      9  
      10    
    15      
    20      
    30    
      50    
    100    
    500        
Summe  I  (Tarifnummer    4a)
II.  Zu  Waarengeschäften  nach    
Nr.  4b  des  Tarifs.
a.  Gestempelte  Vordrucke  zu  Schluß-



noten.
Das  Stück  zu  20  Pf.  
40
    60    
      80
  1 M.
    2  
    3  
    4
      5  
      6
    7
    8
    9
  10





























 

 

 

 

 

 





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 





Seite
        <pb n="423" />
                                                                         407



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 



 

 

 



 

 

 

 



 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

          
Zugang  im
Bestand am  Rechnungsjahr 19...  Abgang  im  Rechnungsjahr  19...  Bleibt Bestand  Geld-
  betrag
Benennung  Schlusse  von  Zu-  für die  zum  für  ver-    am  für  die  Ueberdes
  Steuer-  sammen  Umtausche  dorbenen.  zu-  Schlusse  
der  Rech-  von  der  pflichtigen  ver-  zurück-  unbrauch-    des  Rech-  vernungs-
  Reichs-  zum  Un-  (Spalten  kauft  gegebenen  bar gewordene Stem-  sammen  des Rechnungs-  kauften  haupt
    nungs-  tausche    Stempel-  Stempel-  
Reichsstempelzeichen.  jahrs  druckerei  zurück-  3 bis 5)  zeichen  ver-  pelzeichen frei  (Spalten  jahrs  zeichen
19...  gegeben  abfolgt  verabfolgt    7  bis  10)  19...   zeichen
Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Stück.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.
Noch: II.  Uebertrag
b.  Reichsstempelmarken.
Das  Stück  zu  10  Pf.      
    20      
      30    
  40        
    50              
      60            
      80      
    1  M.      
      2  
      3
      4    —..      
      5  HEEEEEE                —  
    6        
      7              
      8                                
  9            
      10        
    15                  
20      
  30        
    50        
      100            
    500      
Summe  II  (Tarifnummer  4b)  
III.  Ungestempelte  Vordrucke  zu  
  Schlußnoten        
Summe Tarifnummer 4  
Hierzu:  Registerdefekte  u.  s.  w.    
  
Ab:  Rückerstattungen  
Bleiben
IV.  Zu  Lotterieloosen  u.  s.  w.    
nach  Nr.  5  des  Tarifs.  (Uebereinstimmend  mit  der  Jahressumme  in  Spalte  4  der  Einnahmel  Uebersicht.)
Reichstempelmarken.  
Das  Stück  zu  50  Pf.    
  1 M.          
    2    
  3  
      4          
      5    
    6    
      7  
    8  
      9      
    10          
    50    
Summe  Tarifnummer  5.
Hierzu:  Registerdefekte  u.  s.  w.  
    
Ab:  Rückerstattungen
V.  Zu  Schiffsfrachturkunden  Bleiben    
nach Nr.  6  des  Tarifs.  (Uebereinstimmend  mit  der  Jahressumme  in  Spalte  5b  der  Einnahme-  Uebersicht.)
Reichsstempelmarken.    
Das  Stück  zu  10  Pf.    
  1 M.            
Summe  Tarifnummmer 6  
Hierzu:  Registerdefekte  u.  s. w.    

Ab:  Rückerstattungen
Bleiben  
(Uebereinstimmend  mit  der  Jahressumme  in  Spalte  6b  der  Einnahme-Uebersicht.)  













Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

62
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
        409  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im



Reichsamte des Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



























XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  Juni  1900.    No 28.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vor-   burgischen  Ausstellungsgüter;  —                                                                                                       Bestimmungen  über
          nahme  von  Civilstands-Akten ........  Seite  409    die  Umrechnung  fremder                                                                                                                  Werthe  zum  Zwecke  der  Be-2.
  Kolonial-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von                           rechnung  der                                                                                                              Stempelabgaben;  —                                                                                                                              Aenderungen  des
Civilstands  -  Akten  im  Schutzgebiete  von  Kamerun;  —       amtlichen                                                                                                                                  Waarenverzeichnisses  zum                                                                                                                  Zolltarif  und  des
desgl.  in  Deutsch-Ostafrika .................  409                    statistischen                                                                                                                                              Waarenverzeichnisses ............  410
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollfreier  Einlaß  der  von                                                                                                                                                            4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von                                                                                                       Ausländern  aus  dem
der  Pariser  Weltausstellung  zurückgelangenden  luxem-               Reichsgebiete ......  412



1.    Konsulat -  Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Kallen  in  Kanton  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit
Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.





2.  Kolonial  -  Wesen.

Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.
  1888  S.  75),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Bundesangehörigen  im  Ausland  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  599),  und  der  Allerhöchsten
Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  für  die  Schutzgebiete
von  Kamerun  und  Togo  (Reichs-Gesetzbl.  1886  S.  128)  ist
dem  im  Dienste  des  Kaiserlichen  Gouvernements  in  Kamerun  beschäftigten  Rechtspraktikanten
Diehl  in  Kamerun  für  die  Dauer  seiner  amtlichen  Thätigkeit  im  Schutzgebiete  von  Kamerun
die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller  Personen,
die  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.



63
        <pb n="426" />
        —  410  —

Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.

  1888  S.  75),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes

  von  Bundesangehörigen  im  Ausland  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  599),  und  des  §.  18  der  Allerhöchsten

  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika  (Reichs-Gesetzbl.  1891  S.  1)  ist
dem  im  Dienste  des  Kaiserlichen  Gouvernements  in  Dar-es-Salaam  beschäftigten  Regierungsassessor
  a.  D.  von  Flügge  für  die  Dauer  seiner  amtlichen  Thätigkeit  im  Schutzgebiete  von
Deutsch-Ostafrika  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
bezüglich  aller  Personen,  die  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



3.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Juni  d.  J.  beschlossen:

zu  genehmigen,  daß  für  luxemburgische  Güter,  welche  aus  dem  Gebiete  des  Großherzogthums
Luxemburg  zu  der  in  diesem  Jahre  in  Paris  stattfindenden  Weltausstellung  gesendet  worden
sind,  der  Rücksendungsnachweis  zum  Zwecke  des  zollfreien  Einlasses  nach  Maßgabe  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  20.  Mai  1898  —  §.  372  der  Protokolle  —  (Central-Blatt  1898
S.  299)  von  dem  Generalkommissar  für  die  luxemburgische  Sektion  ertheilt  werden  darf.

Berlin,  den  26.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Juni  d.  J.  beschlossen,

sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  in  den  durch  Bundesrathsbeschluß  vom  9.  März  1899
(Central-Blatt  S.  104)  unter  Ziffer  1  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Umrechnung  fremder
Werthe  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Stempelabgaben

statt:  „1  japanischer  Yen    ............................................................... 4,20   M"
gesagt  wird:

„1  alter  japanischer  Goldyen  .......................................................... 4,20  M.

1  japanischer  Yen  ............................................................................... 2,  10  M“.

Berlin,  den  27.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.
        <pb n="427" />
        —  411  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  beschlossen,  den  nachstehend  aufgeführten
Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  des  statistischen  Waarenverzeichnisses
mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  ertheilen,  daß  die  neuen  Bestimmungen  mit  dem  1.  Juli  1900  in

Wirkung  gesetzt  werden.
Berlin,  den  28.  Juni  1900.
                                                            Der  Reichskanzler
                                                      Im  Auftrage:  v.  Fischer.

    —  

          Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  des                                                                      statistischen  Waaren-                                                                 verzeichnisses.


                                   I.  Amtliches  Waarenverzeichniß  zum  Zolltarife.

1.  Der  Artikel  „Aether“  erhält  folgende  Fassung:
             „Aether,  einfache  (Aethyl-  [Schwefel-l,  Amyl-,  Methyl-  2c.  Aether)  und                            zusammengesetzte

             (Ester):
             1.  in  Fässern  [6a]  Nr.  5a  1a  ........................................................................  125 M
             2.   in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen [68a] Nr. 5a 1ß ........... 180 =                   S.

  dagegen  Petroleumäther.

                                Anmerkungen.

                   1.  Lösungen  von  Aether  in  Alkohol  und  Mischungen  von  Aether  und                              Alkohol  z.  B.  Aetherwein-                         geist,
  Salpeterätherweingeist  (versüßter  Salpelergeist)  und                                                    Salzätherweingeist  (versüßter  Salz-                         geist,
  Salzäther)  sind  wie  Branntwein  zu  verzollen.  S.  auch  die                                      Anmerkung  zu  Aethylchlorid

                   2.  Verschiedene  einfache  und  zusammengesetzte  Aether  (u.  s.  w.  wie                              in  der  bisherigen  Anmerkung).“

   2.  In  den  Artikeln  „Aetherweingeist",  „Hoffmannstropfen“",  „Liquor“  und                              „Salpetergeist“  ist  statt
         „wie  Aether“  zu  setzen  „wie  Branntwein“.

   3.  In  den  Ziffern  1  und  2  der  Artikel  „Arrak“,  „Cognac“,  „Franzbranntwein“  und           „Rum“  sowie
         in  den  Ziffern  1,  2a  und  2b  des  Artikel  „Branntweine“  ist  in  der  letzten                Spalte  der  Zollsatz
         „125  M“  in  „160  M“  und  der  Zollsatz  „180  M“  in  „240  M’’  abzuändern.

   4.  In  den  Artikeln  „Bier“  und  „Meth“  und  in  der  Ziffer  1  des  Artikel                              „Malzextrakt“  ist  in  der
         letzten  Spalte  der  Zollsatz  „br.  4  M.“  in  „br.  6  M.“  abzuändern.

   5.  In  der  Ziffer  2a  der  Artikel  „Cider“  und  „Getränke“  sowie  in  der  Ziffer  2a              des  ersten  Absatzes
         des  Artikel  „Wein“  ist  in  der  letzten  Spalte  der  Zollsatz  ,,80  M.“  in                            „120  M.“  abzuändern.

   6.  In  den  Artikeln  „Cognacessenz“  und  „Rumessenz“  ist  statt  „s.  Aether“  zu                  setzen  „wie  Branntwein“.

   7.  Der  dritte  Absatz  des  Artikel  „Essenzen“  erhält  folgende  Fassung:  „—,                        alkoholhaltige  zum
         Genusse,  z.  B.  Bischof-,  Cognac-,  Getreide-,  Korn-,  Punsch-  und  Rum-Essenz,           wie  Branntwein“.

   8.  Der  Artikel  „Weingeist“  erhält  folgende  Fassung:  „Weingeist  s.  Branntweine“.

                                         II.  Statistisches  Waarenverzeichniß.

   1.  In  der  Nr.  68a  sind  die  Worte  „mit  Ausnahme  des  Schwefeläthers“  nebst              dem  vorangehenden
         Komma  zu  streichen.  

   2.  In  der  Nr.  68c  ist  das  Wort  „Schwefeläther“  nebst  dem  nachfolgenden                      Komma  zu  streichen.



                                                                                                                                                     63*
        <pb n="428" />
        412

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

J#
——

 

—  Laufende  Nr.

2.

Alter  und  Heimath

-

der  Ausgewiesenen.

a.

Grund
der  Bestrafung.

 

4.

 

Behörde,  welche  die  vatum
Ausweisung  #nemeesen  8
beschlossen  hat.  beschlussen
6.  6.

 

1.]  Johann  Baukat,
auch  Baukus,
Knecht,

 

Franz  Gorzica,
auch  Gorczicza,

-

[Johann  Gumbinger,
  Musiker,

5.  Joseph  Kowar,
Schhlosser,

N

Martin  Kropf,
Arbeiter,

Joseph  Eberhard

 

7.

—&amp;amp;!'“"““

a)  Auf  Grund  des  F§.  39  des  Strafgesetzbuchs.

18  Jahre  alt,  geboren  zu  Iltrecken  bei
Sodargen,  Rußland,  ortsangehörig
ebenbeselün,

..  Giacomo  Giovanni  26  Jahre  alt,  aus  Scaria,  Provinz
Maglia,  Maurer,

Como,  Italien,

Diebstahl  im  wiederbolten
  RNücksalle
1½  Jahr  Zuchthaus,
  laut  Erkenntniß
  vom  17.  September
  1898),

Diebstahl  im  wiederholten
  Rückfall  und
Bruch  der  Landesverweisung
  (1¼
Jahr  Zuchthaus  und

6  Wochen  Haft,  laut

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Königsberg,

16.  Febrnar
d.  J.

Großherzoglich  badischer  31.  Mai  d.  J.
Landeskommissär  zu

Karlsruhe,

 

Erkenntniß  vom
18.  März  1899),

 

 

b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  im  Jahre  1870  zu  Wolczina
(Wolnica),  Nussisch-Polen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  15.  April  1872  zu  Hohenzell,
  Bezirk  Ried,  Ober-Oeslerreich,

geboren  am  15.  Mai  1858  zu  Alt-Aicha,
  Bezirk  Turnau,  Böhmen,  österreichischer
  Staalsangehöriger,

Bezirk  Reutte,  Tirol,  orlsangehörig
ebendaselbst,
geboren  am  28.  Februar  18783  zu

 

Tonn,  Bäcker,

 

Klein  -Mohrau,  Bezirk  Schönberg,
Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  5.  April  1882  zu  Berwang,

[Landstreichen  und-Betteln,


Betteln,

desgleichen,

Landstreichen  und

Betteln,
Betteln,

 

 

Königlich  preußischer  26.  Mai  d.  J.
Negierungs-Präsident

zu  Düsseldorf,

Großherzoglich  badischer19.  Mai  d.  J.
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Stadtmagistrat  Donau=  9.  Juni  d.  J.

wörth,  Bayern,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Erfurt,  .
Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Potödm,

26.  Mai  d.  J.

 

16.  Juni  d.  J.

Die  Ausweisung  des  Tagelöhners  Adolph  Planer  (Central--Blatt  für  1900  S.  318  3.  5)  ist  zurückgenommen  worden.

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedrucht  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="429" />
        —  413  —  

                                                               Central-Blatt

                                                                   für  das

                                                           Deutsche  Reich.

                                                            Herausgegeben

                                                                        im

                                                    Reichsamte  des  Innern.

        

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.























XXVIII.    Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.    Juli  1900.    No  29.
Inhalt:                                                                                                                                                      1.  Konsulat-Wesen  Ermächtigung  zur  Vor-    4.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:                                                                                                        Erstattung  des  Miethsnahme
  von  Civilstands-Akten;  -  Entlassung; -    zinses  an  versetzte  Beamte  ....... 415
Exequatur-Ertheilungen .................  Seite  413  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von                                                                                                         Ausländern  aus  dem
2.  Medizinal-Wesen:  Bekanmmachung,                                                                                           betreffend  das                                                              Reichsgebiete  ............................. 415
Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich ....  414   Anhang.  Militär-Wesen:                                                                                                                            Gesammtverzeichniß  der-3.
  Marine  und  Schiffahrt:  Bestimmungen                                                                                     über  die  gegen-                                                          jenigen  Lehranstalten,  welche  zur                                                                                                  Ausstellung  von
seitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe                                                                                   in  Deutsch-                                                                   Zeugnissen  über  die  Befähigung  für                                                                                            den  einfährigland
  und  Japan ........................................  114       freiwilligen  Militärdienst  berechtigt                                                                                                   sind .....................................................  417



                                                               1.  Konsulat  Wesen.



Dem  mit  der  Vertretung  des  beurlaubten  Kaiserlichen  Konsuls  in  Manila  beauftragten  Konsul  Rieloff
ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  die
Dauer  seiner  Vertretung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Cajamarca  (Peru),  Oskar  Kuntze,  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

    ——    

Dem  Kaiserlich  russischen  General-Konsul  mit-  dem  Amtssitz  in  Berlin,  Staatsrath  Artzimovitch,  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



Dem  Kaiserlich  russischen  Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Bremen,  Kollegien-Assessor  von  Tomaschewsky
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

Dem  zum  General-Konsul  von  Paraguay  mit  dem  Amtssitz  in  Berlin  ernannten  Kaufmann
Ludwig  Rehwinkel  ist  Namens  des  Reichs  das  Erequatur  ertheilt  worden.



                                                                                                                                                      64
        <pb n="430" />
        —  414  —

Dem  zum  Konsul  von  Nicaragua  in  Bremen  ernannten  Kaufmann  F.  L.  Michaëlis  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

            

Dem  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexico  Paul  Lachmann  in  Berlin  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

2. Medizinal - Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  das  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  7.  Juni  1900  beschlossen,  daß  das  Arzneibuch  für  das
Deutsche  Reich,  vierte  Ausgabe,  vom  1.  Januar  1901  ab  an  Stelle  der  zur  Zeit  in  Geltung  befindlichen
dritten  Ausgabe  nebst  Nachtrag  treten  soll.

Dies  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Arzneibuch
in  R.  v.  Deckers  Verlag  (G.  Schenck)  zu  Berlin  erscheinen  und  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Ladenpreise
  von  2  M.  5  Pf.  für  ein  geheftetes  und  von  3  M.  65  Pf.  für  ein  gebundenes  Exemplar  zu  beziehen
sein  wird.

Berlin,  den  30.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.



3.  Marine  und  Schiffahrt.



Bestimmungen
über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  und  Japan.



Nachdem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Japan  eine  Verständigung  wegen  gegenseitiger  Anerkennung
  der  Schiffsmeßbriefe  stattgefunden  hat,  werden  die  Schiffe  der  beiderseitigen  Handelsmarinen
vom  1.  Oktober  1900  ab,  wie  folgt,  behandelt:

1.  In  deutschen  Häfen  werden  die  nach  den  japanischen  Vermessungsvorschriften        vom  24.  April
      des  17.  Jahres  Meiji  (1884)  ausgestellten  Meßbriefe  japanischer  Schiffe                       europäischer  Bauart
      ohne  Nachvermessung  anerkannt.  Die  in  diesen  Meßbriefen  angegebene  Zahl        japanischer  Tonnen
      (von  100  Kubik-Kaneschaku)  wird  derselben  Zahl  britischer  Registertons                       gleichgeachtet.

2.  In  japanischen  Häfen  werden  die  vom  1.  Juli  1895  ab  nach  der  deutschen           Schiffs-      vermessungsordnung
  vom  1.  März  1895  ausgestellten  Meßbriefe  deutscher               Schiffe  ohne  Nach-      vermessung
  anerkannt.  Die  darin  nachgewiesene  Zahl  britischer  Registertons             wird  derselben
      Zahl  japanischer  Tonnen  gleichgeachtet.

      Dasselbe  gilt  von  den  vor  dem  1.  Juli  1895  nach  den  früheren                                   Schiffsvermessungs-      ordnungen
  vom  5.  Juli  1872  und  20.  Juni  1888  ausgestellten  Meßbriefen                 deutscher  Schiffe,
      einschließlich  der  gemäß  §.  17  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni           1888  unter  An-      wendung
  des  britischen  Abzugsverfahrens  für  die  Maschinen-,  Kessel-  und                 Kohlenräume  aus-      gestellten
  Spezialmeßbriefe  der  Dampfschiffe.  Deutsche  Dampfschiffe,  welche             einen  vor  dem
        <pb n="431" />
        —

415

1.  Juli  1895,  aber  nicht  gemäß  §.  17  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888
ausgestellten  Meßbrief  besitzen,  können  jedoch  behufs  Ermittelung  des  Nettoraumgehalts  die
Nachvermessung  der  in  Abzug  zu  bringenden  Maschinen-,  Kessel-  und  Kohlenräume  nach  den
japanischen  Vorschriften  verlangen.  Anstatt  dieser  Nachvermessung  kann  die  Hafenbehörde  einen
Abschlag  von  10  %  des  in  dem  deutschen  Meßbriefe  nachgewiesenen  Nettoraumgehalts  gewähren.

Berlin,  den  2.  Juli  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.



4.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.



Bei  Erstattung  des  Miethszinses  an  versetzte  Beamte  aus  Reichsfonds  auf  Grund  des  §.  10  Abs.  2  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)  in  der  Fassung  des  Artikel  1
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  19.  November  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  313)  ist  die  etwa  in  dem
Miethszinse  mit  enthaltene,  nöthigenfalls  ihrer  Höhe  nach  durch  sachverständiges  Gutachten  festzusetzende
Entschädigung  für  die  Bereitstellung  einer  in  der  bisherigen  Miethswohnung  vorhandenen  Centralheizung,



eleklrischen  Beleuchtung  oder  ähnlichen  Anlage  nicht  mit  zu  vergüten.

Nach  diesem  Grundsatze  wird  in  Uebereinstimmung  mit  der  Auffassung  des  Rechnungshofs  des

Deutschen  Reichs  künftig  in  der  Reichsverwaltung  verfahren  werden.





5.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.






















         Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die      Datum
Lau                                                                     der  Bestrafung.  Ausweisung      Ausweisungsfende

Nr.                 der  Ausgewiesenen.                                          beschlossen  hat.  beschlusses.
1.                       2.                              3.                        4.                        5.                              6.
                                   a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Taras  Kozubei,  29  Jahre  alt,  geboren  zu  Czarnarod-  schwerer  Diebstahl                                                                                                                              Königlich  preußischer  19.                                                                                                                                                         Juni  d.  J.
       auch  Podfunbei      ka,  Gouvernement  Kiew,  Rußland,  (3  Jahre  Zuchthaus,                                                                                                                                 Regierungs-Präsident
und  Podzinbej,     russischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntniß  vom     zu  Bromberg,
Arbeiter,                                                                                8.  Juli  1897),
                            b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2. Heinrich  Ariens,  geboren  am  8.  September  1840  zu  Landstreichen  und                                                                                                                                      Königlich  preußischer                                                                                                                                                 26.  Mai  d.  J.
Maurergeselle,  Wühen,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  Betteln,  Regierungs-Präsident
                                  lande,  ortsangehörig                    ebendaselbst,  zu  Düsseldorf,
3.  Camill  Bischoff,  geboren  am  21.  Juni  1883  zu  La- Landstreichen,  Kaiserlicher                                                                                                                                Bezirks-  22.  Juni  d.  J.
Fabrikarbeiter  grange  bei  Delle,  Departement  Haut-  Präsident  zu  Colmar,
                            Rhin,  Frankreich,  französischer  Staats-                                                  angehöriger,

4.  Johann  Franz  geboren  am  5.  Juli  1871  zu  Brüssel,  Landstreichen  und                                                                                                                                                        derselbe,                                                                                                                                                           desgleichen.
Shaufard,                      belgischer  Staatsangehöriger,   Betteln,
Limonadier,

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                              64*
        <pb n="432" />
                                                                        416




















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
        
der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende
      
der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
5. Bertha  Chaufard,  geboren  am  5.  Juni  1869  zu  Brüssel,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  22.  Juni  d.  J.
geb.  Bonal,  Ehe-  belgische  Staatsangehörige,  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,
frau  des  Vorigen,
6. Viktor  Lamielle,  geboren  am  4.  November  1876  zu  falsche  Namensan-  derselbe,  desgleichen.
Fabrikarbeiler,  Lagrange  bei  Delle,  Departement  gabe  und  Land-Haut-Rhin,
  Frankreich,  französischer  streichen,
Staatsangehöriger,  
7.  Gustav  Müller,  geboren  am  5.  April  1859  zu  Luxem-   falsche  Namensan-  Königlich  preußischer  22.  Mai  d  J.
Kaufmann,  burg,  luxemburgischer  Staatsange-  gabe,  Landstreichen,  Regierungs-Präsident
höriger,  Betteln  und  Be-  zu  Münster,
leidigung,
8.  Friedrich  Stühl,  45  Jahre  alt,  geboren  zu  Meran,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  16.  Juni  d.  J.
Tagner,  Tirol,  ortsangehörig  eben  daselbst,  Betteln,  Präsident  zu  Straßburg,
9.  Alfred  Tanner,  geboren  am  8.  Juni  1856  zu  Aigle,   falsche  Namensan-  derselbe,  22.  Juni  d.  J.
Schreiber,  Kanton  Waadt,  Schweiz,  ortsange-  gabe  und  Betteln,  
hörig  ebendaselbst,
10.  Franz  Ignaz  Thur-   geboren  am  28.  Dezember  1886  zu   falsche  Namensan-  Königlich  bayerisches  16.  Juni  d.  J.
ner,  Tagelöhner,  Galtür,  Bezirk  Landeck,  Tirol,  orts-  gabe,  Gebrauch  fal-     Bezirksamt  Lindau,
angehörig  ebendaselbst,  scher  Legitimationspapiere,
  Landstreichen
  und  Betteln,
11.  Wladislaus  Wa-  Tag  und  Jahr  der  Geburt  unbekannt,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  20.  Juni  d.  J.
berski,  Woll-  geboren  zu  Turek,  Gouvernement  Regierungs-Präsdent
spinner,  Warschau,  Rußland,  zu  Stade,
12. Johann  Wicha,  geboren  am  9.  Mai  1863  zu  Jantsch,   Betteln,  Königlich  preußischer  28.  Mai  d.  J.
Schuhmacher,  Bezirk  Troppau,  Oesterreichisch-  Regierungs-Präsident



Schlesien,  österreichischer  Staatsange-



höriger,







Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlln.



zu  Oppeln,
        <pb n="433" />
        Anhang
Nr.  29  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Freitag,  den  6.  Juli  1900.







Militär-Wesen.



Gesammtverzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §.  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.  

Bemerkungen.

1.  Die  mit  *  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an
welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  von  Befähigungszeugnissen  berechtigten  Anstalten  unter
A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  b  (Real-Gymnasium,  Real-Progymnasium,  Realschule)  mit
obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem
Unterricht  im  Griechischen  befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen
Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem
Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung
des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  +  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Uebersicht.
Oeffentliche  Lehranstalten.           Seite

                                                                                                                                                          Seite
Gymnasien  (A. a)  ..........................  418  Real-Progymnasien  (C. b)  .............................  428
Real-Gymnasien  (A.  b)  ...............  425  Realschulen  (C. c)  ...........................................  428
Ober-Realschulen  (A. c)  ...............  425  Höhere  Bürgerschulen  (C.  d)  ...................  432
Progymnasien  (B.  a)  ...................  425  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare  (C. c) ..  432
Real-Progymnasien  (B. b)  ............  426  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C. f) ...  434
Realschulen  (B. c)  ..........................  426  Privat-Lehranstallen  .......................................  435
Progymnasien  (C. a)  .....................  427  Lehranstalten  im  Auslande  .......................  436

 

65
        <pb n="434" />
        418

  Oeffentliche  Lehranslalten.  —  A.  a.  Gymnasien.

  

Oeffentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.



a.  Gymnasien.
             I.  Königreich  Preußen.                             Brieg,
Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,                     Brilon,
                 Kaiser  Wilhelms-Gymmnasium,          Bromberg,
Allenstein,                                                                  Bunzlau,
Altona,                                                                        Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
Anklam,                                                                      *  Burgsteinfurt,
Arnsberg,                                                                   Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
*  Aschersleben,                                                                      Wilhelms-Gymnasium,
Atlendorn,                                                                 Celle,
Aurich,                                                                       Charlottenburg:  Kaiserin  Augusta-                                                                                                                                     Gymnasium,
Barmen,                                                                    *  Clausthal,
Bartenstein,                                                              Cleve,
Bedburg:  Ritter-Akademie,  Coblenz,
Belgard,                                                                     Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelkirche,
Berlin:  Askanisches  Gymnasium,                                  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Französisches  Gymnasium,                                              Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,                                                       Gymnasium  an  Marzellen,

Friedrich-Werdersches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Ober-Schlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
*  Städtisches  Gymnasium (verbunden mit
Ober-Realschule),
Brandenburg:  Gymnasium,
Ritter-Akademie,

  

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,



                                                                                 Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
                                                                                 (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
                                                                                 Coesfeld,
                                                                                 Conitz,
                                                                                 Culm,
                                                                                 Danzig:  Königliches  Gymnasium,
                                                                                                 Städtisches  Gymnasium,
                                                                                 *Demmin,
                                                                                 Deutsch-Krone,
                                                                                 Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Bismarck-                                                                                                                                                    Gym-                                                                                                                                                 nasium,¹)

                                                                                 Dillenburg,
                                                                                 Dortmund,
                                                                                 Dramburg,
                                                                                 Düren,
                                                                                 Düsseldorf:  Königliches  Gymnasium,
                                                                                 Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
                                                                                                                                 Real-Gymnasium),



                                                                                 Duisburg,

                                                                                 Eberswalde,

                                                                                 Eisleben,

                                                                                 Elberfeld,

                                                                                 Elbing,

                                                                                 Emden,

                                                                                 Emmerich,

                                                                                 Erfurt,

                                                                                 Essen,

                                                                                 Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit
                                                                                                       Real- Gymnasium),





¹)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="435" />
        —  A.a.  Gymnasien.

Frankfurt a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,
                                    Goethe-Gymnasium,
                                    Lessing-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

Fulda,

Garz  a.  d.  Oder,

Glatz,

Gleiwitz,





Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
                 Katholisches  Gymnasium,
Gnesen,
Gorlitz,
Göttingen,
Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-                nasium),

Graudenz,

Greifenberg  i.  Pommern,  

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Groß-Lichterfelde,

Groß-Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-                nasium
  und  Realschule),  

Gütersloh,  

Gumbinnen,
Hadamar,  
*  Hadersleben,  
Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit

                                         Real-Gymnasium),
Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
                                      Franckeschen  Stiftungen,
                                      Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Pro-                  gymnasium),

*  Hamm,
Hanau,
Hannover:  Lyzeum  I.,
                      Lyzeum  II.,
                      Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Heiligenstadt,
*  Herford,
*  Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
                        Gymnasium  Josephinum,



Hirschberg,

Höxter,  

Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden  mit  
                                              Realschule),

*Husum,



419

Janer,

Ilfeld:  Klosterschule,

Inowrazlaw,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-                       nasium),


Kattowitz,

Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,

Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium,
                                                     Friedrichs-Kollegium,
                                                     Kneiphöfisches  Gymnasium,
                                                     Wilhelms-Gymnasium,

Königshütte,

Köslin,

Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-                  nasium),



Kottbus,

Krefeld,

Kreuzburg,

Kreuznach,

Krotoschin,

Küstrin,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden

                                                   mit  Real-Gymnasium  und  Realschule),

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Leobschütz,

Liegnitz:  *Ritter-Akademie,

                    Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

*  Lingen,

Lissa,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-                      nasium),


Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

                         Frauen,

                         Dom-Gymnasium,
                         König  Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden,

Moers,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Gymnasium  (verbunden
                                                     mit  Real-Progymnasium),

                                                                                                                                                     65*
        <pb n="436" />
        420

*  Mülheim  a.  Rhein,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mit
                                            Realschule),
München-Gladbach,
Münster  i.  Westfalen,
Münstereifel.
Nakel,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,
Neisse,
Neuhaldensleben,
*  Neu-Ruppin,
Neuß,
Neustadt  i.  Ober-Schlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,
*  Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Pro-                    gymnasium),




*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden  mit
                                Real-Gymnasium),
Oels,  
Ohlau,
Oppeln,
Osnabrück:  Carolinum,
                        Raths-Gymnasium,
Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta:  Landesschule,
Pleß,
Plön,
Posen:  Berger-Gymnasium  (verbunden  mit  Real-               Gymnasium
  und  Realschule),
               Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
               Marien-Gymnasium,
Potsdam,
Prenzlau,
Prüm,
Putbus:  Padagogium,
Pyritz,
Quedlinburg,
Rastenburg,
Ratibor,
Ratzeburg,
*  Rawitsch,
Recklinghausen,
Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mil  Real-                        Gymnasium),




Rheine,
Rinteln,
Rössel,
Rogasen,







A.  a.  Gymnasien.

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real—

                              schule),

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Schleusingen,

Schneidemühl,

Schöneberg  bei  Berlin:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

Schweidnitz,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Siegburg,

Sigmaringen,

*  Soest,
Sorau,
Spandau,

*  Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Stargard,  Preußisch-,

Steglitz,

*  Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
                Marienstifts-Gymnasium,
                Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-               nasium),


Tilsit,

Torgau,

Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
       *  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden  mit
            Real-Gymnasium),
*  Verden,

Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Warburg,

Warendorf,

Wehlau,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden mit Real-Pro-               gymnasium),


Wetzlar,

Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,
Willenberg:  Melauchthon-Gymnasium,
        <pb n="437" />
        Wittstock,
Wohlau,  
Wongrowitz,

Zeitz,    

Züllichau:  Pädagogium.
                                               II.  Königreich  Bayern.

Amberg,

Ansbach,

Aschaffenburg,

Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,
                     Gymnasium  zu  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
                    Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Freising,

Fürth,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
                     Luitpold-Gymnasium,
                     Maximilians-Gymnasium,
                     Theresien-Gymnasium,
                     Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
                     Neues  Gymnasium,

Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
                         Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
                     Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

                                       III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,







A.  a.  Gymnasien.  —  —  421

Dresden:  Wettiner  Gymnasium,
Dresden-Neustadt,
Freiberg,
Grimma:  Fürsten-  und  Landesschule,
Leipzig:  Königliches  Gymnasium,
                 Nikolaischule,
                 Thomasschule,
Meißen:  Fürsten-  und  Landesschule,
Plauen  i.  Voigtlande,
Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.
                                   IV.  Königreich  Württemberg.
Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Cannstatt,
*  Ehingen,
*   Ellwangen,
*  Eßlingen,
*   Hall,
Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),
*   Ludwigsburg,
Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*   Reutlingen,
*  Rottweil,
Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
                    Karls-Gymnasium,
*  Tübingen,
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

                                            V.  Großherzogthnm  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Freiburg,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Pro-                  gymnasium),

Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim,
Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.
                                          VI.  Großherzogthum  Hessen.
Bensheim,
Büdingen,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
                       Neues  Gymnasium.
        <pb n="438" />
        422



Friedberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Gießen,

Laubach:  Gymnasium  (Fridericianum),

Mainz,

Offenbach  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit

                                         Realschule),
Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

                                      VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,
Güstrow:  Domschule,  

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
                   mit  Real-Progymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-                  nasium),


Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,
Waren,
Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Real-                  schule).


                                             VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

Eisenach,

Jena,

Weimar.

                                   IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Friedland,
*  Neubrandenburg,
Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Ab-                      theilung),


*  Eutin,
Jever:  * Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
Vechta.
                                              XI.  Herzogthum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catha-                             rineum,

                             Neues  Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

                                        XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

                                      XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christianeum.

-- A. a. Gymnasien. --











                                     XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
               Realklassen).

                                                     XV.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
                Realklassen).

                                    XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt,
Sondershausen.

                                      XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).

                                                    XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Corbach.

                                         XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).

                                        XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,

*Schleiz.

                                        XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden  mit
                       Real-Progymnasium  und  Lehrer-                       Seminar).


                                                  XXII.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit
                    Real-Progymnasium),
Lemgo.

                                      XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gym-                 nasium).


                                        XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-                             schule
  —  Real-Progymnasium  —).

                                    XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
                     Wilhelm-Gymnasium.
        <pb n="439" />
        —  A.  b.  Real-Gymnasien.

                                                     XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Altkirch,    
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-                          Abtheilung),


Colmar:  *  Lyzeum  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),
Diedenhofen,

*  Gebweiler,

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Ab-
                     theilung),

Metz:  * Lyzeum,
Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
                                         (Knabenseminar),



—  423
*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,  .
Saargemünd:  *Gymnasium  (verbunden  mit  Real-                            Abtheilung),

Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  *  Lyzeum,
                                            Bischöfliches  Gymnasium  bei
                                            St.  Stephan,
                                            Protestantisches    Gymnasium,
*  Weißenburg,
*  Zabern.

                                                             b.  Real-Gymnasien.

                                                           I.  Königreich  Preußen.

Aachen,

Altona:  Real-Gymnasium  (verbunden  mil  Realschule),

Barmen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Real-                   schule),



Berlin:  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule),

              Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,
              Falk-Real-Gymnasium,
              Friedrichs-Real-Gymnasium,
              Kaiser  Wilhelms-Real-Gymnasium,
              Königstädtisches  Real-Gymnasium,
              Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
              Sophien-Real--Gymnasium,

Bielefeld:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym-                    nasium),



Brandenburg,

Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist,

                 Real-Gymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Cassel,

Charlottenburg,

Coblenz,

Cöln:  Real-Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),

Danzig:  Johannisschule,

Dortmund,

Düsseldorf:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Städtischem  Gymnasium),

Duisburg,

Elberfeld,

Elbing,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

                      Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,

                                       Wöhlerschule,

Frankfurt  a.  d.  Oder,



¹)  Mit  rückwirkender    Kraft  bis  zum  Ostertermin 1900.



Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,

Grünberg,

Guben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym-                nasium
  und  Realschule),

Hagen  i.  Westfalen:  Real-Gymnasium  (verbunden

                                          mit  Gymnasium),
Halberstadt,

Hannover:  Real-Gymnasium,
Leibnizschule  (Real-Gymnasium),
Harburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Real-                   schule),

Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium  (verbunden
                        mit  Realschule),

Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
                       Gymnasium),

Iserlohn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Kiel:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-Real-           schule),¹)


Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule  (Real-Gym-                                                      nasium,
  verbunden  mit

                                                      Ober-Realschule),
                                                      Städtisches  Real-Gym-                                                      nasium,

Kolberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym-                  nasium),

Krefeld,
Landeshut,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Real-Gymnasium  (ver-                                                    bunden
  mit  Gymnasium  und  Real-                                                    schule),



Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym-            nasium),


Lippstadt,

Lüneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
                     Gymnasium),
        <pb n="440" />
        424



Magdeburg:  Real-Gymnasium,
                         Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-                         Realschule
  —  Guericke-Schule  —),
Münster  i.  Westfalen,
Neisse,
Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden
                                            mit  Gymnasium),
Osnabrück:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Real-                       schule),

Osterode  i.  Hannover,
Perleberg,
Posen:  Berger-Real-Gymnasium  (verbunden  mit
               Gymnasium  und  Realschule),
Potsdam,
Quakenbrück,
Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,
Rendsburg:  Real-Gymnasium (verbunden mit
                       Gymnasium),
Ruhrort,
Schalke,
Siegen,
Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,
                Schiller-Real-Gymnasium,
Stralsund,
Tarnowitz,

Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym-               nasium),


Tilsit,
Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
            Wilhelms-Gymnasium),
Wiesbaden,
Witten.

                                                        II.  Königreich  Bayern.
Augsburg,
München:  Real-Gymnasium,
                     Kadettenkorps,
Nürnberg,
Würzburg.

                                                      III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Borna,
Chemnitz,
Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  höherer
                 Landwirthschaftsschule),
Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,
                   Dreikönigsschule  (Real--Gymnasium),

Freiberg,

Leipzig,

Zittau:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Handels-              Abtheilung),


Zwickau.



    

—A.  b.  Real-Gymnasien. ---







                                                   IV.  Königreich  Württemberg.
Gmünd,
Stuttgart,
Ulm.  
                                                     V.  Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe,
Mannheim.

                                                     VI.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Real-Gymnasium (verbunden mit  Realschule),
Mainz:  Real-Gymnasium (verbunden  mit  Realschule).

                                     VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Bützow,
Güstrow:  Real-Gymnasium¹)  (verbunden  mit  Real-                   schule),

Ludwigslust,
Malchin,
Rostock:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym-                  nasium),

Schwerin.
                                                 VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,  
Weimar.
                                                 IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.
                                               X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.

                                                XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Real-Gymnasium.

                                       XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.
                                                        XIII.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.
                                            XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.

                                                XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.

                                                  XVI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Vegesack.

                                           XVII.  Freie  uud  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="441" />
        A.  c.  Ober-Realschulen.  B.  a.  Progymnasien.

                                                                                                                                                          425

c.  Ober-Realschulen.

                                                             I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  +  Ober-Realschule  mit  Fachklassen,
+  Barmen-Wupperfeld,
Berlin:  +  Friedrichs-Werdersche  Ober-Realschule,
              +   Luisenstädtische  Ober-Realschule,

+  Bochum,
Bonn:  +  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Städtischem
                  Gymnasium),
+  Breslau,
+  Cassel,
+  Charlottenburg,
+   Cöln,
Düren:  +  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-                     Progymnasium),

+  Düsseldorf,
+   Elberfeld,
+  Elbing,
+   Essen,

Flensburg:  +  Ober-Realschule  (mit  wahlfreiem
                           Unterricht  in  der  Handelswissen-                           schaft
  —  verbunden  mit  Land-                           wirthschaftsschule),


Frankfurt  a.  Main:  +  Klingerschule,

+  Gleiwitz,
+  Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  +   Ober-Realschule,

                                      +   Ober-Realschule bei den Franckeschen  Stiftungen,
+   Hanau,
+   Hannover,
Kiel:  +   Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-                Gymnasium),

Königsberg  i.  Ostpreußen:  +  Burgschule  (Ober-Real-                                                           schule,
  verbunden  mit

                                                           Real-Gymnasium),
+  Krefeld,
Magdeburg:  +   Grericke-Schule  (verbunden  mit  Real-                              Gymnasium),

+   Marburg,



        



+   München-Gladbach,
Rheydt:  +   Ober-Realschule  (verbunden  mit  Pro-                      gymnasium),

+   Saarbrücken,
+   Weißenfels,
+   Wiesbaden.
                                                    II.  Königreich  Württemberg.
Cannstatt:  +  Realanstalt,
Eßlingen:  +  Realanstalt,
Heilbronn:  +  Realanstalt,
Reutlingen:  +   Realanstalt,
Stuttgart:  +  Friedrich  Eugens-Realschule,
Ulm:  +  Realanstalt.
                                                    III.  Großherzogthum  Baden.

+  Freiburg,
+  Heidelberg,  
Karlsruhe:  +   Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-                           schule),

+   Konstanz,
+   Mannheim,
+  Pforzheim.
                                                  IV.  Großherzogthum  Hessen.
+  Darmstadt.¹)
                                              V.  Großherzogthum  Oldenburg.                                                           +   Oldenburg.

                                               VI.  Herzogthum  Braunschweig.
+  Braunschweig.
                                  VII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  +   Ober-Realschule  (Ernestinum).
                                             VIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  +  Handelsschule  (Ober-Realschule).
                                                       IX.  Elsaß-Lothringen.
+   Metz,
Mülhausen  i.  Elsaß:  +   Ober-Realschule  (Gewerbe-                                               schule),

+  Straßburg  i.  Elsaß.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten                                                              (obersten)  Klasse  zur
                                   Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.
                                                    a.  Progymnasien.

                                              I.  Königreich  Württemberg.
Oehringen:  *Lyzeum.
                                             II.  Großherzogthum  Baden.
Donaueschingen,

Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                  Abtheilung).





                                             III.  Großherzogthum  Hessen.
Alzey: Progymnasium  (verbunden  mit Real-                       schule).

                                 IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

  

  ¹)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.  —  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf
einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises  der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich
der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

                                                                                                                                                     66
        <pb n="442" />
        426

  —  B.  b.  Real-Progymnasien.

B.  c.  Realschulen.



                                                           b.  Real-Progymnasien.

                                                      I.  Königreich  Württemberg.
Böblingen:  Real-Lyzeum,
Calw:  Real-Lyzeum,
Geislingen:  Real-Lyzeum,
Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Nürtingen:  Real-Lyzeum.

                                                     II.  Großherzogthum  Baden.
Ettenheim,

Lörrach:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gym-                  nasium).


                                       III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.
                                         IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

                                               V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.



                                   VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium).
                                      VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
                                        VIII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.
                                          IX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
                       Gymnasium  und  Lehrer-Seminar).
                                                 X.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
                   Gymnasium).
                                            XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-                             nasium).




                                                         c.  Realschulen.

                                              I.  Königreich  Württemberg.

Aalen:  +  Realanstalt,

Biberach:  +   Realanstalt,
Göppingen:  +   Realanstalt,

Hall:  +   Realanstalt,

Heidenheim:  +  Realanstalt,
Ludwigsburg:  +   Realanstalt,
Ravensburg:  +   Realanstalt,
Rottweil:  +   Realanstalt,
Stuttgart:  +  Wilhelms-Realschule,
Tübingen:  +   Realanstalt.

                                               II.  Großherzogthum  Baden.

+   Bruchsal,
Karlsruhe:  +  Realschule  (verbunden  mit  Ober-                           Realschule).

                                             III.  Großherzogthum  Hessen.¹)

+   Alsfeld,

Alzey:  +  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Bingen:  +   Realschule  (verbunden  mit  Pro-                      gymnasium),


+   Butzbach,

Friedberg:  +  Realschule  (verbunden  mit  Gym-                           nasium),


+  Gernsheim,



+  Michelstadt,



Gießen:  +  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gym-                      nasium),

Groß-Umstadt:  +  Realschule  (verbunden  mit  Land-                                   wirthschaftsschule),

+   Heppenheim  a.  d.  Bergstraße,  
Mainz:  +   Realschule  (verbunden  mit  Real-Gym—
                    nasium),

+  Michelstadt,                                                                                                                                          Offenbach  a.  Main:  +  Realschule  (verbunden  mit
                                             Gymnasium),
+   Oppenheim,
+   Wimpfen  am  Berg,
Worms:  +   Realschule  (verbunden  mit  Gymnasiun).

                                     IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.

                                 V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handels-                    Abtheilung),

+  Sondershausen.

                                            VlI.Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  +  Realschule  in  der  Altstadt,²)
                  +  Realschule  beim  Doventhor

¹)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges  (der

Untersekunda)  oder  vor  Absolvirung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die
hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

²)  Für  die  aus  der  vormaligen  Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen  in  die  Realschule  in  der  Altstadt
übergegangenen  und  in  einer  besonderen  Abtheilung  der  letzteren  Unterricht  genießenden  Schüler  ist  zur  Erlangung  des
Befähigungszeugnisses  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  nach  den  für  die
Debbe'sche  Schule  bisher  geltenden  Bestimmungen  erforderlich.
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        —  C.  a.  Progymnasien.



427

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlaffungsprüfung  zur  Darlegung
                                              der  Befähigung  gefordert  wird.

                                                         a.  Progymnasien.

                           I.  Königreich  Preußen.

*Altena,
Andernach,
Berent,
*  Bocholt,
Boppard,
Brühl,
Dorsten,
*Duderstadt,
Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                      schule),

Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                       Progymnasium),

*  Eupen,
Euskirchen,
Forst  i.  d.  Lausitze:  Progymnasium  (verbunden  mit
                                          Real-Progymnasium),
Frankenstein,
Genthin,
*  Grevenbroich,
Höchst  a.  Main:  Progymnasium  (verbunden  mit
                                   Real-Progymnasium),
*  Hofgeismar,
Jülich,
Kempen  i.  Posen,
*  Lauenburg  i.  Pommern,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden
                                           mit  Real-Progymnasium),

Linz,
Löbau  i.  Westpreußen,
Lötzen,
Lüdenscheid:  *  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                                schule),

Malmedy,
*  Münden,

Neumark  i.  Westpreußen,

Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                           Progymnasium),



*   Neunkirchen  (Reg.-Bez.  Trier,  Kreis  Ottweiler),

*  Nienburg,

*   Northeim,

*  Pasewalk,¹)

Preußisch-Friedland,

Rheinbach,

Rheydt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-                 Realschule),


Rietberg,

Saarlouis,







*   Schlawe,
Schwelm:  *  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                         schule),


Schwetz,
Solingen:  *   Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                         schule),

*  Sprottau,
*  Steele,
*  Striegau,
Tremessen,
Viersen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                  Progymnasium),

*  Wattenscheid,
St.  Wendel,
Wipperfürth.

                                      II.  Königreich  Bayern.

Bergzabern,
Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Günzburg,
St.  Ingbert,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,
Kusel,
Lohr,
Memmingen,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,
Pirmasens,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schäftlarn,
Schwabach,
Uffenheim,
Weißenburg  am  Sand,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

                                        III.  Königreich  Württemberg.
Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule  (Progymnasial-                    Abtheilung

  und  +  Realschul-Ab-                    theilung).


¹)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.

                                                                                                                                                        66*
        <pb n="444" />
        428                      —  C. b.  Real-Progymnafien.  C.  e.  Realschulen.  —

                                    IV.  Großherzogthum  Hessen.

Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                 schule).¹)


                              VI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Cuxhaven:  Progymnasial-Abtheilung  der  höheren
                      Staatsschule  (verbunden  mit  Real-                      schule).

                                                                                                            VII.  Elsaß-Lothringen.

V.  Herzogthum  Braunschweig.                                                   Bischweiler,
Gandersheim:  * Progymnasium  nebst  Real-Ab-                   Oberehnheim,
                                theilung.                                                             Tihann.

                                                       b.  Real-Progymnasien.



¹)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1900  einschließlich  Geltung.



I.  Königreich  Preußen.                           Rathenow,
Biedenkopf,                                                 Ratibor,    
Düren:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-                                                                                                                                          Remscheid:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
                Realschule),                                                         Realschule),
Eilenburg,                                                    Spremberg,
Einbeck,                                                       Stargard  i.  Pommern,
Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit                                                                                                                                                Uelzen,    
                       Progymnasium),                  Viersen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit                                                                                               Pro-Forst
  i.  d.  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden                                                                                                                                                          gymnasium),  
                       mit  Progymnasium),         Wesel:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit                                                                                                 Gym-Hameln:
  Real-Progymnasium  (verbunden  mit                                                                                                                                                                      nasium),
                  Gymnasium),                             Wolgast,
Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden                                                                                                                                               Wollin,
                                   mit  Progymnasium),                                                                                                                                                                   Wriezen.

Langenberg,

Langensalza,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium  (ver-                                           bunden
  mit  Progymnasium),

Luckenwalde,

Marne,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Real-Progymnasium
                                                     (verbunden  mit  Gymnasium),

Nauen,

Neumünster:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
                           Progymnasium),

Neuwied:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
                    Gymnasium),  

Oberhausen,

Oberlahnstein,

Oldesloe,

Papenburg,





                  II.  Großherzogthum  Baden.
Baden:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Real-                schule),


Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,
Mosbach.

              III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Grabow,
Parchim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

                   Gymnasium).
                            IV.  Herzogthum  Anhalt.

Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.

                V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VI.  Fürstenthum  Waldeck.
Arolsen.

                                                                C.  Realschulen.

                           I.  Königreich  Preußen.
Altona:   Realschule (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
+Arnswalde,

Barmen:  +Realschule  (verbunden  mit  Real-Gym-                     nasium),

                   +Realschule,



Berlin:  +  Erste  Realschule,
               +   Zweite  Realschule,
               +   Dritte  Realschule,
               +   Vierte  Realschule,
               +  Fünfte  Realschule,
               +   Sechste  Realschule,
        <pb n="445" />
        Berlin:    +   Siebente  Realschule,
                +   Achte  Realschule,
                +   Neunte  Realschule,
                +   Zehnte  Realschule,
                +  Elfte  Realschule,
                +   Zwölfte  Realschule,
+Biebrich,
+Bitterfeld,
+Blankenese,    
Breslau:  +  Erste  evangelische  Realschule.
                 +  Zweite  evangelische  Realschule,
                 +   Katholische  Realschule,
+  Buxkehude,
+  Cassel,
+   Celle,
+   Cöln,
+   Culm,  ¹)
Danzig:  +  Realschule  zu  St.  Petri,
Delitzsch:  +   Realschule  (mit  gymnasialem  Neben-                         kursus
  in  den  drei  unteren  Klassen),¹)
+   Diez,
+   Dirschau,
Dortmund:  +  Gewerbeschule  (Realschule),
+  Dülken,
+   Düsseldorf,
+   Eisleben,
+   Elberfeld,
+  Elmshorn,
Emden:  +  Kaiser  Friedrichs-Schule,

+   Ems,
+   Erfurt,
Eschwege:  +  Realschule  (verbunden  mit  Progym-                           nasium),

Frankfurt  a.  Main:  +  Realschule  der  israelitischen
                                            Religionsgesellschaft,
                                      +  Realschule  der  israelilischen
                                           Gemeinde,
                                      +   Adlerflychtschule,
                                      +  Liebig-Realschule,
                                      +   Selektenschule,
+   Freiburg  i.  Schlesien,
+  Fulda,

Gardelegen:  +  Realschule  mit  progymnasialen  Neben-                              abtheilungen

  in  den  drei  unteren
                              Klassen,

+   Geestemünde,

+   Geisenheim,

+  Gevelsberg,

+   Görlitz,

+  Göttingen,

+  Graudenz,

--- C.  c.  Realschulen. ---





429



Greifswald:  +  Realschule  (verbunden  mit  Gym-                            nasium),
  ¹)
Guben:  +   Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
                      und  Real-Gymnasium),

+   Gumbinnen,
+   Hagen  i.  Westfalen,

Hannover:  +   Erste  Realschule,

                      +   Zweite  Realschule,
Harburg:  +  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gym-                        nasium),

  ¹)
+   Pavelberg,  ¹)
+  Hechingen,  
Herford: +   Realschule (verbunden mit Landwirth-                      schaftsschule),

Hildesheim:  +   Realschule  (verbunden  mit  dem

                              Andreas-Real-Gymnasium),
Homburg  v.  d.  Höhe:  +  Realschule  (verbunden  mit

                                                   Gymnasium),

+   Jenkau,  ¹)

Iserlohn:  +   Realschule  (verbunden  mit  Real-                        Gymnasium),


+  Itzehoe.

+   Kiel,  ¹)

Königsberg  i.  Ostpreußen:  +  Realschule  im  Löbenicht,

+  Köpenick,

+   Kottbus,

+  Kreuznach,

Krossen:  +  Realschule  mit  wahlfreiem  Lateinunter-                        richt
  in  den  Klassen  Sexta,  Ouinta
                        und  Ouarta,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  +   Realschule  (verbunden

                                                         mit  Gymnasium  und
                                                         Real-Gymnasium),
Lauenburg  a.  d.  Elbe:  +   Albinusschule,
+  Lennep,
Liegnitz:  +  Wilhelmsschule,

+   Löwenberg,
+   Lübben,
Lüdenscheid:  +  Realschule  (verbunden  mit  Pro-                                gymnasium),

+   Magdeburg,
+  Meiderich,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  +   Realschule  (verbunden  mit
                                                 Gymnasium),

+   Naumburg  a.  d.  Saale,
Oschersleben:  +  Realschule  mit  gymnasialem  Neben-                                  kursus
  in  den  drei  unteren
                                  Klassen,
Osnabrück:  +   Realschule  (verbunden  mit  Real-                             Gymnasium),¹)

+   Ottensen,

¹)  Mit  rückwirkender    Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="446" />
        430

+   Otterndorf,
+   Peine,
+   Pillau,  ¹)
Posen:  +   Berger-Realschule  (verbunden  mit  Gym-                    nasium
  und  Realgymnasium),
+  Potsdam,

+   Quedlinburg,
Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Pro-                        gymnasium),

+   Riesenburg,  ¹)

                                                         —  C.  c.  Realschulen.  ——



Sangerhausen:  +  Realschule  (verbunden  mit  Gym-                                   nasium)


Schleswig:  +   Realschule  (verbunden  mit  Gym-                          nasium),

+   Schmalkalden,  ¹)
+   Schönebeck,
Schwelm:  +  Realschule  (verbunden  mit  Progym-                         nasium),

Segeberg:  +  Wilhelmsschule,

+  Sobernheim,
Solingen:  +   Realschule  (verbunden  mit  Pro-                         gymnasium),




+   Sonderburg,
+   Steglitz,

Stolp:  +  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium), ¹)

+  Unna,
Wandsbek:  +   Realschule  (verbunden  mit Gym-                            nasium),


+  Wittenberge.  ¹)
                                                  II.  Königreich  Bayern.



+   Amberg,
+   Ansbach,
+   Aschaffenburg,
Augsburg:  +  Kreisrealschule,
+  Bamberg,
Bayreuth:  +   Kreisrealschule,
+   Dinkelsbühl,
+   Eichstätt,
+  Erlangen,
+   Freising,
+   Fürth,
+   Gunzenhausen,

+   Hof,  
+   Ingolstadt,
Kaiserslautern:  +  Kreisrealschule,
+   Kaufbeuren,

+  Kempten,
+   Kissingen,
+   Kitzingen,





+  Kronach,
+   Kulmbach,
+   Landau,
+   Landsberg,
+   Landshut,
+  Lindau,
+   Ludwigshafen  a.  Rhein,
+   Memmingen,
München:  +   Ludwigs-Kreisrealschule,
                     +  Luitwold-Kreisrealschule,
+  Neuburg  a.  d.  Donau,
+   Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
+   Neustadt  a.  d.  Haardt,
+   Neu-Ulm,
+   Nördlingen,
Nürnberg:  +  Kreisrealschule,
Passau:  +   Kreisrealschule,
+   Pirmasens,
Regensburg:  +   Kreisrealschule,
+   Rosenheim,
+  Rothenburg  o.  d.  Tauber,
+   Schweinfurt,
+  Speyer,
+  Straubing,
+   Traunstein,
+   Wasserburg,
+   Weilheim,
+  Weißenburg  am  Sand,
Würzburg:  +  Kreisrealschule,
+   Wunsiedel,
+  Zweibrücken.

                                     III.  Königreich  Sachsen.
+  Aue, ²)
+   Auerbach, ²)
+   Bautzen,
+   Chemnitz,
+   Crimmitschau,
+   Dresden-Johannstadt,

Dresden  -Striesen:  +  Realschule  (Freimaurer-                                           Institut),

+   Frankenberg, ²)
+   Glauchau, ²)
+  Grimma, ²)
+   Großenhain, ²)

Leipzig:  +   Erste  Realschule,
                +   Zweite  Realschule,
                +  Dritte  Realschule,
+  Leisnig, ²)

+   Löbau, ²)

¹)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
²)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Serta,  Quinta  und  Quarta  der  Gymnasien
  entsprechen.  —  Anerkennung  der  Realschulen  zu  Aue  und  Oelsnitz  mit  rückwirkender  Krafl  bis  zum  Ostertemin  1900.
        <pb n="447" />
                                                                —  C.  c.  Realschulen.  —  —

+   Meerane, ¹)

+   Meißen, ¹)

+   Mittweida
+   Oelsnitz  i.  Voigtlande, ¹)
+   Oschatz, ¹)

+  Pirna, ¹)  

+  Plauen  i.  Voigtlande,
+   Reichenbach  i.  Voigtlande, ²)
+  Rochlitz, ¹)

+   Stollberg, ¹)

+   Werdau.

                                            IV.  Königreich  Württemberg.
Freudenstadt:  +  Realanstalt,
Kirchheim  unter  Teck:  +   Realanstalt,
Sindelfingen:  +  Realanstalt,
Tuttlingen:  +   Realanstalt.

                                             V.  Großherzogthum  Baden.

Baden: +   Realschule  (verbunden  mit  Real-Pro-                   gymnasium),




+   Bretten,

+  Eberbach,
+   Emmendingen,
+   Epingen,
+   Kehl,

+  Kenzingen,
+   Ladenburg,
+   Müllheim,

+  Offenburg,

+  Schopfheim,
+   Sinsheim,
+   Ueberlingen,
+   Villingen,
+   Waldshut,
+   Wiesloch.

                            VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow:  +  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gym-                        nasium), ³)

+   Teterow,
Wismar:  +   Realschule  der  großen  Stadtschule.

                                      VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Apolda:  +  Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
                      Realschule,
+  Neustadt  a.  d.  Orla.

                                    VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.
+  Oberstein-Idar.

    





                                                                                                                                                            431

                                         IX.  Herzogthum  Braunschweig.
+   Wolfenbüttel.

                                      X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

+  Pößneck,

+   Sonneberg.

                                XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
+  Gotha.

                                                  XII.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  +  Friedrichs-Realschule.

                                                XIII.  Fürstenthum  Waldeck.
+   Nieder-Wildungen. ³)

                                                    XIV.  Fürstenthum  Lippe.
+   Salzuflen.

                                           XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
+   Lübeck.

                                         XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  +  Realschul-Abtheilung  der  Hansaschule,
Cuxhaven:  +   Realschul-Abtheilung  der  höheren
                           Staatsschule  (verbunden  mit  Pro-                           gymnasium),

Hamburg:  +   Realschule  in  Eilbeck,
                     +  Realschule  in  Eimsbüttel,
                     +   Realschule  vor  dem  Holstenthore,
                     +   Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
                     +  Realschule  in  St.  Pauli,
                     +   Realschule  auf  der  Ulenhorst.

                                                       XVII.  Elsaß-Lothringen.
+   Barr,
Buchsweiler:  +   Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Colmar:  +   Real-Abtheilung  des  Lyzeums,
+  Forbach,
Hagenau:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
+  Markirch,
+   Münster,
+   Rappoltsweiler,
Saargemünd:  +   Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  +   Realschule  bei  St.  Johann.

¹)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta  der  Gymnasien

  entsprechen.  —  Anerkennung  der  Realschulen  zu  Aue  und  Oelsnitz  mit  rückwirkender    Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.

²)  Verbunden  mit  Real  -  Gymnasialklassen,

zu  denen  der  obligatorische  Latein  unterricht  mit  Klasse  4  beginnt.

³)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.
        <pb n="448" />
        432  —  C.  d.  Höhere  Bürgerschulen.  C.  e.  Oeffentliche  SchullehrerSeminare.  —

d.  Höhere  Bürgerschulen.

I.  Großherzogthum  Hessen.      
Dieburg:  Höhere  Bürgerschule  (+Realschul-Ab-       II.  Großherzogthum  Mecklenburg-                                                                                                                               Schwerin.

theilung  und  Progymnasial-Ab-                                     +  Rostock.



theilung).
                                      e.  Öeffentliche  Schullehrer-Seminare.
I.  Königreich  Preußen.                                         Hohenstein:  Evangelisches  Seminar,

Alfeld:  Evangelisches  Seminar,                           Homberg:  Evangelisches  Seminar,
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,                   Karalene:  Evangelisches  Seminar,  
Angerburg:  Evangelisches  Seminat,                  Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldorf):                                                                                                         Katholisches
Aurich:  Evangelisches  Seminar,                                        Seminar,
Barby:  Enangelisches  Seminar,                         Königsberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches                                                                                                       Seminar,
Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,                 Köpenick:  Evangelisches  Seminar,
Berent:  Katholisches  Seminar,                           Köslin:  Evangelisches  Seminar,
Berlin:  Evangelisches  Seminar  für                                                                                                                  Stadtschul-                                                 Koschmin:  Evangelisches  Seminar,

               lehrer,                                                         Kreuzburg:  Enangelisches  Seminar,
Boppard:  Katholisches  Seminar,                       Kyritz:  Evangelisches  Seminar,
Braunsberg:  Katfollihes  Seminar,                      Liebenthal:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,                          Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,
Brieg:  Evangelisches  Seminar,                            Linnich:  Katholisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,                   Löbau:  Evangelisches  Seminar,
Brühl:  Katholisches  Seminar,                              Lüneburg:  Evangelisches  Seminar,
Büren:  Katholisches  Seminar,                             Marienburg  i.  Westpreußen:                                                                                                                                            Evangelisches  Seminar,
Bütow:  Evangelisches  Seminar,                          Meltmann:  Evangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Evangelisches  Seminar,                       Moers:  Evangelisches  Seminar,
Cammin:  Evangelisches  Seminar,                      Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,           Mühlhausen  i.  Thüringen:  Evangelisches                                                                                                                                            Seminar,
Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,                    Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,
Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,      Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,
Dramburg:  Evangelisches  Seminar,                 Neu-Ruppin:  Evangelisches  Seminar,
Drossen:  Evangelisches  Seminar,                    Neuwied:  Evangelisches  Seminar,
Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,             Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,
Eisleben:  Evangelisches  Seminar,                    Northeim:  Evangelisches  Seminar,
Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,              Ober--Glogau:  Katholisches  Seminar,
Elten:  Katholisches  Seminar,                            Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,
Erfurt:  Evangelisches  Seminar,                        Oels:  Evangelisches  Seminar,
Exin:  Katholisches  Seminar,                             Oranienburg:  Evangelisches  Seminar,
Franzburg:  Evangelisches  Seminar,                Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar,
Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches                                                                                                                  Seminar,                                     Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,
Fulda:  Katholisches  Seminar,                           Osterburg:  Evangelisches  Seminar,
Genthin:  Evangelisches  Seminar,                    Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches                                                                                                                      Seminar,
Graudenz:  Katholisches  Seminar,                   Ottweiler:  Evangelisches  Seminar,
Gütersloh:  Evangelisches  Seminar,                 Paradies:  Katholisches  Seminar,
Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,          Peiskretscham:  Katholisches  Seminar,
Hadersleben:  Epvangelisches  Seminar,         Petershagen:  Evangelisches  Seminar,
Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,             Pilchowitz:  Katholisches  Seminar,
Hannover:  Evangelisches  Seminar,                 Pölitz:  Evangelisches  Seminar,
Heiligenstadt:  Katholisches  Seminar,             Prenzlau:  Evangelisches  Seminar,
Herdecke:  Evangelisches  Seminar,                 Preußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,
Hilchenbach:  Evangelisches  Seminar,            Preußisch-Friedland:  Evangelisches                                                                                                                              Seminar,
Hildesheim:  Katholisches  Seminar,                Proskau:  Katholisches  Seminar,
        <pb n="449" />
                                         O.e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.                                         433

Prüm:  Katholisches  Seminar,
Pyritz:  Evangelisches  Seminar,  
Ragnit:  Evangelisches  Seminar,

Ratzeburg:  Evangelisches  Seminar,

Rawitsch:  Paritätisches  Seminar,

Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches  Seminar,
Rheydt:  Evangelisches  Seminar,

Rosenberg:  Katholisches  Seminar,

Rüthen:  Katholisches  Seminar,

Sagan:  Epvangelisches  Seminar,

Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,

Segeberg:  Evangelisches  Seminar,

Siegburg:  Katholisches  Seminar,

Soest:  Evangelisches  Seminar,

Stade:  Evangelisches  Seminar,

Steinau  a.  d.  Oder:  Evangelisches  Seminar,
Tondern:  Evangelisches  Seminar,

Tuchel:  Katholisches  Seminar,

Uetersen:  Evangelisches  Seminar,

Usingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Verden:  Evangelisches  Seminar,

Waldau:  Evangelisches  Seminar,

Warendorf:  Katholisches  Seminar,

Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,

Wittlich:  Katholisches  Seminar,

Wunstorf:  Evangelisches  Seminar,

Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,

Zülz:  Katholisches  Seminar.

                      II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Schullehrer  Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Schullehrer-Seminar,  
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Würzburg:  Schullehrer-Seminar.

                        III.  Köntgreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Seminar,

Auerbach:  Königliches  Seminar,

Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,
                   Donstiftliches  katholisches  Seminar,

Borna:  Königliches  Seminar,

Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches

                   Seminar,







Grimma:  Königliches  Seminar,

Löbau:  Königliches  Seminar,  

Nossen:  Königliches  Seminar,

Oschatz:  Königliches  Seminar,

Pirna:  Königliches  Seminar,

Plauen  (bei  Dresden):  Königliches  Lehrer-Seminar,
Plauen  im  Voigtlande:  Königliches  Seminar,
Rochlitz:  Königliches  Seminar,

Schneeberg:  Königliches  Seminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,
Zschopan:  Königliches  Seminar.

                             IV.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.

                              V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  I,
                     Großherzogliches  Lehrer-Seminar  II,
Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-Bildungsanstalt.

                             VI.  Großherzogthum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.
                             VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.



                             VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.

                             IX.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar.

                              X.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-Seminar.

                             XI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer-                                 Seminar.

                             XII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Allenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.

                            XlII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst  Albert-Schullehrer-                 Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
                                                                                                                                                       67
        <pb n="450" />
        434

                              XIV.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.

                              XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landes-Seminar.

                              XVI.  Fürsteuthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrer-Seminar.

                              XVII.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

                              XVIII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer-Seminar  (verbunden
                       mit  Gymnasium  Adolphinum  und  Rela-                       Progymnasium).


                  C.  f.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.  Privat-Lehranstalten.  

                              XIX.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrer-Seminar.

                              XX.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrer-Seminar.

                              XXI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volks-Schullehrer-Seminar.

                              XXII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrer-Seminar.

                              XXIII.  Elsaß-Lothriugen.

Colmar:  Lehrer-Seminar  I,
Lehrer-Seminar  Il,

Metz:  Lehrer-Seminar,

Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,

Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrer-Seminar.

                                            f.  Anlere  öffentliche  Lehranstalten.

                               I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  +  Landwirthschaftsschule,

Brieg:  +   Landwirthschaftsschule,
Cleve:  +  Landwirthschaftsschule,
Dahme:  +  Landwirthschaftsschule,

Eldena:  +  Landwirthschaftsschule,

Flensburg:  +  Landwirthschaftsschule 
                      mit  Ober-Realschule),

Heiligenbeil:  Landwirthschaftsschule,

Herford:  +  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
                  Realschule),

Hildesheim:  +   Landwirthschaftsschule,

Liegnitz:  +   Landwirthschaftsschule,

Lüdinghausen:  +  Landwirthschaftsschule,

Marggrabowa  i.  Ostpreußen:   +   Landwirthschaftsschule,

Marienburg  i.  Westpreußen:  +   Landwirthschaftsschule,

Samter:  +   Landwirthschaftsschule,

Schivelbein  i.  Pommern:  +  Landwirthschaftsschule,

Weilburg:  +  Landwirthschaftsschule.

(verbunden

                             II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  +   Industrieschule,
Kaiserslautern:  +  Industrieschule,
Lichtenhof:  +   Kreislandwirthschaftsschule,

München:  +   Handelsschule,
                     +   Industrieschule,
Nürnberg:  +  Handelsschule,
                     +  Industrieschule.



                               III.  Königreich  Sachsen.
Chemniß:  +  Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Döbeln:  +  Höhere  Landwirthschaftsschule  (verbunden
                 mit  Real-Gymnasium),
Dresden:  +   Oeffentliche  Handels-Lehranstalt  der
                   Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
                   Handelsschule),
Leipzig:  +   Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Zittau:  +   Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums.
                                IV.  Großherzogthum  Hessen.
Groß-Umstadt:  +   Landwirthschaftsschule  (verbunden
                              mit  Raalschule).
                                 V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Varel:  +  Landwirthschaftsschule.

                                 VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Helmstedt:  +  Landwirthschaftliche  Schule  Marienberg
                       nebst  +  Real-Abtheilung.
                                 VII.  Fürsteuthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  +   Handels-Abtheilung  der  Realschule.

                                 VIII.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  +  Landwirthschaftsschule.
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                                                                     Privat-Lehranstalten.                                                   435

                                                          Privat-Lehranstalten.x)

                                                                                               Paderborn:  +   Unterrichts-Anstalt                                                                                                                             (Privat-Realschule)
                                                                                                                      von  Heinrich  Reismann,

                                                                                               Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium                                                                                                                                       (Progymnasium)
                                                                                                     des  evangelischen  Johannesstifts

                               Königreich  Preußen.
Berlin:  +  Handelsschule  von  Paul  Lach,  
Cosel  i.  Ober-Schlesien:  Höhere  Privat-Knabenschule
              unter  Leitung  des  Vorstehers  G.

              Schwarzkopf,                                                                                                                                                                                                                             unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
Erfurt:  +  Handels-Fachschule  von  Albin  Körner,            Pastors  W.  Philipps  und  des                                                                                                wissen-Falkenberg
  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von         schaftlichen  Lehrers  Theodor                                                                                                             Menzel.
              Albert  Siebert,                                                    Sachsa  a.  Harz:  +  Lehr-  und                                                                                                           Erziehungs-Anstalt
Framsurt  a.  Main:  +  Ruoff-Hassel`sches  Erziehungs-                 (Privat-Realschule)  von                                                                                                                           Wilbrand
              Institut  von  Karl  Schwarz,                            Nhotert,

                                                                                              Telgte:  Progymnasiale  und  + höhere                                                                                                Bürgerschul-                                                                                              Abtheilung
  des  Erziehungs-Instituts
                                                                                              des  Dr.  Franz  Knickenberg.

                                                                                                             II.  Königreich  Bayern.

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  + Gar-             nier`sche
  Lehr-  und  Erziehungs-             Anstalt
  des  Dr.  Ludwig  Pröscholdt,
Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-  Unterrichts-                                                                                          und
             Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung        
                                                                                             Augsburg:  +  Allgemeine  Handels-                                                                                                    Lehranstalt  von
             des  Dr.  Joseph  Brunn,¹)                                Johann  Stahlmann,³)
Gnadenfrei:  +  Höhere  Privat-  Bürgerschule                                                                                             unter                                                                                                                                                                                                                                           Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):                                                                                                 +  Real-  und
             Leitung  des  Diakonus  G.  Lenz,                 Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung  des
St.  Goarshausen:  +  Erziehungs-Institut  (Institut                                      Dr.  Ernst  Goebel,
             Hofmann)  des  Dr.  Gustav  Müller             Frankenthal  (Pfalz):  +  Real-Lehr-                                                                                                        Institut  von
             (rüher  Karl  Harrach),                                       Valentin  Trautmann  und
Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Päda-                      Eugen  Wehrle,
             gogium  (+  realistische  und  progym-        Marktbreit  a.  Main:  +  Real-  und                                                                                                    Handelsschule
             nasiale  Abtheilung)  von  Otto  Kühne,       des  Joseph  Damm,
Kemperhof  bei  Coblenz:  +  Katholische                                                                                                      Knaben-Unter-                                                    Nürnberg:  +  Real-  und  Handels-                                                                                                     Lehranstalt  (In-

  

             richts-  und  Erziehungs-Anstalt  des    
             Dr. Christian Joseph Jonas,                              stitut M. Gombrich). 4)

Bad Lauterberg i. Harz: +  Ahn`schule,                                III.  Königreich  Sachsen.

             höhere  Privat  -Knabenschule  des            Dresden:  +  Real-Institut  von  G.                                                                                                      Müller-Gelinek
             Dr.  Paul  Bartels,                                             und  Dr.  P.  Th.  Schumann,5)

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des                                                                                                      Vorstehers                                                         + Real-Abtheilung  der  Lehr-  und  Er-             Friedrich
  Drexler  (früher  Hermann         ziehungs-Anstalt  des  Pastors  a.  D.
             Bauer),²)                                                             Johannes  Friedr.  Ludwig  Prinz-Obercassel

  bei  Bonn:  +  Unterrichts-                                                                                                          und  Erziehungs-                                             horn  (früher  Ernst  Böhme),
             Anstalt  von  Ernst  Kalkuhl,                         +  Realklassen  der  Unterrichts-  und                                                                                               Er-Osnabrück:

  +  Nölle'sche  Handelsschule  des    ziehungs-Anstalt  des  Dr.  Ernst  Zeid-             Dr.
  L.  Lindemann,                                         ler,5)  

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:                                                                                                          Progymnasiale                                                  Leipzig:  +  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.                                                                                            E.  J.  Barth,
             und  realprogymnasiale  Abtheilung           +  Privatschule  des  Dr.  Friedrich                                                                                                     Thomas
             des  Pädagogiums  des  Professors           Roth,

             Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach,                  +   Privat-Realschule  von  Otto  Albert                                                                                               Toller.





x)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.

¹)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülern
der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der
Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

  ²)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  auf  Grund  des
Bestehens  der  Abschlußprüfung  nach  dem  sechsten  Jahrgange  unter  Anwendung  der  preußischen  Prüfungsordnung  vom
6.  Januar  1892  zu  ertheilen.

³)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michelistermin  1900  einschließlich  Geltung.

4)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Prüfungstermin  1901  einschließlich  Geltung.

5)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

                                                                                                                                                            67*
        <pb n="452" />
        436                                         Lehranstalten  im  Auslande.

      IV.  Königreich  Württemberg.                                XI.  Herzogthum  Anhalt.  
Stuttgart:  +  Höhere  Handelsschule                                                                                                     unter  Leitung                                            Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat-    des
  Professors  Eugen  Bonhöffer,          Progymnasium)  und  +  Real-Ab-    + Realistische
  Abtheilung  der  Privat-     theilung  des  Privat-Instituts  des
    Lehranstalt  des  Professors  Karl             Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

    Widmann  (des  Instituts  Nauscher).           XII.  Fürsteuthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

             V.  Großherzogthum  Baden.        Keilhau:  +  Erziehungs-Anstalt  des  Professors                                                                                  Dr.

Waldkirch:  +  Erziehungs-Anstalt  des                                                                                                    Dr.  Rudolph                                                   Johannes  Barop.

     Plähn,                                                                           XIll.  Fürstenthum  Waldeck.

Weinheim:  Privatanstalt  des  Professors                                                                                              Dr.  D.  W.                                                 Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Hermann  Karl
     Bender  (verbunden  mit  staatlicher       Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-     höherer
  Bürgerschule)                                Abtheilung  und  +  Realschul  Ab-

                                                                                      
             VI.  Großherzogthum  Hessen.           theilung  mit  kaufmännischem Rechnen
Mainz:  +  Privat-Lehranstalt  von                                                                                                            Adolph  Schickerl.)                                         und  Unterricht  in  der  Buchführung).

                                                                                XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

          VII.  Großherzogthum  Sachsen.      Gera:  + Amthor'sche  höhere  Privat-                                                                                                      Handelsschule

 Jena:  + Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt                                                                                                  von  Ernst                                                         (Handels-Akademie)  unter  Leitung
     Pfeiffer,                                                              des  Dr.  Friedrich  Claußen.
     + Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich                                                                                             Stoyn.

                                                                                 XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
         VIII.  Herzogthum  Braunschweig.     Lübeck:  +  Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.                                                                                       Reimann.
Braunschweig:  +  Privat-Lehranstalt  des                                                                                              Dr.  Her-                                                           XVI.  Freie  und  Haufestadt  Hamburg.
     mann  Jahn,                                                Hamburg:  +  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
Seesen  a.  Harz:  + Jacobson-Schule                                                                                                        unter  Leitung                
     des  Professors  Dr.  Emil  Philippson,      + Stiftungsschule  von  1815  unter  Leitung
Wolfenbüttel:  +  Samson-Schule  unter                                                                                                   Leitung  des                                                     des  Dr.  Oskar  Dränert,  



                                                                                  +  Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,
      Dr.  Ludwig  Tachan.                                     +   Schule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
    IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.        +  Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Salzungen:  +  Privat-Realschule  von                                                                                                       Heinrich                                                            Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
      Christian  Wehner.                                         +   Realschule  des  unter  Leitung  des  Di-                                                                                  rektors

  D.  theol.  J.  Wichern  und

     X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.          des  wissenschaftlichen  Lehrers  Karl



Gumperda  bei  Kahla:  +  Lateinlose                                                                                                       Abtheilung  der                                               Harald  von  Dameck  stehenden
      Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des           Paulinums,  Pensionat  des  Rauhen
      Professors  Dr.  Siegfried  Schaffner.         Hauses.

        

                                                 Lehranstalten  im  Auslande.

Constantinopel:  + Realschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter                                      Leitung  des  Dr.  Hans
                               Karl  Schwailo. ²)
                       Berlin,  den  25.  Juni  1900.
                                                               Der  Reichskanzler.
                                                        Im  Auftrage:  v.  Woedike.



¹)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1900  einschließlich  Geltung.

²)  Die  Anstalt  darf  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Regierungs-Kommissars
  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichtswegen
  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind
unstatthaft.







                

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="453" />
        437—

                                                              Central-Blatt

                                                                  für  das

                                                            Deutsche  Reich.

                                                              Herausgegeben

                                                                        im

                                                       Reichsamte  des  Innern.

      

                     Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

























XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  13.  Juli  1900.  No  30
                  
Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:                                                                                                               Ermächtigung  zur  Vor-                                         3.  Bank-  Wesen:  Status  der  deutschen                                                                                        Notenbanken  Ende Juni 1900 ..............488
nahme  von  Civilstands-Akten ....  Seite  437   4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von                                                                                                   Ausländern  aus  dem
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:                                                                                                               Berichtigung ................................................  437  Reichsgebiete  ......................................  440



                                                        1.  Konsulat  -  Wesen.



Dem  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Guatemala  zugetheilten  Legations-Sekretär  Freiherrn  von  Eyb
ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Bereich  der  dortigen  Kaiserlichen
Gesandtschaft  und  in  Fällen  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Kaiserlichen  Gesandten  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



                                            2.  Zoll -  und  Steuer - Wesen.  

                                                            Berichtigung.

In  den  in  Nr.  27  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom
14.  Juni  d.  J.  ist  Folgendes  richtig  zu  stellen:
auf  Seite  338  Anmerkung,  Zeile  12  von  unten,  ist  zu  setzen  „Ziffer  11“  statt  „Ziffer  7“;
auf  Seite  347,  Zeile  8  von  unten,  ist  zu  setzen  „Ziffer  44“  statt  „Ziffer  43“
auf  Seite  353,  Zeile  15  von  oben,  ist  hinter  „27“  einzuschalten  „50“
auf  Seite  354,  Zeile  6  von  unten,  ist  zu  setzen  „Ziffer  13“  statt  „Ziffer  4“;
auf  Seite  364  in  der  Ueberschrift  zu  Spalte  2—5,  Zeile  3  ist  zu  setzen  „10“  statt  „9“.



                                                                                                                                                       68
        <pb n="454" />
                                                                        438

  

3.  Bank-



Status  der  deutschen  Noten

nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

























 

 

 

 

 

 

 

 











Passiva.
Event.
  Ver-  
Nummer.  Ver-Bezeichnung
  Sonstige täglich  bindlich-  Gegen  bindlich-
    Grund-  Referenz-  Noten-  Gegen  Unge-  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen    keiten aus
  der    31.  Mai   deckte  31.  Mai  Ver.  31.  Mai  mit  31.  Mai  31.  Mai  der  31.  Mai  weiterge-
  Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1900.  Noten.  1900.  bindlich-   1900.  Kündi-  1900.  Passiva.  1900.  Passiva.  1900.  gebenen
Laufende  keiten.  gungsfrist.    inländischer
Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
  
1. Reichsbank  120  000  30  000  1309  865  +219  104  452  045   +245  136  496  006  -50  570  —  —  29  562  +3  774   1  985  433    -172  308  -
2.  Frankfurter  Bank   18000  4800   15463   +116  9297  +429  3631*  +518   19248  +1844  606   -504  61  748  +3  022  7459
3. Bayerische  Notebank  7500  2493  62  178  +560  27920  +  3878  6337  -918  —  —  3  489    +458  81  992  +  111  522

4. Sächsische Bank zu Dresden   30000  5620   57259    +12760    21757  +10815   27826   -2012   22183    -1282  754   +24  143642    +9490  1606
5. Würthembergische Notenbank  9000  980  22499  +2232  9868  -26  1656  -  368  34  -11  803   +72  34  972  +1925  1485
6.  Badische  Bank  9000  1  878  13636  -450  8740  -69  4065  –  1656   -  —  780   +88  29  859  -2018  921
7.  Bank  für  Süddeutschland  15672  1869  14034  -83  9267  -53  101*  -6  —  —  874  +87  32  550  -2  2475
8.  Braunschweigische  Bank    10  500  850  2225  +845  1593  +708   4027  -587   1534  -906  84   +1  19220  -647   1412

Zusammen   219  672  48  490  1497  154*   +286  188   540487   +260817   543649  -  55  594  42999  -  355  36  952  +4000  2888  916  +184  189  15882
      

Zu Spalte 5*: Davon in Abschnitten zu 100 M.

Zu  Spalte  9  Nr.  2*:
7*:

  







500

1000



M.  











Bemerkungen.
1  093  998  950  M.

25  057000  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
376  373000  M. (=  =  =  1  und  2).

Darunter  128  800  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
=  90  686

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="455" />
        Wesen.

banken  Ende  Juni  1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1900.
auf  Tausend  Mark.)



                                                           439





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

Activa.


Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten   Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Nummer.
31.  Mai  kassen-  31.  Mai  anderer  31.  Mai    Wechsel.  31.  Mai  Lombard.  31.  Mai  Effekten.   31.  Mai  Akiva.  31.  Mai  der  31.  Mai

Bestand.   1900.  scheine.  1900.   Banken.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  Aktiva.  1900.
Laufende
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  34.

822247   -22398  22024  18549  -371   890227   +124929   130606   +57059  6879  -3279  94401  +19681  19681  1985438  +172308   1.
5411  +  350  20  -  20  735  +406   40075  +3048  9424  -316  5101  +199  3062  -  491   63828  +  3176   2.
31059  -  1412  76  -  1   311  -1899   42418  +1319  2860  +  2037  38  —  2428  +67  81992  +  111   3.
23704    -2  526  406  -  24   14392  +449  86407  +8102  4636  +1645  565  -  314  16532  -  1888  143  642  +  9  490   4.
9801  -343  95  -1  2735  +2602  21016  -  473  459  +  17  9  +1  857  +122  34972  +1925   5.
4617  -571   26  -3  253  +193   20475  -2071  466  -5  93  -8  8429  +447  29359  -  2018  6.
4666  -24  92  -1  9  -5   21636  -349  2015  +206  2779  +2  1353  +169  32550  -  2   7.
577  +214  5  -17  50  -60  6553  -1847  1706  +554  37  +3   10869  +  43   19297   -610   8.
902082  -26710  22744  –3380  31  841   +5361    1134607  +  133  158   152  172   +61197  14  996  -  3396   132431  +18  100  2891  078  +184380


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

68*
        <pb n="456" />
        440

                                                        4.  Polizei-Wesen.

                      Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.















Lau-  
fende             
              Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die   Datum
                                                                                                                  Ausweisung  
Nr.                                                                                der  Bestrafung.                       Ausweisungs-
            der  Ausgewiesenen.                                                           beschlossen  hat.                                                                                                                                                                    beschlusses.
1.                         2.                                  3.                           4.                       5.                      6.

                                     a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.             Karl  Gottlieb         geboren  am  27.  April                                                                                                                             1874  zu  Grodek,   Diebstahl  in  wieder-                                                                                                                                      Großherzoglich  sächsischer    30.                                                                                                                                                       Juni  d.  J.

              Schulz,  Kellner,  



                                     Gouvernement  Grodno,  Rußland,  holtem  Rückfalle

                                           russischer  Staatsangehöriger,    (1½ Jahr Zucht-                                                                                                    haus,
  laut  Erkenni-                                                                                                    niß
  vom  9.  Januar
                                                                                                                 1899),

                                                                                                                  Direktor  des  I.  Verwal-

                                                                                                                  tungsbezirks  zu  Weimar,

                             b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.







2.  Joseph  Gollner,  geboren  am  18.  Januar                                                                                                                                  1872  zu  Möd-           Betteln,
      Schlossergeselle,        ling,  Bezirk  Baden,                                                                                                                                Nieder-Oesterreich,
                                 ortsangehörig  zu  Stadeln,  Bezirk
                                        Schüttenhofen,  Böhmen,
3.  Martin  Kelbassa,  geboren  am  15.  November                                                                                                                     1877  zu                          desgleichen,
      Arbeiter,                   Klon,  Gouvernement  Kalisch,                                                                                                                                Rußland,
                                           ortsangehörig  ebendaselbst,
4.  Stephan  Kuth,      geboren  am  25.  Dezember                                                                                                                                  1862  zu            Diebstahl  und
      Schmiedegeselle,   Petersdorf,  Bezirk  Senftenberg,                                                                                                                                  Böh-                      Betteln,
                                                men,  österreichischer                                                                                                                                        Staatsange-                                                                höriger,

5.  Johann  Schöfer             geboren  am  23.  März                                                                                                                                 1869  zu  Roß-        Landstreichen,
      auch  Schäfer,                  wald,  Bezirk  Jägerndorf,                                                                                                                                     Oester-      Stellmacher,
                         reichisch  -  Schlesien,                                                                                                                                 österreichischer
                                                           Staatsangehöriger,
6.  Pankratz  Stark,             geboren  am  7.  August                                                                                                                              1840  zu  Krakau,       desgleichen,
       Goldarbeiter,                 Galizien,  österreichischer                                                                                                                                        Staats-                                                               angehöriger,

7.  Theresia  Stettler,           geboren  am  26.  Januar                                                                                                                                    1877  zu           gewerbsmäßige  Un-       Kellnerin,
                          Ingenbohl,  Kanton  Schwyz,                                                                                                                                    Schweiz,                     zucht,
                                              schweizerische  Staatsangehörige,
8.  Daniel  Adolph  Zell-            geboren  am  7.  Mai                                                                                                                             1849  zu  St.  Gallen,           Betteln,

       weger,  Glaser,


9.  Emma  Zumsteg,
       Kellnerin,



                                                  Kanton  Appenzell,  Schweiz,

                                                       geboren  am  24.  Juli                                                                                                                               1877  zu  Zürich,      gewerbsmäßige  Un-                                             schweizerische
  Staatsangehörige,  zucht,







                                                                                            Königlich  bayerisches  19.  Juni  d.  J.

                                                                                             Bezirksamt  Garmisch,

                                                                                             Königlich  preußischer  8.  Juni  d.  J.
                                                                                            Polizei  -  Präsident  zu
                                                                                                             Berlin,  

                                                                                       Königlich  bayerisches  Be-  19.  Mai  d.  J.
                                                                                            zirksamt  Kaufbeuren,



                                                                                              Königlich  preußischer  13.  Juni  d.  J.
                                                                                               Regierungs-Präsident

                                                                                                          zu  Oppeln,

                                                                                          Königlich  bayerisches  Be-                                                                                              zirksamt
  Donauwörth,

                                                                                               Kaiserlicher  Bezirks-                                                                                              Präsident
  zu  Colmar,

                                                                                                Königlich  sächsische
                                                                                               Kreishauptmannschaft
                                                                                                              Zwickau,

                                                                                                 Kaiserlicher  Bezirks-                                                                                                Präsident
  zu  Colmar,

                                                                                                                                           25.  Juni  d.  J

                                                                                                                                             1.  Juli  d.  J.
                                                                                                                                          18.  Juni  d.  J.

                                                                                                                                             2.  Juli  d.  J.





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="457" />
        —  441  —

                                                                    Central-Blalt

                                                                        für  das

                                                                  Deutsche  Reich.

                                                                   Herausgegeben
                                                                              im

                                                           Reichsamte  des  Innern.



                  Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

















        
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Juli  1900.  No  31.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:                                                                                                   Bestim-                                                         verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern                                                                                       in  den  Bundes-              mungen

  über  den  Rang  und  die                                                                                                   Uniformirung  der                                     staaten  vorbehaltenen  Stellen ..........  449
              Beamten  des                                                                                                                                           Reichsmilitärgerichts ........  Seite  441  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung ..........  462
2.  Versicherungs-Wesen:  Zulassung                                                                                                 besonderer  Kassenein-                                         5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:                                                                                                                Veränderungen  in  dem  Stande
richtungen  zur  selbständigen                                                                                                   Durchführung  der  In-                                          oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und                                                                                            Steuerstellen ............................................  463
validenversicherung  ................................  448  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von                                                                                                    Ausländern  aus  dem

3.  Militär-Wesen:  Sechster  Nachtrag  zu                                                                                         dem  Gesammt-                                                       Reichsgebiete  ........................................  466



                                                1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.



Ich  bestimme  hierdurch:

Die  Senatspräsidenten  beim  Reichsmilitärgericht  und  der  Obermilitäranwalt  haben  den  Stellenrang
  der  Räthe  erster  Klasse,  die  Reichsmilitärgerichtsräthe  und  Militäranwälte  den  Stellenrang  der
Räthe  dritter  Klasse,  diese  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  von  ihnen  je  die  erste  Hälfte  zur  Verleihung  des
Stellenranges  der  Räthe  zweiter  Klasse  in  Vorschlag  gebracht  werden  darf.

Ferner  genehmige  Ich  die  beiliegenden  Bestimmungen  über  Uniformirung  der  Beamten  des
Reichsmilitärgerichts  und  die  dazu  gehörigen  Muster.
Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  Hohenzollern,  den  30.  Juni  1900.

                                                                          Wilhelm.

                                                                                                                  Fürst  zu  Hohenlohe.
An  den  Reichskanzler.

                                                                                                                                                              69
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                                                                                 442

                                                                                                                                                        Bestim

                                                                                                    über  Uniformirung  der  Beamten











      



Bezeichnung
des                          Waffenrock.             Ueberrock.                 Epaulettes.            Achselstücke.
Dienstgrades.
a.  Senats-      Von  dunkelblauem                                                                                                                                         Tuch  mit       Von  blauschwarzem  Epaulettes  mit  silber-     Von                                                                                                                                                        breitem  Gepräsidenten.
     eckigem  Kragen                                                                                                                                        und  schwedi-             Tuch  mit                                                                                                                                                  Kragen  von             nen  gepreßten                                                                                                                                                    Halb-               flecht  aus                                                                                                                                                   zwei  golb.

  Obermilitäranwalt.



c.  Räthe.



                  schen  Aermelausschlägen  von
                hellblauem  Sammet;  Vorstößen
                vorn  herunter,  an  den  Taschen-                leisten,
  um  Kragen  und  Aermel-                 aufschläge
  von  ponceaurothem
                   Tuch;  silberner  Litzenstickerei
                   und  silberner  Randeinfassung
                    an  Kragen  und  Ausschlägen
                 nach  beiliegender  Beschreibung;
                  silbernen,  zweimal  der  Länge
                nach  mit  schwarzen  und  rothen
                      Seidenfäden  durchzogenen
                 Epauletthaltern  mit  Unterfutter
                 von  ponceaurothem  Tuch;  ver-                    silberten
  gewölbten  glatten
              Knöpfen  in  der  für  die  Generals-                 uniform
  vorgeschriebenen  An-                zahl und
  ponceaurothem  Schoß-                                        futter.


                    Wie  zu  a,  jedoch  um  den
                    unteren  Rand  des  Kragens
              noch  einen  Vorstoß  von  ponceau-                                 rothem
  Tuch.

                  Von  dunkelblauem  Tuch  mit
                   eckigem  Kragen  und  schwe-                 dischen
  Aermelaufschlägen  von
                      hellblauem  Sammet;  Vor-                stößen
  vorn  herunter,  an  den
                Taschenleisten,  um  Kragen  und
                 Aermelaufschläge  von  ponceau-                  rothem
  Tuch;  silberner  Litzen-                   stickerei
  an  Kragen  und  Auf-                    schlägen;
  silbernen,  zweimal
                 der  Länge  nach  mit  schwarzen
                 und  rothen  Seidenfäden  durch-                    wirkten
  Epauletthaltern  mit
                 Unterfutter  von  ponceaurothem



                                                               hellblauem  Sammet;
                                                             Vorstößen  um  den  Kra-                                                            gen,
  die  Aermelaufschläge
                                                            und an  den  Taschenleisten,
                                                              sowie  Brustklappenfutter
                                                             von  ponceaurothem  Tuch
                                                              und  versilberten  flachen
                                                                              Knöpfen.

                                                                 Wie  zu  a,  jedoch  um
                                                                den  unteren  Rand  des
                                                               Kragens  noch  einen  Vor-                                                               stoß
  von  ponceaurothem
                                                                                   Tuch.

                                                                              Wie  zu  a.



                                                                                            monden,  silbernen  steifen
                                                                                                  Raupen,  Feldern  von
                                                                                                    hellblauem  Sammet,
                                                                                               Unterfutter  von  ponceau-                                                                                                       rothen
  Tuch  und
                                                                                                  Schieberborte  von  sil-                                                                                                   berner,
  zweimal  der
                                                                                               Länge  nachmitschwarzen
                                                                                                und  rothen  Seidenfäden
                                                                                                durchzogenen  Tresse;  die
                                                                                                  Felder  mit  vergoldetem
                                                                                                            Wappenschilde.

                                                                                                                 Wie  zu  a.

                                                                                                        Epaulettes  mit  sil-                                                                                                   bernen
  gepreßten  Halb-                                                                                                   monden;
  silbernen  Fran-                                                                                                     sen;
  Feldern  von  hell-                                                                                                      blauem
  Sammet  und
                                                                                                   Unterfutter  von  ponceau-                                                                                                    rothem
  Tuch  und  Schie-                                                                                                      berborte
  von  silberner,
                                                                                                    zweimal  der  Länge  nach
                                                                                                  mit  schwarzen  und  rothen
                                                                                                     Seidenfäden  durchzoge-                                                                                                      ner
  Tresse;  die  Felder
                                                                                                     mit vergoldetem  Wappen-                                                                                                                   schilde.





                                                                                                                          denen,  einer  schwarz
                                                                                                                      und  roth  durchzogenen
                                                                                                                             silbernen  und  einer
                                                                                                                        dunkelblauen  seidenen

                                                                                                                                     Schnur  mit  ver-                                                                                                                                goldetem
  Wappen-                                                                                                                                                      schilde.


                                                                                                                                       Die  Breite  der

                                                                                                                          Schnüre  beträgt  etwa
                                                                                                                            je  0,4  cm.  Ponceau-                                                                                                                              rothe
  Tuchunterlage
                                                                                                                                            mit  Vorstoß.

                                                                                                                                                Wie  zu  a.

                                                                                                                                  Von  Geflecht  aus
                                                                                                                      zwei  schwarz  und  roth
                                                                                                                            durchzogenen  silber-                                                                                                                     nen,
  je  0,4  cm  breiten
                                                                                                                                und  einer  dunkel“
                                                                                                                      blauen,  0,3  cm  breiten
                                                                                                                           seidenen  Schnur  mit
                                                                                                                          vergoldetem  Wappen-                                                                                                                          schilde.
  Ponceaurothe
                                                                                                                                 Tuchunterlage  mit
                                                                                                                                                    Vorstoß.

                                                                                                                            Die  Räthe  II.  Klasse
                                                                                                                             zwei  vergoldete  Ro-                                                                                                                                                       setten,
        <pb n="459" />
        mungen

des  Reichsmilitärgerichts.

443

 

 

——  —
—  —  ——

—  —

 

 

Beinkleider.    Mantel  bezw.    Paletot.     Dienstmütze.     Degen  und  Portepee.    Helm.
Lange  Tuchhose                                                                                                                               der                     Von  dem  Grundtuch  Von  dunkelblauem  Infanterie  -  Offizier-                                                                                                                                                          Generalshelm                                                                                                                                             mit
Offiziere  mit                                                                                                                                             4  cm             und  nach  dem  Schnitte  Tuch  mit  Besatz                                                                                                                                           von  hell-              degen  neuen                                                                                                                                                  Modells.      Federbusch                                                                                                                                                 von

breiten  ponceaurothen
Tuchstreifen  zu  beiden
Seiten  des  ponceaurothen
  Vorstoßes  der
Seitennähte.

Wie  zu  a.

Lange  Tuchhose  der
Offiziere  mit ponceaurothen
  Vorstößen  in
den  Seitennähten.



                              der  Mäntel  bez.  Pale-                                  tots
  der  Offiziere.
                                Eckiger  Kragen  zum
                               Umlegen,  nach  innen
                             von  dunkelblauem  Tuch,
                               nach  außen  von  hell-                                blauem
  Sammet  mit
                              ponceaurothem  Vorstoß.
                                Brustklappenfutter  bis
                             zu  den  untersten  Knopf-                                löchern
  von  ponceau-                                         rothem
  Tuch.
                                            Versilberte

                                              gewölbte
                                                Knöpfe.

                                             Wie  zu  a.

                                 Von  dem  Grundtuch
                              und  nach  dem  Schnitte
                               der  Mäntel  bezw.  Pale-                                   tots
  der  Offiziere.

                                 Eckiger  Kragen  zum
                             Umlegen  nach  innen  von
                              dunkelblauem  Tuch,  nach
                                außen  von  hellblauem
                                 Sammet  mit  ponceau-                                      rothem
  Vorstoß.

                                  Versilberte  gewölbte

                                               Knöpfe.



                                                                  blauem  Sammet,  Vor-                                                              stoß
  um  den  oberen  und
                                                                 unteren  Rand  des  Be-                                                                  satzes
  sowie  um  den
                                                                 Rand  des  Deckels  von
                                                                   ponceaurothem  Tuch.
                                                                 Auf  dem  Besatzstreifen
                                                                  die  deutsche  Kokarde;
                                                              über  derselben  ein  kleiner
                                                                   silberner  Reichsadler.

                                                                               Wie  zu  a.

                                                                               Wie  zu  a.



                                                                                                 Generals-Koppel  mit
                                                                                              silbernem  Tressenbesatz.

                                                                                                 Portepee  von  Silber
                                                                                              mit  dunkelblauer  Seide;
                                                                                               der  Riemen  des  Port-                                                                                               epees
  mit  drei  Silber-                                                                                              streifen,
  die  mit  rother
                                                                                               Seide  durchzogen  sind.

                                                                                                            Wie  zu  a.

                                                                                                  Infanterie  -  Offizier-                                                                                                degen
  neuen  Modells,
                                                                                                 Koppel  mit  silbernem
                                                                                                        Tressenbesatz,

                                                                                                  Porlepee  von  Silber
                                                                                               mit  dunkelblauer  Seide;
                                                                                                der  Riemen  des  Porte-                                                                                                  pees
  mit  drei  Silber-                                                                                                streifen,
  die  mit  rother
                                                                                                 Seide  durchzogen  sind.



                                                                                                                           schwarz-  weiß-rothen
                                                                                                                           Federn  und  mit  ver-                                                                                                                             silbertem
  Beschlag;
                                                                                                                            als  Zierath  den  ver-                                                                                                                            silberten
  Reichsadler
                                                                                                                            mit  der  Reichskrone
                                                                                                                                und  mit  emaillir-                                                                                                                                tem
  Brustschilde:
                                                                                                                             rechts  die  deutsche
                                                                                                                                         Kokarde.

                                                                                                                                       Wie  zu  a.

                                                                                                                                   Lederhelm  mit
                                                                                                                           eckigem  Vorder-  und
                                                                                                                          abgerundetem  Hinter-                                                                                                                            schirm,
  versilbertem
                                                                                                                                Beschlag,  glatter
                                                                                                                           Spitze  auf  vierblätte-                                                                                                                            riger
  Unterlage  und
                                                                                                                         versilberten  gewölbten
                                                                                                                                 Schuppenketten.

                                                                                                                             Als Zierath  den  ver-                                                                                                                            silberten
  Reichsadler
                                                                                                                           mit  der  Reichskrone,
                                                                                                                    rechts  die  deutsche  Ko-                                                                                                                                             karde.


                                                                                                                                                             69*
        <pb n="460" />
        444





 

 

—  —



Bezeichnung
des                         Waffenrock.             Ueberrock.            Epaulettes.            Achselstücke.
Dienstgrades.
                       Tuch  und  versilberten                                                                                                                                         gewölb-                                     Die  Räthe  ll.  Klasse      die  Räthe llI.                                                                                                                                                    Klasse
                         ten  glatten  Knöpfen.                              zwei  vergoldete                                                                                                                                               Rosetten,           eine  vergoldete                                                                                                                                                    Ro-                             Bei
  den  Räthen                                                                                                                                              mit  dem                                   die  Räthe  III.  Klasse             sette.
                         Range  der  Räthe  II.                                                                                                                                           Klasse                                             eine  vergoldete                                                                                                                                                 Rosette.
                         außerdem  um  den                                                                                                                                       Kragen  und
                        die  Aermelaufschläge                                                                                                                                           die  ge-                             stickte
  silberne                                                                                                                                         Randborte  der
                             Räthe  II.  Klasse.
d.  Militär-        Wie  zu  c,  jedoch                                                                                                                                            um  den                  Wie  zu  b.              Wie  zu  c.                 Wie  zu  c.
anwälte.           unteren  Rand  des                                                                                                                                             Kragens
                           noch  einen  Vorstoß                                                                                                                                    von  ponceau-                                 rothem
  Tuch.
                        Bei  den  Militäranwälten
                               mit  dem  Range                                                                                                                                           der  Räthe
                           II.  Klasse  Randborte,                                                                                                                                        wie  zu c.
e.  Obersekre-   Von  dunkelblauem                                                                                                                                         Tuch  mit                Wie  zu  a,                                                                                                                                                 jedoch  der         Epaulettes  mit  silber-                                                                                                                                                                 Von silberner                                                                                                                                                      Tresse
täre.                 abgerundetem  Kragen                                                                                                                                             und                   Kragen  von                                                                                                                                               hellblauem         nen  gepreßten  Halb-   mit  zwei                                                                                                                                                        in  der                                                                                                                                                        Längs-                                   schwedischen
                                                                                                                                       Aermelausschlägen            Tuch.            monden,  Feldern  und     richtung                                                                                                                                                    laufenden



                           von  hellblauem  Tuch;                                                                                                                                              Vor-                            stößen
  vorn  herunter,                                                                                                                                        an  den
                               Taschenleisten,  um                                                                                                                                        Kragen  und
                                 Aermelausschläge                                                                                                                                       von  ponceau-                                    rothem
  Tuch;                                                                                                                                          silbernen  zwei-                                   mal
  der  Länge                                                                                                                                             nach  mit
                                   schwarzen  und                                                                                                                                         rothen  Seiden-                              fäden
  durchzogenen                                                                                                                                          Epaulett-                           haltern
  mit  Unterfutter                                                                                                                                            von
                                  hellblauem  Tuch                                                                                                                                           und  versil-                                berten
  gewölbten                                                                                                                                               glatten
                                           Knöpfen.





                                                                                                   Unterfutter  von  hell-                                                                                                blauem
  Tuch  und  Schie-                                                                                                 berborte
  von  silberner,
                                                                                               zweimal  der  Länge  nach
                                                                                              mit  schwarzen  und  rothen
                                                                                                 Seidenfäden  durchzoge-                                                                                               nen
  Tresse;  die  Felder mit
                                                                                                   vergoldetem  Wappen-                                                                                                                schilde.


                                                                                                Die  Obersekretäre  als
                                                                                               Rechnungs-  oder  Kanz-                                                                                              leiräthe
  zwei  vergoldete
                                                                                              Rosetten;  die  Obersekre-                                                                                             täre,
  die  diesen  Charakter
                                                                                            noch  nicht  erhalten  haben,
                                                                                                eine  vergoldele  Rosette.

                                                                                                  Die  Obersekretäre  als
                                                                                                    Geheime  Rechnungs-                                                                                                  oder
  Geheime  Kanzlei-                                                                                                    räthe
  Epaulettes  mit
                                                                                                  silbernen  Fransen  ohne

                                                                                                                  Rosette.



                                                                                                                        schwarzen  und  rothen
                                                                                                                            seidenen  Streifen  in
                                                                                                                              der  Mitte,  mit  ver-                                                                                                                                goldetem
  Wappen-                                                                                                                               schilde,
  Futter  und
                                                                                                                                  Vorstoß  von  hell-                                                                                                                                          blauem
  Tuch.

                                                                                                                                  Die  Obersekreläre
                                                                                                                            als  Rechnungs-  oder
                                                                                                                         Kanzleiräthe  zwei  ver-                                                                                                                          goldete
  Rosetten;  die
                                                                                                                                 Obersekretäre,  die
                                                                                                                        diesen  Charakler  noch
                                                                                                                          nicht  erhalten  haben,
                                                                                                                             eine  vergoldete  Ro-                                                                                                                                                          sette.


                                                                                                                                 Die  Obersekretäre
                                                                                                                               als  Geheime  Rech-                                                                                                                         nungs-
  oder  Geheime
                                                                                                                              Kanzleiräthe  Achsel-                                                                                                                             stücke
  von  Geflecht
                                                                                                                             aus  2  schwarz  und
                                                                                                                        roth  durchzogenen  sil-                                                                                                                               bernen,
  je  0,4  cm
                                                                                                                                 breiten  und  einer
                                                                                                                          dunkelblauen,  0,3  cm
                                                                                                                                    breiten  seidenen
                                                                                                                               Schnur  mit  vergol-                                                                                                                         detem
  Wappenschilde.
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        445





Beinkleider.     Mantel  bezw.  Paletot.     Dienstmütze.     Degen  und  Portepee.     Helm.
Wie  zu  c.                  Wie  zu  c.                   Wie  zu  a.               Wie  zu  c.          Wie  zu  c.
Wie  zu  c.      Wie  zu  c,  jedoch  der       Wie  zu  a,                                                                                                                                                 jedoch  Be-               Wie  zu  c.          Wie  zu  c.

                        Kragen  nach  außen  von
                                hellblauem  Tuch.





                                                              satz  von  hellblauem  Tuch
                                                               und  über  der  deutschen
                                                                   Kokarde  das  für  die
                                                                Achselstücke  vorgeschrie-                                                               bene,
  versilberte  Wappen-                                                                                   schild.
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        —  446  —









Bezeichnung

des                            Waffenrock.              Ueberrock.              Epauletts.            Achselstücke.
Dienstgrades.

f.  Militär-                         —              Von  blauschwarzem           —                               —
gerichtsboten.                                   Tuch  mit  hellblauem,

                                                          vorn  abgerundetem  Tuch-                                                            kragen,
  ponceaurothem
                                                               Vorstoß  um  Kragen,
                                                              Aermelaufschläge  und
                                                            Taschenleisten  und  zwei
                                                              Reihen  weißer  Metall-                                                          knöpfe;
  auf  den  vorderen
                                                              Kragenecken  eine  ver-                                                                goldete
  Rosette,  der
                                                            Botenmeister  führt  deren
                                                                                  zwei.









Allgemeine  Bemerkungen.

1.  Galahose.    Zu  der  vorgeschriebenen  langen  Tuchhose  tragen  die  Räthe  des                                    Reichsmilitärgerichts  und  die
                             Militäranwälte  Streifenbesatz  von  hellblauem  Sammet  mit                                                    ponceaurothen  Tuchvorstößen  an  den  beiden
                             äußeren  Seiten.

                             Breite  der  einzelnen  Streifen  4  cm.  Dieselben  sind  zu  beiden                                        Seiten  des  Vorstoßes  mit  0,5  cm
                             Abstand  von  diesem  aufgenäht.

2.  Epaulettes.  Dieselben  werden  von  sämmtlichen  Beamten  der  Militärverwaltung                               nur  in  den  Fällen  angelegt,

                             in  denen  solche  nach  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  12.                                  Juli  1888  von  den  Offizieren  zu  tragen  sind.
                             (Zum  Gala-,  Parade-  und  Gesellschaftsanzuge.)

3.  Portepee.    Zum  Tragen  des  Offizier-Portepees  sind  nur  diejenigen  Beamten                                    berechtigt,  die  Offiziere  des
                             Beurlaubtenstandes  sind  oder  als  Offiziere  bei  ihrem  Ausscheiden                               aus  dem  Militärverhältnisse  die  Er-                             laubniß
  zum  Tragen  der  Militäruniform  erhalten  haben.

4.  Litewka.       Den  oberen  Militärbeamten  ist  das  Tragen  der  dunkelblauen                                            Litewka  nach  dem  Schnitte  für
                             Offiziere  in  sinngemäßer  Anwendung  der  für  diese  geltenden                                          Vorschriften  gestattet.

                             Die  Militärgerichtsboten  führen  auf  den  vorderen  Kragenecken  eine                               vergoldete  Rosette,  der  Boten-                             meister
  deren  zwei.  Im  Uebrigen  ohne  jedes  Abzeichen.
        <pb n="463" />
        —  447  —

 

 

 

 

 

 

Beinkleider.     Mantel  bezw.  Paletot.     Dienstmütze.     Degen  und  Portepee.    Helm.

 

Von  dunkelblau-                —                         Wie  zu  c.                          —                          —
melirtem  Tuch  mit
ponceaurothem  Vorstoß.










                                                            Beschreibung

                der  Stickerei  für  die  Senatspräsidenten  und  den  Obermilitäranwalt.

Silberne  Stickerei  auf  Kragen  und  Aufschlägen,  Kragen  und  Aufschläge  von  hellblauem  Sammet.

Die  Kragenstickerei  besteht  aus  einem  ringsherumlaufenden  Rand  und  2  Litzen,  die  von  blattartig
  ausgeführten  Verzierungen  umgeben  sind.

Bei  den  Aufschlägen  läuft  oben  und  am  Schlitz  entlang  ein  Rand  und  eine  blattartige  Verzierung
in  gleicher  Art  wie  am  Kragen;  auf  der  vorderen  Seite  des  Aufschlags  befinden  sich  2  getheilte  Litzen
wie  am  Kragen.

Die  Ränder  am  Kragen  und  an  den  Aufschlägen  sind  von  Stechgespinnst,  ebenso  die  Litzen,  die
Verzierungen  auf  beiden  Theilen  sind  in  matter  und  glänzender  Stickerei  hergestellt.
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        448  —
                                                2.  Versicherungs  - Wesen.

                                                      Bekanntmauachung,
betreffend  die  Beschlüsse  des  Bundesraths  über  die  Zulassung  besonderer  Kasseneinrichtungen
zur  selbständigen  Durchführung  der  Invalidenversicherung  —  §§.  8,  10  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  —.
Zu  vergleichen  die  Bekanntmachung  vom  9.  März  1896  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  79).

Der  Bundesrath  hat  folgende  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  97)  zugelassene  besondere  Kasseneinrichtungen  gemäß  §§.  8,  10  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  zur  selbständigen  Duchführung  der  Invalidenversicherung  erneut  zugelassen:













Lfde.                                                                                                                                          Beschluß
Nr.                                   Bezeichnung  der  Kasseneinrichtung.                     des  Bundesraths
                                                                                                                                                           vom:



1.   Die  Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  preußisch-hessischen                                              Eisenbahngemein-       schaft.
  .......................................................................................................    25.  Januar  1900.
       (füher  Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  Preußischen                                                        Staatseisenbahn-       Verwaltung).


2.  Die  Norddeutsche  Knappschafts-Pensionskasse  zu  Halle  a. S. ..  1.  Februar  1900.
3.  den  Saarbrücker  Knappschaftsverein  zu  St.  Johann-Saarbrücken                                         ......................................................................................................................    18.  Januar  1900.

      (früher  Knappschaftskasse  des  Saarbrücker  Knappschaftsvereins  zu
      St.  Johann-Saarbrücken).

4.  Den  Allgemeinen  Knappschaftsverein  zu  Bochum ..............................  28.  Juni  1900.
5.  Die  Arbeiter-Pensionskasse  der  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahn-  Ver-       waltung
   ...................................................................................................... 1.  Februar  1900.
6.  Die  Arbeiter-Pensionskasse  der  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen                        .......................................................................................................................22.  Februar  1900.
       (früher  Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  Sächsischen  Staatseisenbahn-       Verwaltung).

7.   Die  Allgemeine  Knappschafts-Pensionskasse  für  das  Königreich  Sachsen                          .....................................................................................................................  22.  Februar  1900.

8.   Die  Arbeiter-Pensionskasse  für  die  Badischen  Staatseisenbahnen  und                              Salinen ...................................................................................................  21.  Dezember  1899.

       (früher  Arbeiter-Pensionskasse  für  den  Bereich  der  Großherzoglich
       badischen  Staatseisenbahn-  und  Bodenseedampfschiffahrts-  und  der
       Großherzoglichen  Salinen-Verwaltung).

9.  Die  Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  Reichseisenbahn-Verwaltung                                .......................................................................................................................  25.  Januar  1900.

      (früher  Pensionskasse  für  die  Arbeiler  der  Reichseisenbahn-Verwaltung
      in  Elsaß-Lothringen).





Berlin,  den  13.  Juli  1900.
                                                         Der  Reichskanzler.
                                               Im  Auftrage:  Dr.  v.  Woedtke.
        <pb n="465" />
        —  449  —

                                                            3.  Militär-Wesen.



Nachstehend  wird  der  sechste  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  26.  November  1895
(Central-Blatt  S.  397)  veröffentlichten  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  12.  Juli  1900.
                                                    Der  Reichskanzler.

                                                 Im  Auftrage:  Dr.  Hopf.

                                                    Sechster  Nachtrag
                                                              zu  dem

          Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
                                                    vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkungen:  1.  Die  in  den  Verzeichnissen  aufgeführten  Stellen  sind  den                                             Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten,
                              sofern  bei  den  einzelnen  Stellen  etwas  Anderes  nicht  ausdrücklich                                bemerkt  ist.

                              2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,                                       aber  denselben  nur  im  Wege  des  Auf-                              rückens

  oder  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  *                                         bezeichnet.













                                                         Angabe                             Bezeichnung
                                             bei den  für  Militär-  
                                            anwärtern nicht aus-   der  Behörden,  an  welche  dle
Bezelchnung  der  Stellen.     schließlich                                                                                                                                                bestimmten          Bewerbungen  zu  richten  sind,                                                                                                                                                             Bemerkungen.
                                            Stellen,  in  welchem    wenn  es  nicht  die  Behörde
                                                                                    selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                             Umfange

  dieselben    
                                                vorbehalten sind.            stellung  gewünscht  wird.









                                                         I.  Königreich  Preußen.
Der  Abschnitt                              III.  Finanzministerium
                                (Central-Blatt  1895  S.  400/401  und  1897  S.  2/8.)
erhält  folgende  Fassung:
1.  Oberpräsidien,  Regierungen,  Ministerial-,
Militär=  und  Baukommission  zu  Berlin:
*Kassirerassistenten,
*Sekretäre,

*Buchhalter,                                  mindestens  zur  Hälfte.
Böreaudiätare,  
Kassendiätare.

2.  Rentenbanken:
*  Sekretäre,  
*Buchhalter,                              mindestens  zur  Hälfte.         Rentenbankdirektionen.

Büreaudiätare.  
3.  Lotterieverwaltung:

*Registrator,  
*Korrespondenzsekretär,      
*Buchhalter                              mindestens  zur  Hälfte.

Büreaudiätar.

                                                                                                            General-Lotteriedirektion  in
                                                                                                                                Berlin.

4.  Münzverwaltung:

Büreaubeamte,
Buchhalter.                             mindestens  zur  Hälfte.               Münzdirektion  in  Berlin.
        <pb n="466" />
        —  450  —

 

Bezeichnung  der  Stellen.

                                                           Angabe
                                              bei  den  für  Militär-                                               anwärter
  nicht  aus-                                             schließlich
  bestimmten
                                                Stellen,  in  welchem
                                                 Umfange  dieselben
                                                    vorbehalten  sind.

                                                                                                  Bezeichnung
                                                                                 der  Behörden,  an  welche  die
                                                                                 Bewerbungen  zu  richten  sind,
                                                                                   wenn  es  nicht  die  Behörde
                                                                                  selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                                                                        stellung
  gewünscht  wird.



                                                                                                                                          Bemerkungen.



5.  Seehandlungsinstitut:

*Büreaubeamte,     der  Königlichen  Leih-Büreaudiätare,
              ämter  in  Berlin.

5  a.  Preußische  Centralgenossenschaftskasse:
*  Sekretäre,
Büreaudiätare.

6.  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten
Steuern  zu  Berlin:
*  Sekretäre,
*Buchhalter,
Büreaudiätare,
Kassendiätare.

7.  Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommissionen
und  Gewerbesteuer-Ausschüsse:
*  Steuersekretäre,
Büreaudiätare.

8.  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a.  M.:
*Buchhalter.

9.  Kreiskassen:
(Siehe  Bemerkungsspalte.)

10.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern:

a)  Schiffer,  Matrosen  und  Heizer  auf
Wacht-  und  Kreuzerschiffen  sowie
auf  Booten,  Bootsführer:

b)  Grenzaufseher  des  Grenzbewachungsdienstes;


c)  *Grenzaufseher  des  Zollabfertigungsdienstes
  und  *Steuerausfseher;

d)  Zoll-  und  *Steuereinnehmer  I.  und
II.  Klasse.  *Zoll-  und  *Steueramtsassistenten;


*Maschinisten  und  *Assistenten  auf  Zollkreuzern
  und  Wachtschiffen;

*Assistenten  bei  dem  Hauptstempelmagazin;


e)  *Ober-Kontrole-Assistenten;

*Hauptzollamts-  und  *Hauptsteueramtsassistenten.













                                                       mindestens  zur  Hälfte.

                                                       mindestens  zur  Hälfte.

                                                       mindestens  zur  Hälfte.

                                                       mindestens  zur  Hälfte.

                                                       mindestens  zur  Hälfte.

                                                       zusammengerechnet
                                                       mindestens  zu  zwei
                                                       Dritteln.

                                                       zusammengerechnet
                                                       mindestens  zu  einem
                                                       Drittel.

                                                                                         Generaldirektion  der  See-                                                                                         handlungssozietät
  in  Berlin.

                                                                                         Präsident  der  Preußischen
                                                                                         Centralgenossenschaflskasse.

                                                                                         Die  Regierungen.

                                                                                         Regierung  zu  Wiesbaden.

                                                                                         Provinzialsteuerdirektionen.







                                                                                                                    Zu  Ziffer  9.  Die  Stellen
                                                                                                                    der  Koniglichen  Rent-                                                                                                                    meister
  sind  für  die
                                                                                                                    aus  dem  Militärstande
                                                                                                                    hervorgegangenen  Be-                                                                                                                    amten,
  wenn  sie  die
                                                                                                                    erforderliche  Befähi-                                                                                                                    gung
  besitzen,  in
                                                                                                                    gleicher  Weise  wie
                                                                                                                    für  die  aus  dem
                                                                                                                    Civilstande  hervorge-                                                                                                                    gangenen
  erreichbar.
        <pb n="467" />
        —  451







    
                                                        Angabe             Bezeichnung
      
                                       bei  den  für Militär-  der  Behörden,  an  welche  die
                                        anwärter nicht aus-       Bewerbung zu richten sind,       Bemerkungen.
Bezeichnung  der  Stellen.                                                                                                                                                         schließlich  bestimmten  wenn  es  nicht  die  Behörde  



                                        Stellen,  in  welchem
                                        Umfange  dieselben
                                          vorbehalten  sind.

                                                                                selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                                                                       stellung
  gewünscht  wird.







                                    V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

Bei  Ziffer  1

Handels-  und  Gewerbeverwaltung  2c.:
(Central-Blatt  1895  S.  403/404  und  1899  S.  141)
hat  der  Absatz  3  zu  lauten:

Hafenmeister,

Bei  den  Stellen
Untere  Schiffahrts- und Hafenpolizeibeamte

ist  in  der  Klammer  vor  „Hafenpolizeisergeanten"
Hinzuzuseßen:
(Hafenpolizeiwachtmeister).

  



                                            ausschließlich  mit

                                          Ausnahme  der selbst-                                           ständigen
  Hafenvor-                                          steherstellen
  zu  Har-                                            burg,
  Geestemünde,
                                              Emden  und  Leer,
                                             sowie  der  Hafen-                                             inspektorstellen
  in
                                            Danzig,  Stettin  und
                                                             Kiel.

                                                                                     Oberpräsident  zu  Breslau,
                                                                                      Regierungspräsidenten  zu
                                                                                          Königsberg,  Stralsund,
                                                                                     Merseburg,  Schleswig  und
                                                                                                         Stade.



                     VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

(Central-Blatt  1895  S.  407/408.)
Unter  Ziffer  5
Thierärztliche  Hochschulen
ist  in  der  4.  Zeile  zu  setzen:
Oekonomieinspektoren.
Bei  Ziffer  6
Meliorations-  und  Deichbeamte
sind  zu  streichen:  Dammmeister,
nachzutragen:  Dünenaufseher,  Strommeister.
Die  Ziffer  9
Forstverwaltung
erhält  folgende  Fassung:
a)  Forstkassen.
(Siehe  Bemerkungsspalte.)

b)  Hausmeister  und  Pedelle  bei  den  Königlichen
  Forstakademien  zu  Eberswalde
und  Münden.



                                                                                Direktoren  der  Königlichen
                                                                                            Forstakademien.





                                                                                                                       Zu a)  Die  etatsmäßigen
                                                                                                                       Stellen  der  Königlichen
                                                                                                                         Forstkassenrendanten,
                                                                                                                        sind  für  die  aus  dem
                                                                                                                         Militärstande  hervor-                                                                                                                         gegangenen
  Beamten,
                                                                                                                       wenn  sie  die  erforder-                                                                                                                         liche
  Befähigung  be-                                                                                                                             sitzen,
  in  gleicher
                                                                                                                      Weise  wie  für  die  aus
                                                                                                                         dem  Civilstande  her-                                                                                                                          vorgegangenen
  er-                                                                                                                                      reichbar.


                                                                                                                   Die  Stellen  werden  bei
                                                                                                                       eintretender  Erledi-



                                                                                                                      gung  ausgeschrieben.

                                                                                                                                                      70*
        <pb n="468" />
        —  452  —





                                                          Angabe                     Bezeichnung
  

                                         bei den  für  Militär-   der  Behörden,  an  welche  die                                                                  anwärter nicht aus-Bezeichnung

  der  Stellen.                                                                                                                                                           schließlich  bestimmten,  Bewerdungen  zu  richten  sind,                                                                                                                                                               Bemerkungen.

                                        Stellen,  in  welchem      wenn  es  nicht  die  Behörde

                                                                                   selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                        Umfange

  dieselben                                                                                                                                    vorbehalten sind.           stellung  gewünscht  wird.







c)  Wald-,  Torf-,                                                                                                                                       Wiesen-,  Wege-  und    soweit  diese  Stellen      Die  betreffenden  Regie-Flößwärter.
                         nicht  mit  Forstver-                        rungen.
                                               sorgungsberechtig-                                              ten
  bezw.  mit  auf
                                                 Forstversorgung
                                               dienenden  Anwär-                                                  tern
  der  Jäger-                                                bataillone
  besetzt
                                                  werden  können.







     IX.  Ministeriam  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-  Angelegenheiten.
Die  Ziffer  11
Technische  Hochschulen
(Central-Blatt  1895  S.  409)
hat  zu  lauten:
*Büreaubeamte,                                                                    Die  Rektoren  der  König-Bibliothekexpebienten.

   mindestens  zur  Hälfte.         lichen  technischen  Hoch-                                                                                                                  schulen.




Hinter  Ziffer  12
(Central-Blatt  1898  S.  34)
ist  einzuschieben:
12  a.  Hygienisches  Institut  in  Posen:
Büreaubeamter,              alternirend,  d.  h.  zwi-     Der  Direktor  des  Königlichen
                                               schen  Militär-  und              hygienischen  Instituts.

                                                Civilanwärtern  ab-                                                       wechselnd.








                                                    X.  Kriegsministerium.
(Central-Blatt  1895  S.  409.)
Bei  Ziffer  2
Potsdamsches  großes  Militär-Waisenhaus:
a)  Hauptkasse  zu  Berlin
ist  statt  „Kontroleur  und  Kassierer“  zu  setzen:
Kassen-  und  Kanzleisekretär.



                                                     II.  Königreich  Bayern.
                         A.  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern.

3.  Verkehrsanstalten:

a)  Staatseisenbahnverwaltung,  Bodenseedampfschiffahrt
  und  Ludwig-Donau-Main-Kanal.


1.  zu  streichen:
die  Stellen  der  *Oberstationsmeisler,  *Stationsmeister
  und  Torfstichbetriebs-Aufseher.
2.  einzuschalten:
a)  hinter  „*Kapitäne  II.  Klasse“:
Werkführer  I.  Klasse  im                                                                                                                     Wagenaussichts-                          zu  zwei  Dritteln.          Generaldirektion  der  Kgl.
dienste,                                                                                            Staatseisenbahnen.
        <pb n="469" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

                                                                —  453  —

Angabe
bei  den  für  Militaranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.



Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.



  

b)  hinter  „Werkführer  I.  Klasse  im  Wagenaufc)

  hinter  „Kondukteure“:

d)  hinter  „Portiers“:

Etat



3.  Etat

sichtsdienste“:
*Oberrangirmeister,

*Rangirmeister,



Werkstätteaufseher.



Generaldirektion  der  Kgl.
Staalseisenbahnen.

C.  Staatsministerium  des  Innern.

der  allgemeinen  inneren  Verwaltung:
e)  Polizeidirektion:

hinter  „Boten“  ist  einzuschalten:
Schutzmannschaft  München:

*Oberwachtmeister,

*  Wachtmeister,

*Stationskommandanten,
Schutzmänner.

der  Staatsbauverwaltung:

*Registrator  und  *Kanzleisekretär  bei  der
Obersten  Baubehörde,

*Statusmäßige  Bauzeichner  bei  der  Obersten
  Baubehörde  und  dem  hydrotechnischen
  Büreau,

*Kanzleifunktionär  bei  dem  hydrotechnischen

Büreau,

*  Bote  und  Diener  bei  der  Obersten  Baubehörde
  und  dem  hydrotechnischen
Büreau,

Flußwärter,

Schleußenwärter,

Straßenwärter,

Statusmäßige  Bauführer,  Baupoliere  und
*  Bauzeichner  bei  der  äußeren  Staatsbauverwaltung,


Bauamtsaktuare  bei  den  Bauämtern,

Brunnenwärter,

Ländeplatz-  und  Magazinsaufseher,  Hausmeister
  bei  dem  Glaspalast.

Nichtstatusmäßige  Bauführer,  Baupoliere
und  Bauzeichner  bei  der  äußeren  Staatsbauverwaltung.




zur  Hälfte.

zur  Hälfte,  jedoch  nur
insoweit,  als  nicht
vorzugsweise  zu  berücksichtigende

  geprüfte
  Baupraktikanten
  vorhanden
sind.

zur  Hälfte,  jedoch  nur
insoweit,  als  nicht
vorzugsweise  zu  berücksichtigende
  geprüfte
  Baupraktikanten
  vorhanden
sind.

zur  Hälfte.

zu  zwei  Dritteln.



Polizeidirektion  in  München.

Staatsministerium  des
Innern.



Die  betreffende  Regierung,
Kammer  des  Innern.

Das  betreffende    Bauamt.
        <pb n="470" />
        —  454  —





Bezeichnung  der  Stellen.



                                                          Angabe
                                              bei  den  für  Militär-                                              anwärter
  nicht  aus-                                             schließlich
  bestimmten
                                               Stellen,  in  welchem
                                                Umfange  dieselben
                                                 vorbehalten  sind.



                                                                                             Bezeichnung
                                                                            der  Behörden,  an  welche  die
                                                                            Bewerbungen  zu  richten  sind,
                                                                              wenn  es  nicht  die  Behörde
                                                                            selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                                                                  stellung
  gewünscht  wird.





                                                                                                                                          Bemerkungen.



                                                               III.  Königreich  Sachsen.

                                                            III.  Ministerinum  des  Innern.

Zwischen  Ziffer  7  und  8  des  Verzeichnisses
(Central-Blatt  1895  S.  427  ff.)  ist  einzuschalten:

Baugewerkenschule  mit  Tiefbauschule  in  Zittau.
Expedient.
Desgleichen  zwischen  Ziffer  12  und  13:

Technische  Deputation.
*  Büreauassistent.

Es  treten  hinzu:
bei  Ziffer  10
Landwirthschaftliche  Versuchsstation  bei  Möckern
und  zwar  am  Schluß:
Expedient.
bei  Ziffer  12
Aufsicht  über  Gewerbe-  und  Dampfkesselanlagen
und  zwar  ebenfalls  am  Schluß:
Expedienten.
bei  Ziffer  15
Gendarmerieanstalt

und  zwar  vor  den  Sekretären:
*  Büreauassistenten,

bei  Ziffer  20
Chemische  Centralstelle  für  öffentliche  Gesundheitspflege

und  zwar  am  Schluß:
Expedient.
und  bei  Ziffer  80
Brandversicherungskammer
und  zwar  nach  den  Büreaudiätaren:
Expedienten,



                                                           abwechselnd.

                                                           abwechselnd.

                                                           abwechselnd.

                                                           zur  Hälfte.

                                                           zur  Hälfte.

                                                           abwechselnd.

                                                           zur  Hälfte.



                                                                                    Ministerium  des  Innern.

                                                                                    Ministerium  des  Innern.

                                                                                    Ministerium  des  Innern.

                                                                                    Ministerium  des  Innern.

                                                                                    Ministerium  des  Innern,
                                                                                                 II.  Abtheilung.

                                                                                    Ministerium  des  Innern.

                                                                                    Ministerium  des  Innern.

                      IV.  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Bei  Ziffer  2
Universität  Leipzig:
a)  Universitätskanzlei  2c.,
(Central-Blatt  1895  S.  480  ff.)
treten  hinzu  und  zwar  am  Anfang:
Expedienten,
Bei  derselben  Ziffer  ist  unter
b)  Universitäts-Rentamt,
für  „Expedient“  einzustellen:
Expedienten,
und  nach  „  *Anstaltsinspektor“  einzuschalten:
*Obersekretär,



                                                            zur  Hälfte.

                                                            zur  Hälfte.
                                                            abwechselnd.



                                                                                       Akademischer  Senat.

                                                                                       Universitäts-Rentmeister.





                                                                                       Universitäts-Rentmeister.
        <pb n="471" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

                                                            Angabe
                                                bei  den  für  Militär-                                                anwärter
  nicht  aus-                                              schließlich
  bestimmten
                                                Stellen,  in  welchem
                                                 Umfange  dieselden
                                                   vorbehalten  sind.

                                                                                                     Bezeichnung
                                                                                   der  Behörden,  an  welche  die
                                                                                   Bewerbungen  zu  richten  sind,
                                                                                    wenn  es  nicht  die  Behörde
                                                                                   selbst  ist,  bei  welcher  die  An.
                                                                                        stellung  gewünscht  wird.



                                                                                                                                          Bemerkungen.



Bei  Ziffer  2
c)  Akademische  Institute
ist  nach  „Heizer  bei  der  Kinderheilanslalt“

einzuschalten:
Maschinist  bei  derselben,

Bei  Ziffer  3
Technische  Hochschule  zu  Dresden

ist  nach  „Dampfmaschinenwärter“  zu  setzen:
Drucker,

Anstalt  „Expedienten  und  *Büreauassisten!“

muß  es  heißen:
Expedient,
*  Büreauassistenten,

und  am  Schluß  ist  anzufügen:
*Kassirer.

Bei  Ziffer  4
Fürsten,  und  Landesschulen

ist  nach  „Expedient“  einzuschalten:
*  Büreauassistent,

Bei  Ziffer  7
Taubstummenanstalten  zu  Dresden  2c.

ist  am  Schluß  hinzuzufügen:
Expedient.  

Bei  Abschnitt

                                                   VI.  Finanzministerium
                         (Central-Blatt  1895  S.  432  ff.  und  1898  S.  40)

treten  folgende  Slellen  hinzu:

4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern:
*Sekretär bei  den  Kreissteuerräthen.

5.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern:
*Zollsekretäre,
*Sekretäre,                         bei  der  Zoll-  und
*Wirthschaftskontroleur,    Steuer-Direktion
10.  Straßen-  und  Wasserbau-Verwaltung:
Dampfbootführer.

13.  Eisenbahn-Verwaltung:
Bahnsteigschaffner.

                                                   abwechselnd.
                                                     zur  Hälfte.

                                                   abwechselnd.

                                                   abwechselnd.

                                                   abwechselnd.



                                                   zur  Hälfle.

                                                   zur  Hälfte.



                                                                                    Vorstand  des  Vereins  zur
                                                                                     Errichtung  und  Erhaltung
                                                                                  des  Kinderkrankenhauses  zu
                                                                                                         Leipzig.

                                                                                  Ministerium  des  Kultus  und
                                                                                      öffentlichen  Unterrichts.

                                                                                  Ministerium  des  Kultus  und
                                                                                      öffentlichen  Unterrichts.

                                                                                  Ministerium  des  Kultus  und
                                                                                      öffentlichen  Unterrichts.

                                                                                  Ministerium  des  Kultus  und
                                                                                      öffentlichen  Unterrichts.

                                                                                  Ministerium  des  Kultus  und
                                                                                      öffentlichen  Unterrichts.



                                                                                           Finanzministerium.
                                                                                                   
                                                                                           Finanzministerium.

                                                                                  Generaldirektion  der  Staats-                                                                                     eisenbahnen
  zu  Dresden.
        <pb n="472" />
                                                                           456





Bezeichnung  der  Stellen.
Stellen,



Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten

Umfange  dieselben
  vorbehalten  sind.



Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.
in  welchem







Bei  Abschnitt

VII.  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft









(Central-Blalt  1895  S.  435)
bestehen  anstatt  der  bisherigen  jetzt  folgende  Stellen:
Heizer,
Aufseher,  zur  Hälfte.
*Oberaufseher.
1.  Gemäldegalerie:  Generaldirektion  der  König-
  lichen  Sammlungen  in
*Sekretär.  abwechselnd.  Dresden.
2.  Königliche  öffentliche  Bibliothek:
*Büreauassistent  
*Sekretär.  abwechselnd.
V.  Großherzogthum  Baden.
IV.  Ministerium  der  Finanzen.
3.  +  Diener  bei  den  Bezirksstellen  der  Finanzver-  —  

waltung,  sowie  bei  Nebenzoll-  und  Untersteuerämtern,


16.  +Gewichtssetzer,  *+Waagmeister,

18.  +Privatlageraufseher,  +Hülfs-  bei  der  Zollausseher,
  Ständige  Arbeiter,  verwaltung.
Fährleute,

Zolldirektion.



VI.  Großherzogthum  Hessen.

IV.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  der  Finanzen.

(Central-Blatt

1.  Kanzlisten  bei  dem
Ministerium,

2. Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,

3. Kanzleiwärter  bei  dem  Ministerium,

4. Kanzlist  bei  der  Hauptstaatskasse,

5. Kanzleigehülfen  bei  der  Hauptstaatskasse,

6. Kassediener  bei  der  Hauptstaatskasse,

7. Kanzleiwärter  bei  der  Hauptstaatskasse,

8. Kanzlist  bei  dem  Erbschaftssteueramt,

9. +Pfandmeister,

10. +Steuer-  und  Salzsteueraufseher,

11. Hauptsteueramtsdiener,

12. +Materialrechner  und  Kontroleur  bei
Salinen  und  Bergwerken,

13.  Aufseher  bei  den  Salinen,

14. +Unterkassier  bei  den  Salinen-  und  Bergwerken,

15.  Diener  bei  den  Salinen,

16. Hausverwalter  und  Bademeister  bei  der  Saline
Bad-Nauheim,

17.  +Dammwärter,

18. +Brückenmeister,

und  Kanzleigehülfen

den



1899  S.  147.)



Stellen,  zu  deren  Erlangung
  der  Nachweis
  einer  bestandenen
  Prüfung
erforderlich  ist,  sind
mit  einem  +  bezeichnet.




Ministerium  der  Finanzen.
        <pb n="473" />
                                                            —  457  —





                                                    Angabe
                                                                                                         Bezeichnung
                                       bei  den  für  Militär-         der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.                                                                                                                                                            anwärter nicht aus-                                                                                                                               schließlich  bestimmten        Bewerbungen  zu  richten  sind,                                                                                                                                                           Bemerkungen.
                                      Stellen,  in  welchem             wenn  es  nicht  die  Behörde
                                                                                        selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                      Umfange 

  dieselben                                                                                                                                 vorbehalten sind.                    stelung  gewünscht  wird







19.  +Oberbrückenwärter,              -20.

  +Brückenwärter,                     —

21.  +Kanzlisten  bei  der                                                                                                                                Direktion  und  den  Ober-  —
         beamten  der  Main-Neckar-Eisenbahn,  

22.  Kanzleigehülfen  bei  der  Direktion  der  Main-  —
         Neckar-Eisenbabn,

23.  Büreaudiener  der  Direktion  der  Main-Neckar-  —
        Eisenbahn,

24.  Büreaudienergehülfen  der  Direktion  der  Main-    
         Neckar-Eisenbahn,

25.  Kassediener  bei  der  Main-Neckar-Eisenbahn,       

26.  Billeldrucker,

                                                                                                                           Stellen,  zu  deren  Er-                                                                                                                               langung
  der  Nach-
                                                                                                                                   weis einer bestan-27.   +Stationsdiener,        —
                                          Ministerium  der  Finanzen.                                                                                                                                                           denen  Prüfung
28.   +Bahnwärter,                                                                                      erforderlich  ist,  sind
29.  +Weichensteller,                                                                             mit einem +  bezeichnet.
30.  +Lademeister,    —
31.  +Stationsvorsteher,            zur  Hälfte.
32.  +Stationsassistenten,         zur  Halfte.
33.  Gehüfsen  für  den                                                                                                                                 Stations-  und  Expeditions-  zur  Hälfte.
        dienst,
34.  +  Halteslellen-Aufseher,              
35.  +Zugführer,                                     
36.  +Schaffner,                                 —
37.   +Diener und Schreibgehülfe                                                                                                                   bei dem Hochbau-                     —
        amt  Darmstadt.











                                 VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
    IV.  Justizministerium  und  die  Abtheilungen  desselben  für  geistliche,  Unterrichts-                                                       und  Medizinal- Angelegenheiten.
9.  Beim  Hoftheater:

Büreau-  und  Kassendiener.      —  Großherzogliches Militär-               Geistige befähigung;
                                                               Departement  zu  Schwerin.               Bestehen der ge-                                                                                                                                    wohnlichen  wissen-                                                                                                                            schaftlichen
  Prüfung.

                                                      VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

                               IV.  Im  Bereiche  des  Departements  der  Finanzen.

Expedienten  und  Kassengehülfen                                                                                                     bei  den  Steuerein-             mindestens  zur  Hälfte.   Departement  der  Finanzen.
nahmen,  soweit  sie  aus  Staatskassen  unmittelbar
bezahlt  werden.

                                                    X.  Großherzogthum  Oldenburg.

                                              B.  Bei  den  einzelnen  Verwaltungen.
I.  Justizverwaltung.
3.  Gerichtsvollzieher.                —                             Sekretariat  des  Gesammt-                                                                                         ministeriums
  zu  Oldenburg.
VI.  Hebungswesen.
Zu  streichen  sind:
Die  Stellen  der  Amtseinnehmer.







                                                                                                                                                              71
        <pb n="474" />
                                                             —  458  —

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.



Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die

Bewerbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.



Bemerkungen.









      





XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Zu  streichen:
15. Die  Stelle  eines  Flößholzaufsehers.

Die  von  der  Herzoglichen
  Domänenverwaltung
  früher  betriebene
  Flöße  ist  aufgehoben
  worden.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  In  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,

außer  der  Ministerialabtheilung,  wo  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  bearbeitet  werden:
Kanzlisten,  Kopisten,  Lohnschreiber.

2.  In  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden:

Kastellane,  Boten,  Diener,  Beidiener.

3. In  der  Gendarmerie:

*Wachtmeister,  *Obergendarm,  Gendarmen.

4. Wegewärter.
5. Im  Steueraufsichtsdienste:

**  Salinenkontroleure,  **  Skeueraufseher,
1)  diätarische  Steueraufseher.

6. Chausseegeldeinnehmer.2)
7. Gefangenmeister,  Gefangenwärter.
8. **Gerichtsvollzieher.

9. Bei  den  Landräthen:

**  Registratoren.3)
10. Bei  den  Steuerämtern,  der  Staatshauptkasse
und  den  Bezirkskassen:
**Kassenschreiber.3)
11. Bei  den  Gerichten:
**  Registratoren,3)
**Gerichtsschreibergehülfen.3)

12. Bei  dem  Krankenhause  in  Sondershausen:

**  Krankenwärter.



nur  zur  Hälfte.

nur  zur  Hälfte.

Das  Fürstliche  Ministerium
zu  Sondershausen.





XXVI.  Elsaß-Lothringen.

I.  Büreau  des  Statthalters.

Kanzleisekretäre,
Kastellan,  Kanzleidiener,  Portier,  Hausdiener.

Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.





*)  Nur  durch  Aufrücken.

**)  Die  definitive  Anstellung
  setzt  den  Nachweis
  der  Befähigung
voraus.

1)  Es  bleibt  vorbehalten,
  die  Stellen
der  Steueraufseher
vorübergehend  (bis
höchstens  zu  einem
Drittel)  mit  Aspiranten
  des  höheren

Steuerdienstes  zu  besetzen.



2)  Soweit  die  Chausseegeldeinnahmen
  ulcht
verpachtet  oder  als
Nebengeschäft  besorgt
werden.

3)  Militäranwärter,
welche  sich  in  diesen
Stellen  bewährt
haben,  sollen  nach  gehöriger
  Vorbereitung
unter  Absehung  von
den  sonstigen  in  der
Verordnung  vom  27.
März  1886  geforderten
  Bedingungen  zum
Nachweis  ihrer  Qualifikation
  für  höhere
Stellen  zur  vorgeschriebenen
  Prüfung
zugelassen  werden.
        <pb n="475" />
                                                               —  459  —







Angabe  

bei den für  Militär-  Bezeichnung
anwärtern  nicht  aus-  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu richten  sind,
Stellen,  in  welchem  wenn es  nicht  die  Behörde
  selbst  ist,  bei  welcher  die  An-

    
Umfange dieselben vorbehalten sind.  stellung  gewünscht  wird.







Bemerkungen.



II.  Landesausschuß.

Kastellan,  welcher  zugleich  Botenmeister  ist.  —  Präsident  des  Landesausschusses.


III.  Ministerium.
Kanzleisekretäre,  Kanzleidiätare,  —  -

Botenmeister,  Kastellan,  Kanzleidiener,  Portier,  —
Hülfsboten.

IV.  Unterrichtsverwaltung.
1.  Verwaltung  der  Universität  zu  Straßburg:



Universitätskassen-Buchhalter,  zur  Hälfte.

Kanzlist  und  Pedell  beim  Universitäts-  —  Universilätskuratorium.
kuratorium,

Hausverwalter  und  Diener  bei  den  —
Universitäls-Instituten,  

Maschinist  und  Oberheizer  des  Uni-  —

versitäts-Kollegiengebäudes.

Hausmeister  und  Pförtner  des  Universitäts-  —
Kollegiengebäudes,  Rektor  und  Senat  der Universität.
Kanzlist  und  Pedelle  bei  dem  Rektorat  der  —  
Universität.
2.  Universitäts-  und  Landesbibliothek  zu  Straßburg:
Sekretäre,  zur  Hälfte.  Ministerium.
Hausmeister,  Diener.  —  Direktor.

3.  Lehrerbildungsanstalten  und  Taubstummenanstalt:

Hausdiener.  —  Oberschulrath.
4.  Geologische  Landesuntersuchung:  
Diener.  —  Universitätskuratorium.







Der  in  dem  früheren

Verzeichniß  ausfgeführte
  Kassenassistent
führt  setzt  den  Titel
„Buchhalter“.

Der  in  dem  früheren

Verzeichniß  aufge.
führte  Sekretariatsassistent
  ist  mit
den  Sekretären  zu
einer  Klasse  vereinigt
  worden.

71*
        <pb n="476" />
                                                                              460

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.



Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen.  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.



      

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.



Bemerkungen.



V.  Verwaltung  des  Innern.

1.  Bezirkspräsidien:
Sekretäre,

Kanzlisten,  Hülfsschreiber,
Kanzleidiener,  Hülfsboten.
2.  Kreisdirektionen:

Sekretäre,
Kanzlisten  und  Kreisboten.

Botenmeister,

3.  Polizeidirektionen:
Sekretäre.
Kanzlisten  und  Boten,
Schutzmänner.
4.  Gendarmerie:
Rendant  der  Brigadekasse.

5.  Bergverwaltung:

Bergrevierschreiber  bei  den  Bergrevieren  in
Straßburg,  Metz  und  Saargemünd.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälste.



Ministerium.

Ministerium.
Der  betreffende  Bezirkspräsident.


Ministerium.  
Der  betreffende  Bezirkspräsident.


Gendarmerie-Brigade  in

Elsaß-Lothringen.

Ministerium.



VI.  Verwaltung  der  Justiz  und  den  Kultus.

Oberlandesgericht,  Landgerichte,  Amtsgerichte:
Sekretariatsassistenten,
Gerichtsvollzieher,

Kanzleidiener.

Strafanstalten,  Bezirksgefängnisse,  Besserungsanstalten
und  Arbeitshausverwaltung:

Inspektoren,  Oberaufseher,  Aufseher,  Erzieher
  und  Hülfserzieher.

—

zur  Hälfte.

Die  Stellen  der  Inspektoren
  können  bis
zu  einem  Fünftel  anstellungsberechtigten

Offizieren  verliehen
werden.





Ministerium.

Ministerium.

VII.  Verwaltung  für  Finanzen,  Gewerbe  und  Domänen.

1.  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern:
Grenzaufseher,  Steueraufseher,

Zu  ¾  den  Militäranwärtern
  und  anstellungsberechtigten

Offizieren.

Direktor  der  Zölle  und  indirekten
  Steuern  zu  Straßburg.






Die  in  dem  früheren
Verzeichniß  aufgeführten
  Sekretariatsassistenten
  sind  mit
den  Sekretären  zu
einer  Klasse  vereinigt
worden.

Die  in  dem  früheren
Verzeichniß  aufgeführten
  Sekretariatsassistenten
  sind  mit
den  Sekrekären  zu
einer  Klasse  vereinigt
worden.
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                                                          - 461-                                                                                                        Bezeichnung  der  Stellen.





                                                               Angabe
                                                   bei  den  für  Militär-                                                   anwärter
  nicht  aus-                                                 schließlich
  bestimmten
                                                   Stellen,  in  welchem
                                                    Umfange  dieselben
                                                      vorbehalten  sind.

                                                                                                   Bezeichnung
                                                                                  der  Behörden,  an  welche  die
                                                                                   Bewerbungen  zu  richten  sind,
                                                                                     wenn  es  nicht  die  Behörde
                                                                                  selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                                                                        stellung
  gewünscht  wird.

                                                                                                                                          Bemerkungen.



Kanzlisten,  Botenmeister,  Kanzleidiener,

Amtsdiener,  Kanzleidiätare,  Hülfsboten,


Ortseinnehmer  und  Verwalter  von  Uebergangssteuerstellen.


2.  Verwaltung  der  Verkehrssteuern:

Kanzlisten,  Kanzleidiätare,
Kanzleidiener  und  Hülfsboten.

3.  Tabackmanufaktur:

Rendant  und  Kassenkontroleur,
Büreaudiener  und  Kassenbote.

4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern:
Sekretäre.

Rentmeister,

Kanzlisten,  Kanzleidiätare,  Kanzleidiener,
Hülfsboten.

5.  Landeshauptkasse  zu  Straßburg:
Buchhalter,

Kassenboten,  Lohnschreiber.

6.  Staatsdepositenverwaltung:

Sekretäre,  Buchhalter,
Kanzlist,  Kanzleidiener,  Kassenbote.

7.  Meliorationsbauverwaltung:

Bauschreiber,
Flußwärter.





                                                    soweit  das  Jahres-                                                 einkommen
  der  Stelle
                                                   nach  einem  dreijäh-                                                    rigen
  Durchschnitts-                                                     betrage
  berechnet,
                                                     das  Mindestgehalt
                                                     eines  Amtsdieners
                                                    oder  Boten  erreicht
                                                        oder  übersteigt.

                                                            zur  Hälfte.

                                                            zur  Hälfte

                                                  zu  einem  Viertel  den
                                                       Militäranwärtern

                                                   und  anstellungsbe-                                                   rechtigten
  Offzieren.

                                                           zur  Hälfte.

                                                           zur  Hälfte.

                                                           zur  Hälfte.

                                                                                    Direktor  der  Zölle  und  in-                                                                                    direkten
  Steuern  zu  Straß-                                                                                                          burg.






                                                                                    Direktor  der  Verkehrssteuern
                                                                                                     zu  Straßburg.

                                                                                                       Ministerium.

                                                                                    Direktor  der  direkten  Steuern
                                                                                                       zu  Straßburg.

    

                                                                                                        Ministerium.

                                                                                                        Ministerium.

                                                                                                        Ministerium.





                                                                                                                          Die  in  dem  früheren

                                                                                                                                Verzeichniß  aufge-                                                                                                                            führten
  Sekretariats-                                                                                                                            assistenten
  sind  mit
                                                                                                                               den  Sekretären  zu
                                                                                                                          einer  Klasse  vereinigt
                                                                                                                                          worden.

                                                                                                                          Die  in  dem  früheren

                                                                                                                                 Verzeichniß  aufge,
                                                                                                                      führten  Kassenassisten-                                                                                                                   ten
  sind  mit  den  Buch-                                                                                                                                   haltern
  zu  einer
                                                                                                                                     Klasse  vereinigt.

                                                                                                                          Die  in  dem  früheren

                                                                                                                                    Verzeichniß aufge
                                                                                                                       führten  Kassenassisten-                                                                                                                    ten
  sind  mit  den  Buch-                                                                                                                                    haltern
  zu  einer
                                                                                                                                     Klasse  vereinigt.
        <pb n="478" />
        —  462  —





Bezeichnung  der  Stellen.





                                                         Angabe
                                             bei  den  für  Militär-                                             anwärter
  nicht  aus-                                           schließlich
  bestimmten
                                             Stellen,  in  welchem
                                              Umfange  dieselben
                                                vorbehalten  sind.



                                                                                              Bezeichnung
                                                                             der  Behörden,  an  welche  die
                                                                              Bewerbungen  zu  richten  sind,

                                                                                wenn  es  nicht  die  Behörde

                                                                              selbst  ist,  bei  welcher  die  An-                                                                                    stellung
  gewünscht  wird.



                                                                                                                                          Bemerkungen.



                     VIII.  Verwaltung  für  Landwirthschaft  und  öffentliche  Arbeiten.

1.  Landgestüt  zu  Straßburg:
Sattelmeister,  Futtermeister.

2.  Fischzuchtanstalt  zu  Hüningen:
Aufseher.

3.  Wegebauverwaltung:

Bauschreiber,
Wegemeister.

4.  Wasserbauverwaltung:

Bauschreiber,

Brückenmeister,  Dammmeister,  Kanalmeister,
Strommeister,  Hafenmeister,  Fischereiwärter,
  Schleusen-,  Brücken-,  Wehr-,
Tunnel-,  Rheinbau-,  Kanal-  und  Weiherwärter.




                                                                zur  Hälfte.

                                                                zur  Hälfte.

                                                                zur  Hälfte.



                                                                                                   Ministerium.

                                                                                     Bezirkspräsident  in  Colmar.

                                                                                                   Ministerium.
                                                                                       Der  betreffende Bezirks-                                                                                                     präsident.




                                                                                                   Ministerium.



                                                                                                                           Weiherwärter  ist  neu
                                                                                                                                          hinzugetreten.

In  den  preußischen  Zusatzbestimmungen  zu  §.  16  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter

ist  am  Schlusse  hinzugetreten:

16.  für  den  Bezirk  des  XVIII.  Armeekorps  (Bereich  der  21.  Division):  das  Bezirkskommando

Fulda.



4.  Konsulat  -  Wesen.  

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Heinssen  zum  Konsul

in  Puerto  Plata  (Dominikanische  Republik)  zu  ernennen  geruht.
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                                                                           —  463  —

                                                         5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

                                                       Im  Königreiche  Preußen.

Zu  Hagen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Dortmund  ist  eine  Zollabfertigungsstelle  errichtet
worden,  welche  die  Bezeichnung  „Königliches  Steueramt  l  in  Hagen  (Bahnhof)“  führt.  Der  Abfertigungsstelle
  sind  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden:      

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II,  auch  über  inländisches  Salz
und  von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  ll,  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  ll  über  inländischen
Taback  und  von  Branntwein-Versendungsscheinen  I  und  lI,  zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr,  und
zwar  hinsichtlich  des  Waaren-Ein-  und  Ausganges  (§§.  63  und  66  bis  71  V.  Z.G.),  der  Aus-  und  Umladungen
  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§.  65  V.Z.  G.),  der  Wiederanlegung  des  amtlichen
Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  V.  Z.G.  und  §.  27  des  Eisenbahnzollregulativs),  sowie  hinsichtlich
  der  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter,  zur  Abfertigung
des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Bieres  und  Branntweins,  zur  Abfertigung
des  mit  dem  Anspruch  auf  Gewährung  von  Ausfuhrzuschüssen  ausgehenden  oder  niederzulegenden  Zuckers
nach  §.  110b  und  c  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Z.  St.G.  vom  27.  Mai  1896  und  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

In  der  Chemischen  Fabrik  zu  Kalk  ist  eine  Abfertigungsstelle  errichtet  worden,  welche  die
Bezeichnung  „Hauptsteueramt  für  inländische  Gegenstände  zu  Cöln,  Abfertigungsstelle  in  Kalk“  führt.

Der  Abfertigungsstelle  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die
genannte  Fabrik  bestimmte  inländische  Salz  beigelegt  worden.  

Das  Steueramt  I  zu  Kremmen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Potsdam  ist  in  ein  Steueramt
  II  umgewandelt  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I  zu  Dülken  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Crefeld  hinsichtlich  des  für
das  Privatlager  der  Firma  Heinr.  Kaiser  in  Dülken  bestimmten  oder  aus  diesem  Lager  abgefertigten  rohen
Kaffees  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll,  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I
und  zwar  auch  für  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehendes  Begleitscheingut  und  zur  Erledigung  von
Begleitzetteln  (Ladungsverzeichnissen);  

dem  Steueramt  l  in  Luckau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lübben  die  Befugniß  zur
Abfertigung  von  mit  Zucker  versetzten  Trinkbranntweinen,  für  welche  die  Gewährung  der  Steuervergütung
beansprucht  wird  und  deren  Alkoholgehalt  nicht  mittelst  des  Thermoalkoholometers  ermittelt  werden  kann,
sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  Königliche  Strafanstalt  daselbst  eingehende
zur  Mattenfabrikation  bestimmte  Kokosgarn;
dem  Steueramt  I  zu  Bünde  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Minden  die  Besugniß  zur

Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  Mühle  der  Firma  C.  v.  Lehr  in  Oberbehme  eingehende
ausländische  Getreide;

dem  Hauptsteueramte  zu  Elberfeld  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  und  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  die  Tarifnummern  22f,  22g 1,  
22g  2  und  die  Anmerkung  zu  22f  und  g  fallenden  Waaren  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen
dieser  Tarifnummern;

dem  Steueramt  I  zu  Höhr  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Oberlahnstein  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz,  und    

dem  Steueramt  l  zu  Oberstein  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Kreuznach  die  Befugniß
zur  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  für  Bier  und  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier.

In  der  Cementfabrik  Saturn  zu  Brunsbüttelkoog  ist  unter  der  Bezeichnung  „Hauptsteueramt
Itzehoe,  Zollabfertigungsstelle  zu  Brunsbüttelkoog“  eine  Abfertigungsstelle  errichtet  worden,  der  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  l  und  von  Deklarationsscheinen  über  die  in  der  bezeichneten  Fabrik
zu  Cementfässern  verarbeiteten  Hölzer  und  Reifenstäbe  beigelegt  worden  ist.
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                                                                                —  464  —

                                                             Im  Königreiche  Bayern.

In  München  ist  ein  zweites  Hauptzollamt  errichtet  worden.  Das  bisherige  Hauptamt  führt  die
Bezeichnung  „Hauptzollamt  München  I“  und  das  neue  die  Bezeichnung  „Hauptzollamt  München  II.“

Dem  Hauptzollamte  München  II  sind  die  rechts  der  Isar  gelegenen  Stadttheile  mit  der  Zollexpositur
  am  Ostbahnhofe,  sowie  die  Aufschlageinnehmereien  Dorfen,  Ebersberg,  Erding,  Feldkirchen,
Glonn,  Grafing,  Isen,  Perlach,  Schwaben  und  Taufkirchen  zugetheilt.

Dem  Nebenzollamte  zu  Neustadt  a.  H.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Landau  ist  die  Befugniß
zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  sowie  zur  Abfertigung
des  Waaren-Ein-  und  -Ausganges.  im  Eisenbahnverkehre  —  §§.  63  und  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes  —
ertheilt  worden.

                                                           Im  Königreiche  Sachsen.

Sämmtlichen  Hauptsteuerämtern  ist  die  Bezeichnung  als  Hauptzollämter  beigelegt  worden.

In  Dresden,  Leipzig  und  Pirna  ist  —  an  ersteren  beiden  Orten  neben  den  daselbst  bereits
bestehenden  Hauptämtern,  an  letzterem  Orte  unter  Aufhebung  des  dortigen  Steueramts  —  je  ein  neues
Hauptzollamt  errichtet.  Die  bisherigen  Hauptämter  in  Dresden  und  Leipzig,  deren  Bezirke  auf  die  beiderseitigen
  Stadtgebiete  beschränkt  werden,  erhalten  die  Bezeichnung  Hauptzollamt  Dresden  I  und  Hauptzollamt
  Leipzig  I,  während  den  neu  zu  errichtenden  Hauptzollämtern  daselbst  die  Bezeichnung  Hauptzollamt
Dresden  II  und  Hauptzollamt  Leipzig  II  beigelegt  wird.  Ferner  sind  in  Untersteuerämter  umgewandelt
die  bisherigen  Steuerrezepturen  Wolkenstein  (Hauptamtsbezirb  Annaberg),  Döhlen  und  Kötzschenbroda.
(Hauplamtsbezirks  Dresden)  Frauenstein  und  Roßwein  (Hauptamtsbezirk  Freiberg),  Lausigk  (Hauptamtsbezirk
  Grimma),  Markranstädt  und  Zwenkau  (Hauptamtsbezirk  Leipzig)  Mügeln  (Hauplamtsbezirk  Meißen),
Pausa  (Hauptamtsbezirk  Plauen)  und  Hartenstein  und  Lößnitz  (Hauptamtsbezirk  Zwickau).

Dem  Hauptzollamte  Dresden  II  sind  zugewiesen  die  Hebebezirke  Dresden-Land,  Dippoldiswalde,
Döhlen,  Kötzschenbroda,  Radeberg,  Radeburg,  Tharandt  und  Wilsdruff  und  der  z  Zt.  dem  Hauptsteueramte
  Bautzen  unterstellte  Hebebezirk  Königsbrück,  dem  Hauptzollamte  Leipzig  II  die  Hebebezirke  Leipzig-Land,
  Borna,  Markranstädt,  Pegau  und  Zwenkau  und  unter  Abtrennung  vom  Hauptamtsbezirke  Grimma
die  Hebebezirke  Colditz,  Frohburg,  Lausigk  und  Rochlitz,  dem  Hauptzollamte  Pirna  die  bisher  dem  Hauptzollamte
  Schandau  unterstellt  gewesenen  Hebebezirke  Pirna,  Altenberg,  Berggießhübel,  Dohna,  Königstein,
Liebstadt,  Lohmen  und  Stolpen.

Den  neuen  Hauptzollämtern  Dresden  lI,  Leipzig  lI  und  Pirna  sind  folgende  besondere
Ermächtigungen  ertheilt  worden:

den  Hauptzollämtern  Dresden  II  und  Leipzig  lI  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Branntwein,
Branntweinfabrikalen  und  Kakaowaaren,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  zur  Ausfuhr
angemeldet  werden,  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II,  von  Begleitscheinen  1  und  II
über  inländisches  Salz  und  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Taback,  zur  Ausfertigung  von
Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  und  im  Eisenbahnverkehre  zur  Wiederanlegung  des
amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen.  Außerdem  dem  Hauptzollamte  Dresden  II  die  Befugniß
zur  Ausfuhrabfertigung  von  Taback  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabevergütung.  Das  Hauptzollamt  Leipzig
fungirt  als  Zuckersteuerstelle  für  die  Zuckerfabrik  in  Markranstädt;

dem  Hauptzollamte  zu  Pirna  neben  dem  Niederlagerechte  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Zoll-  und  Salzbegleitscheinen  und  Tabackversendungsscheinen,  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen
  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,  zu  sämmtlichen  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehre,  zur
Absertigung  von  Leinwand  der  Nr.  22  f,  g  1  und  2  und  der  Anmerkung  zu  f  und  g  zu  anderen  als
den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,  und  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabevergütung
zur  Ausfuhr  angemeldeten  Bieres,  Branntweins,  Tabacks  und  der  nicht  unter  Kontrole  eingesalzenen
Gegenstände.  Auch  ist  es  Zuckersteuerstelle.

Die  Hauptzollämter  Dresden I  und  Leipzig  l  haben  Niederlage  und  sämmtliche  Befugnisse  des
bisherigen  Hauptsteueramts  Dresden  bezw.  des  seitherigen  Hauptzollamts  Leipzig.  Nur  hat  das  Hauptzollamt
  Leipzig  1  nicht  mehr  wie  bisher  das  Hauplzollamt  Leipzig  —  als  Zuckersteuerstelle  für  die
Zuckerfabrik  in  Markranstädt  zu  fungiren.

Von  den  neuerrichteten  Untersteuerämtern  sind  den  nachgenannten  die  folgenden  besonderen
Befugnisse  ertheilt:
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                                                                    —  465  —

Döhlen  (Hauptamtsbezirk  Dresden  II):  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen
I  und  II  über  inländischen  Taback,  im  Eisenbahnverkehre  zu  Aus-  und  Umladungen  und  zur  Wiederanlegung
  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  sowie  zur  Abfertigung  von  Taback  zur
Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung;

Kötzschenbroda  (Hauptamtsbezirk  Dresden  II):  die  nach  Vorstehendem  dem  Untersteueramte  zu
Döhlen  beigelegten  Befugnisse  sowie  die  Ermächtigung  zur  Ausfuhrabfertigung  von  Branntweinfabrikaten
mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  und  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Wein;

Frauenstein  (Hauptamtsbezirk  Freiberg):  die  Besugniß  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  II
über  inländischen  Taback  und  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabackblätter
Nr.  25  v  1  d.  Z.T.)
Roßwein  (Hauptamtsbezirk  Freiberg):  die  nach  Vorstehendem  dem  Untersteueramte  Frauenstein
beigelegten  Befugnisse  und  die  Ermächtigung  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
zur  Ausfuhr  angemeldeten  Tabacks;  

Zwenkau  (Hauptamtsbezirk  Leipzig  II):  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
über  Bier,  Branntwein,  Wein  und  geschrotenes  Malz  und  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
über  Bier;
Markranstädt  (Hauptamtsbezirk  Leipzig  II):  die  nach  Vorstehendem  dem  Untersteueramte  Zwenkau
beigelegten  Befugnisse  die  Ermächtigung  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete
Tabackblätter  sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz  und  von  Versendungsscheinen
  II  über  inländischen  Taback;  

Mügeln  (Hauptamtsbezirk  Meißen):  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über
inländisches  Salz,  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  ll  über  inländischen
Taback,  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Tabacks,
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Taback  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Uebergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein,  Wein  und  geschrotenes  Malz:

Pausa  (Hauptamtsbezirk  Plauen):  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I
und  II  über  inländischen  Taback  und  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  zur
Ausfuhr  angemeldeten  Tabacks.

Zugleich  ist  den  Steuerämtern  Dahlen  und  Lommatzsch  (Hauptamtsbezirk  Meißen)  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  ausländischen  Taback,  von  Versendungsscheinen  I  und  II
über  inländischen  Taback  und  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein,  Wein  und  geschrotenes
Malz  beigelegt  worden.

Die  Befugnisse  der  bisherigen  Steuerrezeptur  Hartenstein  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II
über  inländisches  Salz,  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  inländischen  Taback
und  zur  Ausfuhrabfertigung  von  Taback  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  sind  auf  das  Untersteueramt
  Hartenstein  nicht  übertragen  worden.

Dem  Steueramte  zu  Wilthen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Bautzen  ist  die  Ermächtigung
zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  einschließlich  der  unter
Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  ertheilt  worden.

                                                     Im  Königreiche  Württemberg.

Im  Bezirke  des  Kameralamts  zu  Neussen  sind  zu  Frickenhausen,  Linsenhofen  und  Neussen
Grenzsteuerämter  errichtet  und  ist  denselben  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über
Bier,  Branntwein,  Wein  und  geschrotenes  Malz  ertheilt  worden.

                                                      Im  Großherzogthume  Baden.
Das  Nebenzollamt  II  zu  Grenzacherhorn  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lörrach  ist  in
ein  Nebenzollamt  l  umgewandelt  und  der  Zollabfertigungsstelle  Mannheim-Rheinau  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  zu  Mannheim  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntwein-Versendungsscheinen
  I  und  ll  beigelegt  worden.

                                                      Im  Großherzogthume  Hessen.
Die  Steuerämter  zu  Lampertheim  und  Viernheim  sind  von  dem  Bezirke  des  Haunptsteueramts
  zu  Darmstadt  abgetrennt  und  dem  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Worms  zugetheilt  worden.

                                                                                                                                              72
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        gewandelt  worden,  und  es  sind  auf  sie  die  Befugnis

                                                                          466

                                            Im  Großherzogthume  Oldenburg.

Die  bisher  zur  Abfertigungsstelle  an  der  Neustadtstraße  zu  Brake  gehörige  Revisionsstelle  am
Pier  zu  Klippkanne  ist  in  eine  dem  Hauptzollamte

zu  Brake  direkt  unterstellte  Abfertigungsstelle  um-                                                                 gewandelt worden, und es sind auf sie die Befugnisse
  der  Abfertigungsstelle  an  der  Neustadtstraße  zur

Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II  und  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  übergegangen.

                                                      In  Elsaß-Lothringen.
Zu  Montois-la-Montagne  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Diedenhofen  und  zu  Hüningen
im  Bezirke  des  Hauptisteueramts  zu  Mülhausen  ist  je  ein  Nebenzollamt  II  errichtet  worden.

Auf  der  Sporeninsel  bei  Straßburg  ist  eine  dem  Hauptsteueramte  Straßburg  unterstellte
Absertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung  „Kaiserliches  Hauptsteueramt  Straßburg,  Abfertigungsstelle  am
Rheinhafen  auf  der  Sporeninsel“  errichtet  worden,  welcher  die  vollen  Hebe-  und  Abfertigungsbefugnisse
des  Hauptamts  beigelegt  sind.



                                                                  6.  Polizei-Wesen.



                             Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

















Lau-     Name  und  Stand    Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die    Datum
fende                                                                                    der                                                                                                                                                        Bestrafung  Ausweisung      Ausweisungs-Nr.
                    der  Ausgewiesenen.                                         beschlossen  hat.  beschlusses.
1.                         2.                                      3.                       4.                  5.                              6.
                                  a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.         Johann  Baptist  Din- geboren  am  11.  Juli                                                                                                                                 1872  zu  Frank-     Kuppelei  (1½  Jahr   Königlich                                                                                                                                                    preußischer  6.                                                                                                                                                             Juli  d.                                                                                                                                                              J.
              zeni,  Schreiner,   furt  a.  M.,  italienischer                                                                                                                                  Staatsange-            Gefängniß,  laut  Er.  Regierungs-                                                                                                                                                 Präsident
                                                             höriger,                  kenntniß  vom  80.  zu  Wiesbaden,
                                                                                                      März  1898),
                                   b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.         Guiseppe  Aneeschi,   geboren  am  15.                                                                                                                                 Januar  1879  zu  San    Landstreichen  und    Kaiserlicher                                                                                                                                                   Bezirks-     8.                                                                                                                                                          Juli  d.                                                                                                                                                                 J.
                 Erdarbeiter,               Prospero,  Provinz                                                                                                                                    Modena,  Italien,         Betteln,  Präsident  zu  Colmar,
                                           italienischer  Staatsangehöriger,
3.        Johann  Baar,            geboren  am  26.  Juli                                                                                                                                1881  zu  Wien,      Diebstahl,  Land-   Königlich                                                                                                                                                bayerisches  Be-      22.                                                                                                                                                         Juni  d.                                                                                                                                                                J.
                Kellner,                      ortsangehörig                                                                                                                                            ebendaselbst,           streichen  und                                                                                                                                                  Betteln,             zirksamt                                                                                                                                                  Wasserburg,
4.        Ernst  Elsner,          geboren  am  6.  Mai                                                                                                                                1868  zu  Popelow,            Betteln,            Königlich                                                                                                                                                  preußischer              8.                                                                                                                                                          Juli  d.                                                                                                                                                                J.
          Schmiedegeselle,        Bezirk  Senftenberg,                                                                                                                                 Böhmen,  öster-                             Regierungs-Präsident
                                        reichischer  Staatsangehöriger,                        zu  Breslau,
5.         Marie  Friedl,         geboren  am  29.  Januar                                                                                                                             1879  zu  Salz-          gewerbsmäßige                                                                                                                                                Un-                  Königlich                                                                                                                                               bayerisches  Be-        20.                                                                                                                                                         Juni  d.                                                                                                                                                                 J.
           Dienstmädchen,        burg,  ortsangehörig                                                                                                                                     zu  Gnigl,  Be-                 zucht,             zirksamt                                                                                                                                               Berchtesgaden,
                   ledig,                          zirk  Salzburg,
6.         Theresia  Krutzler,  geboren  am  18.  Oktober                                                                                                                          1881  zu  Zelt-               desgleichen,    dasselbe,                                                                                                                                                                     desgleichen.
           Dienstmädchen,          weg,  Bezir-  Judenburg,                                                                                                                                   Steiermark,
                   ledig,                    ortsangehörig  zu  Bruck                                                                                                                                    a.  d.  M.,  
                                                              Steiermark,    
7.         Hermann  Münz-      geboren  am  13.  Januar                                                                                                                             1842  zu                         Betteln,         Herzoglich                                                                                                                                                  sächsisches           4.                                                                                                                                                             Juli  d.                                                                                                                                                               J.
              berg,  früherer      Schönlinde,  Bezirk  Rumburg,                                                                                                                            Böhmen,                                           Ministerium                                                                                                                                                 Altenburg,
              Strumpfwirker,    österreichischer  Staatsangehöriger,
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                                                                                 467









Lau-    Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die    Datum
                                                                                                              Ausweisung                     des
fende                                                                        der  Bestrafung.                          Ausweisungs-Nr.
                           der  Ausgewiesenen.                                  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.                          2.                                3.                            4.                      5.                           6.
8.     Valentin  Rauscher,     geboren  am  10.                                                                                                                                   Februar  1870  zu  Landstreichen                                                                                                                                                     und        Kaiserlicher  Bezirks-       6.                                                                                                                                                             Juli  d.                                                                                                                                                               J.
        Schuhmachergeselle,  Stephan,  Gemeinde                                                                                                                                      St.  Salvador,           Betteln,          Präßident  zu                                                                                                                                               Straßburg,
                                                      Bezirk  St.  Veit,                                                                                                                                     Kärnten,  ortsange-                                                    hörig
  ebendaselbst,
9.       Jean  Gustav  Vräge,  geboren  am  21.  Mai                                                                                                                                   1857  zu  Ant-    desgleichen,  Großherzoglich                                                                                                                                               badischer               I2.                                                                                                                                                          März  d.                                                                                                                                                                J.
             Maler,                              werpen,  Belgien,                                                                                                                                  ortsangehörig  eben-                      Landeskommissär                                                                                                                                                   zu
                                                              daselbst,                                           Mannheim,
10.      Mathias  Wehr,       geboren  am  4.  November                                                                                                                       1873  zu  Kayl,         Landstreichen,  Kaiserlicher                                                                                                                                                Bezirks-Prä-                3.                                                                                                                                                          Juli  d.                                                                                                                                                                 J.
              Arbeiter.                   Luxemburg,  orlsangehörig                                                                                                                                    ebenda-                                    sident  zu  Metz,
                                                                     selbst,
11.      Maier  Wolfberg,       geboren  am  25.  Juni                                                                                                                                 1872  zu  Choci-       Landstreichen                                                                                                                                                      und             Königlich                                                                                                                                                   preußischer             4.                                                                                                                                                          Juli  d.                                                                                                                                                                J.
         Handlungsgehülfe,          mierz,  Bezirk  Kolomea,                                                                                                                                 Galizien,  orts-           Betteln,         Regierungs-                                                                                                                                                   Präsident
                                                    angehörig  ebendaselbst,                          zu  Breslau,















Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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                                                                   —  469  —

                                                         Central-Blatt

                                                              für  das

                                                       Deutsche  Reich.

                                                        Herausgegeben

                                                                    im

                                               Reichsamte  des  Innern.



                   Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.











  








XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Juli  1900.  No 32.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung                                                                                                            zur  Vornahme                                   3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen                                                                                                  eines  weiteren  Heftes
                     von  Civilstandsakten;                                                                                                                            —  Entlassung;  —  Exequatur-            der  Entscheidungen  des  Ober-                                                                                                          Seeamts  und  der  See-                    Ertheilung .................
  Seite  469            ämter ............................................  471
              2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung                                                                                                               der  Einnahmen  des  Reichs          4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von                                                                                                          Ausländern  aus  dem
                    vom  1.  April  bis  Ende                                                                                                                       Juni  1900 ............................  470            Reichsgebiete ..............................  471



                                                          1.  Konsulat  -  Wesen.  

Dem  Vertreter  des  beurlaubten  Kaiserlichen  General-Konsuls  in  Smyrna,  Konsul  Lange,  ist  auf  Grund
des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  der  Vertretung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.



Dem  Kaiserlichen  Konsul  Reinsdorf  in  Tamsui-Twatutia  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  Konsulats  die  Ermächligung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Yokohama  beschäftigten  Vize-Konsul  Dr.  Boyé  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  General-Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.



Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Alfred  Bucherer  in  Piraeus  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.



Dem  Kaiserlich  russischen  Konsul  in  Stettin,  Kollegien-Rath  von  Hamm,  ist  Namens  des  Reichs  das
Exequatur  ertheilt  worden.



                                                                                                                                                          78
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                                                                   470

2.  Finanz  -  Wesen.
Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche

für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1900.















 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme
  Differenz
Bezeichnung  Einnahme beträgt    vom Beginne des  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
der  Rechnungsjahrs bis zum Schlusse    Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spaten 4 und 5  
des  oben    genannten  2c.  des  Vorjahrs  +mehr
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  —  weniger
  M.  M.  M.  M.  M.
1.  2.  3.    4.    5.  6.

Zölle  122  357  253    7208  010  115  149  243  109  396  453  +  5752  790
Tabacksteuer  2553737  19  013  2  534  724  2  544  255  -9531
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  44  060  803  12562  294  31  498  509  21  043  235  +  10  455  274
Salzsteuer  10  574  357  1  877  10  572  480  10  005  915  +  566  565
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  5  813252  2229026  3584226  3502  824  +  81  402

Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-  
schlag  zu  derselben    29  928  699  120  056  29  808  643  30  712  917  -  904274
Brennsteuer    1  418  627  761  640  656  987  504  492  +  152  495
Brausteuer    8330  180  1973  8328  207  8123  583  +204  624
Uebergangsabgabe  von  Bier  1  032  279  —  1  032  279  984  158  +48121
Summe  226  069  187  22  903  889  203  165  298    186  817832  +  16  347  466

Stempelsteuer  für
a)  Werthpapiere  12  699  064  —  12  699  064  5078  812  +7620  247
b  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  3711215  6  812  3  704  403  5  070  567  —  1366  164
c)  Loose  zu:

Privatlotterien  1  426  514  —  1  426  514  1  159  384  +267  130
Staatslotterien  2146  319  —  2  146  319  2  884  439  738  170
Spielkartenstempel  —  —    317466  305  365  +12  101
Wechselstempelsteuer  —  —  3127039  2  892  318  +  234  691
Post-  und  Telegraphen-  Verwaltung  –  —  93  717254  88  270  514  +  5446  740
Reichseisenbahn-Verwaltung    —  —  22  116  000  20  076  000*)  +  2040  000







*)  Die  definitive  Einmahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  940  753  M.  höher.

Anmerkung.

kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:







Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs-





























  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist-
  Einnahme  im  Monat  Juni      
Bezeichnung    jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni
der  Mithin    Mithin
1900  1900
Einnahmen.  1900  1899  +mehr  1900  1899  +  mehr

—  weniger  —  weniger

M.  M.  M.  M.    M.  M.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.

Zölle  37  578  644  33379  415  +  4199229  106664  249  100  712  874  +  5  951  375
Tabacksteuer  894  685  833  953  +60  732  2599258  2521204  +  78  054
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  6  658  686  6  762  838  -104  153  30055  7500  26015206  +  4040  544
Salzsteuer  3  918  042  3676  107  +  241  935  11  963  419  11  364  096  +  599  323

Maischbottich-  und  Branntwein-  Material-    
steuer  1  233  515  1  361  883  —  128  368  5344  592  5  074  238  +270  354

Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und    
Zuschlag  zu  derselben    8369263  8  702  839  —  333  576  25598598  27  526  969  -1928  371
Brennsteuer  —  10  647  28  347  -38  994  656  987  504  492  +152  495

Brausteuer  und  Uebergangeabgabe  von

Bier    2  647  869  2521481  +  126  388  7957250  7  742  449  +  214  801
Summe  61  290  057  57266  863  +  4023  194  190840103    181461  528  +  9378  575
  Spielkartenstempel  130  526  117  043  +13483  426  347  386  113  +40  234
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                                                                      471

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  dritte  Heft

des  Ober-Seeamts  und

in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,15  M.  zu  beziehen.



4.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

des  dreizehnten  Bandes  der  im  Reichsamte  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co

















Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

      

  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende

  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.

  

1.  2.    3.  4.  5.  6.

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Anton  Fischer,  geboren  am  26.  April  1844  zu  Mols-   Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  10.  Juli  d.  J.

Tagner,  heim,  Kreis  Molsheim,  französischer  Präsident  zu  Straßburg,
Staatsangehöriger,    

2.  Julius  Giroud,  geboren  am  1.  April  1881  zu  Genf,  Betteln,  Nichtbefol-      Königlich  bayerische  7.  Juli  d.  J.

Taglöhner,  ortsangehörig  in  Bayards,  Kanton  gung  eines  Arbeits-  Polizei-Direktion
Neuenburg,  auftrags,  München,

3.  Valentin  Grigier-    etwa  48  Jahre  alt,  geboren  zu  Czecho-    Betteln,  Bedrohung  Königlich  preußischer  9.  Mai  d.  J.

czyk,  Tagearbeiter  witz,  Bezirk  Bielitz,  österreichischer  mit  der  Begehung  Regierungs-Präsident
Staatsangehöriger,  eines  Verbrechens  zu  Oppeln,
  und  Beleidigung,

4.  Adolf  Hocke,  geboren  am  3.  Juni  1877  in  Eger,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  10.  Juli  d.  J.
Handlungskommis,   Bezirk  Eger,  Böhmen,  ortsangehörig  Regierungs-Präsident

ebendaselbst,  zu  Breslau,

5.  Paul  Kraska,  etwa  20  Jahre  alt,  geboren  zu  Scza-   desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  11.  Juli  d.  J.
Tagner,  boschie,  Galizien,  österreichischer  Präsident  zu  Colmar,

Staatsangehöriger,

6.  Maria  Kunzmann,  geboren  am  9.  Februar  1869  zu  Sauer-   Betteln,  Königlich  sächsische  2.  Juni  d.  J.
geborene  Zettl,  sack  in  Böhmen,  ortsangehörig  eben-  Kreishauptmannschaft
Handarbeitersfrau,  daselbst,    zu  Zwickau,

7.  Nikolaus  Georg  Lan-   geboren  am  3.  März  1877  zu  Paris,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-    11.  Juli  d.  J
dry,  Schneider,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  sident  zu  Straßburg,

8.  Scholem  Nata  etwa  88  Jahre  alt,  geboren  zu  Osche  desgleichen,  Königlich  preußischer  830.  Juni  d.  J.
Naisch,  Kürschner)  in  Rußland,  russischer  Staats-  Regierungs-Präsident

  angehöriger,  zu  Königsberg,

9.  Henriette  Louise  geboren  am  9.  März  1879  zu  Riga,  Urkundenfälschung,  desgleichen,  9.  Juli  d.  J.
Nathanson,  ge-   russische  Staatsangehörige,  Betrug,  Landborene
  Belison,  streichen  und  Betteln,

Nähterin,

10.  August  Oktabetz,  geboren  am  16.  August  1868  zu  Hausfriedensbruch,  Königlich  bayerisches  15.  Juni  d.  J.

Tagelöhner,  Deutsch-Lhota,  Bezirk  Przibram  in  Betrug,  Hehlerei,  Bezirksamt  zu  Weil-Böhmen,
  österreichischer  Staats-  Landstreichen  und  heim,
  angehöriger,  Betteln,

11.  Amalia  Petäk,  ge-   geboren  am  10.  Juli  1852  zu  Ratkin,  Betteln,  Königlich  preußischer  2.  Juni  d.  J.
borene  Kuschel,  Bezirk  Jicin,  Böhmen,  ortsangehörig  Regierungs-Präsident
Fabrikarbeiterin.  zu  Hohenelbe,  Böhmen,  zu  Breslau,

12.  Moritz  Schwert-  geboren  am  12.  Oktober  1868  zu  Betteln  und  Land-Königlich  preußischer  7.  Juli  d.  J.
ner,  Kupferschmied,  Wien,  ortsangehörig  zu  Oblat,  Be-  streichen,  Regierungs-Präsident

zirk  Podersam,  Böhmen,  zu  Erfurt,

13.  Anton  Waldeck,  geboren  am  8.  März  1858  zu  Brünn,  Betteln,  Königlich  preußischer  7.  Juli  d.  J.
Fleischergeselle,  Mähren,  österreichischer  Staatsange-  Regierungs-Präsident

höriger,    zu  Magdeburg,

14.  Cornelius  Wolf,  geboren  am  2.  April  1854  zu  Grave,  desgleichen,  Königlich  preußischer  14.  Juli  d.  J.
Cigarrenmacher,  Kreis  Nordbrabant  in  Holland,  Regierungs-Präsident






ortsangehörig  ebendaselbst,



zu  Düsseldorf,







Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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                                                                           —  473  —

                                                                  Central-Blatt

                                                                       für  das

                                                               Deutsche  Reich.

                                                                Herausgegeben



                                                                            im

                                                        Reichsamte  des  Innern.



                  Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



  

















XXVIII. Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  31.  Juli  1900.  No  33.
Inhalt:  Zoll-  und  Steuer-Wesen:                                                                                                         Branntweinsteuer-                           Branntwein-Lagerordnung  (L.  O.) ..........  317*
  Grundbestimmungen  (G.  B.) .......  Seite  2*                                                                                                                                                Branntwein-Reinigungsordnung  (R.  O.) ........  349*
  Brennereiordnung  (B.  O.)  .  .  .  39*                                                                                                                                                            Alkoholermittelungsordnung  (A.  O.)  .........  377*
  Meßuhrordnung  (M.  O.)  .........  253*                                                                                                                                                            Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr. O.) ....  397*
  Branntwein-Begleitscheinordnung  (Bal.  O.)  .......  289*                                                                                                                            Vorschriften  über  die  Branntwein-Statistik .....  495*



                                                       Zoll-  und  Steuer-Wesen.

  

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  beschlossen,  die  nachstehend  abgedruckten  Brannt-                                                                             Beilage  
weinsteuer-Ausführungsbestimmungen  mit  der  Maßgabe  zu  genehmigen,  daß  sie  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.

in  Kraft  treten.
               Berlin,  den  10.  Juli  1900.

                                                         Der  Reichskanzler.
                                                    Im  Auftrage:  v.  Fischer.
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                                                                             Beilage

                              Nr.  33  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.



                                         Berlin,  Dienstag,  den  31.  Juli  1900.

                                    Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zur  Ausführung  der  Branntweinsteuergesetze  werden  die  nachfolgenden  Bestimmungen  erlassen:


2.  die  Brennereiordnung  (B.  O.);

3.  die  Meßuhrordnung  (M.  O.);

4.  die  Branntwein-Begleitscheinordnung  (Bgl.  O.);






1.   die  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  (G.  B.);

5.   die  Branntwein-Lagerordnung  (L.  O.);

6.   die  Branntwein-Reinigungsordnung  (R.  O.);

7.   die  Alkoholermittelungsordnung  (A.  O.);

8.  die  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  (Bfr.  O.);
9.   die  Vorschriften  über  die  Branntwein-Statistik.
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                                                                               — 2* —                                                                                                                               Branntweinsteuer-Grundbestimmungen.



                                                                            §.  1.
I.  Einleitung.  Die  Branntweinsteuergesetze  und  die  Ausführungsbestimmungen  zu                                                diesen  Gesetzen  gelten
1.  Geltungsgebiet         für  das  Gebiet  der  Branntweinsteuergemeinschaft.
der  Branntwein-            Die  Branntweinsteuergemeinschaft  umfaßt  das  deutsche                                                       Zollgebiet  mit  Ausnahme  des  Großsteuergesetze.
                 herzogthums  Luxemburg.
                                                                            §.  2.
2.  Brennereien.             Branntwein  darf  nur  in  angemeldeten  Brennereien                                                                hergestellt  werden.  Die  Vorschriften

                                           über  die  Anmeldung  und  Kontrole  der  Brennereien  und                                                    über  die  Besteuerung  des  erzeugten  Brannt-                                           weins
  sind  in  der  Brennereiordnung  und  der                                                                          Meßuhrordnung  gegeben.



                                                                            §.  3.
3.  Betriebsjahr.            Das  Betriebsjahr  umfaßt  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  des                                            einen  bis  einschließlich  den
                                          30.  September  des  nächsten  Jahres.
                                                                            §. 4.
4.  Branntwein-             Der  im  Gebiete  der  Branntweinsteuergemeinschaft  erzeugte                                               Branntwein  unterliegt,  sofern  er
steuerarten.                   nicht  aus  besonderen  Gründen  steuerfrei  zu  lassen  ist                                                       (§.  57):

                                          a)  der  Verbrauchsabgabe;

                                          b)  der  Maischbottichsteuer  oder  dem  Zuschlage  zur                                                                   Verbrauchsabgabe;

                                          c)  unter  den  Voraussetzungen  der  §§.  172  bis  175  der                                                           Brennereiordnung  der  Brenn-                                                steuer.


                                         Die  Verbrauchsabgabe,  der  Zuschlag  und  die  Brennsteuer                                                  werden  nach  der  in  dem  Brannt-                                         wein
  enthaltenen  Alkoholmenge,  die  Maischbottichsteuer,                                                    soweit  nicht  für  Abfindungsbrennereien
                                         besondere  Vorschriften  gegeben  sind  (B.  O.  §.  319  unter  b                                           und  c)  nach  dem  Raumgehalte  der  zur
                                         Einmaischung  benutzten  Gefäße  berechnet.

                                         Die  Sätze,  nach  denen  die  Branntweinsteuer  erhoben  wird,                                              sind  im  achten  Titel  des  ersten
                                         Buches  und  im  fünften  Titel  des  zweiten  Buches  der                                                        Brennereiordnung  angegeben.

                                         Die  für  die  Verbrauchsabgabe  gegebenen  Vorschriften  gelten                                           auch  für  den  Zuschlag  zur
                                         Verbrauchsabgabe.  

                                                                §.  5.

5.  Steuerliche  Kon-  Der  erzeugte  Branntwein  verbleibt,  soweit  nicht  Ausnahmen                                             zugelassen  sind,  unter  steuertrole
  des  Brannt-     licher  Kontrole,  bis  er  gemäß  der  Befreiungsordnung                                                           steuerfrei  gelassen  oder  bis  die  Verbrauchsweins.
                            abgabe  gezahlt  oder  gestundet  ist.

                                        Der  unter  steuerlicher  Kontrole  stehende  Branntwein  kann                                               mit  amtlichen  Begleitscheinen
                                        versendet,  in  amtlich  zu  verschließende  Lager  aufgenommen                                          und  in  amtlich  zu  beaufsichtigenden
                                        Anstalten  gereinigt  werden.  Die  näheren  Vorschriften  hierüber                                         sind  in  der  Begleitscheinordnung,
                                       der  Lagerordnung  und  der  Reinigungsordnung  gegeben.

                                                                    §.  6.
II.  Allgemeine  Ver-  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Branntweinsteuer  kommt                                              den  einzelnen  Bundesstaaten
waltungsvor-               zu,  welchen  dafür  eine  Verwaltungskostenvergütung  gewährt                                              wird.
schriften.                      Falls  in  einzelnen  Bundesstaaten  die  in  den                                                                             Ausführungsbestimmungen  genannten  Amts-1.
  Steuerver-              stellen  und  Beamten  nicht  vorhanden  sind  oder  zur                                                           Uebernahme  der  ihnen  übertragenen  Obliegenwaltung.

                        heiten  nicht  geeignet  erscheinen,  bestimmt  die  oberste                                                     Landes-Finanzbehörde  die  Amtsstellen  und

                                        Beamten,  die  an  ihre  Stelle  treten.
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                                                                          —  3*  —

                                                                      §. 7.

Oberbeamte  sind  die  Oberkontroleure  und  die  ihnen  gleichgestellten  und  übergeordneten Beamten.                                                                                                                                                                                                                                                         2.  Oberbeamte;                                                                                                                                       Oberkontroleure

Die  den  Oberkontroleuren  und  die  den  Oberbeamten  beigelegten  Befugnisse  können  von
der  Direktivbehörde  anderen  Beamtenklassen,  vom  Hauptamt  einzelnen  anderen  Beamten  dauernd

oder  vorübergehend  übertragen  werden.

                                                                     §.  8.    
Die  Abfertigungsbefugnisse  der  Amtsstellen  werden,  soweit  sie  nicht  besonders  geregelt  sind,                                                                                                                                                                                                                                                                                  3. Abfertigungs-                                                                                                                                              befugnisse.
von der obersten  Landes-Finanzbehörde  bestimmt.    
  Die  Amtsstellen  ,  deren  Befugniß  zur  Ausfertigung  oder  Erledigung  von  Begleitscheinen
beschränkt  ist  (Bgl.  O.  §.  2  Abs.  1),  die  Amtsstellen,  welche  Begleitscheine  über  Branntweinsendungen
  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahnkesselwagen  erledigen  dürfen  (Bgl.  O.  §. 2
Abs.  2),  sowie  die  Amtsstellen,  welche  die  Ausgangsabfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten
  vornehmen  dürfen  (Bfr.  O.  §.  50  Abs.  2),  sind  im  Central-Blatte  für  das  Deutsche  Reich
bekannt  zu  machen.                                                                                                                                                                                                     §. 9
Die  Abfertigungen  von  Branntwein  und  die  Bestandsaufnahmen  sind,  sofern  nicht  Aus-                                                                                                                            4. Abfertigungs-                                                                                                                                             beamte.
nahmen  zugelassen  sind,  durch  zwei  Beamte  vorzunehmen.  An  den  Bestandsaufnahmen  in
Reinigungsanstalten  muß  ein  Oberbeamter  Theil  nehmen.

                                                                       §.  10.
Der  Branntwein  ist  in  den  Brennereien,  den  Lagern,  den  Reinigungsanstalten,  den  Ge-                                                                                                        5. Abfertigungsordnung.
werbsanstalten,  in  denen  er  steuerfrei  verwendet  werden  soll,  oder  an  der  Amtsstelle  abzufertigen.
Auf  Antrag  können  Abfertigungen  an  anderen  als  den  genannten  Orten  zugelassen  werden.

                                                                       §.  11.

Die  Abnahmelage  in  den  Brennereien  sind  gemäß  §.  144  der  Brennereiordnung  festzusetzen.                                                                                                          6. Abfertigungstag.

Für  Lager  und  Reinigungsanstalten  kann  das  Hauptamt  nach  Anhörung  des  Gewerbtreibenden
  anordnen,  daß  die  Abfertigungstage  dem  Bedürsniß  entsprechend  im  voraus  bestimmt
werden.

Die  Abnahme-  und  Abferligungstage  können  aus  dienstlichen  Rücksichten  oder  auf  Antrag
des  Gewerbtreibenden  verlegt  werden.  Will  oder  kann  der  Gewerbtreibende  eine  Abnahme  oder
Abferligung  an  dem  dafür  bestimmten  Tage  nicht  vornehmen  lassen,  so  hat  er  den  Antrag  auf
Verlegung  bei  der  Amtsstelle  so  zeitig  zu  stellen,  daß  die  Abfertigungsbeamten  benachrichtigt
werden  können.

Auf  Antrag  sind  Abnahmen  oder  Abfertigungen  außerhalb  der  festgesetzten  oder  in  Folge
von  Verlegung  neu  bestimmten  Tagen  vorzunehmen,  wenn  ein  Bedürfniß  dafür  nachgewiesen  ist
und  Beamte  verfügbar  sind.

                                                                       §.  12.

Für  Lager  und  Reinigungsanstalten  können  ständige  Abfertigungsstellen  errichtet  werden,                                                                                                                         7. Abfertigungs-                                                                                                                                             stellen.
denen  die  Befugniß  zur  Steuererhebung  in  der  Regel  nicht  zu  übertragen  ist.

Die  Dienststunden  der  Abfertigungsstellen  sind  vom  Hauptamte  festzusetzen.  Sie  sind  den
Geschäftsstunden  der  Gewerbsanstalt  möglichst  anzupassen,  sollen  aber  gewöhnlich  nicht  über  acht
Stunden  für  den  Tag  ausgedehnt  werden.

Das  Hauptamt  kann  die  Führung  der  Abfertigungsbücher  in  Lagern  und  Reinigungsanstalten
  anordnen,  auch  wenn  für  diese  keine  ständigen  Abfertigungsstellen  errichtet  sind.

                                                                       §.  13.

Die  Brennereien,  Lager  und  Reinigungsanstalten  sowie  die  Gewerbsanstalten,  welche                                                                                                                       8. Revisionsbefug-                                                                                                                                      niß der Beamten.
Branntwein  steuerfrei  verarbeiten  oder  denaturirten  Branntwein  verkaufen  oder  feilhalten,  unterliegen
  der  Revision  durch  die  Beamten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung.  Sie  dürfen  von  den
letzteren,  soweit  nicht  im  Einzelnen  anderweitige  Vorschriften  gegeben  sind,  während  ihres  Betriebs
oder  ihrer  Offenhaltung  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  betreten  werden:
die  Beamten  sind  sofort  einzulassen.

                                                                                                                                                         1*



  



  


  

  

  


8.  Revisionsbefut
niß  der  Beami
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                                                                            —  4* —                                                                                   9.  Verkehr

mit  Licht.

10.  Entnahme  von

Proben.

11.  Zuziehung  von

Chemikern.



12.  Buchführung
a)  Führung  der

Bücher.

b)  Prüfung

  der  eingehenden

  Schriftstücke.



c)  Aenderungen;
Anfertigung von
Schriftstücken


  




durch  

Beamte.

    

                                                               §.  14.

Die  Beamten  dürfen  mit  offenem  Licht  oder  anderen  nicht  genügend  geschützten  Beleuchtungsmitteln
  weder  in  den  Räumen,  die  zur  Branntweinaufbewahrung  dienen  oder  in  denen  entzündliche
  Dämpfe  sich  ansammeln  können,  verkehren  noch  Geräthen  oder  Gefäßen,  welche  Alkoholdämpfe,
  Branntwein  oder  leicht  entzündliche  Denaturirungsmittel  enthalten,  nahe  kommen.

                                                                 §.  15.

In  denjenigen  Fällen,  in  denen  eine  besondere  Untersuchung  der  Maische,  des  Branntweins,
  der  Denaturirungsmittel  u.  s.  w.  an  der  Amtsstelle  oder  durch  Chemiker  vorzunehmen  ist
(vergl.  insbesondere  B.  O.  §§.  301  und  305;  R.  O.  §.  20  Abs.  2:  A.  O.  §.5  und  §.  16  Abs.  2;
Bfr.  O.  §.  4  unter  k,  §.  5  Abs.  1,  §.  13  Abs.  2,  §.  28  Abs.  1,  §.  65  Abs.  2  sowie  §.  75
Abs.  1  und  2),  haben  die  Beamten  unter  Zuziehung  des  betheiligten  Gewerbtreibenden  eine,  im
Falle  der  Untersuchung  durch  einen  Chemiker  zwei  Proben  zu  entnehmen.  Die  Proben  sind  in  geeignete,
  mit  entsprechender  Kennzeichnung  zu  versehende  Flaschen  zu  füllen  und,  sofern  sie  nicht
dauernd  in  amtlichem  Gewahrsame  bleiben,  in  der  Regel  durch  Anlegung  des  Amtssiegels  gegen
Vertauschung  zu  sichern.  Der  Gewerbtreibende  ist  befugt,  dem  Amtssiegel  sein  Privatsiegel  beizufügen.
Jede  Probe  ist  in  derjenigen  Größe  zu  entnehmen,  wie  sie  für  die  in  Betracht  kommende  Untersuchung
  erforderlich  ist.                                                                                                                                                                                              §.  16.

Die  Chemiker,  welche  mit  amtlichen  Untersuchungen  beauftragt  werden  sollen,  sind  von  der
Direktivbehörde  zu  bestimmen  und  werden,  soweit  sie  nicht  Steuerbeamte  sind,  auf  die  Wahrnehmung
  des  Steuerinteresses  verpflichtet.  In  der  Regel  sind  solche  Chemiker  auszuwählen,  welche
mit  dem  Ausweise  für  geprüfte  Nahrungsmitlel-Chemiker  versehen  sind.

Die  Kosten  der  chemischen  Untersuchung  sind,  soweit  nicht  im  Einzelnen  ein  Anderes  bestimmt
  ist,  dem  Gewerbtreibenden  aufzuerlegen,  wenn  die  untersuchten  Stoffe  den  an  sie  gestellten
Anforderungen  nicht  entsprechen  oder  wenn  die  zu  prüfenden  Angaben  des  Gewerbtreibenden
unrichtig  befunden  werden  oder  in  unzulässiger  Weise  (Bfr.  O.  §§.  69  und  76)  von  dem  Befund
abweichen.                                                                                                                                                                                                                        §. 17.

Bei  Benutzung  der  für  Bücher,  Nachweisungen  u.  s.  w.  vorgeschriebenen  Vordrucke  sind  die
darauf  befindlichen  Anleitungen  und  die  Spaltenüberschriften  zu  beachten.

Sämmtliche  Bücher,  für  welche  nicht  ein  anderer  Zeitraum  vorgeschrieben  ist,  sind  für
Vierteljahre  des  Betriebsjahrs  zu  führen.  Wenn  am  Schlusse  eines  Vierteljahrs  Betriebsanmeldungen
  oder  Abfertigungsanträge  eingehen,  welche  Betriebshandlungen  oder  Abfertigungen
des  folgenden  Vierteljahrs  zum  Gegenstande  haben  so  sind  diese  Papiere  sogleich  in  die  Bücher  für
das  folgende  Vierteljahr  einzutragen  (vergl.  B.  O.  §.  149).

Mit  Ablauf  des  vorgeschriebenen  Zeitraums  sind  die  Bücher  abzuschließen,  wenn  nicht  ein
längeres  Offenhalten  zugelassen  ist.  Die  Uebertragung  von  Eintragungen  aus  dem  abgeschlossenen
Buche  in  ein  neues  ist  in  dem  abgeschlossenen  Buche  von  dem  Oberkontroleur  oder  einem  anderen
an  der  Buchführung  nicht  betheiligten  Oberbeamten  zu  bescheinigen.

                                                                             §.  18.

Eingehende  Schriftstücke  (Betriebsanmeldungen,  Abfertigungsanträge  u.  s.  w.)  sind  auf  ihre
vorschrifsmäßige  Ausstellung  und  Vollständigkeit  zu  prüfen;  von  der  Uebereinstimmung  doppelter
Ausfertigungen  ist  Ueberzeugung  zu  nehmen.  Unwesentliche  Mängel  sind  zu  berichtigen.

Erscheint  die  Berichtigung  nicht  angängig,  so  sind  die  Schriftstücke  dem  Gewerbtreibenden
unter  entsprechender  Belehrung  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

Eine  nochmalige  Prüfung  ist  vorzunehmen,  sobald  die  Papiere  erledigt  zurückgeliefert
werden;  insbesondere  ist  die  Steuerberechnung  vor  Erhebung  der  Steuer  nachzuprüfen.

                                                                        §.  19.  

Aenderungen  dürfen  in  amtlichen  Schriftstücken  und  Büchern  nur  in  der  Weise  vorgenommen

werden,  daß  die  ursprüngliche  Niederschrift  leserlich  bleibt;  sie  sind  durch  Beifügung  des  Namens
des  ändernden  Beamten  und  des  Tages  der  Aenderung  zu  bescheinigen.
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                                                                            —  5*  —

Die  Anfertigung  von  Schriftstücken  für  Gewerbtreibende  ist  den  Beamten  verboten;  die
Direktivbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

                                                                    §.  20.

Jedem  Buche  sind  die  Schriftstücke  (Betriebsanmeldungen,  Abfertigungspapiere  u.  s.  w.),
auf  denen  die  Eintragungen  beruhen,  als  Beläge  beizufügen.  Beläge,  welche  zu  mehreren  Büchern
gehören,  sind,  sofern  nicht  die  Direklivbehörde  ein  Anderes  bestimmt,  zu  demjenigen  Buche  zu  nehmen,
in  welches  sie  zuerst  eingetragen  sind.  

Jede  Eintragung  in  die  Bücher  ist  auf  den  zugehörigen  Belägen  unter  Angabe  des  Buches
und  der  Buchungsnummer  zu  vermerken.

                                                                 §.  21.      

Sämmtliche  für  bestimmte  Zeitabschnitte  geführten  Bücher  sind  nach  ihrer  Abschließung
(§.  17  Abs.  3)  mit  den  Belägen  der  Direktiobehörde  zur  Nachprüfung  einzusenden.

                                                                 §.  22.
Die  amtlichen  Verschlüsse  werden  durch  Anlegung  von  Kunstschlössern,  Bleien  oder  Siegeln
bewirkt.  Soweit  nicht  besondere  Vorschriften  gegeben  sind,  bestimmen  die  Beamten  die  Art  des
anzuwendenden  Verschlußmittels  und  die  Zahl  der  anzulegenden  Schlösser,  Bleie  oder  Siegel.

                                                                 §.  23.    

Die zur Anlegung des amtlichen Verschlusses erforderlichen Kunstschlösser liefert die Steuerverwaltung.
  Soweit  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  haben  die  betheiligten  Gewerbtreibenden
die  Kosten  der  Anschaffung  und  Instandhaltung  der  Kunstschlösser  zu  tragen.  Kunstschlösser,  welche
dauernd  entbehrlich  geworden  sind,  werden  von  der  Steuerverwaltung  zurückgenommen,  ohne  daß
eine  Erstattung  der  Anschaffungskosten  erfolgt.      

Die  zur  Anlegung  von  Bleiverschlüssen  erforderlichen  Bleiformen  sowie  Schnur  oder  Draht
werden  von  der  Steuerverwaltung  unentgeltlich  geliefert,  dagegen  sind  die  zur  Anlegung  von  Siegelverschlüssen
  erforderlichen  Gegenstände  vom  Gewerbtreibenden  zu  liefern  (§.  42).

                                                                     §.  24.

Verschlüsse  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  74  Abs.  2  und  des  §.  332  Abs.  2
der  Brennereiordnung,  nur  durch  Beamte  gelöst  werden.  Ist  die  Lösung  von  Verschlüssen  unvermeidlich,
  um  eine  dringende  Gefahr  oder  einen  bedeutenden  Schaden  abzuwenden,  und  ist  ein
Beamter  nicht  zur  Stelle,  so  darf  der  Gewerbtreibende  die  Verschlüsse  selbständig  lösen.  Er  hat
hierzu  aber,  wenn  irgend  angängig,  einen  Zeugen  zuzuziehen  und  außerdem  der  Hebestelle  sofort
Anzeige  zu  machen.                                                                                                                                                                                                    §.  25.

Alle  zur  Abfertigung  dienenden  Waagen  und  Gewichte  müssen  geaicht  sein.  Thermo-Alkoholometer
  müssen  gemäß  §.  3  der  Alkoholermittelungsordnung  geaicht  oder  beglaubigt  sein.

                                                                        §.  26.

Die  Oberbeamten  haben  die  Wiege-  u.  s.  w.  Geräthschaften  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen.
Eine  gleiche  Prüfung  ist  von  den  Abfertigungsbeamten  bei  den  Abfertigungen  vorzunehmen.  Entstehen
  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Geräthschaften,  so  ist  vor  ihrer  Weiterbenutzung  die  aichamtliche
  Nachprüfung  herbeizuführen.  

Die  Nachprüfung  ist  insbesondere  dann  vorzunehmen,  wenn  Waagen  in  beliebiger  Lage
stehen  bleiben,  mangelhaft  schwingen  oder  bei  Auflegung  kleinerer  Gewichte  auf  die  Gewichtsschale
unempfindlich  sind,  wenn  Gewichte  stark  verrostet  sind  oder  abgestoßene  Kanten  zeigen  oder  wenn
bei  Thermo-Alkoholometern  Risse  im  Glase,  Zertheilung  des  Quecksilbers  im  Thermometer  oder
Loslösung  einer  Skale  bemerkt  werden.

                                                                        §.  27.
  Waagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  20  Doppelzentner  bestimmt
sind  oder  welche  auf  einem  festen  Unterbaue  ruhen,  sowie  Waagen  und  Gewichte,  welche  dauernd
unter  amtlichem  Verschlusse  gehalten  werden,  müssen  binnen  drei  Jahren,  andere  Waagen  und

d)  Beläge.

e)  Nachprũfung.

13.  Amtliche  Verschlüsse

a)  Anlegung.

b)  Beschaffung  der
Verschlußmittel

c)  Lösung  der  Verschlüsse.


14.  Aichung  und  Beglaubigung
  der
Wiege-  und  Meßgeräthschaften.


a)  Allgemeine  Vorschrift.


b)  Prüfung  der
Wiege-  und  Meßgeräthschaften

durch  die  Beamten.


e)  Aichamtliche
Nachprüsung.
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        –  6  —

Gewichte,  vorbehaltlich  anderweiter  landesrechtlicher  Bestimmungen,  binnen  Jahresfrist  nach  dem
Jahre  ihrer  letzten  aichamtlichen  Prüfung  einer  aichamtlichen  Nachprüfung  unterzogen  werden.
Die  Aichscheine  und  Beglaubigungsscheine,  welche  über  die  Nachprüfung  der  in  Brennereien,
Lagern  und  Reinigungsanstalten  benutzten  Wiege-  und  Meßgeräthschaften  ausgestellt  werden,  sind
zu  den  Belagsheften  dieser  Anstalten  zu  nehmen.

                                                                        §.  28.
15.  Vergünstigungen.      Die  nach  den  Ausführungsbestimmungen  zulässigen                                                                Vergünstigungen  werden  nur  auf
a)  Bewilligung.                   Antrag  und  widerruflich  bewilligt.  Sie  sind  zu  bewilligen,                                                    sofern  ein  Bedürfniß  vorliegt  und
                                               der  Antragsteller  das  Vertrauen  der  Steuerverwaltung                                                            genießt.  Bei  der  Bewilligung  sind
                                               besondere  Sicherungsmaßregeln  anzuordnen,  wenn  dies                                                      zum  Schutze  des  Steueraufkommens
                                               erforderlich  erscheint.

Steht  die  Genehmigung  dem  Hauptamt  oder  der  Direktivbehörde  zu,  so  ist  der  Antrag
schriftlich  beim  Hauptamte  zu  stellen  und  zu  begründen.  Die  Bewilligung  ist,  erforderlichenfalls
nach  Einholung  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde,  vom  Hauptamte  zu  ertheilen  und  hat  die
vorgeschriebenen  sowie  die  etwa  besonders  angeordneten  Sicherungsmaßregeln  zu  enthalten.

                                                                   §.  29.

b)  Uebergang  auf          Vergünstigungen,  welche  Besitzern  von  Brennereien,  Lagern                                                und  Reinigungsanstalten  hinden
  Rechtsnach-             sichtlich  der  Einrichtung  der  Gewerbsanstalt  oder                                                                   hinsichtlich  des  Betriebs  bewilligt  sind,  gehen  beim
folger.                                  Wechsel  im  Besitz  auf  den  Rechtsnachfolger  über.

                                                                   §.  30.
c)  Widerruf.                      Vergünstigungen  können  von  derjenigen  Behörde,  welche                                                   sie  genehmigt  hat,  zu  jeder  Zeit

                                              widerrufen  werden.

Die  Bewilligung  eines  Lagers  oder  der  Vergünstigung,  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden
Branntwein  zu  reinigen,  kann  nur  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  und  nur  dann  widerrufen
  werden,  wenn  der  Anstaltsbesitzer  das  Vertrauen  der  Steuerverwaltung  verliert  oder  wenn
Zuwiderhandlungen  schwerer  Art  gegen  die  Branntweinsteuergesetze  oder  die  zu  ihrer  Ausführung
erlassenen  Vorschriften  in  der  Gewerbsanstalt  vorgekommen  sind.

                                                                   §.  31.
d)  Bereits  bewilligte       Soweit  nach  den  Ausführungsbestimmungen  zulässige                                                            Vergünstigungen  beim  Inkrafttreten
                                               der Ausführungsbestimmungen bereits  bewilligt  oder                                                                stillschweigend  zugelassen  worden  sind,  bleiben

Vergünstigungen,    
                                               sie  in  Kraft.  Erforderlichenfalls  sind  die                                                                                      Bewilligungsverfügungen  zu  den  Belagsheften  nachträglich
zu  ertheilen  oder  neue  Verpflichtungsverhandlungen  aufzunehmen.

Bestehende  Vergünstigungen,  welche  nach  den  Ausführungsbestimmungen  nicht  gewährt
werden  dürfen,  sind  zurückzuziehen.

                                                                  §.  32.
IIl.  Allgemeine  Vor-         Die  Gewerbtreibenden  können  sich  bei  allen                                                                            Amtshandlungen  der  Steuerbehörde  gegenüber
schriften  für  die              durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.
Gewerbtreiben-                   Besitzer  von  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten,                                                  welche  dauernd  oder  für  längere
den,  ihre  Ver-                   Zeit  einem  Vertreter  die  Leitung  ihres  Gewerbebetriebs       treter, Gehülfen                   ganz  oder  theilweise  übertragen,  haben  der
u.  s.  w.                              Amtsslelle  hierüber  eine  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung                                                 einzureichen,  welche  von  dem  Vertreter
1.  Vertretung  der  Ge-         mit  zu  unterzeichnen  ist.  
werbtreibenden.                       Ist  die  Betheiligung  des  Gewerbtreibenden  bei  einer                                                             Amtshandlung  erforderlich  und  ist
                                                      es  nicht  möglich,  ihn  oder  seinen  Vertreter  zuzuziehen,  so  kann  die  Handlung  unter  Zuziehung
eines  Familienmitglieds  oder  eines  Gehülfen  des  Gewerbtreibenden  oder  einer  anderen  geeigneten
Person  vorgenommen  werden.

                                                                 §.  33.
2.  Strafrechtlich ver-       Hat  der  Brennereibesitzer  die  Leitung  des                                                                                 Brennereibetriebs  einem  Vertreter  übertragen,  so

antwortlicher                     kann  das  Hauptamt  auf  schriftlichen  Antrag  des                                                                   Brennereibesitzers  und  des  Vertreters  Letzterem
Brennereileiter.                 die  dem  Brennereibesitzer  obliegende  strafrechtliche                                                               Verantwortlichkeit  für  die  im  §.  28  des  Brannt-
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                                                                        —  7*  —

weinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887  bezeichneten  strafbaren  Handlungen,  unbeschadet  der  subsidiarischen

  Vertretungsverbindlichkeit  gemäß  §.  32  des  Gesetzes,  übertragen.
Die  Genehmigung  ist  dem  Brennereibesitzer  und  dem  Brennereileiter  gegen  Zustellungsurkunde

  mitzutheilen.
                                                                  §.  34

Die  Besitzer  von  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten  haben  nach  näherer  Anweisung
  des  Oberkontroleurs  für  die  Branntweinabfertigungen  einen  geeigneten  angemessen  ausgestalteten
  Raum  zu  stellen  und  für  dessen  Beleuchtung,  Erwärmung  und  Reinigung  zu  sorgen.
Sie  haben  ferner  ein  Behältniß  zur  Aufbewahrung  der  Belagshefte  zu  beschaffen  und  auf  Verlangen
  des  Oberkontroleurs  in  der  Gewerbsanstalt  an  einem  von  ihm  zu  bestimmenden  Platze  für
die  Beamten  einen  Tisch,  ein  Pult  oder  dergleichen  aufzustellen  und  angemessen  mit  Schreibgeräth
zu  versehen.
Das  Hauptamt  kann  die  gleichen  Verpflichtungen  den  Besitzern  von  Gewerbsanstalten  auferlegen,
  in  denen  Branntwein  steuerfrei  verwendet  wird.  

Werden  die  Abfertigungsbücher  in  dem  Lager  oder  der  Reinigungsanstalt  geführt  (§.  12),
so  hat  der  Besitzer  ein  Behältniß  zur  Verfügung  zu  stellen,  in  welchem  die  Bücher  unter  sicherem
Verschluß  aufbewahrt  werden  können.                                                                                                                                                             §.  35

Für  die  Dauer  der  Thätigkeit  der  Beamten  in  der  Gewerbsanstalt  ist  auf  Verlangen  des
Oberkontroleurs  ein  gegen  Witterungseinflüsse  geschützter  Stallraum  nebst  Wagengelaß  in  der  Nähe
der  Gewerbsanstalt  zur  Verfügung  zu  stellen.

                                                                   §.  36.

Die  Besitzer  von  Lagern  und  Reinigungsanstalten    haben  im  Bedürfnißfalle  den  zur  Beaufsichtigung
  der  Gewerbsanstalt  oder  für  die  Abfertigung  ständig  angestellten  Beamten  und  deren
Familien  angemessene  Wohnungen  gegen  eine  von  der  Steuerverwaltung  zu  zahlende  Vergütung
zu  gewähren,  über  deren  Höhe  mangels  einer  Vereinbarung  die  der  Ortsbehörde  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  entscheidet.

                                                                    §.  37.

Die  Betriebsräume  der  Gewerbsanstalten  sind  auf  Verlangen  der  Beamten  in  einer  zur
Wahrnehmung  der  Dienstobliegenheiten  hinreichenden,  die  Gefahr  von  Entzündungen  ausschließenden
Weise  zu  beleuchten,  auch  genügend  zu  lüften.

Auf  Verlangen  des  Oberkontroleurs  ist  an  einem  von  ihm  zu  bestimmenden  Platze  eine
feuersichere  Lampe  in  stets  gebrauchsfertigem  Zustande  für  die  Beamten  bereit  zu  halten.

                                                                     §.  38.

Zu  den  von  den  Gewerbtreibenden  einzureichenden  Betriebsanmeldungen,  Abfertigungsanträgen
  u.  s.  w.  sind,  soweit  Muster  dafür  vorgeschrieben  sind,  nur  diesen  Mustern  entsprechende  Vordrucke
  zu  verwenden;  sämmtliche  Schriftstücke  müssen  deutlich  geschrieben  oder  durch  mechanische
Vervielfältigung  hergestellt  sein.  Abänderungen  dürfen  nur  in  der  Weise  vorgenommen  werden,
daß  die  ursprüngliche  Niederschrift  leserlich  bleibt;  sie  sind  durch  Beifügung  des  Namens  des
Aendernden  zu  bescheinigen.

Die  auf  den  Vordrucken  gegebenen  Anleitungen  und  die  Spaltenüberschriften  sind  zu

beachten.  Erforderlichenfalls  sind  die  Beamten  um Belehrung  über  die  richtige  Ausfüllung der
Vordrucke zu ersuchen.                

Sofern  nicht  die  Einreichung  doppelter  Ausfertigungen  vorgeschrieben  ist  oder  besonders

angeordnet  wird,  genügt  die  Einreichung  einer  Ausfertigung.
Einzelne  Vordrucke  erhalten  die  Gewerbtreibenden  von  der  Hebestelle  unentgeltlich,  größere

Mengen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten.  Die  Gewerbtreibenden  sind  berechtigt,  die  Vordrucke
  auf  eigene  Kosten  herstellen  zu  lassen.    

                                                                     §.  39.
Die  in  der  Gewerbsanstalt  befindlichen  amtlichen  Bücher  und  Schriftstücke  (Belagshefte,

Betriebsanmeldungen,  Revisionsbücher  u.  s.  w.)  sind  sauber  und  unbeschädigt aufzubewahren und
den  Beamten  stets  zugänglich  zu  halten.              

3.  Abfertigungs-      räume,
  Schreib-      plätze
  u.  s.  w.

4.  Stallräume.

5.  Wohnungen  für
      Beamte.

6.  Beleuchtung  und
      Lüftung  der  Ge-      werbsanstalten.


7.  Betriebsanmel-      dungen,
  Abferti-      gungsanträge

      u.  s.  w.

8.  Erhaltung  der
      ausliegenden
      Bücher  und
      Schriftstücke.
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                                                                           —  8*  —

                                                                      §.  40.

9.  Erhaltung  der       Jede  Verletzung  eines  Verschlusses,  mit  Ausnahme  der  Fälle                                             im  §.  24,  jede  Verletzung  der
Verschlüsse  und        durch  Anlegung  von  Verschlüssen  gesicherten  Gefäße,  Geräthe                                          und  Räume  sowie  jede  unbefugte
Bezeichnungen.           Veränderung  oder  Zerstörung  der  amtlich  vorgeschriebenen                                               oder  amtlich  angebrachten  Bezeichnungen

                                        an  Geräthen,  Umschließungen  u.  s.  w.  ist  verboten.

                                                                      §.  41.

10.  Beschaffung  und      Für  die  Abfertigungen,  welche  nicht  an  der  Amtsstelle                                                         stattfinden,  hat  der  Antragsteller,
Aufbewahrung                     soweit  nicht  das  Hauptamt  Ausnahmen  bewilligt,  nach                                                         näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs
von  Wiege-,  Re-                eine  Waage  mit  Gewichten,  die  nöthigen  Revisions-  und     visions- und Meß-                Meßgeräthschaften  zu  beschaffen,  sie  in
geräthschaften.                   gutem  Zustande  zu  erhalten  und  für  ihre  aichamtliche                                                       Nachprüfung  (§§.  26  und  27)  zu  sorgen;

insbesondere  hat  er  Alkoholometer,  Standgläser,  die  amtlichen  Tafeln  für  die  Alkoholermittelung
sowie Gefäße  u.  s.  w.  zur  Bestimmung  der  Menge  des  Denaturirungsmittels  zur  Verfügung
zu  halten.

Die  für  die  Abfertigungen  in  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten  bestimmten
Gewichte  und  Alkoholometer  sind  unter  amtlichem  Verschlusse  zu  halten,  soweit  nicht  das  Hauptamt
für  einzelne  Gewerbsanstalten  Ausnahmen  gestattet.  Für  die  erforderlichen  verschließbaren  Räume
oder  Behälter  hat  der  Besitzer  der  Gewerbsanstalt  zu  sorgen.  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß
auch  die  Waagen  unter  amtlichen  Verschluß  genommen  werden.

                                                                       §.  42.

11.  Hülfsdienste.           Die  Besitzer  von  Gewerbsanstalten  sowie  diejenigen                                                               Personen,  welche  die  Abfertigung  von
Branntwein  beantragen,  sind  verpflichtet,  nach  näherer  Anweisung  der  Beamten  die  zur  ordnungsmäßigen
  Vollziehung  der  Amtsgeschäfte  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen  und  die  erforderlichen
Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen.  Für  Amtshandlungen,  die  in  der  Gewerbsanstalt
oder  an  anderen  Orten  außerhalb  der  Amtsstelle  vorgenommen  werden,  haben  sie  ferner  die
erforderlichen  Gegenstände,  z.  B.  Papier,  Tinte,  Licht,  Siegellack,  Geräthe  zum  Erhitzen  des  Lackes,
Gefäße  zur  Entnahme  und  Aufbewahrung  von  Proben,  Schwefelsäure  oder  ähnliche  Mittel  zum
Blankreiben  der  Branntweinrohrleitung,  in  guter  Beschaffenheit  zu  liefern.

                                                                  §.  43.

12.  Sicherung  der  Be-            Die  Zugänge  zu  den  Gewerbsanstalten  und  zu  allen                                                           der  amtlichen  Prüfung  unterliegenden
amten  gegen  Ge-                      Geräthen  und  Verschlüssen  müssen  so  beschaffen                                                                  sein,  daß  die  Beamten  bei  ihren  Dienstverrichtungen
fährdung.                                      nicht  gefährdet  oder  behindert  werden.  Insbesondere                                                           ist  die  Gefährdung  der  Beamten  durch  Hunde

zu  verhüten,  auch  kann  verlangt  werden,  daß  Maschinen  und  Maschinentheile  mit  Schutzvorrichtungen
umgeben  oder  für  die  Dauer  der  Amtshandlung  außer  Betrieb  gesetzt  werden.

Wenn  die  Vornahme  von  Amtshandlungen  vom  Fußboden  aus  nicht  möglich  ist,  kann  die
Herstellung  besonderer  Einrichtungen  oder  die  Beschaffung  von  sicheren  Leitern,  von  Umschnallgurten
mit  Karabinerhaken  u.  dergl.  verlangt  werden.

                                                                    §.  44.

IV.  Abfertigung  des           Der  unter  steuerlicher  Kontrole  stehende  Branntwein  darf  unter steuerlicher                 abgefertigt  werden:

Kontrole stehen-                        a)  zur  Versteuerung  gemäß  der  §§.  45  bis  47  dieser                                                               Bestimmungen;

den  Brannt-                              b)  zur  Versendung  gemäß  der  Begleitscheinordnung;  

weins.                                          c)  zur  Aufnahme  in  ein  Lager  oder  eine                                                                                       Reinigungsanstalt  gemäß  der  Lagerordnung  oder
1.  Arten  der  Abferti-                  der  Reinigungsordnung;

gung.                                           d)  zur  Ausfuhr  oder  zur  steuerfreien  Verwendung                                                                       gemäß  der  Befreiungsordnung.

                                                                    §.  45.  

2.  Abfertigungs-                Soll  Branntwein  aus  einer  Brennerei,  einem  Lager  oder                                                      einer  Reinigungsanstalt  abgefertigt

anträge.                                werden,  so  sind  einzureichen:

                                                     a)  eine  Anmeldung  nach  Muster  1,  wenn  der                                                                              Branntwein  sofort  versteuert  oder  unmittelbar
Muster 1.                                         in  ein  Lager  oder  eine  Reinigungsanstalt                                                                                    ausgenommen  werden  soll;
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                                                                         —  9*  —

b)  ein Begleitschein I oder II nach Muster 3  oder  4  zur  Begleitscheinordnung,  wenn  der
  Branntwein  im  Inlande  versandt  oder  nach  Muster  16  zur  Befreiungsordnung,  wenn

er  ausgeführt  werden  soll;
c)  eine  Denaturirungsanmeldung  nach  Muster  6  oder  8  zur  Befreiungsordnung,  wenn  der
Branntwein  sofort  denaturirt  werden  soll.

In den  Abfertigungsanträgen  sind  die  Art  der  Gefäße,  wenn  angängig  auch  deren  Zahl,  Zeichen
und    Nummern, ferner  die  Alkoholmenge,  die  höchstens  abgefertigt  werden  soll,  der  Abgabensatz  und
die  gewünschte  Art  der  Abfertigung  anzugeben.  Die  Abfertigungsanträge  sind  der  Amtsstelle  so
zeilig  einzureichen,  daß  sie  bis  zur  Vornahme  der  Abfertigung  geprüft  und  den  Abfertigungsbeamten zugestellt
  sein  können.      

Die  weitere    Abfertigung  des  mit  Begleitschein  eingegangenen  Branntweins  ist  beim  Empfangsamte
  gemäß  §.  25  der  Begleitscheinordnung  zu  beantragen.

Die  Befugniß  zur  Stellung  der  Abfertigungsanträge  kann  vom  Verfügungsberechtigten  durch
eine  Erklärung  im  Abfertigungspapier  oder  eine  besondere  Anzeige  an  die  Amtsstelle  auf  einen
Anderen  übertragen  werden.

                                                                  §.  46.      

Die  Amtsstelle  hat  die  Abfertigungsanträge  in  die  vorgeschriebenen  Bücher  einzutragen  und
sodann  den  Abfertigungsbeamten  zuzustellen.

Vor  der  Abfertigung  von  Branntwein  zur  Versteuerung  oder  vor  der  Ausfertigung  von  Begleitscheinen
  sowie  vor  der  Ueberweisung  von  Begleitscheinen  I  kann  die  Amtsstelle  die  Sicherstellung
  der  auf  dem  Branntwein  ruhenden  Verbrauchsabgabe  verlangen,  wenn  Umstände  vorliegen,
welche  den  Eingang  der  Abgabe  gefährdet  erscheinen  lassen.  Wird  die  Sicherheit  nicht  geleistet,  so
ist  die  beantragte  Abfertigung  abzulehnen.

                                                                  §.  47.

Bei  der  Abfertigung  sind  zunächst  die  Art  der  zur  Abfertigung  gestellten  Gefäße,  ihre  Zahl
sowie  ihre  Zeichen  und  Nummern  festzustellen  und  mit  den  Angaben  im  Abfertigungsantrage  zu
vergleichen.  Sodann  ist  die  im  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  nach  den  Vorschriften  der
Alkoholermittelungsordnung  festzustellen.  

Im  Falle  der  Abfertigung  zur  Versteuerung  ist  auf  Antrag,  wenn  die  Alkoholmenge  bereits
  bei  einer  Vorabfertigung  festgestellt  war,  von  der  nochmaligen  Feststellung  abzusehen.  Weitere
Fälle,  in  denen  die  Feststellung  der  Alkoholmenge  unterbleiben  kann,  sind  im  §.  7  der  Begleitscheinordnung,
  §.  12  der  Lagerordnung,  F.  12  der  Reinigungsordnung  und  in  den  §§.  9,  37  und
54  der  Befreiungsordnung  vorgesehen.  

Das  Ergebniß  der  Feststellung  der  Alkoholmenge  ist  in  die  Abfertigungspapiere  einzutragen
und,  vorbehaltlich  der  im  §.  15  Abs.  2  der  Lagerordnung  und  §.  13  Abs.  2  der  Reinigungsordnung
  vorgesehenen  Ausnahmen,  der  weiteren  steuerlichen  Behandlung  des  Branntweins  zu
Grunde  zu  legen.  Wird  von  der  nochmaligen  Feststellung  der  Alkoholmenge  abgesehen,  so  ist  die
Feststellung  der  Vorabfertigung  maßgebend.

  Im  Falle  der  Versteuerung  ist  nach  der  Abfertigung  dem  Antragsteller  der  Abgabenbetrag
mitzutheilen.

                                                                     §.  48.
Bei  jeder  unter  amtlicher  Aufsicht  erfolgenden  Entleerung  von  Fässern,  Kesselwagen  u.  dergl.,
die  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden  Branntwein  enthalten,  haben  die  Beamten  darauf  zu
achten,  daß  die  Gefäße  vollständig  entleert  werden;  dasselbe  gilt  für  die  zur  Ueberleitung  des
Branntweins  benutzten  Pumpen,  Schläuche  u.  dergl.  Nöthigenfalls  ist  ein  Ausspülen  der  entleerten
Gefäße  und  Geräthe  oder  eine  andere  Sicherungsmaßregel  anzuordnen.

Das  etwa  gewonnene  Spülwasser  ist  in  der  Regel  dem  übrigen  Branntwein  zuzugießen;
auf  Antrag  ist  es  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  vernichten  oder  nach  Feststellung  der  darin  enthaltenen
Alkoholmenge  gesondert  von  dem  übrigen  Branntwein  abzufertigen  oder  unter  steuerlicher  Kontrole

zu behalten.

Ueber  den  Verbleib  des  Spülwassers  ist  im  Abfertigungspapier  ein  Vermerk  zu  machen.

                                                                                                                                                        2

3.  Eintragung
      Abfertigungsan-      träge,
  Sicher-      stellung
  der  Ver-      brauchsabgabe.


4.  Ausführung  der
      Abfertigung.

5.  Entleerung der
      Branntweinge-      fäße.
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                                                                        —  10*  —

                                                                      §.  49.

V.  Erhebung  der           Zur  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe  ist  derjenige                   Brannwein-                        verpflichtet,  welcher  den  Branntwein
steuer.                               zur  freien  Verfügung  erhält.

1.  Person  des               Die  Maischbottichsteuer  und  die  Brennsteuer  sind  vom                                                       Brennereibesitzer  zu  entrichten.
Zahlungspflichtigen.
                                                           §.  50.

2.  Fälligkeit  und            Soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  für  die  mit                                                              Meßuhren  ausgestatteten  Brennereien  (B.  O.
Zahlung.                             §.  188)  und  für  die  Abfindungsbrennereien  (B.  O.  §.  320)                                                ein  Anderes  ergiebt,  wird  die  Verbrauchs-                                              abgabe

  fällig,  sobald  der  Branntwein  in  den  freien  Verkehr  tritt.  Die  Brennsteuer  wird  fällig,  sobald
  die  erzeugte  Alkoholmenge  in  der  Brennerei  amtlich  festgestellt  ist  oder  die  Berechnung  der
steuerpflichtigen  Alkoholmenge  im  Wege  der  Abfindung  stattgefunden  hat.

Die  Verbrauchsabgabe  für  den  in  Abfindungsbrennereien  erzeugten  Branntwein  ist  bis
zum  Ablaufe  der  im  §.  320  der  Brennereiordnung  angegebenen  Falligkeitsfrist,  diejenige  für
Branntwein,  welcher  mit  Begleitschein  II  abgefertigt  ist,  innerhalb  der  im  Begleitscheine  vorgeschriebenen
  Zahlungsfrist  zu  entrichten.  Sonstige  Verbrauchsabgabenbeträge  sowie  die  Brennsteuer
  sind  binnen  drei  Tagen  nach  Mittheilung  des  Steuerbetrags  einzuzahlen.

Die  Maischbotichsteuer  ist  spätestens  an  den  aus  den  §§.  164  und  320  der  Brennereiordnung
sich  ergebenden  Fälligkeitstagen  zu  entrichten.

                                                                       §.  51.
3.  Abrundung  der            Bei  der  Berechnung  der  Branntweinsteuer  sind                                                                       Pfennigbeträge,  welche  sich  in  der  einzelnen
Steuerbeträge.                     Betriebsanmeldung  oder  dem  einzelnen                                                                                        Abfertigungspapiere  bei  den  Schlußsummen  der                                                                      verschiedenen
                                                 Branntweinsteuerarten  ergeben,  nur  insoweit  in  Ansatz  zu                                                   bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  theil-                                                 bar

  sind.
                                                                    §.  52.
4.  Stundung.                       Die  Verbrauchsabgabe  und  die  Maischbottichsteuer  sind                                                      dem  Zahlungspflichtigen  auf  Antrag
a)  Allgemeine  Vor-            vom  Hauptamte  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  auf                                                        sechs  Monate  zu  stunden.  Wird  nur  eine
schrift.                                    Stundung  auf  drei  Monate  beansprucht,  so  kann  von                                                          der  Sicherheitsbestellung  ganz  oder  zum
                                                 Theil  abgesehen  werden,  wenn  der  Zahlungspflichtige  als  zuverlassig  und  hinreichend  sicher  bekannt
  ist.

Brennereibesitzern,  welchen  beim  Inkrafttreten  der  Ausführungsbestimmungen  eine  Stundung
der  Maischbottichsteuer  auf  sechs  Monate  gegen  theilweise  Sicherheit  oder  ohne  Sicherheit  bewilligt
ist,  kann  eine  solche  Stundung  weiter  gewährt  werden.

Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Sicherheit  zu
leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
  eingezogen  werden  können.

Durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  kann  auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
4.  Juli  1891  die  sofortige  Einziehung  sämmtlicher  gestundeten  Beträge  angeordnet  werden.

Eine  Stundung  der  Brennsteuer  findet  nicht  statt.

                                                                        §.  53.

b)  Stundungsaner-         Derjenige,  welchem  Branntweinsteuer  gestundet  wird,  hat                                                    bis  zu  dem  Zeitpunkte,  zu
kenntniß;  Stun-               welchem  die  Zahlung  zu  erfolgen  hat  (§.  50),  der                                                                Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntniß  zu
dungsbetrag.                     übergeben.

                                             Ueber  mehrere  im  Laufe  eines  Tages  zur  Anschreibung                                                      kommende  Verbrauchsabgabenbeträge
kann  ein  Anerkenntniß  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnisse  sind  die  Einzelbeträge  aufzuführen.

Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  50  Mark  erreichen.  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde
  kann  Ausnahmen  zulassen.

                                                                         §.  54.

e)  Stundungsfrist.          Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit.

                                             Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am                                                                            fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in  welchem
                                             die  Stundungsfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn-                                               oder  Feiertag  ist,  spätestens  am  vor-                                             hergehenden
  Werktag  einzuzahlen.
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                                                                 —  11*  —

                                                             §.  55.
Die  Hebestelle  hat  über  sämmtliche  Einnahmen  aus  der                                                   Branntweinsteuer  ein  Branntwein-                                                                      5.  Branntweinsteuer-Einnahmebuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster                                                   2  als  Vorbild  dient.                                                                                             steuer-Einnahme-                                                                                                                                                           buch.
                                                              §.  56.                                                                       Muster  2.

Zu  viel  erhobene  Branntweinsteuerbeträge  sind  zurückzuzahlen,                                       wenn  sie  mehr  als  10  Pfennig                                                                       6.  Rückzahlung;
betragen  und  der  Anspruch  auf  Rückzahlung  binnen  Jahresfrist                                       vom  Tage  der  Erhebung  schrifilich                                                                   Nacherhebung.
oder  mündlich  angemeldet  wird.  Beträge  von  3  Mark  und                                               darüber,  deren  Ueberhebung  vor  Eintritt
  der  Verjährung  festgestellt  worden  ist,  sind  ohne  Antrag                                           zurückzuzahlen.  Hebt  der  zum
Empfange  Berechtigte  den  zur  Rückzahlung  angewiesenen  Betrag  innerhalb  eines  Jahres,  vom
Tage  der  Anweisung  gerechnet,  nicht  ab,  so  ist  der  Betrag  als  heimgefallen  zu  behandeln.  

Zu  wenig  erhobene  Branntweinsteuerbeträge  sind  nachzuzahlen,  wenn  sie  mehr  als  10  Pfennig
betragen  und  die  Nachforderung  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung

  erfolgt.

                                                              §.  57.
Die  Voraussetzungen,  unter  denen  Branntwein  steuerfrei                                                     abgefertigt  werden  darf,  sind  in                                                                    VI.  Branntweinder
  Befreiungsordnung  angegeben.  Die  Direktivbehörde  ist                                                 befugt,  in  den  durch  die  Befreiungs-                                                            steuerbefreiung.

ordnung  geregelten  Fällen  die  Steuerbefreiung  auch  dann                                                   eintreten  zu  lassen,  wenn  bei  den  Denaturirungen
  oder  sonstigen  Abfertigungen  unwesentliche  Abweichungen  von  dem  vorgeschriebenen
Verfahren  stattgefunden  haben.

Für  die  bei  Abfertigungen  und  Bestandsaufnahmen  festgestellten  Fehlmengen  und  für  den
bei  der  Versendung  sowie  in  Lagern  oder  Reinigungsanstalten  durch  zufällige  Ereignisse  zu  Grunde
gegangenen  Branntwein  ist  die  Befreiung  von  der  Branntweinsteuer  in  den  §§.  187,  321  und  324
der  Brennereiordnung,  den  §§.  32  bis  34  und  36  der  Begleitscheinordnung,  den  §§.  21  und  32  der
Lagerordnung  und  den  §§.  17  und  27  der  Reinigungsordnung  geregelt.

                                                                 §.  58.

Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  ist  ermächtigt,  in  allen                                                   Fällen,  in  denen  überwiegende                                                                        VII.  Branntwein-Gründe
  der  Billigkeit  für  den  Erlaß  eines  nach  dem  Wortlaute                                       der  geltenden  Bestimmungen  ge-                                                                            steuererlaß.
schuldeten  Branntweinsteuerbetrags  sprechen,  den  Erlaß  durch                                         Nichterhebung  oder  Erstattung  auf                                                          1.  Erlaß  aus  Billiggemeinschaftliche
  Rechnung  zu  bewilligen,  jedoch  für                                                           Branntwein,  der  sich  im  freien  Verkehre  be-                                            keitsrücksichten.
funden  hat,  nur  dann,  wenn  der  Branntwein  unmittelbar  nach                                       der  amtlichen  Abfertigung  in  dem
Abfertigungsraum  oder  in  dessen  Nähe  vor  den  Augen  von  Steuerbeamten  zu  Grunde  gegangen  ist.

Kann  der  wirkliche  Betrag  der  Maischbottichsteuer  nicht  ohne  Schwierigkeiten  annähernd
festgesteltt  werden,  so  sind  für  das  Liter  Alkohol  O,13  Mark  in  Ansatz  zu  bringen.
In  dem  von  der  Direktivbehörde  über  die  Bewilligung  eines  solchen  Steuererlasses  zu  erstattenden
  Bericht  ist  anzugeben,  ob  der  der  Direktivbehörde  beigeordnete  Reichsbevollmächtigte  für
Zölle  und  Steuern  mit  dem  Erlaß  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  sich  einverstanden  erklärt  hat.

Alljährlich  ist  ein  bei  der  Direktivbehörde  auszustellendes,  vom  Reichsbevollmächtigten  mit
zu  beurkundendes  Verzeichniß  über  die  im  abgelaufenen  Kalenderjahre  bewilligten  Erlasse  der  bezeichneten
  Art  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  dem  Reichskanzler  zur  Vorlegung  an  den
Bundesrath  milzutheilen.  Jedem  Falle  ist  eine  kurze  Darstellung  des  Sachverhalts  beizugeben.

                                                                      §.  59.
Der  Erlaß  der  Branntweinsteuer  bei  Betriebsabweichungen                                                 in  Brennereien  regelt  sich  nach  den                                                           2.  
                                                                                                                                             Erlaß bei Be-§§.
  136,  137,  259  und  289  der  Brennereiordnung.                               triebsabweichun-                                                                      §.
  60.                                                                          gen.

Wer  gewerbsmäßig  aus  entleerten  Branntweingefäßen  den                                                 in  die  Wandun-    
    gen  eingedrungenen                                                                                          VIII.  Spülwasser.
Alkohol  durch  Auslaugen  mit  Wasser  oder  durch  längeres                                                 Ausdämpfen  oder  durch  eine  andere  Behandlung,
  die  über  ein  kurzes,  Ausspülen  oder  Ausdämpfen  hinausgeht,  gewinnen  will,  hat  vorher
der Hebestelle  hiervon  schtiftlich  Anzeige  zu  machen.  Die  zur  amtlichen  Ueberwachung  erforderlichen

Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.      

Das  etwa  gewonnene  alkoholhaltige  Spülwasser  ist  unter  Belastung  mit  0.70  Mark  Verbrauchsabgabe
  und  0,20  Mark  Zuschlag  für  das  Liter  Alkohol  unter  steuerliche  Kontrole  zu  nehmen;
auf  Antrag  kann  es  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden.

                                                                                                                                                   2*
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                                                                             —  12*  —

Die  Beamten  sind  befugt,  die  Beachtung  der  im  Absatz  1  gegebenen  Vorschrift  durch  Revisionen
bei  den  im  Besitz  entleerter  Branntweingefäße  befindlichen  Gewerbtreibenden  zu  überwachen.

                                                                        §.  61
IX.  Steuerliche  Kon-               Zur  Sicherung  des  Steueraufkommens  unterliegen  die                                                           außerhalb  der  Brennereien  und  Reinitrole
  von  Brenn-                     gungsanstalten  befindlichen  Brennvorrichtungen,  welche  vorrichtungen                              zur  Erzeugung  von  Branntwein  geeignet  sind,

außerhalb der                             und  die  Räume,  in  denen  sie  aufgestellt  sind,  gemäß                                                         §.  13  der  steuerlichen  Kontrole.

Brennereien  und

Reinigungsan-                                               §.  62.

stalten.                                       Personen,  welche  Brennvorrichtungen  herstellen  oder                                                            Handel  damit  treiben,  dürfen  diese  Geräthe
1.  Allgemeine  Vor-                weder  ganz  noch  theilweise  aus  den  Händen  geben,                                                          bevor  sie  der  Hebestelle  unter  Angabe  des

schrift.                                        Empfängers  schriftlich  Anzeige  gemacht  und  eine                                                                   amtliche  Bescheinigung  darüber  erhalten  haben.

2.  Versendung  von                Findet  eine  Versendung  in  einen  anderen  Hebebezirk                                                           statt,  so  hat  die  Hebestelle  dies  der  Hebestelle

Brennvorrichtung                     des  Bestimmungsorts  mitzutheilen.  Eine  gleiche                                                                       Mittheilung  hat  beim  Eingange  von  Brenn-                                                      vorrichtungen
  aus  dem  Auslande  diejenige  Zollstelle  zu                                                        machen,  bei  welcher  die  Schlußabfertigung
                                                      erfolgt.

                                                                        §.  63.
3.  Anmeldung  der                 Wer  eine  Brennvorrichtung  anschafft,  hat  diese  binnen                                                        drei  Tagen  nach  der  Empfangnahme

Brennvorrich-                            unter  Angabe  des  Aufstellungsorts  und  des  Zweckes,                                                           dem  sie  dienen  soll,  bei  der  Hebestelle  antungen.
                                        zumelden.
                                                      Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung                                                                           abzugeben.  Die  eine  Ausfertigung  ist  von  der
                                                      Hebestelle  mit  einer  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  zurückzugeben  und  nach  näherer
Bestimmung  des  Oberkontroleurs  in  der  Gewerbsanstalt  zur  Einsicht  für  die  Aufsichtsbeamten  auszulegen.

Die  Veränderung  des  Aufstellungsorts  der  Brennvorrichtung  ist  spätestens  drei  Tage  nach
Vollendung  der  Veränderung,  die  Abschaffung  der  Brennvorrichtung  vor  der  Weggabe  der  Hebestelle
anzuzeigen.  Ohne  eine  Bescheinigung  der  Hebestelle  über  die  erfolgte  Anzeige  darf  das  Geräth
nicht  aus  den  Händen  gegeben  werden.  
                                                                         §.  64.
4.  Eintragung  in  die            Die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  sind  von  der                                                              Hebestelle  in  einem  Anhange  zur  Brennerei-Brennereirolle.
                          rolle  zu  verzeichnen.  Daselbst  sind  auch  die  bei                                                                  Abmeldung  einer  Brennerei  etwa  zurückbleibenden
                                                     Brennvorrichtungen  einzutragen.

                                                                         §.  65.
6.  Revision  der                      Die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  sind  in  der                                                                  Regel  vom  Oberkontroleur  vierteljährlich,
Brennvorrich-                            von  Aufsehern  monatlich  einmal  zu  revidiren;  dabei  ist                                                       darauf  zu  achten,  daß  sie  nicht  benutzt
tungen.                                       werden,  um  Branntwein  zu  erzeugen  oder  denaturirten                                                        Branntwein  wieder  genießbar  zu  machen.

                                                      Die  Aufsichtsbeamten  haben  den  Revisionsbefund  in  ein  in  der  Gewerbsanstalt  auszulegendes
Revisionsbuch  einzutragen.

Das  Hauptamt  kann  für  Brennvorrichtungen,  die  in  Fabrikbetrieben  ausschließlich  zu  anderen
Zwecken  als  zur  Verarbeitung  von  Branntwein  gehalten  werden  oder  die  weniger  als  25  Liter
Raumgehalt  haben,  von  der  Revision  gänzlich  absehen  oder  die  Zahl  der  Revisionen  herabsetzen.

                                                                       §.  66.

6.  Ausnahmen  für                Von  der  Anmeldung  und  der  steuerlichen  Kontrole                                                                bleiben  die  in  öffentlichen  Lehranstalten
Brennvorrich-                            ausschließlich  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  und  die                                                          in  Apotheken  ausschließlich  zum  Apothekenbetriebe
tungen  in Lehr-                                                                                                                                         anstallten und                          dienenden  Brennvorrichtungen  befreit.

Apotheken.                               Die  Direktivbehörde  kann,  falls  die  in  öffentlichen                                                                  Lehranstalten  befindlichen  Brennvorrichtungen
                                                     auch  zur  Erzeugung  von  Branntwein  benutzt  werden,                                                          Ausnahmen  von  den  für  Brennereien

                                                     gegebenen  Kontrolvorschriften  zulassen.

                                                                     §.  67.
X.  Strafbestim-                       Zuwiderhandlungen  gegen  die  Branntweinsteuer-                                                                       Ausführungsbestimmungen  und  die  auf  Grund
mungen.                                   derselben  erlassenen  und  den  Betheiligten  bekannt                                                               gemachten  besonderen  Vorschriften  werden,  sofern

                                                    nicht  die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt  ist,  oder  die                                                      Strafbestimmungen  der  §§.  28  und  42
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                                                                        —  13*  —

unter  Vd  sowie  des  §.  43c  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  in  der  Fassung  vom
17.  Juni  1895  oder  der  §§.  57  bis  65  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  oder  des  §.  3  des  Gesetzes
vom  19.  Juli  1879  anzuwenden  sind,  auf  Grund  des  §.  26  des  erstbezeichneten  Gesetzes  mit  einer
Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.

                                                                       §.  68.

Das  Hauptamt  kann  die  Befolgung  des  zur  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe  auf  Grund
dieser  Ausführungsbestimmungen  angeordneten  Kontrolen  durch  Androhung  und  Einziehung  von
Strafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,  auch,  wenn  die  zum  Zwecke  der  Kontrolirung  vorgeschriebenen
  Einrichtungen  nicht  getroffen  werden,  diese  auf  Kosten  der  Pflichtigen  herstellen  lassen.
Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die  Beitreibung
von  Zollgefällen  und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.  Weitergehende  landesrechtliche  Befugnisse
bleiben  unberührt.

                                                                     §.  69.

XI.  Zwangsmaßregeln.


Die  steuerliche  Kontrole  der  Brennereien,  Lager,                                                                     Reinigungsanstalten  und  der  anderen  Ge-                                                    XII.  Gebühren.

werbsanstalten,  in  denen  unter  steuerlicher  Kontrole  stehender  Branntwein  verarbeitet  wird,  erfolgt
in  der  Regel  gebührenfrei.
Gebühren  sind  zu  erheben:
          a)  für  die  Ueberwachung  einer  Brennerei,  wenn  diese  gemäß  §.  7  des                           Gesetzes  vom
                24.  Juni  1887  unter  dauernde  Kontrole  gestellt  ist;
         b)  für  die  Bewachung  eines  Lagers,  wenn  die  Oeffnung  auf  Antrag  erfolgt,                  damit  Arbeiten
                in  dem  Lager  ausgeführt  werden;
          c)  für  die  Ueberwachung  der  im  §.  58  der  Befreiungsordnung  zugelassenen                  Ausfuhrlager.

                                                                      §.  70.
Branntweinabfertigungen  in  den  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten,  an  der  Amtsstelle
  sowie  an  den  erlaubten  Lösch-  und  Ladeplätzen  erfolgen  in  der  Regel  gebührenfrei.

Gebühren  sind  zu  erheben:
          a)  für  Abfertigungen  an  Sonn-  oder  Feiertagen;
          b)  für  Abfertigungen,  die  auf  Antrag  über  den  Zeilraum  von  zehn  Stunden                   für  den
                 Kalendertag  ausgedehnt  werden,  bezüglich  der  überschießenden  Zeit.

                                                                   §.  71.

Branntweinabfertigungen,  welche  an  anderen  als  den  im  §.  70  genannten  Orten  vorgenommen
werden,  sind  gebührenpflichlig,  mit  Ausnahme  derjenigen  am  Wohnsitze  der  Abfertigungsbeamten
ausgeführten  Abfertigungen  zur  Versteuerung,  deren  Vornahme  an  der  Amtsstelle  aus  dienstlichen
Rücksichten  unzweckmäßig  ist.  Auf  letztere  Abfertigungen  findet  §.  70  Anwendung.

                                                                    §.  72.

Für  die  amtliche  Begleitung  oder  Bewachung  unter  steuerlicher  Kontrole  stehender  Branntweinsendungen
  sowie  für  die  bei  Umfüllungen,  Umladungen,  Verschlußverletzungen  u.  s.  w.  unterwegs
erforderlichen  Amtshandlungen  sind  in  der  Regel  Gebühren  zu  erheben.

Gebührenfrei  bleiben:

             a)  an  gebührenfreie  Abfertigungen  sich  unmittelbar  anschließende  oder                            ihnen  unmittelbar
                   vorausgehende  Begleitungen  innerhalb  desselben  Ortes
                   1.  zwischen  einer  Brennerei,  einem  Lager  oder  einer  Reinigungsanstalt                              und  der  Eisen-                         bahnstation

  oder  der  erlaubten  Schiffsladestelle,
                   2.  zwischen  den  unter  1  genannten  Gewerbsanstalten,  sofern  sie  einem                           Besitzer  gehören
                         und  nicht  weiter  als  ein  Kilometer  von  einander  entfernt  sind;

            b)  Begleitungen  zwischen  dem  Grenzausgangsamt  und  der  Zollgrenze  sowie                     Schiffs-                   begleitungen
  und  Schiffsleichterungen  auf  dem  Rheine  nebst  dessen                            konventionellen  Neben-                   flüssen
  sowie  auf  der  Unterelbe  und  der  Unterweser  nach  Maßgabe                          der  für  den  Zoll-                   verkehr
  getroffenen  Bestimmungen  (Bundesrathsbeschluß  vom  4.  Juli                            1889);

1.  Für  die  Kontrole
       der  Gewerbsa
       stalten.

2.  Für  Abfertigun-      gen.


a)  An  regelmäßigen
      Abfertigungs-      orten.


b)  An  anderen
      Orten.

3.  Für  die  Kontrole
       der  Branntwein-       sendungen.
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                                                                        —  14*  —

                    c)  die  bei  Umfüllungen,  Umladungen,  Verschlußverletzungen  u.  s.  w.                                   unterwegs  erforderlichen
                          Amtshandlungen,  wenn  sie  an  den  im  §.  70  Abs.  1  genannten                                     Orten  vorgenommen

                          werden.
                                                                 §.  73.
4.  In  sonstigen            Abgesehen  von  den  Fällen  der  §§.  69  bis  72  sind                                                              Gebühren  zu  erheben,  wenn  es  sich  um
Fällen.                              eine  Entschädigung  für  den  Aufwand  an  Beamtenkräften                                                    handelt,  der  durch  die  Gewährung  einer

Vergünstigung  in  der  Steuerbehandlung  oder  durch  die  Verabsäumung  einer  dem  Betheiligten  obliegenden
  Verpflichtung  oder  durch  willkürliche  Verzögerung  einer  gebührenfreien  Amtshandlung  bedingt
  wird.
                                                                  §.  74.
5.  Gebührenbetrag.       Die  Gebühren  betragen  bei  Amtshandlungen  am  Stationsort                                               oder  in  einer  Entfernung  von
a)  Allgemeine  Vor-        weniger  als  zwei  Kilometer  von  demselben  oder,  falls  den                                               Beamten  ein  Dienstbezirk  zuschrift.
                                gewiesen  ist,  in  diesem  Dienstbezirke  für  Aufseher  und                                                      Beamte  gleichen  oder  niedrigeren  Ranges  für
                                             jede  angefangene  Stunde  30  Pfennig,  für  Beamte  höheren                                               Ranges  das  Doppelte.  Die  auf
den  Hin-  und  Rückweg  verwendete  Zeit  ist  nicht  mit  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  oberste
Landes-Finanzbehörde  kann  die  Gebührensätze  erhöhen,  sofern  sie  gegenüber  dem  entstehenden  Aufwande
  für  die  Beamtenkräfte  zu  gering  sind.

Bei  Amtshandlungen  außerhalb  des  Stationsorts  in  einer  Entfernung  von  zwei  Kilometer
und  mehr  von  demselben  oder,  wenn  es  sich  um  Beamte  mit  Dienstbezirk  handelt,  bei  Dienstleistungen
außerhalb  dieses  Bezirkes  betragen  die  Gebühren  ebensoviel  wie  die  den  Beamten  nach  den  landesrechtlichen
  Bestimmungen  zustehenden  Vergütungen  ausmachen.

Sind  zu  Amtshandlungen,  die  von  Aufsehern  oder  Beamten  gleichen  oder  niedrigeren
Ranges  ausgeführt  werden  dürfen,  Beamte  höheren  Ranges  verwendet  worden,  so  sind  die  Gebühren
nach  den  Sägen  für  erstere  zu  erheben.

                                                               §.  75.
b)  Doppelter  Ge-   Wird  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ohne  zwingenden                                                Grund  verzögert  oder  unterbührensatz.
               brochen,  so  kann  für  die  Zeit  der  Verzögerung  oder                                                          Unterbrechung  der  Gebührensatz  von  der  Amts-                                     stelle
  verdoppelt  werden.
                                                               §.  76.
c)  Fahrgelder.          Erwachsen  der  Steuerverwaltung  für  die  mit  der  Ausführung                                            gebührenpflichtiger  Amts-                                     handlungen

  beauftragten  Beamten  Ausgaben  an  Fahrgeldern,  so                                       erhöhen  sich  die  Gebühren  um  den
                                     Betrag  dieser  Ausgaben.

                                     Dem  Zahlungspflichtigen  bleibt  überlassen,  statt  Entrichtung  der                                       Fahrgelder  für  die  an-                                     gemessene
  Beförderung  der  Beamten  selbst  Sorge  zu  tragen.

                                                                §.  77.
d)  Gebübren  für  Sind  bei  einer  Amtshandlung  mehrere  Beamte  gleichzeitig  thätig,  oder  werden  zu  einer
mehrere  Beamte.  Amtshandlung  mehrere  Beamte  nach  einander  verwendet,  so  sind  die  Gebühren  für  jeden  von  ihnen
zu  erheben.
                                                                §.  78.
e)  Verwaltungs-        Werden  zu  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen  Beamte                                                      ständig  erforderlich,  so  haben  die
kostenbeiträge.          betheiligten  Gewerbtreibenden  in  der  Regel  für  jeden                                                          Beamten  einen  Verwaltungskostenbeitrag  zu
                                       zahlen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  Besitzer  von  Lagern  oder  Reinigungsanstalten  über  das  anerkannte
Bedürfniß  hinaus  die  Bereithaltung  ständiger  Beamtenkräfte  verlangen.

Der  Verwalktungskostenbeitrag  wird  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  nach  der  Höhe
des  von  Beamten  der  betreffenden  Klasse  durchschnittlich  bezogenen  Diensteinkommens    bemessen.  Wird
von  dem  Gewerbtreibenden  nicht  die  volle  Dienstthätigkeit  des  ständig  bewilligten  Beamten  in  Anspruch
  genommen  und  liegt  die  Möglichkeit  vor,  den  Beamien  anderweit  dienstlich  zu  verwenden,  so
kann  der  Verwaltungskostenbeitrag  auf  einen  angemessenen  Theil  des  vollen  Betrags  beschränkt
  werden.  

Die Gewerb treibenden haben-falls sie die Thätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch
nehmen wollen dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch
bis  zur  anderweiten  Unterbringung  der  Beamten,  längstens  jedoch  für  einen  Zeitraum  von  drei
Monaten,  vom  Beginne  des  auf  die  Anzeige  folgenden  Monats  ab  gerechnet,  weiterzuzahlen.
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                                                                —  15*  —

Falls  auf  Antrag  die  Ausdehnung  der  Amtshandlungen  über  den  Zeitraum  von  zehn
Stunden  für  den  Kalendertag  hinaus  oder  die  Vornahme  von  Abfertigungen  an  Sonn-  oder  Feiertagen
  bewilligt  wird,  sind  für  die  betreffende  Zeit  Einzelgebühren  gemäß  §.  74  zu  erheben.

                                                           §.  79.
Die  nach  den  §§.  69  bis  78  aufkommenden  Gebühren                                                       werden  für  Rechnung  der  Bundes-                                                       6.  Verrechnung  der
staaten  erhoben.                                                                                                               Gebühren.

                                                           §.  80.
Für die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Maischbottichsteuer                                                   werden  jedem  Bundesstaate                                                                     XIII.  Verwaltungs-


                                                                                                                                 kostenvergütung.
15 Prozent der in seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen                                         Brutto-Soll-Einnahme  vergütet.                                                                       kostenvergütung.
                                                                                                                                  1.  Maischbottich-                                                            §.
  81.                                                                     steuer.

Die  Vergütung  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der                                                           Verbrauchsabgabe  und  des  Zu-                                                                  2.  Verbrauchsabschlags
  beträgt  15  Prozent  der  um  den  Betrag  der                                                             angerechneten  Kontingentscheine  verminderten                                    gabe und Zuschlag.
Gesammt  Brutto-Soll-Einnahme  im  Gebiete  der                                                                         Branntweinsteuergemeinschaft.  Hiervon  werden
10  Prozent  für  die  Kontrole  und  5  Prozent  für  die  Erhebung  gewährt.

Die  Vergütung  für  die  Kontrole  vertheilt  der  Ausschuß  des  Bundesraths  für  Rechnungswesen
  vierteljährlich  nach  dem  Verhältnisse  der  nach  den  Abnahmebüchern  und  Abfindungsbüchern
(B.  O.  §§.  147  und  317)  erzeugten  Alkoholmengen  auf  die  einzelnen  Staaten.  Der  Berechnung  der
Vergütung  für  die  Erhebung  ist  die  Brutto-Soll-Einnahme  der  einzelnen  Staaten  abzüglich  des
Betrags  der  von  ihren  Direktivbehörden  ausgestellten  Kontingentscheine,  welche  im  Gebiete  der
Branntweinsteuergemeinschaft  in  Anrechnung  gebracht  sind,  zu  Grunde  zu  legen.

Es  steht  den  Bundeestaaten  frei,  bei  den  monatlichen  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen
  und  der  Reichs-Hauptkasse  (§.  3  und  §.  4  Ziffer  4  der  Bestimmungen  vom  3.  April  1878)
für  die  Kontrole  je  ein  Drittheil  der  ihnen  in  dem  betreffenden  Viertel  des  Vorjahrs  für  die
Kontrole  gewährten  Vergütung  und  für  die  Erhebung  5  Prozent  der  um  den  Betrag  der  in  ihrem
Gebiet  angerechneten  Kontingentscheine  verminderten  Brutto-Soll-Einnahme  zurückzubehalten.

                                                                    §.  82.
Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Brennsteuer  wird                                                     eine  Vergütung  nicht  gewährt.                                                                         3.  Brennsteuer.

                                                                    §.  83.
Ueber  die  Einnahmen  an  Maischbottichsteuer,  an                                                                   Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  sowie  an                                         4.  Einnahme-Ueber-Brennsteuer
  sind  von  der  Direktivbehörde  vierteljährlich                                                       Uebersichten  nach  den  Mustern  3,  4  und  5                                                  sichten.
an  den  Ausschuß  des  Bundesraths  für  Rechnungswesen                                                     einzusenden.                                                                                                            Muster  3  bis 5.


                                                                     §.  84.

Die  Ausgaben,  welche  von  den  Bundesstaaten  auf  Grund                                                 des  §.  71  der  Brennereiordnung                                                                 5.  Erstattung  der
geleistet  sind,  werden  von  der  Branntweinsteuergemeinschaft                                             erstattet.  Diese  Ausgaben  sind  in  einer                                                    durch  die An-Nachweisung
  nach  Muster  6  zusammenzustellen,  welche                                                     der  Uebersicht  der  Einnahme  an  Verbrauchs-                                   schaffung  und  Aufabgabe
  und  Zuschlag  beizufügen  ist.  

                                                                                                                               stellung  von  Sam-                                                                                                                            melgefäßen
  u.  s.  w.
                                                                                                                                     entstandenen
                                                                                                                                            Kosten.



                                                                                                                                         Muster  6
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                                                                          —  17*  —

                                                                                                                                 Muster  1.
Steuerhebebezirk                                                                                                (G.  B.  §.  45.)
                                  Vorbuch:
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch      Abth. ............  Nr.
Branntwein-Lagerbuch                          Abth. ............  Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch                Abth. .............  Nr.

                                                                  Anmeldung
                                                              von  Branntwein

              der  Brennerei



aus      dem  Lager                          des
              der  Reinigungsanstalt
                                                 in ....................................................
          Versteuerung.
          unmittelbaren  Ueberführung  in  das  Branntweinlager  des  ......................
zur   ummittelbaren  Ueberführung  in  die  Reinigungsanstalt  des  ....................      in
          Versendung  an  ......................................................................................................



                Annahmeerklärung  für  den  Fall  der  Versendung  (Bgl.  G.  §.  45).
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)  .....................................................

                                übernehme  hiermit  die  aus  der                                                                                                     Branntwein-Begleitscheinordnung  sich  ergebenden
Verpflichtungen  eines  Begleitscheinnehmers.

                                       ................ ,den  .........  ten .........................  19.....

(Unterschrift  des  Versenders.)
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                                                                               - 18* -





 

                                                                                                                                                          II.  Re

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                  I.  Anmeldung.
Der    Gefäße                                    Abgaben-                        Zahl                       Eigen-                 a)steuer-
     Nr.                    satz:                            und  Art  Brutto-  gewicht
Zahl         amtlich,                Alkohl-   a)  Ver-                       sowie   gewicht     der          Nettound
  Art  b)  aichamt-  des             brauchs-  Anträge.  Zeichen                     Gefäße:
sowie         lich  er=     Tara-  menge  abgabe,                     und        der    a)  voramtlich.                                                                                                                                       b) bei der Ab- gewicht
Zeichen  mitteltes      buchs                b)  Zu-                                    Gefäße  fertigung,
und           Eigen-                                      schlag                   Nr.  der             c) aichamtlich
Nr.            gewicht                                                                    Gefäße.                   ermitlelt
                      kg                            l A.             Pf                                          kg              kg            kg
  1.                 2.               3.          4.               5.         6.               7.          8.              9.             10.
(Ort,  Tag.)

(Unterschrift  des  Anmeldenden)

Mit  dem  Tarabuch  übereinstimmend.

Abgabensatz  Branntwein-Lagerbuche

nach  dem

                         Branntwein-Reinigungsbuche

               (Unterschrift  des  Buchführers.)

                                                                               zulässig.
        <pb n="509" />
        19*







  

visionsbefund.

  

III.



      über  Zahl,  Art  und  Lage    
schein-  wahre  Abgabensatz:  Betrag:  ungelegten  Ver-  ist  weiter  nach-
  schlüsse,  amtliche  Be-  gewiesen

bare  Stärke  a)  Verbrauchs-  a)  Verbrauchs-  gleitung,  Probebelastung  
Stärke    Wärme-      Alkohol-  abgabe,    abgabe,    der  Centesimalwaage,
in  in      Ergebniß  der  wieder-
  Gewichts-  menge    holten einzelnen Ver-  unter
Gewichts-  grad.    b)  Zuschlag  b)  Zuschlag  wiegungen  des  Kessel-  im  Abth.
pro-  pro-  wagens  (Sp.  8  und  9)  Buch  
zenten.  zenten.  l A.  Pf.  Mark  Pf.  u.  s.  w.  und  Nr.
11.  12.  13.   14.  15.  16.  17.  18.  19.

Des  Branntweins











Vermerke

Der  Branntwein



































3*
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        <pb n="511" />
                                                                      —  21*  —

                                                                                                                                   Muster  2.
Steuerhebebezirk                                                                                                 (G.  B.  §.55.)

                                               Branntweinsteuer-Einnahmebuch.



                                          Viertel  des  Rechnungsjahrs  19......

Dieses  Buch  enthät ...............  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.                Geführt  von ...........................

             .................. ,  den  ................ ten  ............ 19....
        <pb n="512" />
                                                                              - 22* -









                                             Des                   Des                                Betrag  der  Einnahme:
                    Tag               Vorbuchs  Zahlungspflichtigen  
Lau-            der                          Ab-                        Maisch-  Verbrauchsabgabe                        Zu-
  
fende         Ein-     Be-                                                                   nach  dem       Brenn-  sammen
                                                 thei-                           bottich-                       Zuschlag
Nr.             tra-      nen-      lung  Name.  Wohnort.  steuer  niedrigeren  höheren  steuer                                                                                                                                                            Spalten
                 gung   nung.       und                                                        Satze          Satze      7 bis  11
                                                 Nr.  
                                                                      Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf.
   1.            2.             3.           4.        5.           6.          7.          8.          9.      10.      11.      12.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
        <pb n="513" />
                                                                       - 23* -













                                       Davon  sind                                                                       Die  gestundeten
                                                                                                                                                  und
                     eingezahlt                                       gestundet               sonst  sonst  rückständigen
                                                                                                                  rück-                  Beträge
  
                                                                                                                                sind  angeschrieben
Maisch-  Ver-                       Brenn   Zu-  Maisch-  Ver-                  ständig   in ..........................
bottich-  brauchs-  Zuschlag      sammen  bottich-  brauchs-  Zuschlag   gesteuer
  abgabe                    steuer  Spalten                                                                                                                                                  13  bis  16  steuer  abgabe        blieben
Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf.  Mark Pf.  Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf.  Seite Nr.
13.              14.          15.            16.           17.           18.         19.          20.         21.          22.

 

 

 

—  —  —  —

 

 

 

 

 

—  —  —  —
        <pb n="514" />
        <pb n="515" />
                                                                       —  25*  —

                                                                                                                                     Muster  3.


Bundesstaat:                                                                                                        (G.  B.  §.  83)

Verwaltungsbezirk:







                                                                                                                             Einreichungstermine:
                                                                                                                                            15.  Juli,
                                                                                                                                            15.  Oktober,
                                                                                                                                            15.  Januar,
                                                                                                                                            15.  Mai.

                                                              Uebersicht

                                                                     der

                                       Einnahme  an  Maischbottichsteuer.

                                  1.  bis   .  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19....

                                            Anleitung  zum  Gebrauche.

1.   Die  in  den  Spalten  3  bis  9  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal           abgelaufenen  Theil  des  Rechnungsjahrs,

      also  z.  B.  in  der  Uebersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Soll-Einnahme                   u.  s.  w.  für  April  bis  einschließlich  Dezember.

2.  Zur  Soll-Einnahme  für  das  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  gehören  auch                   diejenigen  bis  Ende  März  fälligen

      Steuerbeträge,  welche  ausnahmsweise  erst  im  Monat  April  bei  den                               Hebestellen  zur  Anschreibung  kommen.

3.   In  der  Spalte  6  sind  die  in  dem  abgelaufenen  Theile  des  Rechnungrjahrs               wirklich  gezahlten  oder  auf  Brannt-      weinsteuer

  aller  Art  ungerechneten  Beträge  an  Maischbottichsteuervergütung  in        Uebereinstimmung  mit  den  Ver-      waltungsabschlüssen
  anzugeben.  
4.   In  der  Spalte  8  werden  diejenigen  Beträge  nachgewiesen,  welche  entweder              sofort  oder  noch  vor  Ablauf  der
       betreffenden  Vierteljahre  eingezahlt  sind  (nach  §.  3  des  Gesetzes  vom  4.                  Dezember  1871  auch  etwaige  Rückstände).
       Diesen  Beträgen  treten  hinzu:

       a)  die  in  den  einzelnen  Vierteljahren  angeschriebenen,  aber  noch  innerhalb                    derselben  Vierteljahre  (für  das

             4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  bis  zum  31.  März)  abgelösten  Kredite;

      d)  die  aufgekommenen  Nacherhebungen.
      Dagegen  sind  die  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  u.  s.  w.  sowie  die         Ausfuhr-  u.  s.  w.  Vergütungen  davon
       abzusetzen.

5.   In  der  Spalte  9  sind  die  nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  der  Anschreibung                   eingezahlten  oder  fällig  gewordenen

       (wenn  auch  noch  nicht  eingezahlten)  Kredite  nachzuweisen.
6.   In  den  Spalten  10  und  11  ist  die  Summe  der  noch  ausstehenden  (nicht                  fälligen)  Kredite  nach  Maßgabe  ihrer

       Fälligkeit  zu  zerlegen.

7.   Die  Spalte  12  dient  zur  Abwickelung  der  aus  dem  vorigen  Rechnungsjahr                übernommenen  Kredite.
8.    Die  Spalten  14  und  15  werden  nur  in  den  Schlußsummen  ausgefüllt.
        <pb n="516" />
        26*

 

 

Laufende Nr.    1.







Hauptamtsbezirk.     2.





Uebergangs-Maisch-
  
bottich-  abgabe für Branntwein
steuer  aus
Luxemburg
Mark.  Mark.
3.  4.



Brutto-Soll-Einnahme

nach  den  Einnahmebüchern,  einschließlich  der
Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen
  für  unrichtige  Erhebungen  u.  s.  w.

Zusammen

Mark.

5.



Für  das  1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Ab:
Vergütung  der
Maischbottichsteuer

  für
ausgeführten
oder  zu  gewerblichen

u.  s.  w.
Zwecken
bestimmten
Branntwein
(Siebe  Ziffer  3
auf  der  Titelseite.)

Mark.
6.

Bleibt

berichtigtes

Soll

Mark.

Von

sofort
oder  noch  im
Vierteljahre
der
Feststellung
eingezahlt
*)  außerdem
rückständig.
(Sieht  Ziffer  4
auf  der  Titelseite.)
Mark.
8.









 

 

 

 

 

(Die  Summe

Spalte 7.)
        <pb n="517" />
                                                                       — 27* —



dem  Soll  in  Spalte  7  sind

                                                          Von  den
                                                           Krediten,                      Die  15  Prozent  Nach  Abzug
                     noch  gestundet  und  welche   Summe      Verwaltungs-              der
gestundet  und                           am  Schlusse                           kosten           Verwaltungs-                                                                                                                                                                        Benach
  dem                                     des  vorigen  der       berechnen  sich  kosten  von  der  
Vierteljahre  der  im     im           Rechnungs-                      nach  der                  Ist-  
Anschreibung  Vierte  Viertel      jahrs  aus-  Spalten  8,  Brutto-Soll-         Einnahme   mereingezahlt
        des       des        standen,  sind                    Einnahme      in  Spalte  13                                                                                                                                                                 kungen.
oder  fällig  Rechnungs- Rechnungs- eingezahlt  9  und  12  in  Spalte  5  bleiben  für                                                                                                                                                       die  
geworden.    jahrs  19..  jahrs  18..  oder  fällig                           zu                Reichskasse
                               fällig           fällig       geworden
(Siehe  Ziffer  5
auf  der  Titelseit.)
        Mark.            Mark.         Mark.            Mark.            Mart.            Mark.           Mark.
         10.                   11.             12.                 13.                 14.                14.                15.       16.



















  

der  Spalten  8  bis  11  muß  mit  der  Summe  in

übereinstimmen.)





        













                                                                                                                                                        4*
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
                                                                          —  29*  —

                                                                                                                                                 Muster  4.
                                                                                                                                          (G.  B.  §.  83.)
                                                                                                                              Einreichungstermine:

Bundesstaat:
                                                                                                                                            15.  Juli,

                                                                                                                                            15.  Oktober,
Verwaltungsbezirk:                                                                                                         15.  Januar,




                                                                                                                                            15.  Mai.

                                                                    Uebersicht

                                                                           der

                                 Einnahme  an  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein
                                                                  und  Zuschlag.

                                  1.  bis   .  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19....

                                                    Anleitung  zum  Gebrauche.

  1.   Die  in  den  Spalten  3  bis  10  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal           abgelaufenen  Theil  des  Rechnungs-         jahrs,
  also  z.  B.  in  der  Uebersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Soll-                          Einnahme  u.  s.  w.  für  April  bis  einschließlich
         Dezember.
   2.   In  der  Spalte  3  sind  die  von  den  Brennereien  nach  den  Abnahmebüchern              und  Abfindungsbüchern  erzeugten
         Alkoholmengen  in  Hektolitern  und  Litern  anzugeben.  Die  zur  Berichtigung                  der  Angaben  in  den  Uebersichten  für
         das  Vorjahr  und  frühere  Jahre  etwa  zu-  oder  abzusetzenden  Alkoholmengen           sind  unter  der  Menge  des  im
         laufenden  Rechnungsjahr  erzeugten  Alkohols  besonders  (abzusetzende  Mengen           mit  rother  Tinte)  ersichtlich  zu  machen.
   3.   Zur  Soll-Einnahme  für  das  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  gehören  auch                  diejenigen  bis  Ende  März  fälligen
         Abgabenbeträge,  welche  ausnahmsweise  erst  im  Monat  April  bei  den                          Hebestellen  zur  Anschreibung  kommen.
   4.   In  der  Spalte  4a  sind  die  Beträge  anzusetzen,  welche  sich  ergeben,  wenn              von  dem  Soll  der  Verbrauchsabgabe
         nach  den  Einnahmebüchern  (Spalte  4)  der  Betrag  der  bei  den  Steuerstellen           des  Verwaltungsbezirks  auf  Brannt-         weinsteuer
  aller  Art  in  Anrechnung  gekommenen  Kontingentscheine  (siehe                  Seite  4  Spalte  5)  abgesetzt  wird.
   5.   In  der  Spalte  7  sind  die  in  dem  abgelaufenen  Theile  des  Rechnungsjahrs              wirklich  gezahlten  oder  auf  Brannt-         weinsteuer
  aller  Art  angerechneten  Beträge  an  Verbrauchsabgabenvergütung              für  ausgefürte  Branntweinfabrikate,
         zu  deren  Herstellung  im  freien  Verkehre  befindlicher  Branntwein  verwendet              worden  ist,  in  Uebereinstimmung  mit
         den  Verwaltungsabschlüssen  anzugeben.
   6.   In  der  Spalte  9  werden  diejenigen  Beträge  nachgewiesen,  welche  entweder              sofort  oder  noch  vor  Ablauf  der
         betreffenden  Vierteljahre  eingezahlt  sind  (nach  §.  3  des  Gesetzes  vom  4.                  Dezember  1871  auch  etwaige  Rückstände).
         Diesen  Beträgen  treten  hinzu:

         a)  die  in  den  einzelnen  Vierteljahren  augeschriebenen,  aber  noch  innerhalb                    derselben  Vierteljahre  (für  das

               4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  bis  zum  31.  März)  abgelösten  Kredite:

         b)  die  aufgekommenen  Nacherhebungen.
         Dagegen  sind  die  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  u.  s.  w.,  der                      Betrag  der  auf  Branntweinsteuer  aller  Art
         in  Anrechnung  gekommenen  Kontingentscheine  und  die  Ausfuhrvergütungen              davon  abzusetzen.
   7.   In  der  Spalte  10  sind  die  nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  der  Anschreibung                eingezahlten  oder  fällig  gewordenen
         (wenn  auch  noch  nicht  eingezahlten)  Kredite  nachzuweisen.  
   8.   In  den  Spalten  11  und  12  ist  die  Summe  der  noch  ausstehenden  (nicht                fälligen)  Kredite  nach  Maßgabe  ihrer
         Fälligkeit  zu  zerlegen.

   9.  Die  Spalte  13  dient  zur  Abwickelung  der  aus  dem  vorigen  Rechnungsjahr                übernommenen  Kredite.


 10.  Die  Spalten  15  und  16  werden  nur  in  den  Schlußsfummen  ausgefüllt.

 11.  Die  Spalte  5  auf  der  letzten  Seite  ist  auf  Grund  der  von  den  Hauptämtern           des  Verwaltungsbezirks  auf-         gestellten
  Nachweisungen  der  in  Anrechnung  gebrachten  Kontingentscheine,                die  Spalte  7  daselbst,  soweit  darin  die
         Beträge  der  in  anderen  Direktivbezirken  angerechneten  Kontingentscheine                    anzugeben  sind,  auf  Grund  der  von  den
         betreffenden  Direktivbebörden  mitgetheillen  Nachweisungen  der  dortigen                      Hauptämter  auszufüllen.
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                                                               —  30*  —



Laufende

Nr.          1.

Hauptamts-













Für  das  1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Menge  Brutto-Soll-Einnahme
des  nach  den  Einnahmebüchern,  einschließlich  der  Nacherhebungen  Ab:
sund  abzüglich  der  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  u.  s.  w.  
erzeugten      Vergütung
Spalte  4,  abzüg-  der
lich  des  Betrags  
Alkohols.  Verbrauchs-  der  auf  Brannt-  Zusammen  Verbrauchsabgabe für
(Siehe  abgabe  weinsteuer  aller  Art  
Ziffer 2  auf  der    in  Anrechnung  Zuschlag   Spalten  ausgeführte
  für  gekommenen  Branntwein-Titelseite.)
  Kontingent-  
Branntwein  scheine.  4a  und  5        fabrikate
(Siehe  Ziffer  4
auf  der  Titelseite.)
Hektoliter.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
3.  4.  6.  7.

      

Bleibt
berichtigtes
Soll

Mark.
8.















4a.  5.

      

  

 

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

(Die  Summe
Spalte  8.)
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                                                                    - 31* -



  

Von  dem  Soll  in  Spalte  8  sind

sofort
oder  noch
im  Vierteljahre
  der
Feststellung
eingezahlt
*)  außerdem
rückständig.
(Siede  Ziffer  6
auf  der  Tieelseite.)

Mark.
   9.

                          gestundet
                          und  nach
                        dem  Viertel-                              jahre


                            der  An-                          schreibung

                           eingezahlt
                          oder  fällig
                           geworden.

                         (Siehe  Ziffer 7
                     auf  der  Titelseite.)

                               Mark.
                                 10.



                                        noch  gestundet  und
                                          im                       im
                                      Viertel                Viertel
                                   des  Rech-         des  Rech-                                  nungsjahrs
        nungsjahrs
                                         19...                   19...
                                        fällig                  fallig
                                       Mark.                Mark.
                                         11.                    12.

                                                                           Von  den
                                                                            Krediten,
                                                                         welche  am
                                                                        Schlusse  des
                                                                            vorigen
                                                                          Rechnungs-                                                                              jahrs

                                                                         ausstanden,
                                                                               sind
                                                                          eingezahlt  
                                                                         oder  fällig
                                                                          geworden                                                                                                                                                          Mark.                                                                                                                                                               13.

                                                                                            Summe
                                                                                                der
                                                                                           Spalten  9,
                                                                                          10  und  13

                                                                                               Mark.



                                                                                                  14.

                                                                                                            An  Ver-                                                                                                            waltungs-


                                                                                                          kommen  in
                                                                                                                Abzug:
                                                                                                           a)  für  die

                                                                                                             Kontrole
                                                                                                      (nach  Spalte  3),

                                                                                                            b)  für  die
                                                                                                             Erhebung

                                                                                                       (nach  Spalte  8
                                                                                                         und  Seite  4)

                                                                                                                 Mark.

                                                                                                                    15.

  

                                                                                                                        Nach  Abzug
                                                                                                                           der  Ver-                                                                                                                          waltungs-



                                                                                                                           von  der
                                                                                                                                Ist-                                                                                                                          Einnahme


                                                                                                                         (Spalte  14)
                                                                                                                        bleiben  für

                                                                                                                         die  Reichs-                                                                                                                               kasse



                                                                                                                               Mark.
                                                                                                                                  16.                  Be-                                                                                                                                                         mer-






                                                                                                                                                           17.







    







der  Spalten  9  bis  12  muß  mit  der  Summe  in
übereinstimmen.)
        <pb n="522" />
                                                                              —  32  —

                             Zur  Spalte  15  der  vorstehenden  Einnahme-Uebersicht.



 

 

 























 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

          
                                                                                 a.                             b.
                                                 Von  den  in  Anrechnung   Von  den  Kontingentscheinen
                                                  gekommenen  Kontingent-  der  unterzeichneten  Direktiv-Lau-
            Direktivbehörde  scheinen  haben  die  Direktiv-  behörde  sind  bei  Steuer-                                            behörden
  der  in  der  Spalte  2  stellen  der  in  der  Spalte  2
fende  Staat.                             genannten  Staaten  aus-     genannten  Staaten  in  An-                                                                                                                                                   Bemerkungen.
                                 zu                             gestellt:                             rechnung  gekommen:
Nr.                                        (S.  Ziffer  4  auf  der  Titelseite.)  (S.  Ziffer  11  auf  der                                                                                                                                          Titelseite.)
                                                                          Betrag.  
                                                           Zahl.                                        Zahl.             Betrag.
                                                                            Mark.                                              Mark.
   1.         2.             3.                       4.               5.                            6.                     7.                  8.  
1.        Preußen  Königsberg                                                                                                   Von  der                                                                                                                                                  unterzeich-                                Danzig
                                                                                                         neten                                                                                                                                            Direktivbehörde                                                                                                                                                          sind
                                 Berlin                                                                                              im  Laufe  des                                                                                                                                                 Rechnungs-                                 Stettin
                                                                                                        jahrs                                                                                                                                          Kontingentscheine
                                  Posen.                                                                                                 überhaupt                                                                                                                                            ausgestellt  in:
                                Breslau                                                                                               Betrage  von
                               Magdeburg        
                                 Altona                                                                                                 
                                Hannover                                                                                          Mark  Pf.
                                  Münster          
                                   Cassel    
                                     Cöln    —    
                               Sigmaringen      
        
2.           Bayern     München          
3.          Sachsen     Dresden    
4.      Württemberg  Stuttgart        
5.           Baden        Karlsruhe        
6.           Hessen       Darmstadt    
7.  Mecklenburg-Schwerin  Schwerin        
8.               =        -Strelitz            =  
9.   Thüringische  Staaten  
       a.  Preußen            Erfurt                                                                          Für  die  schließliche
       b.  Sachs.-Weimar    =                                                                                          Uebersicht:
       c.      =  -Meiningen  =                
       d.     =   -Altenburg   =                                                                                       Zu  Spalte 7.  
       e.      = -Cob.  u.  Gotha  =                                                                         Die  Brutto-Soll-Ein-       f.    Schwrzb.-Sond
                                                                               nahme an Verbrauchsab-                                                                                                                      gabe und Zuschlag beträgt
         1.  Oberherrschaft  Erfurt                                                                  nach  den  Einnahme-         2.
  Unterherrschaft  Magdeburg                                                      büchern, einschließlich                                                                                                                                                  der  
       g.   Schwrzb.-Rudolst.                                                                     Nacherhebungen und ab-    
         1.  Oberherrschaft  Erfurt      
         2.  Unterherrschaft  Magbeburg                                                züglich  der  Erstattungen
       h.  Reuß  ältere  Linie  Erfurt                                                       (Seite  2  Sp.  4  und  5.)
        i.  Reuß  jüngere  Linie    =                                                                                 Mark  Pf.
10.  Oldenburg:                                               
        a.  Herzogthum  Oldenburg    
        b.  Fürstth.  Birkenfeld  Cöln                                                                          Ab  die  Sum-11.  Braunschweig
     Braunschweig                                                                      me  der  nach
12.  Anhalt                    Magdeburg                                                                           Spalte  7  in
13.  Lübeck                       Altona                                                                                Anrechnung
14.  Bremen                    Bremen                                                                              gekommenen
15.  Hamburg                 Hamburg                                                                              Kontingent-16.
  Elsaß-Lothringen   Straßburg                                                                                scheine      
                                              Zusammen                                                                      Bleiben  für
                                                                                                                                     die  Berechnung
                                                                                                                                       der Erhebungs-                                             ,
  den  ........ten .................  19....                                 kostenvergü-  
                                                                                                                                       tung  Mark  Pf.
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                                                                          —  33*  —

Bundesstaat:                                                                                                         Muster 3.                                                                                                                                                    (G. B. §. 83.)
Verwaltungsbezirk:                                                                              Einreichungstermine:
                                                                                                                                      15.  Juli,

                                                                                                                                      15.  Oktober,
                                                                                                                                      15.  Januar,
                                                                                                                                      15.  Mai.

                                                              Uebersicht

                                                                     der

                                               Einnahme  an  Brennsteuer.

                                      1.  bis  . Viertel  des  Rechnungsjahrs  19....



                                                 Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  in  dieser  Uebersicht  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal                   abgelaufenen  Theil  des  Rechnungsjahrs,  also
      z.  B.  in  der  Uebersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Soll-Einnahme  für  April        bis  einschließlich  Dezember.
2.  Zur  Soll-Einnahme  für  das  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  gehören  auch                   diejenigen  Steuerbeträge,  welche  für  den
      im  Monate  März  erzeugten  Branntwein  erst  im  Monat  April  bei  den                         Hebestellen  zur  Anschreibung  kommen.
3.  Die  Spalte  4  dient  zum  Nachweise  der  in  dem  abgelaufenen  Theile  des                 Rechnungsjahrs  wirklich  gezahlten  oder
      auf  Branntweinsteuer  aller  Art  angerechneten  Beträge  an  Brennsteuervergütung.

                                                                                                                                                                5
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                                                                               - 34* -





                                                 Brutto-Soll-





                                                  Einnahme                      An
                                               nach  den  Ein-                                     Bleiben
Lau-                                      nahmebüchern,     Brennsteuer-  
                                            einschl.  der  Nach-  
fende Hauptamtsbezirk.   erhebungen und      vergütung            für  die       Bemerkungen.
                                             abzüglich  der  Er-         sind  
Nr.                                         stattungen  für                                   Reichskasse
                                               unrichtige  Erhe-         gezahlt
                                              bungen  u.  s.  w.
                                                           Mark.                   Mark.                 Mark.
1.                    2.                                  3.                          4.                        5.                        6.
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                                                                       —  35*  —

                                                                                                                                    Muster  6.

Bundesstaat:
                                                                                                                                    (G.  B.  §.  84.)

Verwaltungsbezirk:

                                                             Nachweisung

                                                                      der

durch  die  Anschaffung  und  Aufstellung  von  Sammelgefäßen,  Meßuhren,
Metallkappen,  Kunstschlössern  u.  s.  w.  für  Brennereien  entstandenen,  von  der
Branntweinsteuergemeinschaft  zu  tragenden  Kosten.



                                       1.  bis  . Viertel  des  Rechnungsjahrs  19....

 

                                               Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Diese  Nachweisungen  sind,  sofern  von  der  Branntweinsteuergemeinschaft  zu             tragende  Kosten  entstanden  sind,  viertel-      jahrlich
  aufzustellen  und  den  Uebersichten  der  Einnahme  an  Verbrauchsabgabe        und  Zuschlag  beizufügen.

2.  Die  in  den  Spalten  3  bis  10  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal         abgelaufenen  Theil  des  Rechnungsjahrs,
       also  z.  B.  in  der  Nachweisung  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Ausgaben  für              April  bis  einschließlich  Dezember.

3.  In  der  Spalte  11  sind  die  Ansätze  in  den  Spalten  7  und  9  zu  erläutern.



                                                                                                                                                       5*
        <pb n="526" />
                                                                       - 36* -



Laufende


Nr.



                                    Die  der  Branntweinsteuergemeinschaft  zur  Last  fallenden  Kosten







               Hauptamtsbezirk.      Sammel-                                             Kappen              Kunst-
                                                                                      Meßuhren             und  
                                                       gefäße                                             Ueberrohre        schlösser
                                                         Mark.                      Mark.                 Mark.                 Mark.
1.                            2.                         3.                             4.                        5.                        6.
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                                                                                 - 37* -betragen

  für                                         Kosten
                                    Zusammen  der  Versendung           Ueberhaupt
sonstige             Spalten  3  bis  7           und             (Spalten  8  und  9)    Bemerkungen.
Einrichtungen                                          Aufstellung
      Mark.                          Mark.                   Mark.                      Mark.
         7.                                  8.                          9.                            10.                              11.
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        <pb n="529" />
                                                                         —  39  —

                                                           Brennereiordnung

                                                                  Einleitung.
Eintheilung  der  Brennereien  und  Besteuerung  der  verschiedenen  Brennereiklassen.



                                                                        §.  1.
Die  Brennereien  werden  nach  der  Art  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Branntweins
eingetheilt  in:
                  a)  Verschlußbrennereien,  in  denen  unter  Anlegung  von                                                             Steuerverschlüssen  die  Menge  des
                        Branntweins  mit  Hülfe  von  Sammelgefäßen  oder  Meßuhren  amtlich                               ermittelt  wird;
                  b)  Abfindungsbrennereien,  in  denen  unter  Abstandnahme  von  einer                                   Verschlußanlegung  die
                        Menge  des  Branntweins  amtlich  abgeschätzt  wird.

                                                                         §.   2.
                        Nach  ihrer  Betriebsweise  werden  die  Brennereien  eingetheilt  in:

                        a)  landwirthschaftliche  Brennereien;
                        b)  Materialbrennereien;
                        c)  gewerbliche  Brennereien.
                                                                         §.  3.

Die  Rohstoffe  der  Branntweinerzeugung  werden,  je  nachdem  sie  Stärkemehl  enthalten  oder
nicht,  eingetheilt  in  mehlige  Stoffe  (Getreide,  Kartoffeln  u.  s.  w.)  und  nichtmehlige  Stoffe  (Wein,
Obst,  Beeren,  Melasse  u.  s.  w.).

Unter  Material  werden  die  nichtmehligen  Stoffe  mit  Ausnahme  der  Rübenstoffe,  unter
Rübenstoffen  Melasse,  Rüben  und  Rübensaft  verstanden.

Zum  Getreide  sind  auch  Hülsenfrüchte,  Mais  und  Dari,  nicht  aber  Reis  zu  rechnen.  Kartoffelstärke
  und  Kartoffelmehl  sind  den  Kartoffeln,  Getreidemehl  sowie  Malz,  Malzkeime  und  Abfälle
von  Malz  dem  Getreide  gleich  zu  achten.

                                                                       §.  4.

Als  landwirthschaftliche  Brennereien  gelten  diejenigen  während  des  ganzen  Betriebsjahrs
ausschließlich  Getreide  oder  Kartoffeln  verarbeitenden  Brennereien,  bei  deren  Betriebe  die  sämmtlichen
Rückstände  in  einer  oder  mehreren  den  Eigenthümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörenden  oder
von  ihnen  betriebenen  Wirthschaften  verfüttert  werden  und  der  erzeugte  Dünger  vollständig  auf  dem
den  Eigenthümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörigen  oder  von  ihnen  bewirthschafteten  Grund
und  Boden  verwendet  wird.  

Als  Gährmittel  oder  Zukühlwasser  dürfen  in  landwirthschaftlichen  Brennereien  auch  nichtmehlige
  Brauereiabfälle  (Glattwasser,  Kühltrub,  Faßgeläger  u.  s.  w.  in  angemessener  Menge  verwendet
  werden.

                                                                           §.   5.

Die  Direktivbehörde  kann  aus  besonderen  Gründen,  z.  B.  wegen  Viehseuche,  Verminderung
des  Viehstandes  oder  Aenderung  der  Wirthschaftsweise,  vorübergehen  die    Veräußerung  oder  eine
von  den  Vorschriften  des  §.  4  abweichende  Verwendung  der  Rückstände  und  des  Düngers  mit  der

  I.  Verschlußbren-       nereien
  und  Ab-       findungsbrenne-



 II.  Brennerei-       klassen.


III.  Rohstoffe  der
       Branntweiner-       zeugung.


IV.  Landwirthschaft-       liche
  Brennereien:

       1.  Begriff  der
              landwirth-              schaftlichen


              Brennerei.

        2.  Abgabe  v.:
              Rückständen
              und  Dünger.
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                                                                           —  40*  —

Wirkung  genehmigen,  daß  die  Brennerei  die  landwirthschaftliche  Eigenschaft  beibehält.  In  gleicher
Weise  kann  landwirthschaftlichen  Hefenbrennereien  für  regelmäßig  wiederkehrende  Zeiten  einer  vermehrten
  Nachfrage  nach  Hefe,  insbesondere  zu  den  großen  Festen,  gestattet  werden,  während  eines
bestimmten,  dem  nachgewiesenen  Bedürfniß  entsprechenden  Zeitraums  einen  Theil  der  Rückstände
anderweit  zu  verwenden.

                                                                           §.   6.
3.  Zwischen-                   Brennereien,  die  im  Zwischenbetriebe  selbstgewonnenes                                                       Material  allein  verarbeiten,  verlieren
      betrieb.                        ihre  Eigenschaft  als  landwirthschaftliche  Brennereien                                                              hierdurch  nicht.  Als  selbstgewonnen  gilt  das

Material,  welches  vom  Brennereibesitzer  geerntet  oder  von  ihm  oder  seinen  Beauftragten  gesammelt
oder  in  einem  von  ihm  geführten  Betrieb  erzeugt  ist.

                                                                            §.  7.
V.  Materialbrenne-        Als  Materialbrennereien  gelten  die  Brennereien,  welche                                                         während  des  ganzen  Betriebsjahrs
      reien.                           lediglich  nichtmehlige  Stoffe,  mit  Ausnahme  von  Melasse,                                                   Rüben  und  Rübensaft,  verarbeiten.
                                                                             §.  8.
VI.  Gewerbliche              Als  gewerbliche  Brennereien  gelten  alle  Brennereien,  welche                                              weder  zu  den  landwirthschaft-        Brennereien.

            lichen  noch  zu  den  Materialbrennereien  gehören.

                                                  Gewerbliche  Brennereien  sind  hiernach  insbesondere:

                                                  a)  Brennereien,  welche  ausschließlich  Getreide  oder                                                                     Kartoffeln  verarbeiten,  aber  die  sonstigen
                                                        Bedingungen  für  landwirthschaftliche  Brennereien  nicht                                                          erfüllen;

                                                  b)  Brennereien,  welche  zeitweise  Getreide  oder                                                                             Kartoffeln,  zeitweise  Material  verarbeiten,
                                                        soweit  es  sich  hierbei  nicht  um  einen                                                                                       landwirthschaftlichen  Zwischenbetrieb  handelt;

                                                  c)  Brennereien,  welche  andere  mehlige  Stoffe  als                                                                         Getreide  oder  Kartoffeln,  oder  welche
                                                        Mischungen  aus  mehligen  und  nicht  mehligen  Stoffen                                                          verarbeiten;

                                                 d)  Brennereien,  welche  Rübenstoffe  verarbeiten.

                                                                           §.  9.
VI.  Bestimmung  und    Der  Besitzer  einer  neu  errichteten  Brennerei  hat  vor                                                          Eröffnung  des  Betriebs  zu  erklären,
        Aenderung  der       welcher  Klasse  seine  Brennerei  zugetheilt  sein  soll.
        Brennereiklasse.      Die  bestehenden  Brennereien  können  vom  Beginne  des                                                      Betriebsjahrs  ab  in  eine  andere
Klasse  übergeführt  werden,  wenn  der  Brennereibesitzer  es  vor  der  ersten  Betriebseröffnung  im  Betriebsjahre
  beantragt.

Landwirthschaftliche  Brennereien  und  Materialbrennereien,  welche  die  Bedingungen  ihrer  Klasse
in  irgend  einem  Zeitpunkte  des  Betriebsjahrs  nicht  erfüllen,  sind  vom  Beginne  dieses  Betriebsjahrs

ab  als  gewerbliche  Brennereien  zu  behandeln  (§§.  177  und  315).

                                                                           §.  10.
VIII.  Besteuerung  der          Der  in  den  Brennereien  erzeugte  Branntwein  unterliegt                                                      der  Verbrauchsabgabe  und  unter  den
          verschiedenen               Voraussetzungen  der  §§.  172  bis  175  der  Brennsteuer.

         Brennereiklassen.          Außerdem  wird  erhoben:
                                                       a)  in  landwirthschaftlichen  Brennereien
                                                               1.  für  Einmaischungen  von  Getreide  oder                                                                                        Kartoffeln  die  Maischbottichsteuer  oder
                                                                     auf  Antrag  an  ihrer  Stelle  der  Zuschlag,
                                                               2.  für  das  im  Zwischenbetriebe  zu  verarbeitende                                                                       Material  an  Stelle  der  Material-                                                                     steuer
  der  Zuschlag;
                                                       d)  in  Materialbrennereien  an  Stelle  der  Materialsteuer                                                               der  Zuschlag;
                                                       c)  in  gewerblichen  Brennereien  der  Zuschlag.
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                                                                    —  41*  —

                                                            Erstes  Buch.
                                                    Verschlußbrennereien.
                                                             Erster  Titel.

Buchführung  über  die  Brennereien;  Geräthevermessung  und  Gerätheaufbewahrung.

                                                                    §.  11.

Wer  eine  Brennerei  errichten  will,  hat  dies  spätestens  acht  Tage  vor  Beginn  der  Gerätheausstellung
  dem  Hauptamte  schriftlich  anzuzeigen.  Letzteres  hat  hiervon  dem  Oberkontroleur  sofort
Kenntniß  zu  geben.      

Spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  erstmaligen  Betriebseröffnung  (§.  88  Absatz  2)  hat  der
Brennereibesitzer  der  Hebestelle

           a)  eine  Räume-  und  Gerätheanmeldung  nach  Muster  1,
           b)  einen  Grundriß  der  Brennerei,    
           c)  eine  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung  mit  ihren                                  sämmtlichen  Rohr-                 leitungen

in  doppeller  Ausfertigung  einzureichen.

Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  für  Brennereien,  welche  an  einem  Tage  nicht  mehr

als  1050  Liter  Bottichraum  bemaischen,  die  Einreichung  eines  Grundrisses  erlassen.

                                                                     §.  12.
In  die  Anmeldung  der  Räume  sind  aufzunehmen:

            a)  die  Brennereiräume,  d.  h.  diejenigen  Räume,  in  welchen  zur  Erzeugung                    von  Brannt-                  wein
  dienliche  Betriebshandlungen  vorgenommen  oder  durch  welche                             Maische,  Alkohol-                  dämpfe,
  Lutter,  Branntwein  oder  Lutterrückstände  hindurchgeleitet                                   werden  oder  in
                  welchen  Branntwein  bis  zur  amtlichen  Abnahme  (§.  144)  aufbewahrt                           wird;

           b)  die  mit  den  Brennereiräumen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden                           Räume.

                                                                        §.   13.
In  die  Gerätheanmeldung  sind  die  zur  Brennerei  gehörigen  Geräthe  aufzunehmen,  insbesondere:

           a)  die  Brennvorrichtungen,  d.  h.  diejenigen  Geräthe,  in  welchen  die                                  Alkoholdämpfe  zur
                 Entwickelung  oder  Reinigung  gelangen  (Brenn-  und  Wiengeräthe)  und  zur                   Nieder-                 schlagung
  gebracht  werden  (Kühler  nebst  Vorlagen):

          b)  die  Branntwein-Sammelgefäße,  Meßuhren,  Branntwein-Aufbewahrungsgefäße                   (§.  183).

          c)  die  Maischbottiche;

          d)  Dämpfgeräthe  (Kartoffeldämpffässer,  Henzedämpfer  u.  drgl.)                                                Malzeinleiggefäße,  Vor-                 maischgeräthe,
  Hefensatzgeräthe,  Maischentschaler,  Maischkühlvorrichtungen,                   Maisch-                 bottichrührwerke
  und  Sauermaischbehälter  sowie  Gefäße  zur  Gewinnung                      von  Hefe:

          e)  Wasserbehälter,  Wasserkochgefäße,  Quellbottiche,  Schlempebehälter,                                 Spülichtbehälter,

                Pumpen,  Pumpkasten,  soweit  sich  diese  Geräthe  in  den  Brennereiräumen                  befinden.
Der  Anmeldung  bedürfen  nicht  Dampfkessel,  Dampf-  und  andere  Kraftmaschinen,  Rohrleitungen,
Röhren,  Rinnen,  Kartoffelwaschgefäße,  Mühlen  und  Quetschen  zur  Vorbehandlung  der  Rohstoffe,
Kühlschlangen  und  Rührwerke  für  Hefensatzgeräthe  sowie  alle  Gefäße  von  weniger  als  25  Liter
Raumgehalt,  welche  nur  zur  Beförderung  von  Meische  oder  zur  Aufbewahrung  oder  Beförderung
von  Roh-  und  Hülfsstoffen  dienen.
In  Zuschlag  entrichtenden  Brennereien  (Zuschlagbrennereien)  sind  die  unter  d  und e  bezeichneten
Geräthe  nicht  anmeldungspflichtig.

                                                                                                                                                          6

  I.  Anmeldung  der
       Bremmereien.
       1.  Allgemeine

             Vorschrift.                                                                                                                                      Muster 1.

       2.  Anmeldung
             der  Räume.

       3.  Anmeldung
             der  Geräthe.
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                                                                      —  42*  —

                                                                  §.  14.
4.  Grundriß.            In  den  Grundriß  der  Brennerei,  welcher  die  im  §.  12                                                        aufgeführten  Räume  nachweisen  muß,
                                     ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  die  Stellung  der  angemeldeten  Geräthe  sowie  der
Gang  der  Rohrleitungen,  welche  Maische,  Alkoholdämpfe,  Lutter,  Branntwein,  Schlempe  oder
Lutterrückstände  führen,  genau  und  deutlich  einzuzeichnen.

                                                                   §.  15.
5.  Zeichnung  und         Wie  die  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung                                               im  Einzelnen  einzurichten  ist,
      Beschreibung              bestimmt  das  Hauptamt.  Es  kann  gefordert  werden,  daß                                                  die  Brennvorrichtung  im  Querschnitt  und
      der  Brennvor-           die  einzelnen  Rohrleitungen,  je  nachdem  sie  Branntwein,                                                    Lutter,  Alkoholdämpfe,  Süß-  oder  Sauer-      richtung.

                      maische,  Wasser  oder  Wasserdämpfe  führen,  in  der                                                              Zeichnung  verschiedenfarbig  dargestellt  werden.
                                                                   §.  16.
6.  Prüfung  der              Die  Anmeldungspapiere  (§.  11  Absatz  2)  sind  von  der                                                        Hebestelle  nach  Eintragung  in  die

      Anmeldung.                Brennereirolle  (§.  31)  dem  Oberkontroleur  zuzustellen.  Der                                               Oberkontroleur  hat  ihren  Inhalt  an
                                             Ort  und  Stelle  mit  dem  Bestande  zu  vergleichen,  die                                                        Geräthe  zu  vermessen,  das  Ergebniß  in  die
Räume-  und  Gerätheanmeldung  einzutragen  und  sodann  die  Anmeldungspapiere  mit  den  Vermessungsverhandlungen
  der  Hebestelle  zurückzugeben.  Nach  Prüfung  der  Vermessungsverhandlungen  (§.  21
Absatz  2)  übermitielt  die  Hebestelle  je  eine  Ausfertigung  der  Anmeldungspapiere  und  Vermessungsverhandlungen
  dem  Brennereibesitzer.

                                                                     §.  17.
II.  Geräthever-              Auf  trockenem  und  nassem  Wege  sind  zu  vermessen:
     messung.                                                                                                                                                    1. Doppelte  Ver-          a)  die  amtlichen  Branntwein-Sammelgefäße  und  die                                                                    Branntwein-Aufbewahrungsgefäße,
         messung.                          sofern  nicht  das  Hauptamt  für  letztere  von  der                                                                    nassen  Vermessung  absieht;
                                              b)  die  Maischbottiche  und  Sauermaischbehälter  in  den                                                              Maischbottichsteuer  entrichtenden

                                                     Brennereien.

Der  durch  nasse  Vermessung  ermittelte  Raumgehalt  der  Geräthe  ist  mit  dem  durch  trockene
Vermessung  gefundenen  zu  vergleichen.  Findet  sich  hierbei  ein  Unterschied  von  mehr  als  drei  Prozent
des  Ergebnisses  der  nassen  Vermessung  und  kann  dieser  nicht  genügend  aufgeklärt  werden,  so  hat
eine  zweite  Vermessung  mit  Wasser  stattzufinden,  deren  Ergebniß  maßgebend  ist.

Von  der  trockenen  Vermessung  kann  abgesehen  werden,  wenn  sie  nach  Beschaffenheit  oder
Stellung  der  Geräthe  Schwierigkeiten  bereitet;  in  diesem  Falle  ist  die  nasse  Vermessung  zweimal

vorzunehmen.
                                                                       §.  18.
2.  Einfache  Ver-             Auf  trockenem  oder  nassem  Wege  sind  zu  vermessen:
      messung.                         a)  in  Maischbottichsteuer  entrichtenden  Brennereien  die                                                            angemeldeten  Gefäße,  in  welchen

                                                       die  Maisch-  und  Hefensatzbereitung  vorgenommen                                                                  wird  und  in  welchen  sich  die  Maische
                                                       bis  zum  Abtriebe  befindet,  mit  Ausnahme  der  im  §.                                                         17  unter  b  genannten  Gefäße,  der
                                                       Maischentschaler,  der  Röhren-,  Schlangen-  und                                                                        Flächenkühler  und  der  Pumpen;

                                                 b)  in  Zuschlagbrennereien  die  Maischbottiche.

                                                                      §.  19.
3.  Ausführung                  Die  Vermessung  nach  §.  17  ist  durch  den  Oberkontroleur                                                unter  Zuziehung  eines  anderen
      der  Ver-                       Beamten,  die  Vermessung  nach  §.  18  durch  den                                                                   Oberkontroleur  oder  einen  anderen  Beamten  zu
      messung.                      bewirken.  Der  Brennereibesitzer  hat  der  Vermessung                                                             beizuwohnen  und  ihre  Richtigkeit  durch  Unter-                                              zeichnung

  der  Verhandlung  (§.  21)  anzuerkennen.

Die  trockene  Vermessung  ersolgt  nach  Maßgabe  einer  amtlich  zu  liefernden  Anleitung.

Bei  der  nassen  Vermessung  haben  die  Vermessungsbeamten  darauf  zu  achten,  daß  das  zu
vermessende  Geräth  völlig  dicht  und  leer  ist  und  daß,  sofern  es  nicht  eingemauert  oder  sonst
unverrückbar  aufgestellt  ist,  sein  oberer  Rand  wagerecht  liegt.  Letzteres  ist  nöthigenfalls  durch  eine
Wasserwaage,  Setzwaage  oder  dergleichen  zu  prüfen.

Die  Vermessung  hat  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  das  zu  vermessende  Geräth
mit  vorher  abgemessenem  Wasser  bis  zum  Ueberlaufen  befüllt  wird.  Hat  das  Geräth  an  seiner
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                                                                      —  43*  —

tiefsten  Stelle  eine  seine  vollständige  Entleerung  zulassende  Oeffnung,  so  kann  es  auch  zunächst  bis
zum  Ueberlaufen  befüllt  und  das  abfließende  Wasser  gemessen  werden.  

Zum  Messen  des  Wassers  sind  geaichte  Gefäße  zu  verwenden.  Es  ist  gestattet,  Hülfsgefäße
zu  benutzen,  welche  vorher  mit  geaichten  Gefäßen  auszumessen  sind.

Im  Endergebnisse  bleiben  Bruchtheile  des  Liters  außer  Betracht.  

An  hölzernen  Geräthen  ist  nach  der  Vermessung  der  Steuerstempel  einzubrennen.

                                                               §.  20.
Bei  der  nassen  Vermessung  von  amtlichen  Sammelgefäßen,                                               von  Ausbewahrungsgefäßen  und                                                                       4.  Festellung
Sanermaischbehältern  sind  an  der  Skale  des  Standglases                                                   oder  der  Schwimmervorrichtung  die                                                                      von  Skalen.

Wassermengen  fortlaufend  in  Abschnitten,  welche  eine                                                         thunlichst  genaue  Ablesung  gestatten,    festzustellen.
Bei  Gefäßen,  welche  mit  Standglas  oder  Schwimmervorrichtung  nicht  versehen  sind,  hat
diese  Feststellung  an  einem  Senkstabe  zu  erfolgen  welcher  vom  Brennereibesitzer  zu  liefern  ist.
Die  Skalen  müssen  unverrückbar  befestigt  sein  und  sind  ebenso  wie  die  Senkstäbe  gegen
Veränderung  oder  Vertauschung  amtlich  zu  sichern.  Die  Skalen  der  Standgläser  müssen  sich  möglichst
nahe  an  letzteren  befinden.

                                                                        §.  21.
Ueber  die  Vermessung  sind  für  jedes  Geräth  zwei                                                               gleichlautende  Verhandlungen  nach                                                             5.  Vermessungs-Muster
  2  bis  5  aufzunehmen.  Nöthigenfalls  sind  die                                                           Muster  abzuändern  oder  zu  ergänzen.                                                           verhandlungen.

Die  Vermessungsverhandlungen  sind  von  der  Hebestelle                                                     rechnerisch  zu  prüfen.  Die  Ver-                                                                       Muster  2 bis 5.
handlungen  über  die  Vermessung  der  Maischbottiche  in                                                     Maischbottichsteuer  entrichtenden  Brennereien
sind  außerdem  dem  Hauptamte  zur  Prüfung  vorzulegen.

                                                                       §.  22.
Wenn  vermessene  Brennereigeräthe  eine  Veränderung  ihres                                               Raumgehalts  erfahren  haben                                                                            6.  Nachveroder
  die  Vermuthung  einer  solchen  Veränderung  vorliegt,                                                   ist  eine  neue  Vermessung  vorzunehmen.                                                          messung.

In  Maischbottichsteuer  entrichtenden  Brennereien  ist  jeder                                                 Maischbottich  vor  Ablauf  von
zehn  Jahren,  von  der  letzten  nassen  Vermessung  ab  gerechnet,  auf  trockenem  und  nassem  Wege  nachzuvermessen.
  Die  Direktivbehörde  kann  eine  kürzere  Frist  für  diese  Nachvermessung  anordnen,  auch
in  der  Zwischenzeit  trockene  Nachvermessungen  vornehmen  lassen.

Die  Nachvermessungen  sind  zu  einer  Zeit  zu  bewirken,  in  der  sie  den  Gebrauch  der  Geräthe
am  wenigsten  stören.  Sie  können  bei  außer  Gebrauch  befindlichen  Geräthen  bis  zu  deren  Wiederbenutzung
  hinausgeschoben  werden,  auch  wenn  dadurch  die  im  Absatz  2  vorgesehene  Frist  überschritten
  wird.

  Der  Oberkontroleur  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  jährlich  eine  Uebersicht
  über  die  vorgenommenen  Nachvermessungen  an  das  Hauptamt  einzureichen.

                                                           §.  23.

  Der  Brennereibesitzer  hat  jedes  angemeldete    Brennereigeräth                                       mit  Nummer  und  Raumgehalt                                                                    lll.  Geräthebezeichin
  Uebereinstimmung  mit  der  Gerätheanmeldung  deutlich                                                   zu  bezeichnen,  diese  Bezeichnung  zu  erhalten                                           nung.
und  nöthigenfalls  zu  erneuern.

Die  Bezeichnung  ist  an  dem  Geräth  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  Oelfarbe
oder  in  anderer  dauerhafter  Weise  anzubringen.  Läßt  sich  die  Bezeichnung  nicht  an  dem  Geräth
anbringen,  so  ist  sie  in  unmittelbarer  Nähe  des  Geräths  auf  einer  Tafel  ersichtlich  zu  machen.

Die  näheren  Anordnungen  trifft  der  Oberkontroleur.

                                                            §.  24.

Die  angemeldeten  Brennereigeräthe  müssen  an  den  im                                                       Grundrisse  dafür  angegebenen  Plätzen                                                    IV.  Gerätheaufbeaufbewahrt
  werden.  Während  der  Nichtbenutzung  können                                                   sie  mit  schriftlicher  Zustimmung  des  Ober-                                                 wahrung.
kontroleurs  zeitweise  aus  der  Brennerei  entfernt  und                                                           anderwärts  aufbewahrt  werden.                                                                         1.  Allgemeine
  Anmeldungspflichtige,  aber  nicht  angemeldete  Brennereigeräthe                                       dürfen  in  den  Brennerei-                                                                                           Vorschrift.
räumen  nicht  vorhanden  sein.

Nicht  anmeldungspflichtige  Brennereigeräthe  sind  hinsichtlich  ihrer  Aufnahme  in  die  Brennerei
und  hinsichtlich  ihrer  Aufbewahrung  keiner  Beschränkung  unterworfen.
                                                                                                                                                           6*
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                                                                     —  44*  —

Geräthe,  welche  nicht  zu  Brennereizwecken  dienen,  dürfen  in  die  Brennereiräume  nur  insoweit
  ausgenommen  werden,  als  dadurch  die  Revision  nicht  erschwert  wird.

                                                                §.  25.
2.  Aufbewahrung                Die  angemeldeten  Hefensatzgeräthe  dürfen,  soweit  nicht                                                    der  Oberkontroleur  Einschränkungen
     der  Hefensatzge-            anordnet,  zeitweise  an  andere  als  die  im  Grundriß                                                               angegebenen  Plätze  gestellt  werden;  der  Brennerei-     räthe.

                                 besitzer  muß  jedoch  in  der  allgemeinen                                                                                     Betriebserklärung  (§.  89)  vorher  anmelden,  zu  welchen                                                       Zeiten
                                                  oder  bei  welcher  Lage  des  Betriebs  dies  geschehen  soll.                                                    Innerhalb  der  Hefenkammer  können  die
                                                  Hefensatzgeräthe  ohne  Anmeldung  verstellt  werden.
                                                                §.  26.
V.  Veränderungen               Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei,  z.  B.  durch                                                           Erbgang,  Verkauf  oder  Verpachtung,

     1.  Wechsel  im  Be-       ist  der  Hebestelle  binnen  einer  Woche  vom  neuen  und                                                    in  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch

           sitze  der  Bren-        vom  bisherigen  Besitzer  schriftlich  anzuzeigen.  Der  neue                                                    Besitzer  hat  die  Nichtigkeit  des  angemeldeten

           nerei.                            Geräthestandes  und  des  Raumgehalts  der  einzelnen                                                             Geräthe  schriftlich  anzuerkennen  oder  eine  neue
                                                  Räume-  und  Gerätheanmeldung  abzugeben.

                                                                 §.  27.

2.  Veränderun-                    Sollen  angemeldete  Brennereigeräthe  aus  den  Händen                                                        gegeben,  an  einem  anderen  Platze
      gen  im  Ge-                   aufgestellt  oder  abgeändert  werden,  so  hat  der                                                                    Brennereibesitzer  dies  der  Hebestelle  vor  der  Weg-      räthestande.
                   gabe  oder  bis  zur  Vollendung  der  Veränderung                                                                      anzuzeigen.  Befinden  sich  an  den  Geräthen  amt-                                                 liche

  Verschlüsse  oder  Steuerstempel,  so  ist  die  Anzeige                                                   so  zeitig  zu  erstatten,  daß  erforderlichenfalls

die  Verschlüsse  oder  Stempel  durch  Beamte  entfernt  werden  können.

Werden  Brenn-  oder  Wiengeräthe  aus  den  Händen  gegeben,  so  ist  in  der  Anzeige  auch
der  Empfänger  zu  bezeichnen;  findet  eine  Versendung  dieser  Geräthe  in  einen  anderen  Hebebezirk
statt,  so  hat  die  Hebestelle  dies  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzutheilen.

Werden  anmeldungspflichtige  Brennereigeräthe  neu  angeschafft,  so  hat  der  Brennereibesitzer
dies  der  Hebestelle  vor  Aufstellung  der  Geräthe  in  der  Brennerei  anzuzeigen.

Die  Anzeigen  sind  nach  Muster  6  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.  Die  eine  Ausfertigung
  ist  von  der  Hebestelle  mit  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anzeige  zu  versehen  und
dem  Anmeldenden  zur  Aufbewahrung  beim  Brennereibelagshefte  (§.  33)  zurückzugeben,  die  andere
dem  Oberkontroleur  vorzulegen.  Ohne  die  Bescheinigung  der  Hebestelle  dürfen  die  an  einem  anderen
Platz  aufgestellten  oder  veränderten  oder  neu  angeschafften  Geräthe  nicht  in  Gebrauch  genommen
werden.

Muster 6.  

                                                               §.  28.

3.  Erledigung                   Der  Oberkontroleur  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der                                                            Anzeige  zu  überzeugen;  er  hat,  soweit
      der  Verände-             erforderlich,  die  angelegten  Verschlüsse  zu  lösen  und  an                                                  den  abgemeldeten  Geräthen,  welche  nicht  in
      rungsanzeigen.           eine  andere  Betriebsanstalt  übergehen,  die  Steuerstempel                                                  unkenntlich  zu  machen.  Abgeänderte  und

noch  nicht  vermessene  neue  Geräthe  sind  nöthigenfalls  zu  vermessen.  Die  eingetretenen  Veränderungen
sind  in  der  Räume-  und  Gerätheanmeldung,  dem  Grundriß  und  der  Zeichnung  und  Beschreibung
der  Brennvorrichtung,  welche  sich  im  Brennereibelagshefte  befinden,  nachzutragen.

Der  Oberkontroleur  kann,  abgesehen  von  den  nach  §.  17  vorzunehmenden  Vermessungen,  einen
anderen  Beamten  mit  der  Ausführung  der  erforderlichen  Maßnahmen  beauftragen,  er  hat  aber  die
von  diesem  in  dem  Brennereibelagshefte  gemachten  Eintragungen  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  zu
prüfen  und  zu  bescheinigen.

Der  Befund  oder  das  Geschehene  ist  von  dem  Beamten  auf  der  Veränderungsanzeige  kurz
zu  bescheinigen;  sodann  ist  die  Anzeige  mit  den  etwa  aufgenommenen  Vermessungsverhandlungen
an  die  Hebestelle  zurückzugeben,  die  beim  Brennereibelagsheft  aufbewahrte  Veränderungsanzeige
aber  zu  entfernen.

                                                                         §.  29.
4.  Einreichung                     Wenn  die  Räume-  und  Gerätheanmeldung  oder  der                                                              Grundriß  oder  die  Zeichnung  und
      neuer  Räume-               Beschreibung  der  Brennvorrichtung  durch  Nachträge                                                              unübersichtlich  oder  sonst  unbrauchbar  geworden

      und  Geräthe-      
      anmeldungen                 ist,  hat  der  Oberkontroleur  die  Einreichung  neuer                                                                  Ausfertigungen  anzuordnen.

      u.  s.  w.
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                                                                   —  45*  —

                                                               §.  30.
Wird  eine  Brennerei  gänzlich  abgemeldet,  so  sind  die                                                         angelegten  Verschlüsse  zu  entfernen                                                               5.  Abmeldung
und  die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Noch                                                           zu  Brennereizwecken  geeignete  Brennvorrichtungen                                         einer Bren-                                                                                                                                                   nerei.
sind  nach  den  §§.  61  bis  65  der  Grundbestimmungen                                                       weiter  zu  behandeln.  
                                                                §.  31.
Die  Hebestelle  hat  eine  Brennereirolle  nach  Muster  7  zu                                                 führen,  in  welcher  sämmtliche  im                                                  Muster 7.  VI.  Brennerei-Bezirke
  vorhandenen  Brennereien  nachzuweisen  sind.                                        rolle
                                                                                                                                              Belagshefte.
                                                               §.  32.                                                             1.  Brennerein.

Die  Hebestelle  führt  für  jede  Brennerei  zwei  Belagshefte,                                                   welche  mit  A  und  B  zu  be=                                                                            2.  Belagsheft                                                                                                                                            der Hebestelle.

zeichnen  sind.
        In  das  Belagsheft  A  sind  aufzunehmen:
        a)  die  Räume-  und  Gerätheanmeldung;
        b)  der  Grundriß  nebst  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung;
        c)  die  Verhandlungen  über  die  zur  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe                                   getroffenen  Ein-              richtungen
  (§.  70);
        d)  in  Brennereien  mit  amtlicher  Meßuhr  die  Beglaubigungsscheine  der                             Normal-Aichungs-              Kommission
  sowie  die  Verhandlungen  über  die  Aufstellung  der  Meßuhr;
        e)  die  Vermessungsverhandlungen;
         f)  die  Veränderungsanzeigen.
        In  das  Belagsheft  B  sind  aufzunehmen:
        a)  die  amtlichen  Verfügungen  über  besondere  Vergünstigungen;
        b)  die  sonstigen  amtlichen  Verfügungen  und  Papiere,  welche  besondere                            Verhältnisse  der
               Brennerei  betreffen.
Die  Schriftstücke  sind  in  jedem  Belagshefte  bei  der  erstmaligen  Anlegung  in  der  angegebenen
Reihenfolge  zu  ordnen;  später  hinzukommende  Schriftstücke  sind  der  Zeitfolge  nach  einzuheften.  Nicht
mehr  gültige  Beläge  sind  zu  durchkreuzen  und  einzuschlagen.

                                                          §.  33.

Die  an  den  Brennereibesitzer  gelangenden  Aussertigungen                                                 oder  beglaubigten  Abschriften  der                                                                    3.  Brennereiim
  §.  32  Absatz  2  unter  a  bis  c  aufgeführten  Schriftstücke                                             sind  in  einem  Brennereibelagsheft  A  zu                                                              belagsheft.
vereinigen.  Darin  bilden  die  unter  a  bis  d  fallenden  Beläge                                             in  dieser  Reihenfolge  stets  die  ersten
Stücke,  dann  folgen  die  Vermessungsverhandlungen  nach  den  Nummern  der  Geräthe.

Soweit  die  im  §.  32  Absatz  3  aufgeführten  Schriftstücke  oder  beglaubigte  Abschriften  davon
an  den  Brennereibesitzer  gelangen,  ist  aus  ihnen,  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  ein  Brennereibelagsheft
  B  zu  bilden.

Die  Brennereibelagshefte  sind  mit  Umschlägen  zu  versehen  und  nach  näherer  Bestimmung  des
Oberkontroleurs  an  einem  hellen  Orte  in  einem  besonderen  Behältniß  aufzubewahren.  Nicht  mehr
gültige  Beläge  sind  vom  Oberkontroleur  aus  den  Brennereibelagsheften  zu  entfernen.

                                                         §.  34.
Die  Hebestelle  hat  eine  vom  Oberkontroleur  bescheinigte                                                    Abschrift  der  Brennereirolle  an  das                                                            4.  Hauptbrenne-Hauptamt
  einzusenden.  Die  Abschriften  bilden  zusammen                                                   mit  der  Brennereirolle  für  den  Sonder-                                                           reirolle.

hebebezirk  des  Hauptamts  die  Hauptbrennereirolle.

Vierteljährlich  ist  ferner  eine  vom  Oberkontroleur  bescheinigte  Nachweisung  der  in  der  Brennereirolle
  vermerkten  Veränderungen  nach  Muster  8  einzureichen.                                           Die  angezeigten  Veränderungen  sind                                                                      Muster 8.



in  der  Hauptbrennereirolle  zu  vermerken.
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                                                                           46*  —

                                                               Zweiter  Titel.
                                                  Verschluß  der  Brennereien.

                                                                     §.  35.

I.  Verschlußsichere               Alle  Theile  des  Brenngeräths,  der  Kühler,  die  Vorlage                                                          sowie  sonstige  Geräthe  und  Rohr-     Herrichtung
  der               leitungen,  welche  der  Branntwein  durchläuft,  müssen                                                            unter  sich  und  mit  den  amtlichen  Sammel-     Brennereien.
                      gefäßen  oder  der  amtlichen  Meßuhr  in  fester                                                                        Verbindung  stehen;  sie  müssen  derart  dicht  schließen,
     1.  Allgemeine                   daß  Alkoholdämpfe,  Lutter  oder  Branntwein  nicht                          Vorschriften.                 entweichen  können,  und  so  eingerichtet  sein,  daß

                                                   der  gesammte  gewonnene  Branntwein  in  die  Sammelgefäße  oder  die  Meßuhr  fließen  muß.
An  den  amtlich  zu  verschließenden  Theilen  (§§.  55  bis  64  und  66)  sind  die  zur  Anlegung
der  amtlichen  Verschlüsse  erforderlichen  Einrichtungen  zu  treffen.

                                                                   §.  36.

Das  Brenngeräth  muß,  soweit  nicht  seine  Einrichtung  eine  unmittelbare  Verbindung  mit
Mauerwerk  erforderlich  macht,  frei  dastehen  und  von  allen  Seiten  eine  genaue  Besichtigung  gestatten.
Die  Umkleidung  des  Brenngeräths  mit  einem  das  Entweichen  der  Wärme  erschwerenden
Mantel  ist  erlaubt.  Die  Aufstellung  hölzerner  Luttersammler  ist  verboten.

Das  Hauptamt  kann  für  vorhandene  Brenngeräthe  von  dem  Erfordernisse  des  allseitigen
Freistehens  absehen,  auch  die  Weiterbenutzung  vorhandener  Luttersammler  aus  Holz  gestatten.

Bei  kontinuirlichen  Brenngeräthen  können  zur  Prüfung  des  Maischabtriebs  kleine  Kühler  an
einer  der  beiden  untersten  Abtheilungen  oder  am  Schlempesammler  vom  Hauptamte  zugelassen
werden.

2.

Brenngeräthe.

                                                                    §.  37.
3.  Abstußleitung                   Die  Ableitung  der  Lutterrückstände  ist  so  einzurichten,                                                        daß  eine  mißbräuchliche  Verwendung
      für  Lutterrück-                 der  Rückstände  nicht  zu  besorgen  ist.
      stände.                               Zur  Prüfung  der  Lutterrückstände  kann  das  Hauptamt                                                        die  Anbringung  eines  kleinen  Kühlers
oder  eines  Hahnes,  dessen  lichte  Weite  nicht  mehr  als  zwei  Millimeter  beträgt,  an  der  Abflußleitung
oder  an  der  untersten  Kammer  der  Lutterkolonne  gestatten.

                                                                     §.   38.
4.   Kühler.                                Kühler  (Kühlfässer,  Kühlcylinder  u.  s.  w.)  müssen  von                                                         allen  Seiten  der  Besichtigung  zugänglich
                                                    sein  und  durch  Unterlagen,  welche  die  Besichtigung                                                             des  Bodens  gestatten,  von  ihrem  Unterbaue  ge-                                                    trennt
  sein.  Für  vorhandene  Kühler  kann  das  Hauptamt                                                      Ausnahmen  zulassen.

                                                                     §.   39.

Die  Vorlage  muß  aus  einem  unzerlegbaren,  oben  durch  eine  starke  und  unversehrte  Glasglocke
  verschlossenen  Gefäße  bestehen.  Die  Glasglocke  muß  mit  einem  nach  außen  gebogenen  Rande  in
einem  Metallringe  dicht  eingeschlossen  ruhen;  dieser  Melallring  muß  mit  der  Vorlage  durch  Schrauben
dicht  verbunden  sein.

Die  äußeren  Theile  der  Vorlage,  mit  Ausnahme  der  zur  Befestigung  der  Glasglocke  dienenden
Metallringe,  müssen  aus  Kupfer  oder  Messing  bestehen.

In  der  Wandung  der  Vorlage  können  einige  kleine  Löcher  angebracht  werden,  wenn  vor
diesen  im  Innern  der  Vorlage  ein  enges  Luftrohr  angelöthet  wird,  das  bis  in  den  oberen  Theil
der  Glasglocke  reicht.

Zum  Ersatze  hat  der  Brennereibesitzer  stets  eine  zweite  Glasglocke  bereit  zu  halten.

Das  Hauptamt  kann  die  Weiterbenutzung  der  vorhandenen,  den  vorstehenden  Vorschriften
nicht  entsprechenden  Vorlagen  bis  zu  ihrer  Erneuerung  gestatten,  wenn  sie  so  dichtschließend  eingerichtet
  werden,  daß  ein  Herausquellen  von  Branntwein  unmöglich  ist,  und  zerlegbare  Gefäße
durch  Vernietung  oder  Verlöthung  unzerlegbar  gemacht  werden.



5.

Vorlagen.                                                       §.   40.

6.  Luftrohre.                        Das  Luftrohr  auf  dem  vom  Kühler  nach  der  Vorlage                                                          führenden  Branntweinrohre  muß  eine
solche  Höhe  haben,  daß  ein  Anstauen  des  Branntweins  bis  zum  oberen  Rande  ausgeschlossen  ist.
Auf  der  Mündung  des  Luftrohrs  ist  eine  glockenförmige  Kappe  zu  befestigen,  welche  unten  durch
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                                                                   —  47*  —

ein  Drahtnetz  oder  eine  durchlochte  Platte  mit  Oeffnungen  von  höchstens  1,5  Millimeter  Weite  ab—
geschlossen  sein  muß.  Die  Kappe  darf  nicht  durchlöchert  sein.
Das  Hauptamt  kann  die  Beibehaltung  der  vorhandenen,  den  vorstehenden  Vorschriften  nicht
entsprechenden  Luftrohre  bis  zu  ihrer  Erneuerung  gestatten.
Abwärts  gebogene  Luftrohre  sind  unzulässig.

                                                                §.  41.

Alle  Rohrleitungen,  einschließlich  der  zum  Brenngeräthe  gehörigen,  welche  Alkoholdämpfe,
Lutter  oder  Branntwein  enthalten  oder  fortführen,  müssen,  soweit  sie  nicht  von  anderen  Geräthetheilen
  umgeben  sind,  frei  liegen  und  von  allen  Seiten,  namentlich  auch  von  der  unteren,  eine
genaue  Besichtigung  gestatten.  Wo  die  Rohrleitung  durch  Mauerwerk  oder  Fußböden  geht,  ist  sie
gleichfalls  frei  zu  legen;  die  Oeffnung  darf  aber  mit  Glasscheiben  oder  leicht  abhebbaren  Holzplatten
  u.  drgl.  verschlossen  werden.  Für  Rohre,  welche  nur  Alkoholdämpfe  enthalten,  kann  das
Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.                                                                                                                                                                     §.   42.

Die  vom  Kühler  bis  zu  den  amtlichen  Sammelgefäßen  oder  der  amtlichen  Meßuhr  führenden
Rohrleitungen  einschließlich  des  Luftrohrs  (Branntweinrohrleitung)  müssen  aus  gezogenen  Kupferoder
  Messingrohren  ohne  Löthstellen  bestehen  und  ein  genügendes  Gefälle  haben.

Die  Branntweinrohrleitung  darf  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  keine  Ablaßhähne  u.  drgl.

haben.  Durchlaßhähne  können  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.
Längere  Branntweinrohrleitungen  sind  durch  eiserne  Klammern  oder  ähnliche  Vorrichtungen
mit  dem  Mauerwerk  oder  dem  Fußboden  in  feste  Verbindung  zu  bringen.

                                                                §.  43.

Die  einzelnen  Rohrstücke  der  Branntweinrohrleitung  sind  entweder  in  einander  zu  schrauben
oder  durch  Flanschen  zu  verbinden.  Ersterenfalls  sind  sie  mit  angelötheten  überstehenden  Rändern
zur  Anlegung  eines  Verschlusses  zu  versehen.  Letzterenfalls  müssen  sie  mit  einem  umgebördelten  oder
einem  angelötheten  Rande  versehen  sein,  der  ein  Herausziehen  aus  den  Flanschen  unmöglich  macht.
Die  Flanschen  müssen,  sofern  nicht  das  Hauptamt  Ausnahmen  zuläßt,  so  eingerichtet  sein,  daß  sie
verschraubt  werden  können  und  die  Anlegung  eines  Verschlusses  an  den  Verschraubungen  (§.  63)
gestatten.

                                                                   §.  44.

In  den  bestehenden  Brennereien  können  Kupfer-  oder  Messingrohre  mit  Löthnaht  sowie  eiserne
Rohre  in  der  Branntweinrohrleitung  bis  zu  ihrer  Erneuerung  weiter  verwendet,  auch  kann  die
durch  Ineinanderschieben  und  Verlöthen  bewirkte  Verbindung  der  einzelnen  Rohrstücke  belassen
werden.  Andere  Löthstellen  darf  die  Branntweinrohrleitung  nicht  aufweisen.

Die  Rohre  mit  Löthnaht  sind,  wenn  ihre  Abnahme  erforderlich  geworden  ist,  so  anzubringen,
daß  die  Löthnaht  deutlich  überschaut  werden  kann.

                                                                    §.  45.

Löthungen  an  der  Kühlschlange  oder  Zarge,  an  der  Vorlage  und  an  den  Verbindungsstellen
der  Branntweinrohrleitung  mit  Kühler,  Vorlage  oder  Luftrohr  sind  entweder  durch  Weichloth  und
gleichzeitige  Vernietung  oder  durch  Hartloth  zu  bewirken.  Sonstige  Löthungen  an  der  Branntweinrohrleitung
  müssen  mit  Hartloth  bewirkt  sein.  Sämmtliche  Löthstellen  sind  zu  glätten.

Die  Befestigung  der  Kappen  an  den  Luftrohren  kann  durch  einfache  Vernietung  erfolgen.

                                                                  §.  46.
Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  zur  Feststellung  der  täglichen  Ausbeute  oder  der  Ausbeute
aus  den  einzelnen  Bottichen  Privatsammelgefäße  aus  Metall  in  die  Branntweinrohrleitung  eingeschaltet
  werden.  Derartige  Gefäße  müssen  entweder  auf  einem  mit  einer  Metallplatte  abgeschlossenen
gemauerten  Unterbaue  oder  auf  Füßen  Aufstellung  erhalten  und  sind  mit  einem  steuersicheren  Metallsturze
  zu  versehen.  Sie  dürfen  nur  festeingefügte  Schaugläser  haben,  denen  gegenüber  im  Metallsturz
ein  eingelöthetes  Drahtgitter  anzubringen  ist.

  An  den  vorhandenen  Privatsammelgefäßen  kann  das  Hauptamt  die  Beibehaltung  von  Standgläsern
  gestatten.









   7.  Rohrleitun

        gen.

  8.  Branntwein-        rohrleitung.



  9.   Verbindung

        der  Theile
        Branntwein-        rohrleitung.


10.   Ausnahme
        bezüglich

        Branntwein-        rohrleilung.


11.  Löthungen
        und  Vernie-        thungen.


12.   Privat-         sammelgefäße.
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                                                                    —  48*  —

                                                                §.  47.
13.  Privatmeß-               Das  Hauptamt  kann  die  Ausfstellung  von  Privatmeßuhren                                                   gestatten,  wenn  sie  nicht  zum  An-         uhren.
                       stauen  des  Branntweins  mißbraucht  werden  können.

                                             Die  Aufstellung  und  verschlußsichere  Herrichtung  erfolgt  in                                               entsprechender  Anwendung  der  für
                                             amtliche  Meßuhren  geltenden  Vorschriften.

                                                                §.  48.
14.  Pumpen.                   Wo  zum  Ablaufe  des  Branntweins  in  die  Sammelgefäße                                                     das  erforderliche  Gefälle  sich  nicht
                                            oder  nur  mit  unverhältnißmäßig  großen  Kosten  herstellen  läßt,  kann  das  Hauptamt  die  Einschaltung
einer  steuersicher  verschließbaren  Pumpe  in  die  Branntweinrohrleitung  gestatten.

                                                                §.   49.

16.  Sicherung  ge-         Um  das  Anstauen  von  Branntwein  bei  Durchlaßhähnen  der                                               Branntweinrohrleitung  zu  ver-        gen
  das  An-           hindern,  sind  Vorrichtungen  dahin  zu  treffen,  daß  der                                                        angestaute  Branntwein  entweder  durch  ein
       stauen  des                Uebersteigrohr  in  dieselbe  Rohrleitung  unterhalb  des                      Branntweins.               Hindernisses  oder  unmittelbar  in  ein  amtliches

                                              Sammelgefäß  geleitet  wird  (s.  Abbildung  1  der  Anlage  9).                                                Entsprechende  Vorrichtungen  sind
erforderlichenfalls  auch  bei  Privatsammelgefäßen  und  bei  Pumpen  zu  treffen.  Es  ist  zulässig,  zur
Aufnahme  des  zurückstauenden  Branntweins  ein  besonderes  steuersicher  verschließbares  Gefäß  aufzustellen.


                                                                §.   50.
16.  Sammelgefäß-          Der  Raum,  in  welchem  die  amtlichen  Sammelgefäße                                                            aufgestellt  werden,  muß  allseitig  ge-        raum.
                          schlossen,  genügend  einbruchsicher  und  grundwasserfrei                                                       sein,  auch  eine  zweckmäßige  Lüftung  besitzen.

Der  Zugang  ist  mit  Vorrichtungen  zur  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses  (§.  66)  und  eines
Privalverschlusses  zu  versehen.

Die  Maueröffnung,  durch  welche  das  Branntweinrohr  in  den  Sammelgefäßraum  eingeführt
wird,  darf  höchstens  20  Centimeter  weit  sein.  In  der  Thür  und  in  den  Wänden  des  Sammelgefäßraums
  dürfen  vergitterte  Fenster  angebracht  werden.

                                                              §.  51.
17.  Sammel-                    Die  Sammelgefäße  müssen  der  Besichtigung  überall                                                              zugänglich  sein  und  auf  Füßen,  Schienen
        gefäße.                       oder  dergleichen  ruhen.  Bei  bestehenden  Brennereien  kann                                               das  Hauptamt  von  dem  Erfordernisse

                                             des  allseitigen  Freistehens  absehen.

Sofern  nicht  die  Direktivbehörde  Ausnahmen  zuläßt,  müssen  die  Sammelgefäße  so  groß  sein,
daß  sie  mindestens  die  zehntägige,  bei  neu  entstehenden  Brennereien  mindestens  die  fünfzehntägige
Branntweinausbeute  der  Brennerei  bei  voller  Ausnutzung  der  jeweilig  vorhandenen  Betriebseinrichtung
  aufnehmen  können.  Sie  sind  in  der  Regel  aus  Eisenblech  herzustellen  und  müssen  allseitig
geschlossen  sein.  Werden  in  einer  Brennerei  mehrere  Sammelgefäße  ausgestellt,  so  sind  sie  in  der
Regel  durch  Rohre  mit  einander  zu  verbinden.  Die  Verbindungsrohre  dürfen  mit  Absperrhähnen
versehen  sein.

Jedes  Sammelgefäß  muß  mit  Luftventil,  Standglas  und  Skale  sowie  mit  mindestens  einem
Ablaßhahn  und  nöthigenfalls  mit  einer  Pumpe  ausgestattet  sein.  Das  Standglas  muß  einen
Absperrhahn  haben.  

                                                                  §.  52.
18.  Absperr-  und           Sämmtliche  im  Sammelgefäßraum  angebrachten  Absperr-                                                     und  Ablaßhähne  müssen  derart  ein-        Ablaßhähne
               gerichtet  sein,  daß  aus  ihrer  Stellung  oder  den  an  ihnen                                                angebrachten  Marken  sich  sofort  deutlich

        im  Sammel-                                                                                                                                               gefäßeraume.            erkennen  läßt,  ob  sie  geöffnet  oder  geschlossen  sind.
                                                                §.  53.

19.  Ausnahmen               Das  Hauptamt  kann  hölzerne  oder  aus  Cement  in                                                               Verbindung  mit  anderen  Stoffen  ge-        bezüglich
  der           fertigte,  ganz  oder  theilweise  in  der  Erde  ruhende                                                               Sammelgefäße  zulassen,  auch  gestatten,  daß,  wenn
        Beschaffenheit          die  Anbringung  von  Standgläsern  ausgeschlossen  ist,  die                                                     jeweilige  Befüllung  durch  eine  Schwimmer-        und
  Einrichtung      vorrichtung  oder  an  einem  Senkstab  (§.  20)  ermittelt  wird.

        Sammel-                     Um  dem  Brennereibesitzer  jederzeit  die  Prüfung  des                                                           Branntweinstandes  in  den  Sammel-        gefäße.

                        gefäßen  zu  ermöglichen,  kann  das  Hauptamt  die                                                                   Anbringung  einer  besonderen  Schwimmervorrichtung
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                                                                   —  49*  —

gestatten,  welche  den  Branntweinstand  an  einer  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  angebrachten

Skale  anzeigt.
                                                             §.  54.  

Die  Vorschriften  über  die  verschlußsichere  Herrichtung  der  amtlichen  Meßuhren  sind  in  der
Meßuhrordnung  enthalten.

                                                             §.  55.

Durch  amtlichen  Verschluß  sind  zu  verbinden:

     a)  alle  Theile  und  Rohre  des  Brenngeräths,  welche  Lutter  oder  Branntwein                    enthalten
           oder  fortführen;    

     b)  alle  Theile  der  zwischen  dem  Brenngeräth  und  den  amtlichen                                         Sammelgefäßen  oder
            der  amtlichen  Meßuhr  liegenden  Geräthe  und  Rohre,  welche                                           Alkoholdämpfe,  Lutter
            oder  Branntwein  enthalten  oder  fortführen;  

      c)   alle Theile der amtlichen Sammelgefäße und  der  amtlichen  Meßuhr.

Die  Verschlüsse  sind  derart  anzulegen,  daß  eine  heimliche  Entnahme  von  Alkoholdämpfen,
Lutter  oder  Branntwein  nur  mittelst  eines  äußere  Spuren  hinterlassenden  Eingriffs  erfolgen  kann.
Der  Verschlußanlegung  bedarf  es  nicht,  soweit  die  Theile  mit  einander  verlöthet  oder  vernietet  sind.

Unter  Verschluß  zu  setzen  sind  auch  die  an  den  bezeichneten  Geräthetheilen  befindlichen  Standgläser,
  Schaugläser,  Luftrohre,  Luftventile  und  Hähne,  mit  Ausnahme  der  in  die  Wandungen  fest
eingefügten  Schaugläser,  der  gemäß  §.  40  Abs.  1  eingerichteten  Luftrohre  und  derjenigen  an  den
amtlichen  Sammelgefäßen  befindlichen  Luftventile,  bei  welchen  eine  Verschlußanlegung  entbehrlich
erscheint.

  Das  Hauptamt  kann  bei  Lutterkolonnen  von  der  Verschließung  der  Theile  absehen,  welche
nach  Einstellung  des  Abtriebs  Lutter  oder  Lutterrückstände  nicht  zu  enthalten  pflegen.

Bei  Anlegung  der  Verschlüsse  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  bestimmungsmäßige  Gebrauch  der
Geräthe  und  Geräthetheile  nicht  gehindert  wird.

                                                                §.  56.

Der  Ablaßhahn  in  der  Abflußleitung  für  die  Lutterrückstände  sowie  der  Probehahn  (§.  37)
sind  durch  Verschluß  gegen  Herausnahme  zu  sichern.

Kann  der  Inhalt  des  Luttersammlers  mittelst  Ablaßhahns  in  die  Brennblase  entleert  werden,
so  ist  die  Blase  unter  Verschluß  zu  legen  und  die  Abflußleitung  der  Schlempe  in  gleicher  Weise  wie
die  der  Lutterrückstände  zu  sichern.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  Brennblasen  mit  unmittelbarer
Feuerung  ohne  Rührwerk.

Bei  kontinuirlichen  Brenngeräthen  sind  die  Flanschen  der  Sicherheits-  und  der  Spülrohre
zu  verschließen  und  die  daran  befindlichen  Hähne  zu  sichern.  Der  Oberkontroleur  kann  die  Anbringung
  eines  Drahtnetzes  über  dem  Sicherheitsrohr  und  die  Verschließung  sonstiger  Flanschen  am
Brenngeräth  anordnen,  sofern  die  Gefahr  einer  heimlichen  Ableitung  vorliegt.

                                                                       §.  57.

Bei  offenen  Kühlcylindern  oder  offenen  Kühlfässern  ist  die  Kühlschlange  oder  die  Zarge  durch
zu  verschließende  Deckel  oder  Gitter  zu  sichern.

Kühlcylinder,  bei  denen  der  Branntwein  nicht  durch  eine  Wasserschicht  von  den  Außenwandungen
  getrennt  ist,  sind  mit  einem  Metallmantel  allseitig  zu  umgeben.  Bei  anderen  Kühlcylindern
  kann  das  Hauptamt  von  der  Verschließung  der  äußeren  Wandungen  absehen  und  die
Verschlußanlage  auf  die  Flanschen  am  Eintritt  und  Austritt  der  Rohrleitung  beschränken.

                                                                       §.  58.
Der  die  Glasglocke  umgebende  Metallring  ist  mit  einer  Metallkappe  zu  umgeben,  welche  über
die  nach  §.  39  Abs.  3  zugelassenen  Luftöffnungen  hinwegreichen  muß.

Bei  Vorlagen,  welche  dem  §.  39  Abs.  1  und  2  nicht  entsprechen,  muß  die  Metallkappe  den
unteren  Theil  der  Vorlage  vollständig  bedecken.  Nöthigenfalls  ist  die  Glasglocke  durch  eine  mit
der  Metallkappe  zu  verbindende  netzartige  Haube  aus  Kupfer  oder  Messing  gegen  Herausnahme
noch  besonders  zu  sichern  (s.  Abbildung  2  der  Anlage  9).

                                                                                                                                                         7

20.  Amtliche  Meß-        uhren.


  II.  Amtliche  Ver-        schlüsse
  und  son-        stige
  Sicherungs-        maßnahmen.


  1.  Allgemeine
        Vorschrift  für
        den  Umfang
        des  Ver-        schlusses.


  2.  Weitere  Ver-        schlüsse
  der
        Brenngeräthe.

  3.  Weitere  Ver-        schlüsse der

        Kühler.

  4.  Weitere  Ver-        schlüsse
  an
        Vorlage.
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                                                                    —  50*  —

                                                                §.  59.
5.  Metallkappen.           Sämmtliche  zu  verschließenden  Flanschen  und  sonstige                                                        Rohrverbindungen  der  Branntwein-                                           rohrleitung
  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  sowie  derjenigen  Rohre,  welche  Lutter  von  einem
Theile  des  Brenngeräths  zu  einem  anderen  fortleiten,  sind  außerdem  mit  Metallkappen  zu  umgeben.
Der  Oberkontroleur  kann  bei  Lutterrohren  von  der  Anlegung  von  Metallkappen  absehen,
wenn  sie  auf  besondere  Schwierigkeiten  stößt;  er  kann  ferner  die  Anlegung  von  Metallkappen  auch
bei  anderen  Rohrverbindungen,  bei  Reinigungsöffnungen  u.  drgl.  anordnen.

                                                                §.  60.
6.  Ueberrohre  u.          Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  die                                                                                       Branntweinrohrleitung  ganz  oder  theilweise  durch
     drgl.                              Ueberrohre  aus  Metall  oder  anderen  Stoffen  gesichert  wird.                                              Soweit  die  Ueberrohre  die  Rohrverbindungen
  bedecken,  bedarf  es  der  Anlegung  von  Kappen  nicht.

Das  Hauptamt  hat,  wenn  die  Branntweinrohrleitung  aus  dem  Brennereigebäude  heraustritt,
die  erforderlichen  Sicherheitsvorrichtungen  zu  bestimmen.  Es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die
Rohrleitung,  soweit  sie  nicht  durch  Ueberrohre  geschützt  ist,  in  einem  mit  Brettern  gedeckten  Kanal
fortgeführt  wird.

Der  Oberkontroleur  kann  anordnen,  daß  die  Branntweinrohrleitung  zur  Sicherung  gegen  Beschädigungen
  durch  abhebbare  Bretterverschläge  geschützt  wird.

                                                          §.  61.
7.  Verschluß  der            Die  Verschließung  der  Hähne  hat  in  der  Regel  derart  zu                                                  geschehen,  daß  am  Boden  des
     Hähne.                          Hahnkegels  eine  den  Boden  des  Hahngehäuses                                                                      mitbedeckende  Scheibe  so  fest  angeschraubt  wird,  daß
                                             der  Hahnkegel  zwar  gedreht,  aber  nicht  gehoben  werden  kann.  Die  Scheibe  ist  durch  eine  auf  den
Boden  des  Hahngehäuses  aufzuschraubende  Metallkapsel  zu  verdecken.  An  der  Metallkapsel  und
dem  Hahngehäuse  sind  Oesen  untrennbar  zu  befestigen,  welche  durch  Bleiverschluß  zu  verbinden  sind
(s.  Abbildung  3  der  Anlage  9).
Das  Hauptamt  kann  andere  gleichsichernde  Hahnverschlüsse  zulassen.
Bei  allen  Hahnverschlüssen  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  sind  mehrere  Bleie  so  anzulegen,
  daß  bei  Verletzung  eines  Bleiverschlusses  noch  kein  Zugang  zum  Alkohol  geschaffen  wird.

                                                                 §.  62.

8.  Anlegung  der             Die  amtliche  Verschließung  erfolgt  in  der  Regel  durch                                                         Anlegung  von  Bleien.  Zu  den  Blei-





     Bleiverschlüsse.            verschlüssen  ist  mit  Kupferdraht  durchsponnene                                                                     Hanfschnur  zu  verwenden,  welche  durch  die  Verbleiungslöcher
  des  zu  verschließenden  Gegenstandes  zu  führen,  scharf  anzuziehen  und  fest  zu  verknoten
  ist.  Ist  es  nicht  angängig,  das  Blei  so  nahe  an  dem  zu  verschließenden  Gegenstand  auszuprägen,
  daß  der  Zwischenraum  durch  einen  Knoten  ausgefüllt  wird,  so  muß  die  Schnur  so  oft
festgeknotet  werden,  daß  das  Blei  möglichst  nahe  an  dem  letzten  Knoten  geprägt  werden  kann.

Die  zu  verbindenden  Theile  müssen  dicht  auf  einander  und  so  liegen,  daß  die  Verbleiungslöcher
  genau  auf  einander  passen.

Wo  Hanfschnur  der  Gefahr  der  Verletzung  ausgesetzt  ist,  kann  statt  ihrer  geglühter  Kupferoder
  Messingdraht  verwendet  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  beiden  Drahtenden,  nachdem  sie
durch  das  Blei  gezogen  worden  sind,  mehrmals  um  einander  zu  drehen.

                                                               §.  63.
9.  Verschluß  der             Zur  Verschließung  von  Verschraubungen  sind  sämmtliche                                                     Schraubenmuttern  und  Schraubenköpfe,
     Verschrau-                     oder  statt  letzterer  sämmtliche  Schraubenbolzen  dicht  über                                                den  Schraubenmuttern,  zu  durchbohren.
     bungen.                          Sind  die  Schraubenmuttern  nicht  zugänglich,  so  kann  der                                                 Oberkontroleur  von  der  Anlegung  eines
                                               Verschlusses  absehen.

Bei  Anlegung  des  Verschlusses  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Verschraubungen  fest  angezogen
sind  und  dauerhafter  Dichtungsstoff  verwendet  ist.  Pappe  darf  als  Dichtungsstoff  nur  mit  Firniß
getränkt  verwendet  werden.

                                                                §.   64.
10.  Verschluß  der           Die  Metallkappen,  Ueberrohre,  Metallstürze  und                                                                       Metallmäntel  müssen  so  eingerichtet  sein  und
       Metallkappen,             verschlossen  werden,  daß  ein  Zugang  zu  den  von  ihnen            Ueberrohre,                 zu  schützenden  Theilen  ohne  Verletzung  des
       Metallstürze                Verschlusses  unmöglich  ist.  Soweit  angängig,  sind  sie                                                           innen  mit  heller  Oelfarbe  zu  streichen.  Mit
       und  Metall-                 Genehmigung  des  Oberkontroleurs  dürfen  sie  innerlich  wie                                                äußerlich  mit  wasserhellem  Lack  angestrichen
       mäntel.                         werden;  ein  anderer  äußerer  Anstrich  ist  unzulässig.
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                                                                  51*  —

Die  getheilten  Metallkappen  und  Ueberrohre  sind  entweder  mit  einer  Vorrichtung  zum  Verschrauben
  oder  mit  umgebogenen  Rändern  zu  versehen.  Ersterenfalls  muß  die  eine  Hälfte  in  die
andere  an  der  ganzen  Berührungslinie  mit  einem  mindestens  ein  Centimeter  breiten  Rand  hineingeschoben
  werden  können,  und  müssen  die  zur  Aufnahme  der  Verschraubungen  bestimmten  durchlochten
  Winkeleisen  durch  Verlöthung  und  Vernietung  befestigt  sein  (s.  Abbildung  4  der  Anlage  9).
Letzterenfalls  ist  über  die  umgebogenen  Ränder  ein  sie  völlig  bedeckender  Blechfalz  zu  schieben  und
mit  zu  verschließen  (s.  Abbildung  5  der  Anlage  9).          

Ueberrohre  sind  so  zu  befestigen,  daß  eine  Verschiebung  in  ihrer  Längsrichtung  ohne  Lösung
des  Verschlusses  unmöglich  ist.

                                                             §.  65.

Die  Vorlage  und  die  Branntweinrohrleitung  außerhalb                                                           des  Sammelgefäßraums  müssen,  soweit                                                      11.  Blankhalten

sie  nicht  durch  Metallkappen,  Ueberrohre  u.  drgl.  bedeckt                        der Vorlage   sind,  während  der  Betriebszeit  stets  rein                                                            und der
und  blank  erhalten  werden.  Mit  Genehmigung  des                                                               Oberkontroleurs  dürfen  sie,  nachdem  sie  blank                                             Branntwein-  
geputzt  worden,  mit  wasserhellem  Lack  überzogen  werden.                     rohrleitung.
                                                             §.  66.
Der  Sammelgefäßraum  ist  vom  Brennereibesitzer  unter                                                       Verschluß  zu  halten,  außerdem  aber                                                      12.  Verschluß  des
durch  Anlegung  von  Kunstschlössern  amtlich  zu  verschließen.             Sammelgefäß-                                                                                                                                          raums.
                                                              §.  67.
Die  Direktivbehörde  ist  ermächtigt:                                                                 III.  Ausnahmen.

    a)  Erleichterungen  zuzulassen,  wenn  in  einer  vor  dem                                                              Inkrafttreten  der  Brennereiordnung
           eingerichteten  Brennerei  die  Durchführung  der  Vorschriften                                                der  §§.  35  bis  65  erheblichen
           Schwierigkeiten  begegnet:  
     b)  weitere  Sicherungsmaßregeln  anzuordnen,  wenn  die                                                              genannten  Vorschriften  zur  Sicherung
           des  Steueraufkommens  nicht  genügend  erscheinen.
Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  Einrichtungen  zulassen,  welche  von  den  Vorschriften
der  §§.  35  bis  64  abweichen.
                                                           §.  68.    
Vor  der  erstmaligen  Inbetriebsetzung  einer  Brennerei  hat                                                   der  Oberkontroleur  unter  Zuziehung                                                              IV.  Prüfung  der
eines  anderen  Beamten  und  des  Brennereibesitzers  zu  prüfen                                         und  festzustellen,  daß  die  Brennerei                                                                Sicherheitsvorden
  Vorschriften  dieses  Titels  entsprechend  hergerichtet  sowie            richtungen.         zweckmäßig  und  sicher  verschlossen  ist.                                                    1.  Erste prüfung.
Hierbei  kann  das  Einlassen  von  Dampf  oder  Wasser  in  die                                             Brenngeräthe  und  Rohrleitungen  
verlangt  werden.
Der  Oberkontroleur  kann  bei  der  Prüfung,  insbesondere  zur  inneren  Besichtigung  von  Geräthen
und  zur  Feststellung  der  Vorschriftsmäßigkeit  von  Löthungen  und  Vernietungen,  einen  sachverständigen
Handwerker  zuziehen.

                                                              §.   69.
Die  Prüfung  der  Sicherheitsvorrichtungen  ist  jährlich  zu                                                       wiederholen:                                                                                                          2.  Wiederholung
    a)  bei  Brennereien  mit  ununterbrochenem  Betriebe  zu                                                              einem  vom  Hauptamte  zu  bestimmenden                                          der  Prüfung.

           Zeitpunkte;
    b)  bei  anderen  Brennereien  vor  der  ersten  Betriebseröffnung.

Bei  diesen  Prüfungen  sind  in  der  Regel  die  Metallkappen,  Ueberrohre,  Metallstürze  und
Metallmäntel  abzunehmen  und  nach  Besichtigung  ihrer  Innenseiten  und  Prüfung  der  durch  sie
geschützten  Geräthetheile  und  Verschlüsse  wieder  anzulegen  und  zu  verschließen.

Werden  die  Sicherheitsvorrichtungen  geändert  oder  ergänzt,  so  ist  die  vorschriftsmäßige
Beschaffenheit  der  Veränderungen  in  gleicher  Weise  zu  prüfen.

                                                                §.  70.
Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  eine  Verhandlung                                                       nach  dem  Vorbild  in  Anlage  10  oder                                                          3.  Prüfungsvereine
  Nachtragsverhandlung  aufzunehmen,  welche  der  Hebestelle                                       auszuhändigen  ist.  Die  Hebestelle                                                                          handlungen.
hat  von  den  Hauptverhandlungen  beglaubigte  Abschriften  für  das  Brennereibelagsheft  A  zu  fertigen.                                                                           Anlage  10.
Auf  diesen  Abschriften  hat  der  Oberkontroleur  das  Ergebniß  der  Nachtragsverhandlungen  kurg  zu  
vermerken.

                                                                                                                                                          7*
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                                                                   —  52*  —

                                                               §.  71.
V.  Kosten.            Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  die  Brennerei  auf  seine                                          Kosten  vorschriftsmäßig  herzu-                                 richten
  und  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  zu  erhalten.
Eine  Erstattung  von  Kosten  durch  die  Branntweinsteuergemeinschaft  findet  nur  für  die  vor  dem
1.  April  1887  entstandenen  Brennereien  statt,  und  zwar  in  folgenden  Fällen:

                 a)  wenn  für  eine  bisher  abgefundene  Brennerei  die  Aufstellung  von                                  Sammelgefäßen  oder
                       einer  Meßuhr  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  oder  von  Amtswegen                         angeordnet  wird,
                       ohne  daß  eine  erhebliche  Vergrößerung  der  Betriebsanlage  den                                      Grund  für  diese  An-                       ordnung
  geboten  hat;

                 b)  wenn  von  der  Steuerverwaltung  Abänderungen  oder  Ergänzungen  der                         Verschlußein-                       richtungen
  oder  der  Einrichtung  der  Meßuhren  in  der  Zeit  bis  zum                            1.  Oktober  1902
                       verlangt  werden,  welche  nicht  durch  Vergrößerung  des  Betriebs  oder                         durch  Abänderung
                       der  Geräthe  seitens  des  Brennereibesitzers  nothwendig  werden.

Zu  den  Kosten  der  Aufstellung  von  Sammelgefäßen  oder  Meßuhren  gehören  neben  den  Kosten
der  nothwendigen  Zubehörstücke  auch:
                a)  die  Kosten  der  eisernen,  hölzernen  oder  ähnlichen  Unterlagen  unter                           den  Sammelgefäßen;
                b)  die  Kosten  der  Rohrleitungen  von  der  Vorlage  bis  zu  den                                               Sammelgefäßen  oder  der
                      Meßuhr  sowie  von  der  Meßuhr  bis  zu  den  Branntwein-                                                     Aufbewahrungsgefäßen;
                c)  die  Kosten  der  Bohrung  von  Verbleiungslöchern.

                                                           §.  72.

VI.  Verschluß  von               Während  des  Ruhens  der  Brennerei  sind  die  nach  den                                                    §§.  55  bis  64  angelegten  Verschlüsse
       außer  Gebrauch           an  den  Geräthen  zu  belassen.  Außerdem  sind  die                                                               Brenn-  und  Wiengeräthe  und  in  Maischbottich-       befindlichen
  Bren-        steuer  entrichtenden  Brennereien  die  Maischbottiche                                                              nach  Einstellung  des  Betriebs  baldigst  durch
       nereigeräthen-                 Anlegung  amllicher  Verschlüsse  oder  durch  sonstige                  1. Allgemeine                    Maßnahmen  gegen  Benutzung  zu  sichern.  Soweit
           Vorschrift.                     ein  Bedürfniß  vorliegt,  die  Geräthe  ohne  Verschluß  zu                                                        belassen,  z.  B.  zur  Vornahme  von  Ausbesserungen

  und  Veränderungen,  kann  der  Oberkontroleur  Ausnahmen  zulassen.
Sollen  die  bezeichneten  Geräthe  wäßrend  der  Betriebszeit  nicht  gebraucht  werden,  so  bestimmt
der  Oberkontroleur,  ob  sie  unter  Verschluß  zu  legen  sind.



                                                               §.  73.
2.  Verschlußan-                  Der  Verschluß  an  den  Brenn-  und  Wiengeräthen  ist  in                                                      den  Fällen  des  §.  72  in  der  Regel
      legung.                             derart  anzulegen,  daß  ihre  Benutzung  ausgeschlossen  ist.

                                                 Die  Maischbottiche  sind  in  der  Regel  derart  zu  verschließen,  daß  innen  ein  mehrfach  zusammengelegter
  Streifen  weißen  Papiers  mit  dem  einen  Ende  am  Boden  und  mit  dem  anderen  am  Zusammenstoße
  zweier  Dauben  oder  mit  beiden  Enden  an  den  Dauben  möglichst  nahe  dem  Boden
so  angesiegelt  wird,  daß  der  Siegelabdruck  halb  auf  dem  Papier,  halb  auf  dem  Gefäße  steht.  Auf
dem  Papierstreifen  ist  der  Tag  der  Verschlußanlegung  vom  Beamten  zu  vermerken.

                                                             §.  74.

3.  Lösung  der                 Werden  durch  Verschluß  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräthe                                                zum  Betrieb  angemeldet,  so  hat  die
      Verschlüsse.                 Hebestelle  im  Betriebsplane  Tag  und  Stunde,  bis  zu                                                           welcher  die  Abnahme  des  Verschlusses  erfolgen
soll,  zu  vermerken  und  den  hierfür  zuständigen  Beamten  zu  benachrichtigen.  Der  Zeilpunkt  ist  unter

thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  des  Brennereibesitzers  zu  bestimmen.
Wird  der  Verschluß  nicht  binnen  einer  Stunde  nach  der  festgesetzten  Zeit  amtlich  abgenommen,
so  ist  der  Brennereibesitzer  befugt,  ihn  unter  Zuziehung  eines  Zeugen  selbst  zu  lösen;  er  hat  alsdann
  die  Stunde  der  Verschlußabnahme  unter  Mitunterschrift  des  Zeugen  im  Betriebsplane  zu

vermerken.
                                                           §.  75.
VII.  Freigabe  des             Das  Hauptamt  kann  den  Sammelgefäßraum  nach  völliger                                                 Entleerung  der  Sammelgefäße
        Sammelgefäß-             unverschlossen  lassen,  sofern  der  Brennereibesitzer  sich                                                     schriftlich  verpflichtet,  keine  Veränderungen  an
        raums.                          den  Sammelgefäßen,  auch  keine  baulichen  Veränderungen                                                  im  Sammelgefäßraum  ohne  vorherige

Anzeige  an  die  Hebestelle  vorzunehmen.
Sollen  auch  die  Sammelgefäße  freigegeben  werden,  so  sind  die  an  ihnen  befindlichen  Verschlüsse,
  mit  Ausnahme  derer  an  den  Skalen,  abzunehmen.  Vor  Wiederanlegung  der  Verschlüsse
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                                                                          —  53*  —

sind  bei  der  nach  §.  69  vorzunehmenden  Prüfung  die  Sammelgefäße,  soweit  ihre  Beschaffenheit  dies
zuläßt,  einer  inneren  Besichtigung  zu  unterziehen.

                                                                  Dritter  Theil.
                                              Maischbottiche  und  Nebengeräthe.

                                                                     §.  76.
Jeder  Maischboltich  soll  mindestens  340  Liter  Raumgehalt                                                   haben;  Bottiche  mit  geringerem                                                                  1.  Maischbottiche.
Raumgehalte  können  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.  
Der  Rand  der  Bottiche  muß  thunlichst  glatt  sein  und  darf  keine  Erhöhungen  haben.  Das
Hauptamt  kann  das  Befestigen  oder  das  Aufliegen  der  Kühl-  und  Rührvorrichtungen  auf  dem
Rande  der  Bottiche  gestatten,  wenn  eine  andere  Einrichtung  nur  mit  unverhältnißmäßig  großen
Kosten  ausführbar  ist  und  das  Ueberlaufen  der  Maische  nicht  gehindert  wird.
Die  nach  dem  Maischleitungsrohre  führenden  Abflußöffnungen  der  Maischbottiche  sind  durch
Metallschrauben  zu  schließen,  welche  seitliche  Oeffnungen  nicht  haben  dürfen.  Für  vorhandene
Bottiche  kann  das  Hauptamt  vorläufig  die  Beibehaltung  von  Holzstöpseln  gestatten.  Feste  Leitspindeln
  mit  Drehrad  zum  Heben  der  Verschlüsse  sind  unzulässig.
Steinerne  oder  gemauerte  Bottiche,  die  an  einander  oder  an  die  Gebäudemauer  stoßen,  müssen
längs  des  Nebenbottichs  oder  der  Mauer  eine  Rinne  haben,  welche  den  ungehinderten  Abfluß  der
überlaufenden  Maische  ermöglicht.                                                                                                                                                                      §.   77.
Ohne  Erlaubniß  dürfen  zur  Bereitung  der  Maische                                                                 benutzt  werden:                                                                                          2.  Gestattete  Neben-     a)

  Dämpfgeräthe  (Karloffeldämpffässer,  Henzedämpfer                                                                  u.  drgl.),  Mühlen  und  Quetschen  zur                                          geräthe  für die
           Vorbehandlung  der  Rohstoffe;                                                          Bereitung   der                                                                                                                                           Maische.
    b)  Vormaischgeräthe  mit  oder  ohne  Rührwerk  und                                                                     Kühlvorrichtung  zum  Bereiten  und  
          Kühlen  der  Maische;
    c)  vereinigte  Dämpf-  und  Vormaischgeräthe;
   d)  Maischentschaler  zur  Entfernung  der  Schalen  aus  der  süßen  Maische;
   e)  Kühlgeräthe  (Kühlschiffe,  Röhren-,  Schlangen-  und  Flächenkühler)  zum  Kühlen           der  süßen
         Maische:;
   f)  Kühlschlangen  u.  drgl.  zum  Einsetzen  in  die  Vormaischgeräthe  und                                Maischbottiche  sowie
         Rührwerke  mit  oder  ohne  Kühlschlangen  zum  Umrühren  der  Maische;
   g)  Rohrleitungen,  Rinnen  und  Pumpen  zur  Beförderung  der  Maische;
   h)  weniger  als  25  Liter  haltende,  zur  Beförderung  von  Meische  bestimmte                    Geräthe;
    i)  zur  Aufbewahrung  oder  Beförderung  von  Roh-  und  Hülfsstoffen  dienende                  Geräthe.

                                                                    §.  78.
Einer  Genehmigung  des  Hauptamts  bedürfen:                                  3.  Zugenehmigen
   a)  Malzeinteiggefäße;                                                                                       Nebengeräthe für

                                                                                                                                  die  Bereitung  der
   b)  besondere  Vormaischgeräthe  zur  Aufnahme  von  Mais                                                           neben  dem  sonstigen  Vormaisch-                                                      Maische.  

          geräthe;  

   c)    Pumpkasten zur Beförderung süßer oder reifer Maische;

   d)  Sauermaischbehälter.

Die  Verwendung  anderer  Geräthe  zur  Bereitung  von  Maische  bedarf  der  Genehmigung  der
Direktivbehörde.
                                                                     §.  79.
Ohne  Erlaubniß  dürfen  zur  Hefensatzbereitung  benutzt                                                         werden:                                                                                                              4.  Hefensatzgeräthe.

   a)  Vormaischgeräthe  zur  Bereitung  von  Hefenmaischgut;

   b)  Hefensatzgefäße  zum  Bereiten,  Anstellen  und  Gähren                                                          des  Hefenmaischguts  oder  zum
         Anstellen  und  sonstigen  Zurichten  von  Preßhefe,  Bierhefe  u.  drgl.;

   c)  Mutterhefengefäße  (Bärmeeimer)  zur  Aufbewahrung  der  Mutterhefe  (Bärme);

   d)  Gefäße,  in  welche  die  Hefensatzgefäße  oder  Mutterhefengefäße  zum  Zwecke           der  Kühlung
         oder  Erwärmung  hineingesetzt  werden;
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                                                                   —  54*  —

   e)  Gefäße  und  Schlangenrohre,  welche  zu  dem  gleichen  Zwecke  in  die                            Hefensatzgefäße  hin-         eingesetzt
  werden,  sonstige  Kühlgeräthe  und  Rührwerke:

    f)  bei  Verwendung  von  Bierhefe  Hefenaufbewahrungs-,  Hefenauflösungs-  und                   Hefen-          auswässerungsgefäße.
  Das  Hauptamt  kann  verlangen,  daß  die  Größe  dieser            Gefäße
          dem  Bedürfniß  angepaßt  und  daß  die  Hefenaufbewahrungsgefäße  an  einem            vom
          Brennraum  entfernten  Platz  aufgestellt  oder  vom  Brennereibesitzer  unter                   Verschluß  ge-          halten
  werden.  

Die  Verwendung  anderer  Hefensatzgeräthe  bedarf  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde.

                                                              §.  80.

5. Zahl  und  Größe          Für  jeden  zur  Bemaischung  angemeldeten  Bottich  ist  die                                                 Benutzung  eines  oder  mehrerer
    der  Hefensatz-              Hefensatzgefäße  gestattet,  welche  zusammen  den  zehnten                                                 Theil  des  Raumgehalts  des  Bottichs  nicht
     gefäße.                            übersteigen  dürfen.

                                               Werden  an  einem  Tage  mehrere  Bottiche  bemaischt,  so                                                    kann  für  zwei  oder  mehr  Bottiche
ein  Hefensatzgefäß  verwendet  werden,  welches  den  zehnten  Theil  des  Raumgehalts  der  zugehörigen
Bottiche  nicht  übersteigt.
Bei  Verwendung  von  Bierhefe  kann  das  Hauptamt  größere  Hefensatzgefäße  zulassen.
                                                              §.  81.
6. Zahl  und  Größe          Für  jedes  zur  Bemaischung  angemeldete  Hefensatzgefäß                                                      ist  die  Benutzung  eines  Mutterhefen-    der

  Mutterhefen-          gefäßes  gestatlet.  Werden  an  einem  Tage  mehrere                                                               Hefensatzgefäße  bemaischt,  so  kann  für  zwei
    gefäße.                              oder  mehr  Hefensatzgefäße  ein  Mutterhefengefäß                                                                   verwendet  werden.
Mutterhefengefäße  dürfen  keinen  größeren  Raumgehalt  haben  als  drei  Zehntel  desjenigen
Hefensatzgefäßes  oder  derjenigen  Hefensatzgefäße,  die  mit  dem  Inhalte  des  Mutterhefengefäßes  angestellt
  werden  sollen.  Mutterhefengefäße  bis  zu  25  Liter  Raumgehalt  dürfen  ohne  Rücksicht  auf
die  Größe  der  Hefensatzgefäße  benutzt  werden.

                                                               §.  82.

7. Vorübergehende           Die  Benutzung  zu  großer  Hefensatzgefäße  und                                                                       Mutterhefengefäße  kann  bei  vorübergehender

    Verwendung zu             Betriebseinschränkung  vom  Oberkontroleur  unter  der                   großer Hefensatz-          Bedingung  gestattet  werden,  daß  sie  nur  ent-    und
  Mutter-                  sprechend  der  Größe  der  Bottiche  befüllt  werden.

    hefengefäße.                                                                                                                                                                                                          §.  83.
8. Sauermaisch-                Der  Raumgehalt  des  Sauermaischbehälters  muß  denjenigen                                                des  größten  Maischbottichs  über-    behälter.
                         steigen.  Für  vorhandene  Behälter  kann  das  Hauptamt  bis                                                zu  ihrer  Erneuerung  Ausnahmen
                                              zulassen.  
Zur  Ermittelung  des  Flüssigkeitsstandes  muß,  sofern  nicht  ein  Standglas  mit  Skale  oder  eine
Schwimmervorrichtung  angebracht  ist,  ein  Senkstab  beschafft  werden  (§.  20).
                                                                §.  84.
9. Dampfdrücker.             Dampfdrücker  (Montejus)  zur  Beförderung  süßer  oder  reifer                                               Maische  sind  unzulässig.  Das
Hauptamt  kann  die  Weiterbenutzung  der  vorhandenen  Dampfdrücker  gestatten.
                                                                §.   85.
10. Allgemeine  Vor-        Die  Nebengeräthe  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die             schriften für die           Aufsichtsbeamten  sich  von  ihrem  Inhalt

      Beschaffenheit            überzeugen  können.  Auf  Anordnung  des  Oberkontroleurs                                                    sind  die  Rohrleitungen  zur  Weiterführung
      der  Nebenge-            reifer  Maische  an  ihrer  tiefsten  Stelle  mit  Ablaßhähnen,                                                     die  Dampfdrücker  und  Pumpkasten  mit

       räthe.                            Ablaßhähnen  oder  Schöpfvorrichtungen  zu  versehen.
                                                                §.  86.
11. Abänderung  von       Einrichtungen,  welche  die  Hinterziehung  der                                                                             Maischbottichsteuer  erleichtern  oder  die  Steuer-      Einrichtungen.

             aufsicht  erschweren,  sind  auf  Verlangen  des  Hauptamts                                                     abzuändern  oder  zu  beseitigen;  insbesondere
kann  gesordert  werden,  daß  Gruben  und  Vorrichtungen,  welche  zum  Auffangen  der  aus  den  Bottichen
überlaufenden  Maische  dienen  können,  beseitigt  werden.
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                                                                  —  55*  —

                                                             §.  87.

Auf  Zuschlagbrennereien  finden  die  Vorschriften                                                                       der  §§.  76  bis  86  keine  Anwendung.  In                                          12.  Erleichterungen

diesen  Brennereien  unterliegt  die  Einrichtung  der                                  für Zuschlag-         Maischbottiche  keinen  Beschränkungen.  Vor-                                              brennereien.
richtungen,  die  das  Ueberlaufen  der  Maische  verhindern,                                                   sind  zulässig;  das  Hauptamt  kann  jedoch
den  Gebrauch  solcher  Vorrichtungen  beschränken,  wenn  sie  zur  Erlangung  ermäßigter  Zuschlagsätze
(§.  165  und  §.  168  unter  c)  mißbraucht  werden.        

Neben  den  Meischbottichen  dürfen  andere  Geräthe  ohne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte
Größe,  Zahl  oder  Beschaffenheit  und  ohne  besondere  Erlaubniß  benutzt  werden.

                                                            Vierter  Titel.
                                                       Betriebsanmeldung.

                                                                  §.  88.

Wer  eine  neu  errichlete  oder  eine  ruhende  Brennerei                     1. Anzeige der Be-   in  Betrieb  setzen  will,  ist  verpflichtet,                                                           triebseröffnung.

Der Hebestelle  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,  und  zwar
     a)   wenn  es  sich  um  den  ersten  Betrieb  innerhalb  des  Jahresbetriebs  handelt,             mindestens

           eine  Woche,
     b)  wenn  der  Betrieb  nach  einer  Pause  innerhalb  des  Jahresbetriebs                                   aufgenommen  werden
            soll,  mindestens  fünf  Tage
vor  dem  für  die  Eröffnung  des  Betriebs  in  Aussicht  genommenen  Tage.  

Als  Eröffnung  des  Betriebs  gilt  bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  der  Beginn  der
ersten  Einmaischung  (§.  105)  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs  oder  eines  Hefensatzgefäßes,
  bei  der  Verarbeitung  von  Material  der  Beginn  des  ersten  Materialabtriebs.

Von  dem  Eingange  der  Anzeige  hat  die  Hebestelle  dem  Oberkontroleur  und  dem  Hauptamt
alsbald  Mittheilung  zu  machen.                                                                                                                                                                           §.  89.

  


      


Mit  der  im  §.  88  unter  a  vorgeschriebenen  Anzeige                                                           hat  der  Brennereibesitzer  eine  Betriebs-                                                II.  Allgemeine  Beerklärung
  in  doppelter  Ausferligung  nach  dem  Vorbild                                                         in  Anlage  11  einzureichen,  welche  eine                                                       triebserklärung.

Beschreibung                                                                                                                 Anlage 11.

       a)  der  Maischbereitung  und  des  Maischabtriebs  bezw.                       1. Allgemeine                Materialabtriebs,                                                                                                   Vorschrift.

       b)  der  Hefensatzbereitung  und  gegebenen  Falles

       c)  des  Verfahrens  zur  Gewinnung  von  Hefe
enthalten  muß.  Statt  der  Einreichung  einer  neuen  Betriebserklärung  genügt  eine  schriftliche  Bezugnahme
  auf  die  frühere,  wenn  diese  weiter  befolgt  werden  soll.

In  der  Beschreibung  der  Maischbereitung  und  des  Maischabtriebs  sind  sämmtliche  zur  Bereitung,
  Beförderung  und  Behandlung  (Umrühren,  Kühlen  u.  s.  w.)  und  zum  Abtriebe  der  Maische
zu  verwendenden  Geräthe,  die  Reihenfolge  ihrer  Verwendung  und  die  ungefähre  Zeitdauer  ihrer
Benutzung  sowie  ferner  anzugeben,  ob  und  in  welcher  Weise  von  den  Zugeständnissen  im  §.  104
Abs.  2,  §.  117  Abs.  2,  §§.  124  und  125  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

In  der  Beschreibung  der  Hefensatzbereitung  sind  anzugeben  die  Art  des  Gährmittels,  die  Art
seiner  Bereitung,  die  Zahl  und  Art  der  zu  benutzenden  Hefensatzgeräthe  und  die  Reihenfolge  ihrer
Verwendung  ferner,  soweit  dies  möglich,  die  Zeitabschnitte  (Vormittag  oder  Nachmittag),  zu  welchen
die  Hefensatzgefäße  frisch  befüllt,  in  Gährung  gesetzt  und  zum  Anstellen  der  Maische  verwendet  und
die  Mutterhefengefäße  mit  Mutterhefe  befüllt  werden  sollen,  sowie  endlich,  woher  die  zur  Bereitung
des  Hefensatzes  erforderliche  Maische  entnommen  werden  soll  und  wo  im  Falle  des  §.  25  die  Hefensatzgeräthe
  aufzufinden  sind.

Die  Beschreibung  der  Hefengewinnung  hat  sich  unter  Bezeichnung  der  zu  benutzenden  Geräthe
auf  das  Verfahren  zu  erstrecken,  mittelst  dessen  die  Hefe  von  der  Maische  getrennt,  gereinigt,  entwässert
  und  für  den  Verkauf  zugerichtet  werden  soll.

Am  Schlusse  der  Betriebserklärung  sind  zur  Begründung  der  darin  vorkommenden  Abweichungen
von  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Betriebsführung  alle  gewährten  Betriebsvergünstigungen
anzugeben  und  dabei  die  Genehmigungsverfügungen  aufzuführen.  Soweit  Betriebsvergünstigungen
in  die  Betriebserklärung  nicht  aufgenommen  worden  sind,  wird  angenommen,  daß  von  ihnen  kein
Gebrauch  gemacht  werden  soll.
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                                                                             — 56* —                                                                                                                                                        §.   90.

2.  Prüfung.                    Die  Hebestelle  hat  die  Betriebserklärung  dem  Oberkontroleur                                             zur  Prüfung  vorzulegen.  Dieser
                                           hat  nach  Herbeiführung  etwaiger  Berichtigungen  beide  Ausfertigungen  mit  dem  Prüfungsvermerke
zu  versehen.  Die  eine  Ausfertigung  ist  dem  Brennereibesitzer  zur  Aufnahme  in  das  Brennereibelagsheft
  B  auszuhändigen,  die  andere  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

                                                                         §.  91.
3.  Abänderung.             Soll  die  Betriebsweise  dauernd  abgeändert  werden,  so  hat                                             der  Brennereibesitzer,  sofern  nicht
                                           der  Oberkontroleur  die  Einreichung  einer  neuen  Betriebserklärung  anordnet,  eine  Nachtragserklärung
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  welche  nach  erfolgter  Prüfung  der  Haupterklärung  beizufügen

  ist.

                                                                        §.  92.
III.  Betriebsplan.               Spätestens  drei  Tage,  für  Hefenbrennereien  spätestens                                                          einen  Tag,  vor  der  Eröffnung  des
      1.  Einreichungs-          Betriebs  ist  für  den  Betrieb  mit  mehligen  Stoffen  oder                                                       mit  Rübenstoffen  ein  Maisch-Betriebsplan
            frist.                           nach  Muster  12,  für  den  Betrieb  mit  Material  ein                                                               Material-Betriebsplan  nach  Muster  13  in
Muster 12                              doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Soll  der  Betrieb  nach                                                  Ablauf  des  angemeldelen  Zeitraums

Muster 13                             fortgesetzt  oder  wieder  aufgenommen  werden,  so  ist  ein                                                  neuer  Betriebsplan  in  gleicher  Weise  abzu-                                                geben.

Die  Hebestelle  darf  über  eine  verspätete  Einreichung  des  Betriebsplans,  mit  Zustimmung  des
Oberkontroleurs  auch  über  die  Nichtinnehaltung  der  im  §.  88  vorgeschriebene  Frist,  hinwegsehen,
wenn  der  Betriebsplan  oder  die  allgemeine  Betriebserklärung  noch  vor  Beginn  des  angemeldeten
Betriebs  in  der  Brennerei  ausgelegt  werden  kann.
                                                                       §.  93.  
2.  Geltungs-                Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines                                           Monats  erklärt  werden;  auf  den
       dauer.                     Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  ein  Betriebsplan  sich                                           nicht  erstrecken.

Werden  zur  Eröffnung  des  Betriebs  am  Schlusse  eines  Monats  nur  Hefensatzgefäße  bemaischt
oder  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände
  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  dem  Betriebsplane  für  den  folgenden
beziehungsweise  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

                                                                          §.   94.
3.  Inhalt  im  All-          Die  Aufstellung  des  Betriebsplans  muß  im  Einklange  mit                                                   den  Vorschriften  über  die  Betriebs-      gemeinen.
                  führung  (Titel  5)  und  mit  der  allgemeinen  Betriebserklärung                                              (§.  89)  erfolgen;  auf  letztere  ist
                                            Bezug  zu  nehmen.
Soll  von  einzelnen  in  der  Betriebserklärung  aufgeführten  Vergünstigungen  für  die  Dauer  des
Betriebsplans  kein  Gebrauch  gemacht  werden,  so  ist  dies  im  Betriebsplane  zu  vermerken.
Die  zur  Hefengewinnung  eingerichteten  Brennereien  haben  im  Betriebsplane  zu  erklären,  aus
welchen  Einmaischungen  Hefe  gewonnen  werden  soll.

                                                                          §.   95.

4.  Anmeldung                Im  Maisch-Betriebsplan  ist,  nach  Frucharten  getrennt,  das                                                   Gewicht  der  Maischstoffe  ein-      der
  Maisch-              schließlich  der  zur  Hefensatzbereitung  bestimmten                           stoffe und des            anzumelden,  welche  für  je  100  Liter  Bottichraum
      Materials.                   durchschnittlich  verwendet  werden  sollen.

                                            Im  Material-Betriebsplan  ist  die  Litermenge  des  Materials,                                                 welche  in  dem  erklärten  Betriebsabschnitt

  abgebrannt  werden  soll,  der  Galtung  nach  getrennt,  anzugeben.

                                                                          §.  96.
5.  Anmeldung                Die  Befüllung  der  Maischbottiche  und  Hefensatzgefäße  ist                                                 für  die  Dauer  eines  Betriebsplans
      der  Gährge-              in  einer  gleichmäßigen  Reihenfolge  derart  anzumelden,  daß        fäße.                             das  zuerst  entleerte  Gefäß  auch  zuerst
                                            wieder  befüllt  wird.  Der  Abtrieb  der  Bottiche  muß  in  der  für  die  Einmaischung  angegebenen
Reihenfolge  angemeldet  werden.

Sollen  mehrere  Reihen  von  Maischbottichen  und  Hefensatzgefäßen  neben  einander  gebraucht
werden,  so  genügt  es,  wenn  die  Befüllung  und  der  Abtrieb  nach  einer  in  jeder  Reihe  für  sich

regelmäßig  fortlaufenden  Folge  stattfinden.
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                                                                   —  57*  —

Der  Oberkontroleur  kann,  wenn  täglich  mehr  als  zwei  Hefensatzgefäße  zur  Bemaischung
gelangen,  die  Einreichung  eines  besonderen  Hefensatzgefäßplans  nach  Muster  14  in  doppelter  Ausfertigung

  anordnen.
                                                               §.  97.

Sofern  nicht  das  Hauptamt  Ausnahmen  gestattet,  ist  für  jeden  Bottich  anzugeben,  ob  die
Einmaischung  am  Vor-  oder  Nachmittage  beginnen  soll.  Werden  an  einem  Tage  mehrere  Bottiche
bemaischt  und  erfolgen  die  Einmaischungen  ohne  Unterbrechung,  so  genügt  es,  wenn  die  Zeit  des
Beginns  der  Einmaischung  für  den  ersten  Bottich  angemeldet  wird.

                                                                 §.  98.

Für  Maischbottichsteuer  entrichtende  Brennereien  hat  die  Hebestelle  in  jedem  Betriebsplane
den  angemeldeten  Gesammtbottichraum  und  den  Maischbottichsteuerbetrag  festzustellen.  Werden  für
einen  Monat  mehrere  Betriebspläne  abgegeben,  so  ist  der  Gesammtbottichraum  des  früheren  Betriebsplans
  in  den  folgenden  zu  übernehmen  und  mit  aufzurechnen.  Die  Maischbottichsteuer  ist  von  der
Endsumme  zu  berechnen.      

Außerdem  ist  für  jeden  Monat,  sofern  dies  für  die  Berechnung  der  Maischbottichsteuer
erforderlich  ist,  die  Zahl  der  Tage  zu  ermitteln,  an  denen  Bottiche  bemaischt  werden  (Maischtage),
und  hiernach  die  durchschnitlliche  Tageseinmaischung  ohne  Abrundung  derart  festzustellen,  daß  der
Gesammtbottichraum  des  Monats  durch  die  Zahl  der  Maischtage  getheilt  wird.  Macht  der  Brennereibesiter
  von  dem  Zugeständniß  im  §.  104  Abs.  2  Gebrauch,  so  sind  die  Sonn-  und  Feiertage  als
Maischtage  mit  anzusetzen.      

In  gleicher  Weise  ist  die  durchschnittliche  Tageseinmaischung  in  den  Maischbetriebsplänen  der
Zuschlagbrennereien  zu  ermitteln,  wenn  dies  für  die  Festsetung  der  Zuschlagsätze  erforderlich  ist.

                                                                    §.  99.

Wird  durch  den  vorgelegten  Betriebsplan  ein  Wechsel  in  der  Brennereiklasse  oder  eine
Kontingentsminderung  oder  eine  Steuernachforderung  bedingt,  so  ist  der  Brennereibesitzer  vor  Feststellung
  des  Betriebsplans  mündlich  oder  schriftlich  darauf  hinzuweisen.  Die  Unterlassung  dieses
Hinweises  schützt  den  Brennereibesitzer  nicht  vor  den  Folgen  seiner  Betriebsanmeldung.

                                                                   §.  100.

Nach  Vornahme  der  Prüfung  hat  die  Hebestelle  den  Betriebsplan  in  beiden,  mit  A  und  B
zu  bezeichnenden  Ausfertigungen  zu  vollziehen  und  in  das  nach  Muster  15  zu  führende  Betriebsanmeldungsbuch
  einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  Brennereibesitzer  zurück,  die  Ausfertigung
  B  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

Die  Feststellung  des  Betriebsplans  kann  auf  Anordnung  des  Hauptamts  versagt  werden,
solange  nicht  die  steuersichere  Einrichtung  und  Verschlußanlage  gemäß  Titel  2  erfolgt  ist.

Wenn  nach  dem  Betriebsplane  Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe  neu  eintreten,  aufhören  oder
sich  ändern,  so  hat  die  Hebestelle  den  ersten  Abfertigungsbeamten  hiervon  zu  benachrichtigen.

                                                              §.  101.

Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs
in  dem  zur  Aufbewahrung  der  Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß  auszulegen  und  bei  dem
Betriebe  zu  befolgen.

                                                              §.   102.


Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist
der  Hebestelle  unverzüglich  anzuzeigen.
Binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  welche  der  Betriebsplan  gilt,  ist  die  Ausfertigung
  A  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.  Auf  Verlangen  ist  dann  dem  Brennereibesitzer  die
Aussertigung  B  auszuhändigen.
                                                               §.  103.

Zuschlagbrennereien  sind  von  der  Anmeldung  der  Hefensatzgefäße  befreit  und  an  die  im  §.  96
vorgeschriebene  Reihenfolge  der  Einmaischungen  und  des  Abtriebs  der  Maischbottiche  nicht  gebunden.
Das  Hauptamt  kann  diesen  Brennereien  gestatten,  Betriebspläne  einzureichen,  in  denen  die
Anmeldung  der  Einmaischungen  und  der  Abtriebe  der  Maischbottiche  beziehungsweise  der  Material-                                                                                                                                                           8



Muster
14

6.  Anmeldung

      der  Einmai-      schungszeit.


7.  Feststellung

      des  Gesammt-      bottichraums

      des  Steuerbe-      trags
  und  der
      durchschnitt-      lichen
  Tage der
      einmaischung.

8.   Hinweis  auf

      den  Wechsel
      der  Brennerei-      klasse
  u.  s.  w.

                           9.  Feststellung

                                 des  Betriebs-Muster

  15.           plan.

10.  Befolgung des

        Betriebsplans.

11.  Erhaltung und

         Rücklieferung
         des  Betriebs-         plans.


[IV.  Erleichterungen
         für  Zuschlag-         brennereien.
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                                                                         —  58*  —

abtriebe  zum  Theil  vorbehalten  wird.  In  diesem  Falle  ist  der  Betriebsplan  jedes  Mal  für  einen
ganzen  Monat  abzugeben  und  bei  seiner  Einreichung  mindestens  die  Bemaischung  des  ersten
Bottichs  beziehungsweise  der  erste  Materialabtrieb  anzumelden.  Die  weiteren  Einmaischungen,
Maisch-  und  Materialabtriebe  sind  vor  ihrem  Beginn  in  dem  ausliegenden  Betriebsplan  A

anzumelden.
                                                              Fünfter  Titel.
                                                            Betriebsführung.
                                                                  §.  104.
I.  Bereitung  der              Die  Einmaischungen  dürfen
     Maische  und  des           a)  in  den  Monaten  Oktober  bis  einschließlich  März                Hefensatzes.                             nicht  vor  6  Uhr  Morgens,
     1. Einmai-                           b)  in  den  übrigen  Monaten  nicht  vor  4  Uhr  Morgens

         schungsfrist.                        beginnen  und  müssen  bis  10  Uhr  Abends  beendet                                                              sein.  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann
für  einzelne  Landestheile  andere  Einmaischungsfristen  festsetzen.

Einmaischungen,  die  der  regelmäßigen  Betriebsfolge  nach  auf  Sonn-  oder  Feiertage  fallen
würden,  dürfen  schon  in  der  vorhergehenden  Nacht  oder  auch  am  vorhergehenden  Tage  oder  erst
in  der  folgenden  Nacht  oder  auch  am  folgenden  Tage  vorgenommen  werden.

Das  Hauptamt  kann  einzelnen  Brennereien  dauernd  gestatten,  die  Einmaischungen  vor  Anfang
der  Einmaischungsfrist  zu  beginnen  sowie  über  deren  Ende  hinaus  fortzusetzen.

                                                               §.  105.

2.  Beginn  und                  In  Ansehung  der  Einmaischungsfrist  gilt  als  Beginn  der                                                       Einmaischung  der  Zeitpunkt,  in
      Ende  der  Ein-             welchem  das  Vermischen  des  Getreides  oder  der                                                                   Kartoffeln  mit  Malz  zum  Zwecke  der  Zuckerbildung
      maischung.                    erfolgt,  als  Ende  der  Einmaischung  der  Zeitpunkt,  in                                                           welchem  der  angemeldete  Maischbottich  mit

                                                der  dafür  bestimmten  Maische  befüllt  und  das                                                                       Gährmittel  zugesetzt  ist.

                                                               §.  106.

3.  Allgemeine                     Die  Nebengeräthe  (§§.  77  bis  79)  dürfen  nur  nach                                                             Maßgabe  der  allgemeinen  Betriebs-      Vorschrift
  für                erklärung  befüllt  sein  und  nur  während  der  für  den               die Benutzung                ordnungsmäßigen  Betrieb  erforderlichen  Zeit
      der  Neben-                   benutzt  werden.
      geräthe.                          Die  zu  einer  Einmaischung  benutzten  Geräthe  dürfen                                                           zusammen  nicht  mehr  Maische  enthalten,

als  diejenigen  Maischbottiche  und  Hefensatzgefäße,  welche  mit  der  Maische  aus  dieser  Einmaischung
befüllt  werden  sollen,  nach  den  regelmäßigen  Betriebsverhältnissen  der  Brennerei  aufnehmen  können.

                                                              §.  107.

4.  Vorbereitung                 Soll  das  Dämpfen  oder  Einteigen  der  Maischstoffe  und                                                       die  Verbringung  der  gedämpften  oder
      der  Einmai-                   ungedämpften  Maischstoffe  in  die  Vormaischgeräthe                                                             außerhalb  der  Einmaischungsfrist  vorgenommen
      schung.                           werden,  so  müssen  diese  Betriebshandlungen  dem                                                               Beginne  der  Einmaischung  unmittelbar  vorangehen.

Dämpfgeräthe  dürfen  mit  Getreide  oder  Kartoffeln  ohne  Zusatz  von  Wasser  schon  früher,  auch  am
Tage  vorher,  befüllt  werden.
      Das  Hauptamt  kann  gestatten:

      a)  daß  das  zur  Einmaischung  bestimmte  Getreide  schon  am  Tage  vor  der                     Einmaischung
            unter  Zusatz  von  Wasser  in  das  Dämpf-  oder  Vormaischgeräth  gebracht                   und  darin
            gekocht  wird;

      b)  daß  Malz  am  Tage  vor  der  Einmaischung  im  Vormaischgeräth  oder  im                      Malzeinteig-             gefäße
  mit  kaltem  Wasser  eingeteigt  wird.

                                                                  §.  108.
5.  Fortgang  der                Die  Maischbereitung  und  die  Befüllung  der  Maischbottiche                                                   mit  der  Maische  sind  ohne  will-      Maischberei-
                   kürliche  Unterbrechung  zu  Ende  zu  führen.
      tung und be-                                                                                                                                               füllung  der                    Das  Hauptamt  kann  die  Befüllung  der  an  einem  Tage                                                        zu  bemaischenden  Bottiche  in  der
      Maischbottiche.              Weise  gestatten,  daß  die  zuerst  bereitete  Maische  auf                                                        alle  oder  einige  dieser  Bottiche  vertheilt  wird
und  diese  sodann  mit  der  zuletzt  bereiteten  Maische  vollgefüllt  werden.  Die  Vertheilung  auf  die
einzelnen  Bottiche  ist  so  zu  regeln,  daß  die  Uebersicht  über  den  Brennereibetrieb  nicht  gestört  wird.
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                                                                        —  59*  —

                                                                  §.  109.

Die  zur  Bereitung  des  Hefensatzes  erforderliche  Maische  darf  aus  den  Maischbottichen  vor
Beendigung  ihrer  Befüllung  oder  aus  dem  Vormeisch-  oder  Kühlgeräth  entnommen  werden.  Wird
das  Hefenmaischgut  besonders  bereitet,  so  finden  die  §§.  104,  105  und  107  entsprechende  Anwendung.

Ohne  Beschränkung  auf  die  Einmaischungefrist  ist  gestattet.    

       a)  die  Behandlung  des  Hefensatzes  in  den  Hefensatz-  und                                                    Mutterhefengefäßen  insbesondere
             das  Anstellen,  das  Umfüllen  aus  einem  Gefäß  in  ein  anderes  und  das                    Vorstellen  des
             Hefensatzes  mit  Maische;    

       b)  der  Gebrauch  von  Kühl-  und  Wärmvorrichtungen,  insbesondere  das                              Einsetzen  der  Hefen-             satz-
  und  Mutterhefengefäße  in  Gefäße  mit  Eis  oder  Wasser  sowie  das                    Einsetzen  solcher
             Gefäße  in  die  Hefensatz-  und  Mutterhefengefäße:

       c)  das  Bedecken  der  Hefensatz-  und  Mutterhefengefäße  mit  hölzernen                              Deckeln,  Zeugkappen
             u.  dergl.

                                                                   §.  110.  

Der  Hefensatz  darf  der  Maische  im  Vormaischgeräth,  im  Kühlgeräth  oder  im  Maischbottiche
zugesetzt  werden.  In  den  ersten  beiden  Fällen  muß  die  Maische  vor  Eintritt  der  Gährung  in  die
Maischbottiche  übergeführt  sein.

                                                                    §.  111.

Die  Gährung  von  Maische  darf,  abgesehen  von  der  Hefensatzbereitung,  nur  in  den  im  Betriebsplan
  angemeldeten  Maischbottichen  erfolgen.      

Nach  Beendigung  der  Einmaischung  (§.  105)  dürfen  der  Maische  in  den  Maischbottichen  und
im  Sauermaischbehäller  weder  Wasser  noch  andere  Stoffe  zugesetzt,  auch  darf  aus  den  Bottichen
bis  zum  Abtriebe  keine  Maische  entnommen  werden.  Ausnahmen  sind  in  den  §§.  112  bis  114,
121,  125  und  126  zugelassen.

                                                                   §.  112.

Es  ist  zulässig,  zur  Verhütung  wilder  Gährung  oder  bei  Schaumgährung  der  Maische  in  den
Bottichen  Oel,  Petroleum,  geschmolzenes  Fett  u.  dergl.  zuzusetzen.  Die  Zeit  und  die  Menge  des
Zusatzes  sind  jedesmal  vorher  im  Betriebsplane  zu  vermerken.  Die  Zusätze  sind  auch  außerhalb
der  Einmaischungsfrist  zulässig.

Das  Hauptamt  kann  ohne  Beschränkung  auf  die  Einmaischungsfrist  gestatten,  daß  der  Maische

   a)  zur  Kühlung  Eis,

   b)  zur  Verbesserung  oder  Belebung  der  Gährung  Fluß-,  Salz-  oder                                    Schwefelsäure  u.  dergl.,

   c)  zur  Verbesserung  des  Geschmacks  des  Branntweins  aromatische  Stoffe                        (§.  193),

   d)  zur  Verbesserung  des  Schlempefutters  Kalkmilch,  gefällter  phosphorsaurer                  Kalk  u.  dergl.

zugesetzt  werden.
                                                                 §.  113.

Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  die  in  abnehmender  Gährung  begriffene  Maische  in  den
Bottichen  während  der  Einmaischungsfrist  zur  Belebung  der  Gährung  einmal  oder  mehrmals  durch
Wasser  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Bierhefe  angefrischt  wird.

Bei  der  Bewilligung  sind  die  Zeiträume,  innerhalb  welcher  das  Anfrischen  erfolgen  darf,  sowie
der  Steigraum  in  Centimetern  zu  bestimmen,  welcher  nach  dem  Bemaischen  der  Bottiche  und  nach
dem  jedesmaligen  Wasserzugusse  mindestens  verbleiben  muß,  auch  können  nähere  Anordnungen
darüber  getroffen  werden,  wie  das  Anfrischen  zu  bewirken  ist.

                                                                §.   114.

Das  Hauptamt  kann  ohne  Beschränkungen auf  die  Einmaischungsfrist  gestatten,  daß  bei  Verarbeitung
  von  Mais  die  während  der  Gährung  sich  bildende  Oelschicht  von  der  Oberfläche  der
Maische  entfernt  wird.  Bei  der  Bewilligung  sind  die  Zeiträume  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher
die  Oelentnahme  erfolgen  darf.

                                                                 §.  115.

Das  Umrühren  der  Maische,  die  Verwendung  von  Rührwerken  mit  oder  ohne  Kühlung  sowie
das  Einsetzen  von  Schlangenrohren  zum  Kühlen  oder  Erwärmen  der  Maische  ist  jederzeit  zulässig.
Das  zum  Kühlen  oder  Wärmen  verwendete  Wasser  darf  nicht  in  die  Maische  gelangen.

                                                                                                                                                               8*

6.  Bereitung  des

      Hefensatzes.

7.  Zusetzen  des

      Hefensatzes.

II.  Gährung  der
      Meische.
      1.  Allgemeine

            Vorschrift.

      2.  Zusätze  zur

           Maische.

      3.  Anfrischen  der

           Maische.

      4.  Entfernung

           der  Oelschicht
           bei  Maisver-           arbeitung.


     5.  Umrühren,

           Kühlen  und
           Erwärmen der
           Maische.
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                                                                           —  60*  —

                                                                       §.  116.
6.  Ueberlaufen                      Es  ist  verboten,  auf  den  oberen  Rand der  befüllten                                                             Maischbottiche  irgend  etwas  zu  legen
      der  Maische.                    oder  zu  stellen  oder  an  den  Maischbottichen                                                                         Vorrichtungen  anzubringen,  welche  das  Ueberlaufen  der
Maische  während  der  Gährung  verhindern  können.
Es  ist  verboten,  das  Ueberlaufen  der  Maische  durch  Ausschöpfen  zu  verhindern,  überlaufende
Maische  aufzufangen  oder  die  übergelaufene  Maische  in  die  Bottiche  zurückzubringen.  Die  übergelaufene
  Maische  muß  stets  ungehinderten  Abfluß  haben;  zurückgebliebene  Maischreste  sind  durch
Nachspülen  mit  Wasser,  und  zwar  auf  Verlangen  der  Aufsichtsbeamten  sofort,  zu  entfernen.
Das  Hauptamt  kann  das  Bedecken  der  Maischbottiche  mit  flachliegenden  hölzernen  Deckeln
gestatten.  Die  Benutzung  kann  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  daß  die  Deckel  am  Rande
Oeffnungen  erhalten  oder  während  der  Hauptgährzeit  entfernt  werden.

                                                                        §.  117.
III.  Maischabtrieb.                Die  Maische  muß  am  dritten,  vierten  oder  fünften  Tage                                                    nach  der  Einmaischung,  den  Tag
      1.  Gährfrist.                    derselben  mitgerechnet,  abgebrannt  werden.  Für  die                                                             Geltungsdauer  eines  Betriebsplans  ist  ein
Wechsel  in  der  Gährfrist  nicht  gestattet.

Wenn  Sonn-  oder  Feiertage  in  die  regelmäßig  angemeldete  Gährfrist  fallen  oder  wenn  die
auf  Sonn-  oder  Feiertage  fallende  Bemaischung  einzelner  Bottiche  gemäß  §.  104  Abs.  2  an
anderen  Tagen  vorgenommen  worden  ist,  so  darf  für  diese  Bottiche  die  Gährfrist  um  die  Zahl  der
Sonn-  oder  Feiertage  verlängert  oder  verkürzt  werden.

Wenn  mehrere  Bottiche  an  einem    Tage  bemaischt  werden,  so  kann  das  Hauptamt  dauernd
gestatten,  die  Betriebspläne  auf  einen  Wechsel  zwischen  drei-  und  viertägiger  oder  zwischen  vierund
  fünftägiger  Gährfrist  einzurichten.


                                                                          §.  118.
2. Brennfrist.                      Das  Abbrennen  der  Maische  darf  nur  während  der  Zeiten                                                stattfinden,  innerhalb  welcher  Ein-                                              maischungen
  in  der  Brennerei  vorgenommen  werden  dürfen  (§.  104).  Das  Hauptamt  kann  die
Brennfrist  nach  Bedürfniß  dauernd  verlängern.

                                                                         §.  119.
3.  Abbrennen  an           Die  an  einem  Tage  bereitete  Maische  muß  auch  an                                                           einem  Tage  vollständig  abgebrannt
      einem  Tage.                werden.  Ein  Abbrennen  an  zwei  Tagen  ist  nur  in  den                                                       Fällen  gestattet,  in  welchen  ein  Wechsel  in
der  Gährfrist  oder  eine  Ausdehnung  der  Brennfrist  über  12  Uhr  Nachts  stattfindet  oder  die  Brenngeräthe
  über  Nacht  mit  Maische  befüllt  bleiben  (§.  127  Abs.  2).

                                                                          §.  120.

4.  Vorbereitung               Vor  Beginn  der  Brennfrist  darf  Maische  in  das                                                                      Brenngeräth  nicht  übergeführt  werden.
      des  Abbren-               Vorbereitende  Handlungen,  z.  B.  das  Ueberführen  der                                                        Maische  in  den  Sauermaischbehälter,  sind
      nens.                             schon  vor  Beginn  der  Brennfrist  zulässig,  müssen  aber                                                      dem  Beginne  des  Abbrennens  unmittelbar

vorangehen.  Sofern  der  Sauermaischbehälter  den  Inhalt  des  Maischbottichs  faßt,  ist  die  Maische
mit  einem  Male  nicht  abtheilungsweise,  in  den  Sauermaischbehälter  überzuführen.



                                                                        §.  121.
5.  Ausspülen  der           Es  ist  zulässig,  die  entleerten  Bottiche  sowie  den                                                                 entleerten  Sauermaischbehälter  zur  Entfernung
      Bottiche  und              der  zurückgebliebenen  Maischreste  mit  Wasser  auszuspülen                                                und  das  Spülwasser  dem  Brenngeräthe
      Sauermaisch-               zuzuführen,  sowie  die  Maische  im  Brenngeräthe  durch                                                       Wasser  zu  verdünnen.

      behälter.
                                                                       §.  122.
IV. Sonstige  Vor-                  An  den  Einmaischungstagen  darf  die  Brennblase  zum              schriften für den              Kochen  von  Wasser  für  die  Maisch-     Brennereibetrieb.
           bereitung,  zum  Dämpfen  von  Kartoffeln  und  zum  Kochen                                                   von  Mais-  oder  Darimehl  benutzt  werden.
     1.  Benutzung  der

           Brenngeräthe

           beider  Maisch-           bereitung.

                                        §.  123.
     2.  Benutzung  von        Falls  ein  Privatsammelgefäß  in  der  Brennerei  aufgestellt                                                      ist,  muß  sein  Inhalt  sofort  nach

            Privatsammel-          Beendigung  des  Tagesbetriebs  in  die  amtlichen                                                                        Sammelgefäße  entleert  werden.
            gefäßen.
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                                                                   —  61*  —

                                                              §.  124.

Der  Alkoholgehalt  der  gesondert  abfließenden  Lutterrückstände  darf  in  der  Regel  nicht  mehr

als  zwei  Prozent  betragen.  Wenn  an  dem  Brenngeräthe  zur  Prüfung  der  Lutterrückstände  ein

Probehahn  angebracht  ist,  darf  die  Entnahme  von  Proben  durch  den  Brennereibesitzer  nur  während

des  Abtriebs  erfolgen.  Die  Aussichtsbeamten  haben  ab  und  zu,  auch  außerhalb  der  Abtriebszeit,

dem  Hahne  Proben  zu  entnehmen  und  deren  Alkoholgehalt  mit  einem  von  dem  Brennereibesitzer  zu

liefernden  beglaubigten  Lutterprober  zu  bestimmen.  Zur  Entnahme  der  Proben  und  Feststellung  des
Alkoholgehalts  ist  der  Brennereibesitzer  zuzuziehen.

                                                                §.  125.
Die  Entnahme  von  Proben  der  Maische  und  des  Hefenguts  zur  Untersuchung  ist  unter  folgenden
Bedingungen  gestattet:    

   a)  Die  Proben  dürfen  nur  mit  einem  nicht  mehr  als  ein  Liter  fassenden                       Schöpfgefäß  oder
          einem  besonderen  zum  Ueberschöpfen  von  Maische  nicht  geeigneten                           Probenschöpfer  oder
          Filterbeutel  entnommen  werden.    

   b)  Die  auf  einmal  entnommene  Probe  darf  nicht  mehr  als  drei  Liter                               betragen.

    c)  Die  Probe  ist  unmittelbar  nach  Beendigung  der  Untersuchung  zu  vernichten            oder  in  eines
          der  unter  a  bezeichneten  Geräthe  zu  füllen  und  aus  diesem  in  das  Gefäß            zurückzugießen,
          welchem  sie  entnommen  worden  ist.

                                                                     §.  126.
Zur  Prüfung  des  Alkoholgehalts  der  Maische,  der  Lutterrückstände  und  der  Schlempe  sind
Brennvorrichtungen  ohne  amtlichen  Verschluß  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:  
   a)  Der  Raumgehalt  des  Kochkolbens  muß  so  bemessen  sein,  daß  darin  auf                 einmal  höchstens
          0,5  Liter  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  entgeistet  werden  kann.
   b)  Das  gewonnene  Erzeugniß  ist,  sofern  es  Alkohol  enthält,  zu  vernichten  oder            in  das
          Geräth  zurückzugießen,  welchem  die  untersuchte  Probe  entnommen  worden            ist.

                                                                  §.  127.

Die  Brennereigeräthe  dürfen,  wenn  sie  nach  dem  Betriebsplane  nicht  im  Gebrauche  sind,  mit
Wasser  befüllt  sein.

Das  Hauptamt  kann  dauernd  gestatten,  daß  die  Brenngeräthe  nach  Beendigung  des  Tagesbetriebs
  bis  zum  Beginne  des  nächsten  Betriebs  mit  Lutter,  Schlempe  oder  theilweise  abgetriebener
Maische  befüllt  bleiben  und  daß  die  Schlempe  in  der  Blase  erwärmt  wird.  Bei  Gewährung  der
Vergünstigung  ist  für  jeden  Theil  des  Brenngeräths  (Blase,  Maischwärmer,  Vorwärmer  u.  s.  w.)
anzugeben,  womit  er  befüllt  sein  darf,  und  die  Bedingung  zu  stellen,  daß  der  Zugang  zur  Brennerei
stets  offen  gehalten  oder  den  Aufsichtsbeamten  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs  die
Möglichkeit  gegeben  wird,  die  Brennerei  zu  jeder  Zeit  ohne  Verzug  zu  betreten.  Für  Geräthetheile,
deren  Inhalt  auf  andere  Weise  nicht  genügend  geprüft  werden  kann,  darf  außerdem  die  Anbringung
von  Ablaßhähnen  gefordert  werden.

  Wird  in  kontinuirlichen  Brenngeräthen  die  Maische  täglich  so  weit  abgetrieben,  daß  die
Kolonnen  hauptsächlich  Wasser  enthalten,  das  mit  Maisch-,  Schlempe-  oder  Lutterresten  gemischt  ist,
so  bedarf  das  Befülltlassen  dieser  Geräthe  keiner  Genehmigung.

                                                                 §.  128.

Der  Abtrieb  von  Material  darf  nur  während  der  Brennfrist  (§.  118)  erfolgen.  Soll  an  demselben
  Tage  auch  Maische  abgetrieben  werden,  so  hat  der  Materialabtrieb  entweder  vor  Beginn
oder  nach  Beendigung  des  Maischabtriebs  stattzufinden.  Für  den  Materialabtrieb  ist  eine  besondere
Betriebsanmeldung  abzugeben  (vergl.  §.  219  Abs.  2).

Während  des  Maischabtriebs  darf  Material  in  den  Brennereiräumen  nicht  vorhanden  sein.

                                                                §.  129.
Die  Direktivbehörde  darf  in  einzelnen  Brennereien  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der
§§.  104  bis  128  gestatten.  Sie  ist  ermächtigt,  die  bei  gleichzeitigem  Betriebe  von  Brennerei  und

3.  Entnahme von

      Proben:
      Lutterrück-      stände.


4.  Entnahmen von

       Proben:
       Maische  
       des  Hefengewinn.

5.  Brennvorrich-       tungen


       Untersuchung
       von  Proben.

6.   Belfülltlassen

       der  Brennerei-       geräthe.


7.  Zwischen-      betrieb

  mit
      Material.

V.  Ausnahmen.
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                                                                        - 62* -                                                                                           Brauerei  gemäß  §.  32  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  8.  Juli  1868  etwa  erforderlichen  besonderen
Kontrolen  anzuordnen.
                                                              §.  130.
VI.  Benutzung  der             Die  Benutzung  der  Brennereigeräthe  zu  anderen  Zwecken                                                    als  zum  Brennereibetriebe  bedarf
       Brennereigeräthe           der  Genehmigung  des  Hauptamts.

       zu anderen                                                                                                                                                Zwecken als zum            Das  Hauptamt  kann  insbesondere  genehmigen,  daß  die                                                     Brennereigeräthe  zur  Gewinnung  von
       Brennerei-                        Hefe  ohne  Branntweinerzeugung,  zur  Wiedergewinnung                                                        von  versteuertem  Branntwein  aus  Filter-       betriebe.
                           kohlen,  zur  Viehfutterbereitung  oder  zu  anderen                                                                    wirthschaftlichen  Zwecken  (Wasserkochen  u.  s.  w.)
                                                   benutzt  werden.
                                                              §.  131.
VII.  Erleichterung  für         Für  Zuschlagbrennereien  gelten  die  Vorschriften  der  §§.                                                     104  bis  130  mit  folgenden  Aenderungen:
         Zuschlagbrenne-              a)  Die  Behandlung  der  Maische  in  den  Bottichen  und           reien.                                         den  Sauermaischbehältern  unterliegt
                                                            keinen  Beschränkungen,  insbesondere  ist  gestattet,                                                                 das  Ueberlaufen  der  Maische  zu
                                                            verhindern.

                                                     b)  Die  Maische  darf  schon  am  ersten  oder  zweiten                                                                   Tage  nach  der  Einmaischung  abgebrannt

                                                            werden.
                                                      c)  Für  die  Geltungsdauer  eines  Betriebsplans  dürfen                                                                   verschiedene  Gährfristen  gewählt

                                                            werden.

                                                     d)  Die  Gewinnung  von  Hefe  aus  der  Maische  und  die                                                              dazu  erforderlichen  Betriebshand-                                                            lungen
  bedürfen  keiner  Genehmigung.

                                                        Sechster  Titel.
                      Betriebsabweichungen  und  Verschlußverletzungen.

                                                              §.  132.
I.  Betriebsabwei-                In  Maischbottichsteuer  entrichtenden  Brennereien  ist  die          chungen in Maisch-         Aenderung  der  im  Betriebsplan  an-     bottichsteuer ent-
           gemeldeten  Menge  der  Maischstoffe  oder  die                                                                          Verwendung  eines  anderen  als  des  in  der  allgemeinen

              
     richtenden Bren-            Betriebserklärung angegebenen Gährmittels zulässig, wenn der                                                     Brennereibesitzer die Aenderung vor

     nereien.                            ihrer  Ausführung  im  Betriebsplane  vermerkt.

     1.  Gestattete  Ab-           weichungen.
                             §.  133.

     2.  Zu  genehmi-            Soll  der  angemeldete  Betrieb  in  anderer  Weise                                                                      abgeändert  werden,  sollen  insbesondere  an-           gende
  Abwei-           gemeldete  Einmaischungen  unterlassen  oder  durch                                                                andere  Einmaischungen  ersetzt  oder  soll  die  Zahl
           chungen.                     der  Einmaischungen  vermehrt  werden,  so  hat  der                                                                Brennereibesitzer  vorher  unter  Angabe  des

Grundes  schriftlich  die  Genehmigung  der  Hebestelle  zu  beantragen.  In  den  Fällen,  in  denen  der
Betrieb  vermindert  oder  verstärkt  fortgesetzt  werden  soll,  ist  gleichzeitig  ein  neuer  Betriebsplan  einzureichen.


Bestehen  keine  Bedenken,  so  hat  die  Hebestelle  die  Genehmigung  schriftlich  zu  ertheilen  und
erforderlichenfalls  die  Steuer  anderweit  zu  berechnen.                                                         Hierbei  ist  der  Raumgehalt  der  bemaischten,
aber  nicht  zum  Abtriebe  gelangten  Bottiche  vom  Gesammtbottichraum  abzusetzen,  sofern  die  Maische
unter  amtlicher  Aufsicht  zur  Branntweinerzeugung  unbrauchbar  gemacht  wird.  Die  Genehmigung
ist  dem  abgeänderten  Betriebsplane  beizufügen.

In  dringlichen  Fällen  können  die  Betriebsabweichungen,  sofern  dadurch  die  Steuerberechnung
nicht  berührt  wird,  von  jedem  Aufsichtsbeamten  durch  einen  Vermerk  im  Betriebsplane  genehmigt
werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  für  die  Brennerei
maßgebende  Einmaischungs-  oder  Brennfrist  an  einzelnen  Tagen  ausgedehnt  werden  soll.

                                                                  §.  134.

8.  Anzeige  nicht                Kann  zu  einer  Betriebsabweichung  die  vorgeschriebene                                                        Genehmigung  nicht  vorher  eingeholt
      genehmigter                   werden,  so  hat  der  Brennereibesitzer  beim  Eintritte  des                                                   die  Abweichung  bedingenden  Ereignisses
      Abweichun-                     unter  Angabe  des  Zeitpunkts  sofort  im  Betriebsplan                                                            einen  Vermerk  zu  machen  und  binnen  24  Stunden
      gen.                                   dem  Oberkontroleur  und  der  Hebestelle  Anzeige  zu                                                             erstatten.
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                                                                      —  63*  —

                                                                 §.  135.

Sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Anzeige,  spätestens  aber  innerhalb  24  Stunden,  ist  der
Sachverhalt  amtlich  an  Ort  und  Stelle  zu  ermitteln.  Dabei  sind  die  zur  Fortsetzung  des  Betriebs
für  die  nächstfolgenden  Tage  etwa  nothwendigen  Abweichungen  vom  Betriebsplane  durch  einen
Vermerk  in  demselben  zu  genehmigen.  Fallen  in  Folge  des  betriebsstörenden  Ereignisses  nur
einzelne  Einmaischungen  aus,  so  ist  die  Anmeldung  des  Brennereibesitzers  im  Betriebsplan  abzuändern
  und  aus  dem  Betriebsplan  ein  die  Abänderungen  ersichtlich  machender  Auszug  zu  fertigen.
Soll  der  Betrieb  in  veränderter  Weise  fortgesetzt  werden,  so  hat  der  Brennereibesitzer  einen  neuen
Betriebsplan  einzureichen.          

Der  Inhalt  der  Maischbottiche  sowie  der  Hefensatzgefäße,  welcher  nicht  zum  Abbrennen  gelangt
beziehungsweise  nicht  zur  Maischbereitung  verwendet  wird,  ist  unter  amtlicher  Aufsicht  zur  Branntweinerzeugung
  unbrauchbar  zu  machen.    

Ueber  das  Ergebniß  der  Ermittelungen  und  die  getroffenen  Anordnungen  ist  eine  Verhandlung
  aufzunehmen.  Der  Oberkontroleur  hat,  wenn  er  die  Verhandlung  nicht  selbst  aufgenommen
hat,  den  Thatbestand  und  die  Zweckmäßigkeit  der  getroffenen  Anordnungen,  in  allen  wichtigen
Fällen  in  der  Brennerei,  nachzuprüfen.  Die  Verhandlung  ist  unter  Beifügung  des  außer  Kraft
gesetzten  Betriebsplans  beziehungsweise  des  Betriebsplanauszugs  dem  Hauptamte  vorzulegen.

                                                                  §.  136.

Ist  anzuerkennen,  daß  die  nicht  genehmigte  Betriebsabweichung  in  Folge  besonderer  Umstände
nothwendig  und  die  vorgängige  Einholurg  der  Genehmigung  nicht  möglich  war,  und  ist  die  Abweichung
  innerhalb  24  Stunden  angezeigt,  so  wird  die  Steuer  für  die  ausgefallenen  Einmaischungen
sowie  für  die  bemaischten  Bottiche,  deren  Abbrennen  unmöglich  geworden  ist,  vom  Hauptamt  erlassen
oder,  falls  die  Steuer  schon  vereinnahmt  ist,  auf  Anordnung  der  Direktivbehörde  erstattet.

Ist  die  24  stündige  Frist  zur  Anzeige  nicht  innegehalten,  so  kann  ein  Steuererlaß  von  der
Direktivbehörde  gewährt  werden.

                                                               §.  137.

Wenn  versehentlich  eine  Einmaischung  unterblieben  oder  statt  an  dem  angemeldeten  Tage  an
einem  anderen  vorgenommen  oder  statt  eines  zur  Bemaischung  angemeldeten  Gefäßes  ein  anderes
befüllt  worden  ist,  so  kann  die  Direktivbehörde  für  den  steuerpflichtig  gewordenen  Bottichraum,
welcher  zur  Einmaischung  nicht  benutzt  worden  ist,  die  Steuer  erlassen.

                                                                §.138.
In  Zuschlagbrennereien  ist  die  Aenderung  des  angemeldeten  Betriebs  zulässig,  wenn  sie  vorher
im  Betriebsplane  vermerkt  und  binnen  24  Stunden  der  Hebestelle  schriftlich  angezeigt  wird.
Zur  Erleichterung  der  Steueraufsicht  kann  der  Oberkontroleur  die  Außergebrauchsetzung  des
abgeänderten  Betriebsplans  und  die  Einreichung  eines  neuen  Betriebsplans  für  den  weiteren
Betrieb  anordnen.

                                                              §.  139.
Wenn  während  der  Betriebszeit  ein  im  §.  55  bezeichneter  Geräthetheil  oder  ein  gemäß  §§.  55
bis  64,  66  und  72  Absatz  2  angelegter  Verschluß  verletzt  oder  schadhaft  wird,  so  hat  der  Brennereibesitzer
  sofort  im  Betriebsplan  einen  Vermerk  unter  Angabe  des  Zeitpunkts  des  Eintritts  oder  der

  Entdeckung  zu  machen  und  binnen  24  Stunden  dem  Oberkontroleur  und  der  Hebestelle  Anzeige  zu
erstatten.

                                                               §.  140.

Ist  durch  die  Verletzung  eines  Geräthetheils  oder  eines  Verschlusses  ein  Zugang  zum  Alkohol
ermöglicht,  so  hat  die  Feststellung  des  Sachverhalts  in  entsprechender  Anwendung  des  §.  135  zu
erfolgen.  

Gleichzeitig  sind  verletzte  oder  mangelhafte  Verschlüsse  zu  erneuern.  Ist  dies  nicht  angängig
und  läßt  sich  auch  ein  vorläufiger  Verschluß  von  hinreichender  Sicherheit  nicht  anbringen,  so  bestimmt
der  Oberkontroleur  nach  dem  Antrage  des  Brennereibesitzers,  ob  einstweilen  der  Brennereibetrieb
eingestellt  oder  die  Brennerei  abgefunden  werden  soll.  Die  Abfindung  erfolgt  in  der  Weise,  daß
die  Mindestmenge  des  zu  ziehenden  Alkohols  festgesetzt  wird  (§§.  322  bis  324).

4.  Feststellung

      der  nicht ge-      nehmigten Ab-



5.  Erlaß  der

      Maischbottich-      steuer
  bei nicht
      genehmigte
      Betriebsab-      weichungen


6.  Erlaß  der

      Maischbottich-      steuer
  bei  ver-      sehentlichen

      Abweichun-      gen.


II.  Betriebsabwei-      chungen
  in  Zu-      schlagbrenne-



III.  Verschlußber-       letzungen
  wäh-       rend
  der  Be-       triebtzeit.


       1.  Anzeige.

       2.  Feststellung

             von  Verletzun-             gen,
  durch das
             ein  Zugang
             zum  Alkohl
             ermöglicht  ist.
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                                                               —  64*  —

Ferner  ist  zu  ermitteln,  wann  der  Zugang  zum  Alkohol  entstanden  sowie  ob  und  wieviel
Branntwein  verloren  gegangen  oder  entnommen  ist.  Erforderlichenfalls  ist  der  unabgefertigte
Branntwein  abzunehmen  (§  144)  oder  die  in  ihm  enthaltene  Alkoholmenge  gemäß  §.  145  Absatz  2
zu  ermitteln.  Die  entstandene  Verhandlung  ist  dem  Hauptamte  vorzulegen.

                                                              §.  141.

3.  Festsetzung  der               Hat  eine  Entnahme  von  Branntwein  stattgefunden,                                                                  ohne  daß  Anlaß  zur  Einleitung  eines
       zur  Abferti-                       Strafverfahrens  wegen  Hinterziehung  der                                        gung vorzu-                         Verbrauchsabgabe  vorliegt,  so  bestimmt  das  Hauptamt
       führenden  Al-                   unter  Berücksichtigung  der  Art  des  Betriebs,  der                                                                  verwendeten  Rohstoffe  und  der  bisherigen  Alkohol-       koholmenge.
                      ausbeute  die  Alkoholmenge,  welche  für  den  Zeitraum                                                          von  der  letzlen  Abnahme  vor  der  Verschlußverletzung

  bis  zu  der  Feststellung  der  Verschlußverletzung  mindestens  zur  Abfertigung  vorzuführen
ist.  Etwaige  Fehlmengen  sind  zu  versteuern.

Wird  ein  Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  eingeleitet,  so  ist  die  Verbrauchsabgabe  vom
Hauptamte  gemäß  §.  21  Absatz  2  oder  3  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887  festzusetzen.


Der  Beschluß  des  Hauptamts  ist  der  Direktivbehörde  zur  Bestätigung  vorzulegen.

                                                                 §.  142.

4.  Verschlußver-                    Ist  nach  der  Anzeige  durch  die  Verschlußverletzung  ein                                                      Zugang  zum  Alkohol  nicht  geschaffen,
      letzungen,  bei                  so  hat  der  Beamte,  welcher  zuerst  nach  Eintritt  der                                                           Verschlußverletzung  die  Brennerei  besucht,  den
      denen  ein  Zu-                Sachverhalt  zu  ermitteln  und  den  Verschluß  zu                         gang zum Al-                      erneuern.  Eine  Verhandlung  ist  nur  aufzunehmen,
      kohl  nicht  er-                 wenn  eine  strafbare  Handlung  in  Frage  kommt.

      möglicht  ist.

                                                               §.  143.
IV. Verschlußver-                    Außerhalb  der  Betriebszeit  hat  der  Brennereibesitzer                                                            jede  Verschlußverletzung  alsbald  nach
     letzung  außer-                 der  Entdeckung  dem  Oberkontroleur  anzuzeigen.  Dieser       halb der Be-                        hat  für  Ermittelung  des  Sachverhalts  und

     triebszeit.                            Erneuerung  des  Verschlusses  zu  sorgen.  Eine                                                                          Verhandlung  ist  nur  aufzunehmen,  wenn  eine  straf-                                                   bare
  Handlung  in  Frage  kommt.

                                                        Siebenter  Titel.
                                                    Branntweinabnahme.

                                                                 §.  144.

1.  Abnahme-                         In  Zwischenräumen  von  zehn  Tagen  bis  zu  einem                                                                Monat  ist  die  Alkoholmenge  des  erzeugten
      fristen  und  Ab-              Branntweins  festzustellen  und  der  Branntwein  weiter                                                            abzufertigen  (Branntweinabnahme).  Das
      nahmetage.                       Hauptamt  kann  auf  Antrag  kürzere  oder  längere                                                                     Abnahmefristen  zulassen.

Die  Abnahmetage  werden  von  dem  ersten  Abfertigungsbeamten  nach  Anhörung  des  Brennereibesitzers
  mindestens  für  einen  Monat  im  voraus  bestimmt;  sie  können  aus  dienstlichen  Rücksichten
oder  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  verlegt  werden.  Die  festgesetzten  Abnahmetage  sowie  ihre
Verlegung  sind  dem  Brennereibesitzer  und  der  Hebestelle  mitzutheilen.

                                                             §.  145.
2.  Abnahmen  in                Branntweinabnahmen  sollen  ferner  erfolgen:
      besonderen                         a)  wenn  Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe  neu                                                                              eintreten,  aufhören  oder  sich  ändern;
      Fällen.                                   b)  wenn  die  besondere  Brennsteuer  des  §.  174                                                                           eintritt  oder  aufhört;
                                                      c)  wenn  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  unabgefertigter                                                              Branntwein  in  der  Brennerei  vor-                                                            handen

  ist.

Kann  dem  in  Betracht  kommenden  Zeitpunkt  eine  Abnahme  nicht  bewirkt  werden,  so  ist  die
bis  dahin  erzeugte  Alkoholmenge  nach  den  Vorschriften  der  Alkoholermittelungsordnung  oder  in  sonst
geeianeter  Weise  festzustellen  Ist  eine  derartige  Feststellung  gleichfalls  undurchführbar,  so  ist  diese
Alkoholmenge  bei  der  nächsten  Abnahme  nach  Maßgabe  der  Betriebsverhältnisse  der  Brennerei  oder
auf  Grund  der  Anzeige  der  Meßuhr  zu  berechnen.  Die  Art  der  Ermittelung  ist  im  Abnahmebuch
ersichtlich  zu  machen.
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                                                                     —  65*  —

                                                                §.  146.

Der  Brennereibesitzer  hat  die  zur  Branntweinabnahme  erforderlichen  Gefäße  in  ordnungsmäßiger
  Beschaffenheit  zu  stellen  und  bis  zum  Eintreffen  der  Beamten  alle  Vorbereitungen  so  zu
treffen,  daß  mit  der  Abnahme  unverzüglich  begonnen  werden  kann.  Er  hat  den  Abnahmen  beizuwohnen
  und  nach  ihrer  Beendigung  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Sammelgefäße  gemäß  §.  211  richtig
geschlossen  werden.

                                                                §.  147.  

Ueber  die  Abnahmen  ist  von  dem  ersten  Abfertigungsbeamten  für  jede  Brennerei  ein  in  derselben
  aufzubewahrendes  Branntwein-Abnahmebuch  nach  Muster  16  zu  führen.

Die  Hebestelle  hat  über  die  Brennereien  des  Bezirks  ein  Branntwein-Abnahme-Hauptbuch  nach
Muster  17  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs  zu  führen.  

In  den  Abnahmebüchern  ist  das  Kontingent  der  Brennerei  sowie  die  Jahresmenge,  welche  zu
den  ermäßigten  Zuschlagsätzen  des  §.  165  und  des  §.  168  unter  c  hergestellt  werden  darf,  vorzutragen;
ferner  ist  über  die  nach  §.  170  Absatz  1  gestellten  Anträge  auf  Anwendung  ermäßigter  Zuschlagsätze
und  bei  wiederholt  abtreibenden  Brennereien  über  die  Höhe  des  Schwundnachlasses  (§§.  196  ff.)
und  den  Beginn  seiner  Anwendung  ein  Vermerk  zu  machen.  Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist
vom  Oberkontroleur  zu  bescheinigen.

Die  Abfertigungsbeamten  und  die  Hebestelle  haben  darauf  zu  achten,  daß  das  Kontingent
und  die  zu  ermäßigten  Zuschlagsätzen  zugelassene  Jahresmenge  nicht  überschritten  werden  und  die
nach  Lage  des  Betriebs  zutreffenden  Zuschlagsätze  rechtzeitig  zur  Anwendung  gelangen.

                                                           §.  148.  

Zur  Abfertigung  des  Branntweins  hat  der  Brennereibesitzer  der  Hebestelle  die  für  jede  Abfertigungsart
  vorgeschriebenen  Anträge  (G.  B.  §.  45)  so  zeitig  einzureichen,  daß  sie  bis  zur  Abnahme
  von  der  Hebestelle  geprüft  und  den  Abfertigungsbeamten  zugestellt  sein  können.

In  dem  Abfertigungsantrag  ist  anzugeben,  welcher  Verbrauchsabgabensatz  und  welcher  Zuschlagsatz
  in  Anwendung  gebracht  werden  soll,  und  zutreffendenfalls  die  Ausfertigung  von  Kontingentscheinen
  zu  beantragen.  Wird  keine  oder  eine  unrichtige  Angabe  gemacht,  so  hat  die  Hebestelle
  den  Verbrauchsabgabensatz  gemäß  §.  153  Absatz  2  und  den  Zuschlagsatz  gemäß  §.  167  Absatz  1
und  §.  170  Absatz  2  einzutragen  und  den  Brennereibesitzer  hiervon  zu  benachrichtigen.  

Mit  Genehmigung  des  ersten  Abfertigungsbeamten  kann  der  Abfertigungsantrag  bis  zur  Eintragung
  des  Abnahmeergebnisses  in  das  Abnahmebuch  (§.  149  Absatz  2)  abgeändert  werden.

                                                                   §.  149.

Die  Hebestelle  hat  sämmtliche  Abfertigungsanträge  in  das  Abnahme-Hauptbuch  einzutragen.

Das  Ergebniß  der  Abnahme  ist  sofort  nach  ihrer  Beendigung  vom  ersten  Abfertigungsbeamten
in  das  Abnahmebuch  und  demnächst  von  der  Hebestelle  auf  Grund  der  zurückgelangenden  Abfertigungspapiere
  in  das  Abnahme-Hauptbuch  einzutragen.

Wird  Branntwein,  der  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  erzeugt  ist,  erst  im  folgenden  Betriebsjahr
  abgefertigt,  so  sind  die  Abfertigungsanträge  und  das  Abnahmeergebniß  noch  in  die  Abnahmebücher
  des  abgelaufenen  Betriebsjahrs  einzutragen.  Soll  Branntwein,  der  theils  im  abgelaufenen,
theils  im  neuen  Betriebsjahr  erzeugt  ist,  auf  Grund  desselben  Abfertigungsantrags  abgenommen
werden,  so  ist  der  Antrag  in  beide  Abnahme-Hauptbücher  einzutragen;  das  Ergebniß  der  Abnahme
ist  gemäß  §.  145  Abs.  2  zu  theilen  und  in  die  Abnahmebücher  jedes  Jahres  die  in  ihm  erzeugte
Alkoholmenge  einzutragen.

                                                                §.  150.

Es  ist  zulässig,  bei  den  Abnahmen  Restmengen  in  den  amtlichen  Sammelgefäßen  oder  den
Aufbewahrungsgefäßen  zu  belassen  oder  in  amtlich  zu  verschließende  Fässer  zu  füllen,  welche  in
den  mit  amtlichen  Sammelgefäßen  ausgerüsteten  Brennereien  im  Sammelgefäßraum  aufzubewahren
  sind.

Es  ist  ferner  zulässig,  die  Abfertigung  des  seiner  Alkoholmenge  nach  festgestellten  Branntweins
ganz  oder  theilweise  bis  zu  einem  späteren  Abnahmetag  aufzuschieben,  sofern  die  Fässer  amtlich
verschlossen  und  unter  amtlichem  Raumverschluß  aufbewahrt  werden.  Ist  die  Anwendung  des
Raumverschlusses  mit  unverhältnißmäßig  großen  Kosten  oder  Schwierigkeiten  verbunden,  so  kann

                                                                                                                                                          9





3.  Verpfllichtun-      gen
  des  Bren
      nereibesitzers.

4.  Abnahme-      bücher.


Muster  16.

Muster   17.





  





5.  Abfertigungs-      anträge.


6.   Eintragung
       der  Abfertig-       gungsan-

  und  des
       Abnahme-       ergebnisses.


7.    Aufschub  der
        Abfertigung.
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                                                               —  66*  —

von  einer  solchen  abgesehen  werden;  es  ist  dann  aber  bei  der  weiteren  Abfertigung  die  Ermittelung
der  Alkoholmenge  zu  wiederholen.  Auf  die  hierbei  ermittelten  Abweichungen  von  der  Vorabfertigung
finden  die  §§.  32  bis  36  der  Begleitscheinordnung  entsprechende  Anwendung.

Die  unabgefertigt  gebliebenen  Branntweinmengen  sind  im  Abnahmebuche  zu  vermerken,  und
zwar,  sofern  keine  genaue  Feststellung  erfolgt  ist,  nach  der  ungefähren  Litermenge  und  zutreffendenfalls
  unter  Angabe  der  Bezeichnung  und  des  Eigengewichts  der  Fässer.

                                                         §.  151.
8.  Berichtigung                     Die  in  den  Abnahmebüchern  angeschriebenen                                                                          Alkoholmengen  dürfen  nur  dann  abgeändert
      von  Fehlern  bei             werden,  wenn  Fehler  bei  der  Alkoholermittelung                                                                     vorgekommen  sind.
      der Abfertigung.               Die  Abfertigungsbeamten  sind  zur  Aenderung  befugt,                                                            wenn  sie  die  Fehler  entdecken,  bevor  sie
die  Abfertigungspapiere  weiter  gegeben  haben.  Die  Entscheidung  über  spätere  Aenderungen  und
die  zum  Ausgleich  erforderlichen  Maßnahmen  steht  dem  Hauptamte,  wenn  der  Fehler  erst  nach  Abschluß
  des  Abnahmebuchs  entdeckt  wird  oder  wenn  für  die  Abfertigung  ein  Kontingentschein  bei
der  Direktivbehörde  beantragt  ist,  dieser  Behörde  zu.

                                                           Achter  Titel.

                                                        Steuererhebung.
                                                               §.  152.
I.  Verbrauchsab-                Die  Verbrauchsabgabe  beträgt:
     gabe.                                                                                                                                                            1. Verbrauchs-                    a)  von  der  innerhalb  des  Kontingents  hergestellten                                                                     Branntweinmenge ......................................  0,50  Mark,
         abagabensätze.              b)  von  der  außerhalb  des  Kontingents  hergestellten                                                                   Menge ..........................................................  0,70  Mark
                                                für  das  Liter  Alkohol.
                                                               §.  153.
2.  Anwendung                   Der  Brennereibesitzer  darf  bis  zur  Höhe  des  Kontingents                                                  seiner  Brennerei  den  im  Betriebs-      des

  niedrige-                jahr  erzeugten  Branntwein  entweder  zum  niedrigeren                 ren Ver-                            Verbrauchsabgabensatz  oder  unter  In-      brauchsabga-

                 anspruchnahme  von  Kontingentscheinen  zum  höheren                                                           Verbrauchsabgabensatz  abfertigen  lassen.  Die
      bensatzes.                      Kontingentscheine  lauten  auf  den  Geldbetrag,  um  welchen                                                  der  Branntwein  in  Folge  der  Anwendung
des  höheren  statt  des  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatzes  höher  belastet  worden  ist.
Bis  zur  Erfüllung  des  Kontingents  ist  der  Branntwein  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz
  abzufertigen,  sofern  nicht  der  Brennereibesitzer  rechtzeitig  einen  anderen  Antrag  stellt.

                                                              §.  154.

3.  Nachweisun-                 Die  Hebestellen  haben  über  die  beantragten                                                                             Kontingentscheine  Nachweisungen  nach  Muster  18
      gen  über  be-              aufzustellen  und  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung           antragte Kon-                 der  Abfertigungspapiere  dem  Hauptamt
      tingentscheine.             einzureichen.  Eine  gleiche  Nachweisung  ist  von  der                                                              Sonderhebestelle  des  Hauptamts  zu  fertigen.

                                               Der  Oberkontroleur  hat  die  Nachweisungen  dahin  zu                                                          bescheinigen,  daß  die  zum  höheren  Verbrauchs-     Muster
  18.                    abgabensatz  abgefertigten  Alkoholmengen  auf  das                                                                  Kontingent  der  Brennereien  in  dem  Abnahme-

                                               Hauptbuche  richtig  angeschrieben  sind.

Die  Nachweisungen  sind  halbmonatlich  aufzustellen;  die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß
für  einzelne  Abfertigungen  die  Nachweisungen  alsbald  nach  erfolgter  Abfertigung  aufgestellt  und
eingereicht  werden.

                                              Die  Nachweisungen  und  die  Abfertigungspapiere  sind  vom                                                Hauptamte  zu  prüfen;  die  fest-      Muster

  19.                  gestellten  Schlußsummen  sind  in  eine  für  den                                                                       Hauptamtsbezirk  nach  Muster  19  aufzustellende

  Haupt-Nachweisung  zu  übernehmen.  Diese  ist  unter  Anschluß  je  einer  mit  den    Abfertigungspapieren

  belegten  Ausfertigung  der  Nachweisungen  der  Hebestellen  an  die                                 Direktivbehörde  einzureichen.


  




                                                               §.  155.



4.  Ausfertigung                     Die  Kontingentscheine  werden  von  der  Direktivbehörde                                                        nach  Muster  20  ausgefertigt  und,
      der  Kontin-                      erforderlichenfalls  durch  Vermittelung  des  Hauptamts,                                                            den  Empfangsberechtigten  übersandt.  Es  ist
      gentscheine,                      zulässig,  für  eine  Abfertigung  mehrere  über  Theilbeträge                                                     lautende  Kontingentscheine  und  für

      Muster  20.                       mehrere  Abfertigungen  desselben  Monats  einen                                                                      Kontingentschein  zu  ertheilen.
        <pb n="557" />
                                                                   —  67*  —

An  Stelle  der  handschriftlichen  Unterzeichnung  der  Scheine  durch  den  Vorstand  der  Direktivbehörde
  kann  der  Abdruck  des  Namenszugs  desselben  treten.  Der  Ausfertigungsvermerk  ist  von
einem  bei  der  Ausfertigung  betheiligten  Beamten  der  Direktivbehörde  handschriftlich  zu  vollziehen,
welcher  dadurch  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  der  Ausfertigung  übernimmt.

Die  Direktivbehörde  führt  über  die  von  ihr  ausgefertigten  Kontingentscheine  ein  den  Zeitraum
eines  Rechnungsjahrs  umfassendes  Kontingentscheinbuch  nach  Muster  21.  Die  laufende  Nummer
dieses  Buches  wird  auf  jedem  Scheine  vermerkt.    

Der  Ausferligungstag  und  die  Nummer  des  Scheines  sind  auf  dem  zugehörigen  Abfertigungspapiere zu

  vermerken.
                                                               §.  156.

Der  Betrag,  über  den  der  Kontingentschein  lautet,  kann  von  jedem  Inhaber  bei  jeder  Hebestelle
  auf  nicht  gestundete  Branntweinsteuer  aller  Art  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung  gebracht
werden.  Er  kann  auch  auf  gestundete  Branntweinsteuer  angerechnet  werden,  sofern  diese  im  sechsten
Monate  nach  dem  Monate  der  Abfertigung  des  im  Scheine  bezeichneten  Branntweins  oder  später
fällig  wird.
  Die  Anrechnung  auf  gestundete  noch  nicht  fällige  Steuer  kann  durch  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  zeitweilig  ausgeschlossen  werden.    

Die  Anrechnung  eines  Theiles  des  Betrags,  über  den  der  Kontingentschein  lautet,  ist  unzulässig;
  dagegen  kann  der  Betrag  auf  die  Steuerschuld  mehrerer  Zahlungspflichtiger  angerechnet
werden.  Eine  baare  Herauszahlung  auf  Kontingentscheine  wird  nicht  geleistet.

                                                              §.  157.
Die  erfolgte  Anrechnung  hat  der  Inhaber  auf  dem  Kontingentscheine  zu  bestätigen.
Wer  mehr  als  drei  Kontingentscheine  in  Anrechnung  bringen  will,  hat  die  Scheine  mit  einem
Verzeichnisse  nach  Muster  22  vorzulegen  und  die  Bestätigung  der  Anrechnung  statt  auf  jedem  Schein
auf  dem  Verzeichniß  über  den  Gesammtbetrag  abzugeben.  Nach  der  Anrechnung  sind  die  zu  dem
Verzeichnisse  gehörigen  Scheine  von  der  Hebestelle  auf  der  Vorderseite  zu  durchkreuzen.

                                                             §.  158.

Die  Gültigkeit  des  Kontingentscheins  erlischt  mit  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Beginne  des  auf

die  Ausfertigung  folgenden  Monats  ab  gerechnet;  die  nachträgliche  Anrechnung  ungültig  gewordener

Kontingentscheine  kann  von  der  Direktivbehörde,  welche  die  Scheine  ausgeferigt  hat,  genehmigt
werden.

Im  Falle  des  Verlustes  eines  Kontingentscheins  ist  ein  gerichtliches  Aufgebotsverfahren

unzulässig.    
                                                                §.  159.

Nach  Ablauf  jedes  Rechnungsmonats  hat  das  Hauptamt  über  die  während  desselben  in
seinem  Bezirk  in  Anrechnung  genommenen  Kontingentscheine,  nach  Direktivbehörden  getrennt,  Nachweisungen
  nach  Muster  23  aufzustellen  und  spätestens  am  achten  Tage  nach  Ablauf  des  Monats
der  vorgesetzten  Direktivbehörde  einzureichen.

Die  Nachweisung  über  die  von  der  vorgesetzten  Direktiobehörde  ertheilten  Scheine  ist  mit  A
zu  bezeichnen,  die  übrigen  Nachweisungen  erhalten  die  Buchstaben  B,  C  u.  s.  w.  Die  Schlußsummen
  aller  Nachweisungen  sind  in  der  Nachweisung  A  zusammenzustellen  und  aufzurechnen.  Die
Uebereinstimmung  mit  den  Kassenbüchern  des  Hauptamts  und  der  Reichssteuerübersicht  ist  von  dem
mit  der  Kassenaufsicht  beauftragten  Beamten  zu  bescheinigen.

                                                             §.  160.

Bei  der  Direktivbehörde  ist  die  Aufrechnung  der  Nachweisungen  zu  prüfen  und  davon  Ueberzeugung
  zu  nehmen,  daß  die  Schlußsumme  der  Nachweisung  A  mit  der  Reichssteuerübersicht  übereinstimmt.
  Sodann  werden  die  in  der  Nachweisung  A  verzeichneten  Scheine  im  Kontingentscheinbuche
  gelöscht  und  die  übrigen  Nachweisungen  zu  dem  gleichen  Zwecke  den  betreffenden  Direklivbehörden
übersandt.

                                                               §.  161.
Die  Maischbottichsteuer  beträgt  1,31  Mark  für  jedes  Hektoliter  des  Raumgehalts  der  Maischbottiche
  und  für  jede  Einmaischung.
                                                                                                                                                            9*

  Muster  21

5.  Anrechnung
      der  Kontin-      gentscheine.


6.  Bestätigung
      der  Anrech-      nung.


Muster  22

7.  Erlöschen  oder

       Verlust  von
       Kontingent-       scheinen.


8.  Nachweisung
      der  angerech
      neten  Kontin-      gentscheine.


Muster    23

9.  Löschung  der
      Kontingent-      scheine.



II.  Maischbottich-      steuer.

1.  Sätze.
        <pb n="558" />
        2.   Ermäßigung.

3.  Verechnung.



4.   Entrichtung.

    

                                                               —  68*  —

In  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  Bottichbemaischungen  nur  innerhalb  der  Zeit
vom  16.  September  bis  15.  Juni  und  höchstens  an  259  Tagen  vornehmen,  wird  die  Maischbottichsteuer
  für  diejenigen  Monate,

a)  in  denen  an  einem  Tage  durchschnittlich  (§.  98)  nicht  über  1050  Liter                     Bottichraum

      bemaischt  werden,  nur  zu  sechs  Zehntel mit    ............................  O,786  Mark,
b)  in  denen  an  einem  Tage  durchschnitllich  mehr  als  1.050,  jedoch  nicht

      über  1500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  acht  Zehnteln  mit                                                                                                            ............................    1,046  Mark,
c)  in  denen  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1  500,  jedoch  nicht  über        3.000  Liter

      Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  neun  Zehnteln  mit  ........   1,  170  Mark

für  das  Hektoliter  Bottichraum  erhoben.
                                                             §.  162.

Der  Brennereibesitzer  hat  alljährlich  vor  Beginn  des  Betriebs,  für  den  er  die  Ermäßigung
der  Maischbottichsteuer  beansprucht,  schriftlich  oder  in  einer  Verhandlung  zu  erklären,  daß  er  Bottichbemaischungen
  nur  innerhalb  der  Zeit  vom  16.  September  bis  15.  Juni  und  höchstens  an
259  Tagen  vornehmen  wolle  und  daß  ihm  die  Folgen  des  Weiterbrennens  bekannt  seien.

Wird  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  innegehalten,  so  unterliegen  sämmtliche  seit  dem
16.  September  stattgehabte  Einmaischungen  der  Maischbottichsteuer  nach  dem  vollen  Satze.  Der
nachzuerhebende  Steuerbetrag  wird  in  dem  Betriebsplane  festgesetzt,  in  welchem  die  erste  die  Nacherhebung
  begründende  Betriebshandlung  angemeldet  wird.

                                                         §.  163.

Für  die  Berechnung  der  Maischbottichsteuer  ist  der  durch  die  nasse  Vermessung  festgestellte
Gesammtraumgehalt  der  zu  bemaischenden  Bottiche  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  er  durch  25
ohne  Rest  theilbar  ist.  

Kommen  neue  oder  abgeänderte  Maischbottiche,  die  noch  nicht  amtlich  vermessen  oder  nachvermessen
  sind,  zur  Bemaischung,  so  ist  die  Steuer  auf  Grund  einer  trockenen  Vermessung  oder  des
bisherigen  Raumgehalts  vorläufig  zu  berechnen  und  die  Berechnung  nach  der  nassen  Vermessung
zu  berichtigen.

Das  Ergebniß  einer  gemäß  §.  22  Abs.  2  vorgenommenen  Nachvermessung  der  Maischbottiche
mit  Wasser  ist  der  Steuerberechnung  erst  für  die  nach  der  Vermessung  abgegebenen  Betriebspläne
zu  Grunde  zu  legen.

                                                              §.  164.

Die  Maischbottichsteuer  ist,  sofern  nicht  Stundung  bewilligt  wird,  spätestens  am  letzten  Werktage
  des  Monats,  in  welchem  die  Einmaischungen  stattgefunden  haben,  zu  entrichten.  Erfolgt  die
Zahlung  nicht  rechtzeitig,  so  kann  das  Hauptamt  anordnen,  daß  die  Zahlung  bei  jeder  Einreichung
eines  Betriebsplans  im  voraus  zu  geschehen  hat.

                                                               §.  165.
In  gewerblichen  Brennereien  beträgt  der  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  bei  Verarbeitung

    mehliger  Stoffe  0,20  Mark  für  das  Liter  Alkohol.

III. Zuschlag zur                                                                                                                                                Verbrauchsabgabe                                                                                                                                    bei Verarbeitung
     mehliger  Stoffe
     1.  In  gewerb-           lichen

  Brenne-           reien.


           a)  Zuschlag-                 sätze.


           b)  Ermittelung                                                                                                                                                 des vor dem                                                                                                                                               1. Oktober 1887                                                                                                                                         geübten Betriebs.

In  Brennereien,  die  vor  dem  1.  April  1887  bestanden  haben,  tritt  in  jedem  Betriebsjahre
für  die  Alkoholmenge,  welche  dem  Umfange  des  vor  dem  1.  Oktober  1887  geübten  Betriebs  entspricht,
  eine  Ermäßigung  des  Zuschlags  ein,  und  zwar  beträgt  der  Zuschlag  für  die  Branntweinerzeugung
  aus  den  Einmaischungen  derjenigen  Monate:

       a)  in  denen  an  einem  Tage  durchschnittlich  (§.  98)  nicht  mehr  als  10000                      Liter  Bottichraum

             bemaischt  werden:  ...................................................................   0,16  Mark,
       b)  in  denen  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  10000  Liter,  jedoch
             nicht  über  20000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden  ...........   0,18  Mark.

Die  Ermäßigung  wird  für  die  Branntweinerzeugung  aus  Einmaischungen  derjenigen  Monate
nicht  gewährt,  aus  deren  Einmaischungen,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Hefe  gewonnen  wird  das
Gleiche  gilt  bei  Einmaischung  von  Rübenstoffen.

                                                            §.  166.
Die  Jahresmenge,  welche  dem  Umfange  des  vor  dem  1.  Oktober  1887  geübten  Betriebs

      entspricht,  ist  von  der  Direktivbehörde  unter  Zugrundelegung  des  bei  der  ersten  Veranlagung  der

  

  
  

Brennerei  zum  Kontingente  festgestellten  Durchschnittssteuerbetrags  und  der  früheren  durchschnittlichen
        <pb n="559" />
                                                                    —  69*  —

Alkoholausbeute  der  Brennerei  nach  Litern  Alkohol  zu  bemessen.  Hierbei  ist  für  je  1,31  Mark  des
Durchschnittssteuerbetrags      oder  bei  Brennereien,  welche  sich  im  Genusse  einer  Steuerermäßigung
befunden  haben,  für  einen  entsprechend  ermäßigten  Betrag  ein  Hektoliter  Bottichraum  anzusetzen.

Soweit  diese  Ermittelung  wegen  der  früher  geübten  Besteuerungsart  nicht  ausführbar  ist,  hat
die  oberste  Landes-Finanzbehörde  Vorschriften  für  die  Bemessung  des  Betriebsumfanges  zu  treffen.

                                                             §.  167.

Auf  den  abzufertigenden  Branntwein  ist  bis  zur  Erfüllung  der  nach  §.  166  festgesetzten  Jahresmenge
  der  nach  der  Lage  des  Betriebs  zulässige  niedrigere  Zuschlagsatz  in  Anwendung  zu  bringen,
sofern  nicht  der  Brennereibesitzer  rechtzeitig  die  Anwendung  des  Zuschlagsatzes  von  0,20  Mark beantragt.
Tritt  im  Laufe  eines  Monats  eine  Verstärkung  oder  eine  Abänderung  des  Betriebs  ein,  so
daß  dadurch  eine  Erhöhung  des  auf  die  Branntweinerzeugung  aus  den  Einmaischungen  dieses
Monats  bereits  angewendeten  Zuschlagsatzes  erforderlich  wird,  so  ist  der  höhere  Zuschlagsatz  auf
die  bereits  abgefertigten  Alkoholmengen  nachträglich  in  Anwendung  zu  bringen.

                                                               §.  168.  
Der  statt  der  Maischbottichsteuer  auf  Antrag  zu  entrichtende  Zuschlag  beträgt  für  das  Liter
Alkohol:  

        a)  in  Brennereien,  die  im  Betriebsjahre  nicht  mehr  als  100  Hektoliter                               Alkohol  erzeugen,
              für  die  Branntweinerzeugung  aus  den  Einmaischungen  eines  Monats,

              1.  sofern  keine  Hefe  gewonnen  wird  .................  0,12 Mark,

              2.   sofern, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird  ...........    0,16 Mark;

        b)  in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 100,  jedoch  nicht  über  150                             Hektoliter

              Alkohol  erzeugen,  für  die  Branntweinerzeugung  aus  den  Einmaischungen                     eines  Monats,

               1.  sofern  keine  Hefe  gewonnen  wird  ......................  0,14 Mark,

               2.   sofern, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird  ............  0,18 Mark;

         c)  in  Brennereien,  die  im  Betriebsjahre  mehr  als  150  Hektoliter  Alkohol

               erzeugen  ................................   016,  0,18  oder  0,20  Mark

               nach  Maßgabe  der  §§.  165  bis  167.

                                                                   §.  169.

Der  Antrag,  statt  der  Maischbottichsteuer  den  Zuschlag  entrichten  zu  dürfen,  ist  bei  der  Hebestelle
  schriftlich  bei  Beginn  eines  Monats  zu  stellen  und  darf  nur  für  den  Schluß  eines  Monats
widerrufen  werden.

Wird  in  einer  Brennerei  in  demselben  Betriebsjahre  vor  oder  nach  Anwendung  des  Zuschlags
Branntwein  unter  Entrichtung  der  Maischbottichsteuer  hergestellt,  so  ist  dieser  auf  die  für  die  Anwendung
  ermäßigter  Zuschlagsätze  maßgebende  Jahresmenge  anzurechnen.

                                                                      §.  170.
  Wird die Anwendung der ermäßigten Zuschlagsätze des §.168 unter a oder b beansprucht, so
hat  der  Brennereibesitzer  alljährlich  schriftlich  oder  in  einer  Verhandlung  zu  erklären,  daß  er  in
diesem  Betriebsjahre  nicht  mehr  als  100  oder  150  Hektoliter  Alkohol  herstellen  wolle  und  daß  ihm
die  Folgen  einer  Ueberschreitung  dieser  Mengen  bekannt  seien.

Die  der  Erklärung  des  Brennereibesitzers  entsprechenden  Zuschlagsätze  sind  bis  zur  Erfüllung
der  angegebenen  Jahresmengen  in  Anwendung  zu  bringen.  Wird  die  Jahresmenge  von  100  oder
150  Hektoliter  überschritten,  so  sind  die  nächsthöheren  Zuschlagsätze  des  §.  168  auf  die  bereits  unter
Belastung  mit  Zuschlag  abgefertigten  Alkoholmengen  nachträglich  anzuwenden.

Geht  eine  Brennerei  im  Laufe  eines  Monats  zur  Hefenerzeugung  über,  so  ist  nach  §.  167
Abs.  2  zu  verfahren.

                                                                      §.  171.
Bei  Verarbeitung  von  Material  beträgt  der  Zuschlag  für  das  Liter  Alkohol:

    a)  soweit  von  einem  Brenner  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  nicht  mehr  als  50               Liter  Alkohol.

          erzeugt  werden ...................................................................  0,08  Mark;

c)  Anwendung
      des  er-      mäßigten


      Zuschlags.

2.  In  landwirth-      schaftlichen



      Brennereien.

      a)  Zuschlag-            sätze.


     b)  Antrag  a
           Anwen-           dung
  des

           Zuschlags.

     c)  Anwen-           dung
  der
           ermäßigte
           Zuschlag-           sätze
  des
           §.  168  unter
           a  und  b.

IV.  Zuschlag  zur  Ver-       brauchsabgabe

  bei

       Verarbeitung
       nichtmehliger
       Stoffe.
        <pb n="560" />
                                                                        —  70*  —

b)  soweit  von  einem  Brenner  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr  als  50  Liter,

       jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden ...........  0,16  Mark;
e)  soweit  von  einem  Brenner  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr  als  1  Hekto-      liter
  Alkohol  erzeugt  wird ......................................................................  0,20  Mark.
Bei  Verarbeitung  von  Rübenstoffen  beträgt  der  Zuschlag  0,20  Mark  für  das  Liter  Alkohol.
                                                                 §.  172.
V.  Brennsteuer.                        Die  allgemeine  Brennsteuer  beträgt:
      1.  Allgemeine                        a)  in  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen                                 Brennsteuer.                            Brennereien,  die  während  des  ganzen  Betriebs-                                                                jahrs

  weder  Hefe  erzeugen  noch  Rübenstoffe                                                                           verarbeiten:
                                                                für  die  Jahreserzeugung

über  300  bis  zu  600  Hektoliter  je  0,5  Mark,
   =     600    =    =   900           =         =   1        =   =
     900    =     =  1  200       =         =   1,5     =   =
  1  200  =    =   1   500        =         =   2         =   =
  1  500   =    =   1   800       =         =   2,5     =   =
  1  800  =    =   2   000       =         =    3        =   =
  2  000  =     =  2   200       =         =   3,5     =   =
  2   200   =    =   2   400       =         =    4        =   =   2   400
  =     =   2   600       =         =   4,5     =   =
  2  600  =     =  2   800       =         =    5        =   =   2   800
  =     =   3   000       =         =   5,5     =   =   3
  000  Hektoliter ......................   =   6        =   vom

  Hektoliter  Alkohol;

   b)  in  sämmtlichen  Brennereien,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  Hefe  erzeugen,            in  den-          jenigen
  gewerblichen  Brennereien,  welche  im  Laufe  des  Betriebsjahrs                           Rübenstoffe  ver-          arbeiten,
  und  in  den  Materialbrennereien:

          für  die  Jahreserzeugung
über  300  bis  zu  500  Hektoliter  je  0,5  Mark,

   =     500    =     =   700          =          =   1        =   =
     700    =    =    900          =          =    1,5     =   =
     900    =     =  1   000       =          =    2        =   =
   1000    =    =  1  100       =          =   2,5     =   =
  1  100   =    =  1  200      =          =    3        =   =
  1  200  =     =   1   300      =          =    3,5     =   =
  1  300   =     =  1   400       =          =    4         =   =
  1  400  =     =  1  500      =           =    4,5    =   =   1
  500  =     =  1   600      =          =     5       =   =
  1  600   =    =  1   700       =           =    5,5     =   =
  1  700  Hektoliter .......................  =    6       =vom
  Hektoliter  Alkohol.
                                                              §.  173.
2.  Ermäßigte                     In  landwirthschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien,  die  als                                                 solche  am  1.  April  1895  bestanden

      Brennsteuer                  haben,  wird  für  den  Umfang  des  vor  dem  1.  Juli  1895                                                    geübten  Betriebs  die  Brennsteuer  nur  zu
      für landwirth-                drei  Vierteln  der  Sätze  des  §.  172  erhoben.
      schaftliche  Ge-            Als  Genossenschaftsbrennereien  im  Sinne  des  Absatz  1             nossenschafts-              gelten  diejenigen  landwirthschaftlichen
      brennereien.                 Brennereien,  welche  am  1.  April  1895  von  mindestens                                                        drei  je  eine  selbständige  Landwirthschaft
führenden  und  regelmäßig  Schlempe  von  der  Brennerei  beziehenden  Theilnehmern  auf  gemeinschaftliche
  Rechnung  betrieben  wurden,  solange  noch  drei  derartige  Theilnehmer  vorhanden  sind.
Als  Umfang  des  vor  dem  1.  Juli  1895  geübten  Betriebs  gilt  die  höchste  Alkoholmenge,  welche
die  Genossenschaftsbrennerei  innerhalb  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1887  bis  zum  30.  September  1894

in  einem  Betriebsjahr  erzeugt  hat.
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                                                                 —  71*  —

                                                             §.  174.

Unabhängig  von  der  allgemeinen  Brennsteuer  wird  in  allen  landwirthschaftlichen  Brennereien,
die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  Maischbottichsteuer  entrichtet  haben,  wenn  sie  in  der  Zeit  vom
16.  September  bis  15.  Juni  an  mehr  als  259  Tagen  oder  in  der  Zeit  vom  16.  Juni  bis  15.  September
  Bottichbemaischungen  vornehmen,  von  dem  hieraus  gewonnenen  Branntwein  folgende  besondere
Brennsteuer  vom  Hektoliter  Alkohol  erhoben:  

   a)  sofern  an  einem  Tage  durchschnittlich  (§.  98)  mehr  als  1050,  aber  nicht                  über  1500

         Liter  Bottichraum  bemaischt  werden ................................  1  Mark:
   b)  sofern  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1500,  aber  nicht  über
         3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden .....................  2  Mark;

   c)  sofern  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  3000  Liter  Bottichraum  be-         maischt
  werden ........................................................................  3  Mark.
Die  Brennsteuer  ist  zunächst  vorläufig  unter  Zugrundelegung  derjenigen  durchschnittlichen  Tageseinmaischung
  zu  berechnen  und  zu  erheben,  welche  sich  nach  dem  ersten  die  besondere  Brennsteuer
bedingenden  Betriebsplan  ergiebt.  Die  endgültige  Berechnung  hat  nach  Beendigung  des  der  besonderen
  Brennsteuer  unterliegenden  Betriebs  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  auf  Grund  inzwischen
zu  führender  Anschreibungen  für  sämmtliche  der  besonderen  Brennsteuer  unterliegenden  Einmaischungen
die  durchschnittliche  Tageseinmaischung  ermittelt  wird.

                                                         §.  175.

In  gewerblichen  Brennereien  wird  in  den  Betriebsjahren,  in  denen  Rübenstoffe  allein  oder
neben  anderen  Stoffen  verarbeitet  werden,  unabhängig  von  der  allgemeinen  Brennsteuer  eine  besondere
  Brennsteuer  von  15  Mark  für  das  Hektoliter  Alkohol  erhoben,  und  zwar:

   a)  in  Brennereien,  die  am  Kontingente  betheiligt  sind,  sobald  ihre                                      Gesammterzeugung
         das  Kontingent  um  mehr  als  ein  Fünftel  überschreitet,  von  der                                    überschießenden
         Alkoholmenge;

   b)  in  nicht  kontingentirten  Brennereien,  welche  bezüglich  einer  bestimmten                     Alkoholmenge
          von  der  besonderen  Brennsteuer  befreit  sind,  von  der  überschießenden                     Alkoholmenge:

   c)  in  anderen  nicht  kontingentirten  Brennereien  von  ihrem  gesammten                            Erzeugnisse.

Geht  eine  der  unter  b  genannten  Brennereien  zur  Hefenerzeugung  über,  so  wird  vom  Beginne
des  betreffenden  Betriebsjahrs  ab  die  von  der  besonderen  Brennsteuer  befreite  Alkoholmenge  um
die  Hälfte  gekürzt.

                                                                  §.  176.


Die  Hebestelle  hat  ein  Brennsteuerbuch  nach  Muster  24  zu  führen,  in  welchem  der  zu  entrichtende
  Brennsteuerbetrag  zu  berechnen  ist.  Der  Betrag  ist  dem  Brennereibesitzer  von  der  Hebestelle
  schriftlich  mitzutheilen  und  binnen  drei  Tagen  nach  der  Mittheilung  einzuzahlen.

                                                                  §.  177.

Geht  eine  landwirthschaftliche  Brennerei  oder  eine  Materialbrennerei  im  Laufe  des  Betriebsjahrs
  zum  gewerblichen  Betrieb  über  (§.  9  Abs.  3),  so  verliert  der  Brennereibesitzer  vom  Beginne
des  Betriebsjahrs  ab  das  Recht,  Branntwein  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  herzustellen,
und  hat  von  demselben  Zeitpunkt  ab  für  den  erzeugten  Branntwein  den  Zuschlag  gemäß  der
§§.  165  bis  167  zu  entrichten.  Die  zu  wenig  berechneten  Beträge  an  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag
  sind  nachzuzahlen.  

                                                              Neunter  Titel.
                                        Brennereien  mit  amtlichen  Meßuhren.

                                                                     §.  178.

Die  Direktivbehörde  kann  die  Ueberwachung  der  Branntweinerzeugung  durch  eine  amtliche  Meßuhr
  (Alkoholmesser,  Probenehmer)  anordnen,  sofern  die  Aufstellung  von  amtlichen  Sammelgefäßen
unverhältnißmäßig  kostspielig  oder  unzweckmäßig  sein  würde.  In  besonderen  Fällen  kann  die  Aufstellung
  einer  Meßuhr  neben  den  Sammelgefäßen  angeordnet  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  der  Meßuhren,  ihre  Aufstellung  und  Behandlung
sind  in  der  Meßuhrordnung  enthalten.            

3.  Besondere
      Brennsteuer  im
      landwirth-      schaftlichen

      Brennereien.

4.  Besondere
      Brennsteuer
      bei  Verarbei-      tung
  von  Rü-      benstoffen.


5.  Entrichtung
      der  Brenn-
      steuer.

Muster  24.




VI.  Nachzahlung  bei
        Aenderung  der
        Brennereiklasse.

1.  Anwendung  von
      amtlichen  Meß-      uhren.
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                                                                           —  72*  —

                                                                      §.  179.

2.  Allgemeine  Ver-         Die  Meßuhr  sowie  beglaubigte  Ersatz-  und  ausgebesserte                                                  Theile  derselben  werden  dem

     pflichtungen  des        Brennereibesitzer  von  der  Normal-Aichungs-Kommission                                                         übersandt  (M.  O.  §.  4).  Dieser  hat  ihren
     Bennerei-                       Empfang  der  Hebestelle  anzuzeigen  und  den  von  der                                                         Normal-Aichungs-Kommission  angelegten  Ver-     besitzers.


                                              schluß  unverletzt  zu  erhalten.
Während  des  Betriebs  hat  der  Brennereibesitzer  einen  reinen  und  trockenen  Filtersack,  einen
Schwimmerhaken  und  eine  Bremsfeder  vorräthig  zu  halten.
                                                                      §.  180.
3.  Meßuhrbuch.              In  jeder  mit  einer  amtlichen  Meßuhr  ausgerüsteten                                                             Brennnerei  ist  ein  Meßuhrbuch  nach
Muster 25.                        Muster  25  zu  führen  und  in  dem  zur  Aufbewahrung  der                                                 Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß
                                            auszulegen.
                                                                      §.  181.
4.  Führung des               Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  den  Stand  der                                                             Zählwerke  bei  Eröffnung  des  Jahres-     Meßuhrbuchs

             betriebs  sowie  an  jedem  Brenntage  alsbald  nach                                                                   Beendigung  des  Abtriebs,  bei  ununterbrochen
     durch den Bren-                                                                                                                                        nereibesitzer.              Tag  und  Nacht  stattfindendem  Betrieb  aber  zu  gewissen                                                   vom  Hauptamte  zu  bestimmenden  Stunden
                                            in  das  Meßuhrbuch  einzutragen.

Das  Hauptamt  kann,  sofern  es  zur  Prüfung  des  richtigen  Ganges  der  Meßuhr  erforderlich
erscheint,  anordnen,  daß  der  Brennereibesitzer  an  jedem  Brenntage  den  Stand  der  Zählwerke  auch
vor  Beginn  des  Betriebs  einzutragen  hat.

Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  hat  der  Brennereibesitzer  das  Meßuhrbuch  abzuschließen  und
die  letzte  Eintragung  über  den  Stand  der  Zählwerke  in  das  Meßuhrbuch  für  das  nächste
Vierteljahr  zu  übertragen.

                                                                   §.  182.

5.  Eintragungen              Die  Aufsichtsbeamten  haben  bei  jeder  Revision  der                                                             Brennerei  den  Stand  der  Zählwerke  in

     der  Aufsichts-                                                                                                                                          beamten.                      das  Meßuhrbuch  oder,  sofern  ein  solches  nicht  ausliegt,  in                                              das  Revisionsbuch  (§.  213)  einzutragen.
  Werden  bei  einer  Prüfung  der  Meßuhr  die  Zählwerke  weiter  gerückt,  ohne  daß  Branntwein  durch
die  Meßuhr  fließt,  so  ist  der  Stand  der  Zählwerke  sowohl  bei  Beginn  als  auch  bei  Beendigung

der  Prüfung  einzutragen.

Jede  erste  Eintragung  im  Meßuhrbuch  ist  vom  ersten  Abfertigungsbeamten  auf  Grund  des
vorhergehenden  Meßuhrbuchs  oder  des  Revisionsbuchs  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.  Wird  ein
neues  Meßuhrbuch  nicht  ausgelegt,  so  ist  die  letzte  Eintragung  über  den  Stand  der  Zählwerke  in
das  Revisionsbuch  zu  übertragen.

                                                             §.  183.

6.  Brauntweinauf-            Der  erzeugte  Branntwein  ist  bis  zur  Abnahme  in  den                                                        dazu  angemeldeten  Räumen  und  Ge-      bewahrung.

                   fäßen  (Branntwein-Aufbewahrungsgefäßen)  aufzubewahren.                                                    Eine  amtliche  Verschließung  dieser
                                               Räume  und  Gefäße  findet  nicht  statt.

Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  der  erzeugte  Branntwein  in  Versandgefäßen  aufbewahrt
und  in  diesen  zur  Abnahme  gestellt  wird.  Die  Versandgefäße  sind  vorher  in  leerem  Zustand  amtlich
zu  verwiegen,  in  geeigneter  Weise  zu  kennzeichnen  und  bis  zu  ihrer  Benutzung  in  einem  gegen
Witterungseinflüsse  geschützten  Raume  zu  lagern.  Ueber  die  Verwiegung  der  Gefäße  sind  Anschreibungen
  zu  führen.  Die  Räume,  in  denen  die  Gefäße  leer  oder  befüllt  lagern  sollen,  sind  der
Hebestelle  anzumelden.

                                                                §.  184.

7.  Abnahmefristen             In  Brennereien  mit  Probenehmern  ist  bei  Bemessung  der                                                  Abnahmefristen  (§.  144)  darauf  Rück-     für

  Brennereien                                                                                                                                        mit Proben-                     sicht  zu  nehmen,  daß  die  Probensammler  die  Proben                                                         von  höchstens  6500  Liter  Branntwein  auf-     nehmern.
                        zunehmen  vermögen.  
                                                Sind  die  Proben  im  Probensammler  in  Folge  hoher  Wärme  einer  starken  Verdunstung  ausgesetzt,

  so  haben  die  Abnahmen  in  thunlichst  kurzen  Fristen  zu  erfolgen.
                                                               §.  185.

8.  Vergleichung  des         Bei  der  Abnahme  ist  die  Alkoholmenge,  welche  seit  der                                                  Betriebseröffnung  oder  seit  der  vorher-     Soll-

  und  Ist-                 gegangenen  Abnahme  nach  der  Anzeige  der  Meßuhr                                                           durch  diese  geflossen  ist  (Sollbestand),  und  die
     bestandes.                      vorgefundene  Alkoholmenge  nöthigenfalls  unter  Absetzung                                                 einer  bei  der  letzten  Abnahme  unabgefertigt
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                                                                  —  73*  —

gebliebenen    Menge  (Istbestand)  zu  ermitteln.  Hierbei  kann  von  einer  Unterbrechung  des  Abtriebs
abgesehen  werden  auch  können  unabgefertigt  bleibende  Branntweinmengen  geschätzt  werden.
Ergiebt  sich  bei  der  Vergleichung  des  Sollbestandes  mit  dem  Istbestand  ein  auffälliger  Unterschied,
  so  hat  eine  genaue  Feststellung  nach  §.  186  stattzufinden.  Anderenfalls  ist  über  die  Vergleichung
  ein  Vermerk  im  Meßuhrbuche  zu  machen.

                                                        §.  186.

Bei  der  letzten  Abnahme  in  jedem  Vierteljahr  ist  eine  genaue  Feststellung  der  vorgefundenen
Alkoholmenge,  einschließlich  der  etwa  unabgefertigt  bleibenden  Restmenge,  vorzunehmen.  Sofern
diese  Feststellung  nicht  nach  Beendigung  des  Abtriebs  erfolgt,  ist  der  Abtrieb  zu  unterbrechen  und
abzuwarten,  bis  die  Meßuhr  nicht  mehr  in  Thätigkeit  ist.  Sodann  sind  der  Sollbestand  und  der
Istbestand  für  die  Zeit  seit  der  Betriebseröffnung  oder  seit  der  letzten  genauen  Feststellung  im  Meßuhrbuche
  zu  berechnen  und  zu  vergleichen.      

Ergiebt  sich  bei  der  Vergleichung  ein  Unterschied  von  mehr  als  ein  Prozent  des  Sollbestandes
oder  erscheint  der  Unterschied  sonst  auffällig,  so  ist  über  die  Abweichung  eine  Verhandlung  aufzunehmen
  und  dem  Hauptamte  zur  Entscheidung  vorzulegen.    

Der  bei  der  genauen  Feststellung  ermittelte  Stand  der  Zählwerke  und  die  unabgefertigt  gebliebene
  Restmenge  sind  vom  ersten  Abfertigungsbeamten  in  das  Meßuhrbuch  für  das  nächste  Vierteljahr

  zu  übertragen.  Findet  im  Vierteljahre  der  Betriebseröffnung  eine  Abnahme  nicht  statt,  so  ist

der  Stand  der  Zählwerke  bei  Eröffnung  des  Betriebs  zu  übertragen.

                                                               §.  187.

Die  gemäß  §.  186  ermittelten  Fehlmengen  können  von  den  Abfertigungsbeamten  bis  zu  einem
Prozent  des  Sollbestandes  abgabenfrei  gelassen  werden,  sofern  der  Alkoholverlust  lediglich  auf  Verdunstung
  oder  gewöhnliche  Leckage  zurückzuführen  ist.    

In  anderen  Fällen  kann  das  Hauptamt  die  Fehlmenge  abgabenfrei  lassen,  wenn  eine  Entnahme
  von  Branntwein  ausgeschlossen  erscheint.  

Wird  vom  Hauptamt  eine  Fehlmenge  für  abgabenpflichtig  erklärt,  so  ist  diese  im  Abnahmebuch
  unter  einer  besonderen  Nummer  einzutragen.

                                                                  §.  188.

Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  der  erzeugte  Branntwein  ohne  Vorführung  nach  der
Anzeige  der  Meßuhr  versteuert  wird.  Der  Brennereibesitzer  darf  dann  über  den  Branntwein  sofort
nach  dessen  Erzeugung  frei  verfügen.  Soll  ein  Theil  des  Branntweins  unter  Abstandnahme  von
der  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe  unter  Steuerkontrole  gestellt  werden,  so  ist  dieser  bis  zur  Abnahme
  gemäß  §.  183  aufzubewahren.

Zu  jedem  Abnahmetage  hat  der  Brennereibesitzer  außer  den  sonstigen  Abfertigungsanträgen
eine  Anmeldung  zur  Versteuerung  einzureichen.  Die  Absertigungsbeamten  haben  in  der  Versteuerungsanmeldung
  die  seit  der  vorhergegangenen  Abnahme  durch  die  Meßuhr  geflossene  Alkoholmenge  festzustellen
  und,  erforderlichenfalls  nach  Absetzung  der  unter  Steuerkontrole  genommenen  Alkoholmengen,
als  abgabenpflichtig  einzutragen.  Für  den  durch  Verdunstung  oder  gewöhnliche  Leckage  entstehenden
Alkoholverlust  wird  ein  Nachlaß  nicht  gewährt.

Die  Direktivbehörde  kann  auch  dann  von  der  Vorführung  absehen,  wenn  der  Branntwein
von  der  Meßuhr  durch  eine  steuersichere  Rohrleitung  unmittelbar  in  ein  Lager  oder  in  eine
Reinigungsanstalt  übergeführt  wird.  In  diesem  Falle  ist  zu  jedem  Abnahmetag  eine  Anmeldung
zum  Lager  oder  zur  Reinigungsanstalt  abzugeben.

                                                           §.  189.

Wird  in  einer  Brennerei  mit  Alkoholmesser  der  gesammte  Branntwein  zur  Versteuerung  nach
der  Anzeige  der  Meßuhr  angemeldet,  so  kann  der  erste  Abfertigungsbeamte  die  Abnahme  allein  bewirken.
  Wird  der  Branntwein  in  der  Regel  nach  Angabe  der  Meßuhr  versteuert,  so  kann  das
Hauptamt  anordnen,  daß  der  Brennereibesitzer  an  bestimmten  Tagen  eine  Anmeldung  zur  Versteuerung

  einzureichen  hat;  die  Abnahmen  können  alsdann  an  beliebigen  Tagen  vorgenommen
werden.

                                                                                                                                                      10

9.  Genaue  Fest-      stellung
  des  Soll
      und  Istbestandes

10.  Behandlung  der
         Fehlmengen.

11.  Abnahme  durch
        Abrechnung.

12.  Abnahme  durch
        einen  Beamten.
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                                                                    —  74*  —

                                                                §.  190.
13.  Störungen  der          Tritt  eine  Störung  des  richtigen  Ganges  der  Meßuhr  ein,                                                 so  hat  der  Brennereibesitzer  dies
         Meßuhr.                      sofort  im  Meßuhrbuche  zu  vermerken  und  nach                                                                    Vorschrift  des  §.  139  Anzeige  zu  erstatten.  Eine

                                               Oeffnung  der  Meßuhr  hat  er  zu  unterlassen.

Auf  die  Feststellung  des  Sachverhalts  und  die  Festsetzung  der  zur  Abfertigung  vorzuführenden
Alkoholmenge  finden  die  §§.  140  und  141  entsprechende  Anwendung.  Zwecks  Beseitigung  der
Störung  ist  nach  §.  15  der  Meßuhrordnung  zu  verfahren.

                                                             §.  191.
14.  Branntwein  aus           Der  im  Einsetzkasten  des  Alkoholmessers  vorgefundene                                                       sowie  der  aus  der  Meßuhr  oder  der
        dem  Einsetzkasten      Vorlage  bei  ihrer  Reinigung  entnommene  Branntwein  ist,                                                    soweit  er  nicht  zur  Wiederbefüllung  des

        u.  s.  w.                         Schwimmertopfes  oder  der  Vorlage  Verwendung  findet,                                                       nach  dem  Antrage  des  Brennereibesitzers
unter  Steuerkontrole  zu  nehmen  oder  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  vernichten.
                                                             Zehnter  Titel.
                                        Wiederholt  abtreibende  Brennereien.
                                                                    §.  192.
1.  Zulässigkeit  des            Es  ist  zulässig,  den  beim  ersten  Abtriebe  gewonnenen                                                        Branntwein  (Lutter,  Rohbranntwein)  in
      Feinbrandes.                   der  Brennerei  einem  ein-  oder  mehrmal  wiederholten                                                          Abtriebe  (Wienen,  Feinbrand)  zu  unterziehen.

  Dem  wiederholten  Abtriebe  darf  auch  Branntwein  unterworfen  werden,  der  nicht  in  der  Brennerei
erzeugt  ist.  Dieser  Branntwein  darf  auch  mit  dem  in  der  Brennerei  erzeugten  Branntwein  gemischt
  werden.

Der  Feinbrand  darf  nur  während  der  Brennfrist  (§.  118)  stattfinden.

                                                                       §.  193.
2.  Zusatzstoffe.                  Es  ist  zulässig,  dem  Branntwein  beim  Feinbrand                                                                     aromatische  und  andere  Stoffe  zuzusetzen,
sofern  sie  weder  Alkohol  enthalten  noch  sich  in  gährendem  oder  vergohrenem  Zustande  befinden.
Das  Zusetzen  von  Rückständen  der  Branntweinerzeugung,  z.  B.  aus  Steinobst,  Kalmuswurzeln,
ist  verboten.  Ausnahmen  können  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.

                                                                      §.  194.

3.  Brennvorrich-                Der  Feinbrand  hat  auf  einem  besonderen  Brenngeräthe                                                     (Wiengeräth)  zu  erfolgen.  Für  be-      tung
  für  den               stehende  Brennereien  kann  das  Hauptamt  Ausnahmen                                                         gestatten,  wenn  die  Aufsstellung  eines  Wien-      Feinbrand.
                      geräths  auf  Schwierigkeiten  stößt;  in  diesem  Falle  hat                                                         ein  Beamter  die  Verbindung  zwischen  der

Vorlage  und  dem  Sammelgefäß  oder  der  Meßuhr  beim  Beginne  des  Feinbrandes  zu  lösen  und
nach  Beendigung  des  Feinbrandes  unter  Erneuerung  des  Verschlusses  wieder  herzustellen.

Das  zum  Wienen  benutzte  Geräth  ist  mit  einem  zur  Entnahme  von  Proben  geeigneten  Ablaßhahn,
  ferner  thunlichst  mit  einem  Stand-  oder  Schauglas  oder  einer  sonstigen  Vorrichtung  zu  versehen,
  welche  eine  Prüfung  des  Inhalts  gestattet.

                                                                   §.  195.
4.  Anmeldung  des          Eine  Beschreibung  des  Feinbrandes  unter  Angabe  der  zu                                                 benutzenden  Geräthe  und  der
      Feinbrandes.                 etwaigen  Zusatzstoffe  ist  in  die  allgemeine                                                                                Betriebserklärung  (§.  89)  aufzunehmen.

Soll  der  Feinbrand  in  der  Zeit  oder  im  Anschluß  an  die  Zeit  erfolgen,  für  welche  ein  Betriebsplan
  abgegeben  ist,  so  ist  in  dem  Betriebsplane  zu  erklären,  an  welchem  Tage  und  auf  welchem

Brenngeräthe  der  Feinbrand  stattfinden  wird.
Soll  der  Feinbrand  zu  anderer  Zeit  erfolgen,  so  ist  spätestens  am  Tage  vor  dem  beabsichtigten
                                       Feinbrande  der  Hebestelle  eine  Anmeldung  nach  Muster  26                                            in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.
Muster 26.                   Die  eine  Ausfertigung  ist  nach  Genehmigung  dem                                                                Brennereibesitzer  zurückzugeben  und  in  der  Brennerei
  auszulegen.  Die  angemeldete  Betriebszeit  kann  auf  die  zum  Feinbrand  erforderliche  Zeit  beschränkt
werden.  Nach  Beendigung  des  Betriebs  ist  die  Anmeldung  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle

zurückzuliefern.
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                                                                   —  75*  —

                                                              §.  196.

Für  den  durch  den  Feinbrand  entstehenden  Alkoholverlust  kann  auf  Antrag  des  Brennerei-    

besitzers  ein  Schwundnachlaß  bis  zu  drei  Prozent  der  dem  Feinbrand  unterzogenen  Alkoholmenge
gewährt  werden.  Für  Branntwein,  der  in  einer  anderen  Brennerei  erzeugt  ist,  wird  Schwundnachlaß
  nicht  gewährt.  

Die  Höhe  des  Schwundsatzes  ist  auf  Grund  von  Probebrennen  festzusetzen.  Auf  Antrag  des
Brennereibeitzers  kann  von  den  Probebrennen  abgesehen  und  der  Schwundnachlaß  auf  zwei  Prozent
festgesetzt  werden,  wenn  dieser  Prozentsatz  als  der  Einrichtung  und  der  Betriebsweise  der  Brennerei
angemessen  zu  erachten  ist.    

Wenn  besondere  Umstände,  z.  B.  wesentliche  Aenderungen  an  den  Brenngeräthen,  dazu  Anlaß
geben,  ist  die  Angemessenheit  des  bewilligten  Schwundsatzes  von  neuem  zu  prüfen  und  der  Schwundsatz
  nöthigenfalls  anderweit  festzusetzen.      

Sofern  nicht  das  Hauptamt  einen  anderen  Zeitpunkt  bestimmt,  kommt  der  zuerst  bewilligte
Schwundsatz  vom  Tage  des  Einganges  des  Antrags,  der  abgeänderte  Schwundsatz  vom  Tage  seiner
Festsetzung  ab  zur  Anwendung.

                                                              §.  197.

Die  zur  Ermittelung  des  Schwundes  erforderlichen  Probebrennen  sind  dauernd,  und  zwar  thunlichst
  durch  zwei  Beamte,  zu  überwachen.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  Probebrennen  beizuwohnen.

Zu  den  Probebrennen  ist  nur  solcher  Rohbranntwein  zu  verwenden,  welcher  in  der  Brennerei
erzeugt  ist.  Stoffe,  die  das  Ergebniß  des  Probebrennens  nicht  beeinflussen,  wie  z.  B.  Kümmelkörner,
dürfen  zugesetzt  werden.  

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Rohbranntwein  vollständig  in  das  zum  Wienen  benutzte
Geräth  übergeführt  und  abgetrieben  sowie  daß  das  gewonnene  Erzeugniß  ohne  Verlust  aufgefangen
wird.  Es  ist  ferner  darauf  zu  sehen,  daß  der  Abtrieb  ordnungsmäßig  und  insbesondere  nicht  übereilt
erfolgt,  sowie  daß  das  Kühlwasser  thunlichst  kalt  erhalten  wird.  

Jede  eine  Herabminderung  der  Alkoholausbeute  beim  Probebrennen  bezweckende  Handlung  ist
verboten.  Werden  derartige  Handlungen  vorgenommen,  so  ist  das  Probebrennen  einzustellen  und
dem  Hauptamt  Anzeige  zu  erstatten.

Der  Abtrieb  ist  als  beendet  anzusehen,  wenn  eine  Probe  der  ablaufenden  Flüssigkeit  nach
dem  Lutterprober  nicht  mehr  als  ein  Gewichtsprozent  wahrer  Alkoholstärke  besitzt.

Die  zum  Feinbrande  zu  verwendenden  und  die  durch  den  Feinbrand  gewonnenen  Alkoholmengen
sind  nach  Maßgabe  der  Alkoholermittelungsordnung  festzustellen.  Der  durch  Vergleichung  dieser
Mengen  ermittelte  Schwund  ist  in  Prozente  der  abgetriebenen  Menge  umzurechnen.  Die  Umrechnung
erfolgt  bis  auf  zwei  Dezimalstellen;  das  Ergebniß  ist  sodann  auf  eine  Dezimalstelle  in  der  Art  abzurunden,
  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4  enthält,  die  Zahl  der  ersten
Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.

Ueber  den  Verlauf  des  Probebrennens  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.

                                                               §.  198.

Die  Entscheidung  über  die  Bewilligung  des  Schwundnachlasses  und  über  die  Höhe  des
Schwundsatzes  steht  dem  Hauptamte  zu,  wenn  sich  der  Brennereibesitzer  verpflichtet,  den  gesammten
in  der  Brennerei  gewonnenen  Rohbranntwein  dem  Feinbrande  zu  unterziehen  und  ihn  vorbehaltlich
der  Befugniß  im  Absatz  4  zu  versteuern.

Das  Hauptamt  kann  den  Feinbrand  unter  ständige  Aussicht  stellen  oder  anordnen,  daß  der

Brennereibesitzer  über  die  dem  Feinbrand  unterzogenen  und  die  dadurch  gewonnenen  Alkoholmengen

Anschreibungen  zu  führen  hat.

Bei  der  Abnahme  ist  der  Rohbranntwein  in  der  Versteuerungsanmeldung  als  zum  Feinbrande
bestimmt  anzumelden  und,  sofern  nicht  die  Abfertigung  gemäß  §.  188  Absatz  1  erlassen  ist,  nach
der  Abfertigung  dem  Brennereibesitzer  zur  weiteren  Verarbeitung  zu  überlassen.  Der  Schwundnachlaß
  ist  nach  dem  festgesetzten  Prozentsatze  von  der  abgenommenen  Alkoholmenge  zu  berechnen
und  von  dieser  in  Abzug  zu  bringen.

Auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  kann  der  durch  den  Feinbrand  gewonnene  Branntwein  bei
den  Abnahmen  bis  zur  Höhe  der  jedesmal  zu  versteuernden  Alkoholmenge  wieder  unter  Steuer-                                                                                                                                                       10*



5.  Schwundnachlaß.
     a)  Allgemeine
           Vorschrift.

     b)  Probebrennen

6.  Gewährung
      des  Schwund-      nachlasses

      durch  das
      Hauptamt.
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                                                                 —  76*  —

kontrole  genommen  werden;  die  unter  Kontrole  genommene  Alkoholmenge  ist  von  der  zu  versteuernden
Alkoholmenge  in  Abzug  zu  bringen.

                                                           §.  199.
7.  Gewährung                 Abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  198  steht  die                                                                    Entscheidung  über  die  Bewilligung  des
      des  Schwund-            Schwundnachlasses  und  über  die  Höhe  des  Schwundsatzes                                               der  Direktivbehörde  zu,  welche  auch  die

      nachlasses                                                                                                                                                   durch die  Di-             weiteren  Maßregeln  zur  Sicherung  der  Ausführung  des                                                        Feinbrandes  anzuordnen  und  die  Art  der

      rektivbehörde.            Abfertigung  zu  bestimmen  hat.

                                             In  der  Regel  ist  vorzuschreiben,  daß  der  abgenommene                                                    Rohbranntwein  unter  amtlicher  Aufsicht
  in  das  Wiengeräth  oder  einen  damit  verbundenen  Behälter  gebracht  wird  und  daß  das  Wiengeräth
  und  der  Behälter  derart  amtlich  verschlossen  werden,  daß  der  Rohbranntwein  nur  auf  dem
Wege  des  nochmaligen  Abtriebs  aus  dem  Steuerverschlusse  gelangen  kann.

Es  ist  auch  zulässig,  den  abgenommenen  Rohbranntwein  dem  Brennereibesitzer  zur  weiteren
Verarbeitung  zu  überlassen,  sofern  für  die  Feststellung  des  beim  Feinbrande  gewonnenen  Erzeugnisses
  besondere  Sammelgefäße  oder  eine  besondere  Meßuhr  aufgestellt  werden.  Der  Schwundnachlaß
  ist  dann  nur  entsprechend  der  aus  den  Sammelgefäßen  oder  nach  der  Anzeige  der  Meßuhr
abgenommenen  Alkoholmenge  zu  gewähren.

                                                               §.  200.
8.  Verbringung                 Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  der                                                                           Rohbranntwein  bei  den  Abnahmen  in  ein  mit
      des  Roh-                                                                                                                                                     branntweins                 der  Brennerei  verbundenes  Branntweinlager  gebracht  und                                                   erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkte  dem
      in  ein  Lager.              Feinbrand  unterzogen  wird.  In  dem  Lager  ist  der                                                                  Branntwein  abgesondert  von  dem  übrigen

                                               Branntwein  aufzubewahren.

                                                                §.  201.  

9.  Abnahme  des             Bei  Brennereien,  welche  derartig  eingerichtet  sind,  daß                                                        der  erzeugte  Branntwein  vom  Beginne
      Erzeugnisses                 des  ersten  Abtriebs  bis  nach  vollendetem  Feinbrand  unter                                                 Steuerverschluß  bleibt  und  in  die
      des  Feinbrandes.        Sammelgefäße  oder  die  Meßuhr  fließen  muß,  kann  die                                                      Direktivbehörde  gestatten,  daß  erst  das

                                               fertige  Erzeugniß  abgenommen  wird.

Auf  die  Einrichtung  und  den  Verschluß  des  Wiengeräths  finden  die  §§.  35  bis  65  entsprechende
  Anwendung.  Außerdem  sind  die  Flanschen  der  Abflußleitung  für  die  Rückstände  bei
dem  zum  Wienen  benutzten  Geräthe  zu  verschließen.  Die  Leitung  selbst  ist  in  eine  zu  verschließende
Grube  zu  führen  oder  in  anderer  Weise  derart  zu  sichern,  daß  eine  Entnahme  von  Branntwein
nicht  angängig  ist.

                                                                  Elfter  Titel.

                                                                Steueraufsicht.
                                                                      §.  202.
1.  Allgemeine  Vor-          Die  Beamten  sind  befugt,  eine  Brennerei,  sobald  sie  zum                                                 Betrieb  angemeldet  ist,  zu  jeder  Zeit,
      schrift.                            sonst  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  zu  revidiren.                                                        Die  Revisionsbefugniß  erstreckt  sich  auf

alle  nach  §.  12  angemeldeten  sowie  auf  diejenigen  Räume,  in  welchen  Brennereigeräthe  zeitweise
aufbewahrt  werden  (§.  24  Abs.  1).

Solange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird  oder  Jemand  sich  darin  befindet,  müssen  sämmtliche
Zugänge  zu  ihr  sowie  zu  dem  Brennereigrundstück  unverschlossen  und  unbehindert  sein  (vergl.  auch
§.  127  Abs.  2).  Der  Oberkontroleur  kann  auf  Antrag  gestatten,  daß  einzelne  Zugänge  verschlossen
gehalten  werden.

                                                                   §.  203.
2.  Zweck  der  Re-             Bei  den  Revisionen  ist  insbesondere  darauf  zu  achten,                                                      daß  der  Brennereibelrieb  dem  ein-      visionen.
                          gereichten  Betriebsplan  und  den  Vorschriften  über  die                                                        Betriebsführung  entspricht,  auch  die  unter

Verschluß  gelegten  Geräthe  und  die  angelegten  Verschlüsse  unverletzt  sind.

Bei  landwirthschaftlichen  Brennereien  ist  außerdem  darauf  zu  achten,  daß  hinsichtlich  der  verarbeiteten
  Stoffe  sowie  hinsichtlich  der  Verwendung  der  Rückstände  und  des  Düngers  die  Voraussetzungen
  des  landwirthschaftlichen  Betriebs  (§.  4)  erfüllt  werden.  Die  Brennereibesitzer  haben  zu
diesem  Zwecke  den  Oberbeamten  den  Einblick  in  ihren  Wirthschaftsbetrieb  zu  gewähren.
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                                                                  –  77*  —

                                                            §.  204.

Die  Brennereien  sind,  solange  sie  im  Betriebe  stehen,  monatlich  vom  Oberkontroleur  mindestens        

dreimal,  von  Aufsehern  mindestens  achtmal  zu  revidiren.  Revisionen,  die  bei  Gelegenheit  von  Vermessungen,
  Branntweinabfertigungen  oder  sonst  zu  einer  dem  Brennereibesitzer  vorher  bekannt  gegebenen
  Zeit  vorgenommen  werden,  sind  auf  die  vorgeschriebene  Zahl  nicht  in  Anrechnung  zu
bringen.  Die  Direktivbehörde  kann  die  Zahl  der  Revisionen  herabsetzen.
Die  Revisionen  müssen  unvermuthet  und  möglichst  zu  verschiedenen  Stunden  und  in  ungleichen
Zwischenräumen  vorgenommen  werden.  Wieviel  Revisionen  zur  Nachtzeit  vorzunehmen  sind,  besonders
  in  Brennereien,  denen  das  nächtliche  Befülltlassen  der  Brenngeräthe  gestattet  ist,  bestimmt
die  Direktivbehörde.

                                                           §.  205.

Zur  Erleichterung  der  Prüfung  der  Sicherheitsvorrichtungen  hat  der  Oberkontroleur  ein  auf
feste  Pappe  niederzuschreibendes  Verzeichniß  der  sämmtlichen  in  der  Brennerei  gemäß  der  §§.  55  bis
64  angelegten  Verschlüsse,  unter  Trennung  der  freiliegenden  von  den  durch  Kappen  u.  s.  w.  verdeckten,
  aufzustellen  und  darin  die  Verschlüsse  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  bezeichnen.  Das
Verzeichniß  ist  bei  den  Brennereibelagsheften  aufzubewahren.

                                                           §.  206.  

Solange die Brennerei im Betriebe steht, sind die im §. 55 bezeichneten Geräthe, Geräthetheile
  und  Rohrleitungen  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  mindestens  bei  einer  Revision  im
Monat  durch  den  Oberkontroleur  und  mindestens  ebenso  oft  durch  Aufseher  vollständig,  und  zwar
in  der  Regel  während  des  Abtriebs,  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  sich  in  dichtem  und  unversehrtem
Zustand  und  unter  gutem  Verschlusse  befinden;  außerdem  ist  der  Verschluß  des  Sammelgefäßraums
zu  prüfen.  Die  untere  Seite  der  Branntweinrohrleitung  (§.  42)  sowie  etwaige  Löthnähte  (§.  44)
sind  besonders  genau  zu  besichtigen;  verdächtige  Stellen  der  blank  zu  haltenden  Geräthetheile  (§.  65)
haben  die  Beamten  erforderlichenfalls  sofort  blank  reiben  zu  lassen.  Durch  Drehen  der  Kappen  ist
festzustellen,  ob  Branntwein  oder  Lutter  in  ihnen  aufgefangen  ist;  einer  Abnahme  der  Kappen,
Ueberrohre  u.  drgl.  bedarf  es  nur,  wenn  eine  besondere  Veranlassung  dazu  vorliegt.

Bei  jeder  anderen  Revision  sind  einzelne  Geräthe  und  Verschlüsse  in  gleicher  Weise  zu  prüfen.

Der  Inhalt  der  Sicherheitsrohre  (§.  56  Abs.  3)  ist  nach  Bestimmung  des  Oberkontroleurs
von  Zeit  zu  Zeit  in  das  Brenngeräth  zu  entleeren  oder  zu  vernichten.  In  Brennereien  mit  Alkoholmessern
  hat  der  Oberkontroleur  mindestens  einmal  im  Vierteljahre  den  im  Unterbaue  des  Alkoholmessers
  befindlichen  Einsetzkasten  zu  besichtigen  und  über  das  Ergebniß  einen  Vermerk  im  Meßuhrbuche
  zu  machen.

                                                                  §.  207.

Für  Maischbottichsteuer  entrichtende  Brennereien  hat  die  Direktivbehörde  darüber  Bestimmung
zu  treffen,  in  welchem  Umfang  und  in  welcher  Weise  bei  Revision  der  Maischbottiche  der  leere
Raum  zwischen  dem  Flüssigkeitsspiegel  und  dem  oberen  Bottichrande  festzustellen  ist.  Entsprechende
Vorschriften  sind  für  die  Revision  der  Sauermaischbehälter  zu  erlassen.

                                                                 §.  208.
Geräthe,  die  zum  Zwecke  der  Außergebrauchsetzung  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  sind,  sind
während  der  Betriebszeit  monatlich  vom  Oberkontroleur  mindestens  einmal,  von  Aufsehern  mindestens
zweimal  auf  ihren  Verschluß  zu  prüfen.

                                                                 §.  209.

Schlüssel  zum  Sammelgefäßraum  erhalten  der  Oberinspektor,  der  Oberkontroleur  und,  falls
letzterer  die  Branntweinabnahme  nicht  bewirkt,  auch  der  erste  Abfertigungsbeamte.  Außerdem  kann
für  dringende  Fälle  der  Oeffnung  ein  Schlüssel  bei  der  Hebestelle  niedergelegt  werden,  welcher
während  des  Nichtgebrauchs  in  einem  mit  dem  Dienstsiegel  des  Oberkontroleurs  verschlossenen  Umschlag
  aufzubewahren  ist.

Die  Beamten  sowie  die  Hebestelle  dürfen  die  ihnen  anvertrauten  Schlüssel  nur  bei  dringender
Veranlassung  und  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  aus  den  Händen  geben.

3.  Zahl und Zeit-                                                                                                                                              punkt  der  Re-     visionen.


4.  Verzeichniß  der

     angelegten  Ver-     schlüsse.


5.  Prüfung  der

      Sicherheitsvor-      richtungen.


6.  Prüfung  der

     Maischbottiche.

7.  Prüfung  auf

     Gebrauch  gesez-     ter
  Geräthe.

8.  Schlüssel  zum

     Sammelgefäß-     raume.
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                                                                      —  78*  —

                                                                 §.  210.
9.  Oeffnung  des                 Solange  der  Betrieb  der  Brennerei  dauert  oder                                                                      Branntwein  sich  in  den  Sammelgefäßen  be-     Sammelgefäß-
                 findet,  hat  der  Oberkontroleur  mindestens  einmal                                                                  monatlich  eine  innere  Besichtigung  des  Sammel-     raums.
                               gefäßraums  nebst  Prüfung  der  Sammelgefäße  und  ihrer                                                   Verschlüsse  vorzunehmen.  Diese  Besichtigungen
  können  mit  den  Branntweinabnahmen  verbunden  werden.

Beamte,  welche  nicht  zu  den  Oberbeamten  gehören,  dürfen  den  Verschluß  des  Sammelgefäßraums
  nur  in  Gegenwart  eines  zweiten  Beamten  oder,  falls  die  Oeffnung  aus  dringenden  Gründen
keinen  Aufschub  leidet  oder  zum  Zwecke  der  Beobachtung  der  Sammelgefäße  eine  häufigere  Oeffnung
erforderlich  ist,  nur  unter  Zuziehung  eines  Zeugen  lösen.

Dem  Ersuchen  des  Brennereibesitzers  um  Oeffnung  des  Sammelgefäßraums  ist  bei  Angabe
triftiger  Gründe  zu  entsprechen.

Jeder  Oeffnung  des  Sammelgefäßraums  hat  der  Brennereibesitzer  beizuwohnen.

                                                                 §.  211.
10.  Wiederverschlie             Der  Brennereibesitzer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  bei                                                             Schließung  des  Raumes  die  Sammel-       ßung
  der  Sam-            gefäße  durch  richtige  Stellung  der  Ablaßhähne  sowie                                                           der  Absperrhähne  an  den  Standgläsern  und
       melgefäße  und                                                                                                                                        des Sammel-                   den  Verbindungsrohren  sicher  geschlossen  sind.
       gefäßraums.                    Die  ordnungsmäßige  Wiederverschließung  der                                                                           Sammelgefäße  und  des  Sammelgefäßraums  ist
in  einer  fortlaufenden  Verhandlung  jedesmal  von  den  Beamten,  dem  Brennereibesitzer  und  dem
etwa  zugezogenen  Zeugen  zu  bestätigen.
Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  der  Brennereibesitzer  auf  seine  Gefahr  den  am  Standglase
befindlichen  Absperrhahn  offen  hält.

                                                               §.  212.
11.  Revision  außer            Nicht  im  Betriebe  stehende  Brennereien  sind  vom                                                                Oberkontroleur  mindestens  einmal  viertel-        Betrieb
  befind-            jährlich,  von  Aufsehern  mindestens  einmal  monatlich  zu                                                    revidiren.  Die  Direktivbehörde  kann  die

        licher  Brenne-                                                                                                                                           reien.                               Zahl  der  Revisionen  herabsetzen.

                                                               §.  213.
12.  Eintragung  des             Nach  Beendigung  der  Revision  hat  der  Beamte  den                                                             Revisionsbefund,  solange  in  der  Brennerei
       Revisionsbefun-              ein  Betriebsplan  ausliegt,  in  diesen,  anderenfalls  in  ein                                                    Revisionsbuch  nach  Muster  27  einzutragen.
       des.                                   Das  Revisionsbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  der                                                           Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß
Muster 27.
                                                  auszulegen.
                                                                  §.  214.
13.  Dienstanwei-                  Die  nähere  Anweisung  für  die  Handhabung  der                                                                     Steueraufsicht  wird  von  der  obersten  Landes-        sung.
                                Finanzbehörde  erlassen.
                                                              Zweites  Buch.
                                                      Abfindungsbrennereien.
                                                               Erster  Titel.
                                                  Allgemeine  Bestimmungen.
                                                                  §.  215.  
14.  Begriff  der  Ab-           Bei  der  Abfindung  werden  die  Verbrauchsabgabe,  der                                                          Zuschlag  und  die  Brennsteuer  im
        findung.                         voraus  nach  der  Alkoholmenge  bindend  festgesetzt,                                                              welche  aus  dem  zutreffenden  Alkoholausbeutesatz

                                                und  entweder  aus  dem  angemeldelen  Bottichraum  oder  aus  der  Art  und  Menge  der  zur  Branntweinerzeugung
  bestimmten  Rohstoffe  oder  Maische  zu  berechnen  ist.  Bei  einzelnen  Abfindungsarten
wird  auch  die  Maischbottichsteuer  im  Wege  der  Abfindung  erhoben  (§.  319  unter  b  und  c).

Der  in  Abfindungsbrennereien  erzeugte  Branntwein  tritt,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der
§§.  321  bis  324,  ohne  amtliche  Abfertigung  sofort  in  den  freien  Verkehr.
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                                                                      — 79* —                                                                                                                                                       §.  216.
Der  Abfindung  unterliegen  die  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahre  nicht  mehr  als
75  Hektoliter  Alkohol  erzeugen.  Von  der  Abfindung  ausgeschlossen  bleiben  alle  Brennereien,  welche
mit  kontinuirlichen  Brenngeräthen  versehen  sind  oder  welche  Rübenstoffe  verarbeiten.

                                                                §.  217.
Die  Direktivbehörde  kann:

     a)  Brennereien,  die  nicht  mehr  als  75  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  von  der                   Abfindung
            ausschließen;

     b)  mehlige  Stoffe  verarbeitende  Brennereien,  die  keine  Hefe  gewinnen  und                     mehr  als  75,
            jedoch  nicht  mehr  als  120  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  zur  Abfindung                       zulassen,  wenn
            die  Aufstellung  von  Sammelgefäßen  oder  Meßuhren  dem  Brennereibesitzer              für  bauliche
            Einrichtungen  unverhältnißmäßig  hohe  Kosten  verursachen  würde:

      c)  Materialbrennereien,  die  mehr  als  75  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  zur                         Abfindung  zu-            lassen,
  wenn  die  Aufstellung  von  Sammelgefäßen  oder  Meßuhren  dem                       Brennereibesitzer
            für  bauliche  Einrichtungen  unverhältnißmäßig  hohe  Kosten  verursachen  oder              wenn  die
            Verschlußkontrole  wegen  der  Art  des  Betriebs  nicht  ohne  große                                   Schwierigkeiten  durch-            führbar
  sein  würde.

                                                                 §.  218.

Werden  in  einer  Abfindungsbrennerei  mehr  als  75  oder  im  Falle  des  §.  217  unter  b  mehr
als  120  Hektoliter  Alkohol  erzeugt,  so  unterliegt  die  Brennerei  vom  Beginne  des  nächsten  Betriebsjahrs
  ab  der  Verschlußkontrole.  Ist  die  Ueberschreitung  nur  durch  vorübergehende  besondere  Umstände
  herbeigeführt,  so  kann  die  Direktivbehörde  von  Anordnung  der  Verschlußkontrole  absehen.

                                                                   §.  219.

Brennereien,  welche  beim  Inkrafttreten  der  Ausführungsbestimmungen  der  Verschlußkontrole
unterliegen  oder  später  dieser  Kontrole  unterworfen  werden,  bleiben  von  der  Abfindung  ausgeschlossen.
  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen,  wenn  die  Aufrechterhaltung
  der  Verschlußkontrole  sich  als  undurchführbar  erweist  und  die  Voraussetzungen  des  §.  216
vorliegen.    

Das  Hauptamt  kann  landwirtschaftliche  Verschlußbrennereien  für  den  Zwischenbetrieb  mit
Material  (§.  6)  auf  Antrag  von  der  Verschlußkontrole  befreien  und  der  Abfindung  unterwerfen.

                                                                §.  220.
Der  Abfindung  wird  zu  Grunde  gelegt:

    a)  bei  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr  als  5  Hektoliter               Alkohol  er-          zeugen,
  soweit  mehlige  Stoffe  verarbeitet  werden,
          der  zur  Bemaischung  angemeldete  Bottichraum  (Abfindung  nach  dem                           Bottich-          raume);

   b)  bei  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr  als  5  Hektoliter               Alkohol  er-          zeugen,
  soweit  Material  verarbeitet  wird,  nach  Bestimmung  der                                       Direktiobehörde
          entweder
          1.  die  Materialmenge,  welche  während  der  angemeldeten  Betriebszeit  nach                     der
                Leistungssähigkeit  der  Brennvorrichtung  (§.  260)  verarbeitet  werden  kann                  (Ab-                findung
  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung),
                oder  -
         2.  die  zum  Abbrennen  angemeldete  unter  Materialkontrole  (§§.  269  bis  276)                 stehende
               Materialmenge  (Abfindung  nach  der  Stoffmenge  mit  Materialkontrole);
   c)  bei  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  nicht  mehr  als  5                        Hektoliter
         Alkohol  erzeugen,

         die  zum  Abbrennen  angemeldete  Stoffmenge  (Abfindung  nach  der                                Stoffmenge).

2.  Zulässigkeit  der
      Abfindung.
      a)  Regel.

      b)  Ausnahmen.

      c)  Uebergang
            von  der  Ab-            findung
  zur
            Verschlußkon-            trole.


      d)  Uebergang
             von  der  Ver-             schlußkontrole

             zur  Abfin-             ung.


3.  Arten  der  Ab-      findung.

      a)  Regel.
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                                                                       —  80*  —

                                                                  §.  221.
b)  Ausnahmen.                Die  Direktivbehörde  ist  ermächtigt:

                                               a)  die  im  §.  220  unter  a  und  b  bezeichneten                                                                            Abfindungsarten  oder  einzelne  der  darauf
                                                     bezüglichen  Vorschriften  auch  auf  die  im  §.  220  unter                                                       c  erwähnten  Brennereien
                                                     anzuwenden;

                                               b)  Brennereien,  welche  bisher  nach  der  Leistungsfähigkeit                                                        der  Brennvorrichtung  abgefunden
                                                      waren  und  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr  als  5,                                                             jedoch  nicht  mehr  als  10  Hekto-                                                      liter
  Alkohol  erzeugen,  für  die  Verarbeitung  mehliger                                                           Stoffe  nach  der  Leistungsfähigkeit
                                                      der  Brennvorrichtung  abzufinden;

                                                c)  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr                                                        als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,
                                                      für  die  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  nach  der                                                                         Stoffmenge  abzufinden,  sofern  aus  diesen
                                                      allein  nicht  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  hergestellt                                                           werden;

                                               d)  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr                                                           als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugen
                                                      und  bisher  nach  den  Vorschriften  in  Ziffer  8  Nr.  VI                                                           unter  a  der  vorläufigen  Aus-                                                      führungsbestimmungen
  zu  den                                                                                                         Branntweinsteuergesetzen  behandelt  worden  sind,  nach                                                        der
                                                      Stoffmenge  abzufinden.

Die  Abfindung  gemäß  der  Vorschrift  unter  d  ist  nur  zulässig  bei  Brennereien,  welche  eine
Brennvorrichtung  von  einfacher  Beschaffenheit  mit  einer  Brennblase  von  nicht  mehr  als  200  Liter
Raumgehalt  oder,  falls  ausschließlich  Weintreber  oder  Weinhefe  verarbeitet  werden,  von  nicht  mehr
als  300  Liter  Raumgehalt  benutzen.  Einfache  Beschaffenheit  der  Brennvorrichtung  ist  dann  anzunehmen,
  wenn  in  die  Brennblase  kein  Dampf  eingeleitet  wird.  Sind  in  der  Brennerei  mehrere
Brennvorrichtungen  vorhanden,  so  müssen  die  nicht  zum  Betrieb  angemeldeten  unter  dauerndem
Verschlusse  gehalten  werden;  der  Feinbrand  darf  in  diesem  Falle  nur  in  der  zum  Rohbrande  benutzten
  Blase  stattfinden.  Das  Hauptamt  kann  die  gleichzeitige  Benutzung  zweier  Brennblasen  von
der  bezeichneten  Beschaffenheit  gestatten,  wenn  der  Raumgehalt  beider  Blasen  zusammen  nicht  mehr
als  200  beziehungsweise  300  Liter  beträgt.

                                                             §.  222.

c)  Ermittelung                   Soweit  die  Art  der  Abfindung  von  dem  jährlichen                                                                Betriebsumfang  abhängt,  ist  dieser  nach
      des  Betriebs-               der  Alkoholmenge  zu  bemessen,  welche  in  der  Brennerei                                                 während  der  drei  vorhergehenden  Betriebs-      umfanges.
                      jahre  durchschnittlich  erzeugt  ist.  Die  durchschnittliche                                                         Alkoholmenge  wird  gefunden,  indem  die  Ge-                                                sammtalkoholmenge

  durch  3  getheilt  wird.

Bei  neu  entstandenen  Brennereien  und  bei  Brennereien,  die  in  mehr  als  einem  der  drei  vorhergehenden
  Betriebsjahre  geruht  haben,  ist  der  Betriebsumfang  schätzungsweise  zu  ermitteln.  Das
Gleiche  hat  zu  geschehen,  sobald  die  Betriebseinrichtung  einer  Brennerei  wesentlich  verändert  wird.

                                                              Zweiter  Titel.

Buchführung  über  die  Brennereien;  Geräthevermessung  und  Gerätheaufbewahrung.
                                                                  §.  223.
I.  Anmeldung  der               Wer  eine  Brennerei  errichten  will,  hat  dies  spätestens                                                        acht  Tage  vor  Beginn  der  Geräthe-     Brennereien.

                      aufstellung  dem  Hauptamte  schriftlich  anzuzeigen.                                                                  Letzteres  hat  hiervon  dem  Oberkontroleur  sofort
     1.  Allgemeine                   Kenntniß  zu  geben.

           Vorschrift.                     Spätestens  drei  Tage  vor  der  erstmaligen                                                                                  Betriebseröffnung  (§.  243,  §.  249  Abs.  3  und
                                                   §.  277  Abs.  3)  hat  der  Brennereibesitzer  der  Hebestelle                                                     eine  Räume-  und  Gerätheanmeldung  nach

Muster  28.                             Muster  28  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

                                                   Besteht  die  Brennerei  nur  aus  einer  Brennvorrichtung  von  einfacher  Beschaffenheit,  d.  h.  ohne
Dampfeinleitung  in  die  Brennblase,  so  bedarf  es  der  Anzeige  gemäß  Absatz  1  nicht;  die  Räumeund
  Gerätheanmeldung  ist  in  diesem  Falle  binnen  drei  Tagen  nach  der  Empfangnahme  der  Brennvorrichtung
  oder  bei  früherer  Eröffnung  des  Betriebs  spätestens  gleichzeitig  mit  der  Betriebsanmeldung
  einzureichen.

                                                                  §.  224.
2.  Anmeldung                       In  die  Anmeldung  der  Räume  sind  diejenigen  Räume                                                          aufzunehmen,  in  welchen  zur  Erzeugung

      der  Räume.                      von  Branntwein  dienliche  Betriebshandlungen                                                                             vorgenommen  werden.
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                                                               —  81*  —

Bei  größeren  Brennereien  kann  der  Oberkontroleur  anordnen,  daß  auch  die  mit  den  Brennereiräumen
  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Räume  anzumelden  sind  und  daß  über  die  angemeldelen
  Räume  ein  Grundriß  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  ist,  der  die  Stellung  der

Brennereigeräthe  nachweist.
                                                           §.  225.

In die  Gerätheanmeldung  sind  aufzunehmen:
    a)   die  Brennvorrichtungen,  d.  h.  diejenigen  Geräthe,  in  welchen  die                                    Alkoholdämpfe  zur
           Entwickelung  oder  Reinigung  gelangen  (Brenn-  und  Wiengeräthe)  und  zur                  Nieder-           schlagung
  gebracht  werden  (Kühler  nebst  Vorlagen);        
    b)  die  zum  ständigen  Gebrauch  in  der  Brennerei  bestimmten  Maischbottiche,                Dämpfgeräthe
           (Kartoffeldämpffässer,  Henzedämpfer  u.  drgl.),  Vormaisch-  und                                          Hefensatzgeräthe,  Kühl-           schiffe
  und  Sauermaischbehälter  sowie  Gefäße  zur  Gewinnung  von  Hefe;  
     e)  die  zum  ständigen  Gebrauch  in  der  Brennerei  bestimmten                                                Materialvorrathsgefäße;
     d)  andere  zur  Brennerei  gehörige  Geräthe  auf  Anordnung  des  Oberkontroleurs.

                                                               §.  226.

Die  Räume-  und  Gerätheanmeldung  ist  von  der  Hebestelle  nach  Eintragung  in  die  Brennereirolle
  (§.  239)  dem  Oberkontroleur  zuzustellen.  Der  Oberkontroleur  hat  ihren  Inhalt  an  Ort  und
Stelle  mit  dem  Bestande  zu  vergleichen,  die  Gerälhe  zu  vermessen,  das  Ergebniß  in  die  Anmeldung
einzutragen  und  diese  sodann  mit  den  Vermessungsverhandlungen  der  Hebestelle  zurückzugeben.  Nach
Prüfung  der  Vermessungsverhandlungen  (§.  230  Abs.  2)  übermittelt  die  Hebestelle  je  eine  Ausfertigung
  der  Anmeldung  und  der  Vermessungsverhandlungen  dem  Brennereibesitzer.

                                                               §.  227.

Auf  trockenem  und  nassem  Wege  sind  zu  vermessen:  

    a)  in  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien  die  Maischbottiche            und  Sauer-          maischbehälter;
  

    b)  in  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen                       Brennereien  die
          Brennblasen.

Der  durch  nasse  Vermessung  ermittelte  Raumgehalt  der  Geräthe  ist  mit  dem  durch  trockene
Vermessung  gefundenen  zu  vergleichen.  Findet  sich  hierbei  ein  Unterschied  von  mehr  als  drei  Prozent
des  Ergebnisses  der  nassen  Vermessung  und  kann  dieser  nicht  genügend  aufgeklärt  werden,  so  hat
eine  zweite  Vermessung  mit  Wasser  stattzufinden,  deren  Ergebniß  maßgebend  ist.

Von  der  trockenen  Vermessung  kann  abgesehen  werden,  wenn  sie  nach  Beschaffenheit  oder
Stellung  der  Geräthe  Schwierigkeiten  bereitet;  in  diesem  Falle  ist  die  nasse  Vermessung  zweimal
vorzunehmen.

                                                       §.  228.

Auf  trockenem  oder  nassem  Wege  sind  zu  vermessen:
    a)  in  den  mehlige  Stoffe  verarbeitenden  Brennereien  die  nach  §.  225  unter  b            angemeldeten
          Geräthe,  soweit  sie  nicht  gemäß  §.  227  unter  a  doppelt  zu  vermessen                     sind;  
    b)  in  den  Material  verarbeitenden  Brennereien  die  zum  ständigen  Gebrauch  in            der  Brennerei
          bestimmten  Materialvorrathsgefäße.
Das  Hauptamt  kann  von  der  Vermessung  absehen.

                                                       §.  229.

Die  Vermessung  nach  §.  227  ist  durch  den  Oberkontroleur  unter  Zuziehung  eines  anderen
Beamten,  die  Vermessung  nach  §.  228  durch  den  Oberkontroleur  oder  einen  anderen  Beamten  zu
bewirken  Der  Brennereibesitzer  hat  der  Vermessung  beizuwohnen  und  ihre  Richtigkeit  durch  Unterzeichnung
  der  Verhandlung  (§.  230)  anzuerkennen.

Die  trockene  Vermessung  erfolgt  nach  Maßgabe  einer  amtlich  zu  liefernden  Anleitung.

Bei  der  nassen  Vermessung  haben  die  Vermessungsbeamten  darauf  zu  achten,  daß  das  zu
vermessende  Geräth  völlig  dicht  und  leer  ist  und  daß,  sofern  es  nicht  eingemauert  oder  sonst  unverrückbar
  aufgestellt  ist,  sein  oberer  Rand  waagerecht  liegt.  Letzteres  ist  nöthigenfalls  durch  eine
Wasserwaage,  Setzwaage  oder  dergleichen  zu  prüfen.

                                                                                                                                                        11

3.  Anmeldung
      der  Geräthe.

4.  Prüfung  der
      Anmeldung.

II.  Geräthe-      vermessung.

      1.  Doppelte  Ver-            messung.


      2.  Einfache  Ver-            messung.


      3.  Ausführung
            der  Ver-            messung.
        <pb n="572" />
        4.  Vermessungs-      verhandlun-



5.  Nach-      vermessung.


III.  Geräthebezeich-       nung.


IV.  Gerätheaufbe-       wahrung.


V.  Veränderungen.
      1.  Wechsel  im
            Besitze  der
            Brennerei.

                                                         —  82*  —

Die  Vermessung  hat  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  das  zu  vermessende  Geräth
mit  vorher  abgemessenem  Wasser  bis  zum  Ueberlaufen  befüllt  wird.  Hat  das  Geräth  an  seiner
tiefsten  Stelle  eine  seine  vollständige  Entleerung  zulassende  Oeffnung,  so  kann  es  auch  zunächst  bis
zum  Ueberlaufen  befüllt  und  das  abfließende  Wasser  gemessen  werden.

Zum  Messen  des  Wassers  sind  geaichte  Gefäße  zu  verwenden.  Es  ist  gestattet,  Hülfsgefäße
zu  benutzen,  welche  vorher  mit  geaichten  Gefäßen  auszumessen  sind.

Im  Endergebnisse  bleiben  Bruchtheile  des  Liters  außer  Betracht.

An  hölzernen  Geräthen  ist  nach  der  Vermessung  der  Steuerstempel  einzubrennen.

                                                            §.  230.
Ueber  die  Vermessung  sind  für  jedes  Geräth  zwei  gleichlautende  Verhandlungen  nach  Muster  2
bis  5  aufzunehmen.  Nöthigenfalls  sind  die  Muster  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
Die  Vermessungsverhandlungen  sind  von  der  Hebestelle  rechnerisch  zu  prüfen.  Die  Verhandlungen
  über  die  Vermessung  der  Brennereigeräthe,  deren  Raumgehalt  die  Grundlage  für  die
Berechnung  eines  Steuerbetrags  bildet,  sind  außerdem  dem  Hauptamte  zur  Prüfung  vorzulegen.

                                                             §.  231.

Wenn  vermessene  Brennereigeräthe  eine  Veränderung  ihres  Raumgehalts  erfahren  haben
oder  die  Vermuthung  einer  solchen  Veränderung  vorliegt,  ist  eine  neue  Vermessung  vorzunehmen.

Die  nach  §.  227  vermessenen  Maischbottiche  und  Brennblasen  sind  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren,
von  der  letzten  nassen  Vermessung  ab  gerechnet,  auf  trockenem  und  nassem  Wege  nachzuvermessen.
Die  Direktivbehörde  kann  eine  kürzere  Frist  für  diese  Nachvermessung  anordnen,  auch  in  der  Zwischenzeit
  trockene  Nachvermessungen  vornehmen  lassen.

Die  Nachvermessungen  sind  zu  einer  Zeit  zu  bewirken,  in  der  sie  den  Gebrauch  der  Geräthe
am  wenigsten  stören.  Sie  können  bei  außer  Gebrauch  befindlichen  Geräthen  bis  zu  deren  Wiederbenutzung
  hinausgeschoben  werden,  auch  wenn  dadurch  die  im  Absatz  2  vorgesehene  Frist  überschritten
  wird.

Der  Oberkontroleur  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  jährlich  eine  Uebersicht
über  die  vorgenommenen  Nachvermessungen  an  das  Hauptamt  einzureichen.

                                                               §.  232.

Der  Brennereibesitzer  hat  jedes  angemeldete  Brennereigeräth  auf  Verlangen  und  nach  näherer
Anordnung  des  Oberkontroleurs  mit  Nummer  und  Raumgehalt  in  Uebereinstimmung  mit  der
Gerätheanmeldung  deutlich  zu  bezeichnen,  diese  Bezeichnung  zu  erhalten  und  nöthigenfalls  zu
erneuern.

Die  Bezeichnung  ist  an  dem  Geräth  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  Oelfarbe
oder  in  anderer  dauerhafter  Weise  anzubringen.  Läßt  sich  die  Bezeichnung  nicht  an  dem  Geräth
anbringen,  so  ist  sie  in  unmittelbarer  Nähe  des  Geräths  auf  einer  Tafel  ersichtlich  zu  machen.

                                                           §.  233.

Die  angemeldeten  Brennereigeräthe  sind  in  den  Brennereiräumen  aufzubewahren.  Die  Direktivbehörde
  kann  Ausnahmen  zulassen.

Anmeldungspflichtige,  aber  nicht  angemeldete  Brennereigeräthe  dürfen  in  den  Brennereiräumen
nicht  vorhanden  sein.

Nicht  anmeldungspflichtige  Brennereigeräthe  sind  hinsichtlich  ihrer  Aufnahme  in  die  Brennerei
und  hinsichtlich  ihrer  Aufbewahrung  keiner  Beschränkung  unterworfen.

Geräthe,  welche  nicht  zu  Brennereizwecken  dienen,  dürfen  in  die  Brennereiräume  nur  insoweit
aufgenommen  werden,  als  dadurch  die  Revision  nicht  erschwert  wird.

Innerhalb  der  Brennereiräume  können  Brennereigeräthe  beliebig  verstellt  werden.

Sofern  ein  Grundriß  eingereicht  ist  (§.  224  Abs.  2),  gelten  an  Stelle  der  Absätze  1  und  5
die  Vorschriften  des  §.  24  Abs.  1  und  des  §.  25.

                                                          §.  234.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei,  z.  B.  durch  Erbgang,  Verkauf  oder  Verpachtung,  ist

der  Hebestelle  binnen  einer  Woche  vom  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch  vom
bisherigen  Besitzer  schriftlich  anzuzeigen.  Der  neue  Besitzer  hat  die  Nichtigkeit  des  angemeldeten
        <pb n="573" />
                                                                       —  83*  —

Geräthestandes  und  des  Raumgehalts  der  einzelnen  Geräthe  schriftlich  anzuerkennen  oder  eine  neue
Räume-  und  Gerätheanmeldung  abzugeben.

                                                             §.  235.  

Sollen  angemeldete  Brennereigeräthe  aus  den  Händen  gegeben  oder  abgeändert  werden,  so
hat  der    Brennereibesitzer,  sofern  nicht  ein  Fall  der  §§.  326  bis  328  vorliegt,  dies  der  Hebestelle
vor  der  Weggabe  oder  bis  zur  Vollendung  der  Veränderung  anzuzeigen.  Befinden  sich  an  den
Geräthen  amtliche  Verschlüsse  oder  Steuerstempel,  so  ist  die  Anzeige  so  zeitig  zu  erstatten,  daß  erforderlichenfalls
  die  Verschlüsse  oder  Stempel  durch  Beamte  entfernt  werden  können.

Werden  Brenn-  oder  Wiengeräthe  aus  den  Händen  gegeben,  so  ist  in  der  Anzeige  auch  der
Empfänger  zu  bezeichnen;  findet  eine  Versendung  dieser  Geräthe  in  einen  anderen  Hebebezirk  statt,
so  hat  die  Hebestelle  dies  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzutheilen.  

Werden  anmeldungspflichtige  Brennereigeräthe  neu  angeschafft,  so  hat  der  Brennereibesitzer
dies  der  Hebestelle  vor  Aufstellung  der  Geräthe  in  der  Brennerei  anzuzeigen.

Die  Anzeigen  sind  nach  Muster  6  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.  Die  eine  Ausfertigung
ist  von  der  Hebestelle  mit  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anzeige  zu  versehen  und  dem  Anmeldenden
  zur  Aufbewahrung  beim  Brennereibelagshefte  (§.  241)  zurückzugeben,  die  andere  dem
Oberkontroleur  vorzulegen.  Ohne  die  Bescheinigung  der  Hebestelle  dürfen  die  veränderten  oder  neu
angeschafften  Geräthe  nicht  in  Gebrauch  genommen  werden.    

  Sofern  ein  Grundriß  eingereicht  ist  (§.  224  Abs.  2),  finden  die  Absätze  1  und  4  auch  dann
Anwendung,  wem  die  Geräthe  an  einem  anderen  als  dem  im  Grundrisse  bezeichneten  Platze  aufgestellt
  werden  sollen.

                                                                  §.  236.    

Der  Oberkontroleur  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  zu  überzeugen;  er  hat,  soweit
erforderlich,  die  angelegten  Verschlüsse  zu  lösen  und  an  den  abgemeldeten  Geräthen,  welche  nicht  in
eine  andere  Betriebsanstalt  übergehen,  die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Abgeänderte  und
noch  nicht  vermessene  neue  Geräthe  sind  nöthigenfalls  zu  vermessen.  Die  eingetretenen  Veränderungen
sind  in  der  Räume-  und  Gerätheanmeldung,  welche  sich  im  Brennereibelagshefte  befindet,  gegebenenfalls
  auch  im  Grundrisse,  nachzutragen.

Der  Oberkontroleur  kann,  abgesehen  von  den  nach  §.  227  vorzunehmenden  Vermessungen,
einen  anderen  Beamten  mit  der  Ausführung  der  erforderlichen  Maßnahmen  beauftragen,  er  hat
aber  die  von  diesem  in  dem  Brennereibelagshefte  gemachten  Eintragungen  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit
  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.  

Der  Befund  oder  das  Geschehene  ist  von  dem  Beamten  auf  der  Veränderungsanzeige  kurz
zu  bescheinigen;  sodann  ist  die  Anzeige  mit  den  etwa  aufgenommenen  Vermessungsverhandlungen  an
die  Hebestelle  zurückzugeben,  die  beim  Brennereibelagsheft  aufbewahrte  Veränderungsanzeige  aber
zu  entfernen.  

                                                                §.  237.
Wenn  die  Räume-  und  Gerätheanmeldung  oder  der  Grundriß  durch  Nachträge  unübersichtlich
oder  sonst  unbrauchbar  geworden  ist,  hat  der  Oberkontroleur  die  Einreichung  neuer  Ausfertigungen
anzuordnen.

                                                                §.  238.
Wird  eine  Brennerei  gänzlich  abgemeldet,  so  sind  die  angelegten  Verschlüsse  zu  entfernen  und
die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Noch  zu  Brennereizwecken  geeignete  Brennvorrichtungen
sind  nach  den  §§.  61  bis  65  der  Grundbestimmungen  weiter  zu  behandeln.

                                                                §.  239.
Die  Hebestelle  hat  die  Abfindungsbrennereien  in  einem  besonderen  Abschnitte  B  der  nach
Muster  7  zu  führenden  Brennereirolle  nachzuweisen.  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  der  für
Abfindungsbrennereien  bestimmte  Abschnitt  der  Brennereirolle  nach  Muster  29  geführt  wird.

                                                                                                                                                    11*

2.  Veränderun-      gen
  im  Ge-      räthestande.


3.  Erledigung
      der  Verände-      rungsan-



4.  Einreichung
      neuer  Räume-      und
  Geräthe-      anmeldungen

      u.  s.  w.

5.  Abmeldung
      einer  Brennerei.

VI.  Brennereirolle
       und  Belagsheft.
       1.  Brennerein.

Muster  29
        <pb n="574" />
                                                                      —  84*  —

                                                                  §.  240.
2.  Belagshefte                  Die  Hebestelle  führt  für  jede  Brennerei  ein  Belagsheft.                                                       Darin  sind  aufzunehmen:
      der  Hebestelle.           a)  die  Räume-  und  Gerätheanmeldung;

                                               b)  der  Grundriß  (§.  224  Abs.  2);

                                               c)  die  Vermessungsverhandlungen;

                                               d)  die  Veränderungsanzeigen;

                                               e)  die  amtlichen  Verfügungen  über  besondere                                                                                Vergünstigungen;

                                                f)  die  sonstigen  amtlichen  Verfügungen  und  Papiere,                                                                welche  besondere  Verhältnisse  der
                                                     Brennerei  betreffen.

Für  größere  Brennereien  kann  der  Oberkontroleur  anordnen,  daß  zwei,  mit  A  und  B  zu  bezeichnende
  Belagshefte  zu  führen  sind.  In  diesem  Falle  sind  die  unter  a  bis  d  ausfgeführten  Schriftstücke
  in  das  Belagsheft  A,  die  unter  e  und  k  aufgeführten  in  das  Belagsheft  B  aufzunehmen.

Die  Schriftstücke  sind  in  jedem  Belagshefte  bei  der  erstmaligen  Anlegung  in  der  angegebenen
Reihenfolge  zu  ordnen;  später  hinzukommende  Schriftstücke  sind  der  Zeitfolge  nach  einzuheften.  Nicht
mehr  gültige  Beläge  sind  zu  durchkreuzen  und  einzuschlagen.

                                                                §.  241.
3.  Brennerei-                    Die  an  den  Brennereibesitzer  gelangenden  Ausfertigungen                                                   oder  beglaubigten  Abschriften  der  im
      belagshefte.                 §.  240  unter  a  bis  c,  e  und  f  aufgeführten  Schriftstücke                                                sind  in  einem  Brennereibelagshefte  zu  ver-                                              einigen.
  Der  Oberkontrolcur  kann  für  größere  Brennereien  anordnen,  daß  zwei  Belagshefte  nach
Maßgabe  des  §.  240  Abs.  2  geführt  werden.

Die  Brennereibelagshefte  sind  mit  Umschlägen  zu  versehen  und  nach  näherer  Bestimmung  des
Oberkontroleurs  an  einem  hellen  Orte  in  einem  besonderen  Behältniß  aufzubewahren.  Nicht  mehr

gültige  Beläge  sind  vom  Oberkontroleur  aus  den  Brennereibelagsheften  zu  entfernen.

                                                             §.  242.
4.  Hauptbren-                 Die  Hebestelle  hat  eine  vom  Oberkontroleur  bescheinigte                                                  Abschrift  der  Brennereirolle  an  das
      nereirolle.                    Hauptamt  einzusenden.  Die  Abschriften  bilden  zusammen                                                  mit  der  Brennereirolle  für  den  Sonder-                                             hebebezirk
  des  Hauptamts  die  Hauptbrennereirolle.
Vierteljährlich  ist  ferner  eine  vom  Oberkontroleur  bescheinigte  Nachweisung  der  in  der  Brennereirolle
  vermerkten  Veränderungen  nach  Muster  8  einzureichen.  Die  angezeigten  Veränderungen  sind
in  der  Hauptbrennereirolle  zu  vermerken.

                                                             Dritter  Titel.

                                                       Betriebsvorschriften.
                                    A.  Abfindung  nach  dem  Bottichraume.
                                                                  §.  243.
I.  Allgemeine  Vor-         Auf  die  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien                                               sind  die  für  die  Verschlußbrennereien
     schrift.                           in  den  §§.  76  bis  86  über  die  Maischbottiche  und                                                            Nebengeräthe,  in  den  §§.  88  bis  95  Abs.  1,

96  bis  100  Abs.  1  sowie  101  und  102  über  die  Betriebsanmeldung,  in  den  §§.  104  bis  122  und
125  bis  130  über  die  Betriebsführung  und  in  den  §§.  132  bis  137  über  die  Betriebsabweichungen
gegebenen  Vorschriften  gleichmäßig  anzuwenden,  soweit  nicht  nachstehend  in  den  §§.  244  bis  246
Abänderungen  vorgesehen  sind.

II.  Betriebsplan  und                                §.  244.  
      Betriebsanmel-             Als  Betriebsanmeldung  ist  ein  Betriebsplan  nach  Muster                                                    30  zu  verwenden.  Der  Betriebs-      dungsbuch.

                   plan  ist  nach  seiner  Feststellung  in  das                                                                                    Betriebsanmeldungsbuch,  für  welches  das  Muster  31  als
                                               Vorbild  dient,  und  gleichzeitig  in  das  Abfindungsbuch  (§.                                                    317)  einzutragen.

Muster  30.
Muster    31.
                                                                     §.  245.
III.  Betriebsführung.         Von  den  Vorschriften  der  §§.  117  und  119  über  die                                                          Gährfrist  und  das  Abbrennen  der  Maische

       1.  Maischabtrieb.       kann  das  Haupkamt  Ausnahmen  zulassen.
        <pb n="575" />
                                                                —  85*  —

                                                          §.  246.

Die  Gewinnung  von  Hefe  aus  der  Maische,  die  dazu  erforderlichen  Betriebshandlungen  und
zu  benutzenden  Nebengeräthe  bedürfen  keiner  Genehmigung.  Das  Hauptamt  kann  verlangen,  daß
die  Zahl  und  Größe  der  Nebengeräthe  dem  Bedürfniß  angepaßt  wird.

Auf  Hefenbrennereien  finden  die  Vorschriften  des  §.  116  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
mit  Genehmigung  des  Hauptamts  Aufsatzhölzer,  Blechkränze  u.  s.  w.  zur  Zurückhaltung  des  Schaumes
benutzt  werden  dürfen;  das  Ueberlaufen  der  Maische  darf  durch  solche  Vorrichtungen  nicht  gehindert
werden.  Die  etwa  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

                                                        §.  247.
Für  die  Vornahme  des  Feinbrandes  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  192  und  193,  des  §.  194
Abs.  2  und  des  §.  195.  Der  Lutter  oder  Rohbranntwein  darf  auch  der  abzutreibenden  Maische
auf  dem  Brenngeräthe  zugesetzt  werden.    
Sofern  in  einer  Brennerei  der  Alkoholausbeutesatz  unter  Berücksichtigung  des  Feinbrandes  besonders
  festgesetzt  ist,  muß  das  gesammte  Erzeugniß  dem  Feinbrand  unterworfen  werden.

              B.  Abfindung  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Breunvorrichtung.
                                                                 §.  248.
Der  Abfindung  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  können  von  der  Direktivbehörde
  unterworfen  werden:        

    a)  mehlige  Stoffe  verarbeitende  Brennereien,  die  im  Betriebsjahre  nicht  mehr               als  5  Hekto-          liter
  Alkohol  erzeugen  (§.  221  unter  a);

    b)  mehlige  Stoffe  verarbeitende  Brennereien,  die  im  Betriebsjahre  mehr  als  5,             jedoch  nicht
           mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  sofern  sie  bisher  nach  der                          Leistungsfähigkeit
           der  Brennvorrichtung  abgefunden  waren  (§.  221  unter  b);

     c)  Material  verarbeitende  Brennereien  ohne  Beschränkung  auf  einen                                  bestimmten  Betriebs-           umfang
  (§.  220  unter  b  Ziffer  1  und  §.  221  unter  a).

                                                             §.  249.

In  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien  ist  spätestens
drei  Tage  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  der  Hebestelle  für  den  Betrieb  mit  mehligen  Stoffen  ein
Abfindungsplan  nach  Muster  32,  für  den  Betrieb  mit  Material  ein  Abfindungsplan  nach  Muster  33
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Soll  der  Betrieb  nach  Ablauf  des  angemeldeten  Zeitraums
fortgesetzt  oder  wieder  aufgenommen  werden,  so  ist  ein  neuer  Abfindungsplan  in  gleicher  Weise
abzugeben.  

Die  Hebestelle  darf  über  eine  verspätete  Einreichung  des  Abfindungsplans  hinwegsehen,  wenn
der  Plan  noch  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  der  Brennerei  ausgelegt  werden  kann.
Die  Direklivbehörde  kann  gestatten,  daß  der  Abfindungsplan  späteslens  am  Tage  vor  der  Betriebseröffnung
  eingereicht  wird.

Als  Eröffnung  des  Betriebs  gilt  bei  der  Verarbeilung  mehliger  Stoffe  der  Beginn  der  ersten
Einmaischung  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs,  bei  der  Verarbeitung  von  Material
der  Beginn  des  ersten  Materialabtriebs.

                                                              §.  250.
Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den
Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  ein  Abfindungsplan  sich  nicht  erstrecken.
Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe
oder  Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  dem  Abfindungsplane  für  den
vorhergehenden  Monat  anzumelden.

                                                             §.  251.

Es  ist  estattet,  den  Betrieb  mit  verschiedenen  Materialgattungen  oder  mit  Material  und
mehligen  Stoffen  in  einem  Abfindungsplane  zu  erklären.  Für  letztere  Fälle  kann  von  der  Direktiv-
  behörde  auf  Grund  der  Muster  32  und  33  ein  besonderes  Muster  für  den  Abfindungsplan  aufgestellt werden.



2.  Hefenbren-       nereien.


IV.  Feinbrand.

  I.  Uebersicht.

 II.  Abfindungen.
       1.  Einreichungs-             frist.


Muster  32
Muster   33

2.  Geltungs-      dauer.


3.  Inhalt.
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         4.  Prüfung  und
       Feststellung.

 5.  Aufbewah-       rung
  und

       Rücklieferung.

III.  Betriebsführung.

       1.  Allgemeine
             Vorschrift.

       2.  Verbot  der

             Befüllung der                                                                                                                                              Brennblasen.         

                                                                     —  86*  —

Im  Abfindungsplan  sind  Tag  und  Stunde  des  Beginns  und  der  Beendigung  der  Abtriebszeiten
  für  jede  einzelne  Gattung  von  Material  und  für  Maische  anzugeben,  auch  sind  die  zum  Abtriebe
  dienenden  Brenngeräthe  nach  Nummern  anzumelden.  Bei  der  Verarbeitung  von  Maische  ist
der  Tag  der  ersten  Einmaischung  sowie  ferner  anzugeben,  welche  Maischbottiche  und  wie  oft  jeder
derselben  während  der  erklärten  Betriebszeit  benutzt  werden  sollen.  Für  jeden  Maischbottich  ist  das
Gewicht  der  zu  seiner  Bemaischung  bestimmten  Rohstoffe,  nach  Fruchtarten  (Getreide,  Kartoffeln,
Malz)  getrennt,  anzugeben.  

Die  Abtriebszeit  muß,  sofern  nicht  die  Hebestelle  eine  Ausnahme  zuläßt,  einen  auf  ganze  oder
halbe  Stunden  abgerundeten  Zeitraum  von  mindestens  sechs  Stunden  umfassen.

                                                             §.  252.

Die  Hebestelle  hat  den  Abfindungsplan  auf  seine  vorschriftsmäßige  Aufstellung  und  Vollständigkeit
  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls  seine  Berichtigung  zu  veranlassen  (G.  B.  §.  18).

Hierauf  ist  der  Abfindungsplan  unter  Festsetzung  des  zu  entrichtenden  Steuerbetrags,  gegebenenfalls
  unter  Vorbehalt  dieser  Festsetzung  (§.  318  Abs.  3),  in  beiden,  mit  A  und  B  zu  bezeichnenden
Ausfertigungen  zu  vollziehen  und  in  das  Betriebsanmeldungsbuch  (§.  244)  sowie  in  das  Abfindungsbuch
  (§.  317)  einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  Brennereibesitzer  zurück,  die  Ausfertigung B
verbleibt  bei  der  Hebestelle.

                                                            §.  253.

Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Abfindungsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten
Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen.
Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Abfindungsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der
Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen.  

Binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  welche  der  Abfindungsplan  gilt,  ist  die  Ausfertigung
  A  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.  Auf  Verlangen  ist  dann  dem  Brennereibesitzer  die
Ausfertigung  B  auszuhändigen.

                                                             §.  254.

Während  des  angemeldeten  Betriebs  muß  der  Abfindungsplan  befolgt  werden,  insbesondere
dürfen  keine  anderen  Stoffgattungen  als  die  angegebenen  verarbeitet  und  keine  anderen  als  die
angemeldeten  Brennvorrichtungen  benutzt  werden.

Als  Beginn  des  Abtriebs  gilt  bei  dem  ersten  Abtriebe  der  Zeitpunkt  des  Feueranmachens
unter  dem  Brenngeräth  oder  des  Einleitens  von  Dampf  in  dasselbe  und  bei  den  unmittelbar
folgenden  Abtrieben  die  Befüllung  des  Brenngeräths.  Handlungen,  die  den  Abtrieb  nur  vorbereiten,
sind  schon  vor  Beginn  der  angemeldeten  Abtriebszeit  zulässig.  

Die  Vermischung  verschiedener  in  einem  Abfindungsplane  gesondert  angemeldeten  Materialgattungen
  ist  nicht  gestattet.

                                                             §.  255.    
Außerhalb  der  angemeldeten  Brenntage  dürfen  die  Brennblasen  weder  mit  Maische  noch  mit

    Material  befüllt  sein.  Für  betriebslose  Zwischentage  kann  das  Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.



3.  Führung  eines
      Brennbuchs.


      Muster 34.

                                                           §.  256.  
Besitzer  von  Brennereien,  in  denen  während  der  drei  vorhergehenden  Betriebsjahre  durchschnittlich
  (§.  222)  mehr  als  3  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  worden  sind,  haben  ein  Brennbuch  nach

  Muster  34  zu  führen.  Die  Betriebshandlungen  sind  nach  Maßgabe  des  Betriebsverlaufs  einzeln



durch  den  Brennereibesitzer  selbst  oder  unter  seiner  Verantwortung  von  einem  seiner  Familienangehörigen

  oder  Brennereibediensteten  mit  Tinte  einzutragen.  
Abänderungen  oder  Streichungen  von  Einträgen  sind  nur  unter  besonderen  Umständen  statthaft;
  diese  sind  im  Brennbuche  zu  vermerken.  
Das  Brennbuch  ist  mit  dem  letzten  Abfindungsplane  des  Vierteljahrs,  für  welches  es  geführt
wird,  spätestens  aber  binnen  fünf  Tagen  nach  Schluß  des  Vierteljahrs  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.
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                                                                —  87*  —

                                                           §.  257.
Die  Brennereigeräthe,  mit  Ausnahme  des  Blasenhelms  und  des  Schlußstücks  dürfen  ohne  Genehmigung
  zur  Viehfutterbereitung  und  zu  anderen  wirthschaftlichen  Zwecken  (Wasserkochen  u.  s.  w.)
benutzt  werden,  soweit  sie  außer  Verschluß  gelassen  sind.  

Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  so  bedarf  die  Benutzung  der  Brennereigeräthe  der  Genehmigung
  des  Oberkontroleurs  oder  der  Hebestelle.  

Die  Benutzung  der  Brennereigeräthe  zu  anderen  als  den  im  Absatz  1  angegebenen  Zwecken,
z.  B.  zur  Gewinnung  von  Oenanthäther  oder  zur  Wiedergewinnung  von  versteuertem  Branntwein
aus  Filterkohlen,  bedarf  der  Genehmigung  des  Hauptamts.

                                                            §.  258.

Vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  darf  der  Brennereibesitzer  den  Abfindungsplan  zurücknehmen,
sofern  er  der  Hebestelle  unter  Einlieferung  desselben  rechtzeitig  Mittheilung  macht.  Die  Zurücknahme
  ist  vom  Brennereibesitzer  auf  dem  Abfindungsplane  schriftlich  anzuerkennen  und  von  der
Hebestelle  im  Betriebsanmeldungsbuche,  dem  in  diesem  Falle  beide  Ausfertigungen  des  Planes  als

Beläge  beizufügen  sind,  zu  vermerken.                                                                                                                                                        §.  259.

Wird  nach  der  Eröffnung  des  Betriebs  eine  Unterbrechung  oder  eine  sonstige  Abweichung  von
dem  angemeldeten  Betriebe  nothwendig,  so  hat  der  Brennereibesitzer  im  Abfindungsplane  sofort
unter  Angabe  des  Zeitpunkts  einen  Vermerk  zu  machen  und  binnen  24  Stunden  der  Hebestelle
Anzeige  zu  erstatten.  Nach  Feststellung  des  Sachverhalts  kann  die  Steuer  zu  dem  entsprechenden
Theile  vom  Hauptamt  erlassen  oder,  falls  sie  schon  vereinnahmt  ist,  auf  Anordnung  der  Direktivbehörde

  erstattet  werden.
                                                           §.  260.

Bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien  ist  die
der  Abfindung  zu  Grunde  zu  legende  Material-  oder  Maischmenge  zu  berechnen:  
       a)  aus  der  Litermenge,  die  von  der  angemeldeten  Stoffgattung  in  einer                          Stunde  abgetrieben
             werden  kann  (Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung)  und
       b)  aus  der  Zahl  der  angemeldeten  Abtriebsstunden.
Hierbei  bleiben  Bruchtheile  des  Liters  im  Endergebniß  außer  Betracht.
Wird  der  Betrieb  mindestens  für  einen  vollen  Tag,  eine  volle  Woche  oder  einen  vollen  Monat
angemeldet,  so  sind
        für  jeden  vollen  Tag  21  Betriebsstunden,
        für  jede  volle  Woche  6  mal  21  Betriebsstunden  und
        für  jeden  vollen  Monat  24  mal  21  Betriebsstunden
in  Rechnung  zu  stellen.                                                                                                                                                                                 §.  261.

Die  regelmäßige  Leistungsfähigkeit  wird  in  Prozenten  des  Raumgehalts  der  Brennblase
ausgedrückt.

Für  Brennvorrichtungen  ohne  Dampfeinleitung  in  die  Brennblase  beträgt  die  regelmäßige
Leistungsfähigkeit:















                                                                                   wenn  auf  der  Blase
                                               nur der  Rohbrand  statt findet,  Roh-u.  Feinbrand  statt finden,
bei  Verarbeitung  von                             und  zwar  für  Brennvorrichtungen  
                                                             ohne                     mit                    ohne                    mit                                                                                     Vorwärmer                                 Vorwärmer

                                                               Prozent               Prozent           Prozent             Prozent
Steinobst,  Beeren  und  Wein .....             19                25                   14                        18
Kernobst  und  Trebern  von  Kernobst   17               22                    13                        17
flüssiger  Trauben-  und  Obstweinhefe    8                10                      7                           8
gepreßter  Trauben-  und  Obstweinhefe  6                 7                       5                           5
Weintreben                                                       17               25                    13                        17
Enzian-  und  sonstigen  Wurzeln               25               38                    18                        23
Hefenbrühe  (§.  294  Abs. 2)                       20               27                    15                        19
Maische  aus  mehligen  Stoffen                 21               28                    15                        19



 4.  Benutzung der

       Brennereige-       räthe
  zu
       deren  Zwecken
       als  zum  Bren-       nereibetrieb.


IV.  Betriebsab-       weichungen.

       1.  Vor  der Be-             triebseröff-




       2.  Nach  der Be-             triebseröff-




V.  Feststellung
      der  Abfindung zu
      Grunde  zu  legen-      den
  Material-      Maischmengen.

      1.  Allgemeine

            Vorschrift.

      2.  Regelmäßige

            Leistungs-            fähigkeit der

            Brennvorr-            tung.
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                                                                      —  88*  —

Wird  bei  Brennvorrichtungen,  die  mit  einem  Vorwärmer  versehen  sind,  letzterer  nicht  benutzt,
so  kommen  die  für  Brennvorrichtungen  ohne  Vorwärmer  festgesetzten  Prozentzahlen  zur  Anwendung;
die  Benutzung  des  Vorwärmers  ist  durch  geeignete  Maßregeln  zu  verhindern.

Für  Brennvorrichtungen  mit  Dampfeinleitung  in  die  Brennblase  beträgt  die  regelmäßige
Leistungsfähigkeit  beim  Abtriebe  von  Maische  aus  mehligen  Stoffen  33  Prozent  des  Raumgehalts
der  Brennblase.

Die  Berechnung  der  Litermenge,  welche  in  der  einzelnen  Blase  in  einer  Stunde  abgetrieben
werden  kann,  erfolgt  nach  Maßgabe  der  amtlich  zu  liefernden  Tafeln.

                                                                  §.  262.
3.  Leistungs-                           Die  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  ist  vom                                                               Hauptamt  auf  Grund  von  Probebrennen
fähigkeit  nach                        besonders  festzustellen:  
besonderer                                                                                                                                                 Feststellung.                             a)  wenn  der  Brennereibesitzer  es  beantragt;  
                                                    b)  wenn  es  zur  Wahrung  des  Steueraufkommens                                                                         geboten  erscheint;
                                                    c)  wenn  andere  als  die  im  §.  261  aufgeführten                                                                         Materialgattungen  verarbeitet  werden;
                                                    d)  wenn  zur  Verarbeitung  von  Material                                                                                             Brennvorrichtungen  verwendet  werden,  bei  denen
                                                          Dampf  in  die  Brennblase  geleitet  wird.

Die  Feststellung  kann  sich  auf  den  Rohbrand  oder  auf  den  Feinbrand  oder  auf  beide
erstrecken.  Sie  ist  darauf  zu  richten,  wieviel  Liter  und  zehntel  Liter  an  Material,  Maische  oder
Lutter  in  einer  Stunde  abgetrieben  werden  können;  kleinere  Bruchtheile  sind  unberücksichtigt
zu  lassen.

                                         Ueber  den  Verlauf  des  Probebrennens,  das  sich  auf                                                            mindestens  drei  Abtriebe  zu  erstrecken
Muster  35.                   hat,  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  35  aufzunehmen.
                                                                    §.  263.
VI. Feinbrand.                Es  ist  zulässig,  den  beim  ersten  Abtriebe  gewonnenen                                                       Branntwein  (Lutter,  Rohbranntwein)  in
      1. Zulässigkeit          der  Brennerei  einem  ein-  oder  mehrmal  wiederholten                                                         Abtriebe  (Wienen,  Feinbrand)  für  sich  oder

          und  Verpflich-                                                                                                                                           tung zur Vor-       zusammen  mit  der  Maische  oder  dem  Material  zu                                                              unterziehen.  Dem  wiederholten  Abtriebe  darf
          nahme  des        auch  Branntwein  unterworfen  werden,  der  nicht  in  der                                                      Brennerei  erzeugt  ist.  Dieser  Branntwein
          Feinbrandes.       darf  auch  mit  dem  in  der  Brennerei  erzeugten  Branntwein                                              gemischt  werden.

Sofern  in  einer  Brennerei  der  Alkoholausbeutesatz  unter  Berücksichtigung  des  Feinbrandes

besonders  festgesetzt  ist,  muß  das  gesammte  Erzeugniß  dem  Feinbrand  unterworfen  werden.
                                                                §.  264.

2. Zusatzstoffe.             Es  ist  zulässig,  dem  Branntwein  beim  Feinbrand  aromatische                                           und  andere  Stoffe  zuzusetzen,

sofern  sie  weder  Alkohol  enthalten  noch  sich  in  gährendem  oder  vergohrenem  Zustande  befinden.
Das  Zusetzen  von  Rückständen  der  Branntweinerzeugung,  z.  B.  aus  Steinobst,  Kalmuswurzeln,
  ist  verboten.  Ausnahmen  können  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.

                                                                 §.  265.
3. Feinbrand                  Soll  der  Feinbrand  während  der  steuerpflichtigen  Abtriebszeit                                           vorgenommen  werden,  so  ist
    während  der           dies  im  Abfindungsplan  anzumelden  und  anzugeben,  ob  zum                                           Wienen  dasselbe  Brenngeräth  wie
    steuerpflichti-                                                                                                                                             gen Abtriebs-            beim  Rohbrand  oder  ob  ein  besonderes  Wiengeräth  benutzt                                           werden  wird.
    zeit.                             Bei  Benutzung  eines  besonderen  Wiengeräths  ist  auch  die                                                Zeit  anzumelden,  innerhalb  welcher
das  Geräth  im  Betriebe  sein  soll;  die  Hebestelle  kann  die  angemeldete  Zeit  auf  die  zum  Feinbrand
erforderliche  Zeit  beschränken.

Bei  Benutzung  desselben  Brenngeräths  zum  Roh-  und  Feinbrand  ist  eine  Angabe  darüber,
wann  der  Feinbrand  stattfinden  soll,  nicht  erforderlich  es  muß  aber  während  der  Abtriebszeit  der
gesammte  in  dieser  Zeit  gewonnene  Lutter  dem  Feinbrand  unterworfen  werden.

Die  Hebestelle  kann  die  Benutzung  eines  besonderen  Wiengeräths  untersagen.

                                                                  §.  266.

4. Feinbrand  im             Der  Feinbrand  ist  auch  dann  im  Abfindungsplan                                                                   anzumelden,  wenn  er  zwar  nicht  während

     Anschluß  an              der  steuerpflichtigen  Abtriebszeit,  aber  im  Anschlusse  daran                                              vorgenommen  werden  soll.  In  diesem
    die  Abtriebs-               Falle  findet  §.  265  Absatz  2  entsprechende  Anwendung                                                     ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dasselbe  Brenn-    zeit.
                                geräth  zum  Roh-  und  Feinbrande  dient  oder  ein                                                                   besonderes  Wiengeräth  benutzt  wird.
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                                                                   —  89*  —

                                                               §.  267.

Soll  der  Feinbrand  außerhalb  der  Abtriebszeit  und  auch  nicht  im  Anschlusse  daran  vorgenommen
  werden,  so  ist  spätestens  am  Tage  vor  dem  beabsichtigten  Feinbrande  der  Hebestelle  eine
Anmeldung  nach  Muster  26  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.  Die  eine  Ausfertigung  ist
nach  Genehmigung  dem  Brennereibesitzer  zurückzugeben  und  in  der  Brennerei  auszulegen.  Die  angemeldete
  Betriebszeit  kann  auf  die  zum  Feinbrand  erforderliche  Zeit  beschränkt  werden.  Nach
Beendigung  des  Betriebs  ist  die  Anmeldung  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.



                                           C.  Abfindung  nach  der  Stoffmenge.

                                                                  §.  268.

Unter  die  Abfindung  nach  der  Stoffmenge  fallen:    

       a)  mehlige  Stoffe  verarbeitende  Brennereien,  die  im  Betriebsjahre  nicht  mehr               als  5  Hekto-             liter
  Alkohol  erzeugen  (§  220  unter  c):    

       b)  Material  verarbeitende  Brennereien,  soweit  sie  nicht  auf  Anordnung  der                     Direktivbehörde
              der  Abfindung  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  unterstellt                sind  (§.  220
              unter  b  Ziffer  2  und  unter  c);

        c)  Brennereien  der  im  §.  221  unter  c  und  d  bezeichneten  Art,  soweit  die                   Direktivbehörde
              von  der  ihr  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch  macht.

Brennereien,  die  durchschnittlich  (§.  222)  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  haben  das
zu  Brennzwecken  bestimmte  Material  gemäß  §.  269  anzumelden.  Dieselbe  Verpflichtung  kann  auf
Anordnung  der  Direktivbehörde  auch  kleineren  Brennereien  auferlegt  werden.  Das  angemeldete
Material  unterliegt  der  amtlichen  Ueberwachung  (Materialkontrole).

                                                               §.  269.

Der  Besitzer  einer  der  Materialkontrole  unterworfenen  Brennerei  hat  das  zu  Brennzwecken
bestimmte  alkoholhaltige  Material  binnen  drei  Tagen  nach  der  Verbringung  in  das  Brennereianwesen,
  nicht  alkoholhaltiges  Material  binnen  drei  Tagen  nach  dem  daselbst  erfolgenden  Einschlagen
zur  Gährung,  der  Hebestelle  mit  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Materialanmeldung
nach  Muster  36  anzumelden.  Diese  Anmeldung  hat,  sofern  nicht  die  Hebestelle  Ausnahmen  zuläßt,
spätestens  drei  Tage  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  zu  erfolgen.  Kommt  im  Laufe  der  Betriebszeit
  weiteres  Material  in  Zugang,  so  ist  dieses  in  gleicher  Weise  binnen  24  Stunden  der  Hebestelle
anzumelden.

Wird  Material  in  einem  Vorrathsgefäße  nach  und  nach  eingeschlagen,  so  kann  die  Hebestelle
gestatten,  daß  die  Anmeldung  erst  nach  Beendigung  der  Ansammlung  eingereicht  wird.

In  der  Malerialanmeldung  sind  die  Vorrathsgefäße,  die  Gattung  und,  soweit  thunlich,  die
Menge  des  Materials  anzugeben;  statt  der  Menge  kann  der  ganze  Raumgehalt  der  Vorrathsgefäße
und  die  Höhe  ihrer  Befüllung  angemeldet  werden.

                                                                §.  270.

Die  Hebestelle  hat  die  Materialanmeldung  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls  berichtigen  zu
lassen  (G.  B.  §.  18),  hierauf  in  beiden,  mit  A  und  B  zu  bezeichnenden  Ausfertigungen  zu  vollziehen
und  in  das  Abfindungsbuch  (§.  317)  einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  Brennereibesitzer
zurück,  die  Ausfertigung  B  wird  dem  Aufsichtsbeamten  zugestellt.

                                                                §.  271.

Gattung  und  Menge  der  angemeldeten  Materialvorräthe  sind  amtlich  festzustellen;  hierbei  ist
die  in  jedem  Gefäß  enthaltene  Materialmenge  durch  Vermessung  oder  in  sonstiger  zuverlässiger
Weise  zu  ermitteln,  der  Befund  in  beide  Ausfertigungen  der  Anmeldung  einzutragen  und  die  Ausfertigung
  B  der  Hebestelle  zurückzugeben.

Bei  eingestampften  Weintrebern,  Kernobst  und  Trebern  von  Kernobst  ist  für  die  obere  unbrauchbare
  Schicht  ein  Zehntel  der  ermittelten  Materialmenge  in  Abzug  zu  bringen.  Sind  Weintreber
in  Fässern  mit  Thürchen  (sogenannten  Fuhrfässern)  oder  in  sonstigen  Gefäßen,  deren  Beschaffenheit
ein  festes  Einstampfen  der  Treber  nicht  gestattet,  enthalten,  so  ist  je  nach  der  mehr  oder  minder
lockeren  Befüllung  der  Fässer  deren  Inhalt  nach  Schätzung  nur  mit  einem  bis  zu  zwei  Dritttheilen

                                                                                                                                                   12

5.  Feinbrand ge-      trennt
  von  der
      Abtriebszeit.

 I.  Uebersicht.

II.  Anmeldung  und
      Ueberwachung
      der  Material-      vorräthe.


      1.  Materialan-            meldung.


Muster  36.



      2.  Verfahren bei
            der  Material-            anmeldung.


      3.  Amtliche  Fest-            stellung
  der
            Vorräthe.
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                                                                  —  90*  —

in  Ansatz  zu  bringen;  der  Abzug  von  einem  Zehntel  für  die  obere  unbrauchbare  Schicht  findet  in
diesem  Falle  nicht  statt.

                                                            §.  272.
4.  Abweichung                  Ergiebt  sich  bei  der  amtlichen  Feststellung  der  Vorräthe,                                                    daß  das  angemeldete  Material  die
      der  amtlichen              Anwendung  eines  niedrigeren  Alkoholausbeutesatzes  (§.                                                         294)  bedingt  als  das  vorgefundene,  oder

      Feststellung                                                                                                                                                 von der An-                    daß  die  vorhandene  Materialmenge  die  angemeldete  um                                                  mehr  als  ein  Zehntel  übersteigt,  so  hat  der

      meldung.                        Aufsichtsbeamte  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  in                                                       beiden  Ausfertigungen  der  Materialanmeldung
  einen  hierauf  bezüglichen  Vermerk  zu  machen.

Die  Verhandlung  ist  dem  Hauptamte  zur  Entscheidung  darüber  vorzulegen,  ob  das  Strafverfahren

  eingeleitet  werden  soll.

                                                              §.  273.
5.  Verwendung                 Wird  Material  zum  Abtrieb  angemeldet,  so  ist  es  von  der                                                 Hebestelle  in  der  Ausfertigung  B
      von  Material                der  Materialanmeldung  unter  Hinweis  auf  die                                                                          Abfindungsanmeldung  (§.  277)  abzuschreiben.  Das
      zum  Bren-                     Gleiche  hat  in  der  Ausfertigung  A  der  Materialanmeldung                                                  durch  den  Aufsichtsbeamten  bei  seiner

          
      nereibetriebe.                nächsten  Anwesenheit  in  der  Brennerei  zu  geschehen.
                                                                  §.  274.
6.  Verwendung                  Soll  Material  zu  anderen  Zwecken  als  zum                                                                               Brennereibetriebe  verwendet  oder  vernichtet

      von  Material                 werden,  so  ist  dies  der  Hebestelle  so  zeitig  schriftlich                                                       anzuzeigen,  daß  eine  amtliche  Ueberwachung

      zu  anderen                                                                                                                                               Zwecken  als                 stattfinden  kann.

      zum  Bren-                    Der  von  der  Hebestelle  zu  benachrichtigende                                                                           Aufsichtsbeamte  hat  die  anderweite  Verwendung

      nereibetriebe.                oder  Vernichtung,  soweit  thunlich,  zu  überwachen,  die                                                         Materialmenge  in  der  Materialanmeldung  A
abzuschreiben  und  auf  der  Verwendungsanzeige  einen  Vermerk  zu  machen.

Trifft  zur  angezeigten  Stunde  kein  Beamter  in  der  Brennerei  ein,  so  ist  der  Brennereibesitzer
berechtigt,  die  angemeldete  Verwendung  oder  Vernichtung  des  Materials  vorzunehmen.  Der
Brennereibesitzer  hat  alsdann  selbst  die  Materialmenge  in  der  Materialanmeldung  abzuschreiben.

Die  anderweit  verwendete  oder  vernichtete  Materialmenge  ist  in  der  Ausfertigung  B  der  Anmeldung
  von  der  Hebestelle  abzuschreiben.

                                                                 §.  275.

7.  Behandlung                   Werden  die  Materialvorräthe  bis  zum  Schlusse  des                                                                Betriebsjahrs  nicht  sämmtlich  abgeschrieben,
      der  am                         so  ist  amtlich  festzustellen,  ob  der  nicht  abgeschriebene                                                    Theil  noch  vorhanden  ist.  Zutreffendenfalls
      Schlusse  des               ist  über  den  Bestand  eine  neue  Materialanmeldung  für                                                      das  neue  Betriebsjahr  in  doppelter  Aus-      Betriebsjahrs                                                                                                                                               verbliebenden
              fertigung  einzureichen  und  in  der  erledigten  Anmeldung                                                    von  Beamten  ein  entsprechender  Vermerk
      Materialbe-                    zu  machen.  
      stände.                           Weicht  der  Istbestand  vom  Sollbestand  um  mehr  als  ein                                                 Zehntel  des  letzteren  ab,  so  ist  eine

Verhandlung  aufzunehmen  und  dem  Hauptamte  zur  Entscheidung  darüber  vorzulegen,  ob  das
Strafverfahren  eingeleitet  werden  soll.



                                                               §.  276.

8.  Rücklieferung               Nach  Abschreibung  der  gesammten  in  der  Anmeldung                                                        nachgewiesenen  Vorräthe,  im  Falle  des

      der  Material-               §.  275  nach  der  dort  vorgeschriebenen  Schlußrevision,  ist                                                 die  Ausfertigung  A  der  Anmeldung  vom
      anmeldung.                   Brennereibesitzer  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle                                                         zurückzuliefern.

                                                               §.  277.
III.  Abfindungsan-             In  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien                                                    ist  spätestens  drei  Tage  vor  der  Er-       meldung.
                      öffnung  des  Betriebs  der  Hebestelle  für  den  Betrieb  mit                                                 mehligen  Stoffen  eine  Abfindungsanmeldung

      1.  Einreichungs-          nach  Muster  37,  für  den  Betrieb  mit  Material  eine                                                            Abfindungsanmeldung  nach  Muster  38  in
            frist.                          doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Soll  der  Betrieb  nach                                                 Ablauf  des  angemeldeten  Zeitraums
Muster  37.                         fortgesetzt  oder  wieder  aufgenommen  werden,  so  ist  eine                                                 neue  Abfindungsanmeldung  in  gleicher




Muster  38.                         Weise  abzugeben.

                                               Die  Hebestelle  darf  über  eine  verspätete  Einreichung  der                                                 Abfindungsanmeldung  hinwegsehen,
wenn  die  Anmeldung  noch  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  der  Brennerei  ausgelegt
werden  kann.  Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  die  Abfindungsanmeldung  spätestens  am
Tage  vor  der  Betriebseröffnung  eingereicht  wird.
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                                                                —  91*  —

Als  Eröffnung  des  Betriebs  gilt  bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  der  Beginn  der  ersten
Einmaischung  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs,  bei  der  Verarbeitung  von  Material
der  Beginn  des  ersten  Materialabtriebs.

                                                             §.  278.

Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf

den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  eine  Abfindungsanmeldung  sich  nicht  erstrecken.
Für  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  (§.  222)  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als
5  Hektoliter  Alkohol  kann  die  Direktivbehörde  gestatten,  daß  der  Betrieb  für  beliebige  Zeitabschnitte

innerhalb  eines  Vierteljahrs  erklärt  wird.    
Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder
Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  der  Abfindungsanmeldung  für  den

vorhergehenden  Zeitabschnitt  anzumelden.

                                                          §.  279.  

Es  ist  gestattet,  den  Betrieb  mit  verschiedenen  Materialgattungen  oder  mit  Material  und
mehligen  Stoffen  in  einer  Abfindungsanmeldung  zu  erklären.  Für  letztere  Fälle  kann  von  der
Direktivbehörde  auf  Grund  der  Muster  37  und  38  ein  besonderes  Muster  für  die  Abfindungsanmeldung
  aufgestellt  werden.    

In  der  Abfindungsanmeldung  ist  der  Zeitraum,  während  dessen  die  Brennerei  im  Betriebe
sein  soll,  anzugeben.  Dabei  sind  die  Tage,  an  denen  Blasenabtriebe  stattfinden  sollen,  einzeln  zu
bezeichnen.

Sofern  es  im  steuerlichen  Interesse  geboten  ist,  hat  die  Hebestelle  die  erklärte  Betriebszeit  nach
Anhörung  des  Brennereibesitzers  auf  die  zur  Verarbeitung  der  angemeldeten  Stoffmenge  erforderliche
Zeit  zu  beschränken.

Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  die  Angabe  der  Abtriebstage  in  der  Abfindungsanmeldung
  zunächst  ausgesetzt  bleibt;  in  diesem  Falle  sind  die  Abtriebstage  nachträglich,  jedoch  vor
Beginn  des  Blasenabtriebs,  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  anzuzeigen.

                                                               §.  280.

Bei  der  Verarbeitung  von  Material  sind  die  einzelnen  Stoffgattungen,  bei  der  Verarbeitung
von  Gemischen  aus  verschiedenen  Materialgattungen  auch  thunlichst  die  einzelnen  Bestandtheile  der
Mischung  in  Litern  anzumelden.

Unterliegt  die  Brennerei  der  Materialkontrole,  so  sind  in  der  Abfindungsanmeldung  die
Nummer  der  betreffenden  Materialanmeldung  und,  wenn  nicht  der  ganze  Vorrath  zum  Abtrieb
angemeldet  wird,  die  Nummern  der  Vorrathsgefäße  anzugeben,  deren  Inhalt  verwendet  werden
soll.  Der  Inhalt  eines  Vorrathsgefäßes  muß  in  der  Regel  mit  einer  Abfindungsanmeldung  zum
Abbrennen  angemeldet  werden;  Ausnahmen  find  nur  bei  besonders  großen  Gefäßen  zulässig.

Ist  der  Brennereibesitzer  außer  Stande,  die  Materialmengen  anzugeben,  so  kann  er  bei  Einreichung
  der  Abfindungsanmeldung  die  amtliche  Aufnahme  des  Materials  beantragen.  In  diesem
Falle  darf  der  Betrieb  erst  nach  erfolgter  Aufnahme  und  danach  bewirkter  Ergänzung  der  Abfindungsanmeldung
  eröffnet  werden.  Das  Ergebniß  der  Aufnahme  ist  vom  Brennereibesitzer  schriftlich
anzuerkennen.

                                                                  §.  281.

Bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  ist  anzugeben,  welche  Maischbottiche  und  wie  oft  jeder
derselben  während  der  erklärten  Betriebszeit  benutzt  werden  sollen.  Für  jeden  Maischbottich  ist  das
Gewicht  der  zu  seiner  Bemaischung  bestimmten  Rohstoffe,  nach  Fruchtarten  (Getreide,  Kartoffeln,
Malz)  getrennt,  anzugeben.  

                                                                §.  282.

Die  Hebestelle  hat  die  Abfindungsanmeldung  auf  ihre  vorschriftsmäßige  Aufstellung  und  Vollständigkeit
  zu  prüfen,  insbesondere  die  Angaben  über  die  abzubrennenden  Materialmengen  mit  der
Materialanmeldung  zu  vergleichen  und  erforderlichenfalls  ihre  Berichtigung  zu  veranlassen  (G.  B.  §.  18).

Hierauf  ist  die  Abfindungsanmeldung  unter  Festsetzung  des  zu  entrichtenden  Steuerbetrags,
gegebenenfalls  unter  Vorbehalt  dieser  Festsetzung  (§.  318  Abs.  3),  in  beiden,  mit  A  und  B  zu

                                                                                                                                                   12*

2.  Geltungs-       dauer.


3.  Inhalt.
      a)  Allgemeine
            Vorschrift.

      b)  Anmel-            dung
  der
            Stoffmengen
            bei  Ver-            arbeitung

            von  Mate-            rial.


      c)  Anmeldung
            der  Stoff-            menge
  bei
            Verarbei-            tung
  meh-            liger
  Stoffe.

4.  Prüfung  und
       Feststellung.
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                                                            —  92*  —

bezeichnenden  Ausfertigungen  zu  vollziehen  und  in  das  Betriebsanmeldungsbuch  (§.  244)  sowie  in
das  Abfindungsbuch  (§.  317)  einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  Brennereibesitzer  zurück,
die  Ausfertigung  B  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

                                                         §.  283.

5.  Aufbewah-                     Der  Brennereibesitzer  hat  die  festgestellte                                                                                   Abfindungsanmeldung  vor  Beginn  des  angemeldeten
      rung  und                      Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung  des                                                                                       Brennereibelagshefts  bestimmten  Behällniß  auszulegen.
      Rücklieferung.                Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  der                                                                                     Abfindungsanmeldung,  die  ihre  Weiterbenutzung  hindert,

ist  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen.
Binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  welche  die  Abfindungsanmeldung  gilt,  ist  die
Ausfertigung  A  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.  Auf  Verlangen  ist  dann  dem  Brennereibesitzer  die
Ausfertigung  B  auszuhändigen.  
                                                               §.  284.
IV.  Betriebsführung.           Während  des  angemeldeten  Betriebs  muß  die                                                                         Abfindungsanmeldung  befolgt  werden,  ins-       1.

  Algemeine                 besondere  dürfen  nicht  mehr  und  keine  anderen  Stoffe                                                    als  die  angegebenen  verarbeitet  und  keine

             Vorschrift.                  anderen  als  die  angemeldeten  Brennvorrichtungen                                                                  benutzt  werden.

                                                              §.  285.
2.  Verbot  der                     Außerhalb  der  angemeldeten  Brenntage  dürfen  die                                                                Brennblasen  weder  mit  Maische  noch  mit
      Befüllung  der                Material  befüllt  sein.  Für  betriebslose  Zwischentage  kann                                                   das  Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.
      Brennblasen.
                                                              §.  286.
3.  Führung  eines              Besitzer  von  Brennereien,  in  denen  während  der  drei                                                          vorhergehenden  Betriebsjahre  durch-      Brennbuchs.

                   schnittlich  (§.  222)  mehr  als  3  Hektoliter  Alkohol  erzeugt                                                   worden  sind,  haben  ein  Brennbuch  nach
Muster  34  zu  führen.  Die  Betriebshandlungen  sind  nach  Maßgabe  des  Betriebsverlaufs  einzeln
durch  den  Brennereibesitzer  selbst  oder  unter  seiner  Verantworlung  von  einem  seiner  Familienangehörigen
  oder  Brennereibediensteten  mit  Tinte  einzutragen.

Abänderungen  oder  Streichungen  von  Einträgen  sind  nur  unter  besonderen  Umständen  statthaft;
  diese  sind  im  Brennbuche  zu  vermerken.

Das  Brennbuch  ist  mit  der  letzten  Abfindungsanmeldung  des  Vierteljahrs,  für  welches  es
geführt  wird,  spätestens  aber  binnen  fünf  Tagen  nach  Schluß  des  Vierteljahrs  an  die  Hebestelle
zurückzuliefern.

                                                              §.  287.

4.  Benutzung  der            Die  Brennereigeräthe,  mit  Ausnahme  des  Blasenhelms  und                                                  des  Schlußstücks,  dürfen  ohne
       Brennereige-                  Genehmigung  zur  Viehfutterbereitung  und  zu  anderen                                                         wirthschaftlichen  Zwecken  (Wasserkochen  u.  s.  w.)
       geräthe  zu  an-                                                                                                                                        deren Zwecken             benutzt  werden,  soweit  sie  außer  Verschluß  gelassen                                                           sind.
       als  zum  Bren-            Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  so  bedarf  die                                                                 Benutzung  der  Brennereigeräthe  der  Geneh-       nereibetriebe.
               migung  des  Oberkontroleurs  oder  der  Hebestelle.

                                                Die  Benutzung  der  Brennereigeräthe  zu  anderen  als  den  im  Absatz  1  angegebenen  Zwecken,
z.  B.  zur  Gewinnung  von  Oenanthäther  oder  zur  Wiedergewinnung  von  versteuertem  Branntwein
aus  Filterkohlen,  bedarf  der  Genehmigung  des  Hauptamts.

                                                             §.  288.
V.  Betriebsabwei-              Vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  darf  der  Brennereibesitzer                                                  die  Abfindungsanmeldung  zurück-      chungen.
                        nehmen,  sofern  er  der  Hebestelle  unter  Einlieferung  der                                                  Anmeldung  rechtzeitig  Mittheilung  macht.
      1.  Vor  der  Be-           Die  Zurücknahme  ist  vom  Brennereibesitzer  auf  der                                                             Abfindungsanmeldung  schriftlich  anzuerkennen
            triebseröff-nung.     und  von  der  Hebestelle  im  Betriebsanmeldungsbuch,  dem                                                  in  diesem  Falle  beide  Ausfertigungen  der
                                                Anmeldung  als  Beläge  beizufügen  sind,  zu  vermerken.
                                                           §.  289.
2.  Nach  der  Be-              Wird  nach  der  Eröffnung  des  Betriebs  eine                                                                             Unterbrechung  oder  eine  sonstige  Abweichung  von

       triebseröff-                    dem  angemeldeten  Betriebe  nothwendig,  so  hat  der                                                           Brennereibesitzer  in  der  Abfindungsanmeldung

       nung.                              sofort  unter  Angabe  des  Zeitpunkts  einen  Vermerk  zu                                                       machen  und  binnen  24  Stunden  der  Hebestelle
Anzeige  zu  erstatten.  Nach  Feststellung  des  Sachverhalts  kann  die  Steuer  zu  dem  entsprechenden
Theile  vom  Hauptamt  erlassen  oder,  falls  sie  schon  vereinnahmt  ist,  auf  Anordnung  der  Direktivbehörde
  erstattet  werden.
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                                                            —  93  —

                                                      §.  290.

Es  ist  zulässig,  den  beim  ersten  Abtriebe  gewonnenen  Branntwein  (Lutter,  Rohbranntwein)  in                                                                                                   VI.  Feinbrand.

der  Brennerei  einem  ein-  oder  mehrmal  wiederholten  Abtriebe  (Wienen,  Feinbrand)  für  sich  oder
zusammen  mit  der  Maische  oder  dem  Material  zu  unterziehen.  Dem  wiederholten  Abtriebe  darf
auch  Branntwein  unterworfen  werden,  der  nicht  in  der  Brennerei  erzeugt  ist;  dieser  Branntwein
darf  auch  mit  dem  in  der  Brennerei  erzeugten  Branntwein  gemischt  werden.

Sofern  in  einer  Brennerei  der  Alkoholausbeutesatz  unter  Berücksichtigung  des  Feinbrandes
besonders  festgesetzt  ist,  muß  das  gesammte  Erzeugniß  dem  Feinbrand  unterworfen  werden.

                                                     §.  291.
Es  ist  zulässig,  dem  Branntwein  beim  Feinbrand  aromatische  und  andere  Stoffe  zuzusetzen,
sofern  sie  weder  Alkohol  enthalten  noch  sich  in  gährendem  oder  vergohrenem  Zustande  befinden.
Das  Zusetzen  von  Rückständen  der  Branntweinerzeugung,  z.  B.  aus  Steinobst,  Kalmuswurzeln,
ist  verboten.  Ausnahmen  können  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.

                                                        §.  292.

Soll  der  Feinbrand  in  der  Zeit  oder  im  Anschluß  an  die  Zeit  erfolgen,  für  welche  die  Abfindungsanmeldung
  abgegeben  ist,  so  ist  in  der  Abfindungsanmeldung  zu  erklären,  an  welchen  Tagen
und  auf  welchem  Brenngeräthe  der  Feinbrand  stattfinden  wird.  Die  Hebestelle  kann  die  angemeldete
Zeit  auf  die  zum  Feinbrand  erforderliche  Zeit  beschränken.  Soll  der  Feinbrand  erst  später  erfolgen,
so  findet  §.  267  Anwendung.

                                                       Vierter  Titel.
                                                Alkoholausbeutesätze.
                                                           §.  293.  

Bei  Brennereien,  die  während  der  drei  vorhergehenden  Betriebsjahre  durchschnittlich  (§.  222)
nicht  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  aus  Kartoffeln  und  Getreide  erzeugt  haben  und  nach  der
Stoffmenge  abgefunden  werden  (§.  220  unter  c),  sind  die  nachstehenden  Normalausbeutesätze
anzuwenden:

a)  bei  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  1  Hektoliter
  Alkohol:  
4  Liter  Alkohol  aus  1  Doppelzentner  Kartoffeln  und
12  =  =  1  =  Getreide;
b)  bei  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  von  mehr  als  1,  jedoch
nicht  mehr  als  3  Hektoliter  Alkohol:
5  Liter  Alkohol  aus  1  Doppelzentner  Kartoffeln  und
15  =  =  1  =  Getreide;
c)  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  von  mehr  als  3  Hektoliter
Alkohol:
6  Liter  Alkohol  aus  1  Doppelzentner  Kartoffeln  und
18  =  =  =  1  =  Getreide.

Der  aus  der  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  sich  ergebende  Normalausbeutesatz  ist  für  das
ganze  Betriebsjahr  maßgebend.

Für  die  Berechnung  der  Alkoholausbeute  auf  Grund  der  Normalausbeutesätze  bleibt  das  zur
Verzuckerung  der  Maische  bestimmte  Malz  bei  Kartoffeln  bis  zu  fünf  Prozent,  bei  Getreide  bis  zu
fünfzehn  Prozent  des  Gewichts  der  Rohstoffe  außer  Betracht.  Uebersteigt  der  Malzzusatz  diese
Grenzen,  so  ist  die  Mehrmenge  bei  Berechnung  der  Alkoholausbeute  als  Getreide  in  Ansatz  zu
bringen,  wobei  Bruchtheile  des  Kilogramms  nicht  berücksichtigt  werden.

                                                            §.  294.
Bei  der  Verarbeitung  der  nachstehend  aufgeführten  Materialgattungen  sind  die  daneben  vermerkten

  Normalausbeutesätze,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  §.  296  Abs.  2  unter  a  anzuwenden:


1.  Zulässigkeit
      und  Verpflich-      tung
  zur  Vor-      nahme
  des
      Feinbrandes.

2.  Zusatzstoffe.

3.  Anmeldung
      des  Feinbran-      des.


I.  Normalausbeute-     sätze.


     1.  Verarbeitung
           mehliger
           Stoffe.

     2.  Verarbeitung
           von  Material.
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                                                                         —  94*  —

für  ein  Hektoliter  Liter  Alkohol
Kirschen  4,5
Zwetschgen  .................  4
sonstiges  Steinobst  3
Kernobst.    1,5
abgefallenes  Kernobst  (Fallobst)  und  Kernobsttreber,  auch  gewässerte  1
Vogelbeeren  und  Wachholderbeeren,  auch  gewässerte    1,5
sonstige  Beerenfrüchte  2
Weinbeeren    4,5
flüssige  Traubenweinhefe    3
gepreßte  Traubenweinhefe  und  Obstweinhefe  2
nicht  gewässerte  Weintreber    1,5
gewässerte  Weintreber  1
Enzian-  und  sonstige  Wurzeln  2
Topinamburs  (Roßkartoffeln)  3,5
Brauereiabfälle  1,5
umgeschlagenes  Bier,  Tropfbier  und  sonstige  Bierrückstände    3
Hefenbrühe    2.

Als  Hefenbrühe  gilt  nur  die  dünnflüssige  und  treberfreie  Würze  der  ausschließlich  flüssige
Hefe  herstellenden  Gewerbsanstalten.

                                                      §.  295.

3.  Berücksichti-                    In  den  Normalausbeutesätzen  ist  der  beim  Feinbrand                                                         entstehende  Alkoholverlust  berücksichtigt,
      gung  des beim                                                                                                                                         Feinbrand ent-                 es  findet  daher  eine  Ermäßigung  der  Ausbeutesätze  bei                                                     Vornahme  des  Feinbrandes  nicht  statt.
      stehenden
      Schwundes.                         §.  296.

II.  Besondere  Aus-              Bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  sind  besondere                                                            Ausbeutesätze  festzusetzen:
      beutesätze.                                                                                                                                                 1. Allgemeine                    a)  in  allen  nach  dem  Bottichraum  oder  der                                                                                  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  ab-          Vorschrift.

                            gefundenen  Brennereien;

                                                   b)  in  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen                                                                              Brennereien,  welche  durchschnittlich  (§.  222)
aus  Getreide  und  Kartoffeln  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  haben  oder  welche
andere  mehlige  Stoffe  verarbeiten.

Bei  der  Verarbeitung  von  Material  sind  besondere  Ausbeutesätze  festzusetzen:
a)  für  die  im  §.  294  aufgeführten  Materialgattungen:
      1.   wenn  die  durchschnittliche  (§.  222)  Jahreserzeugung  der  Brennerei  mehr                   als
            5  Hektoliter  Alkohol  beträgt,

      2.  wenn  der  Brennereibesitzer  es  beantragt,

      3.  wenn  nach  den  Betriebsverhältnissen  oder  der  Beschaffenheit  des  Materials              anzu-            nehmen
  ist,  daß  die  Anwendung  der  Normalausbeutesätze  das                                       Steueraufkommen
            erheblich  beeinträchtigen  würde;

b)  für  andere  als  die  im  §.  294  aufgeführten  Materialgattungen,  z.  B.  Obstwein,        Trauben-       wein,
  Kunstwein,  Korinthen,  Rosinen.

                                                        §.  297.

2.  Festsetzung  des               Die  Festsetzung  des  besonderen  Ausbeutesatzes  erfolgt                                                       durch  das  Hauptamt  auf  Grund  von
      besonderen                        Ausbeuteermittelungen.  Findet  in  der  Brennerei  ein                                                               wiederholter  Abtrieb  des  Branntweins  statt,
      Ausbeute-                                                                                                                                                   satzes.                                 so  ist  bei  der  Festsetzung  der  beim  Feinbrand                                                                     entstehende  Schwund  zu  berücksichtigen  (§§.  304

                                                    und  307).

Sind  die  Ausbeuten  schon  für  mehrere  Brennereien  besonders  ermittelt  und  ist  dabei  ein  im
Wesentlichen  übereinstimmendes  Ergebniß  erzielt  worden,  so  kann  unter  Berücksichtigung  dieses  Ergebnisses
  der  Ausbeutesatz  auch  für  andere  Brennereien  festgesetzt  werden,  welche  die  gleichen  Stoffgattungen
  unter  gleichartigen  Betriebsverhältnissen  verarbeiten.  Ebenso  kann  der  Ausbeutesatz  ohne
besondere  Ermittelung  festgesetzt  werden,  wenn  sonst  über  die  Ausbeute  der  Brennerei  hinreichende
Erfahrungen  vorliegen.
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                                                              —  95*  —

Der  Ausbeutesatz  ist  bis  auf  zwei  Dezimalstellen  zu  berechnen  und  dann  auf  eine  Dezimalstelle
  in  der  Art  abzurunden,  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4  enthält,
die  Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.    

Weicht  der  besonders  ermittelte  von  dem  normalen  Ausbeutesatz  um  nicht  mehr  als  ein  Zehntel
des  letzteren  ab,  so  ist  er  in  Höhe  des  Normalausbeutesatzes  festzusetzen.

                                                      §.  298.

Der  festgesetzte  Ausbeutesatz  ist  dem  Brennereibesitzer  mitzutheilen  und  der  Steuerberechnung
in  denjenigen  Betriebsanmeldungen  zu  Grunde  zu  legen,  welche  nach  dieser  Mittheilung  festgestellt
werden.  Im  Falle  des  §.  318  Abs.  3  ist  der  festgesetzte  Ausbeutesatz  auch  für  die  Betriebsanmeldungen
  maßgebend,  in  welchen  ein  Vorbehalt  wegen  der  Steuerberechnung  gemacht  ist.

                                                       §.  299.

Der  Oberkontroleur  hat  den  Zeitpunkt  für  die  Vornahme  der  Ausbeuteermittelung  (§§.  300
und  305)  zu  bestimmen.  Die  Ermittelung  ist  unvermuthet  und  erst  dann  vorzunehmen,  wenn  der
Betrieb  ein  gleichmäßiger  geworden  ist.  Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  diese  Ermittelungen
jederzeit  zu  gestatten,  und  hat  dem  Probebrennen  beizuwohnen.  

Eine  Wiederholung  der  Ausbeuteermittelung  hat  insbesondere  bei  wesentlichen  Aenderungen  der
Einrichtung  und  Betriebsart  der  Brennerei  sowie  bei  Aenderungen  in  der  Art  und  Beschaffenheit
der  zum  Abtriebe  gelangenden  Stoffe  zu  erfolgen.  Bei  wesentlicher  Abweichung  der  Ausbeute  hat
das  Hauptamt  den  Ausbeutesatz  anderweit  festzusetzen.

                                                             §.  300.

Bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  erfolgt  die  Ermittelung  der  Alkoholausbeute  nach  näherer
Anordnung  des  Hauptamts  entweder  durch  den  Abtrieb  von  Maischproben  oder  durch  Probebrennen.
Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  ist  ermächtigt,  an  Stelle  dieser  Ermittelungsarten  das  Maischwägungsverfahren
  treten  zu  lassen.

  Der  Ausbeutesatz  ist  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  ermittelt  wird,  wieviel  Liter  Alkohol
entfallen:

a)  bei  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien
      auf  ein  Hektoliter  des  angemeldeten  Bottichraums;

b)  bei  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien  
       auf  einen  Doppelzentner  der  angemeldeten  Rohstoffe  (Getreide  oder                            Kartoffeln):

c)  bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen                     Brennereien
      auf  ein  Hektoliter  der  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Maische.

                                                              §.  301.
Die  Entnahme  und  der  Abtrieb  von  Maischproben  haben  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  39
gegebenen  Anleitung  stattzufinden.  Ueber  den  Verlauf  des  Abtriebs  der  Maischprobe  und  die  Berechnung
  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  40  aufzunehmen.

                                                              §.  302.

Das  Probebrennen  hat  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  41  gegebenen  Anleitung  stattzufinden;  
es  kann  auf  den  Rohbrand  beschränkt  oder  auf  den  Feinbrand  erstreckt  werden.  Ueber  den  Ver-Anlage 41.

Muster 42.

  

lauf  des  Probebrennens  und  die  Berechnung  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  42
aufzunehmen.

                                                               §.  303.

Bei  dem  Maischwägungsverfahren  ist  die  Ausbeute  aus  der  Menge  der  bereiteten  Maische
und  aus  dem  Unterschiede  des  Zuckergehalts  der  süßen  und  der  vergohrenen  Maische  zu  berechnen.
Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  hat  die  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen  und  dabei
insbesondere  zu  bestimmen,  daß  von  Zeit  zu  Zeit  zur  Vergleichung  mit  den  Ergebnissen  dieses  Verfahrens
  Abtriebe  von  Maischproben  oder  Probebrennen  stattzufinden  haben.

    Anlage 39.
Muster  40.

c)  Probe- brennen

3.   Mittheilung

      des  Ausbeute-      satzes;
  Zeit-      punkt
  seiner
      Wirksamkeit.

4.  Zeitpunkt  und

      Wiederholung
      der  Ausbeute-      ermittelung.


5.  Ausbeuteer-      mittelung

  bei
      Verarbeitung
      mehliger
      Stoffe.

      a)  Arten.

      b)  Abtrieb  von
Anlage 39.
Muster 40.

Maischproben.








d)  Maischwä-       gungen.
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                                                                 —  96*  —

                                                            §.  304.

e)  Berücksichti-              Wird  in  Brennereien,  welche  mehlige  Stoffe  verarbeiten,  das                                              Probebrennen  auf  den  Fein-      gung
  des                                                                                                                                                   beim Fein-                  brand  erstreckt,  so  ist  der  ermittelte  Schwund,  falls  in  der                                              Brennerei  durchschnittlich  (§.  222)  nicht
      brand  ent-                mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden,  in  vollem                                                   Umfange,  anderenfalls  nur  bis  zu  drei
      stehenden                  Prozent  der  Menge  des  Rohbranntweins  zu  berücksichtigen.

      Schwundes.                Wird  nun  die  Ausbeute  an  Rohbranntwein  (Lutter)  ermittelt,                                              so  kann  der  durch  den  Feinbrand
  entstehende  Schwund  schätzungsweise  berücksichtigt  werden,  und  zwar  bei  Brennereien,  in
denen  durchschnittlich  nicht  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden,  bis  zu  fünf  Prozent,
bei  Brennereien  mit  größerer  Jahreserzeugung  bis  zu  drei  Prozent  der  Menge  des  Rohbranntweins.



                                                          §.  305.

6.  Ausbeuteer-                 Bei  der  Verarbeitung  von  Material  erfolgt  die  Ermittelung                                                  der  Alkoholausbeute  in  der  Regel
     mittelung  bei              durch  Probebrennen.  Soweit  die  zum  Abtriebe  von                                                              Maischproben  bestimmte  Brennvorrichtung  zur
     Berarbeitung                                                                                                                                              von Material.                Untersuchung  von  Materialproben  auf  ihren  Alkoholgehalt                                                   sich  eignet,  kann  nach  näherer  Bestim-     a)
  Arten.                       mung  der  Direktivbehörde  die  Ausbeute  auch  durch                                                             Abtrieb  von  Materialproben  gemäß  §.  301

                                              ermittelt  werden.  
Der  Ausbeutesatz  ist  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  ermittelt  wird,  wieviel  Liter  Alkohol  auf
ein  Hektoliter  der  betreffenden  Materialgattung  entfallen.



                                                               §.  306.
b)  Probe-                        Das  Probebrennen  hat  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  41                                                     gegebenen  Anleitung  stattzufinden;
       brennen.                    es  kann  auf  den  Rohbrand  beschränkt  oder  auf  den                                                         Feinbrand  erstreckt  werden.  Ueber  den  Verlauf
des  Probebrennens  und  die  Berechnung  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  42
aufzunehmen.

Ist  das  zum  Abtrieb  angemeldete  Material  zur  Vornahme  eines  Probebrennens  nicht  geeignet,
so  kann  anderes  Malerial  von  derselben  Gattung  und  Herkunft  aus  den  noch  vorhandenen  Vorräthen
  ausgewählt  werden;  erforderlichenfalls  sind  die  Materialanmeldung  und  die  Betriebsanmeldung
  richtig  zu  stellen.

                                                           §.  307.

c)  Berücksichti-             Wird  in  Brennereien,  die  Material  verarbeiten,  das                                                                Probebrennen  auf  den  Feinbrand  erstreckt,
      gung  des                  so  ist  der  ermittelte  Schwund  in  vollem  Umfange  zu                                                          berücksichtigen.  
      beim Fein-                                                                                                                                                   brand ent-                  Wird  nur  die  Ausbeute  an  Rohbranntwein  (Lutter)  ermittelt,                                              so  kann  der  durch  den  Fein-      stehenden

                  brand  entstehende  Schwund  schätzungsweise  bis  zu  fünf                                                   Prozent  der  Menge  des  Rohbranntweins
      Schwundes.                berücksichtigt  werden.

                                                            §.  308.
d)  Verfahren                   Unterliegt  die  Alkoholausbeute  aus  Material  erheblichen                                                       Schwankungen,  so  daß  ein  auf
      bei  erheb-                  längere  Zeit  zutreffender  Ausbeutesatz  nicht  festgesetzt                                                       werden  kann,  so  kann  der  Brennereibesitzer

      lichen  Schwan-        durch  Anordnung  des  Hauptamts  verpflichtet  werden,  in                                                     der  Betriebsanmeldung  anzugeben,  welche

      kungen  in                 Alkoholmenge  er  aus  jeder  Materialgattung  zu  ziehen                                                           gedenkt.

      der  Aus-                    Das  Hauptamt  hat  die  zur  Ermittelung  der  thatsächlichen                                                 Ausbeute  erforderlichen  Anord-      beute.

                          nungen  zu  treffen  und  kann  insbesondere  vorschreiben,                                                     daß  das  Ergebniß  der  Roh-  und  Feinbrände
                                            vom  Brennereibesitzer  aufzuzeichnen  ist.

                                                          Fünfter  Titel.

                                                        Steuererhebung.
                                                               §.  309.
I.  Steuersätze.                Die  Verbrauchsabgabe  beträgt:
     1.  Verbrauchs-           a)  von  der  innerhalb  des  Kontingents  hergestellten                                                                      Branntweinmenge  0,50  Mark,
           abgabe.                   b)  von  der  außerhalb  des  Kontingents  hergestellten  Menge                                                                                         0,70  Mark

                                                    für  das  Liter  Alkohol.    
Solange  das  Kontingent  nicht  erfüllt  ist,  hat,  vorbehaltlich  der  in  den  §§.  321  bis  324
geregelten  Fälle,  die  Berechnung  des  Abgabenbetrags  zu  dem  niedrigeren  Satze  zu  erfolgen.
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                                                                       - 97* -                                                                                                                                                         §.  310.

In  landwirthschaftlichen  Brennereien  wird  neben  der  Verbrauchsabgabe  die  Maischbottichsteuer
mit  0,75  Mark  für  das  Hektoliter  Bottichraum  oder  Maische  (vergl.  §.  319  unter  b)  und  c)  erhoben,
sofern  in  der  Brennerei  Einmaischungen  nur  innerhalb  der  Zeit  vom  16.  September  bis  15.  Juni
und  höchstens  an  259  Tagen  stattfinden  und  an  einem  Tage  des  betreffenden  Monats  durchschnittlich
(§.  98)  nicht  über    1050  Liter  Bottichraum  bemaischt  beziehungsweise  durchschnittlich  nicht  über
1050  Liter  Maische  bereitet  werden.

Im  Uebrigen  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  161  bis  163.

                                                              §.  311.

In  gewerblichen  Brennereien  wird  bei  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  neben  der  Verbrauchsabgabe
  der  Zuschlag  mit  0,20  Mark  für  das  Liler  Alkohol  erhobben.    

In  Brennereien,  die  vor  dem  1.  April  1887  bestanden  haben,  tritt  in  jedem  Betriebsjahre  für
die  Alkoholmenge,  welche  dem  Umfange  des  vor  dem  1.  Oktober  1887  geübten  Betriebs  entspricht,
eine  Ermäßigung  des  Zuschlags  auf  0,16  Mark  für  das  Liter  Alkohol  ein,  vorausgesetzt,  daß  in
dem  betreffenden  Monate  keine  Hefe  gewonnen  wird.  Der  Umfang  des  vor  dem  1.  Oktober  1887
geübten  Betriebs  wird  von  der  Direktivbehörde  festgesetzt.

                                                                   §.  312.

In  landwirthschaftlichen  Brennereien  wird  neben  der  Verbrauchsabgabe  auf  Antrag  statt  der
Maischbottichsteuer  der  Zuschlag  mit  0,12  Mark  für  das  Liter  Alkohol  erhoben.  Für  diejenigen
Monate,  aus  deren  Einmaischungen,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Hefe  gewonnen  wird,  beträgt  der
Zuschlag  0,16  Mark  für  das  Liter  Alkohol.      

Bei  Ueberschreitung  einer  Jahreserzeugung  von  100  Hektoliter  Alkohol  sind  die  höheren
Zuschlagsätze  gemäß  §.  168  und  §.  170  Abs.  2  anzuwenden.  

Der  Brennereibesitzer  hat,  wenn  er  während  eines  Monats  statt  der  Maischbottichsteuer  den
Zuschlag  entrichten  will,  dies  in  der  ersten  auf  die  Verarbeitung  von  Getreide  oder  Kartoffeln
gerichteten  Betriebsanmeldung  des  Monats  zu  erklären.

                                                                 §.  313.
Bei  der  Verarbeitung  von  Malerial  wird  neben  der  Verbrauchsabgabe  stets  der  Zuschlag
erhoben,  und  zwar  in  allen  Brennereien,

a)  soweit  von  einem  Brenner  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  nicht  mehr  als  50               Liter  Alkohol
      erzeugt  werden  0,08  Mark,

b)  soweit  von  einem  Brenner  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr  als  50  Liter,
      jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden  O,16  Mark,
0,20  Mark



c)  soweit  von  einem  Brenner  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  mehr  als  1  Hekloliter
      Alkohol  erzeugt  wird    
für  das  Liter  Alkohol.

Wird  die  Anwendung  ermäßigter  Zuschlagsätze  beansprucht,  so  hat  der  Brenner  in  der  ersten
Betriebsanmeldung  des  Betriebsjahrs  zu  erklären,  daß  er  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  nicht  mehr
als  50  oder  100  Liter  Alkohol  erzeugen  wolle.  Werden  diese  Jahresmengen  überschritten,  so  tritt
für  die  gesammte  im  Betriebsjahr  aus  Material  erzeugte  Alkoholmenge  der  nächsthöhere  Zuschlagsatz
  in  Kraft;  die  zu  wenig  berechneten  Beträge  sind  nachzuzahlen.

                                                                  §.  314.
Soweit  in  Materialbrennereien  die  allgemeine  oder  in  landwirthschaftlichen  Brennereien  die
besondere  Brennsteuer  in  Frage  kommt,  finden  die  §§.  172  bis  174  und  176  Anwendung.
Erforderlichenfalls  trifft  die  Direktivbehörde  die  näheren  Anordnungen.

                                                                 §.  316.
Geht  eine  landwirthschaftliche  Brennerei  oder  eine  Materialbrennerei  im  Laufe  des  Betriebsjahrs
  zum  gewerblichen  Betrieb  über  (§.  9  Abs.  3),  so  verliert  der  Brennereibesitzer  vom  Beginne
des  Betriebsjahrs  ab  das  Recht,  Branntwein  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  herzustellen,
und  hat  von  demselben  Zeitpunkt  ab  für  den  erzeugten  Branntwein  den  Zuschlag  gemäß  §.  311
zu  entrichten.  Die  zu  wenig  berechneten  Beträge  an  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  sind  nachzuzahlen.




                                                                                                                                                       13







2.  Maischbottich
     steuer.

3.  Zuschlag  zur

     Verbrauchs-     abgabe

  bei

     Verarbeitung

     mehliger

     Stoffe.

     a)  In  gewerb-           lichen
  Bre-           nereien.


     b)  In  land-            wirthschaft-

  Bre
            nereien.

4.  Zuschlag  zur

      Verbrauchs-      abgabe
  bei

      Verarbeitung
      von  Material.

5.  Brennsteuer.

II.  Aenderung  der

     Steuersätze.

     1.

     Beim  Ueber-     gange
  zum
     gewerblichen
     Betriebe.
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                                                                     —  98*  —

                                                                §.  316.

2.  Amtliche  Be-                    Wird  durch  die  vorgelegte  Betriebsanmeldung  ein                                                                   Wechsel  in  der  Brennereiklasse  oder  eine
      lehrung  über                    Kontingentsminderung  oder  eine  Steuernachforderung                                                             bedingt,  so  ist  der  Brennereibesitzer  vor  Fest-      abgebene                                                                                                                                                     Betriebsan-
                         stellung  der  Anmeldung  mündlich  oder  schriftlich                                                                    darauf  hinzuweisen.  Die  Unterlassung  dieses  Hin-      meldungen.

                         weises  schützt  den  Brennereibesitzer  nicht  vor  den                                                              Folgen  seiner  Betriebsanmeldung.

                                                                 §.  317.
III.  Abfindungsbuch.              Ueber  die  verarbeiteten  Rohstoffe,  die  Besteuerungsart,                                                       die  erzeugte  Alkoholmenge,  die
                                                     Benutzung  des  Kontingents  und  die  Einhaltung  der  für                                                       die  Ermäßigung  des  Zuschlags  festgesetzten
                                                     Betriebsgrenzen  hat  die  Hebestelle  für  den  Zeitraum                                                            des  Betriebsjahrs  ein  Abfindungsbuch  zu
Muser  43.                                führen,  für  welches  das  Muster  43  als  Vorbild  dient.                                                          Im  Abfindungsbuche  sind  die  erforderlichen
                                                     Vermerke  über  die  Brennereiklasse,  den                                                                                      Betriebsumfang,  die  Abfindungsart,  die  Ausbeutesätze
                                                     u.  drgl.  zu  machen.

                                                     Die  Materialbesitzer  sind  in  einem  besonderen                                                                        Abschnitte  B  des  Abfindungsbuchs  nachzuweisen.
Muster  44.                               Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  der  Abschnitt                                                       B  nach  Muster  44  geführt  wird  und  daß  in

                                                     demselben  außer  den  Materialbesitzern  auch  die                                                                   Materialbrennereien  nachgewiesen  werden.

                                                                §.  318.
IV.  Festsetzung  der              Die  zu  entrichtenden  Beträge  an  Verbrauchsabgabe  und                                                       Zuschlag  sind  bei  Vollziehung  der
       Steurschuld.                      Betriebsanmeldung  auf  Grund  der  festzusetzenden                                                                  Alkoholmenge  zu  berechnen.  
       1.  Verbrauchs-                                                                                                                                                abgabe und                 Werden  Gemische  aus  verschiedenen  Materialgattungen                                                      angemeldet,  so  ist  bei  der  Abfindung
             Zuschlag.                     nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  der                                                           Steuerberechnung  diejenige  Materialgattung  zu
Grunde  zu  legen,  für  welche  sich  der  höchste  Steuerbetrag  ergiebt.  Das  Gleiche  hat  bei  der
Abfindung  nach  der  Stoffmenge  zu  geschehen,  wenn  die  Menge  der  Bestandtheile  des  Gemisches
weder  angemeldet  ist  noch  durch  amtliche  Aufnahme  (§.  280  Abs.  3)  hat  festgestellt  werden  können.
Beimischungen,  die  nicht  mehr  als  ein  Fünftel  des  Gemisches  betragen,  können  unberücksichtigt
gelassen  werden.
Hat  eine  besondere  Ermittelung  des  Ausbeutesatzes  zu  erfolgen,  so  ist  die  Berechnung  von
Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  vorzubehalten.  Nach  Festsetzung  des  Ausbeutesatzes  ist  der  Steuerbetrag
  dem  Brennereibesitzer  bekannt  zu  geben.
Die  aus  einer  Betriebsanmeldung  sich  ergebende,  dem  gleichen  Verbrauchsabgaben-  und
Zuschlagsatz  unterliegende  Litermenge  Alkohol  ist  bis  auf  zwei  Dezimalstellen  zu  berechnen  und  dann
auf  eine  Dezimalstelle  in  der  Art  abzurunden,  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl
als  4  enthält,  die  Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.

                                                            §.  319.
2.  Maischbottich-              Soweit  Maischbottichsteuer  erhoben  wird,  ist  diese  zu                                                         berechnen:

      steuer.                             a)  in  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen                                                                            Brennereien  nach  dem  angemeldeten  Bottich-                                                       raume;


                                                 b)  in  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der                                                                                       Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien  nach
                                                        der  auf  Grund  der  Leistungsfähigkeit  der                                                                                   Brennvorrichtung  und  der  Betriebsdauer
                                                        ermittelten  Maischmenge;  

                                                  c)  in  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen                                                                               Brennereien  nach  der  aus  dem  Gewichte  der
                                                        angemeldeten  Rohstoffe  (Getreide,  Kartoffeln)  zu                                                                     ermittelnden  Litermenge  Normalmaische.
                                                        Bei  Berechnung  der  letzteren  ist  1  Kilogramm                                                                         Getreide  oder  3  Kilogramm  Kartoffeln
                                                        gleich  4  Liter  Maische  zu  setzen  und  ein  Malzzusatz                                                          im  Verhältnisse  von  15  Kilogramm
                                                        auf  1  Doppelzentner  Getreide  und  von  5  Kilogramm                                                          auf  1  Doppelzentner  Kartoffeln
                                                        außer  Ansatz  zu  lassen,  die  darüber  hinaus                                                                             verwendete  Malzmenge  aber  als  Getreide
                                                       in  Rechnung  zu  stellen,  wobei  Bruchtheile  des                                                                        Kilogramms  nicht  berücksichtigt  werden.

                                                              §.  320.  
V. Fälligkeit der         Sofern  nicht  Stundung  bewilligt  oder  der  Branntwein  unter                                              Steuerkontrole  gestellt  wird
    Steuer.                   (§.  321),  sind  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  spätestens  am                                          fünfundzwanzigsten  Tage  des  dritten
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                                                                    —  99*  —

Monats  nach  Ablauf  des  Monats,  im  Falle  des  §.  278  Abs.  2  des  Vierteljahrs,  in  welchem  der
Betrieb  stattgefunden  hat,  einzuzahlen;  ist  dieser  Tag  ein  Sonn-  oder  Feiertag,  so  hat  die  Zahlung
spätestens  am  vorhergehenden  Werktage  zu  erfolgen.  Nicht  gestundete  Maischbottichsteuer  ist  spätestens
am  letzten  Werktage  des  letzterwähnten  Monats  oder  Vierteljahrs  zu  entrichten.  
Geräth  der  Zahlungspflichtige  in  Vermögensverfall,  so  können  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag
sofort  eingezogen  werden.  Auch  kann,  wenn  die  Zahlung  der  Maischbottichsteuer  nicht  rechtzeitig
erfolgt,  das  Hauptamt  anordnen,  daß  die  Zahlung  bei  jeder  Einreichung  einer  Betriebsanmeldung

im  voraus  zu  geschehen  hat.

                                                        Sechster  Titel.
                                   Vorschriften  für  einzelne  Brennereien.

                                                               §.  321.
Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  der  erzeugte  Branntwein  unter  Abstandnahme  von  der
Erhebung  der  festgesetzten  Verbrauchsabgabe  und  des  Zuschlags  unter  Steuerkontrole  gestellt  wird.
Auf  die  Abfertigung  dieses  Branntweins  finden  die  Vorschriften  der  §§.  148  und  153  bis  160
entsprechende  Anwendung.  Die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.  Diese  ist  ermächtigt,
in  Brennereilagern,  in  denen  steuersicher  verschließbare  Räume  nicht  vorhanden  sind,  ausnahmsweise
  den  Verschluß  der  einzelnen  Gefäße  an  Stelle  des  Raumverschlusses  treten  zu  lassen.  Wird
dieser  Verschluß  angewendet,  so  darf  die  bei  Bestandsaufnahmen  festgestellte  Fehlmenge  bis  zur
Höhe  von  1,5  Prozent  der  im  Lagerbuch  angeschriebenen  Mengen  abgabenfrei  abgeschrieben  werden.

                                                               §.  322.
Die  Direktivbehörde  kann  statt  der  Abfindung  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag  die  dauernde
oder  vorübergehende  Abfindung  auf  die  Mindestmenge  des  zu  ziehenden  Alkohols  anordnen:
a)  wenn  im  Betriebsjahre  mehr  als  75  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden;
b)  wenn  durch  die  Abfindung  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag  das                         Steueraufkommen
      gefährdet  erscheint;
c)  wenn  die  Abfertigung  von  Branntwein  zur  Stellung  unter  Steuerkontrole                     beantragt  wird.
Diese  Abfindung  findet  ferner  für  Verschlußbrennereien  im  Falle  des  §.  140  Abs.  2
Anwendung.

                                                                     §.  323.

Bei  der  Abfindung  auf  die  Mindestmenge  wird  in  der  Betriebsanmeldung  die  der  Abgabenberechnung
  nach  den  Vorschriften  der  §§.  293  bis  308  zu  Grunde  zu  legende  Alkoholmenge  mit  der
Maßgabe  festgesetzt,  daß  der  gesammte  erzeugte  Branntwein  zur  Abfertigung  vorzuführen  ist.

Der  erzeugte  Branntwein  unterliegt  der  steuerlichen  Kontrole  und  ist  bis  zur  amtlichen  Feststellung
  in  anzumeldenden  Räumen  und  Gefäßen  aufzubewahren.  Auf  die  Aufbewahrung  und
weitere  Abfertigung  sowie  auf  die  Erhebung  der  Abgabenbeträge  finden  die  für  Verschlußbrennereien
bestehenden  Vorschriften  (§.  183  Abs.  2  und  §§.  144  bis  177)  entsprechende  Anwendung.

                                                                §.  324.
Uebersteigt  die  zur  amtlichen  Feststellung  vorgeführte  Alkoholmenge  die  festgesetzte  Mindestmenge,
  so  ist  die  erstere  der  weiteren  Abfertigung  zu  Grunde  zu  legen.
Bleibt  die  vorgeführte  Alkoholmenge  hinter  der  festgesetzten  Mindestmenge  zurück,  so  können
die  Abfertigungsbeamten  die  Fehlmenge,  falls  diese  ein  Prozent  der  festgesetzten  Mindestmenge  nicht
übersteigt,  abgabenfrei  lassen.  In  anderen  Fällen  kann  das  Hauptamt  die  Fehlmenge  abgabenfrei
lassen,  wenn  eine  Entnahme  von  Branntwein  ausgeschlossen  erscheint.

                                                                §.  326.

Für  Brennereien,  welche  Hefenbrühe  (§.  294  Abs.  2)  oder  lediglich  Abfälle  der  eigenen  Biererzeugung
  verarbeiten  (Brauereibrennereien),  können  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  den
besonderen  Verhältnissen  entsprechende  Kontrolbestimmungen  namentlich  hinsichtlich  der  Feststellung
der  der  Abfindung  zu  Grunde  zu  legenden  Materialmenge  erlassen  werden.

                                                                                                                                                       13*

 I.  Stellung  von
      Branntwein  und
      Steuerkontrole.

II.  Abfindung  auf
      Mindestmenge.
      1.  Zulässigkeit.

      2.  Verfahren.

      3.  Behandlung
            von  Mehr-            und
  Minder-            mengen.


II.  Hefenbrüh-  und
      Brauereibrenn-      reien.
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                                                        —  100*  —

                                                     §.  326.
VI.  Benutzung  von           Die  Brennvorrichtungen  oder  Theile  derselben  dürfen  von                                                  dem  Brennereibesitzer  vorübergehend
        Brennvorrich-               anderen  Personen  zum  Zwecke  der  Branntweinerzeugung                                                   als  Material  überlassen  werden.  Die

        tungen  durch                                                                                                                                           oder für andere Per-    Verarbeitung  des  Materials  darf  sowohl  in  den                                                                       Brennereiräumen  als  außerhalb  derselben  erfolgen.
        sonen.                             Die  Betriebsanmeldung  ist  in  diesen  Fällen  vom                                                                     Berennereibesitzer  oder  vom

        1.  Branntwein-             Materialbesitzer  abzugeben.  Wird  sie  vom  Materialbesitzer                                                    abgegeben,  so  tritt  dieser  für  die  Dauer
              erzeugung                des  Betriebs  in  die  Rechte  und  Pflichten  eines                                                                       Brennereibesitzers  ein;  im  Abfindungsbuch  ist  für
              durch Mate-                                                                                                                                                 rialbesitzer.            ihn  alsdann  eine  eigene  Abtheilung  zu  eröffnen.  Die  auf  den  Brennereibetrieb  des  Materialbesitzers

anzuwendende  Abfindungsart  richtet  sich  nach  der  von  ihm  während  der  drei  vorhergehenden
Betriebsjahre  durchschnittlich  (§.  222)  erzeugten  Alkoholmenge.

Materialbesitzer,  die  während  eines  Betriebsjahrs  wiederholt  Material  auf  einer  entliehenen
Brennvorrichtung  verarbeiten  und  die  Betriebsanmeldungen  selbst  abgeben,  bleiben,  sofern  nicht  die
Hebestelle  Ausnahmen  zuläßt,  für  das  Betriebsjahr  an  die  Brennerei  gebunden,  die  sie  bei  dem
erstmaligen  Betriebe  benutzt  haben.

                                                              §.  327.

2. Branntwein-                          Sollen  im  Einzelfalle  Material  oder  mehlige  Stoffe,  die                                                       nicht  dem  Brennereibesitzer  gehören,
    erzeungung                           in  den  Brennereiräumen  oder  auch  außerhalb                                                                        derselben  verarbeitet  werden,  so  hat  bei  Verarbeitung
    durch  den                                                                                                                                                 Brennereibe-                         mehliger  Stoffe  stets  der  Brennereibesitzer  die                                                                         Betriebsanmeldung  abzugeben.  Das  Gleiche  gilt  bei
    sitzer  für                               Verarbeitung  von  Material,  sofern  nicht  der                                                                              Materialbesitzer  von  der  Befugniß,  selbst  als  Brenner

    fremde  Rech-                      einzutreten  (§.  326  Abs.  2),  Gebrauch  macht.



    nung.                                                                                                                                                           a) Im Einzel-                          Soweit  in  einer  landwirthschaftlichen  Brennerei,  die  im                                                       Betriebsjahr  im  Ganzen  nicht  mehr
         falle.                                  als  10  Hektoliter  Alkohol  erzeugt,  für  fremde  Rechnung                                                       mehlige  Stoffe  verarbeitet  werden,  dürfen

die  Rückstände  dem  Stoffbesitzer  überlassen  werden,  ohne  daß  die  Brennerei  die  landwirthschaftliche
Eigenschaft  (§.  4)  verliert.

                                                                  §.  328.

      b)  Wander-                      Wer  seine  Brennvorrichtung  gewerbsmäßig  dazu  benutzt,                                                     um  außerhalb  der  angemeldeten
            brennerei.                   Brennereiräume  für  andere  Personen  mehlige  Stoffe                                                              oder  Material  auf  Branntwein  zu  verarbeiten
(Wanderbrennerei),  bleibt  als  Brennereibesitzer  der  Steuerverwaltung  verhaftet  und  hat  insbesondere
stets  die  Betriebsanmeldung  abzugeben.  Die  Verarbeitung  von  Material  durch  einen  Materialbesitzer

  in  einer  Wanderbrennerei  unter  eigener  Anmeldung  (§.  326)  ist  unzulässig.

                                                               §.  329.
3.  Anzeige  über                   Soll  eine  Brennvorrichtung  außerhalb  des  angemeldeten                                                     Brennereiraums  benutzt  werden,  so  hat
      die  Wegbrin-                    der  Brennereibesitzer  vor  der  Wegbringung  der                                                                       Hebestelle  Anzeige  nach  Muster  45  zu  erstatten,  und

      gung von                                                                                                                                                     Brennvor-                           zwar,  falls  die  Benutzung  in  einem  anderen  Hebebezirk                                                      erfolgen  soll,  in  doppelter  Ausfertigung.

      richtungen  aus                Die  Hebestelle  führt  über  die  eingehenden  Anzeigen                                                             Aufzeichnungen;  sie  giebt  die  Anzeige  dem
     den  Brennerei-                  Brennereibesitzer  bescheinigt  zurück,  worauf  diese  beim                                                      Brennereibelagsheft  aufzubewahren  ist.  Nach
     raumen.                               Rückverbringung  der  Brennvorrichtung  in  den                                                                           angemeldeten  Brennereiraum  hat  der  Brennereibesitzer
  die  Anzeige  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.

Ist  die  Anzeige  in  zwei  Ausfertigungen  abgegeben,  so  ist  die  zweite  Ausfertigung,  nachdem
in  ihr  die  vom  Brennereibesitzer  im  Betriebsjahre  bisher  erzeugte  Alkoholmenge  vermerkt  worden  ist,
der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzutheilen.

Setzt  der  Besitzer  einer  Wanderbrennerei  dieselbe  nach  einander  in  mehreren  Hebebezirken  in
Betrieb,  so  hat  er  die  Anzeige  jedesmal  vor  dem  Uebertritt  in  einen  neuen  Bezirk  der  Hebestelle,
in  deren  Bezirk  er  zuletzt  Branntwein  erzeugt  hat,  zu  erstatten.  Die  letztere  verständigt  die  Hebestelle
  des  neuen  Bestimmungsorts,  bei  Rückverbringung  der  Brennerei  an  den  Wohnort  diejenige
des  Wohnsitzes  des  Brennereibesitzers,  jedesmal  unter  Beifügung  obiger  Mittheilung  über  die
erzeugte  Gesammtmenge  Alkohol.

Die  etwa  weiter  erforderlichen  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

Muster 45.
        <pb n="591" />
                                                                    —  101*  —

                                                         Siebenter  Titel.
                                                      Kontrolvorschriften.

                                                               §.  330.

Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  Einrichtungen,  welche  die  Hinterziehung  der  Steuer
erleichtern  oder  die  Steueraufsicht  erschweren,  abgeändert  oder  beseitigt  werden.  Auch  kann  verlangt
werden,  daß  das  zum  Feinbrande  benutzte  Geräth  mit  einem  zur  Entnahme  von  Proben  geeigneten
Ablaßhahn  oder  mit  einer  sonstigen  Vorrichtung  versehen  wird,  welche  eine  Prüfung  des  Inhalts

gestatet.
                                                                §.  331.

Die  Brenn-  und  Wiengeräthe  sind  für  die  Tage,  für  welche  sie  nicht  zum  Betrieb  angemeldet
sind,  durch  Anlegung  amtlicher  Verschlüsse  oder  gemäß  §.  334  durch  getrennte  Aufbewahrung  des
Blasenhelms  oder  Schlußstücks  gegen  Benutzung  zu  sichern.  Der  Oberkontroleur  kann  Ausnahmen
zulassen.
  In  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien  sind  ferner  während  des  Nichtgebrauchs
  die  Maischbottiche  nach  Maßgabe  der  §§.  72  und  73  unter  Verschluß  zu  legen;  für
andere  Brennereien  kann  eine  solche  Außergebrauchsetzung  vom  Hauptamt  angeordnet  werden.

                                                            §.  332.

Werden  durch  Verschluß  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräthe  zum  Betrieb  angemeldet,  so  hat  die
Hebestelle  in  der  Betriebsanmeldung  Tag  und  Stunde,  bis  zu  welcher  die  Abnahme  des  Verschlusses
erfolgen  soll,  zu  vermerken  und  hierwegen  das  Weitere  zu  veranlassen.  Der  Zeitpunkt  ist  unter
thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  des  Brennereibesitzers  zu  bestimmen.

Wird  der  Verschluß  nicht  binnen  einer  Stunde  nach  der  festgesetzten  Zeit  amtlich  abgenommen,
so  ist  der  Brennereibesitzer  befugt,  ihn  unter  Zuziehung  eines  Zeugen  selbst  zu  lösen;  er  hat  alsdann
  die  Stunde  der  Verschlußabnahme  unter  Mitunterschrift  des  Zeugen  in  der  Betriebsanmeldung
zu  vermerken.

                                                     §.  333.

Die  Verletzung  eines  Verschlusses  ist  vom  Brennereibesitzer  alsbald  nach  der  Entdeckung  der
Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  anzuzeigen.  Der  benachrichtigte  Beamte  hat  für  Ermittelung
des  Sachverhalts  und  Erneuerung  des  Verschlusses  zu  sorgen.  Eine  Verhandlung  ist  nur  aufzunehmen,
  wenn  eine  strafbare  Handlung  in  Frage  kommt.

                                                      §.  334.
Die  getrennte  Aufbewahrung  des  Blasenhelms  oder  des  Schlußstücks  hat  auf  Anordnung  der
Direktivbehörde  zu  erfolgen:  
a)  bei  der  Hebestelle  oder
b)  bei  einer  vom  Hauptamte  zu  bestimmenden  Person  oder
c)  in  einem  vom  Brennereiraume  möglichst  entfernten  Raume  im  Anwesen  des  Brennereibesitzers.

Die  nähere  Bestimmung  über  den  aufzubewahrenden  Theil  des  Brenngeräths  und  im  Falle
unter  c  über  den  Aufbewahrungsort  trifft  der  Oberkontroleur.
Die  Hebestelle  hat  in  der  Brennereirolle  über  die  Art  und  Weise  der  Außergebrauchsetzung
und  im  Falle  unter  c  über  den  Aufbewahrungsort  einen  Vermerk  zu  machen.

                                                              §.  335.
Der  Brennereibesitzer  hat  nach  Beendigung  des  letzten  Abtriebs  einer  zusammenhängenden
Abtriebszeit  den  Blasenhelm  oder  das  Schlußstück  sofort  von  der  Brennblase  abzunehmen.

Ist  für  die  Aufbewahrung  des  Geräthetheils  ein  Raum  im  Anwesen  des  Brennereibesitzers
bestimmt,  so  ist  der  Geräthetheil  am  Tage  des  letzten  Abtriebs  dorthin  zu  schaffen,  sofern  am
folgenden  Werktage  kein  Abtrieb  stattfindet.

Ist  der  Geräthetheil  an  die  Hebestelle  oder  eine  vom  Hauptamte  bestimmte  Person  abzuliefern,
so  hat  die  Ablieferung  binnen  einer  vom  Hauptamte  festzusetzenden  Frist  von  längstens  48  Stunden
nach  Beendigung  des  letzten  Abtriebs  zu  geschehen.

I.  Steuersichere
     Herrichtung  der
     Brennereien.

II.  Außergebrauch
      setzung  von
      Brennerei-      geräthen.


      1.  Allgemeine
            Vorschrift.



      2.   Lösung  der
            Verschlüsse.

      3.  Verschlußver-            letzung.


      4.  Getrennte  Auf-            bewahrung des

            Helms  oder der

            Schlußstücke.
            a)  Ort  der Auf-                  bewahrung.


            b)  Art  der Aus-                  führung.
        <pb n="592" />
        c)  Helmbuch.

Muster  46.

III.  Steueraufsicht.
1.  Allgemeine
      Vorschrift.

2.  Zweck  der
      Revision.

3.  Vorschriften
      für  die  ein-      zelnen
  Abfin-      dungsarten.


4.  Zahl  und  Zeit-      punkt
  der  Re-      visionen.


                                                       —  102*  —

  Der  Geräthetheil  ist  gut  zu  verwahren  und  den  Aufsichtsbeamten  zu  jeder  Zeit  zugänglich
zu  halten.

                                                           §.  336.

Die  Hebestelle  und  die  Personen,  von  denen  Blasenhelme  oder  Schlußstücke  aufbewahrt  werden,
haben  ein  Helmbuch  nach  Muster  46  zu  führen.

Die  Aufsichtsbeamten  haben  von  Zeit  zu  Zeit  das  Buch  auf  seine  Uebereinstimmung  mit  dem
Bestand  an  Helmen  und  Schlußstücken  zu  prüfen  und  durch  Vergleichung  der  Einträge  mit  den
Betriebsanmeldungen  zu  untersuchen,  ob  die  dem  Aufbewahrungsort  entnommenen  Geräthetheile  sich
nicht  länger  als  durch  die  Dauer  des  angemeldeten  Betriebs  bedingt  war,  in  den  Händen  der
Brennereibesitzer  befunden  haben.

                                                             §.  337.

Die  Beamten  sind  befugt,  eine  Brennerei,  sobald  sie  zum  Betrieb  angemeldet  ist,  zu  jeder
Zeit,  sonst  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  zu  revidiren.  Die  Revisionsbefugniß  erstreckt  sich
auf  alle  angemeldeten  sowie  auf  diejenigen  Räume,  in  welchen  sich  zum  Brennereibetriebe  bestimmtes
Material  befindet  oder  in  welchen  Brennereigeräthe  oder  Theile  von  außer  Gebrauch  gesetzten  Brenngeräthen
  aufbewahrt  werden.

Solange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird  oder  Jemand  sich  darin  befindet,  müssen  sämmtliche
Zugänge  zu  ihr  sowie  zum  Brennereianwesen  unverschlossen  und  unbehindert  sein.  Der  Oberkontroleur
  kann  Ausnahmen  zulassen.

                                                           §.  338.

Bei  den  Revisionen  ist  insbesondere  zu  beachten,  daß  der  Brennereibetrieb  der  abgegebenen
Betriebsanmeldung  und  den  Vorschriften  über  die  Betriebsführung  entspricht;  wo  ein  Brennbuch
geführt  wird  (§§.  256  und  286),  sind  die  darin  gemachten  Einträge  auf  ihre  Uebereinstimmung  mit
dem  Verlaufe  des  Betriebs  zu  prüfen.  Auch  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  an  den  Brennereigeräthen
angelegten  Verschlüsse  unverletzt  sind  und  daß  die  wegen  Außergebrauchsetzung  von  Brenn-  und
Wiengeräthen  getroffenen  Anordnungen  befolgt  werden.

Bei  landwirthschaftlichen  Brennereien  ist  außerdem  darauf  zu  achten,  daß  hinsichtlich  der  verarbeiteten
  Stoffe  sowie  hinsichtlich  der  Verwendung  der  Rückstände  und  des  Düngers  die  Voraussetzungen
  des  landwirthschaftlichen  Betriebs  (§.  4)  erfüllt  werden.

                                                              §.  339.

Bei  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien  ist  besonders  zu  überwachen,  daß
nur  die  angemeldeten  Einmaischungen  vorgenommen  werden.

Bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  abgefundenen  Brennereien  ist  das  Hauptaugenmerk  darauf
zu  richten,  daß  die  im  Abfindungsplan  erklärten  Betriebsstunden  genau  eingehalten,  keine  anderen
als  die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  zu  Roh-  und  Feinbrand  in  Betrieb  genommen  und  keine
anderen  als  die  angegebenen  Stoffarten  verwendet  werden.

Bei  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien  sind,  auch  abgesehen  von  dem  Falle
eines  darauf  gerichteten  Antrags,  nach  näherer  Anordnung  des  Hauptamts  die  in  der  Abfindungsanmeldung
  gemachten  Angaben  über  Gattung  und  Menge  der  zu  verarbeitenden  Rohstoffe  durch
Aufnahme  der  Materialvorräthe  und  der  bemaischten  Bottiche  oder  durch  Ermittlelung  des  Inhalts
der  Dämpfgeräthe  zu  prüfen;  erforderlichenfalls  ist  danach  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere
die  Berichtigung  der  Steuerfestsetzung  herbeizuführen.  Bei  Brennereien,  die  der  Materialkontrole
unterliegen,  sind  die  Materialvorräthe,  gleichviel  ob  sie  schon  zum  Abtrieb  angemeldet  sind  oder
nicht,  mit  den  Materialanmeldungen  zu  vergleichen.

                                                            §.  340.

Die  Direktivbehörde  bestimmt  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  zur  Verfügung
stehenden  Beamtenkräfte,  wieviel  Revisionen  während  und  außerhalb  des  Betriebs  und  insbesondere
während  der  Nachtzeit  vorzunehmen  sind.  Nachtrevisionen  sind  namentlich  in  Brennereien  vorzunehmen,
  denen  das  nächtliche  Befülltlassen  der  Brenngeräthe  gestattet  ist.  

Die  Revisionen  müssen  unvermuthet  und  möglichst  zu  verschiedenen  Stunden  und  in  ungleichen
Zwischenräumen  vorgenommen  werden.
        <pb n="593" />
                                                          —  103*  —

                                                    §.  341.

Nach  Beendigung  der  Revision  hat  der  Beamte  den  Revisionsbefund,  solange  in  der  Brennerei
eine  Betriebsanmeldung  oder  ein  Brennbuch  ausliegt,  in  diese,  anderenfalls  in  ein  Revisionsbuch
nach  Muster  47  einzutragen.  Das  Revisionsbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts
  bestimmten  Behältniß  auszulegen.  

Das  Hauptamt  kann  von  Auslegung  des  Revisionsbuchs  absehen,  wenn  der  Blasenhelm  oder
das  Schlußstück  außerhalb  der  Betriebszeit  bei  der  Hebestelle  oder  einer  hierzu  bestimmten  Person
niederzulegen  ist.

5.  Eintragung
      des  Revisions-      befundes.                           Muster 47.
        <pb n="594" />
        <pb n="595" />
        —  105*  —

Muster  1.
Steuerhebebezirk  Eschwege.  (B.  O.  §.  11.)
Abth.  6  der  Brennereirolle  A.  Nr.  1  der  Beläge.

(Für  Verschlußbrennereien.)

Räume-  und  Gerätheanmeldung

für

die  Brennerei  des  Königl.  Domänenpächters  Reinhold  Schaefer  in  Jestaedt
Haupt-Straße  Nr.  1.

Die  Brennereibelagshefte  sind  in  dem  Stehpulte,  das
vechts  von  der  Eingangsthür  im Brennraume  steht,  aufzubewahren.


Jestaedt,  den  20  ten  Februar  1895.

Kaeckel,

Oberkontroleur.

(Anleitung  zum  Gebrauche  siehe  4.  Seite!)

Anmeldung  der  Räume  und  ihrer  Lage.

Die  Brennerei  befindet sich  auf  dem  Hofe  in  dem  Seitengebäude  rechter  Hand  und  besteht  aus:
1. dem  Brennraume;

2. dem  Gährraume;

3. der  Hefenkammer;

4. dem  Boden;

5. dem  Sammelgefässraume;

6.          

Die  Räume  zu  1  bis  3  liegen  zu  ebener  Erde  und  grenzen  an  einander,  als  Sammelgefässraum  dient
der  unter  dem  Brennraume  befindliche  Keller.

Mit  den  angeführten  Brennereiräumen  stehen  in  unmittelbarer  Verbindung  ;
7.  der  Kesselraum;
8.  der  Kartoffelwaschraum;
9.  die  Malztenne;
10.  die  Schlafkammer  des  Brenners;
11.

14
        <pb n="596" />
        - 106* -





























Geräthe  
Brennvorrichtungen  nebst  Zubehör.  Maisch
Zugang.  Abgang.  Zugang.  
Raum-        Raum-  
Nr.  Benennung.  gehalt  Name  Name  Nr.  gehalt  Name
Tag.  der  Tag,  der  Tag.  der
l  Beamten.  Beamten.  l  Beamten.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.    11.  
Muster-Eintragungen.  (Für  die  Ausfertigung,  die
1a. Blase  —  1.  2660
1b.  Maischwärmer  —  2.  2633
1c.  Vorwärmer  —  3.  2508  
1d.  Kühler  mit  Vorlage
  —
2. Privatmessuhr  —
3.  Amtliches  Sammelgefäss
  3378
4.  =  1794  

Jestaedt, den 10. Februar 1895.
Reinhold Schaefer.
Unter Abth. 6 der Brennereirolle A eingetragen.
Eschwege, den 11. Februar 1895.
Königliches Steueramt.
(Stempelabdruck.)    (Unterschrift.)
3. 2406 20. Sep- Kaeckel,
tember  Ober-1890.
  Kontroleur.
        <pb n="597" />
        anmeldung.











bottiche.  Andere  Brennereigeräthe.
Abgang.  Zugang.  Abgang.
      Raum-Name
  Nr.  Benennung.  Name  Name
Tag.  der    gehalt  Tag.  der  Tag.  der
Beamten.  l  Beamten.  Beamten
    
12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.









dem  Brennereibelagsheft  A  einzufügen  ist.)



4. Hefensatzgefäss  206

5.    =  205
20.  Sep-   Kaeckel,  6.  206
tember 1896  Oberkontroleur.  7.  Mutterhefengefäss  56

8.  Henzedämpfer  —

9.  Vormaischbottich  3183

10.  Kühlschiff  6400

11.  Maischbottichkühlschlange

  —

12.  Hefenkühlwanne  —
13.   Sauermaischbehälter  2800

14.  Wasserbehälter  —
15.  Wasserkochfass  —

16.  Quellbottich  —













Vorstehende  Anmeldung  mit  dem  Bestand  in  Uebereinstimmumg  befunden  und  durch  Eintragung
der  Vermessungsergebnisse  in  die  Spalten  3,  9  und  16  ergänzt.

Jestaedt,  den  20.  Februar  1895.

Kaechel,
Oberkontroleur.
17.  Maidämpffass  —  5.  April  Kaeckel, Oberkontroleur.  
1896
18.  Wasserkochfass  —  15. September   Garthe,  
Steuer-Aufseher.

Be-  20.  Sep-  Kaeckel,
scheinigt  tember  1899  Oberkontroleur.













14*
        <pb n="598" />
                                                                      —  108  —

                                                 Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Diese  Anmeldung  ist  vom  Brennereibesitzer  der  Hebestelle,  und  zwar  in  doppelter  Ausfertigung,  zu
übergeben:

a)  wenn  die  Brennerei  neu  errichtet  worden  ist;

b)  wenn  die  vorhandene  Anmeldung  durch  Nachträge  unübersichtlich  oder  sonst  unbrauchbar  geworden
  ist  und  der  Oberkontroleur  die  Erneuerung  angeordnet  hat.

2.  In  die  Anmeldung  der  Räume  auf  Seite  1  sind  aufzunehmen:  
a)  die  Brennereiräume,  d.  h.  diejenigen  Räume,  in  welchen  zur  Erzeugung  von  Branntwein
dienliche  Betriebshandlungen  vorgenommen  oder  durch  welche  Maische,  Alkoholdämpfe,  Lutter,

Branntwein  oder  Lutterrückstände  hindurchgeleitet  werden  oder  in  welchen  Branntwein  bis  zur

amtlichen  Abnahme  aufbewahrt  wird;

b)  die  mit  den  Brennereiräumen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Räume.
3. In  die  Gerätheanmeldung  sind  die  zur  Brennerei  gehörigen  Geräthe  aufzunehmen,  insbesondere:

a)  die  Brennvorrichtungen,  d.  h.  diejenigen  Geräthe,  in  welchen  die  Alkoholdämpfe  zur  Entwickelung
  oder  Reinigung  gelangen  (Brenn-  und  Wiengeräthe)  und  zur  Niederschlagung  gebracht
  werden  (Kühler  nebst  Vorlagen);

b)  die  Branntwein-Sammelgefäße,  Meßuhren,  Branntwein-Aufbewahrungsgefäße  (B.  O.  §.  183);

c)  die  Maischbottiche;

d)  Dämpfgeräthe  (Kartoffeldämpffässer;  Henzedämpfer  u.  drgl.),  Melassekochgefäße,  Malzeinteiggefäße,
  Vormaischgeräthe,  Hefensatzgeräthe,  Maischentschaler,  Maischkühlvorrichtungen,  Maischbottichrührwerke
  und  Sauermatischbehälter  sowie  Gefäße  zur  Gewinnung  von  Hefe;

e)  Wasserbehälter,  Wasserkochgefäße,  Quellbottiche,  Schlempebehälter,  Spülichtbehälter,  Pumpen,
Pumpkasten,  soweit  sich  diese  Geräthe  in  den  Brennereiräumen  befinden.

Der  Anmeldung  bedürfen  nicht  Dampfkessel,  Dampf-  und  andere  Kraftmaschinen,  Rohrleitungen,
Röhren,  Rinnen,  Kartoffelwaschgefäße,  Mühlen  und  Quetschen  zur  Vorbehandlung  der  Rohstoffe,
Kühlschlangen  und  Rührwerke  für  Hefensatzgeräthe  sowie  alle  Gefäße  von  weniger  als  25  Liter
Raumgehalt,  welche  nur  zur  Beförderung  von  Maische  oder  zur  Aufbewahrung  oder  Beförderung
von  Roh-  und  Hülfsstoffen  dienen.

In  Zuschlagbrennereien  sind  die  unter  d  und  e  bezeichneten  Geräthe  nicht  anmeldungspflichtig.

4.  Jedes  Geräth  ist  einzeln  zu  verzeichnen  und  zu  numeriren;  die  Brennvorrichtungen  mit  Zubehör
(Ziffer  3  unter  a  und  b)  und  die  übrigen  Brennereigeräthe  erhalten  in  der  Regel  je  eine  besondere
mit  1  beginnende  Nummerfolge.  Die  zu  einer  Brennvorrichtung  gehörigen  Geräthe  erhalten  dieselbe
  Nummer  und  Unterscheidungsbuchstaben.  Neu  hinzutretende  Geräthe  erhalten  gegebenen  Falles
die  durch  Abmeldung  freigewordenen  Nummern.

5.  Der  Brennererbesitzer  hat  in  der  Gerätheanmeldung  die  Spalten  1,  2,  8,  14  und  15  auszufüllen
und  die  Anmeldung  unter  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  zu  unterschreiben.

Aus  der  an  den  Brennereibesitzer  zurückgelangenden  Ausfertigung  der  Anmeldung,  dem  Grundriß
u.  s.  w.  ist  ein  mit  einem  Umschlage  zu  versehendes  Brennereibelagsheft  zu  bilden,  das  nach  näherer
Bestimmung  des  Oberkontroleurs  an  einem  hellen  Orte  in  einem  besonderen  Behältniß  aufzubewahren
sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten  ist.

Veränderungen  im  Geräthestande  sind  mit  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Veränderungsanzeige
  nach  Muster  6  zur  Brennereiordnung  bei  der  Hebestelle  anzumelden.
Abgemeldete  oder  abgeänderte  Geräthe  sind  so  zu  streichen,  daß  die  ursprünglichen  Eintragungen
leserlich  bleiben.  Die  abgeänderten  und  neu  hinzutretenden  Geräthe  sind  unter  der  letzten  Eintragung
der  betreffenden  Spalte  nachzutragen.
        <pb n="599" />
                                                                —  109*  —

Muster  2.
(B.  O.  §§.  21  und  230.)

Steuerhebebezirk  Eschwege.

Abth.  6  der  Brennereirolle  A.  Nr.  8  der  Beläge.

Vermessungsverhandlung.

(Für  trocken  zu  vermessende  Geräthe.)

Verhandelt  Jestaedt,  den  20ten  Februar  1895.

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brennerei  des  Königl.  Domänenpächters  Herrn  Schaefer durch
den  unterzeichneten  Beamten  die  Vermessung  des  Hefensatzgefässes  Nummer  fünf  vorgenommen.
Die  Vermessung  geschieht,  weil  das  Gefäss  neu  aufgestellt  ist.

Von  Seiten  des  Brennereibesitzers  war .............  anwesend:
dessen  Brennmeister  Herr  Theodor  Sauer.

Zunächst  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  daß  das  Geräth  ganz  leer  ist.

Die  Beschaffenheit  und  Form  des  Geräths  ist  folgende:  

Das  Gefäss  ist  aus  Holz,  hat  einen  annähernd  kreisrunden  Boden  und  ist  augenscheinlich  an
der  Mündung  etwas  weiter  als  am  Boden,  sonst  aber  von  regelmässiger  Form.  Der  Boden  ist  fest  eingelassen,

  seine  Prüfung  auf  etwaige  Abweichungen  von  einer  ebenen  Fläche  ergab,  dass  der  Boden
eben  ist.
Unter  Beachtung  der  amtlichen  Anleitung  wurden  folgende  Maße  ermittelt:
Es  beträgt:

*)  [für  Geräthe  mit  kreisrunden  oder  länglichrunden  Böden]
1.  der  größte  obere  Durchmesser  im  Lichten:  69  Centimeter










  



  










2.  =  kleinste           =  =  =   =    :     68  =  

3.  =  größte  untere  =  =  =    :  63  =  mittlerer  Durchmesser:
4.  =  kleinste      =  =  =  =    :  62  =  66  Centimeter,
5.  =  größte Bauchdurchmesser  =   =   :  =                                                                                         6.  =   kleinste              =              =  =   :       =7.

  die  durchschnittliche  innere  Höhe:  .  .  .  .  .  .  .  .  60

  *) [für  Geräthe mit viereckigen, rechtwinkligen  Böden]

1.  die  obere  Länge  an  der  einen  Seite  im  Lichten:  Centimeter  
2.   =   =   =   =    =  anderen  =  =  =  :  =  mittlere  Länge:
3.  =  untere  =   =  =  einen  =   =  =  :  =  Centimeter,
4.   =     =  =  =  =  anderen  =  =   =   :  =
5.   =   obere Breite  =   =    einen  =   =   =   :  =

6.  =   =   =    =   =   anderen  =   =    =    :  =  mittlere  Breite:
7.  =  untere  =   =  =  einen   =   =   =   :  =  Centimeter.
8.   =  =    =  =  =  anderen    =   =   =   :  =

9.   =   durchschnittliche        innere  Höhe;





**)  Der  nicht  zutreffende  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="600" />
                                                              —  110*  —

Hiernach  wurde  der  Raumgehalt  des  Geräths  unter  Zuhülfenahme  der  amtlichen  Tafeln  ermittelt
  zu:

205  Liter,  in  Worten:  Zweihundert  fünf  Liter.

Der  Steuerstempel  wurde  hierauf  an  der  äusseren  Gefässwand  und  zwar dicht  unter  dem  oberen,
Rande  eingebrannt.

Die  Verhandlung  ist  in  zwei  Ausfertigungen  aufgestellt  worden.

Der  Brennmeister  wurde  verpflichtet,  binnen  drei  Tagen  nach  Aushändigung  der  Verhandlung
das  Geräth  mit  der  Nummer  5  und  dem  Raumgehalte  von  205  Liter  bezeichnen  zu  lassen.

Kaeckel,                 Theodor  Sauer,

Oberkontroleur.  Brennmeister.

Die  Raumgehaltsberechnung  geprüft  und  richtig  befunden.

Eschwege,  den  21ten  Februar  1895.

Königliches  Steueramt.
(Unterschrift)
        <pb n="601" />
                                                                       —  111*  —

Muster  3.
(B.  O.  §§.  21  und  230.)

Steuerhebebezirk  Eschwege.
Abth.  6  der  Brennereirolle  A.  Nr.  2  der  Beläge.

                                               Vermessungsverhandlung.

(Für  Sammelgefäße,  Aufbewahrungsgefäße  und  Sauermaischbehälter;
Vermessung  durch  Einmessen  des  Wassers.)

Verhandelt  Jestaedt,  den  20ten    Februar  1895.

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brennerei  des  Könglichen  Domänenpächters  Herrn  Schaefer
durch  die  unterzeichneten  Beamten  die  Vermessung  des  Branntwein-  Sammelgefässes  Nummer  drei  vor
genommen.

Die  Vermessung  geschieht,  weil  das  Sammelgefäss  neu  aufgestellt  ist.
Von  Seiten  des  Brennereibesitzers  war ...............  anwesend:
dessen  Brennmeister  Herr  Theodor  Sauer.
Zunächst  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  daß  das  Gefäß  ganz  leer  und  dass  die  Skale  an  dem
Gefäss  unverrückbar  befestigt  ist.

Die  Prüfung  des  Bodens  des  Gefäßes  auf  etwaige  Abweichungen  von  einer  ebenen  Fläche
ergab,  daß  der  Boden  eben  ist.

Die  sonstige  Beschaffenheit  und  Form  des  Gefäßes  ist  folgende:

Das  Sammelgefäss  ist  aus  schmiedeeisernen  Platten  zusammengenietet  und  ruht  unverrückbar
auf  eisernen  Schienen,  unter  denen  sich  Mauerwerk  befindet.  Boden  und  Decke  haben  die  Gestalt  von

an  den  Ecken  ein  wenig  abgerundeten  Rechtecken;  die  Seitenwände  sind  eben  und  bilden  mit  ihnen
rechte  Winkel.
        <pb n="602" />
                                                                —  112*  —

Unter  Beachtung  der  amtlichen  Anleitung  wurden  folgende  Maße  ermittelt:
Es  beträgt:

  *)  [für  Gefäße  mit kreisrunden  oder länglichrunden  Böden]
1. der  größte  obere  Durchmesser  im  Lichten:  Centimeter

2.  =    kleinste      =   =   =  =   :  =
3.  =    größte  untere  =  =  =   :   =4.  =    kleinste
   =    =   =   =   :   =5.  =    größte
  Bauchdurchmesser   =   =   :   =6.  =    kleinste
    =            =       =   :   =7.  die durchschnittliche innere Höhe: ..................................






mittlerer-Durchmesser:
Centimeter,


  

    
  

  











*)  [für  Gefäße  mit  viereckigen  rechtwinkligen  Böden]

1.  die  obere  Länge  an  der  einen  Seite  im  Lichten:  Centimeter

2.   =      =  =   =   =  anderen   =   =  =  :  =  mittlere  Länge:
3.  =  untere  =   =   =  einen   =  =    =   :   =  Centimeter,
4.   =  =  =  =  =  anderen   =  =  =   :  =

5.  =  obere  Breite   =  =  einen   =    =  =   :  =

6.  =  =   =   =  =  anderen   =   =  =   :  =  mittlere  Breite:
7.  =  untere  =   =  =  einen   =    =  =   :  =  Centimeter,
8.   =  =  =  =   =  anderen   =   =  =  :  =

9.   =   durchschnittliche      innere  Höhe:  ...............................................    



*)  [für  Gefäße  mit  Böden  von  der  Gestalt  eines  an  den  Ecken  abgerundeten  Rechtecks  und  senkrecht
darauf  stehenden  Wänden]

1.  der  größte  obere  Abstand  zweier  gegenüber  liegender  Gefäßwände:  240  Centimeter,

2.  =  =  untere  =  =  =  =  =  :  240  =
3.  =  kleinste  obere  =  =  =  =  =  :   180  =
4.  =  =  untere  =  =  =  =  =  :  180  =
5.  die  durchschnittliche  innere  Höhe:  .  .  .   .  79,5,  abgerundet  80  =
6.  der  für  die  Abrundung  der  vier  Ecken  des  Rechtecks  ermittelte
durchschnittliche  Halbmesser   ....................................  30  =

Hiernach  wurde  der  Raumgehalt  des  Gefäßes  nach  Massgabe  der  amtlichen  Anleitung  ermittelt  zu:
(240  180—0,85  84     30  2)  80  cm  =  3  394  160  ccm  =  3  394  Liter,

in  Worten:  Dreitausend  dreihundert  vier  und  neunzig  Liter.
Sodann  wurde  zur  Vermessung  des  Sammelgefässes  mit  Wasser  geschritten.

Zu  diesem  Zwecke  wurde  zunächst  ein  leeres,  oben  offenes  Hülfsgefäß  mit  geaichten  Gefäßen  vermessen,
  wobei  sich  ergab,  daß  es  nach  dem  Eingießen  von  100  Liter  bis  zum  Rande  gefũllt  war.

Das  Wasser  wurde  sodann  ohne  Verlust  in  das  Sammelgefäss  übergegossen  und,  nachdem  sich
der  Wasserspiegel  beruhigt  hatte,  die  Wasserstandshöhe  im  Standglase  an  dem  Skalenbleche  durch  Einritzen
  eines  wagerchten  Striches  vermerkt;  dasselbe  Hülfsgefäß  wurde  dann  aufs  Neue  bis  zum  Rande
gefüllt  und  wieder  in  das  Sammelgefäss  entleert,  auch  wiederum  die  Wasserstandshöhe  an  dem  Skalenbleche
  vermerkt.  Dieses  Verfahren  wurde  so  lange  fortgesetzt,  bis  es  zweifelhaft  erschien,  ob  das  Sammelgefäss
  den  ganzen  Inhalt  des  Hülfsgefäßes  noch  einmal  zu  fassen  vermöchte.  Es  wurde  alsdann  mit
den  geaichten  Gefäßen  weiter  gemessen,  bis  das  Wasse  aus  dem  in  der  Decke  befindlichen  Mannloch
überlief,  so  daß  das  zu  vermessende  Gefäß  ganz  gefüllt  war.  Das  Gefäß  erwies  sich  als  völlig  dicht.

*)  Der  nicht  zutreffende  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="603" />
                                                           —  113*  —

Auf  diese  Weise  wurde  ermittelt,  daß  die  in  das  Sammelgefäss  eingefüllte  Wassermenge  beim

1.  ten  Skalenstrich  100  Liter  35ten  Skalenstrich  Liter  69ten  Skalenstrich  Liter
2.   =  =  200  =  36   =  =  =  70   =  =  =
3.   =  =  300  =  37   =   =  =    71  =  =  =
4.   =  =  400  =  38  =  =  =  72  =  =  =
5.   =  =  500  =  39  =  =  =  73  =  =  =
6.   =  =  600  =  40  =  =  =  74  =  =  =
7.   =  =  700  =  41   =   =  =  75  =  =  =
8.   =  =  800  =  42   =  =  =  76  =  =  =
9.   =  =  900  =  43   =  =  =  77  =  =  =
10. =  =  1000  =  44  =  =  =  78  =  =  =
11. =  =    1100  =  45  =  =  =  79  =  =  =
12. =  =  1200  =  46  =  =  =  80  =  =  =
13. =  =  1300  =  47  =  =  =  81  =  =  =
14. =  =  1400  =  48  =  =  =  82  =  =  =
15. =  =    1500  =  49  =  =  =  83  =  =  =
16. =  =  1600  =  50  =  =  =  84  =  =  =
17. =  =  1700   =  51  =  =  =  85  =  =  =
18.  =  =  1800  =  52  =  =  =  86  =  =  =
19.  =  =    1900  =  53  =  =  =  87  =  =  =
20.  =   =  2000  =  54  =  =  =  88  =  =  =
21.  =  =    2100  =  55  =  =  =  89  =  =  =
22.  =  =  2200  =  56  =  =  =  90  =  =  =
23.  =  =  2300  =  57  =  =  =  91  =  =  =
21.  =  =    2400  =  58  =  =  =  92  =  =  =
25.   =  =    2500   =  59   =  =  =  93   =  =  =
26.   =  =  2600  =  60  =  =  =  94   =  =  =
27.  =  =    2700  =  61  =  =  =  95   =  =  =
28.   =  =    2800  =  62  =  =  =  96   =  =  =
29.   =  =  2900  =  63  =  =  =  97    =  =  =
30.   =   =    3000  =  64  =  =  =  98  =  =  =
31.   =  =  3100  =  65  =  =  =  99  =  =  =
32.   =  =    3200  =  66   =  =  =  100   =  =  =
33.  =  =  3300  =  67   =  =  =
34.   =  =  =  68   =  =    =



 

betrug  und  daß  bei  weiterer  Befüllung  mit  den  geaichten  Gefäßen  das  Wasser  während  des  Eingießens
des  79ten  Liters  überlief.  Hiernach  faßt  das  Sammelgefäss  3  378  Liter,  in  Worten:  Dreitausend  dreihundert
  acht  und  siebenzig  Liter.





Der  Raumgehalt  des  Gefäßes  ist  durch  trockene  Vermessung  auf ........  3394  Liter,
dagegen  durch  Vermessung  mit  Wasser  auf ..........  3378      =festgestellt

  worden;  das  erstere  Ergebniß  beträgt  demnach  im  Vergleiche  zu  dem  letzteren  (  mehr  weniger  16  _  Liter,   =oder

  in  Prozenten  des  Ergebnisses  der  nassen  Vermessug  mehr  weniger  0,47   _  Prozent,   =.

Die  Skaleneintheilung  wurde  durch  Vertiefen  der  Striche  mit  einer  Feile  in  dauerhafter  Weise
hergestellt  und  die  Skale  selbst  durch  Anlegung  eines  Bleies  gesichert.

Der  Steuerstempel  wurde  nicht  angebracht.
                                                                                                                                                       15
        <pb n="604" />
                                                           —  114*  —

Die  Verhandlung  ist  alsbald  nach  Beendigung  der  Vermessung  auf  Grund  der  von  den  Betheiligten
  während  des  Vermessungsgeschäfts  geführten  Anschreibungen  in  doppelter    Ausfertigung  aufgestellt
  worden.

Der  Brennmeister  wurde  verpflichtet,  binnen  drei  Tagen  nach  Aushändigung  der  Verhandlung
die  der  Skaleneintheilung  entsprechenden  Literzahlen  mit  Oelfarbe  auf  das  Skalenblech  auftragen  sowie
das  Gefäß  mit  der  Nummer  3  und  dem  Raumgehalte  von  3378  Liter  bezeichnen  zu  lassen.

Theodor  Sauer,
Brennmeister.

Kaeckel,  Garthe,
Oberkontroketr.  Steueraufseher.  

Die  Raumgehaltsberechnung  geprüft  und  richtig  befunden.
Eschwege,  den  21ten  Februar  1895.

Königliches  Steueramt.
(Unterschrift.)
        <pb n="605" />
                                                                 —  115*  —

Muster  4.
(B.  O.  §§.  21  und  230.)
Steuerhebebezirk  Eschwege.
Abth.  6  der  Brennereirolle  A.  Nr.  3  der  Beläge.

Vermessungsverhandlung.

(Für  Sammelgefäße,  Aufbewahrungsgefäße  und  Sauermaischbehälter;
Vermessung  durch  Ausmessen  des  Wassers.)

Verhandelt  Jestaedt,  den  20ten  Februar  1895.

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brennerei  des  Königlichen  Domänerpächters  Herrn  Schaefer
durch  die  unterzeichneten  Beamten  die  Vermessung  des  Branntwein-Sammelgefässes  Nummer  vier  vorgenommen.
  -

Die Vermessung geschieht, weil das Sammelgefäss neu angeschafft ist.

Von Seiten des Brennereibesitzers war ................ anwesend:
dessen Brennmeister Herr Theodor Sauer.
  Zunächst überzeugten sich die Anwesenden, daß das Gefäß ganz leer und dass die Skale an dem
Gefäss unverrückbar befestigt ist. Die Skale ist nach ganzen und halben Centimetern eingetheilt.

Die  Prüfung  des  Bodens  des  Gefäßes  auf  etwaige  Abweichungen  von  einer  ebenen  Fläche
ergab,  daß  der  Boden  eben  ist.

Die  sonstige  Beschaffenheit  und  Form  des  Gefäßes  ist  folgende:

Das  Sammelgefäss  ist  aus  schmiedeeisernen  Platten  zusammengenietet  und  ruht  unverrückbar auf eiseren 
Schienen,  unter  denen  sich  Mauerwerk  befindet.  Boden  und  Decke  haben  die  Gestalt  von
Rechtecken;  die  Seitenwände  sind  eben  und  bilden  mit  ihnen  rechte  Winkel.

                                                                                                                                            16*
        <pb n="606" />
                                                                   —  116*  —

Unter  Beachtung  der  amtlichen  Anleitung  wurden  folgende  Maße  ermittelt:
Es  beträgt:

  *) [für Gesäße mit  kreisrunder  oder  länglichrunden Böden]
1.  der  größte  obere  Durchmesser  im  Lichten:  Centimeter



2.   =  kleinste  =  =  =   =   :    =    
3.   =  größte  untere  =   =   =   :   =    mittlerer  Durchmesser:
4.  =  kleinste  =  =  =   =   :    =  Centimeter,
5.  =  größte  Bauchdurchmesser  =  =   :  =
6.  =  kleinste  =  =  =    :  =

7.  die durchschnittliche    innere  Höhe:    
*)  [für  Gesäße  mit    viereckigen  rechtwinkligen  Böden]

1.  die  obere  Länge  an  der  einen  Seite  im  Lichten:  200  Centimeter
2.   =  =  =  =  =  anderen   =   =   =     : 200  =  mittlere  Länge:
3.  =  untere  =   =   =  einen   =  =  =  : 200  =  200  Centimeter.
4.  =  =  =  =  =  anderen  =  =  =  : 200  =
5.  =  obere  Breite  =   =  einen   =  =   =  :  150  =
6.  =  =  =  =  =  anderen  =  =  =   : 150  =  mittlere  Breite:
7.  =  untere  =  =   =  einen  =  =   =  :  150  =  150  Centimeter.
8.  =   =  =  =  =  anderen   =   =   =  :  150  =
9.  =  durchschnittliche  innere  Höhe .....................  60  =

*) [für Gefäße mit Böden von der


Gestalt eines in den Ecken  abgerundeten
Rechtecks  und  senkrecht  darauf  stehenden  Wänden]

1.  der  größte  obere  Abstand  zweier  gegenüber  liegender  Gefäßwände:  Centimeter,
2.  =  =  untere  =  =  =  =  =

3.  =   kleinste  obere  =  =  =  =  =

4.  =  =  untere  =  =  =  =  =

5.  die  durchschnittliche  innere  Höhe:  ..................................    =6.

  der  für die  Abrundung  der  vier  Ecken  des  Rechtecks  ermittelte

  durchschnittliche  Halbmesser  ...............................................   =Hiernach
  wurde  der  Raumgehalt  des  Gefäßes  nach  Massgabe  der  amtlichen  Anleitung  ermittelt  zu:

200.  150.  60  cm  =  1  800  000  ccm  =  1  800  Liter,
in  Worten:  Eintausend  achundert    Liter.

Demnächst  wurde  zur  Vermessung  des  Sammelgefässes  mit  Wasser  geschritten.

Zu  diesem  Zwecke  wurde  es  vollständig  mit  Wasser  gefüllt.  Nach  der  Befüllung  zeigte  die  Skale
eine  Wasserstandshöhe  von  60  om  an.  Das  Gefäß  erwies  sich  als  völlig  dicht.

Die  Skale  soll  in  der  Weise  festgestellt  werden,  dass  die  Wassermenge  fortlaufend  in  Abschnitten
von  je  1,5  cm  abgelassen  wird.  Bei  der  regelmässigen  Form  des  Gefässes  würden  nach  dem  Ergebnisse
1800 1,5   60  )  =  45  Liter  entfallen.

Es  wurde  daher  ein  völlig  leeres  Fass  unter  Benutzung  der  geaichten  Gefässe  bis  zum  Ueberlaufen
  mit  Wasser  gefüllt  und  so  zu  einem  Raumgehalte  von  vierzig  Liter  vermessen.

Nachdem  dieses  Hülfsgefäß  völlig  entleert  war,  wurde  so  viel  Wasser  aus  dem  zu  vermessenden
Sammelgefäss  in  das  Hülfsgefäß  abgelassen,  daß  dieses  bis  zum  Ueberlaufen  gefüllt  war.  Darauf  wurde
in  die  geaichten  Gefäße  so  lange  weiter  Wasser  abgelassen,  bis  der  Wasserspiegel  im  Standglase  mit  dem
Skalenstrich  58,5  cm  in  gleicher  Höhe  stand.  Die  auf  diese  Weise  noch  abgelassene  Wassermenge  betrug
6  Liter,  so  dass  der  Raumgehalt  des  obersten  Skalenabschnitts  im  Ganzen  46  Liter  beträgt.  Bei  fortgesetzter
  Anwendung  dieses  Verfahrens  wurde  ermittelt,  daß  bei  einer  Wasserstandshöhe  im  Stammglase
  von

der  trockenen  Vermessung  auf  1,5  cm  (



*)  Der  nicht  zutreffende  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="607" />
                                                                   —  117*  —



58,5  Centimeter  46  Liter  10,5  Centimeter  45  Liter  Centimeter  Liter
57  =  45  =  9  =  45  =  =  =
55,5  =  45  =  7,5  =  45  =  =  =
54  =  45  =  6  =  45  =  =  =
52,5  =  46  =  4,5  =  45  =  =  =
51    =  45  =  3  =  45  =  =  =
49,5  =  45   =  1,5  =  44   =  =  =
48  =  45  =  =  =  =
46,5  =  45  =  =  =  =  =
45  =  45  =  =  =  =  =
43,5  =  45  =  =  =  =
42  =  45  =  =  =  =
40,5  =  45  =  =  =  =  =
39  =  44  =  =  =  =
37,5  =  45  =  =  =  =
36  =  45  =  =  =  =
34,5  =  46  =  =  =  =  =
33  =  45  =  =  =  =  =
31,5  =  45  =  =  =  =  =
30  =  45  =  =  =  =  =
28,5  =  45  =  =  =  =  =
27  =  45  =  =  =
25,5  =  45  =  =  =  =
24   =  45    =  =  =  =  =
22,5  =  45  =  =  =  =  =
21  =  44  =  =  =  =  =
19,5  =  45  =  =
18  =  45  =  =  =  =  =
16,5  =  45  =  =  =  =
15  =  45   =  =  =  =
13,5  =  45  =  =  =  =  =
12  =  45  =  =  =





abgelassen  worden  waren.  Der  zur  völligen  Entleerung  des  Sammelgefässes  abgelassene  Rest  des  Wassers
wurde  nunmehr  unter  Benutzung  der  geaichten  Gefäße  zu  39  Liter  vermessen;  das  40te  Liter  wurde  nicht
mehr  voll.  Das  Gefäß  enthält  also  bei  einer  Wasserstandshöhe  von

1,5  Centimeter  39  Liter  28,5  Centimeter  847  Liter  55,5  Centimeter  1658  Liter
3  83  =  30  892  =  57  1703
128  937  1748
173  982  1794
218  1027
263  1073
308  1118
353  1163
398  1207
443  1252
488  1297
533  1342
578  1387

1432

4,5
6
7,5
9
10,5
12
13,5
15
16,5
18
19,5
21

31,5
33
34,5
36
37,5
39
40,5
42
43,5
45
46,5
48

58,5
60

623





                        
          un            nUm

                      
                        

                      
                  

22,5  667  49,5  1477
24  712  51  1522
25,5  757  52,5  1567
27  802  54  1613

in  Worten:  Eintausend  siebenhundert  vier  und  neunzig  Liter.
        <pb n="608" />
        Der  Raumgehalt  des  Gefäßes  ist  durch  trockene  Vermessung  auf  .............  1800  Liter,
dagegen  durch  Vermessung  mit  Wasser  auf ...................  1794   =festgestellt

  worden;  das  erstere  Ergebniß  beträgt  demnach  im  Vergleiche  zu  dem  letzteren  mehr 6 Liter  weniger  6 Liter

oder  in  Prozenten  des  Ergebnisses  der  nassen  Vermessung .......  mehr weniger  0,33  Prozent

Die  Skale  wurde  durch  Anlegung  eines  Bleies  gesichert.

Der  Steuerstempel  wurde  ncht  angebracht.

Die  Verhandlung  ist  während  des  Vermessungsgeschäfts  in  einer  Ausfertigung      fortlaufend  aufgestellt,
  die  zweite  Ausfertigung  aber  nach  Schluss  der  Vermessung  niedergeschrieben  worden.

Der  Brennmeister  wurde  verpflichtet,  binnen  drei  Tagen  nach  Aushändigung  der  Verhandlung
die  der  Skaleneintheilung  entsprechanden  Literzahlen  mit  Oefarbe  auf  das  Skalenblech  auftragen  sowie
das  Gefäß  mit  der  Nummer  4  und  dem  Raumgehalte  von  1794  Liter  bezeichnen  zu  lassen.

Theodor  Sauer,

Brennmeister.

Kaeckel,  Garthe,
Oberkontroleur.  Steueraufseher.

Die  Raumgehaltsberechnung  geprüft  und  richuig  befunden.

Eschwege,  den  21.  Februar  1895.

Königliches  Steueramt.
(Unterschrift.)
        <pb n="609" />
                                                          –  119*  —

Muster  5.
(B.  O.  §§.  21  und  230.)
Steuerhebebezirk  Eschwege.
Abth.  6  der  Brennereirolle  A.  Nr.  17  der  Beläge.

Vermessungsverhandlung.

(Für  Maischbottiche.)

Verhandelt  Jestaedt,  den  20ten  September  1896.

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brauerei  des  Königl.  Domänenpächters  Herrn  Schaefer  durch
die  unterzeichneten  Beamten  die  Vermessung  des  Maischbottichs  Nummer  drei  vorgenommen.

Die  Vermessung  geschieht,  weil  der  Bottich  verkleinert  worden  ist.
Von  Seiten  des  Brennereibesitzers  war  ...............  anwesend:
Herr  Schaefer  selbst.
Zunächst  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  daß  der  Bottich  ganz  leer  ist.
Seine  Beschaffenheit  und  Form  ist  folgende:

Dor  Bottich  ist  aus  Holz,  hat  einen  annähernd  kreisrunden  Boden  und  ist  augenscheinlich  an
der  Mündung  etwas  weiter  als  am  Boden,  sonst  aber  von  regelmässiger  Form.  Der  Boden  ist  fest

eingelassen.  seine  Prüfung  auf  etwaige  Abweichungen  von  einer  ebenen  Fläche  ergab,  dass  der
Boden  eben  ist.

Es  wurde  hierauf  mit  Hülfe  einer  Wasserwaage  geprüft,  ob  der  obere  Rand  des  Bottichs

wagerecht  stand;  es  ergab  sich,  dass  dies  der  Fall  war,  auch  ist  die  wagerechte  Stellung  während  der
Vermessung  erhalten  worden.
        <pb n="610" />
        —  120*  —

Unter  Beachtung  der  amtlichen  Anleitung  wurden  folgende  Maße  ermittelt:

Es  beträgt:  
*)  [für  Geräthe  mit  kreisrunden  oder  länglichrunden  Böden]







1.  der  größte  obere  Durchmesser    im  Lichten:  161  Centimeter
2.  =  kleinste  =  =  =  : 159   =3.   =
  größte  untere  =  =  =  : 156  =                                                                                               4.   =   kleinste   =   =   =    : 155   =               mittlerer  Durchmesser:  158  Centimeter,
5.   =   größte Bauchdurchmesser  =  =   :      =6.   =   kleinste    =   =    =   :
  =
7.  die  durchschnitlliche  innere  Höhe:    .............  122
*)   [für  Geräthe mit viereckigen  rechtwinkligen Boden]
1.  die  obere  Länge  an  der  einen  Seite  im  Lichten:  Centimeter
2.    =  =   =   =   =  anderen   =   =   =   :    =  mittlere  Länge:

3.    =   untere   =   =   =   einen   =   =    =    :    =      

4.    =   =    =    =   =  anderen   =   =    =    :   =

  

  

Centimeter,




      
      

5.   =   obere  Breite   =    =    einen   =   =   =   :   =6.   =    =    =    =    =    anderen   =   =   =   :   =
  mittlere  Breite:   Centimeter,                                 7.   =    untere   =    =    =    einen    =    =    =    :    =                                                                                 8.   =    =    =    =    =    anderen    =    =    =    :    =                                                                                   9.   durchschnittliche untere Höhe:   ...............................................

Hiernach  wurde  der  Raumgehalt  des  Bottichs  unter  Zuhülfenahme  der  amtlichen  Tafeln  ermittelt
zu:  2392  Liter,  in  Worten:  Zeitausend  dreihundert  zweiundneunzig  Liter.




  

    

    


          

    










Der  Steuerstempel  wurde  hierauf  an  vier  verschiedenen  Stellen  der  äusseren  Bottichwand,  und
zwar  am  Rande  unmittelbar  unter  den  vier  Punkten,  wo  die  zur  Feststellung  der  Masse  quer  über  die
Mündung  des  Bottichs  gespannten  Schnüre  den  Bottichrand  berühren,  einpebrannt.

Demnächst  wurde  zur  Vermessung  des  Bottichs  mit  Wasser  geschritten.

Zu  diesem  Zwecke  wurde  ein  völlig  leeres,  oben  offenes  Hülfsgefäß  wagerecht  gestellt.  In  dieses
Gefäß  wurden  mit  den  geaichten  Gefäßen  sechzig  zwei  Zehntel  Liter  Wasser  gegossen,  wodurch  das  Gefäß  bis
um  Rande  gefüllt  war.  Dieses  Wasser  wurde  ohne  Verlust  in  den  Bottich  übergegossen,  dasselbe  Hülfsgefäß
  dann  aufs  Neue  bis  zum  Rande  gefüllt  und  wieder  in  den  Bottich  entleert.  Nachdem  das  Hülfsgefäß
  in  dieser  Weise  neununddreissigmal  in  den  Bottich  entleert  war,  mithin  39  X  60,2=  2347,8  Liter
eingefüllt  waren,  erschien  es  zweifelhaft,  ob  der  Bottich  den  ganzen  Inhalt  des  Hülfsgefäßes  noch  einmal
zu  fassen  vermöchte.  Zur  Abrundung  auf  ganze  Liter  wurden  zunächst  noch  0,2  Liter  zugegossen.

Sodann  wurde  mit  den  geaichten  Gefäßen  vorsichtig  weiter  gemessen;  das  Zehnlitermass  wurde
fünfmal  und  das  Einlitermass  achtmal  in  den  Bottich  entleert,  bei  Einlassung  des  neunten  Liters  lief  das
Wasser  über  den  äußeren  Rand  des  Bottichs.  Der  Bottich  erwies  sich  als  völlig  dicht.

Der  Raumgehalt  des  Bottichs  beträgt  demnach:



1.  mit  dem  Hülfsgefäß  eingefüllt  ...................................   2347,8  Liter,

2.  zur  Abrundung  auf  volle  Liter  zugegossen  ...........  0,2    =3.   mit den geaichten Gefäßen zugemessen   ............

  58    =zusammen  .......... 2406 Liter


in Worten: Zweittausend vierhundertsechs Liter.



*)  Der  nicht  zutreffende  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="611" />
                                                                   —  121*  —



Der  Raumgehalt  des  Bottichs  ist  durch  trockene  Vermessung  auf ......  2392  Liter,
dagegen  durch  Vermessung  mit  Wasser  auf  ..............  2406    =festgestellt
  worden;  das  erstere  Ergebniß  beträgt  demnach  im  Vergleiche  zu  dem  letzteren  mehr weniger  -  14  Liter



oder  in  Prozenten  des  Ergebnisses  der  nassen  Vermessug  mehr weniger  -   0,6  Prozent   =Die

  Verhandlung  ist  während  des  Vermessungsgeschäfts    fortlaufend  in  Ausfertigungen
aufgestellt  worden.

Der  Brennereibesitzer  wurde  verpflichtet,  binnen  fünf Tagen  nach  Aushändigung  der  Verhandlung
  den  Bottich  mit  der  Nummer  3  und  dem  Raumgehalte  von  2  406  Liter  bezeichnen  zu  lassen.

Reinhold  Schaefer,

Brennereibesitzer.
Kaeckel,  Garthe,
Oberkontroleur.  Steueraufseher.
Die  Raumgehaltsberechnung  geprüft  und richtig  Geprüft.
befunden  .
Eschwege,  den  22ten  September  1896.  Cassel,  den  23ten  September  1896.
Konigliches  Steueramt.  Konigliches  Hauptsteueramt.
(Unterschrift.)

(Unterschrift.)
        <pb n="612" />
        <pb n="613" />
        —  123*  —

Muster  6.
(B.  O.  §§.  27  und  235.)
Steuerhebebezirk ...........
Abth. Nr.  der  Brennereirolle  Nr. ..............  der  Beläge.

Veränderungsanzeige.

Der  Unterschriebene  zeigt  hiermit  an,  daß

(1)  in  der  hiesigen  Brennerei  die  Maischbottiche  Nr.  5,  7  und  8  eingehen  sollen  und

dafür  drei  neue  Maischbottiche,  jeder zu  1  200  Liter  Raumgehalt,  angeschafft
worden  sind.

(2)  er  seine  Brenndblase  Nr.  1  dem  Brennereibesitzer  Otto  Gumpert  in  Grebendorf  verkauft
  hat  und  bittet  um  Abnahme  der  Verschlüsse.

(3) sein  Brenngeräth  Nr.  1am  8.  d.  M.  nach  Altenstadt  an  den  Kupferschmied  Heckmann
zur Ausbesserung  gesandt  werden  soll.

........., den .........  ten .............  19.....

(Unterschrift.)

Die  vorstehende  Anzeige  ist  heute  abgegeben  worden.

....., den .......ten.............  19.....                   .........................amt.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Bemerkungen  der  Aussichtsbeamten.

(Zu  1)  Die  alten  Bottiche  sind  aus  der  Brennerei  weggeschafft und  die  Stempel  an  ihnen

abgehobelt  worden.  Die  drei  neuen  Bottiche  sind  vermessen  und  in  der  Brennerei  auf

  dem  Platze  der  alten  ausgestellt  worden.  Die  Vermessungsverhandlungen  liegen  hier  bei.
Die  Gerätheanmeldung  ist  richtiggestellt.

(=  2)  Die  Brennblase  Nr. 1  ist  nach.  Abnahme  der  amtlichen  Verschlüsse  aus  der  Brennerei
weggeschafft.    Die  Gerätheanmeldung  ist  berichtigt  worden  .

(=  3)  Die  Bleiverschlüsse  sind  vom  Brenngeräth  abgenommen  worden.

.............., den  .........ten ....................  19.....

(Unterschrift.)
Anleitung

16*
        <pb n="614" />
                                                            —  124*  —

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Dieses  Muster  ist  von  den  Besitzern  von  Brennereien,  Branntweinlagern  und  Branntwein-Reinigungsanstalten  zu
den  Anzeigen  über  Veränderungen  im  Geräthestande  zu  benutzen.

2.  Die  Veränderungsanzeige  ist  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

3.  Die  eine  Ausfertigung  wird  von  der  Hebestelle  bescheinigt,  dem  Anmeldenden  zurückgegeben  und  ist  von  ihm  so
lange  als  Ausweis  über  die  geschehene  Meldung  bei  dem  Belagsheft  aufzubewahren,  bis  die  angezeigte  Veränderung
durch  einen  Beamten  in  der  Räume-  und  Gerätheanmeldung  vermerkt  worden  ist,  demnächst  aber  zu  entfernen.
        <pb n="615" />
                                                              —  125*  —

Muster  7.

Steuerhebebezirk  Eschwege.  (B.  O.  §§.  31  und  239.)

Brennereirolle.
Abschnitt  A.

Daß  in  diese  Rolle  alle  hierher  gehörigen  Brennereien  mit  ihren  Geräthen  vollständig  und

richtig  aufgenommen  worden  sind,  bescheinigt



  3. Beim  Wechsel  im  Besitz

Eschwege,  den  1ten  Juli  1894.

Kaeckel,
Oberkontroleur.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Für  jede  Brennerei  ist  eine  besondere  Abtheilung  anzulegen.  Die  Abtheilungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern,

die  Rolle  ist  mit  einem  nach  der  Buchstabenfolge  geordneten  Namensverzeichnisse  zu  versehen.

2. Sobald  die  Räume-  und  Gerätheanmeldung  einer  neu  errichteten  Brennerei  bei  der  Hebestelle  eingeht,  trägt  diese

in  die  sofort  zu  eröffnende  Abtheilung  der  Rolle  den  Namen  des  Besitzers  und  den  Ort  der  Brennerei  ein.  Die
Nummern,  Benennungen  und  Raumgehalte  der  Geräthe  werden  auf  Grund  der  vom  Oberkontroleur  bescheinigten
Anmeldung  und  der  zugehörigen  Vermessungsverhandlungen  nachgetragen.

  ist  der  Name  des  bisherigen  Besitzers  mit  rother  Tinte  zu  durchstreichen,  der  Name  des
neuen  Besitzers  daneben  oder  darüber  zu  schreiben  und  das  Namensverzeichniß  zu  berichtigen.

4. Veränderungen  im  Geräthestande  werden  auf  Grund  der  bescheinigten  Veränderungsanzeigen  und  der  Vermessungsverhandlungen

  nachgetragen;  dabei  sind  abgemeldete  oder  abgeänderte  Geräthe  mit  rother  Tinte  und  zwar  so  zu
streichen,  daß  die  ursprünglichen  Eintragungen  leserlich  bleiben.  Die  abgeänderten  und  neu  hinzutretenden  Geräthe
werden  unter  der  letzten  Eintragung  der  betreffenden  Spalte  nachgetragen.

5. Wird  eine  Brennerei  gänzlich  abgemeldet,  so  ist  dies  in  der  Brennereirolle  zu  vermerken;  die  zugehörige  Abtheilung

ist  mit  rother  Tinte  zu  durchkreuzen  und  das  Namensverzeichniß  zu  berichtigen.  Bleiben  zu  Brennereizwecken  geeignete
  Brennvorrichtungen  zurück,  so  sind  sie  in  einen  Anhang  zur  Brennereirolle  (G.  B.  §.  64)  zu  übertragen.

6. In  der  Spalte  18  sind  alle  dem  Brennereibesitzer  dauernd  bewilligten  Vergünstigungen  bezüglich  der  Benutzung

von  Nebengeräthen  (B.  O.  Titel  3)  und  bezüglich  der  Betriebsführung  (B.  O.  Titel  5)  unter  fortlaufenden  Nummern
mit  Angabe  des  Tages  und  der  Nummer  der  Verfügung  kurz  zu  vermerken.

7. In  der  Spalte  20  sind  Bemerkungen  über  die  Besteuerung  und  die  Verwaltung  der  Brennerei  einzutragen.  Insbesondere

  sind  Angaben  zu  machen:

a)  über  die  Brennereiklasse  (B.  O.  §§.  2  und  9);

b)   über  das  Kontingent;

c)  über  die  etwaige  Verpflichtung  zur  Vorauszahlung  der  Maischbottichsteuer  (B.  O.  §.  164);

d)  ob  die  Brennerei  vor  dem 1. April  1887  bestanden  hat;  

e)  über  die  erfolgte  Feststellung  des  Betriebsumfanges  vor  dem  1.  Oktober  1887  (B.  O.  §.  166);

f)  für  landwirthschaftliche  Genossenschaftsbrennereien  über  den  Umfang  des  vor  dem  1.  Juli  1895  geübten  Betriebs
  (B.  O.  §.  178);

g)  über  die  Bestellung  eines  Stellvertreters  (G.  B.  §.  32);

h)  über  die  Bestellung  eines  strafrechtlich  verantwortlichen  Brennereileiters  (G.  B.  §.  33);
i)  über  den  Eintritt  eines  Besitzwechsels.

8. Nicht  mehr  gültige  Vermerke  in  den  Spalten  18  und  20  sind  mit  rother  Tinte  zu  durchstreichen.
9. Soweit  Beläge  vorhanden  sind,  ist  bei  jeder  Eintragung  die  Belagnummer  anzugeben.
        <pb n="616" />
                                                                               126*

Abtheifür
  die  Brennerei  des  Königl.  Domänenpächters  Reinhold  Schaefer





Zu  der  Brennerei  gehören:



Brennvorrichtungen  nebst  Zubehör.

Maischbottiche.              Andere



Bestand  und

















Bestand  und  Zugang.  Abgang.  Zugang.  Abgang.  Bestand  und  Zugang.
Der  Geräthe  Be-  Be-  Der  Bottiche  Be-  Be-  Der  Geräthe
Raum-  lag  Tag.  lag  Raum-  lag  Tag.  lag
Nr.  Benennung.  Raum-Gehalt l  Nr.  Nr.  Nr.  Gehalt l  Nr.  Tag.  Nr.   Nr.  Benennung.
1.  2.  3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.  13.
1a.  Blase  —  1  1  
1b. Maischwärmer  1  1   2660  4  4.  Hefesatzgefäss
1c.  Vorwärmer    1  2   2633     1      5.         =1d. Kühler mit Vorlage
  1  
2.  Privatmessuhr  —  1  1  20.  Sep-  16  6.  =
3.  Amtliches  Sammel-  1  6  tember
gefäss  16    1896
  3378   2  3    2406  7.  Mutterhefengefäss
4.  1794  3  8.  Henzedämpfer
9.  Vormaischbottich
10.  Kühlschiff
11.  Maischbottichkühlschlange

12.  Hefenkühlwanne
13.  Sauermaischbehälter
14.  Wasserbehälter  
15.  Wasserkochfass
16.  Quellbottich
17.  Maisdämpffass  
18.  Wasserkochfass
        <pb n="617" />
        lung  6

in  Jestaedt  Haupt-Str.  Nr.  7.

                                                                —  127*  —









  



Angaben
über  die  dem  Brennereibesitzer

Bemerkungen









Brennereigeräthe.  dauernd  bewilligten  Vergünstigungen  über  die  Besteuerung  und  die  Ver-
  bezüglich  der  Benutzung  von  Neben-  waltung  der  Brennerei.
gang.  Abgang.  geräthen  und  der  Betriebsführung.
Raum-  Belag  Belag  Belag  Belag
gehalt  Nr.  Tag.  Nr.  Nr.  Nr.
l    
14.  16.  16.  17.  18.  19.  20.  21.
206    1  1.  Die  Benutzung des  Sauer-  1.  Die  Brennerei  wird  als
7    maischbehälters  ist  ge-  landwirthschaftliche  Kar-205    1
  nehmigt  durch  Verfü-  toffelbrennerei  betrieben.  3
8  gung  des  Hauptamts  vom  2.  Das  Kontingent  der  Bren-21ten Februar 1895 Nr.940.
  nerei für die  Betriesjahre
206  9  2.  Bei  täglichem  Betrieb  ist  1893/94  bis  1895/96  beträgt
1  gestattet,  die  Blasse  mit  12  100  Liter  Alkohol  V.  d.
56  Schlempe und  den  H.  A.  vom  .......ten
10  Maischwärmer  mit  theil-  18........  Nr. ........  4
1  weise  abgetriebener  Mai-  3. Die  Brennerei  ist  bereits
31  83  1  sche befüllt über Nacht  vor  dem  1.  April  1887  er-11
  stehen  zu  lassen.  V.  d.  richtet.  
6  400  1  H.  A.  vom  2ten  März  4. Der  Umfang  des  vor  dem
707  12  1895 Nr. 1004.  2     1.  Oktober  1887  geübten  Be-
  3. Das  Malz  kann  am  Tage  triebs ist  auf  30  800  Liter
1  vor  der  Einmaischung  Alkohol  festgesetzt.  V. d.
im  Vormaischbottiche  mit  H.  A.  vom  ........ten
  1  kaltem  Wasser  eingeteigt  18.......  Nr. .......  5
1  werden.  V.  d.  H.  A.
2  800  vom 9ten September 1895  5. Als  bevollmächtigter  Ver-13     Nr.
  4112.  ßhe    7      treter  ist  vom  1.  März  1896
—    1    ab  der  Brenner  Eduard
—  1  Gebhardt  bestellt.  7
—  1  6. Die  dem  Brennereibesitzer
—  14  obliegende strafrechtliche
15  Verantwortlichkeit  ist  auf
  den  Brennereileiter  Friedhelm
  Liebe  übertragen.
V.  d.  H.  A.  vom  ..........ten
..............  18..........  Nr. ..........               8
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
                                                              —  129*  —

Muster  8.
Steuerhebebezirk  Dillenburg  .  (B.  O.  §§.  34  und  242.)

Nachweisung
der

in  der  Brennereirolle  vermerkten  Veränderungen.

3.  Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  1895/96.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Zu  Anfang  jedes  Vierteljahrs  ist  eine  Nachweisung  nach  dem  vorliegenden  Muster  zu  eröffnen  und  in  der  Brennereirolle
  aufzubewahren.  Sobald  eine  Veränderung  in  der  Brennereirolle  angeschrieben  ist,  wird  sie  gleichzeitig  in  diese
Nachweisung  eingetragen.

2.  Mit  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  die  Nachweisung  abgeschlossen,  von  der  Hebestelle  vollzogen  und  dem  Oberkontroleur
  bei  dessen  nächster  Anwesenheit  vorgelegt.

3.  Der  Oberkontroleur  hat  zu  prüfen,  ob  die  Veränderungen,  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  stattgefunden  haben,  vollständig
  und  richtig  in  die  Nachweisung  und  in  die  Brennereirolle  eingetragen  und  vorschriftlich  belegt  worden  sind,
und  sodann  die  nöthigenfalls  zu  berichtigende  Nachweisung  entsprechend  zu  bescheinigen.

4.  Die  bescheinigte  Nachweisung  ist,  auch  wenn  sie  keine  Eintragung  enthält,  dem  Hauptamt  einzureichen.

5.   Die  Nachweisungen  sind  beim  Hauptamte  für  jeden  Hebebezirk  in  einem  besonderen  Hefte  zu  vereinigen  und  mit
fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.

17
        <pb n="620" />
                                                                130*















Veränderungen
Der  
Tag  Brennerei-  Ort  Name
  rolle  
der  Eintragung.  der  Brennerei.  des  Brennereibesitzers.  Benennung  der
Geräthe.
Ab-  Abth. oder
schnitt  Nummer.
1.  2.    3.    4.    5.    6.  


18/4.  A 15  N.  Friedrich  Schulz  Kartoffeldämpffass
30/4.  A  20  L.  v.  Lockner  Maischbottich
6/5.  B  4  S.  Peter  Schmidt


10/5  B  4  S.  Derselbe  Blase
15/6.  A  27  T.  Aug.  Wild  Blase
Maischwärmer
  Vorwärmer
  Kühler
Maischbottich,
Hefensatzgefäss
Vormaischbottich
25/6.  A    10  N.  Heinrich  Schmidtz


28/6.  A  11  N.  Otto  Neumann









Dillenburg,  den  1.  Juli 1896.

Königliches  Steueramt.
(  Unterschrift.)
        <pb n="621" />
        im  Geräthestande.





















Hinzugetreten  Im  Raumgehalte  verändert  Angaben  über  die  dem  Brennerei-Ausgeschieden
    Jetziger  besitzer  dauernd  bewilligten  Ver-
            

Nr.  Nr.  Raumgehalt  Nr.  Raumgehalt  günstigungen  sowie  Bemerkungen
  l  l
7.  8.  9.  10.  11.  12.
9  —
5  5    1  198
7  7  1  200  
8  8  1205
Peter  Schmidt  hat  die  Brennerei  vom
früheren  Besitzer  Georg  Schultze
gepachtet.
1  317
1a  —
1b  —
1c  —
1d  —
1  1496
2  1  491
3  1495
4  145
5  147
6  149
7  2247
Das  Malz  kann  am  Tage  vor  der
Einmaischung  im  Vormaisch-
    bottiche  mit  kaltem  Wasser  ein-
  geteigt  werden.  Verf.  des    Hauptamts
  vom  16.  Juni  d.  J.  Nr.  4822.
Als  bevollmächtigter  Vertreter  ist  vom
Juli  d.  J.  ab  der  Brenner  Paul
Lange  bestellt  worden.





Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  bescheinigt.
Dillenburg,  den  4.  Juli  1896.

Schmidtborn,
Oberkontroleur.



17*
        <pb n="622" />
        <pb n="623" />
        —  133*

Abbildung  1.
(B.  O.  §.  49.)





Abbildung  3.
(B. O. §. 61.)

  

  

      

    



    

  
      


  















Abbildung 2.
(B.  O. §. 64.)
        <pb n="624" />
        Branntwein Lutter I  Branntwein Lutter II    Abbildung 5. (B. O. §. 64.)

 

 

 

 

 

Abbildung  2.  Anlage  9
(B.  O.  §.  58.)

zur

Brennereiordnung.
        <pb n="625" />
        <pb n="626" />
        <pb n="627" />
                                                                 —  135*  —

Anlage  10.
(B.  O.  §.  70.)

Verhandelt  Andreasberg,  den  8.  September  1899.

In  der  Brennerei  des  Herrn  Walter  Pfuhl  hierselbst  wurde  heute  bezüglich  der  zur  Sicherung  der
Branntwein-Verbrauchsabgabe  getroffenen  Einrichtungen  Folgendes  festgestellt:

Das  in  der  Brennerei  benutzte  frei  dastehende  und  von  allen  Seiten  zugängliche  Brenngeräth  ist
ein  dreitheiliger  pistoriusscher  Apparat  mit  neben  einander  stehenden  Gefäßen.  Die  Alkoholdämpfe  steigen
aus  der  Blase  durch  den  Maischwärmer  in  den  im  Vorwärmer  befindlichen  Lutterkasten,  streichen  sodann
durch  zwei  Becken  und  werden  hierauf  nach  dem  geschlossenen  Kühlcylinder  zur  Niederschlagung  geführt.
Vom  Kühlcylinder  aus  beschreibt  die  Branntweinrohrleitung  sich  nach  rechts  wendend  einen  Bogen  und
mündet,  überall  von  der  Wand  10  Centimeter  abstehend,  in  die  Vorlage.  Von  dieser  läuft  sie,  10  Centimeter
  von  den  Wänden  enfernt  und  1  Meter  über  dem  Fußboden,  weiter  und  in  der  Nähe  der  Hefenkammer
  in  einer  15  Centimeter  im  Gevierte  weiten  Oeffnung  durch  den  Fußboden  nach  dem  Sammelgefäßraum
  und  dort  in  zwei  Sammelgefäße.  Das  Brenngeräth,  der  Kühler  und  das  dazwischenliegende
Rohr  sowie  die  Branntweinrohrleitung  nebst  Vorlage  und  Privatmeßuhr  sind  vorschriftsmäßig  dicht.

Es  sind  folgende  Sicherheitsvorrichtungen  getroffen  worden:

1.  Zur  Reinigung  des  Lutterkastens  dient  eine  mit  einer  Scheibe  verschraubte  Oeffnung;  diese
Scheibe  hat  einen  Bleiverschluß  erhalten.

2.  Das  aus  dem  Lutterkasten  nach  dem  Maischwärmer  führende  Lutterrohr  hat  zwei  Flanschen,
welche  mit  je  einem  Bleie  und  außerdem  mit  je  einer  gleichfalls  mit  je  einem  Bleie  gesicherten
Blechkappe  verschlossen  wurden.

3.  Das  die  Alkoholdämpfe  aus  dem  Vorwärmer  fortführende  Rohr  hat  zwischen  den  Becken
zwei  und  am  Kühlcylinder  eine  Flansche;  die  Flanschen  sind  mit  je  einem  Bleie  verschlossen.

4.  Der  Kühlchlinder  steht  auf  eisernen  Füßen  15  Centimeter  über  einem  gemauerten  Sockel;  die
Wandfläche  und  der  Boden  können  übersehen  werden.

5.  Die  Branntweinrohrleitung  hat  dicht  am  Kühlcylinder  eine  und  von  dort  bis  zur  Vorlage
zwei,  zwischen  Vorlage  und  Privatmeßuhr  zwei  und  zwischen  Privatmeßuhr  und  dem  ersten
Sammelgefäße  sechs  Flanschen.  Von  den  letzteren  befinden  sich  zwei  im  Sammelgefäßraume.
Sämmtliche  elf  Flanschen  sind  mit  je  einem  Bleie  verschlossen.  Die  neun  Flanschen  an  der
Branntweinrohrleitung  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  sind  mit  je  einer  Blechkappe  bedeckt,
  welche  mit  je  einem  Bleie  verschlossen  sind.

6.  Die  Vorlage  ist  gemäß  §.  39  Abs.  1  und  2  der  Brennereiordnung  eingerichtet.  Die  Verschraubung
  des  Metallrings  mit  der  Vorlage  ist  mit  einem  Bleie  und  die  darüber  gelegte
Blechkappe  ebenfalls  mit  einem  Bleie  verschlossen.

7.  Das  Luftrohr  ist  gemäß  §.  40  der  Brennereiordnung  eingerichtet.

8.  Die  Privatmeßuhr  steht  auf  einem  mit  einer  eisernen  Plate  abgeschlossenen  gemauerten  Sockel
und  ist  durch  einen  Blechsturz  überdeckt.  Das  innere  Gehäuse  ist  durch  drei  Bleie  verschlossen
und  der  Blechsturz  durch  zwei  Bleie  mit  der  Unterlegplatte  verbunden.  Ein  Anstauen  des
Branntweins  in  der  Meßuhr  ist  ausgeschlossen.

9.  Die  beiden  Sammelgefäße  sind  durch  ein  Rohr  verbunden,  welches  einen  Absperrhahn  und
zwei  Flanschen  hat.  Diese  sind  mit  je  einem  Bleie,  zusammen  drei  Bleien,  verschlossen.
Ferner  wurden

an  den  beiden  Mannlöchen  ................  je  ein,  zusammen  zwei,
=   =  =  Standgläsern .......................  =   zwei,  =  vier,
=  =  =  Skalen  .....................  =   =,  =  vier,
=   =  =    Absperrhähnen  der  Standgläser  .....................  =   ein,  =  zwei,
=  je  zwei  Flanschen  der  beiden  abflußrohre  ...............  =   =   ;  =   vier,
=   den beiden Ablaßhähnen   .......................  =   =   ,  =  zwei

Bleie  angelegt.
        <pb n="628" />
                                                           —  136*  —

Die  Luftventile  haben  keinen  Verschluß  erhalten,  da  sie  nicht  herausgenommen  werden
können,  auch  die  Einführung  eines  Schlauches  oder  die  sonstige  Entnahme  von  Branntwein
aus  den  Sammelgefäßen  nicht  gestatten.

10.  Sämmtliche  Flanschen  und  der  Scheibenverschluß  an  der  Reinigungsöffnung  des  Lutterkastens
sind  derartig  verschraubt,  daß  die  Schraubenmuttern  zugänglich  sind.  Sämmtliche  Schraubenmuttern
  und  Schraubenköpfe  sind  durchbohrt;  die  Verbleiungsschnur  ist  durch  sämmtliche
Oeffnungen  gezogen.  In  gleicher  Weise  ist  die  Verschraubung  der  Vorlage  gesichert.

11.  Der  Keller,  in  dem  die  Sammelgefäße  stehen,  hat  nur  einen  Eingang  vom  Hofe  und  entspricht
den  Anforderungen  des  §.  50  der  Brennereiordnung.  Die  Thür  hat  außer  dem  Verschlusse
des  Brennereibesitzers  einen  Steuerverschluß  mittelst  Kunstschlosses  der  Serie  Nr.  322  an
einer  eisernen  Vorlegestange  erhalten.  Die  zwei  Fensteröffnungen  des  Kellers  sind  mit  eisernen,
gut  vermauerten  Gittern  versehen  und  lassen  eine  Einwirkung  auf  die  Sammelgefäße  von
außen  her  nicht  zu.

Der  für  den  Brennereibesitzer  anwesende  Brennereibevollmächtigte  Herr  Friedlieb  Diez  wurde  darauf
hingewiesen,  daß  die  Rohrleitung  vom  Kühler  bis  zum  Sammelgefäßraume  sowie  die  Vorlage  stets  rein
und  blank  zu  erhalten,  auch  jede  Verletzung  der  Brennereigeräthe  oder  amtlichen  Verschlüsse  gemäß  §.  139
der  Brennereiordnung  binnen  24  Stunden  anzuzeigen  sei.

Gleichzeitig  erkannte  er  an,  gegen  die  vorgenommenen  Verschlußanlagen  Einwendungen  nicht  zu
haben,  auch  davon  Ueberzeugung  genommen  zu  haben,  daß  die  Ablaßhähne  vorschriftsmäßig  geschlossen,
der  Absperrhahn  an  dem  Rohre  zwischen  den  Sammelgefäßen  aber  geöffnet  ist,  und  daß  die  Sammelgefäße
  sich  in  einem  Zustande  befinden,  der  ein  Auslaufen  von  Branntwein  ausschließt.

Friedlieb  Diez,
Brennereibevollmächligter.

Lerp,  Lippert,

Oberkontroleur.  Steueraufseher.
        <pb n="629" />
                                                                        —  137*  —

Anlage  11.
(B.  O.  §.  89.)

Allgemeine  Betriebserklärung.
(A.  Beispiel  für  größere  Brennereien.)

I.  Maischbereitung  und  Maischabtrieb.

Zur  Verwendung  gelangen  Kartoffeln  und  Grünmalz.

Am  Nachmittage  vor  dem  Maischtage  werden  die  Kartoffeln  mit  dem  Elevator  in  den  Henzedämpfer
  Nr.  8  befördert.  Am  Morgen  des  Maischtages  werden  die  Kartoffeln  so  zeitig  gedämpft,  daß
um  5  Uhr  Vormittags  mit  dem  Ausblasen  in  den  Vormaischbottich  Nr.  9  begonnen  werden  kann.
Während  der  Befüllung  wird  das  vorher  auf  der  Malzquetsche  zerkleinerte  Grünmalz  in  mehreren  Abtheilungen
  zugesetzt.

Nach  Beendigung  der  Befüllung  bleibt  die  Maische  etwa  eine  halbe  Stunde  im  Vormaischbottiche
zur  Verzuckerung  stehen.  Hierauf  wird  sie  durch  den  Maischentschaler  Nr.  24  von  den  Schalen  befreit,
im  Vormaischbottich  auf  die  Anstelltemperatur  abgekühlt  und  sodann  der  Hefensatz  zugesetzt.  Nach  weiterer
Abkühlung  wird  die  Maische  mit  Hülfe  der  Süßmaischpumpe  Nr.  19  durch  eine  Rohrleitung  in  den  zu
befüllenden  Maischbottich  übergeführt.  Im  Maischbottiche  wird  ein  Steigraum  von  mindestens  zehn
Centimetern  gelassen.  

Die Maischbereitnug vom Beginne der Befüllung des Vormaischbottichs bis zur Bendigung der
Befüllung des Maischbottichs dauert je nach der Außentemperatur 2½ bis 3½ Stunden.
  Die  Maische  wird  am  fünften  Tage  nach  der  Einmaischung,  den  Tag  derselben  mitgerechnet,
abgebrannt.  

  Am ersten, zweiten und dritten Gährtage wird das Maischbottichrührwerk Nr. 20 benutzt. An
denselben  Tagen  befindet  sich  im  Maischbottich  eine  der  Kühlschlangen  Nr.  21  bis  23,  um  die  Maische
erforderlichenfalls  abzukühlen  oder  zu  erwärmen.  

Am  dritten  Gährtage  Vormittags  zwischen  6  und  7  Uhr  wird  die  Maische  durch  Zusetzen  von
kaltem  oder  warmem  Wasser  mit  einem  Schlauche  angefrischt,  und  zwar  derart,  daß  nach  Beendigung  des
Anfrischens  ein  Steigraum  von  mindestens  drei  Centimetern  verbleibt.

Am  vierten  Gährtage  wird  die  Maische  Vormittags  mit  einer  hölzernen  Krücke  umgerührt.

  Am  fünften  Gährtage  nach  5  Uhr  Vormittags  wird  die  Maische  aus  dem  Bottiche  durch  die
Maischrohrleitung  und  die  Sauermaischpumpe  Nr.  13  in  das  kontinuirliche  Brenngeräth  übergeführt.

Der  Abtrieb  eines  Bottichs  erfordert  durchschnittlich  vier  Stunden.

Während  der  Nacht  bleibt  die  Maischkolonne  Nr.  1a  mit  Maischresten  und  Wasser  befüllt.

  Bei  zweifachem  Betriebe  wird  der  Henzedämpfer  nach  seiner  Entleerung  sofort  wieder  mit
Kartoffeln  befüllt  und  mit  der  Maischbereitung  ohne  Unterbrechung  fortgefahren.  Die  Maischbereitung,

die  Gährung  und  der  Maischabtrieb  erfolgen  beim  zweiten  Bottich  in  gleicher  Weise  wie  beim  ersten  mit
folgenden  Abänderungen:

1.  An  Sonn-  und  Feiertagen  wird  mit  der  Entleerung  des  Henzedämpfers  für  die  erste
Einmaischung  und  mit  dem  Maischabtrieb  bereits  nach  3  Uhr  Vormittags  begonnen;

2.  das  Anfrischen  des  zweiten  Bottichs  erfolgt  am  dritten  Gährtage  erst  zwischen  5  und  6  Uhr
Nachmittags.
        <pb n="630" />
                                                                   —  138*  —

II.  Hefensatzbereitung.

Zum  Anstellen  der  Maische  wird  ein  Hefensatz  unter  Verwendung  von  Grünmalz  und  süßer
Maische  besonders  hergestellt.

Zur  Hefensatzbereitung  werden  benutzt:  das  Vormaischgeräth  Nr.  17,  die  Hefensatzgefäße  Nr.  4
bis  6  und  das  Mutterhefengefäß  Nr.  7.

Die  Bereitung  des  Hefensatzes  beginnt  am  zweiten  Tage  vor  der  Bottichbemaischung;  für  jeden
Bottich  wird  ein  Hefensatzgefäß  befüllt.

Am  zweiten  Tage  vor  dem  Maischtage  werden  Vormittags  für  jedes  zu  befüllende  Hefensatzgefäß
25  Kilogramm  Grünmalz,  250  Liter  aus  dem  Vormaischbottich  entnommene  Maische,  25  Liter  Sauergut,
  welches  aus  einem  Tags  zuvor  befüllten  Hefensatzgefäß  entmommen  wird,  und  50  Liter  heißes  Wasser
im  Vormaischgeräthe  mit  einander  vermischt.  Das  Hefenmaischgut  wird  sodann  in  die  Hefensatzgefäße
gefüllt,  deren  Inhalt  an  diesem  Tage  nur  durch  Anwärmen  mit  einem  Dampfschlauch  auf  der  erforderlichen
  Temperatur  erhalten  wird.

Am  folgenden  Tage,  dem  letzten  vor  dem  Maischtage,  wird  Vormittags  der  Inhalt  der  Hefensatzgefäße
  durch  bewegliche  Kühlschlangen  abgekühlt,  sodann  werden  ihm  85  Liter  Sauergut  entnommen
und  80  Liter  Mutterhefe,  welche  den  an  diesem  Tage  zu  entleerenden  Hefensatzgefäßen  entnommen  werden,
zugesetzt.

Am  Maischtage  werden  dem  fertigen  Hefensatz  80  Liter  Mutterhefe  eninommen  und  60  Liter
Sauergut  sowie  40  Liter  frische  Maische  aus  dem  Vormaischbottiche  zugesetzt.  Nach  gründlicher  Vermischung
  wird  der  Hefensatz  der  Maische  auf  dem  Vormaischbottiche  zugesetzt,  und  zwar  bei  einfachem
Betriebe  Vormittags,  bei  zweifachem  Vor-  oder  Nachmittags.  

Soweit  es  erforderlich  ist,  wird  der  Inhalt  der  Hefensatzgefäße  mit  kleinen  Handmaischhölzern
durchgerührt,  auch  werden  die  Gefäße  mit  hölzernen  Deckeln  zugedeckt.

Bei  Eröffnung  des  Betriebs  tritt  eine  Abänderung  nur  insofern  ein,  als  die  am  ersten  und
zweiten  Tage  des  Betriebs  zu  befüllenden  Hefensatzgefäße  mit  120  Kilogramm  Grünmalz  und  180  Liter
heißem  Wasser  besetzt  und  am  folgenden  Tage  durch  Preßhefe  in  Gährung  gesetzt  werden.

Bei  mit  einander  abwechselndem  ein-  und  zweifachem  Betriebe  werden  an  den  Tagen,  an  denen  nur  ein
Hefensatzgefäß  in  Gährung  gesetzt  wird,  80  Liter  Mutterhefe  aus  dem  zur  Verfügung  stehenden  zweiten
Hefensatzgefäß  in  das  Mutterhefengefäß  Nr.  7  abgefüllt,  welches  während  der  Nacht  befüllt  stehen  bleibt
und  am  nächsten  Morgen  zuerst  entleert  wird.

III.  Probenentnahme.
Proben  werden  entnommen:
1.  aus  dem  Vormaischbottiche  nach  dem  Zusetzen  des  Hefensatzes  zur  Feststellung  des  Zuckergehalts
  der  Maische;
2.  aus  den  Bottichen  am  Tage  des  Abtriebs  der  Maische  zur  Untersuchung  des  Vergährungsgrades;

3.  aus  den  Hefensatzgefäßen  zur  Untersuchung  des  Säuregehalts  u.  s.  w.
Die  Proben  werden  mit  einem  besonderen  Schöpfgefäße  von  1  Liter  Raumgehalt  entnommen
und  nach  der  Untersuchung  in  die  Gefäße  zurückgegossen,  aus  denen  sie  entnommen  sind.

IV.  Betriebsvergünstigungen.
Es  ist  gestattet  worden:

1.  mit  der  Maischbereitung  in  den  Monaten  Oktober  bis  einschließlich  März  um  5  Uhr  Vormittags
  zu  beginnen;
2.  die  Maische  in  den  Bottichen  anzufrischen,
zu  1  und  2  durch  Verfügung  des  Hauptamts  vom  12.  März  1898  Nr.  3906.

Bebendorf,  den  18.  März  1898.
Heinrich  Wenzel,

Brennereibesitzer.
        <pb n="631" />
                                                                —  139*  —

(B.  Beispiel  für  kleinere  Brennereien.)

I.  Maischbereitung  und  Maischabtrieb.

Zur  Verwendung  gelangen  Kartoffeln  und  Grünmalz.

Die  Bereitung  der  Maische  findet  im  Vormaischbottiche  Nr. .....  statt,  in  welche  die  Kartoffeln
aus  dem  Henzedämpfer  Nr. ......  Vormittags  nach  6  Uhr  ausgeblasen  werden.  Der  Dämpfer  wird  schon
am  Tage  vor  der  Einmaischung  befüllt,  ebenso  wird  das  Grünmalz  schon  am  vorhergehenden  Tage  im
Vormaischbottiche  mit  kaltem  Wasser  eingeteigt.  Im  Vormaischbottiche  findet  bei  einer  Temperatur  von
42  bis  50  Grad  Reaumur  die  Verzuckerung  der  Maische  statt.  Der  Vormaischbottich  wird  ungefähr
......... Stunden  benutzt.  Die  Maische  wird  sodann  auf  das  Kühlschiff  Nr. ......  verbracht,  wo  sie  je  nach  der
Lufttemperatur  ......  bis  ......  Stunden  verbleibt.  Vom  Kühlschiffe  wird  die  Maische  in  den  Maischbottich
abgelassen,  woselbst  das  Zusetzen  des  Hefensatzes  stattfindet.  Der  frei  bleibende  Steigraum  beträgt
mindestens  neun  Centimeter.  An  demselben  Tage  Abends  wird  in  den  Maischbottich  die  Kühlschlange
Nr. ......  eingesetzt,  welche  bis  zum  Abend  des  zweiten  Tages  im  Gebrauche  bleibt.  Am  dritten  Tage
zwischen .......  und  ......  Uhr  wird  die  Maische  mit  Wasser  angefrischt,  wobei  ein  Steigraum  von  mindestens
drei  Centimetern  gelassen  wird,  und  sodann  der  Bottich  bis  zum  Abbrennen  mit  einem  hölzernen  Deckel
zugedeckt.  Am  vierten  Tage  nach  6  Uhr  Vormittags  wird  die  Maische  mit  der  Sauermaischpumpe  Nr. ......
abtheilungsweise  in  das  Brenngeräth  übergeführt.  Der  Abtrieb  eines  Bottichs  ist  in  ungefähr  vier
Stunden  beendet.  Nach  Schluß  des  Tagesbetriebs  bleibt  die  Blase  mit  Schlempe,  der  Maischwärmer
mit  halb  abgetriebener  Maische  befüllt  und  der  Vorwärmer  leer.

An  Sonn-  und  Feiertagen  wird  mit  der  Maischbereitung  und  dem  Maischabtrieb  um  2  Uhr

Vormittags  begonnen.

II.  Beschreibung  der  Hefensatzbereitung.

Zum  Anstellen  der  Maische  wird  ein  Hefensatz  aus  Grünmalz  und  Maische  verwendet.

Zur  Hefensatzbereitung  dienen  die  Hefensatzgefäße  Nr. .....  und  das  Mutterhefengefäß  Nr. .....

Am  zweiten  Tage  vor  dem  Maischtage  Vormittags  wird  das  gequetschte  Grünmalz  (........ Kilogramm)
  mit  heißem  Wasser  eingeteigt  und  die  erforderliche  Süßmaische  zugesetzt.

Am  folgenden  Tage  Vormittags  wird  der  Inhalt  des  Hefensatzgefäßes  durch  einen  Röhrenkühler
abgekühlt  und  die  Mutterhefe  aus  dem  Mutterhefengefäße  zugesetzt.

Am  Maischtage  Vormittags  wird  die  Mutterhefe  abgenommen  und  in  das  Mutterhefengefäß  verbracht.
  Sodann  wird  der  Hefensatz  mit  frischer  Maische  aus  dem  Vormaischbottiche  vorgestellt  und  nach
einer  Stunde  zum  Anstellen  der  Maische  verwendet.

Umrühren  und  Bedecken  der  Hefensatzgefäße  zum  Zwecke  der  Erzielung  der  nöthigen  Temperaturen
findet  nach  Bedürfniß  statt.

Bei  Eröffnung  des  Betriebs  wird  Bierhefe  verwendet.

III.  Betriebsvergünstigungen.

1.  Einteigen  des  Grünmalzes  im  Vormaischbottich  am  Tage

vor  der  Einmaischung,
2.  Anfrischen  der  in  abnehmender  Gährung  befindlichen  Maische,  Verfügung  des  Hauptamts
3.  Zudecken  der  Bottiche,  vom  21.  Mai  1898  Nr.  5409.
4.  Nächtliches  Befülltlassen  des  Brenngeräths  in  der  oben  angegebenen

  Weise.

Wellda,  den  16.  Februar  1899.
Karl  Fischbach,

Brennereibesitzer.
18
        <pb n="632" />
        <pb n="633" />
                                                                          —  141*  —

Muster  12.
(B.  O.  §.  92.)
Steuerhebebezirk      
Abth.  der  Brennereirolle  A.  Nr.  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Monat  19.....
Maisch-Betriebsplan
für
die  Brennerei  der  in

...............  -Str.  Nr.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Der  Betriebsplan  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage,  für  Hefenbrennereien  spätestens  einen  Tag,  vor  Beginn  des
anzumeldenden  Betriebs  in  doppeller  Ausfertigung  einzureichen.

2.  Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen
  Monaten  darf  ein  Betriebsplan  sich  nicht  erstrecken.

8.  Werden  zur  Eröffnung  des  Betriebs  am  Schlusse  eines  Monats  nur  Hefensaßgefäße  bemaischt  oder  beim  Einstellen
des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände  vorgenommen,    so  sind  diese  Betriebshandlungen
  in  dem  Betriebsplane  für  den  folgenden  bezw.  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4.  Der  Brennereibesitzer  hat  auf  Seite  2,  falls  er  Maischbottichsteuer  entrichtet,  die  Spalten  1  bis  8.  falls  Zuschlag
entrichtet  wird,  die  Spalten  1  bis  5  und  8  auszufüllen  und  den  Betriebsplan  zu  unterschreiben.  Auf  Seite  4  hat
er  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen.  Für  Hefenbrennereien  hat  er  außerdem  anzugeben,  aus  welchen  Einmaischungen
Hefe  gewonnen  werden  soll.

5.  Als  Tageszeit  ist  auf  Seite  2  in  der  Spalte  4  hinter  der  Nummer  des  Bottichs  die  Zeit  der  Einmaischung  mit
Vormittags  (V.)  oder  Nachmittags  (N.)  anzugeben.  Werden  an  einem  Tage  mehrere  Bottiche  bemaischt  und
erfolgen  die  Einmaischungen  ohne  Unterbrechung,  so  genügt  es,  wenn  die  Zeit  des  Beginns  der  Einmaischung  für
den  ersten  Bottich  angemeldet  wird.

6.  In  Maischbottichsteuer  entrichtenden  Brennereien  ist  die  Benutzung  der  Maischbottiche  und  Hefensatzgefäße  auf
Seite  2  in  den  Spalten  4,  6  und  7  in  einer  gleichmäßigen  Reihenfolge  derart  anzumelden,  daß  das  zuerst  entleerte
Gefäß  auch  zuerst  wieder  befüllt  wird;  auch  muß  der  Abtrieb  der  Bottiche  in  der  Spalte  5  in  der  für  die  Einmaischung
  angegebenen  Reihenfolge  angemeldet  werden.  

7.  Werden  die  der  regelmäßigen  Betriebsfolge  nach  auf  Sonn-  oder  Feiertage  fallenden  Einmaischungen  schon  für  den
vorhergehenden  oder  erst  für  den  folgenden  Tag  angemeldet,  so  ist  zu  den  betreffenden  Sonn-  oder  Feiertagen  auf
Seite  2  in  der  Spalte  4  der  Vermerk  „Maischtag"  zu  machen.    

8.  Ist einer Zuschlagbrennerei gestattet, Betriebspläne einzureichen, in denen nur die Bemaischung des ersten Bottichs
eingetragen  ist  (B.  O.  §.  103),  so  sind  die  weiter  vorzunehmenden  Einmaischungen  und  Abtriebe  vor  ihrem  Beginne
durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  5  und  8  in  dem  ausliegenden  Betriebsplan  anzumelden.

9.  Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Betriebsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die  Berichtigung
nicht  angängig,  so  ist  der  Betriebsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

10.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung
  der  Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.
Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  unverzüglich
  anzuzeigen.

11.  Der  Betriebsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.

18*
        <pb n="634" />
                                                                           142*







I.

Anmeldung.



Gewicht  der
Maischstoffe,
einschließlich

der  zur  Hefensatzbereitung


bestimmten,
—  nach
Fruchtarten
getrennt  —
für  je  100Liter
Bottichraum.

kg.
1.



Monatstage



Am

Wochenlage



bemaischt
(Tageszeit)





3.

von  den  Maischbottichen
in  nachstehend
bezeichneter  Reihenfolge

abgebrannt

wird

von  den  Hefensatzgefäßen

  in

nochstehend  bezeichneter

Reihenfolge

zum
Anstellen
der
Maische
verwendet


frisch
befühlt



zum  Feinbrande

benutzt

Brenngeräth



II.  Anzeigen  des  Brennereibesitzers


a)  über  Abnahme  eines  amtlichen  Verschlusses  (B.  O.
§.  74  Abs.  2  und  G.  B.  §.  24)  unter  Mitunterschrift
  des  zugezogenen  Zeugen;

b)  über  Verschluß-  und  Gerätheverletzungen  unter
Angabe  der  Art  und  des  Zeitpunkts  der  Verletzung
  oder  Entdeckung  (B.  O.  §.  139);

c)  für  Maischbottichsteuer  entrichtende  Brennereien
  über  Zusätze  zur  Maische  (B.  O  §.  112
Abs.  1),  über  Aenderung  der  angemeldeten
Menge  der  Maischstoffe  oder  des  angemeldeten
Gährmittels  (B.  O.  §.  132);  ferner  über  andere.
nicht  genehmigte  Betriebsabweichungen  (B.  O.

§. 134);

d)  für  Zuschlagbrennereien  über  Abänderungen
des  angemeldeten  Betriebs  (B.  O.  §.  138).





Sonntag



Montag



Dienstag

Mittwoch

Donnerstag





Freitag



Sonnabend

Sonntag
Montag



Dienstag

























Mittwoch



Donnerstag





Freitag















Sonnabend
Sonntag









Montag



Dienstag



Mittwoch
Donnerstag









Freitag

Sonnabend
Sonntag



Montag







Mittwoch





Donnerstag















Dienstag





Freitag
Sonnabend

Montag

Donnerstag
Freitag
Sonnabend













Dienstag
Mittwoch

Sonntag















Sonntag
Montag
Dienstag

Mittwoch
Donnerstag







Freitag























Für  den  Betriebsplan  gilt  die  allgemeine  Betriebserklärung  vom
.......ten ........................... 19..... mit  der  Maßgabe,  daß  von  den  daselbst
unter ................. aufgeführten Vergünstigungen  kein  Gebrauch  gemacht  werden  soll.















..........................................., den ..........ten............................................. 19..... .
(Unterschrift

  des  Brennereibesitzers.)
        <pb n="635" />
                                                                      143*





III.  Revisionsbefund.





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

  Betriebszustand
Von  den  Maischbottichen  befanden  sich  Beschaffenheit  der  zur  Sicherung
der  der  gegen  heimliche  Alkoholentnahme
zur  Bereitung  und  Brenn-  unter  amtlichen  Verschluß  gelegten
Der  Aufbewahrung  geräthe (bei mehr-  Räume  und  Geräthe  und  der  Be-Re-
  in  leer  von  Maische  und  theiligen  des  daran  angelegten  Verschlüsse-    
Lau-  vision  zum  Hefensatz  Geräthen  merkungen;
fende  frisch  in  ab-  Ab-  oder  dienenden  Neben-    unter    Wien-  Kühler,    Name
Tag  be-  mit  geräthe  Bezeich-  ge-    a)  Sammel-Nr.
  steigen-  nehmen-  brennen  mit  geräthe  nung  der  ge-  gefäß-    des
und  maischt  der  der  Wasser  und  der  Maisch-  Theile  räths  Vorlage  raum,  Geräthe  Beamten.
reif  leitungsrohre.  nach  ihren  und  b)  amtliche  
Stunde.  befüllt  Unter-  Brenngeräthe.  Sammel-  
Gährung    scheidungs-  Luft-  gefäße,  Rohrleitungen.
buchstaben)  Sonstige
Befüllt  Leer    c)  amtliche  
    rohr.  Meßuhr.  
Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.    
10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20. 21. 22. 23.  24.  25.  26.
1.  
  
2.      
  
3.  
  
4.    
5.      
6.  
7.        
8.
9.
10.
  
11.
12.
13.
14.
15.
16.  
17.
18.  
19.  

20.
        <pb n="636" />
                                                                       144*











I.  Außergebrauchsetzung  von  Geräthen.



Angabe

der
unter  Verschluß  gelegten  Geräthe.

Benennung.  Nr.

      

1. 2. 3. 4.

Vermerke  der  Hebestelle
über
Tag  und  Stunde,
bis  wann  der  Verschluß  an  den
in  den  Spalten  1  und  2  aufgeführten
  Geräthen
abgenommen  werden  soll.



Vermerke  der  Aufsichtsbeamten.



















II.  Steuerfestsetzung  der  Hebestelle.

  III.  Buchungsvermerk.







































      Feststellung  der
Feststellung  des  zur  Bemaischung  angemeldeten  Feststellung durchschnittlichen  der Tages-    Berechnung der  Die  Maischbottichsteuer
Gesammtbottichraums.  einmischung.  Maischbottichsteuer.  Ist
          nachgewiesen
Nach  Seite  2  Spalte  4  Aus  den    Die Maischbottichsteuer
sollen  bemaischt  werden  Zahl  der  Spalten  6  Als  Spalten  8  beträgt  im  Einnahmebuche  Name
die  Maischbottiche  an-  und  7  Maisch-  und  9
  gemeldeten  ergeben sich als  zu be-  ergeben  sich  für  für  den  des
mit  einem  Bemai-  maischender  als  
  schungen  Bottich-  kommen  durch-  100  Liter  gemeldeten  für  das  unter  Hebebeamten.
Raum-  raum  für  schnittliche  Bottich-  Gesammt-Nr.
  für  die  die  in  Tages-    Bottich-    Vierteljahr  Nr.
gehalte  von  einzelnen  einzelnen  Anrechnung    ein-  raum  bottich-Bottiche.
  Bottiche.  maischung  raum
  l  l    Zahl.    l  Mark.  Mark  Pf.
5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.


Summe  .......
Hierzu  aus  früheren
Betriebsplänen  desselben
Monats  ..........................        
Ueberhaupt ....................  
Dieser am .................ten .....................................  19.....  eingereichte  Betriebsplan

  ist  geprüft  und  festgestellt  worden.

..................., den ....................ten ........................ 19..... .

(Stempelabdruck.)              ......................................amt.

(Unterschrift.)
        <pb n="637" />
                                                                          —  146*  —

 

Muster  13.
(B.  O.  §.  92.)
Steuerhebebezirk
Abth.   der  Brennereirolle  A.  Nr.  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Monat  19
Material-Betriebsplan
für            die Brennnerei de...................              in ............................
-  Str.  Nr.  .....................
Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Der  Betriebsplan  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in  doppelter  Aus-

  

ferligung  einzureichen.

2. Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen

  Monaten  darf  ein  Betriebsplan  sich  nicht  erstrecken.

3. Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese

in  dem  Betriebsplane  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4. Der  Brennereibesitzer  hat  auf  Seite  2  die  Spalten  1  bis  6  und  auf  Seite  4  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen

sowie  den  Betriebsplan  auf  Seite  2  zu  unterschreiben.

5.  Ist  der  Brennerei  gestattet,  Betriebspläne  einzureichen,  in  denen  nur  der  erste  Materialabtrieb  eingetragen  ist

(B.  O.  §.  103),  so  sind  die  weiter  vorzunehmenden  Abtriebe  vor  ihrem  Beginne  durch  Ausfüllung  der  Spalten  1
bis  6  in  dem  ausliegenden  Betriebsplan  anzumelden.

6. Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Betriebsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die  Berichtigung

nicht  angängig,  so  ist  der  Betriebsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

7. Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung

  der  Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.
Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  unverzüglich
  anzuzeigen.

Der  Betriebsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="638" />
                                                                      —  146*  —



 

 

II.  Anzeigen  des  Brennereibesitzers

  a)  über Abnahme  eines  amtlichen  Verschlusses (B. O. §.

  74  Abs.  2  und

Des  Materials  Material  wird  abgebrannt  Zum  G.  B.  §.  24)  unter  Mitunterschrift  des
am  Feinbrande  zugezogenen  zu  Zeugen;  b) über Verschluß- und Geräthever-

      

auf  wird  benutzt  letzungen  unter  Angabe  der  Art  und

Mo-  Wochen-  Brenn-  Brenn-  des  Zeitpunkts  der  Verletzung  oder

Gattung  Menge  nats-  tage  geräth  geräth  Entdeckung  (B.  O.  §.  139):
tage  c)  über  Abänderungen  des  angemeldeten
l  Nr.  Nr.  Betriebs  (B.  O.  §.  138).

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.

I.  Anmeldung.









Sonntag
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Sonnabend
Sonntag
Montag
Dienstag
  Mittwoch
Donnerstag

  Freitag  
Sonnabend



































Sonntag
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag  
Freitag
Sonnabend
Sonntag
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag

Freitag
Sonnabend
Sonntag
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Sonnabend
Sonntag
Montag













 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  den  Berriebsplan  gilt  die  allgemeine  Betriebserklärung  vom
.....ten ...................................  19.....  mit  der  Maßgabe,  daß  von  den  daselbst
  unter ........................  ausgeführten  Vergünstigungen  kein  Gebrauch
gemacht  werden  soll.

(Unterschrift  des  Brennereibesitzers.)
        <pb n="639" />
        —  147*  —











III.  Revisionsbefund.









































































































  Betriebszustand  Beschaffenheit  der  zur  Sicherung  gegen  heimliche
  Alkoholentnahme  unter  amtlichen  Ver-Der  des
  Brenngeräths  schluß  gelegten  Räume  und  Geräthe  und  der  Bemerkungen;
Lau-  Revision  (bei  mehrtheiligen  des  daran  angelegten  Verschlüsse.  Name
fende  Tag  Geräthen zeichnung  unter Be- der Theile  Wiengeräths    Kühler, Vorlage  a. Sammelgefäßraum, b. amtliche  Rohr-  Son-  der
Nr.  und Stunde.  nach  ihren  Unter-  geräths  Brenn-  und    b. amtliche Sammel-  lei-  stige Ge-  Beamten.
scheidungsbuchstaben)  geräthe.  Luftrohr  c.  gefäße, amtliche  tungen.  räthe.
Nr.  Nr.  Meßuhr.  
8. 9.  10.  11.  12.  13.  15.  16.  17.
  

1.      

2.        
3.      
4.

5.            

6.    
7.    

8.    
9.  

10.  
11.

12.  

13.

14.    

15.  
16.    
17.
18.  
19.    
20.  

























19
        <pb n="640" />
                                                                          —  148*  —







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Außergebrauchsetzung  von  Geräthen.
Vermerke  der  Hebestelle
Angabe  über
der  unter  Verschluß  gelegten  Tag  und  Stunde,
Geräthe.  bis  wann  der  Verschluß  an  den  Vermerke  der  Ausfsichtsbeamten.
in  den  Spalten  1  und  2
aufgeführten  Geräthen
Benennung.  Nr.  abgenommen  werden  soll.
1.   2.  3.   4.  
Dieser  am  ...............ten  19......  eingereichte  Betriebsplan  ist  geprüft  und  festgestellt
  worden.
,den  .............ten  19  ......  

........................    ...............amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="641" />
                                                                  —  149*  —

Muster  14.
B.  O.  §.  96.
Steuerhebebezirk .........................    
Abth.  der  Brennereirolle  A.

Hefensatzgefäßplan................

für

die  Brennerei  des ..........................  in ...........................

.......................................... -Str. Nr. ...........................



19*
        <pb n="642" />
                                                                   150*















I.  Anmeldung.





Von  den  Hefensatzgefäßen  werden  in  nachstehend  bezeichneter  Reihenfolge

am

Monatstage           1.


Wochentage





2.

frisch  befüllt

Hefensatzgefäß             Nr.                    3.


Hefensatzgefäß

Nr.

zum  Anstellen  der  Maische  verwendet

für

Maischbottich

Nr.

Bemerkungen.                  6.





4.



5.



  

Sonntag

Montag

    

  Dienstag

  

  Mittwoch

        







  Donnerstag



  Freitag

  Sonnabend



Sonntag

    

Montag

















Dienstag
  Mittwoch





Donnerstag



Freitag

Sonnabend

Sonntag





Montag

Dienstag

Mittwoch

  Donnerstag



Freitag





















Sonnabend







Sonntag

















Montag



Dienstag







Mittwoch



Donnerstag



Freitag



Sonnabend





Sonntag







Montag



Dienstag















Mittwoch





Donnerstag









Freitag





Sonnabend







Sonntag



Montag











....................................., den    .........................ten ................................19...... .



(Unterschrift  des  Brennereibesitzers.)
        <pb n="643" />
                                                           —  151*  —















II.  Revisionsbefund.



Laufende

Nr.

Der  Revision

Tag.              Stunde

Vor-   Nachmittags.


Von  den
Hefensatzgefäßen
fanden  sich
befüllt  leer
Nr.  Nr.



7.    8.     9.

10.  11.

Von  den  Mutterhefengefäßen

fanden  sich

befüllt  leer

Nr.  Nr.

Bemerkungen;

Name
der  Beamten.



12.  13.

14.

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.
        <pb n="644" />
        <pb n="645" />
                                                              —  153*  —

Muster  15.
(B.  O.  §.  100.)
Steuerhebebezirk
Betriebsanmeldungsbuch
für
Verschlußbrennereien.
Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19.....
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer  an-  
gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von .................  
...............,  den .................ten      ...................  19.....
Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  In  das  Betriebsanmeldungsbuch  sind  sämmtliche  Betriebspläne  sofort  nach  ihrer  Vollziehung  einzutragen.
2.

Wenn  am  Schlusse  eines  Vierteljahrs  Betriebspläne  eingehen,  welche  Betriebshandlungen  des  folgenden  Vierteljahrs
zum  Gegenstande  haben,  so  sind  sie  sogleich  in  das  Betriebsanmeldungsbuch  für  das  folgende  Vierteljahr  einzutragen.

3.  Das  Betriebsanmeldungsbuch  ist  am  letzten  Tage  des  Vierteljahrs  abzuschließen;  die  etwa  noch  unerledigten  Eintragungen
  sind  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  folgende  Vierteljahr  zu  übertragen.

4.  Der  Oberkontroleur  hat  in  dem  abgeschlossenen  Anmeldungsbuche  zu  bescheinigen,  daß  die  Uebertragung  richtig
erfolgt  ist  und  daß  für  sämmtliche  während  des  Vierteljahrs  im  Betriebe  gewesenen  Verschlußbrennereien  die

Betriebspläne  richtig  eingereicht  und  in  das  Anmeldungsbuch  eingetragen  sind.
        <pb n="646" />
                                                                      - 154* -







Laufende

Nr.                     1.



Der  N
Betriebs-  Name  Ort
plan  des
    der
ist  Brennerei-Brennerei.

abgegeben  besitzers.
am
2.  3.  4.



6.  7.

Name  Die
der    
Aufsichtsbeamten,  Maischbottichsteuer
die  von  der  ist  nachgewiesen
Einreichung  des  im  
Betriebsplans  Einnahmebuche  Bemerkungen.
Kenntniß
genommen  haben,
sowie  Tag  der  für  das  unter
Kenntnißnahme.  Vierteljahr  Nr.
5. 6. 7.  8.
        <pb n="647" />
        Steuerhebebezirk  Dauborn.
Abth.  10  bes  Abnahme-Hauptbuchs.

einer

—  155*  —

Muster  16.
(B.  O.  §.  147.)

Branntwein-Abnahmebuch

der

Brennerei  des  Wilhelm  Knapp  in  Kirberg.

    

2.  Vierteljahr  des  Berichtsjahres  1895/96.

Dieses  Buch  enthält  Vier  Blätter,  die  mit
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
Oberlahnstein,  den  17ten  Dezember  1895.

(Siegel.)  Franke,  Steuerrath.

Die  Uebereinstimmung  der  durch  Aufrechnung  geprüften  Schlußsummen  dieses  Abnahmebuchs  mit

den  entsprechenden  Summen  des  Abnahme-Hauptbuchs  bescheinigt.



6. Die  Hebestelle  hat  die  

Dauborn,  den  Sten  April  1896.
(Unterschrift  des  Führers  des  Abnahme-Hauptbuchs.)



Anleitung  zum  Gebrauche.

1. In  der  Spalte  1  sind  die  Nummern  des  Abnahme-Hauptbuchs  aus  den  Abfertigungsanträgen  in  fortlaufender
Folge  zu  übernehmen.  In  der  Spalte  3  sind  die  bei  der  Abnahme  festgestellten  Alkoholmengen  abzüglich  des  etwa
gewährten  Schwundnachlasses  einzutragen.
2. In  der  Spalte  11  ist  zu  Beginn  jedes  Vierteljahrs  das  Kontingent  der  Brennerei  und  die  Jahresmenge,  welche
zum  Zuschlagsatze  von  16  oder  16  Pfennig  hergestellt  werden  darf,  vorzutragen  sowie  ferner  über  die  nach  §.  170
Abs.  1  der  Brannereiordnung  gestellten  Anträge  auf  Anwendung  ermäßigter  Zuschlagsätze  und  bei  wiederholt
abtreibenden  Brennereien  über  die  Höhe  des  Schwundnachlasses  und  den  Beginn  seiner  Anwendung  ein  Vermerk
zu  machen.  Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist  vom  Oberkontroleur  zu  bescheinigen.

3. Die  Abfertigungsbeamten  haben  darauf  zu  achten,  daß  das  Kontingent  und  die  zu  ermäßigten  Zuschlagsätzen  zugelassene

  Jahresmenge  nicht  überschritten  wird  und  die  nach  Lage  des  Betriebs  zutreffenden  Zuschlagsätze  rechtzeitig
zur  Anwendung  gelangen.


4. In  der  Spalte  11  sind  von  den  Abfertigungsbeamten  in  den  nicht  mit  amtlichen  Meßuhren  ausgestatteten

Brennereien  die  bei  den  Abnahmen  unabgefertigt  gebliebenen  Branntweinmengen  anzugeben  sowie  im  Falle  des
§. 145  Abs.  2  der  Brennereiordnung  Angaben  über  die  Ermittelung  der  erzeugten  Alkohohnenge  zu  machen.

5. Der  erste  Abfertigungsbeamte  hat  die  Abnahmebücher  für  die  drel  ersten  Vierteljahre  des  Betriebsjahrs  mit  der
letzten  Abnahme  im  Vierteljahr  abzuschließen  und  die  Schlußsummen  in  das  Abnahmebuch  für  das  nächste  Vierteljahr
  zu  übertragen,  wo  sie  mit  aufgerechnet  werden.  Das  Abnahmebuch  für  das  vierte  Vierteljahr  ist  erst  abzuschließen,
  nachdem  die  letzten  im  abgelaufenen  Betriebsjahr  erzeugten  Alkoholmengen  eingetragen  sind.  Das  Abnahmebuch
  ist  sodann  der  Hebestelle  zuzustellen.

Schlußsummen  des  Abnahmebuchs  nachzurechnen,  mit  den  entsprechenden  Summen  des

Abnahme-Hauptbuchs  zu  vergleichen  und  etwaige  Abweichungen  unverzüglich  aufzuklären.  Die  Uebereinstimmung
ist  auf  dem  Abnahmebuche  dem  Vordruck  entsprechend  zu  bescheinigen.  Soweit  die  Spalten  9  und  10  von  den
Abfertigungsbeamten  noch  nicht  ausgefüllt  sind,  hat  die  Hebestelle  die  fehlenden  Eintragungen  auf  Grund  des
Abnahme-Hauptbuchs  nachzuholen.

20
        <pb n="648" />
                                                                    —  156* -Davon

  sind  abgefertigt  zum  Verbrauchsabgabensatze  von































Bei
Lau-    
fende  Tag  der  Abnahme    70  Pfennig  70  Pfennig
Nr.  der  Abnahme  sind  50  Pfennig  mit  zusammen  ohne
  festgestellt  Kontingentschein  (Spalten  4  und  5)  Kontingentschein
l A.  l  A.  l A.  l A.  l A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Uebertragen  aus  dem
1.  Vierteljahre  des  Betriebjahrs
  1895/96  45  003  3250  35  000  38  250  6753
11.  10/1  3255  —  —  —  3  265
12.  10/1  5  000  —  5  000  5  000  —
13.  21/1  7355  7  355  —  7355  —
14.  31/1  4080  —  —  —  4  080
16.  31/1  3  420  —  3  420  3  420  —
u.  s.  w.
Summe  für  das  1.  und
2.  Vierteljahr  .....  103  030  13  840  46  266  60  106  42  924
  









Die  Schlusssummen  der  Spalten  3  bis  8  sind  in  das  Abnahmebuch  für  das  3.  Vierteljahr  des
Betriebsjahrs  1895/96  übertragen.

Dauborn,  den  30.  März  1896.

Meissner,  Oberkonktroleu.
        <pb n="649" />
                                                                            -  157* -















  Der  Branntwein  
Zum  ist  weiter  nachgewiesen  Name  der  Abfertigungsbeamten  und  Bemerkungen,
Zuschlagsatze  insbesondere
von  unter  Angaben  über  etwaige  Testmengen  für  nicht  mit  amticher
  Meßuhr  ausgestattete  Brennereien
16 oder  18  Pfennig  im  Buch  Abtheilung          sowie
sind  abgefertigt    Angaben  über  die  Feststellung  der  erzeugten  Alkoholmenge  im
und  Nr.  Falle  des  §.  145  Abs.  2  der  Brennereiordnung.
l  A.        
8.  9.   10.  11.
  I.  Das  Kontingent  beträgt:  60  106  Liter  Alkohol.
II.  Die  zu  dem  Zuschlagsatze  von  16  oder  18  Pfennig  zugelassene
Jahresmenge  ist  festgesetzt  auf  150  327  Liter  Alkohol.
III. Der    Brennereibesitzer  hat  erklärt, im  Betriebsjahre      höchstens herzustellen .......................Liter Alkohol.

IV.  Der  Schwundnachlaß  für  den  Feinbrand ist vom  ...............ten ab festgesetzt auf: ..........Prozent.
Die  Richtigkeit  bescheinigt.
Dauborn,  den  5en  Januar  1896.
Meisner,  Oberkontroleur.
38  250  Meissner,  Oberkontroleur.
—  Den.  B.  1  Zu  11  und  12.  Im  Sammelgefässe  Nr.  3  sind  nach  der  Anzeige  der
Skale  etwa  200  Liter  Brannwein  unabgefertigt  geblieben.
5  000  Bgl.  A.  B.  4  Meissner,  Oberkontroleur.  Donath,  Steueraufseher.
7  355  E.  B.  32  Zu  13.  Meissner.  Oberkontroleur.  Donath,  Steueraufseher
—  Bgl.  A.  B.  17  Zu  14  und  15.  Im  Sammelgefässe  Nr.  3  sind  nach  der  Anzeige  der
Skale  elroa  150  Liter  Brannwein  unabgefertigt  geblieben.
3420  L.  B.  3/7  Meissner,  Oberkontroleur.  Donath,  Steueraufseher.
87000







20*
        <pb n="650" />
        <pb n="651" />
                                                                          —  159*  —

Muster  17.
Steuerhebebezirk  Dauborn.  (B.  O.  §.  147.)
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch.
Betriebsjahr  1895/96.
Dieses  Buch  enthält  Zwanzig Blätter,  die  Geführt  von  Huckelmamm,  Steuereinnehmer.

mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
Dauborn,  den  27ten  September  1895.

(Siegel,  Meissner,  Oberkontroleur.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jede  Brennerei  ist  eine  besondere  Abtheilung  anzulegen.  Die  Abtheilungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern
zu  versehen.  Die  Eintragungen  in  jeder  Abtheilung  sind  durch  das  Betriebsjahr  fortlaufend  zu  numeriren.

2.  Die  Spalten  1  und  4  bis  12  müssen  mit  dem  Abnahmebuche  der  Brennerei  übereinstimmen.

3.  In  der  Spalte  15  ist  zu  Beginn  des  Betriebsjahrs  in  jeder  Abtheilung  das  Kontingent  der  Brennerei  und  die
Jahresmenge,  welche  zum  Zuschlagsatze  von  16  oder  18  Pfennig  hergestellt  werden  darf,  vorzutragen  sowie  ferner
über  die  nach  §.  170  Abs.  1  der  Brennereiordnung  gestellten  Anträge  auf  Anwendung  ermäßigter  Zuschlagsätze  und

  bei  wiederholt  abtreibenden  Brennereien  über  die  Höhe  des  Schwundnachlasses  und  den  Beginn  seiner  Anwendung
ein  Vermerk  zu  machen.  Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist  vom  Oberkontroleur  zu  bescheinigen.

4.  Die  Hebestelle  hat  darauf  zu  achten,  daß  das  Kontingent  und  die  zu  ermäßigten  Zuschlagsätzen  zugelassenen  Jahresmengen
  nicht  überschritten  werden  und  die  nach  Lage  des  Betriebs  zutreffenden  Zuschlagsätze  rechtzeitig  zur  Anwendung
  gelangen.  

5.  In  der  Spalte  15  ist  ein  Vermerk  über  die  etwa  nachzuzahlenden  Verbrauchsabgaben-  und  Zuschlagbeträge
(B.  O.  §.  167  Abs.  2,  §.  169  Abs.  2,  §.  170  Abs.  2  und  3  sowie  §.  177)  zu  machen.

6.  Nach  der  letzten  Abnahme  des  Vierteljahrs  ist  in  jeder  Abtheilung  die  Summe  für  den  abgelaufenen  Theil  des
Betriebsjahrs  zu  bilden.

7.  Am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  ist  das  Abnahme-Hauptbuch  in  allen  Abtheilungen  abzuschließen.
        <pb n="652" />
        Abtheilung  10.

                                                                          -  160* -Gewerbliche

  Brennerei  des  Wilhelm  Knapp



















  











 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Abfertigungs-  Davon  sind  abgefertigt  zum  Verbrauchs-  Zum
  Bei  der  Zuschlaganträge
  sind      abgabensatze  von
Lau-  Tag  Abnahme  satze  von
    
fende  bei  der  den  Ab-  der  sind  50  70  Pfennig  zusammen  70  Pfennig  16  oder
Hebestelle  fertigungs-    mit  Kon-  Spalten  6   ohne  Kon-  18  Pfennig
Nr.  agegeben  beamten  Abnahme  festgestellt  Pfennig  tingent-  tingent-  sind
am  zugestellt  schein  und  7  schein  abgefertigt
am  l  A.  l A.    l A.   l A.  l  A.  l A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.

1.
2.  
3.
4.    
5.  
6.
7.
9.  
10.
Summe  für  das  1.  Vierleljahr...  45003  3250  35000  38250  6753  38250
11.  9/1  9/1  10/1  3255  —  —  —  3255  —
12.  9/1  9/1  10/1  5000  —  5000  5000  —  5  000
13.  20/1  20/1  21/1  7355  7355  —  7355  —  7355
14.  30/1  30/1  31/1  4080  —  —  —  4080  —
15.  30/1  31/1  31/1  3420  —  3420  3420  —  3420
u.  s.  w.
Summe  für  das  1.  u.  2.  Vierteljahr...  103030  13840    46266 60106 42924  87000
        <pb n="653" />
        in  Kirberg

                                                                —  161*  —





    

Der  Branntwein  ist
weiter  nachgewiesen

Kontingentschein

ist  beantragt  in
der  Nachweisung













unter  Bemerkungen.
im  Abtheilung  für  die  unter
Buch  und  Monats-  Nr.
Nr.  hälfte
11.  12.  13.  14.  15.
I.  Das  Kontingent  beträgt:  60  106Liter  Alkohol.
II.  Die  zu  dem  Zuschlagsatze  von  16  oder  18  Pfennig  zugelassene
  Jahresmenge  ist  festgesetzt  auf:  150327  Liter  Alkohol.
      
  III. Der    Brennereibesitzer hat erklärt,  im Betriebsjahre höchstens herzustellen ................. Liter Alkohol.
IV. Der Schwundnachlaß für den Feinbrand ist vom .............ten ...............
ab festgesetzt auf ......... Prozent.
  Die  Richtigkeit  bescheinigt.
Dauborn,  den  5ten  Januar  1896.
Meissner,  Oberkontroleur.


Den. B.  1
Bgl.  A.  B.  4  Januar I.  10
E.  B.  32

Bgl.  A.  B.  17
L.  B.  3/7







Januar  II.  19
        <pb n="654" />
        <pb n="655" />
                                                                              —  163  —

Muster  18.
Steuerhebebezirk ......................  (B.  O.  §.  154.)

Nachweisung

über

beantragte  Kontingentscheine.

Hälfte  des  Monats ...............  19.....

Daß  die  zum  höheren  Verbrauchsabgabensatz  abgefertigten  Alkoholmengen  auf  das  Kontingent
der  Brennereien  im  Abnahme-Hauptbuche  richtig  angeschrieben  sind,  wird  nach  Einsicht  des  Abnahme-Hauptbuchs
  und  der  Abfertigungspapiere  bescheinigt.

,  den  .......ten  .................  19....



21
        <pb n="656" />
                                                                     164*  —





Name  des
Nr.  Tag  der  Brennereibesitzers,
Laufende          Ort
des  Kontingent-  Abfertigung  des  der  die  Ertheilung  des
Nr.        der  Brennerei.
scheins.*)  Branntweins.  Kontingentscheins
beantragt  hat.
1. 2. 3. 4. 5.







*)  Bei  der  Direktivbehörde  auszufüllen.
        <pb n="657" />
                                                                 —  165*  —

Der

Die  zum  höheren  Verbrauchsabgabensatz  Kontingentschein
abgefertigte  Alkoholmenge  Betrag,  darf  auf  Nr.

ist  auf  das  Kontingent  über  den  der  gestundete  Branntwein in An-  

angeschrieben  im  Ab-  Kontingentschein   rechnung  gebracht  der  Bemerkungen.



beträgt  nahme-Hauptbuch  lauten  soll,  werden,  sofern  Beläge.
unter  Abtheilung    diese  fällig  wird,
frühestens  im
und  Nr.  Monat
l A.  Mark  Pf.  
6.  7.  8.  9.  10.  11.



















21*
        <pb n="658" />
        <pb n="659" />
                                                               —  167*  —

Muster  19.
(B.  O.  §.  154.)

Hauptamtsbezirk

Haupt-Nachweisung

über

beautragte  Kontingentscheine.



Hälfte  des  Monats ..............................  19.....
        <pb n="660" />
                                                                         —  168*  —









    
    





Bezeichnung  Ort  Zahl  Gesammtbetrag
Lau-  der  Hebestelle,
fende  bei  welcher  die  Kontingentscheine  der  beantragten  Kontingentscheine.  Bemerkungen.
Nr.  beantragt  sind.
Mark    Pf.
1.  2.  3.  4.    5.  6.



Die  anliegenden ......................
  Nachweisungen  der  Hebe-
    stellen  sowie  ihre  Beläge
  find  geprüft  und ........................

(Unterschrift.)
        <pb n="661" />
        Muster  20.
(B.  O.  §.  155.)
Bundesstaat:  Preussen.

(Landeswappen.)

Branntwmein-Kontingentschein
Nr.    109.



Der  Brennereibesitzer  Friedrich  Schmidt  in  Marienfelde  hat  nach  Nr.  3  bes  7  der  Nachweisung
  des  Steueramts  in  Rixdorf  für  die  1te  Hälfte  des  Monats  Oktober  1896  Branntwein  zu  dem
höheren  Verbrauchsabgabensatz  abfertigen  und  auf  das  Kontingent  anschreiben  lassen.  Der  Branntwein
ist  in  Folge  der  Anwendung  des  höheren  statt  des  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatzes  höher  belastet  mit



865,20 Mark,

in  Worten:





Achthundert fünf und sechzig Mark 20 Pfennig.

Vorstehender  Betrag  kann  von  jedem  Inhaber  dieses  Kontingentscheins  bei  jeder  Hebestelle  auf
nicht  gestundete  Branntweinsteuer  aller  Art  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Er
kann  auch  auf  gestundete  Branntweinsteuer  angerechnet  werden,  sofern  diese  im  Monat  April  1897  oder
später  fällig  wird.  Die  Anrechnung  auf  gestundete  noch  nicht  fällige  Steuer  kann  durch  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  zeitweilig  ausgeschlossen  werden.

Die  Gültigkeit  dieses  Scheines  erlischt  am  31ten  Oktober  1897.
Im  Falle  des  Verlustes  des  Scheines  ist  ein  gerichtliches  Aufgebotsverfahren  unzulässig.

Berlin,  den  20ten  Oktober  1896.

Der  Provinzial-Steuer-Direktor.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Ausgefertigt:
(Name.)  Wartmann,
(Diensteigenschaft.)  Sekretär.
        <pb n="662" />
                                                               —  170*  —

Anrechnungsbestätigung.*)

mir
Umstehender  Betrag  ist  uns  von  dem  Hauptsteueramt  in  Brandenburg  auf

  nicht gestundete
gestundete im Monat April 1897 fällig werdende
Belzig, den 24ten Oktober 1896.



Branntweinsteuer  angerechnet  worden.

Oskar  Müller.



*)  Wer  mehr  als  drei  Kontingentscheine  in  Anrechnung  bringen  will,  hat  die  Scheine  mit  einem  Verzeichnisse,
zu  welchem  bei  der  Hebestelle  Vordrucke  erhältlich  sind,  vorzulegen  und  die  Anrechnung  auf  diesem  Verzeichnisse  zu  bestätigen.



Buchungsvermerke.  **)

Der  Kontingentschein  ist  bei  dem  Steueramt  in  Belzig  am  24ten  Oktober  1896  abgegeben  worden.
Der  angerechnete  Betrag  ist  gebucht

in  Einnahme:  in  Ausgabe:
im  Branntweinsteuer-  Einnahmebuch  Nr.  im  Hauptjournal  Nr.
im  Kreditjournal  für  1896/97  Nr.  110  im  Hauptmanual  Seite..  Nr.

im  Kreditmanual  für  1896/97  Seite  12  Konto  5  im  Kassenjournal,  Abth.  II  Seite  14  Nr.  163.



Brill,  Thorey,

Steuerrendant.  Steueramtsassistent.

**)  Dieser  Vordruck  kann  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Buchungsvorschriften
geändert  werden.
        <pb n="663" />
                                                                   —  171*  —

Muster  21.
(B.  O.  §.  155.)

Direktivbezirk.

Kontingentscheinbuch.

Rechnungsjahr  19.....



Anleitung  zum  Gebrauche.

Die  mit  der  Feststellung  und  Ausfertigung  der  Kontingentscheine  beauftragten  Beamten  haben  für
die  richtige  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  8  einzustehen.  Die  Spalten  9  bis  11  dürfen  nur  von  einem
Beamten  ausgefüllt  werden,  der  bei  der  Ausfertigung  der  Kontingentscheine  nicht  mitgewirkt  hat.

22
        <pb n="664" />
        Des  Name  des  Der  Kontingentschein  ist  beantragt
Kontingentscheins  Brennereibesitzers,  Ort  von  der  in  der  Nachweisung
Ausfertigungs-  auf  den  der  
  Kontingentschein  der  Brennerei.  Hebestelle  für  die  unter  Nr.
Nr.  Tag.  lautet.  in  Monatshälfte  





1.  2.  3.  4.  6.  

7.



5.
        <pb n="665" />
                                                            —  173*  —



  



  

Die  Anrechnung  des  Kontingentscheins  ist  angezeigt





Betrag,
über  den  der  in  der  Nachweisung
    dem
Kontingentschein  von    Bemerkungen.
    Hauptamt
lautet,  in  für  den  Monat  unter  Nr.
Mark  Pf.    
8.  9.  10.    11.  12.


















22*
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
                                                           –  175*  —

Muster  22.
(B.  O.  §.  157.)

Verzeichniß  der  Kontingentscheine,

welche  bei  dem  .......................... amt  in ........................
am  ........................ten  .......................... 19....  von ..................  in  .............................
für  Rechnung  des ......................  in

in  Anrechnung  gebracht  werden.
        <pb n="668" />
                                                                     —  176*  —







  

Für  den  Fall  der  Anrechnung  auf  
Behörde,  Des  Kontingentscheins          gestundete









  
Lau-    Branntweinsteuer.*)
fende  die  den  
  Ausfertigungs-  Betrag  Der  Kontingentschein  ist  Die  gestundete
Nr.  Kontingentschein    nur  anrechnungsfähig,  wenn      
ausgefertigt  hat.  Nr.  der  gestundete  Betrag  fällig  Branntweinsteuer  ist
  Tag.  Mark  Pf.   wird  frühesten  im  Monat.  fällig  im  Nonat
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Seite  3  des  Musters  mit  den  gleichen  Spalten  wie  Seite  2.)



*)  Die  Anrechnung  auf  gestundete  Branntweinsteuer  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  in  Spalte  6  angegebene
Monat  kein  späterer  als  der  in  Spalte  7  bezeichnete  ist.
        <pb n="669" />
                                                                       —  177*  —

(Seite  4  des  Musters.)

Amtliche  Feststellung.

Die  Richtigkeit  des  vorstehenden,  nach  den  Kontingentscheinen  geprüften  Verzeichnisses  wird
bescheinigt  und  der  Gesammtbetrag  festgestellt  auf ..................  Mark  .................... Pf.

(Unterschrift.)

Anrechnungsbestätigung.

Vorstehender  Betrag  von.................................  Mark ...................... Pf., inWorten:

  mir      (nicht  gestundete)  
ist  uns  von  dem  amt  in  auf  gestundete    Branntweinsteuer

  angerechnet  worden.







...........................................  , den  .................ten  ................................ 19....
(Unterschrift.)
Buchungsvermerke.  *)
Die  zu  diesem  Verzeichnisse  gehörigen  Kontingentscheine  sind  bei  dem .....................  amt
in ...........................  am  .........................ten  .....................  19....  abgegeben  worden.

Der  angerechnete  Betrag  ist  gebucht

in  Einnahme:  in  Ausgabe:
im  Branntweinsteuer-Einnahmebuch  Nr.      im  Hauptjournal    Nr.
im  Kreditjournal  für  19....      Nr.  im  Hauptmanual  Seite  Nr.
im  Kreditmanual  für  19....  Seite  Konto  im  Kassenjournal,  Abth.  II..Seite  Nr.



      

  *)  Dieser  Vordruck  kann  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Buchungsvorschriften
geändert  werden.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
                                                              —  179*  —

Muster  23.
(B.  O.  §.  159.)

Hauptamtsbezirk  Biebrich.

Nachweisung  A    der

in  Anrechnung  angenommenen  Kontingentscheine,
welche  von  dem  Königl.  Provenzial-Steuer-Direktor  in  Cassel

ausgefertigt  worden  sind.

Monat  Februar  1899.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Kontingentscheine  sind  nach  Rechnungsjahren  getrennt  und  in  der  Reihenfolge  der  Ausfertigungsnummern

aufzuführen.
Wenn  zu  einem  Direktivbezirke  Gebiete  verschiedener  Bundesstaaten    gehören,  so  sind  die  Kontingentscheine  für  jeden

Bundesstaat  getrennt  nachzuweisen.

2.

23
        <pb n="672" />
                                                                           180*











Des  Kontingentscheins





Laufende
Ausfertigungs-  Betrag
Nr.
Nr.  Tag.  Mark  Pf.
1.  2.  3  4.





Des  Kontingentscheins



Laufende
Ausferligungs-  Betrag
Nr.  Ausfertigungs-  Betrag
Nr.  Tag.  Mark
1.  2.  3.    4.

Pf.











Biebrich,  den  2.  März  1899.





















Summe .......................



Hierzu  die  Summen  der  anliegenden
  Nachweisungen:

P.  Danzig  (20  Scheine)

C.  Breslau  (3         =     )

Uebehaupt
Biebrich,  den  2.  März 1899.

Königl.  Hauptsteueramt.



4046    20

13216    60
1020     -(Unterschriften

  der  Kassenbeamten.)

Die  Uebereinstimmung  der  Nachweisung  mit  den  Kassenbüchern  des  Hauptsteueramts
und  der  Reichssteuer-  Ubersicht  wird  bescheinigt.

Nauck,

Obersteuerinspektor.



20

60

18  282  80
        <pb n="673" />
                                                                                      -  181* -Muster

  24.
(B.  O.  §.  176.)

Steuerhebebezirk  Eschwege.

Brennsteuerbuch.

3.  Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  1895/96.

Dieses  Buch  enthält  Zwanzig  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von  Grosse,
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Steueramtsassistent.

Eschwege,  den  12ten  März  1896.



Kaeckel,
Oberkontroleur.
(Siegel.)



Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Für  jede  Brennerei,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  mehr  als  300  Hektoliter  Alkohol  herstellt,  ist  eine  besondere
Abtheilung  mit  fortlaufender  Ziffer  anzulegen.  Dasselbe  gilt  für  Brennereien  mit  geringerer  Alkoholerzeugung,
sofern  eine  besondere  Brennsteuer  zu  entrichten  ist.

2. In  den  Spalten  3  und  4  ist  die  gesammte  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  hergestellte  Alkoholmenge  in  Uebereinstimmung

mit  den  Eintragungen  im  Abnahme-Hauptbuche  nachzuweisen.

3. Aus  den  Büchern  für  die  drei  ersten  Vierteljahre  des  Betriebsjahrs  sind  die  Schlußsumme  der  Spalte  4,  der  nach

Spalte  5  zuletzt  angewandte  allgemeine  Brennsteuersatz  und  die  zu  diesem  Satze  bisher  versteuerte  Alkoholmenge  in
das  Brennsteuerbuch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Der  Oberkontroleur  hat  die  Richtigkeit  der  Uebertragung
  in  dem  abgeschlossenen  Brennsteuerbuche  zu  bescheinigen.

4. Für  landwirthschaftliche  Genossenschaftsbrennereien,  welche  für  die  ihnen  auf  Grund  des  §.  178  der  Brennereiordnung

  zugetheilte  Alkoholmenge  die  Brennsteuer  nur  zu  drei  Vierteln  zu  entrichten  haben,  ist  die  Brennsteuer
zunächst  nach  dem  vollen  Satze  zu  berechnen.  Der  sich  ergebende  Betrag  ist  um  ein  Viertel  zu  kürzen.  Die  Abrundung
  erfolgt  erst  bei  dem  durch  die  Kürzung  ermittelten  und  in  die  Spalte  9  einzustellenden  Betrage.

Die  Alkoholmenge,  die  im  Betriebsjahre  zu  einem  ermäßigten  Brennsteuersatze  hergestellt  werden  darf,
ist zu  Beginn  jedes  Vierteljahrs  in  der  Spalte  12  vorzutragen;  ihre  Nichtigkeit  ist  vom  Oberkontroleur  zu
bescheinigen.



5. Für  Rübenstoffe  verarbeitende  Brennereien  sind  die  Alkoholmengen,  die  der  besonderen  Brennsteuer  nicht  unterliegen,

  gemaß  Ziffer  4  Abs.  2  in  der  Spalte  12  vorzutragen  und  zu  bescheinigen.
23*
        <pb n="674" />
        Abth.  1.  Landwirthschaftliche  Brennerei  ohne  Hefengewinnung
des  Kurt  von  Boyneburg  in  Wichmannshausen.

















































Von  der  in  Zu dem  in  Spalte 5  Die  Brennsteuer  für die
Für  die  Brennerei  Spalte  4  ange-  angegebenen  allge-  in Spalte  6 angegebene    
Tag  sind  als  erzeugt   gebenen  Alkohol-  meinen  Brenn-        
Lau-  nachgewiesen   menge  bleiben  steuersatze  sind  Alkoholmenge
der    brennsteuerfrei  über-  ist  Bemerfende
    im  über-  ist  nachgewiesen
Ein-  bezw.  unterliegen    
Nr.  Abnahme-Haupt-  der  Brennsteuer  früher  haupt  im  tungen.
tragung.        versteuert  beträgt  Einnahme
buch  zum  Satze  versteuert    (Spalten  buche
von  6  und  7)  für  das  unter
unter  Nr.    l A.  Mark  l A.  l A.  l  A.  Mark  Pf.   Vierteljahr,  Nr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.   12.
Uebertragen  aus  dem
2.  Vierteljahre  des  Betriebsjahrs
  1895/6    131  286  2  11  286
1.   10/4  31  u.  32  5  800  2  5  800   11286  17086  116  I.  96/97  9
2.  20/4   33  6000  2  6000 17086 23086 120  17
3.  30/4  34  bis  36  5700  2  5700  23086 28786 114    27
4.   10/5   37   u.   38    5800  2  1214  28786  30000  24  25  36
2,5  4586    4586   114  65  
5.  20/5    39 bis 41  5  900  2,5  5900  4586  10486)  147  50  45
6.   30/5   42    6000  2,5  6  000   10  486  16  486  150  54
7.  8/6  43  u.  44  4800  2,5  4800  16486  21  286   120  60
8.  15/6  45    4200  2,5  4200   21  286  25  486  105  67
9.    23/6  46 u.  47  4700  2,5  +3=5,5    4514  25486  30000  248  25
3+3=6  186  186  11  15     75
10.  30/6  48  4200  3+3=  6  4200  186  4386   252      II.  96/97  2
Summe  für daas  1.  bis
3.  Vierteljahr  .  .  184386














Die Schlusssumme der Spalte 4 sowie der zuletzt angewandte allgemeine Brennsteuersatz und die zu diesem Satze bisher versteuerte Alkoholmenge sind in das Brennsteuerbuch für

das 4. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1895/96 übertragen.

Eschwege, den 3. Juli 1896.

Grosse,

Steueramtsassistent.

Die  Richtigkeit der Uebertragung  bescheinigt
Eschwege,  des  5.  Juli  1896.

Kaeckel,
Oberkonkroleur.
        <pb n="675" />
        Muster  25.
(B.  O.  §.  180.)
Steuerhebebezirk  Witzenhausen.

Meßuhrbuch

der  Brennerei  des  Erich  Holnstein  in  Margarethenhof.

2.  Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  1895/96.

  

Dieses  Buch  enthält  Zehn  Blätter,  die  mit

einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.



Witzhausen,  den  14ten  Dezember  1895.
(Siegel.)  Kunze,  Oberkontroleur.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Das  Meßuhrbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  der  Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß  auszulegen  und  sauber

und  unbeschädigt  zu  erhalten.

2.  Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  den  Stand  der  Zählwerke  bei  Eröffnung  des  Jahresbetriebs  sowie  an  jedem

Brenntage  alsbald  nach  Beendigung  des  Abtriebs,  bei  ununterbrochen  Tag  und  Nacht  stattfindendem  Betrieb  aber  zu
gewissen  vom  Hauptamte  zu  bestimmenden  Stunden  in  die  Spalten  1  bis  5  einzutragen  und  seine  Namensbeischrift  in
der  Spalte  6  abzugeben.

3.  In  der  Spalte  6  sind  Störungen  der  Meßuhr  unter  Angabe  der  Stunde  der  Wahrnehmung  zu  vermerken,  unbeschadet

der  gemäß  §.  190  der  Brennereiordnung  zu  erstattenden  Anzeige.

4. Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  hat  der  Brennereibesitzer  das  Meßuhrbuch  abzuschließen  und  die  letzte  Eintragung  über
den  Stand  der  Zählwerke  in  das  Meßuhrbuch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Wird  ein  neues  Meßuhrbuch
nicht  ausgelegt,  so  hat  der  erste  Abfertigungsbeamte  den  Stand  der  Zählwerke  in  das  Revisionsbuch  zu  übertragen.

5. Jede  erste  Eintragung  in  die  Spallen  4  und  5  ist  vom  ersten  Abfertigungsbeamten  auf  Grund  des  vorhergehenden

Meßuhrbuchs  oder  des  Revisionsbuchs  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.

6. Die  Aufsichtsbeamten  haben  bei  jeder  Revision  der  Brennerei  den  Stand  der  Zählwerke  in  die  Spalten  7  bis  10

einzutragen  und  die  Spalte  15  auszufüllen.

7. Die  Abfertigungsbeamten  haben  bei  den  Abnahmen  den  Stand  der  Zählwerke  zum  Zwecke  der  Feststellung  des  Sollbestandes

  unter  Ausfüllung  der  Spalten  7  bis  10  einzutragen  und  die  Spalten  11  bis  15  auszufüllen.

8. Werden  bei  einer  Prüfung  der  Meßuhr  die  Zählwerke  weiter  gerückt,  ohne  daß  Branntwein  durch  die  Meßuhr  fließt,

so  ist  der  Stand  der  Zählwerke  sowohl  bei  Beginn  als  auch  bei  Beendigung  der  Prüfung  einzutragen  und  hierüber
in  der  Spalte  15  ein  Vermerk  zu  machen.

9. Der  bei  der  genauen  Feststellung  des  Istbestandes  (B.  O.  §.  186)  ermittelte  Stand  der  Zählwerke  und  die  unabgefertigt

gebliebene  Restmenge  sind  vom  ersten  Abfertigungsbeamten  in  das  Meßuhrbuch  (Spalten  9,  10  und  14)  für  das
nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Findet  im  Vierteljahre  der  Betriebseröffnung  eine  Abnahme  nicht  statt,  so  ist  der
Stand  der  Zählwerke  bei  Eröffnung  des  Betriebs  zu  übertragen.

10. Nach  erfolgter  Uebertragung  gemäß  Ziffer  4,  5  und  9  hat  der  erste  Abfertigungsbeamte  das  Meßuhrbuch  an  die  Hebestelle
  abzuliefern.
        <pb n="676" />
                                                                  —  184*  —





I.  Angaben  des  Brennereibesitzers.



















Der  Eintragung  Das  Zählwerk  der  Meßuhr
Lau-  für  Angaben  über  Störungen
Stunde
    der  Meßuhr.
fende  (Vormittags  Brannt-  Alkohol  
Tag.  =  V.;  wein
Nr.    Name  des  Eintragenden.
Nachmittags  zeigt  an  
=  N.).
l    l A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Stand  der  Zählwerke  am  Schlusse
des  1.  Vierteljahrs des  Betriebsjahrs
1895/96  
265073 1/3    239  560,2  Nau.
Die  Uebereinstimmung  der  Angaben  in  den  Spalten  4  und  5  mit  den  entsprechenden
  Angaben  im  Messuhrbuche  für  das  vorige  Vierteljahr  bescheinigt.
Margarethenhof,  den  5.  Januar  1896.
Kunze,  Oberkontroleur.
1.  2/1.  6  N.  265  746 2/3    239  186,2  Nau.
2.  3/1.  5  N.  266  440  239  825,7  Nau.
3.  4/1.  4  N.  266  953 1/3  240  300,6  Nau.
4.  5/1.  4½  N.  267  453 1/3  240  764,0  Nau.
5.  6/1.  5  N.  267  960  241  233,3  Nau.
6.  8/1.  5½  N.  258  466 2/3   241  703,5  Nau.
7.  9/1.  6  N.  268  980  242  156,9  Nau.
u. s. w.
69.  15/3.  4  N.  293  320  264  861,5  Nau.
70.  16/3.    5½  N.  293  726 2/3  265  220,2  Nau.
u.  s.  w.

80.  28/3.  5  N.  297  860  266  832,1    Nau.
81.  29/3.  5  N.  298  373 1/3  269  307  Nau.
82.  30/3  6  N.  298  880  269  775,3  Nau.
83.  31/3.  5¼  N.  299  406 2/3  270  260,5  Nau.
Abgeschlossen,  Margarethenhof,  den  31.  März  1896.
Nau,  Brennereibevollmächtigter.
        <pb n="677" />
                                                                                   -  185* -





II.  Revisionsbefund.





Angaben  über  die  Ver-



















    Seit  der  Der  gleichung  des  Soll-  und
Stunde  Das  Zählwerk  der  vorher-  Bei  der  Brannt-  Unab-  Istbestandes,  über  Oeffnung
Tag  der  der  Fest-  Meßuhr  für  gegangenen,  amtlichen  wein  ist  und  Reinigung  der  Meß-
  stellung  Abnahme  weiter  gefertigt  uhr,  über  Untersuchung  des
Revision  Brannt-  sind  nach  der  Abnahme  nach-    uhr,  über  Untersuchung  des
  des  wein  Alkohol  Anzeige  der  sind  gewiesen  gebliebene  Einsetzkastens  oder  des
oder  Standes    Meßuhr  im Ab-  Restmenge   Ueberlaufkästchens u. s. w.
Abnahme.  der  zeigt  an  durch  diese  festgestellt  nahme-Zählwerke.
  gestossen  buch  Name  der  Beamten.
l  l  A.  l  A.  l  A.  unter  Nr.     l A.
7.  8.  9.    10.  11.  12.  13.  14  15

Stand  der  Zählwerke  bei  der
letzten  genauen  Feststellung
am  27.  Dezember  1895
262  693½  236356,3  —  —  60  Kunze,  Oberkentroleur.
genau
2/1  7  ½  N.  265  746 2/3    239  186,2  Lein,  Steueraufseher.
  Fehlmenge  unbedenklich;
  Einsetzkasten leer vor-5/1.
  11 1/2 V. 267213 1/3  240525,3  4169  2  106.2  11  70  gefunden,  Verschlusser-2
  030  12  nach  neuert
Schätzung  Kunze,  Oberkontroleur.
Lein,  Steueraufseher.
6/1  11 3/4 V.   267653 1/3  240  951,6  Lein,  Steueraufseher.
u.  s.  w.

16/3  8  V.  293  320  264  861.5  Messuhr  und  Vorlage  gereinigt.
  Filtersack  gewechselt;
  Verschüsse
erneuert.  Der  aus  den
Schwimmertopf  und  der
Vorlage  entnommene
Branntwein  ist  in  diese
zurückgegossen  .  Beider
Reinigung  der  Messuhr
sind  die  Zählwerke  um
40  bezw.  32  Liter  weiter
gerückt  worden.

Kunze,  Oberkontroleur.
  9 V.  293  360  264  893.5  Lein,  Steueraufseher.
u.  s.  w.  u.  s.  w.
28/3.  6  N.  297  860  268  832,7  3  996.8  500  24
2  060,3  25
1479,5  26
Bei  der  letzten  genauen  Feststellung
  am  27.  Dezember  v.  J.  stand.
das    Alkoholzählwerk  auf  236  356.3
Der  Sollbestand  beträgt  hiernach  32475,8
Hiervon  sind  abzusetzen  32
um  welche  das  Zählwerk  am  16/3.  weiter  gerückt    Kunze,  Oberkontroleur.
wurde.  Lein,  Steueraufseher.
Es  bleiben  also  32  443,8
Seit  dem  27.  Dezember  v.  J.  sind  abgefertigt    32409,6
Als  Restmenge  sind  heute  unabgefertigt  gebliebden  —  20,4  20,4
    Zusammen  32  429.2  genau
Hiervon  sind  abzusetzen  die  am  27.  Dezember  
v. J. unabgefertigt geblieben    —  60
Mithin  Istbestand  32  369.2
Die  Fehlmenge  von  74,6

bleibt  unter  1  Prozent  des
Verdunstung

zuführen.
31  /3

I  7 N.

Sollbestandes  und  ist  auf

  und  gewöhnliche  Leckage  zurück-I

  299  406 2/3    I    270  260,5



 

 







Lein,  Steueraufseher.
        <pb n="678" />
        <pb n="679" />
                                                              —  187*  —

  Muster  26.
Steuerhebebezirk  (B.  O.  §§.  195  und  267.)
Abth.  der  Brennereirolle
Nr.
Anmeldung
des
Abtriebs  von  Branntwein  außerhalb  der  Betriebszeit
in
der  Brennerei  des ...........................  in



Genehmigt.

........................, den .........................ten .......................... 18....

amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Der  Brennereibesitzer  hat  die  Spalten  1  bis  6  auszufüllen  und  die  Anmeldung  spätestens  am  Tage  vor  dem  beabsichtigten
  Betriebsbeginne  der  Hebestelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

2.  Findet  sich  bei  Prüfung  der  Anmeldung  nichts  zu  erinnern,  so  werden  beide  Ausfertigungen  von  der  Hebestelle  genehmigt
und  vollzogen.  Eine  Ausfertigung  wird  dem  Brennereibesitzer  zurückgegeben,  der  gehalten  ist,  sie  noch  vor  dem  ersten
Abtrieb  in  dem  zur  Aufbewahrung  der  Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß  auszulegen.  Die  Anmeldung  ist
sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.

3.  Die  Hebeslelle  hat  die  Aufsichtsbeamten  von  der  Einreichung  der  Anmeldung  in  Kenntniß  zu  setzen.

4.  Nach  Beendigung  des  Betriebs  ist  die  Anmeldung  vom  Brennereibesitzer  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.


24
        <pb n="680" />
                                                              —  188*  —

























I.  Anmeldung  des  Brennereibesitzers.
Der  Abtrieb  findet  statt  Menge    
des  Der  Zusatzstoffe  
Laufende  am  Brenn-  abzutreibenden
Nr.  geräthe,  Brannt-   Menge  Art.
Nr.  weins  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
  
1895.
1.  1./9.  1  200  3  Zerkleinerte  Revidirt  am  1.  IX.  95,
unvergohrene  10  Uhr  V.:
Meisterwurzeln.  Blase  Nr.  1  in  Betrieb.
Nie,
Steueraufseher.
2.  2./9.  1  130  2  Kümmelkörner
3.  4./9.  1  80  10  Unvergohrene  Revidirt  am  4.  IX.  95,
Wachholder-  2  Uhr  N.:
beeren  Blase  Nr.  1  ausser  Betrieb.
Nessler,
Oberkontroleur.
4.  5./9.  1  130  —  Keine  Revidirt  am  5.  IX.  95,
11  Uhr  V.:
Base  Nr.  1  in  Betrieb.
Nie,
Steueraufseher.

(Ort,  Tag.)
(Unterschrift  des  Brennereibesitzer.)
        <pb n="681" />
                                                                      —  189*  —

Muster  27.
(B.  O.  §.  213.)
Steuerhebebezirk ..................

Revisionsbuch

für



die  Brennerei  des .............................  in ...................  .



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Revisionsbuch  ist  in  einer  für  mehrere  Jahre  ausreichenden  Stärke  von  der  Hebestelle  anzulegen  und  mit  einem

festen  Deckel  zu  versehen.  Der  Oberkontroleur  hat  über  die  erforderlich  werdende  Auslegung  eines  neuen  Revisionsbuchs
  zu  bestimmen.

2.  Das  Revisionsbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  der  Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie
sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.

24*
        <pb n="682" />
                                                                —  190*  —










Angaben  über  die  Anlegung,  Abnahme  und  den  Befund  der























Der  
den
Laufende  Revision  den  den
den  Kühlern  
Nr.  Tag und      Brenn-  nebst  Rohr-Stunde.
  Maischbottichen.  Vorlage  und  
geräthen.    leitungen.
Luftrohr.
1.  2.  3.  4.    5.  6.
1896.
1.  10.  /6.  Nr.  1  bis  4  in  der  Die  in  dem  Verzeichnisse  der  Verschlüsse  angegebenen  Verschlüsse  gut
10  ½  V.  Weise  unter  Ver-    Mannloch  der  Brennschluss
  gelegt,  dass  blase  Nr. ...............  in  der
.................  Weise  verschlossen,
dass .....................
2.  16./7.  gut.  gut.  gut.  gut.
4  N.  Verschluss  von
Nr.  3  und  4  abgenommen.

3.  12./8.  An  Nr.  2  Ver-  gut.  gut.  gut.
9 V.  schluss  verletzt,  im
Uebrigen  gut.  Verschluss
  an  Nr.  2
in  der  Weise  wieder
angelegt,  dass
u.  s.
        <pb n="683" />
                                                                  191*

 

    
    


amtlichen  Verschlüsse  an




Zustand  der

Das  Zählwerk
der  Meßuhr  für











a)  dem  Sammel-    Bemerkungen;

gefäßraume,  den  Brennerei-  Brannt-  Alkohol
b)  den  amtlichen    wein  Name  der  Beamten.

Sammelgefäßen,  sonstigen  

      

c)  der  amtlichen  Geräthen.  geräthe.  zeigt  an

Meßuhr.  l    l A.

7.  8.  9.  10.  11.  12.
—  Sämmtliche  —  —  Boll,  Steueraufseher.

besunden  und  belassen.

a)  gut.
b)  gut.

a)  gut.
b)  gut.





Geräthe  leer.

Sämmtliche
Geräthe  leer.

Sämmtliche
Geräthe  leer.









Maischbottiche  Nr.  3  und  4
sind  verkauft  und  nach  Vernichtung
  der  Steuerstempel  aus
der  Brennerei  entfernt.
Remus,  Boll,
  Oberkontroleur.  Steueraufseher.

Verhandlung  aufgenommen.

Boll,  Steueraufseher.
        <pb n="684" />
        <pb n="685" />
                                                          —  193*  —

Muster  28.
Steuerhebebezirk  Niehaus.  (B.  O.  §.  223.)
Nr.  1  der  Beläge.
Abth.  10  der  Brennereirolle  B.  
Nr.

(Für  Abfindungsbrennereien.)

Räume-  und  Gerätheanmeldung
für
die  Brennerei  des  Jacob  Werner  in  Neubach
Karl-Straße  Nr.  16.



Das  Brennereibelagsheft  ist  in  dem  rechts  von  der
Eingangsthür  im  Brennraume  befindlichen  Kasten  aufzubewahren.


Neubach,  den  20ten  Oktober  1895.

Sanner,
Oberkontroleuer.



(Anleitung  zum  Gebrauche  siehe  4.  Seite!)



Anmeldung  der  Räume  und  ihrer  Lage.
Die  Brennerei  befindet  sich  auf  dem  Hofe  in  dem  Seitengebäude  rechter  Hand  und  besteht  aus.
1.  dem  Brennraume;
2.  dem  Gährraume;
3.  dem  Bodenraume.
        <pb n="686" />
                                                                   194*



        



Gerätheanmeldung.











  Abgang.

Der  Geräthe  Zugang.  

Raum-  Name  Name  Bemerkungen.
Nr.       Benennung.  gehalt  Tag.  der  Tag.  der
Beamten.  Beamten.
l
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.











Muster-Eintragungen.







1a.  Blase  —
1b.    Vorwärmer  —
1c.  Kühler  -
2a.  Blase  -
2b.  Kühler    —
1.  Maischbottich  900
2.  desgl.  904
3.  desgl.  907
4.  Hefensatzgefäss  65
5.  Vormaischbottich  1000
6.  Kühlschiff  1200

Vermessungsergebnisse  in  die  Spalte  3  ergänzt.

2a.
2b.











  



10.  Januar

1897

5.  März
1897






Sanner,
Oberkontroleur.

Sanner,
Oberkontroleur.

Neubach,  den  10.  Oktober  1895.

Unter  Nr.  10  der  Brennereirolle  B  eingetragen.
Niehaus,  den  11.  Oktober  1895.

Stempelabdrucke.)

Jacob  Werner,
Brennereibesitzer.

Königliches  Steueramt.

(Unterschrift.)



(Für  die  Ausfertigung,  die  dem  Brennereibelagsheft  einzufügen  ist.)

Zu  1a.
leitung.

Mit  Dampfein-Zu

  1c.  Der  Kühler  steht
ausserhalb  des  Brennereigebäudes
  im  Freien.

Vorstehende  Anmeldung  mit  dem  Bestand  in  Uebereinstimmung  befunden  und  durch  Eintragung  der

Neubach,  den  20.  Oktober  1895.

Blase
Kühler
Maischbottich



905



10.
Januar
1897

5.  März
1897



Sanner,

Oberkontroleur.

Sanner,

Oberonktroleur.

Sanner,

Oberkontroleur.





Zu  2a.  Die  Blase  wird
zum  Wienen  benutzt.
        <pb n="687" />
                                                              —  195*





  

Gerätheanmeldung.













Zugang.  Abgang.
Der  Geräthe    
Raum-  Name  Name  Bemerkungen.
  Tag.  der  Tag.  der
Nr.  Benennung.  gehalt  Beamten.  Beamten.
l
1.  2.  3.  4  5.  6.  7.  8.











 

 

 

 

 

25
        <pb n="688" />
                                                              —  196*  —

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Diese  Anmeldung  ist  vom  Brennereibesitzer  der  Hebestelle,  und  zwar  in  doppelter  Ausfertigung  zu

übergeben:

a)  wenn  die  Brennerei  neu  errichtet  worden  ist;

b)  wenn  die  vorhandene  Anmeldung  durch  Nachträge  unübersichtlich  oder  sonst  unbrauchbar  geworden
  ist  und  der  Oberkontroleur  die  Erneuerung  angeordnet  hat.

2.  In  die  Anmeldung  der  Räume  auf  Seite  1  sind  diejenigen  Räume  aufzunehmen,  in  welchen  zur
Erzeugung  von  Branntwein  dienliche  Betriebshandlungen  vorgenommen  werden,  insbesondere
also  die  Räume,  in  welchen  sich  Brenn-  und  Wiengeräthe,  Dämpf-,  Maisch-,  Kühl-  und  Hefensatzgeräthe
  sowie  zum  ständigen  Gebrauch  in  der  Brennerei  bestimmte  Materialvorrathsgefäße
befinden.

3.  In  die  Gerätheanmeldung  sind  aufzunehmen:

a)  die  Brennvorrichtungen,  d.  h.  diejenigen  Geräthe,  in  welchen  die  Alkoholdämpfe  zur  Entwickelung
  oder  Reinigung  gelangen  (Brenn-  und  Wiengeräthe)  und  zur  Niederschlagung  gebracht
  werden  (Kühler  nebst  Vorlagen);

b)  die  zum  ständigen  Gebrauch  in  der  Brennerei  bestimmten  Maischbottiche,  Dämpfgeräthe  (Kartoffeldämpffässer,
  Henzedämpfer  u.  drgl.),  Vormaisch-  und  Hefensatzgeräthe,  Kühlschiffe  und  Sauermaischbehälter
  sowie  Gefäße  zur  Gewinnung  von  Hefe;

c)  die  zum  ständigen  Gebrauch  in  der  Brennerei  bestimmten  Materialvorrathsgefäße;

d)  andere  zur  Brennerei  gehörige  Geräthe  auf  Anordnung  des  Oberkontroleurs.

4.  Jedes  Geräth  ist  einzeln  zu  verzeichnen  und  zu  numeriren;  die  Brennvorrichtungen  und  die
übrigen  Brennereigeräthe  erhalten  in  der  Regel  je  eine  besondere  mit  1  beginnende  Nummerfolge.
Die  zu  einer  Brennvorrichtung  gehörigen  Geräthe  erhalten  dieselbe  Nummer  und  Unterscheidungsbuchstaben.
  Neu  hinzutretende  Geräthe  erhalten  gegebenen  Falles  die  durch  Abmeldung  freigewordenen
Nummern.

5.  Der  Brennereibesitzer  hat  in  der  Gerätheanmeldung  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen  und  die  Anmeldung
  unter  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  zu  unterschreiben.

6.  Aus  der  an  den  Brennereibesitzer  zurückgelangenden  Ausfertigung  der  Anmeldung,  dem  Grundriß
u.  s.  w.  ist  ein  mit  einem  Umschlage  zu  versehendes  Brennereibelagsheft  zu  bilden,  das  nach  näherer
Bestimmung  des  Oberkontroleurs  an  einem  hellen  Orte  in  einem  besonderen  Behältniß  aufzubewahren
  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten  ist.

7.  Veränderungen  im  Geräthestande  sind  mit  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Veränderungsanzeige
  nach  Muster  6  zur  Brennereiordnung  bei  der  Hebestelle  anzumelden.

8.  Abgemeldete  oder  abgeänderte  Geräthe  sind  so  zu  streichen,  daß  die  ursprünglichen  Eintragungen
leserlich  bleiben.  Die  abgeänderten  und  neu  hinzutretenden  Geräthe  sind  unter  der  letzten  Eintragung
  der  betreffenden  Spalte  nachzutragen.
        <pb n="689" />
                                                                       —  197*  —

Muster  29.
(B. O.  §.  239.)

Brennereirolle.

Abschnitt  B.
        <pb n="690" />
                                                                    —  198*  —
Ort  Bestand  und  Zugang.  Abgang.
der  Name
Lau-      Brennerei  des  Der  Geräthe
fende  (erforderlichen-    Bemerkungen.
Nr.      falls  nähere  Brennerei-  Raum-  Be-  Be
Bezeichnung  besitzers.  ge-  lag  lag
der  Lage,        
Straße u. drgl.).  Nr.  Benennung.  halt l  Nr.  Tag.  Nr
1.  2.  3.  4.  5.  6.   7.  9.  10.
    
1. Niedernau  Pichler,  1a  Blase  —   1  Zu 1 a. Mit Dampf-(Kreuzgasse)
  Anton  1b  Maischwärmer  —   1  Nächtliche  Befüllung
  —  der  Blase  mit  Schlem-1c
  Kühler  1   1  pe  und  des  Maisch-2
      wärmers  mit  theil-Maischbottich
  750  2  weise    abgetriebener
1  Maische  gestattet.
3  Maischbottich  720  20/9.  4  Verfg.  d.  H.  A.  vom
  3  1896  16ten Februar 1898
  4  Nr.  1904.  Belag
3  Maischbottich    715    5  Nr.  6.
  1
2. Grenzach  Kruse,  1a  Blase  123  2
Peter  1b Kühler  —  1
3.  Goldingen  Heine,  1a  Blase  295  1I2  Zu  1a.  Mit  Dampf-
  einleitung.
(auf  der  Halde)]  Heinrich  1b  Vorwärmer  —  1  Das  Brenngeräth
    Nr. 2 dient nur zum
1c Kühler  —  1  Feinbrande.  
2a  Blase  183  1l3
2b  Kühler  —  1
3  Materialvorrathsgefäss   684  1l4
4    =   755  1l5

1
5      =  540  6
6  =  266  1l7  27/10.  8
8  1898
7  =  647
9
        <pb n="691" />
                                                                              —  199*  -































Ort  Bestand  und  Zugang.  Abgang.
der  Name  
Lau-  Brennerei  des  Der  Geräthe
fende  (erforderlichen-     Brennerei-  Raum-  Be-  Be-  Bemerkungen.
Nr.  falls  nähere    
Bezeichnung  besitzers.  ge-  lag  lag
der  Lage,  Nr.  Benennung.  halt  Nr.  Tag.  Nr.
Straße  u.  drgl.).  l
    
1.  2.  3.    4.  5.  6.  7.    8.  9.  10
4.  Altkirch  Beck,  1a  Blase  233    1I2
Joseph  1b  Vorwärmer  —    1
1c  Kühler  —  1
  
      Die Aussergebrauch-    
5. Burgdorf  Schmiedmayer,  1a  Blase  120  1I2  DieAussergebrauchsetzung der  Blase
Aloisius    erfolgt  durch  Nieder-1b
  Kühler  —  1  legung  des  Helms  auf




dem Dachboden des
Brennereigebäudes.
        <pb n="692" />
        <pb n="693" />
                                                                    —  201*  —

Muster  30.
(B.  O.  §.  244.)
Steuerhebebezirk
    B.  Nr. ..............  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Abth.  Nr.    der  Brennereirolle  Abschnitt  A.  Abth. .................  Nr. ...............  des  Abfindungsbuchs.
Monat .....................  19....
Betriebsplan
für
die  Abfindungsbrennerei  des .............................  in ....................





........................... -Straße  Nr.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Der  Betriebsplan  ist  für  alle  Brennereien  bestimmt,  die  nach  dem  Bottichraum  abgefunden  werden;  er  ist  der  Hebestelle

  spätestens  drei  Tage,  für  Hefenbrennereien  spätestens  einen  Tag,  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

2. Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen

  Monaten  darf  ein  Betriebsplan  sich  nicht  erstrecken.

3. Werden  zur  Eröffnung  des  Betriebs  am  Schlusse  eines  Monats  nur  Hefensatzgefäße  bemaischt  oder  beim  Einstellen

des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese
Betriebshandlungen  in  dem  Betriebsplane  für  den  folgenden  bezw.  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4. Der  Brennereibesitzer  hat  auf  Seite  2  die  Spalten  1  bis  8  auszufüllen  und  den  Betriebsplan  zu  unterschreiben.

Für  Hefenbrennereien  hat  er  außerdem  anzugeben,  aus  welchen  Einmaischungen  Hefe  gewonnen  werden  soll.

5.  Als  Tageszeit  ist  auf  Seite  2  in  der  Spalte  4  hinter  der  Nummer  des  Bottichs  die  Zeit  der  Einmaischung  mit

Vormittags  (V.)  oder  Nachmittags  (N.)  anzugeben.

6. Die  Benutzung  der  Maischbottiche  und  Hefensatzgefäße  ist  auf  Seite  2  in  den  Spalten  4,  6  und  7  in  einer  gleichmäßigen

  Reihenfolge  derart  anzumelden,  daß  das  zuerst  entleerte  Gefäß  auch  zuerst  wieder  befüllt  wird;  auch  muß
der  Abtrieb  der  Bottiche  in  der  Spalte  5  in  der  für  die  Einmaischung  angegebenen  Reihenfolge  angemeldet  werden.

7. Werden  die  der  regelmäßigen  Betriebsfolge  nach  auf  Sonn-  oder  Feiertage  fallenden  Einmaischungen  schon  für  den

vorhergehenden  oder  erst  für  den  folgenden  Tag  angemeldet,  so  ist  zu  den  betreffenden  Sonn-  oder  Feiertagen  auf
Seite  2  in  der  Spalte  4  der  Vermerk  „Maischtag“  zu  machen.

8. Wenn  Besitzer  landwirthschaftlicher  Brennereien  während  eines  Monats  statt  der  Maischbottichsteuer  den  Zuschlag

entrichten  wollen,  haben  sie  dies  im  ersten  Betriebsplane  des  Monats  am  Fuße  der  Seite  2  zu  erklären.  In
allen  anderen  Fällen  ist  der  betreffende  Vordruck  zu  durchstreichen.

9. Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Betriebsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die  Berichtigung


nicht  angängig,  so  ist  der  Betriebsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

10. Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung
  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.
Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  unverzüglich
  anzuzeigen.      

11. Der  Betriebsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="694" />
                                                                              202*

 

I.

Anmeldung.





Gewicht  der
Maischstoffe,
einschließlich
der  zur  Hefensatzbereitung

bestimmten,
—  nach  Fruchtarten

getrennt  —  für
je  100  Liter
Bottichraum

kg

tage

Monats-Am



Wochentage


bemaischt
(Tageszeit)


Nr.

von  den  Maischbottichen

  in  nachstehend

  bezeichneter
Reihenfolge


abgebrannt



Nr.

wird
von  den  Hefensatzgefäßen
  in
nachstehend  bezeichneter

Reihenfolge

zum
frisch  Anstellen der
befüllt  Maische
verwendet


Nr.  Nr.

zum
Feinbrande

benutzt
Brenngeräth



Nr.





II.  Anzeigen  des  Brennereibesitzers
  

a)  über  Abnahme  eines  amtlichen  Verschlusses
  (B.  O.  §.  332  Abs.  2)  unter
Miterunterschrift  des  zugezogenen

Zeugen;

b)  über  Zusätze  zur  Maische  (B.  O.
§.  243  und  §.  112  Abs.  1),  über
Aenderung  der  angemeldeten  Menge
der  Maischstoffe  oder  des  angemeldeten
  Gährmittels  (B.  O.  §§.  243
und  132);  ferner  über  andere,  nicht
genehmigte  Betriebsabweichungen
(B.  O.  §§.  243  und  134).





1.         2.

3.

4.





5.

6.  7.   8.   9.

    





Montag

Sonntag





Dienstag







Mittwoch



Donnerstag



Freitag



Sonnabend











Sonntag





Montag





Dienstag





Mittwoch





Donnerstag





Freitag



Sonnabend







Sonntag







Montag





Dienstag









Mittwoch



Donnerstag









Freitag







Sonnabend









Sonntag





Montag



Dienstag







Mittwoch





Donnerstag







Freitag
Sonnabend









Sonntag



Montag



Dienstag









Mittwoch



Donnerstag







Freitag



Sonnabend



Sonntag







Montag



Dienstag







Mittwoch









Donnerstag







Freitag











  

Für    den    Betriebsplan  gilt  die  allgemeine  Betriebserklärung  vom

Statt  der  Maischbottichsteuer

............................ 19.... mit  der  Maßgabe,  daß  von  den  daselbst  unter
.......................................  aufgeführten  Vergünstigungen  kein  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

  soll  Zuschlag  entrichtet  werden.

.........................................., ..........ten .............................. 19....

(Unterschrift  des  Brennereibesitzers.)
        <pb n="695" />
                                                                      203*







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 











 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

























  III.  Revisionsbefund.
  Betriebszustand
Von  den  Maischbottichen  fanden  sich  der  der
zur  Bereitung  und  Brenngeräthe
Der  in  in  Aufbewahrung  (bei
Re-  steigen-  abneh-    zum  leer  von  Maische  und  mehrtheiligen  des
Lau-  vision  frisch   der    oder  Hefensatz  Geräthen  Wien-  Bemerkungen;
fende  der  mender  Ab-  dienenden  Neben-  unter  Bezeich-Tag     be-
  brennen  mit  geräthe  nung  der  ge-  Name  der  Beamten.
Nr.      und  der  Maisch-  Theile  nach  räths
        
und  maischt  Gährung  reif  Wasser  leitungsrohre.  ihren  Unter-  
Stunde.  befüllt.  scheidungs-
    Befüllt  Leer   buchstaben)
Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.  Nr.
10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.
    
1.  2.      
  
  
3.          
4.  
              
5.    
6.  7.    
  
              
8.    
  
9.            
10.
11.  
12.  
13.  
  
14.  
15.  
      
16.    
17.  
18.  
19.  
            
20.    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26
        <pb n="696" />
                                                                     204*



  

I.  Außergebrauchsetzung  von  Geräthen.



        







































Angabe  Vermerke  der  Hebestelle
der  unter  Verschluß  gelegten  über  Tag  und  Stunde,  bis  wann  der  Vermerke
Geräthe.  Verschluß  an  den  in  den  Spalten  1  der
und  2  aufgeführten  Geräthen  abge-  Aufsichtsbeamten.
Benennung.  Nr.  nommen  werden  soll.
1.  2.   3.    4.
II.  Steuerfestsetzung  der  Hebestelle.  III.  Buchungsvermerk.
Feststellung  des  zur  Bemaischung  angemeldeten
  Gesammtbottichraums.  Ausbeute-  Steuersatzt  Betrag:  a)  Die  Verbrauchs-
    Aus den  satz der  Aus den  a)Ver-  a)Ver-  abgabe,
Nach  sollen  Seite 2  bemaischt  Spalte 4  wer-  Zahl  Spalten  6   Brennerei  Spalten 8  brauchs-  brauchs-  b)  der  Zuschlag,  Name
den  die  Maischbottiche  der  an-  und  7 ergeben sich  für  die  an-  und  9  abgabe,  abgabe,  c)  die  Maischbottich-  des
  gemeldeten  als  zu  be-  gemeldete  b)  Zu-  b)  Zu-  sind
mit  einem  Bemai-  maischen.  Stoffart auf  ergeben  schlag,  schlag,    Hebe-
        weiter  nachgewiesen
Raum-    schungen  der  Bottichraum  sich  als  c)  Maisch-  c)  Maisch-    
Nr.  gehalte  für  die  für  die  100  Liter  Ausbeute  bottich-  bottich-  im  Einnahmebuche  beamten.
von  einzelnen  einzelnen  Bottich-  steuer  steuer  für  das
Bottiche.  Bottiche  raum.  Viertel-  unter  Nr.
l  l  l  A.  Pf.  Mark  Pf.  jahr  
5.  6.  7.  8.  9.  10.  11  12.  13.  14.  15
l
Summe
Hierzu  aus  früheren
Betriebsplänen  desselben
Monats
Ueberhaupt  
Der  Steuerbetrag  in  Spalte  12  
unter  a  und  b  ist  spätestens  am  25ten ...............  19....
unter  c  ist  spätestens  am  .........ten ..................  19....    einzuzahlen.  
............................, den  ...........ten .................  19....
amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
Als  richtig  anerkannt.
(Unterschrift  des  Brennereibesitzers.)
        <pb n="697" />
                                                                 —  205*  —

Muster  31.
(B.  O.  §.  244.)

Steuerhebebezirk  Heuberg.

Betriebsanmeldungsbuch
für
Abfindungsbrennereien.
1.  Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  1898/99.
Dieses  Buch  enthält  Zehn  Blätter,  die  mit  Geführt  von  Kirchner,  Hauptamtssekretär

einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
Heuberg,  den  12ten  September  1898.








(Siegel.  )  Gottlob,  Steuerrath.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  In  das  Betriebsammeldungsbuch  sind  sämmtliche  Betriebsanmeldungen  sofort  nach  ihrer  Vollziehung  einzutragen.
2. Wenn  am  Schlusse  eines  Vierteljahrs  Betriebsanmeldungen  eingehen,  welche  Betriebshandlungen  des  folgenden

Vierteljahrs  zum  Gegenstande  haben,  so  sind  sie  sogleich  in  das  Betriebsanmeldungsbuch  für  das  folgende  Vierteljahr
  einzutragen.

3. Bei  den  Brennereien,  die  den  erzeugten  Branntwein  unter  Steuerkontrole  stellen  lassen,  ist  der  weitere  Nachweis
über  den  Branntwein  in  der  Spalte  8  zu  liefern.

4. Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  das  Betriebsanmeldungsbuch  zum  Nachweise  der  Einzahlung  der  Verbrauchsabgabe

  und  des  Zuschlags  in  den  Spalten  6  und  7,  längstens  jedoch  noch  drei  Monate,  offen  gehalten.  Nach  der
Einzahlung  oder  nach  Ablauf  der  dreimonatigen  Frist  ist  das  Anmeldungsbuch  abzuschließen.  In  letzterem  Falle
sind  die  noch  unerledigten  Eintragungen  in  das  Betriebsanmeldungsbuch  für  das  auf  die  dreimonatige  Frist  folgende
Vierteljahr,  unter  Bezugnahme  auf  die  ursprünglichen  Nummern,  zu  übertragen.

5. Der  Oberkontroleur  hat  in  dem  abgeschlossenen  Anmeldungsbuche  zu  bescheinigen,  daß  die  Uebertragung  richtig  erfolgt

  ist  und  daß  nach  den  Wahrnehmungen  der  Aufsichtsbeamten  sämmtliche  Betriebsanmeldungen,  welche  während
des  Vierteljahrs  in  Abfindungsbrennereien  ausgelegen  haben,  richtig  in  das  Anmeldungsbuch  eingetragen  sind.

26*
        <pb n="698" />
                                                                                206*  —







Name  der  Aufsichts-     a)  Die  Verbrauchs-









Die  Name  abgabe,
Lau-   Betriebs-  Ort  beamten,  die  von  b)  der  Zuschlag,
anmeldung  des  der  Einreichung  der        c)  die  Maischbottichfende
      der  Betriebsanmeldung  steuer    Bemerkungen
ist  Brennereibesitzers  Kenntniß  genommen  sind  nachgewiesen
Nr.   abgegeben  Brennerei.  haben  sowie  Tag  im  Einnahmebuche
(Brenners).    
am  der  Kenntnißnahme.  für  das  unter
  Vierteljahr  Nr.  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.

1.  10. Oktober  Walter, Karl  Merkingen  11./10.  a)  IV  25
Pohl,  c) III   13







Steueraufseher.
        <pb n="699" />
        —

                                                               207*























Muster  32.
Steuerhebebezirk  (B. O.  §.  249.)
Abth.    der  Brennereirolle  B.  Nr.    des  Betriebsanmeldungsbuchs.  
Nr.  Abschnitt  Abth.  Nr.  des  Abfindungsbuchs.
Monat ..............................  19....
Abfindungsplan für  die  Verarbeitung  mehliger  Stoffe.
I.  Anmeldung.
An  Rohstoffen  sollen      
Die erste  Es  soll  Zahl  verwendet  werden  Der  Maischabtrieb  soll  stattfinden
Ein-  der  Bemerkungen,
mai-  be-  Einzel-  in  den
maischt  Bemai-    auf  insbesondere  über  die  Vornahme
schung  schungen  menge  Stunden  Brenn-  des  Feinbrandes,  sofern  dieser
soll  werden    Gattung.  für  jeden    am  von  bis  während  der  Abtriebszeit  oder
  jedes      
erfolgen  Bottich    Bottich  (Vormittags=V.;  geräth  in Anschlusse daran  stattfinden
am  Bottichs.  Nachmittags=N.)  soll.
  Nr.    kg  Nr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.













Statt  der  Maischbottichsteuer  soll  Zuschlag  entrichtet  werden.

......,  den

..................  ten

Brennereibesitzer.



Der  Feinbrand  soll  stattfinden
während  der  Abtriebszeit
(Spalten  6  bis  8)  auf  dem
zum  Rohbrande  benutzten
Brenngeräth

oder
am ........................ von

....................... bis .................... auf
Brenngeräth  Nr.



19....

(Anleitung  zum  Gebrauche  siehe  4.  Seite.)
        <pb n="700" />
                                                                       208*



II.  Steuerfestsetzung.  

















Maisch-  In  den  
abtriebe  Raum-  Angabe,  ob  Lei-  angemel-  Aus  den  Steuersatz:  Betrag:  Buchungsvermerk.
sollen  stattfinden  die Brennvorrichtung  stungs-  deten  Spalten  a)  Verbrauchs-  a)  Ver-  a)  Die  Verbrauchsgehalt
  a)  mit  oder  ohne  fähigkeit der  Betriebs-  Aus-  6 und  7  brauchsabgabe,  brauchsabgabe,  abgabe,
  der    abgabe,  b)  der  Zuschlag,
der  Dampfeinlei-  stunden  ergeben  
in  tung  in  die  Brenn-  (Spalte  beute-  b)  Zuschlag,  b)  Zuschlag,  c) die  Maischbottichan  Be-
  Brenn-  Brennblase,  blase  2)  satz.  sich  als    c)  Maisch-  steuer
triebs.  b) mit  oder  ohne  in  einer  können    Aus-  c)  Maisch-  bottich-  
Tagen  stun-  blase,  Vorwärmer  Stunde  abge-  bottich-  steuer  sind  weiter  nachgewiesen
        trieben  beute  steuer  im  Einnahmebuche
den  betrieben  wird.  werden
Zahl  Zahl.  l  l  l  l A.  Pf.  Mark  Pf.  für das Betriebsjahr  unter  Nr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.    12.

a) ...........................
b) ...........................


  unter a und b ist spätestens am 25ten .............................  19....  einzu-Der
  Steuerbetrag  in  Spalte  10      
unter  c  ist  spätestens  am  ............ten ...................  19....  zahlen.
.............................,  den  ..................ten .......................  19....
Als  richtig  anerkannt.  amt.
..........  (Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)





Brennereibesitzer.
        <pb n="701" />
                                                                        209*  —



      

III.  Revisionsbefund.



Der  Revision

Betriebszustand

Bemerkungen,











Laufende  insbesondere  Vermerke  über  Anlegung  und  Abnahme
Nr.  der  Brenn-  der  von  Verschlüssen  an  den  Brenngeräthen;
und  Stunde.  und  Wiengeräthe.  Maischbottiche.  Name  der  Beamten.

13.  14.  15.  16.    17.

1.

2.    

3.    

4.        

5.      

6.  7.  8.  9.

10.
        <pb n="702" />
                                                                   —  210*  —

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Der  Abfindungsplan  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung
  abgefundenen  Brennereien  bestimmt,  sofern  sie  mehlige  Stoffe  verarbeiten;  er  ist  der
Hebestelle  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
2. Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den
Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  ein  Abfindungsplan  sich  nicht  erstrecken.

3.  Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder
Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  dem  Abfindungsplane  für  den
vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4. Der  Brennereibesitzer  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.

5. Die  Abtriebszeit  muß  in  der  Regel  einen  auf  ganze  oder  halbe  Stunden  abgerundeten  Zeitraum
von  mindestens  sechs  Stunden  umfassen.  Als  Beginn  des  Abtriebs  gilt  beim  ersten  Abtriebe  der
Zeitpunkt  des  Feueranmachens  unter  dem  Brenngeräth  oder  des  Einleitens  von  Dampf
in  dasselbe  und  bei  den  unmittelbar  folgenden  Abtrieben  die  Befüllung  des  Brenngeräths.
Handlungen,  die  den  Betrieb  nur  vorbereiten,  sind  schon  vor  Beginn  der  angemeldeten
Abtriebszeit  zulässig.

6.  Wenn  Besitzer  landwirthschaftlicher  Brennereien  während  eines  Monats  statt  der  Maischbottichsteuer
  den  Zuschlag  entrichten  wollen,  haben  sie  dies  im  ersten  Abfindungsplane  des  Monats
am  Fuße  der  Seite  1  zu  erklären.  In  allen  anderen  Fällen  ist  der  betreffende  Vordruck  auf
Seite  1  zu  durchstreichen.

7. Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Abfindungsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.
Erscheint  die  Berichtigung  nicht  angängig,  so  ist  der  Abfindungsplan  dem  Brennereibesitzer  zur
Neuausstellung  zurückzugeben.

8. Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Abfindungsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs
in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie  sauber
und  unbeschädigt  zu  erhalten.  Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Abfindungsplans,  die
seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen.
9. Der  Abfindungsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle
zurückzuliefern.
        <pb n="703" />
                                                                 —  211*  —













Muster  33.
(B.  O.  §.  249.)
Steuerhebebezirk.
Abth.    Nr.  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Nr.  der  Brennereirolle  Abschnitt  Abth.  Nr.  des  Abfindungsbuchs.
Monat  Oktober  1900.
Abfindungsplan  A
für  die  Verarbeitung  von  Material.
I.  Anmeldung.
Der  Materialabtrieb  soll  stattfinden
Bemerkungen,

Gattung  des  in  den  Stunden

auf  insbesondere  über  die  Vornahme  des  Feinbrandes,









zu  verarbeitenden  von  bis  Brenn-

    sofern  dieser  während  der  Abtriebszeit  oder  im

Materials.  am  (Vormittags  =  V.;  geräth          

Nachmittags =  N.)  Nr.  Anschlusse  daran  stattfinden  soll.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  

Zuetschgen  15.  dis  6  V.  6  N.  1  Der  Feinbrand  soll  stattfinden
einschliesslich    während-der—Abtriebszeit—(Spalten2
18.  Oktober  bis-4)—auf—dem—zum—Rohbrande—benutzten-Brenngeräth.

oder

am  19.  Oktober  von  6  Uhr  V.  bis
6  Uhr  N.  auf  Brenngeräth  Nr.  1.















Im  Betriebsjahr  1900/01  sollen  im  Ganzen  nicht  mehr  als  10  Liter  Alkohol  erzeugt  werden.
Burgdorf,  den  14ten  Oktober  1900.

Aloisius  Schiedmayer,

Brennereibesitzer.
(Anleitung  zum  Gebrauche  siehe  4.  Seite!)

27
        <pb n="704" />
                                                                        212*

II.  Steuerfestsetzung.





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 











  Angabe,  ob
Es  sollen  verarbeitet  werden  Raum-  die Brennvorrichtung  Leitungs-  In den angemel-  Betrag:  Buchungsvermerk.
a) mit oder  fähigkeit  deten  Aus  den  Steuersatz:  Die  Verbrauchsin
  gehalt  ohne  der  Betriebs-  Aus-  Spalten  a)  Ver-  a)  Ver-  abgabe  und  der
  Be-  der  Dampfeinleitung in  Brenn-  stunden  7 und  8  brauchs-  brauchs-  Zuschlag  sind
an    triebs-  Brenn-  die  Brenn-  blase  (Spalte  beute-  ergeben sich als  bauchsabgabe,  abgabe,  weiter  nachriebs-
        2
Tagen  Stoffart.  blase,  in  können  satz.  Aus-  abgabe,  b)  Zu-  gewiesen  im  Ein-
  stun-  blase  b)  mit  oder  einer  abgeden
  ohne  Vor-  Stunde  trieben  beute  b)  Zuschlag  schlag  nahmebuche
wärmer  werden
betrieben wird.  für  das  unter
Zahl.  Zahl.  l  l  l  l A.  Pf.  Mark  Pf.  Vierteljahr  Nr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.
4  48  Zwetschgen  120  a) ohne  22,8  1094  4  43,8  a) 50  a)  21 90  IV  15

b)  ohne  b)  8  b)  3  50  
25  40  (Unterschrift)
Der  Steuerbetrag  in  Spalte  11  ist  spätestens  am  25  ten  Januar 1901  einzuzahlen.
N.,  den  14ten  Oktober  1900.
Als  richtig  anerkannt.  amt.
Aloisius  Schiedmayer,  (Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Brennereibesitzer.
        <pb n="705" />
                                                                   —  213*  —

III.  Revisionsbefund.





























































Betriebszustand  Bemerkungen,
Lau-  Der  Revision    
der  Brenn-  insbesondere  Vermerke  über  Anlegung  und  Abnahme  von
fende  Tag  und  Verschlüssen  an  den  Brenngeräthen;

Nr.  und  Stunde.  Wiengeräthe.  Name  der  Beamten.
13.  14.  15.  16.
Nr.  1
16.  /10.  mit  Zwetschgen
1.  5 Uhr N.  im  Betriebe  Ritter,  Steueraufseher.
2.  3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.











27*
        <pb n="706" />
        6.

                                                         —  214*  —

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Der  Abfindungsplan  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung
abgefundenen  Brennereien  bestimmt,  sofern  sie  Material  verarbeiten;  er  ist  der  Hebestelle  spätestens
drei  Tage  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

2. Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den
Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  ein  Abfindungsplan  sich  nicht  erstrecken.

3. Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Feinbrände  vorgenommen,
so  sind  diese  in  dem  Abfindungsplane  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4. Der  Brennereibesitzer  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.

5. Die  Abtriebszeit  muß  in  der  Regel  einen  auf  ganze  oder  halbe  Stunden  abgerundeten  Zeitraum
von  mindestens  sechs  Stunden  umfassen.  Als  Beginn  des  Abtriebs  gilt  beim  ersten  Abtriebe  der
Zeitpunkt  des  Feueranmachens  unter  dem  Brenngeräth  oder  des  Einleitens  von  Dampf  in  dasselbe
und  bei  den  unmittelbar  folgenden  Abtrieben  die  Befüllung  des  Brenngeräths.  Handlungen,  die
den  Abtrieb  nur  vorbereiten,  sind  schon  vor  Beginn  der  angemeldeten  Abtriebszeit  zulässig.

6. Wird  die  Anwendung  ermäßigter  Zuschlagsätze  beansprucht,  so  hat  der  Brenner  im  ersten  Abfindungsplane
  des  Betriebsjahrs  zu  erklären,  daß  er  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  nicht  mehr  als  50  oder
100  Liter  Alkohol  erzeugen  wolle.  In  allen  anderen  Fällen  ist  der  betreffende  Vordruck  auf  Seite  1
zu  durchstreichen.

7. Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Abfindungsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint
die  Verichtigung  nicht  angängig,  so  ist  der  Abfindungsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung
zurückzugeben.

8. Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Abfindungsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs

in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie  sauber
und  unbeschädigt  zu  erhalten.  Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Abfindungsplans,  die  seine
Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebeslelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen.

Der  Abfindungsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle
zurückzuliefern.
        <pb n="707" />
                                                             —  215*  —

Muster  34.
(B.  O.  §§.  256  und  286.)

Steuerhebebezirk  Hochheim.



Brennbuch

des

Brennereibesitzers  Karl  Bomer  in  Hochheim.

1.  Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  1900/01.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Das  Brennbuch  ist  von  allen  Brennereibesitzern  zu  führen,  in  deren  Brennerei  während  der  drei  vorhergehenden

Betriebsjahre  durchschnittlich  mehr  als  3  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  worden  sind,  sofern  nicht  die  Brennerei  nach
dem  Bottichraum  abgefunden  ist.

2.  In  das  Brennbuch  sind  vom  Brennereibesitzer  selbst  oder  unter  seiner  Verantwortung  von  einem  seiner  Familienangehörigen

  oder  Brennereibediensteten  alle  in  der  Brennerei  vorgenommenen  Roh-  und  Feinbrände  (Maisch-,
Material-  und  Lutterabtriebe),  und  zwar  für  jede  einzelne  Blasenfüllung,  mit  Tinte  einzutragen.

3.  In  den  Spalten  3  und  4  ist  der  Zeitpunkt  des  Beginns  und  der  Beendigung  des  Abbrennens  für  jede  einzelne

Blasenfüllung  mit  der  Bezeichnung  ob  Vormittags  oder  Nachmittags  anzugeben.

4. Werden  mehrere  Blasen  neben  einander  gebraucht,  so  sind  die  Eintragungen  für  jede  Blase  auf  einer  besonderen

Blattseite  zu  machen.

5. Die  Eintragungen  in  die  Spalten  1  bis  3,  5  und  6  sind  mit  Beginn,  jene  in  die  Spalte  4  sofort  nach  Beendigung

des  Abtriebs  jeder  Blasenfüllung  zu  machen.  Als  Beginn  des  Abtriebs  gilt  beim  ersten  Abtriebe  der  Zeitpunkt
des  Feueranmachens  unter  dem  Brenngeräth  oder  des  Einleitens  von  Dampf  in  dasselbe  und  bei  den  unmittelbar
folgenden  Abtrieben  die  Befüllung  des  Brenngeräths.

6. Abänderungen  oder  Streichungen  von  Eintragungen  sind  nur  unter  besonderen  Umständen  statthaft;  diese  sind  in

der  Spalte  7  zu  vermerken.  Die  ursprünglichen  Eintragungen  müssen  lesbar  bleiben.

7.  Das  Brennbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie

sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.

8.  Das  Brennbuch  ist  unterhalb  der  letzten  Eintragung  vom  Brennereibesitzer  unter  Beifügung  des  Tages  zu  unterschreiben

  und  mit  der  letzten  Betriebsanmeldung  des  Vierteljahrs,  für  welches  es  geführt  wird,  spätestens  aber
binnen  fünf  Tagen  nach  Schluß  des  Vierteljahrs  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="708" />
                                                                        216*































Zeitpunkt  Zum  Abbrennen  verwendete
Tag  des  der  Stoffe.
Laufende  der  Beginns  Beendigung  Bemerkungen;
Nr.  des  Abbrennens  Revisionsbefund.
Eintragung.  (Vormittags  =  V.;  Gattung.  Menge
Nachmittags  =  N.).  l
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  
1.
2.
3.
4.  
5.  6/10  6 V.  10 V.  Kartoffelmaische   80
6.  =       10  V.  1 3/4  N.  =  80
7.  =  1 3/4  N.  5½  N.  =  80
8.  =     5½  N.  9  N.  =  60  Rev.  6/10.  N.  9¼  Uhr.  Blase  leer.
Helm  abgenommen.
  Hellmuth, Steueraufseher.
9.  7/10.  4  V.  9¾  V.  Lutter  75  Rev.  7/10.  V.  9¾  Uhr.  Abtrieb  des
Lutters  beendigt.
Lang,  Oberkontroleur.
22.  19/10.  4 V.  9¼  V.  Kirschen  70  Rev.  19/10.  V.  3¾  Uhr.  Blase  mit
Kirschen  befüllt,  der  Abtrieb
hat  noch  nicht  begonnen.
Hellmuth,  Steueraufseher.
35.  10/11.  9½  V.  2  N.  Kirschen  60  Rev.  10/11.  Mittags  12  Uhr.  Blase











mit  Kirschen  im  Betriebe.
Neu,  Steueraufseher.
        <pb n="709" />
                                                                       —  217*  —

Muster  35.
(B.  O.  §.  262)

Verhandelt  Braubach,  den  30ten  Januar  1900.

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brennerei  des  Johannes  Arzbächer  durch  die  unterzeichneten
Beamten  in  Gegenwart  des  Brennereibesitzers  ein  Probebrennen  abgehalten,  um  die  Leistungsfähigkeit
der  Brennvorrichtung  Nr.  7  bei  der  Verarbeitung  von  ungewässerten  Weintrebern,  und  zwar  ohne
Berücksichtigung  des  Feinbrandes,  festzustellen.

Diese  Feststellung  erfolgt,  weil  sie  vom  Brennereibesitzer  beantragt  ist.

Das  Brenngeräth  wird  ohne  Dampfeinleitung  in  die  Brennblase  betrieben.  Die  Brennblase  hat
150  Liter  Raumgehalt.  Ein  Vorwärmer  ist  nicht  vorhanden.

Es  wurde  mit  dem  Probebrennen  um  8  Uhr  10  Minuten  Vormittags  begonnen.  Die  Brennblase
  wurde,  der  regelmäßigen  Befüllung  entsprechend,  für  jeden  Abtrieb  mit  75  Liter  ungewässerten
Weintrebern  befüllt.  Die  einzelnen  Abtriebe  sind  ordnungsmäßig  ausgeführt;  insbesondere  ist  die  Feuerung
stets  gleichmäßig  gehalten  und  für  rechtzeitige  Erneuerung  des  Kühlwassers  Sorge  getragen.  Jeder
Abtrieb  wurde  so  lange  fortgesetzt,  bis  die  nach  Verbringung  einer  kleinen  Probe  der  aus  dem  Kühlrohr
ablaufenden  Flüssigkeit  auf  den  heißen  Blasenhelm  sich  entwickelnden  Dämpfe  bei  Berührung  mit  einem
Lichte  keine  bläuliche  Flamme  mehr  bildeten.

Der  erste  Abtrieb  war  beendigt  um  11  Uhr  10  Minuten  Vormittags,

  =    zweite      =          =           =          =       2    =       5        =        Nachmittags,
  =      dritte       =          =           =          =      4    =     35        =         Nachmittags.











  

  

Hiernach  sind  in  8  Stunden  45  Minuten  zusammen  3  X  75  =  225  Liter  Weintreber abgetrieben
  worden.

Mit  der  Brennvorrichtung  kann  somit  in  einer  Stunde  der  Rohbrand  von  25,7  Liter  ungewässerten
  Weintrebern  bewirkt  werden.

Johannes  Arzbächer,
Brennereibesitzer.
Zell,  Mohr,
Oberkoneroleur.  Steueraufseher.
        <pb n="710" />
        <pb n="711" />
                                                                         —  219*  —
Muster  36.

(B.  O.  §.  269.)
Steuerhebebezirk  Achern.

Materialanmeldung  A

des

Brennereibesitzers  Max Stumpf  in  Achern.

Getriebsjahr  1900/01.



Die  Anmeldung  ist  in  Abschnitt  A  Abth.  15  Nr.  2  des
Abfindungsbuchs  eingetragen.

Achern,  den  3ten  November  1900.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Materialanmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  über  das  zu  Brennzwecken  bestimmte  alkoholhaltige
  Material  binnen  drei  Tagen  nach  Verbringung  in  das  Brennereianwesen,  über  nicht  alkoholhaltiges
  Material  binnen  drei  Tagen  nach  dem  daselbst  erfolgenden  Einschlagen  zur  Gährung  der
Hebestelle  einzureichen.  Die  Anmeldung  hat,  sofern  nicht  die  Hebestelle  Ausnahmen  zuläßt,  spätestens
drei  Tage  vor  Eröffnung  des  Betriebs  zu  erfolgen.

2.  Kommt  im  Laufe  der  Betriebszeit  weiteres  Material  in  Zugang,  so  ist  dieses  in  gleicher  Weise
binnen  24  Stunden  der  Hebestelle  anzumelden.

3.  Wird  Material  in  einem  Vorrathsgefäße  nach  und  nach  eingeschlagen,  so  kann  die  Hebestelle  gestatten,
daß  die  Anmeldung  erst  nach  Beendigung  der  Ansammlung  eingereicht  wird.

4.  Der  Brennereibesitzer  hat  in  den  Spalten  1  und  2  die  Gattung  des  Materials  sowie  die  Vorrathsgefäße
  und,  soweit  thunlich,  entweder  in  den  Spalten  3  und  4  den  Raumgehalt  der  Gefäße  und  die
Höhe  ihrer  Befüllung  oder  in  der  Spalte  5  die  Materialmenge  selbst  für  jedes  einzelne  Vorrathsgefäß
  anzugeben.  Die  Anmeldung  ist  in  beiden  Ausfertigungen  vom  Brennereibesitzer  zu  unterschreiben.


  Fortsetzung  siehe  4.  Seite.
28
        <pb n="712" />
                                                                            220*

























    Das
  
Der  Materialvorrathsgesäße  angemeldete
Gattung  Material
  ist  weiter  Bemerkungen;
des  nähere  Raum-  Höhe  nachgewiesen
      der  Inhalt  in  der  Name  der  Beamten.
Materials.  Bezeichnung.  
  gehalt  Befüllung  Abfindungsanmeldung

  l  cm  l  Nr.    
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Kirschen  Fass  Nr.  1  600
=  Fass  Nr.  2  1328  98  
Weintreber  Fuhrfass  Nr.  3  unbekannt.
i
Achern,  den  3ten  November  1900.
Max  Stumpf,
Brennereibesitzer.

Revisionsbefund.
Kirschen  Fass  Nr.  1  600    voll  600
Fass  Nr.  2  1328  98  1216

Weintreber  Fuhrfass Nr. 3  2754  voll  1836  Weintreber sind nicht eingestampft;
  Menge  schätz-
  ungsweise zu 2/3 des Raumgehalts
  angenommen.
Metzler,  Steueraufseher,  4.  XI.
Abschreibung.
Kirschen  2  Fässer    1816  I/11  Metzler,  Steueraufseher,  6.  XI.
Nr.  1  und  2

Weintreber   1 Fuhrfass Nr. 3    1836  I/59  Metzler,  Steueraufseher,  15.
  XII.
Rest  0
        <pb n="713" />
                                                                                221*  —


















  Das
Der  Materialvorrathsgefäße  angemeldete
  Material
Gattung  nähere  Höhe  ist  weiter  Bemerkungen;
des  Raum-  nachgewiesen
Be-  gehalt  der  Inhalt  in  der  Name  der  Beamten.
Materials.    Befüllung  Abfindungszeichnung.
  anmeldung
l  cm   l  Nr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.

















28*
        <pb n="714" />
                                                                   —  222*  —

5. Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldung  zu  prüfen  und  erforderlichen  Falles  berichtigen  zu  lassen,  hierauf  in
beiden,  mit  A  und  B  zu  bezeichnenden  Ausfertigungen  zu  vollziehen  und  in  das  Abfindungsbuch
einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  Brennereibesitzer  zur  Aufbewahrung  beim  Brennereibelagshefte
  zurück,  die  Ausfertigung  B  wird  dem  Aufsichtsbeamten  zugestellt.

6. Gattung  und  Menge  der  angemeldeten  Materialvorräthe  werden  amtlich  festgestellt;  hierbei  ist  die
in  jedem  Gefäß  enthaltene  Materialmenge  durch  Vermessung  oder  in  sonstiger  zuverlässiger  Weise  zu

ermitteln,  auch  sind  die  Gefäße,  soweit  sie  nicht  Unterscheidungszeichen  tragen,  mit  solchen  zu  versehen.
7. Bei  eingestampften  Weintrebern,  Kernobst  und  Trebern  von  Kernobst  ist  für  die  obere  unbrauchbare
Schicht  ein  Zehntel  der  ermittelten  Materialmenge  in  Abzug  zu  bringen.  Sind  Weintreber  in

Fässern  mit  Thürchen  (sogenannten  Fuhrfässern)  oder  in  sonstigen  Gefäßen,  deren  Beschaffenheit  ein
festes  Einstampfen  der  Treber  nicht  gestattet,  enthalten,  so  ist  je  nach  der  mehr  oder  minder  lockeren
Befüllung  der  Fässer  deren  Inhalt  nach  Schätzung  nur  mit  einem  bis  zu  zwei  Dritttheilen  in  Ansatz.
zu  bringen;  der  Abzug  von  einem  Zehntel  für  die  obere  unbrauchbare  Schicht  findet  in  diesem
Falle  nicht  statt.

8. Das  Ergebniß  der  Revision  ist  in  beide  Ausfertigungen  der  Materialanmeldung  einzutragen.  Die

Ausfertigung  A  ist  dem  Brennereibesitzer,  die  Ausfertigung  B  der  Hebestelle  zurückzugeben.

9. Wird  Material  zum  Abtrieb  angemeldet,  so  hat  die  Hebestelle  dasselbe  in  der  Ausfertigung  B  der

Materialanmeldung  unter  Hinweis  auf  die  Abfindungsanmeldung  abzuschreiben.  Das  Gleiche  hat
in  der  Ausfertigung  A  durch  den  Aufsichtsbeamten  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der  Brennerei
zu  geschehen.

10. Soll  Material  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Brennereibetriebe  verwendet  oder  vernichtet  werden,  so
ist  dies  der  Hebestelle  so  zeitig  schriftlich  anzuzeigen,  daß  eine  amtliche  Ueberwachung  stattfinden
kann.  Der  Ausfsichtsbeamte  hat  die  anderweitige  Verwendung  oder  Vernichtung,  soweit  thunlich,  zu
überwachen,  die  Materialmenge  in  der  Materialanmeldung  A  abzuschreiben  und  auf  der  Verwendungsanzeige
  einen  Vermerk  zu  machen.

Trifft  zur  angezeigten  Stunde  kein  Beamter  in  der  Brennerei  ein,  so  ist  der  Brennereibesitzer
berechtigt,  die  angemeldete  Verwendung  oder  Vernichtung  des  Materials  vorzunehmen.  Der
Brennereibesitzer  hat  alsdann  selbst  die  Materialmenge  in  der  Materialanmeldung  abzuschreiben.
11. Werden  die  Materialvorräthe  bis  zum  Schlusse  des  Betriebsjahrs  nicht  sämmtlich  abgeschrieben,  so
ist  durch  einen  Aufsichtsbeamten  festzustellen,  ob  der  nicht  abgeschriebene  Theil  noch  vorhanden  ist.
Zutreffenden  Falles  ist  über  den  Bestand  eine  neue  Materialanmeldung  für  das  neue  Betriebsjahr  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  in  der  erledigten  Anmmeldung  vom  Beamten  ein  entsprechender
Vermerk  zu  machen.  Weicht  der  Istbestand  von  dem  Sollbestand  um  mehr  als  ein  Zehntel  des
letzteren  ab,  so  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.

12. Nach  Abschreibung  der  gesammten  Materialvorräthe  oder  nach  der  Schlußrevision  am  Ende  des
Betriebsjahrs  ist  die  Ausfertigung  A  der  Anmeldung  vom  Brennereibesitzer  binnen  fünf  Tagen  an
die  Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="715" />
        Steuerhebebezirk  Niedernau.

Abth.  5  der  Brennereirolle  B.
Nr.



                                                                     223*

für  die  Verarbeitung  mehliger  Stoffe.

I.  Anmeldung.

Muster  37.
(B.  O.  §.  277.)

Nr.  32  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Abschnitt  A.  Abth.  23  Nr.  8  des  Abfindungsbuchs.

Abfindungsanmeldung  A.







  
    

Die  Brennerei  soll



An  Rohstoffen  sollen  verwendet



Maischabtriebe

































betrieben  werden  Zahl  der  werden  sollen  slattfinden  Bemerkungen,
in  der  Zeit  Es  soll    Einzel-  insbesondere,  wenn  innerhalb
bemaischt  Bemai-    der  in  Spalte  1  angemeldeten
schungen  menge  für  Gesammt-  auf  Betriebszeit  oder  im  Anschlusse
  werden    jede  Be-  menge    für  daran  Lutterabtriebe  erfolgen
bis  Bottich  jedes  Gattung.  maischung  jeden  am  Brenn-  sollen.  Angabe,  an  welchen  
    Tagen  und  auf  welchem
vom  einschließ-  Bottichs.  des  Bottich  geräth  Brenngeräthe  diese  Abtriebe
lich  Bottichs    stattfinden  werden.
Nr.  kg  kg  Nr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.
Roggen  24  48  Lutterabtriebe  sollen
29   5  1  2    stattfinden  am  5.  Fe-
    1.,  2.,  4.  bruar  d.  J.  auf  Brenn-Januar
  Februar  Gerstenmalz  3,5  —  und 5.  geräth  Nr  1.
d  J.  d. J.    Februar    1  
  Roggen  30  30  
2  1  d.  J.
Gerstenmalz  4,5  —
Roggen  zusammen  78



Statt  der  Maischbottichsteuer  soll  Zuschlag  entrichtet  werden.











Niedernau,  den  27ten  Januar  1901.  

Anton  Müller,
Brennereibesitzer.



(Anleitung  zum  Gebrauche  siehe  4.  Seite!)
        <pb n="716" />
                                                                          —  224*

II.  Steuerfestsetzung.
1. Die  durchschnittliche  Jahreserzeugung  aus  Getreide  und  Kartoffeln  beträgt  90  Liter  Alkohol.
2. Ausbeutesätze:  100  Kilogramm  Getreide  gebeen  ..  12  =    =,
100  =  Kartoffeln  geben  =  =






3. Ausbeute:  Für  78  Kilogramm  Getreide  sind  anzusetzen  9,36    Liter  Alkohol
=  =  Kartoffeln  .  .  ..  ..................  =  =
zusammen .........................9,36 Liter Alkohol,
abgerundet ............................  9,4   =  =    .

4. Die  der  Maischbottichsteuer  unterliegende  Normalmaische

aus  Getreide  berechnet  sich  auf    ...  Liter,
aus  Kartoffeln  berechnet  sich  auf  ................................  =

zusammen  Liter.

5. Zu  entrichten  sind:
a)  Verbrauchsabgabe  für  9,4  Liter  Alkohol  zum  Satze  von  0,50  Mark  =  4  Mark  70  Pf.
b)  Zuschlag  =  9.4  =  =  =  =  =  0,12  =  =  1  =  10  =
c)  Maischbottichsteuer   =   =  Normalmaische  =  =  =  =   =  =  =Gesammtschuld
  5  Mark  80  Pf.

unter  a  und  b  ist  spätestens  am  25ten  Mai  1901

Der  Steuerbetrag  unter c ist spätestens  am  ............ten  .................... 19....  einzuzahlen.

Niedernau,  den  28ten  Januar  1901.



Die  Hebestelle.

Als  richtig  anerkannt.

Anton  Müller,  (Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
Brennereibesitzer.
Buchungsvermerk.

Der  festgesetzte  Abgabenbetrag  ist  nachgewiesen  im  Einnahmebuche  für  das  I.  Vierteljahr  I901  unter  Nr.  12.

(Unterschrift    des  Hebebeamten.)
        <pb n="717" />
                                                                      225*  —

III.  Revisionsbefund.





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      
Der  Von  den  Maischbottichen  fanden  sich  Betriebszustand
Lau-  Revision  der  Brenn-  Bemerkungen;
fende    Tag  und  Name  der  Beamten.
Nr.  und  befüllt  angebrochen  leer  Wiengeräthe.
Stunde.  Nr.  Nr.  Nr.
1.   2.  3.  4.  5.  6.  7.
Helm  noch  am  bestimmten
30/1.  Nr.  1  Aufbewahrungsorte.
1.  7½  Uhr  V.  1  ——  2  ausser  Betrieb  Selbitz,  Steueraufseher.
2/2.    1  Nr. 1 mit  Maische
2.  3½  Uhr  N.  in  Befüllung  2  –  im  Betriebe  Selbitz,  Seueraufseher.
3.            —  —                  

4.    
5.

6.

7.  
8.      
9.
10.
        <pb n="718" />
                                                                   —  226*  —

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Die  Abfindungsanmeldung  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen
Brennereien  bestimmt,  soweit  sie  mehlige  Stoffe  verarbeiten;  sie  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei
Tage  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Als  Beginn
des  Betriebs  gilt  der  Beginn  der  ersten  Einmaischung  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs.


2. Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats,  im  Falle  des  §.  278  Abs.  2
innerhalb  eines  Vierteljahrs,  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  beziehungsweise
  Vierteljahren  darf  eine  Abfindungsanmeldung  sich  nicht  erstrecken.

3. Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder
Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  der  Abfindungsanmeldung  für  den
vorhergehenden  Zeitabschnitt  anzumelden.

4. Der  Brennereibesitzer  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.

5. Wenn  Besitzer  landwirthschaftlicher  Brennereien  während  eines  Monats  statt  der  Maischbottichsteuer
den  Zuschlag  entrichten  wollen,  haben  sie  dies  in  der  ersten  Abfindungsanmeldung  des  Monats
am  Fuße  der  Seite  1  zu  erklären;  in  allen  anderen  Fällen  ist  der  betreffende  Vordruck  zu  durchstreichen.


6. Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  der  Abfindungsanmeldung  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.
Erscheint  die  Berichtigung  nicht  angängig,  so  ist  die  Abfindungsanmeldung  dem  Brennereibesitzer
zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

7. Der  Brennereibesitzer  hat  die  festgestellte  Abfindungsanmeldung  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs
  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie
sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.  Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  der  Abfindungsanmeldung,
  die  ihre  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich
  anzuzeigen.

8. Die  Abfindungsanmeldung  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  gilt,  an  die
Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="719" />
        Steuerhebebezirk  Kehl.

Abth.
Nr.

Nr.  20  der  Brennereirolle  B.

                                                                             227*

Muster  38.
(B.  O.  §.  277.)

Nr.  34  des  Betriebsanmeldungbsbuchs.
Abschnitt  B  Abth.  19  Nr.  1  des  Abfindungsbuchs.

Abfindungsanmeldung  A

für  die  Verarbeitung  von  Material.



I.  Anmeldung.



Materialabtriebe  sollen



An  Material







(Nur  von  Material-Bemerkungen,













stattfinden  sollen  abgetrieben  werden  besitzern  auszufüllen.  insbesordere,  wenn  innerhalb  der  in
Zum  Abtriebe  Spalte  1  angemeldeten  Abtriebszeit  oder
auf  soll benutzt  im  Anschlusse  daran  Lutterabtriebe  eram
  Brenn-  Gattung.  Menge      folgen  sollen,  Angabe,  an  welchen
  geräth      werden  die  Tagen  und  auf  welchem  Brenngräthe
Nr.  l  Brennerei  des  diese  Abtriebe  stattfinden  werden.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
l
15., 16. und  1  Kirschen  —  Es  wird  amtliche  Aufnahme  der
      Materialvorräthe beantragt.
  17.  Januar d.  J.  Zwetschgen    Lutterabtriebe  sollen  stattfinden

























Im  Betriebsjahr  1900/01  sollen  im  Ganzen  nicht  mehr  als  50  100





Kehl,  den  2ten  Januar  1901.

Karl





Maier,

Brennereibesitzer.  Materialbesitzer.

am  17.  Januar  d.  J.  auf  Brenngeräth
  Nr.  1.

Liter  Alkohol  erzeugt  werden.

Anleitung  zum  Gebrauch  siehe  4.  Seite!

29
        <pb n="720" />
                                                                     —  228*  —

II.  Ergebniß  der  amtlichen  Aufnahme  der  Materialvorräthe.























Der  einzelnen  Vorrathsgefäße  Des  darin  enthaltenen  Materials
Bezeichnung.  Raumgehalt  l  Gattung.    Menge  l
  1.  2.  3.  4.
Hölzernes  Fass  Nr.  1  185  Kirschen  148

=    =  Nr.  2  160  Zwetschgen    116

















Kehl,  den  3ten  Januar  1901.
Als  richtig  anerkannt.  Riesle,  Steueraufseher.

Karl  Maier,

Brennereibesitzer.  Materialbesitzer.

III.  Steuerfestsetzung.

1.  Ausbeutesätze:  1  Hektoliter  Kirschen  giebt  4,5  Liter  Alkohol,
1   =  Zwetschge     =    4     =    =1
  =                          =  .........  =  =
1  =                          ..............   =   =2. Ausbeute:  Für 148 Liter Kirschen sind anzusetzen ......6,66
  Liter  Alkohol
                         =  116    =                         =    =                  4,64     =    ==   =              .................................              =

  =

Zwetschgen  =  =  =

=   =   ............................    =    ==
  =

=
=  =  =



zusammen  .  .  11,30  Liter  Alkohol,



abgerundet  .  .  11,3  =  =

3.  Zu  entrichten  sind:
a)  Verbrauchsabgabe  zum  Satze  von  0,  50  Mark  = ...  .  .  .  5  Mark  65 Pf.
b)  Zuschlag  =    =    =  0,16   =   =    1   =    80  =
Gesammtschuld ............  7  Mark  45  Pf.

Dieser  Betrag  ist  spätestens  am  25ten  April  1901  einzuzahlen.
Kehl,  den  4ten  Januar  1901.

Als  richtig  anerkannt.
Karl  Maier.

Brennereibesitzer.   Materialbesitzer.

Die  Hebestelle.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Buchungsvermerk.
Der  festgesetzte  Abgabenbetrag  ist  nachgewiesen  im  Einnahmebuche  für  das  I.  Vierteljahr  1901  unter  Nr.  15.
(Unterschrift  des  Hebebeamten.)
        <pb n="721" />
                                                                       229*

IV.  Revisionsbefund.











 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 











Der  Von  den  Vorrathsgefäßen  fanden  sich  Betriebs-Laufende
  Revision Tag    zustand  der  Bemerkungen;
Brenn-  und,  Name der  Beamten.
Nr.  Stunde.  unangebrochen.  angebrochen.  leer.  Wiengeräthe.
1.  2.  3.    4.  5.  6.  7.
Helm  noch  am  bestimmten  Auf-14/1
  Nr.  1  bewahrungsorte.  
1.  8  Uhr  N.  Fass  1  und  2  —  —  ausser  Betrieb  Riesle,  Steueraufseher.
16/1  Nr.  1
2.  4  Uhr  N.  —  Fass  2  Fass  1  ausser  Betrieb  Riesle,  Steueraufseher.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.



10.















29*
        <pb n="722" />
                                                                             —  230*  —

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Die  Abfindungsanmeldung  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen
Brennereien  und  Materialbesitzer  bestimmt,  soweit  sie  Material  verarbeiten;  sie  ist  der  Hebestelle
spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
Als  Beginn  des  Betriebs  gilt  der  Beginn  des  ersten  Materialabtriebs.

2. Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats,  im  Falle  des  §.  278

Abs.  2  der  Brennereiordnung  innerhalb  eines  Vierteljahrs,  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen
  Monaten  beziehungsweise  Vierteljahren  darf  eine  Abfindungsanmeldung  sich  nicht  erstecken.

3. Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Feinbrände  vorgenommen,

so  sind  diese  in  der  Abfindungsanmeldung  für  den  vorhergehenden  Zeitabschnitt  anzumelden.

4. Der  Brennereibesitzer  (Materialbesitzer)  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.



5. Materialbesitzer  haben  auf  Seite  1  in  der  Spalte  5  anzugeben,  welche  Brennerei  sie  benutzen

wollen;  sofern  nicht  die  Hebestelle  Ausnahmen  zuläßt,  bleiben  sie  für  das  Betriebsjahr  an  die
Brennerei  gebunden,  die  sie  bei  dem  erstmaligen  Betriebe  benutzt  haben.

6. Bei  Verarbeitung  von  Gemischen  aus  verschiedenen  Materialgattungen  sind  thunlichst  die  einzelnen
Bestandtheile  der  Mischung  der  Gattung  und  Menge  noch  besonders  anzumelden.

7. Können  die  Materialmengen  nicht  angegeben  werden,  so  ist  die  Spalte  4  unausgefüllt  zu  lassen  und

in  der  Spalte  6  die  amtliche  Aufnahme  des  Materials  zu  beantragen.

8. Sollen  innerhalb  der  in  der  Spalte  1  angemeldeten  Abtriebszeit  oder  im  Anschlusse  daran  Lutterabtriebe

  erfolgen,  so  ist  in  der  Spalte  6  anzugeben,  an  welchen  Tagen  und  auf  welchem  Brenngeräthe
  diese  Abtriebe  stattfinden  werden.

9. Unterliegt  das  zum  Abtriebe  bestimmte  Material  der  Materialkontrole,  so  ist  in  der  Spalte  6  auf

die  Nummer  der  Materialanmeldung  zu  verweisen  und,  wenn  nicht  der  ganze  Vorrath  zum  Abtrieb
angemeldet  wird,  die  Nummer  der  Vorrathsgefäße  anzugeben,  deren  Inhalt  verwendet  werden  soll.

10. Wird  die  Anwendung  ermäßigter  Zuschlagsätze  beansprucht,  so  hat  der  Brenner  in  der  ersten  Abfindungsanmeldung
  des  Betriebsjahrs  zu  erklären,  daß  er  im  Betriebsjahr  im  Ganzen  nicht  mehr
als  50  oder  100  Liter  Alkohol  erzeugen  wolle.  In  allen  anderen  Fällen  ist  der  betreffende  Vordruck
  auf  Seite  1  zu  durchstreichen.

11. Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  der  Abfindungsanmeldung  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.
Erscheint  die  Berichtigung  nicht  angängig,  so  ist  die  Abfindungsanmeldung  dem  Brennereibesitzer  zur
Neuaufstellung  zurückzugeben.

12. Hat  eine  amtliche  Aufnahme  der  Materialvorräthe  stattgefunden  (vergl.  Ziffer  7),  so  ist  das  Ergebniß
  auf  Seite  2  unter  II  vom  Aufsichtsbeamten  einzutragen  und  vom  Anmeldenden  schriftlich
anzuerkennen.

13. Der  Brennereibesitzer  hat  die  festgestellte  Abfindungsanmeldung  vor  Beginn  des  angemeldeten
Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie
  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.  Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  der  Abfindungsanmeldung,
  die  ihre  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich
  anzuzeigen.

14. Die  Abfindungsanmeldung  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  gilt,  an  die
Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="723" />
                                                                    —  231*  —

Anlage  39.
(B.  O.  §§.  301  und  305.)

Anleitung
für

den  Abtrieb  von  Maischproben  und  von  Materialproben.

A.  Maischproben.

1.  Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  die  Entnahme  von  Maischproben  zum  Zwecke  der  Untersuchung
auf  ihren  Alkoholgehalt  zu  gestatten;  er  ist  aufzufordern,  der  Probenentnahme  beizuwohnen.

Die  Probenentnahme  hat  unvermuthet  zu  erfolgen;  es  ist  dazu  ein  Bottich  auszuwählen,
an  dessen  richtiger  Bemaischung  kein  Zweifel  besteht  und  dessen  Maische  nach  den  Berriebsverhältnissen
  der  Brennerei  ausreichend  vergohren  ist.  In  Hefenbrennereien  ist  darauf  zu  achten,
daß  die  Hefenabnahme  in  dem  üblichen  Umfange  stattgefunden  hat.

Damit  die  Probe  dem  wirklichen  Durchschnittsgehalte  der  Maische  an  Alkohol  entspricht,
ist  der  Inhalt  des  Bottichs  gründlich  umzurühren  und  alsdann  sofort  die  Probe  in  der  Weise  zu
entnehmen,  daß  eine  Flasche  von  etwa  einem  halben  Liter  Raumgehalt  umgekehrt  bis  in  die  mittlere
Schicht  der  Maische  eingesenkt,  dann  umgedreht  und,  nachdem  die  Luft  entwichen  und  durch
Maische  ersetzt  ist,  rasch  herausgehoben  wird.  Die  Flasche  ist  gut  zu  verkorken  und  mit  einem  Zettel
zu  versehen,  auf  welchem

Name  des  Besitzers  und  Klasse  der  Brennerei,
Tag  und  Stunde  der  Probenentnahme,
Nummer  des  Bottichs,
der  vor  dem  Umrühren  des  Bottichinhalts  festzustellende  Steigraum  in  Centimetern  sowie
Name  und  Diensteigenschaft  des  Beamten
anzugeben  ist.  Dem  Brennereibesitzer  ist  freizustellen,  den  Zettel  mit  zu  unterschreiben  und  die
Flasche  zu  versiegeln.

Der  Brennereibesitzer  ist  unter  Mittheilung  von  Ort  und  Zeit  des  Abtriebs  der  Maischprobe

aufzufordern,  dem  Abtriebe  beizuwohnen.

2.  Der  Abtrieb  der  Maischprobe  ist  vom  Oberkontroleur  in  seiner  Wohnung  oder  bei  der  Hebestelle
thunlichst  am  Tage  der  Probenentnahme  spätestens  aber  am  folgenden  Tage,  vorzunehmen.  Ist  der
Brennereibesitzer  zur  angesetzten  Stunde  nicht  erschienen,  so  ist  ein  zweiter  Beamter  zuzuziehen.

3.  Die  zum  Abtriebe  von  Maischproben  dienende  Brennvorrichtung  wird  durch  nachstehende  Zeichnung
veranschaulicht.
        <pb n="724" />
                                                        232*

 

 

 



Die  Brennvorrichtung  besteht  aus:
1  kupfernen  Blase  von  etwa  1  Liter  Raumgehalt,
1  gläsernen  Uebersteigrohr  mit  Hohlkugeln  und  Gummischlauch  und
1  kupfernen  Kühler  mit  Schlangenrohr.
Zubehörstücke  sind:
1  kupferne  Spirituslampe,
1  eisernes  Gestell,
2  Meßfläschchen  mit  einer  dem  Raumgehalte  von  100  Kubikcentimeter  entsprechenden
Marke,
1  Standglas,
1  Glastrichter,
kleine  Lutterprober  für  die  Bestimmung  der  Stärke  nach  Raumprozenten,
1  kleines  Thermometer,
mehrere  Filtrirbeutel  und  Filtrircylinder.

4.  Dicke  zähflüssige  Maischproben,  welche  größere  Mengen  von  unzerkleinerten  festen  Stoffen  enthalten,
sind  vor  dem  Abtriebe  durch  Filtration  von  den  Trebern  zu  befreien.  Warme  Maischproben  sind
vor  dem  Filtriren  in  der  Flasche  oder  in  einem  bedeckten  Gefäß  abzukühlen.  Bevor  die  Maische
durch  den  Filtrirbeutel  gegossen  wird,  ist  sie  in  der  Probenflasche  gründlich  durchzuschütteln,  damit
etwa  vorhandene  Kohlensäurebläschen  sich  abscheiden.

Die  Filtration  geschieht  am  zweckmäßigsten  unter  Benutzung  eines  oder  mehrerer  mit  einem
Abflußhahne  versehener  kupferner  Cylinder  von  10  Centimeter  Durchmesser  und  45  Centimeter  Höhe.
In  jedem  Cylinder  ist  an  vier  Stiften  ein  Filtrirbeutel  aufzuhängen.  Nach  der  Füllung  des
Beutels  ist  der  Cylinder  mit  einem  kupfernen  Deckel  zu  verschließen.  Das  zum  Abtriebe  bestimmte
Filtrat  sammelt  sich  in  dem  Kupfercylinder  an.

Die  Filtrirbeutel  sind  nach  jeder  Untersuchung  in  lauem  Wasser  sorgfältig  auszuwaschen
und  dürfen  erst  nach  vollständiger  Trocknung  zu  einer  neuen  Filtration  verwendet  werden.

Ist  die  Maischprobe  dünnflüssig,  so  bedarf  es  der  Filtration  nicht.

5.  Zur  Ausführung  des  Abtriebs  der  Maischprobe  ist  das  eine  Meßfläschchen  mit  dem  Filtrat  oder  mit
der  dünnflüssigen  Maische  nach  gründlicher  Durchschüttelung  derselben  auszuspülen  und  genau  bis
        <pb n="725" />
                                                                 —  233*  —

zur  Marke  von  100  Kubikcentimeter  zu  füllen.  Die  so  gemessene  Maische  ist  sofort  in  die  reine
und  trockene  Blase  der  Brennvorrichtung  zu  gießen  und  mit  100  Kubikcentimeter  Wasser  vollkommen
hineinzuspülen.  Durch  Uebersteigrohr  und  Gummischlauch  ist  die  auf  das  eiserne  Gestell  gesetzte
Blase  sodann  mit  dem  Kühler  in  dampfdichte  Verbindung  zu  bringen,  dieser  mit  kaltem  Wasser  zu
füllen,  das  zweite  reine  und  trockene  Meßfläschchen  als  Vorlegegefäß  unter  den  Ausfluß  des  Kühlers
zu  stellen  und  die  Spirituslampe  unter  der  Blase  anzuzünden.  Der  Abtrieb  ist  durch  Beobachtung
und  Regelung  der  Heizflamme  so  vorsichtig  zu  führen,  daß  das  Abtriebserzeugniß  nur  tropfenweise
abläuft.  Wird  der  Abtrieb  so  heftig,  daß  das  Erzeugniß  in  zusammenhängendem  Flusse  abläuft
oder  gar  Maischtheile  mit  übergerissen  werden,  so  ist  die  Probe  zu  verwerfen  und  ein  anderweiter
Abtrieb  in  der  vorgeschriebenen  Weise  vorzubereiten  und  durchzuführen.  Während  des  Abtriebs  ist
das  verdunstete  Kühlwasser  öfter  durch  kaltes  Wasser  zu  ersetzen.

Sobald  der  Flüssigkeitsspiegel  des  Abtriebserzeugnisses  in  dem  vorgelegten  Meßfläschchen
die  Marke  von  100  Kubikcentimeter  erreicht,  ist  das  Fläschchen  wegzunehmen.

6.  Nach  Abkühlung  des  Abtriebserzeugnisses  auf  15,6  Grad  Celsius  und  nach  gründlicher  Durchrührung
  ist  der  Alkoholgehalt  mit  einem  der  beigegebenen  kleinen  Alkoholometer  nach  Raumprozenten
zu  ermitteln.  Hierbei  finden  die  Vorschriften  des  §.  11  der  Alkoholermittelungsordnung  entsprechende
Abwendung  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  der  Flussigkeitsspiegel  die  Alkoholometerskale  in  der  Mitte
zwischen  zwei  Strichen  schneidet,  die  zwischen  die  beiden  Striche  gehörende  ungerade  Zahl  als  Anzeige
  des  Alkoholometers  angenommen  wird.

7.  In  den  nach  dem  Bottichraum  und  in  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien  wird
für  den  Bottich,  aus  welchem  die  Maischprobe  entnommen  worden  ist,  zunächst  die  treberhaltige
Gesammt-Maischmenge,  und  zwar  bei  amtlich  vermessenen  Maischbottichen  aus  der  Höhe  des
Bottichs,  seinem  Raumgehalt  und  der  bei  der  Probenentnahme  festgestellten  Maischtiefe,  d.  h.  Höhe
des  Bottichs  unter  Abzug  des  Steigraums,  berechnet  (Raumgehalt  x Maichtiefe)  Von  der  treber-

        (Durchschnittliche  Höhe)  .  
haltigen  Maischmenge  sind,  falls  die  Maischprobe  vor  dem  Abtriebe  durch  Filtration  von  den
Trebern  befreit  worden  ist,  fünf  Prozent  für  die  Abscheidung  der  Treber  in  Abzug  zu  bringen.  Aus
der  Litermenge  der  treberhaltigen  oder  zutreffenden  Falles  der  treberfreien  Maische  und  der  ermittelten
Stärke  des  Abtriebserzeugnisses  in  Raumprozenten  ergiebt  sich  die  Gesammt-Alkoholausbeute  in
Litern  Alkohol.  Die  hiernach  auf  100  Liter  Bottichraum  beziehungsweise  bei  der  Abfindung  nach
der  Stoffmenge  auf  einen  Doppelzentner  der  für  den  betreffenden  Bottich  angemeldeten  Rohstoffmenge
  entfallende  Litermenge  Alkohol  ist  der  zu  ermittelnde  Alkoholausbeutesatz.

Bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien  stellt,
wenn  die  Maischprobe  ohne  vorherige  Filtration  abgetrieben  ist,  die  Zahl  der  gemäß  Ziffer  6
ermittelten  Stärkegrade  die  Zahl  der  auf  100  Liter  Maische  entfallenden  Liter  Alkohol  (den  Ausbeutesatz;
  dar.  Hat  eine  Filtration  der  Probe  stattgefunden,  so  wird  der  Ausbeutesatz,  da  95  Liter
treberfreie  Maische  100  Litern  treberhaltiger  Maische  entsprechen,  gefunden  nach  der  Formel:

Ermittelte  Alkoholausbeute  x  95  ....  Prozent  Alkoholausbeute.

100
Der  Ausbeutesatz  ist  bis  auf  zwei  Dezimalstellen  zu  berechnen  und  dann  auf  eine  Dezimalstelle
  in  der  Art  abzurunden,  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4  enthält,
die  Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.
8.  Ueber  den  Verlauf  des  Abtriebs  und  die  Berechnung  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung
nach  Muster  40  zur  Brennereiordnung  aufzunehmen.  Etwaige  Einwendungen  des  Brennereibesitzers
gegen  die  Richtigkeit  des  ermittelten  Ausbeutesatzes  sind  in  der  Verhandlung  zu  vermerken.







B.  Materialproben.

Auf  den  Abtrieb  dünnflüssiger  Materialproben  finden  die  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  3,  5,  6
und  8  entsprechende  Anwendung.

Die  Zahl  der  gemäß  Ziffer  6  ermittelten  Stärkegrade  stellt  die  Zahl  der  auf  100  Liter  Material
entfallenden  Liter  Alkohol  (den  Ausbeutesatz)  dar.
        <pb n="726" />
                                                                   —  234*  —

Muster  40.
(B.  O.  §§.  301  und  305.)

Verhandelt  Neurode,  den  2ten  April  1900.

Heute  wurde  hier  in  dem  Amtszimmer  des  Steueramts  I  durch  den  unterzeichneten  Beamten
in  Gegenwart  des  Brennreivertwalters  Herrn  Lorenz  hierselbst  zum  Zwecke  der  Ermittelung  der  durchschnittlichen
  Alkoholausbeute  der  Abtrieb  der  Maischprobe  vorgenommen,  welche  nach  dem  an  der  Probenflasche
  befindlichen  Zettel  vom  Steueraufseher  Müller  am  2ten  April  d.  J.  Vormittags  10  Uhr  in  der
gewerblichen  dickmaischenden  Getreidebrennerei  des  Bertram  in  Neurode  aus  dem  reife  Maische  enthaltenden
Bottiche  Nr.  3  entnommen  worden  ist.  Der  Steigraum  des  Bottichs  hat  7,5  Centimeter  betragen.

  Der  Abtrieb  erfolgte  mit  Filtration  der  Maischprobe  unter  genauer  Beachtung  der  vorgeschriebenen
Anleitung.

Die  Stärke  des  Abtriebserzeugnisses  ist  zu  7,8  Raumprozent  festgestellt.

Der  Bottich  Nr.  3  hat  nach  der  Vermessungsverhandlung  eine  durchschnittliche  Höhe  von
76,5  Centimeter,  sein  Raumgehalt  ist  durch  nasse  Vermessung  zu  1025  Liter  ermittelt  worden;  er  hat
demnach  bei  dem  festgestellten  Steigraume  von  7,5  Centimeter  und  somit  einer  Maischtiefe  von  69  Centimeter
  (1025 x 69 / 76,5 =  )  925  Liter  treberhaltige  Maische  enthalten.

Nach  Abzug  von  5  Prozent  =  46  Liter  für  die  durch  Filtration  abgeschiedenen  Treber  verbleiben
  879  Liter  treberfreie  Maische.

Aus  der  Menge  der  treberfreien  Maische  von  879  Liter  und  der  Stärke  des  Abtriebserzeugnisses
von  7,5  Raumprozent  ergiebt  sich  eine  Gesammtausbeute  von  68.6  Liter  Alkohol.

Hiervon  entfällt  bei  dem  Raumgehalte  des  Bottichs  von  1025  Liter  auf  je  100  Liter  Bottich-

    
raum  eine  Ausbeute  von  68,6 x 100 / 1025 =   )  6,7  Liter  Alkohol.

Schulze,
Obersteuerkontroleur.
Die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Ermittelungen  erkenne  ich  hiermit  an.

Lorenz,
Brennereiverwalter.
        <pb n="727" />
        Anlage  41.
(B.  O.  §§.  302  und  306.)

Anleitung
für

das  Probebrennen  von  Maische  und  von  Material.

A.  Maische.

1. Das  Probebrennen  ist  unvermuthet  vorzunehmen;  seine  Ueberwachung  hat  thunlichst  durch  zwei

Beamte  zu  erfolgen.  Der  Brennereibesitzer  hat  dem  Probebrennen  beizuwohnen.

2. Zum  Probebrennen  ist  der  ganze  Inhalt  eines  unangebrochenen  Maischbottichs,  der  keinen  größeren
leeren  Raum  (Steigraum)  als  den  sonst  bei  den  Revisionen  beobachteten  aufweist  und  an  dessen
richtiger  Bemaischung  kein  Zweifel  besteht.

In  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien  ist  zunächst
die  Litermenge  der  im  Bottich  enthaltenen  Maische,  und  zwar  bei  amtlich  vermessenen  Maischbottichen
aus  der  Höhe  des  Bottichs,  seinem  Raumgehalt  und  der  festzustellenden  Maischtiefe,  d.  h.  Höhe  des

    (  Raumgehalt  x  Maischtiefe  )
Bottichs  unter  Abzug  des  Steigraums,  zu  berechnen  (  Durchschnittliche  Höhe  )
3. Zum  Auffangen  des  gewonnenen  Branntweins  sowie  des  etwaigen  Vor-  und  Nachlaufs  hat  der
Brennereibesitzer  eine  ausreichende  Anzahl  dichter  und  möglichst  geschlossener  Vorlegegefäße,  soweit
thunlich  Fäßchen  mit  kleiner  Oeffnung,  zur  Verfügung  zu  stellen;  ihr  Eigengewicht  ist,  nachdem  sie
unter  amtlicher  Aufsicht  gereinigt  und  sorgfältig  entleert  worden  sind,  von  den  Beamten  im  voraus
Festzustellen  (s.  jedoch  Ziffer  11  Abs.  2).

Die  Gefäße  sind  gegen  etwaige  Einwirkungen  des  Brennereipersonals  ständig  zu  überwachen.

4. Die  zur  Zeit  des  Probebrennens  in  der  Brennerei  bei  der  Maischbereitung  zur  Verwendung  gelangenden
Rohstoffe  sind  eingehend  zu  besichtigen  und  auf  ihre  Beschaffenheit  zu  prüfen,  z.  B.  Kartoffeln,  ob
sie  etwa  eine  Verminderung  des  Stärkemehlgehalts  durch  Frost,  Fäulniß,  Auswachsen  u.  s.  w.
erlitten  haben.
5. Der  zum  Probebrennen  ausgewählte  Bottich  ist  darauf  zu  prüfen,  ob  den  Betriebsverhältnissen  der
Brennerei  entsprechend  eine  regelmäßige  und  ausreichende  Vergährung  der  Maische  stattgefunden
hat;  es  sind  dabei,  soweit  nicht  etwa  die  Prüfung  mit  dem  Saccharometer  erfolgt,  der  vorhandene
Steigraum  sowie  Aussehen,  Geruch,  Geschmack  und  Temperatur  der  Maische  in  Betracht  zu  ziehen,
auch  ist,  soweit  möglich,  festzustellen,  ob  für  den  fraglichen  Bottich  das  in  der  Brennerei  gewöhnlich
verwendete  Gährmittel  benutzt  worden  ist.  In  Hefenbrennereien  ist  darauf  zu  achten,  daß  die
Hefenabnahme  in  dem  üblichen  Umfange  stattgefunden  hat.

Ist  anzunehmen,  daß  die  Vergährung  der  Maische  eine  unregelmäßige  oder  unvollkommene
war,  oder  werden  bei  den  übrigen  in  Gährung  befindlichen  Maischbottichen  Unregelmäßigkeiten  in
der  Gährung  oder  in  der  Hefenabnahme  wahrgenommen,  so  ist  hierüber  in  der  Verhandlung
(Ziffer  14)  ein  Vermerk  zu  machen  und  gegebenenfalls  von  der  Vornahme  des  Probebrennens
Abstand  zu  nehmen.  
6. Besitzt  die  Brennerei  die  Befugniß,  das  Brenngeräth  über  Nacht  u.  s.  w.  mit  Maische  befüllt  stehen
zu  lassen,  so  ist  die  im  Brenngeräthe  vorgefundene  Maische  besonders  abzubrennen  und  erst  dann
mit  dem  Abtriebe  der  zum  Probebrennen  bestimmten  Maische  zu  beginnen.

7. Nachdem  das  Brenngeräth  aus  dem  zum  Probebrennen  ausgewählten  Bottiche  befüllt  worden  und

der  Abtrieb  im  Gange  ist,  haben  die  Beamten  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  das  Brenngeräth  und

die  Rohrleitungen,  welche  Branntwein  oder  Alkoholdämpfe  führen,  überall  dicht  und  die  Flanschenverbindungen

  fest  angezogen  sind,  daß  namentlich  der  Schlempeablaßhahn  völlig  geschlossen,  daß

bei  Blasen  mit  Helm  der  Ansatz  des  letzteren  luftdicht  verschmiert  ist  und  daß  in  den  Fällen,  wo
80
        <pb n="728" />
                                                            —  236*  —

ein  Maischrührwerk  vorhanden,  die  Stopfbüchse  der  Kurbelstange  keine  Dämpfe  entweichen  läßt,
auch  sonst  keine  Vorrichtungen  vorhanden  sind,  durch  die  eine  heimliche  Entnahme  von  Alkohol
ermöglicht  wird.

8. Während  des  Abtriebs  ist  darauf  zu  sehen,  daß  der  Abtrieb  gleichmäßig  und  nicht  übereilt  erfolgt,
sowie  daß  das  Kühlwasser  in  genügender  Menge  vorhanden  ist  und  thunlichst  kalt,  mindestens  aber
so  kühl  erhalten  wird,  daß  außer  dem  aus  dem  Kühlrohr  ausfließenden  Branntwein  nicht  auch
Alkoholdämpfe  ausströmen.  Besonders  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Feuerung  gleichmäßig  gehalten
oder,  bei  Dampfbetrieb,  der  Dampf  regelmäßig  und  in  solchem  Maße  eingelassen  wird,  daß  der
Abtrieb  keinen  erheblichen  Schwankungen  unterliegt  und  die  Entwickelung  der  Alkoholdämpfe  in
keinem  Falle  unterbrochen  wird.

9. Es  ist  darüber  zu  wachen,  daß  die  zum  Abtriebe  bestimmte  Maischmenge  unvermindert  in  das
Brenngeräth  übergeführt  und  vollständig  zum  Abtriebe  gebracht,  sowie  daß  der  gewonnene  Branntwein,
  einschließlich  des  Vor-  und  Nachlaufs,  vollständig  in  den  dazu  bestimmten  Gefäßen  aufgefangen
  wird.

Gewinnen  die  Beamten  die  Ueberzeugung,  daß  von  dem  Brennereipersonal  Handlungen
vorgenommen  sind,  die  eine  Verminderung  der  Alkoholausbeute  bezwecken,  so  ist  das  Vorgefallene
in  der  Verhandlung  zu  vermerken  und  dem  Hauptamt  Anzeige  zu  erstatten.  Ist  anzunehmen,  daß
die  Richtigkeit  des  Ergebnisses  durch  jene  Handlung  beeinträchtigt  worden  ist,  so  ist  von  der  Fortsetzung
  des  Probebrennens  Abstand  zu  nehmen.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  während
des  Probebrennens  Mangel  an  Kühlwasser  oder  sonstige  Umstände  eintreten,  durch  die  das  Ergebniß
des  Probebrennens  beeinträchtigt  wird.

10. Jeder  Abtrieb  ist  als  beendet  anzusehen,  wenn  eine  Probe  der  ablaufenden  Flüssigkeit  nur  den
Alkoholgehalt  besitzt,  den  der  Branntwein  in  der  Brennerei  am  Schlusse  des  Abtriebs  zu  haben  pflegt.

11. Nach  Beendigung  des  Abtriebs  der  zum  Abbrennen  bestimmten  Maische  ist  die  Litermenge  Alkohol
in  dem  durch  das  Probebrennen  gewonnenen  gesammten  Branntwein,  nebst  dem  etwa  besonders
aufgefangenen  Vor-  und  Nachlaufe,  von  den  Beamten  gemeinschaftlich  unter  Feststellung  des  Nettogewichts
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Alkoholermittelungsordnung  festzustellen.

Ist  der  Brennereibesitzer  vom  Halten  einer  geaichten  Waage  entbunden  (G.  B.  §.  41)  und  eine
solche  auch  nicht  anderweit  zu  beschaffen,  so  ist  zunächst  die  Litermenge  des  gewonnenen  Branntweins
und  zutreffenden  Falles  des  Vor-  und  Nachlaufs  mit  einem  geaichten  Litermaße  zu  ermitteln  und
sodann  die  Alkoholmenge  gemäß  §.  13  der  Alkoholermittelungsordnung  festzustellen.

12. Aus  der  Gesammtausbeute  ist  der  Ausbeutesatz  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  ermittelt  wird,
wieviel  Liter  Alkohol  entfallen:

a)  bei  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien
auf  ein  Hektoliter  des  angemeldeten  Bottichraums;

b)  bei  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien
auf  einen  Doppelzentner  der  angemeldeten  Rohstoffe;

c)  bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien
auf  ein  Hektoliter  der  abgetriebenen  Maische.

Der  Ausbeutesatz  ist  bis  auf  zwei  Dezimalstellen  zu  berechnen  und  dann  auf  eine  Dezimalstelle
in  der  Art  abzurunden,  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4  enthält,  die
Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.

13. Wird  das  Probebrennen  auf  den  Feinbrand  erstreckt  (B.  O.  §.  304),  so  finden  hierbei  die  vorstehenden
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Die  Beamten  haben  besonders  darauf  zu  achten,
daß  der  gesammte  aus  den  in  Frage  stehenden  Rohbränden  gewonnene  Branntwein  unverändert
dem  Feinbrand  unterzogen  wird.  Kann  der  Feinbrand  nicht  in  unmittelbarem  Anschluß  an  den
Rohbrand  erfolgen,  so  muß  in  der  Regel  das  gesammte  Erzeugniß  des  Rohbrandes  bis  zur  Vornahme
  des  Feinbrandes  unter  Verschluß  gehalten  werden.  Der  Berechnung  des  Ausbeutesatzes  ist
die  durch  den  Feinbrand  gewonnene  Menge  des  fertigen  Branntweins  einschließlich  des  etwaigen
Vorlaufs  und  Nachlaufs  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="729" />
                                                                —  237*  —

14.  Ueber  den  Verlauf  des  Probebrennens  und  die  Berechnung  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung
nach  Muster  42  zur  Brennereiordnung  aufzunehmen.  Etwaige  Einwendungen  des  Brennereibesitzers
gegen  die  Richtigkeit  des  ermittelten  Ausbeutesatzes  sind  in  der  Verhandlung  zu  vermerken.

B.  Material.

Auf  das  Probebrennen  von  Material  sind  die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden.
Jedes  Probebrennen  hat  in  der  Regel  mehrere  Blasenabtriebe  zu  umfassen.  Die  zu  jeder  Blasenfüllung
verwendete  Materialmenge  ist  mit  geaichten  Gefäßen  oder  mit  vorschriftsmäßig  vermessenen  Hülfsgefäßen
der  Literzahl  nach  festzustellen.  Vor  Abhaltung  des  Probebrennens  ist  davon  Ueberzeugung  zu  nehmen,
daß  das  zum  Abbrennen  gelangende  Material  sich  in  unverdorbenem,  unverdünntem  Zustande  befindet.
Ist  das  zum  Abtrieb  angemeldete  Material  zur  Vornahme  des  Probebrennens  nicht  geeignet,  so  kann
Material  von  derselben  Gattung  und  Herkunft  aus  den  noch  vorhandenen  Vorräthen  ausgewählt  werden.
        <pb n="730" />
        <pb n="731" />
                                                                   239*

Verhandelt                                             ,

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brennerei  des
zeichneten  Beamten  in  Gegenwart  des
satzes  ein  Probebrennen  abgehalten.

Zum  Abbrennen  gelangte  die  Maische  des  Bottichs  Nr.

den

(B.

ten

Muster  42.

O.  §§.  302

und  306.)

19....

durch  die  unterzum

  Zwecke  der  Festsetzung  des  Ausbeute-Der

  noch  unangebrochene  Bottich  wies  einen  leeren  Raum  (Steigraum)  von  Centimeter
Höhe  auf,  der  dem  sonst  bei  den  Revisionen  beobachteten  entspricht.
Liter.

Der  Bottich  hat  nach  der  Vermessungsverhandlung  einen  Raumgehalt  von

Zur  Bemaischung  des  Bottichs  sind  angemeldet

Die  in  dem  Bottiche  vorhandene  Maischmenge  beträgt
Der  Abtrieb  erfolgte  unter  genauer  Beachtung  der  vorgeschriebenen  Anleitung.

Liter.

Kilogramm  Kartoffeln,
Kilogramm  Getreide,
Kilogramm  Malz.

Ueber  die  einzelnen  Abtriebe  und  über  die  Gesammtausbeute  an  Alkohol  wurde  Folgendes

festgestellt:





Dauer  jedes  Abtriebs  Der  Vorlegegefäße





und  Nachlaufs)



Des  Branntweins  einschließlich  des  Vor-



  

scheinbare  

in    Eigen-   Netto-  wahre Stärke in   Alkoholvon

  bis  Stunden  Zahl und  Bezeich-  Brutto-  Eigen-  Netto-    Stärke  in  Wärme=  Ge-  Alkohol-  
und  und  nung.  gewicht  gewicht  gewicht  Gewichts-  grade.  wichts-  menge
Minuten.    Art.    proprozent
  zenten.
  kg  kg  kg  l A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.



























Gesammtausbeute  an  Branntwein

Von  der  in  der  Spalte  12  nachgewiesenen  Rohbranntweinmenge  kommen  als  Schwundnachlaß
  für  den  Feinbrand  nach  dem  für  die  Brennerei  festgesetzten  Schwundsatze  von

zent  in  Abzug

Pro-





bleibt Ausbeute an fertigem Branntwein...




*)  Der  nicht  zutreffende  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="732" />
                                                             —  240*  —

Oder:

Die  gesammte  bei  dem  Probebrennen  gewonnene  Rohbranntweinmenge  von  Liter  Alkohol  ist
unter  amtlicher  Aufsicht  dem  Feinbrand  unterzogen  worden.  Ueber  die  einzelnen  Abtriebe  und  über  die

Gesammtausbeute  an  Alkohol  wurde  Folgendes  festgestellt:













































      Des  Branntweins  (einschließlich  des  Vor-Dauer
  jedes  Abtriebs  Der  Vorlegegefäße  und  Nachlaufs)
    scheinbare      wahre Stärke
in        in  
bis  Stunden,  Zahl  Bezeich-  Brutto-  Eigen-  Netto-  Stärke  in  Wärme-  Ge-  Alkoholvon
  bis  und  und  nung.  gewicht  gewicht  gewicht  wichts-    wichts-  menge
Minuten.  Art.  propro-
  zenten.
    kg  kg  kg  zenten.        l A.  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  11.  12
  
  
  

  
      
Gesammtausbeute  an  fertigem  Branntwein
Von  der  Gesammtausbeute  an  fertigem  Branntwein  von  Liter  Alkohol  entfallen

bei  dem  Raumgehalte  des  zum  Abbrennen  gelangten  Bottichs  von
100  Liter  Bottichraum  eine  Ausbeute  von  ( Gesammtausbeute x 100 /  Gesammtbottichraum    =   )

auf  einen  Doppelzentner  der  angemeldeten  (Kartoffeln  Getreide)  

auf  ein  Hektoliter  der  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legenden
Maische    



Götz,
Oterkontroleur.

Die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Ermittelungen  erkenne  ich  hiermit  an.

Martin,
Brennereibesstzer.



*)  Der  nicht  zutreffende  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.

Liter  auf  je
Liter  Alkohol.

Liter  Alkohol. *)



Liter  Alkohol.

Lerse,

Steueraufseher.
        <pb n="733" />
        Steuerhebebezirk  Achern.

                                                                        —  241*  —

Muster  43.
(B.  O.  §.  317.)

Abfindungsbuch.

Abschnitt  A.

Betriebsjahr  1903/04.



Dieses  Buch  enthält  ......... Blätter,  die  mit  einer

angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.



,  den  ........ten  ................. 19....

Anleitung  zum  Gebrauche.
1. Das  Abfindungsbuch  ist  in  zwei  Abschnitten  zu  führen  für:
A.  Brennereibesitzer,  auch  Besitzer  von  Wanderbrennereien  (B.  O.  §.  328);  diese  sind  als  solche
besonders  kenntlich  zu  machen;

B.  Materialbesitzer,  welche  auf  einer  entliehenen  Brennvorrichtung  in  den  angemeldelen  Brennereiräumen
  oder  außerhalb  derselben  unter  eigener  Betriebsanmeldung  Material  verarbeiten.
2. Jedem  unter  A  oder  B  fallenden  Brenner  ist  eine  besondere  Abtheilung  zu  eröffnen.  Soweit
thunlich  sind  die  Abtheilungen  innerhalb  dieser  Abschnitte  nach  der  Buchstabenfolge  der  Namen  der
Brenner  zu  ordnen.  Ist  dies  mit  Schwierigkeiten  verbunden,  so  können  die  Abtheilungen  auch  in
der  durch  die  Einreichung  der  Betriebsanmeldungen  bestimmten  Reihenfolge  angelegt  werden.  In
diesem  Falle  ist  jedoch  ein  nach  der  Buchstabenfolge  geordnetes  Namensverzeichniß  der  Brenner  zu
führen;  in  diesem  ist  auf  den  Abschnitt  und  die  Nummer  hinzuweisen,  unter  welcher  jedem  einzelnen

Brenner  eine  Abtheilung  eröffnet  ist.  Im  Abschnitte  B  ist  bei  jeder  Abtheilung  außer  dem  Materialbesitzer

  auch  die  zu  benutzende  Brennerei  zu  bezeichnen.

3. Die  Angaben  für  die  Spalte  2  sind  der  vom  Brenner  eingereichten  Materialanmeldung,  die  für

die  Spalten  3  bis  8  der  Betriebseanmeldung  zu  entnehmen.

4. In  der  Spalte  9  ist  die  jeweils  noch  verbleibende  Restmenge  des  Kontingents  zu  vermerken.  Nach

Erschöpfung  des  Kontingents  ist  die  über  dieses  hinaus  erzeugte  Alkoholmenge  mit  dem  höheren
Verbrauchsabgabensatze  zu  belegen  und,  was  geschehen,  zu  vermerken.

Fortsetzung  siehe  4.  Seite.
        <pb n="734" />
        Abschnitt  A.  Abtheilung  12  des  Brennbesitzers Emil  Müller  in  Achern.
Abth.  Nr.)  11  der  Brennereirolle  B.
a)  Bottichraum oder   Be-  Erzeugte  Von  dem  Bei des  Wahrung  Anspruchs
  zum  niedrigeren  auf  den
Nummer  Maischmenge  steue-  Alkoholmenge   Verbrauchs-  ermäßigten  Zuund
  oder  rungs-  abgabensatze  schlagsatz  von
Lau-  Gewichtsmenge    art:    zugelassenen    8 oder 16 Pfennig können unter  
Tag  der  und  Gattung    Z  =  aus  Kontingent  von  
fende    der  mehligen  Zu-  meh-  aus  zu-  1000  Liter  Anrechnung  Alkoholmengen  der  Bemerkungen.
Rohstoffe;  schlag  Alkohol  ver-  in  Spalte  8
  ligen  Mate-  sam-  bleiben  nach  auf  die
Nr.  b)  Litermenge    M =    Produktions-Material-
  Betriebs-  und  Maisch-  Stof-  rial  men  Abzug  der  menge  von
an-  an-  Gattung  bottich-  fen.  Mengen  Spalte  in  8  100  50  Liter  noch
des  steuer.    erzeugt  werden
meldung.  meldung.  Materials.  
  Liter  Alkohol.    
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.
1.   1  a)  Brennereiklasse:
  landwirthschaftlien.
  v.  4.  X.        b)  Bisheriger  Betriebsumfang:
2.  6  190l  Kirschen    Z  8,6    1.  Jahreserzeugung
v.  30.  X.  darunter aus Getreide und Kartoffeln
150  kg  Getreide   Z  18  26,6  973,4  73,4  im  Ganzen
  1900/  01:  120  l A.  18l A.
3.  15  900l  nicht  ge-    Z  18  18  955,4  55,4  1901/02:  70  = =  — = =v 11. XI.  wässerte Wein-
  1902/03:  160  = =    38  = =treber
    durchschnittlich 116l A.   18l A.
  2. Geschätzter Betriebsumfang:
4.    2            .........................l A.  c) Abfindungsart:
v. 1. XII.      1.  für  mehlige  Stoffe:
5.  22    1200l  nicht ge-  Z  24  24  931,4  31,4  nach  der  Stoffmenge.
v.  10.  XII.  wässerte  Wein-  2.  für  Material:
treber  nach  der  Stosfmenge  unter  Material-
                kontrole.
d)  Bei  der  ersten  Betriebsanmeldung  ab-
          gegebene  Erklärung  über  den  künftigen
Betriebsumfang:
6.  41  600l Pflaumen  Z  18    im  Ganzen  nicht  über  100l  A.
v.  4.  I.  e)  Festsetzung  besonderer  Ausbeutesätze:
200  kg  Getreide   Z  24  42  889,4    100l überschritten,  1.  für  nicht  gewässerte  Weintreber  2%.
            
weshalb    für  die  2.  für  ........................
gesammte Er-   .......................  %
    zeugung aus Material der   f)
  volle  Zuschlag  .....................
      erhoben wird. Vergl. F. B.
    für das IV. Viertel-
    Jahr  1903  
Nr. 11.
  Summe  350kg  190  l  Getreide, Kirschen,  42   68,6  110,6    
600  l  Pflaumen,
  2100  l  nicht  ge-        
wässerte  Weintreber
        <pb n="735" />
                                                                                243*  —

          
Abschnitt  ..........    Abtheilung  Nr.  .......  de.............. in
Abth.
Nr.  der  Brennereirolle
Bei    
a)  Bottichraum  Be-  Erzeugte  Von  dem  des  Wahrung Anspruchs
Nummer  oder    zum  niedrigeren  auf  den ermäßigten Zu-Maischmenge  steue
  Alkoholmenge  Verbrauchsund
  oder  rungs-  abgabensatze  schlagsatz von 8 oder  
Lau-  Gewichtsmenge  art:  zugelassenen  16  Pfennig
Tag  der  und  Gattung  Z =  aus  Kontingent  von    können unter Anrechnung der
fende  der  mehligen  Zu-  meh-  aus  zu-  ...... Liter    Alkoholmengen  Bemerkungen.
Rohstoffe;  schlag,  Alkohol  ver-  in  Spalte  8
  ligen  Mate-  sam-  bleiben  nach  auf  die
Nr.  b)  Litermenge   M =    Produktions-Material-  Betriebs-
  und  Maisch-  Stof-  rial  men  Abzug  der  menge  von
an-  an-  Gattung  bottich  fen  Mengen in Spalte 8  50 100  Liter  noch
meldung.  meldung.  des    steuer.  erzeugt  werden
    Materials.  
      Liter  Alkohol.  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.
  a)  Brennereiklasse:
  .........................................  .
b)  Bisheriger  Betriebsumfang:
    1.  Jahreserzeugung
  darunter
  im  Ganzen  aus  Getreide
    und  Kartoffeln
19..../....:  ......  l A.  ............ l A.
        19..../....:      = =       = =19..../....:       = =
      = =
          durchschnittlich ..............  l A. .................  l A.
2.  Geschätzter  Betriebsumfang:
  ................  l A.
    c)  Abfindungsart:
  1.  für  mehlige  Stoffe:
      2.  für  Material:









d)  Bei  der  ersten  Betriebsanmeldung  abgegebene
  Erklärung  über  den  künftigen
Betriebsumfang:
im  Ganzen  nicht  über  ......................... l  A.

e)  Festsetzung  besonderer  Ausbeutesätze:















1.  für  ..............................  
..............................  %.
2.  für .......................  
..............................%.
      f) ..........................

































 

 

 

 

 

 

 

 

 

31
        <pb n="736" />
                                                            —  244*  —

5.  Im  Kopfe  der  Spalte  10  ist,  je  nachdem  der  Brenner  die  Ermäßigung  des  Zuschlagsatzes  auf  8
oder  16  Pfennig  für  den  aus  Material  erzeugten  Branntwein  beansprucht  hat,  der  Vordruck  mittelst
Durchstreichens  des  nicht  zutreffenden  Theiles  richtigzustellen.  Werden  die  die  ermäßigten  Zuschlagsätze
  bestimmenden  Jahresmengen  von  50  oder  100  Liter  Alkohol  überschritten,  so  tritt  für  die
gesammte  im  Betriebsjahr  aus  Material  erzeugte  Alkoholmenge  der  Zuschlagsatz  von  16  bezw.
20  Pfennig  in  Kraft.  Die  zu  wenig  berechneten  Beträge  sind  nachzuzahlen.  Was  geschehen,  ist  in
der  Spalte  10  zu  vermerken.

6.  In  der  Spalte  11  sind  Vermerke  aufzunehmen  über  alle  sonstigen  Verhältnisse,  welche  auf  die
Besteuerung  einer  Brennerei  von  Einfluß  sind.

Hierher  gehören  insbesondere  Vermerke  über:
a)  die  Brennereiklasse;
b)  den  Betriebsumfang  nach  der  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  (B.  O.  §.  222);
c)  die  Abfindungsart;
d)  die  etwa  abgegebene  Erklärung  über  den  beabsichtigten  Betriebsumfang;
e)  die  etwa  erfolgte  Festsetzung  besonderer  Alkoholausbeutesätze.

7.  Am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  sind  in  den  Spalten  4  sowie  6  bis  8  die  Mengen  des  Bottichraums,
  der  Maische  und  der  Rohstoffe  sowie  die  Alkoholmengen  zusammenzustellen.  Das  Abfindungsbuch
  ist  hierauf  abzuschließen  und  an  das  Hauptamt  abzuliefern.
        <pb n="737" />
                                                                           —  245*  —

Muster  44.
(B.  D.  §.  317.)

Abfindungsbuch.

Abschnitt  B.
        <pb n="738" />
                                                                              246*

  



Abschnitt  B.  Abtheilung  23  des  Materialbesitzers  Franz  Schmidt  in  Achern;

benutzt  die  Brennerei  des  Heinrich  Schmidt  in  Achern,  Abth.Nr.)  11  der  Brennereirolle  B.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  Wahrung  des  An-
  Von  dem  zum  spruchs  auf  den  er-Nummer
  Litermenge  Er-  niedrigeren  Verbrauchs-  mäßigten  Zuschlagsatz
Lau-  und  Tag  und  zeugte  abgabensatze  zugelasse-  von 8  können  oder 16  unter  Pfennig  Anrechder
  Alko-  nen  Kontingent  von  nung  der  Alkoholmengen
fende  Betriebs-  Gattung  hol-  100  Liter  verbleiben  in  Spalte  4  auf  die  Bemerkungen.
Nr.    anmel-  des  menge  nach  Abzug  der  Mengen  Produktionsmenge  von
dung.  Materials.  in  Spalte  4  50 100  Liter  noch  erzeugt
werden
    Liter  Alkohol.  
1.  2.  3.  4.  5.    6.  7.
1.  6  200l  Kirschen    a)  Bisheriger  Betriebsumv.
  3.  II.  fang:
1.  Jahreserzeugung:
  300l  Zwetschgen   21  79  29  1900/01: 45,3l A.
1901/02:  32,1  = =
    1902/03:  69,4  = =2.
  22  180l  flüssige  5,4  73,6    23,6  durchschnittlich  49l A.
v.  18.  II.  Traubenweinhefe    2.  Geschätzter  Betriebsumfang:

      l  A.
      b)  Abfindungsart:
3.  37  400l  nicht  gewäs-  6  67,6  17,6  nach  der  Stoffmenge.
v.  20.  III.  serte  Weintreber  c)  Bei  der  ersten  Betriebsanmeldung
  abgegebene
      Erklärung  über  den
künftigen  Betriebsum-
  fang:
Summe  wie  oben  32.4  nicht  über  50  l  A.

d)  Festsetzung  besonderer

Ausbeutesätze:
1.  für ..........%            2. für ............%
        <pb n="739" />
                                                                              –  247*  —

Muster  45.
(B.  O.  §.  329.)
Steuerhebebezirk
Abth.  Nr.    der  Brennereirolle  Abgegeben  am  ten  19....

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Anzeige

über

die  Benutzung  einer  Brennvorrichtung  außerhalb  des  angemeldeten  Brennereiraums.

Der  unterzeichnete  Brennereibesitzer  in
zeigt  hiermit  an,  daß  er
seine  Brennvorrichtung    Nr.  an die  umseitig  genannten  Materialbesitzer  ausleihen
mit  seiner  Brennvorrichtung  Nr.  für  die  umseitig  genannten  Besitzer  von  - mehligen-Stoffen-—
  Material  —  Branntwein  außerhalb  des  angemeldeten  Brennereiraums  erzeugen
will.
,  den  ten  19....

Brennereibesitzer.

 

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Brennereibesitzer,  die  ihre  Brennvorrichtung  innerhalb  des  Hebebezirkes  vorübergehend  an  Materialbesitzer  zur  Erzeugung
  von  Branntwein  ausleihen,  haben  der  Hebestelle  ihres  Bezirkes  vor  der  Wegbringung  der  Brennvorrichtung
aus  dem  Brennereiraum  Anzeige  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  4  zu  machen.  Die  gleiche  Anzeige  liegt
Brennereibesitzern  ob,  die  mit  ihrer  Brennvorrichtung  außerhalb  des  angemeldeien  Brennereiraums  für  andere  Personen
  mehlige  Stosse  oder  Material  zu  Branntwein  verarbeiten  wollen.  Die  Anzeige  ist  nach  Rückempfang  in  dem
zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behälltniß  auszulegen.

2.  Soll  die  Brennvorrichtung  in  einem  anderen  Hebebezirke  benutzt  werden,  so  ist  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen.  Die  Hebestelle  theilt  eine  Ausfertigung  nach  Ausfüllung  der  Spalte  b  und  Bescheinigung  der  Eintragungen
  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mit.  Diese  hat  die  Erledigung  der  Anzeige  in  den  Spalten  6  und  7
nachzuweisen    und  zu  bescheinigen  und  die  Anzeige  sodann  an  die  Hebestelle  des  Wohnorts  des  Brennereibesitzers
zurückzusenden.

3.  Setzt  der  Besitzer  einer  Wanderbrennerei  dieselbe  nach  einander  in  mehreren  Hebebezirken  in  Betrieb,  so  hat  er  die
Anzeige  jedesmal  vor  dem  Uebertritt  in  einen  neuen  Bezirk  der  Hebestelle,  in  deren  Bezirk  er  zuletzt  Branntwein
erzeugt  hat,  zu  erstatten.  Die  letztere  verständigt  die  Hebestelle  des  neuen  Bestimmungsorts,  bei  Rückverbringung
der  Brennerei  an  den  Wohnort  diejenige  des  Wohnsitzes  des  Brennereibesitzers  jedesmal  unter  Beifügung  obiger
Mittheilung  über  die  erzeugte  Gesammtmenge  Alkohol.

4.  Nach  Rückverbringung  der  Brennvorrichtung  in  den  angemeldeten  Brennereiraum  hat  der  Brennereibesitzer  die  ihm
ausgehändigte  Ausfertigung  der  Anzeige  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  seines  Bezirkes  zurückzuliefern.
        <pb n="740" />
                                                                    —  248*  —







Der  Brennvorrichtung  Die  vom  Die  Benutzung
Der    Brennvorrichtung  Die  Brennerei-  der  Brennvorrichtung
Brennvorrichtung  soll  benutzt  besitzer  ist  weiter  nachgewiesen
Raumgehalt  werden  von  bezw.  für  im  laufenden  
nähere    Betriebsjahr    im
  der  erzeute  bei  der  Betriebsanmel-Benennung.
  Brenn-  Alkoholmenge    dungsbuch
  blase l  Name.  Wohnort.  beträgt  Hebestelle  in  unter
l  Nr.
1.   2.  3.  4.  5.  6.  7.
        <pb n="741" />
                                                                        —  249*  —



Muster  46.
(B.  O.  §.  336.)
Steuerhebebezirk .......................  
Helmbuch über
die  bei  d  ........................  in
aufbewahrten  Blasenhelme  und  Schlußstücke.
Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jede  Brennerei  ist  eine  besondere  Abtheilung  mit  fortlaufender  Ziffer  anzulegen.

2.  Das  Helmbuch  wird  dem  Helmbewahrer  geheftet  und  nach  Numerirung  der  Blattseiten  sowie  nach  Anlegung  der
einzelnen  Abtheilungen  und  eines  Inhaltsverzeichnisses  geliefert,  es  kann  für  mehrere  Betriebsjahre  angelegt  werden.

3.  Das  Helmbuch  ist  sorgfältig  zu  führen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.

4.  Die  Helme  u.  s.  w.  und  das  Helmbuch  sind  in  einem  unter  Verschluß  des  Helmbewahrers  stehenden  und  Unbefugten
nicht  zugänglichen  Raume  auszubewahren.  Die  Helme  u.  s.  w.  müssen  übersichtlich  geordnet  und  mit  einer  Verwechselungen
  ausschließenden  Aufschrift  versehen  sein.

5.  Der  Helmbewahrer  hat,  wenn  ein  Blasenhelm  u.  s.  w.  an  ihn  abgeliefert  wird,  die  Spalten  1  bis  3  auszufüllen.
Die  Rückgabe  ist  in  der  Spalte  4  zu  vermerken  und  in  der  Spalte  5  vom  Brennereibesitzer  zu  bescheinigen.  Die

Eintragungen  sind  unmittelbar  nach  der  Ablieferung  oder  Rückgabe  des  Blasenhelms  u.  s.  w.  zu  bewirken.

6.  Die  Blasenhelme    u.  s.  w.  dürfen  nur  gegen  Vorzeigung  der  amtlich  vollzogenen  Betriebsanmeldung  oder  einer
sonstigen  zur  Entnahme  berechtigenden  amtlichen  Bescheinigung  und  erst  unmittelbar  vor  Beginn  des  Abtriebs  dem
Brennereibesitzer  ausgehändigt  werden.

7.  Kommt  eine  im  Helmbuche  verzeichnete  Brennerei  in  abgang,  so  ist  die  Abtheilung  des  Helmbuchs  zu  durchstreichen.
Kommt  eine  Brennerei  in  Zugang,  so  ist  hinter  der  letzten    Abtheilung  eine  neue  Abtheilung  für  die  Brennerei  zu
eröffnen  und  der  Name  des  Brennereibesitzers  in  das  Inhaltsverzeichniß  einzufügen.

8.

Das  Helmbuch  und  die  aufbewahrten  Gerätheteile  müssen  den  Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen  vorgezeigt  werden.

Ergeben  sich  bei  der  Revision  Anstände,  so

  hat  der  Aufsichtsbeamte  den  Sachverhalt  zu  erörtern  und  das  Ergebniß
in  der  Spalte  6  des  Helmbuchs  zu  vermerken.
        <pb n="742" />
                                                                   —  250*  —

Abtheilung

Brennerei  des  in

-Straße  Nr.





Tag  und  Stunde  Bezeichnung  Empfangs-Laufende
  der  Ablieferung  des  Tag  und  Stunde  bescheinigung  des  Bemerkungen;
      der  Rückgabe  
Nr.  an  die  abgelieferten  Theiles  an  den  Brennereibesitzers  Name
Aufbewahrungs-  des  Brennereibesitzer  durch  der  Beamten.
stelle  Brenngeräths  Namensbeischrift

              

1.  2.  8  4.  5.  6.





        —  —  —  —
        <pb n="743" />
        Steuerhebebezirk  Hoffingen.  Muster  47.
(B.  O.  §.  341.)

Revisionsbuch
für

die  Brennerei  des  Karl  Paulus  in  Glücksdorf.

Der  Blasenhelm  Das-Schlußstück  ist  während
des  Nichtbetriebs  der  Brennerei  auf  den  Dachboden

  aufzubewahren.
Glücksdorf, den 2ten April 1900.

Liebe,
Steueraufseher.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Revisionsbuch  ist  in  einer  für  mehrere  Jahre  ausreichenden  Stärke  von  der  Hebestelle  anzulegen
und  mit  einem  festen  Deckel  zu  versehen.  Der  Oberkontroleur  hat  über  die  erforderlich  werdende  Auslegung
  eines  neuen  Revisionsbuchs  zu  bestimmen.

2.  Auf  Seite  1  ist  für  den  Fall  des  §.  334  der  Brennereiordnung  amtlich  zu  vermerken,  wo  der  Blasenhelm
  oder  das  Schlußstück  während  des  Nichtbetriebs  der  Brennerei  sich  befinden  soll.

3.  Das  Revisionsbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen
  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.  

32
        <pb n="744" />
                                                                         —  252*  —















Der  Revision  Angaben
Laufende      Name
  Tag  über  Anlegung  und  Revisionsbefund.
Nr.  Abnahme  der  Beamten.
und  Stunde.  von  Verschlüssen.
1.    2.    3.  4.    5.  
1900.
1.  10.  Juli  Die  Maischbottiche  Helm  auf  dem  Dachdboden.  Liebe,  Steueraufseher.
11¼  V.  Nr.  1  und  2  wurden
  unter  Verschluss
  gelegt.
2.  2.  November  —  Helm  auf  dem  Dachboden;  Ver-    Liebe,  Steueraufseher.
3  N.  schluss  der  Maischbottiche  Nr.  1

und  2  gut.
        <pb n="745" />
                                                                        —  253*  —

Meßuhrordnung.

Erster  Titel.
Zulassung  der  amtlichen  Meßuhren  und  ihre  Ueberwachung.

§.  1.

Als  amtliche  Meßuhren  sind  zugelassen  der  Siemenssche  Alkoholmesser  und  der  Siemenssche
Probenehmer.    

Die  Einrichtung,  Aufstellung  und  Reinigung  der  Meßuhren  sowie  die  Außer-  und  Wiederinbetriebsetzung
  der  Alkoholmesser  sind  im  zweiten  Titel  beschrieben.  Die  Direktivbehörde  kann  Abweichungen,
  welche  bezwecken,  die  Meßuhr  besonderen  Betriebsverhältnissen  anzupassen,  nach  Anhörung
  der  Normal-Aichungs-Kommission  zulassen,  sofern  dadurch  die  eigentliche  Einrichtung  der
Meßuhr  nicht  berührt  wird.

§. 2.

Der  Alkoholmesser  darf  nur  in  Brennereien  Anwendung  finden,  in  denen  der  erzeugte  Branntwein
  eine  durchschnittliche  Stärke  von  wenigstens  34  Gewichtsprozent  besitzt,  der  Probenehmer  nur
in  Brennereien,  in  denen  diese  Stärke  weniger  als  34  Gewichtsprozent  beträgt.  Die  Direktivbehörde
  kann  unter  Zustimmung  der  Normal-Aichungs-Kommission  Abweichungen  zulassen.

§.  3.

Die  Meßuhren  sind,  bevor  sie  an  die  Brennerei  versandt  werden,  von  der  Normal-Aichungs-Kommission
  zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  auf  die  ordnungsmäßige  Wirksamkeit  der  Meßuhr,
insbesondere  auf  den  Raumgehalt  der  Meßtrommel,  auf  die  Zählwerke  und  beim  Alkoholmesser  auf
den  Schwimmer  mit  den  zugehörigen  Probegewichten,  die  Alkoholkurve  und  die  Länge  des  Fallhebels,
  beim  Probenehmer  auf  die  Schöpfeinrichtung  zu  erstrecken.

Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  keine  Bedenken,  so  hat  die  Normal-Aichungs-Kommission  einen
Beglaubigungsschein  in  doppelter  Ausfertigung  auszustellen  und  der  Direktivbehörde  zu  übersenden.
Diese  hat  die  eine  Ausfertigung  zum  Belagshefte  der  Hebestelle,  die  andere  zum  Belagshefte  der
Brennerei  zu  überweisen.  Abänderungen  des  Beglaubigungsscheins  dürfen  nur  von  der  Normal-Aichungs-Kommission
  vorgenommen  werden.

Das  Hauptamt  hat  von  jeder  Ausbesserung  der  inneren  Theile  einer  Meßuhr,  die  ihm  früher
bekannt  wird  als  der  Normal-Aichungs-Kommission,  dieser  Mittheilung  zu  machen.  Die  Kommission
  hat  zu  bestimmen,  ob  eine  neue  Beglaubigung  der  Meßuhr  oder  der  ausgebesserten  Theile
vorzunehmen  ist.  Ersatztheile,  die  an  die  Stelle  beglaubigter  Theile  treten  sollen,  sind  vor  der  Einfügung
  in  die  Meßuhr  zu  beglaubigen.

  §.  4.

Die  Meßuhr  sowie  beglaubigte  Ersatz-  und  ausgebesserte  Theile  derselben  sind  von  der

Normal-Aichungs-Kommission  dem  Brennereibesitzer  unter  Verschluß  zu  übersenden.

§.  5.
Die  Aufstellung  und  amtliche  Verschließung  der  Meßuhr  hat  durch  zwei  Steuerbeamte  zu  geschehen,
  von  denen  einer  ein  Oberbeamter  sein  muß;  erforderlichen  Falles  ist  ein  Sachverständiger
(§.  12)  zuzuziehen.  Ueber  die  Aufstellung  und  Verschließung  der  Meßuhr  ist  eine  Verhandlung  in

32*

I.  Arten  der  Meßuhren.


II.  Anwendbarkeit
der  Meßuhre:

III.  Prüfung  und
glaubigung.

IV.  Uebersendung der
Meßuhr.

V.  Aufstellung und
Verschließung der
Meßuhr.
        <pb n="746" />
                                                              —  254*  —

Anlage  1.  doppelter  Ausfertigung  aufzunehmen,  für  welche  die  Anlagen  1  und  2  als  Vorbild  dienen.  Die
Anlage 2.  Verhandlungen  sind  dem  Hauptamt  einzusenden,  welches  nach  erfolgter  Prüfung  die  eine  Ausfertigung
  zum  Belagshefte  der  Hebestelle,  die  andere  zum  Belagshefte  der  Brennerei  überweist.

    §. 6.
VI.  Inbetriebsetzung der Meßuhr.  Bei  der  ersten  Inbetriebsetzung  der  Meßuhr  muß  ein  Steuerbeamter  zugegen  sein  und  fest-
  stellen,  ob  beim  Durchfließen  von  Branntwein  durch  die  Meßuhr  die  Zählwerke  ordnungsmäßig
fortschreiten.
Bei  Alkoholmessern  hat  die  Direktivbehörde  spätestens  drei  Monate  nach  der  ersten  Inbetriebsetzung
  eine  Nachprüfung  durch  einen  Sachverständigen  (§.  12)  anzuordnen.
§.  7.
VIl.  Oeffnung  der  Die  Meßuhr  darf  nur  durch  Oberbeamte  geöffnet  werden;  der  Brennereibesitzer  ist  zuzuziehen.
Meßuhr.  Ueber  jede  Oeffnung  der  Meßuhr  ist  im  Meßuhrbuch  unter  Angabe  der  Veranlassung  ein  Vermerk
zu  machen.  §.
8.
VIII.  Amtliche  Ueber-  Die  unmittelbare  amtliche  Ueberwachung  der  Meßuhr  liegt  dem  Oberkontroleur  ob;  inswachung

  und  besondere  hat  er  von  Zeit  zu  Zeit  die  Meßuhr  zu  reinigen  sowie  Filter  und  Vorlage  unter  seiner
Reinigung.  Aufsicht  reinigen  zu  lassen.  Die  Reinigungen  der  Meßuhr,  mit  denen  bei  Alkoholmessern  erforderlichen
  Falles  eine  Berichtigung  der  Blattfeder  zu  verbinden  ist,  sind  vorzunehmen  bei  Einstellung  des
Betriebs  und  außerdem  während  des  Betriebs  in  Brennereien  mit  ununterbrochenem  Betriebe  halbjährlich
  und  in  Brennereien  mit  unterbrochenem  Betriebe,  sofern  sie  voraussichtlich  länger  als  sechs
Monate  arbeiten,  in  der  Mitte  der  Betriebszeit.  Reinigungen  des  Filters  und  der  Vorlage  haben
bei  Einstellung  des  Betriebs  und  vierteljährlich  zu  erfolgen.  Sofern  besondere  Umstände  es
erfordern,  sind  die  Reinigungen  öfter  vorzunehmen.  Der  Oberkontroleur  kann  die  Reinigungen
unterlassen,  wenn  in  der  Zeit,  zu  welcher  sie  erfolgen  sollen,  eine  Revision  gemäß  der  §§.  11  ff.
stattzufinden  hat.

§.  9.
IX.  Außer-  und  Die  Alkoholmesser  sind  im  Anschluß  an  die  bei  Einstellung  des  Brennereibetriebs  vorgenommene
Wiederinbetriebsetzung der  Reinigung  durch  den  Oberkontroleur  außer  Betrieb  zu  setzen.  Hierüber  und  über  die  spätere  Wieder-Alkoholmesser.
  inbetriebsetzung  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  für  welche  die  Anlagen  3  und  4  als  Vorbild  dienen.

Anlage  3.  §.  10.
Anlage  4.  Bei  Alkoholmessern  ist  der  Einsetzkasten,  bei  Probenehmern  das  Ueberlaufkästchen  von  Zeit  zu
X. Kontrole  der  Zeit  zu  untersuchen.  Die  Untersuchung  des  Ueberlaufkästchens  ist  bei  jeder  Branntweinabnahme
Einsetzkasten,  vorzunehmen;  hierbei  ist  die  Wirksamkeit  der  Schöpfeinrichtung  (§.  58)  zu  kontroliren.
Ueberlaufkäst-  Enthält  das  Ueberlaufkästchen  eine  größere  Menge  Flüssigkeit,  so  ist  sie  zu  entnehmen,  ihre
chen und  Schöpf-   Menge  und,  wenn  angängig,  ihre  Stärke  festzustellen  und  dem  Hauptamt  Anzeige  zu  erstatten.
einrichtungen.  Eine  gleiche  Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  in  dem  Einsetzkasten  des  Alkoholmessers  eine  größere
Menge  alkoholhaltiger  Flüssigkeit  vorgefunden  wird.



§.  11.
XI.  Revision  der  Revisionen  haben,  sofern  nicht  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Anzeigen  der  Meßuhr  eine
Meßuhren.  besondere  Prüfung  erforderlich  machen  (§.  15),  zu  erfolgen:

1. Revisionsfristen.  a)  bei  Alkoholmessern,

  sofern  diese  in  Brennereien  aufgestellt  sind,  die  von  der  Vorführung  des  erzeugten
Branntweins  entbunden  sind,  jährlich,

sofern  diese  in  anderen  Brennereien  aufgestellt  sind,  je  nachdem  die  Brennerei  ständig
oder  nur  während  eines  Theiles  des  Jahres  betrieben  wird,  in  jedem  zweiten  oder

dritten  Jahre,

b)  bei  Probenehmern  in  jedem  vierten  Jahre.

Für  Brennereien,  bei  deren  Betrieb  erheblichere  Mengen  von  Säure  in  die  Meßuhr  gelangen,
z.  B.  Brennereien,  welche  Abfälle  der  Biererzeugung,  Würze  vom  Lufthefeverfahren,  Melasse  oder
Wein  verarbeiten,  sowie  für  Brennereien,  in  denen  die  Meßuhr  einer  starken  Verschmutzung  aus-
        <pb n="747" />
                                                                            —  256*  —

gesetzt  ist,  sind  im  Einvernehmen  mit  der  Normal-Aichungs-Kommission  von  der  Direktivbehörde
kürzere  Fristen  festzusetzen.

§.  12.
Die  Revisionen  sind  durch  Sachverständige  vorzunehmen,  die  zu  diesem  Zwecke  bei  der  Normal-  2.  Revisions-Aichungs-Kommission
  eine  besondere  Ausbildung  genossen  haben.  Die  Sachverständigen  sind  von  beamte.

den  Landesregierungen  als  solche  zu  bestellen;  sie  können  Beamte  der  Steuerverwaltung  sein.  In
Ermangelung  geeigneter  Landesbeamten  ist  die  Normal-Aichungs-Kommission  um  Entsendung  von
Sachverständigen  zu  ersuchen.

§.  13.

Um  eine  gleichmäßige  und  sachentsprechende  Kontrolirung  der  Meßuhren  zu  sichern,  hat  die  3.  Revision
Normal-Aichungs-Kommission  Revisionen  durch  ihre  Sachverständigen  vorzunehmen.  Diese  Revisionen  durch  die
haben  nach  Maßgabe  eines  zwischen  der  Normal-Aichungs-Kommission  und  der  obersten  Landes-  Normal-Aichungs-Finanzbehörde
  zu  vereinbarenden  Planes  zu  erfolgen.  Das  Hauptamt  hat  die  erforderlichen  Steuer-  Kombeamten
  rechtzeitig  abzuordnen.  Im  Einvernehmen  mit  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  kann  mission.
die  Normal-Aichungs-Kommission  auch  außerhalb  des  festgestellten  Planes  Revisionen  durch  ihre
Sachverständigen  vornehmen.  §. 14.

Die  Ausführung  der  Revision  wird  vom  Reichskanzler  durch  besondere  Anweisung  geregelt.  4.  Ausfüh-Die

  Revisionsverhandlungen  nebst  Anlagen  sind  der  Normal-Aichungs-Kommission  einzureichen.  rung  der
Diese  hat  die  Verhandlungen  zu  prüfen  und  das  Ergebniß  der  Revisionen  der  Direktivbehörde  Revision.
mitzutheilen.  §.  15

Werden  Störungen  im  Gange  einer  Meßuhr  angezeigt  (B.  O.  §.  190),  so  hat  der  Ober-  XII.  Störungen  der
kontroleur  sofort  die  Meßuhr  zu  untersuchen,  nöthigenfalls  ein  oder  mehrere  Probebrennen  abzuhalten  Meßuhr.
sowie  die  Meßuhr  zu  reinigen  und  die  Blattfeder  zu  berichtigen.  Lassen  sich  die  Bedenken  gegen
die  Zuverlässigkeit  der  Meßuhr  nicht  beseitigen,  so  ist  an  das  Hauptamt  zu  berichten.  Dieses  hat
sofort  eine  außerordentliche  Revision  der  Meßuhr  herbeizuführen.  Wird  auch  durch  letztere  eine
Aufklärung  nicht  erreicht,  so  ist  die  Normal-Aichungs-Kommission  um  Entsendung  eines  Sachverständigen
  zu  ersuchen.

§.  16.

Die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  bildet  die  oberste  technische  Behörde  für  die  XIII.  Normal-Prüfung,
  Behandlung  und  Revision  der  Meßuhren.  Aichungs-Kom-Sie
  hat  über  die  Ergebnisse  der  Revisionen,  sowohl  der  eigenen  wie  der  der  Sachverständigen  mission.
der  Landesregierungen,  nach  Ablauf  jedes  Brennereibetriebsjahrs    einen  zusammenfassenden  Bericht

zu  erstatten,  welcher  vom  Reichsschatzamte  den  obersten  Landes-Finanzbehörden  mitzutheilen  ist.

Zwischen  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  und  den  Direktivbehörden  findet  in
allen  die  technische  Behandlung  und  die  Revision  der  Meßuhren  betreffenden  Fragen  ein  unmittelbarer
  Schriftverkehr  statt.  Die  Direktivbehörden  haben  der  Kommission  auf  Ersuchen  Auskunft  über
die  Beobachtungen  zu  ertheilen,  welche  über  die  Wirksamkeit  der  Meßuhren  gemacht  werden.

Die  im  §.  11  Abs.  2  sowie  im  Schlußsatze  des  §.  12  und  in  den  §§.  13  und  15  der  Normal-Aichungs-Kommission
  zugewiesenen  Obliegenheiten  werden  in  Bayern  durch  die  Königlich  bayerische
Normal-Aichungs-Kommission  wahrgenommen.

    §.  17.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  andere  als  die  im  §.  1  genannten  Meßuhren  unter  Erlaß  XIV.  Zulassung  annäherer
  Anordnungen  über  dieselben  für  den  amtlichen  Gebrauch  zuzulassen.  derer  Meßuhren.



Zweiter  Titel.
Beschreibung  der  Siemensschen  Meßuhren  und  Anweisung  zu  ihrer  Aufstellung  und
Reinigung.
A.  Der  Alkoholmesser.

§.  18.
Der  Siemenssche  Alkoholmesser  hat  die  doppelte  Aufgabe,  die  Menge  des  in  einer  Brennerei  l.  Beschreibung.

erzeugten  Branntweins  und  zugleich  die  Menge  des  in  diesem  enthallenen  Alkohols  selbstthätig  und  1.  Aufgabe des Alkohol-  

messers.
        <pb n="748" />
        2.  Meßtrommel.

3.  Schwimmkörper,
  Blattfeder
  und
Stoßhebel.

                                                             —  256*  —

fortlaufend  anzuzeigen.  Der  ersten  Aufgabe  dient  eine  sich  drehende  Meßtrommel,  deren  drei
Kammern  sich  nach  einander  füllen  und  entleeren  und  deren  Umdrehungen  auf  ein  Zählwerk  übertragen
  werden.  Für  den  zweiten  Zweck  ist  ein  Schwimmkörper  vorgesehen,  der  an  einer  wagerechten
  Blattfeder  hängt  und  in  einen  mit  dem  zufließenden  Branntwein  gefüllten  Behälter  taucht.
Der  Schwimmer  nimmt  in  dem  Branntwein  je  nach  dessen  Stärke  eine  höhere  oder  tiefere  Lage  ein
und  nach  dieser  Lage  wird  die  Alkoholmenge  durch  Vermittelung  einer  geeigneten  Vorrichtung  von
einem  zweiten  Zählwerk  angegeben.  

§.  19.

Die  Meßtrommel  hat  einen  Raumgehalt  von  20  Liter;  ihre  drei  gleich  großen  Kammern  (I,
II,  III  in  Abbildung  1)  werden  durch  einen  inneren  und  einen  äußeren  Cylinder  sowie  drei  ebene
Scheidewände  begrenzt.  Der  Branntwein  gelangt  zuerst  in  den  inneren  Cylinder  D,  indem  er  aus
dem  Zuleitungsrohr  durch  ein  die  Trommelachse  theilweise  umgebendes  Rohrstück   i¹  (Abbildungen  1
und  2a)  fließt.  Er  gelangt  dann  durch  einen  der  Spalte  r1,  r2,  r3,  die  den  inneren  Cylinder  seiner
Breite  nach  durchsetzen,  in  die  zugehörige  Trommelkammer,  während  die  Luft  durch  eines  der
engen,  an  der  Vorderwand  des  inneren  Cylinders  befindlichen  und  in  der  Abbildung  1  nur  der
Anschaulichkeit  wegen  mitgezeichneten  Rohre  t1,   t2,  t3  entweicht.  

Die  Ausflüsse  s1,  s2,  s3  der  Kammern  sind  schlitzartig  gestaltet,  verlaufen  über  die  ganze  Breite
der  Trommel  und  greifen,  um  vorzeitiges  Ausfließen  des  Branntweins  zu  verhüten,  so  weit  über
die  äußere  Trommelwand  über,  daß  sie  bei  der  tiefsten  Stellung  der  betreffenden  Kammer  deren
höchsten  Punkt  noch  überragen.

Abbildung  1  giebt  einen  schematischen  Durchschnitt  der  Trommel  und  der  Zuflußeinrichtungen;
der  Deutlichkeit  wegen  sind  die  unmittelbar  zur  Trommel  führenden  Rohrleitungen  in  anderer  Anordnung
  gezeichnet,  als  sie  in  Wirklichkeit  liegen  (vergl.  die  Ansicht  in  Abbildung  2).  In  der  in
Abbildung  1  dargestellten  Lage  der  Trommel  fließt  der  Branntwein  durch  den  Spalt  r1  in  die
Kammer  I  ein,  während  die  Luft  durch  t1  entweicht.  Da  der  Schwerpunkt  von  Kammer  I  während
der  Füllung  senkrecht  unter  der  Trommelachse  bleibt,  so  findet  eine  Bewegung  der  Trommel  zunächst
nicht  statt.  Ist  aber  Kammer  I  gefüllt,  so  steigt  die  Flüssigkeit  in  dem  inneren  Cylinder  D  an,
bis  sie  durch  den  Spalt  r2  in  die  Kammer  II  überfließt.  Der  hier  sich  ansammelnde  Branntwein
bewirkt  nunmehr  eine  Verlegung  des  Schwerpunkts  nach  links  und  die  Trommel  beginnt  deshalb,
sich  in  der  durch  den  Pfeil  angegebenen  Richtung  zu  drehen  zu  „kippen“.  Hierdurch  wird  aber
der  Spalt  r1  so  hoch  gehoben,  daß  ein  weiteres  Einfließen  in  die  Kammer  I  —  während  ihrer
nachfolgenden  Entleerung  —  nicht  mehr  stattfinden  kann.  Im  ferneren  Verlaufe  der  Drehung  senkt
sich  der  Ausflußschlitz  s1  der  Kammer  I  so  tief,  daß  der  in  ihr  befindliche  Branntwein  in  den  die
Trommel  umschließenden  Trog  C  ausfließt.  Während  I  sich  völlig  entleert,  dreht  sich  die  Trommel
weiter,  bis  der  Schwerpunkt  der  Kammer  II  senkrecht  unter  der  Trommelachse  liegt.  Es  nimmt
also  dann  Kammer  II  dieselbe  Stellung  ein,  die  vorher  Kammer  I  hatte,  während  in  ihre  Stelle
Kammer  III  gerückt  ist,  und  nun  wiederholt  sich  der  eben  beschriebene  Vorgang  in  Bezug  auf
Kammer  II  und  Kammer  III.

Aus  C  läuft  der  Branntwein  durch  das  Rohr  G  ab.  Hierbei  geht  er  zunächst  durch  ein
kurzes  Schutzrohr,  das  nur  nach  rechts  offen  ist,  um  die  Einführung  von  Drähten  oder  dergleichen
durch  G  zur  Störung  der  Trommelbewegung  unmöglich  zu  machen.

§. 20.

Der  alkoholometrische  Theil  der  Meßuhr  besteht  hauptsächlich  aus  dem  Schwimmer  P,  einem
allseitig  geschlossenen  Körper  aus  verzinntem  Kupferblech.  Der  Schwimmer  befindet  sich  in  dem
Topfe  T  (Abbildungen  1  und  2),  in  dem  sich  der  Branntwein  vor  Eintritt  in  die  Trommel  ansammelt;
  er  hängt  mittelst  eines  dünnen  Drahthakens  an  dem  freien  Ende  der  stählernen  Blattfeder
  Q  (Abbildung  2),  deren  anderes  Ende  im  Federbocke  festgeklemmt  ist,  so  daß  sie  durch  das
Gewicht  des  Schwimmers  gespannt  wird.  Dieses  Gewicht  ist  in  Branntwein  von  verschiedener
Stärke  in  Folge  des  verschiedenen  Auftriebs  verschieden  und  nimmt  mit  dieser  Stärke  zu.  Die
Blattfeder  Q  wird  also  bei  schwachem  Branntwein  weniger  herabgezogen  als  bei  starkem,  und  dementsprechend
  sinkt  der  Schwimmer  in  diesen  tiefer  ein  als  in  jenen,  und  zwar  nimmt  er  für  jede
Stärke  eine  bestimmte  Höhenlage  ein.  Um  dem  Schwimmer  hinreichende  Beweglichkeit  zu  wahren,
ist  zwischen  der  Feder  und  dem  Schwimmerhaken  ein  Gehänge  h  (Abbildung  2b)  eingeschaltet.  Die
        <pb n="749" />
                                                                       —  257*  —

Bewegungen  des  Schwimmers  werden  auf  einen  Stoßhebel  x  übertragen,  der  durch  ein  Universalgelenk
  (Bügel  p  und  Nuß  q  in  Abbildung  2b)  mit  dem  Gehänge  h  verbunden  und  bei  y  (Abbildung
  2)  in  kegelförmigen  Broncelagern  ruht.  So  entspricht  jeder  Lage  des  Schwimmers  und
damit  auch  jeder  Stärke  des  Branntweins  im  Topfe  eine  bestimmte  Stellung  des  Stoßhebels.

§.  21.

Zum  Anmerken  der  Stellungen  des  Stoßhebels  dient  der  Fallhebel  XH  (Abbildungen  2
und  3).  Auf  die  Trommelachse  ist  nämlich  die  dreiflügelige  Scheibe  M  (Abbildungen  2  und  3),
das  sogenannte  Kleeblatt,  aufgekeilt,  und  seitwärts  von  der  Trommelachse,  etwas  höher  als  diese,
einerseits  in  der  Wandung  des  Troges  C,  andererseits  in  dem  Ansatzstücke  L  (§.  23)  eine  zweite
Achse  gelagert,  um  welche  sich  der  in  Form  eines  Winkelhebels  gestaltete  Fallhebel  XH  dreht.
Die  Scheibe  A  nimmt  an  der  Drehung  der  Trommel  Theil;  auf  ihrem  Rande  liegt  mit  einer
Rolle  v  (Abbildungen  3  a  und  3b)  der  eine  Arm  H  des  Fallhebels.  Der  andere  Arm  X  ist  die
Kurve,  ein  auf  einer  Seite  krummlinig  begrenztes  Blatt.

Bei  der  Drehung  der  Trommel  rollt  die  Rolle  v  auf  dem  Rande  der  Scheibe  M.  Die  drei
Flügel  der  letzteren  entsprechen  den  drei  Trommelkammern.  Während  der  Trommelkippung,  durch
welche  die  Entleerung  einer  Kammer  bewirkt  wird,  rollt  die  Rolle  v  in  die  rechts  von  ihr  gelegene
Einbuchtung  der  Scheibe  M  hinein.  Es  dreht  sich  also  der  ganze  Fallhebel  und  die  Kurve  X  bewegt
sich  nach  rechts.  Indem  letztere  aber  gegen  den  Stoßhebel  stößt,  wird  der  Fallhebel  aufgehalten,
und  die  Rolle  v  kann  nun  nicht  weiter  in  die  Ausbuchtung  der  Kleeblattscheibe  hineinrollen.  Damit
ein  sicheres  Festhalten  der  Kurve  durch  den  Stoßhebel  stattfindet,  sind  beide  mit  kleinen  Zähnen
versehen.  Im  weiteren  Verlaufe  der  Trommeldrehung  tritt  der  nächste  Flügel  der  Kleeblattscheibe  M
an  die  Rolle  v  heran  und  hebt  sie  wieder  empor,  so  daß  der  Fallhebel  und  mit  ihm  die  Kurve  X
sich  nach  links  zurückdrehen.  Die  Drehung  des  Fallhebels  wird  also  durch  die  Lage  des  Stoßhebels
  bestimmt,  die  ihrerseits  wieder  abhängig  ist  von  der  Stärke  des  im  Schwimmertopf  enthaltenen
  Branntweins.

§.  22.

Die  Kurve  ist  so  gestaltet,  daß  sie  bei  derjenigen  Stellung,  die  der  Stoßhebel  bei  Füllung
des  Topfes  mit  Alkohol  (100  Prozent)  einnimmt,  eine  Winkelbewegung  von  36  Grad  macht,  ehe
sie  auf  den  Stoßhebel  trifft.  Enthält  dagegen  der  Topf  Branntwein  von  50  Prozent  Stärke,  so
steht  der  Stoßhebel  entsprechend  tiefer  als  bei  100  Prozent;  der  bei  der  Trommelkippung  den  Stoßhebel
  berührende  Punkt  der  Kurve  liegt  dann  so,  daß  die  Bewegung  der  Kurve  bis  zur  Berührung
mit  dem  Stoßhebel  nur  halb  so  groß  ist  als  bei  100  Prozent,  also  50 100 x  36,  d.  i.  18  Grad  erreicht.
  Hat  überhaupt  die  Flüssigkeit  im  Topfe  eine  Stärke  von  a  Prozent,  so  ist  der  entsprechende
Punkt  der  Kurve  so  gelegt,  daß  die  Winkelbewegung  der  letzteren  bis  zur  Berührung  mit  dem
Stoßhebel  a 100 x  36  Grad  beträgt.  Um  die  Stärke  des  Branntweins  im  Topfe  T  auch  unmittelbar
ablesen  zu  können,  sind  für  gewisse  Stärken  diejenigen  Stellen  der  Kurve,  an  denen  Berührung  mit
dem  Stoßhebel  stattfindet,  mit  den  entsprechenden  Prozentzahlen,  und  zwar  noch  nach  Raumprozenten,
bezeichnet  (Abbildungen  2  und  3)  und  durch  einen  Strich  hervorgehoben.  Trifft  der  auf  dem  Stoßhebel
  gezogene  Strich  mit  einem  Striche  der  Kurve  zusammen,  so  giebt  die  Bezifferung  des  letzteren
die  Stärke  des  Branntweins  im  Topfe  ohne  Weiteres  an.  Steht  der  Strich  des  Stoßhebels  dagegen
  zwischen  zwei  Strichen  der  Kurve,  so  liegt  die  Stärke  des  Branntweins  zwischen  den  durch
die  Bezifferungen  der  beiden  Striche  angegebenen  Stärken.  Um  in  diesem  Falle  die  Stärke  des
Branntweins  zu  finden,  zählt  man  die  Zähne  an  der  Kurve,  die  sich  zwischen  dem  Stoßhebelstrich
und  dem  nächst  darunter  oder  darüber  befindlichen  Kurvenstrich  einerseits  und  zwischen  den  beiden
den  Stoßhebelstrich  einschließenden  Kurvenstrichen  andererseits  befinden,  theilt  den  Unterschied  zwischen
den  Stärken,  die  den  beiden  einschließenden  Kurvenstrichen  entsprechen  (10,  5  oder  2,5  Prozent),
durch  die  Zahl  der  zwischen  beiden  Kurvenstrichen  liegenden  Zähne  und  ermittelt  so,  welche  Aenderung
in  der  Stärke  auf  je  einen  Zahn  in  Rechnung  zu  stellen  ist.  Diese  Aenderung  vervielfältigt  man
mit  der  Zahl  der  Zähne  zwischen  dem  Striche  des  Stoßhebels  und  dem  nächsten  Kurvenstrich  und
zählt  das  Ergebniß  der  Angabe  des  nächsten  Kurvenstrichs  zu  oder  zieht  es  davon  ab,  je  nachdem
dieser  Kurvenstrich  unter  oder  über  dem  Stoßhebelstriche  steht.

4.  Fallhebel
Kurve  und
Rolle,  Kleeblatt.


5.  Kurve,  unmittelbares

Ablesen  der
Stärke.
        <pb n="750" />
                                                                        —  258*  —

Hat  man  z.  B.  ermittelt,  daß  der  Stoßhebel  drei  Zähne  über  87,5  steht,  so  findet  man  durch
die  oben  angedeutete  Berechnung,  daß  zwischen  87,5  und  90  Prozent,  zwischen  denen  sich  an  der
Kurve  dreizehn  Zähne  befinden,  der  Fortgang  um  einen  Zahn  0,19  Prozent  ausmacht,  mithin  sind
drei  Zähne  =  0,57  Prozent,  und  es  ergiebt  sich  die  Ablesung  zu  87,5  +  0,57  =  88,07  Prozent.
Hätte  der  Stoßhebel  ebensoviele  Zähne  unter  87,5  gestanden,  so  wäre  die  Ablesung  bei  gleicher
Zahl  der  Zähne  zwischen  85  und  87,5  Prozent,  87,5  —  0,57  =  86,93  Prozent.

§.  23.

6.  Alkoholrad,  Auf  die  Achse  des  Fallhebels  ist  das  Alkoholrad  mit  einer  die  Achse  umschließenden  Buchse

Bremsfeder.  lose  aufgesteckt.  Der  Arm  H  des  Fallhebels  enthält  zwei  nach  unten  hin  sich  verengende  Aussparungen,
  sogenannie  Taschen  (Abbildung  3,  die  Deckplatte  ist  hier  abgenommen).  Durch  die  Mitte
dieser  Taschen  geht  der  hintere  Theil  des  Kranzes  des  Alkoholrads  R,  wodurch  vier  Kammern
entstehen.  In  jede  dieser  Kammern  ist  eine  kleine  Kugel  eingelegt.  Bei  der  Aufwärtsbewegung
von  H  werden  diese  Kugeln  in  den  engeren  Raum  der  Kammern  gepreßt,  sie  drücken  gegen  den
Radkranz  von  R  und  klemmen  somit  das  Rad  an  dem  Arme  H  fest,  so  daß  dieses  Rad  sich  mit
dem  Fallhebel  drehen  muß.  Bei  der  Abwärtsbewegung  des  Armes  gelangen  dagegen  die  Kugeln
in  den  weiteren  Raum  der  Kammern;  das  Rad  wird  dann  nicht  mitgenommen  und  außerdem  an
einer  Rückwärtsbewegung  noch  durch  ein  besonderes  Gesperre  gehindert,  durch  welches  der  vordere
Theil  des  Radkranzes  geht.  Dieses  Gesperre  ist  in  dem  an  der  Trogwand  befestigten  Ansatzstücke  L
(Abbildungen  2  und  4)  angebracht.  Demgemäß  dreht  sich  das  Rad  nur  beim  Rückgange  des
Fallhebels,  also  immer  nur  von  rechts  nach  links,  und  zwar,  da  es  auf  derselben  Achse  wie  der
Fallhebel  sitzt,  um  denselben  Winkel  wie  dieser.  Da  nun  die  Größe  dieses  Drehungswinkels  von
der  Stärke  des  Branntweins  im  Schwimmertopf  abhängig  ist,  so  schreitet  das  Alkoholrad  bei  jeder
Trommelkippung  um  einen  Betrag  fort,  welcher  der  Stärke  des  in  die  Meßuhr  geleiteten  Branntweins
  entspricht.

Um  zu  verhindern,  daß  das  Rad  durch  Erschütterungen  bewegt  wird,  ist  noch  eine  Bremsfeder
  S  aus  Neusilber  (Abbildung  4)  vorgesehen,  die  an  zwei  Stellen  gegen  den  Kranz  des  Rades
drückt.  Die  Bremsfeder  wird  auf  einen  an  der  Trogwand  befindlichen  Stift  gesteckt,  zu  welchem
Zwecke  sie  in  ihrer  Mitte  eine  durchbohrte  halbkugelförmige  Vertiefung  hat.  Um  ein  Abgleiten  von
dem  Rade  zu  verhindern,  ist  die  Feder  an  ihrem  oberen  Ende  mit  zwei  Lappen  versehen,  die  das
Rad  zu  beiden  Seiten  umfassen.  §.

24.

7.  Exzentrische  Zur  Berichtigung  der  Winkelbewegung  des  Fallhebels  und  damit  auch  der  des  Alkoholrads
Besestigung  ist  die  auf  dem  Kleeblatte  M aufliegende  Rolle  v  (Abbildungen  3,  3a  und  3b)  exzentrisch  an  einer
der  Rolle  v.  Kreisscheibe  befestigt.  Durch  Drehung  dieser  Scheibe  wird  die  Entfernung  der  Rolle  von  der  Achse

des  Fallhebels,  d.  i.  die  Länge  des  Hebelarms  H,  geändert;  die  Hebellänge  bedingt  aber  den
Winkel,  um  den  der  Fallhebel  und  mit  ihm  das  Alkoholrad  bei  jeder  Trommelkippung  sich  dreht.

Von  der  Normal-Aichungs-Kommission  ist  die  Länge,  die  der  Hebelarm  H  bei  der  Prüfung

hatte  dadurch  angemerkt,  daß  über  den  Rand  der  Exzenterscheibe  am  Fallhebel  (Träger  der
Rolle  v)  und  den  Rand  des  Hebels  hin  parallel  zur  Achse  eine  geradlinige  Marke  eingerissen  ist
(Abbildung  3a).

§.  25.

8.  Beziehung  des  Das  Alkoholrad  dreht  sich  um  genau  denselben  Winkelbetrag  wie  der  Fallhebel  bei  seiner
Alkoholrads  Aufwärtsbewegung;  beim  Durchfließen  von  Alkohol  (100  Prozent)  beträgt  also  seine  Bewegung
zum  Alkohol-  ebenfalls  36  Grad.  Die  Uebertragung  der  Bewegung  des  Alkoholrads  auf  das  Alkoholzählwerk
  zählwerke.  ist  derart  eingerichtet,  daß  der  Drehung  des  Rades  um  36  Grad  ein  Fortschreiten  des  Zählwerks.

um  6 2/3  Liter,  d.  i.  um  den  Raumgehalt  einer  Trommelkammer,  entspricht.  Fließt  nun  Branntwein
von  50  Prozent  durch  die  Meßuhr,  so  beträgt  die  Drehung  des  Fallhebels  und  des  Alkoholrads,
folglich  auch  der  Fortschritt  des  Alkoholzählwerkes,  halb  (50 100)  soviel,  das  Zählwerk  schreitet
also  dann  bei  der  Kammerentleerung  um  3  1/3  Liter  fort.  Ueberhaupt  schreitet  das  Alkoholzählwerk
  beim  Durchfließen  von  Branntwein  von  a  Prozent  Stärke  für  jede  Kammerentleerung  um

a    
100  x  6 2/3  Liter  fort.
        <pb n="751" />
                                                            —  259*  —

§.  26.

Der  Alkoholmesser  soll  die  Alkohol-  und  die  Branntweinmenge  bei  der  Normaltemperatur
anzeigen,  ist  also  für  12 4/9  Grad  Réaumur  oder  15,55  Grad  des  hunderttheiligen  Thermometers
eingerichtet.

  Bei  jeder  anderen  Temperatur  würde  der  Alkoholmesser  unrichtige  Angaben  liefern.  Denn
erstens  entspricht  bei  anderen  Temperaturen  als  der  Normaltemperatur  die  Stellung  des  Schwimmers
und  damit  auch  die  des  Stoßhebels  der  scheinbaren  Stärke  des  im  Topfe  enthaltenen  Branntweins,
  nicht  aber  seiner  wahren  Stärke,  d.  h.  nicht  seinem  Alkoholgehalte  bei  12 4/9  Grad
Réaumur.  Zweitens  wird  mit  einer  vollen  Umdrehung  der  Trommel  zwar  bei  jeder  Temperatur
—  abgesehen  von  der  unbedeutenden  Ausdehnung  der  Trommel  selbst  —  eine  Menge  von  20  Liter
vermessen,  die  vermessene  Flüssigkeit  nimmt  aber,  wenn  man  sie  auf  die  Normaltemperatur  bringt,
einen  größeren  oder  kleineren  Raum  als  20  Liter  ein,  je  nachdem  ihre  Temperatur  vorher  niedriger
oder  höher  war  als  12 4/9  Grad  Réaumur.  Beiden  Fehlern,  welche  die  Angaben  des  Alkoholmessers
  erheblich  verfälschen  können,  ist  dadurch  zu  begegnen  versucht,  daß  der  Schwimmer  mit
einer  Flüssigkeit  gefüllt  ist,  die  sich  stärker  ausdehnt  als  der  durchschnittlich  in  der  Brennerei
erzeugte  Branntwein,  und  daß  seine  Wände  so  dünn  hergestellt  sind,  daß  sie  sich  wölben  und  so
der  Ausdehnung  der  Füllflüssigkeit  folgen.  Eine  Ausgleichung  der  Fehler  wird  allerdings  nur  für
Branntwein  von  etwa  63  Raumprozent  gewonnen,  doch  sind  die  bei  Branntwein  von  anderer  Stärke
übrig  bleibenden  Fehler  im  Allgemeinen  klein  und  für  die  Steuerberechnung  nur  in  besonderen
Fällen  von  Bedeulung.  In  letzteren  Fällen  kann  die  Verwendung  von  Schwimmern  besonderer
Einrichtung  angeordnet  werden.  Außerdem  ist  noch,  um  bei  schwachen  Stärken  der  Ausnutzung
jener  Fehler  zu  Ungunsten  der  Steuerverwaltung  vorzubeugen,  die  Kurve  unterhalb  40  Raumprozent
  für  eine  höhere  Temperatur,  nämlich  für  22,5  Grad  des  hunderttheiligen  Thermometers,
eingerichtet.  §.  27.

Um  jederzeit  feststellen  zu  können,  ob  die  Blattfeder  in  richtiger  Lage  und  Länge  eingespannt
ist,  sind  dem  Alkoholmesser  drei  Paar  Probegewichte  beigegeben.  Sie  stellen  je  das  Gewicht  des
Schwimmers  in  Alkohol,  in  Branntwein  von  80  Prozent  und  in  Wasser  dar.  Hängt  man  das
größte,  dann  das  mittlere,  zuletzt  das  kleinste  Paar  der  Probegewichte  an  die  am  Gehänge  des
Schwimmers  für  sie  vorgesehenen  Plätze  (g  in  Abbildung  2  und  in  Abbildung  2b),  so  muß  der
Stoßhebel  an  der  Kurve  auf  100,  beziehungsweise  80  und  0  zeigen,  wenn  die  Feder  richtig  eingestellt
  ist.  Steht  der  Stoßhebel  nicht  genau  auf  den  betreffenden  Punkt  der  Kurve  ein,  so  ist  die
Lage  oder  die  Länge  der  Feder  oder  beides  zu  berichtigen.  Ersteres  geschieht  mit  Hülfe  der  beiden
Schrauben  l  und  l  (Abbildung  2),  die  gegen  den  Federbock  drücken  und  diesem,  je  nachdem  man
die  eine  oder  die  andere  anzieht,  eine  Drehung  nach  rechts  oder  nach  links  ertheilen,  somit  die
Feder  nach  oben  oder  nach  unten  drehen.  Um  die  Länge  der  Feder,  d.  i.  den  Abstand  des  Aufhängepunkts
  des  Schwimmers  vom  Federbock,  ändern  zu  können,  ruht  das  Gehänge  h  auf  einer
sattelförmig  ausgedrehten  Schraubenmutter  u.  Durch  Drehung  der  Mutter  u  kann  daher  das
Gehänge  verschoben  werden;  eine  Gegenmutter  läßt  sich  gegen  u  schrauben,  um  die  Stellung
des  Sattels  zu  sichern  und  das  Abfallen  des  Gehänges  zu  verhindern.

  §.  28.

Die  Bewegungen  der  Trommel  sowie  des  Alkoholrads  werden  durch  je  einen  auf  der
Trommelachse  und  der  Buchse  des  Alkoholrads  befindlichen  Trieb  auf  Zählwerke  übertragen.  Das
untere,  das  Branntweinzählwerk  (auf  dem  Alkoholmesser  durch  Spiritus  gekennzeichnet,  vergl.  Abbildung
  2),  giebt  die  Liter  des  durch  die  Meßuhr  geflossenen  Branntweins,  das  obere,  das
Alkoholzählwerk  (auf  dem  Alkoholmesser  durch  Absol.  Alkohol  gekennzeichnet,  vergl.  Abbildungen  2
und  5),  die  Liter  des  im  Branntwein  enthaltenen  Alkohols  an.

§.  29.

Das  Branntweinzählwerk  hat  fünf  Zählscheiben  mit  Zahlen,  die  in  den  zugehörigen  fünf
Ausschnitten  des  Gehäuses  sichtbar  werden.  Die  der  Trommelachse  zunächst  liegende  erste  Zählscheibe
  ist  außerdem  durch  Striche  in  15  Theile  getheilt;  die  Bewegung  um  je  einen  solchen  Theil
entspricht  der  Bewegung  der  Trommel  bei  der  Entleerung  einer  Kammer,  also  der  Branntwein-33



9.  Einfluß  der
Temperatur
auf  die  Anzeigen
  des  Alkoholmessers.


10.  Probegewicht
und  Einstellung
  der  Feder.


11.  Zählwerke.

12.  Branntweinzählwerk.
        <pb n="752" />
        13.  Alkoholzählwerk.


                                                               —  260*  —

menge  von  6 2/3  Liter.  Die  Bezifferung  beschränkt  sich  auf  jeden  dritten  Theilstrich,  sie  lautet
00,  20,  40,  60,  80,  nämlich  Liter.  Die  nicht  bezifferten  Theilstriche  enisprechen  Mengen  von
6 2/3,  13 1/3,  26 2/3,  33 1/3,  46 2/3,  53 1/3,  66 2/3,  73 1/3,  86 2/3,  93 1/3  Liter.  Jede  der  vier  anderen
Zählscheiben  ist  durch  die  Ziffern  0  bis  9  in  10  Theile  getheilt.  Ein  Theil  entspricht  nach  der
Ordnung  der  Zählscheiben,  wie  die  Unterschriften  darthun,  100,  1  000,  10  000,  100  000  Liter.
Sämmtliche  Zählscheiben  bewegen  sich  so,  daß  die  in  jedem  Ausschnitt  erscheinenden  Ziffern
von  der  niedrigeren  Ziffer  zur  höheren  fortschreiten,  dabei  drehen  sich  die  erste,  dritte  und
fünfte  Zählscheibe  von  links  nach  rechts,  die  zweite  und  vierte  Zählscheibe  von  rechts  nach  links.
Die  erste  Zählscheibe  hat  eine  allmählich  fortschreitende,  eine  schleichende  Bewegung;  an  dem  vor
ihr  befindlichen  Ausschnitt  im  Gehäuse  des  Zählwerkes  ist  in  der  Mitte  ein  Zeiger  fest  angebracht;
maßgebend  ist  derjenige  Theilstrich  auf  der  Zählscheibe,  der  hinter  diesem  Zeiger
sichtbar  wird.  Bei  den  anderen  Zählscheiben  ist  ein  solcher  Zeiger  nicht  vorhanden;  ihnen  ist
springende  Bewegung  ertheilt  und  es  gilt  stets  diejenige  Ziffer,  welche  bereits  die  Mitte  des  Ausschnitts
  erreicht  oder  überschritten  hat,  und  zwar  so  lange,  bis  die  nächsthöhere  Ziffer
die  Mitte  des  Ausschnitts  erreicht  hat.  So  oft  eine  Trommelkammer  sich  entleert,  rückt  die
erste  Zählscheibe  um  6 2/3  Liter  weiter.  Sobald  15  Kammerentleerungen  stattgefunden  haben,  hat
die  erste  Zählscheibe  eine  volle  Umdrehung  vollendet  und  wieder  ihre  Anfangsstellung  00  (100)
erreicht.  Zugleich  ist  die  zweite  Zählscheibe  um  eine  Einheit  weiter  gerückt,  diese  Scheibe  zählt  also
die  Hunderte  von  Litern.  Sobald  ferner  die  zweite  Scheibe  eine  Umdrehung  vollendet  hat,  und
die  Zahl  0  (10)  wieder  in  die  Mitte  gerückt  ist,  springt  die  dritte  Zählscheibe,  welche  die  Tausende
zählt,  um  eine  Einheit  weiter.  So  geht  es  fort,  indem  die  vierte  Zählscheibe  die  Zehntausende,
die  fünfte  und  letzte  die  Hunderttausende  von  Litern  des  die  Meßuhr  durchfließenden  Branntweins
  zählt.

Die  Ablesung  geschieht  derart,  daß  man  die  nach  obiger  Ausführung  maßgebenden  Ziffern
von  links  anfangend  zu  einer  Zahl  zusammenfaßt,  wobei  für  die  erste  Zählscheibe,  falls  dort  der
unter  dem  Zeiger  erscheinende  Theilstrich  eine  Bezifferung  nicht  trägt,  die  entsprechende  Zahl  einzustellen
  ist.  Erscheinen  z.  B.  in  der  ersten  Zählscheibe  der  Theilstrich,  dem  die  Bezifferung  73 1/3
zugehören  würde,  und  im  Uebrigen  die  Ziffern,  von  links  angefangen,  in  folgender  Reihe:

7  8  9  3

(100  000)  (10  000)  (1000)  (100)
so  ist  789  373 1/3  Liter  Branntwein  abzulesen.

Auf  den  mit  springender  Bewegung  versehenen  Zählscheiben  erfolgt  der  Wechsel  der  Ziffern
jedoch  nicht  plötzlich,  es  bedarf  hierzu  etwas  mehr  Zeit,  als  erforderlich  ist,  um  die  erste  Zählscheibe
  um  6  2/3  Liter  fortzuschieben.  Die  Bewegung  der  zweiten  Zählscheibe  beginnt  deshalb  schon,
nachdem  auf  der  ersten  Scheibe  der  Strich  für  86  2/3  Liter  vorübergegangen  ist.  Steht  dann  die
erste  Scheibe  auf  93 1/3,  so  sind  auf  der  zweiten  Scheibe  statt  einer  Ziffer  deren  zwei  je  an  einer
Seite  des  Ausschnitts  sichtbar,  nämlich  links  die  niedrigere,  die  bereits  im  Verschwinden  begriffen  ist,
und  rechts  die  höhere.  Soll  daher  während  eines  solchen  Wechsels  abgelesen  werden,  so  muß  die
niedrigere,  die  im  Verschwinden  begriffene,  Ziffer  zur  Ablesung  kommen.  Steht  die  erste  Zählscheibe
  auf  93 1/3,  während  auf  der  zweiten  Scheibe  die  beiden  Ziffern  9  und  0  sichtbar  sind,  so
hat  9  als  die  niedrigere  zu  gelten,  weil  0  dann  die  10  vertritt;  in  diesem  Falle  wird  aber  gleichzeitig
  auch  auf  der  dritten  Zählscheibe  ein  Wechsel  stattfinden,  d.  h.  es  werden  auch  dort  zwei
Ziffern,  aber  rechts  die  niedrigere  (z.  B.  7),  links  die  höhere  (8)  erscheinen.  Zur  Ablesung  kommt
wiederum  die  niedrigere,  d.  h.  als  Ablesung  der  ersten  drei  Zählscheiben  gilt:

7  9  93 1/3


Der  Wechsel  kann  sich  in  ähnlicher  Weise  noch  auf  die  vierte  und  die  fünfte  Zählscheibe  ausdehnen.
  §.  30.

Das  Alkoholzählwerk,  das  in  Abbildung  5  besonders  dargestellt  ist,  enthält  sechs  Zählscheiben.
Die  erste  liegt  etwas  höher  als  die  übrigen;  sie  ist  in  100  Theile  getheilt,  jedoch  ist  nur  jeder
zehnte  Theilstrich  beziffert.  Die  Bezifferung  geht  von  0  bis  9  und  giebt  ganze  Liter  an,  während
die  nicht  bezifferten  Striche  dazwischen  zehntel  Litern  entsprechen.  Die  zweite  Zählscheibe  enthält
ebenso  wie  alle  übrigen  nur  die  zehn  Ziffern  von  0  bis  9;  eine  volle  Umdrehung  der  ersten  Zählscheibe,
  d.  i.  ein  Fortschreiten  um  10  Liter,  entspricht  einer  Fortbewegung  der  zweiten  Scheibe  um
        <pb n="753" />
                                                                —  261*  —

eine  Ziffer.  Letztere  giebt  also  die  Zehner  an,  während  die  anderen  Zählscheiben  wiederum  die
Hunderte,  Tausende,  Zehntausende  und  Hunderttausende  von  Litern  Alkohol  zählen.  Die  zweite
Zählscheibe  steht  durch  Zahnrad  und  Trieb  unmittelbar  mit  dem  Alkoholrad  in  Verbindung,  die
erste  Zählscheibe  wird  von  der  zweiten  gleichfalls  durch  Zahnrad  und  Trieb  mitbewegt;  diese  beiden
Scheiben  haben  daher  eine  allmählich  fortschreitende,  eine  schleichende,  während  die  letzten  vier  Zählscheiben
  eine  springende  Bewegung  haben.  Ein  Zeiger  ist  nur  an  dem  Ausschnitte  vor  der  ersten
Zählscheibe  vorhanden;  bei  dieser  Scheibe  ist  stets  der  unmittelbar  unter  dem  Zeiger  stehende  Theilstrich
  maßgebend.  Bei  der  dritten  bis  sechsten  Zählscheibe  gilt  —  wie  bei  der  zweiten  bis  fünften
Scheibe  des  Branntweinzählwerkes  —  stets  diejenige  Ziffer,  welche  bereits  die  Mitte  des  Ausschnitts
erreicht  oder  überschritten  hat,  und  zwar  so  lange,  bis  die  nächsthöhere  Ziffer  die  Mitte  des  Ausschnitts
  erreicht  hat.  Bei  der  zweiten  Zählscheibe  dagegen  hat  deren  schleichende  Bewegung  zur
Folge,  daß  die  maßgebende  Ziffer  sich  nur  dann  in  der  Mitte  befindet,  wenn  unter  dem  Zeiger
der  ersten  Scheibe  der  Theilstrich  0  steht,  und  daß  mit  dem  Wachsen  der  Angabe  der  ersten  Scheibe
die  maßgebende  Zahl  der  zweiten  Scheibe  zur  Seite  rückt.  Ist  daher  die  Angabe  der  ersten  Scheibe
bis  zu  7,0  Liter  fortgeschritten,  d.  h.  steht  der  Theilstrich  7  unter  dem  Zeiger,  so  befindet  sich  die
maßgebende  Ziffer  der  zweiten  Scheibe  schon  in  der  rechten  Ecke  des  Ausschnitts,  während  die  nächsthöhere
  Ziffer  von  links  her  sich  bereits  der  Mitte  genähert  hat.  Uebersteigen  die  Angaben  der
ersten  Scheibe  7,0    Liter,  so  wird  die  maßgebende  Ziffer  auf  der  zweiten  Scheibe  schon  zum  Theil,
bei  Angaben  über  900  Liter  sogar  ganz  verschwunden  sein,  während  die  nächsthöhere  Ziffer  die  Mitte
des  Ausschnitts  nahezu  erreicht  hat.

Dies  giebt  für  die  Ablesung  der  ersten  beiden  Zählscheiben  folgende  Regeln:  Steht  der  Theilstrich
  0  der  ersten  Scheibe  unter  dem  Zeiger  oder  ist  er  links  davon  sichtbar,  so  ist  an  der  zweiten
Scheibe  die  in  der  Mitte  des  Ausschnitts  erscheinende  Ziffer  abzulesen.  Steht  dagegen  der  Theilstrich
  9  oder  einer  der  Stiche  zwischen  9  und  0  unter  dem  Zeiger,  so  ist  nicht  die  in  der  Mitte






  

                

 

 

   

      

 

   
   

  
  




  

10  LITER.

GEBR. SIEMENS &amp;amp; Co.  
CHARLOTTENBURG.
No. 1345

10   LITER.

GEBR. SIEMENS  &amp;amp; Co.  
CHARLOTTENBUNG.
No. 1345

  
              
         

des  Ausschnitts  auf  der  zweiten  Scheibe  sichtbare  Ziffer,  sondern  die  nächstniedrigere  als  Ablesung
anzunehmen.  In  allen  anderen  Stellungen  der  ersten  Zählscheibe  gilt  an  der  zweiten  Scheibe  die
rechts  von  der  Mitte  im  Ausschnitte  sichtbare  Ziffer.  Dem  ersterwähnten  Falle  entspricht  die  in
Abbildung  5  dargestellte  Stellung  des  Zählwerks,  die  Ablesung  desselben  ist  hier  248  530,5  Liter;
für  die  beiden  anderen  Fälle  sollen  die  Stellungen  in  den  vorstehenden  Abbildungen  A  und  B  als
Beispiele  dienen.  Die  Stellung  in  Abbildung  A  geht  der  in  Abbildung  5  kurz  voraus,  obwohl  auf
der  zweiten  Zählscheibe  nur  die  Ziffer  3  sichtbar  ist,  muß  (nicht  39,3,  sondern)  29,3  Liter  abgelesen
werden  Abbildung  B  zeigt  eine  spätere  Stellung  an  als  Abbildung  5,  die  Ablesung  ist  hier
8  Liter.
Für  den  Fall  des  Wechsels  bei  den  Zählscheiben  3  bis  6  gelten  die  für  die  Ablesung  der
Scheiben  2  bis  5  des  Branntweinzählwerkes  gegebenen  Anweisungen,  wobei  zu  bemerken  ist,  daß
die  dritte  und  fünfte  Scheibe,  ebenso  wie  die  erste,  von  rechts  nach  links,  die  vierte  und  sechste,
ebenso  wie  die  zweite,  von  links  nach  rechts  sich  drehen.
33*
        <pb n="754" />
        14.  Zuflußeinrichtungen
  am
Schwimmertopfe.


15.  Ueberlaufvorrichtung
  mit
Einsetzkasten.

                                                         —  262*  —

§.   31.

Der  der  Meßuhr  zufließende  Branntwein  tritt  durch  das  Rohr  R¹  ein  (Abbildungen  1  und  2)
und  gelangt  zunächst  in  die  Dose  E.  Diese  ist  durch  den  Einsatz  e  in  zwei  Theile  getrennt.  Bis
nahezu  auf  den  Boden  des  inneren  Theiles  reicht  das  in  den  Topf  T  führende  Rohr  b;  nach  oben
erweitert  sich  die  Dose  zu  einem  flachen  Sammelcylinder  A  und  findet  in  dem  aufsteigenden  Rohre  a
unmittelbare  Fortsetzung  a  endet  in  einem  den  Topf  T  überragenden  Aufsatzbecken  A¹,  von  dem
aus  das  Rohr  c  nach  unten  in  den  Topf  führt  (vergl.  insbesondere  Abbildung  1).  Oberhalb  des
Cylinders  A  findet  sich  ein  ähnlicher  flacher  Cylinder  B  mit  rohrartigem,  nach  unten  durch  A  in
den  Einsatz  e  reichenden  Stutzen,  der  das  Rohr  b  umschließt;  das  letztere  steht  durch  zwei  Löcher
mit  dem  Cylinder  B  und  dessen  Fortsatz  in  Verbindung.  Die  in  den  Topf  T  führenden  Rohre  b
und  c  enden  im  Innern  des  Topfes  in  zwei  ringförmige  Rohre,  die  Schlangen  d1  und  d2,  die
auf  ihrem  Umfange  mit  Oeffnungen  versehen  sind,  wie  Abbildung  1  sie  andeutet.  Etwa  in  der
Mitte  zwischen  diesen  beiden  Schlangen  soll  der  Schwimmer  P  schweben.

Der  Zweck  dieser  Einrichtung  ist,  eine  Durchmischung  der  Flüssigkeit  in  dem  Schwimmertopfe
zu  erzielen.  Ihre  Wirksamkeit  ist  folgende:  Gesetzt,  der  Topf  und  die  Zuleitungen,  also  auch  die
Dose  und  die  Cylinder  A  und  B,  seien  mit  Branntwein  von  einer  gewissen  Stärke  gefüllt  und  es
fließe  durch  das  Einflußrohr  R  Branntwein  zu,  der  alkoholärmer,  also  dichter  ist  als  die  bisherige
Füllung  der  Dose  E.  Der  neu  zufließende  Branntwein  wird  dann  in  der  Dose  zu  Boden  sinken,
während  die  bisher  vorhandene  weniger  dichte  Füllung  gehoben  wird.  Ist  der  dichtere  Branntwein
  bis  zum  Rande  der  inneren  Dose  c  gelangt,  so  beginnt  er  auch  in  diese  zu  fallen  und  in
das  Rohr  und  in  den  Cylinder  B  zu  steigen.  Aus  diesem  drückt  er  den  leichteren  Branntwein  in
das  Rohr  b  und  indem  er  zugleich  in  diesem  Rohre  austeigt,  vermischt  er  sich  mit  dem  darin
befindlichen  Branntwein  zu  einem  weniger  dichten  Branntwein.  Gleichzeitig  drängt  er  den  leichten
Branntwein  des  Cylinders  A  in  das  Rohr  a.  Hiernach  gelangt  der  leichte  Branntwein  der
Dose  E  und  des  Cylinders  A  durch  a  in  A¹  und  von  A¹  durch  c  in  d2  und  in  den  Topf  T,
um  dort  als  leichter  Brauntwein  in  die  Höhe  zu  steigen,  und  der  dichte  Branntwein,  vermischt  mit
dem  leichten  des  Cylinders  B  durch  b  in  d1  und  in  den  Topf  T,  um  dort,  wenn  auch  verdünnt,
aber  jedenfalls  immer  noch  dichter  als  der  aus  d2  zufließende,  herabzusinken.  Ist  dagegen  der  in
die  Dose  E  neu  einfließende  Branntwein  alkoholreicher,  also  weniger  dicht  als  die  Füllung  der
Dose,  so  steigt  er  auf  und  nimmt  überwiegend  seinen  Weg  durch  das  Steigrohr  a  bis  in  das
Aussatzbecken  A¹.  Von  dort  gelangt  er  durch  das  Rohr  c  von  unten  her  in  die  Schlange  d2  und
in  den  Topf.  Der  Branntwein,  der  unterdessen  auch  in  das  Rohr  b.  gelangt,  ist  der  kleinere  Theil
des  zufließenden  und  erfährt  noch  dadurch,  daß  er  beim  Eintritt  in  die  Löcher  des  Cylinders  B
sich  mit  dessen  Inhalt  vermischt,  einen  Aufenthalt,  der  hinreicht,  dem  Haupttheile  den  erwähnten
Weg  zu  sichern.

Demzufolge  wird  der  alkoholärmere,  also  dichtere  Branntwein  stets  von  oben  her  durch  d1,
der  leichtere  von  unten  her  durch  d2  in  den  Topf  eintreten;  da  nun  der  erstere  das  Bestreben  hat,
von  oben  nach  unten  zu  sinken,  der  letztere  von  unten  nach  oben  zu  steigen,  so  findet  um  den
Schwimmer  P  eine  fortdauernde  Durchmischung  der  Flüssigkeit  statt  und  die  Stellung  des  Schwimmers
wird  der  mittleren  Stärke  des  durch  den  Topf  fließenden  Branntweins  entsprechen.

In  gleicher  Höhe  mit  den  Schlangen  liegen  zwei  Ablaufrohre  m  und  n  (Abbildung  1;  in
der  Ansicht  der  Abbildung  2  werden  sie  durch  den  Topf  T  verdeckt),  die  sich  zu  dem  Steigrohre  k
vereinigen;  der  aus k  überströmende  Branntwein  sammelt  sich  in  dem  weiteren  Rohre  K  und  fließt
von  hier  durch  i  in  die  Trommel.

§.  32.  
Die  Geschwindigkeit  des  Zuflusses  zum  Alkoholmesser  wird  zwar  durch  die  Weite  des  Zuflußrohrs
  R¹  und  der  vor  ihm  liegenden  Leitungen  in  gewissen  Grenzen  gehalten,  immerhin  liegt  aber
die  Möglichkeit  vor,  daß  die  Geschwindigkeit  absichtlich  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  so  weit
gesteigert  wird,  daß  der  in  den  Topf  T  einfließende  Branntwein  nicht  schnell  genug  in  die  Trommel
abfließen  kann,  demzufolge  ansteigt  und  schließlich  unvermessen  überläuft.  
Um  zu  verhüten,  daß  der  überlaufende  Branntwein  aufgefangen  wird,  und  um  jedenfalls  zu
bewirken,  daß  ein  derartiger  Vorgang  zur  Kenntniß  der  Steuerbehörde  gelangt,  ist  außen  am
Topfe  T  ein  kleines  Ueberlaufbecken  T¹  (Abbildung  2)  angesetzt,  das  mittelst  einer  Aussparung  am
        <pb n="755" />
                                                         —  263*  —

Rande  des  Topfes  T  mit  diesem  in  Verbindung  steht.  Füllt  sich  das  Becken  bis  zu  einer  gewissen
Höhe  mit  Flüssigkeit,  so  läuft  diese  durch  das  in  dem  Becken  in  die  Höhe  geführte  Rohr  0  ab.
Letzteres  mündet  unmittelbar  über  einem  in  den  gemauerten  Unterbau,  auf  dem  der  Alkoholmesser
steht,  eingesetzten  Rohrstutzen  o  (Abbildungen  6a  und  6b),  der  sich  bis  zu  dem  Einsetzkasten  E  fortsetzt.
  Der  übergelaufene  Branntwein  fließt  in  den  Kasten  E  und,  wenn  dieser  voll  ist,  in  den
Unterbau.  Findet  sich  Branntwein  im  Kasten  E  und  zugleich  im  Ueberlaufbecken,  so  ist  auf  ein
Vorkommniß  dieser  Art  zu  schließen.    
Um  auch  das  Verstopfen  des  Abflußrohrs  G  (Abbildung  2)  unschädlich  zu  machen,  ist  in
den  Trog  C  ein  Heber  gesetzt,  der  außen  in  Gestalt  des  Rohrs  N  sichtbar  ist.  Beim  Verstopfen
von  G  staut  sich  der  Branntwein  in  C  und  läuft  durch  den  Heber  N  ab,  so  daß  er  wiederum
durch  den  Rohrstutzen  o  in  den  Einsetzkasten  E  gelangt.  Findet  sich,  ohne  daß  zugleich  das  Ueberlaufbecken
  angefüllt  ist,  Branntwein  im  Kasten  E  vor,  so  wird  er  in  der  Regel  aus  dem  Troge  C

herrühren.
  §.  33.

Der  Alkoholmesser  wird  von  dem  Umschlußkasten  W  (Abbildungen  2  und  6)  umgeben.  Dieser
besteht  aus  zwei  Theilen;  die  Hinterwand,  die  beiden  Seitenwände  und  die  Decke  bilden  den  einen
Theil,  den  anderen  bildet  die  Vorderwand,  die  sich  in  einen  Falz  der  Decke  einlegen  läßt  und  in
gleicher  Weise  die  Seilenwände  umfaßt.  Die  Hinterwand  sowie  die  Vorderwand  werden  durch  je
zwei  Scharniere  an  dem  Fußgestelle  befestigt;  in  Abbildung  6  sind  die  beiden  Scharniere  der
Vorderwand  f1  und  f2  dargestellt,  jeder  Bolzen  geht  durch  zwei  an  dem  Umschlußkasten  angenietete
Oesen  und  durch  einen  durchbohrten  Ansatz  des  Fußgestells.

Der  Umschlußkasten  wird  schließlich  durch  zwei  stählerne  Sicherungsbolzen  w1  und w2  zusammengehalten;
  sie  sind  von  hinten  durch  die  Hinterwand  in  die  Vorderwand  durchgesteckt,  auf  ihr
vorderes  Ende  werden  Flügelmuttern  geschraubt.

Der  Umschlußkasten  W  wird  wiederum  von  dem  Zinksturze  Z  (Abbildungen  6  und  6  a)  umgeben.
  Letzterer  ist  innen  mit  Oelfarbe  angestrichen;  bei  etwaigen  Anbohrungsversuchen  wird  der
Anstrich  an  der  betreffenden  Stelle  zerstört,  so  daß  eine  angebohrte  Stelle  auch  nach  äußerlicher
Ausbesserung  beim  Abheben  des  Zinksturzes  erkennbar  bleibt.

Der  Zinksturz  steht  auf  dem  schmiedeeisernen  Untersatz  U  (Abbildungen  2,  6  und  6a)  und  wird
durch  die  beiden  langen  stählernen  Bolzen  z1  und  z2  mit  diesem  verbunden.  Der  Untersatz  U  trägt
auch  das  Fußgestell  F  des  Alkoholmessers;  zu  diesem  Zwecke  ragen  vier  kurze  Bolzen  1,  2,  3,  4
aus  dem  Untersatze  hervor,  das  Fußgestell  wird  mit  entsprechend  durchbohrten  Ansätzen  über  die
Bolzen  gesetzt  und  durch  aufgeschraubte  Muttern  befestigt.  (Abbildung  6  zeigt  die  Muttern  der
Bolzen  1  und  2,  Abbildung  6b  die  Bolzen  1  und  4.)

Der  Untersatz  U  endlich  ruht  auf  dem  gemauerten  Unterbau  und  der  darin  eingelassenen
eisernen  Sohlplatte  S  (Abbildung  6a).  Letztere  hat  die  Gestalt  eines  H  und  ist  in  der  Mitte  durch
eine  quadratische  Leiste  ?  (Abbildungen  6a  und  6b)  um  etwa  5  Millimeter  verstärkt;  sie  hat  vier
Löcher  für  die  Bolzen  1,  2,  3,  4,  die  sich  von  unten  her  mit  ihren  Köpfen  gegen  S  anlegen.  Der
Untersatz  U  ist  in  der  Mitte  ausgeschnitten,  so  daß  die  Leiste  ?  hindurchreicht,  deren  Oberfläche
dann  mit  der  inneren  Fläche  von  U  abschneidet.

Um  den  Untersatz  mit  der  Sohlplatte  und  dem  Unterbaue  fest  zu  verbinden,  ist  in  den  letzteren
der  eiserne  Anker  A  (Abbildungen  6  bis  6b)  von  T=förmiger  Gestalt  so  eingemauert,  daß  der
Ankerbolzen  durch  ein  in  der  Mitte  von  ?  befindliches  Loch  hindurchragt.  Das  vorstehende  Ende
des  Ankerbolzens  ist  mit  einem  Langloche  versehen,  durch  dieses  wird  der  Keil  b  getrieben,  der  den
Untersatz  auf  die  Sohlplatte  niederdrückt.



§.  34.

Um  Ablagerung  von  Niederschlägen  in  der  Meßuhr  und  insbesondere  auf  dem  Schwimmer
möglichst  einzuschränken,  wird  jeder  Alkoholmesser  mit  einem  Filter  versehen,  durch  das  aller  zufließende
  Branntwein  geführt  wird.  Der  Branntwein  kommt  vom  Kühlgeräthe  K  (Abbildung  6)
zunächst  in  ein  weites  kupfernes  Rohr  r  mit  dem  Luftstutzen  I  und  tritt  sodann  in  den  Kupfercylinder
  F  ein.  Letzterer  bildet  die  sogenannte  Vorlage  und  enthält  gleichzeitig  einen  Friessack,  der
über  einen  weitmaschigen  Drahtkorb  gezogen  ist.  Durch  dieses,  in  der  Abbildung  mit  einer  punktirten
Linie  angedeutete  Friesfilter  dringt  der  Branntwein  und  steigt  in  dem  oberhalb  angebrachten  Ueberlauf
  in  die  Höhe;  er  fließt  hier  über  und  gelangt  nunmehr  in  die  Meßuhr.  Der  Ueberlauf  ist  mit

16.  Umschlußkasten,


sturz,

Zink-Unter-


  Sohlplatte.



17.  Filter,
lage.

Vor-
        <pb n="756" />
                                                              —  264*  —

einer  Glasglocke  überdeckt.  Die  Vorlage  wird  entweder,  wie  in  der  Abbildung,  durch  die  Ver—
bindungsrohre  getragen  oder  durch  einen  untergestellten  Fuß  gestützt,  oder  es  wird  an  geeigneter
Stelle  eine  Rohrschelle  oder  dergleichen  umgelegt  und  in  die  Wand  eingelassen.

In  Brennereien,  in  denen  der  Branntwein  stark  verunreinigt  abfließt,  so  daß  ein  gewöhnliches
Filter  obiger  Art  nicht  ausreicht,  ist  ein  Zellenfilter  (Abbildung  7)  anzubringen.  Der  aus  dem
Kühler  kommende  Branntwein  gelangt  hier  durch  das  U-förmig  gebogene  Rohr  r  unmittelbar  in  die
mit  einer  Glasglocke  überdeckte  Vorlage;  unter  der  Glocke  mündet  auch  das  Luftrohr  l  In  der
Vorlage  fließt  der  Branntwein  über  und  gelangt  in  das  die  Filtersäcke  z  umschließende  Gehäuse.
27  solcher  Säcke  hängen  im  Umkreise  neben  einander.  Jeder  Sack  hat  seinen  besonderen  Eingang
und  bildet  für  sich  eine  Filterzelle;  die  Eingänge  sind  auf  schräger  Fläche  angeordnet,  so  daß  der
Eingang  zu  einer  Zelle  immer  höher  liegt  als  der  Eingang  zu  der  vorhergehenden  Zelle.  Der  aus
der  Vorlage  überfließende  Branntwein  läuft  zunächst  in  diejenige  Zelle,  welche  gerade  unter  dem
Ausflusse  sich  befindet  und  deren  Eingang  am  tiefsten  liegt.  Ist  diese  verstopft,  so  daß  sie  keine
Flüssigkeit  mehr  aufnimmt,  so  treten  die  beiden  nächsthöher  gelegenen  Zellen  in  Wirksamkeit  und
so  fort.  Um  jede  Stockung  im  Zuflusse  zum  Alkoholmesser  zu  verhüten,  ist  an  der  höchst  gelegenen
Stelle  der  Zelleneingänge  noch  ein  breiter,  Schlitz  vorgesehen,  in  den  ein  Filtersack  nicht  eingehängt  ist.
Sind  alle  Zellensäcke  so  weit  verunreinigt,  daß  der  Branntwein  nicht  schnell  genug  ablaufen  kann,
so  fließt  er  durch  diesen  Schlitz  unmittelbar  nach  dem  Alkoholmesser  ab.  Jedoch  wird  durch  die  in
bestimmten  Zeitabschnitten  vorzunehmenden  Reinigungen  dafür  zu  sorgen  sein,  daß  dieser  Fall  nur
ganz  ausnahmsweise  eintreten  kann.  

§. 35.

18.  Nummer  des  Die  Nummer,  die  der  Alkoholmesser  trägt  und  die  im  Beglaubigungsscheine  (§.  3)  angegeben
Alkohol-  wird,  ist  insbesondere  auf  dem  Topfe,  seinen  Zuleitungen  und  Ableitungen,  der  Trommel,  dem
messers.  Schwimmer  und  seinem  Gehänge,  dem  Federbocke,  dem  Stoßhebel,  dem  Fallhebel,  dem  Alkoholrade,

den  Schildern  der  beiden  Zählwerke  und  jedem  Probegewicht  ersichtlich  gemacht.
§.  36.
II.  Aufstellung.  Nach  Ausführung  der  amtlichen  Prüfung  (§.  3)  wird  der  Alkoholmesser  vom  Verfertiger  unter

1.  Versendung.  Aufsicht  von  Beamten  der  Normal-Aichungs-Kommission  für  die  Versendung  vorbereitet.  Zu  diesem
Zwecke  werden  zunächst  die  Probegewichte  in  den  für  ihre  Aufbewahrung  bestimmten  Blechkasten  gelegt
und  wird  dieser,  nachdem  er  in  Papier  eingeschlagen  und  durch  Anbringung  von  Dienstsiegeln  der  Normal-Aichungs-Kommission
  gegen  unbefugtes  Oeffnen  gesichert  worden  ist,  mit  dem  Schwimmer  zusammen  in
eine  kleine  Kiste  gestellt.  Hinzugefügt  werden  der  Schwimmerhaken,  ein  Hakenschlüssel  zum  Einstellen  der
Feder  und  ein  Mutterschlüssel  Die  Kiste  wird  gleichfalls  durch  Dienstsiegel  der  Normal-Aichungs-Kommission
  verschlossen  und  hierauf  in  eine  größere  Kiste  gesetzt,  die  auch  die  Vorlage  sowie  den  Einsetzkasten
  und  den  diesen  umschließenden  Rahmen  (R  in  Abbildung  6)  enthält.  Eine  zweite  größere  Kiste
nimmt  die  in  einen  verschnürten  Sack  gethane  Trommel  auf;  durch  Bettung  in  Holzwolle  ist  dafür
gesorgt,  daß  sie  während  der  Versendung  sich  nicht  verrücken  kann.  Die  beweglichen  Theile  des
Alkoholmessers  werden  festgebunden  und  die  Achsenlager  mittelst  zwischengelegter  Zeugstücke  gegen
Beschädigung  durch  Stöße  während  der  Versendung  geschützt.  Die  Kugeln  der  Gesperre  werden
in  Papier  gepackt  und  an  das  Holzstück  gebunden,  welches  auf  den  Lagern  der  Trommelachse  ruht.
Der  Umschlußkasten  wird  hierauf  in  gehöriger  Weise  um  die  Meßuhr  gelegt  und  durch  Beamte  der
Normal-Aichungs-Kommission  mit  zwei  Bleien  gesichert.  Für  das  eine  Blei  wird  eine  Draht-  oder
Schnurverbindung  an  einem  der  beiden  Scharniere  der  Vorderwand  des  Kastens  (f1  oder  f2  in
Abbildung  6),  für  das  andere  eine  ebensolche  Verbindung  an  einem  der  beiden  Sicherungsbolzen
w1  oder  w2  angebracht.  Der  so  verbleite  Kasten  wird  in  eine  dritte  Kiste  gesetzt,  die  auch  die
Sohlplatte  mit  dem  Anker  sowie  die  zum  Tragen  der  ganzen  Meßuhr  bestimmten  eisernen  Tragstangen
  (vergl.  §.  39  am  Schluß)  aufnimmt.  In  einer  vierten  Kiste  finden  der  Zinksturz  und  der
Untersatz  ihren  Platz.

§.  37.
2.  Ort  der  Auf-  Die  Aufstellung  des  Alkoholmessers  (§.  5)  erfolgt  in  der  Regel  in  dem  Raume,  in  welchem
stellung.  sich  der  Kühler  befindet.  Befindet  sich  dieser  jedoch  im  Freien,  so  erhält  der  Alkoholmesser  zweckmäßig
  seinen  Platz  in  dem  Raume,  in  welchem  das  Brenngeräth  steht.  Für  die  Aufstellung  wird
ein  Flächenraum  von  etwa  einem  Meter  im  Geviert  an  erschütterungsfreier  Stelle  und  thunlichst
        <pb n="757" />
                                                                     —  265*  —

nahe  am  Kühler  beziehungsweise  thunlichst  fern  vom  Brenngeräth  ausgewählt.  Die  Oberkante
des  gemauerten  Unterbaues  (Abbildungen  6  und  6b),  auf  dem  die  Meßuhr  zu  stehen  kommt,  soll
wenigstens  65  Centimeter  tiefer  liegen  als  die  Unterkante  des  aus  der  Vorlage  austretenden  Zuflußrohrs
  R¹.  Zwischen  den  Kühler  und  den  Alkoholmesser  wird  die  Vorlage  F  mit  dem  Filter
eingeschaltet.  Der  Unterbau  ist  so  einzurichten,  daß  die  vordere  Seite  der  Meßuhr  freiliegt  und
vom  Tageslichte  hinreichend  erhellt  wird,  um  die  Ablesungen  der  Zählwerke  ohne  künstliche  Beleuchtung
  ausführen  zu  können;  die  hintere  Seite  soll  mindestens  30  Centimeter  von  Wänden  und
anderen  festen  Gegenständen  abstehen,  damit  nach  dem  Zurückschlagen  des  Umschlußkastens  die
inneren  Theile  der  Meßuhr  bequem  zugänglich  bleiben.  Die  Aufstellung  in  unmittelbarer  Nähe
des  Brenngeräths  oder  der  Dampfmaschine  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  ein  geeigneterer  Platz  nicht
aufgefunden  werden  kann;  auch  ist  in  solchem  Falle  wenigstens  während  der  Federeinstellungen
(§§.  40  und  8)  der  Einfluß  der  vom  Brenngeräth  u.  s.  w.  ausgestrahlten  Wärme  auf  die  Feder
durch  Zwischenstellen  von  Brettern  oder  dergleichen  thunlichst  aufzuheben.  Bei  der  Auswahl  des
Platzes  ist  auch  auf  den  Lauf  der  Abflußleitung  Rücksicht  zu  nehmen.  Diese  Leitung  muß  sich  so
ordnen  lassen,  daß  jede  Stauung  beim  Abfließen  des  Branntweins  aus  der  Meßuhr  ausgeschlossen
ist.  Zu  diesem  Zwecke  sind  stärkere  Krümmungen  thunlichst  zu  vermeiden,  auch  ist  dem  Abflußrohre
stets  eine  größere  Weite  zu  geben  als  dem  Einflußrohre.  Das  Abflußrohr  an  irgend  einer  Stelle
ansteigen  zu  lassen,  ist  zu  vermeiden.  §.  38.

Der  Unterbau  erhält  eine  Länge  von  wenigstens  103  Centimeter  (4  Steine),  eine  Breite  von
64  (2  ½  Steine)  und  eine  Höhe  von  wenigstens  45  Centimeter.  Die  Höhe  wird,  wenn  genügendes
Gefälle  für  den  zufließenden  Branntwein  vorhanden  ist,  so  gewählt,  daß  man  die  Ablesung  der
Zählwerke  in  bequemer  Haltung  sitzend  ausführen  kann.  Die  Abbildungen  6,  6a  und  6b  geben
einen  Anhalt  für  die  Herstellung  des  Unterbaues.  (In  Abbildung  6b  blieben  die  wirklichen  Abmessungen
  der  Steine  außer  Betracht.)  Der  Unterbau  wird  aus  wenigstens  fünf  Steinlagen  errichtet;
  der  Rahmen  R  für  den  Einsetzkasten  E  ruht  auf  der  fünften  Lage  von  oben  und  endet
oben  in  der  die  zweite  Steinlage  von  oben  deckenden  Cementschicht.  Das  Rohrstück  o  wird  in  die
oberste  Steinlage  so  eingemauert,  daß  seine  Mittelachse  nahezu  19  Centimeter  von  der  vorderen
Seite  des  Unterbaues  absteht  und  daß  es  gerade  über  dem  Zuführungsloche  des  Rahmens
endet.  Der  hintere  Theil  dieses  Rahmens  hat  einen  vorspringenden  Rand,  der  das  Herausnehmen
des  Rahmens  verhindert.  Unter  der  dritten  Steinlage  von  oben  wird  der  Kopf  des  Ankers  A  in
Cement  gebettet,  während  der  Ankerbolzen  durch  die  oberen  Steinlagen  geführt  wird.  Auf  der
obersten  Steinlage  wird  endlich  die  Sohlplatte  S,  nachdem  die  Bolzen  1,  2,  3,  4  von  unten  her
durch  sie  hindurchgesteckt  worden  sind,  mit  Cement  festgelegt  und  mit  der  den  übrigen  Theil  dieser
Lage  deckenden  Cementschicht  ausgeglichen.  Die  obere  Fläche  ist  mit  Hülse  einer  Wasserwaage
wagerecht  zu  richten.  Auf  die  Sohlplatte  und  den  Unterbau  setzt  man  schließlich  gemäß  der  Angabe
  im  §.  33  den  Untersatz  U  und  verankert  ihn  mit  Hülfe  des  Keiles  ß.

§.  39.

Die  einzelnen  Theile  des  Alkoholmessers  werden  vor  dem  Aufsetzen  auf  den  Untersatz  zusammengestellt.
  Zu  diesem  Zwecke  wird  zunächst  von  der  aus  ihrer  Kiste  genommenen  Meßuhr  der  Umschlußkasten
  entfernt.  Hierauf  wird  das  Zuleitungsrohr  2  (Abbildung  2)  abgebunden  und  abgeschraubt;
  ferner  werden  die  anderen  festgebundenen  Theile,  nämlich  das  Gehänge  h,  die  Feder  Q,
der  Stoßhebel  x  und  der  Fallhebel  XH  gelöst  und  wird  das  die  Kugeln  enthaltende  Papier  abgenommen.
  Ebenso  löst  man  die  Schraube,  in  der  das  hintere  Achsenlager  des  Stoßhebels  sich
befindet  (in  der  Abbildung  nicht  sichtbar),  entfernt  das  zum  Schutze  dieses  Lagers  eingelegte  Zeugstück,
  verschiebt  den  Stoßhebel  ein  wenig  nach  hinten,  wodurch  das  vordere  Lager  frei  wird  und
nimmt  auch  aus  diesem  das  Zeugstück  heraus.  Danach  setzt  man  den  Stoßhebel  in  der  früheren
Weise  wieder  ein;  die  hintere  Lagerschraube  wird  dabei  bis  zum  Zusammenfallen  der  vorgesehenen
Marken  angezogen.  Hierauf  werden  die  Zählwerke,  die  Bremsfeder,  das  vordere  Lager  der  Achse
des  Fallhebels  mit  diesem  und  dem  Alkoholrade,  und  die  Deckplatte  des  vorderen  Gesperres  abgenommen.
  Auch  wird,  nachdem  die  Schraube  l¹  am  Federbocke  herausgenommen  ist,  die  Feder  Q
nach  links  hin  völlig  umgelegt,  wobei  sie  aber  nur  ganz  in  der  Nähe  des  Federbocks,  also  in  der
Nähe  ihres  eingespannten  Endes,  anzufassen  ist.  Endlich  werden  das  auf  den  Lagern  der  Trommel-3.

  Unterbau.

4.  Zusammensetzen
  des
Alkoholmessers.
        <pb n="758" />
        5.  Einstellung
der  Blattfeder.

6.  Prüfung  des

Fortschreitens

des  Alkoholrads.



                                                          —  266*  —

achse  ruhende  Holzstück  sowie  alle  Zeugstücke,  die  diese  Theile  schützen,  fortgenommen  und  die  etwa
im  Innern  der  Meßuhr  befindlichen  Spähne,  Korkstückchen  u.  s.  w.  sorgfältig  entfernt.  Hierauf
werden  die  Achsenlager  geölt,  indem  man  die  Lagerschalen  aufhebt  und  die  darunter  befindlichen
  Kammern  mit  Oel  anfüllt;  nach  Wiedereinlegen  der  Lagerschalen  und  des  in  ihre
mittlere  Durchbohrung  hinreichenden  Dochtes  —  die  Oelgefäße  der  Trommellager  zeigt  Abbildung  8a
für  die  Trommel  des  Probenehmers  im  Schnitte  —  wird  auf  das  Lager  selbst  noch  ein  wenig  Oel
gegossen.  Sodann  wird  die  ihrer  Verpackung  entnommene  Trommel  auf  ihre  Lager  gelegt,  nachdem
die  beiden  hinten  am  Trommeleinlaufe  vorgesehenen,  in  den  Abbildungen  nicht  dargestellten  Schrauben
gelöst  worden  sind.  Ferner  wird  das  Zuleitungsrohr  i  eingesetzt  und  festgeschraubt;  die  beiden
Schrauben  am  Einlauf  in  die  Trommel  werden  eingedreht  und  fest  angezogen.  Nun  wird  die
Feder  wieder  nach  rechts  zurückgelegt  und  die  Schraube  l¹  am  Federbocke  wieder  eingedreht.
Hierauf  wird  die  Deckplatte  von  dem  Gesperre  im  Fallhebel  abgeschraubt  und  werden  zwei  Sperrkugeln
  in  die  Kammern  links  gelegt,  dann  wird  das  Alkoholrad  auf  die  Achse  der  Kurve  gesteckt
und  werden  die  beiden  anderen  Sperrkugeln  in  die  Kammern  rechts  gelegt;  danach  wird  die  Deckplatte
  wieder  aufgeschraubt.  Nunmehr  wird  der  Fallhebel  mit  dem  Rade  in  das  hintere  Achsenlager
  gesteckt,  das  vordere  davorgesetzt  und  an  der  Trogwand  festgeschraubt.  Sodann  werden  die
letzten  vier  Kugeln  in  die  Kammern  des  vorderen  Gesperres  gethan  und  wird  letzteres  mit  seiner
Deckplatte  verschlossen.  Endlich  wird  die  Bremsfeder  auf  den  Haltestift  gesteckt,  so  daß  sie  den  Kranz
des  Alkoholrads  umfaßt.

Nach  dem  der  Alkoholmesser  in  dieser  Weise  zusammengesetzt  worden  ist,  wird  er  auf  den
Untersatz  U  gestellt,  so  daß  die  Bolzen  1,  2,  3,  4  durch  die  entsprechenden  Ansätze  des  Fußgestells  F
hindurch  reichen,  und  es  werden  die  Muttern  auf  die  Bolzen  aufgedreht.  Zum  Anheben  der  Meßuhr
  bedient  man  sich  der  drei  eisernen  Tragstangen,  deren  längste  durch  die  im  Fußgestell  unterhalb
des  Topfes  T  vorhandenen  Durchbohrungen  (Abbildung  6)  gesteckt  wird,  während  für  die  beiden
anderen  Stangen  zu  beiden  Seiten  des  Ausflusses  G  Löcher  sich  vorfinden.

Die  Trommel  wird  so  gedreht,  daß  ein  Flügel  des  Kleeblatts  seine  höchstmögliche  Stellung
einnimmt.

§.  40.

Zum  Zwecke  der  richtigen  Einstellung  der  Blattfeder  werden  die  Probegewichte  für  0  Prozent
angehängt  und  es  wird  die  Feder  mit  den  beiden  Schrauben  l  und  l¹  am  Federbocke  so  gestellt,
daß  der  Stoßhebel  genau  auf  0  zeigt.  Hierauf  werden  die  Probegewichte  für  100  Prozent  angehängt.
  Zeigt  jetzt  der  Stoßhebel,  wenn  man  die  Kurve  durch  Drehen  der  Trommel  gegen  ihn
anlegt,  genau  auf  100,  so  ist  die  Einstellung  der  Feder  beendet  und  richtig,  falls  auch  beim  Anhängen
  der  Probegewichte  für  80  Prozent  der  Stoßhebel  genau  auf  80  zeigt.  Steht  der  Stoßhebel

beim  Anhängen  der  Gewichte  für  100  Prozent  nicht  genau  auf  100  ein,  so  ist  die  Länge  der  Feder

zu  verändern.  Zu  dem  Zwecke  wird,  je  nachdem  der  Stoßhebel  über  oder  unter  100  stand,  nach
Lösung  der  Gegenmutter  u¹  die  Tragmutter  u  des  Gehänges  so  lange  nach  dem  Federbocke  hin
oder  von  ihm  fort  gedreht,  bis  der  Stoßhebel  nach  Festschraubung  der  Gegenmutter  u¹  genau  100
anzeigt.  Sodann  muß  man  sich  überzeugen,  ob  der  Stoßhebel  beim  Anhängen  der  Gewichte  für
0  Prozent  noch  genau  auf  0  zeigt.  Ist  dies  nicht  mehr  der  Fall,  so  sind  die  beiden  Verrichtungen
an  den  Schrauben  l,  l¹  und  den  Muttern  u,  u¹  so  lange  zu  wiederholen,  bis  beim  Anhängen  der
Gewichte  sowohl  für  0  als  für  100  Prozent  der  Stoßhebel  genau  auf  0  beziehungsweise  100  einsteht.
  Zuletzt  prüft  man  jedesmal  noch  die  Richtigkeit  der  Einstellung  des  Stoßhebels  durch  Anhängen
  der  Gewichte  für  80  Prozent;  weist  der  Stoßhebel  dabei  nicht  genau  auf  80,  so  ist  die
vorstehend  angegebene  Justirung  zu  wiederholen.

Bei  der  Einstellung  der  Feder  ist  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  die  Stellschrauben  l  und  l¹
sowie  die  Gegenmutter  u¹  fest  angezogen  werden,  und  daß,  bevor  die  Gewichte  für  100  oder
80  Prozent  abgenommen  werden,  die  Trommel  so  gedreht  wird,  daß  die  Rolle  auf  einem  hochstehenden
  Flügel  des  Kleeblatts  ruht.  

§.  41.

Nach  Berichtigung  der  Federstellung  wird  das  Alkoholzählwerk  eingesetzt  und  so  weit  nach
rechts  geschoben,  daß  eine  der  beiden  der  Meßuhr  beigegebenen  geränderten  Schrauben  am  unteren
Ansatze  dieses  Zählwerkes  (Abbildung  2)  eingeschraubt  werden  kann.  In  dieser  Stellung  soll  das
Triebrad  auf  der  Buchse  des  Alkoholrads  R  in  das  Zählwerk  eingreifen;  man  überzeugt  sich  hiervon
        <pb n="759" />
                                                                —  267*  —

durch  Drehen  des  Alkoholrads  (nach  links),  wodurch  eine  Bewegung  der  ersten  Zählscheibe  hervorgerufen
  werden  muß.  Hierauf  werden  die  Probegewichte  für  100  Prozent  wieder  angehängt,  das
Alkoholzählwerk  wird  abgelesen  und  die  Ablesung  vermerkt,  sodann  wird  die  Trommel  von  rechts
nach  links  unter  Vermeidung  jeglicher  Rückwärtsbewegung  und  jedes  heftigen  Zusammenstoßens
  von  Stoßhebel  und  Kurve  vorsichtig  fünfmal  vollständig  umgedreht.  Die  Zahl  der  Umdrehungen
  läßt  sich  leicht  dadurch  festslellen,  daß  die  Kurve  sich  fünfzehnmal  an  den  Stoßhebel
anlegen  und  wieder  von  ihm  entfernen  muß.  Da  der  Raumgehalt  der  Trommel  20  Liter  beträgt
und,  bei  Einstehen  des  Stoßhebels  auf  100,  das  Alkoholzählwerk  mit  dem  Branntweinzählwerke
gleichzählt,  so  muß  nach  fünf  vollen  Trommelumdrehungen  das  Alkoholzählwerk  gerade  um  100  Liter
fortgeschritten  sein.  Doch  ist  eine  Abweichung  von  0,25  Liter  gestattet.  Es  ist  noch  besonders  darauf
hinzuweisen,  daß  durch  die  geringste  Rückwärtsdrehung  der  Trommel  fehlerhafte  Mehrangaben  des
Alkoholzählwerkes  hervorgerufen  werden.  Daher  empfiehlt  es  sich,  wenn  bei  der  Prüfung  größere
Mehrangaben  des  Zählwerkes  als  0,25  Liter  gefunden  werden,  das  Verfahren  zunächst  noch  zweimal
zu  wiederholen;  erst  wenn  sich  dreimal  ganz  dasselbe  Resultat  ergiebt,  ist  anzunehmen,  daß  das
Zählwerk  wirklich  zu  viel  zählt,  daß  also  die  Uebertragung  der  Stoßhebelstellung  auf  das  Alkoholrad
seit  der  amtlichen  Beglaubigung  unrichtig  geworden  ist.

§.  42.

Hierauf  wird  das  Branntweinzählwerk  eingesetzt  und  werden  die  beiden  Zählwerke  auf  0  gestellt.
Zu  letzterem  Zwecke  wird  zunächst  das  Branntweinzählwerk  nach  Lösung  seiner  Halteschrauben
so  weit  nach  rechts  geschoben,  daß  die  zweite  der  beigegebenen  geränderten  Schrauben  am  rechten
Ansatze  dieses  Zählwerkes  eingeschraubt  werden  kann;  hierauf  wird  letzteres  festgeschraubt.  Dagegen
wird  das  Alkoholzählwerk  gelöst  und  nach  Herausnehmen  der  hier  eingeschraubten  geränderten
Schraube  nach  links  geschoben,  so  daß  der  auf  dem  Alkoholrade  befindliche  Trieb  nicht  mehr  eingreift.
Ferner  wird  die  Kurve  X  nach  links  zurückgelegt  und  an  dem  Gestelle  festgebunden.  Hierauf  wird
durch  Drehen  der  zweiten  Zählscheibe  das  Alkoholzählwerk  auf  999  975,0  eingestellt.  Durch  Drehen
der  Trommel  wird  sodann  das  Branntweinzählwerk  auf  999  980  gebracht  und  dabei  darauf  geachtet,
daß  in  dieser  Endlage  ein  Flügel  des  Kleeblatts  M  seine  höchstmögliche  Stellung  einnimmt.  Nunmehr
wird  die  Kurve  X  wieder  losgebunden  und  der  Fallhebel  auf  das  Kleeblatt  niedergelassen,  dann
wird  das  Alkoholzählwerk  eingerückt  und  seine  geränderte  Schraube  eingedreht  und  werden  die
beiden  Befestigungsschrauben  angezogen  Hierauf  hängt  man  die  Probegewichte  für  100  Prozent
an  und  dreht  die  Trommel  um  eine  volle  Umdrehung,  d.  h.  so  lange,  bis  die  Kurve  sich  dreimal
an  den  Stoßhebel  gelegt  und  ebenso  oft  wieder  von  ihm  entfernt  hat.  Hiernach  steht  das  Branntweinzählwerk
  auf  000  000,  das  Alkoholzählwerk  auf  999  995,0  ein.  Letzteres  wird  endlich  durch
vorsichtiges  Drehen  des  Alkoholrads  auf  000  000  eingestellt.  Die  Probegewichte  werden  abgenommen.
Nunmehr  gießt  man  von  der  Vorlage  aus  Branntwein  oder,  wenn  solcher  nicht  zur  Verfügung
steht,  Wasser  so  lange  in  den  Alkoholmesser,  bis  die  Flüssigkeit  im  Topfe  über  der  oberen  Schlange
steht.  Durch  Besichtigung  der  Flanschenverbindungen  auf  etwa  durchdringende  Flüssigkeit  vergewissert
man  sich,  ob  sie  dicht  halten.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  sind  die  Schrauben  der  Flanschen  stärker
anzuziehen  und,  falls  dieses  nicht  genügt,  andere  Dichtungsscheiben  einzusetzen.  Zuletzt  wird  der
Schwimmer,  nach  Einhängung  seines  Drahthakens,  auf  hoher  Kante  gehalten,  vorsichtig  in  den
Topf  gesenkt,  so  daß  jedes  Ansetzen  von  Luftblasen  vermieden  wird,  und  an  die  Feder  gehängt.

§.  43.

Nachdem  man  alle  sechs  Probegewichte  in  Papier  gewickelt,  in  den  für  sie  bestimmten  Blechkasten
  wieder  eingelegt  und  diesen  neben  dem  Troge  C  aufgestellt  hat,  schreitet  man  zur  Verschließung
der  Meßuhr.  Hierzu  werden  die  beiden  Theile  des  Umschlußkastens  W  (Abbildung  6)  auf  das
Fußgestell  F so  aufgebracht,  daß  die  Scharnierbolzen  (f1  und  f2)  vorn  und  hinten  eingesetzt  werden
können.  Der  Kasten  W  wird  dann  zusammengeschoben,  die  Sicherungsbolzen  w1  und  w2  werden
von  hinten  her  eingezogen  und  vorn  mit  ihren  Flügelmuttern  versehen.  Wenn  der  Raum  hinter
der  Meßuhr  nicht  ausreicht,  werden  die  Bolzen  w1  und  w2  schon  vor  dem  Aussetzen  des  Kastens
in  dessen  Hinterwand  eingezogen.

Außer  einem  Bleie  an  der  Flansche  des  Einflußrohrs  sind  in  der  Regel  vier  Bleie  am
Umschlußkasten  anzulegen.  Zwei  Bleie  entfallen  auf  die  Bolzen  w1  und  w2;  die  Bolzenköpfe,
Bolzenenden  und  die  Flügelmuttern  sind  mit  Durchbohrungen  versehen,  für  jeden  Bolzen  wird  eine

34

7.  Einstellung
der  Zählwerke,
  Befülung
  des  Topfes
  und  Einhängung
  der
Schwimmer

8.  Verschließung
und  Verbleiung
  des  Alkoholmessers.
        <pb n="760" />
                                                               —  268*  —

Schnur  durch  die  Mutter,  das  Bolzenende  und  den  Bolzenkopf  gezogen,  so  daß  sie  in  der  Richtung
der  Bolzen  doppelt  liegt.  Jeder  der  beiden  anderen  Bleiverschlüsse  verbindet  je  zwei  Scharniere  mit
den  Muttern  der  Fußgestellbolzen.  Abbildung  6  deutet  die  Verbindung  an  der  Vorderwand  des
Kastens  an.  Die  Scharnierbolzen  sind  am  Ende  durchbohrt;  durch  die  Durchbohrungen  sind  kurze
—  in  der  Abbildung  der  Deutlichkeit  wegen  weggelassene  —  Stifte  gesteckt,  die  auf  der  einen  Seite
Köpfe  tragen  und  auf  der  anderen  gelocht  sind;  durch  diese  Löcher,  sowie  durch  geeignete  Durchbohrungen
  an  den  Muttern  der  Fußgestellbolzen  wird  die  Verbleiungsschnur  gezogen.

Nach  Ausführung  der  Verbleiung  wird  der  Zinksturz  Z  über  den  Kasten  W  gestülpt  und  durch
die  von  vorn  einzusteckenden  Bolzen  z1:  und  z2  (Abbildung  6a)  an  den  Untersatz  U  befestigt.  Die  Enden
dieser  Bolzen  sind  mit  Löchern  versehen  und  ebenso  trägt  der  aufrecht  stehende  Rand  des  Untersatzes
  geeignete  Durchbohrungen;  durch  diese  und  das  entsprechende  Bolzenloch  wird  wiederum  je
eine  Verbleiungsschnur  gezogen.

Hierauf  wird  die  Thür  des  Rahmens  R  durch  Anlegung  zweier  Bleie  verschlossen.

Endlich  erhalten  die  Vorlage  und  die  Flanschenverbindungen  zwischen  Kühler  und  Meßuhr
den  allgemein  vorgeschriebenen  Blei-  und  Kappenverschluß.



§.  44.

9.  Verhandlung  Wird  eigenthümlicher  örtlicher  Umstände  wegen  die  Ausführung  einer  der  in  den  vorstehenden
in  besonderen  Bestimmungen  gegebenen  Anweisungen  unmöglich,  so  ist  außer  der  Hauptverhandlung  (§.  5)  hierüber
Fällen.  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen  und  dem  Hauptamt  einzureichen,  das  darüber  an  die

Direktivbehörde  berichtet.  Gleiches  gilt,  wenn  die  Beamten,  welche  die  Aufstellung  bewirken,  eine
Beschädigung  oder  einen  Mangel  am  Alkoholmesser  oder  eine  Unregelmäßigkeit  in  seinem  Gange
bemerken.

§.  45.

III.  Reinigung;  Bei  der  Reinigung  des  Alkoholmessers  wird  zunächst  der  Stand  der  Zählwerke  abgelesen  und
Außer- und Wiederinbetrieb-  aufgeschrieben  und  nach  Entfernung  des  Zinksturzes  und  der  vorderen  Wand  des  Umschlußkastens  W
setzung.  und  nach  Ueberkippen  des  Umschlußkastens  der  Schwimmer  aus  dem  Gehänge  ausgehakt,  vorsichtig
I.  Reinigung  des  aus  dem  Topfe  genommen  und  auf  seine  äußere  Beschaffenheit  untersucht,  wobei  auf  etwa  vor-Alkohol-

  handene  Flecke  und  deren  Färbung  sowie  auf  Formveränderungen  (Beulen)  zu  achten  ist.  Sodann

messers und Berichtigung    wird  der  Schwimmer  in  reinem  Wasser  abgespült,  mit  einem  Tuche  sauber  abgewischt,  in  weiches

der  Blattfeder.  unbedrucktes  Papier  gewickelt  und  in  eine  starke,  mit  entsprechender  Aufschrift  versehene  Kiste  unter
Benutzung  von  ganz  trockenem  Heu  oder  Stroh  gepackt;  die  Kiste  wird  sicher  verschlossen,  verbleit
und  dem  Brennereibesitzer  zur  Aufbewahrung  an  einem  trockenen  Orte  überliefert.  Schwimmer,  gegen
deren  Weiterbenutzung  sich  Bedenken  ergeben,  sind  nebst  ihren  Probegewichten  nach  Befinden  des
Hauptamts  unter  Angabe  der  muthmaßlichen  Ursachen  ihrer  Veränderungen  der  Normal-Aichungs-Kommission
  einzusenden.

Hierauf  wird  der  in  den  Sammelcylindern  A  und  B  (Abbildung  1)  enthaltene  Branntwein
mit  einem  durch  das  Rohr  a  eingeführen  Schlauche  oder  dergleichen  und  gleichfalls  der  Branntwein
aus  dem  Topfe  in  ein  Gefäß  übergeführt  und  das  Verbindungsrohr  zwischen  Vorlage  und  Meßuhr
nach  Lösung  der  Flanschenschrauben  entfernt.  Die  Oeffnung  bei  R¹  wird  mit  einem  Pfropf  oder
einer  vorgebundenen  Pappscheibe  verschlossen,  ebenso  das  vom  Topfe  zur  Meßtrommel  führende
Abflußrohr  k  durch  einen  Pfropf  bei  K;  Topf  nebst  Zuflußrohre  werden  sodann  durch  reichliches
Einlassen  von  Wasser  in  den  Topf  ausgewaschen.  Die  etwa  verstopften  Löcher  der  Schlangen  d1
und  d2  werden  mit  einem  Drahte  oder  einer  Federpose  gereinigt,  das  Reinigungswasser  wird  mit
einem  Heber  oder  dergleichen  entfernt  und  der  Pfropf  bei  K  wieder  herausgenommen,
Topf  nebst  Rohrleitungen,  soweit  sie  zugänglich  sind,  werden  mit  einem  Schwamme  oder
Tuche  sorgfällig  abgewischt.  Sodann  werden  die  einzelnen  Theile  der  Meßuhr,  namentlich
die  Trommel,  das  Alkoholrad,  das  Kleeblatt,  die  Rolle,  der  Fallhebel,  der  Stoßhebel,  die
Blattseder  durch  Abwischen  gereinigt,  wobei  jedoch  eine  Auseinandernahme  dieser  Theile  nicht
erfolgen  darf.  Zuletzt  wird  die  Bremsfeder  des  Alkoholrads  abgenommen,  gereinigt  und,  falls  sie
schlaff  geworden  sein  sollte,  dadurch  wieder  gespannt,  daß  man  sie  durch  die  Finger  zieht  und  dabei
vorsichtig  ihre  beiden  Enden  nach  innen  biegt  Ist  bei  der  Reinigung  Oel  verwandt,  so  ist  dieses
nach  der  Reinigung  sorgfältig  zu  entfernen.  Die  Verbindung  zwischen  Vorlage  und  Meßuhr  wird
nunmehr  nach  Beseitigung  des  Pfropfes  bei  R¹  wieder  hergestellt,  die  Trommel  durch  langsames
        <pb n="761" />
                                                                 —  269*  —

Drehen  entleert  und  schließlich  in  derjenigen  Stellung  belassen,  in  der  die  Rolle  v  (Abbildung  3)
ihren  höchsten  Stand  einnimmt.  Die  Gewichte  für  80  Prozent  werden  angehängt,  sodann  wird  die
Meßuhr  verschlossen  und  der  Stand  der  Zählwerke  abgelesen.  Endlich  ist  noch  der  Einsetzkasten  zu
besichtigen,  nöthigenfalls  zu  entleeren  und  zu  verschließen.

Kurz  vor  Beginn  des  neuen  Betriebs  wird  die  Meßuhr,  nach  Prüfung  der  steuerlichen  Verschlüsse
  und  Ablesung  der  Zählwerke,  geöffnet  und  die  Lage  und  Länge  der  Feder  mittelst  der
Probegewichte  geprüft  und  erforderlichen  Falles  berichtigt.  Die  Gewichte  werden  dann  in  ihren  Blechkasten
  gelegt,  der  zur  Seite  des  Troges  seinen  Platz  findet.  Es  folgt  eine  Untersuchung  der  Bremsfeder
  und  nöthigenfalls  eine  Reinigung  dieser  sowie  des  Alkoholrads,  des  Kleeblatts  und  der  Rolle v
wie  bei  der  Außergebrauchsetzung.  Sodann  wird  der  Schwimmer  aus  der  Kiste  genommen,  seine
unveränderte  Beschaffenheit  an  der  Hand  der  bei  der  Außerbetriebsetzung  aufgenommenen  Verhandlung
  festgestellt  und  der  Topf  T  von  der  Vorlage  aus,  wenn  möglich  mit  Branntwein,  anderenfalls
mit  Wasser  bis  über  die  obere  Schlange  befüllt.  Nachdem  dann  der  Schwimmer  in  schräger  Lage,
so  daß  jedes  Ansetzen  von  Luftblasen  vermieden  wird,  vorsichtig  in  den  Topf  eingesenkt  und  an
die  Feder  gehängt  worden  ist,  werden  die  Achsenlager  der  Trommel  geölt  sowie  Meßuhr  und  Vorlage
  steuersicher  verschlossen.

Soll  der  Betrieb  der  Brennerei  alsbald  nach  der  Reinigung  der  Meßuhr  fortgesetzt  worden,
so  ist  die  betriebsfähige  Wiederherrichtung  der  Meßuhr  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Reinigung
zu  bewirken.  Der  Schwimmer  wird  daher  nach  seiner  Herausnahme  nicht  verpackt,  sondern  nur
vorläufig  sorgfältig  aufbewahrt.  Zur  Wiederbefüllung  des  Schwimmertopfs  kann  der  vorher  dem
Topfe  entnommene  Branntwein  verwendet  werden,  nachdem  er  erforderlichenfalls  durch  Filtriren
von  beigemengten  Maisch-,  Hefen-  oder  Schmutztheilen  befreit  worden  ist.

§.  46.

Zur  Reinigung  des  Filters  und  der  Vorlage  wird  zunächst  die  Vorlage  geöffnet  und  das  in
ihr  befindliche  Alkoholometer  und  Thermometer  herausgenommen.  Sodann  wird  die  Abflußöffnung
der  Vorlage  nach  der  Meßuhr  von  innen  mit  einem  Pfropf  verschlossen,  damit  nicht  beim  Herausnehmen
  des  Filters  der  aus  dem  Rohre r  (Abbildung  6)  nachfließende  Branntwein  nebst  den  in
der  Vorlage  zurückgehaltenen  Schmutztheilen  in  die  Meßuhr  übertritt.  Hierauf  wird  der  Ueberlauf
mit  dem  Drahlkorb  und  dem  Filtersacke  herausgenommen;  letzterer  wird  abgezogen  und  dem
Brennereibesitzer  zur  Reinigung  und  Aufbewahrung  übergeben.  Der  in  der  Vorlage  befindliche
Branntwein  wird  mit  einem  Heber  oder  einer  Pumpe  entfernt  und  in  einem  Gefäße  gesammelt.
Sodann  wird  die  Innenwandung  der  Vorlage  unter  Zuhülfenahme  von  heißem  Wasser  mit  einem
Schwamme  oder  Lappen  gut  ausgewischt,  mit  reinem  Wasser  abgespült  und  letzteres  wieder  entfernt.
Statt  des  herausgenommenen  wird  ein  anderer  Filtersack  auf  den  Filterkorb  gezogen  und  darauf
festgebunden,  der  erforderlichen  Falles  durch  Filtriren  gereinigte  Branntwein  zurückgegossen,  der  Ueberlauf
  mit  dem  Drahtkorb  und  dem  Filtersack  eingesetzt  und  der  den  Abfluß  verschließende  Pfropf  entfernt.
  Das  Alkoholometer  und  Thermometer  werden  vorsichtig  wieder  in  die  Vorlage  gebracht,
hierauf  wird  diese  verschlossen.

B.  Der  Probenehmer.

§.  47.

Der  Probenehmer  hat  die  Aufgabe,  den  in  einer  Brennerei  erzeugten  Branntwein  seiner  Menge
nach  zu  messen  sowie  fortlaufend  Proben  davon  abzusondern  und  anzusammeln.  Zur  Messung  der
Menge  dient  eine  Meßtrommel.  Die  Vorrichtung  zur  Probeentnahme  ist  an  der  Trommel  angebracht.
  Der  Sammelkasten  für  die  Proben  liegt  im  Innern  des  die  Trommel  umgebenden  Gehäuses,
  kann  aber  ohne  Oeffnung  des  letzteren  durch  einen  Ablaßhahn  entleert  werden.

Abbildung  8  giebt  die  Vorderansicht  eines  Probenehmers  mit  theilweise  durchbrochenem  Zinksturze
  und  Gehäuse,  Abbildung  8  a  eine  Seitenansicht  der  inneren  Theile  nach  senkrechtem  Durchschnitte
  des  Zinksturzes,  des  Geäuses  und  einiger  anderer  Theile.

§.  48.
Die  Meßtrommel  des  Probenehmers  ist  ebenso  gestaltet  wie  die  des  Alkoholmessers;  sie  hat
einen  Raumgehalt  von  20  Liter,  jede  ihrer  drei  Kammern  einen  solchen  von  6 2/3  Liter.  Das  guß-34*



2.  Reinigung des
Filters  und
der  Vorlage.

I.  Beschreibung.
1.  Aufgabe des
Probenehmers.


2.  Meßtrommel
und  Gestell.
        <pb n="762" />
        3.  Probenschöpfer.


4.  Probensammler.


                                                    —  270*  —

eiserne  Gestell  hat  einen  trogartigen  Obertheil  C  und  einen  breiten  Fuß  F.  Der  Trog C  umschließt
die  untere  Hälfte  der  Trommel  und  trägt  die  Lager  für  ihre  Achse.  Der  Fuß  F  enthält  hinten
den  Zufluß  R1  (Abbildung  8a)  und  vorn  den  Abfluß  G.  Der  vom  Kühler  in  den  Zufluß  R1
tretende  Branntwein  steigt  in  dem  Kanale  i  in  die  Höhe  und  gelangt  durch  ein  die  Trommelachse
theilweise  umgebendes  Rohrstück  in  den  inneren  Cylinder  D.  Der  aus  der  Trommel  ausfließende
Branntwein  fällt  auf  den  Boden  des  Gestells;  dieser  verläuft  nach  rechts  hin  geneigt,  wie  Abbildung
  8  andeutet;  mit  seiner  tiefsten  Stelle  steht  der  Abfluß  G  durch  einen  zu  ihm  rechtwinkligen
gedeckten  Kanal  von  viereckigem  Querschnitt  in  Verbindung.  Durch  diese  Anordnung  ist  die  Einführung
  von  Drähten  durch  G  zur  Störung  der  Trommelbewegung  unmöglich  gemacht.

§.  49.

Der  Probenschöpfer  wird  durch  die  drei  ausgebohrten  Arme  p1,  p2, p3  eines  auf  die  Vorderwand
  des  inneren  Cylinders  außen  aufgelötheten  Gußkörpers  gebildet  (Abbildung  9).  Die
äußeren  Enden  dieser  Schöpfarme  sind  durch  eingelöthete  Platten  verschlossen,  die  der  Trommelachse
  zugekehrten  Enden  sind  offen.  Die  Verbindung  zwischen  den  Schöpfarmen  und  dem  inneren
Cylinder  wird  durch  nach  innen  gehende  Oeffnungen  a1,  a2,  a3  bewirkt,  die  sich  in  Ausbauchungen
der  Schöpfarme  befinden.  In  Abbildung  9  ist  die  Vorderwand  des  inneren  Cylinders  D  von
innen  dargestellt,  so  daß  man  in  diese  kleinen  Oeffnungen  hineinblickt,  während  die  dahinter,
auf  der  Außenseite,  liegenden  Schöpfarme  durch  punktirte  Linien  angedeutet  sind.  Abbildung  9a
zeigt  das  Innere  des  inneren  Cylinders  und  den  Durchschnitt  eines  Schöpfarmes.
Die  im  inneren  Cylinder  D  enthaltene  Flüssigkeit  gelangt  durch  den  Spalt r1  in  die  Trommelkammer
  I.  Sie  reicht  bis  zum  unteren  Rande  der  Oeffnung  a1  und  bleibt  auf  diesem  Stande,  bis
Kammer  I  sich  gefüllt  hat.  Ist  dies  geschehen,  so  steigt  die  Flüssigkeit  in  D  so  hoch  an,  daß  sie
durch  r2  in  die  Kammer  II  überfließt.  Dabei  tritt  sie,  wie  die  gestrichelte  Linie  andeutet,  über  den
oberen  Rand  von  a1,  so  daß  sich  nunmehr  der  Schöpfarm  p1 bis  zu  dieser  Höhe  füllt.  Dreht  sich
nun  in  Folge  der  Füllung  von  Kammer  II  die  Trommel  in  der  durch  den  Pfeil  angegebenen
Richtung,  so  wird  an  über  den  Flüssigkeitsspiegel  in  D  gehoben  und  die  in  p1  vorhandene  Flüssigkeit
  tritt  bis  zur  unteren  Kante  von  a1  wieder  nach  D  zurück.  Der  im  Schöpfarme  verbleibende
Rest  fließt  bei  der  weiteren  Drehung  der  Trommel,  sobald  der  Arm  die  wagerrechte  Lage  überschritten
  hat,  durch  den  Trichter  T  (Abbildung  8a  und  9a)  in  den  Probensammler  P  ab.  —
Durch  diese  Einrichtung  des  Probenschöpfers  wird  bewirkt,  daß  die  von  jedem  Arme  abgesonderten
Proben  immer  nahezu  die  gleiche  Größe  haben,  wenngleich  letztere  etwas  von  der  Geschwindigkeit
des  Zuflusses  abhängt.  Die  Größe  der  Proben  beträgt  annähernd  ½600  der  durch  die  Trommel
geflossenen  Branntweinmenge.

§. 50.

Um  bei  der  Abführung  der  Proben  dund  den  Trichter  T  (Abbildung  8a)  in  den  Probensammler
  P  die  Verdunstung  von  Alkohol  einzuschränken,  wird  der  Trichter  von  einer  zweitheiligen
Kapsel  umschlossen,  deren  Hälften  K1  und  K2  hinten  bis  dicht  an  den  Trichtermantel  (Abbildung  8a  ),
vorn  bis  dicht  an  die  durch  die  Mitte  des  Trichters  gehende  Trommelachse  reichen.  Der  untere
Kapseltheil  enthält  den  Eingang  in  den  Sammler  P.

Der  Probensammler  P  ist  zwischen  der  Trommel  und  der  Vorderwand  des  Troges  C
angebracht.  Er  ist  ein  Blechkasten  von  etwa  2,5  Liter  Raumgehalt  und  wird  durch  einen,  in  den
Abbildungen  nicht  sichtbaren  Klappdeckel  verschlossen.  Da  sein  Boden  geneigt  ist,  so  kann  die
angesammelte  Flüssigkeit  vollständig  abgelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  den  Hahn  h  (Abbildung
  8),  der  in  dem  sonst  durch  einen  Kork  verschlossen  zu  haltenden  Rohre r  seine  Fortsetzung
findet.  Hat  dieses  Rohr  die  in  der  Abbildung  dargestellte  Lage,  so  ist  der  Hahn  geschlossen,  wird
es  dagegen  umgelegt,  so  öffnet  sich  der  Hahn  und  die  im  Sammler  P  enthaltene  Flüssigkeit  läuft
durch  das  Rohr  r  ab.

Um  die  unbefugte  Entleerung  des  Sammlers  P  zu  verhüten,  ist  über  den  Hahn  eine  Schutzkappe
  geschoben,  durch  die  zwei  in  den  Hahnkörper  eingesetzte,  oben  gelochte  Stifte  ragen.  Wird
durch  die  beiden  Löcher  eine  Schnur  gezogen  und  verbleit,  so  kann  die  Kappe  ohne  Entfernung  des
Bleies  nicht  abgenommen  werden.  Die  Kappe  trägt  zugleich  einen  nach  oben  gebogenen  Arm,  der
das  Rohr  r  in  der  in  Abbildung  8  dargestellten  Lage  festhält.

Der  Probensammler  vermag  die  Proben  von  etwa  6  500  Liter  Branntwein  aufzunehmen.
        <pb n="763" />
        —  271*  —

Für  einzelne  Brennereien  mit  umfangreichem  Betrieb  ist  der  Probenehmer  mit  einem  zweiten
Probensammler  versehen.

§.  51.

Die  Bewegung  der  Trommel  wird  durch  einen  auf  ihrer  Achse  befindlichen  Trieb  auf  das
Zählwerk  V  (Abbildung  8a)  übertragen.  Das  Zählwerk  enthält  vier  Zählscheiben,  im  Uebrigen  ist
es  ebenso  eingerichtet  wie  das  Branntweinzählwerk  des  Alkoholmessers  (§.  29).  Für  die  Ablesung
der  Zählscheiben  gelten  die  für  das  Branntweinzählwerk  des  Alkoholmessers  gegebenen  Anweisungen.


§.  52.

Der  Probenehmer  wird  von  der  Umschlußkappe  W  umgeben,  die  mit  dem  Troge  C  durch  die
Bolzen  w1  und  w2  verbunden  wird  und  zur  Ablesung  des  Zählwerks  einen  mit  Glas  gedeckten
Ausschnitt  enthält.    

Der  Fuß  F  des  Gestells  steht  auf  dem  schmiedeeisernen  Untersatz  U,  auf  dem  zugleich  der
Zinksturz  Z  ruht.  Die  langen  Bolzen  z1  und  z2  verbinden  den  Zinksturz  mit  dem  Untersatze.
Z enthält  einen  vergitterten  Ausschnitt,  der  unmittelbar  vor  dem  Glaseinsatze  der  Kappe  W  liegt.
Das  Gestell  F  wird  auf  dem  Untersatz  U  durch  die  vier  Bolzen  1,  2,  3,  4  gehalten,  die
durch  U  in  den  Unterbau  reichen.  Im  Troge  ist  ein  Ueberlaufrohr  N  angebracht,  das  unmittelbar
  über  dem  Untersatz  endet  und  die  Flüssigkeit,  die  sich  etwa  im  Troge  anstaut,  auf  den
Untersatz  leitet.

§.  53.  

Staut  sich  die  Flüssigkeit  in  dem  Troge  in  dem  Maße  an,  daß  sie  durch  das  Ueberlaufrohr
nicht  vollständig  abfließt,  so  kann  sie  in  den  Probensammler  eintreten  und  dadurch  die  Stärke  der
darin  vorhandenen  Probe  verändern.  Um  einen  solchen  Fall  zur  Kenntniß  der  Steuerbehörde  zu
bringen,  ist  an  der  Innenwand  des  Troges  ein  Blechkästchen  Y  angebracht.  Dieses  hat  in  seinem
Klappdeckel  eine  Oeffnung,  die  etwas  höher  liegt  als  die  Mündung  des  Ueberlaufrohrs,  aber  etwas
tiefer  als  der  Rand  des  Probensammlers,  so  daß  die  Flüssigkeit,  ehe  sie  in  letzteren  treten  kann,
zunächst  das  Ueberlaufkästchen  füllen  muß.

§.  54.
Filter  und  Vorlage  sind  ebenso  eingerichtet  wie  beim  Alkoholmesser  (§.  34).

§.  55.

Nach  Ausführung  der  amtlichen  Prüfung  (§.  3)  wird  der  Probenehmer  vom  Verfertiger  unter
Aufsicht  von  Beamten  der  Normal-Aichungs-Kommission  zur  Versendung  vorbereitet.  Hierzu  wird
auf  die  beiden  Achslager  der  Trommel,  ohne  daß  die  Trommel  abgenommen  wird,  je  ein  schmales
Blechplättchen  durch  zwei  Schrauben  befestigt;  die  beiden  Plättchen  drücken  mit  einer  Unterlage  von
Pappe  auf  die  Achse  und  verhindern  dadurch  die  Bewegung  der  Trommel.  Nachdem  sodann  das
Zählwerk  aus  dem  Eingriffe  mit  dem  Triebe  an  der  Trommelachse  ausgerückt  und  die  zum  Zählwerke
  gehörige  geränderte  Schraube  an  der  Schutzkappe  des  Hahnes  (Abbildung  8)  festgebunden
worden  ist,  wird  die  Umschlußkappe  aufgesetzt  und  einer  der  eingeschobenen  Bolzen  w1  und  w2
durch  Beamte  der  Normal-Aichungs-Kommission  verbleit.  Der  so  gesicherte  Probenehmer  wird  auf
den  Untersatz  gestellt,  mit  dem  Zinksturz  überdeckt  und  nebst  den  vier  Bolzen  in  einem  Lattenverschlage
  versandt.  Die  Vorlage  mit  dem  Filter  wird  in  einer  Kiste  beigefügt.

  §.  56.

Für  die  Wahl  des  Aufstellungsorts  gelten  im  Allgemeinen  die  im  §.  37  für  den  Alkoholmesser
  gegebenen  Anweisungen,  doch  reicht  es  aus,  die  Oberkante  des  Unterbaues  nur  35  Centimeter
  tiefer  zu  legen  als  die  Unterkante  des  aus  der  Vorlage  austretenden  Zuflußrohrs.  Zwischen
Kühler  und  Probenehmer  ist  die  Vorlage  mit  Filter  einzuschalten.  Der  Unterbau  erhält  eine  Länge
von  wenigstens  77  Centimeter  (3  Steine)  und  eine  Breite  von  64  Centimeter  (2½  Steine)  und,
wenn  angängig,  eine  Höhe  von  wenigstens  45  Centimeter.

5.  Zählwerk.

6.  Umschlußkappe,

  Zinksturz,
  Untersatz.


7.  Ueberlaufkästchen.


8.  Filter  und
Vorlage.

I.  Aufstellung.
1.  Versendung.

2.  Ort  der  Aufstellung des

Unterbau.
        <pb n="764" />
        3.  Aufstellung
und  Verschließung.



4.  Untersuchung
der  Schöpfeinrichtung.


III.  Reinigung.
1.  Reinigung  des
Probenehmers.


                                                        –  272*  -

In  den  Unterbau  werden  die  vier  Bolzen  1,  2,  3,  4  eingemauert,  wobei  die  Lage  der  zugehörigen
  Löcher  im  Untersatz  U  als  Anhalt  dient.

§.  57.

Der  Unterbau  wird  nach  einer  Wasserwaage  wagerecht  gerichtet,  dann  wird  der  Untersatz  U
darauf  gebracht  und  auf  diesen  das  Gestell  so  gesetzt,  daß  die  Bolzen  1,  2,  3,  4  durch  die  für  sie
bestimmten  Bohrungen  reichen;  auf  die  Bolzen  werden  dann  die  Muttern  geschraubt.  Nachdem
man  sich  überzeugt  hat,  daß  auch  der  Fuß  F  wagerecht  liegt,  werden  die  Kappe  W  und  die
beiden  Schutzplättchen  an  den  Lagern  der  Trommelachse  abgenommen.  In  die  beiden  seitlichen
Durchbohrungen  der  Lagerschalen  (§.  39)  sowie  auf  die  Lager  selbst  wird  reichlich  Oel  gegossen.
Nunmehr  wird  das  Zählwerk  nach  links  bis  zum  Eingriffe  geschoben  und  die  beigegebene  geränderte
Schraube  eingeschraubt;  endlich  wird  durch  Drehen  der  Trommel  das  Zählwerk  auf  00  000  gebracht
  und  die  Umschlußkappe  auf  dem  Troge  befestigt.  Nachdem  ferner  die  Rohrverbindungen,
einerseits  mit  der  Vorlage  und  dem  Kühler,  andererseits  mit  der  Abflußleitung  hergestellt  und,
soweit  erforderlich,  mit  Bleien  und  zu  verbleienden  Blechkappen  gesichert  worden  sind,  werden  noch
an  der  Flansche  des  Einflußrohrs  R1  und  an  der  Schutzkappe  des  Hahnes h  sowie  an  den
Gestellbolzen  1,  2,  3,  4  und  Bolzen  w1  und  w2  Bleie  angelegt.  Zu  diesem  Zwecke  sind  sowohl
die  Bolzenmuttern  wie  auch  die  zur  Aufnahme  der  Bolzen  bestimmten  Flanschen  des  Troges  C  und
der  Kappe  durchbohrt;  die  Verbleiungsschnüre  werden  in  der  durch  Abbildung  8  angedeuteten
Weise  eingezogen.  Die  Muttern  der  vier  Gestellbolzen  werden  durch  eine  einzige  Verbleiungsschnur
verbunden.

Nunmehr  erübrigt  noch,  den  Zinksturz  über  den  Probenehmer  zu  setzen,  die  Bolzen  z1  und  z2
von  vorn  einzuschieben  und  sie,  gemäß  der  in  Abbildung  8  a  für  den  Bolzen  z1  gegebenen  Darstellung,
  zu  verbleien.

§.  58.

Zur  Kontrolirung  der  Wirksamkeit  der  Schöpfeinrichtung  (§.  10)  ist  die  Menge  der  abgelassenen
Proben  genau  zu  messen  und  ihr  Verhältniß  zu  der  nach  der  Anzeige  des  Zählwerkes  durch  den
Probenehmer  geflossenen  Branntweinmenge  festzustellen.  Weicht  das  Verhältniß  von  dem  in
früheren  Fällen  durchschnittlich  gefundenen  um  mehr  als  ein  Zehntel  des  Betrags  des  letzteren  ab,
so  werden  die  Ausflußöffnungen  der  Schöpfarme  auf  eine  etwaige  Verschmutzung  oder  sonstige
Veränderung  untersucht  und  gereinigt.  Man  entfernt  mit  einem  Holzspahn  oder  einer  Federpose  den
an  den  Ausflußöffnungen  etwa  haftenden  Schmutz,  leitet,  wo  angängig,  Dampf  in  sie  ein  und  spüll
mit  heißem  Wasser  nach.  Zeigt  sich  trotz  der  Reinigung  auch  bei  der  nächsten  Branntweinabnahme
eine  erhebliche  Abweichung,  so  ist  an  das  Hauptamt  zu  berichten.

§.  59.

Bei  der  Reinigung  des  Probenehmers  werden  das  Zählwerk  und  die  obere  Kapselhälfte  K
abgenommen  und  die  am  Einlaufe  befindlichen  Halteschrauben  der  Trommel  entfernt.  Dann  hebt
man  die  Trommel  vorsichtig  heraus  und  legt  sie  mit  der  flachen  Seite  so  in  ein  geeignetes  Gefäß,
daß  die  Achse,  um  ihre  Verbiegung  zu  vermeiden,  zwischen  zwei  auf  den  Boden  des  Gefäßes
hochkant  gestellte  Backsteine  zu  liegen  kommt.  In  dem  Gefäße  bereitet  man  eine  starke  Sodalösung
und  läßt  soviel  heißes  Wasser  zu,  daß  dieses  etwa  eine  Handbreit  über  der  Trommel  steht.
Nachdem  die  Trommel  in  diesem  Wasser  1  bis  2  Stunden  geblieben  ist,  wird  sie  herausgenommen,
  vollständig  entleert,  mit  kaltem  Wasser  abgespült,  trocken  gerieben  und  wieder  in  die
Meßuhr  eingesetzt.

Noch  wirksamer  ist  die  Reinigung  durch  Dampf,  den  man  mittelst  eines  passenden  Rohres
oder  Schlauches  von  der  Maschine  oder  dem  Kessel  aus  in  die  aufrecht  gestellte  Trommel,  und
zwar  am  besten  in  ihren  Einlauf,  so  lange  leitet,  bis  das  sich  sammelnde  Wasser  klar  abläuft.
Diese  Reinigung  hat  sich  auf  alle  drei  Kammern  zu  erstrecken,  die  Trommel  ist  deshalb  so  zu
drehen,  daß  jeder  ihrer  Ausflußschlitze  sich  je  einmal  unten  befindet.  Hiernach  wird  der  außen
anhaftende  Schmutz  abgewischt,  die  Trommel  mit  kaltem  Wasser  abgespült  und  wieder  in  die
Meßuhr  eingesetzt.  Oxydflecke  werden  mit  Oel  so  gut  wie  möglich  entfernt,  ebenso  Rostansätze  an
der  Trommelachse.  In  die  Schalenlager  der  Trommelachsen  ist  reichlich  Oel  zu  gießen.  Vor
        <pb n="765" />
                                                             —  273*  —

Wiedereinsetzung  der  Trommel  ist,  falls  die  Dichtungsscheibe  am  Einlaufe  nicht  unversehrt  ist,  eine
neue  Scheibe  aufzulegen.  Diese  Reinigung  ist  im  Anschluß  an  eine  Branntweinabfertigung  vorzunehmen.
  Bei  Brennereien,  die  innerhalb  des  Jahres  nicht  viel  länger  als  sechs  Monate  im
Betriebe  sind,  genügt  es,  daß  die  Reinigung  der  Trommel  nur  zu  Ende  der  Betriebszeit  vorgenommen
  wird.  Zeigen  die  inneren  Wandungen  des  Troges  und  der  Umschlußkappe  der
Meßuhr  stärkere  Ansätze  von  Rost,  so  sind  sie  nach  Entfernung  des  Rostes  mit  Asphaltlack
zu  streichen.

§.  60.
Bei  Reinigung  des  Filters  und  der  Vorlage  ist  gemäß  §.  46  zu  verfahren.

2.  Reinigung  des
Filters  und  der
Vorlage.
        <pb n="766" />
        <pb n="767" />
                                                                     —  275*  —

Anlage  1.
(M.  O.  §.  5.)

Verhandlung  über  Aufstellung  eines  Alkoholmessers.

Verhandelt  Baumbach,  den  9ten  September  1899.

Anwesend:

1.  der  Brennereibesitzer  Herr  Rübesam,
2.  der  Brennereiführer  Herr  Schäfer,
3.  der  Oberkontroleur  Hartung,

4.  der  Steueraufseher  Mangold.

In  der  Brennerei  des  Herrn  Rübesam  hier  soll  zur  Feststellung  des  in  ihr  erzeugten  Branntweins
ein  Siemensscher  Alkoholmesser  mit  gewöhnlichem  Filter  aufgestellt  und  vom  1ten  Oktober  1899  ab  in
Gebrauch  genommen  werden.  Diese  Meßuhr  trägt  die  Nummer  1345,  ist  unter  gutem  Verschlusse  der
Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  hier  eingetroffen  und  steht  zur  Ausstellung  bereit.

Als  geeigneter  Aufstellungsort  wurde  ein  vom  Kühler  50  Centimeter  und  vom  Brenngeräthe  4  Meter
entfernter,  in  der  Nähe  des  westlichen  Fensters  der  Brennstube  befindlicher  und  von  allen  Seiten
zugänglicher  Platz  bestimmt.  Man  stellte  fest,  daß  der  ausgewählte  Platz  auch  während  des  Betriebs  der
Brennerei  erschütterungsfrei  ist.

An  diesem  Platze  wurde  von  Mauerwerk  in  fünf  Steinlogen  ein  Unterbau  aufgeführt,  in  welchen
der  dem  Alkoholmesser  beigegebene  Anker  sowie  der  Rahmen  für  den  Einsetzkasten  eingemauert  wurden.
Es  wurde  festgestellt,  daß  die  Oberkante  des  Unterbaues  73  Centimeter  tiefer  liegt,  als  die  Unterkante
des  aus  der  Vorlage  austretenden  Zuflußrohrs.  Hierauf  wurde  der  Einsetzkasten  in  den  mit  eiserner
Thür  versehenen  Rahmen  eingeschoben  und  der  Brennereibesitzer  sowie  der  Brennereiführer  von  dem
Zwecke  des  Einsetzkastens  in  Kenntniß  gesetzt.  Nachdem  sodann  die  eiserne  Sohlplatte  in  die  obere
Cementschicht  des  Unterbaues  eingelassen  und  in  eine  wagerechte  Lage  gebracht  war,  wurde  der  schmiedeeiserne
  Untersatz  auf  den  Unterbau  gelegt  und  mit  diesem  verankert.

Hierauf  wurde  zur  Aufstellung  des  Alkoholmessers  geschritten.  Seine  eigentlichen  Theile  befanden
sich  in  drei  Kisten,  deren  in  je  einem  Bleie  bestehender  Verschluß  unverletzt  war.  Nach  Oeffnung  der
Kisten  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  daß  der  die  Haupttheile  der  Meßuhr  enthaltende  Umschlußkasten
zwei  Bleie  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  trug  und  daß  nach  Abnahme  dieser  Bleie  auf
dem  Topfe,  seinen  Zuleitungen  und  Ableitungen,  dem  Gehänge,  dem  Federbocke,  dem  Stoßhebel,  dem
Alkoholrad  und  den  beiden  Zählwerken  die  Nummer  1345  sich  vorfand.  Mit  derselben  Nummer  waren
die  Trommel,  der  Schwimmer  und  die  Probegewichte  bezeichnet.

Sodann  wurde  die  Meßuhr  zusammengesetzt,  auf  den  Untersatz  gehoben,  mit  dem  Einsetzkasten  innerhalb
  des  Unterbaues  in  Verbindung  gebracht  und  fest  an  den  Untersatz  geschraubt,  worauf  die  im  Unterbaue
  befindliche  Thür  zwei  Bleiverschlüsse  erhielt.

Nunmehr  wurde  die  Verbindung  der  Vorlage  mit  dem  Kühler  und  mit  dem  Einflußrohre  des
Alkoholmessers  hergestellt.  Die  Verbindung  am  Kühler  sowie  die  Vorlage  wurden  in  der  vorgeschriebenen
Weise  durch  Verbleiung  der  Schrauben  und  Blechkappen  unter  Verschluß  gesetzt.  Das  Verbindungsrohr
zwischen  Vorlage  und  Meßuhr  hat  zwei  Flanschen,  von  denen  jede  einen  Bleiverschluß  und  eine  wiederum
mit  Bleiverschluß  versehene  Blechkappe  erhielt.

Hierauf  wurde  die  Feder  so  berichtigt,  daß  der  Stoßhebel  bei  Anhängung  der  drei  Paar  Probegewichte
  die  drei  entsprechenden  Stärken  100,  80  und  0  Prozent  an  der  Kurve  genau  anzeigte.  Dabei
wurden  die  Schrauben  am  Federbocke  sowie  die  Muttern  an  dem  Federende  fest  angezogen.  Sodann

35
        <pb n="768" />
                                                               –  276*  —

wurde  nach  Anhängung  der  Probegewichte  für  100  Prozent  die  Trommel  vorsichtig  fünfmal  vollständig
umgedreht  und  hierbei  ein  Fortschritt  des  Alkoholzählwerkes  um  100,  Liter  gefunden,  welcher  Betrag  von
100  Liter  nicht  um  mehr  als  0,25  Liter  abweicht,  demnach  zu  Anständen  keine  Veranlassung  giebt.

Es  wurden  nunmehr  beide  Zählwerke  auf  0  eingestellt,  die  geränderten  Schrauben  an  den  Zählwerkskappen
  eingesetzt  und  die  Achsenlager  der  Trommel  mit  Oel  versehen;  ferner  wurden  die
Probegewichte  abgenommen  und  nach  Füllung  des  Topfes  von  der  Vorlage  aus  mit  Branntwein  bis
über  die  obere  Schlange  der  Schwimmer  an  die  Feder  gehängt.

Hierauf  wurde  der  Umschlußkasten  der  Meßuhr  geschlossen;  die  Sicherungsbolzen  wurden  durchgeführt
  und  mit  zwei  Bleien  versehen.  Ferner  wurden  die  Scharniere,  die  den  Kasten  mit  dem  Fußgestell,
  und  zugleich  die  Bolzen,  die  das  letztere  mit  dem  Unterbaue  verbinden,  durch  zwei  Bleie  gesichert.
Endlich  wurde  der  Zinksturz  über  den  Umschlußkasten  gestellt  und  gleichfalls  mit  zwei  Bleien  verschlossen.

Rübesam,  Schäfer,
Brennereibesitzer.  Brennereiführer.
Hartung,  Mangold,

Oberkontroleur.  Steueraufseher.
        <pb n="769" />
                                                              —  277*  —

Anlage  2.
(M.  O.  §.  5.)

Verhandlung  über  Aufstellung  eines  Probenehmers.

Verhandelt  Langenhain,  den  21ten    Mai  1900.

Anwesend:

1.  der  Brennereibesitzer  Herr  Werner,
2.  der  Brennereiführer  Herr  Ernst,

3.  der  Oberkontroleur  Riemann,

4.  der  Steueraufseher  Schilling.

In  der  Brennerei  des  Herrn  Werner  hier  soll  zur  Feststellung  des  in  ihr  erzeugten  Branntweins
ein  Siemensscher  Probenehmer  mit  gewöhnlichem  Filter  aufgestellt  und  vom  1ten  Juni  d.  J.  ab  in  Gebrauch
  genommen  werden.  Diese  Meßuhr  trägt  die  Nummer  926  und  steht  zur  Aufstellung  bereit.

Als  geeigneter  Aufstellungsort  wurde  ein  vom  Kühler  1  Meter  und  vom  Brenngeräthe  3  Meter
entfernter,  in  der  Nähe  der  Thür  der  Brennstube  befindlicher  und  von  allen  Seiten  zugänglicher  Platz
bestimmt.

  An  diesem  Platze  wurde  von  Mauerwerk  in  drei  Steinlagen  ein  Unterbau  ausgeführt  in  den  die
Bolzen  des  Probenehmers  eingemauert  wurden.  Es  wurde  festgestellt,  daß  die  Oberkante  des  Unterbaues
46  Centimeter  tiefer  liegt,  als  die  Unterkante  des  aus  der  Vorlage  austretenden  Zuflußrohrs.  Nachdem
die  obere  Fläche  in  eine  wagerechte  Lage  gebracht  worden  war,  wurde  der  eiserne  Untersatz  darauf
gehoben,  die  Meßuhr  auf  diesen  gestellt  und  mit  Hülfe  der  Bolzen  mit  dem  Unterbaue  fest  verbunden.
Hierauf  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  daß  die  Umschlußkappe  ein  Blei  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission
  trug  sowie,  nach  Abnahme  dieses  Bleies  und  der  Kappe,  daß  auf  der  Trommel
und  dem  Zählwerke  die  Nummer  926  sich  vorfand.  Nachdem  der  Brennereibesitzer  und  der  Brennereiführer
  von  dem  Zwecke  des  Ueberlaufkäsichens  in  Kenntniß  gesetzt  worden  waren,  wurden  die  beiden
Schutzplättchen  an  den  Lagern  der  Trommelachse  abgeschraubt  und  in  diese  Lager  reichlich  Oel  gegossen;
ferner  wurde  die  geränderte  Schraube  eingesetzt  und  das  Zählwerk  auf  0  eingestellt.  Sodann  wurde  die
Verbindung  der  Vorlage  mit  dem  Kühler  und  mit  dem  Einflußrohre  des  Probenehmers  hergestellt.  Die
Verbindung  am  Kühler  sowie  die  Vorlage  wurden  in  der  vorgeschriebenen  Weise  durch  Verbleiung  der
Schrauben  und  Blechkappen  unter  Verschluß  gelegt.  Das  Verbindungsrohr  zwischen  Vorlage  und  Meßuhr
hat  eine  Flansche,  die  einen  Bleiverschluß  und  eine  gleichfalls  verbleite  Blechkappe  erhielt.

Hierauf  wurde  die  Umschlußkappe  ausgesetzt,  durch  die  beigegebenen  Bolzen  mit  dem  Gestelle  verbunden
  und  durch  zwei  Bleie  gesichert.  Ferner  wurde  durch  die  Muttern  der  vier  Bolzen  eine  Verbleiungsschnur
  gezogen  und  diese  mit  einem  Bleie  geschlossen.  Ein  viertes  Blei  wurde  an  der  Schutzkappe
des  Hahnes  zur  Ablassung  der  Proben  angelegt.  Schließlich  wurde  der  Zinksturz  über  den  Probenehmer



gestellt  und  nach  Einschieben  der  Bolzen  mit  zwei  Bleien  verschlossen.
Werner,  Ernst,
Brennereibesitzer.  Brennereiführer.
Riemann,  Schilling,
Oberkontroleur.  Steueraufseher.

35*
        <pb n="770" />
                                                        —  278*  —

Muster  3.
(M.  O.  §.  9.)

Verhandlung  über  Außerbetriebsetzung  eines  Alkoholmessers.

Verhandelt  Baumbach,  den  28ten  April  1900.

Anwesend:

1.  der  Brennereibesitzer  Herr  Rübesam,
2.  der  Oberkontroleur  Hartung,
3.  der  Steueraufseher  Mangold.

Der  in  der  Brennerei  des  Herrn  Rübesam  hier  aufgestellte  Alkoholmesser  Nr.  1345  ist  wegen
Einstellung  des  Brennereibetriebs  außer  Betrieb  zu  setzen.

Zunächst  überzeugte  man  sich  von  der  Unversehrtheit  der  äußeren  Verschlüsse.  Sodann  wurde
die  Vorlage  geöffnet,  gereinigt  und  vorschriftsmäßig  wieder  verschlossen.

Die  Ablesung  der  Zählwerke  ergab  den  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu  136  893 1/3,  den  des
Alkoholzählwerkes  zu  094  675,6.  Hierauf  wurde  der  Zinksturz  abgenommen  und  die  Unversehrtheit  der  an
den  Sicherungsbolzen  des  Umschlußkastens,  an  den  Scharnieren  des  Fußgestells  und  an  der  Flansche  des
Einflußrohrs  angebrachten  fünf  Bleie  festgestellt.  Sodann  wurde  nach  Herausnahme  der  Sicherungsbolzen
  der  Kasten  geöffnet,  der  Schwimmer  aus  dem  Gehänge  gehakt  und  aus  dem  Topfe  genommen.
Da  seine  Beschaffenheit  zu  Bedenken  keinen  Anlaß  bot,  so  wurde  er  nach  sorgfältiger  Reinigung  in  reines
Papier  gewickelt  und  in  eine  mit  trockenem  Heu  gefüllte  Kiste  gepackt;  diese  wurde  mit  Schnur  umwunden
und  verbleit,  mit  der  Aufschrift  versehen:  „Schwimmer  zum  Alkoholmesser  Nr.  1345“  und  dem  Brennereibesitzer
  zur  Aufbewahrung  an  einem  trockenen  Orte  übergeben.  Nunmehr  wurde  der  Branntwein  aus  den
Sammelcylindern  und  dem  Topfe  in  einen  Eimer  übergeführt,  die  Flansche  des  Einflußrohrs  gelöst  und
hierauf  der  Schwimmertopf  sammt  den  Rohren  gereinigt  und  trocken  ausgewischt.  Endlich  wischte  man
die  einzelnen  Theile  der  Meßuhr,  insbesondere  Blattfeder,  Stoßhebel,  Kleeblatt,  Alkoholrad,  Fallhebel  und
Bremsfeder  gehörig  ab.  Die  Bremsfeder  fand  sich  ausreichend  elastisch.

Nach  Anhängung  der  Probegewichle  für  80  Prozent  an  die  Feder  wurde  die  Trommel  langsam
einmal  herumgedreht,  so  daß  der  noch  darin  vorhandene  Branntwein  abfließen  konnte;  ferner  wurde  die
Verbindung  zwischen  Vorlage  und  Meßuhr  wieder  hergestellt  und  letztere  vorschriftsmäßig  verschlossen  und
verbleit.  Am  Schlusse  fand  sich  der  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu  136  913 1/3,  der  des  Alkoholzählwerkes
  zu  094  691,6.

Der  der  Vorlage,  der  Trommel  und  dem  Schwimmertopf  entnommene  Branntwein  enthielt
8.4  Liter  Alkohol.  Er  wurde  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  durch  Ausschüttung  in  die  Düngergrube
vernichtet.

Der  Stand  der  Zählwerke  vor  Oeffnung  und  nach  Wiederverschließung  der  Meßuhr  wurde  im
Meßuhrbuche  vermerkt.

Rübesam,
Brennereibesitzer.

Hartung,  Mangold,

Oberkontroleur.  Steueraufseher.
        <pb n="771" />
                                                        —  279*  —

Anlage  4.
(M.  O.  §.  9.)

Verhandlung  über  Wiederinbetriebsetzung  eines  Alkoholmessers.

Verhandelt  Baumbach,  den  12ten  September  1900.

Anwesend:

1.  der  Brennereibesitzer  Herr  Rübesam,
2.  der  Oberkontroleur  Hartung,
3.  der  Steueraufseher  Doehle.

Der  in  der  Brennerei  des  Herrn  Rübesam  hier  aufgestellte  Alkoholmesser  Nr.  1345  ist  wegen
Wiederaufnahme  des  Brennereibetriebs  wieder  in  Betrieb  zu  setzen.

Zunächst  wurde  der  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu  136  913 1/3,  der  des  Alkoholzählwerkes
zu  094  691,6  ermittelt  und  dann,  nachdem  man  sich  von  der  Unversehrtheit  der  Verschlüsse  überzeugt  und
den  Zinksturz  abgehoben  hatte,  der  Umschlußkasten  geöffnet.  Hierauf  wurden  an  das  Gehänge  der  Reihe
nach  die  Probegewichte  für  100,  80  und  0  Prozent  angehängt;  dabei  stellte  sich  die  Spitze  des  Stoßhebels
  auf  nachstehend  vermerkte  Stellen  der  Kurve  ein:

beim  Anhängen  der  Gewichte  für  100  Prozent  stand  der  Stoßhebel  3  Zähne  oberhalb  100;

beim  Anhängen  der  Gewichte  für  80  Prozent  stand  der  Stoßhebel  3  Zähne  oberhalb  80;

beim  Anhängen  der  Gewichte  für  0  Prozent  stand  der  Stoßhebel  etwa  3½  Millimeter
oberhalb  0.

Die  Feder  wurde  nunmehr  so  berichtigt,  daß  der  Stoßhebel  bei  Anhängung  der  drei  Paar
Probegewichte  die  drei  entsprechenden  Stärken  an  der  Kurve  genau  anzeigte:  dabei  wurden  die  Schrauben
am  Federbocke  sowie  die  Muttern  an  dem  Federende  fest  angezogen.  Blattfeder,  Stoßhebel,  Kleeblatt,
Alkoholrad,  Fallhebel  und  Bremsfeder  befanden  sich,  wie  festgestellt  wurde,  in  brauchbarem  und  sauberem
Zustande.  Hierauf  wurde  der  Topf  von  der  Vorlage  aus  mit  Branntwein  bis  über  die  obere  Schlange
gefüllt;  der  Schwimmer  wurde  seiner  Kiste,  deren  Verschluß  unverletzt  war,  entnommen  und,  nachdem
man  sich  überzeugl  hatte,  daß  seine  Beschaffenheit  zu  Bedenken  keinen  Anlaß  gab,  an  die  Feder  gehängt,
worauf  in  die  Achsenlager  der  Trommel  noch  reichlich  Oel  gegossen  und  dann  der  Kasten  der  Meßuhr
geschlossen  wurde.  Die  Sicherungsbolzen  wurden  eingeschoben  und  mit  zwei  Bleien  versichert.  Nachdem
man  sich  noch  überzeugt  hatte,  daß  die  Bleie  an  den  Scharnieren  des  Fußgestells  und  an  der  Flansche
des  Einflußrohrs  während  der  Nachprüfung  unverletzt  geblieben  waren,  wurde  der  Zinksturz  über  den
Alkoholmesser  gesetzt  und  mit  zwei  Bleien  wieder  verschlossen.  Zum  Schlusse  wurde  die  Ablesung  der
Zählwerke  wiederholt;  man  fand  nunmehr  den  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu  136  980,  den  des
Alkoholzählwerkes  zu  094  750,7.  Der  Stand  der  Zählwerke  vor  Oeffnung  und  nach  Wiederverschließung
der  Meßuhr  wurde  im  Meßuhrbuche  vermerkt.

Rübesam,
Brennereibesitzer.
Hartung,  Doehle,
Oberkontroleur.  Steneraufseher.
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
                                                     —  281*  

 





  

  

Abbildung  1.
        <pb n="774" />
        <pb n="775" />
        <pb n="776" />
                                                            —  283*  

1/5 nat. Grösse.



SPIRITUS.

100 000  10 000  1 000  100  LITER



ALKOHOL.  ABSOL.

LITER  10  100  1 000  10 000  100 000








2.  Abbildung
        <pb n="777" />
        Abbildung  32.





  







  


  






  
    






      



            
    
  

  











  

          
      

  






















 

 

 

































































100 000  10 000  1 000  100  10  LITER.



  




No  1345
        <pb n="778" />
                                                                 —  285*  —  

Abbildung  6a.  

















 














  





Abbildung  6.
        <pb n="779" />
        1/10 nat.  Grösse.























  































  
  


Abbildung  6b  (Schnitt  nach  mn  der  Fig.6a.)
        <pb n="780" />
        <pb n="781" />
                                                                                     287*





Gr.  nat.  1/3

















  

  









.









  

  
  



8a  Abbildung  —



7.  Abbildung
        <pb n="782" />
                                                                     288*
Abbildung  8.
























Abbildung    9a.



Abbildung  9.
        <pb n="783" />
                                                              —  289*  —

Branntwein-Begleitscheinordnung.

§.  1.
Die  Branntweinbegleitscheine  haben  den  Zweck:  I.  Zweck  und  Ara)
  die  Gestellung  des  unter  steuerlicher  Kontrole  zu  versendenden  inländischen  Branntweins  ten  der  Branntbei
  dem  Begleitschein-Empfangsamt  zur  weiteren  Abfertigung  oder  die  Ausfuhr  von  weinbegleitsolchem
  Branntwein  zu  sichern  oder  scheine.
b)  die  Ausfuhr  von  Branntwein  oder  Branntweinfabrikaten  des  freien  Verkehrs,  die  zur
Ausfuhr  gegen  Steuervergütung  abgefertigt  sind,  nachzuweisen  oder
c)  die  Erhebung  des  festgestellten  Abgabenbetrags  für  solchen  inländischen  Branntwein,
der  nach  erfolgler  Abfertigung  im  freien  Verkehre  versandt  wird,  dem  Begleitschein-Empfangsamte
  zu  überweisen.
Zu  den  unter  a  und  b  bezeichneten  Zwecken  dienen  die  Begleitscheine  I,  zu  dem  unter  c  bezeichneten
die  Begleitscheine  ll.
Begleitscheine  I  können  auch  über  Branntwein  ausgefertigt  werden,  der  zur  Besichtigung  durch
den  Käufer  außerhalb  eines  Branntweinlagers  bereit  gestellt  werden  soll.
Für  die  Ausfertigung,  Behandlung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  zur  Ausfuhr
bestimmte  Sendungen  gelten  die  Vorschriften  dieser  Ordnung  nur  insoweit,  als  nicht  die  Vorschriften
im  zweiten  Titel  der  Befreiungsordnung  Abweichungen  enthalten.

§.  2.  II.  Aemterbefugniß
Sämmtliche  Zoll-  und  Steuerstellen  sind  zur  Ausfertigung  und  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  befugt,  soweit  nicht  diese  Befugniß  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  beschränkt  wird.
Zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Branntweinsendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  oder  in  Eisenbahnkesselwagen  sind  nur  solche  Amtsstellen  befugt,  welche  Abfertigungen  von
Zollgütern  im  Eisenbahnverkehr  unter  Wagenverschluß  vornehmen  dürfen,  oder  welche  zur
Abfertigung  derartiger  Branntweinsendungen  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  besonders
ermächtigt  sind.
§.  3.  III.  Branntweinbegleit-Ueber
  die  ausgefertigten  Begleitscheine  ist  ein  Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsbuch  nach  Muster 1.  schein-Aus-Muster
  1,  über  die  eingegangenen  Begleitscheine  ein  Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch  nach  Muster 2.  fertigung und Em-Muster
  2  zu  führen.  pfangsbuch.
Für  eine  Amtsstelle  können  mehrere  Ausfertigungs-  und  Empfangsbücher  geführt  werden;  
diese  sind  durch  Buchstaben  zu  kennzeichnen.

  §. 4.    IV.  Einrich-Die

  Einrichtung  der  Begleitscheine  ist  aus  den  Mustern  3  und  4  zu  entnehmen;  ihre  Größe  Muster 3.  tung  der

(38  Centimeter  Höhe  und  48  Centimeter  Breite)  sowie  die  Farbe  und  Beschaffenheit  des  Papiers  Muster 4.  Begleitmüssen
  den  zu  den  Zollbegleitscheinen  gelieferten  Mustern  entsprechen.  scheine.



§. 5.
Der  Antrag  auf  Ausfertigung  eines  Begleitscheins  I  ist  unter  Benutzung  des  vorgeschriebenen  V.  Ausfertigung  der
Vordrucks  (§.  4)  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.    Begleitschene  1. Antrag  auf
Die  Bezeichnung  des  Empfangsamts  kann  bis  zur  Vollziehung  des  Begleitscheins  vorbehalten  Ausfertigung
oder  abgeändert  werden.  Als  Empfangsamt  kann  auch  das  Ausfertigungsamt  bezeichnet  werden.
36*
        <pb n="784" />
        2.  Prüfung  der
Versandgefäße.


3.  Abfertigung.

4.  Amtlicher
Verschluß.
a)  Allgemeine
Vorschrift.

b)  Verschlußanlegung.


c)  Kunstschlösser.


5.  Gestellungsfrist.


6.  Annahmeerklärung.


                                                  —  290*  —

§.  6.

Die  Gefäße  (Fässer,  Kesselwagen,  Abtheilungen  von  Kesselwagen  u.  s.  w.),  die  zur  Versendung
von  Branntwein  unter  Verschluß  benutzt  werden  sollen,  sind  von  den  Abfertigungsbeamten  insbesondere
  darauf  zu  prüfen,  daß  sie  sich  in  gutem  und  völlig  dichtem  Zustande  befinden  und  daß
ein  sicherer  Verschluß  angelegt  werden  kann.  Ergiebt  die  Prüfung  Anstände,  die  nicht  alsbald
beseitigt  werden,  so  dürfen  die  Gefäße  nur  zur  Versendung  von  Branntwein  ohne  Verschluß
benutzt  werden  und  ist  dem  Begleitscheinnehmer  die  Stellung  eines  entsprechenden  Antrags  anheimzugeben.


§. 7.

Die  in  dem  angemeldeten  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  ist  festzustellen.  Auf  Antrag
kann  diese  Feststellung  unterbleiben,  wenn  die  Alkoholmenge  bereits  bei  einer  Vorabfertigung  festgestellt
  war  und  der  Branntwein  seitdem  ununterbrochen  unter  amtlichem  Raumverschluß  oder  unter
amtlicher  Begleitung  oder  Verwahrung  gestanden  hat.

Die  Gesammtalkoholmenge  und  die  Abgabensätze  sind  in  beiden  Ausfertigungen  des  Begleitscheins
  sowohl  in  Ziffern  als  auch  in  Buchstaben  anzugeben.  Wird  Branntwein,  der  verschiedenen
Abgabensätzen  unterliegt,  in  einem  Gefäß  abgefertigt,  so  sind  die  den  einzelnen  Abgabensätzen
unterliegenden  Theilmengen  besonders  ersichtlich  zu  machen.

§.  8.

Die  Versandgefäße  sind  unter  sicheren  Raumverschluß  oder  Einzelverschluß  zu  legen,  sofern
nicht  amtliche  Begleitung  eintritt  oder  der  Begleitscheinnehmer  im  Begleitscheine  beantragt,  von  der
Verschlußanlegung  abzusehen.

Als  Raumverschluß  gilt  die  Verschließung  solcher  Eisenbahnwagen,  Landfuhrwerke  und  Schiffsgefäße,
  die  nach  den  für  die  Versendung  von  Zollgütern  bestehenden  Bestimmungen  verschlußsicher
hergerichtet  sind.  Die  Verschließung  von  Kesselwagen  gilt  nicht  als  Raumverschluß.

§.  9.
Die  Verschließung  erfolgt  durch  Bleie,  Kunstschlösser  oder  Siegel,  bei  Kesselwagen  durch  Bleie
oder  Kunstschlösser.
Bei  Kesselwagen,  die  aus  mehreren  Abtheilungen  bestehen,  sind  sämmtliche  Abtheilungen  unter
Verschluß  zu  legen,  auch  wenn  einzelne  Abtheilungen  nicht  befüllt  sein  sollten.
Die  angelegten  Verschlüsse  sind  nach  Zahl,  Art  und  Lage  im  Begleitscheine  so  deutlich  anzugeben,
  daß  sich  das  Empfangsamt  von  ihrem  unveränderten  Zustande  zu  überzeugen  vermag.

§.  10.

Die  zur  Anlegung  der  Verschlüsse  erforderlichen  Kunstschlösser  liefert  die  Steuerverwaltung
unentgeltlich.

Die  zu  den  Kunstschlössern  gehörigen  Schlüssel  sind  nach  Anlegung  des  Verschlusses  dem
Begleitscheinnehmer  eingesiegelt  zur  Ablieferung  an  das  Empfangsamt  zu  übergeben  und  dürfen
bis  zum  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung,  außer  in  den  Fällen  der  §§.  17  bis  23,  von  der
Sendung  nicht  getrennt  werden.  Die  Verletzung  der  angelegten  Siegel  oder  der  Umschließung  der
Schlüssel  wird  der  Verletzung  des  an  die  Branntweinsendung  angelegten  Verschlusses  gleichgeachtet.

§. 11.

Die  Frist,  binnen  welcher  der  Branntwein  dem  Empfangsamte  zur  weiteren  Abfertigung  vorzuführen
  und  der  Begleitschein  vorzulegen  ist  (Gestellungsfrist),  soll  nicht  über  das  Maß  des  Bedürfnisses
  ausgedehnt  und  bei  Versendung  des  Branntweins  mit  Benutzung  der  Eisenbahn  oder
anderer  regelmäßiger  Beförderungsgelegenheiten  der  bestimmungsmäßigen  Lieferzeit  angepaßt  werden.

Zur  Ansammlung  einer  Eisenbahnwagenladung  sowie  zur  Ansammlung  einer  Kahnladung  im
Herbste  und  Winter  zum  Zwecke  der  Versendung  bei  aufgehendem  Wasser  im  Frühjahr  kann  auf
Antrag  des  Begleitscheinnehmers  im  Begleitschein  eine  dem  Bedürfnisse  dieses  Verkehrs  angemessene
Gestellungsfrist  vom  Hauptamte  bewilligt  werden.  Der  Grund  der  Fristerweiterung  ist  im  Begleilscheine
  kurz  anzugeben.

§.  12.

Der  Begleitscheinnehmer  hat  in  beiden  Ausfertigungen  des  Begleitscheins  die  Annahmeerklärung

zu  unterzeichnen.
        <pb n="785" />
                                                                —  291*  —

§.  13.

Nach  der  Abfertigung  des  Branntweins  ist  der  Begleitschein  auf  Seite  1  auszufüllen  und
amtlich  zu  vollziehen.  Die  Eintragungen  erfolgen  durch  den  Führer  des  Ausfertigungsbuchs  oder,
wenn  die  Abfertigung  nicht  an  der  Amtsstelle  stattgefunden  hat,  durch  den  ersten  Abfertigungsbeamten.


§.  14.

Die  eine  Ausfertigung  des  Begleitscheins  gelangt  zum  Ausfertigungsbuch,  in  welchem  die
Eintragung  zu  ergänzen  ist.  Die  andere  Ausfertigung  ist  dem  Begleitscheinnehmer  auszuhändigen.

Der  ausgehändigte  Begleitschein  darf  bis  zum  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung,  außer  in
den  Fällen  der  §§  17  bis  23,  von  der  Sendung  nicht  getrennt  werden.  Wird  vorübergehend  eine
Theilung  der  Sendung  nöthig,  so  verbleibt  der  Begleitschein  bei  einem  Theile  der  Sendung.

Geht  der  ausgehändigte  Begleitschein  verloren,  so  hat  das  Ausfertigungsamt  eine  neue  Ausfertigung
  zu  ertheilen  und  hierüber  im  Ausfertigungsbuch  einen  Vermerk  zu  machen.

§.  15.

Der  Begleitscheinnehmer  hat  den  im  Begleitscheine  bezeichneten  Branntwein  unter  Vorlegung
des  Begleitscheins  innerhalb  der  bestimmten  Frist  beim  Empfangsamte  zur  weiteren  Abfertigung
vorzuführen  und  bis  dahin  Gestalt  und  Menge  der  Branntweinsendung  unverändert  und  etwaige
Verschlüsse  unverletzt  zu  erhalten,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Begleitschein  gemäß  §.  14  bei  der
Sendung  verbleibt.  Diese  Verpflichtungen  gehen  unter  Befreiung  des  jeweiligen  Vormannes  auf
Jeden  über,  der  innerhalb  der  Gestellungsfrist  den  Branntwein  zur  Beförderung  oder  zur  Vorführung
  zwecks  Abfertigung  übernimmt  (Waarenführer).  

Der  Begleitscheinnehmer  haftet  bis  zur  Erledigung  des  Begleitscheins  für  die  auf  dem  Branntwein
  ruhende  Abgabe.

§.  16.

Bei  der  Ausfertigung  der  Begleitscheine  II  finden  die  Vorschriften  der  §§.  5,  7,  12  und  13
sowie  des  §.  14  Abs.  1  und  3  entsprechende  Anwendung,  jedoch  mit  den  aus  der  Einrichtung  des
Begleitscheins  II  sich  ergebenden  Abweichungen  und  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:

a)  Als  Empfangsamt  ist  dasjenige  Amt  zu  bezeichnen,  in  dessen  Bezirk  der  Branntwein
versandt  wird.

b)  Die  auf  dem  Branntwein  ruhende  Abgabe  muß  mindestens  50  Mark  betragen.

c)  Durch  die  Unterzeichnung  der  Annahmeerklärung  übernimmt  der  Begleitscheinnehmer
die  Verpflichtung,  für  den  festgestellten  Abgabenbetrag  zu  haften.

d)  Das  Ausfertigungsamt  ist  befugt,  von  dem  Begleitscheinnehmer  vor  der  Aushändigung
des  Begleitscheins  die  Vorlegung  eines  Frachtbriefduplikats  (Aufnahmeschein)  oder
Konnossements  über  die  Versendung  des  Branntweins  zu  verlangen.

e)  Die  Zahlungsfrist  ist  auf  die  zur  Versendung  des  Branntweins  und  zur  Vorlegung  des
Begleitscheins  erforderliche  Zeit  (§.  11  Abs.  1)  zu  beschränken.

Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  genehmigen,  daß  für  Besitzer  von  Brennereien,  Lagern
und  Reinigungsanstalten,  welche  Branntwein  in  einem  anderen  Hebebezirk  als  dem  ihres  Wohnorts
abfertigen  lassen,  Begleitscheine  II  auch  dann  ausgefertigt  werden,  wenn  der  Branntwein  nicht  in
den  Bezirk  des  Begleitschein-Empfangsamts  oder  überhaupt  nicht  versandt  wird.  Wird  von  dieser
Befugniß  Gebrauch  gemacht,  so  finden  die  Vorschriften  unter  a,  d  und  e  keine  Anwendung;  die
Zahlungsfrist  ist  alsdann  in  der  Regel  auf  eine  Woche  zu  bemessen,  sie  kann  aber  auf  die  zur
Vorlegung  des  Begleitscheins  erforderliche  Zeit  beschränkt  werden.

§.  17.

Wenn  der  Branntwein  eine  andere  Bestimmung  erhält,  als  im  Begleitschein  angegeben  (§.  18),  wenn  

eine  Umfüllung  oder  Umladung  stattfinden  soll  (§§.  19  bis  21),  oder  wenn  die  Gestellungsfrist  nicht
eingehalten  werden  kann  (§.  22),  so  ist  vom  Waarenführer  bei  der  nächsten  Zoll-  oder  Steuerstelle
in  dem  vorzulegenden  Begleitschein  ein  entsprechender  Antrag  zu  stellen.



7. Vollziehen

des  Beglei
scheins.

8. Weitere

handlung
beiden  Abfertigungen

des  Beglei
scheins.

9. Verpflichtungen

  aus
Begleitschen.

VI.  Ausfertigung von

Begleitscheinen.

VII. Behandlung
auf  Begleitschein
  I  abgefertigten



Branndweinsendungen


unterwegs.

1.

Allgemeine
Vorschriften.
        <pb n="786" />
                                                                —  292*  —

§.  18.

2.  Veränderte  Wenn  der  Begleitschein  von  der  im  §.  17  bezeichneten  Amtsstelle  erledigt  werden  soll,  was

Bestimmung.  namentlich  im  Falle  einer  Theilung  der  Sendung  zu  geschehen  hat,  so  ist  nach  den  §§.  24  ff.  zu
verfahren.

Soll  der  Begleitschein  einem  anderen  als  dem  ursprünglich  angegebenen  Amte  überwiesen
5.  werden,  so  hat  der  Waarenführer  mit  dem  Antrag  eine  Annahmeerklärung  nach  Muster  5  vor-Muster
  zulegen,  durch  die  er  in  die  Verpflichtung  eines  Begleitscheinnehmers  eintritt.

Das  Amt,  bei  dem  der  Antrag  auf  Ueberweisung  gestellt  wird,  vermerkt  auf  dem  Begleitscheine
  das  neue  Empfangsamt  und  die  etwa  erforderliche  Abänderung  der  Gestellungsfrist,  trägt
den  Begleitschein  in  das  Ausfertigungsbuch  ein,  vollzieht  den  Genehmigungsvermerk  im  Begleitschein
  und  giebt  diesen  sodann  dem  Antragsteller  zurück.

Die  Annahmeerklärung  ist  dem  ursprünglichen  Ausfertigungsamte  zu  übersenden,  welches  im
Ausfertigungsbuche  das  neue  Empfangsamt  und  die  abgeänderte  Gestellungsfrist  zu  vermerken  hat.

Die  Vorführung  des  Branntweins  ist  in  der  Regel  nicht  zu  fordern.  Verlangt  das  überweisende
  Amt  aus  besonderen  Gründen  die  Vorführung,  so  ist  der  Verschluß  zu  prüfen,  nöthigenfalls
  zu  erneuern  und  hierüber  im  Begleitschein  ein  Vermerk  zu  machen.

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  kann  auch  bei  dem  Ausfertigungsamte  sowie  bei  dem  ursprünglichen
  Empfangsamte  gestellt  werden;  die  Ueberweisung  kann  auch  auf  das  Ausfertigungsamt
erfolgen.

§.  19.

3. Umfüllungen  Umfüllungen  des  unter  Verschluß  oder  Begleitung  abgelassenen  Branntweins  und  solche  Umund

  Umladun-  ladungen,  die  eine  neue  oder  andere  Verschlußanlage  oder  einen  Wechsel  zwischen  Verschluß  und

gen unter amtlicher Aufsicht.  Begleitung  bedingen,  sind  amtlich  zu  überwachen.  Das  Amt,  bei  dem  der  Antrag  auf  Umfüllung

oder  Umladung  gestellt  ist,  hat  für  die  Heranziehung  der  erforderlichen  Abfertigungsbeamten  zu
sorgen.

Die  Abfertigungsbeamten  haben  den  vorhandenen  Verschluß  zu  prüfen  und  abzunehmen,  die
einzelnen  Gefäße  nach  Zeichen  und  Nummern  mit  den  Angaben  im  Begleitscheine  zu  vergleichen,
sich  auch  von  der  Unversehrtheit  der  Gefäße  zu  überzeugen  und  sodann  die  Umfüllung  oder  Umladung
  zu  überwachen.  Hierauf  ist  die  Ladung  wieder  unter  Verschluß  zu  legen  und,  was  geschehen,
im  Begleitscheine  zu  vermerken.

Die  Ueberwachung  von  Umfüllungen,  bei  denen  eine  weitere  Abfertigung  nicht  stattfindet,  kann
einem  Beamten  übertragen  werden.

§.  20.

4. Umfüllungen  Branntwein,  der  ohne  Verschluß  und  ohne  Begleitung  abgelassen  ist,  darf  unterwegs  ohne
ohne  amtliche  amtliche  Ueberwachung  umgefüllt  werden.  Der  Antrag  auf  Umfüllung  kann  von  dem  Begleitschein-Aufsicht.
  nehmer  auch  bereits  bei  dem  Ausfertigungsamte  gestellt  werden.

§.  21.

5. Vereinigung  Es  ist  zulässig,  mehrere  Begleitscheinsendungen,  die  für  einen  Empfänger  bestimmt  sind,  in
mehrerer  Sen-  Kesselwagen  zu  vereinigen.
dungen.  §. 22.
6. Verlängerung  Wird  in  den  Fällen  der  §§.  19,  20  und  23  oder  wegen  sonstiger  besonderer  Umstände  eine

der  Gestel-  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  erforderlich,  so  ist  die  ursprüngliche  Frist  im  Begleitschein  entlungsfrist.
  sprechend  zu  erweitern  und  dem  Ausfertigungsamte  hiervon  Nachricht  zu  geben.

§.  23.

7. Verschlußver-  Wird  der  angelegle  Verschluß  verletzt  oder  ein  Gefäß  derart  beschädigt,  daß  dadurch  ein

letzung;  Be-  Zugang  zum  Branntwein  ermöglicht  ist,  so  kann  der  Waarenführer  bei  der  nächsten  Zoll-  oder
schädigung der Gefäße.  Steuerstelle  die  Untersuchung  des  Thatbestandes,  Feststellung  der  Alkoholmenge  und  neue  Verschlußanlegung
  sowie  Umladung  oder  Umfüllung  in  dem  vorzulegenden  Begleitscheine  beantragen.
Die  zu  entsendenden  Beamten  (§.  19  Abs.  1)  haben  den  Sachverhalt  festzustellen,  die  in  dem
vorgeführten  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  zu  ermitteln  und  im  Uebrigen  nach  §.  19  Abs.  2
zu  verfahren.  Die  Verhandlungen  sind  dem  Begleitscheine  beizufügen.
        <pb n="787" />
                                                                    —  293*  —

§.  24.

Der  beim  Empfangsamte  vorgelegte  Begleitschein  ist,  nachdem  der  Tag  der  Abgabe  darauf  VllI.  Erledigung der

vermerkt  ist,  in  das  Empfangsbuch  einzutragen.  Dem  Waarenführer  ist  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
  über  die  Abgabe  des  Begleitscheins  zu  ertheilen.

Ist  die  Sendung  ohne  Verschluß  und  ohne  Begleitung  abgelassen  worden,  so  kann  das
Empfangsamt  verlangen,  daß  gleichzeitig  mit  dem  Begleitschein  auch  die  etwa  ausgestellten  Frachtbriefe
  oder  Konnossemente  vorgelegt  werden.

§.  25.

Der  Antrag  auf  weitere  Abfertigung  des  Branntweins  ist  in  der  Regel  im  Begleitscheine
selbst  zu  stellen.

Besondere  Abfertigungsanträge  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  45  Abs.  1  der  Grundbestimmungen
  sind  nur  dann  einzureichen,  wenn  ein  neuer  Begleitschein  ausgefertigt  oder  der  Branntwein
  denaturirt  werden  soll.  Das  Empfangsamt  kann  auch  für  andere  Fälle  die  Einreichung  besonderer
  Abfertigungsanträge  verlangen.  Zu  diesen  Anträgen  sind  Begleitscheinauszüge  nach
Muster  6  zu  verwenden.

Der  Führer  des  Empfangsbuchs  hat  die  besonderen  Abfertigungsanträge  mit  dem  Begleitscheine
  zu  vergleichen  und  die  Uebereinstimmung  in  den  ersteren  zu  bescheinigen.

§.  26.

Wenn  der  Empfänger  nicht  auszumitteln  ist  oder  wenn  er  die  Annahme  und  Verfügung  über
den  Branntwein  verweigert  oder  ungebührlich  verzögert,  so  ist  der  Waarenführer  aufzufordern,
Abfertigungsanträge  zu  stellen.  Kommt  dieser  der  Aufforderung  nicht  nach,  so  ist  dem  Ausfertigungsamte
  hiervon  zur  Benachrichtigung  des  Begleitscheinnehmers  Kenntniß  zu  geben.  Trifft  auch  der
Begleitscheinnehmer  keine  Bestimmung  über  den  Branntwein,  so  ist  der  Begleitschein  unerledigt  an
das  Ausfertigungsamt  zurückzusenden.  Dieses  hat  den  auf  dem  Branntweine  ruhenden  Abgabenbetrag
  vom  Begleitscheinnehmer  einzuziehen  und  dem  Empfangsamte  Mittheilung  zu  machen.  Der
Branntwein  ist  hierauf  gegen  Berichtigung  der  durch  seine  Aufbewahrung  etwa  entstandenen  Kosten
dem  Begleitscheinnehmer  zur  Verfügung  zu  stellen.

§.  27.

Vor  der  Abfertigung  ist  zu  prüfen,  ob  der  Verschluß  völlig  sichernd  angelegt  und  noch  unverletzt
  ist.  Die  Abfertigung  erfolgt  nach  den  für  die  einzelnen  Abfertigungsarten  gegebenen
Vorschriften  (G.  B.  §.  47,  Bgl.  O.  §.  7,  L.  O.  §.  12,  R.  O.  §.  12,  Bfr.  O.  §§.  9,  37,  52
und  54.

Soweit  bei  Erledigung  eines  Begleitscheins  neue  Abfertigungspapiere  ausgefertigt  werden,
kann  der  Revisionsbefund  sofort  in  diese  Papiere  eingetragen  und  im  Begleitscheine  hierauf  Bezug
genommen  werden.

§.  28.

Wenn  die  Wahrnehmung  gemacht  wird,  daß
a)  die  Gestellungsfrist  nicht  eingehalten  worden  ist  oder
b)  der  Verschluß  verletzt  ist  oder
c)  die  Menge  des  Branntweins  mit  den  Angaben  in  dem  Begleitscheine  nicht  übereinstimmt
  oder  daß  andere  Abweichungen  zwischen  diesen  und  dem  Revisionsbefunde  vorhanden
  sind,
so  ist,  soweit  dies  nicht  bereits  früher  geschehen  (§.  23),  der  Waarenführer,  nach  Umständen  der
Empfänger,  über  die  Ursache  der  Abweichungen  zu  vernehmen  und  der  Sachverhalt,  soweit  erforderlich
  durch  Benehmen  mit  dem  Ausfertigungsamt  und  den  unterwegs  berührten  Aemtern,  festzustellen.
Auch  sind  nöthigenfalls  geeignete  Maßregeln  zur  Sicherstellung  der  Abgabe,  Strafe  und  Kosten  zu
treffen.  Diese  Erörterungen  können  unterbleiben,  wenn  es  sich  nur  um  Fehlmengen  handelt,  die
gemäß  §.  32  Abs.  1  abgabenfrei  gelassen  werden.
Wenn  sich  die  Erledigung  des  Begleitscheins  über  den  vorgeschriebenen  Zeitpunkt  der  Absendung
des  Erledigungsscheins  (§.  39)  hinaus  verzögert,  so  ist  dem  Ausfertigungsamte  Mittheilung
zu  machen.

Begleitscheine;

1.  Eintragungen
des  Begleitscheins.


2.  Anträge von
weitere  Abfertigung
  des
Branntweins.

Muster  6.

—

3.  Verfahren
unterlassen
Verfügung.

4.  Abfertigung.

5.  Verfahren bei
Abweichung
und  Anständen.


a)  Feststellung
des  Sachverhalts.
        <pb n="788" />
                                                                —  294*  —

§. 29.

b)  Durch  Ver-  Bei  Abweichungen,  die  durch  Versehen  des  Ausfertigungsamts  veranlaßt  sind,  kann,  wenn  das
sehen  des Ausferti-  Ausfertigungsamt  das  Versehen  anerkennt  und  auf  dem  Begleitscheine  nachträglich  eine  entsprechende
gungsamts  Bescheinigung  ertheilt,  das  Empfangsamt  den  Begleitschein  unbeanstandet  erledigen.
veranlaßte  Erkennt  das  Ausfertigungsamt  den  Befund  des  Empfangsamts  nicht  als  richtig  an,  so  hat

Anstände.  die  dem  letzteren  vorgesetzte  Direktivbehörde  über  die  Erledigung  des  Begleitscheins  zu  entscheiden.

§.  30.

c)  Auf  anderen  Ergiebt  sich  in  den  im  §.  28  unter  a  und  b  bezeichneten  Fällen,  daß  die  Abweichung  durch
Versehen oder  Zu-  einen  Zufall  herbeigeführt  oder  sonst  genügend  entschuldigt  ist,  und  liegt  nach  der  Ueberzeugung  des
fälligkeiten  Hauptamts,  auf  das  der  Begleitschein  gerichtet  ist,  oder  des  dem  Empfangsamte  vorgesetzten  Hauptberuhende
  amts  kein  Grund  zu  dem  Verdacht  einer  Hinterziehung  vor,  so  ist  der  Begleitschein  ohne  weitere
Abweichun-  Beanstandung  zu  erledigen  und  von  einer  Strase  abzusehen.
gen.  Ebenso  ist  in  dem  §.  28  unter  c  vorgesehenen  Falle  zu  verfahren,  wenn  die  Abfertigungsbeamten

  oder  das  Hauptamt  die  ermittelte  Fehlmenge  auf  Grund  der  §§.  32  und  33  abgabenfrei
  lassen.
§.  31.

d)  Strafver-  Treffen  die  Voraussetzungen  nicht  zu,  unter  denen  nach  §.  30  eine  Erledigung  des  Begleitfahren.

  scheins  ohne  weitere  Beanstandung  zu  erfolgen  hat,  so  tritt  das  Strafverfahren  ein.  Nach  Beendigung
  des  Strafverfahrens  hat  das  Empfangsamt  den  Gefällepunkt  zu  regeln  und  alsdann  den
Begleitschein  zu  erledigen.

§.  32.
e)  Fehlmen-  Wird  bei  der  Schlußabfertigung  eine  Fehlmenge  gegen  die  beim  Ausfertigungsamte  festgen.
  gestellte  Gesammtalkoholmenge  ermittelt,  so  können  die  Abfertigungsbeamten  von  letzterer  Alkoholmenge,


a)  wenn  der  Branntwein  mit  unverletztem  Verschluß  oder  unter  ununterbrochener  Begleitung
angekommen  ist,  bis  zu  1,5  Prozent,
b)  wenn  der  Branntwein  ohne  Verschluß  und  ohne  Begleitung  abgelassen  ist,  bis  zu
0,5  Prozent,  außerdem  wenn  der  Branntwein  in  einer  angesammelten  Kahnladung  (§.  11
Abs.  2)  abgelassen  ist,  für  jeden  vollen  Zeitraum  von  30  Tagen,  um  den  der  zwischen
der  Ausfertigung  des  Begleitscheins  und  der  Abfertigung  des  Branntweins  beim  Empfangsamte
  liegende  Zeitraum  die  ersten  30  Tage  überschreitet,  weiter  bis  zu  0,5  Prozent,
im  Ganzen  jedoch  nicht  mehr  als  1,5  Prozent
abgabenfrei  lassen,  sofern  die  vorgefundene  Gesammtfehlmenge  die  vorbezeichneten  Prozentsätze  nicht
übersteigt  und  der  Alkoholverlust  lediglich  auf  Verdunstung  oder  gewöhnliche  Leckage  zurückzuführen
ist.  Letzteres  ist  im  Begleitscheine  kurz  zu  bescheinigen.
Werden  größere  Fehlmengen  ermittelt,  so  hat  das  Empfangsamt  die  entstandenen  Verhandlungen
  (§.  28)  dem  Hauptamte  zur  Entscheidung  vorzulegen.

§.  33.
Das  Hauptamt  ist,  sofern  der  Alkoholverlust  lediglich  auf  Verdunstung  oder  gewöhnliche  Leckage
zurückzuführen  ist,  ermächtigt:

a)  in  den  Fällen  des  §.  32  unter  a  eine  größere  als  die  daselbst  angegebene  Fehlmenge
abgabenfrei  zu  lassen;

b)  in  den  Fällen  des  §.  32  unter  b  eine  Fehlmenge  bis  zu  den  daselbst  angegebenen
Prozentsätzen  auch  dann  abgabenfrei  zu  lassen,  wenn  die  vorgefundene  Fehlmenge  diese
Prozentsätze  übersteigt;

c)  eine  Fehlmenge  bis  zu  0,5  Prozent  auch  dann  abgabenfrei  zu  lassen,  wenn  der  Verschluß
verletzt  worden  ist,  oder  wenn  die  Begleitung  unterbrochen  gewesen  ist.

§. 34.
Soweit  die  Fehlmenge  nicht  abgabenfrei  gelassen  wird,  ist  die  auf  ihr  ruhende  Abgabe  zunächst
  von  demjenigen  einzufordern,  welcher  die  Schlußabfertigung  beantragt  hat;  verweigert  dieser
die  Zahlung,  so  ist  die  Abgabe  vom  Begleitscheinnehmer  einzuziehen.
        <pb n="789" />
                                                             —  295*  —

Ist  Branntwein,  der  verschiedenen  Abgabensätzen  unterliegt,  in  einem  Gefäße  (Kesselwagen  u.  s.  w.)
mit  Begleitschein  I  abgefertigt  worden,  so  ist  eine  Fehlmenge  auf  die  den  verschiedenen  Abgabensätzen
unterliegenden  Alkoholmengen  nach  Verhältniß  der  Literzahl  zu  vertheilen.

Wird  für  einen  Kesselwagen,  der  mehrere  Branntweinsendungen  verschiedener  Begleitscheinnehmer
  enthält,  eine  abgabenpflichtige  Fehlmenge  ermittelt,  so  ist  sie  ebenfalls  nach  Verhältniß  der
Lilerzahl  zu  vertheilen.

§.  35.

Ergiebt  sich  eine  größere  Alkoholmenge  als  bei  der  Vorabfertigung,  so  ist  die  Mehrmenge  zu
dem  Verbrauchsabgabensatze  von  0,70  Mark  und  dem  auf  dem  Branntwein  etwa  ruhenden  Zuschlagsatz
in  Ansatz  zu  bringen.

Unterliegt  der  Branntwein,  bei  dem  die  Mehrmenge  sich  ergeben  hat,  nur  zum  Theil  einem
Zuschlag  oder  verschiedenen  Zuschlagsätzen,  so  ist  die  Mehrmenge  auf  die  verschieden  belasteten
Alkoholmengen  nach  Verhältniß  der  Literzahl  zu  vertheilen.

§.  36.

Wenn  mit  Begleitschein  I  abgefertigter  Branntwein  erweislich  durch  zufällige  Ereignisse,  z.  B.
Zerspringen  von  Gefäßen,  ganz  oder  theilweise  zu  Grunde  gegangen  ist,  so  wird  die  auf  dem  zu
Grunde  gegangenen  Branntweine  ruhende  Verbrauchsabgabe  erlassen  und,  sofern  die  Fehlmenge
mindestens  50  Liter  Alkohol  beträgt,  die  gezahlte  Maischbottichsteuer  erstattet  (Bfr.  O.  §.  77).  Die
Entscheidung  ist  vom  Hauptamte  zu  treffen.

Kann  der  wirkliche  Betrag  der  Maischbottichsteuer  nicht  ohne  Schwierigkeiten  annähernd  festgestellt
  werden,  so  sind  für  das  Liter  Alkohol  0,18  Mark  in  Ansatz  zu  bringen.

§.  37.

Die  zur  Beseitigung  von  Anständen  gemäß  der  §§.  28  bis  33  und  36  geführten  Verhandlungen
  mit  Ausnahme  der  Strafakten  sind  unter  Anschluß  der  ergangenen  Entscheidung  dem  Begleitscheine
  beizufügen;  im  Begleitscheine  selbst  ist  unter  Hinweis  auf  die  Verhandlungen  ein  Vermerk
über  die  Erledigung  der  Anstände  zu  machen.

§.  38.
Nach  der  Erledigung  des  Begleitscheins  I  einschließlich  des  Gefällepunkts  ist  der  Erledigungsvermerk
  auf  dem  Begleitscheine  zu  vollziehen.

§.  39.

Ueber  die  erledigten  Begleitscheine  I  sind  monatlich  zweimal  Erledigungsscheine  nach  Muster  7
auszustellen  und  nach  erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  durch  einen  zweiten  Beamten  dem
Ausfertigungsamte  zu  übersenden  und  zwar  über  die  vom  1.  bis  15.  jedes  Monats  erledigten
Begleilscheine  bis  zum  20.  des  Monats,  über  die  vom  16.  bis  zum  Schluse  des  Monats  erledigten
bis  zum  5.  des  folgenden  Monats.  Der  bescheinigende  Beamte  hat  die  Ordnungszahl  der  letzten
Eintragung  mit  Buchstaben  anzugeben.

Bei  Aemtern,  die  nur  mit  einem  Beamten  besetzt  sind,  fällt  die  Bescheinigung  durch  einen
zweiten  Beamten  fort.  Nach  dem  Abschlusse  des  Empfangsbuchs  ist  jedem  darin  vorkommenden
Ausfertigungsamt  eine  vom  Oberkontroleur  bescheinigte  Nachweisung  der  erledigten  Begleitscheine
zu  übersenden.

  §.  40.

Der  Führer  des  Ausfertigungsbuchs  hat  die  Erledigungsscheine  mit  den  Begleitscheinen  zu
vergleichen  und  auf  diesen  die  Nummer  des  Erledigungsscheins  und  die  Ordnungszahl  der  Eintragung
  zu  vermerken.

Ist  dem  Ausfertigungsamt  in  Folge  der  Ueberweisung  des  Begleitscheins  auf  ein  anderes
Amt  eine  Annahmeerklärung  zugegangen  (§.  18  Abs.  4),  so  ist  sie,  mit  der  Erledigungsbescheinigung
versehen,  dem  überweisenden  Amte  zurückzusenden.

§. 41.

Trifft  der  Erledigungsschein  nicht  rechtzeitig  ein,  so  ist  der  Begleitscheinnehmer  aufzufordern,
den  Verbleib  des  Branntweins  binnen  vierzehn  Tagen  nachzuweisen.  Wird  dieser  Nachweis  nicht
geführt  so  ist  die  Abgabe  vom  Begleitscheinnehmer  einzuziehen  und  dem  Empfangsamte  Kenntniß
zu  geben.

37





f)  Mehrmengen.


g)  Zu  Grundegegangener

Branntwein.

6.



Begleitscheinbeläge.


7.  Erledigungsvermerk.


8.

Erledigungsscheine
  über
Begleitscheine
  I.
a)  Ausstellung.

Muster 7.

b)  Behandlung beim

Ausfertigungsamt.


c)  Ausbleiben
der  Erledigungs-
        <pb n="790" />
                                                            —  296*  —

§.  42.
d)  Benachrich-  Dem  Begleitscheinnehmer  ist  auf  Antrag  vom  Ausfertigungsamte  die  Erledigung  des  Begleittigung
  des Begleit-  scheins  und  die  bei  der  weiteren  Abfertigung  ermittelte  Alkoholmenge  mitzutheilen.
scheinnehmers.
      §.  43.      
9.  Erledigung  Soll  der  Begleitschein  vom  Ausfertigungsamt  erledigt  werden,  so  kann  seine  Eintragung  in

des  Begleit-  das  Empfangsbuch  und  die  Ausstellung  eines  Erledigungsscheins  unterbleiben.  Der  weitere  Nachscheins

  durch das Ausferti-  weis  über  den  Branntwein  ist  dann  in  das  Ausfertigungsbuch  aufzunehmen.

gungsamt.  §.  44.

IX.  Erledigung  der  Der  im  Begleitscheine  II  vermerkte  Abgabenbetrag  ist  dem  Empfangsamt  unter  Vorlegung  des

Begleitscheine  II.  Begleitscheins  innerhalb  der  in  letzterem  vorgeschriebenen  Frist  einzuzahlen.  Die  Annahme  des
Begleitscheins  ohne  gleichzeitige  Einzahlung  des  Abgabenbetrags  ist  nicht  gestattet.

Das  Empfangsamt  hat  den  Begleitschein  nachzuprüfen  und  in  das  Empfangsbuch  einzutragen.
Der  Erledigungsvermerk  ist  von  dem  Führer  des  Empfangsbuchs  und  dem  Führer  des  Einnahmebuchs
  gemeinschaftlich  zu  vollziehen.

Die  Annahme  eines  Begleitscheins  II  nebst  dem  darin  vermerkten  Abgabenbetrag  ist  auch  dann
nicht  abzulehnen,  wenn  die  Zahlungsfrist  bereits  abgelaufen  ist.  In  diesem  Falle  kann  die
Stundung  des  Abgabenbetrags  versagt  werden.  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  anordnen,
daß  Begleitscheine  ll  auch  bei  anderen  Aemtern  ihres  Verwaltungsbereichs  als  dem  Empfangsamt
abgegeben  werden  dürfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  39  bis  43  entsprechende  Anwendung.

§.  45.

X.  Ersatz  der  Be-  Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  bei  der  Versendung  von  Branntwein  innerhalb  desselben



gleitscheine I durch andere Ab-    Hebebezirkes  statt  eines  Begleitscheins  I  eine  Anmeldung  nach  Muster  1  zu  den  Grundbestimmungen
fertigungs-  oder  ein  Begleitscheinauszug  nach  Muster  6  zu  dieser  Ordnung  als  Begleitpapier  verwendet  wird.
papiere.  Die  Direktivbehörde  kann  dieses  Verfahren  auch  für  Versendungen  über  den  Hebebezirk  hinaus
zulassen.
Die  den  Begleitschein  ersetzenden  Abfertigungspapiere  werden  in  das  Begleitschein-Ausfertigungsund
  -Empfangsbuch  nicht  eingetragen;  auch  werden  Erledigungsscheine  nicht  ausgestellt.  Im
Uebrigen  finden  die  für  die  Begleitscheine  I  gegebenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Die
näheren  Bestimmungen,  insbesondere  auch  darüber,  ob  das  Begleitpapier  in  einfacher  oder  doppelter
Ausfertigung  einzureichen  ist,  trifft  das  Hauptamt.

§.  46.
XI. Behondlung  der  Nachdem  die  erledigten  Begleitscheine  bei  der  Direktivbehörde  geprüft  sind,  werden  sie  nach
Begleitscheine nach beendeter  den  Ausfertigungsämtern  und  den  Nummern  der  Ausfertigungsbücher  geordnet  und  mit  den  letzteren
Nachprüfung.  und  den  zugehörigen  Belägen  verglichen.  Soweit  nöthig,  werden  die  Begleitscheine  dazu  den
Direktivbehörden  der  Ausfertigungsämter  übersandt.  Diese  Uebersendung  soll  in  der  Regel  sechs
Monate  nach  dem  Schlusse  des  Vierteljahrs,  in  welchem  die  Begleitscheine  erledigt  worden
sind,  erfolgen.
        <pb n="791" />
                                                      —  297*  —

Muster  1.

Steuerhebebezirk  (Bgl.  O.  §.  3.)

Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsbuch. .......Vierteljahr des Betriebsjahrs 19....

Dieses  Buch  enthält  ........ Blätter,  die  ............ Geführt  von ...........

mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
19....



,  den  ........ten

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Der  Antrag  auf  Ausfertigung  eines  Begleitscheins  ist  sofort,  nachdem  erforderlichen  Falles  die  Uebereinstimmung  mit

dem  Tarabuch  oder  dem  Vorabfertigungspapier  und  die  Zulässigkeit  der  angegebenen  Abgabensätze  bescheinigt  ist,  in
die  Spalten  2  bis  7  einzutragen.  Die  Nummer  der  Eintragung  ist  unter  Beifügung  des  dem  Ausfertigungsbuch
etwa  beigelegten  Unterscheidungsbuchstabens  auf  beiden  Ausfertigungen  zu  vermerken.

Die  Ausfüllung  der  Spalten  1,  8  und  9  erfolgt  nach  der  Vollziehung  des  Begleitscheins.

2. Wenn  am  Schluß  eines  Vierteljahrs  Anträge  auf  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  über  Branntwein  eingehen,  der

erst  im  folgenden  Vierteljahre  zur  Abfertigung  gelangen  soll,  so  find  sie  sogleich  in  das  Ausfertigungsbuch  für  das
folgende  Vierteljahr  einzutragen.

3. Die  zur  Kenntniß  des  Ausfertigungsamts  gelangenden  Aenderungen  des  Begleitscheins  hinsichtlich  des  Empfangsamts

  und  der  Gestellungsfrist  sind  unter  Durchstreichung  der  ursprünglichen  Eintragungen  in  den  Spallen  8  und  9
mit  rother  Tinte  zu  vermerken.

4. Wird  im  Falle  des  Verlustes  des  Begleitscheins  eine  neue  Ausfertigung  ertheilt,  so  ist  hierüber  in  der  Spalte  12
ein  Vermerk  zu  machen.
5.  Wird  ein  Begleitschein  einem  anderen  als  dem  ursprünglich  angegebenen  Empfangsamt  überwiesen,  so  hat  das  überweisende

  Amt  den  Begleitschein  in  die  Spalten  1  bis  9  mit  rother  Tinte  einzutragen.  In  diesem  Falle  sind  in  den
Spalten  4  und  5  das  Ausfertigungsamt,  die  Nummer  und  der  Tag  der  Ausfertigung  zu  vermerken.

Wird  der  Antrag  auf  Ueberweisung  bei  dem  Ausfertigungsamte  gestellt,  so  ist  lediglich  die  ursprüngliche  Eintragung
  gemäß  Ziffer  3  entsprechend  zu  ändern.

6. Nach  Ablauf  des  Vierleljahrs  wird  das  Ausfertigungsbuch  bis  zum  Eintreffen  der  etwa  noch  fehlenden  Erledigungsscheine

  und  erledigten  Begleitscheine  über  Ausfuhrsendungen    längstens  jedoch  noch  drei  Monate,  offen  gehalten.

7.  Sobald  die  Erledigung  sämmtlicher  Begleilscheine  nachgewiesen  ist,  oder  nach  Ablauf  der  dreimonatigen  Frist  ist

das  Ausfertigungsbuch  abzuschließen.  In  letzterem  Falle  sind  die  noch  unerledigten  Eintragungen  in  das  Ausfertigungsbuch
  für  das  auf  die  dreimonatige  Frist  folgende  Vierteljahr  unter  Bezugnahme  auf  die  ursprünglichen
Nummern  zu  übertragen.


8. Der  Oberkontroleur  hat  die  Richtigkeit  der  Uebertragung  in  dem  abgeschlossenen  Ansfertigungsbuche  zu  bescheinigen.

37*
        <pb n="792" />
                                                            —  298*







Des  Begleitscheins
Tag  Des  Vorbuchs
der  Aus-Aus-
  
fertigung.  ferti-  Gattung.  Abth.
  gungs-  Benennung.  und
Nr.  Nr.
1.  2.    3.  4.  5.



Des  Begleitscheinnehmers

Name.



6.   7.    8.

  Wohnort.



Empfangsamt.
        <pb n="793" />
                                                                — 299*  —









Tag,  an  dem
die  der
Gestellungs-  oder  Erledigungsschein
Zahlungsfrist  eingetroffen
abläuft.  ist.
  9.    10.

Nur  für  Sendungen,

die  mit  dem  Anspruch

auf  Steuerfreiheit  zur

Ausfuhr  angemeldet
sind.

Tag,  an  dem  der  Begleitschein
  erledigt  zurückgekommen
  ist.



    

        

Bemerkungen,
insbesondere  über  die  Art  und
Höhe  der  etwa  bestellten  Sicherheit
  sowie  darüber,  was  wegen
der  nicht  rechtzeitig  als  erledigt
nachgewiesenen  Begleitscheine  veranlaßt

  worden  ist.

11.    12.
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
                                                              —  301*  —

Muster  2.
(Bgl.  O.  §.  3.)

Steuerhebebezirk

Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch.
Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19....
Dieses  Buch  enthält  ............Blätter,  die  mit  ............ Geführt  von
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
,  den  ........ten  19....

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Begleitscheine  I  sind,  nachdem  der  Tag  der  Abgabe  darauf  vermerkt  ist,  Begleitscheine  II  nach  ihrer  Annahme  sofort
in  die  Spalten  1  bis  8  einzutragen.  Die  Nummer  der  Eintragung  ist  unter  Beifügung  des  dem  Empfangsbuch
etwa  beigelegten  Unlerscheidungsbuchstabens  im  Begleitscheine  zu  vermerken.

2.  Werden  besondere  Abfertigungsanträge  eingereicht,  so  sind  diese,  nachdem  ihre  Uebereinstimmung  mit  dem  Begleitscheine
  geprüft  und  bescheinigt  ist,  in  den  Spalten  10  und  11  unter  Hinzufügung  von  Unterscheidungsbuchstaben  in

der  Spalte  9  einzeln  nachzuweisen.  Auf  Seite  1  dieser  Abfertigungsanträge  sind  die  Nummer  der  Eintragung  im
Empfangsbuch  und  der  Unterscheidungsbuchstabe  zu  vermerken.

3. Für  die  in  den  Spalten  14  bis  16  nachzuweisenden  Sendungen  bleiben  die  Spalten  9  bis  13  unausgefüllt.

4. Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  das  Empfangsbuch  zum  Nachweise  der  Erledigung  der  eingetragenen  Begleitscheine
  erforderlichen  Falles  bis  zu  dem  für  die  Einsendung  des  Buchs  zur  Nachprüfung  vorgeschriebenen  Zeitpunkt
offen  gehalten  und  sodann  abgeschlossen.

Die  noch  unerledigten  Eintragungen  sind  in  das  Empfangsbuch  für  das  Vierieljahr,  in  welchem  die  Einsendung
  des  abgeschlossenen  Buches  erfolgt,  unter  Bezugnahme  auf  die  ursprünglichen  Nummern  zu  übertragen.

5.  Der  Oberkontroleur  hat  die  Richtigkeit  der  Uebertragung  in  dem  abgeschlossenen  Empfangsbuche  zu  bescheinigen.
        <pb n="796" />
                                                              302*





Tag
der
Eintragung.



Des  Begleitscheins





Lau-Aus-


  Aus-  

Gat-  ferti-Nr.      fertigungs-
  Nr.

tung.  gungsamt.


tag.
1.   2.  3.    4.    5.  6.



Name
des
letzten
Waarenführers.



Name
des
Waarenempfängers.





Bezeichnung
  der
zu  jedem

Begleitschein


übergebenen

besonderen

Abfertigungs-




Der  Branntwein

ist  weiter
nachgewiesen
  unter
im  Abth.  und
Buch  
  Nr.

7.   8.   9.   10.  11.
        <pb n="797" />
        Ausstellungstag

des  Erledigungs-



Ordnungszahl,
  unter

                                                                       303*



Nur  für  Sendungen,  die  mit  dem

Anspruch  auf  Steuerfreiheit  zur  Aus-Tag,

  an  den

fuhr  angemeldet  sind.

der  Begleit-



welcher  der
Begleit-  
schein  im  Er-  Aus-.
ledigungs-  geführte  die  Ausschein
  Alkohol-  fuhr  in  das
eingetragen  menge  Ausland
ist.  erfolgt  ist.
l  A.  
12.   13.   14.  15.

schein  an
das  Ausfertigungs-


  zurückgesandt


worden  ist.

16.

Bemerkungen,
insbesondere  darüber,  wann  das  Ausfertigungsamt
  von  einer  etwaigen  Verzögerung
der  Erledigung  benachrichtigt  worden  und
was  im  Falle  unterlassener  Verfügung  über
die  Waare  veranlaßt  ist.



17.















38
        <pb n="798" />
        <pb n="799" />
                                                                 —  305*  —



  Muster  3.
Direktivbezirk  (Bgl.  O.  §.  4.)
Branntweinbegleitschein  I
Nr. .....
Ausfertigungsamt:  Empfangsamt:
Ueberwiesen  auf
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)
Verlängert  bis  zum  (in  Worten)
Annahmeerklärung  des  Begleitscheinnehmers:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  den
aus  der  Branntwein-Begleitscheinordnung  sich  ergebenden  Verpflichtungen.
,  den  ten  19
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)
,  den  ten  19.
amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
Vorbuch:
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch  Abth.  Nr.  Erledigungsschein  Nr.  Ziffer
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch      Nr.  (unterschrift.)
Branntwein-Lagerbuch                  Abth.  Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch  Abth.  Nr.
Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben am              
(Unterschrift.)
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das  Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch  unter Nr.

(Unterschrift.)

3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt

,  den  ten  19

amt.

(Unterschrift.)
38*
        <pb n="800" />
                                                                  306*













I.  Anmeldung.

II.  Revisionsbefund  bei  dem  Ausfertigungsamte.





































  Vermerke
Der  Gefäße  Eigen-  Des  Branntweins  über Lage  Zahl, der  Art angelegten  und
  gewicht  
Name  a)  steuer-  Ab-  Zahl und  der  Ab-  Verschlüsse,  amtliche
und  amtlich,  gaben-  und Art  Brutto-  Gefäße:  schein-  gaben-  Begleitung,    Mehr- oder Minderbefund
      wahre    
Wohn-  Zahl und  b)  aich-  Nr.  Alko-  satz:  sowie   ge-  a) vor- amt-  Netto  bare  Stärke  satz:  gegen die  Vorabfertigung, Probeort
  Art  hol-  Anträge.  b)  bei der  ge-  in  Alko-  belastung der
  sowie  lich  Tara-  brauchs-  und  der  Abfer-  ge-  in  Wärme-  brauchs-  Centesimalwaage,
menge    Ge-  hol-  
der  Zeichen  buchs.  menge  abgabe,  Nr.  tigung,  wicht.  Ge-  grad.  wichts-  hol-  abgabe,  Ergebniß  der
Em-  und  mitteltes    b) Zu-  der  Gefäße  c)  aich-  wichts-  wichts-  menge  b)  Zu-  wiedholten  einzelnen Vermitteltes
      amt-        
pfänger.  Nr.  Eigen-  schlag  Ge-  lich  pro-  pro-  schlag  wiegungen  des  Kesselfäße.
  ermiltelt  zenten.  wagens
gewicht  zenten.  (Sp.  9  u.  10)
kg  l A.  Pf.  kg  kg  l A.  Pf.  u.  s.  w.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.   11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
Mit
Begleitschein
  I
auf
  






(Ort,  Tag.)
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)
  Begleitschein;    
Mit  dem  Tarabuch  —  übereinstimmend.  
  
Abgabensatz   Branntwein-Lagerbuche
nach  dem

(Unterschrift  des  Buchführers.)

Branntwein-Reinigungsbuche  zulässig.
        <pb n="801" />
        —

                                                                 307*

 

 



























des  Antragstellers.)




















 

 

 

 

 

III.  IV.  Revisionsbefund  bei  dem  Empfangsorte.  V.
Vermerke
Des  Branntweins  über  Zahl,  Art
Eigen-  und  Beschaffenheit  Der
  Zahl  gewicht    Ab-  der  vorgefundenen  Branntwein
Anträge  der    Verschlüsse,  amtund
  Art  Brutto-  Gefäße:  schein-  wahre  gaben-  Betrag:  liche  Begleitung,  ist  weiter
          Mehr-  oder
für  die  sowie  gewicht   a)  vor-  Netto-  bare    Stärke  satz:  a) Ver-  Mehr- oder Minderbefund  nachweitere
  Zeichen  der   amtlich,  Stärke  Wär-  in    Alkohol-  a) Ver-  brauchs-  gegen  die  Vorab-
  und  b)  bei  der  gewicht  in  brauchs-    abgabe,  fertigung,  Probe-  gewiesen
Gesäße  abferti-    me-  Ge-  abgabe,  belastung  der
Ab-  Nr.  gung,  Ge-    menge  b)  Zuschlag   Centesimalwaage,
der  c)  aich-  wichts-  grad.  wichts-  b)  Zu-  Ergebniß  der  unter
fertigung.    amtlich  pro-  schlag  wiederholten  einzel-    unter
Gefäße.  pro-  nen  Verwiegungen  im  Abth.
ermittelt  zenten  zenten  des  Kesselwagens    Buch  und
(Sp.  20  u.  21)  Nr.
  kg  kg  kg    l A.  Pf.  Mark  Pf.  u.  s.  w.  
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.






  
  

(Ort,  Tag.)
(Unterschrift
        <pb n="802" />
                                                                     308*  —

I.  Anträge  wegen  veränderter  Bestimmung,  Umfüllung  u.  s.  w.*)



1. beantrage  ,den  Begleitschein  hier  zu  erledigen.  Genehmigt.
............., den .............  ten  19....  ,  den  ten  19....
(untetschrift  des  Antragstellers.)  amt.
(Unterschrift.)
2. beantrage ...........,  den  Begleitschein  dem  amt  Eingetragen  in  das  Branntweinbegleitscheinin
  zu  überweisen,  in den  von  Ausfertigungsbuch  unter  Nr.  und  dem
jetzt  ab  die  Verpflichtung  eines  Begleitscheinnehmers  gemäß      amt  in  .....  mit  Gestellungsfrist
der  Bramntwein-Begleischeinordnung  übernehme  bis  zum  (in  Worten)  überwiesen.
    den...............  ten .....................  19  ........
(Unterschrift  des  Antragstellers.)  ,  den    ten  19
amt.
(  Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
3. beantrage,  den  innen  bezeichneten  Branntwein  Genehmigt.
auf  der  Eisenbahnstation  , den  ten  19
unter  amtlicher  Aufsicht  in  amt.
  (Stempelabdruck.)   (Unterschrift)
unterwegs  ohne  amtliche  Aufsicht    in
umfüllen  zu  dürfen.
............................  ,  den  ten  19  ....
Genehmigt.
............,den  ten  19....
amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
II.  Nachweis  der  Umfüllung  des  Branntweins.*)
Der  innen  bezeichnete  Branntwein  wurde
1.  d........  Steueraufseher  zur  Begleitung  nach  übergeben.
  ......................,  den  ...........  ten  19  ....
(Unterschrift.)
2. unter  Aufsicht  nach  übergeführt  und  bis  zur  Umfüllung  von
unausgesetzt  überwacht.
.............................., den  ten  19  ....
(Unterschrift[en].)  
3. nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses  —  nach  amtlicher  Begleitung  —  unter  Aufsicht

in  umgefüllt.  Die  Fässer  sind  nach  ihrer  Entleerung

  Das  Spülwasser  ist
Der  Kesselwagen  ist  sodann  mit  folgenden  Verschlüssen  versehen  worden:
an  dem  Mannloche
an  dem  Wagenhäuschen  
an  dem  die  Ausflußrohre  umschließenden  Kasten
an
und  außerdem  an  folgenden  Ventilen  und  Hähnen    ........



, den ....................... ten  19....
(Unterschrift[en]).

*) Der Vordruck kann den Bedürfnissen entsprechend geändert werden.
        <pb n="803" />
                                                                 —  309*  —

Muster  4.

Direktivbezirk  (Bgl.  O.  §.  4.)

Branntweinbegleitschein  II

Nr.

Ausfertigungsamt:  Empfangsamt:

Abgabenbetrag  und  Zahlungsfrist:  Mark  Pf.  Verbrauchsabgabe,
=  =  Zauschlag,

zusammen  Mark  Pf.,
in  Worten:





















    
    

      









    
    




sind  bei  dem  Empfangsamte  bis  zum  (in  Worten)  ..................
unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  einzuzahlen,
widrigenfalls  die  Einziehung  des  Betrags  von  dem  Begleitscheinnehmer  erfolgen
  wird.
Annahmeerklärung  des  Begleitscheinnehmers:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  den
daraus  sich  ergebenden  Verpflichtungen.
......................,  den  ten  19....
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)



Mark  Pf.,

















.....................,  den  ten  19....

amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Vorbuch:
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch    Abth.  Nr.
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch    Nr.
Branntwein-Lagerbuch      Abth.  Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch      Abth.  Nr.

Erledigung  des  Begleitscheins.

1.  Der  Begleitschein  ist  am  19
Empfangsbuch  unter  Nr.  eingetragen.

2.  Der  Abgabenbetrag  von  Mark  Pf.  ist  im  Branntweinsteuer-Einnahmebuch
  unter  Nr.  nachgewiesen.

..............,  den  ten  19....

Erledigungsschein  Nr.  Ziffer
(Unterschrift.)

in  das  Branntweinbegleitschein-
        <pb n="804" />
                                                                             310*









I.  Anmeldung.















Ort,  Der  Gefäße
nach  welchem  der  Name  Ab-  Zahl
a)  steuer-  
Brantwein  ver-  desjenigen,  Zahl  amtlich  Nr.  Al-  gabensatz:  und  Art  Bruttosandt
  werden  soll,  welcher  den  und  b)  aichamt-  des  a)  Ver-  sowie  gewicht
bezw.  Angabe,  ob  Abgaben-  Art  lich    kohol-  brauchs-  Anträge.  Zeichen  der
die  Versendung des    sowie    Tara-  und  Nr
    betrag ent-  ermitteltes  menge  abgabe,  Gefäße
Branntweins    Zeichen  Eigen-  buchs.  b)  Zuschlag  der
unterbleiben  soll  richten  soll.  und  Eigen-    Gefäße.
(Bgl.  O.  §.  16  Abs.  2).  Nr.  gewicht  
    kg  I  A.  Pf.  kg
1.  2.  3.  4.  5.   6.  7.  8.  9.  10.
Mit
Begleitschein
  II
auf

(Ort,  Tag)
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)
  Begleitschein
Mit  dem  Tarabuch  übereinstimmend.
Branntwein-Lagerbuche  
Abgabensatz  nach  dem  
        Branntwein-Reinigungsbuche  zulässig.













(Unterschrift  des  Buchführers.)
        <pb n="805" />
                                                        —  311*















II.  Revisionsbefund  bei  dem  Ausfertigungsamte.
Eigengewicht  Des  Branntweins
der  Gefäße:  Abgaben-  Betrag:  Vermerke
a)  voramtlich,  schein-  wahre  satz:    über  Zahl  und  Art
Netto-  a) Verbrauch-  der  vorgefundenen
b)  bei  der  bare Stärke      Stärke  Alko-  a)  Ver-  a)  Verbrauchs-    der vorgefundenen Verschlüsse,  amtliche
Abferti-   gewicht    Wärme-  in  hol-  brauchs-  abgabe,  Begleitung  und  Mehrgung,
  in  Gewichts-  abgabe,  b) Zuschlag  oder  Minderbefund
c)  aichamt-  Gewichts-  grad.  pro-  menge  b)  Zuschlag    gegen  die  Vorabferlich
  pro-  tigung.
ermittelt  zenten.  zenten.
kg     kg    l A.  Pf.  Mark  Pf.
11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.











          





















39
        <pb n="806" />
                                                                   —  312*  —

Muster  5.
(Bgl.  O.  §.  18.)

Annahmeerklärung.

Ich  bescheinige  hierdurch,  daß  der  Branntweinbegleitschein  I ......  Nr.  des  amts
in  vom  ten  19....  auf  meinen  Antrag  mit  Gestellungsfrist  bis
zum  (in  Worten)    .............................................  dem ...................  ................  ..........amt in

überwiesen  worden  ist,  und  daß  ich  die  aus  der  Branntwein-Begleitscheinordnung  sich  ergebenden  Verpflichtungen
  eines  Begleitscheinnehmers  übernommen  habe.

,  den  ten  19....

(Unterschrift.)

An  das  Begleitschein-Ausfertigungsamt  zur  Kenntnißnahme.    ..........., den ..........ten ....................... 19....   ......................amt.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)



Erledigung  des  Begleitscheins.

Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt  auf  Grund  des  Erledigungsscheins  Nr.

Ziffer
.............................  ..., den ............ten ............................ 19....  ....................amt.

 

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="807" />
                                                           —  313*  —

Muster  6.
(Bgl.  O.  §.  25).
Steuerhebebezirk.  
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch  Nr.
Auszug  
aus
dem  Branntweinbegleitschein  I.  Nr.  des.  amts  in
vom  ten  19  zwecks  Anmeldung  des  Branntweins
Versteuerung.
  unmittelbaren  Ueberführung  in  das  Branntweinlager  des
zur
unmittelbaren  Ueberführung  in  die  Reinigungsanstalt  des  in
Versendung  an....  .................................  ............................................................................................





Annahmeerklärung  für  den  Fall  der  Versendung  (Bgl.  O.  §.  45).
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)

übernehme  hiermit  die  aus  der  Branntwein-Begleitscheinordnung  sich  ergebenden
Verpflichtungen  eines  Begleitscheinnehmers.

..............,  den  ten  ....................  19....

(Unterschrift  des  Versenders.)
89*
        <pb n="808" />
                                                                     314*











I.  Inhalt  des  Revisionsbefundes  bei  der  Vorabfertigung.







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 









Eigen-    II.
Zahl und Art  gewicht der Gefäße:  Des  Branntweins  Abgaben-Brutto-   a)
  voramtlich  schein-  wahre  satz:  Vermerke  Anträge
sowie  gewicht  b)  bei  der  Netto-    bare  Stärke  a)  Verbrauchs-  über  Zahl,  Art  und  für  die
Zeichen  der  Abferti-  Stärke    Lage  der  
Zeichen und  der  gung,  gewicht  in  Wärme-  in  Alkohol-  abgabe,      angelegten  weitere
Gefäße  c)   aich-  Ge-  grad.  Gewichts-  menge    Verschlüsse,  amtliche  
Nr. der  amtlich ermit-  pro-  grad.  pro-  b)  Zu-  Begleitung.  Abfertigung
  pro-  
Gefäße  telt  zenten.  zenten.  schlag
kg  kg  kg    l A.  Pf.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.
(Ort,  Tag.)
Mit  dem  Begleitschein  übereinstimmend.    (Unterschrift des
(Unterschrift  des  Buchführers.)  Antragstellers.)
        <pb n="809" />
                                                                     315*







III.  Revisionsbefund  bei  dem  Erledigungsamte.







Eigengewicht
  der
Zahl  Gefäße:
und  Art sowie   Bruttogewicht   a)  voramtlich,
b)  bei  der
Zeichen und Nr.  der  Abfer-
      tigung,
der  Gefäße  c)  aichamtlich
  
Gefäße.  ermittelt
  kg    kg
12.  13.  14.

Nettogewicht


kg
15.

Des  Branntweins

scheinbare

Stärke
in
Gewichts-




16.

Wärme-




17.



  Abgabenwahre
  satz:
  a)  Ver-Stärke in
  Al-  brauchsabgabe,

Ge-  kohol-  b)  Zuwichts-
  menge   schlag
prozenten.

l A.    Pf.
18.  19.  20.

Betrag:
a)  Verbrauchs-


b)  Zuschlag


Mark  Pf.
21.

Vermerke

über  Zahl,  Art  und  Beschaffenheit
  der  vorgefundenen
  Verschlüsse,  amtliche
Begleitung,  Mehr-  oder
Minderbefund  gegen  die
Vorabfertigung.  Probebelastung
  der  Centesimalwaage,
  Ergbniß    der  wiederholten
  einzelnen  Verwiegungen
  des  Kesselwagens


(Sp.  13  und  14)
u.  s.  w.

IV.
Der  Brannt-



22.





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    







wein  ist
weiter
nachgewiesen
unter
im  Abth.
Buch  und
Nr.
23.  24.
        <pb n="810" />
        Steuerhebebezirk

Tag  der  Ankunft

Nr.

                                                                           316*

Erledigungsschein







Muster  7.
(Bgl.  O.  §.  39.)











über
die  in  der  Zeit  vom  ten  bis    19....  erledigten  Branntweinbegleitscheine
  des  amts  in

Bemerkungen,
Nummer  Nummer  insbesondere darüber, ob beim
Lau-  Gattung  des  Tag  der  Ausfertigung  des  Tag  der  Erledigung   Empfangsamt
des  Begleit-  Begleit-  eine  Feststellung
fende    scheins  des  scheins  des  der  Alkoholmenge
Nr.  Begleit-  im  Aus-    im  stattgefunden  hat
  scheins.  fertigungs-  Begleitscheins.  Empfangs-  Begleitscheins.  und Alkohol  wieviel  Liter hierbei
buche.  buche.  ermittelt  worden

sind.

1.  2.  3.  4.    5.  6.  7.







1.  Die  einzelnen  Begleitscheine

zuweisen.

ein  besonderer  Erledigungsschein

2.  Das  Ausfertigungsamt







Anleitung  zum  Gebrauche.

  auszustellen.

hat  auf  den  eingehenden  Erledigungssceinen
Erledigungsscheine  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.



  sind  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Eintragung  im  Begleitschein-Empfangsbuche  nach-Sind
  die  Begleitscheine  in  verschiedenen  Vierteljahren  ausgefertigt  worden,  so  ist  für  jedes  Vierteljahr

  den  Tag  der  Ankunft  zu  vermerken  und  die
        <pb n="811" />
                                                                     –  317*  —

Branntwein-Lagerordnung.

§.  1.
Unter  steuerlicher  Kontrole  stehender  inländischer  Branntwein  kann  ohne  zeitliche  Beschränkung
in  einem  Branntweinlager  aufbewahrt  werden,  welches  von  dem  Lagerbesitzer  unter  Verschluß  zu
halten  und  außerdem  durch  Anlegung  von  Kunstschlössern  amtlich  zu  verschließen  ist.

§. 2.     Die  Vergünstigung,  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden  Branntwein  zu  lagern,  ist  unter
folgenden  Voraussetzungen  zu  bewilligen:

a)  Der  Lagerbesitzer  muß  kaufmännische  Bücher  führen  und  am  Orte,  wo  sich  das  Lager
befindet,  wohnen  oder  einen  dort  wohnhaften  Vertreter  bestellen  (G.  B.  §.  32).

b)  Das  Lager  muß  sich,  soweit  nicht  die  Direktivbehörde  Ausnahmen  zuläßt,  am  Orte
einer  mit  wenigstens  zwei  Beamten  besetzten  Zoll-  oder  Steuerstelle  oder  in  einer  Entfernung
  von  höchstens  2  Kilometer  von  demselben  befinden.

c)  Die  für  das  Lager  bestimmten  Räume  müssen  eine  so  vollständige  Abschließung  ermöglichen,
  daß  nach  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  ohne  dessen  Lösung  oder  ohne
leicht  wahrnehmbare  Beschädigung  der  Umschließung  der  Lagerräume  Branntwein  aus
ihnen  nicht  entfernt  werden  kann.

Die  Direktivbehörde  kann  für  bestehende  Lager  gestatten,  daß  die  vorhandenen  außerhalb
umschlossener  Räume  befindlichen  Gefäße  weiter  benutzt  werden,  wenn  sie  gegen  Entnahme  von
Branntwein  genügend  gesichert  sind.  §. 3.

An  Brennereibesitzer  können  Lager  am  Orte  der  Brennerei  auch  dann  bewilligt  werden,  wenn
die  Voraussetzungen  des  §.  2  unter  a  und  b  nicht  zutreffen.  Auch  dürfen  ihnen  die  Sammelgefäßräume
  als  Lager  bewilligt  und  für  die  Zeit  des  Ruhens  der  Brennerei  die  Benutzung  der  amtlichen
  Sammelgefäße  als  Lagergefäße  gestattet  werden.

In  Brennereilager  darf,  soweit  nicht  die  Direktivbehörde  Ausnahmen  gestattet,  nur  Branntwein
  aufgenommen  werden,  der  in  der  Brennerei  erzeugt  ist.

§.  4.
Die  Bewilligung  eines  Lagers  ist  bei  dem  Hauptamte  schriftlich  zu  beantragen;  auf  Erfordern
ist  ein  Plan  der  Lagerräume  beizubringen.  
Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde  zu  treffen.
Die  Direktivbehörde  kann  die  Hauptämter  ermächtigen,  über  die  Anträge  auf  Bewilligung
von  Lagern  selbständig  zu  entscheiden.
§. 5.

Spätestens  vierzehn  Tage  vor  Ingebrauchnahme  des  Lagers  sind,  sofern  nicht  lediglich  der
Sammelgefäßraum  einer  Brennerei  als  Lager  benutzt  werden  soll,  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen:

a)  eine  Räume-  und  Gerätheanmeldung  nach  Muster  1,  die  enthalten  muß:
1.  alle  zum  Lager  gehörigen  Räume,
2.  alle  Gefäße,  die  ständig  zur  Aufbewahrung  von  Branntwein  im  Lager  bestimmt
sind  (Lagergefäße):

1.  Allgemeine  Bestimmung.


2.  Voraussetzungen
für  die  Bewilligung
  eines  Lagers.


3.  Brennereilager.

4.  Bewilligung  des
Lagers.

5.  Räume-  und  Gerätheanmeldung,

Grundriß  u.  s.  w.

Muster  1.

—
        <pb n="812" />
                                                                —  318*  —

b)  einen  Grundriß  des  Lagers,  in  welchem  die  Stellung  der  Lagergefäße  einzuzeichnen  ist;
c)  eine  Zeichnung  der  besonderen  Einrichtungen  und  Rohrleitungen,  mittelst  welcher  die
Ein-  oder  Auslagerung  des  Branntweins  bewirkt  werden  soll.

§.  6.
6.  Beschaffenheit der  Die  Lagergefäße  müssen  der  Besichtigung  überall  zugänglich  sein  und  auf  Füßen,  Schienen
Lagergefäße.  oder  dergleichen  ruhen.  Für  vorhandene  Gefäße  sowie  für  Cement-  und  ähnliche  Gefäße  kann  das
Hauptamt  von  dem  Erfordernisse  des  allseitigen  Freistehens  absehen,  insbesondere  auch  zulassen,
daß  diese  Gefäße  ganz  oder  theilweise  in  der  Erde  ruhen.
Die  Gefäße  müssen  mit  Standglas  und  Skale  ausgestattet  sein.  Das  Standglas  muß  einen
Absperrhahn  haben.  Ist  die  Anbringung  von  Standgläsern  ausgeschlossen,  so  sind  die  Gefäße  mit
einer  anderen  Einrichtung  zu  versehen,  durch  die  ihre  jeweilige  Befüllung  ermittelt  werden  kann.
Zur  Entnahme  von  Proben  sind  an  größeren  Gefäßen  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs
  mehrere  Ablaßhähne  in  verschiedenen  Höhen  anzubringen  oder  andere  geeignete  Einrichtungen
  zu  treffen.

§.  7.

7.  Bermessung  und  Die  Lagergefäße  sind  nach  den  in  den  §§.  19  bis  22  Abs.  1  der  Brennereiordnung  für  die
Bezeichnung  der  Vermessung  von  amtlichen  Sammelgefäßen  gegebenen  Vorschriften  in  der  Regel  auf  trockenem  und
Lagergefäße.  nassem  Wege  zu  vermessen.

Ist  die  nasse  Vermessung  der  Gefäße  wegen  ihres  Aufstellungsorts,  ihrer  Größe  oder  ihrer
sonstigen  Beschaffenheit  nicht  angängig  oder  nur  mit  großen  Schwierigkeiten  ausführbar,  so  kann
das  Hauptamt  die  trockene  Vermessung  als  ausreichend  erachten.  Ist  auch  diese  nicht  ausführbar,
so  kann  das  Hauptamt  eine  Vermessung  durch  technische  Sachverständige  auf  Kosten  des  Lagerbesitzers
  herbeiführen  oder  von  einer  Vermessung  gänzlich  absehen.

Wird  von  einer  Vermessung  abgesehen,  so  hat  der  Lagerbesitzer  in  einer  Verhandlung  den
Raumgehalt  anzumelden  und  die  Unterlagen  beizubringen,  auf  welche  seine  Angabe  sich  stützt.  Der
Oberkontroleur  hat  die  Unterlagen  zu  prüfen  und  zu  bestimmen,  welcher  Raumgehalt  als  maßgebend
anzusehen  ist.

Die  Lagergefäße  sind  gemäß  §.  23  der  Brennereiordnung  zu  bezeichnen.

  §.  8.
8.  Veränderungen.  Geht  das  Lager  in  den  Besitz  eines  Anderen  über,  so  ist  der  Hebestelle  binnen  einer  Woche
a)  Veränderungen  im  Besitze  vom  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch  vom  bisherigen  Besitzer  schriftlich
des  Lagers.  Anzeige  zu  machen.  Der  neue  Besitzer  hat  die  Richtigkeit  der  gemäß  §.  5  abgegebenen  Schriftstücke
und  Zeichnungen  schriftlich  anzuerkennen  oder  solche  neu  einzureichen.
  Schiftliche  Anzeige  hat  der  Lagerbesitzer  ferner  zu  erstatten,  wenn  er  das  Lager  aufgeben
  will.

  §. 9.
b)  Veränderun-  Aenderungen  der  Lagerräume  und  der  angeordneten  Sicherheitsvorrichtungen  dürfen  nur  mit
gen  der  Räume  Genehmigung  des  Hauptamts  vorgenommen  werden.  
und Geräthe.  Sollen  Lagergefäße  neu  aufgestellt  oder  sollen  die  angemeldeten  abgeändert  oder  beseitigt

werden,  so  hat  der  Lagerbesitzer  der  Hebestelle  vorher  Anzeige  zu  erstatten.

§.  10.
9.  Lagerrolle  und  Die  Lager  sind  in  einer  Lagerrolle  nach  Muster  2  nachzuweisen.    
Belagshefte.  Auf  die  Behandlung  der  Anmeldungspapiere  und  der  Veränderungsanzeigen  sowie  auf  die

2.  Anlegung  und  Aufbewahrung  von  Belagsheften  finden  die  Vorschriften  des  §.  16,  §.  27  Abs.  4

Muster    sowie  der  §§.  28,  29,  32  und  33  der  Brennereiordnung  entsprechende  Anwendung.  Eine  Trennung
der  Beläge  in  zwei  Hefte  ist  nicht  erforderlich.
§.  11.
10.  Lagerbuch.  Ueber  den  in  das  Lager  eingehenden  und  den  wieder  ausgehenden  Branntwein  ist  von  der

Muster 3.  Amtsstelle  ein  Branntwein-Lagerbuch  nach  Muster  3  zu  führen.
        <pb n="813" />
                                                                     —  319*  —

§.  12.

Der  Lagerbesitzer  hat  die  Aufnahme  des  Branntweins  in  das  Lager  in  dem  zugehörigen  11.  Abvertigung  zum
Lager.

Abfertigungspapiere  zu  beantragen  (G.  B.  §.  45).

Vor  der  Aufnahme  in  das  Lager  ist  die  in  dem  angemeldeten  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge
  festzustellen.  Auf  Antrag  des  Lagerbesitzers  kann  diese  Feststellung  unterbleiben,  wenn  die
Alkoholmenge  bereits  bei  einer  Vorabfertigung  festgestellt  war  und  der  Branntwein  seitdem  ununterbrochen
  unter  amtlichem  Raumverschlusse  (Bgl.  O.  §.  8  Abs.  2)  oder  unter  amtlicher  Begleitung
oder  Verwahrung  gestanden  hat.  Das  Gleiche  gilt  für  Sendungen  unter  Einzelverschluß,  wenn  für
das  Lager  auf  einen  höheren  Schwundnachlaß  als  1,5  Prozent  der  eingelagerten  Alkoholmenge
schriftlich  verzichtet  ist.

Sollen  die  amtlichen  Sammelgefäße  bei  Einstellung  des  Brennereibetriebs  als  Lagergefäße
benutzt  werden,  so  kann  die  Feststellung  der  in  ihnen  befindlichen  Alkoholmenge  gemäß  §.  13  der
Alkoholermittelungsordnung  erfolgen.  §.  13

In  ein  Brennereilager  (§.  3)  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  die  Auf—
nahme  von  Branntwein  in  der  Weise  erfolgen,  daß  der  in  der  Brennerei  erzeugte  und  zum  Lager
abgefertigte  Rohbranntwein  dem  Brennereibesitzer  zur  weiteren  Bearbeitung  in  der  Brennerei  überlassen
  und  der  fertige  Branntwein  ohne  Feststellung  der  Alkoholmenge  durch  eine  Rohrleitung  in
das  Lager  übergeführt  wird.

Die  bei  der  Abnahme  des  Rohbranntweins  als  abgabenpflichtig  festgestellte  Alkoholmenge  ist
in  einer  besonderen  Unterabtheilung  des  Lagerbuchs  anzuschreiben;  der  Branntwein  ist  getrennt  von
anderem  Branntwein  zu  lagern.  Die  Fehlmengen,  welche  sich  bei  diesem  Branntwein  gegen  die
angeschriebenen  Mengen  ergeben,  sind  zu  versteuern.

§.  14.
Die  Abfertigungsbeamten  haben  in  dem  Anmeldungspapiere  die  Aufnahme  in  das  Lager  zu
bescheinigen.  Auf  Verlangen  ist  dem  Lagerbesitzer  eine  Bescheinigung  über  die  zum  Lager  abgefertigte
Alkoholmenge  und  den  darauf  ruhenden  Abgabensatz  zu  ertheilen.

§.  15.

Die  Anschreibung  des  Branntweins  im  Lagerbuche  hat  nach  der  bei  der  Aufnahme  in  das
Lager  vorgenommenen  Feststellung  zu  erfolgen.

In  den  Fällen,  in  denen  eine  Fehlmenge  gemäß  §§.  32  und  33  der  Begleitscheinordnung
abgabenfrei  gelassen  wird,  ist  auf  Antrag  des  Lagerbesitzers  die  bei  der  vorangegangenen  Abfertigung
festgestellte  Alkoholmenge  anzuschreiben.

Hat  eine  Feststellung  der  Alkoholmenge  bei  der  Aufnahme  des  Branntweins  in  das  Lager
nicht  stattgefunden  (§.  12  Abs.  2),  so  ist  für  die  Anschreibung  das  Ergebniß  der  vorangegangenen
Abfertigung  maßgebend.  

§. 16.

Der  Lagerbesitzer  darf  zur  Vermeidung  doppelter  Abfertigung  den  zum  Lager  angemeldeten
Branntwein  ohne  Aufnahme  in  das  Lager  zu  einem  anderen  als  dem  darauf  ruhenden  Abgabensatze
wieder  abmelden,  wenn  eine  entsprechende,  mit  dem  anzuwendenden  Abgabensatze  belastete  Alkoholmenge
  im  Lager  vorhanden  ist.

Außer  der  Anmeldung  zum  Lager  ist  ein  der  weiteren  Bestimmung  des  Branntweins  entsprechender
  Abfertigungsantrag  vorzulegen  und  darin  der  anderweite  Abgabensatz  anzugeben.  Die
Abfertigungsbeamten  haben  den  Befund  in  beide  Abfertigungspapiere  einzutragen.

Die  Amtsstelle  hat  den  Branntwein  im  Lagerbuch  auf  Grund  des  Anmeldungspapiers  zu
dem  darin  angegebenen  Abgabensatze  gemäß  §.  15  anzuschreiben  und  auf  Grund  des  weiteren
Abfertigungspapiers  zu  dem  in  diesem  angegebenen  anderweiten  Abgabensatz  abzuschreiben.

Im  Anmeldungspapier  ist  zu  vermerken,  daß  der  Branntwein  in  das  Lager  nicht  aufgenommen
  ist.

§.  17.  

Soweit  Branntwein  in  Versandgefäßen  gelagert  wird,  ist  das  vor  der  Einlagerung  steueramtlich

  ermittelte  Eigengewicht  der  Gefäße  festzuhalten  und  zu  diesem  Zwecke  für  das  Lager  ein
40

a)  Allgemeine
Vorschrift.

b)  Vorschrift  für
wiederholt abgetriebenen

Branntwein.

c)

Aufnahmebescheinigung.




d)



Anschreibung.



e)  Abfertigung
ohne  Aufnahme
  in  das
Lager.

12.  Lagerung  von

Branntwein  in
Versandgefäßen.
        <pb n="814" />
                                                             —  320*  —

a)  Tarabuch  und  Tarabuch  nach  Muster  4  zu  führen.  Im  Tarabuch  ist  auf  Antrag  auch  das  Eigengewicht  der-Tarabescheini-   jenigen
  Versandgefäße  festzuhalten,  welche  leer  in  das  Lager  aufgenommen  werden;  derartige  Gefäße
gung.  sind  vor  der  Aufnahme  in  das  Lager  bei  der  Amtsstelle  oder  den  im  Lager  anwesenden  Beamten

Muster  4.  schriftlich  anzumelden  und  amtlich  zu  verwiegen.  Die  Direktivbehörde  kann  die  Führung  des  Tara-
  buchs  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs  gestatten.
Ueber  die  in  das  Tarabuch  eingetragenen  Versandgefäße  ist  dem  Lagerbesitzer  eine  Tara-
  5.  bescheinigung  nach  Muster  5  zu  ertheilen.
Muster  §.  18

b)  Bezeichnung  Die  im  Tarabuch  eingetragenen  Versandgefäße  müssen  mit  einer  die  Vertauschung  ausder
  Versandgefäße;  schließenden  deutlichen  und  unverwischbaren  Bezeichnung  versehen  sein.  Auf  jedem  Gefäße  sind  die
Aenderung  der Be-  Nummer  des  Tarabuchs  und  das  Vierteljahr  der  Einlagerung  zu  vermerken.  Jede  Aenderung  der
zeichnung  und  Bezeichnung  und  des  Eigengewichts  der  Gefäße  ist  vorher  der  Amtsstelle  oder  den  im  Lager
des  Eigenge-  anwesenden  Beamten  schriftlich  anzumelden  und  zu  beaufsichtigen.  Die  stattgehabte  Aenderung  ist

wichts.  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen  und  im  Tarabuche  sowie  in  der  Tarabescheinigung  zu  vermerken.
§.  19.
13. Behandlung  des  Der  Branntwein  kann  im  Lager  umgefüllt  werden.  Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  im

    Branntweins  im  Lager  eine  Verdünnung  des  Branntweins  durch  Wasser  oder  eine  Reinigung  durch  Kohlen
Lager.  (Filtration)  bewirkt  wird.

§.  20.
14. Entnahme  von  Kleine  Branntweinproben  im  Nettogewichte  von  0,1  Kilogramm  oder  einem  Vielfachen  davon
Proben.  dürfen  ohne  sofortige  Versteuerung  unter  amtlicher  Aufsicht  entnommen  werden.  Ueber  die  Entnahme

  ist  im  Lager  ein  Branntwein-Probenbuch  nach  Muster  6  zu  führen.

Am  Schlusse  jedes  Vierteljahrs  und  vor  jeder  Bestandsaufnahme  ist  aus  dem  Nettogewicht
und  derjenigen  Alkoholstärke,  welche  im  Lager  bei  der  betreffenden  Branntweinart  (Rohbranntwein,
gereinigter  Branntwein,  Trinkbranntwein)  als  die  höchste  erreicht  zu  werden  pflegt,  die  entnommene
Alkoholmenge  festzustellen  und  auf  Grund  einer  Anmeldung  nach  Muster  1  zu  den  Grundbestimmungen
zu  versteuern.  §.

21.

15. Steuerfreie  Ab-  Wenn  Branntwein  im  Lager  durch  zufällige  Ereignisse,  z.  B.  Zerspringen  von  Gefäßen,  zu

schreibung  von  zu  Grunde  gegangen  ist,  hat  der  Lagerbesitzer  dies  sofort  der  Amtsstelle  anzuzeigen,  welche  die  Fest-Grunde

  gegangenem Branntwein.  stellung  des  Sachverhalts  zu  veranlassen  hat.  Die  Anzeige  und  die  aufgenommene  Verhandlung
sind  dem  Hauptamte  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Der  erweislich  zu  Grunde  gegangene  Branntwein
  ist  nach  Maßgabe  des  §.  32  Abs.  3  steuerfrei  abzuschreiben.

Muster  6.

§.  22.
16.  Steueraufsicht.  Die  Beamten  sind  befugt,  zu  jeder  Zeit  die  Oeffnung  des  Lagers  vom  Lagerbesitzer  zu
a)  Oeffnung  des  beanspruchen  und  die  Lagerräume  zu  besichtigen.

Lagers.  Den  Anträgen  des  Lagerbesitzers  auf  Oeffnung  ist  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Beamtenkräfte
  thunlichst  bald  zu  entsprechen.  Die  Zeit  und  Dauer  der  Offenhaltung  werden  nach  Bedürfniß
von  der  Amtsstelle  bestimmt.

§. 23.
b)  Bewachung  Während  der  Offenhaltung  ist  der  Zugang  zum  Lager  unausgesetzt  von  Beamten  zu  bewachen.
des  Lagers.  Wer  das  Lager  betreten  oder  verlassen  will,  hat  sich  bei  dem  die  Aufsicht  führenden  Beamten  zu
melden.  Personen,  welche  das  Lager  verlassen,  können  nach  Maßgabe  des  §.  127  des  Vereinszollgesetzes
  einer  körperlichen  Untersuchung  unterworfen  werden.
Während  der  Offenhaltung  eines  Lagers,  für  das  ein  Tarabuch  geführt  wird,  haben  die
Beamten  darauf  zu  achten,  daß  an  der  Bezeichnung  und  dem  Eigengewichte  der  Versandgefäße
keine  unangemeldeten  Aenderungen  vorgenommen  werden.
§.  24.
17.  Abfertigung  aus  Soll  Branntwein  aus  dem  Lager  abgefertigt  werden,  so  hat  der  Lagerbesitzer  der  Amtsstelle
dem  Lager.  die  für  jede  Abfertigungsart  vorgeschriebenen  Anträge  so  zeitig  einzureichen,  daß  sie  bis  zur  Vora)

  Allgemeine Vorschrift.  nahme  der  Abfertigung  geprüft  und  den  Abfertigungsbeamten  zugestellt  sein  können  (G.  B.  §.  45).
        <pb n="815" />
                                                       —  321*  —

Für  die  Abmeldung  von  Branntwein  aus  dem  Lager  kann  die  Direktivbehörde  nach  Anhörung  des
Lagerbesitzers  eine  Mindestmenge  vorschreiben.

Der  Führer  des  Lagerbuchs  hat  in  dem  Abmeldungspapiere  zu  bescheinigen,  daß  in  dem
Lagerbuche  Branntwein  zu  dem  Abgabensatze,  zu  welchem  die  Abfertigung  erfolgen  soll,  in  der  für
die  Abfertigung  erforderlichen  Menge  angeschrieben  steht.

Die  in  dem  abgemeldeten  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  ist  festzustellen  und  im  Lagerbuche
  zu  dem  im  Abmeldungspapier  angegebenen  Abgabensatz  abzuschreiben.

§.  25.

Bei  der  Abmeldung  von  Branntwein,  der  in  Versandgefäßen  lagert,  hat  der  Lagerbesitzer  in
dem  Abfertigungsantrage  für  jedes  Gefäß  das  im  Tarabuch  angeschriebene  Eigengewicht  sowie  die
Nummer  des  Tarabuchs  anzugeben  und  die  Tarabescheinigung  vorzulegen.  Der  Führer  des  Lagerbuchs
  hat  die  Angaben  über  das  Eigengewicht  der  Gesäße  mit  dem  Tarabuche  zu  vergleichen.

Bei  der  Feststellung  der  Alkoholmenge  ist  das  im  Tarabuch  angeschriebene  Eigengewicht  der
Gefäße  zu  Grunde  zu  legen.  Auf  Antrag  oder  wenn  Bedenken  gegen  die  Anwendung  des
angeschriebenen  Eigengewichts  bestehen,  hat  eine  besondere  Gewichtsermiltelung  stattzufinden.

Die  Entfernung  leerer  Versandgefäße  aus  dem  Lager  ist  bei  der  Amtsstelle  oder  den  im  Lager
anwesenden  Beamten  unter  Vorlegung  der  Tarabescheinigung  schriftlich  anzumelden.

Die  ausgelagerten  Gefäße  sind  im  Tarabuch  und  in  der  Tarabescheinigung  abzuschreiben.
Wird  durch  die  Abschreibung  eine  Bescheinigung  nicht  vollständig  erledigt,  so  ist  diese  dem  Lagerbesitzer
  zurückzugeben;  anderenfalls  ist  sie  dem  Lagerbuche  beizufügen.  

§.  26.

Alkoholmengen,  die  zu  verschiedenen  Abgabensätzen  angeschrieben  stehen,  können  innerhalb
eines  Bundesstaats  zwischen  zwei  Lagern  durch  Umbuchung  ausgetauscht  werden.  Derartige  Umbuchungen
  sind  in  den  Lagerbüchern  (Abtheilung  für  die  Anschreibung)  durch  Zu-  und  Absetzen  der
gleichen  Alkoholmengen  bei  den  zutreffenden  Abgabensätzen  zu  bewirken.

Der  Antrag  auf  Umbuchung  ist  von  den  Lagerbesitzern  gemeinschaftlich  beim  Hauptamte,  wenn
zwei  Hauptämter  betheiligt  sind  bei  einem  derselben,  zu  stellen.  Das  Hauptamt  hat,  wenn  beide
Lager  in  seinem  Bezirke  liegen,  die  Umbuchung  anzuordnen,  nachdem  festgestellt  ist,  daß  die  umzubuchenden
  Alkoholmengen  in  den  Lagerbüchern  angeschrieben  stehen.  Anderenfalls  hat  das  Hauptamt,
  sofern  die  umzubuchende  Alkoholmenge  für  das  in  seinem  Bezirke  gelegene  Lager  angeschrieben
steht,  das  andere  Hauptamt  um  Vornahme  der  Umbuchung  und  Ertheilung  einer  Bescheinigung
darüber  zu  ersuchen  und  nach  Eintreffen  dieser  Bescheinigung  die  Umbuchung  seinerseits
anzuordnen.

In  gleicher  Weise  ist  der  Austausch  von  Branntwein  zwischen  einem  Lager  und  einer  Reinigungsanstalt
  zulässig.

§.  27.

Alljahrlich  einmal  findet  an  einem  vom  Hauptamte  mindestens  acht  Tage  vorher  zu
bestimmenden  Tage  die  ordentliche  amtliche  Aufnahme  des  im  Lager  befindlichen  Branntweins  statt.
Wenn  nicht  mit  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  von  der  Direktivbehörde  eine  andere  Zeit  zugelassen
  wird,  hat  diese  Bestandsaufnahme  im  September  oder  Oktober  zu  erfolgen.

Der  Lagerbesitzer  hat  thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Branntweinbestände  der  Verwiegung
zugänglich  gemacht  werden  oder  sich  in  Gefäßen  befinden,  die  amtlich  vermessen  sind.

Das  Hauptamt  ist  ermächtigt,  außerordentliche  Bestandsaufnahmen  anzuordnen.

§. 28.

Der  Lagerbesitzer  hat  vor  der  Bestandsaufnahme  eine  Bestandsanmeldung  nach  Muster  7
abgugeben.  Der  Inhalt  der  im  Tarabuch  eingetragenen  Versandgefäße  kann,  soweit  er  unverändert
geblieben  ist,  auf  Grund  der  Tarabescheinigungen  nachgewiesen  werden.  Die  Tarabescheinigungen
sind  der  Bestandsanmeldung  beizufügen.  Die  Amtsstelle  hat  die  Bestandsanmeldung  mit  dem  Tarabuche
  zu  vergleichen.

§. 29.

Zur  Bestandsaufnahme  ist  das  Lagerbuch  aufzurechnen  und  der  Sollbestand  in  der  Weise
festzustellen,  daß  die  Summen  der  Abschreibungen  von  den  Summen  der  Anschreibungen  in  Abzug

40*

b)  Abfertigung
von  Branntwein
  in  Versandgefäßen.


18.  Austausch  von
Branntwein
durch  Umbuchung.

19.  Bestandsaufnahme.

a)  Zeitpunkt  und
Vorbereitung.

b)  Anmeldung.

Muster  7.

c)  Feststellung
des  Sollbestandes.
        <pb n="816" />
        d)  Feststellung
des  Istbestandes.


e)  Bestandsaufnahmever-



f)  Behandlung
der  Fehl-  und
Mehrmenge.

g)  Richtigstellung
  des
Lagerbuchs.

                                                   —  322*  —

gebracht  werden.  Hierauf  ist  von  der  Amtsstelle  unter  Benutzung  des  für  die  Bestandsaufnahme-Muster 8.

  verhandlung  gegebenen  Musters  8  ein  Abschluß  aufzustellen.

Die  richtige  Aufrechnung  des  Lagerbuchs  und  die  Uebereinstimmung  des  Abschlusses  mit
den  Lagerbuche  sind  von  einem  bei  der  Führung  dieses  Buches  nicht  betheiligten  Beamten  zu
bescheinigen.

Demnächst  sind  die  Bestandsanmeldung  und  der  Abschluß  den  mit  der  Bestandsaufnahme
beauftragten  Beamten  zuzustellen.

§.  30.

Bei  der  Bestandsaufnahme  ist  die  gesammte  im  Lager  vorhandene  Alkoholmenge  festzustellen.
Der  Lagerbesitzer  hat  der  Bestandsaufnahme  beizuwohnen.

Soweit  die  Verwiegung  des  Branntweins  nicht  angängig  ist,  erfolgt  die  Feststellung  der  in
den  einzelnen  Gefäßen  vorhandenen  Alkoholmengen  gemäß  §.  13  der  Alkoholermittelungsordnung.
Bestehen  gegen  eine  solche  Feststellung  Bedenken  und  erscheint  es  nicht  ausführbar,  den  Inhalt  auf
andere  Weise  durch  Beamte  festzustellen,  so  kann  das  Hauptamt  den  Inhalt  durch  technische  Sachverständige
  auf  Kosten  des  Lagerbesitzers  ermitteln  lassen.

Soweit  der  Branntwein  in  Versandgefäßen  lagert,  kann  die  Anmeldung  des  Lagerbesitzers  zu
Grunde  gelegt  und  die  Aufnahme  mittelst  Zählung  der  Gefäße  und  Prüfung  ihrer  Bezeichnung
bewirkt  werden,  nachdem  bei  einer  angemessenen  Zahl  von  Gefäßen  die  in  ihnen  enthaltenen  Alkoholmengen
  festgestellt  worden  sind  und  sich  keine  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  angemeldeten
Alkoholmengen  ergeben  haben.

§.  31.

Die  Abfertigungsbeamten  haben  in  der  Bestandsaufnahmeverhandlung  den  ermittelten  Istbestand
sowie  die  etwaige  Fehl-  oder  Mehrmenge  ersichtlich  zu  machen,  sich  über  die  weitere  Behandlung
der  Fehl-  oder  Mehrmenge  zu  äußern  und,  sofern  verschiedenen  Abgabensätzen  unterliegender  Branntwein
  im  Lager  vorhanden  ist,  anzugeben,  zu  welchen  der  im  Lagerbuch  angeschriebenen  Abgabensätze
der  Lagerbesitzer  die  Abschreibung  der  abgabenfreien  oder  einer  etwaigen  abgabenpflichtigen  Fehlmenge
  beantragt.  Auf  Grund  dieses  Antrags  ist  darzustellen,  wie  sich  der  Istbestand  auf  die
einzelnen  Abgabensätze  vertheilt.

§.  32.

Das  Hauptamt  hat  die  Bestandsaufnahmeverhandlung  rechnerisch  nachprüfen  zu  lassen  und
über  die  Behandlung  der  festgestellten  Abweichung  des  Istbestandes  von  dem  Sollbestand  Entscheidung
  zu  treffen.

Fehlmengen  sind  abgabenfrei  zu  lassen;  eine  Versteuerung  findet  nur  statt:

a)  wenn  als  erwiesen  anzunehmen  ist,  daß  im  Lager  Hinterziehungen  der  Verbrauchsabgabe
  begangen  worden  sind:
b)  wenn  in  einem  Lager,  für  welches  auf  einen  höheren  Schwundnachlaß  als  1,5  Prozent
verzichtet  ist  (§.  12  Abs.  2),  eine  größere  Fehlmenge  ermittelt  wird.
In  den  Fällen  zu  a  ist  die  gesammte  Fehlmenge,  in  den  Fällen  zu  b  die  über  1,5  Prozent  der
eingelagerten  Alkoholmenge  hinausgehende  Fehlmenge  zu  versteuern.

Die  Fehlmenge  ist,  wenn  der  im  Lagerbuch  angeschriebene  Branntwein  demselben  Abgabensatz
unterliegt,  zu  diesem,  anderenfalls  zu  den  vom  Lagerbesitzer  beantragten  Abgabensätzen  im  Lagerbuch
abzuschreiben.  Erfolgt  die  Abschreibung  bei  Branntwein,  welcher  der  Maischbottichsteuer  unterlegen
hat,  und  beträgt  die  Fehlmenge  mindestens  50  Liter  Alkohol,  so  ist  außerdem  die  Maischbottichsteuer
mit  0,16  Mark  für  das  Liter  Alkohol  zu  erstatten  (Bfr.  O.  §.  77).

Eine  etwaige  Mehrmenge  ist  im  Lagerbuche  zu  dem  Verbrauchsabgabensatze  von  0,70  Mark
und  dem  Zuschlagsatze  von  0,20  Mark  anzuschreiben.

§.  33.

Das  Lagerbuch  ist  nach  jeder  Bestandsaufnahme,  vorbehaltlich  etwaiger  Aenderungen  durch
die  Entscheidung  des  Hauptamts,  sofort  durch  Ab-  oder  Anschreibung  der  festgestellten  Fehl-  oder
Mehrmenge  mit  der  Bestandsaufnahmeverhandlung  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Die  Bestandsaufnahmeverhandlung  nebst  Anlagen  ist  dem  Lagerbuche  beizufügen.  Die  etwa
vorgelegten  Tarabescheinigungen  sind  dem  Lagerbesitzer  zurückzugeben.
        <pb n="817" />
                                                          —  323*  —

§.  34.

Wird  die  Bewilligung  des  Lagers  widerrufen  (G. B.  §.  30)  oder  wird  das  Lager  vom  Be-  20.  Aufhebung und

sitzer  aufgegeben,  so  ist  vom  Hauptamte  zur  Räumung  des  Lagers  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen.
  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  noch  vorhandene  Branntwein  zu  versteuern  und  eine
Richtigstellung  des  Lagerbuchs  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  der  §§.  29  und
31  bis  33  vorzunehmen.

Eine  gleiche  Richtigstellung  hat  bei  jeder  Räumung  des  Lagers  zu  erfolgen.  Bei  Lagern
die  mehrmals  im  Jahre  geräumt  werden,  kann  das  Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.

§.  35.
Das  Hauptamt  kann  für  die  Zeit,  während  welcher  abgabenpflichtiger  Branntwein  in  den
Lagerräumen  nicht  vorhanden  ist,  auf  Antrag  diese  Räume  und  die  Lagergefäße  unter  entsprechender
Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  75  der  Brennereiordnung  zur  anderweiten  Benutzung  frei  geben.

§.  36.

Die  Direktivbehörde  kann  ein  Lager  auch  dann  bewilligen,  wenn  der  gesammte  darin  aufgenommene
  Branntwein  durch  Vermischung  mit  Fruchtsäften,  Wein,  Zuckerauflösungen,  Abkochungen
und  Auszügen  von  Früchten,  Fruchtschalen,  Thee,  Holz  und  anderen  zur  Aromatisirung  dienenden
Stoffen  oder  mit  Trinkbranntwein  des  freien  Verkehrs  weiter  verarbeitet  werden  soll.  Dabei  kann
angeordnet  werden,  daß  der  Lagerbesitzer  über  den  Zugang  an  den  vorbezeichneten  Stoffen  und
über  den  Abgang  von  Fabrikaten  sowie  über  die  Verarbeitung  des  Branntweins  und  der  Fruchtsäfte
  oder  sonstigen  Zusatzstoffe  Buch  zu  führen  hat.  

Der  mit  den  Fruchtsäften  u.  drgl.  vermischte  Branntwein  darf  nur  zur  Ausfuhr  oder  zur  Versteuerung
  aus  dem  Lager  abgefertigt  werden.  Wird  hierbei  eine  größere  Alkoholmenge  festgestellt
als  angeschrieben  ist,  so  ist  diese  Mehrmenge  gemäß  §.  32  Abs.  4  im  Lagerbuch  anzuschreiben  und
dementsprechend  bei  der  Abfertigung  aus  dem  Lager  zu  behandeln.

§. 37.

Als  Branntweinlager  können  auch  Räume  benutzt  werden,  die  sich  in  einer  öffentlichen  Niederlage
  befinden.

Die  den  einzelnen  Niederlegern  zur  Lagerung  von  inländischem  Branntwein  zugewiesenen
Räume  oder  Theile  von  Räumen  werden  jeder  für  sich  als  ein  Branntweinlager  behandelt.  Der
eingebrachte  Branntwein  muß  für  jeden  Niederleger  derart  getrennt  gelagert  werden,  daß  eine  Vertauschung
  oder  eine  Vermischung  mit  ausländischem  Branntwein  oder  mit  inländischem  Branntwein
anderer  Niederleger  ausgeschlossen  ist.  Die  Benutzung  derartiger  Lager  kann  an  besondere  Bedingungen
  geknüpft  werden,  wenn  dies  wegen  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  für  die  Benutzung  der
öffentlichen  Niederlage  bestehenden  Anordnungen  erforderlich  ist.

§.  38.

Wird  Branntwein  in  Räume  einer  Zollniederlage  aufgenommen,  die  nicht  als  Branntweinlager
  bewilligt  sind,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  97  bis  106  des  Vereinszollgesetzes  und  der
dazu  erlassenen  Niederlageregulative  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  niedergelegte  Branntwein
  die  Eigenschaft  einer  ausländischen  Waare  annimmt.





Räumung des
Lagers.

21. Freigabe  der
Lagerräume.

22.  Lager  für  Fruchtsäfte

  und  Branntweinfabrikate.


23.  Branntweinlager

in  öffentliche
Niederlagen.

24.   Anderweitige
Niederlegung
von  Branntwein
in  Zollniederlagen.
        <pb n="818" />
        <pb n="819" />
                                                            —  325*  —

Muster  1.
(L.  O.  §.  5.)
Steuerhebebezirk  
Nr.  der  Beläge.
Abschnitt I Abth.  der  Lagerrolle.  Nr.  Beläge.

Räume-  und  Gerätheanmeldung

für
das  Branntweinlager  des  in ..................






=Straße  Nr. ...............

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  In  die  Anmeldung  der  Räume  auf  Seite  1  sind  alle  zum  Lager  gehörigen  Räume  aufzunehmen.

2.  Die  Gerätheanmeldung  auf  Seite  2  muß  alle  Gefäße  enthalten,  die  ständig  zur  Aufbewahrung  von  Branntwein  im
Lager  bestimmt  sind  (Lagergefäße).  Jedes    Gefäß  ist  einzeln  zu  verzeichnen.

3.  Der  Lagerbesitzer  hat  in  der  Gerätheanmeldung  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen  und  die  Anmeldung  unter  Angabe
des  Ortes  und  des  Tages  zu  unterschreiben.

4.  Aus  der  an  den  Lagerbesitzer  zurückgelangenden  Ausfertigung  der  Anmeldung,  dem  Grundriß  u.  s.  w.  ist  ein  mit
einem  Umschlage  zu  versehendes  Belagsheft  zu  bilden,  das  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs  aufzubewahren
  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten  ist.  

5.   Veränderungen    der  Lagergefäße  sind  mit  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Veränderungsanzeige  nach
Muster  6  zur  Brennereiordnung  bei  der  Hebestelle  vorher  anzumelden.

Anmeldung  der  Räume  und  ihrer  Lage.
        <pb n="820" />
                                                                   —  326*  —





Gerätheanmeldung.





Nr.

Der  Geräthe

Benennung.

1.    2.







Zugang.  Abgang.
  Raum-  Tag.  Bemerkungen;  Tag.  Bemerkungen;
  gehalt l  Name der Beamten.    Name  der  Beamten.
3.  4.  5.  6.  7.
        <pb n="821" />
                                                              —  327  —

Steuerhebebezirk  Muster  2.

(L.  O.  §.  10,
R.  O.  §.  10.)

Lagerrolle.

I.  Branntweinlager  Seite

II.  Branntwein-Reinigungsanstalten  Seite

3. Bei  Veränderungen  im  Besitz  ist  der  Name  des

5. Wird  eine  Gewerbsanstalt  gänzlich  abgemeldet,  so  ist

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. In  der  Lagerrolle  ist  für  Branntweinlager  und  für  Branntwein-Reinigungsanstalten  je  ein  besonderer  Abschnitt

anzulegen.  Innerhalb  dieser  Abschnitte  erhält  jedes  Lager  bezw.  jede  Anstalt  eine  besondere  Abtheilung.  Die
Abtheilungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.

2. Wird  ein  Lager  oder  eine  Reinigungsanstalt  neu  eingerichtet,  so  trägt  die  Hebestelle  aus  der  ihr  zugehenden  Räumeund

  Gerätheanmeldung  in  die  sosfort  zu  eröffnende  Abtheilung  der  Rolle  den  Namen  des  Besitzers  und  den  Ort  der
Gewerbsanstalt  ein.  Die  Nummern,  Benennungen  und  Raumgehalte  der  Geräthe  werden  auf  Grund  der  vom
Oberkontroleur  bescheinigten  Anmeldung  und  der  zugehörigen  Vermessungsverhandlungen  nachgetragen.

bisherigen  Besitzers  mit  rother  Tinte  zu  durchstreichen  und  der
Name  des  neuen  Besitzers  daneben  oder  darüber  zu  schreiben.

4. Veränderungen  im  Geräthestande  werden  auf  Grund  der  bescheinigten  Veränderungsanzeigen  und  der  Vermessungsverhandlungen

  nachgetragen.  Dabei  sind  abgemeldete  oder  abgeänderte  Geräthe  mit  rother  Tinte  und  zwar  so
zu  streichen,  daß  die  ursprünglichen  Eintragungen  leserlich  bleiben.  Die  abgeänderten  und  neu  hinzutretenden
Geräthe  werden  unter  der  letzten  Eintragung  nachgetragen.

  dies  in  der  Lagerrolle  zu  vermerken;  die  zugehörige  Abtheilung
ist  mit  rother  Tinte  zu  durchkreuzen.

6. In  Spalte  7  sind  die  dem  Besitzer  der  Gewerbsanstalt  dauernd  bewilligten  Vergünstigungen  und  besondere  Anordnungen,

  die  für  das  Lager  oder  die  Reinigungsanstalt  getroffen  sind,  unter  fortlaufenden  Nummern  mit  Angabe
des  Tages  und  der  Nummer  der  Verfügung  kurz  zu  vermerken.  Nicht  mehr  gültige  Vermerke  sind  mit  rother  Tinte
zu  durchstreichen.

7. Soweit  Beläge  vorhanden  sind,  ist  bei  jeder  Eintragung  die  Belagnummer  anzugeben.

41
        <pb n="822" />
        - 328 -   Abtheilung         für  d......................  des .................  in .........................  
Bestand  und  Zugang.  Abgang.
Der  Geräthe
Belag  Belag  Bemerkungen.
      Nr.  Tag.  Nr.
Nr.  Benennung.  Raumgehalt      Belag
  l  Nr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
        <pb n="823" />
                                                            —  329  —

Muster  3.
Steuerhebebezirk  (L.  O.  §.  11.)

Branntwein  -  Lagerbuch.   Vierteljahr des Betriebsjahrs 19....

Dieses  Buch  enthät  Blätter,  die  Geführt  von  
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
...............,  den  .............ten ...............  19....

Anleitung  zum  Gebraunche.

1.  Für  jedes  Lager  ist  eine  besondere  Abtheilung  anzulegen.  Die  Abtheilungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu
versehen.

2.  Die  Spalten  6  bis  11  und  19  bis  24  sind  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  mit  den  zutreffenden  Abgabensätzen  zu
überschreiben.

3.  Die  Anschreibung  des  Branntweins  hat  nach  der  bei  der  Aufnahme  in  das  Lager  vorgenommenen  Feststellung  zu
erfolgen.

In  den  Fällen,  in  denen  eine  Fehlmenge  gemäß  der  §§.  32  und  33  der  Begleitscheinordnung  abgabenfrei
gelassen  wird,  ist  auf  Antrag  des  Lagerbesitzers  die  bei  der  vorangegangenen  Abfertigung  festgestellte  Alkoholmenge
anzuschreiben.  Kann  die  Entscheidung  über  die  Behandlung  der  Fehlmenge  nicht  bei  der  Abfertigung  erfolgen,  so
ist  zunächst  die  bei  der  Aufnahme  in  das  Lager  festgestellte  Alkoholmenge  anzuschreiben,  die  Anschreibung  der  abgabenfrei
  gelassenen  Fehlmenge  aber  nachträglich  auf  Grund  der  Entscheidung  des  Hauptamts  unter  einer  besonderen

Nummer  zu  bewirken.

Hat  eine  Feststellung  der  Alkoholmenge  bei  der  Aufnahme  des  Branntweins  in  das  Lager  nicht  stattgefunden
(L.  O.  §.  12  Abs.  2),  so  ist  für  die  Anschreibung  das  Ergebniß  der  vorangegangenen  Abfertigung  maßgebend.

4.  Die  Anträge  auf  Abfertigung  von  Branntwein  aus  dem  Lager  (Abmeldungen)  sind  nach  Bescheinigung  der  Zulässigkeit
  des  angegebenen  Abgabensatzes  (L.  O.  §.  24  Abs.  2)  sofort  in  die  Spalten  13  und  14  einzutragen.  Die
  Abschreibung  des  Branntweins  hat  nach  der  bei  der  Abfertigung  aus  dem  Lager  vorgenommenen  Feststellung  zu
erfolgen.

5.  Das  Lagerbuch  ist  von  einer  Bestandsaufnahme  zur  anderen  in  An-  und  Abschreibung  fortlaufend  auszurechnen,
wobei  auch  der  nach  der  Bestandsaufnahme  angeschriebene  Istbestand  zu  berücksichtigen  ist.  Die  Aufrechnungen  und
Uebertragungen    haben  in  An-  und  Abschreibung  gleichzeitig  zu  erfolgen,  sobald  eine  der  beiden  gegenüberliegenden

Seiten  gefüllt  ist.

6.  Am  letzten  Tage  des  Vierteljahrs  ist  das  Lagerbuch  abzuschließen;  die  in  An-  und  Abschreibung  sich  ergebenden
Schlußsummen  jeder  Abtheilung  sind  in  das  Lagerbuch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Der  Oberkontroleur
  hat  die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  der  Uebertragung  in  dem  abgeschlossenen  Lagerbuche  zu

bescheinigen.

41*
        <pb n="824" />
                                                          —  330  —

Abtheilung  Branntweinlager  des





A.  Anschreibung.



Davon  unterliegen



Tag
Lau-  Des  Vorbuchs  Gesammt-  a)  Verbrauchsabgabensatze
fende  der  Alkohol-  dem  b)  Zuschlagsatze  von  Be-Anschrei-
  a)  a)  a)  a)  a)
Nr.    Be-  Abth.  menge  b)  b)  b)  b)   b)  b)  merkungen.
bung.  nennung.  und  Nr.  Pfennig  für  das  Liter  Alkohol

  l  A.  l A.   l A.   l A.   l A.   l A.   l A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.
        <pb n="825" />
                                                                       331





















in
B.  Abschreibung.
Die  Ab-  Der  Davon  unterliegen  

  Tag   Branntwein  
Lau-  meldung  der  ist  weiter  Gesammt-    dem  a) Verbrauchsabgabensatze    von
  nachgewiesen   Alkohol-  b)  Zuschlagsatze
fende   ist  ab-  Ab-    a)  a)  a)  a)   a)  a)  Bemerkungen.
Nr.  gegeben  schrei-  im  unter Abth.  menge  b)  b)  b)  b)  b)  b)

am  bung.  Buch    Pfennig  für  das  Liter  Alkohol

und Nr.   l A.  l A.   l A.   l A.   l A.   l A.   l A.

13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.
        <pb n="826" />
        <pb n="827" />
                                                              —  333  —

Muster  4.
(L.  O.  §.  17.)

Steuerhebebezirk  Abth.  des  Branntwein-Lagerbuchs.

Tarabuch

das  Branntweinlager  des

in    =Straße  Nr.



Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19....



Dieses  Buch  enthält ........  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
,  den  ten ...............  19....

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Ausfüllung  einzelner  Spalten  kann  vom  Hauptamte  den  Abfertigungs-  oder  Aufsichtsbeamten  übertragen  werden.
Soweit  diese  Beamten  Eintragungen  machen,  haben  sie  in  der  Spalte  7  oder  8  oder  12  ihre  Namensbeischrift  hinzuzufügen.


2.  Die  Anschreibung  erfolgt  für  jede  Branntweinsendung,  die  in  Versandgefäßen  eingelagert  worden  ist,  auf  Grund
des  Anmeldungspapiers  in  der  Weise,  daß  die  Eintragung  in  die  Spalten  2  und  3  summarisch  geschieht,  die
Spalten  1  und  4  bis  6  dagegen  für  jedes  einzelne  Gefäß  nach  der  im  Anmeldungspapiere  beobachteten  Reihenfolge
mit  Eintragungen  versehen  werden.

3.  Versandgefäße,  welche  leer  in  das  Lager  aufgenommen  werden  sollen,  sind  vor  der  Aufnahme  bei  der  Amtsstelle
oder  den  im  Lager  anwesenden  Beamten  schriftlich  anzumelden  und  amtlich  zu  verwiegen;  ihr  Eigengewicht  ist  auf
den  Anmeldungen  zu  vermerken.  Die  Anschreibung  erfolgt  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1,  2  und  4  bis  6.  In
der  Spalte  3  ist  der  Vermerk  „leer“  einzutragen.

4.  Die  bei  der  Amtsstelle  oder  den  im  Lager  anwesenden  Beamten  schriftlich  anzumeldenden  Aenderungen  der  Bezeichnung
  und  des  Eigengewichts  der    eingetragenen  Gefäße  sind  zu  beaufsichtigen,  in  der  Anmeldung  zu  bescheinigen  und
sodann  in  die  Spalte  8  einzutragen.

In  entsprechender  Weise  sind  Eintragungen  in  die  Spalte  8  über  unangemeldete  Aenderungen  der  Bezeichnung
  und  des  Eigengewichts  der  Gefäße  zu  machen,  die  von  den  Beamten  während  der  Offenhaltung  des
Lagers  bemerkt  worden  sind.

5.  Die  Abschreibung  der  Gefäße  erfolgt,  soweit  sie  mit  Branntwein  gefüllt  aus  dem  Lager  abgefertigt  sind,  auf  Grund
der  Abmeldungspapiere  in  den  Spalten  9  und  10.

6.  In  leerem  Zustand  aus  dem  Lager  entfernte  Gefäße  sind  nach  voraufgegangener  schriftlicher  Abmeldung  in  der
Spalte  9  abzuschreiben,  zugleich  ist  in  der  Spalte  10  der  Vermerk  „leer“  einzutragen  und  in  der  Spalte  11  auf  die
Nummer  der  Eintragung  des  etwa  dafür  leer  in  das  Lager  aufgenommenen  Gefäßes  zu  verweisen.

7.  Das  Tarabuch  ist  am  letzten  Tage  des  Vierteljahrs  für  die  Anschreibung  zu  schließen,  darf  jedoch  bis  zum  Schlusse
des  folgenden  Vierteljahrs  für  die  Abschreibung  offen  gehalten  werden.  Nachdem  das  Tarabuch  auch  für  die  Abschreibung
  geschlossen  ist,  sind  die  noch  unerledigt  gebliebenen  Eintragungen  in  das  Tarabuch  für  das  demnächst
folgende  Vierteljahr  zu  übertragen.

8.  Der  Oberkontroleur  hat  die  Richtigkeit  der  Uebertragung  in  dem  abgeschlossenen  Tarabuche  zu  bescheinigen.

9.  Die  An-  und  Abmeldungen  (Ziffer  3,  4  und  6)  sind  dem  Tarabuch  als  Beläge  beizufügen.
        <pb n="828" />
        I.  Anschreibung.











Laufende  Der  II.  Bemer
Tag    
Nr. der  Ein-  der  Branntwein ist an-  Der einzelnen Gefäße  Name  über  Aenderungen  der
  

tragun für  An-  geschrieben im  der  der  Gefäße

jedes  schrei-  Lagerbuch    Name
einzelne  bung.  unter  Abth.      Eigen-  Beamten.

Gefäß.  und  Nr.    Zeichen.  Nr.  gewicht

  kg
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
        <pb n="829" />
                                                         —  335*  —



kungen
Bezeichnung  und  des  Eigengewichts
während  der  Lagerung;

der  Beamten. 8.



III.  Abschreibung.



Tag der Abschreibung. 9.     Der
Branntwein
ist  abgeschrieben

im
Lagerbuch
unter  Abth.
und  Nr.



10.



Das  für  das  leer
abgelassene
Gefäß  in  das
Lager
aufgenommene
Ersatzgefäß
ist  angeschrieben
unter  Nr.  11.

Name
der

Beamten.

      

12.















42
        <pb n="830" />
        <pb n="831" />
        Muster  5.
Steuerhebebezirk      (L.  O.  §.  17.)

Tarabuch  Nr.  bis.
Branntwein-Lagerbuch  Abth.  Nr.

Tarabescheinigung

für    den     in



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Eine  Tarabescheinigung  ist  dem  Lagerbesitzer  zu  ertheilen,  wenn  er  mit  Branntwein  gefüllte  oder  leere  Versandgefäße
  einlagert,  deren  Eigengewicht  im  Tarabuche  festgehalten  wird.

2.  Die  bei  der  Amtsstelle  oder  den  im  Lager  anwesenden  Beamten  schriftlich  anzumeldenden  Aenderungen  der  Bezeichnung
  und  des  Eigengewichts  der  in  der  Bescheinigung  aufgeführten  Gefäße  sind  zu  beaufsichtigen,  in  der  Anmeldung
  zu  bescheinigen  und  sodann  in  die  Spalte  11  einzutragen.

3.  Bei  der  Abmeldung  von  Branntwein  aus  dem  Lager  hat  der  Lagerbesitzer  in  dem  Abfertigungsantrage  für  jedes
Gefäß  auf  Grund  der  Tarabescheinigung  das  Eigengewicht  sowie  die  Nummer  des  Tarabuchs  anzugeben  und  die
Bescheinigung  vorzulegen.  Die  Entferneng  leerer  Versandgefäße  aus  dem  Lager  ist  bei  der  Amtsstelle  oder  den  im
Lager  anwesenden  Beamten  unter  Vorlegung  der  Tarabescheinigung  schriftlich  anzumelden.

4.  Jede  Abschreibung  im  Tarabuch  ist  auch  in  der  Bescheinigung  zu  vermerken.  Wird  durch  die  Abschreibung  eine
Bescheinigung  nicht  vollständig  erledigt,  so  ist  diese  dem  Lagerbesitzer  zurückzugeben;  anderenfalls  ist  sie  dem  Lagerbuch
  beizufügen.

5.  Zur  Bestandsaufnahme  kann  der  Lagerbesitzer  den  Inhalt  der  im  Tarabuch  eingetragenen  Versandgefäße,  soweit
er  unverändert  geblieben  ist,  in  der  Bestandsanmeldung  auf  Grund  der  Tarabescheinigungen  nachweisen;  die  Tarabescheinigungen
  sind  der  Bestandsanmeldung  beizufügen.

6.  Nach  der  Bestandsaufnahme  und  Richtigstellung  des  Lagerbuchs  erhält  der  Lagerbesitzer  die  Tarabescheinigungen
zurück.

42*
        <pb n="832" />
        I.  Anschreibung.

                                                         338*

II.  Abschreibung.







Der  einzelnen  Gefäße









Laufende  Tag der
Nr.
des  Anschreibung  Brutto-  Eigen-Tara-
  im  Zeichen.  Nr.  gewicht  gewicht
buchs.  Tarabuche.

kg  kg
1.  2.  3.  4.  5.  6.



Wahre
Stärke
des  Alko-Brannt-   hol-

  menge
in
Gewichtsprozenten.

l  A.
7.  8.

Tag
der
Abschreibung.  9.

Name
der  Beamten.

III.  Vermerke

über  Aenderungen
der  Bezeichnung  und
des  Eigengewichts
der  Gefäße  während
der  Lagerung;
Name  der  Beamten.



10.

11.









(Ort,  Tag.)
(Unterschrift.)
        <pb n="833" />
                                                              —  339*  —

Muster  6.
(L.  O.  §. 20,

Steuerhebebezirk  R.  O.  §.  16.)

Branntwein-Probenbuch

für

das  Branntweinlager
die  Branntwein-Reinigungsanstalt   des

in  ..................................................  =Straße  Nr.     Vierteljahr des Betriebsjahrs 19....

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Werden  die  Branntweinproben  in  dem  Lager  oder  der  Reinigungsanstalt  unter  amtlicher  Aufsicht  entnommen,

so  sind  jedes  Mal  die  Spalten  1  bis  4  und  6  auszufüllen.

2. Wird  die  Menge  der  entnommenen  Proben  in  der  Reinigungsanstalt  durch  das  Zählwerk  einer  Meßvorrichtung

angezeigt,  so  sind  bei  der  Feststellung  der  durch  die  Meßvorrichtung  geflossenen  Menge  die  Spalten  1,  2,  5  und  6
mit  Eintragungen  zu  versehen.

Die  letzte  Eintragung  in  der  Spalte  5  über  den  Stand  des  Zählwerkes  der  Meßvorrichtung  ist  von  dem  den
Abschluß  des  Buches  bewirkenden  Beamten  in  dem  Probenbuche  für  das  nächste  Vierteljahr  vorzutragen.  Der  Oberkontroleur
  hat  die  Richtigkeit  der  Uebertragung  in  dem  abgeschlossenen  Probenbuche  zu  bescheinigen.

3. Am  Schlusse  des  Vierleljahrs  und  vor  jeder  Bestandsaufnahme  ist  aus  dem  Nettogewichte  (Spalte  4)  oder  der

Branntweinmenge  (Spalte  5)  und  derjenigen  Alkoholstärke,  welche  in  dem  Lager  bei  der  betreffenden  Branntweinart
(Rohbranntwein,  gereinigter  Branntwein,  Trinkbranntwein)  oder  in  der  Reinigungsanstalt  bei  dem  gereinigten
Branntwein  als  die  höchste  erreicht  zu  werden  pflegt,  die  entnommene  Alkoholmenge  festzustellen  und  auf  Grund
einer  Anmeldung  nach  Muster  1  zu  den  Grundbestimmungen  zu  versteuern.

4. In  der  Spalte  6  sind  Abtheilung  und  Nummer  anzugeben,  unter  welchen  die  entnommene  Alkoholmenge  im  Lageroder
  Reinigungsbuch  abgeschrieben  worden  ist.

Das  abgeschlossene  Probenbuch  ist  dem  Lager-  oder  Reinigungsbuche  beizufügen.
        <pb n="834" />
                                                                           340*  —















Lau-Tag
  Art  des  Nettofende
  
Nr.  der  Eintragung.  Branntweins.  gewicht
kg
1.  2.  3.  4.

Das
Zählwerk
der
Meßvorrichtung

weist  an
Branntwein

nach  l   5.

Bemerkungen;
Name
der  Beamten.   6.
        <pb n="835" />
                                                                     –   341*  —

Muster  7.
(L.  O.  §.  28,
R.  O.  §.  23.)

Steuerhebebezirk

Anmeldung

der

Branntweinbestände  zur  Bestandsaufnahme

am  ten  19....

dem  Branntweinlager
in  der  Branntwein-Reinigungsanstalt    des            in      =Straße Nr.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Der  Anmeldende  hat  die  Spalten  1  bis  8  und  17  bis  22  auszufüllen.

2.  In  der  Abtheilung  A  sind  die  im  Tarabuch  eingetragenen  Versandgefäße,  getrennt  von  den  anderen  Gefäßen,  nachzuweisen
  und  einzeln  nach  der  Zeitfolge  ihrer  Einlagerung  und  den  Nummern  des  Tarabuchs  aufzuführen.  Die
Spalten  3  bis  6  sind  auf  Grund  der  Tarabescheinigungen  auszufüllen;  außerdem  ist  ersichtlich  zu  machen,  bei
welchen  Gefäßen  der  während  der  Lagerung  unverändert  gebliebene  Inhalt  in  den  Spalten  7  und  8  auf  Grund
der  Tarabescheinigungen  angemeldet  ist  (L.  O.  §.  28).  Die  Tarabescheinigungen  sind  der  Bestandsanmeldung  beizufügen.


3.  Die  Amtsstelle  hat  die  auf  den  Tarabescheinigungen  beruhenden  Angaben  der  Bestandsanmeldung  mit  dem  Tarabuche
  zu  vergleichen  und  die  Uebereinstimmung  zu  bescheinigen.

4.  Für  Reinigungsanstalten  sind  in  jeder  der  Abtheilungen  A  und  B  diejenigen  Gefäße,  welche  durch  Destillation
in  der  Anstalt  verarbeitete  Bestände  enthalten,  getrennt  von  den  übrigen  Gefäßen  aufzuführen.
        <pb n="836" />
                                                               342*



A.  Bestände,  die  durch  Verwiegung  ermittelt  werden  können.



Anmeldung.

Revisionsbefund.  



Der  einzelnen  Gefäße





Eigen-  Nr.
  Brutto-  ge-  des
Zeichen und  wicht:
Art.  a)  steuer-Nr.
  Nr.  ge-  amtlich,  Tarabuchs.
wicht  b)  aich-Laufende
  amtlich
  ermittelt

  kg  kg
1.   2.  3.  4.  5.  6.



Eigen-Wahre
  gewicht
Stärke    der Gefäße:
  
des  Brutto-    a)  voramt-  schein-Brannt-   Alko-
  gewicht  lich,  Netto-  bare
weins  hol-    b)  bei der  Stärke
in  Ge-  der  gewicht
  menge    Bestands-  in  Gewichts
  Gefäße  auf-
  nahme,  wichtspro-
  c)  aich-  prozenten.
  amtlich ermittelt  zenten.
l A.  kg  kg  kg
7.  8.  9.  10.  11.  12.

  

Wärme-



13.



wahre
Stärke  Alkoin
  Gewichts-

  hol-
  menge   l A.
prozenten.



14.  15.

Des  Branntweins

Bemerkun-





16.
        <pb n="837" />
                                                                    343*









B.  Bestände,  die  nicht  durch  Verwiegung  ermittelt  werden  können.





Laufende

Nr.

Anmeldung.

Revisionsbefund.  



Der  einzelnen  Gefäße

Art.



Wahre
Stärke

des

Inhalt  Branntan

  weins

Nr.  Brannt-  in  Ge-
    wichtswein
  pro-

  zenten.

l

17.  18.  19.  20.  21.

menge  l A.  22.

Alkohol-



Des  Branntweins





Die  Brannt-



weinmenge
in  Spalte  23  Aus  den
von  der  in  Spalten  26
schein-  Spalte  25    
wahre  engegebenen  und  27
bare    Temperatur
    Wär-  Stärke  und  der  in  ergiebt  sich
Menge  Stärke,  in  Ge-   Spalte  26   als  vor-
  in  Ge-   me  angegebenen  handene
  wichts-    wahren
wichts-  grad.  pro-    Stärke  ent-  Alkoholzenten
  zenten.    Gewichts-
  menge  von
kg  l  A.
23.  24.  25.  26.  27.  28.

Bemerkungen.    29.
















(Ort,  Tag.)
(Unterschrift  des  Anmeldenden.)









        







43
        <pb n="838" />
        <pb n="839" />
        —  345*  —



Muster  8.
(L. O.  §.  29.)
Steuerhebebezirk  Wiesbaden.
Verhandlung
über
die  Bestandsaufnahme  in  dem  Branntweinlager
des
Carl  Gemeling
in
Wiesbaden
am  19ten  September  1900.
Die  Richtigstellung  des  Lagerbuchs  ist nach  Maß-  Der  für  die  abgabenpflichtige  Fehlmenge  festgabe
  der  Bestandsaufnahmeverhandlung  bewirkt.  gesetzte  Betrag  von  ........  Mark.  Pf.  ist  im  Brannt-Wiesbaden,
  den  20ten    September  1900.  weinsteuer-Einnahmebuch  unter  Nr.  nachgewiesen.
Sprossmann,  Steueramtsassistent.  ....................., den .......ten ...................  19....

(Unterschrift  des  Einnahmebuchführers.)

48*
        <pb n="840" />
                                                                  —  346*  —

Abschluß  des  Lagerbuchs.

A.  Anschreibung  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  einschließlich  des  bei  dieser  ermittelten
Istbestandes

B.  Abschreibung  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme.
C.  Mithin  Sollbestand

Die  richtige  Aufrechnung  des  Lagerbuchs  und  die  Uebereinstimmung  des  vorstehenden  Abschlusses
mit  dem  Lagerbuche  bescheinigt

Wiesbaden,  den  18ten  September  1900

Huck,  Steuerrendant.



Verhandelt  Wiesbaden,  den  19ten  September  1900.

Der  Sollbestand  beträgt  nach  obigem  Abschlusse
Der  Istbestand  beträgt  nach  dem  Revisionsbefund  in  der  anliegenden  Bestandsanmeldung



Die  Fehl  menge  berechnet  sich  hiernach  auf
-Mehr-          

Die  Fehlmenge  von  64510  Liter  Alkohol  wird  abgabenfrei  zu  lassen  sein,  weil  nicht  als  erwiesen
anzunehmen  ist,  dass  im  Lager  Hinterziehungen  der  Verbrauchsabgabe  begangen  sind.

Der  mitunterzeichnete  Lagerbesitzer  beantragt,  die  Fehlmenge  mit
bei  dem  mit  0,70  Mark  Verbrauchsabgabe  und  0,20  Mark  Zuschlag  und  mit

bei  dem  mit  0,70  Mark  Verbrauchsabgabe

belasteten  Branntwein  abgabenfrei  abzuschreiben,  sowie  für  39  208  Liter  Alkohol  die  Maischbottichsteuer
zu  vergüten.

Der  Istbestand  von  613  385  Liter  Alkohol  vertheilt  sich  hiernach  auf  die  Spalten  2  bis  5  des
obigen  Abschlusses  wie  folgt

Carl  Gemeling.

Weidemann,  Oberkontroleur.  Heister,  Steueraufseher.

Entscheidung  des  Hauptamts.

Genehmigt.

Biebrich,  den  22.  September  1900.
(Unterschriften.)
        <pb n="841" />
                                                            —  347*  —







Davon  unterliegen















  a)  Verbrauchsabgabensatze
Gesammt-  dem  b)  Zuschlagssatze  von
Alkoholmenge  a)  50  a)  50  a) 70  a)  70  a)  a)
b)  —  b)  20  b)  —  b)  20  b)  b)
Pfennig  für  das  Liter  Alkohol
l A.  l A.   l A.  l A.   l A.   l A.   l A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.    7.
6 580 991  251 105  20  000  6  236  663  73 223
5  903  096  250  360  —  5  613  999  38  737
677  895  745  20  000  622  664  34  486
677  895
613  385
64 510
—  —  25  302
—  —  39  208  —
745  20  000  583  456  9  184





















Rechnerisch  geprüft  und  richtig  befunden.
Biebrich,  den  22ten  September  1900.

Seil,  Hauptamtsassistent.
        <pb n="842" />
        <pb n="843" />
        Branntwein  -  Reinigungsordnung.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Unter  steuerlicher  Kontrole  stehender  inländischer  Branntwein  darf  in  besonderen  Anstalten
gereinigt  werden.

Die  Kontrole  erfolgt  in  der  Weise,  daß  entweder  der  Branntwein  unter  dauernden  Steuerverschluß
  genommen  wird  (Titel  2),  oder  daß  die  Reinigungsanstalt  unter  ständiger  amtlicher  Bewachung
  gehalten  wird  (Titel  3).

Anstalten,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Ordnung  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden
Branntwein  gereinigt  haben  und  weder  unter  Verschluß  noch  unter  Bewachung  gehalten  worden
sind,  können  davon  befreit  bleiben  und  nach  den  Vorschriften  des  vierten  Titels  behandelt  werden.

§. 2. Die  Vergünstigung,  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden  Branntwein  zu  reinigen,  ist  unter
folgenden  Voraussetzungen  zu  bewilligen:

a)  Die  Anstalt  muß  mindestens  10  000  Hektoliter  Alkohol  im  Betriebsjahre  verarbeiten.

b)  Der  Anstaltsbesitzer  muß  kaufmännische  Bücher  führen  und  am  Orte,  wo  sich  die  Anstalt
befindet,  wohnen  oder  einen  dort  wohnhaften  Vertreter  bestellen  (G.  B.  §.  32).

c)  Der  Anstaltsbesitzer  hat  sich  in  einer  Verhandlung  für  jeden  Fall,  in  welchem  gegen  die
Vorschriften  des  §.  14  Abs.  1  oder  gegen  die  auf  Grund  des  §.  14  Abs.  2  erlassenen
Vorschriften  verstoßen  wird,  unter  Verzicht  auf  den  Rechtsweg  der  im  §.  31  Abs.  2
angedrohten  Konventionalstrafe  zu  unterwerfen.

Bei  Anstalten,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Ordnung  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden
Branntwein  gereinigt  haben,  ist  von  der  Einhaltung  der  Bedingung  unter  a  abzusehen.









§.  3.

Die  Bewilligung  der  Vergünstigung  ist  vor  Beginn  der  Ausführung  der  beabsichtigten  Bauten
und  Einrichtungen  beim  Hauptamte  schriftlich  unter  Beifügung  eines  Planes  der  Anstalt  zu  beantragen.
Dabei  ist  anzugeben,  nach  welchem  Titel  dieser  Ordnung  die  Anstalt  behandelt  werden  soll.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde  zu  treffen.  Bevor  der  Antrag
genehmigt  ist  und  die  bei  der  Genehmigung  etwa  gestellten  Bedingungen  erfüllt  sind,  darf  der  Anstalt
Branntwein,  der  unter  steuerlicher  Kontrole  steht,  zur  Reinigung  nicht  überlassen  werden.

§. 4.

1.  Arten  der  Steuerkontrole.


2.  Voraussetzungen

für  die  Bewilligung
  der  Vergünstigung.


3.  Bewilligung der

Vergünstigung.

§.  4.
Spätestens  vier  Wochen  vor  der  Betriebseröffnung  hat  der  Anstaltsbesitzer  dem  Hauptamt  4.  Räume  und

in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen:
a)  eine  Räume-  und  Gerätheanmeldung  nach  Muster  1,  die  enthalten  muß:

1.  alle  zur  Reinigungsanstalt  gehörigen  und  mit  ihr  in  unmittelbarer  Verbindung

stehenden  Räume  unter  Angabe  ihres  Zweckes,
2.  die  Destillirvorrichtungen  und  Filtrirgeräthe,

Gerätheanmeldung,
Grundriß  u. s. w.

Muster  1.
        <pb n="844" />
                                                              —  350*  —

3.  alle  Gefäße,  die  ständig  zur  Aufbewahrung  von  Branntwein  in  der  Reinigungsanstalt
  bestimmt  sind  (Lagergefäße);
b)  einen  Grundriß  der  Reinigungsanstalt;
c)  eine  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Destillirvorrichtungen  und  Filtrirgeräthe  mit  ihren
sämmtlichen  Rohrleitungen;
d)  eine  Beschreibung  des  Arbeitsverfahrens  mit  näheren  Angaben  über  den  Verlauf  des
Reinigungsbetriebs  und  die  in  der  Anstalt  herzustellenden  Branntweinarten.
Wie  die  unter  b  bis  d  genannten  Zeichnungen  und  Beschreibungen  im  Einzelnen  einzurichten
sind,  bestimmt  das  Hauptamt.  Die  Offenlegung  von  Geschäftsgeheimnissen  darf  hierbei  nicht  gefordert
  werden.

§.  5.

5.  Beschaffenheit  der  Die  Lagergefäße  müssen  der  Besichtigung  überall  zugänglich  sein  und  auf  Füßen,  Schienen

Lagergefäße.  oder  dergleichen  ruhen.  Für  vorhandene  Gefäße  sowie  für  Cement-  und  ähnliche  Gefäße  kann  das
Hauptamt  von  dem  Erfordernisse  des  allseitigen  Freistehens  absehen,  insbesondere  auch  zulassen,  daß
diese  Gefäße  ganz  oder  theilweise  in  der  Erde  ruhen.

Die  Gefäße  müssen  mit  Standglas  und  Skale  ausgestattet  sein.  Das  Standglas  muß  einen
Absperrhahn  haben.  Ist  die  Anbringung  von  Standgläsern  ausgeschlossen,  so  sind  die  Gefäße  mit
einer  anderen  Einrichtung  zu  versehen,  durch  die  ihre  jeweilige  Befüllung  ermittelt  werden  kann.

Zur  Entnahme  von  Proben  sind  an  größeren  Gesäßen  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs
  mehrere  Ablaßhähne  in  verschiedenen  Höhen  anzubringen  oder  andere  geeignete  Einrichtungen
  zu  treffen.

§.  6.

6.  Vermessung  und  Die  Lagergefäße  sind  nach  den  in  den  §§.  19  bis  22  Abs.  1  der  Brennereiordnung  für  die
Bezeichnung  der  Vermessung  von  amtlichen  Sammelgefäßen  gegebenen  Vorschriften  in  der  Regel  auf  trockenem  und
Geräthe.  nassem  Wege  zu  vermessen.

Ist  die  nasse  Vermessung  der  Gefäße  wegen  ihres  Aufstellungsorts,  ihrer  Größe  oder  ihrer
sonstigen  Beschaffenheit  nicht  angängig  oder  nur  mit  großen  Schwierigkeiten  ausführbar,  so  kann
das  Hauptamt  die  trockene  Vermessung  als  ausreichend  erachten.  Ist  auch  diese  nicht  ausführbar,
so  kann  das  Hauptamt  eine  Vermessung  durch  technische  Sachverständige  auf  Kosten  des  Anstaltsbesitzers
  herbeiführen  oder  von  einer  Vermessung  gänzlich  absehen.

Wird  von  einer  Vermessung  abgesehen,  so  hat  der  Anstaltsbesitzer  in  einer  Verhandlung  den
Raumgehalt  anzumelden  und  die  Unterlagen  beizubringen,  auf  welche  seine  Angabe  sich  stützt.  Der
Oberkontroleur  hat  die  Unterlagen  zu  prüfen  und  zu  bestimmen,  welcher  Raumgehalt  als  maßgebend
  anzusehen  ist.

Bei  den  während  der  Reinigung  zur  Aufbewahrung  von  Branntwein  dienenden  Geräthen  kann
von  einer  Vermessung  abgesehen  und  die  Angabe  des  Anstaltsbesitzers  über  ihren  Raumgehalt  als
richtig  angenommen  werden.

Die  angemeldeten  Geräthe  sind  gemäß  §.  23  der  Brennereiordnung  zu  bezeichnen.

§.  7.
7.  Veränderungen.  Geht  die  Reinigungsanstalt  in  den  Befitz  eines  Anderen  über,  so  ist  der  Hebestelle  binnen
a)  Veränderun-  einer  Woche  vom  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch  vom  bisherigen  Besitzer
gen  im  Besitze der Anstalt.  schriftlich  Anzeige  zu  machen.  Der  neue  Besitzer  hat,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  2  unter  c,
die  Richtigkeit  der  gemäß  §.  4  abgegebenen  Schriftstücke  und  Zeichnungen  schriftlich  anzuerkennen
oder  solche  neu  einzureichen.

Schriftliche  Anzeige  hat  der  Anstaltsbesitzer  ferner  zu  erstatten,  wenn  er  die  Reinigung  von

Branntwein,  der  unter  steuerlicher  Kontrole  steht,  aufgeben  will.

§.  8.
b)  Veränderung  Beabsichtigt  der  Anstaltsbesitzer,  von  den  angemeldeten  Räumen  einzelne  nicht  weiter  zum
der  Räume.  Betriebe  der  Anstalt  zu  benutzen  oder  zu  verändern  oder  anmeldungspflichtige  Räume  neu  einzurichten,
  oder  will  er  die  Anstalt  aus  ihren  bisherigen  Räumen  in  andere  verlegen,  oder  die  angeordneten
  Sicherheitsvorrichtungen  ändern,  so  hat  er  vorher  die  Genehmigung  des  Hauptamts
schriftlich  nachzusuchen.  Auf  Verlangen  des  Hauptamts  ist  dem  Gesuch  ein  Grundriß  der  Räume
beizufügen.
        <pb n="845" />
                                                           —  351*  —

In  unbedenklichen  Fällen  hat  das  Hauptamt  die  Vornahme  der  angezeigten  Veränderung  zu
genehmigen.  Soll  die  Reinigungsanstalt  in  andere  Räume  verlegt  werden  oder  erachtet  sonst  das
Hauptamt  die  angezeigte  Veränderung  für  so  erheblich,  daß  in  Frage  kommen  kann,  ob  die  Steuerkontrole
  über  die  Anstalt  zu  verändern  sei  (§.  29),  so  ist  die  Anzeige  der  Direktivbehörde  vorzulegen.

Bis  zum  Eingange  der  Entscheidung  hat  der  Anstaltsbesitzer  die  Ausführung  der  beabsichtigten
Veränderungen  zu  unterlassen.

§. 9.

Sollen  anmeldungspflichtige  Geräthe  neu  aufgestellt  oder  sollen  angemeldete  Geräthe  abgeändert
  oder  beseitigt  werden,  so  hat  der  Anstaltsbesitzer  der  Hebestelle  vorher  Anzeige  zu  erstatten.
Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  Abänderungen  in  dem  Arbeitsverfahren  eingeführt  werden  sollen.

Erachtet  der  Oberkontroleur  die  angezeigte  Veränderung  für  so  erheblich,  daß  in  Frage  kommen
kann,  ob  die  Steuerkontrole  über  die  Anstalt  zu  verändern  sei  (§.  29),  so  hat  er  an  das  Hauptamt
zu  berichten  und  dem  Anstaltsbesitzer  aufzugeben,  die  Ausführung  der  Veränderung  bis  zum  Eingange
  der  Entscheidung  zu  unterlassen.  Das  Hauptamt  hat,  falls  es  die  erhobenen  Bedenken  theilt,
die  Anzeige  der  Direktivbehörde  vorzulegen.

Wird  ein  angemeldetes  Geräth  plötzlich  schadhaft,  so  darf  es  gleichzeitig  mit  Erstattung  der
Veränderungsanzeige  aus  der  Anstalt  entfernt  und  zur  Ausbesserung  gegeben  werden.  Bei  Ausbesserungen
  von  schadhaften  Geräthen  innerhalb  der  Anstalt  ist  nur  dann  eine  Veränderungsanzeige
zu  erstatten,  wenn  es  dabei  der  Abnahme  eines  amtlichen  Verschlusses  bedarf  oder  die  Ausbesserung
eine  Veränderung  des  Raumgehalts  herbeizuführen  geeignet  ist.

§.  10.

Die  Reinigungsanstalten  sind  in  einem  besonderen  Abschnitte  der  Lagerrolle  (Muster  2  zur
Lagerordnung)  nachzuweisen.

Auf  die  Behandlung  der  Anmeldungspapiere  und  der  Veränderungsanzeigen  sowie  auf  die
Anlegung  und  Aufbewahrung  von  Belagsheften  finden  die  Vorschriften  des  §.  16,  §.  27  Abs.  2
und  4  sowie  der  §§.  28,  29,  32  und  33  der  Brennerereiordnung  entsprechende  Anwendung.  Eine
Trennung  der  Beläge  in  zwei  Hefte  ist  in  der  Regel  nicht  erforderlich.

§.  11.
Ueber  den  in  die  Reinigungsanstalt  eingehenden  und  den  wieder  ausgehenden  Branntwein  ist
von  der  Amtsstelle  ein  Branntwein-Reinigungsbuch  nach  Muster  2  zu  führen.

§.  12.

Der  Anstaltsbesitzer  hat  die  Aufnahme  des  Branntweins  in  die  Reinigungsanstalt  in  dem
zugehörigen  Abfertigungspapiere  zu  beantragen  (G.  B.  §.  45)  und  demnächst  die  Uebernahme  im
Anmeldungspapier  anzuerkennen.

Vor  der  Aufnahme  in  die  Reinigungsanstalt  ist  die  in  dem  angemeldeten  Branntwein  enthaltene
  Alkoholmenge  festzustellen.  Auf  Antrag  des  Anstaltsbesitzers  kann  diese  Feststellung  unterbleiben,
  wenn  die  Alkoholmenge  bereits  bei  einer  Vorabfertigung  festgestellt  war  und  der  Branntwein
seitdem  ununterbrochen  unter  amtlichem  Raumverschlusse  (Bgl.  O.  §.  8  Abs.  2)  oder  unter  amtlicher
  Begleitung  oder  Verwahrung  gestanden  hat.  Das  Gleiche  gilt  für  Sendungen  unter  Einzelverschluß,
  wenn  die  Anstalt  nach  dem  vierten  Titel  behandelt  wird  oder  wenn  für  die  den  Vorschriften
  des  zweiten  oder  dritten  Titels  unterstehende  Anstalt  auf  einen  höheren  Schwundnachlaß
als  drei  Prozent  der  durch  Destillation  verarbeiteten  Alkoholmenge  schriftlich  verzichtet  ist  (§§.  35
und  44).  

§. 13.

Die  Anschreibung  des  Branntweins  im  Reinigungsbuche  hat  nach  der  bei  der  Aufnahme  in
die  Anstalt  vorgenommenen  Feststellung  zu  erfolgen.

In  den  Fällen,  in  denen  eine  Fehlmenge  gemäß  §§.  32  und  33  der  Begleitscheinordnung
abgabenfrei  gelassen  wird,  ist  auf  Antrag  des  Anstaltsbesitzers  die  bei  der  vorangegangenen  Abfertigung
festgestellte  Alkoholmenge  anzuschreiben.

Hat  eine  Feststellung  der  Alkoholmenge  bei  der  Aufnahme  des  Branntweins  in  die  Anstalt
nicht  stattgefunden  (§.  12  Abs.  2),  so  ist  für  die  Anschreibung  das  Ergebniß  der  vorangegangenen
Abfertigung  maßgebend.

44

c)  Veränderungen
der  Geräthe
und  des  Arbeitsver-



8.  Nachweis  der
Reinigungsanstalten;
  Belagshefte.


9.  Reinigungsbuch.  Muster 2.

10.  Abfertigung  zur
Anstalt.

11.  Anschreibung.
        <pb n="846" />
                                                                     —  352*  —

§.  14.
12.  Verbote.  Es  ist  verboten:  
a)  Branntwein  und  Nebenerzeugnisse  des  Reinigungsverfahrens  ohne  Abmeldung  und
amtliche  Abfertigung  aus  der  Anstalt  zu  entfernen  oder  in  der  Anstalt  zu  verbrauchen;
b)  Branntwein  aus  der  Anstalt  abzumelden,  der  einen  größeren  Gehalt  an  Nebenerzeugnissen
  der  Gährung  und  Destillation  als  ein  Gewichtsprozent  der  in  dem  Branntwein
enthaltenen  Alkoholmenge  besitzt;
c)  Nebenerzeugnisse  der  Gährung  und  Destillation  in  die  Anstalt  einzuführen;
d)  im  freien  Verkehre  befindlichen  Branntwein  in  die  amtlich  verschlossenen  oder  bewachten
Geräthe  und  Räume  oder,  soweit  es  sich  um  Anstalten  handelt,  welche  nach  dem  vierten
Titel  behandelt  werden,  in  den  Bereich  der  Anstalt  zu  bringen;
e)  die  angemeldeten  Geräthe  oder  die  an  ihnen  angebrachten  Zahlenangaben,  Skalen,
Schwimmervorrichtungen  u.  drgl.  derartig  zu  ändern,  daß  die  Beamten  über  den  Raumgehalt
  oder  die  Befüllung  der  Geräthe  getäuscht  werden  können.
Die  Direktivbehörde  ist  befugt,  noch  andere  Sicherungsmaßregeln  anzuordnen.

§.  15.

13.  Einbringung  von  Die  Direktivbehörde  kann  in  Einzelfällen  gestatten,  daß  im  freien  Verkehre  befindlicher  Brannt-Branntwein
  aus  wein  zum  Zwecke  der  Reinigung  in  die  Anstalt  aufgenommen  wird.  Solcher  Branntwein  ist  in
dem  freien  Ver-  derselben  Weise  zur  Anstalt  abzufertigen  und  im  Reinigungsbuch  anzuschreiben,  wie  unter  steuerlicher
kehre.  Kontrole  stehender  Branntwein.  Alsdann  darf  bis  zur  Höhe  der  eingebrachten  Alkoholmenge  abzüglich

  des  durchschnittlichen  Schwundes  Branntwein  ohne  Abgabenentrichtung  aus  der  Anstalt  abgefertigt
  werden.  Nachdem  dies  geschehen  ist,  wird  die  angeschriebene  Alkoholmenge  im  Reinigungsbuche
  (Abtheilung  für  die  Anschreibung)  wieder  abgesetzt.

Der  durchschnittliche  Schwund  ist  aus  den  Ergebnissen  der  letzten  ordentlichen  Bestandsaufnahme
  zu  berechnen.

§.  16.
14.  Entnahme  von  Kleine  Proben  des  gereinigten  Branntweins  im  Nettogewichte  von  0,1  Kilogramm  oder  einem
Proben.  Vielfachen  davon  dürfen  ohne  sofortige  Versteuerung  unter  amtlicher  Aufsicht  entnommen  werden.
Ueber  die  Entnahme  ist  in  der  Anstalt  ein  Branntwein-Probenbuch  nach  Muster  6  zur  Lagerordnung
  zu  führen.

Am  Schlusse  jedes  Vierteljahrs  und  vor  jeder  Bestandsaufnahme  ist  aus  dem  Nettogewicht
und  derjenigen  Alkoholstärke,  welche  in  der  Reinigungsanstalt  als  die  höchste  erreicht  zu  werden
pflegt,  die  entnommene  Alkoholmenge  festzustellen  und  auf  Grund  einer  Anmeldung  nach  Muster  1

zu  den  Grundbestimmungen  zu  versteuern.

§.  17.

15.  Steuerfreie  Ab-  Wenn  Branntwein  in  der  Reinigungsanstalt  durch  zufällige  Ereignisse,  z.  B.  Zerspringen  von
schreibung  von  zu  Gefäßen,  zu  Grunde  gegangen  ist,  hat  der  Anstaltsbesitzer  dies  sofort  der  Amtsstelle  anzuzeigen,
Grunde  begangenem Branntwein.  welche  die  Feststellung  des  Sachverhalts  zu  veranlassen  hat.  Die  Anzeige  und  die  ausgenommene

Verhandlung  sind  dem  Hauptamte  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Der  erweislich  zu  Grunde  gegangene
  Branntwein  ist  nach  Maßgabe  des  §.  27  Abs.  3  steuerfrei  abzuschreiben.

§.  18.

16.  Steueraufsicht.  Die  Beamten  sind  befugt,  die  Reinigungsanstalt,  sobald  sie  im  Betrieb  ist  oder  solange  unter
steuerlicher  Kontrole  stehender  Branntwein  sich  in  ihr  befindet,  zu  jeder  Zeit,  anderenfalls  von
Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  zu  revidiren.  Die  Reoisionsbefugniß  erstreckt  sich  auf  alle  Räume
der  Reinigungsanstalt  sowie  auf  die  mit  ihr  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Räume,  in  den
Fällen  des  §.  49  auch  auf  die  zur  Lagerung  von  abgefertigtem  Branntwein  angemeldeten  Räume.

Die  Oberbeamten  sind  berechtigt,  die  Einkaufs-,  Lager-,  Fabrikations-  und  Verkaufsbücher
der  Reinigungsanstalt  während  der  Geschäftsstunden  einzusehen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zahl  und  Ausführung  der  Revisionen  trifft  die  Direktivbehörde.
  Zeit  und  Ergebniß  der  Revision  sind  in  ein  in  der  Anstalt  auszulegendes  Revisionsbuch
einzutragen.
        <pb n="847" />
                                                       —  353*  —

§.  19.

Soll  Branntwein  aus  der  Anstalt  abgefertigt  werden,  so  hat  der  Anstaltsbesitzer  der  Amtsstelle  17.  Abfertigung  aus
die  für  jede  Abfertigungsart  vorgeschriebenen  Anträge  so  zeitig  einzureichen,  daß  sie  bis  zur  Vor-  der  Anstalt.
nahme  der  Abfertigung  geprüft  und  den  Abfertigungsbeamten  zugestellt  sein  können  (G.  B.  §.  45).

Für  die  Abmeldung  von  Branntwein  aus  der  Anstalt  kann  die  Direktivbehörde  nach  Anhörung  des
Anstaltsbesitzers  eine  Mindestmenge  vorschreiben.

Der  Führer  des  Reinigungsbuchs  hat  in  dem  Abmeldungspapiere  zu  bescheinigen,  daß  in
dem  Reinigungsbuche  Branntwein  zu  dem  Abgabensatze,  zu  welchem  die  Abfertigung  erfolgen  soll,
in  der  für  die  Abfertigung  erforderlichen  Menge  angeschrieben  steht.

Die  in  dem  abgemeldeten  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  ist  festzustellen  und  im
Reinigungsbuche  zu  dem  im  Abmeldungspapier  angegebenen  Abgabensatz  abzuschreiben.

§.  20.

Nebenerzeugnisse  des  Reinigungsverfahrens,  die  im  Nachlauf  enthalten  sind  (Fuselöl),  dürfen  18.  Behandlung  der
auf  Grund  einer  Abmeldung  nach  Muster  3  aus  der  Anstalt  abgabenfrei  abgelassen  werden,  falls  Nebenerzeugnisse
sie  einen  Gehalt  von  mindestens  75  Prozent  an  Oel  besitzen.  Muster 3.

Die  Prüfung  des  Fuselöls  erfolgt  nach  der  in  Anlage  4  gegebenen  Anleitung;  die  Kosten  der  Anlage 4.
zur  Prüfung  erforderlichen  Geräthe  und  Chemikalien  trägt  der  Anstaltsbesitzer.  Ergeben  sich  bei  der  
Prüfung  Bedenken  gegen  die  vorschriftsmäßige  Beschaffenheit,  so  sind  Proben  zu  entnehmen  und
durch  einen  Chemiker  zu  untersuchen.  

Die  Direktivbehörde  kann,  nöthigenfalls  unter  Anordnung  der  amtlichen  Ueberwachung  der
Verwendung,  gestatten,  daß  auch  andere  Nebenerzeugnisse,  aus  denen  zu  Genußzwecken  verwendbarer
  Branntwein  nicht  mit  Vortheil  ausgeschieden  werden  kann,  aus  der  Anstalt  abgabenfrei  abgelassen
  werden.  

Die  Abmeldungen  sind  in  ein  Abmeldungsbuch  nach  Muster  5  einzutragen.

Das  Hauptamt  kann  auf  Antrag  gestatten,  daß  die  Nebenerzeugnisse  in  Kanäle  für  Abwässer
geleitet  oder  sonst  vernichtet  oder  innerhalb  der  Anstalt  zu  Beleuchtungs-,  Putz-  und  ähnlichen  gewerblichen
  Zwecken  verwendet  werden.

Muster  5.

§.  21.

Alkoholmengen,  die  zu  verschiedenen  Abgabensätzen  angeschrieben  stehen,  können  innerhalb  eines  19.  Austausch von
Bundesstaats  zwischen  zwei  Reinigungsanstalten  oder  zwischen  einer  Reinigungsanstalt  und  einem  Branntwein
Lager  durch  Umbuchung  ausgetauscht  werden.  Auf  das  Verfahren  findet  der  §.  26  der  Lager-  durch Umbuchung.
ordnung  entsprechende  Anwendung.

§. 22.

Alljährlich  einmal  findet  an  einem  vom  Hauptamte  mindestens  acht  Tage  vorher  zu  bestimmen-  20.  Bestandsaufden
  Tage  die  ordentliche  amtliche  Aufnahme  des  in  der  Reinigungsanstalt  befindlichen  Branntweins  nahme.
statt.  Wenn  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Betriebsverhällnisse  der  Anstalt  von  der  Direktivbehörde  eine  andere  a)  Zeitpunkt und Vorbereitung.
Zeit  zugelassen  wird,  hat  diese  Bestandsaufnahme  im  September  oder  Oktober  zu  erfolgen.

Der  Anstaltsbesitzer  hat  thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Branntweinbestände  der  Verwiegung
  zugänglich  gemacht  werden  oder  sich  in  Gefäßen  befinden,  die  amtlich  vermessen  sind;  auch
hat  er  den  Betrieb  der  Anstalt  so  einzurichten,  daß  der  Bestand  an  Branntwein  mit  größerem
Gehalt  an  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und  Destillation  (Vorlauf  und  Nachlauf)  möglichst
gering  ist.

Das  Hauptamt  ist  ermächtigt,  außerordentliche  Bestandsaufnahmen  anzuordnen.

§.  23.

Der  Anstaltsbesitzer  hat  vor  der  Bestandsaufnahme  eine  Bestandsanmeldung  nach  Muster  7  b)  Anmeldung.
zur  Lagerordnung  abzugeben  und  darin  die  Bestände  an  Branntwein,  welcher  in  der  Anstalt  einem
Destillationsverfahren  unterlegen  hat  (gereinigter  Branntwein),  von  den  übrigen  Beständen  (ungereinigter
  Branntwein)  getrennt  aufzuführen.

§.  24.
Zur  Bestandsaufnahme  ist  das  Reinigungsbuch  aufzurechnen  und  der  Sollbestand  in  der  Weise  )  Feststellung
festzustellen,  daß  die  Summen  der  Abschreibungen  von  den  Summen  der  Anschreibungen  in  Abzug  des  Soll-44*

  bestandes.
        <pb n="848" />
        6.
Muster
    

d)  Feststellung
des  Istbestandes.


d)  Bestandsaufnahmever-



f)Behandlung
der  Fehlmenge.


g)  Richtigstellung
  des
Reinigungsbuchs.


                                                —  354*  —

gebracht  werden.  Hierauf  ist  von  der  Amtsstelle  unter  Benutzung  des  für  die  Bestandsaufnahmeverhandlung
  gegebenen  Musters  6  ein  Abschluß  aufzustellen.

Die  richtige  Aufrechnung  des  Reinigungsbuchs  und  die  Uebereinstimmung  des  Abschlusses
mit  dem  Reinigungsbuche  sind  von  einem  bei  der  Führung  dieses  Buches  nicht  betheiligten  Beamten
zu  bescheinigen.

Demnächst  sind  die  Bestandsanmeldung  und  der  Abschluß  den  mit  der  Bestandsaufnahme
beauftragten  Beamten  zuzustellen.    

§. 25.

Bei  der  Bestandsaufnahme  ist  die  gesammte  in  der  Reinigungsanstalt  vorhandene  Alkoholmenge
  festzustellen.  Der  Anstaltsbesitzer  hat  der  Bestandsaufnahme  beizuwohnen.

Soweit  die  Verwiegung  des  Branntweins  nicht  angängig  ist,  erfolgt  die  Feststellung  der  in
den  einzelnen  Gefäßen  vorhandenen  Alkoholmengen  gemäß  §.  13  der  Alkoholermittelungsordnung.
Bestehen  gegen  eine  solche  Feststellung  Bedenken  und  erscheint  es  nicht  ausführbar,  den  Inhalt  auf
andere  Weise  durch  Beamte  festzustellen,  so  kann  das  Hauptamt  den  Inhalt  durch  technische  Sachverständige
  auf  Kosten  des  Anstaltsbesitzers  ermitteln  lassen.

§. 26.

Die  Abfertigungsbeamten  haben  in  der  Bestandsaufnahmeverhandlung  den  ermittelten  Istbestand
  sowie  die  Fehlmenge  ersichtlich  zu  machen  und  für  Anstalten,  welche  nach  dem  vierten  Titel
behandelt  werden  oder  für  welche  auf  einen  höheren  Schwundnachlaß  als  drei  Prozent  verzichtet
ist,  den  Höchstbetrag  der  abgabenfrei  zu  lassenden  Fehlmenge  gemäß  §.  51  zu  berechnen  und  einzutragen.
  Sodann  haben  sie  sich  über  die  weitere  Behandlung  der  Fehlmenge  zu  äußern  und,
sofern  verschiedenen  Abgabensätzen  unterliegender  Branntwein  in  der  Anstalt  vorhanden  ist,  anzugeben,
  zu  welchen  der  im  Reinigungsbuch  angeschriebenen  Abgabensätze  der  Anstaltsbesitzer  die  Abschreibung
  der  abgabenfreien  oder  einer  etwaigen  abgabenpflichtigen  Fehlmenge  beantragt.  Auf
Grund  dieses  Antrags  ist  darzustellen,  wie  sich  der  Istbestand  auf  die  einzelnen  Abgabensätze
vertheilt.

§.  27.

Das  Hauptamt  hat  die  Bestandsaufnahmeverhandlung  rechnerisch  nachprüfen  zu  lassen  und
über  die  Behandlung  der  festgestellten  Fehlmenge  Entscheidung  zu  treffen.

Die  Fehlmenge  ist  abgabenfrei  zu  lassen;  eine  Versteuerung  findet  nur  statt:

a)  wenn  als  erwiesen  anzunehmen  ist,  daß  in  der  Anstalt  Hinterziehungen  der  Verbrauchsabgabe
  begangen  worden  sind;

b)  wenn  in  einer  Anstalt,  welche  nach  dem  vierten  Titel  behandelt  wird  oder  für  welche
auf  einen  höheren  Schwundnachlaß  als  drei  Prozent  verzichtet  ist  (§§.  35  und  44),  bei
einer  ordentlichen  Bestandsaufnahme  eine  Fehlmenge  ermittelt  wird,  die  über  den  in
der  Bestandsaufnahmeverhandlung  festgestellten  Höchstbetrag  der  abgabenfrei  zu  lassenden
Fehlmenge  hinausgeht.

In  den  Fällen  zu  a  ist  die  gesammte  Fehlmenge,  in  den  Fällen  zu  b  die  über  den  festgestellten
Höchstbetrag  hinausgehende  Fehlmenge  zu  versteuern.

Die  Fehlmenge  ist,  wenn  der  im  Reinigungsbuch  angeschriebene  Branntwein  demselben  Abgabensatz
  unterliegt,  zu  diesem,  anderenfalls  zu  den  vom  Anstaltsbesitzer  beantragten  Abgabensätzen
im  Reinigungsbuch  abzuschreiben.  Erfolgt  die  Abschreibung  bei  Branntwein,  welcher  der  Maischbottichsteuer
  unterlegen  hat,  und  beträgt  die  Fehlmenge  mindestens  50  Liter  Alkohol,  so  ist  außerdem
die  Maischbottichsteuer  mit  0,16  Mark  für  das  Liter  Alkohol  zu  erstatten  (Bfr.  O.  §.  77).

§.  28.

Das  Reinigungsbuch  ist  nach  der  Bestandsaufnahme,  vorbehaltlich  etwaiger  Aenderungen  durch
die  Entscheidung  des  Hauptamts,  sofort  durch  Abschreibung  der  festgestellten  Fehlmenge  mit  der
Bestandsaufnahmeverhandlung  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

In  Anstalten,  für  welche  ein  Schwundnachlaß  nur  bis  zu  drei  Prozent  gewährt  wird,  ist  die
Berichtigung  des  Reinigungsbuchs  in  der  Regel  nur  bei  den  ordentlichen  Bestandsaufnahmen  vorzunehmen.
  Bei  außerordentlichen  Bestandsaufnahmen  findet  eine  Berichtigung  nur  dann  statt,  wenn
Hinterziehungen  vorgekommen  sind.

Die  Bestandsaufnahmeverhandlung  nebst  Anlagen  ist  dem  Reinigungsbuche  beizufügen.
        <pb n="849" />
                                                            —  355*  —

§.  29.
Die  Steuerkontrole  über  eine  Reinigungsanstalt  kann  von  der  Direktivbehörde  geändert
werden:
a)  wenn  der  Anstaltsbesitzer  es  beantragt,  oder
b)  wenn  die  Anstalt  aus  ihren  bisherigen  Räumen  verlegt  wird,  oder
c)  wenn  an  den  Räumen  oder  den  Geräthen  der  Anstalt  derartige  Veränderungen  vorgenommen
  werden,  daß  die  Anwendung  einer  anderen  Kontrole  im  Steuerinteresse  geboten
  und  ohne  besondere  Schwierigkeiten  thunlich  erscheint,  oder
d)  wenn  Umstände  vorliegen,  welche  die  Entziehung  der  Vergünstigung  rechtfertigen
würden.
Eine  Aenderung  der  Steuerkontrole  in  der  Weise,  daß  statt  der  Vorschriften  des  zweiten  oder
dritten  Titels  diejenigen  des  vierten  Titels  der  weiteren  steuerlichen  Behandlung  der  Anstalt  zu
Grunde  gelegt  werden,  ist  unzulässig.

§.  30.

Wird  die  Vergünstigung,  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden  Branntwein  zu  reinigen,  widerrufen
  (G.  B.  §.  30)  oder  wird  sie  vom  Anstaltsbesitzer  aufgegeben,  so  ist  vom  Hauptamte  zur
Räumung  der  Anstalt  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  noch
vorhandene  Branntwein  zu  versteuern  und  eine  Richtigstellung  des  Reinigungsbuchs  unter  entsprechender
  Anwendung  der  Vorschriften  der  §§.  24  und  26  bis  28  vorzunehmen.

  §. 31.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Ordnung  werden,  sofern  nicht  die  Strafbestimmungen
  wegen  Hinterziehung  der  Verbrauchsabgabe  Platz  greifen,  mit  einer  Ordnungsstrafe
von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet  (§.  26  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
24.  Juni  1887  in  der  Fassung  vom  17.  Juni  1895).

Außerdem  ist  in  jedem  Falle,  in  welchem  gegen  die  Vorschriften  des  §.  14  Abs.  1,  §.  46
Abs.  1  oder  §.  49  oder  gegen  die  auf  Grund  des  §.  14  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  verstoßen
  oder  eine  dem  §.  48  zuwiderlaufende  Angabe  gemacht  wird,  von  der  Direktivbehörde  eine
Konventionalstrafe  bis  zu  10  000  Mark  gegen  den  Anstaltsbesitzer  gemäß  §.  2  unter  c  festzusetzen
und  im  Verwaltungswege  einzuziehen.  Diese  Strafe  tritt  jedoch  nur  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung
  mit  Willen  oder  Wissen  des  Anstaltsbesitzers  oder  seines  etwaigen  Vertreters  begangen
ist,  oder  wenn  einem  von  diesen  ein  grobes  Versehen  zur  Last  fällt.

Zweiter  Titel.
Reinigungsanstalten,  in  denen  der  Branntwein  unter  dauerndem  Steuerverschlusse  steht.

§.  32.

Die  Reinigungsanstalt  ist  so  einzurichten,  daß  der  zur  Anstalt  abgefertigte  Branntwein  bis
zur  Abfertigung  aus  der  Anstalt,  mithin  auch  während  des  Reinigungsverfahrens,  ununterbrochen
unter  einem  gegen  Entnahme  von  Alkoholdämpfen  und  Branntwein  sichernden  Steuerverschlusse
gehalten  werden  kann.  Für  die  Anlegung  von  amtlichen  Verschlüssen  haben  die  in  der  Brennereiordnung
  für  die  Verschlußbrennereien  gegebenen  Vorschriften  zum  Anhalte  zu  dienen.

Die  näheren  Anordnungen  trifft  das  Hauptamt.

§.  33.

Die  Direklivbehörde  kann  gestatten,  daß  Proben  von  Branntwein  ohne  Anmeldung  mittelst
einer  amtlich  geprüften  Meßvorrichtung  entnommen  werden,  welche  die  Menge  der  entnommenen
Proben  anzeigt.  Die  Versteuerung  dieser  Proben  hat  in  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
des  §.  16  Abs.  2  zu  erfolgen.

§.  34.

Wenn  ein  unter  Verschluß  gelegtes  Geräth  oder  ein  angelegter  Verschluß  verletzt  oder  schadhaft
wird,  hat  der  Anstaltsbesitzer  so  schnell  als  möglich,  spätestens  aber  innerhalb  24  Stunden,  dem
Oberkontroleur  und  der  Hebestelle  Anzeige  zu  machen.  Sind  für  die  Anstalt  ständige  Abfertigungsbeamte
  bestellt,  so  ist  die  Anzeige  an  diese  zu  erstatten.

21.  Aenderung  der
Steuerkontrole.

22.  Erlöschen  der
Vergünstigung.



23.  Strafbestimmungen.


1.  Herrichtung  der
Räume  und  Geräthe.


2.  Entnahme  von
Proben.

3.  Verschlußverletzungen.
        <pb n="850" />
                                                           —  356*  —

Sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Anzeige,  spätestens  aber  innerhalb  24  Stunden  ist  der  Sachverhalt
  amtlich  an  Ort  und  Stelle  zu  ermitteln;  dabei  sind  verletzte  oder  mangelhafte  Verschlüsse
zu  erneuern  und  die  sonst  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  Ist  durch  eine  Verschlußverletzung
ein  Zugang  zum  Alkohol  ermöglicht,  so  haben  sich  die  Ermittelungen  auch  darauf  zu  erstrecken,
wann  der Zugang  entstanden,  sowie  ob  und  wieviel  Branntwein  zu  Grunde  gegangen  oder  ent—
nommen  ist.

Ueber  das  Ergebniß  der  Ermittelungen  und  die  getroffenen  Anordnungen  ist,  sofern  durch  die
Verschlußverletzung  ein  Zugang  zum  Alkohol  ermöglicht  ist  oder  wenn  eine  strafbare  Handlung  in
Frage  kommt,  eine  Verhandlung  aufzunehmen.  Der  Oberkontroleur  hat,  wenn  er  die  Verhandlung
nicht  selbst  aufgenommen  hat,  den  Thatbestand  und  die  Zweckmäßigkeit  der  getroffenen  Anordnungen
an  Ort  und  Stelle  nachzuprüfen.  Die  Verhandlungen  sind  dem  Hauptamte  vorzulegen.

§.  35.

4.  Verzicht  auf  einen  Will  ein  Anstaltsbesitzer  von  der  Vergünstigung  Gebrauch  machen,  unter  Einzelverschluß  verhöheren
  Schwund-  sandten  Branntwein  in  die  Reinigungsanstalt  ohne  nochmalige  Feststellung  der  Alkoholmenge  aufnachlaß
  als  drei  nehmen  zu  lassen  (§.  12  Abs.  2),  so  hat  er  dem  Hauptamte  schriftlich  die  Erklärung  abzugeben,

Prozent.  daß  er  auf  einen  höheren  Schwundnachlaß  als  drei  Prozent  der  durch  Destillation  verarbeiteten
Alkoholmenge  (§. 51  Abs.  1  und  2)  verzichte.  Es  finden  alsdann  auf  die  Anstalt  die  Vorschriften  des
§.  48  Abs.  1  Anwendung.  Die  Direktivbehörde  ist  ermächtigt,  weitere  den  §§.  45  bis  47  und  49
entsprechende  Anordnungen  zu  treffen.

Dritter  Titel.

Reinigungsanstalten,  welche  unter  ständiger  amtlicher  Bewachung  stehen.

§.  36.
1.  Bauliche  Einrich-  Die  Reinigungsanstalt  ist  baulich  so  einzurichten,  daß  eine  gegen  die  heimliche  Wegbringung
tung  der  Anstalt.  von  Branntwein  sichernde  amtliche  Bewachung  der  Anstalt  ohne  Schwierigkeit  stattfinden,  auch  der
a)  Allgemeine  Gang  des  Arbeitsverfahrens  und  der  Verbleib  des  gereinigten  Branntweins  sowie  der  Neben-Vorschrift.

  erzeugnisse des  Reinigungsverfahrens  innerhalb  der  Anstalt  verfolgt  werden  können.  Zu  diesem
Zwecke  sind:
a)  entweder  sämmtliche  Räume,  in  denen  die  Aufbewahrung  und  die  Reinigung  von
Branntwein  stattfindet,  sowie  sämmtliche  Räume,  in  denen  Nebenerzeugnisse  des  Reinigungsverfahrens
  sich  befinden,  gegen  die  übrigen  Räume  und  nach  außen  abzuschließen,
b)  oder  die  Anstalt  ist  zu  umfriedigen.
§.  37.
b)  Herrichtung  Im  Falle  des  §.  46  unter  a  gelten  die  folgenden  Vorschriften:
der  Räume.  a)  Die  Zahl  der  Zugänge  zu  den  abzuschließenden  Räumen  (Thüröffnungen,  Ladeluken
u.  drgl.)  ist  soweit  zu  beschränken,  als  es  mit  den  unabweisbaren  Bedürfnissen  des  Betriebs
  und  Verkehrs  vereinbar  ist.  Die  Zugänge  sind  mit  sicheren  Thüren,  Klappen
oder  dergleichen  zu  versehen;  diese  sind  zur  Anlegung  eines  amtilichen  Verschlusses  einzurichten.

b)  Fenster  und  ähnliche  Oeffnungen  der  abzuschließenden  Räume  sind  durch  Gitter  von
Eisen  oder  Eisendraht  zu  sichern.  Die  Sicherung  kann  bezüglich  der  oberen  Stockwerke
und  der  Bedachung  theilweise  oder  ganz  erlassen  werden.
§.  38.
c)  Herrichtung  Im  Falle  des  §.  36  unter  b  gelten  die  folgenden  Vorschriften:
der  Umfriedi-  a)  Die  Umfriedigung  ist  so  anzulegen,  daß  innerhalb  wie  außerhalb  kein  Gebäude  weniger
gung.  als  5  Meter  von  ihr  entfernt  liegt.  Dasselbe  Mindestmaß  der  Entfernung  ist  bei  der

späteren  Errichtung  von  Gebäuden  innerhalb  oder  außerhalb  der  Umfriedigung  einzuhalten.
        <pb n="851" />
                                                            —  357*  —

b)  In  der  Regel  soll  die  Umfriedigung  mindestens  2,5  Meter  hoch  sein  und  aus  einer
Steinmauer  bestehen.

c)  In  Bezug  auf  die  Zahl  der  Zugänge  in  der  Umfriedigung  finden  die  Vorschriften  des
§.  37  unter  a  entsprechende  Anwendung.

d)  Es  kann  gestattet  werden,  daß  die  Umfriedigung  durch  Gebäude  gebildet  wird.  Diese
sind  entweder  nach  der  Anstalt  zu  oder  nach  außen  in  der  Art  einzurichten,  daß  vorhandene
  Zugänge,  Fenster  und  ähnliche  Oeffnungen  beseitigt  oder  unter  amtlichen  Verschluß
  genommen  werden.

§. 39.

Der  Anstaltsbesitzer  hat  auf  Verlangen  zur  Ueberwachung  des  Betriebs  und  Verkehrs  Wachtstuben
  einzurichten  sowie  zum  Aufenthalte  der  Beamten  außerhalb  des  Dienstes  und  zur  Uebernachtung
  Räume  zur  Verfügung  zu  stellen,  auch  für  Ausstattung,  Reinigung,  Beleuchtung  und  Erwärmung
  der  bezeichneten  Räumlichkeiten  zu  sorgen.

§.  40.

Die  näheren  Anordnungen  über  die  im  einzelnen  Falle  hinsichtlich  der  baulichen  Einrichtung
der  Anstalt  zu  stellenden  Anforderungen  und  über  Herrichtung  von  Wachtstuben  u.  s.  w.  trifft  die
Direktivbehörde.

Soweit  Abweichungen  von  den  in  den  §§.  37  bis  39  gegebenen  Vorschriften  schon  bisher  zugelassen
  sind,  kann  es  hierbei  verbleiben.

§.  41.

Solange  in  der  Anstalt  ein  Betrieb  stattfindet,  sind  die  Zugänge,  soweit  sie  nicht  für  den
gewöhnlichen  Gebrauch  dienen  oder  zeitweise  zur  Benutzung  freigegeben  sind,  verschlossen  zu  halten
und  unter  amtlichen  Mitverschluß  zu  nehmen.  Die  offen  gehaltenen  Zugänge  sind  durch  Beamte
unausgesetzt  zu  bewachen.  Welche  Zugänge  vom  Anstaltsbesitzer  verschlossen  zu  halten  und  unter
amtlichen  Mitverschluß  zu  nehmen  sind,  bestimmt  das  Hauptamt.

Die  amtlichen  Verschlüsse  sind,  sofern  durch  sie  bei  Unglücksfällen  u.  drgl.  für  die  in  der  Anstalt
  befindlichen  Personen  eine  Gefahr  herbeigeführt  werden  kann,  so  anzulegen,  daß  sie  im  Bedürfnißfalle
  sofort  entfernt  werden  können.

Wer  die  Anstalt  betreten  oder  verlassen  will,  hat  sich  bei  dem  Wachtbeamten  zu  melden.
Personen,  welche  die  Anstalt  verlassen,  können  nach  Maßgabe  des  §.  127  des  Vereinsgzollgesetzes
einer  körperlichen  Untersuchung  unterwerfen  werden.

Wird  die  Bewachung  der  Anstalt  behindert  oder  unmöglich  gemacht,  so  hat  der  Wachtbeamte
dem  Oberkontroleur  sofort  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Oberkontroleur  hat  sich  alsbald  in  die  Anstalt
  zu  begeben,  den  Sachverhalt  zu  ermitteln,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Entscheidung  des  Hauptamts  herbeizuführen.

§.  42.

Für  Zeiten  ruhenden  Betriebs  bestimmt  das  Hauptamt,  ob  die  Bewachung  zurückgezogen
werden  soll.  Geschieht  dies,  so  können  die  Betriebsgeräthe  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  werden;
die  etwa  in  der  Anstalt  verbleibenden  abgabenpflichtigen  Branntweinbestände  sind  in  Räumen  aufzubewahren,
  die  den  Anforderungen  an  Branntweinlager  entsprechen.

§.  43.

Branntwein  und  Nebenerzeugnisse  des  Reinigungsverfahrens  dürfen  nur  durch  die  von  dem
Anstaltsbesitzer  angemeldeten  und  von  dem  Hauptamte  hierzu  genehmigten  Ausgänge  ausgeführt
werden.  An  dem  Ausgang  ist  dem  Wachtbeamten  das  auf  den  Branntwein  bezügliche  Abfertigungspapier
  vorzuzeigen.

§.  44.
Für  die  Aufnahme  von  unter  Einzelverschluß  stehendem  Branntwein  in  die  Reinigungsanstalt
ohne  nochmalige  Feststellung  der  Alkoholmenge  gelten  die  Vorschriften  des  §.  35.

d)  Besondere
Verpflichtungen
  des  Anstaltsbesitzers.


e)  Entscheidung
über  die  Einrichtung
  der
Anstalt.

2.  Bewachung.

3.  Einstellung  der
Bewachung.

4.  Ausgangskontrole.


5.  Verzicht  auf
einen  höheren
Schwundnachlaß
als  drei  Prozen
        <pb n="852" />
                                                      —  358*  —

Vierter  Titel.

Reinigungsanstalten,  in  denen  weder  der  Branntwein  unter  Steuerverschluß  steht,  noch
eine  amtliche  Bewachung  stattfindet.
§.  45.

1. Besondere  Vor-  Der  Anstaltsbesitzer  hat  sich  in  der  nach  §.  2  unter  c  aufzunehmenden  Verhandlung  auch  für

aussetzungen.  jeden  Fall,  in  welchem  gegen  die  Vorschriften  des  §.  46  Abs.  1  oder  §.  49  verstoßen  oder  eine
dem  §.  48  zuwiderlaufende  Angabe  gemacht  wird,  der  im  §.  31  Abs.  2  angedrohten  Konventionalstrafe
  zu  unterwerfen.
Die  Direktivbehörde  kann  für  die  Abgabe,  welche  auf  dem  in  die  Anstalt  aufgenommenen
Branntwein  ruht,  vom  Anstaltsbesitzer  Sicherheitsbestellung  fordern,  sofern  nicht  nach  näherer  Bestimmung
  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  von  einer  solchen  ganz  oder  theilweise  abzusehen  ist.

§.  46.

2.  Verbote.  Es  ist  verboten:

a)  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden  Branntwein,  der  bereits  einem  Destillationsverfahren
in  einer  Reinigungsanstalt  unterlegen  hat,  in  die  Anstalt  einzubringen;
b)  Branntwein,  der  in  der  Anstalt  einem  Destillationsverfahren  nicht  unterworfen  ist,  abzumelden.

Die  Direktivbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen,  im  Falle  zu  a  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,
daß  der  Branntwein  in  der  Anstalt  noch  einer  Reinigung  unterworfen  wird.
Soweit  schon  bisher  einer  Anstalt  gestattet  ist,  Branntwein,  der  in  ihr  nur  einer  Filtration
unterzogen  ist,  abzumelden,  kann  es  hierbei  verbleiben.

§.  47.
3. Aushang.  Ein  Abdruck  der  Vorschriften  des  §.  14  Abs.  1,  §.  31,  §.  46  Abs.  1  sowie  der  §§.  48  und  49
ist,  soweit  sie  für  die  Anstalt  Gültigkeit  haben,  durch  Aushang  an  einer  oder  mehreren  von  dem
Oberkontroleur  zu  bestimmenden  Stellen  der  Anstalt  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  48.

4. Abmeldung.  In  dem  Abmeldungspapier  ist  derjenige  Branntwein,  welcher  einem  Destillationsverfahren  in

der  Anstalt  unterlegen  hat,  als  gereinigt,  anderer  Branntwein  als  ungereinigt  zu  bezeichnen.
Soweit  einer  Anstalt  die  Abmeldung  von  bloß  filtrirtem  Branntwein  zugestanden  ist  (§.  46
Abs.  3),  ist  dieser  Branntwein  zugleich  als  filtrirt  zu  bezeichnen.

§.  49.

Ausgangs-  Branntwein  und  Nebenerzeugnisse  des  Reinigungsverfahrens,  die  zum  Ausgang  aus  der  Ankontrole.

  stalt  amtlich  abgefertigt  sind,  müssen  möglichst  bald  nach  der  Abfertigung  unter  den  Augen  der
Abfertigungsbeamten  entweder  aus  dem  Bereiche  der  Anstalt  entfernt  oder  in  besondere  zur
Lagerung  von  abgefertigtem  Branntwein  angemeldete  Räume  übergeführt  werden.  Diese  Räume
müssen  von  den  Anstaltsräumen  möglichst  getrennt  sein,  so  daß  die  heimliche  Ueberführung  von
Branntwein  aus  ihnen  in  die  Anstaltsräume  oder  umgekehrt  nicht  zu  befürchten  ist.  Die  Direktivbehörde
  kann  anordnen,  daß  der  Anstaltsbesitzer  über  den  Zu-  und  Abgang  des  Branntweins  in
diesen  Räumen  besonders  Buch  zu  führen  hat.

Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  Branntwein,  der  auf  Begleitschein  I  abgefertigt  und  unter
Einzelverschluß  gelegt  ist,  nicht  alsbald  nach  der  Abfertigung,  sondern  binnen  einer  angemessenen
Frist  aus  der  Anstalt  entfernt  wird.  

§. 50.

6.  Aufrechterhal-  Soweit  für  einzelne  Anstalten  Abweichungen  von  den  Vorschriften  des  §.  14  Abs.  1  unter  d

tung  bestehender Erleichterungen.  oder  des  §.  49  nachgelassen  worden  sind,  kann  es  hierbei  verbleiben.
§.  51.

7. Schwundnachlaß.  Die  bei  der  ordentlichen  Bestandsaufnahme  ermittelte  Fehlmenge  ist,  sofern  nicht  Hinterziehungen

  begangen  worden  sind  (§.  27  Abs.  2  unter  a),  bis  zur  Höhe  von  drei  Prozent  der
durch  Destillation  in  der  Anstalt  verarbeiteten  Alkoholmenge  abgabenfrei  zu  lassen.
        <pb n="853" />
                                                              —  359*  —

Die  verarbeitete  Menge  ist  in  der  Weise  festzustellen,  daß  von  der  nach  dem  Abschlusse  des
Reinigungsbuchs  angeschriebenen  Alkoholmenge  abgesetzt  werden:
a)  der  vorgefundene  Bestand  an  ungereinigtem  Branntwein,
b)  der  als  ungereinigt  abgeschriebene  Branntwein,

c)  der  bei  der  letzten  Berichtigung  des  Reinigungsbuchs  vorgetragene  Bestand  an  gereinigtem
Branntwein.

Dem  hieraus  zu  berechnenden  Höchstbetrage  der  abgabenfreien  Fehlmenge  ist  gegebenen  Falles

ein  Prozent  derjenigen  Alkoholmenge  zuzurechnen,  die  auf  Grund  des  §.  48  Abs.  2  als  filtrirt
abgemeldet  worden  ist.
        <pb n="854" />
        <pb n="855" />
                                                          —  361*  —

Muster  1.
Steuerhebebezirk  (R.  O.  §.  4.)
Abschnitt  II.  Abth.  der  Lagerrolle.  Nr.  der  Beläge.

Räume-  und  Gerätheanmeldung
für
die  Branntwein-Reinigungsanstalt  des  in         -Straße Nr.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  In  die  Anmeldung  der  Räume  auf  Seite  2  sind  alle  zur  Reinigungsanstalt  gehörigen  und  mit  ihr  in  unmittelbarer
Verbindung  stehenden  Räume  unter  Angabe  ihres  Zweckes  aufzunehmen.

2.  Die  Geräthemeldung  auf  Seite  3  muß  die  Destillirvorrichtungen  und  Filtrirgeräthe  sowie  alle  Gefäße  enthalten,  die
ständig  zur  Aufbewahrung  von  Branntwein  in  der  Reinigungsanstalt  bestimmt  sind  (Lagergefäße).  Jedes  Geräth
ist  einzeln  zu  verzeichnen.

3.  Der  Anstaltsbesitzer  hat  in  der  Gerätheanmeldung  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen  und  die  Anmeldung  unter
Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  zu  unterschreiben.

4.  Aus  der  an  den  Anstaltsbesitzer  zurückgelangenden  Ausfertigung  der  Anmeldung,  dem  Grundriß  u.  s.  w.  ist  ein  mit
einem  Umschlage  zu  versehendes  Belagsheft  zu  bilden,  das  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs  aufzubewahren
  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten  ist.

5.  Zu  beabsichtigten  Aenderungen  der  Anstaltsräume  (R.  O.  §.  8)  und  der  angeordneten  Sicherheitsvorrichtungen  ist
vorher  die  Genehmigung  des  Hauptamts  schriftlich  nachzusuchen.  Bis  zum  Eingange  der  Entscheidung  hat  der
Anstaltsbesitzer  die  Ausführung  der  beabsichtigten  Veränderungen  zu  unterlassen.

6.  Veränderungen  im  Geräthestande  sind  mit  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Veränderungsanzeige
nach  Muster  6  zur  Brennereiordnung  bei  der  Hebestelle  vorher  anzumelden.

45*
        <pb n="856" />
                                                             —  362  –

Anmeldung  der  Räume  und  ihrer  Lage.
        <pb n="857" />
        —  363* —

  





Gerätheanmeldung.





Nr.



Der  Geräthe  Zugang.  Abgang.
Raum-  Tag.  Bemerkungen;  Tag.  Bemerkungen;
Benennung.  gehalt  Name  der  Beamten.  Name  der  Beamten.



1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
        <pb n="858" />
        <pb n="859" />
                                                                —  365*  —





Muster  2.
(R.  D.  §.  11)
Steuerhebebezirk  Magdeburg.
Branntwein  Reinigungsbuch.
4.  Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  1899/1900.
Dieses  Buch  enthält  Fünfzig  Blätter,  die  Geführt  von  dem  Hauptamtsassistenten  Reppin.

mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
Magdeburg,  den  16ten  September  1899.

(Siegel.)  Müller, Steuerrath.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jede  Anstalt  ist  eine  besondere  Abtheilung  anzulegen.  Die  Abtheilungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu
versehen.

2.  Die  Spalten  6  bis  11  und  19  bis  24  sind  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  mit  den  zutreffenden  Abgabensätzen  zu
überschreiben.

3.  Die Anschreibung  des  Branntweins  hat  nach  der  bei  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  vorgenommenen  Feststellung  zu
erfolgen.  

In  den  Fällen,  in  denen  eine  Fehlmenge  gemäß  der  §§.  32  und  33  der  Begleitscheinordnung  abgabenfrei

gelassen  wird,  ist  auf  Antrag  des  Anstaltsbesitzers  die  bei  der  vorangegangenen  Abfertigung  festgestellte  Alkoholmenge
  anzuschreiben.  Kann  die  Entscheidung  über  die  Behandlung  der  Fehlmenge  nicht  bei  der  Abfertigung
erfolgen,  so  ist  zunächst  die  bei  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  festgestellte  Alkoholmenge  anzuschreiben,  die  Anschreibung
  der  abgabenfrei  gelassenen  Fehlmenge  aber  nachträglich  auf  Grund  der  Entscheidung  des  Hauptamts
unter  einer  besonderen  Nummer  zu  bewirken.

Hat  eine  Feststellung  der  Alkoholmenge  bei  der  Aufnahme  des  Branntweins  in  die  Anstalt  nicht  stattgefunden
  (R.  O.  §.  12  Abs.  2),  so  ist  für  die  Anschreibung  das  Ergebniß  der  vorangegangenen  Abfertigung
maßgebend.

4.  Die  Anträge  auf  Abfertigung  von  Branntwein  aus  der  Anstalt  (Abmeldungen)  sind  nach  Bescheinigung  der  Zulässigkeit
  des  angegebenen  Abgabensatzes  (R.  O.  §.  19  Abs.  2)  sofort  in  die  Spalten  13  und  14  einzutragen.
Die  Abschreibung  des  Branntweins  hat  nach  der  bei  der  Abfertigung  aus  der  Anstalt  vorgenommenen  Feststellung
zu  erfolgen.

5.  Das  Reinigungsbuch  ist  von  einer  Bestandsaufnahme  zur  anderen  in  An-  und  Abschreibung  fortlaufend  aufzurechnen,
wobei  auch  der  nach  der  Bestandsaufnahme  angeschriebene  Istbestand  zu  berücksichtigen  ist.  Die  Aufrechnungen
und  Uebertragungen  haben  in  An-  und  Abschreibung  gleichzeitig  zu  erfolgen,  sobald  eine  der  beiden  gegenüberliegenden
  Seiten  gefüllt  ist.    

6.  Am  letzten  Tage  des  Vierteljahrs  ist  das  Reinigungsbuch  abzuschließen:  die  in  An-  und  Abschreibung  sich  ergebenden
Schlußsummen  jeder  Abtheilung  sind  in  das  Reinigungsbuch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen,  ebenso  die
bei  der  letzten  mit  einer  Berichtigung  des  Reinigungsbuchs  verbundenen  Bestandsaufnahme  ermittelte  Menge  des
gereinigten  Branntweins  (R.  O.  §.  48  Abs.  1).  Der  Oberkontroleur  hat  die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  der
Uebertragung  in  dem  abgeschlossenen  Reinigungsbuche  zu  bescheinigen.
        <pb n="860" />
                                                                        366*













































 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abtheilung  2.  Reinigungsanstalt  des  Karl
A.  Anschreibung.
Des  Davon  unterliegen
Tag  Vorbuchs  
  Gesammt-    a)  Verbrauchsabgabensatze
Lau-  der  Alkohol-  dem  b)  Zuschlagsatze    von
fende  An-      a)  50  a)  50  a)  70  a)  70  a)  a)  Bemerkungen.
Be-  Abth.  menge
Nr.  schrei-  und  b)  —  b)  20  b)  —  b)  20  b)  b)
bung.  nennung.  Nr.    Pfennig  für  das  Liter  Alkohol
l  A.  l A.  l A.  l A.  l A.  l A.    l A.
1.    2.  3.   4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.
Uebertrag  .  .  4  063  005  47  927  398  910  2  583  525  1 032 643
102.  27/9.  Bgl.  E.  B.  62   6127  —  —  6  127
103.     =  L.  B.  3/40  15 473  5073  10 400  —
104.  Bgl.  E.  B.  54  95  —  95  —    Zufolge  Verfügung  des
Abschluss  zur  Bestandsauf-  Hauptamts  vom  22.  Septemnahme
  am  28.  September  ber  d.  Js.  Nr.  6122  abgaben-1900.
      frei zu lassende Fehlmenge.
Summen der Anschreibung ....  4 084 700  53 000  409 310  2 583 620  1 031 770  Vergl. laufende Nr.  81
Ab Summen der Abschriebung  3 850 000  45 180  395 420  2 440 310  969 090
Bleibt  Sollbestand ...   234 700  7 820  13  890  143  310  69 680
Nach  der  Bestandsaufnahme-  
verhandlung  sind  als  Fehlmenge
abzuschreiben  122  100  5 010     —  47 410  69 980
Bleibt  Istbestand  112 600  2 810  13 890   95  900  —  Unter  dem  Istbestande  be-
      finden sich 11 000 Liter
Alkohol, die in der Anstslt
einem Destillationsver-105.  29/9.  L. B.   3/41  21 327    —
  —  —  21 327  fahren  unterlegen  haben
Aus  dem  freien  (gereinigter  Branntwein).
106.  =  Verkehre.  20  000  —  —  —  —  20  000  Verfügung des  Königl.  Prov.
    Steuer-  Direktors  vom  21.
Septbr.  d.  Js.  Nr.  9627.
107.  =  Bgl. E. B.  70  6  073  6 073  —  —  —  
Abgabenfrei  ab
108.    =  gefertigt.  19 380  —  —  19  380
  Wie  zu  Nr.  106.
Schwund  für
109.   =  Nr.  106  620  —  —  —  —  620
Summen am  Schlusse  des  4.  Viertel-      
jahrs ..............  140 000  8 883  13 890  95 900  21 327     —






Die Schlusssummen der Spalten 5 bis 9, 18 bis 21 und 25 sowie

1900/1901 übertragen.
Magdeburg,  den  1.  Oktober  1900.

Reppin,

Hauptamtsassistent.



die  in  der  Spalte  12  vermerkte
Menge  der  gereinigten  Branntweins  sind  in  das  Reinigungsbuch  für  das  1.  Vierteljahr  des  Betriebsjahrs
        <pb n="861" />
        Seiler  in  Magdeburg.

                                                           367*








  



B.  Abschreibung.            























 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



  Der  Branntwein    Von  dem
Die  Tag  ist weiter  Davon  unterliegen  abgeschriebenen  Von  dem ungereinigten
Abmel-    Gesammt-  a)  Verbrauchsabgabensatze  Branntwein
Lau-  dung  der  nachgewiesen  dem  b)  Zuschlagsatze    von  sind  abgemeldet  Branntfende
  ist  Ab-  unter  Alkohol-  als  wein sind als 
  
Nr.  abge- schrei-  Abth.  menge  a)  50  a)  50  a)  70  a)  70  a)  a)  unge-  filtrirt begeben
  bung  im  Buch  und  b)  —  b)  20  b)  —  b)  20    b)  b)  gereinigt.  zeichnet
am  und Nr.  Pfennig  für  das  Liter  Alkohol  reinigt
  l A.  I A.  I A.  I A.  I A.  I A.  I A.  I A.  I A.  I A.
13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.   27.
Ubertrag  3 789 986  38 885  386  215  2  400  908  963 978  3  730  466  59  520  28 725
221.   26/9.  27/9.  E.  B.  72  5 020  5 020  —  —  —  5 020  —   —
222.   =  =  Bgl.  A.  B.  81  9 205  —  9  205  –  —   —  –  9 205   —
223.   =  =  Den.  B.  37  5 112      —  5 112  5 112   —
224.  27/9. =  L. B.  3/42  30 502  —  30 502  30 502   —    —
225.   =   =     E. B.  73  10 175  1 275  —  8 900  8 900  1 275   1 275
Summen  der  Abschreibung   3 850 000  45 180  395 420  2 440 310  969 090  3 780 00   70  000  30 000


          
226.  28/9.  28/9.  E.  B.  77  1 527  1 527  —  1 527   —    —

227.     28.9.  29/9.  =  79  2 000  2 000    —  —  —    2 000   —

228.     =   =  Bgl. A. B.    85  4 173  4173   —   —   —   —   4 173   —   —

229.   =  =  =  86  5 300    —   —  5 300    —  5300  

230.   29/9.  =  Dem. B.   41   4  000  4 000  —  4 000  
Summen  am  Schlusse  des  4.  Vierteljahrs  17  000  2  000  5 700  9 300  —  17 000













Die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  der  Uebertragung  bescheinigt.
Magdeburg,  den  5.  Oktober  1900.

Löblich,

Oberkontroleur.









46
        <pb n="862" />
        <pb n="863" />
        Steuerhebebezirk

Abmeldung

von

Nr.

Muster  3.
(R.  O.  §.  20.)

des  Abmeldungsbuchs.

Nebenerzeugnissen  des  Reinigungsverfahrens  zur  abgabenfreien  Ablassung.





I.  Angaben  des  Anstaltsbesitzers.

II.  Revisionsbefund.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Gefäße  Der  Gefäße
Zahl  Zeichen und Nr.  Brutto-  Bezeichung  Zahl  Zeichen,  Brutto-  Bezeichnung
  des  Inhalts.      des  Inhalts.
und  Art.  gewicht  und  Art.  und Nr.  gewicht
kg    kg  
1.  2.  3.  4.    5.  6.  7.  8.

  

  
      


    

(Ort,  Tag.)

(Unterschrift  des  Anstaltsbesitzers.)



46*
        <pb n="864" />
        Anlage  4.
(R.  O.  §.  20.)

Anleitung

zur

Prüfung  der  Nebenerzeugnisse  des  Reinigungsverfahrens,  die  im
Nachlauf  enthalten  sind  (Fuselöl).

In  ein  reines  und  trockenes  Probirglas  wird  bis  zu  einem  dem  Raumgehalte  von  30  Kubikcentimeter
entsprechenden  Striche  Chlorcalciumlösung  von  1,225  Dichte  gebracht;  sodann  wird  bis  zu  einem  den
Raumgehalte  von  40  Kubikcentimeter  anzeigenden  Striche  das  zu  untersuchende  Fuselöl  aufgefüllt.  Hierauf
wird  das  Glas  mit  einem  gut  passenden  Korke  verschlossen  und  eine  Minute  lang  kräftig  geschüttelt.
Man  stellt  alsdann  das  Gefäß  senkrecht  auf  und  läßt  die  beiden  Schichten  sich  sondern.  Etwa  an  den
Wänden  sitzende  Oeltröpfchen  entfernt  man  durch  sanftes,  senkrechtes  Klopfen  auf  die  Handfläche  oder
durch  Drehen  der  Röhre  zwischen  den  Fingern.  Haben  sich  nunmehr  die  beiden  Schichten  gesondert,  so
soll  die  obere  Schicht  nach  unten  hin  wenigstens  noch  bis  zu  dem  mit  32,5  Kubikcentimeter  bezeichneten
Striche  reichen,  also  wenigstens  7,5  Kubikcentimeter  betragen.

Demnächst  werden  in  ein  zweites  trockenes  Glas  100  Kubikcentimeter  des  zu  untersuchenden  Fuselöls
gefüllt  und  5  Kubikcentimeter  reinen  Wassers  (destillirtes  oder  allenfalls  Regenwasser)  hinzugefügt.
Wiederum  wird  das  Glas  mit  einem  gut  passenden  Korke  verschlossen  und  eine  Minute  lang  kräftig
geschüttelt.  Hierauf  soll  das  Gemisch  trübe  erscheinen.

Die  bei  diesem  Verfahren  zu  verwendende  Chlorcalciumlösung  wird  entweder  fertig  aus  Apotheken
bezogen  und  mit  einem  amtlich  beglaubigten  Aräometer  bei  einer  Temperatur  von  nahezu  15  Grad  Celsius
geprüft  oder  hergestellt,  indem  man  25  Gramm  wasserfreies  Chlorcalcium  in  75  Kubikcentimeter  Wasser
löst  und  die  Lösung,  falls  sie  nicht  klar  sein  sollte,  filtrirt.  Die  Lösung  ist  in  einem  gut  verschlossenen
Glase  aufzubewahren.
        <pb n="865" />
        Muster  5.
(R.  O.  §.  20.)

Steuerhebebezirk

Abmeldungsbuch

über
abgabenfrei  abgelassene  Nebenerzeugnisse  des  Reinigungsverfahrens
für

die  Branntwein-Reinigungsanstalt  des  in

Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
,  den  ten  19
        <pb n="866" />
        Der  Gefäße
Laufende  Bezeichnung  Tag  der  
Nr.  Brutto-  des  Inhalts.  Abfertigung.  Bemerkungen.
Zahl  und  Art.  gewicht
kg





1.  2.  3.  4.  5.  6.
        <pb n="867" />
                                                                –  373  —

Muster  6.
  (R. O. §. 24.)
Steuerhebebezirk  Magdeburg.

Verhandlung

über

die  Bestandsaufnahme  in  der  Branntwein-Reinigungsanstalt
des
Karl  Seiler
in
Magdeburg

am  28ten  September  1900.

Die  Richtigstellung  des  Reinigungsbuchs  ist  Der  für  die  abgabenpflichtige  Fehlmenge  festnach
  Maßgabe  der  Bestandsaufnahmeverhandlung  gesetzte  Betrag  von  2  505  Mark  ist  im  Branntweinbewirkt.
  steuer-Einnahmebuch  unter  Nr.  27  nachgewiesen.

Magdeburg,  den  28ten  September  1900.  Magdeburg,  den  3ten  Oktober  1900.
Reppin,  Hauptamtsassistent.  Steinbrecht,  Hauptamtssekretär.
        <pb n="868" />
                                                              —  374*  —

Abschluß  des  Reinigungsbuchs.
A.  Anschreibung  seit  der  letzten  mit  einer  Berichtigung  des  Reinigungsbuchs  verbundenen
Bestandsaufnahme  einschließlich  des  bei  dieser  ermittelten  Istbestandes  ...
B.  Abschreibung  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  .  .
C.  Mithin  Sollbestand .....
Die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  des  Reinigungsbuchs  und  die  Uebereinstimmung  des  vorstehenden
Abschlusses  mit  dem  Reinigungsbuche  bescheinigt

Magdebrug,  den  27ten  September  1900
Kahler,  Hauptamtsassistent.

Verhandelt  Magdeburg,  den  28ten  September  1900.

Der  Sollbestand  beträgt  nach  obigem  Abschlusse  ......

Der  Istbestand  beträgt  nach  dem  Revisionsbefund  in  der  anliegenden  Bestandsanmeldung

Die  Gesammtfehlmenge  berechnet  sich  hiernach  auf  .  .

*)  [Der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  die  Fehlmenge  abgabenfrei  abgeschrieben  werden  darf,  beträgt
nach  der  Berechnung  auf  Seite 4  ......

Die  zur  Versteuerung  zu  ziehende  Menge  berechnet  sich  hiernach  auf  .....  

Von  der  Gesammtfehlmenge  werden  117  090  Liter  Alkohol  abgabenfrei  zu  lassen  sein,  weil  nicht
als  erwiesen  anzunehmen  ist,  dass  in  der  Anstalt  Hinterziehungen  der  Verbrauchsabgabe  begangen  sind.

Der  mitunterzeichnete  Anstaltsbesitzer  beantragt,  diese  Menge  mit .....

bei  dem  mit  0,70  Mark  Verbrauchsabgabe  und  0,20  Mark  Zuschlag  und mit  ........
bei  den  mit  0,70  Mark  Verbrauchsabgabe
belasteten  Branntwein  abgabenfrei  abzuschreiben  sowie  für  47  410  Liter  Alkohol die  Maischbottichsteuer  zu
vergüten.
Die  abgabenpflichtige  Menge  von  ......
beantragt  der  Anstaltsbesitzer,  bei  dem  mit  0,50  Mark  Verbrauchsabgabe    belasteten  Branntwein  abzuschreiben.
Dafür  berechnet  sich  die  Abgabe  auf  2  505  Mark.
Der  Istbestand  von  112  600  Liter  Alkohol  vertheilt  sich  hiernach  auf  die  Spalten  2  bis  5  des
obigen  Abschlusses  wie  folgt    .........  

  Karl Seiler.
Löblich, Oberkontroleur.  Rössler, Steueraufseher.

Entscheidung  des  Hauptamts.
Genehmigt.
Magdeburg,  den  29.  September  1900.

(Unterschriften.)



*)  Die  [ ]  eingeklammerte  Stelle  ist  für  Anstalten  zu  streichen,  die  weder  den  Vorschriften  des  vierten  Titels  der
Reinigungsordnung  unterstellt,  noch  sonst  in  der  Höhe  des  abgabenfreien  Schwundes  beschränkt  sind.
        <pb n="869" />
                                                             —  375  —



Davon  unterliegen





















a)  Verbrauchsabgabensatze
Gesammt-  dem  b)  Zuschlagsatze  von
Alkoholmenge  a)  50  a)  50  a)  70  a)70  a)  a)
b)  —  b)  20  b)  —  b)  20  b)  b)
Pfennig  für  das  Liter  Alkohol
l A.  l A.  l A.  l A.  l A.  l A.  l A.
1.  2.    3.  4.  5.  6.  7.
4 084 700  53  000    409  310  2  583  620  1 038 770
3 850  000  45  180  395  420  2  440 310  969  090
234  700  7 820  13  890  143  310  69  680

234  700  
112  600
122  100
117  090
5  010
—  —  —  69  680
—  —  47  410    —
5  010  —  —  —

2 810  13  890  95 900    —



















Rechnerisch  geprüft  und  richtig  befunden.
Magdeburg,  den  29ten  September  1900.
Kahler,  Hauptamtsassistent.





47
        <pb n="870" />
                                                                   —  376*  —

Berechnung  des  Höchstbetrags,  bis  zu  dem  die  in  der  Anstalt  ermittelte  Fehlmenge  abgabenfrei

abgeschrieben  werden  darf.

a)  Nach  dem  Abschluß  auf  Seite  2  sind  im  Reinigungsbuch  angeschrieben
b)  Davon  sind  abzusetzen:
1.  der  nach  dem  Revisionsbefund  in  der  anliegenden  Bestandsanmeldung  vorgefundene

  Bestand  an  ungereinigtem  Branntwein  mit  109  000  Liter  A.
2.  die  in  Spalte  26  des  Reinigungsbuchs  als  ungereinigt  abgeschriebenen
  70  000  =  =

3.  der  bei  der  letzten  Berichtigung  des  Reinigungsbuchs  am
25ten  September  1899  eingetragene  Bestand  an  gereinigtem
Branntwein  mit  ..  12 700  =   =zusammen



c)  Seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  sind  hiernach  durch  Destillation  in  der  Anstalt
verarbeitet

d)  Hiervon  berechnet  sich  der  nach  §.  51  Abs.  1  der  Reinigungsordnung  abgabenfreie
  Schwund  von  drei  Prozent  auf

e)  Für  die  nach  Spalte  27  des  Reinigungsbuchs  als  filtrirt  bezeichneten
30  000  Liter  A.  beträgt  der  nach  §.  51  Abs.  3  der  Reinigungsordnung  abgabenfrei
  zu  lassende  Schwund  von  einem  Prozent

Mithin  stellt  sich  der  Höchstbetrag  an  abgabenfreiem  Schwund  auf.







l  A.



4  084 700

191  700



3 893  000



116  790

300





117  090
        <pb n="871" />
                                                                  –  377*  —

Alkoholermittelungsordnung.

—

§.  1.

Die  im  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  wird  bestimmt  aus  dem  Nettogewicht  und  der
Stärke  des  Branntweins.  Die  Stärke  kann  in  Raumprozenten  (Volumenprozenten)  oder  in  Gewichtsprozenten
  ausgedrückt  werden.  Raumprozente  bezeichnen  das  Verhältniß  der  Raummenge  des  im
Branntwein  enthaltenen  Alkohols  zu  der  Raummenge  des  Branntweins.  Gewichtsprozente  bezeichnen
das  Verhältniß  des  Gewichts  des  im  Branntwein  enthaltenen  Alkohols  zu  dem  Gewichte  des
Branntweins.

Zur  Ermittelung  der  Branntweinstärke  dient  das  Alkoholometer.  Das  Alkoholometer  sinkt,
da  die  Dichte  (das  spezifische  Gewicht)  des  Alkohols  geringer  ist  als  die  des  Wassers,  in  alkoholreichen
  Branntwein  tiefer  ein  als  in  alkoholarmen;  es  stellt  sich  somit  je  nach  der  Stärke  des
Branntweins  verschieden  ein.  Seine  Einstellung  wird  außerdem  durch  die  Temperatur  des  Branntweins
  beeinflußt,  indem  bei  steigender  Temperatur  die  Dichte  des  Branntweins  abnimmt.  Mit  jeder
Temperaturerhöhung  sinkt  daher  das  Alkoholometer  tiefer  in  den  Branntwein  ein  und  zeigt  dessen
Stärke  entsprechend  höher  an.  Bei  allen  Ermittelungen  mit  Hülfe  des  Alkoholometers  bedarf  es
somit  auch  einer  Feststellung  der  Temperatur.  Zu  diesem  Zwecke  ist  das  Alkoholometer  mit  einem
Thermometer  verbunden  und  bildet  mit  ihm  das  Thermo-Alkoholometer.

Die  Prozentangaben  der  Alkoholometer  beziehen  sich  auf  eine  bestimmte  Temperatur  (Normaltemperatur).
  Als  solche  gilt  für  Raumprozente  15,5  Grad  Celsius  (12 4/9  Grad  Néaumur)  und  für
Gewichtsprozente  15  Grad  Celsius.  Die  bei  der  Normaltemperatur  am  Alkoholometer  abgelesene
Stärke  ist  die  wahre  Stärke;  die  Angabe  des  Alkoholometers  bei  jeder  anderen  Temperatur  heißt
die  zu  dieser  Temperatur  gehörige  scheinbare  Stärke.

§. 2.

Bei  den  steueramtlichen  Ermiltelungen  der  Branntweinstärke  sind,  abgesehen  von  den  in  der
Anlage  39  zur  Brennereiordnung  und  im  §.  65  Abs.  1  der  Befreiungsordnung  zugelassenen  Ausnahmen,
  Alkoholometer  anzuwenden,  welche  die  Stärke  nach  Gewichtsprozenten  angeben.

Für  die  regelmäßigen  Fälle  sind  zwei  Thermo-Alkoholometer  bestimmt,  von  denen  das  eine
die  Branntweinstärken  von  10  bis  67,  das  andere  die  Branntweinstärken  von  65  bis  100  Gewichtsprozent
  angiebt.  Bei  dem  ersteren  ist  die  Alkoholometerskale  nach  halben  Prozenten,  die  Thermometerskale
  nach  ganzen  Graden,  bei  dem  letzteren  die  Alkoholometerskale  nach  fünftel  Prozenten,  die
Thermometerskale  nach  halben  Graden  getheilt.  Diese  Thermo-Alkoholometer  tragen  auf  der
Alkoholometerskale  die  Bezeichnung  „Alkoholometer  nach  Gewichtsprozenten“,  auf  der  Thermometerskale
  die  Bezeichnung  „Grade  des  hunderttheiligen  Thermometers“;  sie  sind  ferner  dadurch  gekennzeichnet,
  daß  die  Thermometerskale  an  beiden  Seiten  durch  einen  blaßrothen,  etwa  ein  Millimeter
breiten  Strich  gerändert  ist.

Zur  Abfertigung  von  Branntwein  unter  10  Gewichtsprozent  scheinbarer  Stärke  dient  ein
kleines  Thermo-Alkoholometer  (Lutterprober)  mit  Theilung  der  Alkoholometerskale  nach  ganzen
Prozenten  und  der  Thermometerskale  nach  ganzen  Graden.  Die  Lutterprober  tragen  auf  der
Alkoholometerskale  die  Bezeichnung  „Alkoholgehalt  nach  Gewichtsprozenten“,  auf  der  Thermometerskale
  die  Bezeichnung  „Grade  des  hunderttheiligen  Thermometers“.

47*

I.  Einleitung.

II.  Thermo-  Alkoholometer.

1.  Arten.
        <pb n="872" />
        2.  Aichung  und
Beglaubigung.



III.  Abfertigung  von
Branntwein.
1.  Prüfung  des
Branntweins.
a)  durch  die
Abfertigungs-



b)  durch  einen
Chemiker.

Anlage 1.


2.  Gewichtsermittelung.

a)  Allgemeine
Vorschrift.

                     —  318*  —

Zur  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  von  Likören,  Essenzen  u.  s.  w.  (§.  16  Abs.  2)  dienen
zwei  kleine  Thermo-Alkoholometer  für  scheinbare  Stärken  von  0  bis  30  beziehungsweise  von  29  bis
57  Gewichtsprozent  mit  Theilung  der  Alkoholometerskale  nach  halben  Prozenten  und  der  Thermometerskale
  nach  ganzen  Graden.

Zur  Prüfung  des  denaturirten  Branntweins  auf  die  vorgeschriebene  Mindeststärke  dient  ein
kleines  Thermo-Alkoholometer,  dessen  Alkoholometerskale  die  Gewichtsprozente  von  75  bis  85  mit
Theilung  nach  fünftel  Prozenten  umfaßt  und  dessen  Thermometerskale  nach  halben  Graden  getheilt
  ist.

§.  3.

Die  im  §.  2  Abs.  2  aufgeführten  Alkoholometer  müssen  geaicht  sein.  Die  Aichung  ist  ersichtlich
  gemacht  durch  Ausätzen  des  Aichstempels  nebst  Jahreszahl  und  Nummer  auf  den  Glaskörper
oberhalb  der  Thermometerskale  sowie  eines  kleineren  Stempels  auf  die  Spindelkuppe.  Auf  den
Glaskörper  ist  das  Gewicht  in  Milligrammen  aufgeätzt.

Die  im  §.  2  Abs.  3  bis  5  aufgeführten  Alkoholometer  müssen  amtlich  beglaubigt  sein.  Die
Beglaubigung  erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Adlerstempels  nebst  Jahreszahl  und  Nummer  auf  den
Glaskörper  oberhalb  der  Thermometerskale.

Auf  die  Spindel  der  Meßwerkzeuge  ist  über  den  oberen  Rand  der  Alkoholometerskale  ein
Strich  aufgeätzt,  der  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Spindelumfanges  erstreckt  und  dessen
untere  Grenzlinie  in  die  Ebene  des  Skalenrandes  fällt.  Fällt  seine  untere  Grenzlinie  nicht  in  die
Ebene  des  Skalenrandes,  so  ist  dies  ein  Zeichen  dafür,  daß  eine  Verschiebung  der  Skale  stattgefunden
  hat.  Ein  derartig  beschaffenes  Alkoholometer  darf  zu  amtlichen  Abfertigungen  nicht
benutzt  werden.

§.  4.

Bei  der  Abfertigung  von  Branntwein  ist  darauf  zu  achten,  daß  dem  Branntwein  keine  Stoffe
beigefügt  sind,  die  eine  unrichtige  Feststellung  der  Alkoholmenge  herbeiführen  können.  Zur  steuerfreien
  Verwendung  oder  zur  Ausfuhr  bestimmter  Branntwein  ist  darauf  zu  prüfen,  ob  er  etwa
bereits  denaturirt  oder  mit  denaturirtem  Branntwein  vermischt  ist  und  ob  etwa  der  Gehalt  an
Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und  Destillation  (Fuselöl  u.  s.  w.)  die  zulässige  Grenze  übersteigt
(Bfr.  O.  §.  1  Abs.  3  und  §.  59).

Denaturirungsmittel  und  ein  größerer  Gehalt  an  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und
Destillation  verrathen  sich  durch  den  Geruch  und  den  Geschmack.  Es  ist  zweckmäßig,  bei  der  Vornahme
  der  Prüfung  eine  kleine  Probe  des  Branntweins  auf  der  Hand  zu  verreiben.

Zur  Feststellung  des  Vorhandenseins  von  Terpentinöl,  Rosmarinöl,  Lavendelöl  und  sonstigen
ätherischen  Oelen  sowie  von  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und  Destillation  und  von  leichten
Kohlenwasserstoffen  (Naphta,  Benzin,  Benzol  u.  drgl.)  empfiehlt  es  sich,  eine  geringe  Menge  des
Branntweins  in  einem  Glascylinder  mit  dem  Vier-  oder  Fünffachen  ihrer  Raummenge  an  destillirtem
Wasser  oder  an  Regenwasser  zu  vermischen.

Beim  Vorhandensein  der  bezeichneten  Zusätze  trübt  sich  die  Flüssigkeit  oder  scheidet  sich  eine
Oelschicht  an  der  Oberfläche  ab.

§.  5.

Wird  das  Vorhandensein  unzulässiger  Zusätze  oder  eines  unzulässigen  Gehalts  an  Nebenerzeugnissen
  der  Gährung  und  Destillation  festgestellt  oder  liegt  Verdacht  vor,  daß  derartige  Bestandtheile
  vorhanden  sind,  so  sind  Proben  zu  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  zu  untersuchen.  Die
chemische  Untersuchung  auf  den  Gehalt  an  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und  Destillation  hat  nach
der  in  Anlage  1  gegebenen  Anleitung  zu  erfolgen.  Der  Branntwein  ist  vorläufig  von  der  Abfertigung
auszuschließen;  die  Abfertigung  zur  steuerfreien  Verwendung  oder  zur  Ausfuhr  kann  jedoch  auf
Antrag  unter  dem  Vorbehalte  vorgenommen  werden,  daß  die  Gewährung  der  Steuerfreiheit  von
dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  der  Probe  abhängig  bleibt.

§.  6.
Das  Nettogewicht,  d.  h.  das  Gewicht  des  Branntweins  ohne  Umschließung,  ist  in  der  Art  zu
ermitteln,  daß  das  Gewicht  des  leeren  Gefäßes  (Eigengewicht,  Tara)  von  dem  Gewichte  des  gefüllten
Gefäßes  (Bruttogewicht)  in  Abzug  gebracht  wird.
        <pb n="873" />
                                                              —  379*  —

Eigengewicht  und  Bruttogewicht  sind,  soweit  nicht  bezüglich  des  ersteren  in  den  §§.  7  und  8
Ausnahmen  zugelassen  sind,  durch  steueramtliche  Verwiegung  festzustellen.

Bei  der  Verwiegung  sowohl  des  gefüllten  als  des  leeren  Gefäßes  sind  Bruchtheile  des  Kilogramms,
  wenn  sie  unter  einem  halben  Kilogramm  bleiben,  außer  Betracht  zu  lassen,  anderenfalls
als  ein  halbes  Kilogramm  anzunehmen.  Wird  das  Nettogewicht  unter  Anwendung  des  aichamtlich
ermittelten  Eigengewichts  (§.  7)  oder  durch  Berechnung  (§§.  13  bis  15)  ermittelt,  so  hat  die  gleiche
Abrundung  im  Endergebnisse  stattzufinden.

§. 7.

Wird  Branntwein  in  Fässern  vorgeführt  die  mit  aichamtlicher  Gewichtsangabe  versehen  sind,
so  kann  von  der  Verwiegung  der  leeren  Fässer,  wenn  sie  besondere  Schwierigkeiten  bereiten  würde,
abgesehen  und  das  aichamtlich  ermittelte  Eigengewicht  angewendet  werden.  Dies  ist  jedoch  nicht
zulässig,  wenn  das  Eigengewicht  der  Fässer,  z.  B.  durch  Einziehen  stärkerer  Dauben  oder  Einfügen
von  Holzstücken  im  Innern,  verändert  oder  wenn  die  aichamtliche  Gewichtsangabe  an  den  Fässern
unberechtigt  abgeändert  ist.  Die  Abfertigungsbeamten  haben  sich  zu  überzeugen,  daß  solche  Aenderungen
  nicht  vorgenommen  sind.

Bei  Anwendung  des  aichamtlich  ermittelten  Gewichts  sind  etwaige  Rollbänder  vor  der  Bruttoverwiegung
  von  den  Fässern  abzunehmen.

§. 8.

Wenn  Branntwein  wiederholt  abgefertigt  wird  und  bei  der  ersten  Abfertigung  das  Eigengewicht
  der  Gefäße  durch  Verwiegung  ermittelt  worden  ist,  bei  der  weiteren  Abfertigung  aber  die
Entleerung  der  Gefäße  besondere  Schwierigkeiten  bereiten  würde,  so  ist  der  weiteren  Abfertigung
das  bei  der  ersten  Abfertigung  ermittelte  Eigengewicht  zu  Grunde  zu  legen.

§.  9.
Wird  das  Nettogewicht  von  Branntwein  in  Kesselwagen  auf  der  Centesimalwaage  ermittelt,  so
sind  die  nachstehenden  Vorschriften  zu  beobachten:

a)  Vor  der  Verwiegung  ist  das  richtige  Wirken  der  Centesimalwaage  durch  Probebelastung
ihrer  Brücke  zu  prüfen.

b)  Die  Wägung  sowohl  des  leeren  als  auch  des  gefüllten  Kesselwagens  ist  einmal  in  der
Art  zu  wiederholen,  daß  der  Wagen  nach  erfolgter,  Verwiegung  von  der  Brücke  der
Waage  ganz  heruntergefahren,  demnächst  von  Neuem  auf  die  Brücke  gebracht  und  nochmals
  verwogen  wird.  Das  Herunterfahren  kann  unterbleiben  bei  Benutzung  von  Gleiswaagen
  ohne  Gleisunterbrechung,  auf  denen  die  Wagen  an  den  Spurkränzen  gehoben
werden.

c)  Bei  der  Verwiegung  ist  der  Wagen  auf  der  Brücke  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  seine
Mitte  höchstens  einen  Meter  von  der  Mitte  der  Brücke  entfernt  ist;  bei  der  Wiederholung
der  Wägung  ist  ihm  eine  gegen  die  erste  Wägung  etwas  veränderte  Stellung,  jedoch
unter  Wahrung  des  vorerwähnten  Spielraums,  zu  geben.

d)  Bei  starkem  Winde  oder  Regen  ist,  um  die  Beeinflussung  der  Wägung  durch  die  Witterung
zu  verhindern,  während  der  Verwiegung  über  der  Brücke  der  Waage  eine  zeltartige,
nöthigenfalls  durch  Vorhänge,  Einstellbretter  u.  s.  w.  dichter  zu  schließende  Ueberdachung
anzubringen.

e)  Weichen  die  Ergebnisse  der  wiederholten  Verwiegungen  des  leeren  oder  derjenigen  des
gefüllten  Wagens  unter  einander  um  mehr  als  ein  Tausendstel  des  kleineren  der
ermittelten  Gewichte  ab,  so  ist  die  Waage  als  unbrauchbar  zu  erachten.  Uebersteigen
die  Abweichungen  den  bezeichneten  Gewichtswerth  nicht,  so  ist  der  Mittelwerth  der  zusammengehörigen
  Verwiegungsergebnisse  für  die  Abfertigung  maßgebend.

Die  Direktivbehörde  kann  die  Gewichtsermittelung  des  Branntweins  in  Gefäßen,  die  mit  einer
Waage  verbunden  sind,  gestatten.
§.  10.

Zur  Ermittelung  der  Stärke  des  Branntweins  ist  aus  jedem  Gefäße  nach  gehöriger  Durchrührung
  des  Branntweins  eine  Probe,  und  zwar  thunlichst  aus  der  Mitte  des  Gefäßes,  zu  entnehmen.
  Aus  Kesselwagen  oder  anderen  größeren  Gefäßen  sind  mindestens  drei  Proben  aus  verb)



c)

d)

Anwendung
  des
aichamtlich
ermittelten
Eigengewichts.


Anwendung
  des  bei
einer  Vorabfertigung

ermittelten
Eigengewichts.


Gewichtsermittelung

von  Branntwein
  in
Kesselwagen,
  Aufbewahrungs-



u.  s.  w.

3.  Probenentnahme.
        <pb n="874" />
        4.  Stärkeermittelung.


                                                      —  380*  —

schiedenen  Höhen  des  Gefäßes,  möglichst  aus  der  Nähe  der  Oberfläche,  der  Mitte  und  des  Bodens
zu  entnehmen  und  zu  einer  Probe  zu  vereinigen.

Sollen  auf  ein  Abfertigungspapier  mehrerer  Fässer  abgefertigt  werden,  so  kann  für  diejenigen
vollständig  gefüllten  und  gleichartigen  Fässer,  welche  im  Bruttogewicht  um  nicht  mehr  als  ein  Zehntel
des  Bruttogewichts  des  kleinsten  Fasses  von  einander  abweichen,  eine  Durchschnittsprobe  gebildet
werden,  wenn  vorauszusetzen  ist,  daß  die  Stärke  des  Branntweins  in  den  einzelnen  Fässern  nicht
auffällig  verschieden  ist.  In  diesem  Falle  sind  aus  den  einzelnen  Fässern  Proben  in  annähernd
gleichen  Raummengen  zu  entnehmen  und  zu  einer  Probe  zu  vereinigen.  Als  vollständig  gefüllt
ist  ein  Faß  nur  anzusehen,  wenn  die  Tiefe  des  leeren  Raumes  am  Spunde  nicht  mehr  als
6  Centimeter  beträgt.

Die  zu  einer  Probe  vereinigten  Einzelproben  sind  mit  einander  gründlich  zu  vermischen.

In  der  Regel  hat  die  Probenentnahme  bei  jeder  weiteren  Abfertigung,  deren  Ergebniß  mit
demjenigen  der  Vorabfertigung  zu  vergleichen  ist,  in  derselben  Weise  zu  erfolgen,  in  der  sie  bei  der
Verabfertigung  stattgefunden  hat.

Die  zum  Entnehmen  oder  Ueberfüllen  der  Proben  bestimmten  Gefäße  müssen  gründlich  gereinigt
  sein  und  sind  vor  ihrer  Benutzung  entweder  sorgfältig  auszutrocknen  oder  mit  Branntwein
auszuspülen.

§.  11.

Mit  der  gemäß  §.  10  entnommenen  Probe  ist  ein  Standglas  soweit  zu  füllen,  daß  nach  dem
Eintauchen  des  Alloholometers  der  Flüssigkeitsspiegel  noch  mehrere  Centimeter  unterhalb  des  Gefäßrandes
  steht.  Das  Standglas  soll  möglichst  schlierenfrei,  durchsichtig  und  oben  glatt  abgeschnitten
sein  und  bei  durchgehend  gleicher  Weite  einen  Durchmesser  haben,  der  mindestens  zweimal  so  groß
ist  als  der  größte  Durchmesser  des  Alkoholometers.

Nach  kräftigem  Durchschütteln  der  Probe  im  Standglas  ist  dieses  auf  wagerechter  Fläche
fest  aufzustellen.  Hierauf  ist  das  Alkoholometer,  welches  sich  in  völlig  reinem  Zustande  befinden
muß,  oben  an  der  Kuppe  der  Spindel  anzufassen  und  langsam  in  den  Branntwein  einzusenken.

Nachdem  die  Quecksilbersäule  im  Thermometer  in  Ruhe  gekommen,  ist  die  Angabe  des  Alkoholometers
  an  derjenigen  Linie  abzulesen,  in  welcher  der  Flüssigkeitsspiegel  die  Spindel  schneidet.
Die  Ermittelung  dieser  Schnittlinie  ist  dadurch  erschwert,  daß  um  die  Spindel  ein  kleiner,  die
Schnittlinie  verdeckender  Flüssigkeitswulst  sich  bildet,  wie  solcher  in  der  nachstehenden  Abbildung  1
















    
























  
    



    

  

    

      
etwas  vergrößert  angedeutet  ist.  Um  die  Schnittlinie  zu  erkennen,  ist  das  Auge  in  eine  Stellung
dicht  unterhalb  des  Flüssigkeitsspiegels  zu  bringen;  man  erblickt  dann  an  der  Stelle,  über  welcher
        <pb n="875" />
                                                          –  381*  —

der  Flüssigkeitswulst  liegt,  nur  einen  Strich,  der  aus  dem  Flüssigkeitsspiegel  zu  beiden  Seiten  der
Spindel  deutlich  hervortritt  und  sich  scharf  von  der  Spindel  abhebt.  Dieser  Strich,  wie  ihn  die
vorstehende  Abbildung  2  andeutet,  giebt  die  Schnittlinie.  Hält  man  das  Auge  zu  tief  unterhalb
des  Flüssigkeitsspiegels,  so  sieht  man  statt  des  Striches  eine  länglich  runde  Fläche;  erst  wenn  man
das  Auge  hebt,  zieht  die  Fläche  sich  zu  dem  Striche  zusammen.  Die  Angabe  des  der  Ablesungslinie
  zunächst  liegenden  Skalenstrichs  gilt  als  scheinbare  Stärke  der  Flüssigkeit.  Liegt  die  Ablesungslinie
  in  der  Mitte  zwischen  zwei  Skalenstrichen,  so  ist  die  Angabe  des  oberen  Striches
maßgebend.

  Unmittelbar  nach  der  Ablesung  der  Alkoholometeranzeige  ist  die  Angabe  des  Thermometers
abzulesen.  Dabei  ist  das  Auge  in  gleiche  Höhe  mit  dem  oberen  Ende  der  Ouecksilbersäule  zu
bringen.  Die  Angabe  des  zunächst  liegenden  Skalenstrichs  gilt  als  Wärmegrad  der  Flüssigkeit.
Liegt  das  Ende  der  Quecksilbersäule  in  der  Mitte  zwischen  zwei  Skalenstrichen,  so  ist  auch  hier  die
Angabe  des  oberen  Striches  maßgebend.

Nach  Ablesung  der  scheinbaren  Stärke  und  der  Temperatur  ist  die  wahre  Stärke  mit  Hülfe
der  Tafel  1  zu  ermitteln.

§.  12.

Aus  dem  ermittelten  Nettogewicht  und  der  festgestellten  wahren  Stärke  des  Branntweins  ist
mit  Hülfe  der  Tafel  2  die  Alkoholmenge  zu  bestimmen.

Hat  für  mehrere  Fässer  die  Ermittelung  der  Stärke  an  einer  Durchschnittsprobe  stattgefunden,
so  ist  die  Alkoholmenge  nicht  für  jedes  einzelne  Faß  getrennt,  sondern  aus  dem  Gesammtnettogewichte
  dieser  Fässer  in  einer  Zahl  zu  ermitteln.

§.  13.

Ist  bei  Bestandsaufnahmen  oder  in  ähnlichen  Fällen  die  Verwiegung  der  Branntweinbestände
nicht  angängig,  so  kann  das  Nettogewicht  des  Branntweins  aus  der  Litermenge  durch  Berechnung
ermittelt  werden.  Die  Litermenge  des  Branntweins  ist  mittlelst  der  Skalen  der  Lagergefäße  oder
bei  vollständig  gefüllten  Gefäßen,  die  mit  aichamtlichen  Raumgehaltsangaben  versehen  sind,  nach
diesen  Angaben  festzustellen.  Sodann  ist  mit  Hülfe  der  Tafel  3  das  Gewicht  von  einem  Liter
Branntwein  von  der  vorgefundenen  Temperatur  und  der  festgestellten  wahren  Stärke  zu  bestimmen.
Durch  Vervielfältigung  der  ermittelten  Litermenge  mit  diesem  Gewicht  ist  das  Nettogewicht  des
Branntweins  zu  berechnen.  Aus  diesem  Nettogewicht  und  der  festgestellten  wahren  Stärke  des
Branntweins  ist  die  Alkoholmenge  in  der  gewöhnlichen  Weise  zu  bestimmen.

Wird  z.  B.  der  Inhalt  eines  Lagergefäßes  zu  100  000  Liter,  die  wahre  Stärke  des  Branntweins
  zu  80  Prozent  und  die  Temperatur  zu  +  3  Grad  ermittelt,  so  beträgt  nach  Tafel  3  das
Nettogewicht  von  1  Liter  dieses  Branntweins  0,8569  Kilogramm,  mithin  von  100  000  Liter
(100  000  x  O,8569  =)  85  690  Kilogramm.  Tafel  2  giebt  für  ein  Nettogewicht  von  10  000  Kilogramm
  Branntwein  zu  80  Prozent  10  100  Liter  Alkohol  an,  mithin  berechnet  sich  die  Alkoholmenge

für  80  000  Kilogramm  auf  (8  x  10  100  =)    80  800,0  Liter



=  5000  =  nach  der  Tafel  auf  .  .  .  5050,0  =
=  600  =  =  =  =  =  ...  606,0  =
=  90  =  =    =  =   =  .....  90,9    =also
  für  85  690  Kilogramm  auf  86 546,9  Liter.
§.  14.

Die  im  §.  13  vorgesehene  Berechnung  des  Nettogewichts  aus  der  Litermenge  ist  in  den  mit
einem  Probenehmer  ausgerüsteten  Brennereien  bei  der  Feststellung  der  durch  den  Probenehmer
geflossenen  Alkoholmenge  anzuwenden.  Hierbei  ist  die  Litermenge  Branntwein  nach  der  Anzeige  des
Probenehmers  anzunehmen  und  bei  der  Berechnung  des  Gewichts  mit  Hülfe  der  Tafel  3  stets  eine
Temperatur  von  15  Grad  zu  Grunde  zu  legen.

Wird  z.  B.  die  durch  den  Probenehmer  geflossene  Branntweinmenge  zu  540  Liter  und  die
wahre  Stärke  der  im  Probensammler  vorgefundenen  Branntweinprobe  zu  30,5  Prozent  festgestellt,
so  beträgt  nach  Tasel  3  das  Gewicht  von  1  Liter  Branntwein  dieser  Stärke  und  der  Temperatur

5.  Bestimmung
der  Alkoholmenge.


6.  Vorschriften
für  besondere
Fälle.

a)  Bestandsaufnahmen.


b)  Ermittelung
der  durch
den  Probenehmer
  geflossenen
  Alkoholmenge.
        <pb n="876" />
        c)  Abfertigung
  von
Branntwein
  in
Flaschen
u.  s.  w.

IV.  Abfertigung  von

Branntweinfabrikaten.


Anlage 2.
  

                                                   —  382*  —

von  15  Grad..  ...  ...  ...  0,9550  Kilogramm,
also  von  540  Liter  (540  x  0,9550  =)  ..  515,700

oder  abgerundt  515,5

wovon  sich  nach  Tafel  2  die  Alkoholmenge

=  =

,



für  500  Kilogramm  aus  192,5  Liter
=  15  =  =  .  .  .  .  .  5,8  =
=  0,5  =  =  .  0,2  =
mithin  für  515,5  Kilogramm  auf  198,5  Liter
berechnet.
§.  15.

Wird  mit  einem  Abfertigungspapiere  Branntwein  von  gleichartiger  Beschaffenheit  in  einer
größeren  Zahl  von  annähernd  gleich  großen  Flaschen  (Ballons,  Krügen  u.  s.  w)  zur  Abfertigung
gestellt,  so  kann  die  Abfertigung  in  der  Weise  vorgenommen  werden,  daß  mittelst  Stichproben  die
Litermenge  und  die  Stärke  des  Branntweins  festgestellt  und  demnächst  das  Nettogewicht  und  die
Alkoholmenge  nach  §.  13  bestimmt  werden.  Die  Zahl  der  zu  öffnenden  Flaschen  wird  von  den
Abfertigungsbeamten  bestimmt;  der  Literinhalt  jeder  geöffneten  Flasche  ist  zu  ermitteln  und  aus
dem  durchschnittlichen  Inhalt  und  der  Zahl  der  Flaschen  die  Gesammtlitermenge  zu  berechnen.  Zur
Ermittelung  der  Stärke  ist  aus  dem  Inhalte  der  geöffneten  Flaschen  eine  Durchschnittsprobe  zu
bilden.  Als  annähernd  gleich  groß  gelten  solche  Flaschen,  deren  Raumgehalt  um  nicht  mehr  als
ein  Zehntel  des  Raumgehalts  der  kleinsten  Flasche  von  einander  abweicht.

Wird  z.  B.  Kirschwasser  von  annähernd  gleicher  Stärke  in  100  Flaschen  vorgeführt  und  wird
der  Inhalt  von  5  Flaschen  zu  0,74,  0,72,  0,76,  0,78  und  O,75  Liter  festgestellt,  so  beträgt  der  Inhalt
einer  Flasche  im  Durchschnitt  0,5  Liter.  Wird  weiter  durch  Entnahme  gleicher  Mengen  aus  den
5  Flaschen  eine  Durchschnittsprobe  gebildet  und  deren  scheinbare  Stärke  zu  43  Prozent,  die
Temperatur  zu  +  13  Grad,  die  wahre  Stärke  also  zu  43,5  Prozent  ermittelt,  so  beträgt  nach
Tafel  3  das  Gewicht  von  1  Liter  Branntwein  dieser  Stärke  und  der  angegebenen  Temperatur
0,9322  Kilogramm,  also  von

100   x  0,75  =  75  Liter  (75  x  0,9322)  =  69,915  Kilogramm
oder  abgerundet  ......  =  69,5  =    ,
wovon  sich  nach  Tafel  2  die  Alkoholmenge
für  69,0  Kilogramm  auf  37,9  Liter
=  0,5  =    =  0,3  =

mithin  für  69,5  Kilogramm  auf  38,2  Liter



berechnet.
§.  16.

Auf  die  Abfertigung  von  Branntweinfabrikaten,  deren  Alkoholgehalt  mit  dem  Alkoholometer
zuverlässig  ermittelt  werden  kann,  finden  die  für  die  Abfertigung  von  Branntwein  gegebenen  Vorschriften
  (§§.  4  bis  15)  Anwendung.

Sind  alkoholhaltige  Branntweinfabrikate  derartig  mit  Zucker  oder  anderen  Stoffen  versetzt,
daß  eine  zuverlässige  Prüfung  mit  dem  Alkoholometer  ausgeschlossen  ist  (Liköre,  Fruchtsäfte,
Essenzen  u.  s.  w.),  so  ist  die  Litermenge  des  Fabrikats  zu  ermitteln  und  demnächst  die  darin
enthaltene  Alkoholmenge  nach  der  in  Anlage  2  gegebenen  Anleitung  mit  Hülfe  einer  besonderen
Brennvorrichtung  festzustellen.  Die  Litermenge  des  Fabrikats  ist  durch  Vermessung  mit  geaichten
Gefäßen  zu  bestimmen  oder,  falls  die  vorgeführten  Gefäße  mit  aichamtlicher  Raumgehaltsangabe
versehen  und  vollständig  gefüllt  sind,  nach  dieser  Angabe  anzunehmen.  Die  Entnahme  der  zu
destillirenden  Probe  erfolgt  unter  Anwendung  des  §.  10.  Werden  Fabrikate  von  gleichartiger  Beschaffenheit
  in  einer  größeren  Zahl  von  annähernd  gleich  großen  Flaschen  (Ballons,  Krügen  u.  s.  w.)
zur  Abfertigung  gestellt,  so  können  die  Ermittelung  der  Litermenge  und  die  Probeentnahme  nach
Maßgabe  des  §.  15  vorgenommen  werden.

Für  die  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  flüssiger  Parfümerien  und  für  die  Feststellung  der
vergütungsfähigen  Alkoholmenge  für  Aether  gelten  die  §§.  65  und  75  der  Befreiungsordnung.
        <pb n="877" />
                                                                      —  383*  —

Anlage  1.
(A. O.  §.  5.)

Anleitung

zur

Bestimmung  des  Gehalts  an  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und  Destillation.

Die  Bestimmung  der  Nebenerzeugnisse  der  Gährung  und  Destillation  erfolgt  durch  Ausschütteln
des  auf  einen  Alkoholgehalt  von  24,7  Gewichtsprozent  verdünnten  Branntweins  mit  Chloroform.  Die
hierzu  erforderlichen  Meßgeräthe  müssen  von  der  Normal-Aichungs-Kommission  bezogen  werden.

a)  Bestimmung  der  Dichte  (des  spezifischen  Gewichts)  beziehungsweise  des  Alkoholgehalts  des  Branntweins.

Zur  Feststellung  der  Dichte  des  Branntweins  bedient  man  sich  eines  mit  einem  Glasstopfen  verschließbaren
  Dichtefläschchens  von  50  Kubikcentimeler  Raumgehalt  Das  Dichtefläschchen  wird  in  reinem
trockenen  Zustande  leer  gewogen,  nachdem  es  eine  halbe  Stunde  im  Waagekasten  gestanden  hat.  Dann
wird  es  mit  Hülfe  eines  fein  ausgezogenen  Glockentrichters  bis  über  die  Marke  mit  destillirtem  Wasser
gefüllt  und  in  ein  Wasserbad  von  15  Grad  Celsius  gestellt.  Nach  einstündigem  Stehen  im  Wasserbade
wird  das  Fläschchen  herausgehoben,  wobei  man  nur  den  leeren  Theil  des  Halses  anfaßt,  und  es  wird
sofort  die  Oberfläche  des  Wassers  auf  die  Marke  eingestellt.  Dies  geschieht  durch  Eintauchen  kleiner
Stäbchen  oder  Streifen  aus  Filtrirpapier,  die  das  über  der  Marke  stehende  Wasser  aufsaugen.  Die
Oberfläche  des  Wassers  bildet  in  dem  Halse  des  Fläschchens  eine  nach  unten  gekrümmte  Fläche;  man
stellt  die  Flüssigkeit  am  besten  in  der  Weise  ein,  daß  bei  durchfallendem  Lichte  der  schwarze  Rand  der
gekrümmten  Oberfläche  soeben  die  Marke  berührt.  Nachdem  man  den  inneren  Hals  des  Fläschchens
mit  Stäbchen  aus  Filtrirpapier  getrocknet  hat,  setzt  man  den  Glasstopfen  auf,  trocknet  das  Fläschchen
äußerlich  ab,  stellt  es  eine  halbe  Stunde  in  den  Waagekasten  und  wägt  es.  Die  Bestimmung  des
Wasserinhalts  des  Dichtefläschchens  ist  dreimal  auszuführen  und  aus  dem  Ergebnisse  der  drei  Wägungen
das  Mittel  zu  nehmen.  Wenn  das  Dichtefläschchen  längere  Zeit  im  Gebrauche  gewesen  ist,  müssen  die
Gewichte  des  leeren  und  des  mit  Wasser  gefüllten  Fläschchens  von  neuem  bestimmt  werden,  da  diese  Gewichte
  mit  der  Zeit  sich  nicht  unerheblich  ändern  können.

Nachdem  man  das  Dichtefläschchen  entleert  und  getrocknet  oder  mehrmals  mit  dem  zu  untersuchenden
  Branntwein  ausgespült  hat,  füllt  man  es  mit  dem  Branntwein  und  verfährt  in  derselben
Weise  wie  bei  der  Bestimmung  des  Wasserinhalts  des  Dichtefläschchens;  besonders  ist  darauf  zu  achten,
daß  die  Einstellung  der  Flüssigkeitsoberfläche  stets  in  derselben  Weise  geschieht.

Bedeutet:

a  das  Gewicht  des  leeren  Dichtefläschens,
b  das  Gewicht  des  bis  zur  Marke  mit  destillirtem  Wasser  von  15  Grad  Celsius  gefüllten

Dichtefläschchens,

c  das  Gewicht  des  bis  zur  Marke  mit  Brannntwein  von  15  Grad  Celsius  gefüllten  Dichtefläschchens,

so  ist  die  Dichte  d  des  Branntweins  bei  15  Grad  Celsius,  bezogen  auf  Wasser  von  derselben  Temperatur:
  =  c-a   b-a

Den  der  Dichte  entsprechenden  Alkoholgehalt  des  Branntweins  in  Gewichtsprozenten  entnimmt
man  der  zweiten  Spalte  der  Alkoholtafel  von  Windisch  (Berlin  1893,  bei  Julius  Springer).
48
        <pb n="878" />
        Hülfstafel I.

Hülfstafel II.

                                                 —  384*  —

b)  Verdünnung  des  Branntweins  auf  einen  Alkoholgehalt  von  24,7  Gewichtsprozent.

100  Kubikcentimeter  des  Branntweins,  dessen  Alkoholgehalt  bestimmt  wurde,  werden  bei  15  Grad
Celsius  in  einem  amtlich  geaichten  Meßkölbchen  abgemessen  und  in  eine  Flasche  von  etwa  400  Kubikcentimeter
  Raumgehalt  gegossen.  Die  Hülfstafel  I  lehrt,  wieviel  Kubikcentimeter  destillirten  Wassers  von
15  Grad  Celsius  zu  100  Kubikcentimeter  Brannntwein  von  dem  vorher  bestimmten  Alkoholgehalte  zugefügt
  werden  müssen,  um  einen  Branntwein  von  annähernd  24,7  Gewichtsprogent  Stärke  zu  erhalten.
Man  läßt  die  aus  der  Tafel I  sich  ergebende  Menge  Wasser  von  15  Grad  Celsius  aus  einer  nach  fünftel
Kubikcentimeter  getheilten  amtlich  geaichten  Bürette  zu  dem  Branntwein  fließen,  wobei  etwa  50  Kubikcentimeter
  Wasser  zum  Ausspülen  des  Kölbchens  dienen.  Man  schüttelt  die  Mischung  um,  verstopft  die
Flasche,  kühlt  die  Flüssigkeit  auf  15  Grad  Celsius  ab  und  bestimmt  aufs  Neue  die  Dichte  beziehungsweise
  den  Alkoholgehalt  nach  der  unter  a  gegebenen  Vorschrift.  Der  Alkoholgehalt  des  verdünnten
Branntweins  beträgt  genau  oder  nahezu  24,7  Gewichtsprozent.  Ist  er  höher  als  24,7  Gewichtsprozent,
so  setzt  man  noch  eine  nach  Maßgabe  der  Hülfstafel  I  berechnete  Menge  Wasser  von  15  Grad  Celsius
zu  dem  verdünnten  Branntwein.  Ist  der  Alkoholgehalt  des  verdünnten  Branntweins  niedriger  als
24,7  Gewichtsprozent,  so  entnimmt  man  aus  der  Hülfstafel  II  die  Anzahl  Kubikcentimeter  absoluten
Alkohols  von  15  Grad  Celsius,  die  auf  100  Kubikcentimeter  des  verdünnten  Branntweins  zuzusetzen
sind.  Die  etwa  erforderliche  Menge  absoluten  Alkohols  wird  mit  Hülfe  einer  amtlich  geaichten  Meßpipette
  oder  Bürette  zugegeben,  die  nach  fünfzigstel  oder  hundertstel  Kubikcentimeter  getheilt  ist.

Beträgt  der  Alkoholgehalt  des  verdünnten  Branntweins  nicht  weniger  als  24,6  und  nicht  mehr
als  24,8  Gewichtsprozent,  so  wird  er  durch  den  berechneten  Wasser-  beziehungsweise  Alkoholzusatz  hinreichend
  genau  auf  24,7  Gewichtsprozent  gebracht;  von  einer  nochmaligen  Alkoholbestimmung  kann  in
diesem  Falle  abgesehen  werden.  Wird  dagegen  der  Alkoholgehalt  des  verdünnten  Branntweins  kleiner
als  24,6  oder  größer  als  24,8  Gewichtsprozent  gefunden,  so  muß  der  Alkoholgehalt  nach  Zugabe  der
berechneten  Menge  Wasser  beziehungsweise  Alkohol  nochmals  bestimmt  werden,  um  festzustellen,  ob  er
nunmehr  hinreichend  genau  gleich  24,7  Gewichtsprozent  ist.  Ein  hierbei  sich  ergebender  Unterschied  muß
durch  einen  dritten  Zusatz  von  Wasser  beziehungsweise  Alkohol  nach  Maßgabe  der  Hülfstafel  I  beziehungsweise
  II  ausgeglichen  werden.

c)  Ansschütteln  des  verdünnten  Branntweins  von  24,7  Gewichtsprozent  Alkohol  mit  Chloroform.

Zwei  amtlich  geaichte  Schüttelapparate  werden  in  geräumige  mit  Wasser  gefüllte  Glasgefäße
gesenkt,  das  Wasser  wird  auf  die  Temperatur  von  15  Grad  Celsius  gebracht.  Sodann  gießt  man  unter
Anwendung  eines  Trichters,  dessen  in  eine  Spitze  auslaufende  Röhre  bis  zu  dem  Boden  der  Schüttelapparate
  reicht,  in  jeden  der  beiden  Schüttelapparate  etwa  20  Kubikcentimeter  Chloroform  von  15  Grad
Celsius  und  stellt  die  Oberfläche  des  Chloroforms  genau  auf  den  untersten  die  Zahl  20  tragenden  Theilstrich
  ein;  einen  etwaigen  Ueberschuß  an  Chloroform  nimmt  man  mit  einer  langen  in  eine  Spitze  auslaufenden
  Glasröhre  mit  der  Vorsicht  aus  den  Apparaten,  daß  die  Wände  derselben  nicht  von  Chloroform
  benetzt  werden.  In  jeden  Apparat  gießt  man  100  Kubikcentimeter  des  auf  einen  Alkoholgehalt
von  24,7  Gewichtsprozent  verdünnten  Branntweins,  die  man  in  amtlich  geaichten  Meßkölbchen  abgemessen
und  auf  die  Temperatur  von  15  Grad  Celsius  gebracht  hat,  und  läßt  je  1  Kubikcentimeter  verdünnte
Schwefelsäure  von  der  Dichte  1,286  bei  15  Grad  Celsius  zufließen.  Man  verstopft  die  Apparate  und
läßt  sie  zum  Ausgleiche  der  Temperatur  etwa  eine  viertel  Stunde  in  dem  Kühlwasser  von  15  Grad
Celsius  schwimmen.  Dann  nimmt  man  einen  gut  verstopften  Apparat  aus  dem  Kühlwasser  heraus,
trocknet  ihn  äußerlich  rasch  ab,  läßt  durch  Umdrehen  den  ganzen  Inhalt  in  den  weiten  Theil  des  Apparats
fließen,  schüttelt  das  Flüssigkeitsgemenge  150  Mal  kräftig  durch  und  senkt  den  Apparat  wieder  in  das
Kühlwasser  von  15  Grad  Celsius;  genau  ebenso  verfährt  man  mit  dem  zweiten  Apparate.  Das  Chloroform
  sinkt  rasch  zu  Boden;  kleine  in  der  Flüssigkeit  schwebende  Chloroformtröpfchen  bringt  man  durch
Neigen  und  Umherwirbeln  der  Apparate  zum  Niedersinken.  Wenn  das  Chloroform  sich  vollständig  gesammelt
  hat,  wird  seine  Raummenge,  d.  h.  der  Stand  des  Chloroforms  in  der  eingetheilten  Röhre,
abgelesen.

d)  Berechnung  der  Menge  der  in  dem  Brauntwein  enthaltenen  Nebenerzeugnisse  der  Gährung
und  Destillation.

Zur  Berechnung  des  Gehalts  des  Branntweins  an  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und  Destillation
muß  die  Vermehrung  der  Raummenge  bekannt  sein,  die  das  Chloroform  beim  Schütteln  mit  vollkommen
        <pb n="879" />
                                                              —  385*  —

reinem  Branntwein  von  24,7  Gewichtsprozent  erleidet.  Man  bestimmt  sie  in  der  Weise,  daß  man  mit
dem  reinsten  Erzeugnisse  der  Branntwein-Reinigungsanstalten,  dem  sogenannten  neutralen  Weinsprit,  genau
nach  den  unter  a,  b  und  c  gegebenen  Vorschriften  verfährt  und  die  Raummenge  des  Chloroforms  nach
dem  Schütteln  feststellt.  Wegen  der  grundsätzlichen  Bedeutung  dieses  Versuchs  mit  reinstem  Branntwein
ist  der  Alkoholgehalt  mit  größter  Genauigkeit  auf  24,7  Gewichtsprozent  zu  bringen  und  die  Ermittelung
der  Raummenge  des  Chloroforms  für  jeden  Schüttelapparat  drei-  bis  fünfmal  zu  wiederholen.

Dieser  Versuch  mit  reinem  Branntwein  muß  für  jedes  neue  Chloroform  und  jeden  neuen  Apparat
wieder  angestellt  werden;  solange  dasselbe  Chloroform  und  dieselben  Apparate  in  Anwendung  kommen,
ist  nur  eine  Versuchsreihe  nöthig.  Man  mache  daher  den  Vorversuch  mit  einem  Chloroform,  von  dem
eine  größere  Menge  zur  Verfügung  steht.  Das  Chloroform  ist  vor  Licht  geschützt,  am  besten  in  Flaschen
aus  braunem  Glase,  aufzubewahren.

Ist  die  Raummenge  des  Chloroforms  nach  dem  Ausschütteln  des  zu  untersuchenden  Branntweins
gleich  a  Kubikcentimeter,  ferner  die  Raummenge  des  Chloroforms  nach  dem  Ausschütteln  des  im  Absatz  1
bezeichneten  verdünnten  Weinsprits  gleich  b  Kubikcentimeter,  so  ziehe  man  b  von  a  ab.  Je  nachdem  a—b
kleiner  oder  größer  ist  als  0,45  Kubikcentimeter,  enthält  der  Branntwein  weniger  oder  mehr  als  1  Gewichtsprozent
  Nebenerzeugnisse  der  Gährung  und  Destillation  auf  100  Gewichtstheile  wasserfreien  Alkohols.
Die  Zahl  der  Gewichtsprozente  dieser  Nebenerzeugnisse  bis  zu  5  Prozent  erhält  man  erforderlichen  Falles
durch  Vervielfältigung  des  Unterschieds  a—b  mit  2,22.

48*
        <pb n="880" />
        I.  Verminderung  der  Branntweinstärke  auf  24,7  Gewichtsprozent  (=  30  Raumprozent).

                                                               386*

Hülfstafeln  zur  Anlage  1.

























Zu  Zu  Zu   Zu
100  Zu  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind
Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:

von  von  von  von  von
Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser
prozent  prozent  prozent  prozent  prozent

ccm  ccm  ccm  ccm  ccm
24,8  0,5  28,8.  16,0  32,8  31,4  36,8  46,5  40,8  61,3
24,9  0,9  28,9  16,4  32,9  31,7  36,9  46,9  40,9  61,7
25,0  1,3  29,0  16,8  33,0  32,1  37,0  47,2  41,0  62,0
25,1  1,7  29,1  17,2  33,1  32,5  37,1  47,6  41,1  62,4
25,2  2,0  29,2  17,6  33,2  32,9  37,2  48,0  41,2  62,8
25,3  2,4  29,3  18,0  33,3  33,3  37,3  48,3  41,3  63,1
25,4  2,8  29,4  18,3  33,4  33,7  37,4  48,7  41,4  63,5
25,5  3,2  29,5  18,7  33,5  34,0  37,5  49,1  41,5  63,9
25,6  3,6  29,6  19,1  33,6  34,4  37,6  49,5  41,6  64,2
25,7  4,0  29,7  19,5  33,7  34,8  37,7  49,8  41,7  64,6
25,8  4,4  29,8  19,9  33,8  35,2  37,8  50,2  41,8  65,0
25,9  4,8  29,9  20,3  33,9  35,5  37,9  50,6  41,9  65,3
26,0  5,2  30,0  20,7  34,0  35,9  38,0  51,0  42,0  65,7
26,1    5,6  30,1  21,0  34,1  36,3  38,1  51,4  42,1  66,1
26,2  5,9  30,2  21,4  34,2  36,7  38,2  51,7  42,2  66,4
26,3  6,3  30,3  21,8  34,3  37,1  38,3  52,1  42,3  66,8
26,4  6,7  30,4  22,2  34,4  37,4  38,4  52,4  42,4  67,1
26,5  7,1  30,5  22,6  34,5  37,8  38,5  52,8  42,5  67,5
26,6  7,5  30,6  23,0  31,6  38,2  38,6  53,2  42,6  67,9
26,7  7,9  30,7  23,3  34,7  38,6  38,7  53,5  42,7  68,2
26,8  8,3  30,8  23,7  34,8  39,0  38,8  53,9  42,8  68,6
26,9  8,7  30,9  24,1  34,9  39,3  38,9  54,3  42,9  69,0
27,0  9,1  31,0  24,5  35,0  39,7  39,0  54,7  43,0  69,3
27,1  9,4  31,1  24,9  35,1  40,1  39,1  55,0  43,1  69,7
27,2  9,8  31,2  25,3  35,2  40,5  39,2  55,4  43,2  70,0
27,3  10,2  31,3  25,6  35,3  40,8  39,3  55,7  43,3  70,4
27,4  10,6  31,4  26,0  35,4  41,2  39,4  56,1  43,4  70,8  
27,5  11,0  31,5  26,4  35,5  41,6  39,5  56,5  43,5  71,1
27,6  11,4  31,6  26,8  35,6  42,0  39,6  56,9  43,6  71,5
27,7    11,8  31,7  27,2  35,7  42,3  39,7  57,2  43,7  71,9
27,8  12,2  31,8  27,6  35,8  42,7  39,8  57,6  43,8  72,3
27,9  12,6  31,9  27,9  35,9  43,1  39,9  58,0  43,9  72,6
28,0  12,9  32,0  28,3  36,0  43,5  40,0  58,4  44,0  72,9
28,1  13,3  32,1  28,7  36,1  43,8  40,1  58,7  44,1  73,3
28,2  13,7  32,2  29,1  36,2  44,2  40,2  59,1  44,2  73,7
28,3  14,1  32,3  29,5  36,3  44,6  40,3  59,5  44,3  74,0
28,4  14,5  32,4  29,8  36,4  45,0  40,4  59,8  44,4  74,4
28,5  14,9  32,5  30,2  36,5  45,8  40,5  60,2  44,5  74,7
28,6  15,3  32,6  30,6  36,6  45,7  40,6  60,6  44,6  75,1
28,7  15,6  32,7  31,0  36,7  46,1  40,7  60,9  44,7  75,5
        <pb n="881" />
                                                           —  387*  —











 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



    

Zu 100  ccm  sind  Zu 100  ccm  sind  Zu 100  ccm  sind  Zu 100  ccm  sind  Zu 100  ccm  sind

Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:
von    von  von    von    von

Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser
prozent  prozent  prozent  prozent  prozent

ccm  ccm  ccm  ccm  ccm
44,8  75,8  49,8  91,8  53,8  107,4  58,3  122,6  62,8  137,4
44,9  76,2  49,4  92,2  53,9  107,7  58,4  123,0  62,9  137,8
45,0  76,5  49,5  92,5  54,0  108,1  58,5  123,3  63,0  138,1
45,1  76,9  49,6  92,9  54,1  108,4  58,6  123,6  63,1  138,4
45,2  77,3  49,7  93,2  54,2  108,6  58,7  124,0  63,2  138,7
45,3  77,6  49,8  93,6  54,3  109,1  58,8  124,3  63,3  139,0
45,4  78,0  49,9  93,9  54,4  109,5  58,9  124,6  63,4  139,4
45,5  78,3  50,0  94,3  54,5  109,8  59,0  124,9  63,5  139,7
45,0  78,7  50,1  94,6  54,6  110,1  59,1  125,3  63,6  140,0
45,7  79,1  50,2  95,0  54,7  110,5  59,2  125,6  63,7  140,3
45,8  79,4  50,8  95,8  54,6  110,6  59,3  125,9  63,8  140,7
45,9  79,8  50,4  95,7  54,8  111,2  59,4  126,3  63,9  141,0
46,0  80,1  50,6  96,0  55,0  111,5  59,5  126,6  64,0  141,3
46,1  80,5  50,6  96,4  55,1  111,8  59,6  126,9  64,1  141,6
46,2  80,8  50,7  96,7  55,2  112,2  59,7  127,3  64,2  142,0
46,3  81,2  50,8  97,1  55,3  112,6  59,8  127,6  64,3  142,3
46,4  81,6  50,9  97,4  55,4  112,9  59,9  127,9  64,4  142,6
46,5  81,9  51,0  97,8  55,5  113,2  60,0  128,8  64,5  142,9
46,6  82,3  51,1  98,1  55,0  113,5  60,1  128,6  64,6  143,2
46,7  82,6  51,2  98,5  55,7  113,9  60,2  128,9  64,7  143,6
46,8  83,0  51,3  98,3  55,8  114,2  60,3  129,2  64,8  143,9
46,9  83,4  51,4  99,1  55,9  114,6  60,4  129,6  64,9  144,2
47,0  83,7  51,5  99,5  56,0  114,9  60,6  129,9  65,0  144,5
47,1  84,1  51,6  99,8  56,1  115,2  60,6  130,2  65,1  144,8
47,2  84,4  51,7  100,2  56,2  115,6  60,7  130,6  65,2  145,2
47,3  84,8  51,8  100,5  56,3  115,9  60,8  130,9  65,3  145,5
47,4  85,1  51,9  100,9  56,4  116,2  60,9  131,2  65,4  145,8
47,5  85,5  52,0  101,2  56,5  116,6  61,0  131,5  65,5  146,1
47,6  85,8  52,1  101,0  56,6  116,9  61,1  131,9  65,6  146,4
47,7  86,2  52,2  101,9  56,7  117,3  61,2  132,2  65,7  146,8
47,8  86,5  52,3  102,3  56,8  117,6  61,3  132,5  65,8  147,1
47,9  86,9  52,4  102,6  56,9  117,9  61,4  132,9  65,9  147,4
48,0  87,2  52,5  102,9  57,0  118,3  61,5  133,2  66,0  147,7
48,1  87,6  52,6  103,8  57,1  118,6  61,6  133,6  66,1  148,0
48,2  87,9  52,7  103,6  57,2  118,9  61,7  133,8  66,2  148,3
48,3  88,3  52,8  104,0  57,3  119,3  61,8  134,2  66,3  148,7
48,4  88,7  52,9  104,3  57,4  119,6  61,9  134,5  66,4  149,0
48,5  89,0  53,0  104,7  57,5  119,9  62,0  134,8  66,5  149,3
48,6  89,4  53,1  105,0  57,6  120,3  62,1  135,2  66,6  149,6
48,7  89,7  53,2  105,3  57,7  120,6  62,2  135,5  66,7  149,9
48,8  90,1  53,3  105,7  57,8  120,9  62,3   135,8  66,8  150,2
48,9  90,4  53,4  106,0  57,9  121,3  62,4  136,1  66,9  150,6
49,0  90,8  53,5  106,4  58,0  121,6  62,5  136,5  67,0  150,9
49,1  91,1  53,6  106,7  58,1  122,0  62,6  136,8  67,1  151,2
49,2  91,5  53,7  107,1  58,2  122,3  62,7    137,1  67,2  151,5
        <pb n="882" />
        Zu  Zu    Zu  Zu  Zu
100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind
Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:
von    von  von  von    von
Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-    Wasser  Gewichts-  Wasser
prozent  prozent  prozent  prozent  prozent
ccm  ccm  ccm  ccm  ccm
67,3  151,8  71,8  165,8  76,3  179,4  80,8  192,5  85,3  205,2
67,4  152,1  71,9  166,1  76,4  179,7  80,9  192,8  85,4  205,5
67,5  152,5  72,0  166,4  76,5  180,0  81,0  193,1  85,5  205,7
67,6  152,8  72,1    166,7  76,6  180,3  81,1  193,4  85,6  206,0
67,7  153,1  72,2  167,0  76,7  180,6  81,2  193,7  85,7  206,3
67,8  153,4  72,3  167,4  76,8  180,9  81,3  194,0  85,8  206,6
67,9  153,7  72,4  167,7  76,9  181,2  81,4  194,3  85,9  206,8  
68,0  154,0  72,5  168,0  77,0  181,5  81,5  194,5  86,0  207,1
68,1  154,4  72,6  168,3    77,1  181,8  81,6  194,6  86,1  207,4
68,2  154,7  72,7  168,6  77,2  182,1  81,7  195,1  86,2  207,7
68,3  155,0  72,8  168,9  77,3  182,4  81,8  195,4  86,3  207,9
68,4  155,3  72,9  169,2  77,4  182,6  81,9  195,7  86,4  208,2
68,5  155,6  73,0  169,5  77,5  182,9  82,0  196,o  86,5  208,5
68,6  155,9  73,1  169,8  77,6  183,2  82,1  196,2  86,6   208,8
68,7  156,2  73,2  170,1  77,7  183,5  82,2  196,5  86,7  209,0
68,8  156,5  73,3  170,4  77,8  183,8  82,3  196,8  86,8  209,3
68,9  156,9  73,4  170,7  77,9  184,1  82,4  197,1  86,9  209,6
69,0  157,2  73,5  171,0  78,0  184,4  82,5  197,4  87,0  209,9
69,1  157,5  73,6  171,3  78,1    184,7  82,6  197,7  87,1    210,1
69,2  157,8  73,7  171,6  78,2  185,0  82,7  197,9  87,2    210,4
69,3  158,1  73,8  171,9  78,3  185,3  82,8  198,2  87,3  210,7
69,4  158,4  73,9  172,2  78,4  185,6  82,9  198,5  87,4  210,9
69,5  158,7  74,0  172,5  78,5  185,9  83,0  198,8  87,5  211,2
69,6  159,0  74,1  172,6  78,6  186,2  83,1  199,1  87,6  211,5
69,7  159,3  74,2  173,1  78,7  186,5  83,2  199,4  87,7  211,7
69,8  159,7  74,3  173,4  78,8  186,7  83,3  199,6  87,8  212,0
69,9  160,0  74,4  173,7  78,9  187,0  83,4  199,9  87,9  212,3
70,0  160,3  74,5  174,0  79,0  187,3  83,5  200,2  88,0   212,6
70,1  160,6  74,6  174,3  79,1  187,6  83,6  200,5  88,1  212,8
70,2  160,8  74,7  174,6  79,2  187,9  83,7  200,8  88,2  213,1
70,3  161,3  74,8  174,9  79,3  188,2  83,8  201,0  88,3  213,4
70,4  161,5  74,9  175,2  79,4  188,5  83,9  201,3  88,4  213,6
70,5  161,8  75,0  175,5  79,5  188,7  84,0  201,6  88,5  213,9
70,6  162,1  75,1  175,6  79,6  189,1  84,1  201,9  88,6   214,2
70,7  162,4  75,2  176,1  79,7  189,4  84,2  202,1  88,7    214,4
70,8  162,8  75,3  176,4  79,8  189,6  84,3  202,4  88,8  214,7
70,9  163,1  75,4  176,7  79,9  189,9  84,4  202,7  88,9  215,0
71,0  163,4  75,5  177,0  80,0  190,2  84,6  203,0  89,0  215,2
71,1  163,7   75,6  177,3  80,1  190,5  84,6  203,3  89,1   215,5
71,2  164,0  75,7   177,6    80,2  190,8  84,7  203,5  89,2  215,8
71,3  164,3  75,8  177,9  80,3  191,1  84,8  203,8  89,3  216,0
71,4  164,6  76,9  178,2  80,4  191,4  84,9  204,1  89,4  216,3
71,5  164,9   76,0  178,5  80,5  191,7  85,0  204,4  89,5  216,6
71,6  165,2  76,1  178,8  80,6  192,0  85,1  204,6  89,6  216,8
71,7  165,5  76,2  179,1  80,7  192,2  85,2  204,9  89,7  217,1
        <pb n="883" />
                                                              389*







 

 

 

 

 

 

 















Zu  Zu  Zu  Zu    Zu
100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind
Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein  zuzusetzen:  Branntwein   zuzusetzen:

von    von    von  von

von Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser  Gewichts-  Wasser
prozent  ccm  prozent    ccm  prozent  ccm  prozent  ccm  prozent  ccm
89,8  217,3  91,9  222,8  94,0  228,1  96,1  233,3  98,2  238,3
89,9  217,6  92,0  223,1    94,1  228,4  96,2  233,5  98,3  238,5
90,0  217,9  92,1  223,3  94,2  228,6  96,3  233,8  98,4  238,8
90,1  218,1  92,2  223,6  94,3  228,9  96,4  234,0  98,5  239,0
90,2  218,4  92,3  223,8  94,4  229,1  96,5  234,3  98,6  239,2
90,3  218,7  92,4  224,1  94,5  229,4  96,6  234,5  98,7  239,5
90,4  218,9  92,5  224,3  94,6  229,6  96,7  234,7  98,8  239,7
90,5  219,2  92,6  224,6  94,7  229,9  96,8  235,0  98,9  239,9
90,6   219,4  92,7  224,9  94,8  230,1  96,9  235,2  99,0  240,1  
90,7  219,7  92,8  225,1  94,9  230,4  97,0  235,5    99,1  240,4
90,8  220,0    92,9  225,4  95,0  230,6  97,1  235,7  99,2  240,6
90,9  220,2  93,o  225,6  95,1  230,9  97,2  235,9  99,3  240,8
91,0  220,5  93,1  225,9  95,2  231,1  97,3  236,2  99,4  241,1
91,1  220,7    93,2  226,1  95,3  231,3  97,4  236,4  99,5  241,3
91,2  221,0  93,3  226,4  95,4  231,6  97,5  236,6  99,6  241,5
91,3  221,3  93,4  226,6  95,5  231,9  97,6  236,9  99,7  241,8
91,4  221,5  93,5  226,9  95,6    232,1  97,7  237,1  99,8  242,0
91,5  221,8  93,6  227,1  95,  232,3  97,8  237,3  99,9  242,2
91,6  222,0  93,7  227,4  95,8  232,6  97,9  237,6  100,0  242,4
91,7  222,3  93,8  227,6  95,9  232,8  98,0  237,8
91,8  222,5    93,9  227,9  96,0  233,1  98,1  238,1



II.  Erhöhung  der  Branntweinstärke  auf  24,7  Gewichtsprozent  (=  30  Raumprozent).































Zu  sind  Zu  sind  Zu  Zu  Zu
100  ccm  100  ccm    100  ccm  sind  100  ccm  sind  100  ccm  sind
Branntwein    zuzusetzen: absoluter  Branntwein    zuzusetzen: absoluter  Branntwein  zuzusetzen: absoluter  Branntwein  zuzusetzen: absoluter  Branntwein  zuzusetzen: absoluter
von  Alkohol  von  Alkohol  von  Alkohol  von  Alkohol  von  Alkohol
Gewichts-  Gewichts-  Gewichts-  Gewichts-    Gewichts-  
prozent  ccm  prozent  ccm  prozent  ccm  prozent  ccm  prozent  ccm
22,50  3,52  22,95  2,79  23,40  2,07  23,  85  1,34  24,  30  0,  61
22,55  3,44  23,  00  2,71  23,45  1,98  23,  90  1,26  24,35  0,  53
22,60  3,36  23,05  2,63  23,50  1,90  23,95  1,18  24,40  0,45
22,65  3,  28  23,  10  2,55  23,55  1,82  24,00  1,09  24,45  0,37
22,70  3,20  23,15  2,47  23,60  1,74  24  05  1,01  24,50  0,  29
22,75  3,11  23,20  2,39  23,65  1,66  24,  10  0,  93  24,  55  0,21
22,80  3,04  23,25  2,31  23,70  1,58  24,15  0,  85  24,60  0,12
22,85  2,96  23,  30  2,23  23,  75  1,50  24,20  0,  77  24,  65  0,04
22,90  2,88  23,35  2,15  23,  80  1,42  24,25  0,  69
        <pb n="884" />
                                                               —  380*  —

Anlage  2.
(A.  O.  §.  16.)

Anleitung

zur

Ermittelung  der  Alkoholmenge  mit  Hülfe  einer  besonderen  Brennvorrichtung.

















  

Sie besteht aus dem Siedekolben F und dem durch das Rohr R damit zu verbindenden Kühler K.

Die  Zeichnung  giebt  die  Aufstellung  der  Brennvorrichtung  beim  Gebrauche.  Kolben  F  und
Kühler  K  hängen  in  den  Ringen  des  Doppelträgers  D;  dieser  wird  von  der  Säule  S  gehalten,  die  in
das  auf  dem  Kastendeckel  vorgesehene  Gewinde  eingeschraubt  ist.  Das  Rohr  läßt  sich  durch  die  Ueberwurfschraube
  r  an  den  Kolben  und  durch  eine  zweite  etwas  kleinere  Ueberwurfschraube  r1  an  den  Kühler
dicht  anziehen,  die  Dichtung  wird  an  beiden  Stellen  durch  Lederplättchen  gesichert.  Der  Kühlcylinder
umschließt  eine  innen  verzinnte  Messingschlange,  die  oben  mit  dem  Rohre  R  in  Verbindung  steht  und
        <pb n="885" />
                                                                —  391*  —

unten  bei  w  aus  dem  Kühler  heraustritt.  Der  Deckel  des  letzteren  trägt  den  Trichter  T,  dessen  Fortsatzrohr
  bis  nahe  auf  den  Boden  von  K  reicht,  so  daß  das  durch  T  eingefüllte  Kühlwasser  zuerst  den
unteren  Theil  der  Schlange  umspült.  Das  warm  gewordene  überschüssige  Wasser  fließt  durch  das  Rohr  v
und  den  übergezogenen  Schlauch  ab.  Das  obere  Ende  von  v steigt  bis  über  den  Deckel  des  Kühlers  K
auf  und  liegt  unter  der  Kappe  u,  die  zur  vollständigen  Entleerung  von  K  dient.

2.  Der  Brennvorrichtung  sind  beigegeben:
a)  ein  Meßglas  M  mit  einer  dem  Raumgehalte  von  100  Kubikcentimeter  entsprechenden  Marke;
b)  eine  Bürette  nebst  Halter;  diese  trägt  eine  mit  10  Kubikcentimeter  beginnende,  von  2  zu
2  Kubikcentimeter  fortschreitende  Eintheilung  bis  zu  300  Kubikcentimeter;  sie  ist  oben  mit
einem  eingeschliffenen  Glasstöpsel,  unten  mit  einem  Glashahne  versehen;
c)  zwei  kurze  Thermo-Alkoholometer  für  0  bis  30  und  für  29  bis  57  Gewichtsprozent.

3.  Die  Probe  wird  vor  ihrem  Abtriebe  mit  Salz  ausgeschüttelt,  um  etwa  vorhandene  aromatische
Bestandtheile  (Ester  u.  s.  w.)  auszuscheiden.  Zu  diesem  Zwecke  wird  die  Bürette  senkrecht  in  den  Halter
gespannt  und  bis  zum  Theilstriche  30  Kubikcentimeter  mit  gewöhnlichem  körnigen  (nicht  pulverisirten)  Kochsalz
  gefüllt.  Sodann  werden  mit  dem  Meßglase  M  genau  100  Kubikcentimeter  des  zu  untersuchenden
Fabrikats  sorgfältig  abgemessen  und  in  die  Bürette  geschüttet.  Das  Meßglas  wird  nach  der  Entleerung
mit  Wasser  ausgespült  und  letzteres  gleichfalls  in  die  Bürette  gegossen;  sodann  wird  noch  so  viel  Wasser
zugegossen,  daß  die  Bürette  bis  zum  Striche  270  Kubikcentimeter  gefüllt  ist.  Nunmehr  wird  die  Bürette
mit  dem  Glasstöpsel  geschlossen,  aus  dem  Halter  genommen  und  kräftig  geschüttelt.  Hat  sich  das  Salz
ganz  oder  bis  auf  einen  kleinen  Rückstand  aufgelöst,  so  werden  kleine  Mengen  Salz  zugesetzt  und  es
wird  damit  unter  fortwährendem  kräftigen  Schütteln  so  lange  fortgefahren,  bis  auf  dem  Boden  der  Bürette
eine  Schicht  ungelösten  Salzes  in  der  Höhe  von  einigen  Millimetern  dauernd  zurückbleibt.  Anhaltendes
und  kräftiges  Schütteln  ist  unbedingt  erforderlich,  damit  eine  vollständig  gesättigte  Salzlösung  entsteht.
Die  Bürette  wird  sodann  in  den  Halter  wieder  senkrecht  gespannt  und  bleibt  etwa  eine  Stunde  lang  stehen.
Sind  aromatische  Bestandtheile  in  dem  Fabrikate  vorhanden,  so  sondern  sie  sich  auf  der  Oberfläche
schwimmend  als  eine  ölig  scheinende  dünne  Schicht  ab.  Diese  Absonderung  wird  durch  öfteres  Anklopfen
an  die  Büretkte  beschleunigt,  auch  werden  hierdurch  die  etwa  an  der  Wandung  haftenden  Tröpfchen  der
aromatischen  Beimengungen  zum  Aufsteigen  gebracht.

Nach  Ablauf  der  angegebenen  Zeit  wird  die  in  der  Bürette  enthaltene  Menge  der  alkoholhaltigen
Salzlösung  durch  Ablesen  an  der  Theilung  der  Bürette  festgestellt.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  in  der
etwa  ausgeschiedenen  öligen  Schicht  der  aromatischen  Bestandtheile  Alkohol  nicht  enthalten  ist;  hat  sich
daher  eine  solche  Schicht  gebildet,  so  ist  nur  der  darunter  befindliche  Theil  der  Flüssigkeit  zu  berücksichtigen,
mithin  die  Ablesung  an  derjenigen  Stelle  vorzunehmen,  an  welcher  sich  die  obere  ölige  Schicht  von  dem
übrigen  Inhalte  der  Bürette  abscheidet.

4.  Von  der  auf  diese  Weise  bestimmten  Menge  der  alkoholhaltigen  Lösung  wird  durch  Oeffnen
des  Hahnes  der  Bürette  genau  die  Hälfte  in  den  Siedekolben  F  der  Brennvorrichtung  langsam  entleert.
Sodann  werden  in  diesen  Kolben  mit  dem  Meßglase  noch  100  Kubikcentimeter  Wasser  hinzugefügt.  Hierauf
werden  Kolben  und  Kühler  in  den  Doppelträger  D  gehängt  und  durch  das  mittelst  der  Ueberwurfschrauben r
  und  r1  fest  angezogene  Rohr  R  mit  einander  verbunden.  Endlich  wird  der  Kühler  mit
kaltem  Wasser  angefüllt,  bis  der  Ueberschuß  aus  v  abzulaufen  beginnt.  Wird  nun  der  Kolben  F  erhitzt,
so  fließt  bald  aus  dem  Kühler  bei  w  eine  klare  Flüssigkeit  in  Tropfen  ab,  die  man  in  dem  vorher  mit
reinem  Wasser  ausgespülten  und  sodann  völlig  entleerten  Meßglase  M  auffängt.  Während  des  Abtriebs
ist  der  obere  Theil  des  Kühlers  möglichst  oft  zu  befühlen;  sobald  er  sich  warm  anfühlt,  gießt  man  sofort
in  den  Trichter  von  neuem  so  lange  kaltes  Wasser,  bis  der  ganze  Kühler  sich  wieder  kalt  anfühlt.  Auf
rechtzeitige  Erneuerung  des  Kühlwassers  ist  in  der  ersten  Hälfte  des  Abtriebs  mit  besonderer  Aufmerksamkeit
zu  achten.  Zweckmäßig  ist  es,  den  Kühler,  wo  sich  dazu  Gelegenheit  bietet,  durch  einen  Gummischlauch
mit  der  Wasserleitung  in  Verbindung  zu  setzen,  so  daß  ihn  fortwährend  kaltes  Wasser  langsam  durchfließt.

Der  Abtrieb  ist  so  vorsichtig  zu  führen,  daß  ein  unmittelbares  Uebertreten  der  Flüssigkeit  aus
dem  Brennkolben  durch  den  Kühler  in  das  Meßglas  vermieden  wird.  Es  ist  daher  auch  auf  die  Größe
der  Heizflamme  zu  achten,  insbesondere  empfiehlt  es  sich,  die  Flamme  nur  während  des  Anheizens  nahe
der  Mitte  des  Kolbens  zu  hallten,  dagegen,  sobald  das  Sieden  eingeleitet  ist  und  das  Abtropfen  von
Flüssigkeit  aus  dem  Kühler  beginnt,  die  Lampe  so  weit  zur  Seite  zu  rücken,  daß  die  Flamme  nicht  nur
den  Boden,  sondern  zum  Theil  auch  den  Mantel  des  Kolbens  bestreicht.  Proben,  bei  denen  fahrlässiger

49
        <pb n="886" />
                                                              —  392*  —

Weise  der  Abtrieb  so  stürmisch  erfolgt,  daß  das  Erzeugniß  nicht  ausschließlich  in  Tropfen,  sondern  zum
Theil  in  zusammenhängendem  Flusse  abläuft,  sind  zu  verwerfen.  

Hat  sich  der  Spiegel  der  Flüssigkeit  im  Meßglase  A  allmählich  der  Marke  genähert  und  liegt
nur  noch  1  bis  2  Millimeter  darunter,  so  wird  das  Glas  vom  Ausflusse  w  entfernt  und  der  Abtrieb
durch  Beseitigung  der  Heizflamme  unterbrochen.  Hierauf  füllt  man  in  das  Meßglas  behutsam  so  viel
Wasser  ein,  daß  der  Flüssigkeitsspiegel  die  Marke  gerade  erreicht,  sodann  schüttelt  oder  rührt  man  den
Inhalt  des  Glases  durch  und  senkt  schließlich  von  den  zu  der  Brennvorrichtung  gehörigen  beiden  kurzen
Thermo-Alkoholometern  das  entsprechende  ein.  Sollte  etwa  beim  Auffangen  des  Erzeugnisses  im  Meßglas
oder  beim  letzten  Auffüllen  mit  Wasser  der  Flüssigkeitsspiegel  bis  über  die  Marke  angestiegen  sein,  so  ist
der  Versuch  zu  verwerfen.

Vor  der  Prüfung  einer  zweiten  Sorte  von  Fabrikaten  ist  das  Verbindungsrohr  R  nach  Lösung
der  Schrauben  zu  entfernen  und  der  Kolben  F  zu  entleeren.  Eine  sorgfältige  Reinigung  des  Kolbens,
insbesondere  von  Rückständen  an  Salz,  sowie  der  Bürette  und  des  Meßglases  vor  jeder  neuen  Untersuchung,
  wenn  möglich  mit  warmem  Wasser,  ist  unbedingt  nöthig.

Der  Kühler,  der  während  des  Gebrauchs  stets  mit  Wasser  angefüllt  bleibt,  ist  vor  dem  Einlegen
in  den  zugehörigen  Kasten  zu  entleeren,  zu  welchem  Zwecke  die  Klappe  u  abgeschraubt  werden  muß.

5.  Die  Ermittelung  der  scheinbaren  Stärke  des  durch  den  Abtrieb  gewonnenen,  genau  100  Kubikcentimeter
  betragenden  Erzeugnisses  mit  Hülfe  des  entsprechenden  Thermo-Alkoholometers  und  die  Ermittelung
  der  wahren  Stärke  unter  Anwendung  der  Tafel  1  erfolgen  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften.

Aus  der  Temperatur  und  der  wahren  Stärke  des  Erzeugnisses  wird  mit  Hülfe  der  Tafel  3  das
Gewicht  von  1  Liter  des  Erzeugnisses  und  durch  Verschiebung  des  Komma  um  vier  Stellen  nach  rechts
das  Gewicht  von  10  000  Liter  ermittelt.  Für  diese  Gewichtsmenge  wird  aus  der  wahren  Stärke  des
Erzeugnisses  mit  Hülfe  der  Tafel  2  die  entsprechende  Alkoholmenge  ermittelt.  Die  gefundene  Zahl  vervielfältigt
  man  mit  2  und  erhält  dadurch  die  Zahl  der  Liter  Alkohol,  die  in  10  000  Liter  der  zur  Abfertigung
  gestellten  Waare  enthalten  sind.

6.  Die  in  dem  abzufertigenden  Fabrikat  enthaltene  Alkoholmenge  wird  aus  der  für  10  000  Liter
gefundenen  Alkoholmenge  und  der  Gesammtmenge  des  Fabrikats  in  der  Weise  ermittelt,  daß  die  beiden
Zahlen  mit  einander  vervielfältigt  werden  und  sodann  in  der  erhaltenen  Summe  das  Komma  um  vier
Stellen  nach  links  verschoben  wird.

7.  Werden  z.  B.  124  Liter  Birnenessenz  vorgeführt,  so  ist  wie  folgt,  zu  verfahren:  Nachdem
eine  Probe  von  100  Kubikcentimeter  in  die  Bürette  gefüllt  und  nach  entsprechendem  Wasserzusatze  mit
Kochsalz  durchschüttelt  ist,  wird  nach  einstündigem  Stehen  der  Lösung,  während  dessen  sich  eine  Schicht
aromatischer  Beimengungen  oben  abgesetzt  hat,  die  oberste  Grenze  des  übrigen  Inhalts  der  Bürette  bei
dem  Striche  für  268  Kubikcentimeter  gefunden.  Die  Menge  der  alkoholhaltigen  Kochsalzlösung  beträgt
hiernach  268  Kubikcentimeter,  wovon  die  Hälfte,  134  Kubikcentimeter,  in  den  Kolben  abzulassen  ist,  indem
der  Hahn  so  lange  offen  gehalten  wird,  bis  die  untere  Fläche  der  öligen  Schicht  mit  dem  Strich  134
der  Skale  zusammenfällt.  Man  füllt  nun  100  Kubikcentimeter  Wasser  in  den  Kolben  nach  und  treibt  in
das  Meßglas  100  Kubikcentimeter  nach  dem  unter  Ziffer  4  beschriebenen  Verfahren  über.  Haben  diese
100  Kubikcentimeter  Erzeugniß  bei  einer  Temperatur  von  +  13  Grad  eine  scheinbare  Stärke  von
16,5  Prozent,  so  beträgt  nach  Tafel  1  die  wahre  Stärke  17  Prozent.  Ein  Liter  des  Erzeugnisses  wiegt
nach  Tafel  3  bei  +  13  Grad  und  der  wahren  Stärke  von  17  Prozent  0,970  Kilogramm,  mithin  wiegen
10  000  Liter  9  740  Kilogramm.  Bei  17  Prozent  wahrer  Stärke  sind  nach  Tafel  2  an  Alkohol  enthalten:



in  9  000  Kilogramm  ....  1  932  Liter

=  700  =  ....  150,2  ==

  40  =  ....  8,6  =
zusammen  in  9  740  Kilogramm  ....  2090,8  Liter.

Das  Doppelte  oder  4  181,6  Liter  bildet  die  Alkoholmenge  von  10  000  Liter  des  Fabrikats.  Hiernach
  enthalten  die  vorgeführten  124  Liter  Birnenessenz
124  x  4  181,6

10 000  =  5  1,85184  Liter

oder  abgerundet  51,9  Liter  Alkohol.
        <pb n="887" />
                                                          —  393*  —

Tafel  1

zur

Ermittelung  der  wahren  Stärke.

Die  Tafel  1  giebt  die  wahren  Stärken  an,  welche  Branntwein  von  bestimmter  scheinbarer  Stärke
bei  bestimmter  Temperatur  hat.

Jede  Seite,  von  65  Prozent  scheinbarer  Stärke  ab  jede  Halbseite,  enthält  in  der  ersten  Querzeile
die  scheinbaren  Stärken,  in  der  ersten  Längsspalte  die  Wärmegrade.  Dort,  wo  eine  Zeile  und  eine  Spalte
sich  kreuzen,  findet  man  die  zu  der  scheinbaren  Stärke  in  der  ersten  Zeile  und  zu  den  Wärmegraden  in
der  ersten  Spalte  gehörige  wahre  Stärke  des  Branntweins.

Anmerkung.  Die  Tafel  ist  hier  nicht  mit  abgedruckt.

49*
        <pb n="888" />
                                                               –  394*  —

Tafel  2
zur

Ermittelung  der  Alkoholmenge.

Die  Tafel  2  giebt  die  Litermengen  Alkohol  an,  welche  Branntwein  von  einem  bestimmten  Nettogewicht
  und  von  einer  bestimmten  wahren  Stärke  enthält.  Es  gehören  je  zwei  einander  gegenüberstehende
Seiten  zusammen,  indem  auf  der  linken  Seite  die  Nettogewichte  von  0,5  bis  59  Kilogramm,  auf  der
rechten  Seite  die  Nettogewichte  von  60  bis  10  000  Kilogramm  aufgeführt  sind.  Jede  Seite  umfaßt  zwei
Halbtafeln,  deren  erste  Querzeile  die  wahren  Stärken  enthält,  während  die  Nettogewichte  in  der  ersten
Längsspalte  angegeben  sind.  Dort,  wo  eine  Zeile  und  eine  Spalte  sich  kreuzen,  findet  man  die  zu  der
wahren  Stärke  in  der  ersten  Zeile  und  zu  dem  Nettogewicht  in  der  ersten  Spalte  gehörige  Alkoholmenge
in  Litern.

Da  für  Nettogewichte  über  100  beziehungsweise  über  1000  Kilogramm  hinaus  die  Angaben  nur
noch  von  100  zu  100  beziehungsweise  von  1000  zu  1000  Kilogramm  steigend  gemacht  sind,  so  sind  bei
größeren  Gewichtsmengen  die  Ermittelungen  zunächst  für  die  vollen  Hunderte  beziehungsweise  Tausende,
sodann  für  die  verbleibenden  Kilogramm  und  schließlich  für  ein  etwa  übriges  halbes  Kilogramm  getrennt
zu  machen  und  die  einzelnen  Ergebnisse  demnächst  zusammenzurechnen.  Beträgt  z.  B.  die  scheinbare
Stärke  79  Prozent,  die  Temperatur  +  10  Grad,  also  die  wahre  Stärke  80,8  Prozent,  und  ist  das  Nettogewicht
  5  542,5  Kilogramm,  so  findet  man

für  5000  Kilogramm  eine  Alkoholmenge  von  5100  Liter

=  500  =  =  =  =  510  =
=  42  =  =  =  =  42,8  =
=  0,5  =  =  =  =  0,5  =



mithin  für  5542,6  Kilogramm  eine  Alkoholmenge  von  5653,8  Liter.

Anmerkung.  Die  Tafel  ist  hier  nicht  mit  abgedruckt.
        <pb n="889" />
                                                       —  395*  —

Tafel  3

zur

Ermittelung  des  Gewichts  von  1  Liter  Branntwein.

Die  Tafel  3  giebt  das  Gewicht  an,  welches  1  Liter  Branntwein  von  einer  bestimmten  wahren
Stärke  bei  einer  bestimmten  Temperatur  hat.

Jede  Seite,  von  65  Prozent  wahrer  Stärke  ab  jede  Halbseite,  enthält  in  der  ersten  Querzeile  die
wahren  Stärken,  in  der  ersten  Längsspalte  die  Wärmegrade.  Dort,  wo  eine  Spalte  und  eine  Zeile  sich
kreuzen,  findet  man  das  zu  der  wahren  Stärke  in  der  ersten  Zeile  und  zu  den  Wärmegraden  in  der
ersten  Spalte  gehörige  Gewicht  eines  Liters  Branntwein.



Anmerkung.  Die  Tafel  ist  hier  nicht  mit  abgedruckt.
        <pb n="890" />
        <pb n="891" />
                                                       —  397*  —

Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.

Erster  Titel.
Steuerfreie  Verwendung  von  Branntwein.

§.  1.

Für  Branntwein,  der  zu  gewerblichen  Zwecken,  zur  Essigbereitung,  zu  Putz-,  Heizungs-,  Kochoder
  Beleuchtungszwecken  sowie  zu  wissenschaftlichen  oder  Heilzwecken  dient,  wird  Steuerfreiheit  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  dieses  Titels  gewährt  und  zwar  in  der  Regel  nach  Denaturirung
  des  Branntweins  (§§.  2  bis  28),  in  besonderen  Fällen  ohne  Denaturirung  auf  Grund
eines  Nachweises  über  die  Verwendung  des  Branntweins  (§§.  29  bis  46).

Die  Steuerfreiheit  umfaßt:

a)  den  Erlaß  der  Verbrauchsabgabe  und  des  Zuschlags;

b)  die  Erstattung  der  Maischbottichsteuer  mit  0,16  Mark  für  das  Liter  Alkohol,  sofern  der
Branntwein  dieser  Steuer  unterlegen  hat;

c)  die  Vergütung  der  Brennsteuer  in  dem  vom  Bundesrathe  festgesetzten  Umfange.

Von  der  Steuerfreiheit  ist  ausgeschlossen  Branntwein,  der  sich  im  freien  Verkehre  befindet,
sowie  Branntwein,  der  einen  größeren  Gehalt  an  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und  Destillation
als  ein  Gewichtsprozent  der  in  ihm  enthaltenen  Alkoholmenge  besitzt.

§.  2.

Die  Denaturirung  ist  entweder  eine  vollständige,  d.  h.  eine  solche,  die  als  genügend  erachtet
wird,  den  Branntwein  ungenießbar  zu  machen,  oder  eine  unvollständige,  d.  h.  eine  solche,  neben
welcher  weitere  Maßnahmen  zur  Verhütung  der  mißbräuchlichen  Verwendung  des  Branntweins  zu
treffen  sind.

§. 3.

Zur  vollständigen  Denaturirung  dient  ein  Gemisch  von  vier  Raumtheilen  Holzgeist  und  einem
Raumtheile  Pyridinbasen  (allgemeines  Denaturirungsmittel),  welchem  bei  seiner  Zusammensetzung
Lavendelöl  oder  Rosmarinöl  bis  zu  50  Gramm  auf  jedes  volle  Liter  hinzugefügt  werden  darf.
Von  dem  Gemische  sind  dem  zu  denaturirenden  Branntwein  2,5  Liter  auf  je  100  Liter  Alkohol
zuzusetzen.

§.  4.

Zur  unvollständigen  Denaturirung  dürfen  folgende  Stoffe  (besondere  Denaturirungsmittel),  die
dem  zu  denaturirenden  Branntwein  in  den  dabei  bezeichneten  Mengen  auf  je  100  Liter  Alkohol
zuzusetzen  sind,  verwendet  werden:

a)  Zu  gewerblichen  Zwecken  aller  Art:
5  Liter  Holzgeist  oder
O,5  Liter  Pyridinbasen.
b)  Zur  Herstellung  von  Brauglasur  und  zum  Appretiren  von  Gummizeugen:
20  Liter  Schellacklösung,  die  aus  einem  Gewichtstheile  Schellack  und  zwei
Gewichtstheilen  Branntwein  von  mindestens  93  Gewichtsprozent  herzustellen
  ist.

I.  Umfang  der
Steuerbefreiung.

II.  Denaturirung
von  Braunntwein;

1.  Arten  der
Denaturirung.

2.  Denaturirungsmittel.

a)  Allgemeines

  Denaturirungs-



b)  Besondere
Denaturirungs-
        <pb n="892" />
                                                              —  398*  —

Als  denaturirt  gilt  in  diesem  Falle  auch  der  in  der  Schellacklösung  enthaltene
Branntwein,  sofern  die  Herstellung  der  Lösung  amtlich  überwacht  und  dabei  die
Menge  des  verwendeten  Alkohols  festgestellt  ist.  Auf  die  Anmeldung  des
Branntweins  zur  Bereitung  der  Schellacklösung  finden  die  Vorschriften  der
§§.  8  ff.  entsprechende  Anwendung.

c)  Zur  Herstellung  von  Celluloid  und  Pegamoid:
1  Kilogramm  Kampher  oder
2  Liter  Terpentinöl  oder
O,5  Liter  Benzol.

d)  Zur  Herstellung  nachbenannter  Erzeugnisse:

Aether  (Schwefeläther)  mit  der  aus  §.  27  sich  ergebenden  Beschränkung,

Aethylschwefelsaure  Salze,

Agaricin,  Podophyllin  und  Skammonium,  Guajakharz,  Jalapenharz  sowie  andere
Harze  und  Gummiharze,

Aldehyd,  gewöhnlicher  und  Paraldehyd,

Bleiweiß  und  essigsaure  Salze  (Bleizucker  u.  drgl.),

Brom-,  Chlor-  und  Jod-Aethyl,

Brom- (Chlor-,  Jod-) silber-Gelatine  und  ähnliche  Zubereitungen  sowie  photographische
Papiere  und  Trockenplatten,

Chloralhydrat,

Elektrodenplatten  für  elektrische  Sammler,

Essigäther  mit  der  aus  §.  27  sich  ergebenden  Beschränkung,

Elykoside,

Kollodium  und  Chlor- (Brom-,  Jod-)  silber-Kollodium,

Pancreatin,

Pflanzenbasen  (Alkaloide),

Salicylsäure  und  salicylsaure  Salze,

Santonin,

Tannin,

Theerfarbstoffe  einschließlich  der  zu  ihrer  Gewinnung  bestimmten  Hülfs-  und
Zwischenstoffe:

10  Liter  Aether  (Schwefeläther)  oder
1  Liter  Benzol  oder
0,5  Liter  Terpentinöl  oder
0,  025  Liter  Thieröl.
e)  Zur  Herstellung  von  Chloroform:
300  Gramm  Chloroform.
f)  Zur  Herstellung  von  Essig:

200  Liter  Essig  von  3  Prozent  Gehalt  an  Essigsäure  oder

150  Liter  Essig  von  4  Prozent  Gehalt  oder

100  Liter  Essig  von  6  Prozent  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

75  Liter  Essig  von  8  Prozent  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

60  Liter  Essig  von  10  Prozent  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

50  Liter  Essig  von  12  Prozent  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

30  Liter  Essig  von  6  Prozent  Gehalt,  neben  welchen  70  Liter  Wasser  und
100  Liter  Bier  zuzusetzen  sind.

Die  über  das  vorgeschriebene  Maß  hinaus  zugesetzte  Essigmenge  und  die  in  dem
Branntwein  enthaltene  Wassermenge  sind  auf  Antrag  auf  den  Wasserzusatz  in
Anrechnung  zu  bringen.  Das  Wasser  darf  ganz  oder  zum  Theil  durch  eine
gleiche  Menge  Bier,  Glattwasser,  Hefenwasser  oder  Naturwein  ersetzt  werden.

g)  Zur  Herstellung  von  Farblacken,  Stempelfarben  und  Tinten:

0,5  Liter  Terpentinöl  oder

0,025  Liter  Thieröl.
        <pb n="893" />
                                                            —  399*  —

h)  Zur  Speisung  von  Gasirlampen,  zum  Appretiren  von  Seidenbändern  und  zur  Reinigung
von  Bijouterien:
0,5  Liter  Terpentinöl.
i)  Zur  Herstellung  von  Jodoform:
200  Gramm  Jodoform.
Es  ist  gestattet,  das  zuzusetzende  Jodoform  zunächst  in  einem  Theile  des  zu
denaturirenden  Branntweins  aufzulösen  und  den  Rest  des  Branntweins  mit  der
Lösung  zu  vermischen.

k)  Zur  Herstellung  von  Lacken  aller  Art  und  Polituren:

2  Liter  Holzgeist  und  2  Liter  Petroleumbenzin  oder

0,5  Liter  Terpentinöl.

Die  aus  derartig  denaturirtem  Branntwein  hergestellten  Lacke  und  Polituren,
sofern  sie  nicht  zur  Verwendung  im  eigenen  Gewerbebetriebe  des  Antragstellers,
sondern  zum  Handel  bestimmt  sind,  müssen  mindestens  ein  Zehntel  ihres  Gewichts
  an  Schellack  oder  sonstigen  Harzen  enthalten.  In  Zweifelsfällen  sind
Proben  zu  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  nach  der  in  Anlage  1  gegebenen
  Anleitung  auf  den  Harzgehalt  zu  untersuchen.

l)  Zur  Herstellung  wissenschaftlicher  (medizinischer,  botanischer,  zoologischer)  Präparate  zu
Lehrzwecken:
1  Liter  technisch  reiner  Methylalkohol  und  1  Liter  Petroleumbenzin.
m)  Zur  Herstellung  von  Natronseifen:
1  Kilogramm  Rizinusöl  und  400  Gramm  Natronlauge.
§.  5.

Die  im  §.  3  und  im  §.  4  unter  a  bis  c  und  g  bis  m  bezeichneten  Stoffe  (Holzgeist,  Pyridinbasen,
  Lavendelöl,  Rosmarinöl,  Schellacklösung,  Kampher,  Terpentinöl,  Benzol,  Aether,  Thieröl,
Chloroform,  Jodoform,  Petroleumbenzin,  technisch  reiner  Methylalkohol,  Rizinusöl  und  Natronlauge)
sind  nach  der  in  Anlage  2  gegebenen  Anleilung  durch  einen  Chemiker  auf  Kosten  des  Antragstellers
zu  prüfen.  Sie  müssen  den  dort  angegebenen  Erfordernissen  entsprechen  und  sind  bis  zu  ihrer
Verwendung  als  Denaturirungsmittel  unter  amtlichem  Verschluß  aufzubewahren.  Die  Vornahme
der  Prüfung  ist  beim  Hauptamte  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  über  die  Probenentnahme  sowie
die  Verschließung  und  Aufbewahrung  der  Stoffe  enthält  die  Anlage  3.

Die  Prüsung  der  unter  amtlicher  Ueberwachung  hergestellten  Schellacklösung  ist  nicht  erforderlich.

§.  6.

Zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Denaturirungsmittels  werden  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  bestimmte  Gewerbsanstalten  ermächtigt.  Bei  der  Zusammensetzung  und  Aufbewahrung
des  Denaturirungsmittels  bis  zu  dessen  Verwendung  ist  nach  der  in  Anlage  4  gegebenen  Anleitung  zu
verfahren.

Die  Besitzer  der  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Denaturirungsmittels  ermächtigten
Gewerbsanstalten  haben  den  Beamten  und  den  amtlich  beauftragten  Chemikern  den  Zutritt  zu  den
Räumen,  in  denen  die  Herstellung  und  Aufbewahrung  der  zur  Zusammensetzung  des  Denaturirungsmittels
  bestimmten  Stoffe  oder  die  Zusammensetzung  und  Aufbewahrung  des  Denaturirungsmittels
stattfinden,  zu  gestatten.  Sie  sind  ferner  verpflichtet,  die  Fabrik-  und  Geschäftsbücher,  die  auf  die
Herstellung  und  Versendung  des  Denaturirungsmittels  Bezug  haben,  den  Oberbeamten  auf  Erfordern
  zur  Einsicht  vorzulegen  sowie  zur  Vornahme  der  Prüfung  des  Denaturirungsmittels  und
der  zu  dessen  Zusammensetzung  bestimmten  Stoffe  einen  geeigneten  Raum  und  die  erforderlichen  Geräthschaften
  und  Stoffe  zu  stellen  und  die  nöthigen  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen.

§. 7.      Ueber  die  Denaturirung  von  Branntwein  ist  von  der  Hebestelle  ein  Branntwein-Denaturirungsbuch
  nach  Muster  5  zu  führen.

c)  Prüfung
und  Aufbewahrung

der  Denaturirungs-


  mittel.
Anlage 2.



Anlage 3.

d)  Zusammensetzung
  des
allgemeinen
Denaturi-Anlage 4.

  rungsmit-
  tels.

3.  Branntwein-Denaturirungs-


  5.  buch.
        <pb n="894" />
                                                               —  400*  —

4. Anmeldung  Die  Denaturirung  von  Branntwein  ist  bei  der  Hebestelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  6

der  Denatu-  zu  beantragen.

rirung.  Mit  einer  Anmeldung  ist  mindestens  ein  Hektoliter  Alkohol  zur  Denaturirung  zu  stellen.  Die
Muster  6.  Direktivbehörde  kann  allgemein,  die  Hebestelle  und  die  Abfertigungsbeamten  können  im  Einzelfall

  Ausnahmen  zulassen.

Die  Denaturirung  darf  sowohl  in  den  Versandgefäßen  als  auch  in  besonderen  Denaturirungs-5. Abfertigung

  gefäßen  vorgenommen  werden.  Vor  der  Denaturirung  ist  für  jedes  Gefäß  die  darin  zu  denaturirende

des  Brannt-       Alkoholmenge  festzustellen.  Hat  eine  solche  Feststellung  bereits  bei  einer  Vorabfertigung  stattgefunden

weins.  und  der  Branntwein  seitdem  ununterbrochen  unter  amtlichem  Raumverschlusse  (Bgl.  O.  §.  8  Abs.  2)
oder  unter  amtlicher  Begleitung  oder  Verwahrung  gestanden,  so  kann  auf  Antrag  die  nochmalige
Feststellung  der  Alkoholmenge  unterbleiben.

Der  Anmeldende  hat  das  Denaturirungsmittel  zu  stellen.  Hat  er  das  Denaturirungsmittel
geprüft  bezogen,  so  ist  die  darüber  ausgestellte  Faktura  vorzulegen;  die  Abfertigungsbeamten  haben
die  zur  Denaturirung  verwendete  Menge  in  der  Faktura  abzuschreiben  und  die  letztere  dem  Gewerbtreibenden
  zurückzugeben.  Ist  der  amtliche  Verschluß  eines  Gefäßes,  in  welchem  sich  das  zu  verwendende
  Denaturirungsmittel  befindet,  verletzt  oder  ist  sonst  ein  Zugang  zu  dem  Denaturirungsmittel
  ermöglicht,  so  ist  die  Denaturirung  abzulehnen.  Besteht  kein  Zweifel  darüber,  daß  das
Denaturirungsmittel  unverändert  geblieben  ist,  so  können  die  Abfertigungsbeamten  seine  Verwendung
zulassen.

§.  10.
6. Berechnung  Die  zuzusetzende  Menge  des  Denaturirungsmittels  ist  nach  dem  vorgeschriebenen  Satze  (§§.  3
der  zuzusetzen-  und  4)  für  jedes  Gefäß,  in  welchem  die  Denaturirung  erfolgen  soll,  einzeln  zu  berechnen  und  in
den Menge des Denaturi-  der  Art  abzurunden,  daß  bei  Thieröl  für  jedes  angefangene  zwanzigstel  Liter  ein  volles  zwanzigstel
rungsmit-  Liter,  bei  anderen  flüssigen  Mitteln  für  jedes  angefangene  halbe  Liter  ein  volles  halbes  Liter  und
tels.  bei  festen  Mitteln  für  jedes  angefangene  zehntel  Kilogramm  ein  volles  zehntel  Kilogramm  angesetzt
  wird.
§.  11.
7. Ueberwachung  Die  Beamten  haben  darauf  zu  achten,  daß  durch  sorgfältiges  Umrühren  oder  in  anderer  geder
  Denatu-  eigneter  Weise  eine  gründliche  Vermischung  des  Denaturirungsmittels  mit  dem  gesammten  Branntrirung.
  wein  bewirkt  wird  und  daß  die  Gefäße,  in  denen  der  Branntwein  denaturirt  wird,  keine  Vorrichtungen
  besitzen,  welche  diese  Vermischung  verhindern.

§.  12.

8. Verbote.  Es  ist  verboten,  aus  denaturirtem  Branntwein  das  Denaturirungsmittel  ganz  oder  theilweise
auszuscheiden  oder  dem  denaturirten  Branntwein  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit
des  Denaturirungsmiltels  in  Bezug  auf  Geschmack  oder  Geruch  vermindert  wird.

§. 13.
9. Wiedergewin-  Soll  denaturirter  Branntwein  im  Betrieb eines  Gewerbes  wiedergewonnen  werden,  so  ist  dies,
nung  von  bevor  mit  der  Verwendung  des  denaturirten  Branntweins  begonnen  wird,  dem  Hauptamt  unter
Branntwein.  Beschreibung  des  Ganges  der  Verwendung  und  der  Wiedergewinnung  schriftlich  anzumelden.

Der  wiedergewonnene  Branntwein  darf  nur  zu  denselben  Zwecken,  zu  denen  er  das  erste  Mal
verwendet  war,  von  neuem  verwendet  werden  und  ist  vor  der  weiteren  Verwendung  nochmals  zu
denaturiren;  wo  die  Führung  eines  Kontrolbuchs  (§.  20)  vorgeschrieben  ist,  muß  er  nach  näherer
Bestimmung  des  Hauptamts  weiter  nachgewiesen  werden.  Die  Direktivbehörde  kann  Ausnahmen
zulassen;  wird  von  einer  nochmaligen  Denaturirung  abgesehen,  so  sind  von  dem  wiedergewonnenen
Branntwein  von  Zeit  zu  Zeit  Proben  zu  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  auf  Kosten  des
Gewerbtreibenden  daraufhin  zu  untersuchen,  ob  der  Branntwein  noch  genügend  denaturirt  oder  durch
andere,  bei  der  erstmaligen  Verwendung  zurückgebliebene  Stoffe  ungenießbar  gemacht  ist.

Die  Direktivbehörde  kann  fordern,  daß  Gefäße  aufgestellt  werden,  in  denen  der  wiedergewonnene
  Branntwein  bis  zur  Wiederholung  der  Denaturirung  oder  bis  zur  weiteren  Verwendung
unter  amtlichem  Verschluß  aufzubewahren  ist.
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                                                          —  401*  —

§.  14.

Der  vollständig  denaturirte  Branntwein  darf  zu  gewerblichen  Zwecken,  zu  Putz-,  Heizungs-,
Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  sowie  zu  wissenschaftlichen  oder  Heilzwecken  verwendet  werden.  Die
Verwendung  des  Branntweins  zur  Herstellung  alkoholhaltiger  Fabrikate,  welche  zum  menschlichen
Genusse  dienen  können,  ist  unzulässig.

Der  Verbleib  und  die  Verwendung  dieses  Branntweins  unterliegen,  vorbehaltlich  der  Vorschriften
  der  §§.  13,  15  und  28,  keiner  amtlichen  Kontrole.

§.  15.

Auf  den  Handel  mit  vollständig  denaturirtem  Branntwein  findet  §.  33  der  Gewerbeordnung
keine  Anwendung.

Wer  mit  vollständig  denaturirtem  Branntwein  handeln  will,  hat  dies  vor  Eröffnung  des
Handels  der  Hebestelle  und  der  Ortspolizeibehörde  unter  Bezeichnung  der  Verkaufsstelle  anzumelden.
Die  Hebestelle  trägt  die  Anmeldung  in  ein  Verzeichniß  ein  und  ertheilt  über  die  Anmeldung  eine
Bescheinigung,  ohne  welche  mit  dem  Handel  nicht  begonnen  werden  darf.  Die  Bescheinigung  ist  in
der  Verkaufsstelle  aufzubewahren  und  den  Beamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Liegen  Thatsachen
vor,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbtreibenden  in  Bezug  auf  den  Handel  mit  denaturirtem
Branntwein  wahrscheinlich  machen,  so  hat  die  Hebestelle  vor  Ertheilung  der  Bescheinigung  an  das
Hauptamt  zu  berichten.

Denaturirter  Branntwein,  dessen  Stärke  weniger  als  80  Gewichtsprozent  beträgt,  oder  der  in
unerlaubter  Weise  (§.  12)  behandelt  ist,  darf  nicht  verkauft  oder  feilgehalten  werden.

In  den  Verkaufsräumen  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  und  in  deutlicher  Druckschrift
  eine  Bekanntmachung  auszuhängen,  wonach  es  verboten  ist:

a)  denaturirten  Branntwein,  dessen  Stärke  weniger  als  80  Gewichtsprozent  beträgt,  zu  verkaufen
  oder  feilzuhalten;

b)  aus  denaturirtem  Branntwein  das  Denaturirungsmittel  ganz  oder  theilweise  auszuscheiden
  oder  dem  denaturirten  Branntwein  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit
  des  Denaturirungsmittels  in  Bezug  auf  Geschmack  oder  Geruch  vermindert  wird,
oder  solchen  Branntwein  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten.

Das  Hauptamt  kann  die  Ertheilung  der  Bescheinigung  versagen  oder  die  Fortsetzung  des
Handels  mit  denaturirtem  Branntwein  untersagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Gewerbtreibenden  in  Bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  wahrscheinlich  machen.  Von
der  Entscheidung  ist  der  Ortspolizeibehörde  Miltheilung  zu  machen.

Die  im  §.  28  Abs.  1  bezeichneten  Befugnisse  stehen  für  den  Handel  mit  vollständig  denaturirtem
  Branntwein  auch  den  Beamten  der  Polizeiverwaltung  zu.

§.  16.

Wer  Branntwein  unvollständig  denaturiren  lassen  will,  hat  beim  Hauptamte  die  Genehmigung
hierzu  schriftlich  nachzusuchen  und  dabei  das  Denaturirungsmittel,  den  Verwendungszweck,  die  Art
und  Weise  der  Verwendung  und  den  Ort  der  Lagerung  des  denaturirten  Branntweins  anzugeben.
Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  vom  Hauptamte  zu  treffen;  der  Antrag  ist  abzulehnen,  wenn
der  nach  §.  4  unter  a  zu  denaturirende  Branntwein  zur  Herstellung  alkoholhaltiger  Fabrikate  verwendet
  werden  soll,  welche  zum  menschlichen  Genusse  dienen  können.

Ueber  die  ertheilten  Genehmigungen  ist  vom  Hauptamt  ein  Verzeichniß  zu  führen.

§.  17.

Der  unvollständig  denaturirte  Branntwein  darf  nur  zu  dem  genehmigten  Zwecke  (§.  16),  nur
in  der  angemeldeten  Art  und  Weise  und,  soweit  nicht  das  Hauptamt  im  Einzelfalle  eine  Ausnahme
zuläßt  oder  die  §§.  23  bis  26  Platz  greifen,  nur  von  demjenigen  verwendet  werden,  auf  dessen
Antrag  die  Denaturirung  erfolgt  ist.

§.  18.
Die  unvollständige  Denaturirung  von  Branntwein  ist  in  den  Gewerbsräumen  des  Antragstellers
  vorzunehmen.  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.

50*

10.  Vollständig

denaturirter

Branntwein.

a)  Verwendung.


b  Handel.

11.  Unvollständig

denaturirter

Branntwein.

a)  Antrag  auf
Zulassung
der  Denaturirung.


b)  Verwendung.


c)  Ausführung
  der
Denaturirung.
        <pb n="896" />
        d)  Lagerung.

e)  Kontrolbuch.



Muster 7.

f)  Bestandsaufnahme.


12.  Besondere
Vorschriften
für  die  Denaturirung
  mit
Essig.

Muster  8.

Anlage  2.




13.  Handel  mit
Holzgeist-Branntwein.

a)  Allgemeine

Vorschrift.

                                                 —  402*  —

§.  19.

Der  unvollständig  denaturirte  Branntwein  ist  ausschließlich  an  dem  angemeldeten  Orte
(§.  16)  zu  lagern.  Geschieht  die  Lagerung  nicht  in  den  Versandgefäßen,  sondern  in  besonderen
Lagergefäßen,  so  müssen  diese  amtlich  tarirt  oder  auf  nassem  Wege  vermessen  und  nach  Bestimmung
des  Oberkontroleurs  mit  einer  geprüften  und  gegen  Veränderung  gesicherten  Vorrichtung  zum  Ablesen
  des  Flüssigkeitsstandes  versehen  sein.  

Wird  an  dem  angemeldeten  Orte  verschiedenartig  denaturirter  Branntwein  gelagert,  so  ist  auf
jedem  Gefäß  anzugeben,  mit  welchem  Mittel  der  in  ihm  enthaltene  Branntwein  denaturirt  ist.
Gegebenen  Falles  sind  auch  diejenigen  an  dem  angemeldeten  Orte  lagernden  Gefäße  entsprechend  zu
bezeichnen,  welche  versteuerten  Branntwein  oder  ohne  Denaturirung  zur  steuerfreien  Verwendung
abgelassenen  Branntwein  enthalten.

Betreibt  ein  Gewerbtreibender,  welcher  unvollständig  denaturirten  Branntwein  verwendet,  den
Ausschank  von  Branntwein  oder  den  Kleinhandel  damit,  so  kann  vom  Hauptamt  angeordnet  werden,
daß  die  Aufbewahrung  und  Verwendung  des  denaturirten  Branntweins  und  die  Aufbewahrung  der
daraus  hergestellten  Fabrikate  in  besonderen  Räumen  zu  erfolgen  haben.  In  letztere  dürfen  anderer
Branntwein  oder  aus  solchem  hergestellte  Fabrikate  nicht  aufgenommen  werden.

§.  20.

Gewerbtreibende,  welche  Branntwein  mit  einem  besonderen  Mittel  denaturiren  lassen,  haben
über  die  Verwendung  des  denaturirten  Branntweins  ein  Kontrolbuch  nach  Muster  7  fortlaufend  zu
führen.

Verwendet  ein  Gewerbtreibender  verschiedenartig  denaturirlen  Branntwein,  so  ist  die  An-  und
Abschreibung  für  jede  Art  in  einer  besonderen  Abtheilung  des  Kontrolbuchs  vorzunehmen.

§. 21.

Alljährlich  mindestens  einmal  findet  ein  amtliche  Aufnahme  der  Vorräthe  an  denalurirtem
Branntwein  statt,  welcher  der  Gewerbtreibende  beizuwohnen  hat.  Hierbei  sind  die  Abschreibungen
zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an  denaturirtem  Branntwein  festzustellen.  Sodann  ist  die  vorhandene
  Alkoholmenge  zu  ermitleln  und  dem  Sollbestande  gegenüberzustellen.  Ueber  das  Ergebniß
ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  dem  Hauptamte  vorzulegen.

Der  ermittelte  Bestand  an  Branntwein  ist  im  Kontrolbuche  vorzutragen  und  bei  dessen  Weiterführung
  mit  aufzurechnen.

Eine  Versteuerung  der  etwaigen  Fehlmenge  findet  nur  statt,  wenn  als  erwiesen  anzunehmen
ist,  daß  der  Branntwein  in  unzulässiger  Weise  verwendet  worden  ist.

§.  22.

Die  Anmeldung  der  Denaturirung  mit  Essig  hat  nach  Muster  8  zu  geschehen.

Zur  Vornahme  der  Denaturirung  muß  in  den  Gewerbsräumen  des  Antragstellers  ein  steueramtlich
  auf  nassem  Wege  vermessenes  und  mit  einer  Vorrichtung  zum  Ablesen  des  Flüssigkeitsstandes
  versehenes  feststehendes  Gefäß  vorhanden  sein.  Der  Essig  darf  schon  vor  dem  Eintreffen
der  Beamten  in  das  Mischgefäß  gefüllt  werden.

Der  zur  Verwendung  als  Denaturirungsmittel  bestimmte  Essig  ist  von  den  Abfertigungsbeamten
  vor  jeder  Denaturirung  nach  der  in  Anlage  9  gegebenen  Anleitung  auf  seinen  Gehalt  an
Essigsäure  zu  untersuchen;  die  zur  Untersuchung  nöthigen  Stoffe  werden  von  der  Steuerverwaltung
geliefert  und  sind  dauernd  unter  amtlichem  Verschluß  oder  in  amtlichem  Gewahrsam  zu  halten.
Bei  Berechnung  der  zuzusetzenden  Essigmenge  ist  jedes  angefangene  Liter  als  ein  volles  Liter
anzunehmen.

Auf  den  mit  Essig  denaturirten  Branntwein  finden  die  §§.  20  und  21  keine  Anwendung.

In  dem  Gebäude,  in  welchem  die  Essigbereitung  stattfindet,  sowie  in  den  angrenzenden  Räumen
darf  ein  Brenngeräth  nicht  vorhanden  sein.  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.

  §.  23.
Die  Denaturirung  von  Branntwein  mit  5  Liter  Holzgeist  (§.  4  unter  a)  kann  auch  dann  gestattet
  werden,  wenn  der  Branntwein  nicht  in  den  Gewerbsräumen  des  Antragstellers  verwendet,
sondern  an  andere  Gewerbtreibende  abgegeben  werden  soll.
        <pb n="897" />
                                                                –  403*  —

Auf  den  Handel  mit  Holzgeist-Branntwein  finden  die  Vorschriflen  des  §.  15  Abs.  1,  3  und  4
sowie  die  §§.  24  und  25  Anwendung.

§. 24.

In  dem  nach  §.  16  zu  stellenden  Antrag  ist  die  Erlaubniß  nachzusuchen,  den  denaturirten
Branntwein  zu  verkaufen.  Das  Hauptamt  ertheilt  geeignetenfalls  für  ein  Betriebsjahr  einen  Verkaufserlaubnißschein
  nach  Muster  10,  der  in  ein  Verzeichniß  einzutragen  ist.  Der  Erlaubnißschein
ist  bei  dem  Kontrolbuch  aufzubewahren  und  spätestens  am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist
  an  das  Hauptamt  zurückzugeben.

Der  Branntwein  darf  nur  an  Gewerbtreibende  abgegeben  werden,  die  ihre  Berechtigung
zum  Ankaufe  von  Holzgeist-Branntwein  durch  Vorzeigung  ihres  Ankaufserlaubnißscheins  (§.  25)
nachweisen.  Der  Händler  darf  den  Branntwein  nicht  in  kleineren  Mengen  als  zwei  Liter  und  nur
insoweit  abgeben,  als  dadurch  die  in  dem  Ankaufserlaubnißschein  angegebene  Höchstmenge  nicht
überschritten  wird.  Beim  Verkaufe  hat  der  Händler  die  verkaufte  Menge  nach  Litern  unter  Beifügung
  seines  Namens  und  des  Tages  jedesmal  auf  dem  Ankaufserlaubnißscheine  zu  vermerken
und  diesen  an  den  Käufer  zurückzugeben.

Ueber  den  zum  Verkaufe  bestimmten  Holzgeist-Branntwein  ist  vom  Händler  statt  des  Kontrolbuchs
  nach  Muster  7  ein  solches  nach  Muster  11  fortlaufend  zu  führen.  Die  Abschreibungen  im
Kontrolbuche  sind  auf  Grund  der  auf  den  Ankaufserlaubnißscheinen  eingetragenen  Vermerke  vom
Oberkontroleur  nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  zu  prüfen.



§.  25.

Wer  Holzgeist-Branntwein  beim  Händler  kaufen  will,  hat  bei  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirk
  seine  Gewerbsanstalt  liegt,  die  Genehmigung  hierzu  nachzusuchen.  Dabei  sind  die  Art  der
beabsichtigten  Verwendung  des  Branntweins  und  der  voraussichtliche  Jahresbedarf  nach  Litern
anzugeben.

Das  Hauptamt  ertheilt  geeignetenfalls  für  ein  Betriebsjahr  einen  Ankaufserlaubnißschein  nach
Muster  12,  der  in  einer  besonderen  Abtheilung  des  im  §.  24  vorgeschriebenen  Verzeichnisses  einzutragen
  ist.  Erweist  sich  die  festgesetzte  Höchstmenge  als  unzureichend,  so  kann  das  Hauptamt  sie
auf  Antrag  erhöhen.  Der  Ankaufserlaubnißschein  ist  bei  jedem  Ankaufe  von  Holzgeist-Branntwein
dem  Händler  zur  Eintragung  der  gekauften  Menge  vorzulegen,  außer  dieser  Zeit  aber  zur  Einsicht
der  Beamten  bereit  zu  halten.  Er  ist  dem  Antrag  auf  Ertheilung  eines  neuen  Erlaubnißscheins
beizufügen,  spätestens  aber  am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist  an  das  Hauptamt
zurückzugeben.

Der  Erlaubnißschein  ist  solchen  Personen  zu  versagen,  die  den  Branntweinausschank  betreiben
oder  mit  denaturirtem  oder  undenaturirtem  Branntwein  handeln.  Er  kann  auch  in  anderen  Fällen
versagt  werden,  insbesondere  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbtreibenden
  in  Bezug  auf  die  Verwendung  denaturirten  Branntweins  wahrscheinlich  machen.

§.  26.

Die  Denaturirung  von  Branntwein  mit  0,5  Liter  Terpentinöl  zur  Reinigung  von  Bijouterien
und  zur  Herstellung  von  Polituren  und  Lacken,  die  für  die  Bleistift-,  Spielwaaren-  und  Uhrenfabrikation
  bestimmt  sind,  kann  in  dem  bisherigen  Umfange  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
auch  dann  gestattet  werden,  wenn  der  Branntwein  nicht  in  den  Gewerbsräumen  des  Antragstellers
verwendet,  sondern  an  andere  Gewerbtreibende  abgegeben  werden  soll.  Auf  den  Handel  mit
Terpentinöl-Branntwein  finden  die  Vorschriften  der  §§.  23  bis  25  Anwendung.

§.  27.

Für  Branntwein,  der  zur  Herstellung  von  Aether  und  Essigäther  verwendet  werden  soll,  ist
Steuerfreiheit  nur  unter  der  Bedingung  zu  gewähren,  daß  der  Aether  oder  Essigäther  unter  amtlicher
Kontrole  entweder  ausgeführt  oder  im  Inlande  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendet  wird.  Sollen
die  genannten  Erzeugnisse  an  andere  Gewerbtreibende  abgegeben  werden,  so  sind  die  in  den  §§.  23
bis  25  gegebenen  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden.  Es  kann  verlangt  werden,  daß  der  Käufer
durch  seine  Geschäfts-  und  Fabrikationsbücher  oder  durch  eine  besondere  Buchführung  die  Ver-Muster 10.





Muster 11.

b)  Verkauf  des
Holzgeisl-Brannt-






c)  Ankauf  und
Verwendung

  des
Holzgeist-Brannt-



Muster 12.

14.  Handel  mit

15.

Terpentinöl-Brauntwein.


Ueberwachung
der  Verwendung
  des

Aethers  und
Essigäthers.
        <pb n="898" />
                                                            —  404*  —

wendung  des  Aethers  oder  Essigäthers  zu  gewerblichen  Zwecken  nachweist.  Die  näheren  Anordnungen
  trifft  die  Direktivbehörde.

§.  28.
16.  Steuerauf-  Die  Beamten  sind  befugt,  die  Gewerbs-  und  Geschäftsräume,  in  denen  die  Lagerung,  die
sicht.  Verwendung  oder  der  Verkauf  denaturirten  Branntweins  stattfindet,  während  des  Betriebs  oder  der

Offenhaltung  des  Geschäfts  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  zu  betreten,
die  Vorräthe  an  denaturirtem  und  undenaturirtem  Branntwein  zu  revidiren  und  Proben  davon  zu
entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  dem  Besitzer  für  entnommene  Proben  Entschädigung  in  Höhe  des
üblichen  Kauspreises  zu  leisten.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zahl  und  Ausführung  der
Revisionen  trifft  die  Direktivbehörde.

Die  Betheiligten  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  den  Bestand  an  denaturirtem  und  undenaturirtem
  Branntwein  sowie  an  Denaturirungsmitteln  anzugeben  und  vorzuzeigen  sowie  den  Beamten
über  den  Gewerbs-  oder  Geschäftsbetrieb  Auskunft  zu  ertheilen.  Die  Oberbeamten  sind  berechtigt,
die  Einkaufs-,  Lager-,  Fabrikations-  und  Verkaufsbücher  während  der  Geschäftsstunden  einzusehen.

§.  29.
III.  Steuerfreie  Ver-  Ohne  Denaturirung  darf  Branntwein  steuerfrei  abgelassen  werden:
wendung  von  un-  a)  an  Apotheker  und  Heilmittelfabrikanten  (Drogisten  u.  s.  w.);
denaturirtem Branntwein.  b)  an  Kranken-,  Entbindungs-  und  Irrenanstalten,  welche  nicht  nach  §.  30  der  Gewerbe-1.
  Verwen-  ordnung  der  Konzessionspflicht  unterliegen,  sowie  an  öffentliche  wissenschaftliche  Anstalten
dungsberech-  (Laboratorien  u.  dgl.);
tigte.  c)  an  Pulver-  und  Knallquecksilberfabriken.
Aerzte  und  Thierärzte,  welche  die  Berechtigung  zur  Arzneiabgabe  haben,  werden  den  Apothekern
gleichgestellt.
§. 30.
2.  Verwen-  Der  ohne  Denaturirung  steuerfrei  abgelassene  Branntwein  darf
dungszwecke.  a)  von  Apothekern  und  Heilmittelfabrikanten  nur  zur  Herstellung  der  in  der  Anlage  13
    verzeichneten  Heilmittel,  einschließlich  der  Verbandstoffe  und  der  ärztlich  verordneten
Anlage 13.  Rezepte,

b)  von  den  im  §.  29  unter  b  bezeichneten  Anstalten  innerhalb  ihres  Betriebs  zu  sämmtlichen
  wissenschaftlichen  oder  Heilzwecken,
c)  von  den  im  §.  29  unter  c  bezeichneten  Fabriken  nur  zur  Herstellung  von  rauchschwachem
Pulver,  Zündsätzen  und  Knallquecksilber  sowie  von  Lacken,  die  zur  Fertigstellung  von
Munition  bestimmt  sind,
verwendet  werden.

Die  in  der  Anlage  13  unter  1  bis  81  verzeichneten  Heilmittel  müssen  nach  den  Vorschriften
des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich  oder  der  vom  deutschen  Apothekervereine  herausgegebenen
Zusammenstellung  der  „Arzneimiltel,  welche  in  dem  Arzneibuche  für  das  Deutsche  Reich  nicht  enthalten
  sind“  hergestellt  werden.  Soweit  diese  Heilmitlel  zur  Ausfuhr  bestimmt  sind,  kann  die  oberste
Landes-Finanzbehörde  die  Herstellung  nach  anderen  Zubereitungsvorschriften  gestatten.

In  den  Fällen  zu  b  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Verwendung  des  Branntweins  unmittelbar
  zu  den  bezeichneten  Zwecken  erfolgt  oder  ob  nur  eine  mittelbare  Verwendung,  z.  B.  zum
Reinigen  von  Geräthen,  zur  Desinfektion  des  Operateurs  oder  des  Operationsfeldes,  zur  Heizung
von  Inhalationsapparaten,  stattfindet.

§.  31.
3.  Antrag  auf  Wer  undenaturirten  Branntwein  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  verwenden  will,  hat
Steuerbefrei-  die  Genehmigung  hierzu  beim  Hauptamte  schriftlich  nachzusuchen.  In  dem  Gesuche  müssen  die
ung.  Zwecke,  für  welche  der  Branntwein  bestimmt  ist,  der  voraussichtliche  Jahresbedarf  nach  Litern

Alkohol  und  die  Orte  angegeben  werden,  an  denen  der  Branntwein  gelagert  oder  verwendet  werden

soll;  findet  eine  Wiedergewinnung  von  Branntwein  statt,  so  sind  auch  hierüber  die  erforderlichen

Angaben  zu  machen.  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde  zu  treffen.
Ueber  die  ertheilten  Genehmigungen  ist  vom  Hauptamt  ein  Verzeichniß  zu  führen.
        <pb n="899" />
                                                    —  405*  —

§.  32.

In  der  Genehmigungsverfügung  ist  für  Apotheker  und  die  im  §.  29  unter  b  bezeichneten  Anstalten
  die  Alkoholmenge  anzugeben,  die  für  die  Dauer  eines  Betriebsjahrs  steuerfrei  verwendet
werden  darf  (Jahresbedarfsmenge).

Die  Jahresbedarfsmenge  ist  auf  Grundlage  des  bisherigen  durchschnittlichen  Branntweinverbrauchs
  für  die  in  Betracht  kommenden  Heilmittel  und  Zwecke,  erforderlichen  Falles  nach  Anhörung
eines  Sachverständigen,  durch  die  Direktivbehörde  festzusetzen.  Die  zur  Ermittelung  des  Branntweinverbrauchs
  dienlichen  Bücher  sind  auf  Verlangen  dem  Sachverständigen  vorzulegen.

Besitzt  ein  Apotheker  mehrere  Apotheken,  so  kann  die  Jahresbedarfsmenge  für  alle  Apotheken
gemeinschaftlich  festgesetzt  und  der  zur  steuerfreien  Verwendung  an  die  Hauptapotheke  abgelassene
Branntwein  von  dieser  in  unverarbeitetem  Zustand  an  die  Zweigapotheken  abgegeben  werden.

Tritt  ein  Wechsel  im  Besitz  einer  Apotheke  ein,  so  können  die  Jahresbedarfsmenge  und  der
etwa  vorhandene  Branntweinbestand  vom  Hauptamt  auf  den  Besitznachfolger  übertragen  werden.

§.  33.

Die  festgesetzten  Jahresbedarfsmengen  unterliegen  alle  drei  Jahre  einer  Nachprüfung,  bei
welcher  die  Vorschriften  des  §.  32  entsprechend  anzuwenden  sind.  Eine  neue  Festsetzung  kann  auch
in  der  Zwischenzeit  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  des  Betheiligten  vorgenommen  werden.  Wird
in  Folge  eines  Antrags  die  Jahresbedarfsmenge  nicht  oder  um  weniger  als  ein  Zehntel  erhöht
oder  beträgt  die  Erhöhung  weniger  als  25  Liter  Alkohol,  so  hat  der  Antragsteller  die  Kosten  der
neuen  Festsetzung  zu  tragen.

§.  34.

Der  Branntwein  darf  nur  zu  den  im  §.  30  bezeichneten  Zwecken  verwendet  werden.  Insbesondere
  ist  es  unzulässig,  den  Branntwein  in  unverarbeitetem  Zustand  oder  in  einem  Zustand,
in  welchem  er  noch  nicht  vollständig  zu  einem  der  in  der  Anlage  13  aufgeführten  Heilmittlel  verarbeitet
  worden  ist,  an  andere  Personen  abzugeben.  Für  staatliche  Anstalten  kann  die  Direktivbehörde
  Ausnahmen  zulassen.  §. 35.

Ueber  den  zur  steuerfreien  Verwendung  abgelassenen  undenaturirten  Branntwein  ist  von  der
Hebestelle  ein  Branntwein-Verwendungsbuch  nach  Muster  14  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs

zu  führen.
§.  36.

Die  steuerfreie  Ablassung  von  undenaturirtem  Branntwein  ist  in  dem  zugehörigen  Abfertigungspapiere
  zu  beantragen.  Mit  einem  Abfertigungspapier  sind  mindestens  25  Liter  Alkohol  vorzuführen.
  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.

§.  37.

Die  Abfertigung  des  steuerfrei  abzulassenden  Branntweins  ist  in  den  Gewerbsräumen  des
Antragstellers  vorzunehmen.  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.

Bei  der  Abfertigung  ist  die  in  dem  angemeldeten  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  festzustellen.
  Auf  Antrag  kann  diese  Feststellung  unterbleiben,  wenn  die  Alkoholmenge  bereits  bei  einer
Vorabfertigung  festgestellt  war  und  der  Branntwein  seitdem  ununterbrochen  unter  amtlichem
Raumverschlusse  (Bgl.  O.  §.  8  Abs.  2)  oder  unter  amtlicher  Begleitung  oder  Verwahrung  gestanden
  hat.

Wird  der  Branntwein  in  Apotheken  oder  in  Anstalten  der  im  §.  29  unter  b  bezeichneten  Art
abgefertigt,  so  kann  die  Abfertigung  durch  einen  Oberbeamten  allein  bewirkt  werden.

Bei  Mengen  von  nicht  mehr  als  einem  Hektoliter  Alkohol,  die  ohne  Verschluß  und  ohne  Begleitung
  versandt  worden  sind,  kann  von  der  Vorführung  und  Abfertigung  Abstand  genommen
werden.

Wird  von  den  Erleichterungen  in  Absatz  2  oder  4  Gebrauch  gemacht,  so  ist  die  im  Begleitpapier
  angegebene  Akoholmenge  im  Abrechnungsbuch  (§.  39)  anzuschreiben.

§.  38.

Auf  die  Lagerung  des  Branntweins  finden  die  Vorschriften  des  §.  19  entsprechende  Anwendung.


4.  Festsetzung  von
Jahresbedarfsmengen.


5.  Neufestsetzung
der  Jahresbedarfsmen-



6.  Verwendung
des  Branntweins.


7.  Branntwein-Verwendungs

buch.
Muster  14

8.  Anmeldung
zur  steuerfreien
  Ablassung.


9.  Abfertigung
des  Branntweins.


10.  Lagerung  des
Branntweins.
        <pb n="900" />
                                                     —  406*  —

Geht  der  abgefertigte  Branntwein  erweislich  durch  Zufall  ganz  oder  theilweise  zu  Grunde,
so  ist  auf  Anordnung  des  Hauptamts  die  zu  Grunde  gegangene  Alkoholmenge  von  der  angeschriebenen
Menge  im  Abrechnungsbuch  abzusetzen.

§.  39.
11.  Abrechnungs-  Ueber  den  Empfang  und  die  Verwendung  des  Branntweins  ist  bei  dem  Verwendungsberechbuch.
  tigten  ein  Abrechnungsbuch  nach  Muster  15  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs  zu  führen.  Für

12.

13.

Muster  15.  größere  Betriebe  und  Anstalten  kann  die  Direktivbehörde  anordnen,  daß  das  Abrechnungsbuch  in
  kürzeren  Zeitabschnitten  geführt  wird.
Der  zur  steuerfreien  Verwendung  abgelassene  Branntwein  ist  von  den  Beamten  in  das  Abrechnungsbuch
  einzutragen.
Die  Heilmittelfabrikanten  und  die  im  §.  29  unter  c  bezeichneten  Fabriken  haben  die  verwendeten
  Mengen  unmittelbar  nach  der  Entnahme,  getrennt  nach  Verwendungszwecken,  abzuschreiben.
Die  gleiche  Verpflichtung  kann  einzelnen  Apothekern  oder  Anstalten  der  im  §.  29  unter  b  bezeichneten
Art  durch  die  Direktivbehörde  auferlegt  werden.
Wiedergewonnener  Branntwein  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  in  einer  besonderen
  Abtheilung  des  Abrechnungsbuchs  nachzuweisen,  gesondert  zu  lagern  und  zu  demselben
Zwecke  wieder  zu  verwenden,  zu  welchem  die  erstmalige  Verwendung  stattgefunden  hat.

§.  40.
Bestandsauf-  Nach  Ablauf  des  Zeitabschnitts,  für  den  das  Abrechnungsbuch  geführt  wird,  findet  eine  amtnahme.
  liche  Aufnahme  der  Vorräthe  an  undenaturirtem  Branntwein  statt,  welcher  der  Verwendungsberechtigte

  beizuwohnen  hat.  Für  Betriebe,  welche  die  Verwendung  des  Branntweins  im  Abrechnungsbuche
  nachzuweisen  haben,  sind  die  Abschreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an  undenaturirtem
Branntwein  festzustellen.  Die  Beamten  haben  das  Ergebniß  der  Bestandsaufnahme  im  Abrechnungsbuche
  zu  vermerken  und  sich  über  die  Behandlung  der  Fehlmenge  zu  äußern.  Hierauf  ist  das  Abrechnungsbuch
  abzuschließen  und  an  die  Hebestelle  einzureichen.

Der  ermittelte  Bestand  an  Branntwein  ist  in  das  neue  Abrechnungsbuch  zu  übertragen.

§.  41.
Verwen-  Apotheker  haben  bei  der  Bestandsaufnahme  in  dem  Abrechnungsbuche  die  Bescheinigung  abdungsbeschei-      zugeben,
  daß  der  in  Zugang  angeschriebene  Branntwein,  soweit  er  bei  der  Bestandsaufnahme  nicht
nigung.  mehr  vorhanden  gewesen  ist,  ausschließlich  in  ihrem  Apothekenbetriebe  zur  Herstellung  der  in  der
Anlage  13  aufgeführten  Heilmittel  Verwendung  gefunden  hat.

Eine  entsprechende  Erklärung,  durch  welche  bescheinigt  wird,  daß  der  Branntwein  innerhalb
des  Betriebs  der  Anstalt  ausschließlich  zu  wissenschaftlichen  Heilzwecken  Verwendung  gefunden  hat,
ist  in  den  Abrechnungsbüchern  der  im  §.  29  unter  b  bezeichneten  Anstalten  von  dem  Vorstande  der
Anstalt  oder  seinem  Vertreter  abzugeben.

Für  Militärlazarethe  sind  die  Bescheinigungen  durch  die  zuständige  Sanitätsbehörde  auszustellen.


§.  42.

14. Vergütungs-  Die  steuerfrei  zu  lassende  Alkoholmenge  ist  vom  Hauptamt  auf  Grund  des  Abrechnungsbuchs

fähige  Alko-  festzustellen.  Die  etwa  über  die  Jahresbedarfsmenge  hinaus  verwendete  Alkoholmenge  ist  hierbei
holmenge;  unberücksichtigt  zu  lassen  und  zu  versteuern.

Fehlmenge.  Fehlmengen,  welche  sich  bei  der  Bestandsaufnahme  gegenüber  dem  Sollbestand  ergeben,  sind
steuerfrei  zu  lassen,  wenn  der  Alkoholverlust  lediglich  auf  Verdunstung  oder  gewöhnliche  Leckage
zurückzuführen  ist.

§.  43.
15. Besondere  Wenn  Apotheker  undenaturirten  Branntwein  sowohl  im  eigentlichen  Apothekenbetrieb  als  auch

Vorschriften  zur  Herstellung  von  Heilmitteln,  die  zum  Vertrieb  an  Wiederverkäufer  bestimmt  sind,  steuerfrei  verfür
  Apotheker, die zugleich  wenden,  so  ist  bei  Festsetzung  der  Jahresbedarfsmenge  nur  der  Bedarf  für  den  Apothekenbetrieb  zu
Heilmittel-  berücksichtigen.        
fabrikanten  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  der  für  jeden  dieser  Betriebe  bestimmte  Branntwein  und
sind.  die  daraus  hergestellten  Heilmittel  nach  Maßgabe  des  §.  19  Abs.  3  in  besonderen  Räumen  aufbewahrt

  werden.
        <pb n="901" />
                                                       —  407*  —

Für  den  Apothekenbetrieb  und  die  außerhalb  desselben  erfolgende  Herstellung  von  Heilmitteln
ist  je  ein  besonderes  Abrechnungsbuch  zu  führen.

§.  44.
Für  Heilmittelfabrikanten  kann  die  Direktivbehörde  anordnen,  daß  der  Branntwein  bis  zu
seiner  Verwendung  unter  Verschluß  zu  halten  und  seine  Vermischung  mit  den  übrigen  zur  Verwendung
  bestimmten  Stoffen  oder  mit  einzelnen  dieser  Stoffe  zu  überwachen  ist.

§.  45.
Die  Direktivbehörde  kann  für  einzelne  der  im  §.  29  unter  b  bezeichneten  Anstalten  genehmigen:
a)  daß  von  der  im  §.  37  Abs.  4  vorgesehenen  Vergünstigung  auch  dann  Gebrauch  gemacht
  wird,  wenn  die  Alkoholmenge  mehr  als  ein  Hektoliter  beträgt;
b)  daß  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  eine  amtliche  Abfertigung  des  Branntweins  nicht
erfolgt,  die  Eintragung  in  das  Abrechnungsbuch  von  einem  durch  den  Vorstand  der
Anstalt  dazu  bestimmten  Beamten  der  Anstalt  bewirkt  wird;
c)  daß  die  Bestandsaufnahme  durch  den  unter  b  bezeichneten  Beamten  vorgenommen  wird;
d)  daß  die  regelmäßen  Revisionen  unterbleiben.
Die  unter  b  bis  d  bezeichneten  Erleichterungen  können  auch  staatlichen  Betrieben  der  im  §.  29
unter  c  bezeichneten  Art  gewährt  werden.

§.  46.

Hinsichtlich  der  Steueraufsicht  finden  die  Vorschriften  des  §.  28  entsprechende  Anwendung  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Befugniß  der  Beamten  zur  Revision  und  Probenentnahme  auch  auf  diejenigen
Waaren  sich  erstreckt,  die  unter  Verwendung  von  steuerfrei  abgelassenem  undenaturirten  Branntwein
hergestellt  sind.

§.  47.

Die  Direktivbehörden  haben  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  von  allen  besonderen  Wahrnehmungen,
  die  von  den  Steuerbeamten  oder  den  amtlich  beauftragten  Chemikern  hinsichtlich  der
Beschaffenheit  und  Wirksamkeit  der  Denaturirungsstoffe  und  hinsichtlich  der  Preisgestaltung  und  des
Handels  mit  diesen  Stoffen  gemacht  werden,  sowie  von  den  Wünschen  auf  Zulassung  anderer
Denaturirungsmittel  oder  auf  Aenderung  der  Vorschriften  über  die  steuerfreie  Verwendung  von
undenaturirtem  Branntwein  Mittheilung  zu  machen.  Die  Direktivbehörden  haben  ferner  dem  Gesundheitsamt
  auf  Ersuchen  über  Fragen  der  Branntweindenaturirung  und  der  sonstigen  steuerfreien
Branntweinverwendung  Auskunft  zu  ertheilen  und  Proben  von  den  Denaturirungsstoffen  nebst  Abschrift
  der  von  dem  Chemiker  ausgestellten  Befundzeugnisse  zu  übersenden.

Das  Gesundheitsamt  hat  über  die  Ergebnisse  seiner  Thätigkeit  nach  Ablauf  jedes  Betriebsjahrs
  dem  Reichsschatzamte  Bericht  zu  erstatten.  Etwaige  Vorschläge  wegen  Aenderung  oder  Ergänzung
  der  bestehenden  Bestimmungen  sind  mit  dem  Berichte  zu  verbinden.  Die  Jahresberichte
des  Gesundheitsamts  sind  vom  Reichsschatzamte  den  obersten  Landes  -  Finanzbehörden  mitzutheilen.

Zweiter  Titel.
Steuerfreie  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten.

§.  48.
Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  aus  dem  deutschen  Zollgebiete
wird  Steuerfreiheit  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  dieses  Titels  gewährt  und  zwar:
a)  für  rohen  und  gereinigten  Branntwein  (§.  59),
b)  für  Trinkbranntwein,  versetzten  Branntwein,  Liköre,  Fruchtsäfte,  Punschessenzen  und
sonstige  zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  von  Genußmitteln  bestimmte  Essenzen  sowie
für  Fluidextrakte  und  Tinkturen  (§.  60),
c)  für  alkoholhaltige  Parfümerien,  Kopf-,  Zahn-  und  Mundwasser  (§§.  61  bis  70),
d)  für  gewisse  Aether  (§§.  71  bis  76).
Für  die  unter  b  bis  d  bezeichneten  Branntweinfabrikate  wird  die  Steuerfreiheit  nur  denjenigen
  Gewerbtreibenden  gewährt,  die  das  auszuführende  Fabrikat  selbst  hergestellt  haben;  die
Direktivbehörde  kann  bezüglich  der  unter  b  aufgeführten  Fabrikate  Ausnahmen  zulassen.

51

16.

Besondere
Vorschriften
für  Heilmittelfabrikanten.


17. Erleichterung

für  die  im
§.  29  unter  b
und  c  bezeichneten
  Anstalten.


18.  Steueraufsicht.

IV.  Mitwirkung  des

Kaiserlichen  Gesundheitsamts.


1.  Allgemeine

Bestimmungen.


1.  Einleitung.
        <pb n="902" />
                                                              —  408*  —

§.  49.
2.  Umfang  der  Die  Steuerfreiheit  umfaßt:
Steuerbefreiung.    a)  für  rohen  und  gereinigten  Branntwein:
  1.  den  Erlaß  der  Verbrauchsabgabe  und  des  Zuschlags,

2.  die  Erstattung  der  Maischbottichsteuer  mit  0,16  Mark  für  das  Liter  Alkohol,  sofern
  der  Branntwein  dieser  Steuer  unterlegen  hat,
3.  die  Vergütung  der  Brennsteuer  mit  0,06  Mark  für  das  Liter  Alkohol;

b)  für  Branntweinfabrikate  (§.  48  unter  b  bis  d):
1.  die  Erstattung  der  Verbrauchsabgabe  mit  0,70  Mark,
2.  die  Erstattung  der  Maischbottichsteuer  mit  0,16  Mark,
3.  die  Vergütung  der  Brennsteuer  mit  0,06  Mark
für  das  Liter  Alkohol.

Im  Falle  der  Ausfuhr  der  im  §.  48  unter  b  genannten  Fabrikate  wird  die  Steuerfreiheit
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  unter  a  gewährt,  wenn  der  in  den  Fabrikaten  enthaltene  Branntwein
sich  nicht  im  freien  Verkehre  befunden  hat.  Im  Falle  der  Ausfuhr  von  Aether  und  Essigäther
(§§.  27  und  71)  wird  nur  die  Brennsteuer  mit  0,06  Mark  für  das  Liter  Alkohol  vergütet.



§.  50.
3.  Befugniß  der  Branntwein  und  Branntweinfabrikate,  bezüglich  welcher  das  gewäöhnliche  Verfahren  der
Aemter.  Stärkeermittelung  (A.  O.  §.  11)  anwendbar  ist,  dürfen  von  sämmtlichen  zur  Ausfertigung  von

Branntweinbegleitscheinen  I  befugten  Zoll-  und  Steuerstellen  zur  steuerfreien  Ausfuhr  abgefertigt
werden.  Die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  anderen  Branntweinfabrikaten  ist  den  Amtsstellen  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  von  der  Direktivbehörde  zu  ertheilen;  die  Befugniß  kann  mit  der  Beschränkung
  ertheilt  werden,  daß  die  Ermittelung  der  Alkoholstärke  der  entnommenen  Proben  bei
einer  anderen  Amtsstelle  vorzunehmen  ist.

Die  zur  Ausfuhr  abgefertigten  Sendungen  dürfen  bei  sämmtlichen  an  der  Grenze  gelegenen
Haupt- Zoll-  und  Haupt-Steuerämtern  und  Zoll-Abfertigungsstellen  sowie  bei  den  Neben-Zollämtern
erster  Klasse  zur  Ausgangsabfertigung  (§.  54)  vorgeführt  werden.  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde
  kann  andere  Amtsstellen  zur  Vornahme  der  Ausgangsabfertigung  ermächtigen.

§. 51.
4.  Anmeldung  Sollen  Branntwein  oder  Branntweinfabrikate  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  ausgeführt
zur  Ausfuhr,  werden,  so  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  §.  68,  die  Ausfertigung  eines  Begleitscheins  I  zu
16.  beantragen.  Zu  den  Begleitscheinen  sind  Vordrucke  nach  Muster  16  zu  verwenden.  Für  die  Aus-Muster

  fuhr  von  Branntweinfabrikaten  kann  die  Direktivbehörde  die  innere  Einrichtung  der  Begleitscheine
Muster  abändern;  die  Muster  17  bis  19  dienen  dabei  als  Vorbild.
17 bis  19.  Als  Empfangsamt  ist  dasjenige  Amt  zu  bezeichnen,  von  welchem  der  Ausgang  über  die

Gerenze  überwacht  werden  soll  (Ausgangsamt);  bei  der  Versendung  mit  der  Eisenbahn  oder  Post
kann  die  Bezeichnung  eines  bestimmten  Empfangsamts  unterbleiben.

Soll  die  Ausfuhr  unmittelbar  aus  dem  Bezirke  derjenigen  Hebestelle  stattfinden,  in  welchem

die  Anmeldung  erfolgt  ist,  so  können  nach  Maßgabe  des  §.  45  der  Begleitscheinordnung  an

Stelle  der  Begleitscheine  mit  entsprechendem  Vordrucke  versehene  Anmeldungen  oder  Begleitscheinauszüge

  verwendet  werden;  die  Direktiobehörde  kann  diese  Erleichterung  auch  für  andere  Fälle

zulassen.
§.  52.
5.  Weiteres  Ver-  Für  das  weitere  Verfahren  gelten  die  Vorschriften  der  Begleitscheinordnung,  soweit  nicht
fahren.  die  §§.  53  bis  55,  57,  65  bis  67  sowie  74  und  75  abweichende  oder  ergänzende  Vorschriften
enthalten.
§.  53.
6.  Verschluß  der  Die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Sendungen  sind  unter  Verschluß  oder  unter  amtlicher  Be-Ausfuhr-
  gleitung  zu  versenden.  Werden  Branntwein  oder  Branntweinfabrikate  in  Flaschen,  Ballons,

sendungen.  Krügen  oder  anderen  kleinen  Umschließungen  zur  Abfertigung  gestellt  oder  handelt  es  sich  um

Fabrikate,  bezüglich  welcher  das  gewöhnliche  Verfahren  der  Stärkeermittelung  (A.  O.  §.  11)  nicht
anwendbar  ist,  so  hat  Raumverschluß  (Bgl.  O.  §.  8  Abs.  2)  oder  amtliche  Begleitung  einzutreten.
        <pb n="903" />
                                                          —  409*  —

Dem  Raumverschluß  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  Fässer,  Flaschen,  Ballons,  Krüge  und  andere
Umschließungen  in  äußeren  Umschließungen  (Ueberfässer,  Kisten,  Körbe  u.  drgl.)  verpackt  und  letztere
unter  Einzelverschluß  gelegt  sind.  

  §. 54.

Die  Schlußabfertigung  beim  Ausgangsamt  (Ausgangsabfertigung)  erstreckt  sich  auf  die
Feststellung  der  Alkoholmenge  und  auf  die  Ueberwachung  des  Ausganges  der  Sendung  über
die  Grenze.

Die  Feststelluug  der  Alkoholmenge  kann  unterbleiben,  wenn  die  Sendung  seit  der  vorangegangenen
  Abfertigung  ununterbrochen  unter  amtlichem  Raumverschluß  oder  unter  amtlicher  Begleitung
  oder  Verwahrung  gestanden  hat.

Der  erfolgte  Ausgang  ist  auf  dem  Begleitpapiere  zu  bescheinigen.

§.  55.

Die  erledigten  Begleitscheine  über  Ausfuhrsendungen  sind  nicht  in  die  Erledigungsscheine
aufzunehmen,  sondern  nach  Vollziehung  des  Erledigungsvermerkes  sofort  an  das  Ausfertigungsamt
zurückzusenden.  Letzteres  hat  über  den  Eingang  jedes  erledigten  Begleitscheins  einen  Empfangschein
nach  Muster  20  zu  ertheilen.  §.  

56.

Der  Berechnung  der  Steuervergütung  ist  die  beim  Ausgangsamt  ermittelte  Alkoholmenge  zu
Grunde  zu  legen.

Hat  eine  Feststellung  der  Alkoholmenge  beim  Ausgangsamte  nicht  stattgefunden  (§.  54
Abs.  2),  so  ist  für  die  Berechnung  das  Ergebniß  der  vorangegangenen  Abfertigung  maßgebend;
ist  bei  letzterer  auf  Grund  des  §.  67  oder  des  §.  75  Abs.  4  von  einer  Ermittelung  der  Alkoholmenge
  abgesehen  worden,  so  treten  die  vom  Ausfertigungsamte  geprüften  Angaben  des  Versenders
an  die  Stelle  der  amtlichen  Feststellung.

§. 57.

Sollen  Branntweinfabrikate  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  aus  dem  freien  Verkehr
ausgeführt  werden,  so  hat  der  Versender  im  Begleitscheine  zu  bescheinigen,  daß  zu  ihrer  Herstellung
nur  versteuerter  Branntwein  verwendet  ist  (vergl.  §.  73).

Die  Steuerbefreiung  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  §.  49  unter  b  ist  unabhängig  davon,
welcher  Steuer  der  Branntwein  unterlegen  hat.

§. 58.

Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  für  Branntwein  und  Branntweinfabrikate,  die  in
zollsicher  abgeschlossenen  Räumen  einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  zum  Zwecke  der  Ausfuhr
unterzogen  werden,  genehmigen,  daß  die  Steuerfreiheit  schon  bei  der  Aufnahme  in  die  zollsicher
abgeschlossenen  Räume  gewährt  wird.  In  diesem  Falle  tritt  an  die  Stelle  der  Ausgangsbescheinigung
die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Aufnahme  in  die  zollsicher  abgeschlossenen  Räume.  Die  Genehmigung
  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  sämmtliche  in  die  abgeschlossenen  Räume  aufgenommenen
  Branntweine  und  Branntweinfabrikate  unter  Zollkontrole  ausgeführt  werden.

§.  59.

Roher  und  gereinigter  Branntwein  ist  von  der  Abfertigung  zur  steuerfreien  Ausfuhr  ausgeschlossen,
  wenn  er  sich  im  freien  Verkehre  befindet  oder  einen  größeren  Gehalt  an  Nebenerzeugnissen
  der  Gährung  und  Destillation  als  ein  Gewichtsprozent  der  in  ihm  enthaltenen  Alkoholmenge
  besitzt.

Die  Abfertigung  ist  zu  versagen,  wenn  mit  einer  Anmeldung  weniger  als  50  Liter  Alkohol
vorgeführt  werden.

§.  60.

  Die  Abfertigung  der  im  §.  48  unter  b  bezeichneten  Fabrikate  zur  steuerfreien  Ausfuhr  ist  zu
versagen:

a)  wenn  die  auf  Grund  einer  Probe  zu  prüfende  Menge  bei  Trinkbranntwein,  versetztem
Branntwein  und  Likören  weniger  als  20,  bei  Punschessenzen  und  sonstigen  zur  Verwendung
  bei  der  Herstellung  von  Genußmitteln  bestimmten  Essenzen  sowie  bei  Fluidertrakten
  und  Tinkturen  weniger  als  10  und  bei  Fruchtsäften  weniger  als  100  Liter  beträgt;

51*

7.  Ausgangsabfertigung


8.  Behandlung
der  erledigten
Begleitscheinen.

Muster 20.

9.  Vergütungsfähige
  Alkoholmenge.


10.  Ausfuhr  aus
dem  freien
Verkehre.

11.  Ausfuhr  über
Ausfuhrlager.

II.  Ausfuhr  von
Branntwein.

III.  Ausfuhr  von
Trinkbranntwein
u.  s.  w.  (§. 48
unter  b).
        <pb n="904" />
                                                                —  410*  —

b)  wenn  Flaschen,  Krüge  u.  drgl.,  die  in  einer  gemeinsamen  äußeren  Umschließung  vorgeführt
  werden,  um  mehr  als  10  Prozent  des  Raumgehalts  der  kleinsten  inneren  Umschließung
  von  einander  abweichen.

Für  diejenigen  Fluidextrakte  und  Tinkturen,  bei  deren  Herstellung  nach  Anlage  13  undenaturirter
  Branntwein  steuerfrei  verwendet  werden  darf,  wird  bei  der  Ausfuhr  eine  Steuerbefreiung
  nicht  gewährt.

§.  61.
IV.  Ausfuhr  von  Wer  flüssige  alkoholhaltige  Parfümerien  oder  alkoholhaltige  Kopf-,  Zahn-  und  Mundwasser
akoholhaltigen Parfümerien,  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  auszuführen  beabsichtigt,  hat  die  Genehmigung  hierzu  beim

Kopf-,  Zahn-  und  Hauptamte  schriftlich  nachzusuchen  und  dabei  eine  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung  über  folgende
Mundwassern.  Punkte  abzugeben:

I.  Antrag  auf  a)  welche  einzelnen  Arten  von  Parfümerien  u.  s.  w.  steuerfrei  ausgeführt  werden  sollen;
Gestattung  der  b)  welche  Alkoholstärke  diese  Fabrikate  besitzen  (Gewichtsprozente  oder  Raumprozente);
steuerfreien Ausfuhr.  c)  in  welchen  inneren  Umschließungen  die  Ausfuhr  der  einzelnen  Fabrikate  erfolgt  und

welche  Gewichts-  oder  Raummenge  an  Parfürmerien  u.  s.  w.  die  zur  Anwendung
kommenden  Umschließungen  enthalten;

d)  wie  die  Standgefäße  bezeichnet  sind,  aus  denen  die  einzelnen  Fabrikate  entnommen  werden;

e)  in  welchen  Räumen  die  mit  der  Post  in  das  Ausland  zu  versendenden  Fabrikate  versandfertig
  gemacht  werden  (§.  68);

f)  ob  die  nicht  mit  der  Post  ausgehenden  Fabrikate  an  der  Amtsstelle  oder  in  der  Gewerbsanstalt
  abgefertigt  werden  sollen.

Der  Gesuchsteller  muß  in  einer  Verhandlung  sich  verpflichten,  in  seinem  Betriebe  keinen
denaturirten  oder  sonst  steuerfrei  abgelassenen  Branntwein  und  keinen  Methylalkohol  zu  verwenden,
und  sich  den  im  §.  69  vorgesehenen  Konventionalstrafen  unter  Verzicht  auf  den  Rechtsweg  unterwerfen.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde  zu  treffen.

Die  unter  c  vorgesehenen  Angaben  sind  nach  ganzen  und  hundertsteln  oder  auch  tausendsteln
Kilogrammen  oder  Litern  zu  machen  und  können  für  eine  Anzahl  bis  höchstens  zwölf  Umschließungen
derselben  Art  gemeinschaftlich  erfolgen.

Werden  in  einem  der  Punkte,  auf  die  sich  die  Angaben  unter  a  bis  f  beziehen,  Aenderungen
beabsichtigt,  so  sind  sie  spätestens  drei  Tage  vor  ihrer  Ausführung  schriftlich  in  doppeller  Ausfertigung
  beim  Hauptamt  anzumelden.

§.  62.

2.  Niederlegung  Von  jeder  Art  der  bei  der  Ausfuhr  zur  Verwendung  gelangenden  inneren  Umschließungen  ist
von  Umschlie-  der  Amtsstelle  ein  leeres  Stück  zu  übergeben,  an  welchem  die  Höhe  der  regelmäßigen  Befüllung
ßungen.  ersichtlich  gemacht  ist.  Die  übergebenen  Umschließungen  sind  amtlich  zu  verwiegen  oder  unter  Berücksichtigung

  der  Befüllungsmarke  zu  vermessen  und  gegen  Vertauschung  zu  sichern.  Erfolgt  ihre
Aufbewahrung  in  den  Geschäfts-  oder  Fabrikräumen  des  Gewerbtreibenden,  so  hat  dieser  nach
näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs  ein  Behältniß  zur  Verfügung  zu  stellen,  das  unter  amtlichen
  Verschluß  zu  nehmen  ist.

§. 63.  
3.  Anmeldung  Die  Anmeldung  der  Fabrikate  im  Begleitscheine  kann  unterbleiben,  wenn  diesem  eine  Abschrift
zur  Ausfuhr.  der  Faktura  oder  ein  Buchauszug  beigefügt  wird,  welche  die  erforderlichen  Angaben  enthalten.  Die
Abschriften  und  Auszüge  sind  dem  Begleitschein  anzustempeln.
Die  Abfertigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  mit  einer  Anmeldung  vorgeführten  Fabrikate
zusammen  weniger  als  drei  Liter  Alkohol  enthalten.

§.  64.
4.  Zusammen-  Parfümerien  u.  s.  w.,  für  welche  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  dürfen  mit  anderen  Parfüpackung
  mit  merien,  Kopf-,  Zahn-  und  Mundwassern  sowie  mit  Seifen,  Schönheitsmitteln  u.  drgl.  zusammenanderen
  Waa-  gepackt  werden.  Die  beigepackten  Waaren  sind  im  Begleitscheine  nach  Art  und  Menge  aufzuführen,
ren.  und  zwar  getrennt  von  denjenigen,  für  welche  die  Steuerfreiheit  beansprucht  wird.
        <pb n="905" />
                                                               —  411*  —

§.  66.

Die  Ermittelung  der  Alkoholstärke  der  Parfümerien  u.  s.  w.  erfolgt  in  der  Regel  nach  Maßgabe
  des  §.  16  Abs.  1  und  2  der  Alkoholermittelungsordnung.  Wird  die  Alkoholstärke  nach
Raumprozenten  angemeldet,  so  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  Alkoholometer
angewendet  werden,  welche  Raumprozente  angeben.

Enthalten  die  Parfümerien  u.  s.  w.  Stoffe,  welche  die  Stärkeermittelung  nach  der  Alkoholermittelungsordnung
  unzweckmäßig  erscheinen  lassen,  so  sind  die  entnommenen  Proben  nach  der  in
Anlage  21  gegebenen  Anleitung  durch  einen  Chemiker  zu  untersuchen.

§.  66.

Bei  der  Abfertigung  sind  zur  Feststellung  der  Alkoholmenge  von  allen  oder  einigen  Sorten
der  vorgeführten  Parfümerien  u.  s.  w.  einzelne  Stücke  zu  entnehmen.  Hierauf  ist  die  Menge  der
in  ihnen  enthaltenen  Flüssigkeit  durch  Vergleichung  mit  den  amtlich  aufbewahrten  Unschließungen
oder  durch  Verwiegung  oder  Vermessung  zu  ermitteln  und  die  Alkoholstärke  bei  sämmtlichen  oder
einigen  entnommenen  Stücken  festzustellen.  Zum  Ersatze  der  bei  der  Abfertigung  geöffneten
Flaschen  u.  s.  w.  dürfen  überzählige  Stücke  der  einzelnen  Gattungen  mit  vorgeführt  werden.

Es  kann  gestattet  werden,  daß  die  Absendung  nach  im  Uebrigen  erfolgter  Abfertigung  bereits
vor  Ermittelung  der  Alkoholstärke  erfolgt;  in  diesem  Falle  ist  der  Revisionsbefund  nachträglich  zu
vervollständigen.  

Das  Gewicht  oder  die  Menge  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  Parfümerien  u.  s.  w.  kann  auf
Antrag  des  Versenders  auch  in  der  Weise  ermittelt  werden,  daß  die  amtlichen  Feststellungen  bei
der  Einfüllung  in  die  Versandgefäße  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  die  Befüllung  der  Versandgefäße
  und  das  Einpacken  amtlich  zu  überwachen.  Das  Einpacken  kann  auch  überwacht  werden,
um  die  Zahl  und  Art  der  Umschließungen  festzustellen.

§.  67.

Es  ist  zulässig,  den  Begleitschein  ohne  Feststellung  der  Alkoholmenge  auf  Grund  der  Angaben
des  Versenders  auszufertigen.  In  diesem  Falle  ist  nachträglich  die  Anmeldung  mit  der  Faktura  zu
vergleichen  und  die  Richtigkeit  der  Angaben  über  den  Inhalt  der  versandten  Umschließungen  durch
Vergleichung  der  amtlich  aufbewahrten  und  der  im  Bestande  befindlichen  Umschließungen  gleicher
Art  probeweise  festzustellen  sowie  die  angegebene  Alkoholstärke  durch  Untersuchung  des  Inhalts  der
Standgefäße,  aus  denen  die  versandte  Waare  entnommen  ist,  zu  prüfen.  Umfang  und  Ergebniß
der  Ermittelungen  sind  im  Begleitscheine  zu  vermerken.

§.  68.

Werden  Parfümerien  u.  s.  w.  mit  der  Post  in  das  Ausland  versandt,  so  bedarf  es  der  Vorführung
  zur  amtlichen  Abfertigung  und  der  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  nicht,  auch  können  in
einer  Sendung  Mengen  zur  Post  aufgegeben  werden,  die  weniger  als  drei  Liter  Alkohol  enthalten.

Die  mit  der  Post  zu  versendenden  Parfümerien  u.  s.  w.  sind  in  ein  Post-Ausgangsbuch
nach  Muster  22  einzutragen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  den  Räumen  entfernt  werden,  in
welchen  sie  versandfertig  gemacht  worden  sind.  Die  Eintragung  gilt  als  Ausfuhranmeldung.

Bei  den  in  der  Gewerbsanstalt  vorzunehmenden  Revisionen  sind  sämmtliche  seit  der  letzten
Revision  stattgehabten  Eintragungen  in  dem  Post-Ausgangsbuche  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  im  §.  67  zu  prüfen.  Umfang  und  Ergebniß  der  Ermittelungen  sind  im  Post-Ausgangsbuche
  zu  vermerken.

Die  Beamten  sind  berechtigt,  die  zur  Versendung  in  das  Ausland  fertiggestelllen  Poststücke
von  der  Absendung  zurückzuhalten  und  die  Menge  und  Alkoholstärke  der  darin  enthaltenen  Fabrikate
zu  ermitteln.

§.  69.

Ergiebt  sich  bei  den  nach  den  §§.  65  bis  68  vorgenommenen  Ermittelungen,  daß  die
Alkoholstärke  um  mehr  als  4  Prozent  hinter  der  angemeldeten  Stärke,  oder  daß  der  Inhalt  der
Flaschen  u.  s.  w.  um  mehr  als  15  Prozent  hinter  dem  angemeldeten  Inhalte  zurückbleibt,  so  ist
die  Sendung,  bei  mehreren  Gattungen  von  Parfümerien  u.  s.  w.  in  einer  Sendung  die  betreffende
Gattung,  von  der  Steuerfreiheit  auszuschließen.  Außerdem  ist  gegen  den  Gewerbtreibenden  von

5.  Ermittelung
der  Alkoholstärke.



  
Anlage 21.



6.  Feststellung
der  Alkoholmenge
  bei  der
Abfertigung.

7.  Ausfertigung
des  Begleitscheins
  ohne
Feststellung
der  Alkoholmenge.


8.  Ausfuhr  im
Postverkehre.

Muster  22



9.  Folgen  unrichtiger
  Anmeldung.
        <pb n="906" />
        10.  Steueraufsicht.


V.  Ausfuhr  von
nicht  alkoholhaltigen
  Fabrikaten.
1.  Zur  steuerfreien

  Ausfuhr
zugelassene
Fabrikate.

2.  Antrag  auf
Gestattung  der
steuerfreien
Ausfuhr.

                                              —  412*  —

der  Direktivbehörde  eine  Konventionalstrafe  bis  zu  1000  Mark  festzusetzen  und  im  Verwaltungswege
  einzuziehen.

In  gleicher  Weise  ist  eine  Konventionalstrafe  bis  zu  10  O00  Mark  für  jeden  Einzelfall  festzusetzen,
  in  welchem  für  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  zu  den  Parfümerien  u.  s.  w.  denaturirter
oder  sonst  steuerfrei  abgelassener  Branntwein  oder  Methylalkohol  verwendet  oder  daß  eine  in  das
Post-Ausgangsbuch  eingetragene  Sendung  bei  der  Post  nicht  oder  in  einer  geringeren  als  der  eingetragenen
  Menge  eingeliefert  ist.

Die  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Konventionalstrafen  sind  unbeschadet  des  daneben  etwa
einzuleitenden  Strafverfahrens  festzusetzen;  sie  treten  jedoch  nur  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung
mit  Willen  oder  Wissen  des  Gewerbtreibenden  begangen  ist  oder  wenn  ihm  ein  grobes  Versehen
zur  Last  fällt.



§.  70.

Die  Gewerbsanstalten,  deren  Besitzern  die  steuerfreie  Ausfuhr  von  Parfümerien  u.  s.  w.
gestattet  ist,  stehen  unter  Steueraufsicht.  Die  Beamten  sind  befugt,  die  zur  Aufbewahrung  von
Branntwein,  von  alkoholhaltigen  Fabrikaten  und  von  Umschließungen  dienenden  Räume  während
des  Betriebs  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  zu  betreten,  die  Vorräthe  an
Branntwein,  alkoholhaltigen  Ganz-  und  Halbfabrikaten  sowie  an  Umschließungen  zu  besichtigen  und
diejenigen  Feststellungen  vorzunehmen,  welche  erforderlich  sind,  um  sich  von  der  Innehaltung  der
Betriebserklärung  (§.  61  unter  a  bis  e)  zu  überzeugen.  Die  Oberbeamten  sind  außerdem  befugt,
die  Fabrikationsbücher  und  die  auf  den  Ankauf  von  Branntwein  und  die  Veräußerung  von
Fabrikaten  bezüglichen  Geschäftsbücher  sowie  die  Fakturen  und  sonstigen  Geschäftspapiere  einzusehen.
Die  Einsicht  in  die  Rezepte  und  die  Benennung  von  Zusatzstoffen,  welche  der  Gewerbtreibende
geheim  zu  halten  wünscht,  kann  nicht  beansprucht  werden.

§.  71.
Eine  Steuerbefreiung  bei  der  Ausfuhr  wird  für  folgende  nicht  alkoholhaltige  Fabrikate
gewährt:

a)  aether  sulfuricus ....  Aether  (Schwefeläther),
b)     =         aceticus  ....  Essigäther,
c)      =        formicicus  ....  Ameisenäther,
d)      =         valerianicus  ....  Baldrianäther,
e)      =        butyricus  ....  Butteräther,
f)       =         oxalicus  ....  Oraläther,
           =        sebacinicus  ....  Sebacinäther,

g)
h)  Gemische  der  unter  c  bis  g  bezeichneten  Aether.
Die  Fabrikate  dürfen  auch  mit  Branntwein  gemischt  sein.

§.  72.

Wer  Fabrikate  der  im  §. 71  bezeichneten  Art  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  auszuführen
beabsichtigt,  hat  die  Genehmigung  hierzu  beim  Hauptamte  schriftlich  nachzusuchen  und  dabei  eine
Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung  über  folgende  Punkte  abzugeben:

a)  welche  einzelnen  Aether  oder  Gemische  der  im  §.  71  unter  c  bis  g  bezeichneten  Aether
steuerfrei  ausgeführt  werden  sollen;

b)  welche  Alkoholmenge  zu  je  100  Kilogramm  jedes  Fabrikats  mindestens  verwendet  wird
und  wieviel  davon  an  der  chemischen  Umsetzung  betheiligt  ist;

e)  in  welchen  äußeren  und  inneren  Umschließungen  die  Ausfuhr  erfolgen  und  wie  das
Nettogewicht  der  Fabrikate  festgestellt  werden  soll  (§.  74);

d)  ob  die  Abfertigung  der  Fabrikate  an  der  Amtsstelle  oder  in  der  Gewerbsanstalt
erfolgen  soll.

Der  Gesuchsteller  muß  in  einer  Verhandlung  sich  verpflichten,  zur  Herstellung  der  im  §.  71
unter  c  bis  h  bezeichneten  Fabrikate  keinen  denaturirten  oder  sonst  steuerfrei  abgelassenen  Branntwein
  zu  verwenden,  und  sich  den  im  §.  76  vorgesehenen  Konventionalstrafen  unter  Verzicht  auf
den  Rechtsweg  unterwerfen.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde  zu  treffen.
        <pb n="907" />
                                                              —  413*  —

Werden  in  einem  der  Punkte,  auf  die  sich  die  Angaben  unter  a  bis  d  beziehen,  Aenderungen
beabsichtigt,  so  sind  sie  spätestens  drei  Tage  vor  ihrer  Ausführung  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung
  beim  Hauptamt  anzumelden.

§.  73.

Die  Bescheinigung  des  Versenders  im  Begleitscheine,  daß  zur  Herstellung  der  angemeldeten
Fabrikate  nur  versteuerter  Branntwein  verwendet  ist  (§. 57),  fällt  weg,  wenn  es  sich  um  die  Ausfuhr
von  Aether  und  Essigäther  handelt.

Die  Abfertigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Menge  des  einzelnen  mit  einer  Anmeldung  vorgeführten
  Fabrikats  (§.  71  unter  a  bis  h)  weniger  als  10  Kilogramm  beträgt.

§.  74.

Ueber  das  Verfahren  bei  Feststellung des  Brutto-  und  Nettogewichts  trifft  die  Direktivbehörde
für  jede  Gewerbsanstalt  Bestimmung.  Dabei  können  unter  Anderem  folgende  Erleichterungen  zugelassen
  werden:

a)  Das  Nettogewicht  kann  durch  Probeverwiegungen  ermittelt  werden,  wenn  die  einzelnen
Frachtstücke  von  gleicher  Verpackungsart  sind  und  nach  der  Anmeldung  gleiches  Nettound
  annähernd  gleiches  Bruttogewicht  haben.

b)  Sofern  die  Abfertigung  in  der  Gewerbsanstalt  vorgenommen  wird,  kann  das  Nettogewicht
  der  Fabrikate  auch  bei  der  Einfüllung  in  die  Versandgefäße  ermittelt
werden.

c)  Für  Aether  kann  das  Nettogewicht  durch  Abrechnung  eines  Tarasatzes  vom  Bruttogewicht
  ermittelt  werden.  Hierbei  sind  die  für  jede  Gewerbsanstalt  bezüglich  jeder  Verpackungsart
  vom  Hauptamte  festzusetzenden  und  nach  Bedürfniß  abzuändernden  Tarasätze
zu  Grunde  zu  legen.

§.  75.
Aether  muß  den  in  Anlage  23  aufgestellten  Erfordernissen  entsprechen.  Zur  Feststellung  seiner

3.  Anmeldung
zur  Ausfuhr.

4.  Gewichtsermittelung.


5.  Feststellung

Beschaffenheit  sind  Stichproben  zu  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  zu  untersuchen.  Die  Fest-  der  vergütungsfähigen


Anlage 23.    Alkoholmenge.


stellung  der  vergütungsfähigen  Alkoholmenge  erfolgt  in  der  Weise,  daß  für  jedes  volle  Kilogramm
Nettogewicht  1,6  Liter  Alkohol  angenommen  werden.

Für  die  im  §.  71  unter  b  bis  h  aufgeführten  Fabrikate  ist  die  Alkoholmenge  zu  ermitteln.
Zu  diesem  Zwecke  sind  von  jeder  gleichartigen  Waare  Stichproben  zu  entnehmen  und  nach  der  in
Anlage  24  gegebenen  Anleitung  durch  einen  Chemiker  auf  Alkohol  zu  untersuchen.

Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  für  größere  Mengen  der  Fabrikate  die  Alkoholmenge  im
voraus  festgestellt  und  bei  der  Ausfuhr    dieser  Fabrikate  von  einer  nochmaligen  chemischen  Untersuchung
abgesehen  wird.  Die  untersuchten  Fabrikate  sind  in  diesem  Falle  unter  amtlichem  Verschlusse  zu
halten  und  unter  amtlicher  Aussicht  in  die  Versandgefäße  umzufüllen.

Stammen  die  Fabrikate  aus  Gewerbsanstalten,  deren  Besitzer  sich  schriftlich  verpflichtet  haben,
unter  derselben  Benennung  stets  nur  gleichartige  Waaren  von  einer  näher  anzugebenden  und  durch
Hinterlegung  von  Mustern  festzustellenden  Beschaffenheit  anzumelden,  so  kann  nach  näherer  Bestimmung
  der  Direktivbehörde  von  regelmäßiger  Untersuchung  der  Waare  durch  einen  Chemiker  abgesehen
und,  falls  sich  bei  der  Revision  keine  Abweichung  der  Waare  von  den  Mustern  ergiebt,  die  in  der
Anmeldung  angegebene  Alkoholmenge  als  richtig  angenommen  werden.

  §.  76.

Wird  festgestellt,  daß  der  vorgeführte  Aether  den  Erfordernissen  der  Anlage  23  nicht  entspricht
oder  daß  die  auf  100  Kilogramm  der  im  §.  71  unter  b  bis  h  bezeichneten  Fabrikate  entfallende
vergütungsfähige  Alkoholmenge  um  über  drei  Prozent  der  angemeldeten  Menge  hinter  dieser  zurückbleibt,
  so  ist  die  Sendung,  bei  mehreren  Gattungen  von  Fabrikaten  in  einer  Sendung  die  betreffende
  Gattung,  von  der  Steuerfreiheit  auszuschließen.  Außerdem  ist  gegen  den  Gewerbtreibenden
von  der  Direktivbehörde  eine  Konventionalstrafe  bis  zu  1.000  Mark  festzusetzen  und  im  Verwaltungswege
  einzuziehen.

  In gleicher  Weise  ist  eine  Konventionalstrafe  bis  zu  10  000  Mark  für  jeden  Einzelfall  festzusetzen,
  in  welchem  für  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  zu  den  Fabrikaten  der  im  §.  71  unter







Anlage 24.



6.  Folgen  unrichtiger
  Anmeldung.
        <pb n="908" />
                                                                —  414*  —

c  bis  b  bezeichneten  Art  denaturirter  oder  sonst  steuerfrei  abgelassener  Branntwein  verwendet
worden  ist.

Die  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Konventionalstrafen  sind  unbeschadet  des  daneben  etwa
einzuleitenden  Strafverfahrens  festzusetzen;  sie  treten  jedoch  nur  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung
mit  Wissen  oder  Willen  des  Gewerbtreibenden  begangen  ist  oder  wenn  ihm  ein  grobes  Versehen
zur  Last  fällt.

Dritter  Titel.

Steuervergütung.
§.  77.

1.  Nachweisun-  Ueber  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,  nach  dem  §.  36  der  Begleitscheinordnung,
gen  übre zu gewährende  den  §§.  21  und  32  der  Lagerordnung  sowie  den  §§.  17  und  27  der  Reinigungsordnung  zu  ge-Steuerver-
  währenden  Steuervergütungen  (Erstattung  der  Verbrauchsabgabe  und  Maischbottichsteuer,  Vergütung
gütung.  der  Brennsteuer)  werden  Branntweinsteuer-Vergütungsscheine  ertheilt.  Zu  diesem  Zwecke  hat  das

  Hauptamt  Nachweisungen  nach  Muster  25  aufzustellen  und  mit  den  zugehörigen  Unterlagen  an  die
Muster  25.  Direktivbehörde  einzureichen.  Die  Nachweisungen  sind  aufzustellen:
  a)  über  Steuervergütung  für  denaturirten  Branntwein  auf  Grund  der  Denaturirungsanmeldungen
  monatlich;

b)  über  Steuervergütung  für  undenaturirt  verwendeten  Branntwein  auf  Grund  der
Abrechnungsbücher  nach  Ablauf  des  Zeitabschnitts,  für  welche  diese  Bücher  geführt
werden;

c)  über  Steuervergütung  für  ausgeführten  Branntwein  u.  s.  w.  auf  Grund  der  Begleitpapiere
  monatlich,  für  die  mit  der  Post  ausgeführten  Parfümerien  u.  s.  w.  auf  Grund
der  Post-Ausgangsbücher  vierteljährlich;

d)  über  Steuervergütung  für  die  in  Lagern  und  Reinigungsanstalten  ermittelten  Fehlmengen
  und  für  die  bei  der  Versendung  zu  Grunde  gegangenen  Alkoholmengen  alsbald
nach  ihrer  Feststellung.

In  den  Fällen  unter  c  kann  die  Direktivbehörde  statt  der  monatlichen  Aufstellungsfristen  halbmonatliche
  festsetzen.
§.  78.

2.  Ausfertigung  Die  Vergütungsscheine  werden  von  der  Direktivbehörde  nach  Muster  26  ausgefertigt  und,
der  Vergü-  erforderlichen  Falles  durch  Vermittelung  des  Hauptamts,  den  Empfangsberechtigten  übersandt.  Es  ist
tungsscheine.  zulässig,  für  eine  vergütungsfähige  Alkoholmenge  mehrere  über  Theilbeträge  lautende  Vergütungs-

  scheine  und  statt  mehrerer  in  demselben  Monate  fällig  werdenden  Vergütungsscheine  einen  Vergütungsschein
  zu  ertheilen.

An  Stelle  der  handschriftlichen  Unterzeichnung  der  Scheine  durch  den  Vorstand  der  Direktivbehörde
  kann  der  Abdruck  des  Namenszugs  desselben  treten.  Der  Ausfertigungsvermerk  ist  von
einem  bei  der  Ausfertigung  betheiligten  Beamten  der  Direktivbehörde  handschriftlich  zu  vollziehen,
welcher  dadurch  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  der  Ausfertigung  übernimmt.

Die  Direktivbehörde  fuhrt  über  die  von  ihr  ausgefertigten  Vergütungsscheine  ein  den  Zeitraum

Muster  27.  eines  Rechnungsjahrs  umfassendes  Vergütungsscheinbuch  nach  Muster  27.  Die  laufende  Nummer

dieses  Buches  wird  auf  jedem  Scheine  vermerkt.

Der  Ausfertigungstag  und  die  Nummer  des  Scheines  sind  auf  dem  zugehörigen  Abfertigungspapier
  u.  drgl.  zu  vermerken.

Muster  26.

§. 79.

3.  Anrechnung  Der  Betrag,  über  den  der  Vergütungsschein  lautet,  kann  in  derselben  Weise  wie  der  Betrag
oder  Baar-  der  Kontingentscheine  auf  Branntweinsteuer  aller  Art  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung  gebracht
zahlung  des  werden  (B.  O.  §.  156).  Er  kann  auch  vom  fünfundzwanzigsten  Tage  des  sechsten  Monats  nach
Vergütungsbetrags.  dem  Monate  der  Abfertigung  und,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  auch  am  vorhergehenden

  Werktage  von  jedem  Inhaber  des  Vergütungsscheins  bei  jeder  Hebestelle  baar  erhoben
werden.  Als  Monat  der  Abfertigung  gilt  der  Monat,  in  welchem  die  Denaturirung,  die  Ausgangsabfertigung
  oder  die  Abschreibung  stattgefunden  hat,  beziehungsweise  der  letzte  Monat  des
Zeitabschnitts,  für  welchen  das  Abrechnungsbuch  oder  das  Post-Ausgangsbuch  geführt  worden  ist.
        <pb n="909" />
                                                             —  415*  —

§.  80.

Die  erfolgte  Anrechnung  oder  Baarzahlung  des  Vergütungsbetrags  hat  der  Inhaber  auf  dem
Vergütungsscheine  zu  bestätigen.

Wer  mehr  als  drei  Vergütungsscheine  in  Anrechnung  oder  zur  Einlösung  durch  Baarzahlung
bringen  will,  hat  die  Scheine  mit  einem  Verzeichnisse  nach  Muster  28  vorzulegen  und  die  Bestätigung
der  Anrechnung  oder  der  Baarzahlung  statt  auf  jedem  Scheine  auf  dem  Verzeichniß  über  den  Ge—
sammtbetrag  abzugeben.  Nach  der  Annahme  sind  die  zu  dem  Verzeichnisse  gehörigen  Scheine  von
der  Hebestelle  auf  der  Vorderseite  zu  durchkreuzen.

§.  81.

Die  Gültigkeit  des  Vergütungsscheins  erlischt  mit  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Beginne  des  auf
die  Ausfertigung  folgenden  Monats  ab  gerechnet;  die  nachträgliche  Einlösung  ungültig  gewordener
Vergütungsscheine  kann  von  der  Direktivbehörde,  welche  die  Scheine  ausgefertigt  hat,  genehmigt
werden.

Im  Falle  des  Verlustes  eines  Vergütungsscheins  ist  ein  gerichtliches  Aufgebotsverfahren
unzulässig.

§.  82.

Nach  Ablauf  jedes  Rechnungsmonats  hat  das  Hauptamt  über  die  während  desselben  in  seinem
Bezirk  in  Anrechnung  genommenen  und  durch  Baarzahlung  eingelösten  Vergütungsscheine,  nach
Direktivbehörden  getrennt,  Nachweisungen  nach  Muster  29  aufzustellen  und  spätestens  am  achten
Tage  nach  Ablauf  des  Monats  der  vorgesetzten  Direktivbehörde  einzureichen.

Die  Nachweisung  über  die  von  der  vorgesetzten  Direktivbehörde  ertheilten  Scheine  ist  mit  A
zu  bezeichnen,  die  übrigen  Nachweisungen  erhalten  die  Buchstaben  B,  C  u.  s.  w.  Die  Schlußsummen
aller  Nachweisungen  sind  in  der  Nachweisung  A  zusammenzustellen  und  auszurechnen.  Die  Uebereinstimmung
  mit  den  Kassenbüchern  des  Hauptamts  und  der  Reichssteuerübersicht  ist  von  dem  mit
der  Kassenaufsicht  beauftragten  Beamten  zu  bescheinigen.

§.  83.

Bei  der  Direktivbehörde  ist  die  Aufrechnung  der  Nachweisungen  zu  prüfen  und  davon  Ueberzeugung
  zu  nehmen,  daß  die  Schlußsumme  der  Nachweisung  A  mit  der  Reichssteuerübersicht  übereinstimmt.
  Sodann  werden  die  in  der  Nachweisung  A  verzeichneten  Scheine  im  Vergütungsscheinbuch
  gelöscht  und  die  übrigen  Nachweisungen  zu  dem  gleichen  Zwecke  den  betreffenden  Direktivbehörden
übersandt.

4.  Bestätigung
der  Anrechnung
  oder
Baarzahlung.

Muster  28  


5.  Erlöschen
oder  Verlust
von  Vergütungsscheinen.


6.  Nachweisung
der  Vergütungsscheine.


Muster 29.

2

7.  Löschung  der
Vergütungsscheine.
        <pb n="910" />
        <pb n="911" />
                                                              —  417*  —

Anlage  1.
(Bfr.  D.  §.  4.)

Anleitung

zur

Untersuchung  von  Lacken  und  Polituren  auf  den  Harzgehalt.

10  Gramm  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  sind  auf  dem  Wasserbade  bis  zum  Verdunsten  des
Alkohols  zu  erwärmen  und  hierauf  im  Trockenschranke  zwei  Stunden  lang  einer  Temperatur  von  100  bis
105  Grad*)  auszusetzen.  Es  soll  mindestens  1  Gramm  fester  Rückstand  verbleiben.



*)  Die  angegebenen  Wärmegrade  beziehen  sich,  sofern  nicht  ein  Anderes  dabei  angegeben  ist,  sowohl  hier  als  in
allen  anderen  Anleitungen  auf  das  hunderttheilige  Thermometer.

52*
        <pb n="912" />
                                                               —  418*  —

Anlage  2.
(Bfr.  O.  §.  5.)

Anleitung

zur

Untersuchung  der  Denaturirungsmittel  mit  Ausnahme  des  Essigs.

I.  Holzgeist.

1.  Farbe.  Die  Farbe  des  Holzgeistes  soll  nicht  dunkler  sein  als  die  einer  Auflösung  von  2  Kubik-2.



3.

4.

centimeter  Zehntel-Normal-Jodlösung  in  einem  Liter  destillirten  Wassers.

Siedepunkt.  100  Kubikcentimeter  Holzgeist  werden  in  einen  Kupferkolben  mit  kurzem  Halse  von
180  bis  200  Kubikcentimeter  Raumgehalt  gebracht  und  der  Kolben  auf  eine  Asbestplatte  mit  einem
kreisförmigen  Ausschnitte  von  30  Millimeter  Durchmesser  gestellt.  Auf  diesen  Kolben  wird  ein  mit
einer  Kugel  versehenes,  12  Millimeter  weites  und  170  Millimeter  langes  Siederohr  aufgesetzt,  das
durch  ein,  einen  Centimeter  über  der  Kugel  seitlich  angesetztes  Rohr  mit  einem  Liebigschen  Kühler
verbunden  wird,  dessen  Wasserhülle  mindestens  400  Millimeter  lang  ist.  Durch  die  obere  Oeffnung
des  Siederohrs  wird  ein  amtlich  beglaubigtes,  die  Temperaturen  von  0  Grad  bis  200  Grad
anzeigendes  Thermometer  so  eingeführt,  daß  dessen  Quecksilbergefäß  die  Mitte  der  Kugel  einnimmt.
Die  Destillation  wird  so  geleitet,  daß  in  der  Minute  etwa  5  Kubikcentimeter  Destillat  übergehen;
das  Destillat  wird  in  einem  in  Kubikcentimeter  getheilten  Glascylinder  aufgefangen.  Es  sollen  bei
75  Grad  und  bei  dem  normalen  Barometerstande  von  760  Millimeter  mindestens  90  Kubikcentimeter
  übergegangen  sein.

Beträgt  der  Barometerstand  während  der  Destillation  nicht  760  Millimeter,  so  sollen  für  je
30  Millimeter  1  Grad  in  Anrechnung  gebracht  werden,  z.  B.  sollen  bei  770  Millimeter  Barometerstand
  90  Kubikcentimeter  bei  75,8  Grad  übergegangen  sein  und  bei  750  Millimeter  Barometerstand
90  Kubikcentimeter  bei  74,7  Grad.

Mischbarkeit  mit  Wasser.  20  Kubikcentimeter  Holzgeist  sollen  mit  40  Kubikcentimeter  Wasser  eine
klare  oder  doch  nur  schwach  opalisirende  Mischung  geben.
Gehalt  an  Aceton.

a)  Abscheidung  mit  Natronlauge.  Beim  Durchschütteln  von  20  Kubilcentimeter  Holgzgeist
mit  40  Kubikcentimeter  Natronlauge  von  1,3  Dichte  sollen  nach  einer  halben  Stunde  mindestens
5  Kubikcentimeter  des  Holzgeistes  abgeschieden  sein.

b)  Titration.  1  Kubikcentimeter  einer  Mischung  von  10  Kubikcentimeter  Holzgeist  mit  90  Kubikcentimeter
  Wasser  wird  mit  10  Kubikcentimeter  Doppelt-Normal-Natronlösung  versetzt.  Darauf
werden  40  Kubikcentimeter  Zehntel-Normal-Jodlösung  unter  Umschütteln  hinzugefügt  und  die
Mischung  drei  Minuten  nach  Beginn  des  Zusetzens  der  Jodlösung  mit  verdünnter  Schwefelsäure
  angesäuert.  Der  Jodüberschuß  wird  mit  Zehntel-Normal-Natriumthiosulfatlösung,  zuletzt
unter  Zusatz  einiger  Tropfen  Stärkelösung,  zurücktitrirt.  Es  sollen  mindestens  22  Kubikcentimeter
  Zehntel-Normal-Jodlösung  durch  den  Holzgeist  gebunden  werden.  Die  Temperatur  der
Flüssigkeiten  soll  während  des  Versuchs  zwischen  15  und  20  Grad  liegen.  Die  angesäuerte
Lösung  soll  entweder  farblos  bleiben  oder  doch  nach  Zusatz  von  höchstens  4  Kubikcentimeter
Thiosulfatlösung  farblos  werden.
        <pb n="913" />
                                                        —  419*  —

5. Aufnahmefähigkeit  für  Brom.  100  Kubikcentimeter  einer  Lösung  von  Kaliumbromat  und  Kaliumbromid,

  die  nach  der  unten  folgenden  Anweisung  hergestellt  ist,  werden  mit  20  Kubikcentimeter  einer
verdünnten  Schwefelsäure  von  1,29  Dichte  versetzt.  Zu  diesem  Gemische,  das  eine  Lösung  von
0,703  Gramm  Brom  darstellt,  wird  aus  einer  in  zehntel  Kubikcentimeter  getheilten  Bürette  mit  einer
genügend  (im  Lichten  etwa  2  Millimeter)  weiten  Ausflußspitze  tropfenweise  unter  fortwährendem
Umrühren  so  lange  Holzgeist  zugesetzt,  bis  dauernde  Entfärbung  eintritt.  Das  Tropfen  soll  so
geregelt  werden,  daß  in  einer  Minute  annähernd  10  Kubikcentimeter  Holzgeist  ausfließen.  Zur
Entfärbung  sollen  nicht  mehr  als  30  Kubikcentimeter  und  nicht  weniger  als  20  Kubikcentimeter
Holzgeist  erforderlich  sein.

Die  Prüfung  der  Aufnahmefähigkeit  für  Brom  ist  stets  bei  vollem  Tageslicht  auszuführen,
die  Temperatur  der  Flüssigkeiten  soll  20  Grad  nicht  übersteigen.

Anweisung  zur  Herstellung  der  Bromsalzlösung.

Nach  wenigstens  zweistündigem  Trocknen  bei  100  Grad  und  Abkühlenlassen  im  Exsikkator
werden  2,447  Gramm  Kaliumbromat  und  8,719  Gramm  Kaliumbromid,  die  vorher  auf  ihre  Reinheit
geprüft  sind,  abgewogen  und  in  Wasser  gelöst.  Die  Lösung  wird  zu  1  Liter  aufgefüllt.

II.  Pyridinbasen.
1. Farbe.  Wie  beim  Holzgeiste.

2. Verhalten  gegen  Cadmiumchlorid.  10  Kubikcentimeter  einer  Lösung  von  1  Kubikcentimeter  Pyridinbasen

  in  100  Kubikcentimeter  Wasser  werden  mit  5  Kubikcentimeter  einer  5  prozentigen  wässerigen
Lösung  von  wasserfreiem  geschmolzenen  Cadmiumchlorid  versetzt  und  kräftig  geschüttelt;  es  soll  alsbald
  eine  deutliche  krystallinische  Ausscheidung  eintreten.  Mit  5  Kubikcentimeter  Neßlerschem  Reagens
sollen  10  Kubikcentimeter  derselben  Pyridinbasenlösung  einen  weißen  Niederschlag  geben.
3. Siedepunkt.  Werden  100  Kubikcentimeter  Pyridinbasen  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen
Weise  destillirt,  so  sollen  bei  140  Grad  mindestens  90  Kubikcentimeter  übergegangen  sein.

4. Mischbarkeit  mit  Wasser.  Wie  beim  Holzgeiste.

5. Wassergehalt.  Beim  Durchschütteln  von  20  Kubikcentimeter  Basen  mit  20  Kubikcentimeter  Natronlauge

  von  1,4  Dichte  sollen  nach  einigem  Stehenlassen  mindestens  18,5  Kubikcentimeter  der  Basen
abgeschieden  sein.

6. Titration.  1  Kubikcentimeter  Pyridinbasen  in  10  Kubikcentimeter  Wasser  gelöst,  werde  mit  Normal-Schwefelsäure

  versetzt,  bis  ein  Tropfen  der  Mischung  auf  Kongopapier  einen  deutlichen  blauen  Rand
hervorruft,  der  alsbald  wieder  verschwindet.  Es  sollen  nicht  weniger  als  10  Kubikcentimeter  der
Säurelösung  bis  zum  Eintritte  dieser  Reaktion  verbraucht  sein.

Zur  Herstellung  des  Kongopapiers  wird  Filtrirpapier  durch  eine  Lösung  von  1  Gramm
Kongoroth  in  1  Liter  Wasser  gezogen  und  getrocknet.

III.  Lavendelöl.

1. Farbe  und  Geruch.  Die  Farbe  des  Lavendelöls  soll  die  des  Holzgeistes  sein.  Das  Oel  soll  den

charakteristischen  Geruch  der  Lavendelblüthen  haben.

2. Dichte.  Die  Dichte  des  Lavendelöls  soll  bei  15  Grad  zwischen  O,880  und  0,900  liegen.
3. Löslichkeit  in  Branntwein.  10  Kubikcentimeler  Lavendelöl  sollen  sich  bei  20  Grad  in  30  Kubikcentimeter

  Branntwein  von  63  Gewichtsprozent  klar  lösen.

IV.  Rosmarinöl.

1. Farbe  und  Geruch.  Die  Farbe  des  Rosmarinöls  soll  die  des  Holzgeistes,  der  Geruch  soll  kampherartig

  sein.

2. Dichte.  Die  Dichte  des  Rosmarinöls  soll  bei  15  Grad  zwischen  0,895  und  0,920  liegen.

3. Löslichkeit  in  Branntwein.  10  Kubikcentimeter  Rosmarinöl  sollen  sich  bei  20  Grad  in  100  Kubikcentimeter
  Branntwein  von  73,5  Gewichtsprozent  klar  lösen.
        <pb n="914" />
                                                                —  420*  —

V.  Schellacklösung.
10  Gramm  der  Lösung  sollen  mindestens  3,5  Gramm  Schellack  hinterlassen,  nachdem  ihre  Verdunstung

  auf  dem  Wasserbade  vorgenommen  und  der  eingedampfte  Rückstand  im  Trockenschranke  eine  halbe
Stunde  lang  einer  Temperatur  von  100  bis  105  Grad  ausgesetzt  worden  ist.

VI.  Kampher.
Weiße  krystallinische  Masse  von  starkem  eigenartigen  Geruch  und  Geschmacke  soll  sich,  mit  Aether

befeuchtet,  pulvern  lassen  und  sich  reichlich  und  ohne  Rückstand  in  Branntwein  von  86  Gewichtsprozent

lösen.



0,5  Gramm  gepulverter  Kampfer  in  einem  Schälchen  erwärmt,  sollen  fast  ohne  Rückstand  verdampfen.

VII.  Terpentinöl.

1. Dichte.  Die  Dichte  des  Terpentinöls  soll  bei  15  Grad  zwischen  O,855  und  0,875    liegen.

2. Siedepunkt.  Werden  100  Kubikcentimeter  Terpentinöl  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen
Weise  destillirt,  so  sollen  unter  150  Grad  nicht  mehr  als  5  Kubikcentimeter,  bis  160  Grad  mindestens
90  Kubikcentimeler  übergegangen  sein.

3.  Mischbarkeit  mit  Wasser.  20  Kubikcentimeter  Terpentinöl  werden  mit  20  Kubikcentimeler  Wasser

kräftig  geschüttelt.  Wenn  nach  einigem  Stehen  beide  Schichten  sich  getrennt  haben  und  klar
geworden  sind,  so  soll  die  obere  mindestens  19  Kubikcentimeter  betragen.

VIII.  Benzol.

1. Löslichkeit  in  Wasser.  Werden  10  Kubikcentimeter  Benzol  mit  10  Kubikcentimeter  Wasser  in  einem

in  zehntel  Kubikcentimeter  getheilten  Cylinder  geschüttelt,  so  soll  die  obere  Schicht  nach  5  Minuten
noch  mindestens  9,5  Kubikcenlimeter  betragen.

2. Siedepunkt.  Werden  100  Kubikcentimeter  Benzol  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen  Weise

destillirt,  so  sollen  bis  80  Grad  nicht  mehr  als  1  Kubikcentimeter,  bis  100  Grad  nicht  mehr  als
94  Kubikcentimeter  und  nicht  weniger  als  90  Kubikcentimeter  übergegangen  sein.

Beträgt  der  Barometerstand  während  der  Destillation  nicht  760  Millimeter,  so  soll  in  der
beim  Holzgeist  erläuterten  Weise  für  je  22  Millimeter  1  Grad  in  Anrechnung  gebracht  werden.

3. Verhalten  gegen  Schwefelsäure.  Werden  5  Kubikcentimeter  Benzol  mit  5  Kubikcentimeter  konzentrirter

reiner  Schwefelsäure  in  einem  Stöpselgläschen  5  Minuten  lang  kräftig  geschüttelt  und  sodann  der
Ruhe  überlassen,  so  soll  nach  Verlauf  von  weiteren  2  Minuten  die  Farbe  der  unteren  Schicht  nicht
dunkler  sein  als  diejenige  einer  Auflösung  von  1  Gramm  reinen  doppelt  chromsauren  Kalis  in
1  Liler  Schwefelsäure  von  50  Prozent  Gehalt  an  Schwefelsäurehydrat.  Für  die  Farbenvergleichung
sind  5  Kubikcentimeter  dieser  Chromatlösung  in  einem  Stöpselglase  von  gleicher  Art,  wie  das  für
die  Probe  benutzte,  jedesmal  frisch  abzumessen  und  mit  reinem  Benzol  zu  überschichten.

IX.  Aether  (Schwefeläther).

1. Dichte.  Die  Dichte  des  Aethers  soll  bei  15  Grad  nicht  mehr  als  0,730  betragen.
2. Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  20  Kubikcentimeter  Aether  mit  20  Kubikcentimeter  Wasser  kräftig

geschüttelt,  so  soll  nach  dem  Absetzen  die  obere  Schicht  mindestens  18  Kubikcentimeter  betragen.

X.  Thieröl.

1. Farbe.  Die  Farbe  des  Thieröls  soll  schwarzbraun  sein.
2. Siedepunkt.  Werden  100  Kubikcentimeter  Thieröl  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen  Weise

destillirt,  so  sollen  unter  90  Grad  nicht  mehr  als  5  Kubikcentimeter,  bis  180  Grad  mindestens
50  Kubikcentimeter  übergegangen  sein.

3. Pyrrolreaktion.  2,5  Kubikcentimeter  einer  1  prozentigen  Lösung  des  Thieröls  in  Branntwein  von
86  Gewichtsprozent  werden  mit  Alkohol  auf  100  Kubikcentimeter  verdünnt.  Bringt  man  in  10  Kubikcentimeter
  dieser  Lösung,  die  0,025  Prozent  Thieröl  enthält,  einen  mit  konzentrirter  Salzsäure  be-Feuchteten
  Fichtenholzspahn,  so  soll  er  nach  wenigen  Minuten  deutliche  Rothfärbung  zeigen.
        <pb n="915" />
        3. Siedepunkt.  Werden  100  Kubikcentimeter  Methylalkohol  in  der  für  den  Holgzgeist  vorgeschriebenen

                                                      —  421*  —

4. Verhalten  gegen  Quecksilberchlorid.  5  Kubikcentimeter  der  1  prozentigen  Lösung  des  Thieröls  in

Branntwein  von  86  Gewichtsprozent  sollen  beim  Versetzen  mit  5  Kubikcentimeter  einer  2prozentigen
  Lösung  von  Ouecksilberchlorid  in  Branntwein  von  86  Gewichtsprozent  alsbald  eine
voluminöse  flockige  Fällung  geben.  5  Kubikcentimeter  der  0,025 prozentigen  Lösung  des  Thieröls,
mit  5  Kubikcentimerer  der  Ouecksilberchloridlösung  versetzt,  sollen  alsbald  noch  eine  deutliche  Trübung
zeigen.

XI.  Chloroform.

1. Dichte.  Die  Dichte  des  Chloroforms  soll  bei  15  Grad  zwischen  1,485  und  1,489  liegen.
2. Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  10  Kubikcentimeter  Chloroform  mit  20  Kubikcentimeter  Wasser

geschüttelt,  so  soll  nach  dem  Absetzen  die  untere  Schicht  mindestens  9,5  Kubikcentimeter  betragen.

XII.  Jodoform.

1. Aeußere  Beschaffenheit.  Das  Jodoform  soll  ein  zitronengelbes  krystallinisches  Pulver  von  durchdringendem

  Geruche  sein.

2. Flüchtigkeit.  Wird  1  Gramm  Jodoform  durch  Erhitzen  verflüchtigt,  so  soll  ein  wägbarer  Rückstand

nicht  verbleiben.

3. Schmelzpunkt.  Der  in  kapillaren  Glasröhrchen  und  in  einem  Luft-  oder  Flüssigkeitsbade  mit  einem

amtlich  geprüften  Thermometer  ohne  Berücksichtigung  von  Korrekluren  bestimmte  Schmelzpunkt  soll
zwischen  110  und  120  Grad  liegen.

XIII.  Petroleumbenzin.

1. Aeußere  Beschaffenheit.  Das  Benzin  soll  aus  farblosen  nicht  fluoreszirenden  Antheilen  des

Petroleums  bestehen.

2. Dichte.  Die  Dichte  des  Petroleumbenzins  bei  15  Grad  soll  zwischen  0,65  und  0,72  liegen.
3. Siedepunkt.  Werden  100  Kubikcentimeter  Petroleumbenzin  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen

Weise  destillirt,  so  sollen  bis  40  Grad  nicht  mehr  als  5  Kubikcentimeter,  bis  100  Grad  mindestens
75  Kubikcentimeter  übergegangen  sein.

4. Löslichkeit  in  Wasser.  Werden  20  Kubikcentimeter  Petroleumbenzin  mit  20  Kubikcentimeter  Wasser

geschüttelt,  so  soll  nach  einer  halben  Stunde  die  obere  Schicht  mindestens  19  Kubikcentimeter  betragen.


5. Löslichkeit  in  Branntwein.  2  Kubikcentimeter  Petroleumbenzin  sollen  sich  bei  nicht  mehr  als  20  Grad

in  20  Kubikcentimeter  Branntwein  von  86  Gewichtsprozent  klar  lösen.

XIV.  Technisch  reiner  Methylalkohol.

1. Aeußere  Beschaffenheit.  Der  Methylalkohol  soll  eine  farblose  mit  blauer  Flamme  brennbare

Flüssigkeit  sein.
2. Dichte.  Die  Dichte  des  Methylalkohols  soll  bei  15  Grad  zwischen  0,795  und  0,810  liegen.
Weise  destillirt,  so  sollen  bis  63  Grad  nicht  mehr  als  2  Kubikcentimeter,  bis  67  Grad  mindestens

90  Kubikcentimeter  übergegangen  sein.  Der  Einfluß  des  Barometerstandes  ist  wie  bei  dem  Holzgeist
  in  Anrechnung  zu  bringen.

4. Löslichkeit  in  Wasser  und  in  Natronlauge.  20  Kubikcentimeter  Methylalkohol  sollen  sich  mit  40  Kubikcentimeter

  Wasser  und  mit  40  Kubikcentimeter  Natronlauge  von  1,3  Dichte  zu  je  einer  klaren
Flüssigkeit  mischen.

XV.  Rizinusöl.

1.  Aeußere  Beschaffenheit.  Das  Rizinusöl  soll  ein  bei  gewöhnlicher  Temperatur  zähflüssiges  hellgelbliches

  fettes  Oel  sein.
        <pb n="916" />
                                                             —  422*  —

2. Löslichkeit  in  Branntwein.  5  Gramm  Rizinusöl  sollen  sich  bei  15  bis  20  Grad  in  15  Gramm

Branntwein  von  86  Gewichtsprozent  klar  lösen.

3.  Gehalt  an  freier  Säure.  Werden  5  Gramm  Rizinusöl  in  25  Kubikcentimeter  Branntwein  von

mindestens  80  Gewichtsprozent  gelöst  und  mit  einigen  Tropfen  Phenolphtalěinlösung  versetzt,  so
sollen  zur  Rothfärbung  der  Lösung  nicht  mehr  als  5  Kubikcentimeter  Zehntel-Normal-Kalilauge
nöthig  sein.

XVI.  Natronlauge.

1. Aeußere  Beschaffenheit.  Die  Natronlauge  soll  eine  farblose  oder  gelbliche  klare  Flüssigkeit  sein.
2.

Dichte  Die  Dichte  der  Natronlauge  bei  15  Grad  soll  nicht  weniger  als  1,357  (38  Grad  Beaume)
betragen.

3. Titration.  1  Kubikcentimeter  Natronlauge  mit  50  Kubikcentimeter  Wasser  und  einigen  Tropfen

Phenolphtalěinlösung  versetzt,  soll  durch  Zusatz  von  10  Kubikcentimeter  Normal-Schwefelsäure  noch
nicht  entfärbt  werden.
        <pb n="917" />
                                                         —  423*  —

Anlage  3.
(Bfr.  O.  §.  5.)

Verfahren
bei  der

Probenentnahme,  Verschließung  und  Aufbewahrung  der  Denaturirungsmittel.

Holzgeist  und  Pyridinbasen  sind  den  mit  der  Probenentnahme  beauftragten  Beamten  in  Mengen
von  mindestens  je  100  Litern  vorzuführen.  Hinsichtlich  der  anderen  Denaturirungsmittel  sowie  des
Lavendelöls  und  des  Rosmarinöls  werden  die  vorzuführenden  Mindestmengen  von  der  Direktivbehörde
  bestimmt.  Die  Stoffe  müssen  in  steuersicher  verschließbaren  Glas-,  Thon=  oder  Metallgefäßen
  zur  Prüfung  gestellt  werden,  welche  den  Namen  des  die  Prüfung  Beantragenden,  Zeichen
und  Nummer  sowie  die  Angabe  des  Inhalts  tragen.  Die  Bezeichnungen  sind  in  deutlicher  und
dauerhafter  Weise  anzubringen  und  erforderlichen  Falles  gegen  Veränderungen  amtlich  zu  sichern.

Flüssige  Stoffe  sind  vor  der  Probenentnahme  in  Gegenwart  der  Beamten  kräftig  durchzurühren,
hierauf  sind  mit  einem  Stechheber  aus  jedem  Gefäße  von  oben,  aus  der  Mitte  und  von  unten
Proben  zu  entnehmen  und  in  eine  trockene  Kanne  oder  Flasche  zu  gießen.  Durchschnittsproben  aus
dem  Inhalte  verschiedener  Gefäße  herzustellen,  ist  unzulässig.  Aus  der  Kanne  oder  Flasche  sind
sodann  zwei  nahezu  gleich  große  gereinigte  und  gut  ausgetrocknete  Flaschen  von  mindestens
300  Kubikcentimeter  Raumgehalt  zu  füllen.  Bei  festen  Stoffen  haben  die  Beamten  vor  der  Probenentnahme
  davon  Ueberzeugung  zu  nehmen,  daß  der  Inhalt  jedes  Gefäßes  durchgängig  von  gleicher
Beschaffenheit  ist;  die  entnommenen  Proben  sind  ebenfalls  in  zwei  Flaschen  zu  füllen.  Unmittelbar
nach  der  Probenentnahme  sind  die  Aufbewahrungsgefäße  unter  Anwendung  eines  Verbleiungsstempels
mit  der  Kennzeichnung  „X“  vorläufig  unter  amtlichen  Verschluß  zu  legen.  Statt  dieses  Stempels
kann  ein  anderer  amtlicher  Verschluß  angewendet  werden;  es  ist  dann  aber  in  geeigneter  Weise  ersichtlich
  zu  machen,  daß  der  Inhalt  des  Gefäßes  noch  nicht  untersucht  ist.  Die  beiden  Probenflaschen
  werden  dicht  verkorkt,  am  Kopfe  mit  Pergamentpapier  oder  anderem  festen  Papier  umwunden
  und  mit  amtlichem  Siegel  verschlossen,  dem  der  Gewerbtreibende  sein  eigenes  Siegel  beifügen
  darf.  Zugleich  wird  am  Halse  der  Flaschen  mit  einer  amtlich  angesiegelten  Schnur  je  ein
Holz-  oder  Papptäfelchen  befestigt,  auf  dem  die  Bezeichnung  des  Gefäßes,  dem  die  Proben  entnommen
  sind,  sowie  der  Tag  der  Entnahme  vermerkt  werden.  Beide  Probenflaschen  werden  schließlich,

in  Sägemehl,  Holzwolle  oder  dergleichen  verpackt,  dem  Chemiker  zugestellt.  Auch  wenn  dieser  der

Probenentnahme  persönlich  beigewohnt  hat,  ist  von  der  amtlichen  Versiegelung  der  Probenflaschen
nicht  Abstand  zu  nehmen.

Die  Untersuchung  der  Proben  erfolgt  nach  den  in  Anlage  2  gegebenen  Anleitungen,  sie  beschränkt
  sich  in  der  Regel  auf  den  Inhalt  je  einer  Probenflasche;  die  andere  Flasche  wird  ohne
Lösung  des  Siegels  von  dem  Chemiker  oder  von  der  durch  das  Hauptamt  dazu  bestimmten  Amtsstelle
  ein  halbes  Jahr  lang  aufbewahrt.  Ueber  die  Prüfung  hat  der  Chemiker  eine  Bescheinigung
auszustellen,  in  welcher  anzugeben  ist,  inwieweit  der  untersuchte  Stoff  den  Bedingungen  der  Anlage  2
genügt.  Die  Bescheinigung  hat  der  Chemiker  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  Empfang  der
Proben  an  das  Hauptamt  abzusenden,  aus  dessen  Bezirk  die  Proben  eingesandt  worden  sind.

53

1.  Probenentnahme
  und  vorläufige
  Verschließung
  der
Aufbewahrungsgefäße.


2.  Untersuchung
der  Proben.
        <pb n="918" />
        3.  Endgültige
Verschließung
der  Aufbewahrungsge-



4.  Wiederanlegung
  des  Verschlusses
  nach
der  Denaturirung.


                                                               —  424*  —

Nach  Eingang  der  Bescheinigung  des  Chemikers  ist  durch  die  Beamten  der  vorläufige  Verschluß
  zu  entfernen  und,  sofern  der  untersuchte  Stoff  für  Denaturirungszwecke  verwendbar  ist,  durch
einen  endgültigen  zu  ersetzen.  Hierbei  ist  für  Holzgeist  ein  Verbleiungsstempel  mit  der  Kennzeichnung
  „H,  für  Pyridinbasen  ein  Stempel  mit  der  Kennzeichnung  „P“  anzuwenden.  Gefäße  mit
anderen  Stoffen  sind  durch  gewöhnliche  Bleie  zu  verschließen;  in  den  hierzu  geeigneten  Fällen  kann
an  Stelle  des  Bleiverschlusses  ein  Siegelverschluß  treten.

Die  untersuchten  Stoffe  dürfen  unter  amtlicher  Aussicht  in  kleinere  Behälter  aus  Metall,  Glas
oder  Thon  umgefüllt  werden.  Diese  Behälter  müssen  an  der  Ausflußöffnung  einen  starken  Wulst
oder  eine  ähnliche,  das  heimliche  Abnehmen  des  Bleiverschlusses  hindernde  Einrichtung  (zwei  Henkel
oder  dergleichen)  besitzen.  Die  Verbleiungsschnur  ist  durch  die  den  verkorkten  Kopf  umhüllende  Leinwand
  mehrfach  zu  ziehen,  um  deren  Entfernung  ohne  Lösung  des  Bleies  unmöglich  zu  machen.
Der  Inhalt  der  Behälter  ist  auf  einem  amtlich  sicher  befestigten  Holz-  oder  Papptäfelchen  deutlich
zu  verzeichnen.  Gefäße,  an  die  ein  zuverlässig  sichernder  amtlicher  Bleiverschluß  nicht  angelegt  werden
kann,  sind  von  der  Benutzung  auszuschließen.

Nach  jeder  Denaturirung  ist  der  verbleibende  Rest  des  Denaturirungsmittels  wieder  unter
amtlichen  Verschluß  zu  legen  und  gegen  Vertauschung  zu  sichern.
        <pb n="919" />
                                                                  —  425*  —

Anlage  4.
(Bfr.  O.  §.  6.)

Verfahren

bei  der

Zusammensetzung  und  Aufbewahrung  des  allgemeinen  Denaturirungsmittels.

In  Gegenwart  der  Beamten  werden  nach  Lösung  des  Verschlusses  die  Bestandtheile  des
Denaturirungsmittels  im  Verhältnisse  von  vier  Raumtheilen  Holzgeist  auf  einen  Raumtheil  Pyridinbasen
mit  einander  gemischt.  Auf  jedes  volle  Liter  dieses  Gemisches  darf  Lavendelöl  oder  Rosmarinöl  bis  zu
50  Gramm  zugesetzt  werden.

Die  Vermischung  hat  in  den  zur  Versendung  des  Denaturirungsmittels  bestimmten  Gefäßen  oder
in  größeren  Meßgefäßen  zu  erfolgen,  aus  denen  später  die  Versandgefäße  befüllt  werden  sollen.

Erfolgt  die  Vermischung  in  besonderen  Meßgefäßen  (Kubizirapparaten),  so  müssen  diese  Gefäße
sicher  und  unverrückbar  aufgestellt  sein.  Der  Grad  ihrer  Befüllung  ist  durch  Standgläser  mit  Skale
festzustellen,  deren  unverrückbare  Befestigung  zu  sichern  ist  und  deren  Angaben  amtlich  zu  prüfen  sind.
Die  Standgläser  müssen  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,  welche  zuläßt,  sie  von  dem  Gefäß  abzusperren
  und  gesondert  zu  entleeren;  die  Absperrvorrichtung  muß  zur  Anlegung  eines  sicheren  Verschlusses
eingerichtet  sein.  Der  Holzgeist  ist  zuerst  einzufüllen,  sodann  sind  die  Pyridinbasen  unter  ständigem
Umrühren  zuzufügen.  Nachdem  der  Stand  der  Flüssigkeit  im  Glase  die  vorher  bestimmte  Höhe  erreicht
hat,  ist  der  Inhalt  des  Glases  gesondert  zu  entleeren  und  nach  dem  Durchrühren  durch  eine  neue
Füllung  aus  dem  Gefäße  zu  ersetzen.  Ist  dann  der  Stand  der  Flüssigkeit  im  Glase  niedriger  als  bei
der  ersten  Füllung,  so  ist  die  frühere  Höhe  durch  weiteres  Hinzufügen  von  Pyridinbasen  wieder  herzustellen.
  Die  kleinste  Flüssigkeitesmenge,  die  in  Kubizirapparaten  abgemessen  werden  darf,  muß  darin
eine  Schicht  von  mindestens  10  Centimeter  Höhe  einnehmen.

Die  Mengen  des  Holzgeistes  und  der  Pyridinbasen  können  auch  durch  Wägung  unter  Berücksichtigung
  der  bei  der  Untersuchung  festgestellten  Dichte  der  einzelnen  Flüssigkeiten  bestimmt  werden.  Bezeichnet
  man  die  Dichte  des  Holzgeistes,  bezogen  auf  Wasser,  mit  h,  die  der  Pyridinbasen  mit  p,  so  sind
zur  Vermischung  abzuwägen  h  x  400  Kilogramm  Holzgeist  und  p  x  100  Kilogramm  Pyridinbasen  oder
gleiche  Vielfache  (Bruchtheile)  beider  Mengen.  Dabei  können  die  die  Dichten  angebenden  Dezimalbrüche
auf  zwei  Stellen  abgekürzt  werden.

Nachdem  die  Bestandtheile  des  allgemeinen  Denaturirungsmittels  mit  einander  gemischt  sind,  hat
in  jedem  Falle  ein  gründliches  Durchrühren  des  Gemisches  stattzufinden.  Das  fertige  Denaturirungsmittel
  ist  sofort  nach  Maßgabe  der  Ziffer  3  in  Anlage  3  unter  Verschluß  zu  legen.  Hierbei  ist  ein
Verbleiungsstempel  mit  der  Kennzeichnung  „D“  anzuwenden.

53*
        <pb n="920" />
        <pb n="921" />
                                                                 —  427*  —

Muster  5.
Steuerhebebezirk ..........  (Bfr.  O.  §. 7.)

Branntwein-Denaturirungsbuch.  Vierteljahr des Betriebsjahrs 19....



Dieses  Buch  enthält  ......  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von .......  
, den  ........  ....ten  19....

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jeden  Gewerbtreibenden  ist  eine  besondere  Abtheilung  unter  fortlaufender  Ziffer  anzulegen.  Soweit  nöthig,  ist
das  Denaturirungsbuch  mit  einem  nach  der  Buchstabenfolge  geordneten  Namensverzeichnisse  zu  versehen.

2.  Die  Spalten  1  bis  4  sind  bei  der  Anmeldung  der  Denaturirung,  die  Spalten  5  bis  9  sogleich  nach  Eingang  der
erledigten  Denaturirungsanmeldung  auszufüllen.

3.  Gehen  am  Schlusse  eines  Vierteljahrs  Denaturirungsanmeldungen  ein,  welche  erst  im  folgenden  Vierteljahr  erledigt
werden  können,  so  sind  sie  sogleich  in  das  Denaturirungsbuch  für  das  folgende  Vierteljahr  einzutragen.

4.  Der  Kopf  der  Spalten  6  bis  9  ist  nach  Bedürfniß  durch  Benennung  der  Denaturirungsmittel  auszufüllen.  Die
Spalten  5  bis  9  sind  fortlaufend  aufzurechnen.
        <pb n="922" />
                                                           - 428* -Abth. ...... des .......in ......





Davon  sind  denaturirt  mit

Lau-  Tag  Denaturirte  Bemerkungen,

der  Des  Vorbuchs  Alkohol-  insbesondere  Tag  und  Nummer
fende  Ein-  der  Verfügung,  durch  welche
Nr.  tra-  Be-    Abth.  menge  die  unvollständige  Denaturirung

gung.  und  genehmigt  ist.

nennung.   Nr.
l A.  l A.   l A.    I A.    l A.





1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10
        <pb n="923" />
                                                      —  429*  —

Steuerhebebezirk  Muster  6.
(Bfr.  O.  §.  8.)
Vorbuch:
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch  Abth.  Nr.
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch  ............  Nr. ......  Branntwein-Denaturirungsbuch  Abth.  Nr.
Branntwein-Lagerbuch  Abth.  Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch  .....  Abth.  Nr.



Anmeldung

von

Branntwein  zur  Denaturirung

mit  anderen  Mitteln  als  Essig.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Mit  einer  Anmeldung  ist  mindestens  ein  Hektoliter  Alkohol  zur  Denaturirung  zu  stellen.  Die  Direktivbehörde  kann
allgemein,  die  Hebestelle  und  die  Abfertigungsbeamten  können  im  Einzelfalle  Ausnahmen  zulassen.

2. Die  Spalten  1  bis  7  sind  vom  Anmeldenden  auszufüllen  und  unter  Angabe  des  Ortes  und  Tages  zu  unterschreiben.
3. Die  Hebestelle  hat  die  in  den  Spalten  1  bis  7  gemachten  Angaben  zu  prüfen,  insbesondere  auch  darauf,  ob  die  beantragte
  Art  der  Denaturirung  zulässig  ist,  und,  wenn  hierbei  Anstände  sich  nicht  ergeben  haben  oder  nachdem  sie  beseitigt
worden  sind,  die  Anmeldung  in  das  Branntwein-Denaturirungsbuch  einzutragen.

4. Die  Denaturirung  darf  sowohl  in  den  Versandgefäßen  als  auch  in  besonderen  Denaturirungsgefäßen  vorgenommen
werden.  Vor  der  Denaturirung  ist  für  jedes  Gefäß  die  darin  zu  denaturirende  Alkoholmenge  festzustellen.  Hat  eine
solche  Feststellung  bereits  bei  einer  Vorabfertigung  stattgefunden  und  der  Branntwein  seitdem  ununterbrochen  unter
amtlichem  Raumverschluß  oder  unter  amtilicher  Begleitung  oder  Verwahrung  gestanden,  so  kann  auf  Antrag  die  nochmalige
  Feststellung  der  Alkoholmenge  unterbleiben.

Die  zuzusetzende  Menge  des  Denaturirungsmittels  ist  nach  dem  vorgeschriebenen  Satze  für  jedes  Gefäß,  in  welchem  die
Denaturirung  erfolgen  soll,  einzeln  zu  berechnen  und  in  der  Art  abzurunden,  daß  bei  Thieröl  für  jedes  angefangene
zwanzigstel  Liter  ein  volles  zwanzigstel  Liter,  bei  anderen  flüssigen  Mitteln  für  jedes  angefangene  halbe  Liter  ein
volles  halbes  Liter  und  bei  festen  Mitteln  für  jedes  angefangene  zehntel  Kilogramm  ein  volles  zehntel  Kilogramm

angesetzt  wird.
        <pb n="924" />
                                                           —  430*  —



















I.  Anmeldung.  II.  Revisions  
  Eigen-Der
  Gefäße  Abgaben-  Die  gewicht
Denatu-  Zahl  der  Gefäße:
satz:  
Zahl  a)  steuer-  Nr.  a)  Ver-  rirung  und  Art  Brutto-  a)  vorund
  amtlich,      Sonstige  sowie  gewicht  amtlich,
Art  b)  aich-  des  Alkohol-     brauchs-  erfolgen    Zeichen,  der  b) bei  der  Netto-
  amtlich  Tara-  menge  abgabe,  durch  Anträge.  und  Gefäße  Abferti-  gewicht
sowie  ermitteltes     buchs.  b)  Zu-  gung,
Zeichen    Eigen-  Ver-  Nr.  der  
  schlag      c)  aichund
  gewicht  mischung  Gefäße.  amtlich
Nr.  mit  ermittelt
  kg  l  A.  Pf.    kg  kg  kg
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.



 

 

 

 

 

 

 



Abgabensatz  nach  dem  Branntwein-Reinigungsbuche    zulässig.
(Unterschrift  des  Buchführers.)








(Ort,  Tag.)
(Unterschrift  des  Anmeldenden.)
  Begleitschein  
Mit  dem  Tarabuch  /  übereinstimmend.
Branntwein-Lagerbuche
        <pb n="925" />
                                                                  431*







    
—

befund.





III.  Denaturirung.



scheinbare
Stärke
in
Gewichtsprozenten.
  

12.



Des  Branntweins

Wärmegrad.





13.

wahre
Stärke
in
Gewichtsprozenten.






  

14.

Alkoholmenge



l A.

15.

Abgabensatz:


a)  Verbrauchs-


b)  Zuschlag


Pf.
16.

Vermerke
über  Zahl,  Art
und  Beschaffenheit
der  vorgefunde-



nen  Verschlüsse,
amtliche  Begleitung,
  Mehr-  oder
Minderbefund
gegen  die  Vorabfertigung,
  Verbleib
  des  Spülwassers
  u.  s.  w





17.



Für  un-Des
  Vermerke  vollständig
  über  Zahl,  Art  dena-Denaturirungs-
  und Beschaffenheit    turirten
mittels,  mit  dem  die    Brannt-Alkoholmenge
  der  Verschlüsse  an    wein.
(Spalte  15)  dem Denatu-  Der  
    rirungsmittel,  Branntvermischt
  worden  ist,  Wiederanlegung  wein ist einder
  Verschlüsse  getragen
Be-  Menge    im  Konnennung.
    u.  s.  w.  trolbuch
  l oder  kg  unter  Nr.
18.  19.  20.  21.
        <pb n="926" />
        <pb n="927" />
                                                                 –  433*  -Muster

  7.
Steuerhebebezirk  (Bfr.  O.  §.  20.)

Kontrolbuch

für d............... in ............. über

die  Verwendung  von  unvollständig  denaturirtem  Branntwein.

Dieses  Buch  enthält  ........  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
, den  ............  ten  19....

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Kontrolbuch  ist  von  allen  Gewerbtreibenden  zu  führen,  welche  Branntwein  mit  einem  besonderen  Mittel,  mit
Ausnahme  von  Essig,  denaturiren  lassen.  Es  ist  in  der  Gewerbsanstalt  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs
  aufzubewahren  sowie  sauber  und  unbeschädigt  und  den  Beamten  stets  zugänglich  zu  halten.

2.  Verwendet  ein  Gewerbtreibender  verschiedenartig  denaturirten  Branntwein,  so  ist  die  An-  und  Abschreibung  für
jede  Art  in  einer  besonderen  Abtheilung  des  Kontrolbuchs  vorzunehmen.  

3.  Die  Anschreibung  hat  durch  den  ersten  Abfertigungsbeamten  sofort  nach  der  Denaturirung  auf  Grund  der
Denaturirungsanmeldung  zu  erfolgen.  

4.  Die  Abschreibung  ist  vom  Gewerbtreibenden  durch  Ausfüllung  der  Spalten  8  bis  13  sofort  nach  der  Entnahme
des  denaturirten  Branntweins  von  dem  angemeldeten  Orte  der  Lagerung  zu  bewirken;  auf  Anordnung  der  Direktivbehörde
  sind  auch  die  Spalten  14  und  15  auszufüllen.    

5.  Zur  Bestandsaufnahme  sind  die  Abschreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an  denaturirtem  Branntwein  in
der  Weise  festzustellen,  daß  die  Summe  der  Abschreibungen  von  den  Anschreibungen  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme,
  einschließlich  des  bei  dieser  ermittelten  Istbestandes,  in  Abzug  gebracht  wird.  Bei  Vergleichung  des  Sollbestandes
  mit  dem  Istbestand  ist  zu  beachten,  daß  etwaige  Mißstimmungen  durch  den  Zusatz  der  Denaturirungsmittel
herbeigeführt  sein  können.  Der  ermittelte  Istbestand  ist  in  der  Spalte  6  vorzutragen  und  bei  der  Weiterführung
des  Kontrolbuchs  mit  aufzurechnen.

54*
        <pb n="928" />
                                                     —  434*  —







Anschreibung.







A.
Des  Branntweins
Lau-  Tag  Des    Bemerkungen;
Branntwein-  wahre  Name  des
fende  der  An-  Denaturi-  Alkohol-  
  rungsbuchs  Nettogewicht  Stärke  in  anschreibenden
Nr.  schreibung.      Gewichts-  menge
Abth.  und  Nr.  prozenten.  Beamten.

kg  l  A.
1.  2.  3.  4.  5.    6.  7.
        <pb n="929" />
                                                                      - 435* -B.

  Abschreibung.



Des  entnommenen





Branntweins  Der
Tag
wahre  entnommene
Lau-  der  Stärke  in  Branntwein
fende  Entnahme  Netto-  Ge-  soll
Nr.  zur  Ver-  gewicht  wichtspro-  verwendet
wendung.  zenten.  werden
  kg  zu
8.  9.  10.  11.  12.   13.

Name
des
Gewerbtreibenden.



Des  Buchs,
in  welchem  die
hergestellten
Fabrikate
weiter  nachgewiesen
sind,
Benennung.

14.

Blatt.

15.

Bemerkungen;
Name
des

revidirenden

Beamten.

16.
        <pb n="930" />
        <pb n="931" />
        Muster  8.                                  - 437* -Steuerhebebezirk
  (Bfr.  O.  §.  22.)
Vorbuch:
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch  .  .  .  Abth.    Nr.
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch  ..  .  .  Nr.  .  Branntwein-Denaturirungsbuch  Abth.  Nr.
Branntwein-Lagerbuch  Abth.  Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch  Abth.  Nr.

Anmeldung

von

Branntwein  zur  Denaturirung
mit  Essig.

 

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Mit  einer  Anmeldung  ist  mindestens  ein  Hektoliter  Alkohol  zur  Denaturirung  zu  stellen.  Die  Direktivbehörde  kann
allgemein,  die  Hebestelle  und  die  Abfertigungsbeamten  können  im  Einzelfall  Ausnahmen  zulassen.

2.  Die  Spalten  1  bis  7  sind  vom  Anmeldenden  auszufüllen  und  unter  Angabe  des  Ortes  und  Tages  zu  unterschreiben.

3.  Die  Hebestelle  hat  die  in  den  Spalten  1  bis  7  gemachten  Angaben  zu  prüfen,  insbesondere  auch  darauf,  ob  die  beantragte
  Art  der  Denaturirung  zulässig  ist,  und,  wenn  hierbei  Anstände  sich  nicht  ergeben  haben  oder  nachdem  sie  beseitigt
worden  sind,  die  Anmeldung  in  das  Branntwein-Denaturirungsbuch  einzutragen.

4.  Die  als  Denaturirungsmittel  zuzusetzende  Essigmenge  ist  nach  dem  vorgeschriebenen  Satze  für  jedes  Gefäß  einzeln  zu
berechnen;  dabei  ist  jedes  angefangene  Liter  als  ein  volles  Liter  anzunehmen.  Der  Essig  darf  schon  vor  dem  Eintreffen
der  Beamten  in  das  Mischgefäß  gefüllt  werden.

5.  Die  in  die  Spalte  18  einzutragende  Raummenge  des  Branntweins  sowie  die  in  die  Spalten  21  und  22  einzutragenden
Mengen  des  Wassers  und  des  Essigs  sind  mit  Hülfe  der  Skale  des  Mischgefäßes  (Bfr.  O.  §.  22  Abs.  2)  festzustellen.

6.  Die  Spalten  18  bis  20  sind  nur  dann  auszufüllen,  wenn  beantragt  ist,  die  über  das  vorgeschriebene  Maß  hinaus
zugesetzte  Essigmenge  und  die  in  dem  Branntwein  enthaltene  Wassermenge  auf  den  Wasserzusatz  in  Anrechnung  zu  bringen.

7.  Die  Ueberschriften  der  Spalten  19  und  21  sind  entsprechend  zu  ändern,  wenn  statt  des  Wassers  Bier,  Glattwasser,
Hefenwasser  oder  Naturwein  oder  wenn  neben  Wasser  und  Essig  auch  Bier  zur  Denaturirung  verwendet  wird.
        <pb n="932" />
        I.  Anmeldung.



                                                       438  *

II.  Revisions





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Gefäße  Die  Eigen-Abgaben-
  Denaturi-  Zahl  gewicht der  Des
a)  steuer-  satz:  und  Brutto-  
Zahl    Nr.  Alko-    rung  Art  Gefäße:  Nettound
  amtlich,  des  a)  Ver-  soll  Sonstige  sowie  gewicht  a)  voramt-  
Art  b)  aich-  hol-  brauchs.  erfolgen    Zeichen  der  b)  bei  der  ge-  scheinbare  Wärsowie
  amtlich  Tara-  menge  abgabe,  durch  Anträge.  und    Abferti-  wicht  Stärke
        gung,  in  me-Zeichen  ermitteltes
    buchs.  b)  Zu-    Ver-  Nr. der    Gefäße  c)  aichamt-  Gewichs-Eigen-
  schlag      lich    grad.
und  mischung  Gefäße
Nr.  gewicht  mit    ermittelt  prozenten.
  kg  l  A.  Pf.  kg  kg   kg
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.




(Ort,  Tag.)
(Unterschrift  des  Anmeldenden.)
Begleitschein  
      
Mit  dem  Tarabuch  übereinstimmend.
  Branntwein-Lagerbuche
Abgabensatz  nach dem  
    Branntwein-Reinigungsbuche  zulässig.

(Unterschrift  des  Buchführers.)
        <pb n="933" />
                                                                    439*











III.  Denaturirung.    











befund.
Von  der
Branntweins  Vermerk-  Wassermenge (Spalte 19)  Der  Branntwein
    
Abggabensatz:   über Zahl, Art und  Des  Der  Alkohol-  kommen  in  Folge  ist  vermischt  worden mit  Vermerke,
  Beschaffenheit    Antrags in  
  Abzug:  insbesondere
  a)  Ver-  der vorgefundenen  Ver-  Brannt-  menge  a)  die  das  vor-  bezüglich  des
  schlüsse,  amt-  (Spalte  15)  geschriebene  Maß  
wahre  brauchs-  liche  Begleitung,  weins  übersteigende Menge des    Denaturirungs-
    
Stärke  Alkohol-      abgabe,  Mehr-  oder  sind  an  zuzusetzenden  mittels
    Minder-  Raum-    Essigs
in    menge  b)  Zu-  befund  gegen  Wasser  (Spalte  22),  (Gehalt  des  Essigs
  die Vorab-  menge        
Gewichts-    schlag   fertigung.    zuzusetzen  b) der  Unterschied zwischen den An-    Wasser  Essig  an  Essigsäure
prozenten.  Verbleib des Spülwassers  gaben  der  u.  s.  w)
  u.  s.  w.  Spalten  15  und  18 mit  
l A.  Pf.    l  l  l  l  l
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.
        <pb n="934" />
                                                      —  440*  —

Anlage  9.
(Bfr.  O.  §.  22.)

Anleitung

zur

Prüfung  des  zur  Verwendung  als  Denaturirungsmittel  bestimmten  Essigs.

Zur  Prüfung  des  Essigs  auf  seinen  Gehalt  an  Essigsäure  wird  eine  Lösung  von  1  Gramm
Phenolphtalsin  in  500  Gramm  Branntwein  von  mindestens  93  Gewichtsprozent  hergestellt  und  ein  amtlich
  beglaubigter  Essigprober  benutzt.  Der  Essigprober  ist  eine  unten  geschlossene  cylindrische  Glasröhre
mit  Fuß,  die  mehrere  Theilmarken  trägt.  Die  unterste  Marke  begrenzt  einen  inneren  Raum  von  20  Kubikcentimeter;
  oberhalb  dieser  Marke  befinden  sich  12  bis  14  der  Reihe  nach  numerirte  Theilstriche,  deren
je  zwei  benachbarte  einen  inneren  Raum  von  1  Kubikcentimeter  begrenzen.  Der  Essigprober  wird  mit
dem  Essig  bis  zur  untersten  Theilmarke  gefüllt,  dazu  ein,  auch  wohl  zwei  Tropfen  der  Phtalêinlösung
gethan  und  endlich  vorsichtig  gerade  so  viel  Doppelt-Normal-Natronlösung  zugegossen,  bis  die  vorher
farblose  Flüssigkeit  sich  roth  färbt  und  die  rothe  Farbe  auch  nach  erfolgter  Schüttelung  behält.  Die
Nummer  des  Theilstrichs,  bis  zu  dem  die  Flüssigkeit  nunmehr  reicht,  zeigt  den  Gehalt  des  Essigs  an
Essigsäure  in  Prozenten  an.

Da  der  Gehalt  der  Doppelt-Normal-Natronlösung  an  Aetznatron  und  damit  ihr  Wirkungswerth
durch  den  Einfluß  der  Luft  verändert  wird,  ist  ihre  Beschaffenheit  längstens  zwei  Tage  vor  jeder  Verwendung
  zu  prüfen.  Dies  geschieht  mit  Hülfe  einer  volumetrischen  Normalsäure  (Essigsäure,  Salzsäure
oder  Schwefelsäure),  welche  aus  einer  Apotheke  oder  von  einem  als  zuverlässig  bekannten  Chemiker  zu
beschaffen  und  in  einer  sauberen,  durch  Glas-,  Kautschuck-  oder  glatte  Korkstopfen  wohl  verschlossenen
Flasche  zu  verwahren  ist.  Volumetrische  Normalsäuren  sind  solche,  die  im  Liter  die  ihren  chemischen
Aequivalenten  entsprechende  Anzahl  von  Grammen  an  reiner  Säure  enthalten.  Diese  Anzahl  ist  für
Normal-Essigsäure  60,04  Gramm,  für  Normal-Salzsäure  36,46  Gramm,  für  Normal-Schwefelsäure
49,04  Gramm.  Die  Normalsäure  wird  genau  wie  ein  zu  prüfender  Essig  in  den  Essigprober  gegossen,
bis  die  unterste  Marke  erreicht  ist  und  nach  Zusatz  von  Phtalinlösung  allmählich  mit  der  Doppelt-Normal-Natronlösung
  versetzt,  bis  Rothfärbung  eintritt.  Der  Flüssigkeitsspiegel  soll  dann  den  Theilstrich
  6  gerade  erreichen  oder  ihn  höchstens  um  ein  Viertel  des  Abstandes  bis  zum  nächsten  Theilstrich
überschreiten.  Ist  mehr  Natronlösung  erforderlich,  so  ist  sie  zu  verwerfen  und  durch  neue  zu  ersetzen.
        <pb n="935" />
        Dem ...............

                                                              –  441*  —

Muster  10.
(Bfr.  O.  §.  24.)

Verkaufserlaubnißschein

Nr.
über  Holzgeist-Branntwein.

(Gültig  bis  zum  30ten  September  19....  )

in  wird  unter  Vorbehalt

  des  Widerrufs  die  Erlaubniß  ertheilt,  während  der  Zeit  vom ......ten  .........  19....
bis  zum  30ten  September  19....  Branntwein,  der  mit  Holzgeist  denaturirt  worden  ist,  zu  verkaufen.
Die  Erlaubniß  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.

2.

Der  Verkaufserlaubnißschein  ist  nicht  übertragbar  und  geht  deshalb  auf  einen  etwaigen
Geschäftsnachfolger  nicht  über.

Der  denaturirte  Branntwein  darf  nur  an  dem  angemeldeten  Orte  gelagert  werden.
Geschieht  die  Lagerung  nicht  in  den  Versandgefäßen,  sondern  in  besonderen  Lagergefäßen,
so  müssen  diese  amtlich  tarirt  oder  auf  nassem  Wege  vermessen  und  nach  Bestimmung  des
Oberkontroleurs  mit  einer  geprüften  und  gegen  Veränderung  gesicherten  Vorrichtung  zum
Ablesen  des  Flüssigkeitsstandes  versehen  sein.

3. In  den  Verkaufsräumen  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  und  in  deutlicher

Druckschrift  eine  Bekanntmachung  auszuhängen,  wonach  es  verboten  ist:

a)  denaturirten  Branntwein,  dessen  Stärke  weniger  als  80  Gewichtsprozent  beträgt,  zu
verkaufen  oder  feilzuhalten;

b)  aus  denaturirtem  Branntwein  das  Denaturirungsmittel  ganz  oder  theilweise  auszuscheiden
  oder  dem  denaturirten  Branntwein  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die
Wirksamkeit  des  Denaturirungsmittels  in  Bezug  auf  Geschmack  oder  Geruch  vermindert
  wird,  oder  solchen  Branntwein  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten.

4. Der  denaturirte  Branntwein  darf  nur  an  Gewerbtreibende,  die  ihre  Berechtigung  zum

Ankaufe  von  Holzgeist-Branntwein  durch  Vorzeigung  ihres  Ankaufserlaubnißscheins  nachweisen,
  und  zwar  nicht  in  kleineren  Einzelmengen  als  zwei  Liter  sowie  nur  insoweit
verkauft  werden,  als  dadurch  die  in  dem  Ankaufserlaubnißschein  angegebene  Höchstmenge
nicht  überschritten  wird.

5. Beim  Verkaufe  hat  der  Händler  die  verkaufte  Menge  nach  Litern  unter  Beifügung  seines

Namens  und  des  Tages  jedesmal  auf  dem  Ankaufserlaubnißscheine  zu  vermerken  und
diesen  an  den  Käufer  zurückzugeben.

6. Ueber  den  Zugang  und  Abgang  von  Branntwein  ist  vom  Händler  das  im  §.  24  der

Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  vorgeschriebene  Kontrolbuch  zu  führen.

7. Der  Erlaubnißschein  ist  bei  dem  Kontrolbuch  aufzubewahren  und  spätestens  am  achten

Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist  an  das  unterzeichnete  Hauptamt  zurückzugeben.

......................  , den ...........ten ......  19......

Haupt ............amt

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="936" />
        <pb n="937" />
                                                        –  443*  —

Muster  11.

Steuerhebebezirk  ...............  (Bfr. O. §. 24.)

Kontrolbuch

für
d...............    in ................... 

über

den  Verkauf  von  Holzgeist-Branntwein.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.



,  den  ...........ten ................  19....

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Das  Kontrolbuch  ist  in  den  Verkaufsräumen  des  Händlers  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs  aufzubewahren

  sowie  sauber  und  unbeschädigt  und  den  Beamten  stets  zugänglich  zu  halten.

2. Die  Anschreibung  hat  durch  den  ersten  Abfertigungsbeamten  sofort  nach  der  Denaturirung  auf  Grund  der  Denaturirungsanmeldung

  zu  erfolgen.

3. Die  Abschreibung  ist  vom  Händler  durch  Ausfüllung  der  Spalten  8  bis  16  und  zwar  sofort  zu  bewirken,  nachdem

  die  verkaufte  Menge  dem  Bestand  entnommen  worden  ist.

4. Die  verkaufte  und  abgeschriebene  Menge  hat  der  Händler,  unter  Beifügung  seines  Namens  und  des  Tages,  jedesmal

auf  dem  Ankaufserlaubnißscheine  zu  vermerken  und  diesen  an  den  Käufer  zurückzugeben.  Ueber  die  im  Ankaufserlaubnißschein
  angegebene  Höchstmenge  hinaus  darf  er  keinem  Gewerbtreibenden  denaturirten  Branntwein  verabfolgen.



5.  Zur  Bestandsaufnahme  sind  die  Abschreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an  denaturirtem  Branntwein  in

der  Weise  festzustellen,  daß  die  Summe  der  Abschreibungen  von  den  Anschreibungen  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme,
  einschließlich  des  bei  dieser  ermittelten  Istbestandes,  in  Abzug  gebracht  wird.  Zur  Ermittelung  der
abgeschriebenen  Alkoholmenge  aus  den  abgeschriebenen  Branntweinmengen  (Spalten  10  und  11)  ist  §.  14  der
Alkoholermittelungsordnung  entsprechend  anzuwenden.  Bei  Vergleichung  des  Sollbestandes  mit  dem  Istbestand
ist  zu  beachten,  daß  etwaige  Mißstimmungen  durch  den  Zusatz  des  Denaturirungsmittels  herbeigeführt  sein  können.
Der  ermittelte  Istbestand  ist  in  der  Spalte  6  vorzutragen  und  bei  der  Weiterführung  des  Kontrolbuchs  mit  aufzurechnen.
        <pb n="938" />
        A.  Anschreibung.

                                                               444*





Des  Branntweins







Des  Tag
Brannt-  Bemerkungen:  der
Lau-  Tag  wein-  wahre  Name  Lau-  Entnahme
fende  der  Denaturirungs-  Netto-  Stärke  Alkohol-  des  fende  zur
            Lieferung
Nr.  Anschreibung.  buchs  gewicht  in  menge  anschreibenden  Nr.
  Abth. und Nr.    Gewichts-  Beamten.  an den Käufer.
  prozenten  
  kg  l  A.
1.  2.  3.    4.  5.  6.  7.  8.  9.
        <pb n="939" />
                                                                          —  445*  —











B.  Abschreibung.







Der  Ankaufs-  Bemerkungen;
Des  entnommenen        
  Des  erlaubnißschein  ist
Branntweins    Käufers  erlaubnißschein  ist ausgestellt  Name
  Name
wahre  des
Raum-  Stärke  in  von  dem  unter  des  revidirenden
  Ge-  
menge l  wichts-  Name.  Wohnort.  Haupt-  Nr.  Händlers.  Beamten.
pro-  amt  in
zenten.
10.    11.  12.  13.  14.  15.    16.  17.
        <pb n="940" />
                                                          —  446*  —



Muster  12.

(Bfr.  O.  §.  25.)

    
Ankaufverlaubnißschein
Nr.  
über  Holzgeist-Branntwein.

(Gültig  bis  zum  30ten  September  19....)

  Dem ......................  .......................  in ..............  wird  unter  Vorbehalt  des
Widerrufs  die  Erlaubniß  ertheilt,  während  der  Zeit  vom  .........  ten .................  19....  bis  zum
30ten  September  19....  Branntwein,  der  mit  Holzgeist  denaturirt  ist,  zur  Herstellung  von  ..................
.....................  innerhalb  seines  eigenen  Gewerbebetriebs  zu  verwenden  und  solchen  bis  zur
Gesammtmenge  von  ................. Litern,  in  Buchstaben: ..........................    Litern,  bei  Händlern,

denen  der  Verkauf  von  der  Steuerbehörde  gestattet  ist,  zu  entnehmen.
Die  Erlaubniß  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.  Der  Ankaufserlaubnißschein  ist  nicht  übertragbar  und  geht  deshalb  auf  einen  etwaigen
Geschäftsnachfolger  nicht  über.

2.  Der  Gewerbtreibende  hat  bei  jedem  Ankaufe  von  Branntwein  dem  Händler  den  Ankaufs-  
erlaubnißschein  vorzulegen,  damit  dieser  die  gekaufte  Menge  unter  Beifügung  seines  Namens
und  des  Tages  darauf  vermerkt.  Außer  dieser  Zeit  ist  der  Ankaufserlaubnißschein  zur
Einsicht  der  Beamten  bereit  zu  halten.

3.  Der  Ankaufserlaubnißschein  ist  dem  Antrag  auf  Ertheilung  eines  neuen  Erlaubnißscheins  
beizufügen,  spätestens  aber  am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist  an  das
unterzeichnete  Hauptamt  zurückzugeben.

4.  Der  Gewerbtreibende  hat  sich  jeder  Veräußerung  des  angekauften  denaturirten  Branntweins
  und  jeder  Verwendung  zu  einem  anderen  als  dem  angegebenen  Zwecke  zu  enthalten

.......................,  den ....................ten .............  19....

Haupt ..............  amt.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="941" />
                                                              447*



Verzeichniß

der

Anlage  13.
(Bfr.  O.  §.  30.)

Heilmittel,  bei  deren  Herstellung  undenaturirter  Branntwein  steuerfrei  verwendet
werden  darf.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.
18.

Acetum  Sabadillae,

Acetum  Scillae,

Aqua  Amygdalarum
amararum,

Aqua  aromatica,

Aqua  vulneraria

spirituosa,

Extractum  Absinthii,
Extractum  Belladonnae,



Extractum  Calami,
Extractum  Cannabis

indicae,
Extractum  Cascarae
sagradae  fluidum,

Extractum  Cascarae
sagradae  fluidum
examaratum,

Extractum  Chinae
spirituosum,

Extractum  Colocynthidis,


Extractum  Condurango
  fluidum,

Extractum  Cubebarum,


Extractum  Frangulae
fluidum,

Extractum  Gentianae,

Extractum  Gossypii
fluidum,

Sabadillessig,
Meerzwiebelessig,
Bittermandelwasser,

Aromatisches  Wasser,
Weiße  Arquebusade,

Wermuthextrakt,
Belladonnaextrakt,

Kalmusextrakt,
Indischhanfextrakt,

Sagrada-Fluidextrakt.

Entbittertes  Sagrada-Fluidextrakt,


Weingeistiges  China—
extrakt,
Koloquinthenextrakt,

Condurango-Fluidextrakt,

Kubebenextrakt,

Faulbaum-Fluidextrakt,
Enzianextrakt.

Baumwollwurzel-Fluidextrakt,






19.
20.

21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.

31.
32.

33.
34.

35.

36.

Extractum  Grindeliae
fluidum,

Extractum  Hamamelidis
  fluidum,

Extractum  Hydrastis
fluidum,

Extractum

Hyoscyami,

Extractum  Piscidiae

fluidum,

Extractum  Rhei,
Extractum  Secalis

cornuti,

Extractum  Secalis

cornuti  fluidum,

Extractum  Strychni,
Extractum  Taraxaci,
Extractum  Trifolii

fibrini,

Extractum  Viburni
prunifolii  fluidum,
Linimentum  saponatoammoniatum,


Linimentum  saponatocamphoratum,

Linimentum  Styracis,
Liquor  Ammonii
anisatus,
Liquor  Ferri  albuminati,

Liquor  Ferri  peptonati,


Grindelia-Fluidextrakt,
Hamamelis-Fluidextrakt,

Hydrastis-Fluidextrakt,
Bilsenkrautextrakt,
Piscidia-Fluidexkrakt,

Rhabarberextrakt,.
Mutterkornextrakta.

Mutterkorn-Fluidextrakt,

Brechnußextrakt,
Löwenzahnextrakt,
Bitterkleeextrakta,

Viburnum-Fluidextrakt,

Flüssiges  Seifenliniment,


Opodeldok,

Storaxliniment,

Anetholhaltige
Ammoniakflüssigkeit,

Eisenalbuminatlösung,

Eisenpeptonatessenz,

56
        <pb n="942" />
        37.

38.

39.

40.

41.
42.
43.

44.
45.
46.
47.
48.

49.
50.
51.
52.
53.

54.
56.
56.
57.
58. Tinctura Chinioidini

59.
60.

Liquor  Ferri  peptonati
  cum  Mangano,
Liquor  Ferro  saccharati
  cum  Mangano,
Mixtura  oleosobalsamica,

Mixtura  sulfurica.
acida,
Restitutionsfluid,
Sapo  kalinus,
Spiritus  Angelicac
compositus,
Spiritus  camphoratus,
Spiritus  Cochleariae,
Spiritus  russicus,
Spiritus  saponatus,
Spiritus  Saponis
kalini,
Spiritus  Sinapis,
Styrax,
Tinctura  Aloés,
Tinctura  Arnicae,
Tinctura  Asae
foeditae,
Tinctura  Cantharidum,

Tinctura  Cardui
Mariae  Radcmacheri,
Tinctura  Carminativa,

Tinctura  Castorei,

Tinctura  Colchici,
Tinctura  Colocyn--thidis,


Eisenpeptonatessenz  mit
Mangan,
Eisen-Manganessenz,

Hoffmann'scher  Lebensbasam,

Haller'sches  Sauer,

Restitutionsfluid,
Kaliseife,
Zusammengesetzter
Angelikaspiritus,
Kampherspiritus,
Löffelkrautspiritus,
Russischer  Spiritus,
Seifenspiritus,
Kaliseifenspiritus,

Senfspiritus,
Storax,
Aloetinktur,
Arnikatinktur,
Asanttinktur,

Spanischfliegentinktur,

Rademachers  Stechkörnertinklur,

Blähungtreibende
Tinktur,
Bibergeiltinktur,
Chinioidintinktur,
Zeitlosentinktur,
Koloquinthentinktur,

                                                                  448*

61.

Tinctura  Digitalis,

Fingerhuttinktur,

62.  Tinctura  Ferri  acetici  Rademachers  Eisen-63.


64.
65.

66.
67.

68.
69.
70.
71.

72.

73.

74.
75.
76.

77.

78.
79.
80.
81.

82.
83.



Rademacheri,
Tinctura  Ferri
chlorati  aetherca,
Tinctura  Ferri  composita,
  
Tinctura  Foeniculi
compositas,
Tinctura  Gallarum,
Tinctura  haemostyptica,

Tinctura  Jodi,
Tinctura  Ipccacuanhae,
Tinctura  Lobilae,
Tinctura  Myrrhae,
Sinctura  Opii
benzoica,
Tinctura  Opii  crocata,

Tinctura  Opii  simplex,

Tinctura  Pimpinellae,

Tinctura  Pini  composita,


Tinctura  Rhei  aquosa,

Tinctura  Strophanti,

Tinctura  Strychni,

Tinctura  Valerianae,

Tinctura  Valerianae
actherea.

Außerdem:

acetattinktur,
Aetherische  Chloreisentinktur,

Aromatische  Eisentinktur,

Zusammengesetzte
Fencheltinktur,
Galläpfeltinktur,
Blutstillende  Tinktur,

Jodtinktur,
Brechwurzeltinktur,
Lobelientinktur,
Myrrhentinktur,
Benzoesäurehaltige
Opiumtinktur,
Safranhaltige  Opiumtinktur,

Einfache  Opiumtinktur,
Bibernelltinktur,
Holztinktur,

Wässerige  Rhabarbertinktur,


Strophantustinktur,

Brechnußtinktur,

Baldriantinktur,

Aetherische  Baldriantinktur.


Aerztlich  verordnete  Rezepte,

Verbandstoffe.
        <pb n="943" />
                                                         —  449*  —

Muster  14.
(Bfr.  O.  §.  35.)

Steuerhebebezirk

Branntwein-Verwendungsbuch.
(Steuerfreie  Verwendung  von  undenaturirtem  Branntwein.)
Betriebsjahr  19
Dieses  Buch  enthält ............  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
...........,  den  ......ten  19....

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jeden  Verwendungsberechtigten  ist  eine  besondere  Abtheilung  unter  fortlaufender  Ziffer  anzulegen.  Apotheker,
die  undenaturirten  Branntwein  sowohl  im  eigentlichen  Apothekenbetrieb  als  auch  zur  Herstellung  von  Heilmitteln
steuerfrei  verwenden,  die  zum  Vertrieb  an  Wiederverkäufer  bestimmt  sind,  erhalten  für  den  Apothekenbetrieb  und
die  außerhalb  desselben  erfolgende  Herstellung  von  Heilmitteln  je  eine  besondere  Abtheilung.

2.  Soweit  nöthig,  ist  das  Verwendungsbuch  mit  einem  nach  der  Buchstabenfolge  geordneten  Namensverzeichnisse  zu
versehen.

3.  Für  Apotheker  und  die  im  §.  29  unter  b  der  Befreiungsordnung  bezeichneten  Anstalten  ist  in  der  Ueberschrift  jeder
Abtheilung  die  Jahresbedarfsmenge  anzugeben.

4.  Die  Spalten  1  und  3  bis  5  sind  in  Uebereinstimmung  mit  den  entsprechenden  Spalten  des  Abrechnungsbuchs  zu
führen.  Die  Spalte  5  ist  fortlaufend  aufzurechnen.

56*
        <pb n="944" />
        Abth.  de.................................................  in
Jahresbedarfsmenge:  Liter  Alkohol.
Des  Vorbuchs  Zur
Lau-  Tag  der  steuerfreien  Bemerkungen,
Verwendung  insbesondere  Tag  und
fende Nr.  Anschreibung.  Be-  Abth.  abgelassene  Nummer der
nennung.  und Nr.      Alkoholmenge  Genehmigungsverfügung.
    l  A.  
1.  2.    3.    4.  5.  6.
        <pb n="945" />
                                                                       —  451*

Steuerhebebezirk  ..........  Muster  15.
Abth.  des  Branntwein-Ver-  (Bfr.  O.  §.  39.)
wendungsbuchs.  

Abrechnungsbuch

  für
d  in  ......
über  
die  steuerfreie  Verwendung  von  undenaturirtem  Branntwein
für
die  Zeit  vom  ...................  bis ...................
Dieses  Buch  enthält  Belätter,  die  mit  einer

angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

............,  den ...........  ten ..............  19....

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.   Das  Abrechnungsbuch  ist  bei  allen  Gewerbtreibenden  u.  s.  w.  zu  führen,  an  welche  undenaturirter  Branntwein  zur

steuerfreien  Verwendung  abgelassen  wird.  Es  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontroleurs  aufzubewahren
sowie  sauber  und  unbeschädigt  und  den  Beamten  stets  zugänglich  zu  halten.

2. Das  Abrechnungsbuch  ist,  sofern  nicht  die  Direktivbehörde  andere  Bestimmung  trifft,  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs

  zu  führen.  

3. Apotheker,  die  undenaturirten  Branntwein  sowohl  im  eigentlichen  Apothekenbetrieb  als  auch  zur  Herstellung  von
Heilmitteln  steuerfrei  verwenden,  die  zum  Vertrieb  an  Wiederverkäufer  bestimmt  sind,  haben  für  den  Apothekenbetrieb
und  die  außerhalb  desselben  erfolgende  Herstellung  von  Heilmitteln  je  ein  besonderes  Abrechnungsbuch  zu  führen.

4.  Die  Anschreibung  hat  durch  den  ersten  Abfertigungsbeamten  sofort  nach  der  Abfertigung  des  Branntweins  zu

erfolgen.  Findet  die  Abfertigung  des  Branntweins  nicht  statt,  so  bestimmt  das  Hauptamt  das  Nähere  über  die
Anschreibung.

5.  Die  Abschreibungen  sind  in  der  Regel  nur  von  den  Heilmittelfabrikanten  und  den  im  §.  29  unter  c  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung

  genannten  Fabriken  zu  bewirken,  von  Apothekern  und  den  im  §.  29  unter  b  bezeichneten
Anstalten  nur  dann,  wenn  die  Direktivbehörde  dies  besonders  angeordnet  hat.

6.  Die  Abschreibung  ist  durch  Ausfüllung  der  Spalten  10  bis  15  sofort  nach  der  Entnahme  des  Branntweins  von

dem  angemeldeten  Orte  der  Lagerung  zu  bewirken;  auf  Anordnung  der  Direktivbehörde  hat  der  Verwendungsberechtigte
  auch  die  Spalten  16  und  17  auszufüllen.

7. Bei  den  Abschreibungen  in  der  Spalte  12  sind  Bruchtheile  eines  Kilogramms  mit  einer  Dezimalstelle  einzutragen.
8.  Zur  Bestandsaufnahme  sind  die  Abschreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an  Branntwein  in  der  Weise  festzustellen,

  daß  die  Summe  der  Abschreibungen  von  den  Anschreibungen  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme,  einschließlich
des  bei  dieser  ermittelten  Istbestandes,  in  Abzug  gebracht  wird.  Der  ermittelte  Istbestand  ist  in  den  Spalten  5  bis  8
des  neuen  Abrechnungsbuchs  vorzutragen  und  dort  mit  aufzurechnen.  Die  Richtigkeit  der  Uebertragung  ist  in  dem
abgeschlossenen  Abrechnungsbuche  zu  bescheinigen.

9.  Nach  der  Bestandsaufnahme  ist  das  Abrechnungsbuch  abzuschließen  und  erforderlichen  Falles  vom  Verwendungsberechtigten

  mit  der  im  §.  41  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  vorgeschriebenen  Bescheinigung  zu  versehen.
Das  Abrechnungsbuch  ist  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  einzureichen.
        <pb n="946" />
                                                                     452*  





A.  Anschreibung.





Bemerkungen:
Name  des  anschreibenden
  Beamten.



























Des  Des  Branntweins  Abgabensatz:
Laufende  Tag  der  Vorbuchs  wahre  a)  Ver-  
  
      Alkohol-  
Nr.  An-  Be-  Abth.  Netto-  Stärke    brauchsschreibung.
  und  gewicht  in  menge  abgabe,
nennung.  Nr.  Gewichts-  b)  Zuschlag
prozenten.
kg  l A.  Pf.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.
        <pb n="947" />
                                                              453*





B.  Abschreibung.



Laufende

Nr.











  Des  entnommenen.   Der  ent-     Name
Tag  der
  nommene  des
  Branntweins
Entnahme  Brannt-  Verwenzur
  Ver-  wahre  wein  soll  dungswendung.
  Netto-  Stärke  in  verwendet  berechgewicht
  Gewichts-  werden  zu  tigten.
kg  prozenten.
10.   11.  12.  13.  14.  15.

Des  Buches,  in
welchem  die  hergestellten
  Fabrikate
  weiter
nachgewiesen  sind,


Be-


Blatt.
nennung.



Bemerkungen;

Name

des  revidirenden
Beamten.

16. 17. 18.
        <pb n="948" />
        <pb n="949" />
        Muster  16
(Bfr.  O.  §.  61.)

Anmeldung  zur  Ausfuhr.
unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden
melde.  .  .  d.  .  .  innen  bezeichneten  aus  dem  freien  Verkehre  stammenden

tigung  zwecks  Ausfuhr  nach  an  und  beantrage  ,  nach  erfolgter  Ausfuhr
Steuerfreiheit  zu  gewähren.





Waaren  zur  Abfer-, den ..................... ten ..............

  19....
(unterschrift  des  Versenders.)



Direktivbezirk
Branntweinbegleitschein  I
Nr.
Ausfertigungsamt:  Empfangsamt:  .............
Ueberwiesen  auf
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)
Verlängert  bis  zum  (in  Worten)  ..........................................  ............................
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  den
aus  der  Branntwein-Begleitscheinordnung  sich  ergebenden  Verpflichtungen.
,  den  ten  ...  19
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)
,  den  ten.  19....
........  amt.
(Stempeldruck.)  (Unterschrift.)
Vorbuch*):
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch  .  Abth.  Nr.
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch  Nr.
Branntwein-Lagerbuch  Abth.  .  .  Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch  Abth.  Nr.



Erledigung  des  Begleitscheins.

1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben am    

(Unterschrift.)
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das  Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch  unter  Nr.
(Unterschrift.)
3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
.................., den  .....................ten ...............  19....
  ......................amt.
(Stempeldruck)  (Unterschrift.)

*)  Dieser  Vordruck  ist  zu  durchstreichen,  wenn  es  sich  um  die  Ausfuhr  von  Branntweinfabrikaten  aus  dem  freien
Verkehre  handelt.



57
        <pb n="950" />
        I.  Anmeldung.

                                                                456*







II.  Revisionsbefund  bei  dem  Ausfertigungsamte.

  











Der  Gefäße  Des  Branntweins  Vermerke
Eigen-  über  Zahl,  Art
und  Lage  der  an-Ab-
  gewicht der  Ab-  gelegten  Vera)
  steuer-  gaben-  Zahl  Gefäße:  gaben-  schlüsse,  amtliche
amt-  Nr.  satz:  und  Brutto-  a)  vor-  schein-    satz:  Begleitung,  Mehr-Lau-   Zahl
  lich,  Alko-  Art  amtlich,    Netto-  bare  wahre    oder  Minderbestand
und  b)  aich-  des  a)  Ver-   An-   sowie  gewicht      Stärke in  Alko-   a)  Ver-  gegen  die  Vorabfende
  Art  hol-  brauchs-    Zeichen  b)  bei  Stärke    fertigung,  Probe:
Nr.    sowie  amt-   Tara-    träge.   und    der    der  gewicht  Wärme-  hol-  brauchs-    belastung  der
lich  menge    abgabe,  Abfer-  Ge-  Ge-  abgabe,    Centesimalwaage,
Zeichen  er-  buchs.  Gefäße  tigung,  grad.  wichts-  menge  Ergebniß  der
und  mitteltes  d)  Zu-  der  c)  aich-  wichts-  pro-  b)  Zu-   wiederholten  ein-Nr.
  Eigen-  schlag  Gefäße.  amtlich  pro-  zenten  schlag  zelnen  Verwiegewicht
  ermittelt  zenten.  gungen  des  Kessel-  
wagens
(Sp.  9  u.  10)
  u.  s.  w.
  kg  I A.  Pf.  kg   kg  kg  l A.  Pf.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
Mit
Begleit-

  I
auf
Mit  dem  Begleitschein  Tarabuch    übereinstimmend.

Abgabensatz  nach  dem  











Branntwein-Reinigungs-Branntwein
  -  Lager-





buche
buche



  zulässig.

(Unterschrift  des  Buchführers.)
        <pb n="951" />
                                                                      457*

















III.  Revisionsbefund  bei  dem  Ausgangsamte.
Des  Branntweins
Vermerke
Zahl  Eigengewicht  über  Zahl,  Art  und  Beschaffenund
  Art  Brutto-  der  Gefäße:  heit  der  vorgefundenen  Vera)
  voramtlich,  scheinbare  schlüsse,  amtliche  Begleitung,
sowie  gewicht      Netto-      wahre    Mehr- oder  Minderbefund  gegen
Zeichen  der  b)  bei  ber  Ab-  gewicht  Stärke  Wärme-  Stärke  Alkohol-,  die  Vorabfertigung,  Probeund
  fertigung,  in    in  menge  belastung  der  Centesimalwaage,
ar  Gefäße  c)  aichamtlich  Gewichts-  grad.  Gewichts-  Ergebniß  der  wiederholten
ermittelt  prozenten.  prozenten.  einzelnen  Verwiegungen  des
der  Gefäße.  Kesselwagens  (Sp.  19  u.  20)
u.  s.  w.
  kg  kg  kg    l  A.
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

57*
        <pb n="952" />
                                                       —  458*  —

Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.*)



A. D...............innen  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  Nr.  der  Eisenbahn  verladen  und  nach
Verschließung  des  Wagens  mit .........  Kunstschlössern  der  Serie  der  Eisenbahnverwaltung
zur  Vorführung  binnen  Tagen  bei  den  .................  amt  in  übergeben.
........................................................  , den .........ten  19
    amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschriften.)
2.  auf .............  des .................  verladen  und  dem  Ansageposten
in ....................
unter  Begleitung  durch  d.....  Grenzaufseher
amtlichem  Verschlusse  mittelt ........................
überwiesen.
..............,  den...  ten  19  
............................  amt
(Stempelabdruck.)  (Unterschriften.)

3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

......................................  , den ......................ten ............... 19....
(Unterschriften.)



B. D............. oben  bezeichnente  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  d....  Grenzaufseher  zur  Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
.................  , den .................ten ............ 19....
.................amt.
(Stempelabdruck.)  (Unterschriften.)

2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

..............................  ,  den  ................ten ............  19....
(Unterschriften.)



*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="953" />
                                                                    —  459* -Anlage

  17.
(Bfr.  O.  §.  51.)

Innere  Einrichtung

der

Begleitscheine  zur  steuerfreien  Ausfuhr  von  Trinkbranntwein,  versetztem  Branntwein
  u.  s.  w.  in  Flaschen,  Ballons,  Krügen  u.  drgl.
        <pb n="954" />
                                                              —  460*  —



  
                

I.  Aumeldung.











 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Fruchtstücke  Der  Branntwein-  Inhalt  der  inneren  Der  Frachtstücke

fabrikate  Zahl  Umschließungen  Abgaben-  Zahl
Lau-  Zahl  und  Art  satz:  Zahl  und  Art

und  wahre  der  a)  Ver-  und  der
fende  Art  Brutto-  Stärke  inneren  im  im  brauchs-  Anträge.  Art  Brutto-  inneren

  sowie  gewicht  Be-  in  Ge-     Um-  abgabe,  sowie  gewicht  Um-Nr.

  Zeichen      gewicht
und  nennung.  wichts-    schlie-  Einzelnen  Ganzen    b)  Zu-  Zeichen und  schlie-Nr.
  pro-  ßungen.  schlag  Nr.  ßungen.
zenten.  

kg    l  l  Pf.  kg

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.

  Mit  Begleitschein  I
auf
............ bescheinige  ........  daß  zur  Herstellung  der  Fabrikate,  für  welche  die  Steuerfreiheit  beansprucht
wird,  nur  versteuerter  Branntwein  verwendet  worden  ist.*)
...................., den ..............  ten .............  19....
(Unterschrift  des  Versenders.)
Abgabensatz  nach  dem  Branntwein-Lagerbuche  zulässig.
(Unterschrift  des  Buchführes.)





*)  Dieser  Bescheinigung  bedarf  es  nur  dann,  wenn  es  sich  um  die  Ausfuhr  von  Branntweinfabrikaten  aus  dem  freien  Verkehre  handelt.
        <pb n="955" />
                                                                          461*







II.  Revisionsbefund.















1  Liter
Inhalt  Der  Branntweinfabrikate  
der  inneren  Um-      Brannt-  Die  Aus  den
schließungen    wein-  Gesammt-  
  schein-  fabrikate  raummenge    Spalten  19
  von  der  in  der  und  21
bare  wahre  Spalte  18       Fabrikate  —  und 21
Stärke  Stärke  angegebenen    Spalte  15  —  ergiebt  sich
im  Be-  in  Wärme-  in  Temperatur   entspricht  eine
im    Ge-  und  der  in  bemnach
Einzel-  Ge-    Spalte  19  einer  Alkohol-Ganzen
  nennung.  wichts-  grad.  wichts-   angegebenen  Gewichts-  menge
nen  pro-  pro-  wahren  menge
  zenten.  Stärke  von  von
zenten.      wiegt
l  l    kg  kg  l A.
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.

Abgabensatz:

a)  Verbrauchs-


b)  Zuschlag


Pf.



23.

Vermerke

darüber,  ob  die  Flaschen  u.  s.  w.
gleichmäßig  befüllt  und  ob  ihr
Raumgehalt  annähernd  gleich
groß  ist,  ferner  darüber,  wieviel
  Flaschen  zur  Feststellung
ihres  Raumgehalts  und  der
Alkoholstärke  probeweise  geöffnet
  sind,  Angaben  über  Zahl,
Art  und  Lage  der  angelegten
Verschlüsse,  amtliche  Begleitung
u.  s.  w.



24.
        <pb n="956" />
        <pb n="957" />
                                                                        463*

Anlage  18.
(Bfr.  O.  §.  51.)

Innere  Einrichtung

der

Begleitscheine  zur  steuerfreien  Ausfuhr  von  alkoholhaltigen  Parfümerien  u.  s.  w.

58
        <pb n="958" />
                                                            464*



  





 

I.  Anmeldung.





 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

  Der  einzelnen
Der  Frachtstücke  Parfümerien  u.  s.  w.  Der  Inbalt  der  Gesammt-
  einzelnen  Um-    menge  der  in  Bezeichnung
  inneren  Um-    schließungen  gleichartigen
  (gegebenen  und  gleich  des  Stand-
  wahre  schließungen  Falles des Dutzends oder    großen  gefäßes,  aus
Lau-    Benennung      inneren Um-  
Zahl und Art   Zeichen    Alkoholstärke  Zahl,  Art  des  Kartons)   schließungen   dem die
fende  und  in  und  in Kilgrammen  enthaltenen   einzelnen  Anträge.
Nr.  der  und    Gewichts-  Bezeichnung   oder  Litern.    Parfümerien  Parfümerien
  Bruttogewicht  nach    nach  1/100  u.  s.  w.  u.  s.  w.
Ver-  Nr.  prozenten  Ganze,  oder  von  gleicher
  der  Betriebs-  Alkoholstärke  entnommen
packung.    oder  Raum-  der  Betriebs-  1/1000    sind.
  erklärung.  
  prozenten.  erklärung.  kg  kg
    kg      l     l
1.  2.   3.  4.  5.    6.*)  7.  8.*)  9.*)  10.  11.

Mit
Begleitschein  I
auf


  





............. bescheinige  ,  daß  zur  Herstellung  der  Fabrikate,  für  welche  die  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  nur

versteuerter  Branntwein  verwendet  worden  ist.



.....................  ,  den ...............ten .............  19....

(Unterschrift  des  Versenders.)

*)  Zu  den  Spalten  6,  8  und  9.  Die  Eintragungen  müssen  den  bezüglichen  Angaben  der  Betriebserklärung  (§.  61  unter  b
und  c  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung)  entsprechen.  Wird  der  Inhalt  der  Umschließungen  nach  Gewicht  angegeben,  so  darf
die  Alkoholstärke  nur  nach  Gewichtsprozenten  angemeldet  werden;  erfolgt  die  Inhaltsangabe  nach  Litern,  so  ist  die  Alkoholstärke  nach
Raumprozenten  anzumelden.
        <pb n="959" />
                                                               —  465*  —







II.  Revisionsbefund.            

 

 

Inhalt    Die
  Der  einzelnen  Gesammt-    
der  einzelnen    Gesammtliter-Der
  Frachtstücke  Der inneren  der  einzelnen Um-  Parfümerien  u.  s.  w.  menge  der  in  menge  der
Umschlie-  schließungen    gleichartigen  Parfümerien  Vermerke
  (gegebenen  und  gleich  u. s. w. (Spalte  22)  über  Zahl,  Art
ßungen  Falles  Benen-  schein-    großen  inneren  von  der  in  und Lage
Lau-        Zahl  Zahl,  Art  des  Dutzends  nung  bare  wahr  Um-  Spalte  20  Alkohol-    
fen-      und  Alko-    angegebenen  der  angelegten
und    und  oder  des  Alko-  Wär-  hol-  schließungen  Temperatur
de  Zeichen  Brutto-  Bezeich-   Kartons)  in  Bezelch  hol-    enthaltenen  und der  in  menge  Verschlüsse,
Nr.  und  gewicht    Kilogrammen  nung    stärke  me-  stärke in Ge-    einzelnen  Par-  Spalte  21  amtliche
der    nung    nach      
oder  Litern.  in  Ge-  fümerien  u. s. w.  angegebenen  Begleitung
Ver-  Nr.  nach  der  1/100  der  Be-    wichts-  grad.  wichts-  von  gleicher  wahren
  triebs      pro-    Alkoholstärke  Alkoholstärke  u.  s.  w.
packung.  Betriebs-   Ganze  oder  pro-    entspricht  einer
  1/1000    erklä-  zenten.  
erklärung.    zenten.  Gewichtskg
  rung.  kg  menge  von  l A.
  kg    l      l  kg    l A.  
12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.**)  23.**)  24.**)  25.

 

  

 

 

————-—.—-
  —

 

 

 

 

 

 

 

 

CI
xsli

**) Zu  den  Spalten  22,  23  und  24.  Die  einzutragenden  Gewichts-  oder  Litermengen  sind  nicht  abzurunden.

Spalte  23  ist  nur  in  denjenigen  Fällen  auszufüllen,  in  welchen  die  Inhaltsermittelung  nach  Litern  stattgesunden  hat.

Ergeben  sich  bei  der  Ermittelung  des  Gewichts  andere  Bruchtheile  als  0.5  Kilogramm,  so  sind  sie  zum  Zwecke  der  Berechnung
der  Alkoholmenge  mit  10  zu  vervielfälligen,  die  sich  ergebenden  Kilogramme  nach  Maßgabe  der  Alkohotermittelungsordnung  abzurunden
und  für  die  so  gefundenen  Gewichte  die  entsprechenden  Alkoholmengen  zu  bestimmen.  Sodann  sind  letztere  durch  10  zu  theilen  und  hiernach
  die  Eintragungen  in  die  Spalte  24  zu  bewirken.

Unterbleibt  eine  amtliche  Revision,  so  erfolgt  die  Ausfüllung  der  Spalte  24  unter  Zugrundelegung  der  Angaben  des  Versenders

(Spalten  6  und  9).  Hierbei  werden  im  Falle  der  Anmeldung  nach  Gewicht  und  Gewichtsprozenten  die  einzutragenden  Alkoholmengen,
soweit  in  der  Spalte  9  andere  Bruchtheile  als  0,5  Kilogramm  angemeldet  sind,  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  Absatzes  bestimmt.
Im  Falle  der  Anmeldung  nach  Raumprozenten  ergeben  sich  die  einzutragenden  Litermengen  durch  Vervielfältigung  der  angemeldeten
Stärkegrade  mit  den  in  der  Spalte  9  angemeldeten  Litermengen.





58*
        <pb n="960" />
        <pb n="961" />
                                                                  —  467*  —

Anlage  19.
(Bfr.  O.  §.  51.)

Innere  Einrichtung

der

Begleitscheine  zur  steuerfreien  Ausfuhr  von  nicht  alkoholhaltigen  Branntweinfabrikaten.
        <pb n="962" />
                                                             —  468*  —



 

I.  Anmeldung.



Der  Frachtstücke

Der  einzelnen  Fabrikate





Für  je



1  Kilogramm  Gesammt-Lau-
  Nettogewicht  alkoholmenge,
fende  Zahl  und  Art  Zeichen  Brutto-  werden  als  für  welche  Anträge.
    vergütungs-  
Nr.  der  und  Benennung.  Nettogewicht  vergütungs-  Vergütung
gewicht  fähig  
Verpackung.  Nr.  beansprucht  beansprucht  wird
  kg  kg  l A.  1/100  l  A.  1/10
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9

Mit
Begleilschein  I
  auf




bescheinige  , daß  zur  Herstellung  der  unter  laufende  Nr.















nur  versteuerter  Branntwein  verwendet  worden  ist.*)

................,  den  ......ten .............

(Unterschrift  des  Versenders.)







19....



verzeichneten  Fabrikate

*)  Im  Falle  der  Ausfuhr  von  Aether  (Schwefeläther)  und  Essigäther  ist  der  Vordruck  zu  streichen.
        <pb n="963" />
                                                                 469*







II.  Revisionsbefund.





Der  Frachtstücke

Zahl

und Art der Verpackung.    10.

a)  Gewicht
der
äußeren
und
inneren
Umschließungen,


b)  Tarasatz.

Zeichen

und Nr.     11.

Bruttogewicht    kg   12.






13.*)

Der  einzelnen  Fabrikate

Nettogewicht
a)  durch  Abzug  des

Vergütungs-



Gewichts  der  Um.  fähige  Vergütungsschließungen
  Alkohol-    
(Spalte  13  unter  a)  fähige

  ermittelt,  menge

b)  durch  Tara-    Gesammt-Benennung.

  abzug*)  berechnet  für

(Spalte  18  unter  b,  1 Kilogramm  alkoholmenge

c)  durch  Verwiegung  

der  Fabrikate  er-  Nettogewicht

  mittelt
  kg   l A.  1/100   l A.  1/10

14.  15.  16.  17.

Vermerke
über  Zahl,  Art  und
Lage  der  angelegten
Verschlüsse,  amtliche
Begleitung  u.  s.  w.

18.























  *)  Die  Abrechnung  der  Tara  nach  einem  vom  Hauptamte  bestimmten  Prozentsatze  des  Bruttogewichts  ist  nur  bei  der  Abfertigung
  von  Aether  (Schwefeläther)  zulässig.
        <pb n="964" />
        Muster  20.
(Bfr.  O.  §.  55)

Empfangschein.
Der  Empfang  des  von  dem  amt  in
am  19  unter  Nr.  seines  Empfangsbuchs
erledigten  diesseitigen  Branntweinbegleitscheins  I    Nr.  vom  ten  19

wird  bescheinigt.

,  den  Ten  19

amt.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift  des  Buchführers.)
        <pb n="965" />
                                                               —  471*  —

Anlage  21.
(Bfr.  O.  §.  65.)

Anleitung

zur

Untersuchung  von  alkoholhaltigen  Parfümerien,  Kopf-,  Zahn-  und  Mundwassern,
deren  Alkoholgehalt  nicht  nach  Maßgabe  der  Alkoholermittelungsordnung  festgestellt
werden  kann.

    

50  Gramm  der  Parfümerien  u.  s.  w.  werden  mit  50  Gramm  Wasser  und  50  Gramm  Petroleumbenzin
  von  der  Dichte  0,69  bis  0,71  in  einem  Scheidetrichter  kräftig  geschüttelt.  Nach  mindestens  zwölfstündiger
  Ruhe  wird  das  Gewicht  der  unteren  Schicht  bestimmt,  ihre  Dichte  mit  der  Westphalschen  Waage
oder  einem  Pyknometer  bei  15  Grad  ermittelt  und  daraus  die  absolute  Menge  des  Alkohols  in  dieser
Schicht  berechnet.  Durch  Vervielfältigung  mit  2  wird  die  in  der  der  untersuchten  Flüssigkeit  enthaltene
Alkoholmenge  gefunden.

Enthalten  die  Parfümerien  Harze  oder  andere  Extraktivstoffe,  so  werden  50  Gramm  derselben
mit  50  Gramm  Wasser  versetzt  und  von  dem  Gemische  mindestens  90  Gramm  abdestillirt.  Das  Destillat
wird  mit  Wasser  auf  100  Gramm  aufgefüllt  und,  wie  oben  beschrieben,  weiter  untersucht.  Falls  freie
Säure  zugegen  ist,  wird  ebenso  verfahren,  vor  der  Destillation  jedoch  die  Säure  mit  Natronlauge  schwach
übersättigt.

Stark  glycerinhaltige  Zubereitung  (Brillantine)  werden  mit  ihrem  doppelten  Gewichte  mit  Wasser
verdünnt;  150  Gramm  dieser  Verdünnung  werden  destillirt,  bis  nahezu  100  Gramm  Destillat  übergegangen
  sind.  Das  Destillat  wird  mit  Wasser  auf  100  Gramm  aufgefüllt,  die  in  ihm  enthaltene

Alkoholmenge  ermittelt  und  diese  durch  Vervielfältigung  mit  2  auf  diejenige  der  untersuchten  Brillantine
u.  s.  w.  umgerechnet.

59
        <pb n="966" />
        <pb n="967" />
                                                               –  473*  —

Muster  22.
(Bfr.  O.  §.  68.)
Steuerhebebezirk
Post-Ausgangsbuch
über  die
steuerfreie  Ausfuhr  von  alkoholhaltigen  Parfümerien,  Kopf-,  Zahn-  und  Mundwassern
für
in ............
Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

............................  ,  den  ten  19

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Der  Versender  hat  die  Spalten  1  bis  12  auszufüllen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  den  Räumen  entfernt
werden,  in  welchen  sie  versandfertig  gemacht  worden  sind.  

2.  Die  Eintragungen  in  den  Spalten  7  und  9  müssen  den  bezüglichen  Angaben  der  Betriebserklärung  (Bfr.  O.  §.  61
unter  b  und  c)  entsprechen.  Wird  der  Inhalt  der  Umschließungen  nach  Gewicht  angegeben,  so  darf  die  Alkoholstärke
  nur  nach  Gewichtsprozenten  angemeldet  werden;  erfolgt  die  Inhaltsangabe  nach  Litern,  so  ist  die  Alkoholstärke
  nach  Raumprozenten  anzumelden.  

3.  Die  Spalte  13  ist  unter  Angabe  des  Tages  von  demjenigen  auszufüllen,  welcher  die  Poststücke  bei  der  Post  aufgegeben
  hat.  Die  Eintragung  muß  an  demselben  Tage  erfolgen,  an  welchem  die  Auslieferung  bei  der  Post  bewirkt  ist.

4.  Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  ist  unter  der  letzten  Eintragung  von  dem  Versender  folgende  Erklärung  abzugeben:

Die  Richligkeit  der  vorstehenden  Angaben,  sowie  daß  zur  Herstellung  der  oben  verzeichneten  Fabrikate,  für

welche  die  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  nur  versteuerter  Branntwein  verwendet  worden  ist,  bescheinige
ich  hiermit.

........... den .........ten ................. 19....       (Unterschrift.)

Alsdann  ist  das  Post-Ausgangsbuch  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.

5.  Die  Spalte  15  ist  unter  Zugrundelegung  der  Angaben  des  Versenders  in  den  Spalten  7  und  10,  zutreffenden  Falles
auf  Grund  des  Ergebnisses  der  amtlichen  Ermitlelung,  von  der  Hebestelle  auszufüllen;  eine  Abrundung  der  einzutragenden
  Litermengen  findet  nicht  statt.

Im  Falle  der  Anmeldung  nach  Gewicht  und  Gewichisprozenten  sind  die  einzutragenden  Alkoholmengen,  soweit
in  der  Spalte  10  andere  Bruchtheile  als  0,5  Kilogramm  angemeldet  sind,  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  die  betreffenden
  Bruchtheile  mit  10  vervielfältigt,  die  sich  ergebenden  Kilogramme  nach  Maßgabe  der  Alkoholermittelungsordnung
  abgerundet  und  für  die  so  gefundenen  Gewichte  die  entsprechenden  Alkoholmengen  bestimmt  werden.
Sodann  sind  letztere  durch  10  zu  theilen  und  hiernach  die  Eintragungen  in  die  Spalte  15  zu  bewirken.  

Im  Falle  der  Anmeldung  nach  Raumprozenten  ergeben  sich  die  einzutragenden  Litermengen  durch  Vervielfältigung
  der  angemeldeten  Stärkegrade  mit  den  in  der  Spalte  10  angemeldeten  Litermengen.

59*
        <pb n="968" />
        Laufende


Nr.

Name

des  Empfängers.





Der  Poststücke



Zahl
Bestimmungs-  und  Art  Bruttoder

ort.  gewicht
Verpackung.

kg
1.  2.  3.  4.  5.







  







Der  einzelnen  Inhalt  der
Parfümerien  u.  s.  w.  Der  inneren  einzelnen
  Umschließungen
  Um-  (gegebenen  Falles
Benenmung  wahre  schließungen  des  Dutzends
und  Alkoholstärke  Zahl,  Art  des  Kartons)
    in    
Bezeichnung    und  Bezeich-  Kilogrammen
nach  Gewichts-  oder  Litern.
prozenten  nung  nach    1/100
der  Betriebs-    oder Raum-   der Betriebs-    Ganze  oder
erklärung.  prozenten.  erklärung.  1/1000
6.    7.  8.





















kg
l
9.
        <pb n="969" />
                                                        —  475*  -







 

Gesammtmenge





der  in  gleichartigen  und  Bezeichnung
gleich  großen  inneren  des  Die  Sendung
Umschließungen  enthaltenen    Standgefäßes,  ist  Tag
einzelnen  aus  dem  nachgewiesen  der  Postaufgabe;  Revisionsvermerke  Alkohol-Parfümerien

  u.  s.  w.  die  einzelnen  im  Fakturenbuch  Name  der  Beamten.  menge

von  Parfümerien  auf  Seite  des  Aufgebenden.
gleicher  Alkoholstärke  u.  s.  w.

entnommen  sind.

kg   l

l  A.

10.  11.  12.  13.  14.  15.
        <pb n="970" />
                                                          —  476*  —

Anlage  23.
(Bfr.  O.  §.  75.)

Anleitung

zur

Untersuchung  des  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Aethers  (Schwefeläthers).

1.  Dichte.  Die  Dichte  des  Aethers  soll  bei  15  Grad  zwischen  0,720  und  0,735  liegen.
2.  Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  20  Kubikcentimeter  Aether  mit  20  Kubikcentimeter  Wasser
kräftig  geschüttelt,  so  soll  nach  dem  Absetzen  die  obere  Schicht  mindestens  16,5  Kubikcentimeter

betragen.
        <pb n="971" />
                                                                 —  477*  —

Anlage  24.
(Bfr.  O.  §.  75.)

Anleitung

zur

Untersuchung  der  im  §.  71  unter  b  bis  h  genannten  Aether.

Aus  den  zu  untersuchenden  Aethern  sind  Proben  in  Mengen  von  je  100  Gramm  zu  entnehmen
Genau  25  Gramm  Aether  werden  durch  Kochen  mit  Kalilauge  am  Rückflußkühler  verseift,  alsdann  wird
der  Alkohol  abdestillirt  und  das  Destillat  auf  das  Gewicht  des  angewandten  Aethers  oder  ein  Mehrfaches
davon  mit  Wasser  aufgefüllt.  In  dem  Destillate  wird  der  Alkohol  nach  Gewichtsprozenten  ermittelt  und
daraus  berechnet,  wieviel  Kilogramm  Alkohol  in  100  Kilogramm  des  untersuchten  Aethers  enthalten  sind.
Durch  Vervielfältigung  mit  1,25  werden  die  Kilogramme  Alkohol  auf  Liter  Alkohol  umgerechnet.  Es
ist  anzugeben,  wieviel  Liter  vergütungsfähigen  Alkohols  in  100  Kilogramm  des  vorgeführten  Aethers
enthalten  sind.

Die  Destillate  sind  ferner  auf  die  Abwesenheit  von  Schwefeläther  sowie  solcher  Stoffe  zu  prüfen,
welche  nicht  oder  nicht  nothwendig  aus  Branntwein  hergestellt  sind  und  eine  geringere  Dichte  als  Wasser
haben,  wie  z.  B.  Aceton  und  Holzgeist.
        <pb n="972" />
        <pb n="973" />
                                                      —  479*  —

Muster  25.
(Bfr.  O.  §.  77.)
Hauptamtsbezirk

Nachweisung  Nr.

über

zu  gewährende  Branntweinsteuer-Vergütung.

Betriebsjahr  19



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Nachweisungen  sind  durch  das  ganze  Betriebsjahr  fortlaufend  zu  numeriren.
2.  Die  verschiedenen  Steuervergütungen  (Bfr.  O.  §.  77  unter  a  bis  d)  können  in  einer  Nachweisung
vereinigt  werden.
60
        <pb n="974" />
                                                          480*







Der  Berechnung
Nummer        
Lau-  des  Der  Vergütungsschein  ist  auszufertigen  für  der  Vergütung
fende  Ver-  zu  Grunde  zu
  legende
Nr.  gütungsscheins.*)
  Stand.  Name.  Wohnort.  Alkoholmenge
l  A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.







 

 

 

*)  Bei  der  Direktivbehörde    auszufüllen.
        <pb n="975" />
                                                            –  481*  —















Tag      
Betrag  der  Vergütung  der  Die  Vergütung  entspringt
Fällig-  aus
    keit  der  aus
an  an  an  zusammen  Ver-  Bemerkungen.
    gütung  
Maiscbottich-  Ver-  Brenn-  (Spalten  7  zur  Abth.  der  Hebestelle
  brauchs-  steuer  bis  9)  zur Baar-  Buch  und    
steuer  abgabe    zah-  in
  lung.  Nr.
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.
7.  8.  9.    10.  11.  12.  13.  14.  15.

















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60*
        <pb n="976" />
        <pb n="977" />
                                                                —  483*  —

Muster  26.

(Bfr.  O.  §.  78)
Bundesstaat:  Preussen.

(Landeswappen.)

Branntweinsteuer-Vergütungsschein   Nr. 1689.

Dem  Kaufmann  Heinrich  Schulze  in  Brandenburg  sind  für  denaturirten  Branntwein  nach  Nr.  33  bis  36
der  Vergütungsnachweisung  Nr.  1  des  Hauptsteueramts  in  Brandenburg  für  das  Betriebsjahr  1900/1901
zu  vergüten  an



a)  Maischbottichsteuer    —  Mark  —  Pf.,
b)  Verbrauchsabgabe  —  =  —  = ,
c)  Brennsteuer  71  =  70  = ,

zusammen  .  .  71  Mark  70  Pf.,

in  Worten:



 

 

 

 

Ein und siebzig Mark 70 Pfennig.



Vorstehender  Betrag  kann  von  jedem  Inhaber  dieses  Vergütungsscheins  bei  jeder  Hebestelle  auf
nicht  gestundete  Branntweinsteuer  aller  Art  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Er
kann  auch  auf  gestundete  Branntweinsteuer  angerechnet  werden,  sofern  diese  im  Monat  April  1901  oder
später  fällig  wird.  Die  Anrechnung  auf  gestundete  noch  nicht  fällige  Steuer  kann  durch  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  zeitweilig  ausgeschlossen  werden.

Soll  eine  Anrechnung  nicht  stattfinden,  so  kann  der  Betrag  des  Vergütungsscheins  vom  25ten  April
1901  ab  von  jedem  Inhaber  bei  jeder  Hebestelle  baar  erhoben  werden.

Die  Gültigkeit  dieses  Scheines  erlischt  am  30ten  November  1901  .
Im  Falle  des  Verlustes  des  Scheines  ist  ein  gerichtliches  Aufgebotsverfahren  unzulässig.

Berlin,  den  12ten  November  1900.

Der  Provinzial-  Steuer-Diretor.
(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)

Ausgefertigt:
(Name.)  Kunibert,
(Diensteigenschaft.)  Sekretär.
        <pb n="978" />
                                                              —  484*  —

Anrechnungsbestätigung.*)





mir
Umstehender  Betrag  ist  (uns  von  den  amt  in..  auf
      nicht  gestundete              
gestundete  im  Monat  19  fällig  werdende  Branntweinsteuer  angerechnet
worden.
.....  ,den ...........ten .........  19....
(Unterschrift)
Quittung.*)
mir    
Umstehender  Betrag  ist  (uns  von  dem  Haupt  amt  in  baar
gezahlt  worden.
................,  den ...................  ten ................  19....

(Unterschrift.)



*)  Wer  mehr  als  drei  Vergütungsscheine  in  Anrechnung  oder  zur  Einlösung  durch  Baarzahlung  bringen  will,
hat  die  Scheine  mit  einem  Verzeichnisse,  zu  welchem  bei  der  Hebestelle  Vordrucke  erhältlich  sind,  vorzulegen  und  die
Einlösung  auf  diesem  Verzeichnisse  zu  bestätigen.



Buchungsvermerke.)

Der  Vergütungsschein  ist  bei  dem  amt  in    am..........ten ................  19....
abgegeben  worden.

Der  angerechnete  Betrag  ist  gebucht

in  Einnahme:  in  Ausgabe:
im  Branntweinsteuer-Einnahmebuch.  Nr.  im  Hauptjournal    Nr..............
im  Kreditjournal  für  19  Nr.  im  Hauptmanual  Seite  ..  Nr.
im  Kreditmanual  für  19  Seite  Konto  im  Kassenjournal,  Abth.  II  Seilte    Nr.



**)  Dieser  Vordruck  kann  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Buchungsvorschriften
geändert  werden.
        <pb n="979" />
                                                                                      —  485*  —

Muster  27.
(Bfr.  O.  §.  78.)

Direktivbezirk

Branntweinsteuer-Vergütungsscheinbuch.

Rechnungsjahr  19

Anleitung  zum  Gebrauche.

Die  mit  der  Feststellung  und  Ausfertigung  der  Vergütungsscheine  beauftragten  Beamten  haben  für  die  richtige
Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  13  einzustehen.  Die  Spalten  14  bis  16  dürfen  nur  von  einem  Beamten  ausgefüllt  werden
der  bei  der  Ausfertigung  der  Vergütungsscheine  nicht  mitgewirkt  hat.
        <pb n="980" />
                                                                   486*  —







Des  Vergütungs-


Ausfertigungs-


  Tag.

1.  2.



Des  Vergütungsberechtigten

Name.   3.

Wohnort.    4.

Der  Vergütungsschein  ist  beantragt







Betrag  der
in  der

Nachweisung  an  an

von  dem  Haupt-  unter  Maischbottich-  Verbrauchsamt
  in  Nr.  lau-  steuer    abgabe
  fender

Nr.  Mark  Pf.  Markt  Pf.

5.  6.  7.  9.



8.
        <pb n="981" />
                                                            487*

 

 

Vergütung  Die  Einlösung  des  Vergütungs-











an  Brennsteuer  scheins  ist  angezeigt
für    für  zusammen    
für  Branntwein  vollständig  (Spalten  8  von  dem  Haupt-  in der  Nachweisung  Bemerkungen.
ausgeführten  zur  benaturirten  bis  12)  für  den  unter
Branntwein  Essigbereitung  Branntwein  amt  in  Monat  Nr.
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  
10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
          









































61
        <pb n="982" />
        <pb n="983" />
        Muster  28.
(Bfr.  O.  §.  80.)

Verzeichniß

der

Branntweinsteuer-Vergütungsscheine,

welche  bei  dem  amt  in
am  ten  19  von  in
für  Rechnung  des  in  in  Anrechnung  gebracht



                





zur  Einlösung  durch  Baarzahlung  vorgelegt

werden.

61*
        <pb n="984" />
        Betrag  der  Vergütung









Für  den  Fall  der  Anrech-





Behörde,  Des  nung  auf  gestundete  Branntdie
  den  Vergütungs-  weinsteuer.*)
Lau-  Ver-  scheins  Ausfertigungs-    Der
      Vergütungsschein
fende  gütungs-    an      an  an  zusammen  ist  nur  Die  gestundete
Nr.  schein  Maischbottich-  Verbrauchs-    (Spalten  5  anrechnungsfähig, wenn  Branntwein-
  aus-  abgabe  Brennsteuer  bis  7)  
  steuer      der  gestundete  steuer  ist  fällig
gefertigt  Nr.   Tag.    Betrag  fällig
  wird,  im  Monat
hat.  frühestens  im
  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf. Monat
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.



 

 

 

 

 

 

 

(Seite  8  des  Musters  mit  den  gleichen  Spalten  wie  Seite  2).















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Anrechnung  auf  gestundete  Branntweinsteuer  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  in  Spalte  9  angegebene
Monat  kein  späterer  als  der  in  Spalte  10  bezeichnete  ist.
        <pb n="985" />
        (Seite  4  des  Musters.)

Amtliche  Feststellung.
Die  Richtigkeit  des  vorstehenden,  nach  den  Vergütungsscheinen  geprüften  Verzeichnisses  wird  bescheinigt
  und  der  Gesammtbetrag  festgestellt  auf  Mark  Pf.
(Unterschrift.)

Anrechnungsbestätigung.

Vorstehender  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Worten:
  mir    nicht gestundete  
ist  uns  von  dem  amt  in  auf  gestundete  Branntweinsteuer
  angerechnet  worden.
,  den  ten  19
(Unterschrift.)
Quittung.
Vorstehender  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Worten:
  mir
ist  uns  von  dem  Haupt  amt  in  baar  gezahlt  worden.
,  den  ten  19  ..
(Unterschrift.)
Buchungsvermerke.*)
Die  zu  diesem  Verzeichnisse  gehörigen  Vergütungsscheine  sind  bei  dem  amt
in  am  ten  19  abgegeben  worden.
Der  angerechnete  Betrag  ist  gebucht
in  Einnahme:    in  Ausgabe:
im  Branntweinsteuer-Einnahmebuch  Nr.  im  Hauptjournal  Nr
im  Kreditjournal  für  19  Nr.  im  Hauptmanual  Seite..  Nr.
im  Kreditmanual  für  19  Seite  Konto  im  Kassenjournal,  Abth.  II  Seite  Nr.



*)  Dieser  Vordruck  kann  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Buchungsvorschriften  geändert
  werden.
        <pb n="986" />
        <pb n="987" />
                                                            –  493*  —

Muster  29.
(Bfr.  O.  §.  82.)

Hauptamtsbezirk  Hanau.

Nachweisung  A

der

in  Anrechnung  genommenen  oder  durch  Baarzahlung  eingelösten  Branntweinsteuer-Vergütungsscheine,

welche  von  dem  Konigl.  Provinzial-Steuer-  Direktor  in  Cassel
ausgefertigt  worden  sind.

Monat  Januar  1901.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Vergütungsscheine  sind  nach  Rechnungsjahren  getrennt  und  in  der  Reihenfolge  der  Ausfertigungsnummern
  aufzuführen.

2.  Wenn  zu  einem  Direktivbezirke  Gebiete  verschiedener  Bundesstaaten  gehören,  so  sind  die  Vergütungsscheine
  für  jeden  Bundesstaat  getrennt  nachzuweisen.
        <pb n="988" />
                                                               —  494*  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  der  Vergütung
Des  Vergütungsscheins
Laufende
  Ausfertigungs-    an  an  an  zusammen  Bemerkungen.
Nr.    Maisch-  Verbrauchs-    (Spalten
    Brennsteuer
Nr.  Tag.  bottichsteuer  abgabe  4  bis  6)
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark   Pf.  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
Summe ....... 926 55   40 60   94 10   1061 25
Hierzu  die  Summen  der  anliegenden
  Nachweisungen.
B.  Cöln  .  .  .  (21  Scheine)  2510  40  697  20  132  30  3339  90
C.   Darmstadt  (2    =   )  87 75    87 75
Ueberhaupt.  3524  70  737  80  226  40  4488  90



Hanau,  den  5.  Februar  1901.

Königliches  Hauptsteueramt.
(Unterschriften  der  Kassenbeamten.)

Die  Uebereinstemmung der  Nachweisung  mit  den  Kassenbüchern  des  Hauptsteueramts  und  der
Reichssteuer-Uebersicht  wird  bescheinigt.

Hanau,  den  5.  Februar  1901.

Der  Obersteuerinspektor.
(Unterschrift.)
        <pb n="989" />
                                                           —  495*  —

Vorschriften

über

die  Branntwein-Statistik.

§.  1.

Die  Hebestellen  haben  bis  zum  zweiten  jedes  Monats  dem  Hauptamt  eine  Nachweisung  ein-  I.  Monatliche  Nachzureichen,
  welche  ersehen  läßt,  wieviel  Hektoliter  Alkohol  im  abgelaufenen  Kalendermonat  erzeugt,  weisungen.
zur  steuerfreien  Verwendung  abgelassen  und  am  Schlusse  des  Monats  in  den  Lagern  und
Reinigungsanstalten  unter  steuerlicher  Kontrole  verblieben  sind.  In  der  Nachweisung  sind  außerdem
die  während  des  gleichnamigen  Rechnungsmonats  in  den  Einnahmebüchern  angeschriebenen
Verbrauchsabgabenbeträge  und  die  den  letzteren  entsprechenden  Mengen  des  versteuerten  Alkohols
anzugeben.

Das  Hauptamt  hat  aus  den  Nachweisungen  der  Hebestellen  eine  Nachweisung  für  den  Hauptamtsbezirk
  zu  fertigen  und  diese  bis  zum  fünften  des  Monats  an  die  Direktivbehörde  einzureichen.

Letztere  hat  eine  entsprechende  Nachweisung  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und  bis  zum
zehnten  des  Monats  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.
Die  Ausstellung  sämmtlicher  Nachweisungen  hat  nach  Muster  1  zu  erfolgen.  Muster 1.

§.  2.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  im  Reichsanzeiger  monatliche  Uebersichten  über  die  erzeugten,
  versteuerten,  steuerfrei  abgelassenen  und  in  Lagern  und  Reinigungsanstalten  verbliebenen
Alkoholmengen  sowie  über  die  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  ausgeführten  Mengen  von
Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  zu  veröffentlichen.

§.  3.
Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Betriebsjahr  Nachweisungen  nach  den  Mustern  2  bis  9  II.  Jährliche  Nachaufzustellen.
  Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Aufstellungen  der  Hauptämter  eine  Hauptnachweisung  weisungen.
für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und  bis  zum  20.  Dezember  mit  einem  erläuternden  Begleit-  Muster
schreiben  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.    Muster 2 bis 9.

§.  4.

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner  Angaben
  in  den  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  des  Brennereibetriebs  im  Allgemeinen  behandeln
und  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:

a)  Gründe  der  Zu-  oder  Abnahme  der  Branntweinerzeugung,  falls  eine  außerordentliche
Verstärkung  oder  Verminderung  der  Produktion  stattgefunden  hat.




62
        <pb n="990" />
                                                       —  496*  —

b)  Preise  und  Stärke  der  Hauptsorten  von  Trinkbranntwein;  Kleinverkaufspreise  des  vollständig
  denaturirten  Branntweins.

c)  Entwickelung  der  in  Verbindung  mit  Hefengewinnung  betriebenen  Brennereien;  Menge
der  gewonnenen  Preßhefe  und  deren  Preis  für  1  Kilogramm  bei  der  Abgabe  von  den
Brennereien;  Mengen  und  Preise  sind  thunlichst  für  reine  Hefe  anzugeben.  —  Hefenerzeugung
  ohne  Gewinnung  von  Branntwein.

d)  Voraussichtliche  jährliche  Branntweinerzeugung  der  im  Betriebsjahre  neu  entstandenen
Verschlußbrennereien.

e)  Zahl  und  Erzeugung  der  landwirthschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien  überhaupt  und
insbesondere  derjenigen,  welche  ermäßigte  Brennsteuer  zahlen  (§.  43a  Abs.  1  des
Branntweinsteuergesetzes).

§.  5.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  der  Direktivbehörden  und  den

erläuternden  Begleitschreiben  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.  Der  Veröffentlichung

  sind  Uebersichten  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten

sowie  Berechnungen  über  den  Zollertrag  aus  ausländischem  Branntwein  anzuschließen,  welche  ebenfalls
  das  Brennereibetriebsjahr  umfassen.
        <pb n="991" />
                                                                        —  497*  —

Direktivbezirk                                                                                              Muster  1.
Hauptamtsbezirk                                           (§.  1  der  Vorschriften  über  die  Branntwein-Steuerhebebezirk                                                                              Statistik.)

                                                                                                 Einzusenden:
                                  von  den  Hebestellen  an  das  Hauptamt  bis  zum  2.
                                       =      =    Hauptämtern  an  die  Direktiv-                                      jedes
                                                             behörde .....................................          =      5.         Monats
                                       =      =      Direktivbehörden  an  das  Kai-    
                                                     serliche  Statistische  Amt ................       =     10.
                                                         Monat                19.....

                                                               Nachweisung

                                                                       über

                             Branntweinerzeugung  und  Branntweinverbrauch.



                                                Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  In  der  Spalte  1  sind  die  nach  den  Branntwein-Abnahmebüchern  und  den  Abfindungsbüchern  im  Laufe  des
Kalendermonats  erzeugten  Alkoholmengen  einzutragen.

2.  In  der  Spalte  2  sind  die  Alkoholmengen  nachzuweisen,  welche  nach  dem  Denaturirungsbuch  und  dem  Branntwein-Verwendungsbuch
  im  Laufe  des  Kalendermonats  denaturirt  oder  ohne  Denaturirung  zur  steuerfreien  Verwendung
abgelassen  worden  sind.

3.  In  der  Spalte  3  sind  die  mit  dem  allgemeinen  Denaturirungsmittel  denaturirten  Alkoholmengen  nachzuweisen.

4.  In  der  Spalte  4  sind  die  nach  den  Lagerbüchern  und  den  Reinigungsbüchern  am  Schlusse  des  Kalendermonats  in
den  Lagern  und  Reinigungsanstalten  unter  steuerlicher  Kontrole  verbliebenen  Alkoholmengen  einzutragen.

5.  In  der  Spalte  5  sind  die  Alkoholmengen  zu  vermerken,  welche  etwa  zur  Berichtigung  der  Angaben  in  früheren
Nachweisungen  zu-  oder  abzusetzen  sind.

6.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind
bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter
anzunehmen.

7.  Am  Fuße  der  Nachweisung  sind  die  im  abgelaufenen  Rechnungsmonat  angeschriebenen  Gesammtbeträge  an
Verbrauchsabgabe  nach  den  beiden  Steuersätzen  in  Uebereinstimmung  mit  den  Einnahmebüchern  anzugeben  und
aus  ihnen  die  versteuerten  Alkoholmengen  zu  berechnen.

In  der  Nachweisung  für  den  Monat  März  sind  von  den  unteren  Hebestellen  den  im  Rechnungsmonate
März  angeschriebenen  Abgabenbeträgen  die  Beträge  zuzurechnen,  welche  in  der  Zeit  vom  27.  bis  zum  31.  März
zur  Anschreibung  gekommen  sind.

                                                                                                                                                        62*
        <pb n="992" />
                                                     —  498*  —







              

Im  Kalendermonat  19....  sind











Am  Schlusse  des  Kalenderzur
  steuerfreien  Verwen-  monats  ......... 19....
dung  abgelassen  sind  in  den  Lagern  und
Reinigungsanstalten
erzeugt    darunter  unter  steuerlicher  Kontrole  Bemerkungen.

im  Ganzen  vollständig  verblieben
  denaturirt

Hektoliter  Alkohol.





1.  2.  3.  4.    5.








 

 

 

 

 

An  Verbrauchsabgabe  sind  im  abgelaufenen  Rechnungsmonat  in  den  Einnahmebüchern  angeschrieben:



a)  nach  dem  Satze  von  0,50  Mark  für  das  Liter  Alkohol  Mark  Pf.,
b)  =  =  =  =  0,70  =  =  =  =  =    =  =
zusammen...  Mark  Pf.
Die  versteuerte  Alkoholmenge  berechnet  sich  hiernach  auf:
zu  a)  Hektoliter  Alkohol,
zu  b)  =  =



zusammen  Hektoliter  Alkohol.
        <pb n="993" />
                                                           —  499*  —

Direktivbezirk  Muster  2.
  (§.  3.  der  Vorschriften  über  die  Branntwein-Hauptamtsbezirk
  Statistik.)

Betriebsjahr  19

Betriebseinrichtung

der

vorhandenen  Brennereien.



Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den
Direktivbehörden  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.

2.  Unter  der  Linie  ist  anzugeben,  wie  viele  von  den  aufgeführten  Brennereien  außer  vom  Brennereibesitzer  auch
von  anderen  Personen  (Materialbesitzern)  benutzt  worden  sind.

3.  In  der  Spalte  16  ist  die  Zahl  der  Wanderbrennereien  (B.  O.  §.  328)  zu  vermerken.
        <pb n="994" />
                                                            —  500*  —







B.  Zahl  der  im  Betriebe  gewesenen  Brennereien,
A.  Zahl

        
der  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  a)  durch  einmaligen    Abtrieb:









vorhanden  gewesenen  und  zwar  darunter  Brennereien
  mit  anderem  Brenn-Brennereien.
  Branntwein  Branntwein  mit  geräth
von  von  zusammen.  kontinuir-  und  ohne
  80  Gewichts-  weniger  als  lichem  Dampf-  Dampf-Verschluß-
  Abfindungs-  zu-  prozemt  80  Gewichts-  Brenn-    einleitung    einleitung
    und  mehr.  prozent.  geräthe.  in die  
brennereien.  brennereien,  sammen.*)    prozent.  geräthe.  Blase.  Blase.
1.  2.  3.  4.  5.  6.   7.  8.    9.





















*)  Von  der  Gesammtzahl  der  vorhandenen  Brennereien  waren  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  neu  entstanden:

Zahl:                 ; darunter
Verschlußbrennereien:

Abfindungsbrennereien:
        <pb n="995" />
                                                                         501*  —







welche  Branntwein  erzeugt  haben

b)  durch  wiederholten  Abtrieb:

im  Ganzen.

10.









darunter  Brennereien

mit

Dampfeinleitung


die  Blase.

in



11.

besonderen

geräthe.

mit
einem

Wien-12.



C.  Zahl  der  Brennereien,

am  Schlusse  des  Betriebsjahrs

in  welchen

aufgestellt  waren

Sammelgefäße.



13.

amtliche

messer.

11.

Alkohol.

Probenehmer.


15.

Bemerkungen.



16.
        <pb n="996" />
        <pb n="997" />
                                                        —  503*  —

Direktivbezirk  Muster  3.
  (§.  3  der  Vorschriften  über  die  Branntwein-Hauptamtsbezirk
  Statistik.)

Betriebsjahr  19

Die  im  Vetriebe  gewesenen  Brennereien  nach  Menge  und  Art  des  erzeugten
Branntweins,  nach  den  zur  Anwendung  gekommenen  Steuerarten  und  Steuererhebungsformen
  und  nach  den  Kontingentsmengen.

Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.

2.  Brennereien,  die  aus  verschiedenen  Stoffen  Branntwein  erzeugt  haben,  sind  in  der  Spalte  für  den  Stoff  nachzuweisen,
aus  welchem  die  größere  Alkoholmenge  erzeugt  worden  ist.

3.  Als  Abfindungsbrennereien  sind  nur  die  Brennereien  nachzuweisen,  welche  während  des  ganzen  Betriebsjahrs
der  Abfindung  unterworfen  waren.

4.  Als  Hefenbrennereien  sind  alle  in  Verbindung  mit  Hefengewinnung  betriebenen  Brennereien  aufzuführen,  auch  die,
in  welchen  nur  während  eines  Theiles  des  Betriebsjahrs  Hefe  gewonnen  worden  ist.

5.  Als  Erzeugung  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  sind  auch  die  Alkoholmengen  zu  behandeln,  welche  auf  das

Kontingent  der  Brennereien  angeschrieben,  aber  unter  Inanspruchnahme  von  Kontingentscheinen  zum  höheren  Verbrauchsabgabensatz
  abgefertigt  worden  sind.

6.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind  bei
der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  volles  Hektoliter  anzunehmen.

63
        <pb n="998" />
                                                              504  *





 

 

 

 

 

 

 



















1.  Die  im  Betriebe  gewesenen  Brennereien  nach  Menge  und  Art  des  erzeugten  Branntweins  sowie
nach  den  zur  Anwendung  gekommenen  Steuerarten  und  Steuererhebungsformen.
Landwirth-        Darunter
schaftliche  Gewerbliche  Brennereien,  Materialbrennereien,
Brennereien,  die  Branntwein  erzeugt  die  Branntwein  erzeugt  Brenne-  Hefendie
      
An  Alkohol  haben  Branntwein  haben  hauptsächlich  aus  haben  hauptsächlich  aus  reien     Ab-  brennereien
erzeugt  haben    finerzeugt:
  hauptsächlich  ande-      Trau-  Braue-  über-  dungs-  land-  geaus
  Kar-  Ge-  Me-  ren  ben-  rei-  anderen  haupt.  bren-  wirth-  werb-Kar-
  Ge-  toffeln.  treide.  lasse.  Stof-  ab-  Stoffen.    nerei-  schaft.  liche.
toffeln.  treide.  fen.  wein.  fällen.  en.  liche.
1.  2.    3.  4.  5.  6.    7.  8.  9.  10.  11.  12.   13.   14.
  
Bis 0,5 hl .........    
über 0,5 hl bis 1 hl ..........
=  1  =  =  2 = ....
=  2  =  =  3 = ....
=  3  =  =  5 = ....
=  5  =  =  10 = ....
=  10   =  =  25 = ....
=  25  =   =  50 = ....
=   50  =  =  75 = ....
=  75  =  =  100  = ....  
=  100  =  =  150    = ....  
=   150   =   =  200 = ....
=  200  =   =  300 = ....  
=  300  =  =  400 = ....  
=  400  =  =  600  = ....
=  600  =  =  800 = ....
=  800  =   =  1000  = ....
u.  s.  w.
(bis  3000  hl  in  Stufen  von
200  zu  200,
über  3000  hl  in  Stufen
von  1000  hl.

























Gesammtzahl  der  im  Betriebe
gewesenen  Brennereien

darunter:
Abfindungsbrennereien

Brennereien,  die  an  Stelle
der  Maischbottichsteuer
den  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
  entrichtet
  haben
        <pb n="999" />
                                                           —  505*  —

2.  Erzeugter  Branntwein  und  Kontingentsmengen.









































Landwirth-    Materialschaftliche
  Brennereien,  Gewerbliche  Brennereien,  brennereien, die  Bronnt-  Darunter
die Branntwein  erzeugt  die  Branntwein  erzeugt  haben  wein  erzeugt  haben  haupthaben
  hauptsächlich  aus  hauptsächlich  aus  sächlich  aus  Brennereien  Ab-  Hefenbrennereien

      überhaupt.  findungs-
  Brau-  land-  ge-
  Kar-  anderen  Trau-  anderen  brenne-    wirth-Kartoffeln.
    Getreide.  toffeln.  Getreide.  Melasse,  Stoffen.  benwein.  ereiab-  Stoffen.  reien.  schaft-  werb-
            
    fällen.  liche.  liche.
Hektoliter  Alkohol.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
A.  Gesammterzeugung.*)
              
                  

B.  Erzeugung  der  besonders  kontingentirten  Brennereien.

1.  Zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze.
                      
                    
2.  Zum  höheren  Verbrauchsabgabensatze.
                      



C.  Erzeugung  der  Brennereien,  denen  ohne  Zuweisung  eines  besonderen  Kontingents  gestattet  war,  bis  zu
10  Hektoliter  Alkohol  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  herzustellen.

1.  Zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze.
                      
                      
2.  Zum  höheren  Verbrauchsabgabensatze.
                      



D.  Erzeugung  der  am  Kontingente  nicht  betheiligten  Brennereien.
                      

                  

E.  Kontingent  der  unter  B  bezeichneten  Brennereien.



  *)  Von  der  unter  A  nachgewiesenen  Gesammterzeugung  sind  Seitens  derjenigen  Materialbesitzer,  welche  eigene  Brennvorrichtungen
  nicht  besaßen,  sondern  ihr  Material  in  der  Brennerei  eines  Anderen  verarbeiteten  oder  für  ihre  eigene  Rechnung  verarbeiten
ließen,  hergestellt  worden  Hektoliter  Alkohol.

Gesammtzahl  dieser  Materialbesitzer  ; von  diesen  haben  hergestellt:
bis  5  Liter  Alkohol,    über  40  bis  50  Liter  Alkohol,
über  5   =  10    =   =  ,    = 50 = 100 =  = ,
=  10  =  20  =  =  ,  = 100  =  500  =  =  ,
=  20 =  30 =   =  ,  = 500  =  1000 =  =  ,
=  30  = 40  =   =  ,  =  1000  =  =  =   .

63*
        <pb n="1000" />
        <pb n="1001" />
                                                      —  507*  -

Direktivbezirk  Muster  4.

Hauptamtsbezirk  (§.  3  der  Vorschriften  über  die
Branntwein-Statistik.)

Betriebsjahr  19

Menge

der

zur  Branntweinerzeugung  verwendeten  Stoffe.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den
Direktivbehörden  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.  

2. Sämmtliche Mengen sind in vollen Hektolitern (Doppelzentnern) anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger
als  50  Liter  (Kilogramm)  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  (Kilogramm)
und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  (Doppelzentner)  anzunehmen.

3.  In  den  Spalten  2  bis  5  sind  auch  die  Getreidemengen  zu  berücksichtigen,  welche  als  Malz  verwendet  sind.

4.  Die  in  den  Spalten  6  und  27  aufgeführten  Stoffe  sind  am  Fuße  der  Seite  2  einzeln  unter  Angabe  der  verarbeiteten
  Mengen  zu  bezeichnen.
        <pb n="1002" />
                                                                      508*







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Andere  Rüben
Mais  Anderes    
Kartoffeln  Roggen   Gerste      mehlige  Melasse  und  Kirschen
und  Dari  Getreide  
Stoffe  Rübensaft
Doppelzentner.         Hektoliter.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.    9.
Ab-Gepreßte
  
    gefallenes  Sonstige    Flüssige  Trauben-  Nicht
Sonstiges  Kernobst  Wein-  weinhefe  gewässerte
Zwetschgen    Kernobst   (Fallobst)   Beeren-  Trauben-  
Steinobst  und    beeren  und  Wein-Kernobst-
  früchte  weinhefe  Obstwein-  treber
  hefe
treber
Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.
10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.
Um-Enzian-
  geschlagenes  
Gewässerte  und  Brauerei  Bier,  Hefen-    Trauben-    Korinthen  Andere
    Tropfbier      Obstwein  und  nichtmehlige
Weintreber  sonstige  abfälle  und  sonstige  brühe  wein    Stoffe
Wurzeln  Bier-  Rosinen  
rückstände
Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.
19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.
        <pb n="1003" />
                                                           —  509*  —

Direktivbezirk  Muster  5.
Hauptamtsbezirk    (§.  3 der  Vorschriften  über  die  Branntweinstatistik.)

Betriebsjahr  19

Bemaischter  Bottichraum  und  Alkoholausbeute  in  den  Maischbottichsteuer
  entrichtenden  Brennereien.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.

2.  Brennereien,  welche  während  des  Betriebsjahrs  verschiedenen  Maischbottichsteuersätzen  unterlegen  haben,  sind  bei
demjenigen  Steuersatz  unterzubringen,  welcher  am  längsten  angewendet  worden  ist.

3.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Heklolitern  anzugeben.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind
bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
        <pb n="1004" />
                                                      —  510*  —







































 

Von  den  im  Be-  haben  die  Maischbottichsteuer  entrichtet
triebe  gewesenen    
landwirthschaft-  zum vollen Satze. zu 9/10 des vollen Satzes. zu 8/10 des vollen Satzes. zu 6/10 des vollen Satzes.
lichen  Brennereien,  Be-  Aus-  Be-  Aus-  Be-  Aus-  Be-  Aus-
    Zahl maischter beute Zahl  maischter  beute  Zahl  maischter  beute  Zahl  maischter  beute
die  Branntwein  er-  der    an   der    an  der  an  der    an
      Brenne-  Botich-  Al-  Brenne-  Bottich-    Al-  Brenne-  Bottich-  Al-  Brenne-  Bottich-  Alzeugt
  haben  haupt-    raum.  kohol.    raum.  kohol,  raum.  kohol.  raum.  kohol.
sächlich  aus  reien.  reien.        reien.    reien.  
Hektoliter.    Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
    
a. KartoffeIn




b.  Getreide
        <pb n="1005" />
                                                  –  511*  —

Direktivbezirk-  Muster  6.

(§.  3  der  Vorschriften  über  die  Branntwein-Hauptamtsbezirk

  Statistik.)


2.  In  den  Spalten  A 1  bis  5,  B  1  bis  3  und  10  bis  16  sowie  C 1  bis  17  sind  die  Einnahmen  nach  den  Einnahme-Betriebsjahr

  19

Erhobene  und  vergütete  Branntweinsteuer.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den
Direktivbehörden  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.

büchern,  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  u.  s.  w.,  in  den
Spalten  A 6,  B  4  und  5  sowie  C  18  sind  die  im  Lause  des  Betriebsjahrs  wirklich  gezahlten  Steuervergütungen  bezw.
die  Beträge  der  auf  zu  entrichtende  Branntweinsteuer  in  Anrechnung  gekommenen  Vergütungsscheine  und  Kontingentscheine
  anzugeben  in  Uebereinstimmung  mit  den  vierteljährlichen  Einnahme-Uebersichten.

3. Die  nachrichtlichen  Angaben  in  den  Spalten  A 3,  B  8  und  9  sowie  C 20  müssen  gleichfalls  mit  den  entsprechenden

Angaben  in  den  vierteljährlichen  Einnahme-Uebersichten  übereinstimmen;  die  Ausfüllung  dieser  Spalten  erfolgt  durch
die  Direktivbehörde.

4. Alle  Beträge  sind  in  vollen  Mark  anzugeben.  Ueberschießende  Beträge  von  weniger  als  50  Pf.  sind  bei  der  Anschreibung

  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Pf.  und  darüber  sind  als  volle  Mark  zu  rechnen.
64
        <pb n="1006" />
                                                                512*

A.  Maischbottichsteuer





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An  Maischbottichsteuer    wurden  erhoben  Hiervon  ab  Bleibt  Nachrichtlich:
  9  6  die  Rück-  Reinertrag  Nach  den  im  Laufe  des
zu  9/10  zu  8/10    zu  6/10  vergütung  Betriebsjahrs  auszum
  des  des  des  der    an  gefertigten  Ver-

vollen  vollen  vollen  vollen    zusammen  Maischbottich-  Maischbottich-  gütungsscheinen beträgt die Rückvergütung
Satze    Satzes    Satzes    Satzes  steuer  steuer  der  Maischbottichsteuer
Mark.  Mark.  Mart.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.   3.  4.  5.  6.  7.  8.
B.  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag.
An  Verbrauchsabgabe  Hiervon  ab  Bleibt  Nachrichtlich:
wurden  erhoben  Reinertrag
    an  Nach  den  im  Laufe
    der Betrag  des  Betriebsjahrs    
zum  Satze  von  die  Rück-  der  in  An-  zusammen  Verbrauchs-  ausgefertigten  Kontingentscheine  
vergütung  rechnung  abgabe  Vergütungsscheinen  wurden
0,50  Mark   0,70    Mark  überhaupt  der  gekommenen  Spalten  4   (Spalte  3  die  beträgt  ausgefertigt
für  das  Liter  Verbrauchs-  Kontingent-    und  5  abzüglich  die  Rückvergütung der  über
Alkohol    abgabe  scheine  Spalte  6)  Verbrauchsabgabe
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.    Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.   7.    8.    9.
    
An  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  wurden  erhoben  Reinertrag
zum  Satze  von  Verbrauchsabgabe  
0,05  Mark   0,12  Mark   0,14    Mark  0,16  Mark  0,18  Mark  0,20  Mark  überhaupt  und  Zuschlag  Bemerkungen.
für  das  Liter  Alkohol  (Spalten  7  und  16)
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.    Mark.  Mark.  Mark.
10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.    17.    18.
        <pb n="1007" />
                                                         –  513*  —

C.  Brennsteuer.

An  allgemeiner  Brennsteuer  wurden  erhoben  zum  Satze  von



0,50    Mart  1  Mark  1,50  Mark  2  Mark  2,50  Mark  3  Mark  3,50  Mark  4  Mark  4,50  Mark  5  Mark  5,50  Mark   6  Mark
    



für  das  Hektoliter  Alkohol

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.
  a)  zum  vollen  Satze:  






  



  
  

b)  bis  zu  ¾  des  vollen  Satzes  (landwirthschaftliche  Genossenschaftsbrennereien):











































An  besonderer  Brennsteuer  wurden erhoben    
      Hiervon  Bleibt  Nachrichtlich:
für  den  Sommerbetrieb  in  land-    bei  Summe  ab  die  Bleibt  Nach  den  im  Laufe
    Verarbeitung    
wirthschaftlichen  Brennereien  von  Melasse,  Brenn-  Ueberschuß  des  Betriebsjahrs
zum  Satze  von  Rüben  oder   der  erhobenen  steuer-  ausgefertigten
    Rübensaft zum    steuer-  an  Vergütungsscheinen
1  Mark    2  Mark    3  Mark  Satze  von  Brennsteuer  ver-    beträgt die  Brenn-
  15  Mark  Brennsteuer  steuervergütung  
für  das  Hektoliter  Alkohol  gütung  steuervergütung
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.
  

D.  Zusammenstellung  der  Einnahme.
Reinertrag  Reinertrag  Ueberschuß    Dazu
an    an  Im  Ganzen  Uebergangs-  
Maischbottich-  Verbrauchsabgabe    an  (Summe  abgabe  für  Ueberhaupt
steuer  und  Zuschlag  Brennsteuer  der Spalten  1 bis 3)  Branntwein  (Spalten  4  und  5)
(A  Spalte  7)  (B  Spalte  17)  (C  Spalte  19)  aus  Luxemburg
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.











64*
        <pb n="1008" />
        <pb n="1009" />
                                                           —  515*  —

Direktivbezirk  Muster  7.
(§.  3  der  Vorschriften  über  die  Branntwein-Hauptamtsbezirk
  Statistik.)

Betriebsjahr  19

Belastung

der

Brennereien  durch  die  Brennsteuer.

Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.
2.  Als  Hefenbrennereien  sind  alle  in  Verbindung  mit  Hefengewinnung  betriebenen  Brennereien  aufzuführen,  auch  die,
in  welchen  nur  während  eines  Theiles  des  Betriebsjahrs  Hefe  gewonnen  worden  ist.
3.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind  bei
der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
        <pb n="1010" />
                                                              —  516*  —

1.  Allgemeine    Brennsteuer.

































































Landwirthschaftliche        
An  allgemeiner  Brenn-   Brennereien,  die  Branntwein  Gewerbliche  Brennereien,  die  Branntwein  erzeugt  haben  Material—
steuer  hatten  —  durch-  erzeugt  haben  hauptsächlich aus  hauptsächlich  aus  Brennereien
schnittlich  auf  1  Hekto-   Kartoffeln  Getreide  Kartoffeln  Getreide  Melasse    anderen  Stoffen
liter  ihrer  Jahreser-  mit  einer    mit  einer  mit  einer  mit  einer  mit  einer  mit  einer  mit  einer
zeugung  berechnet  —  Jahres-  Jahres-  Jahres-  Jahres-  Jahres-  Jahres-  Jahreszu
  zahlen:  Zahl  erzeugung von  Zahl  erzeugung von  Zahl  erzeugung von  Zahl  erzeugung von  Zahl  erzeugung von  Zahl  erzeugung von  Zahl  erzeugung von
      
    hl A.   hl A.  hl A.  hl A.    hl A.    hl A.   hl  A.
1.  2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.
    
nichts  
darunter  Hefenbrennerein      
weniger  als  0.50  M.        
darunter  Hefenbrennereien      
  0,50  M.  bis  unter 1  M.    
darunter  Hefenbrennereien    

1  M.  bis  unter  1,50 M.    
darunter  Hefenbrennereien        
1,50  M.  bis  unter  2  M.  

darunter  Hefenbrennereien
2  M.  bis  unter  2,50 M.      
darunter  Hefenbrennereien  
2,50  M.  bis  unter  3  M.  
darunter  Hefenbrennereien
3  M.  bis  unter  3,50  M.      
darunter  Hefenbrennereien      
3,50  M.  bis  unter  4 M.    
darunter  Hefenbrennereien          
4 M. bis unter 4,50 M.      
darunter  Hefenbrennereien      
4,50 M. bis unter 5 M.        
darunter  Hefenbrennereien      
5 M. bis unter 5,50 M.    
darunter  Hefenbrennereien          
5,50 M. bis mehr ....    
darunter  Hefenbrennereien      




2.  Besondere  Brennsteuer  für  den  Sommerbetrieb  hatten  zu  zahlen:  8.  Besondere  Brennsteuer
  bei  Verarbeitung  von





























































































































 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirthschaftliche  Brennereien,  die  Branntwein





















erzeugt  haben  hauptsächlich  aus  Melasse,  Rüben  oder
Für  die  Zeit  vom  Kartoffeln  Getreide  Rübensaft  hatten  zu
für  eine  Menge  von  für  eine  Menge  von  zahlen:
Zahl  hl  A.  Zahl  hl  A.  
16.  bis  30.  Juni      
1. bis  31. Juli .........    Brennereien  für  eine  Menge
1. bis  31.  August
1.  bis  15.  September      von ....... Hektoliter Alkohol.
16.  September  bis  15.  Juni  bei  einer  Betriebsdauer
  von  mehr  als  259  Tagen
        <pb n="1011" />
                                                         –  517*  —

Direktivbezirk    Muster  8.
(§.  3  der  Vorschriften  über  die  Branntwein-Hauptamtsbezirk
  Statistik.)

Betriebsjahr  19.

Steuerfreie  Verwendung  von  Branntwein.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den
Direktivbehörden  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.

2.  Falls  unvollständig  denaturirter  Branntwein  zu  anderen  als  den  in  der  Spalte  3  vorgesehenen  Verwendungszwecken
  abgelassen  worden  ist  (Bfr.  O.  §.  4  unter  a),  sind  diese  Zwecke  unter  Angabe  der  betreffenden  Alkoholmengen
unter  den  Ziffern  20  bis  23  zu  bezeichnen.

3.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektkolitern  anzugeben.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind
bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter
anzunehmen.
        <pb n="1012" />
        Es  sind  steuerfrei  abgelassen  worden:

                                                                    518*

  

Von  den  nebenstehend  unter  Ziffer  2  aufgeführten

Alkoholmengen  sind  abgelassen  worden:









Hektoliter  Hektoliter
Alkohol.    Alkohol.
1.  2.  3.  4.
1.  nach  vollständiger  Denaturirung.  .  .  .    1.  zur  Herstellung  von  Essig
2.  =   =   =  Brauglasur
2.  nach  unvollständiger  Denaturirung  mit:  3.  zum  Appretiren  von  Gummizeugen
  4.  zur  Herstellung  von  Celluloid
Hektoliter
Alkohol.  5.  =  =  =  Pegamoid    
    6.  =  =  =  Aether  (Schwefeläther)
7.  =  =   =  Essigäther  
a)  Essig    8.  zur  Herstellung  der  übrigen  im  §.  4  unter  d
b)  5  Liter  Holzgeist  der  Branntweinsteuer-  Befreiungsordnung
c)  0,5  Liter  Pyridinbasen      genannten  Erzeugnisse  
d)  20  Liter  Schellacklösung  9.  zur  Hersellung  von  Chloroform
e)  1  Kilogramm  Kampher  10.  =  =  =   Farblacken
f)  2  Liter  Terpentinöl  11.  =  =   =  Stempelfarben
g)  0,5  Liter  Terpentinöl  12.  =  =  =   Tinten
h)  0,5  Liter  Benzol  13.  zur  Speisung  von  Gasirlampen
i)  1  Liter  Benzol    14.  zum  Appretiren  von  Seidenbändern  
k)  10  Liter  Aether  (Schwefeläther)  15.  zur  Reinigung  von  Bijouterien)

1)  0,025  Liter  Thieröl

m)  300  Gramm  Chloroform

n)  200  Gramm  Jodoform    

o)  2  Liter  Holzgeist  und  2  Liter
Petroleumbenzin

p)  1  Liter  technisch  reinem  Methylalkohol
  und  1  Liter  Petroleumbenzin


q)  1  Kilogramm  Rizinusöl  und
400  Gramm  Natronlauge

Summe  2

3.  ohne  Denaturirung  und  zwar:

al  an  Apotheker  und  Heilmittelfabrikanten


b)  an  Kranken-,  Entbindungs-  und
Irrenanstalten

c)  an  öffentliche
Anstalten

d)  an  Pulver-  und  Knallquecksilberfabriken
  

Summe3.

Ueberhaupt



Wissenschaftliche







16.  zur  Herstellung  von  Jodoform  
17. zur Herstellung von Lacken aller Art  und

18. zur  Herstellung
19.  zur  Herstellung

20.   21.   22.   23.   24.  zum  Verkaufe  nach  Denaturirung  mit:

Polituren

wissenschaftlicher  Präparate
zu  Lehrzwecken

von  Natronseifen

Heltoliter



a)  5  Liter  Holzgeist
b)  0,5  Liter  Terpentinöl

Ueberhaupt.

Alkohol.
        <pb n="1013" />
                                                    —  519*  —

Direktivbezirk  Muster  9.
  (§. 3 der Vorschriften über die Branntwein-Hauptamtsbezirk
          Statistik.)    

Betriebsjahr  19

Lagerung  und  Reinigung  von  Branntwein
unter  steuerlicher  Kontrole.

Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  sich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  20.  Dezember  einzusendende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.

2.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind  bei
der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
65
        <pb n="1014" />
                                                                   520*





    



Es  sind  vorhanden  gewesen:

In  den  in  Spalten  1  und  2  aufgeführten    Von  den

Lagern  und  Reinigungsanstalten  betrug  Abgängen
in  Spalte  5

Jentfallen  auf











der  der  der  der
Zahl  buchmäßige  Zugang  im  Abgang  im  buchmäßige  steuerfrei
Bestand  am  Laufe  des  Laufe  des  Bestand  am  abgeschriebene
Anfange  des  Betriebsjahrs   Betriebsjahrs  Schlusse  des  Fehlmengen
Betriebsjahrs  (Anschreibung)   (Abschreibung)  Betriebsjahrs  
Hektoliter  Alkohol.
1.   2.   3.  4.  5.  6.  7.



a)  Branntweinlager

darunter  Lager  in  öffentlichen
Niederlagen

b)  Branntwein-Reinigungsanstalten

In  Ausfuhrlagern  (Bfr.  O.  §.  58)  sind  vorhanden  gewesen:
In  diese  Lager  sind  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  aufgenommen:







        



Hektoliter  Alkohol.





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1015" />
                                                 —  475  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

  



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.






















XXVIII.    Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  August  1900.    No.  34.
Inhalt:  1.  Patent-  Wesen:  Bekanntmachung,  betrefiend    4.  Konsulat-  Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von
die  Prüfungsordnung  für  Patentanwälte  Seite  475  Civilstandsakten;  —  Exequatur-Ertheilung  477
2.  Medizinal-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärzt-  5.  Post-  und  Telegraphen-Wesen:  Bekanntmachung,  belichen
  Prüfungsvorschriften  477    treffend  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Orts-3.
  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Ergänzung  der  Ausführungs-  taxe  auf  Nachbarpostorte  478
bestimmungen,  betreffend  die  Vergütung  des  Kakao-    6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zolls  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren  477  Reichsgebiete  480



1.  Patent-  Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend
die  Prüfungsordnung  für  Patentanwälte,  vom  25.  Juli  1900.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  4  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Patentanwälte,  vom
21.  Mai  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgende

Prüfungsordnung  für  Patentanwälte
beschlossen.

Prüfungsordnung  für  Patentanwälte.

§.  1.
Der  Reichskanzler  bestimmt  für  jedes  Jahr  im  voraus  diejenigen  Mitglieder  des  Patentamts
und  diejenigen  Patentanwälte,  die  der  Prüfungskommission  angehören  sollen.
Die  Abnahme  der  Prüfungen  sowie  die  Beschlußfassung  in  den  Fällen  der  §§.  3  Abs.  2,  16
Satz  2,  20  Abs.  3  und  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Patentanwälte,  vom  21  Mai  1900  (Reichs-75
        <pb n="1016" />
                                                                 476

Gesetzbl.  S.  233)  erfolgt  seitens  der  Prüfungskommission  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  von
denen  zwei  dem  Patentamt,  eines  dem  Stande  der  Patentanwälte  oder  der  im  §.  22  des  Gesetzes  bezeichneten
  Personen  angehören  muß.  Von  den  beiden  dem  Patentamt  angehörenden  Mitgliedern  der
Kommission  muß  mindestens  ein  Mitglied  rechtskundig  sein.  Ein  rechtskundiges  Mitglied  führt  den
Vorsitz.  Die  im  einzelnen  Falle  zur  Mitwirkung  berufenen  Mitglieder  der  Prüfungskommission  werden
von  dem  Präsidenten  des  Patentamts  bestimmt.  

§. 2.
Anträge,  deren  Erledigung  der  Prüfungskommission    obliegt,  sind  an  das  Patentamt  zu  richten.
Es  sind  beizufügen:
1.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,
2.  die  zur  Begründung  des  Antrags  nach  dem  Gesetz  erforderlichen  Nachweise.

§.  3.
Anträge,  deren  Erledigung  die  Abnahme  der  Rechtsprüfung  (§.  4)  voraussetzt,  werden,  nachdem
festgestellt  worden  ist,  daß  der  Zulassung  zur  Prüfung  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  vom  Präsidenten
des  Patentamts  der  Prüfungskommission  überwiesen.

§.  4.

Die  Prüfung  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Rechtskenntnisse  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen
  Rechtsschutzes  (§.  4  des  Gesetzes)  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.

Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  vorauf  und  findet  unter  Aussicht  statt.  Sie  hat
die  Bearbeitung  einer  wissenschaftlichen  und  einer  praktischen  Aufgabe  zum  Gegenstande.  Die  Aufgaben
werden  vom  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  unter  Festsetzung  einer  Frist  für  deren  Lösung  und
unter  Bezeichnung  der  zulässigen  Hülfsmittel  gestellt.

Vor  Eintritt  in  die  Prüfung  ist  an  die  Kasse  des  Patentamts  eine  Gebühr  von  100  Mark  zu
zahlen,  welche  zur  Hälfte  zurückgezahlt  wird,  wenn  der  Antragsteller  vor  Beginn  der  Prüfung  seinen
Rücktritt  erklärt.

§. 5.

Nachdem  die  schriftlichen  Arbeiten  von  denjenigen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission,  vor
denen  die  mündliche  Prüfung  abgelegt  werden  soll,  begutachtet  worden  sind,  wird  der  Antragsteller  zur
mündlichen  Prüfung  geladen.  Dieselbe  ist  nicht  öffentlich.  Zu  einem  Prüfungstermine  sollen  nicht  mehr
als  drei  Personen  geladen  werden.

§.  6.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  bestanden  sei  oder  nicht,  wird  nach  dem  Gesammtergebnisse  der
schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  durch  Stimmenmehrheit  entschieden.

Der  Verlauf  und  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.  Ueber  das  Ergebniß
  erhält  der  Antragsteller  eine  Bescheinigung.

Im  Falle  des  Nichtbestehens  kann,  wenn  die  schriftlichen  Arbeiten  nach  dem  einstimmigen  Urtheile
der  Prüfungskommission  den  Anforderungen  genügen,  die  Wiederholung  der  Prüfung  auf  die  mündliche
Prüfung  beschränkt  werden,  sofern  der  Antrag  auf  Zulassung  zu  der  wiederholten  Prüfung  innerhalb
eines  Jahres  seit  dem  Tage  der  nicht  bestandenen  mündlichen  Prüfung  gestellt  wird.

§.  7.
Versäumt  der  Antragsteller  ohne  genügende  Entschuldigung  zweimal  den  Termin  zur  schriftlichen
oder  mündlichen  Prüfung,  so  kann  die  Prüfung  durch  Beschluß  der  Prüfungskommission  als  nicht  bestanden
erklärt  werden.

Berlin,  den  25.  Juli  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.
        <pb n="1017" />
                                                               —  477  —

2.  Medizinal-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  ärztlichen  Prüfungsvorschriften.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrath  beschlossen,
den  Reichskanzler  zu  ermächtigen,  in  Uebereinstimmung  mit  der  zuständigen  Landes-Centralbehörde
  bei  reichsangehörigen  weiblichen  Personen,  die  vor  dem  Sommersemester  1899  sich
dem  medizinischen  Studium  an  einer  Universität  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gewidmet
haben,  behufs  Zulassung  zu  den  ärztlichen  Prüfungen
1.  die  Vorlegung  des  Zeugnisses  der  Reise  von  einem  humanistischen  Gymnasium  mit  Rücksicht
  auf  ein  ausländisches  Reifezeugniß  zu  erlassen;
2.  das  medizinische  Universitätsstudium,  welches  sie  nach  einer  im  Auslande  bestandenen
Prüfung  vor  dem  Wintersemester  1900/1901  zurückgelegt  haben,  auf  die  im  §.  4  Abs.  4
Ziffer  3  der  Bekanntmachung  über  die  ärztliche  Prüfung  vom  2.  Juni  1883  (Central-Blatt
  S.  191)  erforderten  vier  Halbjahre  medizinischen  Universitätsstudiums  anzurechnen.
Berlin,  den  26.  Juli  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.



3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  beschlossen,
die  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Vergütung  des  Kakaozolls  bei
der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren,  vom  22.  April  1892  (Central-Blatt  1896  S.  378)  werden
dahin  erweitert,  daß
1.  im  §.  1  hinter  dem  zweiten  Absatze  die  Worte:
„d)  Haferkakao,  welcher  mindestens  33 1/3  Prozent  Kakaomasse  enthält",
2.  hinter  dem  dritten  Absatze  die  Worte:
„d)  für  100  kg  Haferkakao  12,40  M.“  und
3.  im  §.  9  als  vorletzter  Absatz  die  Worte:
„Die  Bestimmung  über  Art  und  Umfang  der  bezüglich  des  Haferkakaos  vorzunehmenden
  Untersuchungen  bleibt  bis  auf  Weiteres  den  obersten  Landes-Finanzbehörden
  vorbehalten.“
hinzugefügt  werden.
Berlin,  den  26.  Juli  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.



4.  Konsulat  -  Wesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  beurlaubten  Kaiserlichen  General-Konsuls  in  Athen  beauftragten  Legationssekretär,
  Freiherrn  von  Griesinger  in  Athen,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  den  Amtsbezirk  des  General-Konsulats  und  für  die  Dauer  der  Vertretung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Den  Konsul  für  Paraguay  in  Berlin  Georg  Hartwich  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt
worden.



75*
        <pb n="1018" />
                                                           —  478  —

5.  Post-  und  Telegraphen-Bekanntmachung,


betreffend  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Wesen.



Auf  Grund  des  Artikel  1II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Aenderungen  von  Bestimmungen  über
das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715—719),  wird  der  Geltungsbereich  der
Ortstaxe  (§.  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)  auf
die  in  dem  nachstehenden  Nachtrags-Verzeichniß  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Berlin,  den  30.  Juli  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.

I.  Nachtrag

zum

Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf  welche  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe
ausgedehnt  wird.







          





Namen  der  Nachbarpostorte.    Namen  der  Nachbarpostorte.
A.  Reichs-Postgebiet.
Baumschulenweg    Berlin  Berlin  Baumschulenweg  b.  Berlin
b.  Berlin    Neu-Lichtenberg b. Berlin
  Charlottenburg  Breslau    Kleintschansch  (Kr.  Breslau)
  Friedenau  Charlottenburg    Baumschulenweg  b.  Berlin



Friedrichsberg  b.  Berlin  Neu-  Lichtenberg  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)  Colonie  Blumenthal  Recklinghausen

      







Halensee  (Bz.  Münster)
Lichtenberg  b.  Berlin    Recklinghausen-Bruch
  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin   Crefeld    Hüls
  Neu-Weißensee  Eversburg    Osnabrück
  Niederschönhausen  Friedenau    Baumschulenweg  b.  Berlin
  Pankow  b.  Berlin    Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
    Plötzensee  Friedrichsberg  b.  Berlin  Baumschulenweg  b.  Berlin
Reinickendorf  (Ost)  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Reinickendorf  (West)  Friedrichsfelde  b.  Berlin  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Rixdorf    Grunewald  (Bz.  Berlin)  Baumschulenweg  b.  Berlin
  Rummelsburg  b.  Berlin  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
  Schmargendorf  (Bz.  Berlin)  Halensee    Baumschulenweg b. Berlin
  Schöneberg  b.  Berlin    Neu-Lichtenberg b. Berlin
  Tempelhof  Hüls    Crefeld
  Westend  Kleintschansch    Breslau

Wilmersdorf  b.  Berlin  (Bz.  Breslau)
        <pb n="1019" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

I

Oppeln

Baumschulenweg  b.  Berlin
Neu-Lichtenberg  b.  Berlin

Königlich-Neudorf
Lichtenberg  b.  Berlin

=
=

Mariendorf  Marienfelde  b.  Berlin
Marienfelde  b.  Berlin  Mariendorf
Mylau  Reichenbach  (Vogtl.)
Netzschkau  Reichenbach  (Vogtl.)
Neu-Lichtenberg  Baumschulenweg  b.  Berlin
b.  Berlin  

=  Berlin

=  Charlottenburg

=  Friedenau



Friedrichsberg  b.  Berlin
Friedrichsfelde  b.  Berlin
Grunewald  (Bz.  Berlin)
Halensee

Lichtenberg  b.  Berlin

  Neu-Weißensee
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)
Reinickendorf  (West)
Rixdorf

Rummelsburg  b.  Berlin
Schmargendorf

(Bez.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin
Westend
Wilhelmsberg  b.  Berlin
Wilmersdorf  b.  Berlin
Baumschulenweg  b.  Berlin
Neu-Lichtenberg  b.  Berlin

      






Neu-Weißensee

Niederschönhausen  Baunmschulenweg  b.  Berlin
=  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin

Oberhohndorf  Reinsdorf

Oppeln

  Königlich-Neudorf







  Reinickendorf  (Ost)







          

Namen  der  Nachbarpoßorte.

  Eversburg

Osnabrück  
Pankow  b.  Berlin    Baumschulenweg  b.  Berlin
  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin

Plötzensee  Baumschulenweg  b.  Berlin

  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Recklinghausen  Colonie  Blumenthal
  (Bez.  Münster)
Recklinghausen    

Bruch

Reichenbach  (Vogtl.)  Mylau
    Netzschkau

Baumschulenweg  b.  Berlin
Neu-Lichtenberg  b.  Berlin







Reinickendorf  (West)  Baunschulenweg  b.  Berlin
    Neu-Lichtenberg  b.  Berlin

Reinsdorf  Oberhohndorf

  Zwickau  (Sachsen)
Zwichau  (Sachsen)  

Schedewitz
Rixdorf  Baumschulenweg  b.  Berlin
  Neu-Lichtenberg b. Berlin
Rummelsburg  b.  Berlin  Baumschulenweg  b.  Berlin
  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Schmargendorf  Baumschulenweg  b.  Berlin

(Bz.  Berlin)
        Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Schöneberg  b.  Berlin  Baumschulenweg  b.  Berlin
  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Stralau  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Tempelhof  Baumschulenweg  b.  Berlin
  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Treptow  b.  Berlin    Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Westend    Baumschulenweg b. Berlin
Neu-Lichtenberg b. Berlin
Wilhelmsberg  b.  Berlin  Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Wilmersdorf  b.  Berlin  Baumschulenweg  b.  Berlin
Neu-Lichtenberg  b.  Berlin
Zwickau  (Sachsen)  

Reinsdorf
Zwickau  (Sachsen)    
Schedewitz
        <pb n="1020" />
                                                                      480

6.  Polizei-Wesen.

        

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.















Nr.
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Josef  Dudam  (auch   25  Jahre  alt,  geboren  zu  Marcowka,  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  11.  April  d.  J.
Dudón),  Arbeiter,  Bezirk  Wadowice  in  Galizien,  orts-  und  Beilegung  eines  Regierungs-Präsident
  angehörig  ebendaselbst,  falschen  Namens  zu  Oppeln,
(1½  Jahr  Zuchthaus
  und  4  Wochen
Haft,  laut  Erkenntniß
  vom  5.  Dezem-
  ber 1898),
2. Stephan  Joztwiak,  geboren  am 25. Januar 1876 zu schwerer und einfacher   Königlich preußischer   17. Juli d. J.



3.





Zimmerpolier,

Franz  Kacaba,

Handschuhmacher,

Max  Schiller,

Conditor,

5.

10.



Jean  Delarre,

Erdarbeiter,

6. Josef  Guemni,
Tagner,

7. Carl  Lederer,
Conditor,

8. Stanislaus  Rusek,
Arbeiter,

9. Alexander  Winkler,
Dachdecker,

Rosina  Winkler,  ge-   geboren  am  11.  März  1862  zu

borene  Hotter,  Ehefrau
  des  Vorigen,



Plecka-Dombrowa,  Kreis  Kutno,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  28.  November  1864  zu
Weltrus,  Bezirk  Schlan,  Oesterreich,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  16.  März  1878  zu  Budapest,
  ortsangehörig  in  Znaim,
Mähren,





Diebstahl  (4 1/2  Jahre
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  30.

Januar  1896),





niß  vom  25.  Juli
1899),
schwerer  Diebstahl
und  Fälschung  von
Legitimationspapieren
  (1  ½  Jahr
Zuchthaus  und  8
Wochen  Haft,  laut
Erkenntniß  vom  14.
Oktober  1898),



Regierungs-Präsident
zu  Bromberg,



Diebstahl  im  Rückfalle
  (1  Jahr  Zuchthaus,
  laut  Erkennt-Königlich

  preußischer  17.  Juli  d.  J.
Regierungs-Präsident

zu  Breslau,



Polizei  -  Behörde  zu

14.  Juli  d.  J.
Hamburg,  



b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  23.  April  1857  zu  Lavaux,
Gemeinde  Philbert,  Bezirk  St.  Pardoux
  la  Rivière,  französischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  27.  Januar  1883  zu
Comegnaco,  Provinz  Novara,  italienischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  2.  November  1874  zu
Heiligen-Geist  in  Loce,  Bezirk  Cilli,
Oesterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  am  10.  Februar  1868  zu
Kupienin,  Bezirk  Lemberg  in  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  16.  März  1857  zu  Bobrek
in  Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,




Zell
österreichische

am  Ziller  in  Tirol,
Staatsangehörige,



Betteln  und  Landstreichen,


Diebstahl  und  Landstreichen,


Betteln  und  Land-
  streichen,
Landstreichen,



Betteln,  Landstreichen
und  Führung  falscher
  Legitimationspapiere,

Landstreichen,

Stadtmagistrat  Würz-26.

  Juni  d.  J.

burg,  Bayern,



Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Erfurt,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Potsdam,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Weilheim,

20.  Juli  d.  J.

20.  Juli  d.  J.

16.  Juli  d.  J.

17.  Januar


desgleichen.

dasselbe,





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1021" />
                                                             —  481  —

Central-Blatt

für  das.

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10  August  1900.    No.  35.

5.  Militär-Wesen:  Verordnung,  betreffend  Voraussehungen,



















Inhalt:  1.    Konsulat -  Wesen:  Exequatur-Ertheilung  



Seite  481  unter  denen  nach  Inkrafttreten  der  Militärgerichts-2.

  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  zweiten  Nach-  ordnung  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit  der  Hauptvertrags

  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  Deutschen  handlung  wegen  Gefährdung  der  Disziplin  ausschliesen

Kriegs-  und  Handelsmarine     481  soll;  —  Verordnung,  betreffend  Regelung  der  Straf-3.

  Bank -  Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  rechtspflege  beim  ostasiatischen  Expeditionskorps.  496
Juli  1900  482  

4.  Post-  und  Telegraphen-Wesen:  Vertrag  über  die  Ein-  6.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

richtung  und  die  Unterhaltung  von  Postdampferverbindungen
  mit  Afrika;  —  Aenderung    der  Postordnung
20.  vom  März  1900  484



oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  497

7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete  498



1.  Konsulat-Wesen.



Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Max  J.  Baehr  in  Magdeburg  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



2.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  zweite  Nachtrag  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine  mit

ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1900  ist  erschienen.



76
        <pb n="1022" />
        3.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 















Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M.
500

1000
Zu  Spalte  9  Nr.  2*:
7*:

  



9





Bemerkungen.

997  011  150  M.

19  448  000  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
280  460  000  M.  
Darunter  128  800  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
90  656  M.









1  und  2).

Gulden-  und  Thalernoten.



Passiva.
  
Verbindlich-  Event. Verbindlich-Nummer.
  Bezeichnung          Grund-   Reserve-  Noten-  Gegen  Unge-  Gegen   Sonstige täglich fällige   Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten aus
  der  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  30.  Juni  beckte  30. Juni  Verbindlichkeiten.   30. Juni  mit  30.  Juni  Passiva.  30.  Juni  der  30.  Juni  weiter  ge-Laufende
  Banken.  1900.   Noten.    1900.  1900.   Kündi-   1900.  1900.  Passiva.  1900.  gebenen
gungsfrist.  inländischer Wechsel.

1.   2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1. Reichsbank  120000  30  000    1122  357  -187  508  223755  -228290  486068  -9938  —  —  31  362|  +1  800  1789  787  -195646   -2. Frankfurter
  Bank   18000  4  300   15094  -369  9394   +97  3977*  +346  18  402  —  1146  12  -594  59985  -1763   7817
3. Bayerische  Notenbank  7500   2493  61007  -1160  24995   -2925  6860   +523  —  —  3304  -185   81161  -628  479
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden   30000  5620   46  867  -10392  16  170  -5587   24842   -2984  23903  +1720  813  +59   132045  -11597  1708
5. Württembergische  Notenbank    9000  980  28  172  +678  9452  -416   809   -847  45   +11  687  +84  34893   -79  946
6. Badische  Bank  9000  1879  14175   +539  9000  +260   5596   +1531  —  —  887  +107 81537  +2  178  745
7. Bank  für  Süddeutschland  15  672  1869  14277  +243  9346  +49   99*    -2  —  978  +104   32895  +345  1562
8. Braunschweigische  Bank   10500   850   1692   -535  1213  -380   3927  -100  1618  +84  79   -5  18666  -554  291
Zusammen   219672  48491  1298  641   -198  519  303325   -237162   532178   -14471   43668   +669   38322  +1  370   2180972   -207944  13  548
        <pb n="1023" />
                                                             483

Wesen.

banken  Ende  Juli  1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1900.
auf  Tausend  Mark.)









 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Activa.

            


Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Nummer.

Bestand.  30.  Juni  kassen-  30.  Juni  anderer  30.  Juni  Wechsel.  30.  Juni   Lombard    30.  Juni    G.......?  30.  Juni  Aktiva.  30.  Juni  der  30.  Juni  
1900.  scheine.  1900.  Banken.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  Aktiva.  1900  Laufende



18.  19.  20.  21.  22.  23. 24. 25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32. 33. 34.
860  269  +  38022  23  602  17  1578  14731   +  1182   737  798  - 158429  71113  - 59493  6015  - 364  76  259  – 18  142   1789787   - 195646   1.
5377    -  84  54  +  84  269  - 466  38231  -  1844  10  078  + 654  5060   - 41  3676  + 14  62  145    -  1683  2.

31  606  +  547  58  -  18  4318  +  1230  40  703  -  1715  1  878  - 982  27   -  6  2544  + 146  81164  -  828   3.
26  077  + 2373  302  -  104  4318    -  7074  85  124    -  1289  3390  - 1246  539  -  26  12  295    -  4237  132015   -  11597     4.
10  769  +  968  94  -  1  2857  + 188  19  893    -  1128  468   +  4  9  -  808  - 49  34  808    -  78    5.
5008  +  891  22  -  4  145    -  108  22  036  + 1561  510     +  44  96  +  8  3  720  +  291  31  537  + 2  178  6.
4818  +  152  96  + 4  17  +  8  21255  - 381  1  899    -  116  2779  -  2031  + 678  32  895  + 345  7.

435   -  142  1  -  4  43    -  7  5528    -  1025  1  705    -  1  36  -  1  14  107  +  738  18  855   -  442  8.

944  359  + 42277  24  229  +  1485    26  728  -  5113    970  568  -  164239  91036  - 61  136  11561   -  435  111  840  20591    2188  321    -  207752

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

76*
        <pb n="1024" />
                                                                    —  484  —

4.  Post-  und  Telegraphen-Wesen.

Vertrag
über

die  Einrichtung  und  die  Unterhaltung  von  Postdampferverbindungen  mit  Afrika.

Zwischen  dem  Reichskanzler  Fürsten  zu  Hohenlohe,  handelnd  im  Namen  des  Reichs,  einerseits
  und  der  Aktiengesellschaft  „Deutsche  Ostafrika-Linie“  zu  Hamburg  andererseits  ist  heute  nachstehender
  Vertrag  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.

Die  Deutsche  Ostafrika-Linie,  als  Unternehmer,  verpflichtet  sich,  die  nachstehend  aufgeführten
Postdampferlinien  einzurichten  und  während  des  im  Artikel  43  näher  bezeichneten  fünfzehnjährigen  Zeitraums
  zu  unterhalten:

A.  eine  Hauptlinie  mit  zweiwöchentlichen  Rundfahrten  um  Afrika  und  zwar  abwechselnd

1.  von  Hamburg  über  Bremerhaven,  einen  niederländischen  oder  belgischen  Hafen,  Lissabon,
Las  Palmas,  Kapstadt,  Port-Elizabeth,  East-London,  Durban,  Delagoa-Bay,  Beira,
Mozambique,  Zanzibar,  Dar-es-Salaam,  Tanga,  Aden,  Suez,  Port-Said,  Neapel,
Lissabon,  einen  niederländischen  oder  belgischen  Hafen,  Bremerhaven,  zurück  nach  Hamburg
  (westliche  Rundfahrt),

2.  von  Hamburg  über  Bremerhaven,  einen  niederländischen  oder  belgischen  Hafen,  Lissabon,
Neapel,  Port-Said,  Suez,  Aden,  Tanga,  Dar-es-Salaam,  Zanzibar,  Mozambique,
Beira,  Delagoa-Bay,  Durban,  East-London,  Port-Elizabeth,  Kapstadt,  Las  Palmas,
Lissabon,  einen  niederländischen  oder  belgischen  Hafen,  Bremerhaven,  zurück  nach  Hamburg
  (östliche  Rundfahrt):

B.  eine  Zwischenlinie  mit  vierwöchentlichen  Fahrten  von  Hamburg  über  einen  niederländischen
oder  belgischen  Hafen,  Neapel,  Port-Said,  Suez,  Aden,  Tanga,  Dar-es-Salaam,  Zanzibar,
Kilwa,  Lindi,  Mikindani,  Ibo,  Mozambique  nach  Beira  und  zurück  über  dieselben  Häfen.
Die  Fahrten  dieser  Linie  sind  so  zu  legen,  daß  in  Verbindung  mit  denen  der  Linie  A2
in  zweiwöchentlichen  Zeitabständen  eine  Abfahrt  von  Neapel  nach  Deutsch-Ostafrika  stattfindet.

Die  Bestimmung  des  niederländischen  und  des  belgischen  Anlaufhafens  erfolgt  durch  den  Reichskanzler.
  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  und  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  ohne
besondere  Entschädigung  die  ausgehenden  Dampfer  der  Linie  A2,  die  einkommenden  Dampfer  der
Linie  A  1  sowie  sämmtliche  Dampfer  der  Linie  B  einen  niederländischen  und  einen  belgischen  Hafen
anlaufen  zu  lassen.

Der  Unternehmer  ist  ferner  verpflichtet,  die  Dampfer  der  von  ihm  außervertragsmäßig  betriebenen
Bombay-Linie  die  Häfen  Pangani  und  Bagamoyo  regelmäßig  alle  vier  Wochen,  sowie  auf  rechtzeitiges
Ansuchen  des  Kaiserlichen  Gouvernements  von  Deutsch-Ostafrika,  auch  die  Häfen  Saadani,  Kilwa  und
Lindi  (die  beiden  letzteren  nur  während  des  Nordost-Monsuns)  nach  Bedarf,  nöthigenfalls  alle  vier
Wochen,  ohne  besondere  Entschädigung  anlaufen  zu  lassen.

Artikel  2.
Die  Geschwindigkeit  der  Fahrten  muß  im  Durchschnitte  mindestens  betragen:

auf  der  Linie  A  1
von  Hamburg  bis  Kapstadt,  sowie  von  Dar-es-Salaam  bis  Neapel  12  Knoten,  auf
den  übrigen  Strecken  10½  Knoten,

auf  der  Linie  A 2
von  Neapel  bis  Dar-es-Salaam  sowie  von  Kapstadt  bis  Hamburg  12  Knoten,  auf  den
übrigen  Strecken  10  Knoten,

auf  der  Linie  B  10  Knoten.
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                                                              —  485  —

Vorübergehend  kann  der  Reichskanzler  für  ältere,  bereits  vor  dem  1.  April  1900  in  die  ostafrikanische
Reichspostdampferlinie  eingestellte  Schiffe  eine  geringere  als  die  vorbezeichnete  Geschwindigkeit  zulassen,
die  aber  auf  der  Hauptlinie  nicht  unter  10½  Knoten  herabgehen  darf.

Bei  Fahrten  gegen  den  Monsun  ist  ein  Abschlag  von  einem  Knoten  für  die  Stunde  gestattet;  für
die  Durchfahrt  durch  den  Suezkanal  wird  eine  den  Verhältnissen  entsprechende  Zeit  eingesetzt.

Hiernach  wird  die  Zeitdauer  der  Reise  unter  Berücksichtigung  des  Aufenthalts  in  den  Häfen
ermittelt  und  durch  den  Fahrplan  festgesetzt.

Artikel  3.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  innerhalb  der  Vertragsdauer
auf  der  Hauptlinie  für  neu  zu  erbauende  Schiffe  eine  Erhöhung  der  im  Artikel  2  angegebenen  Fahrgeschwindigkeit
  eintreten  zu  lassen,  soweit  auf  einer  ausländischen  Konkurrenz-Postlinie  eine  Steigerung
der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit  erfolgt.  Diese  Erhöhung  der  Fahrgeschwindigkeit  hat  ohne
besondere  Gegenleistung  des  Reichs  zu  erfolgen,  soweit  der  Unternehmer  der  ausländischen  Postlinie  die
für  seine  Dampfer  vorgeschriebene  Fahrgeschwindigkeit  ohne  Erhöhung  der  vertragsmäßigen  Gegenleistung
  steigert.

Artikel  4.

Auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  müssen  die  für  die  Hauptlinie  neu  zu  erbauenden  Schiffe  mit
solcher  Maschinenkraft  ausgestattet  werden,  daß  sie  im  Stande  sind,  in  voll  beladenem  Zustand  eine
Durchschniktsgeschwindigkeit  von  13  Knoten  zu  entwickeln.

Artikel  5.

Die  Dampfer  haben  die  Post  an  den  fahrplanmäßig  hierzu  zu  bestimmenden  Häfen  (Posthäfen)
aufzunehmen  und  abzuliefern.  In  den  europäischen  Posthäfen  müssen  die  Dampfer  bei  der  Ausreise  zu
der  fahrplanmäßig  festgesetzten  Stunde  bereit  liegen,  um  sogleich  nach  Empfang  der  Post  die  Fahrt  antreten
  zu  können.  Die  Abfahrt  darf  nicht  früher  erfolgen,  als  bis  die  Post  an  Bord  ist.

Artikel  6.

Der  Unternehmer  hat  alljährlich  den  Fahrplan  aufzustellen  und  dem  Reichskanzler  zur  Genehmigung
  und  endgültigen  Feststellung  zu  unterbreiten.  Der  Entwurf  des  Fahrplans  muß  mindestens
drei  Monale  vor  dem  Zeitpunkte  der  Einführung  eingereicht,  die  Genehmigung  zu  Fahrplanänderungen
mindestens  zwei  Monate  vor  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  sie  eintreten  sollen,  eingeholt  werden.

Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  unter  den  im  Artikel  35,  letzter  Absatz,  festgesetzten
Bedingungen  eine  Aenderung  des  bestehenden  Fahrplans,  sowie  das  Anlaufen  noch  anderer,  als  der  im
Artikel  1  benannten  Häfen  anzuordnen.  Für  diejenigen  Fälle,  in  denen  es  sich  um  eine  Aenderung  in
der  Fahrgeschwindigkeit  oder  in  der  Anzahl  der  Fahrten  handelt,  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel  3
und  40  Anwendung.  Die  angeordnete  Aenderung  ist  dem  Unternehmer  mindestens  drei  Monate  vor  dem
Zeitpunkte,  zu  welchem  sie  in  Kraft  treten  soll,  schriftlich  mitzutheilen.

Artikel  7.

Andere  als  die  fahrplanmäßigen  Häfen  dürfen  ohne  besondere  Genehmigung  des  Reichskanzlers
von  den  Dampfern  nicht  angelaufen  werden.  Sind  letztere  in  Folge  schlechten  Wetters  oder  eines  anderen
Umstandes,  welcher  bei  Anwendung  der  gehörigen  Sorgfalt  nicht  zu  vermeiden  war,  gezwungen,  dem
Fahrplane  zuwider  einen  Nothhafen  anzulaufen,  so  ist  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Verklarung,  falls  sie
im  Auslande  zu  bewirken  ist,  wenn  thunlich  vor  dem  deutschen  Konsul  abzulegen.  Kann  ein  genügender
Entschuldigungsgrund  für  das  fahrplanwidrige  Anlegen  in  glaubhafter  Weise,  insbesondere  durch  die  abgelegte
  Verklarung  und  durch  den  Inhalt  des  Schiffstagebuchs  nicht  nachgewiesen  werden,  so  ist  für  das
erste  Anlegen  eine  Strafe  von  1000  (eintausend)  Mark  und  für  das  zweite  Anlegen  auf  derselben  Fahrt
eine  solche  von  2000  (zweitausend)  Mark  verwirkt;  bei  einer  drittmaligen  und  jeder  ferneren  Zuwiderhandlung
auf  ein  und  derselben  Fahrt  liegt  es  in  der  Befugniß  des  Reichskanzlers,  eine  Strafe  in  Höhe  von  2000
bis  5000  (fünftausend  Mark) festzusetzen.

  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen
fahrplanmäßige  Häfen  nicht  angelaufen  werden.
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                                                                   —  486  —

Artikel  8.

Jede  Verspätung  in  der  Abgangs-  oder  der  Ankunftszeit  an  den  Anfangs-  und  Endpunkten  der
Haupt-  und  der  Zwischenlinie  wird,  sofern  sie  nicht  erwiesenermaßen  durch  einen  Umstand,  welcher  bei
Anwendung  der  gehörigen  Sorgfalt  nicht  zu  vermeiden  war,  oder  durch  verspätete  Zuführung  der  Post
verursacht  ist,  mit  einer  Strafe  von  30  (dreißig)  Mark  für  die  Stunde  belegt.  Bei  einer  nicht  gerechtfertigten
  Verspätung  von  über  12  (zwölf)  hintereinander  folgenden  Stunden  erhöht  sich  die  Strafe  von
der  dreizehnten  Stunde  ab  auf  das  Doppelte.  

Diese  Strafbeträge  können  verdoppelt  werden,  wenn  eine  derartige  Verzögerung  in  der  Abfahrt
durch  Verladung  von  Gütern  herbeigeführt  worden  ist.    

Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  Strafen  bis  zu  gleicher  Höhe  auch  für  Verspätungen  der  Abfahrt
an  den  Zwischenhäfen  festzusetzen.

Die  in  diesem  und  dem  vorhergehenden  Artikel  vorgesehenen  Strafen  sollen  in  keinem  Falle  die
Höhe  der  Vergütung  übersteigen,  welche  auf  die  betreffende  Fahrt  bei  Zugrundelegung  des  im  Artikel  35
bestimmten  Satzes  für  die  Seemeile  entfallen  würde.

Zur  Prüfung  der  planmäßigen  Ausführung  der  Fahrten  ist  nach  dem  jedesmaligen  Wiedereintreffen
  eines  Dampfers  am  Anfangspunkte  der  Reise  ein  alle  erforderlichen  Angaben  enthaltender  beglaubigter
  Auszug  aus  dem  Schiffstagebuch  an  den  Reichskanzler  einzureichen.  Letzterer  ist  berechtigt,
die  bezeichnete  Prüfung  auch  in  anderer  Weise  ausüben  zu  lassen.  Sollte  aus  dem  Umstande,  daß  die
Dampfer  nicht  zur  fahrplanmäßigen  Zeit  abgehen,  die  Nothwendigkeit  eintreten,  die  Post  auf  einem
anderen  Wege  zu  befördern,  so  hat  der  Unternehmer  in  allen  Fällen  die  baaren  Auslagen  zu  ersetzen,
welche  durch  diese  Beförderung  entstehen.

Artikel  9.

Der  Unternehmer  hat  zur  Ausführung  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Fahrten  Dampfer  in  einer
den  Anforderungen  des  Reichskanzlers  genügenden  Zahl  einzustellen  und  zu  unterhalten.
Von  diesen  Dampfern  sind  neu  zu  erbauen  und  spätestens  einzustellen:
a)  in  die  Hauptlinie  
1  Dampfer  am  1.  April  1901,
2  =  =  1.  =  1902,
2  =  =  1.  =  1904;
b)  in  die  Zwischenlinie
2  Dampfer  am  1.  April  1901,
2  =  =  1.  =  1908.
Die  in  die  Fahrt  eingestellten  Dampfer  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  zu  Fahrten
auf  anderen  als  den  im  Vertrage  bezeichneten  Linien  nicht  verwendet  werden.

Artikel  10.

Der  Bruttoraumgehalt  der  neu  einzustellenden  Dampfer,  soweit  sie  zur  dauernden  Verwendung
auf  den  Linien  bestimmt  sind,  soll  wenigstens  betragen:
5 000  Registertons  für  die  Hauptlinie,
2  400  Registertons  für  die  Zwischenlinie.

Artikel  11.

Sämmtliche  in  die  Linien  einzustellenden  Dampfer  dürfen  in  ihrer  Bauart  und  Einrichtung,
namentlich  in  Bezug  auf  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  für  die  Reisenden,  sowie  hinsichtlich  der  Verpflegung
  den  auf  denselben  Linien  laufenden  Postdampfern  anderer  Nationen  nicht  nachstehen  und  müssen
insbesondere  den  nachstehenden  Anforderungen  entsprechen.

Die  Dampfer  sollen,  abgesehen  von  den  für  die  Schiffsbesatzung  und  den  zur  Aufnahme  der  Post
und  deren  etwaigen  Begleiter  bestimmten  Räumlichkeiten,  Einrichtungen  zur  Beförderung  von  Reisenden
dreier  verschiedener  Klassen  haben.

Die  Räume  müssen  mit  allen  für  die  Reisenden  nothwendigen  Gegenständen  ausgerüstet  sein.  In
den  Räumlichkeiten  der  dritten  Klasse  sind  Schlafeinrichtungen,  bestehend  aus  Matratze  und  Kopfkissen,
in  genügender  Anzahl  herzurichten.  Für  einzeln  reisende  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  besondere
Abtheilungen  herzurichten,  welche  verschließbar  sein  müssen.
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        —  487  —

An  Bord  jedes  Dampfers  muß  sich  ein  in  Deutschland  approbirter  Arzt  befinden.

Hinsichtlich  der  Eintheilung  des  Schiffsraums  in  wasserdichte  Abtheilungen,  der  Ausrüstung  mit
Booten,  Rettungsgeräthen  und  Sicherheitsrollen,  der  Feuerlöscheinrichtungen,  der  Einrichtung  zur  Herstellung
  von  Frischwasser,  der  Ausstattung  mit  Krankenräumen  und  Arzneimitteln  müssen  die  Dampfer
den  Vorschristen  des  Bundesraths  über  Auswandererschiffe  entsprechen.  Soweit  danach  bezüglich  der
Prüfung  der  Schotteintheilung  der  See-Berufsgenossenschaft  oder  deren  Organen  Befugnisse  vorbehalten
sind,  stehen  dieselben  für  die  Reichs-Postdampfer  dem  Reichskanzler  zu.  Der  Reichskanzler  ist  befugt,  in
allen  Fällen  die  Vorlage  von  Schwimmfähigkeitsberechnungen  zu  verlangen.
g  Die  Dampfer  müssen  die  von  der  Marineverwaltung  als  erforderlich  bezeichneten  Schiffspläne  an

ord  führen.

hehĩchllich  der  Zwischenlinie  bleibt  dem  Reichskanzler  die  Befugniß  zur  Ermäßigung  der  in  diesem

Artikel  gestellten  Anforderungen  vorbehalten.

Artikel  12.

In  die  Linien  einzustellende  neue  Dampfer  müssen  auf  deutschen  Wersten  und  thunlichst  unter  Verwendung
  deutschen  Materials  gebaut  werden.  .

Die  Pläne  für  den  Bau  unterliegen  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers  und  sind  in  drei  Exemplaren
  einzureichen.

Die  Schiffe  sind  zur  höchsten  Klasse  beim  Germanischen  Lloyd  zu  klassisiziren.  Die  an  den
Dampfern  vorzunehmenden  größeren  Instandsetzungen  müssen,  soweit  thunlich,  ebenfalls  auf  deutschen
Werften  zur  Ausführung  gelangen.

Artikel  13.

Der  Kohlenbedarf  für  die  Dampfer  ist,  soweit  er  in  deulschen  Häfen  oder  in  dem  nach  Artikel  1
anzulaufenden  niederländischen  oder  belgischen  Hafen  eingenommen  wird,  ausschließlich  durch  deutsches
Erzeugniß  zu  decken.  Abweichungen  hiervon  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  zulässig.
In  denselben  Häfen  ist  der  Proviant  thunlichst  aus  deutschen  Quellen  zu  beziehen.

Artikel  14.
Alle  in  die  Fahrt  einzustellenden  Dampfer  müssen  vorher  durch  Sachverständige,  welche  der  Reichskanzler
  ernennt,  geprüst  und  als  den  Anforderungen  genügend  anerkannt  sein.  -

«  Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  diese  Prüfung  während  der  Vertragsdauer  jederzeit  wiederholen  zu
lassen  und  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Prüfung  ein  Schiff  für  ungeeignet  zu  erklären.  In  letzterem
Falle  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,  binnen  der  ihm  gestellten  Frist  das  betreffende  Schiff  zurückzuziehen
  und  für  einen  geeigneten  Ersatz  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  15  getroffenen  Festsetzungen  zu
sorgen.  Kommt  der  Unternehmer  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  hat  derselbe  für  jeden  Tag  der  verspäteten
  Einstellung  eines  geeigneten  Schiffes  eine  Strafe  von  300  (dreihundert)  Mark  zu  zahlen.

Die  in  Deutschland  und  den  betreffenden  ausländischen  Häfen  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  amtlichen  Besichtigungen  2c.  der  zur  Personenbeförderung  dienenden  Dampfschiffe  hat  der  Unternehmer
  unter  eigener  Verantwortlichkeit  und  auf  seine  Kosten  zu  erfüllen.

Artikel  15.

Im  Falle  ein  auf  den  Vertragslinien  verwendetes  Schiff  in  Verlust  geräth,  hat  der  Unternehmer
einen  neuen  Dampfer  zu  beschaffen  und  bis  zu  dessen  Fertigstellung  für  den  ungeslörten  Fortgang  des
Dienstes  Sorge  zu  tragen.  Vorübergehend  können  in  solchem  Falle  sowie  bis  zur  Ferligstellung  der
nach  Artikel  9  neu  zu  erbauenden  Schiffe  an  Stelle  der  letzteren  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
auch  Schiffe  eingestellt  werden,  welche  nicht  allen  vertragsmäßigen  Bedingungen  entsprechen.

Zum  Ersatz  eines  in  Verlust  gerathenen  Schiffes  durch  einen  allen  Bedingungen  Genüge  leistenden
neuen  Dampfer  wird  eine  Frist  von  18  Monaten  gewährt.  Erfolgt  der  Ersatz  in  dieser  Zeit  nicht,  so
bat  der  Unternehmer  eine  Strase  von  300  (dreihundert)  Mark  für  jeden  Tag  der  verspäteten  Einstellung
des  neuen  Schiffes  zu  zahlen.  ·

Artikel  16.

Im  Falle  einer  theilweisen  oder  vollständigen  Mobilmachung  der  Marine  steht  es  dem  Reichskanzler
  frei,  die  auf  den  Linien  verwendelen  Dampfer  gegen  Erstattung  des  vollen  Werthes  anzukaufen
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                                                                    —  488  —



oder  gegen  Vergütung  sonst  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Ermittelung  des  Werthes,  beziehungsweise  die
Feststellung  der  Vergütung  erfolgt  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  §.  24  (beziehungsweise  §.  23)  des
Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873.
Ein  Verkauf  oder  eine  miethsweise  Ueberlassung  der  Dampfer  an  eine  fremde  Macht  darf  ohne
Genehmigung  des  Reichskanzlers  auch  im  Frieden  nicht  stattfinden.

Artikel  17.

Die  Dampfer  führen  die  deutsche  Postflagge  nach  Maßgabe  der  über  die  Führung  derselben  durch
derartige  Schiffe  bestehenden  Allerhöchsten  Bestimmungen  und  befördern  die  Post  nebst  den  etwaigen  Begleitern
  ohne  besondere  Bezahlung.  Letztere  sind  auch  unentgeltlich  zu  verpflegen,  und  zwar  Beamte  wie
Reisende  I.  Klasse  und  Unterbeamte  wie  Reisende  II.  Klasse.  Jedem  Postbegleiter  ist  ein  besonderes
Zimmer  mit  angemessener  Ausstattung  zur  Benutzung  zu  überweisen.

Unter  Post  sind  alle  Briefbeutel,  Zeitungssäcke,  Werth-  und  Packetsendungen  zu  verstehen,  welche
den  Dampfern  von  der  deutschen  Reichs-Postverwaltung  oder  von  den  in  Betracht  kommenden  ausländischen
  Postverwaltungen  zur  Beförderung  übergeben  werden.

Alle  aus  dem  Postbeförderungsdienste  herrührenden  Einnahmen  bezieht  das  Reich.

Werden  die  Dampfer  von  Postbeamten  nicht  begleitet,  so  ist  die  Post  seitens  des  Schiffsführers
am  Anfangspunkte  der  Fahrt  und  an  den  Unterwegsorten  gegen  Quittung  zu  übernehmen  und  in  einem
eigens  zu  diesem  Zwecke  hergerichteten,  gegen  Nässe,  Feuersgefahr  und  sonstige  Beschädigung  geschützten
und  gehörig  gesicherten  Raume  während  der  Fahrt  unter  Verschluß  aufzubewahren.  Ingleichen  hat  der
Schiffsführer  in  dem  bezeichneten  Falle  die  Verpflichtung,  die  übernommenen  Postsachen  an  den  betreffenden
  Unterwegsorten  beziehungsweise  am  Endpunkte  der  Fahrt  an  die  zur  Empfangnahme  derselben
berechtigten  Personen  abzuliesern.

Die  Uebernahme  und  die  Ablieferung  der  Postsachen  hat  unter  Beachtung  der  in  dieser  Beziehung
  von  der  Reichs-Postverwaltung  erlheilten  Vorschriften  zu  erfolgen.  Findet  eine  Begleitung  der
Post  durch  Postbeamte  statt,  so  ist  den  Beamten  außer  dem  erwähnten  Aufbewahrungsraum  ein  geeigneter,
den  Anforderungen  der  Reichs-Postverwaltung  entsprechender  heller  Raum  zur  Bearbeitung  der  Post
während  der  Fahrt  postdienstmäßig  einzurichten  und  zur  Verfügung  zu  stellen;  die  Erleuchtung,  Heizung
und  Reinigung  dieses  Raumes  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  bewirken  zu  lassen.  Die  Uebernahme
  und  Ablieferung  der  Postsachen  liegt  in  diesem  Falle  den  Postbeamten  ob.  Jedoch  ist  der  Unternehmer
  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Postbeamten  die  zur  Beförderung  der  Postsäcke  zwischen  dem  Postdienstraum
  und  dem  Aufbewahrungsraum  u.  s.  w.  erforderliche  Hülfe  durch  die  Schiffsmannschaft  zu
gewähren.

Wenn  der  Postbeamte  während  der  Fahrt  aus  irgend  einem  Grunde  verhindert  werden  sollte,
seinen  Dienst  weiter  fortzusetzen,  so  hat  der  Unternehmer  die  volle  Verantwortlichkeit  für  die  Postladung
zu  übernehmen  und  den  Postdienst  bis  auf  Weiteres  nach  Maßgabe  der  für  derartige  Fälle  von  der
Reichs-Postverwaltung  ertheilten  besonderen  Vorschriften  besorgen  zu  lassen.

Auf  jedem  Schiffe  muß  auf  Kosten  des  Unternehmers  mindestens  ein  verschließbarer  den  Anforderungen
  der  Reichs-Postverwaltung  entsprechender  Briefkasten  angebracht  werden.  Sofern  eine  Begleitung
  der  Dampfer  durch  Postbeamte  nicht  stattfindet,  hat  der  Schiffsführer  durch  einen  von  ihm  zu
bestimmenden  Schiffsoffizier  den  Briefkasten  rechtzeitig  leeren  und  die  darin  vorgefundenen  Sendungen
nach  Maßgabe  der  von  der  Reichs-Postverwaltung  gegebenen  bezüglichen  Bestimmungen  behandeln
zu  lassen.

Die  Einschiffung  und  Ladung  der  Post  hat  in  allen  Häfen  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Unternehmers
  zu  erfolgen.

Die  Landung  der  Post  hat  sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Dampfer  in  dem  betreffenden  Hafenorte
  beziehungsweise  auf  der  zugehörigen  Rhede  zu  geschehen.  Wenn  der  Dampfer  durch  Postbeamte
begleitet  wird,  so  ist  der  erste  Beamte  in  jedem  Hafen  oder  Platze,  wo  Posten  abzuliefern  oder  einzunehmen
  sind,  sobald  und  so  oft  er  es  im  dienstlichen  Interesse  für  nothwendig  hält,  an's  Land  zu  befördern
  und  von  dort  an  das  Schiff  zurückzubringen,  entweder  gleichzeitig  mit  der  Post  oder,  wenn  der
Beamte  dies  für  zweckmäßig  halten  sollte,  ohne  die  Post,  und  zwar  in  einem  angemessenen,  seetüchtigen,
mit  gehöriger  Mannschaft  und  Ausrüstung  versehenen  Boote.
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                                                                 —  489  —

Artikel  18.

Der  Unternehmer  darf  mit  den  Dampfern  keine  anderen  Briefe  oder  sonstigen  postzwangspflichtigen
  Gegenstände  befördern  lassen,  als  solche,  welche  ihm  entweder  von  den  Postbehörden  überwiesen,
  oder  die  mittelst  der  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Briefkasten  eingeliefert  worden  sind.

Der  Unternehmer  ist  auch  dafür  verantwortlich,  daß  weder  von  den  Schiffsführern  noch  von  der
übrigen  Schiffsmannschaft  Briefe  und  sonstige  postzwangspflichtige  Gegenstände  mitgenommen  werden.
Für  jede  Zuwiderhandlung  hat  der  Unternehmer  den  Betrag  des  hinterzogenen  Portos  und  außerdem
nach näherer  Festsetzung  der  Reichs-Postverwaltung  eine  Strafe  bis  zu  50  (fünfzig)  Mark  zu
entrichten.

Dem  Unternehmer  bleibt  es  jedoch  gestattet,  mit  seinen  Agenten  und  Beauftragten  im  Auslande
mittelst  der  Schiffe  Briefsendungen  auszutauschen,  ohne  dieselben  der  Post  zur  Beförderung  zu  übergeben,
  soweit  dies  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  betreffenden  Landes  verboten  ist.

Artikel  19.

Falls  ein  Dampfer  unterwegs  einen  Unfall  erleidet  und  aus  diesem  Grunde  die  Reise  unterbrechen
muß,  hat,  wenn  an  Bord  sich  ein  Postbeamter  befindet,  dieser  in  Benehmen  mit  dem  Schiffsführer,  in
allen  anderen  Fällen  letzterer  allein  für  die  Weiterbeförderung  der  Postladung  mit  dem  nächsten  deutschen
oder  fremden,  nach  dem  Bestimmungsorte  der  Postsachen  fahrenden  oder  mit  Zwischen-  beziehungsweise
Ankunftsplätzen  in  Verbindung  stehenden  Dampfer  zu  sorgen.  Da  sich  in  dieser  Beziehung  ein-  für  allemal
  bestimmte  Vorschriften  nicht  ertheilen  lassen,  so  müssen  der  Postbeamte  an  Bord  und  der  Schiffsführer
  beziehungsweise  letzterer  allein,  je  nach  Lage  des  einzelnen  Falles,  die  schnellste  Weiterbeförderungsgelegenheit
  für  die  Post  wählen.

Die  für  diese  Weiterbeförderung  etwa  entstehenden  Kosten  fallen  stets  dem  Unternehmer  zur  Last.

Artikel  20.

Der  Unternehmer  haftet  dem  Reiche  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust,  Beschädigung  oder
verzögerte  Beförderung  von  Postsachen  in  der  Zeit  zwischen  der  Uebernahme  und  der  Abgabe  entsteht,
in  demselben  Umfang,  in  welchem  die  Reichs-Postverwaltung  durch  Gesetze  oder  Verträge  den  Absendern
von  Postsendungen  gegenüber  zum  Schadensersatze  verpflichtet  ist.  Die  die  Haftverbindlichkeit  beschränkenden
Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  finden  hierbei  keine  Anwendung.  Insbesondere  wird  die  Haftpflicht
  des  Unternehmers  für  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  nicht  dadurch  bedingt,  daß  dem
Kapitän  beziehungsweise  Schiffsoffizier  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  bei  der  Uebernahme  angegeben
worden  ist.  Immerhin  wird  die  Postverwaltung  nach  Thunlichkeit  dafür  Sorge  tragen,  daß  den  Schiffsführern
  von  dem  Vorliegen  bedeutender  Werthsendungen  bei  Zeiten  Mittheilung  gemacht  wird.  Sofern
sich  jedoch  ein  mit  der  Beaufsichtigung  der  Postladung  beauftragter  Postbeamter  an  Bord  befindet,  bleibt
der  Unternehmer  von  der  Haftpflicht  für  die  in  dem  Gewahrsam  des  Beamten  befindlichen  Postsendungen
  befreit.

Artikel  21.

Für  die  Fahrten  auf  den  im  Vertrage  bezeichneten  Linien  dürfen  Vereinbarungen  mit  fremden
Regierungen  wegen  der  Postbeförderung  der  wegen  der  Beförderung  von  Regierungsgütern  und  Regierungspassagieren
  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  nicht  abgeschlossen  werden.

Artikel  22.

Falls  der  Unternehmer  auf  den  im  Vertrage  bezeichneten  Linien  Schiffe  für  besondere  eigene
Rechnung  fahren  läßt  oder  sich  an  dem  Schiffahrtsbetrieb  anderer  Rhedereien  betheiligt  und  der  Reichskanzler
  Maßnahmen  für  nothwendig  erachtet,  um  die  Vertragslinien  vor  Beeinträchtigung  in  ihren  Erträgnissen
  zu  schützen,  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,  diese  Maßnahmen  durchzuführen.  Bei  dauernden
Zuwiderhandlungen  des  Unternehmers  gegen  die  vom  Reichskanzler  getroffenen  Anordnungen  ist  dieser
berechtigt,  ohne  Entschädigung  vom  Vertrage  zurückzutreten.

Artikel  23.
Die  Einnahme  an  Fracht-  und  Ueberfahrtgeldern  fällt  dem  Unternehmer  zu.  Die  Festsetzung  der
Tarife  erfolgt  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler.
Hinsichtlich  der  Veröffentlichung  der  Tarife  sowie  deren  Abänderungen  hat  der  Unternehmer  die
etwa  ergehenden  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  zu  befolgen.

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                                                         —  490  —

Artikel  24.

Der  Tarif  für  die  Güterbeförderung  soll  für  Bremen  und  Hamburg  völlig  gleich  gehalten  werden.
Demgemäß  hat  der  Unternehmer  die  Güter  zwischen  Hamburg  und  Bremen  bis  zum  Postdampfer  oder
von  demselben  auf  dem  Wasserwege  kostenfrei  und  ohne  Verzögerung  zu  befördern.

Ingleichen  dürfen  für  die  Güterbeförderung  die  Frachtsätze  nach  und  von  dem  deutschen  Schutzgebiet
  in  Ostafrika  nicht  höher  gehalten  werden,  als  für  die  Beförderung  nach  und  von  Zanzibar.  Alle
den  Verladern  und  Reisenden  im  Verkehre  mit  Zanzibar  oder  den  portugiesischen  und  britischen  Besitzungen
in  Ostafrika  gewährten  Preisermäßigungen,  Vergütungen,  Rückprämien  und  ähnliche  Vortheile  sind  in
gleicher  Höhe  und  Form  auch  im  Verkehre  mit  dem  deutschen  Schutzgebiete  zu  gewähren.

Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  an  denjenigen  Orten,  welche  der  Reichskanzler  bezeichnen  wird,
Agenturen  zu  errichten  und  zu  unterhalten,  welche  als  Sammelstellen  für  die  zur  Beförderung  mit  den
Postdampferlinien  aufgegebenen  Waaren  bestimmt  sind.  Diese  Agenturen  müssen  ermächtigt  sein,  auf  Verlangen
  des  Absenders  den  Vertrag  über  die  ganze  Beförderung  von  der  Sammelstelle  bis  zu  dem  überseeischen
  Bestimmungsorte  der  Frachtgüter  abzuschließen.

Die  in  das  Konnossement  aufzunehmenden  allgemeinen  Bedingungen  für  die  Güterbeförderung
sind  dem  Reichskanzler  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Konnossemente  sowie  die  Fahrscheine  und  die
Anschläge  auf  den  Schiffen  müssen  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sein.  Wenn  die  Abfassung  in  mehreren
Sprachen  erfolgt,  muß  der  deutsche  Text  vorangestellt  werden.

Für  die  Beförderung  gefährlicher  Güter  sind  die  einschlägigen  Vorschriften  des  Bundesraths  über
Auswandererschiffe  maßgebend.

Artikel  25.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  landwirthschaftliche  Erzeugnisse  des  Auslandes,  die  mit  denen  der
deutschen  Landwirthschaft  konkurriren,  —  mit  Ausnahme  von  Taback,  Bienenwachs,  Häuten,  Fellen  und
Wolle  —  von  der  Einfuhr  durch  die  Reichs-Postdampfer  nach  deutschen,  niederländischen  und  belgischen
Häfen  auszuschließen.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vom  Reichskanzler  getroffenen  Bestimmungen  unterliegen
  im  Einzelfall  einer  vom  Reichskanzler  festzusetzenden  Strafe  bis  zu  3000  (dreitausend)  Mark,  und
berechtigen  bei  dauernder  Wiederholung  den  Reichskanzler,  ohne  Entschädigung  vom  Vertrage  zurückzutreten.


Artikel  26.

Deutsche  oder  für  Deutschland  bestimmte  Güter  oder  Güter  von  oder  nach  deutschen  Schutzgebieten
  haben  bei  gleichzeitiger  Anmeldung  den  Vorzug  in  der  Beförderung  vor  ausländischen  oder  für
das  Ausland  bestimmten  Gütern.

Artikel  27.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

a)  die  im  Dienste  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  oder  eines  deutschen  Schutzgebiets  stehenden
  Beamten,  sonstigen  Angestellten  und  Militärpersonen  sowie  deren  Familienangehörige  und
Dienstboten,

b)  Waffen,  Munition,  Ausrüstungsgegenstände  und  Proviant  der  Kaiserlichen  Marine  und  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  sowie  sonstige  Sendungen  für  Rechnung  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
  oder  eines  Schutzgebiets

gegen  um  20  (zwanzig)  Prozent  ermäßigte  Sätze  zu  befördern.  Jedoch  darf  die  Stärke  von  Mannschaftstransporten
  auf  ein  und  demselben  Schiffe  ohne  Zustimmung  des  Unternehmers  nicht  über  65  (fünfundsechzig)
  Köpfe  hinausgehen.

Die  Personen  und  Güter  unter  a  und  b  sind,  wenn  die  Anmeldung  bei  Gütern  mindestens  vier
Wochen,  bei  Personen  mindestens  drei  Wochen  vor  Abgang  der  Schiffe  erfolgt,  unter  allen  Umständen  zu
befördern  und  haben  auch  nach  dieser  Frist  ein  Vorrecht  vor  anderen  gleichzeitig  oder  später  zur  Beförderung
  angemeldeten  Personen  oder  Gütern.

Für  die  Beförderung  Kranker  aus  dem  Dienstbereiche  der  Kaiserlichen  Marine  oder  eines  deutschen
Schutzgebiets  ist  stets  ein  dem  erfahrungsmäßigen  Bedürfniß  entsprechender  Raum  im  Schiffshospital  ohne
besondere  Vergütung  zur  Verfügung  zu  halten.

Für  die  Munitionsbeförderung  sind  die  im  Sicherheitsinteresse  vorgeschriebenen  Einrichtungen  auf
den  Schiffen  zu  treffen.
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                                                        —  491  —

Die  im  Absatz  1  vorgesehene  Preisermäßigung  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  ist
auch  denjenigen  Vereinen,  die  für  Zwecke  der  Krankenpflege  oder  der  Mission  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  wirken  und  für  welche  der  Reichskanzler  diese  Vergünstigung  in  Anspruch  nimmt  sowie  für  wissenschaftliche
  Sendungen  zu  gewähren.

Artikel  28.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Personen,  welche  zum  Zwecke  der  Strafverfolgung  oder  Strafvollstreckung
  einer  deutschen  Behörde,  oder  deutscherseits  einer  fremden  Behörde  überliefert  werden  sollen,
unter  nachfolgenden  Bedingungen  zu  befördern.

Diese  Personen,  mögen  sie  von  einem  Polizeibeamten  begleitet  sein  oder  nicht,  sind  während  der
Fahrt  der  Regel  nach  in  einer  verschlossenen  Kammer  unterzubringen.

Dem  Schiffsführer  (oder,  im  Falle  einer  amtlichen  Begleitung,  dem  begleitenden  Beamten  nach
vorherigem  Benehmen  mit  dem  Schiffsführer)  bleibt  es  überlassen,  ein  zeitweiliges  Verweilen  dieser
Personen  auf  Deck  unter  Aufsicht  zu  gestatten.

Die  Beförderung  derartiger  Personen  nebst  etwaigem  Begleiter  ist  auf  Verlangen  der  zuständigen
inländischen  Behörden  oder  im  Auslande  der  Gesandten  und  Konsuln  des  Reichs  zu  den  tarifmäßigen
Sätzen  zu  übernehmen.  Auf  ein  und  derselben  Fahrt  sollen  ohne  Zustimmung  des  Unternehmers  mehr
als  vier  derartige  Personen  nicht  befördert  werden.

Außer  den  Gefangenen  sind  auf  Ersuchen  der  genannten  Behörden  auch  die  Untersuchungsakten
  und  beschlagnahmten  Beweisstücke  mitzubefördern,  ohne  daß  hierfür  eine  besondere  Vergütung
gewährt  wird.

Artikel  29.

Dem  Vorstand  oder  dem  Aufsichtsrathe  der  unternehmenden  Gesellschaft  dürfen  Ausländer  ohne
Genehmigung  des  Reichskanzlers  nicht  angehören.  Geschieht  dies  dennoch,  so  ist  der  Reichskanzler,
unbeschadet  der  von  ihm  etwa  zu  erhebenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz,  befugt,  sofort  ohne  jede  Entschädigung
  des  Unternehmers  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.

Artikel  30.

Die  von  dem  Unternehmer  für  den  Betrieb  der  Postdampferlinien  angestellten  Personen,  einschließlich
  der  in  ausländischen  Plätzen  bestellten  Agenten,  sollen,  soweit  durch  besondere  Verhälinisse  nicht
Ausnahmen  geboten  sind,  deutsche  Reichsangehörige  sein.

An  solchen  Orten  des  Auslandes,  in  denen  der  Unternehmer  Agenten  unterhält,  sollen  letztere
auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  verpflichtet  sein,  Postdienstgeschäfte  nach  Maßgabe  der  von  der  Reichs-Postverwaltung
  zu  ertheilenden  näheren  Vorschriften  wahrzunehmen.  Die  für  solche  Dienstverrichtungen
unter  Umständen  zu  gewährende  Vergütung  wird  von  der  Reichs-Postverwaltung  festgesetzt.

Schiffsführer  und  sonstige  im  Betriebe  der  Postdampferlinien  Angestellte,  welche  einer  erheblichen
Verletzung  oder  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  sich  schuldig  machen,  sind  aus  dem
Dienstbetriebe  der  Postdampferlinien  zu  entfernen,  sofern  der  Reichskanzler  auf  Grund  des  Ergebnisses
der  anzustellenden  Untersuchung  dies  verlangt.

Artikel  31.

Die  zur  Deckmannschaft  und  zum  Maschinenpersonale  gehörige  Besatzung  der  Dampfer,  soweit
sie  im  Inland  angemustert  ist  und  nicht  aus  Minderjährigen  besteht,  muß  aus  Angehörigen  des  Beurlaubtenstandes
  der  Kaiserlichen  Marine  oder  aus  solchen  Personen  bestehen,  die  sich  schriftlich  verpflichten,  als
Kriegsfreiwillige  in  den  Dienst  der  Marine  überzutreten,  wenn  der  Dampfer  bei  einer  theilweisen  oder
vollständigen  Mobilmachung  von  der  Marine  gekauft,  gemiethet  oder  requirirt  wird.

Farbige  Mannschaften  dürfen  nur  für  den  Dienst  in  den  Maschinen-  und  Kesselräumen  insoweit
verwendet  werden,  als  die  Verwendung  europäischer  Mannschaften  aus  gesundheitlichen  Rücksichten
unthunlich  ist.

Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
  zulässig.

Für  jede  Person  der  Besatzung,  die  nach  dem  1.  April  1901  diesen  Bestimmungen  zuwider
länger  als  drei  Monate  hintereinander  oder  in  Zwischenräumen  an  Bord  der  Dampfer  Dienst  thut,

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                                                             —  492  —

verwirkt  der  Unternehmer  eine  Strafe  von  100  (einhundert)  Mark  für  den  Kopf  und  die  Zeitdauer  von
je  drei,  auch  nur  angefangenen,  Monaten.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  zur  Ueberwachung  der  Einhaltung  dieser  Bestimmungen  den
Seemannsämtern  auf  deren  Verlangen  die  Musterrollen  und  die  Personalausweise  der  Mannschaft
jederzeit  vorlegen  zu  lassen.

Artikel  32.
Auf  jedem  Dampfer  wird  ein  Beschwerdebuch  ausgelegt.

Bei  Verabreichung  neuer  Beschwerdebücher  werden  die  alten  eingesordert  und  zurückgelegt,  sobald
alle  in  denselben  befindlichen  Beschwerden  ihre  Erledigung  gefunden  haben.

Das  Beschwerdebuch  wird  von  dem  mit  der  Aufbewahrung  desselben  beauftragten  Schiffsoffizier
den  Reisenden  auf  Verlangen  verabfolgt.  Die  niedergeschriebenen  Beschwerden  sind  von  dem  Schiffsführer
sogleich  gründlich  zu  untersuchen.  Demnächst  hat  derselbe  unter  Einreichung  der  Beschwerde  in  beglaubigter
Abschrift  und  der  etwaigen  Verhandlungen  an  den  Reichskanzler  Bericht  zu  erstatten,  damit  der  Sachverhalt
  geprüft  und  die  Erledigung  der  Beschwerde  veranlaßt  werden  kann.

In  allen  für  die  Reisenden  der  verschiedenen  Klassen  bestimmten  gemeinsamen  Räumen  ist  durch
einen  Anschlag  ersichtlich  zu  machen,  welcher  Schiffsoffizier  mit  der  Aufbewahrung  des  Beschwerdebuchs
und  der  Verabfolgung  desselben  an  die  Reisenden  beauftragt  ist.

Artikel  33.

Der  Reichskanzler  behält  sich  vor,  jederzeit  —  in  Häfen  oder  auf  der  Fahrt  —  den  Zustand
des  Dienstes  durch  einen  Beauftragten  prüfen  zu  lassen.  Letzterem  ist  auf  sein  Verlangen  ungehinderter
Zutritt  zu  allen  Schiffsräumen  zu  gestatten  und  in  allen  geforderten  Beziehungen  Ausschluß  zu  ertheilen.

Die  Beförderung  und  Verpflegung  des  Beauftragten  auf  den  Schiffen  erfolgt  gegen  Entrichtung
des  Ueberfahrtgeldes  (Artikel  27  unter  a);  jedoch  ist  dem  Beauftragten  stets  ein  besonderes  Zimmer
zuzuweisen.

Artikel  34.

Die  regelmäßigen  Fahrten  müssen  spätestens  im  Laufe  des  April  1901  in  vollem  Umfang  aufgenommen
  werden.  Geschieht  solches  nicht,  so  hat  der  Unternehmer  für  jeden  Tag  der  Verspätung  eine
Strafe  von  300  (dreihundert)  Mark  zu  zahlen.

Artikel  35.

Für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Verbindlichkeiten  empfängt  der  Unternehmer  vom  1.  April
1901  ab  aus  der  Reichskasse  eine  Vergütung  von  jährlich  1  350  000  (eine  Million  dreihundertfünfzigtausend)
  Mark,  zahlbar  in  monatlichen  Theilbeträgen  am  letzten  Tage  jedes  Monats.

Diese  Vergütung  wird  insoweit  gekürzt,  als  die  vertragsmäßig  bedungenen  Fahrten  nicht  zur
Ausführung  gekommen  sind.  Die  Kürzung  erfolgt  —  sei  es,  daß  eine  Fahrt  ganz  oder  theilweise  ausgefallen
  ist  —  in  der  Weise,  daß  für  jede  gegenüber  dem  Fahrplane  zu  wenig  zurückgelegte  Seemeile
der  Betrag  von  2,09  Mark  von  den  nächstfälligen  Monatsbeträgen  zur  Reichskasse  einbehalten  wird.
Für  die  Berechnungen  der  Entfernungen  sind  die  im  Fahrplan  enthaltenen  Festsetzungen  der  Seemeilenzahl
  maßgebend.

Die  von  dem  Unternehmer  eintretenden  Falles  auf  Grund  der  Artikel  7,  8,  14,  15,  18,  25,  31
und  34  zu  zahlenden  Geldstrafen,  welche  der  Reichskanzler  endgültig  festsetzt,  sowie  die  nach  Artikel  8,  19
und  20  zu  erstattenden  Beförderungskosten  und  Entschädigungen  werden  —  unbeschadet  der  Bestimmung
im  Artikel  37  —  von  dem  zunächst  fällig  werdenden  Vergütungsbetrag  einbehalten.

Wenn  der  Reichskanzler  das  Anlaufen  noch  anderer  als  der  im  Arlikel  1  benannten  Häfen  anordnet,
  so  soll,  wenn  die  dadurch  entstehende  Verlängerung  oder  Verkürzung  des  Kurses  (die  Hin-  und
Rückreise  zusammengenommen)  gegenüber  dem  beim  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  geltenden  Fahrplane
nicht  mehr  als  250  (zweihundertfünfzig)  Seemeilen  beträgt,  eine  Aenderung  in  der  Höhe  der  Vergütung
nicht  eintreten.  Beträgt  dagegen  die  Verlängerung  oder  Verkürzung  des  Kurses  mehr  als  250  Seemeilen,  so
wird  für  jede  im  Vergleiche  zu  dem  bezeichneten  Fahrplane  mehr  oder  weniger  zurückzulegende  Seemeile
die  Vergütung  um  2,09  Mark  erhöht  beziehungsweise  gekürzt.
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                                                             —  493  —

Artikel  36.

Der  Unternehmer  hat  über  die  Schiffe,  welche  auf  den  nach  diesem  Vertrage  zu  unterhaltenden
Linien  verwendet  werden,  gemäß  den  bisher  bei  ihm  üblich  gewesenen  Grundsätzen  eine  Sonderrechnung
zu  führen.

  Dabei  dürfen  als  Abschreibung  einschließlich  etwaiger  Ueberweisungen  an  ein  Reparaturkonto
oder  einen  Erneuerungsfonds  nicht  mehr  als  7  Prozent  vom  Anschaffungswerthe  der  Schiffe  in  Rechnung
gestellt  werden  und,  soweit  eine  Selbstversicherung  stattfindet,  als  Versicherungsprämie  nicht  mehr  als
5  Prozent  vom  Buchwerthe  der  Schiffe.

Ergiebt  sich  hiernach  ein  Ueberschuß  von  mehr  als  6  Prozent  des  Buchwerths  der  Schiffe,  so  ist
der  Reichskanzler  befugt,  von  dem  Unternehmer  weitere  oder  erhöhte  Leistungen  zur  Durchführung  der  in
diesem  Vertrage  verfolgten  Zwecke,  namentlich  durch  Steigerung  der  Geschwindigkeit  der  Fahrten  zu  verlangen,
  sofern  nicht  in  den  drei  letzten  Jahren  der  Ueberschuß  durchschnittlich  weniger  als  jährlich
6  Prozent  vom  Buchwerthe  der  Schiffe  betragen  hat.  Im  letzteren  Falle  ist  zunächst  der  Minderbetrag
aus  dem  Ueberschusse  des  abgelaufenen  Jahres  zu  decken.  Anderenfalls  können  entsprechende  Mehrleistungen
  verlangt  werden.  Insbesondere  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,  bei  denjenigen  Schiffen,  welche
seit  dem  Inkrafttreten  des  Vertrags  in  die  Hauptlinie  eingestellt  sind,  oder  welche  für  dieselbe  noch  neu
gebaut  werden,  die  Fahrgeschwindigkeit  auf  der  ganzen  Hauptlinie  um  einen  Knoten  über  die  vertragsmäßige
  Höhe  zu  steigern.

Weigert  sich  der  Unternehmer,  eine  ihm  hiernach  vom  Reichskanzler  auferlegte  Leistung  auszuführen,
  so  wird  die  Reichsbeihülfe  entsprechend  gekürzt.

Dem  Reichskanzler  steht  es  jederzeit  frei,  von  den  Geschäftsbüchern  des  Unternehmers  Einsicht
zu  nehmen.

Artikel  37.

Zur  Sicherstellung  der  Erfüllung  der  aus  diesem  Vertrage  sich  ergebenden  Verbindlichkeiten
bestellt  der  Unternehmer  dem  Reiche  eine  Kaution  von  120  000  (einhundertzwanzigtausend)  Mark
durch  Verpfändung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  welche  nach  dem
Nennwerthe  zu  berechnen  sind.  Die  Schuldverschreibungen  sind  nebst  Talons  und  den  über  vier  Jahre
hinausreichenden  Zinsscheinen  bei  der  Reichs-Hauptkasse  oder  der  sonstigen,  ihm  von  der  Reichsverwaltung
zu  bezeichnenden  Stelle  zu  hinterlegen.

Diese  Kaution  soll  dem  Reiche  dergestalt  haften,  daß  der  Reichskanzler  berechtigt  ist,  wegen  der
Forderungen  des  Reichs  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrag  an  Kapital  und  Zinsen,  eintretenden  Falles
auch  wegen  der  Strafen,  sowie  wegen  der  durch  Ermittelung  der  Schäden  entstehenden  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Kosten  durch  sofortigen  außergerichtlichen  Verkauf  der  Werthpapiere  an  einer  innerhalb
des  Reichsgebiets  belegenen  Börse  Befriedigung  zu  suchen,  insofern  der  Unternehmer  der  schriftlichen  Aufforderung
  des  Reichskanzlers  zur  Zahlung  nicht  innerhalb  eines  von  dem  letzteren  festzusetzenden  Zeitraums
  nachkommen  sollte.  Der  Unternehmer  ist  in  solchem  Falle  verpflichtet,  die  ihm  belassenen,  noch
nicht  fälligen  Zinsscheine  dem  Reichskanzler  auszuantworten.

Die  Kaution  ist  von  dem  Unternehmer  demnächst  binnen  Monatsfrist  wieder  auf  die  ursprüngliche
  Höhe  zu  ergänzen.  Im  Unterlassungsfalle  ist  der  Reichskanzler  berechtigt,  die  Ergänzung  durch
Einbehaltung  des  erforderlichen  Betrags  von  der  zunächst  fällig  werdenden  Vergütung  zu  veranlassen.

Nach  Ablauf  dieses  Vertrags  wird  die  Kaution  oder  der  nicht  in  Anspruch  genommene  Theil
derselben  dem  Unternehmer  zurückgegeben,  sobald  feststeht,  daß  dieser  aus  dem  Vertrage  nichts  mehr
zu  vertreten  hat.

Artikel  38.

Der  Unternehmer  darf  ohne  schriftliche  Genehmigung  des  Reichskanzlers  das  Unternehmen  weder
an  Andere  überlassen  noch  ganz  oder  theilweise  in  Afterpacht  geben.  Geschieht  solches  dennoch,  so  ist  der
Reichskanzler  —  unbeschadet  der  von  ihm  etwa  zu  erhebenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz  —  berechtigt,
sofort  ohne  jede  Entschädigung  des  Unternehmers  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.

Artikel  39.
Sofern  sich  der  Unternehmer  Vertragswidrigkeiten  irgend  einer  der  in  den  Arlikeln  7  und  8  bezeichneten
  Arten  auf  einer  Linie  in  einem  Jahre  bei  mehr  als  der  Hälfte  der  fahrplanmäßigen  Fahrten
hat  zu  Schulden  kommen  lassen,  oder  sobald  auf  einer  Linie  mehr  als  drei  fahrplanmäßige  Fahrten
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                                                           —  494  —

hintereinander  ausgefallen  sind  und  dieses  Ausfallen  nicht  durch  Krieg  oder  höhere  Gewalt,  oder  einen
ungeachtet  der  Anwendung  gehöriger  Sorgfalt  unvermeidlich  gewesenen  Unfall  verursacht  ist,  steht  dem
Reichskanzler  das  Recht  zu,  entweder  den  Betrieb  mit  den  in  die  Linien  eingestellten  Schiffen  für
Rechnung  und  auf  Gefahr  des  Unternehmers  zu  übernehmen  oder  aber  ohne  jede  weitere  Entschädigung
des  Unternehmers  als  für  die  ausgeführten  Fahrten  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten.

Arlikel  40.

Erachtet  der  Reichskanzler  in  der  Zahl  der  Fahrten  oder,  abgesehen  von  dem  Falle  des
Artikels  3  in  der  Fahrgeschwindigkeit  der  Dampfer  eine  Aenderung  für  nothwendig,  so  ist  der  Unternehmer
  verpflichtet,  die  entsprechenden  Einrichtungen  gegen  angemessene  Vergütung  zu  treffen.

Kann  in  diesen  sowie  in  den  im  Artikel  36  vorgesehenen  Fällen  eine  Einigung  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  über  die  Höhe  der  für  die  anderweit  auszuführenden  Leistungen  zu  zahlenden
Vergütung  nicht  erzielt  werden,  so  soll  hierüber  ein  Schiedsgericht  endgültig  entscheiden.  

Das  Schiedsgericht  soll  eintretenden  Falles  in  der  Weise  gebildet  werden,  daß  jeder  Theil  zwei
Schiedsrichter  bestellt  und  von  sämmtlichen  Schiedsrichtern  ein  Obmann  gewählt  wird.  Können  die
Schiedsrichter  sich  über  die  Person  des  Obmanns  nicht  einigen,  so  wird  derselbe  von  dem  Präsidenten
des  hanseatischen  Oberlandesgerichts  ernannt.

Artikel  41.

Der  Reichskanzler  kann  sich  in  der  Ausübung  der  ihm  durch  diesen  Vertrag  eingeräumten  Befugnisse
  durch  Beamte  oder  Behörden  des  Reichs  ganz  oder  theilweise  vertreten  lassen.  Die  betreffenden
Beamten  oder  Behörden  werden  von  dem  Reichskanzler  eintretenden  Falles  dem  Unternehmer  schriftlich
bezeichnet  werden.

Artikel  42.

Streitigkeiten,  welche  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrag  entspringen,  sind  von  den  vertragschließenden
Theilen  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  zu  unterbreiten,  welches  in  der  im  Artikel  40  angegebenen
Weise  zu  bilden  ist.

Artikel  43.

Dieser  Vertrag  erstreckt  sich  vom  1.  April  1901  ab  auf  fünfzehn  Jahre.

Die  Verpflichtungen  des  Unternehmers  aus  diesem  Vertrage  sind  jedoch  erst  dann  beendigt,
wenn  die  Aus-  und  die  Rückreise  des  letzten  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1916  aus  dem
deutschen  Abgangshafen  abgelassenen  Dampfers  ausgeführt  sind.

Ueber  die  etwaige  Fortsetzung  des  Vertrags  über  den  Zeitraum  von  fünfzehn  Jahren  hinaus
wird  eintretenden  Falles  eine  besondere  Verständigung  mit  dem  Unternehmer  stattfinden.

Artikel  44.

Der  unterm  9./5.  Mai  1890  abgeschlossene  Vertrag  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  einer
regelmäßigen  deutschen  Postdampferverbindung  mit  Ostafrika  wird  bis  zum  31.  März  1901  verlängert.

Artikel  45.

Den  gesetzlichen  Stempel  für  die  Ausfertigungen  und  Ergänzungen  des  Vertrags  trägt  der
Unternehmer.

Urkundlich  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  gleichlautend  ausgefertigt  und  von  beiden  Theilen
unterschrieben  und  untersiegelt  worden.  

Berlin,  den  21.  Juli  1900.  Hamburg,  den  9.  Juli  1900.

Der  Reichskanzler.  Deutsche  Ostafrika-Linie.
(L.  S.)  Fürst  zu  Hohenlohe.  (L.  S.)  Ed.  Woermann.  A.  Hertz.
        <pb n="1035" />
                                                          —  495  —

Aenderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Vom  1.  Januar  1901  ab  wird  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  die  Postordnung  vom  20.  März  1900,  wie
folgt  geändert:

Im  §.  36  erhält  der  Absatz  X  folgende  anderweite  Fassung:

Für  das  Abtragen  der  durch  die  Post  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  im  Orts-  und
Landbestellbezirke  für  jedes  Exemplar  monatlich  zu  entrichten:

a)  für  Zeitungen,  die  seltener  als  wöchentlich  einmal  bestellt  werden  2  Pf.,
b)  =  =  ,  =  wöchentlich  einmal  bestellt  werden,  4  =,
c)  =  =  ,  =  =  zweimal  =  =  6   =,
d)  =  =  ,  =  =  dreimal  =  =  8   =,
e)  =  =  ,  =  =  viermal  =  =  10  =,
f)   =  =  ,  =  =  fünfmal  =  =  12  =,
g)  =  =  ,  =  =  sechs-  und  siebenmal  =  =  14  =,
h)  =  =  ,  =  =  achtmal  =  =  16  =,
i)  =  =  ,  =  =  neunmal  =  =  18  =,
k)  =  =  ,  =  =  zehnmal  =  =  20  =,
l)  =  =  ,  =  =  elfmal  =  =  22  =,
m)  =  =  ,  =  =  zwölf-  bis  vierzehnmal  =  =  24  =,
n)  =  =  ,  =  =  fünfzehnmal  =  =  26  =,
o)  =  =  ,  =  =  sechszehnmal  =  =  28  =,
p)  =  =  ,  =  =  siebzehnmal  =  =  30  =,
q)  =  =  ,  =  =   achtzehn-  bis  einundzwanzigmal

  =  =  32  =,
r)  =  die  amtlichen  Verordnungsblätter  2  =.

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  die  Dauer  der  Bezugszeit  im  voraus  erhoben,  und  zwar  vom
1.  des  Monats  ab,  in  welchem  die  Abtragung  beginnt.  Die  Bestellung  erfolgt  so  oft,  wie  Gelegenheit
dazu  vorhanden  ist.

Berlin,  den  4.  August  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Verlretung:  von  Podbielski.
        <pb n="1036" />
                                                           —  496  —
5.  Militär  -  Wesen.

Ich  erlasse  hierdurch  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  nach  Inkrafttreten  der  Mililärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit  der  Hauptverhandlung  wegen
Gefährdung  der  Disziplin  ausschließen  soll,  folgende  allgemeine  Vorschriften.

Die  Disziplin  verlangt,  daß  auch  im  gerichtlichen  Verfahren  das  Ansehen  der  Kommandogewalt,
der  militärischen  Einrichtungen,  Verordnungen  und  Gebräuche  erhalten,  der  Sinn  für  die  unbedingte
Unterordnung  des  Untergebenen  unter  den  Vorgesetzten  jeden  Grades  gewahrt,  und  dem  berechtigten
Ehrgefühl  aller  Betheiligten,  insbesondere  derjenigen  des  Offizierstandes,  Rechnung  getragen  wird.

Sobald  dieser  Grundsatz  gefährdet  ist,  sei  es  nach  dem  Gegenstande  der  Anklage,  nach  den
Eigenheiten  des  zur  Verhandlung  kommenden  Falles,  nach  der  Persönlichkeit  des  Angeklagten  oder  der
Zeugen,  nach  zeitlichen  oder  örtlichen  besonderen  Verhältnissen,  ist  die  Oeffentlichkeit  auszuschließen.

Die  Prüfung,  ob  der  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  zu  beantragen,  gehört  in  erster  Linie  zu  den
Pflichten  des  Gerichtsherrn  und  des  Vertreters  der  Anklage.  Aber  auch  die  erkennenden  Gerichte  sind
verpflichtet,  ohne  solchen  Antrag  die  Oeffentlichkeit  für  die  ganze  Verhandlung  oder  einen  Theil
derselben  auszuschließen,  wenn  die  Voraussetzungen  hierfür  nach  dem  vorstehend  von  Mir  gegebenen
Grundsatz  eintreten.

Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1899.

Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
An  den  Reichskanzler.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich  zur  Regelung  der  Strafrechtspflege  beim  ostasiatischen
Expeditionskorps:

1.  Das  ostasiatische  Expeditionskorps  ist  vom  Tage  des  Verlassens  der  einheimischen  Gewässer  als
mobiler  Truppenverband  anzusehen.

2.  Meine  beiliegenden  Verordnungen*)  über  die  Strafrechtspflege  bei  dem  Heere  in  Kriegszeiten
und  über  das  außerordentliche  kriegsrechtliche  Verfahren  gegen  Ausländer  und  über  die
Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit  gegen  Kriegsgefangene  vom  28.  Dezember  1899  gelten  für
das  ostasiatische  Expeditionskorps  von  dem  in  Meiner  Verordnung  vom  heutigen  Tage
bezeichneten  Zeitpunkt  an.

3.  Ich  übertrage:

a)  dem  Kommandeur  des  Expeditionskorps  die  in  den  Verordnungen  vom  28.  Dezember
1899  dem  Oberbefehlshaber  einer  Armee  zustehenden  Rechte;

b)  den  Brigade-Kommandeuren  des  Expeditionskorps  die  Gerichtsbarkeit  eines  Divisions-Kommandeurs.


4.  Der  Etappen-Kommandeur  steht  dem  Kommandanten  eines  Etappenortes  gleich.

5.  Die  Gerichte  des  ostasiatischen  Expeditionskorps  führen  in  den  Dienstsiegeln  den  Deutschen
Reichsadler.

Drontheim,  an  Bord  M.  Y.  Hohenzollern,  den  15.  Juli  1900.

Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
An  den  Reichskanzler.    



*)  Hier  nicht  mit  abgedruckt.
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                                                           —  497  —

6.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

In  dem  der  Deutsch-Russischen  Naphta-Import-Gesellschaft  in  Berlin  bewilligten  Privatlager
unter  amtlichem  Mitverschlusse  für  Petroleum  auf  dem  Nobelshofe  bei  Rummelsburg  ist  eine  Zollabfertigungsstelle
  unter  der  Bezeichnung  „Königliches  Hauptsteueramt  für  ausländische  Gegenstände  zu  Berlin,
Zollabfertigungsstelle  im  Petroleumlager  Nobelshof  bei  Rummelsburg"  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  1  über  Petroleum  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  Petroleum
errichtet  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  1  zu  Salzuflen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lemgo  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II,

dem  Steueramt  I  zu  Quedlinburg  im  Bezirke  des  Hauplsteueramts  zu  Halberstadt  die  Befugniß
zur  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  im  Veredelungsverkehr  ein-  bezw.  wieder
ausgehende  Thermometer,  Pyrometer,  Manometer  und  ähnliche  Instrumente  und

dem  Steueramt  l  zu  Sorau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Cottbus  die  Befugniß  zur  zollamtlichen
  Schlußabfertigung  von  Biersendungen,  die  unter  Eisenbahnwagenverschluß  im  Begleitschein-  oder
Begleitzettelverkehr  eingehen.

Im  Königreiche  Bayern.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Schweinfurt  ist  die  Uebergangsstelle  zu  Maroldsweisach  mit
der  daselbst  errichteten  Ausschlageinnehmerei  vereinigt  und  den  neu  errichteten  Aufschlageinnehmereien  zu
Planegg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  München  I  und  zu  Rupboden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  zu  Schweinfurt  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier
ertheilt  worden.

Zu  Lichtenfels  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Bamberg  ist  ein  Nebenzollamt  errichtet  und
mit  der  daselbst  bestehenden  Aufschlageinnehmerei  verbunden  worden.  Das  Nebenzollamt  Lichtenfels  hat
außer  den  Abfertigungsbefugnissen  der  bisherigen  Ausschlageinnehmerei  noch  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll  sowie  zur  Abfertigung  des  Waaren-Ein-  und  Ausganges
im  Eisenbahnverkehre  (§.  63  und  §§.  66—71  des  Vereinszollgesetzes).

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Landau  ist  zu  Königsbach  eine  Uebergangsstelle  mit  der

Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangs-  und  Transportscheinen  über  Weinsendungen
errichtet  worden.

Dem  Hauptzollamte  München  ll  ist  das  allgemeine  Niederlagerecht  im  Sinne  des  §.  97  des
Vereinszollgesetzes  sowie  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  die  Tarifnummern  2 c,  22  a,  b,  f,  g  1,
g  2,  und  die  Anmerkungen  zu  22 f  und  g  fallenden  Waaren  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen
dieser  Nummern  und  die  Ermächtigung  zur  Ausfuhrabfertigung  von  Branntweinfabrikaten  mit  dem

Anspruch  auf  Steuervergütung,  deren  Alkoholgehalt  nicht  mittelst  des  Thermo-Alkoholometers  ermitielt
werden  kann,  verliehen  worden.  "

Im  Königreiche  Sachsen.

Die  Steuer-Rezepturen  zu  Kreischa  und  Niederpoyritz  sowie  die  Zuckersteuerstelle  zu  Lockwitzgrund
  sind  dem  Hauptzollamte  Dresden  II  und  die  Steuer-Rezepturen  zu  Liebertwolkwitz  und
Taucha  sowie  die  nach  Rötha  verlegte  Steuer-Rezeptur  zu  Gruna  dem  Hauptzollamte  Leipzig  II
unterstellt  worden.

Die  bisher  dem  Hauptzollamte  zu  Schandau  unterstellten  Nebenzollämter  II  zu  Hellendorf,
Kleinliebenau,  Müglitz,  Rosenthal  und  Zinnwald  sowie  die  Zollabfertigungsstelle  für  Postgüter
zu  Glashütte  sind  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Pirna  zugewiesen  worden.

78
        <pb n="1038" />
                                                                —  498

Am  Bahnhofe  zu  Altchemnitz  ist  eine  dem  Hauptzollamte  zu  Chemnitz  unterstellte  Zollabfertigungsstelle
  mit  folgenden  Befugnissen  errichtet  worden:

Aussertigung  und  Erledigung  von  Zoll-  und  Salz-Begleitscheinen  I  und  ll.  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  lI  über  inländischen  Taback,  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,  unbeschränkte  Abfertigung  im  Eisenbahnverkehr,
Abfertigung  von  Baumwollengarn  der  Nr.  2 c 1,  2  und  3,  Leinengarn  der  Nr.  22  a  und  b,  Leinwand
der  Nr.  22  f,  g  1  und  2,  und  der  Anmerkung  zu  f und  g  sowie  von  Wollenwaaren  der  Nr.  41  d  5
und  6  und  hartem  Kammgarn  aus  Glanzwolle  der  Nr.  41 c 2  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen
der  betreffenden  Tarifpositionen,  Abfertigung  der  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden
  Biere,  Branntweine,  Branntweinfabrikate  und  eingesalzenen  Gegenstände,  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Branntweinversendungsscheinen  I  und  II.,  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  von  Bier  und
Branatwein  sowie  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein
und  Wein.  

Zu  Hermsdorf  in  Böhmen  ist  ein  dem  Hauptzollamte  zu  Zittau  unterstelltes  Nebenzollamt  I
und  zu  Markersdorf  eine  mit  den  Befugnissen  eines  Nebenzollamts  II  ausgestattete  detachirte  Zollabfertigungsstelle
  des  Nebenzollamts  I  Hermsdorf  errichtet  worden.

Die  Steuer-Rezeptur  zu  Geithain  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Grimma  ist  in  ein  Untersteueramt
  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabackblätter  der
Tarifnummer  25  v  1  sowie  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Taback  umgewandelt  worden.

Dem  Hauptzollamte  zu  Grimma  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über
unbearbeitete  Tabackblälter  der  Tarifnummer  25  v  1  und  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über
inländischen  Taback,  sowie

dem  Steueramte  zu  Oschatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Meißen  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein,  Wein  und  geschrotenes  Malz  beigelegt  worden.

Im  Großherzogthume  Baden.

Der  Steuereinnehmerei  zu  Wolfartsweier  im  Bezirke  des  Finanzamts  zu  Bretten  ist  die  Befugniß
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinversendungsscheinen  1  beigelegt  worden.



7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.







Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum



Laufende Nr.    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.









a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

Rosalie  Zielinska,  44  Jahre  alt,  geboren  zu  Smolovice,  schwerer  und  ein-   Königlich  preußischer  25.  Juli  d.  J.
geb.  Falkeberg,  Kreis  Wrodawek,  Polen,  russische  facher  Diebstahl  Regierungs-Präsident
Arbeiterfrau,  Staatsangehörige,  (4  Jahre  6  Monate  zu  Bromberg,

  Zuchthaus,  laut  Erkenntniß

  vom  30. Ja-
  nuar  1896),

1.
        <pb n="1039" />
                                                                  499

 

 

 

 

 

 

 

  
Nr.    Name  und  Stand    Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
  
Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Johann  Burians-    22  Jahre  alt,  ortsangehörig  zu  Skripp,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  21.  Juli  d.  J.
ky,  Zigeuner,  Bezirk  Wagstadt,  Oesterreichisch-  Regierungs-Präsident
  Schlesien,  zu  Breslau,  
3.  Vincenz  Hodek,  geboren  am  20.  März  1877  zu  Ka-   Betteln,  Königlich  preußischer  29.  Juni  d.  J.
Schuhmacher,  rolinenthal,  Bezirk  Prag,  Böhmen,  Polizei  -  Präsident  zu
ortsangehörig  zu  Pardubitz,  ebenda-  Berlin,  
selbst,
4. Reinhold  Jacob-  geboren  am  27.  November  1877  zu   Landstreichen,  Königlich  preußischer  26.  Juli  d.  J.
son,  Schiffsheizer,,  Pernau,  Livland,  russischer  Staats-  Regierungs-Präsident
angehöriger,  zu  Potsdam,  
5.  Johannes  geboren  am  11.  Oktober  1868  zu  Betteln,  Großherzoglich  badischer  30.  Juli  d.  J.
Christian  Jensen,  Tommerup,  Insel  Fünen,  Dänemark,  Landeskommissär  zu
Former,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Mannheim,
6. Karl  Kitzmer,  geboren  am  13.  November  1875  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  6.  Juni  d.  J.
Ziegeleiarbeiter,  Nowydwory,  Bezirk  Troppau,  Oester-  Betteln,  Regierungs-Präsident
reichisch  -  Schlesien,  österreichischer  zu  Oppeln,
Staatsangehöriger,  
7.  Anton  Klier  geboren  am  25.  Mai  1862  zu  Neustift  Landstreichen,  Betteln  Königlich  bayerisches  Be-    20.  Juli  d.  J.
Arbeiter,  bei  Wien,  ortsangehörig  in  Wien  und  unbefugtes  zirksamt  Miesbach,
österreichischer  Staatsangehöriger,  Waffentragen,
8.  Peter  Williams,  28  Jahre  alt,  aus  Leth,  Schottland,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  6.  Juli  d.  J.
Schornsteinfeger,  Regierungs-Präsident
zu  Aachen,
9.  Anton  Zednik,  geboren  am  2.  August  1877  zu  Sopota,  Diebstahl,  Land-  Königlich  bayerisches Be-  6.  Juli  d.  J.
Glasschleifer,  ortsangehörig  zu  Nadostin,  Bezirk  streichen  und  Betteln,  zirksamt  Rosenheim,
Cholebor,  Böhmen,  














Die  Ausweisung  des  Knechtes  Jakob  Kohlei  (Central-Blatt  für  1900  S.  50  Z.  4)  ist  zurückgenommen  worden.





  Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1040" />
        <pb n="1041" />
                                                                501  —

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.









XXVIII.    Jahrhang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  August  1900.  No.  36
      
Inhalt:  1.  Kousulat-Wesen:  Ernennung;  —  Charakter-  Zoll  und  Steuer-  Wesen:  Bestellung  eines  Stations-  
Erhöhung;  —  Bestellung  eines  Konsular-Agenten:  —  4.  Justiz-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Wegfall  der
Todesfall;  —  Exequatur-Ertheilung  Seite  501  Gebührenerhebung  im  Rechtshülfeverkehre  zwischen  dem

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung der  Einnahmen  des  Reichs  Deutschen  Reiche  und  Dänemark
vom  1.  April  1900 bis Ende    Juli 1900  502  5.  Polizei-Wesen:    Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
  Reichsgebiete    503



1.  Konsulat-Wesen.

Nachdem  die  Konsularbehörde  des  Reichs  in  Valparaiso  in  ein  General-Konsulat  umgewandelt  worden
ist,  haben  Seine  Majestät  der  Kaiser  den  bisherigen  Konsul  von  Loeper  in  Valparaiso  Namens  des
Reichs  zum  General-Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  Konsul  in  Basel,  Wirklichen  Legationsrath
von  Buri,  den  Charakter  als  General-Konsul  zu  verleihen.





Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Peterhead  ist  der  Anwalt  John  Leslie  Mc  Callum  zum  Konsular-Agenten
  in  Fraserburgh  bestellt  worden.



Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  in  Pizzo  (Italien),  Cavaliere  Emanuele  Alcalà  ist  gestorben.



Dem  Konsul  der  Republiken  Honduras  und  Nicaragua  in  Stettin,  Alfred  Siedler,  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



79
        <pb n="1042" />
                                                                       502

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1900.



















Die  Soll-  
  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme beträgt vom Beginne des  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen    den Spalten 4
der  Rechnungsjahrs bis zum Schlusse  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  und  5
des  obengenannten      2c.  des  Vorjahrs  + mehr
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  -  weniger
    M.  M.  M.  M.  M.
1.  2.    3.    4.  5.  6.
Zölle    172926048  11093448   161832600  156897198   + 4935402
Tabacksteuer  3  628  459  28  740    3599  719  3  665  576  -  65  857
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  56  635  127  15  415  764  41  219  363  31  016  946  + 10  202  417
Salzsteuer    14  130  010  9713  14120297  13  677049  +  443  248
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  5  890  704  3  645  845  2244  859  2  100  569  +  144290
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-  
schlag  zu  derselben    40474327  164  693  40  309  634  41370  197  -  1060563
Brennsteuer    1555829   1230117  325712  174275  +  151  437
Brausteuer    11752  664  16  839  11  735  825  11  134  780  + 601  045
Uebergangsabgabe  von  Bier  1  366  878  —  1  366  878  1316  008  + 50  870
                
Stempelsteuer  fur  Summe  308  360  046  31  605  159  276  754  887  261352  598  +  15402289
a)  Werthpapiere  13  098  892  —  13  098  892  7539  734  +  5559  158
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  4995  803  8  377  4987  426  6213  559  -  1226  133
c)  Schiffsfrachturkunden  92  981  —  92981  —  +  92981
d)  Loose  zu:
Privatlotterien  1  638  593  —  1  638  593  1  811  227  - 172  634
Staatslotterien.  4  203  509  —  4203  509  3  655  518  + 547  991
Spielkartenstempel  —  —  407  762  395  811  +  11951
Wechselstempelsteuer    —    —  4278  994  3  891  536  +  387  458







Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:



































Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Bezeichung
  Ist-  Einnahme  im  Monat  Juli  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli
der    Mithin    Mithin
1900  1900
1900
Einnahmen.  1899  + mehr  1900  1899  +  mehr
-  weniger  -  weniger
M.  M.  M.  M.  M.  M.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Zölle    42  169  946  44  602  560  -  2432  614     148834195  145315434  + 3518  761
Tabacksteuer  891  799  908  846  -  17  047  3  491  057  3  430  050  +  61  007
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  8  461291  6  852  121  + 1  609  170  38517041  32  867  327  + 5649  714

Salzsteuer  3312  625  3  260  951  + 51  674  15  276  044  14  625047  + 650  997
Maischbottich-  und  Branntwein- Material-  

steuer  64713  55  556  +  9157  5  409  305  5129794  + 279511
Verbrauchsabgabe  von  Branmwein  und  

Zuschlag  zu  derselben    10118  449  10009  263  + 109  186  35717047  37536  232  -  1819  185
Brennsteuer  -  331  275  -  330218  - 1  057  325712  174274  + 151  438
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von

Bier  3  178  652  2841279  +  337373  11  135  902  10  583  728  +  552  174

Summe  67  866  200  68  200  358  -  334  158   258  706  303   249  661  886  +  9  044  417
Spielkartenstempel    104  590  104  397  +  193  530  937  490510  +  40427
        <pb n="1043" />
                                                                    503  
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Großherzoglich  hessische  Oberzollinspektor  und  Regierungsassessor
  Hellwig  in  Darmstadt  an  Stelle  des  zum  Kaiserlichen  Regierungsrath  und  Mitglied  des
Statistischen  Amts  ernannten  Großherzoglich  hessischen  Oberzollinspektors  Koch  den  Königlich  preußischen
Hauptämtern  zu  Harburg  a.  d.  Elbe,  Lüneburg,  Stade  und  Verden  als  Stations-Kontroleur  mit  dem
Wohnsitz  in  Harburg  a.  d.  Elbe  vom  1.  August  1900  ab  beigeordnet  worden.



4.  Justiz  -  Wesen.  

Bekanntmachung.

Nachdem  bereits  seit  dem  Jahre  1889  in  dem  Rechtshülfeverkehre  zwischen  Preußen  und  Dänemark
auf  die  Erhebung  der  durch  die  Erledigung  von  Ersuchungsschreiben  der  beiderseitigen  Gerichte  erwachsenen
und  zur  Staatskasse  fließenden  Gebühren  verzichtet  worden  war,  ist  zwischen  der  Kaiserlichen  Regierung
und  der  Königlich  dänischen  Regierung  vereinbart  worden,  daß  auch  bei  Erledigung  von  Ersuchungsschreiben
  der  Gerichte  der  übrigen  Bundesstaaten  und  von  Elsaß-Lothringen  in  Dänemark  und  umgekehrt
die  bezeichneten  Gebühren  nicht  mehr  erhoben  werden  sollen.  Das  Abkommen  ist  am  1.  Juni  d.  J.  in
Kraft  getreten.

Berlin,  den  14.  August  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schöll.



5.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





Name  und  Stand  Alter  und  Heimath      Behörde,  welche  die  Datum

  Grund  des
Ausweisung

Nr.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-Laufende
  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.    4.  5.  6.









a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Josef  Paul,  Weber   geboren  am  5.  Januar  1859  zu  Krom-    schwerer  Diebstahl  Königlich  sächsische  Kreis-    21.  Juni  d.  J.
und  Fabrikarbeiter,  bach,  Böhmen,  ortsangehörig  eben-  und  Sachbeschädi-  hauptmannschaft
daselbst,  gung  (1  Jahr  6  Mo-  Bautzen,

nat 2  Wochen  Zuchthaus,
  laut  Erkenntniß
  vom  28.  Dezember
  1898),

2.  Vinzenz  Pohl,  Kauf-    geboren  am  25.  März  1863  zu  Wolta,  Kuppelei  und  Be-    Königlich  bayerische  3.  März  d.  J.













mann,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  orts-  drohung  (10  Mo-     Polizei-Direktion    
angehörig  ebendaselbst,  nate  Gefängniß,  laut  München,
  Erkenntniß  vom

  4. Oktober 1899),  
79*
        <pb n="1044" />
                                                                      504



 

 

 

 

 


Nr.  Name  und  Stand    Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Laufende    Ausweisung  
  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Dirk  Brons,  Tage-    geboren  am  19.  November  1842  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  31.  Juli  d.  J.

löhner,

4.  Anton  Jatté,  Drahtbinder,


Groningen,  Holland,  ortsangehörig

ebendaselbst,
geboren  am  18.  August  1865  zu

Neszlusa,  Komitat  Trencfin,  Ungarn,



5. Heinrich  Kromer,
Hausdiener,

6. Johann  Josef  Lippert,
  Handarbeiter,

7. Anton  Maresch,
Hutmacher,

8. Josef  Paley  (Paln),
Arbeiter,

9. Johann  Pupüs,
Spängler,

Mathias  Zeitz
(Zajce)  Schreiner,  

10.



österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  25.  Oktober  1867  zu  Steinschönau,
  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  15.  November  1842  zu
Lohm,  Bezirk  Mies,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  3.  Januar  1849  zu  Brünn,
Mähren,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  im  Jahre  1882  zu  Jarocyn,
Bezirk  Nisko,  Galizien,  ortsangehörig
ebendaselbst,

geboren  am  25.  November  1877  zu
Zakopcze,  Komitat  Trencsin,  Ungarn,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  4.  Januar  1858



zu

angehörig  ebendaselbst,



Landstreichen
Betteln,
Betteln,
desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

und

Widerstand  gegen  die

ber  Unfug
Betteln,

Mirotitz,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  orts-,  Staatsgewalt,  ground



Regierungs-Präsident
zu  Düsseldorf,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Potsdam,

Königlich  preußischer
Polizei  -  Präsident
Berlin,

Königlich  sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Frankfurt  a.  O.,

Königlich  preußischer  3.  Februar
Polizei  - Präsident  zu  d.  J.
Berlin,

Königlich  bayerisches  25  Juli  d.  J
Bezirks-Amt  Erding,

Königlich  bayerische
Polizei-Direktion
München,

1.  August  d.  J.
11.  Juli  d.  J.
zu
19.  Juni  d.  J.

12.  Mai  d.  J.





10.  Juli  d.  J.



Die  auf  Seite  81  unter  Ziff.  8  des  Central-Blatts  für  1900  erfolgte  Veröffentlichung  der  Ausweisung  des
Rocco  Spazio  ist  dahin  zu  berichtigen,  daß  der  richtige  Name  des  Ausgewiesenen  Franzesko  Bacchi  lautet,  daß  derselbe
am  1.  August  1858  in  Pinbaga  in  Italien  geboren  und  Maurer  ist.









Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1045" />
                                                                —  505  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



















  
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  August  1900.  No. 37.
                                    
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung
    3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Handbuchs  für
zur  Vornahme  von  Zivilstands  - Akten;    — Exequatur-Ertheilung  Seite 505  die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr  1900  506
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  Reichsgebiete  506
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1900  506



1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  General-Konsul  in  Genua,
Pritsch,  unter  Beilegung  des  Charakters  als  Geheimer  Legationsrath,  zum  General-Konsul  in  Antwerpen
zu  ernennen  geruht.

        

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vize-Konsulats  in  Mombassa,  Kaufmann  Alfred  Frühling  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  für  den  Amtsbezirk  des  Vize-Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit
Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  für  Bremerhaven  und  Geestemünde  ernannten  Königlich  schwedisch-  norwegischen  Vize-Konsul
Hubertus  Dirkzwager  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



80
        <pb n="1046" />
                                                          —  506  —

2.  Finanz    - Wesen.



Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  April  1900
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1900.*)

















Einnahme  vom    Mithin
  Beginne  des  Einnahme  in  
Bezeichnung  Rechnungsjahrs  bis  demselben  Zeit-  im  Rechnungsjahr
der  zum  Schlusse  des    raume  des  Vor-  1900
  obengenannten  jahrs
Einnahmen.  Monats  mehr
  M. M.    M.
1.  2.    3.  4.
Post- und Telegraphen-Verwaltung   129306330  121927447  7  378  883
Reichseisenbahn-Verwaltung  30  163  000  27  393  000  **)  2770  000





3.  Marine  und  Schiffahrt.



Die  vom  Reichsamte  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine
  auf  das  Jahr  1900“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben  erschienen
und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  8,00  M.  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Das  Buch  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  6,00 M.  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.



4.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.











Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum
Grund    

Nr.    Ausweisung  des

Laufende  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2    3.  4.  5.  6.



a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Joseph  Janis-  geboren  am  4.  März  1859  in  Lasz-   Betrug,  schwerer  und  Königlich  preußischer  6.  August  d.  J.
zewski,  Arbeiter,  kowo,  Kreis  Kalisch,  Polen,  russi-  einfacher  Diebstahl  Regierungs-Präsident
scher  Staatsangehöriger,  und  intellektuelle  zu  Bromberg,

Urkundenfäschung

(1  Jahr  7  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  2.
  Januar  1899),







*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatte  für  1900  S.  502.
**)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  1  093  150  M.  höher.
        <pb n="1047" />
                                                          —  507  —





Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Datum
    Grund    Behörde, welche die Ausweisung   des

  der  Bestrafung.    Ausweisungs-Laufende
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
  
1.  2.  3.  4.  5.  6.









    
2.  Mathias  Skrivan,  geboren  am  16.  März  1879  in  Bli-  schwerer  Diebstahl  Königlich  bayerisches  Be-  1.  August  d.  J.
Maurer,  zanow,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,  (2  Jahre  6  Monate  zirksamt  Donauwörth,
österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  3.  und
9.  Februar,  sowie
9.  Dezember  1898),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Joseph  Bartack,  geboren  am  23.  Dezember  1852  in-  Diebstahlsversuch  Stadtmagistrat  Amberg,  3.  August  d.  J.







Metzger.  Heraletz,  Bezirk  Deutschbrod,  Böhmen,  und  Landstreichen,  Bayern,
ortsangehörig  ebendaselbst,
4.  Katharina  Guzdek,  geboren  im  Jahre  1874  zu  Chocznia,  gewerbsmäßige  Un-   Königlich  preußischer  21.  Juli  d.  J.
Dienstmädchen,  Bezirk  Wadowice,  Galizien,  öster-  zucht,  Regierungs-Präsident
reichische  Staatsangehörige,  zu  Oppeln,
5.  Anton  Hartwich,  geboren  25.  Juli  1868  in  Deschney,  Betteln,  Königlich  preußischer  13.  August
Metzger,  Bezirk  Neustadt  a.  d.  M.  Böhmen,  Regierungs-Präsident  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Minden,
6.  Anton  geboren  am  13.  Oktober  1855  in  Gent,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-  8. August  d.  J.
de  Moustire,  Belgien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  sident  zu  Metz,
Kaufmann,
7.  Joseph  Scherrer,  geboren  am  18.  August  1880  in  desgleichen,  Königlich  bayerisches    Be-  30.  Juli  d.  J.
Tagelöhner,  Katharina,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  zirksamt  Hersbruck,
österreichischer  Staatsangehöriger,    
8. Heinrich Würth, geboren am 3.(5.) Dezember 1858 in   desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  2.  August  d.  J.
Tagner,  Sidi-Bel-Abbes,  Bezirk  Oran,  Algier,  Präsident  zu  Metz,  1
ortsangehörig  ebendaselbst,
9.  Pauline  Wür-  geboren  am  28  Mai  1876  zu  Obern-   gewerbsmäßige  Un-    Königlich  bayerische  Po-   19.  Juli  d.  J.
zinger,  Dienst-  dorf,  Bezirk  Salzburg,  Oesterreich,  zucht  und  Bann-   izei-Direktion  München,
magd,  ledig,  ortsangehörig  ebendaselbst,  bruch,









 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1048" />
        <pb n="1049" />
                                                      —  509  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

  



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVIII.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,    den  31.  August  1900.    No.  38.











    
    

        
                    

Inhalt:  1.  Konsulat -  Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Ertheilungen;  —  Sterbefall  Seite  509  Reichsgebiete  510



















1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vize-Konsul  Reimer  zum  Vize-Konsul  für
den  Hafen  von  London  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Fritsch  zum  Vize-Konsul
in  Landskrona  zu  ernennen  geruht.

    

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Advokaten  und  Prokureur  Ludwig  Haex  jun.
zum  Vize-Konsul  in  Maastricht  zu  ernennen  geruht.



Dem  Konsul  der  Republiken  Honduras  und  Nicaragua,  Federico  Hohlt  in  Hannover,  ist  Namens  des
Reichs,  das  Exequatur  ertheilt  worden.



Dem  zum  Vize-Konsul  der  Republik  Columbien  in  Hamburg  ernannten  Dr.  Anastasio  del  Rio  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Grazzafolli  in  Chios  ist  gestorben.



81
        <pb n="1050" />
                                                               510

2.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



1. Laufende  Nr.

Name  und  Stand

  

der  Ausgewiesenen.



Alter  und  Heimath  Grund


der  Bestrafung.







  2.   3.  4.  5.



Behörde,  welche  die  Datum des
Ausweisung  Ausweisungsbeschlossen
  hat.  beschlusses.
6.



1. Franzesko  Fistarol,    geboren  am  4.  (8.)  August  1865  (1866)   Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-  20.  August  d. J.
Erdarbeiter,  zu  Belluno,  Italien,  ortsangehörig  sident  zu  Straßburg,
ebendaselbst,
2.  Hänoch  Gabri-  geboren  im  Jahre  1876  in  Kurw,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  desgleichen.
lewicz,  Bäcker-  russischer  Unterthan,  Betteln,  Regierungs-Präsident
geselle,  zu  Breslau,
3.  Joseph  Keller,  geboren  am  6.  Januar  1877  zu  Zuch-   Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  14.  August  d.  J.
Schiffsheizer,  wyl,  Kanton  Solothurn,  Schweiz,  Prästdent  zu  Straßburg,
ortsangehörig  ebendaselbst,
4.  Heinrich  Krebber,  geboren  am  19.  Mai  1868  zu  Stockum,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  28.  Juli  d.  J.
Tagelöhner,  Niederlande,  Regierungs-Präsident
zu  Aachen,
5. Johann  Petrow,  geboren  am  18.  Dezember  1860  zu   Betteln,  Königlich  preußischer  18.  August  d.  J.
Kürschner,  Riga,  Rußland,  russischer  Staats-  Regierungs-Präsident
angehöriger,  zu  Magdeburg,
6.  Johann  Schneider,  geboren  am  21.  April  1850  in  Julius-    Landstreichen  und  Königlich  preußischer  17.  August  d.J.
Weber  und  Arbeiter,    thal,  Gemeinde  Krombach,  Bezirk  Betteln,  Regierungs-Präsident
Gabel,  Böhmen,  österreichischer  zu  Breslau,
Staatsangehöriger,  
7.  Daniel  Adolf  Zell-  geboren  am  7.  Mai  1849  zu  St.  Gallen,  Betteln,  Königlich  sächsische  18.  Juni  d.  J.
weger,  Glaser,  Kanton  Appenzell,  Schweiz,  Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.



 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1051" />
                                                               —  511  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



  





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  September  1900.  No.  39.
  
Inhalt:  1.  Konsulat -  Wesen:  Exequatur  - Ertheilung    3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung.  eines  Stations-Seite 511

2.  Handels-  und  Gewerbe - Wesen:  Bekanntmachung,  be-  kontroleurs    512
treffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  aus-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ländischen  Zollstellen  511  Reichsgebiete    512



1. Konsulat - Wesen.   Dem  französischen  Konsul  Eugne  Boeufoé  in  Bremen  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt
worden.



2.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen,  vom
27.  Angust  1900.

Das  unter  dem  27.  April  1898  veröffentlichte  Gesammtverzeichniß  derjenigen  ausländischen  Zollstellen,
  über  welche  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  oder
sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der  internalionalen  Reblauskonvention
betheiligten  Staaten  erfolgen  darf  (Central-Blatt  S.  240)  wird  unter  6  (Oesterreich-Ungarn,  (a)  die  im
Reichsrathe  verltretenen  Königreiche  und  Länder)  dahin  abgeändert,  daß  die  K.  K.  Hauptzollämter  Triest
und  Villach  (letzteres  jedoch  nur  für  die  mit  der  Post  eingehenden  Sendungen)  hinzutreten  und  das
K.  K.  Hafen-  und  Seesanitäts-Capitanal  in  Triest  ausscheidet.

In  der  Bekanntmachung  vom  6.  April  d.  J.  (Central-Blatt  S.  112)  ist  statt:  Fürth  a.  W.  zu
lesen:  Furth  i.  W.  (in  Bayern).

Berlin,  den  27.  August  1900.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Rothe.
        <pb n="1052" />
        3.

  

                                                             512

Zoll -und

  Steuer - Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Hauptsteueramts-Kontroleur,  Steuerinspektor
  Polle  in  Gleiwitz  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen
Steuerinspektors  Urban  den  Königlich  bayerischen  Hauptzollämtern  zu  Kaiserslautern,  Landau  und
Ludwigshafen  am  Rhein,  dem  Großherzoglich  badischen  Hauptzollamt  und  Hauptsteueramte  zu  Mannheim
sowie  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer  den  in  den  Bezirken  der  Hauptämter  zu
Mannheim  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten  Großherzoglich  badischen
Finanzämtern  als  Stationskontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Mannheim  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  beigeordnet
  worden.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Johann  Graca,  geboren  am  3.  März  1878  zu  Wado-  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  27.  Juli  d.  J.
Konditorgehülfe,  wice,  Galizien,  österreichischer  Staats-  Betteln,  Regierungs-Präsident
  angehöriger,  zu  Oppeln,
2.  Karl  Hassel-  geboren  am  11.  April  1878  zu  Maria-  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  23.  August  d.  J.
wandler,  Fabrik-  zell,  Oesterreich-Ungarn,  österreichischer  Präsident  zu  Colmar,
arbeiler,  Staatsangehöriger,  
3.  geboren  am  16.  Februar  1873  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  desgleichen.

Franz  Panzner,

Buchbinder,

4.  Maria  Puff,  Dienstmagd,

  ledig,

5.  Marie  Rayeck,

Dienstmagd,

6. Afra  Schell,

Näherin,  ledig,



Bilin,  Bezirk  Saaz,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Fleyh,  Bezirk  Teplitz,
Böhmen,  
geboren  am  1.  Juni  1874  zu  Lauter-   Kuppelei
bach,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  orts-  werbsmäßige
angehörig  ebendaselbst,    zucht,
geboren  am  2.  Januar  1882  zu  Luxem-    Landstreichen,
burg,  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  7.  August  1870  zu  Brell-    gewerbsmäßige  Unstein,
  Bezirk  Judenburg,  Steiermark,  zucht,
ortsangehörig  ebendaselbst,

und  ge-Un-










Regierungs-Präsident



zu  Merseburg,

lizei-Direktion  München,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Metz,
Königlich  bayerische
Polizei  - Direktion
München,

Königlich  bayerische  Po-  26.  Juli  d.  J.

24.  August  d.  J.
29.  Juli  d.  J.







    



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1053" />
                                                             —  513  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

      

  



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

















XXVIII.    Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  September  1900.  No.  40.

Inhalt:  1.          3.  Marine  und  Schiffahrt:  Verordnung,  betreffend  Zeigen
  Konsulat-Wesen:  Ernennungen  Seite  513  der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiffe    516

2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
August  1900      514  Reichsgebiete    517



1.  Konsulat  -  Wesen.  

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankdirektor  Oscar  Svendsen  zum
Konsul  in  Arendal  (Norwegen)  zu  ernennen  geruht.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaiserlichen  Konsul  Falcke  zum  Konsul
in  Rio  de  Janeiro  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Reichsangehörigen  Wilhelm  von  Ploennies
zum  Konsul  in  Brisbane  (Australien)  zu  ernennen  geruht.



88
        <pb n="1054" />
        —  514  —

2.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 







Passiva.

  Event.
Nummer.  Sonstige  Verbindlich-      Verbindlich-  
Bezeichnung  Gegen  Unge-  Gegen  täglich  Gegen  keiten  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  keiten
  Grund-  Reserve-  Noten-    fällige      Sonstige  aus
  der        31.  Juli  deckte  31.  Juli  Ver-  31.  Juli    mit  31.  Juli  31.  Juli  der  31.  Juli  weiterge-
  Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1900.  Noten.  1900.  bindlich-  1900.  Kündi-  1900.  Passiva  1900.  1900.  gebenen
Laufende  keiten.  gungs-  inländischen

frist.  Wechseln.
  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
  
1. Reichsbank  120000  30000  1096006  -26351  209848  -14407  488356  +2288  -  —  38  696  +2  334  1768  058  -21729  -2. Frankfurter
  Bank  18000  4800  14  566  -528  9279  -115  3389*  -588  17413  -689  318  +336  58  516  -1469  7411
3. Bayerische  Notenbank  7500  2493  58717  -2290  20  758  —  4237  7398  +566  -  —  3  080  -224  79188  -1976  588



4. Sächsische Bank zu Dresden  80000  5620  44596  -2271  18614  +2444  27719  +2877  28823  -580  841  +28  132  099  +54  1669

5. Württembergische  Notenbank  9000  980  22  800  —  372  9  988  +  536  1309  +  500  45  971  +  84  35  105  +212  860

6. Badische  Bank.  9000  1879  13892  —  283  8892  —  108  5462  —  134  -  —  1009  +122  31242  -295  1188

7. Bank  für  Süddeutschland  15672  1869  14210  -67  93  61  +15  97*  -2  —  —  1069    +91  32917  +22  1  801

8. Braunschweigische  Bank  10500  850  1  580  -112  1  143  —  70  3970  +43  1857    +239  143  +64  18  900  +234  1002



–  24947  14519





  
Zusammen  219672  48  491  1266  367*  –  32274  287383  —  15942  537700    +5  522  42  688  -1030  41  197

 

 

 

+  2  835  2156  025



Bemerkungen.

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M. =  973  357  450  M.
= 500 =  =  17  982  500  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
= 1000 =  =  278  303  000  M.  ( = = =  =  1 und  2).
Zu  Spalte  9  Nr.  2*:  Darunter  128  800  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
=  =  9 =  7*:  =  90626 M. =  =  =  =  =  Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="1055" />
        Wesen.

banken  Ende  August  1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1900.
auf  Tausend  Mark.)

                                                                 515





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Nummer.
  
Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen   Summe  Gegen  
  31.  Juli  kassen-  31.  Juli  anderer  31.  Juli    Wechsel.  31.  Juli  Lombarb.  31.  Juli    Effekten.  31.  Juli  Aktiva.  31.  Juli  der  31.  Juli
Bestand.  1900.  scheine.  1900.  Banken.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  Aktiva  1900.  Laufende
  

      
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.   34.

817986   -  12288   24633    + 1031   14089    - 692  729373   - 8425   74525   + 3412  4068   -  1952   78489   - 2820   1768058    - 21729   1.
5080    -  297  88.  -  16  169    -  100  37889    -  842  9480  -  598  5044    -  16  8  565    +  489    60765  - 1880    2.
33  076  +  1470  55  -  3  4828    +  480     37652  - 3051  895   - 983  26     -  1  2  656  +  112    79188  -  1976  3.
  
21224  - 4853  400  +  98    4358  + 40  88172    +  3048  3248  -  142  485  54    14212      +  1917     132099  + 54    4.

10  784  + 15  97  +  3  1931    -  926   21045     +  1152  469  + 6  9  -  770  -  38  35105  + 212    5.
4890  - 118  17  -  5  93  - 52  22863   +  327  571  +  61  72    -  24  3286  -  484   81242  - 295    6.
4746  - 8072  95  -  1      8  -  21796  +  541  2144     +  245   2779    -  1849  - 682  82917  + 22    7.
404  - 31  3    +  2  30     -  13  5  370    -  158  1888  + 188  58  + 17  11889    +  276  19181     +  276    8.
    
928  190  -  16169  25  888  +  1100  25456  –  1272  963  160  - 7408  93220    +  2184  12531  -  2030  110610  -  1230    2158  505  -  24816
  



















 

88*
        <pb n="1056" />
                                                           —  516  —

3.  Marine  und  Schiffahrt.



Verordnung,
betreffend  Zeigen  der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiffe.



Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.,

verordnen  auf  Grund  des  §. 22  des  Gesetzes,  betreffend  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,  vom
22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.
Deutsche  Kauffahrteischiffe  haben  die  Reichsflagge  zu  zeigen:
a)  beim  Begegnen  mit  einem  Schiffe  Meiner  Marine,  welches  die  Reichskriegsflagge  gesetzt  hat,
b)  beim  Passiren  einer  deutschen  Küstenbefestigung,  auf  welcher  die  Kriegsflagge  weht,  wenn  das
Passiren  innerhalb  drei  Seemeilen  vom  Strande  beim  tiefsten  Ebbestand  ab  gerechnet  erfolgt,
c)  beim  Einlaufen  in  einen  deutschen  Hafen.

  §.  2.
Fremde  Kauffahrteischiffe  haben  in  den  Fällen  des  §.  1b  und  c  ihre  Nationalflagge  zu  zeigen,
ingleichen  beim  Begegnen  mit  einem  Schiffe  Meiner  Marine,  welches  die  Reichskriegsflagge  gesetzt  hat,
wenn  die  Begegnung  innerhalb  der  im  §.  1  b  bezeichneten  Grenze  erfolgt.

  §. 3.
  Die  Kommandanten  Meiner  Schiffe  haben  die  Befolgung  der  Vorschriften  über  die  Flaggenführung
  durch  die  Kauffahrteischiffe  zu  überwachen.  Sie  sind  daher  berechtigt

a)  in  den  Fällen  der  §§.  1,  2  das  Zeigen  der  Flagge  erforderlichen  Falles  zu  erzwingen;

b)  den  Kauffahrteischiffen  solche  als  Nationalflagge  geführte  Flaggen,  welche  den  bestehenden
Vorschriften  nicht  entsprechen,  und  solche  von  ihnen  geführte  Wimpel,  welche  dem  Wimpel
der  Kriegsmarine  ähnlich  sind,  wegzunehmen,  auch  die  unbefugte  Führung  der  Reichsflagge
zu  verhindern.

§.  4.
Die  Verpflichtung  der  Hafenpolizeibehörden  zum  Einschreiten  bei  Nichtbefolgung  der  in  den
§§  1  und  2  gegebenen  Vorschriften  wird  durch  die  Bestimmung  des  §.  3  nicht  berührt.

Schloß  Wilhelmshöhe,  den  21.  August  1900.

Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1057" />
                                                        —  517  —
4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.















Nr.    
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Laufende    Ausweisung
  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Joseph  Cham,  geboren  am  31.  März  1868  zu  Krasso-    Landstreichen,  Königlich  preußischer  29. August  d.  J.
Arbeiter,  witz,  Rußland,  russischer  Staats-  Regierungs-Präsident
angehöriger,  zu  Lüneburg,
2.  Anton  Czer-  geboren  am  13.  Juni  1879  zu  Lemberg,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-  31.  August  d. J.
winski,  Arbeiter,    Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  sident  zu  Metz,  
3.  Anton  Edelmann,  geboren  am  13.  Juni  1852  zu  Prag,    Betteln,  Königlich  preußischer  6.  September
Maurer,  ortsangehörig  zu  Poschen,  Bezirk  Regierungs-Präsident  d.  J.
Neuhaus,  Böhmen,  zu  Erfurt,
4.  Jonatz  Heda,  geboren  am  29.  September  1840  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  7.  August  d.  J.
Arbeiter,  Nieder-  Hermesdorf,  Bezirk  Schön-  Betteln,  Regierungs-Präsident  
berg,  Mähren,  österreichischer  Staats-  zu  Breslau,
angehöriger,    
5.  Heinrich  Johannes  geboren  am  12.  September  1862  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  3.  September
Kervezée,  Hertogenbosch,  Provinz  Nordbrabant,  Regierungs-Präsident  d.  J.
Bürstenmacher,  Niederlande,  ortsangehörig  eben-  zu  Hildesheim,
daselbst,
6. Eugen  Paul  geboren  am  10.  Februar  1874  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  2.  September
Muzelle,  Heizer,  Compighe,  Departement  Oise,  Frank-  Präsident  zu  Metz,  d.  J.
reich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
7. Joseph  Nickel,  geboren  1850  zu  Wilkowice,  Bezirk  Betteln  und  Erre-Königlich  preußischer  21.  Juli  d.  J.
Arbeiter,  Biala,  Galizien,  österreichischer  gung  ruhestörenden  Regierungs-Präsident
Staatsangehöriger,  Lärms,  zu  Oppeln,
8.  Franz  Paul,  geboren  am  29.  September  1847  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  28.  August  d. J.
Kellner,  Wien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,    Bezirksamt  Schrobenhausen,

9.  Franz  Treutler,  geboren  am  18.  August  1883  zu   Landstreichen,  Stadtmagistrat  Strau-  31.  August  d. J.
Färber,  Braunsberg,  Bezirk  Mistek,  Mähren,  bing,  Bayern,  







ortsangehörig  ebendaselbst,





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1058" />
        <pb n="1059" />
                                                               —  519  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.











XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  September  1900.  No. 41.

Inhalt:  1.  Konsulat - Wesen:  Ernennung;  —  Ermächti-  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuergung
  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  stellen;  —  Ermächtigung  des  Hauptzollamts  zu  Plauen
Exequatur-Ertheilunen  Seite  519  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Aktien  2c.
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  sowie  zur  Abstempelung  dieser  Urkunden  521
vom  1.  April  1900  bis  Ende  August  1900  520  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Reichsgebiete    522



1.  Konsulat - Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rentier  Adolf  Schmith  zum  Konsul
in  Joinville  (Dona  Francisca)  in  Brasilien  zu  ernennen  geruht.



Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Quito,  Franz  Schmidt,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  von  Schweizern,  die  unter  deutschem  Schutze  leben,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.





Dem  zum  belgischen  Konsul  für  den  Regierungsbezirk  Trier  und  das  Fürstenthum  Birkenfeld  mit  dem
Amtssitz  in  Trier  ernannten  Herrn  Wilhelm  Rautenstrauch  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs
ertheilt  worden.

  

Dem  zum  spanischen  Konsul  in  Bremen  ernannten  Don  Manuel  Garcia  Cruz  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.



Dem  Königlich  portugiesischen  Vize-Konsul  in  Danzig,  Adolph  Unruh,  ist  Namens  des  Reichs  das
Exequatur  ertheilt  worden.

    

Dem  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexico  Carl  Bardach  in  Düsseldorf  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



84
        <pb n="1060" />
        2.  Finanz -  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche











für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1900.



























Die  Soll-  
Einnahme  beträgt  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginne des  Ausfuhr-    in  demselben  zwischen  den
der  Rechnungsjahrs bis zum Schlusse    Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spalte 4  und 5
des  obengenannten    2c.  des  Vorjahrs  + mehr
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  -  weniger
M.  M.  M.  M.  M.
1.  2.    3.  4.    5.  6.
Zölle Tabcksteuer    213  178  821  12  256  697  200  922  124    192410777  + 8511347
4  535  256  39715  4495541  4538  549  -  43  008
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  68  752  577  17  701  726  51  050  851  40  777  823  +  10  273  028
Salzsteuer    18  182  809  10  059  18172250  17862714  +  309536
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  5916  959  5  023  559  893  400  481  166  +  412234
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben  52  701  161  196253  52  504908  53  904907  -    1399  999
Brennsteuer  1  696  892  1  699  473  - 2581    -  187812  + 185  231
Brausteuer    14  428  464  27036    14  401  428  13  729  827  +  671  601
Uebergangsabgabe  von  Bier  1  694  056      1  694  056  1  651  138    +  42918
Summe  381  086  495  36  954518  344  131  977     325  169  089  +  18  962  888
Stempelsteuer    für
a)  Werthpapiere  13  396  538  —  13  396  538  8  928  207    +  4  468  331
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  5  832  789  11  467  5  821  322  7131  435    -  1310  113
c)  Loose  zu:
Privatlotterien  2142  504  —  2142  504  2138  964  +  3540
Staatslotterien  6  286  098  —  6286  098  5812116  +  473982
d)  Schiffsfrachturkunden  159712  —  159  712  —  +  159  712
Spielkartenstemmpel  —    —  514  386  497438  + 16948
Wechselstempelsteuer  —    —  5313765  4829904   + 483861
Post- und Telegraphen-Verwaltung  —  —  158  135  679  149  255  139    +  8880  540
Reichseisenbahn-Verwaltung  —    —  89119000  35  463  000*)  + 3  656  000

*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  996  787  M.  höher.

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:































    Ist-  Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist-
  Einnahme  im  Monat  August    
Bezeichnung  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August
der  Mithin  Mithin
  1900  1900
  
Einnahmen.  1900  1899  +  mehr  1900  1899  +  mehr
-  weniger    -  weniger
M. M. M.  M. M.  M.
1.  2.  3.  4.  5.  6.    7.
Zölle    36  528  514  33  176  334  +  3  352  180    185  362  709  178  491  768  +  6  870  941
Tabacksteuer  826  664  858  081   -  31  417  4317  721  4288  131   +  29590
  Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  9162  023  8  020  408   +  1141  615   47679064  40  887735  +  6  791  329
Salzsteuer    3  783  172  3437861   +  345  311  19  059  216    18062  908    +  996  308
  Maischbottich- und  Branntwein-Materialsteuer
  -  158  853  -  384424  + 225  571  5250  452  4745  370  +  505  082
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  
Zuschlag  zu  derselben  9  469  424  10157372   - 687948  45186471   47693604  - 2507  133
Brennsteuer  -  328  293   -  362  086  +  33793   -  2581  -  187  812  +  185  231
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  2542  332  2  490  316   +  52  016  13678234  13074044  +  604  190
Summe  61  824  983  57  393  862  +  4431  121  320  531  286  307  055  748  +  13  475  538
Spielkartenstempel    102  369  106  307   -  8  988  633  306  596817  +  36  489
        <pb n="1061" />
                                                             —  521  —

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Auf  der  Insel  Wilhelmsburg  ist  eine  dem  Hauptzollamte  zu  Harburg  angegliederte  Zollabferltigungsstelle
  errichtet  worden,  welche  die  Bezeichnung  „Hauptzollamt  Harburg,  Zollabfertigungsstelle
auf  der  Insel  Wilhelmsburg“  führt,  und  der  die  sämmtlichen  Abfertigungsbefugnisse  des  Hauptzollamts
Harburg  beigelegt  worden  sind.  Die  frühere  zur  zollamtlichen  Abfertigung  des  Verkehrs  der  G.  Plange'schen
Dampfmühle  bestimmte  Zollabfertigungsstelle  auf  der  genannten  Insel  ist  aufgehoben  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Trier  ist  das  Steueramt  I  zu  Bernkastel  nach  Neu-Cues
verlegt  worden.

Auf  dem  Salzwerke  der  Gewerkschaft  Burbach  bei  Beendorf  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu
Halberstadt  ist  ein  Salzsteueramt  I  errichtet  worden.

Umgewandelt  sind:  Die  Steuerämter  I  zu  Herborn  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Marburg
und  zu  Lützen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Naumburg  a.  S.  in  Steuerämter  II  und  das  Nebenzollamt
  II  zu  Glanerbrücke  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Vreden  in  ein  Nebenzollamt  I.

Es  ist  ertheilt  worden:

Dem  Steueramt  I  zu  Jülich  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Düren  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  ll,

der  Uebergangsstelle  Altengronau    im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hanau  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,

dem  Hauptsteueramte  zu  Crefeld  sowie  dem  Hauptsteueramte  zu  Cassel  und  dessen  Abfertigungsstelle
  am  Bahnhofe  daselbst  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung
zur  Ausfuhr  angemeldeten  Kakaowaaren  und

dem  Hauptsteueramte  zu  Brandenburg  a.  H.  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen
  I  über  die  von  der  Berliner  Blechemballage-Fabrik  Gerson  auszuführenden  Weißblechfabrikate.

Im  Königreiche  Bayern.

Der  Zollexpositur  des  Hauptzollamts  Lindau  in  Weiler  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von
Waaren  der  Tarifnummern  22a  und  22b  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt
  worden.

Im  Königreiche  Sachsen.

Das  Untersteueramt  zu  Geithain  ist  von  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Grimma  abgezweigt

und  dem  Hauptzollamte  Leipzig  II  unterstellt  worden.

Im  Königreiche  Württemberg.

Die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Branntwein  sowie
zur  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  vom  Branntwein  ist  auf  die  württembergischen  Zollstellen  eingeschränkt
  und  die  bisher  anderen  Aemtern  (Kameral-,  Grenz-  und  Orts-Steuerämtern)  zugekommene
gedachte  Befugniß  aufgehoben  worden.

Im  Großherzogthume  Baden.

Der  Steuer-Einnehmerei  zu  Villingen  im  Bezirke  des  gleichnamigen  Finanzamts  ist  die  Ermächtigung
  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagen-Plombenverschluß  eingehenden  übergangssteuerpflichtigen
  Biersendungen  ertheilt  worden.

Im  Gebbiete  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.
Der  Zollabfertigungsstelle  Vorsetzen  des  Hauptzollamts  Kehrwieder  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung
  von  Waaren  der  Tarifnummern  22a,  b,  f,  g  1,  g 2  und  Anmerkung  zu  f  und  g  sowie  der
84*
        <pb n="1062" />
                                                          —  522  —

unbedruckten  und  bedruckten  Tuch-  und  Zeugwaaren  der  Tarifnummern  41 d 5  und  6  zu  anderen  als  den
höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt  worden.

In  Elsaß-Lothringen.

Dem  Nebenzollamt I  zu  Masmünster  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Münster  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Zoll-Begleitscheinen  I  über  Waaren  aller  Art,  welche  für
die  Fabrikanten  Vogt  &amp;amp;  Co.  in  Masmünster  und  Niederbruck  im  Zollvormerkverkehr  ein-  oder  wieder
ausgehen,  beigelegt  worden.



Das  Königlich  sächsische  Hauptzollamt  zu  Plauen  ist  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Aktien,
Kuxen,  Renten-  und  Schuldverschreibungen  und  von  Lotterieloosen  2c.  (Nr.  1 - 3  und  5  des  Tarifs  zum
Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  275  —)  sowie  zur  Abstempelung  dieser
Urkunden  ermächtigt  worden.



4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

  

Laufende    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.



1.  2.  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Caspar  Martinus  43  Jahre  alt,  geboren  zu  Kuilenburg,  Betteln,  Großherzoglich  olden-  25. August  d. J.

Cornelius  Hogen-    Provinz  Gelderland,  Niederlande,



burgisches  Staatsministerium,
  Departement
des  Innern,

geboren  am  12.  Januar  1855  zu  Betteln  und  Dieb-  Königlich  preußischer  4.  September

doorn,  Cigarrenmacher,

2.  Julius  Ferdinand







Schwager,  Loh-  Platten Bezirk  Joachimsthal,  Böhmen,  stahl,  Regierungs-Präsident  d.  J.
gerber,  ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Merseburg,  
3.  Franz  Urvalek,  geboren  am  19  September  1832  zu  Betteln,  Königlich  sächsische  14.  August  d. J.
Papiermacher,  Swidnitz,  Bezirk  Chrudim,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft
  ortsangehörig  ebendaselbst,  Dresden,

  





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1063" />
                                                            —  523  —

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

  



    



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.











XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag.  den  28.  September  1900.  No.  42


Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen    Seite  523  Leichenpässen  in  den    einzelnen  Bundesstaaten    zur  Zeit
2. Marine  und  Schiffahrt:  Gebührenerhöhung  für  die  ohne  zuständigen  Behörden  und  Dienststellen  524
vorgängige  Neuvermessung  erfolgende  Ertheilung  4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Erweiterung  des  hamburgischen
wiederholter  Ausfertigungen  von  Meßbriefen  für  See-  Freihafengebiets  und  Verlegung  der  Zollgrenze  528
schiffe    523  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Eisenbahn-Wesen:  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von    Reichsgebiete.  529



1.  Konsulat-Wesen.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Hermann  Lundt  zum
Konsul  in  San  Juan  (Puerto  Rico)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Paul  Gerstaecker  zum  Konsul
in  San  Cristobal  (Venezuela)  zu  ernennen  geruht.



2.  Marine  und  Schiffahrt.



Nachdem  die  Herstellungskosten  für  die  Formulare  zu  den  Schiffs-  Meßbriefen  A  durch  Verwendung  von
Pergament  sich  wesentlich  erhöht  haben,  werden  für  die  ohne  vorgängige  Neuvermessung  erfolgende
Ertheilung  wiederholter  Ausfertigungen  dieser  Meßbriefe  an  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung  vom
19.  Juli  1890  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  281)  festgesetzten  Gebühren  von  2  bezw.  3 M.
fortan  4  bezw.  5  M.  erhoben.
Berlin,  den  21.  September  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.



85
        <pb n="1064" />
                                                    —  524  —

3.  Eisenbahn-Wesen.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  42  Abs.  4  der  Eisenbahn  -  Verkehrsordnung  vom  26.  Oktober  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  557)  wird  hierunter  ein  neues  Verzeichniß  derjenigen  inländischen  Behörden  und  Dienststellen
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  zur  Zeit  befugt  sind.
Das  Verzeichniß  tritt  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen  vom  28.  September  und
29.  November  1888  (Central-Blatt  S.  889  und  952)  veröffentlichten  Verzeichnisse.
Außerdem  sind  für  Leichentransporte,  welche  aus  dem  Auslande  kommen,  folgende  Stellen  zur
Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigt  worden:
a)  die  Kaiserlichen  Missionen  in  Belgien,  Dänemark,  Frankreich,  Italien,  Marocco,  den  Niederlanden,
  Oesterreich-Ungarn,  Rußland,  der  Schweiz  und  der  Türkei;
b)  die  Kaiserlichen  Konsularbehörden  (General-Konsulate,  Konsulate  und  Vize-Konsulate)  in
Frankreich,  Italien,  Oesterreich-Ungarn,  Rußland  und  der  Schweiz,  ferner  die  General-Konsulate
  zu  Amsterdam,  Anwerpen,  Barcelona,  Cairo,  Christiania,  Constantinopel,  Kopenhagen,
  London  und  Stockholm,  sowie  die  Konsulate  zu  Alexandrien,  Algier,  Brüssel,  Cairo,
Madrid,  Rotterdam  und  Tunis.

Uerzeichniß
der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Zeit
zuständigen  Behörden  und  Dienststellen.

1.  Königreich  Preußen.
1.  Die  Regierungs-Präsidenten  (für  die  Provinz  Posen  die  Regierungen  zu  Bromberg  und  Posen).
2.  Die  Polizei-Präsidenten  zu  Berlin,  Breslau,  Frankfurt  a.  M.  und  Königsberg  i.  Ostpr.;  die
Polizeidirektionen  zu  Aachen,  Cassel,  Coblenz,  Danzig,  Hannover,  Magdeburg,  Posen,  Potsdam,
Rixdorf,  Schöneberg  b.  Berlin,  Stettin  und  Wiesbaden;  die  Landräthe  (im  Reg.-Bez.
Sigmaringen  die  Oberamtmänner)  sowie  die  Königlichen  Hülfsbeamten  zu  Elbingerode,  Neuenhaus,
  Norderney,  Wilhelmshaven  und  der  Hülfsbeamte  des  Landraths  des  Landkreises  Emden
zu  Borkum.  Die  städtischen  bezw.  ländlichen  Polizeiverwaltungen  in  nachbezeichneten  Orten:

Aken,  Alsleben  a.  S.,  Altdamm,  Altona,  Andernach,  Aplerbeck,  Arendsee,  Arneburg,
Aschersleben,  Aurich,  Barby,  Barten,  Bartenstein,  Bartschin,  Baruth,  Belgern,  Bendorf,
Benneckenstein,  Bibra,  Bingerbrück,  Bismark,  Bleicherode,  Bocholt,  Bodenwerder,  Bonn,
Boppard,  Brandenburg  a.  H.,  Braunfels,  Bredstedt,  Brehna,  Bremervörde,  Bromberg,
Brüssow,  Buckow,  Bünde,  Burg  a.  F.  (Reg.-Bez.  Schleswig),  Burg  b.  M.  (Reg.-Bez.
Magdeburg),  Burg  (Reg.-Bez.  Düsseldorf),  Burscheid,  Buxtehude,  Calbe  a.  M.,  Callies,
Camen,  Carlshafen,  Celle,  Clötze,  Cochstedt,  Cöln,  Cönnern,  Conz,  Cottbus,  Cranenburg,
Crone  a.  d.  Brahe,  Cronenberg,  Croppenstedt,  Cüstrin,  Dahme,  Dardesheim,  Derenburg,
Dingelstädt,  Dinslaken,  Dommitzsch,  Drengfurt,  Duderstadt,  Düben,  Dülken,  Eberswalde,
Egeln,  Ehringshausen,  Eilenburg,  Einbeck,  Elbing,  Eldagsen,  Ellrich,  Elten,  Emden,
Emmerich,  Ems,  Erfurt,  Esens,  Exin,  Eydtkuhnen  (Grenzstation),  Finsterwalde,  Forst  i.  L.,
Frankfurt  a.  O.,  Friedland  (Reg.-Bez.  Königsberg),  Friedrichstadt,  Fürstenwalde  (Spree),
Garz  a.  O.,  Gebesee,  Gefell,  Gembitz,  Gerbstedt,  Gerresheim,  Gilgenburg,  Glückstadt,
Görlitz,  Göttingen,  Gollantsch,  Gollnow,  Gommern,  Gonsawa,  Goslar,  Gräfenhainichen,
Graudenz,  Gröningen,  Groß-Salze,  Guben,  Guttentag,  Hadmersleben,  Halberstadt,
Hameln,  Harburg,  Havelberg,  Heiligenhafen,  Heilsberg,  Helmarshausen,  Hilden,  Hildes-
        <pb n="1065" />
                                                         —  525  —

heim,  Hitdorf,  Hohenmölsen,  Hohenstein  (Reg.-Bez.  Königsberg),  Hornburg,  Janowitz,
Ibbenbüren,  Jerichow,  Jessen,  Joachimsthal,  Kaiserswerth,  Kaldenkirchen,  Kappeln,
Kattowitz,  Keitum  (für  die  Insel  Sylt),  Kemberg,  Keltwig,  Kiel,  Kindelbrück,  Kirn,
Königshütte  O.  S.,  Konstadt,  Kruschwitz,  Labischin,  Landeck,  Landsberg  a.  W.  (Reg.-Bez.
Frankfurt  a.  O.),  Landsberg  (Reg.-Bez.  Merseburg),  Langenberg,  Langensalza,  Lebus,
Leer,  Lengerich,  Lenzen,  Leschnitz,  Lichtenau,  Liebstadt,  Liegnitz,  Lingen,  Loburg,  Löbejün,
Lontzen,  Loslau,  Lüdenscheid,  Lüneburg,  Lütjenburg,  Lychen,  Melle,  Mettmann,  Mühlhausen
  (Reg.  Bez.  Erfurt),  Mühlhausen  (Reg.-Bez.  Königsberg),  Müllrose,  Müncheberg,
Münden,  Münder,  Münster,  Myslowitz,  Neudamm,  Neumünster,  Neunkirchen,  Neustadt
  a.  R.  (Reg.-Bez.  Hannover),  Neustadt  (Reg.-Bez.  Schleswig),  Niedermarsberg,
Nieder-Thalheim,  Nienburg,  Nikolai,  Norden,  Nordhausen  a.  H.,  Northeim,  Oberhausen,
Oberlahnstein,  Odenkirchen,  Oebisfelde,  Oevenum  (für  die  Insel  Föhr),  Oeynhausen,
Ohligs,  Oldenburg,  Oldesloe,  Opladen,  Orsoy,  Ortrand,  Osnabrück,  Osterfeld,
Osterode  a.  H.,  Osterwieck,  Ottensen,  Oktmachau,  Pakosch,  Popenburg,  Pasewalk,  Passenheim,
  Patschkau,  Pattensen,  Peine,  Pellworm,  Pitschen,  Plaue,  Pollnow,  Polzin,  Prettin,
Pretzsch,  Pritzwalk,  Quakenbrück,  Rattingen,  Reinerz,  Rheinberg,  Rheine,  Rogowo,
Rügenwalde,  Saalfeld,  Sachsa,  Sandau,  Schildau,  Schippenbeil,  Schkölen,  Schmiedeberg
(Reg.-Bez.  Merseburg),  Schneidemühl,  Schocken,  Schönebeck,  Schönlanke,  Schraplau,
Schwanebeck,  Schweidnitz,  Schwelm,  Schwiebus,  Seehausen  i.  A.  (Kreis  Osterburg),
Seehausen  (Kreis  Wanzleben),  Seyda,  Sobernheim,  Bad  Soden,  Sömmerda,  Sohrau  O.  S.,
Soldau,  Sommerfeld,  Sonnenburg,  Spandau,  Stade,  Staßfurt,  Steele,  Stössen,  Stolberg,
Stolp  i.  Pomm.,  Storkow,  Strälen,  Stralsund,  Strasburg  (Reg.-Bez.  Potsdam),  Strausberg,
  Stromberg,  Suhl,  Sulzbach,  Tangermünde,  Telgte,  Temmstedt,  Teuchern,  Thorn,
Trarbach,  Treffurt,  Tremessen,  Treptow  a.  d.  Rega,  Treptow  a.  d.  Tollense,  Treuenbrietzen,
  Trier,  Tscherbeney,  Uelzen,  Unna,  Velbert,  Verden,  Versmold,  Viersen,  Vlotho,
Völklingen,  Warburg,  Wattenscheid,  Wegeleben,  Weißenfels,  Wendisch-Buchholz,  Werben,
Werden,  Werder,  Werl,  Wettin,  Willenberg,  Witten,  Wittstock,  Wollin  i.  Pomm,
Wülfrath,  Wunstorf,  Kanten,  Zahna,  Zanow,  Zehdenick,  Ziegenhals,  Ziegenrück,
Ziesar,  Zörbig.

2.  Königreich  Bayern.

Die  Bezirksämter,

die  unmittelbaren  Stadtmagistrate,

die  Polizeidirektion  zu  München,

die  exponirten  Bezirksamts-Assessoren  sowie

für  die  im  §.  42  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Abs.  8  erwähnten  Leichentransporte  die  Verwaltungen

  der  Strafanstalten  und  der  Arbeitshäuser.

3.  Königreich  Sachsen.
Die  Amtshauptmannschaften,
die  Stadträthe,
der  Direktor  der  vereinigten  Landesanstalten  zu  Hubertusburg.

4.  Königreich  Württemberg.
Die  Stadtdirektion  Stuttgart,
die  Oberämter.

5.  Großherzogthum  Baden.
Die  Bezirksämter.

6.  Großherzogthum  Hessen.
Die  Kreisämter.
35*
        <pb n="1066" />
                                                           —  526  —

7.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  Ortspolizeibehörden,  nämlich
im  Domanium:  die  Aemter,
auf  den  ritterschafllichen  Gütern:  die  Gutsobrigkeiten,
im  Gebiete  der  Städte:  die  Magistrate  und  die  städtischen  Polizeibehörden  sowie
im  Gebiete  der  drei  Landesklöster:  die  Klosterämter.

8.  Großherzogthum  Sachsen.
Die  Bezirksdirektoren,
die  Gemeindevorstände  von  Jena  und  Ilmenau,
der  Gemeindevorstand  zu  Blankenhain  für  Personen,  die  in  dem  Carl  Friedrich-Hospitale  daselbst  verftorben
sind  und  auswärts  beerdigt  werden  sollen.

9.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
a)  Im  Herzogthume  Strelitz
Die  Aemter,
die  Gutsobrigkeiten,
die  Magistrate.
b)  Im  Fürstenthume  Ratzeburg:
Die  Landvoigtei,
die  Gutsherrschaften.

10.  Großherzogthum  Oldenburg.
a) Im  Herzogthum  Oldenburg  und  im  Fürstenthume  Lübeck:
Die  Gemeindevorstände,
die  Stadtmagistrate.
b)  Im  Fürstenthume  Birkenfeld:
Die  Bürgermeister.

11.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Kreisdirektionen,
die  Polizeidirektion  zu  Braunschweig,
die  Stadt-Polizeibehörden  zu  Blankenburg  a.  Harz,  Eschershausen,  Gandersheim,  Bad  Harzburg,  Hasselfelde,
  Helmstedt,  Holzminden,  Königslutter,  Schöningen,  Schöppenstedt,  Seesen,  Stadtoldendorf,
  Wolfenbüttel.

12.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  Landräthe  sowie

für  die  im  §.  42  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Abs.  8  erwähnten  Leichentransporte  die  Direktion
des  Zuchthauses  zu  Maßfeld.

13.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Die  Landrathsämter,
die  Stadträthe.

14.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
a)  Im  Herzogthume  Coburg:
Das  Landrathsamt  zu  Coburg,
die  Magistrate  zu  Coburg,  Neustadt  und  Nodach,
der Stadtrath  zu  Königsberg  in  Franken.

b)  Im  Herzogthume  Gotha:
Die  Landrathsämter,
die  Stadträthe  zu  Gotha,  Ohrdruf  und  Waltershausen.
        <pb n="1067" />
                                                                   –  527  —

15.  Herzogthum  Anhalt.
Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern,
die  Kreisdirektionen  sowie  
für  die  im  §.  42  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Abs.  8  erwähnten  Leichentransporte  die  Direktion
der  Strafanstalt  zu  Coswig,
die  Herzogliche  Salzwerks-Direktion  zu  Leopoldshall  bei  tödtlich  verlaufenden  Unglücksfällen  auf  den
Herzoglichen  Salzwerken  Leopoldshall  und  Friedrichshall.

16.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Die  Landräthe.
17.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
a)  Bei  Transporten  von  Leichen  innerhalb  des  Fürstenthums:
Die  Ortspolizeibehörden.
b)  Bei  Transporten  über  die  Grenzen  des  Fürstenthums  hinaus:
Die  Landrathsämter.

18.  Fürstenthum  Waldeck.

19.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Das  Landrathsamt  zu  Greiz,
der  Amtsrichter  zu  Burgk.

Die  Kreisamtmänner.

20.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Die  Landrathsämter  zu  Gera  und  Schleiz.

21.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Die  Landrathsämter,
der  Polizeidirektor  zu  Bückeburg,
der  Magistrat  zu  Stadthagen.
22.  Fürstenthum  Lippe.
Die  Magistrate  der  Städte  Barnirup,  Blomberg,  Detmold,  Horn,  Lage,  Lemgo,  Salzuflen,  Schwalenberg,
die  Verwaltungsämter  zu  Blomberg,  Brake,  Detmold,  Lipperode-Cappel,  Schötmar.

23.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

24.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Die  Polizeidirektion  zu  Bremen,
der  Landherr  in  Bremen,
die  Aemter  zu  Bremerhaven  und  Vegesack.

Das  Polizeiamt  zu  Lübeck.

25.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  städtische  Polizeibehörde  zu  Hamburg,
der  Amtsverwalter  zu  Ritzebüttel,
der  Bürgermeister  zu  Bergedorf.

26.  Elsaß-Lothringen.
Die  Kreisdirektoren,
die  Polizeidirektoren  zu  Metz  und  Straßburg.
Berlin,  den  21.  September  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="1068" />
                                                                  —  528  —

4.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen.



Nachdem  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  29.  März  d.  J.  eine  Verlegung  der  Zollgrenze  gegen
das  hamburgische  Freihafengebiet  zum  Zwecke  der  Erweiterung  dieses  Gebiets  genehmigt  hat,  ist  von
dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  auf  Grund  der  ihm  vom  Bundesrath  ertheilten  Ermächtigung
  als  Zeitpunkt  für  den  Eintritt  dieser  Veränderung  der  1.  Oktober  d.  J.  festgesetzt  worden.

Die  Zollgrenze  gegen  das  hamburgische  Freihafengebiet  nimmt  künftig  folgenden  Lauf:

Von  dem  westlichen  Endpunkte  der  im  Niederhafen  befindlichen  Abschlußvorrichtung
folgt  die  Zollgrenze  der  elbseitigen  Wasserlinie  der  Pallisaden  und  der  schwimmenden  Abfertigungsstelle
  Vorsetzen  bis  zum  südlichen  Pfeiler  der  Niederbaumbrücke  und  erreicht  längs
der  Westseite  dieser  Brücke  das  südliche  Ufer  des  Binnenhafens,  die  Brücke  selbst  in  das  Zollgebiet
  einschließend.  Von  hier  ab  folgt  die  Zollgrenze  dem  Südufer  des  Binnenhafens  am
Uferrande  bis  zu  dem  Zollgebäude  am  Kehrwieder  und  setzt  sodann  ihren  Lauf  an
der  Landseite  dieses  Gebäudes  und  demnächst  an  der  Landseite  der  Zollschuppen  bis
zur  südöstlichen  Ecke  des  Gebäudes  der  vormaligen  Zollassistentur  Neuer  Wandrahm
fort.  Sie  überschreitet  dann  in  östlicher  Richtung  die  Straße  bei  St.  Annen  bis  zu  der
südwestlichen  Ecke  der  Gebäude  des  Hauptzollamts  St.  Annen,  setzt  ihren  Lauf  an  deren
Südseite  bis  zum  südöstlichen  Ende  fort,  von  wo  aus  sie,  sich  nach  Süden  wendend.
die  Straße  Alter  Wandrahm  schneidet,  an  der  Ostseite  des  neuen  Speicherblocks  weiter  läuft
und  nach  Ueberschreitung  des  Ausflusses  des  von  der  Sülze  nach  dem  Wandrahmsfleth
führenden  Wasserlaufs  in  südwestlicher  Richtung  zuerst  dem  Ost-,  dann  dem  Südufer  der
Flethe  bis  zum  Ostrande  der  Straße  Holländischereihe  folgt.  Von  hier  wendet  sich  die  Zollgrenze
  nach  Süden,  läuft  an  der  Ostseite  jener  Straße  bis  zum  Brookthorquai,  überschreitet
ihn  in  derselben  Richtung  und  erreicht,  sich  nach  Westen  wendend,  die  Ostseite  der  Brookthorquaibrücke,
  von  wo  aus  sie  in  südöstlicher  Richtung  die  Quaigleise  überschreitet  und  sich  am
Ufer  des  Brookthorhafens  auf  einer  kurzen  Strecke  nach  Osten  und  dann  nach  Südosten
wendet,  um  die  dort  aufgestellte  Grenztafel  zu  erreichen.  Sie  überschreitet  sodann  den  Brookthorhafen
  in  der  Richtung  auf  die  Ostseite  des  Silospeichers,  zieht  sich  an  dieser  sowie  an
der  Südseite  der  Zollabfertigungsstelle  Meyerstraße  entlang  bis  zu  dem  durch  eine  Grenztafel
bezeichneten  Punkte,  überschreitet  die  Meyerstraße,  erreicht  den  nördlichen  Endpunkt  des  Zollgitters
  neben  dem  Hannoverschen  Bahnhof  und  folgt  diesem  Gitter  bis  zur  Eisenbahnelbbrücke.
Dem  westlichen  Rande  dieser  Brücke  folgend  tritt  die  Grenze  an  das  linke  Elbufer  über  und
nimmt  ihren  weiteren  Lauf  an  dem  westlichen  Rande  der  Hannoverschen  Eisenbahn  längs  des
dort  angebrachten  Zollgitters  bis  zur  Unterführung  der  Harburger  Landstraße,  die  Bahngleise
in  das  Zollgebiet  einschließend.

Hier  wendet ..........................
im  Uebrigen  unverändert  —  vergleiche  Central-Blatt  1888  S.  914  Zeile  6  von  oben  u.  flgd.
und  Central-Blatt  1892  S.  323  Zeile  1  bis  7  von  oben.
        <pb n="1069" />
                                                        —  529

5.  Polizei  -Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

























Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

    

Laufende    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Modesio  Calchera,  geboren  am  25.  Januar  1873  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  13.  September
Schuhmacher,  Calchera,  Provinz  Belluno,  Italien,  Präsident  zu  Colmar,  d. J.
italienischer  Slaatsangehöriger,    

2. Wenzel Ehl, Tischler- geboren am 7. September 1865 zu     Betteln,  Königlich  preußischer  7.  September

geselle,    Kuasiny,  Bezirk  Reichenau,  Böhmen,  Regierungs-Präsident  d.  J.
österreichischer  Staatsangehöriger,  zu  Breslau,

3.  Alois  Goldlust,  geboren  am  6.  August  1880  zu  Preß-     Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-     5.  September
Handlungskommis,  burg,  Ungarn,  ortsangehörig  zu  Betteln,  zirksamt  Tirschenreuth,  d.  J.

  Tarnow,  Galizien,
4. Franz  Janowitsch,  geboren  am  24.  März  1875  zu  Buda-    Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  13.  September
Tagner,  pest,  ungarischer  Staatsangehöriger,  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.
5.  Johann  Kan-  aus  Karschahamor,  Ungarn,  Lebens-    Landstreichen  und  Königlich  preußischer  23. August  d.  J.
dranos,  Tage-  alter  unbekannt,  Betteln,  Regierungs-Präsident
löhner,  zu  Trier,
6.  Juro  (Georg)  geboren  im  Jahre  1870  zu  Czacza-     Betteln  und  Aus-     Königlich  preußischer  31.  Juli  d.  J.
Ostrag,  Draht-  Kommende,  Komitat  Trenczin,  übung  eines  Ge-     Regierungs-Präsident
binder,  Ungarn,  österreichischer  Staatsange-  werbes  im  Umher-  zu  Oppeln,
höriger,  ziehen  ohne  Gewerbeschein,

7.  Wenzel  Zimmer-  geboren  am  30.  Dezember  1880  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-  29.  August  d.  J.

mann,  Barbier,     Pilsen,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,






zirksamt  Donauwörth,



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1070" />
        <pb n="1071" />
                                                                 —  531  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im Reichsamte des Innern.

  

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.





 

 

  
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Oktober  1900.    No. 43.
      
Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-  2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen-  Rangerhöhung  eines  Stationskontroeurs   532
Agenten;  —  Entlassung  —  Exequatur-  Ertheilung Seite 531  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
  Reichsgebiebte    532

 

1. Konsulat-Wesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Guayaquil  (Ecuador)  ist  Herr  Carl  Reichow  zum  Konsular-Agenten
an  dem  Hafenorte  Manta  bestellt  worden.

    

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Brünn,  Gustav  Ritter  von  Schoeller,  ist  die  erbetene  Entlassung
  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

            

Dem  Königlich  spanischen  Honorar-Konsul,  Walter  Sobernheim  in  Berlin,  dessen  Amtsbezirk  die
Provinzen  Brandenburg  und  Posen,  den  Regierungsbezirk  Magdeburg  und  das  Herzogthum  Anhalt  umfaßt,
  ist,  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="1072" />
                                                              —  532  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Dem  Stationskontroleur,  Königlich  württembergischen  Sekretär  Dr.  Linckh  in  Hannover,  ist  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  der  Titel  und  Rang  eines  Finanzassessors  verliehen  worden.



3.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.







Nr.      

Name  und Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die    Datum des

  Ausweisung  

  der  Bestrafung.  Ausweisungs-Laufende
  der  Ausgewiesenen.      beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.





Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Agnes  Wilhelmine  geboren  am  9.  März  1878  zu  Kopen-   Führung  falschen  Na-Boe,
  ledig,  hagen,  dänische  Staatsangehörige,  mens,  verbotswidrige
  Rückkehr
und  gewerbsmäßige
Unzucht,  
2.  Johann  Coufal,  geboren  1866  zu  Prosicka,  Bezirk  Sachbeschädigung,  Königlich  sächsische  Kreis-    30.  August  d.  J.
Handarbeiter,  Chrudim,  Böhmen,  ortsangehörig  Betteln  und  Ueber-  hauptmannschaft
zu  Malec,  Bezirk  Chotebor,  Böhmen,  tretung  des  Säch-  Dresden,
sischen  Gesetzes,  betreffend
  die  Besteuerung
  des  Gewerbebetriebs
  im  Umherziehen,

3. Julius  Metzger,  geboren  am  8.  Juli  1878  zu  Möhlin,  Betteln,  Polizei-Behörde  zu  Ham-    24.  September
Schlosser,  Kanton  Aargau,  Schweiz,  ortsange-  burg,  d.  J.
hörig  ebendaselbst,
4.  Leser  Oppenheim,    25  Jahre  alt,  geboren  zu  Czechanow,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  20.  September



Polizei-Behörde  zu  25.  September
Hamburg,  d.  J.









Arbeiter,  Gouvernement  Plozk,  Rußland,  rus-  Betteln,  Regierungs-Präsident
  sischer  Staatsangehöriger,  zu  Breslau,
5.  Auguste  Richter,  geboren  am  21.  Mai  1882  zu  Berns-       gewerbsmäßige  Un-    Königlich  preußischer  17.  September
Arbeiterin,  ledig,  dorf,  Sachsen,  ortsangehörig  zu  Neu-  zucht,  Regierungs-Präsident  d.  J.
berg,  Bezirk  Asch,  Böhmen,  zu  Merseburg,







  Die  auf  Seite  287  Ziffer  7  des  Central-Blattes  für  1882  erfolgte  Veröffentlichung  der  Ausweisung  des  Fleischergesellen
  Franz  Pettera  ist  dahin  zu  berichtigen,  daß  der  Ausgewiesene  am  10.  April  1852  geboren  ist.







Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1073" />
                                                               —  533  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

      



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.






























XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Oktober  1900.  No. 44.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung  zeichniß  der    gemäß  §. 6  der  Branntweinsteuer-Befreiungseines
  Konsular-Agenten;  —  Exequatur-Ertheilung  ordnung  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Brannt-Seite
  533  wein-  Denaturirungsmittels  ermächtigten  Gewerbs-2.
  Bank-  Wesen;  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  anstalten    536
September  1900  534
3.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen:  Bestellung  eines  Reichsbevoll-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländem  aus  dem
mächtigten  und  zweier  Stationskontroleure;  —  Ver-  Reichsgebiete  537



1.  Konsulat-Wesen.
Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsular-Agenten  Sektions-Ingenieur

  F.  Hafner  zum  Vize-Konsul  in  Dedeagatsch  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Gonaves  (Hati)  ist  der  Kaufmann  F.  Wierß  zum  Konsular-Agenten
in  dem  Hafen  St.  Mare  bestellt  worden.



Dem  zum  General-  Konsul  der  Republik  Liberia  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitz  in  Hamburg
ernannten  Herrn  Carl  Georg  Philipp  Goedelt  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



87
        <pb n="1074" />
                                                                 534

2.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten





















































Passiva.
Event.
Nummer  Ver.    Ver-
  Bezeichnung  Sonstige taglich  bindlich-        bindlich-
  Grund-     Reserve-  Noten-  Gegen  Unge-    Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  aus
  der  Kapital.      31.  Aug.   beckte  31.  Aug.  Ver-  31.  Aug  mit  31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.  weiterge-
    
Laufende  Banken.    Fonds.  Umlauf.  1900.  Noten.   1900.  bindlich-  1900.  Kündi-  1900.  Passiva.  1900.  Passiva.   1900.  gebenen
  gungs-    inlän-
  keiten.  frist.  discher
    Wechseln.
  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.

1.)  Reichsbank  120  000    30  000      1  343  962  + 247956    585  927    +  876  579  456  417    - 31939     —  —  37  870   +  4174    1  988  249   +  220191    
2.  Frankfurter  Bank  18000  4800  17804  +  3238    9  898    +  619  2  946*  - 443  17645    +  232  10    -  338  61  205  + 2689  5975
3. Bayerische  Notenbank  7500  2493  64  718  + 6001  30  982  +  10  224   6581   -  817  -  3074  - 6  84366  +  5  178  925
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  5620  54332  +  9736  26  091  + 7477  23197  -  4522   21876   -  1  447  880    +  39  135905  + 3806  2106
5.  Württembergische  Notenbank  9000  980   23070  + 270   10194   +206  1423   - 186  30   -  15    1035  + 64  35288     +  133  551
6. Badische  Bank  9000  1879  14874   +  982  9666    +  774  5235  –  227  —  —  1086    +  77  32074    + 932  1118
7.  Bank  für  Süddeutschland  15672  1  869  14854    +  644    9860    +  499  96*   -  1      —  1  407  + 388  33898   +  981  1387
8.  Braunschweigische  Bank    10500    850    2205  + 625  1567   +  424    4343  + 373    1742  -  115  71    -  72    19711    +  811    1055
  
Zusammen 219672   48491    1535819    + 269452  684  185    + 396  802    499  938   - 37762    41298   - 1345   45433    + 4276  2390  646    + 234621    13117



Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu

Zu  Spalte  9  Nr.  2*:

=  =



          

9

=   7*:








Bemerkungen.

1  144  485  550  M.
22  508  500  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),

100
500

=   1000

90  626  M.

867  158  000  M.  (  =Darunter
  128  800  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Gulden-  und  Thalernoten.

        

    



1  und  2).
        <pb n="1075" />
        Wesen.

                                                    —  535  —

banken  Ende  September  1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1900.
auf  Tausend  Mark.)





 

 

 

 

 

 

 

 

 





















Activa.

  

  
Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe     Gegen  Nummer.
Bestand.  31.  Aug.  kassen-    31.  Aug.  anderer  31.  Aug.  Wechsel.  31.  Aug.  Lombard.    31.  Aug.  Effekten.  31.  Aug.  Aktiva.  31.  Aug.  der  31.  Aug.  

1900.  scheine.  1900.  Banken.      1900.  1900.  1900.  1900.  1900.   Aktiva.   1900.
Laufende
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.    34.
725  427  -  122  559  20358  - 4275   12250   - 1789  971905   + 242532   108823   + 34298   47384   + 48321   102102   +28663   1988249   + 220191   1.
6188  + 1108  16  -  22  1702   +  1533  36974  -  415  9858   + 378   5055   + 11  3767  +  202   63  560  + 2  795   2.
30  246    -  2830  45  -  10  8445  - 1988  46585  +  8888  931    +  36  22  -  4  3142  + 486   84866   + 5178   3.
19199  -  2025  466  +  66    8576   + 4218  225  5360    +2112  1031   +  546   12876  - 1  336    135905  +  3806  4.
10  565  -  219  74  -  23  2287  + 306   21164   + 119  472  +  3  9  717  - 53   35238   +  188   5.
5  123  +  288    5  - 12  80  -  18    22803    +  440  529  -  42  55   -  17  3479   +  243   32074  + 832   6.
4883  + 137  100  +  5  11 +  3    22509  + 703  2302  +  158  2779   -  1314  -  35  33898  +  981   7.
579    +  175  9  +  6  50  +  20  5882   +  512  1481  -  407  37   -  16  11962  +  579  20000  +  869  8.
802  210  -  125  980    21  073  –  4265  2895    1216  169  + 253009  129756  +  86586  56  872  +  48841  139  359  + 28  749  2893  290  + 284  785


















 

 

87*
        <pb n="1076" />
                                                         —  536  —

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.





Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen

1.

der  Königlich  preußische  Ober-Regierungsrath  Höfeld  in  Danzig  an  Stelle  des  in  den
Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Geheimen  Regierungsraths  Triest  der
Königlich  preußischen  Regierung  zu  Sigmaringen,  dem  Königlich  württembergischen  Steuer-Kollegium,
  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  zu  Stuttgart  und  der  Großherzoglich
badischen  Zolldirektion  zu  Karlsruhe  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit
dem  Wohnsitz  in  Karlsruhe,

2.  der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Traue  in  Emden  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst

zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors  Herbst  den  Kaiserlichen  Hauptzollämtern
zu  Diedenhofen,  Metz  und  Saarburg  in  Lothringen  als  Stationskontroleur  mit  dem  Wohnsitz
in  Metz,

3. der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Heyn  in  Düsseldorf  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst

  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors  Lange  den  Königlich  bayerischen
Hauptzollämtern  zu  Landshut,  Passau,  Reichenhall,  Simbach  und  Zwiesel  als  Stationskontroleur
  mit  dem  Wohnsitz  in  Passau

vom  1.  Oktober  1900  ab  beigeordnet  worden.

Verzeichniß

der  gemäß  §.  6  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  zur  Zusammensetzung  des
allgemeinen  Branntwein-Denaturirungsmittels  ermächtigten  Gewerbsanstalten.

Königreich  Preußen:

Gebr.  Kurreck  in  Königsberg  i.  Pr.,

C.  A.  F.  Kahlbaum  in  Adlershof  bei  Cöpenick,

Hugo  Blank  in  Hoherlöhne  bei  Königs-Wusterhausen,
Naumann  &amp;amp;  Rietz  in  Stettin,

Adolf  Baszynski  in  Posen,

Jakob  Hamburger  &amp;amp;  Sohn  in  Breslau,
Aktiengesellschaft  Xylolyse  in  Zawadzki,

Johs.  Oswaldowski  in  Altona,

Hartmann  &amp;amp;  Hauers  in  Hannover,

Chemische  Fabrik  der  Hüstener  Gewerkschaft  in  Bruchhausen  bei  Hüsten  i.  W.,
J.  E.  Germeshausen  in  Düsseldorf,

E.  Renckhoff  in  Mülheim  a.  d.  Ruhr.

Königreich  Bayern:

Chemische  Fabrik  Hochspeyer  G.  Ottmann  &amp;amp;  Cie.  in  Hochspeyer,
Lippmann  &amp;amp;  Biernbaum  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,
Karl  Hubrich  in  München.

Königreich  Sachsen:

Gebr.  Dollfus  in  Chemnitz,
Max  Elb  in  Dresden,
R.  H.  Paulcke  in  Leipzig.

Königreich  Württemberg:

L.  Brüggmann  in  Heilbronn,

Hirsch  &amp;amp;  Lichter,  
Schmidt  &amp;amp;  Dihlmann    in  Stuttgart.
        <pb n="1077" />
                                                                   537  —

Großherzogthum  Baden:
Chemische  Fabrik  Konstanz  in  Konstanz,
Haas  &amp;amp;  Cie.  in  Mannheim.
Großherzogthum  Hessen:
Chemische  Fabrik  Biebrich  G.  Ottmann  &amp;amp;  Cie.  in  Amöneburg  bei  Mainz,
Verein  für  chemische  Industrie  in  Mombach  bei  Mainz.
Herzogthum  Braunschweig:

Harzer  Werke  zu  Rübeland  und  Zorge  in  Blankenburg  a.  H.,
Chemische  Fabrik  Eisenbüttel  Lübeck  &amp;amp;  Cie.  in  Räningen  bei  Braunschweig,
Henke  &amp;amp;  Baertling  in  Holzminden.

Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt:
Karl  Heinrich  Ludwig  in  Rudolstadt.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg:
Sthamer,  Noack  &amp;amp;  Cie.  in  Hamburg.

Elsaß-Lothringen:
J.  Diebolt  in  Straßburg  i.  E.



4.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.











Name  und  Stand    Alter  und  Heimath      Datum
Nr.    Grund  Behörde,  welche  die  des

Laufende    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.



Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.



1.  Isidor  Kuschner,  geboren  am  5.  Dezember  1871  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  28.  September
d.  J.

früherer  Kultus=  Dalnowo,  Rußland,  russischer  Staats-  Betteln,  Regierungs-Präsident
beamter  und  Lehrer,  angehöriger,  zu  Wiesbaden,
2.  Joseph  Müller,  geboren  am  26.  Juli  1875  zu  Klösterle,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  25.  September



Tagner,  Bezirk  Kaaden,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,





Präsident  zu  Metz,  d.  J.





Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="1078" />
        <pb n="1079" />
                                                                —  539  —

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben



im

Reichsamte  des  Innern.

      

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.











          
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  19.  Oktober  1900.  No.  45.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  4.  Versicherungs-  Wesen:  Bezug  von  Invaliden-  und

zur  Vornahme  von  Civilstands-  Akten:  —  Entlassung    Unfallrenten  in  ausländischen  Grenzgebieten  540

  Seite  539  5.  Handels-  und  Gewerbe  Wesen:  Befreiung  der  für  das

2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Gehaltszahlung  an  ostasiatische  Expeditionskorps  bestimmten  Kriegsbedürfdie
  etatsmäßigen  Beamten  des  Reichsmilitärgerichts  540  nisse  von  der  Anmeldung  für  die  Statistik  des  Waaren-3.

  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Notirung  der  Terminpreise  verkehrs    542
oder  Preise  für  Zeitgeschäfte  für  Waaren  an  in-  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ländischen  Börsen  540  Reichsgebiete  542



1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Edward  Falle  zum  Vize-Konsul
  in  Jersey  zu  ernennen  geruht.

            

Dem  Legationssekretär  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Peking,  von  Below-Saleske,  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  Chinas  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen
  Gesandten,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit
Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.  



Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Drammen  (Norwegen)  E.  Ellingsen,  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.



88
        <pb n="1080" />
                                                            —  540  —

2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

            

Denjenigen  Reichsbeamten,  an  welche  gemäß  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  die  Gehaltszahlung  vierteljährlich  erfolgen
soll,  sind  zufolge  Beschlusses  des  Bundesraths  die  etatsmäßigen  Beamten  des  Reichsmilitärgerichts
hinzugetreten.

Berlin,  den  12.  Oktober  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hopf.



3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Nach  der  aus  Grund  der  Ziffer  24  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom
14.  Juni  1900  (Central-Blatt  S.  335  ff)  getroffenen  Feststellung  der  Landesregierungen  werden  an  den
nachstehend  bezeichneten  inländischen  Börsen  für  die  daselbst  angegebenen  Waaren  Terminpreise  oder
Preise  für  Zeitgeschäfte  im  Sinne  der  Tarifnummer  46  des  Reichsstempelgesetzes  notirt,  nämlich  an
der  Börse
in  Berlin  für  Weizen,
Roggen,
Hafer,
Mais,
Roggenmehl,
Rüböl  und
Spiritus;
in  Magdeburg  für  Rohzucker  (Erstes  Produkt):

in  Hamburg  für  rohen  Kartoffelspiritus,
good  average  Santos-Kaffee,
Rüben-Rohzucker  (Erstes  Produkt)  und
nordamerikanische  Baumwolle,
Basis  middling,  nichts  unter  low-miadling.

Berlin,  den  11.  Oktober  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Thielmann.



4.  Versicherungs  - Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Oktober  1900  auf  Grund  des  §.  94  Ziffer  2  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S. 585),  §.  100  Ziffer  2  des  Unfallversicherungsgesetzes
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  641),  §.  37  Abs.  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  698)  und  §.  48  Abs.  1  Ziffer  4  des  Invalidenversicherungs-
        <pb n="1081" />
                                                             —  541  —

gesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  463)  beschlossen,  daß  die  dort  vorgesehenen  Bestimmungen  über  das
Ruhen  des  Rechts  auf  den  Bezug  der  Unfall-,  Invaliden-  und  Altersrente  für  folgende  ausländische

Grenzgebiete  außer  Kraft  gesetzt  werden:





Bezeichnung









Nähere  Bezeichnung





Laufende
  der  der

Nr.  ausländischen  Staaten.  in  Betracht  kommenden  ausländischen  Grenzgebiete.

1.  Dänemark.  Die  Ortschaft  Vamdrup.

2.  Niederlande.  Die  Provinzen  Groningen,  Drenthe,  Oberyssel,  Gelderland,  Limburg.

3.  Das  neutrale  Gebiet  Moresnet.

4.  Belgien.  Die  Arrondissements  Lüttich,  Verviers  (Provinz  Lüttich),  Marche,
Bastogne  (Provinz  Luxemburg).

5.  Das  Großherzogthum  Luxemburg.

6.  Schweiz.  Der  Kanton  Bern,  soweit  derselbe  nördlich  und  nordwestlich  der  Zihl
und  der  Aare,  vom  Einflusse  der  Zihl  abwärts  gerechnet,  belegen
  ist;  ferner  die  Kantone  Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-Land,
  Aargau,  Zürich,  Schaffhausen,  Thurgau,  St.  Gallen,

Appenzell  (Außer-  und  Inner-Roden).

7.  Oesterreich-Ungarn.  Die  Bezirkshauptmannschaften  Bregenz,  Reutte,  Schwaz,  Kufstein,  Salzburg
  mit  dem  Stadimagistratbezirke  Salzburg,  Schärding,  Rohrbach,
  Krumau,  Prachatitz,  Schüttenhofen,  Strakonitz,  Klattau,
Taus,  Bischofteinitz,  Tachau,  Plan,  Eger,  Asch,  Graslitz,
Joachimsthal,  Kaaden,  Kommotau,  Brüx,  Dux,  Teplitz,  Aussig,
Tetschen,  Schluckenau,  Rumburg,  Gabel,  Reichenberg,  Friedland,
Gablonz,  Starkenbach,  Hohenelbe,  Trautenau,  Braunau,  Neustadt,
  Reichenau,  Senftenberg,  Schönberg,  Freiwaldau,  Jägerndorf,
  Freudenthal,  Troppau,  Neu-Titschein,  Mistek,  Freistadt,
Teschen,  Bielitz;  die  Bezirke  Biala  und  Chrganow.

8.  Rußland.  Die  zwischen  der  deutschen  Reichsgrenze  und  Sosnowice  belegenen





Berlin,  den  16.  Oktober  1900.

Ortschaften  Alt-Sosnowice,  Sielce,  Bogunja,  Dembowo-Göra,
Ostro-Grtea,  Milowice  und  Niwka.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Dr.  v.  Woedtke.



88*
        <pb n="1082" />
                                                             —  542  —

5.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen:
Kriegsbedürfnisse  aller  Art,  die  für  das  ostasiatische  Expeditionskorps  bestimmt  sind,  sind  von
der  Anmeldung  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  befreit,  sofern  sie  aus  dem  freien  Verkehre
  des  Zollgebiets  stammen.

Berlin,  den  18.  Oktober  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuth.



6.  Polizei  -  Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





      

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

  

Laufende      Ausweisung

der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschusses.


1.  2.    3.  4.    5.  6.





a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1. Joseph  Hohnjec,  geboren  am  25.  März  1873  zu  Bre-   Kuppelet  (4  Monate  Königlich  bayerische  7.  September
Regenschirmmacher,  zakov,  Komitat  Warasdin,  Kroatien,  Gefängniß,  laut  Er-  Polizei-Direktion  d.  J.
ungarischer  Staatsangehöriger,  kenntniß  vom 5.  Juni  München,
d.

J.),



b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.  



2.  Nikolaus  Kremer,  geboren  am  18.  März  1833  zu  Canach,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  5.  Oktober
Schäfer,  Bezirk  Grevenmachern,  Luxemburg,  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Düsseldorf,
3. Max  Thimich,  geboren  am  25.  Januar  1880  zu  Graz,  Landstreichen,  Königlich  bayerische  29.  September
Schlosser,  Steiermark,  ortsangehörig  ebenda-  Polizei-Direktion  d.  J.

  selbst,  München,




 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1083" />
                                                            —  543  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben



im

Reichsamte  des  Innern.





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  Oktober  1900.    No.  46.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  Ermächti-  schifsverbindungen  mit  Ostasien  und  Australien  vom
gungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten  Seite  543  12. September / 30. Oktober    1898  545
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses
vom  1.  April  1900  bis  Ende  September  1900  544    Anlage A II  des  Schiffsbau-RegulativsNegulativs  (Zollfreiheit  der
      Schiffsbau-Materialien)   545
3.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen:  Zweiter  Nachtrag  zum  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Vertrag  über  die  Unterhaltung  deutscher  Postdampf-    Reichsgebiete  516



1.  Konsulat  -  Wesen.  

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsular-Agenten  August
Arens  zum  Konsul  in  Victoria  für  den  brasilianischen  Staat  Espiritu  Santo  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Geschäftsträger  in  Tokio,  Legationsrath  Grafen  von  Wedel  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  das  Gebiet  von  Japan  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  Kaiserlichen  Konsul  Weipert  in  Söul  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in
Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="1084" />
                                                                 –  544

2. Finanz -  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche









für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1900.





















Die  Soll-    
Einnahme  beträgt  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginne  des  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den Spalten 4
der  Rechnungsjahrs bis  Vergütungen 2c.  Bleiben  Zeitraume  und  5
zum Schlusse des  obengenannten  des  Vorjahrs  +  mehr
Einnahmen.  Monats    (Spalte  4)  -  weniger
M.  M.  M.   M.   M.
1.  2.  3.  4.  5.    6.
Zölle      253  675  402  13  083  782  240591620  231  492726  +  9  098894
Tabacksteuer  5  410  486  61229  5349  257  5390  388  -  41  181
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  78882  711  19  267  443  59  615  268  48  524  325  +  11  090  943
Salzsteuer  22  691  105  9966  22681  139  22347721  +  333  418
Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer  6  126  276  6527  578    -  401  302  -  988063  +  586  761
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-    
schlag  zu  derselben.  65  267  483  239  553  65  027  920  66  775  275  -  1747345
Brennsteuer  1  860  676  2  185  865  -  325  189  -  489  351  +  164  162
Brausteuer    16  664  870  27036  16637834  16141164  +  496  670
Uebergangsabgabe  von  Bier    2041660  -    2041660    1999488    +  42172
Summe  452  620  669  41  402  452  411  218  217  391  193  673  + 20  024544
Stempelsteuer  für  
a)  Werthpapiere  13  871  369  -  13  871  369  9  621  593  +  4249  776
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  6  785  206  13  094  6772  112  8  047374  -  1275262
c)  Loose  zu:    
Privatlotterien  2532  390    2532  390  2  401  248  +  131  142
Staatslotterien  7  327  483  —  7327483  6615115  +  712368
d)  Schiffsfrachturkunden  227509  —  227  509  —  +  227509
Spielkartenftempel  —  —  658  222  634  847  +  23  375
Wechselstempelsteuer  —  —  6  365  407  5847  636  + 517  771
Post-  und  Telegraphen-  Verwaltung  —  —  188  269  821  178  491646  + 9778175
Reichseisenbahn-  Verwaltung    —  —  47552  000  43  759  000*)  +  3  793000





*)  Die  definitive  Einnahne  stellte  sich  im  Vorjahr  um  702  526  M.  höher.



Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnabmen:





















Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist-
  Einnahme  im  Monat  September  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September
Bezeichnung
der  Mithin    Mithin
1900  1900
    1900  1899
Einnahmen.  1900  1899  +  mehr  1899  +mehr
-  weniger  -  weniger
M.   M.  M.  M.    M.  M.
1.   2.  3.  4.  5.    6.    7.
Zölle  36366924   35314201   + 1052723   221729633   213805969   + 7923664
Tabacksteuer  745  295  801  482  -  56  187  5  063  016  5089  613  -  26  597
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  11  000  069  9  413  796  +  1  586  273   58679  133  50  301  531  +  8377602
Salzsteuer    3619812   3434009   + 185803   22679028   21496917   + 1182111
Maischbottich- und Brennntwein- Material-    

steuer  –  291310  -  381  124   +  89  814  4959142  4364  246  +  594896
Verbrauchsabgabe  von  Brannwein  und    

Zuschlag  zu  derselben  10  685  725  10  530  154  +  155  571  55872  196  58223  758  -  2351  562
Brennsteuer  -  322  608  -  301  539   -  21069   -  325  189  -  489  351  +  164  162
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von

Bier  2  197542  2344  103  -  146  561  15  875  776  15  418  147  +  457  629

Summe  64001449   61155082   + 2846367   384532735   368210830   + 16321905
Spielkartenstempel    89  933  81  686  +  8247  723  239  678  503  +  44  736
        <pb n="1085" />
                                                              —  545  —
3.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

Zweiter  Nachtrag

zum  Vertrag  über  die  Unterhaltung  deutscher  Postdampfschiffsverbindungen  mit  Ostasien

12.  September  1898.

und  Australien  vom  30.  Oktober



Zwischen  dem  Reichskanzler  Fürsten  zu  Hohenlohe,  handelnd  im  Namen  des  Reichs,  einerseits
und  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen  andererseits  ist  heute  das  Folgende  vereinbart  worden.

Einziger  Artikel.
Dem  Artikel  1  des  Vertrags  über  die  Unterhaltung  deutscher  Postdampsschiffsverbindungen  mit
Ostasien  und  Australien  vom  12. September 30. Oktober  1898  wird  am  Schlusse  der  nachstehende  Absatz  hinzugefügt:
An  Stelle  der  unter  A  4  vorgesehenen  Anschlußlinie  von  Singapore  nach  dem  Neu-Guinea-Schutzgebiet
  und  zurück  können  nach  Vereinbarung  unter  den  vertragschließenden  Theilen
eine  oder  mehrere  Anschlußlinien  von  Anlaufhäfen  der  chinesisch-japanischen  Hauptlinie  nach
dem  genannten  Schutzgebiet  und  nach  den  sonstigen  Inselgruppen  des  deutschen  Südsee-Schutzgebiets
  unter  solchen  Betriebsbedingungen  eingerichtet  werden,  daß  die  Gesammtleistung  des
Unternehmers  auf  diesen  Anschlußlinien  gegenüber  der  Gesammtleistung  der  unter  A  4  vorgesehenen

  Anschlußlinie  nicht  verringert  wird.  
Diese  Vereinbarung  ist  urkundlich  in  zweifacher  Ausfertigung  von  beiden  Theilen  unterschrieben

und  untersiegelt  worden.

Berlin,  den  8.  Oktober  1900.  Bremen,  den  6.  September  1900.
Der  Reichskanzler.  Norddeutscher  Lloyd.
(L.  S.)  Fürst  zu  Hohenlohe.  (L.  S.)  Wiegand.  pp.  Gans.



4.  Zoll-  und  Steuer--Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  Compo-Board,  eine  aus  imprägnirter
  Pappe  in  Verbindung  mit  Holz  bestehende  Waare,  die  beim  Schiffsbau  zur  Herstellung  der
Füllungen  der  Salonwände  verwendet  wird,  den  in  dem  Verzeichniß  Anlage  A  ll  zum  Schiffsbau-Regulativ
vom  6.  Juli  1889  —  Central-Blatt  1889  S.  431    aufgeführten  Gegenständen  gleichzustellen.



89*
        <pb n="1086" />
                                                                   —  546  —
5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



  
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die    Datum







Nr.    Grund    

    des

der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende
  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.    6.






a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Carlo  Eligio  Ci-  geboren  am  10.  April  1868  zu  Mai-     Münzverbrechen  Großherzoglich  badischer  13.  Oktober

polla,  Maler,  land,  Italien,  (2  Jahre  3  Monate  Landeskommissär  zu  d.  J.

Zuchthaus,  laut  Er-  Freiburg,

kenntniß  vom    

26.  April  1898),

geboren  am  8.  Mai  1869  zu  Sidlow,  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  5.  Oktober
Gouvernement  Plozk,  Rußland,  orts-  (1  Jahr  6  Monate  Regierungs-Präsident  d.  J.
angehörig  zu  Pniapol,  Rußland,  Zuchthaus,  laut  Er-  zu  Königsberg,

kenntniß  vom  

30.  März  1899).

2. Joseph  Iwanski,
Arbeiter,





b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.











3. Andreas  Martinek,   14  Jahre  alt,  geboren  zu  Zastronie,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  21.  Juli  d.  J.
Drahtbinderlehr-  Komitat  Trenczin,  Ungarn,  öster-  Betteln,  Regierungs-Präsident
ling,  reichischer  Staatsangehöriger,  zu  Oppeln,

4. Franek  Schauder,  15  Jahre  alt,  geboren  in  Ungarn,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Drahtbinderlehr-  österreichischer  Staatsangehöriger,
ling,  

5. Franziska  Schnee-  ungefähr  62  Jahre  alt,  ortsangehörig  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  6.  September
berger  geborene  zu  Gajar,  Komitat  Preßburg,  Ungarn,  Bezirksamt  Nürnberg,  d.  J.
Rosenfels,  Par-  
fümeriehändlers-    
wittwe,  

6. Anna  Schnee-  ungefähr  25  Jahre  alt,  ortsangehörig    desgleichen,  dasselbe,  4.  Oktober
berger,  ledig,  zu  Gajar,  Komitat  Preßburg,  Ungarn,  d.  J.
Tochter  der  Vorigen,  .

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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                                                            —  547  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

im

Reichsamte  des  Innern.

    



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.













XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  November  1900.    No.  47.
Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ernennungen;  —  Be-  der  aus  dem    Auslande    heimkehrenden    Angehörigen  der
stellung  eines  Kunsular-Agenten;  —  Ermächtigung  zur Vornahme von Civilstands-Akten; — Entlassung; —  4.  Kaiserlichen  Marine  548  Wesen:  4. Handels- und Gewerbe-Wesen: Neues  Verzeichniß  der
    
Exequatur-  Ertheilugen          Seite 547  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  den
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Nautischen  Anforderungen  der  Reblaus-  Konvention  entsprechend erklärten Gartenbau- 2c. Anlagen   549
Jahrbuchs  für  das  Jahr  1903  548  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollfreier  Einlaß  von  Effekten  Reichsgebiete  571



1.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Legations-Sekretär  bei  der
Königlichen  Gesandtschaft  am  päpstlichen  Stuhle,  Legationsrath  von  Below-Rutzau,  zum  General-Konsul
  in  Sofia  zu  ernennen  geruht.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Otto  Boecker  zum  Vize-Konsul
in  Jekaterinoslaw  (Rußland)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Arequipa  (Peru)  ist  Herr  Dietrich  Kaemena  zum  Konsular-Agenten
in  Cuzco,  an  Stelle  des  ausscheidenden  Konsular-Agenten  Friedrich  Kraemer,  bestellt  worden.



Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  Irmer  in  Genua  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  diese  Heirathen  zu  beurkunden.

90
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                                                           —  548  —

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  San  Juan  del  Norte  (Nicaragua),  Christian  Friedrich  Bergmann,
  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.



Dem  zum  Königlich  großbritannischen  General-Konsul  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  und  das  Großherzogthum
  Hessen  mit  dem  Amtssitz  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Herrn  Francis  Oppenheimer  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

Dem  zum  Königlich  großbritannischen  Konsul  für  den  Stadtbezirk  Breslau  ernannten  bisherigen  Vize-Konsul
  Hermann  Humbert  daselbst  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



2.  Marine  und  Schiffahrt.



Die  vom  Reichsamte  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder
Ephemeriden  und  Tafeln  für  das  Jahr  1903  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach
astronomischen  Beobachtungen“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymanns  Verlag“  in  Berlin
soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,25  M.  für  das  Exemplar  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  dasselbe  zum  Preise
von  1,50  M.  für  das  Exemplar  zu  beziehen.



3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Oktober  d.  J.  beschlossen,

daß  Effekten,  welche  von  aus  dem  Auslande  heimkehrenden  Angehörigen  der  Kaiserlichen
Marine  zur  Ausstattung  oder  Ausschmückung  ihrer  Messen  oder  Wohnräume  an  Land  oder
an  Bord  im  Auslande  beschafft  und  benutzt  worden  sind,  zollfrei  gelassen  werden  dürfen,
wenn  durch  eine  Bescheinigung  des  Schiffskommandanten  die  in  der  angegebenen  Weise  erfolgte
Benutzung  der  Gegenstände  nachgewiesen  wird  und  kein  Bedenken  dagegen  besteht,  daß  sie
vom  Einbringer  selbst  weiter  benutzt  werden  sollen.
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                                                               —  549  —

4.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  §.  7  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
Seite  149)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1899  (Central-Blatt  Seite  343)  enthaltene
Verzeichniß  von  Gartenbau-  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen
  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  internationalen

Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  durch  das  nachfolgende  Verzeichniß  ersetzt.







Name  des  Besitzers



Nr.

Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

Lauf.  Art  des  Grundstücks.

1. Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Franneck,  Max,  Gärtnerei.

2.   =  =  Kohnemann,  L.,  Gärtnerei.

3.  =   =  Kohnemann,  Joseph,  Gärtnerei.

4.  =  =  Kohnemann,  Michael,  Gärtnerei.

5.  =  =  Nassau,  Hermann,  Gärtnerei.

6.  =   =  Tholl,  Johann,  Gärtnerei.

7.  Achbrücke  Gemeinde  Reutin,  Haug,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Bayern.
8.  Aeschach,  Bezirksamt  Lindau,  Brög,  Ludwig,  Handelsgärtnerei.
Bayern.

9.  =  =  Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.

10.  =  =  Bühler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.

11.  =  =  Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.

12.  =  =  Sündermann,  Franz,  Gärtnerei.

13.  Alfter,  Preußen,  Rheinprovinz.  Langen,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Baumschule.

14.  Allwind,  Gemeinde  Hoyern,    Brugger,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Bayern.

15.  Alsenz,  Bayern.  Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.

16.  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.  Bauer,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

17.  =  =  Bode,  Alexander,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

18.  =  =  Bromme,  Max,  Handelsgärtnerei.

19.  =  =  Dietrich,  Julius,  Gärtnerei  in  Konkurs,  Verwalter:
  Gärtner  Ludwig  Oskar  Mahn.

20.  =  =  Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

21.  =  =  Fasold, Hermann, C. Franke’s Nachfolger,
Handelsgärtnerei.

22.  =  =  Fischer,  Edwin  Emil,  Handelsgärtnerei.

23.  =  =  Fischer,  Franz  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

24.  =  =  Fischer,  Frans  Julius,  Handelsgärtnerei.

25.  =  =  Fischer,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.

26.  =  =  Fischer,  Johannes  Arno,  Handelsgärtnerei.

27.  =  =  Fischer,  Johann  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


28.   =   =  Fischer,  Richard  Karl,  Handelsgärtnerei.







90*
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                                                           —  550  —

 



            

Name  des  Besitzers





Baden.





Nr.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
29. Altenburg,  Sachsen-Altenburg.  Friebel,  Minna,  verwittw.,  geb.  Bretschneider,
früher  F.  Gustav  Bretschneider,  Handelsgärtnerei.

30.  =  =  Gerbig,  Friedrich  Gustav,  sen.,  Handelsgärtnerei.
31.  =  =  Gerbig,  Otto,  jun.,  Handelsgärtnerei
32.  =  =  Günther,  Paul,  Handelsgärtnerei.
33.  =  =  Haugk,  Max,  Gärtnerei.
34.  =  =  Höpfner,  Karl  August  Theodor,  Handelsgärtnerei.
35.  =  =  Kunze,  Franz,  in  Firma:  J.  J.  Kunze,  Handelsgärtnerei.

36.  =  =  Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
37.  =  =  Kunze,  Robert,  in  Firma:  Kunze  und  Sohn,
Handelsgärtnerei.
38.  =  =  Müller,  Louis,  Pachtgärtnerei.
39.  =  =  Raubold,  Karl  Theodor,  Handelsgärtnerei.
40.  =  =  Rinnebach,  Berthold  und  Rudolf,  Gebrüder,
Gärtnerei.
41.  =  =  Rothe,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
42.  =  =  Stötzner,  Max,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
43.  =  =  Tillich,  Friedrich  Hermann,  Handelsgärtnerei.
44.  =  =  Tillich,  Julius,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
45.  =  =  Wassermann,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
46.  Althörnitz  bei  Zittau,  Königreichs  Knebel,  Gustav  Reinhold,  Handelsgärtnerei,
Sachsen.  Blumenzüchterei  und  Gemüsebau.
47.  Auché bei Corny,  Elsaß-Lothringen.  Dausse.
48.  Augsburg,  Bayern.  Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.  Zimmerstraße  16.
49.  Aulnois,  Elsaß-Lothringen.  Majérus.
50.  Bad  Elster  siehe  unter  Elster.
51.   Baden-Baden,  Baden.  Großherzogliche  Hofgärtnerei.
52.  =  =  Leichtlin,  Max,  Gartengelände.
53.  =  =  Meier,  Hermann,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Gartengelände  in  Oos.
54.  =  =  Vogel-Hartweg,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
55.  Barmen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Heß,  W.,  Gartenanlage.
56.  Bayreuth,  Bayern.  Freiberger,  Martin,  Pächter:  Hermann  Bleyl,
Handelsgärtnerei.
57.  =  =  Herold,  Karl,  Handelsgärinerei.
58.  =  =  Leykamm,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
59.  =  =  Seeser,  Peter,  Kunstgärtnerei.
60. Beiderwiese  (Bezirksamt  Passau),  Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
61. Berlin,  Preußen.  Bitterhof  Sohn,  August,  Gärtnerei.  Frankfurter  Allee  130.
=  =  Rappe,  Ernst  &amp;amp;  Hecht,  Gartengrundstück.  Putbuserstraße  19.
62. Bernstadt  (Schlesien),  Preußen.  Wiesle,  O.,  Baumschule.
63. Berthelsdorf bei  Hainichen,  König-  Hermsdorf,  Kurt,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
64. Biethingen,  Bezirksamt  Konstanz,  Zolg,  Kajetan,  Handelsgärtnerei.
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                                                                        551







Name  des  Besitzers



84.
85.

86.
87.

88.
89.
90.
91.
92.
93.

94.
95.

96.
97.

81.  Braunschweig.



66. Böhlen  bei  Leipzig,  Königreich

Sachsen.

67. Böhlitz-Ehrenberg  bei  Leipzig,

Königreich  Sachsen.

69.  Bollweiler,  Elsaß-Lothringen.

=  =

=  =

=  =
73. Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz.
=  =

=  =

77. Bornim  bei  Potsdam,  Preußen.

78. Borstel  (Groß-),  Hamburg.
79. Brandenburg,  Preußen,  Provinz
Brandenburg.

=
=

=

84. Bremen.

85. Breslau,  Preußen,  Provinz
Schlesien.
=  =  =

=  =  =

88. Britz,  Preußen,  Provinz  Brandenburg.


89. Büsingen,  Amt  Konstanz,  Baden.

90. Caaschwitz,  Reuß  j.  L.

92. Cannstatt,  Württemberg.

=  =

94. Carow  bei  Berlin,  Preußen.

95. Cassel,  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.


96. Colditz,  Königreich  Sachsen.

=  =



(H.  Fröhlich).
Richter,  Oskar,  Kunst-Fischer,

  I.  G.,  Kunst-Tillich,

  B.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Baumann.

Gay.    
Hérissé,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.
Hérissé,  Karl,  Handelsgärtnerei.
Emmel,  Karl,  Gärtnerei.

Schmitz,  Peter,  Gärtnerei.

Schneider,  Damian,  Gärtnerei.
Weimer,  Anton,  Gärtnerei.

Geyer,  F.,  Gärtnerei.

Nanne,  Dr.,  Handelsgärtnerei.
Mangeot,  A.,  Baumschule.

und  Handelsgärtnerei.

und  Handelsgärtnerei.

Riemschneider,  Baumschule.
Herzogliche  Landesbaumschule.
Meyer,  B.  F.,  Samenhandlung.

Raap,  Hugo,  Gärtnerei.

Karich,  Christian  Ludwig,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.
Breiter,  Eduard,  Baumschule.

Lagna,  R.,  Baumschule.
Laqua,  Paul,  Baumschule.

Späth,  L.,  Oekonomierath,  Baumschule.

Heller,  Johann,  Baumschule.
Paetzold,  Otto,  Rittergutsgärtnerei.
Patzer,  Herrmann,  Handelsgärtnerei.
Binter  und  Eblen,  Baumschulen.

Gaucher,  Nikolaus,  Baumschulen.

Schwiglewski,  A.,  Gärtnerei.

Hördemann,  Joh.,  Inhaber:  Heinrich  Hördemann
  &amp;amp;  Lappe,  Gärtnerei.

Hegewald,  Gärtnerei.

Michler,  Gärtnerei.



Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf. Nr.  Art  des  Grundstücks.
65. Birkenwerder  bei  Berlin,  Preußen.  H.  Hildmannsche  Cacteenzüchterei  und  Gärtnerei

Moltkestraße  7.

Gartenbau-Anlage  an
der  Eisenbüttler  Mühle.

Gartenbau-Anlage    an
der  Salzdahlumerstraße
  62.

Ohlauer  Chaussee  und
Wolfswinkel.

Ludwigsburgerstraße,
auf  der,  Prag.

Ludwigsburgerstraße

auf  der  Prag.
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                                                            —  552  —















Name  des  Besitzers



Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf. Nr.  Art  des  Grundstücks.
98.  Colmar,  Elsaß-Lothringen.  Koenig,  Carl.
99.  =  =  Kürßner.
100.  Corny,  =  Thill.
101.  Crefeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Cronenberg,  Edmund,  Gärtnerei.
102.  =  =  Dyck,  Anton,  Gärtnerei  und  Baumschule.
103.  =  =  Empting,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.
104.  =  =  Greeven,  Johannes,  Gärtnerei  und  Baumschule. Noßstraße  124.
106.  =  =  Kempen,  H.,  Gärtnerei.
106.  =  =  Koch,  Hugo,  Gärtnerei  und  Baumschule.
107.  =  =  Lange,  Ernst,  Gärtnerei.
108.  =  =  Laurentius, Heinrich, Gärtnerei und Baum-   Sternstraße, Kempenerschulen.
  weg,  Inratherstraße,
Dahler-  und  Krullsdyck.
109.  =   =  Laurentius  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
110.  =   =  Ludwig,  Herrmann,  Gärtnerei.
111.  =  =  Melzer,  Heinrich,  Gärtnerei.
112.  =   =  Renard,  Rudolf,  Wittwe,  Gärtnerei.
113.    =  =  Samson,  Albert,  Gärtnerei  und  Baumschule.
114.  =  =  Schlobben,  Heinrich,  Wwe.,  Gärtnerei.
115.  =  =  Siebertz,  Adolf,  Wwe.,  Gärtnerei.
116.  =  =  Thiesen,  Anton,  Gärtnerei  und  Baumschule.
117.  =   =  Vogelsang,  Karl  Wilhelm,  Gärtnerei.
118.  =  =  Wiest,  Gärtnerei  und  Baumschule.
119.  Cronberg,  Preußen,  Provinz  Eichenauer,  Christian,  Rosenpflanzung.
Hessen-Nassau.
120.  =  =  Eichenauer,  Carl,  Rosenpflanzung.
121.  =  =  Königliche  Hofverwaltung  Schloß  Friedrichshof,
Rosen-  und  Ziersträucherpflanzung.
122.  =  =  Huttenlehner,  Joh.,  Rosen-  und  Ziersträucherpflanzung.
  
123.  Cunnersdorf,  Preußen,  Provinz  Weinhold,  W.,  Gärtnerei.  bei  Hirschberg.
Schlesien.
124.  Darmstadt,  Hessen.  Arnheiter,  Friedr.,  Handelsgärtnerei.
125.  =  =  Bessunger  Hofgarten.
126.  =  =  Funk,  Anton,  Handelsgärtnerei.
127.  =  =  Großherzoglicher  Orangeriegarten.
128.  =  =  Großherzoglicher  Botanischer  Garten.
129.  =  =  Heißner,  Philipp,  Handelsgärinerei.
130.  =  =  Krick,  August,  Handelsgärtnerei.
131.  =  =  Vetter,  Johann,  Handelsgärtnerei.
132. Debschwitz,  Reuß  j.  L.  Knorz,  Gärtnerei.
133.  =  =  Scheibe,  Richard,  Gärtnerei.
134.  =  =  Scheibe,  Walther,  Gärtnerei.
136.  =  =  Wesser's  Nachfolger:  Regner,  Reinhold,  Gärtnerei.

136. Degelstein,  Gemeinde  Hoyern,  Brög,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.



Bayern.
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                                                      —  553  —









Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
137.  Delitzsch,  Preußen,  Provinz  Pönicke  &amp;amp;  Co.,  E.  G.  m.  b.  H.,  Gartenanlage
Sachsen.  und  Baumschule.
138.  Ditzingen,  Oberamt  Leonberg,  Brecht,  Julius,  Baumschule.
Württemberg.
139.  Dobritz  bei  Dresden,  siehe  unter
Groß-  und  Klein-Dobritz.
140. Dölitz  bei  Leipzig,  Königr.  Sachsen.  Fischer,  Franz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
141.  =  =  Hanke,  Emil,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
14.  =  =  Schumann,  Heinrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
  
143.  =  =  Wolf,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
144. Donzdorf,  Oberamt  Geislingen,  Schmid,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
145.  Dortmund,  Preußen,  Provinz  Stoffregen,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Westfalen.
146.  Dresden,  Königreich  Sachsen.  Holstein  &amp;amp;  Liebsch,  Gewächshausgärtnerei  und
Rosengärtnerei.
147.  =  =  Meurer,  R.,  Gewächshausgärtnerei.
148.  =  -Pieschen,  =  Haufe's  Nachf.  Inhaber:  Sidonie  Schmidt,
  Gewächshausgärtnerei  und  Freilandgärtnerei.
149.  =   -Strehlen,  =  Beyer,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.
150.  =  =  Döring,  Curt,  Gewächshausgärtnerei.
151.  =  =  Einfeld,  Friedrich,  Georginengärtnerei.
152.  =  =  Freudenberg,  H.,  Gewächshausgärmerei.
153.  =  =  Geißler,  Guido,  Baumschule.
154.  =  =  Hähnel,  Bernhard,  Baumschule.
155.  =  =  Knöfel,  Gebrüder,  Gewächshausgärtnerei.
156.  =  =  Köhler,  Adolf,  Gewächshausgärtnerei.
157.  =  =  Müller,  Max,  Gewächshausgärtnerei.
158.  =  =  Müller,  Robert,  Gewächshausgärinerei.
159.  =  =  Raue,  Hermann,  Rosengärtnerei.
160.  =  =  Richter,  Albert,  Gewächshausgärtnerei.
161.  =  =  Rülcker,  Carl,  Gewächshausgärtnerei.
162.  =  =  Ruschpler,  Paul,  Rosengärtnerei.
163.  =  =  Simmgen,  Theodor,  Rosengärtnerei.
164.  =  =  Wilcke,  Otto,  Gewächshausgärtnerei.
165.  =  -Striesen,  =  Hofmann,  Herm.  Ludw.  Rob.,  Gewächshausgärtnerei.

166.  =  =  Kernert,  Johann,  Gewächshaus-  und  Freilandgärtnerei.

167.  =  =  Kuntze,  Heinrich,  Gewächshaus=  und  Freilandgärtnerei.

168.  =  =  Manewaldt,  Carl,  Gewächshausgärtnerei.
169.  =  =  Nagel,  Gustav  Max,  Gewächshausgärtnerei.
170.   =   =  Olberg,  Otto,  Gewächshausgärtnerei  und  Rosen-





schulen.
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                                                                 554

Name  des  Besitzers




Nr.
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
171.  Dresden  -  Striesen,  Königreich  Richter,  Arwed  Albin,  Gewächshaus-  und  Frei-Sachsen.
  landgärtnerei.
172.  =  =  Richter,  Ludwig  Richard,  Gewächshaus-  und
Freilandgärtnerei.
173.  =  =  Richter,  Emil,  Gewächshaus-  und  Freilandgärtnerei.

174.   =   =  Roolf,  Richard,  Gewächshaus-  und  Freilandgärtnerei.

175.  =  =  Trauwitz,  Martin,  Gewächshausgärtnerei  und
Freilandkulturen.
176.  =   -Trachenberge,  =  Schneider,  Heinrich,  Gewächshaus-  und  Freilandgärtnerei.

177.  Ebingen,  Oberamt  Balingen,  Jedele,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
178.  Elberfeld,  Preußen,  Rheinpro-   Scholten,  Wilhelm,  Gärtnerei.
vinz.
179.  Elster,  Bad,  bei  Oelsnitz,  König-    Fleißner,  Albin,  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
180.  =  =  Königliche  Anstaltsgärtnerei.
181.  =  =  Nabel,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
182.  =  =  Scharf,  Otto,  Handelsgärtnerei.
183. Eltville,  Preußen,  Provinz  Hessen-  Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.
Nassau.
184.  =  =  Schmitt,  Karl,  Rosenpflanzung.
185.  Ems,  Preußen,  Provinz  Hessen-  Bars,  A.,  Gärtnerei.
Nassau.
186.  =  =  Barth,  Joh.,  Gärtnerei.
187.  =  =  Eisenbeis,  Heinrich  und  Söhne,  Gärtnerei.
188.  =  =  Hagert,  Ernst,  Gärtnerei.
189.  =  =  Hoffrichter,  Paul,  Gärmerei.
190.  =  =  Lefbre,  Chr.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
191.  =  =  Schulz,  Chr.,  Gärtnerei.
192.  =  =  Weis,  Heinrich,  Gärtnerei.
193.  =  =  Wichtrich,  Rudolph,  Gärtnerei.
194.  =  =  Wurm,  Franz,  Gärtnerei.
195.  Endenich,  Preußen,  Rheinprovinz.  Bouché  Gärtnerei  und  Baumschule.
196.  Eningen,  Oberamt  Reutlingen,  Rall,  W.,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.
Württemberg.
197. Erfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Benary,  E.,  Gärtnerei.
198.  =  =  Chreftensen,  N.  L.,  Gärtnerei.
199.  =   =  Cropp,  C.,  (Nachfolger),  Inhaber:  E.  Doß,
Gärtnerei.
200.  =   =  Dickmann,  C.,  Gärtnerei.
201.  =   =  Döppleb,  J.,  Gärtnerei.
202.  =   =  Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärlnerei  und  Baumschule.
203.  =  =  Haage,  Fr.  Ad.,  jun.,  Gärtnerei.
204.  =  =  Haage,  Fr.  Ant.,  Gärtnerei.
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                                                                           555



            

Name  des  Besitzers



Nr.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.

205. Erfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Heinemann,  F.  C.,  Gärtnerei.

206.  =   =  Jühlke,  F.,  Nachfolger,  Inhaber:  O. Putz,  Gärtnerei.

207.  =   =  Knopff,  O.,  &amp;amp;  Co.,  Gärinerei.

208.  =   =  Liebau,  M.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

209.  =   =  Lorenz,  Christoph,  Gärtnerei.

210.  =   =  Neumann,  R.,  Baumschule.

211.  =  =  Pabst,  Carl  Albert,  Gärtnerei.

212.  =  =  Petersein,  M.,  Gärtnerei.

213.  =   =  Platz  &amp;amp;  Sohn,  C.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

214.  =   =  Schmidt,  J.  C.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

215.  =  =  Stenger  &amp;amp;  Rotter,  Gärtnerei.

216.  =   =  Sturm,  Jacob,  Gärtnerei.

217.  =   =  Weigelt,  C.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

218.  =   =  Ziegler,  Ottomar,  Comp.,  Gärtnerei.

219. Eßlingen,  Württemberg.  von  Palmsche  Gärtnerei,  Rosen-  und  Baumschule.  Hohenkreuz.
220. Euren,  Preußen,  Rheinprovinz.  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Baum-  und  Rosenschulen.

221.  =   =  Reiter,  J.,  &amp;amp;  Söhne,  Baum-  und  Rosenschulen.

222.  Feldkirch,  Elsaß-Lothringen.  Holder.

223.  Fellen  (Bezirksamt  Lohr),  Bayern.  Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.

224. Feuerbach,  Oberamt  Stuttgart,  Aldinger,  Wilhelm,  Baumschulen.

Württemberg.
225.  Finten,  Hessen,  Provinz  Rhein-  Hanselmann,  Peter,  Handelsgärtnerei.
Hessen.
226.  Flensburg,  Preußen,  Provinz  Durby,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.

227.  =  =  =  Emeis,  Baumschule.  Sylvana.

228.  =  =  =  Möller,  Chr.,  Gärtnerei.

229.  =  =  =  Rossi,  Gärtnerei.

230.  =  =  =  Seehusen,  R.,  Baumschule  und  Gärtnerei.  Friedrichshöh.

231.  Frankenberg,  Königreich  Sachsen.  Fontius,  S.  K.,  Inhaber:  Klara  Selma  Fontius

geb.  Rausch,  Gartenbau-Anlage.
232. Frankfurt  am  Main,  Preußen,  Ditzel,  Emil,  Gärtnerei.  Hainerweg.
Provinz  Hessen-Nassau.
233.  =  =  Fleisch-Daum,  Gärtnerei.  Wiesenhüttenplatz  34.
234.  =  =  Hoß,  Gärtnerei.  Bornheim,  Landwehr  97.
235.  =  =  Kropff,  Julius  (Petersen  Nachfolger),  Gärtnerei.  Mainzer  Landstraße.
236.  =  =  Müller,  Joh.  Friedrich,  Gärtnerei.  Eckenheimer  Landstraße.
237.  =  =  Neder,  Lorenz,  Baumschulen.  Unterer  Röderbergweg.
238.  =  =  Rühl,  Ph.  Friedrich,  Gärtnerei.  Mainzer  Landstraße.
239.  =  =  Schäfer,  Franz,  Gärtnerei.  Bornheim,  Landwehr.
240.  =  =  Steuerwaldt  &amp;amp;  Wilhelm,  Gärtnerei.  Sachsenhausen,  Darmstädter
  Landstraße.
241.  =  =  Stock,  Peter,  Gärtnerei.  Sachsenhauser  Landwehr.


242.  =  =  Straßheim,  Konrad  Peter,  Gärtnerei.  Forsthausstraße.







91
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                                                                     556













Nr.  Name  des  Besitzers
Lauf.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
243. Frankfurt  am  Main,  Preußen,  Vogel,  C.  A.,  Gärtnerei.  Sachsenhausen,  Länder-Provinz
  Hessen-Nassau.  weg.
244.  =  =  Wenzel,  Johannes,  Gärtnerei.  Haidestraße.
245.  Frankfurt  a./Oder,  Preußen,  Pro-  Jungclaussen,  Baumschule.
vinz  Brandenburg.
246.  Frauendorf,  Bayern.  Jürst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
247.  =  =  Fürst,  Willibald,  Handelsgärtnerei.
248. Freiberg,  Königreich  Sachsen.  Meyer,  Karl  August,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

249.  =  =  Seifert,  Friedrich  Hermann,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

250. Freiburg  in  Baden.  Fischers  Handelsgärtnerei,  Inhaber:  Karl  Schöck,
Gärtner.
251.  =  =  Zimber,  Martin,  Handelsgärtnerei.
252.  Freiburg-Günthersthal,  Baden.  Berns,  A.  W.  C.,  Dr.  med.,  Baumschul-Anlagen.
253.  Friedberg,  Hessen,  Provinz  Ober-   Henze,  K.,  Handelsgärtnerei.
Hessen.
254.  Friedersdorf  bei  Zittau,  König-  Domsch,  Julius,  Handelsgärtnerei  und  Gemüsereich
  Sachsen.  bau.
255.  Friedrichsberg  b.  Berlin,  Preußen.  Clokofski,  A.,  Gärtnerei.
256.  =  =  George,  Gebrüder,  Gärtnerei.
257.  =  =  Mewes,  Emil,  Nachfolger,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Berlin.
258.  Friedrichshafen,  Oberamt  Tett-  Brechenmacher,  J.,  Handelsgärtnerei.
nang,  Württemberg.
259.  =  =  Reck,  Karl,  Handelsgärtnerei.
260.  Gebweiler,  Elsaß-Lothringen.  Biehler,  Joseph.
261. Geislingen  a./St.,  Württemberg.  Schmid,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
262. Gelnhausen,  Preußen,  Provinz  Hohm,  Franz,  Baumschule.
Hessen-Nassau.
263.  =  =  Schöffer,  L.  W.,  Gartenanlage.
264.  Genthin,  Preußen,  Provinz  Gleitsmann,  L.,  Gärtnerei.
Sachsen.
265.  =  =  Scheppler,W.,Gärtnerei.
266. Gera,  Reuß  j.  L.  Bräunlich,  August,  Gärtnerei.
267.  =   =  Burkhardt,  Franz  Eduard,  Gärtnerei.
268.  =   =  Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.
269.  =  =  Fontaine,  Curt,  Gärtnerei.
270.  =   =  Hempel,  Ernst  Wilhelm,  Gärtnerei.
271.  =   =  Pute,  Franz,  Gärtnerei.
272.  =   =  Schmalfuß,  Karl,  Gärtnerei.
273.  =   =  Schmalfuß,  Rudolf,  Gärtnerei.
274.  =   =  Seidel,  Gustav  Paul,  Gärtnerei.
275.  =   =  Siekmann,  Julius,  Gärtnerei.
276.  =  =  Uhlmann,  Otto,  Gärtnerei.
277.  =   =  Wagner,  Heinrich,  Gärtnerei.
278.  Gießen,  Hessen,  Provinz  Ober-   Becker,  Karl,  Handelsgärtnerei.



hessen.
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                                                                        557









Name  des  Besitzers



Nr.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
279.  Gießen,  Hessen,  Provinz  Ober-   Gerhard,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
hessen.
280.  =  =  Landesuniversität,  Botanischer  Garten.
281. Ginnheim,  Preußen,  Provinz  Fleisch-Daum,  Carl,  Gartenanlage.  Eschersheimer  Land-Hessen-Nassau.
  straße.
282.  =  =  Griesbauer,  C.  F.,  Gärtnerei.
283. Gmünd,  Württemberg.  Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
284. Godesberg,  Preußen,  Rhein-  Kleinsorge,  Emil,  Gärtnerei  und  Baumschule.
provinz.  
285.  =  =  Kurth,  Joh.,  Inhaber:  L.  Wagner,  Gärtnerei.
286.  Göggingen,  Bezirksamt  Augs-   Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.
burg,  Bayern.
287.  Göppingen,  Württemberg.  Fischer,  Julius,  Carl  Mauchs  Nachfolger,  Handelsgärtnerei
  und  Samenhandlung.
288.  Gonzenheim,  Preußen,  Provinz  Hombach,  J.  Gärtnerei.  bei  Homburg  v.  d.  H.
Hessen-Nassau.
289.  Grimma,  Königreich  Sachsen.  Frenzel,  Albin  Robert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

290.  =  Günther,  Edgar,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
291.  =  Hartig,  Karl  Adolph,  Kunst- und  Handelsgärtnerei.
292.  =  Klemm,  Otto,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
293.  =  Kupfer,  Wilhelmine  Auguste,  Wittwe,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
294.  =  =  Ruggaber,  Gottlob  Heinrich,  Kunst- und  Handelsgärtnerei.

295. Groß-  und  Klein-Dobritz,  König-  Engelhardt,  Waldemar,  Gärtnerei.
reich  Sachsen.
296.  =  =  Findeisen,  Theodor,  Gärtnerei.
297.  =  =  Klotz,  Hugo,  Gärtnerei.
298.  =  =  Schumann,  Max,  Gärtnerei.
299.  =  =  Vogel,  Louis,  Gärtnerei.
300. Groß-Lichterfelde,  Preußen,  Pro-   Koch  &amp;amp;  Rohlfs,  Baumschule.  bei  Berlin.
  vinz  Brandenburg.
301.  =  =  Bluth,  Franz,  Gärtnerei.
302. Großokrilla  bei  Dresden,  König-  Wegener,  Anna,  verehel.,  Gärtnerei.
reich  Sachsen.
303.  Grünberg,  Preußen,  Provinz  Eichler,  Otto,  Gärtnerei.
Schlesien.
304.  =  =  Gartenbau-Aktiengesellschaft,  Baumschule.
305.  Güstrow,  Mecklenburg-Schwerin.   Behncke,  J.  H.  (Inhaber:  C.  Schwaßmann),  Handelsgärtnerei,
  Baumschule  und  Samenkulturen.
306.  Gundelfingen,  Bezirk  Freiburg,  Dold,  Wilhelm,  Baumschul-Anlage.
Großherzogthum  Baden.
307. Halberstadt,  Preußen,  Provinz  Bürger,  Max,  Gärtnerei.
Sachsen.
308.  =  =  Bürger,  Wilhelm,  Gärtnerei.
309.   =   =  Kühne,  Gärtnerei,



  





91*
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                                                        —  558  —















Name  des  Besitzers

Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

Lauf. Nr.  Art  des  Grundstücks.
310.  Halberstadt,  Preußen,  Provinz  Mehler,  Gärtnerei.

Sachsen.
311.  =  =  Pée,  Gärtnerei.
312.  =  =  Weber,  W.,  Gärtnerei.
313. Hamburg.  Botanischer  Garten.
314.  =  Dencker,  J.  D.,  Handelsgärtnerei.
315.  =  Harms,  Fr.,  Handelsgärtnerei.
316.  =  Heuer,  G.  C.  H.,  und  Stark,  H.  F.,  Handels-
  gärtnerei.
317.  Hohmann,  A.,  Handelsgärtmerei.
318.  Jessen  &amp;amp;  Wagner,  Handelsgärtnerei.
319.  Kunst-  und  Handelsgärtnerei,  vormals
F.  A.  Riechers  &amp;amp;  Söhne,  Aktiengesellschaft.
320.  =  Schirmer,  H.,  Handelsgärtnerei.
321.  =  Seyderhelm,  Herm.,  Handelsgärtnerei.
322.  =  Stueben,  F.  L.,  Handelsgärtnerei.
323.  =  Tümler,  C.  H.  T.,  Handelsgärtnerei.
324.  Heimersreutin,  Gemeinde  Aeschach,  Wilhalm,  Daniel,  Pächter:  Jakob  Haug,  Han-Bayern.
  delsgärtnerei.
325.  Herrnhut,  Königreich  Sachsen.  Hans,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
326.  Hirschberg,  Preußen,  Provinz  Ahrens,  Elisabeth,  Wittwe,  Baumschulen.  Botanischer  Garten
Schlesien.
327.  Hochbuch,  Gemeinde  Aeschach,  Faller,  Martin,  Baumzüchterei.
Bayern.

328. Holben,  Bayern.  Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.



345. Kittlitz  bei  Löbau,

329. Holzheim,  Elsaß-Lothringen.
330. Homburg  v.  d.  H.,

Preußen,
Provinz  Hessen-Nassau.

331. =  =  332. =   =    333. =   =334.

  Honnef,  Preußen,  Rheinprovinz.

335. =   =   336.  Hopfgarten  bei  Weimar,  Großherzogthum

  Sachsen.

337. Hoyren,  Bezirksamt  Lindau,
Bayern.
338. Jena,  Großherzogthum  Sachsen.

339. Jüngsfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.
340. Kaiserslautern,  Bayern.
341. Kamenz,  Königreich  Sachsen.
342. Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.
343. Kempten,  Bayern.
344. Klein-Bielau,  Preußen,  Provinz

Schlesien.
Königreich
Sachsen.



Hodel.
Fischer,  L.,  Gärtnerei.

Maas,  Carl,  Gärtnerei.

Wagner,  Emil,  Gärtnerei.

Zeininger,  Gärtnerei.

Kirstein,  Fr.  Leopold,  Gärtnerei.
Zimmermann,  Joh.,  Gärtnerei.
Bamberger,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.

Maurer,  Garteninspektor,  Handelsgärtnerei.
Dahs,  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baumschule.

Helfert,  Josef,  Handelsgärtnerei.

Weiße,  Wilhelm,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Trimborn,  Everhard,  Baumschule.

Heiler,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Briebsch,  R.,  Gärtnerei.

Jubisch,  Max  Alfred,  Baumschule.
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                                                        559



Lauf.  Nr.

Ort  der  Gartenbau-Anlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.



Klein-Dobritz  siehe  unter  Groß-Dobritz.


346. Kleinheubach  (Bezirksamt  Miltenberg),
  Bayern.

347.  Köln,  Preußen,  Rheinprovinz.

348.  -Ehrenfeld,  =

349.  =  =  =

350.   =  -Lindenthal,  =

351.   =  -Melaten,  =

352.  =  -Riehl,  =

353. Königswinter,  Preußen,  Rheinprovinz.


354. Köstritz,  Reuß  j.  L.

355.  =  =

356.  =  =

357.  =  =

358.  =  =

359.  =  =

360.  =  =

361.  =  =

362.  =  =

363.  =  =

364. Konstanz,  Baden.

365.  =  =

366.  =  =

367.  =  =

368.  =  =

369. Kostheim,  Hessen,  Provinz  Rheinhessen.


370.  Krakau,  Preußen,  Provinz
Sachsen.

371. Krotzel,  Preußen,  Provinz  Schlesien.

372.
373.
374.
375.
376.
377.

378.




Langenargen,  Oberamt  Tettnang,
Württemberg.
Langenberg,  Reuß  j.  L.
Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.
Lankwitz  bei  Berlin,  Preußen.
Lannesdorf,  Preußen,  Rheinprovinz.

Laubegast  bei  Dresden,  Königreich
  Sachsen.

=  =



ter  Meer,  Abraham,  Handelsgärtnerei.

Winkelmann,  Wilhelm  (Inhaber:  Gebrüder
Winkelmann),  Gärtnerei.

Schlößer,  Anton,  Baumschule.

Strauß,  H.,  Gärtnerei.

Hennig,  Aug.,  Gärtnerei  und  Baunschule.

Best,  Gebrüder,  Gärtnerei.

Aktiengesellschaft  Flora,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Heuseler,  Joh.,  Gärtnerei.

Deegen,  Franz,  jun.,  Rosen-  und  Zierbaum-Exportgärtnerei.


Deegen,  Max- (Inhaber:  Deegen,  Adolf),  Gärtnerei.

Müller,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Panzer,  Ernst,  Handelsgärtnerei.

Röhnert,  Rudolf,  Gärtnerei.

Schmidt,  Karl,  Gärtnerei.

Settegast,  Dr.,  Heinrich,  Gärtnerlehranstalt.

Würzburg,  Heinrich,  Fürstlicher  Hofgärtner.

Zersch,  Rudolf,  Fürstliche  Domäne.

Zersch,  R.,  Oekonomierath,  Gärtnerei.

Beller,  Anton,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände.

Eble,  Heinrich,  Kunstgärtnerei,  Gartengelände.

Lohrer,  J.,  Kunstgärtnerei,  Gartengelände.

Winterer,  Heinrich,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände.


Wolf,  Max,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände.

Hoffmann,  Johann,  Handelsgärtnerei.

Heyneck,  Otto,  Gärtnerei.
Fickert,  C.,  Gärtnerei.

Schöllhammer,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.


Kluge,  Herrmann,  Handelsgärtnerei.

Müller,  Edmund,  Baumschule.

Matte,  Paul,  Pflanzung.

Gräve,  L.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Haubold,  Bernhard,  Gärtnerei.

Helbig,  Hermann,  Gärtnerei.
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                                                   —  560  —

 

 

 

 

 

Nr.  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
379.  Laubegast  bei  Dresden,  König-  Hunger,  Rudolf,  Gärtnerei.
reich  Sachsen.
380.  =  =  Meischke,  Arthur,  Gärtnerei.
381.  =  =  Poscharsky,  Oskar,  Baumschule.
382.  =  =  Rossig,  Bruno,  Gärtnerei.
383.  =  =  Seidel,  T.  J.,  Gärinerei.
384.  =  =  Siems,  Wilhelm,  Gärtnerei.
385.  =  =  Weißbach,  Robert,  Gärtnerei.
386.  Lautitz,  bei  Löbau,  Königreich  Liebig,  Gotthelf,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
387.  Leipzig,  Königreich  Sachsen.  Ehrlich,  E.,  Gärtnerei.
388.  =  =  Mönch,  Fr.,  Gärtnerei.
389.  =  =  Mönch,  jun.,  Th.,  Gärtnerei.
390.  =  =  Ziegler,  E.  G.,  Gärtnerei.
391.  =  -Anger-Crottendorf,  =  Hanisch,  J.  C.,  Gärtnerei.
392.  =  =  =    Köhler,  H.,  Gärtnerei.
393.  =  -Connewicz,  =  Damm,  E.,  Gärtnerei.
394.  =  =  =   Rischer, W., Gärtnerei.
395.  =   -Erutritzsch,  =  Mackroth.  F.  Carl,  Gärtnerei.
396.  =  =  =  Mann,  O.,  Gärtnerei.
397.  =   -Gohlis,  =  Jähnig,  G.,  Gärtnerei.
398.  =  =  =   Thalacker,  O.,  Gärtnerei.
399.  =  =  =   Wagner, A., Gärtnerei.
400.  =  =  =  Wagner,  C.,  Gärtnerei.
401.  =  -Lindenau,  =  Böhne,  W.,  Gärtnerei.
402.  =  =  =  Herzog,  O.,  Gärtnerei.
403.  =  =  =  Jähnig,  Otto,  Gärtnerei.
404.  =  =  =  Kersten,  W.  A.,  Gärtnerei.
405.  =  =  =  Langkopf, Friedrich, Gärtnerei.
406.  =  =  =  Merker,  F.  E.,  Gärtnerei.
407.  =  =  =  Richter,  Louis,  Gärtnerei.
408.  =  =  =  Uhde,  B.,  Gärtnerei.
409.  =  -Reudnitz,  =  Hensel,  Max,  Gärtnerei.
410.|  Leisnig,  Königreich  Sachsen.  Bochmann,  Ernst  Bruno,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

411.  =  =  Heintze,  verw.,  Helene,  in  Firma  Robert  Heintze,
Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
412.  Mierisch,  Auguste  Franziska,  Wittwe,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
413.  =  Renner,  Franz  Otto,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

414.  =  =  Schellhorn,  Carl  Franz  Richard,  Kunst-  und
Handelsgärtnerei.  
415.  =  =  Schreck,  Carl  Gustav,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
416.  Leuben,  Königreich  Sachsen.  Füssel,  Heinrich,  Gewächshausgärtnerei.
417.   =  =  Münch  &amp;amp;  Haufe,  Rosenschulen.
418.  Schmall,  Johannes,  Gewächshausgärtnerei.

=  =
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                                                                   561

 

 

Name  des  Besitzers











Nr.
Lauf.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
419. Leuben,  Königreich  Sachsen.  Ziegenbalg,  Max,  Gewächshausgärtnerei.
420.  Leutzsch  bei  Leipzig,  Königreich  Tasche,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
421. Lichtenberg  bei  Berlin,  Preußen.  Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Charlottenburg.

422.  =  =  Schultz,  Gustav  A.,  Hoflieferant,  Gärtnerei.
423.  Lichtenrade,  Preußen,  Provinz  Schwartz,  E.,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Tempel-Brandenburg.
  hof.
424. Lindau,  Bayern.  Rupflin,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
425.  Lucka,  Sachsen-Altenburg.  Franke,  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.
426.  Ludwigsburg,  Württemberg.  Hartmann,  Karl,  Baumschule.
427. Lübeck.  Behrens,  C.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  133.
428.   =  Blanert,  F.  L.  W.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Schwartauer  Allee  61.
429.  =  Böckmann, J. H. H., Kunst- und Handels- Arnimstraße53.
gärtnerei.
430.  =  Buthmann,  O.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Arnimstraße  59.
431.  =  Elster,  Alfred,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Schönböckener  Weg.
432.  =  Goldschmidt,  J.  H.  H.,  Gärtnerei.  Moislinger  Allee  171.
433.  =  Hedlund,  W.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Bangsweg  5.
434.  =  Heidmann,  Carl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  93.
435.  =  John,  R.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Roelstraße  20.
436.  =  Laue,  W.  C.  F.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Schönböckener  Weg  9.
437.  =  Lindberg,  Alb.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Ratzeburger  Allee  11.
438.  =  Luckmann,  J.  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  49.
439.  =  Million,  Olto,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  67.
440.  =  Paulig,  Phil.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Fackenburger  Allee  16.
441.  =  Piehl,  Theodor,  Spalkhaver  Nachfolger,  Kunst-  Schwartauer  Allee  51.
und  Handelsgärtnerei.
442.  =  Potlitz,  Henry,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Arnimstraße  63.
443.  =  Rastedt,  C.  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Fackenburger  Allee  32a.
444.  =  Rohrdantz,  Carl,  Baum-  und  Rosenschulen.  Moislinger  Allee  55  und
Dornestraße.
445.  Rose,  Wilh.,  Baumschulen.  Wilhelmshöher  Baumschulen,
  Israelsdorfer
Allee.
446.  =  Rudloff,  Fritz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  61.
447.  =  Rust,  Chr.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Wakenitzstraße  11b.
448.  =  Schunck,  C.  H.  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Kirchenstraße  6.
449.  =  Sperling,  Friedr.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Schönböckener  Weg  11.
450.  =  Stelzner  &amp;amp;  Schmalz  Nachf.,  Baumschulen.  Dornestraße  19  und
Schwartauer  Allee  2.
451.   =  Versuchsfeld  des  Gartenbauvereins.  Bei  der  Lohmühle  12.
452.  =  Vollert, Adolph, Kunst- und Handelsgärtnerei.  Kaninchenberg.
453.   =  Vollert,  H.  F.,  Baumschulen.  Wakenitzstraße  21.
454.  =  Vollert,  J.  C.,  Baumschulen.  Weberkoppel.
455.  =  Vollert,  Ludwig,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Geninerstraße  6.
456.  =  Vollert,  Wilh.,  Baumschulen.  Ratzeburger  Allee.
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                                                               —  562  —



  



Nr.  Name  des  Besitzers
Lauf.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
457. Lübeck.  Wendt,  B.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Fackenburger  Allee  46c.
458.  =  Wiese,  C.  H.  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Finkenstraße  1.
459.  =  Wittern, W. H., Kunft- und Handelsgärtnerei. Schwarlauer AlIee 49b.
460. Lüneburg, Preußen, Provinz   Wrede, H., Garten.
Hannover.
461.  Lusan,  Reuß  j.  L.  Lehmann,  Gustav,  Gärtnerei.
462.  Mainz,  Hessen,  Provinz  Rhein-  Rothmüller,  Jacob,  Handelsgärtnerei.
Hessen.
463.  Markkleeberg  bei  Leipzig,  König-  Hoppe,  Joh.  Fr.,  sen.,  Kunst-  und  Handelsreich
  Sachsen.  gärtnerei.
464.  =  =  Hoppe,  Joh.  Fr.,  jun.,  Kunst- und  Handelsgärtnerei.
465.  =  =  Pladeck,  Bernh.,  jun.,  Kunst- und  Handelsgärtnerei.
466.  =  =  Schmidt,  Gustav,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
467.  =  =  Wolf,  Hermann,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
468.  Mehlen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Rieck,  Peler,  Gärtnerei  und  Baumschule.
469.  Meißen,  Königreich  Sachsen.  Born,  Eduard  Franz,  Gärtnerei.
470.  =  =  Dietrich,  Hermann  Otto,  Gärtnerei.
471.  =  =  Pinkert,  Friedrich  Otto,  Gärtnerei.
472.  =  =  Schneider,  Arthur,  Gärtnerei.
473.  Miltenberg,  Bayern,  Regierungs-  Koschwancz,  Wenzel  Joseph,  Handelsgärtnerei.
bezirk  Unterfranken  und
Aschaffenburg.
474.  Mittelherwigsdorf  bei  Zittau,  Hochmuth,  Karl,  Handelsgärtnerei  und
Königreich  Sachsen.  Blumenzüchterei.
475.  Möhlenwarf,  Preußen,  Provinz   Hesse,  H.,  Baumschule.
Hannover.
476.  Mülhausen,  Elsaß-Lothringen.  Barthel.
477.  =  =  Becker,  J.,  Gärtnerei.
478.  =  =  Geiger.
479.  =  =  Strub.
480.  München,  Bayern.  Buchner,  August,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.    
481.  =  =  Buchner,  Aug.,  &amp;amp;  Co.,  Kunst-  und  Handels-   Aeußere  Schleißheimergärtnerei.
  straße  34.
482.  =  =  Koch,  Josef,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
483.  Münchhof,  Gemeinde  Reutin,  Renner,  Georg,  Handelsgärtnerei.
484.  Bayern.
485.  Nauheim,  Bad,  Hessen,  Provinz  Lindemann,  K.  A.,  Handelsgärtnerei.
Oberhessen.
486.  =  =  Linkmann,  L.,  Handelsgärtnerei.
487. Naußlitz  bei  Dresden,  König-   Edner,  Friedrich  Christian,  Baumschule,  Beerenreich
  Sachsen.  züchterei.
488.  Neuburg  a.  D.,  Bayern.  Zinsmeister,  Ludwig  Anton,  Handelsgärtnerei.
489.  Neuhörnitz  bei  Zittau,  König-  Lange,  Eduard  Gustav,  Kunst-  und  Handels-
  reich  Sachsen.  gärtnerei.
490.  Scheibe,  Karl  Benjamin,  Kunst-  und  Handels-



=  =

 

gärtnerei.
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                                                                             563



 

 



Name  des  Besitzers



Nr.
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Luf.  Art  des  Grundstlücks.
491.  Neusalz  a.  O.,  Preußen,  Provinz  Krause,  F.  W.,  Gärtnerei.
Schlesien.
492.  Neuß,  Preußen,  Rheinprovinz.  Klephake,  August,  Baumschule.
493.  Neuulm,  Bayern.  Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.
494. Neuwied,  Preußen,  Rheinprovinz. Rittershaus,  Eugen,  Baumschulen.
495.  Nickern,  Königreich  Sachsen.  Mietzsch,  C.  W.,  Rosen-  und  Obstbaumschule,
Ziersträucher.
496.  Nieder-Höchstadt,  Preußen,  Pro-  Hoffmann,  R.,  Baumschule.
vinz  Hessen-Nassau.
497.  Niedersedlitz  bei  Dresden,  König-  Eck,  Willy,  Rosen-  und  Blumenzüchterei.
reich  Sachsen.
498.  =  =  Mietzsch,  C.  W.,  Rosen-  und  Obstbaumschule.
499.  =  =  Naetsch,  Otto,  Blumenzüchterei.
500.  =  =  Rocksch,  Ed.,  Nachfolger,  Obstbaumschule.
501.  =  =  Dr.  Roennefarth,  Tutewohl  &amp;amp;  Roßberg  (Glieme's
Nachf),  Baumschule,  Ziersträucher  2c.
502.  =  =  Schwarzbach,  Moritz,  Palmenhaus,  Blumenund
  Rosenzüchterei.
503. Niederwalluf,  Preußen,  Provinz  Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.
Hessen-Nassau.
504. Niendorf  bei  Lübeck.  Gotsch,  Carl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
505.  =  =  Scheel,  Gutsgärtnerei.
506.  =  =  Wischhöfer,  E.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
507. Nürnberg,  Bayern.  Adam,  A.,  Kunstgärtnerei.  Kleinreuther  Weg  93.
508.  =  =  Appold,  Conrad,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
509.  =  =  Bänsch,  Karl,  Gärtnerei.
510.  =  =  Dietrich,  Simon,  Samenhandlung  und  Gärtnerei.
511.  =  =  Emmel,  Theodor,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
512.  =  =  Hofmann,  Johann  Thomas,  Samenhandlung.
513.  =  =  Hofmann,  Sebastian,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

514.  =  =  Hutzler,  Eberhardt,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
515.  =  =  Ortmann,  Albert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
516.  Nürtingen,  Württemberg.  Otto,  Emanuel,  Baumschule.
517. Obereßlingen,  Oberamt  Eßlingen,  Schneider,  Albert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei,
Württemberg.  Rosenschulen.
518.  Oberhermersdorf,  Königreich  Reichel,  Oskar,  Gärtnerei.
Sachsen.
519.  Oberleutersdorf,  Königreich  Neumann,  Karl  Wilhelm,  Handelsgärtnerei,
Sachsen.  Gemüsebau,  Blumenzuchterei  und  Baumschule.
520.  Obermoschel,  Bayern.  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
521. Oberursel,  Preußen,  Provinz  Lütlich,  Ernst,  Baumschule.
Hessen-Nassau.
522.  =  =  Rinz,  S.  und  J.,  Baumschule.
523.  =  =  Witzel,  Karl,  Gärtnerei.
524.  Oelsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Hertwig,  Emil  Richard,  Kunst-  und  Handels-





gärtnerei.
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                                                     —  564  —













Nr.  Name  des  Besitzers
Lauf.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
525.  Oelsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Seeling,  Paul,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
526.  =  =  Thümmler,  Gottlieb,  Baumschule.
527.  =  =  Timm,  Louise,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
528.  =  =  Tischner,  Theodor,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
529.  =  =  Wohlfarth,  Wilhelm,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

530.  Offenbach  a.  M.,  Hessen,  Provinz  Chr.  Grundels,  Nachfolger  Otto  Berz,  Baum-Starkenburg.
  schulen.
531. Olbersdorf,  Königreich  Sachsen.  Neumann,  Gebrüder,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

532. Oppertshofen,  Hessen,  Provinz  Heß,  G.,  Rosenanlagen.
Oberhessen.
533.  =  =  Weil,  J.  G.  III.  Rosenanlagen.
534.   =   =  Weil,  K.  X,  Rosenanlagen.

546.
547.

548.
549.

550.
551.
552.
553.
554.
555.
556.

Osterode  a.  H.,  Preußen,  Provinz

Hannover.

Oybin  bei  Zittau,  Königreich

Sachsen.

Pankow,  Preußen,  Provinz  Brandenburg.



Passau,  Bayern.
Pegau,  Königreich  Sachsen.
Perver,  Preußen,  Provinz

Sachsen.

Pethau  bei  Zittau,  Königreich

Sachsen.
=  =

=  =





Freiherrl.  von  Oldershausensche  Erben,  Obstbau-Anlage.


Neumann,  Gebrüder,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.


Kretschmann,  W.,  Gärtnerei.

Geise,  Gebrüder  Ernst  und  Otto,  Handelsgärtnerei.
Vester,  Karl  Friedrich  Gustav,  Gärtnerei.
Tank,  Ferdinand,  Gärtnerei.

Baumert,  Frau  verw.,  Blumenzüchterei  und
Gemüsebau.

Donath,  Friedrich,  Gemüsebau.

Donner,  Friedrich  Wilhelm,  Handelsgärtnerei,
Blumenzüchterei  und  Gemüsebau.

Frenzel,  Ernst  Moritz,  Handelsgärtnerei.
(Blumenzucht  und  Gemüsebau.)

Krusche,  Hermann,  vertreten  durch  Obergärtner
Carl  Gustav  Heidrich,  Handelsgärtnerei,
Blumenzüchterei.

Neumann,  Gustav  Julius,  Gemüsebau.

Nitsch,  Hans,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
und  Gemüsebau.

Schmidt,  Herrmann,  Gemüsebau.

Zobel,  Friedrich  Wilh.,  Handelsgärtnerei,
Baumschule,  Blumen-  und  Gemüsebau.

Pirna, Königreich Sachsen. Anders,  Bernhard  Robert,  Handelsgärtnerei.

Böttcher,  Wilhelm  Eduard,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  Conrad,  Handelsgärtnerei.

Gregor,  Georg  Johannes,  Handelsgärtnerei.

Gregor,  Pauline,  Wittwe,  Handelsgärtnerei.

Grosche,  Robert  Oswald,  Handelsgärtnerei.

Hebold,  E.  Otto,  Handelsgärtnerei.



Plantage  Feldbrunnen.

bei  Berlin.
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                                                          —  565  —

 

 

 

Name  des  Besitzers
Nr.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
557.  Pirna,  Königreich  Sachsen.  Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
558.  =  =  Kretzschmar,  Friedrich  Otto,  Handelsgärtnerei.
559.  =  =  Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
560.   =  =  Philipp,  Johann  August,  Handelsgärinerei.
561.   =  =  Plotz,  Emil  Richard,  Handelsgärtnerei.
562.   =  =  Plotz,  Karl  Emil,  Handelsgärtnerei.
563.  =   =  Schneider,  Adolf  Gustav,  Handelsgärtnerei.
564.  =   =  Scholze,  Curt  Julius,  Handelsgärtnerei.
565.  =  =  Sperling,  Friedrich  Robert,  Handelsgärtnerei.
566.  =   =  Stohn,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.
567.   =  =  Voigtländer,  Ernst  Richard,  Handelsgärtnerei.
568.   =  =  Wagner,  Wilhelm  Max,  Handelsgärtnerei.
569.  =  =  Winkler,  Karl  A.,  Handelsgärtnerei.
570.   =  =  Zschiedrich,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
571.  Plantieres  bei  Metz,  Elsaß-  Gebrüder  Simon  —  Louis  frres,  Handels-Lothringen.
  gärtnerei.
572. Plauen  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Gescheidt,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
573.  =  =  Knorre,  Richard,  Handelsgärtnerei.
574.  =  =  Kühn,  Friederike  Anna,  Wwe.,  Handelsgärtnerei.
575.  =  =  Riedel,  Carl  Wilhelm  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
576.  =  =  Tryquardt,  Friedrich  Peter,  Gärtnerei.
577.  =  =  Wagner,  Carl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
578.  =  =  Westphal,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
579.  =  =  Wettengel,  Friedrich  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
580.  =  =  Zabel, Andreas Paul Friedrich, Handelsgärtnerei.
581. Plittersdorf, Preußen, Rhein-   Rohde &amp;amp; Co., Gärtnerei- und Baumschule
provinz.
582. Pohlitz,  Reuß  j.  L.  Gorschboth,  Thilo,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
583.  =  =  Gräbs,  Albin,  Handelsgärtnerei.
584.  =  =  Grübe,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
585.  =  =  Hilbert,  Albert,  Handelsgärtnerei.
586.  =  =  Prüfer,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
587.  =  =  Schade,  Willi,  Gärtnerei.
588.  Quedlinburg,  Preußen,  Provinz  Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Pflanzung  im
Sachsen.  Felde.
589.  =  =  Gebhardt  &amp;amp;  Co.,  Inhaber:  Rhoden,  Gärtnerei.
590.  =  =  Graßhoff,  Albert,  Gärtnerei  und  Pflanzung  im
Felde.
591.  =  =  Graßhoff,  Martin,  Gärtnerei  und  Pflanzung
  im Felde.
592.  =  =  Kalle  (früher  Hennig),  Gärtnerei.
593.  =  =  Keilholz,  A.,  Inhaber:  Fessel,  Gärtnerei  und
Pflanzung  im  Felde.
594.  =  =  Kettenbeil,  Gärtnerei.
595.  =  =  Klinge,  Gärtnerei.
596.  =  =  Mette,  H.,  Gärtnerei  und  Pflanzung  im  Felde.
597.   =   =  Pape  &amp;amp;  Bergmamn,  Gärtnerei.







92*
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                                                                566





Name  des  Besitzers









Nr.
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
598. Quedlinburg,  Preußen,  Provinz  Roemer,  F.,  Gärtnerei.
Sachsen.
599.  =  Sachs,  David,  Gärtnerei  und  Pflanzung  im
Felde.
600.  =  Samen-  und  Planzen-Versandtgeschäft  „Quedlinburg“,
  Gärtnerei.
601.  =  =  Sattler,  Carl,  Gärtnerei.
602.  =  =  Sattler  &amp;amp;  Bethge,  Gärtnerei.
603.  =  =  Teupel,  A.,  Gärtnerei.
604.  =  =  Viewig,  Louis,  Gärtnerei.
605.  =  =  Wehrenpfennig,  Gärtnerei.
606.  =  =  Ziemann,  vorm.  Inhaber:  Gebrüder  Sperling,
Gärtnerei.
607.  Rabenau  bei  Dresden,  Königreich  Ebner,  Johannes,  Gärtnerei-Anlage  (Palmen-Sachsen.
  zucht).
608.  Radeberg,  Königreich  Sachsen.  Freund,  Karl  Ernst  Alfred,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

609.  =  =  Hetzschold,  Eduard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
610. Radolfzell,  Amt  Konstanz,  Baden.  Fritschi,  Josef,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände.
611.  =  =  Mattern  &amp;amp;  Keßler,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände,
  Baumschule.
612. Ramersdorf,  Preußen,  Rhein-   Boehm,  Baumschule.  bei  Oberkassel.
provinz.
613. Rathenow,  Preußen,  Provinz  Bölcke,  Baumschule  und  Pflanzung  im  Felde.
Brandenburg.
614.  Ravensburg,  Württemberg.  Vinter,  Rudolph,  Handelsgärtnerei.
615.  =  =  Eckers,  Matthias,  Handelsgärtnerei.
616.  Regensburg,  Bayern.  Frede,  Theodor.
617. Remscheid,  Preußen,  Rhein-  Koenemann  &amp;amp;  Maaßen,  Inhaber:  Reinhard
provinz.  Koenemann,  Gärtnerei.
618. Reutlingen,  Württemberg.  Hummel,  Robert,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

619.  =  Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut,  Baum-  Filiale  in  Unterlenninschule
  u.  s.  w.  gen,  Oberamt  Kirchheim,
  Württemberg.
620.  =  =  Schlegel,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.
621.  =  =  Sommer,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
622.  =  =  Wenz,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
623.  Riesa,  Königreich  Sachsen.  Fiedler,  Friedrich  Wilhelm,  Gärtnerei.
624.   =  =  Flößner,  Ernst  Max,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

625.  =   =  Keßler,  Gustav  Moritz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

626.  =   =  Kirsten,  Karl  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

627.  =   =  Korf,  Richard,  Gärtnerei.
=  =  Müller,  Bernhard.

628.
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                                                          567  —

 

Name  des  Besitzers



Nr.
Lauf.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
629.  Riesa,  Königreich  Sachsen.  Urban,  Eugen  August  Heinrich  (Pächter),  Gärtnerei.

630.  Rindern,  Preußen,  Rheinprovinz.  Königliche  Thiergarten-Verwaltung,  Baumschule.
631.  Roda,  Sachsen-Altenburg.  Grimm,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
632.  =   =  Heine,  Andreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
633.   =  =  Schütze,  Traugott,  Handelsgärtnerei.
634. Rödelheim,  Preußen,  Provinz  Coßmann,  W.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Hessen-Nassau.  
635. Ronneburg, Sachsen-Altenburg. Fischer, Louis, Handelsgärtnerei.
636.  =  =  Schellenberg,  Otto,  Handelsgärinerei.
637.  =  =  Steinbach,  Karl,  Handelsgärtnerei.
638.  Rüngsdorf,  Preußen,  Rhein-  Fahrmejer,  Friedrich,  Gärtnerei  und  Baumprovinz.
  schule.
639.  =  =  Rennenberg,  Joh.,  Gärtnerei-  und  Baumschule.
640.  Saarbrücken,  Preußen,  Rhein-  Mendel,  Gärtnerei  und  Baunschule.
provinz.
641.  =  =  Rosenkränzer,  Gärtnerei  und  Baunschule.
642.  Salzwedel,  Preußen,  Provinz  Schroeter,  Gärtnerei.
Sachsen.
643. Schedewitz  bei  Zwickau,  König-  Lorenz,  Paul,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
644. Schiltigheim  bei  Straßburg,  Weick  Sohn,  Handelsgärtnerei.
Elsaß-Lothringen.
645.  Schmalhof,  Bayern.  Fürst,  Albert,  Handelsgärtnerei.
646.  Schönau  bei  Leipzig,  Königreich  Hund,  Franz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
647. Schönberg,  Preußen,  Provinz  Rumpf,  A.,  Pflanzung.
Hessen-Nassau.
648. Schöneberg  bei  Berlin,  Preußen,  Kröger  &amp;amp;  Schwenke,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
649.  Schwabing,  Bayern.  Hörmann,  Michael,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
650.  Schweinsburg  bei  Crimmitschau,  Mehlhorn,  O.  R.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Königreich  Sachsen.
651. Schweta  (Rittergut)  bei  Döbeln,  Göhlich,  Ernst  Julius  (Pächter),  Kunst-  und
Königreich  Sachsen.  Handelsgärtnerei.
652.  Sebnitz,  Königreich  Sachsen.  Klein,  Arno,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
653.  =  =  König,  Emil,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
654.  =  =  Lissey,  Max,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
655.  =  =  Matthiaschka,  Paul,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
656.  =  =  Sebnitzer,  Baumschule.
657.  =  =  Trautzsch,  Emil,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
658.  Segeberg,  Preußen,  Provinz  Stämmler,  Carl,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.      
659.  Seehof  Preußen,  Provinz  Bran-   Koch  &amp;amp;  Rohlfs,  Baumschule.  bei  Berlin.
denburg.
660.  Soden,  Preußen,  Provinz  Hessen-  Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.



Nassau.
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                                                                          568







Name  des  Besitzers



Nr.
Lauf.  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
661. Speyer,  Bayern.  Harster,  Gebrüder,  Handelsgärtnerei.
662.  =  =  Velten,  C.  F.
663.  Spremberg  (Ortstheil  Sonne-  Ander,  Karl  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
berg),  Königreich  Sachsen.
664. Steglitz,  Preußen,  Provinz  Bran-   Lackner,  Carl,  Gartenbaudirektor,  Gärtnerei.
denburg.

665.  =  Schmidt,  J.  C.,  Inhaber:  L.  Kuntze,  Hof-   Geschäftslokal  in  Berlin.

lieferant,  Gärtnerei.
666.  =  =  van  der  Smissen,  C.,  Gärtnerei.
667. Steinfurth,  Hessen,  Provinz  Ober-  Gebr.  Huber,  Rosenkultur.

hessen.
668.  =  =  Michel  &amp;amp;  Eichelmann,  Rosenkultur.
669.  =  =  Schreyer,  Friedrich,  Rosenkultur.
670.  =  =  Gebr.  Schultheis,  Rosenkultur  und  Baumschule.
671.  =  =  Thönges  &amp;amp;  Eichelmann,  Rosenkultur.
672.  =  =  Walter  &amp;amp;  Lehmann,  Rosenkultur.
673.  =  =  Weihrauch,  Joh.  u.  Hch.,  Rosenkultur.
674.  Straßburg,  Elsaß-Lothringen.  Müller,  Martin  (Vater).
675. Stuttgart,  Stadt,  Württemberg.  Bofinger,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
676.  =  =  Ernst,  G.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
677.  =  =  Gumpper,  Ph.  G.,  Handels-  und  Kunstgärtnerei.
678.  =  =  Hofgärtnerei  Villa  Berg.
679.  =  =  Merz,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
680.  =  =  Pfizer,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
681.  =  =  Schnitzler,  Jacob,  Handelsgärtnerei.
682.  =  =  Ulrich,  J.  G.,  Handelsgärtnerei.
683.  Taucha  bei  Leipzig,  Königreich  Schröter,  C.  F.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
684.  Tharandt,  Königreich  Sachsen.  Akademischer  Forstgarten  im  Staatsforstrevier.
685. Tinz,  Reuß  j.  L.  Schmalfuß,  Alfred,  Gärtnerei.
686.  =   =  Weber,  Alfred,  Gärtnerei.
687.  Tolkewitz,  Königreich  Sachsen.  Hauber,  Paul,  Baumschule.
688.  Trier,  Preußen,  Rheinprovinz.  Brauchle,  Ambrosius,  Gärtnerei.
689.  =  =  Lambert,  J.  &amp;amp;  Söhne,  Gärtnerei.    
690.   =  =  Lambert,  Peter,  jun.,  Rosen-  und  Baumschulen.  St.  Marien,  Paulins-691.
  Flur.
692.  =   =  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Obst-  und  Rosenschulen.   St.  Marien,  Paulins-Flur,
  Eurenerweg.

693.  =  =  Mark,  Josef,  Baum-  und  Rosenschulen.  Nordallee  und  Paulden.
694.   =  =  Reiter,  J.  u.  Söhne,  Baum-  und  Rosenschulen.
695.  =  -Pallien,  =  Iltenbach,  Peter,  Rosenschulen.
696.  =  =  =  Walter  &amp;amp;  Rath,  Inhaber:  M.  Rath,  Rosenschulen

  und  Gärtnerei.
697.   =  =  =  Welter,  Nikolaus,  Baum-  und  Rosenschulen.
698.  =  =  =  Welter,  Matthias,  Baum-  und  Rosenschulen.
699.  Tübingen,  Württemberg.  Königl.  Universität,  botanischer  Garten.
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                                                                  569  







Nr.  Name  des  Besitzers
Lauf.    Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
700.  Uerdingen,  Preußen,  Rhein-  Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.
provinz.
701.  Ulm,  Württemberg.  Banzenmacher  &amp;amp;  Straub,  Handelsgärtnerei.
702.  =   =  Lopp,  Paul,  Handelsgärtnerei.
703.  Viersen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Wassenhoven,  Hubert,  Gartenanlage.
704.  Vieselbach,  Großherzogthum  (Wallroth,  Hans,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
705.  Vilbel,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.  Gebr.  Sießmayer,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
706.  Vorwerk  bei  Lübeck.  Stelzner  &amp;amp;  Schmalz  Nachf.  in  Lübeck,  Baumschulen.
707.  Wahren  bei  Leipzig,  Königreich  Schmidt,  Hermann,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
708.  =  =  Theile,  Julius,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
709.  =  =  Theile,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
710.  Walddorf,  Königreich  Sachsen.  Neumann,  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
711.  Waldenburg,  =  Fürstlich  Schönburg'sche  Hofgärtnerei.
712. Wandsbek,  Preußen,  Provinz  Goepel,  F.  L.,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.
713.  =  =  Haagström,  Axel,  Gärtnerei.
714.  =  =  Hadler,  H.,  Gärtnerei.
715.  =  =  Herbst,  A.,  Gärtnerei.
716.  =  =  Jank,  Franz,  Gärtnerei.
717.  =  =  Kircher,  Rudolf,  Gärtnerei.
718.  =  =  Koch,  H.  L.,  Gärtnerei.
719.  =  =  Neubert,  E.,  Gärtnerei.
720.  =  =  Oehlckers,  Gebrüder,  Gärtnerei.
721.  =  =  Riecken,  E.  M.,  Gärtnerei.
722.  =  =  Runde,  W.,  Gärtnerei.
723.  =  =  Scheider,  Jul.,  Gärtnerei.
724.  =  =  Seemann,  Albert,  Gärtnerei.
725.  =  =  Stoldt,  C.,  Gärtnerei.
726.  =  =  Tiefenthal,  O.,  Gärtnerei.
727.  Weener,  Preußen,  Provinz  Han-   Hesse,  H.,  Baumschule.
nover.
728.  Wehrstedt,  Preußen,  Provinz    Kühne,  Gärtnerei.
Sachsen.
729.  Weimar,  Großherzogth.  Sachsen.  Grimm,  Franz,  Handelsgärtnerei.
730.  =  =  Rabe,  Karl,  Handelsgärtnerei.
731.  =  =  Straßburg,  August,  Handelsgärtnerei.
732. Wesel,  Preußen,  Rheinprovinz.  Lüth,  L.,  Baumschule.
733.  Wiesbaden,  Preußen,  Provinz  Möller,  Gottlieb,  Baumschulen.  Biebricherstraße.
Hessen-Nassau.
734.  =  =  Pawlitzki,  A.  (Firma:  P.  Klein),  Baumschulen.
735.  =  =  Weber,  A.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.  Parkstraße.
736.  =  =  Weygandt,  G.,  Gartenanlage.  Dotzheimerstraße  59
737.  Wildpark,  Preußen,  Provinz   Fricke,  H.,  Gärtnerei.
Brandenburg.
738.  =   =  Schultz,  W.,  Gärtnerei.  bei  Potsdam.
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                                                              —  570  —







Nr.  Name  des  Besitzers

Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.

739. Wintersdorf,  Preußen,  Rhein-  Bisenius,  Joh.  in  Kersch,  Baumschule.





provinz.

740. Wirgetswiesen,  Gemeinde  Ettenkirch,

  Württemberg.

741. Worms  a.  Rhein,  Hessen,  Prov.

Rhein-Hessen.

742. Würzburg,  Bayern.

743.  =  =

744. Wurzen,  Königreich  Sachsen.

745.  =  =    746.  =   =747. Ziegelhaus,

  Gemeinde  Reutin,
Bezirksamt  Lindau,  Bayern.

748.  Zirlau, Preußen, Provinz Schlesien.

749. Zittau,  Königreich  Sachsen.

777. Zweibrücken,  Bayern.



Bauer,  J.  A.,  Pflanzschule.
Riedel,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

Rosenthal,  Hugo,  botanischer  Garten.
Wahler,  Wilhelm,  Kunstgärtnerei,  (Obergärtner

Emil  Ornst).

Dietze,  Emil,  Handelsgärtnerei.
Große,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Nitsche,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Flachs,  Franz  Josef,  Handelsgärtnerei.

Berndt,  C.,  in  Firma  S.  Lindner,  Gärtnerei.
Berge,  Gustav,  Gärtnerei.
Berger,  Heinrich,  Gärtnerei.
Bießlich,  Ernst  Gustav,  Gärtnerei.
Brendler,  Robert,  Gärtnerei.
Burtig,  Ernst,  Gärtnerei.

Förster,  Paul,  Gärtnerei.

Franze,  Julius  Hermann,  Gärtnerei.
Gocht,  Ladislaus,  Gärtnerei.
Großmann,  Ernst,  Gärtnerei.
Hoffmann,  Gustav  Adolf,  Gärtnerei.
Kleich,  Carl,  Gärtnerei.
Kleich,  Max,  Gärtnerei.
Krüger,  Edmund,  Gärtnerei.
Leidhold,  Adolf,  Gärtnerei.
Leidhold,  Max,  Gärtnerei.
Michel,  Hermann,  Gärtnerei.
Moraweck,  Heinrich  Adolph,  Gärtnerei.
Müller,  Carl,  Gärtnerei.
Peukert,  Heinrich,  Gärtnerei.
Schmitt,  Karl,  Gärtnerei.
Schubert,  Emil,  Gärtnerei.
Schubert,  Herrmann,  Gärtnerei.
Stecher,  Hermann,  Gärtnerei.
Trautmann,  Carl  Robert,  Gärtnerei.
Treple,  Heinrich,  Gärtnerei.
Wünsche,  Oskar,  Gärmerei.
Zeidler,  Carl  August,  Gärtnerei.
Ziegler,  Johann  Jacob,  Gärtnerei.
Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Berlin,  den  24.  Oktober  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hopf.
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                                                                 571

5.  Polizei

-  Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.







 

 

 

 

 

 













Nr.



  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  grund  Behörde,  welche  die  Datum des

    Ausweisung  

der  Bestrafung.  Ausweisungs-Laufende

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.    4.  5.  6.

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Hubert  van  Büssel,   24  Jahre  alt,  aus  Vlierden,  Provinz    mehrfacher  Diebstahl  Grobherzoglich  badischer   29.  Mai  d.  J.
Hausdiener,  Nordbrabant,  Niederlande,  im  wiederholten  Landeskommissär  zu
  Rückfalle  (2  Jahre  Karlsruhe,
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  14.
Juni  1898),

2.  Joseph  Folprecht,  geboren  am  29.  Januar  1878  zu  Krpp,  schwerer  Diebstahl   Königlich  sächsische  20.  August  d.  J.
Fabrikarbeiter,  Bezirk  Melnik,  Böhmen,  ortsange-    (1  Jahr  9  Monate]  Kreishauptmannschaft

hörig  ebendaselbst,  Zuchthaus,  laut  Er-  Bautzen,
kenntniß  vom  23. Dezember
  1898),

3.  Felice  Testa,  Stein-   28  Jahre  alt,  aus  Grazzano,  Provinz  schwerer  Diebstahl  Großherzoglich  badischer  3.  Oktober
brecher,  Alessandria,  Italien,  (3  Jahre  Zuchthaus.  Landeskommissär  zu  d.  J.

laut  Erkenntniß  vom  Karlsruhe,
9.  November  1897),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

4.  Joseph  Doppler,  geboren  am  27.  März  1868  zu  Parz,  Betteln,  Königlich  bayeritsche  9.  Oktober
Zimmermann,  Bezirk  Wels,  Ober-Oesterreich,  orts-  Polizei-Direktion  d.  J.

angehörig  ebendaselbst,  München,

5.  Franzesco  Antonio  geboren  am  10.  September  1870  zu  Landstreichen  und  (Großherzoglich  badischer)  17.  Oktober
Girardi,  Tage-  Conco,  Provinz  Vicenza,  Italien,  Betteln,  Landeskommissär  zu  d.  J.
löhner,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Mannheim,

6.  Jakob  von  Hals,  geboren  am  1.  Januar  1817  zu  Kett-  Landstreichen,  Königlich  preußischer  15. August  d.  J.

wig,  Nordamerika,  Regierungs-Präsident
zu  Aachen,

7. Ernst  Hermann  geboren  am  6.  Juli  1884  zu  Sosa,  Landstreichen  und  Königlich  sächsische  Kreis-    28.  August  d.  J.
Oswald  Klemm,  Sachsen,  ortsangehörig  zu  Joachims-  Betteln,  hauptmannschaft

thal,  Böhmen,    Zwickau,

8.  Peter  Nardini,  geboren  am  9.  Mai  1868  zu  La  Va-  Betteln,  Königlich  preußischer  17.  Oktober
Buchdrucker,  letta  auf  Malta,  Regierungs-Präsident  d.  J.

zu  Hannover,

9.  Joseph  Saffron,  28  Jahre  alt,  geboren  zu  Czienitz,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  18.  Oktober
Arbeiter,  Rußland,  russischer  Staatsange-   Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.

höriger,    zu  Lüneburg,

10.  Joseph  Schier,  geboren  am  20.  März  1856  zu  Wien,  Beleidigung,  grober   Stadtmagistrat  Passau,   15.  September
Schlosser,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Unfug,  Betteln  und  Bayern,  d.  J.

Führung  falscher  Legitimationspapiere,


11.  Friedrich  Tiege,  geboren  am  8.  Februar  1865  zu  Wien,  Betteln,  Großherzoglich  mecklen-   13.  Oktober
Schmiedegeselle,  ortsangehörig  zu  Citolib,  Bezirk,  burgisches  Ministerium  d.  J.

Laun,  Böhmen,  des  Innern  zu  Schwerin,
12.  Lorenz  Wondra,  geboren  am  1.  Mai  1864  zu  Neudorf,   Landstreichen,  Königlich  preußischer  18.  Obtober d. J.



auch  Wondera  und



Wandra,  Maurer,  Staatsangehöriger,

Bezirk  Tepl,  Böhmen,  österreichischer



Regierungs-Präsident
zu  Potsdam,



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        <pb n="1113" />
                                                             —  573  —

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.







Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  November  1900.  No.  48.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  Probenehmer;  —  Bestellung  eines  Stationskontroleurs:
Ertheilung;  —  Anordnung  des  Reichskanzlers,  be-    Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugtreffend
  die  Konsulargerichtsbarkeit  über  Schutzgenossen:  nissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  689
—  Anordnung  des  Reichskanzlers,  betreffend  das  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  lII.  Nachtrags
Zwangsverfahren  wegen  Beitreibung  der  Gerichtskosten  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegsin
  den  Konsulargerichtsbezirken;  —  Dienstanweisung  und  Handelsmarine  für  1900  593
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichts-  4.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
barkeit  Seite  573  Oktober  1900  594

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Beibehaltung  der  Brennsteuer-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Vergütungssätze;  —  Anweisung  für  die  Revision  der  Reichsgebiete    596



1.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Wirklichen  Legationsrath  und  vortragenden
  Rath  im  Auswärtigen  Amte,  Dr.  Irmer,  zum  General-Konsul  in  Genua  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Paul  Seifert  zum  Konsul  in
Bissao  (Portugiesisch  Guinea)  zu  ernennen  geruht.



Dem  Königlich  griechischen  General-Konsul  Baron  August  von  der  Heydt  in  Cöln  a.  Rh.  ist  Namens
des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

94
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                                                          —  574  —

Anordnung

des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  über  Schutzgenossen.

Vom  27.  Oktober  1900.

Auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  213)  wird  Folgendes  bestimmt:

§.  1.

Für  alle  Rechtsverhältnisse  werden  dem  dentschen  Schutze  nachstehend  bezeichnete  Personen  unterstellt,
  wenn  sie  Schutzgenossen  im  Sinne  der  für  die  allgemeine  Gewährung  des  deutschen  Konsularschutzes

maßgebenden








Dem

Vorschriften  sind:

1. ehemalige  Deutsche  sowie  Ehefrauen,  Wittwen  und  Abkömmlinge  von  solchen;

2. Angehörige  befreundeter  Staaten;

3. Ausländer,  die  als  Unterbeamte  bei  einer  deutschen  Gesandtschaft  oder  Konsularbehörde  angestellt
  sind  oder  gewesen  sind,  sowie  ihre  Ehefrauen  und  ihre  in  der  Hausgemeinschaft
befindlichen  Abkömmlinge;

4. maroccanische  Staatsangehörige  sowie  ihre  Ehefrauen  und  ihre  in  der  Hausgemeinschaft
befindlichen  Abkömmlinge;

5. zanzibaritische  Staatsangehörige  und  Angehörige  anderer  nichtchristlicher  Staaten,  die  in

Zanzibar  durch  Konsuln  nicht  vertreten  sind,  sowie  ihre  Ehefrauen  und  ihre  in  der  Hausgemeinschaft
  befindlichen  Abkömmlinge.
deutschen  Schutze  sind  jedoch  nicht  unterstellt,  die  im  Abs.  1  Nr.  3  bis  5  bezeichneten

Schutzgenossen,  die  der  christlichen  Religion  nicht  angehören,  für  die  das  Familien-  und  Erbrecht  betreffenden

  Rechtsverhältnisse,  ferner  die  in  Nr.  3,  4  bezeichneten

  Schutzgenossen,  die  der  christlichen  Religion

nicht  angehören,  für  die  von  ihnen  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  §§.  171,  172  des  Strafgesetzbuchs,
  sowie  die  in  Nr.  5  bezeichneten  Schutzgenossen  für  alle  von  ihnen  begangenen  Verbrechen  und

Vergehen.

§.  2.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  werden  dem  deutschen  Schutze  unterstellt:

1.

ehemalige  Deutsche,  die  nicht  Schutzgenossen  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  1  Nr.  1  sind,  für  die
von  ihnen  bis  zum  Verluste  der  Reichsangehörigkeit  begründeten  Rechtsverhältnisse,  wenn
sie  keine  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben,  sich  auch  nicht  ausdrücklich  dem  Schutze  einer
fremden  christlichen  Macht  oder  dem  Schutze  der  Landesbehörden  unterworfen  haben:

2. Handelsgesellschaften  und  Genossenschaften,  die  nach  §.  2  Abs.  2  Satz  3  des  Gesetzes  über


die  Konsulargerichtsbarkeit  den  Ausländern  gleichgeachtet  werden,  für  alle  sie  betreffenden
Rechtsverhältnisse,  wenn  sie  in  ein  bei  einem  deutschen  Konsulate  geführtes  Handels-  oder
Genossenschaftsregister  eingetragen  sind;

3. Eigenthümer,  Miether,  Pächter  und  sonstige  Nutzungsberechtigte  von  Grundstücken  in  den

deutschen  Niederlassungen  in  Tientsin  und  Hankau,  die  weder  Deutsche  sind,  noch  zu  den
im  §.  1  Nr.  1  bis  3  und  im  §.  2  Nr.  2  bezeichneten  Schutzgenossen  gehören,  für  die  das
Grundstück  oder  ihre  Stellung  zur  Niederlassungsgemeinde  betreffenden  Rechtsverhältnisse.
Diese  Vorschrift  findet  auf  chinesische  Miether,  Pächter  und  sonstige  Nutzungsberechtigte  keine
Anwendung.



§.  3.
In  Strafsachen  werden  dem  deutschen  Schutze  unterstellt:

1.

ehemalige  Deutsche,  die  nicht  Schutzgenossen  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  1  Nr.  1  sind,  für  alle
von  ihnen  begangenen  strafbaren  Handlungen,  wenn  sie  keine  fremde  Staatsangehörigkeit
erworben,  sich  auch  nicht  ausdrücklich  dem  Schutze  einer  fremden  christlichen  Macht  oder
dem  Schutze  der  Landesbehörden  unterworfen  haben;

2. Angehörige  befreundeter  Staaten,  die  nicht  Schutzgenossen  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  1  Nr.  2

sind,  für  die  von  ihnen  begangenen  strafbaren  Handlungen,  soweit  im  einzelnen  Falle  von
der  Regierung  ihres  Staates  ein  entsprechender  Antrag  gestellt  wird;
        <pb n="1115" />
                                                      —  575  —

3.  Ausländer,  die  zur  Besatzung  eines  deutschen  Kauffahrteischiffs  gehören,  für  die  in  den
Strafbestimmungen  der  Seemannsordnung  bezeichneten  sowie  für  die  von  ihnen  auf  dem
Schiffe  oder  gegen  andere  Personen  der  Besatzung  außerhalb  des  Schiffes  begangenen
sonstigen  strafbaren  Handlungen,  wenn  sie  von  den  Behörden  ihres  Staates  nicht  zur  Verantwortung
  gezogen  werden,  oder  dieser  Staat  in  den  Konsulargerichtsbezirken  die  Gerichtsbarkeit
  über  Deutsche,  die  zur  Besatzung  eines  seiner  Kauffahrteischiffe  gehören,  ohne  Weiteres
in  Anspruch  nimmt.

§.  4.
Die  den  Ausländern  gleichgeachteten  Handelsgesellschaften  und  Genossenschaften  (§.  2  Nr.  2)  sind
und  das  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  nur  dann  einzutragen:
1.  wenn  sie  für  ihre  Rechtsverhältnisse  in  dem  Gesellschaftsvertrag  oder  in  dem  Genossenschaftsstatut
  ausdrücklich  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworfen  werden;

2.  wenn  sie  einem  erheblichen  Interesse  von  Deutschen  oder  von  Schutzgenossen  der  im  §.  1
Nr.  1,  2  bezeichneten  Art  dienen,  und  diesem  Interesse  nicht  ein  überwiegendes  Interesse
von  Angehörigen  eines  fremden  Staates  gegenübersteht:

3.  wenn  sie  nicht  allgemeine  deutsche  Interessen  gefährden.
Lehnt  der  Konsul  die  Eintragung  wegen  Fehlens  einer  der  im  Abs.  1  angegebenen  Voraussetzungen
  ab,  so  findet  gegen  diese  Entscheidung  ausschließlich  Beschwerde  an  den  Reichskanzler  statt.
Eine  in  dem  Register  eingetragene  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  kann  auf  Anordnung  des

Reichskanzlers  gelöscht  werden,  wenn  Umstände  vorliegen,  die  nach  den  Vorschriften  des  Abs.  1  die  Ablehnung

  der  Eintragung  rechtfertigen  würden.



§.  5.
Die  Schutzgenossen  sind  für  ihre  Rechtsverhältnisse  in  dem  aus  den  §§.  1  bis  3  sich  ergebendem
Umfange  dem  deutschen  Schutze  in  jedem  Konsulargerichtsbezirk  unterstellt,  die  im  §.  1  Nr.  2  bezeichneten
Schutzgenossen  jedoch  nur  soweit,  als  nicht  in  dem  Bezirk  eine  Konsularbehörde  ihres  Staates  besteht.

§.  6.

Fallen  die  Voraussetzungen  fort,  unter  denen  nach  den  §§.  1  bis  3  der  deutsche  Schutz  ertheilt
wird,  so  bleiben  die  Schutzgenossen  diesem  Schutze  nur  für  die  rechtshängig  gewordenen  Sachen  unterstellt.

Für  die  im  §.  1  Nr.  1  bezeichneten  Schutzgenossen  dauert  die  Unterstellung  in  Ansehung  der
während  des  Schutzverhältnisses  begründeten  Rechtsverhältnisse  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtshängigkeit
fort,  wenn  diese  Schutzgenossen  keine  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben,  sich  auch  nicht  ausdrücklich
dem  Schutze  einer  fremden  christlichen  Macht  oder  dem  Schutze  der  Landesbehörden  unterworfen  haben.
In  Ansehung  derselben  Rechtsverhältnisse  dauert  die  Unterstellung  für  die  im  §.  1  Nr.  2  bezeichneten
Schutzgenossen  fort,  so  lange  diese  nicht  ihre  bisherige  Staatsangehörigkeit  verloren  haben  oder  nicht  in
dem  Konsulargerichtsbezirk  eine  Konsularbehörde  ihres  Staates  errichtet  ist.



§. 7.
Die  Vorschriften  dieser  Anordnung  finden  keine  Anwendung,  soweit  Vereinbarungen  mit  anderen
Staaten  entgegenstehen.
Sie  finden  keine  Anwendung  innerhalb  Rumäniens  und  Serbiens.

§.  8.
Die  Vorschriften  der  die  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten  betreffenden  Kaiserlichen
  Verordnungen  vom  23.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  381)  und  vom  15.  Februar  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  17)  werden,  soweit  sie  sich  auf  die  unter  deutschem  Schutze  stehenden  Körperschaften
und  Anstalten  beziehen,  durch  diese  Anordnung  nicht  berührt.

§.  9.
Diese  Anordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  Oktober  1900.
Der  Reichskanzler.
Graf  v.  Bülow.

  

94*
        <pb n="1116" />
                                                          —  576  —

Anordnung

des  Reichskanzlers,  betreffend  das  Zwangsverfahren  wegen  Beitreibung  der  Gerichtskosten
in  den  Konsulargerichtsbezirken.  Vom  27.  Oktober  1900.

Auf  Grund  des  §.  74  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  wird  Folgendes  bestimmt:

§.  1.
Auf  das  Zwangsverfahren  finden,  soweit  sich  nicht  aus  dieser  Anordnung  ein  Anderes  ergiebt,
die  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  entsprechende  Anwendung.

§.  2.

An  die  Stelle  des  Gerichts  tritt  der  Konsul.

In  den  Fällen  der  §§.  768,  771  bis  774,  781  bis  784,  786,  805,  878  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung
  tritt  an  die  Stelle  der  Klage  die  Erinnerung  bei  dem  Konsul.

Der  Konsul  ist  berechtigt,  vor  der  Entscheidung  über  Anträge,  Einwendungen  und  Erinnerungen
Beweis  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  zu  erheben.  

Gegen  die  Entscheidung  des  Konsuls  findet  Beschwerde  bei  dem  Reichskanzler  statt.  Der  Konsul
ist  zur  Abänderung  seiner  durch  Beschwerde  angefochtenen  Entscheidung  befugt.

Gegen  die  Entscheidung  des  Reichskanzlers  ist  in  den  Fällen  des  Abs.  2  innerhalb  einer  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  die  gegen  den  Reichskanzler  in  seinem  Amtssitze  zu  richtende
gerichtliche  Klage  zulässig.

§.  3.

Für  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  sowie  für  die  Abnahme  des
Offenbarungseides  bleiben  die  Gerichte  zuständig.  In  diesen  Fällen  wird  der  Reichsfiskus  durch  den
Gerichtsschreiber  vertreten.

§.  4.
  An  die  Stelle  des  vollstreckbaren  Titels  tritt  die  Anordnung  des  Zwangsverfahrens  durch
den  Konsul.  
Dem  Schuldner  und  Dritten  gegenüber  wird  der  Gerichtsvollzieher  zur  Vornahme  der  Zwangsvollstreckung
  durch  den  ihm  ertheilten  und  auf  Verlangen  einer  betheiligten  Person  vorzuzeigenden  schriftlichen
  Auftrag  des  Konsuls  ermächtigt.
Der  Zwangsvollstreckung  soll  die  Mittheilung  der  Kostenrechnung  mit  dreitägiger  Zahlungsfrist
  vorhergehen.  

§.  5.
Zustellungen  können  durch  Anheftung  des  zuzustellenden  Schriftstücks  an  die  Gerichtstafel  erfolgen,
wenn  die  Befolgung  der  für  den  Civilprozeß  geltenden  Vorschriften  unausführbar  ist  oder  keinen  Erfolg
verspricht;  sie  gelten  als  bewirkt,  wenn  seit  der  Anheftung  zwei  Wochen  verstrichen  sind.

  §.  6.
Diese  Anordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  Oktober  1900.

Der  Reichskanzler.
Graf  v.  Bülow.
        <pb n="1117" />
                                                            —  577  —

Dienstanweisung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  Vom  27.  Oktober  1900.



Auf  Grund  des  §.  23  Abs.  3,  des  §.  29  und  des  §.  80  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  wird  Folgendes  bestimmt:

Zum  §.  2.

Die  Anordnung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  über  Schutzgenossen,
vom  27.  Oktober  1900  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  574)  bestimmt,  wer  Schutzgenosse  im
Sinne  des  §.  2  Abs.  1  Nr.  2,  Abs.  2  Satz  3  des  Gesetzes  ist,  sowie  für  welche  Rechtsverhältnisse  diese
Schutzgenossen  dem  deutschen  Schutze  und  damit  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterstehen.

Der  §.  1  dieser  Anordnung  nimmt  auf  Vorschriften  Bezug,  nach  denen  der  deutsche  Konsularschutz
  bestimmten  Personenklassen  allgemein  gewährt  wird.  Diese  Vorschriften  finden  sich:  für  die  im  §.  1
Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Schutzgenossen  in  der  Instruktion,  betreffend  die  Ertheilung  des  von  den  Kaiserlich
deutschen  Konsularbehörden  zu  gewährenden  Schutzes  im  türkischen  Reiche  2c.,  vom  1.  Mai  1872,  deren
Bestimmungen  in  allen  Konsulargerichtsbezirken  eingeführt  sind  und  auch  weiterhin  Geltung  behalten;  für
die  in  Nr.  4,  5  bezeichneten  Schutzgenossen  in  der  Konvention  über  die  Ausübung  des  Schutzrechts  in
Marocco  vom  3.  Juli  1880  (Reichs-Gesetzbl.  1881  S.  103)  sowie  in  dem  Freundschafts-,  Handels-  und
Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Sultan  von  Zanzibar  vom  20.  Dezember
1885  (Reichs-Gesetzbl.  1886  S.  261).

Nach  §.  2  Nr.  2  der  Anordnung  können  Handelsgesellschaften  und  Genossenschaften,  die  an  sich
den  Ausländern  gleichstehen,  in  Sachen  des  bürgerlichen  Rechtes  dem  deutschen  Schutze  unterstellt  werden.
Diese  Unterstellung  erstreckt  sich  aber  nur  auf  die  Gesellschaften  selbst,  so  daß  die  an  ihnen  betheiligten
Fremden,  soweit  es  sich  um  ihr  Verhältniß  zur  Gesellschaft  und  zu  den  anderen  Gesellschaftern  handelt,
der  Konsulargerichtsbarkeit  nicht  unterliegen.

In  der  Anordnung  sind  die  Eingeborenen  der  deutschen  Schutzgebiete  nicht  als  Schutzgenossen
aufgeführt.  Diese  Personen  sind  daher,  sofern  sie  nicht  die  Reichsangehörigkeit  erworben  haben,  der
Konsulargerichtsbarkeit  nicht  unterworfen.

Zum  §.  6.

Ist  ein  Konsulargerichtsbezirk  derart  bestimmt,  daß  er  einem  dem  Amtssitze  nach  bezeichneten
Konsul  oder  Konsulate  zugewiesen  wird,  so  ist  der  jeweilige  Vorsteher  des  Konsulats  (§.  2  des  Konsulatsgesetzes
  vom  8.  November  1867  sowie  die  dazu  ergangene  Allgemeine  Dienst-Instruktion)  für  diesen  Bezirk
zur  Ausübung  der  Konsulargerichtsbarkeit  ermächtigt,  sofern  nicht  von  dem  Reichskanzler  ein  Anderes
verfügt  wird.

Die  im  §.  6  Abs.  2  vorgesehene  Uebertragung  der  richterlichen  Befugnisse  des  Konsuls  auf  einen
anderen  Beamten  erfolgt  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers.  Jedoch  ist  der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  befugte  Vorsteher  des  Konsulats  ermächtigt,  Konsulatsbeamten,  die  zum  inländischen  Richteramte
befähigt  sind,  die  Erledigung  einzelner  zur  Zuständigkeit  des  Konsuls  (§.  7  des  Gesetzes)  gehörenden
richterlichen  Geschäfte  zu  übertragen.  Diese  Ermächtigung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Urtheilsfällung,  die
Entscheidung  über  Durchsuchungen,  Beschlagnahmen  und  Verhaftungen,  sowie  auf  die  in  den  §§.  12,  13,
16,  17  des  Gesetzes  bezeichneten  Geschäfte.

Wenn  von  dem  Reichskanzler  neben  dem  Konsul  die  diesem  bei  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  zustehenden  Befugnisse  einem  anderen  Beamten  übertragen  werden,  so  führt  der  Vorsteher  des
Konsulats  die  allgemeine  Dienstaufsicht.  Er  bestimmt  in  Ermangelung  einer  besonderen  Verfügung  des
Reichskanzlers,  in  welcher  Weise  die  richterlichen  Geschäfte  zu  vertheilen  sind.  Von  der  Geschäftsvertheilung
  ist  dem  Reichskanzler  Anzeige  zu  erstatten.

Werden  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  Handlungen  der  Gerichtsbarkeit  durch  einen  anderen
Beamten  als  den  ständigen  Vorsteher  des  Konsulats  vorgenommen,  so  ist  dieser  Beamte  als  an  Stelle
des  Konsuls  handelnd  zu  bezeichnen.
        <pb n="1118" />
                                                         —  578  —

Zu  den  §§.  12,  13.

Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.

Die  auf  Ernennung  und  Beeidigung  der  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  sich  beziehenden  Verhandlungen
  und  Protokolle  sind  zu  besonderen  Akten  zu  nehmen.

Die  Konsuln  haben  Namen,  Stand  und  Staatsangehörigkeit  der  von  ihnen  ernannten  Beisitzer
und  Stellvertreter  dem  Reichskanzler  anzuzeigen.

Zu  den  §§.  14,  45,  55,  68.

Die  Schreiben,  womit  Akten  dem  Reichsgericht  oder  dem  Ober-Reichsanwalt  übersandt  werden,
sind  dem  Reichskanzler  zur  Weiterbeförderung  zu  überreichen.  In  derselben  Weise  erfolgt  die  Rücksendung
der  Akten  an  den  Konsul.

Zum  §.  16.

1.  Gerichtsschreiber.

Als  Gerichtsschreiber  ist  ein  Beamter  des  Konsulats,  oder  falls  dies  nicht  ausführbar  ist,  eine
sonstige  geeignete  Person,  die  an  dem  Orte,  wo  der  Konsul  seinen  Amtssitz  hat,  wohnen  muß,  unter
Vorbehalt  des  Widerrufs  zu  bestellen.  Von  der  Bestellung  ist  dem  Reichskanzler  Anzeige  zu  machen.

Der  Konsul  kann  in  einzelnen  Fällen,  insbesondere  bei  Behinderung  des  nach  Abs.  1  bestellten
Gerichtsschreibers,  dessen  Verrichtungen  einer  anderen  Person  übertragen.

Der  für  Personen,  die  nicht  den  Diensteid  als  Konsulatsbeamte  abgelegt  haben,  im  §.  16  des
Gesetzes  vorgesehene  Eid  ist  dahin  zu  leisten:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Obliegenheiten  eines
Gerichtsschreibers  getreulich  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

2.  Gerichtsvollzieher.

Ein  Gerichtsvollzieher  ist  jedenfalls  an  dem  Orte,  wo  der  mit  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
beauftragte  Konsul  seinen  Amtssitz  hat,  zu  bestellen.  Er  ist  aus  den  Beamten  des  Konsulats  oder  aus
den  sonst  für  den  Gerichtsvollzieherdienst  geeigneten  Personen  zu  wählen.

Die  Anstellung  erfolgt  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs.  In  gleicher  Weise  können,  soweit  dies
erforderlich  erscheint,  an  den  Amtssitzen  der  übrigen  zu  dem  Konsulargerichtsbezirke  gehörenden  Konsulate
oder  an  sonstigen  Orten  Gerichtsvollzieher  bestellt  werden.

Die  Konsuln  haben  ein  Verzeichniß  der  Gerichtsvollzieher  zu  führen.  Die  Eintragungen  und
Löschungen  in  dem  Verzeichnisse  sind  dem  Reichskanzler  anzuzeigen.  Auch  sind  alle  Veränderungen  in
derselben  Weise  wie  das  Verzeichniß  selbst  bekannt  zu  machen.

Der  Konsul  ist  befugt,  nach  seinem  Ermessen  in  einzelnen  Fällen  die  Verrichtungen  des  Gerichtsvollziehers
  anderen  Personen  zu  übertragen.  Soweit  es  sich  hierbei  um  Geschäfte  der  Zwangsvollstreckung
handelt  ist  die  Auswahl  in  erster  Linie  auf  die  Beamten  der  zum  Gerichtsbezirke  gehörenden  Konsulate
zu  richten.

Der  im  §.  16  für  Personen,  die  nicht  den  Diensteid  als  Konsulatsbeamte  abgelegt  haben,  vorgesehene
  Eid  ist  dahin  zu  leisten:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Obliegenheiten  eines
Gerichtsvollziehers  getreulich  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Um  die  Abnahme  des  Eides  kann  der  mit  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  beauftragte  Konsul
den  Vorsteher  eines  anderen  zu  seinem  Gerichtsbezirke  gehörenden  Konsulats  ersuchen.  Der  im  §.  20  des
Konsulatsgesetzes  vorgesehenen  besonderen  Ermächtigung  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.  Das  über  die
Beeidigung  ausgenommene  Protokoll  ist  dem  ersuchenden  Konsul  zu  übersenden.

Der  Konsul  führt  die  Dienstaufsicht  über  die  zur  Wahrnehmung  des  Gerichtsvollzieherdienstes
berufenen  Personen.  Ihm  liegt  insbesondere  ob,  durch  Erlaß  von  Geschäftsanweisungen  für  die  ordnungsmäßige
  Ausführung  der  den  Gerichtsvollziehern  ertheilten  Aufträge  Sorge  zu  tragen.  Der  Konsul  hat
darüber  zu  wachen,  daß  in  den  im  §.  156  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Fällen  der  Gerichtsvollzieher
  sich  der  Ausübung  seines  Amtes  enthält,

Der  Konsul  hat  den  Personen,  die  Verrichtungen  der  Gerichtsvollzieher  auszuüben  haben,  zu
ihrer  Legitimation  eine  mit  dem  Konsulatssiegel  versehene  Bestallungs-Urkunde  einzuhändigen.
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                                                                —  579  —

An  Stelle  eines  besonderen  Dienstsiegels  haben  die  Gerichtsvollzieher  das  Konsulatssiegel  unter
Beaufsichtigung  des  Konsuls  zu  benutzen.

3.  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher  als  Beamte  bei  der  Aufnahme  von  Wechselprotesten.


Zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  (Artikel  41,  58,  62,  87  bis  91  der  Wechselordnung)  in  den
Konsulargerichtsbezirken  sind  außer  den  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  auch  die
gemäß  §.  16  des  Gesetzes  zu  Gerichtsschreibern  oder  Gerichtsvollziehern  bestellten  Personen  befugt.

Diese  werden  in  jedem  einzelnen  Falle  durch  den  Vorsteher  des  Konsulats  mit  der  Protest-Aufnahme
  beauftragt.

Die  in  Gemäßheit  der  Artikel  88  ff.  der  Wechselordnung  aufzunehmenden  Protest-Urkunden  sind
mit  dem  rücklaufenden  Wechsel  unter  Zurückbehaltung  einer  Ausfertigung  den  Protestnehmern  zu  übermitteln.

Aus  den  zurückbehaltenen  Protest-Ausfertigungen  werden  die  nach  Artikel  90  der  Wechselordnung
zu  führenden  Register  bei  jedem  Konsulate  für  den  betreffenden  Gerichtsbezirk  in  der  Weise  gebildet,  daß
diese  Ausfertigungen  mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  und  in  ein  mit  dauerhaftem  Einbande  versehenes
Register  zusammengeheftet  werden.  Die  entstehenden,  in  der  Registratur  des  Konsulals  aufzubewahrenden
Bände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch  den  Vorsteher  des  Konsulats  in  der  Art  abzuschließen,  daß  dieser  die
Anzahl  der  einzelnen  Protest-Ausfertigungen  hinter  der  letzten  Ausfertigung  durch  seine  Unterschrift  unter
Beifügung  des  Amtssiegels  bezeugt.

Die  so  gebildeten  Register  sind  auf  Verlangen  den  Betheiligten  vorzulegen.

4.  Gerichtsdiener  als  Zustellungsbeamte.

Auf  die  Gerichtsdiener  als  Zustellungsbeamte  finden  die  in  Nr.  2  Abs.  1,  2,  4  bis  8  enthaltenen
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Zur  Ausübung  der  Verrichtungen  des  Gerichtsdieners  als  Zustellungsbeamten  wird  regelmäßig
der  Gerichtsvollzieher  zu  bestellen  sein.  In  diesem  Falle  sind  in  der  in  Nr.  2  Abs.  5  aufgestellten  Eidesnorm
  hinter  die  Worte  „eines  Gerichtsvollziehers“  die  Worte  „sowie  eines  Gerichtsdieners  als  Zustellungsbeamten“
  aufzunehmen.

Personen,  die  lediglich  zur  Ausübung  der  Verrichtungen  des  Gerichtsdieners  als  Zustellungsbeamten
  bestellt  sind,  haben  den  im  §.  16  vorgesehenen  Eid  dahin  zu  leisten:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Obliegenheiten  eines
Gerichtsdieners  als  Zustellungsbeamten  getreulich  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Zum  §.  17.

Die  Konsuln  haben  ein  Verzeichniß  der  von  ihnen  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen
  Personen  zu  führen.  Die  Eintragungen  und  Löschungen  in  dem  Verzeichnisse  sind  dem  Reichskanzler
  anzuzeigen  Auch  sind  alle  Veränderungen  in  derselben  Weise  wie  das  Verzeichniß  selbst  bekannt
zu  machen.

Ueber  die  Bedingungen  der  Zulassung  von  Rechtsanwälten  lassen  sich  bestimmte  Vorschriften
nicht  geben.  Selbstverständlich  wird  nicht  die  für  inländische  Rechtsanwälte  vorgeschriebene  Befähigung
verlangt  werden  können.  Auch  der  Besitz  der  Reichsangehörigkeit  ist  nicht  erforderlich.  Wo  geeignete
Personen  mit  juristischer  Vorbildung  nicht  vorhanden  sind,  können  die  Konsuln  unter  Umständen  auch  aus
anderen  Berufsklassen  zuverlässige  Personen,  welche  die  nöthige  Geschäftskenntniß  besitzen,  zur  Ausübung
der  Rechtsanwaltschaft  zulassen.  Eine  Beeidigung  der  Rechtsanwälte  findet  nicht  statt.

Zum  §.  23.
1.  Allgemeine  Beeidigung  gerichtlicher  Sachverständigen.

Falls  in  einem  Konsulargerichtsbezirk  ein  Bedürfniß  für  die  allgemeine  Beeidigung  gerichtlicher
Sachverständigen  besteht,  ist  dem  Reichskanzler  Bericht  zu  erstatten,  der  gemäß  §.  23  Abs.  3  des  Gesetzes
in  Verbindung  mit  Artikel  130  X  des  preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom
21.  September  1899  (Gesetz-Samml.  S.  249)  dem  Konsul  eine  entsprechende  Ermächtigung  ertheilen  kann.
        <pb n="1120" />
                                                                   —  580  —

2.  Vergleichsbehörde  beim  Sühneversuch.

Vergleichsbehörde  im  Sinne  des  §.  420  der  Strafprozeßordnung  ist  der  Vorsteher  des  Konsulats,
in  dessen  Bezirke  der  Beschuldigte  wohnt,  ohne  Unterschied,  ob  der  Beamte  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  befugt  ist,  oder  nicht.

Erscheint  der  Beschuldigte  in  dem  zur  Sühneverhandlung  bestimmten  Termine  nicht,  so  wird
angenommen,  daß  er  sich  auf  die  Sühneverhandlung  nicht  einlassen  will.

Eine  Bescheinigung  über  die  Erfolglosigkeit  der  Sühneverhandlung  kann  nur  ertheilt  werden,
wenn  der  Antragsteller  im  Termin  erschienen  ist.

Kommt  im  Termin  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  dieser  zu  Protokoll  festzustellen.

3.  Anordnungen  und  Verfügungen  der  preußischen  Landes-Centralbehörden.

Diese  Anordnungen  und  Verfügungen,  die  nach  §.  23  Abs.  5  in  den  Konsulargerichtsbezirken  bis
auf  Weiteres  entsprechende  Anwendung  finden,  sind  der  Hauptsache  nach  im  preußischen  Justiz-Ministerial-Blatt
  enthalten,  das  den  in  Betracht  kommenden  Konsulaten  künftig  zugehen  wird.

Zum  §.  29.

Soweit  die  im  §.  19  des  Gesetzes  erwähnten  Vorschriften  in  Konkurssachen  oder  bei  Eintragungen
in  das  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  die  Einrückung  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den
Deutschen  Reichsanzeiger  vorsehen,  kann  der  Konsul  bestimmen,  daß  diese  Einrückung  auch  dann  zu  erfolgen
hat,  wenn  daneben  eine  andere  Art  der  Veröffentlichung  vorgeschrieben  ist.  Von  dieser  Befugniß  wird

indeß  nicht  allgemein,  sondern  nur  unter  besonderen  Umständen  Gebrauch  zu  machen  sein,  also  namentlich
dann,  wenn  die  Interessenten  sich  zum  Theil  in  Deutschland  befinden.

Ferner  ist  der  Konsul  befugt,  in  Fällen,  in  denen  die  Einrückung  in  den  Reichsanzeiger  die
einzige  Art  der  Veröffentlichung  bildet,  zu  bestimmen,  daß  an  die  Stelle  dieser  Einrückung  eine  andere
Art  der  Veröffentlichung  tritt.

Zum  §.  51.

Bei  Ausübung  des  durch  den  §.  51  erheblich  erweiterten  Polizeiverordnungsrechts  wird  es  sich
empfehlen,  daß  in  nicht  eiligen  Fällen  besonders  wichtige  Vorschriften  dem  Reichskanzler  vorher  zur
Genehmigung  mitgetheilt  werden.

Falls  in  den  Polizeiverordnungen  ausnahmsweise  auf  landesgesetzliche  Vorschriften  Bezug  genommen
  wird,  ist  deren  Inhalt  vollständig,  und  zwar  in  deutscher  Sprache  wiederzugeben.

Die  von  den  Konsuln  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  sind  in  Ländern,  wo  ein  deutscher
Gesandter  beglaubigt  ist,  auch  diesem  in  Abschrift  mitzutheilen.  Der  Gesandte  hat  den  Inhalt  vom
politischen  Standpunkt  aus  zu  prüfen  und  über  etwaige  Bedenken  dem  Reichskanzler  Bericht  zu  erstatten.

Die  Verkündigung  der  polizeilichen  Vorschriften  wird  in  den  meisten  Fällen  durch  Einrückung  in
eine  am  Sitze  des  Konsulats  erscheinende  Zeitung  geschehen  können.  Wo  dies  nicht  angängig  ist  und
eine  andere  Form  für  konsularische  Bekanntmachungen  nach  Ortsgebrauch  nicht  besteht,  genügt  die  Anheftung
  an  die  Gerichtstafel.

Zum  §.  53.
Die  von  Amtswegen  angeordneten  Zustellungen  in  Strafsachen  an  Beschuldigte,  die  sich  nicht  auf
freiem  Fuße  befinden,  können  durch  den  Gerichtsschreiber  vorgenommen  werden.
Für  das  Vorverfahren  in  Strafsachen  und  für  das  Verfahren  bei  der  Strafvollstreckung  bedarf
es  zum  Nachweise  der  Zustellung  nicht:
1.  der  Uebergabe  einer  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  an  den  Empfänger;
2.  der  Bezeichnung  des  Auftraggebers  in  der  Zustellungsurkunde.

Zum  §.  55.

Wie  die  Ueberführung  eines  verhafteten  Beschuldigten  in  das  Inland  zu  erfolgen  hat,  ist  nach
den  darüber  ergangenen  Bestimmungen  oder  nach  den  Umständen  zu  ermessen.  In  Zweifelsfällen  ist  die
Weisung  des  Reichskanzlers  einzuholen.
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                                                                  —  581  —

Zum  §.  73.

Für  die  Gebühren  der  Gerichte  und  der  Gerichtsvollzieher  kommen  die  im  Inlande  geltenden
Vorschriften  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß,  soweit  es  sich  nicht  um  die  bei  dem  Reichsgericht
entstandenen  Gebühren  handelt,  die  doppelten  Beträge  erhoben  werden,  und  daß  für  Zustellungen  die  im
§.  73  Abs.  2  bestimmte  Gebühr  anzusetzen  ist.  Ein  Zurückgreifen  auf  die  Sätze  des  Tarifs  vom  1.  Juli  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  ist  daher  in  allen  gerichtlichen  Angelegenheiten  ausgeschlossen.

Soweit  gebührenpflichtige  Geschäfte  von  besoldeten  Beamten  der  Konsulate  vorgenommen  werden,
sind  die  Gebühren  zur  Reichskasse  einzuziehen.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  die  Gerichtsvollziehergebühren.


  In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Beamte  die  Gebühren  für  sich  zu  erheben.

In  den  Rechtssachen,  die  aus  den  Konsulargerichtsbezirken  an  das  Reichsgericht  gelangen,  findet
die  Dienstweisung,  betreffend  die  Einziehung  und  Verrechnung  der  für  die  Geschäfte  des  Reichsgerichts
in  Ansatz  kommenden  Kosten,  vom  21.  Juni  1879  (Central-Blatt  1879  S.  473,  1887  S.  309)  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Kostenrechnungen  (§.  2  der  Dienstweisung)  von  dem  Reichsgerichte  dem
Auswärtigen  Amte  vorzulegen  sind,  das  die  Einziehung  der  Kosten  durch  den  Konsul  und  die  Uebersendung
  des  eingegangenen  Betrags  an  die  Ober-Postkasse  in  Leipzig  bewirken  wird.  Die  Niederschlagung
dieser  Kosten  ist  im  Falle  der  Uneinziehbarkeit  von  dem  Konsul  zu  verfügen;  dieser  hat  über  die  Niederschlagung
  zu  berichten  und  dabei  den  Grund  der  Uneinziehbarkeit  anzugeben.

Zum  §.  74.

Die  Regelung  des  Beitreibungsverfahrens  ist  durch  die  Anordnung  des  Reichskanzlers,  betreffend
das  Zwangsverfahren  wegen  Beitreibung  der  Gerichtskosten  in  den  Konsulargerichtsbezirken,  vom
27.  Oktober  1900  (Central-Blatt  S.  576)  erfolgt.  Gemäß  §.  1  dieser  Anordnung  sind  in  dem  Beitreibungsverfahren
  Gebühren  und  baare  Auslagen  nach  den  für  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung
geltenden  Vorschriften  zu  erheben.

Schlußbestimmung.

Jeder  mit  Gerichtsbarkeit  versehene  Konsul  hat  dem  Reichskanzler  einzureichen:

1.  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs  eine  Geschäftsübersicht  nach  dem  als  Anlage  beigefügten
Formulare;

2.  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses
  vom  5.  Dezember  1881  (Central-Blatt  1882  S.  115)  ausgefüllten  Zählkarten
über  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  rechtskräftig  erledigten  Strafsachen  wegen  Verbrechen
und  Vergehen  gegen  die  Reichsgesetze,  oder  die  entsprechenden  Fehlanzeigen;

3.  die  nach  Maßgabe  der  Verordnungen  des  Bundesraths  vom  16.  Juni  1882  und  vom
9.  Juli  1896  (Central-Blatt  1882  S.  309  und  1896  S.  426)  sowie  der  dazu  ergangenen
Anweisung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Dezember  1882  an  die  inländischen  Behörden  zu
übersendenden  Strafnachrichten.  Diese  sind  im  Allgemeinen  in  einem  Exemplare,  bei  Verurtheilung
  von  Schutzgenossen,  die  einem  fremden  Staate  angehören,  in  zwei  Exemplaren
einzureichen.

Die  Formulare  für  die  Geschäftsübersichten,  die  Zählkarten  und  die  Strafnachrichten,  von  denen
die  Zählkarten-Formulare  inzwischen  abgeändert  worden  sind,  werden  den  Konsulaten  nach  Bedarf  übersandt.
  Die  Zählkarten  und  Strafnachrichten  sind  ohne  Begleitbericht  unter  Umschlag  einzureichen.

Berlin,  den  27.  Oktober  1900.

Der  Reichskanzler.
Graf  v.  Bülow.

93
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        <pb n="1123" />
                                                         —  583  —

Uebersicht
der

gerichtlichen  Geschäfte  in  dem  Bezirke  des  Konsulargerichts

in ......... während  des  Geschäftsjahrs  19....

95*
        <pb n="1124" />
                                                             —  584  —

I.  Geschäfte  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.

A.  Civilsachen.



I.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.  Zahl.  Bemerkungen.

a)  Zahl  der  Sachen:
Es  sind  im  laufenden  Jahre  anhängig  geworden:
1.  Sühnesachen  
darunter  Ehrsachen  
2.  Mahnsachen
3.  Ordentliche  Prozesse  ¹)
4.  Urkundenprozesse
darunter  Wechselprozesse
5.  Prozesse  in  Ehesachen ²)
6.

Prozesse,  welche  die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und
Kindern  zum  Gegenstande  haben

7.  Entmündigungssachen    

8.  Prozesse  in  Entmündigungssachen ³)

9.  Aufgebotsverfahren.

10.  Arreste  und  einstweilige  Verfügungen 4)

11.  Anträge  außerhalb  eines  bei  dem  Gericht  anhängigen  Rechtsstreits    5)
12.  Vertheilungsverfahren  6)

13.  Zwangsversteigerungen  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
14.  Zwangsverwaltungen

15.  Andere  Anträge,  betreffend  Zwangsvollstreckung



b)  Mündliche  Verhandlungen: 7)

Zahl  der  mündlichen  Verhandlungen  in  Sachen,  die  anhängig  geworden  sind
darunter  kontradiktorische  Verhandlungen  

 

 

¹) Einschließlich der im ordentlichen Verfahren anhängig gebliebenen Urkundenprozesse (§. 600 C. P. O.).
²) Der Begriff der Ehesachen bestimmt sich nach §§. 606, 639 C. P. D. Demnach sind z. B. Rechtstreitigkeiten über Regulirung
des  sogenannten  Interimistikums  hier  nicht  zu  zählen.
³)  D.  h.  Klagen  wegen  Anfechtung  des  Entmündigungsbeschlusses  oder  wegen  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  (§§.  664,
679,  684,  686  C.  P. O.).
4)  a.  Mehrere  Anträge  auf  Anordnung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  die  sich  auf  dieselbe  Hauptsache
beziehen,  werden  mehrfach  gezählt.
b.  Es  sind  auch  solche  Sachen  hier  zu  zählen,  in  denen  der  Antrag  auf  Anordnung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen
Verfügung  zurückgewiesen  ist.
5)  Ausschließlich  der  Rechtshülfesachen,  die  in  dieser  Uebersicht  überhaupt  nicht  darzustellen  sind.
6)  Betreffend  bewegliches  Vermögen,  insofern  das  Verfahren  nicht  (wie  beim  Konkurse,  der  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches
  Vermögen,  die  bewegliche  Gegenstände  mit  umfaßt)  den  Theil  eines  anderen  selbständigen  Verfahrens  bildet.
7)  Termine,  in  denen  lediglich  Entscheidungen  verkündet  worden  sind,  sowie  andere  Termine,  die  ohne  mündliche  Verhandlung
erledigt  worden  sind,  werden  nicht  mitgezählt.
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                                                                 —  585  —



Zahl.  Bemerkungen.



c)  Einzelheiten:

1.  Unter  den  im  laufenden  Jahre  anhängig  gewordenen  Prozeßsachen  (oben  a  zu  3,
4,  5,  6,  8,  10)  gehörten  zur  Zuständigkeit:

a.  des  Konsuls
b.  des  Konsulargerichts

2.  Es  fanden  mündliche  Verhandlungen  statt:
a.  vor  dem  Konsul
b.  vor  dem  Konsulargerichte

Unter  den  Fällen  zu  2a  befanden  sich  solche,  in  denen  der  Konful  nach
§.  9  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April    1900
an  Stelle  des  Konsulargerichts  getreten  war

II.  Konkurssachen.
1.  Es  waren  abhängig:  8)
überjährige
diesjährige
zusammen

Davon  sind  beendet

Es  bleiben  unbeendet
überjährige
diesjährige



zusammen
2.  Konkursverfahren  sind  beendet:

a.  durch  Zurückweisung  des  Antrags  auf  Konkurseröffnung
b.  durch  Schlußvertheilung

c.  durch  Zwangsvergleich.

d.  auf  andere  Art.

a  bis  d  zusammen





8) Als  anhängig  ist  ein  Konkursverfahren  zu  betrachten,  sobald  der  Antrag  auf  Eröffnung  gestelll  ist.  Es  sind  daher  hier
auch die  Fälle  mitzuzählen,  in  denen  der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  zurückgewiesen  oder  über  diesen  Antrag  noch  kein  Beschluß
gefaßt  worden  ist.
        <pb n="1126" />
                                                                  —  586  —























B.  Strafsachen.  Zahl.   Bemerkungen.
waren    bleiben
  davon  sind  beendet:
anhängig:  unbeendet:
in  der  ersten  Instanz    
  
      in der Berufungs-Instanz. zusammen.
      
überjährige. diesjährige. zusammen.  durch Strafbefehl.  durch Zurückstellung der Privatklage. durch Urtheil. auf andere Art.  überjährige. diesjährige. zusammen.
  


    
a)  Zahl  der  Sachen:  
1.  Privatklagesachen      
2.  Strafbefehle 9)      
3.  Hauptverfahren  in  anderen  Straf-    
sachen,  für  die  das  Konsulargericht
  zuständig  war  in  der  Be-  
setzung  mit:  
a.  zwei  Beisitzern    
b. vier Beisitzern 10)        
4.  Einzelne  richlerliche  Anordnun-      
gen ¹¹)  
5.  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
  des  Konsuls  (§.  10  Nr.  2
des  Gesetzes  vom  7.  April  1900)            
    











9)  Strafsachen,  in  denen  ein  Strafbefehl  vom  Konsul  erlassen  ist,  werden  lediglich  unter  Nr.  2  gezählt.  Hat  der  Strafbefehl
die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils  erlangt  (§.  450  St.  P. O.),  so  ist  von  den  die  Beendigung  darstellenden  Längsspalten  die
Spalte  „durch  Strafbefehl“  zur  Zählung  des  Falles  bestimmt;  anderenfalls  erfolgt  die  Zählung  in  der  zutreffenden  anderen,  die  Beendigung
  darstellenden  Längsspalte.  Verfahren,  die  durch  Einsprüche  gegen  Strafbefehle  veranlaßt  werden,  sind  demnach  unter  Nr.  3
nicht  zu  zählen,  sondern  nur  unter  Nr.  2.

10)  a.  Dafür,  ob  eine  Strafsache  unter  Buchstabe  a  oder  Buchstabe  b  zu  zählen  ist,  kommt  lediglich  die  Vorschrift  des  §.  8  Abs.  2

des  Gesetzes  vom  7.  April  1900  in  Betracht.  Unter  Buchstabe  a  gehören  auch  die  Fälle,  in  denen  nach  §.  211  St. P. O.
der  Konsul  allein  verhandelt  und  entscheidet,  unter  Buchstabe  b  auch  die  Fälle,  in  denen  auf  Grund  des  §. 9  Abs.  2  a.  a.  O.
nur  zwei  Beisitzer  zugezogen  sind.  

b.  Bei  Zusammenhang  einer  unter  Buchstabe  a  fallenden  Strafsache  mit  einer  unter  Buchstabe  b  gehörigen  ist  die  Sache
nur  einmal  (bei  Buchstabe  b)  zu  zählen.

¹¹)  Ausschließlich  der  Rechtshülfesachen,  die  in  dieser  Uebersicht  überhaupt  nicht  darzustellen  sind.  Im  Uebrigen  gehören  hierher
alle  richterlichen  Untersuchungshandlungen,  die  im  Vorbereitungsverfahren  stattgefunden  haben,  auch  wenn  es  später  nicht  zur  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  gekommen  ist,  also  z.  B.  Vernehmungen  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  Einnahme  des  richterlichen  Augenscheins,
  Durchsuchungen,  Beschlagnahmen  und  Verhaftungen.  Mehrere  selbständige  Handlungen  in  derselben  Sache  sind  jede  für  sich
zu  zählen.
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                                                                —  587  —

b)  Hauptverhandlungen:
1.  Zahl  der  Hauptverhandlungen:
a.  vor  dem  Konsul  ¹²)  
b.  vor  dem  Konsulargericht  in  der  Besetzung  mit  zwei  Beisitzern
c.  =  =  =  =  =  =  vier  =

  

a  bis  c  zusammen

2.  Zahl  der  ergangenen  Urtheile
Durch  die  ergangenen  Urtheile  erster  Instanz  sind  Personen:
a.  verurtheilt  
darunter  durch  Urtheile  des  Konsulargerichts  ¹³)
b.  freigesprochen
darunter  durch  Urtheile  des  Konsulargerichts ¹³)

c)  Einzelheiten:  
1.  Von  der  Gesammtzahl  der  durch  Entscheidung  erledigten  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
  des  Konsuls  (s.  oben  Buchstabe  a  Nr.  5)  sind:

a.  für  begründet  erklärt
b.  für  unbegründet  erklärt

2.  Unter  den  Hauptverhandlungen  zu  Buchstabe  b  Nr.  1b  befanden  sich  solche,  zu  denen
die  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  auf  Grund  des  §.  9  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
7.  April  1900  unterlassen  war  

¹²)  In  den  Fällen  des  §.  211  St.  P. O.

¹³)  Im  Gegensatze  zu  den  nur  vom  Konsul  ohne  Zuziehung  von  Beisitzern  erlassenen  Urtheilen  (Anm.  12).



Zahl.

Bemerkungen.
        <pb n="1128" />
                                                                     588


  







II.  Geschäfte  der  freiwilligen    Gerichtsbarkeit.































A.  Vormundschaften  B.  Nachlaß-  C.  Ein-  D.  Fälle  der  vorläufigen  Verwahrung  E.  Sonstige
und  und  Theilungssachen  tragungen  (§. 70 der  vom  Hinterlegungsordnung  14. März 1879)    Handlungen
außer  den      der
Pflegschaften  14)    in  und  der  Hinterlegung  
  vormundschaftlichen  das  Handels-  (§.  87  der  Hinterlegungsordnung).  freiwilligen
Gerichtsbarkeit
  1.  2.  3.
davon  sind  und
waren    waren  davon  sind  Genossen-  Zahl  und  Zahl der vorhandenen Massen, die aus   Zahl der vor-   sind
                
zu  be-  an-  zu  be-  an-  Gesammtwerth  Werthpapieren auf Inhaber, aus Werth-  handenen Massen,  im Jahre 19.... 
  hängig    hängig  schafts-  der  papierenrapieren  auf  Namen,  die  aus  vorgenommen
führen.  ge-  führen.  ge-    vorhandenen  auf welche die    Zahlung dem Inhaber  geleitet  sonstigen Gegen-
  endigt.        endigt.          werden kann,    oder aus      ständen bestehen.  worden.
  blieben.    blieben.  Register.  Geldmassen.   Kostbarkeiten bestehen.



darunter  Grundbuchsachen.















 

 



    

14)  Die  Vormundschaften  und  Pflegschaften  sind  nach  den  Familien  und  nicht  nach  den  einzelnen  Mündeln  zu  zählen.
        <pb n="1129" />
                                                           —  589  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  daß  die  durch  Beschluß  vom
19.  Oktober  1899  (Central-Blatt  S.  339)  festgesetzten  Brennsteuer-Vergütungssätze  bis  auf  Weiteres  beizubehalten
  sind.
Berlin,  den  3.  November  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.



Auf  Grund  des  §.  14  Abs.  1  der  Meßuhrordnung  (dritter  Theil  der  Branntweinsteuer-  Ausführungsbestimmungen)
  erlasse  ich  nachstehende  Anweisung  für  die  Revision  der  Probenehmer.
Für  die  Revision  der  Alkoholmesser  bleibt  die  Anweisung  vom  5.  Juli  1897  (Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  206  ff.)  in  Geltung.
Berlin,  den  5.  November  1900.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Fischer.

    

Anweisung  zur  Ausführung  der  Revision  der  Probenehmer.



A.  Allgemeine  Bestimmungen  und  vorbereitende  Untersuchungen.

Die  in  der  Anweisung  zur  Ausführung  der  Revision  von  Alkoholmessern  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  von  1897  S.  206)  erlassenen  „Allgemeinen  Bestimmungen“  sowie  die  unter  „A.  Vorbereitende
  Untersuchungen“  gegebenen  Vorschriften  finden  bei  der  Revision  der  Probenehmer  sinngemäße
Anwendung.

B.  Ausführung  der  eigentlichen  Revision.

1.  Der  Stand  des  Zählwerkes  wird  abgelesen.

2.  Der  Zinksturz  und  die  gußeiserne  Kappe  werden  nach  Besichtigung  der  sie  sichernden  Bleie
abgenommen  und  gesäubert.  Die  Glasscheibe  in  der  Kappe  wird  gereinigt.  Rostansätze  im  Innern  der
Kappe  werden  beseitigt.

3.  Die  im  Probensammler  vorhandenen  Proben  werden  in  ein  reines  trockenes  Gefäß  entleert
und  nach  Feststellung  ihrer  Menge  und  Stärke  an  einem  sicheren  Orte  aufbewahrt.  Erweckt  Größe  oder
Stärke  der  Proben  Bedenken,  so  sind  die  bei  den  einzelnen  Kippungen  austretenden  Proben  (in  der  unter
Nr.  7  angegebenen  Weise)  zu  vermessen.  Wird  hierdurch  das  Bedenken  bestätigt,  so  ist,  ohne  daß  sonst
Aenderungen  an  dem  Probenehmer,  insbesondere  an  der  Trommel  vorgenommen  werden  dürfen,  ein
Probebrennen  (nach  der  unter  C  gegebenen  Anweisung)  anzustellen.

4.  Das  Ueberlaufkästchen  wird  besichtigt.  Findet  sich  Flüssigkeit  in  ihm  vor,  so  ist,  wenn  angängig,
  deren  Beschaffenheit  und  Stärke  festzustellen  und  die  Ursache  der  Befüllung  zu  ermitteln.  Von
dem  Befunde  wird  dem  Hauptamte  Mittheilung  gemacht.

5.  Das  Zählwerk  wird  abgenommen,  im  Innern  besichtigt  und  auf  seinen  zwangfreien  Gang
untersucht.  Zeigen  sich  Beschädigungen,  Rostansätze  und  Verschmutzungen  im  Innern  oder  Hemmungen
im  Gange,  was  zu  vermerken  ist,  so  wird  das  Zählwerk  auseinander  genommen  und  gereinigt  und  die
Ursache  der  Hemmung  beseitigt.  Liegen  derartige  Mängel  nicht  vor,  so  reicht  es  aus,  wenn  die  vordere
Platte,  welche  die  Bezeichnungen  trägt,  entfernt  und  auf  die  Achsenenden  der  Räder  etwas  Oel  gegeben  wird.

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                                                           —  590  —

6.  Es  wird  festgestellt,  ob  die  Trommel,  einmal  in  Schwung  versetzt,  mehrere  Umdrehungen
ausführt  und  nicht  plötzlich,  sondern  nur  allmählich  zur  Ruhe  kommt.  Ferner  läßt  man  die  Trommel
nach  langsamen  Drehen  frei  und  beobachtet,  ob  sie  in  jeder  Lage  im  Gleichgewicht  ist  und  nicht  von
selbst,  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung  sich  drehend,  immer  dieselbe  Lage  einzunehmen  strebt.

7.  Die  obere  Kapselhälfte  wird  abgenommen;  die  Ausflußöffnungen  der  Schöpfarme  werden
besichtigt.  Findet  sich  erheblicher  Schmutz  vor,  so  sind  die  bei  den  einzelnen  Kippungen  austretenden
Proben  nachzuvermessen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  die  Trommel  nach  Lösung  der  Schrauben  am  Einlaufe
herausgenommen  und  in  die  untere  Kapselhälfte  ein  Trichterrohr  eingeführt.  Nachdem  die  Trommel
wieder  eingesetzt  worden  ist,  wird  von  der  geöffneten  Vorlage  aus  Wasser  eingeleitet,  und  es  werden  die
aus  dem  Trichter  tretenden  Proben  in  einem  geeigneten  kleinen,  getheilten  Gefäß  aufgefangen.

8.  Darauf  wird  die  Trommel  herausgenommen,  der  Schmutz  an  den  Ausflußöffnungen  der
Schöpfarme  entfernt  und  die  Trommel,  wenn  erforderlich,  in  heißem  Sodawasser  und  danach  durch
längeres  Einleiten  von  Dampf,  sowohl  vom  Einflußrohre  wie  von  der  vorderen  Achse  her  gereinigt.  In
derselben  Weise  werden  das  Aufsteigerohr  zur  Trommel,  der  gedeckte  Abflußkanal  im  Troge  sowie  letzterer
selbst  gereinigt.  Zeigen  sich  an  dem  Ueberlaufrohre  Verschmutzungen,  so  sind  auch  diese  zu  entfernen.
Ebenso  sind  etwaige  Rostansätze  im  Troge  zu  entfernen;  letzterer  ist  erforderlichen  Falles  im  Innern  mit
Asphaltlack  zu  streichen.

9.  Probensammler  und  Ablaßhahn  sind  auf  Dichtheit  zu  untersuchen,  ersterer  ist  innen  und
außen  zu  reinigen.

C.  Anstellung  von  Probebrennen.

1.  In  den  Probensammler  wird  ein  Blechkästchen  geschoben  und  in  dieses  durch  die  Oeffnung
der  unteren  Kapselhälfte  ein  Trichterrohr  geführt.

2.  Die  Trommel  wird  eingelegt,  wobei  erforderlichen  Falles  die  Dichtungsscheibe  am  Einlaufe  zu
erneuern  ist.  Hierauf  folgt  eine  erneute  Prüfung  auf  Gleichgewicht  und  Dichtheit  der  Trommel  sowie
darauf,  daß  der  Ausflußtrichter  für  die  Proben  nicht  gegen  die  eingesetzten  Trichter  schleift.  Das  Zählwerk
wird  eingesetzt  und  auf  den  ursprünglichen  Stand  eingestellt.

3.  Die  Ausführung  des  Probebrennens  und  die  Ermittelung  der  abgetriebenen  Branntweinund
  Alkoholmenge  geschieht  wie  bei  den  Probebrennen  für  Alkoholmesser  gemäß  C.  unter  VIII.  der  im
Eingange  genannten  Anweisung.  Doch  soll  auch  der  Abtrieb  einer  Blasenfüllung  genügen,  falls  der
Abtrieb  zum  Schlusse  so  geführt  wird,  als  wenn  die  gesammte  Maische  abgebrannt  worden  wäre.

4.  Nach  Beendigung  des  Abtriebs  wird  die  Trommel  herausgehoben,  der  Trichter  aus  der
unteren  Kapselhälfte  entfernt  und  das  Blechkästchen  mit  den  angesammelten  Proben  aus  dem  Probensammler
  genommen.  Die  Proben  werden  in  ein  kleines  mit  Theilung  versehenes  Standglas  gegossen,
ihrer  Menge  nach  durch  Ablesung  an  der  Theilung  festgestellt,  durchgerührt  und  ihrer  Stärke  nach
bestimmt.  Letzteres  muß  mindestens  zweimal  geschehen.  Zwischen  den  einzelnen  Stärkebestimmungen  muß
ein  Zeitraum  von  mindestens  10  Minuten  liegen.  Bildet  sich  bei  dem  Eintauchen  des  Alkoholometers  der
Wulst  schlecht  aus,  so  ist  dasselbe  heraus  zunehmen  und  gründlich  zu  reinigen.  Sodann  ist  es  von
Neuem  einzutauchen.

5.  Die  aus  der  wahren  Stärke  der  Proben  und  der  vom  Zählwerk  angegebenen  Literzahl
berechnete  Alkoholmenge  wird  mit  der  vorgefundenen  Alkoholmenge  verglichen.  Ergiebt  sich  hierbei  nach
Berücksichtigung  der  Betriebs-  und  sonstigen  Verhältnisse  eine  Abweichung  von  mehr  als  2  %,  so  ist  das
Probebrennen  zu  wiederholen.  Dabei  sind,  um  eine  etwaige  Abhängigkeit  der  Größe  der  Proben  von  der
Stärke  des  Branntweins  oder  von  einer  etwaigen  Verschmutzung  der  einzelnen  Schöpfarme  festzustellen,
die  bei  den  Kippungen  austretenden  Proben,  soweit  es  zur  Erkennung  der  ordnungsmäßigen  Absonderung
der  Proben  erforderlich  ist,  einzeln  zu  vermessen  und  hierauf  in  das  getheilte  Standglas  zu  gießen.  Auch
kann  die  erste  Hälfte  des  Abtriebs,  die  meist  einen  Branntwein  von  höherer  Stärke  liefert,  und  die
zweite,  die  einen  schwächeren  Branntwein  zu  geben  pflegt,  jede  für  sich  aufgefangen  und  mit  den  entsprechenden,
  gesondert  aufgefangenen  Proben  verglichen  werden;  Voraussetzung  ist  dabei,  daß  der  Abtrieb
so  groß  ist,  daß  die  Hälfte  der  Gesammtproben  zur  Alkoholisirung  ausreicht.

6.  Die  Trommel  wird  eingesetzt.  Die  entnommene  sowie  die  während  des  Probebrennens
gesammelte  Probe  werden  in  den  Sammler  gegossen.  Das  Zählwerk  wird  auf  den  Stand  nach  Beendigung
  des  Probebrennens  eingestellt.  Der  Probenehmer  wird  verschlossen.
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                                                           —  591  —

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Seiler  in
Herbesthal  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors
Werner  den  Kaiserlichen  Hauptzollämtern  zu  Altkirch  und  Münster  i.  E.  sowie  den  Kaiserlichen  Hauptsteuerämtern
  zu  Colmar  und  Mülhausen  i.  E.  als  Stationskontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Mülhausen
  i.  E.  vom  1.  November  1900  ab  beigeordnet  worden.



Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen:
Es  sind  errichtet  worden:

eine  Uebergangsstelle  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Wein  zu
Traben-Trarbach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Trier,

ein  Nebenzollamt  II  zu  Straß  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Aachen,

ein  Steueramt  I  und  eine  damit  verbundene  öffentliche  allgemeine  Niederlage  auf  dem  Cöln-Minden'er
  Bahnhofe  zu  Essen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Duisburg  mit  der  Bezeichnung
„Königliches  Steueramt  l  am  Bahnhofe  zu  Essen“.  Das  bisherige  Steueramt  I  zu  Essen  führt  die
Bezeichnung  „Königliches  Steueramt  I  zu  Essen  (Stadt)“.

Dem  Steueramt  I  am  Bahnhofe  zu  Essen  sind  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden:  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  ll,  sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I
und  II  über  inländisches  Salz,  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendescheinen  I  und  II  über
inländischen  Taback,  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  zur  unbeschränkten
  Abfertigung  im  Eisenbahnverkehre,  zur  Abfertigung  von  Wollenwaaren  der  Nr.  41  d5  und
41  d6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Tarifnummern,  zur  Abfertigung  des
mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Bieres,  Branntweins  und  Tabacks,  zur  Abfertigung
des  mit  dem  Anspruch  auf  Gewährung  von  Ausfuhrzuschüssen  ausgehenden  Zuckers  nach  §.  110b  und  c
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Z.  St. G.  vom  27.  Mai  1896,  zur  Abfertigung  zuckerhaltiger  Branntweinfabrikate,
  für  welche  die  Gewährung  von  Steuervergütung  beansprucht  wird,  und  deren  Alkoholgehalt
  nicht  unter  Anwendung  des  Thermoalkoholometers  ermittelt  werden  kann,  und  zur  Erhebung  von
Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

Dem  Steueramt  I  zu  Essen  (Stadt)  sind  folgende  Befugnisse  entzogen  worden:  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waaren  und  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz,  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendescheinen  I
und  II  über  inländischen  Taback,  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,
zur  Abfertigung  des  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit  Begleitschein  oder  Begleitzettel  eingehenden  ausländischen
  Bieres,  zur  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  im  Eisenbahnverkehre,
  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Tabacks,  zur  Abfertigung
des  mit  dem  Anspruch  auf  Gewährung  von  Ausfuhrzuschüssen  ausgehenden  Zuckers,  zur  Abfertigung
zuckerhaltiger  Branntweinfabrikate,  für  welche  die  Gewährung  von  Steuervergütung  beansprucht  wird,
und  deren  Alkoholgehalt  nicht  unter  Anwendung  des  Thermoalkoholometers  ermittelt  werden  kann,  und
zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

Das  Steueramt  I  zu  Frankenberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Marburg  ist  in  ein
Steueramt  II  umgewandelt  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Marburg  ist  das  Steueramt  II  zu  Vöhl  nach  Thalitter
verlegt  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Steueramt  I  zu  Fulda  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hanau  die  unbeschränkte  Befugniß
  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter,
der  Zollabfertigungsstelle  am  Kanalhafen  zu  Münster  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  ungefärbtem
  u.  s.  w.  Hanfgarn  der  Nr.  22  a  1  des  Zolltarifs  und  von  eindrähtigem  rohen  Baumwollengarn
der  Nr.  2  c  1  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,

96*
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                                                        —  592  —

der  Zollabfertigungsstelle  auf  der  Post  zu  Cöln  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  für  ausländische
Gegenstände  daselbst  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  die  Tarifnummern  22  f,  22 g  1,  22 g  2  und  die
Anmerkung  zu  22  f  und  g  fallenden  Waaren  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Tarifnummern,

dem  Steueramte  II  zu  Sommerfeld  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Cottbus  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Retourwaaren,

dem  Steueramt  I  zu  Fraustadt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lissa  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Wein  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  Wein,

dem  Nebenzollamt  I  zu  Borzykowo  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pogorzelice  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  l,

dem  Steueramt  I  zu  Stolberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Düren  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  Stolberger  Düngerfabrik  vormals  Schippau  &amp;amp;  Co.
zu  Stolberg  eingehende  inländische  Salz,

dem  Nebenzollamt  I  zu  Eckernförde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Flensburg  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll  über  inländisches  Salz,

dem  Steueramt  I  zu  Schwedt  a.  O.  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Prenzlau  die  Besugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  das  Privatkreditlager  der  Firma  Th.  Hahn  &amp;amp;  Co.
zu  Schwedt  a.  O.  eingehende  ausländische  Salz,

der  Zollabfertigungsstelle  im  Petroleumlager  Nobelshof  bei  Rummelsburg  im  Bezirke  des
Hauptsteueramts  für  ausländische  Gegenstände  zu  Berlin  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  II  über  Petroleum,

dem  Steueramt  I  zu  Kosten  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lissa  die  Befugniß  zur  Abfertigung
  von  zuckerhaltigen,  alkoholischen  Flüssigkeiten  (versüßten  Spirituosen),  für  welche  die  Gewährung
von  Steuervergütung  beansprucht  wird,  nach  Maßgabe  des  §.  5  der  Bestimmungen  über  Steuervergütung
und  Ausfuhrzuschuß  für  zuckerhaltige  Waaren  u.  s.  w.,

dem  Nebenzollamte  II  zu  Rothwasser  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Malmedy  die  Befugniß
zur  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  über  das  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehende
  Bier,

dem  Steueramt  I  zu  Gelsenkirchen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Bochum  die  Besugniß
zur  Abfertigung  übergangsabgabenpflichtigen  Bieres,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingeht.

Im  Königreiche  Bayern.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Nebenzollamt  I  zu  Waidhaus  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Waldsassen  die  Befugniß
zur  Abfertigung  von  rohem  ungeschliffenen  Spiegelglas  der  Nr.  10  d 1  des  Zolltarifs  mit  Begleitschein  1
auf  N.  Z. A. I  a/Bhf.  Eisenstein  bei  der  Durchfuhr  unter  Eisenbahnwagenverschluß  durch  das  deutsche
Zollgebiet  und  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  des  Hauptzollamts  Passau  über  die  zur  unmittelbaren
  Durchfuhr  über  das  Empfangsamt  Waidhaus  im  Eisenbahnverkehr  unter  Raumverschluß  bestimmten
  Sendungen  von  kalzinirter  Soda,

dem  Nebenzollamte  zu  Amberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Regensburg  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Reiseeffekten.

Im  Königreiche  Sachsen.

Bei  dem  Hauptzollamte  zu  Freiberg  ist  neben  der  bereits  bestehenden  beschränkten  öffentlichen
Niederlage  für  Taback  und  Tabackfabrikate  eine  ebensolche  Niederlage  für  unverzollte  Kolonialwaaren
errichtet  worden.  

Die  Steuerrezeptur  zu  Taucha  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leipzig  II  ist  unter  Beilegung  der
besonderen  Befugnisse  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein,  Wein  und  geschrotenes
  Malz  sowie  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier  in  ein  Untersteueramt  umgewandelt
  worden.

Dem  Nebenzollamt  I  zu  Schöna  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Schandau  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehendes  Getreide  beigelegt
worden.
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                                                              —  593  —

Im  Großherzogthume  Baden.

Die  Steuer-Einnehmerei  zu  Tauberbischofsheim  im  Bezirke  des  Finanzamts  daselbst  ist  zur
Abfertigung  von  unter  Wagenraum-(Plomben-)  Verschluß  in  Eisenbahnwagen  ankommenden  übergangssteuerpflichtigen
  Biersendungen  ermächtigt  worden.

Im  Großherzogthume  Hessen.
Zu  Nierstein  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Mainz  ist  eine  Orts-Einnehmerei  mit  der  Befugniß
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,  Wein  und  Obstwein
errichtet  worden.

Im  Großherzogthume  Mecklenburg-Schwerin.

Das  Nebenzollamt  ll  zu  Wustrow  auf  Fischland  im  Bezirke  des  Hauplzollamts  zu  Rostock  ist
aufgehoben  worden.  

Im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Die  Zollassistentur  Neuer  Wandrahm  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  St.  Annen  in  Hamburg
ist  aufgehoben  worden.

In  Elsaß-Lothringen.
Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Nebenzollamte  II  zu  Ottendorf  im  Bezirke  des  Hauplzollamts  zu  Altkirch  die  Befugniß  zur
Abfertigung  von  Taschenuhren  in  Mengen  bis  zum  Zollbetrage  von  500  M.  für  jede  einzelne  Sendung,  und
dem  Nebenzollamt  I  zu  Deutsch-Oth  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Diedenhofen  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Güter  unter  Eisenbahnwagenverschluß.



3.  Marine  und  Schiffahrt.



Der  III.  Nachtrag  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine  mit  ihren
Unterscheidungs-Signalen  für  1900  ist  erschienen.
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                                                             594

4.  Bank-



Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten































































Passiva.
    
  Event.
  Ver-  Ver-Bezeichnung
    bindlich-    bindlich-Nummer.
    Grund-  Reserve-  Noten    Gegen  Unge-  Gegen  Sonstige täglich  fällige  Gegen   keiten  Gegen   Sonstige  Gegen  Summe   Gegen  keiten aus
  der  30.  Sept.  deckte  30.  Sept.  Ver-  30.  Sept.  mit  30.  Sept.  30.  Sept.  der  30.  Sept.  weiterge-  
  Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1900.  Noten.  1900.  bindlich-    1900.  Kündigungs-  1900.  Passiva.  1900.   Passiva.  1900.  gebenen
      inlän-Laufende
  keiten.  frist.  discher
  Wechseln.
1.  2.   3.  4.  5.   6.   7.    8.  9.  10.  11.  12.   13.   14.  15.  16.  17.

1. Reichsbank  120  000  80  000  1282  792  -  111  170  482  074  -  153  858  463  274  +  6857  —  45  627    +  7757  1891  693  - 96  556  —
2.  Frankfurter  Bank  18  000  4800  16891  - 918  9894  - 4   3712*   + 766   16024   - 1621  9  - 1  59436  - 1769  4320
3. Bayerische  Notenbank  7500  2498   64981  + 261  30932  -  50   6902  +  321  —  3217  + 143  85  093  + 727  749
4. Sächsische  Bank  zu  Dreden    30000  5620  44288  - 10044   17057   - 9084   17502  - 5695   27110  + 5234  939  +  59    125459  - 10  446  1687
5.  Württembergische  Notenbank    9000  98o  24  598  +1  529  10268  +  69   1358  + 235  56  - 26    1126  91  37118  +1830  793
6. Badische  Bank  9000   1879  17017  +  2148  1022  + 1356  5515  +  280  —  —  1206  + 120   34617   + 2543  782
7. Bank  für  Süddeutschland  15672   1869   + 16513   + 1659    9868  + 8  96*    —  —  —  1  590  +  123    35680  + 1782  2257
8.  Braunschweigische  Bank  10500  850  1888  - 322  1356  - 211    5076  +  733   2814  + 1072  69  - 2  21  192  + 1481  227
  
Zusammen    219672    48491    1418963*    - 116856  522  466    - 161719   503435    + 3497    46004    + 4711  53723  + 8  290    2290288    - 100358  10  815



Zu  Spalte  9  Nr.  2*:



9



      

7*:

=  1000 =Darunter
  128  800  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.



500 ==

  90  626  M.   =  =

          

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M.



1  090  784  750  M.
18  097  500  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
308  368  000  M.  (

        

1  und

    

2).

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="1135" />
        Wesen.

banken  Ende  Oktober  1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1900.
auf  Tausend  Mark.)

                                                          595













































Activa.
        
  
      
Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Nummer.
Bestand.    30.  Sept.  kassen-  30.  Sept.  anderer  30.  Sept.  Wechsel.  30.  Sept.  Lombard.  30.  Sept.   Effekten.    30.  Sept.  Aktiva.  30.  Sept.  der  30.  Sept.  
1900.    scheine.  1900.    Banken.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.  1900.   Laufende
  
    

      
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
    
766566  + 41189   21454   + 1096   12698   + 448    857275   - 114711   - 82673   144626   + 42524   1891693    - 96556   1.
  
5889   - 299  37   + 21   1071   - 631    35759   - 1215    10628   + 770   5085   - 20  8487   -280   61906    -1654   2.
  
30387  + 91  55  +  10  3657  + 212    47158   + 623    1111   + 180  20  -  2  2  755  - 387   85093  +  727  3.
  
21478   + 2274     308  -  158    5450  -  3126   81890  - 6507  4548  - 812  766  -  265    11024   - 1852  125459    - 10446   4.
10680  + 115  68  -  6    3587  +  1350  20517  + 358  545  + 78  8  - 1  713  -  4   37118  + 1880  5.
5868  + 745  18  +  13  109  +  29  24400  + 1597  562  +  33  37  + 2  3603  +  124   34617  + 2543  6.
5715  +  106  +  6  824    + 813   22872  -  137    2299  -  3   2967  +  188  1397  + 83   35680  +  1782    7.
        
480   - 99  7    - 2  40    - 10    7934    + 2052  1581  + 109  80   - 7  11369  - 593    21441   + 1441    8.


847008   + 44798  22058  + 980   27486     - 915    1098405   - 117861  95637  - 34119     178974    + 39615    2298007  - 100283













23594  -  32778
        <pb n="1136" />
                                                                      596

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



Name  und  Stand






1.  Laufende  Nr.

2.

Alter  und  Heimath

der  Ausgewiesenen.

  3.

Grund
der  Bestrafung.   4.


Behörde,  welche  die

Ausweisung
beschlossen  hat.   5.



Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6.



Zimmermann,

Saverio  Pangrazzi,
  Tagelöhner,


3. Karl  Popper,
Hausirer,

4. Franziska  Rachola,
auch  Rachotti,  Arbeiterfrau,


5.  Max  Joseph  Rosenstock,
  Schauspieler,

6. Joseph  Tasler,
Arbeiter,



Maschinenarbeiter,



8.

geb.
frau  des  Vorigen,
9. Eugen  Thomas,

Eheleute,

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Anton  Bednarek,  (46—50  Jahre  alt,  geboren  zu  Kopydto,

Gouvernement

Manklassiko,  Tirol,
Staatsangehöriger,

Kalisch,
ortsangehörig  zu  Logiewniki,  ebenda,:
geboren  am  12.  September  1870  zu  Landstreichen  und

Rußland,

österreichischer

geboren  am  3.  März  1871  zu  Prag,

Böhmen,

Belgien,
Ober-Oesterreich,



zu  Söberle,
Böhmen,

österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  1.  Januar  1870  zu  Passeken,
Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Tetin,  Bezirk  Königgrätz,

ungefähr  75  Jahre  alt,  geboren  in
ortsangehörig  zu  Ried,

geboren  am  15.  Februar  1872  zu
Trautenau,  Böhmen,  ortsangehörig
Bezirk  Königinhof,

Betteln,





Betteln,

Privaturkundenfälschung,
  Betrug,
Diebstahl,  Landstreichen
  und  Betteln,
Landstreichen  und
Betteln,

Grohherzoglich  badischer  26.  Oktober
  d.  J.

Landeskommissär  zu
Mannheim,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Hannover,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ansbach,

Großherzoglich  mecklen-



Betteln,



desgleichen,

7. Heinrich  Thomas,  geboren  am  24.  März  1855  zu  Eich.  Landstreichen  und

Luxemburg,  luxemburgischer  Staats-  Betteln,

angehöriger,

angehörige,

8. Josephine  Thomas,  geboren  am  11.  November  1855  zu  Jony-  desgleichen,
Camus,  Ehe-    ux-Arches,  luxemburgische  Staatsgeboren

  am  14.  August  1879  zu  Ars,  desgleichen,
Sohn  der  unter  7  luxemburgischer  Staatsangehöriger,
und  8  bezeichneten









Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

des  Innern  zu  Schwerin,

Landeskommissär  zu
Freiburg,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Liegnitz,

Königlich  preußischer

  Regierungs-Präsident
zu  Arnsberg,
derselbe,



derselbe,

25.  Oktober
d.  J.

25.  August  d.  J.

23.  Oktober

burgisches  Ministerium  d.  J



Großherzoglich  badischer

16.  Oktober
d.  J.

25.  Oktober
d.  J.

4.  Oktober
d.  J.

desgleichen.

desgleichen.
        <pb n="1137" />
                                                             —  597  —

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

  

Reichsamte  des  Innern.

  



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  November  1900.  No.  49.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Be-  4.  Post-  und  Telegraphen-  Wesen:  Aenderung  der  Postordstellung
  eines  Konsular  -  Agenten;  —  Entlassung;  —  nung  vom  20.  März  1900  599
Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Anweisung  zur  zollamtlichen
—  Exequalur  -  Ertheilung  Seite  597  Prüfung  der  unter  das  Gesetz  vom  6.  März  1899,  be-2.
  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs    treffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs,  fallenden
vom  1.  April  1900  bis  Ende  Oktober  1900  598  Seidengewebe  600
3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekanntmachung,  be.  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
treffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke  599  Reichsgebieten    602



1.  Konsulat  -  Wesen.  

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Sofus  Möller  zum  Konsul
in  Korsör  (Dänemark)  zu  ernennen  geruht.

  



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Franz  Hartog  zum  Konsul  in
Mérida  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Juan  F.  Taltavully    Galens
zum  Konsul  in  Mahon  (Insel  Menorca,  Spanien)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  für  den  Brasilianischen  Staat  Santa  Catharina,  General-Konsul  von
Zimmerer  in  Desterro  (Florianopolis),  ist  der  Kaufmann  Anton  Brandl  zum  Konsular-Agenten  in
Laguna  bestellt  worden.

Dem  bisherigen  Vize-Konsul  des  Reichs  in  Frederikshald,  Ole  Baastad,  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Hartmann  in  Barcelona  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

Dem  K.  u.  K.  österreichisch-ungarischen  Konsul  Freiherrn  Karl  Weis  von  Teufenstein  in  Breslau  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



97
        <pb n="1138" />
                                                                             598

2. Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche













für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1900.









Die  Soll-
  Einnahme     Differenz
Bezeichnung  Einnahme beträgt vom Beginne des   Ausfuhr-  in dem selben   zwischen den Spalten 4
der  Rechnungsjahrs bis zum Schlusse    Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  und 5 + mehr
des oben genannten        2c.  des Vorjahrs
  
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  - weniger
  M.  M.  M.      M.  M.
1.  2.    3.    4.    5.    6.

Zölle  303  282  844  15338  801  287944043  281  169  040  +  6  774  994
Tabacksteuer      6  534  823  75  084  6  459  739  6  411  942  +  47  797
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  92  409273  20  595009  71  814  264  61  400  196    +  10  414  068
Salzsteuer  27  154  093  17  352  27136741  26  948  513  +  188228
Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer  7595286  8  388  087  - 792  801  -  1518  217  + 725  416

Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-  
schlag  zu  derselben    78818109  283575  78534  534  80  234  901  -  1700  367
Brennsteuer  2  009068  2  818711  - 809  643  -  906  952  +  97309
Brausteuer    19  685  733  46  740  19  638  993  19  048  491  +  590502
Uebergangsabgabe  von  Bier    2  390  599    2390  599  2  360  029  + 30  570
Summe  539  879  828  47  563  359  492  316  469  475  147  952  +  17  168  517

Stempelsteuer    für

a) Werthpapiere  15  380  614  —  15  380  614  11344780  +  4035  834
b) Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  7958  139  16  435  7941  704  9  069  416  —  1127712

c)  Loose  zu:
Privatlotterien  3  037142  —  3  037  142    2  784  626    +  252  516
Staatslotterien  —  —  9848  770  8  712  606  +  1  136  164
d)  Schiffsfrachturkunden  —  —  300  520  –  +  300  520
Spielkartenstempel    —    —  812  331  795  835  +  16  496
Wechselstempelsteuer    —    —  7  566  479  6  900  233  +  666  246



Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs-



kosten  betägt  bei  den  nachbezeichneten    Einnahmen:

























    Ist- Einnahmen  vom  Beginne  des  Rechnungs-Bezeichnung
  Ist-  Einnahme  im  Monat  Oktober  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober
der  Mithin  Mithin
1900  1900
1900  1899    1900  1899
Einnahmen.    +  mehr    + mehr
-  weniger  -  weniger
M.   M.   M.  M.   M.  M.
1.  2.  3.    4.  5.  6.  7.
Zölle  38  967  970  41  286  178  -  2318  208   260  697  603    255  092  147  +  5  605  456
Tabacksteuer  2  699787  2791  3922  -  94  605  7762  803  7884005  121202
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  8975  746  7  472  576  +  1  503  170    67654  879  57774  107  +  9  880  772
Salzsteuer  3  662  800  3  810  826  -  148  026   26341828  25  307743    + 1  034  085
Maischbottich-  und  Branntwein-Material.  

steuer  537686  -  236  263  +  778  949  5  496  828  4127983  +    1368  845
Verbrauchsabgabe  von  Brannwein  und  

Zuschlag  zu  derselben  10  287  429  10  599  503  -  312074   66159  625  68  823  261  -  2663  636
Brennsteuer  –  484  455  -  417601  -  66  854  - 809  644  -  906  952  +  97308
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von Bier  

2844  626  2  776  214  + 68  412  18  720  402  18  194  361  + 526  041
Summe  67  491  589  68  085  825  -  594236   452  024  324   436  296  655  +  15727  669
Spielkartenstempel  95  516  97516  -  2000  818  755  776019  +  42736
        <pb n="1139" />
                                                             —  599  —

3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,
betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke.

Das  Verzeichniß  der  in  den  Weinbaugebieten  des  Reichs  gebildeten  Weinbaubezirke  (Bekanntmachung
  vom  11.  September  1899  —  Central-Blatt  S.  312  —)  wird  unter  II.  Bayern,  Regierungs-Bezirk
Pfalz  dahin  geändert,  daß  dem  4.  pfälzischen  Weinbaubezirke  die  Gemeinde  Reichenbachsteegen,  Bezirks-Amt
  Homburg,  hinzutritt.

Berlin,  den  10.  November  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hopf.



4.  Post-  und  Telegraphen  -  Wesen.

Aenderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Vom  1.  Januar  1901  ab  wird  auf  Grund  des  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  die  Postordnung  vom  20.  März  1900,  nachdem  der  Bundesrath,
soweit  erforderlich,  seine  Zustimmung  ertheilt  hat,  wie  folgt  geändert.

Im  §. 8  erhalten  die  Bestimmungen  unter  b)  —  Absätze  XIV  bis  XVII  —  nachstehende
  Fassung:

XIV  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen  unter    b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
I  und  II  entsprechende  Drucksachen  befördert,  die  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger

Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden  

können,  mit  welcher  die  Versendung  erfolgen  soll.  

XV.  Jede  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
bei  der  Verlags-Postanstalt  unter  Entrichtung  der  Gebühr  für  so  viele  Exemplare  als  der
Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorher  angemeldet  werden.  Das  Einlegen  in  die
einzelnen  Zeitungs-  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XVI  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  nicht  über  zwei  Bogen  stark,  auch
nicht  geheftet,  geklebt  oder  gebunden  sein,  die  einzelnen  Bogen  müssen  in  der  Bogenform
zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  die
nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

XVII  Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  ¼  Pf.  für  je
25  Gramm  jedes  einzelnen  Beilage-Exemplars.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrags
sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigen  Falles  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

Berlin,  den  14.  November  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.





97*
        <pb n="1140" />
        5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  der  nachstehenden  Anweisung
zur  zollamtlichen  Prüfung  der  unter  das  Gesetz  vom  6.  März  1899,  betreffend  die  Abänderung  des
Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  133),  fallenden  Seidengewebe  die  Zustimmung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  13.  November  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.

Anweisung

zur

zollamtlichen  Prüfung  der  unter  das  Gesetz  vom  6.  März  1899,  betreffend  die
Abänderung  des  Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  133),  fallenden  Seidengewebe.

In  dem  Gesetze  vom  6.  März  1899  ist  für  ungemusterte,  taffetbindige  Gewebe  aus  Seide  des
Maulbeerspinners  ohne  jede  Beimischung  von  Floretseide  oder  von  Seide  des  Eichenspinners  oder  von
anderen  Spinnstoffen  und  beiderseitig  mit  festen  Kanten  gewebt,  roh,  auch  abgekocht  (gebleicht)  ein  Zollsatz
  von  300  M.  für  1  dz  festgesetzt.  Bei  der  Zollabfertigung  von  Seidengeweben,  für  welche  dieser
Satz  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  Folgendes  zu  beachten:

1.

2.

Das  Gewebe  muß  ungemustert,  taffetbindig  (leinwandbindig)  und  auf  beiden  Seiten  mit
festen  Kanten  versehen  sein.

Der  ermäßigte  Zollsatz  darf  nur  auf  rohe  oder  abgekochte  (gebleichte)  Gewebe,  nicht  aber
auf  Gewebe  Anwendung  finden,  die  eine  weitere  Behandlung  durch  Appretur  u.  s.  w.  erfahren
  haben.  Das  bloße  Glätten  durch  heiße  Walzen  2c.  (Kalandriren)  gilt  jedoch  nicht
als  eine  solche  weitere  Behandlung.

Das  Gewebe  muß  ausschließlich  aus  Rohseide  bestehen  und  darf  weder  eine  Beimischung

von  Floretseide  noch  von  anderen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten  enthalten.  Rohseide
unterscheidet  sich  von  gesponnener  Floretseide  dadurch,  daß  erstere  aus  ununterbrochenen
langen  Fäden  (Kokonfäden)  besteht,  letztere  dagegen  aus  kürzeren  Fasern,  welche  durch
einen  förmlichen  Spinnprozeß  zu  Fäden  vereinigt  sind.

Die  zur  Herstellung  des  Gewebes  verwendete  Rohseide  muß  solche  vom  Maulbeerspinner

sein;  Gewebe,  die  ganz  oder  theilweise  aus  Rohseide  vom  Eichenspinner  bestehen,  sind  vom
ermäßigten  Zollsatz  ausgeschlossen.  Die  in  Ostasien  aus  Rohseide  des  Maulbeerspinners
hergestellten  Gewebe  werden  im  Handel  als  Pongees,  die  aus  Rohseide  vom  Eichenspinner
erzeugten  Gewebe  als  Tussahs  oder  Tussors  und  Korahs  bezeichnet.  Die  Pongees  unter-
        <pb n="1141" />
                                                                   —  601  —

scheiden  sich  von  den  Tussahs  oder  Tussors  und  Korahs  durch  größere  Feinheit  und
Gleichmäßigkeit  des  Gewebes;  Tussahs  u.  s.  w.  sind  unregelmäßiger,  körniger,  von  gröberem
Gefüge,  etwa  wie  grobe  Leinwand.  Das  hauptsächlichste  Unterscheidungsmerkmal  ist  aber
die  Farbe.  Während  rohe  Gewebe  aus  Maulbeerspinnerseide  gelblich  bis  weiß  sind,  sehen
rohe  Gewebe  aus  Eichenspinnerseide  gelblich  bis  braun  aus.  Gewebe  aus  Maulbeerspinnerseide
  zeigen  im  abgekochten  (gebleichten)  Zustand,  in  dem  sie  zumeist  eingehen,  fast
immer  eine  weiße  Farbe,  wogegen  Gewebe  aus  Eichenspinnerseide  durch  Abkochen  (Bleichen)
nicht  weiß  werden.

Erscheint  es  zweifelhaft,  ob  ein  rohes  Gewebe  aus  Maulbeerspinnerseide  oder  aus
Eichenspinnerseide  besteht,  so  ist  ein  Musterabschnitt  während  1  bis  2  Stunden  in  einer
Sodalösung  (etwa  20  g  Soda  in  1l  Wasser)  oder  in  einer  Seifenlösung  (etwa  15  g
Seife  in  1  l  Wasser)  auszukochen.  Wird  der  Musterabschnitt  weiß,  so  besteht  das  Gewebe
aus  Maulbeerspinnerseide,  wird  oder  bleibt  er  gelblich,  so  besteht  das  Gewebe  aus  Eichenspinmerseide.


Erscheint  es  zweifelhaft,  ob  ein  abgekochtes  (gebleichtes)  Gewebe  aus  Maulbeerspinnerseide
  oder  Eichenspinnerseide  hergestellt  ist,  so  werden  ungefähr  0,1  g  Seidenfäden
ausgezogen  und  in  einem  Reagensglase  mit  etwa  5  ccm  einer  Auflösung  von  Kupferoxydhydrat
  in  Ammoniak  (Schweitzer  Reagens)  übergossen.  Maulbeerspinnerseide  wird  in  etwa
einer  halben  Stunde  klar  aufgelöst,  wogegen  Eichenspinnerseide  nach  mehreren  Stunden
noch  nicht  aufgelöst  ist.  Es  empfiehlt  sich  dabei,  zugleich  eine  Vergleichsreaktion  mit
anderer  Maulbeerspinnerseide  und  Eichenspinnerseide  von  ähnlicher  Fadenstärke  unter  den
nämlichen  Bedingungen  auszuführen.

Statt  des  angegebenen  Reagensmittels  können  auch  die  folgenden  Reagensmittel
Anwendung  finden:

Vierzigprozentige  kochend  heiße  Kalilauge,  welche  Maulbeerspinnerseide  in  etwa  einer

Minute  auflöst,  während  Eichenspinnerseide  aufquillt  und  zur  Auflösung  längere
Zeit  erfordert;

kochend  heiße  halbgesättigte  Chromsäure,  welche  Maulbeerspinnerseide  sofort,  Eichenspinnerseide

  erst  nach  etwa  5  Minuten  langem  Kochen  auflöst;

kalte  konzentrirte  Salzsäure,  durch  welche  Maulbeerspinnerseide  sehr  rasch,  dagegen
Eichenspinnerseide  erst  nach  1  bis  5  Minuten  aufgelöst  wird.

Halbgesättigte  Chromsäurelösung  wird  auf  folgende  Weise  hergestellt:  Krystallisirte
Chromsäure  wird  mit  wenig  Wasser  von  Zimmertemperatur  übergossen.  Nach  öfterem
Umrühren  während  einer  Stunde  wird  die  Lösung  von  der  ungelöst  gebliebenen  Chromsäure
  abgegossen,  und  100  ccm  dieser  gesättigten  Lösung  werden  mit  100  ccm  Wasser
verdünnt.  Diese  halbgesättigte  Lösung  wird  dann  kochend  heiß  angewendet.

5.  Zur  abgekochten  (gebleichten)  Seide  ist  auch  diejenige  zu  rechnen,  welche  beim  Kochen  in

schwach  gefärbtem  Seifenwasser  einen  bläulichen,  röthlichen  2c.  Schein  erhalten  hat.

Seidengewebe,  welche  im  Sinne  der  Anmerkung  c  Abs.  1  zum  Artikel  „Zeugwaaren“
Ziffer  4  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  als  undicht  anzusehen  sind,  dürfen  zum
ermäßigten  Zollsatze  von  300  M.  nicht  zugelassen  werden.
        <pb n="1142" />
                                                             —  602  —

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.















  
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Laufende Nr.    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Albin  August  Bauer,  geboren  am  4.  Februar  1861  zu  Asch,  Betteln,  Großherzoglich  sächsischer  8. Oktober
Schlosser,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Direktor  des  I.  Ver-  d.  J.
waltungsbezirkes  zu
  Weimar,
2.  Karl  Breuer,  geboren  am  9.  Juli  1870  zu  Teich-   desgleichen,  Königlich  preußischer  2.  November
Arbeiter,  wasser,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Regierungs-Präsident  d.  J.
  österreichischer  Staatsangehöriger,  zu  Liegnitz,
3.    Anton  Kallausch,  geboren  am  21.  Juni  1880  zu  Trebnitz,  Nichtbefolgung  poli-       Königlich  bayerische  29.  Oktober
Glasbläser,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,  ortsan-  zeilicher  Aufforde-  Polizei-Direktion  d.  J.
gehörig  zu  Loukoran,  Bezirk  Raud-  rung  zur  Beschaffung  München,
  nitz,  Böhmen,  eines Unterkommens,
4.  Franz  Zöggele,  geboren  am  30.  August  1864  zu  Neu-   Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-  28.  Oktober
Bäcker  und  Tage-  markt,  Bezirk  Bozen,  Tirol,  ortsan-  zirksamt  Berchtesgaden,  d.  J.

löhner,




gehörig  zu  Gries,  ebenda,







Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1143" />
                                                          —  603  —

Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

  







Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.























        
XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  November  1900.    No.  50.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernenungen;  —  Er-  zum  Zolltarif  und  der  Instruktion  für  die  zolltechnische

mächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Unterscheidung  des  Talgs  u.  s.  w.      604
Exequatur-Ertheilung    Seite  603  3.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  verschiedener
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Verzeichniß  der  Zoll-  und  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom
Steuerstellen  welchen  hinsichtlich  des  Branntwein-  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1900
begeitscheinverkehrs  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt  610
sind;  —  Taravergütung  für  Rosinen;  —  Abänderungen  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
und  Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  Reichsgebiete    611



1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Alexandrien,
von  Hartmann,  zum  General-Konsul  in  Barcelona  zu  ernennen  geruht.



    

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Oscar  Dusendschön  zum  Konsul
in  Manos  (Brasilien)  zu  ernennen  geruht.



Dem  Kaiserlichen  Konsul  Grafen  von  Hardenberg  in  Zanzibar  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Dem  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Charles  Cornwallis  Stevenson
in  Hannover  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



98
        <pb n="1144" />
                                                                 —  604  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Verzeichniß
der  Zoll-  und  Steuerstellen,  welchen  hinsichtlich  des  Branntweinbegleitscheinverkehrs  Abfertigungsbefugnisse
  beigelegt  sind.
(Zu  §.  8  Abs.  2  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen.)

I.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II.
(Bgl.  O.  §.  2  Abf.  1.)

Im  Königreiche  Preußen:
Sämmtliche  Haupt-Zoll-  und  Haupt-Steuerämter,  Zoll-  und  Steuer-Abfertigungsstellen,  Neben-Zollämter
  (I  und  II)  sowie  Steuerämter  (I  und  II).

Im  Königreiche  Bayern:
Sämmtliche  Haupt-Zollämter  mit  den  ihnen  untergebenen  ständigen  Zollexposituren,  sämmtliche
Neben-Zollämter  im  Innern,  Neben-Zollämter  I  an  der  Grenze  und  Aufschlageinnehmereien  (einschließlich
des  sachsen-weimarischen  Malzaufschlagamts  Ostheim).

Im  Königreiche  Sachsen:
Sämmtliche  Haupt-Zollämter;
die  Zoll-  und  Steuer-Abfertigungsstellen  mit  Ausnahme  der  Zoll-Abfertigungsstellen  für  Postgüter
und  der  Zollexposituren  Buchholz  und  Markersdorf;
die  Steuerämter  mit  Ausnahme  des  Steueramts  Hof:
die  Unter-Steuerämter  mit  Ausnahme  des  Unter-Steueramts  Gassenreuth;
sämmtliche  Neben-Zollämter  I;
die  Neben-Zollämter  ll:
Jöhstadt,  Oberwiesenthal,  Reichenau  und  Steinigtwolmsdorf;
die  Steuerrezeptur  Schöneck.

Im  Königreiche  Württemberg:

Sämmtliche  Haupt-Zollämter  und  das  Haupt-Steueramt  Stuttgart;
sämmtliche  Kameralämter;

sämmtliche  Zoll-Abfertigungsstellen  und  Zollämter:

das  Neben-Zollamt  I  Langenargen.

Im  Großherzogthume  Baden:
Sämmtliche  Haupt-Zoll-  und  Haupt--Steuerämter;
die  Finanzämter  mit  Ausnahme  des  Finanzamts  Mannheim;
sämmtliche  Zoll-Abfertigungsstellen,  Neben  -  Zollämter  (I  und  Il),  Zollämter,  Unter-Steuerämter
und  Steuereinnehmereien.

Im  Großherzogthume  Hessen:
Sämmtliche  Haupt-Steuerämter,  Zoll-Abfertigungsstellen  und  Steuerämter;
das  Salzsteueramt  Wimpfen;
die  Ortseinnehmereien  mit  Ausnahme  der  Ortseinnehmereien:
Birkenau,  Dieburg,  Gorxheim,  Hirschhorn,  Höchst  i.  O.,  Kailbach,  Neckarhausen,  Neckar-Steinach,
  Nierstein,  Ober-Ingelheim,  Ober-  Laudenbach,  Reichelsheim,  Seligenstadt  und
Unter-Absteinach.
        <pb n="1145" />
                                                                    605  

In  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:

Sämmtliche  Zoll-  und  Steuerstellen  mit  Ausnahme  der  Zollassistenturen,  des  Ansagepostens
Niederhafen  und  des  Neben-Zollamts  II  Ernst  August-Schleuse.

In  den  übrigen  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen:
Sämmtliche  Haupt-Zoll-  und  Haupt-Steuerämter,  Zoll-  und  Steuer-Abfertigungsstellen,  Neben-Zollämter
  (I  und  II),  Steuerämter  (I  und  ll)  sowie  Steuerrezepturen.

II.  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Branntweinsendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  oder  in  Eisenbahnkesselwagen.

(Bgl.  O.  §.  2  Abs.  2.)

Sämmtliche  Amtsstellen,  welche  Abfertigungen  von  Zollgütern  im  Eisenbahnwagenverkehr  oder
in  Eisenbahnkesselwagen  vornehmen  dürfen.
Außerdem:
Im  Königreiche  Preußen:
Das  Haupt-Zollamt  Johannisburg;
die  Haupt-Steuerämter:
Berlin  (für  inländische  Gegenstände),  Bochum,  Breslau  II.  Coblenz,  Cöln  (für  inländische
Gegenstände),  Crossen  a.  O.,  Glogau,  Landsberg  a.  W.,  Lemgo,  Lippstadt,  Lissa,  Marburg,
Meseritz,  Neuwied,  Nordhausen,  Oppeln,  Pr.  Stargard,  Stendal  und  Stettin  II;
die  Haupt-Steueramts-Assistentur  Deutz;
die  Zoll-Abfertigungsstellen  am  Hafenkanal  und  im  Freibezirke  zu  Neufahrwasser;
die  Branntwein  -Abfertigungsstellen  am  Bahnhof  in  Bentschen,  in  Breslau  (Abfertigungsstellen
A.  B,  C,  D  und  E),  in  Halberstadt  (Abfertigungsstellen  A  und  B),  in  der  Branntwein-Reinigungsanstalt
von  Alb.  Ernst  (G.  m.  b.  H.)  in  Halle  a.  S.,  in  Kandrzin,  in  Kreuzburg  O.  S.,  in  Magdeburg  (Abfertigungsstellen
  C  und  D),  in  Nordhausen  (Abferligungsstellen  A, B  und  D),  in  Oschersleben,  am  Bahnhof
in  Wittenberg  und  in  Zeitz;
die  Steuerämter  I:
Alt-Döbern,  Bonn  (Stadt),  Bunzlau,  Deutsch-Eylau,  Eilenburg,  Forst,  Fürstenwalde  a.  d.  Spree,
Gnesen,  Guben,  Hersfeld,  Hünfeld,  Insterburg,  Krotoschin,  Lauban,  Lötzen,  Lublinitz,  Mogilno,
München-Gladbach,  Nakel,  Ostrowo,  Paderborn,  Rosenberg  O.  S,  Salzwedel,  Sensburg,
Soldau,  Sorau,  Spandau,  Torgau  (Stadt),  Wernigerode  und  Wriezen.

Im  Königreiche  Bayern:
Die  Aufschlageinnehmereien:
Aibling,  Dürkheim,  Germersheim,  Grünstadt,  Landstuhl  und  Ochsenfurt.

Im  Königreiche  Sachsen:
Das  Haupt-Zollamt  Freiberg;
die  Branntwein-Abfertigungsstellen  bei  Hamann  in  Chemnitz,  Bartels  in  Dresden,  Kämmerer  in
Dresden,  Großmann  in  Gommern,  Crone  &amp;amp;  Höfer  in  Löbtau,  Heuer  in  Cotta,  Schmidt  in  Döhlen  und
der  Leipziger  Spritfabrik  in  Leipzig-Eutritzsch;
die  Steuerämter:
Großenhain,  Neustadt  und  Oschatz.

Im  Königreiche  Württemberg:

Das  Haupt-Steueramt  Stuttgart;
sämmtliche  Kameralämter;

das  Zollamt  Calw;

das  Neben-Zollamt  I  Langenargen.

98*
        <pb n="1146" />
        Im  Großherzogthume  Baden:

Die  Finanzämter  mit  Ausnahme  des  Finanzamts  Mannheim;
die  Steuereinnehmereien  Grünwinkel  und  Kork.

Im  Großherzogthume  Hessen:
Das  Steueramt  Friedberg;
die  Ortseinnehmereien  Büdingen  und  Lauterbach.

Im  Großherzogthume  Mecklenburg-Schwerin:
Das  Steueramt  Krakow.

Im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar:
Die  Steuerrezeptur  Gerstungen.

Im  Herzogthume  Braunschweig:
Die  Steuerämter:
Gandersheim,  Helmstedt  und  Schöppenstedt.

In  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
Das  Haupt-Zollamt  Lübeck.

III.  Vornahme  der  Ausgangsabfertigung.
(Bfr.  O.  §.  50  Abs.  2.)
Sämmtliche  an  der  Grenze  gelegenen  Haupt-Zoll-  und  Haupt-Steuerämter,  Zoll-Abfertigungsstellen
  und  Neben-Zollämter  I.

Außerdem:
Im  Königreiche  Preußen:

Die  Haupt-Zollämter:  Danzig  und  Thorn;

die  Haupt-Steuerämter:  Lissa,  Posen  und  Stettin  II;

die  Zoll-Abfertigungsstellen  am  Leegethorbahnhof  in  Danzig,  am  Bahnhof  in  Harburg,  am  Hafenkanal
  und  im  Freibezirke  zu  Neufahrwasser,  am  Bahnhof  in  Posen  und  am  Hauptbahnhof  in  Thorn
(linkes  Weichselufer)  sowie  die  Zoll-  und  Steuer-Abfertigungsstelle  am  Kanalplatz  in  Harburg;

das  Steueramt  I  Krotoschin.

Im  Großherzogthume  Baden:
Die  Neben-Zollämter  II  Bühl  und  Weil.

    

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  November  1900  beschlossen,

für  Rosinen  anderer  Art  als  Traubenrosinen  in  Kisten  die  für  die  Gewährung  des  verschiedenen
  Taraabzugs  von  10  und  16  Prozent  entscheidende  Gewichtsgrenze  von  15  kg  auf
14  kg  herabzusetzen.

Berlin,  den  19.  November  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.
        <pb n="1147" />
                                                                    —  607  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  November  d.  J.  beschlossen,  den  nachstehend  aufgeführten
Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Instruktion
für  die  zolltechnische  Unterscheidung  des  Talgs  u  s.  w.  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  ertheilen,
daß  die  neuen  Bestimmungen  mit  dem  1.  Januar  1901  in  Wirkung  gesetzt  werden.
Berlin,  den  22.  November  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.

I.  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarife.



1.  In  Ziffer  1  Abs.  3  der  Vorbemerkungen  sind  nach  „Kanada“  die  Worte  „und  Barbados“  einzuschalten;
  ferner  ist  „Uruguay“  unter  den  meistbegünstigten  Staaten  wieder  aufzuführen.

2. Im  Hinweise  zu  der  Ziffer  18  des  Artikel  „Abfälle“  sind  nach  „dagegen“  die  Worte  „Eisensand
und“  einzufügen.

3. In  der  Anmerkung  3  zu  dem  Artikel  „Baumwollengarn“  ist  zwischen  dem  zweiten  und  dritten  (künftig
vierten)  Absatze  folgende  Bestimmung  einzufügen:
„Die  gedämpften  (durch  Dämpfen  gebräunten)  Baumwollengarne  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Grad
der  durch  das  Dämpfen  hervorgebrachten  Braunfärbung  in  jeder  Beziehung  den  rohen  Garnen  gleichzustellen.
Behufs  der  Unterscheidung  dieser  Garne  von  den  durch  Farbstoffe  gefärbten  ist  ein  kleines  Bruchstück  des  zu
untersuchenden  Fasergebildes  in  einer  Porzellanschale  mit  einem  Tropfen  unverdünnter  englischer  Schwefelsäure
  zu  behandeln.  Hierbei  zeigen  alle  durch  Hinzutritt  eines  körperlichen  Farbstoffs  gefärbten  baumwollenen
Garne  der  in  Betracht  kommenden  Tönungen  eine  rasche  Veränderung  ihrer  Farbe  (z.  B.  die  Verwandlung
von  braun  in  blau),  während  die  durch  Dämpfen  gebräunten  Fasergebilde  ebenso  wie  die  naturfarbigen
keinerlei  Veränderung  ihres  Farbentons  erkennen  lassen.“

4.  Im  dritten  Absatze  der  statistischen  Anmerkung  zum  Artikel  „Blätter“  sind  nach  „Jaborandi.,“  die
Worte  „Kapthee·(Buschthee·)“  nebst  einem  Komma  einzuschalten.





5.  Im  Hinweise  zum  Artikel  „Celluloidwaaren“  ist  nach  den  Worten  „Leder  (nachgeahmtes)“  ein  Komma
nebst  den  Worten  „Papier  (Ziffer  17b)“  einzuschalten.
6.  Der  Eingang  zum  Artikel  „Creolin“  ist  wie  folgt  zu  ändern:
„Creolin  (Cresolol,  Cresosolvin,  Negrolin,  Phenolin,  Sapokarbol  u.  s.  w.,  ein  aus  Steinkohlenkreosot
  u.  s.  w.  (wie  bisher).“
7.  In  der  allgemeinen  Anmerkung  2  zu  „Decken“  sind  nach  „Schmiegsamkeit“  die  Worte  „oder  ihrer  zweiseitigen
  plüschartigen  Webeart“  einzuschalten.
8.  Im  dritten  Absatze  des  Artikel  „Drahtwaaren“  ist  die  Ziffer  1  und  im  ersten  Absatze  des  Artikel

„Kupferwaaren“  die  Ziffer  2  wie  folgt  zu  fassen:
„1.  Geflechte  und  Gewebe  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht  (mit  Ausnahme  der  feinen  vernirten
aus  Messingdraht  und  der  vernickelten):

a)  Siebböden  und  Metalltücher  für  Mühlen,  Papierfabriken  u.  s.  w.  ohne  Verbindung  mit
anderen  Materialien  oder  nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und
Lack  [519]  Nr.  19d  1.  18 M.

b)  Siebböden  und  Metalltücher  für  Mühlen,  Papierfabriken  u.  s.  w.  in  Verbindung  mit
Gespinnstfäden  (sogenante  drillirte),  sowie  andere  Geflechte  und  Gewebe  aus  Kupferoder
  Messingdraht,  insbesondere  solche,  welche  zur  Anfertigung  von  Putzwaaren  bestimmt
  sind  [*]  Nr.  19d  2.  30  M.

* aus  Kupferdraht  [522a],  aus  Messingdraht  [522b]."
9.  Im  Artikel  „Draisinen“  erhält  der  Eingang  des  zweiten  Absatzes  folgende  Fassung:
„—,  Straßendraisinen  (Fahrräder  [Reiträder,  Straßenvelocipede]  u.  s.  w.),  auch  in  Verbindung

  mit  Antriebsmaschinen,  und  Wasserdraisinen  (Wasservelocipede  u.  s.  w.):“
        <pb n="1148" />
                                                             —  608  —

10. Im  Hinweise  zu  dem  Artikel  „Eisenabfälle“  sind  nach  „auch“  die  Worte  „Eisensand,  Stahlspäne
und“  einzuschalten.

11. Der  letzte  Absatz  der  Anmerkung  1b  zum  Artikel  „Eisenwaaren“  erhält  am  Schlusse  nachstehenden

Zusatz:
„Dünne  Späne,  welche  mit  einem  Hartmeißel  durch  Handhammerschläge  losgelöst  werden,  brechen
bei  nicht  schmiedbarem  Gusse  kurz  ab,  während  sie  bei  schmiedbarem  Gusse  sich  aufrollen  und  auf  längere
Erstreckung  zusammenhängend  bleiben.  Ein  weiteres  Merkmal  ist  der  Klang;  an  einem  Faden  aufgehangen
und  angeschlagen,  giebt  schmiedbarer  Guß  einen  schön  klingenden,  Grauguß  dagegen  einen  dumpfen,  nicht
lange  nachklingenden  Ton.“  
12. Im  Artikel  „Gewehrfedern  u.  s.  w.“  sind  nach  den  Worten  „auch  Theile  von  solchen“  die  Worte
„sowie  Schloßkasten  und  andere  für  die  Schießfertigkeit  unentbehrliche  Gewehrtheile  aus  unedlen
Metallen“  einzufügen.

In  der  Anmerkung  zu  diesem  Artikel  und  in  der  Ziffer  4  des  Artikel  „Gewehrschäfte“  sind
nach  „Schlössern“  die  Worte  „oder  in  Verbindung  mit  Schloßkasten  oder  ähnlichen  für  die  Schießfertigkeit
  der  Gewehre  unentbehrlichen  Verschlüssen“  einzuschalten.

13. Nach  dem  Artikel  „Kapseln“  ist  folgender  neuer  Artikel  aufzunehmen:
„Kapthee  (Buschthee,  getrocknete  Blätter  u.  s.  w.  verschiedener  Cyclopiaarten)
  [223]  Nr.  5  m.  frei“.
14. Im  Artikel  „Kautschuckplatten“  ist  folgende  Bestimmung  an  die  Stelle  des  dritten  und  vierten  Absatzes
  zu  setzen:
„—  aus  weichem,  auch  vulkanisirtem  Kautschuck  mit  ein-  oder  aufgewalzten  Geweben:
1.  mit  Geweben  der  Nr.  2d  1  oder  22f  [485b]  Nr.  17c.  40  M.

2.  mit  anderen  Geweben  (wie  mit  Kautschuck  überzogene  Gewebe)  [489a] Nr.  17e.  90  M.
S.  dagegen  die  Anmerkung  zu  Treibriemen.“

15. Die  Anmerkung  zum  Artikel  „Kränze“  erhält  unter  Ersetzung  des  Punktes  durch  ein  Komma

folgenden  Zusatz:
,,ebenso  Kränze  und  Kranzschleifen,  welche  zur  Ausschmückung  des  Sarges  eines  im  Auslande  Verstorbenen
gedient  haben  und  den  im  Inlande  verbliebenen  Angehörigen  als  Andenken  übersandt  werden.“

16. Der  Artikel  „Kratzbürsten“  erhält  folgende  Fassung:
„Kratzbürsten  s.  Bürsten  und  Drahtbürsten."

17. Der  zweite  Absatz  der  Anmerkung  1  zum  Artikel  „Kupferwaaren“  erhält  folgende  Fassung:

„Jedoch  unlerliegen  Gegenstände  aus  den  bezeichneten  Legirungen,  deren  Ornamentirung  blos  durch
Pressen  (Stanzen,  Prägen)  hergestellt  ist,  wenn  sie  als  Halbfabrikate  erkennbar  sind  und  behufs  ihrer  Verwendung
  noch  der  weiteren  Bearbeitung  bedürfen,  z.  B.  Rohprägungen  für  Gürtelschnallen  und  dergleichen,
zur  Versilberung  bestimmte  u.  s.  w.  (wie  bisher).“

18. Nach  dem  Artikel  „Liebesäpfel“  ist  folgender  neue  Artikel  einzufügen:

„Lignomur,  d.  i.  rohe  oder  auf  der  Schauseite  weiß  gemachte  (geschlemmte),  in  Rollen  oder
Platten  eingehende  gewöhnliche  Pappe  mit  eingepreßten  Mustern,  zur  Verwendung  als
Wand-  oder  Deckenbekleidung  (Tapeten)  bestimmt,  hierzu  aber  erst  nach  weiterer  Bearbeitung
(Färben,  Lackiren  und  dergleichen)  geeignet  (wie  Papier  mit  eingepreßten  Dessins)
  [745] Nr.  27e.  10  M.“

19. Im  Hinweis  am  Schlusse  des  Artikel  „Manillahanfgarn“  sind  die  Worte  „Bindfaden  und“  zu

streichen.

20. Der  zweite  Absatz  der  Anmerkung  a  zu  1  im  Artikel  „Maschinen  und  Maschinentheile“  erhält  unter

Ersetzung  des  Punktes  durch  ein  Komma  folgenden  Zusatz:

„desgleichen  sich  selbst  fortbewegende  Motoren  mit  Vorrichtungen  zur  Beförderung  von  Personen  oder
Waaren  (Motorwagen),  sofern  sie  nicht  als  Fahrräder  mit  Antriebsmaschinen  anzusehen  sind.“

21. Im  Hinweis  am  Schlusse  der  Anmerkung  b  zu  1  in  demselben  Artikel  ist  nach  „Eisenbahnradeisen“

das  Wort  „Eisenbahnradsätze“  nebst  einem  Komma  einzuschalten.
        <pb n="1149" />
                                                         —  609  —

22. Die  Ziffer  2  des  Artikel  „Most“  erhält  folgende  Fassung:
„2.  konzentrirt  oder  mit  Zucker  eingekocht  (wie  Zucker)  [698]  Nr.  25x.  40  M.

Anmerkung.  Als  konzentrirt  oder  mit  Zucker  eingekocht  ist  der  durch  Eindampfen  oder  Einkochen
eingedickte  Weinmost  zu  behandeln,  welcher  60  oder  mehr  Gewichtsprozente  Zucker  (Fruchtzucker  und  Traubenzucker
  zusammen)  enthalt.“

Im  Eingange  der  Ziffer  3  desselben  Artikel  sind  die  Worte  „mit  Zucker  eingekocht“  nebst  dem
Strichpunkte  zu  streichen.

23. In  der  Anmerkung  4  zum  Artikel  „Oele“  ist  nach  dem  ersten  Satze  folgende  Bestimmung  einzufügen:
„Lavatöl  und  Sulfuröl  können  auch  durch  Zusatz  von  1  kg  Natronlauge  vom  spezifischen  Gewicht  1,26
auf  brutto  100  kg  Oel  denaturirt  werden.“

24. In  der  Ziffer  17b  des  Artikel  „Papier“  sind  nach  „lackirtes“  die  Worte  „mit  einem  dünnen  lackartigen
  Ueberzuge  von  Celluloid  und  dergleichen  versehenes“  nebst  einem  Komma  einzufügen.

25. Im  Hinweis  am  Schlusse  des  Artikel  „Pappen“  ist  nach  „Abfälle  (Ziffer  16)“  ein  Komma  und  das
Wort  „Lignomur“  einzuschalten.

26. Der  erste  Absatz  der  Anmerkung  zum  Artikel  „Preßtalg“  erhält  folgende  Fassung:

„Als  Preßtalg  sind  die  im  Wesentlichen  in  Neutralfetten  bestehenden,  durch  das  Auspressen  von
thierischen  Fetten  in  niederer  oder  höherer  Temperatur  gewonnenen  Preßrückstände  von  nicht  schmalzartiger
Konsistenz  anzusehen,  welche  nicht  mehr  als  5  Prozent  freie  Fettsäure  enthalten.  Solche  Preßrückstände  zeigen
in  der  Regel  einen  Erstarrungspunkt  über  50°  C.“

27. Nach  „Radgestelle“  ist  folgender  neue  Artikel  aufzunehmen:

„Radiatoren  (Heizkörper  für  Haus-  und  Zimmererwärmung)  s.  Heizungsapparate.

28. Dem  Artikel  „Schleifen“  ist  folgender  Hinweis  beizufügen:

„S.  auch  die  Anmerkung  zu  Kränze.“

29. Im  Artikel  „Siebböden“  ist  der  fünfte  Absatz  wie  folgt  zu  fassen:

„—  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht  s.  Drahtwaaren.“

30. Am  Schlusse  der  Anmerkung  1  zum  Artikel  „Spitzen“  ist  folgender  Hinweis  als  fünfter  Absatz
einzufügen:
„Wegen  der  Aetz-  oder  Luftspitzen  s.  auch  die  Anmerkung  1  zu  Stickereien.“

31. Am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  der  Anmerkung  1  zum  Artikel  „Stickereien“  ist  folgende  Bestimmung
anzufügen:

„Sogenannte  Aetzstickereien,  auch  Aetz-  oder  Luftspitzen  genannt,  die  durch  Besticken  eines  Grundstoffs
hergestellt  und  nach  der  Herstellung  der  Stickarbeit  zum  Zwecke  der  Beseitigung  des  Stickbodens  dem  Sengen
oder  Aetzen  unterworfen  worden  sind,  werden,  sofern  sie  den  Charakter  von  Spitzen  und  dabei  einen  wellenförmig
  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand  besitzen,  als  Spitzen,  anderenfalls  aber  wie  Posamentierwaaren
verzollt.  Haben  sie  eine  weitere  Bearbeitung  im  Sinne  der  Anmerkung  4  zu  Kleider  und  Putzwaaren  oder
der  Anmerkung  2  zu  Spitzen  erfahren  oder  sind  sie  mit  Applikationsarbeit  im  Sinne  der  nachstehenden  Anmerkung
  3  versehen,  so  werden  sie  als  Putzwaaren  behandelt.“

32. In  der  Anmerkung  zum  ersten  Absatze  des  Artikel  „Tapeten“  sind  in  dem  am  Schlusse  befindlichen
Hinweise  nach  „auch“  die  Worte  „Lignomur  und“  einzufügen.

33. Im  dritten  Absatze  des  Artikel  „Thee“  sind  nach  „Holzthee“  die  Worte  „Kapthee  (Buschthee)“  nebst
einem  Strichpunkt  einzufügen.

34. Im  zweiten  Absatze  des  Artikel  „Wagen  u.  s.  w.“  ist  als  Ziffer  4  vor  dem  Hinweise  folgende  Bestimmung
  einzufügen:

„4.  in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  (Motorwagen)  [468] Nr.  15b  1.  8  M.
35. In  der  letzten  Vertragsbestimmung  unter  Ziffer  1a  des  Artikel  „Zeugwaaren“  sind  die  Kommata,

welche  die  Worte  „endlos gewebte  und  gerauhte  filzaetige  Walzenüberzüge,  Trockenfilze  etc.“
einschließen,  durch  Klammern  zu  ersetzen.
        <pb n="1150" />
                                                               —  610  —

36.  Der  Artikel  „Zirkel“  erhält  folgende  Fassung:
„Zirkel,  eiserne:
1.  grobe  (zum  Handwerksgebrauch,  auch  Schneidzirkel),  unpolirte,  unlackirte
  [*]  Nr.  6e  2y.  15  M.
*  Schneidzirkel  [255c],  andere  [255d].  S.  auch  die  Vorbemerkung  6.
2.  feine  (für  mathematische  Bestecke  u.  s.  w.)  [259a]  Nr.  6e  3ß.  24  M.
—,  andere  nach  Beschaffenheit  des  Materials.

Anmerkung.  Als  eiserne  Zirkel  sind  auch  Zirkel  aus  anderen  unedlen  Metallen  als  Eisen
oder  aus  Legirungen  solcher  Metalle  zu  behandeln,  sofern  die  unteren  Theile  der  Schenkel  (die  Schenkelspitzen)
  aus  Eisen  bestehen."

      

II.  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Instruktion  für  die  zolltechnische  Unterscheidung
  des  Talgs  u.  s.  w.  vom  30.  Januar  1896  (Instruktionsbuch  S.  93).

In  der  Ziffer  I  ist  der  letzte  Satz  des  ersten  Absatzes  wie  folgt  abzuändern:

„Jedoch  wird  Preßtalg,  der  als  solcher  deklarirt  ist,  auch  noch  mit  einem  über  45°  C.
liegenden  Erstarrungspunkte  zur  Verzollung  als  Talg  zugelassen,  wenn  er  nicht  mehr  als
5  Prozent  freie  Fettsäure  enthält.“

Im  letzten  Absatze  der  Ziffer  I  erhält  die  im  ersten  Satze  gegebene  Begriffsbestimmung  für  Preßtalg
  folgende  Fassung:

„ .....  d.  i.  den  im  Wesentlichen  in  Neutralfetten  bestehenden,  durch  das  Auspressen
von  thierischen  Fetten  in  niederer  oder  höherer  Temperatur  gewonnenen  Preßrückständen
von  nicht  schmalzartiger  Konsistenz,  welche  nicht  mehr  als  5  Prozent  freie  Feitsäure  enthalten
  und  in  der  Regel  einen  Erstarrungspunkt  über  50°  C.  zeigen, .....  “.



3.  Finanz  -  Wesen.



Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  April  1900
  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1900.*)











  Einnahme  vom  Mithin
Beginne  des  Einnahme  in  
Bezeichnung  Rechnungsjahrs  bis  demselben  Zeit-  im  Rechnungsjahr
der  zum  Schlusse  des  raume  des  Vor-  1900
  obengenannten  jahrs
Einnahmen.  Monats  mehr
M.  M.   M.
1.  2.    3.  4.

Post- und Telegraphen-Verwaltung 227362232   214751092  12611140
Reichseisenbahn-Verwaltung  55621000  51  586  000**)  4  035  000





*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatte  für  1900  S.  598.
**)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  776  114  M.  höher.
        <pb n="1151" />
                                                                  611

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.























Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
  
Laufende    der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossn hat.  Ausweisungsder
  
  Ausgewiesenen.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Arthur  Ferioli,  geboren  am  13.  April  1863  zu  Reggio  Bedrohung,  einfacher  Kaiserlicher  Bezirks-  16.  Oktober
Erdarbeiter,  nell'  Emilia,  Italien,  italienischer  Diebstahl  und  Ver-   Präsident  zu  Colmar,      d.  J.
Staatsangehöriger,  such  eines  schweren
Diebstahls (1½  Jahr
  Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom
31.  Mai  1899),  
2. Wladislaus Wen-    geboren am 24. November 1870 zu    Brandstiftung  Königlich  preußischer  6.  November
glicki,  Arbeiter,  Klußewo,  Gouvernement  Plozk,  Ruß-  (4  Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident  d.  J.
land,  russischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenniniß  vom  zu  Königsberg,
24.  November  1896).  
  
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Joseph  Benes,  auch  geboren  am  18.  September  1862  zu  Betteln,  Königlich  sächsische  10.  Oktober
Benesch,  Bäcker,  Bystrei,  Bezirk  Turnau,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft  d.  J.
ortsangehörig  zu  Proschwitz,  ebenda,  Bautzen,  
4.  Heinrich  Brüger,  geboren  am  10.  Juli  1861  zu  Rehden,  desgleichen,  Königlich  preußischer  19.  Oktober
Heizer,  Niederlande,  ortsangehörig  eben-  Regierungs-Prästdent  d.  J.
daselbst,  zu  Düsseldorf,  
5. Viktor von Büren,   geboren am 18. Oktober 1850 zu   Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks-  6.  November
Schlosser,  Flumenthal,  Kanton  Solothurn,  Betteln,  Präsident  zu  Straßburg,  d.  J.
Schweiz,  ortsangehörig  ebendaselbst,  
6.  Heinrich  Hart-  geboren  am  8.  August  1857  zu  Nim-   Betteln,  Königlich  preußischer  19.  Oktober
mann,  Heizer,  wegen,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  Regierungs-Präsident  d.  J.
lande,  ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Düsseldorf,
7.  Philipp  Menzel,  geboren  am  1.  März  1857  zu  Arnsbach,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  3.  November
Weber,  Nieder-Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.
Sörgsdorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Oester-  zu  Liegnitz,  
reichisch-Schlesien,
8. Johann  Moonen,  geboren  am  17.  Mai  1879  zu  Ant-   desgleichen,  Königlich  preußischer  8.  November d. J.



Tagelöhner,  werpen,  belgischer  Staatsangehöriger,







Regierungs-Präsident
zu  Arnsberg,

Berlin, Carl Heymanns Verlag. - Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="1152" />
        <pb n="1153" />
        Central-  Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

  

  





Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  November  1900.  No.  51.
      
    die Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen    Militär-Inhalt.
  1.  Konsulat-  Wesen:  Ernennungen;  —  Ermäch-  dienst berechtigt  sind          614
tigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes
Exequatur-Ertheilunen  Seite  613  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  See-2.
  Militär-Wesen:  Nachtrags-Verzeichniß  derjenigen  Lehr-  ämter  616
anstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete     616



1.    Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Theodor  Reincke
zum  Konsul  in  Boston  (Vereinigte  Staaten  von  Amerika)  zu  ernennen  geruht.

              

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Emile  Joseph  Foucar  zum  Konsul
in  Moulmein  (Burmah)  zu  ernennen  geruht.

Den  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Below-Rutzau  in  Sofia  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

      

Dem  Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch-  ungarischen  Honorar-General-Konsul  Otto  Meyer  in
Königsberg  i.  Pr.,
dem  Königlich  serbischen  General-Konsul  Julius  Goldberg  in  Königsberg  i.  Pr.,
dem  Königlich  niederländischen  Konsul  Julius  Herdtmann  in  Düsseldorf
und
dem  Königlich  belgischen  Konsul  Eugen  Tomson  in  Gelsenkirchen
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



100
        <pb n="1154" />
        614  

2.  Militär  -  Wesen.

Nachtrags-Verzeichniß
derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeuguissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
(Vergl.  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1900,  Central-Blatt  S.  417.)



Bemerkung:
Die  mit  +  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Oeffentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasien.
Königreich  Preußen.
Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium)  —  bisher:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),  unter  C.  a.  I  des  Hauptverzeichnisses.

Fürstenthum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit  Realschule)  bisher:  Gymnasium  Leopoldinum
(verbunden  mit  Real-Progymnasium).

c.  Ober-Realschulen.
Königreich  Württemberg.
Stuttgart:  +  Wilhelms-Realschule  (bisher  unter  B.  c.  1  des  Hauptverzeichnisses).

Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe:  + Ober-Realschule  (bisher:  Realschule,  unter  B.  c.  II  des  Hauptverzeichnisses).

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  + Ober-Realschule  vor  dem  Holstenthore  (bisher:  Realschule  vor  dem  Holstenthor,  unter
C.  c.  XVI  des  Hauptverzeichnisses).

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Befähigung  gefordert  wird.
a.  Progymnasien.
Großherzogthum  Hessen.
Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).
Anmerk.  Die  bisherige  zeitliche  Beschränkung  ist  aufgehoben

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Progymnasial-Abtheilung  der  Hansaschule  (verbunden  mit  Realschule).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.

b.  Real-Progymnasien.
Königreich  Preußen.
Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium)  —  bisher:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium).
        <pb n="1155" />
                                                                    —  615  —

C.  Realschulen.
Königreich  Preußen.
+ Tiegenhof.  
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1900.

Königreich  Württemberg.
Ebingen:  +  Realanstalt.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bezüglich  der  im  Juli  1900  abgehaltenen
  Entlassungsprüfung.

Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung)  —  bisher:  Realschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),
  unter  B.  c.  V  des  Hauptverzeichnisses.  
+ Sondershausen  (bisher:  +  Realschule,  unter  B.  c.  V  des  Hauptverzeichnisses).

  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  +  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium  Leopoldinum)  —  bisher:  Real-Progymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),  unter  B.  b.  X  des  Hauptverzeichnisses.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1900.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  +  Realschul-Abtheilung  der  Hansaschule  (verbunden  mit  Progymnasium)  —  bisher:  + Realschul-Abtheilung
  der  Hansaschule.

Privat-Lehranstalten.x)
Königreich  Preußen.
Osnabrück:  + Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr.  L.  Lindemann.
Anmerk  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich
Geltung.
Königreich  Sachsen.
Dresden:  +  Real-Abtheilung  der  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Pastors  a.  D.  Johannes  Friedrich
Ludwig  Prinzhorn  (früher:  Ernst  Böhme).
Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  nur  bis  zum  Ostertermin  1901  einschließlich  Geltung.
+  Realklassen  der  Unterrichts-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Ernst  Zeidler.
Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich
Geltung.
Leipzig:  +  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Robert  Barth  (früher:  Dr.  E.  J.  Barth).
Anmerk.  Die  Uebertragung  der  Berechtigung  auf  den  neuen  Leiter  Dr.  Robert  Barth
beginnt  zu  Ostern  1901.
+  Privat-Realschule  von  Otto  Albert  Toller.
Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich

Geltung
Großherzogthum  Hessen.
Mainz:  +  Privat-Lehranstalt  von  Adolph  Schickert.
Anmerk.  Die  Anstalt  ist  am  7.  Mai  1900  aufgelöst.
Offenbach  a.  Main:  +  Goetheschule  des  Dr.  Pius  Sack.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  für  die  im  Juni  1900  geprüften  und
für  reif  erklärten  Schüler.  Sie  gilt  vorläufig  nur  bis  zum  Prüfungstermine  des  Jahres
1902  einschließlich.



x)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung
eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungs-Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung
von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Theilen
derselben  sind  unstalthaft.

100*
        <pb n="1156" />
                                                               —  616  —

Fürstenthum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Hermann  Karl  Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung  und  Realschul-Abtheilung
  mit  kaufmännischem  Rechnen  und  Unterricht  in  der  Buchführung).
Anmerk.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich

Geltung.
Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  + Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule  unter  Leitung  des  Dr.  Friedrich  Claußen.
Anmerk.  Der  bisherige  Zusatz  „(Handels-Akademie)“  ist  in  Wegfall  gekommen.

Berlin,  den  22.  November  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.



3.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  vierte  Heft  des  dreizehnten  Bandes  der  im  Reichsamte  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  u.  Co.
in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  2,95  M.  zu  beziehen.



Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

   

 

    

 

 

 

 

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 



Nr.  

Name  und  Stand    Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

Laufende  der  Bestrafung  Ausweisung  Ausweisungs-

    der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Johanna  Bonhoff,   geboren  am  27.  Januar  1844  zu  Utrecht,    Nichtbefolgung poli-   Königlich preußischer  9.  August
geborene  Lorein,  Niederlande,  früher  niederländische  zeilicher  Aufforde-  Regierungs-  Präsident  d.  J.
Wittwe,  Staatsangehörige,    rung  zur  Beschaffung  zu  Münster,

eines  Unterkommens,


2.  Johann  Faurite,  geboren  am  3.  Mai  1882  zu  Lyon,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  13.  November
Schreiber,  Departement  Rhone,  Frankreich,  orts-  Präsident  zu  Metz,  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,    

3.  August  Hempel,  geboren  am  12.  Januar  1855  zu  Eger,  grober  Unfug,  Land-   Kaiserlicher  Bezirks-Prä-    9.  November
Schuhmacher,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  streichen  und  Betteln,  sident  zu  Straßburg,  d.  J.

4.  Joseph  Ilchmann,   geboren  am  7.  November  1862  zu  Betteln,  Königlich  sächsische  29.  Oktober
Spinnereiarbeiter,  Hermannsthal,  Bezirk  Reichenberg,  Kreishauptmannschaft  b.  J.

  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst  Bautzen,

5.  Fridolin  Knobel,  geboren  am  27.  Juli  1897  zu  Glarus,  desgleichen,  Königlich  bayerisches Be-  10.  November

Gartner  und  Fabrik-  Schweiz,  schweizerischer  Staatsange-  zirksamt  Beilngries,  d.  J.  
  





arbeiter,  höriger,
        <pb n="1157" />
        Nr.  Name  und  Stand    Alter  und  Heimath  Grund    Behörde,  welche  die  Datum
        Ausweisung  des Ausweisungs-  
  der  Bestrafung.      
Laufende  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.    5.  6.

6.  Johann  Schicht,  geboren  am  16. Oktober  1888  zu  Johns-    Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  9.  November
Knecht,  dorf  Böhmen,  ortsangehörig  eben-  Präsident zu  Straßburg,  d.  J.
daselbst
7.  Franz  Xaver  geboren  am  11.  Juli  1875  zu  Böhmisch-   Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-  19.  Oktober
Schmelber,  Tage-  dorf,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  öster-  Betteln,  zirksamt  Tirschenreuth,  d.  J.
löhner,  reichischer  Staatsangehöriger,
8.  Johann  Skott-  geboren  am  5.  April  1855  zu  Ober- Betteln.  Königlich  preußischer  29.  September
nitza,  Arbeiter,  Ellgoth,  Bezirk  Teschen,  Oesterreichisch-  Regierungs-Präsident  d.  J.
Schlesien,  österreichischer  Staatsange-  zu  Oppeln,
  höriger,

Fabrikarbeiter,

9.  Adalbert  Zablocki,  geboren  am  8.  April  1855  zu  Jaros-  Landstreichen,

law,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,




    



Königlich  preußischer  12.  November
  Regierungs-Prasident  d.  J.
zu  Merseburg,



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1158" />
        <pb n="1159" />
                                                       —  619  —  

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

im

Reichsamte  des  Innern.

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.






















XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  Dezember  1900.    No.  52.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  Seite  619  3.  Handels-  und  Gewerbe-  Wesen:  Aenderungen  des

2.  Marine  und  Schiffahrt:  Bestimmungen  über  die  gegen-  statistischen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses der Massengüter   620

seitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deusch-  4.  Polizei-Wesen:    Ausländern  aus  dem
land  und  den  Niederlanden  619  Reichsgebiete      Ausweisung  von            624



1. Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsular-Agenten,  Schiffsmakler
  Hermann  Donner,  in  Ahus  (Schweden)  zum  Vize-Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.



2.  Marine  und  Schiffahrt.

Bestimmungen
über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  und  den  Niederlanden.

Nachdem  in  Folge  des  Erlasses  der  deutschen  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895  und
der  niederländischen  Verordnung  über  die  Vermessung  von  Seeschiffen  vom  18.  September  1899  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  eine  anderweitige  Verständigung  wegen  gegenseitiger  Anerkennung
der  Schiffsmeßbriefe  stattgefunden  hat,  werden  die  Schiffe  der  beiderseitigen  Handelsmarinen,  wie  folgt,

behandelt:

1.  In  deutschen  Häfen  werden  die  nationalen  Meßbriefe  niederländischer  Segel-  und  Dampfschiffe,
  einschließlich  der  auf  Grund  der  niederländischen  Verordnung  vom  13.  Dezember  1887

101
        <pb n="1160" />
                                                                —  620  —

nach  britischem  Verfahren  ausgestellten  Spezialmeßbriefe  niederländischer  Dampfschiffe  ohne
Nachvermessung  anerkannt.

Niederländische  Dampfschiffe,  deren  Meßbriefe  auf  Grund  der  niederländischen  Verordnung
vom  21.  August  1875  vor  dem  20.  Oktober  1899  ausgestellt  sind,  können  beanspruchen,  daß
zur  Ermittelung  des  der  Abgabenerhebung  zu  Grunde  zu  legenden  Netto-Raumgehalts  die  Feststellung
  der  Abzüge  für  die  Maschinen-,  Kessel-  und  Kohlenräume  nach  den  Vorschriften  der
§§.  14 B  und  15  der  deutschen  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895  erfolgt.  Läßt
sich  diese  Feststellung  wegen  Unthunlichkeit  einer  Nachvermessung  der  bezeichneten  Räume  nicht
bewirken,  so  kann  die  Hafenbehörde  dem  Anspruche  durch  einen  prozentualen,  auf  7½  Prozent
festgesetzten  Abschlag  von  dem  in  dem  niederländischen  Meßbriefe  nachgewiesenen  Netto-Raumgehalte
  genügen.  Der  Anspruch  steht  nicht  denjenigen  niederländischen  Dampfsschiffen  zu,  welche
einen  gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Dezember  1887  nach  dem  britischen  Verfahren  ausgestellten
  Spezialmeßbrief  vorweisen.

2.  In  niederländischen  Häfen  werden  die  nationalen  Meßbriefe  deutscher  Segel-  und  Dampfschiffe,
  einschließlich  der  nach  §.  17  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888  unter
Anwendung  des  britischen  Abzugsverfahrens  für  die  Maschinen-,  Kessel-  und  Kohlenräume
ausgestellten  Spezialmeßbriefe  deutscher  Dampfschiffe  und  der  Meßbriefe  für  die  Fahrt  durch
den  Suezkanal,  ohne  Nachvermessung  anerkannt.

Deutsche  Dampfschisfe,  welche  einen  vor  dem  1.  Juli  1895  ausgestellten  regelmäßigen
Meßbrief  oder  einen  Suezkanalmeßbrief  besitzen,  können  verlangen,  daß  zur  Feststellung  des
Netto-Raumgehalts  der  Abzug  für  die  Maschinen-,  Kessel-  und  Kohlenräume  nach  der  Vorschrift
  der  niederländischen  Verordnung  vom  18.  September  1899  (Artikel  1  §.  2,  Artikel  18,  19)
durch  Nachvermessung  festgestellt  wird.

An  Stelle  des  in  dem  vorstehenden  Absatze  vorgesehenen  Ausgleichs  kann  für  die  Dampfschiffe
  mit  regelmäßigem,  vor  dem  1.  Juli  1895  ausgestellten  Meßbrief  ein  Abschlag  von
12½  Prozent  und  für  Dampfschiffe  mit  einem  Suezkanalmeßbrief  ein  solcher  von  7½  Prozent  von
dem  in  ihrem  Meßbriefe  nachgewiesenen  Netto-Raumgehalte  gewährt  werden.

3.  Soweit  nach  Vorstehendem  eine  Neuvermessung  nöthig  wird,  dürfen  Gebühren  nur  für  die
wirklich  vermessenen  Räume  in  Ansatz  gebracht  werden.

Berlin,  den  1.  Dezember  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.



3.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten  Aenderungen  des  statistischen  Waarenverzeichnisses
  und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  ertheilen,  daß
diese  Aenderungen  mit  dem  1.  Januar  1901  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  6.  Dezember  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuth.
        <pb n="1161" />
                                                             621

Aenderung
des  statistischen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter,  auf  welche  die
Bestimmung  im  §.  11  Abs.  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik  des
Waarenverkehrs,  Anwendung  findet.

1.  Statistisches  Waarenverzeichniß.

Vorbemerkungen.

In  der  Vorbemerkung  5  ist  zu  setzen  anstatt  „259c“  „259c  1“.
Es  ist  nachstehende  Vorbemerkung  6  einzusügen:

6.  Alle  Waaren  der  elektrotechnischen  Industrie,  soweit  sie  nicht  im  statistischen  Waarenverzeichniß  unter
einer  besonderen  Nummer  namentlich  aufgeführt  sind,  sind  bei  der  Ein-  und  Ausfuhr  auch  mit  ihrer

handelsüblichen  Benennung  anzumelden.

















Nummer  Nummer
des  Nummer  des  Nummer
statistischen Waarenverzeichnisses.  Waarengattung.  des  statistischen Waaren-  Waarenugattung.  des
Zolltarifs.  verzeichnisses.  Zolltarifs.
61a.  Elektrizitätssammler  (Akkumulatoren)  aus  schmiedbarem  Eisen,  ausaus
  Blei in  Verbindung  mit anderen    genommen  Antriebsmaschinen  und
Materialien,  soweit sie  dadurch nicht  Theile  von  solchen    6c  3ß
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen  3d  ¹)259c2.  —:  Fahrräder  aus  schmiedbarem
61b.  Feine  Bleiwaaren;  lackirte,  bronzirte,  Eisen  in  Verbindung  mit  Antriebsvernickelte
  oder  vernirte  Blei-  maschinen  (Motorfahrräder)  =
waaren;  Bleiwaaren  in  Ver-  +  292a.  Golderze  
bindung  mit  anderen  Materialien,        7a
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  + 292b.]  Platinaerze  =
Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen,  mit  347a.   Blumen,  Blüthen,  Blüthenblälter und
Ausnahme  der  Elektrizitäts=  Knospen  zu  Bouquets,  Kränzen, zur
sammler  Dekoration  2c,  frisch      9k
70a.  Blei-,  Farben-,  Pastellstifte,  Zeichen-  
kohle,  Zeichenkreide    5a 2  347b.  Blätter  und  Gräser  zu  Kränzen,
70b.  Graphit  in  gepreßten  und  abgepaßten  Bouquets,  zur  Dekoration  2c.,
kleinen  Tafeln  oder  Blöcken  und  Kränze,  frisch
dergl.;  Carbonstifte  als  Schmier-  347c.   Blumen,  Blüthen,  Blätter,  Blüthenmittelersatz
      blätter,  Gräser,  Knospen  und
¹)  259c1.  —:  Fahrräder  aus  schmiedbarem  Kräuter  zum  Gewerbe-  und  Me-Eisen
  ohne  Verbindung  mit  An-    dizinalgebrauche,  nicht  besonders
triebsmaschinen;  Fahrradtheile  genannt,  frisch,  auch  eingesalzen.

    







¹)  Fahrräder  sind  nach  Stückzahl  und  Gewicht  nachzuweisen.





Siehe  auch  die  Vorbemerkung  5.



101*
        <pb n="1162" />
                                                                    622



 

Nummer





¹)  Siehe  die  Vorbemerkung  5.
²)  Maßstab:  kg  oder  fm.











Nummer
des  Nummer  des  Nummer
statistischen Waaren-  Waarengattung.  des  statistischen Waaren-  Waarengattung.  des
verzeichnisses.  Zolltarifs.  verzeichnisses.  Zolltarifs.
347  d.  Blumen,  Blüthen,  Blätter,  Blüthen-  436  a.  Hornplatten,  rohe,  sowie  andere  zu
blätter,  Gräser,  Knospen  zu    Nr.  13  des  Zolltarifs  gehörige
Bouquets,  Kränzen,  zur  De-  animalische  oder  vegetabilische
koration  2c.,  Kränze,  getrocknet,  Schnitzstoffe  (mit  Ausnahme  von
auch  gefärbt  9  K    Holz,  Celluloid  und  Xylonit)
379a.  Glühlampen,  elektrische,  aus  Glas  in  rohen,  blos  geschnittenen
in  Verbindung  mit  anderen  Ma-    Platten  2c.;  Hornmehl  (durch
terialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  Mahlen  gepreßter  Hornabfälle
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.  10f  bereitetes  Halbfabrikat  zur  Her-¹)
  379b.  Glasflüsse  (unechte  rohe  Steine)  stellung  von  Hornmassewaaren);
ohne  Fassung;  Glaswaaren  mit  Korkmehl  (durch  Mahlen  von  Kork-Ausnahme
  der  Glühlampen)  und  abfällen  bereitetes  Halbfabrikat
Emailwaaren  in  Verbindung  mit  zur  Herstellung  von  Linoleum)  13  d
anderen  Materialien,  soweit  sie  436b.  Celluloid,  Xylonit,  in  rohen,  ungedadurch
  nicht  unter  Nr.  20  des  schliffenen,  unpolirten  Platten,
Zolltarifs  fallen    Blättern,  Stäben  oder  Röhren  =
384a.  Pferdehaare  (Roßhaare);  roh,  ge-  468a.  Lokomotiven,  Lokomobilen  15  b  1
hechelt  11a  468b.  Wagen  zum  Fahren,  aus  Schienen-384b. -:
  gesotten,  gefärbt,  in  Lockenform,  gleisen  bestimmt,  in  Verbindung
gesponnen;  Oeltücher  aus  Pferde-    mit  Antriebsmaschinen  
haaren  468c.  Wagen  nicht  zum  Fahren  auf
²)  +422  a.  Bau-  und  Nutzholz:  nicht  besonders    Schienengleieen  bestimmt  in  Vergenannt,
  roh  oder  lediglich  in  der    bindung  mit  Antriebsmaschinen
Querrichtung  mit  Axt  oder  Säge    (Motorwagen):  Personenwagen
bearbeitet  oder  bewaldrechtet,  mit  468d. -:  andere  
oder  ohne  Rinde:  hartes  13  c  1    516a.  Kabel  zur  Leitung  eleltrischer  Ströme
²)+422b.  -:  desgleichen:  weiches  =  mit  Umschließungen  von Draht,
²)+426a.  —: in der Richtung der Längs-    Bleihülsen, Kupferblech oder derachse
  beschlagen  oder  auf  anderem  gleichen,  zur  Verlegung  in  Erde  19b
Wege  als  durch  Bewaldrech-  oder  Wasser  geeignet
tung  vorgearbeitet  oder  zerkleinert:  516b.  Draht  aus  unedlen  Metallen  oder
hartes;  Naben,  Felgen,  Speichen  3c 2  aus  Legirungen  unedler  Metalle
²)+426b.  -:  desgleichen:  weiches  =  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha
+426c.  -:  Holzmehl,  Holzwolle    =  überzogen,  umwickelt,  umsponnen
    Holzwolle-    oder  umflochten
²)430a.  Bau-  und  Nutzholz,  nicht  besonders  529b1.  Celluloid,  Xylonit,  in  geschliffenen,
genannt,  in  der  Richtung  der  mattirten,  polirten  oder  in ähnlicher
Längsachse  gesägt,  nicht  gehobelte  Weise  an  der  Oberfläche bearbeiteten
Bretter,  gesägte  Kanthölzer  und  Platten,  Blättern,  Stäben  oder
andere  Säge-  und  Schnittwaaren:  Röhren,  oder  für  Waaren  erkennhartes
    13c3  bar  vorgearbeitet  (mit  Ausnahme
²)430b.  —:  weichts  =  der  Imitation  von  Elfenbein)  20  b1
        <pb n="1163" />
                                                     623          

Nummer  Nummer

des  Nummer    des  Nummer
statistischen Waaren-  Waarengattung.  des  statistischen Waaren-  Waarengattung.  des
verzeichnisses.  Zolltarifs.  verzeichnisses.  Zolltarifs.





¹)529b.2.  Waaren  aus  Celluloid  und  Xylonit



727a.  Bienenwachs  und  sonstiges  Insekten-



(einschließlich  derjenigen,  welche  wachs,  roh    26m
sich  als  Imitation  von  Bern-  727b. Pflanzenwachs  (aus  Palmen,  Palmstein,
  Elfenbein,  Schildpatt,  Mala-  blättern  u.  dergl.),  roh  

chit,  Lasurstein,  Korallen  2c.  dar-  727c.  Bienen-  und  anderes  Insektenwachs,

anderen  Materialien,  soweit  sie  bleicht,  gefärbt  u.  s.  w.),  Abfallstellen),

  auch  in  Verbindung  mit    Pflanzenwachs,  zubereitet  (gedadurch
  nicht  unter  Nr.  20a  des

wachs,  Wachsstumpfen    =
862a.  Arbeitspferde,  leichte:  Stuten    39a.1.
862b.  —:  andere
862c.  Arbeitspferde,  schwere:  Stuten  






  Zolltarifs  fallen  20b.1.
550a.  grobe  Schuhe  aus  ungefärbtem  oder
blos  geschwärztem  lohgaren  Leder,




=  =

auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch

nicht  unter  Nr.  20  des  Zollarifs  21c.  862c.  Ponies  und  andere  kleine  Pferde
fallen    unter  145  cm  (Stockmaß)  Höhe
550b. grobe  Sattler-,  Riemer-  und  Täsch-  862f.  Zuchhhengste:  schwere
nerwaaren,  sowie  andere  Waaren    
862g.  -: leichte

aus  ungefärbtem  oder  blos  ge-  
schwärztem  lohgaren  Leder  oder  862h.    sonstige  Pferde  (Reit-,  Renn-  Luxus-862d.  -:

  andere

  

aus  rohen  Häuten,  auch  in  Ver-  pferde)    =

bindung  mit  anderen  Materialien,  862i.    Füllen,  welche  der  Mutter  folgen  39a.1.

soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Anmerkung.
Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen,  mit  887a.  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle

Ausnahme  der  in  Nummer  550c.    über  20  cm  Länge,  nicht  gemischt

mit  anderen  Spinnmaterialien,
einfach,  ungefärbt,  ungebleicht  41c.2.a
887b.  Mohair-,  Alpaccagarn,  einfach,  ungefärbt,
  ungebleicht  
888a.  hartes Kammgarn aus Glanzwolle

genannten  Treibriemen  
550c.  Treibriemen aus lohgarem (auch dergleichen
  blos  geschwärztem)  Leder
sowie  aus  rohen  Fellen,  auch  mit
Unterlagen  oder  Zwischenlagen
aus  Zeugstoff
555a.  1.  Handschuhe,  ganz  aus  Leder    21e.
555  a.2.  zu  Handschuhen  zugeschnittenes  Leder
555  b.  Handschuhe,  theilweise  aus  Leder

über  20  cm  Länge,  nicht  gemischt
  mit  anderen  Spinnmaterialien,
  dublirt,  ungefärbt,  ungebleicht

888  b.  Genappes-,  Mohair-,  Alpaccagarn,


=  =  =


dublirt,  ungefärbt,  ungebleicht

²)+677.    889.  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle
715a.  Palmöl  (Palmbutter,  Palmfett)  26e  über  20  cm  Länge,  nicht  gemischt
715b.  Palmnußöl  (Palmkernöl,  Palmkern-    mit  anderen  Spinnmaterialien;











fett),  Kokosnußöl  und  anderer    Mohair-,  Alpaccagarn:  einfach,
vegetabilischer  Talg        =

  gefärbt, gebleicht  =

Es sind zu streichen die bisherigen Nummern: 61, 70, 259c, +292, 347, 379 mit Anmerkung, 384, +422,
+426 und +430 mit Anmerkung, 436, 468, 516, 529b mit Anmerkung, 550, 555a und b,  die  Anmerkung  zu  677,
die  Nummern  715,  727,  die  Anmerkung  zu  829  sowie  die  Nummern  862,  887,  888,  889.

¹)  Siehe  Vorbemerkung  5.
²)  Hiervon  gehören  zu  den  Massengütern  Körner  von  Getreide,  geschroten,  Graupen  und  Grütze,  mit  Ausnahme  der  für  die
Bewohner  des  Grenzbezirkes  zollfrei  eingehenden.
        <pb n="1164" />
                                                                      —  624  —

2.  Verzeichniß  der  Massengüter.







  Nummer    Nummer
des  des
statistischen  Waarengattung.  statistischen  Waarengattung.
Waaren-  Waarenverzeichnisses.
    verzeichnisses.

292a.  Golderze.  426c.  Holzmehl,  Holzwolle.
292b.  Platinaerze.  430  a.  Bau-  und  Nutzholz,  nicht  besonders  genannt,
422a.  Bau-  und  Nutzholz:  nicht  besonders  genannt,  in  der  Richtung  der  Längsachse  gesäg,
roh  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  nicht  gehobelte  Bretter,  gesägte  Kanthölzer
Axt  oder  Säge  bearbeitet  oder  bewald-  und  andere  Säge-  und  Schnittwaaren:
rechtet,  mit  oder  ohne  Rinde:  hartes.  hartes.
422b.  -:  desgleichen:  weiches.  430b.  —:  weiches.
      aus  677.  Körner  von  Getreide,  geschroten,  Graupen
426a.  in  der  Richtung  der  Längsachse  be-  und  Grütze,  mit  Ausnahme  der  für  die
schlagen  oder  auf  anderem  Wege  als  durch  Bewohner  des  Grenzbezirkes  zollfrei  ein-Bewaldrechtung
  vorgearbeitet  oder  zer-  gehenden.
kleinert:  hartes;  Naben,  Felgen,  Speichen.  829.  Asphalt,  Harz-  und  Holzcement,  Asphalt-426b.
  —:  desgleichen:  weiches.  mastix.









Es  sind  zu  streichen  die  Nummern:  292,  422,  426,  430,  aus  677,  aus  829.



4.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



1. Laufende  Nr.

Name  und  Stand    Alter  und  Heimath

der  Ausgewiesenen.

2.    3.







  Datum
Behörde,  welche  die
Grund  Ausweisung    des  
der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungs-
    beschlusses.
  4.  5.  6.





Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

angehörig  zu  Aunowitz,  Bezirk  Taus,
Böhmen,

Eisenwalzer,  Zdejcin,  Bezirk  Horovic,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,
daselbst,

Maurer,  
  ortsangehörig  ebendaselbst,



5. Eduard  Thiel,  geboren  am  16.  März  1868  zu  Lognik,
Arbeiter,  Bezirk  Römerstadt,  Mähren,  österreichischer

  Staatsangehöriger,



ortsangehörig  ebendaselbst,



4. Franz  Meifel,  geboren  am  17.  April  1852  zu  Straußnitz,
  Bezirk  Bohmisch-Leipa  ,  Böhmen,


Betteln,

2. Karl  Jungmann,  sgeboren  am  4.  November  1861  zus  Landstreichen,

3.Franz  Kabelka,  geboren  1835  zu  Kopidlno,  Bezirk  Betteln,
Maschinenschlosser,  Jicin,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendesgleichen,





1. Joseph  Geiger,  geboren  am  21.  März  1868  zu  Rodaun,  Widerstand  gegen  die  Stadtmagistrat  Strau-  9.  November
Tagelöhner,  Bezirk  Baden,  Nieder-Oesterreich,  orts-  Staatsgewalt  d.  J.

und  bing,  Bayern,



Königlich  preußischer  27.  September
Regierungs-Präsident  d.  J.
zu  Breslau,  
berselbe,  6.  Oktober
d.  J.

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  
Bautzen,



26.  Oktober
d.  J.

Diebstahl,  Land-  Königlich  preußischer  1.
steichen und  Betteln,  d. J.

Regierungs-Präsident
zu Oppeln,

6. Ferdinand  Ullrich,  geboren  am  30.  Januar  1864  zu  Gru-   Landstreichen  und  Königlich  preußischer  28.  September
Weber,  lich,  Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,  Betteln,  d.  J.
ortsangehörig ebendaselbst,


Regierungs-Präsident
zu  Breslau,



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.      Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld    in  Berlin.
        <pb n="1165" />
                                                            —  625  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.









Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.




























XXVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,    den  14.  Dezember  1900.  No.  53
  
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen:  Aenderung  des  2.  Bank-Wesen: Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarife;  —  Be-    November 1900   630
stellung  von  Stationskontroleuren  Seite  625  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete   632



1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Dezember  d.  J.  beschlossen,  den  nachstehend  aufgeführten
Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarife  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu
ertheilen,  daß  die  neuen  Bestimmungen  mit  dem  1.  Januar  1901  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  13.  Dezember  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.

    

Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarife.

1.  In  der  Vorbemerkung  6  ist  statt  „259c“  zu  setzen  „259c  I.“
2.  An  folgenden  Stellen  ist  die  statistische  Nummer  abzuändern:

im  Artikel  aus  in
Abfälle  (Ziffer  32,  stalistische  Anmerkung)    727  727c
Ampeln    379  379b
Becher  550  550b
Bildhauer-  und  Bildschnitzer-  Arbeit  (Absatz  4,  statistische
Anmerkung)    529b  529b2
Billardkugeln  (Absatz  1,  statistische  Anmerkung    529b  529b2

Blätter  (Absatz  2  Ziffer  1)    347  347c
Blechwaaren  (Absatz  2,  statistische  Anmerkung)    259c  259c1

102
        <pb n="1166" />
                                                                  —  626  —

im  Artikel

Bleifolie

Bleistifte    

Blumen,  Blüthen  u.  s.  w.  (Absatz  2  Ziffer  1).

Börsen-Garnituren  und  -Quasten  (Absatz  2)

Brenngläser  (Absatz 2)  

Buchbinderarbeiten  (Absatz  4,  statistische  Anmerkung)

Carbonstifte  (Absatz  1)

Carbonstifte  (Absatz  2)

Calgut  

Celluloid  (Ziffer  1)

Celluloid  (Ziffer  2b)

Celluloidwaaren  (statistische  Anmerkung)

Darmseile    

Draht  (Absatz  8  Ziffer  3)

Eimer  (Absatz  5)  

Eisenwaaren  (Ziffer  12b,  statistische  Anmerkung)  

Elfenbein (Absatz 2)    

Farben  (Ziffer  1,  statistische  Anmerkung)

Farbenstifte

Farbstoffe  (Ziffer  1,  statistische  Anmerkung)

Felgen  und  Felgenholz  

Fohlen  (Absatz  1,  statistische  Anmerkung)

Fußbodenwichse

Gabeln  (Absatz  7,  statistische  Anmerkung)

Geldtäschchen  (Absatz  4,  statistische  Anmerkung)

Glas  und  Glaswaaren  (Ziffer  16,  statistische  Anmerkung)

Glasflüsse  (Ziffer  1)  

Glühlampen  

Golderze

Graphit  (Absatz  2)

Graphitstifte

Gummiwäsche  (Ziffer  2)  

Haare (Absatz 1 Ziffer 2a)

Halbedelsteine  (Absatz  4,  statistische  Anmerkung)

Handschuhe  (Absatz  3,  statistische  Anmerkung)

Handschuhleder  (Absatz  2)

Herren-  und  Frauenschmuck  (Absatz  2,  statistische  Anmerkung)


Holzcement

Holzmehl

Holzwolle

Hornmehl  (Absatz  1)  

Hornplatten,  Hornscheiben  (Absatz  1)

Hosenträger  u.  s.  w.  (Absatz  1)

Hüte  (Absatz  4  Ziffer  3)  

Jet  (Absatz  2)

Kabel  (Ziffer  1)

Kämme  (Absatz  5,  statistische  Anmerkung)

Knochen  (Absatz  1  Ziffer  2)

Knöpfe  (Ziffer  1)

Knöpfe  (Ziffer  9,  statistische  Anmerkung)

Koffer  (Absatz  3  Ziffer  1)

Kohlen  (Absatz  8)

aus
61
70
347
379
379
529b

70   70
550
436
529b
529b

259c

550

529b

529b
550
70

in
61b
70a
347c
379b
379b
529b2
70a
70b
550b
430b
529b  1
529b2
550b
516b
550b
259c1
436a
70a
70a
70a

+426a

862i
727c
529b2
529b2
379b
379b
379a

+292a

70b
70a
529b2
384b
529b2
555a1  
555  a  2

529b2

+829
+  426c
+426c

436a
436a

550b
436a
516a
529b2
436a
61b
529b2
550b
70a
        <pb n="1167" />
                                                             —  627  —

im  Artikel

Kokosbutter

Korallen  (Absatz  4)

Korkmehl  (Absatz  1)  

Kräuter  (Absatz  3  Ziffer  1)

Kreide  (Absatz  3)

Kurze  Waaren  (Ziffer    II.  1,  statistische  Anmerkung)

Lackfarben  (Absatz  2,  statistische  Anmerkung)

Leder  (Absatz  6)  

Lederwaaren  (Absatz  4,  statistische  Anmerkung)

Loggläser

Lorbeerblätter  (Absatz  1)

Medaillons  (Absatz  1)

Medaillons  (Absatz  4,  statistische  Anmerkung)

Mosaikwaaren  (Absatz  6,  statistische  Anmerkung)

Muschelschalen  (Absatz  1  Ziffer  2)    

Naben  (Absatz  1)

Oeltücher  (Absatz  1)

Palmbutter

Papp-  und  Papierwaaren  (Absatz  3,  statistische  Anmerkung)
  

Pastellstifte

Peckers

Perlen  (Ziffer  6a,  statistische  Anmerkung)

Perlen  (Ziffer  13,  statistische  Anmerkung

Perlmutter  (Absatz  1)

Pferde  (Absatz  2)

Platinaerze

Platten  (Ziffer  16a  1)

Platten  (Ziffer  16c  1)

Plalten  (Ziffer  16c  2,  statistische  Anmerkung)

Platten  (Ziffer  16e  1)    

Regen-  und  Sonnenschirmgestelle  u.  s.  w.  (Absatz  6,
statistische  Anmerkung)    

Röhren (Ziffer 4b)

Rohr  (Absatz  1  Ziffer  2)

Rosenkränze  (Absatz  3)

Rosenkränze  (Absatz  5,  statistische  Anmerkung)

Saiten  (Ziffer  1)  

Sattlerwaaren  (Ziffer  1a)  

Schildkrötenschalen  (Absatz 2)

Schilf  (Absatz  2)    

Schnüre  (Absatz  3)

Schuhe  (Ziffer  5  a)

Sheabutter

Signirstifte

Speichen

Spiegel

Spielzeug  (Ziffer  11,  statistische  Anmerkung)

Steinwaaren  (Absatz  3,  statistische  Anmerkung)

Stöcke  (Absatz  6  Ziffer  1)  

Stroh  (Absatz  2)

Syphons  

Talg  (Absatz  3)

aus

715
529b
436
347
70
529b
70
555a
555a
379
347
379
529b
529b
436

+426

384
715

529b
70
550

529b

529b
436
862

+292

436
436
529b
436

529b
61
436
379
529b
550
550
436
436
550
550
715
70

+426

379
529b
529b
550
347
379
715

in
715b
529b2
436a
347c
70a
529b2
70a
555a2
555a1
379b
347b
379b
529b2
529b2
436a

+426a

  384b
715a

529b2
70a
550b
529b2
529b2
436a
862  i

+  292b

436a

529b1
436a

529b2
61b
436a
379b

529b2
550b
550b
436a
436a
550b
550a
715b
70a

+426a

379b
529b2
529b2
550b
347d
379b
715b

102*
        <pb n="1168" />
                                                                        —  628  —



    im  Artikel  aus  in
Telegraphenkabel  516  516a
Tintenfässer  (Absatz  1)        379  379b
Treibriemen  (Absatz 1)  550  550c
Uhren  (Ziffer  1)  379  379b
Vasen  (Absatz 1)  379  379b
Vexirgläser    379  379b
Vieh  (Absatz  1  Ziffer  1a  Absatz  2)    862  862i
Waben  (Absatz  2)    727  727a
Wachsstumpfen  (statistische  Anmerkung)    727  727c
Wagnerarbeiten  (Ziffer  1)    +  426  +426a

3.  An  folgenden  Stellen  ist  die  statistische  Nummer  durch  „*“  zu  ersetzen  und  die  nachstehend  angegebene
statistische  Anmerkung  beizufügen:
Blätter  (Absatz  1):
*  frisch  [347d],  getrocknet  auch  gefärbt  [347d].
Bleiwaaren  (Absatz  3):

*  Elektrizitätssammler  (Accumulatoren)  aus  Blei  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  [61a],
andere  hierher  gehörige  Waaren  [61  b].

Blumen,  Blüthen  u.  s.  w.  (Absatz  1):
*  frisch  [347a],  getrocknet,  auch  gefärbt  [347d]
Getreide  (Absatz  3):
*  geschroten  [+677],  geschält  u.  s  w.  [677].
Glas  und  Glaswaaren  (Ziffer  17):
*  Glühlampen,  elektrische  [379a], andere  hierher  gehörige  Waaren  [379b].
Gras  u.  s.  w.:

* frisch  oder  getrocknet  zu  Futterzwecken  [+349],  zu  Kränzen,  Bouquets,  zur  Dekoration  2c.  frisch
[347  b],  getrocknet,  auch  gefärbt  [347a]  zum  Gewerbe-  und  Medizinalgebrauche  frisch,  auch  eingesalzen
  [347c].

Haare  (Absatz  1  Ziffer  1):

* roh.  gehechelt  [384a],  gesotten,  gefärbt  u.  s.  w.  [384b].
Holz  u.  s.  w.  (Ziffer  11a):

*  hartes  Holz  [+  422a],  weiches  Holz  [+422b].
Holz  u.  s.  w.  (Ziffer  11ba):

*  hartes  Holz;  Naben,  Felgen,  Speichen  [426a],  weiches  Holz  [+426b].
Holz  u.  s.  w.  (Ziffer  11c)

*  hartes  Holz  [+430  a],  weiches  Holz  [+430b].
Holzwaaren  u.  s.  w.  (Ziffer  4):

*  Celluloid  in  Platten  u.  s.  w.  [436b],  andere  hierher  gehörige  Waaren  [436a].
Körner:

* von  Getreide,  geschroten  [+677],  andere  [677].  
Kränze  (Absatz  1):

* aus  frischen  Blumen  u.  s.  w.  [347b],  aus  getrockneten  (auch  gefärbten)  Blumen  u.  s.  w.  [347d].  
Lederwaaren  (Absatz  1):

*  Schuhe  [550a], Treibriemen  [550c],  andere  hierher  gehörige  Waaren  [550b].  
Lokomobilen  und  Lokomotiven:

* Lokomobilen  und  Lokomotiven  [468a],  Wagen,  zum  fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt,  in  Verbindung
  mit  Antriebsmaschinen  [468b],  Wagen,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt,
in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  (Motorwagen):  Personenwagen  [468c],  andere  Wagen  [468a].

Malz  (Absatz  2):
*  geschroten  [+677],  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert  [677].
        <pb n="1169" />
                                                      —  629  —

Maschinen  und  Maschinentheile  (Ziffer  1):

* Lokomobilen  und  Lokomotiven  [468a],  Wagen,  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt,  in  Verbindung
  mit  Antriebsmaschinen  [468b],  Wagen,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt,
in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  (Motorwagen):  Personenwagen  [468c],  andere  Wagen  [468d].

Mühlenfabrikate  (Absatz  2):
*  Körner  von  Getreide  und  Mais,  geschroten  [+677],  andere  [677].  
Oele  (Absatz  4  Ziffer  7):
*  Palmöl  [715a],  die  übrigen  hierher  gehörigen  Waaren    [715b].
Palmöl  und  Palmnußöl:
*  Palmöl  [715a],  Palmnußöl  [715b].
Pferde  (Absatz  1):  
* leichte Arbeitspferde: Stuten [862a], andere [862b], schwere Akbeitspferde: Stuten [862c], andere

[862d]. Ponies und andere kleine Pferde unter 145 cm (Stockmaß) Höhe [862e], Zuchthengste:
schwere [862f], leichte [862g], sonstige Pferde (Reit-, Renn-, Luxuspferde) [862k].

Schrot  (Absatz  2):
*  von  Getreide,  Mais  und  Malz  [+677],  von  Hülsenfrüchten  [677].
Späne  (Absatz  1  Ziffer  1):
*  aus  hartem  Holz  [+426a],  aus  weichem  Holz  [426b].
Späne  (Absatz  1  Ziffer  2)
* aus  hartem  Holz  [+430a],  aus  weichem  Holz  [+430b].
Vieh  (Absatz  1  Ziffer  1  a  Absatz  1):
*  leichte  Arbeitspferde:  Stuten  [862a],  andere  [862b],  schwere  Arbeitspferde:  Stuten  [862c],  andere

[862d],  Ponies  und  andere  kleine  Pferde  unter  145  cm  (Stockmaß)  Höhe  [862e]. Zuchthengste:
schwere  [862f],  leichte  [862g],  sonstige  Pferde  (Reit-,  Renn-,  Luxuspferde)  [862h].

Wachs  (Absatz  1):
  *  Bienenwachs  und  sonstiges  Insektenwachs,  roh  [727a].  Pflanzenwachs,  roh  [727b],  hierher  gehöriges
  Wachs,  zubereitet    (gebleicht,  gefärbt  u  s.  w.);  Abfallwachs  [727c].
Wagen  und  Schlitten  (Absatz  2  Ziffer  4):
*  Personenwagen  [468c],  andere  Wagen  [468d].
Wollengarn  (Ziffer  2a):
* Kammgarn  [887a],  Mohair-  und  Alpaccagarn  [887b].
Wollengarn  (Ziffer  2b):
* Kammgarn  [888a].  Genappes-,  Mohair-,  Alpaccagarn  [888b].

4.  In  der  statistischen  Anmerkung  zu  der  Ziffer  1b  des  Artikels  „Bretter“  ist  statt  „andere[+430]“  zu  setzen:
„andere:  aus  hartem  Holz  [+430a],  aus  weichem  Holz  [+  430b].“

5.  In  der  statistischen  Anmerkung  zu  der  Ziffer  13b  des  Artikels  „Eisenwaaren“  sind  die  Worte
„Fahrräder  und  Fahrradtheile  [259c]“  zu  ersetzen  durch  „Fahrräder  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  und
Fahrradtheile  [259c1].    Fahrräder  in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  [259c2]“.  

6.  In  dem  Artikel  „Harzcement“  ist  die  statistische  Anmerkung  zu  streichen  und  in  die  Klammer  anstatt
„*“  die  Nummer  „+829“  einzusetzen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen

1.  der  Königlich  bayerische  Zollinspektor  Lengfehlner  in  München  an  Stelle  des  in  den
Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  bayerischen  Zollinspektors  Pezold  den  Königlich
preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Coblenz,  Kreuznach,  Neuwied,  Saarbrücken  und  Trier  sowie
dem  Großherzoglich  luxemburgischen  Hauptzollamte  zu  Luxemburg  mit  dem  Wohnsitz  in  Trier,

2.  der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Wiesike  in  Elberfeld  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst
  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors  Claßen  den  Großherzoglich
hessischen  Hauptsteuerämtern  zu  Bingen,  Darmstadt,  Gießen,  Mainz,  Offenbach  a.  Main  und
Worms  mit  dem  Wohnsitz  in  Darmstadt

als  Stationskontroleur  vom  1.  Dezember  1900  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="1170" />
                                                              630

2.  Bank-



Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten








































































Passiva.
      
Nummer  Sonstige  Verbindlich-  Event. Verbindlich-Bezeichnung
  Gegen  Unge-  Gegen   täglich    Gegen  keiten  Gegen  Gegen,  Summe   Gegen  keiten  
der  Grund-  Reserve-  Noten.  31.  Okt.   deckte  31. Okt.   fällige  31.  Okt.    mit  31. Okt.   Sonstige   31. Okt.   der  31.  Okt.  aus weiterge-Laufende
  Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1900.   Noten.   1900.  Verbindlichkeiten.  1900.  Kündigungsfrist.  1900.   Passiva.   1900.  Passiva.  1900.  gebenen Inlän-

    dischen Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
  
1. Reichsbank  120000  80000  1166141  -66651  316467  -115607  496216  +32942  —  50568  +4941  1862925  -28768  —
2. Frankfurter Bank  18000  4800  16212  -678  9414  -480  4081*  +372  17838  +1814  8  -1  60942  +1506  3213
3. Bayerische Notenbank  7500  2493  63680  -1801  29383  -1549  7091  +169    3969  +752  84738  -360  1210
4. Sächsische Bank zu Dresden   80000  5620  45876  +1588  15925  1132  21773  +4271  27691  +581  956  +17  131916  +6457  1893
5. Württembergische Notenbank  9000  980  22721  -1877  9976  -287  959  -399  59   +3  1200  +74  34919  -2199  694
6.  Badische  Bank  9000  1879  16656  -361  10533  -489  5454  -61  —   —  1295  +89  84284  883  932
7. Bank für Süddeutschland  15672  1869  15680  -827  9918  +50  96*  —  —  —  1349  -181  34672  -1008  1370
8. Braunschweigische Bank  10500  850  2160  +277  1532  +176  5733  +657  3867  +1058  77  +8  23187  +1995  208
    
Zusammen  219672  48491    1349182*  -69831  408148    -119318    541406  +  37971  49455  +3451  59422    +5699  2267  578  -22710    9520

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu

Zu  Spalte  9  Nr.  2*:

9



Bemerkungen.









1  und

2).

100  M.  =  1040  427  255  M.
=  500  =  19  174  000  M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
=  1000  =  =  287  816  000 M.  
Darunter  128  800  M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
7*:  =  90  626 M.      

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="1171" />
        Wesen.



banken  Ende  November  1900
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1900.
auf  Tausend  Mark.)











                                                           631











































Activa.
      
  
  Laufende Nummer.
  
Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
Bestand.  d  31.  Oktbr.  kassen-  31.  Oktbr.  anderer  31.  Oktbr.  Wechsel  31. Oktbr.  Lombarb.  31.  Oktbr.  Effekten.  31. Oktbr.  Aktiva  31. Oktbr.  der  31.  Oktbr.
Bestand.  1900.  scheine.  1900.  Banken.  1900.  1900.  1900.  1900.    1900  Aktiva.  1900
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
    
814  165  +  475999  22696  +  1242  12  813  +115  852472  -  4803  68  970  -    5893  5281  -9430  86  528  -  58  098  1862  925  -28768  1.
    
5859  -30  23  -  14  916  -  155  36  237  +  478  14  555  +927  5075  +40  8849  +  362  63  514  +1608  2.
  
30409  +72  54  -  1  3814  +  177  46  446  -  712  1  085  -  26  20  —  2  885  +  130  84  733  -360  3.
20670  -  803  496  +  188  8785  +3335  84541  +2651  4594   +46784  -32  12096  +1072  181916  +6457   4.

11114  +434  61  -  7  1570  -2017  20192  -  725  471  -  74  8  —  903  +  190  34919  -2199  5.
5907  +  89  22  +  4  194  +  85  28994  -  406  592  +30  58  +1  8517  -  86  34284  -898  6.
5333  -  382  108  +  2  327  -  497  20911    -1461  2020  -279  2967  —  8006  +1609  84  672  -1008  7.
559  +79  9  +2  61  +  20  9936  +  2002  2076  +495  39  +9  10778  -  591  23457  +2016   8.

  
894  016  +  47  008  23  469  +  1416  28  499  +  1063   1095829  -  2976  91  963  -4274  14  182  -  9412  123  562  -  55  412  2270  420  -22587
        <pb n="1172" />
                                                          —  632  —

3.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum

Laufende      Grund  Ausweisung    des  
    der  Bestrafung      Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Georg  Joseph  Recht,  geboren  am  13.  August  1864  zu  Gieß-   Betrug  im  Rückfalle  Königlich  bayerisches Be-  19.  November
Koch,  hübel,  Bezirk  Luditz,  Böhmen,  orts-  und  versuchter  zirksamt  Bamberg  ll,  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,  schwerer  Diebstahl



10.

11.

12.

13.

14.

Pauline  Faykus,
auch  Fajkus,
Weberin,

Arnold  Forster,
Portier,

Ignaz  Jung,  Bäcker
und  Handarbeiter,

Johann  Kirchberger,
  Mechaniker,

Klaas Koopmanns,
Arbeiter,

William  Leary,
Heizer,

Richard  Menzel,
Buchhalter,

Wenzel  Remisch,
Former,

Joseph  Rummel,
Schlosser,

Marie  Sobotkowa,
Arbeiterin,

Joseph  Spazierer,
Fleischergeselle,

Engelbert  Trnka,
Schlosser,

Anton  Walter,
Seifensieder,



(2  Jahre  1  Monat
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  16. November

  1898),





b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  27.  Juni  1868  zu  Katharein,  Landstreichen,
Bezirk  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  österreichische  Staatsangehörige,



geboren  am  6.  September  1880  zu  Arbeitsscheu,
Weinfelden,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,
ortsangehörig  zu  Andweil,  Gemeinde
Birwinken,  ebenda,
geboren
November)  1848  zu  Reichenau,  Bezirk
Friedland,  Böhmen,

geboren  am  1.  Juni  1881  zu  Parz,
Gemeinde  St.  Agatha,  Bezirk  Wels,
Ober-Oesterreich,  ortsangehörig  zu
Waldreichs,  Bezirk  Waidhofen  an  der
Thaya,  Nieder-Oesterreich,

und  Widerstand,

Landstreichen,



Niederlande,  niederländischer  Staats-  Unfug,
angehöriger,
geboren  am  21.
portmon  bei  Cardiff,  Großbritannien,  widrige  Rückkehr,
ortsangehörig  zu  Cardiff,

geboren  am  29.  April  1876  zu  Weckels-  Betteln,

dorf,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,

österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  29.  Juni  1865,  aus  Landstreichen  und
Lewin-Oels,  Bezirk  Gitschin,  Böhmen,  Betteln,
österreichischer  Staatsangehöriger.

geboren  am  12.  Januar.  1870  zu  Landstreichen,
Wien,  ortsangehörig  zu  Schwarzach,
Bezirk  Bischosteinitz,  Böhmen,

etwa  40  Jahre  alt,  geboren  zu  Landstreichen  und
Skojetina,  Bezirk  Deutschbrod,  Böh-  Betteln,

men,  österreichische  Staatsangehörige,

geboren  im  Jahre  1879  zu  Pollau,  Landstreichen.
Bezirk  Nikolsburg,  Mähren,  ortsangehörig

  ebendaselbst,

geboren  am  21.  Februar  1864  zu  desgleichen,
Kriebaum,  Bezirk  Krumau,  Böhmen,

ortsangehörig  zu  Irresdorf,  ebenda,





geboren  am  18.  Juni  1840  zu  desgleichen,
Beneschau,  Böhmen,  ortsangehörig
ebendaselbst,  



geboren  am  4.  März  1869  zu  Hydaard,  Betteln  und  grober

Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident

zu  Breslau,

Königlich  bayerische
Polizei-  Direktion
München,

am  2.  September  (oder  Betteln,  Beleidigung  Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft


Bautzen,

Königlich  bayerische
Polizei-Direktion
München,



Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident

zu  Aurich,
April  1860  zu  New-  Betteln  und  verbots-  Polizei  -  Behörde  zu

Hamburg,

Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident

zu  Breslau,
Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident

zu  Magdeburg,

November

30.
d.  J.

26.  November
d.  J.

8.  November
d.  J.



19.  November
d.  J.

29.  November

d.  J.

30.  November
d.  J.

4.  Dezember
d.  J.

26.  November
d.  J.

Königlich  bayerisches  Be-  17.  November

zirksamt  Mühldorf,
Königlich  preußischer

zu  Oppeln,

zu  Breslau,
Königlich  bayerische
Polizei-Direktion
München,
dieselbe,



Regierungs-Präsident

d.  J.

16.  Oktober
d.  J.

Königlich  preußischer  2.  Dezember
Regierungs-Präsident  

d. J.
26.  November
d.  J.

28.  November
d.  J.



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1173" />
                                                            —  633  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

        



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.













XXVIII.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  21.  Dezember  1900.  No.  54.

Inhalte  1.  Kosulat-  Wesen:  Ernennung;  Ermäch-  3. Zoll-  und  Steuer-  Wesen:  Aenderungen  der  Austigung
  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  Exe-  führungsanweisung  des  Vereinszollgesetzes  und  des Eisenbahnzoll-Regulativs  635
quatur-Ertheilung  Seite  633  4.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:    Herausgabe des  Hand-2.

  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs    buchs für das Deutsche Reich für  das Jahr 1901  635
für  die  Zeit  vom  1.    April  1900  bis  Ende  November  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
1900  634    Reichsgebiete    636



1. Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  biseherigen  Verweser  des  Konsulats  in
Zanzibar,  Vize-Konsul  Grafen  von  Hardenberg,  zum  Konsul  in  Zanzibar  zu  ernennen  geruht.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Alexandrien,  Vize-Konsul  Breiter  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

Dem  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  William  Essenwein  in  Düsseldorf
  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.



103
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                                                                  634

2. Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  zum  Schlusse



des  Monats  November  1900.

















Die  Soll-  
Einnahme  Unterschied
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Aufuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des  Spalten  4
der  Rechnungsjahrs    Vergütungen 2c.  Bleiben  Zeitraume  und  5
bis  zum  Schlusse    des  Vorjahrs
Einnahmen.  des  obengenannten  (Spalte  4)  + mehr - weniger    
  Monats        
M.  M.  M.  M.  M.
1.  2.  3.  4.    5.  6.
Zölle    349  820  938  16445755  333  375  183  329  808  757  +  3566  426
Tabacksteuer  7  809  417  85  910    7  723  507  7  462  591  +  260  916
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  106  150  973  21  530  421  84  620  552  75  112  935  +  9507  617
Salzsteuer  32  364  161  18  039    32  846  122  32  256  268  +  89  854
Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer  11  756  467  10  288  653  1  467  814  506  734  +  961  080
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-    
schlag  zu  derselben    92  294  398  331  728  91  962  670  93  171  303  -  1208  633
Brennsteuer  2  088  978  3439  922  -  1  350  944  -  1340  320  -  10  624
Brausteuer  21  925812  59  813  21  865  999  21262  415  +  603  584
Uebergangsabgabe  von  Bier  2  735  744  —    2  735  744  2717389  +  18  355
Summe  626  946  888  52  200  241  574  746  647  560  958  072  +  13  788  575
Stempelsteuer  für    
a)  Werthpapiere  16  068  244  —  16  068  244    12  387  463  +  3680  178
b)  Kauf- und sonstige  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  9420  554  20  586  9399968  10141  992  -742  024
c)  Loose zu:
Privatlotterien    3286452  —  3286  452  2894  625  +391  827
Staatslotterien  11  184  327  —    11184  327  10  165  764  +  1  018  563
d)  Schiffsfrachturkunden  375  149  —    375  149  —  +  375  149
Spielkartenstempel  —  —    984  965  966  516  +18  449
Wechselstempelsteuer  —  —    8  660  275  7865  747  +  794  528
Post-  und  Telegraphen-  Verwaltung  —  —  257  867  879  243  258  670  +14609  209
Reichseisenbahn-  Verwaltung    —  —  62  567000  58  887000*)  +  3680  000

*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  667  733  M. 
zur  Reichkasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs-Anmerkung.

  Die



höher.



























kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten    Einnahmen:
Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist
  Einnahme  im  Monat  November  
Bezeichnung          jahrs bis zum  Schlusse des  Monats  November
der    Mithin    Mithin
1900    1900
1900  1899  1900  1899  
Einnahmen.  + mehr    +  mehr
-  weniger    -  weniger
  M. M. M. M. M. M.
1.  2.    3.  4.  5.    6.  7.
Zölle    39709517  40  177  854  -468337  300  407  120  295270  001  +  5137119
Tabacksteuer  907  946  836  799  +71147  8  670  749  8  720  804  -  50  055
Zuckersteuer    und  Zuschlag  zu  derselben  19  800  285  9  427  960  +10  372  325   87455  164   67  202  067  +20  253  097
Salzsteuer    4271  697  4  465  872  -  194  175  30  613  525  29773  615  +  839910
  Maischbottich-  und  Branntwein-Materialsteuer
  870  850  903  440  -  32590  6  367  678  5  031  423  +  1336255
Verbrauchsabgabe    von  Branntwein  und  
Zuschlag  zu  derselben  10  219  433  9856  181  +363  262  76  379068  78679442  -  2300374
Brennsteuer  -  541  301  -  433367  -107934  -  1350  945  -  1340  319  -  10  626
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von    
Bier  2184  366  2  185  287  -  921  20  904768  20  379  648  +  525  120
Summe  77  422  803   67  420026  -10002  777    529447217  503  716  681  +  25  730  446
Spielkartenstempel  111  306  102  775  +8531  930061  878794  +  51267
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                                                                 —  635  —

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Dezember  1900  beschlossen,  daß:

1.

in  Ziffer  11a  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  (zu  den  §§.  41,  47
und  72),  sowie  im  §.  23  Abs.  3  des  Eisenbahnzoll-Regulativs  hinter  den  Worten:

„sowie  von  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehendem  Petroleum“
die  Worte  eingeschaltet  werden:
„und  Bier“;

in  Ziffer  11e  der  gedachten  Anweisung,  sowie  im  letzten  Absatze  des  §.  23  des  Eisenbahnzoll-Regulativs

  der  erste  Satz  folgende  Fassung  erhält:
„Weicht  das  eisenbahnseitig  angeschriebene  Eigengewicht  eines  Wagens  von  dem  bei  der
zollamtlichen  Nachverwiegung  ermittelten  Gewicht  um  2  Prozent  oder  mehr  ab,  so  ist  dies
der  Zolldirektivbehörde  anzuzeigen“.

der  zweite  Absatz  des  §.  48  des  Eisenbahnzoll-Regulativs  folgende  Fassung  erhält:

„Die  Vorstände  der  Amtsstellen  können  die  Zuladung  anderer,  aus  dem  freien  Verkehre
  stammender  Güter  in  diese  Wagen  gestatten,  wenn  eine  Vertauschung  dieser  Güter
mit  den  verladenen  zollpflichtigen  nicht  zu  befürchten  ist.  Die  Eisenbahnverwaltung  hat  in
diesem  Falle  der  Zollbehörde  ein  Verzeichniß  der  zuzuladenden  Güter  unter  Angabe  von
Zahl,  Verpackungsart,  Bezeichnung,  Bruttogewicht  und  Inhalt  zu  übergeben.  Das  Verzeichniß
  ist  bei  der  Verladung  zu  prüfen  und  dem  Begleitschein  anzustempeln.  Bei  Wagen,
in  welche  Güter  des  freien  Verkehrs  mit  zollpflichtigen  Gütern  verladen  sind,  dürfen  auf
dem  Transporte,  soweit  nicht  Verschlußverletzungen  oder  Unglücksfälle  eine  Umladung
erforderlich  machen,  Zu-  und  Abladungen  nicht  stattfinden."“

Berlin,  den  19.  Dezember  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.



4.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Von  dem  Handbuche  für  das  Deutsche  Reich  wird  für  das  Jahr  1901  eine  neue  Ausgabe  veranstaltet.
Das  Werk  erscheint  im  Laufe  des  Monats  Januar  k.  J.  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymanns
Verlag“  zu  Berlin  und  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  zum  Preise  von

4,00  M.  geliefert.
Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  6  M.  zu  beziehen.



103*
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                                                                       —  636  —







5. Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.      Grund der  Bestrafung.  Ausweisung  des Ausweisungs-
      
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.





a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1. Albin  Weiß,  Knecht,  geboren  am  18.  Dezember  1874  zu  schwerer  und  ein-  Königlich  preußischer  17. August  d.  J.
Niederwald,  Bezirk  Freiwaldau,  facher  Diebstahl  im  Regierungs-  Präsident
Oesterreichisch  Schlesien,  ortsange-  Rückfalle  (3  Jahre  zu  Oppeln,  6

hörig  zu  Schwarzwasser,  ebenda,  6 Monate  Zuchthaus,  
  laut  Erkenntnisse

vom  28.  Mai  und
5.  Juli  1897),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.







2.  Nobert  Fiedler,  geboren  am  2.  Juni  1857  zu  Jaromer,  Betteln,  Königlich  preußischer  2.  Dezember
Müllergeselle,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  öster-  Regierungs-Präsident  d.  J.
    reichischer  Staatsangehöriger,  zu  Breslau,
3.  Woitschek  Liesch-  etwa  30  Jahre  alt,  geboren  zu  Zela-   Landstreichen,  Königlich  preußischer  27.  November
nowski,  Arbeiter,  moni,  Russisch-  Polen,  russischer  Regierungs-Präsident  d.  J.
Staatsangehöriger,    zu  Stade,  
4.  Michael  Michaleck,  Bezirk  desgleichen,  Königlich  preußischer  12.  Dezember
Arbeiter,  Ropczyce,  Galizien,  österreichischer    Regierungs-  Präsident  d.  J.
Staatsangehöriger,    zu  Potsdam,
5.  Wenzeslaus  Smal,  geboren  am  2.  Januar  1882  zu  Prag,  gefährliche  Körper-  Stadmagistrat  Eichstätt,  6.  November
Fabrikarbeiter,  Böhmen,  ortsangehörig  zu    Böhmisch-  verletzung  und  Land-  Bayern,  d.  J.
  Brod,  ebenda,  streichen,  











Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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                                                                      637  

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.



Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



XXVIII.  Jahrgang.



















Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  zu  vergütenden
  Beträge  für  das  Jahr  1901    Seite  637

2.  Versicherungs  -  Wesen:  Veränderungs-  Nachweis  der
ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  638

Berlin,  Freitag,  den  28.  Dezember  1900.    No.  55.





  



        —  —  —  —  —      

3.  Auswanderungs-Wesen:  Bestellung  eines  Stellvertreters
  für  die  Geschäftsführung  der  in  Bremen  zu  errichtenden
Zweigniederlassung  der  Hanseatischen  Kolonisations-Gesellschaft

  in  Hamburg          662
4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete    662



1.  Militär -  Wesen.

    

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §.  4,  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  361)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
  marschirender  2c.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1901  dahin  festgestellt
worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

a)  für  die  volle  Tageskost
b)  für  die  Mittagskost
C)  für  die  Abendkost

d)  für  die  Morgenkost

Berlin,  den  21.  Dezember  1900.

mit  Brot  ohne  Brot
80  Pf.  65  Pf.
40  =  35  =25
  =  20  =
15  =  10  =Der

  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.



104
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                                                           —  638  —
2.  Versicherungs-Wesen.

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  auf  Grund  des  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter
(Reichs-Gesetzblatt  1892  S.  385).

Veränderungs-Nachweis
zu  den  Veröffentlichungen  im  Central-Blatte  für  das  Deutsche  Reich  1897,  Anhang  zu  Nr.  52,
1898,  Nr.  53  und  1899,  Nr  53.
Nach  den  Mittheilungen  der  Landesregierungen  zusammengestell  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.

Abgeschlossen  am  20.  Dezember  1900.  Im  Folgenden  sind  die  Lohnsätze  für  alle  Theile  eines  Bezirks  nachgewiesen,
  auch  wenn  die  Veränderung  nur  für  einen  Theil  desselben  stattgefunden  hat.



























  Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche   männliche  weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  
  
Königreich  Preußen.  
Regierungsbezirk  Königsberg.    
Stadtkreis  Königsberg  2  30  1  15  1  —  —  40
Regierungsbezirk  Marienwerder.
Kreis  Rosenberg:  
a)  Stadt  Bischofswerder  1  50  —  80    50  —  40
b)  =  Dt.  Eylau    1  50  1    —  80  —  80
c)  =  Riesenburg  1  30  —  90    60  —  60
d)  =   Rosenberg  1  —  —  60  —   50  —  40
  e)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1  20  —  75  —  60  —  60
Kreis  Strasburg:      
a)  Städte  Gorzno  und  Lautenburg  1  40  1    —  80  —  75
b)  Stadt  Strasburg    1 60  1 10  —  90  —  75
c)  der übrige  Theil  des  Kreises  1  50  1  10  —  80  —  75
Stadtkreis  Thorn    1  50  —  90  —  60  —  60
Landkreis  Thorn:  
a)  Culmsee    1  30  —  90  —  90  —  60
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises    1  10  —  90  —  70  —  55
Regieumgsbezirk  Potsdam.  
Kreis  Osthavelland      1  80  —  90  —  90  —  60
Stadt kreis Rixdorf  2  40  1  50  1  30  1
Stadtkreis  Schöneberg  2  40  1  50  1  30  1  —
Stadtkreis  Spandau  2  50  1  50  —  80  —  80
        <pb n="1179" />
                                                                        639









Bezirke.



Kreis  Teltow:
a)  Gemeinde  Steglitz
b)  Gemeinde  Britz  bis  Cöpenick    (wie  bisher)

Regierungsbezirk  Frankfurt  a/O.
Stadtkreis  Forst  
Stadtkreis  Frankfurt  a/  O.
Kreis  Sorau  

Regierungsbezirk  Stettin.
Kreis  Randow:
a)  Gemeinde  Züllchow    
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises
Stadtkreis  Stettin  (einschl.  Grabow  a/O.,  Bredow  a  /  O.  und
Nemitz)

Regierungsbezirk  Köslin.
Stadtkreis  Stolp  
Landkreis  Stolp

Regierungsbezirk  Breslau.
Stadtkreis  Schweidnitz
Landkreis  Schweidnitz:
a)  Stadt  Freiburg
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises
Kreis  Groß-Wartenberg  

Regierungsbezirk  Oppeln.

Landkreis  Beuthen  O/S.
Stadtkreis  Gleiwitz
Landkreis  Gleiwitz
Stadtkreis  Kattowitz
Landkreis  Kattowitz:

a)  Stadt  Myslowitz  

b) der übrige Theil  des  Kreises
Stadtkreis  Königshütte  
Stadtkreis Oppeln
Landkreis  Oppeln:

a)  Stadt  Krappitz

b)  der  übrige  Theil  des  Kreises  

Regierungsbezirk  Magdeburg.
Kreis  „Grafschaft  Wernigerode“:
a)  Stadt  Wernigerode,  Gemeinden  Nöschenrode
Hasserode  

und
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises











Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
über  16  Jahren  unter  16  Jahren

männliche  weibliche   männliche    weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.   M.  Pf.
    
  
2  60  1  60  1  30  1  —
2  40  1  50  1  30  1  —
1  80  1  25  —  75    —  75
2  20  1  20  1  10  —   80
1  20  —  80  —  60  —  60

2  —  1  —  —  80  —  65
1  50  —  90  —  70  —  50
    
2  25  1  —  1  —  —  60

1  80  1  10  1  —  —  65
1  50  1  —  —  80  —  60

1  80  —  90  —  85    60
1  30  —  85  —  70  —  50
1  20  —  60  —  50    50
1  —    60  —  60  —  40
  
1  50  —  80  —  80  —  60
1  50  1  —  —  80    —  60
—  90  —  70  60  —  50
1  60  1  10  1  —  —  90
1  50  —  90  —  90  —  70
1  50  —  90  —  80  —  60
1  40  1  —  1  —  —  80
1  40  —  70  —  —  70  —  60
1    —  60  —  50  —  40
1    —  60  —  60  —  40


1  70  1  20  1  —  —  80
1  70  1  —  —  80  —  60





104*
        <pb n="1180" />
                                                             640  —

















Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von











Bezirke.    über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche    weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.
Regierungsbezirk  Merseburg.  
Stadtkreis  Weißenfels  1  80  1 20  1  —  —  80
Landkreis  Weißenfels  1  80  1  20  1  —  —  80
Regierungsbezirk  Osnabrück.    
Kreis  Aschendorf:  
a)  Stadt  Papenbung    2  —  1  50  1  —  —  80
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1  50  1  —  90  —  80
Kreis  „Grafschaft  Bentheim“  1  60  1  20  1  —  —  80
=  Bersenbrück:  
a)  Stadt  Quakenbrück    2  —  1  50  1  —  80
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises    1  60  1  20  1  —  —  80
Kreis  Hümmling    1  50  1  —  —  75  —  60
=  Jburg  1  90  1  40  1  10  —  90
=  Lingen:  
a)  Stadt  Lingen    2  —  1  50  1    20  1  —
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1  50  1  90  —  80
Kreis  Melle:    
a)  Stadt Melle    1  80  1  30  20  1  1  —
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises    1  70  1  20  1  —  80
Kreis  Meppen:  
a)  Stadt  Meppen    2  —  1  50  —  90  —  70
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises    1 60  1  10  —  80  -  60
Stadtkreis  Osnabrück    2  20  1  50  1  30  1  –
Landkreis  Osnabrück:    
a)  Gemeinden  Hasbergen,  Haste,  Hellern,  Hörne,  Georgsmarienhütte,
  Schinkel  und  Voxtrup  2  20  1  50  1  30  1  —
b)  der  übrige  Theil    des  Kreises      2  —  1  50  1  20  1  —
Kreis  Wittlage  1  70    1  20  1  -  —  80
Regierungsbezirk  Minden.      
Kreis  Paderborn:    
a)  Stadt  Paderborn    2  25  1  50  —  80  —  50
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises    2  —  1  50  1  —  —  75
Regierungsbezirk  Arnsberg.
Kreis  Altena:
a)  Stadt  Alten  .  2  80  1  60  1  70  1  20
b) Lüdescheid    2  50    1  50  1  20  1  -c)
  der  übrige  Theil    des  Kreises    2  50  1  60  1  30  1  10
Kreis  Arnsberg    2  —  1  40  1  —  —  70
Stadtkreis,  Bochum  2  50  1  80  1  40  1  10
Landkreis  Bochum  2  50  1  80  1  40  1  10
Kreis  Brilon  2  —  1  40  1  -  —  70
Stadtkreis  Dortmund  2  75  1  40  1  20  -  80
Landkreis  Dortmund  2  50  1  401  1  20  —  80
        <pb n="1181" />
                                                    641

















Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



unter  16  Jahren







































Bezike.      über  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche    weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.
    
Stadtkreis  Gelsenkirchen  2  75    1  80  1  40  1  10
Landkreis  Gelsenkirchen  2  60  1  50  1  10  -  90
Stadtkreis  Hagen  2  60  1  60  1  50  1  20
Landkreis  Hagen  2  60  1  60  1  50  1  20
Kreis  Hamm:  
a)  Stadt  Hamm    2  50  1  60  1  20  -  80
b)  der  übrige  Theil    des  Kreises    2  50  1  60  1  —  —  80
Kreis  Hattingen      2  60  1  80  1  30  1  -
=  Hörde  2  60  1  60  1  50  1  20
=  Iserlohr  2  60  1  60  1  50  1  20
=  Lippstadt:  
a)  Stadt Lippstadt    2  25  1  40  1  —  —  80
b)  der übrige  Theil  des  Kreises  2  —  1  40  1  —    —  70
Kreis Meschede  2  -  1  40  1  -  -  70
=  Olpe  2  60  1  60  1  50  1  20
=  Siegen  2  60  1  60  1  50  1  20
=  Soest  2  40  1  50  1  50  1  20
Kreis  Schwelm  2  50  1  50  1  50  1  —
Stadtkreis  Witten  2  50  1  80  1  40  1  10
Kreis  Wittgenstein  2  —  1  20  1  20  —  90
Regierungsbezirk  Cassel.    
Stadtkreis  Cassel  (einschließlich  Wehlheiden)  2  16 2/3  1  33 1/3  1  16 2/3  1  —
Landkreis  Cassel:
a)  Ortschaften  Rothenditmold,  Wahlershausen,  Wilhelms-    
höhe      2  16 2/3  1  33 1/3  1  16 2/3  1  -b)
  der  übrige  Theil  des  Kreises    1  66 2/3  1  16 2/3  1  —  —  83 1/3
Regierungsbezirk  Düsseldorf.    
Stadtkreis Barmen  2  70  1  70  1  10  1  —
=  Düsseldorf  3  —  1  80  1  50    1  —
Landkreis  Düsseldorf  2  60  1  70  1  30  —  90
Stadtkreis  Duisburg  2  40  1  50  1  20  —  80
=  Elberfeld    2  70  1  70  1 10  1  -
=  Essen  2  80  1  50  1  20  —  80
Landkreis  Essen  2  80  1  50  1  20  —  80
Kreis  Geldern  1  80  1  40  1  -  -  90
Stadtkreis  M.-Gladbach  2  50  1  80  1  —  1  -Landkreis
  M.-Gladbach:  
a)  Städte  Rheydt,  Odenkirchen,  Viersen,  Landgemeinden
M.-Gladbach-Land,  Hardt,  Neuwerk,  Butgermeisterei
Schelsen    2  50  1  80  1  —  1  —
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises  2    —  1  50  1  -  -  80
Kreis  Grevenbroich    2  -  1  50  1  20  1  —
=  Kempen  2    10  1  50  -  90  -  80
        <pb n="1182" />
                                                             642







Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von





















Bezirke.    über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
M.  Pf.    M.    Pf.  M.    Pf.  M.  Pf.
        
Kreis  Cleve:  
a)  Städte  Cleve  und  Goch  1  80  1  30  -  80  -  70
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises    1  60  1  10  —  80  —  70
Stadtkreis  Crefeld    2  60  1  60  1  20  1  —
Landkreis  Crefeld      2  40  1  50  1  20  -  90
Kreis  Lennep    2  40  1    80  1    30  1  10
=  Mettmann    2  50  1  80  1  20  1  —
=  Moers:    
a)  Bürgermeistereien  Homberg,  Baerl,  Hochemmerich,      
Moers  Stadt  und  Land,  Budberg,  Capellen,  Friemersheim,
  Neukirchen,  Orsoy  Stadt  und  Land,  Re-      
pelen, Vluyn    2  50  2  —  1  20  1  —
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises      2  —  1  50  1  —  —  80
Kreis  Mülheim  a.  d.  Ruhr:      
a)  Stadt  Mülheim,  Bürgermeistereien  Broich    und  Heißen  2  80  1  80  1  20  1  —
b)  Stadt  Oberhausen  3  —  1  50  1  20  1  —
c)  Bürgermeisterei  Styrum  2  80  1  80  1  50  1  -Kreis
  Neuß:  
a)  Bürgermeistereien  Neuß  und  Heerdt    2  40  1  60  1    20    1  —
b)  =  Büderich,  Kaarst,  Büttgen,  Glehn,  
Grefrath,  Holzheim  2  20  1  40  1    20  1  —
c)  Bürgermeistereien  Norf,  Grimmlinghausen,  Nieven-    
heim,  Zons,  Dormagen,  Rommerskirchen,  Nettesheim  2  —  1    40  1  20  1  —
Kreis  Rees:    
a)  Bürgermeistereien  Wesel,  Emmerich  Stadt,  Obrig-        
hoven  2  30  1  50  1  20  1  —
b)  Bürgermeistereien  Rees  Stadt  und  Land,  Isselburg,          
Millingen, Emmerich Land, Vrasselt  2  —  1  20  1  —  —  80
c)  Bürgermeistereien  Elten,  Haldern,  Ringenberg.  Scherm-        
beck  1  80  1  20  -  90  -  80
Stadtkreis  Remscheid    2  60  1  80  1  30  1  10
Kreis  Ruhrort:      
a)  Bürgermeistereien  Beeck,  Duisburg  Land,  Meiderich,      
Ruhrort,  Sterkrade,  Dinslaken  Stadt  und  Land   2  80  1  75  1  20  —  90
b)  Bürgermeistereien  Gahlen,  Götterswickerhamm   2  —  1  40  1  —    —    80
Stadtkreis  Solingen  3    —    1  70  1    20  1  —
Landkreis  Solingen:  
a)  Städte  Ohligs,  Wald,  Höchscheid,  Gräfrath  2  80  1  60  1  20    1    —
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises    2    40    1  60  1  20  1  —
Regierungsbezirk  Aachen.      
Kreis  Schleiden:        
a)  Bürgermeistereien  Blankenheim,  Dollendorf,  Lommers-        
dorf  2  —  1  30  1  —  —  80  -  60  -  50



        

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1183" />
                                                          —  643  —

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



































Bezirke.    über  16  Jahren  unter  16  Jahren

männliche  weibliche  männliche    weibliche
M. Pf.  M.  Pf.  M.  Pf.  M. Pf.

    
b) Bürgermeistereien Hellenthal, Hollerath, Udenbreth  2 20  125  1  5  -  80
  —  50  —  50*
c)  Bürgermeisterei  Dreiborn  2  —  1  50  1 20  1 -—
  50  - 50*
d)  Eicks  2  —  1  40  1 10  1 -e)
  Bürgermeistereien  Bleibuir,  Gemünd  2  40  1  40  1 20   -  70
—  60  - 50*
f)  Bürgermeisterei  Heimbach  2 -    1 40   1  —  —  80
  —  60  - 50*
g)  =  Vussem  2 —  1  15  1  —  —  70
  —  50  —  45*

h)  Bürgermeistereien  Call,  Keldenich,  Wahlen,  Wallen-    
thal    2 —  1 40  120  — 80
  — 60  — 50*
i)  Bürgermeistereien  Schleiden,  Harperscheid  2  10  1  20   1    20  — 90
—  60  — 60*
k)  Bürgermeistereien  Marmagen,  Kronenburg  2  —  1  20  1  —  —  80
  —  60  —  50*

l)  Bürgermeistereien  Holzmülheim,  Tondorf,  Noethen,
Weyer    2 25  1 50  1 20  1 —
  - 70  — 60*
Königreich  Bayern.
Regierungsbezirk  Oberbayern.
Unmittelbare  Städte:
München  3 —  2  —  1  50  1 20
Freising  2 20  1  —   —  80  —  70
Ingolstadt  2  —  1  40  —  80  —  70
Landsberg  1 80  1 20   -  80  - 60
Rosenheim  1 90  1 50  1 —  1 —
Traunstein  2  —  1  50  1 —  —  80
Bezirksämter:
Aibling  (neu  errichtet)  1  60  1  30  1  -  —  70

Regierungsbezirk  Niederbayern.  
Bezirksämter:

1  50  1  20  1 —  —  80

Mainburg  (neu  errichtet)

        

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1184" />
                                                          —  644  —



































Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearberier
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M.Pf.
  
Regierungsbezirk  Pfalz.  
Bezirksämter:
Bergzabern:
Distrikt  Annweiler  (Gültig  vom  1.  Mai  1901)  1 80  1 10  1 —  — 80
= Bergzabern  (Gültig  vom  1.  Mai  1901)  1 80  1 10  1—  — 80
Frankenthal:
Distrikt  Frankenthal:
a)  Stadt  Frankenthal  2  20  1 20  1 10  - 90
b)  Gemeinden  Beindersheim,  Edigheim,  Eppstein,  
Flomersheim,  Lambsheim,  Mörsch,  Oppau,  Rox-  
heim,  Studeruheim    2 —  1 20  1 —  — 80
c) Gemeinde  Kleinbockenheim  1  80  1 20  —  90  —  60
d)  Gemeinde  Bobenheim  a.  Rh.  1  80  1 10  1  —  —  70
e)  der  übrige  Theil  des  Distrikts    1 6  1 —  — 80  — 60
Distrikt  Grünstadt:    
a)  Stadt  Grünstadt,  Gemeinden  Ahleiningen,  Assel-  
heim,  Dirmstein,  Hettenleidelheim,  Kirchheim  am  
Eck  1  80  1 10  —  90  —  70
b)  Gemeinde  Großbockenheim  1  80  1 20    90   60
c)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1  50  1 —   80    60
Germersheim:    
Distrikt  Germersheim  1 80  1 10  1  —  — 80
= Kandel  1  80  1 10  1  —  —  80
Homburg:
Distrikt  Homburg      1  60  1    80  —  60
=  Landstuhl:
a)  Stadt  Landstuhl    2 —  1 20  1 —   — 80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts      1 60  1 —  — 80  — 60
Distrikt  Waldmohr      1  60  1  —  —  80  —  60
Kaiserslautern:
Distrikt  Kaiserslautern:    
a)  Stadt  Kaiserslauten  2  —  1  10  1  —  — 80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1  70  1  —  —  80  — 60
Distrikt  Otterberg      1  60  1  —  — 90  — 70
Kirchheimbolanden:    
Distrikt Göllheim  1  50  1  —  —  80  —  70
=  Kirchheimbolanden:  
a) Stadt Kirchheimbolanden   2 —  1 10  1 —  — 80
b) der übrige Theil des Distrikts   1 40  1 —  — 80  — 70
Kusel:
Distrikt  Kusel:
a)  Stadt  Kusel  2  —  1  20  1 —  — 80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1 50  1—  — 80  — 60
Distrikt  Lauterecken    1 40  1 —  — 80  — 70
= Wolfstein  150  1 —  — 80  — 60
        <pb n="1185" />
                                                             645



      

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von















Bezirke.    über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche weibliche  männliche    weibliche  
  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.

Landau:  
Distrikt  Edenkoben  1 80  1  10  1  —  —  80
=  Landau:  
a)  Stadt  Landau    2  —  1  20  1 —    80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1  80  1  10  1   — 80  
Ludwigshafen  a.  Rh.:
Distrikt  Ludwigshafen  a.  Rh.:
a)  Stadt  Ludwigshafen  a.  Rh.  2  40  1  20  1   —  80
b)  =  Oggersheim    2  30  1  20  1   —  80
c)  Gemeinden  Mutterstadt  und  Neuhofen  2  30  1 20  1  —  —  70
d)  Gemeinde  Rheingönheim  2  20  1 20  1  —  —  70
e)  =  Mundenheim  2 —  1  20  1  —  — 80
f)  =  Ruchheim  2  —  1  20  1  —  —  70
g)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1 70  1 10  1  —  — 70
Neustadt  a.  H.:
Distrikt  Dürkheim  1 80  1 10  1 —  —  80
= Neustadt  a.  H.  1 80  1 10  1 —  — 80
Pirmasens:  
Distrikt  Dahn  1 50  1  10  1 —  — 80
= Pirmasens:  
a)  Stadt  Pirmasens  2  —  1  20  1 —  —  80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1 70  1   — 90  —  70
Distrikt  Waldfischbach  1 50  1  —  —  90   70
Nockenhausen:    
Distrikt  Obermoschel  1 60  1  —  —  90  —  70
= Rockenhausen  1 50  1 —   80  —  60
= Winnweiler  1  40  1   — 80  — 60
Speyer:  
Distrikt  Speyer  (Gültig  vom  1.  Mai  1901)  2  —  1  20  1 —  —  80
Zweibrücken:    
Distrikt  Blieskastel  1 70  1 —  —  80  —  60
=  Hornbach  1 50  1    80  —  60
= St.  Ingbert.  1  80  1 —    80  —  60
= Zweibrücken  1  60  1    80  —  60
Regierungsbezirk  Oberpfalz.    
Bezirksämter:    
Oberviechtach  (neu  errichtet)  1  20  1 —  —  70  —  60
—  40  — 40*
Regierungsbezirk  Mittelfranken.  
Unmittelbare  Städte:      
Nürnberg  2  90  1  70  1  50  1 —

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.



















105
        <pb n="1186" />
                                                     646



Bezirke.  





Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für    Personen  im  Alter  von







über  16      Jahren



unter  16  Jahren























männliche      weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.
Bezirksämter:    
Nürnberg:  

a)  Die  der  Betriebsleitung  der  Königlichen  Forstämter    
Fischbach,  Nürnberg-Ost  (Forsthof),  Laufamholz,
Nürnberg-Süd  (Lichtenhof),  Altdorf  und  Feucht  unter-  
stellten  ausmärkischen  Staatsforstbezirke  des  Laurenzer      

Waldes  2  —  1  30  1 —  —  75
—  50  —  40*

b)  vom  Distrikte  Nürnberg  die  Gemeinden  Erlenstegen,  
Gibitzenhof,  Glaishammer,  Großreuth  hinter  der
Veste,  Laufamholz.  Mögeldorf,  Schniegling,  Schoppers-    
hof,  Schwaig,  Stein,  Thon,  Wetzendorf,  Zerzabelshof  2 —  1 30  1   —  70

—  50  —  40*

c) der übrige Theil des Distrikts Nürnberg  1  70  1 15  1 —  —  75

—  50  —  40*
d)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  Altdorf  1  50  1  10  1  —  —  75
—  50  —  40*
Regierungsbezirk  Unterfranken.
Unmittelbare  Städte:
Aschaffenburg  2  30  1  40  1  20  —  80
Kitzingen  2  —  1  60  1  20  1  —
Schweinfurt  1 90  1  40  1   —  80
Würzburg  2  —  1 50  1 20     90
Bezirksämter:
Hofheim  (neu  errichtet)  1 30  1 —    70  —  60
Regierungsbezirk  Schwaben.  
Bezirksämter:  
Augsburg:  

a)  Gemeinden  Göggingen,  Pfersee  1  80  1  40  1     —  80

b)  Gemeinde  Oberhausen  1  80  1 50  1  20  —  90

c)  Gemeinde  Stadtbergen  1  70  1  40  1   1  —

d)  der  übrige  Theil  des  Bezirksamts  1  70    1  40  1   —  80

Schwabmünchen  (neu  errichtet)    1  70  1 40  1  —  1 —
  
  
Königreich  Sachsen.    
Kreishauptmannschaft  Dresden.  
  1 75  1 60  1 
Stadt  Dresden    2 80      50    50*
Amtshauptmannschaft  Dresden-Altstadt  2  20  1 30  1  —  —  80

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1187" />
                                                         647



Bezirke.

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher    Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



über  16  Jahren



unter  16  Jahren





männliche  weibliche  männliche
M.    Pf.

M. Pf.



M. Pf.



M. Pf.

weibliche







Amtshauptmannschaft  Dresden-Neustadt:
a)  Gemeinden  Blasewitz,  Bühlau,  Groß-  und  Klein-





dobritz,  Gruna,  Kaditz,  Klotzsche,  Kötzschenbroda  mit
Fürstenhain,  Laubegast,  Leuben,  Lindenau,  Loschwitz,
Mickten,  Naundorf,  Niederlößnitz,  Oberlößnitz,  Radebeul,
  Rochwitz,  Seidnitz,  Serkowitz,  Tolkewitz,  Trachau,
Uebigau,  Wachwitz,  Weißer  Hirsch,  Zitzschewig,  die
Gutsbezirke  Staatsforstreviere  Dresden  und  Fischhaus
  

b) Gemeinden  Hosterwitz,  Niederpoyritz,  Rittergut  Wachwitz
  mit  Niederpoyritz,  Gemeinden  Oberpoyritz,  Pillnitz,
  Gutsbezirke  Königliches  Schloß  Pillnitz,  Königliche
  Domäne  Pillnitz  und  Staatsforstrevier  Pillnitz,
Gemeinden  Rockau  mit  Eichbusch  und  Helsenberg,
Gutsbezirk  Rittergut  Helfenberg,  Gemeinden  Söbrigen,
Gönnsdorf,  Gutsbezirk  Rittergut  Gönnsdorf  

c) Gemeinden  Boxdorf,  Dippelsdorf  mit  Buchholz,  Eisenberg
  mit  Moritburg,  Gutsbezirke  Königliches  Schloß
Moritzburg  und  Staatsforstrevier  Moritzburg,  Gemeinden
  Rähnitz,  Reichenberg,  Wahnsdorf,  Wilschdorf,
Cunnersdorf  bei  Hermsdorf,  Gommlitz,  Großokrilla,
Hermsdorf,  Gutsbezirk  Rittergut  Hermsdorf,  Gemeinde
  Kleinokrilla,  Gutsbezirk  Staatsforstrevier
Röhrsdorf,  Gemeinde  Langebrück,  Gutsbezirk  Staatsforstrevier
  Langebrück,  Gemeinden  Lausa  mit  Friedersdorf,
  Ottendorf  mit  Moritzdorf,  Weixdorf,  Weißig,
Pappritz,  Ullersdorf,  Gutsbezirk  Staatsforstrevier
Ullersdorf    

d) Gemeinden  Cunnersdorf  bei  Schönfeld,  Krieschendorf,
Malschendorf,  Pohrsberg,  Reitzendorf,  Schönfeld,  Gutsbezirk
  Rittergut  Schönfeld,  Gemeinden  Schullwitz,
Zaschendorf,  Arnsdorf,  Großerkmannsdorf,  Grünberg,
Gutsbezirk  Rittergut  Grünberg,  Gemeinden  Kleinerkmannsdorf,
  Kleinröhrsdorf,  Kleinwolmsdorf,  Gutsbezirk
  Rittergut  Kleinwolmsdorf,  Gemeinden  Leppersdorf,
  Liegau,  Gutsbezirk  Rittergut  Liegau,  Gemeinde
Lomnitz,  Gutsbezirk  Rittergut  Lomnitz,  Gemeinde
Lotzdorf,  Gutsbezirk  Freigut  Lotzdorf,  Gemeinden
Schönborn,  Seifersdorf,  Gutsbezirk  Rittergut  Seifersdorf.
  Gemeinde  Wachau,  Gutsbezirk  Rittergut
Wachau,  Gemeinde  Wallroda  

*) Für Kinder unter 14 Jahren.




  
  




2  —

1

80








1  20
50



1  10
40

80

  40*



70
40*

70
30*
        <pb n="1188" />
                                                               648

Bezirke.

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



über  16  Jahren

unter  16  Jahren







*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

 

 

 

 

 

 

      







männliche  weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.  M.    Pf.  M. Pf.  M.    Pf.
      
c)  Gutsbezirk  Albertstadt  2  80  1 75    1 60    1  —
  —  50  —  50*
f)  Stadt  Radeberg    2 —  1  30   1   75
Amtshauptmannschaft  Dippoldiswalde:  
a)  Stadt  Dippoldiswalde  1  80  1  —  —  90   70
b)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  1  80  1  —  —  90  —  70
Amtshauptmannschaft  Freiberg:
a)  Stadt  Freiberg  2  —  1 30  1   —  70
b)  =  Sayda  1  60  —  80  — 60   —  50
c)  Amtsgerichtsbezirke  Freiberg  und  Brand  1  60  —  90  —  70  —  60
 50  —  50*
d)  Amtsgerichtsbezirk  Sayda  und  die  zum  Bezirke  der    
amtshauptmannschaftlichen  Delegation  Sayda  ge-      
hörigen  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirkes  Olbernhau,
  nämlich  Deutsch-Einsiedel  mit  Brüderwiese  und
Hammerwerk,  Deutsch-Neudorf  mit  Fuchsleithenberg,
Mühlberggasse,  Salzweg,  Wetzelhübel  und  Wolfsgasse
  sowie  Deutsch-Catharinenberg,  Hallbach  mit  Hölle    
und  Häusern  an  Hutha  sowie  Hutha,  Kleinneuschön-    
berg,  Niederneuschönberg,  Niederseifenbach  mit  Lässigheerd,
  Glöckner-,  Neu-  und  Niederlochmühle,  Seiffner
Grund  anth.  und  Hirschberg,  Oberneuschönberg  mit    
Eisenzeche  anth.  und  Zechenmühle,  Oberseiffenbach
mit  Oberlochmühle  sowie  Häusern  bei  Deutsch-    
Catharinenberg,  Reukersdorf,  Hirschberger  Forst-    
revier        1  60  —  80  —  70   —  60
—  50  —  40*
Amtshauptmannschaft  Großenhain:
a)  Stadt  Großenhain  2  —  1  50  1  —   75
b)  =  Riesa    1 75   1 10   1 —    — 80
c) der übrige Theil der  Amtshauptmannschaft  1 40  —  80   —  60  —  60
Amtshauptmannschaft  Meißen:
a)  Stadt  Meißen  2 20  1  30  1 —  1 —
b)  =  Nossen  2 —  1  20   1 —    80
c) = Lommatzsch  2  —  1  —  —  80    80
d)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  2  —  1  —   — 80  — 80
Amtshauptmannschaft  Pirna:    
a)  Stadt  Pirna  2  —  1 30  1 —   — 70
b) =  Konigstein  2  —  1  20   1 —   — 70
c)  =  Neustadt  2  —  1  20   —  90  —  70
d) = Schandau  2   1  —  —  80  — 60
e) = Sebnitz    1  50  1  20    —  75  —  60
f)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  2  —  1  20  1 —  1 —
        <pb n="1189" />
                                                               649  —



Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von









  Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.   M. Pf  M. Pf.  M. Pf.  
Kreishauptmannschaft  Leipzig.  
Amtshauptmannschaft  Borna:  
a)  Stadt  Borna  1  80  1 —  1 —  1  —
b)  =  Greitzsch  1  80   1  20  — 90  —  90
c)  = Pegau  1  80   1  20   1  —  1  —
  — 50   — 50*
d)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  1  80  1  —  1  —  1 —
—  50  —  50*
Amtshauptmannschaft  Döbeln:
a)  Stadt  Döbeln  2  —  1 20  1 —   — 80
b) = Hainichen  2  —  1  30  1 —  — 80
c)  = Leisnig  2  50  1  50   1  50  1 —
    —  40  —  40*
d)  =  Roßwein  2  —  1  30   1 —    80 —   — 80
e)  = Waldheim  2  —  1  50   1  —  —  80
f)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  1  80  1  10   1  10  —  80
—  50  —  50*
Amtshauptmannschaft  Grimma:  
a)  Stadt  Grimma  2  60   1  20   —  90  — 80
b)  =  Kolditz  2  —  1  20  1  20  — 80
c)  =  Wurzen  2  50  1  20   1   1 —
—  60  —  60*
d)  Selbständige  Gutsbegirke  Pomßen,  Eicha  mit  Fuchs-  
hain,  Belgershain  mit  Köhra  und  Lindhardt  1  60  1 20   —  90   70
  —  50  —  50*
e)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  2  —  1  20   1 20  —  90
Amtshauptmannschaft  Leipzig:  
a)  Stadt  Leipzig  und  die  zur  Ortskrankenkasse  Leipzig
gehörigen  Orte.  3  —  1  50  1 40   1 
—  60  —  60*
b)  Stadt  Markranstädt  2  60  1 30   1  50  1 —
  —  60  —60*
c)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  2  20  1  10   1 30  —  90
— 60  — 60*
Amtshauptmannschaft  Oschatz:    
a)  Stadt  Oschatz  2  —  1 20  1  —  —  80
b)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  1  80  1 —  —  90  —  70
—  50  — 50*
Amtshauptmannschaft  Rochlitz:
a)  Stadt  Burgstädt  2  —  1 —  1   —  70
  —  50  —  50*
b)  = Mittweida  2  —  1  50   — 80     80
c)  = Penig  2  20  1 40  1 20  1  —

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1190" />
                                                              650



Ortüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



















Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche      weibliche   männliche  weibliche
M. Pf.   M. Pf.  M. Pf.   M. Pf.
  
d)  Stadt  Rochlitz      2  30  1  50  1    1  —
e)  der  übrige    Theil  der  Amtshauptmannschaft  1 80  1 10  —  90    —  80
—  50  —  50*
Kreishauptmannschaft  Zwickau.    
    
Städte mit revidirter Städteordnung:  
Adorf    2 —   1 50  1 —   1 —
Aue  2  50  1 60  1 60  1  20
Auerbach  2  —  1  60  1 60  1 20
Eibenstock  2 —    1 40  1 —      80
Falkenstein  2  —  1  50    1  50  1 20
Kirchberg  1  80  1  40   —  90    —  90
Krimmitschau  1 90  1 30  1  10  1  —
Lengenfeld  1 75  1 25    1    80
Lößnitz  1 80  1 15  1  —    — 90
Markneukirchen  2  —  1  50  1     75
Netzschkau  1 80  1 20    1  20   90
—  55  —  50*
Neustädtel  2 20    1  50  1 —   70
—  30    — 30*
Oelsnitz  i.  V.  2  —  1  70   1   1 —
Plauen  i.  V.  2  20  1  50   1 20   1 10
   50  —  50*
Reichenbach  2  —  1 40  1 —  —  90
Schneeberg  2  20  1  50  1 —  —  70
—  30  —  30*
Schöneck  1    70    1 20    — 80  —  80
Schwarzenberg  2  —  1 40  1   —  80
Treuen  1  80  1 40  1 20  —  90
Werdau  1  80  1  30    1  —  — 80
Zwickau  2  10  1  40    1 10   90
  
Amtshauptmannschaften:    
(Unter  Ausschluß  der  Städte  mit  revidirter  Städteordnung.)      
Auerbach:  
a)  Amtsgerichtsbezirk  Auerbach  2  —  1  20   1    20  — 90
   60  —  60*
b)  Falkenstein  2    —    1 30   1 20    1 —
—  50  —  50*
c)  Klingenthal  1 90  1  10|0  —  90  —  70
      — 60  — 45*

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1191" />
                                                               651  —











Bezirke.

über  16  Jahren





unter  16  Jahren

Ortsüblicher    Tagelohn  gewöhnlicher    Tagearbeiter,  
festgestellt    für  Personen  im  Alter  von























männliche    weibliche   männliche    weibliche
M.  Pf.  M. Pf.  M. Pf.    M. Pf.
        
d)  Amtsgerichtsbezirk  Lengenfeld  1  50  1    90  —  70
—  50  —  50*
e)  =  Treuen  1  80  1 10  1 20   90
—  60  —  60*
Oelsnitz  1  50  —  80    —  75  —  75
Plauen:
a)  Amtsgerichtsbezirk  Plauen:
1.  Ortschaften:  Reusa,  Reinsdorf,  Oberlosa,  Thiergarten,
  Kürbitz  und  Neundorf    1 80   — 85   — 90   —  70
—  50  —  50*
2.  der  übrige  Theil  des  Bezirkes.  1 50   85   90  —  70
    — 50    — 50*
b)  Amtsgerichtsbezirk  Elsterberg  1  50  — 90    —  90  —  70
—  50  — 50*
c)  =  Pausa  1  60  1 20    1  —  — 80
—  60  —  50*
d)  Reichenbach  1  80  1  20   1 20   90
  55  — 50*
Schwarzenberg  1  90  1  10    1  10  — 80
   40  —  30*
Zwickau:
a)  Amtsgerichtsbezirke  Krimmitschau  und  Werdau  1  90  1  30    1    —  90
—  50  —  50*
b)  =  Hartenstein  und  Wildenfels  1  80  1  20    1  —  —  80
  — 40   — 40*
c) Amtsgerichtsbezirk Kirchberg  1 70   1 20    1 —   80
—  40  —  40*
d)  =  Zwickau  2  10    1  40  1  10  —  90
—  50  —  50*
Fürstlich  Schönburgische  Gutsbezirke  siehe  am  Schlusse  der  
Kreishauptmannschaft  Chemnitz.
Kreishauptmannschaft  Chemnitz.

Städte  mit  revidirter  Städteordnung:  
Annaberg  2  —  1  20   1  20  —  80
Buchholz  1 60  1 20       90  —  90
Chemnitz,  einschl.  der  Vorstädte  Altchemnitz,  Gablenz,  Altendorf,

  Kappel  2  50   1 50   1  30  1 10

      40  — 40*

Ehrenfriedersdorf  1  80   1 20   1  —  —  80
Frankenberg  2   1 20   1  —  —  80
—  50  —  50

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1192" />
                                                              652

Bezirke.    





Geyer  
Glauchau
Hohenstein-Ernstthal  
Lichtenstein
Limbach

Marienberg

Meerane

Oederan
Stollberg

Thum    
Waldenburg

Zschopau

Amtshauptmannschaften:
(Unter  Ausschluß  der  Städte  mit  revidirter  Städteordnung.)

Annaberg

Chemnitz:
a)  Amtsgerichtsbezirk  Chemnitz

b)  Amtsgerichtsbezirke  Stollberg  und  Limbach

Flöha:
a)  Amtgerichtsbezirk  Augustusburg
b)  =  Frankenberg
c)  Oederan
d)  Zschopau
Glauchau
Marienberg

Die  zum  Bezirke  der  amtshauptmannschaftlichen  Delegation
  Sayda  gehörigen  Ortschaften  der  Amtshauptmannschaft
  Marienberg  —  Theile  des  Amtsgerichtsbezirkes
  Olbernhau  —  siehe  bei  Kreishauptmannschaft
  Dresden,  Amtshauptmannschaft  Freiberg.

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.



Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von





















über  16  Jahren  unter  16  Jahren
    männliche    weibliche   männliche  weibliche  
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.
      
1  50  1  —  —  80  —  60
1  80  1 20  1 —  —  90
1  70  1  10    —  80   60.
1  75  1  10    — 90   70
1 80  1 40    — 90    — 70
1 80  1 20    1   — 80
1  80  1  40  1 —   — 80
    — 25    — 25*
2 —    1 30   1 —    — 80
  — 45   — 45*
2 —   1 40  1 20   — 80
1 75  1 10  1 —   — 70
2 —  1 50    1 10  1 —
—  40  — 30*
1 85  1 20  1  —  —  90
  —  30  — 30*
1  60  1  10   1    80
 60  —    60*
2   1  30   1 10   85
— 55    45*
1  60  1  10    — 90   70
—  40   30*
2  —  1  20   1  10  —  85
—  45  —  35*
2  —  1  20  1 —  —  80
    — 50     — 45*
1 80   1 —    1 —   — 75
— 45   45*
1 90  1  10   1    80
  — 60    — 60*
1 70  1 20   — 90    — 75
1 40   — 90   — 80   — 60
—  25  —  25*
        <pb n="1193" />
                                                                  653



Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



über  16  Jahren



unter  16  Jahren







Bezirke.  
männliche    weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.   M. Pf.    M. Pf.   M. Pf.
    
Bezirk  der  gemeinsamen  Gemeindekranken-  
versicherung  Fürstlich    Schönburgischer  Gutsbezirke:    
Gutsbezirke  Waldenburg,  Oberwaldenburg,  Kallenberg,  Grumbach,
  Remse,  Breitenbach,  Lichtenstein,  Rüsdorf-Albertinen-        
hof, Neudörfel, Oelsnitz, Streitwald, Oberpfannenstiel, Stein   1  60  1  20   —  90  —  70
—  50  —  50*
Kreishauptmannschaft  Bautzen.    
Amtshauptmannschaft  Bautzen:    
a)  Stadtbezirk  Bautzen  2  —  1  —  1  —  —  60
1 —  —  60*
b)  = Bischofswerda  1  80    1  25  1 —    —  75
    1      75*
c) der übrige Theil der Amtshauptmannschaft  1  50    1  —  1  —  —  75
—  55  — 50*
Amtshauptmannschaft  Kamenz:
a)  Stadtbezirk  Kamenz  1 80  1 20  1  —  —  70    1     70*
b)  = Pulsnitz  1  60  1 20  1       —  75
  50  —  50*
c)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  1 60    1 —  1  —  —  75
      — 55    — 55*
Amtshauptmannschaft  Löbau:
a)  Stadtbezirk  Bernstadt  1 50    1 10    —  70  —  50
— 70    50*
b)  =  Löbau  1  80    1   1     —  75
—  50  —  50*
c)  Gemeinden  Weißenberg,  Altbernsdorf,  Bellwitz,  Bergdorf,
  Bischdorf,  Breitendorf,  Dittersbach,  Dolgowitz,
Eiserode,  Glossern,  Herwigsdorf,  Hochkirch,  Karlsbrunn,
  Kemnitz.  Kiesdorf,  Kleindehsa,  Klein-  
radmeritz,  Kohlwesa,  Kotiz,  Krappe,  Kunnersdorf  a.  E.,
Kuppritz,  Lauba,  Laucha,  Lauske,  Lautitz,  Lawalde,  
Lehn,  Maltitz,  Mittelsohland,  Nechen,  Neundorf,
Niederrennersdorf,  Niedersohland,  Niethen,  Nostitz,
Ottenhain,  Oberrennersdorf,  Obersohland,  Oehlisch,  
Delsa,  Oppeln,  Plotzen,  Rodewitz,  Rosenhain,  Särka,
Schonau  a.  E.,  Spittel,  Unwürde,  Wendisch-Kunners-  
dorf, Wendisch-Paulsdorf, Wohla, Zoblitz, Zschorna   1 45   1 —  1     —  80
  60  —  60*
d)  Gutsbezirke  Bellwitz,  Niederbischdorf,  Oberbischdorf,    
Glossen,  Goßwitz,  Oberherwigsdorf,  Miltelherwigsdorf,  

Niederherwigsdorf,  Oberkemnitz,  Niederkemnitz,  Klein-



*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

106
        <pb n="1194" />
                                                                 654





Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher    Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



















Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.   M. Pf.  M.  Pf.   M. Pf.
  
dehsa, Kleinradmeritz, Kotitz, Kunnersdorf a. E., Kuppritz,
Lauba,  Lauske,  Lautitz,  Lawalde,  Lehn,  Jauernick,
Maltitz,  Mittelsohland,  Niederrennersdorf,  Niedersohland
  I  und  II,  Niethen,  Nostitz,  Oberrennersdorf,
Obersohland  I,  Il  und  lll,  Oppeln,  Oberottenhain,
Niederottenhain,  Oehlisch,  Rodewitz,  Rosenhain,
Särka,  Unwürde,  Wendisch-  Kunnersdorf,  Wendisch-Paulsdorf,
  Wohla,  Zoblitz    1 45  1 —  1 —   — 80
—  60  —  60*
e)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  1  60  1  —  1  —  —  80
—  60  —  60*
Amtshauptmannschaft  Zittau:  
a)  Stadtbezirk  Zittau  2  10  1  20   1  20  1 —
  — 30    —  30*
b)  der  übrige  Theil  der  Amtshauptmannschaft  1  70  1  10   1  20  1 —    — 60   — 60*
Königreich  Württemberg.  
Oberamtsbezirke:  
Freudenstadt:      
a)  Gemeinden  Freudenstadt,  Baiersbronn,  Hallwangen,  
Heselbach,  Hochdorf,  Pfalzgrafenweiler,  Klosterreichen-        
bach,  Schwarzenberg,  Wittendorf,  Wörnersberg  2  —  1  30   1 20  1 —
b)  der  übrige  Theil  des  Oberamtsbezirkes  1  70  1  10   1  —  —  80
Horb:    
a)  Gemeinde  Horb  (gültig  vom  1.  5.  1901)  2  —    1  50  1 —  1 —
b)  Gemeinden  Ahldorf,  Altheim,  Bieringen,  Grünmett-    
stetten,  Hochdorf,  Isenburg,  Lützenhardt,  Nordstetten,      
Salzstetten,  Sulzau,  Vollmaringen,  Wachendorf      
Weitingen  1  65    1  10   85  —  65
c)  der  übrige  Theil  des  Oberamtsbezirkes,  1  90  1  40  1 25  1  —
Riedlingen        1 70    1 70   1 10  —  80
  
Großherzogthum Baden.    
Amtsbezirke:        
Boxberg  (neu  errichtet)  1  70  1  30  1  20  —  90
Großherzogthum  Hessen.  
Provinz  Starkenburg.  
Kreis  Bensheim,          
a)  Auerbach  2 —   1 40  1 40  1 —
b)  Bensheim    2 —  1 60  1 20  1 —
c) Biblis, Fehlheim  und  Zwingenberg  2  —  1  40  1  20  1  —



*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1195" />
                                                         —  655  —











  

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

Bezirke.      über  16  Jahren  unter  16  Jahren

  







weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.
        

2 —  1  50  1  20  1  —
1 80  1  50  1    20    1    —



männliche
M. Pf.

  








d) Bobstadt, Lampertheim  m.  Hüttenfeld,  Zell
e)  Gronau  
f)  Alsbach,  Bickenbach  mit  Hartenau,  Bürstadt,  Groß-Hausen,
  Hähnlein,  Hochstädten,  Hofheim,  Jugenheim,  
Klein-Hausen,  Langwaden,  Lorsch,  Nordheim,  Rodau,      
Schwanheim, Seeheim  1 80  1  40  1  20   1  —
g)  Balkhausen,  Elmshausen  mit  Wilmshausen,  Groß-  
Rohrheim,  Kolmbach  mit  Seidenbuch,  Lindenfels,    
Ober-Beerbach  mit  Schmal-Beerbach  und  Stettbach,  
Reichenbach,  Schannenbach,  Schönberg,  Wattenheim  1 60  1  20  1  —  — 80
h)  Beedenkirchen  mit  Wurzelbach  und  Staffel,  Gadern-  
heim  mit  Raidelbach,  Glattbach,  Knoden,  Breiten-      
wiesen,  Laudenau,  Lautern,  Schlierbach  mit  Winkel      
und  Seidenbach,  Winterkasten    1 40  1  —  —  90  —  80
Kreis  Darmstadt:    
a)  Darmstadt    2  50
b)  Arheilgen,  Eberstadt,  Gräfenhausen,  Griesheim,



1  50  1 20   1 



 

 

Pfungstadt, Wixhausen   2





50  1  40  1  20   1 

    —  90  — 80*
c)  Braunshardt,  Erzhausen,  Eschollbrücken,  Hahn,  Eich,  
Malchen,  Messel,  Nieder-Beerbach,  Nieder-Ramstadt    
mit  Waschenbach,  Ober-Ramstadt,  Roßdorf  Schneppen-  
hausen,  Traisa,  Weiterstadt  2  20  




1 30  1  20    80   — 60   — 60*
Kreis  Dieburg:
a)  Dieburg,  Gundernhausen,  Reinheinm  2  20  1  20  1  20  —  80
b)  Babenhausen,  Eppertshausen,  Frankenhausen,  Groß-      
Bieberau,  Groß-Umstadt,  Groß-Zimmern,  Hahn,
Klein-Zimmern,  Lengfeld,  Mettenhausen,  Münster,
Nieder-Modau,  Nieder-Roden,  Ober-Roden,  Schaafheim,
  Ueberau,  Urberach,  Wembach  2 —   1 20  1 20  1   
c)  Altheim,  Frau-Nauses,  Georgenhausen,  Habitzheim,  
Harpertshausen,  Harreshausen,  Hergershausen,  Heu-    
bach,  Kleestadt,  Klein-Umstadt,  Langstadt,  Neutsch,  
Oberklingen,  Ober-Modau,  Ober-Nauses,  Raibach,  
Richen,  Rodau,  Rohrbach,  Schlierbach,  Schloß-  
Nauses,  Semd,  Sickenhofen,  Spachbrücken,  Wiebels-        
bach,  Zeilhard  1 80  1  20  1  —  —  80
d)  Brensbach,  Dorndiel,  Fränkisch-  Krumbach,  Klein-  
Bieberau,  Mosbach,  Webern,  Wersau  1  50   1  10    90     70
e)  Allertshofen,  Asbach,  Billings,  Brandau,  Ernsthofen,  
Herchenrode,  Hering,  Hoxhohl,  Lichtenberg,  Lützelbach,    
Meßbach,  Neunkirchen,  Nieder-Klingen,  Niedern-    
hausen,  Nonrod,  Obernhausen,  Radheim,  Steinaun  1 50  1  —     80    —    60

    

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.











106*
        <pb n="1196" />
                                                                   656





Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter.
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren



weibliche


weibliche  männliche

M. Pf.   M. Pf.
    
Kreis Erbach    1 80  1  20  —  —  80
Kreis  Groß-Gerau      2  —  1  20  1 20  —  80
Kreis  Heppenheim:
a)  Darsberg,  Grein,  Ellenbach,  Eulsbach,  Fürth,  Steinbach,
  Gadern,  Hartenrod,  Kocherbach,  Gorxheim,
Unter-  Flockenbach,  Gras-Ellenbach,  Hammelbach,  
Litzelbach,  Hirschhorn,  Kirschhausen,  Erbach,  Sonder-  

männliche

M. Pf.















bach,  Wald-Erlenbach,  Krumbach,  Brombach,  Kröckelbach,
  Weschnitz,  Langenthal,  Linnenbach,  Mittershausen,
  Igelsbach,  Mit-Lechtern,  Mörlenbach,  Ober-      
Liebersbach,  Neckarsteinach,  Neckarhausen,  Nieder-  
Liebersbach,  Ober-Abtsteinach,  Mackenheim,  Ober-  
Laudenbach,  Reisen,  Hornbach,  Ober-Mumbach,  
Vöckelsbach,  Rimbach,  Siedelsbrunn,  Trösel,  Unter-Abtsteinach,
  Unter-Scharbach,  Ober-Scharbach,  Wahlen,
Weiher,  Zotzenbach  1 40   1 —   — 80  — 60
b)  Birkenau,  Kallstadt,  Rohrbach,  Erlenbach,  Lauten-Weschnitz,
  Ober-Schönmattenwag  1 60  1 20  1     80
c) Bonsweiher,  Albersbach,  Heppenheim,  Viernheim  1 60  1    1      80
d)  Affolterbach,  Löhrbach  1 50   1      80   60
e)  Aschbach,  Dürr-  Ellenbach  1 80   1 20   1     80
f)  Hambach  2     1 40   1 40   1 20
g)  Kreidach    2     1 50  1     80
h)  Lörzenbach,  Fahrenbach   2    1 30   1    80
i)  Unter-Schönmattenwag   1 70   1 20    1      80
k)  Wald-Michelbach  1 50   1      1      80
l)  Wimpfen    1 70    1 —     80 —    — 60
Kreis  Offenbach:
a)  Offenbach  2 70  1 50    1 60   1 
b)  Bieber,  Bürgel,  Dietesheim,  Egelsbach,  Groß-  Steinheim,
  Hainstadt,  Heusenstamm,  Klein-Auheim,  Klein-  
Steinheim,  Langen,  Mühlheim,  Neu-Isenburg,
Rumpenheim,  Seligenstadt,  Sprendlingen,  Steinbach  2  50  1 40    1 30   90
c)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises    1 20   1 30   1 20     80

 




  
















  



    
        
      









    


  












Provinz  Oberhessen.  
Kreis  Alsfeld:

a)  Alsfeld,  Altenburg,  Angenrod,  Atzenhain,  Billertshausen,  
Bleidenrod,  Brauerschwend,  Burg-Gemünden,  Ehrings-    
hausen,  Eisa,  Elbenrod,  Elpenrod,  Eudorf,  Flensungen,  
Groß-Felda, Hainbach, Heimertshausen, Homberg,  
Hopfgarten,  Ilsdorf,  Kestrich,  Lehnheim,  Leusel,  Liederbach,
  Maulbach,  Merlau,  Kirschgarten,  Nieder-Breidenbach,
  Nieder-Gemünden,  Nieder-Ohmen,  Ober-
        <pb n="1197" />
                                                                657



Bezirke.

Breidenbach,  Rainrod,  Reibertenrod,  Renzendorf
Romrod,  Ruppertenrod,  Schwabenrod,  Münch-Leusel,
Vockenrode,  Wettsaasen,  Windhausen,  Zeilbach,  Zell
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  
Kreis  Büdingen:

a)  Bös-Gesäß,  Burgbracht,  Dudenrod,  Gelnhaar,  Hitzkirchen,
  Illnhausen,  Michelau,  Wippenbach  

b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises

Kreis  Friedberg:

a)  Bad-Nauheim,  Melbach,  Nieder-Mörlen,  Nieder-Wöllstadt,
  Petterweil,  Rödgen,  Södel,  Wölfersheim,
Wohnbach

b)  Friedberg,  Nieder-Erlenbach,  Nieder-Rosbach,  Ober-Florstadt,
  Ober-Rosbach,  Ostheim,  Rodheim,  Weckesheim
  

c)  Assenheim,  Bodenrod,  Butzbach,  Hausen  mit  Oes,
Hoch-Weisel,  Kaichen,  Klein-Karben,  Massenheim,
Münzenberg,  Nieder-Eschbach,  Nieder-Florstadt,
Ober-Eschbach,  Ober-Wöllstadt,  Ockstadt,  Ober-Mörlen,
  Okarben,  Oppershofen,  Schwalheim,  Trais-Münzenberg,
  Vilbel

d)  Bauernheim,  Bönstadt,  Bruchenbrücken,  Büdesheim,
Dorheim,  Dortelweil,  Fauerbach  b.  Fr.,  Fauerbach
v.  d.  H.,  Griedel,  Groß-Karben,  Harheim,  Heldenbergen,
  Holzhausen,  Ilbenstadt,  Kirch-Göns,  Kloppenheim,
  Langenhain  mit  Ziegenberg,  Münster,  Nieder-Weisel,
  Pohl-Göns,  Reichelsheim,  Rendel,  Rockenberg,
  Steinfurt,  Wisselsheim

e)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises

Kreis  Gießen:

a)  Gießen

b)  Allendorf  a.  d.  Lahn,  Alten-  Buseck,  Annerod,  Beuern,
Burkhardsfelden,  Daubringen,  Garbenteich,  Großen-Buseck,
  Großen-Linden,  Grünberg,  Hausen,  Heuchelheim,
  Klein-Linden,  Langgöns,  Leihgestern,  Lollar,
Mainzlar,  Oppenrod,  Reiskirchen,  Rödgen,  Ruttershausen,
  Staufenberg,  Steinbach,  Trohe,  Watzenborn-Steinberg,
  Wieseck

c)  Albach,  Allendorf  a.  d.  Lumda,  Bellersheim,  Bersrod,
Bettenhausen,  Birklar,  Dorf-Gill,  Eberstadt,
Grüningen,  Holzheim,  Hungen,  Inheiden,  Kesselbach,
Langd,  Langsdorf,  Lich,  Londorf,  Muschenheim,
Ober-Hörgern,  Obbornhausen,  Rabertshausen,  Rodheim,
  Steinheim,  Trais-  Horloff,  Trais  a.  d.  Lumda,
Utphe,  Winnerod  



Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



über  16  Jahren



unter  16  Jahren





männliche

M. Pf.  

welbliche
M. Pf.





1

2  50  1  50



1 80  1 20

2 20  1 50





1  80  1  20



männliche  

M. Pf.

—  90









weibliche
M. Pf.

80


80


70
80





90
        <pb n="1198" />
                                                             —  658  —



Bezirke.





  Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



über  16  Jahren

unter  16  Jahren





















männliche  weibliche   männliche  weibliche
  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.
  
d)  Allertshausen,  Beltershain,  Klimbach,  Ettingshausen,      
Geilshausen,  Göbelnrod,  Harbach,  Hattenrod,  Lauter,    
Lindenstruth,  Lumda,  Münster,  Nieder-Bessingen,  
Nonnenrod,  Ober-Bessingen,  Odenhausen,  Queckborn,  
Reinhardshain,  Röthges,  Rüddingshausen,  Saasen,    
Stangenrod,  Stockhausen,  Billingen,  Weickartshain,    
Weitershain    1 70  1 10   1    —  80
Kreis  Lauterbach  2  —  1  30  1   1 —
Kreis  Schotten:  
a)  Gedern,  Groß-Eichen,  Kölzenhain,  Laubach,  Rupperts-    
burg,  Schotten,  Ulfa,  Ulrichstein    1  80    1  40   1 20  1  —
b)  Altenhain,  Betzenrod,  Bobenhausen,  Eichelsachsen,    
Einartshausen,  Feldkrücken,  Freienseen,  Glashütten,  
Gonterskirchen,  Helpershain,  Höckersdorf,  Klein-    
Eichen,  Köddingen,  Lardenbach,  Ober-Lais,  Ober-Schmitten,
  Ober-Seibertenrod,  Rebgeshain,  Rudings-  
hain, Steinberg, Stumpertenrod, Unter-Seibertenrod   1 50  1  10  1  —  —  80
c)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  1 40  1 —  1 —  —  70
Provinz  Rheinhessen.    
Kreis  Alzey:
a)  Alzey  mit  Schaafhausen    2 —  1 30  1 30  — 90
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  1  80  1  20  1 20  — 80
Kreis  Bingen:    
a)  Bingen    2 20  1 50  1 50  1 —
b)  Nieder-  Ingelheim    2 20  1 30  1 30  1 —
c) Büdesheim  2 20  1 20  1 20  1 20
d)  Ober-Ingelheim  2 —  1  30  1 20   70
e)  Frei-Weinheim  2  —  1  20  1 20  1    —
f)  Heidesheim.  2  —  1  20  1  20  —  80
g)  Kempten  2  —  1  20  1   1 —
h)  Appenheim  1 80  1  20  1 20  1 
i)  Gau-Algesheim  1 80  1  20  1 20   80
k)  Aspisheim  1  80  1  —  1  —  —  70
l)  Jugenheim  1  70  1  20  1  10   70
m)  Elsheim  1  70  1  20  1  —  —  80
n)  Wackernheim  1 70  1  10  1 20  —  80
o)  Engelstadt    1 70  1  10  1  10  —  80
p)  Bubenheim,  Horrweiler,  Nieder-  Hilbersheim,  Sauer-    
Schwabenheim    1 70  1 10  1 10   — 70
q) Dromersheim  1  70  1  —  1 —  1 —
r)  Dietersheim,  Gaulsheim,  Gensingen,  Grolsheim,    
Groß-Winternheim,  Ockenheim,  Sponsheim  1 70  1  —  1  —  —  70
Kreis  Mainz:    
a) Bretzenheim, Budenheim, Finthen, Gonsenheim, Hechtsheim,
  Kastel,  Kostheim,  Laubenhein,  Mainz,  Mom-  
bach,  Ober-Olm,  Weisenau    2 60  1 50  1 50  1  —
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                                                             659  —



                  

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



























Bezirke.    über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.

b)  Drais,  Essenheim,  Marienborn,  Nieder-Olm,  Stadecken  2  20  1 20  1  20  1 —
c)  Ebersheim,  Gau-Bischofsheim,  Harxheim,  Klein-  
Winternheim,  Sörgenloch,  Zornheim  2  —  1  20  1  20  1 —
Kreis  Oppenheim:        
a)  Nierstein  2  20  1  20  1  20   80
b)  Oppenheim      2 20  1  20  1  20  1  —
c)  Schwabsburg  2  —  1  20   1  20  1 —
d)  Bodenheim,  Dienheim,  Nackenheim,  Wörrstadt  2  —  1  20  1 20  —  80
e)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises    1 80  1 20  1 20  — 80
Kreis  Worms:    
a) Worms  2 50  1 50  1 30  1 —
b) Rheindürkheim  2 50  1 30  1 30  1 —
c)  Ibersheim    2 —    1  50   1 50  1  —
d)  Heppenheim  a.  W.,  Herrnsheim  2  —  1  20  1  20  — 80
e)  Gimbsheim,  Hamm,  Leiselheim  2  —  1  20  1 20   70
f)  Wies-Oppenheim  2 —  1 20  1  —  —  70
g)  Gundersheim    1 80  1 10  1 10  — 70
h) Offstein,  Weinsheim  1  80  1  —  1     70
f) Osthofen  1  75  1  20  1 20  1 —
k)  Alsheim    1 70  1 20  1 —  1 —
l) Elch,  Hohen-Sülzen,  Horchheim,  Kriegsheim,  Mons-    
heim,  Ober-Flörsheim,  Pfeddersheim    1  70  1  —  1 —   70
m)  Mettenheim    1 50  1 20  1 —  — 70
n)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises    1 50  1 —  1  —  —  70
Großherzogthum  Sachsen-Weimar.    
I.  Verwaltungsbezirk:    
a)  Städte  Ilmenau  und  Weimar  2  30  1  50  1 10    90
b)  der  übrige  Theil  des  Bezirkes  1  80  1  10  1 —  —  80
II.  Verwaltungsbezirk:  
a)  Städte  Apolda,  Jena,  Wenigenjena  2  50  1 50  1  10   90
b)  der  übrige  Theil  des  Bezirkes  1 80  1 10  1   —  80
III.  Verwaltungsbezirk:  
a)  Gemeinden  Eisenach,  Rothenhof,  Ruhla  W.  A.  2  50  1  50  1  50    1 
b)  der  übrige  Theil  des  Bezirkes  1  80  1  20  1 20  —  80
IV.  Verwaltungsbezirk      1 60  1 10  1   —  80
V.  =  1  80  1 20  1 20   90
  
Großherzogthum  Oldenburg.        
Herzogthum  Oldenburg.    
Amt  Brake        2  50  1  60  1 20  1  —
= Butjadingen  2  50  1 60    1 20  1  —
= Delmenhorst:  
a)  Stadt  Delmenhorst  2  50  1  60   1  20  1  —
b)  der  übrige  Theil  des  Amtes  2  —  1  40   1  20  1 —
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                                                           —  660  —

















Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von











Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche    weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M.  Pf.
    
Amt  Elsfleth  2  50  1 60  1 20  1  —
= Friesoythe  1  70  1  20  1    80
Stadt  Jever  2  —  1  40  1 20  1  —
Amt  Jever:
a)  Gemeinden  Heppens,  Neuende,  Bant,  Accum,
Sande,  Sillenstede,  Fedderwarden    2  20  1  50  1  20  1  —
b)  der  übrige  Theil  des  Amtes  2  —  1  40  1  20  1  —
= Kloppenburg  1  80  1  40  1   —  80
Stadt  Oldenburg  2  70  1  60  1 20  1 —
Amt  Oldenburg  2  —  1 40  1  20  1 —
Stadt  Varel  2 20  1  50  1 20  1 
Amt  Varel  2  20  1  50  1 20  1  —
= Vechta  1 80  1 40  1  20  1 —
=  Westerstede  2  —  1  40  1  20  1  —
= Wildeshausen    1 80  1 40  1 —  — 80
Fürstenthum  Lübeck.    
Das  ganze  Fürstenthum  1  80  1  20   80     70
Fürstenthum  Birkenfeld.    
Städte Oberstein und Idar    2  —  1  20  1   —  80
Uebriger  Theil  des  Fürstenthums  1  80  1  20  1    80
  
Herzogthum  Sachsen-Meiningen.  
Kreis  Meiningen:  
a)  Stadt  Meiningen  2  —  1  30  1  70  1  —
b)  Bezirk  Meiningen  1 60  1  5  1 10  —  80
c)  =  Wasungen  1  65  1  5  1  15   80
d)  Stadt  Salzungen  2  —  1  20  1  50  —  90
e)  Bezirk  Salzungen  1  75  1 10  1 20   85
Kreis  Hildburghausen:
a)  Stadt  Hildburghausen  2 10  1 20  1  30  1  10
b)  Bezirk  Hildburghausen  1  65  1 10  1  25  —  90
c) = Römhild  1  55  1 5  1 15    85
d)  =  Themar  1  60  1  10  1  20    90
e)  =  Heldburg  1  55  1   1 15   85
f)  Stadt  Eisfeld  1  80  1  20  1 30  1  —
g)  Bezirk  Eisfeld  1  80  1  20  1 20    80
Kreis  Sonneberg:    
a)  Stadt  Sonneberg  2  15  1  25  1  80  1 —
b)  Bezirk  Sonneberg  2  —  1 25  1  45  1 
c)  = Schalkau  1  85  1  20  1  40  1 —
d)  = Steinach  2  20  1  50  1  40  1  —
Kreis  Saalfeld:    
a)  Stadt  Saalfeld  2  50  1 40  1 50  1  —
2  —  1 20  1 30  —  90

b)  Bezirk  Saalfeld
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                                                            661





Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von



unter  16  Jahren





















Bezirke.  über  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.  M. Pf.
    
c) Bezirk Gräfenthal  2 15  1 20  1 30  —  95
d)  Stadt  Pößneck  2 —  1  20  1 70    1 
e)  Bezirk  Pößneck  2 —  1  10  1  20  —  80
f) = Kranichfeld  1 75  1 10  1 20  — 85
g) = Kamburg  1  80  1  10  1 20  —  90
Herzogthum  Anhalt.    
Kreis  Dessau:    
a)  Stadt  Dessau  mit  Schloß  und  Forstbezirk,  Gemeinden  
Alten,  Jonitz,  Kleinkühnau,  Kochstedt,  Naundorf,      
Ziebigk, sowie Domänenbezirk Kühnau  2 25  1  25  1  25  1  —
      — 75  — 75*
b) Stadt Oranienbaum  2 —  1 20  1 —  — 70
—  50  —  50*
c)  Stadt  Jeßnitz,  Gemeinden  Kleckewitz,  Kleinmöhlau,    
Lingenau,  Marke,  Niesau,  Quellendorf,  Raguhn,
Retzau      2 —  1 —  1 —  — 70
  —  50  —  50*
d)  Schloßbezirk  Georgium,  Gemeinden  Dellnau,  Kleutsch,
Mosigkau,  Pötnitz,  Scholitz,  Törten,  Gutsbezirk  Haideburg
  ohne  Forstrevier  vor  der  Haide,  Gemeinde-  und  
Schloßbezirk  Großkühnau,  Forstbezirk  Kühnau,  sowie
Gutsbezirke  Kleutsch,  Pölnitz  1 80  1  —  1  —  —  70
  — 50  — 50*
e)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1 50  1 —  1 —  —    70  
—  50  —  50*
  
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.  
Verwaltungsbezirk  Sondershausen:
a)  Städte  Sondershausen  und  Greußen  2  —  1  10  1    80
b)  der  übrige  Theil  des  Bezirkes  1  50  —  90  —  70  —  60
Verwaltungsbezirk  Ebeleben    1  50  —  90   70   60
Verwaltungsbezirk  Arnstadt:    
a)  Stadt  Arnstadt  2  —  1 10  1  —  —  70
b)  der  übrige  Theil  des  Bezirkes  1  50  1  —  —  70  —  70
Verwaltungsbezirk  Gehren  2  —    1  10   1    70
Fürstenthum  Schaumburg-  Lippe.          
Stadt  Bückeburg    1 60  1 20  1 —  —  80
=  Stadthagen  1 70  1  20  1 —  1  —
Kreis  Bückeburg  1  70  1    20  1 —  — 80
= Stadthagen  1 60  1 20  1 20  — 80

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.





107
        <pb n="1202" />
                                                                   662

3.  Auswanderungs-Wesen.

Bekanntmachung.

Die  Hanseatische  Kolonisations-  Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Hamburg  hat  mit  meiner  Genehmigung
den  Auswanderungsunternehmer  F.  Mißler  in  Bremen  zu  ihrem  Stellvertreter  für  die  Geschäftsführung
in  der  in  Bremen  zu  errichtenden  Zweigniederlassung  bestellt.

Berlin,  den  17.  Dezember  1900.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:

v.  Koerner.



4.  Polizei  -  Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.



1.  Laufende  Nr.







2. Alfred  Johann  Eger,  geboren

3. Joseph  Häring,

5. Joseph  Thomas



Name  und  Stand



Alter  und  Heimath



der  Ausgewiesenen.



2.    3.




Grund

der  Bestrafung.


Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1. Peter  Johann  Baptist   geboren  am  30.  März  1859  zu  Vagney,

Claude,  Weber,  Departement  Vosges,  Frankreich,
ortsangehörig  ebendaselbst,

am  9.  Dezember  1878  zu

Schlossergeselle,  Warnsdorf,  Bezirk  Numburg,  Böhmen,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  11.  Dezember  1870  zu
Schuhmachergeselle,  Karolinenthal,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Bostn,  Bezirk  Melnik,
Böhmen,

4. Karl  Hebda,  Kauf-  geboren  am  5.  Dezember  1870  zu

Tetschen,  Böhmen,  ortsangehörig  zu
Littau,  Bezirk  Kralowitz,  Böhmen,
geboren  am  2.  Oktober  1871  zu  Hernals
  bei  Wien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


mann,

Jacubec,

Tagearbeiter,


6. Elise  Klein,  Köchin,  geboren  am  12.  Oktober  1876  zu

Kirchberg,  Gemeinde  Eich,  Luxemburg,

ledig,
ortsangehörig  ebendaselbst,

7. Joseph  Kunte  (auch  geboren  am  27.  Juni  1861  zu  Klein-Khunte),

  Tagegrünau,

  Bezirk  Gabel,  Böhmen,
arbeiter,

österreichischer  Staatsangehöriger,

8. Wenzel  Morawetz,  geboren  am  1.  Mai  1867  zu  Libischenz,
Kommis,

Bezirk  Chrudim,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Klein-Beltsch,  Bezirk  Pardubitz,
  Böhmen,



Landstreichen,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Beleidigung  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Diebstahl  und  gewerbsmäßige
  Unzucht,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,



Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Bautzen,

Königlich  preußischer
Regierungs-Prasident
zu  Breslau,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Weilheim,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Breslau,
Königlich  bayerische
Polizei-Direktion
München,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Bautzen,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Breslau,



Datum
des
Ausweisungsbeschlusses


6.

12.  Dezember
d.  J.

15.  November
d.  J



5.  November
d.  J.

21.  November
d.  J.

14.  Dezember
d.  J.

12.  November
d.  J

27.  November
d.  J.

27.  September
d.  J.
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                                                                         663

















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende  Ausweisung  des

    der  Bestrafung.  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses

  

1.  2.  3.  4.  5.  6.

9.  Wilhelm  von  Re-  geboren  am  16.  Oktober  1880  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  preußischer  10.  November
heim,  Klempner,  ortsangehörig  zu  Prag,  Böhmen,  Polizei-  Präsident  zu  d.  J.

Berlin,

10. Peter  Rinerberger,  geboren  am  5.  Januar  1863  zu  Linz,  Landstreichen  und  Königlich  bayerische  5.  Dezember
Pferdeknecht  und  Ober-Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Betteln,  Polizei-Direktion  d.  J.
Thierbändiger,  Schlierbach,  Bezirk  Kirchdorf,  ebenda,  München,

11.  Anna  Sadecky,  geb.  geboren  im  Juli  1836  zu  Klösterle,  Betteln,  Königlich  preußischer  11.  Dezember
Mlynar,  Tage-  Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,  öster-  Regierungs-Präsident  d.  J.
arbeiterin.  reichische  Staatsangehörige,  zu  Breslau,

12. Peter  Srot,  Tischler,  geboren  am  29.  November  1835  zu  Landstreichen  und  derselbe,  14.  Dezember

Groß-Heilendorf,  Bezirk  Hohenstadt,  Betteln,      d.  J.
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,



        







Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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