Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Neichsamte des Innern. — —— — nDu t- durch alle VPostanstalten und Huchhandlungen. |D XXIX. fabrgang. 1 Berlin, Freitag, den 1. Februar 1901. M 5. —ut——t——..——————— Datiem — nahme von Civilstandsakten; — Ereguatur-Ekbeilang 4. gchcrungsgsuchtigen, er gänzung des Ver v-rmnged. der Anlage A des Schiffsbau-Regulativs ( ollfreihe#2, 2. Allgemeine Berwaltungs--Sachen: Verbot der in Krakau der Schissebau-Materialien; — Ermächugung der ischeinenden eiuchrift .Polak“; — Erscheinen des Hand- Direktiobehörden zur Bewilligung der Aue fuhrver- buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1901 19 gütung von Taback oder Tabackfabrikaten für die in 3. Versücherungs-Wesen: Unfallversicherung der auf dem 1 5 Hünt EN* rn Ausländern aus * Versuchofele. der biologischen Abtheilung des Kaiser. · Hirsch-»Um s«««·»«·« 1. Keoufulat Wesen. Dem Kaiserlichen Konsul Falcke in Rio de Janeiro ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1878 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reich- angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefaͤlle von solchen zu beurkunden. Dem Königlich spanischen Honorar-Konsul Gustav Mayer-Alberti in Coblenz ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts in Beuthen O S. vom 10. Oktober und 7. Dezember v. J. gegen die in Krakau erscheinende Zeitschrist „Polak“ binnen Jahresfrist zweimal Verurtheilungen auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafsgesebbuche erfoct, sind, wird in Anwendung des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreimng dieser Zeitschrist auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. Berlin, den 28. Januar 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. Die Ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1901 ist erschienen.