– 42 — Aenderungen der Deutschen Wehrordnung.) Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert wie folgt: §S. 2. Im dritten Absatze der Ziffer 3 wird unter 1 für „I/: ,IV“ gesetzt. Der vierle Absatz der Ziffer 3 lautet: „Im Königreiche Bayern werden die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter Instanz durch die Generalkommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit je einem für den Armeekorpsbezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium des Innern ernannten Kommissar ausgeübt. )" Die Anmerkung zu Ziffer 3 lautet: t„*) Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: für den Bezirk des I. Armeekorps der Prä- sident der Königlichen Regierung von Oberbayern in München, für den Bezirk des II Armee- korps der Präsident der Königlichen Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg in Würz- burg, für den Bezirk des III. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach.“ 8. 9. Im zweiten Absatze der Ziffer 1 fällt das Wort „leine“ fort. Als Ziffer 4 tritt hinzu: „4. Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig-Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung.“ §. 21. Im zweiten Absatze der Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt: „Der Aushebung zum aktiven Dienste sind sie nach Maßgabe des §. 36, 4 Abs. 2 unter- worfen.“ §. 26. Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Zusatz: „Sie können auch durch Vermillelung der Behörde des näheren Bezirkes sich zur Stamm- rolle melden und zugleich ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueberweisung an einen anderen Bezirk stattfindet (SS. 25,9 und 47, 8).“ §. 29. Der erste und zweite Absatz der Ziffer 7 lauten: „Zurückstellungen Mililärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz bis zum dritlen Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4c er- wähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflichtiahrs genehmigen. 5) Central-Blalt für 1889 S. 1, für 1893 S. 315, für 1899 S. 165.